Rechtssatz für 4Ob356/86 10Ob24/09s 2O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0038609

Geschäftszahl

4Ob356/86; 10Ob24/09s; 2Ob223/14d; 10Ob17/18z

Entscheidungsdatum

26.06.2018

Norm

ABGB §861
HGB §346 A
NormenG §1
  1. ABGB § 861 heute
  2. ABGB § 861 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

ÖNormen können durch tatsächliche Übung der beteiligten Verkehrskreise zum Handelsbrauch oder zur Verkehrssitte erstarken. Eine wiederholte Anwendung bestimmter ÖNormen durch die in Betracht kommenden Verkehrskreise kann somit dazu führen, dass diese auch in künftigen Fällen mit ihrer Anwendung rechnen und insbesondere technische Aufgaben im Zweifel im Sinne einer bestehenden ÖNorm auslegen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 356/86
    Entscheidungstext OGH 17.06.1986 4 Ob 356/86
    Veröff: RdW 1986,272 = SZ 59/101 = ÖBl 1987,78 (Wiltschek) = MR 1986 H4,29 (Korn)
  • 10 Ob 24/09s
    Entscheidungstext OGH 22.06.2010 10 Ob 24/09s
    Vgl auch
  • 2 Ob 223/14d
    Entscheidungstext OGH 06.08.2015 2 Ob 223/14d
  • 10 Ob 17/18z
    Entscheidungstext OGH 26.06.2018 10 Ob 17/18z
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0038609

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2018

Dokumentnummer

JJR_19860617_OGH0002_0040OB00356_8600000_001

Rechtssatz für 5Ob582/88; 5Ob515/90; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0022153

Geschäftszahl

5Ob582/88; 5Ob515/90; 1Ob233/97i; 3Ob70/98k; 1Ob278/98h; 10Ob24/09s; 2Ob193/09k; 1Ob79/15x; 4Ob22/16p; 1Ob214/16a; 8Ob46/17y; 7Ob38/17i; 3Ob62/18s; 7Ob43/23h

Entscheidungsdatum

28.06.2023

Rechtssatz

Regelwerke - hier: ÖNORM - stellen eine Zusammenfassung üblicher Sorgfaltsanforderungen an den Werkunternehmer dar.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 582/88
    Entscheidungstext OGH 06.09.1988 5 Ob 582/88
  • 5 Ob 515/90
    Entscheidungstext OGH 30.01.1990 5 Ob 515/90
    Veröff: ecolex 1990,543
  • 1 Ob 233/97i
    Entscheidungstext OGH 14.10.1997 1 Ob 233/97i
  • 3 Ob 70/98k
    Entscheidungstext OGH 15.04.1998 3 Ob 70/98k
  • 1 Ob 278/98h
    Entscheidungstext OGH 22.10.1999 1 Ob 278/98h
  • 10 Ob 24/09s
    Entscheidungstext OGH 22.06.2010 10 Ob 24/09s
    Auch; Beisatz: Sie sind aber bloß Richtlinien, die als Vertragsbestandteile gelten sollen. (T1)
  • 2 Ob 193/09k
    Entscheidungstext OGH 17.06.2010 2 Ob 193/09k
  • 1 Ob 79/15x
    Entscheidungstext OGH 08.07.2015 1 Ob 79/15x
    Beisatz: ÖNormen stellen eine Zusammenfassung üblicher Sorgfaltsanforderungen dar. (T2)
    Beisatz: Hier: ÖNORM EN 1176 Teil I. (T3)
  • 4 Ob 22/16p
    Entscheidungstext OGH 24.05.2016 4 Ob 22/16p
  • 1 Ob 214/16a
    Entscheidungstext OGH 26.04.2017 1 Ob 214/16a
  • 8 Ob 46/17y
    Entscheidungstext OGH 25.10.2017 8 Ob 46/17y
  • 7 Ob 38/17i
    Entscheidungstext OGH 20.12.2017 7 Ob 38/17i
    Auch
  • 3 Ob 62/18s
    Entscheidungstext OGH 14.08.2018 3 Ob 62/18s
  • 7 Ob 43/23h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.06.2023 7 Ob 43/23h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0022153

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2023

Dokumentnummer

JJR_19880906_OGH0002_0050OB00582_8800000_003

Rechtssatz für 1Ob564/95; 2Ob221/08a; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0062063

Geschäftszahl

1Ob564/95; 2Ob221/08a; 10Ob24/09s; 2Ob203/11h; 1Ob79/15x; 1Ob214/16a; 1Ob239/16b; 8Ob46/17y; 3Ob62/18s; 2Ob50/20x; 7Ob43/23h; 5Ob200/23g; 5Ob57/24d

Entscheidungsdatum

14.11.2024

Rechtssatz

ÖNormen sind in besonderer Weise zur Bestimmung des nach der Verkehrsauffassung zur Sicherheit Gebotenen geeignet, weil sie den Stand der für die betroffenen Kreise geltenden Regeln der Technik widerspiegeln.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 564/95
    Entscheidungstext OGH 29.05.1995 1 Ob 564/95
    Veröff: SZ 68/105
  • 2 Ob 221/08a
    Entscheidungstext OGH 16.04.2009 2 Ob 221/08a
    Vgl; Beisatz: Mag es nach den Feststellungen auch zutreffen, dass ein Bauen entsprechend den einschlägigen ÖNORMEN dem Stand der Technik entspricht, so kann daraus doch nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass jegliches Bauen, das gewissen ÖNORMEN nicht entspricht, schon dadurch allein dem Stand der Technik nicht genügt. (T1)
  • 10 Ob 24/09s
    Entscheidungstext OGH 22.06.2010 10 Ob 24/09s
    Vgl auch
  • 2 Ob 203/11h
    Entscheidungstext OGH 29.11.2011 2 Ob 203/11h
    Auch
  • 1 Ob 79/15x
    Entscheidungstext OGH 08.07.2015 1 Ob 79/15x
    Beisatz: Hier: ÖNORM EN 1176 Teil I. (T2)
  • 1 Ob 214/16a
    Entscheidungstext OGH 26.04.2017 1 Ob 214/16a
  • 1 Ob 239/16b
    Entscheidungstext OGH 24.05.2017 1 Ob 239/16b
    Vgl; Beis wie T1
  • 8 Ob 46/17y
    Entscheidungstext OGH 25.10.2017 8 Ob 46/17y
    Auch
  • 3 Ob 62/18s
    Entscheidungstext OGH 14.08.2018 3 Ob 62/18s
    Vgl
  • 2 Ob 50/20x
    Entscheidungstext OGH 26.05.2020 2 Ob 50/20x
    Vgl
  • 7 Ob 43/23h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.06.2023 7 Ob 43/23h
  • 5 Ob 200/23g
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 27.06.2024 5 Ob 200/23g
  • 5 Ob 57/24d
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 14.11.2024 5 Ob 57/24d
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0062063

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2025

Dokumentnummer

JJR_19950529_OGH0002_0010OB00564_9500000_006

Rechtssatz für 5Ob278/69; 5Ob261/69; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0062077

Geschäftszahl

5Ob278/69; 5Ob261/69; 1Ob225/70; 8Ob151/71; 4Ob348/72; 5Ob81/75 (5Ob141/75); 3Ob120/75; 6Ob586/79; 6Ob820/81; 7Ob682/81; 1Ob596/83; 2Ob661/84; 4Ob356/86; 3Ob564/94; 10Ob212/98v; 1Ob359/98w; 7Ob265/00x; 5Ob70/01g; 1Ob139/02a; 6Ob151/05g; 10Ob24/09s; 1Ob16/12b; 1Ob214/16a; 1Ob127/17h; 2Ob206/16g; 7Ob43/23h; 4Ob200/24a

Entscheidungsdatum

25.11.2025

Norm

HGB §346 A
NormenG BGBl 1954/64 §1
NormenG BGBl 1954/64 §4 Abs6
ABGB §914
ÖNorm allg.
ABGB §863
  1. ABGB § 914 heute
  2. ABGB § 914 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 863 heute
  2. ABGB § 863 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Die sogenannten "ÖNormen" können entweder durch Parteienvereinbarung oder dadurch Vertragsinhalt werden, daß sie gemäß Paragraph 4, Absatz 6, NormenG durch Rechtsvorschriften für verbindlich erklärt werden.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 278/69
    Entscheidungstext OGH 29.10.1969 5 Ob 278/69
  • 5 Ob 261/69
    Entscheidungstext OGH 12.11.1969 5 Ob 261/69
    Veröff: SZ 42/171 = EvBl 1970/96 S 155
  • 1 Ob 225/70
    Entscheidungstext OGH 15.10.1970 1 Ob 225/70
    Beisatz: Entgeltsanspruch beim Werkvertrag. (T1)
  • 8 Ob 151/71
    Entscheidungstext OGH 14.06.1971 8 Ob 151/71
    Veröff: JBl 1972,200
  • 4 Ob 348/72
    Entscheidungstext OGH 07.11.1972 4 Ob 348/72
    Veröff: ÖBl 1973,53
  • 5 Ob 81/75
    Entscheidungstext OGH 08.07.1975 5 Ob 81/75
  • 3 Ob 120/75
    Entscheidungstext OGH 30.09.1975 3 Ob 120/75
  • 6 Ob 586/79
    Entscheidungstext OGH 11.07.1979 6 Ob 586/79
    Beisatz: Frage der Verzinsung des Rückforderungsanspruches bei Werkvertrag. (T2)
  • 6 Ob 820/81
    Entscheidungstext OGH 23.12.1981 6 Ob 820/81
    Vgl auch; Beisatz: ÖNormen sind nur Richtlinien, die als Bestandteile von Verträgen dienen sollen. (T3)
  • 7 Ob 682/81
    Entscheidungstext OGH 21.01.1982 7 Ob 682/81
  • 1 Ob 596/83
    Entscheidungstext OGH 01.06.1983 1 Ob 596/83
    Auch; Veröff: EvBl 1983/171 S 661 = ImmZ 1985,397
  • 2 Ob 661/84
    Entscheidungstext OGH 18.12.1984 2 Ob 661/84
    Beis wie T1
  • 4 Ob 356/86
    Entscheidungstext OGH 17.06.1986 4 Ob 356/86
    Auch; Beisatz: Fehlt es daran, kommt eine Anwendung von ÖNormen nur unter dem Titel eines stillschweigend bedungenen Gebrauches im redlichen Verkehr (§ 863 ABGB) oder im Handelsverkehr (§ 346 HGB) in Betracht (HS 7212; ähnlich 8224). (T4) Veröff: SZ 59/101 = RdW 1986,272 = MR 1986 H4,29 (Korn) = ÖBl 1987,97 (Wiltschek)
  • 3 Ob 564/94
    Entscheidungstext OGH 22.02.1995 3 Ob 564/94
    Veröff: SZ 68/35
  • 10 Ob 212/98v
    Entscheidungstext OGH 20.08.1998 10 Ob 212/98v
    Auch; Beisatz: Trotz deren nicht direkter Anwendbarkeit finden deren Grundsätze jedoch mittelbar auf ein Ausschreibevorhaben der öffentlichen Hand Anwendung, weil speziell Ö-Normen als Maßstab für die Sorgfaltspflichten angesehen werden, die den Ausschreibenden im Rahmen seiner vorvertraglichen Pflichten treffen (SZ 68/35). Sie geben das wieder, was branchenüblich ist. (T5) Veröff: SZ 71/133
  • 1 Ob 359/98w
    Entscheidungstext OGH 27.04.1999 1 Ob 359/98w
    Beis wie T3; Beisatz: Einzelpunkte von ÖNormen können aber durch tatsächliche Übung der beteiligten Verkehrskreise zum Handelsbrauch oder zur Verkehrssitte erstarken und damit zur ergänzenden Auslegung heranzuziehen sein. (T6)
  • 7 Ob 265/00x
    Entscheidungstext OGH 23.01.2001 7 Ob 265/00x
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T6
  • 5 Ob 70/01g
    Entscheidungstext OGH 26.06.2001 5 Ob 70/01g
    Vgl auch; Beisatz: Die "Österreichischen Normen" (ÖNormen) werden vom Österreichischen Normungsinstitut, einem privatrechtlich konstituierten Verein, herausgegeben. Soweit ÖNormen durch Rechtsvorschriften für verbindlich erklärt wurden, kommt ihnen der Charakter einer generellen Norm zu, sonst sind sie nur Richtlinien. (T7) Beisatz: Die ÖNorm M 5930 hat die Heizkostenabrechnung auf dem HeizKG basierend zum Inhalt. Auch wenn sie nicht für verbindlich erklärt wurde, stellt sie doch den Stand der Technik dar. (T8)
  • 1 Ob 139/02a
    Entscheidungstext OGH 25.06.2002 1 Ob 139/02a
    Auch; Beis wie T3
  • 6 Ob 151/05g
    Entscheidungstext OGH 25.08.2005 6 Ob 151/05g
    Vgl auch; Beisatz: Bei den einem Bauauftrag zugrunde liegenden ÖNORMEN handelt es sich weder um von einer der Vertragsparteien aufgestellte allgemeine Geschäftsbedingungen noch um das Ergebnis von Vertragsverhandlungen der Parteien, sondern um „kollektiv" gestaltete Vertragsbedingungen, die von dritter Seite-dem österreichischen Normungsinstitut-herausgegeben werden. Ihre Bestimmungen sind objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut, das heißt unter Verzicht auf außerhalb des Textes liegende Umstände gemäß §914 ABGB auszulegen. Sie sind so zu verstehen, wie sie sich einem durchschnittlichen Angehörigen des angesprochenen Adressatenkreises erschließen; im Zweifel bildet die Übung des redlichen Verkehrs einen wichtigen Auslegungsbehelf.
    Hier: ÖNorm B 2110, ÖNorm B 2111. (T9)
  • 10 Ob 24/09s
    Entscheidungstext OGH 22.06.2010 10 Ob 24/09s
    Vgl auch
  • 1 Ob 16/12b
    Entscheidungstext OGH 01.03.2012 1 Ob 16/12b
    Auch
    Veröff: SZ 2012/30
  • 1 Ob 214/16a
    Entscheidungstext OGH 26.04.2017 1 Ob 214/16a
    Auch
  • 1 Ob 127/17h
    Entscheidungstext OGH 12.07.2017 1 Ob 127/17h
    Beis wie T3
  • 2 Ob 206/16g
    Entscheidungstext OGH 14.12.2017 2 Ob 206/16g
    Auch
  • 7 Ob 43/23h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.06.2023 7 Ob 43/23h
    vgl
  • 4 Ob 200/24a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.11.2025 4 Ob 200/24a
    Beisatz: Auch beim (Bau-)Werkvertrag ist ein natürlicher Konsens, also ein übereinstimmender Parteiwille, die oberste Norm des Vertrags und selbst dann maßgeblich, wenn er sich mit dem objektiven Wortlaut eines schriftlichen Vertrags oder etwa dem allgemeinen oder branchenspezifischen Verständnis nicht deckt. (T10)
    Beisatz: Die Anwendbarkeit der „Werkvertragsnorm“ ÖNORM B 2110 über „allgemeine Vertragsbestimmungen für Bauleistungen“ bedarf grundsätzlich einer (ausdrücklichen oder schlüssigen) Vereinbarung durch die Parteien. Daher ist ebenso durch Vertragsauslegung zu klären, ob sie überhaupt, zur Gänze oder nur teilweise und mit oder ohne Weiterverweisen auf das konkrete Vertragsverhältnis zwischen den Parteien anwendbar ist sowie, was im Fall von Widersprüchen zwischen den Regelungen der ÖNORM B 2110 mit sonstigen vertraglichen Grundlagen oder dispositivem Recht gelten soll. (T12)
    Beisatz: hier: ausdrückliche Reihung der Vertragsgrundlagen im Werkvertrag. (T13)
    Beisatz: ÖNormen können bei der Auslegung eines Vertrags auch unter dem Aspekt der Übung des redlichen Verkehrs relevant sein. (T14)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0062077

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2026

Dokumentnummer

JJR_19691029_OGH0002_0050OB00278_6900000_001

Rechtssatz für 1Ob18/72; 5Ob106/73; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0038622

Geschäftszahl

1Ob18/72; 5Ob106/73; 6Ob159/73; 1Ob79/74; 6Ob586/79; 5Ob508/80; 5Ob578/81; 5Ob662/82; 7Ob45/82; 7Ob544/86; 6Ob566/95; 3Ob2327/96v; 7Ob68/98w; 3Ob70/98k; 1Ob359/98w; 1Ob278/98h; 7Ob265/00x; 6Ob98/00f; 1Ob262/00m; 6Ob58/03b; 8Ob109/04v; 6Ob151/05g; 1Ob51/05i; 10Ob37/06y; 2Ob192/07k; 2Ob221/08a; 10Ob24/09s; 2Ob193/09k; 1Ob16/12b; 7Ob151/12z; 10Ob65/12z; 1Ob79/15x; 2Ob223/14d; 4Ob22/16p; 1Ob214/16a; 1Ob127/17h; 3Ob91/17d; 7Ob38/17i; 2Ob206/16g; 10Ob17/18z; 2Ob213/18i; 9ObA58/20z; 1Ob154/21k; 7Ob43/23h; 7Ob96/23b; 8Ob9/23s; 4Ob33/24t; 4Ob200/24a

Entscheidungsdatum

25.11.2025

Norm

ABGB §1311 IIc
HGB §346 A
NormenG BGBl 1954/64 §4 Abs6
NormenG BGBl 1971/240 §5
ÖNorm allg
ABGB §863
ÖNorm allg.
ABGB §914

Rechtssatz

ÖNormen, die nicht durch konkrete Rechtsvorschriften für verbindlich erklärt wurden, haben nur insoferne Bedeutung, als sie - konkludent - zum Gegenstand von Verträgen gemacht wurden. Sie können nicht als Gesetz im Sinne des Paragraph 1311, ABGB angesehen werden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 18/72
    Entscheidungstext OGH 16.02.1972 1 Ob 18/72
    Veröff: JBl 1972,569
  • 5 Ob 106/73
    Entscheidungstext OGH 13.06.1973 5 Ob 106/73
    Auch
  • 6 Ob 159/73
    Entscheidungstext OGH 30.08.1973 6 Ob 159/73
    nur: ÖNormen, die nicht durch konkrete Rechtsvorschriften für verbindlich erklärt wurden, haben nur insoferne Bedeutung, als sie - konkludent - zum Gegenstand von Verträgen gemacht wurden. (T1); Beisatz: Bedeutung der im Fachhandel bekannten DIN 4566 für Metallleitern für die Beurteilung der Haftung eines Fachhändlers gemäß § 1299 ABGB. (T2) Veröff: SZ 46/79
  • 1 Ob 79/74
    Entscheidungstext OGH 10.06.1974 1 Ob 79/74
    Vgl jedoch; Beisatz: ÖNorm als Schutznorm unabhängig von rechtsgeschäftlicher Sonderbeziehung (hier technischer Arbeiterschutz). (T3)
  • 6 Ob 586/79
    Entscheidungstext OGH 11.07.1979 6 Ob 586/79
    nur T1
  • 5 Ob 508/80
    Entscheidungstext OGH 06.05.1980 5 Ob 508/80
    Beis wie T3; Beisatz: Hier: Verbindliche ÖNorm M4810 betreffend Verwendung von Trennscheiben nur auf ortsfesten Trennmaschinen. (T4)
  • 5 Ob 578/81
    Entscheidungstext OGH 19.05.1981 5 Ob 578/81
    Auch; nur T1; Beisatz: Oder als Verkehrsübung beziehungsweise Vertragssitte Bedeutung erlangen können. (T5)
  • 5 Ob 662/82
    Entscheidungstext OGH 23.11.1982 5 Ob 662/82
    Beis wie T3; Beis wie T5; Veröff: ZVR 1984/17 S 17
  • 7 Ob 45/82
    Entscheidungstext OGH 13.01.1983 7 Ob 45/82
    Auch; Veröff: EvBl 1983/41 S 160 = VersR 1985,99
  • 7 Ob 544/86
    Entscheidungstext OGH 22.05.1986 7 Ob 544/86
    Veröff: SZ 59/86
  • 6 Ob 566/95
    Entscheidungstext OGH 22.08.1995 6 Ob 566/95
    nur T1
  • 3 Ob 2327/96v
    Entscheidungstext OGH 10.09.1996 3 Ob 2327/96v
  • 7 Ob 68/98w
    Entscheidungstext OGH 26.03.1998 7 Ob 68/98w
    Vgl auch; nur T1
  • 3 Ob 70/98k
    Entscheidungstext OGH 15.04.1998 3 Ob 70/98k
    Beis wie T5; Beisatz: Ob eine konkrete Bestimmung aus einer ÖNorm zwischen Vertragsparteien vereinbart wurde, ist eine Tatfrage. (T6)
  • 1 Ob 359/98w
    Entscheidungstext OGH 27.04.1999 1 Ob 359/98w
    Auch; nur T1; Beis wie T6; Beisatz: Ob eine bestimmte ÖNorm als Ganzes oder Teile davon - auch konkludent - zum Vertragsbestandteil wurde, richtet sich nach den allgemeinen Regeln des § 914 ABGB. (T7)
  • 1 Ob 278/98h
    Entscheidungstext OGH 22.10.1999 1 Ob 278/98h
    Auch; nur T1; Beisatz: Mangels einer Anordnung durch den Gesetz- oder Verordnungsgeber (§ 5 Normengesetz, BGBl 240/1971), gelten Ö-NORMEN nur kraft Vereinbarung oder als Verkehrssitte. (T8)
  • 7 Ob 265/00x
    Entscheidungstext OGH 23.01.2001 7 Ob 265/00x
    nur T1; Beis wie T5; Beis wie T8
  • 6 Ob 98/00f
    Entscheidungstext OGH 17.01.2001 6 Ob 98/00f
    Auch; nur T1; Beisatz: ÖNormen sind, soweit sie nicht durch konkrete Rechtsvorschriften für verbindlich erklärt wurden, rechtlich nichts weiter als Vertragsschablonen. Sie werden ihrer Rechtsnatur als allgemeine Geschäftsbedingungen entsprechend nur dann zum Vertragsgegenstand, wenn die Vertragsparteien ihre Geltung zumindest konkludent vereinbart haben. (T9)
  • 1 Ob 262/00m
    Entscheidungstext OGH 27.03.2001 1 Ob 262/00m
    Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T8; Beis wie T9; Beisatz: ÖNormen stellen zwar eine Zusammenfassung üblicher Sorgfaltsanforderungen an den Werkunternehmer dar, sie sind aber bloß Richtlinien, die als Vertragsbestandteile gelten sollen. (T10) Beisatz: Hier: Die Frage, ob Bestimmungen der ÖNORM B 2450, denen erst Jahre nach der Genehmigung und Kollaudierung eines schadenstiftenden Aufzugs durch die Gewerbebehörde aufgrund des stmk AufzugsG 1971 bindende Wirkung zukam, dennoch von der Gewerbebehörde zum Schadenersatz verpflichtet. (T11)
  • 6 Ob 58/03b
    Entscheidungstext OGH 23.10.2003 6 Ob 58/03b
    Vgl; Beis wie T5
  • 8 Ob 109/04v
    Entscheidungstext OGH 20.01.2005 8 Ob 109/04v
    nur T1
  • 6 Ob 151/05g
    Entscheidungstext OGH 25.08.2005 6 Ob 151/05g
    Vgl auch; Beisatz: Bei den einem Bauauftrag zugrunde liegenden ÖNORMEN handelt es sich weder um von einer der Vertragsparteien aufgestellte allgemeine Geschäftsbedingungen noch um das Ergebnis von Vertragsverhandlungen der Parteien, sondern um „kollektiv" gestaltete Vertragsbedingungen, die von dritter Seite - dem österreichischen Normungsinstitut - herausgegeben werden. Ihre Bestimmungen sind objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut, das heißt unter Verzicht auf außerhalb des Textes liegende Umstände gemäß § 914 ABGB auszulegen. Sie sind so zu verstehen, wie sie sich einem durchschnittlichen Angehörigen des angesprochenen Adressatenkreises erschließen; im Zweifel bildet die Übung des redlichen Verkehrs einen wichtigen Auslegungsbehelf. Hier: ÖNorm B 2110, ÖNorm B 2111. (T12)
  • 1 Ob 51/05i
    Entscheidungstext OGH 27.09.2005 1 Ob 51/05i
    Auch; Beis wie T12 nur: Bei ÖNORMEN handelt es sich weder um von einer der Vertragsparteien aufgestellte allgemeine Geschäftsbedingungen noch um das Ergebnis von Vertragsverhandlungen der Parteien, sondern um „kollektiv" gestaltete Vertragsbedingungen, die von dritter Seite-dem österreichischen Normungsinstitut - herausgegeben werden. Ihre Bestimmungen sind objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut, das heißt unter Verzicht auf außerhalb des Textes liegende Umstände gemäß § 914 ABGB auszulegen. Sie sind so zu verstehen, wie sie sich einem durchschnittlichen Angehörigen des angesprochenen Adressatenkreises erschließen; im Zweifel bildet die Übung des redlichen Verkehrs einen wichtigen Auslegungsbehelf. (T13)
    Beisatz: Hier: ÖNorm A 2060. (T14)
  • 10 Ob 37/06y
    Entscheidungstext OGH 17.08.2006 10 Ob 37/06y
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Fehlende Gesetzeskraft der ÖNorm A 2050 im Vergabeverfahren. (T15)
  • 2 Ob 192/07k
    Entscheidungstext OGH 24.01.2008 2 Ob 192/07k
    Vgl; Vgl Beis wie T9; Beisatz: Hier: (deutsche) VOB (entspricht ÖNORM). (T16)
  • 2 Ob 221/08a
    Entscheidungstext OGH 16.04.2009 2 Ob 221/08a
    Auch; nur T1
  • 10 Ob 24/09s
    Entscheidungstext OGH 22.06.2010 10 Ob 24/09s
    Vgl
  • 2 Ob 193/09k
    Entscheidungstext OGH 17.06.2010 2 Ob 193/09k
    Auch; nur: ÖNormen, die nicht durch konkrete Rechtsvorschriften für verbindlich erklärt wurden, können nicht als Gesetz im Sinne des § 1311 ABGB angesehen werden. (T17)
  • 1 Ob 16/12b
    Entscheidungstext OGH 01.03.2012 1 Ob 16/12b
    nur T1; Beisatz: Hier: ÖNORM S 4611. (T18)
    Veröff: SZ 2012/30
  • 7 Ob 151/12z
    Entscheidungstext OGH 26.09.2012 7 Ob 151/12z
    Vgl auch
  • 10 Ob 65/12z
    Entscheidungstext OGH 29.01.2013 10 Ob 65/12z
  • 1 Ob 79/15x
    Entscheidungstext OGH 08.07.2015 1 Ob 79/15x
    Vgl; Beisatz: Hier verweist die zur Durchführung eines Schutzgesetzes erlassene Verordnung auf den Stand der Technik, wie er sich in den einschlägigen ÖNORMEN widerspiegelt. (T19)
    Anm: Hier: § 15 Abs 1 Vlbg BauG, Vlbg Bautechnikverordnung und ÖNORM EN 1176 Teil I. (T20)

  • 2 Ob 223/14d
    Entscheidungstext OGH 06.08.2015 2 Ob 223/14d
    Auch; nur T1
  • 4 Ob 22/16p
    Entscheidungstext OGH 24.05.2016 4 Ob 22/16p
    nur T17
  • 1 Ob 214/16a
    Entscheidungstext OGH 26.04.2017 1 Ob 214/16a
  • 1 Ob 127/17h
    Entscheidungstext OGH 12.07.2017 1 Ob 127/17h
    Beis wie T9
  • 3 Ob 91/17d
    Entscheidungstext OGH 25.10.2017 3 Ob 91/17d
    nur T17; Beisatz: Hier: ÖNORM M 9601. (T21)
  • 7 Ob 38/17i
    Entscheidungstext OGH 20.12.2017 7 Ob 38/17i
    Beis wie T6
  • 2 Ob 206/16g
    Entscheidungstext OGH 14.12.2017 2 Ob 206/16g
  • 10 Ob 17/18z
    Entscheidungstext OGH 26.06.2018 10 Ob 17/18z
  • 2 Ob 213/18i
    Entscheidungstext OGH 29.11.2018 2 Ob 213/18i
    Auch; nur T17
  • 9 ObA 58/20z
    Entscheidungstext OGH 25.11.2020 9 ObA 58/20z
    Vgl; Beis wie T13; Beisatz: Hier: Hier Auslegung der §§ 2 und 33 der gemäß § 38 Abs 2 NBG vom Generalrat erlassenen Dienstbestimmungen V. (T22)
  • 1 Ob 154/21k
    Entscheidungstext OGH 14.12.2021 1 Ob 154/21k
  • 7 Ob 43/23h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.06.2023 7 Ob 43/23h
    vgl; nur T1
  • 7 Ob 96/23b
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 27.09.2023 7 Ob 96/23b
    Beisatz wie T9
  • 8 Ob 9/23s
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.10.2023 8 Ob 9/23s
    vgl; Beisatz wie T20: Der Stand der Technik spiegelt sich bei Bauprodukten insbesondere in den einschlägigen internationalen bzw ÖNORMEN wieder. (T23)
  • 4 Ob 33/24t
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.10.2024 4 Ob 33/24t
    nur T12
  • 4 Ob 200/24a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.11.2025 4 Ob 200/24a
    Beisatz: Auch beim (Bau-)Werkvertrag ist ein natürlicher Konsens, also ein übereinstimmender Parteiwille, die oberste Norm des Vertrags und selbst dann maßgeblich, wenn er sich mit dem objektiven Wortlaut eines schriftlichen Vertrags oder etwa dem allgemeinen oder branchenspezifischen Verständnis nicht deckt. (T24)
    Beisatz: Die Anwendbarkeit der „Werkvertragsnorm“ ÖNORM B 2110 über „allgemeine Vertragsbestimmungen für Bauleistungen“ bedarf grundsätzlich einer (ausdrücklichen oder schlüssigen) Vereinbarung durch die Parteien. Daher ist ebenso durch Vertragsauslegung zu klären, ob sie überhaupt, zur Gänze oder nur teilweise und mit oder ohne Weiterverweisen auf das konkrete Vertragsverhältnis zwischen den Parteien anwendbar ist sowie, was im Fall von Widersprüchen zwischen den Regelungen der ÖNORM B 2110 mit sonstigen vertraglichen Grundlagen oder dispositivem Recht gelten soll. (T25)
    Beisatz: Hier: ausdrückliche Reihung der Vertragsgrundlagen im Werkvertrag. (T26)
    Beisatz: ÖNormen können bei der Auslegung eines Vertrags auch unter dem Aspekt der Übung des redlichen Verkehrs relevant sein. (T27)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0038622

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2026

Dokumentnummer

JJR_19720216_OGH0002_0010OB00018_7200000_002

Entscheidungstext 10Ob24/09s

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

ZVB 2010/117 S 392 (Sonntag) - ZVB 2010,392 (Sonntag) = JBl 2010,709 = bbl 2010,248/191 - bbl 2010/191 = bau aktuell 2011/5 S 36 (Schmidinger) - bau aktuell 2011,36 (Schmidinger) = Guggenbichler, SV 2020,188 (Rechtsprechungsübersicht)

Geschäftszahl

10Ob24/09s

Entscheidungsdatum

22.06.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Gabriele Z*****, 2. Robert K***** und 3. Susanne K*****, beide: *****, alle vertreten durch Lattenmayer, Luks & Enzinger Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei G*****AG, *****, vertreten durch Mag. Franz Müller, Rechtsanwalt in Kirchberg am Wagram, wegen Mängelbehebung, über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 26. Februar 2009, GZ 4 R 136/08m-49, womit über Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landes- als Handelsgerichts Krems an der Donau vom 17. März 2008, GZ 6 Cg 175/05b-44, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Rechtssache wird an das Erstgericht zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten erster Instanz.

Text

Begründung:

Die Beklagte hat auf der Liegenschaft EZ 2641 GB ***** an der Adresse ***** eine Reihenhausanlage mit insgesamt 10 Reihenhäusern errichtet. Die Kläger gaben gegenüber der Beklagten jeweils ein Anbot zum Ankauf eines „Reihenhauses“ auf dieser Liegenschaft ab, und zwar die Erstklägerin hinsichtlich des Hauses Nr 9, ***** und die Zweit- und Drittkläger hinsichtlich des Hauses Nr 10, *****. Die Beklagte hat die jeweiligen Objekte am 28. 6. 2002 an die Kläger übergeben. Mit Beschluss des Bezirksgerichts K***** vom 16. 11. 2005 wurde im Eigentumsblatt der genannten Liegenschaft das Eigentumsrecht zu einem 272/3074-Anteil samt Wohnungseigentum am Haus Nr 9 für die Erstklägerin sowie jeweils zu 138/3074-Anteilen samt gemeinsamen Wohnungseigentum am Haus Nr 10 für die Zweit- und Drittkläger einverleibt.

Mit der am 30. 9. 2005 eingebrachten Klage begehren die Kläger, die Beklagte schuldig zu erkennen, den mangelhaften Schallschutz zwischen den Reihenhäusern der Kläger „entsprechend den baurechtlichen Vorschriften und gemäß dem Stand der Technik“ binnen angemessener Frist iSd Paragraph 409, Absatz 2, ZPO zu sanieren, und zwar

- durch Herstellung einer zweischaligen Trennwand zwischen den Reihenhäusern Nr 9 und 10 im gesamten einander angrenzenden Bereich der beiden Gebäude;

- in eventu durch Herstellung einer Vorsatzschale in beiden Reihenhäusern an sämtlichen, dem jeweils anderen Reihenhaus zugewandten Wänden sowie zur Trennung von Schallbrücken, die eine direkte Schallübertragung begünstigen, durch Unterbrechung derselben im Bereich aller in dem jeweils anderen Reihenhaus zugewandten Wänden einmündenden Schallbrücken wie insbesondere Decken, Deckenteilen und Treppen;

- in eventu durch Neuherstellung oder Sanierung des dem Stand der Technik und den baurechtlichen Vorschriften entsprechenden Tritt- und Luftschallschutzes zwischen den Reihenhäusern Nr 9 und 10 durch andere, bautechnisch mögliche Maßnahmen.

Die Kläger brachten dazu - soweit im Revisionsverfahren noch von Bedeutung - vor, der für die Reihenhäuser vorgeschriebene (Minimal-)Wert der ÖNORM B 8115-2 vom 1. 10. 1998 mit einer zumindest erforderlichen Schallpegeldifferenz von 60 dB sei bei weitem verfehlt. Die von der Beklagten vorgeschlagene Verbesserung durch Aufbringung einer weiteren Vorsatzschale sei zur Behebung des Mangels untauglich, weil sie nur zu einer Verbesserung um 3 dB führen würde. Die Mängel seien wesentlich und behebbar. Die in der nö BTV (Bautechnikverordnung) vorgeschriebenen Schallschutzwerte seien nach dem Wortlaut nur auf Ein- und Zweifamilienhäuser, nicht aber auf Reihenhäuser anzuwenden. Dass diese Verordnung und nicht die ÖNORM zur Beurteilung des Schallschutzes heranzuziehen sei, werde bestritten. Außerdem würden auch die in der nö BTV vorgeschriebenen Werte nicht erreicht, weil der Luftschallübergang 55,1 dB (Wohnzimmer) bzw 53,5 dB (Schlafraum) betrage. Es seien keine Sonderwünsche beauftragt und ausgeführt worden, die auf den Luft- und Trittschallschutz Einfluss hätten.

Die Beklagte wendete - zusammengefasst - ein, die Reihenhäuser seien nicht mangelhaft. Für das Bauvorhaben seien die zum Zeitpunkt des Abschlusses der Kaufanwartschaftsverträge gültige ÖNORM B 8115-2 (Ausgabe: 1. 10. 1998) sowie die nö BTV anzuwenden. Letztere enthalte in Paragraph 48, Bestimmungen über Schall- und Erschütterungsschutz, insbesondere genaue Werte für die Luftschall- und Trittschalldämmung, welche auch auf Reihenhäuser anzuwenden seien. Der erforderliche Mindestschallschutz sei aber auch nach der ÖNORM mit 55 dB und nicht mit 60 dB einzuhalten, weil es sich bei den Reihenhäusern der Kläger um keine aneinandergrenzenden eigenständigen Gebäude, sondern um Wohneinheiten innerhalb einer gemeinsamen Außenwand handle. Betreffend Luftschallschutz sei ein Wert von 55 dB vereinbart worden. Der standardmäßig vorgegebene Stiegenhausbereich im Haus des Zweitklägers und der Drittklägerin sei in einen Wohnraum umgestaltet worden, weshalb die Schallschutzwerte der nö BTV zwischen Aufenthaltsräumen nicht erreicht werden könnten.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es traf detaillierte - gegenteilige - Feststellungen zu der von den Klägern im Revisionsverfahren nicht mehr aufrecht erhaltenen Behauptung, mit der Beklagten sei vereinbart gewesen, Reihenhäuser mit zweischaligen Trennmauern zu errichten. Im Einzelnen festgestellt wurden auch die jeweiligen Sonderwünsche der Kläger und der Ist-Zustand der hergestellten Schallisolierung:

Demnach besteht die Trennwand zwischen den Wohnzimmern im Erdgeschoß der Häuser der Kläger aus 1,5 cm Gipskartonplatte und 4,5 bis 5 cm Mineralwolleinlage (was zusammen eine Vorsatzschale ergibt), 25 cm Wienerberger Schallschutzziegel SSZ 25 sowie 1 cm Innenputz, wobei die Vorsatzschalen nur auf der Seite des Hauses Nr 9 montiert wurden; dies auch im Bereich des Wohnzimmers, nicht jedoch im Stiegenhaus.

Die Trennwand zwischen den Schlafzimmern im Obergeschoß der Häuser der Kläger besteht aus 1,5 cm Gipskartonplatten, 4,5 cm Mineralwolleinlage, 25 cm Wienerberger Schallschutzziegel SSZ 25, weiteren 4,5 cm Mineralwolleinlage sowie 1,5 cm Gipskartonplatten, sodass hier auf beiden Seiten der Häuser der Kläger Vorsatzschalen angebracht sind.

Der Stiegenaufbau zwischen Erd- und Obergeschoß besteht in den Häusern der Kläger jeweils aus einem MABA Fertigteilstiegenlauf sowie 2 bis 3 cm dicken Massivholztrittstufen; die Lagerung der Stiege in der Trennwand erfolgte jeweils mittels Trittschalldorn bestehend aus Querkraftdorn und Lagerhülse mit Elastomereinlage. Beim Stiegenaufbau zwischen Keller und Erdgeschoß der Häuser erfolgte demgegenüber die Lagerung in der Trennwand mittels Winkeleisen und Klebeanker und es wurden keine Holztrittstufen eingebaut.

Die am 17. 7. 2006 herrschenden Schallpegeldifferenzen zwischen den Häusern Nr 9 und 10 wurden wie folgt festgestellt:

- die bewertete Schallpegeldifferenz vom Wohnzimmer des Hauses Nr 9 in das Wohnzimmer des Hauses Nr 10 betrug                                                       56 dB

- die bewertete Schallpegeldifferenz vom nordseitigen Schlafzimmer im Obergeschoß des Hauses Nr 9 und das nordseitige Schlafzimmer im Obergeschoß des Hauses Nr 10 betrug                                                       54 dB

- der Trittschallübergang der Stiege zwischen Erdgeschoß und Obergeschoß des Hauses Nr 9 in das Wohnzimmer im Erdgeschoß des Hauses Nr 10 ergab den bewerteten Trittschallpegel von                            39 dB

- der Trittschallübergang der Stiege zwischen Kellergeschoß und Erdgeschoß des Hauses Nr 10 in das Wohnzimmer im Erdgeschoß des Hauses Nr 9 ergab den bewerteten Trittschallpegel von                            41 dB

- das bewertete Bauschalldämmmaß (Rw) der Trennwand zwischen den Erdgeschoßen der Häuser Nr 9 und 10 ergab                                                                65 dB

- das bewertete Bauschalldämmmaß (Rw) der Trennwand zwischen den Obergeschoßen der Häuser Nr 9 und 10 ergab                                                        67 dB.

Bei den Messergebnissen ist jeweils aufgrund von Messunsicherheiten von einem Schwankungsbereich von plus/minus 1 bis 2 dB als Messtoleranz auszugehen, sodass Grenzwertverfehlungen in diesem Bereich als „unter Berücksichtigung der Messunsicherheit noch entsprechend“ zu qualifizieren sind.

Nach den weiteren Feststellungen sind zur Verbesserung des Luftschallschutzes der Häuser der Kläger folgende Maßnahmen möglich:

- hinsichtlich der Trennwand im Erdgeschoß: Einbau einer Vorsatzschale im Haus Nr 10 des Zweit- und der Drittklägerin mit 7,5 cm Mineralfaser und 1,5 cm Gipskartonplatte, wodurch eine raumbezogene Verbesserung von bis zu 3 dB erreicht werden kann;

- hinsichtlich der Trennwand im Obergeschoß: Umbau einer Vorsatzschale von bisher 4,5 cm auf 7 cm Mineralfaser, wodurch eine raumbezogene Verbesserung von bis zu 2 dB möglich ist;

- durch das Befestigen jeweils einer zusätzlichen Gipskartonplatte auf die bestehenden bzw anzubringenden Vorsatzschalen kann eine weitere raumbezogene Verbesserung von bis zu 1 dB erreicht werden;

- durch eine völlige schalltechnische Trennung der flankierenden Innenwand von der Trennwand mittels Unterbringung vorhandener Schallnebenwege durch weiche Zwischeneinlagen ist eine weitere raumbezogene Verbesserung von maximal 1 bis 2 dB möglich.

Die Sonderwünsche der Kläger führten zu keinen schalltechnischen Auswirkungen. Allerdings wird durch die ausgeführten Sonderwünsche des Zweit- und der Drittklägerin der subjektive Empfangspegel erhöht, da durch die Eingliederung der Stiege in das Wohnzimmer der Stiegenbereich von einem Nebenraum zu einem Wohnraum wurde.

Fest steht weiters, dass die in den Verträgen zwischen den Streitteilen nicht vereinbarte ÖNORM B 8115-2 vom 1. 10. 1998 „Schallschutz und Raumakustik im Hochbau“ in den Tabellen 5 und 7 folgende Anforderungen an die Luft- bzw Trittschalldämmung „in Gebäuden“ festlegt (Beil ./J):

Die mindesterforderliche bewertete Standard-Schallpegeldifferenz (DnT,w) hinsichtlich der Luftschalldämmung zwischen Räumen ohne Verbindung beträgt zwischen aneinandergrenzenden Gebäuden, zB Reihenhäusern [= Tabelle 5 erste Zeile]                   60 dB

und zwischen Aufenthaltsräumen von Wohneinheiten [= Tabelle 5 zweite Zeile]           55 dB.

Der höchstzulässige bewertete Standard-Trittschallpegel (LnT,w) hinsichtlich der Trittschallübertragung zu Aufenthaltsräumen beträgt aus angrenzenden Gebäuden, zB Reihenhäusern          46 dB

aus Räumen in Wohngebäuden                   48 dB

und aus Stiegenhäusern                    50 dB,

wobei für Nebenräume um 5 dB höhere bewertete Standard-Trittschallpegel zulässig sind.“

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 5, nö BauO müsse ein Bauwerk betreffend Schallschutz derart geplant und ausgeführt sein, dass der von den Benutzern oder von in der Nähe befindlichen Personen wahrgenommene Schall auf einem Pegel gehalten werde, der nicht gesundheitsgefährdend sei und bei dem zufriedenstellende Nachtruhe-, Freizeit- und Arbeitsbedingungen sichergestellt seien. Nach Absatz 3, leg cit habe die Landesregierung die Anforderungen an Bauwerke und Bauteile nach Absatz eins, mit Verordnung näher zu bestimmen. Die nö BTV (Bautechnikverordnung) schreibe dementsprechend konkrete Schalldämmmaße vor, sodass die Erfordernisse des Schallschutzes nicht mehr anhand der unverbindlichen ÖNORM B 8115-2 zu konkretisieren seien vergleiche Hauer/Zaussinger NÖ Baurecht6, Anmerkung eins, zu Paragraph 7, nö BTV). Insofern sei die nö BTV lex specialis gegenüber der nicht verbindlichen ÖNORM B 8115-2 vom 1. 10. 1998, weshalb zur Beurteilung des gegenständlichen Falls die Schallschutzanforderungen der nö BTV heranzuziehen seien. Nach der Legaldefinition von Reihenhäusern in Paragraph eins, nö BTV werde nicht unterschieden, ob die reihenartig angeordneten Wohnungen durch ein- oder zweischalige Trennwände voneinander getrennt seien. Es handle sich daher auch im vorliegenden Fall um Reihenhäuser, wobei die Beklagte die Trennwände zwischen den Reihenhäusern entsprechend ihren Angaben im Prospekt und ihren Mitteilungen gegenüber den Käufern als einschalige Mauer ausgeführt habe. Zweischalige Trennwände seien nicht vereinbart und von der Beklagten auch nicht geschuldet. Im dritten Teil der nö BTV werde in Paragraph 48, unter der Überschrift „andere Gebäude und Bauwerke“ folgender Schall- und Erschütterungsschutz normiert:

1. für Wohnungen gelten folgende Anforderungen:

2. Luftschalldämmung von Trennbauteilen: bewertetes Schalldämmmaß Rw mindestens

a) Wohnungstrennwände und Wohnungsdecken                                                                          57 dB

3. Trittschalldämmung bewerteter Normtrittschallpegel Ln, T, w, höchstens

a) Wohnungstrenndecken und Decken gegen Wohnungen                                                                48 dB

d) Stiegen und andere Podeste, sofern sie mit Wohnungstrennwänden und gegen Wohnräume verbunden sind                                                                 50 dB.

Wenn auch Paragraph 48, nö BTV lediglich die Formulierung „Schallschutz und Erschütterungsschutz für Wohnungen“ verwende, so sei diese Bestimmung gemäß Paragraph 113, Absatz 2, nö BTV mangels Sondervorschriften im vierten Teil dieses Gesetzes ausdrücklich auch auf Reihenhäuser anzuwenden. Nach Auslegung der in Paragraph 48, nö BTV verwendeten Begriffe stelle dabei der Grenzwert für die bewertete Standard-Schallpegeldifferenz ein Minimum dar, das eingehalten oder überschritten werden müsse, während der Grenzwert für den bewerteten Trittschallpegel ein Maximum darstelle, das eingehalten oder unterschritten werden müsse. Der in den Bestimmungen geforderte Trittschallschutz für Stiegen und deren Podeste gegen Wohnungen ziele auf allgemeine Stiegenhäuser ab, sodass die Anforderungen geringer seien, als bei Wohnungstrenndecken. Bei der Stiege innerhalb einer Wohneinheit seien daher aufgrund deren häufigerer Benützung die Anforderung wie bei Wohnungstrenndecken anzusetzen. Nach den Feststellungen betrage das bewertete Schalldämmmaß (Rw) der Trennwand zwischen den Häusern der Kläger 65 dB im Erdgeschoß und 67 dB im Obergeschoß, bei einem von der nö BTV geforderten Grenzwert für den Luftschallschutz von 57 dB. Hinsichtlich des Trittschallschutzes betrage der festgestellte bewertete Normtrittschallpegel (LnTw) der Stiege zwischen Erd- und Obergeschoß 39 LnTw, bei einem geforderten Grenzwert von 48 LnTw; bei der Stiege zwischen Keller und Erdgeschoß betrage der festgestellte bewertete Normtrittschallpegel 41 LnTw, bei einem geforderten Grenzwert von 50 LnTw. Nach den Feststellungen ergebe sich daher eindeutig, dass die in Paragraph 48, nö BTV aufgestellten Grenzwerte für Luft- und Trittschallschutz in den Reihenhäusern der Kläger eingehalten seien. Die Klage sei daher abzuweisen.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Kläger nicht Folge und schloss sich der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts an. Paragraph 43, Absatz 3, nö BauO normiere, dass die Landesregierung die Anforderung an Bauwerke und Bauteile nach Absatz eins, mit Verordnung näher zu bestimmen habe. Der Verweis auf Absatz eins, umfasse auch dessen Ziffer 5, Die nö BTV gelte als Verordnung aufgrund des Paragraph 43, Absatz 3, nö BauO. Wenn Hauer/Zaussinger in der Anmerkung 2, zu Paragraph 7, nö BTV ausführten, dass die nö BauO 1976 in mehreren Paragrafen nur einen „entsprechenden“ Schallschutz vorgeschrieben habe, der jeweils anhand der ÖNORM zu konkretisieren sei, schreibe die nö BTV - der Anforderung in Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 5, nö BauO entsprechend - konkrete Schalldämmmaße vor, wobei die „hiebei verwendeten Maßeinheiten (bewertetes Schalldämmmaß Rw, resultierendes Schalldämmmaß und bewerteter Normtrittschallpegel LnTw) der vorgenannten ÖNORM entnommen seien. Zu Recht gehe daher das Erstgericht davon aus, dass die nö BTV die lex specialis zur ÖNORM darstelle. Auf die spekulativen Ausführungen der Berufung, es könnten sich bei nachfolgenden Messungen „katastrophale und allenfalls sogar gesundheitsgefährdende Schallpegel herausstellen“, brauche ebenso wenig eingegangen zu werden, wie auf die zur stillschweigenden Vereinbarung der ÖNORM. Da die Luft- und Trittschallmessungen der nö BTV entsprechende Werte ergeben hätten, sei der Berufung nicht Folge zu geben.

Die ordentliche Revision sei nicht zulässig, weil das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der zitierten Rechtsprechung entschieden habe und die Auslegung der im Einzelfall zwischen den Streitteilen getroffenen Vereinbarungen keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darstelle.

Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision der Kläger wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und dem Berufungsgericht bzw dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung aufzutragen; hilfsweise wird eine Abänderung im klagsstattgebenden Sinn angestrebt.

Die Beklagte beantragt in der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung, die Revision als unzulässig zurückzuweisen; in eventu sie als unberechtigt abzuweisen und die Entscheidungen der Vorinstanzen zu bestätigen.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig und im Sinn der beschlossenen Aufhebung auch berechtigt.

Die außerordentliche Revision der Kläger wendet sich gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, das von einem „Spezialitätsverhältnis“ der nö BTV zur ÖNORM B 8115-2 ausgegangen sei, sodass bei der gegebenen Erreichung der in der nö BTV enthaltenen Grenzwerte keine Gewährleistungsansprüche der Kläger bestünden, obwohl die Grenzwerte der ÖNORM [Anm: teilweise] nicht erreicht würden. Die Rechtsmittelwerber berufen sich auf die mangelnde Vergleichbarkeit der in diesen „Normen“ festgelegten jeweiligen Schallschutz-Grenzwerte und machen im Ergebnis geltend, dass die in der nö BTV enthaltenen Grenzwerte nicht dem Stand der Technik entsprächen. Sie vertreten den Standpunkt, die genannte Verordnung lege die technischen Anforderungen an Bauwerke lediglich für den öffentlich rechtlichen Bereich fest, während die ÖNORM auf private Verträge anzuwenden sei. Die in der nö BTV vorgesehenen Werte seien - entgegen der Rechtsmeinung der Vorinstanzen - keine Konkretisierung der in der ÖNORM festgelegten Werte. Es müsse auf den in Paragraph 43, Absatz 2, nö BauO normierten allgemeinen Grundsatz abgestellt werden, wonach „diese“ (in Paragraph 43, Absatz eins, nö BauO näher definierten) wesentlichen Anforderungen nach dem Stand der Technik entsprechend zu erfüllen seien. Dies sei jedenfalls anzunehmen, wenn harmonisierte Normen oder europäische technische Zulassungen eingehalten würden. Es könne daher sein, dass in concreto das in der nö BTV enthaltene bewertete Schalldämmmaß Rw für den Bauteil erreicht werde; entscheidend iSd Paragraph 43, Absatz 2, nö BauO und damit in gewährleistungsrechtlicher Hinsicht sei jedoch, ob der geschuldete Erfolg bei Übergabe der Sache eingetreten sei, was sich nach den Regeln der Technik richte, nämlich danach, ob die von den Bewohnern eines Reihenhauses wahrgenommene mindesterforderliche bewertete Standard-Schallpegeldifferenz DnTw von 60 dB erreicht werde. Dementsprechend habe der Sachverständige auch auf S 24 seines Gutachtens ausgeführt, dass die Grenzwerte für den Luftschallschutz gemäß ÖNORM B 8115-2 nicht eingehalten würden, wenn die Anlage als Reihenhausanlage zu qualifizieren sei. Die Vorinstanzen hätten daher aufgrund der verfehlten Rechtsmeinung wesentliche Feststellungen insbesondere im Zusammenhang mit der Behebbarkeit des Mangels nicht getroffen, weil nur fest stehe, dass einzelne (im Urteil angeführte) Maßnahmen zur Verbesserung des Schallschutzes „möglich“ seien. Das Urteil leide daher an sekundären Feststellungsmängeln.

Demgegenüber verweist die Beklagte in ihrer Revisionsbeantwortung zum einen auf die einhellige Lehre und Rechtsprechung, wonach einer generell verbindlichen Rechtsnorm (hier: der nö BTV) der Vorzug gegenüber einer privaten technischen Regel mit Empfehlungscharakter (hier: der ÖNORM B 8115-2) zukomme; zum anderen macht die Beklagte geltend, die Kläger hätten zur Tatfrage, ob die zitierten Bestimmungen den Regeln der Technik entsprechen, im Verfahren erster Instanz keine Behauptungen aufgestellt und es lägen dazu auch keine Beweisergebnisse vor, sodass dies im Revisionsverfahren nicht mehr überprüft werden könne. Letztlich wäre für die Kläger aber auch daraus nichts zu gewinnen: Bei Anwendung der ÖNORM B 8115-2 (Stand 1. 10. 1998) sei nämlich der ohnehin eingehaltene Grenzwert von 55 dB laut Zeile 2 der Tabelle 5 maßgebend und nicht jener für „aneinandergrenzende Gebäude“ (in der Zeile 1), weil sich Letzterer nur auf selbständige Gebäude mit eigenständigen Außenwänden beziehe, nicht hingegen auf durch eine gemeinsame Trennwand unterteilte Wohneinheiten.

Dazu wurde erwogen:

1. Die Kläger berufen sich im Revisionsverfahren - wie bereits in erster Instanz im Haupt- und im zweiten Eventualbegehren (arg: „gemäß/entsprechend dem Stand der Technik“) - ausdrücklich darauf, es richte sich, entgegen der Ansicht der Vorinstanzen, „nach den Regeln der Technik“, ob der geschuldete Erfolg bei Übergabe der Sache „in gewährleistungsrechtlicher Hinsicht eingetreten“ sei.

1.1. Dem ist zunächst - mit der Beklagten - zu erwidern, dass sich im Privatrechtsbereich keine gesetzlichen Bestimmungen finden, die ausdrücklich auf die „allgemein anerkannten Regeln der Technik“ (im Folgenden kurz: Regeln) oder eine „höhere Sprosse“ („Stand der Technik“ oder „Stand von Wissenschaft und Technik“) verweisen. Es stellt sich allerdings die Frage, ob die Regeln wie Verkehrssitten (Paragraph 863, ABGB) oder Gebräuche im Geschäftsverkehr (Paragraph 346, UGB) zu beurteilen sind; die Rechtsprechung hat dies bejaht: Sind die Regeln schon ex definitione allgemein gebräuchliche Regeln, so muss ihnen auch die Qualität einer Verkehrssitte bzw von Gebräuchen im Geschäftsverkehr zugebilligt werden (Horst Schlosser ua, Die allgemein anerkannten Regeln der Technik, ÖJZ 2009/8, 58 ff [60] mwN).

1.2. Auch ÖNORMEN stellen nach herrschender Auffassung zwar eine Zusammenfassung üblicher Sorgfaltsanforderungen an den Werkunternehmer dar (RIS-Justiz RS0022153), sie sind aber bloß Richtlinien, die als Vertragsbestandteile gelten sollen (1 Ob 262/00m mwN). Demgemäß kommt ihnen, soweit sie - wie hier - nicht durch konkrete Rechtsvorschriften im Sinn einer Anordnung durch den Gesetz- oder Verordnungsgeber (Paragraph 5, NormenG 1971 BGBl 1971/240) für verbindlich erklärt wurden (RIS-Justiz RS0062077), nur unter folgenden Umständen Bedeutung zu:

1.3. Soweit sie kraft Vereinbarung (auch konkludent) zum Gegenstand von Verträgen gemacht wurden (RIS-Justiz RS0038622) oder wenn sie durch tatsächliche Übung der beteiligten Verkehrskreise zum Handelsbrauch oder zur Verkehrssitte erstarken und daher zur ergänzenden Vertragsauslegung heranzuziehen sind (1 Ob 262/00m mwN; RIS-Justiz RS0038609; RS0062063; RS0062077 [T6]; vergleiche auch RS0038615 und RS0070842 [zum Schallschutz nach der ÖNORM 8115]).

2. Wurde die Art und Weise der Werkerstellung im Bau- oder im sonstigen Werkvertrag nicht ausdrücklich anders festgelegt, so hat der Auftragnehmer das Werk dessen Art entsprechend so zu erstellen, wie es die Übung des redlichen Verkehrs (Paragraph 914, ABGB) erfordert und für ein solches Werk ortsüblich und angemessen ist; dabei sind auch die jeweils anerkannten Regeln des für diese Werkerstellung maßgebenden Fachs anzuwenden: Im Bereich der Bauwirtschaft sind das die allgemein anerkannten Regeln der Bautechnik und Baukunst.

2.1. Sind in den Werkvertrag die einschlägigen ÖNORMEN einbezogen, so ist die Einhaltung der Regeln ohnedies ausdrücklich vereinbart. Aber auch ohne deren Einbeziehung gilt nichts anderes: Dann sind die Regeln als Verkehrssitte oder Gebräuche im Geschäftsverkehr zu beachten. In diesem Zusammenhang kann auch Paragraph 922, ABGB ins Treffen geführt werden, soweit dort darauf verwiesen wird, was im redlichen Verkehr üblicherweise unter den jeweils gegebenen Umständen erwartet werden kann (Schlosser, ÖJZ 2009, 60).

2.2. Im vorliegenden Fall sind gemäß Paragraph 43, Absatz 2, nö BauO die in Absatz eins, leg cit genannten wesentlichen Anforderungen „dem Stand der Technik entsprechend“ zu erfüllen; die Anforderungen des Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 5, nö BauO werden in der nö BTV (offenbar unter Bedachtnahme auf die ÖNORM B 8115-2 [vgl Hauer/Zaussinger, NÖ Baurecht7, Anmerkung eins, zu Paragraph 7, NÖ BTV]) entsprechend konkretisiert. Dies schließt - aus den dargelegten Gründen und entgegen der Ansicht der Vorinstanzen - aber nicht von vornherein aus, dass neben dem („in concreto“ erreichten [Seite 2 der Revision]) in der nö BTV normierten Schalldämm-Maß vergleiche 5 Ob 195/09a) auch die Standard-Schallpegeldifferenz laut ÖNORM B 8115-2 hergestellt werden musste.

3. Die Regeln (die hier dem „Stand der Technik“ iSd Paragraph 43, nö BauO zugrunde liegen) sind jedoch - wie bereits ausgeführt - keine Rechtsnormen. Sie gehören vielmehr ausschließlich dem Tatsachenbereich an (1 Ob 564/95; 1 Ob 262/00m). Daher sind auch die für die Gebräuche im Geschäftsverkehr aufgestellten Grundsätze, vor allem, dass es sich bei den Fragen nach ihrer Geltung und ihrem Inhalt ausschließlich um - vom Obersten Gerichtshof nicht überprüfbare - Tatfragen handelt, auch auf die Regeln und die daraus abgeleiteten Verkehrsauffassungen anzuwenden, und es sind zu diesen (Tat-)Fragen auch ein oder gegebenenfalls mehrere einschlägig bewanderte Sachverständige zu hören (Schlosser, ÖJZ 2009/8, 59; 1 Ob 564/95 mwN).

3.1. Da Revision und Revisionsbeantwortung in diesem Zusammenhang völlig unterschiedliche Auffassungen zu den für die Wohneinheiten der Kläger maßgebenden Schallschutz-Grenzwerten der ÖNORM B 8115-2 vertreten vergleiche S 4 bis 13 der Revision und S 7 bis 8 der Revisionsbeantwortung), ist hier vorerst zur angesprochenen Behauptungs- und Beweislastverteilung in Bezug auf die jeweils anzuwendenden Regeln und die ÖNORMEN Stellung zu nehmen:

3.2. Technische Normen (vor allem ÖNORMEN) dürfen den Regeln nicht gleichgesetzt werden, weil sie diese zwar wiedergeben, aber auch hinter ihnen zurückbleiben können. Es kann aber fürs Erste davon ausgegangen werden, dass die einschlägigen Normen die Voraussetzungen von Regeln erfüllen, sodass der Auftragnehmer mit der Erbringung des Beweises, die einschlägigen Normen beachtet zu haben, dem ersten Anschein nach (prima facie) auch beweist, dass er damit auch die Regeln eingehalten hat. Es liegt dann am Auftraggeber, die ernsthafte Möglichkeit darzutun, dass die Norm - atypischerweise - hinter den Regeln zurückgeblieben ist, weil sich diese seit der Ausgabe der Norm weiterentwickelt haben.

3.3. Dieser „Erschütterungsbeweis“ wird um so schwieriger sein, je geringer der zeitliche Abstand der Ausführungsarbeiten zur (letzten) Normausgabe ist. Nur wenn dem Auftraggeber dieser „Erschütterungsbeweis“ gelingt, hat der Auftragnehmer den vollen Beweis dafür anzutreten, dass das von ihm erstellte Werk nicht bloß normgerecht ist, sondern auch den Regeln entspricht. Um so mehr obliegt dem Auftragnehmer der volle Beweis für die Einhaltung der Regeln, wenn schon feststeht, dass das Werk nicht einmal den einschlägigen, dem (Bau-)Werkvertrag zugrunde gelegten technischen Normen entsprechend erstellt wurde (Schlosser ua, Regeln der Technik, ÖJZ 2009/8, 58 ff [66] mwN).

4. In Anwendung der dargelegten Grundsätze auf den vorliegenden Fall kann der Beurteilung der Vorinstanzen nicht beigetreten werden: Sie haben die Klagebegehren nämlich schon deshalb abgewiesen, weil die in Paragraph 48, nö BTV (Bautechnikverordnung) festgelegten Grenzwerte für Luft- und Trittschallschutz in den Reihenhäusern eingehalten wurden und die nö BTV als „lex specialis“ zur ÖNORM B 8115-2 zu beurteilen sei, weshalb die Schallschutzwerte dieser ÖNORM nicht (mehr) relevant seien.

4.1. Die Beklagte hat sich aber - zu Recht - auch zuletzt (in der Revisionsbeantwortung) gar nicht darauf beschränkt, einzuwenden, dass die ÖNORM B 8115-2 nicht anwendbar sei. Sie beruft sich vielmehr - weiterhin (ON 2) - ausdrücklich darauf, dass die Reihenhäuser jedenfalls nicht mangelhaft seien, weil selbst der nach der ÖNORM B 8115-2 maßgebende Grenzwert (von 55 dB) erreicht werde, und diese Tatfrage - mangels Vorbringens der Kläger und infolge Fehlens diesbezüglicher Feststellungen - im Revisionsverfahren gar nicht mehr zu prüfen sei.

4.2. Dem Neuerungseinwand der Beklagten steht allerdings entgegen, dass sowohl das Hauptbegehren als auch das zweite Eventualbegehren der Kläger bereits in erster Instanz jeweils ausdrücklich darauf gerichtet war, den Beklagten zu einer „dem Stand der Technik“ und den baurechtlichen Vorschriften entsprechenden Mängelbehebung (durch die Herstellung eines solchen Tritt- und Luftschallschutzes zwischen den beiden Reihenhäusern) zu verpflichten.

4.3. Aufgrund dieser Begehren wäre nicht nur auf die Einhaltung der Grenzwerte nach der nö BTV, sondern auch darauf einzugehen gewesen, ob die maßgebenden Grenzwerte der ÖNORM B 8115-2 erfüllt sind.

5. Nach Paragraph eins, nö BTV gilt als „Reihenhaus“ im Sinn dieser Verordnung ein Wohngebäude mit

- reihenartig, nicht übereinander angeordneten Wohnungen (einschließlich Keller und Dachboden),

- höchstens drei Geschossen mit Aufenthaltsräumen über dem anschließenden Gelände und

- jeweils eigenen Wohnungseingängen unmittelbar vom Freien.

5.1. Demnach ist der Baukörper mit dem Objekt der Kläger ein Reihenhaus iSd Paragraph eins, nö BTV. Dieses Begriffsverständnis entspricht sowohl der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vergleiche 5 Ob 591/89; 5 Ob 65/02y) als auch der eindeutigen Definition in Paragraph eins, nö BTV. Aus Ziffer 1 dieser Begriffsbestimmung folgt weiters zweifelsfrei, dass das Objekt der Kläger - für den Anwendungsbereich der nö BTV und unabhängig von der Beschreibung in den Vertragsunterlagen - als „Wohnung“ zu qualifizieren ist. Dies führt, wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, zur Geltung des Paragraph 48, nö BTV, wonach Grenzwerte beim Luftschall von mindestens 57 dB und beim Trittschall von höchstens 48 dB einzuhalten sind.

5.2. Von der zu Punkt 4. bis 4.3. dargelegten, vom Obersten Gerichtshof nicht geteilten Beurteilung ausgehend, haben die Vorinstanzen jedoch verabsäumt, auf die weitere - sachverständig zu beantwortende - Tatfrage einzugehen, ob das hier zu beurteilende Objekt schallschutztechnisch darüber hinaus (auch) den dafür maßgebenden Grenzwerten der ÖNORM B 8115-2 entspricht.

5.3. Dementsprechend wird die Beklagte im fortgesetzten Verfahren unter Beweis zu stellen und die Tatsacheninstanzen werden noch zu klären haben, ob auch der für den Luftschallschutz (hinsichtlich des Trittschallschutzes sind ja ohnehin alle Grenzwerte erfüllt) in „Reihenhäusern“ der hier zu beurteilenden Bauart (keine zweischaligen Trennmauern - sondern nur jeweils eine gemeinsame Trennwand) maßgebende Grenzwert der ÖNORM B 8115-2 erfüllt ist. Sollte der Beklagten dieser Nachweis nicht gelingen, wird sich das Erstgericht noch mit den weiteren, bisher nicht behandelten Einwänden gegen das Verbesserungsbegehren zu befassen haben.

Der Revision der Kläger ist daher mit ihrem Aufhebungsantrag Folge zu geben.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.

Textnummer

E94476

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0100OB00024.09S.0622.000

Im RIS seit

13.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2021

Dokumentnummer

JJT_20100622_OGH0002_0100OB00024_09S0000_000