Rechtssatz für 6Ob148/05s 7Ob91/06t 6O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0120290

Geschäftszahl

6Ob148/05s; 7Ob91/06t; 6Ob100/06h; 10Ob40/06i; 3Ob19/08b; 16Ok4/08; 4Ob96/08h; 5Ob140/09p; 10Ob63/09a; 1Ob239/09t; 10Ob54/10d; 3Ob134/10t; 8Ob50/10a; 10Ob7/11v; 4Ob178/11x; 6Ob224/11a; 1Ob74/12g; 10Ob33/12v; 3Ob141/12z; 10Ob52/12p; 5Ob237/12g; 8Ob62/13w; 4Ob160/13b; 6Ob187/15s; 2Ob172/15f; 3Ob41/17a; 2Ob120/17m; 6Ob230/20x

Entscheidungsdatum

17.12.2020

Norm

AußStrG 2005 §49 Abs2 B
AußStrG 2005 §66 Abs2 B
KartG 2005 §38

Rechtssatz

Der Rechtsmittelwerber hat die Zulässigkeit der Neuerungen zu behaupten und schlüssig darzulegen, dass es sich bei der Verspätung (Unterlassung) des Vorbringens um eine entschuldbare Fehlleistung handelt.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 148/05s
    Entscheidungstext OGH 03.11.2005 6 Ob 148/05s
    Beisatz: Hier: „Schlichtes Vergessen" und eine fehlende Anleitung durch das Erstgericht sind kein entschuldbaren Fehlleistungen. (T1)
  • 7 Ob 91/06t
    Entscheidungstext OGH 26.04.2006 7 Ob 91/06t
    Auch
  • 6 Ob 100/06h
    Entscheidungstext OGH 27.04.2006 6 Ob 100/06h
    Auch
  • 10 Ob 40/06i
    Entscheidungstext OGH 13.06.2006 10 Ob 40/06i
    Vgl auch
  • 3 Ob 19/08b
    Entscheidungstext OGH 27.02.2008 3 Ob 19/08b
    Auch
  • 16 Ok 4/08
    Entscheidungstext OGH 16.07.2008 16 Ok 4/08
    Auch; Beisatz: Hier: Kartellgerichtliches Verfahren. (T2)
    Bem: Die Frage, ob für das kartellgerichtliche Rekursverfahren die Bestimmungen des Außerstreitgesetzes über die Neuerungserlaubnis im Rechtsmittelverfahren überhaupt anzuwenden sind, wurde hier ausdrücklich offen gelassen. (T3)
  • 4 Ob 96/08h
    Entscheidungstext OGH 26.08.2008 4 Ob 96/08h
  • 5 Ob 140/09p
    Entscheidungstext OGH 01.09.2009 5 Ob 140/09p
    Vgl; Beisatz: Der Sorgfaltsmaßstab des § 49 Abs 2 AußStrG ist bei unvertretenen Parteien weniger streng zu deuten als bei vertretenen Parteien und überdies am Maß der erfolgten Anleitung durch das Erstgericht auszurichten. (T4)
  • 10 Ob 63/09a
    Entscheidungstext OGH 10.11.2009 10 Ob 63/09a
    Vgl; Beisatz: Sofern die betreffenden Umstände nicht ohnehin schon eindeutig und zweifelsfrei dem Akteninhalt zu entnehmen sind, hat dann die Partei diejenigen besonderen Umstände darzutun und erforderlichenfalls auch zu bescheinigen, welche die begünstigende Regelung der ausnahmsweisen Berücksichtigung von nova reperta rechtfertigen können. (T5)
  • 1 Ob 239/09t
    Entscheidungstext OGH 29.01.2010 1 Ob 239/09t
  • 10 Ob 54/10d
    Entscheidungstext OGH 17.08.2010 10 Ob 54/10d
    Auch; Beis wie T5
  • 3 Ob 134/10t
    Entscheidungstext OGH 13.10.2010 3 Ob 134/10t
  • 8 Ob 50/10a
    Entscheidungstext OGH 25.01.2011 8 Ob 50/10a
  • 10 Ob 7/11v
    Entscheidungstext OGH 29.03.2011 10 Ob 7/11v
    Auch
  • 4 Ob 178/11x
    Entscheidungstext OGH 20.12.2011 4 Ob 178/11x
    Vgl auch; Beis wie T5
  • 6 Ob 224/11a
    Entscheidungstext OGH 21.12.2011 6 Ob 224/11a
    Auch; Beisatz: Hier: Unterlassung einer Äußerung im Verfahren erster Instanz trotz Aufforderung nach § 18 FBG. (T6)
  • 1 Ob 74/12g
    Entscheidungstext OGH 24.05.2012 1 Ob 74/12g
  • 10 Ob 33/12v
    Entscheidungstext OGH 10.09.2012 10 Ob 33/12v
    Auch
  • 3 Ob 141/12z
    Entscheidungstext OGH 17.10.2012 3 Ob 141/12z
  • 10 Ob 52/12p
    Entscheidungstext OGH 17.12.2012 10 Ob 52/12p
    Auch
  • 5 Ob 237/12g
    Entscheidungstext OGH 14.02.2013 5 Ob 237/12g
    Auch; Beis auch wie T5; Beisatz: Ob das der Fall ist, oder ein darüber hinausgehendes Verschulden vorliegt, ist im Einzelfall an Hand subjektiver Kriterien zu prüfen. (T7)
  • 8 Ob 62/13w
    Entscheidungstext OGH 30.07.2013 8 Ob 62/13w
  • 4 Ob 160/13b
    Entscheidungstext OGH 22.10.2013 4 Ob 160/13b
    Beis wie T1
  • 6 Ob 187/15s
    Entscheidungstext OGH 23.10.2015 6 Ob 187/15s
    Vgl; Beis wie T4
  • 2 Ob 172/15f
    Entscheidungstext OGH 05.08.2016 2 Ob 172/15f
    Vgl; Beis ähnlich wie T5
  • 3 Ob 41/17a
    Entscheidungstext OGH 10.05.2017 3 Ob 41/17a
  • 2 Ob 120/17m
    Entscheidungstext OGH 27.07.2017 2 Ob 120/17m
    Auch; Beisatz: Dies gilt auch, wenn der Rechtsmittelwerber aufgrund des ihm entzogenen Gehörs im Rekursverfahren erst im Revisionsrekurs nachträgt, was er im Rekursverfahren (Rekursbeantwortung) vorgebracht hätte. (T8)
  • 6 Ob 230/20x
    Entscheidungstext OGH 17.12.2020 6 Ob 230/20x
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120290

Im RIS seit

03.12.2005

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2021

Dokumentnummer

JJR_20051103_OGH0002_0060OB00148_05S0000_001

Rechtssatz für 1Ob599/90; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0047686

Geschäftszahl

1Ob599/90; 6Ob517/91; 8Ob651/90; 4Ob544/91; 1Ob612/91; 5Ob1575/91; 1Ob603/92; 3Ob541/95; 10Ob523/95; 2Ob591/95; 3Ob56/95; 4Ob2234/96z; 4Ob2371/96x; 4Ob2236/96v; 3Ob89/97b; 9Ob208/97x; 2Ob250/97x; 8Ob191/97i; 4Ob345/97g; 4Ob4/98m; 4Ob120/98w; 4Ob175/98h; 4Ob166/98k; 9Ob168/98s; 1Ob58/00m; 7Ob78/00x; 7Ob39/00m; 6Ob116/00b; 7Ob249/00v; 2Ob295/00x; 4Ob245/01k; 2Ob108/02z; 3Ob40/02g; 7Ob205/03b; 6Ob91/04g; 3Ob274/04x; 7Ob210/05s; 9Ob8/05z; 2Ob200/04g; 6Ob64/07s; 7Ob121/07f; 10Ob73/07v; 1Ob119/07t; 7Ob97/08b; 1Ob202/09a; 1Ob81/10h; 8Ob27/10v; 8Ob91/10f; 10Ob7/11v; 4Ob126/11z; 7Ob140/11f; 8Ob8/12b; 1Ob75/12d; 9Ob5/13w; 7Ob28/12m; 4Ob101/13a; 6Ob164/13f; 2Ob32/14s; 8Ob106/13s; 4Ob85/14z; 10Ob59/14w; 10Ob22/15f; 9Ob72/15a; 1Ob65/16i; 8Ob90/16t; 6Ob238/16t; 1Ob118/17k; 9Ob29/17f; 8Ob30/16v; 1Ob155/17a; 3Ob47/18k; 7Ob210/17h; 3Ob59/18z; 6Ob76/18x; 4Ob1/18b; 7Ob112/18y; 9Ob56/18b; 5Ob25/19s; 7Ob190/19w; 10Ob2/21y; 8Ob59/21s; 5Ob85/21t; 1Ob108/21w; 4Ob67/21p; 4Ob228/22s

Entscheidungsdatum

28.02.2023

Norm

ABGB §140 Abs1
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231
  1. ABGB § 140 heute
  2. ABGB § 140 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 140 gültig von 01.07.1989 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989

Rechtssatz

Der Unterhaltsschuldner hat alle Kräfte anzuspannen, um seiner Verpflichtung nachkommen zu können; er muss alle persönlichen Fähigkeiten, insbesondere seine Arbeitskraft so gut wie möglich einsetzen. Tut er dies nicht, wird er so behandelt, als bezöge er Einkünfte, die er bei zumutbarer Erwerbstätigkeit hätte erzielen können.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 599/90
    Entscheidungstext OGH 02.05.1990 1 Ob 599/90
    Veröff: SZ 63/74 = EvBl 1990/128 S 599 = RZ 1993,101 = ÖA 1991,99
  • 6 Ob 517/91
    Entscheidungstext OGH 07.03.1991 6 Ob 517/91
  • 8 Ob 651/90
    Entscheidungstext OGH 21.03.1991 8 Ob 651/90
    nur: Der Unterhaltsschuldner hat alle Kräfte anzuspannen, um seiner Verpflichtung nachkommen zu können; er muss alle persönlichen Fähigkeiten so gut wie möglich einsetzen. (T1)
    Beisatz: Dazu gehört eine Lebenshaltung, derzufolge sich der unterhaltspflichtige Elternteil im Falle der Notwendigkeit hiezu auch strengsten finanziellen Einschränkungen unterzieht. Eine Belastbarkeitsgrenze nach den Pfändungsfreibeträgen des § 5 LPfG kommt hiebei nicht in Betracht. (T2)
  • 4 Ob 544/91
    Entscheidungstext OGH 10.09.1991 4 Ob 544/91
    Vgl auch
  • 1 Ob 612/91
    Entscheidungstext OGH 30.10.1991 1 Ob 612/91
    Auch; Veröff: RZ 1992/48 S 124 = RZ 1994/76 S 211
  • 5 Ob 1575/91
    Entscheidungstext OGH 26.05.1992 5 Ob 1575/91
    nur T1; Beisatz: Aber bei einem zu neunzig % behinderten, vermögenslosen, als arbeitssuchend gemeldeten, von Sozialhilfe lebenden fünfundvierzigjährigen Vater ist dies nicht der Fall. (T3)
  • 1 Ob 603/92
    Entscheidungstext OGH 15.09.1992 1 Ob 603/92
    Vgl auch; Beisatz: Die Eltern haben ihre Leistungskraft unter Berücksichtigung ihrer Ausbildung und ihres Könnens auszuschöpfen. (T4)
    Veröff: RZ 1994/18 S 44 = ÖA 1993,105
  • 3 Ob 541/95
    Entscheidungstext OGH 26.04.1995 3 Ob 541/95
    Beisatz: Der Verzicht auf die Erzielung eines höheren Einkommens, der nicht durch besondere berücksichtigungswürdigende Umstände erzwungen ist, darf nicht zu Lasten eines Unterhaltsberechtigten gehen (so schon ÖA 1994,1929. (T5)
  • 10 Ob 523/95
    Entscheidungstext OGH 17.10.1995 10 Ob 523/95
    Auch; Beis wie T4
  • 2 Ob 591/95
    Entscheidungstext OGH 29.02.1996 2 Ob 591/95
    Auch; Beisatz: Der Unterhaltsschuldner darf bei Erfüllung seiner Unterhaltspflicht "nach Kräften" nicht etwa grundlos seine überdurchschnittlichen (gehobenen) Lebens- und Einkommensverhältnisse aufgeben oder - im Falle des Verlustes eines überdurchschnittlich dotierten Arbeitsplatzes - nicht wiederzuerlangen trachten, weil er dadurch die angemessene Teilnahme seines unterhaltsberechtigten Kindes an seinen adäquaten Lebensverhältnissen hindert. (T6)
  • 3 Ob 56/95
    Entscheidungstext OGH 10.09.1996 3 Ob 56/95
    Veröff: SZ 69/203
  • 4 Ob 2234/96z
    Entscheidungstext OGH 17.09.1996 4 Ob 2234/96z
    nur T1; Beis wie T2 nur: Dazu gehört eine Lebenshaltung, derzufolge sich der unterhaltspflichtige Elternteil im Falle der Notwendigkeit hiezu auch strengsten finanziellen Einschränkungen unterzieht. (T7)
    Beisatz: Richtsatz für die Belastungsgrenzen sind die für die Vollstreckung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen festgesetzten Pfändungsgrenzen, die jedoch bei Bedarf in den Grenzen des § 292b EO unterschritten werden können. (T8)
  • 4 Ob 2371/96x
    Entscheidungstext OGH 17.12.1996 4 Ob 2371/96x
    Auch; Beis wie T4
  • 4 Ob 2236/96v
    Entscheidungstext OGH 17.09.1996 4 Ob 2236/96v
  • 3 Ob 89/97b
    Entscheidungstext OGH 21.05.1997 3 Ob 89/97b
  • 9 Ob 208/97x
    Entscheidungstext OGH 09.07.1997 9 Ob 208/97x
    Auch
  • 2 Ob 250/97x
    Entscheidungstext OGH 25.09.1997 2 Ob 250/97x
  • 8 Ob 191/97i
    Entscheidungstext OGH 13.11.1997 8 Ob 191/97i
  • 4 Ob 345/97g
    Entscheidungstext OGH 25.11.1997 4 Ob 345/97g
    Auch
  • 4 Ob 4/98m
    Entscheidungstext OGH 27.01.1998 4 Ob 4/98m
    Auch
  • 4 Ob 120/98w
    Entscheidungstext OGH 05.05.1998 4 Ob 120/98w
    Auch; Beisatz: Wer - aus welchen Gründen immer (Krankheit, Haft, Schwangerschaft, Alter) - zu einer Erwerbstätigkeit nicht in der Lage ist, dem kann wegen der fehlenden Leistungsfähigkeit kein potentielles Einkommen unterstellt werden. (T9)
  • 4 Ob 175/98h
    Entscheidungstext OGH 14.07.1998 4 Ob 175/98h
    Vgl; Beis wie T9
  • 4 Ob 166/98k
    Entscheidungstext OGH 20.10.1998 4 Ob 166/98k
    Auch
  • 9 Ob 168/98s
    Entscheidungstext OGH 21.10.1998 9 Ob 168/98s
    Beis wie T5
  • 1 Ob 58/00m
    Entscheidungstext OGH 28.03.2000 1 Ob 58/00m
    Beisatz: Ein unselbständig Erwerbstätiger darf sich nur dann selbständig machen, wenn er damit rechnen kann, nach einer gewissen Anlaufphase als Unternehmer ein zumindest gleich hohes Einkommen wie zuvor zu erzielen. Stellt sich heraus, dass mit solchen Einkünften in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist, so muss der Schuldner entweder eine zumutbare Nebenbeschäftigung annehmen oder wieder unselbständig tätig werden. (T10)
  • 7 Ob 78/00x
    Entscheidungstext OGH 26.04.2000 7 Ob 78/00x
  • 7 Ob 39/00m
    Entscheidungstext OGH 29.03.2000 7 Ob 39/00m
  • 6 Ob 116/00b
    Entscheidungstext OGH 28.06.2000 6 Ob 116/00b
    nur: Der Unterhaltsschuldner muss alle persönlichen Fähigkeiten, insbesondere seine Arbeitskraft so gut wie möglich einsetzen. Tut er dies nicht, wird er so behandelt, als bezöge er Einkünfte, die er bei zumutbarer Erwerbstätigkeit hätte erzielen können. (T11) Beisatz: Das potentielle Einkommen aus der Anspannung wird nach einer den subjektiven Fähigkeiten und der objektiven Arbeitsmarktlage entsprechenden und dem Unterhaltsverpflichteten zumutbaren Erwerbstätigkeit gemessen. Subjektive Fähigkeiten sowie Zumutbarkeit werden im Wesentlichen durch Alter, berufliche Ausbildung, körperliche und geistige Verfassung sowie familiäre Belastung bestimmt. In diesem Rahmen sind die konkreten Erwerbschancen auf dem Arbeitsmarkt ausschlaggebend. (T12)
  • 7 Ob 249/00v
    Entscheidungstext OGH 22.11.2000 7 Ob 249/00v
    Auch
  • 2 Ob 295/00x
    Entscheidungstext OGH 23.11.2000 2 Ob 295/00x
    Vgl auch; nur T11; Beisatz: Hier: § 94 ABGB. (T13)
    Veröff: SZ 73/179
  • 4 Ob 245/01k
    Entscheidungstext OGH 13.11.2001 4 Ob 245/01k
    Vgl auch; Beisatz: Der Vater ist jedoch anzuspannen, wenn er es trotz ihm offenstehender Möglichkeiten unterlassen hat, ein Zusatzeinkommen zu erzielen. Maßgebend ist daher, wie sich der Vater - hier nach seiner Suspendierung - verhalten hat und zwar insbesondere, ob er sich hätte bemühen können, die Einkommensminderung durch neue Einkünfte wettzumachen. Sein Verhalten muss, ebenso wie bei einer sonstigen mit einer Unterhaltseinschränkung verbundenen Änderung der Lebensverhältnisse, daran gemessen werden, wie sich ein pflichtbewusster Familienvater bei gleicher Sachlage verhalten würde. (T14)
  • 2 Ob 108/02z
    Entscheidungstext OGH 23.05.2002 2 Ob 108/02z
    nur T11
  • 3 Ob 40/02g
    Entscheidungstext OGH 18.12.2002 3 Ob 40/02g
    Vgl auch; Beisatz: Beisatz: Der Unterhaltsschuldner hat seine Arbeitskraft nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Möglichkeiten bestmöglich einzusetzen, um seiner Unterhaltsverpflichtung nachkommen zu können. (T15)
  • 7 Ob 205/03b
    Entscheidungstext OGH 10.09.2003 7 Ob 205/03b
  • 6 Ob 91/04g
    Entscheidungstext OGH 08.07.2004 6 Ob 91/04g
    Auch; Beis wie T9; Beisatz: Die Anspannung darf zu keinen fiktiven Ergebnissen führen. Maßgeblich sind die konkreten Erwerbsmöglichkeiten des Unterhaltspflichtigen auf dem Arbeitsmarkt. (T16)
  • 3 Ob 274/04x
    Entscheidungstext OGH 16.02.2005 3 Ob 274/04x
    Vgl auch
  • 7 Ob 210/05s
    Entscheidungstext OGH 19.10.2005 7 Ob 210/05s
    Beis wie T5; Beis wie T6
  • 9 Ob 8/05z
    Entscheidungstext OGH 23.11.2005 9 Ob 8/05z
  • 2 Ob 200/04g
    Entscheidungstext OGH 20.02.2006 2 Ob 200/04g
    Auch; Beisatz: Pensionsantritt nach dem Bundesbediensteten-Sozialplangesetz auf eigenen Antrag führt zur Anwendung der Anspannungstheorie. (T17)
  • 6 Ob 64/07s
    Entscheidungstext OGH 19.04.2007 6 Ob 64/07s
    Beisatz: Hier: Erörterung der Grundsatzfrage, ob im Rahmen der Anspannungstheorie den Unterhaltsschuldner eine Obliegenheit trifft, sich einer Behandlung einer der Ausübung von Erwerbstätigkeit entgegenstehenden Erkrankung zu unterziehen. (T18)
  • 7 Ob 121/07f
    Entscheidungstext OGH 20.06.2007 7 Ob 121/07f
    Beisatz: Die entscheidenden Kriterien für eine Anspannung auf ein Einkommen, das eine Alimentierung über den Regelbedarf des unterhaltsberechtigten Kindes hinaus ermöglicht, stellen überdurchschnittliche individuelle Kenntnisse und Fähigkeiten des Unterhaltspflichtigen, die Zumutbarkeit der betreffenden Beschäftigung, der Umfang der Sorgepflichten sowie der Grund einer Arbeitseinschränkung durch den Unterhaltspflichtigen dar. (T19)
    Beisatz: Hier: Zur Frage der Zumutbarkeit eines Spitalsarztes Nacht- und Journaldienste zu leisten. (T20)
  • 10 Ob 73/07v
    Entscheidungstext OGH 15.01.2008 10 Ob 73/07v
    Auch
  • 1 Ob 119/07t
    Entscheidungstext OGH 26.02.2008 1 Ob 119/07t
    Auch; Beisatz: Auch selbständig Erwerbstätige unterliegen der Obliegenheit, ihr Einkommen in zumutbarer Weise zu maximieren, das heißt ihre Erwerbstätigkeit mit der erforderlichen wirtschaftlichen Sorgfalt zu betreiben. Bei selbständig Erwerbstätigen ist maßgeblich, ob deren Entscheidung nach den jeweils konkret gegebenen Umständen im Entscheidungszeitpunkt als vertretbar anzuerkennen ist. (T21)
  • 7 Ob 97/08b
    Entscheidungstext OGH 15.05.2008 7 Ob 97/08b
    Veröff: SZ 2008/64
  • 1 Ob 202/09a
    Entscheidungstext OGH 17.11.2009 1 Ob 202/09a
    Beis wie T10
  • 1 Ob 81/10h
    Entscheidungstext OGH 06.07.2010 1 Ob 81/10h
    Beis wie T5
  • 8 Ob 27/10v
    Entscheidungstext OGH 21.12.2010 8 Ob 27/10v
    Auch; Beis ähnlich wie T16
  • 8 Ob 91/10f
    Entscheidungstext OGH 25.01.2011 8 Ob 91/10f
    Beis wie T14; Beisatz: Dies gilt auch, wenn der Unterhaltspflichtige Pensionsvorschuss bezieht. (T22)
  • 10 Ob 7/11v
    Entscheidungstext OGH 29.03.2011 10 Ob 7/11v
    Auch
  • 4 Ob 126/11z
    Entscheidungstext OGH 20.09.2011 4 Ob 126/11z
  • 7 Ob 140/11f
    Entscheidungstext OGH 28.09.2011 7 Ob 140/11f
    Auch; Beisatz: Der Bezug von Sozialhilfe indiziert im Allgemeinen, dass der Unterhaltspflichtige nicht in der Lage ist, einen Arbeitsplatz zu finden. Es ist aber durchaus möglich, dass auch bei rechtmäßigem Bezug der Sozialhilfe die Voraussetzungen für eine Anspannung des Unterhaltspflichtigen bestehen bleiben. (T23)
  • 8 Ob 8/12b
    Entscheidungstext OGH 28.02.2012 8 Ob 8/12b
    Auch
  • 1 Ob 75/12d
    Entscheidungstext OGH 24.05.2012 1 Ob 75/12d
    nur T11; Beis wie T5; Beis wie T19
  • 9 Ob 5/13w
    Entscheidungstext OGH 24.04.2013 9 Ob 5/13w
    Auch
  • 7 Ob 28/12m
    Entscheidungstext OGH 19.12.2012 7 Ob 28/12m
  • 4 Ob 101/13a
    Entscheidungstext OGH 09.07.2013 4 Ob 101/13a
  • 6 Ob 164/13f
    Entscheidungstext OGH 30.09.2013 6 Ob 164/13f
  • 2 Ob 32/14s
    Entscheidungstext OGH 28.04.2014 2 Ob 32/14s
    Auch, nur T1
  • 8 Ob 106/13s
    Entscheidungstext OGH 28.04.2014 8 Ob 106/13s
    Vgl auch; Beis wie T21; Beisatz: Ob sich die Entscheidung auch rückschauend betrachtet als bestmögliche erweist, ist nicht relevant. (T24)
  • 4 Ob 85/14z
    Entscheidungstext OGH 24.06.2014 4 Ob 85/14z
    Vgl auch; Beis wie T8
  • 10 Ob 59/14w
    Entscheidungstext OGH 21.10.2014 10 Ob 59/14w
    Beis wie T4; Beis wie T6; Beis wie T9; Beis wie T16; Beisatz: Hier: Unterlassen der Nostrifizierung eines im Ausland abgeschlossenen Medizinstudiums. (T25)
  • 10 Ob 22/15f
    Entscheidungstext OGH 28.04.2015 10 Ob 22/15f
    Beis wie T4
  • 9 Ob 72/15a
    Entscheidungstext OGH 21.12.2015 9 Ob 72/15a
    Beis wie T4; Beis wie T16
  • 1 Ob 65/16i
    Entscheidungstext OGH 28.04.2016 1 Ob 65/16i
    Beis wie T4; Beis wie T16; Beisatz: Hier: Der Vater legt zum Nachweis seiner Bemühungen um eine Arbeitsstelle eine umfangreiche Liste seiner Bewerbungen in der jüngeren Vergangenheit vor. (T26)
  • 8 Ob 90/16t
    Entscheidungstext OGH 27.09.2016 8 Ob 90/16t
    Beis wie T4; Beisatz: Ob der Anspannungsgrundsatz anwendbar ist, richtet sich jeweils nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls. (T27)
  • 6 Ob 238/16t
    Entscheidungstext OGH 22.12.2016 6 Ob 238/16t
  • 1 Ob 118/17k
    Entscheidungstext OGH 28.06.2017 1 Ob 118/17k
    Beis wie T4
  • 9 Ob 29/17f
    Entscheidungstext OGH 24.05.2017 9 Ob 29/17f
    Vgl auch; Beisatz: Die Anspannungspflicht wird verletzt, wenn Anzeichen dafür gegeben sind, dass der Unterhaltspflichtige weniger verdient als seiner Leistungsfähigkeit entsprechen würde oder wenn er grundlos keinem Erwerb nachgeht oder sich mit einem geringeren Einkommen begnügt als ihm möglich wäre. (T28)
  • 8 Ob 30/16v
    Entscheidungstext OGH 30.05.2017 8 Ob 30/16v
    Auch; nur: Der Unterhaltsschuldner hat alle Kräfte anzuspannen, um seiner Verpflichtung nachkommen zu können. (T29)
    Beis wie T2;
    nur: Im Falle der Notwendigkeit hat er sich hiezu auch strengsten finanziellen Einschränkungen zu unterziehen. (T30)
  • 1 Ob 155/17a
    Entscheidungstext OGH 27.09.2017 1 Ob 155/17a
    Beisatz: Hier: Hier hat sich der Vater – anstatt weiterhin in seinem erlernten Beruf als Kfz‑Werkmeister tätig zu sein oder einen entsprechenden Arbeitsplatz zu suchen – zum Eintritt in ein Kloster entschieden; Anspannung (zumindest) auf seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. (T31)
    Veröff: SZ 2017/105
  • 3 Ob 47/18k
    Entscheidungstext OGH 21.03.2018 3 Ob 47/18k
  • 7 Ob 210/17h
    Entscheidungstext OGH 21.03.2018 7 Ob 210/17h
    Ähnlich; Beis wie T9; Beis wie T23; Beisatz: Bei der Beurteilung, ob der Anspannungsgrundsatz bei einer nach § 66 EheG Unterhaltsberechtigten zum Tragen kommt, ist auch deren Verhalten in den Vorzeiträumen jedenfalls dann beachtlich, wenn sie sich die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs vorbehalten hat. (T32)
  • 3 Ob 59/18z
    Entscheidungstext OGH 25.04.2018 3 Ob 59/18z
  • 6 Ob 76/18x
    Entscheidungstext OGH 24.05.2018 6 Ob 76/18x
    Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T28
  • 4 Ob 1/18b
    Entscheidungstext OGH 11.06.2018 4 Ob 1/18b
    Auch; Beis wie T28; Beis wie T4
  • 7 Ob 112/18y
    Entscheidungstext OGH 04.07.2018 7 Ob 112/18y
    Beis wie T9
  • 9 Ob 56/18b
    Entscheidungstext OGH 27.09.2018 9 Ob 56/18b
  • 5 Ob 25/19s
    Entscheidungstext OGH 31.07.2019 5 Ob 25/19s
    nur T1; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T27; Beis wie T28
  • 7 Ob 190/19w
    Entscheidungstext OGH 16.12.2019 7 Ob 190/19w
    Beis wie T10
  • 10 Ob 2/21y
    Entscheidungstext OGH 26.02.2021 10 Ob 2/21y
    auch Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T28
  • 8 Ob 59/21s
    Entscheidungstext OGH 25.06.2021 8 Ob 59/21s
  • 5 Ob 85/21t
    Entscheidungstext OGH 14.06.2021 5 Ob 85/21t
    nur T1; Beis wie T4; Beis wie T28
  • 1 Ob 108/21w
    Entscheidungstext OGH 07.09.2021 1 Ob 108/21w
    Beis wie T27
  • 4 Ob 67/21p
    Entscheidungstext OGH 22.09.2021 4 Ob 67/21p
    Vgl
  • 4 Ob 228/22s
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 28.02.2023 4 Ob 228/22s
    Beisatz wie T28
    Beisatz: Hier: Einbeziehung thesaurierter Gewinne aufgrund der Pflicht des Unterhaltsschuldners eine ihm mögliche Gewinnentnahme nicht zu Lasten des Unterhaltsberechtigten zu unterlassen. (T33)

Schlagworte

Anspannung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0047686

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2023

Dokumentnummer

JJR_19900502_OGH0002_0010OB00599_9000000_003

Entscheidungstext 10Ob7/11v

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

iFamZ 2011/132 S 192 - iFamZ 2011,192 = EFSlg 130.054 = EFSlg 130.057 = EFSlg 130.058

Geschäftszahl

10Ob7/11v

Entscheidungsdatum

29.03.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hradil als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Dr. Schramm und die Hofrätin Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen V*****, geboren am ***** und des minderjährigen N*****, geboren am *****, beide wohnhaft bei der Mutter in *****, vertreten durch den Jugendwohlfahrtsträger Land Kärnten, dieser vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau, Bereich 6-Soziales, Jugend und Familie, wegen Befreiung des Vaters der Minderjährigen von der Unterhaltspflicht, über den Revisionsrekurs der Kinder gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 18. November 2010, GZ 3 R 176/10g-46, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Spittal an der Drau vom 19. Juli 2010, GZ 3 PU 180/09k-42, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).

Text

Begründung:

Der Vater der Minderjährigen ist aufgrund eines Vergleichs vom 21. 3. 2007 verpflichtet, für V***** monatlich 200 EUR an Unterhalt zu zahlen. Für N***** hat er aufgrund des Beschlusses des Bezirksgerichts Spittal an der Drau vom 24. 10. 2007, GZ 3 P 88/07v-U10, monatliche Unterhaltszahlungen in Höhe von 170 EUR zu leisten. Er ist bosnischer Staatsbürger, lebt aber in Österreich, wo er bis 4. 7. 2008 bei verschiedenen Dienstgebern für jeweils nur kurze Zeiträume einer Beschäftigung nachging. Er verfügt derzeit über keinen gültigen Aufenthaltstitel. Da ihm keine Beschäftigungsbewilligung mehr ausgestellt wird, ist auszuschließen, dass er in Österreich (legal) einer Beschäftigung nachgehen kann.

Das Erstgericht befreite den Vater über seinen Antrag mit Wirkung ab 1. 8. 2008 von seinen Unterhaltspflichten für die beiden Minderjährigen. Das Mehrbegehren, die Unterhaltsverpflichtung für V***** bereits mit 1. 7. 2006 und für N***** mit 24. 4. 2007 einzustellen bzw für ruhend zu erklären, wies das Erstgericht (rechtskräftig) ab. Es ging davon aus, dass der Vater nach Auslaufen seiner Beschäftigungsbewilligung am 6. 5. 2008 rechtlich nicht mehr in der Lage sei, in Österreich Arbeit zu finden. Die Unterlassung der Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung („Befreiungsscheins“) sei ihm nicht als schuldhafte Obliegenheitsverletzung anzulasten, weil er unter einer geistigen Behinderung (infolge einer Intelligenzminderung verbunden mit einer anhaltenden sozialen Problematik) leide, die die Bestellung einer Sachwalterin zwecks Vertretung vor Gerichten, Behörden und Ämtern sowie zur Vermögensverwaltung erforderlich gemacht habe.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Minderjährigen nicht Folge. Es teilte die Rechtsansicht des Erstgerichts und vertrat weiters den Standpunkt, von einem einkommenslosen Unterhaltsschuldner könne auch nicht im Rahmen einer Anspannung verlangt werden, schon vor Abschluss des gegen ihn anhängigen Ausweisungsverfahrens in seinen Heimatstaat zurückzukehren, um allenfalls dort einen Arbeitsplatz zu finden. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Revisionsrekurs zulässig sei, da zu dieser Frage keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs bestehe.

Mit ihrem unbeantwortet gebliebenen Revisionsrekurs streben die Minderjährigen eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung im antragsabweisenden Sinn an.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Zulassungsausspruch nicht zulässig.

1. Nach herrschender Auffassung muss der Unterhaltsschuldner alle Kräfte anspannen, um seiner Unterhaltsverpflichtung nachkommen zu können; er muss alle persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, insbesondere seine Arbeitskraft, so gut wie möglich einsetzen. Tut er dies nicht, so wird er im Rahmen der sogenannten „Anspannungstheorie“ so behandelt, als beziehe er Einkünfte, die er bei zumutbarer Erwerbstätigkeit hätte erzielen können (1 Ob 81/10h mwN; RIS-Justiz RS0047686). Allerdings darf eine Anspannung auf tatsächlich nicht erzieltes Einkommen nur dann erfolgen, wenn den Unterhaltsschuldner ein Verschulden daran trifft, dass er keine Erwerbstätigkeit ausübt (RIS-Justiz RS0047495); Maßstab hiefür ist stets das Verhalten eines pflichtgemäßen, rechtschaffenen Familienvaters (RIS-Justiz RS0047495 [T5]).

2.1 Dass ihrem Vater die Unterlassung der erforderlichen Antragstellungen zur Verlängerung seiner Aufenthalts- und Beschäftigungsbewilligung im Hinblick auf seine geistigen Einschränkungen und die - gerade zum Zweck der Vertretung vor Behörden und Ämtern erfolgte Bestellung eines Sachwalters - subjektiv nicht als Verschulden vorwerfbar ist, ziehen die Revisionsrekurswerber nicht mehr in Zweifel.

2.2 Sie vertreten aber den Standpunkt, die Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung wäre Aufgabe seiner Sachwalterin gewesen. Diese sei bereits mit 11. 4. 2008, somit zu einem Zeitpunkt, als die Beschäftigungsbewilligung noch gültig gewesen wäre, bestellt worden.

Diesem Argument ist entgegenzuhalten, dass die nunmehrige Sachwalterin im Zeitpunkt des Auslaufens der Beschäftigungsbewilligung erst zur einstweiligen sowie zur Verfahrenssachwalterin bestellt war. Da sie als einstweilige Sachwalterin nur mit der Besorgung einzelner Angelegenheiten betraut war (Paragraph 120, AußStrG), nämlich der Vertretung im Ehescheidungs- und im Pflegschaftsverfahren, bestand für sie gar nicht die Möglichkeit, die Interessen des Betroffenen vor den Verwaltungsbehörden im Zusammenhang mit dessen Aufenthalts- und Beschäftigungsbewilligung wahrzunehmen. Dies gehörte erst ab der (endgültigen) Bestellung zur Sachwalterin (Beschluss vom 7. 10. 2008) zu ihrem Aufgabengebiet. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Beschäftigungsbewilligung aber bereits ihre Gültigkeit verloren.

3. Erstmals im Rekurs hatten die Minderjährigen vorgebracht, es sei ihrem Vater durchaus zumutbar, in sein Heimatland zurückzukehren und dort zu arbeiten, zumal vor dem Verwaltungsgerichtshof ein „Ausweisungsverfahren“ anhängig sei und er ohnehin jederzeit mit der Abschiebung bzw Ausweisung rechnen müsse.

3.1 Das Vorbringen von Tatsachen und Beweismitteln, die zur Zeit der Entscheidung erster Instanz bereits eingetreten oder vorhanden waren (nova reperta), ist grundsätzlich nur zulässig, wenn sie nicht schon vor Fassung des Beschlusses erster Instanz vorgebracht werden hätten können (Paragraph 49, Absatz 2, AußStrG). Sofern die betreffenden Umstände nicht ohnehin schon eindeutig und zweifelsfrei dem Akteninhalt zu entnehmen sind, hat der Rechtsmittelwerber die Zulässigkeit der Neuerungen zu behaupten und schlüssig darzulegen und erforderlichenfalls auch zu bescheinigen, dass die Verspätung (Unterlassung) des Vorbringens auf einer entschuldbaren Fehlleistung beruht (RIS-Justiz RS0120290). Ein entsprechendes Vorbringen ist dem Rekurs der Minderjährigen jedoch nicht zu entnehmen, sodass die dort erstmals aufgestellte Behauptung zur Zumutbarkeit der Rückkehr nach Bosnien bereits vor Abschluss des vor dem Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens, eine nicht zulässige Neuerung darstellte.

3.2 Im Übrigen besteht bereits oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, ob einem Unterhaltsschuldner die Wohnsitzverlegung in ein anderes Land zugemutet werden kann, mit der allein er in die Lage versetzt wird, einen Arbeitsplatz zu finden, der die Erfüllung der Unterhaltspflichten (zumindest teilweise) ermöglicht. Zu 6 Ob 311/05m sprach der Oberste Gerichtshof aus, dass die Unterhaltspflicht dem Unterhaltsschuldner nur bei Vorliegen von besonders berücksichtigungswürdigen Gründen die Aufrechterhaltung des Wohnsitzes in einem Land gestattet, wenn er in Kenntnis des Umstands ist, dass dort eine seinen Fähigkeiten entsprechende Arbeitsmöglichkeit nicht bestehe. Nach den Umständen des vorliegenden Einzelfalls ließen sich nicht nur die beim Antragsgegner festgestellte geistige Behinderung als derartig berücksichtigungswürdiger Grund ins Treffen führen, sondern auch die - schon vom Rekursgericht ins Auge gefasste - Möglichkeit, dass er in dem vor dem Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren obsiegen und dann wieder über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügen könnte.

Da weder die vom Rekursgericht als erheblich bezeichnete Rechtsfrage eine solche iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG ist, noch die Rechtsmittelwerber eine Rechtsfrage dieser Qualität aufzeigen, ist der Revisionsrekurs zurückzuweisen.

Textnummer

E96963

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0100OB00007.11V.0329.000

Im RIS seit

29.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2013

Dokumentnummer

JJT_20110329_OGH0002_0100OB00007_11V0000_000