-
3 Ob 283/50
Entscheidungstext
OGH
22.11.1950
3 Ob 283/50
Veröff: SZ 23/345
-
1 Ob 978/53
Entscheidungstext
OGH
23.12.1953
1 Ob 978/53
-
2 Ob 229/55
Entscheidungstext
OGH
27.04.1955
2 Ob 229/55
-
3 Ob 90/56
Entscheidungstext
OGH
29.02.1956
3 Ob 90/56
-
5 Ob 286/59
Entscheidungstext
OGH
08.07.1959
5 Ob 286/59
-
6 Ob 398/60
Entscheidungstext
OGH
30.11.1960
6 Ob 398/60
Beisatz: Ein Ehegatte, dessen Ehe durch ehewidrige Beziehungen seines Ehepartners zu einer dritten Person gestört wird, hat ganz allgemein und unabhängig davon, ob er diese Beziehungen zum Anlass gerichtlicher Schritte nehmen will, ein besonderes Interesse daran, sich Klarheit über den Sachverhalt zu verschaffen. Die Kosten dieser Sachverhaltsermittlung verursacht schuldhaft und rechtswidrig auch der Ehestörer (§§ 5, 525 StG). (T1)
-
3 Ob 510/60
Entscheidungstext
OGH
11.01.1961
3 Ob 510/60
-
2 Ob 118/61
Entscheidungstext
OGH
20.03.1961
2 Ob 118/61
-
2 Ob 261/61
Entscheidungstext
OGH
30.06.1961
2 Ob 261/61
-
6 Ob 280/61
Entscheidungstext
OGH
13.09.1961
6 Ob 280/61
Veröff: EvBl 1961/501 S 633
-
1 Ob 42/62
Entscheidungstext
OGH
21.02.1962
1 Ob 42/62
Veröff: SZ 35/26 = EvBl 1962/247 S 296
-
8 Ob 371/62
Entscheidungstext
OGH
21.12.1962
8 Ob 371/62
-
6 Ob 119/64
Entscheidungstext
OGH
22.04.1964
6 Ob 119/64
-
1 Ob 114/67
Entscheidungstext
OGH
15.06.1967
1 Ob 114/67
Beisatz: Auch der mit dem Detektivinstitut vereinbarte Ersatz für den Zeitaufwand der Organe bei den Behörden (Zeugeneinvernahme) gehört zu dem zu ersetzenden Schaden. (T2)
-
8 Ob 204/67
Entscheidungstext
OGH
19.09.1967
8 Ob 204/67
Vgl; Beisatz: Kein Anspruch, wenn die Ehe bereits rechtskräftig geschieden ist und nur noch das Mitverschulden des Klägers offen ist. (T3)
-
8 Ob 121/68
Entscheidungstext
OGH
21.05.1968
8 Ob 121/68
Beisatz: Kosten einer Überwachung durch Detektive, um Zeugen einer zu erwartenden Ehrenbeleidigung zu haben. (T4)
-
6 Ob 320/69
Entscheidungstext
OGH
14.01.1970
6 Ob 320/69
Beisatz: Hier: Detektivkosten (T5) Veröff: RZ 1970,82
-
6 Ob 56/70
Entscheidungstext
OGH
18.03.1970
6 Ob 56/70
Veröff: EvBl 1970/309 S 545
-
1 Ob 145/71
Entscheidungstext
OGH
14.06.1971
1 Ob 145/71
Veröff: JBl 1972,210
-
4 Ob 614/71
Entscheidungstext
OGH
11.01.1972
4 Ob 614/71
Beis wie T1; Veröff: EFSlg 17962
-
1 Ob 561/76
Entscheidungstext
OGH
10.03.1976
1 Ob 561/76
Veröff: EFSlg 27168
-
7 Ob 614/77
Entscheidungstext
OGH
01.09.1977
7 Ob 614/77
Auch; Beisatz: Adäquater typischer Kausalzusammenhang und Rechtswidrigkeitszusammenhang liegen vor. (T6) Veröff: EvBl 1978/26 S 97 = JBl 1978,594
-
2 Ob 207/78
Entscheidungstext
OGH
16.01.1979
2 Ob 207/78
Vgl; Beisatz: Vorprozessuale Privatgutachtenskosten aber können Gegenstand eines eigenen Schadenersatzanspruches sein, wenn ein besonderes Interesse an der Sachverhaltsermittlung unabhängig von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in einem Prozess besteht. (T7)
-
4 Ob 20/79
Entscheidungstext
OGH
25.09.1979
4 Ob 20/79
Veröff: SZ 52/138 = DRdA 1981,35 (hiezu mit Anmerkung von Mayer - Maly)
-
5 Ob 652/80
Entscheidungstext
OGH
02.09.1980
5 Ob 652/80
Beis wie T1; Beisatz: Der Rechtsweg ist auch dann zulässig, wenn vom Ehegatten die Detektivkosten allenfalls auch als vorprozessuale beziehungsweise außerprozessuale Kosten im Ehescheidungsverfahren geltend gemacht werden könnten. (T8)
-
4 Ob 67/80
Entscheidungstext
OGH
17.02.1981
4 Ob 67/80
Vgl; Beisatz: Hier: Überwachung des der Untreue verdächtigten Arbeitnehmers. (T9) Veröff: Arb 9936 = EvBl 1981/121 S 385 = ZAS 1981,220 (hiezu mit Anmerkung von Bernat)
-
2 Ob 523/81
Entscheidungstext
OGH
27.10.1981
2 Ob 523/81
Beis wie T1; Beisatz: Sofern Beobachtung positive Ergebnisse brachte. (T10)
-
5 Ob 743/81
Entscheidungstext
OGH
15.12.1981
5 Ob 743/81
Vgl auch
-
1 Ob 505/83
Entscheidungstext
OGH
24.01.1983
1 Ob 505/83
Beis wie T1; Beis wie T5; Beis wie T9
-
5 Ob 541/83
Entscheidungstext
OGH
22.03.1983
5 Ob 541/83
Beis wie T1; Beisatz: Die aufrecht bestehende Ehe ist grundsätzlich bis zu deren rechtskräftigen Auflösung zu respektieren, mag die eheliche Gemeinschaft zwischen den Gatten auch schon früher aufgehoben worden und die Ehe bereits zerrüttet gewesen sein. (T11)
-
6 Ob 580/83
Entscheidungstext
OGH
30.10.1985
6 Ob 580/83
Vgl aber; Beisatz: Einem Ehegatten, der seinerseits aus seiner zutage getretenen partnerschaftswidrigen Grundeinstellung den anderen Ehegatten über seine abgesonderte Lebensgestaltung bewusst im unklaren lässt oder durch schwerste und fortgesetzte Verfehlungen den Mangel jeder ehelichen Gesinnung bekundet, steht kein Anspruch darauf zu, über das Verhalten des anderen Ehepartners aufgeklärt zu werden und die für eine solche Aufklärung aufgewendeten Kosten ersetzt zu erhalten. In einem solchen Fall trifft den anderen Ehegatten (den die Ehe störenden Dritten) die Behauptungslast und Beweislast. (T12) Veröff: SZ 58/164 = JBl 1986,524
-
11 Os 111/85
Entscheidungstext
OGH
18.02.1986
11 Os 111/85
Vgl
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5 Ob 1538/92
Entscheidungstext
OGH
28.04.1992
5 Ob 1538/92
Vgl aber; Beis wie T11
-
3 Ob 575/92
Entscheidungstext
OGH
16.12.1992
3 Ob 575/92
Beis wie T12 nur: Einem Ehegatten, der seinerseits aus seiner zutage getretenen partnerschaftswidrigen Grundeinstellung den anderen Ehegatten über seine abgesonderte Lebensgestaltung bewusst im unklaren lässt oder durch schwerste und fortgesetzte Verfehlungen den Mangel jeder ehelichen Gesinnung bekundet, steht kein Anspruch darauf zu, über das Verhalten des anderen Ehepartners aufgeklärt zu werden und die für eine solche Aufklärung aufgewendeten Kosten ersetzt zu erhalten. (T13) Beisatz: Sofern die Aufklärung geboten ist. (T14)
-
1 Ob 101/97b
Entscheidungstext
OGH
15.07.1997
1 Ob 101/97b
Auch; Beis wie T10; Beisatz: Unabhängig davon, ob das Verhalten des Ehestörers für die Zerrüttung der Ehe kausal war. (T15)
-
7 Ob 382/98x
Entscheidungstext
OGH
12.05.1999
7 Ob 382/98x
Beis wie T14; Beis wie T11; Beisatz: Das Recht, sich durch Betrauung eines Detektives Gewissheit zu verschaffen, findet seine Grenze dort, wo die Überwachung offenkundig überflüssig, von vorneherein aussichtslos und erkennbar unzweckmäßig ist oder aber Rechtsmissbrauch vorliegt, weil die Ehegatten durch einvernehmliche Gestaltung oder Aufhebung ihrer ehelichen Gemeinschaft bekundet haben, jedes Interesse daran verloren zu haben, wie der andere sein Leben gestaltet. (T16) Beisatz: Nur wenn ein Ehegatte zu erkennen gibt, dass er jedes Interesse am anderen verloren hat oder sich selbst schlechtweg über alle Bindungen aus der ehelichen Partnerschaft zu seinem persönlichen Eigennutz hinwegsetzt, dennoch aber vom Ehepartner die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Eheverhältnis begehrt, muss sein Verlangen auf Offenlegung des Privatlebens des anderen als rechtsmissbräuchlich angesehen werden. (T17)
-
7 Ob 74/99d
Entscheidungstext
OGH
12.05.1999
7 Ob 74/99d
Vgl auch; Beis wie T1 nur: Ein Ehegatte, dessen Ehe durch ehewidrige Beziehungen seines Ehepartners zu einer dritten Person gestört wird, hat ganz allgemein und unabhängig davon, ob er diese Beziehungen zum Anlass gerichtlicher Schritte nehmen will, ein besonderes Interesse daran, sich Klarheit über den Sachverhalt zu verschaffen. (T18) Beis wie T5
-
5 Ob 45/01f
Entscheidungstext
OGH
27.02.2001
5 Ob 45/01f
Auch
-
6 Ob 315/00t
Entscheidungstext
OGH
05.07.2001
6 Ob 315/00t
Beis wie T1; Beis wie T8; Beis wie T16; Beisatz: Detektivkosten zur Aufdeckung von Eheverfehlungen zählen in der Regel wegen des von einem Scheidungsprozess unabhängigen Interesses des Ehegatten an der Klarheit über seine ehelichen Verhältnisse nicht zu den vorprozessualen oder außerprozessualen Kosten. (T19) Beisatz: Hier: Haftung des Ehestörers verneint. (T20)
-
1 Ob 224/01z
Entscheidungstext
OGH
27.11.2001
1 Ob 224/01z
Beis wie T1; Beis wie T8; Beis wie T13; Beis wie T19
-
4 Ob 166/02v
Entscheidungstext
OGH
20.08.2002
4 Ob 166/02v
Auch; Beisatz: Nach ständiger und einhelliger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs können Detektivkosten gesondert, also unabhängig von einem allenfalls auch gleichzeitig geführten Ehescheidungsprozess eingeklagt werden, weil ein Ehegatte, dessen Ehe durch ehewidrige Beziehungen seines Partners zu einer dritten Person gestört wird, ganz allgemein ein besonderes Interesse daran hat, sich Klarheit über den Sachverhalt unabhängig davon, zu verschaffen, ob er gerichtliche Schritte unternehmen will oder ob das Verhalten des Ehestörers für die Zerrüttung der Ehe kausal war. Dem Ehegatten steht daher unabhängig von der Möglichkeit, die Detektivkosten in einem Ehescheidungsverfahren als vorprozessuale beziehungsweise außerprozessuale Kosten geltend zu machen, ein Schadenersatzanspruch zu, für den der Rechtsweg nicht ausgeschlossen ist. (T21)
Beisatz: Der verletzte Ehegatte hat Anspruch auf Ersatz angemessener, also nach der Interessenlage gerechtfertigter Überwachungskosten bei tatsächlich ehewidrigen Beziehungen sowohl gegen den Drittstörer wie auch gegen den treulosen Ehepartner. Dieser Schadenersatzanspruch wird aus einer Verletzung ehelicher Verhaltenspflichten oder Rechtsgüter abgeleitet. (T22)
-
7 Ob 195/02f
Entscheidungstext
OGH
30.10.2002
7 Ob 195/02f
Auch; Beis wie T21 nur: Nach ständiger und einhelliger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs können Detektivkosten gesondert, also unabhängig von einem allenfalls auch gleichzeitig geführten Ehescheidungsprozess eingeklagt werden, weil ein Ehegatte, dessen Ehe durch ehewidrige Beziehungen seines Partners zu einer dritten Person gestört wird, ganz allgemein ein besonderes Interesse daran hat, sich Klarheit über den Sachverhalt unabhängig davon, zu verschaffen, ob er gerichtliche Schritte unternehmen will. Dem Ehegatten steht daher unabhängig von der Möglichkeit, die Detektivkosten in einem Ehescheidungsverfahren als vorprozessuale beziehungsweise außerprozessuale Kosten geltend zu machen, ein Schadenersatzanspruch zu, für den der Rechtsweg nicht ausgeschlossen ist. (T23)
Beisatz: Die Kosten eines Ehegatten durch Überwachung des der Verletzung der ehelichen Treue verdächtigten anderen Ehegatten können aus dem Titel des Schadenersatzes sowohl von diesem als auch vom beteiligten Dritten ersetzt verlangt werden, sofern die Aufklärung geboten ist (vgl 3 Ob 575/92, 7 Ob 382/98x, 7 Ob 74/99d, 4 Ob 166/02v ua). (T24)
Beis wie T16; Beisatz: Hier: Haftung des Ehestörers außer Zweifel, weil er durch seine Äußerung, er werde das Verhältnis abstreiten, da der Kläger keine Beweise dafür habe, die Beiziehung des Detektivbüros und das Entstehen der Überwachungskosten selbst (schuldhaft) mitveranlasst hat. (T25)
-
6 Ob 124/02g
Entscheidungstext
OGH
20.02.2003
6 Ob 124/02g
Auch; Veröff: SZ 2003/16
-
2 Ob 102/03v
Entscheidungstext
OGH
21.05.2003
2 Ob 102/03v
Auch; Beis wie T8; Beis wie T1; Beis wie T16; Beis wie T19; Beis wie T21; Beis wie T22
-
5 Ob 183/04d
Entscheidungstext
OGH
23.11.2004
5 Ob 183/04d
Beis wie T1; Beis wie T8; Beis wie T12; Beis wie T16; Beis wie T22; Beis wie T24
-
4 Ob 52/06k
Entscheidungstext
OGH
19.12.2006
4 Ob 52/06k
Beis wie T16; Beis wie T24
-
10 Ob 55/07x
Entscheidungstext
OGH
05.06.2007
10 Ob 55/07x
Auch; Beis wie T14
-
1 Ob 114/09k
Entscheidungstext
OGH
06.07.2009
1 Ob 114/09k
Auch; Beis wie T16 nur: Das Recht, sich durch Betrauung eines Detektives Gewissheit zu verschaffen, findet seine Grenze dort, wo die Überwachung offenkundig überflüssig, von vorneherein aussichtslos und erkennbar unzweckmäßig ist oder aber Rechtsmissbrauch vorliegt. (T26)
Beisatz: Der Kläger hat im Hinblick auf ein bevorstehendes Scheidungsverfahren und die noch ungeklärte Verschuldensfrage ein berechtigtes Interesse daran, zur Abwehr unterhalts- und vermögensrechtlicher Nachteile seinen Prozessstandpunkt durch Beobachtung durch einen Detektiv zur Erlangung von Beweisen für ein ehebrecherisches/ehewidriges Verhältnis seines Ehegatten zu untermauern. (T27)
Beisatz: Aufgrund dieses berechtigten Interesses steht auch eine bei Beauftragung der Detektei bereits eingetretene unheilbare Zerrüttung der Ehe seinem Anspruch nicht entgegen. (T28)
-
2 Ob 111/10b
Entscheidungstext
OGH
08.07.2010
2 Ob 111/10b
Vgl; Beisatz: Ein derartiger Schadenersatz gegen den Dritten ist nur bei seiner Kenntnis von der Ehe seines Sexualpartners zu bejahen. (T29)
Beisatz: Eine Nachforschungspflicht des Dritten (über besondere Vereinbarungen zwischen den Ehegatten, wie sie ihre Beziehungen zu dritten Personen gestalten) ist im Interesse der allgemeinen Handlungsfreiheit zu verneinen. (T30)
Beisatz: Hinsichtlich des Wissens des Dritten von der Ehe seines Geschlechtspartners liegt regelmäßig kein Beiweisnotstand vor, der die Anwendung des Anscheinsbeweises rechtfertigt. (T31)
-
3 Ob 232/11f
Entscheidungstext
OGH
18.01.2012
3 Ob 232/11f
Vgl; Vgl Beis wie T1; Beis wie T20; Ähnlich Beis wie T22; Beis wie T29
-
6 Ob 216/12a
Entscheidungstext
OGH
20.03.2013
6 Ob 216/12a
Vgl; Beis wie T30; Beisatz: Ob bei deutlichen Indizien dafür, dass der andere verheiratet ist, den Dritten eine solche Erkundigungs- oder gar Nachforschungspflicht trifft, kann auch im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben. Ob deutliche Indizien vorliegen, hängt nämlich ganz von den Umständen des Einzelfalls ab. (T32)
-
8 Ob 115/13i
Entscheidungstext
OGH
29.11.2013
8 Ob 115/13i
Vgl; Beisatz: Ein Ehegatte, dessen Ehe durch ehewidrige Beziehungen seines Partners zu einer dritten Person gestört wird, hat ein von der ständigen Rechtsprechung grundsätzlich gebilligtes Interesse daran, sich Klarheit über den Sachverhalt zu verschaffen. (T33)
-
8 Ob 42/14f
Entscheidungstext
OGH
26.05.2014
8 Ob 42/14f
Beisatz: Erforderlich ist aber, dass der Gegner ausreichende Anhaltspunkte für ein ehewidriges Verhalten geliefert hat. Die Ersatzfähigkeit von Detektivkosten findet unter anderem dort ihre Grenze, wo die Überwachung offenkundig überflüssig und erkennbar unzweckmäßig ist. (T34)
-
4 Ob 100/15g
Entscheidungstext
OGH
11.08.2015
4 Ob 100/15g
Auch
-
6 Ob 64/16d
Entscheidungstext
OGH
26.04.2016
6 Ob 64/16d
Beis wie T21; Beisatz wie T22 nur: Dieser Schadenersatzanspruch wird aus einer Verletzung ehelicher Verhaltenspflichten oder Rechtsgüter abgeleitet. (T35)
Beisatz: Voraussetzung für die Berechtigung eines solchen Schadenersatzanspruchs ist, dass die Klägerin ein über das Scheidungsverfahren hinausgehendes zuzubilligendes Interesse an der Sammlung sicheren Beweismaterials geltend macht. (T36)
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5 Ob 105/18d
Entscheidungstext
OGH
28.08.2018
5 Ob 105/18d
Vgl; Beis wie T22; Beisatz: Hier: Haftung des Ehestörers verneint. (T37)
-
4 Ob 82/18i
Entscheidungstext
OGH
27.11.2018
4 Ob 82/18i
Vgl; Veröff: SZ 2018/99
-
5 Ob 187/18p
Entscheidungstext
OGH
20.03.2019
5 Ob 187/18p
Auch; Beis wie T16; Beis wie T21; Beis wie T26; Beisatz: Im Regelfall besteht keine Obliegenheit zur Nachfrage bei dem der Ehestörung verdächtigen Ehegatten. (T38)
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9 Ob 62/20p
Entscheidungstext
OGH
27.01.2021
9 Ob 62/20p
Vgl; Beis wie T16; Beis wie T21; Beis wie T26
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10 Ob 21/21t
Entscheidungstext
OGH
29.03.2022
10 Ob 21/21t
Vgl aber; Beis wie T16; Beisatz: Hier: Das bloß vorsorgliche Bedürfnis an der Erlangung von Beweismitteln im Ehescheidungsverfahren kann jedenfalls so lange keine Haftung des Ehestörers für Überwachungskosten rechtfertigen, als der untreue Ehepartner den an ihn herangetragenen Vorwurf einer außerehelichen Beziehung nicht bestritten und eine solche Bestreitung auch nicht angedroht hat. (T39)