Rechtssatz für 15Os179/01; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0116182

Geschäftszahl

15Os179/01; 15Os55/02; 15Os63/02; 13Os88/03; 15Os11/06s; 13Os109/07i (13Os110/07m); 11Os45/08i; 15Os122/08t (15Os140/08i); 13Os146/08g; 14Os42/09x; 13Os142/09w; 11Os204/09y (11Os205/09w; 11Os206/09t); 12Os12/10x (12Os13/10v; 12Os14/10s); 14Os140/10k; 14Os57/11f (14Os58/11b; 14Os69/11w); 12Os76/12m; 13Os70/12m; 12Os24/13s; 11Os78/13z (11Os79/13x); 11Os34/13d; 13Os84/13x; 17Os30/13k; 11Os124/14s; 11Os150/14i; 11Os147/14y (11Os71/15y); 11Os78/16d; 13Os116/16g; 12Os55/18g (12Os69/18s); 11Os111/18k; 15Os122/19h; 14Os149/19x; 13Os22/20i; 14Os50/20i; 14Os129/20g; 12Os21/21m; 13Os99/21i; 11Os10/22p; 11Os85/22t; 14Os25/23t

Entscheidungsdatum

25.04.2023

Rechtssatz

Paragraph 43 a, StPO ist dahin teleologisch zu reduzieren, dass er Anträge unvertretener Angeklagter umfasst. Hingegen tritt ein Fristenneulauf im Sinn dieser Gesetzesstelle nicht ein, wenn der Angeklagte während der gesamten ursprünglichen Frist bereits durch einen Verteidiger vertreten ist.

Die Ansicht, jeder im Sinn des Paragraph 43 a, StPO gestellte Antrag wirke unterschiedslos fristverlängernd, hätte das Ergebnis, dass ein ohnehin durch einen Verteidiger vertretener Angeklagter durch ständig wiederholte Antragstellung auf Beigebung eines (weiteren) Verteidigers nach Paragraph 41, Absatz 2, StPO innerhalb der Rechtsmittelausführungsfrist immer wieder deren Neulauf im Sinn des Paragraph 43 a, StPO auslösen und sie daher nicht nur nach Belieben verlängern, sondern in letzter Konsequenz auch ihren Ablauf auf Dauer wirksam verhindern könnte. Dass dies vom Gesetzgeber nicht gewollt war, liegt auf der Hand.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 179/01
    Entscheidungstext OGH 21.02.2002 15 Os 179/01
  • 15 Os 55/02
    Entscheidungstext OGH 27.06.2002 15 Os 55/02
    Vgl auch; Beisatz: Ein vor Ablauf der Frist zur Rechtsmittelausführung gestellter Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers wirkt nur dann fristverlängernd gemäß der Vorschrift des § 43a StPO, wenn der Antrag von einem unvertretenen Angeklagten gestellt wird. (T1)
  • 15 Os 63/02
    Entscheidungstext OGH 08.08.2002 15 Os 63/02
    nur: Ein Fristenneulauf im Sinn dieser Gesetzesstelle tritt nicht ein, wenn der Angeklagte während der gesamten ursprünglichen Frist bereits durch einen Verteidiger vertreten ist. (T2)
    Beisatz: Dies gilt umso mehr, wenn ein und dieselbe Person als Wahlverteidiger und in weiterer Folge auch als Verfahrenshilfeverteidiger einschreitet. (T3)
  • 13 Os 88/03
    Entscheidungstext OGH 24.10.2003 13 Os 88/03
    Vgl auch
  • 15 Os 11/06s
    Entscheidungstext OGH 07.09.2006 15 Os 11/06s
    Auch; nur T2
  • 13 Os 109/07i
    Entscheidungstext OGH 07.11.2007 13 Os 109/07i
    Auch; nur: § 43a StPO ist dahin teleologisch zu reduzieren, dass er Anträge unvertretener Angeklagter umfasst. Hingegen tritt ein Fristenneulauf im Sinn dieser Gesetzesstelle nicht ein, wenn der Angeklagte während der gesamten ursprünglichen Frist bereits durch einen Verteidiger vertreten ist. (T4)
  • 11 Os 45/08i
    Entscheidungstext OGH 01.04.2008 11 Os 45/08i
    Auch; nur T4
  • 15 Os 122/08t
    Entscheidungstext OGH 13.11.2008 15 Os 122/08t
    Vgl auch; Beisatz: Gemäß § 84 Abs 1 Z 1 StPO können die in der Strafprozessordnung normierten Fristen, soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt wird, nicht verlängert werden. Der Bestimmung des § 63 Abs 1 StPO, wonach die für die Ausführung eines Rechtsmittels oder für eine sonstige Prozesshandlung offenstehende Frist verlängert wird, wenn dem Beschuldigten (dem Angeklagten) vor ihrem Ablauf ein Verfahrenshilfe- oder Amtsverteidiger (§ 61 Abs 2 und Abs 3 StPO) beigegeben wird oder der Beschuldigte (Angeklagte) die Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers beantragt, kommt demnach - ebenso wie es bei § 43a StPOaF der Fall war, dessen Anwendung auf bereits durch einen Verteidiger vertretene Angeklagte vom Obersten Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung abgelehnt wurde - nur Ausnahmecharakter zu. (T5)
    Beisatz: Zur Rechtslage nach dem StrafprozessreformG BGBl I 19/2004. (T6)
  • 13 Os 146/08g
    Entscheidungstext OGH 05.11.2008 13 Os 146/08g
    Vgl; Beisatz: § 63 Abs 2 StPO idF I 2004/19. (T7)
  • 14 Os 42/09x
    Entscheidungstext OGH 21.07.2009 14 Os 42/09x
    Vgl; Beis wie T6; Beis wie T7; Beisatz: Soll mit der Bestimmung des § 63 Abs 2 erster Satz StPO nach der Intention des Gesetzgebers verhindert werden, dass das Zurücklegen oder die Kündigung der Vollmacht aus verfahrenstaktischen Gründen zu schikanösen Verfahrensverzögerungen missbraucht werden kann, dient der gleichzeitig normierte Auftrag an den Verteidiger, nach Zurücklegung oder Kündigung der Vollmacht weiterhin die Interessen des Beschuldigten (Angeklagten) zu wahren und innerhalb der Frist erforderliche Prozesshandlungen nötigenfalls vorzunehmen (§ 63 Abs 2 zweiter Satz StPO), ausschließlich dazu, den Angeklagten dessen ungeachtet vor verfahrensrechtlichen Nachteilen zu bewahren. (T8)
    Beisatz: Verzichtet der Angeklagte auf diesen gesetzlichen Schutz, indem er dem Verteidiger die Vornahme weiterer Prozesshandlungen ausdrücklich untersagt (§ 63 Abs 2 letzter Halbsatz), bewirkt diese Erklärung zwar den Entfall der dargestellten Verpflichtung des Verteidigers, vermag aber auf den Lauf der Rechtsmittelfrist keine Wirkungen zu entfalten. (T9)
    Beisatz: Eine - auch vom EGMR nur in Betreff grober Versäumnisse des Pflichtverteidigers bejahte (vgl EGMR 10. Oktober 2002, 38.830/97 Czekalla gg Portugal, Newsletter 2002, 209; EGMR 9. November 2004, Nr 77.837/01, Saez Maeso gg Spanien, Newsletter 2004, 274) - Verpflichtung der nationalen Behörden, in solchen Fällen im Interesse des Angeklagten einzugreifen, besteht schon deshalb nicht, weil das Verhältnis zwischen Angeklagtem und gewillkürtem Vertreter keinen Gegenstand des Art 6 Abs 3 MRK darstellt. (T10)
  • 13 Os 142/09w
    Entscheidungstext OGH 17.12.2009 13 Os 142/09w
    Auch; Beis ähnlich wie T8; Beis ähnlich wie T9; Beis wie T10
  • 11 Os 204/09y
    Entscheidungstext OGH 02.03.2010 11 Os 204/09y
    Vgl auch; Beisatz: § 63 Abs 1 StPO gilt nicht für Fälle bereits erfolgter Zustellung an einen Wahlverteidiger; in diesen Fällen ist das Gericht weder dazu verhalten, die Einhaltung der dem Wahlverteidiger gemäß § 63 Abs 2 letzter Satz StPO, § 11 Abs 2 RAO obliegenden Verpflichtung durch diesen zu überprüfen noch dazu, innerhalb laufender Frist einen Amts- oder Verfahrenshilfeverteidiger zu bestellen oder den Angeklagten auf die Bestimmung des § 63 Abs 1 StPO hinzuweisen (wonach die Beigebung eines Verfahrenshelfers fristunterbrechend beantragt werden kann). (T11)
    Beis wie T10
  • 12 Os 12/10x
    Entscheidungstext OGH 06.05.2010 12 Os 12/10x
    auch; Beisatz ähnlich wie T8; Beisatz wie T9
    Beisatz wie T11 nur: § 63 Abs 1 StPO gilt nicht für Fälle bereits erfolgter Zustellung an einen Wahlverteidiger. (T12)
    Beisatz: T12 wurde irrtümlich doppelt gleichgestellt, Beisatz T13 wurde gelöscht. (T13)
  • 14 Os 140/10k
    Entscheidungstext OGH 19.10.2010 14 Os 140/10k
    Vgl auch; Beis wie T10; Beis wie T12
  • 14 Os 57/11f
    Entscheidungstext OGH 28.06.2011 14 Os 57/11f
    Vgl auch; Beis wie T12
  • 12 Os 76/12m
    Entscheidungstext OGH 09.08.2012 12 Os 76/12m
    Vgl; Vgl auch Beis wie T11
  • 13 Os 70/12m
    Entscheidungstext OGH 30.08.2012 13 Os 70/12m
    Vgl auch; Beis wie T13
  • 12 Os 24/13s
    Entscheidungstext OGH 11.04.2013 12 Os 24/13s
    Auch; Auch Beis wie T9
  • 11 Os 78/13z
    Entscheidungstext OGH 18.06.2013 11 Os 78/13z
    Auch; nur T2; Beis wie T1; Beis wie T12
  • 11 Os 34/13d
    Entscheidungstext OGH 19.03.2013 11 Os 34/13d
    Auch
  • 13 Os 84/13x
    Entscheidungstext OGH 19.11.2013 13 Os 84/13x
    Auch; Ähnlich Beis wie T12; Ähnlich Beis wie T13
  • 17 Os 30/13k
    Entscheidungstext OGH 06.03.2014 17 Os 30/13k
    Auch; Ähnlich Beis wie T12
  • 11 Os 124/14s
    Entscheidungstext OGH 28.10.2014 11 Os 124/14s
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T13
  • 11 Os 150/14i
    Entscheidungstext OGH 03.02.2015 11 Os 150/14i
    Auch; Beis wie T8; Beis wie T12
  • 11 Os 147/14y
    Entscheidungstext OGH 17.09.2015 11 Os 147/14y
    Auch; Beis wie T8; Beis wie T11; Beis wie T12
  • 11 Os 78/16d
    Entscheidungstext OGH 18.08.2016 11 Os 78/16d
    Auch; nur: § 63 Abs 1 StPO ist dahin teleologisch zu reduzieren, dass er nur Anträge unvertretener Angeklagter umfasst (hier zur Grundrechtsbeschwerde). (T14)
  • 13 Os 116/16g
    Entscheidungstext OGH 16.12.2016 13 Os 116/16g
    Auch; Beis wie T8
  • 12 Os 55/18g
    Entscheidungstext OGH 05.07.2018 12 Os 55/18g
    Vgl; Beis wie T12; Beis wie T13
  • 11 Os 111/18k
    Entscheidungstext OGH 11.12.2018 11 Os 111/18k
    Auch
  • 15 Os 122/19h
    Entscheidungstext OGH 04.12.2019 15 Os 122/19h
    Vgl
  • 14 Os 149/19x
    Entscheidungstext OGH 25.02.2020 14 Os 149/19x
    Vgl
  • 13 Os 22/20i
    Entscheidungstext OGH 27.03.2020 13 Os 22/20i
    Vgl; Beis wie T11
  • 14 Os 50/20i
    Entscheidungstext OGH 09.06.2020 14 Os 50/20i
    Vgl
  • 14 Os 129/20g
    Entscheidungstext OGH 19.01.2021 14 Os 129/20g
    Vgl; Beis wie T8; Beis wie T12
  • 12 Os 21/21m
    Entscheidungstext OGH 25.03.2021 12 Os 21/21m
    Vgl; Beis wie T12
  • 13 Os 99/21i
    Entscheidungstext OGH 24.11.2021 13 Os 99/21i
    Vgl; Beis wie T11
  • 11 Os 10/22p
    Entscheidungstext OGH 01.03.2022 11 Os 10/22p
    Vgl; Beis wie T8; Beis wie T12
  • 11 Os 85/22t
    Entscheidungstext OGH 05.09.2022 11 Os 85/22t
    Vgl; Beis wie T10; Beis wie T11; Beisatz: Hier: Rechtsmittelausführung jenseits aller Kriterien der StPO. (T15)
  • 14 Os 25/23t
    Entscheidungstext OGH 25.04.2023 14 Os 25/23t
    vgl; Beisatz wie T8; Beisatz wie T12

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116182

Im RIS seit

23.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2023

Dokumentnummer

JJR_20020221_OGH0002_0150OS00179_0100000_001

Rechtssatz für 11Os204/09y (11Os205/09w; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0125686

Geschäftszahl

11Os204/09y (11Os205/09w; 11Os206/09t); 12Os12/10x (12Os13/10v; 12Os14/10s); 14Os140/10k; 14Os57/11f (14Os58/11b; 14Os69/11w); 14Os169/11a; 13Os70/12m; 11Os69/13a; 11Os78/13z (11Os79/13x); 11Os34/13d; 13Os84/13x; 17Os30/13k; 11Os124/14s; 11Os150/14i; 11Os147/14y (11Os71/15y); 15Os191/15z; 13Os116/16g; 13Os143/17g (13Os33/18d); 13Os142/17g (13Os33/18d); 12Os55/18g (12Os69/18s); 11Os111/18k; 13Os15/19h (13Os25/19d); 12Os109/19z; 15Os122/19h; 14Os149/19x; 13Os22/20i; 14Os76/20p; 14Os129/20g; 12Os21/21m; 14Os70/21g; 13Os99/21i; 11Os10/22p; 14Os25/23t

Entscheidungsdatum

25.04.2023

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 63, Absatz 2, StPO hat die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses keinen Einfluss auf eine bereits laufende Frist des Paragraph 285, Absatz eins, StPO. Vielmehr hat der Verteidiger in diesem Fall weiterhin die Interessen des Beschuldigten (Angeklagten) zu wahren und innerhalb der Frist erforderliche Prozesshandlungen vorzunehmen, es sei denn, dieser hätte ihm dies ausdrücklich untersagt. Auch ein solches Verbot hätte allerdings bloß den Entfall dieser Verpflichtung des Anwalts zur Folge, aber keinen Einfluss auf den Lauf der Frist.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 204/09y
    Entscheidungstext OGH 02.03.2010 11 Os 204/09y
  • 12 Os 12/10x
    Entscheidungstext OGH 06.05.2010 12 Os 12/10x
    Auch
  • 14 Os 140/10k
    Entscheidungstext OGH 19.10.2010 14 Os 140/10k
  • 14 Os 57/11f
    Entscheidungstext OGH 28.06.2011 14 Os 57/11f
  • 14 Os 169/11a
    Entscheidungstext OGH 28.08.2012 14 Os 169/11a
    Beisatz: Gleiches gilt für die während des Fristenlaufs beschlossene Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers, weil § 63 Abs 1 StPO Fälle bereits erfolgter Zustellung an den Wahlverteidiger nicht umfasst. (T1)
  • 13 Os 70/12m
    Entscheidungstext OGH 30.08.2012 13 Os 70/12m
    Auch
  • 11 Os 69/13a
    Entscheidungstext OGH 18.06.2013 11 Os 69/13a
    Auch; Beis wie T1
  • 11 Os 78/13z
    Entscheidungstext OGH 18.06.2013 11 Os 78/13z
  • 11 Os 34/13d
    Entscheidungstext OGH 19.03.2013 11 Os 34/13d
    Auch; Beis wie T1
  • 13 Os 84/13x
    Entscheidungstext OGH 19.11.2013 13 Os 84/13x
    Auch;Beisatz: Weder die Auflösung eines Vollmachtsverhältnisses, noch die Beigebung eines Verteidigers gemäß § 61 Abs 2 StPO, noch ein explizites Ausführungsverbot vermögen eine Änderung des Fristenlaufs zu bewirken, weil die Regelung des § 63 Abs 1 StPO nur für den zuvor unvertretenen Angeklagten gilt. (T2)
  • 17 Os 30/13k
    Entscheidungstext OGH 06.03.2014 17 Os 30/13k
    Auch; Beis wie T1
  • 11 Os 124/14s
    Entscheidungstext OGH 28.10.2014 11 Os 124/14s
    Beis wieT2; Beis wie T2
  • 11 Os 150/14i
    Entscheidungstext OGH 03.02.2015 11 Os 150/14i
  • 11 Os 147/14y
    Entscheidungstext OGH 17.09.2015 11 Os 147/14y
    Beisatz: Diese Pflicht entfällt nur dann, wenn der Verteidiger annehmen kann, dass sein Nachfolger die gebotene Prozesshandlung zuverlässig ausführen wird, wovon er sich durch geeignete Schritte zu vergewissern hat. (T3)
  • 15 Os 191/15z
    Entscheidungstext OGH 17.02.2016 15 Os 191/15z
    Auch
  • 13 Os 116/16g
    Entscheidungstext OGH 16.12.2016 13 Os 116/16g
    Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: § 11 Abs 2 RAO ist gegenüber § 63 Abs 2 StPO weder „lex specialis“ noch berührt er die darin normierte Verpflichtung des Wahlverteidigers. (T4)
  • 13 Os 143/17g
    Entscheidungstext OGH 14.03.2018 13 Os 143/17g
    Auch
  • 13 Os 142/17g
    Entscheidungstext OGH 14.03.2018 13 Os 142/17g
    Auch
  • 12 Os 55/18g
    Entscheidungstext OGH 05.07.2018 12 Os 55/18g
    Auch; Beis wie T1
  • 11 Os 111/18k
    Entscheidungstext OGH 11.12.2018 11 Os 111/18k
    Auch
  • 13 Os 15/19h
    Entscheidungstext OGH 24.04.2019 13 Os 15/19h
    Beis wie T1; Beis wie T2
  • 12 Os 109/19z
    Entscheidungstext OGH 07.11.2019 12 Os 109/19z
  • 15 Os 122/19h
    Entscheidungstext OGH 04.12.2019 15 Os 122/19h
    Vgl
  • 14 Os 149/19x
    Entscheidungstext OGH 25.02.2020 14 Os 149/19x
    Vgl
  • 13 Os 22/20i
    Entscheidungstext OGH 27.03.2020 13 Os 22/20i
    Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2
  • 14 Os 76/20p
    Entscheidungstext OGH 19.08.2020 14 Os 76/20p
    Vgl
  • 14 Os 129/20g
    Entscheidungstext OGH 19.01.2021 14 Os 129/20g
    Vgl
  • 12 Os 21/21m
    Entscheidungstext OGH 25.03.2021 12 Os 21/21m
    Vgl; Beis wie T1
  • 14 Os 70/21g
    Entscheidungstext OGH 14.09.2021 14 Os 70/21g
    Vgl
  • 13 Os 99/21i
    Entscheidungstext OGH 24.11.2021 13 Os 99/21i
    Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2
  • 11 Os 10/22p
    Entscheidungstext OGH 01.03.2022 11 Os 10/22p
    Vgl
  • 14 Os 25/23t
    Entscheidungstext OGH 25.04.2023 14 Os 25/23t
    vgl; Beisatz wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125686

Im RIS seit

01.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2023

Dokumentnummer

JJR_20100302_OGH0002_0110OS00204_09Y0000_001

Rechtssatz für 12Os20/81; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0098646

Geschäftszahl

12Os20/81; 12Os65/90; 13Os20/90; 15Os60/92; 13Os53/00; 13Os26/00; 14Os68/01; 13Os80/01; 11Os104/02; 15Os93/03; 13Os43/03; 11Os34/04; 12Os120/04; 15Os135/04; 14Os12/06f; 15Os92/06b; 12Os27/07y; 12Os154/07z; 12Os137/07z; 15Os14/08k; 12Os121/07x; 14Os100/08z; 11Os189/09t; 14Os153/09w; 13Os24/10v; 14Os57/11f (14Os58/11b; 14Os69/11w); 13Os46/11f; 13Os60/11i; 15Os67/11h; 11Os102/11a; 15Os53/12a; 12Os42/12m; 13Os148/11f; 15Os120/13f; 15Os12/14z; 13Os99/13b; 11Os84/14h; 13Os2/14i; 15Os55/15z; 14Os46/15v; 12Os121/14g; 12Os60/15p; 15Os86/15h; 13Os117/15b; 14Os138/15y; 14Os29/16w (14Os42/16g); 14Os66/16m; 14Os74/16p; 14Os103/17d; 15Os141/17z; 15Os111/18i; 12Os149/18f; 11Os132/18y; 14Os65/19v; 14Os93/19m; 13Os4/20t; 11Os160/19t (11Os12/20d); 13Os51/20d; 12Os70/20s; 14Os24/21t; 11Os16/22w; 15Os31/23g; 14Os84/23v

Entscheidungsdatum

06.09.2023

Norm

StPO §270 Abs2 Z5
StPO §281 Abs1 Z5 A
  1. StPO § 270 heute
  2. StPO § 270 gültig ab 01.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  3. StPO § 270 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  4. StPO § 270 gültig von 01.03.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2004
  5. StPO § 270 gültig von 01.01.1994 bis 28.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  6. StPO § 270 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. StPO § 281 heute
  2. StPO § 281 gültig ab 01.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 223/2022
  3. StPO § 281 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  4. StPO § 281 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2005
  5. StPO § 281 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  6. StPO § 281 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  7. StPO § 281 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  8. StPO § 281 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  9. StPO § 281 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  10. StPO § 281 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Unvollständigkeit liegt nur vor, wenn das Erstgericht bei Feststellung entscheidender Tatsachen entgegen der Anordnung des Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, bestimmte (wesentliche) Verfahrensergebnisse mit Stillschweigen übergangen, vorhandene Widersprüche zwischen den Aussagen vernommener Personen nicht gewürdigt oder seinen Konstatierungen entgegenstehende Beweisergebnisse nicht erörtert hat.

Anmerkung

Bem: Der Rechtssatz wird wegen der Häufigkeit seiner Zitierung ("überlanger RS") nicht bei jeder einzelnen Bezugnahme, sondern nur fallweise mit einer Gleichstellungsindizierung versehen.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 20/81
    Entscheidungstext OGH 19.03.1981 12 Os 20/81
  • 12 Os 65/90
    Entscheidungstext OGH 31.05.1990 12 Os 65/90
    Vgl auch
  • 13 Os 20/90
    Entscheidungstext OGH 13.06.1990 13 Os 20/90
    Vgl auch
  • 15 Os 60/92
    Entscheidungstext OGH 02.07.1992 15 Os 60/92
    Vgl auch
  • 13 Os 53/00
    Entscheidungstext OGH 07.06.2000 13 Os 53/00
    Auch; Beisatz: Hier wurden zur Feststellung entscheidender Tatsachen in der Hauptverhandlung vorgeführte Verfahrensergebnisse mit Stillschweigen übergangen, nämlich zu der zwar nicht ausdrücklich, jedoch im Kontext der Gründe - keine andere Deutung zulassend - konstatierten Diskretionsfähigkeit und Dispositionsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit. (T1)
  • 13 Os 26/00
    Entscheidungstext OGH 28.06.2000 13 Os 26/00
  • 14 Os 68/01
    Entscheidungstext OGH 04.09.2001 14 Os 68/01
    Auch
  • 13 Os 80/01
    Entscheidungstext OGH 12.09.2001 13 Os 80/01
    Auch
  • 11 Os 104/02
    Entscheidungstext OGH 18.03.2003 11 Os 104/02
    Vgl auch
  • 15 Os 93/03
    Entscheidungstext OGH 21.08.2003 15 Os 93/03
    Auch; Beisatz: Stimmen mit Bezug auf eine entscheidende Tatsache die Beweisergebnisse nicht überein, ist bei sonstiger Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) der Grund anzugeben, warum die der getroffenen Feststellung widerstreitenden Beweisergebnisse das Gericht nicht überzeugen konnten (Vgl WK-StPO § 281 Rz 425). (T2)
  • 13 Os 43/03
    Entscheidungstext OGH 03.09.2003 13 Os 43/03
    Vgl auch; Beisatz: Z 5 zweiter Fall liegt nur dann vor, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene (§ 258 Abs 1 StPO) Verfahrensergebnisse unberücksichtigt ließ. Dabei wird nicht in die Bewertung der vom Erstgericht berücksichtigten Verfahrensergebnisse, maW in die Würdigung des herangezogenen Beweismaterials (des Bezugspunktes der Beweiswürdigung), eingegriffen, sondern in die Auswahl des für diese Bewertung heranzuziehenden Beweismaterials. Dem Obersten Gerichtshof obliegt also nur die Kontrolle, ob alles aus seiner Sicht Erwägenswerte erwogen wurde, nicht aber des Inhaltes dieser Erwägungen. (T3)
  • 11 Os 34/04
    Entscheidungstext OGH 27.04.2004 11 Os 34/04
    Auch; Beis wie T3
  • 12 Os 120/04
    Entscheidungstext OGH 16.12.2004 12 Os 120/04
    Auch; Beis wie T3 nur: Z 5 zweiter Fall liegt nur dann vor, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene (§ 258 Abs 1 StPO) Verfahrensergebnisse unberücksichtigt ließ. (T4)
  • 15 Os 135/04
    Entscheidungstext OGH 10.12.2004 15 Os 135/04
    Auch
  • 14 Os 12/06f
    Entscheidungstext OGH 09.05.2006 14 Os 12/06f
    Auch
  • 15 Os 92/06b
    Entscheidungstext OGH 22.01.2007 15 Os 92/06b
    Auch; Beis wie T4
  • 12 Os 27/07y
    Entscheidungstext OGH 13.12.2007 12 Os 27/07y
    Auch; Beis wie T3
  • 12 Os 154/07z
    Entscheidungstext OGH 21.02.2008 12 Os 154/07z
    Auch; Beis wie T4
  • 12 Os 137/07z
    Entscheidungstext OGH 13.03.2008 12 Os 137/07z
    Auch
  • 15 Os 14/08k
    Entscheidungstext OGH 03.04.2008 15 Os 14/08k
    Auch
  • 12 Os 121/07x
    Entscheidungstext OGH 10.04.2008 12 Os 121/07x
    Auch
  • 14 Os 100/08z
    Entscheidungstext OGH 04.11.2008 14 Os 100/08z
    Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Zutreffend reklamiert die Mängelrüge unvollständige Begründung (Z 5 zweiter Fall) der Urteilsannahmen zu einem auf Verringerung des Gesellschaftsvermögens und auf Gläubigerschädigung gerichteten Vorsatz des Beschwerdeführers. Die Beweiswürdigung erschöpfte sich in der Formulierung „die Feststellungen zur subjektiven Tatseite ... sind darüber hinaus aus dem objektiven Tatgeschehen zwanglos abzuleiten". (T5)
  • 11 Os 189/09t
    Entscheidungstext OGH 22.12.2009 11 Os 189/09t
    Auch; Beis wie T4; Beisatz: Die fehlende Erörterung solcher Verfahrensergebnisse macht die in Hinsicht auf entscheidende Tatsachen getroffenen Feststellungen aus formalen Gründen mangelhaft. Es wird allerdings nicht in die Bewertung der vom Erstgericht berücksichtigten Verfahrensergebnisse, also des herangezogenen Beweismaterials als Bezugspunkt von Beweiswürdigung, eingegriffen, sondern in die Auswahl des für diese Bewertung heranzuziehenden Prozessstoffs (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 421 mit Judikaturnachweisen). (T6)
  • 14 Os 153/09w
    Entscheidungstext OGH 26.01.2010 14 Os 153/09w
    Vgl
  • 13 Os 24/10v
    Entscheidungstext OGH 08.04.2010 13 Os 24/10v
    Auch; Beis wie T4
  • 14 Os 57/11f
    Entscheidungstext OGH 28.06.2011 14 Os 57/11f
    Vgl
  • 13 Os 46/11f
    Entscheidungstext OGH 14.07.2011 13 Os 46/11f
    Auch
  • 13 Os 60/11i
    Entscheidungstext OGH 14.07.2011 13 Os 60/11i
    Auch
  • 15 Os 67/11h
    Entscheidungstext OGH 29.06.2011 15 Os 67/11h
    Vgl auch
  • 11 Os 102/11a
    Entscheidungstext OGH 12.12.2011 11 Os 102/11a
    Vgl auch
  • 15 Os 53/12a
    Entscheidungstext OGH 30.05.2012 15 Os 53/12a
  • 12 Os 42/12m
    Entscheidungstext OGH 26.06.2012 12 Os 42/12m
    Vgl auch; Auch Beis wie T4
  • 13 Os 148/11f
    Entscheidungstext OGH 10.05.2012 13 Os 148/11f
    Vgl auch
  • 15 Os 120/13f
    Entscheidungstext OGH 22.01.2014 15 Os 120/13f
    Beis wie T6
  • 15 Os 12/14z
    Entscheidungstext OGH 23.04.2014 15 Os 12/14z
    Auch; Beis wie T1
  • 13 Os 99/13b
    Entscheidungstext OGH 12.12.2013 13 Os 99/13b
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Fehlende Auseinandersetzung im Ersturteil mit einem Alibizeugen. (T7)
  • 11 Os 84/14h
    Entscheidungstext OGH 13.01.2015 11 Os 84/14h
    Auch; Beisatz: Stehen die als übergangen gerügten Beweisergebnisse den festgestellten, entscheidenden Tatsachen nicht entgegen, sind sie nicht gesondert erörterungsbedürftig. (T8)
  • 13 Os 2/14i
    Entscheidungstext OGH 15.04.2015 13 Os 2/14i
    Auch
  • 15 Os 55/15z
    Entscheidungstext OGH 10.06.2015 15 Os 55/15z
    Vgl
  • 14 Os 46/15v
    Entscheidungstext OGH 16.06.2015 14 Os 46/15v
    Auch; Beis wie T8
  • 12 Os 121/14g
    Entscheidungstext OGH 11.06.2015 12 Os 121/14g
    Auch
  • 12 Os 60/15p
    Entscheidungstext OGH 09.07.2015 12 Os 60/15p
    Vgl
  • 15 Os 86/15h
    Entscheidungstext OGH 22.07.2015 15 Os 86/15h
    Vgl
  • 13 Os 117/15b
    Entscheidungstext OGH 18.12.2015 13 Os 117/15b
    Auch
  • 14 Os 138/15y
    Entscheidungstext OGH 26.01.2016 14 Os 138/15y
    Auch
  • 14 Os 29/16w
    Entscheidungstext OGH 28.06.2016 14 Os 29/16w
  • 14 Os 66/16m
    Entscheidungstext OGH 02.08.2016 14 Os 66/16m
    Auch; Beis wie T8
  • 14 Os 74/16p
    Entscheidungstext OGH 29.11.2016 14 Os 74/16p
    Auch
  • 14 Os 103/17d
    Entscheidungstext OGH 12.12.2017 14 Os 103/17d
    Auch
  • 15 Os 141/17z
    Entscheidungstext OGH 13.12.2017 15 Os 141/17z
    Auch; Beis wie T8
  • 15 Os 111/18i
    Entscheidungstext OGH 21.11.2018 15 Os 111/18i
    Auch
  • 12 Os 149/18f
    Entscheidungstext OGH 24.01.2019 12 Os 149/18f
    Auch
  • 11 Os 132/18y
    Entscheidungstext OGH 29.01.2019 11 Os 132/18y
    Auch; Beis wie T8
  • 14 Os 65/19v
    Entscheidungstext OGH 25.06.2019 14 Os 65/19v
    Auch; Beis wie T8
  • 14 Os 93/19m
    Entscheidungstext OGH 07.10.2019 14 Os 93/19m
    Vgl; Beis wie T8
  • 13 Os 4/20t
    Entscheidungstext OGH 07.04.2020 13 Os 4/20t
    Vgl; Beis wie T8
  • 11 Os 160/19t
    Entscheidungstext OGH 25.02.2020 11 Os 160/19t
    Vgl
  • 13 Os 51/20d
    Entscheidungstext OGH 23.09.2020 13 Os 51/20d
    Vgl; Beis wie T8
  • 12 Os 70/20s
    Entscheidungstext OGH 28.07.2020 12 Os 70/20s
    Vgl
  • 14 Os 24/21t
    Entscheidungstext OGH 27.04.2021 14 Os 24/21t
    Vgl
  • 11 Os 16/22w
    Entscheidungstext OGH 13.04.2022 11 Os 16/22w
    Vgl; Beis wie T8
  • 15 Os 31/23g
    Entscheidungstext OGH 29.06.2023 15 Os 31/23g
    vgl; Beisatz wie T4
  • 14 Os 84/23v
    Entscheidungstext OGH 06.09.2023 14 Os 84/23v
    vgl; Beisatz wie T3; Beisatz wie T4; Beisatz wie T8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0098646

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2023

Dokumentnummer

JJR_19810319_OGH0002_0120OS00020_8100000_002

Rechtssatz für 12Os19/90; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0101310

Geschäftszahl

12Os19/90; 11Os66/03; 13Os120/07g; 11Os14/08f (11Os15/08b); 12Os83/08k (12Os107/08i); 12Os8/09g (12Os9/09d); 14Os145/09v (14Os146/09s); 11Os13/10m (11Os14/10h); 14Os62/10i (14Os66/10b); 12Os46/10x (12Os64/10v); 13Os121/10h (13Os122/10f); 14Os57/11f (14Os58/11b; 14Os69/11w); 11Os36/12x (11Os49/12h); 13Os15/13z (13Os16/13x); 12Os117/12s (12Os118/12p); 14Os19/14x (14Os29/14t); 12Os49/14v; 14Os111/14a (14Os112/14y); 17Os42/14a (17Os55/114p); 13Os37/15p; 13Os87/17v (113Os98/17m); 13Os142/17g (13Os33/18d); 14Os73/19w (14Os74/19t); 11Os61/20k (11Os62/20g; 11Os64/20a); 11Os106/22f; 12Os91/23h (12Os92/23f); 13Os73/23v (13Os76/23k)

Entscheidungsdatum

18.10.2023

Norm

StPO §364 Abs1
  1. StPO § 364 heute
  2. StPO § 364 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  3. StPO § 364 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  4. StPO § 364 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  5. StPO § 364 gültig von 01.01.1994 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  6. StPO § 364 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.1993

Rechtssatz

Als ein unabwendbarer, weder dem Wiedereinsetzungswerber noch dessen Verteidiger als Verschulden zurechenbarer Umstand wird nach ständiger Rechtsprechung das einmalige Versehen einer sonst verlässlichen Kanzleiangestellten angesehen, soferne der Anwalt der Pflicht zur Überprüfung seines Personals nicht nachkommen konnte oder sich nach den Umständen darauf verlassen durfte, dass seine Hilfskräfte den ihnen zur Vermeidung von Fristversäumnissen erteilten allgemeinen und besonderen Anweisungen nachkommen würden.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 19/90
    Entscheidungstext OGH 22.02.1990 12 Os 19/90
    Veröff: AnwBl 1990,396
  • 11 Os 66/03
    Entscheidungstext OGH 27.05.2003 11 Os 66/03
    auch; nur: Als ein unabwendbarer, weder dem Wiedereinsetzungswerber noch dessen Verteidiger als Verschulden zurechenbarer Umstand wird nach ständiger Rechtsprechung das einmalige Versehen einer sonst verlässlichen Kanzleiangestellten angesehen. (T1)
  • 13 Os 120/07g
    Entscheidungstext OGH 07.11.2007 13 Os 120/07g
    Auch; Beisatz: Das Verschulden eines Kanzleiangestellten steht der Bewilligung der Wiedereinsetzung dann nicht entgegen, wenn es sich um ein einmaliges Versehen handelt, das angesichts der Verlässlichkeit und Bewährung der Kanzleikraft nicht zu erwarten war und dem Verteidiger nicht die Verletzung der von ihm zu erwartenden Sorgfalts-, Organisations- und Kontrollpflichten vorgeworfen werden muss. (T2)
  • 11 Os 14/08f
    Entscheidungstext OGH 01.04.2008 11 Os 14/08f
    Auch; Beis ähnlich wie T2
  • 12 Os 83/08k
    Entscheidungstext OGH 22.08.2008 12 Os 83/08k
  • 12 Os 8/09g
    Entscheidungstext OGH 23.04.2009 12 Os 8/09g
    Vgl; Beisatz: Organisationsverschulden, für dessen Beurteilung der Standard einer gut organisierten Rechtsanwaltskanzlei gilt, schließt die Wiedereinsetzung in aller Regel aus. (T3); Beisatz: Organisationsverschulden, für dessen Beurteilung der Standard einer gut organisierten Rechtsanwaltskanzlei gilt, das die Wiedereinsetzung in aller Regel ausschließt, liegt vor, wenn der Verteidiger in einer mit Strafsachen nur selten befassten Kanzlei die mündliche Rechtsmittelanmeldung nicht im Handakt ersichtlich machte, seine Sekretärin, die über die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit einer solchen Prozesshandlung gar nicht informiert war, über diese und deren Folgen nicht in Kenntnis setzte und ihr für diesen im ordentlichen Kanzleibetrieb nicht geregelten Fall keine konkreten Anweisungen erteilte. (T4)
  • 14 Os 145/09v
    Entscheidungstext OGH 15.12.2009 14 Os 145/09v
    Vgl; Beis wie T2
  • 11 Os 13/10m
    Entscheidungstext OGH 02.03.2010 11 Os 13/10m
    Auch; Beisatz: Das irrtümlich falsche Setzen der Eingangsstampiglie (30. statt 29. Oktober) auf der dem Verteidiger zugestellten Urteilsausfertigung durch eine ansonsten jahrelang zuverlässige Bedienstete der Rechtsanwaltskanzlei des Verteidigers ist ein unvorhersehbares und fallbezogen unabwendbares Versehen minderen Grades und begründet mangels Verletzung rechtsanwaltlicher Sorgfalts-, Organisations- und Kontrollpflichten den berechtigten Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. (T5)
  • 14 Os 62/10i
    Entscheidungstext OGH 18.05.2010 14 Os 62/10i
    Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Fehler des Rechtsanwalts selbst in der Handhabung des Fristenwesens begründen aber kein Versehen bloß minderen Grades. (T6)
  • 12 Os 46/10x
    Entscheidungstext OGH 06.05.2010 12 Os 46/10x
    Vgl; Beis wie T2
  • 13 Os 121/10h
    Entscheidungstext OGH 18.11.2010 13 Os 121/10h
    Auch
  • 14 Os 57/11f
    Entscheidungstext OGH 28.06.2011 14 Os 57/11f
    Auch
  • 11 Os 36/12x
    Entscheidungstext OGH 24.05.2012 11 Os 36/12x
    Vgl auch; Vgl auch Beis wie T2; Vgl auch Beis wie T3
  • 13 Os 15/13z
    Entscheidungstext OGH 02.07.2013 13 Os 15/13z
    Auch
  • 12 Os 117/12s
    Entscheidungstext OGH 30.01.2014 12 Os 117/12s
    Auch; Beisatz: Hier: Wegen eines erstmaligen Versehens einer Kanzleikraft wurde eine falsche, nämlich das Rechtsmittel nicht enthaltende pdf-Datei im Wege des WEB-ERV übermittelt - Wiedereinsetzungsantrag bewilligt. (T7)
  • 14 Os 19/14x
    Entscheidungstext OGH 01.04.2014 14 Os 19/14x
    Vgl
  • 12 Os 49/14v
    Entscheidungstext OGH 11.06.2014 12 Os 49/14v
    Auch; Beisatz: Hier: Verlässliche, erfahrene Anwaltssekretärin vergaß erstmalig, einen vom Verteidiger zum Absenden freigegebenen Schriftsatz (Rechtsmittelanmeldung) im WebERV abzusenden ‑ Wiedereinsetzung bewilligt. (T8)
  • 14 Os 111/14a
    Entscheidungstext OGH 16.12.2014 14 Os 111/14a
    Auch; Beis ähnlich wie T2
  • 17 Os 42/14a
    Entscheidungstext OGH 21.01.2015 17 Os 42/14a
    Auch
  • 13 Os 37/15p
    Entscheidungstext OGH 27.04.2015 13 Os 37/15p
    Auch
  • 13 Os 87/17v
    Entscheidungstext OGH 31.01.2018 13 Os 87/17v
    Auch
  • 13 Os 142/17g
    Entscheidungstext OGH 14.03.2018 13 Os 142/17g
    Auch; Beis wie T6
  • 14 Os 73/19w
    Entscheidungstext OGH 07.10.2019 14 Os 73/19w
    Beis wie T7
  • 11 Os 61/20k
    Entscheidungstext OGH 08.09.2020 11 Os 61/20k
    Beis nur wie T6; Beisatz: Hier: Fristenlauf im Zusammenhang mit COVID-19-Maßnahmen. (T9)
  • 11 Os 106/22f
    Entscheidungstext OGH 04.11.2022 11 Os 106/22f
    Vgl
  • 12 Os 91/23h
    Entscheidungstext OGH 25.08.2023 12 Os 91/23h
    vgl; Beisatz wie T8
  • 13 Os 73/23v
    Entscheidungstext OGH 18.10.2023 13 Os 73/23v
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0101310

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2023

Dokumentnummer

JJR_19900222_OGH0002_0120OS00019_9000000_001

Rechtssatz für 14Os127/89; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0094905

Geschäftszahl

14Os127/89; 13Os10/90; 12Os166/89; 12Os80/90; 15Os11/92; 14Os169/93; 14Os188/93; 15Os149/95; 11Os48/00; 13Os162/00; 15Os72/01; 15Os88/01; 11Os70/02; 14Os42/03; 14Os2/04; 13Os7/04; 14Os126/04; 11Os88/05h; 11Os4/05f; 14Os15/06x; 13Os141/06v; 13Os64/07x; 13Os185/08t; 15Os100/09h; 11Os131/10i; 14Os57/11f (14Os58/11b; 14Os69/11w); 11Os91/11h; 12Os183/11w; 11Os105/12v; 11Os11/13x; 13Os18/13s; 12Os63/13a; 11Os102/13d; 15Os109/13p; 13Os54/13k; 11Os134/13k; 15Os31/14v; 13Os43/14v; 13Os45/15i; 14Os91/15m; 12Os74/16y; 12Os61/17p; 12Os58/20a; 14Os86/20h; 11Os117/22y; 13Os121/22a; 14Os117/23x; 12Os129/23x

Entscheidungsdatum

29.02.2024

Norm

StGB idF StGNov 1989 §201 Abs1
StGB §201 Abs2
StGB §202
StGB §206
  1. StGB § 201 heute
  2. StGB § 201 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. StGB § 201 gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2013
  4. StGB § 201 gültig von 01.05.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2004
  5. StGB § 201 gültig von 01.01.2002 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  6. StGB § 201 gültig von 01.07.1989 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 242/1989
  1. StGB § 202 heute
  2. StGB § 202 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2013
  3. StGB § 202 gültig von 01.06.2009 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  4. StGB § 202 gültig von 01.05.2004 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2004
  5. StGB § 202 gültig von 01.07.1989 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 242/1989
  1. StGB § 206 heute
  2. StGB § 206 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2013
  3. StGB § 206 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  4. StGB § 206 gültig von 01.10.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/1998
  5. StGB § 206 gültig von 01.01.1975 bis 30.09.1998

Rechtssatz

Unter geschlechtlichen Handlungen, die dem Beischlaf gleichzusetzen, das heißt nach dem allgemeinen Verständnis in der Summe ihrer Auswirkungen und Begleiterscheinungen einem solchen vergleichbar sind, ist "jede auf Befriedigung des Geschlechtstriebes gerichtete Form einer oralen, vaginalen oder analen Penetration" zu verstehen (JAB zur Vergewaltigung, Punkt 7). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Tathandlung der geschlechtlichen Befriedigung beider Partner dient; durch die Gleichstellung von Beischlaf und beischlafsähnlichen Sexualakten sollte vielmehr der vergleichbaren Intensität und sexuellen Inanspruchnahme des Opfers und der Schwere des Eingriffes in die sexuelle Selbstbestimmung sowie dem Ausmaß der Demütigung und Erniedrigung Rechnung getragen werden. Ein Mundverkehr ist demnach strafrechtlich wie ein Beischlaf zu behandeln und diese Form der geschlechtlichen Betätigung als eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung zu werten.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 127/89
    Entscheidungstext OGH 18.10.1989 14 Os 127/89
    Veröff: EvBl 1990/32 S 149 = SSt 60/70 = RZ 1990/95 S 209
  • 13 Os 10/90
    Entscheidungstext OGH 21.03.1990 13 Os 10/90
    Vgl auch; Beisatz: Die geschlechtliche Betätigung in Form eines Analverkehrs bzw Oralverkehrs ist als eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung zu werten. (T1)
  • 12 Os 166/89
    Entscheidungstext OGH 08.03.1990 12 Os 166/89
    Vgl auch; Beisatz: Oralverkehr und Analverkehr sind einem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen. (T2); Veröff: EvBl 1990/119 S 534
  • 12 Os 80/90
    Entscheidungstext OGH 30.08.1990 12 Os 80/90
    nur: Unter geschlechtlichen Handlungen, die dem Beischlaf gleichzusetzen, das heißt nach dem allgemeinen Verständnis in der Summe ihrer Auswirkungen und Begleiterscheinungen einem solchen vergleichbar sind, ist "jede auf Befriedigung des Geschlechtstriebes gerichtete Form einer oralen, vaginalen oder analen Penetration" zu verstehen (JAB zur Vergewaltigung, Punkt 7). (T3); Veröff: EvBl 1991/13 S 67 = JBl 1991,255
  • 15 Os 11/92
    Entscheidungstext OGH 23.04.1992 15 Os 11/92
    nur T3; nur: Durch die Gleichstellung von Beischlaf und beischlafsähnlichen Sexualakten sollte vielmehr der vergleichbaren Intensität und sexuellen Inanspruchnahme des Opfers und der Schwere des Eingriffes in die sexuelle Selbstbestimmung sowie dem Ausmaß der Demütigung und Erniedrigung Rechnung getragen werden. (T4); Veröff: EvBl 1992/180 S 766 = JBl 1992/729 (Schwaighofer)
  • 14 Os 169/93
    Entscheidungstext OGH 30.11.1993 14 Os 169/93
    nur T3; Beisatz: Davon kann bei einem Reiben des (erigierten) Gliedes an den Oberschenkeln des Opfers und beim Samenerguss auf dessen Gesicht und Brust nach allgemeinem Verständnis noch nicht gesprochen werden. (T5)
  • 14 Os 188/93
    Entscheidungstext OGH 01.03.1994 14 Os 188/93
    nur T3; nur T4
  • 15 Os 149/95
    Entscheidungstext OGH 09.11.1995 15 Os 149/95
    Vgl auch; nur T3; Beisatz: Oralverkehr ist eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung. (T6)
  • 11 Os 48/00
    Entscheidungstext OGH 27.06.2000 11 Os 48/00
    Auch; Beisatz: Eine durch den Angeklagten erwirkte orale Berührung seines Gliedes seitens des kindlichen Opfers ist objektiv als erhebliche, sozial störende Rechtsgutsbeeinträchtigung im Intimbereich zu werten und als beischlafswertige geschlechtliche Handlung im Sinn des § 206 Abs 1 StGB anzusehen. (T7)
  • 13 Os 162/00
    Entscheidungstext OGH 07.03.2001 13 Os 162/00
    Vgl auch; Beisatz: Die digitale Analpenetration steht einer vaginalen Penetration weder in der Intensität der sexuellen Inanspruchnahme noch der Schwere des Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung des Opfers nach und ist demnach im Vergleich zum Beischlaf als diesem gleichzusetzende und gleich sozial schädliche Form sexualen Missbrauchs anzusehen. (T8)
  • 15 Os 72/01
    Entscheidungstext OGH 21.06.2001 15 Os 72/01
    Auch; nur T4; Beis wie T8; Beisatz: Auch die digitale Analpenetration ist grundsätzlich als eine dem Geschlechtsverkehr gleichzusetzende Handlung anzusehen. (T9)
  • 15 Os 88/01
    Entscheidungstext OGH 23.08.2001 15 Os 88/01
    Vgl auch; Beisatz: Nach der durch die Strafgesetznovelle 1989, BGBl 1989/242, grundlegend geänderten neuen Rechtslage ist auch für die Tatvollendung des § 201 Abs 1 und 2 StGB der "Vollzug" des Beischlafs und einer diesem gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung nicht mehr Voraussetzung. Vielmehr genügt für deren Vollendung das "Unternehmen" dieser verpönten geschlechtlichen Handlung. Die Tat ist demnach bereits dann "unternommen" und das Delikt vollendet, wenn der Täter die dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung vorzunehmen und das Tatopfer diese zu erdulden beginnt. (T10)
  • 11 Os 70/02
    Entscheidungstext OGH 03.09.2002 11 Os 70/02
    nur T3; nur T4
  • 14 Os 42/03
    Entscheidungstext OGH 24.06.2003 14 Os 42/03
    Vgl; nur T3; Beis wie T10; Beisatz: Die digitale Penetration ist eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung im Sinne des § 201 StGB. (T11)
  • 14 Os 2/04
    Entscheidungstext OGH 16.03.2004 14 Os 2/04
    Auch; nur: Unter geschlechtlichen Handlungen, die dem Beischlaf gleichzusetzen sind, ist "jede auf Befriedigung des Geschlechtstriebes gerichtete Form einer oralen, vaginalen oder analen Penetration" zu verstehen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Tathandlung der geschlechtlichen Befriedigung beider Partner dient; durch die Gleichstellung von Beischlaf und beischlafsähnlichen Sexualakten sollte vielmehr der vergleichbaren Intensität und sexuellen Inanspruchnahme des Opfers und der Schwere des Eingriffes in die sexuelle Selbstbestimmung sowie dem Ausmaß der Demütigung und Erniedrigung Rechnung getragen werden. (T12); Beisatz: Dem Gesetz ist eine Einschränkung des Inhalts, es müsse dem Täter auf seine sexuelle Befriedigung ankommen, fremd, wenn nur das Opfer die Tat als entsprechend schweren Eingriff in seine sexuelle Selbstbestimmung erleben muss, dies nach einem objektiv individualisierenden Maßstab. (T13)
  • 13 Os 7/04
    Entscheidungstext OGH 07.04.2004 13 Os 7/04
    nur T3; Beisatz: Hier: Das Reiben des Penis des Angeklagten am Penis des Kindes - mag es auch in Form intensiver Kopulationsbewegungen geschehen sein - ist nach Lage des Falles auch unter Berücksichtigung des Alters des Tatopfers dem Beischlaf nicht gleichzusetzen, fehlt doch der inkriminierten Handlung das für eine Gleichstellung mit einem Geschlechtsverkehr wesentliche Penetrationselement. (T14)
  • 14 Os 126/04
    Entscheidungstext OGH 16.11.2004 14 Os 126/04
    Vgl; Beis wie T13; Beisatz: Eine auf geschlechtliche Erregung oder Befriedigung gerichtete Tendenz verlangt das Gesetz nur in den auf die Verleitung des Opfers zur Selbstvornahme von (qualifizierten) geschlechtlichen Handlungen abstellenden Fällen der §§ 206 Abs 2 zweiter Fall, 207 Abs 2 zweiter Fall sowie 212 Abs 1 und Abs 2 jeweils letzter Fall StGB. Hingegen erfordert der Tatbestand des § 206 Abs 1 StGB (ebenso wie jener des § 207 Abs 1 StGB sowie die erste und zweite Alternative des § 212 Abs 1 und Abs 2 StGB) keine solche sexuelle Tätermotivation. Vielmehr ist für die rechtliche Beurteilung einer Tathandlung als dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung der objektive Sexualbezug der Manipulation entscheidend. (T15); Beisatz: Auch nicht unmittelbar der Befriedigung des Geschlechtstriebes des Täters dienende, etwa auf Demütigung oder Züchtigung des Opfers, Machtausübung und Zufügung seelischer Qualen ausgerichtete (nach dem äußeren Erscheinungsbild sexualbezogene) Angriffe gegen die sexuelle Integrität einer unmündigen Person unterfallen dem § 206 Abs 1 StGB. (T16)
  • 11 Os 88/05h
    Entscheidungstext OGH 27.09.2005 11 Os 88/05h
    Auch; nur T3; nur: Durch die Gleichstellung von Beischlaf und beischlafsähnlichen Sexualakten sollte der vergleichbaren Intensität und sexuellen Inanspruchnahme des Opfers und der Schwere des Eingriffes in die sexuelle Selbstbestimmung Rechnung getragen werden. (T17)
  • 11 Os 4/05f
    Entscheidungstext OGH 13.12.2005 11 Os 4/05f
    Vgl; Beis wie T15 nur: Eine auf geschlechtliche Erregung oder Befriedigung gerichtete Tendenz verlangt das Gesetz nur in den auf die Verleitung des Opfers zur Selbstvornahme von (qualifizierten) geschlechtlichen Handlungen abstellenden Fällen der §§ 206 Abs 2 zweiter Fall, 207 Abs 2 zweiter Fall sowie 212 Abs 1 und Abs 2 jeweils letzter Fall StGB. Hingegen erfordert der Tatbestand des § 207 Abs 1 StGB keine solche sexuelle Tätermotivation. (T18); Beisatz: Die Analpenetration mit einem Gegenstand ist eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung. Das Vorliegen weiterer Tatmodalitäten, die eine Sexualbezogenheit ausdrücken, ist nicht erforderlich. Auf die subjektive Vorstellung des Täters kommt es nicht an: eine Vaginalpenetration bleibt eine geschlechtliche Handlung, auch wenn der Täter ausschließlich aus sexualfremden Gründen gehandelt hat; nichts anderes kann daher für die Analpenetration gelten. Medizinisch indizierte und lege artis durchgeführte Heileingriffe iwS sowie diagnostische und prophylaktische Eingriffe - so etwa das Einführen eines Fieberthermometers - verwirklichen kein tatbestandsmäßiges Unrecht im Sinn der in Betracht kommenden Delikte des 10. Abschnittes des Besonderen Teiles des Strafgesetzbuches, weil sie sozialadäquate, sohin rechtlich nicht missbilligte Verhaltensweisen darstellen. (T19)
  • 14 Os 15/06x
    Entscheidungstext OGH 04.04.2006 14 Os 15/06x
    Vgl; Beis wie T15 nur: Eine auf geschlechtliche Erregung oder Befriedigung gerichtete Tendenz verlangt das Gesetz nur in den auf die Verleitung des Opfers zur Selbstvornahme von (qualifizierten) geschlechtlichen Handlungen abstellenden Fällen der §§ 206 Abs 2 zweiter Fall, 207 Abs 2 zweiter Fall sowie 212 Abs 1 und Abs 2 jeweils letzter Fall StGB. Hingegen erfordert der Tatbestand des § 206 Abs 1 StGB keine solche sexuelle Tätermotivation. (T20)
  • 13 Os 141/06v
    Entscheidungstext OGH 11.04.2007 13 Os 141/06v
    Auch; Beis wie T15 nur: Eine auf geschlechtliche Erregung oder Befriedigung gerichtete Tendenz verlangt das Gesetz nur in den auf die Verleitung des Opfers zur Selbstvornahme von (qualifizierten) geschlechtlichen Handlungen abstellenden Fällen der §§ 206 Abs 2 zweiter Fall. Hingegen erfordert der Tatbestand des § 206 Abs 1 StGB keine solche sexuelle Tätermotivation. (T21)
    Beis wie T19 nur: Das Vorliegen weiterer Tatmodalitäten, die eine Sexualbezogenheit ausdrücken, ist nicht erforderlich. Auf die subjektive Vorstellung des Täters kommt es nicht an: eine Vaginalpenetration bleibt eine geschlechtliche Handlung, auch wenn der Täter ausschließlich aus sexualfremden Gründen gehandelt hat; nichts anderes kann daher für die Analpenetration gelten. Medizinisch indizierte und lege artis durchgeführte Heileingriffe iwS sowie diagnostische und prophylaktische Eingriffe - so etwa das Einführen eines Fieberthermometers - verwirklichen kein tatbestandsmäßiges Unrecht im Sinn der in Betracht kommenden Delikte des 10. Abschnittes des Besonderen Teiles des Strafgesetzbuches, weil sie sozialadäquate, sohin rechtlich nicht missbilligte Verhaltensweisen darstellen. (T22)
    Beisatz: Ausschließlich kosmetische Eingriffe an sexualbezogenen Körperpartien einer Unmündigen - wie etwa im vorliegenden Fall ein Piercing - sind hingegen per se geschlechtliche Handlungen iSd §§ 206 f StGB. (T23)
  • 13 Os 64/07x
    Entscheidungstext OGH 01.08.2007 13 Os 64/07x
    Vgl auch; nur T18
  • 13 Os 185/08t
    Entscheidungstext OGH 19.02.2009 13 Os 185/08t
    Auch; Beisatz: Eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung liegt vor, wenn ein objektiver Sexualbezug der Manipulation zu bejahen ist und die Tathandlung bei fallspezifischer Gesamtbetrachtung nach der Intensität der sexuellen Inanspruchnahme und der Schwere des Eingriffs in die Sexualsphäre dem Beischlaf entspricht. (T24)
  • 15 Os 100/09h
    Entscheidungstext OGH 09.09.2009 15 Os 100/09h
    Vgl; nur T3; Beisatz: Entscheidend ist, dass die geschlechtlichen Handlungen nach der Summe ihrer Auswirkungen und Begleiterscheinungen mit einem Beischlaf vergleichbar sind. (T25)
    Beisatz: Für eine Abgrenzung dieser „qualifizierten geschlechtlichen Handlungen" von den „einfachen geschlechtlichen Handlungen" des § 202 Abs 1 StGB sind primär äußere Kriterien wie Ähnlichkeit mit einem Geschlechtsverkehr in der Vornahme der Handlung (Involvierung eines primären Geschlechtsteils, geschlechtsverkehrsähnliche Bewegungen) und in der Intensität der Inanspruchnahme der Sexualsphäre des Opfers heranzuziehen (Schick in WK-StGB - 2 § 201 Rz 23 ff). Die Intensität dieser Involvierung, die einem Beischlaf ähnlich sein muss, ergibt sich aus der Gesamtbetrachtung der geschlechtlichen Handlung von Täter- und Opferseite her. Die äußere Tatseite muss dem sozialen Bedeutungsgehalt eines Beischlafs entsprechen (WK-StGB - 2 § 201 Rz 28 f). (T26)
  • 11 Os 131/10i
    Entscheidungstext OGH 17.02.2011 11 Os 131/10i
    Auch; Beis ähnlich wie T16
  • 14 Os 57/11f
    Entscheidungstext OGH 28.06.2011 14 Os 57/11f
    Vgl auch
  • 11 Os 91/11h
    Entscheidungstext OGH 25.08.2011 11 Os 91/11h
    Vgl; Beisatz: Weder der Beischlaf noch eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung iSd §§ 201 und 206 StGB setzen ein Eindringen des Penis in das Opfer voraus. (T27)
    Beisatz: Hier: In‑den‑Mund‑Nehmen des Gliedes des (unmündigen) Opfers. (T28)
  • 12 Os 183/11w
    Entscheidungstext OGH 26.06.2012 12 Os 183/11w
    Vgl auch; Beisatz: Das Ansetzen der Zunge entspricht nur dann einem tatbestandsmäßigen Unternehmen einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung, wenn das Berühren des äußeren Geschlechtsteils mit dem geforderten Penetrationsvorsatz verbunden ist. (T29)
  • 11 Os 105/12v
    Entscheidungstext OGH 09.10.2012 11 Os 105/12v
    Auch
  • 11 Os 11/13x
    Entscheidungstext OGH 12.02.2013 11 Os 11/13x
    Vgl; Beisatz: Die nicht bloß flüchtige Berührung der weiblichen Brust ist eine geschlechtliche Handlung, auch wenn sie über der Kleidung erfolgt (hier: § 218 Abs 1 StGB). (T30)
  • 13 Os 18/13s
    Entscheidungstext OGH 04.04.2013 13 Os 18/13s
    Auch; Vgl Beis wie T29
  • 12 Os 63/13a
    Entscheidungstext OGH 04.07.2013 12 Os 63/13a
    nur: Ein Mundverkehr ist demnach strafrechtlich wie ein Beischlaf zu behandeln und diese Form der geschlechtlichen Betätigung als eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung zu werten. (T31)
  • 11 Os 102/13d
    Entscheidungstext OGH 17.09.2013 11 Os 102/13d
    Vgl; Beis wie T11
  • 15 Os 109/13p
    Entscheidungstext OGH 02.10.2013 15 Os 109/13p
    Auch; Beis wie T29; Beisatz: Das festgestellte Lecken an der nackten Scheide lässt das für eine Gleichstellung mit einem Geschlechtsverkehr wesentliche Element der Penetration nicht erkennen. (T32)
  • 13 Os 54/13k
    Entscheidungstext OGH 29.08.2013 13 Os 54/13k
    Vgl auch; Beisatz: Die (von einem unmündigen Mädchen über Verleitung des Täters an sich selbst vorgenommene) digitale Vagnialpenetration entspricht auch beim Tatbild des § 206 Abs 2 zweiter Fall StGB dem Merkmal der "dem Beischlaf gleichzusetzenden" geschlechtlichen Handlung. (T33)
  • 11 Os 134/13k
    Entscheidungstext OGH 12.11.2013 11 Os 134/13k
    Auch; Beisatz: Die Aufforderung an das Tatopfer im Rahmen eines Internetkontakts via Skype, sich vor der Internetkamera einen Finger in die Scheide bzw in den After einzuführen, stellt eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung dar. (T34)
  • 15 Os 31/14v
    Entscheidungstext OGH 23.04.2014 15 Os 31/14v
    Auch; Beis wie T11
  • 13 Os 43/14v
    Entscheidungstext OGH 15.04.2015 13 Os 43/14v
    Vgl; Beis wie T19
  • 13 Os 45/15i
    Entscheidungstext OGH 10.06.2015 13 Os 45/15i
    Vgl; Beis wie T30; Beisatz: Ein fester Griff an die Scheide des bekleideten Opfers erfüllt das Tatbestandsmerkmal der geschlechtlichen Handlung unabhängig davon, ob das Opfer dünne oder feste Bekleidung trägt. (T35)
  • 14 Os 91/15m
    Entscheidungstext OGH 15.09.2015 14 Os 91/15m
    Auch; Beis wie T13
  • 12 Os 74/16y
    Entscheidungstext OGH 14.07.2016 12 Os 74/16y
    Auch; Beis wie T30; Beis wie T35
  • 12 Os 61/17p
    Entscheidungstext OGH 18.01.2018 12 Os 61/17p
    Vgl
  • 12 Os 58/20a
    Entscheidungstext OGH 22.07.2020 12 Os 58/20a
    Vgl; Beis wie T35
  • 14 Os 86/20h
    Entscheidungstext OGH 03.11.2020 14 Os 86/20h
    Vgl; Beis wie T13; Beis wie T16; Beis wie T19
  • 11 Os 117/22y
    Entscheidungstext OGH 20.12.2022 11 Os 117/22y
    Vgl; Beis wie T15
  • 13 Os 121/22a
    Entscheidungstext OGH 18.01.2023 13 Os 121/22a
    Vgl
  • 14 Os 117/23x
    Entscheidungstext OGH 28.11.2023 14 Os 117/23x
    vgl; Beisatz wie T10
  • 12 Os 129/23x
    Entscheidungstext OGH 29.02.2024 12 Os 129/23x
    vgl; Beisatz wie T20; Beisatz wie T21

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0094905

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2024

Dokumentnummer

JJR_19891018_OGH0002_0140OS00127_8900000_003

Entscheidungstext 14Os57/11f (14Os58/11b, ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os57/11f (14Os58/11b, 14Os69/11w)

Entscheidungsdatum

28.06.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Juni 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Böhm als Schriftführer in der Strafsache gegen Liliana G***** und eine andere Angeklagte wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB über die Anträge der Angeklagten Liliana G***** und Ingrid S***** auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde, über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der beiden Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 4. März 2011, GZ 12 Hv 4/11v-70, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird der Angeklagten Ingrid S*****, nicht aber der Angeklagten Liliana G***** bewilligt.

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Liliana G***** und Ingrid S***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB schuldig erkannt, weil sie Anfang April 2010 in Kärnten im einverständlichen Zusammenwirken Anca-Elisabeta D***** mit Gewalt zur Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlung genötigt haben, indem Liliana G***** sie am Bett festhielt, sodass sie sich nicht fortbewegen und wehren konnte, während Ingrid S***** ihr wiederholt einen Vibrator zumindest einige Zentimeter tief in die Scheide einführte, obwohl sie vor Schmerzen schrie.

Unmittelbar nach Verkündung des Urteils meldeten beide Angeklagte dagegen - ohne Bezeichnung von Nichtigkeitsgründen - Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an (ON 69 S 43).

Ihren (Wahl-)Verteidigern wurde die schriftliche Urteilsausfertigung jeweils am 14. März 2011 zugestellt vergleiche den Ingrid S***** betreffenden Zustellnachweis bei ON 70, den von der Generalprokuratur beigeschafften Ausdruck aus dem VJ-Register sowie das damit übereinstimmende Vorbringen des Verteidigers der Liliana G***** in ON 83). Die vierwöchige Frist für die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerden (Paragraph 285, Absatz eins, StPO) begann damit - entgegen der von beiden Angeklagten vertretenen Rechtsansicht unabhängig vom Datum der von Paragraph 271, Absatz 6, StPO verlangten Zustellung des Hauptverhandlungsprotokolls (12 Os 8/09g [12 Os 9/09d] mwN) - zu laufen. Der letzte Tag der Frist war daher der 11. April 2011.

Mit Schriftsatz vom 18. März 2011 gab der Wahlverteidiger der Angeklagten Liliana G***** die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses mit sofortiger Wirkung bekannt und stellte gleichzeitig den Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers (ON 83).

Diesem Begehren entsprach das Erstgericht mit Beschluss vom selben Tag und verfügte gleichzeitig, dem zu bestellenden Verfahrenshilfeverteidiger eine Aktenkopie „zur RM-Ausführung (NB + B gg Urteil)“ zuzustellen (ON 1 S 29), obwohl wie erwähnt eine Urteilsausfertigung bereits dem früheren Verteidiger während aufrechten Vollmachtsverhältnisses zugestellt worden war. Die Zustellung an den Verfahrenshilfeverteidiger erfolgte am 24. März 2011. Dieser brachte die Rechtsmittelausführung am 20. April 2011 im elektronischen Rechtsverkehr beim Erstgericht ein (ON 95 S 21). Sie erweist sich als verspätet.

Rechtliche Beurteilung

Die Mitteilung von der Auflösung des Vollmachtsverhältnisses hatte nämlich zufolge Paragraph 63, Absatz 2, erster Satz StPO (wonach der Lauf einer durch Zustellung an den Verteidiger ausgelösten Frist nicht dadurch unterbrochen wird, dass die Vollmacht des Verteidigers zurückgelegt wird) keinen Einfluss auf die bereits (seit dem 15. März 2011; vergleiche Paragraph 84, Absatz eins, Ziffer 3, StPO) laufende Frist des Paragraph 285, Absatz eins, StPO. Vielmehr hat der Verteidiger in diesem Fall gemäß Paragraph 63, Absatz 2, zweiter Satz StPO weiterhin die Interessen des Beschuldigten (Paragraph 48, Absatz 2, StPO) zu wahren und innerhalb der Frist erforderliche Prozesshandlungen vorzunehmen, es sei denn, dieser hätte ihm dies ausdrücklich untersagt (Fabrizy, StPO10 Paragraph 63, Rz 2; Achammer, WK-StPO Paragraph 63, Rz 16; vergleiche Paragraph 11, Absatz 2, RAO). Auch ein solches Verbot hätte allerdings bloß den Entfall dieser Verpflichtung des Anwalts zur Folge, aber keinen Einfluss auf den Lauf der Frist für die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde (14 Os 42/09x, EvBl-LS 2009/170). Der in der Äußerung zur Stellungnahme der Generalprokuratur vom 24. Mai 2011 (zugestellt am 31. Mai 2011) sowie in dem „eventualiter“ gleichzeitig (am 7. Juni 2011 im elektronischen Rechtsverkehr) eingebrachten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde vertretenen Rechtsansicht dieser Angeklagten zuwider gilt Gleiches für die erfolgte Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers, weil Paragraph 63, Absatz eins, StPO nicht für Fälle bereits erfolgter Zustellung an den Wahlverteidiger gilt (RIS-Justiz RS0116182, RS0125686).

Die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Ingrid S***** wurde durch deren Wahlverteidiger am 15. April 2010 - und damit ebenso verspätet - zur Post gegeben und gleichzeitig „hilfsweise“ der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde gestellt.

Zum Antrag auf Wiedereinsetzung der Angeklagten Liliana G*****:

Wiedereinsetzung ist gemäß Paragraph 364, Absatz eins, Ziffer eins, StPO unter anderem dann zu bewilligen, wenn die Einhaltung der Frist durch ein unvorhersehbares Ereignis unmöglich war, es sei denn, dem Verfahrensbeteiligten oder seinem Vertreter liegt ein Versehen nicht bloß minderen Grades zur Last.

Gegenständlich ist die Versäumung der Ausführungsfrist nach dem Antragsvorbringen alleine darauf zurückzuführen, dass der Verteidiger unter Vernachlässigung der Gesetzeslage und der seit etwa einem Jahrzehnt ständigen, vielfach veröffentlichten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (bereits zur Rechtslage vor BGBl römisch eins 2004/19; vergleiche RIS-Justiz RS0125686, RS0116182, vergleiche auch RS0111615, RS0111614) rechtsirrig davon ausging, Paragraph 63, Absatz eins, StPO gelte auch für den hier vorliegenden Fall bereits erfolgter Zustellung des fristauslösenden Aktenstücks (hier: des Urteils) an den (früheren) Wahlverteidiger. Bei dieser anwaltlichen Fehlleistung handelt es sich angesichts der besonderen Sensibilität betroffener Rechtsmittelinteressen und der daraus resultierenden erhöhten Sorgfaltspflicht beruflicher Parteienvertreter keinesfalls um ein Versehen minderen Grades, was hier umso mehr gilt, als sich der bestellte Verfahrenshilfeverteidiger nach den - durch eine schriftliche Erklärung des in seiner Kanzlei tätigen Rechtsanwaltsanwärters bescheinigten - Ausführungen im Wiedereinsetzungsantrag der Problematik wohl bewusst war, womit eingehende Befassung mit der Rechtslage dringend nahelag, er sich aber ungeachtet dessen auf eine von seinem Mitarbeiter eingeholte telefonische Auskunft der „zuständigen Abteilung des LG Klagenfurt“ verließ.

Dass die Rechtsmittelausführung ohne Vorliegen des Hauptverhandlungsprotokolls iSd Paragraph 364, Absatz eins, StPO unmöglich gewesen wäre, wird im Antrag mit dem bloßen Hinweis darauf, dass dessen Zustellung an den Wahlverteidiger zunächst unterblieben ist, ebenso wenig behauptet, wie, dass dieser Umstand ein für den Verteidiger unabwendbares Ereignis war.

Mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen war die Wiedereinsetzung daher zu verweigern.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Liliana G*****:

Da diese somit verspätet ausgeführt wurde und bei ihrer Anmeldung Nichtigkeitsgründe nicht deutlich und bestimmt bezeichnet wurden, war sie bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO). Auf die - im Übrigen im Wesentlichen mit jenen der Beschwerdeführerin Ingrid S***** identen und daher nicht erfolgversprechenden vergleiche dazu gleich unten) - Argumente in der verspäteten Ausführung war keine Rücksicht zu nehmen (Paragraph 285, Absatz eins, zweiter Satz StPO).

Zum Antrag auf Wiedereinsetzung der Angeklagten Ingrid S*****:

Deren Verteidiger bringt dazu im Wesentlichen vor, seine Kanzleimitarbeiterin sei selbständig für die Eintragungen von Fristen in den Fristenkalender und deren Überwachung zuständig und erfülle diese Aufgabe stets zuverlässig und verantwortungsvoll. Im konkreten Fall habe sie erstmalig - somit für den Verteidiger unvorhersehbar - irrtümlich bei der Fristenberechnung für den Beginn des Fristenlaufs nicht den Eingang der Urteilsausfertigung, sondern jenen des Hauptverhandlungsprotokolls herangezogen. Letzteres sei nämlich von der Gerichtskanzlei nicht - wie von der Vorsitzenden des erkennenden Gerichts verfügt - gemeinsam mit dem Urteil, sondern erst über Intervention der Kanzlei des Verteidigers nachträglich am 25. März 2011 zugestellt worden. Der Verteidiger habe erst am 14. April 2011 (also nach Ablauf der Frist für die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde) aufgrund einer Überprüfung der Akten von der Versäumung seiner Mitarbeiterin Kenntnis erlangt. Das Vorbringen wird durch Vorlage von Kopien der Zustellnachweise von Urteil und Hauptverhandlungsprotokoll und eine entsprechende schriftliche Erklärung der betroffenen Kanzleimitarbeiterin des Verteidigers bescheinigt.

Nach ständiger Rechtsprechung steht der Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht entgegen, dass die Versäumung der Frist auf einem einmaligen Versehen einer Kanzleiangestellten beruht, sofern den Verteidiger, der angesichts deren Verlässlichkeit und Bewährung auf die selbstständige und korrekte Wahrnehmung der an sie übertragenen Aufgaben vertrauen durfte, kein Organisationsverschulden (etwa in Form unterlassener Kontrolltätigkeit) trifft (RIS-Justiz RS0101310). Von einem derartigen Organisationsverschulden ist hier - ungeachtet der durchaus schweren Fehlleistung der Kanzleileiterin - nach dem nicht widerlegten und entsprechend bescheinigten Vorbringen des Wiedereinsetzungswerbers nicht auszugehen.

Die Wiedereinsetzung wurde fristgerecht nach dem behaupteten Aufhören des Hindernisses durch am 18. April 2010 persönlich bei Gericht überreichten Schriftsatz beantragt und unter einem die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde nachgeholt.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Ingrid S*****:

Die auf Ziffer 5,, 5a, 9 Litera a,, 9 Litera b und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde dieser Angeklagten verfehlt ihr Ziel.

Entgegen dem Einwand undeutlicher und widersprüchlicher Begründung (Ziffer 5, erster und dritter Fall; im Rahmen der Tatsachenrüge auch unter dem Aspekt der Ziffer 5, zweiter Fall angesprochen) haben die Tatrichter die in der Mängelrüge hervorgehobene Passage aus der Aussage der Zeugin Carmen E***** in der Hauptverhandlung (ON 69 S 25) berücksichtigt und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie deren Angaben in ihrer Gesamtheit (insbesonders ihre ursprünglichen Depositionen vor der Kriminalpolizei, wonach Ingrid S***** ihr einen mit den Urteilsannahmen übereinstimmenden Geschehensablauf geschildert hatte; ON 68 S 3 f) dennoch für geeignet hielten, die übrigen belastenden Verfahrensergebnisse zu stützen (US 16). Der in diesem Zusammenhang behauptete Widerspruch zwischen diesen Erwägungen und jenen zur Unglaubwürdigkeit der Verantwortungen der Angeklagten (US 9 ff), die Handeln auf Wunsch und mit Willen des Tatopfers behauptet hatten, liegt nicht vor.

Die als unerörtert geblieben monierten (Ziffer 5, zweiter Fall) Aussagen mehrerer im Rechtsmittel namentlich genannter Zeugen zu den Gründen und Umständen der Rückkehr der Anca-Elisabeta D***** aus Rumänien nach Österreich, zu einer sexuellen Beziehung zwischen ihr und dem Ehemann der Angeklagten Liliana G*****, zu ihrem angeblich eigenen Wunsch, als Prostituierte zu arbeiten und zu ihren früheren Sexualkontakten stehen dem festgestellten Paragraph 201, Absatz eins, StGB subsumierbaren Geschehen nicht erörterungsbedürftig entgegen vergleiche RIS-Justiz RS0098646). Unter dem Aspekt solcherart unternommener Infragestellung der Glaubwürdigkeit des Tatopfers aber wird keine entscheidende Tatsache angesprochen. Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit stellen nichts anderes als eine erhebliche Tatsache dar, deren sachverhaltsmäßige Bejahung oder Verneinung in Frage zu stellen auf eine Bekämpfung der Beweiswürdigung hinausläuft (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 431 f mwN; RIS-Justiz RS0120109).

Indem die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) auf die stets gleichbleibende leugnende Verantwortung der beiden Angeklagten, auf die bisherige Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin, deren fehlendes Motiv für das ihr angelastete Verhalten und auf die bereits in der Mängelrüge ins Treffen geführten Depositionen der Zeugin Carmen E***** verweist, vermag sie keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken, ebenso wenig mit der Bezugnahme auf die Urteilspassage, wonach bei der gemeinsamen Übersiedlung des Ehepaars G***** und der Anca-Elisabeta D***** nach Kärnten geplant war, dass auch Letztgenannte der Prostitution nachgehen solle.

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) geht mit ihrer - unter teilweiser Wiederholung des Vorbringens der Mängel- und der Tatsachenrüge erhobenen - Forderung einer Feststellung des Inhalts, dass die geschlechtliche Handlung mit ausdrücklicher Zustimmung oder sogar auf Wunsch des Tatopfers erfolgt sei, nicht von den - gegenteiligen - Urteilsannahmen (US 6 ff) aus und verfehlt solcherart den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt.

Ebenso wenig am Verfahrensrecht orientiert sich das auf Ziffer 9, Litera b, StPO gestützte Vorbringen, mit dem die Beschwerdeführerin - ohne Bezugnahme auf die gesetzlichen Voraussetzungen des Schuldausschließungsgrundes des Paragraph 10, Absatz eins, StGB - bloß aus dem vom Erstgericht bei der Strafbemessung berücksichtigten Umstand, dass sie unter massivem Einfluss und der Einwirkung des abgesondert verfolgten Nicolaie G***** stand und die Tat auch aus Furcht beging (US 17), „Unzumutbarkeit rechtmäßigen Verhaltens“ ableitet, dabei aber die solches gerade nicht bejahenden weiteren Urteilsannahmen (US 12 und 14) ignoriert.

Die eine rechtliche Beurteilung des Urteilssachverhalts als Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB anstrebende Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) leitet die Behauptung, der Tatbestand des Paragraph 201, Absatz eins, zweiter Fall StGB sei nur bei auf die Befriedigung des Geschlechtstriebs gerichtetem Täterverhalten verwirklicht, während der inkriminierte Einsatz des Vibrators ausschließlich auf die Deflorierung der Anca-Elisabeta D***** abzielte, nicht methodisch vertretbar aus dem Gesetz oder höchstgerichtlicher Judikatur ab.

Die bloße Berufung auf zwei konkret genannte höchstgerichtliche Entscheidungen (14 Os 127/89, 15 Os 11/92 „ua“) vermag die fehlende Argumentation der Rechtsmittelwerberin (im Sinne eines Verweises auf eine ihre Ansicht inhaltlich stützende frühere Rechtsprechung [vgl Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 590; Schroll/Schillhammer, AnwBl 2006, 455; 13 Os 151/03, JBl 2004, 531]) nicht zu ersetzen. Indem sie nämlich aus der von der Rechtsprechung entwickelten Definition einer dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlung (wonach es - auch nach den in der Beschwerde zitierten - Entscheidungen gerade nicht darauf ankommt, dass die Tathandlung der geschlechtlichen Befriedigung der Partner dient; RIS-Justiz RS0094905 und RS0113816; Philipp in WK² Paragraph 201, Rz 35) ohne weiteres den eigenständigen Schluss zieht, der Tatbestand des Paragraph 201, Absatz eins, zweiter Fall StPO sei hier mangels auf die Befriedigung des Geschlechtstriebs gerichteter Täterintention „weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht erfüllt“, verfehlt sie den Bezug zum Gesetz.

Aus der Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerden schon bei der nichtöffentlichen Beratung (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO) folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (Paragraph 285 i, StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E97723

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0140OS00057.11F.0628.000

Im RIS seit

15.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2011

Dokumentnummer

JJT_20110628_OGH0002_0140OS00057_11F0000_000