Rechtssatz für 1Ob583/82 6Ob647/84 1Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0058151

Geschäftszahl

1Ob583/82; 6Ob647/84; 1Ob583/87; 2Ob610/89; 1Ob20/91; 1Ob578/93; 1Ob31/93; 1Ob18/94; 1Ob148/97i; 2Ob282/05t; 5Ob80/07m; 2Ob163/07w; 1Ob218/08b; 2Ob171/08y; 4Ob57/10a; 3Ob108/11w

Entscheidungsdatum

24.08.2011

Rechtssatz

Aus dieser Gesetzesstelle lässt sich nicht ableiten, dass den Enteigneten bei ungerechtfertigtem Einschreiten eine Kostenersatzpflicht trifft.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 583/82
    Entscheidungstext OGH 05.05.1982 1 Ob 583/82
  • 6 Ob 647/84
    Entscheidungstext OGH 05.02.1987 6 Ob 647/84
    Auch; Veröff: SZ 60/17 = EvBl 1987/60 S 249
  • 1 Ob 583/87
    Entscheidungstext OGH 10.06.1987 1 Ob 583/87
    Auch
  • 2 Ob 610/89
    Entscheidungstext OGH 25.04.1990 2 Ob 610/89
  • 1 Ob 20/91
    Entscheidungstext OGH 18.09.1991 1 Ob 20/91
    Auch; Beisatz: Hier: Bei Unzulässigkeit seines Rechtsmittels. (T1)
  • 1 Ob 578/93
    Entscheidungstext OGH 11.03.1994 1 Ob 578/93
    Vgl
  • 1 Ob 31/93
    Entscheidungstext OGH 16.02.1994 1 Ob 31/93
    Vgl; Veröff: SZ 67/25
  • 1 Ob 18/94
    Entscheidungstext OGH 30.05.1994 1 Ob 18/94
    Auch; Beisatz: Hier: Verspäteter Revisionsrekurs. (T2)
  • 1 Ob 148/97i
    Entscheidungstext OGH 27.01.1998 1 Ob 148/97i
  • 2 Ob 282/05t
    Entscheidungstext OGH 21.09.2006 2 Ob 282/05t
  • 5 Ob 80/07m
    Entscheidungstext OGH 08.05.2007 5 Ob 80/07m
    Beisatz: Hier: § 38 Wr BauO in Verbindung mit § 44 Abs 6 EisbEG. (T3)
  • 2 Ob 163/07w
    Entscheidungstext OGH 14.02.2008 2 Ob 163/07w
    Auch; Veröff: SZ 2008/23
  • 1 Ob 218/08b
    Entscheidungstext OGH 25.11.2008 1 Ob 218/08b
    Auch; Beisatz: Die in § 44 Abs 1 EisbEG festgelegte Kostenersatzpflicht ist eine einseitige, sodass der Enteignete niemals kostenersatzpflichtig wird. (T4); Veröff: SZ 2008/173
  • 2 Ob 171/08y
    Entscheidungstext OGH 30.10.2008 2 Ob 171/08y
  • 4 Ob 57/10a
    Entscheidungstext OGH 05.10.2010 4 Ob 57/10a
    Beisatz: Hier: § 44 EisbEG iVm § 25 stmk NaturschutzG idF vor der Novelle 2004. (T5)
  • 3 Ob 108/11w
    Entscheidungstext OGH 24.08.2011 3 Ob 108/11w
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0058151

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2013

Dokumentnummer

JJR_19820505_OGH0002_0010OB00583_8200000_001

Rechtssatz für 3Ob108/11w 4Ob174/17t

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0127276

Geschäftszahl

3Ob108/11w; 4Ob174/17t

Entscheidungsdatum

24.10.2017

Norm

Vlbg RaumplanungsG §25

Rechtssatz

Vor einer Antragstellung auf Entschädigung bei der Gemeinde nach dem Vorarlberger Raumplanungsgesetz steht der gerichtlichen Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs die Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 108/11w
    Entscheidungstext OGH 24.08.2011 3 Ob 108/11w
  • 4 Ob 174/17t
    Entscheidungstext OGH 24.10.2017 4 Ob 174/17t
    Vgl; Veröff: SZ 2017/120

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127276

Im RIS seit

03.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2020

Dokumentnummer

JJR_20110824_OGH0002_0030OB00108_11W0000_001

Rechtssatz für 4Ob1/75 6Ob574/87 3Ob50...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0033687

Geschäftszahl

4Ob1/75; 6Ob574/87; 3Ob507/91; 8ObA2128/96s; 1Ob300/00z; 9ObA31/04f; 6Ob32/05g; 4Ob54/06d; 8ObA28/08p; 6Ob39/10v; 3Ob108/11w; 9ObA88/11y; 9ObA113/16g; 8Ob56/19x

Entscheidungsdatum

27.06.2019

Norm

ABGB §1432
ZPO §240 B
ZPO §577 Abs2
  1. ZPO § 240 heute
  2. ZPO § 240 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
  3. ZPO § 240 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  4. ZPO § 240 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 577 heute
  2. ZPO § 577 gültig ab 01.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2006
  3. ZPO § 577 gültig von 22.12.2001 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2001
  4. ZPO § 577 gültig von 01.05.1983 bis 21.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Die Nichteinhaltung einer Schlichtungsklausel begründet kein zur Klagszurückweisung führendes Prozesshindernis, sondern den materiellrechtlichen Einwand mangelnder Klagbarkeit des Anspruches.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 1/75
    Entscheidungstext OGH 18.02.1975 4 Ob 1/75
    Veröff: SZ 48/16 = EvBl 1975/238 S 524 = Arb 9322 = SozM IC,887 = JBl 1975,610 = IndS 1975 H5,958
  • 6 Ob 574/87
    Entscheidungstext OGH 30.05.1988 6 Ob 574/87
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Schiedsgutachtervertrag (T1)
  • 3 Ob 507/91
    Entscheidungstext OGH 13.02.1991 3 Ob 507/91
    Auch; Beis wie T1
  • 8 ObA 2128/96s
    Entscheidungstext OGH 17.04.1997 8 ObA 2128/96s
  • 1 Ob 300/00z
    Entscheidungstext OGH 17.08.2001 1 Ob 300/00z
    Beisatz: Die Klage ist daher nicht zurückzuweisen, sondern das Begehren meritorisch zu erledigen. (T2)
  • 9 ObA 31/04f
    Entscheidungstext OGH 21.04.2004 9 ObA 31/04f
    Vgl; Beisatz: Bejaht man den absolut (zweiseitigen) zwingenden Charakter des allgemeinen Entlassungsschutzes nach § 106 ArbVG, dann vermag auch eine allfällige obligatorische Schlichtungsklausel, die die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens vor der Anrufung des Gerichtes vorschreibt, die "derzeitige Klagbarkeit" des Entlassungsschutzes, also die Einbringung einer Anfechtungsklage gegen den Arbeitgeber vor Ablauf der bloß einwöchigen Frist (§§ 105 Abs 4, 106 Abs 2, 107 ArbVG) nicht zu hindern. (T3)
    Veröff: SZ 2004/58
  • 6 Ob 32/05g
    Entscheidungstext OGH 19.05.2005 6 Ob 32/05g
    Auch; Beisatz: Dies gilt nicht nur bei vertraglich vereinbarten, sondern auch bei gesetzlich vorgesehenen Schlichtungsklauseln, wenn die Folge der Unzulässigkeit des Rechtswegs nicht ausdrücklich angeordnet ist (so schon 6 Ob 11/60). (T4)
    Beisatz: Hier: § 94 ÄrzteG 1998. (T5)
    Veröff: SZ 2005/76
  • 4 Ob 54/06d
    Entscheidungstext OGH 23.05.2006 4 Ob 54/06d
    Auch; Beisatz: Obligatorische Schlichtungsklauseln begründen den über Einwand wahrzunehmenden Mangel der Klagbarkeit beziehungsweise der Fälligkeit. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Schlichtungsklauseln in Vereinsstatuten, Kollektivverträgen und Versicherungsbedingungen enthalten sind, oder ob es sich um ein gesetzlich vorgesehenes Schlichtungsverfahren handelt. (T6)
    Veröff: SZ 2006/78
  • 8 ObA 28/08p
    Entscheidungstext OGH 02.09.2008 8 ObA 28/08p
    Auch; Beisatz: Im Falle einer vereinbarten obligatorischen Schlichtung kann die Partei den Rechtsweg nur dann beschreiten, wenn sie die Schlichtungsstelle nicht nur angerufen hat, sondern auch an Versuchen zu einer gütlichen Einigung teilnimmt. (T7)
    Bem: Siehe auch RS0124076. (T8)
  • 6 Ob 39/10v
    Entscheidungstext OGH 01.09.2010 6 Ob 39/10v
  • 3 Ob 108/11w
    Entscheidungstext OGH 24.08.2011 3 Ob 108/11w
    Vgl aber
  • 9 ObA 88/11y
    Entscheidungstext OGH 25.11.2011 9 ObA 88/11y
    Beis wie T7
  • 9 ObA 113/16g
    Entscheidungstext OGH 20.04.2017 9 ObA 113/16g
  • 8 Ob 56/19x
    Entscheidungstext OGH 27.06.2019 8 Ob 56/19x
    Auch; Beisatz: Hier: Vertraglich an das Verbandsregelwerk gebundener Profifußballer. (T9)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0033687

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2019

Dokumentnummer

JJR_19750218_OGH0002_0040OB00001_7500000_001

Rechtssatz für 7Ob110/00b; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0114603

Geschäftszahl

7Ob110/00b; 8Ob78/06p; 7Ob139/07b; 7Ob52/08k; 6Ob174/07t; 6Ob179/08d; 8Ob138/08i; 5Ob130/09t; 3Ob108/11w; 7Ob172/11m; 5Ob251/15w; 4Ob146/07k; 4Ob240/18z; 8Ob56/19x; 8Ob77/20m; 1Ob83/22w

Entscheidungsdatum

18.05.2022

Rechtssatz

Besteht ein Vereinsgericht und wird ein Anspruch aus dem Vereinsverhältnis geltend gemacht, jedoch der vereinsinterne Instanzenzug vor dem Vereinsgericht nicht ausgeschöpft, so ist dies nicht mit der Einrede der sachlichen Unzuständigkeit des ordentlichen Gerichtes geltend zu machen, sondern mit dem Antrag auf Abweisung der Klage. Bei Nichtausschöpfung des vereinsinternen Instanzenzuges findet keine Zurückweisung einer vor den ordentlichen Gerichten eingebrachten Klage, sondern eine Abweisung statt.

Anmerkung

Bem zum RS: Zur neuen (gegenteiligen) Rechtsprechung siehe RS0124983.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 110/00b
    Entscheidungstext OGH 14.12.2000 7 Ob 110/00b
    Veröff: SZ 73/199
  • 8 Ob 78/06p
    Entscheidungstext OGH 21.09.2006 8 Ob 78/06p
    Auch; Beisatz: Es liegt weder eine Unzulässigkeit des Rechtsweges noch sachliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes, sondern ein Grund für die Abweisung des Klagebegehrens vor. (Hier: Schiedseinrichtung im Sinne des § 8 Abs 1 VerG 2002.) (T1)
    Veröff: SZ 2006/136
  • 7 Ob 139/07b
    Entscheidungstext OGH 04.07.2007 7 Ob 139/07b
    Vgl auch; Beisatz: § 8 Abs 1 VerG ist grundsätzlich auch in den Fällen des § 7 VerG 2002 anwendbar. (T2)
  • 7 Ob 52/08k
    Entscheidungstext OGH 09.04.2008 7 Ob 52/08k
    Gegenteilig; Beisatz: Hier: Unzulässigkeit des Rechtswegs. (T3)
    Bem: Siehe RS0122426. (T4)
  • 6 Ob 174/07t
    Entscheidungstext OGH 13.09.2007 6 Ob 174/07t
    Beisatz: Die mangelnde Klagbarkeit kann nur über entsprechenden Einwand wahrgenommen werden. (T5)
    Bem: Siehe auch RS0120837. (T6)
  • 6 Ob 179/08d
    Entscheidungstext OGH 01.10.2008 6 Ob 179/08d
    Gegenteilig; Beisatz: Hier: Die Anfechtung der Satzungsänderungen durch die Generalversammlung ist § 8 Abs 1 VerG zu unterstellen. Die Kläger haben es nach der Generalversammlung entgegen § 8 VerG unterlassen, rechtzeitig den Ehrenrat des beklagten Vereins anzurufen, um im Falle ihres Unterliegens noch fristgerecht den ordentlichen Rechtsweg beschreiten zu können. (T7)
    Bem: Die ursprünglich an dieser Stelle aus versehen mit der Kennzeichnung T8 erfolgte Wiederholung des Teilsatzes T3 wurde gelöscht - Juni 2016 (T8)
  • 8 Ob 138/08i
    Entscheidungstext OGH 18.06.2009 8 Ob 138/08i
    Gegenteilig; Beis wie T3; Beisatz: Die Nichteinhaltung des vereinsinternen Instanzenzugs bei Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis begründet nach nunmehr hRsp (vorläufig/befristet/temporär) Unzulässigkeit des Rechtswegs und kann daher vom Gericht auch ohne entsprechenden Einwand der Parteien von Amts wegen geprüft und aufgegriffen werden. Die Prüfung der Rechtswegzulässigkeit durch das Gericht erfolgt dabei - wie bei § 41 Abs 2 JN - vorweg aufgrund der Angaben des Klägers in der Klage. Der Kläger hat daher konkrete Tatsachen zu behaupten, aus denen sich ergibt, dass der „Rechtsweg" in dieser Streitsache bereits offen ist. Fehlen in einer unter § 8 VerG fallenden Streitigkeiten diese Angaben, so ist unklar, ob überhaupt der „Rechtsweg" zulässig ist. Dann ist dem Kläger die Möglichkeit zur Verbesserung zu bieten. Für das Vorliegen dieser Prozessvoraussetzung ist auf den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung abzustellen. (T9)
  • 5 Ob 130/09t
    Entscheidungstext OGH 24.11.2009 5 Ob 130/09t
    Gegenteilig; Beis wie T3; Beis ähnlich wie T9
  • 3 Ob 108/11w
    Entscheidungstext OGH 24.08.2011 3 Ob 108/11w
    Gegenteilig; Beis wie T1
  • 7 Ob 172/11m
    Entscheidungstext OGH 09.11.2011 7 Ob 172/11m
    Gegenteilig; Beis wie T3; Veröff: SZ 2011/134
  • 5 Ob 251/15w
    Entscheidungstext OGH 18.05.2016 5 Ob 251/15w
    Vgl auch; Beis wie T3
  • 4 Ob 146/07k
    Entscheidungstext OGH 04.09.2007 4 Ob 146/07k
    vgl aber; Beisatz: Im Gegensatz zu T1 wird hier Unzulässigkeit des Rechtsweges und nicht mangelnde Klagbarkeit angenommen. (T10)
    Beisatz: Mit ausführlicher Begründung. (T11)
  • 4 Ob 240/18z
    Entscheidungstext OGH 20.12.2018 4 Ob 240/18z
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T9; Beis wie T10
  • 8 Ob 56/19x
    Entscheidungstext OGH 27.06.2019 8 Ob 56/19x
    Gegenteilig; Beisatz: Bei Streitigkeiten mit bloß vertraglich an das Verbandsregelwerk gebundenen Personen, die also keine Vereinsmitglieder sind, besteht keine gesetzliche, sondern allenfalls bloß eine vertragliche Pflicht zur Anrufung der Schlichtungsstelle im Sinne des § 8 VereinsG. Die Klage ist, sofern sie vor Ausschöpfung des verbandsinternen Rechtswegs erhoben wird, nicht gesetzlich unzulässig (Prozesshindernis), sondern aufgrund der vorweg bestehenden materiell-rechtlichen Unklagbarkeit bloß abzuweisen. (T12)
  • 8 Ob 77/20m
    Entscheidungstext OGH 28.09.2020 8 Ob 77/20m
    Vgl aber; Beis wie T3; Beis wie T9; Beis wie T10
  • 1 Ob 83/22w
    Entscheidungstext OGH 18.05.2022 1 Ob 83/22w
    Vgl; Beis nur wie T3; Beis nur wie T10

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114603

Im RIS seit

13.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2023

Dokumentnummer

JJR_20001214_OGH0002_0070OB00110_00B0000_001

Rechtssatz für 4Ob146/07k; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0122426

Geschäftszahl

4Ob146/07k; 4Ob168/07w; 7Ob52/08k; 6Ob174/07t; 6Ob179/08d; 6Ob189/08z; 6Ob280/08g; 8Ob138/08i; 6Ob117/09p; 4Ob73/09b; 4Ob77/09s; 6Ob194/09m; 5Ob130/09t; 7Ob89/11f; 3Ob108/11w; 7Ob172/11m; 7Ob119/11t; 4Ob99/11d; 2Ob105/11x; 9ObA107/14x; 3Ob157/14f; 2Ob226/14w; 5Ob251/15w; 10Ob67/16z; 4Ob240/18z; 8Ob56/19x; 1Ob42/20p; 3Ob64/20p; 2Ob25/23z; 3Ob34/23f

Entscheidungsdatum

25.05.2023

Rechtssatz

Wird eine Klage in einer Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis nach Paragraph 8, Absatz eins, VerG 2002 vor dem Verstreichen von sechs Monaten seit Anrufung der vereinsinternen Schlichtungseinrichtung eingebracht, so steht ihr - außer das Schlichtungsverfahren endete bereits vor der Klagseinbringung - das gemäß Paragraph 42, Absatz eins, JN in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmende Prozesshindernis der Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 146/07k
    Entscheidungstext OGH 04.09.2007 4 Ob 146/07k
    Bemerkung: Mit ausführlicher Begründung. Vgl aber RS0119982 T2 und RS0114603 T1, wo nur mangelnde Klagbarkeit angenommen wird. (T1); Veröff: SZ 2007/140
  • 4 Ob 168/07w
    Entscheidungstext OGH 22.01.2008 4 Ob 168/07w
  • 7 Ob 52/08k
    Entscheidungstext OGH 09.04.2008 7 Ob 52/08k
  • 6 Ob 174/07t
    Entscheidungstext OGH 13.09.2007 6 Ob 174/07t
    Gegenteilig; Bem: Siehe auch RS0120837. (T2)
  • 6 Ob 179/08d
    Entscheidungstext OGH 01.10.2008 6 Ob 179/08d
    Vgl; Beisatz: Hier: Die Anfechtung der Satzungsänderungen durch die Generalversammlung ist § 8 Abs 1 VerG zu unterstellen. Die Kläger haben es nach der Generalversammlung entgegen § 8 VerG unterlassen, rechtzeitig den Ehrenrat des beklagten Vereins anzurufen, um im Falle ihres Unterliegens noch fristgerecht den ordentlichen Rechtsweg beschreiten zu können. (T3)
    Beisatz: Unzulässigkeit des Rechtswegs. (T4)
  • 6 Ob 189/08z
    Entscheidungstext OGH 01.10.2008 6 Ob 189/08z
    Vgl; Beisatz: Hier: Grundsätzlich Unzulässigkeit des Rechtswegs. Da jedoch beide Vorinstanzen die Zulässigkeit des Rechtswegs bejahten (Konformatsentscheidung im Sinn des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO) war der Mangel in dritter Instanz nicht mehr wahrnehmbar. (T5)
  • 6 Ob 280/08g
    Entscheidungstext OGH 27.02.2009 6 Ob 280/08g
    Beisatz: Unzulässigkeit des Rechtswegs. (T6)
  • 8 Ob 138/08i
    Entscheidungstext OGH 18.06.2009 8 Ob 138/08i
    Beis wie T6; Beisatz: Die Nichteinhaltung des vereinsinternen Instanzenzugs bei Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis begründet nach nunmehr hRsp (vorläufig/befristet/temporär) Unzulässigkeit des Rechtswegs und kann daher vom Gericht auch ohne entsprechenden Einwand der Parteien von Amts wegen geprüft und aufgegriffen werden. Die Prüfung der Rechtswegzulässigkeit durch das Gericht erfolgt dabei - wie bei § 41 Abs 2 JN - vorweg aufgrund der Angaben des Klägers in der Klage. Der Kläger hat daher konkrete Tatsachen zu behaupten, aus denen sich ergibt, dass der „Rechtsweg" in dieser Streitsache bereits offen ist. Fehlen in einer unter § 8 VerG fallenden Streitigkeiten diese Angaben, so ist unklar, ob überhaupt der „Rechtsweg" zulässig ist. Dann ist dem Kläger die Möglichkeit zur Verbesserung zu bieten. Für das Vorliegen dieser Prozessvoraussetzung ist auf den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung abzustellen. (T7)
  • 6 Ob 117/09p
    Entscheidungstext OGH 02.07.2009 6 Ob 117/09p
    Beis wie T6
  • 4 Ob 73/09b
    Entscheidungstext OGH 14.07.2009 4 Ob 73/09b
  • 4 Ob 77/09s
    Entscheidungstext OGH 29.09.2009 4 Ob 77/09s
  • 6 Ob 194/09m
    Entscheidungstext OGH 16.10.2009 6 Ob 194/09m
    Beis wie T6
  • 5 Ob 130/09t
    Entscheidungstext OGH 24.11.2009 5 Ob 130/09t
    Beisatz: ... überhaupt ohne Anrufung der vereinsinternen Schlichtungseinrichtung oder vor dem Verstreichen von 6 Monaten seit Anrufung ... (T8)
  • 7 Ob 89/11f
    Entscheidungstext OGH 28.09.2011 7 Ob 89/11f
    Veröff: SZ 2011/120
  • 3 Ob 108/11w
    Entscheidungstext OGH 24.08.2011 3 Ob 108/11w
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Unterlassene Antragstellung auf Entschädigung bei der Gemeinde nach dem Vlbg Raumplanungsgesetz. (T9)
  • 7 Ob 172/11m
    Entscheidungstext OGH 09.11.2011 7 Ob 172/11m
    Veröff: SZ 2011/134
  • 7 Ob 119/11t
    Entscheidungstext OGH 28.09.2011 7 Ob 119/11t
    Veröff: SZ 2011/121
  • 4 Ob 99/11d
    Entscheidungstext OGH 22.11.2011 4 Ob 99/11d
  • 2 Ob 105/11x
    Entscheidungstext OGH 10.11.2011 2 Ob 105/11x
  • 9 ObA 107/14x
    Entscheidungstext OGH 27.11.2014 9 ObA 107/14x
  • 3 Ob 157/14f
    Entscheidungstext OGH 18.02.2015 3 Ob 157/14f
    Auch; Veröff: SZ 2015/7
  • 2 Ob 226/14w
    Entscheidungstext OGH 13.05.2015 2 Ob 226/14w
    Auch; Beisatz: Hier aber: Die Leistung eines weder gesetzlich noch satzungsmäßig gedeckten Pauschalhonorars für die Mitglieder einer Schlichtungseinrichtung gem § 8 VerG oder eines Kostenbeitrags für weder offengelegte noch näher konkretisierte sonstige Kosten ist nicht zumutbar. Aufgrund der wegen einer solchen „Kostenhürde“ gegebenen Unzumutbarkeit der Anrufung der vereinsinternen Schlichtungseinrichtung ist daher die sofortige Beschreitung des Rechtswegs zulässig. (T10)
    Veröff: SZ 2015/45
  • 5 Ob 251/15w
    Entscheidungstext OGH 18.05.2016 5 Ob 251/15w
  • 10 Ob 67/16z
    Entscheidungstext OGH 11.10.2016 10 Ob 67/16z
    Auch
  • 4 Ob 240/18z
    Entscheidungstext OGH 20.12.2018 4 Ob 240/18z
    Auch
  • 8 Ob 56/19x
    Entscheidungstext OGH 27.06.2019 8 Ob 56/19x
  • 1 Ob 42/20p
    Entscheidungstext OGH 26.03.2020 1 Ob 42/20p
  • 3 Ob 64/20p
    Entscheidungstext OGH 29.05.2020 3 Ob 64/20p
    Beisatz: Hier: Klage auf (Wieder‑)Aufnahme eines ehemaligen Mitglieds, die auf eine Zusage des Vereins gestützt wurde, als das Mitglied austrat. (T11)
  • 2 Ob 25/23z
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 16.05.2023 2 Ob 25/23z
    vgl; Beisatz wie T10
    Beisatz: Hier: Zurückweisung des Schlichtungsantrags wegen Unzuständigkeit unter Berufung auf eine nichtige Statutenbestimmung. (T12)
  • 3 Ob 34/23f
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.05.2023 3 Ob 34/23f
    vgl; Beisatz wie T10; Beisatz wie T12

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122426

Im RIS seit

04.10.2007

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2023

Dokumentnummer

JJR_20070904_OGH0002_0040OB00146_07K0000_002

Rechtssatz für 1Ob612/95; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0074223

Geschäftszahl

1Ob612/95; 4Ob1521/96; 10ObS251/99f; 9ObA119/01t; 3Ob81/01k; 10ObS38/02i; 6Ob297/02y; 1Ob190/07h; 4Ob114/08f; 8Ob77/08v; 3Ob42/09m; 1Ob240/08p; 5Ob78/09w; 3Ob1/11k; 3Ob19/11g (3Ob37/11d); 3Ob46/11b; 3Ob108/11w; 3Ob147/11f; 8ObA26/11y; 2Ob127/12h; 4Ob177/12a; 1Ob138/13w; 9ObA2/14f; 5Ob117/14p; 8ObA29/15w; 3Ob17/16w; 3Ob90/17g; 1Ob10/17b; 4Ob183/17s; 8Ob34/18k; 8Ob159/18t; 10ObS195/21f; 10ObS16/23k; 10ObS19/24b; 10ObS16/24m; 10ObS14/24t; 4Ob83/24w

Entscheidungsdatum

23.05.2024

Norm

ZPO §503 Z2 C1b
AußStrG 2005 §66 Abs1
  1. ZPO § 503 heute
  2. ZPO § 503 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

In der Berufung nicht gerügte Verfahrensmängel erster Instanz dürfen vom Berufungsgericht nicht wahrgenommen und können nicht mehr als Revisionsgrund geltend gemacht werden (so schon EFSlg 55100 und 57817).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 612/95
    Entscheidungstext OGH Verstärkter Senat 17.10.1995 1 Ob 612/95
    Verstärkter Senat; Veröff: SZ 68/195
  • 4 Ob 1521/96
    Entscheidungstext OGH 27.02.1996 4 Ob 1521/96
  • 10 ObS 251/99f
    Entscheidungstext OGH 09.11.1999 10 ObS 251/99f
  • 9 ObA 119/01t
    Entscheidungstext OGH 11.07.2001 9 ObA 119/01t
    Vgl auch; Beisatz: Die Nichtberücksichtigung eines in der Berufung ungerügten Verfahrensfehlers durch das Gericht der zweiten Instanz bildet keinen Mangel des Berufungsverfahrens. (T1)
  • 3 Ob 81/01k
    Entscheidungstext OGH 20.11.2001 3 Ob 81/01k
    Auch
  • 10 ObS 38/02i
    Entscheidungstext OGH 18.06.2002 10 ObS 38/02i
    Auch; Beisatz: Es können - auch im Verfahren nach dem ASGG - in der Berufung nicht geltend gemachte (angebliche) Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens nicht mehr mit Erfolg in der Revision gerügt werden. (T2)
  • 6 Ob 297/02y
    Entscheidungstext OGH 26.06.2003 6 Ob 297/02y
  • 1 Ob 190/07h
    Entscheidungstext OGH 22.10.2007 1 Ob 190/07h
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Revisionsrekurs im Außerstreitverfahren. (T3)
    Beisatz: Ein erstinstanzlicher Verfahrensmangel der im Rekurs nicht gerügt wurde, kann aber einen Mangel des Rekursverfahrens bilden, wenn das Rekursgericht diesen Mangel von Amts wegen hätte aufgreifen müssen. (T4)
  • 4 Ob 114/08f
    Entscheidungstext OGH 08.07.2008 4 Ob 114/08f
  • 8 Ob 77/08v
    Entscheidungstext OGH 02.09.2008 8 Ob 77/08v
    Auch; Veröff: SZ 2008/123
  • 3 Ob 42/09m
    Entscheidungstext OGH 19.05.2009 3 Ob 42/09m
  • 1 Ob 240/08p
    Entscheidungstext OGH 26.05.2009 1 Ob 240/08p
    Auch; nur: In der Berufung nicht gerügte Verfahrensmängel erster Instanz können nicht mehr als Revisionsgrund geltend gemacht werden. (T5)
  • 5 Ob 78/09w
    Entscheidungstext OGH 12.05.2009 5 Ob 78/09w
    Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Ein im Rekurs nicht geltend gemachter Mangel des Verfahrens erster Instanz, welchen das Rekursgericht nicht von Amts wegen aufgreifen musste, kann nicht mehr erfolgreich im Revisionsrekurs geltend gemacht werden. (T6)
  • 3 Ob 1/11k
    Entscheidungstext OGH 23.02.2011 3 Ob 1/11k
    Auch; Beis wie T3
  • 3 Ob 19/11g
    Entscheidungstext OGH 23.02.2011 3 Ob 19/11g
    Vgl auch
  • 3 Ob 46/11b
    Entscheidungstext OGH 06.07.2011 3 Ob 46/11b
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Verfahrensfehler des Erstgerichts wurden aber im Rekurs nicht geltend gemacht und können daher im Revisionsrekurs nicht nachgeholt werden, zumal keine von der Qualität des § 66 Abs 1 Z 1 AußStrG 2005 in Rede stehen. (T7)
  • 3 Ob 108/11w
    Entscheidungstext OGH 24.08.2011 3 Ob 108/11w
    Ähnlich; Beis wie T3
  • 3 Ob 147/11f
    Entscheidungstext OGH 12.10.2011 3 Ob 147/11f
    Vgl auch; Beis wie T7
  • 8 ObA 26/11y
    Entscheidungstext OGH 28.03.2012 8 ObA 26/11y
    Auch; Beis wie T2
  • 2 Ob 127/12h
    Entscheidungstext OGH 07.08.2012 2 Ob 127/12h
    Vgl
  • 4 Ob 177/12a
    Entscheidungstext OGH 28.11.2012 4 Ob 177/12a
    Auch; Beis wie T3
  • 1 Ob 138/13w
    Entscheidungstext OGH 27.02.2014 1 Ob 138/13w
    Vgl auch; Beis wie T3
  • 9 ObA 2/14f
    Entscheidungstext OGH 25.06.2014 9 ObA 2/14f
    Beisatz: Hier: Behauptung, das Erstgericht habe gegen die Erörterungspflicht gemäß § 182a ZPO verstoßen. (T8)
  • 5 Ob 117/14p
    Entscheidungstext OGH 25.07.2014 5 Ob 117/14p
    Auch; Beisatz: Hier: Verstoß gegen § 405 ZPO (T9)
  • 8 ObA 29/15w
    Entscheidungstext OGH 28.04.2015 8 ObA 29/15w
    Auch
  • 3 Ob 17/16w
    Entscheidungstext OGH 18.05.2016 3 Ob 17/16w
    Auch; nur T5
  • 3 Ob 90/17g
    Entscheidungstext OGH 07.06.2017 3 Ob 90/17g
    Beis wie T7
  • 1 Ob 10/17b
    Entscheidungstext OGH 28.06.2017 1 Ob 10/17b
  • 4 Ob 183/17s
    Entscheidungstext OGH 23.01.2018 4 Ob 183/17s
  • 8 Ob 34/18k
    Entscheidungstext OGH 23.03.2018 8 Ob 34/18k
  • 8 Ob 159/18t
    Entscheidungstext OGH 19.12.2018 8 Ob 159/18t
    Auch; Beis wie T6
  • 10 ObS 195/21f
    Entscheidungstext OGH 22.02.2022 10 ObS 195/21f
    Vgl; Beisatz: Hier: Unterlassene Beweisaufnahmen, Verletzung der Anleitungspflicht, Nichtzulassung einer ergänzenden Befragung des Sachverständigen. (T10)
  • 10 ObS 16/23k
    Entscheidungstext OGH 21.02.2023 10 ObS 16/23k
    Vgl; Beisatz: Hier: Behauptete Verletzung der Pflicht nach § 87 Abs 1 ASGG. (T11)
  • 10 ObS 19/24b
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 12.03.2024 10 ObS 19/24b
    vgl; Beisatz wie T11
  • 10 ObS 16/24m
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 12.03.2024 10 ObS 16/24m
    vgl
  • 10 ObS 14/24t
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 12.03.2024 10 ObS 14/24t
    vgl
  • 4 Ob 83/24w
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.05.2024 4 Ob 83/24w
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0074223

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2024

Dokumentnummer

JJR_19951017_OGH0002_0010OB00612_9500000_002

Rechtssatz für 4Ob565/76; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0037095

Geschäftszahl

4Ob565/76; 7Ob33/78; 3Ob665/80; 7Ob662/81 (7Ob663/81); 6Ob599/81; 2Ob213/83; 6Ob1505/85; 3Ob575/85; 8Ob1/86; 7Ob564/87 (7Ob565/87); 10ObS274/88; 7Ob643/89 (7Ob644/89); 7Ob721/89; 8Ob1637/92; 10ObS257/92; 10Ob223/00t; 1Ob83/04v; 1Ob215/05g; 6Ob105/07w; 2Ob189/07v; 1Ob204/07t; 1Ob160/07x; 6Ob292/07w; 5Ob282/07t; 10Ob35/08g; 6Ob42/08g; 4Ob29/08f; 5Ob143/08b; 6Ob156/08x; 7Ob262/08t; 2Ob95/08x; 1Ob186/08x; 1Ob240/08p; 2Ob203/08d; 3Ob147/09b; 6Ob18/10f; 5Ob265/09w; 6Ob119/10h; 8ObA26/10x; 1Ob134/10b; 10Ob62/09d; 1Ob140/10k; 1Ob18/09t; 2Ob9/10b; 6Ob237/10m; 6Ob7/11i; 3Ob19/11g (3Ob37/11d); 4Ob46/11k; 3Ob46/11b; 3Ob108/11w; 3Ob147/11f; 3Ob217/11z; 4Ob64/12h; 1Ob93/12a; 2Ob219/11m; 9ObA131/12y; 3Ob222/12m; 16Ok2/14; 2Ob71/14a; 10Ob31/14b; 4Ob182/14i; 4Ob66/15g; 10ObS52/15t; 4Ob91/15h; 1Ob156/15w; 10Ob96/15p; 4Ob91/16k; 1Ob101/16h; 8Ob90/16t; 1Ob128/16d; 3Ob119/16w; 3Ob204/16w; 1Ob173/17y; 4Ob179/17b; 2Ob221/17i; 4Ob246/17f; 1Ob8/18k; 1Ob18/18f; 5Ob54/18d; 3Ob76/18z; 1Ob88/18z; 3Ob175/18h; 1Ob155/18b; 4Ob251/18t; 8Ob26/19k; 4Ob42/19h; 2Ob174/19f; 6Ob199/20p; 3Ob160/20f; 10ObS7/22k; 4Ob13/22y; 2Ob18/22v; 1Ob185/22w; 6Ob141/22m; 10Ob8/23h; 10Obs90/23t; 1Ob6/24z; 3Ob133/24s; 9Ob75/24f

Entscheidungsdatum

19.09.2024

Norm

ZPO §182
ZPO §182a
ZPO §503 Z2 C5
AußStrG 2005 §10 Abs4
AußStrG 2005 §14
AußStrG 2005 §57 Z4
AußStrG 2005 §66 Abs1 Z2 AIIA3
  1. ZPO § 182 heute
  2. ZPO § 182 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  3. ZPO § 182 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 182a heute
  2. ZPO § 182a gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
  1. ZPO § 503 heute
  2. ZPO § 503 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Die Verletzung der richterlichen Anleitungspflicht durch das Erstgericht fällt nicht unter den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, sondern unter jenen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 565/76
    Entscheidungstext OGH 28.06.1976 4 Ob 565/76
  • 7 Ob 33/78
    Entscheidungstext OGH 29.06.1978 7 Ob 33/78
  • 3 Ob 665/80
    Entscheidungstext OGH 11.03.1981 3 Ob 665/80
    Auch
  • 7 Ob 662/81
    Entscheidungstext OGH 24.09.1981 7 Ob 662/81
    nur: Die Verletzung der richterlichen Anleitungspflicht durch das Erstgericht fällt unter jenen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens. (T1)
  • 6 Ob 599/81
    Entscheidungstext OGH 16.12.1981 6 Ob 599/81
    Auch; nur T1; Beisatz: Unterlassene Erörterung führt zu Feststellungsmangel. (T2)
  • 2 Ob 213/83
    Entscheidungstext OGH 10.04.1984 2 Ob 213/83
  • 6 Ob 1505/85
    Entscheidungstext OGH 21.02.1985 6 Ob 1505/85
    Auch
  • 3 Ob 575/85
    Entscheidungstext OGH 11.09.1985 3 Ob 575/85
    Auch
  • 8 Ob 1/86
    Entscheidungstext OGH 23.01.1986 8 Ob 1/86
    Auch; nur T1
  • 7 Ob 564/87
    Entscheidungstext OGH 16.04.1987 7 Ob 564/87
    nur T1
  • 10 ObS 274/88
    Entscheidungstext OGH 25.10.1988 10 ObS 274/88
  • 7 Ob 643/89
    Entscheidungstext OGH 19.10.1989 7 Ob 643/89
    Auch; Beis wie T2; Veröff: JBl 1990,803 (Buchegger)
  • 7 Ob 721/89
    Entscheidungstext OGH 25.01.1990 7 Ob 721/89
    nur T1; Veröff: ÖBA 1990,640
  • 8 Ob 1637/92
    Entscheidungstext OGH 08.10.1992 8 Ob 1637/92
    Auch; Beis wie T2; Beisatz: Eine Verletzung der Prozessleitungspflicht bildet nur dann den Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, wenn der Richter bei Vernachlässigung der ihm nach § 182 ZPO obliegenden Pflichten von einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung des vorgetragenen Sachverhaltes ausgegangen ist, nicht auf die für die Entscheidung erheblichen Angaben und das erforderliche Beweisanbieten gedrungen hat und dem Urteil deshalb Feststellungsmängel anhaften. (T3)
  • 10 ObS 257/92
    Entscheidungstext OGH 10.11.1992 10 ObS 257/92
    nur T1
  • 10 Ob 223/00t
    Entscheidungstext OGH 20.02.2001 10 Ob 223/00t
    nur T1
  • 1 Ob 83/04v
    Entscheidungstext OGH 22.02.2005 1 Ob 83/04v
  • 1 Ob 215/05g
    Entscheidungstext OGH 31.01.2006 1 Ob 215/05g
    Vgl; Beisatz: In einer Verfahrensrüge wegen Verletzung der Pflichten des § 182a ZPO hat der Rechtsmittelwerber darzulegen, welches zusätzliche oder andere Vorbringen er auf Grund der von ihm nicht beachteten neuen Rechtsansicht erstattet hätte. Solches Vorbringen verstößt nicht gegen das Neuerungsverbot, weil es noch nicht als Prozessvorbringen zu werten ist; der Rechtsmittelwerber muss aber dartun, dass der Verfahrensmangel erheblich ist, sich also auf das Ergebnis des Verfahrens auswirken kann; dies kann er nur durch Anführung jenes Vorbringens, das er, über die relevante Rechtsansicht informiert, erstattet hätte. (T4)
  • 6 Ob 105/07w
    Entscheidungstext OGH 25.05.2007 6 Ob 105/07w
    nur T1
  • 2 Ob 189/07v
    Entscheidungstext OGH 18.10.2007 2 Ob 189/07v
    Vgl auch; Beis wie T4 nur: In einer Verfahrensrüge wegen Verletzung der Pflichten des § 182a ZPO hat der Rechtsmittelwerber darzulegen, welches zusätzliche oder andere Vorbringen er auf Grund der von ihm nicht beachteten neuen Rechtsansicht erstattet hätte. (T5)
  • 1 Ob 204/07t
    Entscheidungstext OGH 29.11.2007 1 Ob 204/07t
    Vgl auch; Beisatz: Der Rechtsmittelwerber hat in einer Verfahrensrüge wegen Verletzung des Verbots der Überraschungsentscheidung die Relevanz des behaupteten Verfahrensverstoßes darzutun, also darzulegen, welchen Verlauf das Verfahren genommen hätte, wenn der Fehler unterblieben wäre. Im Falle der mangelnden Schlüssigkeit wegen des Fehlens anspruchsbegründender Tatsachenbehauptungen hat der Rechtsmittelwerber somit darzulegen, welche konkreten Behauptungen er aufgestellt hätte, wenn ihm nach Erörterung Gelegenheit dazu geboten worden wäre. (T6)
  • 1 Ob 160/07x
    Entscheidungstext OGH 18.12.2007 1 Ob 160/07x
    Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Verfahrensrüge wegen Verletzung der Pflichten des § 182a ZPO durch das Berufungsgericht. (T7)
  • 6 Ob 292/07w
    Entscheidungstext OGH 24.01.2008 6 Ob 292/07w
    Vgl; Beis wie T4
  • 5 Ob 282/07t
    Entscheidungstext OGH 15.04.2008 5 Ob 282/07t
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T4
  • 10 Ob 35/08g
    Entscheidungstext OGH 06.05.2008 10 Ob 35/08g
  • 6 Ob 42/08g
    Entscheidungstext OGH 13.03.2008 6 Ob 42/08g
    Vgl
  • 4 Ob 29/08f
    Entscheidungstext OGH 20.05.2008 4 Ob 29/08f
    Auch
  • 5 Ob 143/08b
    Entscheidungstext OGH 14.07.2008 5 Ob 143/08b
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T4; Beis ähnlich wie T5; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Unterlässt das Gericht einen nach § 10 Abs 4 AußStrG gebotenen Verbesserungsauftrag, begründet dies die Mangelhaftigkeit des Verfahrens. (T8)
    Beisatz: Hier: Außerstreitiges Verfahren, Schlüssigstellung des Sachantrags. (T9)
  • 6 Ob 156/08x
    Entscheidungstext OGH 07.08.2008 6 Ob 156/08x
    Auch; Beisatz: Eine vom Berufungsgericht aufgetragene zusätzliche Erörterung des Prozessstoffes kann niemals einen Verfahrensmangel im Rechtssinne darstellen, ist diese doch schon begrifflich nicht geeignet, die erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern (§ 496 Abs 3 ZPO). (T10)
    Veröff: SZ 2008/104
  • 7 Ob 262/08t
    Entscheidungstext OGH 18.12.2008 7 Ob 262/08t
    Auch
  • 2 Ob 95/08x
    Entscheidungstext OGH 27.11.2008 2 Ob 95/08x
    Auch; nur: Die Verletzung der richterlichen Anleitungspflicht fällt unter den Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens. (T11)
    Auch Beis wie T4; Auch Beis wie T5; Auch Beis wie T6
  • 1 Ob 186/08x
    Entscheidungstext OGH 31.03.2009 1 Ob 186/08x
    Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Außerstreitiges Verfahren. (T12)
  • 1 Ob 240/08p
    Entscheidungstext OGH 26.05.2009 1 Ob 240/08p
    Auch
  • 2 Ob 203/08d
    Entscheidungstext OGH 29.04.2009 2 Ob 203/08d
    Vgl auch; Beis wie T5; Vgl Beis wie T6
  • 3 Ob 147/09b
    Entscheidungstext OGH 25.11.2009 3 Ob 147/09b
    Auch; Beis wie T4
  • 6 Ob 18/10f
    Entscheidungstext OGH 18.02.2010 6 Ob 18/10f
    Vgl auch; Beis wie T6
  • 5 Ob 265/09w
    Entscheidungstext OGH 11.02.2010 5 Ob 265/09w
    nur T11; Beis wie T8; Bem: Hier: Grundbuchsverfahren. (T13)
  • 6 Ob 119/10h
    Entscheidungstext OGH 24.06.2010 6 Ob 119/10h
  • 8 ObA 26/10x
    Entscheidungstext OGH 22.07.2010 8 ObA 26/10x
  • 1 Ob 134/10b
    Entscheidungstext OGH 10.08.2010 1 Ob 134/10b
    Beis wie T3
  • 10 Ob 62/09d
    Entscheidungstext OGH 17.08.2010 10 Ob 62/09d
    Auch; Beis wie T4; Beis wie T6
  • 1 Ob 140/10k
    Entscheidungstext OGH 14.09.2010 1 Ob 140/10k
    Vgl auch; nur T1; Beis wie T5
  • 1 Ob 18/09t
    Entscheidungstext OGH 26.02.2009 1 Ob 18/09t
    nur T1; Beisatz: Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens als Folge eines Verstoßes gegen die §§ 182, 182a ZPO (kein Auftrag zur Verbesserung) setzt voraus, dass der Revisionswerber die Relevanz des Mangels darlegt, indem er das unterlassene Vorbringen nachholt (hier eine allerdings unterlassene Nennung des Kündigungstermins in der Revision). (T14)
  • 2 Ob 9/10b
    Entscheidungstext OGH 24.08.2010 2 Ob 9/10b
    nur T1; Auch Beis wie T7; Vgl Beis wie T14
  • 6 Ob 237/10m
    Entscheidungstext OGH 28.01.2011 6 Ob 237/10m
    Vgl; nur T11; Beis wie T4; Beis wie T6
  • 6 Ob 7/11i
    Entscheidungstext OGH 24.02.2011 6 Ob 7/11i
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T6
  • 3 Ob 19/11g
    Entscheidungstext OGH 23.02.2011 3 Ob 19/11g
    Vgl auch; Beis wie T12
  • 4 Ob 46/11k
    Entscheidungstext OGH 10.05.2011 4 Ob 46/11k
    Vgl; Beis ähnlich wie T4; Beis ähnlich wie T5; Beis ähnlich wie T6
  • 3 Ob 46/11b
    Entscheidungstext OGH 06.07.2011 3 Ob 46/11b
    Vgl; Beisatz: Sorgt das Gericht nicht von Amts wegen für eine vollständige Sachaufklärung, stellt dies einen wesentlichen Verfahrensmangel dar. (T15)
  • 3 Ob 108/11w
    Entscheidungstext OGH 24.08.2011 3 Ob 108/11w
    Vgl auch; Beis wie T12
  • 3 Ob 147/11f
    Entscheidungstext OGH 12.10.2011 3 Ob 147/11f
    Vgl
  • 3 Ob 217/11z
    Entscheidungstext OGH 22.02.2012 3 Ob 217/11z
    Vgl; Auch Beis wie T6
  • 4 Ob 64/12h
    Entscheidungstext OGH 12.06.2012 4 Ob 64/12h
    Vgl auch; Beis wie T6
  • 1 Ob 93/12a
    Entscheidungstext OGH 22.06.2012 1 Ob 93/12a
    nur T11; Beis wie T14 nur: Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens als Folge eines Verstoßes gegen die §§ 182, 182a ZPO (kein Auftrag zur Verbesserung) setzt voraus, dass der Revisionswerber die Relevanz des Mangels darlegt und er das unterlassene Vorbringen nachholt. (T16)
  • 2 Ob 219/11m
    Entscheidungstext OGH 20.09.2012 2 Ob 219/11m
    Vgl; Auch Beis wie T4; Auch Beis wie T6; Auch Beis wie T16
  • 9 ObA 131/12y
    Entscheidungstext OGH 17.12.2012 9 ObA 131/12y
    Auch
  • 3 Ob 222/12m
    Entscheidungstext OGH 23.01.2013 3 Ob 222/12m
    Auch; Beis wie T6; Beisatz: Diese Konkretisierungspflicht darf jedoch nicht überspannt werden (vgl 1 Ob 183/09g). (T17)
  • 16 Ok 2/14
    Entscheidungstext OGH 06.03.2014 16 Ok 2/14
    Vgl auch
  • 2 Ob 71/14a
    Entscheidungstext OGH 28.04.2014 2 Ob 71/14a
    Auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T14; Beis wie T16
  • 10 Ob 31/14b
    Entscheidungstext OGH 15.07.2014 10 Ob 31/14b
    Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T6
  • 4 Ob 182/14i
    Entscheidungstext OGH 20.01.2015 4 Ob 182/14i
    Auch; Beis wie T4, Beis wie T6; Beis wie T14; Beis wie T16
  • 4 Ob 66/15g
    Entscheidungstext OGH 22.04.2015 4 Ob 66/15g
    Auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T14
  • 10 ObS 52/15t
    Entscheidungstext OGH 30.06.2015 10 ObS 52/15t
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T14
  • 4 Ob 91/15h
    Entscheidungstext OGH 16.06.2015 4 Ob 91/15h
    Beis wie T10; Beisatz: Ein Verfahrensmangel kann immer nur in einem „zu wenig“, niemals in einem „zu viel“ an Verfahrensergebnissen liegen. (T18)
  • 1 Ob 156/15w
    Entscheidungstext OGH 27.08.2015 1 Ob 156/15w
    Beis wie T14
  • 10 Ob 96/15p
    Entscheidungstext OGH 15.12.2015 10 Ob 96/15p
    Vgl auch; Beis wie T18
  • 4 Ob 91/16k
    Entscheidungstext OGH 15.06.2016 4 Ob 91/16k
    Auch; Beis wie T16
  • 1 Ob 101/16h
    Entscheidungstext OGH 21.06.2016 1 Ob 101/16h
    Auch; Beis wie T10; Beis wie T18
  • 8 Ob 90/16t
    Entscheidungstext OGH 27.09.2016 8 Ob 90/16t
    Beis wie T15
  • 1 Ob 128/16d
    Entscheidungstext OGH 27.09.2016 1 Ob 128/16d
    Auch; Beisatz: Eine erfolgreiche Geltendmachung der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens als Folge eines Verstoßes gegen die §§ 182, 182a ZPO setzt aber voraus, dass die Partei die Relevanz des Mangels darlegt und das Unterlassene nachholt. (T19)
  • 3 Ob 119/16w
    Entscheidungstext OGH 24.08.2016 3 Ob 119/16w
    Auch
  • 3 Ob 204/16w
    Entscheidungstext OGH 26.01.2017 3 Ob 204/16w
    Auch; Beis wie T6; Beis wie T14; Beis wie T16
  • 1 Ob 173/17y
    Entscheidungstext OGH 25.10.2017 1 Ob 173/17y
    Auch; Beis wie T5
  • 4 Ob 179/17b
    Entscheidungstext OGH 24.10.2017 4 Ob 179/17b
    Auch
  • 2 Ob 221/17i
    Entscheidungstext OGH 14.12.2017 2 Ob 221/17i
    Vgl auch; Beis wie T6
  • 4 Ob 246/17f
    Entscheidungstext OGH 20.02.2018 4 Ob 246/17f
    Beis wie T14
  • 1 Ob 8/18k
    Entscheidungstext OGH 30.01.2018 1 Ob 8/18k
    nur T16
  • 1 Ob 18/18f
    Entscheidungstext OGH 27.02.2018 1 Ob 18/18f
    nur T16
  • 5 Ob 54/18d
    Entscheidungstext OGH 10.04.2018 5 Ob 54/18d
    nur T1
  • 3 Ob 76/18z
    Entscheidungstext OGH 25.04.2018 3 Ob 76/18z
    Auch; Beis wie T14
  • 1 Ob 88/18z
    Entscheidungstext OGH 29.05.2018 1 Ob 88/18z
    Auch; nur T1
  • 3 Ob 175/18h
    Entscheidungstext OGH 21.09.2018 3 Ob 175/18h
    Vgl; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Nicht ausreichend, wenn sich Rechtsmittelwerber nur vage auf „weiteres Vorbringen und Beweise“ bzw „die einzuräumende Möglichkeit des Gegenbeweises“ beschränkt. (T20)
  • 1 Ob 155/18b
    Entscheidungstext OGH 26.09.2018 1 Ob 155/18b
    Vgl auch
  • 4 Ob 251/18t
    Entscheidungstext OGH 29.01.2019 4 Ob 251/18t
    Beis wie T5
  • 8 Ob 26/19k
    Entscheidungstext OGH 25.03.2019 8 Ob 26/19k
    Auch; Beis wie T5
  • 4 Ob 42/19h
    Entscheidungstext OGH 28.05.2019 4 Ob 42/19h
    Vgl
  • 2 Ob 174/19f
    Entscheidungstext OGH 17.12.2019 2 Ob 174/19f
    Vgl; Beis wie T5; Beis wie T9; Beis wie T12
  • 6 Ob 199/20p
    Entscheidungstext OGH 22.10.2020 6 Ob 199/20p
    Vgl; Beis wie T4
  • 3 Ob 160/20f
    Entscheidungstext OGH 02.11.2020 3 Ob 160/20f
    Vgl; Beis wie T4
  • 10 ObS 7/22k
    Entscheidungstext OGH 29.03.2022 10 ObS 7/22k
    Vgl; Beis wie T5
  • 4 Ob 13/22y
    Entscheidungstext OGH 29.03.2022 4 Ob 13/22y
    Vgl; Beis wie T6
  • 2 Ob 18/22v
    Entscheidungstext OGH 30.05.2022 2 Ob 18/22v
    Beis wie T4
  • 1 Ob 185/22w
    Entscheidungstext OGH 22.11.2022 1 Ob 185/22w
    Vgl; Beis wie T14; Beis wie T16; Beis wie T19
  • 6 Ob 141/22m
    Entscheidungstext OGH 24.03.2023 6 Ob 141/22m
    vgl; Beisatz wie T4; Beisatz wie T5; Beisatz wie T6
  • 10 Ob 8/23h
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 28.03.2023 10 Ob 8/23h
    vgl; Beisatz nur wie T6
  • 10 Obs 90/23t
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.07.2023 10 Obs 90/23t
    vgl; Beisatz wie T4; Beisatz wie T6; Beisatz wie T14; Beisatz wie T16; Beisatz wie T19; Beisatz wie T20
  • 1 Ob 6/24z
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 05.03.2024 1 Ob 6/24z
    Beisatz wie T5; Beisatz wie T6; Beisatz wie T7
    Beisatz: Hier: Mit der Behauptung, bei Erörterung wäre ein der Rechtsansicht des Berufungsgerichts entsprechendes Feststellungsbegehren gestellt worden, wird nicht dargelegt, welches konkrete Feststellungsbegehren, das dem Anspruch zum Erfolg führen hätte können, erhoben worden wäre. (T21)
  • 3 Ob 133/24s
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 11.09.2024 3 Ob 133/24s
    vgl
  • 9 Ob 75/24f
    Entscheidungstext OGH 19.09.2024 9 Ob 75/24f
    nur T11; Beisatz wie T19

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0037095

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2024

Dokumentnummer

JJR_19760628_OGH0002_0040OB00565_7600000_001

Entscheidungstext 3Ob108/11w

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

Zak 2011/818 S 434 - Zak 2011,434 = bbl 2012,39/23 - bbl 2012/23 = RZ 2012,97 EÜ67 - RZ 2012 EÜ67

Geschäftszahl

3Ob108/11w

Entscheidungsdatum

24.08.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Egon Z*****, vertreten durch Dr. Karl Schelling, Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen die Antragsgegnerin Gemeinde L*****, vertreten durch Dr. Dietmar Fritz, Rechtsanwalt in Bezau, wegen Festsetzung einer Entschädigung nach Paragraph 27, Vlbg RPG, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 19. April 2011, GZ 3 R 56/11z-11, womit über Rekurs des Antragstellers der Beschluss des Bezirksgerichts Bludenz vom 14. Jänner 2011, GZ 4 Nc 7/10y-6, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Antrag der Antragsgegnerin auf Zuerkennung von Kosten für die Revisionsrekursbeantwortung wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Der Antragsteller ist Alleineigentümer der Grundstücke 608/18 (338 m²) und 608/16 (550 m²) in einer Vorarlberger Gemeinde. Das Grundstück 608/18 erhielt der Antragsteller bereits 1964 von der Antragsgegnerin, der Heimatgemeinde des Antragstellers, im Zusammenhang mit seinen großen sportlichen Erfolgen übergeben, die Vertragserrichtung erfolgte 1972 und die Verbücherung 1973. Das daran unmittelbar angrenzende Grundstück 608/16, das vorher im Eigentum seines Vaters stand, ging nach dessen Tod im Jahr 1989 im Erbweg (Einantwortung) auf den Antragsteller über.

Mit Schreiben vom 30. Juli 1975 erhoben der Antragsteller und sein Vater Einspruch gegen den Entwurf für den ersten Flächenwidmungsplan der Antragsgegnerin, weil die beiden erwähnten Grundstücke unter der Klassifizierung „Landwirtschaft, Skipisten“ aufschienen. Sie wiesen darauf hin, dass die Grundstücke 608/16 und 608/18 immer für Bauzwecke bestimmt gewesen seien, und beantragten, die genannten Grundflächen als Baugebiet zu klassifizieren. Seitens der Antragsgegnerin wurde dieser Änderungsvorschlag mit Beschluss vom 9. Juni 1978 mit der wesentlichen Begründung zurückgewiesen, diese Grundstücke müssten einerseits für eine Schiabfahrt und andererseits für eine allfällige Verlegung des Skischulsammelplatzes freigehalten werden. Der Flächenwidmungsplan wurde am 26. Oktober 1978 von der Antragsgegnerin beschlossen, am 14. Oktober 1980 von der Vorarlberger Landesregierung genehmigt und blieb seither hinsichtlich der beiden Grundstücke unverändert.

Weder der Antragsteller noch sein Vater haben je einen Antrag auf Entschädigung nach dem Vorarlberger Raumplanungsgesetz (Vlbg RPG) bei der Antragsgegnerin eingebracht. Der Antragsteller versuchte vielmehr sein Anliegen, auf den beiden Grundstücken bauen zu dürfen, durchzusetzen.

1996 äußerte sich der damalige Bürgermeister der Antragsgegnerin anlässlich einer Feier wegen eines sportlichen Erfolgs eines anderen Gemeindebürgers, dem deshalb ein Grundstück überlassen wurde, gegenüber dem Antragsteller, dass „das vom [Antragsteller] jetzt auch miterledigt werde“. Weiters machte die Antragsgegnerin dem Antragsteller zur einvernehmlichen Erledigung der Angelegenheit in der Folge mehrere Angebote, etwa auf Tausch des Grundes oder auf Umwidmung eines Grundstücks des Antragstellers, welches sich derzeit im Bauerwartungsland befindet. Eine Einigung wurde jedoch nicht erzielt.

Am 14. Oktober 2010 beantragte der Antragsteller beim Erstgericht gemäß Paragraph 27, Vlbg RPG, für die Widmung der Grundstücke 608/16 und 608/18 als Freifläche anstatt als Bauwohnfläche durch den von der Antragsgegnerin erlassenen und von der Vorarlberger Landesregierung aufsichtsbehördlich am 14. Oktober 1980 genehmigten Flächenwidmungsplan eine ihm zustehende Entschädigung mit 1.776.000 EUR festzusetzen und die Antragsgegnerin zur Zahlung dieses Betrags zuzüglich 5 % Zinsen seit 13. Oktober 1980 zu verpflichten.

Die ursprünglich größer zugesagte Fläche sei von der Antragsgegnerin auf 338 m² entsprechend dem nunmehrigen Grundstück 608/18 reduziert worden, weil der Vater des Antragstellers Eigentümer des Grundstück 608/16 sei und beide Grundstücke zusammen eine ausreichende Fläche darstellen würden, um ein Hotel oder Gasthaus bauen zu können. Der Antragsteller habe diese Vorgangsweise der Antragsgegnerin akzeptiert, weil er die Zusage seines Vaters gehabt habe, ihm die Grundstücksfläche 608/16 jederzeit über Verlangen unter Anrechnung auf seinen Erb- und Pflichtteil zum Baulandpreis zu übereignen. Er habe letztlich auf den Liegenschaften kein Hotel errichtet, weil es Probleme mit der Zufahrt gegeben habe. Im erstmaligen Flächenwidmungsplan seien entgegen der Absprache mit der Antragsgegnerin die weder im land- oder forstwirtschaftlichen Gebiet noch im Ödland gelegenen Grundstücke 608/16 und 608/18 nicht als Bauland gewidmet worden. Vielmehr sei dort eine Widmung als Freifläche festgelegt worden, obwohl sich die Grundstücke zwar jenseits eines Flusses, aber mitten im Ortsgebiet und in unmittelbarer Nähe von errichteten Gebäuden befunden hätten. Aufgrund der Zusagen der Antragsgegnerin habe der Antragsteller davon ausgehen können, dass der Bebauung dieser Grundstücke kein Hindernis entgegenstehen werde.

Die Nichtwidmung der beiden Grundstücke in Bauland stelle eine unbillige Härte dar, welche einen Entschädigungsanspruch gegenüber der Antragsgegnerin nach Paragraph 25, Vlbg RPG (LGBl Nr 1973/15), nunmehr Paragraph 27, Absatz eins, Vlbg RPG 1996, rechtfertige, wenn durch die Wirkungen des Flächenwidmungsplans die Bebauung eines Grundstücks, welches zur Bebauung geeignet sei, verhindert werde und dadurch eine Wertminderung entstehe, die für den betroffenen Grundstückseigentümer eine unbillige Härte darstelle. Allerdings falle der vorliegende Sachverhalt unter keinen der taxativ aufgezählten Tatbestände, sodass die sogenannte Sonderopfertheorie Grundlage des vom Antragsteller geltend gemachten Entschädigungsanspruchs sei. Deshalb gelte dafür auch die Frist von einem Jahr für die Einbringung des Antrags auf Entschädigung bei der Gemeinde nicht, sondern die allgemeine Verjährungsfrist von dreißig Jahren. Der Antragsteller habe über seinen Vater „damals“ einen Antrag bei der Gemeinde auf Entschädigung eingereicht. Die Ansprüche auf Entschädigung für Grundstück 608/16 seien auf ihn im Erbweg übergegangen.

Die Antragsgegnerin habe im Jahre 1996 das erste Mal und auch im Frühjahr 2010 ein zweites Mal mehrfach anerkannt und betont, dass „sie die Frage einvernehmlich regeln will und in dieser Sache eine Entschädigung erfolgen wird“. Aufgrund dieses ausdrücklichen Anerkenntnisses des Entschädigungsanspruchs durch die Antragsgegnerin könne eine Verjährung oder Verfristung nicht eingetreten sein. Die Antragsgegnerin habe zuletzt noch betont, dass sie das Problem im Sinne des Antragstellers lösen wolle, und ihm eine Umwidmung eines anderen, in seinem Eigentum stehenden Grundstücks angeboten; es werde allerdings vom Antragsgegner erwartet, die fehlenden Zufahrtsrechte sicherzustellen, was bisher nicht gelungen sei. Dennoch sei der Antragsteller weiter zu einer einvernehmlichen Regelung bereit, müsse aber vor Ablauf der dreißigjährigen Verjährungsfrist den vorliegenden Antrag einbringen.

Die Antragsgegnerin bestritt das Entschädigungsbegehren als unzulässig und unberechtigt. Die Widmung der beiden Grundstücke in Bauland sei an ihrer Lage in Gefahrenzonen laut einem vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vorgegebenen Gefahrenzonenplan gescheitert. Der Antragsteller habe zu keinem Zeitpunkt, somit auch nicht innerhalb der Frist des Paragraph 27, Absatz 4, Vlbg RPG, einen Antrag auf Entschädigung (gemeint: bei der Antragsgegnerin) gestellt, was aber Voraussetzung für die Anrufung des Gerichts sei; schon deshalb sei der Antrag zurückzuweisen. Wegen der Lage der Grundstücke in Gefahrenzonen sei auch keine Wertminderung durch die unterbliebene Baulandwidmung eingetreten. Zwischen den Parteien sei es zu keinen Absprachen gekommen, vor allem nicht zur Zusage, einer Bebauung der Grundstücke stünden keine Hindernisse entgegen. 1964 hätten noch gar keine die Bebaubarkeit von Grundstücken einschränkende Regelungen bestanden. Die Antragsgegnerin habe auch niemals einen auf Paragraph 27, Vlbg RPG gestützten Entschädigungsanspruch des Antragsgegners anerkannt.

Das Erstgericht wies den Antrag zurück. Es fehle an der Zulässigkeit des Rechtswegs, weil der Antragsteller einen Antrag nach Paragraph 27, Absatz 4, Vlbg RPG, der ein Zulässigkeitserfordernis für die Antragstellung bei Gericht darstelle, bisher nicht gestellt habe, sodass ein befristetes Prozesshindernis vorliege.

Das Rekursgericht bestätigte die erstgerichtliche Entscheidung. Die erstmals im Rekurs des Antragstellers erhobene Behauptung, er habe am 11. Oktober 2010 bei der Antragsgegnerin Entschädigungsansprüche geltend gemacht, sei als unzulässige Neuerung iSd Paragraph 49, Absatz eins, AußStrG unbeachtlich. Die in Paragraph 27, Absatz 6, Vlbg RPG enthaltene Regelung stelle keinen Fall der sukzessiven Kompetenz dar, sondern bewirke einen temporären Ausschluss des Rechtswegs. Das Unterbleiben der Antragstellung beim Gemeindeamt stelle daher ein „befristetes Prozesshindernis“ dar, welches nach der Rechtsprechung zur Zurückweisung des Antrags wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zu führen habe. Mangels gerichtlicher Zuständigkeit sei derzeit weder zu prüfen, welche Auswirkungen die Fristversäumnis nach Paragraph 27, Absatz 4, Vlbg RPG habe, noch ob die Regelung des Paragraph 27, Absatz 6, Vlbg RPG auf den Lauf der dreißigjährigen Verjährungsfrist Einfluss habe oder ob die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Anspruch überhaupt vorliegen würden.

Den ordentlichen Revisionsrekurs erklärte das Rekursgericht für zulässig, weil keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur (ausnahmsweisen) Zulässigkeit der gerichtlichen Antragstellung nach Paragraph 27, Absatz 6, Vlbg RPG vor der Antragstellung bei der Gemeinde bei drohender Anspruchsverjährung und bei Fristversäumnis nach Paragraph 27, Absatz 4, Vlbg RPG bestehe.

Mit seinem Revisionsrekurs, mit dem er die Abänderung im Sinne der Aufhebung der Zurückweisung seines Antrags anstrebt, schließt sich der Antragsteller zur erheblichen Rechtsfrage im Wesentlichen dem Rekursgericht an und macht zusammenfassend weiters geltend: Der von ihm erhobene Entschädigungsanspruch falle nicht unter die taxativ aufgezählten Fälle des Paragraph 27, Absatz 2 und 3 Vlbg RPG, weshalb Paragraph 27, Absatz 4, Vlbg RPG dafür nicht gelte, stehe ihm aber nach der sogenannten Sonderopfertheorie zu; eine Verfristung sei daher wegen Wahrung der 30-jährigen Verjährungsfrist zu verneinen. Er sei nicht über die Möglichkeit, einen Entschädigungsantrag zu stellen, belehrt worden; das verstoße gegen Artikel 6, EMRK und Artikel eins Punkt eins, ZP EMRK. Paragraph 27, Absatz 4, Vlbg RPG sehe keinen Verlust des Entschädigungsanspruchs bei Versäumung der Frist vor. Da die Antragsgegnerin im Verfahren erkennen habe lassen, dass sie eine einvernehmliche Regelung kategorisch ablehne, und angesichts der drohenden Verjährung sei der Antragsteller berechtigt, den Entschädigungsantrag bei Gericht ohne Antragstellung bei der Gemeinde einzubringen. Es fehle an Feststellungen zur vom Antragsteller behaupteten mehrfachen Zusage der Antragstellerin, die Angelegenheit im Sinne des Antragstellers zu erledigen; diese seien aber für die Frage, ob ein Anerkenntnis des Entschädigungsanspruchs dem Grunde nach oder ein Verzicht auf den Verjährungs- oder Verfristungseinwand vorliege, wodurch die Frist neu zu laufen beginne oder aber zumindest im Ablauf gehemmt werde, wesentlich. Die Rekursinstanz habe nicht beachtet, dass in erster Instanz die Erörterung der Notwendigkeit eines Antrags bei der Gemeinde unterlassen worden sei.

Die Antragsgegnerin macht in ihrer Revisionsrekursbeantwortung die Unzulässigkeit des Rechtsmittels geltend und tritt ihm auch inhaltlich entgegen.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig, im Ergebnis aber nicht berechtigt.

1. Verfahrensfehler des Erstgerichts wegen Verletzung der Anleitungspflicht zur Maßgeblichkeit der Antragstellung bei der Gemeinde und zur nunmehrigen Ablehnung einer einvernehmlichen Regelung durch die Antragsgegnerin (Paragraph 14, AußStrG; RIS-Justiz RS0037095; RS0048529) wurden im Rekurs nicht geltend gemacht und können daher im Revisionsrekurs nicht nachgeholt werden (RIS-Justiz RS0043111 [T18 und T22]; RS0074223 [T1]), zumal keine von der Qualität des Paragraph 66, Absatz eins, Ziffer eins, AußStrG 2005 in Rede stehen.

Abgesehen davon ließ das vom Erstgericht verkündete Prozessprogramm zweifelsfrei erkennen, dass es von der Notwendigkeit einer dem Gerichtsverfahren vorausgehenden Antragstellung bei der Gemeinde ausgeht. Im Übrigen hätte eine in erster Instanz erfolgte Belehrung und nachfolgende Antragstellung bei der Gemeinde keinen Einfluss auf die noch zu erläuternde Unzulässigkeit des Rechtswegs.

2. Im Revisionsrekurs wird mit den Vorschriften des Paragraph 27, Vorarlberger Raumplanungsgesetzes (RPG in der Fassung der Neukundmachung LGBl 1996/39) argumentiert. Der einen möglichen Entschädigungsanspruch auslösende Flächenwidmungsplan stammt aus dem Jahr 1978 (die Genehmigung der Landesregierung erfolgte im Oktober 1980), sodass hier für das Schlichtungsverfahren noch die inhaltlich weitgehend idente Vorgängerbestimmung des Paragraph 25, RPG in der Fassung LGBl 1973/15 anzuwenden gewesen wäre. Nach Paragraph 25, Absatz eins, leg cit hat die Gemeinde als Trägerin von Privatrechten auf Antrag eine Entschädigung zu leisten, wenn durch die Wirkung des Flächenwidmungsplans die Bebauung eines iSd Paragraph 13, geeigneten Grundstücks verhindert wird und dadurch eine Wertminderung entsteht, die für den betroffenen Grundeigentümer eine unbillige Härte darstellt. Nach Absatz 2, Litera c, liegt eine unbillige Härte iSd Absatz eins, vor, wenn ein Grundstück, das vor der Widmung nicht in einem land- oder forstwirtschaftlichen Gebiet oder nicht im Ödland gelegen war, allein oder im Zusammenhang mit anderen Grundstücken als Freifläche gewidmet wurde, obwohl es ganz oder überwiegend von gleichwertigen Grundstücken umgeben ist, die nicht als Freiflächen oder Verkehrsflächen gewidmet wurden. Genau auf einen solchen Sachverhalt stützt der Antragsteller seinen Entschädigungsanspruch. Paragraph 25, Absatz 4, leg cit bestimmt, dass ein Antrag auf Entschädigung gemäß Absatz 2, innert eines Jahres nach dem Inkrafttreten des Flächenwidmungsplans beim Gemeindeamt einzubringen ist. Paragraph 25, Absatz 6, sieht Folgendes vor: Wenn über die Entschädigung innerhalb von drei Jahren nach Einbringung des Antrags keine Einigung zustandekommt, kann jede der Parteien die Festsetzung durch das Gericht beantragen. Hiefür gelten, soweit im Absatz 5, nichts anderes bestimmt ist, sinngemäß die Paragraphen 46 und 47 des Straßengesetzes (die Dreijahresfrist wurde mit der Änderung des RPG, LGBl 1996/34, auf ein Jahr verkürzt). Seit der letzten Gesetzesänderung, LGBl 2011/28, ist der Antrag auf Entschädigung bei sonstigem Verlust des Anspruchs innerhalb eines Jahres nach der betreffenden Änderung des Flächenwidmungsplans bei der Gemeinde einzubringen (Paragraph 27, Absatz 3,). Kommt keine Einigung zustande, kann innerhalb von drei Jahren nach der Änderung des Flächenwidmungsplans die Festsetzung der Entschädigung beim Landesgericht Feldkirch beantragt werden (Paragraph 27, Absatz 5,).

Der Antragsteller brachte vor, im erstmaligen, im Oktober 1980 wirksam gewordenen Flächenwidmungsplan seien sein Grundstück und jenes seines Vaters, das erst später im Erbweg ebenso wie der Anspruch auf Entschädigung auf ihn übergegangen sei, (entgegen einer Absprache mit der Antragsgegnerin) nicht als Bauland gewidmet worden, obwohl sie mitten im Ortsgebiet außerhalb von land- und forstwirtschaftlichen Gebiet und Ödland gelegen gewesen und ober- und unterhalb davon Gebäude errichtet (also diese Grundstücke nicht als Freiflächen oder Verkehrsflächen gewidmet) worden seien. Er macht damit einen eigenen sowie einen auf ihn im Weg der Gesamtrechtsnachfolge übergegangenen Entschädigungsanspruch geltend und behauptet also genau jenen Tatbestand, der von Paragraph 25, Absatz 2, Litera c, RPG umschrieben wird, jedoch nicht an einen entgeltlichen Erwerb innerhalb einer bestimmten Frist geknüpft ist.

Der Entschädigungsanspruch unterliegt deshalb auch Paragraph 25, Absatz 4, RPG, wonach der Antrag auf Entschädigung innert eines Jahres nach dem Inkrafttreten des Flächenwidmungsplans beim Gemeindeamt einzubringen ist. Ein solcher Antrag wurde aber nach den bindenden Feststellungen des Erstgerichts weder vom Antragsteller noch von seinem Vater gestellt.

3. Vorweg ist aus der Verwendung der Formulierung „ist innert eines Jahres [...] einzubringen“ mit Rücksicht auf Paragraph 25, Absatz 6, Vlbg RPG 1973, der als Voraussetzung für die Anrufbarkeit des Gerichts vorsieht, dass „keine Einigung zustande kommt“, das Vorliegen einer obligatorischen (und nicht bloß fakultativen) Schlichtungsklausel abzuleiten; es steht daher nicht im Belieben des betroffenen Grundeigentümers, ob er sich vorerst an die Gemeinde wendet oder nicht, vielmehr hat er diesen Weg zu beschreiten, der auch in bundesgesetzlichen Regelungen vorgesehen ist vergleiche Paragraph 8, Absatz eins, VerG). Er hat das zwingend vorgesehene Schlichtungsverfahren mit Antrag einzuleiten.

4. Die Rechtsfolgen einer unterlassenen Antragstellung bei der Gemeinde können im Sinne der bekämpften Meinung des Rekursgerichts in der Unzulässigkeit des Rechtswegs bestehen oder aber darin, dass ein über Einwand wahrzunehmender Mangel der Klagbarkeit bzw der Fälligkeit des Anspruchs vorliegt, der zur Abweisung des Antrags auf Entschädigung führt. Die zweite Ansicht wurde in der oberstgerichtlichen Judikatur in ähnlichen Fällen vorgelagerter Schlichtungsverfahren lange Zeit vertreten (RIS-Justiz RS0033687 [insb T4 und T6]; RS0119982 [T2]; RS0114603 [T1]; RS0045298), in den vergleichbaren - wie noch zu erläutern sein wird - Fällen des Schlichtungsverfahrens nach Paragraph 8, Vereinsgesetz 2002 (VerG 2002) brachte die Entscheidung des 4. Senats AZ 4 Ob 146/07k, SZ 2007/140, jedoch eine Judikaturwende. Danach steht einer Klage in einer Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis, die vor dem Verstreichen von sechs Monaten seit Anrufung der vereinsinternen Schlichtungseinrichtung eingebracht wurde, das Prozesshindernis der Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegen. Der 4. Senat folgte damit der im Schrifttum (ua Mayr in einer Glosse in JBl 2007, 327 und Rechberger3 Vor Paragraph eins, JN Rz 11) vertretenen Ansicht, dass unklar sei, woraus sich eine materiell-rechtliche Unklagbarkeit ergeben sollte und dass der Gesetzgeber den angestrebten Zweck der Gerichtsentlastung nicht von einer Einrede der Prozessparteien abhängig habe machen wollen. Die Ansicht von Krejci/S. Bydlinski/Rauscher/WeberSchallauer in Vereinsgesetz 2002, Paragraph 8, Rz 6, wonach die Unzulässigkeit des Rechtswegs nur dann zu bejahen sei, wenn das Gesetz ein Schlichtungsverfahren zwingend vorsehe und als Sanktion seiner Übergehung die Zurückweisung der Klage anordne, und die dieser Lehrmeinung folgenden Vorentscheidungen mehrerer Senate des Obersten Gerichtshofs lehnte der 4. Senat ab. Seiner Ansicht schlossen sich in der Folge der 5., 6., 7. und 8. Senat an (RIS-Justiz RS0122426, zuletzt 5 Ob 130/09t, in welcher Entscheidung die Unzulässigkeit des Rechtswegs auch für den Fall bejaht wurde, dass überhaupt keine Anrufung der Schlichtungseinrichtung des Vereins erfolgte). Auch der 3. Senat vermag in der unterlassenen Anrufung der Schlichtungsstelle (der Gemeinde) keinen meritorisch zu erledigenden, im materiellen Recht begründeten Abweisungsgrund zu erkennen und erachtet die verfahrensrechtliche Rechtslage nach dem Vorarlberger RPG durchaus mit derjenigen nach dem Vereinsgesetz vergleichbar. Auch ohne Hinweise in den Gesetzesmaterialien ist von einem beabsichtigten Entlastungseffekt für die Gerichte auszugehen, wenn dem gerichtlichen Verfahren obligatorisch ein Schlichtungsverfahren vorgeschaltet wird. Nach dem Wortlaut der zitierten Gesetzesvorschriften kann von einem fakultativen Schlichtungsverfahren, bei dem die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten, unberührt bleibt keine Rede sein. Für Ansprüche nach dem Vorarlberger RPG gilt daher, dass es nicht der Parteidisposition unterliegt, ob das Schlichtungsverfahren durchgeführt wird. Einer sofortigen Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs vor Gericht steht die Unzulässigkeit des Rechtswegs (hier des außerstreitigen gerichtlichen Verfahrens) entgegen.

5. Der Revisionsrekurswerber versucht mit seinen Ausführungen zu den Grundsätzen des Art römisch eins 1. ZP EMRK, des Artikel 6, EMRK sowie zur Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs („Sonderopfertheorie“), des Verfassungsgerichtshofs und des EGMR seinen Entschädigungsanspruch auf eine allgemeine Rechtsgrundlage zu stützen, geht dabei von einer taxativen Aufzählung der Entschädigungsfälle in Paragraph 27, Absatz 2 und 3 RPG in der Fassung 1996, inhaltsgleich Paragraph 25, in der Fassung 1973) aus und unterstellt, dass der von ihm relevierte Sachverhalt nicht darunter fiele. Dies trifft jedoch nicht zu, macht er doch - wie schon ausgeführt - genau den Sachverhalt geltend, wie ihn Paragraph 25, Absatz 2, Litera c, (Paragraph 27, Absatz 2, Litera c, in der Fassung 1996) beschreibt. Es geht also keineswegs darum, dass dem Antragsteller mit der landesgesetzlichen Entschädigungsregelung ein Ersatz für Vermögensnachteile verwehrt wird und deshalb auf anderer Anspruchsgrundlage und unabhängig von den Verfahrensvorschriften des RPG über einen Entschädigungsanspruch vor Gericht im außerstreitigen Verfahren zu entscheiden wäre. Für eine aus verfassungsrechtlichen Gründen erforderliche Suche nach anderen Anspruchsgrundlagen zur Vermeidung eines sogenannten Sonderopfers besteht kein Anlass.

6. Wegen der Anrufungsmöglichkeit des Gerichts erst dann, wenn innerhalb von drei Jahren (gemäß Paragraph 25, Absatz 6 ;, innerhalb von einem Jahr gemäß Paragraph 27, Absatz 6, in der Fassung 1996) nach Einbringung des Antrags bei der Gemeinde keine Einigung zustandekommt, gehen die Hinweise des Revisionsrekurswerbers ins Leere, die Gemeinde habe einerseits mehrmals erklärt, die Sache im Sinne des Antragstellers zu erledigen und andererseits letztlich doch eine einvernehmliche Regelung kategorisch abgelehnt, weshalb eine Antragstellung bei der Gemeinde nicht mehr erforderlich sei. Vergleichsgespräche zwischen den Parteien können die erläuterten zwingenden Verfahrensbestimmungen nicht außer Kraft setzen. Der gerügte Feststellungsmangel liegt nicht vor. Ebenso kann es auf einen Verzicht der Antragsgegnerin auf den „Verjährungs- oder Verfristungseinwand“ nur bei einer meritorischen Entscheidung, nicht aber bei der vorliegenden über die Prozessvoraussetzungen, ankommen. Ob der Entschädigungsanspruch präkludiert ist vergleiche die nunmehrige ausdrückliche Präklusionsbestimmung in Paragraph 27, Absatz 3, RPG idgF LGBl 2011/28) ist hier nicht zu entscheiden.

Aus den dargelegten Gründen erfolgte die Zurückweisung des Entschädigungsanspruchs wegen Unzulässigkeit des gerichtlichen außerstreitigen Verfahrens zu Recht.

7. Da der Enteignete auch bei Erfolglosigkeit und sogar bei Unzulässigkeit seines Rechtsmittels dem Enteigner nicht kostenersatzpflichtig wird (RIS-Justiz RS0058151), ist der Antrag auf Zuerkennung von Kosten für die Revisionsrekursbeantwortung abzuweisen.

Textnummer

E98758

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0030OB00108.11W.0824.000

Im RIS seit

07.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2012

Dokumentnummer

JJT_20110824_OGH0002_0030OB00108_11W0000_000