Rechtssatz für 8Ob128/09w

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0126292

Geschäftszahl

8Ob128/09w

Entscheidungsdatum

22.09.2010

Norm

ABGB §364 A
ABGB §364 B2
  1. ABGB § 364 heute
  2. ABGB § 364 gültig ab 01.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2003
  3. ABGB § 364 gültig von 01.01.1917 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 364 heute
  2. ABGB § 364 gültig ab 01.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2003
  3. ABGB § 364 gültig von 01.01.1917 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Eine verwaltungsbehördliche Genehmigung kann als Indiz für die „Ortsüblichkeit“ im Sinne des Paragraph 364, ABGB ‑ je nach dem geprüften Inhalt des Verwaltungsverfahrens ‑ im Rahmen der vom gestörten Nachbarn erwarteten Bedachtnahme auf ‑ allgemeinen ‑ Interessen eine gewisse Bedeutung gewinnen. Deren Berücksichtigung erfordert aber auch, dass der „Störer“ alle zumutbaren Maßnahmen gesetzt hat, um die Belastung für die gestörten Anrainer möglichst gering zu halten. Für die Bestimmung dieses noch unter der Schwelle der „Eigentumsbeschränkung“ anzusetzenden öffentlichen Entwicklungspotentials der „Ortsüblichkeit“ sind Kriterien wie Dauer und Intensität der Einschränkung im Hinblick auf die bisherige Nutzung, die Vorhersehbarkeit, das bloße Erfassen einzelner oder kleiner Gruppen und die Frage einer prinzipiellen Änderung oder weitgehenden Reduzierung der mit dem Eigentum verbundenen Ausübungsbefugnisse als geeignet anzusehen. Wenn in einem Schigebiet in der Nähe eines Sanatoriums eine Änderung des Charakters des Ortsbereichs unter dem Aspekt des Lärmschutzes eintritt, dies aber durch zum Schutz höherwertiger Güter wie des Lebens und der Gesundheit erforderliche Rettungsflüge erfolgt, so kann dies als erwartbare Entwicklung noch als „ortsüblich“ im Sinne des Paragraph 364, ABGB angesehen werden, wenn

  1. Litera a
    die Grenzen der Bewilligung und deren Auflagen nicht überschritten werden,
  2. Litera b
    damit keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Anrainer entstehen,
  3. Litera c
    nur die Rettungsflüge im tatsächlich aus gesundheitlichen Gründen erforderlichen Ausmaß durchgeführt werden und
  4. Litera d
    der Betreiber alle Maßnahmen trifft, um die Lärmbelastung für die Anrainer möglichst gering zu halten.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 128/09w
    Entscheidungstext OGH 22.09.2010 8 Ob 128/09w
    Veröff: SZ 2010/112

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126292

Im RIS seit

13.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2013

Dokumentnummer

JJR_20100922_OGH0002_0080OB00128_09W0000_003

Rechtssatz für 8Ob128/09w 6Ob113/11b

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0126290

Geschäftszahl

8Ob128/09w; 6Ob113/11b

Entscheidungsdatum

14.09.2011

Norm

ABGB §364 B2
LFG §2
  1. ABGB § 364 heute
  2. ABGB § 364 gültig ab 01.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2003
  3. ABGB § 364 gültig von 01.01.1917 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. LFG § 2 heute
  2. LFG § 2 gültig ab 01.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2021
  3. LFG § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2013
  4. LFG § 2 gültig von 27.06.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2008
  5. LFG § 2 gültig von 01.01.1958 bis 26.06.2008

Rechtssatz

Unter dem Aspekt des Paragraph 364, ABGB ist zwischen dem durch die Legalservitut des Paragraph 2, LFG abgedeckten Überfliegen von „Luftfahrtzeugen und Luftfahrtgeräten“ und der davon ausgehenden Lärmentwicklung und den Emissionen, die durch das Starten und Landen auf einem bestimmten Flugplatz entstehen, zu unterscheiden. Letztere sind dort, wo damit für nahe gelegene Grundstücke ein qualitativer Unterschied zu den durch das zulässige Überfliegen bestehenden Belastungen verbunden ist, nicht durch die Legalservitut des Paragraph 2, LFG abgedeckt.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 128/09w
    Entscheidungstext OGH 22.09.2010 8 Ob 128/09w
    Veröff: SZ 2010/112
  • 6 Ob 113/11b
    Entscheidungstext OGH 14.09.2011 6 Ob 113/11b
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126290

Im RIS seit

13.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2013

Dokumentnummer

JJR_20100922_OGH0002_0080OB00128_09W0000_001

Rechtssatz für 4Ob137/03f 1Ob123/08g 8...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0117838

Geschäftszahl

4Ob137/03f; 1Ob123/08g; 8Ob128/09w; 8Ob95/11w

Entscheidungsdatum

20.01.2012

Norm

ABGB §364a
GewO §359b
  1. ABGB § 364a heute
  2. ABGB § 364a gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Paragraph 364 a, ABGB ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass eine im vereinfachten Verfahren nach Paragraph 359 b, GewO genehmigte Anlage keine behördlich genehmigte Anlage im Sinne des Paragraph 364 a, ABGB ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 137/03f
    Entscheidungstext OGH 08.07.2003 4 Ob 137/03f
    Veröff: SZ 2003/77
  • 1 Ob 123/08g
    Entscheidungstext OGH 28.01.2009 1 Ob 123/08g
    Beisatz: Immissionen, die auf Änderungen einer „behördlich genehmigten Anlage" iSv § 364a ABGB - welche von der Verwaltungsbehörde im Rahmen eines „vereinfachten Verfahrens" gemäß § 359b GewO „zur Kenntnis genommen" wurden - zurückzuführen sind, bieten dem hievon betroffenen Nachbarn die Möglichkeit eines Unterlassungsbegehrens gemäß § 364 Abs 2 ABGB, zumal in Bezug auf die bzw wegen der Änderungen keine „behördlich genehmigte Anlage" iSv § 364a ABGB (mehr) gegeben ist. (T1); Bem: Siehe RS0124560. (T2); Veröff: SZ 2009/13
  • 8 Ob 128/09w
    Entscheidungstext OGH 22.09.2010 8 Ob 128/09w
    Auch; Beisatz: Ob in die Rechte nach § 364 ABGB tatsächlich eingegriffen werden soll, kann nur aus der gemeinsamen Interpretation der verwaltungsrechtlichen Bestimmungen iVm § 364a ABGB abgeleitet werden. Ob in diesem Verwaltungsverfahren nur die öffentlichen rechtlichen Interessen beurteilt werden sollen oder auch die privaten Rechte der Anrainer, ergibt sich daraus, ob diese in dem Verwaltungsverfahren Parteistellung (§ 8 AVG) haben. Nur im letzteren Fall ist davon auszugehen, dass es sich auch um eine „genehmigte Anlage“ aufgrund einer „behördlichen Verhandlung“ im Sinne der für den Individualrechtsschutz maßgeblichen Bestimmung des § 364a ABGB handelt. (T3); Veröff: SZ 2010/112
  • 8 Ob 95/11w
    Entscheidungstext OGH 20.01.2012 8 Ob 95/11w
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Zur „übergangenen Partei“; siehe RS0127581. (T4)
    Veröff: SZ 2012/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117838

Im RIS seit

07.08.2003

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2014

Dokumentnummer

JJR_20030708_OGH0002_0040OB00137_03F0000_001

Rechtssatz für 8Ob128/09w 8Ob95/11w

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0126291

Geschäftszahl

8Ob128/09w; 8Ob95/11w

Entscheidungsdatum

20.01.2012

Norm

ABGB §7
ABGB §364 A
ABGB §364a
MRK Art6 I
MRK Art6 II5a4
MRK Art6 II5c
MRK Art13 III2
MRK Art13 IV6

Rechtssatz

Allgemein und gerade unter dem Aspekt des verfassungs‑ und europarechtlichen Grundrechtsschutzes kommt der Interpretation unter dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung besondere Bedeutung zu. Auch die Bestimmungen der Paragraphen 364 und 364a ABGB sind in Verbindung mit den Verwaltungsbestimmungen zu interpretieren, auf die Paragraph 364 a, ABGB im Ergebnis verweist. Wenn der Gesetzgeber ein allgemeines Recht (Paragraph 364, ABGB) ausformt und im Rahmen von Verfahren nach individualisierten Kriterien (Paragraph 364 a, ABGB in Verbindung mit Verwaltungsverfahren) Eingriffe zulässt, so bedarf dies der Möglichkeit der Überprüfung und Beteiligung an diesen Verfahren durch die betroffenen Inhaber der Rechte. Das öffentliche Interesse am Umweltschutz und die privaten Rechte der Anrainer (Paragraph 364, ABGB) stellen unterscheidbare Aspekte dar. Die Prüfung dieser Aspekte kann gemeinsam in einem (Verwaltungsverfahren) erfolgen, oder getrennt in verschiedenen Verfahren (Gericht und Verwaltungsbehörde). Ob in die Rechte nach Paragraph 364, ABGB tatsächlich eingegriffen werden soll, kann nur aus der gemeinsamen Interpretation der verwaltungsrechtlichen Bestimmungen in Verbindung mit Paragraph 364 a, ABGB abgeleitet werden. Ob in diesem Verwaltungsverfahren nur die öffentlichen rechtlichen Interessen beurteilt werden sollen oder auch die privaten Rechte der Anrainer, ergibt sich daraus, ob diese in dem Verwaltungsverfahren Parteistellung (Paragraph 8, AVG) haben. Nur im letzteren Fall ist davon auszugehen, dass es sich auch um eine „genehmigte Anlage“ aufgrund einer „behördlichen Verhandlung“ im Sinne der für den Individualrechtsschutz maßgeblichen Bestimmung des Paragraph 364 a, ABGB handelt.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 128/09w
    Entscheidungstext OGH 22.09.2010 8 Ob 128/09w
    Veröff: SZ 2010/112
  • 8 Ob 95/11w
    Entscheidungstext OGH 20.01.2012 8 Ob 95/11w
    Vgl; Beisatz: Hier: Zur „übergangenen Partei“; siehe RS0127581. (T1)
    Veröff: SZ 2012/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126291

Im RIS seit

13.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2014

Dokumentnummer

JJR_20100922_OGH0002_0080OB00128_09W0000_002

Rechtssatz für 1Ob709/86 8Ob128/09w 4O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0008856

Geschäftszahl

1Ob709/86; 8Ob128/09w; 4Ob52/14x

Entscheidungsdatum

23.04.2014

Rechtssatz

Wenn geltende gesetzliche Bestimmungen eine konkrete Gesetzeslage als gegeben ansehen, erfordert es die Einheit der Rechtsordnung, eine andere gesetzliche Bestimmung, die nach ihrem Wortlaut durchaus die rechtliche Basis für die von den anderen Bestimmungen angenommene Rechtslage sein kann, so auszulegen, dass Widersprüche oder gar eine Diskrepanz zur verfassungsrechtlichen Lage vermieden werden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 709/86
    Entscheidungstext OGH 28.01.1987 1 Ob 709/86
    NZ 1988,78 = JBL 1988,165 = ÖA 1988,18 = SZ 60/12
  • 8 Ob 128/09w
    Entscheidungstext OGH 22.09.2010 8 Ob 128/09w
    Vgl; Veröff: SZ 2010/112
  • 4 Ob 52/14x
    Entscheidungstext OGH 23.04.2014 4 Ob 52/14x
    Vgl auch; Veröff: SZ 2014/40

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0008856

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2016

Dokumentnummer

JJR_19870128_OGH0002_0010OB00709_8600000_001

Rechtssatz für 2Ob2070/96t 2Ob2287/96d...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0097968

Geschäftszahl

2Ob2070/96t; 2Ob2287/96d; 2Ob2348/96z; 2Ob2357/96y; 2Ob79/95; 2Ob203/97k; 2Ob257/97a; 2Ob2178/96z; 2Ob250/99z; 2Ob337/00y; 7Ob137/04d; 2Ob283/06s; 2Ob215/07t; 2Ob119/09b; 8Ob128/09w; 7Ob161/19f

Entscheidungsdatum

19.02.2020

Rechtssatz

Die Bindungswirkung des Strafurteils erstreckt sich nicht auf den Haftpflichtversicherer, der im Strafprozess kein rechtliches Gehör hatte.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 2070/96t
    Entscheidungstext OGH 30.05.1996 2 Ob 2070/96t
    Veröff: SZ 69/131
  • 2 Ob 2287/96d
    Entscheidungstext OGH 05.09.1996 2 Ob 2287/96d
  • 2 Ob 2348/96z
    Entscheidungstext OGH 14.11.1996 2 Ob 2348/96z
  • 2 Ob 2357/96y
    Entscheidungstext OGH 31.10.1996 2 Ob 2357/96y
  • 2 Ob 79/95
    Entscheidungstext OGH 20.03.1997 2 Ob 79/95
  • 2 Ob 203/97k
    Entscheidungstext OGH 09.10.1997 2 Ob 203/97k
    Auch
  • 2 Ob 257/97a
    Entscheidungstext OGH 02.04.1998 2 Ob 257/97a
    Veröff: SZ 71/^66
  • 2 Ob 2178/96z
    Entscheidungstext OGH 24.09.1998 2 Ob 2178/96z
  • 2 Ob 250/99z
    Entscheidungstext OGH 05.10.1999 2 Ob 250/99z
    Vgl auch
  • 2 Ob 337/00y
    Entscheidungstext OGH 11.01.2001 2 Ob 337/00y
  • 7 Ob 137/04d
    Entscheidungstext OGH 06.07.2004 7 Ob 137/04d
  • 2 Ob 283/06s
    Entscheidungstext OGH 27.09.2007 2 Ob 283/06s
    Beisatz: Umso weniger erstreckt sich die Bindungswirkung auf den gestützt auf § 2 Abs 1 Z 4 VerkehrsopferschutzG in Anspruch genommenen Fachverband. (T1); Veröff: SZ 2007/148
  • 2 Ob 215/07t
    Entscheidungstext OGH 17.12.2007 2 Ob 215/07t
    Auch
  • 2 Ob 119/09b
    Entscheidungstext OGH 26.11.2009 2 Ob 119/09b
  • 8 Ob 128/09w
    Entscheidungstext OGH 22.09.2010 8 Ob 128/09w
    Vgl; Beisatz: Eine allfällige Bindung der Zivilgerichte an die Vorfragenentscheidung der Verwaltungsbehörde ist ‑ soweit es sich um den durch die EMRK geschützten Bereich handelt ‑ nur bei einer entsprechenden Beteiligung der Parteien an einem Art 6 EMRK entsprechenden Vorverfahren zulässig. (T2); Veröff: SZ 2010/112
  • 7 Ob 161/19f
    Entscheidungstext OGH 19.02.2020 7 Ob 161/19f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0097968

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2020

Dokumentnummer

JJR_19960530_OGH0002_0020OB02070_96T0000_001

Rechtssatz für 2Ob661/52 6Ob623/77 (6Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0010577

Geschäftszahl

2Ob661/52; 6Ob623/77 (6Ob624/77); 6Ob668/81; 8Ob635/92; 8Ob372/97g; 7Ob327/98h; 7Ob286/03i; 2Ob194/08f; 4Ob9/10t; 7Ob192/09z; 8Ob128/09w; 4Ob99/12f; 2Ob166/14x; 6Ob60/20x; 6Ob247/20x

Entscheidungsdatum

18.02.2021

Norm

ABGB §364 Abs2 B2
  1. ABGB § 364 heute
  2. ABGB § 364 gültig ab 01.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2003
  3. ABGB § 364 gültig von 01.01.1917 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Zur Auslegung des Begriffes "örtlich" oder "ortsüblich" im Sinne des Paragraph 364, Absatz 2, ABGB. Der Betrieb von Buschenschenken in den Gebieten von Heiligenstadt (Nußdorf, Grinzing) ist ortsüblich. Die Bewohner dieser Stadtteile können sich daher nicht durch den im Buschenschankbetrieb entstehenden Lärm beschwert erachten, soweit dieser nicht das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreitet.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 661/52
    Entscheidungstext OGH 27.08.1952 2 Ob 661/52
    Veröff: SZ 25/221 = EvBl 1952/336 S 521
  • 6 Ob 623/77
    Entscheidungstext OGH 14.07.1977 6 Ob 623/77
    Auch; nur: Zur Auslegung des Begriffes "örtlich" oder "ortsüblich" im Sinn des § 364 Abs 2 ABGB. (T1); Beisatz: Laaer Festtage am Laaer Burgplatz. (T2) Veröff: SZ 50/107 = MietSlg 29041
  • 6 Ob 668/81
    Entscheidungstext OGH 04.11.1981 6 Ob 668/81
    nur T1; Beisatz: Hiebei ist insbesondere auf die Lage des beeinträchtigten Grundstückes zu jenem, von dem die Störung ausgeht, sowie auf die Verhältnisse in der unmittelbaren Umgebung beider Liegenschaften abzustellen. (T3) Veröff: SZ 54/158 = EvBl 1982/50 S 180 = MietSlg 33022
  • 8 Ob 635/92
    Entscheidungstext OGH 29.10.1992 8 Ob 635/92
    nur T1; Beis wie T3; Veröff: SZ 65/145
  • 8 Ob 372/97g
    Entscheidungstext OGH 26.11.1997 8 Ob 372/97g
    Auch; Beis wie T3; Beisatz: Daher sind übermäßige Immissionen zu dulden, weil sie die ortsübliche Nutzung des Grundstückes nicht beeinträchtigen, ebenso wie Immissionen, deren Maß das ortsübliche Maß nicht übersteigen, obwohl sie die ortsübliche Nutzung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigen. (T4); Beisatz: Hier: Dicht verbautes, geschlossenes Siedlungsgebiet in der Wiener Innenstadt. (T5)
  • 7 Ob 327/98h
    Entscheidungstext OGH 08.09.1999 7 Ob 327/98h
    Vgl; Beisatz: Bei der Frage der Ortsüblichkeit ist insbesondere auf die Lage des beeinträchtigten Grundstückes zu jenem, von dem die Störung ausgeht, sowie auf die Verhältnisse der unmittelbaren Umgebung beider Liegenschaften abzustellen. (T6)
  • 7 Ob 286/03i
    Entscheidungstext OGH 14.01.2004 7 Ob 286/03i
    Vgl; Beisatz: Die Frage, ob eine Immission (noch) als ortsüblich zu beurteilen ist, ist nicht allein auf Grund rein empirischer Ergebnisse, sondern auch anhand normativer Wertungen zu prüfen; die Ortsüblichkeit ist somit auch ein wertungsabhängiger Rechtsbegriff. (T7); Beisatz: Die Beurteilung einer Immission als ortsüblich erfolgt auf der Grundlage eines Vergleichs der Benützung des störenden (nicht des betroffenen) Grundstücks mit anderen Grundstücken des betreffenden Gebietes. In der Regel hängt die Ortsüblichkeit von Immissionen in dem zu betrachtenden Raum davon ab, ob schon eine größere Anzahl von Grundstücken (hier Wohnungen) dieses Gebietes so genutzt wird, dass Einwirkungen von ihnen ausgehen, die den zu beurteilenden Immissionen entsprechen. (T8); Beisatz: Gefährdet die Einwirkung die Gesundheit davon betroffener Menschen ganz allgemein, so kann sie nicht als ortsüblich beurteilt werden (1 Ob 6/99k; vgl auch JBl 1989, 41). (T9)
  • 2 Ob 194/08f
    Entscheidungstext OGH 22.01.2009 2 Ob 194/08f
    Vgl; nur T1; Beis wie T9
  • 4 Ob 9/10t
    Entscheidungstext OGH 23.02.2010 4 Ob 9/10t
    Vgl; Beis wie T7
  • 7 Ob 192/09z
    Entscheidungstext OGH 17.03.2010 7 Ob 192/09z
    Vgl; Beis wie T6
  • 8 Ob 128/09w
    Entscheidungstext OGH 22.09.2010 8 Ob 128/09w
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Die „Ortsüblichkeit“ ist dabei nicht nur statisch zu verstehen, sondern auch mit Berücksichtigung des bereits angelegten Potentials einer Entwicklung. (T10); Veröff: SZ 2010/112
  • 4 Ob 99/12f
    Entscheidungstext OGH 12.06.2012 4 Ob 99/12f
    Vgl auch; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Hühner- und Hahnhaltung in dörflich-ländlichem Siedlungsgebiet. (T11)
  • 2 Ob 166/14x
    Entscheidungstext OGH 08.06.2015 2 Ob 166/14x
    Vgl; Beis wie T3; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Selbst ausgehend von ortsüblichem Lärm im städtischen Ballungsgebiet durch Verkehr etc ist bei Wohnungslage in einem ruhigen Innenhof der von angrenzenden Proberäumen von den stundenlangen Proben diverser Heavy‑Metal- und Hardrockgruppen ausgehende Lärm nicht als ortsüblich anzusehen und gemessen an den sonstigen ortsüblichen Lärmimmissionen als besonders „lästig“ im Sinne der aufgezeigten Judikatur einzustufen. (T12)
  • 6 Ob 60/20x
    Entscheidungstext OGH 23.04.2020 6 Ob 60/20x
    Vgl; nur Beis wie T3; Beis wie T8
  • 6 Ob 247/20x
    Entscheidungstext OGH 18.02.2021 6 Ob 247/20x
    Vgl; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0010577

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Dokumentnummer

JJR_19520827_OGH0002_0020OB00661_5200000_001

Rechtssatz für 4Ob619/74; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0010678

Geschäftszahl

4Ob619/74; 6Ob623/77 (6Ob624/77); 6Ob668/81; 6Ob611/82; 1Ob742/83; 7Ob2326/96a; 1Ob73/05z; 7Ob192/09z; 8Ob128/09w; 6Ob105/11a; 4Ob99/12f; 4Ob24/13b; 3Ob53/14m; 2Ob166/14x; 2Ob1/16k; 8Ob61/19g; 2Ob12/19g; 1Ob62/20d; 6Ob60/20x; 6Ob123/20m; 6Ob247/20x; 5Ob95/20m; 5Ob210/21z

Entscheidungsdatum

16.12.2021

Norm

ABGB §364 Abs2 A
ABGB §364a
  1. ABGB § 364 heute
  2. ABGB § 364 gültig ab 01.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2003
  3. ABGB § 364 gültig von 01.01.1917 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 364a heute
  2. ABGB § 364a gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Der Ausdruck "örtlich" ist nicht in dem Sinne zu verstehen, dass es auf die Verhältnisse innerhalb der gesamten politischen Gemeinde ankomme. Maßgebend sind vielmehr die Lage des beeinträchtigten Grundstückes zu dem, von dem die Störung ausgeht, und die Verhältnisse in der unmittelbaren Umgebung beider Liegenschaften. Hiebei kommt es nicht nur auf die Intensität, sondern auch auf die Art der Einwirkungen und den Grad ihrer Störungseignung an; ebenso auf den Charakter der Gegend (z.B. Betrieb von Buschenschenken), auch muss auf das öffentliche Interesse (z.B. Anlage und Erhaltung von Straßenbauten oder Betrieb öffentlicher Verkehrsanlagen) Bedacht genommen werden (hier: Schießstätte-Lärmeinwirkung).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 619/74
    Entscheidungstext OGH 18.02.1975 4 Ob 619/74
    Veröff: SZ 48/15 = EvBl 1975/236 S 521
  • 6 Ob 623/77
    Entscheidungstext OGH 14.07.1977 6 Ob 623/77
    Auch; Beisatz: Laaer Festtage am Laaer Burgplatz. (T1)
    Veröff: SZ 50/107
  • 6 Ob 668/81
    Entscheidungstext OGH 04.11.1981 6 Ob 668/81
    Auch; nur: Der Ausdruck "örtlich" ist nicht in dem Sinne zu verstehen, dass es auf die Verhältnisse innerhalb der gesamten politischen Gemeinde ankomme. Maßgebend sind vielmehr die Lage des beeinträchtigten Grundstückes zu dem, von dem die Störung ausgeht, und die Verhältnisse in der unmittelbaren Umgebung beider Liegenschaften. (T2)
    Veröff: SZ 54/158 = EvBl 1982/50 S 180
  • 6 Ob 611/82
    Entscheidungstext OGH 03.11.1982 6 Ob 611/82
    nur T2; MietSlg 34032
  • 1 Ob 742/83
    Entscheidungstext OGH 09.11.1983 1 Ob 742/83
    Vgl auch; nur T2; Beisatz: In der Regel wird die Ortsüblichkeit von Immissionen danach bestimmt, ob in dem zu beurteilenden Gebiet eine größere Anzahl von Grundstücken so genützt wird, daß von ihnen entsprechende Einwirkungen ausgehen. (T3)
    Veröff: SZ 56/158 = MietSlg 35029
  • 7 Ob 2326/96a
    Entscheidungstext OGH 18.12.1996 7 Ob 2326/96a
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Mobile Kühlaggregate. (T4)
  • 1 Ob 73/05z
    Entscheidungstext OGH 24.06.2005 1 Ob 73/05z
    Vgl auch; Beisatz: Für die Ortsüblichkeit und deren Intensität können auch Ö-Normen (ÖAL-Richtlinien) als Anhaltspunkt dienen. Hier: Anfahrgeräusche bzw das Zu- und Abfahren von PKWs und Motorrädern von bzw zu den im betroffenen Wohngebiet gelegenen Häusern über deren Privatzufahrten zur öffentlichen Straße zwischen 22 Uhr und 6 Uhr. (T5)
  • 7 Ob 192/09z
    Entscheidungstext OGH 17.03.2010 7 Ob 192/09z
    Auch; nur T2
  • 8 Ob 128/09w
    Entscheidungstext OGH 22.09.2010 8 Ob 128/09w
    Auch; Beisatz: Eine verwaltungsbehördliche Genehmigung kann als Indiz für die „Ortsüblichkeit“ im Sinne des § 364 ABGB ‑ je nach dem geprüften Inhalt des Verwaltungsverfahrens ‑ im Rahmen der vom gestörten Nachbarn erwarteten Bedachtnahme auf ‑ allgemeinen ‑ Interessen eine gewisse Bedeutung gewinnen. Deren Berücksichtigung erfordert aber auch, dass der „Störer“ alle zumutbaren Maßnahmen gesetzt hat, um die Belastung für die gestörten Anrainer möglichst gering zu halten. Für die Bestimmung dieses noch unter der Schwelle der „Eigentumsbeschränkung“ anzusetzenden öffentlichen Entwicklungspotentials der „Ortsüblichkeit“ sind Kriterien wie Dauer und Intensität der Einschränkung im Hinblick auf die bisherige Nutzung, die Vorhersehbarkeit, das bloße Erfassen einzelner oder kleiner Gruppen und die Frage einer prinzipiellen Änderung oder weitgehenden Reduzierung der mit dem Eigentum verbundenen Ausübungsbefugnisse als geeignet anzusehen. Wenn in einem Schigebiet in der Nähe eines Sanatoriums eine Änderung des Charakters des Ortsbereichs unter dem Aspekt des Lärmschutzes eintritt, dies aber durch zum Schutz höherwertiger Güter wie des Lebens und der Gesundheit erforderliche Rettungsflüge erfolgt, so kann dies als erwartbare Entwicklung noch als „ortsüblich“ im Sinne des § 364 ABGB angesehen werden, wenn
    a. die Grenzen der Bewilligung und deren Auflagen nicht überschritten werden,
    b. damit keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Anrainer entstehen,
    c. nur die Rettungsflüge im tatsächlich aus gesundheitlichen Gründen erforderlichen Ausmaß durchgeführt werden und
    d. der Betreiber alle Maßnahmen trifft, um die Lärmbelastung für die Anrainer möglichst gering zu halten. (T6)
    Veröff: SZ 2010/112
  • 6 Ob 105/11a
    Entscheidungstext OGH 16.06.2011 6 Ob 105/11a
    nur: Maßgebend sind vielmehr die Lage des beeinträchtigten Grundstückes zu dem, von dem die Störung ausgeht, und die Verhältnisse in der unmittelbaren Umgebung beider Liegenschaften. (T7)
    Beis wie T5 nur: Für die Ortsüblichkeit und deren Intensität können auch Ö-Normen (ÖAL-Richtlinien) als Anhaltspunkt dienen. (T8)
  • 4 Ob 99/12f
    Entscheidungstext OGH 12.06.2012 4 Ob 99/12f
    Auch
  • 4 Ob 24/13b
    Entscheidungstext OGH 19.03.2013 4 Ob 24/13b
    Vgl; nur T7; Beis wie T8; Beisatz: Flächenwidmungsplänen kommt nur Indizfunktion für die in dem betreffenden Raum bestehenden Verhältnisse sowohl in Bezug auf Art und Ausmaß üblicher Immissionen als auch der Grundstücksnutzung zu. (T9)
    Beisatz: Hier: Beeinträchtigung durch Lärmimmissionen, die von einem Kleinfeldhartplatz (Fußballplatz) ausgehen. (T10)
  • 3 Ob 53/14m
    Entscheidungstext OGH 25.06.2014 3 Ob 53/14m
    Auch; Beisatz: Hier: Lärmbelästigung ausgehend von einem Harttennisplatz. (T11)
  • 2 Ob 166/14x
    Entscheidungstext OGH 08.06.2015 2 Ob 166/14x
    Auch; nur T2; nur T7; Beisatz: Hier: Selbst ausgehend von ortsüblichem Lärm im städtischen Ballungsgebiet durch Verkehr etc ist bei Wohnungslage in einem ruhigen Innenhof der von angrenzenden Proberäumen von den stundenlangen Proben diverser Heavy‑Metal- und Hardrockgruppen ausgehende Lärm nicht als ortsüblich anzusehen und gemessen an den sonstigen ortsüblichen Lärmimmissionen als besonders „lästig“ im Sinne der aufgezeigten Judikatur einzustufen. (T12)
  • 2 Ob 1/16k
    Entscheidungstext OGH 16.11.2016 2 Ob 1/16k
    Auch; nur T7; Veröff: SZ 2016/118
  • 8 Ob 61/19g
    Entscheidungstext OGH 24.09.2019 8 Ob 61/19g
    Vgl; nur T2
  • 2 Ob 12/19g
    Entscheidungstext OGH 30.01.2020 2 Ob 12/19g
    vgl; Beisatz: Hier: Betrieb eines Flughafens. (T13)
    Anm: Veröff: SZ 2020/10
  • 1 Ob 62/20d
    Entscheidungstext OGH 28.04.2020 1 Ob 62/20d
    Vgl auch
  • 6 Ob 60/20x
    Entscheidungstext OGH 23.04.2020 6 Ob 60/20x
    Vgl; Beis wie T8; Beisatz: Ebenso können von der Wissenschaft entwickelte Grenzwerte als Beurteilungskriterium herangezogen werden. (T14)
  • 6 Ob 123/20m
    Entscheidungstext OGH 25.11.2020 6 Ob 123/20m
    Vgl
  • 6 Ob 247/20x
    Entscheidungstext OGH 18.02.2021 6 Ob 247/20x
    Vgl; Beis wie T8; Beis wie T14
  • 5 Ob 95/20m
    Entscheidungstext OGH 22.10.2020 5 Ob 95/20m
    Vgl
  • 5 Ob 210/21z
    Entscheidungstext OGH 16.12.2021 5 Ob 210/21z
    Vgl; Beis wie T8; Beis wie T14

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0010678

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2023

Dokumentnummer

JJR_19750218_OGH0002_0040OB00619_7400000_003

Rechtssatz für 2Ob56/98v 10ObS162/00x...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0109294

Geschäftszahl

2Ob56/98v; 10ObS162/00x; 8Ob128/09w; 1Ob195/10y; 3Ob175/13a; 5Ob176/16t; 6Ob240/18i; 8Ob103/20k; 6Ob129/21w

Entscheidungsdatum

02.02.2022

Rechtssatz

Das Zivilgericht hat dann, wenn seine Entscheidung von einer Vorfrage abhängt, über welche als Hauptfrage eine Verwaltungsbehörde zu entscheiden hätte, eine solche Entscheidung aber nicht vorliegt, diese Vorfrage selbständig zu lösen. Dieser Grundsatz hat auch dann zu gelten, wenn die Vorfrage in einem Verfahren vor einer Körperschaft öffentlichen Rechts (hier: einem Sozialversicherungsträger) zu entscheiden ist.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 56/98v
    Entscheidungstext OGH 20.01.1998 2 Ob 56/98v
    Veröff: SZ 71/3
  • 10 ObS 162/00x
    Entscheidungstext OGH 24.10.2000 10 ObS 162/00x
    Beisatz: Hier: Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten. (T1)
    Beisatz: Liegt kein rechtsgestaltender Gleichstellungsbescheid nach § 27a Abs 2 BAG vor, dann scheidet die Vorfragenprüfung durch das Gericht, ob die Gleichstellung im Falle eines Antrages erteilt worden wäre, aus. (T2)
  • 8 Ob 128/09w
    Entscheidungstext OGH 22.09.2010 8 Ob 128/09w
    Vgl; Beisatz: Das Gericht hat dann, wenn bloß die Wahrnehmung der öffentlichen Interessen dem Verwaltungsverfahren zugewiesen ist und nicht nur an das Vorliegen des Verwaltungsbescheides als Tatbestand angeknüpft wird, die verwaltungsrechtliche Vorfrage entweder selbst oder in Bindung an einen bereits vorliegenden Bescheid der Verwaltungsbehörde zu entscheiden. (T3)
    Veröff: SZ 2010/112
  • 1 Ob 195/10y
    Entscheidungstext OGH 23.02.2011 1 Ob 195/10y
  • 3 Ob 175/13a
    Entscheidungstext OGH 28.11.2013 3 Ob 175/13a
    Auch
  • 5 Ob 176/16t
    Entscheidungstext OGH 01.03.2017 5 Ob 176/16t
    nur: Das Zivilgericht hat dann, wenn seine Entscheidung von einer Vorfrage abhängt, über welche als Hauptfrage eine Verwaltungsbehörde zu entscheiden hätte, eine solche Entscheidung aber nicht vorliegt, diese Vorfrage selbständig zu lösen. (T4)
  • 6 Ob 240/18i
    Entscheidungstext OGH 24.01.2019 6 Ob 240/18i
    Vgl auch; nur T4
  • 8 Ob 103/20k
    Entscheidungstext OGH 25.06.2021 8 Ob 103/20k
    Vgl; Beisatz: Zivilgerichte sind dann an die Entscheidungen der Verwaltungsbehörden gebunden, wenn diese über eine im Zivilverfahren zu prüfende Vorfrage als Hauptfrage entscheiden haben. (T5)
  • 6 Ob 129/21w
    Entscheidungstext OGH 02.02.2022 6 Ob 129/21w
    Vgl; Beisatz: Keine Bindung des Gerichts an Entscheidungen der Datenschutzbehörde im konkreten Fall. (T6)

Schlagworte

Bindung des Gerichtes an Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109294

Im RIS seit

19.02.1998

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2022

Dokumentnummer

JJR_19980120_OGH0002_0020OB00056_98V0000_001

Rechtssatz für 4Ob619/74 6Ob611/82 1Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0010682

Geschäftszahl

4Ob619/74; 6Ob611/82; 1Ob28/82; 1Ob46/88; 7Ob2326/96a; 5Ob3/99y; 6Ob239/98k; 2Ob222/02i; 4Ob137/03f; 6Ob15/04f; 1Ob5/06a; 3Ob252/06i; 2Ob194/08f; 1Ob123/08g; 2Ob57/09k; 8Ob128/09w; 8Ob95/11w; 3Ob134/12w; 9Ob48/12t; 1Ob47/15s; 10Ob19/22z

Entscheidungsdatum

18.10.2022

Norm

ABGB §364a
GewO §74
  1. ABGB § 364a heute
  2. ABGB § 364a gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Zur Auslegung des Begriffs "behördlich genehmigte Anlage" (mit ausführlicher Begründung). Nur wenn die Genehmigung der Anlage auf Grund eines Verfahrens erfolgt, in dem die Berücksichtigung der Interessen der Nachbarn in derselben oder doch in gleich wirksamer Weise vorgesehen ist wie im Verfahren zur Genehmigung von Betriebsanlagen nach der Gewerbeordnung, ist es gerechtfertigt, dem Grundnachbarn das auf Grund seines Eigentumsrechtes an sich gegebene Untersagungsrecht zu nehmen und ihn auf einen Ersatzanspruch zu verweisen. Baugenehmigungs- und sicherheitspolizeiliche Genehmigungsverfahren entsprechen diesen Erfordernissen nicht (hier: Schießstätte-Lärmeinwirkung).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 619/74
    Entscheidungstext OGH 18.02.1975 4 Ob 619/74
    Veröff: SZ 48/15 = EvBl 1975/236 S 521
  • 6 Ob 611/82
    Entscheidungstext OGH 03.11.1982 6 Ob 611/82
    nur: Nur wenn die Genehmigung der Anlage auf Grund eines Verfahrens erfolgt, in dem die Berücksichtigung der Interessen der Nachbarn in derselben oder doch in gleich wirksamer Weise vorgesehen ist wie im Verfahren zur Genehmigung von Betriebsanlagen nach der Gewerbeordnung, ist es gerechtfertigt, dem Grundnachbarn das auf Grund seines Eigentumsrechtes an sich gegebene Untersagungsrecht zu nehmen und ihn auf einen Ersatzanspruch zu verweisen. Baugenehmigungs- und sicherheitspolizeiliche Genehmigungsverfahren entsprechen diesen Erfordernissen nicht. (T1)
    Beisatz: Hier: Veranstaltungsbehördliche Genehmigung (Sportstadion). (T2)
    Veröff: MietSlg 34032
  • 1 Ob 28/82
    Entscheidungstext OGH 10.11.1982 1 Ob 28/82
    nur: Zur Auslegung des Begriffs "behördlich genehmigte Anlage" (mit ausführlicher Begründung). Nur wenn die Genehmigung der Anlage auf Grund eines Verfahrens erfolgt, in dem die Berücksichtigung der Interessen der Nachbarn in derselben oder doch in gleich wirksamer Weise vorgesehen ist wie im Verfahren zur Genehmigung von Betriebsanlagen nach der Gewerbeordnung, ist es gerechtfertigt, dem Grundnachbarn das auf Grund seines Eigentumsrechtes an sich gegebene Untersagungsrecht zu nehmen und ihn auf einen Ersatzanspruch zu verweisen. (T3)
    Veröff: SZ 55/172 = EvBl 1983/54 S 213
  • 1 Ob 46/88
    Entscheidungstext OGH 15.03.1989 1 Ob 46/88
    Vgl auch; Beisatz: Die baubehördliche Genehmigung hat demnach, wie der OGH bereits wiederholt ausgesprochen hat, die gleiche tatsächliche Wirkung, wie sie in § 364a ABGB einer behördlich genehmigten Anlage zuerkannt wird. (so die ständige Rechtsprechung seit SZ 48/61). (T4)
  • 7 Ob 2326/96a
    Entscheidungstext OGH 18.12.1996 7 Ob 2326/96a
    vgl. auch; Beisatz: Hier: Die Ausweitung der Betriebstätigkeit außerhalb der genehmigten Räume in mobilen Einheiten (Kühlanlagen und LKWs) ist vom Begriff der "behördlich genehmigte Anlage" im Sinne des § 364a ABGB nicht umfasst. (T5)
  • 5 Ob 3/99y
    Entscheidungstext OGH 26.01.1999 5 Ob 3/99y
    Vgl; Beis ähnlich wie T4
  • 6 Ob 239/98k
    Entscheidungstext OGH 25.02.1999 6 Ob 239/98k
    nur T3
  • 2 Ob 222/02i
    Entscheidungstext OGH 21.05.2003 2 Ob 222/02i
    Vgl; Beisatz: Eine behördliche Anlage im Sinn des § 364a ABGB liegt dann vor, wenn die Genehmigung in einem Verfahren erfolgte, in dem die Berücksichtigung der Interessen der Nachbarn in derselben oder doch in gleich wirksamer Weise vorgesehen ist, wie im Verfahren zur Genehmigung von Betriebsanlagen nach der Gewerbeordnung. (T6)
  • 4 Ob 137/03f
    Entscheidungstext OGH 08.07.2003 4 Ob 137/03f
    Vgl auch; Beisatz: § 364a ABGB ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass eine im vereinfachten Verfahren nach § 359b GewO genehmigte Anlage keine behördlich genehmigte Anlage im Sinne des § 364a ABGB ist. (T7)
    Veröff: SZ 2003/77
  • 6 Ob 15/04f
    Entscheidungstext OGH 29.04.2004 6 Ob 15/04f
    Auch; nur: Nur wenn die Genehmigung der Anlage auf Grund eines Verfahrens erfolgt, in dem die Berücksichtigung der Interessen der Nachbarn in derselben oder doch in gleich wirksamer Weise vorgesehen ist wie im Verfahren zur Genehmigung von Betriebsanlagen nach der Gewerbeordnung, ist es gerechtfertigt, dem Grundnachbarn das auf Grund seines Eigentumsrechtes an sich gegebene Untersagungsrecht zu nehmen und ihn auf einen Ersatzanspruch zu verweisen. (T8)
  • 1 Ob 5/06a
    Entscheidungstext OGH 04.04.2006 1 Ob 5/06a
    nur T3; Beisatz: Unter § 364a ABGB sind jedenfalls solche ausländischen (genehmigten) Betriebsanlagen nicht zu subsumieren, die im Inland in vergleichbarer Weise nicht genehmigt werden könnten (§ 1 AtomsperrG 1978). (T9)
    Veröff: SZ 2006/54
  • 3 Ob 252/06i
    Entscheidungstext OGH 21.12.2006 3 Ob 252/06i
    Auch; Beisatz: Eine Beteiligung des Nachbarn im Verfahren zur Genehmigung der Anlage ist zur Wahrung seiner Interessen und zur Begründung seiner Duldungspflicht der von der Behörde genehmigten Anlage erforderlich. (T10)
    Beisatz: Hier: Genehmigung der Funksendeanlage durch Fernmeldebehörde - mangels Verfahrensbeteiligung der Nachbarn keine behördlich genehmigte Anlage im Sinne des § 364a ABGB. (T11)
  • 2 Ob 194/08f
    Entscheidungstext OGH 22.01.2009 2 Ob 194/08f
    Vgl auch
  • 1 Ob 123/08g
    Entscheidungstext OGH 28.01.2009 1 Ob 123/08g
    nur T3; Beisatz: Immissionen, die auf Änderungen einer „behördlich genehmigten Anlage" iSv § 364a ABGB - welche von der Verwaltungsbehörde im Rahmen eines „vereinfachten Verfahrens" gemäß § 359b GewO „zur Kenntnis genommen" wurden - zurückzuführen sind, bieten dem hievon betroffenen Nachbarn die Möglichkeit eines Unterlassungsbegehrens gemäß § 364 Abs 2 ABGB. (T12)
    Bem: Siehe auch RS0124560. (T13)
    Veröff: SZ 2009/13
  • 2 Ob 57/09k
    Entscheidungstext OGH 17.02.2010 2 Ob 57/09k
    Auch; nur T8; Beis wie T6; Beisatz: Die Pflicht des Nachbarn zur Duldung der Immissionen besteht in solchen Fällen daher nur dann, wenn die Genehmigung der Anlage nach Abwägung der widerstreitenden Interessen in einem Verfahren erteilt wurde, in welchem ihm rechtliches Gehör gewährt worden ist. (T14)
  • 8 Ob 128/09w
    Entscheidungstext OGH 22.09.2010 8 Ob 128/09w
    Auch; Beisatz: Ob in die Rechte nach § 364 ABGB tatsächlich eingegriffen werden soll, kann nur aus der gemeinsamen Interpretation der verwaltungsrechtlichen Bestimmungen iVm § 364a ABGB abgeleitet werden. Ob in diesem Verwaltungsverfahren nur die öffentlichen rechtlichen Interessen beurteilt werden sollen oder auch die privaten Rechte der Anrainer, ergibt sich daraus, ob diese in dem Verwaltungsverfahren Parteistellung (§ 8 AVG) haben. Nur im letzteren Fall ist davon auszugehen, dass es sich auch um eine „genehmigte Anlage“ aufgrund einer „behördlichen Verhandlung“ im Sinne der für den Individualrechtsschutz maßgeblichen Bestimmung des § 364a ABGB handelt. (T15)
    Veröff: SZ 2010/112
  • 8 Ob 95/11w
    Entscheidungstext OGH 20.01.2012 8 Ob 95/11w
    Auch; Beisatz: Hier: Zur „übergangenen Partei“; siehe RS0127581. (T16)
    Veröff: SZ 2012/9
  • 3 Ob 134/12w
    Entscheidungstext OGH 19.09.2012 3 Ob 134/12w
    Vgl aber; Beisatz: Durch die Bestimmungen des EAG‑Vertrages für den Gesundheitsschutz der gesamten Bevölkerung wird auch der Individualrechtsschutz erfasst. (T17)
  • 9 Ob 48/12t
    Entscheidungstext OGH 24.07.2013 9 Ob 48/12t
    Vgl auch; Bem: Siehe RS0128980. (T18)
  • 1 Ob 47/15s
    Entscheidungstext OGH 28.01.2016 1 Ob 47/15s
    Vgl aber; Beisatz: Bei gemeinwichtigen Anlagen, also bei gegenüber dem Normalfall des § 364a ABGB (gewerbliche Betriebsanlage) erheblich gesteigertem öffentlichen Interesse am Betrieb einer (Verkehrs‑)Einrichtung, sind Unterlassungsansprüche nach § 364 Abs 2 ABGB grundsätzlich auch dann ausgeschlossen, wenn den betroffenen Nachbarn keine verfahrensrechtliche Parteistellung eingeräumt wird, im Bewilligungsverfahren auf ihre schutzwürdigen Interessen aber immerhin generell Rücksicht zu nehmen ist. (T19)
    Beisatz: Hier: Lärmemission durch Straßenbahnanlage. (T20); Veröff: SZ 2016/9
  • 10 Ob 19/22z
    Entscheidungstext OGH 18.10.2022 10 Ob 19/22z
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0010682

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2022

Dokumentnummer

JJR_19750218_OGH0002_0040OB00619_7400000_005

Rechtssatz für 5Ob41/75 6Ob611/82 1Ob7...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0010685

Geschäftszahl

5Ob41/75; 6Ob611/82; 1Ob742/83; 3Ob578/87; 1Ob675/88; 1Ob46/88; 8Ob128/09w; 9Ob48/12t; 10Ob19/22z

Entscheidungsdatum

18.10.2022

Norm

ABGB §364a
  1. ABGB § 364a heute
  2. ABGB § 364a gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Paragraph 364 a, ABGB ist dann nicht anzuwenden, wenn nur eine Baugenehmigung für die Anlage vorliegt ( Klang2 römisch II, 174; MietSlg 23035 ua, zuletzt 4 Ob 619/74 ).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 41/75
    Entscheidungstext OGH 15.04.1975 5 Ob 41/75
    SZ 48/45 = EvBl 1975/245 S 550 = JBl 1975,484 = MietSlg 27049
  • 6 Ob 611/82
    Entscheidungstext OGH 03.11.1982 6 Ob 611/82
    Beisatz: Hier: Veranstaltungsbehördliche Genehmigung (T1) = MietSlg 34032
  • 1 Ob 742/83
    Entscheidungstext OGH 09.11.1983 1 Ob 742/83
    MietSlg 35029 = SZ 56/158
  • 3 Ob 578/87
    Entscheidungstext OGH 02.03.1988 3 Ob 578/87
    JBl 1989,101
  • 1 Ob 675/88
    Entscheidungstext OGH 30.11.1988 1 Ob 675/88
  • 1 Ob 46/88
    Entscheidungstext OGH 15.03.1989 1 Ob 46/88
    Vgl auch; Beisatz: Die baubehördliche Genehmigung hat die gleiche tatsächtliche Wirkung, wie sie in § 364a ABGB einer behördlich
    genehmigten Anlage zuerkannt wird. (so die ständige Rechtsprechung seit SZ 48/61). (T2)
  • 8 Ob 128/09w
    Entscheidungstext OGH 22.09.2010 8 Ob 128/09w
    Vgl aber; Beisatz: Ob in die Rechte nach § 364 ABGB tatsächlich eingegriffen werden soll, kann nur aus der gemeinsamen Interpretation der verwaltungsrechtlichen Bestimmungen iVm § 364a ABGB abgeleitet werden. Ob in diesem Verwaltungsverfahren nur die öffentlichen rechtlichen Interessen beurteilt werden sollen oder auch die privaten Rechte der Anrainer, ergibt sich daraus, ob diese in dem Verwaltungsverfahren Parteistellung (§ 8 AVG) haben. Nur im letzteren Fall ist davon auszugehen, dass es sich auch um eine „genehmigte Anlage“ aufgrund einer „behördlichen Verhandlung“ im Sinne der für den Individualrechtsschutz maßgeblichen Bestimmung des § 364a ABGB handelt. (T3); Veröff: SZ 2010/112
  • 9 Ob 48/12t
    Entscheidungstext OGH 24.07.2013 9 Ob 48/12t
    Auch; Bem: Siehe RS0128980. (T4)
  • 10 Ob 19/22z
    Entscheidungstext OGH 18.10.2022 10 Ob 19/22z
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0010685

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2022

Dokumentnummer

JJR_19750415_OGH0002_0050OB00041_7500000_005

Rechtssatz für 1Ob126/73; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0008793

Geschäftszahl

1Ob126/73; 13Os47/74; 4Ob120/77 (4Ob121/77); 4Ob122/77; 7Ob538/78; 1Ob24/88; 10ObS235/88; 9ObA309/89; 10ObS364/89; 6Ob541/91; 5Ob553/94; 8ObA126/03t; 3Ob256/05a; 8Ob138/08i; 2Ob178/09d; 8Ob128/09w; 6Ob157/14b; 5Ob178/22w

Entscheidungsdatum

05.12.2022

Rechtssatz

Gesetze sind im Zweifel verfassungskonform auszulegen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 126/73
    Entscheidungstext OGH 11.07.1973 1 Ob 126/73
    Veröff: RZ 1974/18 S 46
  • 13 Os 47/74
    Entscheidungstext OGH 30.05.1974 13 Os 47/74
    Veröff: EvBl 1975/27 S 52 = SSt 45/14 = JBl 1975,50
  • 4 Ob 120/77
    Entscheidungstext OGH 11.10.1977 4 Ob 120/77
    Beisatz: OÖ Mindestlohntarif. (T1)
    Veröff: Arb 9627
  • 4 Ob 122/77
    Entscheidungstext OGH 20.12.1977 4 Ob 122/77
  • 7 Ob 538/78
    Entscheidungstext OGH 16.03.1978 7 Ob 538/78
  • 1 Ob 24/88
    Entscheidungstext OGH 07.09.1988 1 Ob 24/88
    Auch; Veröff: SZ 61/189
  • 10 ObS 235/88
    Entscheidungstext OGH 20.06.1989 10 ObS 235/88
  • 9 ObA 309/89
    Entscheidungstext OGH 06.12.1989 9 ObA 309/89
  • 10 ObS 364/89
    Entscheidungstext OGH 09.01.1990 10 ObS 364/89
    Veröff: SSV-NF 4/1 = RZ 1990/88 S 204
  • 6 Ob 541/91
    Entscheidungstext OGH 16.05.1991 6 Ob 541/91
    Veröff: SZ 64/57 = JBl 1992,108
  • 5 Ob 553/94
    Entscheidungstext OGH 21.10.1994 5 Ob 553/94
    Veröff: SZ 67/185
  • 8 ObA 126/03t
    Entscheidungstext OGH 12.03.2004 8 ObA 126/03t
  • 3 Ob 256/05a
    Entscheidungstext OGH 25.01.2006 3 Ob 256/05a
  • 8 Ob 138/08i
    Entscheidungstext OGH 18.06.2009 8 Ob 138/08i
    Auch; Beisatz: Hier: Auslegung von § 8 Abs 1 VerG. (T2)
  • 2 Ob 178/09d
    Entscheidungstext OGH 04.03.2010 2 Ob 178/09d
    Beisatz: Hier: § 43 Abs 3 TirKAG. (T3)
    Veröff: SZ 2010/19
  • 8 Ob 128/09w
    Entscheidungstext OGH 22.09.2010 8 Ob 128/09w
    Auch; Beisatz: Hier: verfassungs- und europarechtskonforme Auslegung. (T4)
    Veröff: SZ 2010/112
  • 6 Ob 157/14b
    Entscheidungstext OGH 19.11.2014 6 Ob 157/14b
    Auch; Veröff: SZ 2014/110
  • 5 Ob 178/22w
    Entscheidungstext OGH 05.12.2022 5 Ob 178/22w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0008793

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2023

Dokumentnummer

JJR_19730611_OGH0002_0010OB00126_7300000_001

Rechtssatz für 1Ob236/71; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0010474

Geschäftszahl

1Ob236/71; 5Ob337/71; 8Ob105/75; 7Ob562/77; 1Ob4/82; 6Ob708/88; 5Ob615/89; 3Ob534/90; 1Ob19/93; 6Ob291/99h; 5Ob204/01p; 2Ob167/07h; 2Ob194/08f; 3Ob77/09h; 7Ob192/09z; 8Ob128/09w; 3Ob93/14v; 3Ob80/14g; 9Ob80/19h; 6Ob60/20x; 6Ob247/20x; 1Ob32/23x

Entscheidungsdatum

21.03.2023

Norm

ABGB §364 A
  1. ABGB § 364 heute
  2. ABGB § 364 gültig ab 01.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2003
  3. ABGB § 364 gültig von 01.01.1917 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Der Beklagte ist beweispflichtig, dass der Eingriff die vom Gesetz gezogenen Grenzen nicht überschritt (EvBl 1970/18, RZ 1937,52).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 236/71
    Entscheidungstext OGH 16.09.1971 1 Ob 236/71
    Veröff: SZ 44/140 = ImmZ 1972;59 = MietSlg 23036
  • 5 Ob 337/71
    Entscheidungstext OGH 25.01.1972 5 Ob 337/71
    Veröff: SZ 45/7 = EvBl 1972/257 S 491 = JBl 1973,575
  • 8 Ob 105/75
    Entscheidungstext OGH 18.06.1975 8 Ob 105/75
  • 7 Ob 562/77
    Entscheidungstext OGH 30.06.1977 7 Ob 562/77
    Veröff: SZ 50/99 = MietSlg 29040
  • 1 Ob 4/82
    Entscheidungstext OGH 03.03.1982 1 Ob 4/82
    Veröff: SZ 55/30
  • 6 Ob 708/88
    Entscheidungstext OGH 23.02.1989 6 Ob 708/88
  • 5 Ob 615/89
    Entscheidungstext OGH 07.11.1989 5 Ob 615/89
  • 3 Ob 534/90
    Entscheidungstext OGH 11.07.1990 3 Ob 534/90
    Vgl
  • 1 Ob 19/93
    Entscheidungstext OGH 17.11.1993 1 Ob 19/93
    Auch; Veröff: SZ 66/147
  • 6 Ob 291/99h
    Entscheidungstext OGH 30.08.2000 6 Ob 291/99h
  • 5 Ob 204/01p
    Entscheidungstext OGH 09.10.2001 5 Ob 204/01p
    Vgl aber; Beisatz: Die Beweislast für die wesentliche Beeinträchtigung der Benutzung des Grundstücks trifft im Fall der Ausübung einer Legalservitut auf dem beeinträchtigten Grundstück (hier: der Luftfreiheit nach § 2 LFG) den Kläger. (T1)
  • 2 Ob 167/07h
    Entscheidungstext OGH 26.06.2008 2 Ob 167/07h
    Beisatz: Die Beweislast des Beklagten hängt nicht davon ab, ob dem Kläger der Beweis des Eingriffs durch Erbringung des Anscheinsbeweises oder auf andere Weise gelungen ist. (T2)
  • 2 Ob 194/08f
    Entscheidungstext OGH 22.01.2009 2 Ob 194/08f
  • 3 Ob 77/09h
    Entscheidungstext OGH 25.11.2009 3 Ob 77/09h
    Vgl
  • 7 Ob 192/09z
    Entscheidungstext OGH 17.03.2010 7 Ob 192/09z
    Auch
  • 8 Ob 128/09w
    Entscheidungstext OGH 22.09.2010 8 Ob 128/09w
    Auch; Veröff: SZ 2010/112
  • 3 Ob 93/14v
    Entscheidungstext OGH 23.07.2014 3 Ob 93/14v
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Lärmimmissionen durch Hundegebell. (T3)
  • 3 Ob 80/14g
    Entscheidungstext OGH 23.07.2014 3 Ob 80/14g
    Auch; Beisatz: Zur Begründung eines Unterlassungsanspruchs nach § 364 Abs 2 ABGB hat der Kläger sein Eigentumsrecht und die Einwirkung zu beweisen, der Beklagte hingegen die Zulässigkeit seiner Einwirkung. (T4)
  • 9 Ob 80/19h
    Entscheidungstext OGH 26.02.2020 9 Ob 80/19h
    Beis wie T4
  • 6 Ob 60/20x
    Entscheidungstext OGH 23.04.2020 6 Ob 60/20x
    Beis wie T4
  • 6 Ob 247/20x
    Entscheidungstext OGH 18.02.2021 6 Ob 247/20x
    Beis wie T4
  • 1 Ob 32/23x
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.03.2023 1 Ob 32/23x
    Beisatz wie T4: Hier: Es steht nicht fest, dass durch den unsanierten Kanal der Beklagten bis zu dessen Sanierung Wasser auf das Grundstück der Klägerin gelangt ist. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0010474

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2023

Dokumentnummer

JJR_19710916_OGH0002_0010OB00236_7100000_002

Rechtssatz für 4Ob1514/88; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0010607

Geschäftszahl

4Ob1514/88; 2Ob545/89; 1Ob19/93; 1Ob6/99k; 7Ob286/03i; 2Ob11/05i; 1Ob73/05z; 7Ob101/07i; 9Ob62/09x; 4Ob9/10t; 8Ob128/09w; 10Ob20/11f; 10Ob25/11s; 6Ob105/11a; 4Ob96/11p; 9Ob13/12w; 4Ob24/13b; 6Ob166/13z; 7Ob71/14p; 7Ob80/14m; 3Ob53/14m; 6Ob33/15v; 5Ob173/15z; 4Ob43/16a; 2Ob1/16k; 9Ob53/16h; 3Ob52/18w; 2Ob12/19g; 1Ob198/19b; 9Ob80/19h; 1Ob62/20d; 6Ob60/20x; 6Ob123/20m; 6Ob247/20x; 6Ob171/21x; 10Ob22/21i; 5Ob210/21z; 4Ob242/22z

Entscheidungsdatum

31.05.2023

Norm

ABGB §364 Abs2 A
ABGB §364a
  1. ABGB § 364 heute
  2. ABGB § 364 gültig ab 01.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2003
  3. ABGB § 364 gültig von 01.01.1917 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 364a heute
  2. ABGB § 364a gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Der Maßstab der Wesentlichkeit der Einwirkung ist in erster Linie ein objektiver, der auf die Benützung der Nachbargrundstücke abgestellt und daher von der Natur und der Zweckbestimmung des beeinträchtigten Grundstücks (hier: für Wohnzwecke) abhängig ist. Maßgeblich ist demnach nicht das subjektive Empfinden des sich gestört fühlenden Nachbarn, sondern das eines Durchschnittsmenschen, der sich in der Lage des Gestörten befindet.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 1514/88
    Entscheidungstext OGH 28.06.1988 4 Ob 1514/88
  • 2 Ob 545/89
    Entscheidungstext OGH 28.02.1990 2 Ob 545/89
    JBl 1990,786
  • 1 Ob 19/93
    Entscheidungstext OGH 17.11.1993 1 Ob 19/93
    Auch; nur: Der Maßstab der Wesentlichkeit der Einwirkung ist in erster Linie ein objektiver, der auf die Benützung der Nachbargrundstücke abgestellt. (T1)
    Veröff: SZ 66/147
  • 1 Ob 6/99k
    Entscheidungstext OGH 21.12.1999 1 Ob 6/99k
    Auch; Veröff: SZ 72/205
  • 7 Ob 286/03i
    Entscheidungstext OGH 14.01.2004 7 Ob 286/03i
    Auch; Beisatz: Besondere Umstände (Krankheit, Aufenthalt von Kleinkindern) können allerdings eine besondere nachbarrechtliche Rücksichtnahme gebieten. (T2)
    Beisatz: Immissionen, die zulässig sind, sind möglichst unter Schonung des davon betroffenen Nachbarn zu erzeugen, weil andernfalls der angestrebte Interessenausgleich nur unvollkommen verwirklicht wäre. (T3)
  • 2 Ob 11/05i
    Entscheidungstext OGH 03.02.2005 2 Ob 11/05i
    Auch
  • 1 Ob 73/05z
    Entscheidungstext OGH 24.06.2005 1 Ob 73/05z
    nur: Maßgeblich ist demnach nicht das subjektive Empfinden des sich gestört fühlenden Nachbarn, sondern das eines Durchschnittsmenschen, der sich in der Lage des Gestörten befindet. (T4)
  • 7 Ob 101/07i
    Entscheidungstext OGH 20.06.2007 7 Ob 101/07i
    nur T1; nur T4; Beisatz: Die subjektive Besorgnis einer wissenschaftlich nicht erwiesenen Gefährdung stellt keine objektive Beeinträchtigung dar. Da nicht feststeht, dass der Betrieb der Basisstation eine Gesundheitsbeeinträchtigung verursacht, kann von einer (objektiven) wesentlichen Beeinträchtigung im Sinn des § 364 Abs 2 ABGB nach dem heutigen Stand der Wissenschaft nicht gesprochen werden. (T5)
  • 9 Ob 62/09x
    Entscheidungstext OGH 29.10.2009 9 Ob 62/09x
    Auch; nur T4; Beis wie T2
  • 4 Ob 9/10t
    Entscheidungstext OGH 23.02.2010 4 Ob 9/10t
  • 8 Ob 128/09w
    Entscheidungstext OGH 22.09.2010 8 Ob 128/09w
    Auch; nur T4; Beisatz: Die Frage nach der Wesentlichkeit der Beeinträchtigung ist vom Standpunkt eines verständigen Durchschnittsmenschen aus zu beantworten, der auch auf die allgemeinen Interessen und gesellschaftlich bedeutsamen Gesichtspunkte wenigstens Bedacht nimmt. Der Interessenausgleich erfordert von beiden Seiten gegenseitige Rücksichtnahme und Toleranz, um einen akzeptablen Ausgleich der gegenläufigen Interessen zu finden. (T6)
    Veröff: SZ 2010/112
  • 10 Ob 20/11f
    Entscheidungstext OGH 03.05.2011 10 Ob 20/11f
    Auch
  • 10 Ob 25/11s
    Entscheidungstext OGH 03.05.2011 10 Ob 25/11s
    Auch
  • 6 Ob 105/11a
    Entscheidungstext OGH 16.06.2011 6 Ob 105/11a
    nur T4
  • 4 Ob 96/11p
    Entscheidungstext OGH 09.08.2011 4 Ob 96/11p
    Vgl auch; Beisatz: Herabfallendes Laub und Nadeln, die eine gelegentliche Reinigung der Dachrinne erforderlich machen, stellen ‑ gemessen an den örtlichen Verhältnissen ‑ idR keine wesentliche Beeinträchtigung dar. (T7)
  • 9 Ob 13/12w
    Entscheidungstext OGH 29.05.2012 9 Ob 13/12w
    Auch
  • 4 Ob 24/13b
    Entscheidungstext OGH 19.03.2013 4 Ob 24/13b
    Beisatz: Hier: Beeinträchtigung durch Lärmimmissionen, die von einem Kleinfeldhartplatz (Fußballplatz) ausgehen. (T8)
  • 6 Ob 166/13z
    Entscheidungstext OGH 30.09.2013 6 Ob 166/13z
    nur T4; Beisatz: Ist allerdings die Gesundheitsgefährdung bzw gesundheitliche Beeinträchtigung nur auf eine besondere Sensibilität des Nachbarn zurückzuführen, so kann dies für sich allein noch nicht zum Anlass genommen werden, die Einwirkung gänzlich zu untersagen. Vielmehr kommt es darauf an, dass die Immission überhaupt - und nicht nur für übersensible Menschen - gesundheitsgefährdend bzw gesundheitsbeeinträchtigend ist. Dafür trifft aber den betroffenen Nachbar die Beweislast. (T9)
  • 7 Ob 71/14p
    Entscheidungstext OGH 21.05.2014 7 Ob 71/14p
  • 7 Ob 80/14m
    Entscheidungstext OGH 21.05.2014 7 Ob 80/14m
    Vgl auch; nur T4
  • 3 Ob 53/14m
    Entscheidungstext OGH 25.06.2014 3 Ob 53/14m
    Beisatz: Hier: Lärmbelästigung ausgehend von einem Harttennisplatz. (T10)
  • 6 Ob 33/15v
    Entscheidungstext OGH 19.03.2015 6 Ob 33/15v
    Beisatz: Hier: Froschquaken. (T11)
  • 5 Ob 173/15z
    Entscheidungstext OGH 25.09.2015 5 Ob 173/15z
    Vgl; Veröff: SZ 2015/103
  • 4 Ob 43/16a
    Entscheidungstext OGH 30.03.2016 4 Ob 43/16a
  • 2 Ob 1/16k
    Entscheidungstext OGH 16.11.2016 2 Ob 1/16k
    Beis wie T6; Beisatz: Hier: Zigarrenrauch. (T12); Veröff: SZ 2016/118
  • 9 Ob 53/16h
    Entscheidungstext OGH 20.04.2017 9 Ob 53/16h
    Auch
  • 3 Ob 52/18w
    Entscheidungstext OGH 25.04.2018 3 Ob 52/18w
    Beis wie T9
  • 2 Ob 12/19g
    Entscheidungstext OGH 30.01.2020 2 Ob 12/19g
    vgl; Beisatz: Hier: Betrieb eines Flughafens (§ 364a ABGB). (T13)
    Anm: Veröff: SZ 2020/10
  • 1 Ob 198/19b
    Entscheidungstext OGH 19.11.2019 1 Ob 198/19b
    Vgl; Beisatz: Hier: Geruchsbeeinträchtigung; Küchendunst; Buschenschank; Weingärten. (T14)
  • 9 Ob 80/19h
    Entscheidungstext OGH 26.02.2020 9 Ob 80/19h
  • 1 Ob 62/20d
    Entscheidungstext OGH 28.04.2020 1 Ob 62/20d
  • 6 Ob 60/20x
    Entscheidungstext OGH 23.04.2020 6 Ob 60/20x
    nur T4
  • 6 Ob 123/20m
    Entscheidungstext OGH 25.11.2020 6 Ob 123/20m
    Vgl; nur T4
  • 6 Ob 247/20x
    Entscheidungstext OGH 18.02.2021 6 Ob 247/20x
    Vgl; Beis wie T9; Beisatz: Auch Sonder- und Hyperempfindlichkeiten oder spezielle Gewohnheiten des konkret beeinträchtigten Nachbarn sind im Allgemeinen nicht beachtlich. (T15)
    Beisatz: Hier: Lärmbelästigung durch einen Mühlenbetrieb. (T16)
  • 6 Ob 171/21x
    Entscheidungstext OGH 20.10.2021 6 Ob 171/21x
    Beisatz: Hier: Geräuschimmissionen und Luftstrom aus Ausblasöffnungen einer Luftwärmepumpenanlage. (T17)
  • 10 Ob 22/21i
    Entscheidungstext OGH 13.09.2021 10 Ob 22/21i
  • 5 Ob 210/21z
    Entscheidungstext OGH 16.12.2021 5 Ob 210/21z
  • 4 Ob 242/22z
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 31.05.2023 4 Ob 242/22z
    Beisatz wie T6
    Beisatz: Zeitlich beschränkte Lärmimmissionen durch das Basketballspielen in einer ländlichen Fremdenverkehrsregion stellen auch aufgrund der sozialrelevanten (gesundheitsfördernden) Bedeutung von Sport keine wesentliche Beeinträchtigung dar. (T18)

Schlagworte

Wesentlichkeit der Einwirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0010607

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2023

Dokumentnummer

JJR_19880628_OGH0002_0040OB01514_8800000_003

Rechtssatz für 1Ob10/88; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0010522

Geschäftszahl

1Ob10/88; 1Ob34/90 (1Ob35/90); 1Ob28/91; 1Ob2/92; 1Ob27/92; 1Ob5/94; 1Ob32/95; 9ObA81/95; 1Ob49/95 (1Ob54/95); 6Ob2023/96k; 4Ob10/96; 5Ob173/99y; 1Ob71/01z; 16Ok3/03; 10Ob86/05b; 3Ob190/05w; 1Ob34/07t; 8Ob43/08v; 4Ob83/09y; 6Ob63/09x; 1Ob139/10p; 8Ob128/09w; 1Ob227/10d; 1Ob135/12b; 8Ob28/13w; 9ObA117/14t; 10Ob94/15v; 4Ob87/18z; 6Ob208/18h; 3Ob199/21t; 1Ob96/22g; 7Ob93/22k; 7Ob35/22f; 4Ob133/22w; 1Ob46/23f; 4Ob62/23f; 1Ob172/23k

Entscheidungsdatum

20.12.2023

Norm

ABGB §364 A
AHG §1 G
AHG §9
B-VG Art94
JN §1 CXIXa
  1. ABGB § 364 heute
  2. ABGB § 364 gültig ab 01.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2003
  3. ABGB § 364 gültig von 01.01.1917 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. AHG § 1 heute
  2. AHG § 1 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AHG § 1 gültig von 01.08.1989 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  4. AHG § 1 gültig von 01.02.1949 bis 31.07.1989
  1. AHG § 9 heute
  2. AHG § 9 gültig ab 01.03.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 91/1993
  3. AHG § 9 gültig von 01.08.1989 bis 28.02.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  4. AHG § 9 gültig von 01.01.1989 bis 31.07.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 233/1988
  5. AHG § 9 gültig von 01.01.1987 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 104/1985
  1. B-VG Art. 94 heute
  2. B-VG Art. 94 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 94 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  4. B-VG Art. 94 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  5. B-VG Art. 94 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Der Rechtsweg ist ausgeschlossen, wenn zwar ein nachbarrechtlicher Eingriff behauptet wird, das dem Nachbarrecht nicht entsprechende Begehren auf Unterlassung der Stationierung von Flugzeugen des Bundesheeres (Draken) aber zeigt, dass in Wahrheit der beklagten Republik Österreich hoheitliches Handeln untersagt werden soll.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 10/88
    Entscheidungstext OGH 13.04.1988 1 Ob 10/88
    Veröff: SZ 61/88 = JBl 1988,594
  • 1 Ob 34/90
    Entscheidungstext OGH 18.09.1991 1 Ob 34/90
    Vgl auch; nur: Der Rechtsweg ist ausgeschlossen, wenn in Wahrheit der beklagten Republik Österreich hoheitliches Handeln untersagt werden soll. (T1)
  • 1 Ob 28/91
    Entscheidungstext OGH 20.11.1991 1 Ob 28/91
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Die Bestimmung des § 1 Abs 1 AHG schließt es aus, dass Gerichte dem Rechtsträger ein Unterlassen auftragen. (T2)
    Veröff: JBl 1992,532 = GRURInt 1992,930
  • 1 Ob 2/92
    Entscheidungstext OGH 14.07.1992 1 Ob 2/92
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Es ist ausgeschlossen, dass Gerichte einem Rechtsträger ein bestimmtes Tun oder eine bestimmte Unterlassung auftragen (hier: Widerrufsbegehren (Widerrufsveröffentlichungsbegehren) und schadensvorbeugendes Unterlassungsbegehren). (T3)
  • 1 Ob 27/92
    Entscheidungstext OGH 15.09.1992 1 Ob 27/92
    Auch; nur T1; Beis wie T3 nur: Es ist ausgeschlossen, dass Gerichte einem Rechtsträger ein bestimmtes Tun oder eine bestimmte Unterlassung auftragen. (T4)
    Beisatz: Einem solchen Begehren steht der Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung entgegen. (T5)
  • 1 Ob 5/94
    Entscheidungstext OGH 14.07.1994 1 Ob 5/94
    Vgl; nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Die Erteilung von Aufträgen an Rechtsträger zu bestimmtem hoheitlichen Tun oder Unterlassen durch Gerichte ist generell abzulehnen, wobei sowohl der Eingriff in verwaltungsbehördliche wie in gerichtliche Kompetenzen unzulässig ist. (T6)
  • 1 Ob 32/95
    Entscheidungstext OGH 28.06.1995 1 Ob 32/95
    Vgl; Beis wie T3; Beis wie T6
  • 9 ObA 81/95
    Entscheidungstext OGH 13.09.1995 9 ObA 81/95
    Vgl auch; nur T1; Beis wie T3
    Beisatz: § 48 ASGG. (T7)
  • 1 Ob 49/95
    Entscheidungstext OGH 22.11.1995 1 Ob 49/95
    Vgl; Beis wie T6
    Veröff: SZ 68/220
  • 6 Ob 2023/96k
    Entscheidungstext OGH 23.05.1996 6 Ob 2023/96k
    Auch
  • 4 Ob 10/96
    Entscheidungstext OGH 12.03.1996 4 Ob 10/96
    Vgl auch; nur T1; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Ein Gericht kann einer Verwaltungsbehörde mit einstweiliger Verfügung weder auftragen, Verwaltungsangelegenheiten in bestimmter Weise zu behandeln und zu entscheiden, noch verbieten, in eigenen Angelegenheiten tätig zu werden. (T8)
    Veröff: SZ 69/59
  • 5 Ob 173/99y
    Entscheidungstext OGH 29.06.1999 5 Ob 173/99y
    Vgl auch; nur T1
  • 1 Ob 71/01z
    Entscheidungstext OGH 27.03.2001 1 Ob 71/01z
    Ähnlich; Beis wie T4
    Veröff: SZ 74/56
  • 16 Ok 3/03
    Entscheidungstext OGH 17.11.2003 16 Ok 3/03
    Vgl auch; Beisatz: Der Rechtsweg ist ausgeschlossen, wenn ein privatrechtlicher Anspruch behauptet wird, mit dem jedoch ein unmittelbarer Eingriff in das hoheitliche Handeln eines Rechtsträgers angestrebt wird, sei es durch Beseitigung der Folgen hoheitlichen Handelns durch Vornahme oder Rückgängigmachung eines Verwaltungsaktes, sei es durch Untersagung hoheitlichen Handelns. (T9)
    Beisatz: Hier: Streichung eines Medikamentes aus dem Heilmittelverzeichnis. (T10)
  • 10 Ob 86/05b
    Entscheidungstext OGH 18.10.2005 10 Ob 86/05b
    Vgl auch; Beisatz: Der Rechtsweg ist - im Hinblick auf den Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung - immer unzulässig, wenn mit dem begehrten gerichtlichen Vorgehen in Wirklichkeit die Vornahme oder Rückgängigmachung eines Hoheitsaktes einer Verwaltungsbehörde angestrebt wird oder sonst auf deren hoheitliches Handeln Einfluss genommen werden soll. (T11)
    Beis ähnlich wie T5
  • 3 Ob 190/05w
    Entscheidungstext OGH 29.03.2006 3 Ob 190/05w
    Vgl auch; Beis wie T11
  • 1 Ob 34/07t
    Entscheidungstext OGH 11.09.2007 1 Ob 34/07t
    Auch; nur T1; Beis wie T4; Beis ähnlich wie T11
  • 8 Ob 43/08v
    Entscheidungstext OGH 16.06.2008 8 Ob 43/08v
    Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Einem Rechtsträger. (T12)
    Beis ähnlich wie T5; Beis wie T11
  • 4 Ob 83/09y
    Entscheidungstext OGH 14.07.2009 4 Ob 83/09y
    Vgl auch; Beis wie T11
  • 6 Ob 63/09x
    Entscheidungstext OGH 05.08.2009 6 Ob 63/09x
    Vgl; Beisatz: Hier: Einhebung von Parkgebühren durch eine Gemeinde. (T13)
    Beisatz: Aus § 25 iVm § 94d StVO ergibt sich, dass bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen eine Gemeinde eine Kurzparkzone im eigenen Wirkungsbereich verordnen kann. Nach § 1 Abs 1 Vorarlberger Parkabgabegesetz sind die Gemeinden ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge auf Straßen mit öffentlichem Verkehr eine Abgabe nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erheben. Nach § 2 Abs 1 leg cit hat die Gemeindevertretung durch Verordnung zu bestimmen, auf welchen Verkehrsflächen und zu welchen Zeiten das Abstellen von Fahrzeugen abgabepflichtig ist. Bei derartigen Parkabgaben handelt es sich nach völlig einhelliger Auffassung um eine Maßnahme der Hoheitsverwaltung. (T14)
    Beisatz: Wenngleich aus den zitierten Bestimmungen keine Verpflichtung zur Abgabeneinhebung folgt, vermag dies doch nichts daran zu ändern, dass es sich jedenfalls seit Inkrafttreten des Vorarlberger Parkabgabegesetzes bei der Entscheidung, ob und wo eine derartige Abgabe eingehoben wird, um eine Maßnahme der Hoheitsverwaltung handelt. (T15)
    Beisatz: Soweit der Kläger daher die Feststellung begehrt, die beklagte Partei sei dem Kläger gegenüber verpflichtet, auf bestimmten Flächen keine Parkuhren aufzustellen oder andere Gebühren einzuheben, zielt die Feststellung in Wahrheit auf die gerichtliche Entscheidung über die Zulässigkeit eines Hoheitsakts, nämlich der Einhebung von Parkabgaben nach § 1 Abs 1 Vorarlberger Parkabgabegesetz, ab. Insoweit ist der Rechtswegnicht zulässig. (T16)
    Beisatz: Daran vermag auch das Vorliegen einer seinerzeitigen Vereinbarung nichts zu ändern. Eine bindende vertragliche Regelung von sonst hoheitlich zu besorgenden Aufgaben im Wege eines verwaltungsrechtlichen Vertrags ist nur dann zulässig, wenn dafür eine entsprechende gesetzliche Grundlage besteht. (T17)
    Beisatz: Das Klagebegehren, auf Feststellung der Pflicht zur Verwendung bestimmter Flächen als Parkplatz zielt nicht auf die Vornahme eines Hoheitsakts im Sinne einer ausdrücklichen Widmung der betreffenden Flächen als öffentliche (Gemeinde-)Straße im Sinne des § 9 Abs 1 VbgStrG ab, sondern kann auch zwanglos dahin verstanden werden, dass diese Fläche als jedermann unter gleichen Voraussetzungen zugänglicher Parkplatz zu verwenden ist. Dass eine derartige faktische Verwendung durch langjährige Übung zur Begründung eines Gemeingebrauchs im Rechtssinne führen kann, steht der Natur dieses Begehrens als rein privatrechtlich nicht entgegen. Insoweit ist der Rechtsweg zulässig. (T18)
  • 1 Ob 139/10p
    Entscheidungstext OGH 14.09.2010 1 Ob 139/10p
    Vgl; Beisatz: Maßnahmen der Hoheitsverwaltung, wie die Regelung und Sicherung des Gemeingebrauchs an öffentlichen Straßen, können mit den privatrechtlichen Mitteln des Nachbarrechts nicht erzwungen werden. (T19)
  • 8 Ob 128/09w
    Entscheidungstext OGH 22.09.2010 8 Ob 128/09w
    Vgl auch; Beisatz: Von der Zuständigkeit der Gerichte ausgenommen sind jene Fälle, in denen zwar ein nachbarrechtlicher Eingriff behauptet wird, in denen es aber im Ergebnis um ein Begehren auf Unterlassung hoheitlichen Handelns oder der Beseitigung der Folgen hoheitlichen Handelns geht, das den Verwaltungsbehörden zugewiesen ist. Insoweit fehlt es an der Zuständigkeit der Gerichte. (T20)
    Veröff: SZ 2010/112
  • 1 Ob 227/10d
    Entscheidungstext OGH 23.02.2011 1 Ob 227/10d
    Auch; nur T1; Beis wie T12
  • 1 Ob 135/12b
    Entscheidungstext OGH 01.08.2012 1 Ob 135/12b
    Auch; nur T1
  • 8 Ob 28/13w
    Entscheidungstext OGH 29.11.2013 8 Ob 28/13w
    Vgl auch; Beis wie T11; Beis wie T20
  • 9 ObA 117/14t
    Entscheidungstext OGH 18.12.2014 9 ObA 117/14t
    Vgl auch; Beis wie T9; Beis wie T10
  • 10 Ob 94/15v
    Entscheidungstext OGH 19.01.2016 10 Ob 94/15v
    Auch; nur T1
  • 4 Ob 87/18z
    Entscheidungstext OGH 11.06.2018 4 Ob 87/18z
    Beis wie T9; Beis wie T11
  • 6 Ob 208/18h
    Entscheidungstext OGH 21.11.2018 6 Ob 208/18h
    Vgl auch
  • 3 Ob 199/21t
    Entscheidungstext OGH 23.02.2022 3 Ob 199/21t
    Vgl; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T8; Beisatz: Hier: „Flyer“ als ein dem Landeshauptmann zuzurechnendes Handeln im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung (Gesundheitswesen) und damit hoheitliches Handeln. (T21)
  • 1 Ob 96/22g
    Entscheidungstext OGH 22.06.2022 1 Ob 96/22g
    Vgl; Beis wie T9; Beis wie T11; Beis wie T19; Beisatz: Der bloße Umstand, dass Immissionen im Bereich der "Daseinsvorsorge" verursacht werden, reicht zur Qualifikation als "hoheitlich" nicht aus. (T22)
  • 7 Ob 93/22k
    Entscheidungstext OGH 28.09.2022 7 Ob 93/22k
    Vgl; Beis wie T9; Beis wie T11; Beisatz: Hier: Zuweisungsverfügung einer schweizerischen Verwaltungsbehörde. (T23)
  • 7 Ob 35/22f
    Entscheidungstext OGH 30.03.2022 7 Ob 35/22f
    Vgl; Beis wie T4; Beis wie T5
  • 4 Ob 133/22w
    Entscheidungstext OGH 22.11.2022 4 Ob 133/22w
    Vgl; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Dem Schadenersatzbegehren gegenüber dem Straßenerhalter wegen unterlassener Unterbindung des Schwerverkehrs (Untersagung hoheitlichen Handelns) fehlt es an der Zulässigkeit des Rechtswegs. (T24)
  • 1 Ob 46/23f
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.04.2023 1 Ob 46/23f
    vgl aber; Beisatz: Hier: Bei Auftreten des Kinder- und Jugendhilfeträgers als Vertreter des Vaters oder des Kindes nach § 208 Abs 3 ABGB liegt kein hoheitliches Handeln vor. (T25)
    Anm: Vgl RS0133567.
  • 4 Ob 62/23f
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 12.09.2023 4 Ob 62/23f
    vgl; Beisatz wie T11
    Beisatz: Hier: Dem Feststellungsbegehren gegenüber der beklagten Gebietskörperschaft, dass die von ihr im Verlassenschaftsverfahren angemeldete und auf § 24 Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG) gestützte Forderung nicht zu Recht bestehe, fehlt es an der Zulässigkeit des Rechtswegs. (T26)
  • 1 Ob 172/23k
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 20.12.2023 1 Ob 172/23k
    vgl; Beisatz: Hier: Unterlassungsanspruch gegen Verwahrer gem § 30 Abs 1 TSchG. Rechtswegszulässigkeit verneint. (T27)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0010522

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2024

Dokumentnummer

JJR_19880413_OGH0002_0010OB00010_8800000_001

Rechtssatz für 6Ob55/65; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0010526

Geschäftszahl

6Ob55/65; 1Ob54/65; 5Ob258/67; 7Ob215/68; 1Ob91/69; 1Ob209/69; 7Ob51/70; 8Ob254/70; 5Ob23/71; 4Ob580/74; 8Ob105/75; 3Ob576/76; 7Ob562/77; 6Ob673/77; 1Ob17/78; 6Ob772/79; 5Ob776/81; 1Ob556/82; 1Ob31/82; 1Ob658/82; 1Ob6/83; 1Ob702/83; 3Ob595/85 (3Ob596/85); 1Ob618/87; 3Ob634/86; 3Nd511/87; 1Ob1/88; 1Ob10/88; 2Ob656/87; 6Ob708/88; 5Ob49/89; 4Ob522/89; 5Ob615/89; 1Ob35/89; 1Ob652/90; 8Ob635/92; 7Ob636/94; 1Ob16/95; 6Ob1679/95; 1Ob512/96; 4Ob2347/96t; 1Ob2003/96g; 6Ob40/97v; 1Ob144/97a; 6Ob109/98t; 8Ob255/98b; 1Ob6/00i; 3Ob201/99a; 5Ob153/00m; 1Ob284/00x; 1Ob42/01k; 7Ob182/02v; 1Ob92/02i; 5Ob65/03z; 5Ob261/03y; 6Ob15/04f; 3Ob266/03v; 6Ob243/06b; 4Ob250/06b; 8Ob135/06w; 4Ob196/07p; 2Ob167/07h; 1Ob47/08f; 6Ob227/07m; 2Ob194/08f; 5Ob133/09h; 8Ob128/09w; 5Ob2/11x; 4Ob25/11x; 9Ob29/11x; 10Ob52/11m; 5Ob138/11x; 4Ob43/11v; 4Ob99/12f; 9Ob48/12t; 4Ob71/14s; 2Ob1/16k; 4Ob123/16s; 6Ob98/17f; 1Ob24/19i; 5Ob22/21b; 3Ob21/23v; 7Ob186/23p; 1Ob192/23a

Entscheidungsdatum

23.01.2024

Norm

ABGB §364 A Abs2
ABGB §364 Abs3 D
ABGB §523 Cb
  1. ABGB § 364 heute
  2. ABGB § 364 gültig ab 01.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2003
  3. ABGB § 364 gültig von 01.01.1917 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 364 heute
  2. ABGB § 364 gültig ab 01.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2003
  3. ABGB § 364 gültig von 01.01.1917 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Die Klage nach Paragraph 364, Absatz 2, ABGB ist ein Anwendungsfall der negatorischen Eigentumsklage. Das Begehren geht auf Unterlassung des Eingriffes. Soweit es auf sichernde Vorkehrungen gerichtet ist, darf keine bestimmte Einrichtung verlangt werden, vielmehr muss die Auswahl der Schutzmaßnahmen dem Beklagten überlassen bleiben.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 55/65
    Entscheidungstext OGH 31.03.1965 6 Ob 55/65
    Veröff: SZ 38/50 = JBl 1965,621
  • 1 Ob 54/65
    Entscheidungstext OGH 21.04.1965 1 Ob 54/65
    Veröff: RZ 1965,145
  • 5 Ob 258/67
    Entscheidungstext OGH 13.12.1967 5 Ob 258/67
  • 7 Ob 215/68
    Entscheidungstext OGH 13.11.1968 7 Ob 215/68
    Veröff: SZ 41/150 = EvBl 1969/116 S 179
  • 1 Ob 91/69
    Entscheidungstext OGH 08.05.1969 1 Ob 91/69
    Beisatz: Beweislastverteilung (T1)
    Veröff: EvBl 1970/18 S 36
  • 1 Ob 209/69
    Entscheidungstext OGH 13.11.1969 1 Ob 209/69
  • 7 Ob 51/70
    Entscheidungstext OGH 15.04.1970 7 Ob 51/70
    nur: Das Begehren geht auf Unterlassung des Eingriffes. (T2)
    Beisatz: In jenen Fällen, in welchen die Einwirkung an sich vom Willen des belangten Nachbarn unabhängig ist, aber eine unvermeidbare Folge seiner vermeidbaren Handelsweise darstellt, muss das Verbot dieser Handlungsweise als Quelle der Einwirkung zugelassen werden. (T3)
  • 8 Ob 254/70
    Entscheidungstext OGH 10.11.1970 8 Ob 254/70
  • 5 Ob 23/71
    Entscheidungstext OGH 24.02.1971 5 Ob 23/71
    Veröff: SZ 44/22
  • 4 Ob 580/74
    Entscheidungstext OGH 15.10.1974 4 Ob 580/74
  • 8 Ob 105/75
    Entscheidungstext OGH 18.06.1975 8 Ob 105/75
    Veröff: MietSlg 27047
  • 3 Ob 576/76
    Entscheidungstext OGH 14.06.1977 3 Ob 576/76
  • 7 Ob 562/77
    Entscheidungstext OGH 30.06.1977 7 Ob 562/77
    Veröff: SZ 50/99
  • 6 Ob 673/77
    Entscheidungstext OGH 20.10.1977 6 Ob 673/77
    nur T2
  • 1 Ob 17/78
    Entscheidungstext OGH 30.03.1979 1 Ob 17/78
    Veröff: SZ 52/55
  • 6 Ob 772/79
    Entscheidungstext OGH 05.12.1979 6 Ob 772/79
    nur: Die Klage nach § 364 Abs 2 ABGB ist ein Anwendungsfall der negatorischen Eigentumsklage. (T4)
  • 5 Ob 776/81
    Entscheidungstext OGH 15.12.1981 5 Ob 776/81
    Auch
  • 1 Ob 556/82
    Entscheidungstext OGH 05.05.1982 1 Ob 556/82
    Auch; Veröff: SZ 55/69 = JBl 1983,96 = MietSlg 34034
  • 1 Ob 31/82
    Entscheidungstext OGH 01.09.1982 1 Ob 31/82
    nur T4; Veröff: MietSlg 34036
  • 1 Ob 658/82
    Entscheidungstext OGH 01.12.1982 1 Ob 658/82
    Beisatz: Ein Begehren auf Stilllegung des Immissionen verursachenden, nicht genehmigten Betriebes ist nicht möglich. (T5)
  • 1 Ob 6/83
    Entscheidungstext OGH 23.03.1983 1 Ob 6/83
    nur T4; Veröff: SZ 56/50 = EvBl 1983/98 S 393
  • 1 Ob 702/83
    Entscheidungstext OGH 30.11.1983 1 Ob 702/83
    Auch; nur: Soweit es auf sichernde Vorkehrungen gerichtet ist, darf keine bestimmte Einrichtung verlangt werden, vielmehr muss die Auswahl der Schutzmaßnahmen dem Beklagten überlassen bleiben. (T6)
    Veröff: SZ 56/155
  • 3 Ob 595/85
    Entscheidungstext OGH 09.07.1986 3 Ob 595/85
    Auch; nur T4; nur T2; Beisatz: Das Klagebegehren geht nicht auf Einwirkung bestimmter Schutzmaßnahmen. (T7)
  • 1 Ob 618/87
    Entscheidungstext OGH 24.06.1987 1 Ob 618/87
    Beis wie T5; Beis wie T7
  • 3 Ob 634/86
    Entscheidungstext OGH 02.09.1987 3 Ob 634/86
    Auch; nur T2
  • 3 Nd 511/87
    Entscheidungstext OGH 13.01.1988 3 Nd 511/87
    nur T4; Veröff: JBl 1988,323
  • 1 Ob 1/88
    Entscheidungstext OGH 16.03.1988 1 Ob 1/88
    nur T4; nur T2; Beisatz: Die Unterlassungsklage ist auf zumutbare Vorkehrungen zur Verhinderung von Einwirkungen auf das Nachbargrundstück zu richten. (T8)
    Veröff: SZ 61/61
  • 1 Ob 10/88
    Entscheidungstext OGH 13.04.1988 1 Ob 10/88
    nur T6; Veröff: JBl 1988,594
  • 2 Ob 656/87
    Entscheidungstext OGH 20.12.1987 2 Ob 656/87
    Beis wie T5; Veröff: SZ 61/278 = EvBl 1989/89 S 338 = JBl 1989,239 (zustimmend Wilhelm)
  • 6 Ob 708/88
    Entscheidungstext OGH 23.02.1989 6 Ob 708/88
    nur T4
  • 5 Ob 49/89
    Entscheidungstext OGH 20.06.1989 5 Ob 49/89
    nur T2; nur T6; Beis wie T7
  • 4 Ob 522/89
    Entscheidungstext OGH 23.05.1989 4 Ob 522/89
    Vgl auch; nur T2; Beisatz: Unterlassung künftiger gleichartiger Störungen. (T9)
  • 5 Ob 615/89
    Entscheidungstext OGH 07.11.1989 5 Ob 615/89
    nur T4; nur T2
  • 1 Ob 35/89
    Entscheidungstext OGH 17.01.1990 1 Ob 35/89
    nur T4; Veröff: SZ 63/3
  • 1 Ob 652/90
    Entscheidungstext OGH 12.09.1990 1 Ob 652/90
    Auch; nur T4
  • 8 Ob 635/92
    Entscheidungstext OGH 29.10.1992 8 Ob 635/92
    Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Tennisplatz (T10)
    Beisatz: Der Störer kann zwischen der Einstellung des Betriebes und notwendigen Umbauten und Schutzmaß nahmen wählen. Abzulehnen sind auch zeitliche Betriebseinschränkungen, die nahezu auf ein Betriebsverbot hinauslaufen. (T11)
    Veröff: SZ 65/145
  • 7 Ob 636/94
    Entscheidungstext OGH 23.11.1994 7 Ob 636/94
    nur T2; nur T6; Beisatz: Es handelt sich hiebei um ein "Erfolgsverbot". (T12)
  • 1 Ob 16/95
    Entscheidungstext OGH 27.03.1995 1 Ob 16/95
    Auch; Beis wie T7
  • 6 Ob 1679/95
    Entscheidungstext OGH 12.10.1995 6 Ob 1679/95
    nur T6
  • 1 Ob 512/96
    Entscheidungstext OGH 22.08.1996 1 Ob 512/96
    Auch; Veröff: SZ 69/187
  • 4 Ob 2347/96t
    Entscheidungstext OGH 14.01.1997 4 Ob 2347/96t
  • 1 Ob 2003/96g
    Entscheidungstext OGH 26.11.1996 1 Ob 2003/96g
    nur T4
  • 6 Ob 40/97v
    Entscheidungstext OGH 27.02.1997 6 Ob 40/97v
    nur T2; nur T6
  • 1 Ob 144/97a
    Entscheidungstext OGH 14.10.1997 1 Ob 144/97a
    Beis wie T12; Veröff: SZ 70/199
  • 6 Ob 109/98t
    Entscheidungstext OGH 23.04.1998 6 Ob 109/98t
    Beis wie T3; Beis wie T8
  • 8 Ob 255/98b
    Entscheidungstext OGH 30.03.2000 8 Ob 255/98b
    Beis wie T8; Beis wie T12
  • 1 Ob 6/00i
    Entscheidungstext OGH 28.04.2000 1 Ob 6/00i
    Vgl; Beisatz: Zweck der nicht auf bestimmte Schutzmaßnahmen beschränkbaren Klage ist die Abwehr von Emissionen. (T13)
  • 3 Ob 201/99a
    Entscheidungstext OGH 26.04.2000 3 Ob 201/99a
    Beis wie T5
  • 5 Ob 153/00m
    Entscheidungstext OGH 19.12.2000 5 Ob 153/00m
    Vgl auch; nur T2; nur T4; Beisatz: Gegen den nicht unmittelbar selbst störenden Miteigentümer kann die Eigentumsfreiheitsklage dann erhoben werden, wenn von ihm Abhilfe gegen den Eingriff zu erwarten ist. Eine Unterlassungsklage wird in diesem Zusammenhang insbesondere deswegen zugelassen, um den Belangten dazu zu bringen, dass er seiner Pflicht, das rechtsverletzende Tun des Störers zu hindern, entsprechend nachkomme. (T14)
  • 1 Ob 284/00x
    Entscheidungstext OGH 24.04.2001 1 Ob 284/00x
    Beisatz: Ein dennoch auf bestimmte Vorkehrungen - und sei es auch in Form der Unterlassung der Betriebsfortführung - zielendes Begehren stellt gegenüber dem Begehren auf Unterlassung von Emissionen ein aliud dar, dessen Stattgebung die Bestimmung des § 405 ZPO entgegenstünde. (T15)
  • 1 Ob 42/01k
    Entscheidungstext OGH 24.04.2001 1 Ob 42/01k
  • 7 Ob 182/02v
    Entscheidungstext OGH 30.10.2002 7 Ob 182/02v
    Auch; nur T6
  • 1 Ob 92/02i
    Entscheidungstext OGH 28.02.2003 1 Ob 92/02i
    Vgl; nur T4; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Eine Anlage errichtet, aus der unter bestimmten Voraussetzungen Wasser auf das Nachbargrundstück strömt, kann sich nicht auf Ortsüblichkeit berufen (Ablehnung des von Kerschner [RdU 1996, 146] und Hofmann [RdU 2002,76] vertretenen Erfordernisses "finalen zielgesteuerten Verhaltens"). (T16)
  • 5 Ob 65/03z
    Entscheidungstext OGH 08.04.2003 5 Ob 65/03z
    Auch; nur T4; Beis wie T10; Veröff: SZ 2003/36
  • 5 Ob 261/03y
    Entscheidungstext OGH 25.11.2003 5 Ob 261/03y
    Auch; nur T6; Veröff: SZ 2003/153
  • 6 Ob 15/04f
    Entscheidungstext OGH 29.04.2004 6 Ob 15/04f
    Auch; nur T6
  • 3 Ob 266/03v
    Entscheidungstext OGH 21.07.2004 3 Ob 266/03v
    Auch; nur: Die Klage nach § 364 Abs 2 ABGB ist ein Anwendungsfall der negatorischen Eigentumsklage. Das Begehren geht auf Unterlassung des Eingriffes. (T17)
    Beisatz: Das Klagebegehren der Immissionsabwehrklage richtet sich jedenfalls auch gegen den Eigentümer des Grundstücks, von dem die Störung ausgeht, sowie jeden, der sonst das Grundstück für eigene Zwecke benutzt und geht in erster Linie auf - auch vorbeugende - Untersagung (Unterlassung) der Immission, allenfalls auch auf ihre Verhinderung durch geeignete Vorkehrungen. (T18)
  • 6 Ob 243/06b
    Entscheidungstext OGH 09.11.2006 6 Ob 243/06b
    Auch; nur T6; Beisatz: Die durch das Zivilrechts-Änderungsgesetz 2004 eingefügte Bestimmung des § 364 Abs 3 ABGB knüpft schon ihrem Wortlaut nach („ebenso") an die unmittelbar vorhergehende Regelung des § 364 Abs 2 ABGB an. Auch nach dieser Bestimmung kann der Eigentümer nur bestimmte - im Einzelnen näher angeführte - Einwirkungen untersagen. Demgemäß besteht insoweit hinsichtlich des Inhalts des Unterlassungsanspruches kein Unterschied zwischen § 364 Abs 2 und 3 ABGB. (T19)
  • 4 Ob 250/06b
    Entscheidungstext OGH 13.02.2007 4 Ob 250/06b
    Beis wie T7; Beisatz: Die Abwehr unzulässiger Immissionen als nachbarrechtlicher Anspruch nach § 364 Abs 2 ABGB ist ein besonderer Anwendungsfall der Eigentumsfreiheitsklage, bei der der Abwehranspruch das mittelbare Eindringen unwägbarer Stoffe im Rahmen des Ortsüblichen nicht umfasst. (T20)
    Veröff: SZ 2007/23
  • 8 Ob 135/06w
    Entscheidungstext OGH 27.06.2007 8 Ob 135/06w
    Beis wie T15; Beisatz: Das auf diese Gesetzesstelle gestützte Unterlassungsbegehren ist kein Handlungsverbot, sondern ein „Erfolgsverbot". (T21)
    Beisatz: Das Urteil richtet sich daher auf eine im materiellen Recht vorgezeichnete Verpflichtung zu dauerndem, künftigem, inhaltlich aber vom Verpflichteten zu bestimmenden Handeln. (T22)
    Beisatz: Hier: Das Klagebegehren, welches dessen ungeachtet auf Unterlassung der Zulassung von bescheidmäßig genehmigten Nachtflugbewegungen gerichtet ist, ist daher unzulässig. (T23)
    Veröff: SZ 2007/106
  • 4 Ob 196/07p
    Entscheidungstext OGH 11.12.2007 4 Ob 196/07p
    Auch; Beis wie T19; Beis wie T20; Beis wie T22; Veröff: SZ 2007/192
  • 2 Ob 167/07h
    Entscheidungstext OGH 26.06.2008 2 Ob 167/07h
    nur T4; Beis wie T20
  • 1 Ob 47/08f
    Entscheidungstext OGH 21.10.2008 1 Ob 47/08f
    nur T4
  • 6 Ob 227/07m
    Entscheidungstext OGH 26.11.2008 6 Ob 227/07m
    Vgl; Beis wie T21; Beis wie T22
  • 2 Ob 194/08f
    Entscheidungstext OGH 22.01.2009 2 Ob 194/08f
    nur T4
  • 5 Ob 133/09h
    Entscheidungstext OGH 19.01.2010 5 Ob 133/09h
    Vgl auch; Beisatz: Die zu ergreifenden Maßnahmen liegen im Belieben der beklagten Partei. (T24)
  • 8 Ob 128/09w
    Entscheidungstext OGH 22.09.2010 8 Ob 128/09w
    Vgl auch; Beis wie T24; Veröff: SZ 2010/112
  • 5 Ob 2/11x
    Entscheidungstext OGH 24.01.2011 5 Ob 2/11x
    Vgl aber; vgl auch Beis wie T14; Beisatz: Wenn offenkundig kein anderes Mittel geeignet ist, die Störung abzustellen, kann auch ein Begehren auf Beendigung des Mietvertrags zulässig sein. (T25)
  • 4 Ob 25/11x
    Entscheidungstext OGH 10.05.2011 4 Ob 25/11x
    Vgl; Beisatz: Die nachbarrechtlichen Ansprüche nach den §§ 364 Abs 2 und 364b ABGB sind besondere Fälle der negatorischen Eigentumsklage nach § 523 ABGB. (T26)
  • 9 Ob 29/11x
    Entscheidungstext OGH 28.06.2011 9 Ob 29/11x
    Vgl auch; nur T17; Beisatz: Dem Eigentümer eines Superädifikats steht ein Abwehranspruch nach § 364 Abs 2 ABGB zu. (T27)
    Bem: Siehe auch RS0127017. (T28)
    Veröff: SZ 2011/77
  • 10 Ob 52/11m
    Entscheidungstext OGH 08.11.2011 10 Ob 52/11m
    Auch; Veröff: SZ 2011/130
  • 5 Ob 138/11x
    Entscheidungstext OGH 09.11.2011 5 Ob 138/11x
    Auch; nur T17; Beisatz: Hier: Eindringen von Katzen. (T29)
    Veröff: SZ 2011/132
  • 4 Ob 43/11v
    Entscheidungstext OGH 22.11.2011 4 Ob 43/11v
    Auch; Beisatz: Hier: Zum Beseitigungsanspruch bei gefährlichem Überhang. (T30)
    Bem: Siehe auch RS0127359. (T31)
  • 4 Ob 99/12f
    Entscheidungstext OGH 12.06.2012 4 Ob 99/12f
    Auch; Beisatz: Entgegen der früheren Judikatur könnte bei Immissionen durch eine Tierhaltung deren Verbot höchstens dann begehrt werden, wenn offenkundig kein anderes Mittel zur Verfügung steht, um deren Immissionen hintanzuhalten. (T32)
  • 9 Ob 48/12t
    Entscheidungstext OGH 24.07.2013 9 Ob 48/12t
    nur T2; nur T4
  • 4 Ob 71/14s
    Entscheidungstext OGH 24.06.2014 4 Ob 71/14s
    Vgl auch; nur T2; Beisatz: Hier: Unterlassung des Vermittelns des Zugangs zu einer bestimmten Website nach § 81 Abs 1a UrhG. (T33)
    Veröff: SZ 2014/59
  • 2 Ob 1/16k
    Entscheidungstext OGH 16.11.2016 2 Ob 1/16k
    Auch; nur T2; Veröff: SZ 2016/118
  • 4 Ob 123/16s
    Entscheidungstext OGH 25.10.2016 4 Ob 123/16s
    Auch; Beisatz: Auch bei Unterlassungsklagen kann dann ein bestimmtes Begehren gestellt werden, wenn offenkundig kein anderes Mittel zur Abhilfe geeignet ist. (T34)
  • 6 Ob 98/17f
    Entscheidungstext OGH 25.10.2017 6 Ob 98/17f
    Auch; Beis wie T5; Beisatz: Bei der Frage, ob offenkundig kein anderes Mittel zur Verhinderung der unzulässigen Emissionen zur Verfügung steht, sind auch öffentlich‑rechtliche Bebauungsvorschriften zu berücksichtigen. (T35)
  • 1 Ob 24/19i
    Entscheidungstext OGH 03.04.2019 1 Ob 24/19i
    Vgl; nur T17; Beisatz: § 364 Abs 2 ABGB dient als Sonderform des negatorischen Eigentumsschutzes bei Immissionen nur der Störungsabwehr und gewährt einen Anspruch auf Unterlassung und nach ständiger Rechtsprechung sowie herrschender Lehre auf Beseitigung der Immission. (T36)
    Beisatz: Hier: Zu einem nachbarrechtlichen Beseitigungsanspruch gegen einen gefährlichen Zustand eines Baumbestands. (T37)
  • 5 Ob 22/21b
    Entscheidungstext OGH 30.08.2021 5 Ob 22/21b
    Vgl; nur T4; nur Beis wie T26
  • 3 Ob 21/23v
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.04.2023 3 Ob 21/23v
    vgl; nur T6
  • 7 Ob 186/23p
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 22.11.2023 7 Ob 186/23p
    Beisatz wie T5
    Beisatz wie T32: Hier: Hundezucht (T38)
  • 1 Ob 192/23a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.01.2024 1 Ob 192/23a
    vgl; Beisatz: Hier: Negatorienklage gemäß §§ 354, 523 ABGB betreffend Wasserleitungsrecht / Kanalleitungsrecht. (T39)
    Beisatz: Konkrete Beseitigungsmaßnahmen können nur dann verlangt werden, wenn sie das einzige Mittel zur Verhinderung des Erfolgs sind. (T40)
    Anm: Vgl auch RS0010327; RS0010608.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0010526

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2024

Dokumentnummer

JJR_19650331_OGH0002_0060OB00055_6500000_001

Entscheidungstext 8Ob128/09w

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

EvBl-LS 2011/25 = Zak 2011/87 S 51 - Zak 2011,51 = Jus-Extra OGH-Z 4904 - Jus-Extra OGH-Z 4905 = JBl 2011,234 (Wagner) = RdU 2011/45 S 71 (Kisslinger) - RdU 2011,71 (Kisslinger) = AnwBl 2011,211 = bbl 2011,87/58 - bbl 2011/58 = bbl 2011,89/59 - bbl 2011/59 = wobl 2011,440/163 - wobl 2011/163 = SZ 2010/112

Geschäftszahl

8Ob128/09w

Entscheidungsdatum

22.09.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden und durch den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner sowie die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Norbert B*****, vertreten durch Dr. Michael Battlogg, Rechtsanwalt in Schruns, gegen die beklagte Partei S*****, vertreten durch Simma Rechtsanwälte GmbH in Dornbirn, wegen 2.440 EUR, Feststellung (Streitwert 2.100 EUR) und Unterlassung (Streitwert 5.000 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Berufungsgericht vom 16. Juni 2009, GZ 2 R 178/09f-60, mit dem über Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Montafon vom 31. März 2009, GZ 1 C 687/05w-55, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung

römisch eins. zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird, soweit sie sich gegen die Bestätigung der Abweisung der Punkte 1 und 2 des Klagebegehrens (Zahlung von 2.440 EUR sA und Feststellung der Haftung der Beklagten für Schäden aus dem Betrieb des Hubschrauberlandeplatzes) wendet, nicht Folge gegeben. Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden insoweit als Teilurteil bestätigt.

Die Kostenentscheidung wird der Endentscheidung vorbehalten.

römisch II. den

B e s c h l u s s

gefasst:

Der Revision wird, soweit sie sich gegen die Abweisung des Punkts 3 des Klagebegehrens (Unterlassungsbegehren) wendet, Folge gegeben. Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden insoweit sowie im Kostenpunkt aufgehoben und die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung wird vorbehalten.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger ist seit 1980 Hälfteigentümer einer Liegenschaft im Bauland-Wohngebiet in der Nähe eines Schigebiets. Getrennt durch eine ebene Wiese befindet sich im gleichen Ort auf der Liegenschaft der beklagten S***** - das Sanatorium wurde 1995 errichtet - ein Hubschrauberlandeplatz. Abgesehen von den Geräuschen des Hubschraubers ist die nicht abgeschirmte Landesstraße die bestimmende Geräuschquelle auf der Liegenschaft des Klägers.

In den vergangenen Jahren wurden jeweils in der Wintersaison Flugbewegungen vom Hubschrauberlandeplatz durchgeführt, und zwar in der Zeit von November bis April im Winter 2001/2002 834, im Winter 2003/2004 765, im Winter 2004/2005 622 sowie letztlich im Winter 2005/2006 492 Bewegungen. Die gewöhnliche Gesamtschallimmission im Gebiet des Wohnhauses des Klägers beträgt 51 dB, was auch der Widmung „ländliches Wohngebiet“ entspricht. Durch den Betrieb des Hubschrauberlandeplatzes auf dem Grundstück der Beklagten kommt es zu einer Erhöhung der Gesamtschallimmission auf 57 dB. Dadurch wird eine Verschiebung in die nächst höhere Nutzungskategorie - beschrieben als „städtisches Wohngebiet oder Gebiet für Bauten land- und forstwirtschaftlicher Betriebe mit Wohnungen“ - bewirkt. Wegen der in den vergangenen Jahren wesentlich häufigeren Flugbewegungen war eine Immissionssituation vorhanden, die schalltechnisch sogar noch intensiver war und einem Kerngebiet (Büros, Geschäfte, Verwaltung ohne wesentliche Immissionen störenden Schalls, Wohnungen) entsprochen hat. Insgesamt ist die Veränderung der akustischen Situation durch die Hubschrauberimmissionen deutlich wahrnehmbar (57 dB statt 51 dB Gesamtimmission). Die ortsüblichen Schallpegelspitzen - verursacht durch LKW-Vorbeifahrten - liegen bei 60 bis 62 dB, durch den Hubschrauberbetrieb erhöhen sie sich auf 81 bis 87 dB (durchschnittliche Häufigkeit viermal täglich). Die in den letzten Jahren verzeichnete Abnahme der Lärmeinwirkung ergibt sich aus den gesunkenen Flugbewegungszahlen, sodass die Gesamtschallimmission von im Winter 2001/2002 mit 59 dB auf zuletzt 2005/2006 57 dB abgesenkt wurde. Im Wesentlichen bestehen diese Belastungen während der drei Monate mit den häufigsten Flugbewegungen von Jänner bis März (2001/2002 - 660 Flugbewegungen, 2002/2003 - 563, 2003/2004 - 562 und 2005/2006 - 334).

Der Kläger erlitt in den Jahren 2002 und 2005 Blutvergiftungen. Er leidet seit 2002 auch an massiven Schlafbeschwerden. Er ist nach einem Glaukom im Jahr 2003 am rechten Auge erblindet und sieht am linken nur noch zu 40 %. Darüber hinaus leidet er an einem erhöhten Blutzuckerspiegel, wobei dessen Werte im Winter höher sind als im Sommer. Es liegt bei ihm der typische Verlauf einer Blutzuckerkrankheit vom Typ der Altersdiabetes vor. Externe Belastungen (Stress, Lärm) sind mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht die Ursache der Blutzuckererkrankung. Sowohl die Zuckerkrankheit als auch das Erblinden ist mit größter Wahrscheinlichkeit nicht auf die Lärmbelästigung durch den Hubschrauberlandeplatz zurückzuführen. Es konnte nicht festgestellt werden, ob die übrigen vom Kläger beschriebenen Erkrankungen - Depressionen - auf den Fluglärm zurückzuführen sind.

Der Kläger hat die Beklagte nie persönlich aufgefordert, die Hubschrauberflüge zu unterlassen. Es ist deren Geschäftsführer aber bereits seit April 2000 bewusst, dass sich der Kläger vom Fluglärm gestört fühlt. Es wurde bereits die Volksanwaltschaft und eine Plattform gegen Hubschrauberlärm, in der der Kläger tätig ist, aktiv. Es wurden auch mehrere Strafanzeigen gegen den Geschäftsführer der Beklagten erstattet, wobei jedoch sämtliche Verfahren eingestellt wurden. Die Flugbewegungen werden mit Einverständnis der Beklagten von einer eigenen GmbH durchgeführt.

Zu den behördlichen Bewilligungen wurde bisher festgestellt, dass der Landeshauptmann mit einem Bescheid vom 29. 6. 2000 der Beklagten die luftfahrtrechtliche Bewilligung zur Errichtung eines Zivilflugplatzes für Hubschrauber zur Durchführung von Rettungsflügen gemäß Paragraph 2, der Zivilluftfahrt-Ambulanz- und Rettungsflugverordnung (ZARV 1985, Bundesgesetzblatt 126 aus 1985,) unter Sichtflug - Wetterbedingungen bei Tag und Nacht unter Auflagen und Bedingungen erteilt hat. Die Dokumentationspflicht wurde mit Bescheid aus dem Jahr 2001 erweitert und mit einem weiteren Bescheid aus dem Jahr 2002 auch noch eine Markierung - Gewichtsbeschränkung von 3,5 t - vorgesehen.

Mit Bescheiden vom 16. 7. 2002 wurde der Beklagten die Betriebsaufnahmebewilligung für Sichtflüge bei Tag und Sichtflug - Wetterbedingungen erteilt sowie die Flugplatzbetriebsvorschrift, die Benützungsbedingungen nach Paragraph 64, Absatz 3, Luftfahrtgesetz und der Einsatzplan nach Paragraph 12, Absatz 3, der Zivilluftfahrt-Such- und Rettungsdienstverordnung 1999 genehmigt. Die Genehmigung der Flugplatzbetriebsvorschrift, der Benützungsbedingungen und des Einsatzplanes erfolgte mit Bescheid vom 18. 6. 2004.

Schließlich hat die Bezirkshauptmannschaft mit Bescheid vom 30. 12. 2004 gemäß Paragraphen 68, Absatz eins,, 71 Absatz eins und 72 Absatz 3, Luftfahrtgesetz in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2, der Zivilluftplatz-VO die Zivilflugplatzbewilligung dahin erweitert, dass zusätzlich täglich am Vormittag und am Nachmittag ein Bereitstellungsflug zugelassen wurde. Sonstige zahlenmäßigen Beschränkungen finden sich in den Bescheiden nicht. Im Ermittlungsverfahren wurde iSd Paragraph 3, Absatz 2, der Zivilflugplatz-VO auch geprüft, inwieweit eine unzumutbare Lärmimmission herbeigeführt wird. Der beigezogene lärmtechnische Sachverständige kam dabei in seinem Gutachten vom 19. 9. 2002 zum Schluss, dass die bestehende Umgebungslärmsituation deutlich verändert und der Geräuschpegel um mehr als 10 dB überschritten werde. Bei dem im Nahebereich der Liegenschaft des Klägers befindlichen Messpunkt wurde der Geräuschpegel bei durchschnittlich vier Flugbewegungen pro Tag sogar mit einer Überschreitung um 15 bis 19 dB angenommen. Der beigezogene medizinische Sachverständige kam zum Schluss, dass durch die Fluglärmbelastung keine Gesundheitsbeeinträchtigung zu befürchten sei und auch keine unzumutbare Belästigung der Nachbarn vorliege. Im Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft im Jahr 2004 haben das Bundesministerium für Verkehr, Technologie und Innovation sowie jenes für Landesverteidigung, die Austrocontrol GmbH und das Amt der Vorarlberger Landesregierung sowie die Landwirtschaftskammer für Vorarlberg und die Marktgemeinde keine Einwände erhoben. Das Bundesministerium für Verkehr, Technologie und Innovation verwies aber auf die Verpflichtung zur Überprüfung allfälliger entgegenstehender Rechte sowie der Anrainerrechte. Die Nachbarn der Liegenschaft der Beklagten wurden dem Verfahren nicht beigezogen.

Der Kläger begehrt mit seiner Klage 1) 2.100 EUR an Schmerzengeld sowie 300 EUR Pauschalkosten für Arztbesuche und 40 EUR an Unkosten, 2) die Feststellung, dass die Beklagte dem Kläger für sämtliche weitere Schäden aus dem Betrieb des Hubschrauberlandeplatzes hafte und 3) die Unterlassung, auf dem Grundstück der Beklagten Hubschrauber in Betrieb zu nehmen, von dort wegzufliegen oder zu landen, soweit dadurch die Lärmimmission 50 dB überschreite. Er stützt dies zusammengefasst darauf, dass durch den Hubschrauberbetrieb die Grenzwerte für den Gesundheitsschutz und die zulässigen Flugbewegungen überschritten werden. Diese Lärmbelästigung habe zu gravierenden Gesundheitsschädigungen beim Kläger geführt. Auf Paragraph 364 a, ABGB könne sich die Beklagte nicht berufen, da der Kläger im luftbehördlichen Genehmigungsverfahren keine Parteistellung gehabt habe.

Die Beklagte bestritt, beantragte die Klagsabweisung und wendete zusammengefasst ein, dass die Gesundheitsschädigungen in keinem Kausalzusammenhang mit dem Flugbetrieb stünden. Dem Unterlassungsbegehren stehe darüber hinaus entgegen, dass es sich um eine behördlich genehmigte Anlage iSd Paragraph 364 a, ABGB handle. Im Bewilligungsverfahren seien entsprechend Paragraph 10, Luftfahrtgesetz und Paragraph 3, Zivilflugplatz-VO auch die Interessen der Anrainer berücksichtigt worden. Diese hätten auch die Möglichkeit gehabt, im Rahmen der Verhandlungen ihre Standpunkte einzubringen. Die Flüge hätten sich innerhalb der behördlichen Bewilligungen gehalten. Entsprechend Paragraphen 9,, 10 Luftfahrtgesetz seien Rettungsflüge stets überall und ohne Bewilligung zulässig. Der dadurch erzeugte Schall übersteige auch nicht das gewöhnliche ortsübliche Ausmaß und stelle keine wesentliche Beeinträchtigung der ortsüblichen Benützung des Grundstücks des Klägers dar. Im Rahmen der öffentlichen Interessen sei auch zu berücksichtigen, dass die Flüge der Erhaltung des Lebens anderer Menschen dienten.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren zur Gänze ab. Es ging dabei rechtlich davon aus, dass es sich bei Flugplätzen um behördlich genehmigte Anlagen iSd Paragraph 364 a, ABGB handle. Es reiche aus, dass im Genehmigungsverfahren die Beschränkung gesundheitsschädlicher und belästigender Einwirkungen als Voraussetzung für die Bewilligung des Betriebs der Anlage geprüft werde. Die Parteistellung der Nachbarn sei nicht entscheidungswesentlich. Es solle der Bestand behördlich genehmigter Anlagen nicht durch nachbarrechtliche Unterlassungsansprüche gefährdet werden. Vielmehr seien die Nachbarn auf den Entschädigungsanspruch verwiesen. Ein Anhaltspunkt für ein Überschreiten der vorgesehenen Grenzen habe sich nicht ergeben. Hinsichtlich des Schadenersatzanspruchs und des Feststellungsbegehrens fehle es schon am Nachweis der Kausalität.

Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung des Klägers nicht Folge. Es schloss sich im Wesentlichen der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts an. Hinsichtlich der Ersatzansprüche und des Feststellungsbegehrens mangle es schon am Nachweis der Kausalität. Aber auch die Abweisung des Unterlassungsbegehrens sei berechtigt erfolgt. Nach Paragraph 364 a, ABGB stehe dem Nachbarn bei Einwirkungen durch eine behördlich genehmigte Anlage kein Unterlassungsanspruch, sondern nur ein Entschädigungsanspruch zu. Im Allgemeinen werde von der Rechtsprechung vorausgesetzt, dass die Genehmigung aufgrund eines Verfahrens erfolge, in dem die Berücksichtigung der Interessen der Nachbarn in gleich wirksamer Weise vorgesehen sei wie in dem Verfahren zur Genehmigung von Betriebsanlagen nach der Gewerbeordnung. Im Wesentlichen sei es eine Frage des öffentlichen Rechts, wie die Interessen der Nachbarn berücksichtigt werden. In der Lehre sei strittig, ob auch die Einräumung einer Parteistellung im Verwaltungsverfahren für die Wirkungen des Paragraph 364 a, ABGB erforderlich sei. Das Berufungsgericht erachtete aber die Parteistellung nicht als wesentlich, sondern nur die Frage, ob die Verhinderung der Immissionen Gegenstand des Verwaltungsverfahrens gewesen sei. Nach Paragraph 3, Absatz 2, der Zivilflugplatz-VO müsse die Zumutbarkeit als Voraussetzung für die Bewilligung des Zivilflugplatzes nachgewiesen werden. Darauf habe sich auch der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 30. Dezember 2000 bezogen. Dementsprechend sei von einer behördlich genehmigten Anlage auszugehen und der Untersagungsanspruch des Klägers zu verneinen.

Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht als zulässig, da der Oberste Gerichtshof teilweise die Ansicht vertreten habe, dass von behördlich genehmigten Anlagen iSd Paragraph 364 a, ABGB und der sich daraus ergebenden Duldungspflicht nur dann auszugehen sei, wenn dem Nachbarn im behördlichen Genehmigungsverfahren Parteistellung zugekommen sei, und eine Rechtsprechung zu dieser Frage bei einem Verfahren nach dem Luftfahrtgesetz nicht vorliege.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen dieses Urteil erhobene Revision des Klägers ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig und teilweise auch berechtigt.

römisch eins. Schadenersatz- und Feststellungsbegehren

Soweit der Kläger in seiner Revision erneut auch die Stattgebung seines Zahlungs- und Feststellungsbegehrens begehrt, ist er auf die vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen zu verweisen. Danach konnte die Kausalität des Lärms für die Erkrankungen des Klägers nicht nachgewiesen werden, vielmehr sind mit höchster Wahrscheinlichkeit die gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf andere Umstände zurückzuführen. Das Schmerzengeldbegehren hat der Kläger auf konkrete körperliche und seelische Schmerzen gestützt. Die nunmehrigen Ausführungen zu einer dem „Mobbing“ vergleichbaren physischen Beeinträchtigung verstoßen gegen das Neuerungsverbot (Paragraph 503, ZPO).

römisch II. Zum Unterlassungsbegehren

römisch II.1. Vorbringen des Klägers zum Unterlassungsanspruch

In diesem Zusammenhang macht der Kläger einerseits geltend, dass der Flugbetrieb nicht konsensgemäß erfolgt sei und andererseits, dass ihm der Untersagungsanspruch auch deshalb zustehe, weil keine iSd Paragraph 364 a, ABGB genehmigte Anlage vorliege, da ihm im Verwaltungsverfahren keine Parteistellung zugekommen sei.

römisch II.2. Gesetzeslage

Nach Paragraph 364, Absatz 2, ABGB kann der Eigentümer eines Grundstücks dem Nachbarn die von dessen Grund ausgehenden Immissionen insoweit untersagen, als sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigen. Unmittelbare Zuleitungen sind ohne Rechtstitel unter allen Umständen unzulässig.

Der im Rahmen der 3. Teilnovelle eingefügte Paragraph 364 a, ABGB schränkt dieses Recht wie folgt ein:

„Wird jedoch die Beeinträchtigung durch eine Werksanlage oder eine behördlich genehmigte Anlage auf dem nachbarlichen Grund in einer dieses Maß überschreitenden Weise verursacht, so ist der Grundbesitzer nur berechtigt, den Ersatz des zugefügten Schadens gerichtlich zu verlangen, auch wenn der Schaden durch Umstände verursacht wird, auf die bei der behördlichen Verhandlung keine Rücksicht genommen wurde.“

römisch II.3. Zur Abgrenzung zwischen Paragraph 364, ABGB und Paragraph 364 a, ABGB

Der Untersagungsanspruch nach Paragraph 364, Absatz 2, ABGB setzt einerseits ein Überschreiten des nach den „örtlichen Verhältnissen gewöhnlichen Ausmaßes“ und andererseits eine wesentliche Beeinträchtigung der „ortsüblichen Benutzung des Grundstücks“ voraus. Der Begriff der Ortsüblichkeit ist also sowohl bei der Frage der Qualifikation der Immission als auch bei der Frage der Einschränkung der Nutzung, die korrespondierend beurteilt werden, entscheidend (Spielbüchler in Rummel ABGB3 Paragraph 364, Rz 13; Oberhammer in Schwimann ABGB3 Paragraph 364, Rz 15 ff; Eccher in KBB2 Paragraph 364, Rz 9 jeweils mwN). Dabei wird im Allgemeinen davon ausgegangen, dass die Beeinträchtigung der Benutzung umso wesentlicher sein muss, je näher die Immission an der Ortsüblichkeit liegt (Oberhammer in Schwimann ABGB3 Paragraph 364, Rz 15; Eccher in KBB ABGB2 Paragraph 364, Rz 9 ua). Geht man nun davon aus, dass sich hier durch den Hubschrauberlandeplatz der Charakter des Wohngebietes unter dem Aspekt des Lärms von einem „ländlichen Wohngebiet“ in ein „städtisches Wohngebiet“ gewandelt hat, so ist darin doch eine wesentliche Beeinträchtigung der Nutzung zu sehen (nunmehr statt 50 dB 57 dB Gesamtschallimmission; allgemein zur Bedeutung dieser Veränderungen auch Kerschner in seiner Entscheidungsbesprechung RdU 2008, 71). Inwieweit dies als „ortsüblich“ angesehen werden kann, wird im Folgenden zu erörtern sein.

römisch II.4. Allgemein zu Paragraph 364 a, ABGB und zur „Ortsüblichkeit“ iSd Paragraph 364, ABGB

römisch II.4.1. Zu Paragraph 364 a, ABGB

Vorweg stellt sich aber die Frage, inwieweit hier nicht ohnehin eine „behördlich genehmigte Anlage“ iSd Paragraph 364 a, ABGB vorliegt und schon deshalb der Unterlassungsanspruch ausscheidet.

römisch II.4.2. Zum Prüfungsumfang bei Paragraph 364 a, ABGB

Allerdings wären auch dann nur die typischen Emissionen innerhalb der behördlichen Auflagen vom Unterlassungsanspruch ausgenommen (zur GewO Kerschner in Stolzlechner/Wendl/Bergthaler, Die gewerbliche Betriebsanlage [2008], 238 ff, Oberhammer in Schwimann ABGB3 Paragraph 364 a, Rz 4; Eccher in KBB2 Paragraph 364 a, Rz 4; Kind Lärmrecht [1999], 304 f jeweils mwN; differenziert Spielbüchler in Rummel ABGB3 Paragraph 364, Rz 4). Der Kläger hat aber auch einen Verstoß gegen diese Auflagen behauptet. Eine nähere Erörterung sowie Feststellungen dazu fehlen noch. Schon insoweit erweist sich das Verfahren als ergänzungsbedürftig.

römisch II.4.3. Zur Anwendbarkeit des Paragraph 364 a, ABGB

Vorweg geht es aber um die Frage, ob hier die Einschränkung des Untersagungsrechts nach Paragraph 364, ABGB durch Paragraph 364 a, ABGB zur Anwendung kommt, also um die Auslegung des Begriffs der „behördlich genehmigten Anlage“ in Paragraph 364 a, ABGB. Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung 8 Ob 135/06w (= WoBl 2007, 317 [Vonkilch] = RdU 2008/42 [Kerschner]) ausgeführt, dass im Hinblick auf die zahlreichen Stellungnahmen der Lehre eine neuerliche Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich ist, ob auch dann das Vorliegen einer „behördlich genehmigten Anlage“ iSd Paragraph 364 a, ABGB angenommen werden kann, wenn dem betroffenen Nachbarn im behördlichen Bewilligungsverfahren keine Parteistellung zukommt. Die Auseinandersetzung mit dieser Frage konnte allerdings in der genannten Vorentscheidung unterbleiben, da schon prozessuale Gründe zur Abweisung des Klagebegehrens führten.

römisch II.4.4. Rechtsprechung

In seiner Entscheidung 4 Ob 619/74 (= SZ 48/15) hat sich der Oberste Gerichtshof in einem Verfahren, in dem es um Lärmbelästigungen ging, die von einem Schießstand verursacht wurden, der von der zuständigen Sicherheitsbehörde genehmigt worden war, allgemein mit der Entstehungsgeschichte des Paragraph 364 a, ABGB befasst. Danach wurde diese Bestimmung in Anlehnung an Paragraph 26, der deutschen GewO eingeführt, um im Zuge der Industrialisierung einen Interessenausgleich zwischen Gewerbetreibenden und Nachbarn herbeizuführen. Die Eigentümer der Nachbargrundstücke hatten damals in dem gewerberechtlichen Verfahren Parteistellung, weshalb es billig erschien, ihnen im Interesse der wirtschaftlichen Entwicklung nach rechtskräftiger gewerberechtlicher Bewilligung nur noch einen finanziellen Ausgleichsanspruch zuzubilligen. Daraus hat der Oberste Gerichtshof ganz allgemein geschlossen, dass es nur dann gerechtfertigt sei, dem Nachbarn das aufgrund seines Eigentumsrechts an sich gegebene Untersagungsrecht zu nehmen und ihn auf einen Ersatzanspruch zu verweisen, wenn die Genehmigung der Anlage aufgrund eines Verfahrens erfolgt, in dem die Berücksichtigung der Interessen der Nachbarn in derselben oder doch gleich wirksamer Weise vorgesehen ist, wie im Verfahren zur Genehmigung von Betriebsanlagen nach der Gewerbeordnung (in diesem Sinne nunmehr die ständige Rechtsprechung RIS-Justiz RS0010682; Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 77 und Paragraph 70 a, GewO verweisen ausdrücklich auf den Schutz der Nachbarn).

Zuletzt hat dies der Oberste Gerichtshof im Hinblick auf die Einschränkung der Parteistellung der Nachbarn im vereinfachten Bewilligungsverfahren nach Paragraph 359 b, GewO für die Gewerbeordnung dahin präzisiert, dass ohne vollwertige Parteistellung im gewerberechtlichen Verfahren keine „behördlich genehmigte Anlage“ iSd Paragraph 364 a, ABGB vorliegt (RIS-Justiz RS0117838 = 4 Ob 137/03f und 1 Ob 123/08g).

Auch wurde der Untersagungsanspruch dort bejaht, wo nachträglich gewisse Auflagen erforderlich wurden (3 Ob 508/93 = RdU 1996/82 [Kerschner/Jabornegg] = JBl 1996, 446 [Jabornegg] = ecolex 1996, 162 [Wilhelm]; nunmehr allerdings Paragraph 79 a, GewO - 2 Ob 222/02i).

Nicht geschützt durch Paragraph 364 a, ABGB ist etwa der Bauherr, dem eine Baugenehmigung erteilt wurde (RIS-Justiz RS0010689; RS0010685; RS0010682; ebenso zur Genehmigung nach dem Dampfkesselemissionsgesetz oder dem Denkmalschutzgesetz Davy, Gefahrenabwehr im Anlagerecht 1990, 653).

Der Anspruch auf Entschädigung nach Paragraph 364 a, ABGB wurde analog auf Fälle ausgedehnt, in denen die behördliche Genehmigung die Untersagung zwar nicht verhindert, aber durch den Anschein der Gefahrlosigkeit die Abwehr erschwert und insoweit eine besondere Gefährdungssituation geschaffen wurde (1 Ob 1/88 = SZ 61/61; Spielbüchler in Rummel ABGB3 Paragraph 364 a, Rz 6; Oberhammer in Schwimann ABGB3 Paragraph 364 a, Rz 9; Eccher in KBB2 Paragraph 364 a, Rz 6 jeweils mwN).

römisch II.4.5. Lehre

              römisch II.4.5.1. Dass der Oberste Gerichtshof die Einschränkung des Untersagungsanspruchs nach Paragraph 364 a, ABGB nur in Fällen angenommen hat, in denen die Berücksichtigung der Interessen der Nachbarn in derselben oder doch in gleich wirksamer Weise vorgesehen ist wie im früheren Verfahren zur Genehmigung von Betriebsanlagen nach der Gewerbeordnung, wird von weiten Teilen der Lehre und des Schrifttums - meist unter Hinweis auf Artikel 6, EMRK und das Gebot des fairen Verfahrens - begrüßt (Thienel, Verfassungsrechtliche Grenzen für das vereinfachte Genehmigungsverfahren nach Paragraph 359, GewO ZfV 2001/1558; Kerschner, Nachbarschaftsrecht Kompakt, Praxis und Theorie, 64; derselbe etwa auch zuletzt in der Entscheidungsbesprechung RdU 2008, 71; B. Raschauer Umweltschutzrecht [1988], 33 ff; derselbe, Anlagenrecht und Nachbarschutz aus verfassungsrechtlicher Sicht ZfV 1999, 506 ff; Musger, Verfahrensrechtliche Bindungswirkung und Artikel 6, MRK JBl 1991, 499 ff [505]; Gimpel-Hinteregger, Grundfragen der Umwelthaftung [1994], 293; Oberhammer in Schwimann ABGB3 Paragraph 364 a, Rz 3; Kohl, Fluglärm [2005], 107; Postl, Nachbarrechtliche Abwehransprüche gegen die Errichtung von Handymasten [2001], 135).

So wird etwa darauf hingewiesen, dass die von der Verwaltungsbehörde zu treffende Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen und den Interessen des einzelnen Nachbarn ohne dessen Möglichkeit, diese Interessen im Verwaltungsverfahren zu artikulieren, nicht effektiv erfolgen kann (etwa Wilhelm, Ionisierende Strahlung als grenzüberschreitende Immission, JBl 1986, 700) und auch gleichwertige Projektalternativen, die aber eine geringere Belastung bedeuten, nicht aufgezeigt werden können (Funk, in Funk/Novak/Aicher, Militärische Luftfahrt und Verfassung, 27). Der Anlagenbetreiber habe den Vorteil eines vereinfachten und verkürzten Verwaltungsverfahrens, müsse sich aber mit allfälligen beeinträchtigten Nachbarn im Unterlassungsverfahren vergleiche zur umfassenden Abwägung zwischen öffentlichen und privaten Interessen: Musger aaO, 505) auseinandersetzen oder sich durch Vereinbarungen absichern (Lindner, Privates Umweltrecht - Ausgewählte Fragen des Nachbarrechts und der Umwelthaftung, in Raschauer/Wessely, Handbuch Umweltrecht [2006], 67).

römisch II.4.5.2. Hingegen wird von anderen Teilen der Lehre (Spielbüchler in Rummel ABGB3 Paragraph 364 a, Rz 4; Wessely, Eckpunkte der Parteistellung: Wegweiser für Gesetzgebung und Vollziehung [2008], 104 ff; Muzak, Zuständigkeit ordentlicher Gerichte bei Unterlassung der Vorschreibung nachträglicher Auflagen durch die Gewerbeordnung? AnwBl 1997, 19 ff) im Wesentlichen die Ansicht vertreten, dass es Sache des öffentlichen Rechts sei, in welcher Weise es auf die Interessen der betroffenen Anrainer Rücksicht nehme. Der Genehmigungsbescheid entfalte nach Paragraph 364 a, ABGB Tatbestandswirkung und sei insoweit bindend für die Gerichte. Eine nachfolgende gerichtliche Untersagung bedeute im Ergebnis eine Abänderung der verwaltungsbehördlichen Entscheidung und widerspreche dem Grundsatz der Trennung von Justiz und Verwaltung nach Artikel 94, B-VG (Mayer, Kontrolle der Verwaltung durch die ordentlichen Gerichte? ÖZW 1991, 97 - allerdings zu einem Änderungsvorschlag zu Paragraph 364 a, ABGB; Muzak aaO, 20 f; Walter, Die Funktionen der Höchstinstanzen im Rechtsstaat, RZ 1999, 58 ff). Allfällige Mängel des Verwaltungsverfahrens seien dort durch eine entsprechende Normenkontrolle durch den Verfassungsgerichtshof zu beheben (Davy, Gefahrenabwehr im Anlagerecht 1990, 657 f; N. Raschauer, Das vereinfachte Betriebsanlagengenehmigungsverfahren [§ 359b] GewO im Gefolge jüngster höchstgerichtlicher Entscheidungen RdU 2005/56, 105, 110; Wessely, Eckpunkte der Parteistellung [2008], 110) oder seien diese Verwaltungssachen ebenfalls „Tribunalen“ im Sinne der EMRK zuzuweisen (Muszak aaO). Der Gesetzgeber nehme eben in bestimmten Bereichen eine generelle antizipierte Interessenabwägung auch unter Einbeziehung der Interessen der Anrainer vor (N. Raschauer aaO, 105; ähnlich Wessely aaO, 106 f). Jedenfalls wird der Vorrang des Verwaltungsverfahrens dort bejaht, wo es um den Vollzug einer hoheitlichen Staatsaufgabe, wie etwa um einen Militärflugplatz, geht (Funk, in Funk/Novak/Aicher, Militärische Luftfahrt und Verfassung, 40; zur Unzulässigkeit des Rechtswegs: 1 Ob 10/88 = SZ 61/88).

römisch II.4.5.3. Teilweise werden auch differenzierte Auffassungen vertreten. So propagiert etwa Wagner (Betriebsanlage im zivilen Nachbarrecht 1997, 143 ff), dass Paragraph 364 a, ABGB im Rahmen eines beweglichen Systems auszulegen und eine Abwägung zwischen dem jeweiligen Grad der öffentlichen Interessen am Betrieb bestimmter Anlagen und dem Ausmaß der Berücksichtigung der von diesem Betrieb betroffenen Nachbarn in dem der jeweiligen Bewilligung zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren sowie den verfahrensrechtlichen Beteiligungsmöglichkeiten der betroffenen Nachbarn vorzunehmen sei. Dabei werden aber etwa Betriebe, die dem Gemeinwohl dienen, auch ohne entsprechende Verfahrensbeteiligung der Nachbarn als dem Paragraph 364 a, ABGB gleichwertig angesehen, wenn die Interessen der Nachbarn berücksichtigt werden müssen. Anders wird dies beurteilt, wenn bloß ein mittelbares öffentliches Interesse an diesen Anlagen besteht (Wagner aaO; ähnlich auch Aicher in Funk/Novak/Aicher, Militärische Luftfahrt, 129 - keine Untersagung, nur Entschädigung; Kohl, Fluglärm, 108; zur differenzierten Ausgestaltung der Parteistellung aber auch Musger aaO).

römisch II.4.6. Parteistellung im Genehmigungsverfahren als Voraussetzung für die Anwendung von Paragraph 364 a, ABGB

Zusammengefasst stellt sich vorweg die Frage, ob die mangelnde Berücksichtigung der „nachbarrechtlichen“ Aspekte - die ja auch eine Einschränkung des emittierenden Nachbarn (Anlagenbetreiber) darstellen - eine Einschränkung in „civil rights“ bedeutet, über die zufolge der Artikel 6,, 13 EMRK in einem „fairen“ Verfahren unter Beteiligung des gestörten Nachbarn zu entscheiden ist. Ausgehend davon ist die Frage zu beurteilen, ob die mangelnde Parteistellung im Verwaltungsverfahren dazu zu führen hat, dass vor den Zivilgerichten die vom Betrieb der Anlage ausgehenden Immissionen untersagt werden können oder ob die Parteistellung im Verwaltungsverfahren - allenfalls im Rahmen eines Normenprüfungsverfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof - durchgesetzt werden muss.

römisch II.4.6.1. Schutzbereich der Artikel 6,, 13 EMRK

Zur Frage der Abgrenzung der durch die EMRK (und nunmehr auch die Grundrechtscharta; vergleiche zum Anwendungsvorrang EuGH 19. 10. 2010 RS C-555/07 Kükükdeveci; zur Anwendung auch RIS-Justiz RS0106868) geschützten Bereiche ist darauf zu verweisen, dass schon die Eigentumsgarantie selbst eine geschütze Position iSd Artikel 6, EMRK begründet (Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention4, 333). Ein auf individualisierten Kriterien beruhender Eingriff in die allgemein sonst bestehenden Eigentumsrechte (Immissionen nur im Rahmen der „Ortsüblichkeit“), der eine Beeinträchtigung der Liegenschaft und deren Bewohner bewirkt, bedarf der Möglichkeit der Überprüfung durch den Betroffenen (zum Erfordernis eines effektiven Rechtsmittels vergleiche etwa die Entscheidung der Großen Kammer des EGMR vom 8. 7. 2003, Bsw 36022/97, Rs Hatton = RIS-Justiz RS0121732; Ennöckl/Painz aaO, 165).

römisch II.4.6.2. Zuordnung des Schutzes zu den verschiedenen Verfahren. Grenzen der Bindung bei Vorfragen und der Tatbestandswirkung.

Die Verpflichtung, einen verfahrensrechtlichen Schutz bei Rechtseingriffen zu gewähren, besagt aber noch nicht, dass dies nur in einem Verfahren erfolgen kann. Steht es dem Gesetzgeber doch auch frei zu trennen und die allgemeine Zulässigkeit gewisser Tätigkeiten unter dem Aspekt der öffentlichen Interessen in einem Verwaltungsverfahren zu prüfen, die Entscheidung über die Zulässigkeit von konkreten Eingriffen in die individuellen Rechtspositionen anderer Bürger aber der Entscheidung in einem Zivilrechtsverfahren zu überlassen. Wenn die Verfahrensgegenstände getrennt sind, so entspricht der Gesetzgeber damit durchaus auch dem Verfassungsgebot der klaren Zuständigkeitsverteilung (VfSlg 11.287; VfSlg 15.106).

Das Gericht hat dann, wenn bloß die Wahrnehmung der öffentlichen Interessen dem Verwaltungsverfahren zugewiesen ist und nicht nur an das Vorliegen des Verwaltungsbescheides als Tatbestand angeknüpft wird, die verwaltungsrechtliche Vorfrage entweder selbst oder in Bindung an einen bereits vorliegenden Bescheid der Verwaltungsbehörde zu entscheiden (zur Negatorienklage beim Gemeingebrauch 1 Ob 126/09z; hingegen RIS-Justiz RS0009811; RS0012140 zur Durchsetzung des Gemeingebrauchs).

Andererseits kann der Gesetzgeber aber in gewissem Rahmen auch die Entscheidung über alle Fragen einem Verwaltungsverfahren zuordnen, womit die in ihren Rechten nach Paragraph 364, ABGB beeinträchtigten Anrainer dann nach Paragraph 8, AVG Parteien dieses Verfahrens sind, weil ihre „rechtlichen Interessen“ betroffen sind vergleiche Davy aaO, 650 f; allgemein Walter/Thienel/Zeleny, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, 53; 1 Ob 126/09z zur Entscheidung über den Umfang des Gemeingebrauchs auch auf Privatgrundstücken).

Eine allfällige Bindung der Zivilgerichte an die Vorfragenentscheidung der Verwaltungsbehörde ist allerdings - soweit es sich um den durch die EMRK geschützten Bereich handelt - ebenfalls nur bei einer entsprechenden Beteiligung der Parteien an einem Artikel 6, EMRK entsprechenden Vorverfahren zulässig (RIS-Justiz RS0097968 zu Paragraph 268, ZPO; vergleiche etwa auch Kerschner, Artikel 6, MRK und Zivilrecht, JBl 1999, 698 zum Demolierungsbescheid).

Aus der Sicht der Artikel 6,, 13 EMRK macht es aber auch keinen Unterschied, wenn der Gesetzgeber gewisse Tatbestandteile nicht nur der Verwaltungsbehörde zur Entscheidung zuweist (Vorfrage), sondern überhaupt gleich an das Vorliegen der Entscheidung der Verwaltungsbehörde als Tatbestandselement - „genehmigte Anlage“ - (dazu Muzak aaO, 26) anknüpft (Musger aaO, 423 ff). Dies wird nur dort als gerechtfertigt angesehen, wo es im Wesentlichen um die Interessen des Antragstellers oder der Allgemeinheit und um Fragen geht, die allseitig mit endgültiger Wirkung geklärt werden müssen, aber eine Beteiligung „aller Betroffener“ auf besondere Schwierigkeiten stößt (Musger aaO; vergleiche allerdings im Folgenden auch zur Möglichkeit des UVP-Verfahrens).

römisch II.4.6.3. Interpretation des Paragraph 364 a, ABGB unter Heranziehung der verwaltungsrechtlichen Regelungen und Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen sowie europarechtlichen Vorgaben.

römisch II.4.6.3.1. Im Hinblick auf den weiten Parteibegriff des AVG („rechtlichen Interessen“) wird dabei auch darauf verwiesen, dass es sich um eine Art „Henne/Ei“, Problematik handelt, weil dann, wenn tatsächlich über „zivilrechtliche“ Ansprüche im Verwaltungsverfahren zu entscheiden ist, wohl die Parteistellung zu bejahen ist, während umgekehrt dann, wenn das Verwaltungsverfahren diese Interessen nicht mit zu berücksichtigen hat, auch nicht über die „Genehmigung“ der Anlage unter „zivilrechtlichen“ Aspekten iSd Paragraph 364 a, ABGB entschieden wird vergleiche dazu Wessely aaO, 103 ff).

römisch II.4.6.3.2. Einheit der Rechtsordnung

Gerade unter Berücksichtigung dieses Aspekts ist in Erinnerung zu rufen, dass vom Grundsatz der „Einheit“ der Rechtsordnung (etwa RIS-Justiz RS0008856; RS0074824; RS0116996) auszugehen und daher Paragraph 364 a, ABGB im Zusammenhalt mit den jeweiligen verwaltungsrechtlichen Bestimmungen zu interpretieren ist. Steht es doch dem Bundesgesetzgeber frei, auch im verwaltungsrechtlichen Kontext Abänderungen zivilrechtlicher Ansprüche vorzusehen. Im Hinblick auf die allgemeine Formulierung des Paragraph 364 a, ABGB („Genehmigung der Anlage“, „behördliche Verhandlung“) wird aber davon auszugehen sein, dass den jeweiligen Verwaltungsvorschriften entnommen werden muss, ob auch eine „Genehmigung“ unter Einbeziehung der „zivilrechtlichen“ Aspekte erfolgen soll, oder ob insoweit die Überprüfung den Zivilgerichten vorbehalten bleibt.

römisch II.4.6.3.3. Trennbarkeit der Verfahrensgegenstände

Insoweit kann also zwischen dem öffentlich-rechtlichen Drittschutz (allgemeine Kriterien, Prognoseentscheidung) und dem Individualrechtsschutz (tatsächliche Einwirkung, „Ortsüblichkeit“) - gerade auch aus dem Aspekt des Mangels der Parteienidentität (N. Raschauer aaO, 110) durchaus unterschieden werden; es handelt sich also um „verschiedene Sachen“ (Davy aaO, 646 ff, 655; Gimpel-Hinteregger, Grundfragen aaO, 293; vergleiche dazu, dass selbst zu Paragraph 357, GewO davon ausgegangen wird, dass Einwendungen sowohl auf öffentliches als auch privates Recht gestützt werden können: Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO2, Paragraph 357, Rz 4; zur Differenzierung nach den in den jeweiligen Verwaltungsmaterien zu prüfenden Aspekten B. Raschauer, Umweltschutzrecht, aaO, 35). Die mangelnde Identität der „Rechtssache“ erhellt auch daraus, dass es nach Paragraph 364 a, ABGB ja dem „Störer“ überlassen bleibt, in welcher Form er auf das Verbot der Immissionen auf das andere Grundstück reagiert (RIS-Justiz RS0010526 mwN; 8 Ob 135/06w mwN), dies also durchaus in einer Form erfolgen kann, die den Betrieb der Anlage weiter ermöglicht. Das öffentliche Interesse am Umweltschutz und die privaten Interessen der Anrainer stellen durchaus unterscheidbare Aspekte dar. So wurde ja auch vertreten, dass die Wahrnehmung der öffentlichen Interessen nicht nur davon abhängig sein soll, dass sich Private zur Rechtsdurchsetzung entschließen oder sich etwa im Rahmen anderer Zusagen mit dem Anlagenbetreiber einigen (Linder, Privates Umweltrecht - ausgewählte Fragen des Nachbarrechts und der Umwelthaftung in Raschauer/Wessely, Handbuch Umweltrecht, 50; ähnlich Kerschner, Nachbarrecht, JBl 1994, 786).

römisch II.4.6.3.4. Verfassungs- und europarechtliche Vorgaben.

Eine - auch nach der Rechtsprechung des EGMR durchaus im weiten Ermessen mögliche - Interessenabwägung beim Eingriff ua in das Eigentumsrecht erfordert eine inhaltliche Beurteilung der maßgeblichen Parameter, jedenfalls aber die inhaltliche Festlegung des Ergebnisses der Abwägung. Dies kann etwa durch eine konkrete gesetzliche Festlegung - auf deren Grenzen ist hier nicht einzugehen - oder durch individuelle Rechtsakte, die sich bloß im Rahmen gesetzlicher Vorgaben zu halten haben bzw auf diesen fußen, geschehen. Beim Verfahren zur Erlassung dieser individuellen Rechtsakte müssen dann aber auch die verfahrensrechtlichen Vorgaben der Artikel 6 und 13 EMRK beachtet werden.

römisch II.6.4.3.5. Bedeutung für die Interpretation von Paragraph 364 a, ABGB in Verbindung mit den verwaltungsrechtlichen Bestimmungen:

Im Hinblick auf die völlige Unterschiedlichkeit der „Anlagen“ und der Betroffenheit kann allein aus Paragraph 364 a, ABGB keine Absicht des Gesetzgebers zu einer antizipierten inhaltlichen (materiellen) Interessenabwägung erblickt werden, wie sie etwa Paragraph 2, LuftfahrtG, der allgemein ohne inhaltlich zu differenzieren die Servitut der Freiheit des Luftraumes festlegt, enthält. Bei den Anlagen wird durchaus nach den jeweiligen individuellen Interessen und Vorgaben inhaltlich differenziert. Bei der „Anlagengenehmigung“ wird dies aber nicht in Paragraph 364 a, ABGB inhaltlich festgelegt. Die Eingriffe in das Recht nach Paragraph 364, ABGB fußen auf Konkretisierungen im Einzelfall, die sich aus den jeweiligen verwaltungsrechtlichen Bestimmungen ergeben. Im Hinblick auf die Trennbarkeit des öffentlich-rechtlichen Drittschutzes (allgemeine Kriterien, Prognoseentscheidung) und des Individualrechtsschutzes ist nur aus den verwaltungsrechtlichen Bestimmungen ersichtlich, ob durch das jeweilige Verwaltungsverfahren nur der öffentlich-rechtliche Drittschutz abgedeckt werden soll oder auch der Individualrechtsschutz. Nur im letzteren Fall ist davon auszugehen, dass es sich auch um eine genehmigte Anlage im Sinne der für den Individualrechtsschutz maßgeblichen Bestimmung des Paragraph 364 a, ABGB handelt. Dem Gesetzgeber ist im Sinne der verfassungs- und europarechtskonformen (RIS-Justiz RS0008793; im Übrigen zur Vorrangwirkung RIS-Justiz RS0109951) Interpretation zu unterstellen, dass er zur Prüfung der Rechtmäßigkeit solcher „individueller“ Eingriffe ein den Artikel 6,, 13 EMRK im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung entsprechendes Verfahren zur Verfügung stellt oder diesen Eingriff nicht anstrebt.

Die Entscheidung des Gesetzgebers, im Verwaltungsverfahren nicht über eine allfällige Einschränkung der individualrechtlichen Unterlassungsansprüche (Paragraph 364 a, in Verbindung mit den verwaltungsrechtlichen Bestimmungen) mitzuentscheiden, kann also - wie bereits in den Vorentscheidungen im Ergebnis zugrundegelegt - auch dadurch erfolgen, dass der Gesetzgeber (die Rechtsprechung des zur Auslegung zuständigen Verwaltungsgerichtshofs), eine Parteistellung der betroffenen Eigentümer verneint und damit zum Ausdruck bringt, dass eben über keine „rechtlichen Interessen“ dieser Nachbarn iSd Paragraph 8, AVG zu entscheiden ist.

Auch der Ansatz des Paragraph 364 a, Satz 2 ABGB, selbst „Umstände“, auf die bei der „behördlichen Verhandlung“ „keine Rücksicht“ genommen wurde, für die Haftung ausreichen zu lassen, spricht dafür, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass es den betroffenen Anrainern im Übrigen grundsätzlich möglich ist, diese Umstände in der „Verhandlung“ zu relevieren und der Abwägung durch die Behörde zuzuführen.

Schon bei teleologisch-systematischer Betrachtung, aber auch unter Beachtung des Gebotes der verfassungskonformen und auch der europarechtskonformen Interpretation, fehlt es also bei einer mangelnden Beteiligungsmöglichkeit eines betroffenen Nachbarn („behördliche Verhandlung“ iSd Paragraph 364 a, ABGB) am Vorliegen einer „behördlich genehmigten Anlage“ iSd Paragraph 364 a, ABGB und bleibt es weiter beim Grundtatbestand des Paragraph 364, ABGB. Die Entscheidung über die Frage der „Ortsüblichkeit“ und über einen allfälligen Untersagungsanspruch nach Paragraph 364, ABGB liegt bei den Gerichten. Eine „Auflösung“ der Individualinteressen im Sinne des „Allgemeinwohls“ (Davy aaO, 658) bzw der Verschiebung vom Privaten in das öffentliche Immissionsabwehrrecht (Linder aaO, 65; ähnlich im Sinne einer „Umwandlung“ - Wessely, Eckpunkte der Parteistellung, 101) wurde vom Gesetzgeber nicht angestrebt und eine Zuweisung der Entscheidung gegenüber den betroffenen Nachbarn an die Verwaltungsbehörde nicht vorgenommen.

Dass die Sachlichkeit der Einschränkung der Parteistellung im öffentlich-rechtlichen Genehmigungsverfahren trotzdem zu überprüfen ist, kann schon aus der Berechtigung der Mitwirkung auch unter den dort geprüften Aspekten und der Unterschiedlichkeit der verfahrensrechtlichen Aufwendungen, Risken und Wirkungen (präventiv, reaktiv) erklärt werden (Thienel aaO, 721 unter Hinweis auf VfGH G 87/00 = VfSlg 16.103; Wessely, Eckpunkte der Parteistellung, 99).

römisch II.4.6.3.6. Von der Zuständigkeit der Gerichte ausgenommen sind allerdings jene Fälle, in denen zwar ein nachbarrechtlicher Eingriff behauptet wird, in denen es aber im Ergebnis um ein Begehren auf Unterlassung hoheitlichen Handelns oder der Beseitigung der Folgen hoheitlichen Handelns geht, das den Verwaltungsbehörden zugewiesen ist. Insoweit fehlt es an der Zuständigkeit der Gerichte (RIS-Justiz RS0010522; SZ 61/88 - Militärflugplatz; 16 Ok 3/03; RIS-Justiz RS0049882 zur Abgrenzung nach den rechtstechnischen Mitteln).

römisch II.4.6.3.7. Zweifel an der Abgrenzung von Paragraph 364 a, ABGB im Zusammenhang mit den verwaltungsrechtlichen „Anlagengenehmigungen“ könnten sich dort ergeben, wo das Verwaltungsrecht - anders als hier vergleiche dazu unten) - eine Betriebspflicht vorgibt, die - zwingend - Immissionen verursacht, die die Grenzen der „Ortsüblichkeit“ überschreiten. In diesen Fällen könnte die Interpretation des Zusammenspiels der verschiedenen Rechtsbereiche ergeben, dass doch auch über die Interessen der betroffenen Nachbarn im Verwaltungsverfahren mit zu entscheiden ist. Primär könnte deren Parteistellung vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts durchzusetzen sein. Darauf muss jedoch hier nicht weiter eingegangen werden.

römisch II.4.7. Auslegung der „Ortsüblichkeit“ in Paragraph 364, ABGB

römisch II.4.7.1. Wechselspiel zwischen der Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Raums und den Immissionen auf Privatgrundstücke

Andererseits stellt sich aber auch die Frage, inwieweit die öffentlichen Interessen, die in dem ja regelmäßig viel umfassender die verschiedensten Parteien erfassenden Verwaltungsverfahren in geordneter Form berücksichtigt und geregelt werden, im zivilgerichtlichen Verfahren Berücksichtigung finden können (allgemein zum besonderen öffentlichen Interesse an der Entwicklung der Infrastruktur Ennöckl/Painz aaO, 167, auch zum weiten Spielraum bei der Abwägung zwischen öffentlichen Interesse und Privatinteressen nach der Rechtsprechung des EGMR).

römisch II.4.7.2. Dazu bietet es sich an - wie bereits teilweise auch aus Vorentscheidungen entnehmbar (etwa 6 Ob 668/81 = SZ 54/158 ) - diese allgemeinen Interessen auch bei der Beurteilung der „Ortsüblichkeit“ mit einzubeziehen (RIS-Justiz RS0010678). Handelt es sich doch beim Begriff der „Ortsüblichkeit“ um einen wertungsabhängigen Rechtsbegriff (RIS-Justiz RS0010577 [T7]; 7 Ob 286/03i; 4 Ob 9/10t), der auch unter Berücksichtigung der im Zusammenhang stehenden Rechtsbereiche auszulegen ist. Insoweit kann die „Ortsüblichkeit“ auch nicht nur statisch verstanden werden, sondern - wie auch in den Vorentscheidungen im Ergebnis zugrundegelegt (etwa 6 Ob 668/81 = SZ 54/158; 5 Ob 120/70 - Anpassung an zeitbedingte Verkehrsbedürfnisse) - auch mit Berücksichtigung des bereits angelegten Potentials einer Entwicklung.

römisch II.4.7.3. Die öffentlich-rechtliche Zulässigkeit kann einen gewissen Indizcharakter haben (Gimpel-Hinteregger aaO, 302; Oberhammer in Schwimann ABGB3 Paragraph 364, Rz 17; Kind aaO, Paragraphen 305, f; 3 Ob 201/99a). So hat der Oberste Gerichtshof ja auch unter Berücksichtigung der deutschen Judikatur und Lehre bereits ausgesprochen, dass im Rahmen der Prüfung der Beeinträchtigung der ortsüblichen Benützung auch zu beachten ist, dass das Nachbarrecht einen sozialrelevanten Interessenausgleich gebietet. Die Frage nach der Wesentlichkeit der Beeinträchtigung ist vom Standpunkt eines verständigen Durchschnittsmenschen aus zu beantworten, der auch auf die allgemeinen Interessen und gesellschaftlich bedeutsamen Gesichtspunkte wenigstens Bedacht nimmt (1 Ob 6/99k; 7 Ob 286/03i - Klavierspielen). Der Interessenausgleich erfordert von beiden Seiten gegenseitige Rücksichtnahme und Toleranz, um einen akzeptablen Ausgleich der gegenläufigen Interessen zu finden (1 Ob 6/99k, 7 Ob 286/03i). Daraus ist aber auch abzuleiten, dass der „Störer“ alle zumutbaren Maßnahmen zu setzen hat, um die Belastung für die gestörten Anrainer möglichst gering zu halten.

römisch II.4.7.4. In diesem - eingeschränkten - Sinn kann auch die Entscheidung der Verwaltungsbehörde Bedeutung für das gerichtliche Verfahren haben, weil sie ja Ausdruck des allgemeinen - öffentlichen - Interesses sein kann („Bedachtnahme“), aber keine bindende Entscheidung über die Einwendungen, die auf den individualrechtlichen Positionen des betroffenen Nachbarn beruhen, darstellen soll. Die Grenzen des Entwicklungspotentials des Ortsgebrauchs sind aber eng zu sehen. Wird doch selbst bei bloßen Eigentumsbeschränkungen, die nicht den Wesensgehalt des Grundrechts auf Eigentum berühren und im öffentlichen Interesse gelegen sind, zwar die allgemeine Verpflichtung zur Leistung einer Entschädigung verneint (zu den Grenzen aus der Ablehnung von unzumutbaren „Sonderopfern“ etwa zuletzt 8 Ob 35/09v unter Hinweis auf Korinek in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht Artikel 5, StGG Rz 50 ff; Öhlinger Verfassungrecht7, Rz 880), aber doch gefordert, dass die Eigentumsbeschränkungen verhältnismäßig und erforderlich sind (zuletzt etwa 8 Ob 35/09v unter Hinweis auf Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungrecht10, Rz 1486 uva; 4 Ob 89/99p - zur Zulässigkeit, bei bloßen Änderungen des Bebauungsplans keinen Entschädigungsanspruch vorzusehen; zur Rechtsprechung des EGMR Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention4, 430 ff mwN; Beutler in Groeben/Schwarze, Kommentar zum Vertrag über die Europäische Union und zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, Artikel 6, EU, Rn 146). Genau das kann aber in einem Verfahren, an dem der Nachbar nicht beteiligt ist, nicht in einer für ihn bindenden Wirkung entschieden werden.

römisch II.4.7.5. Zur Ermittlung dieser - deutlich unter dem Erfordernis der Entschädigungspflicht liegenden - Grenzen können die allgemeinen Überlegungen zur Beurteilung der Intensität von Eigentumsbeschränkungen fruchtbar gemacht werden. Für die Festlegung einer Entschädigungspflicht werden die Dauer und Intensität der Einschränkung im Hinblick auf die bisherige Nutzung, der Vermögensverlust, die Vorhersehbarkeit, das bloße Erfassen einzelner oder kleiner Gruppen und die Frage einer prinzipiellen Änderung oder weitgehenden Reduzierung der mit dem Eigentum verbundenen Ausübungsbefugnisse gesehen vergleiche Korinek aaO mwN; Korinek/Pauger/Rummel, Handbuch des Enteignungsrechts, 42 f; ähnlich Aicher, Entsprechen die Bestimmungen über die Enteignung, insbesondere nach dem Bundesstraßengesetz, und ihre Praxis dem Grundrechtsschutz?, GA zum 9. ÖJT 1985, Bd I/1 22). Auch für die Bestimmung des noch unter dieser Schwelle der „Eigentumsbeschränkung“ anzusetzenden öffentlichen Entwicklungspotentials der „Ortsüblichkeit“ sind Kriterien wie Dauer und Intensität der Einschränkung im Hinblick auf die bisherige Nutzung, die Vorhersehbarkeit, das bloße Erfassen einzelner oder kleiner Gruppen und die Frage einer prinzipiellen Änderung oder weitgehenden Reduzierung der mit dem Eigentum verbundenen Ausübungsbefugnisse als geeignet anzusehen.

Weitgehend wurde die Problematik der für den „Anlagenbetreiber“ schwer vorhersehbaren und koordinierbaren Einzelverfahren nach Paragraph 364, ABGB durch das Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren entschärft, weil in diesem ja allen Nachbarn, deren dingliche Rechte durch das Vorhaben gefährdet werden könnten (Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000) ausdrücklich vergleiche dazu etwa Davy aaO; Raschauer/Wessely Handbuch Umweltrecht, 325 f) Parteistellung zuerkannt wurde (VwGH 25. 11. 2008 Zl 2008/06/0026; 24. 6. 2009, Zl 2007/05/0171 - siehe auch zur Parallelität mit Paragraph 75, Absatz 2, GewO; VwGH 11. 10. 2007, Zl 2006/04/0250 - siehe auch zu Projektänderungen). Die so genehmigten Anlagen gelten insoweit dann wohl auch als „genehmigte Anlagen“ iSd Paragraph 364 a, ABGB (zur besonderen Bedeutung der Neuregelungen des AVG für Massenverfahren etwa Hengstschläger, die Entwicklung des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts in den letzten 50 Jahren in Sailer [Hrsg], Beschleunigung des Verfahrens und Schutz der Grundrechte [2010], 49 f).

römisch II.5.1. Ausgangslage für die Beurteilung der vorliegenden „Anlage“

Im Sinne der ständigen Rechtsprechung erfolgt durch Paragraph 364 a, ABGB jedenfalls bei Anlagengenehmigungen, die bloß die Möglichkeit zum Betrieb der Anlage eröffnen und in deren Bewilligungsverfahren aber den betroffenen Nachbarn keine Parteistellung eingeräumt wird, keine Einschränkung des allgemeinen Untersagungsanspruchs nach Paragraph 364, ABGB. Diese Genehmigung kann aber als ein Indiz für die „Ortsüblichkeit“ iSd Paragraph 364, ABGB - je nach dem geprüften Inhalt des Verwaltungsverfahrens - im Rahmen der vom gestörten Nachbarn erwarteten Bedachtnahme auf allgemeine Interessen eine gewisse Bedeutung gewinnen.

römisch II.5.2. Mangelnde Abdeckung der Immissionen durch die Legalservitut des Paragraph 2, LuftfahrtG

Betrachtet man nun die hier vorliegenden Bewilligungen nach dem Luftfahrtgesetz, so ist vorweg auf Paragraph 2, des Luftfahrtgesetzes (LFG) einzugehen. Danach ist die Benützung des Luftraums durch Luftfahrtzeuge und Luftfahrtgeräte im Flug frei, soweit sich aus dem Luftfahrtgesetz nichts anderes ergibt. Dazu wird die Ansicht vertreten, dass es sich um eine Legalservitut handle (Aicher in Funk/Novak/Aicher, Militärische Luftfahrt und Verfassung 1998, 119 f; Hinteregger, Privatflugplätze und Hindernisfreiheit,  ZVR 2002, 236 ff). Diese wirkt jedoch nur zugunsten der Flugzeughalter, nicht aber zugunsten der Flugplatzbetreiber vergleiche in diesem Sinne Aicher aaO, 120; Hinteregger aaO).

römisch II.5.3. Gesetzliche Rahmenbedingungen der Bewilligung des Flugplatzes

Im Ergebnis entscheidend sind daher auch die Bedingungen über die Genehmigung des Flugplatzes. Die Regelungen dazu finden sich in den Paragraphen 58, ff des LFG in der hier noch maßgeblichen Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 65 aus 2002,. Danach wurde bei den Zivilflugplätzen iSd Paragraphen 63, ff zwischen öffentlichen Flugplätzen, für die eine Betriebspflicht besteht, und Privatflugplätzen unterschieden. Paragraph 68, LFG legt fest, dass Zivilflugplätze nur mit einer Bewilligung betrieben werden können.

Die Bewilligung ist nach Paragraph 71, Absatz eins, Litera d, LFG unter anderem nur dann zu erteilen, wenn „sonstige öffentliche Interessen“ nicht entgegenstehen. Nach Paragraph 71, Absatz 2, LFG ist für öffentliche Flugplätze außerdem das Vorhandensein eines Bedarfs wesentlich. Hier erfolgte die Genehmigung aber nach Paragraph 71, Absatz eins, LFG.

Die damals maßgebliche Zivilflugplatzverordnung Bundesgesetzblatt Nr 313 aus 1972, legt im Paragraph 3, Absatz 2, unter anderem fest, dass bei der Standortwahl keine unzumutbaren Lärmimmissionen herbeigeführt werden dürfen und im Zweifelsfall die Zumutbarkeit durch Gutachten nachzuweisen ist. Die hier von der Behörde auch herangezogene Zivilluftfahrt-Ambulanz- und Rettungsflugverordnung, ZARV 1985, Bundesgesetzblatt 126 aus 1985,, unterschied zwischen Ambulanz- und Rettungsflügen. Rettungsflüge sind danach nur solche zur Rettung von Menschen aus unmittelbar drohender Gefahr für ihr Leben und ihre Gesundheit, und zwar zur Bergung bzw Versorgung verunglückter oder in lebensbedrohende Situation geratener Personen, oder zur Beförderung von Notfallpatienten, die noch nicht in einer Krankenanstalt ärztlich versorgt wurden, oder zur Heranbringung von Rettungs- und Bergungspersonal oder zur Beförderung von Arzneimitteln, insbesondere auch von Blutkonserven, Organen für Transplantationen oder medizinischen Geräten, wenn dies auf keinem anderen Weg bzw nur mit medizinisch nicht vertretbarer Verzögerung oder unzureichend durchgeführt werden kann.

Die Regelungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 waren zufolge Ziffer 14 a, der Anlage 1 unter anderem auf Flugplätze für Hubschrauber, die überwiegend Rettungseinsätzen dienen, nicht anzuwenden. Ein dahingehendes Verfahren und eine dahingehende Genehmigung wurde auch nicht behauptet.

römisch II.5.4.1. Prüfung der Parteistellung im Bewilligungsverfahren

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kommt grundsätzlich nur jenen Liegenschaftseigentümern Parteistellung zu, auf deren Grundstücken der Flugplatz errichtet wird oder die sich in Sicherheitszonen (Ausnahmebewilligung notwendig) befinden (VwGH 25. 1. 1995, Zl 93/03/0188; 3. 7. 1996 Zl 95/03/0085). Zentral ist dabei die Überlegung des Verwaltungsgerichtshofs, dass es nur um Beeinträchtigungen von Rechten gehe, die das Eigentumsrecht weiter einschränkten, als dies schon durch Paragraph 2, LFG erfolgt (VwGH 11. 12. 2002, Zl 99/03/0250; VwGH 12. 9. 2006, Zl 2005/03/0226). In der Regelung des Paragraph 2, LFG liege schon eine Beschränkung des Eigentümers am Luftraum oberhalb seiner Liegenschaft (Paragraph 297, ABGB). Eine Enteignung zugunsten Dritter werde durch diese Bestimmung aber nicht angeordnet. Der Verwaltungsgerichtshof geht weiters davon aus, dass bei der Entscheidung über die Flugplatzbewillligung die Wahrnehmung der öffentlichen Interessen unter anderem hinsichtlich der Lärmbeeinträchtigung den Behörden überantwortet ist (VwGH 11. 12. 2002, 2, Zl 99/03/0250). Bei der Prüfung nach dem LFG komme daher nicht jedem einzelnen Liegenschaftseigentümer ein unmittelbares Interesse an einer möglichst lärmarmen Gestaltung des Flugplatzbetriebs zu (ebenso VwGH 25. 6. 2008, Zl 2007/03/0181). Nach dieser in der Lehre als zu restriktiv kritisierten Rechtsprechung (B. Raschauer, Anlagenrecht und Nachbarschutzrecht aus verfassungsrechtlicher Sicht, ZfV 1999, 506 [512]; Thienel, Verfassungsrechtliche Grenzen für das vereinfachte Genehmigungsverfahren Paragraph 359 b, GewO, ZfV 2001/1558, 718; Ennöckel/Painz, Gewährt die EMRK ein Recht auf Umweltschutz?, Juridicum 2004, 163; N. Raschauer aaO, RdU 2005, 100 ff, Reitshammer, Einmal Ediktalverfahren, immer Ediktalverfahren?, wbl 2007, 58 f), ist also davon auszugehen, dass - so wie dem Bescheid offensichtlich auch zugrundegelegt - dem Kläger im Verwaltungsverfahren keine Parteistellung zugekommen ist (Kohl aaO, 96 ff).

Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs bezieht sich auf die Legalservitut des Paragraph 2, des LFG für „Luftfahrtzeuge und Luftfahrtgeräte“ (Aicher in Funk/Novak/Aicher, Militärische Luftfahrt und Verfassung 1998, 119 f; Hinteregger, Privatflugplätze und Hindernisfreiheit ZVR 2002, 236 ff). Wie oben dargestellt, wird jedoch von der Literatur in Abrede gestellt, dass die Legalservitut auch zugunsten der Errichtung des Flugplatzes wirke vergleiche in diesem Sinne Aicher aaO, 120; Hinteregger aaO).

römisch II.5.4.2. Aber auch der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung betreffend die Einschränkung der Parteistellung bei der Bewilligung eines Militärflugplatzes G 170/88 (VfSlg 12.465) Folgendes ausgeführt (ähnlich VfSlg 7226/1973 - Reflexwirkung):

„Das Gesetz unterscheidet hinsichtlich der Einräumung der Parteistellung zwischen jenen Personen, die in der Sicherheitszone dingliche Rechte oder Leitungsrechte haben, und anderen Personen. Diese Abgrenzung ist sachlich. Aus dem römisch fünf. Teil des LFG ergibt sich, daß innerhalb von Sicherheitszonen zahlreiche gesetzliche Beschränkungen des Eigentums bestehen, die bis zur Pflicht zur Beseitigung von Luftfahrthindernissen führen können (Paragraph 96,). Dinglich Berechtigte in der Sicherheitszone, also dem örtlichen Nahbereich des Flugplatzes, sind im Regelfall auch besonders intensiv von Immissionen betroffen, die von der Errichtung und Erweiterung (und damit auch vom Betrieb) des Militärflugplatzes ausgehen. Der Gesetzgeber ist von Verfassungs wegen nicht gehalten, jedermann, der durch Immissionen beeinträchtigt sein könnte, Parteistellung einzuräumen. Beschränkt der Gesetzgeber - wie im vorliegenden Fall - die Parteistellung auf einen Kreis von Personen, die im Regelfall infolge der Errichtung und des Betriebes eines Militärflugplatzes besonderen Nachteilen (einschließlich von Immissionen) ausgesetzt sind, so ist diese Beschränkung nicht unsachlich vergleiche zur Sachlichkeit der Abgrenzung der Parteistellung im Bereiche des Bundesstraßengesetzes VfSlg. 5271/1966).“

              römisch II.5.4.3. Keine Anwendung der Einschränkung des Paragraph 364 a, ABGB

Es kann nun unter Berücksichtigung der Vorentscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs und des Verfassungsgerichtshofs den Parteien nicht entgegengetreten werden, wenn sie im Ergebnis übereinstimmend davon ausgehen, dass dem Kläger im Verwaltungsverfahren nach den dafür maßgeblichen Vorschriften nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs und des Verfassungsgerichtshofs vergleiche auch Ennöckl/Painz aaO, 167) berechtigt keine Parteistellung im Bewilligungsverfahren eingeräumt wurde. Dies bedeutet aber, dass im Sinne der obigen Ausführungen die Einschränkung des Untersagungsanspruchs nach Paragraph 364, ABGB durch Paragraph 364 a, ABGB nicht zur Anwendung gelangt.

römisch II.5.5.1. Mangelnde Abdeckung der Ortsüblichkeit allein durch Paragraph 2, LFG

Unter dem Aspekt des Paragraph 364, ABGB kann wohl davon ausgegangen werden, dass zwischen der Lärmentwicklung, mit der man überall durch das Überfliegen von „Luftfahrtzeugen und Luftfahrtgeräten“ rechnen muss, und den Emissionen, die durch das Starten und Landen auf einem bestimmten Flugplatz entstehen, zu unterscheiden ist; gehen diese Belastungen dann doch von einer spezifischen Liegenschaft und nicht von der allgemeinen Möglichkeit, den Luftraum im Rahmen der luftfahrtrechtlichen Bestimmungen zu nutzen (Paragraph 2, LFG), aus. Für die allgemeine Nutzung des Luftraumes werden ja unter anderem in der Verordnung über die Luftverkehrsregeln bestimmte Mindesthöhen vorgegeben (nunmehr etwa Paragraph 9, der LVR 2010 BGBl römisch II 80/2010; früher die LVR 1967 Bundesgesetzblatt 56 aus 1967,). Jedenfalls dort, wo ein qualitativer Unterschied in der Belastung der von einem Flugplatz ausgehenden Start- und Landetätigkeit vergleiche zur Ausnahme von der Mindestflughöhe Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer eins, der LVR) für nahe gelegene Grundstücke verbunden ist, kann nicht mehr von einer Abdeckung durch die Legalservitut des Paragraph 2, LFG ausgegangen werden.

römisch II.5.5.2.1. Umfassende Prüfung der Ortsüblichkeit

Es verbleibt aber im Rahmen des dargestellten „Systems“ die Prüfung, inwieweit die durch die Genehmigung hier zum Ausdruck kommenden öffentlichen Interessen an der Rettung von Menschen durch einen Flugplatz für Rettungshubschrauber nicht im Sinne dieses dynamischeren Verständnisses der „Ortsüblichkeit“ nach Paragraph 364, Absatz 2, ABGB den Untersagungsanspruch ausschließen („Bedachtnahme“). Hier erfolgte nach den Feststellungen die Bewilligung nach Paragraph 71, Absatz eins, LFG in Verbindung mit Paragraph 2, der ZARV 1985, die auf Grundlage des Paragraph 134, LFG erlassen wurde und ua besondere Regelungen zur Sicherheit bei der Beförderung kranker Personen enthält. Eine Bedarfsprüfung ist in der ZARV 1985 nicht vorgesehen. Auch die ebenfalls herangezogene Zivilluftfahrt-Such- und Rettungsdienstverordnung 1999 (nunmehr Zivilluftfahrt-Vorfall- und Notfall-Maßnahmen-Verordnung - ZNV, Bundesgesetzblatt Teil 2, 318 aus 2007,) befasst sich nicht mit der Frage eines solchen Bedarfs. Sie wurde auf Grundlage des Paragraph 135, LFG erlassen, der im Abschnitt D über die Untersuchung von Unfällen im zivilen Luftverkehr die Koordination der Such- und Rettungsmaßnahmen ua bei Unfällen in der Zivilluftfahrt regelt. Das Rettungswesen wird ja auch nicht im Luftfahrtgesetz, sondern in den verschiedenen Landesrettungsgesetzen geregelt.

römisch II.5.5.2.2.1. Allerdings lässt sich aus der Stellung der Beklagten als Sanatorium im Sinne des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes (KAKuG; vergleiche Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,); aber auch aus der Anlage 1 des Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetzes wohl die Annahme des Bedarfs an einem Sanatorium in diesem Bereich rechtfertigen. Dieses Sanatorium wurde auch bereits seit mehr als einem halben Jahrzehnt betrieben, bis es zur Aufnahme des Flugbetriebes kam. Konkret bedeutet dies, dass hier ein allgemeines öffentliches Interesse an dem Sanatorium dokumentiert ist.

römisch II.5.5.2.2.2. Damit stellt sich aber die Frage, ob mit dieser medizinischen Versorgung, nicht auch schon eine Weiterentwicklung im Sinne der oben dargestellten Überlegungen „angelegt“ ist, die auch die Durchführung von Rettungsflügen in einem Schigebiet „ortsüblich“ macht (ähnlich 6 Ob 668/81 = SZ 54/158 - ein Bahngrundstück im Gewerbegebiet macht die Errichtung einer Bahnanlage ortsüblich; zuletzt zur Erweiterung des Zugsverkehrs und dessen Verlagerung in die Nachtstunden 2 Ob 57/09k).

römisch II.5.5.2.2.3. Dies ist im eingeschränkten Umfang zu bejahen. Naturgemäß sind jene Personen, deren Interesse im Rahmen der Rettungseinsätze gerade in Schigebieten in massiver Weise gefördert werden (Verletzte), im Verfahren nicht vertreten. Andererseits wird der Schutz des Lebens und der Gesundheit in der Rechtsordnung allgemein höher bewertet als vermögensrechtliche Interessen; er fordert auch von Unbeteiligten oft Rettungsmaßnahmen, soweit sie sich dadurch nicht selbst in eine die Gesundheit und das Leben gefährdende Situation begeben oder sonstige wesentliche Interessen beeinträchtigt werden (Paragraph 95, Absatz 2, StGB; zur von Paragraph 364, ABGB gesonderten Bedeutung auch Kerschner, Nachbarrecht, JBl 1994, 784).

Weiters hat der Oberste Gerichtshof - wie oben dargestellt - bereits ausgesprochen, dass im Rahmen der Prüfung der Beeinträchtigung der ortsüblichen Benützung auch zu beachten ist, dass das Nachbarrecht einen sozialrelevanten Interessenausgleich gebietet. Die Frage nach der Wesentlichkeit der Beeinträchtigung ist vom Standpunkt eines verständigen Durchschnittsmenschen aus zu beantworten, der auch auf die allgemeinen Interessen und gesellschaftlich bedeutsamen Gesichtspunkte wenigstens Bedacht nimmt (1 Ob 6/99k, 7 Ob 286/03i), was gegenseitige Rücksichtnahme und Toleranz erfordert. Nach den oben dargestellten Kriterien geht es dabei auch um die Intensität der Einschränkung, die Vorhersehbarkeit, das bloße Erfassen einzelner oder kleiner Gruppen und die Frage einer prinzipiellen Änderung oder weitgehenden Reduzierung der mit dem Eigentum verbundenen Ausübungsbefugnisse. Das Erfordernis der Sicherung lebenswichtiger Bedürfnisse Verletzter ist hier als durchaus vorhersehbar einzustufen. Die Dauer der Einschränkung (gewisse Stunden während der Wintermonate) und auch deren Intensität (nächsthöhere Belastungsstufe) sind hier begrenzt. Außerdem handelt es sich um eine Maßnahme, die einen größeren Kreis von Anrainern erfasst, ohne deren Eigentümerbefugnisse grundsätzlich einzuschränken. Überdies hat der „Störer“ ja alle zumutbaren Maßnahmen zu setzen, um die Belastung für die gestörten Anrainer möglichst gering zu halten.

römisch II.5.6. Kriterien für die Prüfung der „Ortsüblichkeit“ im konkreten Fall

Dies spricht aber dafür, dass dann, wenn - wie hier - eine Änderung des Charakters des Ortsbereichs unter dem Aspekt des Lärmschutzes eintritt, zum Schutz höherwertiger Güter wie des Lebens und der Gesundheit erforderliche Rettungsflüge als in einem Schigebiet in der Nähe eines Sanatoriums erwartbare Entwicklung noch „ortsüblich“ sind, wenn

              a. die Grenzen der Bewilligung und deren Auflagen nicht überschritten werden,

              b. damit keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Anrainer entstehen,

              c. nur die Rettungsflüge im tatsächlich aus gesundheitlichen Gründen erforderlichen Ausmaß durchgeführt werden und

d. der Betreiber alle Maßnahmen trifft, um die Lärmbelastung für die Anrainer möglichst gering zu halten.

römisch II.6. Erforderliche Ergänzungen

Hier steht noch nicht einmal fest, ob es sich bei den Flugbewegungen tatsächlich um Rettungsflüge handelt.

Allgemein hat die Behauptungs- und Beweislast dafür der „störende Nachbar“ (RIS-Justiz RS0010474; Oberhammer aaO, Paragraph 364, Rz 22; differenzierend Gimpel-Hinteregger aaO, 326 f; Kissling, Gefährdungshaftung im Nachbarrecht [2006], 45). Auch nach dem Grundsatz der Beweisnähe (3 Ob 534/90) wird hier die Beklagte entsprechende Behauptungen zur Erforderlichkeit aufzustellen und Beweise anzubieten haben.

Auch die Frage der „Auflagen“ bei der Bewilligung und deren allfällige Überschreitung werden so wie die anderen oben dargestellten Kriterien (römisch II.5.6.) mit den Parteien zu erörtern sein.

römisch II.7. Insgesamt erweist sich das Verfahren über das Unterlassungsbegehren also als ergänzungsbedürftig. In diesem Umfang waren daher die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben und die Rechtssache an das Erstgericht zur ergänzenden Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

römisch III. Zusammenfassung der wesentlichen rechtlichen Überlegungen:

Unter dem Aspekt des Paragraph 364, ABGB ist zwischen dem durch die Legalservitut des Paragraph 2, LFG abgedeckten Überfliegen von „Luftfahrtzeugen und Luftfahrtgeräten“ und der davon ausgehenden Lärmentwicklung sowie den Imissionen, die durch das Starten und Landen auf einem bestimmten Flugplatz entstehen, zu unterscheiden. Letztere sind dort, wo damit für nahe gelegene Grundstücke ein qualitativer Unterschied zu den durch das zulässige Überfliegen entstehenden Belastungen verbunden ist, nicht durch die Legalservitut des Paragraph 2, LFG abgedeckt.

Zur Berücksichtigung der ohne Beteiligung des Klägers erteilten luftfahrtrechtlichen Bewilligung des Flugplatzes als „genehmigte Anlage“ iSd Paragraph 364 a, ABGB ist unter dem Aspekt des verfassungs- und europarechtlichen Grundrechtsschutzes vorweg auf den Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung zu verweisen.

Auch die Bestimmungen der Paragraphen 364 und 364a ABGB sind daher in Verbindung mit den Verwaltungsbestimmungen zu interpretieren.

Wenn der Gesetzgeber ein allgemeines Recht (Paragraph 364, ABGB) ausformt und im Rahmen von Verfahren nach individualisierten Kriterien (Paragraph 364 a, in Verbindung mit Verwaltungsverfahren) Eingriffe zulässt, so bedarf dies zufolge Artikel 6, EMRK der Möglichkeit der Überprüfung und Beteiligung an diesen Verfahren durch die betroffenen Inhaber der Rechte.

Das öffentliche Interesse am Umweltschutz und die privaten Rechte der Anrainer (Paragraph 364, ABGB) stellen unterscheidbare Aspekte dar. Die Prüfung dieser Aspekte kann gemeinsam in einem (Verwaltungs-)Verfahren erfolgen, oder getrennt in verschiedenen Verfahren (Gericht und Verwaltungsbehörde).

Ob in die privaten Rechte nach Paragraph 364, ABGB tatsächlich eingegriffen werden soll, kann nur aus der gemeinsamen Interpretation der verwaltungsrechtlichen Bestimmungen in Verbindung mit Paragraph 364 a, ABGB abgeleitet werden. Ob in diesem Verwaltungsverfahren nur die öffentlich-rechtlichen Interessen beurteilt werden sollen oder auch die privaten Rechte der Anrainer, ergibt sich daraus, ob diese in dem Verwaltungsverfahren Parteistellung (Paragraph 8, AVG) haben. Nur im letzteren Fall ist davon auszugehen, dass es sich auch um eine „genehmigte Anlage“ aufgrund einer „behördlichen Verhandlung“ im Sinne der für den Individualrechtsschutz maßgeblichen Bestimmung des Paragraph 364 a, ABGB handelt. Andernfalls bleibt es - jedenfalls wenn keine Betriebspflicht besteht, die diese Beeinträchtigungen zwingend bedingt - bei der Prüfung der „Ortsüblichkeit“ nach Paragraph 364, ABGB und der Möglichkeit der Untersagung.

Eine verwaltungsbehördliche Genehmigung kann aber - je nach dem geprüften Inhalt des Verwaltungsverfahrens - ein Indiz für die „Ortsüblichkeit“ iSd Paragraph 364, ABGB insoweit sein, als ja auch vom gestörten Nachbarn eine gewisse Bedachtnahme auf - allgemeine - Interessen erwartet wird, wenn auch der „Störer“ alle zumutbaren Maßnahmen setzt, um die Belastung für die gestörten Anrainer möglichst gering zu halten. Insoweit kann die „Ortsüblichkeit“ nicht nur statisch verstanden werden, sondern unter Berücksichtigung des bereits angelegten Entwicklungspotentials. Für die Bestimmung dieses noch unter der Schwelle der „Eigentumsbeschränkung“ anzusetzenden öffentlichen Entwicklungspotentials der „Ortsüblichkeit“ sind Kriterien wie Dauer und Intensität der Einschränkung im Hinblick auf die bisherige Nutzung, die Vorhersehbarkeit, das bloße Erfassen einzelner oder kleiner Gruppen und die Frage einer prinzipiellen Änderung oder weitgehenden Reduzierung der mit dem Eigentum verbundenen Ausübungsbefugnisse als geeignet anzusehen.

Wenn in einem Schigebiet in der Nähe eines Sanatoriums eine Änderung des Charakters des Ortsbereichs unter dem Aspekt des Lärmschutzes eintritt, dies aber durch zum Schutz höherwertiger Güter wie des Lebens und der Gesundheit erforderliche Rettungsflüge erfolgt, so kann dies als erwartbare Entwicklung noch als „ortsüblich“ iSd Paragraph 364, ABGB angesehen werden, wenn

              a. die Grenzen der Bewilligung und deren Auflagen nicht überschritten werden,

              b. damit keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Anrainer entstehen,

              c. nur die Rettungsflüge im tatsächlich aus gesundheitlichen Gründen erforderlichen Ausmaß durchgeführt werden und

d. der Betreiber alle Maßnahmen trifft, um die Lärmbelastung für die Anrainer möglichst gering zu halten.

römisch IV. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz 2, ZPO.

Schlagworte

Gruppe: Zivilrechtsfragen - Menschenrechte,Grundfreiheiten

Textnummer

E95393

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0080OB00128.09W.0922.000

Im RIS seit

16.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2013

Dokumentnummer

JJT_20100922_OGH0002_0080OB00128_09W0000_000