Rechtssatz für 4Ob7/88 2Ob111/10b

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0077168

Geschäftszahl

4Ob7/88; 2Ob111/10b

Entscheidungsdatum

08.07.2010

Norm

UrhG §81
UrhG §87a

Rechtssatz

Die komplizierten und (international) miteinander verketteten Vertragsverhältnisse, mit denen die Verwertung von Urheberrechten im Gefüge der internationalen Unterhaltungsindustrie gewährleistet wird, machen den Anscheinsbeweis zur Hintanhaltung eines Beweisnotstandes bei der Durchsetzung berechtigter urheberrechtlicher Ansprüche geradezu unentbehrlich. "AKM - Vermutung"

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 7/88
    Entscheidungstext OGH 12.04.1988 4 Ob 7/88
    Veröff: SZ 61/83 = JBl 1988,727 = ÖBl 1988,165 = GRURInt 1989,153 = MR 1988,90 = RdW 1988,353
  • 2 Ob 111/10b
    Entscheidungstext OGH 08.07.2010 2 Ob 111/10b
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0077168

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2010

Dokumentnummer

JJR_19880412_OGH0002_0040OB00007_8800000_004

Rechtssatz für 3Ob283/50 1Ob978/53 2Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht, Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0022943

Geschäftszahl

3Ob283/50; 1Ob978/53; 2Ob229/55; 3Ob90/56; 5Ob286/59; 6Ob398/60; 3Ob510/60; 2Ob118/61; 2Ob261/61 (2Ob281/61); 6Ob280/61; 1Ob42/62; 8Ob371/62; 6Ob119/64; 1Ob114/67; 8Ob204/67; 8Ob121/68; 6Ob320/69; 6Ob56/70; 1Ob145/71; 4Ob614/71; 1Ob561/76; 7Ob614/77; 2Ob207/78; 4Ob20/79; 5Ob652/80; 4Ob67/80 (4Ob68/80); 2Ob523/81; 5Ob743/81; 1Ob505/83; 5Ob541/83; 6Ob580/83; 11Os111/85; 5Ob1538/92; 3Ob575/92; 1Ob101/97b; 7Ob382/98x; 7Ob74/99d; 5Ob45/01f; 6Ob315/00t; 1Ob224/01z; 4Ob166/02v; 7Ob195/02f; 6Ob124/02g; 2Ob102/03v; 5Ob183/04d; 4Ob52/06k; 10Ob55/07x; 1Ob114/09k; 2Ob111/10b; 3Ob232/11f; 6Ob216/12a; 8Ob115/13i; 8Ob42/14f; 4Ob100/15g; 6Ob64/16d; 5Ob105/18d; 4Ob82/18i; 5Ob187/18p; 9Ob62/20p; 10Ob21/21t

Entscheidungsdatum

29.03.2022

Norm

ABGB §1295 Ic
JN §1 DVId
StPO §381
ZPO §41 B1
  1. ABGB § 1295 heute
  2. ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. StPO § 381 heute
  2. StPO § 381 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  3. StPO § 381 gültig von 01.06.2018 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2018
  4. StPO § 381 gültig von 01.01.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2016
  5. StPO § 381 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 195/2013
  6. StPO § 381 gültig von 01.04.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2011
  7. StPO § 381 gültig von 01.07.2011 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. StPO § 381 gültig von 01.06.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  9. StPO § 381 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2007
  10. StPO § 381 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  11. StPO § 381 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2005
  12. StPO § 381 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  13. StPO § 381 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  14. StPO § 381 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  15. StPO § 381 gültig von 01.05.1996 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  16. StPO § 381 gültig von 01.01.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  17. StPO § 381 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. ZPO § 41 heute
  2. ZPO § 41 gültig ab 01.03.1919 zuletzt geändert durch StGBl.Nr. 95/1919

Rechtssatz

Auslagen, die dem betrogenen Ehegatten durch Überwachung des der Verletzung der ehelichen Treue verdächtigen Ehegatten entstanden sind, können aus dem Titel des Schadenersatzes geltend gemacht werden. (früher gegenteilig 1 Ob 521/49; SZ 22/171).

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 283/50
    Entscheidungstext OGH 22.11.1950 3 Ob 283/50
    Veröff: SZ 23/345
  • 1 Ob 978/53
    Entscheidungstext OGH 23.12.1953 1 Ob 978/53
  • 2 Ob 229/55
    Entscheidungstext OGH 27.04.1955 2 Ob 229/55
  • 3 Ob 90/56
    Entscheidungstext OGH 29.02.1956 3 Ob 90/56
  • 5 Ob 286/59
    Entscheidungstext OGH 08.07.1959 5 Ob 286/59
  • 6 Ob 398/60
    Entscheidungstext OGH 30.11.1960 6 Ob 398/60
    Beisatz: Ein Ehegatte, dessen Ehe durch ehewidrige Beziehungen seines Ehepartners zu einer dritten Person gestört wird, hat ganz allgemein und unabhängig davon, ob er diese Beziehungen zum Anlass gerichtlicher Schritte nehmen will, ein besonderes Interesse daran, sich Klarheit über den Sachverhalt zu verschaffen. Die Kosten dieser Sachverhaltsermittlung verursacht schuldhaft und rechtswidrig auch der Ehestörer (§§ 5, 525 StG). (T1)
  • 3 Ob 510/60
    Entscheidungstext OGH 11.01.1961 3 Ob 510/60
  • 2 Ob 118/61
    Entscheidungstext OGH 20.03.1961 2 Ob 118/61
  • 2 Ob 261/61
    Entscheidungstext OGH 30.06.1961 2 Ob 261/61
  • 6 Ob 280/61
    Entscheidungstext OGH 13.09.1961 6 Ob 280/61
    Veröff: EvBl 1961/501 S 633
  • 1 Ob 42/62
    Entscheidungstext OGH 21.02.1962 1 Ob 42/62
    Veröff: SZ 35/26 = EvBl 1962/247 S 296
  • 8 Ob 371/62
    Entscheidungstext OGH 21.12.1962 8 Ob 371/62
  • 6 Ob 119/64
    Entscheidungstext OGH 22.04.1964 6 Ob 119/64
  • 1 Ob 114/67
    Entscheidungstext OGH 15.06.1967 1 Ob 114/67
    Beisatz: Auch der mit dem Detektivinstitut vereinbarte Ersatz für den Zeitaufwand der Organe bei den Behörden (Zeugeneinvernahme) gehört zu dem zu ersetzenden Schaden. (T2)
  • 8 Ob 204/67
    Entscheidungstext OGH 19.09.1967 8 Ob 204/67
    Vgl; Beisatz: Kein Anspruch, wenn die Ehe bereits rechtskräftig geschieden ist und nur noch das Mitverschulden des Klägers offen ist. (T3)
  • 8 Ob 121/68
    Entscheidungstext OGH 21.05.1968 8 Ob 121/68
    Beisatz: Kosten einer Überwachung durch Detektive, um Zeugen einer zu erwartenden Ehrenbeleidigung zu haben. (T4)
  • 6 Ob 320/69
    Entscheidungstext OGH 14.01.1970 6 Ob 320/69
    Beisatz: Hier: Detektivkosten (T5) Veröff: RZ 1970,82
  • 6 Ob 56/70
    Entscheidungstext OGH 18.03.1970 6 Ob 56/70
    Veröff: EvBl 1970/309 S 545
  • 1 Ob 145/71
    Entscheidungstext OGH 14.06.1971 1 Ob 145/71
    Veröff: JBl 1972,210
  • 4 Ob 614/71
    Entscheidungstext OGH 11.01.1972 4 Ob 614/71
    Beis wie T1; Veröff: EFSlg 17962
  • 1 Ob 561/76
    Entscheidungstext OGH 10.03.1976 1 Ob 561/76
    Veröff: EFSlg 27168
  • 7 Ob 614/77
    Entscheidungstext OGH 01.09.1977 7 Ob 614/77
    Auch; Beisatz: Adäquater typischer Kausalzusammenhang und Rechtswidrigkeitszusammenhang liegen vor. (T6) Veröff: EvBl 1978/26 S 97 = JBl 1978,594
  • 2 Ob 207/78
    Entscheidungstext OGH 16.01.1979 2 Ob 207/78
    Vgl; Beisatz: Vorprozessuale Privatgutachtenskosten aber können Gegenstand eines eigenen Schadenersatzanspruches sein, wenn ein besonderes Interesse an der Sachverhaltsermittlung unabhängig von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in einem Prozess besteht. (T7)
  • 4 Ob 20/79
    Entscheidungstext OGH 25.09.1979 4 Ob 20/79
    Veröff: SZ 52/138 = DRdA 1981,35 (hiezu mit Anmerkung von Mayer - Maly)
  • 5 Ob 652/80
    Entscheidungstext OGH 02.09.1980 5 Ob 652/80
    Beis wie T1; Beisatz: Der Rechtsweg ist auch dann zulässig, wenn vom Ehegatten die Detektivkosten allenfalls auch als vorprozessuale beziehungsweise außerprozessuale Kosten im Ehescheidungsverfahren geltend gemacht werden könnten. (T8)
  • 4 Ob 67/80
    Entscheidungstext OGH 17.02.1981 4 Ob 67/80
    Vgl; Beisatz: Hier: Überwachung des der Untreue verdächtigten Arbeitnehmers. (T9) Veröff: Arb 9936 = EvBl 1981/121 S 385 = ZAS 1981,220 (hiezu mit Anmerkung von Bernat)
  • 2 Ob 523/81
    Entscheidungstext OGH 27.10.1981 2 Ob 523/81
    Beis wie T1; Beisatz: Sofern Beobachtung positive Ergebnisse brachte. (T10)
  • 5 Ob 743/81
    Entscheidungstext OGH 15.12.1981 5 Ob 743/81
    Vgl auch
  • 1 Ob 505/83
    Entscheidungstext OGH 24.01.1983 1 Ob 505/83
    Beis wie T1; Beis wie T5; Beis wie T9
  • 5 Ob 541/83
    Entscheidungstext OGH 22.03.1983 5 Ob 541/83
    Beis wie T1; Beisatz: Die aufrecht bestehende Ehe ist grundsätzlich bis zu deren rechtskräftigen Auflösung zu respektieren, mag die eheliche Gemeinschaft zwischen den Gatten auch schon früher aufgehoben worden und die Ehe bereits zerrüttet gewesen sein. (T11)
  • 6 Ob 580/83
    Entscheidungstext OGH 30.10.1985 6 Ob 580/83
    Vgl aber; Beisatz: Einem Ehegatten, der seinerseits aus seiner zutage getretenen partnerschaftswidrigen Grundeinstellung den anderen Ehegatten über seine abgesonderte Lebensgestaltung bewusst im unklaren lässt oder durch schwerste und fortgesetzte Verfehlungen den Mangel jeder ehelichen Gesinnung bekundet, steht kein Anspruch darauf zu, über das Verhalten des anderen Ehepartners aufgeklärt zu werden und die für eine solche Aufklärung aufgewendeten Kosten ersetzt zu erhalten. In einem solchen Fall trifft den anderen Ehegatten (den die Ehe störenden Dritten) die Behauptungslast und Beweislast. (T12) Veröff: SZ 58/164 = JBl 1986,524
  • 11 Os 111/85
    Entscheidungstext OGH 18.02.1986 11 Os 111/85
    Vgl
  • 5 Ob 1538/92
    Entscheidungstext OGH 28.04.1992 5 Ob 1538/92
    Vgl aber; Beis wie T11
  • 3 Ob 575/92
    Entscheidungstext OGH 16.12.1992 3 Ob 575/92
    Beis wie T12 nur: Einem Ehegatten, der seinerseits aus seiner zutage getretenen partnerschaftswidrigen Grundeinstellung den anderen Ehegatten über seine abgesonderte Lebensgestaltung bewusst im unklaren lässt oder durch schwerste und fortgesetzte Verfehlungen den Mangel jeder ehelichen Gesinnung bekundet, steht kein Anspruch darauf zu, über das Verhalten des anderen Ehepartners aufgeklärt zu werden und die für eine solche Aufklärung aufgewendeten Kosten ersetzt zu erhalten. (T13) Beisatz: Sofern die Aufklärung geboten ist. (T14)
  • 1 Ob 101/97b
    Entscheidungstext OGH 15.07.1997 1 Ob 101/97b
    Auch; Beis wie T10; Beisatz: Unabhängig davon, ob das Verhalten des Ehestörers für die Zerrüttung der Ehe kausal war. (T15)
  • 7 Ob 382/98x
    Entscheidungstext OGH 12.05.1999 7 Ob 382/98x
    Beis wie T14; Beis wie T11; Beisatz: Das Recht, sich durch Betrauung eines Detektives Gewissheit zu verschaffen, findet seine Grenze dort, wo die Überwachung offenkundig überflüssig, von vorneherein aussichtslos und erkennbar unzweckmäßig ist oder aber Rechtsmissbrauch vorliegt, weil die Ehegatten durch einvernehmliche Gestaltung oder Aufhebung ihrer ehelichen Gemeinschaft bekundet haben, jedes Interesse daran verloren zu haben, wie der andere sein Leben gestaltet. (T16) Beisatz: Nur wenn ein Ehegatte zu erkennen gibt, dass er jedes Interesse am anderen verloren hat oder sich selbst schlechtweg über alle Bindungen aus der ehelichen Partnerschaft zu seinem persönlichen Eigennutz hinwegsetzt, dennoch aber vom Ehepartner die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Eheverhältnis begehrt, muss sein Verlangen auf Offenlegung des Privatlebens des anderen als rechtsmissbräuchlich angesehen werden. (T17)
  • 7 Ob 74/99d
    Entscheidungstext OGH 12.05.1999 7 Ob 74/99d
    Vgl auch; Beis wie T1 nur: Ein Ehegatte, dessen Ehe durch ehewidrige Beziehungen seines Ehepartners zu einer dritten Person gestört wird, hat ganz allgemein und unabhängig davon, ob er diese Beziehungen zum Anlass gerichtlicher Schritte nehmen will, ein besonderes Interesse daran, sich Klarheit über den Sachverhalt zu verschaffen. (T18) Beis wie T5
  • 5 Ob 45/01f
    Entscheidungstext OGH 27.02.2001 5 Ob 45/01f
    Auch
  • 6 Ob 315/00t
    Entscheidungstext OGH 05.07.2001 6 Ob 315/00t
    Beis wie T1; Beis wie T8; Beis wie T16; Beisatz: Detektivkosten zur Aufdeckung von Eheverfehlungen zählen in der Regel wegen des von einem Scheidungsprozess unabhängigen Interesses des Ehegatten an der Klarheit über seine ehelichen Verhältnisse nicht zu den vorprozessualen oder außerprozessualen Kosten. (T19) Beisatz: Hier: Haftung des Ehestörers verneint. (T20)
  • 1 Ob 224/01z
    Entscheidungstext OGH 27.11.2001 1 Ob 224/01z
    Beis wie T1; Beis wie T8; Beis wie T13; Beis wie T19
  • 4 Ob 166/02v
    Entscheidungstext OGH 20.08.2002 4 Ob 166/02v
    Auch; Beisatz: Nach ständiger und einhelliger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs können Detektivkosten gesondert, also unabhängig von einem allenfalls auch gleichzeitig geführten Ehescheidungsprozess eingeklagt werden, weil ein Ehegatte, dessen Ehe durch ehewidrige Beziehungen seines Partners zu einer dritten Person gestört wird, ganz allgemein ein besonderes Interesse daran hat, sich Klarheit über den Sachverhalt unabhängig davon, zu verschaffen, ob er gerichtliche Schritte unternehmen will oder ob das Verhalten des Ehestörers für die Zerrüttung der Ehe kausal war. Dem Ehegatten steht daher unabhängig von der Möglichkeit, die Detektivkosten in einem Ehescheidungsverfahren als vorprozessuale beziehungsweise außerprozessuale Kosten geltend zu machen, ein Schadenersatzanspruch zu, für den der Rechtsweg nicht ausgeschlossen ist. (T21)
    Beisatz: Der verletzte Ehegatte hat Anspruch auf Ersatz angemessener, also nach der Interessenlage gerechtfertigter Überwachungskosten bei tatsächlich ehewidrigen Beziehungen sowohl gegen den Drittstörer wie auch gegen den treulosen Ehepartner. Dieser Schadenersatzanspruch wird aus einer Verletzung ehelicher Verhaltenspflichten oder Rechtsgüter abgeleitet. (T22)
  • 7 Ob 195/02f
    Entscheidungstext OGH 30.10.2002 7 Ob 195/02f
    Auch; Beis wie T21 nur: Nach ständiger und einhelliger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs können Detektivkosten gesondert, also unabhängig von einem allenfalls auch gleichzeitig geführten Ehescheidungsprozess eingeklagt werden, weil ein Ehegatte, dessen Ehe durch ehewidrige Beziehungen seines Partners zu einer dritten Person gestört wird, ganz allgemein ein besonderes Interesse daran hat, sich Klarheit über den Sachverhalt unabhängig davon, zu verschaffen, ob er gerichtliche Schritte unternehmen will. Dem Ehegatten steht daher unabhängig von der Möglichkeit, die Detektivkosten in einem Ehescheidungsverfahren als vorprozessuale beziehungsweise außerprozessuale Kosten geltend zu machen, ein Schadenersatzanspruch zu, für den der Rechtsweg nicht ausgeschlossen ist. (T23)
    Beisatz: Die Kosten eines Ehegatten durch Überwachung des der Verletzung der ehelichen Treue verdächtigten anderen Ehegatten können aus dem Titel des Schadenersatzes sowohl von diesem als auch vom beteiligten Dritten ersetzt verlangt werden, sofern die Aufklärung geboten ist (vgl 3 Ob 575/92, 7 Ob 382/98x, 7 Ob 74/99d, 4 Ob 166/02v ua). (T24)
    Beis wie T16; Beisatz: Hier: Haftung des Ehestörers außer Zweifel, weil er durch seine Äußerung, er werde das Verhältnis abstreiten, da der Kläger keine Beweise dafür habe, die Beiziehung des Detektivbüros und das Entstehen der Überwachungskosten selbst (schuldhaft) mitveranlasst hat. (T25)
  • 6 Ob 124/02g
    Entscheidungstext OGH 20.02.2003 6 Ob 124/02g
    Auch; Veröff: SZ 2003/16
  • 2 Ob 102/03v
    Entscheidungstext OGH 21.05.2003 2 Ob 102/03v
    Auch; Beis wie T8; Beis wie T1; Beis wie T16; Beis wie T19; Beis wie T21; Beis wie T22
  • 5 Ob 183/04d
    Entscheidungstext OGH 23.11.2004 5 Ob 183/04d
    Beis wie T1; Beis wie T8; Beis wie T12; Beis wie T16; Beis wie T22; Beis wie T24
  • 4 Ob 52/06k
    Entscheidungstext OGH 19.12.2006 4 Ob 52/06k
    Beis wie T16; Beis wie T24
  • 10 Ob 55/07x
    Entscheidungstext OGH 05.06.2007 10 Ob 55/07x
    Auch; Beis wie T14
  • 1 Ob 114/09k
    Entscheidungstext OGH 06.07.2009 1 Ob 114/09k
    Auch; Beis wie T16 nur: Das Recht, sich durch Betrauung eines Detektives Gewissheit zu verschaffen, findet seine Grenze dort, wo die Überwachung offenkundig überflüssig, von vorneherein aussichtslos und erkennbar unzweckmäßig ist oder aber Rechtsmissbrauch vorliegt. (T26)
    Beisatz: Der Kläger hat im Hinblick auf ein bevorstehendes Scheidungsverfahren und die noch ungeklärte Verschuldensfrage ein berechtigtes Interesse daran, zur Abwehr unterhalts- und vermögensrechtlicher Nachteile seinen Prozessstandpunkt durch Beobachtung durch einen Detektiv zur Erlangung von Beweisen für ein ehebrecherisches/ehewidriges Verhältnis seines Ehegatten zu untermauern. (T27)
    Beisatz: Aufgrund dieses berechtigten Interesses steht auch eine bei Beauftragung der Detektei bereits eingetretene unheilbare Zerrüttung der Ehe seinem Anspruch nicht entgegen. (T28)
  • 2 Ob 111/10b
    Entscheidungstext OGH 08.07.2010 2 Ob 111/10b
    Vgl; Beisatz: Ein derartiger Schadenersatz gegen den Dritten ist nur bei seiner Kenntnis von der Ehe seines Sexualpartners zu bejahen. (T29)
    Beisatz: Eine Nachforschungspflicht des Dritten (über besondere Vereinbarungen zwischen den Ehegatten, wie sie ihre Beziehungen zu dritten Personen gestalten) ist im Interesse der allgemeinen Handlungsfreiheit zu verneinen. (T30)
    Beisatz: Hinsichtlich des Wissens des Dritten von der Ehe seines Geschlechtspartners liegt regelmäßig kein Beiweisnotstand vor, der die Anwendung des Anscheinsbeweises rechtfertigt. (T31)
  • 3 Ob 232/11f
    Entscheidungstext OGH 18.01.2012 3 Ob 232/11f
    Vgl; Vgl Beis wie T1; Beis wie T20; Ähnlich Beis wie T22; Beis wie T29
  • 6 Ob 216/12a
    Entscheidungstext OGH 20.03.2013 6 Ob 216/12a
    Vgl; Beis wie T30; Beisatz: Ob bei deutlichen Indizien dafür, dass der andere verheiratet ist, den Dritten eine solche Erkundigungs- oder gar Nachforschungspflicht trifft, kann auch im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben. Ob deutliche Indizien vorliegen, hängt nämlich ganz von den Umständen des Einzelfalls ab. (T32)
  • 8 Ob 115/13i
    Entscheidungstext OGH 29.11.2013 8 Ob 115/13i
    Vgl; Beisatz: Ein Ehegatte, dessen Ehe durch ehewidrige Beziehungen seines Partners zu einer dritten Person gestört wird, hat ein von der ständigen Rechtsprechung grundsätzlich gebilligtes Interesse daran, sich Klarheit über den Sachverhalt zu verschaffen. (T33)
  • 8 Ob 42/14f
    Entscheidungstext OGH 26.05.2014 8 Ob 42/14f
    Beisatz: Erforderlich ist aber, dass der Gegner ausreichende Anhaltspunkte für ein ehewidriges Verhalten geliefert hat. Die Ersatzfähigkeit von Detektivkosten findet unter anderem dort ihre Grenze, wo die Überwachung offenkundig überflüssig und erkennbar unzweckmäßig ist. (T34)
  • 4 Ob 100/15g
    Entscheidungstext OGH 11.08.2015 4 Ob 100/15g
    Auch
  • 6 Ob 64/16d
    Entscheidungstext OGH 26.04.2016 6 Ob 64/16d
    Beis wie T21; Beisatz wie T22 nur: Dieser Schadenersatzanspruch wird aus einer Verletzung ehelicher Verhaltenspflichten oder Rechtsgüter abgeleitet. (T35)
    Beisatz: Voraussetzung für die Berechtigung eines solchen Schadenersatzanspruchs ist, dass die Klägerin ein über das Scheidungsverfahren hinausgehendes zuzubilligendes Interesse an der Sammlung sicheren Beweismaterials geltend macht. (T36)
  • 5 Ob 105/18d
    Entscheidungstext OGH 28.08.2018 5 Ob 105/18d
    Vgl; Beis wie T22; Beisatz: Hier: Haftung des Ehestörers verneint. (T37)
  • 4 Ob 82/18i
    Entscheidungstext OGH 27.11.2018 4 Ob 82/18i
    Vgl; Veröff: SZ 2018/99
  • 5 Ob 187/18p
    Entscheidungstext OGH 20.03.2019 5 Ob 187/18p
    Auch; Beis wie T16; Beis wie T21; Beis wie T26; Beisatz: Im Regelfall besteht keine Obliegenheit zur Nachfrage bei dem der Ehestörung verdächtigen Ehegatten. (T38)
  • 9 Ob 62/20p
    Entscheidungstext OGH 27.01.2021 9 Ob 62/20p
    Vgl; Beis wie T16; Beis wie T21; Beis wie T26
  • 10 Ob 21/21t
    Entscheidungstext OGH 29.03.2022 10 Ob 21/21t
    Vgl aber; Beis wie T16; Beisatz: Hier: Das bloß vorsorgliche Bedürfnis an der Erlangung von Beweismitteln im Ehescheidungsverfahren kann jedenfalls so lange keine Haftung des Ehestörers für Überwachungskosten rechtfertigen, als der untreue Ehepartner den an ihn herangetragenen Vorwurf einer außerehelichen Beziehung nicht bestritten und eine solche Bestreitung auch nicht angedroht hat. (T39)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0022943

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2022

Dokumentnummer

JJR_19501122_OGH0002_0030OB00283_5000000_001

Rechtssatz für 7Ob614/77 4Ob67/80 (4Ob6...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0022959

Geschäftszahl

7Ob614/77; 4Ob67/80 (4Ob68/80); 2Ob523/81; 1Ob516/82; 6Ob580/83; 6Ob593/90; 5Ob1538/92; 3Ob575/92; 7Ob382/98x; 5Ob45/01f; 6Ob315/00t; 7Ob195/02f; 6Ob277/02g; 2Ob102/03v; 5Ob183/04d; 4Ob52/06k; 10Ob55/07x; 7Ob133/08x; 1Ob114/09k; 2Ob111/10b; 3Ob232/11f; 6Ob216/12a; 8Ob115/13i; 4Ob100/15g; 5Ob105/18d; 4Ob82/18i; 5Ob187/18p; 9Ob62/20p; 8Ob112/21k; 10Ob21/21t; 9Ob95/22v

Entscheidungsdatum

24.11.2022

Rechtssatz

Der Ehestörer hat unabhängig vom Erfolg einzelner Beobachtungen alle jene Detektivkosten zu ersetzen, die der in seinen Rechten verletzte Ehegatte nach objektiven Maßstäben für notwendig ansehen konnte, um sich über das Verhalten seines Ehepartners Gewissheit zu verschaffen. Ein frühzeitiger Beginn der Beobachtungen fällt demnach dem Auftraggeber aus dem Gesichtspunkt verletzter Schadensminderungspflicht dann nicht zur Last, wenn seine Veranlassung nicht von vornherein aussichtslos oder erkennbar unzweckmäßig war und im betreffenden Beobachtungszeitraum ein positives Ergebnis erzielt werden konnte. Die Höhe einzelner Rechnungsbeträge kann nur aus dem Gesichtspunkt überprüft werden, ob der Auftraggeber seine Zahlungspflicht gegenüber dem Detektiv mit Erfolg hätte bestreiten können.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 614/77
    Entscheidungstext OGH 01.09.1977 7 Ob 614/77
    Veröff: EvBl 1978/26 S 97 = JBl 1978,594
  • 4 Ob 67/80
    Entscheidungstext OGH 17.02.1981 4 Ob 67/80
    Vgl; nur: Der Ehestörer hat unabhängig vom Erfolg einzelner Beobachtungen alle jene Detektivkosten zu ersetzen, die der in seinen Rechten verletzte Ehegatte nach objektiven Maßstäben für notwendig ansehen konnte, um sich über das Verhalten seines Ehepartners Gewissheit zu verschaffen. (T1)
    Beisatz: Hier: Untreuer Arbeitnehmer (T2)
    Veröff: EvBl 1981/121 S 385 = Arb 9936 = ZAS 1981,220 (hiezu mit Anmerkung von Bernat)
  • 2 Ob 523/81
    Entscheidungstext OGH 27.10.1981 2 Ob 523/81
    Vgl; nur T1; Beisatz: Sofern die Beobachtung positive Ergebnisse brachte. (T3)
    Veröff: RZ 1982/15 S 57
  • 1 Ob 516/82
    Entscheidungstext OGH 17.03.1982 1 Ob 516/82
    Auch; nur: Der Ehestörer hat unabhängig vom Erfolg einzelner Beobachtungen alle jene Detektivkosten zu ersetzen, die der in seinen Rechten verletzte Ehegatte nach objektiven Maßstäben für notwendig ansehen konnte, um sich über das Verhalten seines Ehepartners Gewissheit zu verschaffen. Ein frühzeitiger Beginn der Beobachtungen fällt demnach dem Auftraggeber aus dem Gesichtspunkt verletzter Schadensminderungspflicht dann nicht zur Last, wenn seine Veranlassung nicht von vornherein aussichtslos oder erkennbar unzweckmäßig war und im betreffenden Beobachtungszeitraum ein positives Ergebnis erzielt werden konnte. (T4) Beisatz: Es darf sich nur nicht um überflüssige Nachforschungen oder schikanöse Rechtsausübung handeln. Dass zu einem früheren Zeitpunkt ehewidrige Beziehungen festgestellt wurden, bewirkt noch nicht die Verpflichtung zum Ersatz der Kosten einen Monat später in Auftrag gegebenen, aber erfolglos gebliebenen Überwachung, weil insoferne ein rechtswidriges, zum Schadenersatz verpflichtendes Verhalten nicht vorliegt. (T5)
  • 6 Ob 580/83
    Entscheidungstext OGH 30.10.1985 6 Ob 580/83
    Vgl aber; nur T1: Beisatz: Die Haftung des ehestörenden Dritten für Kosten der vom hintergangenen Ehegatten zur Klärung ehestörenden Verhaltens des anderen Ehegatten veranlassten Erhebungen ist zu verneinen, soweit infolge eines entsprechenden Einvernehmens über die Gestaltung (oder praktische Aufhebung) der ehelichen Lebensgemeinschaft die Ehegatten einander - sei es auch nur schlüssig - zu verstehen gegeben hätten, jedes Interesse daran verloren zu haben, wie der andere sein privates Leben gestalte, und daher im Verlangen auf entsprechende Offenlegung ein Rechtsmissbrauch gelegen wäre. (T6)
    Veröff: SZ 58/164 = JBl 1986,524
  • 6 Ob 593/90
    Entscheidungstext OGH 28.06.1990 6 Ob 593/90
    nur T1; Beis wie T6
  • 5 Ob 1538/92
    Entscheidungstext OGH 28.04.1992 5 Ob 1538/92
    Vgl aber; Beis wie T6
  • 3 Ob 575/92
    Entscheidungstext OGH 16.12.1992 3 Ob 575/92
    Vgl; nur T1; Beisatz: Kein Ersatz, wenn die Überwachung offenkundig überflüssig, von vornherein aussichtslos, erkennbar unzweckmäßig ist oder Rechtsmissbrauch vorliegt. (T7)
  • 7 Ob 382/98x
    Entscheidungstext OGH 12.05.1999 7 Ob 382/98x
    Vgl; nur T1; Beis wie T7
  • 5 Ob 45/01f
    Entscheidungstext OGH 27.02.2001 5 Ob 45/01f
    Vgl auch; nur T1
  • 6 Ob 315/00t
    Entscheidungstext OGH 05.07.2001 6 Ob 315/00t
    Vgl auch; nur T1; Beis ähnlich T7; Beisatz: Hier: Haftung des Ehestörers verneint. (T8)
  • 7 Ob 195/02f
    Entscheidungstext OGH 30.10.2002 7 Ob 195/02f
    Vgl auch; nur T1; Beis wie T7; Beisatz: Der geschädigte Ehegatte ist zur Abwehr unterhalts- und vermögensrechtlicher Nachteile berechtigt, seinen Prozessstandpunkt durch Beobachtung durch einen Detektiv zum Erlangen von Beweisen für ein ehebrecherisches Verhältnis des Ehegatten zu untermauern. Der Ehestörer ist zum Ersatz der Detektivkosten, die zum Erlangen von Beweisen aufgelaufen sind, verhalten (so schon 7 Ob 382/98x; 3 Ob 575/92 ua). (T9)
    Beisatz: Hier: Haftung des Ehestörers außer Zweifel, weil er durch seine Äußerung, er werde das Verhältnis abstreiten, da der Kläger keine Beweise dafür habe, die Beiziehung des Detektivbüros und das Entstehen der Überwachungskosten selbst (schuldhaft) mitveranlasst hat. (T10)
  • 6 Ob 277/02g
    Entscheidungstext OGH 12.12.2002 6 Ob 277/02g
    nur T1; Beisatz: Hier: Ersatzanspruch bejaht. (T11)
  • 2 Ob 102/03v
    Entscheidungstext OGH 21.05.2003 2 Ob 102/03v
    Auch; Beis wie T7; Beisatz: Das Recht, sich durch Betrauung eines Detektivs Gewissheit zu verschaffen, findet seine Grenze dort, wo die Überwachung offenkundig überflüssig, von vornherein aussichtslos und erkennbar unzweckmäßig ist, oder aber Rechtsmissbrauch vorliegt, weil die Ehegatten durch einvernehmliche Gestaltung oder Aufhebung ihrer ehelichen Gemeinschaft bekundet haben, jedes Interesse daran verloren zu haben, wie der andere sein Leben gestaltet. (T12)
  • 5 Ob 183/04d
    Entscheidungstext OGH 23.11.2004 5 Ob 183/04d
    Auch; Beis wie T6; Beis wie T9; Beis wie T12
  • 4 Ob 52/06k
    Entscheidungstext OGH 19.12.2006 4 Ob 52/06k
    nur T1; Beis wie T3; Beis wie T12; Beisatz: Mit ausführlicher Begründung zur Kausalitätsfrage und Distanzierung von Entscheidung 6 Ob 315/00t. (T13)
  • 10 Ob 55/07x
    Entscheidungstext OGH 05.06.2007 10 Ob 55/07x
    Auch
  • 7 Ob 133/08x
    Entscheidungstext OGH 02.07.2008 7 Ob 133/08x
    Auch; Beisatz: Das Recht, sich durch Überwachungsmaßnahmen Gewissheit über ein vermutetes ehewidriges Verhalten des Ehepartners zu verschaffen -auch unter dem Gesichtspunkt der Schadenminderungspflicht- findet (erst) dort seine Grenze, wo die Überwachung offenkundig überflüssig, von vornherein aussichtslos und erkennbar unzweckmäßig ist oder aber rechtsmissbräuchlich erfolgt. (T14)
  • 1 Ob 114/09k
    Entscheidungstext OGH 06.07.2009 1 Ob 114/09k
    Auch; nur T4; Beis wie T7; Beis wie T14; Beisatz: Der Kläger hat im Hinblick auf ein bevorstehendes Scheidungsverfahren und die noch ungeklärte Verschuldensfrage ein berechtigtes Interesse daran, zur Abwehr unterhalts- und vermögensrechtlicher Nachteile seinen Prozessstandpunkt durch Beobachtung durch einen Detektiv zur Erlangung von Beweisen für ein ehebrecherisches/ehewidriges Verhältnis seines Ehegatten zu untermauern. (T15)
    Beisatz: Aufgrund dieses berechtigten Interesses steht auch eine bei Beauftragung der Detektei bereits eingetretene unheilbare Zerrüttung der Ehe seinem Anspruch nicht entgegen. (T16)
  • 2 Ob 111/10b
    Entscheidungstext OGH 08.07.2010 2 Ob 111/10b
    Auch; Beisatz: Ein derartiger Schadenersatz gegen den Dritten ist nur bei seiner Kenntnis von der Ehe seines Sexualpartners zu bejahen. (T17)
    Beisatz: Eine Nachforschungspflicht des Dritten (über besondere Vereinbarungen zwischen den Ehegatten, wie sie ihre Beziehungen zu dritten Personen gestalten) ist im Interesse der allemeinen Handlungsfreiheit zu verneinen. (T18)
    Beisatz: Hinsichtlich des Wissens des Dritten von der Ehe seines Geschlechtspartners liegt regelmäßig kein Beiweisnotstand vor, der die Anwendung des Anscheinsbeweises rechtfertigt. (T19)
  • 3 Ob 232/11f
    Entscheidungstext OGH 18.01.2012 3 Ob 232/11f
    Vgl auch; Bem: Die ursprünglich an dieser Stelle aus Versehen mit der Kennzeichnung T20 erfolgte Wiederholung des Teilsatzes T1 wurde gelöscht. - Feber 2022 (T20)
    Beis wie T6
  • 6 Ob 216/12a
    Entscheidungstext OGH 20.03.2013 6 Ob 216/12a
    Vgl; Beis wie T18; Beisatz: Ob bei deutlichen Indizien dafür, dass der andere verheiratet ist, den Dritten eine solche Erkundigungs- oder gar Nachforschungspflicht trifft, kann auch im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben. Ob deutliche Indizien vorliegen, hängt nämlich ganz von den Umständen des Einzelfalls ab. (T21)
  • 8 Ob 115/13i
    Entscheidungstext OGH 29.11.2013 8 Ob 115/13i
    Auch; Beisatz: Ein Ehegatte, dessen Ehe durch ehewidrige Beziehungen seines Partners zu einer dritten Person gestört wird, hat ein von der ständigen Rechtsprechung grundsätzlich gebilligtes Interesse daran, sich Klarheit über den Sachverhalt zu verschaffen. (T22)
  • 4 Ob 100/15g
    Entscheidungstext OGH 11.08.2015 4 Ob 100/15g
    Auch; Beisatz: Dem subjektiven Glauben des Ehestörers an die Zerrüttung der Ehe kommt keine Bedeutung zu. (T23)
  • 5 Ob 105/18d
    Entscheidungstext OGH 28.08.2018 5 Ob 105/18d
    Vgl; Beisatz: Hier: Haftung des Ehestörers verneint. (T24)
  • 4 Ob 82/18i
    Entscheidungstext OGH 27.11.2018 4 Ob 82/18i
    Vgl; Veröff: SZ 2018/99
  • 5 Ob 187/18p
    Entscheidungstext OGH 20.03.2019 5 Ob 187/18p
    Vgl; Beis wie T12; Beis wie T14; Beisatz: Im Regelfall besteht keine Obliegenheit zur Nachfrage bei dem der Ehestörung verdächtigen Ehegatten. (T25)
  • 9 Ob 62/20p
    Entscheidungstext OGH 27.01.2021 9 Ob 62/20p
    Vgl; nur T1; Beis wie T12; Beis wie T14; Beis wie T20
  • 8 Ob 112/21k
    Entscheidungstext OGH 22.10.2021 8 Ob 112/21k
    Vgl; nur T1; Beis wie T5; Beis wie T7; Beis wie T12; Beis wie T14
  • 10 Ob 21/21t
    Entscheidungstext OGH 29.03.2022 10 Ob 21/21t
    Vgl; Beis wie T7; Beis wie T12; Beis wie T14; Beisatz: Hier: Das bloß vorsorgliche Bedürfnis an der Erlangung von Beweismitteln im Ehescheidungsverfahren kann jedenfalls so lange keine Haftung des Ehestörers für Überwachungskosten rechtfertigen, als der untreue Ehepartner den an ihn herangetragenen Vorwurf einer außerehelichen Beziehung nicht bestritten und eine solche Bestreitung auch nicht angedroht hat. (T26)
  • 9 Ob 95/22v
    Entscheidungstext OGH 24.11.2022 9 Ob 95/22v
    Vgl; Beisatz: Hier: Der Überwachungsauftrag der Klägerin und dessen Kosten beruhte nicht auf einem durch einen Verhaltensverstoß seitens der Beklagten ausgelösten Informationsinteresse der Klägerin. (T27)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0022959

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2023

Dokumentnummer

JJR_19770901_OGH0002_0070OB00614_7700000_001

Rechtssatz für 10ObS29/95 10ObS76/00z...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0043249

Geschäftszahl

10ObS29/95; 10ObS76/00z; 10ObS21/01p; 10ObS67/02d; 10ObS5/10y; 2Ob111/10b; 10ObS62/16i; 10ObS88/17i; 10ObS132/22t; 10ObS108/22p

Entscheidungsdatum

17.01.2023

Rechtssatz

Auch bei Behauptung des Vorliegens einer Berufskrankheit trifft die objektive Beweislast, dass das Leiden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ursächlich auf die betrieblichen Einwirkungen zurückzuführen ist, den Versicherten. Eine Umkehrung der Beweislast erfolgt nicht.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 29/95
    Entscheidungstext OGH 28.02.1995 10 ObS 29/95
  • 10 ObS 76/00z
    Entscheidungstext OGH 25.07.2000 10 ObS 76/00z
  • 10 ObS 21/01p
    Entscheidungstext OGH 20.02.2001 10 ObS 21/01p
    Vgl auch; Beisatz: Um Härten eines unzumutbaren Beweisnotstandes für den Versicherten zu vermeiden, genügt es bei Ansprüchen aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, dass die Krankheit (der Tod) typischerweise eine Folge der konkreten Berufsausübung sein kann (Anscheinsbeweis). (T1)
  • 10 ObS 67/02d
    Entscheidungstext OGH 28.05.2002 10 ObS 67/02d
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Arbeitsunfall. (T2)
  • 10 ObS 5/10y
    Entscheidungstext OGH 09.02.2010 10 ObS 5/10y
    Auch; Beis wie T1
  • 2 Ob 111/10b
    Entscheidungstext OGH 08.07.2010 2 Ob 111/10b
    Vgl auch; vgl Beis wie T1
  • 10 ObS 62/16i
    Entscheidungstext OGH 07.06.2016 10 ObS 62/16i
    Beisatz: Hier: Anspruch auf Unfallrente gemäß § 79 StVG. (T3)
  • 10 ObS 88/17i
    Entscheidungstext OGH 13.09.2017 10 ObS 88/17i
    Auch
  • 10 ObS 132/22t
    Entscheidungstext OGH 22.11.2022 10 ObS 132/22t
    Vgl
  • 10 ObS 108/22p
    Entscheidungstext OGH 17.01.2023 10 ObS 108/22p
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0043249

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2023

Dokumentnummer

JJR_19950228_OGH0002_010OBS00029_9500000_001

Rechtssatz für 6Ob2174/96s; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0106890

Geschäftszahl

6Ob2174/96s; 2Ob2422/96g; 6Ob2100/96h; 6Ob226/97x; 8Ob33/98f; 9Ob114/98z; 6Ob3/98d; 6Ob58/99v; 1Ob333/98x; 1Ob278/99k; 9Ob219/00x; 3Ob87/00s; 6Ob292/00k; 1Ob262/00m; 10Ob61/01w; 3Ob102/01y; 1Ob151/01i; 1Ob110/02m; 2Ob131/03h; 9Ob116/03d; 6Ob145/03x; 6Ob177/03b; 6Ob34/04z; 7Ob220/04k; 5Ob49/05z; 6Ob83/05g; 5Ob106/05g; 10Ob9/05d; 9Ob37/05i; 3Ob87/05y; 3Ob106/06v; 2Ob108/07g; 1Ob138/07m; 6Ob104/06x; 9Ob30/07p; 9Ob38/07i; 10Ob103/07f; 9Ob22/08p; 5Ob38/05g; 3Ob4/09y; 2Ob111/10b; 4Ob137/10s; 6Ob231/10d; 6Ob8/11m; 8Ob30/11m; 7Ob77/10i; 1Ob115/11k; 17Ob11/11h; 2Ob207/10w; 10Ob61/11k; 3Ob225/11a; 4Ob145/11v; 4Ob67/12z; 1Ob51/12z; 2Ob227/12i; 8Ob133/12k; 10Ob46/13g; 4Ob210/13f; 8Ob129/13y; 7Ob62/14i; 5Ob208/13v; 7Ob172/14s; 5Ob176/16t; 7Ob83/17g; 1Ob113/17z; 3Ob167/17f; 9Ob80/17f; 5Ob47/18z; 3Ob191/17k; 7Ob164/18w; 4Ob176/19i; 6Ob137/20w; 8ObA16/22v; 6Ob64/22p; 7Ob170/22h; 1Ob36/23k

Entscheidungsdatum

25.04.2023

Rechtssatz

Von dem Grundsatz, dass die Beweislastumkehr das Verschulden betrifft, der Beweis der Kausalität jedoch weiterhin dem Gläubiger obliegt, ist der Oberste Gerichtshof zwar bei ärztlichen Behandlungsfehlern abgegangen (SZ 63/90; JBl 1992, 522), weil hier wegen der in diesen Fällen besonders vorhandenen Beweisschwierigkeiten des Patienten, die Kausalität nachzuweisen, nur dem zur Haftung herangezogenen Arzt die Mittel und Sachkunde zum Nachweis zur Verfügung stehen, daher von einer "prima-facie-Kausalität" auszugehen ist. Davon kann aber bei Verletzung einer Aufklärungs- und Erkundigungspflicht des Rechtsanwaltes nicht gesprochen werden. Hier ist dem Geschädigten der Nachweis der Kausalität des Verhaltens des Schädigers für den eingetretenen Schaden durchaus zuzumuten.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 2174/96s
    Entscheidungstext OGH 18.12.1996 6 Ob 2174/96s
  • 2 Ob 2422/96g
    Entscheidungstext OGH 26.06.1997 2 Ob 2422/96g
    Ähnlich
  • 6 Ob 2100/96h
    Entscheidungstext OGH 11.09.1997 6 Ob 2100/96h
    Veröff: SZ 70/179
  • 6 Ob 226/97x
    Entscheidungstext OGH 12.02.1998 6 Ob 226/97x
  • 8 Ob 33/98f
    Entscheidungstext OGH 25.06.1998 8 Ob 33/98f
    Auch
  • 9 Ob 114/98z
    Entscheidungstext OGH 10.06.1998 9 Ob 114/98z
    nur: Von dem Grundsatz, dass die Beweislastumkehr das Verschulden betrifft, der Beweis der Kausalität jedoch weiterhin dem Gläubiger obliegt, ist der Oberste Gerichtshof bei ärztlichen Behandlungsfehlern abgegangen (SZ 63/90; JBl 1992, 522), weil hier wegen der in diesen Fällen besonders vorhandenen Beweisschwierigkeiten des Patienten, die Kausalität nachzuweisen, nur dem zur Haftung herangezogenen Arzt die Mittel und Sachkunde zum Nachweis zur Verfügung stehen. (T1)
  • 6 Ob 3/98d
    Entscheidungstext OGH 29.10.1998 6 Ob 3/98d
    nur T1; Beisatz: Für den Kausalitätsbeweis reicht wegen der besonderen Schwierigkeit eines exakten Beweises der Anscheinsbeweis durch den Patienten aus. (T2)
  • 6 Ob 58/99v
    Entscheidungstext OGH 22.04.1999 6 Ob 58/99v
    nur: Von dem Grundsatz, dass die Beweislastumkehr das Verschulden betrifft, der Beweis der Kausalität jedoch weiterhin dem Gläubiger obliegt, ist der Oberste Gerichtshof zwar bei ärztlichen Behandlungsfehlern abgegangen (SZ 63/90; JBl 1992, 522), weil hier wegen der in diesen Fällen besonders vorhandenen Beweisschwierigkeiten des Patienten, die Kausalität nachzuweisen, nur dem zur Haftung herangezogenen Arzt die Mittel und Sachkunde zum Nachweis zur Verfügung stehen, daher von einer "prima-facie-Kausalität" auszugehen ist. (T3)
    Beisatz: Dies gilt nicht im Fall des Herausgabeanspruches des Sicherungseigentümers gegenüber dem Verwahrer. (T4)
  • 1 Ob 333/98x
    Entscheidungstext OGH 25.05.1999 1 Ob 333/98x
    Vgl; Beisatz: Hier: Verletzung von Informationspflichten (Aufklärungs-)Pflichten durch den Treuhänder (Rechtsanwalt). (T5)
  • 1 Ob 278/99k
    Entscheidungstext OGH 21.06.2000 1 Ob 278/99k
    Vgl auch; Beis wie T5 nur: Verletzung von Informationspflichten (Aufklärungs-)Pflichten durch den Treuhänder. (T6)
    Beisatz: Hier: Notar. (T7)
  • 9 Ob 219/00x
    Entscheidungstext OGH 08.11.2000 9 Ob 219/00x
    Vgl auch; nur: Davon kann aber bei Verletzung einer Aufklärungs- und Erkundigungspflicht nicht gesprochen werden. Hier ist dem Geschädigten der Nachweis der Kausalität des Verhaltens des Schädigers für den eingetretenen Schaden durchaus zuzumuten. (T8)
    Beisatz: Hier: Aufklärungspflicht der Bank. (T9)
  • 3 Ob 87/00s
    Entscheidungstext OGH 29.01.2001 3 Ob 87/00s
    Vgl auch; Beisatz: Grundsätzlich trifft die Beweislast für einen Behandlungsfehler des Arztes den Patienten. (T10)
  • 6 Ob 292/00k
    Entscheidungstext OGH 22.02.2001 6 Ob 292/00k
    Auch
  • 1 Ob 262/00m
    Entscheidungstext OGH 27.03.2001 1 Ob 262/00m
    nur T1
  • 10 Ob 61/01w
    Entscheidungstext OGH 03.04.2001 10 Ob 61/01w
    Auch; nur: Davon kann aber bei Verletzung einer Aufklärungspflicht und Erkundigungspflicht des Rechtsanwaltes nicht gesprochen werden. Hier ist dem Geschädigten der Nachweis der Kausalität des Verhaltens des Schädigers für den eingetretenen Schaden durchaus zuzumuten. (T11)
  • 3 Ob 102/01y
    Entscheidungstext OGH 20.06.2001 3 Ob 102/01y
    Auch
  • 1 Ob 151/01i
    Entscheidungstext OGH 25.09.2001 1 Ob 151/01i
    Vgl; Beisatz: Anders als bei ärztlichen Behandlungsfehlern ist dem Geschädigten bei Verletzung einer Aufklärungspflicht und Erkundungspflicht - oder einer sonstigen Pflicht - des Rechtsanwalts der Nachweis der Kausalität des Verhaltens des Schädigers für den eingetretenen Schaden durchaus zuzumuten. (T12)
    Veröff: SZ 74/159
  • 1 Ob 110/02m
    Entscheidungstext OGH 25.03.2003 1 Ob 110/02m
    Ähnlich; Beisatz: Die Beweislast dafür, dass sie als Bestbieter tatsächlich zum Zuge gekommen wären, trifft die Kläger, obliegt doch der Beweis des Kausalzusammenhangs zwischen dem rechtswidrigen Verhalten und dem eingetretenen Schaden grundsätzlich dem Geschädigten. Der jeweilige Bieter ist im Allgemeinen fachkundig und es stehen ihm nicht nur die eigenen Kalkulationsunterlagen zur Verfügung, sondern er kennt auch die Angebote der Mitbewerber. (T13)
    Veröff: SZ 2003/26
  • 2 Ob 131/03h
    Entscheidungstext OGH 10.07.2003 2 Ob 131/03h
    Vgl auch; Beisatz: Der Kausalzusammenhang kann Gegenstand eines Anscheinsbeweises sein, dies jedoch nur dann, wenn ein Beweisnotstand besteht, der nur durch Gewährung einer Beweismaßreduzierung zu bewältigen wäre. (T14)
  • 9 Ob 116/03d
    Entscheidungstext OGH 08.10.2003 9 Ob 116/03d
    Auch
  • 6 Ob 145/03x
    Entscheidungstext OGH 19.02.2004 6 Ob 145/03x
    Auch; Beis wie T2
  • 6 Ob 177/03b
    Entscheidungstext OGH 29.04.2004 6 Ob 177/03b
    nur T1; Beis wie T13
  • 6 Ob 34/04z
    Entscheidungstext OGH 27.05.2004 6 Ob 34/04z
    Vgl auch
  • 7 Ob 220/04k
    Entscheidungstext OGH 20.10.2004 7 Ob 220/04k
    Beis wie T9
  • 5 Ob 49/05z
    Entscheidungstext OGH 24.05.2005 5 Ob 49/05z
    Ähnlich; Beis wie T13; Veröff: SZ 2005/83
  • 6 Ob 83/05g
    Entscheidungstext OGH 06.10.2005 6 Ob 83/05g
    Auch; Beisatz: Von der Beweispflicht des Klägers hinsichtlich der Kausalität ist insbesondere bei ärztlichen Behandlungsfehlern abzugehen, weil hier nicht dem Patienten, sondern dem zur Haftung herangezogenen Arzt die Mittel und die Sachkunde zum Nachweis zur Verfügung stehen. (T15)
  • 5 Ob 106/05g
    Entscheidungstext OGH 04.11.2005 5 Ob 106/05g
    nur T8; Beis wie T9; Beisatz: Hier: §§ 13 und 14 WAG. (T16)
  • 10 Ob 9/05d
    Entscheidungstext OGH 24.01.2006 10 Ob 9/05d
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T13
  • 9 Ob 37/05i
    Entscheidungstext OGH 25.01.2006 9 Ob 37/05i
    Auch; Beisatz: Dem Geschädigten obliegt der Nachweis der Kausalität des Verhaltens des Rechtsanwalts für den eingetretenen Schaden. (T17)
  • 3 Ob 87/05y
    Entscheidungstext OGH 30.05.2006 3 Ob 87/05y
  • 3 Ob 106/06v
    Entscheidungstext OGH 26.07.2006 3 Ob 106/06v
    Auch; Beis ähnlich wie T2
  • 2 Ob 108/07g
    Entscheidungstext OGH 29.11.2007 2 Ob 108/07g
    Vgl; Veröff: SZ 2007/190
  • 1 Ob 138/07m
    Entscheidungstext OGH 29.01.2008 1 Ob 138/07m
    Vgl auch; Beisatz: Steht ein ärztlicher Behandlungsfehler fest und ist es unzweifelhaft, dass die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts durch den ärztlichen Kunstfehler nicht bloß unwesentlich erhöht wurde, hat der Belangte (Arzt oder Krankenanstaltenträger) zu beweisen, dass die ihm zuzurechnende Sorgfaltsverletzung „mit größter Wahrscheinlichkeit" nicht kausal für den Schaden des Patienten war. Es kehrt sich folglich die Beweislast für das (Nicht-)Vorliegen der Kausalität um. (T18)
  • 6 Ob 104/06x
    Entscheidungstext OGH 24.01.2008 6 Ob 104/06x
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Fehlerhafte Beratung bzw Aufklärung durch Händler eines Herbizids. (T19)
    Beisatz: Anders als in den Arzthaftungsfällen in denen der Arzt durch die Vornahme des Eingriffs für den Schaden kausal ist, war der Berater an sich nicht kausal für den Schaden, sondern nur für die unterlassene Aufklärung (vgl Reischauer aaO § 1295 Rz 1a). Den Klägern ist die Beweisführung über ihr Verhalten bei korrekter Beratung bzw Aufklärung auch durchaus zuzumuten. (T20)
  • 9 Ob 30/07p
    Entscheidungstext OGH 03.03.2008 9 Ob 30/07p
    Auch; Beis wie T17; Beisatz: Dem Geschädigten obliegt der Nachweis der Kausalität des Verhaltens des Notars für den eingetretenen Schaden. (T21)
  • 9 Ob 38/07i
    Entscheidungstext OGH 08.02.2008 9 Ob 38/07i
    Auch; nur T17
  • 10 Ob 103/07f
    Entscheidungstext OGH 22.04.2008 10 Ob 103/07f
    Vgl auch; Beis wie T12
  • 9 Ob 22/08p
    Entscheidungstext OGH 24.02.2009 9 Ob 22/08p
  • 5 Ob 38/05g
    Entscheidungstext OGH 15.03.2005 5 Ob 38/05g
    Vgl; nur T11; Beis wie T12; Beis wie T17; Beisatz: Auch bei pflichtwidriger Unterlassung eines Rechtsanwalts wird dem Geschädigten der Nachweis der Kausalität des Verhaltens des Schädigers für den eingetretenen Schaden zugemutet. (T22)
  • 3 Ob 4/09y
    Entscheidungstext OGH 25.02.2009 3 Ob 4/09y
    Auch; Beisatz: Außerhalb der Sondersituation bei ärztlichen Behandlungsfehlern obliegt der Beweis der Kausalität auch bei Verletzung von Aufklärungspflichten dem Geschädigten. (T23)
  • 2 Ob 111/10b
    Entscheidungstext OGH 08.07.2010 2 Ob 111/10b
    Vgl auch; auch Beis wie T14; Beisatz: Hier: In Bezug auf das Wissen des Dritten beim Ehebruch von der Ehe seines Geschlechtspartners liegt regelmäßig kein Beweisnotstand vor, der die Anwendung des Anscheinsbeweises rechtfertigt (Detektivkosten). (T24)
  • 4 Ob 137/10s
    Entscheidungstext OGH 31.08.2010 4 Ob 137/10s
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Beweislast für Kausalität eines Beratungsfehlers. (T25)
  • 6 Ob 231/10d
    Entscheidungstext OGH 28.01.2011 6 Ob 231/10d
    Vgl; nur T8; Beis wie T9
  • 6 Ob 8/11m
    Entscheidungstext OGH 24.02.2011 6 Ob 8/11m
    Vgl; nur T8; Beis wie T9
  • 8 Ob 30/11m
    Entscheidungstext OGH 22.03.2011 8 Ob 30/11m
    nur T1; Beis wie T2
  • 7 Ob 77/10i
    Entscheidungstext OGH 30.03.2011 7 Ob 77/10i
    Vgl; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Anlegerschaden wegen fehlerhafter Beratung. (T26)
    Beisatz: Den Geschädigten trifft daher die Behauptungs- und Beweislast nicht nur dafür, dass er bei korrekter Information die tatsächlich gezeichneten Wertpapiere nicht erworben hätte, sondern auch dafür, wie er sich bei korrekter Information hypothetisch alternativ verhalten und sich so sein Vermögen entwickelt hätte; auch dafür kommt ihm zugute, dass nicht so strenge Anforderungen an die Beweisbarkeit des bloß hypothetischen Kausalverlaufs zu stellen sind. (T27)
    Veröff: SZ 2011/40
  • 1 Ob 115/11k
    Entscheidungstext OGH 21.07.2011 1 Ob 115/11k
    Auch; nur T8; Beis wie T25; Vgl auch Beis wie T26
  • 17 Ob 11/11h
    Entscheidungstext OGH 09.08.2011 17 Ob 11/11h
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T22
    Veröff: SZ 2011/105
  • 2 Ob 207/10w
    Entscheidungstext OGH 22.06.2011 2 Ob 207/10w
    Vgl auch; nur T8; Beis wie T9
  • 10 Ob 61/11k
    Entscheidungstext OGH 20.12.2011 10 Ob 61/11k
    Vgl auch; Beis wie T9
  • 3 Ob 225/11a
    Entscheidungstext OGH 14.12.2011 3 Ob 225/11a
    Auch; Auch Beis wie T9
  • 4 Ob 145/11v
    Entscheidungstext OGH 28.02.2012 4 Ob 145/11v
    Vgl auch; Beis wie T17; Beisatz: Für einen Kausalitätsbeweis bei Unterlassungen genügt der Nachweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf das Unterlassen des pflichtgemäßen Handelns zurückzuführen ist. (T28)
  • 4 Ob 67/12z
    Entscheidungstext OGH 02.08.2012 4 Ob 67/12z
    Vgl; Beis wie T26; Beis ähnlich wie T27; Beis ähnlich wie T28; Beisatz: Die Behauptungs‑ und Beweislast für die Wahl und Entwicklung einer hypothetischen Alternativanlage trifft den klagenden Anleger unter der Voraussetzung, dass er bei korrekter Beratung überhaupt veranlagt hätte, wovon bei einem vorgefassten Anlageentschluss auszugehen ist. (T29)
    Beisatz: An diese sind keine zu strengen Anforderungen zu richten. (T30)
  • 1 Ob 51/12z
    Entscheidungstext OGH 11.10.2012 1 Ob 51/12z
    Vgl; Beis wie T27
  • 2 Ob 227/12i
    Entscheidungstext OGH 14.03.2013 2 Ob 227/12i
    Vgl auch
  • 8 Ob 133/12k
    Entscheidungstext OGH 29.04.2013 8 Ob 133/12k
    Auch; nur T1
  • 10 Ob 46/13g
    Entscheidungstext OGH 17.12.2013 10 Ob 46/13g
    Vgl auch; Beis wie T8
  • 4 Ob 210/13f
    Entscheidungstext OGH 17.02.2014 4 Ob 210/13f
    Vgl auch; nur T8
  • 8 Ob 129/13y
    Entscheidungstext OGH 27.02.2014 8 Ob 129/13y
    Vgl auch; Beis wie T2
  • 7 Ob 62/14i
    Entscheidungstext OGH 07.05.2014 7 Ob 62/14i
    Auch; Beisatz: Der Geschädigte hat den Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Schädigers und dem Schadenseintritt zu behaupten und zu beweisen. (T31)
    Beisatz: Beweiserleichterungen dafür ‑ wie im Arzthaftungsrecht ‑ bestehen für geschädigte Anleger nicht. (T32)
  • 5 Ob 208/13v
    Entscheidungstext OGH 30.06.2014 5 Ob 208/13v
    Auch; Beisatz: Kausalitätsbeweis bei einer Haftung wegen Aufklärungs- oder Beratungsfehlern bei einer Vermögensanlage. (T33)
    Beis wie T30; Beis ähnlich wie T28
  • 7 Ob 172/14s
    Entscheidungstext OGH 05.11.2014 7 Ob 172/14s
    Beis wie T22
  • 5 Ob 176/16t
    Entscheidungstext OGH 01.03.2017 5 Ob 176/16t
    Vgl auch; Beis wie T21
  • 7 Ob 83/17g
    Entscheidungstext OGH 14.06.2017 7 Ob 83/17g
    Auch
  • 1 Ob 113/17z
    Entscheidungstext OGH 30.08.2017 1 Ob 113/17z
    Auch
  • 3 Ob 167/17f
    Entscheidungstext OGH 25.10.2017 3 Ob 167/17f
    Vgl; Beis wie T27; Beis wie T29
  • 9 Ob 80/17f
    Entscheidungstext OGH 30.01.2018 9 Ob 80/17f
    Vgl auch
  • 5 Ob 47/18z
    Entscheidungstext OGH 10.04.2018 5 Ob 47/18z
    Auch; Beis wie T32
  • 3 Ob 191/17k
    Entscheidungstext OGH 23.05.2018 3 Ob 191/17k
    Auch; Beis wie T27; Veröff: SZ 2018/39
  • 7 Ob 164/18w
    Entscheidungstext OGH 30.01.2019 7 Ob 164/18w
    Auch; Beis wie T31
  • 4 Ob 176/19i
    Entscheidungstext OGH 24.10.2019 4 Ob 176/19i
    Beisatz: Liegt ein ärztlicher Behandlungsfehler vor, so genügt für den Kausalitätsbeweis der Anscheinsbeweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit durch den Patienten. Gelingt dieser, so obliegt es dem Beklagten, die Kausalität der Pflichtwidrigkeit ‑ durch Entkräftung des ihn belastenden Anscheinsbeweises ‑ ernsthaft zweifelhaft zu machen. Dazu muss er darlegen, dass andere Schadensursachen wahrscheinlicher sind als die ihm unterlaufene Sorgfaltswidrigkeit. (T34)
  • 6 Ob 137/20w
    Entscheidungstext OGH 29.09.2020 6 Ob 137/20w
    Vgl aber; Beisatz: Ausdrückliche Ablehnung der einer Beweislastumkehr zumindest stark angenäherten Beweiserleichterung, wonach bei nicht bloß unwesentlicher Erhöhung der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts durch den ärztlichen Kunstfehler der Belangte (Arzt oder Krankenanstaltenträger) zu beweisen hat, dass die ihm zuzurechnende Sorgfaltsverletzung „mit größter Wahrscheinlichkeit“ nicht kausal für den Schaden des Patienten war. (T35)
    Beis: Angesichts der Beweisschwierigkeiten des mit dem Nachweis der Kausalität des ärztlichen Behandlungsfehlers belasteten Patienten erscheint es sachgerecht, in Abkehr vom Regelbeweismaß der ZPO den Nachweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit genügen zu lassen. (T36)
  • 8 ObA 16/22v
    Entscheidungstext OGH 22.02.2022 8 ObA 16/22v
    Vgl; Beis wie T31; Beisatz: Hier: Kausalzusammenhang zwischen fehlerhafter Ausschreibung und Unterlassen einer Bewerbung. (T37)
  • 6 Ob 64/22p
    Entscheidungstext OGH 14.09.2022 6 Ob 64/22p
    Vgl; Beis wie T28
  • 7 Ob 170/22h
    Entscheidungstext OGH 13.12.2022 7 Ob 170/22h
    Beisatz: Hier: Unterbliebene Beratung (Aufklärung) über besondere Bestimmungen des ÄrzteG und der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer Steiermark. (T38)
  • 1 Ob 36/23k
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.04.2023 1 Ob 36/23k
    Beisatz wie T18
    Beisatz: Die Beweislastumkehr für das (Nicht-)Vorliegen der Kausalität setzt aber voraus, dass der Patient neben dem Behandlungsfehler auch die nicht bloß unwesentliche Erhöhung der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts durch einen ärztlichen Fehler nachweist. (T39)
    Beisatz: Dass im Allgemeinen die Gabe von Benzodiazepinen einer Selbstmordgefahr bei schweren Depressionen entgegenwirkt, ist unerheblich und zeigt keine konkrete Gefahrerhöhung auf. (T40)
    Beisatz: Die mangelnde Risikoerhöhung des Schadenseintritts durch den Behandlungsfehler steht einer Teilhaftung wegen Ursachenzweifeln entgegen, weil die Teilhaftung ebenfalls die konkrete Gefährlichkeit des Behandlungsfehlers für den Schadenseintritt erfordert. (T41)
    Beisatz: Die Entscheidung 6 Ob 137/20w (Punkt 6.2.), in der dem geschädigten Patienten der Nachweis abverlangt wurde, dass der Schaden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die ärztliche Fehlbehandlung zurückzuführen ist, ist vereinzelt geblieben. (T42)
    Anm: Vgl bereits 1 Ob 11/21f (Rz 15).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106890

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2023

Dokumentnummer

JJR_19961218_OGH0002_0060OB02174_96S0000_002

Rechtssatz für 1Ob502/84; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0040266

Geschäftszahl

1Ob502/84; 4Ob150/83; 4Ob175/85; 3Ob572/87; 1Ob1/88; 3Ob45/88; 2Ob84/88 (2Ob85/88); 2Ob119/88; 2Ob36/89; 6Ob614/89; 8Ob518/90; 2Ob41/90; 2Ob64/90; 9ObA290/90; 1Ob513/92; 8Ob615/92; 1Ob45/95; 1Ob5/96; 1Ob2029/96f; 8Ob174/97i; 2Ob91/98s; 1Ob168/98g; 10ObS241/98h; 2Ob185/98i; 10ObS415/98x; 10ObS128/99t; 4Ob206/99v; 1Ob240/99x; 7Ob289/00a; 10ObS31/01h; 1Ob54/01z; 10ObS165/01i; 7Ob237/01f; 10ObS398/01d; 10ObS67/02d; 7Ob128/02b; 10ObS391/02a; 10ObS419/02v; 6Ob145/03x; 8Ob8/04s; 6Ob83/05g; 4Ob52/06k; 7Ob255/07m; 2Ob108/07g; 10ObS146/07d; 4Ob124/08a; 9ObA177/07f; 17Ob35/09k; 10ObS5/10y; 3Ob106/10z; 2Ob111/10b; 4Ob145/10t; 1Ob227/10d; 10ObS78/11k; 2Ob173/11x; 4Ob36/12s; 5Ob117/12k; 2Ob67/12k; 1Ob172/12v; 10Ob13/13d; 2Ob227/12i; 8Ob18/14a; 4Ob18/15y; 7Ob67/15a; 3Ob47/16g; 10ObS62/16i; 3Ob139/16m; 3Ob84/17z; 1Ob97/17x; 7Ob88/17t; 4Ob121/17y; 7Ob74/18k; 4Ob232/17x; 7Ob99/18m; 8Ob92/18i; 7Ob186/17d; 6Ob154/19v; 10ObS132/22t; 10ObS108/22p; 10ObS75/23m

Entscheidungsdatum

24.07.2023

Rechtssatz

Der Anscheinsbeweis beruht darauf, dass bestimmte Geschehensabläufe typisch sind und es daher wahrscheinlich ist, dass auch im konkreten Fall ein derartiger gewöhnlicher Ablauf und nicht ein atypischer gegeben ist.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 502/84
    Entscheidungstext OGH 25.01.1984 1 Ob 502/84
    Veröff: SZ 57/20 = EvBl 1984/129 S 514 = JBl 1985,36
  • 4 Ob 150/83
    Entscheidungstext OGH 05.02.1985 4 Ob 150/83
    Auch
  • 4 Ob 175/85
    Entscheidungstext OGH 16.12.1986 4 Ob 175/85
    Auch; Veröff: WBl 1987,102
  • 3 Ob 572/87
    Entscheidungstext OGH 02.03.1988 3 Ob 572/87
  • 1 Ob 1/88
    Entscheidungstext OGH 16.03.1988 1 Ob 1/88
    Veröff: SZ 61/61
  • 3 Ob 45/88
    Entscheidungstext OGH 18.05.1988 3 Ob 45/88
    Veröff: SZ 61/126
  • 2 Ob 84/88
    Entscheidungstext OGH 10.01.1989 2 Ob 84/88
    Veröff: ZVR 1989/108 S 180
  • 2 Ob 119/88
    Entscheidungstext OGH 10.01.1989 2 Ob 119/88
  • 2 Ob 36/89
    Entscheidungstext OGH 25.04.1989 2 Ob 36/89
  • 6 Ob 614/89
    Entscheidungstext OGH 13.07.1989 6 Ob 614/89
    Beisatz: Bloße Verweisung auf die "allgemeine Lebenserfahrung" reicht zur Dartuung des typischen Geschehensablaufes keineswegs aus. (T1)
  • 8 Ob 518/90
    Entscheidungstext OGH 18.01.1990 8 Ob 518/90
    Veröff: RZ 1990/57 S 127
  • 2 Ob 41/90
    Entscheidungstext OGH 09.05.1990 2 Ob 41/90
  • 2 Ob 64/90
    Entscheidungstext OGH 24.10.1990 2 Ob 64/90
  • 9 ObA 290/90
    Entscheidungstext OGH 05.12.1990 9 ObA 290/90
  • 1 Ob 513/92
    Entscheidungstext OGH 19.02.1992 1 Ob 513/92
    Vgl auch; Beisatz: Zum Wesen des prima - facie - Beweises gehört es, dass der Beweisbelastete nur bestimmte Tatsachen beweisen muss, aus denen sich nach der Lebenserfahrung mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf andere Tatsachen schließen lässt. (T2)
  • 8 Ob 615/92
    Entscheidungstext OGH 15.10.1992 8 Ob 615/92
    Beisatz: Die wichtigsten Anwendungsgebiete sind dort, wo formelhafte, typische Kausalabläufe bestehen oder wo typische Verhaltensweisen stets gleichartige und zuverlässige Schlüsse auf bestimmte innere Zustände eines Menschen zulassen, also beim Beweis des Kausalzusammenhanges oder des Verschuldens. (T3)
    Veröff: SZ 65/132
  • 1 Ob 45/95
    Entscheidungstext OGH 27.02.1996 1 Ob 45/95
    Auch; Beis wie T3
  • 1 Ob 5/96
    Entscheidungstext OGH 30.01.1996 1 Ob 5/96
    Auch; Beis wie T3; Beisatz: Seine wichtigsten Anwendungsgebiete liegen im Schadenersatzrecht. (T4)
  • 1 Ob 2029/96f
    Entscheidungstext OGH 11.03.1996 1 Ob 2029/96f
    Vgl; Beis wie T3
  • 8 Ob 174/97i
    Entscheidungstext OGH 18.09.1997 8 Ob 174/97i
    Auch; Beis wie T3
  • 2 Ob 91/98s
    Entscheidungstext OGH 20.05.1998 2 Ob 91/98s
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Zur Frage des Verschuldens. (T5)
    Beisatz: Die Lebenserfahrung spricht dafür, dass ein Schifahrer sich schuldhaft verhalten hat, wenn er die Herrschaft über seine Schier verliert. (T6)
  • 1 Ob 168/98g
    Entscheidungstext OGH 09.06.1998 1 Ob 168/98g
    Auch
  • 10 ObS 241/98h
    Entscheidungstext OGH 16.07.1998 10 ObS 241/98h
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Beis wie T4
  • 2 Ob 185/98i
    Entscheidungstext OGH 24.09.1998 2 Ob 185/98i
    Vgl auch
  • 10 ObS 415/98x
    Entscheidungstext OGH 15.12.1998 10 ObS 415/98x
    Vgl auch
  • 10 ObS 128/99t
    Entscheidungstext OGH 05.10.1999 10 ObS 128/99t
    Vgl auch
  • 4 Ob 206/99v
    Entscheidungstext OGH 28.09.1999 4 Ob 206/99v
  • 1 Ob 240/99x
    Entscheidungstext OGH 22.10.1999 1 Ob 240/99x
    Auch
  • 7 Ob 289/00a
    Entscheidungstext OGH 14.02.2001 7 Ob 289/00a
    Vgl auch; Beis wie T5; Beis ähnlich wie T6
  • 10 ObS 31/01h
    Entscheidungstext OGH 20.03.2001 10 ObS 31/01h
    Beisatz: Steht ein typischer Geschehensablauf fest, der nach der Lebenserfahrung auf einen bestimmten Kausalzusammenhang hinweist, gelten diese Tatbestandsvoraussetzungen auch im Einzelfall auf Grund ersten Anscheins als erwiesen. (T7)
  • 1 Ob 54/01z
    Entscheidungstext OGH 24.04.2001 1 Ob 54/01z
    Auch; Beisatz: Der Anscheinsbeweis beruht auf typischen Geschehnisabläufen, deren Verwirklichung wahrscheinlich ist. Er dient demjenigen als Beweiserleichterung, der anspruchsbegründende Tatsachen darzutun hat, ermöglicht eine Verschiebung von Beweisthema und Beweislast und kann vom Gegner durch den Beweis eines ernsthaft in Betracht zu ziehenden atypischen Geschehnisablaufs entkräftet werden. (T8)
  • 10 ObS 165/01i
    Entscheidungstext OGH 10.07.2001 10 ObS 165/01i
    Beis wie T7
  • 7 Ob 237/01f
    Entscheidungstext OGH 17.10.2001 7 Ob 237/01f
    Beis wie T8; Beis wie T3
  • 10 ObS 398/01d
    Entscheidungstext OGH 12.02.2002 10 ObS 398/01d
    Beis wie T7; Beisatz: Die Entkräftung des Anscheinsbeweises geschieht durch den Beweis, dass der typische formelhafte Geschehensablauf im konkreten Fall nicht zwingend ist, sondern, dass die ernste Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufes besteht. In Sozialrechtssachen ist der Anscheinsbeweis nur dann entkräftet, wenn dem atypischen Geschehensablauf zumindest die gleiche Wahrscheinlichkeit zukommt. (T9)
  • 10 ObS 67/02d
    Entscheidungstext OGH 28.05.2002 10 ObS 67/02d
    Beis wie T7; Beis wie T9; Beisatz: Einen Grundsatz, dass im Zweifel zu Gunsten des Versicherten zu entscheiden ist, gibt es nicht. (T10)
  • 7 Ob 128/02b
    Entscheidungstext OGH 26.06.2002 7 Ob 128/02b
    Auch
  • 10 ObS 391/02a
    Entscheidungstext OGH 14.01.2003 10 ObS 391/02a
    Beis wie T9
  • 10 ObS 419/02v
    Entscheidungstext OGH 13.01.2004 10 ObS 419/02v
    Beis wie T9 nur: In Sozialrechtssachen ist der Anscheinsbeweis nur dann entkräftet, wenn dem atypischen Geschehensablauf zumindest die gleiche Wahrscheinlichkeit zukommt. (T11)
    Beis wie T10
  • 6 Ob 145/03x
    Entscheidungstext OGH 19.02.2004 6 Ob 145/03x
    Beisatz: Der Anscheinsbeweis wird in Fällen als sachgerecht angesehen, in denen konkrete Beweise vom Beweispflichtigen billigerweise nicht erwartet werden können. In der Regel ist dies der Fall, wenn es sich um Umstände handelt, die allein in der Sphäre des Gegners liegen und daher nur ihm bekannt und auch nur durch ihn beweisbar sind. (T12); Beisatz wie T9
  • 8 Ob 8/04s
    Entscheidungstext OGH 26.08.2004 8 Ob 8/04s
    Auch; Beisatz: Hier: Anscheinsbeweis für ein Treuhandverhältnis. (T13)
    Beisatz: Voraussetzung ist, dass nach außen vom Treugeber Verhaltensweisen gesetzt werden, aus denen typischerweise auf seine Treugebereigenschaft geschlossen werden kann. (T14)
  • 6 Ob 83/05g
    Entscheidungstext OGH 06.10.2005 6 Ob 83/05g
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Hepatitis C-Infektion durch Bluttransfusion. (T15)
  • 4 Ob 52/06k
    Entscheidungstext OGH 19.12.2006 4 Ob 52/06k
    Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Der Anscheinsbeweis für den Verdacht des Ehegatten auf Eheverfehlungen ist durch positive Beobachtungsergebnisse einer Detektivüberwachung erbracht. (T16)
  • 7 Ob 255/07m
    Entscheidungstext OGH 12.12.2007 7 Ob 255/07m
    Beisatz: Hier: Klärung der Kausalität eines ärztlichen Kunstfehlers. (T17)
  • 2 Ob 108/07g
    Entscheidungstext OGH 29.11.2007 2 Ob 108/07g
    Veröff: SZ 2007/190
  • 10 ObS 146/07d
    Entscheidungstext OGH 15.01.2008 10 ObS 146/07d
    Beis wie T9
  • 4 Ob 124/08a
    Entscheidungstext OGH 08.07.2008 4 Ob 124/08a
    Auch
  • 9 ObA 177/07f
    Entscheidungstext OGH 09.07.2008 9 ObA 177/07f
    Veröff: SZ 2008/101
  • 17 Ob 35/09k
    Entscheidungstext OGH 09.02.2010 17 Ob 35/09k
    Vgl; Beis wie T8; Beis wie T12
  • 10 ObS 5/10y
    Entscheidungstext OGH 09.02.2010 10 ObS 5/10y
    Beis wie T10
  • 3 Ob 106/10z
    Entscheidungstext OGH 30.06.2010 3 Ob 106/10z
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T3
  • 2 Ob 111/10b
    Entscheidungstext OGH 08.07.2010 2 Ob 111/10b
  • 4 Ob 145/10t
    Entscheidungstext OGH 05.10.2010 4 Ob 145/10t
  • 1 Ob 227/10d
    Entscheidungstext OGH 23.02.2011 1 Ob 227/10d
    Auch
  • 10 ObS 78/11k
    Entscheidungstext OGH 06.12.2011 10 ObS 78/11k
    Auch
  • 2 Ob 173/11x
    Entscheidungstext OGH 14.02.2012 2 Ob 173/11x
    Beis wie T12
  • 4 Ob 36/12s
    Entscheidungstext OGH 27.03.2012 4 Ob 36/12s
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Typisches Vorliegen einer Anspruchsgefährdung iSd § 381 EO bei bloßem Bestreiten des Zustandekommens eines Kaufvertrags verneint. (T18)
  • 5 Ob 117/12k
    Entscheidungstext OGH 26.07.2012 5 Ob 117/12k
    Beisatz: Hier: Anscheinsbeweis im Gewährleistungsrecht bei latentem Mangel. (T19)
    Beis ähnlich wie T12
  • 2 Ob 67/12k
    Entscheidungstext OGH 30.08.2012 2 Ob 67/12k
    Beis wie T3
  • 1 Ob 172/12v
    Entscheidungstext OGH 11.10.2012 1 Ob 172/12v
    Auch
  • 10 Ob 13/13d
    Entscheidungstext OGH 16.04.2013 10 Ob 13/13d
    Auch; Beisatz: Er darf nicht dazu dienen, Lücken der Beweisführung durch bloße Vermutungen auszufüllen. (T20)
    Beisatz: Der Erfahrungssatz muss sich aus einem gleichmäßigen, sich immer wiederholenden Hergang ergeben („typischer Geschehensablauf“), dem neuesten Stand der Erfahrungen entsprechen sowie eindeutig und in jederzeit überprüfbarer Weise formuliert werden können. (T21)
  • 2 Ob 227/12i
    Entscheidungstext OGH 14.03.2013 2 Ob 227/12i
    Beisatz: Der Kausalzusammenhang kann Gegenstand eines Anscheinsbeweises sein. (T22)
  • 8 Ob 18/14a
    Entscheidungstext OGH 24.03.2014 8 Ob 18/14a
    Beis wie T3; Beis wie T12
  • 4 Ob 18/15y
    Entscheidungstext OGH 22.04.2015 4 Ob 18/15y
  • 7 Ob 67/15a
    Entscheidungstext OGH 02.07.2015 7 Ob 67/15a
  • 3 Ob 47/16g
    Entscheidungstext OGH 18.05.2016 3 Ob 47/16g
    Auch; Veröff: SZ 2016/53
  • 10 ObS 62/16i
    Entscheidungstext OGH 07.06.2016 10 ObS 62/16i
    Beisatz: Hier: Anspruch auf Unfallrente gemäß § 79 StVG. (T23)
  • 3 Ob 139/16m
    Entscheidungstext OGH 18.10.2016 3 Ob 139/16m
    Auch; Beis wie T21; Beisatz: Kein Erfahrungssatz zum Zusammenhang zwischen einer Verwendung von Tampons und dem Eintritt eines menstruellen toxischen Schocksyndroms (TSS). (T24)
  • 3 Ob 84/17z
    Entscheidungstext OGH 07.06.2017 3 Ob 84/17z
  • 1 Ob 97/17x
    Entscheidungstext OGH 28.06.2017 1 Ob 97/17x
    Auch; Beisatz: Hier: Die Revisionswerberin ist aber nicht in der Lage, nachvollziehbar darzulegen, von welchen (von den Tatsacheninstanzen festgestellten) Sachverhaltselementen sie im Sinne eines typischen Geschehnisablaufs auf einen bestimmten Kausalverlauf schließen will. (T25)
  • 7 Ob 88/17t
    Entscheidungstext OGH 27.09.2017 7 Ob 88/17t
  • 4 Ob 121/17y
    Entscheidungstext OGH 24.10.2017 4 Ob 121/17y
    Veröff: SZ 2017/119
  • 7 Ob 74/18k
    Entscheidungstext OGH 24.05.2018 7 Ob 74/18k
  • 4 Ob 232/17x
    Entscheidungstext OGH 29.05.2018 4 Ob 232/17x
    Vgl
  • 7 Ob 99/18m
    Entscheidungstext OGH 20.06.2018 7 Ob 99/18m
  • 8 Ob 92/18i
    Entscheidungstext OGH 19.07.2018 8 Ob 92/18i
  • 7 Ob 186/17d
    Entscheidungstext OGH 24.05.2018 7 Ob 186/17d
    Auch; Beisatz: Eine typische formelhafte Verknüpfung (Anscheinsbeweis) dahin, dass dem Versicherer ein Gutachten, das in einem von einem anderen Versicherer beauftragten Gutachten erwähnt wird, dauerhaft zur Verfügung steht, besteht nicht. Die Möglichkeit, dass sich der Versicherer ein solches Gutachten allenfalls beschaffen könnte, reicht für die Verpflichtung zur Einsichtsgewährung nicht aus. Der klagende Versicherungsnehmer ist grundsätzlich dafür beweispflichtig, dass der Versicherer über ein solches Gutachten verfügt, das eingesehen werden soll. (T12)
    Veröff: SZ 2018/45
  • 6 Ob 154/19v
    Entscheidungstext OGH 23.04.2020 6 Ob 154/19v
    Beisatz: Hier: Weisung gemäß § 9 EKEG. (T13)
  • 10 ObS 132/22t
    Entscheidungstext OGH 22.11.2022 10 ObS 132/22t
    Vgl; Beis nur wie T9
  • 10 ObS 108/22p
    Entscheidungstext OGH 17.01.2023 10 ObS 108/22p
    Beis wie T9
  • 10 ObS 75/23m
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.07.2023 10 ObS 75/23m
    vgl; Beisatz nur wie T9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0040266

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2023

Dokumentnummer

JJR_19840125_OGH0002_0010OB00502_8400000_002

Rechtssatz für 3Ob45/88; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0040287

Geschäftszahl

3Ob45/88; 2Ob119/88; 2Ob64/90; 9Ob1575/95; 10Ob1606/95; 1Ob160/99g; 3Ob18/00v; 10ObS31/01h; 10ObS97/01i; 10ObS195/01a; 7Ob237/01f; 10ObS168/02g; 10ObS67/02d; 7Ob128/02b; 10ObS96/03w; 10ObS419/02v; 4Ob110/06i; 10Ob57/07s; 2Ob108/07g; 2Ob250/07i; 9ObA177/07f; 2Ob127/08b; 7Ob24/09v; 10ObS5/10y; 8ObA20/10i; 2Ob111/10b; 9Ob59/10g; 1Ob227/10d; 4Ob36/12s; 7Ob94/12t; 2Ob67/12k; 7Ob26/13v; 10Ob13/13d; 2Ob227/12i; 7Ob237/12x; 1Ob218/13k; 8Ob18/14a; 2Ob213/13g; 8Ob53/14y; 4Ob132/14m; 4Ob18/15y; 2Ob1/15h; 8Ob117/15m; 10ObS62/16i; 3Ob139/16m; 3Ob84/17z; 1Ob97/17x; 4Ob121/17y; 4Ob232/17x; 7Ob99/18m; 8Ob92/18i; 7Ob186/17d; 2Ob95/19p; 2Ob78/20i; 6Ob173/22t; 1Ob189/23k

Entscheidungsdatum

23.01.2024

Rechtssatz

Der Anscheinsbeweis ist nur zulässig, wenn eine typische formelhafte Verknüpfung zwischen der tatsächlich bewiesenen Tatsache und dem gesetzlich geforderten Tatbestandselement besteht; er darf nicht dazu dienen, Lücken der Beweisführung durch bloße Vermutungen auszufüllen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 45/88
    Entscheidungstext OGH 18.05.1988 3 Ob 45/88
    Veröff: SZ 61/126
  • 2 Ob 119/88
    Entscheidungstext OGH 10.01.1989 2 Ob 119/88
  • 2 Ob 64/90
    Entscheidungstext OGH 24.10.1990 2 Ob 64/90
  • 9 Ob 1575/95
    Entscheidungstext OGH 25.10.1995 9 Ob 1575/95
    Auch
  • 10 Ob 1606/95
    Entscheidungstext OGH 23.01.1996 10 Ob 1606/95
    nur: Der Anscheinsbeweis darf nicht dazu dienen, Lücken der Beweisführung durch bloße Vermutungen auszufüllen. (T1)
  • 1 Ob 160/99g
    Entscheidungstext OGH 29.06.1999 1 Ob 160/99g
    nur T1
  • 3 Ob 18/00v
    Entscheidungstext OGH 20.09.2000 3 Ob 18/00v
    Vgl auch; Beisatz: Der Anscheinsbeweis wird in Fällen als sachgerecht empfunden, in denen konkrete Beweise von Beweispflichtigen billigerweise nicht erwartet werden können; in der Regel ist das der Fall, wenn es sich um Umstände handelt, die allein in der Sphäre des anderen liegen und daher nur ihm bekannt und auch nur durch ihn beweisbar sind. (T2)
  • 10 ObS 31/01h
    Entscheidungstext OGH 20.03.2001 10 ObS 31/01h
  • 10 ObS 97/01i
    Entscheidungstext OGH 22.05.2001 10 ObS 97/01i
    Vgl auch; Beisatz: Fehlt es an der Typizität eines Geschehensablaufs, ist ein Anscheinsbeweis nicht zulässig. (T3)
  • 10 ObS 195/01a
    Entscheidungstext OGH 10.07.2001 10 ObS 195/01a
    Vgl auch; nur: Der Anscheinsbeweis ist nur zulässig, wenn eine typische formelhafte Verknüpfung zwischen der tatsächlich bewiesenen Tatsache und dem gesetzlich geforderten Tatbestandselement besteht. (T4)
  • 7 Ob 237/01f
    Entscheidungstext OGH 17.10.2001 7 Ob 237/01f
    Auch
  • 10 ObS 168/02g
    Entscheidungstext OGH 28.05.2002 10 ObS 168/02g
    Beisatz: Der bloße Verdacht eines bestimmten Ablaufs, der auch andere Verursachungsmöglichkeiten offen lässt, erlaubt die Anwendung des Anscheinsbeweises nicht. (T5)
  • 10 ObS 67/02d
    Entscheidungstext OGH 28.05.2002 10 ObS 67/02d
  • 7 Ob 128/02b
    Entscheidungstext OGH 26.06.2002 7 Ob 128/02b
    Vgl auch; nur T4
  • 10 ObS 96/03w
    Entscheidungstext OGH 08.04.2003 10 ObS 96/03w
    Auch
  • 10 ObS 419/02v
    Entscheidungstext OGH 13.01.2004 10 ObS 419/02v
  • 4 Ob 110/06i
    Entscheidungstext OGH 09.08.2006 4 Ob 110/06i
  • 10 Ob 57/07s
    Entscheidungstext OGH 05.06.2007 10 Ob 57/07s
    Auch
  • 2 Ob 108/07g
    Entscheidungstext OGH 29.11.2007 2 Ob 108/07g
    Veröff: SZ 2007/190
  • 2 Ob 250/07i
    Entscheidungstext OGH 24.01.2008 2 Ob 250/07i
    nur T1; Beis wie T2 nur: Der Anscheinsbeweis wird in Fällen als sachgerecht empfunden, in denen konkrete Beweise von Beweispflichtigen billigerweise nicht erwartet werden können. (T6)
  • 9 ObA 177/07f
    Entscheidungstext OGH 09.07.2008 9 ObA 177/07f
    Veröff: SZ 2008/101
  • 2 Ob 127/08b
    Entscheidungstext OGH 17.12.2008 2 Ob 127/08b
    Beis wie T6
  • 7 Ob 24/09v
    Entscheidungstext OGH 30.03.2009 7 Ob 24/09v
    Veröff: SZ 2009/42
  • 10 ObS 5/10y
    Entscheidungstext OGH 09.02.2010 10 ObS 5/10y
    Beis wie T5
  • 8 ObA 20/10i
    Entscheidungstext OGH 22.07.2010 8 ObA 20/10i
  • 2 Ob 111/10b
    Entscheidungstext OGH 08.07.2010 2 Ob 111/10b
  • 9 Ob 59/10g
    Entscheidungstext OGH 27.04.2011 9 Ob 59/10g
  • 1 Ob 227/10d
    Entscheidungstext OGH 23.02.2011 1 Ob 227/10d
    nur T4
  • 4 Ob 36/12s
    Entscheidungstext OGH 27.03.2012 4 Ob 36/12s
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Typisches Vorliegen einer Anspruchsgefährdung iSd § 381 EO bei bloßem Bestreiten des Zustandekommens eines Kaufvertrags verneint. (T7)
  • 7 Ob 94/12t
    Entscheidungstext OGH 04.07.2012 7 Ob 94/12t
  • 2 Ob 67/12k
    Entscheidungstext OGH 30.08.2012 2 Ob 67/12k
    Beis wie T2
  • 7 Ob 26/13v
    Entscheidungstext OGH 27.03.2013 7 Ob 26/13v
  • 10 Ob 13/13d
    Entscheidungstext OGH 16.04.2013 10 Ob 13/13d
    Beisatz: Der Erfahrungssatz muss sich aus einem gleichmäßigen, sich immer wiederholenden Hergang ergeben („typischer Geschehensablauf“), dem neuesten Stand der Erfahrungen entsprechen sowie eindeutig und in jederzeit überprüfbarer Weise formuliert werden können. (T8)
  • 2 Ob 227/12i
    Entscheidungstext OGH 14.03.2013 2 Ob 227/12i
    Auch; nur T4; Auch Beis wie T3; Beis wie T5
  • 7 Ob 237/12x
    Entscheidungstext OGH 27.03.2013 7 Ob 237/12x
  • 1 Ob 218/13k
    Entscheidungstext OGH 19.12.2013 1 Ob 218/13k
    Vgl auch
  • 8 Ob 18/14a
    Entscheidungstext OGH 24.03.2014 8 Ob 18/14a
  • 2 Ob 213/13g
    Entscheidungstext OGH 28.03.2014 2 Ob 213/13g
  • 8 Ob 53/14y
    Entscheidungstext OGH 26.06.2014 8 Ob 53/14y
    Beis wie T6
  • 4 Ob 132/14m
    Entscheidungstext OGH 17.09.2014 4 Ob 132/14m
    Vgl auch; nur T1
  • 4 Ob 18/15y
    Entscheidungstext OGH 22.04.2015 4 Ob 18/15y
    Auch
  • 2 Ob 1/15h
    Entscheidungstext OGH 09.09.2015 2 Ob 1/15h
  • 8 Ob 117/15m
    Entscheidungstext OGH 25.11.2015 8 Ob 117/15m
  • 10 ObS 62/16i
    Entscheidungstext OGH 07.06.2016 10 ObS 62/16i
    Beisatz: Hier: Anspruch auf Unfallrente gemäß § 79 StVG. (T9)
  • 3 Ob 139/16m
    Entscheidungstext OGH 18.10.2016 3 Ob 139/16m
    Auch; Beisatz: Kein Erfahrungssatz zum Zusammenhang zwischen einer Verwendung von Tampons und dem Eintritt eines menstruellen toxischen Schocksyndroms (TSS). (T10)
  • 3 Ob 84/17z
    Entscheidungstext OGH 07.06.2017 3 Ob 84/17z
  • 1 Ob 97/17x
    Entscheidungstext OGH 28.06.2017 1 Ob 97/17x
    Auch; Beisatz: Hier: Die Revisionswerberin ist aber nicht in der Lage, nachvollziehbar darzulegen, von welchen (von den Tatsacheninstanzen festgestellten) Sachverhaltselementen sie im Sinne eines typischen Geschehnisablaufs auf einen bestimmten Kausalverlauf schließen will. (T11)
  • 4 Ob 121/17y
    Entscheidungstext OGH 24.10.2017 4 Ob 121/17y
    Veröff: SZ 2017/119
  • 4 Ob 232/17x
    Entscheidungstext OGH 29.05.2018 4 Ob 232/17x
    Auch
  • 7 Ob 99/18m
    Entscheidungstext OGH 20.06.2018 7 Ob 99/18m
  • 8 Ob 92/18i
    Entscheidungstext OGH 19.07.2018 8 Ob 92/18i
  • 7 Ob 186/17d
    Entscheidungstext OGH 24.05.2018 7 Ob 186/17d
    Beisatz: Eine typische formelhafte Verknüpfung (Anscheinsbeweis) dahin, dass dem Versicherer ein Gutachten, das in einem von einem anderen Versicherer beauftragten Gutachten erwähnt wird, dauerhaft zur Verfügung steht, besteht nicht. Die Möglichkeit, dass sich der Versicherer ein solches Gutachten allenfalls beschaffen könnte, reicht für die Verpflichtung zur Einsichtsgewährung nicht aus. Der klagende Versicherungsnehmer ist grundsätzlich dafür beweispflichtig, dass der Versicherer über ein solches Gutachten verfügt, das eingesehen werden soll. (T12)
    Veröff: SZ 2018/45
  • 2 Ob 95/19p
    Entscheidungstext OGH 29.06.2020 2 Ob 95/19p
  • 2 Ob 78/20i
    Entscheidungstext OGH 06.08.2020 2 Ob 78/20i
  • 6 Ob 173/22t
    Entscheidungstext OGH 17.10.2022 6 Ob 173/22t
    Vgl; Beis nur wie T5; Beisatz: Hier: Angebliche Umsatzrückgänge können auf vielerlei Ursachen zurückgehen. (T13)
  • 1 Ob 189/23k
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.01.2024 1 Ob 189/23k
    Beisatz wie T5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0040287

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2024

Dokumentnummer

JJR_19880518_OGH0002_0030OB00045_8800000_001

Entscheidungstext 2Ob111/10b

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

Zak 2010/614 S 357 - Zak 2010,357 = EF-Z 2010/158 S 235 (Haas) - EF-Z 2010,235 (Haas) = iFamZ 2010/238 S 334 - iFamZ 2010,334 = ZVR 2011/45 S 75 (Danzl, tabellarische Übersicht) - ZVR 2011,75 (Danzl, tabellarische Übersicht) = EFSlg 127.169 = EFSlg 127.170

Geschäftszahl

2Ob111/10b

Entscheidungsdatum

08.07.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** G*****, vertreten durch Held Berdnik Astner & Partner Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei K***** H*****, vertreten durch Dr. Franz Gölles und Mag. Robert Pöschl, Rechtsanwälte in Graz, wegen 6.964,03 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 19. März 2010, GZ 17 R 12/10z-21, womit das Urteil des Bezirksgerichts Leibnitz vom 18. November 2009, GZ 6 C 87/09v-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 556,99 EUR (darin 92,83 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger begehrt vom Beklagten den Ersatz von aufgewendeten Detektivkosten in Klagshöhe mit der Begründung, er habe sich durch das Verhalten seiner damaligen Ehegattin genötigt gesehen, zum Zweck der Aufklärung, ob sie eine außereheliche Beziehung unterhalte, ein Detektivunternehmen einzuschalten. Der Detektivbericht habe ergeben, dass eine solche Beziehung mit dem Beklagten, der gewusst habe, dass sie verheiratet war, bestünde.

Der Beklagte wendete ein, er habe nicht erkennen können, dass er sich in eine bestehende Ehe einmische.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es traf folgende entscheidungswesentliche Feststellungen: Am 2. 9. 2008 stellte die vormalige Ehegattin des Klägers (die im Folgenden als Frau bezeichnet wird) beim Bezirksgericht den Antrag auf Bewilligung der vorübergehenden gesonderten Wohnungnahme gemäß Paragraph 92, ABGB. Noch bis Mitte/Ende September 2008 hatten der Kläger und seine Frau sexuellen Kontakt. Die Frau und der Beklagte kennen einander zumindest seit 10. 11. 2008 und jedenfalls seit Anfang Dezember 2008 gab es zwischen ihnen Geschlechtsverkehr. Während der Kontakte der Frau mit dem Beklagten lebte sie allein in einer eigenen Wohnung, pflegte keinen wie in einer Ehe üblichen Kontakt mit dem Kläger und trug keinen Ehering. Sie erzählte dem Beklagten Ende Dezember 2008, dass sie verheiratet sei. Es steht nicht fest, ob der Beklagte schon im Zeitpunkt der Beauftragung der Detektei (15. 12. 2008) und während der dann folgenden Observierung von der Ehe der Frau wusste. Bis zum 17. 12. 2008 wollte sich der Kläger nicht scheiden lassen. Erst nach Vorliegen des Detektivberichts am 30. 12. 2008 wollte der Kläger die Ehe nicht mehr fortsetzen. Bis zur einvernehmlichen Ehescheidung am 13. 1. 2009 bestritt die Frau gegenüber dem Kläger, sexuelle Kontakte zu einem anderen Mann zu haben.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, eine Schadenersatzpflicht setze Verschulden voraus. Ein solches Verschulden sei einem Dritten, hier dem Beklagten, dann vorzuwerfen, wenn er eine ehewidrige Beziehung zu einer Person eingehe, von der er wisse, dass sie verheiratet sei.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es führte in rechtlicher Hinsicht aus, der Kläger habe den ihm oblegenen Nachweis, dass der Beklagte bereits zu Beginn seiner Beziehung mit der Frau, zumindest aber im Observierungszeitraum, gewusst habe, dass sie verheiratet sei, nicht erbringen können. Die Rechtsansicht des Berufungswerbers, das Verschulden des Beklagten sei darin gelegen, dass er wissen hätte können, dass die Frau verheiratet gewesen sei, und dass den Beklagten diesbezüglich eine Erkundigungspflicht getroffen habe, werde nicht geteilt.

Das Berufungsgericht ließ die Revision zu: Es gebe keine oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, ob zum Nachweis, dass sich der Ehestörer des Eingriffs bewusst gewesen sei, der Anscheinsbeweis zulässig sei, sowie zu der vom Berufungswerber ins Treffen geführten Erkundigungspflicht.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen im klagsstattgebenden Sinn abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Beklagte beantragt in der Revisionsbeantwortung, die Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, aber nicht berechtigt.

1. An die Begründung des berufungsgerichtlichen Zulässigkeitsausspruchs anknüpfend führt der Revisionswerber aus, ihm sei ein Beweis, dass der Beklagte schon im Zeitpunkt der Beauftragung des Dektektivunternehmens vom aufrechten Bestand der Ehe gewusst habe, unmöglich. Ein Beweismittel für den Wissensstand des Beklagten gebe es nicht. Kenntnisse und Wissensstände seien nämlich innere Tatsachen, die nicht unmittelbar bewiesen werden könnten, sondern es müsse mit Hilfe von Erfahrungssätzen auf sie geschlossen werden.

Dem ist folgendermaßen zu entgegnen: Der Anscheinsbeweis ist nur zulässig, wenn eine typisch formelhafte Verknüpfung zwischen der tatsächlich bewiesenen Tatsache und dem gesetzlich geforderten Tatbestandselement besteht; er darf nicht dazu dienen, Lücken der Beweisführung durch bloße Vermutungen auszufüllen (RIS-Justiz RS0040287). Der Anscheinsbeweis beruht darauf, dass bestimmte Geschehensabläufe typisch sind und es daher wahrscheinlich ist, dass auch im konkreten Fall ein derartiger gewöhnlicher Ablauf und nicht ein atypischer gegeben ist (RIS-Justiz RS0040266).

Der Revisionswerber lässt nicht erkennen, aufgrund welcher bewiesenen Tatsache es eine typisch formelhafte Verknüpfung mit dem zu beweisenden Umstand, dass der Beklagte von der Ehe der Frau wusste, geben soll. Der Kläger wendet sich vielmehr gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die aber nicht revisibel ist.

Überdies liegt regelmäßig kein derartiger Beweisnotstand vor, der Voraussetzung für die Anwendung des Anscheinsbeweises wäre vergleiche RIS-Justiz RS0106890 [T14]; RS0043249 [T1]; RS0077168). Die zahlreichen einschlägigen Entscheidungen (RIS-Justiz RS0022959; RS0022943), belegen, dass häufig das Wissen des Dritten von der Ehe seines Geschlechtspartners festgestellt werden konnte.

2. Nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung hat der Ehestörer unabhängig vom Erfolg einzelner Beobachtungen all jene Detektivkosten zu ersetzen, die der in seinen Rechten verletzte Ehegatte nach objektiven Maßstäben für notwendig ansehen konnte, um sich über das Verhalten seines Ehepartners Gewissheit zu verschaffen (RIS-Justiz RS0022959; vergleiche auch RS0022943). Soweit aus den zahlreichen in den zitierten Rechtssätzen indizierten oberstgerichtlichen Entscheidungen ersichtlich ist, wurde ein derartiger Schadenersatz gegen den Dritten nur bei seiner Kenntnis von der Ehe seines Sexualpartners bejaht.

In der Entscheidung 4 Ob 52/06k hat der Oberste Gerichtshof ausgeführt, eine Nachforschungspflicht des Dritten (über besondere Vereinbarungen zwischen den Ehegatten, wie sie ihre Beziehungen zu dritten Personen gestalten) sei im Interesse der allgemeinen Handlungsfreiheit zu verneinen. Denn es entspräche weder der gesellschaftlichen Realität noch der Komplexität zwischenmenschlicher Beziehungen, Dritten die Pflicht aufzuerlegen, vor engeren, das heißt „freundschaftlichen“ Kontakten mit einer verheirateten Person nachzufragen, ob diese Kontakte aufgrund der konkreten Gestaltung des ehelichen Verhältnisses möglicherweise als ehewidrig anzusehen sein könnten oder nicht. Die Verantwortung für die Beurteilung dieser Frage treffe grundsätzlich nur jenen Ehegatten, der diese Kontakte aufnehme. Er müsse wissen, was er seinem Ehepartner zumuten könne, und er habe dafür sowohl auf scheidungs- als auch auf schadenersatzrechtlicher Ebene einzustehen. Eine Haftung des Dritten sei auf dieser Grundlage weder angemessen noch notwendig.

Ebenso ist es primär Pflicht des Verheirateten, ehestörende oder ehebrecherische Verhältnisse hintanzuhalten. Die Freiheit der Menschen, ihre Beziehungen zueinander zu gestalten, wäre übermäßig eingeschränkt, wollte man jedem, der sich einer anderen Person partnerschaftlich annähern und allenfalls in intimen Kontakt mit ihr treten will, Erkundigungspflichten über ihren Familienstand abverlangen.

Ob bei deutlichen Indizien dafür, dass der andere verheiratet ist, den Dritten eine solche Erkundigungspflicht trifft, kann dahingestellt bleiben, weil hier für den Beklagten derartige deutliche Indizien für den Ehestand der Frau im Observierungszeitraum nicht vorlagen.

Der Revision des Klägers muss daher ein Erfolg versagt bleiben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 50,, 41 ZPO.

Schlagworte

Familienrecht

Textnummer

E94724

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0020OB00111.10B.0708.000

Im RIS seit

09.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2012

Dokumentnummer

JJT_20100708_OGH0002_0020OB00111_10B0000_000