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4 Ob 510/94
Entscheidungstext
OGH
08.03.1994
4 Ob 510/94
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3 Ob 501/95
Entscheidungstext
OGH
29.05.1996
3 Ob 501/95
Auch
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7 Ob 178/02f
Entscheidungstext
OGH
09.09.2002
7 Ob 178/02f
Beisatz: Die sich wirtschaftlich ergebende Wohnkostenersparnis ist tatsächlich angemessen zu berücksichtigen und als Naturalunterhalt in einem Umfang anzurechnen, der dem persönlichen (individuellen) Bedarf des Unterhaltsberechtigten entspricht. (T1)
Beisatz: Sollte der Unterhaltsberechtigte auf der "Überalimentierung" in Form einer - für einen einzelnen Bewohner durchaus als groß zu bezeichnenden - 130 m²-Wohnung bestehen bleiben, müsste der angemessene Preis einer solchen (eben der konkret von ihr bewohnten) erhoben und in Anrechnung gebracht werden. (T2)
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7 Ob 52/03b
Entscheidungstext
OGH
19.03.2003
7 Ob 52/03b
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2 Ob 93/06z
Entscheidungstext
OGH
09.11.2006
2 Ob 93/06z
Beisatz: Hier allerdings abweichende Regelung in der Scheidungsfolgenvereinbarung gemäß § 55a EheG. (T3)
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10 Ob 75/06m
Entscheidungstext
OGH
17.04.2007
10 Ob 75/06m
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4 Ob 55/07b
Entscheidungstext
OGH
04.09.2007
4 Ob 55/07b
Beisatz: Leistungen zur Wohnversorgung sind nicht bei der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen, sondern (angemessen) auf den Geldunterhaltsanspruch anzurechnen. (T4)
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3 Ob 44/08d
Entscheidungstext
OGH
08.05.2008
3 Ob 44/08d
Beis wie T4 nur: Leistungen zur Wohnversorgung sind (angemessen) auf den Geldunterhaltsanspruch anzurechnen. (T5)
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6 Ob 5/08s
Entscheidungstext
OGH
13.03.2008
6 Ob 5/08s
Beisatz: Mangels Qualifikation des Wohnbedarfs als Sonderbedarf können tatsächliche Leistungen des geldunterhaltspflichtigen Elternteils für die Wohnversorgung des Kindes nicht dessen gedeckeltem Unterhaltsbeitrag hinzugezählt werden; sie sind vielmehr von diesem in Abzug zu bringen. (T6)
Beisatz: Hier: Trägt der Antragsgegner Wohnungsbeschaffungskosten in der Form, dass er die Rückzahlungsraten für im Zusammenhang mit der Wohnung aufgenommene Kredite, Prämien für eine Ablebensversicherung, die der Besicherung der Kredite dient, und Prämien für eine Erlebensversicherung, die der Tilgung eines endfälligen Kredits dient, zahlt. (T7)
Veröff: SZ 2008/35
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2 Ob 39/08m
Entscheidungstext
OGH
24.09.2008
2 Ob 39/08m
Vgl; Beisatz: Der angemessene Umfang bei der Anrechnung der Leistungen zur Wohnversorgung bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. (T8)
Beis wie T4; Beis wie T5
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2 Ob 224/08t
Entscheidungstext
OGH
16.07.2009
2 Ob 224/08t
Vgl auch; Beis wie T5
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2 Ob 67/09f
Entscheidungstext
OGH
18.12.2009
2 Ob 67/09f
Vgl auch; auch Beis wie T6; Beisatz: Das bedeutet andererseits, dass der laufende Unterhalt ausreichend bemessen sein muss, um die Wohnversorgung des Unterhaltsberechtigten sicherzustellen. (T9)
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4 Ob 42/10w
Entscheidungstext
OGH
08.06.2010
4 Ob 42/10w
Auch; Beisatz: Hier: Ehegattenunterhalt. (T10)
Beisatz: An der jüngeren Rsp, wonach der fiktive Mietwert einer dem Unterhaltsberechtigten überlassenen Wohnung wegen der damit verbundenen Verminderung des Unterhaltsbedarfs ganz oder teilweise als Naturalunterhalt anzurechnen ist, wird festgehalten. (T11) Beisatz: Hier ist (bei einer Villa mit 960 m² Wohnfläche) zu prüfen, ob es zu einer fiktiven Überalimentierung der Klägerin im Teilunterhaltsbereich „Wohnen“ und damit verbunden zu einer unangemessenen Verkürzung des Geldunterhalts käme. Denn nach stRsp ist Naturalunterhalt grundsätzlich nur im angemessenen Umfang anzurechnen; dem Unterhaltsberechtigten hat stets ein in Geld zu leistender Unterhalt zuzukommen, weil er ja von der Wohnung allein nicht leben kann. (T12)
Beisatz: Wo diese Angemessenheitsgrenze liegt, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. (T13)
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2 Ob 246/09d
Entscheidungstext
OGH
21.10.2010
2 Ob 246/09d
Vgl; Vgl Beis wie T11; Beis wie T12 nur: Denn nach stRsp ist Naturalunterhalt grundsätzlich nur im angemessenen Umfang anzurechnen; dem Unterhaltsberechtigten hat stets ein in Geld zu leistender Unterhalt zuzukommen, weil er ja von der Wohnung allein nicht leben kann. (T14)
Beis wie T13; Beisatz: Auch im Fall einer nicht ausbezahlten Wohnung sind auch im Ehegattenunterhalt für die Anrechnung des Naturalunterhalts Wohnen nicht die Kreditraten, sondern es ist der fiktive Mietwert heranzuziehen. (T15)
Veröff: SZ 2010/134
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4 Ob 203/10x
Entscheidungstext
OGH
15.02.2011
4 Ob 203/10x
Auch; Beis wie T11; Beis wie T15
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1 Ob 212/10y
Entscheidungstext
OGH
25.01.2011
1 Ob 212/10y
Auch; Beis wie T10; Beis ähnlich wie T12; Beis wie T15
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6 Ob 94/11h
Entscheidungstext
OGH
16.06.2011
6 Ob 94/11h
Vgl auch; Beis wie T10
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7 Ob 50/11w
Entscheidungstext
OGH
21.12.2011
7 Ob 50/11w
Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T11; Beis wie T15; Beisatz: Hier: Auslegung eines gerichtlichen Scheidungsvergleichs. (T16)
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7 Ob 179/11s
Entscheidungstext
OGH
27.02.2012
7 Ob 179/11s
Beis wie T1; Beis ähnlich wie T11; Beisatz: Auch wenn der Unterhaltsberechtigte seinen Wohnbedarf in einer ihm selbst gehörenden Eigentumswohnung (Haus) deckt, so ist sein Wohnbedürfnis damit befriedigt. Er bedarf in diesem Fall nicht mehr des gesamten festgesetzten Geldunterhalts, um sein vollständiges Unterhaltsbedürfnis zu decken. (T17)
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7 Ob 226/11b
Entscheidungstext
OGH
25.01.2012
7 Ob 226/11b
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5 Ob 50/12g
Entscheidungstext
OGH
26.07.2012
5 Ob 50/12g
Vgl aber; Beis auch wie T15
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10 Ob 58/13x
Entscheidungstext
OGH
25.03.2014
10 Ob 58/13x
Beis wie T5
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9 Ob 39/14x
Entscheidungstext
OGH
26.08.2014
9 Ob 39/14x
Auch; Beis wie T14; Beis wie T17
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1 Ob 135/14f
Entscheidungstext
OGH
22.10.2014
1 Ob 135/14f
Auch; Beis wie T11
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10 Ob 110/15x
Entscheidungstext
OGH
22.02.2016
10 Ob 110/15x
Beisatz: Voraussetzung für die Anrechnung von Wohnungskosten auf den Kindesunterhalt ist aber, dass die Wohnversorgung des Unterhaltsberechtigten dem Unterhaltspflichtigen zuzurechnen ist. (T18)
Beisatz: Hier: Keine Anrechnung bei Unzumutbarkeit des Verbleibs in der vom Unterhaltspflichtigen zur Verfügung gestellten Wohnung. (T19)
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4 Ob 85/16b
Entscheidungstext
OGH
24.05.2016
4 Ob 85/16b
Auch; Beis wie T4
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1 Ob 137/16b
Entscheidungstext
OGH
30.08.2016
1 Ob 137/16b
Vgl; Beisatz: Eine eigene Wohnversorgung der unterhaltsberechtigten Klägerin könnte aber nur dann unterhaltsmindernd sein, wenn sie für die Wohnung keine Kosten aufwenden muss. (T20)
Beis wie T11; Beis wie T13
Beisatz: Hier: Bestandvertrag mit ortsunüblich niedrigem Mietzins, wobei der Unterhaltspflichtige Mitvermieter ist. (T21)
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1 Ob 130/16y
Entscheidungstext
OGH
30.08.2016
1 Ob 130/16y
Auch; nur T11; Beis wie T8; Beis wie T13; Beisatz: Für die Höhe des fiktiven Mietwerts ist der Unterhaltspflichtige behauptungs- und beweispflichtig, weil es sich um einen rechtsvernichtenden Einwand handelt. (T22)
Bem: So schon 7 Ob 179/11s. (T23)
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4 Ob 211/16g
Entscheidungstext
OGH
22.11.2016
4 Ob 211/16g
Auch
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3 Ob 164/17i
Entscheidungstext
OGH
22.11.2017
3 Ob 164/17i
Beis wie T1
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4 Ob 117/18m
Entscheidungstext
OGH
23.10.2018
4 Ob 117/18m
Beis wie T5; Beis wie T8; Beis wie T13
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3 Ob 35/19x
Entscheidungstext
OGH
20.03.2019
3 Ob 35/19x
Beis wie T1
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4 Ob 54/19y
Entscheidungstext
OGH
25.04.2019
4 Ob 54/19y
Beis wie T1
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2 Ob 211/18w
Entscheidungstext
OGH
24.06.2019
2 Ob 211/18w
Auch; Beis ähnlich wie T12; Beisatz: Dabei ist auch die anteilige eigene Wohnversorgung des unterhaltsberechtigten Ehegatten zu berücksichtigen, sofern er mit Kosten der Wohnversorgung nicht belastet ist. (T24); Veröff: SZ 2019/53
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10 Ob 82/19k
Entscheidungstext
OGH
21.01.2020
10 Ob 82/19k
Beis wie T17; Beis wie T18; Beisatz: Erspart sich der Unterhaltsberechtigte, der die in seinem Alleineigentum stehende Ehewohnung ohne Belastung mit Kreditraten bewohnt, zwar ‚Mietzinszahlungen‘, nicht aber den sonstigen, mit dem Wohnen verbundenen Aufwand durch Betriebskosten, scheitert eine Reduktion des Unterhalts um eine Mietzinsersparnis. (T25)
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8 Ob 34/20p
Entscheidungstext
OGH
28.09.2020
8 Ob 34/20p
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1 Ob 221/20m
Entscheidungstext
OGH
21.12.2020
1 Ob 221/20m
Beis wie T8; Beis wie T13; Beis wie T14
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9 Ob 57/21d
Entscheidungstext
OGH
28.09.2021
9 Ob 57/21d
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2 Ob 95/22t
Entscheidungstext
OGH
06.09.2022
2 Ob 95/22t
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4 Ob 9/23m
Entscheidungstext
OGH
Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
28.02.2023
4 Ob 9/23m
vgl; Beisatz: Im Fall der „Drittpflege“ sind beide Elternteile nach Maßgabe ihrer Lebensverhältnisse zur Zahlung einer Geldrente verpflichtet. (T26)
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3 Ob 213/22b
Entscheidungstext
OGH
Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)
15.03.2023
3 Ob 213/22b
vgl; Beisatz wie T8; Beisatz wie T11; Beisatz wie T13
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8 Ob 164/22h
Entscheidungstext
OGH
Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
25.01.2023
8 Ob 164/22h
Beisatz wie T1; Beisatz wie T11; Beisatz wie T14; Beisatz wie T15
Beisatz: hier: die seitens der Unterhaltsberechtigten getragenen Wohnungsbenützungskosten verringerten das Ausmaß der berücksichtigten Wohnversorgung nicht. (T27)
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9 Ob 30/23m
Entscheidungstext
OGH
Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)
27.09.2023
9 Ob 30/23m
Beisatz wie T1; Beisatz wie T4; Beisatz wie T12; Beisatz wie T17
Beisatz: Dass der Unterhaltsberechtigte für die Betriebskosten der Wohnung aufkommt, kann allenfalls zu einem (im Vergleich) geringeren Abzug berechtigen, wird aber in der Regel nicht zu einem völligen Entfall der Anrechnung führen. (T28)
Anm: Einschränkend zu T25.