Rechtssatz für 8ObA28/11t

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0127034

Geschäftszahl

8ObA28/11t

Entscheidungsdatum

25.05.2011

Norm

ArbVG §105 Abs3 Z2
  1. ArbVG § 105 heute
  2. ArbVG § 105 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2022
  3. ArbVG § 105 gültig von 30.03.2017 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2017
  4. ArbVG § 105 gültig von 01.01.2011 bis 29.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2010
  5. ArbVG § 105 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. ArbVG § 105 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  7. ArbVG § 105 gültig von 01.10.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 601/1996
  8. ArbVG § 105 gültig von 22.09.1996 bis 30.09.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 601/1996
  9. ArbVG § 105 gültig von 01.01.1995 bis 21.09.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994
  10. ArbVG § 105 gültig von 01.08.1993 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993

Rechtssatz

In die Berechnung der sechsmonatigen Wartezeit des Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, ArbVG sind nur Zeiten einzubeziehen, in denen der Arbeitnehmer als Arbeitnehmer iSd Paragraph 36, Absatz eins, ArbVG beschäftigt war. Für vertretungsbefugte Organmitglieder einer juristischen Person oder leitende Angestellte iSd Paragraph 36, Absatz 2, ArbVG beginnt mit dem Wegfall ihrer Ausnahmestellung die sechsmonatige Wartezeit neu zu laufen.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 28/11t
    Entscheidungstext OGH 25.05.2011 8 ObA 28/11t
    Veröff: SZ 2011/64

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127034

Im RIS seit

01.09.2011

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2013

Dokumentnummer

JJR_20110525_OGH0002_008OBA00028_11T0000_001

Rechtssatz für 9ObA208/88 8ObA2359/96m...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0050959

Geschäftszahl

9ObA208/88; 8ObA2359/96m; 9ObA413/97v; 9ObA109/98i; 9ObA285/01d; 9ObA81/03g; 8ObA72/10m; 8ObA28/11t; 8ObA49/12g; 8ObA50/14g; 9ObA69/21v

Entscheidungsdatum

24.06.2021

Norm

ArbVG §36
ArbVG §106
GmbHG §15
  1. ArbVG § 36 heute
  2. ArbVG § 36 gültig ab 07.02.1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 47/1979
  1. ArbVG § 106 heute
  2. ArbVG § 106 gültig ab 01.08.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1990
  1. GmbHG § 15 heute
  2. GmbHG § 15 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 178/2023
  3. GmbHG § 15 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Rechtssatz

Der Geschäftsführer einer GmbH ist zu einer Klage nach den Paragraphen 105,, 106 ArbVG nicht legitimiert; hinsichtlich des Arbeitnehmerbegriffes des römisch II.Teils des ArbVG, der die gesetzliche Betriebsverfassung behandelt, ist nämlich nicht vom allgemeinen Arbeitnehmerbegriff auszugehen, wie er von Lehre und Rechtsprechung auf Grund des Paragraph 1151, ABGB entwickelt wurde, sondern von dem davon abweichenden Begriff des Paragraph 36, ArbVG.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 208/88
    Entscheidungstext OGH 28.09.1988 9 ObA 208/88
    Veröff: GesRZ 1990,96 = RdW 1989,107 = WBl 1989,28
  • 8 ObA 2359/96m
    Entscheidungstext OGH 13.03.1997 8 ObA 2359/96m
    Vgl auch; nur: Hinsichtlich des Arbeitnehmerbegriffes des II.Teils des ArbVG, der die gesetzliche Betriebsverfassung behandelt, ist nämlich nicht vom allgemeinen Arbeitnehmerbegriff auszugehen, wie er von Lehre und Rechtsprechung auf Grund des § 1151 ABGB entwickelt wurde, sondern von dem davon abweichenden Begriff des § 36 ArbVG. (T1)
    Beisatz: Er umfaßt nicht freie Arbeitnehmer. (T2)
  • 9 ObA 413/97v
    Entscheidungstext OGH 11.02.1998 9 ObA 413/97v
    Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Geschäftsleiter einer Bank als gesetzlicher Vertreter (§ 4 Abs 3 KWG). (T3)
  • 9 ObA 109/98i
    Entscheidungstext OGH 21.10.1998 9 ObA 109/98i
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Geschäftsstellenleiter einer Bankfiliale ist kein leitender Angestellter. (T4)
  • 9 ObA 285/01d
    Entscheidungstext OGH 23.01.2002 9 ObA 285/01d
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Bei der Ermittlung des persönlichen Geltungsbereichs des im 1.Teil des ArbVG (Kollektive Rechtsgestaltung) geregelten Kollektivvertrages ist hingegen nicht auf den für den II.Teil (Betriebsverfassung) normierten Arbeitnehmerbegriff des § 36 ArbVG sondern auf den allgemeinen Arbeitnehmerbegriff des Arbeitsvertragsrechtes abzustellen. (T5)
  • 9 ObA 81/03g
    Entscheidungstext OGH 17.12.2003 9 ObA 81/03g
    Vgl auch; Beis wie T5
  • 8 ObA 72/10m
    Entscheidungstext OGH 04.11.2010 8 ObA 72/10m
  • 8 ObA 28/11t
    Entscheidungstext OGH 25.05.2011 8 ObA 28/11t
    Auch; Veröff: SZ 2011/64
  • 8 ObA 49/12g
    Entscheidungstext OGH 13.09.2012 8 ObA 49/12g
    nur T1; Beisatz: Vertretungsbefugte Organmitglieder einer juristischen Person, soweit sie ihre Tätigkeit überhaupt aufgrund eines Arbeitsverhältnisses ausüben, sowie leitende Angestellte sind daher nicht zur Kündigungs‑ bzw Entlassungsanfechtung gemäß §§ 105 f ArbVG berechtigt. (T6)
  • 8 ObA 50/14g
    Entscheidungstext OGH 25.08.2014 8 ObA 50/14g
    Vgl auch; Beisatz: Der betriebsverfassungsrechtliche Arbeitnehmerbegriff ist mit dem arbeitsvertraglichen nicht gleichzusetzen. (T7)
  • 9 ObA 69/21v
    Entscheidungstext OGH 24.06.2021 9 ObA 69/21v
    Beisatz: Hier: Darauf, ob das vertretungsbefugte Organmitglied seine Kompetenzen tatsächlich ausübt oder seine Befugnisse im Innenverhältnis beschränkt sind, kommt es ebenso wenig an wie auf die Überlegung, in keinem Interessensgegensatz zur Belegschaft zu stehen. (T8)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0050959

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2021

Dokumentnummer

JJR_19880928_OGH0002_009OBA00208_8800000_001

Rechtssatz für 9ObA67/90; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0051746

Geschäftszahl

9ObA67/90; 9ObA120/91; 9ObA55/92; 9ObA270/93; 9ObA297/93; 8ObA236/94; 9ObA180/95; 9ObA348/97k; 9ObA113/98b; 9ObA278/99v; 9ObA179/00i; 9ObA193/00y; 9ObA40/01z; 9ObA208/01f; 8ObA177/02s; 8ObA25/02p; 9ObA223/02p; 8ObA48/03x; 8ObA79/03f; 8ObA53/04h; 9ObA8/05z; 9ObA58/06d; 8ObA61/07i; 9ObA30/09s; 8ObA23/10f; 9ObA87/10z; 8ObA28/11t; 8ObA45/11t; 9ObA15/11p; 8ObA95/11w; 9ObA64/12w; 9ObA54/12z; 9ObA148/12y; 9ObA49/13s; 9ObA133/14w; 8ObA30/15t; 9ObA116/15x; 9ObA129/16k; 9ObA12/18g; 8ObA50/18p; 9ObA123/18f; 9ObA25/19w; 9ObA43/19t; 9ObA80/20k; 8ObA46/22f; 9ObA128/22x; 9ObA59/23a; 8ObA81/23d

Entscheidungsdatum

11.01.2024

Norm

ArbVG §105 Abs3 Z2
  1. ArbVG § 105 heute
  2. ArbVG § 105 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2022
  3. ArbVG § 105 gültig von 30.03.2017 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2017
  4. ArbVG § 105 gültig von 01.01.2011 bis 29.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2010
  5. ArbVG § 105 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. ArbVG § 105 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  7. ArbVG § 105 gültig von 01.10.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 601/1996
  8. ArbVG § 105 gültig von 22.09.1996 bis 30.09.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 601/1996
  9. ArbVG § 105 gültig von 01.01.1995 bis 21.09.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994
  10. ArbVG § 105 gültig von 01.08.1993 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993

Rechtssatz

Bei der Beurteilung des Anfechtungsgrundes des Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, ArbVG ist unter Anlegung eines objektiven Maßstabes primär zu prüfen, ob wesentliche Interessen des gekündigten - seit wenigstens sechs Monate Beschäftigten - Arbeitnehmers beeinträchtigt sind. Für diese Umstände ist der anfechtende Kläger behauptungspflichtig und beweispflichtig.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 67/90
    Entscheidungstext OGH 25.04.1990 9 ObA 67/90
    Veröff: SZ 63/68 = WBl 1990,273 = ecolex 1990,568
  • 9 ObA 120/91
    Entscheidungstext OGH 19.06.1991 9 ObA 120/91
    nur: Bei der Beurteilung des Anfechtungsgrundes des § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG ist unter Anlegung eines objektiven Maßstabes primär zu prüfen, ob wesentliche Interessen des gekündigten - seit wenigstens sechs Monate Beschäftigten - Arbeitnehmer beeinträchtigt sind. (T1) Veröff: ZAS 1992,19 S 158 = RdW 1992,82
  • 9 ObA 55/92
    Entscheidungstext OGH 18.03.1992 9 ObA 55/92
    Auch; nur T1; Veröff: SZ 65/43 = WBl 1992,232 = ZAS 1994/4 S 59
  • 9 ObA 270/93
    Entscheidungstext OGH 22.12.1993 9 ObA 270/93
    Auch; nur T1
  • 9 ObA 297/93
    Entscheidungstext OGH 26.01.1994 9 ObA 297/93
    Auch; nur T1
  • 8 ObA 236/94
    Entscheidungstext OGH 31.08.1994 8 ObA 236/94
    nur T1
  • 9 ObA 180/95
    Entscheidungstext OGH 17.01.1996 9 ObA 180/95
    Auch; nur T1
  • 9 ObA 348/97k
    Entscheidungstext OGH 01.04.1998 9 ObA 348/97k
    nur T1
  • 9 ObA 113/98b
    Entscheidungstext OGH 21.10.1998 9 ObA 113/98b
    nur T1
  • 9 ObA 278/99v
    Entscheidungstext OGH 03.11.1999 9 ObA 278/99v
  • 9 ObA 179/00i
    Entscheidungstext OGH 20.09.2000 9 ObA 179/00i
    Auch
  • 9 ObA 193/00y
    Entscheidungstext OGH 18.10.2000 9 ObA 193/00y
    nur T1; Beisatz: Ist dies der Fall, ist das Vorliegen eines der genannten Außnahmetatbestände (§ 105 Abs 3 Z 2 lit a und b ArbVG) zu prüfen. (T2)
  • 9 ObA 40/01z
    Entscheidungstext OGH 09.05.2001 9 ObA 40/01z
  • 9 ObA 208/01f
    Entscheidungstext OGH 19.09.2001 9 ObA 208/01f
    Auch; Beisatz: Den Arbeitnehmer trifft für die Grundvoraussetzung der Anfechtung, der wesentlichen Interessenbeeinträchtigung eine Konkretisierungspflicht, Behauptungspflicht und Beweispflicht. (T3)
  • 8 ObA 177/02s
    Entscheidungstext OGH 29.08.2002 8 ObA 177/02s
    nur: Bei der Beurteilung des Anfechtungsgrundes des § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG ist primär zu prüfen, ob wesentliche Interessen des gekündigten Arbeitnehmers beeinträchtigt sind. Für diese Umstände ist der anfechtende Kläger behauptungspflichtig und beweispflichtig. (T4)
  • 8 ObA 25/02p
    Entscheidungstext OGH 19.09.2002 8 ObA 25/02p
    Auch
  • 9 ObA 223/02p
    Entscheidungstext OGH 23.04.2003 9 ObA 223/02p
    nur T4
  • 8 ObA 48/03x
    Entscheidungstext OGH 07.08.2003 8 ObA 48/03x
  • 8 ObA 79/03f
    Entscheidungstext OGH 30.10.2003 8 ObA 79/03f
    Auch; Veröff: SZ 2003/142
  • 8 ObA 53/04h
    Entscheidungstext OGH 20.10.2004 8 ObA 53/04h
    Auch; Veröff: SZ 2004/151
  • 9 ObA 8/05z
    Entscheidungstext OGH 30.09.2005 9 ObA 8/05z
    nur T1
  • 9 ObA 58/06d
    Entscheidungstext OGH 11.08.2006 9 ObA 58/06d
    Beis wie T3
  • 8 ObA 61/07i
    Entscheidungstext OGH 22.11.2007 8 ObA 61/07i
    Auch; nur: Für diese Umstände ist der anfechtende Kläger behauptungspflichtig und beweispflichtig. (T5)
    Bem: 2. Rechtsgang zu 8 ObA 48/03x. (T6)
  • 9 ObA 30/09s
    Entscheidungstext OGH 01.04.2009 9 ObA 30/09s
    Vgl auch; nur T1
  • 8 ObA 23/10f
    Entscheidungstext OGH 22.04.2010 8 ObA 23/10f
    Auch; Beisatz: Bei einer Anfechtung nach § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG ist zunächst zu prüfen, ob dem Arbeitnehmer durch die Kündigung erhebliche soziale Nachteile entstehen, die über die normale Interessenbeeinträchtigung bei einer Kündigung hinausgehen. (T7)
  • 9 ObA 87/10z
    Entscheidungstext OGH 27.04.2011 9 ObA 87/10z
    nur T5
  • 8 ObA 28/11t
    Entscheidungstext OGH 25.05.2011 8 ObA 28/11t
    Vgl; Beisatz: Bei der Sechsmonatsfrist handelt es sich um eine Wartezeit. (T8)
    Veröff: SZ 2011/64
  • 8 ObA 45/11t
    Entscheidungstext OGH 29.06.2011 8 ObA 45/11t
    Auch; Beis wie T7
  • 9 ObA 15/11p
    Entscheidungstext OGH 25.10.2011 9 ObA 15/11p
    Auch; Beis wie T7
  • 8 ObA 95/11w
    Entscheidungstext OGH 20.01.2012 8 ObA 95/11w
    Auch
  • 9 ObA 64/12w
    Entscheidungstext OGH 25.07.2012 9 ObA 64/12w
    Auch; Beisatz: Ob diese Voraussetzung nachgewiesen werden kann, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und stellt damit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar. (T9)
  • 9 ObA 54/12z
    Entscheidungstext OGH 22.08.2012 9 ObA 54/12z
    Vgl auch
  • 9 ObA 148/12y
    Entscheidungstext OGH 29.01.2013 9 ObA 148/12y
    Auch; Beis wie T9
  • 9 ObA 49/13s
    Entscheidungstext OGH 29.05.2013 9 ObA 49/13s
    Auch; Beis wie T9
  • 9 ObA 133/14w
    Entscheidungstext OGH 29.01.2015 9 ObA 133/14w
    Auch; Beis wie T7
  • 8 ObA 30/15t
    Entscheidungstext OGH 28.04.2015 8 ObA 30/15t
    Auch
  • 9 ObA 116/15x
    Entscheidungstext OGH 26.11.2015 9 ObA 116/15x
    Auch
  • 9 ObA 129/16k
    Entscheidungstext OGH 29.11.2016 9 ObA 129/16k
    Auch; Beis ähnlich wie T7
  • 9 ObA 12/18g
    Entscheidungstext OGH 27.02.2018 9 ObA 12/18g
  • 8 ObA 50/18p
    Entscheidungstext OGH 28.08.2018 8 ObA 50/18p
    Auch; Beis wie T7
  • 9 ObA 123/18f
    Entscheidungstext OGH 28.11.2018 9 ObA 123/18f
    Auch; Beis wie T7
  • 9 ObA 25/19w
    Entscheidungstext OGH 15.05.2019 9 ObA 25/19w
    Auch; Beis wie T7
  • 9 ObA 43/19t
    Entscheidungstext OGH 15.05.2019 9 ObA 43/19t
    Auch; Beis wie T7
  • 9 ObA 80/20k
    Entscheidungstext OGH 29.09.2020 9 ObA 80/20k
    Vgl; Beis wie T7
  • 8 ObA 46/22f
    Entscheidungstext OGH 30.08.2022 8 ObA 46/22f
    Vgl; Beis wie T7
  • 9 ObA 128/22x
    Entscheidungstext OGH 24.01.2023 9 ObA 128/22x
    Beis wie T7
  • 9 ObA 59/23a
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 18.10.2023 9 ObA 59/23a
    nur T1
    Anm: Beisatz ähnlich wie T7.
  • 8 ObA 81/23d
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 11.01.2024 8 ObA 81/23d
    vgl; Beisatz wie T7

Schlagworte

Anfechtung wegen Sozialwidrigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0051746

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2024

Dokumentnummer

JJR_19900425_OGH0002_009OBA00067_9000000_002

Entscheidungstext 8ObA28/11t

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

EvBl-LS 2011/122 = ZAS-Judikatur 2011/120 = ecolex 2011/336 S 846 - ecolex 2011,846 = RdW 2011/477 S 446 (Info aktuell) - RdW 2011,446 (Info aktuell) = RdW 2011/517 S 489 - RdW 2011,489 = JBl 2011,663 = Jus-Extra OGH-Z 5036 = ARD 6186/2/2011 (Adamovic) = ZAS 2011/52 S 318 (Reiner, tabellarische Aufzählung) - ZAS 2011,318 (Reiner, tabellarische Aufzählung) = infas 2011,222/A68 - infas 2011 A68 = Eypeltauer, ecolex 2011,1139 = DRdA 2012,58 = ZAS 2012/22 S 114 (Reiner, tabellarische Aufzählung) - ZAS 2012,114 (Reiner, tabellarische Aufzählung) = ZAS 2012/41 S 227 (Petric) - ZAS 2012,227 (Petric) = Arb 12.984 = SZ 2011/64

Geschäftszahl

8ObA28/11t

Entscheidungsdatum

25.05.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras und Dr. Brenn sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Rolf Gleißner und Franz Kisling als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei E***** S*****, vertreten durch Ainedter & Trappel, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei b***** GmbH *****, vertreten durch Riedler & Nader, Rechtsanwälte in Linz, wegen Anfechtung einer Entlassung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. Jänner 2011, GZ 12 Ra 102/10x-16, mit dem das Urteil des Landesgerichts Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 2. September 2010, GZ 11 Cga 136/10z-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.976,94 EUR (darin enthalten 329,49 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger war vom 1. 6. 1994 bis 28. 2. 2010 bei der b***** GmbH & Co KG beschäftigt, und zwar zuletzt Niederlassungsleiter mit Personalhoheit. In dieser Funktion war er leitender Angestellter iSd Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 3, ArbVG. Vom 1. 3. 2010 bis 30. 6. 2010 war er sodann als Gebietsverkaufsleiter mit Sonderverwendung bei der Beklagten beschäftigt. Am 30. 6. 2010 wurde er entlassen.

Der Kläger begehrte, die ihm gegenüber ausgesprochene Entlassung wegen Sozialwidrigkeit für unwirksam zu erklären. Aus seiner Funktion als Niederlassungsleiter sei er Ende Februar 2010 ausgeschieden. Bei der Beklagten habe er keine leitende Funktion innegehabt. Die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe seien nicht gerechtfertigt. Aufgrund seines Alters und seiner Sorgepflichten sei die Entlassung sozialwidrig.

Die Beklagte entgegnete, dass der Kläger als leitender Angestellter iSd Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 3, ArbVG zur Anfechtung der Entlassung nicht legitimiert sei. Davon abgesehen sei die Entlassung begründet. Im Rahmen der Entsendung des Klägers an ein Schwesterunternehmen in der Schweiz sei es zu wiederholten Übergriffen seitens des Klägers gekommen. Nach seiner Entlassung seien auch schon frühere Übergriffe hervorgekommen. Die Entlassung sei auch nicht sozialwidrig.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Für die Anfechtung einer Kündigung oder Entlassung sei vorausgesetzt, dass der Arbeitnehmer seit mindestens sechs Monaten im Betrieb oder Unternehmen, dem der Betrieb angehöre, beschäftigt sei. Diese Voraussetzung sei beim Kläger nicht gegeben.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Zeiten in nicht durch Paragraph 3, AVRAG verbundenen Unternehmen seien nicht zusammenzurechnen. Ohne einheitliche Unternehmensführung in der Art eines Einheitsunternehmens gelte dies auch für Zeiten, die bei unterschiedlichen Unternehmen innerhalb eines Konzerns zurückgelegt würden. Außerdem müsse in der sechsmonatigen Wartezeit ein Beschäftigungsverhältnis iSd Paragraph 36, Absatz eins, ArbVG vorliegen, das nicht unterbrochen sein dürfe. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil zur Zusammenrechnung von Konzerndienstverhältnissen und zur Einrechnung von Dienstverhältnissen iSd Paragraph 36, Absatz 2, ArbVG in die sechsmonatige Wartefrist eine Klarstellung des Höchstgerichts wünschenswert erscheine.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Klägers, mit der er die Stattgebung seiner Anfechtungsklage anstrebt.

Mit ihrer Revisionsbeantwortung beantragt die Beklagte, dem Rechtsmittel der Gegenseite den Erfolg zu versagen.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, weil zur Frage der Erfüllung der sechsmonatigen Wartezeit nach Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, ArbVG in Verbindung mit Paragraph 106, Absatz 2, leg cit) bei einem vorangehenden Beschäftigungsverhältnis iSd Paragraph 36, Absatz 2, ArbVG eine Klarstellung durch das Höchstgericht geboten erscheint. Die Revision ist aber nicht berechtigt.

1. Die vom Kläger geltend gemachten sekundären Feststellungsmängel liegen nicht vor. Zu der in der Revision angesprochenen einheitlichen Unternehmensleitung bzw Führung der Unternehmensgruppe wie ein Einheitsunternehmen hat der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren kein Vorbringen erstattet. Die in der Berufung aufgeworfene Frage, ob die frühere Dienstgebergesellschaft sowie die Beklagte Teil desselben Unternehmens (innerhalb eines Konzerns) sind, betrifft - abgesehen vom ebenfalls unzureichenden Vorbringen - die rechtliche Beurteilung. Sämtlichen hier erwähnten Fragestellungen kommt für die Entscheidung der Rechtssache letztlich auch keine Bedeutung zu.

2.1 Der Kläger steht auf dem Standpunkt, dass für die Inanspruchnahme des (hier) Entlassungsschutzes nach Paragraph 106, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, ArbVG eine sechsmonatige Beschäftigung im Betrieb (gleichgültig in welcher Funktion) sowie das Vorliegen der Arbeitnehmereigenschaft iSd Paragraph 36, Absatz eins, ArbVG allein im Zeitpunkt der Entlassung genügten. Es sei nicht erforderlich, dass der Anfechtende im Zeitpunkt der Entlassung sechs Monate lang als Arbeitnehmer iSd Paragraph 36, Absatz eins, ArbVG beschäftigt gewesen sei. Zudem vertritt der Kläger die Ansicht, dass ein „Unternehmen“ iSd Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, ArbVG in mehrere juristische Gesellschaften untergliedert sein könne und Beschäftigungszeiten in diesem (Konzern-)Unternehmen zusammenzurechnen seien.

2.2 In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass für den römisch II. Teil des ArbVG, der die gesetzliche Betriebsverfassung behandelt, nicht der allgemeine Arbeitnehmerbegriff iSd Paragraph 1151, ABGB, sondern der besondere Arbeitnehmerbegriff des Paragraph 36, ArbVG maßgebend ist (RIS-Justiz RS0050959). Der auf diese Weise definierte personelle Geltungsbereich des römisch II. Teils des ArbVG bildet die Grenze für den allgemeinen Kündigungs- und Entlassungsschutz. Vertretungsbefugte Organmitglieder einer juristischen Person sowie leitende Angestellte (Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer eins und 3 ArbVG) sind daher nicht zur Kündigungs- bzw Entlassungsanfechtung gemäß Paragraphen 105, f ArbVG berechtigt (Strasser in Strasser/Jabornegg/Resch, ArbVG Paragraph 36, Rz 3).

In der Revision führt der Kläger zur Sechsmonatsfrist nach Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, ArbVG selbst aus, dass „der Arbeitnehmer“ bereits sechs Monate im Betrieb oder Unternehmen, dem der Betrieb angehört, beschäftigt sein muss, um die Beendigung des Dienstverhältnisses durch den Dienstgeber wegen Sozialwidrigkeit anfechten zu können. Der Wortlaut, auf den sich der Kläger beruft, verknüpft die Sechsmonatsfrist mit der Arbeitnehmereigenschaft. Daraus ist eindeutig abzuleiten, dass in die Berechnung der Sechsmonatsfrist nur Zeiten einzubeziehen sind, in denen der Arbeitnehmer als Arbeitnehmer iSd Paragraph 36, ArbVG beschäftigt war. Zeiten der Beschäftigung als vertretungsbefugtes Organmitglied oder leitender Angestellter sind hingegen nicht zu berücksichtigen (Strasser aaO Rz 3).

2.3 In der Rechtsprechung ist weiters anerkannt, dass der Kündigungs- und Entlassungsschutz nur einem Arbeitnehmer zukommt, der seit wenigstens sechs Monaten im Unternehmen beschäftigt ist (RIS-Justiz RS0051746), sowie dass es sich bei der Sechsmonatsfrist um eine Wartezeit handelt (9 ObA 177/08g). Die Wendung „seit sechs Monaten“ spricht eindeutig für einen andauernden Zustand. Da nur Zeiten als Arbeitnehmer iSd Paragraph 36, Absatz eins, ArbVG Berücksichtigung finden können, muss die Wartezeit mit solchen Beschäftigungszeiten ausgefüllt sein. Die hier relevante besondere Arbeitnehmereigenschaft muss demnach während der gesamten Wartezeit und - entgegen der Ansicht des Klägers - nicht nur im Zeitpunkt der Kündigung oder Entlassung bestehen.

Der an die Innehabung eines Arbeitsplatzes anknüpfende Kündigungs- und Entlassungsschutz soll einem Arbeitnehmer erst nach einer bestimmten Mindestdauer zur Verfügung stehen vergleiche 8 ObA 204/02m). Schutzwürdig ist nur der „einfache Arbeitnehmer“. Nach dem Zweck der in Rede stehenden sozialen Schutzbestimmung verliert ein Arbeitnehmer, der auf die Arbeitgeberseite wechselt, die betriebsverfassungsgesetzliche Schutzwürdigkeit und scheidet daher aus dem Kündigungs- und Entlassungsschutz aus. In diesem Fall ist es nur konsequent, dass der Arbeitnehmer, der zum Organ einer juristischen Person oder zum leitenden Angestellten bestellt wurde, nicht auf frühere Zeiten als „einfacher Arbeitnehmer“ zurückgreifen kann. Für solche Personen beginnt daher nach dem allfälligen Wegfall ihrer Ausnahmestellung die sechsmonatige Wartezeit neu zu laufen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 13. 1. 1988, 85/01/0219 (RdW 1988, 326), im gegebenen Zusammenhang ausgesprochen, dass Zeiten, in denen eine Person nicht als Arbeitnehmer iSd römisch II. Teils des Arbeitsverfassungsgesetzes anzusehen ist, nicht in die Sechsmonatsfrist des Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, ArbVG einzurechnen seien, sowie dass eine bereits zur Zeit des Ausspruchs der Kündigung ununterbrochen andauernde Arbeitnehmereigenschaft iSd Paragraph 36, Absatz eins, ArbVG Tatbestandsvoraussetzung des Kündigungsschutzes sei. Dieses Ergebnis stimmt mit der vom erkennenden Senat vertretenen Auffassung überein.

2.4 Der Kläger kann sich auch nicht auf die Entscheidung 9 ObA 208/88 berufen. Der dortige Kläger war handelsrechtlicher Geschäftsführer der dortigen Beklagten. Vor der Entlassung wurde er dienstfrei gestellt und von seiner Funktion als Geschäftsführer enthoben. Im Verfahren vertrat er den Standpunkt, es komme auf die Arbeitnehmereigenschaft im Zeitpunkt der Entlassung an; zu diesem Zeitpunkt sei er nicht mehr Geschäftsführer gewesen. Der Oberste Gerichtshof verneinte die Stichhaltigkeit dieses Einwands mit der Begründung, dass der Kläger bis zur Dienstfreistellung und Enthebung als Geschäftsführer auf Arbeitgeberseite tätig gewesen und eine Änderung bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses nicht eingetreten sei. Auch in seiner Eigenschaft als abberufener und vom Dienst suspendierter Geschäftsführer sei der Kläger nicht Arbeitnehmer iSd Paragraph 36, ArbVG gewesen.

Richtig ist, dass diese Entscheidung die weitere Überlegung enthält, dass „eine andere Beurteilung dieses Dienstverhältnisses etwa dann gerechtfertigt wäre, wenn der Kläger nach dem Widerruf der Bestellung zum Geschäftsführer tatsächlich als einfacher Angestellter weitergearbeitet hätte oder hätte weiterarbeiten sollen“. Diese Aussage bezieht sich aber nur auf die Frage, ob der Kläger bei Beendigung des Dienstverhältnisses Arbeitnehmer iSd Paragraph 36, ArbVG war oder nicht. Die sechsmonatige Wartefrist war nicht Gegenstand der höchstgerichtlichen Erwägungen. Die Entscheidung enthält - entgegen der Ansicht des Klägers - daher auch keine Aussage dahin, dass für den Kündigungs- bzw Entlassungsschutz die Arbeitnehmereigenschaft iSd Paragraph 36, ArbVG lediglich im Zeitpunkt der Kündigung oder Entlassung genügen würde.

3.1 Zusammenfassend ergibt sich: Der Kündigungs- und Entlassungsschutz nach Paragraphen 105 und 106 ArbVG kommt ausschließlich den Arbeitnehmern iSd Paragraph 36, Absatz eins, ArbVG zu. In die Berechnung der sechsmonatigen Wartezeit des Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, ArbVG sind nur Zeiten einzubeziehen, in denen der Arbeitnehmer als Arbeitnehmer iSd Paragraph 36, Absatz eins, ArbVG beschäftigt war. Für vertretungsbefugte Organmitglieder einer juristischen Person oder leitende Angestellte iSd Paragraph 36, Absatz 2, ArbVG beginnt mit dem Wegfall ihrer Ausnahmestellung die sechsmonatige Wartezeit neu zu laufen.

3.2 Die Ansicht des Klägers, dass es für die Erfüllung der Wartezeit nach Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, ArbVG nur auf eine sechsmonatige Beschäftigung im Unternehmen, gleichgültig in welcher Funktion ankomme, erweist sich als unrichtig. Allfällige Zeiten des Klägers als „einfacher Arbeitnehmer“ iSd Paragraph 36, Absatz eins, ArbVG bei seiner früheren Dienstgebergesellschaft könnten schon aufgrund der nachfolgenden Bestellung zum leitenden Angestellten nicht berücksichtigt werden. Auf die Einbeziehung solcher Zeiten hat sich der Kläger auch gar nicht berufen. Auf die Frage, ob Beschäftigungszeiten in den verschiedenen Konzernunternehmen für die Erfüllung der in Rede stehenden Wartezeit zusammenzurechnen sind, kommt es nicht mehr an.

Die Entscheidung der Vorinstanzen steht mit diesen Grundsätzen im Einklang. Der Revision war daher der Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41,, 50 ZPO in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz eins, ASGG.

Schlagworte

Arbeitsrecht

Textnummer

E97582

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:008OBA00028.11T.0525.000

Im RIS seit

30.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2013

Dokumentnummer

JJT_20110525_OGH0002_008OBA00028_11T0000_000