Rechtssatz für 2Ob25/78 2Ob112/11a

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0058813

Geschäftszahl

2Ob25/78; 2Ob112/11a

Entscheidungsdatum

16.09.2011

Rechtssatz

Für die Beurteilung des Vorliegens einer durch das Verhalten eines Dritten oder eines Tieres ausgelösten außergewöhnlichen Betriebsgefahr ist nicht entscheidend, dass zwischen diesem Verhalten und der dadurch ausgelösten außergewöhnlichen Gefahrensituation eine Handlung des Lenkers (zB jähes Abbremsen oder Verreisen des Fahrzeuges) liegt (hier: Abkommen eines Personenkraftwagens auf die linke Fahrbahnseite durch Verklemmen eines die Fahrbahn überquerenden Hasen).

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 25/78
    Entscheidungstext OGH 30.03.1978 2 Ob 25/78
    Veröff: SZ 51/36 = ZVR 1978/326 S 375
  • 2 Ob 112/11a
    Entscheidungstext OGH 16.09.2011 2 Ob 112/11a
    Vgl

Schlagworte

Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0058813

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2011

Dokumentnummer

JJR_19780330_OGH0002_0020OB00025_7800000_001

Rechtssatz für 8Ob190/83 2Ob112/11a

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0074622

Geschäftszahl

8Ob190/83; 2Ob112/11a

Entscheidungsdatum

16.09.2011

Norm

StVO §20 IA6

Rechtssatz

Gerade bei Dunkelheit im Freilandgebiet kann in waldigen Gegenden Wildwechsel nicht ausgeschlossen werden; unklaren Situationen (hier: der Fahrer nahm in größerer Entfernung einen sich bewegenden Gegenstand wahr) ist auch hier durch unverzügliches Herabsetzen der Fahrgeschwindigkeit zu begegnen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 190/83
    Entscheidungstext OGH 15.03.1984 8 Ob 190/83
  • 2 Ob 112/11a
    Entscheidungstext OGH 16.09.2011 2 Ob 112/11a

Schlagworte

Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0074622

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2011

Dokumentnummer

JJR_19840315_OGH0002_0080OB00190_8300000_001

Rechtssatz für 8Ob177/74 2Ob25/94 2Ob1...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0075494

Geschäftszahl

8Ob177/74; 2Ob25/94; 2Ob112/11a; 2Ob229/11g

Entscheidungsdatum

19.01.2012

Norm

StVO §50 Z13b

Rechtssatz

Das Gefahrenzeichen "Achtung Wildwechsel" (Paragraph 50, Ziffer 13, b StVO) verpflichtet den Fahrzeuglenker zur Wahl einer Geschwindigkeit, die es ihm ermöglicht, sein Fahrzeug zu beherrschen und einer Unfallsgefahr zu begegnen (ZVR 1966/92).

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 177/74
    Entscheidungstext OGH 17.09.1974 8 Ob 177/74
  • 2 Ob 25/94
    Entscheidungstext OGH 28.04.1994 2 Ob 25/94
  • 2 Ob 112/11a
    Entscheidungstext OGH 16.09.2011 2 Ob 112/11a
  • 2 Ob 229/11g
    Entscheidungstext OGH 19.01.2012 2 Ob 229/11g
    Vgl auch

Schlagworte

Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0075494

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2012

Dokumentnummer

JJR_19740917_OGH0002_0080OB00177_7400000_002

Rechtssatz für 2Ob213/72 8Ob74/85 2Ob1...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0074786

Geschäftszahl

2Ob213/72; 8Ob74/85; 2Ob137/89; 2Ob112/11a; 2Ob19/12a

Entscheidungsdatum

20.11.2012

Norm

StVO §20 IB1
StVO §20 IC1
StVO §49
StVO §50 Z16

Rechtssatz

Ein Gefahrenzeichen verpflichtet zur Anpassung an die angekündigte Gefahr, nicht jedoch unter allen Umständen zur Verminderung der Geschwindigkeit. Mitunter wird es genügen, sich zu vergewissern, ob die angekündigte Gefahr auch tatsächlich gegeben ist.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 213/72
    Entscheidungstext OGH 25.01.1973 2 Ob 213/72
    Veröff: ZVR 1974/136 S 210
  • 8 Ob 74/85
    Entscheidungstext OGH 18.12.1985 8 Ob 74/85
    Beisatz: Hier: Mit Gefahrenzeichen angekündigte unübersichtliche Campingplatzausfahrt. (T1) Veröff: ZVR 1987/22 S 75
  • 2 Ob 137/89
    Entscheidungstext OGH 28.11.1989 2 Ob 137/89
    nur: Ein Gefahrenzeichen verpflichtet zur Anpassung an die angekündigte Gefahr, nicht jedoch unter allen Umständen zur Verminderung der Geschwindigkeit. (T2) Veröff: ZVR 1990/150 S 366
  • 2 Ob 112/11a
    Entscheidungstext OGH 16.09.2011 2 Ob 112/11a
    nur T2
  • 2 Ob 19/12a
    Entscheidungstext OGH 20.11.2012 2 Ob 19/12a
    nur: Ein Gefahrenzeichen verpflichtet zur Anpassung an die angekündigte Gefahr. (T3); Beisatz: Hier ein am Begleitfahrzeug eines Sondertransport angebrachtes Gefahrenzeichen nach § 50 Z 16 StVO („Andere Gefahren“). (T4); Veröff: SZ 2012/119

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0074786

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2015

Dokumentnummer

JJR_19730125_OGH0002_0020OB00213_7200000_003

Rechtssatz für 2Ob213/72 2Ob145/78 8Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0075436

Geschäftszahl

2Ob213/72; 2Ob145/78; 8Ob74/85; 2Ob137/89; 2Ob112/11a; 2Ob19/12a

Entscheidungsdatum

20.11.2012

Norm

StVO §49

Rechtssatz

Das Vorhandensein eines Gefahrenzeichens verpflichtet den Kraftfahrer zu einer erhöhten Reaktionsbereitschaft; sein Verhalten hat sich nach den Besonderheiten der angekündigten Gefahren zu richten.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 213/72
    Entscheidungstext OGH 25.01.1973 2 Ob 213/72
    Veröff: ZVR 1974/136 S 210
  • 2 Ob 145/78
    Entscheidungstext OGH 12.10.1978 2 Ob 145/78
    Veröff: ZVR 1979/296 S 359
  • 8 Ob 74/85
    Entscheidungstext OGH 18.12.1985 8 Ob 74/85
    Beisatz: Hier: Mit Gefahrenzeichen angekündigte unübersichtliche Campingplatzausfahrt. (T1) Veröff: ZVR 1987/22 S 75
  • 2 Ob 137/89
    Entscheidungstext OGH 28.11.1989 2 Ob 137/89
    Veröff: ZVR 1990/150 S 366
  • 2 Ob 112/11a
    Entscheidungstext OGH 16.09.2011 2 Ob 112/11a
  • 2 Ob 19/12a
    Entscheidungstext OGH 20.11.2012 2 Ob 19/12a
    Beisatz: Hier ein am Begleitfahrzeug eines Sondertransport angebrachtes Gefahrenzeichen nach § 50 Z 16 StVO („Andere Gefahren“). (T2); Veröff: SZ 2012/119

Schlagworte

Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0075436

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2015

Dokumentnummer

JJR_19730125_OGH0002_0020OB00213_7200000_004

Rechtssatz für 8Ob59/78 8Ob65/79 8Ob19...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0058454

Geschäftszahl

8Ob59/78; 8Ob65/79; 8Ob194/80; 8Ob287/80 (8Ob288/80); 8Ob178/82; 8Ob170/82; 8Ob148/83; 2Ob138/88; 2Ob165/89; 2Ob46/90; 2Ob30/92; 2Ob2341/96w; 2Ob339/00t; 2Ob75/02x; 2Ob232/10x; 2Ob112/11a; 2Ob117/16v

Entscheidungsdatum

20.06.2017

Rechtssatz

Das eine Reaktion auf das Verhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers darstellende Verreissen eines Fahrzeuges auf die linke Fahrbahnhälfte bzw dessen Notbremsung machen die gewöhnliche Betriebsgefahr dieses Fahrzeuges zu einer die Haftungsbefreiung des Paragraph 9, Absatz eins, EKHG ausschließenden außergewöhnlichen Betriebsgefahr. Dies gilt auch dann, wenn diese Reaktion durch den an einer Kollision beteiligten Unfallsgegner veranlasst wurde, weil es sich bei diesem um einen nicht beim Betrieb des Fahrzeuges des Gegners tätigen Dritten handelt.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 59/78
    Entscheidungstext OGH 17.05.1978 8 Ob 59/78
  • 8 Ob 65/79
    Entscheidungstext OGH 25.05.1979 8 Ob 65/79
    Zweiter Rechtsgang zu 8 Ob 59/78
  • 8 Ob 194/80
    Entscheidungstext OGH 20.11.1980 8 Ob 194/80
    Auch
  • 8 Ob 287/80
    Entscheidungstext OGH 26.03.1981 8 Ob 287/80
    nur: Das eine Reaktion auf das Verhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers darstellende Verreissen eines Fahrzeuges auf die linke Fahrbahnhälfte bzw dessen Notbremsung machen die gewöhnliche Betriebsgefahr dieses Fahrzeuges zu einer die Haftungsbefreiung des § 9 Abs 1 EKHG ausschließenden außergewöhnlichen Betriebsgefahr. (T1)
    Beisatz: Notbremsung (T2)
    Veröff: ZVR 1982/280 S 245
  • 8 Ob 178/82
    Entscheidungstext OGH 14.10.1982 8 Ob 178/82
    Veröff: ZVR 1983/202 S 252
  • 8 Ob 170/82
    Entscheidungstext OGH 30.09.1982 8 Ob 170/82
    nur T1
  • 8 Ob 148/83
    Entscheidungstext OGH 16.02.1984 8 Ob 148/83
    Veröff: ZVR 1984/328 S 349
  • 2 Ob 138/88
    Entscheidungstext OGH 28.02.1989 2 Ob 138/88
    nur T1
  • 2 Ob 165/89
    Entscheidungstext OGH 19.12.1989 2 Ob 165/89
    Veröff: ZVR 1991/93 S 242
  • 2 Ob 46/90
    Entscheidungstext OGH 25.04.1990 2 Ob 46/90
    Veröff: ZVR 1991/40 S 117
  • 2 Ob 30/92
    Entscheidungstext OGH 09.09.1992 2 Ob 30/92
    Veröff: ZVR 1993/125 S 280
  • 2 Ob 2341/96w
    Entscheidungstext OGH 15.10.1998 2 Ob 2341/96w
    Vgl aber; Beisatz: Beim Schadensausgleich nach § 11 EKHG bleibt die außergewöhnliche Betriebsgefahr des Fahrzeuges des Geschädigten demjenigen Unfallbeteiligten gegenüber außer Betracht, der sie durch ein - auch schuldlos - verkehrswidriges Verhalten verursacht hat. (T3)
    Veröff: SZ 71/165
  • 2 Ob 339/00t
    Entscheidungstext OGH 21.12.2000 2 Ob 339/00t
    Vgl auch
  • 2 Ob 75/02x
    Entscheidungstext OGH 18.04.2002 2 Ob 75/02x
    Auch
  • 2 Ob 232/10x
    Entscheidungstext OGH 27.01.2011 2 Ob 232/10x
    Vgl aber; Vgl Beis wie T3; Bem: Vgl RS0110986. (T4)
  • 2 Ob 112/11a
    Entscheidungstext OGH 16.09.2011 2 Ob 112/11a
    Vgl; nur T1; Beisatz: Ein plötzliches Abbremsen und Verreißen eines Motorrades ist als über den normalen Betrieb hinausgehende Art der Benutzung und daher außergewöhnliche Betriebsgefahr iSd § 9 Abs 2 bzw § 11 Abs 1 EKHG zu qualifizieren. (T5)
    Beisatz: Auch bei einem PKW, der infolge eines Bremsmanövers ins Rutschen gerät und dadurch den Verlauf einer Kurve nicht mehr folgen kann sondern geradeaus weiter rutscht, ist außerordentliche Betriebsgefahr anzunehmen. (T6)
  • 2 Ob 117/16v
    Entscheidungstext OGH 20.06.2017 2 Ob 117/16v
    Auch; Veröff: SZ 2017/69

Schlagworte

Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0058454

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2019

Dokumentnummer

JJR_19780517_OGH0002_0080OB00059_7800000_001

Rechtssatz für 2Ob234/77; 2Ob263/77; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0058586

Geschäftszahl

2Ob234/77; 2Ob263/77; 8Ob294/81; 8Ob170/82; 8Ob207/82; 8Ob244/82; 8Ob250/82; 8Ob16/83; 8Ob204/82; 2Ob172/82; 8Ob109/83; 8Ob4/83; 8Ob148/83; 2Ob23/85; 2Ob52/85; 8Ob39/86; 2Ob20/88; 2Ob165/89; 2Ob3/90; 2Ob57/98s; 2Ob359/99d; 2Ob339/00t; 2Ob151/03z; 2Ob122/08t; 2Ob112/11a; 2Ob170/12g; 2Ob163/20i; 2Ob134/23d; 2Ob138/24v; 2Ob76/25b

Entscheidungsdatum

03.06.2025

Rechtssatz

Erhöhte Betriebsgefahr kann nur dann angenommen werden, wenn die Gefahren, die regelmäßig und notwendig mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges verbunden sind, durch das Hinzutreten besonderer, nicht schon in dem Betrieb gegebener Umstände vergrößert werden; das bedeutet lediglich, dass solche Besonderheiten beim Abwägen der beiderseits ursächlichen Umstände zu berücksichtigen sind.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 234/77
    Entscheidungstext OGH 15.12.1977 2 Ob 234/77
    Veröff: ZVR 1979/139 S 147
  • 2 Ob 263/77
    Entscheidungstext OGH 09.02.1978 2 Ob 263/77
    nur: Erhöhte Betriebsgefahr kann nur dann angenommen werden, wenn die Gefahren, die regelmäßig und notwendig mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges verbunden sind, durch das Hinzutreten besonderer, nicht schon in dem Betrieb gegebener Umstände vergrößert werden. (T1)
  • 8 Ob 294/81
    Entscheidungstext OGH 11.02.1982 8 Ob 294/81
    Veröff: ZVR 1983/1 S 11
  • 8 Ob 170/82
    Entscheidungstext OGH 30.09.1982 8 Ob 170/82
    nur T1; Beisatz: Und damit als Schadensursache verselbständigt. (T2)
  • 8 Ob 207/82
    Entscheidungstext OGH 18.11.1982 8 Ob 207/82
    nur T1; Veröff: ZVR 1984/49 S 60
  • 8 Ob 244/82
    Entscheidungstext OGH 02.12.1982 8 Ob 244/82
    nur T1; Beisatz: Der Unterschied zwischen gewöhnlicher und außergewöhnlicher Betriebsgefahr ist funktionell darin zu erblicken, daß zur gewöhnlichen Betriebsgefahr besondere Gefahrenmomente hinzutreten, die nach dem normalen Ablauf der Dinge nicht schon dadurch gegeben waren, daß ein Kraftfahrzeug überhaupt in Betrieb gesetzt wurde (hier: ins Schleudern geratenes Kraftfahrzeug das von seinem Lenker nicht mehr beherrscht werden kann). (T3) Veröff: ZVR 1984/2 S 4
  • 8 Ob 250/82
    Entscheidungstext OGH 16.12.1982 8 Ob 250/82
    Beis wie T2; Veröff: ZVR 1984/32 S 47
  • 8 Ob 16/83
    Entscheidungstext OGH 10.03.1983 8 Ob 16/83
    nur T1; Beis wie T3 nur: Der Unterschied zwischen gewöhnlicher und außergewöhnlicher Betriebsgefahr ist funktionell darin zu erblicken, daß zur gewöhnlichen Betriebsgefahr besondere Gefahrenmomente hinzutreten, die nach dem normalen Ablauf der Dinge nicht schon dadurch gegeben waren, daß ein Kraftfahrzeug überhaupt in Betrieb gesetzt wurde. (T4) Beisatz: Hier: Außergewöhnliche Betriebsgefahr eines ins Schleudern geratenen Personenkraftwagens verneint, wohl aber höhere gewöhnliche Betriebsgefahr bejaht. (T5)
  • 8 Ob 204/82
    Entscheidungstext OGH 24.03.1983 8 Ob 204/82
    nur T1; Beis wie T3; Veröff: ZVR 1984/129 S 140
  • 2 Ob 172/82
    Entscheidungstext OGH 17.05.1983 2 Ob 172/82
    nur T1; Veröff: ZVR 1984/179 S 186
  • 8 Ob 109/83
    Entscheidungstext OGH 09.06.1983 8 Ob 109/83
    Beis wie T3; Veröff: ZVR 1984/242 S 241
  • 8 Ob 4/83
    Entscheidungstext OGH 23.06.1983 8 Ob 4/83
    nur T1; Beis wie T4; Veröff: ZVR 1984/244 S 242
  • 8 Ob 148/83
    Entscheidungstext OGH 16.02.1984 8 Ob 148/83
    nur T1; Beis wie T3; Veröff: ZVR 1984/328 S 349
  • 2 Ob 23/85
    Entscheidungstext OGH 11.06.1985 2 Ob 23/85
    nur T1
  • 2 Ob 52/85
    Entscheidungstext OGH 12.11.1985 2 Ob 52/85
    nur T1
  • 8 Ob 39/86
    Entscheidungstext OGH 23.10.1986 8 Ob 39/86
    nur T1; Beis wie T2
  • 2 Ob 20/88
    Entscheidungstext OGH 12.07.1988 2 Ob 20/88
    Auch; Beis wie T3; Veröff: ZVR 1989/78 S 124
  • 2 Ob 165/89
    Entscheidungstext OGH 19.12.1989 2 Ob 165/89
    Beis wie T3; Veröff: ZVR 1991/93 S 242
  • 2 Ob 3/90
    Entscheidungstext OGH 31.01.1990 2 Ob 3/90
    Auch; Beis wie T3
  • 2 Ob 57/98s
    Entscheidungstext OGH 20.01.1998 2 Ob 57/98s
    nur T1; Beisatz: Hier: Zum Stehenkommen eines Fahrzeuges nach einem Vorunfall bei Dunkelheit auf einer zwei Fahrstreifen breiten Fahrbahn einer Autobahn in einem Winkel von 90 Grad zur Fahrbahnlängsachse, wobei es in beide Fahrstreifen ragte. (T6)
  • 2 Ob 359/99d
    Entscheidungstext OGH 20.01.2000 2 Ob 359/99d
    Vgl auch; Beis wie T4
  • 2 Ob 339/00t
    Entscheidungstext OGH 21.12.2000 2 Ob 339/00t
    nur T1
  • 2 Ob 151/03z
    Entscheidungstext OGH 10.07.2003 2 Ob 151/03z
    nur T1; Beisatz: Ein auf einem Fahrstreifen einer Autobahn auch nur zum Teil zum Stillstand gebrachtes mehrspuriges Fahrzeug schafft eine äußerst gefährliche Situation, die weit über die vom gewöhnlichen Betrieb ausgehende Gefahr hinausgeht, und dass für eine außergewöhnliche Betriebsgefahr im Verhältnis zu einem groben Verschulden (hier: stark verspätete Reaktion 2,5 Sekunden vor der Kollision trotz Sicht von 17 Sekunden auf den gegnerischen LKW-Zug) mit einer Quote von einem Viertel einzustehen ist. (T7); Beisatz: Hier: Es macht für die Bejahung einer außergewöhnlichen Betriebsgefahr und für die Schadensteilung keinen entscheidenden Unterschied, ob sich ein mehrspuriges Fahrzeug zum Teil auf einem Fahrstreifen einer Autobahn im Stillstand befindet, oder ob es -wie hier- wegen eines Reifenplatzers mit einer Geschwindigkeit von unter 10 km/h und mit 2 Meter seiner Breite auf dem ersten Fahrstreifen einer Schnellstraße und mit 0,5 m seiner Breite auf dem Pannenstreifen fährt. Auch in einem solchen Fall ist ein Fahrstreifen im Wesentlichen blockiert und besteht eine fast genauso große Geschwindigkeitsdifferenz zu nachfolgenden Fahrzeugen wie bei Stillstand. (T8)
  • 2 Ob 122/08t
    Entscheidungstext OGH 14.08.2008 2 Ob 122/08t
    Auch; nur T1
  • 2 Ob 112/11a
    Entscheidungstext OGH 16.09.2011 2 Ob 112/11a
    nur T1; Beisatz: Kann ein Fahrzeug nach dem Kontakt mit einem Reh, wodurch dieses weggeschleudert wird und gegen ein anderes Fahrzeug prallt, ohne Verreißen, Ausbrechen oder Schleudern zum Stillstand gebracht werden, so ist eine diesem Fahrzeug zuzurechnende außergewöhnliche Betriebsgefahr nicht anzunehmen. (T9)
  • 2 Ob 170/12g
    Entscheidungstext OGH 20.12.2012 2 Ob 170/12g
    Auch
  • 2 Ob 163/20i
    Entscheidungstext OGH 18.12.2020 2 Ob 163/20i
    Beis wie T9; Beisatz: Hier: keine außergewöhnliche Betriebsgefahr bei leicht schlingernden und kontrollierten Weiterfahren, um am Pannenstreifen zum Stillstand zu kommen. (T10)
  • 2 Ob 134/23d
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.09.2023 2 Ob 134/23d
    Beisatz: Keine außergewöhnliche Betriebsgefahr bei verkehrsbedingter, kontrollierter und gleichmäßiger (wenngleich mit einer Verzögerung von 3 m/s²) stärkeren Betriebsbremsung. (T11)
  • 2 Ob 138/24v
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 10.09.2024 2 Ob 138/24v
    Beisatz: Hier: Gefahrenbremsung infolge der Betätigung des Zugnotstopps (T12)
  • 2 Ob 76/25b
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 03.06.2025 2 Ob 76/25b
    Beisatz: Hier: Keine außergewöhnliche Betriebsgefahr durch die Überschreitung der Fahrbahnmitte mit einem Sattelanhänger in einem nicht näher festgestellten Ausmaß. (T13)

Schlagworte

Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0058586

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2025

Dokumentnummer

JJR_19771215_OGH0002_0020OB00234_7700000_001

Rechtssatz für 2Ob2/84; 8Ob24/84; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0058467

Geschäftszahl

2Ob2/84; 8Ob24/84; 8Ob39/86; 8Ob73/86; 2Ob45/88; 2Ob138/88; 2Ob4/89 (2Ob5/89); 2Ob151/89; 2Ob46/90; 2Ob54/92; 2Ob98/95; 2Ob2433/96z; 2Ob57/98s; 2Ob359/99d; 2Ob42/00s; 2Ob339/00t; 2Ob43/01i; 2Ob229/01t; 2Ob151/03z; 2Ob252/03b; 2Ob259/03g; 2Ob100/04a; 2Ob215/07t; 2Ob238/07z; 2Ob122/08t; 2Ob210/09k; 4Ob146/10i; 2Ob80/10v; 2Ob241/10w; 2Ob112/11a; 2Ob181/11y; 2Ob170/12g; 2Ob117/16v; 2Ob135/17t; 1Ob135/18m; 2Ob47/19d; 2Ob18/20s; 2Ob163/20i; 2Ob217/20f; 2Ob134/23d; 2Ob138/24v; 2Ob76/25b

Entscheidungsdatum

03.06.2025

Rechtssatz

Der Unterschied zwischen gewöhnlicher und außergewöhnlicher Betriebsgefahr ist funktionell darin zu erblicken, dass zur gewöhnlichen Betriebsgefahr besondere Gefahrenmomente hinzutreten, die nach dem normalen Ablauf der Dinge nicht schon dadurch gegeben waren, dass ein Fahrzeug überhaupt in Betrieb gesetzt wurde.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 2/84
    Entscheidungstext OGH 31.01.1984 2 Ob 2/84
    Veröff: ZVR 1984/297 S 308
  • 8 Ob 24/84
    Entscheidungstext OGH 17.01.1985 8 Ob 24/84
    Auch
  • 8 Ob 39/86
    Entscheidungstext OGH 23.10.1986 8 Ob 39/86
    Beisatz: Hier: Abrutschen auf glatter Fahrbahn. (T1)
  • 8 Ob 73/86
    Entscheidungstext OGH 23.04.1987 8 Ob 73/86
    Veröff: ZVR 1988/64 S 140
  • 2 Ob 45/88
    Entscheidungstext OGH 30.08.1988 2 Ob 45/88
    Veröff: ZVR 1989/65 S 104
  • 2 Ob 138/88
    Entscheidungstext OGH 28.02.1989 2 Ob 138/88
  • 2 Ob 4/89
    Entscheidungstext OGH 05.07.1989 2 Ob 4/89
  • 2 Ob 151/89
    Entscheidungstext OGH 19.12.1989 2 Ob 151/89
    Veröff: ZVR 1991/157 S 374
  • 2 Ob 46/90
    Entscheidungstext OGH 25.04.1990 2 Ob 46/90
    Veröff: ZVR 1991/40 S 117
  • 2 Ob 54/92
    Entscheidungstext OGH 25.11.1992 2 Ob 54/92
    Veröff: ZVR 1993/120 S 272
  • 2 Ob 98/95
    Entscheidungstext OGH 11.01.1996 2 Ob 98/95
    Veröff: SZ 69/1
  • 2 Ob 2433/96z
    Entscheidungstext OGH 23.01.1997 2 Ob 2433/96z
  • 2 Ob 57/98s
    Entscheidungstext OGH 20.01.1998 2 Ob 57/98s
    Vgl auch; Beisatz: Außergewöhnliche Betriebsgefahr bejaht. (T2); Beisatz: Hier: Zum Stehenkommen eines Fahrzeuges nach einem Vorunfall bei Dunkelheit auf einer zwei Fahrstreifen breiten Fahrbahn einer Autobahn in einem Winkel von 90 Grad zur Fahrbahnlängsachse, wobei es in beide Fahrstreifen ragte. (T3)
  • 2 Ob 359/99d
    Entscheidungstext OGH 20.01.2000 2 Ob 359/99d
    Beisatz: Ein auf einem Fahrstreifen einer Autobahn auch nur zum Teil zum Stillstand gebrachtes mehrspuriges Fahrzeug schafft ohne Zweifel eine äußerst gefährliche Situation, die weit über die vom gewöhnlichen Betrieb ausgehende Gefahr hinausgeht. (T4)
  • 2 Ob 42/00s
    Entscheidungstext OGH 16.03.2000 2 Ob 42/00s
  • 2 Ob 339/00t
    Entscheidungstext OGH 21.12.2000 2 Ob 339/00t
    Auch
  • 2 Ob 43/01i
    Entscheidungstext OGH 22.02.2001 2 Ob 43/01i
    Auch; Beisatz: Wenn ein Auto durch einen Anprall unkontrolliert auf das davor stehende Fahrzeug geschoben wird, tritt zur gewöhnlichen Betriebsgefahr ein Moment hinzu, das nach dem normalen Lauf der Dinge nicht bereits dadurch gegeben ist, dass das Fahrzeug überhaupt in Betrieb ist. (T5)
  • 2 Ob 229/01t
    Entscheidungstext OGH 08.08.2002 2 Ob 229/01t
    Beisatz: Hier: Ein auf einem Fahrstreifen einer Autobahn zum Stillstand gekommener LKW-Zug. (T6)
  • 2 Ob 151/03z
    Entscheidungstext OGH 10.07.2003 2 Ob 151/03z
    Beisatz: Hier: Es macht für die Bejahung einer außergewöhnlichen Betriebsgefahr und für die Schadensteilung keinen entscheidenden Unterschied, ob sich ein mehrspuriges Fahrzeug zum Teil auf einem Fahrstreifen einer Autobahn im Stillstand befindet, oder ob es - wie hier - wegen eines Reifenplatzers mit einer Geschwindigkeit von unter 10 km/h und mit 2 Meter seiner Breite auf dem ersten Fahrstreifen einer Schnellstraße und mit 0,5 m seiner Breite auf dem Pannenstreifen fährt. Auch in einem solchen Fall ist ein Fahrstreifen im Wesentlichen blockiert und besteht eine fast genauso große Geschwindigkeitsdifferenz zu nachfolgenden Fahrzeugen wie bei Stillstand. (T7); Beis wie T4
  • 2 Ob 252/03b
    Entscheidungstext OGH 30.10.2003 2 Ob 252/03b
    Beisatz: Der Unfall ist auf eine haftungsbegründende, von einem Tier ausgelöste außergewöhnliche Betriebsgefahr zurückzuführen, wenn ein mit erlaubter Höchstgeschwindigkeit fahrender Motorradfahrer wegen eines die Straße plötzlich überquerenden Wildschweines zu Sturz kommt und Maschine samt Fahrer und Beifahrer eine längere Strecke ausschlittern (Haftpflichtansprüche des Beifahrers). (T8)
  • 2 Ob 259/03g
    Entscheidungstext OGH 13.11.2003 2 Ob 259/03g
    Beisatz: Die Unbeherrschbarkeit des Fahrzeuges ist kein notwendiges Merkmal für das Vorliegen einer außergewöhnlichen Betriebsgefahr. (T9)
  • 2 Ob 100/04a
    Entscheidungstext OGH 18.05.2006 2 Ob 100/04a
    Vgl auch; Beisatz: Ein bei Dunkelheit und sehr schlechten Sichtbedingungen auf dem Gleisbereich feststeckendes Fahrzeug löst eine außergewöhnliche Betriebsgefahr aus. (T10)
  • 2 Ob 215/07t
    Entscheidungstext OGH 17.12.2007 2 Ob 215/07t
    Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Starke Seilbahnschwingung mit Riss des Klemmapparates einer Seilbahngondel auf Grund eines von einem über die Seilbahn fliegenden Hubschrauber auf den Förderstrang herabfallenden Lastenkübels. (T11)
  • 2 Ob 238/07z
    Entscheidungstext OGH 14.02.2008 2 Ob 238/07z
    Auch; Beisatz: Hier: Loslösen eines LKW-Rads während der Fahrt und das anschließende Rollen auf die Gegenfahrbahn. (T12)
  • 2 Ob 122/08t
    Entscheidungstext OGH 14.08.2008 2 Ob 122/08t
    Auch; Beisatz: Eine außergewöhnliche Betriebsgefahr ist bei einer besonderen Gefahrensituation anzunehmen, die nicht bereits regelmäßig und notwendig mit dem Betrieb verbunden ist, sondern durch das Hinzutreten besonderer, nicht schon im normalen Bereich liegender Umstände vergrößert wurde. (T13)
  • 2 Ob 210/09k
    Entscheidungstext OGH 24.08.2010 2 Ob 210/09k
    Auch; Beis wie T13; Beisatz: Gerät ein Kraftfahrzeug ins Schleudern, sodass es von seinem Lenker nicht mehr voll beherrscht werden kann, so wird die von ihm ausgehende Gefahr in der Regel als außergewöhnliche Betriebsgefahr qualifiziert. (T14)
  • 4 Ob 146/10i
    Entscheidungstext OGH 09.11.2010 4 Ob 146/10i
    Auch; Beis wie T13; Beisatz: Hier: Unfallbedingte Gefahr eines Brandes. (T15)
  • 2 Ob 80/10v
    Entscheidungstext OGH 07.02.2011 2 Ob 80/10v
    Vgl; Beis wie T14
  • 2 Ob 241/10w
    Entscheidungstext OGH 03.03.2011 2 Ob 241/10w
    Beisatz: Die Tatsache, dass eine bauartgemäße und zulässige Ausstattung eines KFZ (hier erhöhter Lenkersitz eines LKW) in einer konkreten Situation eine Beeinträchtigung (hier ungünstigerer Blickwinkel auf einen ‑ für PKW optimierten ‑ Verkehrsspiegel) nach sich zieht, führt per se zu keiner außergewöhnlichen Betriebsgefahr des LKW. (T16)
  • 2 Ob 112/11a
    Entscheidungstext OGH 16.09.2011 2 Ob 112/11a
    Vgl Beis wie T8; Vgl Beis wie T10; Beisatz: Kann ein Fahrzeug nach dem Kontakt mit einem Reh, wodurch dieses weggeschleudert wird und gegen ein anderes Fahrzeug prallt, ohne Verreißen, Ausbrechen oder Schleudern zum Stillstand gebracht werden, so ist eine diesem Fahrzeug zuzurechnende außergewöhnliche Betriebsgefahr nicht anzunehmen. (T17)
  • 2 Ob 181/11y
    Entscheidungstext OGH 07.08.2012 2 Ob 181/11y
    Auch; Vgl Beis wie T3; Vgl Beis wie T6; Vgl Beis wie T7; Beisatz: Eine - durch höhere Gewalt (Glatteis) ausgelöste - außergewöhnliche Betriebsgefahr eines Sattelkraftfahrzeugs liegt vor, wenn dieses auf einer Bundesstraße bei Dunkelheit und auf eisiger Fahrbahn auf einer Steigung „hängen bleibt“, sodass es sich mehrere Minuten lang nur mit einer Geschwindigkeit von weniger als 6,5 km/h fortbewegen kann. Trotz eingeschalteter Warnblinkanlage entsteht dadurch eine besonders gefährliche Situation, zumal im Freilandgebiet grundsätzlich auch mit höheren Geschwindigkeiten gefahren werden darf. (T18)
  • 2 Ob 170/12g
    Entscheidungstext OGH 20.12.2012 2 Ob 170/12g
    Auch; Beis wie T9; Beis wie T14
    Beisatz: Liegt Unbeherrschbarkeit des Fahrzeugs vor, so ist regelmäßig eine außergewöhnliche Betriebsgefahr anzunehmen. (T19)
    Vgl auch Beis wie T3; Vgl auch Beis wie T4; Vgl auch Beis wie T5; Vgl auch Beis wie T6; Vgl auch Beis wie T7; Vgl auch Beis wie T18
    Beisatz: Hier: Verkehrsbedingtes Anhalten eines Kraftfahrzeugs auf der Autobahn begründet ohne Hinzutreten besonderer Umstände keine außergewöhnliche Betriebsgefahr. (T20)
    Bem: Siehe RS0128726. (T21)
  • 2 Ob 117/16v
    Entscheidungstext OGH 20.06.2017 2 Ob 117/16v
    Auch; Veröff: SZ 2017/69
  • 2 Ob 135/17t
    Entscheidungstext OGH 22.03.2018 2 Ob 135/17t
    Vgl
  • 1 Ob 135/18m
    Entscheidungstext OGH 26.09.2018 1 Ob 135/18m
    Auch; Beis wie T13
  • 2 Ob 47/19d
    Entscheidungstext OGH 30.03.2020 2 Ob 47/19d
    Beis wie T13; Beisatz: Hier: Felsbrocken auf Schienentrasse der Eisenbahn. (T22)
  • 2 Ob 18/20s
    Entscheidungstext OGH 24.04.2020 2 Ob 18/20s
    Beis wie T13; Beisatz: Hier: Sessellift. (T23)
  • 2 Ob 163/20i
    Entscheidungstext OGH 18.12.2020 2 Ob 163/20i
    Beis wie T9; Beis wie T14; Beis wie T19; Beis wie T20; Beisatz: Hier: keine außergewöhnliche Betriebsgefahr bei leicht schlingernden und kontrollierten Weiterfahren, um am Pannenstreifen zum Stillstand zu kommen. (T24)
  • 2 Ob 217/20f
    Entscheidungstext OGH 29.04.2021 2 Ob 217/20f
    Beisatz: Hier: Außergewöhnliche Betriebsgefahr durch plötzlichen Stillstand des PKW unter gefahrerhöhenden Umständen. (T25)
  • 2 Ob 134/23d
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.09.2023 2 Ob 134/23d
    Beisatz: Keine außergewöhnliche Betriebsgefahr bei verkehrsbedingter, kontrollierter und gleichmäßiger (wenngleich mit einer Verzögerung von 3 m/s²) stärkeren Betriebsbremsung. (T26)
  • 2 Ob 138/24v
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 10.09.2024 2 Ob 138/24v
    Beisatz: Hier: Gefahrenbremsung infolge der Betätigung des Zugnotstopps (T27)
  • 2 Ob 76/25b
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 03.06.2025 2 Ob 76/25b
    Beisatz: Hier: Keine außergewöhnliche Betriebsgefahr durch die Überschreitung der Fahrbahnmitte mit einem Sattelanhänger in einem nicht näher festgestellten Ausmaß. (T28)

Schlagworte

Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0058467

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2025

Dokumentnummer

JJR_19840131_OGH0002_0020OB00002_8400000_003

Entscheidungstext 2Ob112/11a

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

Zak 2011/751 S 397 - Zak 2011,397 = ZVR 2012/91 S 163 - ZVR 2012,163 = ZVR 2012/42 S 75 (Danzl, tabellarische Übersicht) - ZVR 2012,75 (Danzl, tabellarische Übersicht) = Zak 2024/614 S 344 (Kolmasch, Judikaturübersicht) - Zak 2024,344 (Kolmasch, Judikaturübersicht)

Geschäftszahl

2Ob112/11a

Entscheidungsdatum

16.09.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Richard P*, vertreten durch Siegl, Choc & Axmann, Rechtsanwaltspartnerschaft in Graz, gegen die beklagten Parteien 1. Markus L*, und 2. B* Versicherungs-AG, *, beide vertreten durch Dr. Wolfgang Muchitsch, Rechtsanwalt in Graz, wegen 16.000 EUR sA und Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz vom 13. April 2011, GZ 5 R 24/11f-18, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 14. Dezember 2010, GZ 27 Cg 109/10f-14, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit 1.230,95 EUR (darin enthalten 205,16 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Am 1. 3. 2009 gegen 15:20 Uhr ereignete sich auf der L 208 bei Straßenkilometer 7,380 ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger als Lenker eines von seinem Dienstgeber gehaltenen PKW und die Zeugin B* T* als Lenkerin eines vom Erstbeklagten gehaltenen und bei der zweitbeklagten Partei haftpflichtversicherten PKW beteiligt waren. Bei Straßenkilometer 6,9 östlich des Unfallbereichs und 8,0 für die Gegenrichtung sind jeweils Gefahrenzeichen „Achtung Wildwechsel“ aufgestellt.

Die Landstraße verläuft im Unfallbereich horizontal und geradlinig. Die Sicht beträgt rund 600 m. Die Fahrbahn ist etwa 6 m breit, daneben befinden sich jeweils Bankettstreifen. In Fahrtrichtung der Zeugin schließt an das Bankett ein 2 m breiter Geh- und Radweg an und danach ein 0,6 m breiter Wiesenstreifen, der in einen 3,5 m breiten und etwa 2,5 m tiefen Graben übergeht und von einem Waldgelände abgelöst wird.

Die Zeugin fuhr mit ca 90 km/h in Richtung Osten und reagierte auf ein plötzlich von rechts nach links die Fahrbahn querendes Reh noch mit einem Bremsentschluss. Sie konnte diesen aber nicht mehr effektuieren, weil das Reh für die Querungsstrecke von 6,5 m vom südseitigen Graben bis zum Erreichen der Kollisionsstelle mit dem Fahrzeug der Zeugin lediglich 1 sek benötigte und dabei eine Geschwindigkeit von 25 km/h erreichte. Es kam zum Zusammenstoß zwischen der linken Frontseite des Fahrzeugs und der Hinterhand des Rehs, wodurch das Reh gegen den Uhrzeigersinn verdreht wurde und mit der Hinterhand in die Windschutzscheibe des zum Zeitpunkt der Kollision mit ca 70 km/h aus der Gegenrichtung kommenden Klagsfahrzeugs eindrang und gegen den Kopf des Klägers stieß, wodurch er schwere Kopfverletzungen erlitt. In der Folge trat das Reh durch die Heckscheibe wieder aus dem Fahrzeug aus und kam auf der Fahrbahn zu liegen. Die Zeugin konnte ihr Fahrzeug ohne ins Schleudern zu geraten zum Stillstand bringen.

Durch den Anstoß mit dem Fahrzeug der Zeugin wurde das Reh entweder angehoben oder es befand sich unmittelbar vor dem Anstoß gerade im Sprung nach oben, weshalb es nicht gegen die Motorhaube des Klagsfahrzeugs, sondern gegen dessen Windschutzscheibe geschleudert wurde.

Hätte die Zeugin in der Position ihres Bremsentschlusses eine Geschwindigkeit von 70 km/h eingehalten, wäre sie 0,3 sek später zur Querungslinie des Rehs gelangt, sodass das Reh in dieser Zeit noch zusätzlich 2 m zurückgelegt hätte und außerhalb der Fahrlinie des Fahrzeugs der Zeugin bereits auf der Gegenfahrbahn gewesen wäre. Dort wäre es aber dennoch zum Zusammenstoß mit dem Fahrzeug des Klägers gekommen. Ob in diesem Fall das Reh nicht gegen die Windschutzscheibe sondern gegen die Front des Fahrzeugs des Klägers gestoßen wäre, hängt von der konkreten Bewegung des Rehs ab, die nicht festgestellt werden konnte. Technisch kann ein Reh im Zuge eines Sprunges bis zu einer Höhe von 1,2 m gelangen, sodass auch in diesem Fall das Einschlagen im Bereich der Windschutzscheibe des Klagsfahrzeugs nicht ausgeschlossen werden kann.

Der Kläger begehrt Schmerzengeld sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für zukünftige Schäden aus diesem Verkehrsunfall, weil die Zeugin trotz des Gefahrenzeichens „Achtung Wildwechsel“ eine relativ überhöhte Geschwindigkeit eingehalten und infolge Unaufmerksamkeit verspätet reagiert, das Reh aufgegabelt und dadurch beschleunigt und direkt in das Klagsfahrzeug geschleudert habe. Ohne Kollision mit dem Beklagtenfahrzeug wäre es nicht zu einer Kollision des Rehs mit dem Klagsfahrzeug gekommen. Die Beklagten hafteten sowohl aufgrund des Verschuldens der Lenkerin des gegnerischen Fahrzeugs als auch aufgrund der Bestimmungen des EKHG. Die Zeugin hätte bei einer Geschwindigkeit von 70 km/h die Kollision mit dem Reh verhindern können. Einem sorgsamen und aufmerksamen KFZ-Lenker sei es zuzumuten, im Falle des Wildwechsels nicht mit der höchstzulässigen Geschwindigkeit, sondern mit einer um 30 % reduzierten zu fahren. Auch sei vom Beklagtenfahrzeug eine außergewöhnliche Betriebsgefahr ausgegangen. Die Kollision mit dem Reh stelle ein zur gewöhnlichen Betriebsgefahr hinzutretendes Gefahrenmoment und kein unabwendbares Ereignis dar.

Die Beklagten bestritten und wandten ein, die Kollision mit dem Reh sei ein unabwendbares Ereignis für die Zeugin gewesen. Sie habe keine Möglichkeit gehabt die Kollision zu verhindern. Es liege kein Verschulden ihrerseits vor. Das Gefahrenzeichen „Achtung Wildwechsel“ erfordere nicht grundsätzlich die Reduzierung der Fahrgeschwindigkeit, wenn nicht andere Umstände, wie etwa Dämmerung, dazu Anlass gäben. Von beiden Fahrzeugen sei eine gleich hohe Betriebsgefahr ausgegangen, sodass insoweit eine Haftung zu verneinen sei. Der Anstoß des Beklagtenfahrzeugs gegen das Reh sei auch nicht kausal für die Kollision des Rehs mit dem Klagsfahrzeug gewesen. Das Beklagtenfahrzeug sei nicht außer Kontrolle geraten und auch keine Fahrzeugteile abgeschleudert worden. Die Verletzung des Klägers sei ausschließlich durch das Reh hervorgerufen worden. Es liege daher kein Anknüpfungspunkt für eine Haftung nach Paragraph 11, EKHG vor. Dem Kläger sei selbst ein Verschulden anzulasten, weil er eine überhöhte Geschwindigkeit bzw mangelnde Aufmerksamkeit und Sorgfalt zu verantworten habe.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren zur Gänze ab. Der Zeugin könne kein Verschulden angelastet werden. Der Unfall sei für sie ein unabwendbares Ereignis iSd Paragraph 9, Absatz 2, EKHG gewesen.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Der Zeugin sei auch die Einhaltung einer relativ überhöhten Geschwindigkeit nicht vorzuwerfen. Sie habe auf den Wildwechsel umgehend reagiert, ihr Fahrzeug beherrscht und, ohne ins Schleudern zu geraten, anhalten können. Eine Haftung aufgrund einer durch das Tier verursachten außergewöhnlichen Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs sei ebenfalls zu verneinen. Durch die Kollision sei am Beklagtenfahrzeug keine Betriebsgefahr entstanden, die nicht mit einer gewöhnlichen Betriebsgefahr im normalen Betrieb des Fahrzeugs verglichen werden könne. Die Berufung auf die Haftungsbefreiung versage dort, wo die den Schaden unmittelbar verursachende Betriebsgefahr durch das Verhalten eines Tieres ausgelöst zu einer außergewöhnlichen werde. Dies sei dann der Fall, wenn die durch die Eigentümlichkeit des gefährlichen Betriebs bestehende, für den Schaden unmittelbar ursächliche Gefahr gegenüber dem Eingriff des Tieres überwiege und damit als Schadensursache verselbständigt sei. Dies sei hier nicht der Fall, weil die Kollision des Beklagtenfahrzeugs mit dem Reh nicht das Abkommen des Beklagtenfahrzeugs von seiner normalen Bahn ausgelöst habe und damit die vom Beklagtenfahrzeug ausgehende Betriebsgefahr nicht zur außergewöhnlichen geworden sei. Durch das Wegschleudern des Rehs vom Beklagtenfahrzeug gegen die Windschutzscheibe des Klagsfahrzeugs sei nicht die durch die Eigentümlichkeit des gefährlichen Betriebs des Beklagtenfahrzeugs bestehende Gefahr gegenüber dem Eingriff des Tieres als Schadensursache verselbständigt bzw überwiegend geworden. Ein Fall einer außergewöhnlichen Betriebsgefahr liege daher nicht vor.

Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision zu, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage der außergewöhnlichen Betriebsgefahr in einem vergleichbaren Fall fehle und diese von über den Anlassfall hinausgehender Bedeutung sei.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Klägers, der weiter auf dem Standpunkt steht, dass die Zeugin der sie treffenden erhöhten Sorgfaltspflicht des Paragraph 9, Absatz 2, EKHG nicht genügt habe, weil sie trotz des Gefahrenzeichens „Achtung Wildwechsel“ ihre Fahrgeschwindigkeit nicht auf zumindest 70 km/h reduziert habe. Im Hinblick auf die vorliegenden Entwürfe eines neuen österreichischen Schadenersatzrechts sei es als Frage der Gerechtigkeit anzusehen, dass der Zufallsschaden nicht immer vom schuldlosen Opfer zu tragen, sondern grundsätzlich demjenigen zuzurechnen sei, dem es die Rechtsordnung erlaube, andere Verkehrsteilnehmer in besonderer Weise zu gefährden. Es sei von einer außergewöhnlichen Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs auszugehen, weil sich dessen Betriebsgefahr durch die Kollision mit dem Reh vergrößert habe. Der vorliegende Sachverhalt sei mit jenem in der Entscheidung 2 Ob 25/78 zu vergleichen. Zwar habe die Lenkerin des Beklagtenfahrzeugs trotz der schweren Kollision ein Ausbrechen bzw ein Schleudern ihres Fahrzeugs verhindern können, sodass nicht das Beklagtenfahrzeug selbst, sondern lediglich das Reh gegen das Klagsfahrzeug geschleudert worden sei, dies bewirke aber ebenfalls eine außergewöhnliche Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs.

Die Beklagten beantragen in der Revisionsbeantwortung, der Revision des Klägers nicht Folge zu geben. Sie bestreiten auch die Zulässigkeit der Revision.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht zulässig.

römisch eins. Zur Haftung aus Verschulden:

Gefahrenzeichen kündigen an, dass sich in der jeweiligen Fahrtrichtung Gefahrenstellen befinden. Sie verpflichten den Kraftfahrer zu einer erhöhten Reaktionsbereitschaft; im Übrigen hat sich sein Verhalten nach den Besonderheiten der angekündigten Gefahr zu richten. Ein Gefahrenzeichen verpflichtet nicht unter allen Umständen zur Verminderung der Geschwindigkeit; diesbezüglich kommt es immer auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an (8 Ob 74/85 mwN).

Das Gefahrenzeichen „Achtung Wildwechsel“ (Paragraph 50, Ziffer 13 b, StVO) verpflichtet den Fahrzeuglenker zur Wahl einer Geschwindigkeit, die es ihm ermöglicht, sein Fahrzeug zu beherrschen und einer Unfallgefahr zu begegnen (RIS-Justiz RS0075494). Insbesondere bei Dunkelheit im Freilandgebiet kann in waldigen Gegenden Wildwechsel nicht ausgeschlossen werden. Unklaren Situationen ist auch hier durch unverzügliches Herabsetzen der Fahrgeschwindigkeit zu begegnen (RIS-Justiz RS074622 = 8 Ob 190/83).

Im hier zu beurteilenden Fall herrschte Tageslicht und freie Sicht und wurde die grundsätzlich erlaubte Höchstgeschwindigkeit unterschritten. Wenn die Vorinstanzen daher im Einzelfall zu dem Ergebnis gelangten, dass ein Verschulden der Zeugin nicht vorliegt, liegt dies im Rahmen der Rechtsprechung.

römisch zwei. Zur Gefährdungshaftung:

Der hier vorliegende Fall zeichnet sich dadurch aus, dass das Beklagtenfahrzeug ohne Verreißen, Ausbrechen oder Schleudern zum Stillstand gebracht werden konnte, durch den Kontakt aber das Reh „ins Schleudern“ gebracht wurde und so gegen das Fahrzeug des Klägers prallte.

Es stellt sich daher die Frage, ob auch bei solchem Ablauf eine dem Beklagtenfahrzeug zuzurechnende außergewöhnliche Betriebsgefahr anzunehmen ist.

Unter einer außergewöhnlichen Betriebsgefahr versteht man grundsätzlich Gefahren, die zu den regelmäßig und notwendig mit dem Betrieb eines KFZ verbundenen hinzutreten und die normale Betriebsgefahr vergrößern (RIS-Justiz RS0058467; 8 Ob 109/83 = ZVR 1984/242). Der Unterschied zwischen gewöhnlicher und außergewöhnlicher Betriebsgefahr ist funktionell also darin zu erblicken, dass zur gewöhnlichen Betriebsgefahr besondere Gefahrenmomente hinzutreten, die nach dem normalen Ablauf der Dinge nicht schon dadurch gegeben waren, dass das KFZ überhaupt in Betrieb gesetzt wurde (RIS-Justiz RS0058467; 2 Ob 165/89; 2 Ob 54/92).

So wurde ein plötzliches Abbremsen und Verreißen eines Motorrades als über den normalen Betrieb hinausgehende Art der Benutzung und daher außergewöhnliche Betriebsgefahr iSd Paragraph 9, Absatz 2, bzw Paragraph 11, Absatz eins, EKHG qualifiziert (2 Ob 98/95). Auch bei einem PKW, der infolge eines Bremsmanövers ins Rutschen geriet und dadurch den Verlauf einer Kurve nicht mehr folgen konnte sondern geradeaus weiter rutschte, wurde außerordentliche Betriebsgefahr angenommen (2 Ob 165/89). Auch ein durch eine Kollision mit einem Wildschwein ausgelöster Sturz eines Motorrades, der sich über 55 m hinzog, wurde als unmittelbar durch das Verhalten eines Tieres ausgelöste außergewöhnliche Betriebsgefahr iSd Paragraph 9, Absatz 2, EKHG gewertet (2 Ob 252/03b).

Letztlich wurde in der von der Revision zitierten Entscheidung 2 Ob 25/78 das Vorliegen einer durch ein Tier verursachten außergewöhnlichen Betriebsgefahr bejaht, weil sich ein Hase für kurze Zeit im Bereich der Vorderachse verklemmte, sodass das Fahrzeug einen vom Lenker ungewollten und für ihn unvorhersehbaren Seitenverzug nach rechts erfuhr und auf das Bankett geriet, worauf der Lenker mit einer scharfen Gegenlenkung nach links reagierte und mit einem entgegenkommenden Fahrzeug kollidierte. Die durch das Verhalten des Tieres entstandene außergewöhnliche Betriebsgefahr bilde ein so starkes Zurechnungsmoment, dass die Verursachung durch das Tier nicht mehr als Befreiungsgrund ausreiche, weil nach Paragraph 9, Absatz 2, EKHG die Ersatzpflicht des Halters auch dann nicht ausgeschlossen werde, wenn der Unfall unmittelbar auf eine außergewöhnliche Betriebsgefahr zurückzuführen sei, die durch das Verhalten eines Tieres ausgelöst werden. Der Schaden sei auch in diesen Fällen dem Halter und nicht dem Geschädigten zuzurechnen, wenn der Unfall zwar durch ein außerhalb der Sphäre des Halters liegendes Ereignis verursacht wurde, aber eine außergewöhnliche Betriebsgefahr mitgewirkt habe.

Im vorliegenden Fall ist aber das - nicht schleudernde - Beklagtenfahrzeug selbst durch den Kontakt mit dem Reh nicht in eine Lage geraten, die den oben geschilderten Fällen einer außergewöhnlichen Betriebsgefahr gleichkäme.

Zwar kann auch ein durch Ablösen eines LKW-Rads (2 Ob 238/07z) oder durch ausfließendes Öl eines KFZ entstandener Unfall auf außergewöhnlicher Betriebsgefahr beruhen vergleiche JBl 1979, 149).

Da ein vergleichbarer Fall hier nicht vorliegt, weil sich kein Teil vom PKW der Zeugin ablöste und ihr Fahrzeug selbst in keine, eine außergewöhnliche Betriebsgefahr auslösende Fahrsituation geriet, liegt in der Verneinung einer solchen Haftung durch die Vorinstanzen jedenfalls keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung dieses ungewöhnlichen Einzelfalls.

römisch drei. Paragraph 1296, ABGB ist keineswegs als überholt bzw - wie der Rechtsmittelwerber meint - „zynisch“ anzusehen, sondern zeigt eine Grundwertung der geltenden Rechtslage. Entwürfe zu einem neuen österreichischen Schadenersatzrecht und deren Wertungen sind nicht entscheidungsrelevant.

römisch vier. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 50, Absatz eins, ZPO.

Textnummer

E98585

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0020OB00112.11A.0916.000

Im RIS seit

15.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2026

Dokumentnummer

JJT_20110916_OGH0002_0020OB00112_11A0000_000