Rechtssatz für 11Os45/67; 10Os101/71; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0093096

Geschäftszahl

11Os45/67; 10Os101/71; 12Os168/75; 12Os113/76; 11Os188/76; 12Os171/77; 12Os146/79; 13Os212/84 (13Os213/84); 10Os22/85; 13Os103/93; 15Os45/11y; 13Os101/22k; 13Os15/23i; 15Os38/24p

Entscheidungsdatum

15.05.2024

Rechtssatz

Milieubedingte Unmutsäußerungen erfüllen nicht den Tatbestand der gefährlichen Drohung.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 45/67
    Entscheidungstext OGH 14.04.1967 11 Os 45/67
    Veröff: EvBl 1968/99 S 161
  • 10 Os 101/71
    Entscheidungstext OGH 18.06.1971 10 Os 101/71
  • 12 Os 168/75
    Entscheidungstext OGH 26.01.1976 12 Os 168/75
    Vgl; Beisatz: Die Ermittlung der Tragweite und des Sinngehaltes des Täterverhaltens unter dem Gesichtspunkt des § 107 StGB ist eine solche tatsächlicher Natur. (T1)
  • 12 Os 113/76
    Entscheidungstext OGH 06.09.1976 12 Os 113/76
    Vgl; Beis wie T1
  • 11 Os 188/76
    Entscheidungstext OGH 16.02.1977 11 Os 188/76
    Ähnlich; Beisatz: "Durch Lügen ins Kittchen bringen", läßt nicht unbedingt einen Freiheitsentzug durch ein Lügen des Angeklagten befürchten. (T2)
  • 12 Os 171/77
    Entscheidungstext OGH 30.11.1977 12 Os 171/77
    Beisatz: "Umbringen" im Streit verwendet. (T3)
  • 12 Os 146/79
    Entscheidungstext OGH 24.04.1980 12 Os 146/79
  • 13 Os 212/84
    Entscheidungstext OGH 28.03.1985 13 Os 212/84
    Vgl; Beisatz: Gehört der Bedrohte nicht dem Milieu des Täters an, so kann von einer bloßen "milieubedingten" Beschimpfung nicht die Rede sein. (T4)
  • 10 Os 22/85
    Entscheidungstext OGH 18.06.1985 10 Os 22/85
    Vgl auch; Beisatz: Leere Drohworte. (T5)
  • 13 Os 103/93
    Entscheidungstext OGH 28.07.1993 13 Os 103/93
    Vgl auch; Beisatz: "Milieubedingte Unmutsäußerungen" gelten deshalb nicht als gefährliche Drohungen, weil sie nicht ernst gemeint sind. (T6)
  • 15 Os 45/11y
    Entscheidungstext OGH 25.05.2011 15 Os 45/11y
    Vgl auch
  • 13 Os 101/22k
    Entscheidungstext OGH 23.11.2022 13 Os 101/22k
    Vgl; Beis nur wie T6
  • 13 Os 15/23i
    Entscheidungstext OGH 19.04.2023 13 Os 15/23i
    vgl; Beisatz nur wie T6
  • 15 Os 38/24p
    Entscheidungstext OGH 15.05.2024 15 Os 38/24p
    vgl; Beisatz wie T6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0093096

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2024

Dokumentnummer

JJR_19670414_OGH0002_0110OS00045_6700000_001

Entscheidungstext 15Os45/11y

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os45/11y

Entscheidungsdatum

25.05.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Mai 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bütler als Schriftführerin im Verfahren zur Unterbringung des Franz S***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 21. Dezember 2010, GZ 10 Hv 55/10p-42, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Unterbringung des Franz S***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB angeordnet, weil er in N***** unter dem Einfluss einer die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden, auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruhenden organisch begründeten wahnhaften Störung, Taten begangen hat, die ihm außer diesem Zustand als die Vergehen der gefährlichen Drohung jeweils nach Paragraph 107, Absatz eins und 2, erster Fall StGB zuzurechnen gewesen wären, nämlich nachstehende Personen mit dem Tod gefährlich bedroht hat, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar

1) am 25. Februar 2010 Johann S***** durch die Äußerung: „Du Hund, jetzt bring ich dich um, ich erschlag dich“, und

2) am 13. Juli 2010 Rosa V***** durch die Äußerung: „Du Krücke, ich erschlag dich, schau dass du heim kommst! Du alte Krücke, dich bringe ich alleweil noch einmal um!“.

Dieses Urteil bekämpft der Betroffene mit einer auf die Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Rechtliche Beurteilung

Diese macht unter Hinweis auf Aussagen der Zeuginnen Berta M***** und Manuela S***** einen Feststellungsmangel geltend, weil sich aus deren Angaben ergäbe, dass es sich bei den inkriminierten Aussprüchen des Betroffenen um solche handelte, welche er ständig von sich gibt. Sie seien daher als „situations- und milieubedingte Unmutsäußerungen“ zu qualifizieren.

Tatsächlich konnte die Zeugin Manuela S***** aber konkret nicht bestätigen, dass solche Äußerungen öfters gefallen seien („zu mir vielleicht weniger, beim Mann glaube ich schon“; ON 41 S 15), während ihr Mann Johann S***** dezidiert erklärte, dass es sich beim Vorfall am 25. Februar 2010 definitiv um die erste Drohung mit dem „Erschlagen“ gehandelt habe (ON 41 S 17). Die Zeugin M***** wiederum hat den Wortlaut der gegenüber Rosa V***** getätigten Äußerung gar nicht verstanden („Ich habe nicht verstanden, was er da gesagt hat, gar nichts“; ON 41 S 5). Eine Feststellung dahingehend, dass der Betroffene solche Äußerungen öfters oder gar ständig von sich gebe, war daher durch die Ergebnisse der Hauptverhandlung nicht indiziert.

Eine solche Konstatierung wäre im Übrigen fallaktuell auch nicht geeignet, die rechtliche Beurteilung zu ändern, weil die Annahme früherer ähnlicher Äußerungen (davorliegende fortgesetzte Aggressionshandlungen des Betroffenen wurden vom Erstgericht ohnehin festgestellt; US 3) keinen zwingenden Schluss auf die Qualität der beiden verfahrensgegenständlichen Drohungen zulässt vergleiche nur das „Begleitverhalten“ des Betroffenen: Eintreten der Türverglasung bei Faktum 1), Verfolgung der flüchtenden Rosa V***** bei Faktum 2)).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E97451

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0150OS00045.11Y.0525.000

Im RIS seit

10.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2011

Dokumentnummer

JJT_20110525_OGH0002_0150OS00045_11Y0000_000