Rechtssatz für 8Ob290/00f 3Ob232/00i 3...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0114816

Geschäftszahl

8Ob290/00f; 3Ob232/00i; 3Ob208/05t; 8Ob146/09t

Entscheidungsdatum

18.08.2010

Norm

KO §196

Rechtssatz

Einzige Voraussetzung für die Aufhebung des Konkurses ist die rechtskräftige Bestätigung des Zahlungsplans. Allfällige Mängel des Zahlungsplans werden durch die rechtskräftige Bestätigung geheilt.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 290/00f
    Entscheidungstext OGH 08.03.2001 8 Ob 290/00f
  • 3 Ob 232/00i
    Entscheidungstext OGH 11.07.2001 3 Ob 232/00i
    Auch; Veröff: SZ 74/127
  • 3 Ob 208/05t
    Entscheidungstext OGH 21.12.2005 3 Ob 208/05t
    nur: Allfällige Mängel des Zahlungsplans werden durch die rechtskräftige Bestätigung geheilt. (T1)
  • 8 Ob 146/09t
    Entscheidungstext OGH 18.08.2010 8 Ob 146/09t
    Auch; nur T1; Veröff: SZ 2010/97

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114816

Im RIS seit

07.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2013

Dokumentnummer

JJR_20010308_OGH0002_0080OB00290_00F0000_002

Rechtssatz für 8Ob45/08p 8Ob146/09t

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0123468

Geschäftszahl

8Ob45/08p; 8Ob146/09t

Entscheidungsdatum

18.08.2010

Norm

KO §197 Abs2

Rechtssatz

Eine Beschlussfassung nach Paragraph 197, Absatz 2, KO kann auch nach rechtskräftiger Bestätigung des Zahlungsplans und Aufhebung des Konkursverfahrens beantragt werden. Antragslegitimiert ist neben dem betroffenen Gläubiger auch der Schuldner selbst.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 45/08p
    Entscheidungstext OGH 28.04.2008 8 Ob 45/08p
    Veröff: SZ 2008/57
  • 8 Ob 146/09t
    Entscheidungstext OGH 18.08.2010 8 Ob 146/09t
    Auch; nur: Eine Beschlussfassung nach § 197 Abs 2 KO kann auch nach rechtskräftiger Bestätigung des Zahlungsplans und Aufhebung des Konkursverfahrens beantragt werden. (T1); Beisatz: Auch im Falle eines kurzfristig zu erfüllenden Zahlungsplans, dessen Frist bereits abgelaufen ist, hat das Gericht seiner Entscheidung nach § 197 Abs 2 KO den vom Gericht angenommenen und bestätigten Zahlungsplan zugrunde zu legen. Durch die Entscheidung darf kein „neuer“ (fiktiver) Zahlungsplan mit einer längeren Laufzeit geschaffen werden. Die Frage, ob der Schuldner in der Lage ist, aufgrund seiner konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse die nachträglich geltend gemachte Forderung der Gläubigerin zu befriedigen, kann in diesem Fall nur aus der Sicht des Zeitpunkts der Entscheidung über den Antrag beurteilt werden. (T2); Veröff: SZ 2010/97

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123468

Im RIS seit

28.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2013

Dokumentnummer

JJR_20080428_OGH0002_0080OB00045_08P0000_003

Rechtssatz für 8Ob146/09t

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0126236

Geschäftszahl

8Ob146/09t

Entscheidungsdatum

18.08.2010

Norm

KO §197 Abs2

Rechtssatz

Auch im Falle eines kurzfristig zu erfüllenden Zahlungsplans, dessen Frist bereits abgelaufen ist, hat das Gericht seiner Entscheidung nach Paragraph 197, Absatz 2, KO den vom Gericht angenommenen und bestätigten Zahlungsplan zugrunde zu legen. Durch die Entscheidung darf kein „neuer“ (fiktiver) Zahlungsplan mit einer längeren Laufzeit geschaffen werden. Die Frage, ob der Schuldner in der Lage ist, aufgrund seiner konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse die nachträglich geltend gemachte Forderung der Gläubigerin zu befriedigen, kann in diesem Fall nur aus der Sicht des Zeitpunkts der Entscheidung über den Antrag beurteilt werden.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 146/09t
    Entscheidungstext OGH 18.08.2010 8 Ob 146/09t
    Veröff: SZ 2010/97

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126236

Im RIS seit

11.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2013

Dokumentnummer

JJR_20100818_OGH0002_0080OB00146_09T0000_001

Rechtssatz für 3Ob232/00i 8Ob146/09t 3...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0115517

Geschäftszahl

3Ob232/00i; 8Ob146/09t; 3Ob51/11p

Entscheidungsdatum

13.04.2011

Norm

KO §197

Rechtssatz

Bei der nach Paragraph 197, KO vorzunehmenden Beurteilung, ob die Quote des Zahlungsplans der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht, ist davon auszugehen, dass dem Schuldner das Existenzminimum zu verbleiben hat. Den Schuldner trifft die Verpflichtung, ihm ab Fälligkeit der ersten Monatsrate des Zahlungsplans zukommendes Einkommen beziehungsweise Vermögen, welches das Existenzminimum übersteigt, für ihm bekannte Gläubiger, die ohne sein Verschulden ihre Forderung nicht zur Abstimmung über den Zahlungsplan angemeldet haben, zur Verfügung zu halten. Diese Verpflichtung endet mit Ablauf der im Zahlungsplan festgelegten Frist.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 232/00i
    Entscheidungstext OGH 11.07.2001 3 Ob 232/00i
    Veröff: SZ 74/127
  • 8 Ob 146/09t
    Entscheidungstext OGH 18.08.2010 8 Ob 146/09t
    Vgl auch; nur: Bei der nach § 197 KO vorzunehmenden Beurteilung, ob die Quote des Zahlungsplans der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht, ist davon auszugehen, dass dem Schuldner das Existenzminimum zu verbleiben hat. (T1); Veröff: SZ 2010/97
  • 3 Ob 51/11p
    Entscheidungstext OGH 13.04.2011 3 Ob 51/11p
    Vgl; nur T1; Veröff: SZ 2011/50

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115517

Im RIS seit

10.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2013

Dokumentnummer

JJR_20010711_OGH0002_0030OB00232_00I0000_002

Rechtssatz für 8Ob117/06y 8Ob45/08p 8O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0121656

Geschäftszahl

8Ob117/06y; 8Ob45/08p; 8Ob146/09t; 3Ob51/11p

Entscheidungsdatum

13.04.2011

Norm

KO §197 Abs2

Rechtssatz

Aus dem Charakter einer Feststellung iSd Paragraph 197, Absatz 2, KO als bloß „vorläufige Provisorialentscheidung" ergibt sich, dass sowohl dem Schuldner wie dem Gläubiger eine Überprüfung freistehen muss. Für den Fall, dass der Gläubiger sich mit der Entscheidung des Konkursgerichtes nach Paragraph 197, Absatz 2, KO nicht zufrieden gibt, kommt die Erhebung einer Feststellungsklage in Betracht. Für den Schuldner wäre im Allgemeinen die Erhebung einer Oppositionsklage das taugliche Mittel der Bekämpfung eines Ausspruches nach Paragraph 197, Absatz 2, KO.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 117/06y
    Entscheidungstext OGH 30.11.2006 8 Ob 117/06y
    Beisatz: Offen gelassen wurde hier, ob eine Überprüfung der vorläufigen Entscheidung nach § 197 Abs 2 KO auch dann im Rechtsweg zu erfolgen hat, wenn über das Bestehen der Forderung an sich die Verwaltungsbehörde zu entscheiden hat. (T1)
  • 8 Ob 45/08p
    Entscheidungstext OGH 28.04.2008 8 Ob 45/08p
    Vgl auch; nur: Aus dem Charakter einer Feststellung iSd § 197 Abs 2 KO als bloß „vorläufige Provisorialentscheidung" ergibt sich, dass sowohl dem Schuldner wie dem Gläubiger eine Überprüfung freistehen muss. (T2); Beisatz: Der Beschluss nach § 197 Abs 2 KO stellt lediglich eine Provisorialentscheidung dar. (T3); Beisatz: Antragslegitimiert ist neben dem betroffenen Gläubiger auch der Schuldner selbst. (T4); Veröff: SZ 2008/57
  • 8 Ob 146/09t
    Entscheidungstext OGH 18.08.2010 8 Ob 146/09t
    Vgl; nur: Der Beschluss nach § 197 Abs 2 KO stellt eine Provisorialentscheidung dar. (T5); Veröff: SZ 2010/97
  • 3 Ob 51/11p
    Entscheidungstext OGH 13.04.2011 3 Ob 51/11p
    Vgl; Beis wie T3; Beis wie T4; Veröff: SZ 2011/50

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121656

Im RIS seit

30.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2013

Dokumentnummer

JJR_20061130_OGH0002_0080OB00117_06Y0000_003

Rechtssatz für 11Os52/05i 8Ob146/09t 8...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht, Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0120938

Geschäftszahl

11Os52/05i; 8Ob146/09t; 8Nc55/21m

Entscheidungsdatum

22.10.2021

Norm

KO §70
KO §173 Abs5

Rechtssatz

Der Untersuchungsgrundsatz im Insolvenzverfahren (Paragraph 173, Absatz 5, KO) begründet keine uferlose Nachforschungspflicht. Gerade das rasch und zügig zu durchmessende Eröffnungsstadium eignet sich nicht für ein umfangreiches, förmliches Beweisverfahren - sowohl Antragsteller als auch Schuldner haben ohne zu strenge Erfordernisse an das Beweismaß das (Nicht-)Bestehen einer Forderung und das Vorliegen der Zahlungsfähigkeit (Zahlungsunfähigkeit) bloß glaubhaft zu machen (Paragraph 70, KO), also zu bescheinigen.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 52/05i
    Entscheidungstext OGH 13.06.2006 11 Os 52/05i
  • 8 Ob 146/09t
    Entscheidungstext OGH 18.08.2010 8 Ob 146/09t
    Vgl auch; nur: Der Untersuchungsgrundsatz im Insolvenzverfahren begründet keine uferlose Nachforschungspflicht. (T1)
    Veröff: SZ 2010/97
  • 8 Nc 55/21m
    Entscheidungstext OGH 22.10.2021 8 Nc 55/21m
    Vgl; Beisatz: Hier: Vgl aber: Dass der Untersuchungsgrundsatz im Insolvenzverfahren keine uferlose Nachforschungspflicht begründet, bedeutet nicht die generelle Unerlaubtheit einer zwangsweisen Vorführung eines trotz gehöriger Ladung ausgebliebenen Schuldners zur Klärung der Frage des Bestehens kostendeckenden Vermögens. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120938

Im RIS seit

13.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2022

Dokumentnummer

JJR_20060613_OGH0002_0110OS00052_05I0000_001

Entscheidungstext 8Ob146/09t

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

ÖBA 2011,111/1688 - ÖBA 2011/1688 = ZIK 2011/108 S 72 - ZIK 2011,72 = SZ 2010/97 = HS 41.323

Geschäftszahl

8Ob146/09t

Entscheidungsdatum

18.08.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden und durch den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner, sowie die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Schuldenregulierungssache des S***** W*****, über den Rekurs des Schuldners gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 24. September 2009, GZ 47 R 467/09p-20, womit über Rekurs der Gläubigerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17-19, der Beschluss des Bezirksgerichts Josefstadt vom 13. Juli 2009, GZ 13 S 32/08y-17, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Der Schuldner beantragte am 14. 7. 2008 die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens und die Annahme eines Zahlungsplans. Er bezifferte die Summe der Verbindlichkeiten mit 34.797,53 EUR und bot eine Quote von 36,21 %, zahlbar in 84 gleich großen Raten zu je 150 EUR. Unter anderem gab der Schuldner drei Forderungen der Gläubigerin Republik Österreich (Einbringungsstelle beim OLG Wien) in Höhe von 8.856,26 EUR, 351,54 EUR und 462,50 EUR an. Sein monatliches Nettoeinkommen betrage 899,59 EUR, davon seien monatliche Ausgaben von 761 EUR zu zahlen. Der monatlich pfändbare Betrag belaufe sich auf 107,10 EUR.

Das Erstgericht eröffnete mit Beschluss vom 2. 9. 2008 das Verfahren, beraumte die Gläubigerversammlung und die Prüfungstagsatzung auf den 10. 12. 2008 an und setzte die Frist zur Forderungsanmeldung mit 20. 11. 2008 fest. Innerhalb dieser Frist langte eine Forderungsanmeldung der Republik Österreich, Einbringungsstelle, über 462,50 EUR sowie die einer weiteren Gläubigerin in Höhe von 1.295,58 EUR beim Erstgericht ein. Diese Forderungen wurden anerkannt. Der Schuldner verbesserte in der Tagsatzung am 10. 12. 2008 den Zahlungsplan auf eine Quote von 100 %, zahlbar bis 31. 12. 2008 mittels Einmalzahlung über Fremdfinanzierung. Das Erstgericht bestätigte den Zahlungsplan mit Beschluss vom 11. 12. 2008 und hob das Schuldenregulierungsverfahren gemäß Paragraph 196, KO „per 30. 12. 2008“ auf.

Am 5. 3. 2009 beantragte die Gläubigerin die Beschlussfassung gemäß Paragraph 197, Absatz 2, KO über eine nach ihrer Behauptung angemeldete aber nicht berücksichtigte Forderung von 9.100,26 EUR aus dem Titel der Rückforderung gewährter Unterhaltsvorschüsse. Zur Hereinbringung dieser vollstreckbaren Forderung sei mit einem Beschluss des Berzirksgerichts Hernals vom 28. 5. 2008 die Exekution bewilligt worden.

Der Schuldner sprach sich gegen diesen Antrag aus. Die Frist des Zahlungsplans, den er fristgerecht erfüllt habe, sei am 31. 12. 2008 abgelaufen.

Das Erstgericht wies den Antrag zurück. Die von der Gläubigerin behauptete Forderungsanmeldung sei nie bei Gericht eingelangt. Der von den Gläubigern am 10. 12. 2008 angenommene Zahlungsplan, dessen Frist mit 31. 12. 2008 begrenzt war, sei am 13. 12. 2008 vom Gemeinschuldner erfüllt worden. Ein Antrag gemäß Paragraph 197, Absatz 2, KO könne nur innerhalb der Laufzeit des Zahlungsplans gestellt werden; der Antrag sei daher unzulässig.

Das Rekursgericht hob den angefochtenen Beschluss über einen Rekurs der Gläubigerin auf und trug dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf.

Die Verpflichtung des Schuldners, ein das Existenzminimum übersteigendes Einkommen für ihm bekannte Gläubiger zur Verfügung zu halten, die ohne sein Verschulden ihre Forderung nicht zur Abstimmung über den Zahlungsplan angemeldet hätten, ende in der Regel mit der im Zahlungsplan festgelegten Frist. Dies sei bei extrem kurzer Laufzeit des Zahlungsplans wie hier nicht sachgerecht. Eine Antragstellung durch einen Gläubiger sei daher innerhalb der in Paragraph 194, Absatz eins, KO genannten Zahlungsfrist von sieben Jahren zulässig, sodass der Antrag der Konkursgläubigerin nicht verspätet sei. Das Erstgericht werde bei seiner neuerlich zu treffenden Entscheidung auf die Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners im Zeitpunkt des Fristablaufs des Zahlungsplans, im konkreten Fall daher auf Dezember 2008 abzustellen und diese zu erheben haben.

Das Rekursgericht sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, weil Rechtsprechung zur Frage fehle, ob nach Ablauf der Zahlungsfrist des Zahlungsplans eine Antragstellung gemäß Paragraph 197, Absatz 2, KO zulässig sei.

Mit seinem gegen diesen Beschluss erhobenen Revisionsrekurs strebt der Gemeinschuldner die Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses an.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

römisch eins. Auf den vorliegenden Sachverhalt sind materiell noch die Bestimmungen der KO vor Inkrafttreten des IRÄG 2010 BGBl römisch eins 2010/29 anzuwenden (Paragraph 273, Absatz eins, IO).

römisch II. Paragraph 197, KO wurde mit der KO-Novelle 1993, BGBl 1993/974, als Teil der neuen Sonderbestimmungen für natürliche Personen (Paragraphen 181, - 216 KO, „Privatkonkurs“) geschaffen. Mit dieser Novelle beabsichtigte der Gesetzgeber, auch Nichtunternehmern die Chance für einen Neuanfang zu geben, wozu er auch Beeinträchtigungen der Gläubiger in Kauf nahm (Konecny, Restschuldbefreiung bei insolventen natürlichen Personen, ÖBA 1994, 911).

Neben der weiter bestehenden Möglichkeit des Ausgleichs sah der Gesetzgeber die Restschuldbefreiung auf hintereinander folgenden Wegen vor (ErlRV 1218 BlgNR 18. GP, 13): Scheitert ein außergerichtlicher Ausgleich des Schuldners und gelingt auch kein Zwangsausgleich im Rahmen eines Konkursverfahrens, so ist das Vermögen des Schuldners zu verwerten. Erst nach der Verwertung seines Vermögens hat der Schuldner die Möglichkeit, den Gläubigern einen Zahlungsplan anzubieten. Der Zahlungsplan ist seinem Wesen nach ein Zwangsausgleich (künftig: Sanierungsplan) mit Besonderheiten. Für ihn gelten daher gemäß Paragraph 193, Absatz eins, KO grundsätzlich die Bestimmungen für den Zwangsausgleich. Von diesem unterscheidet er sich vor allem dadurch, dass keine Mindestquote erforderlich ist und die Zahlungsfrist bis zu sieben Jahren dauern darf. Der Schuldner hat den Gläubigern ohne Rücksicht auf die Erlöse der schon durchgeführten Vermögensverwertung (Paragraph 193, Absatz 2, KO) eine Quote anzubieten, die seiner Einkommenslage in den folgenden fünf Jahren entspricht. Gelingt es dem Schuldner, den angenommenen und gerichtlich bestätigten Zahlungsplan zu erfüllen, so ist er - abgesehen von Forderungen, die nur aus seinem Verschulden unberücksichtigt blieben (Paragraph 197, Absatz eins, Satz 2 in Verbindung mit Paragraph 156, Absatz 6, KO) - von allen Verbindlichkeiten befreit. Die die Quote übersteigenden Forderungsteile bleiben lediglich als Naturalobligation weiter bestehen (Kodek, Privatkonkurs Rz 414 mwH in FN 224).

römisch II.1 Gemäß Paragraph 197, KO (seit der InsNov 2002, BGBl römisch eins 2002/75: Paragraph 197, Absatz eins, KO und nunmehr im Wesentlichen Paragraph 197, Absatz eins, IO) haben Konkursgläubiger, die ihre Forderungen bei Abstimmung über den Zahlungsplan nicht angemeldet haben, Anspruch auf die nach dem Zahlungsplan zu zahlende Quote nur insoweit, als diese der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht. Paragraph 156, Absatz 6, KO (nunmehr Paragraph 156, Absatz 4, IO) bleibt unberührt. Auch die Bestimmung des Paragraph 197, KO weicht vom sonstigen Zwangsausgleichsrecht ab und ist nach ihrer Intention im Stadium der Erfüllung des Ausgleichs von Bedeutung. Während der Zwangsausgleich grundsätzlich gegenüber allen - auch den nicht anmeldenden - Gläubigern wirkt (Paragraph 53, Absatz eins, AO; vergleiche nunmehr Paragraph 156, IO), sieht Paragraph 197, Absatz eins, KO eine Einschränkung der Leistungspflicht des Schuldners gegenüber Gläubigern vor, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben (8 Ob 69/03k).

Paragraph 197, Absatz eins, KO verfolgt den Zweck, die Erfüllung eines Zahlungsplans nicht daran scheitern zu lassen, dass der Schuldner Konkursgläubigern, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben, die gesamte Quote zahlen muss (ErlRV 1218 BlgNR 18. GP, 25; 8 Ob 117/06y). Der Schuldner, der sich ohnehin schon bis zum Existenzminimum (3 Ob 232/00i) anspannen muss, um eine Zustimmung der Gläubiger zum Zahlungsplan zu erhalten, soll nicht gezwungen werden, unpfändbare Teile seines Einkommens anzugreifen, um ein Scheitern des Zahlungsplans zu verhindern (8 Ob 290/00f). Während daher die Unterlassung einer Forderungsanmeldung im (Zwangs-)ausgleich nicht zum Verlust derselben führt (SZ 61/244), kann einem säumigen Gläubiger im Fall eines Zahlungsplans durchaus der Verlust der Forderung drohen (8 Ob 45/08p; Lovrek in Konecny/Schubert, KO Paragraph 156, Rz 23; Konecny aaO 918).

römisch II.2 Konecny (aaO 918) kritisierte Paragraph 197, KO vor allem deshalb, weil es sachlich nicht zu rechtfertigen sei, dass untätig bleibende Gläubiger den völligen Verlust ihrer Forderung riskierten. Dem hielt Mohr (in Konecny/Schubert, KO Paragraph 197, Rz 1) insbesondere entgegen, dass der Zahlungsplan anders als der Zwangsausgleich die vorhergehende Verwertung des Vermögens des Schuldners voraussetze. Paragraph 197, KO sei daher sachgerecht. Auch Kodek (Privatkonkurs Rz 436) erachtet Paragraph 197, KO als sachgerecht, weil diese Bestimmung der sich für den Schuldner aus dem Unterbleiben der Anmeldung ergebenden Zwangslage Rechnung trägt.

römisch II.3 Mit der InsNov 2002 wurden dem sonst unverändert bleibenden Paragraph 197, KO die Absätze 2 und 3 hinzugefügt (nunmehr im Wesentlichen Paragraph 197, Absatz 2 und 3 IO). Die Novelle verschärfte die Nachteile für Gläubiger, die ihre Konkursforderungen nicht anmelden (Mohr, Neuerungen im Privatkonkurs, ecolex 2002, 802). Der Gesetzgeber erkannte als Problem, dass Konkursgläubiger, die - wie auch die Gläubigerin im konkreten Fall - bereits über einen Exekutionstitel verfügen, ihre Forderungen nicht anmelden (so schon Kodek, Verfahrensrechtliche Fragen der Berücksichtigung nicht angemeldeter Forderungen im Zahlungsplan - Paragraph 197, KO, ZIK 2001, 8). Sie hätten dazu keinen Grund, weil sie nach rechtskräftiger Aufhebung des Konkurses Exekution führen könnten. Es liege am Schuldner, mit Oppositionsklage geltend zu machen, dass die Leistung der Zahlungsplanquote nicht seiner Einkommens- und Vermögenslage entspreche vergleiche 3 Ob 232/00i). Dies biete dem Schuldner jedoch nicht ausreichend Schutz, weil er nach exekutivem Zugriff auf sein Arbeitseinkommen nicht mehr über die pfändbaren Bezüge verfüge, um die Zahlungsplanraten zu zahlen (ErlRV 988 BlgNR 21. GP, 38).

Paragraph 197, Absatz 3, KO legt daher fest, dass ein Gläubiger, der seine Forderung nicht angemeldet hat, Exekution nur nach Maßgabe eines Beschlusses gemäß Paragraph 197, Absatz 2, KO führen kann. Paragraph 197, Absatz 2, KO bestimmt, dass das Konkursgericht auf Antrag vorläufig (Paragraph 66, AO, vergleiche nunmehr Paragraph 156 b, IO) zu entscheiden hat, ob die zu zahlende Quote der nachträglich hervorgekommenen Forderung der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht. Der eine Provisorialentscheidung (8 Ob 117/06y) darstellende Beschluss des Konkursgerichts hat - über Antrag des Schuldners oder des betroffenen Gläubigers - jenen Betrag festzulegen, den der Schuldner nach den Kriterien des Paragraph 197, Absatz 2, KO zu zahlen hat. Bei der Bemessung dieses Betrags ist zu beachten, dass dem Schuldner das Existenzminimum zu verbleiben hat (3 Ob 232/00i). Als „Faustregel“ gilt, dass ein nicht anmeldender Gläubiger keinen Anspruch auf die Quote hat, wenn der Schuldner den unpfändbaren Teil seiner Bezüge angreifen müsste (Lovrek aaO Paragraph 156, Rz 23).

römisch III. Der vorliegende Fall weicht infolge der Vereinbarung einer Einmalzahlung innerhalb einer extrem kurzen Zahlungsfrist von weniger als einem Monat vom Regelfall eines (Zwangs-)ausgleichs vergleiche zB den zu 3 Ob 232/00i entschiedenen Sachverhalt) deutlich ab (Kodek, Privatkonkurs Rz 438, bezeichnet ihn als Extremfall). Dazu kommt, dass eine Quote von 100 % vereinbart wurde und daher - auch hier vom Regelfall abweichend - gerade kein Schuldennachlass, in dessen Genuss der Schuldner nach Erfüllung des Zahlungsplans käme.

Die Gläubigerin hat ihre Forderung nicht (auch nicht verspätet, vergleiche 8 Ob 45/08a) angemeldet. Paragraph 197, KO geht nun gerade vom Fall der Nichtanmeldung der Forderung aus (8 Ob 250/00y). Dass die Forderung im nach Verbesserung angenommenen und bestätigten Zahlungsplan nicht berücksichtigt wurde, spielt daher keine Rolle. Überdies sind allfällige Mängel des Zahlungsplans durch dessen rechtskräftige Bestätigung geheilt (RIS-Justiz RS0114816).

römisch IV. Die Rechtsansicht des Rekursgerichts, dass der Antrag nach Paragraph 197, Absatz 2, KO auch noch nach Ablauf der Zahlungsfrist und Erfüllung des Zahlungsplans zulässig ist, ist zutreffend. Eine Beschlussfassung nach Paragraph 197, Absatz 2, KO kann auch nach rechtskräftiger Bestätigung des Zahlungsplans und Aufhebung des Konkursverfahrens beantragt werden (8 Ob 45/08p). Der Oberste Gerichtshof hat darüber hinaus bereits ausgesprochen, dass eine Antragstellung nach Paragraph 66, AO selbst nach Ablauf der Erfüllungsfrist für den Zwangsausgleich bis zur Befriedigung dieser Forderung noch möglich ist (8 Ob 132/01x = SZ 74/172).

In dem zu 8 Ob 132/01x entschiedenen Sachverhalt erfolgte die Geltendmachung einer Forderung rund viereinhalb Jahre nach Bestätigung und Erfüllung eines Zwangsausgleichs (sowie Aufhebung des Konkurses). Der Oberste Gerichtshof führte aus, dass sich die Bestimmungen über das Wiederaufleben auf angemeldete wie auf nicht angemeldete Forderungen beziehen, sodass auch im gleichen Umfang für den Schuldner die Möglichkeit gegeben sein müsse, das Wiederaufleben durch eine Antragstellung nach Paragraph 66, AO zu verhindern. Sowohl angemeldete wie nicht angemeldete Forderungen könnten nur innerhalb der allgemeinen Verjährungsfrist geltend gemacht werden, sodass in diesem Umfang auch die Antragstellung gemäß Paragraph 66, AO möglich sein müsse.

römisch IV.1 Auch für eine Antragstellung gemäß Paragraph 197, Absatz 2, KO sieht das Gesetz keine Frist vor. Ein zeitlicher Konnex zum Abschluss des Zahlungsplans ist grundsätzlich nicht erforderlich (Kodek, Privatkonkurs Rz 495; Fink, Der Privatkonkurs nach der Insolvenzrechtsnovelle 2002, ÖJZ 2003/11, 209 FN 102; erkennbar auch Mohr in Konecny/Schubert, KO Paragraph 197, Rz 4 aE). Eine Verjährung der geltend gemachten Judikatsschuld ergibt sich hier weder aus dem Vorbringen der Gläubigerin noch aus dem sonstigen Akteninhalt.

Auch nach der InsNov 2002 hat nämlich Paragraph 197, KO gerade nicht den Zweck des völligen Forderungsverlusts des Gläubigers (zum Zweck des Paragraph 197, KO vergleiche 8 Ob 117/06y; Fink aaO 209; Mohr, Insolvenzrecht 2002, 105 ff; Mohr, Aktuelles zum Privatkonkurs, in FS Hopf [2007], 159). Schon nach seinem Wortlaut berührt Paragraph 197, Absatz eins, KO nicht die Forderung des nicht anmeldenden Gläubigers als solche. Ausdrücklich gesteht diese Bestimmung dem Gläubiger einen Anspruch auf die Quote dem Grunde nach zu. Sie schränkt in der Regel - je nach Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners - nur diesen Anspruch des Gläubigers ein. Nur über diese Einschränkung - nicht aber über den Bestand der Forderung an sich oder die Höhe der Quote - ist ein Beschluss nach Paragraph 197, Absatz 2, KO zu fassen.

Dieser Beschluss kann sowohl im Interesse des Schuldners als auch des Gläubigers liegen: Erst nach Fassung eines Beschlusses gemäß Paragraph 197, Absatz 2, KO weiß nämlich der Schuldner, ob er überhaupt etwas leisten muss (ErlRV 988 BlgNR 21. GP, 38). Umgekehrt kann der Gläubiger seine titulierte Forderung nur im Weg eines Beschlusses gemäß Paragraph 197, Absatz 2, KO durchsetzen. Bereits ausgeführt wurde, dass der Schuldner mit Hilfe eines Antrags gemäß Paragraph 197, Absatz 2, KO auch ein Wiederaufleben der Forderung gemäß Paragraph 156, Absatz 4, KO vergleiche nunmehr: Paragraph 156 a, IO) verhindern kann (8 Ob 117/06y). Daran besteht, wie sich aus 8 Ob 132/01x ergibt, grundsätzlich auch nach Ablauf der Frist zur Erfüllung des Zahlungsplans grundsätzlich ein Interesse, mag die Frage des Wiederauflebens im besonderen konkreten Fall auch keine Rolle spielen.

römisch fünf. Das Erstgericht wird daher im fortzusetzenden Verfahren über den Antrag der Gläubigerin inhaltlich zu entscheiden haben.

römisch fünf.1 Gemäß Paragraph 197, Absatz 2, KO hat das Gericht auszusprechen, ob und in welcher Höhe die nachträglich angemeldete Forderung vorläufig zu berücksichtigen ist (8 Ob 117/06y; Kodek Privatkonkurs Rz 441, 485). Bei der Beurteilung, ob die zu zahlende Quote den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Schuldners entspricht, geht es nicht um den Bestand der Forderung dem Grunde oder der Höhe nach an sich (die hier nach den Ausführungen im Rekurs im Übrigen gar nicht strittig ist). Das Konkursgericht hat vielmehr festzustellen, inwieweit der Schuldner aufgrund seiner konkreten Einkommens- und Vermögenslage imstande ist, die nachträglich geltend gemachte Forderung zu befriedigen (8 Ob 117/06y).

römisch fünf.2 Wie schon ausgeführt, bezieht sich Paragraph 197, KO auf die Erfüllung des Zahlungsplans, nicht aber auf dessen Inhalt (so schon zur Rechtslage nach der KO-Nov 1993 Mohr in Konecny/Schubert, KO Paragraph 197, Rz 1). Das Konkursgericht hat daher bei seiner Entscheidung den vom Schuldner nach Verbesserung angebotenen, von den Gläubigern angenommenen und vom Gericht bestätigten Zahlungsplan zu beachten. Keinesfalls darf durch die Entscheidung gemäß Paragraph 197, Absatz 2, KO gewissermaßen ein „neuer“ Zahlungsplan geschaffen werden. Dazu fehlen die gesetzlichen Grundlagen. Der Gesetzgeber hat überdies die Möglichkeit eines geänderten, neuen Zahlungsplans ausdrücklich geregelt. Ein solcher ist allerdings nur unter den (hier nicht zu behandelnden) Voraussetzungen des Paragraph 198, KO (nunmehr Paragraph 198, IO) zulässig (auch in diesem Punkt weichen die Regelungen des Zahlungsplans von jenen über den sonstigen Zwangsausgleich ab, Kodek Privatkonkurs Rz 446).

römisch fünf.3 Da aber der Zahlungsplan im konkreten Fall bereits erfüllt ist, „verliert“ Paragraph 197, KO seinen „Hauptzweck“, nämlich, seine Erfüllung nicht scheitern zu lassen. Weil aber grundsätzlich die Regeln des Zwangsausgleichs zu beachten sind, verbleibt die Notwendigkeit, über die davon, wie ausgeführt, grundsätzlich ja nicht berührte Forderung der nicht anmeldenden Gläubigerin iSd Paragraph 197, Absatz 2 und 3 KO aus den schon dargelegten Gründen eine Entscheidung zu treffen. Eine letztlich vollkommen befriedigende Lösung für die hier zu beurteilende Fallkonstellation ist aus dem Gesetz nicht zu gewinnen.

römisch VI. Mohr (Insolvenzrecht 2002, 107) führt - für den hier nicht vorliegenden Regelfall - aus, dass die vorläufige Entscheidung gemäß Paragraph 197, Absatz 2, KO den Zeitraum von der Fälligkeit der ersten Zahlungsplanrate bis zum Ende der Zahlungsfrist des Zahlungsplans zu umfassen habe vergleiche dazu illustrativ den in 8 Ob 117/06y wiedergegebenen Beschluss des Erstgerichts). Für die Entscheidung sei die weitere Entwicklung der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners von Bedeutung (Kodek, Privatkonkurs Rz 439). Es sei eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, und überdies eine Prognose über die weitere Entwicklung der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners anzustellen. In der Literatur wird dazu vorgeschlagen, entweder auf die Höchstdauer der gesetzlich vorgesehenen Zahlungsfrist von sieben Jahren (Kodek aaO Rz 438) oder auf eine „für die Bemessung maßgebende fiktive Dauer, ausgehend vom Einkommen und der Höhe der Quote“ einer Zahlungsfrist (Mohr, Aktuelles zum Privatkonkurs, in FS Hopf [2007], 157; derselbe, Privatkonkurs², 98) abzustellen.

römisch VI.1 Der für die Entscheidung gemäß Paragraph 197, Absatz 2, KO zu beachtende Zahlungsplan sieht im hier vorliegenden besonderen Fall eine Quote von 100 % bei einer sehr kurzen Zahlungsfrist (Einmalzahlung innerhalb von 21 Tagen) vor. Eine Veränderung der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners zu einem „späteren Zeitpunkt“ (außerhalb dieser sehr kurzen Zeitspanne) ist daher nicht denkbar, weil durch die Entscheidung kein „fiktiver Zahlungsplan“ geschaffen werden darf. Mohr (in Konecny/Schubert KO Paragraph 197, Rz 4 aE) will für den Fall, dass der Gläubiger die nach dem Zahlungsplan geschuldete Quote erst nach Ablauf der Frist des Zahlungsplans begehrt, auf die Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners im Zeitpunkt des Fristablaufs abstellen. Dieser - auch vom Rekursgericht geteilten - Rechtsansicht kann nicht gefolgt werden:

römisch VII. Der Beschluss gemäß Paragraph 197, Absatz 2, KO soll wie ausgeführt nur eine vorläufige Regelung treffen. Die endgültige Entscheidung über die Voraussetzungen des Paragraph 197, Absatz eins, KO erfolgt, wenn wie hier schon ein Exekutionstitel vorliegt, in einem Oppositions- oder Feststellungsverfahren (Kodek, Privatkonkurs Rz 442; Fink aaO 210). Durch die Entscheidung des Gerichts soll lediglich festgelegt werden, welche Zahlung der Schuldner auf die im Zahlungsplan vereinbarte Quote und unter Berücksichtigung der im Zahlungsplan festgelegten Fristen nach seiner Einkommens- und Vermögenslage leisten kann.

römisch VII.1 Im hier zu beurteilenden Sonderfall, in dem die Frist des Zahlungsplans bereits abgelaufen ist, kann die Frage, ob der Schuldner in der Lage ist, aufgrund seiner konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse die nachträglich geltend gemachte Forderung der Gläubigerin zu befriedigen, sinnvoll nur aus der Sicht des Zeitpunkts der Entscheidung des Gerichts über den Antrag beurteilt werden.

Dies ergibt sich auch aus folgender Überlegung:

Die Entscheidung gemäß Paragraph 197, Absatz 2, KO muss im Interesse sowohl des Gläubigers einer titulierten Forderung als auch des Schuldners derart gestaltet sein, dass ihre Durchsetzung gemäß Paragraph 197, Absatz 3, KO realistisch ist. Insbesondere sollen ein nachfolgendes Oppositionsverfahren (ErlRV 988 BlgNR 21. GP, 38), aber auch willkürliche, sachlich nicht gerechtfertigte Ergebnisse nach Möglichkeit vermieden werden.

Stellte man nämlich für die Beurteilung der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners auf den Zeitpunkt des Ablaufs der Erfüllungsfrist des Zahlungsplans ab, und liegt dieser Zeitpunkt schon weiter zurück vergleiche zum Zwangsausgleich 8 Ob 132/01x), so wird in einem solchen Fall das Ergebnis der Beschlussfassung in der Regel kaum mit der aktuellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Schuldners übereinstimmen. Der Schuldner, der im Zeitpunkt der Beschlussfassung gemäß Paragraph 197, Absatz 2, KO über kein Einkommen verfügt, könnte dennoch zur vorläufigen Zahlung der Quote verpflichtet werden, wenn er im Zeitpunkt der Erfüllung des Zahlungsplans über ausreichendes Einkommen oder Vermögen verfügt hat (die wirtschaftliche Gesundung des Schuldners ist ja auch das Ziel des Zahlungsplans). Aber auch der umgekehrte Fall ist denkbar: Ein Gläubiger ginge seiner Forderung im Ergebnis verlustig, wenn der Schuldner im Zeitpunkt der Erfüllung des Zahlungsplans vermögens- und einkommenslos war, obwohl er im Zeitpunkt der Entscheidung gemäß Paragraph 197, Absatz 2, KO durchaus in der Lage wäre, die Quote zu befriedigen.

römisch VII.2 Eine Prognose über die Entwicklung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners ist für die Entscheidung gemäß Paragraph 197, Absatz 2, KO im konkreten Fall, in dem nur eine einmalige vorläufige Zahlung festgesetzt werden kann, nur in einem sehr eingeschränkten Ausmaß anzustellen. Der Untersuchungsgrundsatz im Insolvenzverfahren (Paragraph 254, Absatz 5, IO, früher Paragraph 173, Absatz 5, KO, ist gemäß Paragraph 273, Absatz 8, IO im fortzusetzenden Verfahren anzuwenden) begründet keine uferlose Nachforschungspflicht (RIS-Justiz RS0120938; Deixler-Hübner in Konecny/Schubert, KO Paragraph 173, KO Rz 13). Beachtlich sind daher nur jene feststellbaren Änderungen in den Einkommens- oder Vermögensverhältnissen, die in naher Zukunft mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eintreten werden.

Dem Rekurs war daher nicht Folge zu geben.

Schlagworte

Gruppe: Konkursrecht,Ausgleichsrecht

Textnummer

E95137

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0080OB00146.09T.0818.000

Im RIS seit

27.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2017

Dokumentnummer

JJT_20100818_OGH0002_0080OB00146_09T0000_000