Rechtssatz für 4Ob323/72 4Ob2283/96f 4...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0037731

Geschäftszahl

4Ob323/72; 4Ob2283/96f; 4Ob2399/96i; 9ObA104/07w; 4Ob122/08g; 7Ob54/11h; 7Ob26/16y

Entscheidungsdatum

16.03.2016

Norm

UWG §14 A1
ZPO §226 IIB12
  1. UWG § 14 heute
  2. UWG § 14 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 14 gültig von 12.01.2013 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2013
  4. UWG § 14 gültig von 12.12.2007 bis 11.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  5. UWG § 14 gültig von 28.06.2006 bis 11.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2006
  6. UWG § 14 gültig von 01.01.2001 bis 27.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 185/1999
  7. UWG § 14 gültig von 01.04.1992 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 147/1992
  8. UWG § 14 gültig von 23.11.1984 bis 31.03.1992
  1. ZPO § 226 heute
  2. ZPO § 226 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Ein ganz allgemein auf Unterlassung "abfälliger Äußerungen welcher Art immer" gerichtetes Begehren ist nicht hinlänglich bestimmt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 323/72
    Entscheidungstext OGH 30.05.1972 4 Ob 323/72
  • 4 Ob 2283/96f
    Entscheidungstext OGH 29.10.1996 4 Ob 2283/96f
    Auch; Beisatz: Ein Verbot, mit dem der Beklagten herabsetzende Werbung schlechthin, die tatsächlich gemachten Äußerungen aber nur beispielsweise verboten werden sollen, ist einerseits zu unbestimmt, andererseits aber auch zu weit. Der durch herabsetzende Äußerungen Betroffene hat Anspruch auf Unterlassung der konkreten Äußerung und ähnlicher Äußerungen. (T1)
  • 4 Ob 2399/96i
    Entscheidungstext OGH 25.02.1997 4 Ob 2399/96i
    Auch; Beis wie T1 nur: Der durch herabsetzende Äußerungen Betroffene hat Anspruch auf Unterlassung der konkreten Äußerung und ähnlicher Äußerungen. (T2)
  • 9 ObA 104/07w
    Entscheidungstext OGH 07.02.2008 9 ObA 104/07w
  • 4 Ob 122/08g
    Entscheidungstext OGH 14.10.2008 4 Ob 122/08g
    Auch
  • 7 Ob 54/11h
    Entscheidungstext OGH 18.05.2011 7 Ob 54/11h
  • 7 Ob 26/16y
    Entscheidungstext OGH 16.03.2016 7 Ob 26/16y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0037731

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2016

Dokumentnummer

JJR_19720530_OGH0002_0040OB00323_7200000_001

Rechtssatz für 8Ob155/06m 2Ob82/08k 5O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0121886

Geschäftszahl

8Ob155/06m; 2Ob82/08k; 5Ob162/09y; 7Ob248/09k; 3Ob187/10m; 7Ob54/11h; 4Ob51/12x; 7Ob130/15s; 7Ob8/19f; 6Ob76/19y

Entscheidungsdatum

19.12.2019

Norm

ABGB §16
ABGB §1328a
EO §382g
  1. ABGB § 1328a heute
  2. ABGB § 1328a gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  3. ABGB § 1328a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2003
  1. EO § 382g heute
  2. EO § 382g gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 382g gültig von 01.01.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  4. EO § 382g gültig von 18.05.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  5. EO § 382g gültig von 01.06.2009 bis 17.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  6. EO § 382g gültig von 01.07.2006 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2006

Rechtssatz

Der zivilrechtliche Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre war bereits vor Inkrafttreten des Paragraph 382 g, EO durch Paragraph 16, ABGB beziehungsweise durch Paragraph 1328 a, ABGB gewährleistet. Die mit 1. 7. 2006 in Kraft getretenen neuen Regelungen über einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre (Paragraph 382 g, EO-BGBl römisch eins Nr 56/2006) schaffen keine neue Anspruchsgrundlage, sondern setzen diese vielmehr voraus. Nur ein Verhalten, das auch nach der Rechtslage vor 1. 7. 2006 rechtswidrig war, kann somit die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382 g, EO rechtfertigen. Daraus folgt, dass Paragraph 382 g, EO zwar gemäß der ausdrücklichen Übergangsbestimmung in Paragraph 409, Absatz 2, EO erst anzuwenden ist, wenn der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung nach dem 30. Juni 2006 bei Gericht einlangt, dass aber ein vor diesem Zeitpunkt gesetztes materiellrechtlich rechtswidriges Verhalten beachtlich ist, somit eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 382 g, EO auch dann erlassen werden kann, wenn das rechtswidrige Verhalten vor 1. Juli 2006 gesetzt wurde, solange nur der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung nach 30. Juni 2006 eingebracht wird.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 155/06m
    Entscheidungstext OGH 31.01.2007 8 Ob 155/06m
    Veröff: SZ 2007/14
  • 2 Ob 82/08k
    Entscheidungstext OGH 28.04.2008 2 Ob 82/08k
    nur: Der zivilrechtliche Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre war bereits vor Inkrafttreten des § 382g EO durch § 16 ABGB beziehungsweise durch § 1328a ABGB gewährleistet. Die mit 1. 7. 2006 in Kraft getretenen neuen Regelungen über einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre (§ 382g EO-BGBl I Nr 56/2006) schaffen keine neue Anspruchsgrundlage. (T1); Beisatz: § 382g EO schafft keine neue Kategorie einer einstweiligen Verfügung. (T2)
  • 5 Ob 162/09y
    Entscheidungstext OGH 01.09.2009 5 Ob 162/09y
    Auch; Beisatz: Den Materialien zum StRÄG 2006 ist zu entnehmen, dass der Privatsphärebegriff des § 382g EO mit jenem des § 1328a ABGB identisch sein sollte. (T3); Beisatz: Die in § 1328a ABGB angesprochene Privatsphäre ist zwar dem Bereich der Persönlichkeitsrechte zuzuordnen, der Gesetzgeber unterscheidet aber das Recht auf Achtung der Privatsphäre vom Recht auf körperliche Unversehrtheit. (T4)
  • 7 Ob 248/09k
    Entscheidungstext OGH 27.01.2010 7 Ob 248/09k
    Auch; Veröff: SZ 2010/4
  • 3 Ob 187/10m
    Entscheidungstext OGH 11.11.2010 3 Ob 187/10m
    Vgl auch
  • 7 Ob 54/11h
    Entscheidungstext OGH 18.05.2011 7 Ob 54/11h
    Auch; nur T1
  • 4 Ob 51/12x
    Entscheidungstext OGH 11.05.2012 4 Ob 51/12x
    Vgl; Beisatz: § 1328a ABGB versteht sich als Ausführungsbestimmung zur Durchsetzung der in § 16 ABGB verankerten Persönlichkeitsrechte in ihrem Kernbereich der Würde des Einzelnen. (T5); Beisatz: Geschütztes Rechtsgut der Norm ist allein die Privatsphäre. (T6)
    Veröff: SZ 2012/55
  • 7 Ob 130/15s
    Entscheidungstext OGH 02.09.2015 7 Ob 130/15s
    Auch; Veröff: SZ 2015/95
  • 7 Ob 8/19f
    Entscheidungstext OGH 11.02.2019 7 Ob 8/19f
    Vgl
  • 6 Ob 76/19y
    Entscheidungstext OGH 19.12.2019 6 Ob 76/19y
    nur T1; Beisatz: Hier: Rechtswidrige Belästigung durch rund 15 über einen längeren Zeitraum verschickte beleidigende Briefe - Unterlassungsanspruch nach § 16 und § 1328a ABGB bejaht. (T7)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121886

Im RIS seit

02.03.2007

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2020

Dokumentnummer

JJR_20070131_OGH0002_0080OB00155_06M0000_001

Rechtssatz für 4Ob336/87 (4Ob337/87) 4O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0009319

Geschäftszahl

4Ob336/87 (4Ob337/87); 4Ob14/03t; 6Ob2/04v; 6Ob318/03p; 6Ob81/04m; 6Ob42/05b; 6Ob266/06w; 17Ob2/09g; 17Ob44/08g; 4Ob155/09m; 7Ob54/11h; 4Ob51/12x; 4Ob162/13x; 6Ob26/16s; 6Ob48/16a; 4Ob209/16p; 6Ob241/16h; 6Ob198/18p; 6Ob181/18p; 6Ob129/21w

Entscheidungsdatum

02.02.2022

Rechtssatz

Ein allgemeines Recht, den "Gebrauch" des Namens eines anderen im geschäftlichen Verkehr, soweit dies durch bloße Namensnennung geschieht zu unterlassen, besteht nicht; die allfällige Rechtswidrigkeit einer solchen Namensnennung ergibt sich erst aus dem Inhalt der damit verbundenen Aussage.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 336/87
    Entscheidungstext OGH 30.06.1987 4 Ob 336/87
  • 4 Ob 14/03t
    Entscheidungstext OGH 25.03.2003 4 Ob 14/03t
    Beisatz: Der Gebrauch des Namens verstößt gegen § 16 ABGB, wenn die Namensnennung in einer schutzwürdige Interessen des Genannten beeinträchtigenden Weise erfolgt (hier: infolge Unvollständigkeit unrichtig wiedergegebene Auffassung des VKI über die Wirkungsweise der Magnetfeldtherapie in einem Werbeinserat). (T1)
  • 6 Ob 2/04v
    Entscheidungstext OGH 19.02.2004 6 Ob 2/04v
  • 6 Ob 318/03p
    Entscheidungstext OGH 19.02.2004 6 Ob 318/03p
  • 6 Ob 81/04m
    Entscheidungstext OGH 27.05.2004 6 Ob 81/04m
    Beisatz: Ob diese Aussage schutzwürdige Interessen des Genannten beeinträchtigt, hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab. (T2)
  • 6 Ob 42/05b
    Entscheidungstext OGH 17.03.2005 6 Ob 42/05b
    Auch; Beis wie T2
  • 6 Ob 266/06w
    Entscheidungstext OGH 15.02.2007 6 Ob 266/06w
    Auch; Beisatz: Hat der Betroffene nicht zugestimmt und besteht weder ein gesetzliches Verbot noch eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung, hängt die Frage der Rechtswidrigkeit der Namensnennung von einer vorzunehmenden Interessenabwägung ab. (T3)
    Beisatz: Soweit sich die Rechtswidrigkeit der Namensnennung nicht aus der verwerflichen Typizität des Aussageinhalts ergibt, folgt sie aus dem Missverhältnis zum Informationszweck. (T4)
    Beisatz: Hier: Namentliche Nennung eines in der Öffentlichkeit bekannten Zeugen in einem Strafverfahren wegen Raubmords - Kriterien einer umfassenden Interessensabwägung. (T5)
    Veröff: SZ 2007/27
  • 17 Ob 2/09g
    Entscheidungstext OGH 24.02.2009 17 Ob 2/09g
    Vgl; Veröff: SZ 2009/28
  • 17 Ob 44/08g
    Entscheidungstext OGH 24.03.2009 17 Ob 44/08g
    Vgl auch; Beisatz: Sobald aus der Domain selbst hervorgeht, dass die Website nicht (zwingend) vom Namensträger betrieben wird, liegt keine Namensanmaßung, sondern eine bloße Namensnennung vor. (T6)
    Veröff: SZ 2009/34
  • 4 Ob 155/09m
    Entscheidungstext OGH 29.09.2009 4 Ob 155/09m
    Vgl; Beisatz: Eine Namensnennung verstößt dann gegen das aus § 16 ABGB abgeleitete Persönlichkeitsrecht, wenn sie schutzwürdige Interessen des Genannten beeinträchtigt, wobei es auf den Inhalt der mit der Namensnennung verbundenen Aussage ankommt. (T7)
    Beisatz: Berechtigte Interessen der Klägerin am Schutz ihrer Namensanonymität bestehen so lange fort, als die Gefahr droht, dass ihr Persönlichkeitsrecht durch weitere Namensnennungen im beanstandeten Zusammenhang gegenüber einem neuen Personenkreis neuerlich verletzt werden kann. (T8)
    Beisatz: Dass die Klägerin nunmehr einen anderen Namen angenommen hat, ändert nichts daran, dass die Nennung ihres vormaligen Namens in Zusammenhang mit einer Schilderung des an ihr begangenen Verbrechens auch weiterhin in ihr Persönlichkeitsrecht eingreift. (T9)
  • 7 Ob 54/11h
    Entscheidungstext OGH 18.05.2011 7 Ob 54/11h
  • 4 Ob 51/12x
    Entscheidungstext OGH 11.05.2012 4 Ob 51/12x
    Vgl auch; Beis wie T7; Beisatz: Eine Verletzung liegt regelmäßig vor, wenn über den Namensträger etwas Unrichtiges ausgesagt wird, das sein Ansehen und seinen guten Ruf beeinträchtigt, ihn bloßstellt oder lächerlich macht. (T10)
    Veröff: SZ 2012/55
  • 4 Ob 162/13x
    Entscheidungstext OGH 19.11.2013 4 Ob 162/13x
    Vgl auch; Beis wie T10
  • 6 Ob 26/16s
    Entscheidungstext OGH 30.03.2016 6 Ob 26/16s
    Beis ähnlich wie T1; Beis wie T3; Beis wie T10; Veröff: SZ 2016/42
  • 6 Ob 48/16a
    Entscheidungstext OGH 27.06.2016 6 Ob 48/16a
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Durch die Nennung des Namens und weiterer, bereits von der Ärztekammer veröffentlichter Daten eines Arztes auf einem Onlineportal zur Suche nach und Bewertung von Ärzten wird das Bild der Persönlichkeit des klagenden Arztes nicht in einer Weise verzerrt, die das allgemeine Persönlichkeitsrecht in schutzwürdigen Interessen beeinträchtigen würde. Durch die Namensnennung entstehen dem Arzt keine Nachteile. (T11)
  • 4 Ob 209/16p
    Entscheidungstext OGH 25.10.2016 4 Ob 209/16p
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T10
  • 6 Ob 241/16h
    Entscheidungstext OGH 22.12.2016 6 Ob 241/16h
    Beis ähnlich wie T2; Beis wie T3; Beis ähnlich wie T7;Beis wie T10
  • 6 Ob 198/18p
    Entscheidungstext OGH 21.11.2018 6 Ob 198/18p
    Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T10
  • 6 Ob 181/18p
    Entscheidungstext OGH 27.02.2019 6 Ob 181/18p
    Beis wie T1; Beisatz: Beim Anspruch auf Namensanonymität muss der Betroffene das Bestehen schutzwürdiger Interessen für die Geheimhaltung beweisen. (T12); Beisatz: Hier: Zur Veröffentlichung einer Gerichtsentscheidung unter Nennung des vollen Namens einer Partei. (T13)
  • 6 Ob 129/21w
    Entscheidungstext OGH 02.02.2022 6 Ob 129/21w
    Beis wie T7

Schlagworte

Persönlichkeitsschutz, Namensnennung, Namensanonymität

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0009319

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2022

Dokumentnummer

JJR_19870630_OGH0002_0040OB00336_8700000_001

Rechtssatz für 6Ob159/71; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0000878

Geschäftszahl

6Ob159/71; 4Ob323/72; 1Ob199/73; 4Ob580/74; 4Ob336/74; 4Ob519/78; 4Ob381/79; 3Ob596/79; 5Ob693/80; 4Ob505/81; 4Ob421/81; 7Ob609/85; 4Ob147/89; 6Ob530/90 (6Ob531/90); 4Ob17/91; 1Ob27/91; 4Ob108/92; 3Ob507/93; 4Ob159/93; 1Ob520/94; 1Ob594/94; 1Ob36/95; 4Ob1011/96; 6Ob40/97v; 7Ob327/98h; 4Ob337/99h; 1Ob162/00f; 6Ob260/01f; 4Ob131/02x; 1Ob96/03d; 16Ok11/04; 6Ob246/04a; 3Ob119/05d; 4Ob49/06v; 4Ob242/06a; 3Ob136/07g (3Ob148/07x); 9ObA104/07w; 8Ob89/08h; 16Ok13/08; 3Ob194/09i; 3Ob227/09t; 7Ob54/11h; 1Ob47/15s; 7Ob26/16y; 1Ob68/16f; 3Ob223/16i; 3Ob118/17z; 3Ob119/17x; 3Ob117/17b; 4Ob234/17s; 6Ob149/19h; 16Ok4/20d; 6Ob211/21d; 4Ob185/21s; 8Ob137/21m; 5Ob181/22m; 5Ob66/23a

Entscheidungsdatum

18.01.2024

Norm

EO §7 BdIIIA
EO §355 I
ZPO §226 IIB12
  1. EO § 7 heute
  2. EO § 7 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 7 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  4. EO § 7 gültig von 31.07.1929 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 222/1929
  1. EO § 355 heute
  2. EO § 355 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 355 gültig von 01.03.2008 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2008
  4. EO § 355 gültig von 01.10.2000 bis 29.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  5. EO § 355 gültig von 01.04.1980 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 120/1980
  1. ZPO § 226 heute
  2. ZPO § 226 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Bei einer Unterlassungsklage muss die Unterlassungspflicht so deutlich gekennzeichnet sein, dass ihre Verletzung gemäß Paragraph 355, EO exekutiv getroffen werden kann. Eine Anführung aller Möglichkeiten des Zuwiderhandelns ist aber nicht nur unmöglich, sondern auch überflüssig, weil es allenfalls dem Exekutionsbewilligungsrichter obliegen wird, zu beurteilen, ob bei einer Exekutionsführung die von der betreibenden Partei behauptete Zuwiderhandlung als Verstoß gegen den Exekutionstitel gewertet werden kann (SZ 33/46).

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 159/71
    Entscheidungstext OGH 20.10.1971 6 Ob 159/71
  • 4 Ob 323/72
    Entscheidungstext OGH 30.05.1972 4 Ob 323/72
    nur: Bei einer Unterlassungsklage muss die Unterlassungspflicht so deutlich gekennzeichnet sein, dass ihre Verletzung gemäß § 355 EO exekutiv getroffen werden kann. (T1)
    Veröff: ÖBl 1972,152
  • 1 Ob 199/73
    Entscheidungstext OGH 21.11.1973 1 Ob 199/73
  • 4 Ob 580/74
    Entscheidungstext OGH 15.10.1974 4 Ob 580/74
    Auch; nur T1
  • 4 Ob 336/74
    Entscheidungstext OGH 15.10.1974 4 Ob 336/74
    nur T1
  • 4 Ob 519/78
    Entscheidungstext OGH 25.04.1978 4 Ob 519/78
    nur T1; Beisatz: Schiservitut (T2)
    Veröff: JBl 1979,429
  • 4 Ob 381/79
    Entscheidungstext OGH 16.10.1979 4 Ob 381/79
    nur T1; Veröff: ÖBl 1980,41
  • 3 Ob 596/79
    Entscheidungstext OGH 30.07.1980 3 Ob 596/79
    nur T1; Veröff: GesRZ 1981,106
  • 5 Ob 693/80
    Entscheidungstext OGH 16.09.1980 5 Ob 693/80
    nur T1; Beisatz: Eine jeden Zweifel ausschließende Bestimmtheit des (Klage) Begehrens kann aber nur bei Geldforderungen verlangt werden. Es genügt sonst, dass sich bei Berücksichtigung des Ortsgebrauches und Sprachgebrauches und nach den Regeln des Verkehrs entnehmen lässt, was damit gemeint ist. (T3)
  • 4 Ob 505/81
    Entscheidungstext OGH 07.04.1981 4 Ob 505/81
    nur T1; Beis wie T3
  • 4 Ob 421/81
    Entscheidungstext OGH 15.12.1981 4 Ob 421/81
    Auch; nur T1; Veröff: ÖBl 1982,106
  • 7 Ob 609/85
    Entscheidungstext OGH 07.11.1985 7 Ob 609/85
    Auch; nur T1
  • 4 Ob 147/89
    Entscheidungstext OGH 05.12.1989 4 Ob 147/89
    Auch; nur T1; Beisatz: Die Verbindung eines allgemein gefassten Unterlassungsgebotes mit konkreten Einzelverboten hat vor allem den Zweck, für allfällige spätere Exekutionsverfahren den Umfang des konkreten Unterlassungsanspruches möglichst genau festzulegen. Der Kläger hat daher ein Interesse an der Beibehaltung der von ihm (zulässigerweise) beantragten Urteilsfassung, weil damit allfälligen Zweifeln, ob ein konkreter Verstoß von dem allgemeinen Verbot mitumfasst ist, durch die ausdrückliche Anführung bestimmter Einzelverbote von vornherein begegnet wird. (T4)
  • 6 Ob 530/90
    Entscheidungstext OGH 31.05.1990 6 Ob 530/90
    nur T1
  • 4 Ob 17/91
    Entscheidungstext OGH 12.03.1991 4 Ob 17/91
    nur T1; Veröff: ÖBl 1991,105 = WBl 1991,265
  • 1 Ob 27/91
    Entscheidungstext OGH 18.09.1991 1 Ob 27/91
    Auch; nur T1; Beisatz: Ein solches Begehren muss die Verhaltensweisen des Beklagten deren Unterlassung ihm aufgetragen werden soll (Fasching, Lehrbuch Rz 1071), bestimmt und genau bezeichnen. (T5)
    Veröff: RZ 1993/45 S 126 = RZ 1993/70 S 179
  • 4 Ob 108/92
    Entscheidungstext OGH 23.02.1993 4 Ob 108/92
    Auch; Beis wie T4
  • 3 Ob 507/93
    Entscheidungstext OGH 17.03.1993 3 Ob 507/93
    nur T1; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Geruchseinwirkungen. (T6)
  • 4 Ob 159/93
    Entscheidungstext OGH 30.11.1993 4 Ob 159/93
    nur T1
  • 1 Ob 520/94
    Entscheidungstext OGH 19.04.1994 1 Ob 520/94
    Auch; nur T1; Beis wie T5; Beisatz: Das Unterlassungsbegehren ist zu konkretisieren; allgemeine Umschreibungen genügen nicht. Die Abgrenzungskriterien müssen derart bestimmt angegeben sein, dass es zu keiner Verlagerung des Rechtsstreites in das Exekutionsverfahren kommt. (T7)
  • 1 Ob 594/94
    Entscheidungstext OGH, AUSL EGMR 29.08.1994 1 Ob 594/94
    nur T1; Beis wie T5; Beisatz: Die Abgrenzung verbotenen Verhaltens von zulässigem Verhalten darf nicht erst im Zuge des Zwangsvollstreckungsverfahrens erfolgen, bei einem allfälligen Impugnationsstreit darf nur mehr beurteilt werden, ob ein späterer Sachverhalt gegen das frühere Verbot verstieß. (T8)
    Veröff: SZ 67/138
  • 1 Ob 36/95
    Entscheidungstext OGH 27.07.1995 1 Ob 36/95
    Auch; nur T1
  • 4 Ob 1011/96
    Entscheidungstext OGH 27.02.1996 4 Ob 1011/96
    nur T1
  • 6 Ob 40/97v
    Entscheidungstext OGH 27.02.1997 6 Ob 40/97v
    nur T1; Beis wie T5; Beis wie T3 nur: Es genügt, dass sich bei Berücksichtigung des Ortsgebrauches und Sprachgebrauches und nach den Regeln des Verkehrs entnehmen lässt, was damit gemeint ist. (T9)
  • 7 Ob 327/98h
    Entscheidungstext OGH 08.09.1999 7 Ob 327/98h
    Vgl; Beis wie T8; Beisatz: Die Abgrenzung verbotenen Verhaltens von zulässigem Verhalten muss derart bestimmt sein, dass es zu keiner Verlagerung des Rechtsstreites in das Exekutionsverfahren kommt. (T10)
  • 4 Ob 337/99h
    Entscheidungstext OGH 14.12.1999 4 Ob 337/99h
    Vgl; nur T1
  • 1 Ob 162/00f
    Entscheidungstext OGH 30.01.2001 1 Ob 162/00f
    Beis wie T8; nur T1
  • 6 Ob 260/01f
    Entscheidungstext OGH 20.06.2002 6 Ob 260/01f
    Vgl; Beis wie T3; Beis wie T10
  • 4 Ob 131/02x
    Entscheidungstext OGH 18.06.2002 4 Ob 131/02x
    Vgl auch
  • 1 Ob 96/03d
    Entscheidungstext OGH 27.05.2003 1 Ob 96/03d
    Beis wie T1
  • 16 Ok 11/04
    Entscheidungstext OGH 11.10.2004 16 Ok 11/04
    Vgl; Beis wie T7; Beis wie T10; Beisatz: Auch im kartellrechtlichen Missbrauchsverfahren ist eine enge, am konkreten missbräuchlichen Verhalten orientierte Fassung des Unterlassungsgebots angebracht. (T11)
  • 6 Ob 246/04a
    Entscheidungstext OGH 15.12.2004 6 Ob 246/04a
    Auch; Beis wie T10
  • 3 Ob 119/05d
    Entscheidungstext OGH 23.05.2005 3 Ob 119/05d
    Vgl auch; Beis wie T10
  • 4 Ob 49/06v
    Entscheidungstext OGH 23.05.2006 4 Ob 49/06v
    Auch; Beis wie T3
  • 4 Ob 242/06a
    Entscheidungstext OGH 13.02.2007 4 Ob 242/06a
    Auch; Beisatz: Soweit der Sicherungsantrag in seinem Obersatz im Wesentlichen nur den Gesetzestext wiedergibt, ohne den Kern der Verletzungshandlung konkret zu beschreiben, ist er zu weit gefasst; dies führt zu einer Teilabweisung. (T12)
  • 3 Ob 136/07g
    Entscheidungstext OGH 26.09.2007 3 Ob 136/07g
    Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T8; Beis wie T10
  • 9 ObA 104/07w
    Entscheidungstext OGH 07.02.2008 9 ObA 104/07w
    Auch; Beisatz: Es muss die Unterlassungspflicht so deutlich gekennzeichnet sein, dass auch eine Überprüfung im Rahmen der exekutiven Durchsetzung möglich ist. (T13)
  • 8 Ob 89/08h
    Entscheidungstext OGH 02.09.2008 8 Ob 89/08h
    nur T1; Beisatz: Hier: Verpflichtung des Beklagten, sich von anderen nicht mit Adelstiteln „benennen zu lassen". (T14)
  • 16 Ok 13/08
    Entscheidungstext OGH 19.01.2009 16 Ok 13/08
    Vgl; Beis wie T11; Beisatz: Dem Verpflichteten kann daher nur jenes Verhalten untersagt werden, das er auf dem betroffenen Markt bereits an den Tag gelegt hat. (T15)
    Veröff: SZ 2009/5
  • 3 Ob 194/09i
    Entscheidungstext OGH 14.12.2009 3 Ob 194/09i
    Vgl; Beis wie T10
  • 3 Ob 227/09t
    Entscheidungstext OGH 14.12.2009 3 Ob 227/09t
    Auch; Beis wie T8; Beis wie T10
  • 7 Ob 54/11h
    Entscheidungstext OGH 18.05.2011 7 Ob 54/11h
    Auch; nur T1
  • 1 Ob 47/15s
    Entscheidungstext OGH 28.01.2016 1 Ob 47/15s
    Vgl; Beisatz: Es ist nicht Aufgabe der Gerichte, von Amts wegen den Umfang eines allfälligen Unterlassungsanspruchs des Klägers festzustellen. (T16)
    Beisatz: Hier: Lärmemission durch Straßenbahnanlage (§ 364 Abs 2 ABGB). (T17)
    Veröff: SZ 2016/9
  • 7 Ob 26/16y
    Entscheidungstext OGH 16.03.2016 7 Ob 26/16y
    Auch; nur T1
  • 1 Ob 68/16f
    Entscheidungstext OGH 28.04.2016 1 Ob 68/16f
    Beis wie T3; Beis wie T9
  • 3 Ob 223/16i
    Entscheidungstext OGH 23.11.2016 3 Ob 223/16i
    Auch; nur T1; Beis wie T7; Beis wie T10
  • 3 Ob 118/17z
    Entscheidungstext OGH 04.07.2017 3 Ob 118/17z
    Beis wie T10
  • 3 Ob 119/17x
    Entscheidungstext OGH 04.07.2017 3 Ob 119/17x
    Beis wie T10
  • 3 Ob 117/17b
    Entscheidungstext OGH 04.07.2017 3 Ob 117/17b
    Beis wie T10
  • 4 Ob 234/17s
    Entscheidungstext OGH 22.03.2018 4 Ob 234/17s
    Auch; Beis wie T7; Beis wie T10
  • 6 Ob 149/19h
    Entscheidungstext OGH 29.08.2019 6 Ob 149/19h
    Beis wie T7; Beis wie T13; Beis wie T16
  • 16 Ok 4/20d
    Entscheidungstext OGH 17.02.2021 16 Ok 4/20d
    Beis wie T7; Beis wie T10; Beis wie T15, Beisatz: Hier: Fassung eines kartellrechtlichen Auftrags zur Abstellung marktmissbräuchlichen Verhaltens. Zu erlassen ist kein Handlungsverbot, sondern ein "Erfolgsverbot". Bei Erfolgseintritt wird nach § 355 EO vollstreckt, um den Verpflichteten zu einem Handeln zu zwingen, das bewirken soll, dass das verbotene Verhalten verhindert wird, wobei die Art, wie dies zu geschehen hat, dem Verpflichteten überlassen bleibt. (T18)
  • 6 Ob 211/21d
    Entscheidungstext OGH 25.02.2022 6 Ob 211/21d
  • 4 Ob 185/21s
    Entscheidungstext OGH 23.02.2022 4 Ob 185/21s
    Vgl; Beis wie T7; Beis wie T10
  • 8 Ob 137/21m
    Entscheidungstext OGH 22.02.2022 8 Ob 137/21m
    Vgl; Beisatz: Hier: Das Begehren, die Beklagte sei schuldig, es in Hinkunft gegenüber den Klägern zu unterlassen, durch Erklärungen und Handlungen eine Verzögerung oder Vereitelung des geschlossenen Kaufvertrags vorzunehmen, ist zu weit. (T19)
  • 5 Ob 181/22m
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 31.05.2023 5 Ob 181/22m
    Beisatz wie T7; Beisatz wie T10
  • 5 Ob 66/23a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 18.01.2024 5 Ob 66/23a
    nur T1; Beisatz wie T7; Beisatz wie T10

Schlagworte

Bestimmtheit, Unterlassungsbegehren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0000878

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2024

Dokumentnummer

JJR_19711020_OGH0002_0060OB00159_7100000_001

Entscheidungstext 7Ob54/11h

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

MR 2011,189 = jusIT 2011/79 S 169 (Thiele) - jusIT 2011,169 (Thiele) - Persönliche Daten im Internet - Anti-Cyberstalking = EFSlg 129.747 = EFSlg 132.538 = EFSlg 132.551 = EFSlg 132.553

Geschäftszahl

7Ob54/11h

Entscheidungsdatum

18.05.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei G***** D*****, vertreten durch Dr. Esther Hold, Rechtsanwältin in Wien, diese vertreten durch Preslmayr Rechtsanwälte OG in Wien, gegen den Gegner der gefährdeten Partei M***** B*****, vertreten durch Dr. Christoph Rogler, Rechtsanwalt in Steyr, wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 382 g, EO, über den Revisionsrekurs der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 24. November 2010, GZ 46 R 543/10h-16, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 17. September 2010, GZ 11 C 1542/10z-8, teils abgeändert und teils bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Antragsteller war im Forum der Internetplattform www.g*****.com unter dem Benutzernamen „a*****“, der Antragsgegner als „j*****“ registriert. Diese Website ist mittlerweile gesperrt.

Am 13. 8. 2010 veröffentlichte der Antragsgegner auf der von ihm „betriebenen“ Internetseite www.r*****.at einen Artikel, der verschiedene Vorwürfe gegen den Antragsteller enthielt und aus dem sich auch ergibt, dass der Antragsteller als „a*****“ auf dem „g*****-Forum“ aufgetreten ist. Dieser Artikel wurde zwar nach Aufforderung durch den Antragsteller gelöscht. Der Antragsgegner übermittelte auch dem Antragsteller eine Unterlassungserklärung. Nunmehr findet sich aber wiederum auf der Internetseite www.r*****.at ein negativer Artikel über den Antragsteller.

Mit seinem am 17. 8. 2010 eingebrachten und am 24. 8. 2010 ergänzten Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 382 g, EO begehrt der Antragsteller, dem Antragsgegner zu verbieten,

„1. persönliche Daten oder Bilder des Antragstellers weiterzugeben oder zu verbreiten, insbesondere im Internet;

2. den Namen oder den Benutzernamen des Antragstellers „a*****“ - durch welchen eine Identifizierung des Antragstellers möglich ist - auch in abgewandelter Form in irgendwelchen Berichten oder Beiträgen zu verwenden, insbesondere im Internet;

3. irgendwelche ehrenrührigen Behauptungen zu verbreiten, die mit dem Antragsteller - als Benutzer des Forums auf www.g*****.com - in Verbindung gebracht werden könnten (zB „Beschuldigter“, „wegen schweren Straftaten in Verdacht Stehender“, „Verbrecher“, „2 x ein Verfahren zur Besachwalterung eingebracht“, „psychotische Persönlichkeitsstörung“, „querulantisches“ bzw „querulatorisches Verhalten“ etc).“

Der Antragsgegner beantragte die Abweisung der Anträge wegen Unschlüssigkeit.

Das Erstgericht wies die Anträge ab, weil dem Antragsgegner die Bescheinigung der fehlenden Wiederholungsgefahr gelungen sei.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragstellers teilweise Folge. Es erließ für ein Jahr die einstweilige Verfügung, dem Antragsgegner werde verboten, „insbesondere im Internet höchstpersönliche Daten der gefährdeten Partei, insbesondere ehrenrührige Behauptungen aus dem Privat- und Familienleben, weiterzugeben oder zu verbreiten“. Bezüglich der Anträge, dem Antragsgegner „darüber hinausgehend zu verbieten, den Namen oder den Benutzernamen der gefährdeten Partei auch in abgewandelter Form in irgendwelchen Berichten oder Beiträgen insbesondere im Internet zu verwenden, und dem Gegner der gefährdeten Partei zu verbieten, Bilder der gefährdeten Partei weiterzugeben oder zu verbreiten“, bestätigte es die Abweisung. Den ordentlichen Revisionsrekurs erklärte es für zulässig, weil keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Anwendbarkeit des Paragraph 382 g, EO auf die Verbreitung von Daten aus der Privatsphäre im Internet außerhalb von Stalking „im engeren Sinn (Nachstellen)“ vorliege.

Der stattgebende Teil der Rekursentscheidung blieb unangefochten. Gegen den abweisenden Teil richtet sich der Revisionsrekurs des Antragstellers. Der Antragsgegner hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.

Der Revisionsrekurs ist ungeachtet des diesbezüglichen Ausspruchs des Rekursgerichts, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist, mangels erheblicher Rechtsfrage unzulässig.

Die Zurückweisung eines ordentlichen Revisionsrekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 528 a, ZPO in Verbindung mit Paragraphen 78,, 402 Absatz 4, EO).

Die vom Rekursgericht aufgezeigte Rechtsfrage ist für das Revisionsrekursverfahren nicht erheblich; im abweisenden Teil der Entscheidung des Rekursgerichts ist ein Abgehen von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht erkennbar.

1. Der Antragsteller hat im erstinstanzlichen Verfahren selbst die Unterlassungserklärung des Antragsgegners vorgelegt und dazu Vorbringen erstattet, sodass diesbezüglich sein rechtliches Gehör nicht verletzt sein kann. Soweit er die Nichtigkeit, hilfsweise Mangelhaftigkeit des rekursgerichtlichen Verfahrens im Hinblick auf die Verletzung seines rechtlichen Gehörs rügt, macht er in Wahrheit eine Nichtigkeit oder Verfahrensmängel erster Instanz geltend, die das Rekursgericht behandelt und verneint hat. Im Provisorialverfahren ist die Verneinung eines im Rekursverfahren gerügten Nichtigkeitsgrundes nicht weiter anfechtbar. Dies gilt auch für die Verletzung des rechtlichen Gehörs. Ebenso kann ein in zweiter Instanz verneinter Verfahrensmangel im Revisionsrekursverfahren nicht mehr geltend gemacht werden (2 Ob 140/10t; 1 Ob 156/10p, 1 Ob 157/10k; 4 Ob 155/09m jeweils mwN). Die geänderte Rechtsprechung des EGMR (Urteil vom 15. 10. 2009, Micallef gegen Malta, Nr 17056/06) bewirkt zwar, dass das rechtliche Gehör unter gewissen Voraussetzungen nunmehr auch im erstinstanzlichen Provisorialverfahren verletzt werden kann. Eine Erweiterung der Anfechtungsmöglichkeiten im Fall einer die Nichtigkeit oder die Mangelhaftigkeit des Verfahrens ablehnenden Rekursentscheidung ist daraus jedoch nicht abzuleiten (2 Ob 140/10t; 1 Ob 156/10p, 1 Ob 157/10k).

2. Der Antragsteller hat sein Begehren auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ausschließlich auf die Bestimmung des Paragraph 382 g, EO in der Fassung des 2. GeSchG, BGBl römisch eins 2009/40, gestützt. Paragraph 382 g, EO regelt den Anspruch auf Unterlassung von Eingriffen in die Privatsphäre, ohne zu definieren, was unter „Privatsphäre“ zu verstehen ist. Der zivilrechtliche Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre war bereits vor dem Inkrafttreten dieser Gesetzesbestimmung am 1. 7. 2006 durch Paragraph 16, ABGB und Paragraph 1328 a, ABGB gewährleistet. Paragraph 382 g, EO schafft daher keine neue Anspruchsgrundlage, sondern setzt diese vielmehr voraus (RIS-Justiz RS0121886). Zweck der „Anti-Stalking-Regelung“ des Paragraph 382 g, EO ist die Verbesserung des Schutzes für Opfer, denen rasche Abhilfe gegen Belästigungen durch Stalker geboten werden soll (7 Ob 248/09k = wobl 2010/81, 175 [Illedits] mwN). Voraussetzung für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382 g, EO ist nur die Bescheinigung des Anspruchs auf Unterlassung weiterer „Stalking“-Handlungen. Mit der Anspruchsbescheinigung sind gleichzeitig auch die Anforderungen des Paragraph 381, Ziffer 2, EO erfüllt (RIS-Justiz RS0121887; Kodek in Angst², Paragraph 382 g, EO Rz 6). Zur Beurteilung, was zur Privatsphäre nach Paragraph 382 g, EO gehört, kann auf die bisherigen Grundsätze zurückgegriffen werden. Aus Paragraph 16, ABGB wird - ebenso wie aus anderen durch die Rechtsordnung geschützten Grundwerten wie Artikel 8, EMRK - das jedermann angeborene Persönlichkeitsrecht auf Achtung seines Privatbereichs und seiner Geheimnissphäre abgeleitet. Zur Privatsphäre gehören auch private Lebensumstände, die nur einem eingeschränkten Kreis von Personen bekannt und nicht für eine weite(re) Öffentlichkeit bestimmt sind (Rummel in Rummel³ Paragraph 1328 a, ABGB Rz 3; 7 Ob 248/09k).

3. Bei der Formulierung des Unterlassungsbegehrens sind die prozessuale Frage nach der ausreichenden Bestimmtheit des Begehrens und die - nach dem materiellen Recht zu beurteilende - Frage, wie weit das Begehren angesichts der begangenen oder drohenden Rechtsverletzung gehen darf, auseinanderzuhalten (17 Ob 1/10m mwN; vergleiche 9 ObA 104/07w = ARD 5881/5/2008 [Adamovic] = DRdA 2009/50, 523 [Mayer] = ZAS 2009/6 [Wolfsgruber] = ASok 2008, 357 [Marhold-Weinmeier] = Thomas, ecolex 2008, 942 = Gerhartl, RdW 2008/557, 596 = Stärker, ASok 2008, 406).

Ein bestimmtes Begehren hat zur Voraussetzung, dass ihm der Gegenstand, die Art, der Umfang und die Zeit der geschuldeten Leistung oder Unterlassung zu entnehmen ist (RIS-Justiz RS0000466). Die Unterlassungspflicht muss so deutlich gekennzeichnet sein, dass sie gemäß Paragraph 355, EO exekutiv durchgesetzt werden kann (RIS-Justiz RS0000878). Ein ganz allgemein auf Unterlassung „abfälliger Äußerungen welcher Art immer“ gerichtetes Begehren ist nicht hinlänglich bestimmt (RIS-Justiz RS0037731). Andererseits darf bei Unterlassungsbegehren die Anforderung der Bestimmtheit nicht allzu eng ausgelegt werden (7 Ob 248/09k mwN).

Die Prüfung, ob jener Teil des Unterlassungsbegehrens, dem stattgegeben wurde, und dementsprechend der stattgebende Spruch des Rekursgerichts diese Anforderungen erfüllt, ist dem Obersten Gerichtshof infolge der eingetretenen Rechtskraft entzogen.

Die Ansicht des Rekursgerichts, dass der allein noch zu beurteilende Antrag im Umfang der Abweisung jedenfalls zu weitgehend ist, entspricht der ständigen Rechtsprechung:

Das Recht auf Namensanonymität leitet sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht ab (Paragraph 16, ABGB; RIS-Justiz RS0008998; 6 Ob 92/04d). Dieses Recht untersagt es Dritten, den Namen in einem bestimmten Zusammenhang zu erwähnen, wenn der Namensträger dazu keinen Anlass gegeben hat. Bei der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch eine Namensnennung kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Namensträger die Namensnennung gestattet hat. Der Namensträger hat kein uneingeschränktes Recht zu entscheiden, ob sein Name in der Öffentlichkeit genannt werden darf. Dessen ungeachtet verstößt jedoch auch eine Namensnennung dann gegen das aus Paragraph 16, ABGB abgeleitete Persönlichkeitsrecht, wenn sie schutzwürdige Interessen des Genannten beeinträchtigt. Dabei kommt es auf den Inhalt der mit der Namensnennung verbundenen Aussage an (17 Ob 2/09g = jusIT 2009/39, 98 [Thiele] = Pichler, ecolex 2009, 689 mwN). Nach ständiger Rechtsprechung führt das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit jedenfalls dann zur Verneinung der Rechtswidrigkeit, wenn der Namensträger sachlichen Anlass zur Nennung seines Namens gegeben hat. Mit dem Kriterium des Setzens eines sachlichen Anlasses sind die im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien jedoch keineswegs für alle denkbaren Fallkonstellationen abschließend umschrieben. Hat etwa der Genannte selbst zur Namensnennung sachlichen Anlass gegeben, so kommt diesem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung besondere Bedeutung zu. Umgekehrt kann aus dem Umstand, dass der Genannte selbst keinen sachlichen Anlass für die Nennung seines Namens gesetzt hat, noch nicht zwingend auf die Unzulässigkeit der Namensnennung geschlossen werden (6 Ob 266/06w = SZ 2007/22). Ein allgemeines Recht, den „Gebrauch“ des Namens eines anderen im Geschäftsverkehr, soweit dies durch bloße Namensnennung geschieht, zu unterlassen, besteht nicht; die allfällige Rechtswidrigkeit einer solchen Namensnennung ergibt sich erst aus dem Inhalt der damit verbundenen Aussage (RIS-Justiz RS0009319).

Demnach verletzt die bloße Nennung des Namens oder Benutzernamens des Antragstellers, der nach seinem Vorbringen unter seinem Benutzernamen einer Vielzahl von Benutzern von Internet-Foren bekannt ist, sein Persönlichkeitsrecht als Namensträger nicht. Das begehrte Verbot der Verwendung seines Namens oder Benutzernamens „auch in abgewandelter Form in irgendwelchen Berichten oder Beiträgen, insbesondere im Internet“ ist daher nach den materiellen Rechtsgrundlagen jedenfalls zu weit gefasst und wurde in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung abgewiesen. Auf den in diesem Zusammenhang gerügten sekundären Feststellungsmangel kommt es daher nicht an.

4. Zum vorbeugenden Verbot der Weitergabe/Verbreitung von persönlichen Bildern hat das Rekursgericht darüber hinaus in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung die Ansicht vertreten, dass dieses Begehren nicht ausreichend begründet wurde. Weder dem Vorbringen des Antragstellers noch den von ihm vorgelegten Urkunden ist zu entnehmen, dass der Antragsgegner jemals Lichtbilder des Antragstellers ins Internet gestellt, weitergegeben oder verbreitet hat. Die konkrete Befürchtung, dass der Antragsgegner auf die Verbreitung von Fotos ausweichen werde, wurde weder behauptet noch bescheinigt. Eine zu korrigierende Fehlbeurteilung durch das Rekursgericht in diesem Einzelfall ist auch insoweit nicht zu erkennen.

Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.

Schlagworte

Persönliche Daten im Internet - Anti-Cyberstalking,Exekutionsrecht,Zivilverfahrensrecht,Gruppe: Zivilrechtsfragen - Menschenrechte,Grundfreiheiten

Textnummer

E97577

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0070OB00054.11H.0518.000

Im RIS seit

30.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2013

Dokumentnummer

JJT_20110518_OGH0002_0070OB00054_11H0000_000