Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichts ist die Revision mangels Vorliegens einer entscheidungsrelevanten erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig.
1.1 Für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs maßgebend (RIS-Justiz RS0112921; RS0112769). Die vom Berufungsgericht als erheblich bezeichnete Rechtsfrage hat der Oberste Gerichtshof zwischenzeitig mit der sich ebenfalls auf den hier zugrunde liegenden Werbefolder beziehenden Entscheidung 4 Ob 20/11m (ihr folgend auch 8 Ob 148/10p und 7 Ob 29/11g) gelöst. Auch sonst ist keine erhebliche Rechtsfrage erkennbar. Die Anregung des Klägers zur „Vorlage des Verfahrens an den EuGH“ ist unsubstanziiert geblieben. Auch inhaltlich bestehen keine Zweifel in Bezug auf die Auslegung für die vorliegende Entscheidung relevanter unionsrechtlicher Bestimmungen.1.1 Für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs maßgebend (RIS-Justiz RS0112921; RS0112769). Die vom Berufungsgericht als erheblich bezeichnete Rechtsfrage hat der Oberste Gerichtshof zwischenzeitig mit der sich ebenfalls auf den hier zugrunde liegenden Werbefolder beziehenden Entscheidung 4 Ob 20/11m (ihr folgend auch 8 Ob 148/10p und 7 Ob 29/11g) gelöst. Auch sonst ist keine erhebliche Rechtsfrage erkennbar. Die Anregung des Klägers zur „Vorlage des Verfahrens an den EuGH“ ist unsubstanziiert geblieben. Auch inhaltlich bestehen keine Zweifel in Bezug auf die Auslegung für die vorliegende Entscheidung relevanter unionsrechtlicher Bestimmungen.
1.2 Mit den Ausführungen zur Nichtigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie mit den Hinweisen auf angebliche Aktenwidrigkeiten und das Vorliegen sekundärer Feststellungsmängel vermag die Revision ebenfalls keine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen. Das Erstgericht hat ausdrücklich festgestellt, dass das Insolvenzrisiko im Hinblick auf die damalige sehr gute Bonität der Gruppe um die amerikanische Investmentbank äußerst gering und unwahrscheinlich war. Warum es sich dabei um eine versteckte und aktenwidrige Feststellung des Berufungsgerichts handeln soll, ist nicht erkennbar. Zum Rücktrittsrecht nach § 5 KMG hat das Berufungsgericht die rechtliche Beurteilung aus der Entscheidung in einem gleichgelagerten Prozess zitiert. Das Zitat ist eindeutig als solches erkennbar. Die in diesen Ausführungen genannten Beilagen sind klar erkennbar solche des Parallelprozesses. Ein Verstoß gegen § 473a ZPO und § 182a ZPO ist dem Berufungsgericht insgesamt nicht vorzuwerfen.1.2 Mit den Ausführungen zur Nichtigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie mit den Hinweisen auf angebliche Aktenwidrigkeiten und das Vorliegen sekundärer Feststellungsmängel vermag die Revision ebenfalls keine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen. Das Erstgericht hat ausdrücklich festgestellt, dass das Insolvenzrisiko im Hinblick auf die damalige sehr gute Bonität der Gruppe um die amerikanische Investmentbank äußerst gering und unwahrscheinlich war. Warum es sich dabei um eine versteckte und aktenwidrige Feststellung des Berufungsgerichts handeln soll, ist nicht erkennbar. Zum Rücktrittsrecht nach Paragraph 5, KMG hat das Berufungsgericht die rechtliche Beurteilung aus der Entscheidung in einem gleichgelagerten Prozess zitiert. Das Zitat ist eindeutig als solches erkennbar. Die in diesen Ausführungen genannten Beilagen sind klar erkennbar solche des Parallelprozesses. Ein Verstoß gegen Paragraph 473 a, ZPO und Paragraph 182 a, ZPO ist dem Berufungsgericht insgesamt nicht vorzuwerfen.
2. Die Beklagte war Vertreiberin der zugrunde liegenden Wertpapiere. Dementsprechend hat der Kläger in seinem Vorbringen selbst auf die Garantieerklärung der Muttergesellschaft der Emittentin hingewiesen. Im Werbefolder, der nach dem Vorbringen des Klägers für seinen Kaufentschluss maßgebend war, wird ausdrücklich auf die Emittentin hingewiesen. Für die Funktion der Beklagten als dritte Garantiegeberin findet sich demgegenüber kein Hinweis. In dieser Situation wäre eine gesonderte Garantie der Beklagten überhaupt nur bei einer eindeutigen Erklärung anlässlich des Beratungsgesprächs in diese Richtung denkbar. Über die Person des Garanten wurde zwischen dem Kläger und der Mitarbeiterin der Beklagten allerdings nicht gesprochen. Aus diesem Grund kann sich der Kläger auch nicht auf durch Erklärungen beim Beratungsgespräch veranlasste Fehlvorstellungen berufen. Maßgebend ist vielmehr allein der Inhalt des Werbefolders.
3.1 Mit diesem Werbefolder hat sich der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 4 Ob 20/11m bereits ausführlich befasst. Zum angeblichen Irrtum über die Person des Garanten gelangte er dabei zum Ergebnis, dass aus dem Prospektinhalt nicht zu schließen sei, dass Garantin des beworbenen Produkts die Beklagte sei (vgl auch 4 Ob 176/10a). Mangels jeglichen Anhaltspunkts in diese Richtung habe der Kläger nicht darauf vertrauen dürfen, dass die Beklagte für die Kapitalgarantie einstehe. Zur behaupteten Irreführung über das Insolvenz- bzw Bonitätsrisiko wurde klargestellt, dass keine generelle gesetzliche Pflicht bestehe, in Informationsmaterialien oder Werbefoldern auf das allgemeine Insolvenzrisiko eines Emittenten hinzuweisen.3.1 Mit diesem Werbefolder hat sich der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 4 Ob 20/11m bereits ausführlich befasst. Zum angeblichen Irrtum über die Person des Garanten gelangte er dabei zum Ergebnis, dass aus dem Prospektinhalt nicht zu schließen sei, dass Garantin des beworbenen Produkts die Beklagte sei vergleiche auch 4 Ob 176/10a). Mangels jeglichen Anhaltspunkts in diese Richtung habe der Kläger nicht darauf vertrauen dürfen, dass die Beklagte für die Kapitalgarantie einstehe. Zur behaupteten Irreführung über das Insolvenz- bzw Bonitätsrisiko wurde klargestellt, dass keine generelle gesetzliche Pflicht bestehe, in Informationsmaterialien oder Werbefoldern auf das allgemeine Insolvenzrisiko eines Emittenten hinzuweisen.
3.2 Zur Beratungs- bzw Aufklärungspflicht im Vorfeld von Effektengeschäften führte der Oberste Gerichtshof in der zitierten Entscheidung unter eingehender Darlegung der in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze sowie der einschlägigen Literaturmeinungen aus, die Beklagte habe im Hinblick auf die Einschätzung der Finanzkraft der Emittentin durch die Fachkreise im November 2006 davon ausgehen dürfen, dass das Emittentenrisiko (Bonitäts- bzw Insolvenzrisiko) bloß theoretischer, vernachlässigbarer Natur sei. Die in der Werbebroschüre in Form des Ratings enthaltene Information über die Bonität der Emittentin sei ausreichend gewesen. Einer darüber hinausgehenden Aufklärung des Anlegers über das allgemeine Bonitätsrisiko habe es nicht bedurft. Mangels Verletzung von Aufklärungspflichten sei das auf Irrtum und Schadenersatz gestützte Begehren unberechtigt.
3.3 Soweit der Kläger die behauptete Irreführung sowie die angebliche Verletzung der Aufklärungspflicht auch auf andere, sich nicht auf die Kapitalgarantie und die Person des Garantiegebers beziehende Angaben im Werbefolder bezieht, ist der Hinweis des Berufungsgerichts jedenfalls vertretbar, dass sich daraus resultierende Fehlvorstellungen bzw Beratungsfehler nicht verwirklicht hätten. Diesen Überlegungen kommt somit nur theoretische Bedeutung zu.
Die Ausführungen zur Prospekthaftung nach § 11 KMG in der Revision sind schon deshalb nicht überzeugend, weil sich der Kläger im gegebenen Zusammenhang nicht auf den KMG-Prospekt, sondern auf den Werbefolder der Beklagten bezieht und diesen unzulässigerweise mit dem KMG-Prospekt gleichsetzt. § 11 Abs 1 KMG regelt allerdings nur die Haftung für Angaben im KMG-Prospekt oder Börseprospekt (vgl Lorenz in Zib/Russ/Lorenz, KMG § 11 Rz 3).Die Ausführungen zur Prospekthaftung nach Paragraph 11, KMG in der Revision sind schon deshalb nicht überzeugend, weil sich der Kläger im gegebenen Zusammenhang nicht auf den KMG-Prospekt, sondern auf den Werbefolder der Beklagten bezieht und diesen unzulässigerweise mit dem KMG-Prospekt gleichsetzt. Paragraph 11, Absatz eins, KMG regelt allerdings nur die Haftung für Angaben im KMG-Prospekt oder Börseprospekt vergleiche Lorenz in Zib/Russ/Lorenz, KMG Paragraph 11, Rz 3).
4.1 Nach § 5 Abs 1 KMG können Verbraucher von ihrem Angebot oder vom Vertrag zurücktreten, wenn ein prospektpflichtiges Angebot ohne vorhergehende Veröffentlichung eines Prospekts oder der Angaben nach § 6 KMG (wesentliche ändernde oder ergänzende Angaben) erfolgt. Nach Abs 4 leg cit erlischt das Rücktrittsrecht mit Ablauf einer Woche nach dem Tag, an dem der Prospekt oder die Angaben nach § 6 KMG veröffentlicht wurden. Solange kein Prospekt veröffentlicht wurde, steht dem Anleger, der Verbraucher ist, das jederzeitige Rücktrittsrecht, und zwar unbefristet, zu (2 Ob 32/09h).4.1 Nach Paragraph 5, Absatz eins, KMG können Verbraucher von ihrem Angebot oder vom Vertrag zurücktreten, wenn ein prospektpflichtiges Angebot ohne vorhergehende Veröffentlichung eines Prospekts oder der Angaben nach Paragraph 6, KMG (wesentliche ändernde oder ergänzende Angaben) erfolgt. Nach Absatz 4, leg cit erlischt das Rücktrittsrecht mit Ablauf einer Woche nach dem Tag, an dem der Prospekt oder die Angaben nach Paragraph 6, KMG veröffentlicht wurden. Solange kein Prospekt veröffentlicht wurde, steht dem Anleger, der Verbraucher ist, das jederzeitige Rücktrittsrecht, und zwar unbefristet, zu (2 Ob 32/09h).
Um ein Rücktrittsrecht bejahen zu können, muss demnach
- ein Verbrauchergeschäft vorliegen,
- ein die Prospektpflicht auslösendes öffentliches Angebot vorliegen,
- die Prospektpflicht verletzt sein und
- ein Rücktrittsrecht konkret gegenüber der beklagten Bank bestehen;
- schließlich darf das Rücktrittsrecht nicht nach Abs 4 erloschen sein.- schließlich darf das Rücktrittsrecht nicht nach Absatz 4, erloschen sein.
4.2 Die Verbrauchereigenschaft des Klägers im Zusammenhang mit der zu beurteilenden Investition sowie das Vorliegen eines öffentlichen Angebots iSd § 1 Abs 1 Z 1 KMG (in der zum Stichtag 5. 12. 2006 geltenden Fassung) stehen im vorliegenden Fall nicht in Zweifel.4.2 Die Verbrauchereigenschaft des Klägers im Zusammenhang mit der zu beurteilenden Investition sowie das Vorliegen eines öffentlichen Angebots iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, KMG (in der zum Stichtag 5. 12. 2006 geltenden Fassung) stehen im vorliegenden Fall nicht in Zweifel.
Die Prospektpflicht ist in § 2 KMG geregelt. Nach Abs 1 dieser Bestimmung (in der zum Stichtag geltenden Fassung) durfte ein öffentliches Angebot für Wertpapiere im Inland nur erfolgen, wenn spätestens einen Bankarbeitstag davor ein erstellter und gebilligter Prospekt veröffentlicht wurde.Die Prospektpflicht ist in Paragraph 2, KMG geregelt. Nach Absatz eins, dieser Bestimmung (in der zum Stichtag geltenden Fassung) durfte ein öffentliches Angebot für Wertpapiere im Inland nur erfolgen, wenn spätestens einen Bankarbeitstag davor ein erstellter und gebilligter Prospekt veröffentlicht wurde.
Das KMG normiert nicht ausdrücklich, wer die Prospektpflicht zu erfüllen hat. Primärer Adressat der Regelungen über die Zulässigkeit des öffentlichen Angebots ist der Emittent. Darüber hinaus hat aber auch der Anbieter sicherzustellen, dass die Vorschriften des KMG eingehalten werden (2 Ob 32/09h; vgl auch § 8a Abs 1 und § 10 Abs 2 KMG). Dementsprechend ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass Rücktrittsgegner des Verbrauchers sein Vertragspartner ist, also auch der Anbieter, der die Wertpapiere im eigenen Namen vertreibt, nicht aber der reine Vermittler als Bevollmächtigter (2 Ob 32/09h).Das KMG normiert nicht ausdrücklich, wer die Prospektpflicht zu erfüllen hat. Primärer Adressat der Regelungen über die Zulässigkeit des öffentlichen Angebots ist der Emittent. Darüber hinaus hat aber auch der Anbieter sicherzustellen, dass die Vorschriften des KMG eingehalten werden (2 Ob 32/09h; vergleiche auch Paragraph 8 a, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz 2, KMG). Dementsprechend ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass Rücktrittsgegner des Verbrauchers sein Vertragspartner ist, also auch der Anbieter, der die Wertpapiere im eigenen Namen vertreibt, nicht aber der reine Vermittler als Bevollmächtigter (2 Ob 32/09h).
4.3 KMG-Prospekte für Wertpapiere inländischer Emittenten sind von der FMA zu billigen (§ 8a iVm § 2 KMG). Prospekte von Emittenten mit Sitz in einem EWR-Staat sind gleichermaßen gültig, wenn sie der FMA notifiziert wurden (§ 8b KMG). Nach Österreich notifizierte Prospekte bedürfen keiner Hinweisbekanntmachung (Russ in Zib/Russ/Lorenz aaO § 10 Rz 38). Die Hinterlegung der KMG-Prospekte erfolgt bei der österreichischen Kontrollbank als Meldestelle (§ 12 KMG). Die Veröffentlichung des KMG-Prospekts (auch Basisprospekt und Nachtrag iSd § 6 KMG) muss in einer der Publikationsvarianten nach § 10 Abs 3 KMG erfolgen. Auch die endgültigen Bedingungen müssen nach dieser Vorschrift veröffentlicht werden; sie müssen aber nicht behördlich gebilligt und auch nicht bei der Meldestelle (Österreichische Kontrollbank) hinterlegt werden (Lorenz in Zib/Russ/Lorenz aaO § 7 Rz 29 ff).4.3 KMG-Prospekte für Wertpapiere inländischer Emittenten sind von der FMA zu billigen (Paragraph 8 a, in Verbindung mit Paragraph 2, KMG). Prospekte von Emittenten mit Sitz in einem EWR-Staat sind gleichermaßen gültig, wenn sie der FMA notifiziert wurden (Paragraph 8 b, KMG). Nach Österreich notifizierte Prospekte bedürfen keiner Hinweisbekanntmachung (Russ in Zib/Russ/Lorenz aaO Paragraph 10, Rz 38). Die Hinterlegung der KMG-Prospekte erfolgt bei der österreichischen Kontrollbank als Meldestelle (Paragraph 12, KMG). Die Veröffentlichung des KMG-Prospekts (auch Basisprospekt und Nachtrag iSd Paragraph 6, KMG) muss in einer der Publikationsvarianten nach Paragraph 10, Absatz 3, KMG erfolgen. Auch die endgültigen Bedingungen müssen nach dieser Vorschrift veröffentlicht werden; sie müssen aber nicht behördlich gebilligt und auch nicht bei der Meldestelle (Österreichische Kontrollbank) hinterlegt werden (Lorenz in Zib/Russ/Lorenz aaO Paragraph 7, Rz 29 ff).
4.4 Das Rücktrittsrecht nach § 5 Abs 1 KMG knüpft an der Nichtveröffentlichung eines KMG-Prospekts (auch Basisprospekt und Nachtrag iSd § 6 KMG) trotz Prospektpflicht nach § 2 Abs 1 KMG an. Die Nichtveröffentlichung bloß endgültiger Bedingungen löst hingegen kein Rücktrittsrecht aus (vgl Russ in Zib/Russ/Lorenz aaO § 6 Rz 33). Die Beweislast für die fehlende Prospektveröffentlichung trägt der Verbraucher (Zib in Zib/Russ/Lorenz aaO § 5 Rz 24).4.4 Das Rücktrittsrecht nach Paragraph 5, Absatz eins, KMG knüpft an der Nichtveröffentlichung eines KMG-Prospekts (auch Basisprospekt und Nachtrag iSd Paragraph 6, KMG) trotz Prospektpflicht nach Paragraph 2, Absatz eins, KMG an. Die Nichtveröffentlichung bloß endgültiger Bedingungen löst hingegen kein Rücktrittsrecht aus vergleiche Russ in Zib/Russ/Lorenz aaO Paragraph 6, Rz 33). Die Beweislast für die fehlende Prospektveröffentlichung trägt der Verbraucher (Zib in Zib/Russ/Lorenz aaO Paragraph 5, Rz 24).
Den Ausführungen in der Revision lässt sich entnehmen, dass laut den Hinweisbekanntmachungen im Amtsblatt zur Wiener Zeitung der Basisprospekt (vom 9. 8. 2006) und der (zweite) Nachtrag (vom 6. 9. 2006) spätestens ab 20. 9. 2006 und die endgültigen Bedingungen spätestens ab 22. 11. 2006 auf der Website der irischen Finanzdienstleistungsaufsicht abrufbar waren. Zudem führt der Kläger in der Revision aus, dass der Prospekt auf der Website der Börse Luxemburg abrufbar war. Diese Umstände sprechen mit Rücksicht auf das Datum des Wertpapierkaufs für eine ordnungsgemäße und rechtzeitige Prospektveröffentlichung iSd § 10 Abs 3 KMG. Den Beweis, dass die Dokumente über die Website der Börse Luxemburg nicht leicht zugänglich gewesen seien, ist der Kläger nicht angetreten (vgl ON 15, 1 f). § 6 Abs 1 KMG bezieht sich auf wesentliche ändernde oder ergänzende Angaben zum (Basis-)Prospekt. Enthält ein zweiter Nachtrag sämtliche relevanten Angaben und wird dieser ordnungsgemäß veröffentlicht, so wird das Rücktrittsrecht nicht ausgelöst. Ein (angeblicher) Verstoß gegen § 7 Abs 4 KMG bezieht sich nicht auf das Rücktrittsrecht. Der Kläger hat in erster Instanz auch nicht behauptet, dass die endgültigen Bedingungen den Anlegern nicht übermittelt worden seien. Vielmehr ergibt sich aus seinem Vorbringen, dass ihm der KMG-Prospekt spätestens zum Zeitpunkt der Einbringung des Schriftsatzes ON 6 (8. 10. 2009) bekannt war. Mit den Ausführungen zum bemängelten Inhalt des Basisprospekts bzw der endgültigen Bedingungen vermag der Kläger keine Verletzung der Prospektpflicht nach § 2 KMG darzulegen (Zib in Zib/Russ/Lorenz aaO § 5 Rz 6; Kalss/Oppitz/Zollner, Kapitalmarktrecht I § 10 Rz 102).Den Ausführungen in der Revision lässt sich entnehmen, dass laut den Hinweisbekanntmachungen im Amtsblatt zur Wiener Zeitung der Basisprospekt (vom 9. 8. 2006) und der (zweite) Nachtrag (vom 6. 9. 2006) spätestens ab 20. 9. 2006 und die endgültigen Bedingungen spätestens ab 22. 11. 2006 auf der Website der irischen Finanzdienstleistungsaufsicht abrufbar waren. Zudem führt der Kläger in der Revision aus, dass der Prospekt auf der Website der Börse Luxemburg abrufbar war. Diese Umstände sprechen mit Rücksicht auf das Datum des Wertpapierkaufs für eine ordnungsgemäße und rechtzeitige Prospektveröffentlichung iSd Paragraph 10, Absatz 3, KMG. Den Beweis, dass die Dokumente über die Website der Börse Luxemburg nicht leicht zugänglich gewesen seien, ist der Kläger nicht angetreten vergleiche ON 15, 1 f). Paragraph 6, Absatz eins, KMG bezieht sich auf wesentliche ändernde oder ergänzende Angaben zum (Basis-)Prospekt. Enthält ein zweiter Nachtrag sämtliche relevanten Angaben und wird dieser ordnungsgemäß veröffentlicht, so wird das Rücktrittsrecht nicht ausgelöst. Ein (angeblicher) Verstoß gegen Paragraph 7, Absatz 4, KMG bezieht sich nicht auf das Rücktrittsrecht. Der Kläger hat in erster Instanz auch nicht behauptet, dass die endgültigen Bedingungen den Anlegern nicht übermittelt worden seien. Vielmehr ergibt sich aus seinem Vorbringen, dass ihm der KMG-Prospekt spätestens zum Zeitpunkt der Einbringung des Schriftsatzes ON 6 (8. 10. 2009) bekannt war. Mit den Ausführungen zum bemängelten Inhalt des Basisprospekts bzw der endgültigen Bedingungen vermag der Kläger keine Verletzung der Prospektpflicht nach Paragraph 2, KMG darzulegen (Zib in Zib/Russ/Lorenz aaO Paragraph 5, Rz 6; Kalss/Oppitz/Zollner, Kapitalmarktrecht römisch eins Paragraph 10, Rz 102).
Aufgrund des Zugeständnisses der Existenz des KMG-Prospekts und der Kenntnis von dessen Inhalt spätestens im Oktober 2009 sowie mit Rücksicht auf die Ausführungen zur Veröffentlichung von Basisprospekt, Nachtrag und endgültigen Bedingungen hätte der Kläger in dieser besonderen Situation zur Geltendmachung des erst im Mai 2010 beanspruchten Rücktrittsrechts klar darlegen müssen, dass die Prospektveröffentlichung nicht mehr als eine Woche vor seiner Erklärung des Rücktritts mit Schriftsatz ON 14 erfolgte. Der Kläger kann sich somit auch nicht auf das Rücktrittsrecht nach § 5 KMG berufen.Aufgrund des Zugeständnisses der Existenz des KMG-Prospekts und der Kenntnis von dessen Inhalt spätestens im Oktober 2009 sowie mit Rücksicht auf die Ausführungen zur Veröffentlichung von Basisprospekt, Nachtrag und endgültigen Bedingungen hätte der Kläger in dieser besonderen Situation zur Geltendmachung des erst im Mai 2010 beanspruchten Rücktrittsrechts klar darlegen müssen, dass die Prospektveröffentlichung nicht mehr als eine Woche vor seiner Erklärung des Rücktritts mit Schriftsatz ON 14 erfolgte. Der Kläger kann sich somit auch nicht auf das Rücktrittsrecht nach Paragraph 5, KMG berufen.
5. Insgesamt vermag der Kläger mit seinen Ausführungen keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung aufzuzeigen. Der Hinweis in der Revision, dass er seinen Anspruch auch auf Arglist gestützt habe, ist inhaltlich unsubstanziiert geblieben. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagte hat zu Beginn der Revisionsbeantwortung zur fehlenden Zulässigkeit der Revision Stellung genommen.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Die Beklagte hat zu Beginn der Revisionsbeantwortung zur fehlenden Zulässigkeit der Revision Stellung genommen.