Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Unterbringung des Franz S***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 Abs 1 StGB angeordnet, weil er in N***** unter dem Einfluss einer die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden, auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruhenden organisch begründeten wahnhaften Störung, Taten begangen hat, die ihm außer diesem Zustand als die Vergehen der gefährlichen Drohung jeweils nach § 107 Abs 1 und 2, erster Fall StGB zuzurechnen gewesen wären, nämlich nachstehende Personen mit dem Tod gefährlich bedroht hat, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwarMit dem angefochtenen Urteil wurde die Unterbringung des Franz S***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB angeordnet, weil er in N***** unter dem Einfluss einer die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden, auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruhenden organisch begründeten wahnhaften Störung, Taten begangen hat, die ihm außer diesem Zustand als die Vergehen der gefährlichen Drohung jeweils nach Paragraph 107, Absatz eins und 2, erster Fall StGB zuzurechnen gewesen wären, nämlich nachstehende Personen mit dem Tod gefährlich bedroht hat, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar
1) am 25. Februar 2010 Johann S***** durch die Äußerung: „Du Hund, jetzt bring ich dich um, ich erschlag dich“, und
2) am 13. Juli 2010 Rosa V***** durch die Äußerung: „Du Krücke, ich erschlag dich, schau dass du heim kommst! Du alte Krücke, dich bringe ich alleweil noch einmal um!“.
Dieses Urteil bekämpft der Betroffene mit einer auf die Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.Dieses Urteil bekämpft der Betroffene mit einer auf die Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.