Rechtssatz für 1Ob353/97m 3Ob259/00k 3...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0110365

Geschäftszahl

1Ob353/97m; 3Ob259/00k; 3Ob82/10w; 2Ob157/10t

Entscheidungsdatum

05.05.2011

Rechtssatz

  1. Ziffer eins
    Die Leistungskondiktion des Verkürzten gegen seinen ursprünglichen Vertragspartner (Aufhebung des Vertrags gemäß Paragraphen 870, 871, ABGB) schließt einen Verwendungsanspruch gegen den Bereicherten nicht aus. Im mehrpersonalen Verhältnis besteht kein Verwendungsanspruch, wenn die Vermögensverschiebung durch einen Vertrag zwischen dem Verkürzten und einer Mittelsperson sowie einen Vertrag dieser Mittelsperson mit dem Bereicherten gerechtfertigt ist.
  2. Ziffer 2
    Hat ein (grundsätzlich) Bereicherter gutgläubig Eigentum von einem Mittelsmann erworben, ist er keinem Verwendungsanspruch ausgesetzt. Dies gilt auch bei untrennbar mit im Eigentum des Bereicherten stehenden vereinigten Sachen (zum Beispiel unselbständige Bestandteile eines Hauses) und auch bei vereinbartem Eigentumsvorbehalt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 353/97m
    Entscheidungstext OGH 28.07.1998 1 Ob 353/97m
    Veröff: SZ 71/128
  • 3 Ob 259/00k
    Entscheidungstext OGH 15.11.2000 3 Ob 259/00k
    Vgl auch
  • 3 Ob 82/10w
    Entscheidungstext OGH 14.12.2010 3 Ob 82/10w
    Auch
  • 2 Ob 157/10t
    Entscheidungstext OGH 05.05.2011 2 Ob 157/10t
    Vgl; nur: Die Leistungskondiktion des Verkürzten gegen seinen ursprünglichen Vertragspartner schließt einen Verwendungsanspruch gegen den Bereicherten nicht aus. (T1); Beisatz: Hier: Zur Frage der Konkurrenz zwischen Kondiktion nach § 1431 ABGB und Verwendungsanspruch nach § 1042 ABGB. (T2); Bem: Siehe dazu RS0126987. (T3); Veröff: SZ 2011/60

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110365

Im RIS seit

27.08.1998

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2013

Dokumentnummer

JJR_19980728_OGH0002_0010OB00353_97M0000_001

Rechtssatz für 5Ob213/00k 2Ob114/03h 2...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0115416

Geschäftszahl

5Ob213/00k; 2Ob114/03h; 2Ob143/09g; 2Ob157/10t

Entscheidungsdatum

05.05.2011

Rechtssatz

Mangelnde Fälligkeit der fremden Schuld kann dem Aufwandersatzanspruch nach Paragraph 1042, ABGB entgegengehalten werden. Dass der Anspruch "mit dem Aufwand entsteht und sofort fällig wird", gilt also nur, soweit die Pflicht des anderen reichte, wobei die Frage nach Bestehen und Umfang dieser Pflicht des anderen eine Vorfrage des Ersatzanspruches nach Paragraph 1042, ABGB ist. Ist der Verkürzte für den Bereicherten, eine Schuld eingegangen, so kann er bei deren Fälligkeit Zahlung an sich verlangen. Das setzt aber wiederum voraus, dass jene Schuld, für die die Verbindlichkeit eingegangen wurde, ebenfalls fällig geworden ist.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 213/00k
    Entscheidungstext OGH 10.07.2001 5 Ob 213/00k
    Veröff: SZ 74/124
  • 2 Ob 114/03h
    Entscheidungstext OGH 12.06.2003 2 Ob 114/03h
    Vgl; Beisatz: Die Fälligkeit eines Aufwandersatzanspruches nach § 1042 ABGB setzt nicht nur voraus, dass ein Aufwand für einen anderen getätigt worden, sondern auch, dass eine fremde Obliegenheit erfüllt worden ist. Der Umfang des Anspruches richtet sich ganz nach der fremden Schuld. (T1)
  • 2 Ob 143/09g
    Entscheidungstext OGH 17.06.2010 2 Ob 143/09g
    Vgl; Vgl Beis wie T1; Veröff: SZ 2010/67
  • 2 Ob 157/10t
    Entscheidungstext OGH 05.05.2011 2 Ob 157/10t
    Auch; nur: Mangelnde Fälligkeit der fremden Schuld kann dem Aufwandersatzanspruch nach § 1042 ABGB entgegengehalten werden. (T2); Veröff: SZ 2011/60

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115416

Im RIS seit

09.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2013

Dokumentnummer

JJR_20010710_OGH0002_0050OB00213_00K0000_004

Rechtssatz für 5Ob213/00k 2Ob114/03h 2...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0115415

Geschäftszahl

5Ob213/00k; 2Ob114/03h; 2Ob157/10t; 5Ob166/15w

Entscheidungsdatum

23.02.2016

Rechtssatz

Der Umfang des Anspruchs gemäß Paragraph 1042, A ABGB richtet sich ganz nach der fremden Schuld, sodass der Schuldner alle Einwendungen gegen die Schuld auch dem Drittzahler entgegensetzen kann.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 213/00k
    Entscheidungstext OGH 10.07.2001 5 Ob 213/00k
    Veröff: SZ 74/124
  • 2 Ob 114/03h
    Entscheidungstext OGH 12.06.2003 2 Ob 114/03h
    nur: Der Umfang des Anspruchs gemäß § 1042 A ABGB richtet sich ganz nach der fremden Schuld. (T1); Beisatz: Nur soweit also die Pflicht des anderen dem Grunde und der Höhe nach reicht, kann Ersatz gefordert werden. (T2)
  • 2 Ob 157/10t
    Entscheidungstext OGH 05.05.2011 2 Ob 157/10t
    Vgl; Veröff: SZ 2011/60
  • 5 Ob 166/15w
    Entscheidungstext OGH 23.02.2016 5 Ob 166/15w
    Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115415

Im RIS seit

09.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2016

Dokumentnummer

JJR_20010710_OGH0002_0050OB00213_00K0000_003

Rechtssatz für 1Ob2011/96h 5Ob163/98a...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0102645

Geschäftszahl

1Ob2011/96h; 5Ob163/98a; 8Ob88/03d; 4Ob149/06z; 6Ob222/08b; 2Ob157/10t; 10Ob8/15x; 6Ob183/19h; 8Ob93/21s

Entscheidungsdatum

22.10.2021

Rechtssatz

Fremde Schuld ist die Verbindlichkeit eines Dritten. Für die Anwendung des Paragraph 1358, ABGB genügt es, wenn aus der Sicht des Hauptschuldners eine formell eigene, materiell aber fremde Schuld vorliegt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 2011/96h
    Entscheidungstext OGH 27.02.1996 1 Ob 2011/96h
  • 5 Ob 163/98a
    Entscheidungstext OGH 23.06.1998 5 Ob 163/98a
    Auch; nur: Für die Anwendung des § 1358 ABGB genügt es, wenn aus der Sicht des Hauptschuldners eine formell eigene, materiell aber fremde Schuld vorliegt. (T1)
  • 8 Ob 88/03d
    Entscheidungstext OGH 16.10.2003 8 Ob 88/03d
    Beisatz: Hier: Haftung der Medieninhaberin gemäß § 35 MedG. (T2)
  • 4 Ob 149/06z
    Entscheidungstext OGH 21.11.2006 4 Ob 149/06z
    Auch; Beisatz: Die Auszahlung einer Bankgarantie ohne Vorliegen der Voraussetzungen ist keine Tilgung einer (formell) eigenen Schuld. (T3)
    Veröff: SZ 2006/168
  • 6 Ob 222/08b
    Entscheidungstext OGH 26.03.2009 6 Ob 222/08b
    Vgl
  • 2 Ob 157/10t
    Entscheidungstext OGH 05.05.2011 2 Ob 157/10t
    Auch; nur T1; Veröff: SZ 2011/60
  • 10 Ob 8/15x
    Entscheidungstext OGH 15.12.2015 10 Ob 8/15x
  • 6 Ob 183/19h
    Entscheidungstext OGH 24.10.2019 6 Ob 183/19h
    Beisatz: Hier: Bezahlung von Abbruchskosten im Gefolge eines Amtshaftungsprozesses; Übergang des gemäß § 1042 bestehenden Verwendungsanspruchs. (T4)
  • 8 Ob 93/21s
    Entscheidungstext OGH 22.10.2021 8 Ob 93/21s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102645

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2022

Dokumentnummer

JJR_19960227_OGH0002_0010OB02011_96H0000_004

Rechtssatz für 2Ob157/10t 5Ob140/22g

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0126987

Geschäftszahl

2Ob157/10t; 5Ob140/22g

Entscheidungsdatum

21.12.2022

Rechtssatz

Zwischen der (allenfalls analog gewährten) Kondiktion nach Paragraph 1431, ABGB gegen den Empfänger der Leistung und dem Verwendungsanspruch nach Paragraph 1042, ABGB gegen den, der sich ‑ wenn auch nur vorläufig ‑ durch die Leistung des Verkürzten selbst einen Aufwand erspart hat, besteht Konkurrenz. Dabei sind der Empfänger der Leistung und der eigentlich Verpflichtete Solidarschuldner.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 157/10t
    Entscheidungstext OGH 05.05.2011 2 Ob 157/10t
    Bem: Mit eingehender Darstellung der Bezug habenden Standpunkte in Lehre und Judikatur. (T1)
    Veröff: SZ 2011/60
  • 5 Ob 140/22g
    Entscheidungstext OGH 21.12.2022 5 Ob 140/22g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126987

Im RIS seit

11.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2023

Dokumentnummer

JJR_20110505_OGH0002_0020OB00157_10T0000_001

Rechtssatz für 1Ob8/79; 1Ob18/79; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0028050

Geschäftszahl

1Ob8/79; 1Ob18/79; 3Ob531/79; 7Ob651/83; 3Ob542/84; 5Ob1592/94; 4Ob518/96; 1Ob122/00y; 9ObA178/02w; 2Ob114/03h; 8Ob129/03h; 7Ob151/05i; 4Ob201/07y; 7Ob252/08x; 2Ob157/10t; 1Ob249/12t; 1Ob239/13y; 7Ob60/15x; 10Ob8/15x; 8Ob126/22w; 5Ob113/23p; 9ObA31/23h; 2Ob57/24g

Entscheidungsdatum

23.04.2024

Rechtssatz

Die Ansprüche nach Paragraph 1041 und Paragraph 1042, ABGB haben bloß ergänzende Funktion.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 8/79
    Entscheidungstext OGH 30.03.1979 1 Ob 8/79
  • 1 Ob 18/79
    Entscheidungstext OGH 15.05.1979 1 Ob 18/79
    Beisatz: Auch bloß fahrlässige Verletzung der den Vertragspartnern abliegenden Sorgfaltspflichten kann Ansprüche auf Schadenersatz begründen. (T1) Veröff: SZ 52/79
  • 3 Ob 531/79
    Entscheidungstext OGH 19.03.1980 3 Ob 531/79
    Auch
  • 7 Ob 651/83
    Entscheidungstext OGH 07.07.1983 7 Ob 651/83
    Vgl; Beisatz: § 1042 ABGB gewährt einen selbständigen Anspruch gegen denjenigen, dessen gesetzliche Verpflichtung erfüllt wurde (hier: Unterhalt), mag auch ein Rückforderungsanspruch gemäß § 1431 ABGB gegen den Empfänger bestehen. (T2)
  • 3 Ob 542/84
    Entscheidungstext OGH 30.05.1984 3 Ob 542/84
  • 5 Ob 1592/94
    Entscheidungstext OGH 22.11.1994 5 Ob 1592/94
  • 4 Ob 518/96
    Entscheidungstext OGH 26.02.1996 4 Ob 518/96
    Auch; Beisatz: § 1042 ABGB kommt dann nicht zur Anwendung, wenn die Vermögensverschiebung in einem Rechtsverhältnis zwischen dem Verkürzten und dem Bereicherten einen ausreichenden Rechtsgrund hat oder sonst durch das Gesetz gerechtfertigt oder geregelt ist. Außerdem scheidet die Anwendung des § 1042 ABGB immer dann aus, wenn der Aufwand durch ein Vertragsverhältnis zwischen dem Aufwendenden und dem Empfänger gerechtfertigt war, so, wenn der Kläger infolge einer eigenen Rechtspflicht, insbesondere Vertragspflicht an den Dritten zu leisten hatte. (T3) Veröff: SZ 69/40
  • 1 Ob 122/00y
    Entscheidungstext OGH 29.08.2000 1 Ob 122/00y
  • 9 ObA 178/02w
    Entscheidungstext OGH 04.12.2002 9 ObA 178/02w
    Auch; Beisatz: § 1042 ist im Verhältnis zu § 1422 subsidiär, und zwar gerade dann anwendbar, wenn es an einem (rechtzeitigen) Einlösungsbegehren mangelt. (T4)
  • 2 Ob 114/03h
    Entscheidungstext OGH 12.06.2003 2 Ob 114/03h
    Auch; Beisatz: § 1042 ABGB ergänzt die §§ 1358, 1422 ABGB bei Aufwand für einen anderen, insbesondere bei Bezahlung fremder Schulden, um einen Bereicherungsregress. (T5)
  • 8 Ob 129/03h
    Entscheidungstext OGH 19.12.2003 8 Ob 129/03h
  • 7 Ob 151/05i
    Entscheidungstext OGH 11.07.2005 7 Ob 151/05i
    Beis wie T3; Beisatz: Hier bestand zwischen dem Versicherten (samt Dritten) und dem Versicherer kein Vertragsverhältnis und keine gesetzliche Verpflichtung gegenüber dem Versicherten; dies rechtfertigt die Anwendung des § 1042 ABGB. (T6)
  • 4 Ob 201/07y
    Entscheidungstext OGH 11.12.2007 4 Ob 201/07y
    Auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 2007/193
  • 7 Ob 252/08x
    Entscheidungstext OGH 13.05.2009 7 Ob 252/08x
    Auch; Beis ähnlich wie T3
  • 2 Ob 157/10t
    Entscheidungstext OGH 05.05.2011 2 Ob 157/10t
    Vgl aber; Auch Beis wie T2; Bem: Zur Frage der Konkurrenz zwischen Kondiktion nach § 1431 ABGB und Verwendungsanspruch nach § 1042 ABGB siehe nunmehr RS0126987. (T7); Veröff: SZ 2011/60
  • 1 Ob 249/12t
    Entscheidungstext OGH 14.03.2013 1 Ob 249/12t
    Auch; Beis wie T3 nur: Außerdem scheidet die Anwendung des § 1042 ABGB immer dann aus, wenn der Aufwand durch ein Vertragsverhältnis zwischen dem Aufwendenden und dem Empfänger gerechtfertigt war. (T8)
  • 1 Ob 239/13y
    Entscheidungstext OGH 06.03.2014 1 Ob 239/13y
    Auch; Beis ähnlich wie T4
  • 7 Ob 60/15x
    Entscheidungstext OGH 02.07.2015 7 Ob 60/15x
    Beis wie T3; Beis wie T8; Veröff: SZ 2015/68
  • 10 Ob 8/15x
    Entscheidungstext OGH 15.12.2015 10 Ob 8/15x
    Auch; Beis wie T3
  • 8 Ob 126/22w
    Entscheidungstext OGH 16.12.2022 8 Ob 126/22w
    Beis wie T3
  • 5 Ob 113/23p
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 17.08.2023 5 Ob 113/23p
    Beisatz wie T3
  • 9 ObA 31/23h
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 27.09.2023 9 ObA 31/23h
  • 2 Ob 57/24g
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.04.2024 2 Ob 57/24g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0028050

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2024

Dokumentnummer

JJR_19790330_OGH0002_0010OB00008_7900000_002

Rechtssatz für 8Ob175/77; 6Ob511/83; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0104142

Geschäftszahl

8Ob175/77; 6Ob511/83; 7Ob52/83; 8Ob649/86; 6Ob700/87; 1Ob536/88; 2Ob677/87; 10Ob526/94; 4Ob518/96; 1Ob157/07f; 2Ob31/07h; 5Ob119/09z; 4Ob74/10a; 2Ob157/10t; 2Ob157/12w; 1Ob249/12t; 6Ob173/13d; 3Ob42/14v; 5Ob148/13w; 2Ob236/13i; 10Ob8/15x; 4Ob119/15a; 9Ob7/17w; 4Ob209/17i; 5Ob69/19m; 4Ob50/21p; 8Ob126/22w; 1Ob60/23i; 4Ob161/23i; 2Ob57/24g; 2Ob65/24h

Entscheidungsdatum

28.05.2024

Rechtssatz

Nach Paragraph 1042, ABGB ist der Aufwand zu ersetzen, den ein anderer nach dem Gesetze hätte machen müssen. Nur soweit die Pflicht des anderen reicht, kann Ersatz gefordert werden.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 175/77
    Entscheidungstext OGH 30.11.1977 8 Ob 175/77
  • 6 Ob 511/83
    Entscheidungstext OGH 20.10.1983 6 Ob 511/83
  • 7 Ob 52/83
    Entscheidungstext OGH 08.03.1984 7 Ob 52/83
    Auch; Beisatz: § 1042 ist beim Bestehen einer eigenen Schuld höchstens anwendbar, soweit sie der fremden subsidiär war. (T1) Veröff: ZVR 1985/7 S 14
  • 8 Ob 649/86
    Entscheidungstext OGH 12.03.1987 8 Ob 649/86
    Beisatz: Erfüllt der Zahlende aber nur eine eigene Schuld, dann ist diese Gesetzesbestimmung nicht anwendbar. (T2)
  • 6 Ob 700/87
    Entscheidungstext OGH 14.01.1988 6 Ob 700/87
    Auch; Beis wie T2
  • 1 Ob 536/88
    Entscheidungstext OGH 13.04.1988 1 Ob 536/88
    Veröff: SZ 61/89 = ÖA 1990,47
  • 2 Ob 677/87
    Entscheidungstext OGH 30.08.1988 2 Ob 677/87
    nur: Nach § 1042 ABGB ist der Aufwand zu ersetzen, den ein anderer nach dem Gesetze hätte machen müssen. (T3)
    Beis wie T2; Beis wie T1
    Veröff: JBl 1988,785
  • 10 Ob 526/94
    Entscheidungstext OGH 10.10.1994 10 Ob 526/94
    nur T3
  • 4 Ob 518/96
    Entscheidungstext OGH 26.02.1996 4 Ob 518/96
    nur T3; Beisatz: Diese Tatbestandsvoraussetzung des § 1042 ABGB gilt im übrigen nach ständiger Rechtsprechung auch bei der Erfüllung fremder Vertragspflichten. (T4)
  • 1 Ob 157/07f
    Entscheidungstext OGH 22.10.2007 1 Ob 157/07f
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Aufwand für baubehördlich aufgetragene Instandsetzungsarbeiten an einer Liegenschaft. (T5)
    Beisatz: Der Ersteher eines Hauses, der dessen Baugebrechen behebt, erfüllt nämlich eine nach der Bauordnung ihn selbst treffende Verpflichtung, und nicht etwa eine Verpflichtung der Baubehörde. (T6)
    Beisatz: Da die Kläger somit keine fremde Schuld erfüllt haben, kommt ein Ersatzanspruch gemäß § 1042 ABGB gegen die Gemeinde nicht in Frage. (T7)
  • 2 Ob 31/07h
    Entscheidungstext OGH 27.03.2008 2 Ob 31/07h
    Vgl
  • 5 Ob 119/09z
    Entscheidungstext OGH 10.11.2009 5 Ob 119/09z
    Auch
  • 4 Ob 74/10a
    Entscheidungstext OGH 13.07.2010 4 Ob 74/10a
    Vgl; Beisatz: Hier: Unterhalt. (T8)
  • 2 Ob 157/10t
    Entscheidungstext OGH 05.05.2011 2 Ob 157/10t
    Vgl; Veröff: SZ 2011/60
  • 2 Ob 157/12w
    Entscheidungstext OGH 29.11.2012 2 Ob 157/12w
    nur T3; Beisatz: Hievon ist jede vom Gesetz anerkannte Verpflichtung, auch eine solche vertraglicher Natur, erfasst. (T9)
    Veröff: SZ 2012/135
  • 1 Ob 249/12t
    Entscheidungstext OGH 14.03.2013 1 Ob 249/12t
    Auch; Beis wie T9
  • 6 Ob 173/13d
    Entscheidungstext OGH 28.11.2013 6 Ob 173/13d
  • 3 Ob 42/14v
    Entscheidungstext OGH 21.05.2014 3 Ob 42/14v
    Auch; Beisatz: Der Umfang des Regressanspruchs ist zweifach begrenzt, und zwar einerseits mit der Leistung des Verkürzten und andererseits mit dem Umfang der Verpflichtung des Bereicherten. (T10)
  • 5 Ob 148/13w
    Entscheidungstext OGH 20.05.2014 5 Ob 148/13w
    Auch; Beisatz: Ist die Höhe des Überschusses nicht strittig, kann im Verfahren nach § 52 Abs 1 Z 6 WEG iVm § 31 Abs 3 WEG auch der bloße Herausgabeanspruch durchgesetzt werden. (T11)
  • 2 Ob 236/13i
    Entscheidungstext OGH 27.11.2014 2 Ob 236/13i
    Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T9
  • 10 Ob 8/15x
    Entscheidungstext OGH 15.12.2015 10 Ob 8/15x
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 4 Ob 119/15a
    Entscheidungstext OGH 27.01.2016 4 Ob 119/15a
    Veröff: SZ 2016/6
  • 9 Ob 7/17w
    Entscheidungstext OGH 24.05.2017 9 Ob 7/17w
    Auch
  • 4 Ob 209/17i
    Entscheidungstext OGH 23.01.2018 4 Ob 209/17i
  • 5 Ob 69/19m
    Entscheidungstext OGH 31.07.2019 5 Ob 69/19m
    Beis wie T10
  • 4 Ob 50/21p
    Entscheidungstext OGH 22.09.2021 4 Ob 50/21p
    Beisatz: Hier: Verwendungsanspruch der Gemeinde auf Zahlung der Kosten der Herstellung des Wasseranschlusses. (T12)
  • 8 Ob 126/22w
    Entscheidungstext OGH 16.12.2022 8 Ob 126/22w
    Vgl; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Aufgewendeten Kosten für die Errichtung einer Anlage auf fremdem Grund sind gemäß § 1042 ABGB ersatzfähig, sofern der Beklagte materiell-rechtlich selbst zu diesem Aufwand verpflichtet gewesen wäre. (T13)
    Beisatz: Nach § 858 Satz 2 ABGB steht es dem zur Errichtung einer Einfriedung verpflichteten Liegenschaftseigentümer grundsätzlich frei, auf welche konkrete Weise er seine Verpflichtung erfüllt. Dies kann aber nicht dazu führen, dass der nach § 1042 ABGB aufgrund einer Ersatzvornahme regressberechtigte Liegenschaftsnachbar nur auf die billigste mögliche Einfriedungslösung verwiesen wäre. (T14)
  • 1 Ob 60/23i
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.06.2023 1 Ob 60/23i
    Beisatz: Hier: Unterhaltspflicht und TMSG (T15)
  • 4 Ob 161/23i
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 20.02.2024 4 Ob 161/23i
    vgl; Beisatz nur wie T1: Hier: Nach Übergang einer Verpflichtung aus einem Bescheid mit "dinglicher Wirkung" kann die Erfüllung dieser Verpflichtung nicht gemäß § 1042 vom Voreigentümer ersetzt werden. (T16); Beisatz nur wie T2
  • 2 Ob 57/24g
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.04.2024 2 Ob 57/24g
  • 2 Ob 65/24h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.05.2024 2 Ob 65/24h
    Beisatz wie T9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0104142

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024

Dokumentnummer

JJR_19771130_OGH0002_0080OB00175_7700000_003

Rechtssatz für 1Ob18/79; 4Ob518/96; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0019908

Geschäftszahl

1Ob18/79; 4Ob518/96; 1Ob122/00y; 10Ob51/04d; 7Ob151/05i; 2Ob157/10t; 1Ob239/13y; 3Ob42/14v; 10Ob8/15x; 4Ob119/15a; 8Ob126/22w; 5Ob103/23t; 2Ob57/24g; 2Ob65/24h

Entscheidungsdatum

28.05.2024

Rechtssatz

Das Wesen des Anspruchs nach Paragraph 1042, ABGB ist es, dass jemand (ein anderer, der Bereicherte,) aus dem Rechtsgut des Eigentümers (des Verkürzten, des Verletzten,) ohne Rechtsgrund einen Vorteil zieht; der Vorteil fließt dem Berechtigten aber nicht unmittelbar, sondern durch Abnahme einer Last durch eine Leistung des Verkürzten an eine Mittelsperson (den Berechtigten, Dritten), an die nach dem Gesetz der Bereicherte zu leisten hatte zu.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 18/79
    Entscheidungstext OGH 15.05.1979 1 Ob 18/79
    Veröff: SZ 52/79
  • 4 Ob 518/96
    Entscheidungstext OGH 26.02.1996 4 Ob 518/96
    Vgl; Beisatz: Auch wenn an die Stelle der freiwilligen Zahlung ein (passives) prozessuales Verhalten des Verkürzten trat, das letztlich zur zwangsweisen (teilweisen) Eintreibung der Forderung des Dritten geführt hat, besteht ein Rückersatzanspruch gemäß § 1042 ABGB des Verkürzten gegenüber dem Bereicherten, der durch die Exekutionsführung in das Vermögen des Verkürzten von (einem Teil) seiner Schuld befreit wurde. (T1) Veröff: SZ 69/40
  • 1 Ob 122/00y
    Entscheidungstext OGH 29.08.2000 1 Ob 122/00y
  • 10 Ob 51/04d
    Entscheidungstext OGH 14.09.2004 10 Ob 51/04d
  • 7 Ob 151/05i
    Entscheidungstext OGH 11.07.2005 7 Ob 151/05i
  • 2 Ob 157/10t
    Entscheidungstext OGH 05.05.2011 2 Ob 157/10t
    Vgl; nur: Das Wesen des Anspruchs nach § 1042 ABGB ist es, dass jemand (ein anderer, der Bereicherte,) aus dem Rechtsgut des Eigentümers (des Verkürzten, des Verletzten,) ohne Rechtsgrund einen Vorteil zieht. (T2); Vgl Beis wie T1; Beisatz: Dass der Aufwand der Verkürzten nicht unmittelbar auf einer freiwilligen Leistung derselben beruht, steht einem Anspruch nach § 1042 ABGB nicht entgegen. (T3); Veröff: SZ 2011/60
  • 1 Ob 239/13y
    Entscheidungstext OGH 06.03.2014 1 Ob 239/13y
    Auch
  • 3 Ob 42/14v
    Entscheidungstext OGH 21.05.2014 3 Ob 42/14v
    Auch; nur T2
  • 10 Ob 8/15x
    Entscheidungstext OGH 15.12.2015 10 Ob 8/15x
  • 4 Ob 119/15a
    Entscheidungstext OGH 27.01.2016 4 Ob 119/15a
    Auch; Beisatz: Voraussetzung einer Klage nach § 1042 ABGB ist die Erfüllung eines Anspruchs eines bestimmten Dritten, der gegen den Beklagten besteht. (T4); Veröff: SZ 2016/6
  • 8 Ob 126/22w
    Entscheidungstext OGH 16.12.2022 8 Ob 126/22w
  • 5 Ob 103/23t
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 13.07.2023 5 Ob 103/23t
    vgl; nur T4
  • 2 Ob 57/24g
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.04.2024 2 Ob 57/24g
  • 2 Ob 65/24h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.05.2024 2 Ob 65/24h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0019908

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024

Dokumentnummer

JJR_19790515_OGH0002_0010OB00018_7900000_007

Rechtssatz für 4Ob2195/96i; 1Ob182/98s; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0106545

Geschäftszahl

4Ob2195/96i; 1Ob182/98s; 1Ob208/99s; 1Ob242/99s; 4Ob348/99a; 7Ob108/00h; 6Ob126/04d; 9Ob97/04m; 6Ob253/03d; 6Ob279/07h; 2Ob157/10t; 5Ob103/11z; 8Ob19/15z; 7Ob19/16v; 10Ob62/16i; 6Ob140/16f; 9Ob28/19m; 6Ob24/19a; 10Ob50/23k

Entscheidungsdatum

19.11.2024

Rechtssatz

Steht dem aus einer Bankgarantie Begünstigten in Wahrheit kein Anspruch auf die durch die Garantie gesicherte Leistung zu, so kann grundsätzlich nur der Auftraggeber Bereicherungsansprüche gegen den Empfänger geltend machen. Diese dem Auftraggeber zustehende Leistungskondiktion kann nicht unmittelbar auf Paragraph 1431, ABGB gestützt werden, weil es bei Abruf der Garantie und Zahlung durch den Garanten nicht entscheidend auf den Irrtum des Auftraggebers ankommen kann. Diese Bestimmung ist daher nur analog anzuwenden, weil die Lage des Auftraggebers, der zwar erkennt, dass die Garantie zu Unrecht abgerufen wird, aber wegen der abstrakten Ausgestaltung der von ihm in Auftrag gegebenen Bankgarantie die Leistung nicht mehr zu verhindern vermag, derjenigen des Irrenden rechtsähnlich ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 2195/96i
    Entscheidungstext OGH 12.08.1996 4 Ob 2195/96i
    Veröff: SZ 69/178
  • 1 Ob 182/98s
    Entscheidungstext OGH 15.12.1998 1 Ob 182/98s
    nur: Diese Bestimmung ist daher nur analog anzuwenden, weil die Lage des Auftraggebers, der zwar erkennt, dass die Garantie zu Unrecht abgerufen wird, aber wegen der abstrakten Ausgestaltung der von ihm in Auftrag gegebenen Bankgarantie die Leistung nicht mehr zu verhindern vermag, derjenigen des Irrenden rechtsähnlich ist. (T1)
  • 1 Ob 208/99s
    Entscheidungstext OGH 27.08.1999 1 Ob 208/99s
    Vgl auch; nur: Steht dem aus einer Bankgarantie Begünstigten in Wahrheit kein Anspruch auf die durch die Garantie gesicherte Leistung zu, so kann grundsätzlich nur der Auftraggeber Bereicherungsansprüche gegen den Empfänger geltend machen. (T2); Veröff: SZ 72/131
  • 1 Ob 242/99s
    Entscheidungstext OGH 27.10.1999 1 Ob 242/99s
    Vgl
  • 4 Ob 348/99a
    Entscheidungstext OGH 18.01.2000 4 Ob 348/99a
    Auch; nur T2; Veröff: SZ 73/10
  • 7 Ob 108/00h
    Entscheidungstext OGH 15.09.2000 7 Ob 108/00h
    Vgl auch
  • 6 Ob 126/04d
    Entscheidungstext OGH 26.08.2004 6 Ob 126/04d
    Vgl
  • 9 Ob 97/04m
    Entscheidungstext OGH 11.05.2005 9 Ob 97/04m
    Beisatz: Dieser Grundsatz wird auch auf den Fall des Rechtsmissbrauchs angewendet. (T3); Beisatz: Dem Garanten steht gegenüber dem Begünstigten ein eigener Kondiktionsanspruch im Sinn des § 1431 ABGB bei irrtümlicher Zahlung dann zu, wenn der Garantievertrag unwirksam beziehungsweise anfechtbar ist oder der Abruf mangelhaft, das heißt nicht in der vereinbarten Form erfolgte. (T4)
  • 6 Ob 253/03d
    Entscheidungstext OGH 23.06.2005 6 Ob 253/03d
    Auch
  • 6 Ob 279/07h
    Entscheidungstext OGH 06.11.2008 6 Ob 279/07h
    nur T2; Beis wie T4
  • 2 Ob 157/10t
    Entscheidungstext OGH 05.05.2011 2 Ob 157/10t
    Vgl auch; Veröff: SZ 2011/60
  • 5 Ob 103/11z
    Entscheidungstext OGH 07.06.2011 5 Ob 103/11z
    Beis wie T3
  • 8 Ob 19/15z
    Entscheidungstext OGH 25.06.2015 8 Ob 19/15z
    Auch; Beisatz: Es liegt im Wesen der Bankgarantie, auf die bloße Behauptung hin, der Garantiefall sei eingetreten, dem Begünstigten zunächst einmal Zahlung zu verschaffen und seinen Vertragspartner wegen Mängeln des Valutaverhältnisses auf den Weg einer Rückforderungsklage zu verweisen. (T5)
    Beisatz: Im Verhältnis zwischen Auftraggeber und Begünstigtem kommt es grundsätzlich für die Frage der Berechtigung der Leistungskondiktion darauf an, ob dem Begünstigten bei Abruf der Garantie und Zahlung durch den Garanten aus dem Valutaverhältnis der entsprechende Anspruch zustand oder nicht. (T6)
  • 7 Ob 19/16v
    Entscheidungstext OGH 16.03.2016 7 Ob 19/16v
    Beis wie T4
  • 10 Ob 62/16i
    Entscheidungstext OGH 25.11.2016 10 Ob 62/16i
    Auch; nur T1
  • 6 Ob 140/16f
    Entscheidungstext OGH 30.01.2017 6 Ob 140/16f
    Beisatz: Der Verkäufer (Werkunternehmer), der als Garantieauftraggeber vom garantiebegünstigten Käufer (Werkbesteller) die Rückzahlung der zu Unrecht abgerufenen Garantieleistungen begehrt, macht damit im Ergebnis nichts anderes als den restlichen Kaufpreis (Werklohn) geltend. Der Parteiwille ist regelmäßig allein darauf gerichtet, dass die Haftrücklassgarantie den Haftrücklass ersetzt, während sonst keine Veränderung der Rechtspositionen herbeigeführt werden soll. Nach dem Abruf der Garantie sind die Parteien so gestellt, als hätte der Käufer (Werkbesteller) den entsprechenden Teil des Kaufpreises (Werklohns) noch nicht gezahlt und der Verkäufer (Werkunternehmer) diesen Betrag noch nicht erhalten. (T7)
  • 9 Ob 28/19m
    Entscheidungstext OGH 25.06.2019 9 Ob 28/19m
    Auch; Beis wie T2
  • 6 Ob 24/19a
    Entscheidungstext OGH 24.07.2019 6 Ob 24/19a
    Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Rückforderungsanspruch des in Anspruch genommenen Sicherungsgebers (Bürgen oder Garanten) gegen den Begünstigten. (T8)
  • 10 Ob 50/23k
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.11.2024 10 Ob 50/23k
    vgl; Beisatz wie T7
    Beisatz: Hier: Gehilfenregress nach § 1313 Satz 2 ABGB bei Haftrücklassgarantie und Insolvenz des Garantieauftraggebers. (T9)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106545

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2025

Dokumentnummer

JJR_19960812_OGH0002_0040OB02195_96I0000_001

Rechtssatz für 6Ob544/87; 6Ob580/88; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0020019

Geschäftszahl

6Ob544/87; 6Ob580/88; 8Ob626/88; 2Ob551/90; 3Ob606/90; 1Ob633/90; 9Ob713/91; 2Ob506/93; 6Ob41/00y; 4Ob146/08m; 4Ob74/10a; 2Ob157/10t; 6Ob134/12t; 1Ob179/12y; 3Ob42/14v; 10Ob56/16g; 9Ob7/17w; 3Ob227/18f; 1Ob8/20p; 10Ob36/25d; 3Ob82/25t

Entscheidungsdatum

28.10.2025

Rechtssatz

Leistet ein Dritter den gesetzlichen Unterhalt in der Erwartung des Ersatzes vom Unterhaltsschuldner, so ist die Unterhaltsverpflichtung im Umfang der erbrachten Leistung erloschen. Dem Leistenden steht - außer bei Schenkungsabsicht - der Anspruch nach Paragraph 1042, ABGB gegen den Unterhaltspflichtigen zu.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 544/87
    Entscheidungstext OGH Verstärkter Senat 09.06.1988 6 Ob 544/87
    Verstärkter Senat; Veröff: SZ 61/143 = EvBl 1988/123 S 596 = ÖA 1988,79 = EFSlg 25/3 = JBl 1988,586 (zustimmend Pichler); hiezu Hoyer JBl 1989,199
  • 6 Ob 580/88
    Entscheidungstext OGH 07.07.1988 6 Ob 580/88
    Veröff: ÖA 1990,15
  • 8 Ob 626/88
    Entscheidungstext OGH 15.09.1988 8 Ob 626/88
  • 2 Ob 551/90
    Entscheidungstext OGH 09.05.1990 2 Ob 551/90
  • 3 Ob 606/90
    Entscheidungstext OGH 14.11.1990 3 Ob 606/90
    Beisatz: Der Dritte kann nur nach § 1042 ABGB vorgehen, wenn der Unterhaltspflichtige von seiner Schuld befreit wurde. Der Anspruch kann nämlich nur entweder dem Unterhaltsberechtigten oder dem Drittzahler zustehen. (T1)
    Veröff: SZ 63/202 = JBl 1991,309 (Apathy)
  • 1 Ob 633/90
    Entscheidungstext OGH 06.03.1991 1 Ob 633/90
    Auch
  • 9 Ob 713/91
    Entscheidungstext OGH 23.10.1991 9 Ob 713/91
    Auch; Veröff: SZ 64/148 = EvBl 1992/38 S 169 = RZ 1993/50 S 149 = ÖA 1992,25
  • 2 Ob 506/93
    Entscheidungstext OGH 25.02.1993 2 Ob 506/93
  • 6 Ob 41/00y
    Entscheidungstext OGH 05.10.2000 6 Ob 41/00y
    Ähnlich; Beisatz: Im Fall der Verweigerung oder teilweisen Verweigerung angemessener Unterhaltszahlungen für ein Kind durch den geldunterhaltspflichtigen Elternteil ist es denkbar, dass der betreuende Elternteil für das Kind den Unterhalt leistet und sich dann vom geldunterhaltspflichtigen Elternteil Ersatz holen will. Der betreuende Elternteil kann daher unter Umständen (auch) von ihm zur Kapitalbeschaffung aufgewendete Zinsbeträge als Verwendungsausspruch gegen den geldunterhaltspflichtigen Vater geltend machen. Dem Kind selbst steht ein Anspruch auf Ersatz der von der betreuenden Mutter zu zahlenden Kreditzinsen nicht zu. (T2)
  • 4 Ob 146/08m
    Entscheidungstext OGH 20.01.2009 4 Ob 146/08m
    Auch; Beisatz: Leistet der Dritte hingegen nicht in Erwartung des Ersatzes, so handelt es sich um einen bloßen Vorschuss, der den Unterhaltsschuldner nicht entlasten soll; der Anspruch des Berechtigten bleibt daher bestehen. (T3)
    Beisatz: Eine solche „Drittleistung" kann auch vom betreuenden Elternteil erbracht werden. (T4)
  • 4 Ob 74/10a
    Entscheidungstext OGH 13.07.2010 4 Ob 74/10a
    Vgl
  • 2 Ob 157/10t
    Entscheidungstext OGH 05.05.2011 2 Ob 157/10t
    Vgl aber; Zwischen der (allenfalls analog gewährten) Kondiktion nach § 1431 ABGB gegen den Empfänger der Leistung und dem Verwendungsanspruch nach § 1042 ABGB gegen den, der sich ‑ wenn auch nur vorläufig ‑ durch die Leistung des Verkürzten selbst einen Aufwand erspart hat, besteht Konkurrenz. Dabei sind der Empfänger der Leistung und der eigentlich Verpflichtete Solidarschuldner. Bem: Der Anspruch nach § 1042 ABGB setzt nicht die endgültige Befreiung des Schuldners voraus; siehe nunmehr RS0126987. (T5)
    Veröff: SZ 2011/60
  • 6 Ob 134/12t
    Entscheidungstext OGH 13.09.2012 6 Ob 134/12t
    Beisatz: Kann der betreuende Elternteil wegen der zwischenzeitig eingetretenen Volljährigkeit keinen Unterhaltsantrag im Namen des Sohnes stellen, scheidet die vorschussweise Zurverfügungstellung durch den leistenden Elternteil aus und ein Anspruch nach § 1042 ABGB steht dem Grunde nach zu. (T6)
  • 1 Ob 179/12y
    Entscheidungstext OGH 11.10.2012 1 Ob 179/12y
    Vgl auch
  • 3 Ob 42/14v
    Entscheidungstext OGH 21.05.2014 3 Ob 42/14v
    Auch; Beis wie T4
  • 10 Ob 56/16g
    Entscheidungstext OGH 11.11.2016 10 Ob 56/16g
    Vgl auch
  • 9 Ob 7/17w
    Entscheidungstext OGH 24.05.2017 9 Ob 7/17w
    Auch
  • 3 Ob 227/18f
    Entscheidungstext OGH 19.12.2018 3 Ob 227/18f
    Vgl
  • 1 Ob 8/20p
    Entscheidungstext OGH 21.01.2020 1 Ob 8/20p
    Auch
  • 10 Ob 36/25d
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 10.07.2025 10 Ob 36/25d
  • 3 Ob 82/25t
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 28.10.2025 3 Ob 82/25t
    vgl; Beisatz wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0020019

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2026

Dokumentnummer

JJR_19880609_OGH0002_0060OB00544_8700000_001

Rechtssatz für 3Ob606/90; 6Ob529/91; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0019975

Geschäftszahl

3Ob606/90; 6Ob529/91; 1Ob633/90; 8Ob1666/92; 2Ob506/93; 6Ob41/00y; 5Ob172/09v; 2Ob141/10i; 2Ob74/10m; 2Ob157/10t; 6Ob134/12t; 3Ob42/14v; 3Ob82/25t

Entscheidungsdatum

28.10.2025

Rechtssatz

Verwendet ein Dritter Geld nicht zum Nutzen des Unterhaltspflichtigen, sondern gleichsam vorschussweise für den Unterhaltsberechtigten in der Absicht, dessen Ansprüche nicht zum Erlöschen zu bringen und sich allenfalls nach deren Durchsetzung Ausgleich zu verschaffen, so hat er keinen Anspruch nach Paragraph 1042, ABGB gegen den Unterhaltspflichtigen, und dieser hat weiter an den Berechtigten zu leisten.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 606/90
    Entscheidungstext OGH 14.11.1990 3 Ob 606/90
    Veröff: SZ 63/202 = JBl 1991,309 (Apathy)
  • 6 Ob 529/91
    Entscheidungstext OGH 21.03.1991 6 Ob 529/91
  • 1 Ob 633/90
    Entscheidungstext OGH 06.03.1991 1 Ob 633/90
  • 8 Ob 1666/92
    Entscheidungstext OGH 12.11.1992 8 Ob 1666/92
    Auch
  • 2 Ob 506/93
    Entscheidungstext OGH 25.02.1993 2 Ob 506/93
  • 6 Ob 41/00y
    Entscheidungstext OGH 05.10.2000 6 Ob 41/00y
    Vgl auch; Beisatz: Gegen eine Absicht, die Verbindlichkeit des anderen Elternteils übernehmen zu wollen, um nach der Erfüllung den Ersatz selbst einzuklagen, spricht es allerdings, wenn der betreuende Elternteil den Unterhaltsantrag für das Kind gestellt hat. Es liegt dann nahe, der betreuende Elternteil habe die von ihm bezahlten Beträge den Kindern nur vorschussweise zur Verfügung gestellt. (T1)
  • 5 Ob 172/09v
    Entscheidungstext OGH 01.09.2009 5 Ob 172/09v
    Vgl auch; Beisatz: Der Vermutung eines „animus obligandi" des Dritten ist dann der Boden entzogen, wenn noch Unterhaltsansprüche des Kindes geltend gemacht werden können, weil beide Forderungen nicht nebeneinander bestehen können. (T2)
  • 2 Ob 141/10i
    Entscheidungstext OGH 24.08.2010 2 Ob 141/10i
    Auch
  • 2 Ob 74/10m
    Entscheidungstext OGH 11.11.2010 2 Ob 74/10m
    Auch; Beis wie T1
  • 2 Ob 157/10t
    Entscheidungstext OGH 05.05.2011 2 Ob 157/10t
    Vgl aber; Vgl aber Beis wie T2; Bem: Zur Frage der Konkurrenz zwischen Kondiktion nach § 1431 ABGB und Verwendungsanspruch nach § 1042 ABGB siehe nunmehr RS0126987. (T3); Veröff: SZ 2011/60
  • 6 Ob 134/12t
    Entscheidungstext OGH 13.09.2012 6 Ob 134/12t
    Beisatz: Kann der betreuende Elternteil wegen der zwischenzeitig eingetretenen Volljährigkeit keinen Unterhaltsantrag im Namen des Sohnes stellen, scheidet die vorschussweise Zurverfügungstellung durch den leistenden Elternteil aus und ein Anspruch nach § 1042 ABGB steht dem Grunde nach zu. (T4)
  • 3 Ob 42/14v
    Entscheidungstext OGH 21.05.2014 3 Ob 42/14v
  • 3 Ob 82/25t
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 28.10.2025 3 Ob 82/25t
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0019975

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2026

Dokumentnummer

JJR_19901114_OGH0002_0030OB00606_9000000_001

Entscheidungstext 2Ob157/10t

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

Zak 2011/403 S 216 - Zak 2011,216 = JBl 2011,591 (Rummel) = RdW 2011/487 S 467 - RdW 2011,467 = EvBl 2011/133 S 920 - EvBl 2011,920 = ÖBA 2011,820/1752 (Apathy) - ÖBA 2011/1752 (Apathy) 0 RZ 2011,251 EÜ204 - RZ 2011 EÜ204 = Fidler, ÖJZ 2011/101 = EFSlg 131.024 = SZ 2011/60

Geschäftszahl

2Ob157/10t

Entscheidungsdatum

05.05.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** GmbH, *****, vertreten durch Reif und Partner Rechtsanwälte OG in Graz, gegen die beklagten Parteien 1. B***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Michael Augustin ua, Rechtsanwälte in Leoben, 2. V*****, vertreten durch Dr. Sieglinde Lindmayr, Dr. Michael Bauer, Dr. Günter Secklehner Rechtsanwalts OG in Liezen, wegen 100.000 EUR über die außerordentlichen Revisionen der zweitbeklagten Partei und der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 19. Juli 2010, GZ 2 R 84/10f-22, womit das Urteil des Landesgerichts Leoben vom 10. März 2010, GZ 19 Cg 108/09p-16, bestätigt wurde, zu Recht erkannt und beschlossen:

Spruch

1. Die außerordentliche Revision der zweitbeklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

2. Der Revision der klagenden Partei wird teilweise Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden hinsichtlich der erstbeklagten Partei abgeändert, sodass sie insoweit zu lauten haben wie folgt:

„Die erstbeklagte Partei ist zur ungeteilten Hand mit der zweitbeklagten Partei schuldig, der klagenden Partei 56.727,65 EUR samt 4 % Zinsen seit 9. 9. 2008 sowie 1.487,69 EUR an anteiliger Pauschalgebühr erster Instanz binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Das Mehrbegehren, die erstbeklagte Partei sei schuldig, weitere 43.272,35 EUR samt 4 % Zinsen seit 9. 9. 2008 zu bezahlen, wird abgewiesen.

Die erstbeklagte Partei ist weiters schuldig, der klagenden Partei 2.101,28 EUR an anteiliger Pauschalgebühr des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Im Übrigen werden die Kosten erster und zweiter Instanz gegenseitig aufgehoben.“

Die erstbeklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei 2.801,33 EUR an anteiliger Pauschalgebühr des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Im Übrigen werden die Kosten des Revisionsverfahrens gegenseitig aufgehoben.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Erstbeklagte erwarb 2007 eine Baurechtseinlage. Sie finanzierte diesen Ankauf durch einen bei der zweitbeklagten Bank aufgenommenen Kredit über 1.020.000 EUR. Die Zurückzahlung des Kredites sollte ab 25. 4. 2007 in 180 monatlichen Raten von je 8.103,95 EUR bei Terminsverlust erfolgen.

Als zusätzliche Sicherheit für den Kredit vereinbarten die Beklagten ua die Vorlage von zwei Bankgarantien über je 100.000 EUR. Punkt 8. der Allgemeinen Kredit- und Darlehensbedingungen für Unternehmer lautet auszugsweise:

„Wird auch nur eine Bestimmung des Kreditverhältnisses durch den Kreditnehmer verletzt oder werden Umstände bekannt, die geeignet sind, das Vertrauen in seine Kreditwürdigkeit zu erschüttern ... oder sollte der Kreditnehmer länger als 14 Tage mit der Zahlung einer fälligen Leistung in Verzug sein, ... ist die Bank berechtigt, den aushaftenden Kreditbetrag samt Anhang ohne Rücksicht auf die vereinbarte Laufzeit und Abstattung mit sofortiger Wirkung fällig zu stellen und einzutreiben (Terminsverlust).“

Eine Vertreterin einer Mieterin der Erstbeklagten ersuchte die Klägerin, der Erstbeklagten durch Beistellung einer Bankgarantie zur Krediteinräumung zu verhelfen, wozu sich die Klägerin bereit erklärte. Die Klägerin beauftragte eine (im vorliegenden Verfahren nicht involvierte) Bank (im Folgenden als Garantin bezeichnet), gegenüber der Zweitbeklagten eine entsprechende, bis 30. 9. 2009 befristete Kreditbesicherungsgarantie abzugeben. Die Garantin gab die Bankgarantie ab. Darin verpflichtete sie sich im Auftrag der Klägerin der Zweitbeklagten gegenüber unwiderruflich, über erste schriftliche Aufforderung der Zweitbeklagten, die die Erklärung enthalten muss, dass die Erstbeklagte ihren Zahlungsverpflichtungen aus der durch diese Garantie besicherten Finanzierung bei Fälligkeit nicht nachgekommen ist, unter Verzicht auf alle Einwendungen und Einreden sowie ohne Prüfung des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses den namhaft gemachten Betrag, höchstens jedoch insgesamt 100.000 EUR, zu überweisen.

Nach der Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Zweitbeklagten durfte diese die Bankgarantie (nur) dann in Anspruch nehmen, wenn die Erstbeklagte in zwei aufeinanderfolgenden Monaten mit Kreditrückzahlungen im Rückstand wäre, diesbezüglich von der Zweitbeklagten zweimal gemahnt und von beiden Mahnungen die Klägerin verständigt wäre, um dieser eine Reaktion zu ermöglichen, und der Kredit fällig wäre.

Die Erstbeklagte blieb erstmals die Rate für Februar 2008 schuldig, weshalb sie von der Zweitbeklagten Ende Februar oder Anfang März 2008 schriftlich gemahnt wurde. Ob auch die Klägerin eine Mahnung erhielt oder von der Mahnung verständigt wurde, ist nicht feststellbar. Die Erstbeklagte zahlte die Februarrate Anfang März 2008, blieb jedoch in der Folge die Rate für März schuldig. Ob die Zweitbeklagte diese Rate bei der Erstbeklagten einmahnte und ob diesfalls die Klägerin davon verständigt wurde, ist nicht feststellbar.

Die Erstbeklagte zahlte bis einschließlich September 2008 keine Kreditraten und nahm erst im Oktober 2008 die laufenden monatlichen Rückzahlungen wieder auf.

Ob zwischen März und Oktober 2008 Mahnungen der Zweitbeklagten an die Erstbeklagte ergingen und ob die Klägerin gegebenenfalls davon verständigt wurde, ist ebensowenig feststellbar wie ein Gespräch zwischen einem Vertreter der Klägerin und Vertretern der Zweitbeklagten, in dem jener auf Zahlungsrückstände der Erstbeklagten und ergangene Mahnungen hingewiesen worden wäre.

Die Zweitbeklagte begehrte von der Erstbeklagten bislang noch nicht die Bezahlung des gesamten aushaftenden Kreditbetrags, sondern maximal die Bezahlung rückständiger Raten.

Mit Schreiben vom 21. 8. 2008 rief die Zweitbeklagte die Bankgarantie in vollem Umfang ab. Die Garantin zahlte am 1. 9. 2008 den Garantiebetrag von 100.000 EUR an die Zweitbeklagte und belastete in diesem Umfang am 9. 9. 2008 ein Konto der Klägerin; der Garantiebetrag wurde dem Kreditkonto der Erstbeklagten gutgeschrieben.

Die Klägerin begehrte von den Beklagten zur ungeteilten Hand 100.000 EUR sA. Die Zweitbeklagte habe entgegen der mit der Klägerin getroffenen Vereinbarung die Bankgarantie abgerufen. Weder sei der Kredit fällig gestellt worden, noch seien Mahnungen ergangen, jedenfalls aber die Klägerin nicht davon verständigt worden. Die Erstbeklagte hafte gemäß Paragraph 1358, ABGB, weil die Klägerin eine fremde Schuld, nämlich die Kreditverbindlichkeit der Erstbeklagten bei der Zweitbeklagten, in Höhe des Klagsbetrags bezahlt habe. Durch die Gutschrift des Garantiebetrags auf dem Kreditkonto der Erstbeklagten habe sich deren Verbindlichkeit bei der Zweitbeklagten um den Klagsbetrag vermindert, die Klägerin habe somit eine Schuld der Erstbeklagten beglichen.

Die Erstbeklagte wendete ein, die Voraussetzungen für den Abruf der Bankgarantie wären nicht vorgelegen, insbesondere sei die Fälligstellung des Kredites nie erfolgt. Die Erstbeklagte wäre nur dann zur Zahlung verpflichtet, wenn die Zweitbeklagte den Garantiebetrag rechtens abgerufen hätte. Eine Solidarhaftung der Beklagten bestehe nicht. Falls die Zweitbeklagte die Bankgarantie doch berechtigt abgerufen haben sollte, sei der Rückzahlungsanspruch der Klägerin gegenüber der Erstbeklagten nicht fällig, weil zwischen ihnen eine sofortige Rückzahlung des Garantiebetrags nicht vereinbart worden sei.

Die Zweitbeklagte erwiderte, sie habe die Bankgarantie zu Recht abgerufen. Voraussetzung dafür sei bloß gewesen, dass die Klägerin von zwei aufeinanderfolgenden Mahnungen der Erstbeklagten als Kreditnehmerin verständigt werde und Fälligkeit des Kredites gegeben sei. Diese Voraussetzungen seien vorgelegen, da die Erstbeklagte jedenfalls am 28. 2. und 28. 3. 2008 gemahnt worden und die Klägerin von entsprechenden Rückständen der Erstbeklagten und deren Unfähigkeit, die Kreditraten bis August 2008 zu bedienen, aufgrund von Besprechungen informiert gewesen sei. Die Erstbeklagte habe ab März 2008 keine Kreditraten mehr geleistet, sodass die Klägerin zum Abruf der Bankgarantie berechtigt gewesen sei. Außerdem habe die Klägerin den Abruf der Bankgarantie gewünscht. Sie hätte die Auszahlung des Garantiebetrags durch die Garantin auch verhindern können. Die nunmehrige Rückforderung des Garantiebetrags sei daher rechtsmissbräuchlich.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren gegenüber der Erstbeklagten ab, gegenüber der Zweitbeklagten gab es ihm statt. Es stellte den oben wiedergegebenen Sachverhalt fest und folgerte rechtlich, es hätten zwei aufeinanderfolgende Mahnungen der Erstbeklagten als Kreditnehmerin nicht festgestellt werden können und insbesondere auch keine Verständigungen der Klägerin davon. Die Zweitbeklagte habe die Bankgarantie daher vereinbarungswidrig und somit rechtsmissbräuchlich in Anspruch genommen. Deshalb stehe der Klägerin als Garantieauftraggeberin gegenüber der Zweitbeklagten in analoger Anwendung des Paragraph 1431, ABGB ein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch im Umfang der zu Unrecht gezogenen Bankgarantie zu vergleiche 9 Ob 97/04m).

Gegenüber der Erstbeklagten habe die Klägerin grundsätzlich durch Bezahlung einer fremden Schuld einen Ersatzanspruch gemäß Paragraph 1358, ABGB. Dieser setze aber die Zahlung einer formell eigenen Schuld voraus. Eine solche liege nicht vor, wenn - wie hier - keine Verpflichtung des Garanten zur Auszahlung an den Begünstigten bestanden habe, da der Garantiefall nicht eingetreten gewesen sei. Die Erstbeklagte treffe daher gegenüber der Klägerin keine Verpflichtung, die aufgrund vereinbarungswidriger Inanspruchnahme der Bankgarantie ihrem Kreditkonto gut gebuchte Garantiesumme zurückzuzahlen.

Das Berufungsgericht gab den Berufungen der Klägerin und der Zweitbeklagten nicht Folge.

Zur Berufung der Klägerin führte das Berufungsgericht aus: Auf Paragraph 1358, ABGB könne ein Klagsanspruch aus den schon vom Erstgericht genannten Gründen nicht gestützt werden. Insofern entspreche die vorliegende Situation durchaus der zu 4 Ob 149/06z entschiedenen. Der Fall des Paragraph 1422, ABGB liege nicht vor, weil die Klägerin nicht einmal behauptet habe, vor oder bei Zahlung die Abtretung der Gläubigerrechte verlangt zu haben. Ein Verwendungsanspruch gemäß Paragraph 1042, ABGB scheide aus, weil die Erstbeklagte den hier relevanten Aufwand (Zahlung der 100.000 EUR) nicht hätte machen müssen. Für sie hätte es genügt, die offenen Raten zu begleichen, was keineswegs mit der Garantieleistung gleichzusetzen sei. Im Übrigen sei ja die Zweitbeklagte zur Rückzahlung der Garantieleistung an die Klägerin verpflichtet, weshalb die Klägerin jedenfalls im Ergebnis keinen Aufwand gemacht habe, den die Erstbeklagte selbst hätte machen müssen. Vielmehr sei die Gutschrift der Garantieleistung auf dem Kreditkonto der Erstbeklagten bloß eine von der Zweitbeklagten getätigte (und daher ihrem Vermögen zuzurechnende) Folge des seitens der Zweitbeklagten unberechtigten Abrufs der Bankgarantie.

Zur Berufung der Zweitbeklagten führte das Berufungsgericht aus: Eine laut Punkt 8. der „Allgemeinen Kredit- und Darlehensbedingungen für Unternehmer“ vorgesehene Fälligstellung sei nicht erfolgt und der Terminsverlust noch nicht geltend gemacht worden. Damit sei aber die „Fälligkeit des Kredites“, also des gesamten offenen Betrags, nicht eingetreten und schon deswegen die Nebenabrede zwischen Klägerin und Zweitbeklagter betreffend den Abruf der Bankgarantie nicht erfüllt. Daher komme es an sich auf die Frage des Zugehens zweier (allenfalls schriftlicher) Mahnungen an die Erstbeklagte und die Verständigung der Klägerin davon gar nicht mehr an. Da die Zweitbeklagte die Bankgarantie vereinbarungswidrig abgerufen habe, sei sie zur Rückzahlung des Garantiebetrags an die Klägerin als Garantieauftraggeberin und ihrer Vertragspartnerin verpflichtet.

Gegen den klagsstattgebenden Teil des berufungsgerichtlichen Urteils richtet sich die außerordentliche Revision der Zweitbeklagten mit dem Antrag auf Abänderung des angefochtenen Urteils im Sinn einer gänzlichen Klagsabweisung.

Gegen den klagsabweisenden Teil des berufungsgerichtlichen Urteils richtet sich die außerordentliche Revision der Klägerin mit dem Antrag auf gänzliche Klagsstattgebung auch hinsichtlich der Erstbeklagten. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Erstbeklagte beantragt in der ihr vom Obersten Gerichtshof freigestellten Revisionsbeantwortung, die Revision der Klägerin mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der Zweitbeklagten ist unzulässig, die Revision der Klägerin ist zulässig und teilweise berechtigt.

1. Zur Revision der Zweitbeklagten:

Die Zweitbeklagte geht mit ihren Rechtsausführungen nicht vom festgestellten Sachverhalt aus und kann keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufwerfen vergleiche zur analogen Anwendung des Paragraph 1431, ABGB RIS-Justiz RS0106545).

2. Zur Revision der Klägerin:

Die Revisionswerberin macht geltend, das Berufungsgericht habe aufgrund eines offensichtlichen Fehlzitats (4 Ob 149/06z) keine Zahlung einer formell eigenen Schuld der Klägerin angenommen. Das Berufungsgericht habe zu Unrecht einen Anwendungsfall des Paragraph 1042, ABGB verneint. Die Ansprüche der Klägerin gegenüber den beklagten Parteien entstünden aus unterschiedlichen Rechtstiteln und seien in rechtlicher Hinsicht voneinander völlig unabhängig. Eine Klagsstattgebung gegenüber der Zweitbeklagten könne entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts nicht per se eine Klagsabweisung gegenüber der Erstbeklagten begründen.

Hiezu wurde erwogen:

A. Zu Paragraph 1358, ABGB:

Der Revisionswerberin ist zwar zuzugestehen, dass die von den Vorinstanzen zitierte Entscheidung 4 Ob 149/06z nicht unmittelbar mit dem vorliegenden Fall vergleichbar ist. Damit ist für die Klägerin aber nichts gewonnen: Der von ihr geltend gemachte Anspruch nach Paragraph 1358, ABGB setzt voraus, dass eine formell eigene, materiell fremde Schuld bezahlt wurde (RIS-Justiz RS0102645). Da aber die Voraussetzungen für die Abrufung der Bankgarantie nicht vorlagen (weshalb das Klagebegehren gegen die Zweitbeklagte zu Recht besteht), war die Klägerin gegenüber der Zweitbeklagten (noch) nicht zur Leistung verpflichtet. Paragraph 1358, ABGB kommt daher als Anspruchsgrundlage gegenüber der Erstbeklagten nicht in Betracht.

B. Zu Paragraph 1042, ABGB:

Wer für einen andern einen Aufwand macht, den dieser nach dem Gesetz selbst hätte machen müssen, hat gemäß Paragraph 1042, ABGB das Recht, den Ersatz zu fordern.

Grundsätzlich ist im vorliegenden Fall an einen solchen Verwendungsanspruch der Klägerin gegenüber der Erstbeklagten insofern zu denken, als die Klägerin durch die Belastung ihres Kontos infolge der Abrufung der Bankgarantie einen Aufwand hatte, den letztlich die Erstbeklagte hätte machen müssen, nämlich den Kredit an die Zweitbeklagte zurückzuzahlen. Dass der Aufwand der Klägerin infolge der Abrufung der Bankgarantie nicht unmittelbar auf einer freiwilligen Leistung der Klägerin beruht, steht einem Anspruch nach Paragraph 1042, ABGB nicht entgegen (RIS-Justiz RS0019908 [T1]).

Ob dieser Verwendungsanspruch aber neben einer auf Paragraph 1431, ABGB (analog) gestützten Kondiktion gegen den Leistungsempfänger (hier die Zweitbeklagte) besteht, ist in Rechtsprechung und Lehre strittig.

B. 1. Rechtsprechung:

Die Rechtsprechung ist uneinheitlich.

Nach einem Teil der Rechtsprechung setzt ein Verwendungsanspruch nach Paragraph 1042, ABGB voraus, dass der Schuldner endgültig von seiner Verbindlichkeit gegenüber der Gläubiger befreit wird. Danach schließt ein Kondiktionsanspruch des Verkürzten gegen den Empfänger der Leistung nach Paragraph 1431, ABGB einen Verwendungsanspruch des Verkürzten gegen den Schuldner aus. Begründet wurde dies mit der Aussage, „der Anspruch“ könne nur entweder dem Kind oder dem Drittzahler zustehen (3 Ob 606/90 = JBl 1991, 309 [Apathy]).

4 Ob 518/96 = SZ 69/40 bejahte einen Verwendungsanspruch gemäß Paragraph 1042, ABGB (für die Bezahlung fremder Steuerschulden), weil eine Rückforderung bei der Republik Österreich gemäß Paragraph 1431, ABGB nicht in Frage komme.

4 Ob 201/07y = EF-Z 2008/58 (krit Rummel) führte unter Berufung auf Koziol aus, der Zahlende habe „jedenfalls“ einen Anspruch nach Paragraph 1042, ABGB, wenn er dem Empfänger die Leistung unter Verzicht auf eine Kondiktion endgültig belasse und den Aufwand nicht in der Absicht getätigt habe, keinen Ersatz begehren zu wollen. Den Verzicht auf die Kondiktion sah der 4. Senat im Vorbringen des Klägers in der Revisionsbeantwortung, er habe eine Unterhaltspflicht des Beklagten „erfüllt“.

8 Ob 129/03h verneinte Verwendungsansprüche gemäß Paragraphen 1041, f ABGB in Konkurrenz zu Paragraph 1435, ABGB (condictio causa data causa non secuta; vergleiche Helmich, ecolex 2004, 780); eine Aussage, ob dies auch bei einer Kondiktion nach Paragraph 1431, ABGB (analog) so sei, lässt sich der Entscheidung nicht entnehmen.

Einige Entscheidungen haben den Verwendungsanspruch (jeweils eines nicht unterhaltspflichtigen Unterhalt Leistenden gegen den Unterhaltspflichtigen) gemäß Paragraph 1042, ABGB bejaht, ohne auf die Frage eines allenfalls konkurrierenden Kondiktionsanspruchs gemäß Paragraph 1431, ABGB einzugehen (SZ 27/175; SZ 31/8; SZ 33/41).

Nach 7 Ob 651/83 = EFSlg 43.479 = RIS-Justiz RS0028050 [T2] steht ein Anspruch nach Paragraph 1431, ABGB gegen den Empfänger einem Verwendungsanspruch gemäß Paragraph 1042, ABGB gegen den Verpflichteten nicht entgegen, „weil Paragraph 1042, ABGB einen selbständigen Anspruch gegen denjenigen gewährt, dessen gesetzliche Verpflichtung erfüllt wurde“.

1 Ob 353/97m = SZ 71/128 (RIS-Justiz RS0110365) bejahte grundsätzlich einen Verwendungsanspruch gemäß Paragraph 1041, ABGB in Konkurrenz zu einer auf Paragraph 877, ABGB bzw Paragraph 1435, ABGB gestützten Kondiktion. Ob auch ein Verwendungsanspruch nach Paragraph 1042, ABGB mit einer Kondiktion nach Paragraph 1431, ABGB (analog) konkurrieren kann, wird in dieser Entscheidung nicht ausgesagt.

4 Ob 149/06z führte aus, die irrtümliche Zahlung einer fremden Schuld könne unter Umständen eine Wahlmöglichkeit des Leistenden zwischen der Kondiktion gegen den Leistungsempfänger und dem Anspruch nach Paragraph 1042, ABGB gegen den tatsächlichen Schuldner rechtfertigen. Letztlich wurde die Frage aber offen gelassen.

B. 2. Lehre:

Spielbüchler, Der Dritte im Schuldverhältnis (1973) 90 f, spricht sich gegen ein Wahlrecht des Zahlenden aus; dieser könne nicht tun, als hätte er wirksam eine fremde Schuld bezahlt, und sich nun beim wahren Schuldner erholen.

Koziol, Streckengeschäft und Anweisung, JBl 1977, 617 (628), gibt bei mangelhaften Anweisungslagen dem Angewiesenen die Kondiktion gegen den Anweisenden in Konkurrenz zum Verwendungsanspruch gegen den Anweisungsempfänger.

Derselbe, Unterhaltsansprüche für die Vergangenheit und Regressansprüche eines Drittzahlers, JBl 1978, 626 (631-633), bejaht unter gewissen Voraussetzungen sowohl eine Kondiktion des nicht unterhaltspflichtigen Unterhalt Zahlenden gegen den Unterhaltsberechtigten als auch einen Verwendungsanspruch gemäß Paragraph 1042, ABGB gegen den Unterhaltspflichtigen.

Derselbe in KBB3 (2010), Paragraph 1042, Rz 4, führt aus, nach hA scheide bei Bestehen einer Kondiktion nach Paragraph 1431, ABGB ein Anspruch gemäß Paragraph 1042, ABGB gegen den Verpflichteten aus, da dieser mangels Befreiung von seiner Verbindlichkeit nicht bereichert sei. Der Zahlende könne aber auf seine Kondiktion verzichten, die Leistung damit endgültig dem Empfänger belassen und den Verpflichteten von seiner Schuld befreien; dann stehe der Anspruch nach Paragraph 1042, ABGB offen.

Auckenthaler, Irrtümliche Zahlung fremder Schulden (1980), 81 ff, hat mit besonders ausführlicher Begründung die Konkurrenz der Ansprüche nach Paragraph 1042, ABGB und Paragraph 1431, ABGB bejaht: Das Erfordernis einer (endgültigen) Befreiung des Schuldners als Voraussetzung für einen Anspruch nach Paragraph 1042, ABGB sei in dieser Bestimmung nicht angeordnet. Die Worte „hätte machen müssen“ in Paragraph 1042, ABGB müssten nicht so ausgelegt werden, dass der Schuldner durch die Zahlung des Dritten von seiner Zahlungspflicht befreit sein müsse. Diese Worte seien vielmehr so zu verstehen, dass derjenige Ersatz fordern könne, der einen Aufwand mache, den der andere hätte machen müssen, aber tatsächlich bisher noch nicht gemacht habe (83). Die Ablehnung einer Konkurrenz von Leistungskondiktion und Ersatzanspruch nach Paragraph 1042, ABGB laufe letztlich auf die These einer generellen Subsidiarität der Verwendungsansprüche hinaus. Eine derartige These würde jeder gesetzlichen Grundlage entbehren (95).

Kerschner, „Naturale“ Bereicherungsansprüche im öffentlichen Recht? Zum Bereicherungsausgleich zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts - VfGH 30. 11. 1984, A 33/83, A 45/83 und 14. 6. 1985, G 66, 67/83, G 74/83, JBl 1986, 702 (704), meint, sowohl die Verwendungsklage nach Paragraph 1041, ABGB als auch der Anspruch wegen Aufopferung in einer Gefahrengemeinschaft nach Paragraph 1043, ABGB setzten eine tatsächliche Vermögensvermehrung bzw eine tatsächliche Rettung eines Rechtsguts des Anspruchsgegners voraus. Es bedürfte daher schon zwingender Gründe für die Annahme, dass der Gesetzgeber in Paragraph 1042, ABGB so grundlegend anders auf einen Nutzen des Schuldners hätte verzichten wollen. Verlange man für den Regress nach Paragraph 1042, ABGB bloß Aufwandidentität und verzichte man auf den „animus obligandi“, gewinne diese Regressnorm einen ungeahnt weiten Anwendungsbereich, dessen Grenzen wohl kaum mehr übersehbar seien.

Apathy, JBl 1991, 311 f Anmerkung zu 3 Ob 606/90), spricht sich unter Berufung auf Zeiller und Auckenthaler dafür aus, vom Erfordernis der (endgültigen) Befreiung des Regressschuldners als Anspruchsvoraussetzung gemäß Paragraph 1042, ABGB abzusehen.

Derselbe in Schwimann3 (2006), Paragraph 1042, Rz 4, referiert jene Rechtsprechung, wonach Verwendungsanspruch nach Paragraph 1042, ABGB und Kondiktion konkurrieren.

Rummel in Rummel3 (2000), Paragraph 1042, Rz 7, meint, der Teil der Rechtsprechung, wonach auch die Zahlung fremder Schulden unter Paragraph 1042, ABGB falle, könne - bei Verzicht auf animus obligandi - gerechtfertigt werden, wenn man die „Genehmigung“ des Zahlers zulasse, die Leistung als für den Schuldner erfolgt zu behandeln.

Derselbe in Rummel3 (2002), Paragraph 1431, Rz 7, vertritt die Ansicht, im Grundsatz sei den Ausführungen Auckenthalers zu folgen, wonach in Fällen, in denen auch der Gläubiger den Zahlenden irrtümlich für den Schuldner halte, die Ansprüche des Zahlenden aus Paragraph 1431, ABGB gegen den Gläubiger und aus Paragraph 1042, ABGB gegen den Schuldner nebeneinander bestünden; diese Auffassung bestätige die bisherige Rechtsprechung in zwanglosem Einklang mit dem Gesetz.

Derselbe, Altes und Neues zu Paragraph 1042, ABGB, JBl 2008, 432 (438), verlangt - außerhalb von Unterhaltsleistungen durch einen Nichtverpflichteten, dem er unterhaltsberechtigtes Kind und Unterhaltspflichtigen als Gesamtschuldner haften lassen will - für einen Anspruch nach Paragraph 1042, ABGB gegen den Verpflichteten die Tilgung von dessen Schuld gegenüber dem Gläubiger. Eine Abweichung vom Tilgungserfordernis als notwendiger und nicht durch Genehmigung der Befreiungswirkung willkürlich herstellbarer Voraussetzung des Bereicherungsrückgriffs sei nicht gerechtfertigt, zur Erzielung rechtspolitisch überzeugender Ergebnisse vor dem Hintergrund der bisherigen Judikatur auch nicht angezeigt.

Derselbe, EF-Z 2008/58 (102; Anmerkung zu 4 Ob 201/07y) meint, im Ergebnis spreche Vieles für eine („unechte“) Gesamtschuld von Schuldner und Leistungsempfänger. Eine solche Entscheidung für eine Gesamtschuld von Vater und Kind scheine unter Berufung auf Zeiller auch konsequenter als die im Anschluss an Koziol gewählte Lösung, nach der der Zahler dem Empfänger die Leistung „endgültig belassen“ und damit die Drittrichtung sozusagen genehmigen müsste. Vor allem würde auf diese Weise auch dem denkbaren Fall Rechnung getragen, dass eine Klage gegen den Vater zwar Erfolg hätte, sich aber als wirtschaftlich nicht durchsetzbar erweise. Der unzweifelhaft einmal vorhandene Bereicherungsanspruch gegen das Kind sollte nicht (wegen angeblicher „Genehmigung“ der Drittrichtung der Zahlung) endgültig erloschen sein.

Nach Mader in Schwimann3 (2006), Vor Paragraphen 1431, ff Rz 43, sei „eher zu bejahen“, dass der Leistende statt der Leistungskondiktion des Paragraph 1431, ABGB gegen den Empfänger den Verwendungsanspruch des Paragraph 1042, ABGB gegen den wahren Schuldner geltend machen könne.

Beclin, EF-Z 2006/9 Anmerkung zu 4 Ob 15/05t), lässt Sympathie für eine Konkurrenz zwischen Ansprüchen nach Paragraph 1431, ABGB und Paragraph 1042, ABGB erkennen.

Schurr in Schwimann, ABGB-TaKomm (2010), Paragraph 1042, Rz 2, verneint eine Konkurrenz zwischen einem Anspruch nach Paragraph 1431, ABGB und Paragraph 1042, ABGB ohne Begründung.

Lurger in Kletečka/Schauer, ABGB-ON 1.00 (2010), Paragraph 1042, Rz 6, hält die Ansicht für zutreffend, wonach es für eine Konkurrenz der Ansprüche nach Paragraph 1431, ABGB und Paragraph 1042, ABGB ausreiche, wenn der Anspruch zwischen Schuldner und Empfänger nicht erlösche, sondern der Schuldner sich die Leistung durch das Einschreiten des Verkürzten nur vorläufig erspart habe.

B. 3. Ergebnis:

Die Analyse der Rechtsprechung und Lehre hat gezeigt, dass beide Ansichten und auch vermittelnde Positionen mit mehr oder weniger guten Gründen vertreten wurden und werden. In der letzten Zeit scheinen - teilweise im Unterhaltsrecht (Unterhaltszahlung durch dazu nicht Verpflichteten) - in der Lehre jene Meinungen zu überwiegen, die eine Konkurrenz bejahen.

Nach Ansicht des Senats ist vor allem das Argument Auckenthalers unwiderlegt, wonach sich aus Paragraph 1042, ABGB kein Erfordernis einer endgültigen Befreiung des Schuldners ableiten lasse.

Auch praktische Erwägungen sprechen für die Konkurrenz: Bezahlt die Zweitbeklagte ihre Kondiktionsschuld gegenüber der Klägerin, so wird das Kreditkonto der Erstbeklagten wieder im Ausmaß der Zahlung belastet und muss die Erstbeklagte ihrerseits an die Zweitbeklagte bezahlen. Der „Umweg“ über die Befriedigung des Kondiktionsanspruchs der Klägerin durch die Zweitbeklagte macht somit zwei Zahlungen nötig. Bezahlt hingegen die erstbeklagte Kreditnehmerin direkt an die Klägerin, so ist nicht nur der Kondiktionsanspruch der Klägerin gegen die Zweitbeklagte, sondern auch der Kreditrückzahlungsanspruch der zweitbeklagten Kreditgeberin gegenüber der Erstbeklagten im Ausmaß der Zahlung endgültig erloschen. Mit einer Zahlung werden somit zwei Schuldverhältnisse getilgt.

Der Senat schließt sich daher jener Auffassung an, die eine Konkurrenz zwischen der (allenfalls analog gewährten) Kondiktion nach Paragraph 1431, ABGB gegen den Empfänger der Leistung und dem Verwendungsanspruch nach Paragraph 1042, ABGB gegen den, der sich - wenn auch nur vorläufig - durch die Leistung des Verkürzten selbst einen Aufwand erspart hat, bejaht. Dabei sind beide Beklagte Solidarschuldner vergleiche Auckenthaler aaO 88 f).

Die Bejahung des Verwendungsanspruchs nach Paragraph 1042, ABGB führt aber nicht zu einer gänzlichen Klagsstattgebung gegenüber der Erstbeklagten. Nach Paragraph 1042, ABGB kann nur insoweit Ersatz verlangt werden, als die Pflicht des anderen reichte. Ein Anspruch gemäß Paragraph 1042, ABGB besteht hier daher insoweit nicht, als die Schuld der Erstbeklagten noch nicht fällig war (RIS-Justiz RS0115416; vergleiche auch RS0104142; RS0115415). Nach den vorinstanzlichen Feststellungen war der Kredit noch nicht wegen Terminsverlusts fälliggestellt worden. Fällig waren nur die nicht bezahlten Kreditraten für die sieben Monate März bis September 2008. Nur im Ausmaß dieser sieben Monatsraten besteht somit das Klagebegehren gegenüber der Erstbeklagten zu Recht.

Die Kostenentscheidung gründet sich für alle drei Instanzen auf Paragraph 43, Absatz eins, (Paragraph 50,) ZPO. Aufgrund des annähernd gleichen Prozesserfolgs von Klägerin und Erstbeklagter waren die Kosten gegenseitig aufzuheben und hinsichtlich der Pauschalgebühren gemäß Paragraph 43, Absatz eins, letzter Satz ZPO vorzugehen.

Schlagworte

Unterhaltsrecht

Textnummer

E97426

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0020OB00157.10T.0505.000

Im RIS seit

09.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2013

Dokumentnummer

JJT_20110505_OGH0002_0020OB00157_10T0000_000