Der Revisionsrekurs ist zulässig, im Ergebnis aber nicht berechtigt.
1. Verfahrensfehler des Erstgerichts wegen Verletzung der Anleitungspflicht zur Maßgeblichkeit der Antragstellung bei der Gemeinde und zur nunmehrigen Ablehnung einer einvernehmlichen Regelung durch die Antragsgegnerin (§ 14 AußStrG; RIS-Justiz RS0037095; RS0048529) wurden im Rekurs nicht geltend gemacht und können daher im Revisionsrekurs nicht nachgeholt werden (RIS-Justiz RS0043111 [T18 und T22]; RS0074223 [T1]), zumal keine von der Qualität des § 66 Abs 1 Z 1 AußStrG 2005 in Rede stehen.1. Verfahrensfehler des Erstgerichts wegen Verletzung der Anleitungspflicht zur Maßgeblichkeit der Antragstellung bei der Gemeinde und zur nunmehrigen Ablehnung einer einvernehmlichen Regelung durch die Antragsgegnerin (Paragraph 14, AußStrG; RIS-Justiz RS0037095; RS0048529) wurden im Rekurs nicht geltend gemacht und können daher im Revisionsrekurs nicht nachgeholt werden (RIS-Justiz RS0043111 [T18 und T22]; RS0074223 [T1]), zumal keine von der Qualität des Paragraph 66, Absatz eins, Ziffer eins, AußStrG 2005 in Rede stehen.
Abgesehen davon ließ das vom Erstgericht verkündete Prozessprogramm zweifelsfrei erkennen, dass es von der Notwendigkeit einer dem Gerichtsverfahren vorausgehenden Antragstellung bei der Gemeinde ausgeht. Im Übrigen hätte eine in erster Instanz erfolgte Belehrung und nachfolgende Antragstellung bei der Gemeinde keinen Einfluss auf die noch zu erläuternde Unzulässigkeit des Rechtswegs.
2. Im Revisionsrekurs wird mit den Vorschriften des § 27 Vorarlberger Raumplanungsgesetzes (RPG idF der Neukundmachung LGBl 1996/39) argumentiert. Der einen möglichen Entschädigungsanspruch auslösende Flächenwidmungsplan stammt aus dem Jahr 1978 (die Genehmigung der Landesregierung erfolgte im Oktober 1980), sodass hier für das Schlichtungsverfahren noch die inhaltlich weitgehend idente Vorgängerbestimmung des § 25 RPG idF LGBl 1973/15 anzuwenden gewesen wäre. Nach § 25 Abs 1 leg cit hat die Gemeinde als Trägerin von Privatrechten auf Antrag eine Entschädigung zu leisten, wenn durch die Wirkung des Flächenwidmungsplans die Bebauung eines iSd § 13 geeigneten Grundstücks verhindert wird und dadurch eine Wertminderung entsteht, die für den betroffenen Grundeigentümer eine unbillige Härte darstellt. Nach Abs 2 lit c liegt eine unbillige Härte iSd Abs 1 vor, wenn ein Grundstück, das vor der Widmung nicht in einem land- oder forstwirtschaftlichen Gebiet oder nicht im Ödland gelegen war, allein oder im Zusammenhang mit anderen Grundstücken als Freifläche gewidmet wurde, obwohl es ganz oder überwiegend von gleichwertigen Grundstücken umgeben ist, die nicht als Freiflächen oder Verkehrsflächen gewidmet wurden. Genau auf einen solchen Sachverhalt stützt der Antragsteller seinen Entschädigungsanspruch. § 25 Abs 4 leg cit bestimmt, dass ein Antrag auf Entschädigung gemäß Abs 2 innert eines Jahres nach dem Inkrafttreten des Flächenwidmungsplans beim Gemeindeamt einzubringen ist. § 25 Abs 6 sieht Folgendes vor: Wenn über die Entschädigung innerhalb von drei Jahren nach Einbringung des Antrags keine Einigung zustandekommt, kann jede der Parteien die Festsetzung durch das Gericht beantragen. Hiefür gelten, soweit im Abs 5 nichts anderes bestimmt ist, sinngemäß die §§ 46 und 47 des Straßengesetzes (die Dreijahresfrist wurde mit der Änderung des RPG, LGBl 1996/34, auf ein Jahr verkürzt). Seit der letzten Gesetzesänderung, LGBl 2011/28, ist der Antrag auf Entschädigung bei sonstigem Verlust des Anspruchs innerhalb eines Jahres nach der betreffenden Änderung des Flächenwidmungsplans bei der Gemeinde einzubringen (§ 27 Abs 3). Kommt keine Einigung zustande, kann innerhalb von drei Jahren nach der Änderung des Flächenwidmungsplans die Festsetzung der Entschädigung beim Landesgericht Feldkirch beantragt werden (§ 27 Abs 5).2. Im Revisionsrekurs wird mit den Vorschriften des Paragraph 27, Vorarlberger Raumplanungsgesetzes (RPG in der Fassung der Neukundmachung LGBl 1996/39) argumentiert. Der einen möglichen Entschädigungsanspruch auslösende Flächenwidmungsplan stammt aus dem Jahr 1978 (die Genehmigung der Landesregierung erfolgte im Oktober 1980), sodass hier für das Schlichtungsverfahren noch die inhaltlich weitgehend idente Vorgängerbestimmung des Paragraph 25, RPG in der Fassung LGBl 1973/15 anzuwenden gewesen wäre. Nach Paragraph 25, Absatz eins, leg cit hat die Gemeinde als Trägerin von Privatrechten auf Antrag eine Entschädigung zu leisten, wenn durch die Wirkung des Flächenwidmungsplans die Bebauung eines iSd Paragraph 13, geeigneten Grundstücks verhindert wird und dadurch eine Wertminderung entsteht, die für den betroffenen Grundeigentümer eine unbillige Härte darstellt. Nach Absatz 2, Litera c, liegt eine unbillige Härte iSd Absatz eins, vor, wenn ein Grundstück, das vor der Widmung nicht in einem land- oder forstwirtschaftlichen Gebiet oder nicht im Ödland gelegen war, allein oder im Zusammenhang mit anderen Grundstücken als Freifläche gewidmet wurde, obwohl es ganz oder überwiegend von gleichwertigen Grundstücken umgeben ist, die nicht als Freiflächen oder Verkehrsflächen gewidmet wurden. Genau auf einen solchen Sachverhalt stützt der Antragsteller seinen Entschädigungsanspruch. Paragraph 25, Absatz 4, leg cit bestimmt, dass ein Antrag auf Entschädigung gemäß Absatz 2, innert eines Jahres nach dem Inkrafttreten des Flächenwidmungsplans beim Gemeindeamt einzubringen ist. Paragraph 25, Absatz 6, sieht Folgendes vor: Wenn über die Entschädigung innerhalb von drei Jahren nach Einbringung des Antrags keine Einigung zustandekommt, kann jede der Parteien die Festsetzung durch das Gericht beantragen. Hiefür gelten, soweit im Absatz 5, nichts anderes bestimmt ist, sinngemäß die Paragraphen 46 und 47 des Straßengesetzes (die Dreijahresfrist wurde mit der Änderung des RPG, LGBl 1996/34, auf ein Jahr verkürzt). Seit der letzten Gesetzesänderung, LGBl 2011/28, ist der Antrag auf Entschädigung bei sonstigem Verlust des Anspruchs innerhalb eines Jahres nach der betreffenden Änderung des Flächenwidmungsplans bei der Gemeinde einzubringen (Paragraph 27, Absatz 3,). Kommt keine Einigung zustande, kann innerhalb von drei Jahren nach der Änderung des Flächenwidmungsplans die Festsetzung der Entschädigung beim Landesgericht Feldkirch beantragt werden (Paragraph 27, Absatz 5,).
Der Antragsteller brachte vor, im erstmaligen, im Oktober 1980 wirksam gewordenen Flächenwidmungsplan seien sein Grundstück und jenes seines Vaters, das erst später im Erbweg ebenso wie der Anspruch auf Entschädigung auf ihn übergegangen sei, (entgegen einer Absprache mit der Antragsgegnerin) nicht als Bauland gewidmet worden, obwohl sie mitten im Ortsgebiet außerhalb von land- und forstwirtschaftlichen Gebiet und Ödland gelegen gewesen und ober- und unterhalb davon Gebäude errichtet (also diese Grundstücke nicht als Freiflächen oder Verkehrsflächen gewidmet) worden seien. Er macht damit einen eigenen sowie einen auf ihn im Weg der Gesamtrechtsnachfolge übergegangenen Entschädigungsanspruch geltend und behauptet also genau jenen Tatbestand, der von § 25 Abs 2 lit c RPG umschrieben wird, jedoch nicht an einen entgeltlichen Erwerb innerhalb einer bestimmten Frist geknüpft ist.Der Antragsteller brachte vor, im erstmaligen, im Oktober 1980 wirksam gewordenen Flächenwidmungsplan seien sein Grundstück und jenes seines Vaters, das erst später im Erbweg ebenso wie der Anspruch auf Entschädigung auf ihn übergegangen sei, (entgegen einer Absprache mit der Antragsgegnerin) nicht als Bauland gewidmet worden, obwohl sie mitten im Ortsgebiet außerhalb von land- und forstwirtschaftlichen Gebiet und Ödland gelegen gewesen und ober- und unterhalb davon Gebäude errichtet (also diese Grundstücke nicht als Freiflächen oder Verkehrsflächen gewidmet) worden seien. Er macht damit einen eigenen sowie einen auf ihn im Weg der Gesamtrechtsnachfolge übergegangenen Entschädigungsanspruch geltend und behauptet also genau jenen Tatbestand, der von Paragraph 25, Absatz 2, Litera c, RPG umschrieben wird, jedoch nicht an einen entgeltlichen Erwerb innerhalb einer bestimmten Frist geknüpft ist.
Der Entschädigungsanspruch unterliegt deshalb auch § 25 Abs 4 RPG, wonach der Antrag auf Entschädigung innert eines Jahres nach dem Inkrafttreten des Flächenwidmungsplans beim Gemeindeamt einzubringen ist. Ein solcher Antrag wurde aber nach den bindenden Feststellungen des Erstgerichts weder vom Antragsteller noch von seinem Vater gestellt.Der Entschädigungsanspruch unterliegt deshalb auch Paragraph 25, Absatz 4, RPG, wonach der Antrag auf Entschädigung innert eines Jahres nach dem Inkrafttreten des Flächenwidmungsplans beim Gemeindeamt einzubringen ist. Ein solcher Antrag wurde aber nach den bindenden Feststellungen des Erstgerichts weder vom Antragsteller noch von seinem Vater gestellt.
3. Vorweg ist aus der Verwendung der Formulierung „ist innert eines Jahres [...] einzubringen“ mit Rücksicht auf § 25 Abs 6 Vlbg RPG 1973, der als Voraussetzung für die Anrufbarkeit des Gerichts vorsieht, dass „keine Einigung zustande kommt“, das Vorliegen einer obligatorischen (und nicht bloß fakultativen) Schlichtungsklausel abzuleiten; es steht daher nicht im Belieben des betroffenen Grundeigentümers, ob er sich vorerst an die Gemeinde wendet oder nicht, vielmehr hat er diesen Weg zu beschreiten, der auch in bundesgesetzlichen Regelungen vorgesehen ist (vgl § 8 Abs 1 VerG). Er hat das zwingend vorgesehene Schlichtungsverfahren mit Antrag einzuleiten.3. Vorweg ist aus der Verwendung der Formulierung „ist innert eines Jahres [...] einzubringen“ mit Rücksicht auf Paragraph 25, Absatz 6, Vlbg RPG 1973, der als Voraussetzung für die Anrufbarkeit des Gerichts vorsieht, dass „keine Einigung zustande kommt“, das Vorliegen einer obligatorischen (und nicht bloß fakultativen) Schlichtungsklausel abzuleiten; es steht daher nicht im Belieben des betroffenen Grundeigentümers, ob er sich vorerst an die Gemeinde wendet oder nicht, vielmehr hat er diesen Weg zu beschreiten, der auch in bundesgesetzlichen Regelungen vorgesehen ist vergleiche Paragraph 8, Absatz eins, VerG). Er hat das zwingend vorgesehene Schlichtungsverfahren mit Antrag einzuleiten.
4. Die Rechtsfolgen einer unterlassenen Antragstellung bei der Gemeinde können im Sinne der bekämpften Meinung des Rekursgerichts in der Unzulässigkeit des Rechtswegs bestehen oder aber darin, dass ein über Einwand wahrzunehmender Mangel der Klagbarkeit bzw der Fälligkeit des Anspruchs vorliegt, der zur Abweisung des Antrags auf Entschädigung führt. Die zweite Ansicht wurde in der oberstgerichtlichen Judikatur in ähnlichen Fällen vorgelagerter Schlichtungsverfahren lange Zeit vertreten (RIS-Justiz RS0033687 [insb T4 und T6]; RS0119982 [T2]; RS0114603 [T1]; RS0045298), in den vergleichbaren - wie noch zu erläutern sein wird - Fällen des Schlichtungsverfahrens nach § 8 Vereinsgesetz 2002 (VerG 2002) brachte die Entscheidung des 4. Senats AZ 4 Ob 146/07k, SZ 2007/140, jedoch eine Judikaturwende. Danach steht einer Klage in einer Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis, die vor dem Verstreichen von sechs Monaten seit Anrufung der vereinsinternen Schlichtungseinrichtung eingebracht wurde, das Prozesshindernis der Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegen. Der 4. Senat folgte damit der im Schrifttum (ua Mayr in einer Glosse in JBl 2007, 327 und Rechberger3 Vor § 1 JN Rz 11) vertretenen Ansicht, dass unklar sei, woraus sich eine materiell-rechtliche Unklagbarkeit ergeben sollte und dass der Gesetzgeber den angestrebten Zweck der Gerichtsentlastung nicht von einer Einrede der Prozessparteien abhängig habe machen wollen. Die Ansicht von Krejci/S. Bydlinski/Rauscher/Weber-Schallauer in Vereinsgesetz 2002, § 8 Rz 6, wonach die Unzulässigkeit des Rechtswegs nur dann zu bejahen sei, wenn das Gesetz ein Schlichtungsverfahren zwingend vorsehe und als Sanktion seiner Übergehung die Zurückweisung der Klage anordne, und die dieser Lehrmeinung folgenden Vorentscheidungen mehrerer Senate des Obersten Gerichtshofs lehnte der 4. Senat ab. Seiner Ansicht schlossen sich in der Folge der 5., 6., 7. und 8. Senat an (RIS-Justiz RS0122426, zuletzt 5 Ob 130/09t, in welcher Entscheidung die Unzulässigkeit des Rechtswegs auch für den Fall bejaht wurde, dass überhaupt keine Anrufung der Schlichtungseinrichtung des Vereins erfolgte). Auch der 3. Senat vermag in der unterlassenen Anrufung der Schlichtungsstelle (der Gemeinde) keinen meritorisch zu erledigenden, im materiellen Recht begründeten Abweisungsgrund zu erkennen und erachtet die verfahrensrechtliche Rechtslage nach dem Vorarlberger RPG durchaus mit derjenigen nach dem Vereinsgesetz vergleichbar. Auch ohne Hinweise in den Gesetzesmaterialien ist von einem beabsichtigten Entlastungseffekt für die Gerichte auszugehen, wenn dem gerichtlichen Verfahren obligatorisch ein Schlichtungsverfahren vorgeschaltet wird. Nach dem Wortlaut der zitierten Gesetzesvorschriften kann von einem fakultativen Schlichtungsverfahren, bei dem die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten, unberührt bleibt keine Rede sein. Für Ansprüche nach dem Vorarlberger RPG gilt daher, dass es nicht der Parteidisposition unterliegt, ob das Schlichtungsverfahren durchgeführt wird. Einer sofortigen Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs vor Gericht steht die Unzulässigkeit des Rechtswegs (hier des außerstreitigen gerichtlichen Verfahrens) entgegen.4. Die Rechtsfolgen einer unterlassenen Antragstellung bei der Gemeinde können im Sinne der bekämpften Meinung des Rekursgerichts in der Unzulässigkeit des Rechtswegs bestehen oder aber darin, dass ein über Einwand wahrzunehmender Mangel der Klagbarkeit bzw der Fälligkeit des Anspruchs vorliegt, der zur Abweisung des Antrags auf Entschädigung führt. Die zweite Ansicht wurde in der oberstgerichtlichen Judikatur in ähnlichen Fällen vorgelagerter Schlichtungsverfahren lange Zeit vertreten (RIS-Justiz RS0033687 [insb T4 und T6]; RS0119982 [T2]; RS0114603 [T1]; RS0045298), in den vergleichbaren - wie noch zu erläutern sein wird - Fällen des Schlichtungsverfahrens nach Paragraph 8, Vereinsgesetz 2002 (VerG 2002) brachte die Entscheidung des 4. Senats AZ 4 Ob 146/07k, SZ 2007/140, jedoch eine Judikaturwende. Danach steht einer Klage in einer Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis, die vor dem Verstreichen von sechs Monaten seit Anrufung der vereinsinternen Schlichtungseinrichtung eingebracht wurde, das Prozesshindernis der Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegen. Der 4. Senat folgte damit der im Schrifttum (ua Mayr in einer Glosse in JBl 2007, 327 und Rechberger3 Vor Paragraph eins, JN Rz 11) vertretenen Ansicht, dass unklar sei, woraus sich eine materiell-rechtliche Unklagbarkeit ergeben sollte und dass der Gesetzgeber den angestrebten Zweck der Gerichtsentlastung nicht von einer Einrede der Prozessparteien abhängig habe machen wollen. Die Ansicht von Krejci/S. Bydlinski/Rauscher/WeberSchallauer in Vereinsgesetz 2002, Paragraph 8, Rz 6, wonach die Unzulässigkeit des Rechtswegs nur dann zu bejahen sei, wenn das Gesetz ein Schlichtungsverfahren zwingend vorsehe und als Sanktion seiner Übergehung die Zurückweisung der Klage anordne, und die dieser Lehrmeinung folgenden Vorentscheidungen mehrerer Senate des Obersten Gerichtshofs lehnte der 4. Senat ab. Seiner Ansicht schlossen sich in der Folge der 5., 6., 7. und 8. Senat an (RIS-Justiz RS0122426, zuletzt 5 Ob 130/09t, in welcher Entscheidung die Unzulässigkeit des Rechtswegs auch für den Fall bejaht wurde, dass überhaupt keine Anrufung der Schlichtungseinrichtung des Vereins erfolgte). Auch der 3. Senat vermag in der unterlassenen Anrufung der Schlichtungsstelle (der Gemeinde) keinen meritorisch zu erledigenden, im materiellen Recht begründeten Abweisungsgrund zu erkennen und erachtet die verfahrensrechtliche Rechtslage nach dem Vorarlberger RPG durchaus mit derjenigen nach dem Vereinsgesetz vergleichbar. Auch ohne Hinweise in den Gesetzesmaterialien ist von einem beabsichtigten Entlastungseffekt für die Gerichte auszugehen, wenn dem gerichtlichen Verfahren obligatorisch ein Schlichtungsverfahren vorgeschaltet wird. Nach dem Wortlaut der zitierten Gesetzesvorschriften kann von einem fakultativen Schlichtungsverfahren, bei dem die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten, unberührt bleibt keine Rede sein. Für Ansprüche nach dem Vorarlberger RPG gilt daher, dass es nicht der Parteidisposition unterliegt, ob das Schlichtungsverfahren durchgeführt wird. Einer sofortigen Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs vor Gericht steht die Unzulässigkeit des Rechtswegs (hier des außerstreitigen gerichtlichen Verfahrens) entgegen.
5. Der Revisionsrekurswerber versucht mit seinen Ausführungen zu den Grundsätzen des Art I 1. ZP EMRK, des Art 6 EMRK sowie zur Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs („Sonderopfertheorie“), des Verfassungsgerichtshofs und des EGMR seinen Entschädigungsanspruch auf eine allgemeine Rechtsgrundlage zu stützen, geht dabei von einer taxativen Aufzählung der Entschädigungsfälle in § 27 Abs 2 und 3 RPG (idF 1996, inhaltsgleich § 25 idF 1973) aus und unterstellt, dass der von ihm relevierte Sachverhalt nicht darunter fiele. Dies trifft jedoch nicht zu, macht er doch - wie schon ausgeführt - genau den Sachverhalt geltend, wie ihn § 25 Abs 2 lit c (§ 27 Abs 2 lit c idF 1996) beschreibt. Es geht also keineswegs darum, dass dem Antragsteller mit der landesgesetzlichen Entschädigungsregelung ein Ersatz für Vermögensnachteile verwehrt wird und deshalb auf anderer Anspruchsgrundlage und unabhängig von den Verfahrensvorschriften des RPG über einen Entschädigungsanspruch vor Gericht im außerstreitigen Verfahren zu entscheiden wäre. Für eine aus verfassungsrechtlichen Gründen erforderliche Suche nach anderen Anspruchsgrundlagen zur Vermeidung eines sogenannten Sonderopfers besteht kein Anlass.5. Der Revisionsrekurswerber versucht mit seinen Ausführungen zu den Grundsätzen des Art römisch eins 1. ZP EMRK, des Artikel 6, EMRK sowie zur Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs („Sonderopfertheorie“), des Verfassungsgerichtshofs und des EGMR seinen Entschädigungsanspruch auf eine allgemeine Rechtsgrundlage zu stützen, geht dabei von einer taxativen Aufzählung der Entschädigungsfälle in Paragraph 27, Absatz 2 und 3 RPG in der Fassung 1996, inhaltsgleich Paragraph 25, in der Fassung 1973) aus und unterstellt, dass der von ihm relevierte Sachverhalt nicht darunter fiele. Dies trifft jedoch nicht zu, macht er doch - wie schon ausgeführt - genau den Sachverhalt geltend, wie ihn Paragraph 25, Absatz 2, Litera c, (Paragraph 27, Absatz 2, Litera c, in der Fassung 1996) beschreibt. Es geht also keineswegs darum, dass dem Antragsteller mit der landesgesetzlichen Entschädigungsregelung ein Ersatz für Vermögensnachteile verwehrt wird und deshalb auf anderer Anspruchsgrundlage und unabhängig von den Verfahrensvorschriften des RPG über einen Entschädigungsanspruch vor Gericht im außerstreitigen Verfahren zu entscheiden wäre. Für eine aus verfassungsrechtlichen Gründen erforderliche Suche nach anderen Anspruchsgrundlagen zur Vermeidung eines sogenannten Sonderopfers besteht kein Anlass.
6. Wegen der Anrufungsmöglichkeit des Gerichts erst dann, wenn innerhalb von drei Jahren (gemäß § 25 Abs 6; innerhalb von einem Jahr gemäß § 27 Abs 6 idF 1996) nach Einbringung des Antrags bei der Gemeinde keine Einigung zustandekommt, gehen die Hinweise des Revisionsrekurswerbers ins Leere, die Gemeinde habe einerseits mehrmals erklärt, die Sache im Sinne des Antragstellers zu erledigen und andererseits letztlich doch eine einvernehmliche Regelung kategorisch abgelehnt, weshalb eine Antragstellung bei der Gemeinde nicht mehr erforderlich sei. Vergleichsgespräche zwischen den Parteien können die erläuterten zwingenden Verfahrensbestimmungen nicht außer Kraft setzen. Der gerügte Feststellungsmangel liegt nicht vor. Ebenso kann es auf einen Verzicht der Antragsgegnerin auf den „Verjährungs- oder Verfristungseinwand“ nur bei einer meritorischen Entscheidung, nicht aber bei der vorliegenden über die Prozessvoraussetzungen, ankommen. Ob der Entschädigungsanspruch präkludiert ist (vgl die nunmehrige ausdrückliche Präklusionsbestimmung in § 27 Abs 3 RPG idgF LGBl 2011/28) ist hier nicht zu entscheiden.6. Wegen der Anrufungsmöglichkeit des Gerichts erst dann, wenn innerhalb von drei Jahren (gemäß Paragraph 25, Absatz 6 ;, innerhalb von einem Jahr gemäß Paragraph 27, Absatz 6, in der Fassung 1996) nach Einbringung des Antrags bei der Gemeinde keine Einigung zustandekommt, gehen die Hinweise des Revisionsrekurswerbers ins Leere, die Gemeinde habe einerseits mehrmals erklärt, die Sache im Sinne des Antragstellers zu erledigen und andererseits letztlich doch eine einvernehmliche Regelung kategorisch abgelehnt, weshalb eine Antragstellung bei der Gemeinde nicht mehr erforderlich sei. Vergleichsgespräche zwischen den Parteien können die erläuterten zwingenden Verfahrensbestimmungen nicht außer Kraft setzen. Der gerügte Feststellungsmangel liegt nicht vor. Ebenso kann es auf einen Verzicht der Antragsgegnerin auf den „Verjährungs- oder Verfristungseinwand“ nur bei einer meritorischen Entscheidung, nicht aber bei der vorliegenden über die Prozessvoraussetzungen, ankommen. Ob der Entschädigungsanspruch präkludiert ist vergleiche die nunmehrige ausdrückliche Präklusionsbestimmung in Paragraph 27, Absatz 3, RPG idgF LGBl 2011/28) ist hier nicht zu entscheiden.
Aus den dargelegten Gründen erfolgte die Zurückweisung des Entschädigungsanspruchs wegen Unzulässigkeit des gerichtlichen außerstreitigen Verfahrens zu Recht.
7. Da der Enteignete auch bei Erfolglosigkeit und sogar bei Unzulässigkeit seines Rechtsmittels dem Enteigner nicht kostenersatzpflichtig wird (RIS-Justiz RS0058151), ist der Antrag auf Zuerkennung von Kosten für die Revisionsrekursbeantwortung abzuweisen.