-
11 Os 34/04
Entscheidungstext
OGH
27.04.2004
11 Os 34/04
-
12 Os 104/03
Entscheidungstext
OGH
17.06.2004
12 Os 104/03
Auch
-
12 Os 38/04
Entscheidungstext
OGH
01.03.2005
12 Os 38/04
Auch
-
12 Os 26/05y
Entscheidungstext
OGH
22.03.2005
12 Os 26/05y
Auch
-
11 Os 20/05h
Entscheidungstext
OGH
12.04.2005
11 Os 20/05h
Auch; nur: Die Sachverhaltsgrundlage für eine prozessleitende Anordnung wird durch das jeweils zur Handhabung der im Rechtsmittel angesprochenen Verfahrensregel zuständig gewesene richterliche Organ in freier Beweiswürdigung festgestellt. Dies und die Begründung dafür sind nur nach Maßgabe der Kriterien der Z 5 und Z 5a anfechtbar. (T1)
Beisatz: Hier: Mängelfreie Verneinung von Anhaltspunkten für das tatsächliche Vorliegen der Voraussetzungen zur Anwendung des § 11 StGB. (T2)
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11 Os 19/05m
Entscheidungstext
OGH
07.06.2005
11 Os 19/05m
Auch
-
14 Os 63/05d
Entscheidungstext
OGH
09.08.2005
14 Os 63/05d
-
12 Os 64/05m
Entscheidungstext
OGH
15.09.2005
12 Os 64/05m
Auch; nur T1
-
12 Os 81/05m
Entscheidungstext
OGH
06.10.2005
12 Os 81/05m
Auch; nur T1
-
11 Os 99/05a
Entscheidungstext
OGH
15.11.2005
11 Os 99/05a
Auch; nur T1
-
14 Os 129/05k
Entscheidungstext
OGH
19.12.2005
14 Os 129/05k
Vgl; Beisatz: Die Anordnung zur sofortigen Verkündung der Entscheidungsgründe trägt zwei Anliegen des Gesetzes Rechnung: Einerseits wird auf diese Weise sichergestellt, dass die Entscheidungsfindung nicht erst im Nachhinein reflektiert wird. Andererseits trägt die Darlegung der Gründe noch vor Urteilsfällung dazu bei, dass Antragsteller auf Mängel ihrer Anträge aufmerksam gemacht werden und ein ergänzendes Vorbringen erstatten können. Soweit ältere Entscheidungen in im Urteil nachgetragenen Gründen eine Information des Rechtsmittelgerichts über die Erwägungen der Tatrichter erblicken, ist diese nur insoweit angezeigt, als solcherart die - indes fast immer unstrittige - Sachverhaltsgrundlage für die getroffene prozessleitende Verfügung mängelfrei dargestellt werden kann. (T3)
-
11 Os 144/05v
Entscheidungstext
OGH
28.03.2006
11 Os 144/05v
Auch
-
12 Os 7/08h
Entscheidungstext
OGH
21.02.2008
12 Os 7/08h
Vgl auch
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13 Os 83/08t
Entscheidungstext
OGH
27.08.2008
13 Os 83/08t
Vgl auch; Beisatz: Da es zu den unbestrittenen Grundregeln in Österreich üblicher menschlicher Kommunikation zählt, das Gesicht unverhüllt zu lassen (selbst durchsichtige Gesichtsschleier sind auf seltene Anlassfälle außerhalb des Gerichtssaals beschränkt), wäre es Sache der Beschwerdeführerin gewesen, überzeugend zu begründen, warum die vollständige Verschleierung ihres Gesichts gegenüber Schwurgerichtshof und Geschworenen trotz ohnehin eingeräumter Möglichkeit, „bei Betreten und Verlassen des Gerichtssaals ihr Gesicht zu verschleiern und während der Verhandlung auch das Kopftuch (Bedeckung der Haare) zu tragen" und im Gerichtssaal geltendem Verbot von Fernseh-, Film- und Fotoaufnahmen, nicht bloß als politisch-weltanschaulich motivierte Demonstration, für welche ein Gerichtssaal nicht der rechte Ort ist, aufgefasst werden sollte. Denn dass der Schwurgerichtshof darin in sachverhaltsmäßiger Hinsicht eine Missachtung des Geschworenengerichts erblickt hatte, war der Angeklagten und ihrem Verteidiger eindeutig klar gemacht worden. Die Bedenken auszuräumen und so den Respekt vor der Würde des Gerichts trotz durch den Gesichtsschleier indizierter Missachtung auch für Dritte unmissverständlich klarzustellen, hat die Angeklagte nicht unternommen, weswegen die verweigerte Wiederzulassung im Ergebnis zu Recht erfolgt ist. Bleibt anzumerken, dass die Verweigerung der Erfüllung allgemeiner Bürgerpflichten nicht von Art 9 MRK erfasst wird, mit der Ausübungsform „Beachtung religiöser Bräuche" zwar neben Gebräuchen, die in Zusammenhang mit kultischen Handlungen stehen, auch solche Handlungen geschützt werden, welche in den Bereich des Alltagslebens gehören, die Ausübung eines religiösen Brauchs allerdings nicht vorliegt, wenn eine Verhaltensweise keine in der betroffenen Religionsgemeinschaft übliche Praxis darstellt, und überdies § 234 StPO als gesetzliche Eingriffsermächtigung im Sinn des Art 9 Abs 2 MRK anzusehen ist, dessen Rechtfertigungsvoraussetzungen weitestgehend denjenigen der Abs 2 der Art 8, 10 und 11 MRK entsprechen. Auch unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit der sitzungspolizeilichen Maßnahme sind vorliegend grundrechtliche Schranken nicht überschritten worden. (T4)
-
14 Os 9/09v
Entscheidungstext
OGH
12.05.2009
14 Os 9/09v
Vgl; Beisatz: Soweit die Verfahrensrüge aus Z 2 gegen den Widerspruch des Beschwerdeführers erfolgte Verlesung von Strafanzeigen, Protokollen über Vernehmungen des Angeklagten durch die Sicherheitsbehörde und den Untersuchungsrichter sowie einer der Untersuchungsrichterin vom Beschwerdeführer übergebenen schriftlichen Sachverhaltsdarstellung mit der Begründung rügt, es handle sich hiebei um „nichtige Erkundigungen und Beweisaufnahmen" iSd § 152 Abs 1 StPO, wird weder ein den Sicherheitsbehörden nach dem 1. Jänner 2008 unterlaufener Verfahrensfehler, noch vor diesem Zeitpunkt unter Nichtigkeitssanktion stehendes richterliches Fehlverhalten (§ 152 Abs 1 StPO in der Fassung BGBl I 2004/19 steht erst seit 1. Jänner 2008 in Geltung) mit Bestimmtheit behauptet (WK-StPO § 281 Rz 183 ff, 13 Os 83/08t). (T5)
Beisatz: Da sich § 281 Abs 1 Z 2 StPO ausschließlich auf nichtige Erkundigungen und Beweisaufnahmen im Ermittlungsverfahren bezieht, scheidet eine Anfechtung der Verlesung von Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung unter diesem Nichtigkeitsgrund von vornherein aus. (T6)
-
13 Os 39/09y
Entscheidungstext
OGH
27.08.2009
13 Os 39/09y
Auch; Beisatz: Zweiter Rechtsgang nach Aufhebung durch 13 Os 83/08t. (T7)
-
11 Os 180/09v
Entscheidungstext
OGH
24.11.2009
11 Os 180/09v
Auch; nur T1
-
14 Os 73/09f
Entscheidungstext
OGH
02.03.2010
14 Os 73/09f
Auch; nur: Die Sachverhaltsgrundlage für eine prozessleitende Anordnung wird hingegen durch das jeweils zur Handhabung der im Rechtsmittel angesprochenen Verfahrensregel zuständig gewesene richterliche Organ in freier Beweiswürdigung festgestellt. (T8) Bem: Hier: Der Erneuerungswerber vermag damit keine Verletzung von Art 6 (Abs 1 iVm Abs 3 lit d) MRK aufzuzeigen. (T9)
-
13 Os 85/10i
Entscheidungstext
OGH
19.08.2010
13 Os 85/10i
Auch
-
11 Os 124/10k
Entscheidungstext
OGH
28.09.2010
11 Os 124/10k
Auch; nur T1
-
12 Os 200/10v
Entscheidungstext
OGH
25.01.2011
12 Os 200/10v
nur T1
-
11 Os 94/11z
Entscheidungstext
OGH
25.08.2011
11 Os 94/11z
Vgl auch; nur ähnlich T1
-
13 Os 101/11v
Entscheidungstext
OGH
13.10.2011
13 Os 101/11v
Auch
-
12 Os 164/11a
Entscheidungstext
OGH
20.12.2011
12 Os 164/11a
Auch; nur T1
-
12 Os 37/12a
Entscheidungstext
OGH
26.06.2012
12 Os 37/12a
Vgl
-
17 Os 3/12p
Entscheidungstext
OGH
02.10.2012
17 Os 3/12p
Vgl
-
11 Os 33/13g
Entscheidungstext
OGH
19.03.2013
11 Os 33/13g
Auch; nur T1
-
12 Os 3/13b
Entscheidungstext
OGH
16.05.2013
12 Os 3/13b
Vgl auch
-
14 Os 31/14m
Entscheidungstext
OGH
01.04.2014
14 Os 31/14m
Vgl
-
13 Os 124/14f
Entscheidungstext
OGH
22.01.2015
13 Os 124/14f
Auch; Beisatz: Hier: Entfernung des Angeklagten aus der Verhandlung wegen ungeziemenden Benehmens. (T10)
-
11 Os 118/14h
Entscheidungstext
OGH
03.02.2015
11 Os 118/14h
Auch
-
11 Os 134/14m
Entscheidungstext
OGH
13.01.2015
11 Os 134/14m
Auch
-
11 Os 51/15g
Entscheidungstext
OGH
02.06.2015
11 Os 51/15g
Auch; Beisatz: Hier: Erkundungsbeweisaufnahme des Sachverständigen im Ermittlungsverfahren. (T11)
-
13 Os 66/15b
Entscheidungstext
OGH
19.08.2015
13 Os 66/15b
Vgl
-
13 Os 71/15p
Entscheidungstext
OGH
23.09.2015
13 Os 71/15p
Auch; Beisatz: Hier: Entscheidung über die Prozessfähigkeit des Angeklagten. (T12)
-
15 Os 16/16s
Entscheidungstext
OGH
14.03.2016
15 Os 16/16s
Auch
-
11 Os 21/16x
Entscheidungstext
OGH
22.03.2016
11 Os 21/16x
Auch; Beisatz: Hier: Sachverhaltsgrundlage der Entscheidung über die Einholung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens. (T13)
-
12 Os 67/16v
Entscheidungstext
OGH
26.01.2017
12 Os 67/16v
Auch
-
14 Os 68/16f
Entscheidungstext
OGH
04.04.2017
14 Os 68/16f
Vgl auch; Beisatz: Ist die Sachverhaltsgrundlage nicht erkennbar, ist der Bezugspunkt für die rechtsrichtige Lösung der Verfahrensfrage aber derjenige Sachverhalt, der im Zeitpunkt der Verfügung gegeben war und, auf diesen Zeitpunkt bezogen, vom Obersten Gerichtshof in freier Beweiswürdigung festgestellt wird. (T14)
-
14 Os 61/17z
Entscheidungstext
OGH
07.11.2017
14 Os 61/17z
Auch
-
15 Os 33/18v
Entscheidungstext
OGH
23.05.2018
15 Os 33/18v
Auch
-
13 Os 19/20y
Entscheidungstext
OGH
07.04.2020
13 Os 19/20y
Vgl; vgl nur T1
-
14 Os 118/21s
Entscheidungstext
OGH
18.01.2022
14 Os 118/21s
Vgl; Beis wie T14
-
12 Os 12/22i
Entscheidungstext
OGH
02.06.2022
12 Os 12/22i
Vgl
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14 Os 106/22b
Entscheidungstext
OGH
24.01.2023
14 Os 106/22b
Vgl; Beis wie T14
-
15 Os 88/22p
Entscheidungstext
OGH
18.01.2023
15 Os 88/22p
Vgl