Rechtssatz für 4Ob352/63 4Ob303/72 3Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0077206

Geschäftszahl

4Ob352/63; 4Ob303/72; 3Ob341/76 (4Ob342/76); 4Ob118/92; 4Ob1094/94; 4Ob22/95; 4Ob44/01a; 4Ob145/02f; 4Ob281/04h; 4Ob201/08z; 4Ob51/09t; 4Ob88/11m; 4Ob12/11k

Entscheidungsdatum

20.09.2011

Norm

UrhG §81
UWG §14 A2
  1. UWG § 14 heute
  2. UWG § 14 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 14 gültig von 12.01.2013 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2013
  4. UWG § 14 gültig von 12.12.2007 bis 11.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  5. UWG § 14 gültig von 28.06.2006 bis 11.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2006
  6. UWG § 14 gültig von 01.01.2001 bis 27.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 185/1999
  7. UWG § 14 gültig von 01.04.1992 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 147/1992
  8. UWG § 14 gültig von 23.11.1984 bis 31.03.1992

Rechtssatz

Ausschluss der Wiederholungsgefahr durch Veräußerung des Unternehmens und Ausscheiden aus dem Gewerbebetrieb.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 352/63
    Entscheidungstext OGH 07.04.1964 4 Ob 352/63
    Veröff: SZ 37/49 = ÖBl 1964,75
  • 4 Ob 303/72
    Entscheidungstext OGH 08.02.1972 4 Ob 303/72
    Ähnlich; Beisatz: Bei Schließung des Geschäftes wird im allgemeinen die Wiederholungsgefahr wegfallen, wenn nicht ernstliche Anzeichen dafür bestehen, dass es - wenn auch in anderer Form - wieder aufgenommen wird. (T1) Veröff: SZ 45/14 = ÖBl 1972,126
  • 3 Ob 341/76
    Entscheidungstext OGH 15.06.1976 3 Ob 341/76
    Ähnlich; Beisatz: Wiederholungsgefahr trotz Schließung nach gewerbebehördlicher Untersagung aber bei aufrechter Registrierung im Handelsregister "Unternehmerberatung". (T2)
  • 4 Ob 118/92
    Entscheidungstext OGH 23.02.1993 4 Ob 118/92
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Beklagte ist nicht mehr Medieninhaberin und entfaltet im Medienwesen keine Tätigkeit mehr. (T3)
  • 4 Ob 1094/94
    Entscheidungstext OGH 20.09.1994 4 Ob 1094/94
    Vgl auch
  • 4 Ob 22/95
    Entscheidungstext OGH 25.04.1995 4 Ob 22/95
    Ähnlich; Beis wie T1
  • 4 Ob 44/01a
    Entscheidungstext OGH 14.05.2001 4 Ob 44/01a
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 4 Ob 145/02f
    Entscheidungstext OGH 02.07.2002 4 Ob 145/02f
    Vgl auch; Beisatz: Es sei denn, dass ernstliche Anzeichen dafür bestehen, dass der Betrieb- wenn auch in anderer Form wiederaufgenommen wird. Ernstliche Anzeichen dafür, dass mit der Aufgabe einer bestimmten Geschäftstätigkeit noch nicht der endgültige Rückzug der Beklagten vom Markt verbunden ist, bestehen wenn- wie hier- die Betriebsübertragung auf eine GmbH erfolgte, deren Alleingesellschafterin wiederum die Beklagte ist. (T4)
  • 4 Ob 281/04h
    Entscheidungstext OGH 14.03.2005 4 Ob 281/04h
    Beis wie T1
  • 4 Ob 201/08z
    Entscheidungstext OGH 21.04.2009 4 Ob 201/08z
    Vgl; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Die Beklagte ist aufgrund eines Teilbetriebsübergangs nicht mehr Medieninhaberin, sie ist jedoch Mehrheitsgesellschafterin der nunmehrigen Medieninhaberin; die Geschäftsführer der beiden Gesellschaften sind ident: Betriebsübertragung allein kein ausreichendes Indiz für einen Wegfall der Wiederholungsgefahr. (T5)
  • 4 Ob 51/09t
    Entscheidungstext OGH 21.04.2009 4 Ob 51/09t
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 4 Ob 88/11m
    Entscheidungstext OGH 09.08.2011 4 Ob 88/11m
    Auch; Beis ähnlich wie T1
  • 4 Ob 12/11k
    Entscheidungstext OGH 20.09.2011 4 Ob 12/11k
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0077206

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2011

Dokumentnummer

JJR_19640407_OGH0002_0040OB00352_6300000_001

Rechtssatz für 4Ob349/82 4Ob304/83 4Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0077552

Geschäftszahl

4Ob349/82; 4Ob304/83; 4Ob346/86; 4Ob86/88; 4Ob92/88; 1Ob674/90; 4Ob251/97h; 4Ob58/03p; 4Ob122/06d; 4Ob12/11k

Entscheidungsdatum

20.09.2011

Rechtssatz

Wird ein Inserat in einer österreichischen Tageszeitung beanstandet und wirkt sich die Wettbewerbshandlung daher ausschließlich auf den österreichischen Markt aus, ist der zu sichernde Unterlassungsanspruch nach österreichischem Recht zu beurteilen (Ochsner Wärmepumpen).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 349/82
    Entscheidungstext OGH 29.06.1982 4 Ob 349/82
    Veröff: SZ 55/94 = ÖBl 1982,122
  • 4 Ob 304/83
    Entscheidungstext OGH 08.02.1983 4 Ob 304/83
    Ähnlich; Beisatz: "Schnapskarten I". (T1) Veröff: ÖBl 1983,70
  • 4 Ob 346/86
    Entscheidungstext OGH 18.11.1986 4 Ob 346/86
    Veröff: SZ 59/202 = EvBl 1987/82 S 313 = MR 1987 H1,20 = WBl 1987,99 (hiezu Aichlreiter-Berger, 87) = ÖBl 1987,44 = GRURInt 1988,369
  • 4 Ob 86/88
    Entscheidungstext OGH 11.10.1988 4 Ob 86/88
    Auch; Veröff: ÖBl 1989,74
  • 4 Ob 92/88
    Entscheidungstext OGH 11.10.1988 4 Ob 92/88
    Auch; Veröff: MR 1988,208 (Korn) = RZ 1990/16 S 45 = GRURInt 1989,851
  • 1 Ob 674/90
    Entscheidungstext OGH 24.10.1990 1 Ob 674/90
    Auch
  • 4 Ob 251/97h
    Entscheidungstext OGH 23.09.1997 4 Ob 251/97h
    Vgl auch
  • 4 Ob 58/03p
    Entscheidungstext OGH 16.12.2003 4 Ob 58/03p
    Ähnlich; Beisatz: Sämtliche zivilrechtlichen Ansprüche sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, auf dessen Markt sich die Wettbewerbsverstöße auswirken. (T2); Veröff: SZ 2003/168
  • 4 Ob 122/06d
    Entscheidungstext OGH 28.09.2006 4 Ob 122/06d
    Auch; Beis wie T2
  • 4 Ob 12/11k
    Entscheidungstext OGH 20.09.2011 4 Ob 12/11k
    Vgl auch; Beisatz: Wettbewerbsverstöße, die sich ausschließlich gegen einen bestimmten Mitbewerber richteten, waren als betriebsbezogene Störungen nach der allgemeinen Deliktsnorm des § 48 Abs 1 IPRG (idF vor dem BG BGBl I 109/2009) zu beurteilen. (T3); Bem: Siehe nunmehr Art 6 Rom II-VO. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0077552

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2011

Dokumentnummer

JJR_19820629_OGH0002_0040OB00349_8200000_001

Rechtssatz für 4Ob364/84 4Ob33/88 4Ob8...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0077537

Geschäftszahl

4Ob364/84; 4Ob33/88; 4Ob86/88; 4Ob92/88; 4Ob12/90; 4Ob12/11k

Entscheidungsdatum

20.09.2011

Rechtssatz

Wirbt ein deutsches Unternehmen für Autobusreisen nach Deutschland zu Werbeveranstaltungen in Österreich, ist die Frage, ob sich aus diesem Verhalten Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb ergeben, nach österreichischem Recht zu beurteilen, weil sich der Wettbewerb auf den österreichischen Markt auswirkt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 364/84
    Entscheidungstext OGH 13.11.1984 4 Ob 364/84
    Veröff: SZ 57/169 = ÖBl 1985,94 = GRURInt 1986,270
  • 4 Ob 33/88
    Entscheidungstext OGH 14.06.1988 4 Ob 33/88
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Behauptete Verleitung zum Bruch eines Verlagsvertrages. (T1) Veröff: SZ 61/145 = MR 1988,122 (M Walter)
  • 4 Ob 86/88
    Entscheidungstext OGH 11.10.1988 4 Ob 86/88
    Auch; Veröff: ÖBl 1989,74
  • 4 Ob 92/88
    Entscheidungstext OGH 11.10.1988 4 Ob 92/88
    Auch; Veröff: MR 1988,208 (Korn) = GRURInt 1989,851 = RZ 1990/16 S 45
  • 4 Ob 12/90
    Entscheidungstext OGH 03.04.1990 4 Ob 12/90
    Vgl auch; Veröff: MR 1991,150 (Walter)
  • 4 Ob 12/11k
    Entscheidungstext OGH 20.09.2011 4 Ob 12/11k
    Vgl auch; Beisatz: Wettbewerbsverstöße, die sich ausschließlich gegen einen bestimmten Mitbewerber richteten, waren als betriebsbezogene Störungen nach der allgemeinen Deliktsnorm des § 48 Abs 1 IPRG (idF vor dem BG BGBl I 109/2009) zu beurteilen. (T2); Bem: Siehe nunmehr Art 6 Rom II-VO. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0077537

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2011

Dokumentnummer

JJR_19841113_OGH0002_0040OB00364_8400000_003

Rechtssatz für 4Ob408/85 4Ob86/88 4Ob9...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0076930

Geschäftszahl

4Ob408/85; 4Ob86/88; 4Ob92/88; 4Ob59/90; 4Ob251/97h; 17Ob12/08a; 4Ob12/11k

Entscheidungsdatum

20.09.2011

Rechtssatz

Wenn eine Wettbewerbshandlung Auswirkungen auf die Märkte mehrerer Staaten hat, sind die jeweiligen Rechtsordnungen zu berücksichtigen. In Lehre und Rechtsprechung wurde zwar zuweilen eine Ausnahme von der Maßgeblichkeit dieses Wettbewerbsstatus zugunsten inländischen Rechts für die Fälle befürwortet, in denen sich der Wettbewerb auf dem Auslandsmarkt ausschließlich zwischen Inländern abspielt, doch hat das IPRG diese Lösung nicht aufgegriffen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 408/85
    Entscheidungstext OGH 14.01.1986 4 Ob 408/85
    Veröff: ÖBl 1986,73 = GRURInt 1986,735
  • 4 Ob 86/88
    Entscheidungstext OGH 11.10.1988 4 Ob 86/88
    nur: Wenn eine Wettbewerbshandlung Auswirkungen auf die Märkte mehrerer Staaten hat, sind die jeweiligen Rechtsordnungen zu berücksichtigen. (T1) Veröff: ÖBl 1989,74
  • 4 Ob 92/88
    Entscheidungstext OGH 11.10.1988 4 Ob 92/88
    nur T1; Veröff: MR 1988,208 (Korn) = RZ 1990/16 S 45 = GRURInt 1989,851
  • 4 Ob 59/90
    Entscheidungstext OGH 24.04.1990 4 Ob 59/90
    Vgl auch; nur T1; Veröff: ecolex 1990,493 = IPRax 1991,412 (Sack, 386)
  • 4 Ob 251/97h
    Entscheidungstext OGH 23.09.1997 4 Ob 251/97h
    Vgl auch
  • 17 Ob 12/08a
    Entscheidungstext OGH 23.09.2008 17 Ob 12/08a
    Auch; nur T1
  • 4 Ob 12/11k
    Entscheidungstext OGH 20.09.2011 4 Ob 12/11k
    Auch; Beisatz: Wettbewerbsverstöße, die sich ausschließlich gegen einen bestimmten Mitbewerber richteten, waren als betriebsbezogene Störungen nach der allgemeinen Deliktsnorm des § 48 Abs 1 IPRG (idF vor dem BG BGBl I 109/2009) zu beurteilen. (T2); Bem: Siehe nunmehr Art 6 Rom II-VO. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0076930

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2011

Dokumentnummer

JJR_19860114_OGH0002_0040OB00408_8500000_010

Rechtssatz für 4Ob89/92 4Ob118/94 4Ob2...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0076817

Geschäftszahl

4Ob89/92; 4Ob118/94; 4Ob227/08y; 4Ob12/11k

Entscheidungsdatum

20.09.2011

Rechtssatz

"Immaterialgüterrechte" (="geistiges Eigentum") sind alle geschützten subjektiven Rechte an geistigen, künstlerischen oder wirtschaftlichen Leistungen; dazu gehören das Urheberrecht und verwandte Rechte, wie Werknutzungsrechte und Leistungsschutzrechte, und die gewerblichen Schutzrechte, wie Patentrechte, Markenrechte und Musterrechte.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 89/92
    Entscheidungstext OGH 10.11.1992 4 Ob 89/92
    Veröff: EvBl 1993/58 S 277
  • 4 Ob 118/94
    Entscheidungstext OGH 22.11.1994 4 Ob 118/94
  • 4 Ob 227/08y
    Entscheidungstext OGH 09.06.2009 4 Ob 227/08y
    Vgl auch; Beisatz: Urheberrechte im subjektiven Sinn (inklusive der Verwertungsrechte) fallen - als „geistiges Eigentum" - unter den weiten Eigentumsbegriff des Art 1 des 1. ZP der MRK. (T1); Veröff: SZ 2009/76
  • 4 Ob 12/11k
    Entscheidungstext OGH 20.09.2011 4 Ob 12/11k
    Auch; Beisatz: Der Begriff des „geistigen Eigentums“ („intellectual property“) fasst die in den verschiedenen Rechtsordnungen anerkannten Immaterialgüterrechte zusammen; er bildet aber keine Grundlage für einen von diesen konkreten Rechten unabhängigen Schutz geistigen Schaffens. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0076817

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2012

Dokumentnummer

JJR_19921110_OGH0002_0040OB00089_9200000_001

Rechtssatz für 17Ob6/11y 4Ob12/11k 4Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0127137

Geschäftszahl

17Ob6/11y; 4Ob12/11k; 4Ob82/12f

Entscheidungsdatum

10.07.2012

Norm

Rom II-VO Art8 Abs1

Rechtssatz

Der Begriff des geistigen Eigentums umfasst auch gewerbliche Schutzrechte. Dazu gehören Unternehmenskennzeichen jeder Art und somit auch der Handelsname (Firma) des Unternehmens. Anzuwenden ist das Recht des Staates, für den der Kläger den Schutz „beansprucht“.

Entscheidungstexte

  • 17 Ob 6/11y
    Entscheidungstext OGH 09.08.2011 17 Ob 6/11y
    Beisatz: Die Frage, für welchen räumlichen Bereich Schutz beansprucht wird, ist anhand des Klagebegehrens zu beurteilen. (T1); Beisatz: Im Provisorialverfahren ist es Sache des Klägers, deutlich zum Ausdruck zu bringen, wenn er Schutz auch für andere Staaten begehrt. Im Zweifel ist eine Beschränkung auf das Inland anzunehmen. Eine Aufhebung der Vorentscheidungen zur Erörterung kommt im Sicherungsverfahren nicht in Betracht. (T2)
    Veröff: SZ 2011/104
  • 4 Ob 12/11k
    Entscheidungstext OGH 20.09.2011 4 Ob 12/11k
    Vgl auch; nur: Anzuwenden ist das Recht des Staats, für den der Kläger den Schutz beansprucht. (T3)
    Beisatz: Dies führt bei einer Bezugnahme auf Verwertungshandlungen in mehreren Staaten zwangsläufig zur Anwendung verschiedener Rechtsordnungen. (T4)
    Beisatz: Hier: Urheberrechtliche Ansprüche. (T5)
  • 4 Ob 82/12f
    Entscheidungstext OGH 10.07.2012 4 Ob 82/12f
    Vgl; nur T3; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Hier: Marken‑ und lauterkeitsrechtliche Ansprüche. (T6); Veröff: SZ 2012/69

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127137

Im RIS seit

24.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2015

Dokumentnummer

JJR_20110809_OGH0002_0170OB00006_11Y0000_001

Rechtssatz für 4Ob12/11k 4Ob202/12b

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0127293

Geschäftszahl

4Ob12/11k; 4Ob202/12b

Entscheidungsdatum

28.11.2012

Norm

Rom II–VO Art31
Rom II–VO Art32

Rechtssatz

Der zeitliche Anwendungsbereich der Rom II-VO bei Unterlassungsansprüchen kann offen bleiben, wenn altes und neues Kollisionsrecht auf dasselbe Sachrecht verweisen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 12/11k
    Entscheidungstext OGH 20.09.2011 4 Ob 12/11k
    Bem: Mit ausführlicher Erörterung der Judikatur und Literatur zur zeitlichen Anwendung der Rom II-VO auf Unterlassungs-, Beseitigungs- und Rechnungslegungsansprüche. (T1); Bem: Zum Verhältnis von Art 31 und Art 32 Rom II-VO siehe das Vorabentscheidungsersuchen C-412/10 Homawoo. (T2)
  • 4 Ob 202/12b
    Entscheidungstext OGH 28.11.2012 4 Ob 202/12b
    Vgl; Beisatz: Der EuGH hat klargestellt, dass als Inkrafttreten der Geltungsbeginn iSv Art 32 Rom II-VO anzusehen ist, also der 11. Jänner 2009 (EuGH C‑412/10, Homawoo, EuZW 2012, 35). (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127293

Im RIS seit

09.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2013

Dokumentnummer

JJR_20110920_OGH0002_0040OB00012_11K0000_002

Rechtssatz für 4Ob12/11k 4Ob237/12z

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0127292

Geschäftszahl

4Ob12/11k; 4Ob237/12z

Entscheidungsdatum

12.02.2013

Norm

Rom II-VO Art4
Rom II–VO §6 Abs2

Rechtssatz

Für betriebsbezogene Lauterkeitsverstöße (etwa aufgrund von Betriebsspionage) verweist Artikel 6, Absatz 2, Rom II-VO auf die allgemeine Deliktskollisionsnorm des Artikel 4, Rom II-VO. Daher sind jedenfalls die dort vorgesehenen Ausweichklauseln anzuwenden. Der Erfolgsort iSv Artikel 4, Absatz eins, Rom II-VO liegt bei betriebsbezogenen Lauterkeitsverstößen grundsätzlich bei der Hauptniederlassung oder der betroffenen Zweigniederlassung des beeinträchtigten Mitbewerbers; unter Umständen kann auch ein anderer Ort maßgebend sein, an dem die erste Verletzung von Rechtsgütern des Geschädigten erfolgte.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 12/11k
    Entscheidungstext OGH 20.09.2011 4 Ob 12/11k
  • 4 Ob 237/12z
    Entscheidungstext OGH 12.02.2013 4 Ob 237/12z
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127292

Im RIS seit

09.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2013

Dokumentnummer

JJR_20110920_OGH0002_0040OB00012_11K0000_003

Rechtssatz für 4Ob2358/96k 4Ob290/02d...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0107766

Geschäftszahl

4Ob2358/96k; 4Ob290/02d; 4Ob216/03y; 4Ob190/05b; 4Ob225/05z; 4Ob32/06v; 4Ob84/07t; 4Ob61/07k; 4Ob26/07p; 4Ob124/08a; 4Ob7/10y; 4Ob214/09p; 8ObA27/10v; 4Ob12/11k; 4Ob208/11h; 4Ob110/11x; 4Ob166/12h; 4Ob237/12z; 4Ob125/14g; 4Ob21/15i; 4Ob84/15d

Entscheidungsdatum

16.06.2015

Norm

UWG §1 D4a
UWG §1 D4b
  1. UWG § 1 heute
  2. UWG § 1 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 1 gültig von 12.12.2007 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  4. UWG § 1 gültig von 23.11.1984 bis 11.12.2007
  1. UWG § 1 heute
  2. UWG § 1 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 1 gültig von 12.12.2007 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  4. UWG § 1 gültig von 23.11.1984 bis 11.12.2007

Rechtssatz

Das Ausnützen fremden Vertragsbruches ist - auch wenn es zu Zwecken des Wettbewerbs geschieht - an sich nicht wettbewerbswidrig, es sei denn, der Dritte hat den Vertragsbruch bewusst gefördert oder sonst aktiv dazu beigetragen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 2358/96k
    Entscheidungstext OGH 11.02.1997 4 Ob 2358/96k
  • 4 Ob 290/02d
    Entscheidungstext OGH 18.02.2003 4 Ob 290/02d
    Beisatz: Wenn sich der neue Dienstgeber eines durch eine Konkurrenzklausel gebundenen Arbeitnehmers verpflichtet, die für den Fall des Bruchs der Konkurrenzklausel vereinbarte Konventionalstrafe zu zahlen, so fördert er den Vertragsbruch des Dienstnehmers in einer über den Abschluss des Dienstvertrags hinausgehenden Weise. Er handelt damit sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG. (T1) Veröff: SZ 2003/12
  • 4 Ob 216/03y
    Entscheidungstext OGH 18.11.2003 4 Ob 216/03y
    Beisatz: Die Vereinbarung einer "Ausstiegsklausel" zwischen dem Vertragsbrüchigen und dem den Vertragsbruch Ausnützenden mit der sich die Vermieterin das Recht vorbehält, den Mietvertrag mit der Beklagten vorzeitig zu beenden, sollte sie im Verfahren über die von der Klägerin gegen sie eingebrachte Unterlassungsklage unterliegen, kann weder als Verleitung zum Vertragsbruch noch als besonderer Umstand gewertet werden, der das Ausnützen fremden Vertragsbruchs sittenwidrig erscheinen lässt, weil die Beklagte die Vermieterin weder verleitet hat, den Mietvertrag abzuschließen, noch den Abschluss in einer Weise gefördert hat, der als sittenwidrig zu beurteilen wäre. (T2)
  • 4 Ob 190/05b
    Entscheidungstext OGH 29.11.2005 4 Ob 190/05b
    Beisatz: Hier: Die Zusage, allfällige Abfertigungsansprüche zu übernehmen, stellt keinen aktiven Beitrag zum Vertragsbruch dar. (T3)
  • 4 Ob 225/05z
    Entscheidungstext OGH 14.03.2006 4 Ob 225/05z
    Ähnlich; Beisatz: Das Ausnützen eines fremden Gesetzesverstoßes ist als schwerwiegender zu betrachten, weil nicht bloß gegen die Interessen anderer Vertragspartner verstoßen wird, sondern gegen jene der Allgemeinheit, die im Gesetz Ausdruck finden. (T4)
  • 4 Ob 32/06v
    Entscheidungstext OGH 23.05.2006 4 Ob 32/06v
    Beisatz: Hier: Die Beklagte wurde allein deshalb gegründet, um das bei der Klägerin erworbene Spezialwissen zu nützen und der Klägerin damit Konkurrenz zu machen. Der Beklagten ist vorzuwerfen, erst die Möglichkeit geschaffen zu haben, dass die ehemaligen Arbeitnehmer der Klägerin die sie bindenden Konkurrenzklauseln verletzen. - Sittenwidrigkeit bejaht. (T5)
  • 4 Ob 84/07t
    Entscheidungstext OGH 22.05.2007 4 Ob 84/07t
  • 4 Ob 61/07k
    Entscheidungstext OGH 22.05.2007 4 Ob 61/07k
  • 4 Ob 26/07p
    Entscheidungstext OGH 22.05.2007 4 Ob 26/07p
    Auch; Beis ähnlich T5; Beisatz: Hier: Hier: Vorbereitung eines Projektes durch Mitarbeiter der Klägerin in der Absicht, später die Beklagte zur Realisierung des Projektes zu gründen. (T6)
  • 4 Ob 124/08a
    Entscheidungstext OGH 08.07.2008 4 Ob 124/08a
    Beisatz: Ein tragfähiger Grund, weshalb die Fallgruppe des fremden Vertragsbruchs nach der UWG-Novelle 2007 anders zu beurteilen wäre, wird im Revisionsrekurs nicht aufgezeigt. (T7)
  • 4 Ob 7/10y
    Entscheidungstext OGH 11.05.2010 4 Ob 7/10y
    Vgl auch
  • 4 Ob 214/09p
    Entscheidungstext OGH 08.06.2010 4 Ob 214/09p
    Auch; Beis wie T7
  • 8 ObA 27/10v
    Entscheidungstext OGH 25.01.2011 8 ObA 27/10v
  • 4 Ob 12/11k
    Entscheidungstext OGH 20.09.2011 4 Ob 12/11k
    Vgl auch; Beisatz: Hier haben ehemalige Mitarbeiter noch vor ihrem Ausscheiden einen inneren „Frontwechsel“ vorgenommen, um sodann zur Verwertung ihrer im Dienstverhältnis erlangten Kenntnisse zwei Gesellschaften zu gründen. (T8)
  • 4 Ob 208/11h
    Entscheidungstext OGH 20.12.2011 4 Ob 208/11h
    Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Unter diesen Umständen ist unerheblich, dass die Beklagte auch gegründet worden wäre, wenn es zu keiner Zusammenarbeit gekommen wäre. (T9)
  • 4 Ob 110/11x
    Entscheidungstext OGH 17.01.2012 4 Ob 110/11x
    Auch; Beis ähnlich wie T7
  • 4 Ob 166/12h
    Entscheidungstext OGH 15.01.2013 4 Ob 166/12h
    Beis ähnlich wie T7
  • 4 Ob 237/12z
    Entscheidungstext OGH 12.02.2013 4 Ob 237/12z
    Auch; Beisatz: Die Anwendung dieser Grundsätze auf den Einzelfall begründet in der Regel keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung. (T10)
  • 4 Ob 125/14g
    Entscheidungstext OGH 17.09.2014 4 Ob 125/14g
    Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Das Versprechen von Prämien („Wechselprämie“) und sonstigen Vorteilen zum Zweck des Abwerbens ist grundsätzlich zulässig. (T11)
  • 4 Ob 21/15i
    Entscheidungstext OGH 24.03.2015 4 Ob 21/15i
    Beisatz: Hier: Betriebsintern verwendetes Passwort. (T12)
  • 4 Ob 84/15d
    Entscheidungstext OGH 16.06.2015 4 Ob 84/15d
    Auch; nur: Das Ausnützen fremden Vertragsbruches ist an sich nicht unlauter, es sei denn, der Dritte hat den Vertragsbruch bewusst gefördert oder sonst aktiv dazu beigetragen. (T13)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107766

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2015

Dokumentnummer

JJR_19970211_OGH0002_0040OB02358_96K0000_003

Rechtssatz für 17Ob6/11y 4Ob12/11k 4Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0127138

Geschäftszahl

17Ob6/11y; 4Ob12/11k; 4Ob82/12f; 4Ob202/12b; 4Ob29/13p; 4Ob112/15x

Entscheidungsdatum

15.12.2015

Norm

Rom II-VO Art6 Abs1

Rechtssatz

Auf lauterkeitsrechtliche Ansprüche ist das Marktortrecht anzuwenden. Das kann bei Handlungen, die sich auf dem Markt mehrerer Staaten auswirken, zu einer Beurteilung nach mehreren Rechten führen („Mosaikbetrachtung“). Faktisch setzt sich in einem solchen Fall bei unteilbaren Wettbewerbsverstößen das strengste Recht durch.

Entscheidungstexte

  • 17 Ob 6/11y
    Entscheidungstext OGH 09.08.2011 17 Ob 6/11y
    Beisatz: Beeinträchtigt die Wettbewerbshandlung ausschließlich die Interessen eines bestimmten Mitbewerbers, verweist Art 6 Abs 2 Rom II-VO auf Art 4 Rom II-VO, wobei die Regelanknüpfung am Erfolgsort nach Art 4 Abs 1 Rom II-VO als Verweis auf die (Haupt-)Niederlassung des Mitbewerbers verstanden werden kann. (T1)
    Veröff: SZ 2011/104
  • 4 Ob 12/11k
    Entscheidungstext OGH 20.09.2011 4 Ob 12/11k
    Auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Zu rein betriebsbezogenen Lauterkeitsverstößen nach Art 6 Abs 2 Rom II-VO siehe RS0127292. (T2)
  • 4 Ob 82/12f
    Entscheidungstext OGH 10.07.2012 4 Ob 82/12f
    Vgl; Beisatz: Auch für Lauterkeitsverstöße im Internet ist Voraussetzung, dass sich das beanstandete Verhalten auf dem österreichischen Markt nicht bloß unerheblich auswirkt; siehe RS0127999. (T3)
    Veröff: SZ 2012/69
  • 4 Ob 202/12b
    Entscheidungstext OGH 28.11.2012 4 Ob 202/12b
    Auch; Beisatz: Bei Werbemaßnahmen kommt es auf den (tatsächlichen oder wahrscheinlichen) Ort des Einwirkens auf die Marktgegenseite an. (T4)
    Bem: Offenlassend das Verhältnis zu § 20 ECG. (T5)
  • 4 Ob 29/13p
    Entscheidungstext OGH 23.05.2013 4 Ob 29/13p
    Vgl auch; Beis wie T4; Bem: Hier: Zum Verhältnis zu § 20 ECG. (T6)
    Veröff: SZ 2013/51
  • 4 Ob 112/15x
    Entscheidungstext OGH 15.12.2015 4 Ob 112/15x
    Vgl; Beisatz: Hier: Zivilrechtliche Prospekthaftungsansprüche. (T7)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127138

Im RIS seit

24.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2016

Dokumentnummer

JJR_20110809_OGH0002_0170OB00006_11Y0000_002

Rechtssatz für 6Ob163/06y 10Ob66/07i 2...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0121126

Geschäftszahl

6Ob163/06y; 10Ob66/07i; 2Ob47/08p; 4Ob12/11k; 7Ob193/11z; 7Ob31/13d; 4Ob112/15x; 2Ob18/16k; 2Ob48/16x

Entscheidungsdatum

28.03.2017

Rechtssatz

Außervertragliche Schadenersatzansprüche im Sinn des Paragraph 48, Absatz eins, IPRG sind alle Schadenersatzansprüche aus gesetzlicher Schadenshaftung. Paragraph 48, Absatz eins, IPRG umfasst alle Haftungsarten, gleichgültig, ob es sich um Verschuldens-, Gefährdungs-, Risiko- (oder Erfolgs-)Haftung handelt. Die Grundsatzanknüpfung des Paragraph 48, Absatz eins, Satz 1 IPRG [idF vor BGBl römisch eins 2009/109] verweist auf den Ort, an dem das den Schaden verursachende Verhalten gesetzt worden ist, sohin den Handlungsort. Das ist bei Delikten durch aktives Tun jener Ort, an dem der Täter sich schädigend verhalten hat. Bei Unterlassungsdelikten ist an jenen Ort anzuknüpfen, wo eine Handlungspflicht des Verursachers bestanden hätte. Bei Geltendmachung eines bloßen Vermögensschadens besteht kein Grund, von der Grundregel des Paragraph 48, Absatz eins, IPRG abzuweichen. Würde man im Sinne des in Paragraph eins, IPRG verankerten Grundsatzes der stärksten Beziehung den Eintritt eines Vermögensschadens im Inland für die Anwendung österreichischen Rechts ausreichen lassen, würde dies letztlich dazu führen, dass jede Schädigung eines Österreichers aus Sicht des österreichischen Kollisionsrechts nach österreichischem Sachrecht zu beurteilen wäre.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 163/06y
    Entscheidungstext OGH 31.08.2006 6 Ob 163/06y
  • 10 Ob 66/07i
    Entscheidungstext OGH 26.06.2007 10 Ob 66/07i
    nur: Außervertragliche Schadenersatzansprüche im Sinn des § 48 Abs 1 IPRG sind alle Schadenersatzansprüche aus gesetzlicher Schadenshaftung. § 48 Abs 1 IPRG umfasst alle Haftungsarten, gleichgültig, ob es sich um Verschuldens-, Gefährdungs-, Risiko- (oder Erfolgs-)Haftung handelt. Die Grundsatzanknüpfung des § 48 Abs 1 Satz 1 IPRG [idF vor BGBl I 2009/109] verweist auf den Ort, an dem das den Schaden verursachende Verhalten gesetzt worden ist, sohin den Handlungsort. Das ist bei Delikten durch aktives Tun jener Ort, an dem der Täter sich schädigend verhalten hat. (T1)
  • 2 Ob 47/08p
    Entscheidungstext OGH 14.08.2008 2 Ob 47/08p
    nur T1; Beisatz: Bei der Gefährdungshaftung ist Handlungsort der Ort, an dem die gefährliche Sache außer Kontrolle geraten ist und dadurch den Unfall herbeigeführt hat. (T2)
  • 4 Ob 12/11k
    Entscheidungstext OGH 20.09.2011 4 Ob 12/11k
    Vgl auch; Beisatz: Wettbewerbsverstöße, die sich ausschließlich gegen einen bestimmten Mitbewerber richten, waren als betriebsbezogene Störungen nach der allgemeinen Deliktsnorm des § 48 Abs 1 IPRG (idF vor dem BG BGBl I 109/2009) zu beurteilen. (T3)
    Beisatz: Wenn ein schädigendes Verhalten in mehreren Staaten behauptet wird, das seinen (rechtlichen) Ursprung aber in einer Handlung hat, ist für die Anknüpfung maßgebend, wo erstmals in die Rechtsgüter des Geschädigten eingegriffen wurde. (T4)
  • 7 Ob 193/11z
    Entscheidungstext OGH 21.12.2011 7 Ob 193/11z
    Vgl auch
  • 7 Ob 31/13d
    Entscheidungstext OGH 03.07.2013 7 Ob 31/13d
    nur T1; nur: Bei Unterlassungsdelikten ist an jenen Ort anzuknüpfen, wo eine Handlungspflicht des Verursachers bestanden hätte. (T5)
  • 4 Ob 112/15x
    Entscheidungstext OGH 15.12.2015 4 Ob 112/15x
    Auch
  • 2 Ob 18/16k
    Entscheidungstext OGH 23.02.2017 2 Ob 18/16k
    Auch; Beis ähnlich wie T2; Veröff: SZ 2017/21
  • 2 Ob 48/16x
    Entscheidungstext OGH 28.03.2017 2 Ob 48/16x
    Auch; nur: § 48 Abs 1 IPRG umfasst alle Haftungsarten. (T6); Veröff: SZ 2017/37

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121126

Im RIS seit

30.09.2006

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2019

Dokumentnummer

JJR_20060831_OGH0002_0060OB00163_06Y0000_001

Rechtssatz für 4Ob12/11k 4Ob78/17z

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0127291

Geschäftszahl

4Ob12/11k; 4Ob78/17z

Entscheidungsdatum

27.07.2017

Norm

UWG §1 D3d
UWG §14 A1
  1. UWG § 1 heute
  2. UWG § 1 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 1 gültig von 12.12.2007 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  4. UWG § 1 gültig von 23.11.1984 bis 11.12.2007
  1. UWG § 14 heute
  2. UWG § 14 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 14 gültig von 12.01.2013 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2013
  4. UWG § 14 gültig von 12.12.2007 bis 11.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  5. UWG § 14 gültig von 28.06.2006 bis 11.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2006
  6. UWG § 14 gültig von 01.01.2001 bis 27.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 185/1999
  7. UWG § 14 gültig von 01.04.1992 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 147/1992
  8. UWG § 14 gültig von 23.11.1984 bis 31.03.1992

Rechtssatz

Verwerten ehemalige Mitarbeiter Unterlagen, die sie nach einem „inneren Frontwechsel“ von ihrem ehemaligen Arbeitgeber mitgenommen haben, so steht einem Anspruch auf Unterlassung der Nutzung der darin enthaltenen Informationen der Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens entgegen, wenn diese Informationen der Allgemeinheit – etwa als Stand der Technik – zur Verfügung standen und daher auch auf eine nicht unlautere Weise erlangt werden konnten.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 12/11k
    Entscheidungstext OGH 20.09.2011 4 Ob 12/11k
  • 4 Ob 78/17z
    Entscheidungstext OGH 27.07.2017 4 Ob 78/17z
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127291

Im RIS seit

09.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2017

Dokumentnummer

JJR_20110920_OGH0002_0040OB00012_11K0000_001

Rechtssatz für 6Ob202/67 4Ob363/71 7Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0034809

Geschäftszahl

6Ob202/67; 4Ob363/71; 7Ob643/78; 4Ob124/80; 8Ob517/82; 8Ob255/99d; 6Ob206/02s; 6Ob17/02x; 4Ob12/11k; 3Ob106/12b; 4Ob133/13g; 4Ob124/14k; 1Ob181/16y; 2Ob98/17a

Entscheidungsdatum

22.03.2018

Rechtssatz

Durch die Manifestationsklage wird die Verjährung hinsichtlich der auf Grund der eidlichen Angabe begehrten Leistungen unterbrochen (hier: Hervorkommen von bei der Pflichtteilsausmessung zu berücksichtigenden Schenkungen).

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 202/67
    Entscheidungstext OGH 13.09.1967 6 Ob 202/67
    Veröff: SZ 40/117 = EvBl 1968/157 S 269 = EFSlg 8464
  • 4 Ob 363/71
    Entscheidungstext OGH 08.02.1972 4 Ob 363/71
    Veröff: ÖBl 1972,86, hiezu Torggler, Zum Rechnungslegungsanspruch nach Patentverletzung ÖBl 1972,81
  • 7 Ob 643/78
    Entscheidungstext OGH 07.09.1978 7 Ob 643/78
    Veröff: SZ 51/122
  • 4 Ob 124/80
    Entscheidungstext OGH 14.10.1980 4 Ob 124/80
    Vgl; Veröff: ZAS 1981,143 (mit Anmerkung von Ballon) = DRdA 1982,47
  • 8 Ob 517/82
    Entscheidungstext OGH 07.07.1983 8 Ob 517/82
  • 8 Ob 255/99d
    Entscheidungstext OGH 09.03.2000 8 Ob 255/99d
    Veröff: SZ 73/45
  • 6 Ob 206/02s
    Entscheidungstext OGH 07.11.2002 6 Ob 206/02s
    Veröff: SZ 2002/150
  • 6 Ob 17/02x
    Entscheidungstext OGH 12.12.2002 6 Ob 17/02x
  • 4 Ob 12/11k
    Entscheidungstext OGH 20.09.2011 4 Ob 12/11k
    Auch
  • 3 Ob 106/12b
    Entscheidungstext OGH 19.09.2012 3 Ob 106/12b
    Auch; Beisatz: Hier: Stufenklage. (T1)
  • 4 Ob 133/13g
    Entscheidungstext OGH 20.01.2014 4 Ob 133/13g
    Auch; Beis wie T1
  • 4 Ob 124/14k
    Entscheidungstext OGH 21.10.2014 4 Ob 124/14k
    Beisatz: Und zwar auch dann, wenn dieses Rechnungslegungsbegehren nicht in einer Stufenklage (gemäß Art XLII EGZPO) mit einem (unbestimmten) Leistungsbegehren verbunden, sondern gesondert eingebracht wird. (T2)
    Beisatz: Hier: Klagsausdehnung auf Rechnungslegung gemäß § 55 MSchG iVm § 154 PatG. (T3)
  • 1 Ob 181/16y
    Entscheidungstext OGH 18.10.2016 1 Ob 181/16y
    Auch; Beisatz: Hier: Nacheheliches Aufteilungsverfahren. Durch einen fristgerecht gestellten Antrag auf Erteilung eines Offenlegungsauftrags wird die Frist des § 95 EheG unterbrochen, weil damit der Gegner im Sinn des § 1497 ABGB vom „Berechtigten“ belangt wird. (T4)
  • 2 Ob 98/17a
    Entscheidungstext OGH 22.03.2018 2 Ob 98/17a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0034809

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2018

Dokumentnummer

JJR_19670913_OGH0002_0060OB00202_6700000_001

Rechtssatz für 4Ob322/87 4Ob102/88 4Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0078138

Geschäftszahl

4Ob322/87; 4Ob102/88; 4Ob127/92; 4Ob88/93; 4Ob108/93; 4Ob16/94; 4Ob11/94; 4Ob78/94; 4Ob29/95; 4Ob2085/96p; 4Ob2202/96v; 4Ob2200/96z; 4Ob102/97x; 4Ob9/98x; 4Ob15/98d; 4Ob81/98k; 4Ob237/98a; 4Ob84/99b; 4Ob243/99k; 4Ob210/00m; 4Ob78/02b; 4Ob84/02k; 4Ob114/05a; 4Ob19/06g; 4Ob141/09b; 4Ob110/10w; 4Ob12/11k; 4Ob83/13d; 4Ob243/15m; 4Ob140/16s; 4Ob80/19x

Entscheidungsdatum

05.07.2019

Norm

UWG §1 D3a
  1. UWG § 1 heute
  2. UWG § 1 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 1 gültig von 12.12.2007 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  4. UWG § 1 gültig von 23.11.1984 bis 11.12.2007

Rechtssatz

Die Nachahmung fremder Erzeugnisse, die keinen Sonderschutz genießen, und die darin liegende Ausnützung fremder Kenntnisse ist grundsätzlich erlaubt, weil niemand Ausschließungsrecht beanspruchen kann, wenn sie ihm nicht vom Gesetz eingeräumt wurden. Wettbewerbsrechtlich verboten ist eine solche Nachahmung aber dann, wenn sie unter Begleitumständen erfolgt, aus denen sich die Sittenwidrigkeit der Handlung ergibt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 322/87
    Entscheidungstext OGH 24.03.1987 4 Ob 322/87
    Veröff: ÖBl 1987,156
  • 4 Ob 102/88
    Entscheidungstext OGH 29.11.1988 4 Ob 102/88
  • 4 Ob 127/92
    Entscheidungstext OGH 23.02.1993 4 Ob 127/92
  • 4 Ob 88/93
    Entscheidungstext OGH 13.07.1993 4 Ob 88/93
    Auch
  • 4 Ob 108/93
    Entscheidungstext OGH 12.10.1993 4 Ob 108/93
    Beisatz: Aus der gesetzlichen Anerkennung besonderer ausschließlicher Rechte für technische und nichttechnische geistige Schöpfungen folgt zwingend, dass die wirtschaftliche Betätigung des einzelnen außerhalb der geschützten Sonderbereiche frei sein soll. (T1)
  • 4 Ob 16/94
    Entscheidungstext OGH 08.03.1994 4 Ob 16/94
  • 4 Ob 11/94
    Entscheidungstext OGH 10.05.1994 4 Ob 11/94
  • 4 Ob 78/94
    Entscheidungstext OGH 22.11.1994 4 Ob 78/94
  • 4 Ob 29/95
    Entscheidungstext OGH 09.05.1995 4 Ob 29/95
    Auch; nur: Die Nachahmung fremder Erzeugnisse, die keinen Sonderschutz genießen, und die darin liegende Ausnützung fremder Kenntnisse ist grundsätzlich erlaubt, weil niemand Ausschließungsrecht beanspruchen kann, wenn sie ihm nicht vom Gesetz eingeräumt wurden. (T2)
    Beis wie T1; Beisatz: An diese sowohl im Interesse der Mitbewerber als auch im Interesse der Allgemeinheit getroffene Entscheidung ist die wettbewerbsrechtliche Beurteilung gebunden. (T3)
  • 4 Ob 2085/96p
    Entscheidungstext OGH 14.05.1996 4 Ob 2085/96p
    nur: Die Nachahmung fremder Erzeugnisse, die keinen Sonderschutz genießen, ist grundsätzlich erlaubt. (T4)
    nur: Wettbewerbsrechtlich verboten ist eine solche Nachahmung aber dann, wenn sie unter Begleitumständen erfolgt, aus denen sich die Sittenwidrigkeit der Handlung ergibt. (T5)
    Beisatz: Türschild "Entenmotiv". (T6)
  • 4 Ob 2202/96v
    Entscheidungstext OGH 12.08.1996 4 Ob 2202/96v
    nur T4, nur T5; Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Gebrauchsinformation für eine Arzneispezialität. (T7)
  • 4 Ob 2200/96z
    Entscheidungstext OGH 29.10.1996 4 Ob 2200/96z
    nur T4; nur T5; Beisatz: Besondere Umstände der Sittenwidrigkeit ergeben sich aus der schmarotzerischen Ausbeutung der vom Rechtsinhaber mit erheblichen Kosten und Mühen geschaffenen Popularität des Werbesymbols "Schürzenjäger", dessen Benutzung in der Regel nur aufgrund einer Lizenzgewährung gestattet ist. (T8)
  • 4 Ob 102/97x
    Entscheidungstext OGH 08.04.1997 4 Ob 102/97x
    nur: Die Nachahmung ist grundsätzlich erlaubt. (T9)
    Beisatz: Bei Adressbüchern und Telefonbüchern ist eine Abweichung kaum möglich. (T10)
  • 4 Ob 9/98x
    Entscheidungstext OGH 27.01.1998 4 Ob 9/98x
    Vgl auch
  • 4 Ob 15/98d
    Entscheidungstext OGH 24.02.1998 4 Ob 15/98d
    Auch
  • 4 Ob 81/98k
    Entscheidungstext OGH 31.03.1998 4 Ob 81/98k
    Ähnlich
  • 4 Ob 237/98a
    Entscheidungstext OGH 29.09.1998 4 Ob 237/98a
    Auch
  • 4 Ob 84/99b
    Entscheidungstext OGH 13.04.1999 4 Ob 84/99b
    Auch
  • 4 Ob 243/99k
    Entscheidungstext OGH 23.11.1999 4 Ob 243/99k
    Auch
  • 4 Ob 210/00m
    Entscheidungstext OGH 03.10.2000 4 Ob 210/00m
    Auch
  • 4 Ob 78/02b
    Entscheidungstext OGH 09.04.2002 4 Ob 78/02b
    Vgl auch; Beisatz: Das trifft auf die "vermeidbare Herkunftstäuschung zu". Nach ständiger Rechtsprechung setzt eine vermeidbare Herkunftstäuschung voraus, dass eine bewusste Nachahmung vorliegt, damit die Gefahr von Verwechslungen herbeigeführt wird und eine andersartige Gestaltung zumutbar gewesen wäre. (T11)
  • 4 Ob 84/02k
    Entscheidungstext OGH 09.04.2002 4 Ob 84/02k
    Auch
  • 4 Ob 114/05a
    Entscheidungstext OGH 11.08.2005 4 Ob 114/05a
    nur T5; Beis wie T1
  • 4 Ob 19/06g
    Entscheidungstext OGH 20.06.2006 4 Ob 19/06g
    Auch
  • 4 Ob 141/09b
    Entscheidungstext OGH 20.10.2009 4 Ob 141/09b
    Auch; Beisatz: Das ist unter anderem dann der Fall, wenn der Nachahmende das Vorbild nicht nur als Anregung zu eigenem Schaffen benützt, sondern seinem Produkt ohne ausreichenden Grund die Gestaltungsform eines fremden Erzeugnisses gibt und dadurch die Gefahr von Verwechslungen hervorruft. (T12)
  • 4 Ob 110/10w
    Entscheidungstext OGH 15.02.2011 4 Ob 110/10w
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T8; Beis ähnlich wie T11; Beis ähnlich wie T12
  • 4 Ob 12/11k
    Entscheidungstext OGH 20.09.2011 4 Ob 12/11k
    Vgl auch; Beisatz: Sittenwidrig ist eine „glatte“ Übernahme fremder Leistungen, etwa wenn das Nachahmen mittels eines Vervielfältigungsverfahrens unter Ersparnis eigener Kosten geschieht. (T13)
  • 4 Ob 83/13d
    Entscheidungstext OGH 17.12.2013 4 Ob 83/13d
    Auch; nur T2
  • 4 Ob 243/15m
    Entscheidungstext OGH 27.01.2016 4 Ob 243/15m
    Auch
  • 4 Ob 140/16s
    Entscheidungstext OGH 30.08.2016 4 Ob 140/16s
    Auch
  • 4 Ob 80/19x
    Entscheidungstext OGH 05.07.2019 4 Ob 80/19x
    Beisatz: Im Interesse der Wettbewerbsfreiheit ist vom Grundsatz der Nachahmungsfreiheit auszugehen. Für Produkte, die keinen Sonderrechtsschutz für sich in Anspruch nehmen können, besteht daher grundsätzlich Nachahmungsfreiheit. (T14)
    Veröff: SZ 2019/62

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0078138

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2021

Dokumentnummer

JJR_19870324_OGH0002_0040OB00322_8700000_001

Rechtssatz für 4Ob193/02i; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0116886

Geschäftszahl

4Ob193/02i; 4Ob240/02a; 9ObA66/03a; 4Ob147/04b; 9ObA185/05d; 4Ob26/07p; 4Ob123/07b; 4Ob12/11k; 4Ob110/11x; 4Ob125/14g; 4Ob78/17z; 4Ob12/18w; 4Ob126/20p

Entscheidungsdatum

22.09.2020

Norm

UWG §1 D3e
UWG §1 D3f
  1. UWG § 1 heute
  2. UWG § 1 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 1 gültig von 12.12.2007 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  4. UWG § 1 gültig von 23.11.1984 bis 11.12.2007
  1. UWG § 1 heute
  2. UWG § 1 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 1 gültig von 12.12.2007 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  4. UWG § 1 gültig von 23.11.1984 bis 11.12.2007

Rechtssatz

Das Ausspannen von Kunden eines Mitbewerbers ist für sich allein selbst dann noch nicht wettbewerbswidrig, wenn es zielbewusst und systematisch erfolgt; erst durch Hinzutreten besonderer Umstände, die den Wettbewerb verfälschen, wie etwa das Beschaffen von Kundenlisten auf unlautere Weise, das Abwerben von Dienstnehmern während des aufrechten Dienstverhältnisses, das Anschwärzen von Mitbewerbern oder die Schädigung der Mitbewerber als einziges Ziel, wird ein wettbewerbsrechtlich verpöntes Verhalten verwirklicht.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 193/02i
    Entscheidungstext OGH 24.09.2002 4 Ob 193/02i
  • 4 Ob 240/02a
    Entscheidungstext OGH 18.02.2003 4 Ob 240/02a
    Auch
  • 9 ObA 66/03a
    Entscheidungstext OGH 25.06.2003 9 ObA 66/03a
    Auch; Beisatz: Besondere Umstände, die den Wettbewerb verfälschen,sind anzunehmen, wenn beim Eindringen in den fremden Kundenkreis verwerfliche Mittel (zB Beschaffen von Kundenlisten auf unlautere Weise, Anschwärzen des Mitbewerbers, irreführende Praktiken) angewendet oder damit verwerfliche Ziele (Schädigung des Mitbewerbers als einziges Ziel) verfolgt werden. (T1)
  • 4 Ob 147/04b
    Entscheidungstext OGH 06.07.2004 4 Ob 147/04b
  • 9 ObA 185/05d
    Entscheidungstext OGH 22.02.2006 9 ObA 185/05d
    nur: Das Ausspannen von Kunden eines Mitbewerbers ist für sich allein selbst dann noch nicht wettbewerbswidrig, wenn es zielbewußt und systematisch erfolgt. (T2)
  • 4 Ob 26/07p
    Entscheidungstext OGH 22.05.2007 4 Ob 26/07p
    Auch; Beisatz: Hier: Innerer „Frontwechsel" von Mitarbeitern während des Dienstverhältnisses. (T3)
  • 4 Ob 123/07b
    Entscheidungstext OGH 10.07.2007 4 Ob 123/07b
    Auch: Beisatz: Hier: Keine aktive Kundenabwerbung unter Ausnutzung von Kenntnissen, die der Beklagte während seiner Tätigkeit für die Klägerin erlangt hatte. (T4)
  • 4 Ob 12/11k
    Entscheidungstext OGH 20.09.2011 4 Ob 12/11k
    Vgl auch; Beis wie T3
  • 4 Ob 110/11x
    Entscheidungstext OGH 17.01.2012 4 Ob 110/11x
    Vgl auch
  • 4 Ob 125/14g
    Entscheidungstext OGH 17.09.2014 4 Ob 125/14g
    Auch; Beisatz: Das Versprechen von Prämien („Wechselprämie“) und sonstigen Vorteilen zum Zweck des Abwerbens ist grundsätzlich zulässig. (T5)
    Beisatz: Hier: Die Zusage an die durch eine Konkurrenzklausel gebundenen Mitarbeiter eines Mitbewerbers, sie bezüglich aller rechtlichen Konsequenzen der Verletzung dieser Vertragspflicht als Folge eines Dienstgeberwechsels schadlos zu halten, entspricht wirtschaftlich betrachtet einer „Wechselprämie“ und begründet im konkreten Fall kein unlauteres Verhalten. (T6)
  • 4 Ob 78/17z
    Entscheidungstext OGH 27.07.2017 4 Ob 78/17z
  • 4 Ob 12/18w
    Entscheidungstext OGH 19.04.2018 4 Ob 12/18w
    Auch; Beisatz: Ein Mittel des Behinderungswettbewerbs beim Ausspannen fremder Kunden ist das Anschwärzen des Mitbewerbers. (T7)
  • 4 Ob 126/20p
    Entscheidungstext OGH 22.09.2020 4 Ob 126/20p
    vgl; Beisatz: Hier: Im vorformulierten Kündigungsschreiben finden sich weder negative Äußerungen über die Klägerin, noch unsachliche Lockmittel oder irreführende Angaben, die die freie Entscheidung der bisher vom Beklagten betreuten Kunden über einen allfälligen Betreuerwechsel unsachlich hätten beeinflussen können. (T8)
    Anm: Veröff: SZ 2020/86

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116886

Im RIS seit

24.10.2002

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2023

Dokumentnummer

JJR_20020924_OGH0002_0040OB00193_02I0000_001

Rechtssatz für 9Os10/65 4Ob394/86 9ObA...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht, Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0079617

Geschäftszahl

9Os10/65; 4Ob394/86; 9ObA75/89; 9ObA93/92; 8ObA122/01a; 9ObA66/03a; 4Ob12/11k; 9ObA110/12k; 4Ob78/17z; 4Ob114/21z

Entscheidungsdatum

22.09.2021

Rechtssatz

Ein Angestellter, der sich von einem ihm anvertrauten oder ohneweiters zugänglichem Geschäftsgeheimnis oder Betriebsgeheimnis durch eine zusätzliche Tätigkeit, zB Abschreiben, dauernde und sichere Kenntnis verschafft, handelt sittenwidrig.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 10/65
    Entscheidungstext OGH 09.12.1965 9 Os 10/65
    Veröff: JBl 1966,482 = ÖBl 1966,90 = SSt XXXVI/65 = RZ 1966,100
  • 4 Ob 394/86
    Entscheidungstext OGH 19.05.1987 4 Ob 394/86
    Beisatz: Der Unterschied zur Inanspruchnahme redlich erworbenen Wissens besteht darin, dass der ehemalige Angestellte hier noch während der Dauer des Arbeitsverhältnisses einen inneren Frontwechsel vorgenommen hat, indem er sich nicht mehr als loyaler Mitarbeiter seines Dienstherrn, sondern bereits als dessen künftiger Konkurrent verhalten hat. (Hier: Speicherung der Kundenadressen aus Tenniskartei). (T1) Veröff: ÖBl 1988,13
  • 9 ObA 75/89
    Entscheidungstext OGH 10.05.1989 9 ObA 75/89
    Vgl auch
  • 9 ObA 93/92
    Entscheidungstext OGH 13.05.1992 9 ObA 93/92
    Vgl auch; Veröff: ZAS 1993/14 S 181 (Klicka) = ÖBl 1992,231
  • 8 ObA 122/01a
    Entscheidungstext OGH 05.07.2001 8 ObA 122/01a
    Auch; Beis wie T1 nur: Der Unterschied zur Inanspruchnahme redlich erworbenen Wissens besteht darin, dass der ehemalige Angestellte hier noch während der Dauer des Arbeitsverhältnisses einen inneren Frontwechsel vorgenommen hat, indem er sich nicht mehr als loyaler Mitarbeiter seines Dienstherrn, sondern bereits als dessen künftiger Konkurrent verhalten hat. (T2)
  • 9 ObA 66/03a
    Entscheidungstext OGH 25.06.2003 9 ObA 66/03a
    Vgl auch; Beisatz: Die Verwertung von Betriebsgeheimnissen durch ausgeschiedene Dienstnehmer wird dann nach § 1 UWG geahndet, wenn sie sich den Zugang zu diesen unbefugt in der Absicht der Verwertung nach Beendigung des Dienstverhältnisses beschafft haben oder wenn sie sich zu diesem Zweck von anvertrauten Unterlagen durch Abschriften oder sonstige Aufzeichnungen die dauernde Kenntnis gesichert haben. (T3)
  • 4 Ob 12/11k
    Entscheidungstext OGH 20.09.2011 4 Ob 12/11k
    Vgl auch; Beisatz: Hier haben ehemalige Mitarbeiter noch vor ihrem Ausscheiden einen inneren „Frontwechsel“ vorgenommen, um sodann zur Verwertung ihrer im Dienstverhältnis erlangten Kenntnisse zwei Gesellschaften zu gründen. (T4)
  • 9 ObA 110/12k
    Entscheidungstext OGH 22.10.2012 9 ObA 110/12k
    Vgl auch
  • 4 Ob 78/17z
    Entscheidungstext OGH 27.07.2017 4 Ob 78/17z
    Beis wie T2; Beisatz: Besteht eine vertragliche Geheimhaltungspflicht, so erreicht der – schon im (Herstellen bzw) Behalten von Kopien für nicht dem Dienstverhältnis entsprechende Zwecke und deren Verwendung gelegene – vorsätzliche Verstoß gegen die arbeitsvertragliche Loyalitätspflicht eine besondere, mit dem von der Rechtsprechung geforderten zusätzlichen Sittenwidrigkeitselement und einem „inneren Frontwechsel“ vergleichbare Intensität. (T5)
  • 4 Ob 114/21z
    Entscheidungstext OGH 22.09.2021 4 Ob 114/21z
    Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0079617

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2021

Dokumentnummer

JJR_19651209_OGH0002_0090OS00010_6500000_001

Rechtssatz für 4Ob78/94 4Ob2206/96g 4O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0076504

Geschäftszahl

4Ob78/94; 4Ob2206/96g; 4Ob285/97h; 4Ob309/98i; 4Ob216/04z; 4Ob202/05t; 4Ob198/06f; 17Ob21/09a; 4Ob12/11k; 4Ob118/18h; 4Ob114/21z

Entscheidungsdatum

22.09.2021

Norm

UrhG §1
UrhG §87a
UWG §1 D3e
  1. UWG § 1 heute
  2. UWG § 1 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 1 gültig von 12.12.2007 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  4. UWG § 1 gültig von 23.11.1984 bis 11.12.2007

Rechtssatz

Das Fehlen einer Regelung über einen Rechnungslegungsanspruch im UWG für die sittenwidrige Nachahmung fremder Arbeitsergebnisse als planwidrige Lücke des wettbewerbsrechtlichen Schutzes gegen Nachahmung ist durch die analoge Anwendung verwandter Vorschriften des Immaterialgüterrechts, hier insbesondere des UrhG, zu schließen, weil diese Bestimmungen unmittelbar dem Gedanken Rechnung tragen, dem wegen des Eingriffes in eine geschützte Rechtsposition Verletzten die Verfolgung seines Anspruches gegen den Verletzer auf Herausgabe der Bereicherung zu erleichtern.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 78/94
    Entscheidungstext OGH 22.11.1994 4 Ob 78/94
  • 4 Ob 2206/96g
    Entscheidungstext OGH 17.09.1996 4 Ob 2206/96g
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Analoge Anwendung des § 56 MSchG. (T1)
  • 4 Ob 285/97h
    Entscheidungstext OGH 28.10.1997 4 Ob 285/97h
  • 4 Ob 309/98i
    Entscheidungstext OGH 26.01.1999 4 Ob 309/98i
    Auch
  • 4 Ob 216/04z
    Entscheidungstext OGH 11.01.2005 4 Ob 216/04z
    Auch; Beisatz: Zur Vorbereitung des Bereicherungsanspruchs steht dem Verletzten ein Anspruch auf Rechnungslegung zu. (T2)
  • 4 Ob 202/05t
    Entscheidungstext OGH 24.01.2006 4 Ob 202/05t
    Auch
  • 4 Ob 198/06f
    Entscheidungstext OGH 16.01.2007 4 Ob 198/06f
    Auch; Beisatz: Um dem wegen eines Eingriffes in eine geschützte Rechtsposition Verletzten die Verfolgung seines Anspruchs gegen den Verletzer auf Herausgabe der Bereicherung zu erleichtern, gewährt die Rechtsprechung auch in Fällen sittenwidriger unmittelbarer Leistungsübernahme einen Anspruch auf Rechnungslegung. (T3)
  • 17 Ob 21/09a
    Entscheidungstext OGH 16.12.2009 17 Ob 21/09a
    Vgl auch; Beisatz: Siehe auch RS125575. (T4); Beisatz: Hier: Eingriff in die durch einen Schiedsspruch gestaltete Rechtslage. (T5)
  • 4 Ob 12/11k
    Entscheidungstext OGH 20.09.2011 4 Ob 12/11k
    Vgl auch
  • 4 Ob 118/18h
    Entscheidungstext OGH 29.01.2019 4 Ob 118/18h
    Vgl; Beisatz: Ein Rechnungslegungsanspruch steht dem Geschädigten im Anwendungsbereich des UWG generell bei Eingriffen in eine geschützte Rechtsposition zu. (T6); Beisatz: Hier: Abwerben von Kunden durch rechtswidrige Verwertung von Geschäfts- bzw Betriebsgeheimnissen (Kundenlisten).(T7)
  • 4 Ob 114/21z
    Entscheidungstext OGH 22.09.2021 4 Ob 114/21z
    Beisatz: Hier: Unredliche Erlangung und Verwendung von streng geheimen Firmeninformationen. (T8)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0076504

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2021

Dokumentnummer

JJR_19941122_OGH0002_0040OB00078_9400000_002

Rechtssatz für 4Ob225/07b 4Ob27/08m 4O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0123244

Geschäftszahl

4Ob225/07b; 4Ob27/08m; 4Ob127/08t; 4Ob40/11b; 4Ob12/11k; 4Ob171/11t; 4Ob222/11t; 4Ob165/11k; 4Ob76/12y; 4Ob94/14y; 4Ob7/15f; 4Ob73/15m; 4Ob74/15h; 4Ob129/15x; 4Ob254/15d; 4Ob78/17z; 4Ob200/19v; 4Ob117/21s; 4Ob47/22y

Entscheidungsdatum

22.04.2022

Norm

UWG §1 Abs1 Z1 C5a
  1. UWG § 1 heute
  2. UWG § 1 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 1 gültig von 12.12.2007 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  4. UWG § 1 gültig von 23.11.1984 bis 11.12.2007

Rechtssatz

Wettbewerbsabsicht als solche ist nicht Tatbestandsmerkmal des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UWG in der Fassung der UWG-Novelle 2007.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 225/07b
    Entscheidungstext OGH 11.03.2008 4 Ob 225/07b
    Veröff: SZ 2008/32
  • 4 Ob 27/08m
    Entscheidungstext OGH 08.04.2008 4 Ob 27/08m
  • 4 Ob 127/08t
    Entscheidungstext OGH 23.09.2008 4 Ob 127/08t
    Veröff: SZ 2008/132
  • 4 Ob 40/11b
    Entscheidungstext OGH 21.06.2011 4 Ob 40/11b
    Auch; Beisatz: Daher kommt es auch nicht mehr auf die Absicht an, fremden Wettbewerb zu fördern, sondern auf die Eignung des Verhaltens, sofern nicht bei objektiver Betrachtung eine andere Zielsetzung eindeutig überwiegt. (T1)
    Veröff: SZ 2011/75
  • 4 Ob 12/11k
    Entscheidungstext OGH 20.09.2011 4 Ob 12/11k
    Auch
  • 4 Ob 171/11t
    Entscheidungstext OGH 22.11.2011 4 Ob 171/11t
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Vergleich von Produkten Dritter durch einen selbst nicht wirtschaftlich tätigen Verband zwecks Information seiner Mitglieder – Förderung fremden Wettbewerbs verneint. (T2)
  • 4 Ob 222/11t
    Entscheidungstext OGH 28.02.2012 4 Ob 222/11t
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T2
  • 4 Ob 165/11k
    Entscheidungstext OGH 28.02.2012 4 Ob 165/11k
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Ein Produktvergleich mit dem Ziel, am Abschluss von Verträgen über einzelne Produkte zu verdienen, dient in aller Regel der Förderung des eigenen und fremden Wettbewerbs. (T3)
    Beisatz: Hier: Vergleich von Versicherungsleistungen durch einen Versicherungsmakler ‑ wirtschaftliches Eigeninteresse und Eignung zur Förderung fremden Wettbewerbs bejaht. (T4)
  • 4 Ob 76/12y
    Entscheidungstext OGH 10.07.2012 4 Ob 76/12y
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Förderung fremden Wettbewerbs durch die Herausgabe der Media-Analyse durch den beklagten Verein bejaht. (T5)
  • 4 Ob 94/14y
    Entscheidungstext OGH 24.06.2014 4 Ob 94/14y
    Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Förderung eigenen und fremden Wettbewerbs durch die Veröffentlichung eines Artikels eines Rechtsanwalts in einer Werbebroschüre, der darauf gerichtet war, die Adressaten zur Inanspruchnahme einer schriftlichen Abhandlungspflege zu bewegen. (T6)
  • 4 Ob 7/15f
    Entscheidungstext OGH 17.02.2015 4 Ob 7/15f
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Förderung fremden Wettbewerbs durch den Verein für Konsumenteninformation aufgrund dessen Energieanbieterwechselkampagne verneint. Die aus einem Produktvergleich resultierende faktische Förderung des Testsiegers ist durchaus mit den positiven Effekten der Energieanbieterwechselkampagne für den Bestbieter zu vergleichen. (T7)
  • 4 Ob 73/15m
    Entscheidungstext OGH 19.05.2015 4 Ob 73/15m
    Beis wie T1; Beisatz: Hier: Ziel des beklagten Vereins liegt nicht in der Förderung eigenen oder fremden Wettbewerbs, sondern in der Selbstkontrolle der österreichischen Printmedien. (T8)
  • 4 Ob 74/15h
    Entscheidungstext OGH 19.05.2015 4 Ob 74/15h
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: "PR-Ethik-Rat" zeigt mit seiner Rüge seiner Meinung nach bedenkliche PR-Aktivitäten auf - wettbewerbsfremde Zielsetzungen überwiegen. (T9)
  • 4 Ob 129/15x
    Entscheidungstext OGH 17.11.2015 4 Ob 129/15x
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Förderung fremden Wettbewerbs durch Werbung des beklagten Fachverbandes für seine Mitgliedsunternehmen bejaht. (T10)
  • 4 Ob 254/15d
    Entscheidungstext OGH 30.03.2016 4 Ob 254/15d
    Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2016/40
  • 4 Ob 78/17z
    Entscheidungstext OGH 27.07.2017 4 Ob 78/17z
    Beis wie T1; Beis wie T9
  • 4 Ob 200/19v
    Entscheidungstext OGH 30.03.2020 4 Ob 200/19v
    Beis wie T1
  • 4 Ob 117/21s
    Entscheidungstext OGH 16.12.2021 4 Ob 117/21s
    Vgl; Beis wie T1
  • 4 Ob 47/22y
    Entscheidungstext OGH 22.04.2022 4 Ob 47/22y
    Vgl; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123244

Im RIS seit

10.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2022

Dokumentnummer

JJR_20080311_OGH0002_0040OB00225_07B0000_006

Rechtssatz für 4Ob177/07v 4Ob225/07b 4...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0123158

Geschäftszahl

4Ob177/07v; 4Ob225/07b; 4Ob20/08g; 4Ob245/07v; 4Ob42/08t; 4Ob27/08m; 4Ob18/08p; 4Ob69/08p; 4Ob51/08s; 4Ob37/08g; 4Ob99/08z; 4Ob57/08y; 4Ob109/08w; 17Ob20/08b; 4Ob127/08t; 4Ob122/08g; 4Ob156/08g; 4Ob178/08t; 4Ob188/08p; 4Ob26/09s; 4Ob174/09f; 4Ob39/10d; 4Ob40/11b; 4Ob88/11m; 4Ob12/11k; 4Ob76/12y; 4Ob87/12s; 4Ob58/14d; 6Ob169/15v; 4Ob235/15k; 4Ob254/15d; 4Ob66/17k; 4Ob81/17s; 2Ob155/16g; 10Ob14/18h; 4Ob241/17w; 5Ob33/18s; 6Ob140/18h; 8Ob24/18i; 1Ob124/18v; 4Ob147/21b; 4Ob4/22z; 3Ob90/22i

Entscheidungsdatum

22.06.2022

Norm

ABGB §5
KSchG §28
UWG §1 E
UWG §2 E
UWG §14 A1
UWG §14 A2
ZPO §503 E3
  1. UWG § 1 heute
  2. UWG § 1 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 1 gültig von 12.12.2007 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  4. UWG § 1 gültig von 23.11.1984 bis 11.12.2007
  1. UWG § 2 heute
  2. UWG § 2 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 2 gültig von 23.04.2015 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2015
  4. UWG § 2 gültig von 12.12.2007 bis 22.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  5. UWG § 2 gültig von 01.04.2000 bis 11.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 185/1999
  6. UWG § 2 gültig von 30.07.1988 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 422/1988
  1. UWG § 14 heute
  2. UWG § 14 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 14 gültig von 12.01.2013 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2013
  4. UWG § 14 gültig von 12.12.2007 bis 11.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  5. UWG § 14 gültig von 28.06.2006 bis 11.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2006
  6. UWG § 14 gültig von 01.01.2001 bis 27.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 185/1999
  7. UWG § 14 gültig von 01.04.1992 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 147/1992
  8. UWG § 14 gültig von 23.11.1984 bis 31.03.1992
  1. UWG § 14 heute
  2. UWG § 14 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 14 gültig von 12.01.2013 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2013
  4. UWG § 14 gültig von 12.12.2007 bis 11.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  5. UWG § 14 gültig von 28.06.2006 bis 11.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2006
  6. UWG § 14 gültig von 01.01.2001 bis 27.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 185/1999
  7. UWG § 14 gültig von 01.04.1992 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 147/1992
  8. UWG § 14 gültig von 23.11.1984 bis 31.03.1992
  1. ZPO § 503 heute
  2. ZPO § 503 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Wurde auf Grund eines vor Inkrafttreten der UWG-Novelle 2007 verwirklichten Lauterkeitsverstoßes ein Unterlassungstitel geschaffen, und hat während des Rechtsmittelverfahrens eine Rechtsänderung stattgefunden, ist die Berechtigung eines solchen Gebots auch am neuen Recht zu messen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 177/07v
    Entscheidungstext OGH 22.01.2008 4 Ob 177/07v
    Veröff: SZ 2008/7
  • 4 Ob 225/07b
    Entscheidungstext OGH 11.03.2008 4 Ob 225/07b
    Beisatz: Daneben ist weiterhin erheblich, ob das beanstandete Verhalten auch zu jenem Zeitpunkt gegen das Lauterkeitsrecht verstieß, als es gesetzt wurde. Denn sonst läge kein Verstoß gegen eine Unterlassungspflicht vor, der die Wiederholungsgefahr indizierte. (T1); Veröff: SZ 2008/32
  • 4 Ob 20/08g
    Entscheidungstext OGH 11.03.2008 4 Ob 20/08g
  • 4 Ob 245/07v
    Entscheidungstext OGH 08.04.2008 4 Ob 245/07v
  • 4 Ob 42/08t
    Entscheidungstext OGH 08.04.2008 4 Ob 42/08t
    Ähnlich; Beis wie T1; Beisatz: Im Ergebnis ist ein Unterlassungsanspruch daher nur dann zu bejahen, wenn das beanstandete Verhalten sowohl gegen das alte als auch gegen das neue Recht verstößt. (T2); Beisatz: Hier: Verstoß gegen § 2 UWG. (T3)
  • 4 Ob 27/08m
    Entscheidungstext OGH 08.04.2008 4 Ob 27/08m
    Beis wie T2
  • 4 Ob 18/08p
    Entscheidungstext OGH 20.05.2008 4 Ob 18/08p
    Beis wie T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 2008/66
  • 4 Ob 69/08p
    Entscheidungstext OGH 20.05.2008 4 Ob 69/08p
    Beis wie T2
  • 4 Ob 51/08s
    Entscheidungstext OGH 20.05.2008 4 Ob 51/08s
    Beis wie T2
  • 4 Ob 37/08g
    Entscheidungstext OGH 20.05.2008 4 Ob 37/08g
    Beis wie T1; Beis wie T2
  • 4 Ob 99/08z
    Entscheidungstext OGH 08.07.2008 4 Ob 99/08z
    Beis wie T1; Beis wie T2
  • 4 Ob 57/08y
    Entscheidungstext OGH 08.07.2008 4 Ob 57/08y
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 2008/96
  • 4 Ob 109/08w
    Entscheidungstext OGH 26.08.2008 4 Ob 109/08w
    Beis wie T1; Beis wie T2
  • 17 Ob 20/08b
    Entscheidungstext OGH 23.09.2008 17 Ob 20/08b
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 2008/136
  • 4 Ob 127/08t
    Entscheidungstext OGH 23.09.2008 4 Ob 127/08t
    Beis wie T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 2008/132
  • 4 Ob 122/08g
    Entscheidungstext OGH 14.10.2008 4 Ob 122/08g
    Auch; Beis wie T2
  • 4 Ob 156/08g
    Entscheidungstext OGH 18.11.2008 4 Ob 156/08g
    Auch; Beis wie T2
  • 4 Ob 178/08t
    Entscheidungstext OGH 18.11.2008 4 Ob 178/08t
    Auch; Beis wie T2
  • 4 Ob 188/08p
    Entscheidungstext OGH 20.01.2009 4 Ob 188/08p
    Auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 2009/6
  • 4 Ob 26/09s
    Entscheidungstext OGH 09.06.2009 4 Ob 26/09s
    Auch; Beis ähnlich wie T2
  • 4 Ob 174/09f
    Entscheidungstext OGH 19.01.2010 4 Ob 174/09f
    Beis wie T2
  • 4 Ob 39/10d
    Entscheidungstext OGH 13.07.2010 4 Ob 39/10d
    Vgl; Beis wie T2
  • 4 Ob 40/11b
    Entscheidungstext OGH 21.06.2011 4 Ob 40/11b
    Auch; Beis ähnlich wie T1; Beis ähnlich wie T3; Veröff: SZ 2011/75
  • 4 Ob 88/11m
    Entscheidungstext OGH 09.08.2011 4 Ob 88/11m
    Vgl auch
  • 4 Ob 12/11k
    Entscheidungstext OGH 20.09.2011 4 Ob 12/11k
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Ausführliche Erörterung zur (temporalen) Anwendbarkeit der Rom II-VO. (T4)
  • 4 Ob 76/12y
    Entscheidungstext OGH 10.07.2012 4 Ob 76/12y
    Auch; Beisatz: Eine Parallelprüfung nach altem Recht kann unterbleiben, wenn das beanstandete Verhalten nach Inkrafttreten des neuen Rechts fortgesetzt wurde. (T5)
  • 4 Ob 87/12s
    Entscheidungstext OGH 18.09.2012 4 Ob 87/12s
    Vgl
  • 4 Ob 58/14d
    Entscheidungstext OGH 23.04.2014 4 Ob 58/14d
    Auch; Beis wie T5; Beisatz: Nichts anderes kann gelten, wenn sich zwar nicht die lauterkeitsrechtliche Bestimmung, wohl aber die dem Rechtsbruchtatbestand zugrunde liegende Norm geändert hat. (T6)
    Beisatz: Auch hier ist ein Verbot nur möglich, wenn das beanstandete Verhalten auch nach neuer Rechtslage unzulässig ist. (T7)
  • 6 Ob 169/15v
    Entscheidungstext OGH 21.12.2015 6 Ob 169/15v
    Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T5; Beisatz: Diese Rechtsprechung kann auch auf Verbandsklagen zur AGB-Kontrolle übertragen werden (hier: Inkrafttreten des FAGG). (T8)
  • 4 Ob 235/15k
    Entscheidungstext OGH 27.01.2016 4 Ob 235/15k
    Auch; Beis wie T6; Beis wie T7
  • 4 Ob 254/15d
    Entscheidungstext OGH 30.03.2016 4 Ob 254/15d
    Auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 2016/40
  • 4 Ob 66/17k
    Entscheidungstext OGH 24.08.2017 4 Ob 66/17k
    Auch; Beis wie T6; Beis wie T7
  • 4 Ob 81/17s
    Entscheidungstext OGH 26.09.2017 4 Ob 81/17s
    Auch; Veröff: SZ 2017/98
  • 2 Ob 155/16g
    Entscheidungstext OGH 14.12.2017 2 Ob 155/16g
    Auch; Beis wie T8; Veröff: SZ 2017/143
  • 10 Ob 14/18h
    Entscheidungstext OGH 14.03.2018 10 Ob 14/18h
    Vgl auch; Beis wie T8
  • 4 Ob 241/17w
    Entscheidungstext OGH 29.05.2018 4 Ob 241/17w
    Auch; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T7
  • 5 Ob 33/18s
    Entscheidungstext OGH 28.08.2018 5 Ob 33/18s
    Auch; Beis wie T8
  • 6 Ob 140/18h
    Entscheidungstext OGH 31.08.2018 6 Ob 140/18h
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T8; Veröff: SZ 2018/66
  • 8 Ob 24/18i
    Entscheidungstext OGH 25.01.2019 8 Ob 24/18i
    Ähnlich; Beis ähnlich wie T1; Beis wie T2; Beis wie T5; Beis ähnlich wie T7; Beis wie T8
  • 1 Ob 124/18v
    Entscheidungstext OGH 03.04.2019 1 Ob 124/18v
    Beis wie T2; Beis wie T8
  • 4 Ob 147/21b
    Entscheidungstext OGH 28.09.2021 4 Ob 147/21b
    Beis wie T6; Beisatz: Dies gilt auch dann, wenn sich die Rechtslage während des erstinstanzlichen Verfahrens geändert hat (hier: Provisorialverfahren). (T9)
  • 4 Ob 4/22z
    Entscheidungstext OGH 22.04.2022 4 Ob 4/22z
    Vgl; Beis wie T6; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Sicherung eines Unterlassungsanspruch nach UWG. (T10)
  • 3 Ob 90/22i
    Entscheidungstext OGH 22.06.2022 3 Ob 90/22i
    Vgl; Beisatz: Hier: Zur geänderten Rechtslage durch § 80 Abs 2a ElWOG 2010 (BGBl I 2022/7). (T11)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123158

Im RIS seit

21.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2022

Dokumentnummer

JJR_20080122_OGH0002_0040OB00177_07V0000_004

Rechtssatz für 1Ob643/52 5Ob544/81 4Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0078330

Geschäftszahl

1Ob643/52; 5Ob544/81; 4Ob394/86; 4Ob141/09b; 4Ob12/11k; 4Ob118/16f; 4Ob78/17z; 4Ob114/21z; 8ObA49/22x

Entscheidungsdatum

18.07.2022

Rechtssatz

Eine Auswertung von Geschäftsgeheimnissen und Betriebsgeheimnissen durch einen ehemaligen Dienstnehmer ist dann sittenwidrig, wenn diese Sittenwidrigkeit durch besondere Umstände begründet wird; dies ist der Fall, wenn der Dienstnehmer planmäßig, also mit Vorbedacht und unbefugt, sich in Kenntnis von Geschäftsgeheimnissen und Betriebsgeheimnissen gesetzt hat, um sie dann nach Dienstaustritt zum Zwecke des Wettbewerbes zu verwerten.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 643/52
    Entscheidungstext OGH 01.10.1952 1 Ob 643/52
    Veröff: SZ 25/251
  • 5 Ob 544/81
    Entscheidungstext OGH 07.07.1981 5 Ob 544/81
    nur: Eine Auswertung von Geschäftsgeheimnissen und Betriebsgeheimnissen durch einen ehemaligen Dienstnehmer ist dann sittenwidrig, wenn diese Sittenwidrigkeit durch besondere Umstände begründet wird; dies ist der Fall, wenn der Dienstnehmer planmäßig, also mit Vorbedacht und unbefugt, sich in Kenntnis von Geschäftsgeheimnissen und Betriebsgeheimnissen gesetzt hat, um sie dann nach Dienstaustritt zu verwerten. (T1); Beisatz: Hinweis auf § 123 StGB. (T2)
  • 4 Ob 394/86
    Entscheidungstext OGH 19.05.1987 4 Ob 394/86
    Auch; Beisatz: Der Unterschied zur Inanspruchnahme redlich erworbenen Wissens besteht darin, dass der ehemalige Angestellte hier noch während der Dauer des Arbeitsverhältnisses einen inneren Frontwechsel vorgenommen hat, indem er sich nicht mehr als loyaler Mitarbeiter seines Dienstherrn, sondern bereits als dessen künftiger Konkurrent verhalten hat. (Hier: Speicherung der Kundenadressen aus Tenniskartei). (T3) Veröff: ÖBl 1988,13
  • 4 Ob 141/09b
    Entscheidungstext OGH 20.10.2009 4 Ob 141/09b
    Auch; Beis wie T3
  • 4 Ob 12/11k
    Entscheidungstext OGH 20.09.2011 4 Ob 12/11k
    Vgl auch; Beisatz: Hier haben ehemalige Mitarbeiter noch vor ihrem Ausscheiden einen inneren „Frontwechsel“ vorgenommen, um sodann zur Verwertung ihrer im Dienstverhältnis erlangten Kenntnisse zwei Gesellschaften zu gründen. (T4)
  • 4 Ob 118/16f
    Entscheidungstext OGH 22.11.2016 4 Ob 118/16f
  • 4 Ob 78/17z
    Entscheidungstext OGH 27.07.2017 4 Ob 78/17z
    Auch; Beis wie T3; Beisatz: Besteht eine vertragliche Geheimhaltungspflicht, so erreicht der – schon im (Herstellen bzw) Behalten von Kopien für nicht dem Dienstverhältnis entsprechende Zwecke und deren Verwendung gelegene – vorsätzliche Verstoß gegen die arbeitsvertragliche Loyalitätspflicht eine besondere, mit dem von der Rechtsprechung geforderten zusätzlichen Sittenwidrigkeitselement und einem „inneren Frontwechsel“ vergleichbare Intensität. (T5)
  • 4 Ob 114/21z
    Entscheidungstext OGH 22.09.2021 4 Ob 114/21z
    Beis wie T3; Beis wie T5
  • 8 ObA 49/22x
    Entscheidungstext OGH 18.07.2022 8 ObA 49/22x
    Vgl

Schlagworte

Arbeitnehmer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0078330

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2022

Dokumentnummer

JJR_19521001_OGH0002_0010OB00643_5200000_001

Rechtssatz für 4Ob337/84 4Ob157/89 4Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0076633

Geschäftszahl

4Ob337/84; 4Ob157/89; 4Ob95/91; 4Ob41/06t; 4Ob90/07z; 4Ob62/07g; 4Ob89/11h; 4Ob12/11k; 4Ob13/16i; 4Ob101/18h; 4Ob139/22b

Entscheidungsdatum

31.01.2023

Norm

UrhG §1

Rechtssatz

Eine neuartige technische Lösung ist urheberrechtlich nicht schutzfähig. Die Frage, ob sich in einem Werk Technik und Kunst verbindet und damit auch ein Kunstwerk im Sinne des UrhG vorliegt, ist nur dadurch zu lösen, dass untersucht wird, inwieweit die verwendeten Formelemente technisch bedingt sind und inwieweit sie lediglich der Form halber, aus Gründen des Geschmacks, der Schönheit, der Ästhetik gewählt wurden. Es handelt sich also darum, ob die Form dem Techniker oder dem Künstler zuzurechnen ist. - "Mart Stam-Stuhl".

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 337/84
    Entscheidungstext OGH 10.07.1984 4 Ob 337/84
    Veröff: MR 1992,21 (Anmerkung M. Walter S 31) = ÖBl 1985,24 = GRURInt 1985,684
  • 4 Ob 157/89
    Entscheidungstext OGH 19.12.1989 4 Ob 157/89
    Zweiter Rechtsgang zu 4 Ob 337/84; Beisatz: Mart-Stam-Stuhl II. (T1) Veröff: ecolex 1990,235 = MR 1992,21 (Anmerkung M. Walter S 31) = GRURInt 1992,465
  • 4 Ob 95/91
    Entscheidungstext OGH 05.11.1991 4 Ob 95/91
    nur: Eine neuartige technische Lösung ist urheberrechtlich nicht schutzfähig. Die Frage, ob sich in einem Werk Technik und Kunst verbindet und damit auch ein Kunstwerk im Sinne des UrhG vorliegt, ist nur dadurch zu lösen, dass untersucht wird, inwieweit die verwendeten Formelemente technisch bedingt sind und inwieweit sie lediglich der Form halber, aus Gründen des Geschmacks, der Schönheit, der Ästhetik gewählt wurden. (T2); Beisatz: Le Corbusier-chaise-longue. (T3) Veröff: MR 1992,27 (Walter)
  • 4 Ob 41/06t
    Entscheidungstext OGH 20.06.2006 4 Ob 41/06t
    nur: Die Frage, ob sich in einem Werk Technik und Kunst verbindet und damit auch ein Kunstwerk im Sinne des UrhG vorliegt, ist nur dadurch zu lösen, dass untersucht wird, inwieweit die verwendeten Formelemente technisch bedingt sind und inwieweit sie lediglich der Form halber, aus Gründen des Geschmacks, der Schönheit, der Ästhetik gewählt wurden. Es handelt sich also darum, ob die Form dem Techniker oder dem Künstler zuzurechnen ist. (T4)
  • 4 Ob 90/07z
    Entscheidungstext OGH 12.06.2007 4 Ob 90/07z
    nur T4
  • 4 Ob 62/07g
    Entscheidungstext OGH 04.09.2007 4 Ob 62/07g
    Auch; Beisatz: Technische Lösungen sind für sich allein nicht schutzfähig, mag es für die technische Idee auch verschiedene Lösungsmöglichkeiten geben. (T5); Veröff: SZ 2007/138
  • 4 Ob 89/11h
    Entscheidungstext OGH 09.08.2011 4 Ob 89/11h
    Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Die individuelle Erarbeitung einer funktionellen und zweckmäßigen technischen Lösung ohne besonderen ästhetischen Gehalt der Planung, in der kein besonderer künstlerisch‑geistiger Formgedanke zum Ausdruck kommt, ist urheberrechtlich nicht geschützt. (T6)
  • 4 Ob 12/11k
    Entscheidungstext OGH 20.09.2011 4 Ob 12/11k
    Vgl auch
  • 4 Ob 13/16i
    Entscheidungstext OGH 23.02.2016 4 Ob 13/16i
    nur T4; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Zeitungsentnahmeständer. (T7)
  • 4 Ob 101/18h
    Entscheidungstext OGH 11.06.2018 4 Ob 101/18h
    Auch; Beis wie T7
  • 4 Ob 139/22b
    Entscheidungstext OGH 31.01.2023 4 Ob 139/22b
    Beis wie T5; Beisatz: Hier: Der Gesamteindruck der Illustrationen einer Kakaobohne und einer Schokoladetafel weicht aufgrund der kreativen Gestaltungselemente, die über eine bloß mechanische Vereinfachung hinausgehen, nicht unmaßgeblich von jenem der Muster ab. Es liegt daher eine geschützte Bearbeitung gemäß §§ 1, 5 UrhG vor. (T8)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0076633

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2023

Dokumentnummer

JJR_19840710_OGH0002_0040OB00337_8400000_008

Rechtssatz für 4Ob415/79; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0078341

Geschäftszahl

4Ob415/79; 4Ob384/80; 4Ob303/85; 4Ob323/86; 4Ob395/87; 4Ob413/87; 4Ob380/86; 4Ob94/88; 4Ob110/89 (4Ob111/89); 4Ob140/89; 4Ob86/90; 4Ob28/91; 4Ob9/92 (4Ob1004/92); 4Ob81/92; 4Ob62/93 (4Ob63/93); 4Ob108/93; 4Ob130/93; 4Ob38/94; 4Ob16/94; 4Ob78/94; 4Ob16/95; 4Ob1002/96; 4Ob2085/96p; 4Ob2093/96i; 4Ob2217/96z; 4Ob2202/96v; 4Ob2206/96g; 4Ob70/97s; 4Ob167/97f; 4Ob251/97h; 4Ob237/98a; 4Ob225/98m; 4Ob67/99b; 4Ob85/99z; 4Ob347/99d; 4Ob23/00m; 4Ob274/00y; 4Ob225/00t; 4Ob30/01t; 4Ob140/01v; 4Ob90/01s; 4Ob166/01t; 4Ob84/02k; 4Ob89/02w; 4Ob207/04a; 4Ob100/06v; 4Ob47/06z; 4Ob198/06f; 4Ob246/06i; 4Ob90/07z; 4Ob164/09k; 4Ob110/10w; 4Ob12/11k; 4Ob94/13x; 4Ob83/13d; 4Ob13/16i; 4Ob140/16s; 4Ob80/19x; 4Ob166/19v (4Ob187/19g); 4Ob72/21y; 4Ob55/23a

Entscheidungsdatum

31.05.2023

Norm

UWG §1 D3a
  1. UWG § 1 heute
  2. UWG § 1 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 1 gültig von 12.12.2007 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  4. UWG § 1 gültig von 23.11.1984 bis 11.12.2007

Rechtssatz

Wer ohne jede eigene Leistung, ohne eigenen ins Gewicht fallenden Schaffensvorgang das ungeschützte Arbeitsergebnis eines anderen ganz oder doch in erheblichen Teilen glatt übernimmt, um so dem Geschädigten mit dessen eigener Mühe voller und kostspieliger Leistung Konkurrenz zu machen, macht sich in jedem Fall einer schmarotzerischen Ausbeutung fremder Leistung schuldig und verstößt damit gegen die guten Sitten im Sinne des Paragraph eins, UWG (Hollinek-Prugg-Verlag).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 415/79
    Entscheidungstext OGH 04.03.1980 4 Ob 415/79
    Veröff: SZ 53/35 = ÖBl 1980,97
  • 4 Ob 384/80
    Entscheidungstext OGH 04.11.1980 4 Ob 384/80
    Beisatz: Photomechanische Ablichtung eines Werbeprospektes oder eines Teiles desselben. (T1)
  • 4 Ob 303/85
    Entscheidungstext OGH 05.02.1985 4 Ob 303/85
    Beis wie T1; Beisatz: Einer darüber hinausgehenden wettbewerblichen Eigenart des fremden Werbemittels bedarf es ebensowenig wie eines im Gedächtnis des Publikums fortlebenden Erinnerungsbildes, das eine Irreführung des Geschäftsverkehrs über die Herkunft der angebotenen Waren oder Leistungen befürchten ließe. (T2)
  • 4 Ob 323/86
    Entscheidungstext OGH 19.05.1987 4 Ob 323/86
    Beisatz: Computersoftware (T3)
    Veröff: WBl 1987,245 = MR 1987,135 (M Walter) = ÖBl 1987,95
  • 4 Ob 395/87
    Entscheidungstext OGH 30.11.1987 4 Ob 395/87
    Auch; Veröff: MR 1988,59
  • 4 Ob 413/87
    Entscheidungstext OGH 09.02.1988 4 Ob 413/87
    nur: Wer ohne jede eigene Leistung, ohne eigenen ins Gewicht fallenden Schaffensvorgang das ungeschützte Arbeitsergebnis eines anderen ganz oder doch in erheblichen Teilen glatt übernimmt, um so dem Geschädigten mit dessen eigener Mühe voller und kostspieliger Leistung Konkurrenz zu machen, verstößt damit gegen die guten Sitten im Sinne des § 1 UWG. (T4)
    Beisatz: Klimt-Leuchten (T5)
    Veröff: WBl 1988,303 = ÖBl 1989,39
  • 4 Ob 380/86
    Entscheidungstext OGH 13.09.1988 4 Ob 380/86
    Beis wie T1
  • 4 Ob 94/88
    Entscheidungstext OGH 25.10.1988 4 Ob 94/88
    Beisatz: Programm zum Entfernen des Kopierschutzes der Software. (T6)
    Veröff: WBl 1989,56 (Schuhmacher) = GRURInt 1989,850
  • 4 Ob 110/89
    Entscheidungstext OGH 12.09.1989 4 Ob 110/89
    Vgl auch
  • 4 Ob 140/89
    Entscheidungstext OGH 19.12.1989 4 Ob 140/89
    Beisatz: Dieser Grundsatz kann auf das sogenannte Ersatzteilgeschäft (Herstellung und Vertrieb von Ersatzteilen zu der Hauptware eines anderen) nicht übertragen werden. (T7)
    Veröff: SZ 62/207
  • 4 Ob 86/90
    Entscheidungstext OGH 12.06.1990 4 Ob 86/90
    Beis wie T2
  • 4 Ob 28/91
    Entscheidungstext OGH 23.04.1991 4 Ob 28/91
    Beisatz: Das gleiche gilt für die unmittelbare Übernahme eines fremden Werbemittels. (Hier: Übernahme eines besonders gestalteten und ins Auge fallenden Inserates). (T8)
    Veröff: MR 1991,207
  • 4 Ob 9/92
    Entscheidungstext OGH 25.02.1992 4 Ob 9/92
    nur T4; Beisatz: Keine unmittelbare Aneignung liegt vor, wenn der Schöpfer selbst sein eigenes Arbeitsergebnis - wenn auch allenfalls vertragswidrig oder sonst rechtswidrig - verwertet. (T9)
    Veröff: ÖBl 1992,109
  • 4 Ob 81/92
    Entscheidungstext OGH 15.12.1992 4 Ob 81/92
    nur T4; Veröff: MR 1993,30
  • 4 Ob 62/93
    Entscheidungstext OGH 27.07.1993 4 Ob 62/93
    Beis wie T8; Beisatz: Glatte Übernahme von Geschäftsbedingungen. (T10)
    Veröff: WBl 1994,30 = ÖBl 1993,156 = ecolex 1993,825
  • 4 Ob 108/93
    Entscheidungstext OGH 12.10.1993 4 Ob 108/93
    Auch; Beisatz: Verneint bei: "Österreichische Kinder-Weltspiele". (T11)
  • 4 Ob 130/93
    Entscheidungstext OGH 19.10.1993 4 Ob 130/93
    Beis wie T8
  • 4 Ob 38/94
    Entscheidungstext OGH 12.04.1994 4 Ob 38/94
    Beisatz: Hier: Die Beklagte übernimmt nicht das Arbeitsergebnis der Klägerin, um diese damit zu konkurrenzieren, sondern sie nutzt die Leistungen der Klägerin auf die vorgesehene Art, weigert sich aber, mit der Klägerin einen Vertrag zu schließen und das von der Klägerin begehrte Entgelt zu zahlen. Kabelfernsehen. (T12)
  • 4 Ob 16/94
    Entscheidungstext OGH 08.03.1994 4 Ob 16/94
    Beisatz: Pizzaflitzer (T13)
  • 4 Ob 78/94
    Entscheidungstext OGH 22.11.1994 4 Ob 78/94
  • 4 Ob 16/95
    Entscheidungstext OGH 21.02.1995 4 Ob 16/95
    nur T4; Beisatz: Hotelpässe (T14)
  • 4 Ob 1002/96
    Entscheidungstext OGH 16.01.1996 4 Ob 1002/96
    Auch; Beis wie T8 nur: Das gleiche gilt für die unmittelbare Übernahme eines fremden Werbemittels. (T15)
    Beisatz: Hier: Übernahme von Lichtbildern und graphischen Darstellungen aus Werbemitteln (Kataloge und Preislisten) und der identischen Übernahme der von der Klägerin entwickelten Gestaltungselemente. (T16)
  • 4 Ob 2085/96p
    Entscheidungstext OGH 14.05.1996 4 Ob 2085/96p
    nur T4; Beisatz: Türschild "Entenmotiv". (T17)
  • 4 Ob 2093/96i
    Entscheidungstext OGH 25.06.1996 4 Ob 2093/96i
    nur T4; Beisatz: Die Beurteilung, ob der Tatbestand der unmittelbaren Leistungsübernahme gegeben ist, setzt die Kenntnis auch des nachgeahmten Produktes voraus. (T18)
  • 4 Ob 2217/96z
    Entscheidungstext OGH 17.09.1996 4 Ob 2217/96z
    Auch; Beis wie T15; Beisatz: Eine sittenwidrige unmittelbare Übernahme eines fremden Werbemittels und damit eine "schmarotzerische Ausbeutung" fremder Leistung liegt dann vor, wenn das Arbeitsergebnis eines anderen ohne jede ins Gewicht fallende eigene Leistung glatt übernommen wird, und der Übernehmer das Produkt im Hinblick auf seine Kostenersparnis preisgünstiger anbieten kann, sodass er letztlich dem Mitbewerber mit dessen eigener Leistung Konkurrenz macht. (T19)
  • 4 Ob 2202/96v
    Entscheidungstext OGH 12.08.1996 4 Ob 2202/96v
    Vgl; Beis wie T19; Beisatz: Trotzdem lässt sich aber nicht ganz allgemein der Rechtssatz aufstellen, dass die unmittelbare Aneignung eines fremden Arbeitsergebnisses wettbewerbswidrig sei. Entscheidend ist nicht, welches Mittel zur Vervielfältigung angewendet wird, sondern ob die Anwendung dieses Mittels unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls bewirkt, dass der Schöpfer des Originaldrucks in unbilliger Weise um die Früchte seiner Arbeit gebracht wird. Das Aufwenden von Mühe und Kosten durch einen Unternehmer, der sich - auch im Interesse der Allgemeinheit an billigen Produkten - um Kostenminimierung bemühen muss, kann nur dann verlangt werden, wenn andernfalls die Interessen eines Mitbewerbers geschädigt werden könnten. Dies trifft beim (weitgehenden) Abschreiben der Gebrauchsinformation eines Medikaments nicht zu, weil das Umformulieren der Gebrauchsinformation keinen wesentlichen Kostenfaktor bildet. (T20)
  • 4 Ob 2206/96g
    Entscheidungstext OGH 17.09.1996 4 Ob 2206/96g
    Vgl; Beisatz: Das Anbringen des Emblems eines Fußballverbandes von einem dazu nicht Berechtigten auf Waren, um deren Absatz zu fördern, ist als schmarotzerische Ausbeutung fremder Leistung sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG. (T21)
  • 4 Ob 70/97s
    Entscheidungstext OGH 11.03.1997 4 Ob 70/97s
    nur: Wer ohne jede eigene Leistung, ohne eigenen ins Gewicht fallenden Schaffensvorgang das ungeschützte Arbeitsergebnis eines anderen ganz oder doch in erheblichen Teilen glatt übernimmt, um so dem Geschädigten mit dessen eigener Mühe voller und kostspieliger Leistung Konkurrenz zu machen. (T22)
  • 4 Ob 167/97f
    Entscheidungstext OGH 27.05.1997 4 Ob 167/97f
    Auch; Beisatz: Verneint bei Fußball Stickeralbum (T23)
  • 4 Ob 251/97h
    Entscheidungstext OGH 23.09.1997 4 Ob 251/97h
    Auch
  • 4 Ob 237/98a
    Entscheidungstext OGH 29.09.1998 4 Ob 237/98a
    Auch; Beis wie T10; Beis wie T19 nur: Entscheidend ist nicht, welches Mittel zur Vervielfältigung angewendet wird, sondern ob die Anwendung dieses Mittels unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls bewirkt, dass der Schöpfer des Originaldrucks in unbilliger Weise um die Früchte seiner Arbeit gebracht wird. (T24)
  • 4 Ob 225/98m
    Entscheidungstext OGH 29.09.1998 4 Ob 225/98m
    nur T4; Beis wie T10
  • 4 Ob 67/99b
    Entscheidungstext OGH 23.03.1999 4 Ob 67/99b
    Vgl auch
  • 4 Ob 85/99z
    Entscheidungstext OGH 18.05.1999 4 Ob 85/99z
    Auch; nur: Wer ohne jede eigene Leistung, ohne eigenen ins Gewicht fallenden Schaffensvorgang das ungeschützte Arbeitsergebnis eines anderen ganz oder doch in erheblichen Teilen glatt übernimmt, um so dem Geschädigten mit dessen eigener Mühe voller und kostspieliger Leistung Konkurrenz zu machen, macht sich in jedem Fall einer schmarotzerischen Ausbeutung fremder Leistung schuldig. (T25)
  • 4 Ob 347/99d
    Entscheidungstext OGH 18.01.2000 4 Ob 347/99d
    Auch; nur T4
  • 4 Ob 23/00m
    Entscheidungstext OGH 15.02.2000 4 Ob 23/00m
    Auch; nur T25; Beis wie T19; Beis wie T24
  • 4 Ob 274/00y
    Entscheidungstext OGH 19.12.2000 4 Ob 274/00y
    Vgl; Beisatz: Hier: Übernahme eines Arbeitsergebnisses durch technischen Vorgang. (T26)
  • 4 Ob 225/00t
    Entscheidungstext OGH 19.12.2000 4 Ob 225/00t
    Auch; Beis wie T26
  • 4 Ob 30/01t
    Entscheidungstext OGH 13.02.2001 4 Ob 30/01t
    Vgl; Beis wie T26
  • 4 Ob 140/01v
    Entscheidungstext OGH 12.06.2001 4 Ob 140/01v
    Beisatz: Eine glatte Übernahme wird jedenfalls vorliegen, soweit die Klägerin Meldungen aus den Websites anderer Nachrichtenagenturen in ihre Datenbank übernimmt. Sittenwidrig ist ihr Verhalten allerdings nur dann, wenn sie sich durch die Übernahme der Meldungen vor diesen anderen Nachrichtenagenturen (und nicht vor Dritten) einen ungerechtfertigten Vorsprung im Wettbewerb verschafft. (T27)
  • 4 Ob 90/01s
    Entscheidungstext OGH 10.07.2001 4 Ob 90/01s
    Vgl auch; Beisatz: Als Kennzeichen einer "glatten Übernahme" wird vor allem gesehen, dass das Nachahmen mittels eines meist technischen Vervielfältigungsverfahrens unter Ersparung eigener Kosten geschieht, das Nachgeahmte also kopiert oder abgeschrieben wird. (T28)
  • 4 Ob 166/01t
    Entscheidungstext OGH 12.09.2001 4 Ob 166/01t
    Auch; Beisatz: Sittenwidrig iSd § 1 UWG handelt, wer den guten Ruf eines bekannten und attraktiven Kennzeichens, dessen Popularität vom Verletzten mit erheblichen Kosten und Mühen geschaffen worden ist, dadurch schmarotzerisch ausbeutet, dass er es unter Unlauterkeit begründenden besonderen Umständen für eigene geschäftliche Zwecke ausnutzt, indem er etwa das Zeichen als Werbevorspann für eigene Waren verwendet oder indem auf diese Weise die Verwendung für die eigene Leistung des Verletzten beeinträchtigt wird. Entscheidend ist dabei, dass das vom Beklagten verwendete Zeichen zugunsten des Klägers einen überragenden Ruf im Verkehr besitzt, der auch wirtschaftlich verwertbar ist und vom Beklagten für die eigenen Dienstleistungen werbewirksam genutzt wird. (T29)
  • 4 Ob 84/02k
    Entscheidungstext OGH 09.04.2002 4 Ob 84/02k
    Auch; Beisatz: Die vermeidbare Herkunftstäuschung ist demnach - ebenso wie die unmittelbare Übernahme eines Arbeitsergebnisses oder ein Vertrauensbruch - einer jener Fälle, in denen das Nachahmen eines fremden Arbeitsergebnisses sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG ist. (T30)
  • 4 Ob 89/02w
    Entscheidungstext OGH 09.04.2002 4 Ob 89/02w
    Auch; Beis wie T19; Beis wie T20; Beis wie T28
  • 4 Ob 207/04a
    Entscheidungstext OGH 21.12.2004 4 Ob 207/04a
    Beis wie T28; Beis wie T24; Beisatz: Hier: Kläger lassen mit hohem Kostenaufwand Ortbetonleitwände prüfen und erwirken „allgemeine Systemfreigabe" des Wirtschaftsministeriums. (T31)
  • 4 Ob 100/06v
    Entscheidungstext OGH 12.07.2006 4 Ob 100/06v
    Auch; Beis ähnlich wie T28
  • 4 Ob 47/06z
    Entscheidungstext OGH 20.06.2006 4 Ob 47/06z
    Beis wie T15; Beisatz: Bei glatter Übernahme fremder Arbeitsergebnisse ist ein Anspruch nach § 1 UWG nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Arbeitsergebnis als Werk der Literatur und Kunst auch urheberrechtlichen Schutz genießt. (T32)
  • 4 Ob 198/06f
    Entscheidungstext OGH 16.01.2007 4 Ob 198/06f
    Auch; nur T4; Beis wie T20 nur: Entscheidend ist nicht, welches Mittel zur Vervielfältigung angewendet wird, sondern ob die Anwendung dieses Mittels unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls bewirkt, dass der Schöpfer des Originaldrucks in unbilliger Weise um die Früchte seiner Arbeit gebracht wird. Das Aufwenden von Mühe und Kosten durch einen Unternehmer, der sich - auch im Interesse der Allgemeinheit an billigen Produkten - um Kostenminimierung bemühen muss, kann nur dann verlangt werden, wenn andernfalls die Interessen eines Mitbewerbers geschädigt werden könnten. (T33)
    Beisatz: Bei der glatten Übernahme kann es keine Rolle spielen, wie groß der Gestaltungsspielraum ist. (T34)
    Beisatz: Hier glatte Übernahme von 35 % eines JavaScript-Codes zur Einsparung von 5,5 Stunden Programmieraufwand. (T35)
  • 4 Ob 246/06i
    Entscheidungstext OGH 13.02.2007 4 Ob 246/06i
    Auch; Beisatz: Sittenwidrig iSd § 1 UWG handelt, wer seinem wettbewerblich eigenartigen Produkt bewusst die Form eines fremden - sonderrechtlich nicht geschützten - Erzeugnisses gibt, obwohl eine andersartige Gestaltung zumutbar gewesen wäre, und dadurch die Gefahr von Verwechslungen über die betriebliche Herkunft hervorruft. (T36)
    Veröff: SZ 2007/21
  • 4 Ob 90/07z
    Entscheidungstext OGH 12.06.2007 4 Ob 90/07z
    Auch; Beisatz: Die glatte Übernahme fremder Arbeitsergebnisse verstößt in jedem Fall gegen § 1 UWG. (T37)
    Beis wie T28; Beisatz: Aus dieser Rsp folgt, dass die Verwendung eines von wem immer angefertigten Fotos, das einen von einem Mitbewerber hergestellten Gegenstand zeigt, gegen § 1 UWG verstößt, wenn die Eigenart des Gegenstands - wie hier - für den Verwendungszweck von Bedeutung ist. (T38)
  • 4 Ob 164/09k
    Entscheidungstext OGH 19.11.2009 4 Ob 164/09k
    Beisatz: ... handelt unlauter iSd § 1 UWG. (T39)
    Beis wie T24; Beis wie T28; Beisatz: Hier: Genehmigungslose systematische „Absaugung" von Stellenanzeigen einer Internetplattform mittels eines „Spider"-Programms, um sie in der Folge auf die eigene Internetplattform zu stellen. (T40)
  • 4 Ob 110/10w
    Entscheidungstext OGH 15.02.2011 4 Ob 110/10w
    Auch; nur T4
  • 4 Ob 12/11k
    Entscheidungstext OGH 20.09.2011 4 Ob 12/11k
    Vgl auch; Beis wie T28
  • 4 Ob 94/13x
    Entscheidungstext OGH 09.07.2013 4 Ob 94/13x
    Auch; nur T4; nur T22
  • 4 Ob 83/13d
    Entscheidungstext OGH 17.12.2013 4 Ob 83/13d
    Auch
  • 4 Ob 13/16i
    Entscheidungstext OGH 23.02.2016 4 Ob 13/16i
    Vgl; Beis wie T28
  • 4 Ob 140/16s
    Entscheidungstext OGH 30.08.2016 4 Ob 140/16s
    Auch
  • 4 Ob 80/19x
    Entscheidungstext OGH 05.07.2019 4 Ob 80/19x
    Beis wie T24; Beis wie T28; Veröff: SZ 2019/62
  • 4 Ob 166/19v
    Entscheidungstext OGH 24.10.2019 4 Ob 166/19v
    Beisatz: Hier: Übernahme von Allgemeinen Lieferbedingungen mit nur geringfügigen Abweichungen. Es kommt nicht darauf an, ob es sich bei den übernommenen Leistungen um sonderrechtlich geschützte oder ungeschützte Arbeitsergebnisse handelt. (T41)
  • 4 Ob 72/21y
    Entscheidungstext OGH 28.09.2021 4 Ob 72/21y
    Vgl; Beisatz: Hier: Heizsocken. (T42)
  • 4 Ob 55/23a
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 31.05.2023 4 Ob 55/23a
    vgl; Beisatz: Kräuterlikör versus Jägermeister; Unlauterkeit der Nachahmung wegen schmarotzerischer Rufausbeutung bejaht. (T43)

Schlagworte

Merchandising

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0078341

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2023

Dokumentnummer

JJR_19800304_OGH0002_0040OB00415_7900000_002

Rechtssatz für 4Ob159/93; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0078130

Geschäftszahl

4Ob159/93; 4Ob251/97h; 4Ob225/98m; 4Ob143/00h; 4Ob78/02b; 4Ob29/03y; 4Ob246/06i; 4Ob90/07z; 4Ob141/09b; 4Ob110/10w; 4Ob12/11k; 4Ob94/13x; 4Ob80/19x; 4Ob55/23a

Entscheidungsdatum

31.05.2023

Norm

UWG §1 D2d
UWG §1 D3a
UWG §1 D3b
UWG §1 D3d
UWG §2 D2
  1. UWG § 1 heute
  2. UWG § 1 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 1 gültig von 12.12.2007 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  4. UWG § 1 gültig von 23.11.1984 bis 11.12.2007
  1. UWG § 1 heute
  2. UWG § 1 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 1 gültig von 12.12.2007 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  4. UWG § 1 gültig von 23.11.1984 bis 11.12.2007
  1. UWG § 1 heute
  2. UWG § 1 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 1 gültig von 12.12.2007 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  4. UWG § 1 gültig von 23.11.1984 bis 11.12.2007
  1. UWG § 1 heute
  2. UWG § 1 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 1 gültig von 12.12.2007 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  4. UWG § 1 gültig von 23.11.1984 bis 11.12.2007
  1. UWG § 2 heute
  2. UWG § 2 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 2 gültig von 23.04.2015 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2015
  4. UWG § 2 gültig von 12.12.2007 bis 22.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  5. UWG § 2 gültig von 01.04.2000 bis 11.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 185/1999
  6. UWG § 2 gültig von 30.07.1988 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 422/1988

Rechtssatz

Besondere Umstände, welche die Übernahme einer fremden Leistung sittenwidrig machen, sind die vermeidbare Herkunftstäuschung, das Erschleichen des fremden Arbeitsergebnisses oder sein Erlangen durch Vertrauensbruch, das systematische Nachahmen, um den Mitbewerber zu behindern, und das Ausbeuten des guten Rufes eines fremden Erzeugnisses. Für die Feststellung der Wettbewerbswidrigkeit ist das gesamte Verhalten des die Leistung Übernehmenden zu berücksichtigen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 159/93
    Entscheidungstext OGH 30.11.1993 4 Ob 159/93
  • 4 Ob 251/97h
    Entscheidungstext OGH 23.09.1997 4 Ob 251/97h
    Vgl auch
  • 4 Ob 225/98m
    Entscheidungstext OGH 29.09.1998 4 Ob 225/98m
    Vgl auch
  • 4 Ob 143/00h
    Entscheidungstext OGH 23.05.2000 4 Ob 143/00h
    Auch; nur: Besondere Umstände, welche die Übernahme einer fremden Leistung sittenwidrig macht, sind die vermeidbare Herkunftstäuschung, das Erschleichen des fremden Arbeitsergebnisses oder sein Erlangen durch Vertrauensbruch. (T1)
  • 4 Ob 78/02b
    Entscheidungstext OGH 09.04.2002 4 Ob 78/02b
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung setzt eine vermeidbare Herkunftstäuschung voraus, dass eine bewusste Nachahmung vorliegt, damit die Gefahr von Verwechslungen herbeigeführt wird und eine andersartige Gestaltung zumutbar gewesen wäre. (T2)
  • 4 Ob 29/03y
    Entscheidungstext OGH 25.03.2003 4 Ob 29/03y
    Vgl auch; nur T1
  • 4 Ob 246/06i
    Entscheidungstext OGH 13.02.2007 4 Ob 246/06i
    Auch; Veröff: SZ 2007/21
  • 4 Ob 90/07z
    Entscheidungstext OGH 12.06.2007 4 Ob 90/07z
    Vgl; Beisatz: Auf die bei einer bloßen Nachahmung einer fremden Leistung erforderliche besondere Verwerflichkeit des Verhaltens kommt es bei einer glatten Übernahme nicht an. (T3)
  • 4 Ob 141/09b
    Entscheidungstext OGH 20.10.2009 4 Ob 141/09b
  • 4 Ob 110/10w
    Entscheidungstext OGH 15.02.2011 4 Ob 110/10w
    Beisatz: Etwa wenn der Nachahmende das Vorbild nicht nur als Anregung zum eigenen Schaffen benutzt, sondern seinem Produkt ohne ausreichendem Grund die Gestaltungsform eines fremden Erzeugnissen gibt, dem wettbewerbliche Eigenart und eine gewisse Verkehrsbekanntheit zukommt, und dadurch die Gefahr von Verwechslungen hervorruft. (T4)
  • 4 Ob 12/11k
    Entscheidungstext OGH 20.09.2011 4 Ob 12/11k
    Vgl auch; Beisatz: Sittenwidrig ist eine „glatte“ Übernahme fremder Leistungen, etwa wenn das Nachahmen mittels eines Vervielfältigungsverfahrens unter Ersparnis eigener Kosten geschieht. (T5)
  • 4 Ob 94/13x
    Entscheidungstext OGH 09.07.2013 4 Ob 94/13x
    Auch; Beis wie T4
  • 4 Ob 80/19x
    Entscheidungstext OGH 05.07.2019 4 Ob 80/19x
    Veröff: SZ 2019/62
  • 4 Ob 55/23a
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 31.05.2023 4 Ob 55/23a
    nur: Für die Feststellung der Wettbewerbswidrigkeit ist das gesamte Verhalten des die Leistung Übernehmenden zu berücksichtigen. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0078130

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2023

Dokumentnummer

JJR_19931130_OGH0002_0040OB00159_9300000_001

Rechtssatz für 4Ob87/94; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0037664

Geschäftszahl

4Ob87/94; 4Ob106/94; 4Ob140/94; 4Ob96/06f; 4Ob58/07v; 1Ob2/11t; 4Ob88/11m; 4Ob12/11k; 1Ob147/11s; 4Ob47/16i; 4Ob102/18f; 4Ob5/19t; 4Ob93/22p; 6Ob160/23g

Entscheidungsdatum

25.09.2023

Norm

UWG §14 A2
ZPO §226 IIB12
  1. UWG § 14 heute
  2. UWG § 14 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 14 gültig von 12.01.2013 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2013
  4. UWG § 14 gültig von 12.12.2007 bis 11.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  5. UWG § 14 gültig von 28.06.2006 bis 11.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2006
  6. UWG § 14 gültig von 01.01.2001 bis 27.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 185/1999
  7. UWG § 14 gültig von 01.04.1992 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 147/1992
  8. UWG § 14 gültig von 23.11.1984 bis 31.03.1992
  1. ZPO § 226 heute
  2. ZPO § 226 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Fällt die Erstbegehungsgefahr oder Wiederholungsgefahr weg, sei es, dass ein wettbewerbswidriges Verhalten aus tatsächlichen Gründen ausgeschlossen ist (zB Veräußerung des Unternehmens und Ausscheiden aus dem Gewerbebetrieb ohne Anzeichen dafür, dass das Geschäft in anderer Form wieder aufgenommen wird), sei es, dass es aus rechtlichen Gründen zu keinem Verstoß kommen kann (zB durch Wegfall der Verbotsnorm), dann besteht kein Unterlassungsanspruch.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 87/94
    Entscheidungstext OGH 12.07.1994 4 Ob 87/94
  • 4 Ob 106/94
    Entscheidungstext OGH 04.10.1994 4 Ob 106/94
    Veröff: SZ 67/161
  • 4 Ob 140/94
    Entscheidungstext OGH 17.01.1995 4 Ob 140/94
    Beisatz: Auf eine Änderung der Rechtslage hat das Gericht in jeder Lage des Verfahrens Bedacht zu nehmen, sofern die neuen Bestimmungen nach ihrem Inhalt auf das in Streit stehende Rechtsverhältnis anzuwenden sind (JBl 1976,481; EvBl 1977/219 ua). (T1)
    Beisatz: Hier: Inkrafttreten des EWGV. (T2)
    Veröff: SZ 68/6
  • 4 Ob 96/06f
    Entscheidungstext OGH 12.07.2006 4 Ob 96/06f
    Auch; Beisatz: Da sich im Bereich der Spitzenstellungswerbung die Verhältnisse auf dem Zeitungsmarkt auch wieder zum Nachteil der Beklagten ändern können, könnte aus einer zwischenzeitig erlangten Spitzenstellung noch nicht abgleitet werden, dass die Wiederholungsgefahr aufgrund tatsächlicher Umstände ausgeschlossen wäre. Das Unterlassungsgebot ist daher auch in diesem Fall durch die Möglichkeit einer (neuerlichen) Änderung der Verhältnisse gerechtfertigt. (T3)
  • 4 Ob 58/07v
    Entscheidungstext OGH 22.05.2007 4 Ob 58/07v
    Auch, Beisatz: Die Wiederholungsgefahr ist aber bei inhaltlicher Übereinstimmung der alten und der neuen Werbebeschränkungen zu bejahen, denn es ist zu vermuten, dass ein Mitbewerber, der gegen eine zum Zeitpunkt des beanstandeten Verhaltens geltende Bestimmung verstoßen hat, sein Verhalten wiederholen und dadurch auch der neu formulierten, inhaltlich aber unverändert weiterbestehenden Verpflichtung zuwiderhandeln wird. (T4)
  • 1 Ob 2/11t
    Entscheidungstext OGH 25.01.2011 1 Ob 2/11t
    nur: Fällt die Erstbegehungsgefahr oder Wiederholungsgefahr weg, dann besteht kein Unterlassungsanspruch. (T5)
  • 4 Ob 88/11m
    Entscheidungstext OGH 09.08.2011 4 Ob 88/11m
    Auch
  • 4 Ob 12/11k
    Entscheidungstext OGH 20.09.2011 4 Ob 12/11k
    Auch
  • 1 Ob 147/11s
    Entscheidungstext OGH 01.09.2011 1 Ob 147/11s
    nur T5
  • 4 Ob 47/16i
    Entscheidungstext OGH 12.07.2016 4 Ob 47/16i
    Auch; Beisatz: Hier: Inkrafttreten des Bundesgesetz über alternative Finanzierungsformen (AltFG) nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz. (T6)
  • 4 Ob 102/18f
    Entscheidungstext OGH 17.07.2018 4 Ob 102/18f
    Auch
  • 4 Ob 5/19t
    Entscheidungstext OGH 26.03.2019 4 Ob 5/19t
    Beisatz: "hier: Unterlassungsklage nach dem UrhG". (T7)
  • 4 Ob 93/22p
    Entscheidungstext OGH 24.05.2022 4 Ob 93/22p
  • 6 Ob 160/23g
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.09.2023 6 Ob 160/23g
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0037664

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2023

Dokumentnummer

JJR_19940712_OGH0002_0040OB00087_9400000_006

Rechtssatz für 2Ob20/99a; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0111706

Geschäftszahl

2Ob20/99a; 2Ob204/05x; 4Ob52/06k; 3Ob166/08w; 2Ob154/08y; 2Ob64/09i; 2Ob41/10h; 1Ob20/11i; 4Ob12/11k; 1Ob188/12x; 1Ob251/12m; 4Ob21/14p; 2Ob82/14v; 6Ob3/15g; 6Ob198/15h; 8Ob10/16b; 2Ob100/16v; 2Ob117/16v; 9ObA89/17d; 2Ob182/17d; 6Ob234/17f; 6Ob147/18p; 5Ob118/19t; 5Ob229/20t; 9ObA105/20m; 5Ob168/21y; 7Ob30/23x; 1Ob162/23i

Entscheidungsdatum

23.10.2023

Norm

ABGB §1295 Ia3f
  1. ABGB § 1295 heute
  2. ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Bei der Frage des rechtmäßigen Alternativverhaltens geht es darum, ob ein rechtswidrig handelnder Täter selbst dann für den verursachten Schaden zu haften hat, wenn er denselben Nachteil sonst durch ein rechtmäßiges Verhalten herbeigeführt hätte. Es kommt zu einer Haftungsfreistellung des rechtswidrig handelnden Täters, wenn er denselben Nachteil auch durch ein rechtmäßiges Verhalten herbeigeführt hätte. Abzustellen ist darauf, dass derselbe rechnerische Schaden entstanden wäre: Unterschiede beim realen Schaden sind bedeutungslos.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 20/99a
    Entscheidungstext OGH 11.02.1999 2 Ob 20/99a
  • 2 Ob 204/05x
    Entscheidungstext OGH 19.12.2005 2 Ob 204/05x
    Auch; Beisatz: Es obliegt ihm der Beweis, dass der Schaden auch im Falle vorschriftsmäßigen Verhaltens, das heißt ohne die Verletzung der Schutznorm eingetreten wäre. (T1)
    Beisatz: Nur der im Vermögen des am Prozess beteiligten Geschädigten - hypothetisch und tatsächlich - eingetretene rechnerische Schaden, nicht aber auch der Schaden eines sonstigen Unfallsbeteiligten, ist für die Beurteilung des Einwandes des rechtmäßigen Alternativverhaltens des Schädigers von maßgeblicher Bedeutung. (T2)
  • 4 Ob 52/06k
    Entscheidungstext OGH 19.12.2006 4 Ob 52/06k
    Ähnlich; Beisatz: Umgekehrt muss aber auch dem Geschädigten bei Vorliegen der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen zugestanden werden, dass er einen von ihm (möglicherweise) rechtswidrig getätigten Aufwand ersetzt bekommt, wenn der vom Schädiger rechtswidrig und schuldhaft verursachte Aufwand bei einem rechtmäßigen Verhalten des Geschädigten jedenfalls weit höher gewesen wäre als der tatsächlich getätigte. Bei krass rechtswidrigem (zum Beispiel strafgesetzwidrigem) Verhalten wäre zwar möglicherweise anders zu entscheiden; dafür gibt es hier aber keinen Anhaltspunkt. (T3)
  • 3 Ob 166/08w
    Entscheidungstext OGH 03.09.2008 3 Ob 166/08w
    Auch; Beisatz: Hier: Zum Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens bei Ausstellung einer Bankgarantie anstelle einer Bestätigung über einen widerruflich erteilten Überweisungsauftrag. (T4)
  • 2 Ob 154/08y
    Entscheidungstext OGH 27.11.2008 2 Ob 154/08y
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 2 Ob 64/09i
    Entscheidungstext OGH 16.07.2009 2 Ob 64/09i
    Auch; Auch Beis wie T1
  • 2 Ob 41/10h
    Entscheidungstext OGH 07.10.2010 2 Ob 41/10h
    nur: Es kommt zu einer Haftungsfreistellung des rechtswidrig handelnden Täters, wenn er denselben Nachteil auch durch ein rechtmäßiges Verhalten herbeigeführt hätte. Abzustellen ist darauf, dass derselbe rechnerische Schaden entstanden wäre: Unterschiede beim realen Schaden sind bedeutungslos. (T5)
    Beis wie T1
  • 1 Ob 20/11i
    Entscheidungstext OGH 23.02.2011 1 Ob 20/11i
    Auch; nur: Bei der Frage des rechtmäßigen Alternativverhaltens geht es darum, ob ein rechtswidrig handelnder Täter selbst dann für den verursachten Schaden zu haften hat, wenn er denselben Nachteil sonst durch ein rechtmäßiges Verhalten herbeigeführt hätte. Es kommt zu einer Haftungsfreistellung des rechtswidrig handelnden Täters, wenn er denselben Nachteil auch durch ein rechtmäßiges Verhalten herbeigeführt hätte. (T6)
  • 4 Ob 12/11k
    Entscheidungstext OGH 20.09.2011 4 Ob 12/11k
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Unterlassungsansprüche nach dem UWG. (T7)
  • 1 Ob 188/12x
    Entscheidungstext OGH 13.12.2012 1 Ob 188/12x
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T1
  • 1 Ob 251/12m
    Entscheidungstext OGH 11.04.2013 1 Ob 251/12m
    Vgl; Beisatz: Im Fall des Einwands rechtmäßigen Alternativverhaltens ist dem hypothetischen Kausalverlauf aber ein sonst gesetzeskonformes Verhalten des Schädigers zugrunde zu legen. (T8)
  • 4 Ob 21/14p
    Entscheidungstext OGH 25.03.2014 4 Ob 21/14p
    Vgl auch
  • 2 Ob 82/14v
    Entscheidungstext OGH 02.10.2014 2 Ob 82/14v
    Beisatz: Der Hinweis auf ein rechtmäßiges Alternativverhalten setzt voraus, dass ein rechtmäßiges Verhalten des Schädigers zu demselben Schaden geführt hätte. Der Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens führt somit nur dann zu einer Haftungsfreistellung des rechtswidrig handelnden Schädigers, wenn er denselben Nachteil auch durch ein rechtmäßiges Verhalten herbeigeführt hätte. (T9)
    nur: Abzustellen ist darauf, dass derselbe rechnerische Schaden entstanden wäre: Unterschiede beim realen Schaden sind bedeutungslos. (T10)
  • 6 Ob 3/15g
    Entscheidungstext OGH 01.09.2015 6 Ob 3/15g
    Vgl aber; Beisatz: Wer strafrechtliche Untreue begeht, handelt grob rechtswidrig. Dem Sanktions- und Präventionsgedanken des Schadenersatzrechts kommt in diesem Fall erhöhtes Gewicht zu, sodass eine volle Haftung des Täters gerechtfertigt ist. (T11);
    Veröff: SZ 2015/88
  • 6 Ob 198/15h
    Entscheidungstext OGH 30.08.2016 6 Ob 198/15h
    Auch; Beis wie T1
  • 8 Ob 10/16b
    Entscheidungstext OGH 25.10.2016 8 Ob 10/16b
    Auch
  • 2 Ob 100/16v
    Entscheidungstext OGH 26.01.2017 2 Ob 100/16v
    nur T10; Veröff: SZ 2017/6
  • 2 Ob 117/16v
    Entscheidungstext OGH 20.06.2017 2 Ob 117/16v
    Auch; Veröff: SZ 2017/69
  • 9 ObA 89/17d
    Entscheidungstext OGH 30.10.2017 9 ObA 89/17d
    Auch
  • 2 Ob 182/17d
    Entscheidungstext OGH 28.11.2017 2 Ob 182/17d
    Beisatz: Es ist das in jeder Weise rechtmäßige Verhalten zugrundezulegen. (T12)
    Beisatz: Hier: Der Schaden wäre auch ohne Geschwindigkeitsüberschreitung eingetreten, durch das gänzliche Unterlassen des verbotswidrigen Überholmanövers aber unterblieben. (T13)
  • 6 Ob 234/17f
    Entscheidungstext OGH 28.02.2018 6 Ob 234/17f
    Auch; nur T6; Beis wie T1; Beis wie T9; Beisatz: Beim rechtmäßigen Alternativverhalten hat ein tatsächliches Ereignis den Schaden verursacht, das zweite Ereignis hat hingegen nie stattgefunden, sondern wird bloß hypothetisch angenommen. (T14)
  • 6 Ob 147/18p
    Entscheidungstext OGH 31.08.2018 6 Ob 147/18p
    Auch; nur: Es kommt zu einer Haftungsfreistellung des rechtswidrig handelnden Täters, wenn er denselben Nachteil auch durch ein rechtmäßiges Verhalten herbeigeführt hätte. (T15)
  • 5 Ob 118/19t
    Entscheidungstext OGH 24.09.2019 5 Ob 118/19t
  • 5 Ob 229/20t
    Entscheidungstext OGH 18.03.2021 5 Ob 229/20t
    nur T5
  • 9 ObA 105/20m
    Entscheidungstext OGH 28.09.2021 9 ObA 105/20m
    Beisatz: Hier: Ansprüche nach OrgHG. (T16)
  • 5 Ob 168/21y
    Entscheidungstext OGH 04.11.2021 5 Ob 168/21y
    Vgl; nur T15
  • 7 Ob 30/23x
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.05.2023 7 Ob 30/23x
    Beisatz wie T9
  • 1 Ob 162/23i
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.10.2023 1 Ob 162/23i
    vgl; Beisatz wie T1: Hier: Die Konstruktion aufgrund der falschen Statik des Beklagten wäre auch dann während des Betonierens eingestürzt, wenn die Klägerin „alles richtig gemacht“ hätte. (T17)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111706

Im RIS seit

13.03.1999

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2023

Dokumentnummer

JJR_19990211_OGH0002_0020OB00020_99A0000_001

Rechtssatz für 4Ob394/86; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0078348

Geschäftszahl

4Ob394/86; 4Ob8/94; 9ObA66/03a; 4Ob50/04p; 4Ob26/07p; 4Ob12/11k; 4Ob78/17z; 4Ob184/18i; 4Ob114/21z; 2Ob182/23p

Entscheidungsdatum

21.11.2023

Rechtssatz

Auch die Verwertung redlich gewonnener Kenntnisse, insbesondere von Geschäftsgeheimnissen oder Betriebsgeheimnissen, durch einen früheren Beschäftigten, die grundsätzlich nicht gegen Paragraph eins, UWG verstößt, kann bei Vorliegen besonderer Umstände sittenwidrig sein.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 394/86
    Entscheidungstext OGH 19.05.1987 4 Ob 394/86
    Veröff: ÖBl 1988,13
  • 4 Ob 8/94
    Entscheidungstext OGH 15.02.1994 4 Ob 8/94
  • 9 ObA 66/03a
    Entscheidungstext OGH 25.06.2003 9 ObA 66/03a
    Beisatz: So etwa, wenn der ehemalige Angestellte noch während der Dauer des Arbeitsverhältnisses einen inneren Frontwechsel vorgenommen hat, indem er sich nicht mehr als loyaler Mitarbeiter seines Dienstherrn, sondern bereits als dessen künftiger Konkurrent verhalten hat. (T1)
  • 4 Ob 50/04p
    Entscheidungstext OGH 04.05.2004 4 Ob 50/04p
    Beisatz: Keine Sittenwidrigkit gegeben, wenn Betriebs-und Geschäftsgeheimnisse verwertet werden, jedoch ohne Verletzung des Datenschutzgesetzes und nach Beendigung des Dienstverhältnisses. (T2); Veröff: SZ 2004/68
  • 4 Ob 26/07p
    Entscheidungstext OGH 22.05.2007 4 Ob 26/07p
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Vorbereitung eines Projektes durch Mitarbeiter der Klägerin in der Absicht, später die Beklagte zur Realisierung des Projektes zu gründen. (T3)
  • 4 Ob 12/11k
    Entscheidungstext OGH 20.09.2011 4 Ob 12/11k
    Vgl auch; Beisatz: Hier haben ehemalige Mitarbeiter noch vor ihrem Ausscheiden einen inneren „Frontwechsel“ vorgenommen, um sodann zur Verwertung ihrer im Dienstverhältnis erlangten Kenntnisse zwei Gesellschaften zu gründen. (T4)
  • 4 Ob 78/17z
    Entscheidungstext OGH 27.07.2017 4 Ob 78/17z
    Beis wie T1; Beisatz: Besteht eine vertragliche Geheimhaltungspflicht, so erreicht der – schon im (Herstellen bzw) Behalten von Kopien für nicht dem Dienstverhältnis entsprechende Zwecke und deren Verwendung gelegene – vorsätzliche Verstoß gegen die arbeitsvertragliche Loyalitätspflicht eine besondere, mit dem von der Rechtsprechung geforderten zusätzlichen Sittenwidrigkeitselement und einem „inneren Frontwechsel“ vergleichbare Intensität. (T5)
  • 4 Ob 184/18i
    Entscheidungstext OGH 20.12.2018 4 Ob 184/18i
    Auch; Beisatz: Auch redlich erlangte Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sind grundsätzlich nur gegen unlautere Ausbeutung geschützt. (T6)
  • 4 Ob 114/21z
    Entscheidungstext OGH 22.09.2021 4 Ob 114/21z
    Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T5
  • 2 Ob 182/23p
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.11.2023 2 Ob 182/23p
    Beisatz wie T6
    Beisatz: Hier: Verbandsprozess; sachliche Rechtfertigung für ein allgemeines, über die Vertragsdauer hinausgehendes Weitergabeverbot betreffend Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse konkret verneint, weil bei kundenfeindlichster Auslegung etwa auch deren unentgeltliche Weitergabe an Familienmitglieder oder die Weitergabe an Rechtsvertreter zur Prüfung und Durchsetzung von Ansprüchen des Kunden erfasst ist. (T7)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0078348

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Dokumentnummer

JJR_19870519_OGH0002_0040OB00394_8600000_002

Rechtssatz für 4Ob110/01g; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0115357

Geschäftszahl

4Ob110/01g; 4Ob273/01b; 7Ob127/01d; 4Ob122/03z; 4Ob174/06a; 17Ob2/07d; 1Ob74/07z; 17Ob22/07w; 4Nc3/08s; 4Ob80/08f; 6Ob133/08i; 4Ob203/08v; 17Ob13/10a; 9Ob18/10b; 17Ob6/11y; 4Ob12/11k; 4Ob2/12s; 3Ob14/12y; 4Ob82/12f; 4Ob33/12z; 2Ob222/14g; 4Ob78/15x; 1Ob237/15g; 4Ob185/18m; 5Ob240/18g; 9Ob8/19w; 8Ob30/19y; 6Ob218/18d; 8Ob45/19d; 4Ob173/19y; 1Ob22/20x; 6Ob215/19i; 4Ob74/20s; 8Ob46/21d; 5Ob193/20y; 4Ob178/21m; 2Ob154/21t; 8Ob172/22k; 10Ob56/22s; 6Ob168/23h; 8Ob87/23m; 6Ob164/23w; 2Ob177/23b; 4Ob116/23x

Entscheidungsdatum

25.01.2024

Norm

EuGVÜ Art5 Z3
LGVÜ Art5 Z3
LGVÜ II 2007 Art5 Z3
Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art5 Nr3
EuGVVO 2012 Art7 Nr2

Rechtssatz

Der EuGH definiert Klagen aus "unerlaubten Handlungen" als Klagen, "mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird und die nicht an einen 'Vertrag' im Sinne des Artikel 5, Ziffer eins, anknüpfen". Darunter fallen insbesondere auch Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb und aus der Verletzung von Immaterialgüterrechten. Örtlich zuständig für derartige Klagen ist das "Gericht des Orts, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist". Diese Bestimmung ist nach der Rechtsprechung des EuGH vertragsautonom dahin auszulegen, dass sie sowohl den Ort, an dem der Schaden eingetreten ist, als auch den Ort des ursächlichen Geschehens meint.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 110/01g
    Entscheidungstext OGH 29.05.2001 4 Ob 110/01g
  • 4 Ob 273/01b
    Entscheidungstext OGH 27.11.2001 4 Ob 273/01b
    Vgl auch
  • 7 Ob 127/01d
    Entscheidungstext OGH 17.04.2002 7 Ob 127/01d
  • 4 Ob 122/03z
    Entscheidungstext OGH 08.07.2003 4 Ob 122/03z
    Auch
  • 4 Ob 174/06a
    Entscheidungstext OGH 17.10.2006 4 Ob 174/06a
    nur: Der EuGH definiert Klagen aus "unerlaubten Handlungen" als Klagen, "mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird und die nicht an einen 'Vertrag' im Sinne des Art 5 Z 1 anknüpfen". (T1)
    Beisatz: Ansprüche auf eine angemessene Vergütung nach § 42b Abs 1 UrhG (Leerkassettenvergütung) sind nicht Ansprüche aus einer unerlaubten Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist; sie fallen daher nicht unter Art 5 Nr 3 EuGVVO. (T2)
    Veröff: SZ 2006/156
  • 17 Ob 2/07d
    Entscheidungstext OGH 20.03.2007 17 Ob 2/07d
    Veröff: SZ 2007/44
  • 1 Ob 74/07z
    Entscheidungstext OGH 03.05.2007 1 Ob 74/07z
    nur: Örtlich zuständig für derartige Klagen ist das "Gericht des Orts, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist". Diese Bestimmung ist nach der Rechtsprechung des EuGH vertragsautonom dahin auszulegen, dass sie sowohl den Ort, an dem der Schaden eingetreten ist, als auch den Ort des ursächlichen Geschehens meint. (T3)
    Beisatz: Hier: Geltendmachung einer Haftung als falsus procurator - Anwendbarkeit des Art 5 Nr 3 EuGVVO bejaht. (T4)
  • 17 Ob 22/07w
    Entscheidungstext OGH 11.12.2007 17 Ob 22/07w
    Auch; Veröff: SZ 2007/197
  • 4 Nc 3/08s
    Entscheidungstext OGH 20.02.2008 4 Nc 3/08s
    Beisatz: Art 5 Z 3 LGVÜ entspricht in Aufbau und Inhalt weitgehend Art 5 Z 3 EuGVVO, weshalb die Literatur und Rechtsprechung zu letzterer Bestimmung auch für die Auslegung des Art 5 Z 3 LGVÜ übernommen werden kann. (T5)
    Beisatz: Hier: Behaupteter Verstoß gegen UWG durch Schweizer Website. (T6)
  • 4 Ob 80/08f
    Entscheidungstext OGH 26.08.2008 4 Ob 80/08f
    Veröff: SZ 2008/112
  • 6 Ob 133/08i
    Entscheidungstext OGH 07.08.2008 6 Ob 133/08i
    Vgl; Beisatz: Der zwischen der beklagten Partei und der Leasingnehmerin der Klägerin abgeschlossene Wartungsvertrag vermag einen vertraglichen Anspruch der klagenden Partei gegen die beklagte Partei im Sinne des Art 5 EuGVVO nicht zu begründen. (T7) Beisatz: Durch den nach den Klagsbehauptungen von der beklagten Partei verschuldeten Flugzeugabsturz wurde in das Eigentumsrecht der klagenden Partei, mithin ein absolut geschütztes Rechtsgut, eingegriffen. (T8)
    Beisatz: Es handelt sich nicht um einen bloßen Folgeschaden, der zur Begründung des Gerichtsstands des Schadensorts nach Art 5 Nr 3 EuGVVO nicht ausreicht, sondern um einen unmittelbaren Schaden. (T9)
  • 4 Ob 203/08v
    Entscheidungstext OGH 18.11.2008 4 Ob 203/08v
    Vgl auch; Beisatz: Der Begriff des schädigenden Ereignisses in Art 5 Nr 3 EuGVVO ist weit zu verstehen. Er erfasst im Bereich des Verbraucherschutzes unter anderem Angriffe auf die Rechtsordnung eines Mitgliedstaats durch die Verwendung missbräuchlicher Klauseln, deren Verhinderung die Aufgabe von klagebefugten Verbänden ist. (T10)
    Beisatz: Hier: Klage der Bundesarbeitskammer gegen das Erwecken eines unrichtigen Eindrucks über die Unentgeltlichkeit der im Internetauftritt der Beklagten angebotenen Dienste und gegen das dortige Fehlen gesetzlich vorgesehener Informationen jeweils im Geschäftsverkehr mit in Österreich ansässigen Kunden: Damit liegt ein „Angriff" auf die österreichische Rechtsordnung vor. Auf welchem technischen Weg dieser „Angriff" erfolgt, ist unerheblich. (T11)
  • 17 Ob 13/10a
    Entscheidungstext OGH 16.12.2010 17 Ob 13/10a
  • 9 Ob 18/10b
    Entscheidungstext OGH 22.12.2010 9 Ob 18/10b
    nur T1
  • 17 Ob 6/11y
    Entscheidungstext OGH 09.08.2011 17 Ob 6/11y
    Vgl; Beisatz: Hier: Zum Erfolgsort nach Art 6 Abs 2 iVm Art 4 Abs 1 Rom II-VO bzw dem Marktortprinzip nach Art 6 Abs 1 Rom II-VO. (T12)
    Veröff: SZ 2011/104
  • 4 Ob 12/11k
    Entscheidungstext OGH 20.09.2011 4 Ob 12/11k
    Vgl; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Betriebsbezogene Lauterkeitsverstöße. (T13)
  • 4 Ob 2/12s
    Entscheidungstext OGH 28.02.2012 4 Ob 2/12s
  • 3 Ob 14/12y
    Entscheidungstext OGH 14.06.2012 3 Ob 14/12y
    nur T3
  • 4 Ob 82/12f
    Entscheidungstext OGH 10.07.2012 4 Ob 82/12f
    Vgl; Bem: Zur Zuständigkeit bei Markenrechtseingriffen bzw Wettbewerbsverstößen im Internet nach Art 5 Nr 3 EuGVVO siehe RS0127998. (T14)
    Veröff: SZ 2012/69
  • 4 Ob 33/12z
    Entscheidungstext OGH 10.07.2012 4 Ob 33/12z
    Auch; Beisatz: Für die Zuständigkeit nach Art 5 Nr 3 EuGVVO ist es grundsätzlich bedeutungslos, wo der Kläger seinen (Wohn‑)Sitz hat. (T15)
  • 2 Ob 222/14g
    Entscheidungstext OGH 22.01.2015 2 Ob 222/14g
    Vgl auch; Beis wie T15
  • 4 Ob 78/15x
    Entscheidungstext OGH 11.08.2015 4 Ob 78/15x
  • 1 Ob 237/15g
    Entscheidungstext OGH 28.01.2016 1 Ob 237/15g
    Beisatz: Die Zuhilfenahme gerichtlich vorgesehener Instrumente zur Durchsetzung einer vermeintlich zustehenden Forderung ist zulässig ‑ keine unerlaubte Handlung iSd § 5 Nr 3 LGVÜ 2007. (T16)
    Beisatz: Die bloße Aufforderung einer Partei eine Forderung zu begleichen, ist ohne Hinzutreten weiterer Umstände, die eine unerlaubte Handlung bzw einen Eingriff in eine rechtlich geschützte Position nahelegen, keine unerlaubte Handlung iSd Art 5 Nr 3 LGVÜ II 2007. (T17)
  • 4 Ob 185/18m
    Entscheidungstext OGH 23.10.2018 4 Ob 185/18m
    Auch; Beisatz: Der Gerichtsstand differenziert grundsätzlich nicht danach, in welcher Rechtsschutzform Klage erhoben wird; er steht schon seinem klaren Wortlaut nach für (sämtliche) Ansprüche aus unerlaubten Handlungen zur Verfügung und unterscheidet insbesondere nicht danach, worauf die Ansprüche im Einzelnen gerichtet sind und welches Rechtsschutzziel sie verfolgen. (T18)
  • 5 Ob 240/18g
    Entscheidungstext OGH 20.02.2019 5 Ob 240/18g
    Beis wie T5
  • 9 Ob 8/19w
    Entscheidungstext OGH 28.03.2019 9 Ob 8/19w
    Beis wie T5
  • 8 Ob 30/19y
    Entscheidungstext OGH 29.04.2019 8 Ob 30/19y
    Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Grundsätzlich kann der Geschädigte seine Ansprüche alternativ am Handlungs- oder am Erfolgsort geltend machen. (T19)
  • 6 Ob 218/18d
    Entscheidungstext OGH 07.05.2019 6 Ob 218/18d
    Vgl auch; Beis wie T18; Beisatz: Hier: Unterlassungsbegehren aus Eingriffen in Persönlichkeitsrechte. (T20)
  • 8 Ob 45/19d
    Entscheidungstext OGH 27.06.2019 8 Ob 45/19d
    Vgl; Beis wie T5
  • 4 Ob 173/19y
    Entscheidungstext OGH 26.11.2019 4 Ob 173/19y
    Vgl
  • 1 Ob 22/20x
    Entscheidungstext OGH 26.02.2020 1 Ob 22/20x
    Vgl auch; Beis wie T19
  • 6 Ob 215/19i
    Entscheidungstext OGH 25.06.2020 6 Ob 215/19i
    Vgl; nur Beis wie T18; nur Beis wie T20
  • 4 Ob 74/20s
    Entscheidungstext OGH 02.07.2020 4 Ob 74/20s
    Beisatz: Hier: Negative Feststellungsklage. (T21)
    Beisatz: Der Umfang der Abmahnung der Beklagten ist für den Handlungsort iSv Art 5 Nr 3 EuGVVO 2001 nicht von entscheidender Bedeutung. (T22)
    Beisatz: Handlungsort ist der Ort des schadensbegründenden Geschehens, das heißt der Ort, an dem das schadensbegründende Geschehen seinen Ausgang nahm. (T23)
    Beisatz: Der Handlungsort liegt auch dann im Inland, wenn vom Inland aus in tatbestandsmäßiger Weise auf das ausländische Marktgeschehen eingewirkt wurde, etwa durch die Herstellung nachgeahmter oder sonst unlauter aufgemachter Erzeugnisse oder die Gestaltung irreführender Werbung zum Zweck des Vertriebs auch im Ausland. (T24)
  • 8 Ob 46/21d
    Entscheidungstext OGH 29.04.2021 8 Ob 46/21d
    Vgl; Beis wie T19; Beisatz: Hier: 1. Die Gerichte des Wohnsitzes des Anlegers als Gerichte des Orts, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, sind dann für die Entscheidung zuständig, wenn sich die in besonderer anlage- und schadenstypischer Weise mit dem Geschäftsvorgang oder Schadensfall verknüpften schädigenden Vermögensdispositionen im Zuständigkeitsbereich inländischer Gerichte ereigneten und sonstige spezifische Gegebenheiten der Situation vorliegen, die nicht zum (Wohn-)Sitz des Beklagten, sondern in den Zuständigkeitsbereich inländischer Gerichte weisen.
    2. Ob „Gegebenheiten“ im Sinne dieser Rechtsprechung in ausreichender Weise und mit entsprechendem Gewicht vorliegen, ist eine nicht revisible Frage der konkreten Einzelfallbeurteilung. (T25)
  • 5 Ob 193/20y
    Entscheidungstext OGH 31.05.2021 5 Ob 193/20y
    Vgl; nur T1; Beis wie T16; Beis wie T17; Beis wie T18
  • 4 Ob 178/21m
    Entscheidungstext OGH 23.11.2021 4 Ob 178/21m
  • 2 Ob 154/21t
    Entscheidungstext OGH 14.12.2021 2 Ob 154/21t
    Vgl; Beis wie T25
  • 8 Ob 172/22k
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.06.2023 8 Ob 172/22k
    nur T1; Beisatz wie T19
    Beisatz: Hier: Internationale Zuständigkeit, soweit der Kläger die Rückforderung seiner Verluste aus Online-Glücksspiel auf deliktischen Schadenersatz stützt. (T26)
    Beisatz: Die Einzahlung des Spielers schädigt sein Vermögen nicht, denn ihm steht in gleicher Höhe eine Forderung gegen die Beklagte gegenüber, die er sich jederzeit auf Verlangen wieder auszahlen lassen kann. Erst ein die Gewinne übersteigender Verlust aus dem verbotenen Glücksspiel schädigt das Vermögen des Spielers, indem sich sein Auszahlungsanspruch dadurch um den Verlust vermindert. (T27)
    Beisatz: Nach Österreich weist auch, dass die den Schadenersatz begründende Rechtswidrigkeit aus dem Verstoß gegen das österreichische Glücksspielrecht resultiert, also einem Verstoß gegen öffentlich-rechtliche österreichische Eingriffsnormen. (T28)
    Anm: Vgl bereits 10 Ob 56/22s.
  • 10 Ob 56/22s
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.06.2023 10 Ob 56/22s
    vgl; Beisatz wie T19
  • 6 Ob 168/23h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.09.2023 6 Ob 168/23h
    vgl
  • 8 Ob 87/23m
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.10.2023 8 Ob 87/23m
    Beisatz wie T27; Beisatz wie T28
  • 6 Ob 164/23w
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.10.2023 6 Ob 164/23w
    vgl; nur T1; Beisatz nur wie T26; Beisatz nur wie T28
  • 2 Ob 177/23b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.10.2023 2 Ob 177/23b
    Beisatz wie T26; Beisatz wie T27
  • 4 Ob 116/23x
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.01.2024 4 Ob 116/23x
    vgl; Beisatz: Hier: internationale Zuständigkeit iZm dem Diesel-Abgasskandal bei Kaufvertragsabschluss und Übergabe in einem anderen EU-Mitgliedstaat (T29)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115357

Im RIS seit

28.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2024

Dokumentnummer

JJR_20010529_OGH0002_0040OB00110_01G0000_002

Entscheidungstext 4Ob12/11k

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

wbl 2011,680/251 - wbl 2011/251 = ecolex 2012/30 S 65 (Horak) - ecolex 2012,65 (Horak) = ARD 6215/7/2012 = GRUR Int 2012,468 = RdW 2012/226 S 218 - RdW 2012,218 = ÖBl 2012/46 S 183 - ÖBl 2012,183 = RZ 2012,123 EÜ75 - RZ 2012 EÜ75 = Ehgartner/Uitz, ZfRV 2021/18 S 170 - Ehgartner/Uitz, ZfRV 2021,170 - HOBAS-Rohre - Rohrprodukte

Geschäftszahl

4Ob12/11k

Entscheidungsdatum

20.09.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. H***** GmbH, *****, 2. H***** AG, *****, beide vertreten durch Dr. Christian Tschurtschenthaler, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagten Parteien 1. B***** Ltd, 2. M***** Ltd, beide *****, 3. A***** S.A., *****, alle vertreten durch Klaus & Partner Rechtsanwälte GmbH in Klagenfurt, wegen Unterlassung (Streitwert 65.405,55 EUR), Beseitigung (Streitwert 3.633,64 EUR), Urteilsveröffentlichung (Streitwert 3.633,64 EUR), Rechnungslegung (Streitwert 7.267,28 EUR) und Feststellung (Streitwert 10.000 EUR), über den Rekurs der klagenden Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 10. November 2010, GZ 6 R 94/10f-292, mit welchem das Teilurteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 31. März 2010, GZ 25 Cg 202/99s-280, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 16. Juni 2010, GZ 25 Cg 202/99s-288, aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Die Erstklägerin ist eine österreichische Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die Zweitklägerin eine Schweizer Aktiengesellschaft. Beide gehören zu einem international tätigen Konzern, der Technologie für den Bau von Anlagen zur Rohrproduktion entwickelt, diese Technologie Dritten zur Verfügung stellt und auch selbst solche Anlagen baut. Die Erst- und die Zweitbeklagte sind Gesellschaften mit Sitz in Malta; sie wurden dort am 12. bzw 18. Februar 1999 in das Gesellschaftsregister eingetragen. Sie stellen ebenfalls Technologie für den Bau von Anlagen zur Rohrproduktion zur Verfügung. Die Drittbeklagte ist eine brasilianische Gesellschaft, die in Brasilien eine Rohrfabrik gebaut hat. Nach dem Vorbringen der Klägerinnen hat sie dabei Technologie verwendet, die ihr von der Erst- und der Zweitbeklagten zur Verfügung gestellt wurde, tatsächlich aber aus dem Konzern der Klägerinnen stammt.

Die Klägerinnen begehren von den Beklagten,

1. es gegenüber der Erstklägerin zu unterlassen,

    a. Schriftstücke der Erstklägerin, gleich ob verändert oder unverändert, insbesondere die Schriftstücke „Swede Pipe Engineering Ltd. - An introduction to centrifugal cast GRP pipes 'CGRP pipes'“ und „HOBAS centrifugally cast GRP pipe systems for municipal application“ oder Schriftstücke gleichen oder ähnlichen Inhaltes im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu verwenden,

    b. die in Litera a, genannten Schriftstücke zu vervielfältigen oder zu verbreiten,

    c. technische Zeichnungen der Erstklägerin, gleich ob verändert oder unverändert, insbesondere die Zeichnungen „Coupling Winding Maschine, EDRA G-Tec SA, Nr. 031/000“ und „Coupling Winding Machine, Hobas, 0500600“ sowie „Coupling Winding Machine, Hobas, 0500002“ und die Zeichnung über den Rohraufbau (Darstellung der Rohrschichten) oder technische Zeichnungen gleichen oder ähnlichen Inhaltes im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu verwenden,

    d. die in Litera c, genannten Zeichnungen zu vervielfältigen oder zu verbreiten;

2. es gegenüber der Zweitklägerin zu unterlassen,

    a. technische Zeichnungen der Zweitklägerin, gleich ob verändert oder unverändert, insbesondere die Zeichnungen „EDRA G-Tec SA, CM0800-00-00-001“ und „Hobas, 109.0-440HE“ samt dazugehörigen Detailzeichnungen sowie die „Stückliste 109.0-440HE“ oder technische Zeichnungen gleichen oder ähnlichen Inhaltes im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu verwenden,

    b. die in Litera a, genannten Zeichnungen zu vervielfältigen oder zu verbreiten;

3. gegenüber der Erstklägerin die hergestellten oder verbreiteten oder zur Verbreitung bestimmten Vervielfältigungsstücke der in Punkt 1. Litera a,, b, c und d genannten Schriftstücke und Zeichnungen zu vernichten und die zur Vervielfältigung bestimmten Mittel, wie Datenträger jeder Art, unbrauchbar zu machen;

4. gegenüber der Zweitklägerin die hergestellten oder verbreiteten oder zur Verbreitung bestimmten Vervielfältigungsstücke der in Punkt 2. Litera a und b genannten Zeichnungen zu vernichten und die zur Vervielfältigung bestimmten Mittel, wie Datenträger jeder Art, unbrauchbar zu machen;

5. es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Fotos von Fabriken oder Produktionsanlagen, die den Klägerinnen gehören oder von ihnen errichtet oder geliefert wurden, zu verwenden;

6. es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu behaupten, die Zweitbeklagte sei die originäre Entwicklerin („original developer“) oder die Entwicklerin („developer“) der Schleudertechnologie („centrifugal casting technology“ oder „centrifugal CRP pipe manufactoring process“) und in diesem Zusammenhang auf Länder oder Rohrprojekte zu verweisen, an denen oder bei denen diese Technologie bereits in Anwendung sei;

7.  Rechnung über die Verwertung, insbesondere die Verwendung, Vervielfältigung und Verbreitung der in Punkt 1. Litera a und c sowie in Punkt 2. Litera a, genannten Schriftstücke und Zeichnungen zu legen, dies insbesondere durch Angabe der daraus erzielten (auch anteiligen) Erlöse und der damit verbundenen (anteiligen) Aufwendungen unter Angabe von Zahl und Umfang der Verwertungen, gleich welcher Art, weiters die Richtigkeit dieser Rechnungslegung durch einen von den klagenden Parteien namhaft zu machenden Sachverständigen für das Rechnungswesen insbesondere durch Einsichtnahme in die Bücher, Belege und alle sonstigen Geschäftsaufzeichnungen der beklagten Parteien prüfen zu lassen;

8.  die Feststellung, dass die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand für sämtliche Ansprüche auf Leistung angemessenen Entgelts, angemessener Vergütung, des Schadenersatzes einschließlich des Ersatzes des Gewinnentgangs und auf Herausgabe des Gewinnes, die ihnen aus der Verwertung, insbesondere der Verwendung, Vervielfältigung und Verbreitung der in Punkt 1. Litera a und c sowie in Punkt 2. Litera a, genannten Schriftstücke und Zeichnungen durch die beklagten Parteien entstanden sind und/oder noch entstehen werden, hafteten.

Weiters begehren die Klägerinnen die Ermächtigung zur Veröffentlichung der über die Unterlassungs- und Beseitigungsbegehren ergehenden Urteile in einer deutschen Fachzeitschrift. Die Teilbegehren 1 bis 6 und das Veröffentlichungsbegehren hatten sie bereits in der am 22. Jänner 1999 eingebrachten Klage erhoben; die Ausdehnung um das Rechnungslegungsbegehren erfolgte mit Schriftsatz vom 15. November 2000, jene um das Feststellungsbegehren mit Schriftsatz vom 16. Mai 2003.

Die Klägerinnen stützen sich auf österreichisches Urheber- und Lauterkeitsrecht. Die Forschung und Entwicklung des Konzerns sei zunächst der Zweitklägerin in der Schweiz oblegen; seit Anfang der 1990er-Jahre sei sie von der Erstklägerin in Kärnten durchgeführt worden. Das „geistige Eigentum“ liege je nach dem Zeitpunkt der Entwicklung bei der Erst- oder der Zweitklägerin, die aber einander und den anderen Konzerngesellschaften Nutzungsrechte eingeräumt hätten. Insbesondere sei in den Jahren 1996 und 1997 mit hohem Aufwand eine Rohrschleuderanlage entwickelt worden. Mitarbeiter der Klägerinnen hätten diese Technologie bei ihrem Ausscheiden aus dem Unternehmen „mitgenommen“; einige von ihnen hätten in weiterer Folge zur Verwertung dieser Technologie die Rechtsvorgängerinnen der Erst- und der Zweitbeklagten gegründet. Vor dem Ausscheiden dieser Mitarbeiter hätten die Klägerinnen mit der von einem Brasilianer vertretenen Drittbeklagten über eine Lizenzvergabe und die Errichtung einer Anlage in Brasilien verhandelt. Am 26. Jänner 1999 hätten die Erst- und die Zweitbeklagte, vertreten durch ehemalige Mitarbeiter der Klägerinnen, mit der Drittbeklagten, vertreten durch einen Brasilianer, in Velden Vereinbarungen über die Überlassung der den Klägerinnen entwendeten Technologie geschlossen. Die Drittbeklagte habe daraufhin im März 1999 ein Finanzierungsansuchen an die Inter American Investment Corporation (IIC) in Washington gerichtet, worin sie zur Darstellung der Technologie Kopien entwendeter Dokumentationen und Zeichnungen verwendet habe. Weiters fänden sich darin drei Fotos der spanischen Fabrik des Konzerns der Klägerinnen, als ob es sich um eine der Beklagten handle, und es werde der wahrheitswidrige Eindruck erweckt, dass die Zweitbeklagte die Entwicklerin der bei der Rohrfertigung verwendeten „Schleudertechnologie“ sei. Zudem werde in irreführender Weise auf Länder und Projekte verwiesen, wo die Technologie der Erst- und der Zweitbeklagten bereits in Anwendung sei. Die entwendeten Unterlagen genössen „urheberrechtlichen Schutz“. Die (ehemaligen) Mitarbeiter hätten sie den Beklagten entgegen Paragraph 11, Absatz eins, UWG überlassen; diese verstießen durch die Verwertung gegen Paragraph 11, Absatz 2, UWG. Die Verwendung der Dokumentation und der Zeichnungen sei ein schmarotzerisches Ausbeuten fremder Leistung und ein bewusstes Nachahmen iSv Paragraph eins, UWG. Die Verwendung von Fotos, die Fabriken des Konzerns der Klägerinnen zeigten, und die Behauptung, selbst Entwickler der Schleudertechnologie zu sein, führe die Marktgegenseite in die Irre (Paragraph 2, UWG).

Anwendbar sei österreichisches Recht, weil sowohl die Klägerinnen als auch die Erst- und die Zweitbeklagte von Österreich aus werben würden (Paragraph 48, Absatz 2, IPRG in der Fassung vor dem BG BGBl römisch eins 109/2009; in der Fassung, IPRG aF). Die „hauptsächliche Auswirkung“ des Wettbewerbs sei daher eine „für Österreich“; auf die Rechtsverletzungen sei daher „primär - jedenfalls aber auch -“ österreichisches Recht anzuwenden. Zudem führe auch Paragraph 48, Absatz eins, IPRG aF zur Anwendung österreichischen Rechts, weil der „Tatort“ in Österreich liege.

Die Beklagten bestreiten das Klagebegehren. Die Aktivlegitimation sei nicht schlüssig dargelegt; sämtliche Patente des Konzerns der Klägerinnen würden von der (hier nicht klagenden) Muttergesellschaft gehalten. Die Erst- und die Zweitbeklagte seien erst nach dem Abschluss der Verträge über die Technologieweitergabe gegründet worden, sie seien daher nicht passiv legitimiert. Vertreter oder Mitarbeiter der Erst- und der Zweitbeklagten hätten keine Unterlagen des Konzerns der Klägerinnen entwendet; insbesondere hätten sie solche Unterlagen nicht dem Brasilianer oder der Drittbeklagten für das Finanzierungsansuchen oder die Errichtung der Fabrik in Brasilien zur Verfügung gestellt. Die Drittbeklagte sei durch eine Umgründung im Jahr 2000 entstanden; es liege keine Gesamtrechtsnachfolge zu jener Gesellschaft vor, die an den Vereinbarungen von Velden beteiligt gewesen sei. Das Finanzierungsersuchen stamme von einem dritten Unternehmen, die Drittbeklagte verwerte nicht die Technologie des Konzerns der Klägerinnen. Bei den von den Klägerinnen genannten Dokumenten handle es sich um keine Geschäfts- bzw Betriebsgeheimnisse, sondern um Informationen über den Stand der Technik. Sie seien dem Brasilianer vom Konzern der Klägerinnen zur Verfügung gestellt und weltweit in Prospekten verwendet worden. Die beanstandeten Fotos seien mit Erlaubnis des Konzerns der Klägerinnen gemacht worden. Im Finanzierungsansuchen sei nicht behauptet worden, dass es sich bei den abgebildeten Gebäuden um das im Finanzierungsansuchen angekündigte Projekt gehandelt habe. Die Unterlassungsansprüche seien verjährt, weil die Klägerinnen bereits im Mai 1999 von den behaupteten Verstößen gewusst hätten. Das Rechnungslegungsbegehren sei abzuweisen, weil es sich auf einen Anspruch beziehe, der - wegen der Erhebung des die Haftung betreffenden Feststellungsbegehrens erst im Mai 2003 - verjährt sei. Beim Rechnungslegungs- und bei den Beseitigungsbegehren bestehe Unmöglichkeit der Leistung, weil die darin genannten Unterlagen nicht im Besitz der Beklagten stünden. Die Erst- und die Zweitbeklagte hätten ihre Geschäftstätigkeit eingestellt, daher fehle es an der Wiederholungsgefahr und am Wettbewerbsverhältnis. Ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit bestehe in Bezug auf das streng vertrauliche Finanzierungsansuchen nicht.

Die Beklagten hätten keine Werbemaßnahmen in Österreich gesetzt, ihr Verhalten habe sich nicht auf den österreichischen Markt ausgewirkt. Vielmehr stützten sie ihre Ansprüche auf ein in den USA gestelltes Finanzierungsansuchen für ein Projekt in Brasilien. Anwendbar sei daher nach Paragraph 34, Absatz eins und Paragraph 48, Absatz eins und 2 IPRG aF brasilianisches Recht. Eine Verletzungshandlung in Österreich (Diebstahl, Übergabe oder Verwertung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen oder geistigem Eigentum) habe es nicht gegeben. Der „Tatort Velden“ sei schon deswegen unerheblich, weil die Erst- und die Zweitbeklagte bei Abschluss der dort getroffenen Vereinbarungen noch nicht gegründet gewesen seien; die Verträge als solche hätten zudem nicht gegen das Lauterkeitsrecht verstoßen.

Das Erstgericht gab mit Teilurteil den Punkten 1 bis 7 des Klagebegehrens sowie dem Antrag auf Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung statt; die Entscheidung über das Feststellungsbegehren behielt es dem Endurteil vor. Es nahm pauschal als erwiesen an, dass das „zugrunde liegende geistige Eigentum“ den Klägerinnen „gehöre“. Weiters traf es umfangreiche Feststellungen zum früheren Tätigkeitsbereich der bei den Klägerinnen ausgeschiedenen Mitarbeiter, zu deren Rolle bei der Gründung der Erst- und der Zweitbeklagten, zu den näheren Umständen des Vertragsabschlusses in Velden, bei der die beteiligten Personen für die Rechtsvorgänger der drei Beklagten gehandelt hätten, zur Übernahme von Unterlagen der Klägerinnen in ein Finanzierungsansuchen an Dritte und zur Verwendung von Geschäftsgeheimnissen aus dem Konzern der Klägerinnen bei der Konstruktion des Rohrwerks in Brasilien. Daraus leitete es „im Sinn eines Anscheinsbeweises“ ab, die von den ehemaligen Mitarbeitern der Klägerinnen gegründeten Erst- und Zweitbeklagten hätten dem Brasilianer (gemeint: als Vertreter der Drittbeklagten) „Hochtechnologie“ aus dem Konzern der Klägerinnen überlassen, wobei allen Beteiligten bewusst gewesen sei, dass es sich dabei um „urheberrechtlich“ geschütztes „geistiges Eigentum der klagenden Partei“ gehandelt habe. Dessen Nutzung im Wettbewerb verstoße gegen Paragraph eins, UWG und Paragraph 2, Absatz 3, UrhG. Durch die Verwendung von Fotos, die Fabriken aus dem Konzern der Klägerinnen darstellten, und die Bezugnahme auf Länder, in denen angeblich die Technologie der Beklagten verwendet werde, in Wahrheit aber nur der Konzern der Klägerinnen tätig sei, hätten die Beklagten auch gegen Paragraph 2, UWG verstoßen. Verjährung sei nicht eingetreten, weil die Klägerinnen erst im Mai 1999 von den näheren Umständen der Verwendung ihres „geistigen Eigentums“ erfahren hätten.

Gegen diese Entscheidung richtete sich eine Berufung der drei Beklagten, mit der sie Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtige Beweiswürdigung und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend machten. Die Klägerinnen beantragten, der Berufung nicht Folge zu geben.

Das Berufungsgericht verwarf die Berufung, soweit sie Nichtigkeit geltend machte, gab ihr im Übrigen Folge, hob das angefochtene Urteil auf und verwies die Rechtssache an das Erstgericht zurück. Den Rekurs an den Obersten Gerichtshof ließ es zu.

Die Anhängigkeit eines Parallelverfahrens in Brasilien sei unbeachtlich, weil ein dort allenfalls ergehendes Urteil in Österreich mangels verbürgter Gegenseitigkeit nicht anerkannt würde; die insofern geltend gemachte Nichtigkeit liege daher nicht vor. Richtig sei aber, dass sich das Erstgericht nicht mit der Frage des anzuwendenden Rechts auseinandergesetzt habe. Die geltend gemachten Ansprüche aus der Verletzung von Immaterialgüterrechten (Urheberrecht) und aus unlauterem Wettbewerb seien nach den Paragraph 34, Absatz eins, und Paragraph 48, Absatz 2, IPRG aF zu beurteilen. Nach Paragraph 34, Absatz eins, IPRG aF unterliege dem Recht des Schutzlandes sowohl Berechtigung und Ausübung als auch Schutz gegen Verletzung und Missbrauch von Immaterialgüterrechten. Schutzland sei jenes Land, dessen Schutz in Anspruch genommen werde; damit sei nicht der Gerichtsstaat gemeint, sondern jener Staat, für dessen Gebiet der Schutz beansprucht werde. Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb richteten sich demgegenüber gemäß Paragraph 48, Absatz 2, IPRG aF nach dem Sachrecht des Staates, auf dessen Markt sich der Wettbewerb auswirke. Die Klägerinnen leiteten ihre Ansprüche daraus ab, dass die Beklagten ihr „geistiges Eigentum“ in einem Finanzierungsansuchen für eine Anlage in Brasilien und auch bei der Errichtung dieser Anlage verwendet hätten. Der Ort der wettbewerbsrechtlichen Interessenkollision liege daher in Brasilien. Dass sich der Wettbewerbsverstoß auch auf Österreich auswirkte, lasse sich weder dem Vorbringen noch dem (unstrittig) festgestellten Sachverhalt entnehmen. Die Klägerinnen beanspruchten vielmehr Schutz gegen die Verletzung und den Missbrauch ihrer Immaterialgüterrechte in Brasilien. Damit sei brasilianisches Recht anzuwenden. Dieses Recht habe das Erstgericht nicht ermittelt. Das führe zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Das Erstgericht werde im fortgesetzten Verfahren das brasilianische Urheber- und Wettbewerbsrecht zu ermitteln und auf dieser Grundlage neuerlich zu entscheiden haben. Weiters habe das Erstgericht nicht begründet, warum die Aufnahme der (zahlreichen) von den Beklagten geführten weiteren Beweise unterblieben sei. Der Anscheinsbeweis sei nicht anzuwenden, weil keine typische Verknüpfung zwischen einer bewiesenen Tatsache und den gesetzlich geforderten Tatbestandselementen bestehe. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zuzulassen, da Rechtsprechung zur Konkurrenz von Paragraph 48, Absatz eins und 2 IPRG und Paragraph 34, Absatz eins, IPRG fehle.

Gegen diese Entscheidung richtet sich ein Rekurs der Klägerinnen, die eine Wiederherstellung des stattgebenden Ersturteils anstreben. Da sich die Wettbewerbsverstöße ausschließlich gegen die Klägerinnen gerichtet und nicht (auch) die Marktgegenseite betroffen hätten, sei Paragraph 48, Absatz eins, IPRG aF anzuwenden. Diese Bestimmung verweise auf das Recht des Handlungsorts. Dieser liege in Österreich, weil hier die Geschäftsgeheimnisse kopiert und die Vereinbarungen über deren unrechtmäßige Verwertung geschlossen worden seien.

Die Beklagten beantragen in der Rekursbeantwortung, den Rekurs der Klägerinnen zurückzuweisen, hilfsweise ihm nicht Folge zu geben. Die Auffassung des Rekursgerichts, dass Paragraph 48, Absatz 2, IPRG aF anzuwenden sei, treffe zu. Aber auch Paragraph 48, Absatz eins, IPRG aF führe nicht zur Anwendung österreichischen Rechts, weil in Kärnten, wenn überhaupt, bloße Vorbereitungshandlungen gesetzt worden seien, die noch nicht gegen das Lauterkeitsrecht verstoßen hätten.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs der Klägerinnen ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, aber im Ergebnis nicht berechtigt.

1. Die Klägerinnen stützen ihre Ansprüche auf drei Grundlagen, nämlich auf „ihr“ Urheberrecht, auf eine unlautere Leistungsübernahme und auf eine Irreführung der Marktgegenseite. Eine nach dem Klagevorbringen („Hochtechnologie“) naheliegende Patentverletzung behaupten sie demgegenüber nicht. Die in erster Instanz ansatzweise vertretene Auffassung, dass der Eingriff in ihr „geistiges Eigentum“ als solcher - also unabhängig von der Verletzung konkreter Immaterialgüterrechte und von einem unlauteren Verhalten - rechtswidrig sei, halten sie zu Recht nicht aufrecht. Denn der Begriff des „geistigen Eigentums“ („intellectual property“) fasst die in den verschiedenen Rechtsordnungen anerkannten Immaterialgüterrechte zusammen vergleiche etwa Kucsko, Geistiges Eigentum [2003] 97; Bently/Sherman, Intellectual Property Law3 [2009] 1); er bildet aber keine Grundlage für einen von diesen konkreten Rechten unabhängigen Schutz geistigen Schaffens.

2. Der von den Klägerinnen behauptete Sachverhalt weist mehrfache Auslandsberührung auf. Das Berufungsgericht hat daher richtig erkannt, dass zunächst ermittelt werden muss, welches Recht auf die geltend gemachten Ansprüche anzuwenden ist. Dabei nahm es ebenso wie die Parteien an, dass diese Frage ausschließlich nach dem IPRG in der Fassung vor dem BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 109 aus 2009, in der Fassung IPRG aF) zu beantworten sei. Das ist nicht selbstverständlich. Denn aus den nachstehend dargestellten Gründen könnte das anwendbare Recht (auch) nach der VO (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anwendbare Recht („Rom II“) zu bestimmen sein.

2.1. Die Rom II-VO wird nach ihrem Artikel 31, auf „schadensbegründende Ereignisse“ angewendet, die „nach ihrem Inkrafttreten eintreten“. Diese Regelung ist in mehreren Punkten auslegungsbedürftig.

2.1.1. Zunächst ist zu klären, ob unter „Inkrafttreten“ tatsächlich das (formelle) Inkrafttreten iSv Artikel 297, Absatz eins, AEUV (20. August 2007) oder doch der Geltungsbeginn iSv Artikel 32, Rom II-VO (11. Jänner 2009) zu verstehen ist vergleiche dazu Neumayr in KBB3 Artikel 31,, 32 Rom II-VO Rz 1 sowie Jakob/Picht in Rauscher, EuZPR/EuIPR [2011] Artikel 31,, 32 Rom II-VO Rz 5 [beide mwN]; offen gelassen in 17 Ob 6/11a). Diese Frage hängt derzeit aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens des englischen High Court of Justice beim EuGH (C-412/10, Homawoo); zuletzt hat sich Generalanwalt Mengozzi für die zweitgenannte Auffassung ausgesprochen (Schlussanträge vom 6. September 2011). Im vorliegenden Verfahren hat sie allenfalls für das Rechnungslegungsbegehren Bedeutung (unten 2.1.4.).

2.1.2. Grundlegend ist demgegenüber die Frage, ob die Rom II-VO auf Unterlassungsansprüche anzuwenden ist, über die - wie hier - nach dem für Artikel 31, Rom II-VO maßgebenden Zeitpunkt zu entscheiden ist, die aber aus einem vor diesem Zeitpunkt gesetzten Verhalten abgeleitet werden.

(a) Nach Artikel 2, Absatz 3, Litera a, Rom II-VO „gelten“ alle Bezugnahmen der Verordnung auf „schadensbegründende Ereignisse“ auch für „schadensbegründende Ereignisse, deren Eintritt wahrscheinlich ist“. Diese Regelung soll insbesondere Unterlassungsansprüche erfassen (Junker in MüKo BGB10 Artikel 2, Rom II-VO Artikel 7, ff; Unberath/Cziupka in Rauscher, EuZPR/EuIPR [2011] Artikel 2, Rom II-VO Rz 5; G. Wagner, Die neue Rom II-Verordnung, IPRax 2008, 1).

(b) Die überwiegende Meinung im Schrifttum leitet aus dem Zusammenspiel von Artikel 31 und Artikel 2, Absatz 3, Rom II-VO ab, dass die VO auf Unterlassungsansprüche dann (noch) nicht anzuwenden ist, wenn der Eintritt des schadensbegründenden Ereignisses schon vor dem für Artikel 31, Rom II-VO maßgebenden Zeitpunkt wahrscheinlich war (Heiss/Loacker, Die Vergemeinschaftung des Kollisionsrechts der außervertraglichen Schuldverhältnisse durch Rom römisch II, JBl 2007, 613 [618]; Jakob/Picht in Rauscher, EuZPR/EuIPR [2011] Artikel 31,, 32 Rom II-VO Rz 4; Junker in MüKo BGB5 Artikel 31,, 32 Rom II-VO Rz 12; Spickhoff in Beck'scher Onlinekommentar BGB [Stand 1. 3. 2011] Artikel 32, Rom II-VO Rz 3); allenfalls könnte eine Gefahrenerhöhung nach diesem Zeitpunkt zur Anwendung der Rom II-VO führen (dafür Heiss/Loacker, Junker und Spickhoff, dagegen Jakob/Picht).

Begründet daher eine vor dem nach Artikel 31, Rom II-VO maßgebenden Zeitpunkt erfolgte Rechtsverletzung die Vermutung der Wiederholungsgefahr, so sind nach dieser Auffassung Bestehen und Umfang des Unterlassungsanspruchs auch nach diesem Zeitpunkt nach jenem Recht zu beurteilen, das sich aus dem früher anwendbaren (nationalen) Kollisionsrecht ergibt. Diese Konsequenz zog (implizit) der römisch eins. Zivilsenat des Bundesgerichtshof, indem er mit Urteil vom 11. Februar 2010 - also jedenfalls nach Geltungsbeginn der Rom II-VO - Unterlassungsansprüche, die auf einen 2006 erfolgten Lauterkeitsverstoß gegründet waren, nach altem Kollisionsrecht beurteilte (römisch eins ZR 85/08 = GRUR 2010, 847 - Ausschreibung in Bulgarien).

(c) Anders hatte der Bundesgerichtshof allerdings ein halbes Jahr zuvor in römisch zehn a ZR 19/08 (= BGHZ 182, 24 = wrp 2009, 1545) entschieden. Im dort zu beurteilenden Verfahren hatte die Klägerin bereits im März 2007 - also jedenfalls vor Geltungsbeginn der Rom II-VO - eine Unterlassungsklage gegen die Verwendung von missbräuchlichen Klauseln in AGB eines ausländischen Unternehmens erhoben. Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr hatte daher schon vor dem für Artikel 31, Rom II-VO maßgebenden Zeitpunkt bestanden. Dennoch ermittelte der Bundesgerichtshof das auf den Unterlassungsanspruch anzuwendende Recht wegen dessen „in die Zukunft gerichtete[r] Wirkung“ nach der Rom II-VO (Rz 17). Hingegen hielt er das alte Kollisionsrecht für maßgebend, soweit sich die Unterlassungsklage gegen die Berufung auf Klauseln richtete, die in vor dem Inkrafttreten der Rom II-VO geschlossenen Verträgen vereinbart worden waren (Rz 22).

(d) Dieser Widerspruch in der deutschen Rechtsprechung wurde zuletzt von Glöckner (Der grenzüberschreitende Lauterkeitsprozess nach BGH v. 11. 2. 2010 - Ausschreibung in Bulgarien, wrp 2011, 137 [141, 146]) erörtert. Ohne sich im Ergebnis festzulegen weist er darauf hin, dass ebenso wie bei einer Änderung der materiellen Rechtslage nach Eintritt des die Wiederholungsgefahr begründenden Ereignisses (römisch eins ZR 193/07 = wrp 2010, 1492 - Unser Dankeschön für Sie mwN; ebenso in Österreich RIS-Justiz RS0123158) auch bei einer auf die materielle Rechtslage durchschlagenden Änderung der Kollisionsnormen eine doppelte Prüfung erforderlich sein könnte.

(e) Nach Auffassung des hier erkennenden Senats sprechen gewichtige Argumente dafür, dass außervertragliche Unterlassungsansprüche, über die nach Geltungsbeginn der Rom II-VO zu entscheiden ist, nach den Kollisionsnormen dieser Verordnung zu beurteilen sind. Denn Unterlassungsansprüche beziehen sich nicht auf bereits eingetretene, sondern auf zukünftige Ereignisse, deren Eintritt wahrscheinlich ist. Gegenstand des Streits ist daher nicht ein bereits eingetretenes Ereignis und dessen Folgen, sondern das Verhalten des Beklagten in der Zukunft; bereits erfolgte Rechtsverletzungen sind nur insofern relevant, als sie die Wiederholungsgefahr begründen können. Das vom Unterlassungsanspruch erfasste (wahrscheinliche) schadensbegründende Ereignis liegt daher bei einer gerichtlichen Entscheidung, die nach dem 11. Jänner 2009 (Artikel 32, Rom II-VO) ergeht, jedenfalls in der Zukunft. Das spricht für die Anwendung der Verordnung.

Die Richtigkeit dieser Erwägungen zeigt folgendes Beispiel: Ein Mitbewerber wird nach Geltungsbeginn der Rom II-VO auf Unterlassung eines bestimmten Verhaltens in Anspruch genommen. Grund dafür war ein Verhalten, das er vor dem für Artikel 31, Rom II-VO maßgebenden Zeitpunkt gesetzt hatte. Da die Wahrscheinlichkeit eines weiteren Verstoßes schon mit diesem Verhalten gegeben war, wäre nach der herrschenden Auffassung zum zeitlichen Anwendungsbereich der Rom II-VO im Unterlassungsprozess noch altes Kollisionsrecht anzuwenden. Das Urteil müsste daher auf jenem Sachrecht beruhen, das sich aus dem alten Kollisionsrecht ergibt. Verstößt er in weiterer Folge gegen den Unterlassungstitel, so ist für daraus abgeleitete Schadenersatzansprüche aber jedenfalls schon die Rom II-VO maßgebend. Unterlassungs- und Schadenersatzanspruch würden daher nach unterschiedlichem Kollisions- und damit möglicherweise auch unterschiedlichem Sachrecht beurteilt. Eine sachliche Rechtfertigung ist dafür nicht erkennbar.

Noch deutlicher wird dieser Wertungswiderspruch, wenn ein Kläger wegen des gleichen Verhaltens Unterlassungsansprüche gegen zwei Mitbewerber geltend machte, von denen einer den die Wiederholungsgefahr begründenden Verstoß vor, der andere aber nach dem für Artikel 31, Rom II-VO maßgebenden Zeitpunkt begangen hat. Folgte man der Auffassung, dass es auf den Eintritt der Wahrscheinlichkeit eines schadensbegründenden Ereignisses ankomme, wären die gegen das gleiche Verhalten gerichteten Unterlassungsklagen nach unterschiedlichen Kollisions- und damit möglicherweise unterschiedlichen Sachnormen zu beurteilen. Unter Umständen wäre das Verhalten daher für einen der beiden Beklagten rechtswidrig, für den anderen erlaubt. Auch dafür dürfte es keine sachliche Rechtfertigung geben.

(f) Im Ergebnis liegt es daher nahe, Unterlassungsansprüche, über die nach dem Geltungsbeginn der Rom II-VO zu entscheiden ist, nach jenem materiellen Recht zu beurteilen, das sich aus den Kollisionsnormen dieser Verordnung ergibt. Soweit bei der Anwendung dieses Rechts geprüft werden muss, ob ein vor dem für Artikel 31, Rom II-VO maßgebenden Zeitpunkt gesetztes Verhalten rechtswidrig war, liegt ein Vorfragenproblem vor, das nach allgemeinen Grundsätzen zu lösen ist vergleiche Neumayr in KBB3 Paragraph eins, IPRG Rz 11 sowie Verschraegen in Rummel3 Paragraph eins, IPRG Rz 56, beide mwN). Letztlich kann diese Frage im vorliegenden Fall aber offen bleiben. Denn altes und neues Kollisionsrecht führen hier zum selben Ergebnis (unten Punkte 4. - 6.).

2.1.3. Ähnlich ist die Rechtslage bei den Beseitigungsansprüchen. Sollte sich aus jenem Recht, das nach den Kollisionsnormen der Rom II-VO anzuwenden ist, ergeben, dass die Beklagten nicht verpflichtet sind, in Zukunft die Nutzung bestimmter Unterlagen oder Datenträger zu unterlassen, können sie auch nicht zu deren Vernichtung verpflichtet sein. Auch diese Frage kann aber offen bleiben, weil sowohl altes als auch neues Recht auf dasselbe Recht verweisen.

2.1.4. Das Rechnungslegungsbegehren bezieht sich auf die Leistung von Schadenersatz oder die Herausgabe einer Bereicherung. Es fällt daher in den sachlichen Anwendungsbereich der Rom II-VO. Streitgegenstand sind die Folgen eines fortgesetzten Verhaltens, nämlich der Nutzung von angeblich rechtswidrig erlangten Unterlagen. Bei einem solchen Dauerdelikt führt Artikel 31, Rom II-VO nach herrschender Auffassung zu einem Statutenwechsel (Jakob/Picht in Rauscher, EuZPR/EuIPR [2011] Artikel 31,, 32 Rom II-VO Rz 2; Junker in MüKo BGB5 Artikel 31,, 32 Rom II-VO Rz 10; Spickhoff in Beck'scher Onlinekommentar BGB [Stand 1. 3. 2011] Artikel 32, Rom II-VO Rz 5). Daher ist die Rechnungslegung für die Zeit bis zum für Artikel 31, Rom II-VO maßgebenden Zeitpunkt nach dem früher geltenden Kollisionsrecht zu beurteilen; spätere Nutzungshandlungen und damit auch darauf bezogene Rechnungslegungsansprüche fallen demgegenüber schon unter das neue Recht. Auch dabei handelt es sich hier aber um ein bloß theoretisches Problem, weil altes und neues Kollisionsrecht zum selben Ergebnis führen.

4. Soweit die Klägerinnen urheberrechtliche Ansprüche geltend machen (denkbar bei den Teilbegehren 1 bis 5 und, soweit darauf beruhend, bei Teilbegehren 7), führen Paragraph 34, IPRG aF und Artikel 8, Rom II-VO zum selben Ergebnis. Maßgebend ist danach das Recht des Staates, für den der immaterialgüterrechtliche Schutz beansprucht wird (17 Ob 6/11y mwN). Dies führt bei einer Bezugnahme auf Verwertungshandlungen in mehreren Staaten zwangsläufig zur Anwendung verschiedener Rechtsordnungen. Im fortgesetzten Verfahren wird mit den Klägerinnen, die sich in ihrem Rekurs ausschließlich auf Lauterkeitsrecht stützen, zunächst zu erörtern sein, ob sie die urheberrechtliche Begründung ihrer Ansprüche überhaupt aufrecht erhalten. Trifft das zu, werden sie ein Vorbringen erstatten müssen, welche Werke im Sinn des Urheberrechts vorliegen und für welche Staaten sie den Schutz beanspruchen. Zumindest nach österreichischem Recht genießen technische Lösungen keinen urheberrechtlichen Schutz (RIS-Justiz RS0076633; zuletzt etwa 4 Ob 62/07g = MR 2007, 321 [Höhne] -

Flughafen Wien).

5. Soweit sich die Klägerinnen auf lauterkeitsrechtlicher Grundlage gegen die rechtswidrige Übernahme und Verwertung ihres „geistigen Eigentums“ wenden (Teilbegehren 1 bis 4, allenfalls Teilbegehren 5 und, soweit darauf beruhend, Teilbegehren 7), behaupten sie ein ausschließlich gegen ihre Interessen gerichtetes Verhalten der Beklagten.

5.1. Nach Artikel 6, Absatz 2, Rom II-VO ist in solchen Fällen nicht das Marktortrecht iSv Artikel 6, Absatz eins, Rom II-VO, sondern die allgemeine Kollisionsnorm des Artikel 4, Rom II-VO anzuwenden.

5.1.1. Damit sind jedenfalls die in Artikel 4, Absatz 2 und 3 Rom II-VO vorgesehenen Ausweichklauseln anwendbar. Nicht einheitlich beantwortet wird demgegenüber die Frage, ob die Regelanknüpfung am Erfolgsort (Artikel 4, Absatz eins, Rom II-VO) im Ergebnis ohnehin dem Marktortprinzip iSv Artikel 6, Absatz eins, Rom II-VO entspricht oder aber auf die vom beanstandeten Verhalten betroffene Haupt- oder allenfalls Zweigniederlassung des beeinträchtigten Mitbewerbers verweist.

Für ersteres spricht zwar EG 21 Rom II-VO, wonach Artikel 6, Absatz eins, Rom II-VO keine Ausnahme von der allgemeinen Regel bildet, sondern diese lediglich präzisiert; das legt es nach Auffassung einer Minderheit im Schrifttum nahe, den Erfolgsort iSv Artikel 6, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 4, Absatz eins, Rom II-VO iSd Artikel 6, Absatz eins, Rom II-VO zu verstehen (Fezer/Koos in Staudinger, IntWirtschR [2010] Rz 662; Handig, Rom II-VO - Auswirkungen auf das internationale Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht, wbl 2008, 1 [8]; ähnlich wohl auch Spickhoff in Beck Online Kommentar BGB, Artikel 6, Rom II-VO Rz 4).

5.1.2. In diesem Fall hätte es allerdings ausgereicht, in Artikel 6, Absatz 2, Rom II-VO nur auf Artikel 4, Absatz 2 und 3 Rom II-VO zu verweisen oder entsprechende Ausweichklauseln vorzusehen. Aufgrund dieser systematischen Erwägungen folgt daher die Mehrheit des Schrifttums, soweit das Problem gesehen wird, der zweitgenannten Auffassung, knüpft also an der Hauptniederlassung oder der betroffenen Zweigniederlassung des Geschädigten an (Drexl in MüKo BGB5 Internationales Recht gegen den unlauteren Wettbewerb Rz 157; Grubinger in Beig et al, Rom II-VO [2008] 57; Neumayr in KBB3 Artikel 6, Rom II-VO Rz 2; Sack, Internationales Lauterkeitsrecht nach der Rom II-Verordnung, wrp 2008, 845 [850]; Unberath/Cziupka in Rauscher, EuZPR/EuIPR [2011] Artikel 6, Rom II-VO Rz 46; G. Wagner, IPRax 2011, 8). Damit wertungsmäßig übereinstimmend hat der Senat in einem Domain-grabbing-Fall den Sitz des behinderten Mitbewerbers als Erfolgsort iSv Artikel 5, Nr 3 EuGVVO gewertet (17 Ob 2/07d = SZ 2007/44 - palettenbörse.com).

5.1.3. An dieser Auffassung ist grundsätzlich festzuhalten. Im Regelfall tritt der Schaden bei ausschließlich betriebsbezogenen Störungen bei der Hauptniederlassung oder der betroffenen Zweigniederlassung des Geschädigten ein. Ansprüche der Erstklägerin sind daher nach Artikel 6, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 4, Absatz eins, Rom II-VO jedenfalls nach österreichischem Lauterkeitsrecht zu beurteilen. Für Ansprüche der Zweitklägerin wäre danach zwar Schweizer Recht maßgebend, soweit sie über keine Zweigniederlassung in Kärnten (bei der Erstklägerin) verfügte. Allerdings liegt es nach der Rechtsprechung des EuGH zum entsprechenden Problem in Artikel 5, Absatz 3, EuGVÜ/EuGVVO (Rs C-364/93, Marinari, Slg 1995 römisch eins 2719; Rs C-168/02, Kronhofer, Slg 2004 römisch eins 6009) nahe, den auch nach Artikel 4, Absatz eins, Rom II-VO rechtlich relevanten Erfolg nicht erst am Sitz des Unternehmens, sondern schon beim ersten Eingriff in dessen Vermögen zu lokalisieren. Damit käme es darauf an, wo in die Rechtssphäre des Geschädigten eingegriffen wird; unerheblich wäre, ob dort auch die Kriterien für das Vorliegen einer (Zweig-)Niederlassung erfüllt sind. Das wäre hier die „Mitnahme“ der Technologie und die Vereinbarung über deren Nutzung, beides in Kärnten. Aber selbst wenn man dieser Auffassung nicht folgte, bestünde doch wegen der konzernmäßigen Verflechtung der beiden Klägerinnen und den nach ihrem Vorbringen einheitlich in Österreich gesetzten (ersten) Verletzungshandlungen auch in Bezug auf die Ansprüche der Zweitbeklagten eine offensichtlich engere Verbindung zum österreichischen Recht (Artikel 6, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 4, Absatz 3, Rom II-VO). Auch auf die Ansprüche der Zweitklägerin ist daher österreichisches Recht anzuwenden.

5.2. An dieser Beurteilung änderte sich nichts, hielte man nicht die Rom II-VO, sondern Paragraph 48, IPRG aF für maßgebend.

5.2.1. Das Berufungsgericht hat zwar an sich zutreffend darauf hingewiesen, dass nach Paragraph 48, Absatz 2, IPRG aF Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb nach jenem Recht zu beurteilen waren, auf dessen Markt sich der Wettbewerb ausgewirkt hat. Diese Bestimmung hatte aber den Regelfall im Auge, dass ein Lauterkeitsverstoß (auch) die Interessen anderer Mitbewerber, der Marktgegenseite und der Allgemeinheit berührt. In diesem Fall war es tatsächlich sinnvoll, das Recht jenes Staates heranzuziehen, auf dessen Markt diese (möglicherweise nicht ganz deckungsgleichen) Interessen beeinträchtigt wurden. Bei Verstößen, die sich ausschließlich gegen einen bestimmten Mitbewerber richten, liegen diese Gründe nicht vor. Daher waren solche betriebsbezogenen Störungen nach überwiegender Auffassung nach der allgemeinen Deliktskollisionsnorm des Paragraph 48, Absatz eins, IPRG aF zu beurteilen (Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht3 [1997] 481; Schwimann in Rummel2 Paragraph 48, Rz 9; Schwind, Internationales Privatrecht [1990] 235; Verschraegen in Rummel3 Paragraph 48, Rz 63). Dies entspricht jener Wertung, die nun nach Artikel 6, Absatz 2, Rom II-VO bei betriebsbezogenen Störungen zur Anwendung der allgemeinen Kollisionsnorm des Artikel 4, Rom II-VO führt.

5.2.2. Nach Paragraph 48, Absatz eins, IPRG aF war das Recht jenes Staates anzuwenden, in dem das den Schaden verursachende Verhalten gesetzt worden ist. Die Anwendung dieser Bestimmung bereitet Schwierigkeiten, wenn - wie hier - ein schädigendes Verhalten in mehreren Staaten behauptet wird. Nach Auffassung des Senats ist in einem solchen Fall zunächst jenes Verhalten maßgebend, das erstmals in die Rechtsgüter der Geschädigten eingreift. Ein späteres Verhalten hat jedenfalls dann keine eigenständige Bedeutung, wenn seine rechtliche Beurteilung ausschließlich von jener des ersten Verhaltens abhängt.

Das ist hier der Fall: Die (angebliche) Verwendung von Know-How der Klägerinnen in Brasilien und den USA kann - soweit sich die Klägerinnen nicht (auch) auf dort bestehende Immaterialgüterrechte stützen - nur wegen der Art und Weise von dessen Erlangung rechtlich problematisch sein. Das insofern maßgebende Verhalten wurde aber nach dem Klagsvorbringen in Österreich gesetzt. Denn hier sollen die (ehemaligen) Mitarbeiter der Klägerinnen die Betriebsgeheimnisse für die im Entstehen begriffenen Erst- und Zweitbeklagten an sich genommen haben; hier sollen sie mit dem für die Drittbeklagte handelnden Brasilianer deren Verwertung vereinbart haben. Dieses (angeblich) in Österreich gesetzte Verhalten begründet den Vorwurf der Unlauterkeit; die Beurteilung der weiteren Ausführungshandlungen (dh der Verwendung des Materials im Förderantrag und bei der Errichtung der Fabrik) hängt allein vom Vorliegen und der rechtlichen Beurteilung dieses ersten Verhaltens ab. Damit ist auf die geltend gemachten Ansprüche auch nach Paragraph 48, Absatz eins, IPRG aF österreichisches Recht anwendbar.

5.3. Welche Folgen die Anwendung österreichischen Rechts für die Berechtigung der hier erörterten Ansprüche hat, kann derzeit nicht abschließend beurteilt werden. Denn das Berufungsgericht hat in Bezug auf die diesbezüglichen Feststellungen einen primären Verfahrensmangel angenommen (unterbliebene Begründung für die Nichtaufnahme zahlreicher Beweise). Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht abgesehen von der Vermeidung dieses Verfahrensmangels insbesondere folgende Punkte zu beachten haben:

5.3.1. Zwar hat sich die österreichische Rechtslage während des laufenden Verfahrens durch die UWG-Novelle 2007 geändert. Dies erfordert grundsätzlich eine doppelte Prüfung nach altem und neuem Recht (RIS-Justiz RS0123158). Allerdings führte die Novelle im hier interessierenden Bereich - abgesehen vom Wegfall des Erfordernisses der Wettbewerbsabsicht - zu keiner relevanten Änderung der Rechtslage. Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass es im Bereich des reinen Mitbewerberschutzes - also außerhalb marktbezogener Verstöße durch aggressive, irreführende oder sonst unlautere Geschäftspraktiken - zu inhaltlichen Neuerungen kommen sollte; die Materialien halten für „sonstige unlautere Handlungen“ ausdrücklich fest, dass die bisherige Rechtsprechung zu Paragraph eins, UWG unberührt bleibe (EB zur RV, 144 BlgNR 23. GP, zu Paragraph eins, UWG). Der Senat hat daher im von der Novelle nicht betroffenen Bereich die Rechtsprechung zu Paragraph eins, UWG in der Fassung vor der UWG-Novelle 2007 fortgeschrieben und inhaltliche Modifikationen nur insofern vorgenommen, als Wettbewerbsabsicht (ein Handeln „zu Zwecken des Wettbewerbs“) nun nicht mehr erforderlich ist vergleiche etwa 4 Ob 225/07b = SZ 2008/32 - Wiener Stadtrundfahrten [Rechtsbruch]; 4 Ob 127/08t = ÖBl 2009, 120 [Mildner] - unseriöse Anbieter [Pauschalherabsetzung]; 4 Ob 124/08a = RdW 2008, 715 [Vertragsbruch]).

5.3.2. Nach dem Vorbringen der Klägerinnen haben ihre ehemaligen Mitarbeiter noch vor ihrem Ausscheiden einen inneren „Frontwechsel“ vorgenommen (4 Ob 394/86 = ÖBl 1988, 13 - Tenniskartei) und die Erst- und die Zweitbeklagte zur Verwertung ihrer im Dienstverhältnis erlangten Kenntnisse gegründet (4 Ob 32/06v = wbl 2006, 490; 4 Ob 26/07p). Unter diesen Umständen wäre die der Erst- und der Zweitbeklagten zurechenbare Mitnahme und spätere Verwertung von Unterlagen jedenfalls unlauter iSv Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UWG (Wiebe in Wiebe/G. Kodek, UWG [2007] Paragraph eins, Rz 628 f mwN). Gleiches würde für die „glatte“ Übernahme fremder Leistungen gelten (RIS-Justiz RS0078341, zuletzt etwa 4 Ob 47/06z = MR 2007, 28 - Werbefoto und 4 Ob 90/07z = ecolex 2007, 783 [Schumacher] - getuntes Fahrzeug). Sie liegt vor, wenn das Nachahmen mittels eines meist technischen Vervielfältigungsverfahrens unter Ersparnis eigener Kosten geschieht, das Nachgeahmte also kopiert oder abgeschrieben wird (4 Ob 78/94 = ÖBl 1995, 116 - Schuldrucksorten; 4 Ob 207/04a = wbl 2005, 237 - ÖSAG).

Der für die Drittbeklagte (bzw deren Rechtsvorgängerin) handelnde Brasilianer kannte nach dem Vorbringen der Klägerinnen alle Umstände, die die Unlauterkeit des Verhaltens der Erst- und der Zweitbeklagten begründeten; er hatte danach zuerst mit dem Konzern der Klägerinnen verhandelt, dann aber mit der Erst- und der Zweitbeklagten entsprechende Vereinbarungen geschlossen und dadurch deren Gründung und die Verwertung der unlauter mitgenommenen Geschäftsgeheimnisse wirtschaftlich erst ermöglicht. Unter diesen Umständen fiele auch der Drittbeklagten unlauteres Verhalten zur Last.

5.3.3. Anderes würde allerdings gelten, wenn und soweit das übernommene Material, wie die Beklagten behaupten, ohnehin zum Stand der Technik gehörte und daher auch auf andere Weise erlangt werden konnte. Traf das zu, stünde den Beklagten jedenfalls bei Schadenersatzansprüchen der Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens zur Verfügung (RIS-Justiz RS0111706).

Gleiches muss für die hier geltend gemachten Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche gelten. Denn diese Ansprüche sind nicht darauf gerichtet, die Wiederholung des ursprünglichen unlauteren Verhaltens (also die ohnehin faktisch unmögliche neuerliche Mitnahme von Betriebsgeheimnissen) zu verhindern. Vielmehr sollen sie die Folgen dieses Verhaltens (dh das Ausnutzen des unlauter erlangten Materials) unterbinden. Wenn aber diese Folgen auch auf andere Weise herbeigeführt werden konnten, kann der Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch nicht anders behandelt werden als der Schadenersatzanspruch. Denn in beiden Fällen ist entscheidend, ob die in Anspruch genommene Person nach dem Zweck der übertretenen Verhaltensvorschrift auch dann für die Folgen der (ersten) Rechtsverletzung einstehen muss, wenn sich diese Folgen auch bei rechtmäßigem Verhalten (hier: durch Beschaffen des Materials auf andere Weise, etwa aus Patentschriften bei abgelaufenen Patenten) ergeben hätten. Haften die Beklagten aufgrund des Einwands des rechtmäßigen Alternativverhaltens nicht für einen Schaden durch die Verwendung des unlauter erlangten Materials, wäre es ein Wertungswiderspruch, ihnen dennoch dessen weitere Nutzung zu untersagen. Entschiede man anders, hätte der Unterlassungsanspruch den Charakter einer Strafe für das unlautere Verhalten bei Erlangung des Materials; zudem würde der zeitlich beschränkte Schutz des Patentrechts unterlaufen.

Die Klägerinnen müssen daher im fortgesetzten Verfahren konkret angeben, welches (geheime) Material ihre ehemaligen Mitarbeiter bei deren Ausscheiden mitgenommen und den Beklagten zur Verfügung gestellt haben. Den Beklagten steht es dann frei, konkret zu behaupten und zu beweisen, dass dieses Material ohnehin zum Stand der Technik gehörte und daher auch auf andere Weise erlangt hätte werden können. Das Erstgericht wird zu beiden Fragen ebenso konkrete Feststellungen zu treffen haben.

5.3.4. Weiters wird im fortgesetzten Verfahren die Wiederholungsgefahr zu prüfen sein. Sie fällt durch eine Änderung der Verhältnisse nur weg, wenn dadurch ein weiteres unlauteres Verhalten aufgrund tatsächlicher Umstände ausgeschlossen ist, etwa wenn der belangte Mitbewerber sein Unternehmen veräußert und keine Anzeichen vorliegen, dass er das Geschäft in anderer Form wieder aufnehmen wird (4 Ob 352/63 = SZ 37/49; 4 Ob 87/94 = ÖBl 1995, 120 - Urlaub für Schlaue; RIS-Justiz RS0077206, RS0037664). Solange Wiederholungsgefahr anzunehmen ist, besteht auch das Wettbewerbsverhältnis.

5.3.5. Bei einem Zuspruch (nur) auf lauterkeitsrechtlicher Grundlage müsste bei den Teilbegehren 1 und 2 die Bezugnahme auf urheberrechtliche Kategorien (Vervielfältigen, Verbreiten) entfallen. Ein Rechnungslegungsanspruch wäre in Analogie zum Immaterialgüterrecht zu bejahen (G. Kodek/Leupold in Wiebe/G. Kodek, UWG [2007] Paragraph 16, Rz 47 ff mwN). Die Verjährung des Zahlungsanspruchs, zu dessen Ermittlung der Kläger Rechnungslegung begehrt, wird durch die auf Rechnungslegung gerichtete Klage unterbrochen (RIS-Justiz RS0034909); der auf den Zeitpunkt des Feststellungsbegehrens abstellende Verjährungseinwand der Beklagten geht daher fehl. Der Einwand der Unmöglichkeit ist zu erörtern und zu prüfen vergleiche dazu OLG Wien 1 R 167/08y).

6. Soweit sich die Klägerinnen auf irreführende Geschäftspraktiken der Beklagten stützen (Teilbegehren 5, 6 und, soweit darauf beruhend, Teilbegehren 7), bedarf die Ermittlung des anwendbaren Rechts einer weiteren Erörterung mit den Parteien.

6.1. Nach Artikel 6, Absatz eins, Rom II-VO ist auf Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb das Recht jenes Staates anzuwenden, in dessen Gebiet die Wettbewerbsbeziehungen oder die kollektiven Interessen der Verbraucher beeinträchtigt worden sind oder wahrscheinlich beeinträchtigt werden. Maßgebend ist daher, auf welchem Markt sich das beanstandete Verhalten auswirkt (Drexl in MüKo BGB5 Internationales Recht gegen den unlauteren Wettbewerb Rz 132; Grubinger in Beig et al, Rom II-VO [2008] 56 f; Handig, wbl 2008, 7 f; Heiss/Loacker, JBl 2007, 628 f; Sack, wrp 2008, 846; Neumayr in KBB3 Artikel 6, Rom II-VO Rz 2; Spickhoff in Beck Online Kommentar BGB, Artikel 6, Rom II-VO Rz 4; Unberath/Cziupka in Rauscher, EuZPR/EuIPR [2011] Artikel 6, Rom II-VO Rz 27 ff). Bei Werbemaßnahmen kommt es auf den (tatsächlichen oder wahrscheinlichen) Ort des Einwirkens auf die Marktgegenseite an (Drexl aaO Rz 133 ff; Köhler in Köhler/Bornkamm UWG29 [2011] Einl UWG Rz 5.34; Sack, wrp 2008, 864).

Wirken sich Handlungen auf dem Markt mehrerer Staaten aus, kann Artikel 6, Absatz eins, Rom II-VO zu einer Beurteilung nach mehreren Rechten führen („Mosaikbetrachtung“; Drexl in MüKo BGB5 Internationales Recht gegen den unlauteren Wettbewerb Rz 174 f; Neumayr in KBB3 Artikel 6, Rom II-VO Rz 2; Unberath/Cziupka in Rauscher, EuZPR/EuIPR [2011] Artikel 6, Rom II-VO Rz 33; 17 Ob 6/11y). Faktisch setzt sich dann bei unteilbaren Wettbewerbsverstößen das strengste Recht durch (Drexl in MüKo BGB5 Internationales Recht gegen den unlauteren Wettbewerb Rz 175; Fezer/Koos in Staudinger, IntWirtschR [2010] Rz 711, 715). Eine Ausweichklausel, die eine einheitliche Beurteilung ermöglichte, ist hier anders als in Artikel 4, Rom II-VO nicht vorgesehen.

6.2. Nicht anders war die Rechtslage nach Paragraph 48, Absatz 2, IPRG aF. Auch hier war die Wirkung auf den Markt maßgebend (RIS-Justiz RS0077537,

RS0077552; zuletzt 4 Ob 148/06b = ÖBl 2007, 67 [Gamerith] - fairguide.com); bei Wirkungen in mehreren Staaten war daher gegebenenfalls eine Mehrzahl von Rechten anzuwenden (RIS-Justiz RS0076930; Verschraegen in Rummel3 Paragraph 48, IPRG Rz 69 mwN).

6.3. Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht daher die Klägerinnen zu konkreten Tatsachenbehauptungen aufzufordern haben, in welchen Staaten sich die angeblich irreführenden Angaben der Beklagten auf die Marktgegenseite ausgewirkt haben oder aufgrund konkreter Anzeichen (erstmals) auszuwirken drohen. Erst auf dieser Grundlage wird es möglich sein, das oder die anwendbaren Rechte zu ermitteln. Sollten die Klägerinnen in diesem Zusammenhang vorbringen, dass Teilbegehren 5 nicht auf die Irreführung der Marktgegenseite, sondern auf eine unlautere Leistungsübernahme gestützt ist, wäre es nach den oben (Punkt 5.) angestellten Erwägungen als ausschließlich betriebsbezogene Störung nach österreichischem Recht zu beurteilen vergleiche dazu 4 Ob 90/07z = ecolex 2007, 783 [Schumacher] - getuntes Fahrzeug).

7. Der Anspruch auf Urteilsveröffentlichung folgt in allen Punkten dem jeweiligen Hauptanspruch.

8. Aus den dargestellten Gründen ist das Verfahren noch nicht spruchreif. Die aufhebende Entscheidung des Berufungsgerichts ist daher im Ergebnis zu bestätigen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.

Schlagworte

Rohrprodukte - HOBAS-Rohre,

Textnummer

E98564

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0040OB00012.11K.0920.000

Im RIS seit

17.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2021

Dokumentnummer

JJT_20110920_OGH0002_0040OB00012_11K0000_000