Rechtssatz für 7Ob194/98z 1Ob237/99f 3...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0110549

Geschäftszahl

7Ob194/98z; 1Ob237/99f; 3Ob85/00x; 7Ob191/05x; 4Ob142/06w; 1Ob119/07t; 6Ob5/08s; 2Ob39/08m; 6Ob15/08m; 8Ob117/09b; 4Ob42/10w; 7Ob179/11s; 7Ob226/11b; 1Ob143/12d

Entscheidungsdatum

15.11.2012

Norm

ABGB §94
  1. ABGB § 94 heute
  2. ABGB § 94 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 94 gültig von 01.01.2000 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999
  4. ABGB § 94 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1975

Rechtssatz

Aufwendungen beziehungsweise Schuldtilgung von Krediten des Unterhaltspflichtigen für Investitionen, die zumindest auch den Zwecken des Unterhaltsberechtigten dienen beziehungsweise ihm zugute kommen und nicht von vornherein unangepasst hoch sind, sind abzugsfähig, das heißt angemessen bei Bildung der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 194/98z
    Entscheidungstext OGH 13.07.1998 7 Ob 194/98z
  • 1 Ob 237/99f
    Entscheidungstext OGH 14.10.1999 1 Ob 237/99f
    Auch
  • 3 Ob 85/00x
    Entscheidungstext OGH 24.05.2000 3 Ob 85/00x
    Vgl auch
  • 7 Ob 191/05x
    Entscheidungstext OGH 14.12.2005 7 Ob 191/05x
    Auch
  • 4 Ob 142/06w
    Entscheidungstext OGH 28.09.2006 4 Ob 142/06w
    Vgl auch; Beisatz: Ob eine Verschiedenbehandlung von Ehewohnungen im Sinn von § 97 ABGB und anderen zur Verfügung gestellten Wohngelegenheiten im Hinblick auf Wohnungsbenützungskosten und Wohnungsbeschaffungskosten grundsätzlich sachgerecht ist, kann hier dahinstehen. Durch die vom Senat für beide Fälle vertretene Anrechenbarkeit wird sie jedenfalls vermieden. (T1); Veröff: SZ 2006/144
  • 1 Ob 119/07t
    Entscheidungstext OGH 26.02.2008 1 Ob 119/07t
  • 6 Ob 5/08s
    Entscheidungstext OGH 13.03.2008 6 Ob 5/08s
    Vgl auch; Beisatz: Bei der Anrechnung von Wohnungsbeschaffungskosten muss auch berücksichtigt werden, ob nicht - wirtschaftlich gesehen - die Wohnung im konkreten Fall nicht nur vom geldunterhaltspflichtigen, sondern auch vom betreuenden Elternteil zur Verfügung gestellt wird. (T2); Beisatz: Hier: Trägt der Antragsgegner Wohnungsbeschaffungskosten in der Form, dass er die Rückzahlungsraten für im Zusammenhang mit der Wohnung aufgenommene Kredite, Prämien für eine Ablebensversicherung, die der Besicherung der Kredite dient, und Prämien für eine Erlebensversicherung, die der Tilgung eines endfälligen Kredits dient, zahlt. (T3); Beisatz: Der Antragsteller bewohnt zusammen mit seiner Mutter die Wohnung. Seine Eltern stellen ihm damit - wiederum wirtschaftlich gesehen - lediglich die halbe Wohnung zur Verfügung, weshalb der anzurechnende fiktive Mietwert nochmals zu halbieren ist. (T4); Veröff: SZ 2008/35
  • 2 Ob 39/08m
    Entscheidungstext OGH 24.09.2008 2 Ob 39/08m
    Vgl; Beis wie T4
  • 6 Ob 15/08m
    Entscheidungstext OGH 01.10.2008 6 Ob 15/08m
    Vgl; Beisatz: Hier: Sowohl der Unterhaltspflichtige als auch die Unterhaltsberechtigte sind kurz nacheinander aus der in ihrem Miteigentum stehenden Ehewohnung ausgezogen, wobei der unterhaltspflichtige Beklagte die Kosten für die Wohnung alleine trägt. (T5); Beisatz: Das Verlangen des gesamten Geldunterhalts unbillig, wenn der Unterhaltsberechtigte die Ehewohnung, die ihm zur Deckung des Wohnbedürfnisses zur Verfügung stünde und deren Kosten der Unterhaltspflichtige trägt, ohne gerechtfertigte Gründe verlässt. Demnach sind die Wohnungsbeschaffungskosten (Kreditzinsenzahlungen und Prämienzahlungen für Lebensversicherung), aber auch die festgestellten Wohnungsbenützungskosten zur Hälfte auf den Geldunterhaltsanspruch der Klägerin anzurechnen. Bei der Quotierung der Wohnungsbenützungskosten sind die Kinder der Streitteile nicht zu berücksichtigen, weil diese die Wohnung nicht benützen. (T6)
  • 8 Ob 117/09b
    Entscheidungstext OGH 22.10.2009 8 Ob 117/09b
    Auch
  • 4 Ob 42/10w
    Entscheidungstext OGH 08.06.2010 4 Ob 42/10w
    Vgl auch; Beisatz: An der jüngeren Rsp, wonach der fiktive Mietwert einer dem Unterhaltsberechtigten überlassenen Wohnung wegen der damit verbundenen Verminderung des Unterhaltsbedarfs ganz oder teilweise als Naturalunterhalt anzurechnen ist, wird festgehalten. (T7); Beisatz: Hier ist (bei einer Villa mit 960 m² Wohnfläche) zu prüfen, ob es zu einer fiktiven Überalimentierung der Klägerin im Teilunterhaltsbereich „Wohnen“ und damit verbunden zu einer unangemessenen Verkürzung des Geldunterhalts käme. Denn nach stRsp ist Naturalunterhalt grundsätzlich nur im angemessenen Umfang anzurechnen; dem Unterhaltsberechtigten hat stets ein in Geld zu leistender Unterhalt zuzukommen, weil er ja von der Wohnung allein nicht leben kann. (T8); Beisatz: Wo diese Angemessenheitsgrenze liegt, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. (T9)
  • 7 Ob 179/11s
    Entscheidungstext OGH 27.02.2012 7 Ob 179/11s
    Vgl auch; Beisatz: Die Wohnkostenersparnis ist grundsätzlich nur im angemessenen Umfang anzurechnen; dem Unterhaltsberechtigten muss stets ein in Geld zu bemessender Unterhalt zukommen, weil er ja von der Wohnung allein nicht leben kann. Wo die Angemessenheitsgrenze liegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. (T10)
  • 7 Ob 226/11b
    Entscheidungstext OGH 25.01.2012 7 Ob 226/11b
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T7; Beis ähnlich wie T8; Beis wie T9
  • 1 Ob 143/12d
    Entscheidungstext OGH 15.11.2012 1 Ob 143/12d
    Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110549

Im RIS seit

12.08.1998

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2013

Dokumentnummer

JJR_19980713_OGH0002_0070OB00194_98Z0000_001

Rechtssatz für 1Ob551/91 8Ob552/92 3Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0047457

Geschäftszahl

1Ob551/91; 8Ob552/92; 3Ob517/93; 1Ob570/95; 7Ob613/95; 3Ob2101/96h; 6Ob18/98k (6Ob122/98d); 7Ob194/98z; 7Ob193/99d; 2Ob259/00b; 6Ob22/02g (6Ob23/02d); 7Ob178/02f; 2Ob89/03g; 1Ob159/03v; 7Ob191/05x; 4Ob142/06w; 6Ob5/08s; 2Ob39/08m; 4Ob42/10w; 8Ob115/13i

Entscheidungsdatum

29.11.2013

Norm

ABGB §94
ABGB §140 Ac
  1. ABGB § 94 heute
  2. ABGB § 94 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 94 gültig von 01.01.2000 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999
  4. ABGB § 94 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1975
  1. ABGB § 140 heute
  2. ABGB § 140 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 140 gültig von 01.07.1989 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989

Rechtssatz

Nur die zur Beschaffung oder Erhaltung der Ehewohnung erbrachten Aufwendungen des verfügungsberechtigten Ehegatten sind ausschließlich dem durch Paragraph 97, ABGB in dieser Weise konkret geordneten familienrechtlichen Verhältnis zwischen Ehegatten zuzurechnen; Aufwendungen, die der Vater lediglich deshalb erbringt, um die von den Unterhaltsberechtigten (mitbenützte) benützte Wohnung in benützungsfähigem Zustand zu erhalten, dienen (auch) der Beistellung von Wohnraum für die Unterhaltsberechtigten und sind deshalb als Naturalunterhaltsleistungen zu beurteilen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 551/91
    Entscheidungstext OGH 26.06.1991 1 Ob 551/91
    Veröff: RZ 1992/66 S 190
  • 8 Ob 552/92
    Entscheidungstext OGH 26.03.1992 8 Ob 552/92
    Auch
  • 3 Ob 517/93
    Entscheidungstext OGH 31.03.1993 3 Ob 517/93
    nur: Aufwendungen, die der Vater lediglich deshalb erbringt, um die von den Unterhaltsberechtigten (mitbenützte) benützte Wohnung in benützungsfähigem Zustand zu erhalten, dienen (auch) der Beistellung von Wohnraum für die Unterhaltsberechtigten und sind deshalb als Naturalunterhaltsleistungen zu beurteilen. (T1)
  • 1 Ob 570/95
    Entscheidungstext OGH 06.09.1995 1 Ob 570/95
    Auch; nur T1; Beisatz: Zu diesen Wohnungsbenützungskosten gehören zum Beispiel die Betriebskosten, Aufwendungen für Versicherungen sowie die Kosten für elektrische Energie, Gas und Heizung. (T2)
    Veröff: SZ 68/157
  • 7 Ob 613/95
    Entscheidungstext OGH 18.10.1995 7 Ob 613/95
    Auch; nur T1
  • 3 Ob 2101/96h
    Entscheidungstext OGH 12.06.1996 3 Ob 2101/96h
    nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Zu den anzurechnenden Aufwendungen gehören auch Zahlungen, die zur Bildung einer Rücklage im Sinn des § 16 WEG dienen. (T3)
  • 6 Ob 18/98k
    Entscheidungstext OGH 27.05.1998 6 Ob 18/98k
    nur T1
  • 7 Ob 194/98z
    Entscheidungstext OGH 13.07.1998 7 Ob 194/98z
    Auch
  • 7 Ob 193/99d
    Entscheidungstext OGH 08.09.1999 7 Ob 193/99d
    Beis wie T2; Beisatz: Mietzinszahlungen des Unterhaltsverpflichteten für die vom anderen Elternteil und den Kindern bewohnte Ehewohnung sind nicht als auf den zu leistenden Geldunterhalt anrechenbare Naturalleistungen anzusehen. (T4)
  • 2 Ob 259/00b
    Entscheidungstext OGH 19.10.2000 2 Ob 259/00b
    Vgl auch; nur: Nur die zur Beschaffung oder Erhaltung der Ehewohnung erbrachten Aufwendungen des verfügungsberechtigten Ehegatten sind ausschließlich dem durch § 97 ABGB in dieser Weise konkret geordneten familienrechtlichen Verhältnis zwischen Ehegatten zuzurechnen. (T5)
  • 6 Ob 22/02g
    Entscheidungstext OGH 18.04.2002 6 Ob 22/02g
    nur T5
  • 7 Ob 178/02f
    Entscheidungstext OGH 09.09.2002 7 Ob 178/02f
    Auch; nur T5; Beisatz: Diese Aufwendungen sind in jedem Falle als Naturalunterhaltsleistungen abzuziehen. (T6)
    Beis wie T2
  • 2 Ob 89/03g
    Entscheidungstext OGH 12.06.2003 2 Ob 89/03g
    nur T1; Beisatz: Hier aber reduzierte Einrechnung, weil sich die Pflegebefohlene nur während der Ferien und an den Wochenenden im Haus aufhält. (T7)
  • 1 Ob 159/03v
    Entscheidungstext OGH 01.08.2003 1 Ob 159/03v
    Auch; Beis wie T2
  • 7 Ob 191/05x
    Entscheidungstext OGH 14.12.2005 7 Ob 191/05x
    Auch
  • 4 Ob 142/06w
    Entscheidungstext OGH 28.09.2006 4 Ob 142/06w
    Vgl auch; Beisatz: Ob eine Verschiedenbehandlung von Ehewohnungen im Sinn von § 97 ABGB und anderen zur Verfügung gestellten Wohngelegenheiten im Hinblick auf Wohnungsbenützungskosten und Wohnungsbeschaffungskosten grundsätzlich sachgerecht ist, kann hier dahinstehen. Durch die vom Senat für beide Fälle vertretene Anrechenbarkeit wird sie jedenfalls vermieden. (T8)
    Veröff: SZ 2006/144
  • 6 Ob 5/08s
    Entscheidungstext OGH 13.03.2008 6 Ob 5/08s
    Vgl auch; Beisatz: Bei der Anrechnung von Wohnungsbeschaffungskosten muss auch berücksichtigt werden, ob nicht - wirtschaftlich gesehen - die Wohnung im konkreten Fall nicht nur vom geldunterhaltspflichtigen, sondern auch vom betreuenden Elternteil zur Verfügung gestellt wird. (T9)
    Beisatz: Hier: Trägt der Antragsgegner Wohnungsbeschaffungskosten in der Form, dass er die Rückzahlungsraten für im Zusammenhang mit der Wohnung aufgenommene Kredite, Prämien für eine Ablebensversicherung, die der Besicherung der Kredite dient, und Prämien für eine Erlebensversicherung, die der Tilgung eines endfälligen Kredits dient, zahlt. (T10)
    Beisatz: Der Antragsteller bewohnt zusammen mit seiner Mutter die Wohnung. Seine Eltern stellen ihm damit - wiederum wirtschaftlich gesehen - lediglich die halbe Wohnung zur Verfügung, weshalb der anzurechnende fiktive Mietwert nochmals zu halbieren ist. (T11)
    Veröff: SZ 2008/35
  • 2 Ob 39/08m
    Entscheidungstext OGH 24.09.2008 2 Ob 39/08m
    Vgl auch; Vgl Beis wie T11
  • 4 Ob 42/10w
    Entscheidungstext OGH 08.06.2010 4 Ob 42/10w
    Vgl auch; Beisatz: An der jüngeren Rsp, wonach der fiktive Mietwert einer dem Unterhaltsberechtigten überlassenen Wohnung wegen der damit verbundenen Verminderung des Unterhaltsbedarfs ganz oder teilweise als Naturalunterhalt anzurechnen ist, wird festgehalten. (T12)
    Beisatz: Hier ist (bei einer Villa mit 960 m² Wohnfläche) zu prüfen, ob es zu einer fiktiven Überalimentierung der Klägerin im Teilunterhaltsbereich „Wohnen“ und damit verbunden zu einer unangemessenen Verkürzung des Geldunterhalts käme. Denn nach stRsp ist Naturalunterhalt grundsätzlich nur im angemessenen Umfang anzurechnen; dem Unterhaltsberechtigten hat stets ein in Geld zu leistender Unterhalt zuzukommen, weil er ja von der Wohnung allein nicht leben kann. (T13)
    Beisatz: Wo diese Angemessenheitsgrenze liegt, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. (T14)
  • 8 Ob 115/13i
    Entscheidungstext OGH 29.11.2013 8 Ob 115/13i
    Vgl; Beis wie T13

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0047457

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2017

Dokumentnummer

JJR_19910626_OGH0002_0010OB00551_9100000_001

Rechtssatz für 3Ob2419/96y 8Ob62/04g 4...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0110054

Geschäftszahl

3Ob2419/96y; 8Ob62/04g; 4Ob42/10w; 1Ob44/17b

Entscheidungsdatum

24.05.2017

Norm

EO §7 Bb1
EO §35 Aa
EO §35 B
ABGB §140 Ag
  1. EO § 7 heute
  2. EO § 7 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 7 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  4. EO § 7 gültig von 31.07.1929 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 222/1929
  1. EO § 35 heute
  2. EO § 35 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 35 gültig von 01.01.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  4. EO § 35 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  5. EO § 35 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. EO § 35 heute
  2. EO § 35 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 35 gültig von 01.01.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  4. EO § 35 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  5. EO § 35 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. ABGB § 140 heute
  2. ABGB § 140 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 140 gültig von 01.07.1989 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989

Rechtssatz

Der Beisatz "abzüglich geleisteter Zahlungen" stellt keine den Exekutionstitel einschränkende Anordnung des Gerichtes dar. Vielmehr handelt es sich bei diesem Beisatz um eine im Gesetz nicht vorgesehene Rechtsbelehrung, mit der lediglich zum Ausdruck gebracht werden soll, dass allfällige Zahlungen des Schuldners, die bei der Entscheidung nicht berücksichtigt werden konnten, auf den im Exekutionstitel festgestellten Anspruch anzurechnen sein werden und, falls der Gläubiger die Anrechnung unterlässt, mit Einwendungen gegen den Anspruch geltend gemacht werden können (so schon EFSlg 23.221). Durch diesen Beisatz wird dem Verpflichteten jedoch nicht das Recht eingeräumt, derartige vor Schluss der mündlichen Verhandlung im Titelprozess geleistete Zahlungen mit Oppositionsklage geltend zu machen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 2419/96y
    Entscheidungstext OGH 06.05.1998 3 Ob 2419/96y
  • 8 Ob 62/04g
    Entscheidungstext OGH 24.09.2004 8 Ob 62/04g
    nur: Der Beisatz "abzüglich geleisteter Zahlungen" stellt keine den Exekutionstitel einschränkende Anordnung des Gerichtes dar. Durch diesen Beisatz wird dem Verpflichteten jedoch nicht das Recht eingeräumt, derartige vor Schluss der mündlichen Verhandlung im Titelprozess geleistete Zahlungen mit Oppositionsklage geltend zu machen. (T1)
    Beisatz: Der Unterhaltspflichtige hat daher Anspruch darauf, dass Zahlungen, die vor Schaffung des Titels bereits geleistet wurden, bei der Bestimmung des - restlichen - Unterhaltsanspruchs auch berücksichtigt werden. (T2)
  • 4 Ob 42/10w
    Entscheidungstext OGH 08.06.2010 4 Ob 42/10w
    Vgl auch
  • 1 Ob 44/17b
    Entscheidungstext OGH 24.05.2017 1 Ob 44/17b
    Auch; Veröff: SZ 2017/60

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110054

Im RIS seit

05.06.1998

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2019

Dokumentnummer

JJR_19980506_OGH0002_0030OB02419_96Y0000_001

Rechtssatz für 8Ob595/93 1Ob570/95 1Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0013521

Geschäftszahl

8Ob595/93; 1Ob570/95; 1Ob2223/96k; 3Ob2101/96h; 1Ob79/98v; 1Ob68/00g; 7Ob171/00v; 8Ob162/00g; 2Ob230/00p; 6Ob22/02g (6Ob23/02d); 7Ob178/02f; 1Ob159/03v; 6Ob164/06w; 2Ob93/06z; 1Ob71/07h; 6Ob149/08t; 2Ob39/08m; 7Ob105/09f; 4Ob42/10w; 2Ob246/09d; 1Ob212/10y; 7Ob50/11w; 6Ob43/12k; 5Ob50/12g; 1Ob48/13k; 1Ob135/14f; 4Ob211/16g; 1Ob200/17v; 1Ob241/17y

Entscheidungsdatum

30.01.2018

Norm

ABGB §94
ABGB §97
EheG §81
EheG §94
  1. ABGB § 94 heute
  2. ABGB § 94 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 94 gültig von 01.01.2000 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999
  4. ABGB § 94 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1975
  1. ABGB § 97 heute
  2. ABGB § 97 gültig ab 01.01.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1975
  1. EheG § 81 heute
  2. EheG § 81 gültig ab 01.07.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978
  1. EheG § 94 heute
  2. EheG § 94 gültig ab 01.07.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Der fiktive Mietwert einer den Ehegatten unentgeltlich zur Verfügung stehenden Ehewohnung ist nach Auszug eines Ehegatten nicht auf den Geldunterhaltsanspruch des verbleibenden Ehegatten anzurechnen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 595/93
    Entscheidungstext OGH 16.12.1993 8 Ob 595/93
  • 1 Ob 570/95
    Entscheidungstext OGH 06.09.1995 1 Ob 570/95
    Auch; Veröff: SZ 68/157
  • 1 Ob 2223/96k
    Entscheidungstext OGH 22.08.1996 1 Ob 2223/96k
  • 3 Ob 2101/96h
    Entscheidungstext OGH 12.06.1996 3 Ob 2101/96h
  • 1 Ob 79/98v
    Entscheidungstext OGH 30.10.1998 1 Ob 79/98v
    Auch
  • 1 Ob 68/00g
    Entscheidungstext OGH 28.03.2000 1 Ob 68/00g
    Vgl; Beisatz: Die Anrechnung des fiktiven Mietwerts der der Antragsgegnerin überlassenen ehemaligen Ehewohnung auf den Ausgleichsanspruch ist ausgeschlossen. Die Antragsgegnerin leitet ihr Wohnrecht aus § 97 ABGB ab. (T1)
  • 7 Ob 171/00v
    Entscheidungstext OGH 15.09.2000 7 Ob 171/00v
  • 8 Ob 162/00g
    Entscheidungstext OGH 21.12.2000 8 Ob 162/00g
  • 2 Ob 230/00p
    Entscheidungstext OGH 21.06.2001 2 Ob 230/00p
    Beisatz: Eine Anrechnung fiktiver Mieteinnahmen ist unzulässig, weil die Vermietung einer vom Unterhaltsberechtigten in Eigennutz genommenen Wohnung diesem grundsätzlich unzumutbar ist. (T2)
  • 6 Ob 22/02g
    Entscheidungstext OGH 18.04.2002 6 Ob 22/02g
    Auch
  • 7 Ob 178/02f
    Entscheidungstext OGH 09.09.2002 7 Ob 178/02f
    Vgl aber; Beisatz: Für die im Eigentum des Unterhaltspflichtigen stehende, vom Unterhaltsberechtigten allein bewohnte Ehewohnung ist ein Benützungsentgelt als Naturalunterhalt angemessen anzurechnen, wenn (und weil) sich der Unterhaltsberechtigte durch die (Weiterbenützung) Benützung derselben Aufwendungen erspart. (T3)
  • 1 Ob 159/03v
    Entscheidungstext OGH 01.08.2003 1 Ob 159/03v
    Beis wie T3; Beisatz: Bewohnt die Unterhaltsberechtigte das in ihrem Hälfteeigentum stehende Haus mit den beiden minderjährigen Kindern, könnte ein allfälliger wirtschaftlicher Vorteil durch die Nutzung auch des Anteils des Beklagten daher maximal in Höhe der Hälfte des Kopfteils, also eines Sechstels, entstehen. In der Tragung sämtlicher angefallenen (verbrauchsabhängigen und verbrauchsunabhängigen) Zahlungen für das Haus und die dazugehörige Liegenschaft durch die Unterhaltsberechtigte, könnte allenfalls schon ein "Äquivalent" für die (anteilige) Wohnungsbenützung gesehen werden. (T4)
  • 6 Ob 164/06w
    Entscheidungstext OGH 14.09.2006 6 Ob 164/06w
    Vgl; Beis wie T1
  • 2 Ob 93/06z
    Entscheidungstext OGH 09.11.2006 2 Ob 93/06z
  • 1 Ob 71/07h
    Entscheidungstext OGH 29.11.2007 1 Ob 71/07h
    Auch
  • 6 Ob 149/08t
    Entscheidungstext OGH 07.08.2008 6 Ob 149/08t
    Vgl; Beis wie T1
  • 2 Ob 39/08m
    Entscheidungstext OGH 24.09.2008 2 Ob 39/08m
    Abweichend
  • 7 Ob 105/09f
    Entscheidungstext OGH 27.01.2010 7 Ob 105/09f
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 4 Ob 42/10w
    Entscheidungstext OGH 08.06.2010 4 Ob 42/10w
    Gegenteilig; Beisatz: An der jüngeren Rsp, wonach der fiktive Mietwert einer dem Unterhaltsberechtigten überlassenen Wohnung wegen der damit verbundenen Verminderung des Unterhaltsbedarfs ganz oder teilweise als Naturalunterhalt anzurechnen ist, wird festgehalten. (T5)
  • 2 Ob 246/09d
    Entscheidungstext OGH 21.10.2010 2 Ob 246/09d
    Abweichend; Vgl Beis wie T5; Beisatz: Auch im Fall einer nicht ausbezahlten Wohnung sind auch im Ehegattenunterhalt für die Anrechnung des Naturalunterhalts Wohnen nicht die Kreditraten, sondern es ist der fiktive Mietwert heranzuziehen. (T6); Beisatz: Je nach den Umständen des Einzelfalls wird zur Ermittlung des fiktiven Mietwerts nicht immer ein Sachverständigengutachten nötig sein, sondern die Anwendung von § 273 ZPO (bzw § 34 AußStrG) in Betracht kommen. (T7); Veröff: SZ 2010/134
  • 1 Ob 212/10y
    Entscheidungstext OGH 25.01.2011 1 Ob 212/10y
    Gegenteilig; Beis wie T6
  • 7 Ob 50/11w
    Entscheidungstext OGH 21.12.2011 7 Ob 50/11w
    Vgl aber; Beisatz: Hier: Auslegung eines gerichtlichen Scheidungsvergleichs. (T8)
  • 6 Ob 43/12k
    Entscheidungstext OGH 19.04.2012 6 Ob 43/12k
    Gegenteilig; Beis ähnlich wie T5
  • 5 Ob 50/12g
    Entscheidungstext OGH 26.07.2012 5 Ob 50/12g
    Gegenteilig; Beis ähnlich wie T5; Beis auch wie T6
  • 1 Ob 48/13k
    Entscheidungstext OGH 11.04.2013 1 Ob 48/13k
    Vgl auch
  • 1 Ob 135/14f
    Entscheidungstext OGH 22.10.2014 1 Ob 135/14f
    Gegenteilig; Beis wie T5
  • 4 Ob 211/16g
    Entscheidungstext OGH 22.11.2016 4 Ob 211/16g
    Gegenteilig
  • 1 Ob 200/17v
    Entscheidungstext OGH 15.12.2017 1 Ob 200/17v
    Vgl; Beis wie T1
  • 1 Ob 241/17y
    Entscheidungstext OGH 30.01.2018 1 Ob 241/17y
    Abweichend; Beis wie T5; Beis wie T6

Schlagworte

Bem: Vgl hiezu RS0080373

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0013521

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2018

Dokumentnummer

JJR_19931216_OGH0002_0080OB00595_9300000_001

Rechtssatz für 1Ob570/95 3Ob2101/96h 7...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0080373

Geschäftszahl

1Ob570/95; 3Ob2101/96h; 7Ob171/99v; 8Ob162/00g; 7Ob178/02f; 1Ob159/03v; 1Ob84/04s; 1Ob123/04a; 4Ob41/05s; 7Ob95/05d; 7Ob197/06f; 4Ob142/06w; 2Ob169/05z; 10Ob75/06m; 1Ob71/07h; 6Ob5/08s; 2Ob39/08m; 4Ob31/09a; 2Ob224/08t; 4Ob42/10w; 2Ob246/09d; 4Ob203/10x; 1Ob212/10y; 6Ob90/11w; 7Ob50/11w; 6Ob43/12k; 5Ob50/12g; 1Ob143/12d; 6Ob61/13h; 8Ob64/13i; 1Ob203/14f; 1Ob130/16y; 2Ob211/18w

Entscheidungsdatum

24.06.2019

Norm

ABGB §94
ABGB §97
ABGB §140 Abs1 Ac
EheG §69 Abs2
  1. ABGB § 94 heute
  2. ABGB § 94 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 94 gültig von 01.01.2000 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999
  4. ABGB § 94 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1975
  1. ABGB § 97 heute
  2. ABGB § 97 gültig ab 01.01.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1975
  1. ABGB § 140 heute
  2. ABGB § 140 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 140 gültig von 01.07.1989 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989
  1. EheG § 69 heute
  2. EheG § 69 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. EheG § 69 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  4. EheG § 69 gültig von 01.01.1978 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Auf den Geldunterhaltsanspruch der die vormalige Ehewohnung mit den ehelichen Kindern benützenden geschiedenen Ehegattin ist ein fiktiver Mietwert für diese Wohnung auch insoweit nicht anzurechnen, als der Unterhaltspflichtige selbst Wohnungsmiteigentümer ist (Ablehnung von 4 Ob 510/94).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 570/95
    Entscheidungstext OGH 06.09.1995 1 Ob 570/95
    Veröff: SZ 68/157
  • 3 Ob 2101/96h
    Entscheidungstext OGH 12.06.1996 3 Ob 2101/96h
  • 7 Ob 171/99v
    Entscheidungstext OGH 15.09.2000 7 Ob 171/99v
    Auch
  • 8 Ob 162/00g
    Entscheidungstext OGH 21.12.2000 8 Ob 162/00g
    Auch
  • 7 Ob 178/02f
    Entscheidungstext OGH 09.09.2002 7 Ob 178/02f
    Vgl aber; Beisatz: Für die im Eigentum des Unterhaltspflichtigen stehende, vom Unterhaltsberechtigten allein bewohnte Ehewohnung ist ein Benützungsentgelt als Naturalunterhalt angemessen anzurechnen, wenn (und weil) sich der Unterhaltsberechtigte durch die (Weiter-)Benützung derselben Aufwendungen erspart. (T1)
  • 1 Ob 159/03v
    Entscheidungstext OGH 01.08.2003 1 Ob 159/03v
    Beis wie T1; Beisatz: Bewohnt die Unterhaltsberechtigte das in ihrem Hälfteeigentum stehende Haus mit den beiden minderjährigen Kindern, könnte ein allfälliger wirtschaftlicher Vorteil durch die Nutzung auch des Anteils des Beklagten daher maximal in Höhe der Hälfte des Kopfteils, also eines Sechstels, entstehen. In der Tragung sämtlicher angefallenen (verbrauchsabhängigen und verbrauchsunabhängigen) Zahlungen für das Haus und die dazugehörige Liegenschaft durch die Unterhaltsberechtigte, könnte allenfalls schon ein "Äquivalent" für die (anteilige) Wohnungsbenützung gesehen werden. (T2)
  • 1 Ob 84/04s
    Entscheidungstext OGH 01.07.2004 1 Ob 84/04s
    Auch; Beis ähnlich wie T2
    Veröff: SZ 2004/100
  • 1 Ob 123/04a
    Entscheidungstext OGH 12.08.2004 1 Ob 123/04a
    Abweichend; Beisatz: Die Anrechnung (fiktiver) Aufwendungen für eine anderweitige Wohnversorgung auf den Geldunterhaltsanspruch des unterhaltsberechtigten Ehegatten unter Ausklammerung der auf die in seinem Haushalt betreuten, gleichfalls unterhaltsberechtigten Kinder entfallenden Anteile ist in Fortschreibung des Leitgedankens der Rechtsprechung (7 Ob 178/02f, 1 Ob 159/03v, 1 Ob 84/04s) geboten. Danach muss der für die angemessene Wohnversorgung eines unterhaltsberechtigten Ehegatten und unterhaltsberechtigter Kinder nach den Marktverhältnissen aufzuwendende Betrag auf alle Unterhaltsberechtigten zu gleichen Teilen aufgeteilt werden. (T3)
    Veröff: SZ 2004/121
  • 4 Ob 41/05s
    Entscheidungstext OGH 24.05.2005 4 Ob 41/05s
    Gegenteilig; Beis ähnlich wie T3
  • 7 Ob 95/05d
    Entscheidungstext OGH 28.09.2005 7 Ob 95/05d
    gegenteilig; Beis ähnlich wie T3
  • 7 Ob 197/06f
    Entscheidungstext OGH 30.08.2006 7 Ob 197/06f
    Vgl aber; Beisatz: Hier: Ehewohnung steht im Miteigentum beider Ehegatten. (T4)
  • 4 Ob 142/06w
    Entscheidungstext OGH 28.09.2006 4 Ob 142/06w
    Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Eine fiktive Mietersparnis ist auch dann als Naturalunterhalt anzurechnen, wenn der Unterhaltsschuldner nur Miteigentümer der dem Unterhaltsberechtigten zur Verfügung stehenden Wohnung ist. Auch die Rückzahlung des gesamten Wohnraumkredits kann ebenso wenig wie das Tragen (zumindest) der verbrauchsunabhängigen Aufwendungen auf die Liegenschaft (zum Beispiel Grundsteuer, Versicherungsprämien etc) als Äquivalent für die Überlassung der gesamten Wohnung an sie und die Kinder gedeutet werden, weil sie nach § 839 ABGB zu einem anteiligen Rückersatzanspruch der Mutter gegen den Vater führt. (T5)
    Veröff: SZ 2006/144
  • 2 Ob 169/05z
    Entscheidungstext OGH 08.03.2007 2 Ob 169/05z
    Aber; Beisatz: Das Zurverfügungstellen einer Wohngelegenheit ist auch beim Kindesunterhalt nicht von vornherein als berücksichtigungsfähig im Sinne von Naturalunterhalt ausgeschlossen. (T6)
  • 10 Ob 75/06m
    Entscheidungstext OGH 17.04.2007 10 Ob 75/06m
    Gegenteilig; Beisatz: Der erkennende Senat schließt sich der vom 4. Senat in der Entscheidung 4 Ob 41/05s und von Deixler-Hübner (Zur Anrechnung von Geld- und Naturalunterhalt, ecolex 2001, 110 ff) in überzeugender Weise geäußerten Ansicht an, wonach eine Differenzierung zwischen Wohnungsbenützungs- und Wohnungsbeschaffungskosten in aller Regel nicht gerechtfertigt ist und zur Vermeidung einer Doppelalimentierung alle Wohnungskosten nach Kopfteilen auf die die Wohnung benützenden Unterhaltsberechtigten zu gleichen Teilen aufzuteilen sind. (T7)
  • 1 Ob 71/07h
    Entscheidungstext OGH 29.11.2007 1 Ob 71/07h
    Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Dem die vormalige Ehewohnung fortan allein gebrauchenden Ehegatten ist kein fiktiver Mietzins aufzuerlegen. (T8)
  • 6 Ob 5/08s
    Entscheidungstext OGH 13.03.2008 6 Ob 5/08s
    Gegenteilig; Beis ähnlich wie T3; Beis ähnlich wie T5; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Hat der Unterhaltsberechtigte nicht für die Kosten der Wohnversorgung aufzukommen, bedarf er nicht mehr des gesamten - nach der Prozentwertmethode festzusetzenden - Geldunterhalts. Andernfalls käme es zu einer Doppelalimentation. (T9)
    Beisatz: Mietzinszahlungen und fiktive Mietkosten sind grundsätzlich auch auf Kindesunterhaltsansprüche (anteilig und angemessen) anzurechnen. (T10)
    Beisatz: Hier: Trägt der Antragsgegner Wohnungsbeschaffungskosten in der Form, dass er die Rückzahlungsraten für im Zusammenhang mit der Wohnung aufgenommene Kredite, Prämien für eine Ablebensversicherung, die der Besicherung der Kredite dient, und Prämien für eine Erlebensversicherung, die der Tilgung eines endfälligen Kredits dient, zahlt. (T11)
    Veröff: SZ 2008/35
  • 2 Ob 39/08m
    Entscheidungstext OGH 24.09.2008 2 Ob 39/08m
    Abweichend; Beis wie T6; Beis ähnlich wie T10; Beisatz: Nicht in jedem Fall, in welchem dem Unterhaltsberechtigten eine kostenlose Wohngelegenheit zur Verfügung gestellt wird, muss es zur Anrechnung fiktiver Mietkosten kommen. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls. (T12)
    Beisatz: Aus dem bloßen Miteigentum allein lässt sich noch kein Anspruch auf Anrechnung eines fiktiven Mietzinses als Naturalunterhalt auf den den Kindern geschuldeten Geldunterhalt ableiten. (T13)
    Beisatz: So kommt eine Anrechnung etwa dann nicht in Betracht, wenn letztlich nicht der geldunterhaltspflichtige, sondern der betreuende Elternteil die Kosten der Wohnversorgung des unterhaltsberechtigten Kindes trägt (vgl 4 Ob 41/05s). (T14)
  • 4 Ob 31/09a
    Entscheidungstext OGH 21.04.2009 4 Ob 31/09a
    Vgl aber; Beisatz: Benötigt ein Unterhaltsberechtigter wegen der vom Unterhaltsschuldner gewährleisteten Wohnversorgung nicht mehr den gesamten Geldunterhalt, um seinen Lebensbedarf zu decken, führt dies im Regelfall zur Anrechnung als Naturalunterhalt. In der Gesamtrechnung sind aber gleichermaßen die vom Unterhaltsberechtigten getragenen Betriebskosten entsprechend zu berücksichtigen. (T15)
  • 2 Ob 224/08t
    Entscheidungstext OGH 16.07.2009 2 Ob 224/08t
    Abweichend; Beis wie T13; Auch Beis wie T7; Beisatz: Die Wohnungserhaltungskosten sind den den Wohnungsanschaffungskosten in ihrer rechtlichen Bedeutung als Kosten der Wohnversorgung gleichzuhalten. (T16)
  • 4 Ob 42/10w
    Entscheidungstext OGH 08.06.2010 4 Ob 42/10w
    Gegenteilig; Beisatz: An der jüngeren Rsp, wonach der fiktive Mietwert einer dem Unterhaltsberechtigten überlassenen Wohnung wegen der damit verbundenen Verminderung des Unterhaltsbedarfs ganz oder teilweise als Naturalunterhalt anzurechnen ist, wird festgehalten. (T17)
    Beisatz: Hier ist (bei einer Villa mit 960 m² Wohnfläche) zu prüfen, ob es zu einer fiktiven Überalimentierung der Klägerin im Teilunterhaltsbereich „Wohnen“ und damit verbunden zu einer unangemessenen Verkürzung des Geldunterhalts käme. Denn nach stRsp ist Naturalunterhalt grundsätzlich nur im angemessenen Umfang anzurechnen; dem Unterhaltsberechtigten hat stets ein in Geld zu leistender Unterhalt zuzukommen, weil er ja von der Wohnung allein nicht leben kann. (T18)
    Beisatz: Wo diese Angemessenheitsgrenze liegt, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. (T19)
  • 2 Ob 246/09d
    Entscheidungstext OGH 21.10.2010 2 Ob 246/09d
    Gegenteilig; Vgl Beis wie T17; Beisatz: Auch im Fall einer nicht ausbezahlten Wohnung sind auch im Ehegattenunterhalt für die Anrechnung des Naturalunterhalts Wohnen nicht die Kreditraten, sondern es ist der fiktive Mietwert heranzuziehen. (T20)
    Beisatz: Je nach den Umständen des Einzelfalls wird zur Ermittlung des fiktiven Mietwerts nicht immer ein Sachverständigengutachten nötig sein, sondern die Anwendung von § 273 ZPO (bzw § 34 AußStrG) in Betracht kommen. (T21) Abweichend Beis wie T8; Beis wie T18 nur: Denn nach stRsp ist Naturalunterhalt grundsätzlich nur im angemessenen Umfang anzurechnen; dem Unterhaltsberechtigten hat stets ein in Geld zu leistender Unterhalt zuzukommen, weil er ja von der Wohnung allein nicht leben kann. (T22)
    Beis wie T19
    Veröff: SZ 2010/134
  • 4 Ob 203/10x
    Entscheidungstext OGH 15.02.2011 4 Ob 203/10x
    Gegenteilig; Beis wie T17; Beis wie T20
  • 1 Ob 212/10y
    Entscheidungstext OGH 25.01.2011 1 Ob 212/10y
    Gegenteilig; Beis ähnlich wie T18; Beis wie T20
  • 6 Ob 90/11w
    Entscheidungstext OGH 16.06.2011 6 Ob 90/11w
    Gegenteilig; Beis ähnlich wie T18; Beis wie T19
  • 7 Ob 50/11w
    Entscheidungstext OGH 21.12.2011 7 Ob 50/11w
    Vgl auch; Beis wie T12
  • 6 Ob 43/12k
    Entscheidungstext OGH 19.04.2012 6 Ob 43/12k
    Gegenteilig; Beis ähnlich wie T17; Beis wie T22; Beisatz: Steht die Wohnung im Miteigentum der Ehegatten, ist die fiktive Mietersparnis im Ausmaß der Miteigentumsanteile zu berücksichtigen. (T23)
  • 5 Ob 50/12g
    Entscheidungstext OGH 26.07.2012 5 Ob 50/12g
    Gegenteilig; Beis gegenteilig wie T8; Beis ähnlich wie T12; Beis wie T20; Beis ähnlich wie T21
  • 1 Ob 143/12d
    Entscheidungstext OGH 15.11.2012 1 Ob 143/12d
    Gegenteilig; Beis wie T7; Beis wie T10; Beis wie T17
  • 6 Ob 61/13h
    Entscheidungstext OGH 24.10.2013 6 Ob 61/13h
    Gegenteilig; Beis wie T17
  • 8 Ob 64/13i
    Entscheidungstext OGH 17.12.2013 8 Ob 64/13i
    Gegenteilig; Beis wie T17; Beis wie T18; Beis wie T19
  • 1 Ob 203/14f
    Entscheidungstext OGH 27.11.2014 1 Ob 203/14f
    Vgl; Beis ähnlich wie T5; Beis ähnlich wie T10
  • 1 Ob 130/16y
    Entscheidungstext OGH 30.08.2016 1 Ob 130/16y
    Gegenteilig; Beis wie T20; Beisatz: Bei der Anrechnung des fiktiven Mietwerts kommt eine gleichzeitige Berücksichtigung der Kreditrückzahlungen nicht in Betracht, weil dies eine doppelte Bevorzugung des Unterhaltsschuldners bedeutete. (T24)
  • 2 Ob 211/18w
    Entscheidungstext OGH 24.06.2019 2 Ob 211/18w
    Gegenteilig; Beis wie T20; Beis wie T23 aber: Dabei ist auch die anteilige eigene Wohnversorgung des unterhaltsberechtigten Ehegatten zu berücksichtigen, sofern er mit Kosten der Wohnversorgung nicht belastet ist. (T25)
    Beis wie T24; Veröff: SZ 2019/53

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0080373

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2021

Dokumentnummer

JJR_19950906_OGH0002_0010OB00570_9500000_002

Rechtssatz für 2Ob1/01p 2Ob180/05t 7Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0114742

Geschäftszahl

2Ob1/01p; 2Ob180/05t; 7Ob95/05d; 7Ob197/06f; 4Ob55/07b; 1Ob71/07h; 2Ob39/08m; 2Ob224/08t; 4Ob42/10w; 2Ob246/09d; 4Ob203/10x; 7Ob179/11s; 6Ob43/12k; 2Ob185/14s; 8Ob41/16m; 4Ob85/16b; 1Ob137/16b; 3Ob164/17i; 4Ob221/17d; 4Ob54/19y; 2Ob211/18w

Entscheidungsdatum

24.06.2019

Norm

ABGB §94
  1. ABGB § 94 heute
  2. ABGB § 94 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 94 gültig von 01.01.2000 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999
  4. ABGB § 94 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1975

Rechtssatz

Verlässt der unterhaltspflichtige Ehegatte bei aufrechter Ehe grundlos die Ehewohnung und bleibt der Unterhaltsberechtigte dort allein zurück, dann ist der Unterhaltspflichtige so zu behandeln, als wäre er in der Wohnung verblieben, weshalb die von ihm (allein) geleisteten Mietzinszahlungen nur zur Hälfte als Naturalleistung auf den Geldunterhaltsanspruch des anderen Ehegatten anzurechnen sind.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 1/01p
    Entscheidungstext OGH 25.01.2001 2 Ob 1/01p
    Veröff: SZ 74/12
  • 2 Ob 180/05t
    Entscheidungstext OGH 11.08.2005 2 Ob 180/05t
  • 7 Ob 95/05d
    Entscheidungstext OGH 28.09.2005 7 Ob 95/05d
  • 7 Ob 197/06f
    Entscheidungstext OGH 30.08.2006 7 Ob 197/06f
    Beisatz: Hier: Ehewohnung steht im Miteigentum beider Ehegatten. (T1)
  • 4 Ob 55/07b
    Entscheidungstext OGH 04.09.2007 4 Ob 55/07b
    Beisatz: Es handelt sich dabei um keine Erhöhung des Geldunterhaltsanspruchs. Dieser Anspruch ist zwar bei einem positiven Saldo der Wohnkosten (also bei Tragung von mehr als der Hälfte dieser Kosten durch den Unterhaltspflichtigen) zu mindern, im Fall eines negativen Saldos ist er aber nicht zu erhöhen. (T2)
  • 1 Ob 71/07h
    Entscheidungstext OGH 29.11.2007 1 Ob 71/07h
    Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Dem die vormalige Ehewohnung fortan allein gebrauchenden Ehegatten ist kein fiktiver Mietzins aufzuerlegen. (T3)
  • 2 Ob 39/08m
    Entscheidungstext OGH 24.09.2008 2 Ob 39/08m
    Vgl
  • 2 Ob 224/08t
    Entscheidungstext OGH 16.07.2009 2 Ob 224/08t
    Vgl; Beisatz: Der unterhaltspflichtige Elternteil kann den Anteil der anzurechnenden Leistungen nicht dadurch zu seinen Gunsten erhöhen, dass er die Wohnung grundlos verlässt und an den Aufwendungen nicht mehr partizipiert. (T4)
  • 4 Ob 42/10w
    Entscheidungstext OGH 08.06.2010 4 Ob 42/10w
    Auch; Beisatz: Hier: Verlassen der Ehewohnung aufgrund einer polizeilichen Wegweisung und einer einstweiligen Verfügung nach § 382b EO. (T5)
  • 2 Ob 246/09d
    Entscheidungstext OGH 21.10.2010 2 Ob 246/09d
    Auch; Auch Beis wie T5; Beisatz: Hier: Anrechnung des fiktiven halben Mietwerts. (T6)
    Veröff: SZ 2010/134
  • 4 Ob 203/10x
    Entscheidungstext OGH 15.02.2011 4 Ob 203/10x
    Auch; Beis wie T4; Beisatz: Sofern kein Einvernehmen über den Auszug besteht oder die Voraussetzungen des § 92 ABGB vorliegen. (T7)
  • 7 Ob 179/11s
    Entscheidungstext OGH 27.02.2012 7 Ob 179/11s
    Auch
  • 6 Ob 43/12k
    Entscheidungstext OGH 19.04.2012 6 Ob 43/12k
    Auch; Beis wie T7
  • 2 Ob 185/14s
    Entscheidungstext OGH 02.07.2015 2 Ob 185/14s
    Beis wie T7
  • 8 Ob 41/16m
    Entscheidungstext OGH 24.05.2016 8 Ob 41/16m
    Auch; Veröff: SZ 2016/56
  • 4 Ob 85/16b
    Entscheidungstext OGH 24.05.2016 4 Ob 85/16b
    Auch
  • 1 Ob 137/16b
    Entscheidungstext OGH 30.08.2016 1 Ob 137/16b
    Auch
  • 3 Ob 164/17i
    Entscheidungstext OGH 22.11.2017 3 Ob 164/17i
  • 4 Ob 221/17d
    Entscheidungstext OGH 29.05.2018 4 Ob 221/17d
    Vgl
  • 4 Ob 54/19y
    Entscheidungstext OGH 25.04.2019 4 Ob 54/19y
    Beisatz: Wenn kein Einvernehmen der Ehegatten nach § 91 ABGB vorliegt und es dem Unterhaltspflichtigen auch nicht gelingt, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 92 ABGB zu beweisen, oder wenn er nicht darlegt, dass das weitere Zusammenwohnen mit dem Unterhaltsberechtigten aus besonderen Gründen nicht mehr zumutbar ist, ist er in die Aufteilung des fiktiven Mietwerts der Wohnung miteinzubeziehen. (T8)
  • 2 Ob 211/18w
    Entscheidungstext OGH 24.06.2019 2 Ob 211/18w
    Auch; Beis wie T6; Veröff: SZ 2019/53

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114742

Im RIS seit

24.02.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2021

Dokumentnummer

JJR_20010125_OGH0002_0020OB00001_01P0000_001

Rechtssatz für 2Ob584/91; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0057433

Geschäftszahl

2Ob584/91; 8Ob639/91; 7Ob531/93; 8Ob595/93; 1Ob2266/96h; 8Ob2335/96g; 7Ob194/98z; 9Ob87/99f; 6Ob22/02g (6Ob23/02d); 8Ob38/09k; 4Ob42/10w; 2Ob141/10i; 1Ob231/10t; 4Ob86/11t; 7Ob80/13k; 2Ob185/14s; 5Ob113/17d; 3Ob127/19a; 6Ob188/20w; 9Ob48/22g

Entscheidungsdatum

14.07.2022

Norm

EheG §66
  1. EheG § 66 heute
  2. EheG § 66 gültig ab 01.07.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Der Unterhaltsanspruch des schuldlos Geschiedenen beträgt grundsätzlich vierzig Prozent des gemeinsamen Einkommens abzüglich des eigenen Einkommens. In den Fällen, in denen die Berücksichtigung des Einkommens des Unterhaltsberechtigten dazu führen würde, dass der Unterhaltspflichtige mehr zu bezahlen hätte, als dann, wenn man das Einkommen des Unterhaltsberechtigten außer Betracht lässt und den Unterhalt mit dreiunddreißig Prozent des Einkommens des Verpflichteten bemisst, hat das Einkommen des Berechtigten außer Betracht zu bleiben.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 584/91
    Entscheidungstext OGH 11.11.1991 2 Ob 584/91
    Veröff: ÖVA 1992,159
  • 8 Ob 639/91
    Entscheidungstext OGH 28.11.1991 8 Ob 639/91
    nur: Der Unterhaltsanspruch des schuldlos Geschiedenen beträgt grundsätzlich vierzig Prozent des gemeinsamen Einkommens abzüglich des eigenen Einkommens. (T1); Beisatz: Wenn keine weiteren Sorgepflichten bestehen (7 Ob 503/91). Von diesen Sätzen sind für jedes im Unterhaltsanspruch konkurrierende Kind vier Prozent abzuziehen. Diese Prozentmethoden haben den Charakter einer Orientierungshilfe und können als Maßstab für die Behandlung gleichartiger Fälle herangezogen werden. (T2)
  • 7 Ob 531/93
    Entscheidungstext OGH 02.06.1993 7 Ob 531/93
  • 8 Ob 595/93
    Entscheidungstext OGH 16.12.1993 8 Ob 595/93
  • 1 Ob 2266/96h
    Entscheidungstext OGH 25.10.1996 1 Ob 2266/96h
    Auch; nur: Der Unterhaltsanspruch des schuldlos Geschiedenen beträgt grundsätzlich vierzig Prozent des gemeinsamen Einkommens abzüglich des eigenen Einkommens. (T3); nur T1
  • 8 Ob 2335/96g
    Entscheidungstext OGH 26.06.1997 8 Ob 2335/96g
    Vgl auch
  • 7 Ob 194/98z
    Entscheidungstext OGH 13.07.1998 7 Ob 194/98z
    Vgl; Beisatz: Da das eigene Einkommen der Antragstellerin gegenüber jenem des Antragsgegners wesentlich niedriger ist, steht ihr auch nach der Familieneinkommensberechnung nur dieser Anteil zu, wobei sie sich davon ihr eigenes Einkommen nicht in Abzug bringen lassen muss. (T4)
  • 9 Ob 87/99f
    Entscheidungstext OGH 19.05.1999 9 Ob 87/99f
    Beisatz: Nur damit kann verhindert werden, dass sich die Unterhaltspflicht dadurch erhöht, dass der Berechtigte ein (geringes) Eigeneinkommen hat. Eine Reduktion des so ermittelten Unterhaltsbetrages um das Eigeneinkommen des Berechtigten kommt in einem derartigen Fall naturgemäß nicht in Betracht. (T5)
  • 6 Ob 22/02g
    Entscheidungstext OGH 18.04.2002 6 Ob 22/02g
    Auch
  • 8 Ob 38/09k
    Entscheidungstext OGH 30.07.2009 8 Ob 38/09k
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T5
  • 4 Ob 42/10w
    Entscheidungstext OGH 08.06.2010 4 Ob 42/10w
    Auch
  • 2 Ob 141/10i
    Entscheidungstext OGH 24.08.2010 2 Ob 141/10i
    Vgl auch
  • 1 Ob 231/10t
    Entscheidungstext OGH 26.01.2011 1 Ob 231/10t
    nur T1; Veröff: SZ 2011/8
  • 4 Ob 86/11t
    Entscheidungstext OGH 20.09.2011 4 Ob 86/11t
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Alterspension. (T6)
  • 7 Ob 80/13k
    Entscheidungstext OGH 03.07.2013 7 Ob 80/13k
  • 2 Ob 185/14s
    Entscheidungstext OGH 02.07.2015 2 Ob 185/14s
    Auch
  • 5 Ob 113/17d
    Entscheidungstext OGH 13.02.2018 5 Ob 113/17d
    Auch
  • 3 Ob 127/19a
    Entscheidungstext OGH 04.11.2019 3 Ob 127/19a
    Beis wie T5
  • 6 Ob 188/20w
    Entscheidungstext OGH 22.10.2020 6 Ob 188/20w
    nur T1
  • 9 Ob 48/22g
    Entscheidungstext OGH 14.07.2022 9 Ob 48/22g
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0057433

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2023

Dokumentnummer

JJR_19911111_OGH0002_0020OB00584_9100000_001

Rechtssatz für 4Ob510/94; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0047254

Geschäftszahl

4Ob510/94; 3Ob501/95; 7Ob178/02f; 7Ob52/03b; 2Ob93/06z; 10Ob75/06m; 4Ob55/07b; 3Ob44/08d; 6Ob5/08s; 2Ob39/08m; 2Ob224/08t; 2Ob67/09f; 4Ob42/10w; 2Ob246/09d; 4Ob203/10x; 1Ob212/10y; 6Ob94/11h; 7Ob50/11w; 7Ob179/11s; 7Ob226/11b; 5Ob50/12g; 10Ob58/13x; 9Ob39/14x; 1Ob135/14f; 10Ob110/15x; 4Ob85/16b; 1Ob137/16b; 1Ob130/16y; 4Ob211/16g; 3Ob164/17i; 4Ob117/18m; 3Ob35/19x; 4Ob54/19y; 2Ob211/18w; 10Ob82/19k; 8Ob34/20p; 1Ob221/20m; 9Ob57/21d; 2Ob95/22t; 4Ob9/23m; 3Ob213/22b; 8Ob164/22h; 9Ob30/23m

Entscheidungsdatum

27.09.2023

Norm

ABGB §94
ABGB §140 Ac
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 Ac
EheG §69 Abs2
B-KJHG §43
  1. ABGB § 94 heute
  2. ABGB § 94 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 94 gültig von 01.01.2000 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999
  4. ABGB § 94 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1975
  1. ABGB § 140 heute
  2. ABGB § 140 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 140 gültig von 01.07.1989 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989
  1. EheG § 69 heute
  2. EheG § 69 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. EheG § 69 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  4. EheG § 69 gültig von 01.01.1978 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Hat der Unterhaltsberechtigte nicht für die Kosten der Wohnversorgung aufzukommen, so bedarf er regelmäßig nicht mehr des gesamten festgesetzten Geldunterhalts, um seinen vollständigen Unterhalt zu decken.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 510/94
    Entscheidungstext OGH 08.03.1994 4 Ob 510/94
  • 3 Ob 501/95
    Entscheidungstext OGH 29.05.1996 3 Ob 501/95
    Auch
  • 7 Ob 178/02f
    Entscheidungstext OGH 09.09.2002 7 Ob 178/02f
    Beisatz: Die sich wirtschaftlich ergebende Wohnkostenersparnis ist tatsächlich angemessen zu berücksichtigen und als Naturalunterhalt in einem Umfang anzurechnen, der dem persönlichen (individuellen) Bedarf des Unterhaltsberechtigten entspricht. (T1)
    Beisatz: Sollte der Unterhaltsberechtigte auf der "Überalimentierung" in Form einer - für einen einzelnen Bewohner durchaus als groß zu bezeichnenden - 130 m²-Wohnung bestehen bleiben, müsste der angemessene Preis einer solchen (eben der konkret von ihr bewohnten) erhoben und in Anrechnung gebracht werden. (T2)
  • 7 Ob 52/03b
    Entscheidungstext OGH 19.03.2003 7 Ob 52/03b
  • 2 Ob 93/06z
    Entscheidungstext OGH 09.11.2006 2 Ob 93/06z
    Beisatz: Hier allerdings abweichende Regelung in der Scheidungsfolgenvereinbarung gemäß § 55a EheG. (T3)
  • 10 Ob 75/06m
    Entscheidungstext OGH 17.04.2007 10 Ob 75/06m
  • 4 Ob 55/07b
    Entscheidungstext OGH 04.09.2007 4 Ob 55/07b
    Beisatz: Leistungen zur Wohnversorgung sind nicht bei der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen, sondern (angemessen) auf den Geldunterhaltsanspruch anzurechnen. (T4)
  • 3 Ob 44/08d
    Entscheidungstext OGH 08.05.2008 3 Ob 44/08d
    Beis wie T4 nur: Leistungen zur Wohnversorgung sind (angemessen) auf den Geldunterhaltsanspruch anzurechnen. (T5)
  • 6 Ob 5/08s
    Entscheidungstext OGH 13.03.2008 6 Ob 5/08s
    Beisatz: Mangels Qualifikation des Wohnbedarfs als Sonderbedarf können tatsächliche Leistungen des geldunterhaltspflichtigen Elternteils für die Wohnversorgung des Kindes nicht dessen gedeckeltem Unterhaltsbeitrag hinzugezählt werden; sie sind vielmehr von diesem in Abzug zu bringen. (T6)
    Beisatz: Hier: Trägt der Antragsgegner Wohnungsbeschaffungskosten in der Form, dass er die Rückzahlungsraten für im Zusammenhang mit der Wohnung aufgenommene Kredite, Prämien für eine Ablebensversicherung, die der Besicherung der Kredite dient, und Prämien für eine Erlebensversicherung, die der Tilgung eines endfälligen Kredits dient, zahlt. (T7)
    Veröff: SZ 2008/35
  • 2 Ob 39/08m
    Entscheidungstext OGH 24.09.2008 2 Ob 39/08m
    Vgl; Beisatz: Der angemessene Umfang bei der Anrechnung der Leistungen zur Wohnversorgung bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. (T8)
    Beis wie T4; Beis wie T5
  • 2 Ob 224/08t
    Entscheidungstext OGH 16.07.2009 2 Ob 224/08t
    Vgl auch; Beis wie T5
  • 2 Ob 67/09f
    Entscheidungstext OGH 18.12.2009 2 Ob 67/09f
    Vgl auch; auch Beis wie T6; Beisatz: Das bedeutet andererseits, dass der laufende Unterhalt ausreichend bemessen sein muss, um die Wohnversorgung des Unterhaltsberechtigten sicherzustellen. (T9)
  • 4 Ob 42/10w
    Entscheidungstext OGH 08.06.2010 4 Ob 42/10w
    Auch; Beisatz: Hier: Ehegattenunterhalt. (T10)
    Beisatz: An der jüngeren Rsp, wonach der fiktive Mietwert einer dem Unterhaltsberechtigten überlassenen Wohnung wegen der damit verbundenen Verminderung des Unterhaltsbedarfs ganz oder teilweise als Naturalunterhalt anzurechnen ist, wird festgehalten. (T11) Beisatz: Hier ist (bei einer Villa mit 960 m² Wohnfläche) zu prüfen, ob es zu einer fiktiven Überalimentierung der Klägerin im Teilunterhaltsbereich „Wohnen“ und damit verbunden zu einer unangemessenen Verkürzung des Geldunterhalts käme. Denn nach stRsp ist Naturalunterhalt grundsätzlich nur im angemessenen Umfang anzurechnen; dem Unterhaltsberechtigten hat stets ein in Geld zu leistender Unterhalt zuzukommen, weil er ja von der Wohnung allein nicht leben kann. (T12)
    Beisatz: Wo diese Angemessenheitsgrenze liegt, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. (T13)
  • 2 Ob 246/09d
    Entscheidungstext OGH 21.10.2010 2 Ob 246/09d
    Vgl; Vgl Beis wie T11; Beis wie T12 nur: Denn nach stRsp ist Naturalunterhalt grundsätzlich nur im angemessenen Umfang anzurechnen; dem Unterhaltsberechtigten hat stets ein in Geld zu leistender Unterhalt zuzukommen, weil er ja von der Wohnung allein nicht leben kann. (T14)
    Beis wie T13; Beisatz: Auch im Fall einer nicht ausbezahlten Wohnung sind auch im Ehegattenunterhalt für die Anrechnung des Naturalunterhalts Wohnen nicht die Kreditraten, sondern es ist der fiktive Mietwert heranzuziehen. (T15)
    Veröff: SZ 2010/134
  • 4 Ob 203/10x
    Entscheidungstext OGH 15.02.2011 4 Ob 203/10x
    Auch; Beis wie T11; Beis wie T15
  • 1 Ob 212/10y
    Entscheidungstext OGH 25.01.2011 1 Ob 212/10y
    Auch; Beis wie T10; Beis ähnlich wie T12; Beis wie T15
  • 6 Ob 94/11h
    Entscheidungstext OGH 16.06.2011 6 Ob 94/11h
    Vgl auch; Beis wie T10
  • 7 Ob 50/11w
    Entscheidungstext OGH 21.12.2011 7 Ob 50/11w
    Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T11; Beis wie T15; Beisatz: Hier: Auslegung eines gerichtlichen Scheidungsvergleichs. (T16)
  • 7 Ob 179/11s
    Entscheidungstext OGH 27.02.2012 7 Ob 179/11s
    Beis wie T1; Beis ähnlich wie T11; Beisatz: Auch wenn der Unterhaltsberechtigte seinen Wohnbedarf in einer ihm selbst gehörenden Eigentumswohnung (Haus) deckt, so ist sein Wohnbedürfnis damit befriedigt. Er bedarf in diesem Fall nicht mehr des gesamten festgesetzten Geldunterhalts, um sein vollständiges Unterhaltsbedürfnis zu decken. (T17)
  • 7 Ob 226/11b
    Entscheidungstext OGH 25.01.2012 7 Ob 226/11b
  • 5 Ob 50/12g
    Entscheidungstext OGH 26.07.2012 5 Ob 50/12g
    Vgl aber; Beis auch wie T15
  • 10 Ob 58/13x
    Entscheidungstext OGH 25.03.2014 10 Ob 58/13x
    Beis wie T5
  • 9 Ob 39/14x
    Entscheidungstext OGH 26.08.2014 9 Ob 39/14x
    Auch; Beis wie T14; Beis wie T17
  • 1 Ob 135/14f
    Entscheidungstext OGH 22.10.2014 1 Ob 135/14f
    Auch; Beis wie T11
  • 10 Ob 110/15x
    Entscheidungstext OGH 22.02.2016 10 Ob 110/15x
    Beisatz: Voraussetzung für die Anrechnung von Wohnungskosten auf den Kindesunterhalt ist aber, dass die Wohnversorgung des Unterhaltsberechtigten dem Unterhaltspflichtigen zuzurechnen ist. (T18)
    Beisatz: Hier: Keine Anrechnung bei Unzumutbarkeit des Verbleibs in der vom Unterhaltspflichtigen zur Verfügung gestellten Wohnung. (T19)
  • 4 Ob 85/16b
    Entscheidungstext OGH 24.05.2016 4 Ob 85/16b
    Auch; Beis wie T4
  • 1 Ob 137/16b
    Entscheidungstext OGH 30.08.2016 1 Ob 137/16b
    Vgl; Beisatz: Eine eigene Wohnversorgung der unterhaltsberechtigten Klägerin könnte aber nur dann unterhaltsmindernd sein, wenn sie für die Wohnung keine Kosten aufwenden muss. (T20)
    Beis wie T11; Beis wie T13
    Beisatz: Hier: Bestandvertrag mit ortsunüblich niedrigem Mietzins, wobei der Unterhaltspflichtige Mitvermieter ist. (T21)
  • 1 Ob 130/16y
    Entscheidungstext OGH 30.08.2016 1 Ob 130/16y
    Auch; nur T11; Beis wie T8; Beis wie T13; Beisatz: Für die Höhe des fiktiven Mietwerts ist der Unterhaltspflichtige behauptungs- und beweispflichtig, weil es sich um einen rechtsvernichtenden Einwand handelt. (T22)
    Bem: So schon 7 Ob 179/11s. (T23)
  • 4 Ob 211/16g
    Entscheidungstext OGH 22.11.2016 4 Ob 211/16g
    Auch
  • 3 Ob 164/17i
    Entscheidungstext OGH 22.11.2017 3 Ob 164/17i
    Beis wie T1
  • 4 Ob 117/18m
    Entscheidungstext OGH 23.10.2018 4 Ob 117/18m
    Beis wie T5; Beis wie T8; Beis wie T13
  • 3 Ob 35/19x
    Entscheidungstext OGH 20.03.2019 3 Ob 35/19x
    Beis wie T1
  • 4 Ob 54/19y
    Entscheidungstext OGH 25.04.2019 4 Ob 54/19y
    Beis wie T1
  • 2 Ob 211/18w
    Entscheidungstext OGH 24.06.2019 2 Ob 211/18w
    Auch; Beis ähnlich wie T12; Beisatz: Dabei ist auch die anteilige eigene Wohnversorgung des unterhaltsberechtigten Ehegatten zu berücksichtigen, sofern er mit Kosten der Wohnversorgung nicht belastet ist. (T24); Veröff: SZ 2019/53
  • 10 Ob 82/19k
    Entscheidungstext OGH 21.01.2020 10 Ob 82/19k
    Beis wie T17; Beis wie T18; Beisatz: Erspart sich der Unterhaltsberechtigte, der die in seinem Alleineigentum stehende Ehewohnung ohne Belastung mit Kreditraten bewohnt, zwar ‚Mietzinszahlungen‘, nicht aber den sonstigen, mit dem Wohnen verbundenen Aufwand durch Betriebskosten, scheitert eine Reduktion des Unterhalts um eine Mietzinsersparnis. (T25)
  • 8 Ob 34/20p
    Entscheidungstext OGH 28.09.2020 8 Ob 34/20p
  • 1 Ob 221/20m
    Entscheidungstext OGH 21.12.2020 1 Ob 221/20m
    Beis wie T8; Beis wie T13; Beis wie T14
  • 9 Ob 57/21d
    Entscheidungstext OGH 28.09.2021 9 Ob 57/21d
  • 2 Ob 95/22t
    Entscheidungstext OGH 06.09.2022 2 Ob 95/22t
  • 4 Ob 9/23m
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 28.02.2023 4 Ob 9/23m
    vgl; Beisatz: Im Fall der „Drittpflege“ sind beide Elternteile nach Maßgabe ihrer Lebensverhältnisse zur Zahlung einer Geldrente verpflichtet. (T26)
  • 3 Ob 213/22b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 15.03.2023 3 Ob 213/22b
    vgl; Beisatz wie T8; Beisatz wie T11; Beisatz wie T13
  • 8 Ob 164/22h
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.01.2023 8 Ob 164/22h
    Beisatz wie T1; Beisatz wie T11; Beisatz wie T14; Beisatz wie T15
    Beisatz: hier: die seitens der Unterhaltsberechtigten getragenen Wohnungsbenützungskosten verringerten das Ausmaß der berücksichtigten Wohnversorgung nicht. (T27)
  • 9 Ob 30/23m
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.09.2023 9 Ob 30/23m
    Beisatz wie T1; Beisatz wie T4; Beisatz wie T12; Beisatz wie T17
    Beisatz: Dass der Unterhaltsberechtigte für die Betriebskosten der Wohnung aufkommt, kann allenfalls zu einem (im Vergleich) geringeren Abzug berechtigen, wird aber in der Regel nicht zu einem völligen Entfall der Anrechnung führen. (T28)
    Anm: Einschränkend zu T25.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0047254

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2023

Dokumentnummer

JJR_19940308_OGH0002_0040OB00510_9400000_002