Der auf Z 5, 5a und 9 lit a, der Sache nach auch Z 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten, allein auf den Schuldspruch wegen Diebstahls (II./1. und III./2./) bezogenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt zum Teil Berechtigung zu.Der auf Ziffer 5,, 5a und 9 Litera a,, der Sache nach auch Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten, allein auf den Schuldspruch wegen Diebstahls (römisch II./1. und römisch III./2./) bezogenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt zum Teil Berechtigung zu.
Die gegen den Schuldspruch III./2./ erhobenen Einwände sind nicht zielführend:Die gegen den Schuldspruch römisch III./2./ erhobenen Einwände sind nicht zielführend:
Die Feststellungen zur inneren Tatseite wurden entgegen dem Beschwerdevorbringen (Z 5 vierter Fall) gar wohl begründet (US 18), wobei der Schluss der Tatrichter vom Verhalten des Angeklagten auf sein Vorhaben rechtsstaatlich durchaus vertretbar ist (RIS-Justiz RS0116882, RS0098671).Die Feststellungen zur inneren Tatseite wurden entgegen dem Beschwerdevorbringen (Ziffer 5, vierter Fall) gar wohl begründet (US 18), wobei der Schluss der Tatrichter vom Verhalten des Angeklagten auf sein Vorhaben rechtsstaatlich durchaus vertretbar ist (RIS-Justiz RS0116882, RS0098671).
Z 5a des § 281 Abs 1 StPO will als Tatsachenrüge nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780). Mit dem Hinweis des Beschwerdeführers auf seine Verantwortung und die Aussagen der im Verfahren befragten Zeugen werden keine erheblichen Bedenken geweckt.Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO will als Tatsachenrüge nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780). Mit dem Hinweis des Beschwerdeführers auf seine Verantwortung und die Aussagen der im Verfahren befragten Zeugen werden keine erheblichen Bedenken geweckt.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) geht hinsichtlich des Tatobjekts von einem geringeren als im Urteil festgestellten Umfang aus (US 9: „Fahrzeugschlüssel und andere Wertgegenstände“; RIS-Justiz RS0099810).Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) geht hinsichtlich des Tatobjekts von einem geringeren als im Urteil festgestellten Umfang aus (US 9: „Fahrzeugschlüssel und andere Wertgegenstände“; RIS-Justiz RS0099810).
Insoweit war die Nichtigkeitsbeschwerde daher zu verwerfen.
Hinsichtlich des Schuldspruchs II./1./ bringt der Angeklagte jedoch nominell aus Z 9 lit a, angesichts im Urteil angenommener Idealkonkurrenz (vgl II./2./; US 10 f) inhaltlich aus Z 10 deutlich genug vor, dass es den - „entwerteten“ und demgemäß vom Erstgericht zu Recht nicht § 229 Abs 1 StGB unterstellten (US 10, 19; RIS-Justiz RS0095608, RS0095589, RS0095554) - weggenommenen Kennzeichentafeln an einem Tauschwert iSd § 127 StGB fehlt (13 Os 52/10m [verstärkter Senat], EvBl 2011/28, 181 = JBl 2011, 400 [Hinsichtlich des Schuldspruchs römisch II./1./ bringt der Angeklagte jedoch nominell aus Ziffer 9, Litera a,, angesichts im Urteil angenommener Idealkonkurrenz vergleiche römisch II./2./; US 10 f) inhaltlich aus Ziffer 10, deutlich genug vor, dass es den - „entwerteten“ und demgemäß vom Erstgericht zu Recht nicht Paragraph 229, Absatz eins, StGB unterstellten (US 10, 19; RIS-Justiz RS0095608, RS0095589, RS0095554) - weggenommenen Kennzeichentafeln an einem Tauschwert iSd Paragraph 127, StGB fehlt (13 Os 52/10m [verstärkter Senat], EvBl 2011/28, 181 = JBl 2011, 400 [Reindl-Krauskopf]; RIS-Justiz RS0126373). Einen besonderen Materialwert hat das Erstgericht nicht festgestellt (vgl US 19). Konstatierungen in dieser Richtung sind in einem weiteren Rechtsgang keinesfalls zu erwarten, weshalb in der Sache zu erkennen war (RIS-Justiz RS0100239).]; RIS-Justiz RS0126373). Einen besonderen Materialwert hat das Erstgericht nicht festgestellt vergleiche US 19). Konstatierungen in dieser Richtung sind in einem weiteren Rechtsgang keinesfalls zu erwarten, weshalb in der Sache zu erkennen war (RIS-Justiz RS0100239).
Demnach war spruchgemäß zu entscheiden, weil nur die Tat zu III./2./, aber nicht auch die Tat zu II./1./ als Diebstahl zu beurteilen ist. Einem Freispruch zu II./1./ stand die erwähnte Annahme von Idealkonkurrenz entgegen (US 10 f; RIS-Justiz RS0115553, RS0090675, RS0091051).Demnach war spruchgemäß zu entscheiden, weil nur die Tat zu römisch III./2./, aber nicht auch die Tat zu römisch II./1./ als Diebstahl zu beurteilen ist. Einem Freispruch zu römisch II./1./ stand die erwähnte Annahme von Idealkonkurrenz entgegen (US 10 f; RIS-Justiz RS0115553, RS0090675, RS0091051).
Bei der hiedurch erforderlich gewordenen Neubemessung der Strafe war neben dem raschen Rückfall (RIS-Justiz RS0091041, RS0090981) und der Tatbegehung (Schuldspruch I./) während des bereits anhängigen (Schuldspruch II./1./ und 3./; vgl S 41 ff in ON 29) Strafverfahrens auch noch erschwerend, dass der Angeklagte mehrere strafbare Handlungen begangen hat und schon mehrfach wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Taten verurteilt worden ist, mildernd hingegen die teilweise geständige Verantwortung und der Umstand, dass es hinsichtlich des Einbruchsdiebstahls beim Versuch geblieben ist.Bei der hiedurch erforderlich gewordenen Neubemessung der Strafe war neben dem raschen Rückfall (RIS-Justiz RS0091041, RS0090981) und der Tatbegehung (Schuldspruch römisch eins./) während des bereits anhängigen (Schuldspruch römisch II./1./ und 3./; vergleiche S 41 ff in ON 29) Strafverfahrens auch noch erschwerend, dass der Angeklagte mehrere strafbare Handlungen begangen hat und schon mehrfach wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Taten verurteilt worden ist, mildernd hingegen die teilweise geständige Verantwortung und der Umstand, dass es hinsichtlich des Einbruchsdiebstahls beim Versuch geblieben ist.
Im Hinblick auf die Vordelinquenz und den raschen Rückfall des Angeklagten sah sich der Oberste Gerichtshof mit Blick auf die Erfordernisse der Spezialprävention überdies zum Widerruf der bedingten Nachsicht der vom Landesgericht Innsbruck verhängten Freiheitsstrafe von zehn Monaten bestimmt (§ 53 Abs 1 StGB).Im Hinblick auf die Vordelinquenz und den raschen Rückfall des Angeklagten sah sich der Oberste Gerichtshof mit Blick auf die Erfordernisse der Spezialprävention überdies zum Widerruf der bedingten Nachsicht der vom Landesgericht Innsbruck verhängten Freiheitsstrafe von zehn Monaten bestimmt (Paragraph 53, Absatz eins, StGB).
Mit seiner Berufung und seiner Beschwerde war der Angeklagte auf diese Entscheidungen zu verweisen.
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.