Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Bestreitung in einem Prozess mutwillig oder unter Außerachtlassung der nach § 1297 ABGB zu beobachtenden Sorgfalt erfolgt ist und daher zum Schadenersatz verpflichtet, muss ein strenger Maßstab angelegt werden, weil die Vermutung dafür spricht, dass die Anrufung des Gerichtes gutgläubig erfolgt ist.Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Bestreitung in einem Prozess mutwillig oder unter Außerachtlassung der nach Paragraph 1297, ABGB zu beobachtenden Sorgfalt erfolgt ist und daher zum Schadenersatz verpflichtet, muss ein strenger Maßstab angelegt werden, weil die Vermutung dafür spricht, dass die Anrufung des Gerichtes gutgläubig erfolgt ist.