Rechtssatz für 7Ob418/55 3Ob124/79 6Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0047352

Geschäftszahl

7Ob418/55; 3Ob124/79; 6Ob740/82; 3Ob191/82; 1Ob3/06g; 1Ob139/11i

Entscheidungsdatum

21.07.2011

Norm

ABGB §91 C7
EheG §66
  1. ABGB § 91 heute
  2. ABGB § 91 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999
  3. ABGB § 91 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1975
  1. EheG § 66 heute
  2. EheG § 66 gültig ab 01.07.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Im Zweifel erlischt durch die Scheidung der Ehe auch ein Unterhaltsvergleich, durch den eine auf Paragraph 91, ABGB gestützte Unterhaltsklage erledigt wurde.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 418/55
    Entscheidungstext OGH 12.10.1955 7 Ob 418/55
    Veröff: JBl 1956,206
  • 3 Ob 124/79
    Entscheidungstext OGH 14.05.1980 3 Ob 124/79
  • 6 Ob 740/82
    Entscheidungstext OGH 06.10.1982 6 Ob 740/82
    Auch
  • 3 Ob 191/82
    Entscheidungstext OGH 12.01.1983 3 Ob 191/82
  • 1 Ob 3/06g
    Entscheidungstext OGH 04.04.2006 1 Ob 3/06g
    Auch; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung wird ein während der Ehe geschlossener Unterhaltsvergleich durch die Scheidung unwirksam, es sei denn, dass sich die Abmachung auch auf die Zeit nach der schon in Aussicht gestandenen Scheidung bezieht oder der Fall einer Scheidung nach § 55 EheG mit Verschuldensausspruch gemäß § 61 Abs 3 EheG vorliegt. (T1)
  • 1 Ob 139/11i
    Entscheidungstext OGH 21.07.2011 1 Ob 139/11i
    Auch; Beisatz: Hier: Entscheidung über einen einstweiligen Unterhalt nach § 94 ABGB. (T2)

Schlagworte

Siehe aber nunmehr Entscheidungen zu § 69 Abs 2 EheG. Kein Erlöschen bei Scheidungen nach § 55 EheG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0047352

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2011

Dokumentnummer

JJR_19551012_OGH0002_0070OB00418_5500000_002

Rechtssatz für 1Ob139/11i

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0127230

Geschäftszahl

1Ob139/11i

Entscheidungsdatum

21.07.2011

Norm

EO §391 Abs1
  1. EO § 391 heute
  2. EO § 391 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 391 gültig von 01.01.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  4. EO § 391 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Wird eine gerichtliche Entscheidung über einen einstweiligen Unterhalt im Rahmen eines Unterhaltsprozesses erlassen, ist es nicht erforderlich, deren Wirksamkeit nach Paragraph 391, Absatz eins, erster Satz EO mit dem Zeitpunkt einer allfälligen Beendigung der Ehe zu begrenzen, und zwar ganz unabhängig davon, ob ein Scheidungsverfahren bereits anhängig ist oder nicht.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 139/11i
    Entscheidungstext OGH 21.07.2011 1 Ob 139/11i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127230

Im RIS seit

02.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2011

Dokumentnummer

JJR_20110721_OGH0002_0010OB00139_11I0000_001

Rechtssatz für 1Ob61/51; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0047233

Geschäftszahl

1Ob61/51; 3Ob281/54; 1Ob548/77; 3Ob124/79; 4Ob538/82; 6Ob740/82; 1Ob521/83 (1Ob522/83); 8Ob637/85; 10ObS196/89; 10ObS60/90; 3Ob3/91; 10ObS351/91; 8Ob503/95 (8Ob504/95); 3Ob2307/96b; 1Ob35/00d; 10ObS7/00b; 8Ob210/02v; 1Ob3/06g; 3Ob89/09y; 1Ob139/11i; 2Ob58/13p

Entscheidungsdatum

19.09.2013

Norm

ABGB §91 C2
ABGB §94
EheG §66 ff
ZPO §411 Cc
  1. ABGB § 91 heute
  2. ABGB § 91 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999
  3. ABGB § 91 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1975
  1. ABGB § 94 heute
  2. ABGB § 94 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 94 gültig von 01.01.2000 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999
  4. ABGB § 94 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1975
  1. EheG § 66 heute
  2. EheG § 66 gültig ab 01.07.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Ein Urteil, mit welchem dem Ehemann die Leistung des Unterhaltes an seine Gattin aufgetragen wird, wirkt nicht über die Scheidung der Ehe hinaus.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 61/51
    Entscheidungstext OGH 14.03.1951 1 Ob 61/51
    Veröff: SZ 24/75
  • 3 Ob 281/54
    Entscheidungstext OGH 28.04.1954 3 Ob 281/54
  • 1 Ob 548/77
    Entscheidungstext OGH 16.03.1977 1 Ob 548/77
    Veröff: JBl 1978,539
  • 3 Ob 124/79
    Entscheidungstext OGH 14.05.1980 3 Ob 124/79
  • 4 Ob 538/82
    Entscheidungstext OGH 18.05.1982 4 Ob 538/82
    Beisatz: Auch wenn ein ausländisches Recht diese Frage anders löst, ist dies kein Grund der ausländischen Entscheidung wegen Verstosses gegen den ordre public die Anerkennung zu versagen. (T1) Veröff: SZ 55/74
  • 6 Ob 740/82
    Entscheidungstext OGH 06.10.1982 6 Ob 740/82
  • 1 Ob 521/83
    Entscheidungstext OGH 23.02.1983 1 Ob 521/83
    Beisatz: Ausgenommen den Fall der Scheidung nach § 55 EheG mit Ausspruch nach § 61 Abs 3 EheG. (T2)
  • 8 Ob 637/85
    Entscheidungstext OGH 11.12.1985 8 Ob 637/85
    Beisatz: Wenn die Scheidung der Ehe zu einer Änderung des gesetzlichen Unterhaltsanspruches eines geschiedenen Ehegatten gegenüber der Zeit der aufrechten Ehe führt. (T3) Veröff: EvBl 1987/18 S 86
  • 10 ObS 196/89
    Entscheidungstext OGH 20.06.1989 10 ObS 196/89
    Beis wie T2; Veröff: SSV - NF 3/83
  • 10 ObS 60/90
    Entscheidungstext OGH 27.03.1990 10 ObS 60/90
    Beis wie T2; Beis wie T3; Veröff: SSV - NF 4/51
  • 3 Ob 3/91
    Entscheidungstext OGH 20.03.1991 3 Ob 3/91
    Beis wie T2; Veröff: ÖA 1993,161
  • 10 ObS 351/91
    Entscheidungstext OGH 10.12.1991 10 ObS 351/91
  • 8 Ob 503/95
    Entscheidungstext OGH 26.01.1995 8 Ob 503/95
  • 3 Ob 2307/96b
    Entscheidungstext OGH 20.11.1996 3 Ob 2307/96b
  • 1 Ob 35/00d
    Entscheidungstext OGH 25.07.2000 1 Ob 35/00d
    Beis wie T2; Beisatz: Der während aufrechter Ehe geschaffene Unterhaltstitel tritt sogar gegenüber dem schuldlos oder minder schuldig geschiedenen Ehegatten mit Wirksamkeit der Scheidung außer Kraft. (T4)
  • 10 ObS 7/00b
    Entscheidungstext OGH 27.06.2000 10 ObS 7/00b
  • 8 Ob 210/02v
    Entscheidungstext OGH 07.11.2002 8 Ob 210/02v
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T4
  • 1 Ob 3/06g
    Entscheidungstext OGH 04.04.2006 1 Ob 3/06g
    Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung wird ein während der Ehe geschlossener Unterhaltsvergleich durch die Scheidung unwirksam, es sei denn, dass sich die Abmachung auch auf die Zeit nach der schon in Aussicht gestandenen Scheidung bezieht oder der Fall einer Scheidung nach § 55 EheG mit Verschuldensausspruch gemäß § 61 Abs 3 EheG vorliegt. (T5)
  • 3 Ob 89/09y
    Entscheidungstext OGH 22.07.2009 3 Ob 89/09y
  • 1 Ob 139/11i
    Entscheidungstext OGH 21.07.2011 1 Ob 139/11i
    Auch; Beisatz: Hier: Entscheidung über einen einstweiligen Unterhalt nach § 94 ABGB. (T6)
  • 2 Ob 58/13p
    Entscheidungstext OGH 19.09.2013 2 Ob 58/13p

Schlagworte

Siehe aber nunmehr Entscheidungen zu § 69 Abs 2 EheG. Kein Erlöschen bei Scheidungen nach § 55 EheG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0047233

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2023

Dokumentnummer

JJR_19510314_OGH0002_0010OB00061_5100000_002

Rechtssatz für 4Ob2004/96a 6Ob26/99p 5...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0102900

Geschäftszahl

4Ob2004/96a; 6Ob26/99p; 5Ob38/07k; 1Ob139/11i; 3Ob213/13i

Entscheidungsdatum

21.05.2014

Norm

EO §382 Abs1 Z8 lita IVB
EO §399 Abs1
  1. EO § 382 heute
  2. EO § 382 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 382 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 382 gültig von 01.05.1997 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 759/1996
  5. EO § 382 gültig von 01.03.1990 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 96/1990
  1. EO § 399 heute
  2. EO § 399 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. EO § 399 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2005
  4. EO § 399 gültig von 01.08.1989 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Folgt das Erlöschen des Unterhaltsanspruches aus der rechtskräftigen Ehescheidung und ist mit dem Erlöschen auch jede Gefährdung dieses Anspruches weggefallen, so ist dieser Sachverhalt sowohl den in Paragraph 399, Absatz eins, Ziffer 2, als auch den in Paragraph 399, Absatz eins, Ziffer 4, EO geregelten Tatbeständen ähnlich. Die Aufhebung der einstweiligen Verfügung nach Paragraph 399, Absatz eins, EO kann daher begehrt werden, wenn aufgrund der rechtskräftigen Ehescheidung feststeht, dass der mit der einstweiligen Verfügung gesicherte Anspruch auf Unterhalt während aufrechter Ehe nicht mehr besteht. Dass der Unterhaltspflichtige das Erlöschen des Unterhaltsanspruches auch mit negativer Feststellungsklage oder (nach Einleitung der Exekution) mit Oppositionsklage geltend machen könnte, schließt den Aufhebungsantrag nicht aus.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 2004/96a
    Entscheidungstext OGH 12.03.1996 4 Ob 2004/96a
    Veröff: SZ 69/61
  • 6 Ob 26/99p
    Entscheidungstext OGH 20.05.1999 6 Ob 26/99p
    Vgl
  • 5 Ob 38/07k
    Entscheidungstext OGH 03.07.2007 5 Ob 38/07k
    Auch
  • 1 Ob 139/11i
    Entscheidungstext OGH 21.07.2011 1 Ob 139/11i
    Auch
  • 3 Ob 213/13i
    Entscheidungstext OGH 21.05.2014 3 Ob 213/13i
    Auch; Beisatz: Es besteht ein Wahlrecht des Schuldners zwischen Oppositionsklage und Aufhebungsantrag. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102900

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2014

Dokumentnummer

JJR_19960312_OGH0002_0040OB02004_96A0000_002

Rechtssatz für 1Ob61/51; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0000824

Geschäftszahl

1Ob61/51; 3Ob281/54; 3Ob73/61 (3Ob229/61); 3Ob223/61; 3Ob57/62; 8Ob348/62; 3Ob12/82; 3Ob178/88; 8Ob564/90; 3Ob77/90; 3Ob2/98k; 3Ob306/98s; 3Ob261/99z; 3Ob130/00i; 3Ob96/01s; 3Ob202/02f; 3Ob33/03d; 3Ob292/05w; 3Ob56/09w; 3Ob12/10a; 1Ob139/11i; 10Ob62/12h; 1Ob104/13w; 3Ob190/13g; 9Ob27/14g; 3Ob86/14i

Entscheidungsdatum

25.06.2014

Norm

EO §35 Af
  1. EO § 35 heute
  2. EO § 35 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 35 gültig von 01.01.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  4. EO § 35 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  5. EO § 35 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Mit Oppositionsklage kann das gänzliche oder teilweise Erlöschen eines vollstreckbaren Unterhaltsanspruches geltend gemacht werden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 61/51
    Entscheidungstext OGH 14.03.1951 1 Ob 61/51
    Veröff: SZ 24/75
  • 3 Ob 281/54
    Entscheidungstext OGH 28.04.1954 3 Ob 281/54
  • 3 Ob 73/61
    Entscheidungstext OGH 30.05.1961 3 Ob 73/61
  • 3 Ob 223/61
    Entscheidungstext OGH 05.07.1961 3 Ob 223/61
  • 3 Ob 57/62
    Entscheidungstext OGH 23.05.1962 3 Ob 57/62
  • 8 Ob 348/62
    Entscheidungstext OGH 08.01.1963 8 Ob 348/62
    Veröff: EFSlg 3469
  • 3 Ob 12/82
    Entscheidungstext OGH 01.12.1982 3 Ob 12/82
    Auch
  • 3 Ob 178/88
    Entscheidungstext OGH 16.11.1988 3 Ob 178/88
  • 8 Ob 564/90
    Entscheidungstext OGH 19.04.1990 8 Ob 564/90
    Auch; Beisatz: Nach Bewilligung eines Exekutionsverfahrens ist mit einer Klage nach § 35 EO vorzugehen. Dies gilt für alle Herabsetzungsbegehren, gleichgültig, ob es sich um die Vergangenheit betreffende oder um zukünftig fällig werdende handelt, für die bereits Exekution bewilligt wurde. (T1)
  • 3 Ob 77/90
    Entscheidungstext OGH 19.09.1990 3 Ob 77/90
  • 3 Ob 2/98k
    Entscheidungstext OGH 25.08.1999 3 Ob 2/98k
    Auch
  • 3 Ob 306/98s
    Entscheidungstext OGH 15.09.1999 3 Ob 306/98s
    Vgl; Beisatz: Es ist ohne weiteres möglich, dass dem Klagebegehren nur mit einem Teilbetrag stattgegeben wird, indem der Verpflichtete zwar nicht zur Leistung des ganzen, aber doch eines geringeren Unterhaltsbetrages für fähig angesehen wird. (T2) Veröff: SZ 72/140
  • 3 Ob 261/99z
    Entscheidungstext OGH 20.06.2000 3 Ob 261/99z
    Vgl auch; Beisatz: Auch bei der Exekution auf laufenden Unterhalt können Teilzahlungen im Umfang derselben einen tauglichen Oppositionsgrund bilden. (T3)
    Veröff: SZ 73/100
  • 3 Ob 130/00i
    Entscheidungstext OGH 20.09.2000 3 Ob 130/00i
    Vgl auch; Beis wie T3
  • 3 Ob 96/01s
    Entscheidungstext OGH 19.09.2001 3 Ob 96/01s
    Auch; Beisatz: Teilzahlungen können einen tauglichen Oppositionsgrund bilden. (T4)
  • 3 Ob 202/02f
    Entscheidungstext OGH 26.02.2003 3 Ob 202/02f
    Vgl auch; Beis wie T3
  • 3 Ob 33/03d
    Entscheidungstext OGH 22.10.2003 3 Ob 33/03d
    Beisatz: Das Recht auf Herabsetzung oder Aufhebung des Unterhaltsanspruchs wegen wesentlicher Veränderung der maßgebenden Umstände kann auch im Wege der Oppositionsklage geltend gemacht werden. (T5)
  • 3 Ob 292/05w
    Entscheidungstext OGH 29.03.2006 3 Ob 292/05w
    Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T4
    Veröff: SZ 2006/44
  • 3 Ob 56/09w
    Entscheidungstext OGH 22.04.2009 3 Ob 56/09w
  • 3 Ob 12/10a
    Entscheidungstext OGH 24.03.2010 3 Ob 12/10a
    Veröff: SZ 2010/26
  • 1 Ob 139/11i
    Entscheidungstext OGH 21.07.2011 1 Ob 139/11i
    Auch
  • 10 Ob 62/12h
    Entscheidungstext OGH 19.03.2013 10 Ob 62/12h
    Beis wie T5
  • 1 Ob 104/13w
    Entscheidungstext OGH 18.07.2013 1 Ob 104/13w
    Auch; Beis wie T5
  • 3 Ob 190/13g
    Entscheidungstext OGH 28.11.2013 3 Ob 190/13g
    Beis wie T5
  • 9 Ob 27/14g
    Entscheidungstext OGH 25.06.2014 9 Ob 27/14g
  • 3 Ob 86/14i
    Entscheidungstext OGH 25.06.2014 3 Ob 86/14i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0000824

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2023

Dokumentnummer

JJR_19510314_OGH0002_0010OB00061_5100000_001

Rechtssatz für 7Ob166/98g 2Ob193/00x 1...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0110851

Geschäftszahl

7Ob166/98g; 2Ob193/00x; 1Ob139/11i; 6Ob165/18k; 2Ob211/18w

Entscheidungsdatum

24.06.2019

Norm

EO §382 Z8 lita IVB
  1. EO § 382 heute
  2. EO § 382 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 382 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 382 gültig von 01.05.1997 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 759/1996
  5. EO § 382 gültig von 01.03.1990 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 96/1990

Rechtssatz

Dass das Provisorialbegehren im Sinne des Paragraph 382, Ziffer 8, Litera a, EO jenes des Hauptbegehrens übersteigt, widerspricht nicht dem Gesetz, handelt es sich doch bei dieser Art von einstweiliger Verfügung um eine gesetzliche Sonderregelung mit dem Ziel, den Unterhaltsanspruch für die Dauer des Prozessverfahrens zu regeln. Um eine Titelübereinstimmung zu erreichen, ist bei einem Zuspruch über das Hauptbegehren hinaus eine Frist zu setzen, innerhalb der bei sonstigem Teilanspruchsverlust der Differenzbetrag im Hauptverfahren geltend zu machen ist (Paragraph 391, Absatz 2, ZPO).

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 166/98g
    Entscheidungstext OGH 10.08.1998 7 Ob 166/98g
  • 2 Ob 193/00x
    Entscheidungstext OGH 02.08.2000 2 Ob 193/00x
  • 1 Ob 139/11i
    Entscheidungstext OGH 21.07.2011 1 Ob 139/11i
    Vgl auch
  • 6 Ob 165/18k
    Entscheidungstext OGH 25.10.2018 6 Ob 165/18k
    Vgl; Beisatz: Gerichtliche Entscheidungen über einstweiligen Unterhalt werden grundsätzlich jeweils für die Dauer jenes Verfahrens erlassen, in dem sie beantragt wurden. (T1)
  • 2 Ob 211/18w
    Entscheidungstext OGH 24.06.2019 2 Ob 211/18w
    Beis wie T1; Veröff: SZ 2019/53

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110851

Im RIS seit

09.09.1998

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2021

Dokumentnummer

JJR_19980810_OGH0002_0070OB00166_98G0000_001

Rechtssatz für 6Ob540/94; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0032015

Geschäftszahl

6Ob540/94; 5Ob1592/94; 1Ob202/00p; 6Ob41/00y; 1Ob139/11i; 1Ob135/14f; 3Ob100/15z; 3Ob238/16w; 1Ob155/20f

Entscheidungsdatum

02.03.2021

Rechtssatz

Rückständiger Geldunterhalt unterliegt wie jede sonstige Geldforderung der Verzugszinsenregelung.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 540/94
    Entscheidungstext OGH 22.02.1994 6 Ob 540/94
  • 5 Ob 1592/94
    Entscheidungstext OGH 22.11.1994 5 Ob 1592/94
  • 1 Ob 202/00p
    Entscheidungstext OGH 29.08.2000 1 Ob 202/00p
    Auch; Beisatz: Ein solcher Verzugszinsenanspruch ist als Nebenforderung des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs eines Minderjährigen zu behandeln, wenn er in Verbindung mit dem Hauptanspruch im Verfahren außer Streitsachen geltend gemacht wird. (T1)
    Veröff: SZ 73/129
  • 6 Ob 41/00y
    Entscheidungstext OGH 05.10.2000 6 Ob 41/00y
  • 1 Ob 139/11i
    Entscheidungstext OGH 21.07.2011 1 Ob 139/11i
    Auch; Beisatz: Dies gilt auch für einen Provisorialunterhalt. (T2)
  • 1 Ob 135/14f
    Entscheidungstext OGH 22.10.2014 1 Ob 135/14f
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 3 Ob 100/15z
    Entscheidungstext OGH 18.11.2015 3 Ob 100/15z
    Auch; Veröff: SZ 2015/124
  • 3 Ob 238/16w
    Entscheidungstext OGH 13.12.2016 3 Ob 238/16w
  • 1 Ob 155/20f
    Entscheidungstext OGH 02.03.2021 1 Ob 155/20f
    Anm: Veröff: SZ 2021/24

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0032015

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2023

Dokumentnummer

JJR_19940222_OGH0002_0060OB00540_9400000_001

Entscheidungstext 1Ob139/11i

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

Zak 2011/576 S 313 - Zak 2011,313 = Jus-Extra OGH-Z 5100 = RZ 2012,96 EÜ58 - RZ 2012 EÜ58 = RPflE 2011/150 = EFSlg 132.398 = EFSlg 132.419

Geschäftszahl

1Ob139/11i

Entscheidungsdatum

21.07.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Gerlinde R*****, vertreten durch Walch & Zehetbauer Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte und gefährdende Partei Peter R*****, vertreten durch Dr. Helene Klaar Mag. Norbert Marschall Rechtsanwälte OG in Wien, wegen einstweiligen Unterhalts, über den Revisionsrekurs der beklagten und gefährdenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 4. April 2011, GZ 43 R 152/11p-19, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 18. Jänner 2011, GZ 7 C 45/10b-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die angefochtenen Entscheidungen werden mit der Maßgabe bestätigt, dass Pkt 1. des erstgerichtlichen Beschlusses wie folgt zu lauten hat:

„Dem Gegner der gefährdeten Partei wird aufgetragen, der gefährdeten Partei einstweilen ab 15. 10. 2010 monatlich am Ersten eines jeden Monats im vorhinein einen Unterhalt in Höhe von 500 EUR zu zahlen, wobei die bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses fälligen Beträge binnen 14 Tagen zuzüglich 4 % Zinsen p.a. aus 250 EUR ab 15. 10. 2010 und aus jeweils 500 EUR ab dem jeweiligen Monatsersten zu leisten sind.“

Die gefährdete Partei hat die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung vorläufig selbst zu tragen.

Der Gegner der gefährdeten Partei hat die Kosten seines unberechtigten Revisionsrekurses endgültig selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Zugleich mit ihrer am 14. 10. 2010 bei Gericht eingelangten Unterhaltsklage begehrte die klagende und gefährdete Partei (im Folgenden: Klägerin) einstweiligen Unterhalt gemäß Paragraph 382, Ziffer 8, Litera a, EO, worauf das Erstgericht eine einstweilige Verfügung mit folgendem Inhalt erließ:

„Dem Gegner der gefährdeten Partei wird aufgetragen, der gefährdeten Partei einstweilen ab 15. 10. 2010 monatlich am Ersten eines jeden Monats im vorhinein einen Unterhalt in Höhe von 500 EUR zu zahlen, wobei die bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses fälligen Beträge binnen 14 Tagen zuzüglich 4 % Zinsen pa zu leisten sind.

...

Die Wirksamkeit der einstweiligen Verfügung ist bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Unterhaltsverfahrens beschränkt.“

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig. Eine derartige einstweilige Verfügung könne sowohl im Rahmen eines Ehescheidungsverfahrens als auch eines zwischen den Ehegatten geführten Unterhaltsverfahrens beantragt und erwirkt werden. Werde sie im Scheidungsverfahren erlassen, sei sie mit dessen rechtskräftiger Erledigung zeitlich begrenzt; bei einer einstweiligen Verfügung über einstweiligen Unterhalt handle es sich um eine gesetzliche Sonderregelung mit dem Ziel, den Unterhaltsanspruch für die Dauer des - jeweiligen - Prozessverfahrens zu regeln. Davon ausgehend bestehe kein Anlass, im streitigen Unterhaltsverfahren eine unter Bezugnahme auf die Ergebnisse des anhängigen Scheidungsverfahrens angepasste zeitliche Grenze der Wirkungsdauer zu ziehen. Im Übrigen habe zur Zeit der Beschlussfassung in erster Instanz das Ergebnis bzw die Beendigung des Scheidungsverfahrens nicht abgesehen werden können. Zutreffend habe das Erstgericht auch Zinsen für die bis zur Rechtskraft seines Beschlusses fällig gewordenen Beträge zugesprochen. Der Eintritt der Fälligkeit des Provisorialunterhalts sei in der erstgerichtlichen Entscheidung vom Eintritt der Rechtskraft des angefochtenen Beschlusses abhängig gemacht worden. Ein rückständiger Geldunterhalt unterliege aber wie jede sonstige Geldforderung der Verzugsfolgenregelung nach den Paragraphen 1333,, 1334 ABGB. Dies habe auch für den Provisorialunterhalt zu gelten. Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil - soweit überblickbar - keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zu den Fragen vorliege, inwieweit die Wirkungsdauer einer im streitigen Unterhaltsverfahren erlassenen einstweiligen Verfügung unter Bedachtnahme auf ein zwischen den Streitteilen anhängiges Ehescheidungsverfahren zu bestimmen ist sowie ob bzw inwieweit die Verzugsfolgenregelung des ABGB auch für den zuerkannten Provisorialunterhalt gilt.

Der dagegen erhobene Revisionsrekurs der Beklagten und gefährdenden Partei (im Folgenden: des Beklagten), der sich ausschließlich mit den in der Zulassungsbegründung des Rekursgerichts aufgeworfenen Rechtsfragen auseinandersetzt, ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

1. Wie der Revisionsrekurswerber selbst nicht in Frage stellt, gingen die Vorinstanzen davon aus, dass die Antragstellerin einen Sachverhalt bescheinigt hat, der gemäß Paragraph 94, ABGB einen Unterhaltsanspruch in Höhe von (zumindest) monatlich 500 EUR rechtfertigt. Damit ist aber zwingend davon auszugehen, dass der Beklagte mit seiner Unterhaltsverpflichtung insoweit in Verzug geraten ist, behauptet er doch selbst nicht, seit der Antragstellung der Klägerin im Unterhaltsverfahren Zahlungen geleistet zu haben. Stehen damit für das Provisorialverfahren sowohl die Unterhaltsverletzung (im Ausmaß von zumindest 500 EUR monatlich) als auch der Verzug mit den - jeweils am Monatsersten im Vorhinein zu leistenden - Unterhaltsbeträgen fest, ist nicht zu erkennen, warum das Begehren der Klägerin auf die gesetzlichen Verzugszinsen aus den jeweils offenen Beträgen nicht berechtigt sein sollte. Der im Revisionsrekurs vertretenen Auffassung, ein Zahlungsverzug sei noch gar nicht eingetreten, liegt offenbar die irrige Rechtsansicht zu Grunde, der Anspruch auf „Provisorialunterhalt“ würde erst durch die (rechtskräftige) Gerichtsentscheidung begründet. Tatsächlich setzt der Zuspruch von Provisorialunterhalt aber die Bescheinigung eines - materiell-rechtlich bereits bestehenden - Unterhaltsanspruchs (sowie einer Unterhaltsverletzung) voraus. Liegt eine solche Bescheinigung vor, ist dem Unterhaltsberechtigten auch im Wege eines Verzugszinsenanspruchs jener (gesetzlich pauschalierte) Nachteil zu ersetzen, der ihm durch einen verspäteten Erhalt der geschuldeten Unterhaltsbeträge vergleiche nur RIS-Justiz RS0032015) entsteht. Der Revisionsrekurswerber begründet auch nicht überzeugend, warum die Klägerin mit ihrem Anspruch auf Verzugszinsen auf die Entscheidung im Hauptverfahren verwiesen werden sollte. Dass die „Anspruchsgrundlage und Höhe des endgültigen Unterhaltstitels“ noch nicht endgültig feststeht, ist kein ausreichendes Argument, müsste man ansonsten doch schon den Zuspruch von monatlichen Kapitalbeträgen im Provisorialverfahren in Frage stellen, was aber mit dem Gesetz zweifellos nicht vereinbar wäre. Nach den Ergebnissen des Verfahrens wäre der Beklagte eben gehalten gewesen, der Klägerin jeden Monatsersten (zumindest) 500 EUR an Unterhalt zu zahlen. Ist er dieser (bescheinigten) Verpflichtung nicht nachgekommen, hat er die offenen Beträge samt den gesetzlichen Verzugszinsen nachzuzahlen.

Entgegen der Auffassung des Rekursgerichts hat das Erstgericht den Eintritt der Fälligkeit der bis zur Rechtskraft aufgelaufenen Beträge nicht vom Eintritt der Rechtskraft abhängig gemacht, sondern vielmehr ausdrücklich von bereits „fälligen“ Beträgen gesprochen, die - soweit die Fälligkeit bis zur Rechtskraft eingetreten ist - in einer Gesamtsumme binnen 14 Tagen zu zahlen sind. Um Missverständnisse über den Zinsenzuspruch zu vermeiden, ist eine entsprechende Neuformulierung von Pkt 1. des erstgerichtlichen Beschlusses vorzunehmen.

2. Zur Frage der Wirksamkeitsdauer der einstweiligen Verfügung vertritt der Rekurswerber die Auffassung, deren Gültigkeit hätte nicht nur mit dem Ende des Unterhaltsverfahrens, sondern zudem mit der Rechtskraft eines allfälligen Scheidungsausspruchs im anhängigen Scheidungsverfahren befristet werden müssen. Die bloße Bezugnahme auf die Beendigung des Unterhaltsverfahrens hätte zur Folge, dass der Antragstellerin aufgrund der einstweiligen Verfügung auch nach einer rechtskräftigen Ehescheidung einstweiliger Unterhalt nach Paragraph 94, ABGB zu leisten und dieser exekutiv durchsetzbar wäre.

Dem ist schon deshalb nicht zu folgen, weil gerichtliche Entscheidungen über einstweiligen Unterhalt - wie schon das Rekursgericht zutreffend dargelegt hat - jeweils für die Dauer jenes Verfahrens erlassen werden, in dem sie beantragt wurden vergleiche dazu auch RIS-Justiz RS0110851). Wird eine derartige einstweilige Verfügung im Rahmen eines Unterhaltsprozesses erlassen, ist es nicht erforderlich, deren Wirksamkeit nach Paragraph 391, Absatz eins, erster Satz EO mit dem Zeitpunkt einer allfälligen Beendigung der Ehe zu begrenzen, und zwar ganz unabhängig davon, ob ein Scheidungsverfahren bereits anhängig ist oder nicht. Wie bereits wiederholt ausgesprochen wurde, ist es Entscheidungen über Unterhaltsansprüche nach Paragraph 94, ABGB - sei es nun mit Urteil oder mit einstweiliger Verfügung - immanent, dass der vollstreckbare Anspruch aus einem solchen den gesetzlichen Unterhalt regelnden Titel mit der Rechtskraft des die Grundlage für den aus Paragraph 94, ABGB abgeleiteten Unterhalt beseitigenden Scheidungsurteils bzw Scheidungsbeschlusses erlischt (3 Ob 191/82; vergleiche auch 1 Ob 61/51 = SZ 24/75; 1 Ob 548/77 = JBl 1978, 539; RIS-Justiz RS0047233, RS0047352). In der Regel wirkt ein Unterhaltstitel nicht über die Scheidung der Ehe hinaus, daher kann das Erlöschen titelmäßig zuerkannter Unterhaltsforderungen für die Zukunft wegen Beendigung des die Unterhaltspflicht auslösenden Eheverhältnisses sowohl mit Aufhebungsantrag analog Paragraph 399, Absatz eins, EO (RIS-Justiz RS0102900) als auch mit Oppositionsklage geltend gemacht werden, wenn der titelmäßig Berechtigte auch nach rechtskräftiger Ehescheidung Exekution für spätere Zeiträume führt (SZ 24/75; SZ 27/116; 3 Ob 89/09y; RIS-Justiz RS0000824).

Eine ausdrückliche Bezugnahme auf das Weiterbestehen bzw die Beendigung der Ehe war somit nicht erforderlich.

Der erfolglose Revisionsrekurswerber hat die Kosten seines Rechtsmittels endgültig selbst zu tragen, wogegen die Klägerin die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung vorläufig selbst zu tragen hat (Paragraph 393, Absatz eins, EO).

Schlagworte

Exekutionsrecht,Zivilverfahrensrecht

Textnummer

E98022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0010OB00139.11I.0721.000

Im RIS seit

29.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2013

Dokumentnummer

JJT_20110721_OGH0002_0010OB00139_11I0000_000