Bezüglich der gesetzlichen Voraussetzungen für die von der Staatsanwaltschaft begehrte Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in dem schon mehrfach erwähnten Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz vom 2. Dezember 2010, 10 Bs 462/10g (ON 49) verwiesen.
Zu den einzelnen Argumenten der Anklagebehörde ist Folgendes auszuführen:
Es ist unzutreffend, dass aus dem Schreiben des G***** G***** vom 20. April 2000 (ON 69/II) in Verbindung mit der gutachterlichen Stellungnahme des Sachverständigen Dr.F***** K***** vom 27. Jänner 2011 (ON 70/II) zu erschließen ist, dass zumindest G***** G***** schon im Jahr 2000 Kenntnis von dem Umstand hatte, dass D***** A***** „sämtliche WB-Transaktionen“, nämlich primär den Genussscheinverkauf über das ihm privat zuzuordnende Konto abwickelte. Die gegenteilige Schlussfolgerung der Anklagebehörde verwundert umso mehr, als der Sachverständige in seiner Stellungnahme in diesem Zusammenhang lediglich festhält, dass in diesem Schreiben (gemeint offenkundig ON 69/II) völlig unklar bleibt, ob es sich bei dem „Anderdepot“ um ein Sammeldepot des D***** A***** für seine Kunden oder um ein Sammeldepot der A***** für deren Kunden handelt. Abgesehen davon unterlässt es die Anklagebehörde darzulegen, welche Hinweise auf ein doloses Verhalten der Beschuldigten aus der G***** G***** unterstellten Kenntnis tatsächlich abgeleitet werden können, zumal sich solche allein aus dem Inhalt der genannten Schriftstücke nicht schlüssig ergeben.
Richtig ist, dass den Aussagen des D***** A***** als Angeklagter im Verfahren 18 Hv 163/10v des Landesgerichtes Klagenfurt und als Zeuge in diesem Verfahren zu entnehmen ist, dass die R*****, im Folgenden kurz „*****“ genannt, nicht nur als bloße Depotbank fungierte, sondern auch mit dem Vertrieb und der Bewerbung von Genussscheinen sowie der Beratung und Aufklärung von Kunden, die Genussscheine erwarben, befasst war (ON 102/III, insbes. Vereinbarung AS 17f). Außerdem ergibt sich aus den Deponaten des D***** A*****, dass Verantwortliche der ***** Kenntnis von den Geschäften der A***** hatten und über das “Genussscheinsplitting“ und die Schulungsunterlagen für Vertriebsvermittler informiert waren. Abgeleitet werden kann aus den Angaben des D***** A***** ferner, dass die ***** im Rahmen des Vertriebs von Genussscheinen einen Teil des Agios und ein Erfolgshonorar erhielt (AS 17f der ON 102/III), somit vom Verkauf von Genussscheinen profitierte, im Jahr 2000 selbst A*****-Genussscheine erwarb (ON 98/III, AS 67) sowie im Jahr 2008 eine kapitalmäßige Beteiligung der A***** an der ***** im Ausmaß von EUR 500.000,00 erfolgte (ON 102/III, Seite 7f, 85ff).
Aus all dem erschließen sich allerdings keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschuldigten die für eine Beitragstäterschaft geforderte zumindest in groben Umrissen vorhandene Vorstellung über die Umstände der Taten des D*****A***** mit ihren wesentlichen Deliktsmerkmalen, zu denen die vorsätzlichen auf unrechtmäßige Bereicherung einerseits und Schädigung der Anleger andererseits gerichteten Täuschungshandlungen beim Betrug (vgl Faktum A des Urteils des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 31. Jänner 2011, 18 Hv 163/10v), der wissentliche Befugnismissbrauch (vgl dazu Mayerhofer, StGB6, § 12 Rz 58) bei der Untreue (vgl Faktum B) und die vorsätzliche Beiseiteschaffung des Vermögens der von D***** A***** vertretenen Gesellschaften und die dadurch bewirkte vorsätzliche Vereitelung bzw Schmälerung der Gläubigerbefriedigung bei der betrügerischen Krida (vgl Faktum C) gehören, und darüber hinaus den Vorsatz hatten, diese Taten zu begünstigten (vgl zur subjektiven Tatseite des Beitragstäters: Mayerhofer, StGB § 12, Rz 46ff). Eine diesbezügliche Verbreiterung der Beweislage wäre durch eine entsprechende Befragung des D***** A***** etwa darüber, ob die Beschuldigten auch nur ungefähr im Bilde waren, dass er den privaten Anlegern die ihnen infolge der Versiebenfachung der Genussscheine zustehenden weiteren sechs Genussscheine nicht zuzählte und 360.246 Genussscheine an die A***** verkaufte und dadurch das Beteiligungsverhältnis an der Substanz und am Bilanzgewinn und dem Liquidationserlös der A***** verringerte (Fakten A) I. 2. und A) 4.), unter Umständen zu erzielen gewesen.Aus all dem erschließen sich allerdings keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschuldigten die für eine Beitragstäterschaft geforderte zumindest in groben Umrissen vorhandene Vorstellung über die Umstände der Taten des D*****A***** mit ihren wesentlichen Deliktsmerkmalen, zu denen die vorsätzlichen auf unrechtmäßige Bereicherung einerseits und Schädigung der Anleger andererseits gerichteten Täuschungshandlungen beim Betrug vergleiche Faktum A des Urteils des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 31. Jänner 2011, 18 Hv 163/10v), der wissentliche Befugnismissbrauch vergleiche dazu Mayerhofer, StGB6, Paragraph 12, Rz 58) bei der Untreue vergleiche Faktum B) und die vorsätzliche Beiseiteschaffung des Vermögens der von D***** A***** vertretenen Gesellschaften und die dadurch bewirkte vorsätzliche Vereitelung bzw Schmälerung der Gläubigerbefriedigung bei der betrügerischen Krida vergleiche Faktum C) gehören, und darüber hinaus den Vorsatz hatten, diese Taten zu begünstigten vergleiche zur subjektiven Tatseite des Beitragstäters: Mayerhofer, StGB Paragraph 12,, Rz 46ff). Eine diesbezügliche Verbreiterung der Beweislage wäre durch eine entsprechende Befragung des D***** A***** etwa darüber, ob die Beschuldigten auch nur ungefähr im Bilde waren, dass er den privaten Anlegern die ihnen infolge der Versiebenfachung der Genussscheine zustehenden weiteren sechs Genussscheine nicht zuzählte und 360.246 Genussscheine an die A***** verkaufte und dadurch das Beteiligungsverhältnis an der Substanz und am Bilanzgewinn und dem Liquidationserlös der A***** verringerte (Fakten A) römisch eins. 2. und A) 4.), unter Umständen zu erzielen gewesen.
Dem Argument der Anklagebehörde im Rechtsmittel, dass bereits 2001 zumindest den Beschuldigten G***** G***** und W***** S***** die Kommunikation der A***** mit der damaligen Bundeswertpapieraufsicht (BWA) bekannt war und aus jener Korrespondenz nachvollziehbar sei, dass die Verantwortlichen der ***** die Kernproblematik der bereits 2001 von der BWA aufgezeigten Malversationen des D***** A***** kannten, ist zu erwidern, dass die Bundeswertpapieraufsicht nach der von ihr durchgeführten Prüfung des D***** A***** offenbar keine hinreichenden Anhaltspunkte für den Verdacht strafbarer Handlungen fand (siehe AS 9f der ON 105/III) und eine Anzeigenerstattung tatsächlich unterblieb. Wieso die Anklagebehörde daraus trotzdem eine Bestätigung des Verdachtes einer dolosen Beitragshandlung der Beschuldigten ableitet, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. Tatsächlich kann - ungeachtet der Gründe, die die Bundeswertpapieraufsicht zur Abstandnahme von einer Anzeigenerstattung veranlassten – darin nicht ohne weiteres ein die Beschuldigten belastender Umstand erblickt werden, da grundsätzlich wohl davon ausgegangen werden kann, dass die Bundeswertpapieraufsicht als Aufsichtsbehörde mit der Aufgabe, Missständen Einhalt zu gebieten und Interessen der Anleger zu schützen, bei Verdacht eines Rechtsbruches entsprechende Maßnahmen (vgl § 24 Abs 3 WAG und § 70 Abs 4 BWG, jeweils in der damals geltenden Fassung) ergreift. Im Übrigen bezieht sich die von der Anklagebehörde zitierte Korrespondenz (ON 98/III) und deren Verweis auf jene Umsetzungsschritte, die die A*****-Gesellschaften infolge der massiven Kritik der BWA setzen mussten (vgl Seite 3 der Beschwerde ON 106/III), auf Maßnahmen gegen Geldwäscherei-Transaktionen (vgl ON 98, AS 19f, 39ff, 43), ohne dass Vorwürfe, wie sie den hier in Rede stehenden Schuldsprüchen des D***** A***** zugrunde liegen, thematisiert wurden.Dem Argument der Anklagebehörde im Rechtsmittel, dass bereits 2001 zumindest den Beschuldigten G***** G***** und W***** S***** die Kommunikation der A***** mit der damaligen Bundeswertpapieraufsicht (BWA) bekannt war und aus jener Korrespondenz nachvollziehbar sei, dass die Verantwortlichen der ***** die Kernproblematik der bereits 2001 von der BWA aufgezeigten Malversationen des D***** A***** kannten, ist zu erwidern, dass die Bundeswertpapieraufsicht nach der von ihr durchgeführten Prüfung des D***** A***** offenbar keine hinreichenden Anhaltspunkte für den Verdacht strafbarer Handlungen fand (siehe AS 9f der ON 105/III) und eine Anzeigenerstattung tatsächlich unterblieb. Wieso die Anklagebehörde daraus trotzdem eine Bestätigung des Verdachtes einer dolosen Beitragshandlung der Beschuldigten ableitet, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. Tatsächlich kann - ungeachtet der Gründe, die die Bundeswertpapieraufsicht zur Abstandnahme von einer Anzeigenerstattung veranlassten – darin nicht ohne weiteres ein die Beschuldigten belastender Umstand erblickt werden, da grundsätzlich wohl davon ausgegangen werden kann, dass die Bundeswertpapieraufsicht als Aufsichtsbehörde mit der Aufgabe, Missständen Einhalt zu gebieten und Interessen der Anleger zu schützen, bei Verdacht eines Rechtsbruches entsprechende Maßnahmen vergleiche Paragraph 24, Absatz 3, WAG und Paragraph 70, Absatz 4, BWG, jeweils in der damals geltenden Fassung) ergreift. Im Übrigen bezieht sich die von der Anklagebehörde zitierte Korrespondenz (ON 98/III) und deren Verweis auf jene Umsetzungsschritte, die die A*****-Gesellschaften infolge der massiven Kritik der BWA setzen mussten vergleiche Seite 3 der Beschwerde ON 106/III), auf Maßnahmen gegen Geldwäscherei-Transaktionen vergleiche ON 98, AS 19f, 39ff, 43), ohne dass Vorwürfe, wie sie den hier in Rede stehenden Schuldsprüchen des D***** A***** zugrunde liegen, thematisiert wurden.
Welche eine vorsätzliche Beihilfe der Beschuldigten untermauernden Schlussfolgerungen aus dem Beweisantrag des *****K***** A***** samt Gutachten (ON 35/II) gezogen werden sollen, erhellt weder aus den abgewiesenen Anträgen der Anklagebehörde noch aus deren Rechtsmittel. Ebenso wenig begründet wird, welcher Zusammenhang zwischen der “mutmaßlichen“ Kenntnis der Beschuldigten vom Wertpapierhandel ohne Wertpapierkonzession und den strafbaren Handlungen des Verurteilten D***** A***** konkret besteht. Schließlich können auch die Behauptungen im Rechtsmittel, dass die RBB in einem wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem Kunden A***** stand und im Zuge des unternehmerischen Zusammenwirkens zwischen der ***** und D*****A***** eine Erfolgs- und Risikoteilung bestand, auf der Grundlage des Akteninhaltes nicht nachvollzogen werden. Dass nach den Angaben der Zeugin H***** C***** (ON 100/III) private Beziehungen des D***** A***** zu den Beschuldigten W***** S***** und G***** G***** bestanden, vermag vor dem Hintergrund obiger Erwägungen den Standpunkt der Anklagebehörde gleichfalls nicht zu stützen.
Insgesamt fehlt es daher bei Betrachtung der von der Anklagebehörde explizit aufgezeigten Beweisergebnisse und der Verfahrensergebnisse insgesamt nach wie vor an jenen in § 116 Abs 4 StPO geforderten bestimmten Tatsachen, die nach der Z 4 leg.cit. notwendig sind, um die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Anordnung der Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte zu überprüfen.Insgesamt fehlt es daher bei Betrachtung der von der Anklagebehörde explizit aufgezeigten Beweisergebnisse und der Verfahrensergebnisse insgesamt nach wie vor an jenen in Paragraph 116, Absatz 4, StPO geforderten bestimmten Tatsachen, die nach der Ziffer 4, leg.cit. notwendig sind, um die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Anordnung der Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte zu überprüfen.
Aus denselben Gründen ist aber auch die Beschwerde gegen die abgelehnte Durchsuchung erfolglos.
Gemäß § 119 Abs 1 StPO ist eine Durchsuchung von Orten und Gegenständen, somit auch das Durchsuchen einer Wohnung oder eines anderen Ortes, der durch das Hausrecht geschützt ist, und darin befindlicher Gegenstände (vgl § 117 Z 2 lit b StPO) zulässig, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sich dort Gegenstände oder Spuren befinden, die sicherzustellen oder auszuwerten sind. Demnach ist die – auf bestimmte Tatsachen gegründete – Wahrscheinlichkeit erforderlich, dass sich an dem zu untersuchenden Ort Gegenstände oder Spuren befinden, die aus Beweisgründen sicherzustellen oder auszuwerten wären. Notwendig ist zudem ein „konkreter Verdacht“ insofern, als aufgrund bestimmter Tatsachen der Verdacht einer Straftat mit gutem Grund, also in vertretbarer Weise abgeleitet werden kann (vgl VfGH vom 7. Oktober 1991, VfSlg 12.849 ua; Pilnacek-Pleischl, Das neue Vorverfahren, Rz 508, 513; EvBl 2002/104). Bloß wage Mutmaßungen sind nicht hinreichend, um den konkreten Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung zu begründen (vgl § 2 HausRSchG; vgl hiezu auch Schwaighofer, Die neue StPO, § 120 EBRV Seite 255).Gemäß Paragraph 119, Absatz eins, StPO ist eine Durchsuchung von Orten und Gegenständen, somit auch das Durchsuchen einer Wohnung oder eines anderen Ortes, der durch das Hausrecht geschützt ist, und darin befindlicher Gegenstände vergleiche Paragraph 117, Ziffer 2, Litera b, StPO) zulässig, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sich dort Gegenstände oder Spuren befinden, die sicherzustellen oder auszuwerten sind. Demnach ist die – auf bestimmte Tatsachen gegründete – Wahrscheinlichkeit erforderlich, dass sich an dem zu untersuchenden Ort Gegenstände oder Spuren befinden, die aus Beweisgründen sicherzustellen oder auszuwerten wären. Notwendig ist zudem ein „konkreter Verdacht“ insofern, als aufgrund bestimmter Tatsachen der Verdacht einer Straftat mit gutem Grund, also in vertretbarer Weise abgeleitet werden kann vergleiche VfGH vom 7. Oktober 1991, VfSlg 12.849 ua; Pilnacek-Pleischl, Das neue Vorverfahren, Rz 508, 513; EvBl 2002/104). Bloß wage Mutmaßungen sind nicht hinreichend, um den konkreten Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung zu begründen vergleiche Paragraph 2, HausRSchG; vergleiche hiezu auch Schwaighofer, Die neue StPO, Paragraph 120, EBRV Seite 255).
Da im Anlassfall aus den eingangs dargelegten Gründen ein derartiger konkreter Tatverdacht nicht vorliegt, ist die erstgerichtliche Entscheidung auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden.
Der Beschwerde ist daher insgesamt kein Erfolg beschieden.
Oberlandesgericht Graz, Abteilung 10