Der Rekurs der Klägerinnen ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, aber im Ergebnis nicht berechtigt.
1. Die Klägerinnen stützen ihre Ansprüche auf drei Grundlagen, nämlich auf „ihr“ Urheberrecht, auf eine unlautere Leistungsübernahme und auf eine Irreführung der Marktgegenseite. Eine nach dem Klagevorbringen („Hochtechnologie“) naheliegende Patentverletzung behaupten sie demgegenüber nicht. Die in erster Instanz ansatzweise vertretene Auffassung, dass der Eingriff in ihr „geistiges Eigentum“ als solcher - also unabhängig von der Verletzung konkreter Immaterialgüterrechte und von einem unlauteren Verhalten - rechtswidrig sei, halten sie zu Recht nicht aufrecht. Denn der Begriff des „geistigen Eigentums“ („intellectual property“) fasst die in den verschiedenen Rechtsordnungen anerkannten Immaterialgüterrechte zusammen (vgl etwa rechtswidrig sei, halten sie zu Recht nicht aufrecht. Denn der Begriff des „geistigen Eigentums“ („intellectual property“) fasst die in den verschiedenen Rechtsordnungen anerkannten Immaterialgüterrechte zusammen vergleiche etwa Kucsko, Geistiges Eigentum [2003] 97; Bently/Sherman, Intellectual Property Law3 [2009] 1); er bildet aber keine Grundlage für einen von diesen konkreten Rechten unabhängigen Schutz geistigen Schaffens.
2. Der von den Klägerinnen behauptete Sachverhalt weist mehrfache Auslandsberührung auf. Das Berufungsgericht hat daher richtig erkannt, dass zunächst ermittelt werden muss, welches Recht auf die geltend gemachten Ansprüche anzuwenden ist. Dabei nahm es ebenso wie die Parteien an, dass diese Frage ausschließlich nach dem IPRG idF vor dem BG BGBl I 109/2009 (idF IPRG aF) zu beantworten sei. Das ist nicht selbstverständlich. Denn aus den nachstehend dargestellten Gründen könnte das anwendbare Recht (auch) nach der 2. Der von den Klägerinnen behauptete Sachverhalt weist mehrfache Auslandsberührung auf. Das Berufungsgericht hat daher richtig erkannt, dass zunächst ermittelt werden muss, welches Recht auf die geltend gemachten Ansprüche anzuwenden ist. Dabei nahm es ebenso wie die Parteien an, dass diese Frage ausschließlich nach dem IPRG in der Fassung vor dem BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 109 aus 2009, in der Fassung IPRG aF) zu beantworten sei. Das ist nicht selbstverständlich. Denn aus den nachstehend dargestellten Gründen könnte das anwendbare Recht (auch) nach der VO (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anwendbare Recht („Rom II“) zu bestimmen sein.
2.1. Die Rom II-VO wird nach ihrem Art 31 auf „schadensbegründende Ereignisse“ angewendet, die „nach ihrem Inkrafttreten eintreten“. Diese Regelung ist in mehreren Punkten auslegungsbedürftig.VO wird nach ihrem Artikel 31, auf „schadensbegründende Ereignisse“ angewendet, die „nach ihrem Inkrafttreten eintreten“. Diese Regelung ist in mehreren Punkten auslegungsbedürftig.
2.1.1. Zunächst ist zu klären, ob unter „Inkrafttreten“ tatsächlich das (formelle) Inkrafttreten iSv Art 297 Abs 1 AEUV (20. August 2007) oder doch der Geltungsbeginn iSv Art 32 Rom II-VO (11. Jänner 2009) zu verstehen ist (vgl dazu 2.1.1. Zunächst ist zu klären, ob unter „Inkrafttreten“ tatsächlich das (formelle) Inkrafttreten iSv Artikel 297, Absatz eins, AEUV (20. August 2007) oder doch der Geltungsbeginn iSv Artikel 32, Rom II-VO (11. Jänner 2009) zu verstehen ist vergleiche dazu Neumayr in KBB3 Art 31, 32 Rom IIArtikel 31,, 32 Rom II-VO Rz 1 sowie Jakob/Picht in Rauscher, EuZPR/EuIPR [2011] Art 31, 32 Rom II-VO Rz 5 [beide mwN]; offen gelassen in 17 Ob 6/11a). Diese Frage hängt derzeit aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens des englischen High Court of Justice beim EuGH (C-412/10, Homawoo); zuletzt hat sich Generalanwalt , EuZPR/EuIPR [2011] Artikel 31,, 32 Rom II-VO Rz 5 [beide mwN]; offen gelassen in 17 Ob 6/11a). Diese Frage hängt derzeit aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens des englischen High Court of Justice beim EuGH (C-412/10, Homawoo); zuletzt hat sich Generalanwalt Mengozzi für die zweitgenannte Auffassung ausgesprochen (Schlussanträge vom 6. September 2011). Im vorliegenden Verfahren hat sie allenfalls für das Rechnungslegungsbegehren Bedeutung (unten 2.1.4.).
2.1.2. Grundlegend ist demgegenüber die Frage, ob die Rom II-VO auf Unterlassungsansprüche anzuwenden ist, über die - wie hier - nach dem für Art 31 Rom II-VO maßgebenden Zeitpunkt zu entscheiden ist, die aber aus einem dem für Artikel 31, Rom II-VO maßgebenden Zeitpunkt zu entscheiden ist, die aber aus einem vor diesem Zeitpunkt gesetzten Verhalten abgeleitet werden.
(a) Nach Art 2 Abs 3 lit a Rom II-VO „gelten“ alle Bezugnahmen der Verordnung auf „schadensbegründende Ereignisse“ auch für „schadensbegründende Ereignisse, deren Eintritt wahrscheinlich ist“. Diese Regelung soll insbesondere Unterlassungsansprüche erfassen ((a) Nach Artikel 2, Absatz 3, Litera a, Rom II-VO „gelten“ alle Bezugnahmen der Verordnung auf „schadensbegründende Ereignisse“ auch für „schadensbegründende Ereignisse, deren Eintritt wahrscheinlich ist“. Diese Regelung soll insbesondere Unterlassungsansprüche erfassen (Junker in MüKo BGB10 Art 2 Rom II-VO Art 7 ff; Artikel 2, Rom II-VO Artikel 7, ff; Unberath/Cziupka in Rauscher, EuZPR/EuIPR [2011] Art 2 Rom II-VO Rz 5; , EuZPR/EuIPR [2011] Artikel 2, Rom II-VO Rz 5; G. Wagner, Die neue Rom II-Verordnung, IPRax 2008, 1).
(b) Die überwiegende Meinung im Schrifttum leitet aus dem Zusammenspiel von Art 31 und Art 2 Abs 3 Rom II-VO ab, dass die VO auf Unterlassungsansprüche dann (noch) nicht anzuwenden ist, wenn der Eintritt des schadensbegründenden Ereignisses schon vor dem für Art 31 Rom II-VO maßgebenden Zeitpunkt wahrscheinlich war ((b) Die überwiegende Meinung im Schrifttum leitet aus dem Zusammenspiel von Artikel 31 und Artikel 2, Absatz 3, Rom II-VO ab, dass die VO auf Unterlassungsansprüche dann (noch) nicht anzuwenden ist, wenn der Eintritt des schadensbegründenden Ereignisses schon vor dem für Artikel 31, Rom II-VO maßgebenden Zeitpunkt wahrscheinlich war (Heiss/Loacker, Die Vergemeinschaftung des Kollisionsrechts der außervertraglichen Schuldverhältnisse durch Rom II, JBl 2007, 613 [618]; , Die Vergemeinschaftung des Kollisionsrechts der außervertraglichen Schuldverhältnisse durch Rom römisch II, JBl 2007, 613 [618]; Jakob/Picht in Rauscher, EuZPR/EuIPR [2011] Art 31, 32 Rom II-VO Rz 4; , EuZPR/EuIPR [2011] Artikel 31,, 32 Rom II-VO Rz 4; Junker in MüKo BGB5 Art 31, 32 Rom II-VO Rz 12; Artikel 31,, 32 Rom II-VO Rz 12; Spickhoff in Beck'scher Onlinekommentar BGB [Stand 1. 3. 2011] Art 32 Rom II-VO Rz 3); allenfalls könnte eine Gefahrenerhöhung in Beck'scher Onlinekommentar BGB [Stand 1. 3. 2011] Artikel 32, Rom II-VO Rz 3); allenfalls könnte eine Gefahrenerhöhung nach diesem Zeitpunkt zur Anwendung der Rom II-VO führen (dafür Heiss/Loacker, Junker und Spickhoff, dagegen Jakob/Picht).
Begründet daher eine vor dem nach Art 31 Rom II-VO maßgebenden Zeitpunkt erfolgte Rechtsverletzung die Vermutung der Wiederholungsgefahr, so sind nach dieser Auffassung Bestehen und Umfang des Unterlassungsanspruchs auch dem nach Artikel 31, Rom II-VO maßgebenden Zeitpunkt erfolgte Rechtsverletzung die Vermutung der Wiederholungsgefahr, so sind nach dieser Auffassung Bestehen und Umfang des Unterlassungsanspruchs auch nach diesem Zeitpunkt nach jenem Recht zu beurteilen, das sich aus dem früher anwendbaren (nationalen) Kollisionsrecht ergibt. Diese Konsequenz zog (implizit) der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshof, indem er mit Urteil vom 11. Februar 2010 diesem Zeitpunkt nach jenem Recht zu beurteilen, das sich aus dem früher anwendbaren (nationalen) Kollisionsrecht ergibt. Diese Konsequenz zog (implizit) der römisch eins. Zivilsenat des Bundesgerichtshof, indem er mit Urteil vom 11. Februar 2010 - also jedenfalls nach Geltungsbeginn der Rom II-VO - Unterlassungsansprüche, die auf einen 2006 erfolgten Lauterkeitsverstoß gegründet waren, nach altem Kollisionsrecht beurteilte (I ZR 85/08 = GRUR 2010, 847 Unterlassungsansprüche, die auf einen 2006 erfolgten Lauterkeitsverstoß gegründet waren, nach altem Kollisionsrecht beurteilte (römisch eins ZR 85/08 = GRUR 2010, 847 - Ausschreibung in Bulgarien).
(c) Anders hatte der Bundesgerichtshof allerdings ein halbes Jahr zuvor in Xa ZR 19/08 (= BGHZ 182, 24 = wrp 2009, 1545) entschieden. Im dort zu beurteilenden Verfahren hatte die Klägerin bereits im März 2007 (c) Anders hatte der Bundesgerichtshof allerdings ein halbes Jahr zuvor in römisch zehn a ZR 19/08 (= BGHZ 182, 24 = wrp 2009, 1545) entschieden. Im dort zu beurteilenden Verfahren hatte die Klägerin bereits im März 2007 - also jedenfalls vor Geltungsbeginn der Rom II-VO - eine Unterlassungsklage gegen die Verwendung von missbräuchlichen Klauseln in AGB eines ausländischen Unternehmens erhoben. Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr hatte daher schon vor dem für Art 31 Rom II-VO maßgebenden Zeitpunkt bestanden. Dennoch ermittelte der Bundesgerichtshof das auf den Unterlassungsanspruch anzuwendende Recht wegen dessen „in die Zukunft gerichtete[r] Wirkung“ nach der Rom II-VO (Rz 17). Hingegen hielt er das alte Kollisionsrecht für maßgebend, soweit sich die Unterlassungsklage gegen die Berufung auf Klauseln richtete, die in vor dem Inkrafttreten der Rom II-VO geschlossenen Verträgen vereinbart worden waren (Rz 22). eine Unterlassungsklage gegen die Verwendung von missbräuchlichen Klauseln in AGB eines ausländischen Unternehmens erhoben. Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr hatte daher schon vor dem für Artikel 31, Rom II-VO maßgebenden Zeitpunkt bestanden. Dennoch ermittelte der Bundesgerichtshof das auf den Unterlassungsanspruch anzuwendende Recht wegen dessen „in die Zukunft gerichtete[r] Wirkung“ nach der Rom II-VO (Rz 17). Hingegen hielt er das alte Kollisionsrecht für maßgebend, soweit sich die Unterlassungsklage gegen die Berufung auf Klauseln richtete, die in vor dem Inkrafttreten der Rom II-VO geschlossenen Verträgen vereinbart worden waren (Rz 22).
(d) Dieser Widerspruch in der deutschen Rechtsprechung wurde zuletzt von Glöckner (Der grenzüberschreitende Lauterkeitsprozess nach BGH v. 11. 2. 2010 - Ausschreibung in Bulgarien, wrp 2011, 137 [141, 146]) erörtert. Ohne sich im Ergebnis festzulegen weist er darauf hin, dass ebenso wie bei einer Änderung der materiellen Rechtslage nach Eintritt des die Wiederholungsgefahr begründenden Ereignisses (I ZR 193/07 = wrp 2010, 1492 Ausschreibung in Bulgarien, wrp 2011, 137 [141, 146]) erörtert. Ohne sich im Ergebnis festzulegen weist er darauf hin, dass ebenso wie bei einer Änderung der materiellen Rechtslage nach Eintritt des die Wiederholungsgefahr begründenden Ereignisses (römisch eins ZR 193/07 = wrp 2010, 1492 - Unser Dankeschön für Sie mwN; ebenso in Österreich RIS-Justiz RS0123158) auch bei einer auf die materielle Rechtslage durchschlagenden Änderung der Kollisionsnormen eine doppelte Prüfung erforderlich sein könnte.
(e) Nach Auffassung des hier erkennenden Senats sprechen gewichtige Argumente dafür, dass außervertragliche Unterlassungsansprüche, über die nach Geltungsbeginn der Rom II-VO zu entscheiden ist, nach den Kollisionsnormen dieser Verordnung zu beurteilen sind. Denn Unterlassungsansprüche beziehen sich nicht auf bereits eingetretene, sondern auf zukünftige Ereignisse, deren Eintritt wahrscheinlich ist. Gegenstand des Streits ist daher nicht ein bereits eingetretenes Ereignis und dessen Folgen, sondern das Verhalten des Beklagten in der Zukunft; bereits erfolgte Rechtsverletzungen sind nur insofern relevant, als sie die Wiederholungsgefahr begründen können. Das vom Unterlassungsanspruch erfasste (wahrscheinliche) schadensbegründende Ereignis liegt daher bei einer gerichtlichen Entscheidung, die nach dem 11. Jänner 2009 (Art 32 Rom II-VO) ergeht, jedenfalls in der Zukunft. Das spricht für die Anwendung der Verordnung.(e) Nach Auffassung des hier erkennenden Senats sprechen gewichtige Argumente dafür, dass außervertragliche Unterlassungsansprüche, über die nach Geltungsbeginn der Rom II-VO zu entscheiden ist, nach den Kollisionsnormen dieser Verordnung zu beurteilen sind. Denn Unterlassungsansprüche beziehen sich nicht auf bereits eingetretene, sondern auf zukünftige Ereignisse, deren Eintritt wahrscheinlich ist. Gegenstand des Streits ist daher nicht ein bereits eingetretenes Ereignis und dessen Folgen, sondern das Verhalten des Beklagten in der Zukunft; bereits erfolgte Rechtsverletzungen sind nur insofern relevant, als sie die Wiederholungsgefahr begründen können. Das vom Unterlassungsanspruch erfasste (wahrscheinliche) schadensbegründende Ereignis liegt daher bei einer gerichtlichen Entscheidung, die nach dem 11. Jänner 2009 (Artikel 32, Rom II-VO) ergeht, jedenfalls in der Zukunft. Das spricht für die Anwendung der Verordnung.
Die Richtigkeit dieser Erwägungen zeigt folgendes Beispiel: Ein Mitbewerber wird nach Geltungsbeginn der Rom II-VO auf Unterlassung eines bestimmten Verhaltens in Anspruch genommen. Grund dafür war ein Verhalten, das er vor dem für Art 31 Rom II-VO maßgebenden Zeitpunkt gesetzt hatte. Da die Wahrscheinlichkeit eines weiteren Verstoßes schon mit diesem Verhalten gegeben war, wäre nach der herrschenden Auffassung zum zeitlichen Anwendungsbereich der Rom II dem für Artikel 31, Rom II-VO maßgebenden Zeitpunkt gesetzt hatte. Da die Wahrscheinlichkeit eines weiteren Verstoßes schon mit diesem Verhalten gegeben war, wäre nach der herrschenden Auffassung zum zeitlichen Anwendungsbereich der Rom II-VO im Unterlassungsprozess noch altes Kollisionsrecht anzuwenden. Das Urteil müsste daher auf jenem Sachrecht beruhen, das sich aus dem alten Kollisionsrecht ergibt. Verstößt er in weiterer Folge gegen den Unterlassungstitel, so ist für daraus abgeleitete Schadenersatzansprüche aber jedenfalls schon die Rom II-VO maßgebend. Unterlassungs- und Schadenersatzanspruch würden daher nach unterschiedlichem Kollisions- und damit möglicherweise auch unterschiedlichem Sachrecht beurteilt. Eine sachliche Rechtfertigung ist dafür nicht erkennbar.
Noch deutlicher wird dieser Wertungswiderspruch, wenn ein Kläger wegen des gleichen Verhaltens Unterlassungsansprüche gegen zwei Mitbewerber geltend machte, von denen einer den die Wiederholungsgefahr begründenden Verstoß vor, der andere aber nach dem für Art 31 Rom II-VO maßgebenden Zeitpunkt begangen hat. Folgte man der Auffassung, dass es auf den Eintritt der Wahrscheinlichkeit eines schadensbegründenden Ereignisses ankomme, wären die gegen das gleiche Verhalten gerichteten Unterlassungsklagen nach unterschiedlichen Kollisions- und damit möglicherweise unterschiedlichen Sachnormen zu beurteilen. Unter Umständen wäre das Verhalten daher für einen der beiden Beklagten rechtswidrig, für den anderen erlaubt. Auch dafür dürfte es keine sachliche Rechtfertigung geben. dem für Artikel 31, Rom II-VO maßgebenden Zeitpunkt begangen hat. Folgte man der Auffassung, dass es auf den Eintritt der Wahrscheinlichkeit eines schadensbegründenden Ereignisses ankomme, wären die gegen das gleiche Verhalten gerichteten Unterlassungsklagen nach unterschiedlichen Kollisions- und damit möglicherweise unterschiedlichen Sachnormen zu beurteilen. Unter Umständen wäre das Verhalten daher für einen der beiden Beklagten rechtswidrig, für den anderen erlaubt. Auch dafür dürfte es keine sachliche Rechtfertigung geben.
(f) Im Ergebnis liegt es daher nahe, Unterlassungsansprüche, über die nach dem Geltungsbeginn der Rom II-VO zu entscheiden ist, nach jenem materiellen Recht zu beurteilen, das sich aus den Kollisionsnormen dieser Verordnung ergibt. Soweit bei der Anwendung dieses Rechts geprüft werden muss, ob ein vor dem für Art 31 Rom II-VO maßgebenden Zeitpunkt gesetztes Verhalten rechtswidrig war, liegt ein Vorfragenproblem vor, das nach allgemeinen Grundsätzen zu lösen ist (vgl dem für Artikel 31, Rom II-VO maßgebenden Zeitpunkt gesetztes Verhalten rechtswidrig war, liegt ein Vorfragenproblem vor, das nach allgemeinen Grundsätzen zu lösen ist vergleiche Neumayr in KBB3 § 1 IPRG Rz 11 sowie Paragraph eins, IPRG Rz 11 sowie Verschraegen in Rummel3 § 1 IPRG Rz 56, beide mwN). Letztlich kann diese Frage im vorliegenden Fall aber offen bleiben. Denn altes und neues Kollisionsrecht führen hier zum selben Ergebnis (unten Punkte 4. - 6.). Paragraph eins, IPRG Rz 56, beide mwN). Letztlich kann diese Frage im vorliegenden Fall aber offen bleiben. Denn altes und neues Kollisionsrecht führen hier zum selben Ergebnis (unten Punkte 4. - 6.).
2.1.3. Ähnlich ist die Rechtslage bei den Beseitigungsansprüchen. Sollte sich aus jenem Recht, das nach den Kollisionsnormen der Rom II-VO anzuwenden ist, ergeben, dass die Beklagten nicht verpflichtet sind, in Zukunft die Nutzung bestimmter Unterlagen oder Datenträger zu unterlassen, können sie auch nicht zu deren Vernichtung verpflichtet sein. Auch diese Frage kann aber offen bleiben, weil sowohl altes als auch neues Recht auf dasselbe Recht verweisen.
2.1.4. Das Rechnungslegungsbegehren bezieht sich auf die Leistung von Schadenersatz oder die Herausgabe einer Bereicherung. Es fällt daher in den sachlichen Anwendungsbereich der Rom II-VO. Streitgegenstand sind die Folgen eines fortgesetzten Verhaltens, nämlich der Nutzung von angeblich rechtswidrig erlangten Unterlagen. Bei einem solchen Dauerdelikt führt Art 31 Rom II-VO nach herrschender Auffassung zu einem Statutenwechsel ( bezieht sich auf die Leistung von Schadenersatz oder die Herausgabe einer Bereicherung. Es fällt daher in den sachlichen Anwendungsbereich der Rom II-VO. Streitgegenstand sind die Folgen eines fortgesetzten Verhaltens, nämlich der Nutzung von angeblich rechtswidrig erlangten Unterlagen. Bei einem solchen Dauerdelikt führt Artikel 31, Rom II-VO nach herrschender Auffassung zu einem Statutenwechsel (Jakob/Picht in Rauscher, EuZPR/EuIPR [2011] Art 31, 32 Rom II-VO Rz 2; , EuZPR/EuIPR [2011] Artikel 31,, 32 Rom II-VO Rz 2; Junker in MüKo BGB5 Art 31, 32 Rom IIArtikel 31,, 32 Rom II-VO Rz 10; Spickhoff in Beck'scher Onlinekommentar BGB [Stand 1. 3. 2011] Art 32 Rom II-VO Rz 5). Daher ist die Rechnungslegung für die Zeit bis zum für Art 31 Rom IIin Beck'scher Onlinekommentar BGB [Stand 1. 3. 2011] Artikel 32, Rom II-VO Rz 5). Daher ist die Rechnungslegung für die Zeit bis zum für Artikel 31, Rom II-VO maßgebenden Zeitpunkt nach dem früher geltenden Kollisionsrecht zu beurteilen; spätere Nutzungshandlungen und damit auch darauf bezogene Rechnungslegungsansprüche fallen demgegenüber schon unter das neue Recht. Auch dabei handelt es sich hier aber um ein bloß theoretisches Problem, weil altes und neues Kollisionsrecht zum selben Ergebnis führen.
4. Soweit die Klägerinnen urheberrechtliche Ansprüche geltend machen (denkbar bei den Teilbegehren 1 bis 5 und, soweit darauf beruhend, bei Teilbegehren 7), führen § 34 IPRG aF und Art 8 Rom II-VO zum selben Ergebnis. Maßgebend ist danach das Recht des Staates, für den der immaterialgüterrechtliche Schutz beansprucht wird (17 Ob 6/11y mwN). Dies führt bei einer Bezugnahme auf Verwertungshandlungen in mehreren Staaten zwangsläufig zur Anwendung verschiedener Rechtsordnungen. Im fortgesetzten Verfahren wird mit den Klägerinnen, die sich in ihrem Rekurs ausschließlich auf Lauterkeitsrecht stützen, zunächst zu erörtern sein, ob sie die urheberrechtliche Begründung ihrer Ansprüche überhaupt aufrecht erhalten. Trifft das zu, werden sie ein Vorbringen erstatten müssen, welche Werke im Sinn des Urheberrechts vorliegen und für welche Staaten sie den Schutz beanspruchen. Zumindest nach österreichischem Recht genießen technische Lösungen keinen urheberrechtlichen Schutz (RIS-Justiz RS0076633; zuletzt etwa 4 Ob 62/07g = MR 2007, 321 [ geltend machen (denkbar bei den Teilbegehren 1 bis 5 und, soweit darauf beruhend, bei Teilbegehren 7), führen Paragraph 34, IPRG aF und Artikel 8, Rom II-VO zum selben Ergebnis. Maßgebend ist danach das Recht des Staates, für den der immaterialgüterrechtliche Schutz beansprucht wird (17 Ob 6/11y mwN). Dies führt bei einer Bezugnahme auf Verwertungshandlungen in mehreren Staaten zwangsläufig zur Anwendung verschiedener Rechtsordnungen. Im fortgesetzten Verfahren wird mit den Klägerinnen, die sich in ihrem Rekurs ausschließlich auf Lauterkeitsrecht stützen, zunächst zu erörtern sein, ob sie die urheberrechtliche Begründung ihrer Ansprüche überhaupt aufrecht erhalten. Trifft das zu, werden sie ein Vorbringen erstatten müssen, welche Werke im Sinn des Urheberrechts vorliegen und für welche Staaten sie den Schutz beanspruchen. Zumindest nach österreichischem Recht genießen technische Lösungen keinen urheberrechtlichen Schutz (RIS-Justiz RS0076633; zuletzt etwa 4 Ob 62/07g = MR 2007, 321 [Höhne] -
Flughafen Wien).
5. Soweit sich die Klägerinnen auf lauterkeitsrechtlicher Grundlage gegen die rechtswidrige Übernahme und Verwertung ihres „geistigen Eigentums“ wenden (Teilbegehren 1 bis 4, allenfalls Teilbegehren 5 und, soweit darauf beruhend, Teilbegehren 7), behaupten sie ein ausschließlich gegen ihre Interessen gerichtetes Verhalten der Beklagten.
5.1. Nach Art 6 Abs 2 Rom II-VO ist in solchen Fällen nicht das Marktortrecht iSv Art 6 Abs 1 Rom II-VO, sondern die allgemeine Kollisionsnorm des Art 4 Rom II-VO anzuwenden.5.1. Nach Artikel 6, Absatz 2, Rom II-VO ist in solchen Fällen nicht das Marktortrecht iSv Artikel 6, Absatz eins, Rom II-VO, sondern die allgemeine Kollisionsnorm des Artikel 4, Rom II-VO anzuwenden.
5.1.1. Damit sind jedenfalls die in Art 4 Abs 2 und 3 Rom II-VO vorgesehenen Ausweichklauseln anwendbar. Nicht einheitlich beantwortet wird demgegenüber die Frage, ob die Regelanknüpfung am Erfolgsort (Art 4 Abs 1 Rom II5.1.1. Damit sind jedenfalls die in Artikel 4, Absatz 2 und 3 Rom II-VO vorgesehenen Ausweichklauseln anwendbar. Nicht einheitlich beantwortet wird demgegenüber die Frage, ob die Regelanknüpfung am Erfolgsort (Artikel 4, Absatz eins, Rom II-VO) im Ergebnis ohnehin dem Marktortprinzip iSv Art 6 Abs 1 Rom II-VO entspricht oder aber auf die vom beanstandeten Verhalten betroffene Haupt- oder allenfalls Zweigniederlassung des beeinträchtigten Mitbewerbers verweist.VO) im Ergebnis ohnehin dem Marktortprinzip iSv Artikel 6, Absatz eins, Rom II-VO entspricht oder aber auf die vom beanstandeten Verhalten betroffene Haupt- oder allenfalls Zweigniederlassung des beeinträchtigten Mitbewerbers verweist.
Für ersteres spricht zwar EG 21 Rom II-VO, wonach Art 6 Abs 1 Rom II-VO keine Ausnahme von der allgemeinen Regel bildet, sondern diese lediglich präzisiert; das legt es nach Auffassung einer Minderheit im Schrifttum nahe, den Erfolgsort iSv Art 6 Abs 2 iVm Art 4 Abs 1 Rom IIFür ersteres spricht zwar EG 21 Rom II-VO, wonach Artikel 6, Absatz eins, Rom II-VO keine Ausnahme von der allgemeinen Regel bildet, sondern diese lediglich präzisiert; das legt es nach Auffassung einer Minderheit im Schrifttum nahe, den Erfolgsort iSv Artikel 6, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 4, Absatz eins, Rom II-VO iSd Art 6 Abs 1 Rom II-VO zu verstehen (VO iSd Artikel 6, Absatz eins, Rom II-VO zu verstehen (Fezer/Koos in Staudinger, IntWirtschR [2010] Rz 662; Handig, Rom II-VO - Auswirkungen auf das internationale Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht, wbl 2008, 1 [8]; ähnlich wohl auch Spickhoff in Beck Online Kommentar BGB, Art 6 Rom II-VO Rz 4). in Beck Online Kommentar BGB, Artikel 6, Rom II-VO Rz 4).
5.1.2. In diesem Fall hätte es allerdings ausgereicht, in Art 6 Abs 2 Rom II5.1.2. In diesem Fall hätte es allerdings ausgereicht, in Artikel 6, Absatz 2, Rom II-VO nur auf Art 4 Abs 2 und 3 Rom II-VO zu verweisen oder entsprechende Ausweichklauseln vorzusehen. Aufgrund dieser systematischen Erwägungen folgt daher die Mehrheit des Schrifttums, soweit das Problem gesehen wird, der zweitgenannten Auffassung, knüpft also an der Hauptniederlassung oder der betroffenen Zweigniederlassung des Geschädigten an (VO nur auf Artikel 4, Absatz 2 und 3 Rom II-VO zu verweisen oder entsprechende Ausweichklauseln vorzusehen. Aufgrund dieser systematischen Erwägungen folgt daher die Mehrheit des Schrifttums, soweit das Problem gesehen wird, der zweitgenannten Auffassung, knüpft also an der Hauptniederlassung oder der betroffenen Zweigniederlassung des Geschädigten an (Drexl in MüKo BGB5 Internationales Recht gegen den unlauteren Wettbewerb Rz 157; Grubinger in Beig et al, Rom II-VO [2008] 57; Neumayr in KBB3 Art 6 Rom II-VO Rz 2; Artikel 6, Rom II-VO Rz 2; Sack, Internationales Lauterkeitsrecht nach der Rom II-Verordnung, wrp 2008, 845 [850]; Unberath/Cziupka in Rauscher, EuZPR/EuIPR [2011] Art 6 Rom II-VO Rz 46; , EuZPR/EuIPR [2011] Artikel 6, Rom II-VO Rz 46; G. Wagner, IPRax 2011, 8). Damit wertungsmäßig übereinstimmend hat der Senat in einem Domain-grabbing-Fall den Sitz des behinderten Mitbewerbers als Erfolgsort iSv Art 5 Nr 3 EuGVVO gewertet (17 Ob 2/07d = SZ 2007/44 , IPRax 2011, 8). Damit wertungsmäßig übereinstimmend hat der Senat in einem Domain-grabbing-Fall den Sitz des behinderten Mitbewerbers als Erfolgsort iSv Artikel 5, Nr 3 EuGVVO gewertet (17 Ob 2/07d = SZ 2007/44 - palettenbörse.com).
5.1.3. An dieser Auffassung ist grundsätzlich festzuhalten. Im Regelfall tritt der Schaden bei ausschließlich betriebsbezogenen Störungen bei der Hauptniederlassung oder der betroffenen Zweigniederlassung des Geschädigten ein. Ansprüche der Erstklägerin sind daher nach Art 6 Abs 2 iVm Art 4 Abs 1 Rom II-VO jedenfalls nach österreichischem Lauterkeitsrecht zu beurteilen. Für Ansprüche der Zweitklägerin wäre danach zwar Schweizer Recht maßgebend, soweit sie über keine Zweigniederlassung in Kärnten (bei der Erstklägerin) verfügte. Allerdings liegt es nach der Rechtsprechung des EuGH zum entsprechenden Problem in Art 5 Abs 3 EuGVÜ/EuGVVO (Rs C-364/93, 5.1.3. An dieser Auffassung ist grundsätzlich festzuhalten. Im Regelfall tritt der Schaden bei ausschließlich betriebsbezogenen Störungen bei der Hauptniederlassung oder der betroffenen Zweigniederlassung des Geschädigten ein. Ansprüche der Erstklägerin sind daher nach Artikel 6, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 4, Absatz eins, Rom II-VO jedenfalls nach österreichischem Lauterkeitsrecht zu beurteilen. Für Ansprüche der Zweitklägerin wäre danach zwar Schweizer Recht maßgebend, soweit sie über keine Zweigniederlassung in Kärnten (bei der Erstklägerin) verfügte. Allerdings liegt es nach der Rechtsprechung des EuGH zum entsprechenden Problem in Artikel 5, Absatz 3, EuGVÜ/EuGVVO (Rs C-364/93, Marinari, Slg 1995 I 2719; Rs C-168/02, , Slg 1995 römisch eins 2719; Rs C-168/02, Kronhofer, Slg 2004 I 6009) nahe, den auch nach Art 4 Abs 1 Rom II-VO rechtlich relevanten Erfolg nicht erst am Sitz des Unternehmens, sondern schon beim ersten Eingriff in dessen Vermögen zu lokalisieren. Damit käme es darauf an, wo in die Rechtssphäre des Geschädigten eingegriffen wird; unerheblich wäre, ob dort auch die Kriterien für das Vorliegen einer (Zweig-)Niederlassung erfüllt sind. Das wäre hier die „Mitnahme“ der Technologie und die Vereinbarung über deren Nutzung, beides in Kärnten. Aber selbst wenn man dieser Auffassung nicht folgte, bestünde doch wegen der konzernmäßigen Verflechtung der beiden Klägerinnen und den nach ihrem Vorbringen einheitlich in Österreich gesetzten (ersten) Verletzungshandlungen auch in Bezug auf die Ansprüche der Zweitbeklagten eine offensichtlich engere Verbindung zum österreichischen Recht (Art 6 Abs 2 iVm Art 4 Abs 3 Rom II, Slg 2004 römisch eins 6009) nahe, den auch nach Artikel 4, Absatz eins, Rom II-VO rechtlich relevanten Erfolg nicht erst am Sitz des Unternehmens, sondern schon beim ersten Eingriff in dessen Vermögen zu lokalisieren. Damit käme es darauf an, wo in die Rechtssphäre des Geschädigten eingegriffen wird; unerheblich wäre, ob dort auch die Kriterien für das Vorliegen einer (Zweig-)Niederlassung erfüllt sind. Das wäre hier die „Mitnahme“ der Technologie und die Vereinbarung über deren Nutzung, beides in Kärnten. Aber selbst wenn man dieser Auffassung nicht folgte, bestünde doch wegen der konzernmäßigen Verflechtung der beiden Klägerinnen und den nach ihrem Vorbringen einheitlich in Österreich gesetzten (ersten) Verletzungshandlungen auch in Bezug auf die Ansprüche der Zweitbeklagten eine offensichtlich engere Verbindung zum österreichischen Recht (Artikel 6, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 4, Absatz 3, Rom II-VO). Auch auf die Ansprüche der Zweitklägerin ist daher österreichisches Recht anzuwenden.
5.2. An dieser Beurteilung änderte sich nichts, hielte man nicht die Rom II-VO, sondern § 48 IPRG aF für maßgebend.5.2. An dieser Beurteilung änderte sich nichts, hielte man nicht die Rom II-VO, sondern Paragraph 48, IPRG aF für maßgebend.
5.2.1. Das Berufungsgericht hat zwar an sich zutreffend darauf hingewiesen, dass nach § 48 Abs 2 IPRG aF Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb nach jenem Recht zu beurteilen waren, auf dessen Markt sich der Wettbewerb ausgewirkt hat. Diese Bestimmung hatte aber den Regelfall im Auge, dass ein Lauterkeitsverstoß (auch) die Interessen anderer Mitbewerber, der Marktgegenseite und der Allgemeinheit berührt. In diesem Fall war es tatsächlich sinnvoll, das Recht jenes Staates heranzuziehen, auf dessen Markt diese (möglicherweise nicht ganz deckungsgleichen) Interessen beeinträchtigt wurden. Bei Verstößen, die sich ausschließlich gegen einen bestimmten Mitbewerber richten, liegen diese Gründe nicht vor. Daher waren solche 5.2.1. Das Berufungsgericht hat zwar an sich zutreffend darauf hingewiesen, dass nach Paragraph 48, Absatz 2, IPRG aF Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb nach jenem Recht zu beurteilen waren, auf dessen Markt sich der Wettbewerb ausgewirkt hat. Diese Bestimmung hatte aber den Regelfall im Auge, dass ein Lauterkeitsverstoß (auch) die Interessen anderer Mitbewerber, der Marktgegenseite und der Allgemeinheit berührt. In diesem Fall war es tatsächlich sinnvoll, das Recht jenes Staates heranzuziehen, auf dessen Markt diese (möglicherweise nicht ganz deckungsgleichen) Interessen beeinträchtigt wurden. Bei Verstößen, die sich ausschließlich gegen einen bestimmten Mitbewerber richten, liegen diese Gründe nicht vor. Daher waren solche betriebsbezogenen Störungen nach überwiegender Auffassung nach der allgemeinen Deliktskollisionsnorm des § 48 Abs 1 IPRG aF zu beurteilen ( Störungen nach überwiegender Auffassung nach der allgemeinen Deliktskollisionsnorm des Paragraph 48, Absatz eins, IPRG aF zu beurteilen (Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht3 [1997] 481; Schwimann in Rummel2 § 48 Rz 9; Paragraph 48, Rz 9; Schwind, Internationales Privatrecht [1990] 235; Verschraegen in Rummel3 § 48 Rz 63). Dies entspricht jener Wertung, die nun nach Art 6 Abs 2 Rom II Paragraph 48, Rz 63). Dies entspricht jener Wertung, die nun nach Artikel 6, Absatz 2, Rom II-VO bei betriebsbezogenen Störungen zur Anwendung der allgemeinen Kollisionsnorm des Art 4 Rom II-VO führt.VO bei betriebsbezogenen Störungen zur Anwendung der allgemeinen Kollisionsnorm des Artikel 4, Rom II-VO führt.
5.2.2. Nach § 48 Abs 1 IPRG aF war das Recht jenes Staates anzuwenden, in dem das den Schaden verursachende Verhalten gesetzt worden ist. Die Anwendung dieser Bestimmung bereitet Schwierigkeiten, wenn 5.2.2. Nach Paragraph 48, Absatz eins, IPRG aF war das Recht jenes Staates anzuwenden, in dem das den Schaden verursachende Verhalten gesetzt worden ist. Die Anwendung dieser Bestimmung bereitet Schwierigkeiten, wenn - wie hier - ein schädigendes Verhalten in mehreren Staaten behauptet wird. Nach Auffassung des Senats ist in einem solchen Fall zunächst jenes Verhalten maßgebend, das erstmals in die Rechtsgüter der Geschädigten eingreift. Ein späteres Verhalten hat jedenfalls dann keine eigenständige Bedeutung, wenn seine rechtliche Beurteilung ausschließlich von jener des ersten Verhaltens abhängt.
Das ist hier der Fall: Die (angebliche) Verwendung von Know-How der Klägerinnen in Brasilien und den USA kann - soweit sich die Klägerinnen nicht (auch) auf dort bestehende Immaterialgüterrechte stützen - nur wegen der Art und Weise von dessen Erlangung rechtlich problematisch sein. Das insofern maßgebende Verhalten wurde aber nach dem Klagsvorbringen in Österreich gesetzt. Denn hier sollen die (ehemaligen) Mitarbeiter der Klägerinnen die Betriebsgeheimnisse für die im Entstehen begriffenen Erst- und Zweitbeklagten an sich genommen haben; hier sollen sie mit dem für die Drittbeklagte handelnden Brasilianer deren Verwertung vereinbart haben. Dieses (angeblich) in Österreich gesetzte Verhalten begründet den Vorwurf der Unlauterkeit; die Beurteilung der weiteren Ausführungshandlungen (dh der Verwendung des Materials im Förderantrag und bei der Errichtung der Fabrik) hängt allein vom Vorliegen und der rechtlichen Beurteilung dieses ersten Verhaltens ab. Damit ist auf die geltend gemachten Ansprüche auch nach § 48 Abs 1 IPRG aF österreichisches Recht anwendbar. nur wegen der Art und Weise von dessen Erlangung rechtlich problematisch sein. Das insofern maßgebende Verhalten wurde aber nach dem Klagsvorbringen in Österreich gesetzt. Denn hier sollen die (ehemaligen) Mitarbeiter der Klägerinnen die Betriebsgeheimnisse für die im Entstehen begriffenen Erst- und Zweitbeklagten an sich genommen haben; hier sollen sie mit dem für die Drittbeklagte handelnden Brasilianer deren Verwertung vereinbart haben. Dieses (angeblich) in Österreich gesetzte Verhalten begründet den Vorwurf der Unlauterkeit; die Beurteilung der weiteren Ausführungshandlungen (dh der Verwendung des Materials im Förderantrag und bei der Errichtung der Fabrik) hängt allein vom Vorliegen und der rechtlichen Beurteilung dieses ersten Verhaltens ab. Damit ist auf die geltend gemachten Ansprüche auch nach Paragraph 48, Absatz eins, IPRG aF österreichisches Recht anwendbar.
5.3. Welche Folgen die Anwendung österreichischen Rechts für die Berechtigung der hier erörterten Ansprüche hat, kann derzeit nicht abschließend beurteilt werden. Denn das Berufungsgericht hat in Bezug auf die diesbezüglichen Feststellungen einen primären Verfahrensmangel angenommen (unterbliebene Begründung für die Nichtaufnahme zahlreicher Beweise). Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht abgesehen von der Vermeidung dieses Verfahrensmangels insbesondere folgende Punkte zu beachten haben:
5.3.1. Zwar hat sich die österreichische Rechtslage während des laufenden Verfahrens durch die UWG-Novelle 2007 geändert. Dies erfordert grundsätzlich eine doppelte Prüfung nach altem und neuem Recht (RIS-Justiz RS0123158). Allerdings führte die Novelle im hier interessierenden Bereich - abgesehen vom Wegfall des Erfordernisses der Wettbewerbsabsicht - zu keiner relevanten Änderung der Rechtslage. Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass es im Bereich des reinen Mitbewerberschutzes - also außerhalb marktbezogener Verstöße durch aggressive, irreführende oder sonst unlautere Geschäftspraktiken - zu inhaltlichen Neuerungen kommen sollte; die Materialien halten für „sonstige unlautere Handlungen“ ausdrücklich fest, dass die bisherige Rechtsprechung zu § 1 UWG unberührt bleibe (EB zur RV, 144 BlgNR 23. GP, zu § 1 UWG). Der Senat hat daher im von der Novelle nicht betroffenen Bereich die Rechtsprechung zu § 1 UWG idF vor der UWG zu inhaltlichen Neuerungen kommen sollte; die Materialien halten für „sonstige unlautere Handlungen“ ausdrücklich fest, dass die bisherige Rechtsprechung zu Paragraph eins, UWG unberührt bleibe (EB zur RV, 144 BlgNR 23. GP, zu Paragraph eins, UWG). Der Senat hat daher im von der Novelle nicht betroffenen Bereich die Rechtsprechung zu Paragraph eins, UWG in der Fassung vor der UWG-Novelle 2007 fortgeschrieben und inhaltliche Modifikationen nur insofern vorgenommen, als Wettbewerbsabsicht (ein Handeln „zu Zwecken des Wettbewerbs“) nun nicht mehr erforderlich ist (vgl etwa 4 Ob 225/07b = SZ 2008/32 Novelle 2007 fortgeschrieben und inhaltliche Modifikationen nur insofern vorgenommen, als Wettbewerbsabsicht (ein Handeln „zu Zwecken des Wettbewerbs“) nun nicht mehr erforderlich ist vergleiche etwa 4 Ob 225/07b = SZ 2008/32 - Wiener Stadtrundfahrten [Rechtsbruch]; 4 Ob 127/08t = ÖBl 2009, 120 [Mildner] - unseriöse Anbieter [Pauschalherabsetzung]; 4 Ob 124/08a = RdW 2008, 715 [Vertragsbruch]).
5.3.2. Nach dem Vorbringen der Klägerinnen haben ihre ehemaligen Mitarbeiter noch vor ihrem Ausscheiden einen inneren „Frontwechsel“ vorgenommen (4 Ob 394/86 = ÖBl 1988, 13 - Tenniskartei) und die Erst- und die Zweitbeklagte zur Verwertung ihrer im Dienstverhältnis erlangten Kenntnisse gegründet (4 Ob 32/06v = wbl 2006, 490; 4 Ob 26/07p). Unter diesen Umständen wäre die der Erst- und der Zweitbeklagten zurechenbare Mitnahme und spätere Verwertung von Unterlagen jedenfalls unlauter iSv § 1 Abs 1 Z 1 UWG ( Tenniskartei) und die Erst- und die Zweitbeklagte zur Verwertung ihrer im Dienstverhältnis erlangten Kenntnisse gegründet (4 Ob 32/06v = wbl 2006, 490; 4 Ob 26/07p). Unter diesen Umständen wäre die der Erst- und der Zweitbeklagten zurechenbare Mitnahme und spätere Verwertung von Unterlagen jedenfalls unlauter iSv Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UWG (Wiebe in Wiebe/G. Kodek, UWG [2007] § 1 Rz 628 f mwN). Gleiches würde für die „glatte“ Übernahme fremder Leistungen gelten (RIS-Justiz RS0078341, zuletzt etwa 4 Ob 47/06z = MR 2007, 28 , UWG [2007] Paragraph eins, Rz 628 f mwN). Gleiches würde für die „glatte“ Übernahme fremder Leistungen gelten (RIS-Justiz RS0078341, zuletzt etwa 4 Ob 47/06z = MR 2007, 28 - Werbefoto und 4 Ob 90/07z = ecolex 2007, 783 [Schumacher] - getuntes Fahrzeug). Sie liegt vor, wenn das Nachahmen mittels eines meist technischen Vervielfältigungsverfahrens unter Ersparnis eigener Kosten geschieht, das Nachgeahmte also kopiert oder abgeschrieben wird (4 Ob 78/94 = ÖBl 1995, 116 - Schuldrucksorten; 4 Ob 207/04a = wbl 2005, 237 - ÖSAG).
Der für die Drittbeklagte (bzw deren Rechtsvorgängerin) handelnde Brasilianer kannte nach dem Vorbringen der Klägerinnen alle Umstände, die die Unlauterkeit des Verhaltens der Erst- und der Zweitbeklagten begründeten; er hatte danach zuerst mit dem Konzern der Klägerinnen verhandelt, dann aber mit der Erst- und der Zweitbeklagten entsprechende Vereinbarungen geschlossen und dadurch deren Gründung und die Verwertung der unlauter mitgenommenen Geschäftsgeheimnisse wirtschaftlich erst ermöglicht. Unter diesen Umständen fiele auch der Drittbeklagten unlauteres Verhalten zur Last.
5.3.3. Anderes würde allerdings gelten, wenn und soweit das übernommene Material, wie die Beklagten behaupten, ohnehin zum Stand der Technik gehörte und daher auch auf andere Weise erlangt werden konnte. Traf das zu, stünde den Beklagten jedenfalls bei Schadenersatzansprüchen der Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens zur Verfügung (RIS-Justiz RS0111706).
Gleiches muss für die hier geltend gemachten Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche gelten. Denn diese Ansprüche sind nicht darauf gerichtet, die Wiederholung des ursprünglichen unlauteren Verhaltens (also die ohnehin faktisch unmögliche neuerliche Mitnahme von Betriebsgeheimnissen) zu verhindern. Vielmehr sollen sie die Folgen dieses Verhaltens (dh das Ausnutzen des unlauter erlangten Materials) unterbinden. Wenn aber diese Folgen auch auf andere Weise herbeigeführt werden konnten, kann der Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch nicht anders behandelt werden als der Schadenersatzanspruch. Denn in beiden Fällen ist entscheidend, ob die in Anspruch genommene Person nach dem Zweck der übertretenen Verhaltensvorschrift auch dann für die Folgen der (ersten) Rechtsverletzung einstehen muss, wenn sich diese Folgen auch bei rechtmäßigem Verhalten (hier: durch Beschaffen des Materials auf andere Weise, etwa aus Patentschriften bei abgelaufenen Patenten) ergeben hätten. Haften die Beklagten aufgrund des Einwands des rechtmäßigen Alternativverhaltens nicht für einen Schaden durch die Verwendung des unlauter erlangten Materials, wäre es ein Wertungswiderspruch, ihnen dennoch dessen weitere Nutzung zu untersagen. Entschiede man anders, hätte der Unterlassungsanspruch den Charakter einer Strafe für das unlautere Verhalten bei Erlangung des Materials; zudem würde der zeitlich beschränkte Schutz des Patentrechts unterlaufen.
Die Klägerinnen müssen daher im fortgesetzten Verfahren konkret angeben, welches (geheime) Material ihre ehemaligen Mitarbeiter bei deren Ausscheiden mitgenommen und den Beklagten zur Verfügung gestellt haben. Den Beklagten steht es dann frei, konkret zu behaupten und zu beweisen, dass dieses Material ohnehin zum Stand der Technik gehörte und daher auch auf andere Weise erlangt hätte werden können. Das Erstgericht wird zu beiden Fragen ebenso konkrete Feststellungen zu treffen haben.
5.3.4. Weiters wird im fortgesetzten Verfahren die Wiederholungsgefahr zu prüfen sein. Sie fällt durch eine Änderung der Verhältnisse nur weg, wenn dadurch ein weiteres unlauteres Verhalten aufgrund tatsächlicher Umstände ausgeschlossen ist, etwa wenn der belangte Mitbewerber sein Unternehmen veräußert und keine Anzeichen vorliegen, dass er das Geschäft in anderer Form wieder aufnehmen wird (4 Ob 352/63 = SZ 37/49; 4 Ob 87/94 = ÖBl 1995, 120 - Urlaub für Schlaue; RIS-Justiz RS0077206, RS0037664). Solange Wiederholungsgefahr anzunehmen ist, besteht auch das Wettbewerbsverhältnis.
5.3.5. Bei einem Zuspruch (nur) auf lauterkeitsrechtlicher Grundlage müsste bei den Teilbegehren 1 und 2 die Bezugnahme auf urheberrechtliche Kategorien (Vervielfältigen, Verbreiten) entfallen. Ein Rechnungslegungsanspruch wäre in Analogie zum Immaterialgüterrecht zu bejahen (G. Kodek/Leupold in Wiebe/G. Kodek, UWG [2007] § 16 Rz 47 ff mwN). Die Verjährung des Zahlungsanspruchs, zu dessen Ermittlung der Kläger Rechnungslegung begehrt, wird durch die auf Rechnungslegung gerichtete Klage unterbrochen (RIS-Justiz RS0034909); der auf den Zeitpunkt des Feststellungsbegehrens abstellende Verjährungseinwand der Beklagten geht daher fehl. Der Einwand der Unmöglichkeit ist zu erörtern und zu prüfen (vgl dazu OLG Wien 1 R 167/08y)., UWG [2007] Paragraph 16, Rz 47 ff mwN). Die Verjährung des Zahlungsanspruchs, zu dessen Ermittlung der Kläger Rechnungslegung begehrt, wird durch die auf Rechnungslegung gerichtete Klage unterbrochen (RIS-Justiz RS0034909); der auf den Zeitpunkt des Feststellungsbegehrens abstellende Verjährungseinwand der Beklagten geht daher fehl. Der Einwand der Unmöglichkeit ist zu erörtern und zu prüfen vergleiche dazu OLG Wien 1 R 167/08y).
6. Soweit sich die Klägerinnen auf irreführende Geschäftspraktiken der Beklagten stützen (Teilbegehren 5, 6 und, soweit darauf beruhend, Teilbegehren 7), bedarf die Ermittlung des anwendbaren Rechts einer weiteren Erörterung mit den Parteien.
6.1. Nach Art 6 Abs 1 Rom II-VO ist auf Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb das Recht jenes Staates anzuwenden, in dessen Gebiet die Wettbewerbsbeziehungen oder die kollektiven Interessen der Verbraucher beeinträchtigt worden sind oder wahrscheinlich beeinträchtigt werden. Maßgebend ist daher, auf welchem Markt sich das beanstandete Verhalten auswirkt (6.1. Nach Artikel 6, Absatz eins, Rom II-VO ist auf Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb das Recht jenes Staates anzuwenden, in dessen Gebiet die Wettbewerbsbeziehungen oder die kollektiven Interessen der Verbraucher beeinträchtigt worden sind oder wahrscheinlich beeinträchtigt werden. Maßgebend ist daher, auf welchem Markt sich das beanstandete Verhalten auswirkt (Drexl in MüKo BGB5 Internationales Recht gegen den unlauteren Wettbewerb Rz 132; Grubinger in Beig et al, Rom II-VO [2008] 56 f; Handig, wbl 2008, 7 f; Heiss/Loacker, JBl 2007, 628 f; Sack, wrp 2008, 846; Neumayr in KBB3 Art 6 Rom IIArtikel 6, Rom II-VO Rz 2; Spickhoff in Beck Online Kommentar BGB, Art 6 Rom II-VO Rz 4; in Beck Online Kommentar BGB, Artikel 6, Rom II-VO Rz 4; Unberath/Cziupka in Rauscher, EuZPR/EuIPR [2011] Art 6 Rom II-VO Rz 27 ff). Bei Werbemaßnahmen kommt es auf den (tatsächlichen oder wahrscheinlichen) Ort des Einwirkens auf die Marktgegenseite an (, EuZPR/EuIPR [2011] Artikel 6, Rom II-VO Rz 27 ff). Bei Werbemaßnahmen kommt es auf den (tatsächlichen oder wahrscheinlichen) Ort des Einwirkens auf die Marktgegenseite an (Drexl aaO Rz 133 ff; Köhler in Köhler/Bornkamm UWG29 [2011] Einl UWG Rz 5.34; Sack, wrp 2008, 864).
Wirken sich Handlungen auf dem Markt mehrerer Staaten aus, kann Art 6 Abs 1 Rom II-VO zu einer Beurteilung nach mehreren Rechten führen („Mosaikbetrachtung“; Wirken sich Handlungen auf dem Markt mehrerer Staaten aus, kann Artikel 6, Absatz eins, Rom II-VO zu einer Beurteilung nach mehreren Rechten führen („Mosaikbetrachtung“; Drexl in MüKo BGB5 Internationales Recht gegen den unlauteren Wettbewerb Rz 174 f; Neumayr in KBB3 Art 6 Rom II-VO Rz 2; Artikel 6, Rom II-VO Rz 2; Unberath/Cziupka in Rauscher, EuZPR/EuIPR [2011] Art 6 Rom II-VO Rz 33; 17 Ob 6/11y). Faktisch setzt sich dann bei unteilbaren Wettbewerbsverstößen das strengste Recht durch (, EuZPR/EuIPR [2011] Artikel 6, Rom II-VO Rz 33; 17 Ob 6/11y). Faktisch setzt sich dann bei unteilbaren Wettbewerbsverstößen das strengste Recht durch (Drexl in MüKo BGB5 Internationales Recht gegen den unlauteren Wettbewerb Rz 175; Fezer/Koos in Staudinger, IntWirtschR [2010] Rz 711, 715). Eine Ausweichklausel, die eine einheitliche Beurteilung ermöglichte, ist hier anders als in Art 4 Rom II-VO nicht vorgesehen., IntWirtschR [2010] Rz 711, 715). Eine Ausweichklausel, die eine einheitliche Beurteilung ermöglichte, ist hier anders als in Artikel 4, Rom II-VO nicht vorgesehen.
6.2. Nicht anders war die Rechtslage nach § 48 Abs 2 IPRG aF. Auch hier war die Wirkung auf den Markt maßgebend (RIS-Justiz RS0077537, 6.2. Nicht anders war die Rechtslage nach Paragraph 48, Absatz 2, IPRG aF. Auch hier war die Wirkung auf den Markt maßgebend (RIS-Justiz RS0077537,
RS0077552; zuletzt 4 Ob 148/06b = ÖBl 2007, 67 [Gamerith] - fairguide.com); bei Wirkungen in mehreren Staaten war daher gegebenenfalls eine Mehrzahl von Rechten anzuwenden (RIS-Justiz RS0076930; Verschraegen in Rummel3 § 48 IPRG Rz 69 mwN). Paragraph 48, IPRG Rz 69 mwN).
6.3. Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht daher die Klägerinnen zu konkreten Tatsachenbehauptungen aufzufordern haben, in welchen Staaten sich die angeblich irreführenden Angaben der Beklagten auf die Marktgegenseite ausgewirkt haben oder aufgrund konkreter Anzeichen (erstmals) auszuwirken drohen. Erst auf dieser Grundlage wird es möglich sein, das oder die anwendbaren Rechte zu ermitteln. Sollten die Klägerinnen in diesem Zusammenhang vorbringen, dass Teilbegehren 5 nicht auf die Irreführung der Marktgegenseite, sondern auf eine unlautere Leistungsübernahme gestützt ist, wäre es nach den oben (Punkt 5.) angestellten Erwägungen als ausschließlich betriebsbezogene Störung nach österreichischem Recht zu beurteilen (vgl dazu 4 Ob 90/07z = ecolex 2007, 783 [6.3. Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht daher die Klägerinnen zu konkreten Tatsachenbehauptungen aufzufordern haben, in welchen Staaten sich die angeblich irreführenden Angaben der Beklagten auf die Marktgegenseite ausgewirkt haben oder aufgrund konkreter Anzeichen (erstmals) auszuwirken drohen. Erst auf dieser Grundlage wird es möglich sein, das oder die anwendbaren Rechte zu ermitteln. Sollten die Klägerinnen in diesem Zusammenhang vorbringen, dass Teilbegehren 5 nicht auf die Irreführung der Marktgegenseite, sondern auf eine unlautere Leistungsübernahme gestützt ist, wäre es nach den oben (Punkt 5.) angestellten Erwägungen als ausschließlich betriebsbezogene Störung nach österreichischem Recht zu beurteilen vergleiche dazu 4 Ob 90/07z = ecolex 2007, 783 [Schumacher] - getuntes Fahrzeug).
7. Der Anspruch auf Urteilsveröffentlichung folgt in allen Punkten dem jeweiligen Hauptanspruch.
8. Aus den dargestellten Gründen ist das Verfahren noch nicht spruchreif. Die aufhebende Entscheidung des Berufungsgerichts ist daher im Ergebnis zu bestätigen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.8. Aus den dargestellten Gründen ist das Verfahren noch nicht spruchreif. Die aufhebende Entscheidung des Berufungsgerichts ist daher im Ergebnis zu bestätigen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.