Rechtssatz für 7Ob671/78 1Ob608/84 1Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0016213

Geschäftszahl

7Ob671/78; 1Ob608/84; 1Ob606/88; 6Ob2103/96z; 1Ob32/98g; 8ObA34/05s; 4Ob65/10b; 8Ob25/10z; 5Ob18/11z; 2Ob176/10m; 3Ob245/11t; 4Ob9/12w

Entscheidungsdatum

11.05.2012

Norm

ABGB §871 CII
  1. ABGB § 871 heute
  2. ABGB § 871 gültig ab 01.10.1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 140/1979

Rechtssatz

Ob dem Irrenden sein Irrtum selbst hätte auffallen müssen, ist für die Irrtumsanfechtung belanglos.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 671/78
    Entscheidungstext OGH 19.10.1978 7 Ob 671/78
    Veröff: SZ 51/144
  • 1 Ob 608/84
    Entscheidungstext OGH 11.07.1984 1 Ob 608/84
  • 1 Ob 606/88
    Entscheidungstext OGH 15.06.1988 1 Ob 606/88
    Vgl aber; Beisatz: Bedenken gegen die Richtigkeit dieses Leitsatzes, wenn die Fahrlässigkeit des Irrenden größer ist als die seines Gegners. (T1)
  • 6 Ob 2103/96z
    Entscheidungstext OGH 11.07.1996 6 Ob 2103/96z
  • 1 Ob 32/98g
    Entscheidungstext OGH 19.05.1998 1 Ob 32/98g
    Vgl auch
  • 8 ObA 34/05s
    Entscheidungstext OGH 06.10.2005 8 ObA 34/05s
  • 4 Ob 65/10b
    Entscheidungstext OGH 31.08.2010 4 Ob 65/10b
    Auch; Beisatz: Mit ausführlicher Darstellung der kritischen Literaturmeinungen. (T2)
  • 8 Ob 25/10z
    Entscheidungstext OGH 22.09.2010 8 Ob 25/10z
    Vgl; Beis ähnlich wie T1; Veröff: SZ 2010/113
  • 5 Ob 18/11z
    Entscheidungstext OGH 07.07.2011 5 Ob 18/11z
    Vgl
  • 2 Ob 176/10m
    Entscheidungstext OGH 22.06.2011 2 Ob 176/10m
    Vgl Beis wie T1
  • 3 Ob 245/11t
    Entscheidungstext OGH 18.04.2012 3 Ob 245/11t
  • 4 Ob 9/12w
    Entscheidungstext OGH 11.05.2012 4 Ob 9/12w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0016213

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2013

Dokumentnummer

JJR_19781019_OGH0002_0070OB00671_7800000_002

Rechtssatz für 2Ob31/07h 4Ob65/10b 8Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0123390

Geschäftszahl

2Ob31/07h; 4Ob65/10b; 8Ob25/10z; 2Ob74/12i

Entscheidungsdatum

25.04.2013

Norm

AGBKr Pkt38 Abs1
BWG §1 Abs1 Z7 lite
HGB §383
HGB §400 Abs1
UGB §383 Abs1
UGB §400 Abs1
  1. BWG § 1 heute
  2. BWG § 1 gültig ab 01.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 237/2022
  3. BWG § 1 gültig von 08.07.2022 bis 31.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2022
  4. BWG § 1 gültig von 08.07.2022 bis 08.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/2021
  5. BWG § 1 gültig von 09.04.2022 bis 07.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2022
  6. BWG § 1 gültig von 29.05.2021 bis 08.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2021
  7. BWG § 1 gültig von 15.06.2018 bis 28.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
  8. BWG § 1 gültig von 01.06.2018 bis 14.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2018
  9. BWG § 1 gültig von 03.01.2018 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2017
  10. BWG § 1 gültig von 31.12.2016 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2016
  11. BWG § 1 gültig von 02.08.2014 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2014
  12. BWG § 1 gültig von 22.07.2013 bis 01.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2013
  13. BWG § 1 gültig von 01.09.2011 bis 21.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2011
  14. BWG § 1 gültig von 30.04.2011 bis 31.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2010
  15. BWG § 1 gültig von 01.11.2009 bis 29.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2009
  16. BWG § 1 gültig von 01.01.2008 bis 31.10.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2007
  17. BWG § 1 gültig von 01.11.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2007
  18. BWG § 1 gültig von 01.08.2007 bis 31.10.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2007
  19. BWG § 1 gültig von 01.01.2007 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2006
  20. BWG § 1 gültig von 15.01.2005 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  21. BWG § 1 gültig von 01.01.2004 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2003
  22. BWG § 1 gültig von 01.01.2004 bis 31.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2003
  23. BWG § 1 gültig von 01.09.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2003
  24. BWG § 1 gültig von 01.07.2002 bis 31.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  25. BWG § 1 gültig von 02.04.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2002
  26. BWG § 1 gültig von 01.01.1999 bis 01.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/1998
  27. BWG § 1 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/1998
  28. BWG § 1 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  29. BWG § 1 gültig von 01.01.1997 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 753/1996
  30. BWG § 1 gültig von 23.08.1996 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1996
  31. BWG § 1 gültig von 06.01.1995 bis 22.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 22/1995
  32. BWG § 1 gültig von 01.01.1994 bis 05.01.1995
  33. BWG § 1 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993

Rechtssatz

Das Kommissionsgeschäft wird durch den Selbsteintritt des Kommissionärs (Bank) zwar nicht zu einem reinen Kaufvertrag, es tritt aber eine kaufvertragliche Rechtsbeziehung zur Kommission hinzu. Deren Regeln werden insofern verdrängt, als sie mit der Position der Parteien als Käufer bzw Verkäufer unvereinbar sind, also vor allem bezüglich der Hauptleistungspflichten.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 31/07h
    Entscheidungstext OGH 27.03.2008 2 Ob 31/07h
  • 4 Ob 65/10b
    Entscheidungstext OGH 31.08.2010 4 Ob 65/10b
  • 8 Ob 25/10z
    Entscheidungstext OGH 22.09.2010 8 Ob 25/10z
    Auch; Veröff: SZ 2010/113
  • 2 Ob 74/12i
    Entscheidungstext OGH 25.04.2013 2 Ob 74/12i
    Veröff: SZ 2013/42

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123390

Im RIS seit

26.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2015

Dokumentnummer

JJR_20080327_OGH0002_0020OB00031_07H0000_001

Rechtssatz für 6Ob552/81 5Ob568/81 (5Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0014922

Geschäftszahl

6Ob552/81; 5Ob568/81 (5Ob569/81); 5Ob695/82; 8Ob635/85; 7Ob656/86; 1Ob157/02y; 1Ob41/03s; 4Ob65/10b; 8Ob25/10z; 4Ob190/10k; 8Ob151/10d; 5Ob18/11z; 2Ob176/10m; 2Ob30/11t; 8Ob19/12w; 5Ob146/11y; 3Ob65/13z; 2Ob127/16i; 1Ob85/16f

Entscheidungsdatum

30.08.2016

Rechtssatz

Ein Irrtum über eine wertbildende Eigenschaft (hier: Eignung zum Weiterbau eines Rohbaues), gehört zum Inhalt des Geschäftes. Ein Irrtum darüber ist daher ein Geschäftsirrtum.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 552/81
    Entscheidungstext OGH 13.05.1981 6 Ob 552/81
    Veröff: SZ 54/71
  • 5 Ob 568/81
    Entscheidungstext OGH 01.12.1981 5 Ob 568/81
    Auch; nur: Ein Irrtum über eine wertbildende Eigenschaft gehört zum Inhalt des Geschäftes. Ein Irrtum darüber ist daher ein Geschäftsirrtum. (T1)
  • 5 Ob 695/82
    Entscheidungstext OGH 21.09.1982 5 Ob 695/82
    nur T1; Beisatz: Hier: Flächenwidmung einer Liegenschaft. (T2)
  • 8 Ob 635/85
    Entscheidungstext OGH 03.04.1986 8 Ob 635/85
    nur T1
  • 7 Ob 656/86
    Entscheidungstext OGH 06.11.1986 7 Ob 656/86
  • 1 Ob 157/02y
    Entscheidungstext OGH 30.09.2002 1 Ob 157/02y
    Ähnlich; Beisatz: Hier: In Urkunden erwähnte Umsatzzahlen sowie angeführte Abschlusswahrscheinlichkeiten und Angaben eines Unternehmensverkäufers über seinen "Kundenstock" sowie die mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Umsätze als nicht unerhebliches Kriterium für die Preisbildung des Verkaufspreises des Unternehmens. (T3)
  • 1 Ob 41/03s
    Entscheidungstext OGH 25.03.2003 1 Ob 41/03s
    Auch; Beisatz: Hier: Wert eines Bildes. (T4)
    Beisatz: Eine vom Verkäufer verursachte wesentliche Fehlvorstellung von der gekauften Sache kann regelmäßig im Wege der Irrtumsanfechtung bzw der Wandlung insoweit korrigiert werden, als der Käufer so zu stellen ist, als hätte er den Vertrag niemals abgeschlossen. (T5)
    Veröff: SZ 2003/31
  • 4 Ob 65/10b
    Entscheidungstext OGH 31.08.2010 4 Ob 65/10b
    Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Vom Wertpapierverkäufer in der Verkaufsbroschüre getätigte Aussagen zur Wertstabilität „im Gegensatz zu anderen Aktien“. (T6)
  • 8 Ob 25/10z
    Entscheidungstext OGH 22.09.2010 8 Ob 25/10z
    Auch; Beisatz: Im Fall des Verkaufs börsennotierter Wertpapiere können Fehlvorstellungen über die künftige Wert‑ und Kursentwicklung (zumindest mangels anderslautender Vereinbarung) nur als Motivirrtum qualifiziert werden. Hingegen betrifft eine Fehlvorstellung über eine dem Anlageprodukt immanente Begrenzung des Verlustpotentials wegen einer besonderen Risikoabsicherung (zB Ausfallgarantie, Versicherung, Pfandrechte) oder darüber, ob eine direkte Investition in Güter erfolgt, nicht nur im Vorfeld des Kaufentschlusses liegende individuelle Erwartungen, sondern für die Identität des Kaufgegenstands maßgebliche und daher den Inhalt des Geschäfts bestimmende Eigenschaften. Die Risikogeneigtheit einer Anlageform ist als Produkteigenschaft anzusehen. (T7)
    Bem: Parallelverfahren zu 4 Ob 65/10b. (T8)
    Veröff: SZ 2010/113
  • 4 Ob 190/10k
    Entscheidungstext OGH 15.12.2010 4 Ob 190/10k
    Auch; Beisatz: Hier: Wertpapiere. (T9)
  • 8 Ob 151/10d
    Entscheidungstext OGH 26.04.2011 8 Ob 151/10d
    Auch; Beis ähnlich wie T6
  • 5 Ob 18/11z
    Entscheidungstext OGH 07.07.2011 5 Ob 18/11z
    Auch; Beis ähnlich wie T6; Beis ähnlich wie T7; Bem: Gleichgelagerter Sachverhalt zu 4 Ob 65/10b und 8 Ob 25/10z. (T10)
  • 2 Ob 176/10m
    Entscheidungstext OGH 22.06.2011 2 Ob 176/10m
    nur T1
  • 2 Ob 30/11t
    Entscheidungstext OGH 19.01.2012 2 Ob 30/11t
    nur T1; Beisatz: Eine ausdrücklich zugesagte wertbildende Eigenschaft des Kaufgegenstands, die zwischen den Streitteilen zum Vertragsinhalt wurde, bedarf keiner besonderen Erwähnung in der Vertragsurkunde. (T11)
  • 8 Ob 19/12w
    Entscheidungstext OGH 28.03.2012 8 Ob 19/12w
  • 5 Ob 146/11y
    Entscheidungstext OGH 16.05.2012 5 Ob 146/11y
    Auch; Beis ähnlich wie T7
  • 3 Ob 65/13z
    Entscheidungstext OGH 21.08.2013 3 Ob 65/13z
    Auch; Beis wie T7
  • 2 Ob 127/16i
    Entscheidungstext OGH 05.08.2016 2 Ob 127/16i
    Vgl auch
  • 1 Ob 85/16f
    Entscheidungstext OGH 30.08.2016 1 Ob 85/16f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0014922

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2016

Dokumentnummer

JJR_19810513_OGH0002_0060OB00552_8100000_001

Rechtssatz für 4Ob532/94 6Ob518/95 7Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0019567

Geschäftszahl

4Ob532/94; 6Ob518/95; 7Ob186/01f; 9Ob98/04h; 2Ob31/07h; 7Ob50/10v; 8Ob25/10z; 2Ob74/12i; 7Ob235/12b; 1Ob17/15d; 1Ob21/16v

Entscheidungsdatum

27.09.2016

Rechtssatz

Aufträge zum Ankauf oder Verkauf von Wertpapieren führen Banken als Kommissionäre in der Regel durch Selbsteintritt aus.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 532/94
    Entscheidungstext OGH 14.06.1994 4 Ob 532/94
  • 6 Ob 518/95
    Entscheidungstext OGH 22.06.1995 6 Ob 518/95
  • 7 Ob 186/01f
    Entscheidungstext OGH 29.10.2001 7 Ob 186/01f
    Veröff: SZ 74/182
  • 9 Ob 98/04h
    Entscheidungstext OGH 23.11.2005 9 Ob 98/04h
    Veröff: SZ 2005/168
  • 2 Ob 31/07h
    Entscheidungstext OGH 27.03.2008 2 Ob 31/07h
  • 7 Ob 50/10v
    Entscheidungstext OGH 14.07.2010 7 Ob 50/10v
    Auch
  • 8 Ob 25/10z
    Entscheidungstext OGH 22.09.2010 8 Ob 25/10z
    Veröff: SZ 2010/113
  • 2 Ob 74/12i
    Entscheidungstext OGH 25.04.2013 2 Ob 74/12i
    Veröff: SZ 2013/42
  • 7 Ob 235/12b
    Entscheidungstext OGH 29.01.2014 7 Ob 235/12b
  • 1 Ob 17/15d
    Entscheidungstext OGH 03.03.2015 1 Ob 17/15d
  • 1 Ob 21/16v
    Entscheidungstext OGH 27.09.2016 1 Ob 21/16v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0019567

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2016

Dokumentnummer

JJR_19940614_OGH0002_0040OB00532_9400000_001

Rechtssatz für 8Ob25/10z 4Ob65/10b 5Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0126232

Geschäftszahl

8Ob25/10z; 4Ob65/10b; 5Ob222/10y; 4Ob190/10k; 8Ob112/10v; 8Ob151/10d; 5Ob18/11z; 2Ob191/10t; 8Ob107/11k; 3Ob214/11h; 6Ob13/12y; 4Ob174/11h; 5Ob146/11y; 1Ob51/12z; 4Ob5/13h; 2Ob19/13b; 3Ob65/13z; 5Ob207/14y; 4Ob90/19t

Entscheidungsdatum

13.06.2019

Norm

ABGB §871 BII
  1. ABGB § 871 heute
  2. ABGB § 871 gültig ab 01.10.1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 140/1979

Rechtssatz

Im Fall des Verkaufs börsennotierter Wertpapiere können Fehlvorstellungen über die künftige Wert‑ und Kursentwicklung (zumindest mangels anderslautender Vereinbarung) nur als Motivirrtum qualifiziert werden. Hingegen betrifft eine Fehlvorstellung über eine dem Anlageprodukt immanente Begrenzung des Verlustpotentials wegen einer besonderen Risikoabsicherung (zB Ausfallgarantie, Versicherung, Pfandrechte) oder darüber, ob eine direkte Investition in Güter erfolgt, nicht nur im Vorfeld des Kaufentschlusses liegende individuelle Erwartungen, sondern für die Identität des Kaufgegenstands maßgebliche und daher den Inhalt des Geschäfts bestimmende Eigenschaften. Die Risikogeneigtheit einer Anlageform ist als Produkteigenschaft anzusehen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 25/10z
    Entscheidungstext OGH 22.09.2010 8 Ob 25/10z
    Veröff: SZ 2010/113
  • 4 Ob 65/10b
    Entscheidungstext OGH 31.08.2010 4 Ob 65/10b
    Vgl; nur: Die Risikogeneigtheit einer Anlageform ist als Produkteigenschaft anzusehen. (T1)
  • 5 Ob 222/10y
    Entscheidungstext OGH 20.12.2010 5 Ob 222/10y
    Auch
  • 4 Ob 190/10k
    Entscheidungstext OGH 15.12.2010 4 Ob 190/10k
    Auch
  • 8 Ob 112/10v
    Entscheidungstext OGH 26.04.2011 8 Ob 112/10v
    Auch
  • 8 Ob 151/10d
    Entscheidungstext OGH 26.04.2011 8 Ob 151/10d
    Auch
  • 5 Ob 18/11z
    Entscheidungstext OGH 07.07.2011 5 Ob 18/11z
    Auch
  • 2 Ob 191/10t
    Entscheidungstext OGH 30.08.2011 2 Ob 191/10t
    Vgl auch
  • 8 Ob 107/11k
    Entscheidungstext OGH 22.11.2011 8 Ob 107/11k
    Auch; nur T1
  • 3 Ob 214/11h
    Entscheidungstext OGH 18.01.2012 3 Ob 214/11h
    Vgl; nur T1
  • 6 Ob 13/12y
    Entscheidungstext OGH 15.03.2012 6 Ob 13/12y
    Vgl; nur T1; Beisatz: Die Frage, ob ein die Vertragsanfechtung ermöglichender Geschäftsirrtum vorliegt, hängt grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalls ab. (T2)
  • 4 Ob 174/11h
    Entscheidungstext OGH 17.04.2012 4 Ob 174/11h
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Irrtum über Diversifizierung eines Fonds. (T3)
  • 5 Ob 146/11y
    Entscheidungstext OGH 16.05.2012 5 Ob 146/11y
    Auch; nur T1
  • 1 Ob 51/12z
    Entscheidungstext OGH 11.10.2012 1 Ob 51/12z
    Auch; nur T1
  • 4 Ob 5/13h
    Entscheidungstext OGH 12.02.2013 4 Ob 5/13h
    nur T1
  • 2 Ob 19/13b
    Entscheidungstext OGH 25.04.2013 2 Ob 19/13b
    Vgl auch; Beisatz: Bei der Irrtumsanfechtung eines Anlegers ist der diesem unterlaufene Irrtum und nicht die Irreführungseignung des Verkaufsprospekts im Allgemeinen zu beurteilen. (T4)
  • 3 Ob 65/13z
    Entscheidungstext OGH 21.08.2013 3 Ob 65/13z
    Beis wie T2
  • 5 Ob 207/14y
    Entscheidungstext OGH 24.02.2015 5 Ob 207/14y
    Auch
  • 4 Ob 90/19t
    Entscheidungstext OGH 13.06.2019 4 Ob 90/19t
    Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126232

Im RIS seit

11.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2019

Dokumentnummer

JJR_20100922_OGH0002_0080OB00025_10Z0000_001

Rechtssatz für 1Ob507/50 2Ob266/57 3Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0014920

Geschäftszahl

1Ob507/50; 2Ob266/57; 3Ob284/58; 6Ob267/63 (6Ob268/63); 6Ob342/66; 6Ob61/67; 7Ob154/71; 5Ob89/72; 7Ob8/75; 2Ob362/74; 6Ob156/75; 7Ob602/77; 5Ob748/79; 6Ob662/81; 3Ob542/87; 6Ob146/97g; 1Ob339/98d; 1Ob157/02y; 3Ob13/07v; 6Ob148/07v; 4Ob65/10b; 8Ob25/10z; 4Ob190/10k; 8Ob151/10d; 5Ob18/11z; 2Ob176/10m; 2Ob30/11t; 9ObA83/13s; 1Ob85/16f; 9Ob69/19s

Entscheidungsdatum

28.11.2019

Norm

ABGB §871 BII
  1. ABGB § 871 heute
  2. ABGB § 871 gültig ab 01.10.1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 140/1979

Rechtssatz

Ein Irrtum über den Wert der Sache ist ein Irrtum im Beweggrunde (Motivirrtum) und nur dann rechtlich relevant, wenn listige Irreführung vorliegt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 507/50
    Entscheidungstext OGH 28.09.1950 1 Ob 507/50
    Veröff: SZ 23/272
  • 2 Ob 266/57
    Entscheidungstext OGH 20.11.1957 2 Ob 266/57
  • 3 Ob 284/58
    Entscheidungstext OGH 14.10.1958 3 Ob 284/58
  • 6 Ob 267/63
    Entscheidungstext OGH 16.10.1963 6 Ob 267/63
    Veröff: EvBl 1964/317 S 465
  • 6 Ob 342/66
    Entscheidungstext OGH 30.11.1966 6 Ob 342/66
    Veröff: EvBl 1967/281 S 397
  • 6 Ob 61/67
    Entscheidungstext OGH 15.03.1967 6 Ob 61/67
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Irrtum beim Vergleichsabschluss. (T1)
  • 7 Ob 154/71
    Entscheidungstext OGH 10.09.1971 7 Ob 154/71
    Beisatz: Hier: Orientteppiche (T2)
  • 5 Ob 89/72
    Entscheidungstext OGH 20.06.1972 5 Ob 89/72
    Veröff: JBl 1972,611
  • 7 Ob 8/75
    Entscheidungstext OGH 23.01.1975 7 Ob 8/75
    Ähnlich; Beisatz: Umsatz eines gekauften Getränkeautomaten. (T3)
  • 2 Ob 362/74
    Entscheidungstext OGH 13.02.1975 2 Ob 362/74
    Beis wie T1; Veröff: SZ 48/14 = EvBl 1975/252 S 573 = JBl 1976,88
  • 6 Ob 156/75
    Entscheidungstext OGH 08.01.1976 6 Ob 156/75
    Beisatz: Hier: Gemälde (T4)
  • 7 Ob 602/77
    Entscheidungstext OGH 30.06.1977 7 Ob 602/77
    Ähnlich
  • 5 Ob 748/79
    Entscheidungstext OGH 15.01.1980 5 Ob 748/79
  • 6 Ob 662/81
    Entscheidungstext OGH 17.03.1983 6 Ob 662/81
    Veröff: EvBl 1983/100 S 396
  • 3 Ob 542/87
    Entscheidungstext OGH 11.11.1987 3 Ob 542/87
  • 6 Ob 146/97g
    Entscheidungstext OGH 11.09.1997 6 Ob 146/97g
  • 1 Ob 339/98d
    Entscheidungstext OGH 29.06.1999 1 Ob 339/98d
    Auch; Beisatz: Der Irrtum über den gemeinen Wert (Verkehrswert) einer Sache gehört nicht zu deren Eigenschaften. (T5)
    Beisatz: Ein Irrtum über den Verkehrswert einer Sache bildet jedenfalls nur dann einen rechtlich relevanten Anfechtungsgrund, wenn der Erklärungsempfänger den Motivirrtum arglistig im Sinn des § 870 ABGB herbeigeführt oder im Sinne einer bewussten Verschleierung des Sachverhalts ausgenützt hat, somit bewusste Täuschung vorliegt, wenn die Parteien das Motiv zumindest stillschweigend zu einer echten Bedingung erhoben haben, wenn der Gegner des Anfechtenden gesetzliche oder vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzte, oder wenn der Irrtum ohne Mitwirken des anderen Teils nicht vermeidbar war; gerade in den letzten drei Fällen ist ein Geschäftsirrtum anzunehmen. (T6)
  • 1 Ob 157/02y
    Entscheidungstext OGH 30.09.2002 1 Ob 157/02y
  • 3 Ob 13/07v
    Entscheidungstext OGH 22.02.2007 3 Ob 13/07v
    Beis ähnlich wie T6
  • 6 Ob 148/07v
    Entscheidungstext OGH 13.07.2007 6 Ob 148/07v
    Auch
  • 4 Ob 65/10b
    Entscheidungstext OGH 31.08.2010 4 Ob 65/10b
    Auch; nur: Ein Irrtum über den Wert der Sache ist ein Irrtum im Beweggrunde (Motivirrtum). (T7)
  • 8 Ob 25/10z
    Entscheidungstext OGH 22.09.2010 8 Ob 25/10z
    Vgl; Beisatz: Im Fall des Verkaufs börsennotierter Wertpapiere können Fehlvorstellungen über die künftige Wert‑ und Kursentwicklung (zumindest mangels anderslautender Vereinbarung) nur als Motivirrtum qualifiziert werden. Hingegen betrifft eine Fehlvorstellung über eine dem Anlageprodukt immanente Begrenzung des Verlustpotentials wegen einer besonderen Risikoabsicherung (zB Ausfallgarantie, Versicherung, Pfandrechte) oder darüber, ob eine direkte Investition in Güter erfolgt, nicht nur im Vorfeld des Kaufentschlusses liegende individuelle Erwartungen, sondern für die Identität des Kaufgegenstands maßgebliche und daher den Inhalt des Geschäfts bestimmende Eigenschaften. Die Risikogeneigtheit einer Anlageform ist als Produkteigenschaft anzusehen. (T8) Veröff: SZ 2010/113
  • 4 Ob 190/10k
    Entscheidungstext OGH 15.12.2010 4 Ob 190/10k
    Auch; nur T7; Beisatz: Ein Irrtum über eine wertbildende Eigenschaft gehört hingegen zum Inhalt des Geschäfts. (T9)
    Beisatz: Hier: Wertpapiere. (T10)
  • 8 Ob 151/10d
    Entscheidungstext OGH 26.04.2011 8 Ob 151/10d
    Vgl; Beis wie T10
  • 5 Ob 18/11z
    Entscheidungstext OGH 07.07.2011 5 Ob 18/11z
    Auch; nur T7; Beis wie T9; Beis wie T10
  • 2 Ob 176/10m
    Entscheidungstext OGH 22.06.2011 2 Ob 176/10m
    nur T7; Beis wie T9
  • 2 Ob 30/11t
    Entscheidungstext OGH 19.01.2012 2 Ob 30/11t
    Auch; Beis wie T5; Beis wie T9
  • 9 ObA 83/13s
    Entscheidungstext OGH 27.09.2013 9 ObA 83/13s
    Auch
  • 1 Ob 85/16f
    Entscheidungstext OGH 30.08.2016 1 Ob 85/16f
    Beis wie T9
  • 9 Ob 69/19s
    Entscheidungstext OGH 28.11.2019 9 Ob 69/19s
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0014920

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2020

Dokumentnummer

JJR_19500928_OGH0002_0010OB00507_5000000_001

Rechtssatz für 6Ob641/83 1Ob515/85 1Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0014177

Geschäftszahl

6Ob641/83; 1Ob515/85; 1Ob662/85; 6Ob669/86; 2Ob593/93; 1Ob564/95; 4Ob2258/96d; 1Ob414/97g; 2Ob304/02y; 3Ob24/05h; 2Ob209/07k; 8Ob25/10z; 10Ob72/16k; 10Ob47/18m; 1Ob166/20y

Entscheidungsdatum

23.09.2020

Rechtssatz

Die Zusage einer Eigenschaft oder Gebrauchsmöglichkeit kann auch schlüssig erfolgen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 641/83
    Entscheidungstext OGH 06.09.1984 6 Ob 641/83
  • 1 Ob 515/85
    Entscheidungstext OGH 16.01.1985 1 Ob 515/85
    Veröff: JBl 1985,620 = SZ 58/11
  • 1 Ob 662/85
    Entscheidungstext OGH 13.11.1985 1 Ob 662/85
    nur: Die Zusage einer Eigenschaft kann auch schlüssig erfolgen. (T1) Veröff: JBl 1986,245 = RZ 1986/43 S 140
  • 6 Ob 669/86
    Entscheidungstext OGH 13.11.1986 6 Ob 669/86
    Veröff: JBl 1987,315
  • 2 Ob 593/93
    Entscheidungstext OGH 17.02.1994 2 Ob 593/93
    nur T1
  • 1 Ob 564/95
    Entscheidungstext OGH 29.05.1995 1 Ob 564/95
    nur T1; Veröff: SZ 68/105
  • 4 Ob 2258/96d
    Entscheidungstext OGH 01.10.1996 4 Ob 2258/96d
    nur T1; Veröff: SZ 69/218
  • 1 Ob 414/97g
    Entscheidungstext OGH 19.05.1998 1 Ob 414/97g
    Auch; nur T1; Veröff: SZ 71/88
  • 2 Ob 304/02y
    Entscheidungstext OGH 19.12.2002 2 Ob 304/02y
    Beisatz: Ob eine schlüssige Zusage vorliegt oder nicht, kann nur aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. (T2)
  • 3 Ob 24/05h
    Entscheidungstext OGH 20.10.2005 3 Ob 24/05h
    nur T1; Beisatz: Liegt eine besondere (schlüssige) Zusage vor, kann die Augenfälligkeit des Mangels dem Erwerber nicht schaden. (T3)
  • 2 Ob 209/07k
    Entscheidungstext OGH 15.11.2007 2 Ob 209/07k
    Beis wie T2
  • 8 Ob 25/10z
    Entscheidungstext OGH 22.09.2010 8 Ob 25/10z
    nur T1; Veröff: SZ 2010/113
  • 10 Ob 72/16k
    Entscheidungstext OGH 11.11.2016 10 Ob 72/16k
  • 10 Ob 47/18m
    Entscheidungstext OGH 26.06.2018 10 Ob 47/18m
    Beis wie T2
  • 1 Ob 166/20y
    Entscheidungstext OGH 23.09.2020 1 Ob 166/20y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0014177

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2020

Dokumentnummer

JJR_19840906_OGH0002_0060OB00641_8300000_001

Rechtssatz für 6Ob220/64 4Ob63/69 5Ob1...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0014913

Geschäftszahl

6Ob220/64; 4Ob63/69; 5Ob126/72; 4Ob68/73; 7Ob8/75; 1Ob188/75; 5Ob631/76; 1Ob735/76; 5Ob748/79; 4Ob92/81; 3Ob609/85; 3Ob116/04m; 7Ob111/06h; 6Ob148/07v; 5Ob195/09a; 8Ob25/10z; 8ObA93/10z; 5Ob146/11y; 3Ob65/13z; 7Ob48/17k; 6Ob55/19k; 8Ob76/19p; 9Ob69/19s; 9ObA100/21b

Entscheidungsdatum

28.09.2021

Norm

ABGB §871 BII
  1. ABGB § 871 heute
  2. ABGB § 871 gültig ab 01.10.1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 140/1979

Rechtssatz

Unterschied zwischen Geschäfts- und Motivirrtum. Geschäftsirrtum ist wie Erklärungsirrtum zu behandeln.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 220/64
    Entscheidungstext OGH 09.09.1964 6 Ob 220/64
    Veröff: JBl 1965,318
  • 4 Ob 63/69
    Entscheidungstext OGH 21.10.1969 4 Ob 63/69
    Veröff: SZ 42/155 = EvBl 1970/82 S 128 = Arb 8669 = SOZ IAd,883 = JBl 1970,536 (mit kritischer Stellungsnahme von Spielbüchler) = Ind 1970 3/4/755 = DRdA 1970,228 (Dirschmied) = ZAS 1971,13 (krit Mayer-Maly)
  • 5 Ob 126/72
    Entscheidungstext OGH 20.06.1972 5 Ob 126/72
    Beisatz: Geschäftsirrtum setzt eine unrichtige Vorstellung der Streitteile von innerhalb des Geschäfts liegenden Umständen voraus.
    (T1)
  • 4 Ob 68/73
    Entscheidungstext OGH 25.09.1973 4 Ob 68/73
    Veröff: Arb 9142 = SozM IAd,1069 = ZAS 1975,19 (krit Spielbüchler)
  • 7 Ob 8/75
    Entscheidungstext OGH 23.01.1975 7 Ob 8/75
    Beis wie T1; Veröff: EvBl 1975/205 = JBl 1976,145
  • 1 Ob 188/75
    Entscheidungstext OGH 08.10.1975 1 Ob 188/75
    Beis wie T1
  • 5 Ob 631/76
    Entscheidungstext OGH 13.07.1976 5 Ob 631/76
    Beis wie T1; Beisatz: Hier: Unrichtige Vorstellung über eine für das Geschäft bedeutsame Eigenschaft des Geschäftspartners. (T2)
  • 1 Ob 735/76
    Entscheidungstext OGH 26.01.1977 1 Ob 735/76
    Beisatz: Man kann sich der vertraglichen Verpflichtung nicht mit der Begründung entziehen, man sei bei der Willensbildung unter einem psychologischen Kaufzwang gestanden. (T3)
  • 5 Ob 748/79
    Entscheidungstext OGH 15.01.1980 5 Ob 748/79
  • 4 Ob 92/81
    Entscheidungstext OGH 29.09.1981 4 Ob 92/81
    Vgl; Veröff: DRdA 1983,370 (Bernat)
  • 3 Ob 609/85
    Entscheidungstext OGH 22.01.1986 3 Ob 609/85
    Beisatz: Ein "Irrtum über Zukünftiges" ist in aller Regel nicht als Geschäftsirrtum im engeren Sinn, sondern als unbeachtlicher Motivirrtum einzustufen. (T4)
    Veröff: SZ 59/17
  • 3 Ob 116/04m
    Entscheidungstext OGH 24.11.2004 3 Ob 116/04m
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T1
  • 7 Ob 111/06h
    Entscheidungstext OGH 28.03.2007 7 Ob 111/06h
    Vgl auch; Beisatz: Die Abgrenzung zwischen dem Wertirrtum, der im Regelfall einen unbeachtlichen Motivirrtum darstellt, und dem Irrtum über die Eigenschaft der Sache, der Geschäftsirrtum ist, kann schwierig sein. Erst durch Vertragsauslegung kann jeweils festgestellt werden, ob der Umstand, über den geirrt wurde, zum Geschäft selbst gehört. (T5)
  • 6 Ob 148/07v
    Entscheidungstext OGH 13.07.2007 6 Ob 148/07v
    Auch; Beis wie T4; Beisatz: Ein Irrtum über den Wert der Sache ist in der Regel unbeachtlich. (T6)
    Beisatz: Die Abgrenzung zwischen Geschäftsirrtum im engeren Sinne und bloßem Motivirrtum kann nur im Einzelfall nach dessen konkreten Umständen vorgenommen werden (so schon 3Ob 116/04m). (T7)
  • 5 Ob 195/09a
    Entscheidungstext OGH 22.06.2010 5 Ob 195/09a
    Vgl; Beis ähnlich wie T5; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Erst durch Vertragsauslegung im Einzelfall und auf der Grundlage der Feststellungen über das Zustandekommen des Vertrags und das Vertragsverständnis der Parteien kann festgestellt werden, ob ein Umstand zum Inhalt (Gegenstand) des Geschäft gehörte und ob darüber ein Irrtum vorlag. (T8)
  • 8 Ob 25/10z
    Entscheidungstext OGH 22.09.2010 8 Ob 25/10z
    Auch; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Im Fall des Verkaufs börsennotierter Wertpapiere können Fehlvorstellungen über die künftige Wert‑ und Kursentwicklung (zumindest mangels anderslautender Vereinbarung) nur als Motivirrtum qualifiziert werden. Hingegen betrifft eine Fehlvorstellung über eine dem Anlageprodukt immanente Begrenzung des Verlustpotentials wegen einer besonderen Risikoabsicherung (zB Ausfallgarantie, Versicherung, Pfandrechte) oder darüber, ob eine direkte Investition in Güter erfolgt, nicht nur im Vorfeld des Kaufentschlusses liegende individuelle Erwartungen, sondern für die Identität des Kaufgegenstands maßgebliche und daher den Inhalt des Geschäfts bestimmende Eigenschaften. Die Risikogeneigtheit einer Anlageform ist als Produkteigenschaft anzusehen. (T9)
    Veröff: SZ 2010/113
  • 8 ObA 93/10z
    Entscheidungstext OGH 26.04.2011 8 ObA 93/10z
    Beis wie T4; Beis wie T7
  • 5 Ob 146/11y
    Entscheidungstext OGH 16.05.2012 5 Ob 146/11y
    Vgl; Beis ähnlich wie T9
  • 3 Ob 65/13z
    Entscheidungstext OGH 21.08.2013 3 Ob 65/13z
    Auch; Beis wie T9
  • 7 Ob 48/17k
    Entscheidungstext OGH 17.05.2017 7 Ob 48/17k
    Vgl; Beis wie T9
  • 6 Ob 55/19k
    Entscheidungstext OGH 25.04.2019 6 Ob 55/19k
    Vgl; Beis wie T4; Beis wie T7
  • 8 Ob 76/19p
    Entscheidungstext OGH 29.08.2019 8 Ob 76/19p
    Auch; Beis wie T4
  • 9 Ob 69/19s
    Entscheidungstext OGH 28.11.2019 9 Ob 69/19s
    Vgl; Beis wie T7
  • 9 ObA 100/21b
    Entscheidungstext OGH 28.09.2021 9 ObA 100/21b
    Beis wie T7; Beis wie T8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0014913

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2021

Dokumentnummer

JJR_19640909_OGH0002_0060OB00220_6400000_001

Rechtssatz für 5Ob1558/92 8Ob502/93 6O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0016209

Geschäftszahl

5Ob1558/92; 8Ob502/93; 6Ob146/97g; 7Ob169/99z; 1Ob23/04w; 9Ob66/06f; 3Ob111/09h; 8Ob25/10z; 3Ob205/10h; 4Ob20/11m; 3Ob112/19w; 2Ob222/22v

Entscheidungsdatum

13.12.2022

Norm

ABGB §871 Abs2 CI
ABGB §871 Abs2 H
  1. ABGB § 871 heute
  2. ABGB § 871 gültig ab 01.10.1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 140/1979
  1. ABGB § 871 heute
  2. ABGB § 871 gültig ab 01.10.1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 140/1979

Rechtssatz

Bei Irrtumsveranlassung durch Unterlassung gebotener Aufklärung wird Kausalität (hier: für den Nichtabschluss des Vertrages überhaupt) vermutet; eine Widerlegung dieser Vermutung hat durch die hiefür behauptungspflichtige und beweispflichtige Gegnerin der den Irrtum geltend machenden Partei zu erfolgen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 1558/92
    Entscheidungstext OGH 01.09.1992 5 Ob 1558/92
  • 8 Ob 502/93
    Entscheidungstext OGH 25.03.1993 8 Ob 502/93
    Vgl aber; Beisatz: Auch in einem derartigen Fall muss die Kausalität des Irrtums für die Erklärung des Irrenden geprüft werden. Der Gegner der den Irrtum geltend machenden Partei hat darzulegen und zu beweisen, dass seinem Fehlverhalten keine Relevanz zukommt. (T1)
    Veröff: SZ 66/41
  • 6 Ob 146/97g
    Entscheidungstext OGH 11.09.1997 6 Ob 146/97g
  • 7 Ob 169/99z
    Entscheidungstext OGH 14.12.1999 7 Ob 169/99z
    Vgl auch; nur: Kausalität (hier: für den Nichtabschluss des Vertrages überhaupt) vermutet. (T2)
  • 1 Ob 23/04w
    Entscheidungstext OGH 22.03.2004 1 Ob 23/04w
    Beisatz: Der Anfechtungsgegner trägt die Behauptungslast und Beweislast dafür, dass das angefochtene Rechtsgeschäft auch dann abgeschlossen worden wäre, wenn er den Vertragspartner über den wahren Sachverhalt aufgeklärt hätte, dass also die Verletzung der Aufklärungspflicht keinen wesentlichen Irrtum bewirkt habe. (T3)
  • 9 Ob 66/06f
    Entscheidungstext OGH 11.08.2006 9 Ob 66/06f
    Beis wie T3
  • 3 Ob 111/09h
    Entscheidungstext OGH 22.10.2009 3 Ob 111/09h
  • 8 Ob 25/10z
    Entscheidungstext OGH 22.09.2010 8 Ob 25/10z
    Veröff: SZ 2010/113
  • 3 Ob 205/10h
    Entscheidungstext OGH 11.11.2010 3 Ob 205/10h
  • 4 Ob 20/11m
    Entscheidungstext OGH 23.03.2011 4 Ob 20/11m
    Vgl auch
  • 3 Ob 112/19w
    Entscheidungstext OGH 04.11.2019 3 Ob 112/19w
    Vgl; Beis wie T3; Veröff: SZ 2019/103
  • 2 Ob 222/22v
    Entscheidungstext OGH 13.12.2022 2 Ob 222/22v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0016209

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2023

Dokumentnummer

JJR_19920901_OGH0002_0050OB01558_9200000_001

Rechtssatz für 1Ob662/85; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0018588

Geschäftszahl

1Ob662/85; 2Ob701/86; 1Ob122/99v; 3Ob24/05h; 8Ob25/10z; 5Ob18/11z; 2Ob176/10m; 4Ob174/11h; 4Ob114/19x; 5Ob40/21z; 2Ob241/22p

Entscheidungsdatum

27.06.2023

Rechtssatz

Die Angabe (Lichtbilder) im Katalog (Prospekt) des Reiseveranstalters sind als (ausdrückliche) Zusicherung der dort genannten Eigenschaften und nicht nur als unverbindliche Werbung zu beurteilen, weil in der Regel keine individuellen Leistungsbeschreibungen Gegenstand der Vertragsverhandlungen sind, sondern die Reisen üblicherweise nach der Beschreibung in den aufgelegten Katalogen gebucht werden. Der Veranstalter ist sich bewusst, dass die Kataloge für die Reisenden die wichtigste Informationsquelle sind, und nimmt deshalb ein besonderes Vertrauen der Reisewilligen in deren Richtigkeit und Vollständigkeit für sich in Anspruch. Das gilt vor allem auch, wenn der Reiseveranstalter seine Kataloge an die vermittelnden Reisebüros und seine Bediensteten ausgibt, die sich bei der Beratung der Reisewilligen nur auf diese Unterlagen stützen können. Die dem Vertragsabschluss zugrunde gelegten Katalogangaben und Prospektangaben und konkreten Leistungsbeschreibungen - Strandentfernung und Strandzustand, Ortsbeschreibung etc - sind daher, wenn nichts anderes besprochen und vereinbart wird, als zugesicherte Eigenschaften zu beurteilen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 662/85
    Entscheidungstext OGH 13.11.1985 1 Ob 662/85
    Veröff: SZ 58/174 = JBl 1986,245 = RZ 1986/43 S 140
  • 2 Ob 701/86
    Entscheidungstext OGH 10.11.1987 2 Ob 701/86
    Vgl auch; Veröff: JBl 1988,375 (Schwimann) = IPRax 1989,303 (Schwimann, 317)
  • 1 Ob 122/99v
    Entscheidungstext OGH 29.06.1999 1 Ob 122/99v
    Ähnlich; nur: Die Angabe (Lichtbilder) im Katalog (Prospekt) des Reiseveranstalters sind als (ausdrückliche) Zusicherung der dort genannten Eigenschaften und nicht nur als unverbindliche Werbung zu beurteilen, weil in der Regel keine individuellen Leistungsbeschreibungen Gegenstand der Vertragsverhandlungen sind, sondern die Reisen üblicherweise nach der Beschreibung in den aufgelegten Katalogen gebucht werden. (T1); Beisatz: Wurde das Rechtsgeschäft aufgrund eines Prospekts mit präziser Beschreibung der Sacheigenschaften geschlossen, so sind diese Angaben keine unverbindlichen Werbeaussagen, sondern zugesicherte Eigenschaften (hier: Brainscanner). (T2)
  • 3 Ob 24/05h
    Entscheidungstext OGH 20.10.2005 3 Ob 24/05h
    nur: Die Angabe (Lichtbilder) im Katalog (Prospekt) des Reiseveranstalters sind als (ausdrückliche) Zusicherung der dort genannten Eigenschaften zu beurteilen. (T3); Beisatz: Hier: Angabe in einem Zeitungsinserat („Seegrundstück"). (T4)
  • 8 Ob 25/10z
    Entscheidungstext OGH 22.09.2010 8 Ob 25/10z
    Vgl auch; Beisatz: Als Inhalt einer Erklärung gelten jene Eigenschaften, die üblicherweise bei entsprechenden Geschäften vorausgesetzt werden, außerdem solche, die besonders bedungen wurden. Was bedungen wurde und geschuldet wird, bestimmt sich zunächst nach den öffentlichen Äußerungen des Übergebers, so etwa den Angaben in dem Vertragsabschluss zugrunde liegenden Prospekten und Werbebroschüren, soweit keine davon abweichende individuelle Beratung erfolgt ist. (T5); Beisatz: Enthält die Werbebroschüre einer Bank echte Zusicherungen, hat diese jedenfalls davon auszugehen, dass der Kunde seine Offerte nur mit dem entsprechenden Inhalt abgeben will, sodass bei Annahme durch die Bank diese Zusicherungen als vereinbart gelten (so auch die in einem Parallelverfahren ergangene Entscheidung 4 Ob 65/10b). (T6); Beisatz: Hier: Irrtumsanfechtung. (T7); Veröff: SZ 2010/113
  • 5 Ob 18/11z
    Entscheidungstext OGH 07.07.2011 5 Ob 18/11z
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T6; Beis wie T7
  • 2 Ob 176/10m
    Entscheidungstext OGH 22.06.2011 2 Ob 176/10m
    Vgl auch; nur T1; Vgl Beis wie T5; Vgl Beis wie T4; Beisatz: Die in einem Zeitungsinserat gemachten Angaben des Veräußerers über die Beschaffenheit eines Grundstücks, die dem Erwerber zur Kenntnis gelangten, sind in die Vertragsauslegung einzubeziehen. (T8)
  • 4 Ob 174/11h
    Entscheidungstext OGH 17.04.2012 4 Ob 174/11h
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Hier: Fact Sheets zu einem Fonds. (T9)
  • 4 Ob 114/19x
    Entscheidungstext OGH 05.07.2019 4 Ob 114/19x
    Vgl
  • 5 Ob 40/21z
    Entscheidungstext OGH 20.04.2021 5 Ob 40/21z
    Vgl; Beis wie T5; Beis wie T6
  • 2 Ob 241/22p
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.06.2023 2 Ob 241/22p
    Beisatz nur wie T5; Beisatz nur wie T8: Hier: Verweis auf ein umweltbewusstes Handeln und verbrauchs- und schadstoffarme Fahrzeugmotoren im übergebenen Prospekt. (TXX)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0018588

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2023

Dokumentnummer

JJR_19851113_OGH0002_0010OB00662_8500000_001

Rechtssatz für 1Ob9/74; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0016205

Geschäftszahl

1Ob9/74; 7Ob553/88; 1Ob617/95; 5Ob4/03d; 1Ob60/03k; 9Ob41/04a; 4Ob65/10b; 8Ob25/10z; 5Ob207/14y; 2Ob127/16i; 6Ob52/18t; 7Ob156/22z; 5Ob205/22s

Entscheidungsdatum

17.08.2023

Norm

ABGB §871 CI
  1. ABGB § 871 heute
  2. ABGB § 871 gültig ab 01.10.1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 140/1979

Rechtssatz

Umstände, die ein Verschulden des Irrenden begründen, schließen die Annahme aus, dass der Irrtum durch den anderen Teil veranlasst worden sei (Gschnitzer in Klang 2 Auflage IV/1 S 118).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 9/74
    Entscheidungstext OGH 13.02.1974 1 Ob 9/74
  • 7 Ob 553/88
    Entscheidungstext OGH 16.06.1988 7 Ob 553/88
    Vgl; Beisatz: Ganz offensichtlich unrichtige Angaben eines Vertragspartners, deren Überprüfung dem anderen Teil offenstand und leicht möglich war, können nicht als zur Täuschung geeignete Irreführungshandlungen angesehen werden. Hat sie der Erklärungsempfänger dennoch als wahr hingenommen, ist sein Irrtum nicht durch den anderen Teil veranlasst. (T1); Veröff: WBl 1988,341
  • 1 Ob 617/95
    Entscheidungstext OGH 23.10.1995 1 Ob 617/95
    Vgl; Beis wie T1
  • 5 Ob 4/03d
    Entscheidungstext OGH 11.03.2003 5 Ob 4/03d
    Vgl; Beis wie T1
  • 1 Ob 60/03k
    Entscheidungstext OGH 02.09.2003 1 Ob 60/03k
    Vgl; Beis wie T1
  • 9 Ob 41/04a
    Entscheidungstext OGH 17.11.2004 9 Ob 41/04a
    Beis wie T1; Veröff: SZ 2004/160
  • 4 Ob 65/10b
    Entscheidungstext OGH 31.08.2010 4 Ob 65/10b
    Beis wie T1
  • 8 Ob 25/10z
    Entscheidungstext OGH 22.09.2010 8 Ob 25/10z
    Vgl; Beis wie T1; Veröff: SZ 2010/113
  • 5 Ob 207/14y
    Entscheidungstext OGH 24.02.2015 5 Ob 207/14y
    Vgl aber; Beis wie T1
  • 2 Ob 127/16i
    Entscheidungstext OGH 05.08.2016 2 Ob 127/16i
    Auch; Beis wie T1
  • 6 Ob 52/18t
    Entscheidungstext OGH 28.03.2018 6 Ob 52/18t
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T1
  • 7 Ob 156/22z
    Entscheidungstext OGH 23.11.2022 7 Ob 156/22z
    Beis wie T1
  • 5 Ob 205/22s
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 17.08.2023 5 Ob 205/22s
    Beisatz wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0016205

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2023

Dokumentnummer

JJR_19740213_OGH0002_0010OB00009_7400000_001

Rechtssatz für 3Ob220/55; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0016188

Geschäftszahl

3Ob220/55; 2Ob677/55; 3Ob98/57; 5Ob41/61; 8Ob104/63; 4Ob39/64; 2Ob251/65; 5Ob25/66; 2Ob364/68; 8Ob158/70; 6Ob246/70; 5Ob46/72; 5Ob126/72; 5Ob128/73; 8Ob171/73; 6Ob100/75; 5Ob586/76; 7Ob76/76; 1Ob503/77; 7Ob741/77; 1Ob595/78; 1Ob599/78; 6Ob526/78; 5Ob731/78; 8Ob177/80; 2Ob572/80; 6Ob726/80; 5Ob707/81; 6Ob791/81; 1Ob808/81; 7Ob580/82; 1Ob778/81; 7Ob691/81; 4Ob590/81; 7Ob552/84; 8Ob692/86; 7Ob731/86; 10Ob523/87; 7Ob553/88; 2Ob642/90; 4Ob2297/96i; 4Ob301/97m; 7Ob177/98z; 7Ob154/00y; 4Ob83/06v; 7Ob260/06w; 4Ob65/10b; 8Ob25/10z; 5Ob18/11z; 2Ob176/10m; 2Ob30/11t; 8Ob19/12w; 4Ob174/11h; 4Ob9/12w; 4Ob11/13s; 3Ob65/13z; 5Ob207/14y; 3Ob40/23p; 2Ob122/23i

Entscheidungsdatum

25.10.2023

Norm

ABGB §871 CI
  1. ABGB § 871 heute
  2. ABGB § 871 gültig ab 01.10.1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 140/1979

Rechtssatz

Veranlassen im Sinne des Paragraph 871, ABGB setzt weder absichtliche noch fahrlässige Irreführung voraus. Es genügt jedes für die Entstehung des Irrtums ursächliche Verhalten. Kann ein Kontrahent nach der Verkehrsauffassung auf das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein gewisser den Geschäftsinhalt betreffender Umstände rechnen, solange ihm nicht das Gegenteil vom anderen Vertragsteil mitgeteilt wird, so begründet schon die Unterlassung dieser Mitteilung eine Veranlassung des Irrtums.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 220/55
    Entscheidungstext OGH 20.04.1955 3 Ob 220/55
    Veröff: SZ 28/103 = EvBl 1955/339 S 561 = JBl 1955,623
  • 2 Ob 677/55
    Entscheidungstext OGH 21.12.1955 2 Ob 677/55
  • 3 Ob 98/57
    Entscheidungstext OGH 06.03.1957 3 Ob 98/57
  • 5 Ob 41/61
    Entscheidungstext OGH 15.02.1961 5 Ob 41/61
  • 8 Ob 104/63
    Entscheidungstext OGH 07.05.1963 8 Ob 104/63
  • 4 Ob 39/64
    Entscheidungstext OGH 23.04.1964 4 Ob 39/64
    nur: Veranlassen im Sinne des § 871 ABGB setzt weder absichtliche noch fahrlässige Irreführung voraus. Es genügt jedes für die Entstehung des Irrtums ursächliche Verhalten. (T1)
  • 2 Ob 251/65
    Entscheidungstext OGH 16.09.1965 2 Ob 251/65
    nur T1; Veröff: ZVR 1966/114 S 126
  • 5 Ob 25/66
    Entscheidungstext OGH 17.03.1966 5 Ob 25/66
    nur T1
  • 2 Ob 364/68
    Entscheidungstext OGH 05.12.1968 2 Ob 364/68
    nur T1; Veröff: ZVR 1969/293 S 266
  • 8 Ob 158/70
    Entscheidungstext OGH 07.07.1970 8 Ob 158/70
    nur T1; Veröff: SZ 43/123
  • 6 Ob 246/70
    Entscheidungstext OGH 21.10.1970 6 Ob 246/70
    nur T1; Veröff: EvBl 1971/117 S 208 = ZVR 1971/153 S 209
  • 5 Ob 46/72
    Entscheidungstext OGH 08.03.1972 5 Ob 46/72
    nur T1
  • 5 Ob 126/72
    Entscheidungstext OGH 20.06.1972 5 Ob 126/72
    nur T1
  • 5 Ob 128/73
    Entscheidungstext OGH 05.09.1973 5 Ob 128/73
    Beisatz: Es kann dem Käufer nicht zur Pflicht gemacht werden, Zusagen des Verkäufers dahin zu überprüfen, ob er nicht doch getäuscht wurde ( DREvBl 1938/303 ). (T2)
    Veröff: SZ 46/84 = EvBl 1974/182 S 398
  • 8 Ob 171/73
    Entscheidungstext OGH 04.09.1973 8 Ob 171/73
    nur T1; Beisatz: Schon die Unterlassung einer Mitteilung, mit der der andere Teil rechnen durfte, kann Veranlassung des Irrtums in diesem Sinn sein (Gschnitzer in Klang 2 Auflage IV/1 128). (T3)
  • 6 Ob 100/75
    Entscheidungstext OGH 09.10.1975 6 Ob 100/75
    nur T1; Veröff: SZ 48/103 = EvBl 1976/126 S 239
  • 5 Ob 586/76
    Entscheidungstext OGH 11.05.1976 5 Ob 586/76
    nur T1
  • 7 Ob 76/76
    Entscheidungstext OGH 13.01.1977 7 Ob 76/76
    nur T1; Veröff: VersR 1978,954
  • 1 Ob 503/77
    Entscheidungstext OGH 16.02.1977 1 Ob 503/77
  • 7 Ob 741/77
    Entscheidungstext OGH 16.02.1978 7 Ob 741/77
  • 1 Ob 595/78
    Entscheidungstext OGH 26.04.1978 1 Ob 595/78
    nur T1
  • 1 Ob 599/78
    Entscheidungstext OGH 26.04.1978 1 Ob 599/78
  • 6 Ob 526/78
    Entscheidungstext OGH 27.04.1978 6 Ob 526/78
    nur T1; Beisatz: Es kommt also darauf an, ob das Verhalten des Geschäftspartners geeignet war, die objektive Möglichkeit eines
    Erfolgen von der Art des eingetretenen ( hier: Irrtum über die Währung, in der de Kaufpreis angeführt wurde ) generell in nicht unerheblicher Weise zu erhöhen. (T4)
  • 5 Ob 731/78
    Entscheidungstext OGH 09.01.1979 5 Ob 731/78
  • 8 Ob 177/80
    Entscheidungstext OGH 20.11.1980 8 Ob 177/80
    Vgl auch
  • 2 Ob 572/80
    Entscheidungstext OGH 10.02.1981 2 Ob 572/80
    nur T1; Beisatz: Vertreter kann den Irrtum auch veranlassen ohne dass er selbst wusste, dass er die Anschaffung eines unbrauchbaren Gerätes vermittle ( Leasing-Vertrag ). (T5)
    Veröff: MietSlg 33096
  • 6 Ob 726/80
    Entscheidungstext OGH 25.02.1981 6 Ob 726/80
    nur T1
  • 5 Ob 707/81
    Entscheidungstext OGH 03.11.1981 5 Ob 707/81
    nur T1
  • 6 Ob 791/81
    Entscheidungstext OGH 16.12.1981 6 Ob 791/81
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Täuschung über Bestehen einer laufenden Geschäftsverbindung. (T6)
  • 1 Ob 808/81
    Entscheidungstext OGH 13.01.1982 1 Ob 808/81
    Auch; nur T1
    Veröff: SZ 55/2 = ZVR 1983/141 S 175
  • 7 Ob 580/82
    Entscheidungstext OGH 15.04.1982 7 Ob 580/82
    nur T1
  • 1 Ob 778/81
    Entscheidungstext OGH 21.04.1982 1 Ob 778/81
    nur T1; Veröff: SZ 55/51
  • 7 Ob 691/81
    Entscheidungstext OGH 01.07.1982 7 Ob 691/81
    nur T1
  • 4 Ob 590/81
    Entscheidungstext OGH 09.11.1982 4 Ob 590/81
    nur T1
  • 7 Ob 552/84
    Entscheidungstext OGH 10.05.1984 7 Ob 552/84
  • 8 Ob 692/86
    Entscheidungstext OGH 23.04.1987 8 Ob 692/86
    nur T1
  • 7 Ob 731/86
    Entscheidungstext OGH 30.07.1987 7 Ob 731/86
    nur T1
  • 10 Ob 523/87
    Entscheidungstext OGH 23.02.1988 10 Ob 523/87
    nur T1
  • 7 Ob 553/88
    Entscheidungstext OGH 16.06.1988 7 Ob 553/88
    Vgl aber; Beisatz: Ganz offensichtlich unrichtige Angaben eines Vertragspartners, deren Überprüfung dem anderen Teil offenstand und
    leicht möglich war, können nicht als zur Täuschung geeignete Irreführungshandlungen angesehen werden. (T7)
    Veröff: WBl 1988,341
  • 2 Ob 642/90
    Entscheidungstext OGH 16.01.1991 2 Ob 642/90
    nur T1; ecolex 1991,318
  • 4 Ob 2297/96i
    Entscheidungstext OGH 15.10.1996 4 Ob 2297/96i
    nur T1
  • 4 Ob 301/97m
    Entscheidungstext OGH 28.10.1997 4 Ob 301/97m
    Vgl auch
  • 7 Ob 177/98z
    Entscheidungstext OGH 28.04.1999 7 Ob 177/98z
    nur T1
  • 7 Ob 154/00y
    Entscheidungstext OGH 15.09.2000 7 Ob 154/00y
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T3
  • 4 Ob 83/06v
    Entscheidungstext OGH 12.07.2006 4 Ob 83/06v
  • 7 Ob 260/06w
    Entscheidungstext OGH 28.03.2007 7 Ob 260/06w
    Auch; Beis ähnlich wie T3
  • 4 Ob 65/10b
    Entscheidungstext OGH 31.08.2010 4 Ob 65/10b
    Auch; nur T1
  • 8 Ob 25/10z
    Entscheidungstext OGH 22.09.2010 8 Ob 25/10z
    Auch; nur T1; Veröff: SZ 2010/113
  • 5 Ob 18/11z
    Entscheidungstext OGH 07.07.2011 5 Ob 18/11z
    Auch; nur T1
  • 2 Ob 176/10m
    Entscheidungstext OGH 22.06.2011 2 Ob 176/10m
    Auch; nur T1
  • 2 Ob 30/11t
    Entscheidungstext OGH 19.01.2012 2 Ob 30/11t
    Auch; nur T1
  • 8 Ob 19/12w
    Entscheidungstext OGH 28.03.2012 8 Ob 19/12w
    Auch
  • 4 Ob 174/11h
    Entscheidungstext OGH 17.04.2012 4 Ob 174/11h
    Vgl auch
  • 4 Ob 9/12w
    Entscheidungstext OGH 11.05.2012 4 Ob 9/12w
    Auch; nur T1
  • 4 Ob 11/13s
    Entscheidungstext OGH 19.03.2013 4 Ob 11/13s
    Auch
  • 3 Ob 65/13z
    Entscheidungstext OGH 21.08.2013 3 Ob 65/13z
    Auch; nur T1; Beisatz: Hier bezog die Klägerin die irreführenden Informationen nicht direkt aus dem Prospekt, sondern mittelbar durch ihren Vater. Auch in diesem Fall ist bei irreführender Werbung von einer Veranlassung des Irrtums iSd § 871 ABGB auszugehen. (T8)
  • 5 Ob 207/14y
    Entscheidungstext OGH 24.02.2015 5 Ob 207/14y
    Auch; Beisatz: Veranlassung iSd § 871 Abs 1 erster Fall ABGB bedeutet jedes für die Entstehung des Irrtums ursächliche Verhalten. (T9)
  • 3 Ob 40/23p
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 06.09.2023 3 Ob 40/23p
    Beisatz nur wie T1
  • 2 Ob 122/23i
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.10.2023 2 Ob 122/23i
    Beisatz: Hier: Fahrzeug mit "Abgasstrategie". (T10)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0016188

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2024

Dokumentnummer

JJR_19550420_OGH0002_0030OB00220_5500000_001

Rechtssatz für 5Ob748/79; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0014910

Geschäftszahl

5Ob748/79; 5Ob556/81; 8Ob578/86; 7Ob731/86; 6Ob691/89; 6Ob44/02t; 3Ob116/04m; 4Ob128/06m; 7Ob111/06h; 5Ob195/09a; 4Ob65/10b; 8Ob25/10z; 4Ob195/10w; 1Ob58/11b; 5Ob18/11z; 2Ob30/11t; 8Ob19/12w; 4Ob174/11h; 4Ob9/12w; 4Ob11/13s; 1Ob85/16f; 10Ob35/17w; 6Ob139/21s; 7Ob156/22z; 6Ob160/22f

Entscheidungsdatum

20.11.2023

Rechtssatz

Irrtum des Erklärenden über: die Natur des Geschäftes, dessen Inhalt (Gegenstand) oder eine für das Geschäft bedeutsame Eigenschaft (oder Identität) der Person des Geschäftspartners, also über Punkte, die Inhalt des Rechtsgeschäftes sind, ist ein beachtlicher Geschäftsirrtum. Ein Motivirrtum ist gegeben, wenn der Erklärende über außerhalb des Geschäftsinhaltes im Vorfeld des psychologischen Willensentschlusses liegende Umstände irrt.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 748/79
    Entscheidungstext OGH 15.01.1980 5 Ob 748/79
  • 5 Ob 556/81
    Entscheidungstext OGH 05.05.1981 5 Ob 556/81
    nur: Irrtum des Erklärenden über oder eine für das Geschäft bedeutsame Eigenschaft (oder Identität) der Person des Geschäftspartners, also über Punkte, die Inhalt des Rechtsgeschäftes sind, ist ein beachtlicher Geschäftsirrtum. (T1); Beisatz: Vermieter eines Geschäftslokales irrt darüber, dass Mieter das Geschäft selbst betreiben wird. (T2)
  • 8 Ob 578/86
    Entscheidungstext OGH 18.09.1986 8 Ob 578/86
  • 7 Ob 731/86
    Entscheidungstext OGH 30.07.1987 7 Ob 731/86
    Auch; nur T1
  • 6 Ob 691/89
    Entscheidungstext OGH 18.01.1990 6 Ob 691/89
    nur T1
  • 6 Ob 44/02t
    Entscheidungstext OGH 18.04.2002 6 Ob 44/02t
    Vgl auch; nur: Ein Motivirrtum ist gegeben, wenn der Erklärende über außerhalb des Geschäftsinhaltes im Vorfeld des psychologischen Willensentschlusses liegende Umstände irrt. (T3)
  • 3 Ob 116/04m
    Entscheidungstext OGH 24.11.2004 3 Ob 116/04m
    Vgl auch; nur: Irrtum des Erklärenden über Punkte, die Inhalt des Rechtsgeschäftes sind, ist ein beachtlicher Geschäftsirrtum. (T4)
  • 4 Ob 128/06m
    Entscheidungstext OGH 28.09.2006 4 Ob 128/06m
    Auch; Beisatz: Was bei richtiger Auslegung eines Vertrags für die daraus folgenden Pflichten unerheblich ist, gehört nicht zu dessen Inhalt. Ein diesbezüglicher Irrtum wäre nur ein grundsätzlich unbeachtlicher Motivirrtum. (T5); Beisatz: Hier war nur der aufrechte Bestand des Gebrauchsmusters, nicht jedoch das tatsächliche Vorliegen der Schutzvoraussetzungen Inhalt des Lizenzvertrages. (T6); Veröff: SZ 2006/142
  • 7 Ob 111/06h
    Entscheidungstext OGH 28.03.2007 7 Ob 111/06h
    Vgl auch; Beisatz: Die Abgrenzung zwischen dem Wertirrtum, der im Regelfall einen unbeachtlichen Motivirrtum darstellt, und dem Irrtum über die Eigenschaft der Sache, der Geschäftsirrtum ist, kann schwierig sein. Erst durch Vertragsauslegung kann jeweils festgestellt werden, ob der Umstand, über den geirrt wurde, zum Geschäft selbst gehört. (T7)
  • 5 Ob 195/09a
    Entscheidungstext OGH 22.06.2010 5 Ob 195/09a
    Vgl; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Erst durch Vertragsauslegung im Einzelfall und auf der Grundlage der Feststellungen über das Zustandekommen des Vertrags und das Vertragsverständnis der Parteien kann festgestellt werden, ob ein Umstand zum Inhalt (Gegenstand) des Geschäft gehörte und ob darüber ein Irrtum vorlag. (T8)
  • 4 Ob 65/10b
    Entscheidungstext OGH 31.08.2010 4 Ob 65/10b
    Auch; nur T1
  • 8 Ob 25/10z
    Entscheidungstext OGH 22.09.2010 8 Ob 25/10z
    Auch; Beis ähnlich wie T7; Beis ähnlich wie T8; Beisatz: Im Fall des Verkaufs börsennotierter Wertpapiere können Fehlvorstellungen über die künftige Wert‑ und Kursentwicklung (zumindest mangels anderslautender Vereinbarung) nur als Motivirrtum qualifiziert werden. Hingegen betrifft eine Fehlvorstellung über eine dem Anlageprodukt immanente Begrenzung des Verlustpotentials wegen einer besonderen Risikoabsicherung (zB Ausfallgarantie, Versicherung, Pfandrechte) oder darüber, ob eine direkte Investition in Güter erfolgt, nicht nur im Vorfeld des Kaufentschlusses liegende individuelle Erwartungen, sondern für die Identität des Kaufgegenstands maßgebliche und daher den Inhalt des Geschäfts bestimmende Eigenschaften. Die Risikogeneigtheit einer Anlageform ist als Produkteigenschaft anzusehen. (T9); Veröff: SZ 2010/113
  • 4 Ob 195/10w
    Entscheidungstext OGH 18.01.2011 4 Ob 195/10w
    Auch
  • 1 Ob 58/11b
    Entscheidungstext OGH 28.04.2011 1 Ob 58/11b
    nur T4; Veröff: SZ 2011/57
  • 5 Ob 18/11z
    Entscheidungstext OGH 07.07.2011 5 Ob 18/11z
    Auch; Beis wie T1; Beis ähnlich wie T9; Bem: Gleichgelagerter Sachverhalt zu 4 Ob 65/10b und 8 Ob 25/10z. (T10)
  • 2 Ob 30/11t
    Entscheidungstext OGH 19.01.2012 2 Ob 30/11t
    Auch
  • 8 Ob 19/12w
    Entscheidungstext OGH 28.03.2012 8 Ob 19/12w
    Vgl auch
  • 4 Ob 174/11h
    Entscheidungstext OGH 17.04.2012 4 Ob 174/11h
    Auch
  • 4 Ob 9/12w
    Entscheidungstext OGH 11.05.2012 4 Ob 9/12w
    Auch
  • 4 Ob 11/13s
    Entscheidungstext OGH 19.03.2013 4 Ob 11/13s
    Auch
  • 1 Ob 85/16f
    Entscheidungstext OGH 30.08.2016 1 Ob 85/16f
    Vgl auch; Beis wie T8
  • 10 Ob 35/17w
    Entscheidungstext OGH 20.02.2018 10 Ob 35/17w
    Auch; Veröff: SZ 2018/9
  • 6 Ob 139/21s
    Entscheidungstext OGH 02.02.2022 6 Ob 139/21s
    Vgl; Beis wie T8
  • 7 Ob 156/22z
    Entscheidungstext OGH 23.11.2022 7 Ob 156/22z
    Vgl; Beis wie T8
  • 6 Ob 160/22f
    Entscheidungstext OGH 20.11.2023 6 Ob 160/22f
    nur T4: Hier: Diesel-Abgasskandal (T11)

Schlagworte

Arten des Irrtums; Geschäftsirrtum – Motivirrtum

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0014910

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2024

Dokumentnummer

JJR_19800115_OGH0002_0050OB00748_7900000_001

Rechtssatz für 7Ob26/77; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0016195

Geschäftszahl

7Ob26/77; 1Ob595/78; 6Ob526/78; 8Ob692/86; 7Ob731/86; 10Ob523/87; 7Ob553/88; 9Ob213/02t; 1Ob119/04p; 4Ob83/06v; 8Ob96/05h; 3Ob216/06w; 4Ob65/10b; 8Ob25/10z; 5Ob222/10y; 10Ob10/11k; 6Ob116/11v; 5Ob18/11z; 2Ob176/10m; 7Ob107/11b; 2Ob30/11t; 8Ob19/12w; 4Ob174/11h; 4Ob9/12w; 4Ob11/13s; 4Ob96/13s; 3Ob65/13z; 5Ob207/14y; 3Ob115/16g; 8ObA33/18p; 10Ob9/22d; 7Ob156/22z; 3Ob40/23p; 2Ob122/23i; 2Ob137/23w

Entscheidungsdatum

23.01.2024

Norm

ABGB §871 CI
  1. ABGB § 871 heute
  2. ABGB § 871 gültig ab 01.10.1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 140/1979

Rechtssatz

Veranlassen im Sinne des Paragraph 871, ABGB bedeutet adäquate Verursachung.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 26/77
    Entscheidungstext OGH 31.03.1977 7 Ob 26/77
  • 1 Ob 595/78
    Entscheidungstext OGH 26.04.1978 1 Ob 595/78
  • 6 Ob 526/78
    Entscheidungstext OGH 27.04.1978 6 Ob 526/78
    Beisatz: Es kommt also darauf an, ob das Verhalten des Geschäftspartners geeignet war, die objektive Möglichkeit eines Erfolges von der Art des eingetretenen (hier: Irrtum über die Währung, in der der Kaufpreis angeführt wurde) generell in nicht unerheblicher Weise zu erhöhen. (T1)
  • 8 Ob 692/86
    Entscheidungstext OGH 23.04.1987 8 Ob 692/86
    Beisatz: Hier: Veranlassung ist dann gegeben, wenn der Irrtum durch irgendein Verhalten des Geschäftspartners verursacht wurde. (T2)
  • 7 Ob 731/86
    Entscheidungstext OGH 30.07.1987 7 Ob 731/86
    Auch
  • 10 Ob 523/87
    Entscheidungstext OGH 23.02.1988 10 Ob 523/87
  • 7 Ob 553/88
    Entscheidungstext OGH 16.06.1988 7 Ob 553/88
    Veröff: WBl 1988,341
  • 9 Ob 213/02t
    Entscheidungstext OGH 04.12.2002 9 Ob 213/02t
    Beisatz: Auf ein Verschulden des den Irrtum veranlassenden Vertragspartners kommt es nicht an. (T3)
  • 1 Ob 119/04p
    Entscheidungstext OGH 25.01.2005 1 Ob 119/04p
    Beis wie T3
  • 4 Ob 83/06v
    Entscheidungstext OGH 12.07.2006 4 Ob 83/06v
    Beisatz: Es setzt weder absichtliche noch fahrlässige Irreführung voraus; es genügt jedes für die Entstehung des Irrtums ursächliche Verhalten. (T4)
  • 8 Ob 96/05h
    Entscheidungstext OGH 03.08.2006 8 Ob 96/05h
  • 3 Ob 216/06w
    Entscheidungstext OGH 25.04.2007 3 Ob 216/06w
    Beis wie T3
  • 4 Ob 65/10b
    Entscheidungstext OGH 31.08.2010 4 Ob 65/10b
    Beis wie T4
  • 8 Ob 25/10z
    Entscheidungstext OGH 22.09.2010 8 Ob 25/10z
    Beis wie T4; Veröff: SZ 2010/113
  • 5 Ob 222/10y
    Entscheidungstext OGH 20.12.2010 5 Ob 222/10y
    Auch; Beis ähnlich wie T3; Beis ähnlich wie T4
  • 10 Ob 10/11k
    Entscheidungstext OGH 29.03.2011 10 Ob 10/11k
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T4
  • 6 Ob 116/11v
    Entscheidungstext OGH 18.07.2011 6 Ob 116/11v
  • 5 Ob 18/11z
    Entscheidungstext OGH 07.07.2011 5 Ob 18/11z
    Auch; Beis ähnlich wie T4
  • 2 Ob 176/10m
    Entscheidungstext OGH 22.06.2011 2 Ob 176/10m
  • 7 Ob 107/11b
    Entscheidungstext OGH 28.09.2011 7 Ob 107/11b
  • 2 Ob 30/11t
    Entscheidungstext OGH 19.01.2012 2 Ob 30/11t
    Auch
  • 8 Ob 19/12w
    Entscheidungstext OGH 28.03.2012 8 Ob 19/12w
  • 4 Ob 174/11h
    Entscheidungstext OGH 17.04.2012 4 Ob 174/11h
    Vgl auch; Beis wie T3
  • 4 Ob 9/12w
    Entscheidungstext OGH 11.05.2012 4 Ob 9/12w
    Auch; Beis wie T4
  • 4 Ob 11/13s
    Entscheidungstext OGH 19.03.2013 4 Ob 11/13s
    Auch
  • 4 Ob 96/13s
    Entscheidungstext OGH 18.06.2013 4 Ob 96/13s
    Beisatz: Das trifft bei der Vorformulierung einer in jeder Hinsicht eindeutigen Vertragserklärung nicht zu. (T5)
  • 3 Ob 65/13z
    Entscheidungstext OGH 21.08.2013 3 Ob 65/13z
    Auch; Beisatz: Hier bezog die Klägerin die irreführenden Informationen nicht direkt aus dem Prospekt, sondern mittelbar durch ihren Vater. Auch in diesem Fall ist bei irreführender Werbung von einer Veranlassung des Irrtums iSd § 871 ABGB auszugehen. (T6)
  • 5 Ob 207/14y
    Entscheidungstext OGH 24.02.2015 5 Ob 207/14y
  • 3 Ob 115/16g
    Entscheidungstext OGH 13.07.2016 3 Ob 115/16g
    Auch
  • 8 ObA 33/18p
    Entscheidungstext OGH 19.07.2018 8 ObA 33/18p
  • 10 Ob 9/22d
    Entscheidungstext OGH 18.10.2022 10 Ob 9/22d
    Beis wie T5
  • 7 Ob 156/22z
    Entscheidungstext OGH 23.11.2022 7 Ob 156/22z
    Vgl
  • 3 Ob 40/23p
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 06.09.2023 3 Ob 40/23p
    Beisatz wie T4
  • 2 Ob 122/23i
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.10.2023 2 Ob 122/23i
    Beisatz: Hier: Fahrzeug mit "Abgasstrategie". (T7)
  • 2 Ob 137/23w
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.01.2024 2 Ob 137/23w
    Beisatz wie T7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0016195

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2024

Dokumentnummer

JJR_19770331_OGH0002_0070OB00026_7700000_001

Entscheidungstext 8Ob25/10z

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

Zak 2010/646 S 377 - Zak 2010,377 = EvBl 2011/4 S 31 - EvBl 2011,31 = Leupold/Ramharter, ÖJZ 2011/14 S 107 - Leupold/Ramharter, ÖJZ 2011,107 = Vonkilch, JBl 2011,2 = JBl 2011,32 = ecolex 2010/380 S 1039 (Wilhelm) - ecolex 2010,1039 (Wilhelm) = ZFR 2011/7 S 25 (Pletzer) - ZFR 2011,25 (Pletzer) = Graf, ecolex 2010, 1131 = ZIK 2011/53 S 34 - ZIK 2011,34 = Riedler, ecolex 2011,194 = Oppitz, ÖBA 2011,534 = ÖBA 2011,585/1732 - ÖBA 2011/1732 = RZ 2011,46 EÜ49 - RZ 2011 EÜ49 = MietSlg 62.091 = SZ 2010/113

Geschäftszahl

8Ob25/10z

Entscheidungsdatum

22.09.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. H***** H*****, vertreten durch Poduschka Anwaltsgesellschaft mbH in Perg, gegen die beklagte Partei M***** AG, *****, vertreten durch Kunz Schima Wallentin Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 23.540,04 EUR sA (Revisionsinteresse 20.691,72 EUR), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 23. November 2009, GZ 5 R 148/09k-20, womit das Teilurteil des Handelsgerichts Wien vom 30. Juli 2009, GZ 19 Cg 197/08d-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.259,64 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 209,94 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die Schriftsätze der beklagten Partei vom 6. und 7. April 2010 werden zurückgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin erwarb von der Beklagten im Juni 2006 bei einem Tageskurs von 17 EUR um einen Gesamtbetrag von 20.691,72 EUR inklusive Spesen Zertifikate (Austrian Depositary Certificates) einer Aktiengesellschaft (Limited) mit Sitz auf der Kanalinsel Jersey. Zu diesem Zeitpunkt verfügte die Klägerin außerdem über eine Lebensversicherung, Sparbücher, Anteile an Aktienfonds sowie über ein Anlageprodukt einer Bank mit 97%iger Kapitalgarantie, sie besaß jedoch keine Einzelaktien. Nach dem Ablauf eines ihrer Sparbücher war sie an einem etwas höheren Ertrag interessiert. Sie sah die ihr von ihrem Finanzberater überlassene, von der Beklagten und einer Vertriebsgesellschaft herausgegebene Verkaufsbroschüre durch, in der die Zertifikate als „Immobilienaktie mit Zukunft“ bei durchschnittlicher bisheriger Wertentwicklung von 11 % pro Jahr angepriesen wurden. Zum Thema Sicherheit war im Prospekt ausgeführt: „Sichere, breit gestreute Immobilienveranlagung in Zeiten stark schwankender Aktienmärkte, hoher Steuern und niedriger Zinsen“.

Der Finanzberater der Klägerin betonte, dass es sich um eine „Immobilienaktie“ handle und ging mit ihr die dargestellte Kursentwicklung durch, ohne aber Aussagen über mögliche künftige Gewinne zu machen. Er wies nicht darauf hin, dass es bei dieser Anlage zu dauerhaften größeren Kursverlusten oder zu einem Totalverlust kommen könne; ihm schienen die Aussagen über eine besondere Sicherheit aufgrund des Geschäftsgegenstands plausibel.

Die Klägerin gewann aus dem Prospekt und den gleichgerichteten Erklärungen ihres Beraters den Eindruck, ein solches Papier sei im Vergleich zu anderen Einzelaktien sicher und werfe einen etwas besseren Ertrag ab als etwa ein Bausparvertrag. Sie rechnete zwar nicht damit, dass Kursschwankungen ganz ausgeschlossen wären, weil ihr bewusst war, dass es sich um eine Aktie handelte. Aufgrund der Prospektangaben meinte sie aber, langfristig mit einem sicheren, über Null liegenden Ertrag rechnen zu können, sowie, dass ein wesentlicher Wertverlust oder ein Totalverlust des Kapitals auszuschließen sei.

Hätte sie gewusst, dass es zu einem langfristigen stärkeren Kursverfall oder zu einem Totalverlust des Kapitals kommen könnte, dann hätte sie nicht gekauft. Hätte sie gewusst, dass es sich nicht um Aktien, sondern Zertifikate handelte, hätte sie nur gekauft, wenn sie nach entsprechender Erklärung keinen merkbaren Unterschied für sich gefunden hätte. Hätte sie gewusst, dass die Ausgaben des Unternehmens damals die Mieteinnahmen aufzehrten, sodass keine Rendite verblieb, hätte sie nur dann gekauft, wenn man sie davon überzeugen hätte können, dass dies für sie als Anlegerin künftig nicht relevant wäre.

Nachdem sich die Klägerin zum Kauf entschlossen hatte, wurden das Anlegerprofil sowie der Konto- und Depoteröffnungsantrag nach ihren Angaben von ihrem Finanzberater ausgefüllt. Zur darin angekreuzten Angabe „Potentiell hohe Erträge bei hohem Risiko“ erklärte der Berater, dies sei bei Einzelaktien so anzukreuzen, hier bestehe grundsätzlich ein Risiko von Kursschwankungen und auch das eines Totalverlusts, doch sei dies bei Immobilienaktien wie der gegenständlichen sehr gering. Den Vermerk „Immobilienaktie“ fügte der Berater auf dem Formular im Feld „Sonstiges“ händisch ein.

Im Oktober 2006 erteilte die Klägerin einen Auftrag zur Ausübung der Bezugsrechte auf weitere 160 Stück „Aktien“ um 2.848,32 EUR.

Der Kurs der von der Klägerin gekauften Zertifikate stieg bis Mitte 2007 auf einen Höchststand von 21,32 EUR und stürzte dann - vor und unabhängig von der Finanzkrise und trotz des Versuchs einer Kursstützung aus Gesellschaftsmitteln - mit ganz kurzen leichten Erholungsphasen bis Ende 2008 auf unter 5 EUR ab. Eine Erholung des Kurses fand seither nicht mehr statt, vielmehr ein weiterer Rückgang als Auswirkung der allgemeinen Finanzkrise.

Die Klägerin begehrt die Aufhebung der mit der Beklagten abgeschlossenen Kommissionsverträge und Kaufverträge sowie die Rückzahlung des Kaufpreises von insgesamt 23.540,04 EUR, Zug um Zug gegen Rückstellung von 1.336 Zertifikaten. Die Beklagte habe die Kommissionsaufträge durch Selbsteintritt als Verkäuferin ausgeführt und auch als Depotbank fungiert, sie habe außerdem zu Lasten der Zertifikatsinhaber massive Erträge aus dieser Geschäftsbeziehung lukriert. Für den Vertrieb der Zertifikate sei eine 100%ige Tochtergesellschaft der Beklagten zuständig gewesen.

Die Klägerin fechte den Vertrag wegen listiger Irreführung, wegen eines von der Beklagten veranlassten Irrtums sowie wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage an. Sie habe ihre Kaufentscheidung aufgrund des Verkaufsprospekts mit dem Stand 2006 getroffen. Auf der Rückseite dieses Prospekts sei im Impressum auch die Beklagte genannt, diese sei daher für die enthaltenen Werbeaussagen verantwortlich.

Die Klägerin sei davon ausgegangen, mittelbar in Immobilien zu investieren, sodass das Wertpapier nicht den generellen Schwankungen der Aktienmärkte unterliege. Es sei als Aktie bezeichnet worden, obwohl es sich um ein Zertifikat handle. Die Werbeaussagen seien zum Teil unrichtig gewesen, etwa seien die Aktien nicht „nahezu ausschließlich in Streubesitz“ gewesen. Die Gesellschaft sei offenbar nicht einmal Eigentümerin der im Verkaufsfolder angepriesenen Liegenschaften, auf denen außerdem Hypotheken lasteten. Entgegen den Werbeaussagen der Beklagten sei der Kurswert der Zertifikate seit dem Jahr 2007 auf einen Bruchteil gesunken.

Die Beklagte wandte ein, sie habe keine Beratungsleistung erbracht. Die Klägerin sei von ihrem selbstständigen Berater über die allgemeinen und speziellen Risikohinweise im Verkaufsfolder aufgeklärt worden, insbesondere den Hinweis auf die ausschließliche Verbindlichkeit des Kapitalmarktprospekts, und habe sie zur Kenntnis genommen. Der Werbefolder selbst enthalte korrekte Informationen, bei der gebotenen aufmerksamen Durchsicht könne er keine wesentliche Fehlvorstellung über Eigenschaften des Kaufgegenstands hervorrufen. Es bestehe kein für Anleger wesentlicher Unterschied zwischen den Zertifikaten und Aktien. Soweit sich das Begehren auf die Ausübung von Bezugsrechten beziehe, sei die Beklagte mangels Vertragsbeziehung zur Klägerin nicht passiv legitimiert.

Das Erstgericht hob mit dem angefochtenen Teilurteil den am 18. Juni 2006 bestätigten Kommissions- und Kaufvertrag über 1.176 Zertifikate auf und verpflichtete die Beklagte, der Klägerin Zug um Zug gegen Rückstellung dieser Zertifikate 20.691,72 EUR zu bezahlen. Die Entscheidung über das weitere, aus der Bezugsrechtsausübung abgeleitete Klagebegehren wurde der Endentscheidung vorbehalten.

Die Klägerin habe sich aufgrund des Prospekts über eine für ihre Entscheidung wesentliche Eigenschaft des Kaufgegenstands, nämlich darüber, dass Kursschwankungen bis zu einem Verlust eines erheblichen Teils oder gar des ganzen eingesetzten Kapitals möglich seien, in Irrtum befunden. Die Beklagte habe mit den Aussagen des Prospekts, für den sie einzustehen habe, den Irrtum der Klägerin veranlasst. Sie habe sich nicht darauf verlassen dürfen, dass ein Anlageberater ihre im Prospekt getätigten Aussagen widerrufen oder abschwächen werde.

Das Berufungsgericht bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung. Es billigte die rechtliche Begründung des Erstgerichts und zitierte aus der - über eine Klage nach Paragraph 14, UWG ergangenen - Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 4 Ob 188/08p. In jenem Verfahren sei der streitgegenständliche Prospekt der Beklagten vom Höchstgericht bereits unter anderem deswegen als irreführend beurteilt worden, weil die Investition in Wertpapiere der Gesellschaft mit der Investition unmittelbar in Immobilien gleichgesetzt und eine größere Sicherheit als bei Veranlagung in andere Aktien unterstellt werde. Genau dies sei auch das Verständnis der Klägerin gewesen. Die im Werbefolder und dessen Anhang enthaltenen Risikohinweise seien im Gegensatz zu den positiven Werbeaussagen abstrakt gehalten und hätten, selbst wenn die Klägerin sie gelesen hätte, bei ihr nur den Eindruck eines Formblatts zur rechtlichen Absicherung der Beklagten für ganz außergewöhnliche Fälle erwecken müssen. Ob der Finanzberater der Klägerin eigene Aufklärungspflichten verletzt habe, sei für das rechtliche Ergebnis ohne Relevanz.

Das Berufungsgericht erklärte die ordentliche Revision für zulässig. Im Hinblick auf die Vielzahl der aufgrund derselben Verkaufsbroschüre geführten Anfechtungsverfahren stelle es eine wesentliche Rechtsfrage dar, ob die enthaltenen Aussagen zur Irreführung eines darauf vertrauenden Anlegers geeignet sind.

Rechtliche Beurteilung

Die von der Klägerin beantwortete Revision der Beklagten ist aus den vom Berufungsgericht ausgeführten Gründen zulässig, aber nicht berechtigt.

1. Im vorliegenden Verfahren kommt es nicht auf eine lauterkeitsrechtliche Beurteilung des Verkaufsprospekts an, die Gegenstand der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 4 Ob 188/08p war, weil nicht die Irreführungseignung des Verkaufsprospekts im Allgemeinen, sondern ein individueller Irrtum der Klägerin zu beurteilen ist. Die umfangreichen Revisionsausführungen zur lauterkeitsrechtlichen Beurteilung der streitgegenständlichen Verkaufsbroschüre können daher ebenso auf sich beruhen wie die daran geknüpften Überlegungen zur allfälligen Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens beim Europäischen Gerichtshof.

2. Die Klägerin hat der klagenden Partei Aufträge zu Effektengeschäften iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7, Litera e, BWG erteilt. Aufträge zum Ankauf oder Verkauf von Wertpapieren führen Banken als Kommissionäre in der Regel durch Selbsteintritt aus (RIS-Justiz RS0019567; Iro in Avancini/Iro/Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht2 Rz 7/6 und 7/8; Griss in Straube, HGB I³ Paragraph 383, Rz 8). Eine abweichende Vereinbarung haben die Parteien auch für den streitgegenständlichen Verkaufsfall nicht behauptet. Macht eine Bank vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch, so hat sie die vertragsgegenständlichen Wertpapiere selbst als Verkäufer zu liefern oder als Käufer zu übernehmen (Paragraph 400, Absatz eins, HGB [UGB]).

Nach Selbsteintritt des Kommissionärs steht die kaufvertragliche Rechtsbeziehung der Vertragsteile im Vordergrund und verdrängt die Regeln des Kommissionsgeschäfts, soweit sie mit der Position der Parteien als Käufer oder Verkäufer unvereinbar sind (vor allem bezüglich der Hauptleistungspflichten, vergleiche 2 Ob 31/07h mwN = RIS-Justiz RS0123390). Ein derartiger Kaufvertrag unterliegt insbesondere auch den Regeln über die Anfechtung wegen Irrtums.

3. Nach Paragraph 871, ABGB entsteht für einen Vertragsteil keine Verbindlichkeit, wenn er über den Inhalt der von ihm abgegebenen oder dem anderen zugegangenen Erklärung in einem Irrtum befangen war, der die Hauptsache oder eine wesentliche Beschaffenheit derselben betrifft, worauf die Absicht vorzüglich gerichtet und erklärt wurde, falls der Irrtum durch den anderen veranlasst war oder diesem offenbar auffallen musste, oder wenn er noch rechtzeitig aufgeklärt wurde.

In der jüngeren Literatur wurde unter dem Eindruck einer Vielzahl gerichtsanhängiger „Anlegerprozesse“ die Abgrenzung zwischen einem zur Vertragsanfechtung berechtigenden Geschäftsirrtum und einem unbeachtlichen bloßen Motivirrtum zwar rege, aber letztlich ohne - über fallbezogene Konstellationen hinaus - von einem breiteren Konsens getragene Ergebnisse diskutiert (ua Wilhelm, Irreführende Werbung und ihre rechtsgeschäftlichen und Haftungsfolgen, ecolex 2009, 929; ders, Zu Haftungsbegründung und Haftungsausfüllung beim Anlegerschaden, ecolex 2010, 232; Krejci, Zur Anfechtung von Wertpapierkäufen wegen irreführender Werbung und Beratung, ÖJZ 2010/10; Vonkilch, Rechtsfragen der Irrtumsanfechtung von Wertpapierkäufen, ÖJZ 2010/64).

Nach der Rechtsprechung besteht der Geschäftsirrtum in einer den Inhalt des Geschäfts betreffenden unrichtigen Vorstellung, über seine Natur, über den Gegenstand oder eine für das Geschäft bedeutsame Eigenschaft der Person des Partners, wogegen ein nach Paragraph 901, ABGB unbeachtlicher bloßer Motivirrtum Umstände betrifft, die außerhalb des eigentlichen Geschäftsinhalts im Vorfeld des psychologischen Willensentschlusses liegen; dazu gehören auch Fehlvorstellungen über künftige Entwicklungen oder rechtliche Folgen des Vertragsabschlusses (RIS-Justiz RS0014910; RS0014913). Auch Irrtum über den gemeinen Wert eines Kaufgegenstands ist nach herrschender Rechtsprechung nur Motivirrtum, die falsche Vorstellung über (auch) für den Wert maßgebliche Eigenschaften des Kaufgegenstands aber Geschäftsirrtum (RIS-Justiz RS0014922).

Zutreffend sind schon die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass bei Anwendung dieser Abgrenzungskriterien im Fall des Verkaufs börsennotierter Wertpapiere Fehlvorstellungen über die künftige Wert- und Kursentwicklung (zumindest mangels anderslautender Vereinbarung) grundsätzlich nur Motivirrtum sein können (Koziol in Apathy/Iro/Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht2 römisch VI Rz 1/65; Oppitz aaO Rz 2/35).

Andererseits betrifft eine Fehlvorstellung über eine dem Anlageprodukt immanente Begrenzung des Verlustpotentials wegen einer besonderen Risikoabsicherung (zB Ausfallgarantie, Versicherung, Pfandrechte) oder darüber, ob eine direkte Investition in Güter erfolgt, nicht nur im Vorfeld des Kaufentschlusses liegende individuelle Erwartungen, sondern für die Identität des Kaufgegenstands maßgebliche und daher den Inhalt des Geschäfts bestimmende Eigenschaften vergleiche Vonkilch, Rechtsfragen der Irrtumsanfechtung von Wertpapierkäufen, ÖJZ 2010/64; Rummel in Rummel ABGB³, Paragraph 871, Rz 11 mwN; Apathy/Rieder in Schwimann, ABGB³ römisch IV Paragraph 871, Rz 14; RIS-Justiz RS0014913 [T5], [T7]; RS0014920 [T6]).

Im Zusammenhang mit einem Schadenersatzanspruch wegen einer Kapitalveranlagung wurde bereits wiederholt ausgesprochen, dass ein zu ersetzender Schaden bereits darin liegt, dass ein Anleger kein wertstabiles (wie von ihm gewünscht), sondern ein Kursschwankungen unterliegendes Wertpapier erworben hat (7 Ob 253/97z = ÖBA 1999/388 [Kletecka]; 8 Ob 123/05d = ÖBA 2006, 682). Die Risikogeneigtheit einer Anlageform ist daher als Produkteigenschaft anzusehen. Zu 7 Ob 177/98z (= ÖBA 1999, 663 und 900 [Apathy]) wurden aufgrund von Zusicherungen des Verhandlungsgehilfen im Zusammenhang mit den Prospektangaben über die Entwicklung bestimmter Aktien beim Anleger hervorgerufene Fehlvorstellungen über die Risikogeneigtheit einer bestimmten Anlage als Irrtum über wesentliche Eigenschaften der Beteiligung und damit als wesentlicher Geschäftsirrtum beurteilt (insoweit zust Wilhelm, ecolex 1999, 619).

4. Ob ein die Vertragsanfechtung ermöglichender Geschäftsirrtum nach Maßgabe dieser Kriterien vorliegt, hängt grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalls ab (7 Ob 178/09s).

Auch im vorliegenden Verfahren irrte die Klägerin nicht über die konkrete Kursentwicklung, sondern über das Risiko der gezeichneten Anlage. Die Erwartung eines weiterhin steigenden Kurses der gegenständlichen Zertifikate war für die Kaufentscheidung der Klägerin nach den Feststellungen nicht essentiell. Sie spekulierte zwar darauf, wusste aber um die Möglichkeit von Schwankungen nach unten und nahm auch diese grundsätzlich in Kauf.

Die Klägerin hegte beim Kauf ihrer Zertifikate allerdings die - für ihre Entscheidung kausale - Vorstellung, keine gewöhnlichen Einzelaktien, sondern besondere, nämlich „Immobilienaktien“ zu erwerben. Sie ging davon aus, dass diese „Immobilienaktien“ ein grundlegend geringeres Risiko des Kursverlusts bzw des langfristigen Ausfalls hätten, weil in Gewerbeimmobilien mit langfristiger Vermietung an gute Kunden investiert werde und dass bei solchen „Immobilienaktien“ ein wesentlicher oder gar totaler Verlust des Kapitals vor allem wegen des „breit gestreuten“ Immobilienvermögens der Gesellschaft ausgeschlossen wäre. Die Verkaufsbroschüre rief bei ihr den Eindruck hervor, dass bei dieser Anlage die Sicherheit eines Immobilieninvestments maßgebend wäre. Auch die aufwändig gestaltete, durch Nennung ausgewählter Namen unterstrichene Hervorhebung der „starken Mieter“ (auf den Umstand, dass damals die Ausgaben die Mieteinnahmen aufzehrten, sodass keine Rendite verblieb, wurde nicht hingewiesen) musste geradezu das Vertrauen der Klägerin in ihr Verständnis von der besonderen, gegenüber anderen Beteiligungen, zB Industrieaktien, gesteigerten Sicherheit der von ihr erworbenen „Immobilienaktie“ bestärken. Sie irrte daher über eine wesentliche wertbildende Eigenschaft der erworbenen Papiere.

Die Klägerin ging auch davon aus, direkt Aktien einer Gesellschaft zu erwerben, die Immobilien besitzt. Es steht nicht fest, dass die Klägerin bei korrekter Aufklärung über den Unterschied zwischen Aktien und „Austrian Depositary Certificates“ - speziell über die nach dem Recht des Sitzstaates bestehende Rückkaufsmöglichkeit eigener Zertifikate durch die Gesellschaft - dem Erwerb von Zertifikaten zugestimmt hätte. In diesem Zusammenhang fällt zudem auf, dass im - der Klägerin allerdings nicht übergebenen - englischsprachigen Kapitalmarktprospekt sehr wohl auf die bloß mittelbare Rechtsposition der Zertifikatsinhaber hingewiesen wurde, nicht aber im Werbeprospekt, in dem ja überhaupt verschwiegen wird, dass es sich bei den angepriesenen Papieren nicht um Aktien handelt. Differenzierte Überlegungen zur strittigen Frage, ob die Rechtsstellung der Inhaber derartiger Zertifikate rechtlich und wirtschaftlich als ungünstiger zu bewerten ist als jene eines Aktionärs, sind in diesem Zusammenhang gar nicht erforderlich. Von Bedeutung ist allein schon, dass im Verkaufsprospekt nicht darauf hingewiesen wurde, dass es sich bei den Papieren um Zertifikate handelt. Geht es um eine Irrtumsanfechtung, so wird - anders als im Schadenersatzrecht - die Kausalität einer unterlassenen Aufklärung für den Vertragsabschluss vermutet (RIS-Justiz RS0016209), weshalb der Beklagten der Nachweis oblag, dass die Klägerin trotz Aufklärung über den Unterschied das Geschäft abgeschlossen hätte. Dieser Beweis ist der Beklagten nicht gelungen.

5. Zur Anfechtung des Kaufvertrags berechtigt nur ein Geschäftsirrtum. Die Umstände, über die die Klägerin geirrt hat, müssen Inhalt des zwischen den Parteien geschlossenen Geschäfts geworden sein, was wiederum vom objektiven Verständnis der beiderseitigen Willenserklärungen abhängt.

Analog zu den Gewährleistungsregeln (Rummel aaO, Paragraph 817, ABGB Rz 10; Apathy/Riedler aaO, Paragraph 871, ABGB Rz 9) gelten als Inhalt einer Erklärung jene Eigenschaften, die üblicherweise bei entsprechenden Geschäften vorausgesetzt werden, außerdem solche, die besonders bedungen wurden. Was bedungen wurde und geschuldet wird, bestimmt sich (Paragraph 922, ABGB) zunächst nach den öffentlichen Äußerungen des Übergebers, so etwa den Angaben in dem Vertragsabschluss zugrunde liegenden Prospekten und Werbebroschüren, soweit keine davon abweichende individuelle Beratung erfolgt ist vergleiche RIS-Justiz RS0018588). Die Zusage bestimmter Eigenschaften kann dabei auch schlüssig erfolgen (RIS-Justiz RS0014177).

Enthält die Werbebroschüre einer Bank echte Zusicherungen, hat diese jedenfalls davon auszugehen, dass der Kunde seine Offerte nur mit dem entsprechenden Inhalt abgeben will, sodass bei Annahme durch die Bank diese Zusicherungen als vereinbart gelten (Koziol aaO Rz 1/65; so auch die jüngst in einem Parallelverfahren ergangene Entscheidung 4 Ob 65/10b).

Die Klägerin hat ihre Informationen über die streitgegenständlichen Zertifikate praktisch ausschließlich der (unter anderem) von der Beklagten aufgelegten Verkaufsbroschüre entnommen, die sich mit gefällig bebilderter grafischer Gestaltung und einfacher, teilweise umgangssprachlicher („investieren mit Köpfchen“), Fachausdrücke („Leverage-Effekt“) erklärender Diktion offensichtlich speziell an private Anleger ohne besondere einschlägige Vorkenntnisse wendet.

Bereits auf der ersten Textseite wird der traditionell gute Ruf von Immobilieninvestments hervorgehoben, welche laufenden Mietertrag, Substanzwert und die Chance auf künftige Wertsteigerung vereinen und für Einkommen, Inflationsschutz und nachhaltige Gewinne sorgen würden. Dass diese Vorteile allerdings nur der Eigentümer der Immobilie lukrieren kann, während mittelbare Beteiligungskonstrukte auch anderen bedeutsamen Einflüssen unterliegen, wird nicht erwähnt. Unter dem für den Kaufentschluss der Klägerin besonders wesentlichen Stichwort „Sicherheit“ werden die „Aktien“ als „sichere, breit gestreute Immobilienveranlagung in Zeiten stark schwankender Aktienmärkte, hoher Steuern und niedriger Zinsen“ beschrieben. Unter dem weiteren Stichwort „Liquidität“ findet sich die Aussage, die Aktien der Gesellschaft würden an der Wiener Börse notieren, womit „die tägliche Verfügbarkeit Ihres Investments“ sichergestellt sei.

Die Vorstellung der Klägerin, in Zeiten „stark schwankender Aktienmärkte“ eine eben gerade nicht stark schwankende, sondern besonders sichere Investition in Immobilienwerte (als Aktionärin einer ausschließlich in Immobilien veranlagenden Aktiengesellschaft) zu tätigen, entspricht somit der Beschreibung in der Verkaufsbroschüre.

Der Umstand, dass die Klägerin ursprünglich langfristig investieren wollte und daher in ihrem Anlegerprofil einen Veranlagungshorizont von fünf oder mehr Jahren angekreuzt hat, ist entgegen den Revisionsausführungen für ihren Irrtum ohne Belang. Die Klägerin hat sich nicht dazu verpflichtet, die Zertifikate jedenfalls so lange zu halten. In der Werbebroschüre der Beklagten wird aber nicht nur eine besonders sichere, sondern gleichzeitig täglich liquide Veranlagung versprochen. Eine bis zu einem kleinen Bruchteil des investierten Betrags nach unten schwankende Anlage erfüllt diese kombinierten Eigenschaften selbst dann nicht, wenn nach Jahren oder Jahrzehnten wieder eine Erholung des Kurses eintreten sollte.

6. Abgesehen von den - hier nach den Sachverhalt nicht relevanten - Alternativen des Paragraph 871, Absatz eins, ABGB kann die Irrtumsanfechtung darüber hinaus nur erfolgreich sein, wenn der Geschäftsirrtum vom anderen Vertragsteil durch Tun oder Unterlassen veranlasst wurde.

Nach Literatur und Rechtsprechung bedeutet „Veranlassen“ nur eine adäquate Verursachung des Irrtums (RIS-Justiz RS0016195; Rummel aaO Rz 15 mwN; Bollenberger in KBB ABGB2 Paragraph 871, Rz 14 mwN). Absichtliche oder zumindest fahrlässige Irreführung wird nicht vorausgesetzt; es genügt jedes für die Entstehung des Irrtums ursächliche Verhalten (RIS-Justiz RS0016188).

Das „Veranlassen“ wird im Wertpapierhandel auch durch unrichtige Werbeaussagen, die einer Geldanlageform in Wahrheit nicht vorhandene Eigenschaften zumessen, bewirkt (7 Ob 177/98z [„Immobilienaktien“] = ecolex 1999, 617/241 [Wilhelm] = ÖBA 1999, 900 [Apathy]).

Soweit die Revision darauf beharrt, der Werbeprospekt der Beklagten hätte bei der Klägerin gar keine Fehlvorstellung hervorgerufen, weil ihm weder zu entnehmen gewesen wäre, dass damit eine direkte Investition in Immobilien beworben werde, noch, dass die Anlage von den Schwankungen der Aktienmärkte unabhängig sei, entfernt sie sich von den Feststellungen der Vorinstanzen.

Ob dem Irrenden sein Irrtum selbst hätte auffallen müssen, ist nach herrschender Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs für die Irrtumsanfechtung grundsätzlich belanglos (RIS-Justiz RS0016213; Bedenken nur bei deutlich überwiegender Fahrlässigkeit des Anfechtenden und erheblichem Nachteil für den anderen Vertragsteil: 1 Ob 606/88).

Die auf den ersten Blick dazu widersprüchliche Rechtsprechung, wonach Umstände, die ein Verschulden des Irrenden begründen, die Annahme einer Veranlassung durch den anderen Teil ausschließen würden (RIS-Justiz RS0016205) bezieht sich bei genauer Betrachtung auf Anlassfälle, in denen völlig offensichtlich unrichtige Angaben eines Vertragspartners, deren Überprüfung dem anderen Teil leicht möglich war, als generell nicht zur Täuschung geeignete Irreführungshandlungen angesehen wurden (7 Ob 553/88 = wbl 1988, 341 ua; zuletzt 9 Ob 41/04a = SZ 2004/160).

Auch wenn diese herrschende Rechtsprechung in der jüngeren Literatur wiederholt kontrovers diskutiert wurde, ist für den Standpunkt der Revisionswerberin zumindest im vorliegenden Fall daraus nichts zu gewinnen.

So vertritt zwar Rummel (in Rummel, ABGB³, Paragraph 871, Rz 15) die Notwendigkeit einer wertenden, die Schutzwürdigkeit des Vertrauens des Vertragspartners einbeziehenden Einschränkung, lässt bei Irrtumserregung durch - wie hier - positives Tun aber die Adäquanzgrenze ausreichen. Auch Thunhart (Die Beachtlichkeit des Irrtums als Interessenabwägung, ÖJZ 2000, 447 [449]) hält eine Veranlassung des Irrtums durch den Anfechtungsgegner für ausreichend. Der Fehler sei in diesem Fall dem Irrenden immer noch weit weniger vorwerfbar als dem Veranlasser. Nur wenn der Ursprung des Irrtums in der eigenen Sphäre des Irrenden liege, müssten schwerwiegendere Argumente vorliegen, um den Fehler dem anderen Vertragspartner zurechnen zu können. Nach Paragraph 871, Fall 1 und 2 ABGB sei ein Irrtum beachtlich, wenn das Fehlverhalten des Anfechtungsgegners jenes der irrenden Partei überwiege.

Noch weitergehend äußerte Krejci (Zur Anfechtung von Wertpapierkäufen wegen irreführender Werbung und Beratung, ÖJZ 2010/10) die Ansicht, dass das Anfechtungsrecht einer schuldhaft irrenden Partei auch bei Veranlassung durch den Gegner „einzuschränken“ - gemeint offenbar: abzulehnen - sei. Habe sich der Erklärungsempfänger selbst sorglos verhalten, stamme nämlich ein wesentlicher Grund für die Veranlassung des Irrtums auch aus seiner Sphäre.

Eine von methodischer Klarheit und überzeugender historischer Interpretation geprägte Position bezieht Vonkilch (ÖJZ 2010/64 [587]), der die Funktion des Irrtumsrechts als Schutz des wahren Willens beim Vertragsabschluss hervorhebt. Die Irrtumsanfechtung hat - anders als die Geltendmachung von Folgen einer schuldhaften Vertragsverletzung - keinen pönalisierenden Charakter. Die Anfechtung beseitigt einen Vertrag, der an einem objektiven, von der Rechtsordnung missbilligten Willensmangel leidet und dessen Bestand aus diesem Grund nicht zu schützen ist. In diesem Zusammenhang ist Vonkilch (aaO) auch darin beizupflichten, dass sich für die - erst nachgelagerte - Frage des angemessenen Interessenausgleichs eine Haftung aus culpa in contrahendo des schuldhaft irrenden Anfechtenden anbietet.

7. Letztlich könnten im vorliegenden Fall aber selbst die in der Lehre vertretenen „strengen“ Argumentationslinien der Revision nicht zum Erfolg verhelfen.

Es kann zunächst keine Rede davon sein, dass die den Irrtum der Klägerin bewirkenden, die wahren Verhältnisse beschönigenden Angaben im Verkaufsfolder der Beklagten für jedermann erkennbar offensichtlich unrichtig gewesen wären, oder dass der Klägerin eine Überprüfung leicht möglich gewesen wäre.

Dagegen spricht insbesondere auch nicht der Umstand, dass in der Verkaufsbroschüre an einer einzigen Stelle auch auf einen möglichen Totalverlust hingewiesen wurde. Abgesehen davon, dass diese Warnung nicht unter dem sachlich naheliegenden Stichwort „Sicherheit“ aufscheint, sondern innerhalb eines Absatzes des letzten Kapitels „Technische Daten“ zu finden ist, bezieht sich der Hinweis explizit auf Fälle höherer Gewalt in Form des Risikos einer Änderung der politischen, rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in den osteuropäischen Investitionsländern.

Dieses Länderrisiko gehört aber gerade nicht zu jenen spezifischen Eigenschaften des Kaufgegenstands, über deren Existenz die Klägerin in Irrtum geführt wurde und auf die sie ihren Anspruch gründet. Auch wenn die Klägerin dieses Länderrisiko schlüssig in Kauf genommen hat, ist es nicht Grundlage der Klage, weil der unstrittig eingetretene Kursverfall der Zertifikate in keinem behaupteten Zusammenhang mit einer Änderung politischer oder sonstiger Rahmenbedingungen in Osteuropa stand.

Auch mit dem im Verkaufsfolder enthaltenen Hinweis auf die alleinige Verbindlichkeit des Kapitalmarktprospekts ist für den Standpunkt der Beklagten nichts zu gewinnen. Selbst ein aufmerksamer, informierter Leser kann diesen Vorbehalt objektiv nicht als Warnung davor verstehen, dass der Kapitalmarktprospekt der Verkaufsbroschüre in wesentlichen Punkten widerspricht und dass die in der Broschüre enthaltenen Werbeaussagen nicht ernst zu nehmen sind.

Gerade das Ansinnen, dass der Anleger sich bei Interesse selbst aktiv um die Beischaffung des Kapitalmarktprospekts bemühen müsse, spricht gegen jeden Verdacht, es könnten sich darin nicht nur eine Langfassung der Werbebroschüre mit weiteren „technischen Daten“, sondern von der Broschüre in wichtigen Punkten abweichende Informationen verbergen.

Auch die Risikohinweise und -erklärungen in den Kontoeröffnungs- und Wertpapierkaufantragsformblättern der Beklagten waren ohne besondere Aufklärung nicht geeignet, den sich aus dem Verkaufsprospekt ergebenden Eindruck für einen gewöhnlich aufmerksamen Anleger zu widerlegen, zumal sie sich allgemein auf Wertpapiere und nicht speziell auf die gegenständlichen Zertifikate beziehen, für welche im Verkaufsfolder gerade mit einem wesentlichen Unterschied zwischen „Immobilienaktien“ und „schwankenden“ Aktien geworben wurde, worauf die Klägerin im Antragspunkt „Sonstiges“ auch extra hingewiesen hat.

Bei den Angaben in der streitgegenständlichen Verkaufsbroschüre handelt es sich auch nicht etwa um offensichtlich verkürzte, bloß die Aufmerksamkeit erweckende, blickfangartige und daher möglicherweise von vornherein als marktschreierisch erkennbare Werbeaussagen, sondern um für Privatanleger verständlich aufbereitete, (scheinbar) umfassende Detailinformationen. Die Plausibilität der behaupteten besonderen Eigenschaften der Anlageform wird durch Erklärungen untermauert (wertvoller Immobilienbesitz, Entwicklungspotential der Märkte, sorgfältige Planung und Geschäftsführung, günstige Mieterstruktur, erfolgreiche Tradition der namensgebenden Unternehmerfamilie).

Selbst wenn der Klägerin als gewisse Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten anzurechnen ist, dass sie allein der Verkaufsbroschüre vertraut, den Kapitalmarktprospekt nicht beigeschafft und die immerhin vereinzelt enthaltenen Risikohinweise nicht zum Anlass weiterführender Recherchen gemacht hat, tritt diese Fahrlässigkeit gegenüber der primär ursächlichen Fehldarstellung des Wertpapierrisikos im Verkaufsprospekt der Beklagten (die auch die sie als Effektenkommissionär treffenden Schutzpflichten gegenüber dem Kommittenten vernachlässigte, vergleiche Griss in Straube HGB3 Paragraph 384, Rz 3 mwN) weit zurück.

8. Da der Irrtum der Klägerin durch den Verkaufsfolder der Beklagten und damit ein positives Tun hervorgerufen wurde, kann die Beurteilung einer allfälligen zusätzlichen Verletzung von Aufklärungspflichten durch den beteiligten Finanzberater im vorliegenden Fall auf sich beruhen.

9. Die Anfechtung des Kaufvertrags wegen von der Beklagten veranlassten Geschäftsirrtums ist daher berechtigt, sodass der Revision ein Erfolg zu versagen war.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41,, 50 und 52 ZPO. Der „ERV-Zuschlag“ iSd Paragraph 23 a, RATG wurde überhöht verzeichnet.

Die Zurückweisung der weiteren Schriftsätze im Revisionsverfahren beruht auf dem Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels (Kodek in Rechberger3 Vor Paragraph 461, ZPO Rz 12 mwN).

Textnummer

E95087

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0080OB00025.10Z.0922.000

Im RIS seit

13.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2013

Dokumentnummer

JJT_20100922_OGH0002_0080OB00025_10Z0000_000