Begründung:
Die Beklagte hat auf der Liegenschaft EZ 2641 GB ***** an der Adresse ***** eine Reihenhausanlage mit insgesamt 10 Reihenhäusern errichtet. Die Kläger gaben gegenüber der Beklagten jeweils ein Anbot zum Ankauf eines „Reihenhauses“ auf dieser Liegenschaft ab, und zwar die Erstklägerin hinsichtlich des Hauses Nr 9, ***** und die Zweit- und Drittkläger hinsichtlich des Hauses Nr 10, *****. Die Beklagte hat die jeweiligen Objekte am 28. 6. 2002 an die Kläger übergeben. Mit Beschluss des Bezirksgerichts K***** vom 16. 11. 2005 wurde im Eigentumsblatt der genannten Liegenschaft das Eigentumsrecht zu einem 272/3074-Anteil samt Wohnungseigentum am Haus Nr 9 für die Erstklägerin sowie jeweils zu 138/3074-Anteilen samt gemeinsamen Wohnungseigentum am Haus Nr 10 für die Zweit- und Drittkläger einverleibt.
Mit der am 30. 9. 2005 eingebrachten Klage begehren die Kläger, die Beklagte schuldig zu erkennen, den mangelhaften Schallschutz zwischen den Reihenhäusern der Kläger „entsprechend den baurechtlichen Vorschriften und gemäß dem Stand der Technik“ binnen angemessener Frist iSd § 409 Abs 2 ZPO zu sanieren, und zwarMit der am 30. 9. 2005 eingebrachten Klage begehren die Kläger, die Beklagte schuldig zu erkennen, den mangelhaften Schallschutz zwischen den Reihenhäusern der Kläger „entsprechend den baurechtlichen Vorschriften und gemäß dem Stand der Technik“ binnen angemessener Frist iSd Paragraph 409, Absatz 2, ZPO zu sanieren, und zwar
- durch Herstellung einer zweischaligen Trennwand zwischen den Reihenhäusern Nr 9 und 10 im gesamten einander angrenzenden Bereich der beiden Gebäude;
- in eventu durch Herstellung einer Vorsatzschale in beiden Reihenhäusern an sämtlichen, dem jeweils anderen Reihenhaus zugewandten Wänden sowie zur Trennung von Schallbrücken, die eine direkte Schallübertragung begünstigen, durch Unterbrechung derselben im Bereich aller in dem jeweils anderen Reihenhaus zugewandten Wänden einmündenden Schallbrücken wie insbesondere Decken, Deckenteilen und Treppen;
- in eventu durch Neuherstellung oder Sanierung des dem Stand der Technik und den baurechtlichen Vorschriften entsprechenden Tritt- und Luftschallschutzes zwischen den Reihenhäusern Nr 9 und 10 durch andere, bautechnisch mögliche Maßnahmen.
Die Kläger brachten dazu - soweit im Revisionsverfahren noch von Bedeutung - vor, der für die Reihenhäuser vorgeschriebene (Minimal-)Wert der ÖNORM B 8115-2 vom 1. 10. 1998 mit einer zumindest erforderlichen Schallpegeldifferenz von 60 dB sei bei weitem verfehlt. Die von der Beklagten vorgeschlagene Verbesserung durch Aufbringung einer weiteren Vorsatzschale sei zur Behebung des Mangels untauglich, weil sie nur zu einer Verbesserung um 3 dB führen würde. Die Mängel seien wesentlich und behebbar. Die in der nö BTV (Bautechnikverordnung) vorgeschriebenen Schallschutzwerte seien nach dem Wortlaut nur auf Ein- und Zweifamilienhäuser, nicht aber auf Reihenhäuser anzuwenden. Dass diese Verordnung und nicht die ÖNORM zur Beurteilung des Schallschutzes heranzuziehen sei, werde bestritten. Außerdem würden auch die in der nö BTV vorgeschriebenen Werte nicht erreicht, weil der Luftschallübergang 55,1 dB (Wohnzimmer) bzw 53,5 dB (Schlafraum) betrage. Es seien keine Sonderwünsche beauftragt und ausgeführt worden, die auf den Luft- und Trittschallschutz Einfluss hätten.
Die Beklagte wendete - zusammengefasst - ein, die Reihenhäuser seien nicht mangelhaft. Für das Bauvorhaben seien die zum Zeitpunkt des Abschlusses der Kaufanwartschaftsverträge gültige ÖNORM B 8115-2 (Ausgabe: 1. 10. 1998) sowie die nö BTV anzuwenden. Letztere enthalte in § 48 Bestimmungen über Schall- und Erschütterungsschutz, insbesondere genaue Werte für die Luftschall- und Trittschalldämmung, welche auch auf Reihenhäuser anzuwenden seien. Der erforderliche Mindestschallschutz sei aber auch nach der ÖNORM mit 55 dB und nicht mit 60 dB einzuhalten, weil es sich bei den Reihenhäusern der Kläger um keine aneinandergrenzenden eigenständigen Gebäude, sondern um Wohneinheiten innerhalb einer gemeinsamen Außenwand handle. Betreffend Luftschallschutz sei ein Wert von 55 dB vereinbart worden. Der standardmäßig vorgegebene Stiegenhausbereich im Haus des Zweitklägers und der Drittklägerin sei in einen Wohnraum umgestaltet worden, weshalb die Schallschutzwerte der nö BTV zwischen Aufenthaltsräumen nicht erreicht werden könnten.Die Beklagte wendete - zusammengefasst - ein, die Reihenhäuser seien nicht mangelhaft. Für das Bauvorhaben seien die zum Zeitpunkt des Abschlusses der Kaufanwartschaftsverträge gültige ÖNORM B 8115-2 (Ausgabe: 1. 10. 1998) sowie die nö BTV anzuwenden. Letztere enthalte in Paragraph 48, Bestimmungen über Schall- und Erschütterungsschutz, insbesondere genaue Werte für die Luftschall- und Trittschalldämmung, welche auch auf Reihenhäuser anzuwenden seien. Der erforderliche Mindestschallschutz sei aber auch nach der ÖNORM mit 55 dB und nicht mit 60 dB einzuhalten, weil es sich bei den Reihenhäusern der Kläger um keine aneinandergrenzenden eigenständigen Gebäude, sondern um Wohneinheiten innerhalb einer gemeinsamen Außenwand handle. Betreffend Luftschallschutz sei ein Wert von 55 dB vereinbart worden. Der standardmäßig vorgegebene Stiegenhausbereich im Haus des Zweitklägers und der Drittklägerin sei in einen Wohnraum umgestaltet worden, weshalb die Schallschutzwerte der nö BTV zwischen Aufenthaltsräumen nicht erreicht werden könnten.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es traf detaillierte - gegenteilige - Feststellungen zu der von den Klägern im Revisionsverfahren nicht mehr aufrecht erhaltenen Behauptung, mit der Beklagten sei vereinbart gewesen, Reihenhäuser mit zweischaligen Trennmauern zu errichten. Im Einzelnen festgestellt wurden auch die jeweiligen Sonderwünsche der Kläger und der Ist-Zustand der hergestellten Schallisolierung:
Demnach besteht die Trennwand zwischen den Wohnzimmern im Erdgeschoß der Häuser der Kläger aus 1,5 cm Gipskartonplatte und 4,5 bis 5 cm Mineralwolleinlage (was zusammen eine Vorsatzschale ergibt), 25 cm Wienerberger Schallschutzziegel SSZ 25 sowie 1 cm Innenputz, wobei die Vorsatzschalen nur auf der Seite des Hauses Nr 9 montiert wurden; dies auch im Bereich des Wohnzimmers, nicht jedoch im Stiegenhaus.
Die Trennwand zwischen den Schlafzimmern im Obergeschoß der Häuser der Kläger besteht aus 1,5 cm Gipskartonplatten, 4,5 cm Mineralwolleinlage, 25 cm Wienerberger Schallschutzziegel SSZ 25, weiteren 4,5 cm Mineralwolleinlage sowie 1,5 cm Gipskartonplatten, sodass hier auf beiden Seiten der Häuser der Kläger Vorsatzschalen angebracht sind.
Der Stiegenaufbau zwischen Erd- und Obergeschoß besteht in den Häusern der Kläger jeweils aus einem MABA Fertigteilstiegenlauf sowie 2 bis 3 cm dicken Massivholztrittstufen; die Lagerung der Stiege in der Trennwand erfolgte jeweils mittels Trittschalldorn bestehend aus Querkraftdorn und Lagerhülse mit Elastomereinlage. Beim Stiegenaufbau zwischen Keller und Erdgeschoß der Häuser erfolgte demgegenüber die Lagerung in der Trennwand mittels Winkeleisen und Klebeanker und es wurden keine Holztrittstufen eingebaut.
Die am 17. 7. 2006 herrschenden Schallpegeldifferenzen zwischen den Häusern Nr 9 und 10 wurden wie folgt festgestellt:
- die bewertete Schallpegeldifferenz vom Wohnzimmer des Hauses Nr 9 in das Wohnzimmer des Hauses Nr 10 betrug 56 dB
- die bewertete Schallpegeldifferenz vom nordseitigen Schlafzimmer im Obergeschoß des Hauses Nr 9 und das nordseitige Schlafzimmer im Obergeschoß des Hauses Nr 10 betrug 54 dB
- der Trittschallübergang der Stiege zwischen Erdgeschoß und Obergeschoß des Hauses Nr 9 in das Wohnzimmer im Erdgeschoß des Hauses Nr 10 ergab den bewerteten Trittschallpegel von 39 dB
- der Trittschallübergang der Stiege zwischen Kellergeschoß und Erdgeschoß des Hauses Nr 10 in das Wohnzimmer im Erdgeschoß des Hauses Nr 9 ergab den bewerteten Trittschallpegel von 41 dB
- das bewertete Bauschalldämmmaß (Rw) der Trennwand zwischen den Erdgeschoßen der Häuser Nr 9 und 10 ergab 65 dB
- das bewertete Bauschalldämmmaß (Rw) der Trennwand zwischen den Obergeschoßen der Häuser Nr 9 und 10 ergab 67 dB.
Bei den Messergebnissen ist jeweils aufgrund von Messunsicherheiten von einem Schwankungsbereich von plus/minus 1 bis 2 dB als Messtoleranz auszugehen, sodass Grenzwertverfehlungen in diesem Bereich als „unter Berücksichtigung der Messunsicherheit noch entsprechend“ zu qualifizieren sind.
Nach den weiteren Feststellungen sind zur Verbesserung des Luftschallschutzes der Häuser der Kläger folgende Maßnahmen möglich:
- hinsichtlich der Trennwand im Erdgeschoß: Einbau einer Vorsatzschale im Haus Nr 10 des Zweit- und der Drittklägerin mit 7,5 cm Mineralfaser und 1,5 cm Gipskartonplatte, wodurch eine raumbezogene Verbesserung von bis zu 3 dB erreicht werden kann;
- hinsichtlich der Trennwand im Obergeschoß: Umbau einer Vorsatzschale von bisher 4,5 cm auf 7 cm Mineralfaser, wodurch eine raumbezogene Verbesserung von bis zu 2 dB möglich ist;
- durch das Befestigen jeweils einer zusätzlichen Gipskartonplatte auf die bestehenden bzw anzubringenden Vorsatzschalen kann eine weitere raumbezogene Verbesserung von bis zu 1 dB erreicht werden;
- durch eine völlige schalltechnische Trennung der flankierenden Innenwand von der Trennwand mittels Unterbringung vorhandener Schallnebenwege durch weiche Zwischeneinlagen ist eine weitere raumbezogene Verbesserung von maximal 1 bis 2 dB möglich.
Die Sonderwünsche der Kläger führten zu keinen schalltechnischen Auswirkungen. Allerdings wird durch die ausgeführten Sonderwünsche des Zweit- und der Drittklägerin der subjektive Empfangspegel erhöht, da durch die Eingliederung der Stiege in das Wohnzimmer der Stiegenbereich von einem Nebenraum zu einem Wohnraum wurde.
Fest steht weiters, dass die in den Verträgen zwischen den Streitteilen nicht vereinbarte ÖNORM B 8115-2 vom 1. 10. 1998 „Schallschutz und Raumakustik im Hochbau“ in den Tabellen 5 und 7 folgende Anforderungen an die Luft- bzw Trittschalldämmung „in Gebäuden“ festlegt (Beil ./J):
„Die mindesterforderliche bewertete Standard-Schallpegeldifferenz (DnT,w) hinsichtlich der Luftschalldämmung zwischen Räumen ohne Verbindung beträgt zwischen aneinandergrenzenden Gebäuden, zB Reihenhäusern [= Tabelle 5 erste Zeile] 60 dB
und zwischen Aufenthaltsräumen von Wohneinheiten [= Tabelle 5 zweite Zeile] 55 dB.
Der höchstzulässige bewertete Standard-Trittschallpegel (LnT,w) hinsichtlich der Trittschallübertragung zu Aufenthaltsräumen beträgt aus angrenzenden Gebäuden, zB Reihenhäusern 46 dB
aus Räumen in Wohngebäuden 48 dB
und aus Stiegenhäusern 50 dB,
wobei für Nebenräume um 5 dB höhere bewertete Standard-Trittschallpegel zulässig sind.“
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, gemäß § 43 Abs 1 Z 5 nö BauO müsse ein Bauwerk betreffend Schallschutz derart geplant und ausgeführt sein, dass der von den Benutzern oder von in der Nähe befindlichen Personen wahrgenommene Schall auf einem Pegel gehalten werde, der nicht gesundheitsgefährdend sei und bei dem zufriedenstellende Nachtruhe-, Freizeit- und Arbeitsbedingungen sichergestellt seien. Nach Abs 3 leg cit habe die Landesregierung die Anforderungen an Bauwerke und Bauteile nach Abs 1 mit Verordnung näher zu bestimmen. Die nö BTV (Bautechnikverordnung) schreibe dementsprechend konkrete Schalldämmmaße vor, sodass die Erfordernisse des Schallschutzes nicht mehr anhand der unverbindlichen ÖNORM B 8115-2 zu konkretisieren seien (vgl Hauer/Zaussinger NÖ Baurecht6, Anm 1 zu § 7 nö BTV). Insofern sei die nö BTV lex specialis gegenüber der nicht verbindlichen ÖNORM B 8115-2 vom 1. 10. 1998, weshalb zur Beurteilung des gegenständlichen Falls die Schallschutzanforderungen der nö BTV heranzuziehen seien. Nach der Legaldefinition von Reihenhäusern in § 1 nö BTV werde nicht unterschieden, ob die reihenartig angeordneten Wohnungen durch ein- oder zweischalige Trennwände voneinander getrennt seien. Es handle sich daher auch im vorliegenden Fall um Reihenhäuser, wobei die Beklagte die Trennwände zwischen den Reihenhäusern entsprechend ihren Angaben im Prospekt und ihren Mitteilungen gegenüber den Käufern als einschalige Mauer ausgeführt habe. Zweischalige Trennwände seien nicht vereinbart und von der Beklagten auch nicht geschuldet. Im dritten Teil der nö BTV werde in § 48 unter der Überschrift „andere Gebäude und Bauwerke“ folgender Schall- und Erschütterungsschutz normiert:In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 5, nö BauO müsse ein Bauwerk betreffend Schallschutz derart geplant und ausgeführt sein, dass der von den Benutzern oder von in der Nähe befindlichen Personen wahrgenommene Schall auf einem Pegel gehalten werde, der nicht gesundheitsgefährdend sei und bei dem zufriedenstellende Nachtruhe-, Freizeit- und Arbeitsbedingungen sichergestellt seien. Nach Absatz 3, leg cit habe die Landesregierung die Anforderungen an Bauwerke und Bauteile nach Absatz eins, mit Verordnung näher zu bestimmen. Die nö BTV (Bautechnikverordnung) schreibe dementsprechend konkrete Schalldämmmaße vor, sodass die Erfordernisse des Schallschutzes nicht mehr anhand der unverbindlichen ÖNORM B 8115-2 zu konkretisieren seien vergleiche Hauer/Zaussinger NÖ Baurecht6, Anmerkung eins, zu Paragraph 7, nö BTV). Insofern sei die nö BTV lex specialis gegenüber der nicht verbindlichen ÖNORM B 8115-2 vom 1. 10. 1998, weshalb zur Beurteilung des gegenständlichen Falls die Schallschutzanforderungen der nö BTV heranzuziehen seien. Nach der Legaldefinition von Reihenhäusern in Paragraph eins, nö BTV werde nicht unterschieden, ob die reihenartig angeordneten Wohnungen durch ein- oder zweischalige Trennwände voneinander getrennt seien. Es handle sich daher auch im vorliegenden Fall um Reihenhäuser, wobei die Beklagte die Trennwände zwischen den Reihenhäusern entsprechend ihren Angaben im Prospekt und ihren Mitteilungen gegenüber den Käufern als einschalige Mauer ausgeführt habe. Zweischalige Trennwände seien nicht vereinbart und von der Beklagten auch nicht geschuldet. Im dritten Teil der nö BTV werde in Paragraph 48, unter der Überschrift „andere Gebäude und Bauwerke“ folgender Schall- und Erschütterungsschutz normiert:
1. für Wohnungen gelten folgende Anforderungen:
2. Luftschalldämmung von Trennbauteilen: bewertetes Schalldämmmaß Rw mindestens
a) Wohnungstrennwände und Wohnungsdecken 57 dB
3. Trittschalldämmung bewerteter Normtrittschallpegel Ln, T, w, höchstens
a) Wohnungstrenndecken und Decken gegen Wohnungen 48 dB
d) Stiegen und andere Podeste, sofern sie mit Wohnungstrennwänden und gegen Wohnräume verbunden sind 50 dB.
Wenn auch § 48 nö BTV lediglich die Formulierung „Schallschutz und Erschütterungsschutz für Wohnungen“ verwende, so sei diese Bestimmung gemäß § 113 Abs 2 nö BTV mangels Sondervorschriften im vierten Teil dieses Gesetzes ausdrücklich auch auf Reihenhäuser anzuwenden. Nach Auslegung der in § 48 nö BTV verwendeten Begriffe stelle dabei der Grenzwert für die bewertete Standard-Schallpegeldifferenz ein Minimum dar, das eingehalten oder überschritten werden müsse, während der Grenzwert für den bewerteten Trittschallpegel ein Maximum darstelle, das eingehalten oder unterschritten werden müsse. Der in den Bestimmungen geforderte Trittschallschutz für Stiegen und deren Podeste gegen Wohnungen ziele auf allgemeine Stiegenhäuser ab, sodass die Anforderungen geringer seien, als bei Wohnungstrenndecken. Bei der Stiege innerhalb einer Wohneinheit seien daher aufgrund deren häufigerer Benützung die Anforderung wie bei Wohnungstrenndecken anzusetzen. Nach den Feststellungen betrage das bewertete Schalldämmmaß (Rw) der Trennwand zwischen den Häusern der Kläger 65 dB im Erdgeschoß und 67 dB im Obergeschoß, bei einem von der nö BTV geforderten Grenzwert für den Luftschallschutz von 57 dB. Hinsichtlich des Trittschallschutzes betrage der festgestellte bewertete Normtrittschallpegel (LnTw) der Stiege zwischen Erd- und Obergeschoß 39 LnTw, bei einem geforderten Grenzwert von 48 LnTw; bei der Stiege zwischen Keller und Erdgeschoß betrage der festgestellte bewertete Normtrittschallpegel 41 LnTw, bei einem geforderten Grenzwert von 50 LnTw. Nach den Feststellungen ergebe sich daher eindeutig, dass die in § 48 nö BTV aufgestellten Grenzwerte für Luft- und Trittschallschutz in den Reihenhäusern der Kläger eingehalten seien. Die Klage sei daher abzuweisen.Wenn auch Paragraph 48, nö BTV lediglich die Formulierung „Schallschutz und Erschütterungsschutz für Wohnungen“ verwende, so sei diese Bestimmung gemäß Paragraph 113, Absatz 2, nö BTV mangels Sondervorschriften im vierten Teil dieses Gesetzes ausdrücklich auch auf Reihenhäuser anzuwenden. Nach Auslegung der in Paragraph 48, nö BTV verwendeten Begriffe stelle dabei der Grenzwert für die bewertete Standard-Schallpegeldifferenz ein Minimum dar, das eingehalten oder überschritten werden müsse, während der Grenzwert für den bewerteten Trittschallpegel ein Maximum darstelle, das eingehalten oder unterschritten werden müsse. Der in den Bestimmungen geforderte Trittschallschutz für Stiegen und deren Podeste gegen Wohnungen ziele auf allgemeine Stiegenhäuser ab, sodass die Anforderungen geringer seien, als bei Wohnungstrenndecken. Bei der Stiege innerhalb einer Wohneinheit seien daher aufgrund deren häufigerer Benützung die Anforderung wie bei Wohnungstrenndecken anzusetzen. Nach den Feststellungen betrage das bewertete Schalldämmmaß (Rw) der Trennwand zwischen den Häusern der Kläger 65 dB im Erdgeschoß und 67 dB im Obergeschoß, bei einem von der nö BTV geforderten Grenzwert für den Luftschallschutz von 57 dB. Hinsichtlich des Trittschallschutzes betrage der festgestellte bewertete Normtrittschallpegel (LnTw) der Stiege zwischen Erd- und Obergeschoß 39 LnTw, bei einem geforderten Grenzwert von 48 LnTw; bei der Stiege zwischen Keller und Erdgeschoß betrage der festgestellte bewertete Normtrittschallpegel 41 LnTw, bei einem geforderten Grenzwert von 50 LnTw. Nach den Feststellungen ergebe sich daher eindeutig, dass die in Paragraph 48, nö BTV aufgestellten Grenzwerte für Luft- und Trittschallschutz in den Reihenhäusern der Kläger eingehalten seien. Die Klage sei daher abzuweisen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Kläger nicht Folge und schloss sich der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts an. § 43 Abs 3 nö BauO normiere, dass die Landesregierung die Anforderung an Bauwerke und Bauteile nach Abs 1 mit Verordnung näher zu bestimmen habe. Der Verweis auf Abs 1 umfasse auch dessen Z 5. Die nö BTV gelte als Verordnung aufgrund des § 43 Abs 3 nö BauO. Wenn Hauer/Zaussinger in der Anm 2 zu § 7 nö BTV ausführten, dass die nö BauO 1976 in mehreren Paragrafen nur einen „entsprechenden“ Schallschutz vorgeschrieben habe, der jeweils anhand der ÖNORM zu konkretisieren sei, schreibe die nö BTV - der Anforderung in § 43 Abs 1 Z 5 nö BauO entsprechend - konkrete Schalldämmmaße vor, wobei die „hiebei verwendeten Maßeinheiten (bewertetes Schalldämmmaß Rw, resultierendes Schalldämmmaß und bewerteter Normtrittschallpegel LnTw) der vorgenannten ÖNORM entnommen seien. Zu Recht gehe daher das Erstgericht davon aus, dass die nö BTV die lex specialis zur ÖNORM darstelle. Auf die spekulativen Ausführungen der Berufung, es könnten sich bei nachfolgenden Messungen „katastrophale und allenfalls sogar gesundheitsgefährdende Schallpegel herausstellen“, brauche ebenso wenig eingegangen zu werden, wie auf die zur stillschweigenden Vereinbarung der ÖNORM. Da die Luft- und Trittschallmessungen der nö BTV entsprechende Werte ergeben hätten, sei der Berufung nicht Folge zu geben.Das Berufungsgericht gab der Berufung der Kläger nicht Folge und schloss sich der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts an. Paragraph 43, Absatz 3, nö BauO normiere, dass die Landesregierung die Anforderung an Bauwerke und Bauteile nach Absatz eins, mit Verordnung näher zu bestimmen habe. Der Verweis auf Absatz eins, umfasse auch dessen Ziffer 5, Die nö BTV gelte als Verordnung aufgrund des Paragraph 43, Absatz 3, nö BauO. Wenn Hauer/Zaussinger in der Anmerkung 2, zu Paragraph 7, nö BTV ausführten, dass die nö BauO 1976 in mehreren Paragrafen nur einen „entsprechenden“ Schallschutz vorgeschrieben habe, der jeweils anhand der ÖNORM zu konkretisieren sei, schreibe die nö BTV - der Anforderung in Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 5, nö BauO entsprechend - konkrete Schalldämmmaße vor, wobei die „hiebei verwendeten Maßeinheiten (bewertetes Schalldämmmaß Rw, resultierendes Schalldämmmaß und bewerteter Normtrittschallpegel LnTw) der vorgenannten ÖNORM entnommen seien. Zu Recht gehe daher das Erstgericht davon aus, dass die nö BTV die lex specialis zur ÖNORM darstelle. Auf die spekulativen Ausführungen der Berufung, es könnten sich bei nachfolgenden Messungen „katastrophale und allenfalls sogar gesundheitsgefährdende Schallpegel herausstellen“, brauche ebenso wenig eingegangen zu werden, wie auf die zur stillschweigenden Vereinbarung der ÖNORM. Da die Luft- und Trittschallmessungen der nö BTV entsprechende Werte ergeben hätten, sei der Berufung nicht Folge zu geben.
Die ordentliche Revision sei nicht zulässig, weil das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der zitierten Rechtsprechung entschieden habe und die Auslegung der im Einzelfall zwischen den Streitteilen getroffenen Vereinbarungen keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO darstelle.Die ordentliche Revision sei nicht zulässig, weil das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der zitierten Rechtsprechung entschieden habe und die Auslegung der im Einzelfall zwischen den Streitteilen getroffenen Vereinbarungen keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darstelle.
Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision der Kläger wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und dem Berufungsgericht bzw dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung aufzutragen; hilfsweise wird eine Abänderung im klagsstattgebenden Sinn angestrebt.
Die Beklagte beantragt in der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung, die Revision als unzulässig zurückzuweisen; in eventu sie als unberechtigt abzuweisen und die Entscheidungen der Vorinstanzen zu bestätigen.