Rechtssatz für 7Ob9/85 7Ob52/87 7Ob3/8...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0082179

Geschäftszahl

7Ob9/85; 7Ob52/87; 7Ob3/88; 7Ob11/89; 7Ob34/89; 7Ob1015/90 (7Ob1016/90); 7Ob29/90; 7Ob17/92 (7Ob18/92); 7Ob18/93; 7Ob1029/95; 7Ob2156/96a; 7Ob2362/96w; 7Ob2167/96v; 7Ob147/09g; 7Ob22/10a; 7Ob47/19s; 7Ob167/21s

Entscheidungsdatum

18.10.2021

Norm

AUVB 1976 Art8 II Z2
VersVG §12 Abs3
  1. VersVG § 12 heute
  2. VersVG § 12 gültig ab 01.06.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2026
  3. VersVG § 12 gültig von 01.07.2012 bis 31.05.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2012
  4. VersVG § 12 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 509/1994
  5. VersVG § 12 gültig von 06.04.1959 bis 31.12.1994

Rechtssatz

Die Berufung des Versicherers auf die mangelnde Fristwahrung kann treuwidrig sein, und zwar vor allen dann, wenn die Fristversäumnis durch sein Verhalten begründet worden ist.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 9/85
    Entscheidungstext OGH 28.03.1985 7 Ob 9/85
  • 7 Ob 52/87
    Entscheidungstext OGH 12.11.1987 7 Ob 52/87
    Veröff: ZVR 1988/157 S 342 = VersR 1989,419
  • 7 Ob 3/88
    Entscheidungstext OGH 25.02.1988 7 Ob 3/88
    Auch; Veröff: SZ 61/48 = VersR 1989,421 = VersRdSch 1989,90
  • 7 Ob 11/89
    Entscheidungstext OGH 27.04.1989 7 Ob 11/89
    Auch; Beisatz: Außerdem kann die Berufung auf den Fristablauf treuwidrig sein, wenn sich der Versicherer nach Fristablauf noch auf Verhandlungen einläßt und neue Gutachten anfordert. (T1) Veröff: VersRdSch 1990,88
  • 7 Ob 34/89
    Entscheidungstext OGH 19.10.1989 7 Ob 34/89
    Beis wie T1; Veröff: ZVR 1991/19 S 54 = VersRdSch 1990,184 = VersR 1990,1139
  • 7 Ob 1015/90
    Entscheidungstext OGH 20.07.1990 7 Ob 1015/90
    Beis wie T1; Beisatz: Um annehmen zu können, der Versicherer habe sich "in Verhandlungen eingelassen", bedarf es mehr als seines Ersuchens an den Versicherten, angekündigte, aber fehlende Urkunden nachzureichen. (T2)
  • 7 Ob 29/90
    Entscheidungstext OGH 15.11.1990 7 Ob 29/90
    Beis wie T1; Beisatz: Oder wenn sich aus der Unfallsanzeige ein Hinweis auf Dauerfolgen ergibt. (T3) Veröff: VersRdSch 1991,142 = VersR 1991,835
  • 7 Ob 17/92
    Entscheidungstext OGH 17.09.1992 7 Ob 17/92
    Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Im letzteren Fall ist der Versicherer verpflichtet, auf die Notwendigkeit zur fristgerechten Geltendmachung eines Invaliditätsanspruches hinzuweisen. (T4) Veröff: JBl 1993,462 = VersRdSch 1993,196 = VersR 1993,1039
  • 7 Ob 18/93
    Entscheidungstext OGH 06.10.1993 7 Ob 18/93
    Auch; Beis wie T1
  • 7 Ob 1029/95
    Entscheidungstext OGH 06.09.1995 7 Ob 1029/95
    Auch; Beis wie T3
  • 7 Ob 2156/96a
    Entscheidungstext OGH 17.07.1996 7 Ob 2156/96a
    Beis wie T1
  • 7 Ob 2362/96w
    Entscheidungstext OGH 04.12.1996 7 Ob 2362/96w
    Beisatz: Die Beweispflicht für die Treuwidrigkeit des Versicherers trifft den dies behauptenden Versicherungsnehmer. (T5)
  • 7 Ob 2167/96v
    Entscheidungstext OGH 23.10.1996 7 Ob 2167/96v
    Auch; Beis wie T5
  • 7 Ob 147/09g
    Entscheidungstext OGH 28.10.2009 7 Ob 147/09g
    Beisatz: In den Entscheidungen 7 Ob 31/94, 7 Ob 11/89 und 7 Ob 34/89 hat der Oberste Gerichtshof dargelegt, dass die Berufung auf den Fristablauf treuwidrig sein kann, wenn sich der Versicherer nach Fristablauf noch auf Verhandlungen einlässt und neue Gutachten anfordert. Dies bedeutet, dass diese Vorgehensweisen des Versicherers Indizien für einen im Gesamtkontext zu beurteilenden Verzicht auf die Verjährungseinrede darstellen könnten. Es kann aber nur bei Würdigung aller Umstände des festgestellten Sachverhalts beurteilt werden, ob der Versicherer mit seinen die Gutachtenseinholung nach Ablauf der Verjährungsfrist begleitenden Verhaltensweisen auf die bereits eingetretene Verjährung konkludent verzichtete oder nicht. (T6)
  • 7 Ob 22/10a
    Entscheidungstext OGH 21.04.2010 7 Ob 22/10a
    Auch; Beisatz: Hier: Ausschlussfrist nach Art 7.2.5. ARB 1988. (T7)
  • 7 Ob 47/19s
    Entscheidungstext OGH 28.08.2019 7 Ob 47/19s
    Vgl; Beisatz: Hier: Ausschlussfrist nach Art 7.1.1 AUVB 2012. (T8)
  • 7 Ob 167/21s
    Entscheidungstext OGH 18.10.2021 7 Ob 167/21s
    Vgl; Beis wie T8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0082179

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2022

Dokumentnummer

JJR_19850328_OGH0002_0070OB00009_8500000_001

Rechtssatz für 7Ob250/01t 9Ob142/03b 7...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0116097

Geschäftszahl

7Ob250/01t; 9Ob142/03b; 7Ob156/06a; 7Ob63/07a; 7Ob22/10a; 7Ob9/11s; 7Ob153/12v; 7Ob201/12b; 7Ob117/15d; 7Ob173/18v; 7Ob47/19s; 7Ob115/21v; 7Ob148/21x

Entscheidungsdatum

24.11.2021

Norm

AUVB 1976 Art 8
AUVB 2012 Art 7.1.1
VersVG §12 Abs1
  1. VersVG § 12 heute
  2. VersVG § 12 gültig ab 01.06.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2026
  3. VersVG § 12 gültig von 01.07.2012 bis 31.05.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2012
  4. VersVG § 12 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 509/1994
  5. VersVG § 12 gültig von 06.04.1959 bis 31.12.1994

Rechtssatz

Wenngleich sich neuerdings eine Tendenz der Angleichung von Verjährungsfristen und Präklusivfristen bemerkbar macht, lässt sich daraus nicht ableiten, dass die Ausschlussfrist des Artikel 8, römisch zwei 2 AUVB auf die zwei-(nunmehr sogar drei-)jährige (und vom Gesetzgeber auch in der Novelle BGBl 1994/509 ausdrücklich nur als Verjährungsfrist statuierte) Frist des Paragraph 12, Absatz eins, VersVG zu verlängern sei. Eine derartige (generelle) Fristkorrektur nach Maßgabe des Paragraph 12, Absatz eins, VersVG erscheint nicht sachgerecht. Der richtige Ansatz für die Kontrolle derartiger Risikoabgrenzungen durch Ausschlussfristen wie die hier verfahrensgegenständliche ist daher nicht in den Verjährungsvorschriften, sondern in der Inhaltskontrolle, Geltungskontrolle und Transparenzkontrolle zu suchen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 250/01t
    Entscheidungstext OGH 17.10.2001 7 Ob 250/01t
  • 9 Ob 142/03b
    Entscheidungstext OGH 21.04.2004 9 Ob 142/03b
    Vgl auch; nur: Der richtige Ansatz für die Kontrolle derartiger Risikoabgrenzungen durch Ausschlussfristen wie die hier verfahrensgegenständliche ist daher nicht in den Verjährungsvorschriften, sondern in der Inhaltskontrolle, Geltungskontrolleund Transparenzkontrolle zu suchen. (T1)
  • 7 Ob 156/06a
    Entscheidungstext OGH 05.07.2006 7 Ob 156/06a
    Auch; nur T1; Beisatz: Hier: § 7 I Abs 1 AUVB 1994. (T2)
  • 7 Ob 63/07a
    Entscheidungstext OGH 30.05.2007 7 Ob 63/07a
    Auch; nur T1; Beisatz: Auch die in Art 7.7 AUVB 1995 genannte Vierjahresfrist ist insofern eine Ausschlussfrist, weil ein allenfalls von der Erstbemessung abweichender Invaliditätsgrad nur dann zu bemessen und zu berücksichtigen ist, wenn dies bis zu vier Jahre ab dem Unfalltag vom Versicherten oder den Versicherer begehrt wird. (T3)
  • 7 Ob 22/10a
    Entscheidungstext OGH 21.04.2010 7 Ob 22/10a
    Auch; Beisatz: Hier: Art 7.2.5. ARB 1988. (T4)
  • 7 Ob 9/11s
    Entscheidungstext OGH 09.03.2011 7 Ob 9/11s
    Auch; Beisatz: Hier: Art 7.1. zweiter Satz AUVB 2001. (T5)
  • 7 Ob 153/12v
    Entscheidungstext OGH 27.03.2013 7 Ob 153/12v
    Vgl; Beis ähnlich wie T3
  • 7 Ob 201/12b
    Entscheidungstext OGH 23.01.2013 7 Ob 201/12b
    nur: Der richtige Ansatz für die Kontrolle von Risikoabgrenzungen durch Ausschlussfristen sind nicht Verjährungsvorschriften, sondern die Inhalts‑, Geltungs‑ und Transparenzkontrolle. (T6)
    Beisatz: Hat der Versicherungsnehmer vor Ablauf der Ausschlussfrist keine wie immer gearteten Hinweise darauf, dass sich ein Versicherungsfall während der Vertragszeit ereignet haben könnte, so ist der Anspruchsverlust auch im Fall der unverzüglichen Meldung nach § 33 Abs 1 VersVG als objektiv und subjektiv ungewöhnlich nach § 864a ABGB zu beurteilen. Die Vertragsbestimmung ist insoweit nichtig. (T7)
    Beisatz: Hier: Art 3.3. ARB 2010. (T8)
    Veröff: SZ 2013/5
  • 7 Ob 117/15d
    Entscheidungstext OGH 16.10.2015 7 Ob 117/15d
    Auch; Beis wie T3
  • 7 Ob 173/18v
    Entscheidungstext OGH 21.11.2018 7 Ob 173/18v
    Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Eine (weitere) Neubemessung für einen Zeitpunkt nach Fristablauf ist ausgeschlossen. (T8a) - Anm: Der irrtümlich hier an dieser Stelle doppelt vergebene Teilsatz T8 wurde in T8a umbenannt. - Februar 2022 (T8b)
  • 7 Ob 47/19s
    Entscheidungstext OGH 28.08.2019 7 Ob 47/19s
    nur T1
  • 7 Ob 115/21v
    Entscheidungstext OGH 30.06.2021 7 Ob 115/21v
    nur T1
  • 7 Ob 148/21x
    Entscheidungstext OGH 24.11.2021 7 Ob 148/21x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0116097

Im RIS seit

16.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2022

Dokumentnummer

JJR_20011017_OGH0002_0070OB00250_01T0000_001

Rechtssatz für 7Ob48/81; 7Ob9/85; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0082292

Geschäftszahl

7Ob48/81; 7Ob9/85; 7Ob52/87; 7Ob3/88; 7Ob15/88; 7Ob11/89; 7Ob34/89; 7Ob1015/90 (7Ob1016/90); 7Ob29/90; 7Ob17/92 (7Ob18/92); 7Ob2362/96w; 7Ob2167/96v; 7Ob370/97f; 7Ob250/01t; 7Ob37/05z; 7Ob281/05g; 7Ob156/06a; 7Ob63/07a; 7Ob22/10a; 7Ob9/11s; 7Ob201/12b; 7Ob225/14k; 7Ob117/15d; 7Ob161/15z; 7Ob222/15w; 7Ob102/15y; 7Ob47/16m; 7Ob139/17t; 7Ob169/17d; 7Ob173/18v; 7Ob47/19s; 7Ob31/20i; 7Ob187/20f; 7Ob156/20x; 7Ob115/21v; 7Ob148/21x; 7Ob6/22s; 7Ob6/24v

Entscheidungsdatum

24.01.2024

Norm

AUVB 1965 Art8
AUVB 1999 Art7.8.
AUVB 2010 allg
AUVB 2012 Art7.1.1
AUVB 2013 Art7.1

Rechtssatz

Ein Anspruch auf Leistung für dauernde Invalidität nach Artikel 8, römisch zwei 2 AUVB 1965 (Artikel 7, römisch zwei 2 AVoB) ist innerhalb von fünfzehn Monaten vom Unfallstag geltend zu machen. Es handelt sich hiebei um eine Ausschlussfrist; wird sie versäumt, so erlischt der Entschädigungsanspruch.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 48/81
    Entscheidungstext OGH 03.12.1981 7 Ob 48/81
  • 7 Ob 9/85
    Entscheidungstext OGH 28.03.1985 7 Ob 9/85
    Auch
  • 7 Ob 52/87
    Entscheidungstext OGH 12.11.1987 7 Ob 52/87
    Beisatz: Die erwähnten fünfzehn Monate beziehen sich auch auf die Vorlage des ärztlichen Befundberichtes. (T1)
    Veröff: ZVR 1988/157 S 342 = VersR 1989,419
  • 7 Ob 3/88
    Entscheidungstext OGH 25.02.1988 7 Ob 3/88
    Beis wie T1; Beisatz: JBl 1969,559 = VersR 1970,47 nicht aufrecht erhalten). (T2)
    Veröff: SZ 61/58 = VersRdSch 1989,90 = VersR 1979,421
  • 7 Ob 15/88
    Entscheidungstext OGH 19.05.1988 7 Ob 15/88
    nur: Es handelt sich hiebei um eine Ausschlussfrist. (T3)
    Veröff: SZ 61/130 = VersRdSch 1989,22 = VersR 1989,422
  • 7 Ob 11/89
    Entscheidungstext OGH 27.04.1989 7 Ob 11/89
    nur T3; Beisatz: Obwohl es sich um eine Ausschlussfrist handelt, kann der Versicherer jedoch dadurch, dass er sich auf diese Frist beruft, gegen Treu und Glauben verstoßen. (T4)
    Veröff: VersRdSch 1990,88
  • 7 Ob 34/89
    Entscheidungstext OGH 19.10.1989 7 Ob 34/89
    nur T3; nur: Wird sie versäumt, so erlischt der Entschädigungsanspruch. (T5)
    Beis wie T1
    Veröff: VersRdSch 1990,184 = ZVR 1991/19 S 54 = VersR 1990,1139
  • 7 Ob 1015/90
    Entscheidungstext OGH 20.07.1990 7 Ob 1015/90
    Beis wie T4
  • 7 Ob 29/90
    Entscheidungstext OGH 15.11.1990 7 Ob 29/90
    Beis wie T4; Veröff: VersRdSch 1991,142 = VersR 1991,835
  • 7 Ob 17/92
    Entscheidungstext OGH 17.09.1992 7 Ob 17/92
    Beis wie T1; Veröff: JBl 1993,462 = VersRdSch 1993,196 = VersR 1993,1039
  • 7 Ob 2362/96w
    Entscheidungstext OGH 04.12.1996 7 Ob 2362/96w
    nur T3; Beis wie T4; Beisatz: Die zB dann, wenn die Fristversäumnis durch ein Verhalten des Versicherers verursacht worden ist. (T6)
  • 7 Ob 2167/96v
    Entscheidungstext OGH 23.10.1996 7 Ob 2167/96v
    nur T3; Beis wie T4
  • 7 Ob 370/97f
    Entscheidungstext OGH 15.01.1998 7 Ob 370/97f
    Vgl aber; Beisatz: Anders als Art 8.II.2 AUVB 1965 (1976 und 1984) enthalten die AUVB 1989 nicht mehr die Bestimmung, dass ein Anspruch auf Leistung für dauernde Invalidität innerhalb von 15 Monaten vom Unfalltag an geltend zu machen und unter Vorlage eines ärztlichen Befundberichts zu begründen ist. (T7)
  • 7 Ob 250/01t
    Entscheidungstext OGH 17.10.2001 7 Ob 250/01t
    Beis wie T4; Beisatz: Die allein auf den "Unfalltag" als fristauslösenden Zeitpunkt abstellende Versicherungsbedingung des Art 8 II 2 AUVB kann jedoch im Lichte eines systemgerechten Verständnisses und im Zusammenhalt mit der Bestimmung des § 33 Abs1 VersVG - demnach muss der Versicherungsnehmer positiv wissen, dass ein die Leistungspflicht des Versicherers möglicherweise auslösendes Ereignis eingetreten ist - im Einzelfall als tatsächlich für den Versicherungsnehmer objektiv wie subjektiv ungewöhnlich und damit unbeachtlich werden. (T8)
  • 7 Ob 37/05z
    Entscheidungstext OGH 16.03.2005 7 Ob 37/05z
    Auch
  • 7 Ob 281/05g
    Entscheidungstext OGH 31.05.2006 7 Ob 281/05g
    Beisatz: Hier: § 7 I. 1. AUVB 1994 iVm Pkt 19 BBM. (T9)
  • 7 Ob 156/06a
    Entscheidungstext OGH 05.07.2006 7 Ob 156/06a
    Auch; Beisatz: Hier: § 7 I Abs 1 AUVB 1994. (T10)
  • 7 Ob 63/07a
    Entscheidungstext OGH 30.05.2007 7 Ob 63/07a
    Auch; Beisatz: Auch die in Art 7.7 AUVB 1995 genannte Vierjahresfrist ist insofern eine Ausschlussfrist, weil ein allenfalls von der Erstbemessung abweichender Invaliditätsgrad nur dann zu bemessen und zu berücksichtigen ist, wenn dies bis zu vier Jahre ab dem Unfalltag vom Versicherten oder den Versicherer begehrt wird. (T11)
  • 7 Ob 22/10a
    Entscheidungstext OGH 21.04.2010 7 Ob 22/10a
    Auch; Beisatz: Hier: Ausschlussfrist nach Art 7.2.5. ARB 1988. (T12)
  • 7 Ob 9/11s
    Entscheidungstext OGH 09.03.2011 7 Ob 9/11s
    Auch; Beisatz: Hier: Art 7.1. zweiter Satz AUVB 2001. (T13)
  • 7 Ob 201/12b
    Entscheidungstext OGH 23.01.2013 7 Ob 201/12b
    nur T5; Beisatz: Hat der Versicherungsnehmer vor Ablauf der Ausschlussfrist keine wie immer gearteten Hinweise darauf, dass sich ein Versicherungsfall während der Vertragszeit ereignet haben könnte, so ist der Anspruchsverlust auch im Fall der unverzüglichen Meldung nach § 33 Abs 1 VersVG als objektiv und subjektiv ungewöhnlich nach § 864a ABGB zu beurteilen. Die Vertragsbestimmung ist insoweit nichtig. (T14)
    Beisatz: Hier: Art 3.3. ARB 2010. (T15)
    Veröff: SZ 2013/5
  • 7 Ob 225/14k
    Entscheidungstext OGH 18.02.2015 7 Ob 225/14k
  • 7 Ob 117/15d
    Entscheidungstext OGH 16.10.2015 7 Ob 117/15d
    Auch; Beis wie T11
  • 7 Ob 161/15z
    Entscheidungstext OGH 16.10.2015 7 Ob 161/15z
    Auch
  • 7 Ob 222/15w
    Entscheidungstext OGH 27.01.2016 7 Ob 222/15w
    Auch
  • 7 Ob 102/15y
    Entscheidungstext OGH 16.03.2016 7 Ob 102/15y
    Auch
  • 7 Ob 47/16m
    Entscheidungstext OGH 06.04.2016 7 Ob 47/16m
    Auch; Beis wie T11
  • 7 Ob 139/17t
    Entscheidungstext OGH 24.01.2018 7 Ob 139/17t
    Auch
  • 7 Ob 169/17d
    Entscheidungstext OGH 24.01.2018 7 Ob 169/17d
    Vgl; Beisatz: Die Gleichschaltung der Frist für den Eintritt der dauernden Invalidität und deren Geltendmachung auf 1 Jahr verstößt weder gegen § 864a ABGB noch § 879 Abs 3 ABGB. (T16)
  • 7 Ob 173/18v
    Entscheidungstext OGH 21.11.2018 7 Ob 173/18v
    Auch; Beisatz: Eine (weitere) Neubemessung für einen Zeitpunkt nach Fristablauf ist ausgeschlossen (T17)
    Beis wie T11
  • 7 Ob 47/19s
    Entscheidungstext OGH 28.08.2019 7 Ob 47/19s
    Vgl; Beisatz: Gegenüber schutzberechtigten Personen widerspricht die Berufung auf eine Ausschlussfrist ganz evident dem Grundsatz gegen Treu und Glauben. (T18)
  • 7 Ob 31/20i
    Entscheidungstext OGH 24.04.2020 7 Ob 31/20i
    Vgl
  • 7 Ob 187/20f
    Entscheidungstext OGH 25.11.2020 7 Ob 187/20f
    Vgl
  • 7 Ob 156/20x
    Entscheidungstext OGH 25.11.2020 7 Ob 156/20x
    Beisatz: Hier: Judikaturänderung zu T8! Die langjährige Rechtsprechung, wonach die 15-Monats-Klausel in der Unfallversicherung weder gegen § 864a ABGB noch § 879 Abs 3 ABGB verstößt, wird ausnahmslos aufrecht erhalten. (T19)
    Anm: Veröff: SZ 2020/106
  • 7 Ob 115/21v
    Entscheidungstext OGH 30.06.2021 7 Ob 115/21v
    Beis wie T19
  • 7 Ob 148/21x
    Entscheidungstext OGH 24.11.2021 7 Ob 148/21x
    Beisatz: Hier: 24‑Monats‑Frist. (T20)
  • 7 Ob 6/22s
    Entscheidungstext OGH 29.04.2022 7 Ob 6/22s
    Beis wie T19
  • 7 Ob 6/24v
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.01.2024 7 Ob 6/24v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0082292

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2024

Dokumentnummer

JJR_19811203_OGH0002_0070OB00048_8100000_002

Rechtssatz für 7Ob3/88; 7Ob15/88; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0082216

Geschäftszahl

7Ob3/88; 7Ob15/88; 7Ob18/93; 7Ob250/01t; 7Ob259/05x; 7Ob22/10a; 7Ob9/11s; 7Ob225/14k; 7Ob117/15d; 7Ob161/15z; 7Ob222/15w; 7Ob102/15y; 7Ob47/16m; 7Ob139/17t; 7Ob169/17d; 7Ob173/18v; 7Ob47/19s; 7Ob31/20i; 7Ob213/20d; 7Ob115/21v; 7Ob148/21x; 7Ob6/22s; 7Ob48/22t; 7Ob6/24v; 7Ob81/24y

Entscheidungsdatum

22.05.2024

Norm

AUVB 1965 Art8
AUVB 2012 Art7.1.1
ARB 2014 Art3.3.

Rechtssatz

Zweck der Bestimmung ist es, zweifelhafte Spätschäden vom Versicherungsschutz auszunehmen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 3/88
    Entscheidungstext OGH 25.02.1988 7 Ob 3/88
    Veröff: SZ 61/48 = VersRdSch 1989,90 = VersR 1989,421
  • 7 Ob 15/88
    Entscheidungstext OGH 19.05.1988 7 Ob 15/88
    Veröff: SZ 61/130 = VersRdSch 1989,22 = VersR 1989,422
  • 7 Ob 18/93
    Entscheidungstext OGH 06.10.1993 7 Ob 18/93
    Veröff: VersRdSch 1994,251
  • 7 Ob 250/01t
    Entscheidungstext OGH 17.10.2001 7 Ob 250/01t
    Auch; Beisatz: Die Zweckrichtung der genannten Regelung der Versicherungsbedingung liegt in der Herstellung von möglichst rascher Rechtssicherheit und Rechtsfrieden, also den (verspätet in Anspruch genommenen) Schuldner (= Versicherer) vor Beweisschwierigkeiten infolge Zeitablaufes zu schützen und eine alsbaldige Klärung der Ansprüche herbeizuführen. (T1)
  • 7 Ob 259/05x
    Entscheidungstext OGH 28.11.2005 7 Ob 259/05x
  • 7 Ob 22/10a
    Entscheidungstext OGH 21.04.2010 7 Ob 22/10a
    Vgl; Beisatz: Hier: Ausschlussfrist nach Art 7.2.5. ARB 1988. (T2)
  • 7 Ob 9/11s
    Entscheidungstext OGH 09.03.2011 7 Ob 9/11s
    Auch; Beisatz: Hier: Art 7.1. zweiter Satz AUVB 2001. (T3)
  • 7 Ob 225/14k
    Entscheidungstext OGH 18.02.2015 7 Ob 225/14k
    Beis wie T3
  • 7 Ob 117/15d
    Entscheidungstext OGH 16.10.2015 7 Ob 117/15d
    Auch; Beis wie T1
  • 7 Ob 161/15z
    Entscheidungstext OGH 16.10.2015 7 Ob 161/15z
    Auch
  • 7 Ob 222/15w
    Entscheidungstext OGH 27.01.2016 7 Ob 222/15w
    Auch; Beis wie T1
  • 7 Ob 102/15y
    Entscheidungstext OGH 16.03.2016 7 Ob 102/15y
    Veröff: SZ 2016/33
  • 7 Ob 47/16m
    Entscheidungstext OGH 06.04.2016 7 Ob 47/16m
    Auch; Beis wie T1
  • 7 Ob 139/17t
    Entscheidungstext OGH 24.01.2018 7 Ob 139/17t
    Beis wie T1
  • 7 Ob 169/17d
    Entscheidungstext OGH 24.01.2018 7 Ob 169/17d
    Auch; Beisatz: Die Gleichschaltung der Frist für den Eintritt der dauernden Invalidität und deren Geltendmachung auf 1 Jahr verstößt weder gegen § 864a ABGB noch § 879 Abs 3 ABGB. (T4)
  • 7 Ob 173/18v
    Entscheidungstext OGH 21.11.2018 7 Ob 173/18v
    Beis wie T1
  • 7 Ob 47/19s
    Entscheidungstext OGH 28.08.2019 7 Ob 47/19s
    Vgl; Beis wie T1
  • 7 Ob 31/20i
    Entscheidungstext OGH 24.04.2020 7 Ob 31/20i
    Beisatz: Hier: Art 3.3 ARB 2000. (T5)
  • 7 Ob 213/20d
    Entscheidungstext OGH 24.02.2021 7 Ob 213/20d
    Beis wie T1
  • 7 Ob 115/21v
    Entscheidungstext OGH 30.06.2021 7 Ob 115/21v
    Bei wie T1 nur: Die Zweckrichtung der genannten Regelung der Versicherungsbedingung liegt in der Herstellung von möglichst rascher Rechtssicherheit und Rechtsfrieden. (T6)
  • 7 Ob 148/21x
    Entscheidungstext OGH 24.11.2021 7 Ob 148/21x
    Beis wie T1
  • 7 Ob 6/22s
    Entscheidungstext OGH 29.04.2022 7 Ob 6/22s
    Beis wie T1
  • 7 Ob 48/22t
    Entscheidungstext OGH 24.08.2022 7 Ob 48/22t
    Beis wie T1; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Art 3.3. ARB 2014. (T7)
  • 7 Ob 6/24v
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.01.2024 7 Ob 6/24v
    Beisatz wie T1
  • 7 Ob 81/24y
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 22.05.2024 7 Ob 81/24y
    vgl; Beisatz wie T1; Beisatz nur wie T6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0082216

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2024

Dokumentnummer

JJR_19880223_OGH0002_0070OB00003_8800000_001

Rechtssatz für 7Ob26/78; 6Ob696/78; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0034591

Geschäftszahl

7Ob26/78; 6Ob696/78; 7Ob651/78 (7Ob652/78); 4Ob561/78; 6Ob756/78; 6Ob757/78; 6Ob758/78; 8Ob578/78; 3Ob504/79; 1Ob738/81; 9ObA180/88; 7Ob250/01t; 1Ob45/05g; 7Ob259/05x; 7Ob274/05b; 7Ob156/06a; 7Ob22/10a; 7Ob9/11s; 7Ob201/12b; 7Ob225/14k; 7Ob161/15z; 7Ob222/15w; 3Ob251/15f; 7Ob139/17t; 7Ob47/19s; 7Ob156/20x; 7Ob115/21v; 7Ob148/21x; 7Ob6/24v; 5Ob78/25v

Entscheidungsdatum

18.12.2025

Norm

ABGB §1491
AUVB 2012 Art7.1.1
AUVB 2013 Art7.1

Rechtssatz

Der Rechtsverlust tritt bei einer Präklusivfrist auch dann ein, wenn die Geltendmachung des Rechtes während ihrer Laufzeit unverschuldet unterbleiben ist.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 26/78
    Entscheidungstext OGH 11.05.1978 7 Ob 26/78
    Veröff: VersR 1979,169 = ZVR 1979/44 S 52
  • 6 Ob 696/78
    Entscheidungstext OGH 31.08.1978 6 Ob 696/78
    Beisatz: Eine allfällige mangelnde Kenntnis des Anmeldenden von dieser Fallfrist beziehungsweise ihre schuldlose Versäumung ändert an dieser ihrer materiellrechtlichen Wirkung nichts. (T1)
  • 7 Ob 651/78
    Entscheidungstext OGH 07.09.1978 7 Ob 651/78
  • 4 Ob 561/78
    Entscheidungstext OGH 03.10.1978 4 Ob 561/78
  • 6 Ob 756/78
    Entscheidungstext OGH 14.12.1978 6 Ob 756/78
    Auch; Beis wie T1
  • 6 Ob 757/78
    Entscheidungstext OGH 14.12.1978 6 Ob 757/78
    Auch; Beis wie T1
  • 6 Ob 758/78
    Entscheidungstext OGH 14.12.1978 6 Ob 758/78
    Auch; Beis wie T1
  • 8 Ob 578/78
    Entscheidungstext OGH 20.12.1978 8 Ob 578/78
    Beis wie T1
  • 3 Ob 504/79
    Entscheidungstext OGH 31.01.1979 3 Ob 504/79
    Beis wie T1
  • 1 Ob 738/81
    Entscheidungstext OGH 02.12.1981 1 Ob 738/81
    Vgl; Veröff: SZ 54/181 = JBl 1982,537 = ZVR 1983/10 S 17
  • 9 ObA 180/88
    Entscheidungstext OGH 28.09.1988 9 ObA 180/88
    Vgl auch
  • 7 Ob 250/01t
    Entscheidungstext OGH 17.10.2001 7 Ob 250/01t
  • 1 Ob 45/05g
    Entscheidungstext OGH 12.04.2005 1 Ob 45/05g
  • 7 Ob 259/05x
    Entscheidungstext OGH 28.11.2005 7 Ob 259/05x
  • 7 Ob 274/05b
    Entscheidungstext OGH 15.02.2006 7 Ob 274/05b
  • 7 Ob 156/06a
    Entscheidungstext OGH 05.07.2006 7 Ob 156/06a
  • 7 Ob 22/10a
    Entscheidungstext OGH 21.04.2010 7 Ob 22/10a
    Beisatz: Hier: Ausschlussfrist nach Art 7.2.5. ARB 1988. (T2)
  • 7 Ob 9/11s
    Entscheidungstext OGH 09.03.2011 7 Ob 9/11s
    Auch; Beisatz: Hier: Ausschlussfrist des Art 7.1. zweiter Satz AUVB 2001. (T3)
  • 7 Ob 201/12b
    Entscheidungstext OGH 23.01.2013 7 Ob 201/12b
    Beisatz: Hat der Versicherungsnehmer vor Ablauf der Ausschlussfrist keine wie immer gearteten Hinweise darauf, dass sich ein Versicherungsfall während der Vertragszeit ereignet haben könnte, so ist der Anspruchsverlust auch im Fall der unverzüglichen Meldung nach § 33 Abs 1 VersVG als objektiv und subjektiv ungewöhnlich nach § 864a ABGB zu beurteilen. Die Vertragsbestimmung ist insoweit nichtig. (T4)
    Beisatz: Hier: Art 3.3. ARB 2010. (T5)
    Veröff: SZ 2013/5
  • 7 Ob 225/14k
    Entscheidungstext OGH 18.02.2015 7 Ob 225/14k
    Beis wie T3
  • 7 Ob 161/15z
    Entscheidungstext OGH 16.10.2015 7 Ob 161/15z
    Auch
  • 7 Ob 222/15w
    Entscheidungstext OGH 27.01.2016 7 Ob 222/15w
  • 3 Ob 251/15f
    Entscheidungstext OGH 14.06.2016 3 Ob 251/15f
    Auch
  • 7 Ob 139/17t
    Entscheidungstext OGH 24.01.2018 7 Ob 139/17t
  • 7 Ob 47/19s
    Entscheidungstext OGH 28.08.2019 7 Ob 47/19s
    Beisatz: Gegenüber schutzberechtigten Personen widerspricht die Berufung auf eine Ausschlussfrist ganz evident dem Grundsatz gegen Treu und Glauben. (T6)
  • 7 Ob 156/20x
    Entscheidungstext OGH 25.11.2020 7 Ob 156/20x
    vgl; Beisatz: Hier: Die langjährige Rechtsprechung, wonach die 15-Monats-Klausel in der Unfallversicherung weder gegen § 864a ABGB noch § 879 Abs 3 ABGB verstößt, wird ausnahmslos aufrecht erhalten. (T7)
    Anm: Veröff: SZ 2020/106
  • 7 Ob 115/21v
    Entscheidungstext OGH 30.06.2021 7 Ob 115/21v
  • 7 Ob 148/21x
    Entscheidungstext OGH 24.11.2021 7 Ob 148/21x
    Beisatz: Hier: 24‑Monats‑Frist. (T8)
  • 7 Ob 6/24v
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.01.2024 7 Ob 6/24v
    Beisatz wie T7
  • 5 Ob 78/25v
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 18.12.2025 5 Ob 78/25v
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0034591

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2026

Dokumentnummer

JJR_19780511_OGH0002_0070OB00026_7800000_006

Rechtssatz für 5Ob538/81; 5Ob696/81; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0014676

Geschäftszahl

5Ob538/81; 5Ob696/81; 1Ob581/83; 1Ob546/84; 6Ob563/85; 5Ob541/85; 1Ob626/85; 2Ob535/86; 1Ob666/88; 3Ob512/89; 7Ob12/90; 1Ob638/94; 9Ob2065/96h; 6Ob320/98x; 1Ob1/00d; 7Ob267/02v; 7Ob179/03d; 3Ob54/03t; 6Ob56/04k; 7Ob272/04g; 7Ob179/05g; 9Ob15/05d; 7Ob78/06f; 7Ob201/05t; 4Ob221/06p; 4Ob5/08a; 6Ob261/07m; 6Ob253/07k; 10Ob70/07b; 3Ob12/09z; 7Ob230/08m; 9Ob81/08i; 4Ob59/09v; 1Ob131/09k; 6Ob81/09v; 4Ob99/09a; 3Ob268/09x; 7Ob15/10x; 7Ob13/10b; 6Ob220/09k; 7Ob22/10a; 6Ob100/10i; 1Ob105/10p; 6Ob134/10i; 7Ob173/10g; 5Ob42/11d; 7Ob216/11g; 2Ob215/10x; 4Ob141/11f; 9Ob69/11d; 7Ob22/12d; 3Ob168/12w; 1Ob244/11f; 7Ob93/12w; 7Ob84/12x; 7Ob201/12b; 4Ob164/12i; 1Ob210/12g; 7Ob90/13f; 7Ob154/13t; 9Ob56/13w; 5Ob205/13b; 10Ob54/13h; 10Ob28/14m; 1Ob105/14v; 4Ob117/14f; 7Ob190/14p; 7Ob168/14b; 7Ob53/14s; 7Ob62/15s; 7Ob73/15h; 7Ob132/15k; 9Ob26/15m; 1Ob146/15z; 7Ob206/15t; 6Ob45/16k; 10Ob74/15b; 8Ob132/15t; 7Ob217/16m; 9Ob14/17z; 7Ob86/17y; 4Ob110/17f; 4Ob143/17h; 6Ob220/16w; 6Ob181/17m; 2Ob155/16g; 10Ob60/17x; 9Ob73/17a; 7Ob155/18x; 6Ob124/20h; 3Ob202/20g; 1Ob47/21z; 9ObA47/20g; 1Ob201/20w; 7Ob219/20m; 5Ob103/21i; 7Ob148/21x; 7Ob97/22y; 7Ob160/22p; 8Ob157/22d; 7Ob62/23b; 8Ob37/23h; 9Ob18/23x; 7Ob112/23f; 7Ob165/23z; 7Ob125/23t; 2Ob182/23p; 6Ob205/23z; 4Ob222/22h; 8Ob158/22a; 4Ob158/23y; 4Ob102/23p; 4Ob196/23m; 7Ob105/24b; 10Ob23/24s; 7Ob169/24i; 9Ob48/25m; 3Ob45/25a; 6Ob162/24b; 1Ob177/24x; 7Ob115/25z; 3Ob169/25m; 7Ob111/25m; 5Ob100/25d; 3Ob20/26a; 1Ob37/26m; 10Ob14/26w; 7Ob176/24v; 4Ob170/25s

Entscheidungsdatum

19.05.2026

Norm

ABGB §864a
ABGB §879 Abs1
ABGB §879 Abs3
HGB §346
Allgem Betriebsunterbrechungsversicherung Art Teil B.11.1.1.
Rechtsschutzversicherung Art 9.2 ARB 2000
Rechtsschutzversicherung Art 7.1.11 ARB 2000
  1. ABGB § 864a heute
  2. ABGB § 864a gültig ab 01.10.1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 140/1979
  1. ABGB § 879 heute
  2. ABGB § 879 gültig ab 01.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1992
  1. ABGB § 879 heute
  2. ABGB § 879 gültig ab 01.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1992

Rechtssatz

Bei der Inhaltskontrolle von "AGB" und "Vertragsformblättern" oder "Formularverträgen", soferne diese im Einzelfall einer Gleichbehandlung mit "AGB" zugänglich sind, war schon vor dem Inkrafttreten des KSchG nach dem Maßstab der Anordnung des Paragraph 879, Absatz eins, ABGB am dispositiven Recht als dem Leitbild eines abgewogenen und gerechten Interessenausgleiches Orientierung zu nehmen (Bydlinski, FS-Kastner 45, insb 63): Eine weitgehende einseitige Abweichung vom dispositiven Recht, das für den "Durchschnittsfall" eine ausgewogene, gerechte Rechtslage anstrebt, kann unter den besonderen Verhältnissen der "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" nämlich im Bereich der "verdünnten Vertragsfreiheit" des Kunden, rechtlich nicht toleriert werden; die auffallenden Inäquivalenz der beiderseitigen Regelung (Bydlinski aaO 63). Dabei ist die Restgültigkeit der nur teilweise von Nichtigkeit betroffenen Vertragsbestimmung anzuerkennen (Krejci, JBl 1981,170, insb 255), sofern diese Bestimmung nicht sachlich eng mit einer begünstigenden Klausel verknüpft ist, weil sich dann die Rechtspositionen der Parteien zueinander in einer vom Parteiwillen nicht mehr gedeckten Weise verschöben.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 538/81
    Entscheidungstext OGH 23.06.1981 5 Ob 538/81
    Veröff: JBl 1982,652
  • 5 Ob 696/81
    Entscheidungstext OGH 02.03.1982 5 Ob 696/81
    nur: Bei der Inhaltskontrolle von "AGB" und "Vertragsformblättern" oder "Formularverträgen", soferne diese im Einzelfall einer Gleichbehandlung mit "AGB" zugänglich sind, war schon vor dem Inkrafttreten des KSchG nach dem Maßstab der Anordnung des § 879 Abs 1 ABGB am dispositiven Recht als dem Leitbild eines abgewogenen und gerechten Interessenausgleiches Orientierung zu nehmen (Bydlinski, FS - Kastner 45, insb 63): Eine weitgehende einseitige Abweichung vom dispositiven Recht, das für den "Durchschnittsfall" eine ausgewogene, gerechte Rechtslage anstrebt, kann unter den besonderen Verhältnissen der "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" nämlich im Bereich der "verdünnten Vertragsfreiheit" des Kunden, rechtlich nicht toleriert werden; die auffallenden Inäquivalenz der beiderseitigen Regelung (Bydlinski aaO 63). (T1) Veröff: SZ 55/27 = JBl 1984,147
  • 1 Ob 581/83
    Entscheidungstext OGH 13.04.1983 1 Ob 581/83
    Auch; nur: Eine weitgehende einseitige Abweichung vom dispositiven Recht, das für den "Durchschnittsfall" eine ausgewogene, gerechte Rechtslage anstrebt, kann unter den besonderen Verhältnissen der "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" nämlich im Bereich der "verdünnten Vertragsfreiheit" des Kunden, rechtlich nicht toleriert werden; die auffallenden Inäquivalenz der beiderseitigen Regelung. (T2)
    Beisatz: Bei dieser Interessenabwägung ist das Gewicht der vom Verwender der Formblätter verfolgten Interessen dem Gewicht der Belastungen gegenüberzustellen, die eine solche Klausel für seinen Vertragspartner mit sich bringen könnte. (T3)
    Veröff: SZ 56/62 = EvBl 1983/129 S 468 = JBl 1983,534 (zust F Bydlinski) = MietSlg 35084 = MietSlg 35093 = MietSlg 35261(12)
  • 1 Ob 546/84
    Entscheidungstext OGH 22.02.1984 1 Ob 546/84
    Auch; nur T2; Veröff: SZ 57/41 = EvBl 1984/110 S 434 = JBl 1985,233
  • 6 Ob 563/85
    Entscheidungstext OGH 09.05.1985 6 Ob 563/85
    nur T2; Beis wie T3; Veröff: SZ 58/76 = RdW 1985,271
  • 5 Ob 541/85
    Entscheidungstext OGH 04.06.1985 5 Ob 541/85
    Auch; Beis wie T3; Veröff: RdW 1986,10 = JBl 1986,373
  • 1 Ob 626/85
    Entscheidungstext OGH 16.09.1985 1 Ob 626/85
    Auch; nur T2; Veröff: SZ 58/144 = EvBl 1986/54 S 210 = RdW 1986,75
  • 2 Ob 535/86
    Entscheidungstext OGH 17.06.1986 2 Ob 535/86
    Auch; nur T2; Veröff: EvBl 1987/41 S 175 = RdW 1987,10
  • 1 Ob 666/88
    Entscheidungstext OGH 09.11.1988 1 Ob 666/88
    nur T2; Veröff: SZ 61/235
  • 3 Ob 512/89
    Entscheidungstext OGH 26.04.1989 3 Ob 512/89
    nur: Dabei ist die Restgültigkeit der nur teilweise von Nichtigkeit betroffenen Vertragsbestimmung anzuerkennen. (T4)
    Beisatz: Der gesamte Vertrag ist nur dann nichtig, wenn das Geschäft ohne diese Nebenabreden nicht fortbestehen könnte. (T5) Veröff: ZVR 1989/186 S 343
  • 7 Ob 12/90
    Entscheidungstext OGH 07.06.1990 7 Ob 12/90
    nur T2; Beis wie T3; Veröff: VersRdSch 1991,77 = VersR 1992,83 = ÖBA 1991,376 (Jabornegg)
  • 1 Ob 638/94
    Entscheidungstext OGH 23.11.1994 1 Ob 638/94
    Auch; nur T2; Beis wie T3
  • 9 Ob 2065/96h
    Entscheidungstext OGH 17.12.1997 9 Ob 2065/96h
    nur: Bei der Inhaltskontrolle von "AGB" und "Vertragsformblättern" oder "Formularverträgen", soferne diese im Einzelfall einer Gleichbehandlung mit "AGB" zugänglich sind, war schon vor dem Inkrafttreten des KSchG nach dem Maßstab der Anordnung des § 879 Abs 1 ABGB am dispositiven Recht als dem Leitbild eines abgewogenen und gerechten Interessenausgleiches Orientierung zu nehmen. (T6)
  • 6 Ob 320/98x
    Entscheidungstext OGH 25.02.1999 6 Ob 320/98x
    Auch; nur T2; Veröff: SZ 72/38
  • 1 Ob 1/00d
    Entscheidungstext OGH 24.10.2000 1 Ob 1/00d
    Auch; Beisatz: Bei der in einem beweglichen System vorzunehmenden Beurteilung, ob eine in AGB oder in einem Vertragsformblatt enthaltene Bestimmung eine "gröbliche" Benachteiligung des Vertragspartners bewirkt, hat sich der Rechtsanwender am dispositiven Recht als dem Leitbild eines ausgewogenen und gerechten Interessenausgleichs zu orientieren. (T7); Veröff: SZ 73/158
  • 7 Ob 267/02v
    Entscheidungstext OGH 29.01.2003 7 Ob 267/02v
    nur: Bei der Inhaltskontrolle von "AGB" und "Vertragsformblättern" war schon vor dem Inkrafttreten des KSchG nach dem Maßstab der Anordnung des § 879 Abs 1 ABGB am dispositiven Recht als dem Leitbild eines abgewogenen und gerechten Interessenausgleiches Orientierung zu nehmen. (T8)
  • 7 Ob 179/03d
    Entscheidungstext OGH 05.08.2003 7 Ob 179/03d
    Auch; nur T6; Beisatz: Hier: Klausel des Art 12 Pkt 2.2. AHVB 1995/EHVB 1995. (T9); Veröff: SZ 2003/91
  • 3 Ob 54/03t
    Entscheidungstext OGH 26.11.2003 3 Ob 54/03t
    Vgl auch; Beis wie T7
  • 6 Ob 56/04k
    Entscheidungstext OGH 25.03.2004 6 Ob 56/04k
    Vgl
  • 7 Ob 272/04g
    Entscheidungstext OGH 02.03.2005 7 Ob 272/04g
    auch; Beisatz wie T3; Beisatz wie T5
    Beisatz: Art 14 AVB Betriebsunterbrechungsversicherung Ärzte 1996; ist mangels Abweichens vom dispositiven Recht nicht sittenwidrig. (T9) nunmehr (T9a)
    Anm: Änderung der versehentlich ein zweites Mal vergebenen T-Nummer "T9" auf T9a
  • 7 Ob 179/05g
    Entscheidungstext OGH 31.08.2005 7 Ob 179/05g
    Vgl auch
  • 9 Ob 15/05d
    Entscheidungstext OGH 04.05.2006 9 Ob 15/05d
    Auch; nur T6
  • 7 Ob 78/06f
    Entscheidungstext OGH 11.10.2006 7 Ob 78/06f
    Auch; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Zulässigkeit von Mietvertragsklauseln. (T10)
  • 7 Ob 201/05t
    Entscheidungstext OGH 11.12.2006 7 Ob 201/05t
    Auch; Beis wie T7; Beisatz: Hier: AGB-Klauseln eines Elektrounternehmens. (T11)
  • 4 Ob 221/06p
    Entscheidungstext OGH 20.03.2007 4 Ob 221/06p
    Auch; nur T8; Beis wie T7; Beisatz: Hier: AGB für Ankauf- und Barkredite. (T12)
  • 4 Ob 5/08a
    Entscheidungstext OGH 11.03.2008 4 Ob 5/08a
    auch
  • 6 Ob 261/07m
    Entscheidungstext OGH 21.02.2008 6 Ob 261/07m
    Auch; Beisatz: Die Beurteilung, ob eine Klausel den Vertragspartner gröblich benachteiligt, orientiert sich am dispositiven Recht, das als Leitbild eines ausgewogenen und gerechten Interessenausgleichs für den Durchschnittsfall dient. (T13)
    Beisatz: Hier: Zulässige Klausel in Heimvertrag, mit der die Vorgangsweise nach Tod des Heimbewohners geregelt wird. (T14)
    Veröff: SZ 2008/27
  • 6 Ob 253/07k
    Entscheidungstext OGH 07.08.2008 6 Ob 253/07k
    Vgl; Beisatz: AGB für Wertpapierkontos eines Kreditunternehmens. Die Klausel, wonach ein Entgelt für die Ausfolgung oder Übertragung der verwahrten Wertpapiere anfällt, ist nicht gröblich benachteiligend. (T15)
    Beisatz: Eine benachteiligende Bestimmung in einzelnen Punkten kann bei einer hier vorzunehmenden Gesamtbetrachtung auch gerechtfertigt erscheinen. Insbesondere können Nachteile durch andere vorteilhafte Vertragsbestimmungen ausgeglichen werden. In diesem Sinne kann ein Ausgleich durch zweckkongruente günstige Nebenbestimmungen, allenfalls auch durch sonstige günstige Nebenbestimmungen erfolgen. (T16)
    Beisatz: Gerade darin, dass der Kunde nur die Wahl hat, zwischen den von der Bank angebotenen Bedingungen oder überhaupt nicht zu kontrahieren, liegt ja die verdünnte Willensfreiheit. (T17)
  • 10 Ob 70/07b
    Entscheidungstext OGH 28.01.2009 10 Ob 70/07b
    Auch; Beis wie T13; Beisatz: Hier: AGB-Klauseln eines Kreditkartenunternehmens. (T18)
  • 3 Ob 12/09z
    Entscheidungstext OGH 19.05.2009 3 Ob 12/09z
    Beis wie T13; Beisatz: Hier: AGB-Klauseln in Finanzierungsleasingverträgen. (T19)
  • 7 Ob 230/08m
    Entscheidungstext OGH 13.05.2009 7 Ob 230/08m
    Auch; Beis wie T13; Beisatz: Hier: In Teilamortisationsleasingverträgen verwendete AGB. (T20)
  • 9 Ob 81/08i
    Entscheidungstext OGH 30.09.2009 9 Ob 81/08i
    Auch; Beisatz: Weicht eine Klausel vom dispositiven Recht ab, liegt eine gröbliche Benachteiligung eines Vertragspartners im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB schon dann vor, wenn es für die Abweichung keine sachliche Rechtfertigung gibt. Das ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die dem Vertragspartner zugedachte Rechtsposition in einem auffallenden Missverhältnis zur vergleichbaren Rechtsposition des anderen steht. Die Beurteilung, ob eine Klausel den Vertragspartner gröblich benachteiligt, orientiert sich am dispositiven Recht, das als Leitbild eines ausgewogenen und gerechten Interessenausgleichs für den Durchschnittsfall dient. (T21)
    Beisatz: Hier: AGB-Klauseln einer Emittentin von Teilschuldverschreibungen („Bedingungen der Teilschuldverschreibungen RQ REOP 2007-2013"). (T22)
  • 4 Ob 59/09v
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 4 Ob 59/09v
    Vgl; Beis wie T13; Beisatz: Hier: AGB für Finanzierungsleasing. (T23)
  • 1 Ob 131/09k
    Entscheidungstext OGH 17.11.2009 1 Ob 131/09k
    Vgl auch; nur T1; Beis wie T21; Beis wie T23; Veröff: SZ 2009/151
  • 6 Ob 81/09v
    Entscheidungstext OGH 18.12.2009 6 Ob 81/09v
    Vgl; nur: Eine weitgehende einseitige Abweichung vom dispositiven Recht, das für den "Durchschnittsfall" eine ausgewogene, gerechte Rechtslage anstrebt, kann unter den besonderen Verhältnissen der "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" nämlich im Bereich der "verdünnten Vertragsfreiheit" des Kunden, rechtlich nicht toleriert werden. (T24)
    Bem: Hier: Unzulässigkeit einer Mietvertragsklausel, welche dem Mieter eine jährliche „Wartung" der Therme samt Nachweispflicht auferlegt. (T25)
  • 4 Ob 99/09a
    Entscheidungstext OGH 23.02.2010 4 Ob 99/09a
    Vgl; Beis wie T21; Beisatz: Hier: Deinstallationsentgelt in AGB eines Mobilfunkunternehmens. (T26); Veröff: SZ 2010/14
  • 3 Ob 268/09x
    Entscheidungstext OGH 24.02.2010 3 Ob 268/09x
    Auch
  • 7 Ob 15/10x
    Entscheidungstext OGH 17.03.2010 7 Ob 15/10x
    Vgl; Beisatz: Hier: Verzinsungsklausel bei Bankschuldverschreibungen. (T27)
    Beisatz: Für die Chance, höhere Zinsen zu bekommen, muss der Anleger das Risiko auf sich nehmen, unter Umständen sogar gar keine Zinsen zu erhalten. Tritt letzteres ein, so kann darin, dass sich das Spekulationsrisiko realisiert hat, keine unfaire Benachteiligung im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB gesehen werden. (T28)
  • 7 Ob 13/10b
    Entscheidungstext OGH 17.03.2010 7 Ob 13/10b
    Vgl; Beisatz: Hier: Gröbliche Benachteiligung bejaht bei einer Klausel, die den Anspruch auf die Vermittlungsgebühr bei Änderung oder vorzeitiger Beendigung des Vertrags „aus anderen Gründen“ unberührt lässt. (T29)
    Beisatz: Hier: Gröbliche Benachteiligung bzw Nachteiligkeit im Einzelfall verneint bei Klauseln, die die Höhe der Vermittlungsgebühr regeln. (T30)
    Beisatz: Hier: Gröbliche Benachteiligung verneint bei einer Klausel, der das Nettopolizzensystem zugrunde liegt und die nicht auf die Nachteile im Vergleich zum Bruttopolizzensystem hinweist (vgl idZ RS0125837 zur Nettopolizze). (T31)
  • 6 Ob 220/09k
    Entscheidungstext OGH 19.05.2010 6 Ob 220/09k
    Vgl auch; Beis wie T16; Beisatz: Das Preisargument ist nur eingeschränkt heranzuziehen. (T32); Beis wie T27; Beis wie T28
  • 7 Ob 22/10a
    Entscheidungstext OGH 21.04.2010 7 Ob 22/10a
    Auch; Beisatz: Hier: Geltungserhaltende Reduktion in Bezug auf die Ausschlussklausel des Art 7.2.5 ARB 1988. (T33)
  • 6 Ob 100/10i
    Entscheidungstext OGH 24.06.2010 6 Ob 100/10i
    Vgl; Beis wie T7
  • 1 Ob 105/10p
    Entscheidungstext OGH 06.07.2010 1 Ob 105/10p
    Auch; nur T1; Beis wie T13; Beis wie T21
  • 6 Ob 134/10i
    Entscheidungstext OGH 01.09.2010 6 Ob 134/10i
    Auch; Beisatz: § 879 Abs 3 ABGB kann nur zwischen Vertragspartnern zur Anwendung kommen. (T34)
  • 7 Ob 173/10g
    Entscheidungstext OGH 11.05.2011 7 Ob 173/10g
    Auch; Beis wie T19
  • 5 Ob 42/11d
    Entscheidungstext OGH 07.06.2011 5 Ob 42/11d
    Auch; Beis wie T13
  • 7 Ob 216/11g
    Entscheidungstext OGH 21.12.2011 7 Ob 216/11g
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Bloßer Verweis auf § 6 Abs 3 VersVG. (T34a)
  • 2 Ob 215/10x
    Entscheidungstext OGH 27.02.2012 2 Ob 215/10x
    Vgl; nur T2
    Veröff: SZ 2012/20
  • 4 Ob 141/11f
    Entscheidungstext OGH 28.02.2012 4 Ob 141/11f
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Die Bestimmung des § 879 Abs 3 ABGB will vor allem den Missbrauch der Privatautonomie durch Aufdrängen benachteiligender vertraglicher Nebenbestimmungen seitens eines typischerweise überlegenen Vertragspartners, vor allem bei Verwendung von AGB, bekämpfen. (T35)
    Beisatz: Die Benachteiligung eines Vertragsteils gegenüber dem anderen nicht durch „höhere, der gesamten Gesellschaft dienende Ziele“ ausgeglichen werden. (T36)
    Beisatz: Hier: Entgelt für Rechnung in Papierform. (T37)
  • 9 Ob 69/11d
    Entscheidungstext OGH 29.05.2012 9 Ob 69/11d
    Vgl; nur T2; Auch Beis wie T16
  • 7 Ob 22/12d
    Entscheidungstext OGH 28.06.2012 7 Ob 22/12d
    Auch; Beis wie T13
  • 3 Ob 168/12w
    Entscheidungstext OGH 17.10.2012 3 Ob 168/12w
    Auch; Beis wie T37
  • 1 Ob 244/11f
    Entscheidungstext OGH 01.08.2012 1 Ob 244/11f
    Vgl auch; Beis wie T7; Beis wie T13
  • 7 Ob 93/12w
    Entscheidungstext OGH 28.11.2012 7 Ob 93/12w
    Auch; Auch Beis wie T7; Veröff: SZ 2012/132
  • 7 Ob 84/12x
    Entscheidungstext OGH 14.11.2012 7 Ob 84/12x
    nur T13; Auch Beis wie T37; Beisatz: Hier: Mitteilung über die Änderung der AGB gemäß § 25 TKG. (T38)
    Beisatz: Hier: Einwendungsfrist gegen Rechnungen von 1 Monat und Verpflichtung zur Klagsführung. (T39)
    Beisatz: Hier: AGB eines Anbieters von Leistungen im Bereich Internet/Telekommunikation/Kabelfernsehen - Verbandsprozess. (T40); Veröff: SZ 2012/115
  • 7 Ob 201/12b
    Entscheidungstext OGH 23.01.2013 7 Ob 201/12b
    Beis wie T13; Beisatz: Hier: Allgemeine Versicherungsbedingungen ARB 2010. (T41); Veröff: SZ 2013/5
  • 4 Ob 164/12i
    Entscheidungstext OGH 17.12.2012 4 Ob 164/12i
    Auch; Ähnlich Beis wie T21; Beisatz: Hier: Frage der gröblichen Benachteiligung einer Klausel betreffend ungenutzte Flüge im Rahmen eines Kombinationsangebots. (T42)
  • 1 Ob 210/12g
    Entscheidungstext OGH 11.04.2013 1 Ob 210/12g
    Auch; Beis wie T7; Beis wie T13
  • 7 Ob 90/13f
    Entscheidungstext OGH 19.06.2013 7 Ob 90/13f
    Beisatz: Bei der Beurteilung, ob eine gröbliche Benachteiligung des Vertragspartners bewirkt wird, hat sich der Rechtsanwender daher am dispositiven Recht als dem Leitbild eines ausgewogenen und gerechten Interessensausgleichs zu orientieren. (T43)
  • 7 Ob 154/13t
    Entscheidungstext OGH 16.10.2013 7 Ob 154/13t
    Auch; Auch Beis wie T35; Beisatz: Hier: Eine Vertragsbestimmung, die dem Kreditgeber die Möglichkeit einer ‑ wenn auch an die Einhaltung einer an sich angemessenen Kündigungsfrist gebundenen ‑ Kündigung eines befristeten Kreditverhältnisses ohne Grund einräumt, ist gröblich benachteiligend nach § 879 Abs 3 ABGB. (T44); Veröff: SZ 2013/93
  • 9 Ob 56/13w
    Entscheidungstext OGH 29.01.2014 9 Ob 56/13w
    Auch; Beis wie T7; Beis wie T13; Beis wie T43
  • 5 Ob 205/13b
    Entscheidungstext OGH 13.03.2014 5 Ob 205/13b
    Vgl auch; Beis wie T35; Beisatz: Hier: Fitnessstudiovertrag. (T45)
    Veröff: SZ 2014/23
  • 10 Ob 54/13h
    Entscheidungstext OGH 17.06.2014 10 Ob 54/13h
    Auch; Beis wie T43
  • 10 Ob 28/14m
    Entscheidungstext OGH 15.07.2014 10 Ob 28/14m
    Auch; Beis wie T13
  • 1 Ob 105/14v
    Entscheidungstext OGH 24.07.2014 1 Ob 105/14v
    Auch; Beis wie T7; Beis wie T13; Veröff: SZ 2014/71
  • 4 Ob 117/14f
    Entscheidungstext OGH 17.07.2014 4 Ob 117/14f
    Vgl auch; Beis wie T37; Beisatz: Hier: AGB eines Telekommunikationsunternehmen. Die einseitige Umstellung auf eine elektronische Rechnung durch das Telekommunikationsunternehmen mit einer bloßen Widerspruchsmöglichkeit des Kunden widerspricht auch für Altverträge der § 100 Abs 1 TKG zugrunde liegenden Wertung. (T46)
  • 7 Ob 190/14p
    Entscheidungstext OGH 26.11.2014 7 Ob 190/14p
    Auch; Beis wie T7; Beis wie T21; Beis wie T43; Beisatz: Hier: Art 9.6.6. ARB 2010. (T47)
  • 7 Ob 168/14b
    Entscheidungstext OGH 10.12.2014 7 Ob 168/14b
    Auch
  • 7 Ob 53/14s
    Entscheidungstext OGH 18.02.2015 7 Ob 53/14s
    Beis wie T7; Beis wie T13
  • 7 Ob 62/15s
    Entscheidungstext OGH 09.04.2015 7 Ob 62/15s
    Auch
  • 7 Ob 73/15h
    Entscheidungstext OGH 02.07.2015 7 Ob 73/15h
    Beis wie T7; Beis wie T13; Beis wie T43
  • 7 Ob 132/15k
    Entscheidungstext OGH 02.09.2015 7 Ob 132/15k
    Auch; Beis wie T7; Beis wie T21; Beis wie T43
  • 9 Ob 26/15m
    Entscheidungstext OGH 24.09.2015 9 Ob 26/15m
    Auch; Beis wie T7; Beis wie T13; Beis wie T21; Beis wie T43
  • 1 Ob 146/15z
    Entscheidungstext OGH 22.12.2015 1 Ob 146/15z
    Auch; Beis wie T16; Beis wie T21
  • 7 Ob 206/15t
    Entscheidungstext OGH 16.12.2015 7 Ob 206/15t
    Auch; Beis wie T35
  • 6 Ob 45/16k
    Entscheidungstext OGH 30.05.2016 6 Ob 45/16k
    auch; Beisatz wie T21
    Beisatz: Hier: Klausel eines Wettanbieters gröblich benachteiligend, die diesem ein nachträgliches einseitiges und willkürliches Recht zur Stornierung bereits angenommener Wetten einräumt. Dass derartige Klauseln oder Gebräuche in der Sportwettenbranche durchaus üblich sein mögen, vermag nichts an deren Nachteiligkeit zu ändern. (T48)
  • 10 Ob 74/15b
    Entscheidungstext OGH 07.06.2016 10 Ob 74/15b
    Auch; Beisatz: Hier: Gröbliche Benachteiligung bei einer Haftungsbegrenzung durch ein Fahrzeugvermietungsunternehmen verneint. (T49)
  • 8 Ob 132/15t
    Entscheidungstext OGH 27.01.2017 8 Ob 132/15t
    Auch; Beis wie T21
  • 7 Ob 217/16m
    Entscheidungstext OGH 26.04.2017 7 Ob 217/16m
    Auch; Beis wie T13
  • 9 Ob 14/17z
    Entscheidungstext OGH 24.05.2017 9 Ob 14/17z
    Vgl auch; Beis wie T13; Beis wie T43; Veröff: SZ 2017/62
  • 7 Ob 86/17y
    Entscheidungstext OGH 05.07.2017 7 Ob 86/17y
    Auch; Beis wie T7; Beis wie T21; Beis wie T43; Beisatz: Art C.2.5. UVB 2009 ist nicht gröblich benachteiligend (Bandscheibenvorfälle). (T50)
  • 4 Ob 110/17f
    Entscheidungstext OGH 24.08.2017 4 Ob 110/17f
    Auch; Beis wie T7; Beis wie T13; Beis wie T43
  • 4 Ob 143/17h
    Entscheidungstext OGH 24.08.2017 4 Ob 143/17h
    Auch; Beisatz: Härtefälle in Ausnahmefällen führen nicht zur Unwirksamkeit. (T51)
  • 6 Ob 220/16w
    Entscheidungstext OGH 26.09.2017 6 Ob 220/16w
    Auch; Beis ähnlich wie T21; Beisatz: Im Sinn eines beweglichen Systems wird auf Ausmaß, Grund und sachliche Rechtfertigungen der zu Lasten des Kunden vorgenommenen Abweichungen vom dispositiven Recht ebenso Rücksicht genommen, wie auf das Ausmaß der verdünnten Willensfreiheit des Vertragspartners, der den für ihn nachteiligen Vertragsbestandteil nicht verhindern kann. (T52)
    Veröff: SZ 2017/104
  • 6 Ob 181/17m
    Entscheidungstext OGH 21.11.2017 6 Ob 181/17m
    nur T24
  • 2 Ob 155/16g
    Entscheidungstext OGH 14.12.2017 2 Ob 155/16g
    Auch; Beis wie T7; Beis wie T13; Beis wie T21; Beis wie T43; Veröff: SZ 2017/143
  • 10 Ob 60/17x
    Entscheidungstext OGHOGH 20.02.2018 10 Ob 60/17x
    Auch; Beis wie T13; Veröff: SZ 2018/10
  • 9 Ob 73/17a
    Entscheidungstext OGH 25.04.2018 9 Ob 73/17a
    Beis wie T7; Beis wie T13; Beis wie T21; Beis wie T43
  • 7 Ob 155/18x
    Entscheidungstext OGH 26.09.2018 7 Ob 155/18x
    Auch
  • 6 Ob 124/20h
    Entscheidungstext OGH 15.09.2020 6 Ob 124/20h
    Beis wie T21
  • 3 Ob 202/20g
    Entscheidungstext OGH 20.01.2021 3 Ob 202/20g
    Vgl; Beis wie T7; Beis wie T13; Beis wie T21; Beis wie T43
  • 1 Ob 47/21z
    Entscheidungstext OGH 21.04.2021 1 Ob 47/21z
    Auch; Beis wie T5
  • 9 ObA 47/20g
    Entscheidungstext OGH 29.04.2021 9 ObA 47/20g
    Beis wie T7; Beis wie T13; Beis wie T21; Beis wie T35; Beis wie T43; Beisatz: Hier: Eine Vertragsbestimmung, die ausschließlich und einseitig nur den Arbeitnehmer und nicht auch den Arbeitgeber verpflichtet, vor Inanspruchnahme der Gerichte sämtliche Streitigkeiten an eine Schlichtungsstelle heranzutragen und keine Kostenregelung vorsieht, ist gröblich benachteiligend nach § 879 Abs 3 ABGB und daher nichtig. (T53)
  • 1 Ob 201/20w
    Entscheidungstext OGH 18.05.2021 1 Ob 201/20w
    Beis wie T7; Beis wie T13; Beis wie T43; Beisatz: Hier: Verbandsprozess über unzulässige Klauseln in AGB eines Edelmetallhandelsunternehmens. (T54)
  • 7 Ob 219/20m
    Entscheidungstext OGH 30.06.2021 7 Ob 219/20m
    Auch; Beis wie T21
  • 5 Ob 103/21i
    Entscheidungstext OGH 28.09.2021 5 Ob 103/21i
    Beis wie T21
  • 7 Ob 148/21x
    Entscheidungstext OGH 24.11.2021 7 Ob 148/21x
    Auch Beis wie T21; Beisatz: Hier: Verbandsklage. (T55)
  • 7 Ob 97/22y
    Entscheidungstext OGH 09.11.2022 7 Ob 97/22y
    Beis wie T7; Beis wie T13; Beis wie T43
  • 7 Ob 160/22p
    Entscheidungstext OGH 13.12.2022 7 Ob 160/22p
    Beisatz: Hier: Hier: Verbandsverfahren; AGB einer Rechtsschutz-Versicherung. (T56)
  • 8 Ob 157/22d
    Entscheidungstext OGH 25.01.2023 8 Ob 157/22d
    Vgl; Beisatz: Hier: Unbedenklich und sachlich gerechtfertigt ist eine Klausel, wonach eine vom Leasinggeber abgegebene Restwertgarantie bei deutlicher Über- oder Unterschreitung der vereinbarten Laufleistung (mehr als 25% oder mindestens 10.000 km bei PKW) nicht gilt, diesfalls die Abrechnung auf Basis eines Sachverständigengutachtens (bzw eine tatsächlich erzielten höheren Verkaufserlöses) vorgenommen werden soll. (T57)
  • 7 Ob 62/23b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.05.2023 7 Ob 62/23b
    Beisatz: Hier: Keine gröbliche Benachteiligung durch Klausel in Betriebsunterbrechungsversicherung, wonach dem Versicherungsnehmer der durch die konkrete versicherte Betriebsunterbrechung entstandene Unterbrechungsschaden ersetzt wird. (T58)
  • 8 Ob 37/23h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.05.2023 8 Ob 37/23h
    vgl; Beisatz: Die in einer Klausel eines Bestandvertrags vorgesehene Auslagerung der Verpflichtung zur Abrechnung von Wärme- und Kaltwasserkosten auf einen Dritten hätte zur Folge, dass der Mieter seine Ansprüche nicht mehr gegenüber dem Vermieter durchsetzen könnte, sondern eine Klage gegen ein „Abrechnungsunternehmen“ anstreben müsste, sodass die Klausel gegen zwingende gesetzliche Vorschriften des MRG und HeizKG verstößt. (T59)
  • 9 Ob 18/23x
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.09.2023 9 Ob 18/23x
    Beisatz: Hier: Die Klausel kann so ausgelegt werden, dass der Gesamtpreis der Pauschalreise erst nach Vertragsabschluss bestimmt werden kann. Verstoß gegen § 4 Abs 1 Z 3 PRG (Bezugnahme auch auf § 4 Abs 1 Z 4 FAGG). (T60)
  • 7 Ob 112/23f
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.10.2023 7 Ob 112/23f
    Beisatz: Hier: Art 7.1.11 ARB 2000 ("Bauherren-Klausel") und Art 9.2 ARB 2000 sind weder ungewöhnlich nach § 864a ABGB, noch gröblich benachteiligend nach § 879 Abs 3 ABGB oder intransparent nach § 6 Abs 3 KSchG. (T61)
  • 7 Ob 165/23z
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.10.2023 7 Ob 165/23z
    Beisatz wie T61
  • 7 Ob 125/23t
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.10.2023 7 Ob 125/23t
    vgl; Beisatz nur wie T61
  • 2 Ob 182/23p
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.11.2023 2 Ob 182/23p
    vgl; Beisatz: Bei der Beurteilung einer gröblichen Benachteiligung nach § 879 Abs 3 ABGB ist zunächst zu prüfen, ob eine Abweichung vom dispositiven Recht vorliegt (T62)
    Beisatz: Klausel 11: Auflösungsmöglichkeit der Marketervereinbarung wegen wiederholter, bei überdurchschnittlicher Anfechtung, Widerruf oder Kündigung der vermittelten Verträge zum nächstmöglichen Termin indizierter Falschberatung. Verstoß gegen § 879 Abs 3 ABGB durch Vorinstanz bejaht, weil auch Umstände zu einer außerordentlichen Vertragsauflösung berechtigen würden, auf die der Vertragspartner der Beklagten keinen Einfluss habe und die nicht seiner Sphäre zuzurechnen seien. Mangels gesetzmäßiger Rechtsrüge offenlassend. (T63)
    Beisatz: Klauseln 8 und 9: sachliche Rechtfertigung für ein allgemeines, über die Vertragsdauer hinausgehendes Weitergabeverbot betreffend Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse konkret verneint, weil bei kundenfeindlichster Auslegung etwa auch deren unentgeltliche Weitergabe an Familienmitglieder oder die Weitergabe an Rechtsvertreter zur Prüfung und Durchsetzung von Ansprüchen des Kunden erfasst ist. (T64)
    Anm: Vgl bereits 4 Ob 184/18i [Klausel e1].
  • 6 Ob 205/23z
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 20.12.2023 6 Ob 205/23z
    vgl; Beisatz: Hier: Verbandsverfahren. Klauseln in einem Pauschalreisevertrag. (T65)
    Beisatz: Klausel, nach der es zu einer "längeren Anreise aufgrund notwendiger Zwischenstopps" kommen kann. Bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung müsste der Reisende auch mehrstündige Verspätungen aufgrund von Zwischenstopps akzeptieren. Dies kann jedenfalls nicht mehr als „unerhebliche Änderung“ im Sinn des § 9 Abs 1 Z 2 PRG gewertet werden, weil dem Reisenden dadurch beträchtliche Unannehmlichkeiten entstehen. (T66)
    Beisatz: Klausel, die bei kundenfeindlichsten Auslegung vorbehält, alle geplanten Eventleistungen ersatzlos zu streichen, falls keine zeitlichen und räumlichen Alternativen vorhanden sind, ohne dass dafür eine sachliche Rechtfertigung gegeben werden müsste. (T67)
  • 4 Ob 222/22h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.11.2023 4 Ob 222/22h
    nur T35: Hier: Rechtswidrige Haftungsbeschränkungen in AGB mit Verbrauchern. (T68)
  • 8 Ob 158/22a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 15.02.2024 8 Ob 158/22a
    Beisatz: Klausel, wonach der Mietgegenstand nur zu Wohnzwecken verwendet werden darf, nicht gröblich benachteiligend. (T69)
    Beisatz: Klausel, wonach sich der Hauptmietzins um 25% erhöht, wenn die Wohnung "auch nur teilweise vertragswidrig verwendet" wird, gröblich benachteiligend. (T70)
    Beisatz: Klausel, wonach dem Vermieter im Fall von Mietzinsrückständen die Widmung von Zahlungseingängen obliegt, als sachlich nicht gerechtfertigtes Abweichen von der gesetzlichen Tilgungsregel. (T71)
    Beisatz: Klausel, wonach Zusätze oder Erklärungen auf Zahlscheinen zufolge maschineller Bearbeitung nicht zur Kenntnis des Vermieters gelangen, gröblich benachteiligend. (T72)
    Beisatz: Klausel zur Wartungs- und Instandhaltungspflicht des Mieters für Kücheneinrichtung als gröblich benachteiligend beurteilt. (T73)
    Beisatz: Klausel zu Recht auf jederzeitige Ersatzvornahme des Vermieters hinsichtlich der Erhaltungspflicht des Mieters, gröblich benachteiligend. (T74)
    Beisatz: Klausel, wonach der Mieter "jegliche Art von entgeltlicher und unentgeltlicher Weitergabe bzw. Untervermietung an den Vermieter unverzüglich anzuzeigen" hat, gröblich benachteiligend. (T75)
    Beisatz: Klausel, die die gesetzliche Haftpflicht des Mieters für Dritte erweitert, als gröblich benachteiligend beurteilt. (T76)
  • 4 Ob 158/23y
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.03.2024 4 Ob 158/23y
    Beisatz: Hier: Verbandsverfahren. Klauseln in einem Bauträgervertrag iSd BTVG. (T77)
    Beisatz: Klausel, die in kundenfeindlichster Auslegung eine Rückforderung von Zinsen durch den Erwerber auch dann ausschließt, wenn der Bauträger nie Anspruch auf Auszahlung des auf dem Treuhandkonto erliegenden Kapitals hätte. (T78)
  • 4 Ob 102/23p
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.06.2024 4 Ob 102/23p
    Beisatz wie T7; Beisatz wie T13; Beisatz wie T43
  • 4 Ob 196/23m
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.05.2024 4 Ob 196/23m
    Beisatz wie T7; Beisatz wie T13; Beisatz wie T43
  • 7 Ob 105/24b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.08.2024 7 Ob 105/24b
    vgl; Beisatz nur wie T7; Beisatz nur wie T13; Beisatz nur wie T43
  • 10 Ob 23/24s
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 10.09.2024 10 Ob 23/24s
    vgl; Beisatz wie T7; Beisatz wie T13; Beisatz wie T43
  • 7 Ob 169/24i
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.02.2025 7 Ob 169/24i
    Beisatz wie T7; Beisatz wie T13; Beisatz wie T43
    Beisatz: Hier: Verbandsverfahren zu Bearbeitungsentgelten in Kreditverträgen. (T79)
  • 9 Ob 48/25m
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 17.07.2025 9 Ob 48/25m
    Beisatz nur wie T21; Beisatz wie T7; Beisatz nur wie T13; Beisatz nur wie T43
  • 3 Ob 45/25a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.07.2025 3 Ob 45/25a
    nur T7; nur T13; nur T43
  • 6 Ob 162/24b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 13.08.2025 6 Ob 162/24b
    vgl; Beisatz wie T7; Beisatz wie T13; Beisatz wie T43
    Beisatz: Hier: Verbandsverfahren zu zwei Klauseln, die die Erhaltungspflicht nach § 3 Abs 1 und Abs 2 Z 1 bis 3 MRG (abweichend von § 1096 Abs 1 S 1 ABGB) und die Verpflichtung zur Wartung des Mietgegenstands und dessen Einrichtungen (insbesondere die Lichtleitungs-, Gasleitungs-, Wasserleitungs-, Beheizungs- und sanitären Anlagen auf den Mieter überwälzen. (T80)
  • 1 Ob 177/24x
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 11.11.2025 1 Ob 177/24x
    Beisatz wie T7; Beisatz wie T13; Beisatz wie T21; Beisatz wie T43
  • 7 Ob 115/25z
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.11.2025 7 Ob 115/25z
    Beisatz wie T7; Beisatz wie T13; Beisatz wie T43
    Beisatz: Hier: Kundenbindungsprogramm eines Versicherers. (T81)
  • 3 Ob 169/25m
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.01.2026 3 Ob 169/25m
    Beisatz nur wie T21
    Beisatz: Eine Klausel, die dem Verbraucher ein Entgelt für einen erfolglosen Einziehungsversuch auferlegt, wenn der Umstand für den erfolglosen Einziehungsversuch zwar in seiner Sphäre liegt und deshalb ein von ihm zu vertretender Grund vorliegt, den Verbraucher aber kein Verschulden trifft, ist nicht gröblich benachteiligend. (T82)
  • 7 Ob 111/25m
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.02.2026 7 Ob 111/25m
    nur T7; nur T13; nur T43
  • 5 Ob 100/25d
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 12.03.2026 5 Ob 100/25d
    nur T43
  • 3 Ob 20/26a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.03.2026 3 Ob 20/26a
    Beisatz wie T7; Beisatz wie T13
  • 1 Ob 37/26m
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 08.04.2026 1 Ob 37/26m
    Beisatz wie T7; Beisatz wie T13
  • 10 Ob 14/26w
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.03.2026 10 Ob 14/26w
    Beisatz wie T7; Beisatz wie T13
    Beisatz: Hier: Wertsicherungsvereinbarung in einem Mietvertrag (Individualprozess). (T83)
  • 7 Ob 176/24v
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 15.04.2026 7 Ob 176/24v
    Beisatz wie T7; Beisatz wie T13; Beisatz wie T6
    Beisatz: Hier: Klauseln einer Aktiengesellschaft, die nach ihren Statuten Feriendörfer, Apartmentanlagen, Hotels und ähnliche Einrichtungen erstellt, erwirbt, mietet, verwaltet und betreibt, um diese in erster Linie ihren Aktionären und Partnern zu möglichst vorteilhaften Konditionen zur Verfügung zu stellen. (T84)
  • 4 Ob 170/25s
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.05.2026 4 Ob 170/25s
    Beisatz wie T21: Hier: Verbandsverfahren zu einer Klausel einer Fluglinie, die Gebühren für „Flugänderungen“ vorsah. (T85)

Schlagworte

Geschäftsgeheimnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0014676

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2026

Dokumentnummer

JJR_19810623_OGH0002_0050OB00538_8100000_004

Rechtssatz für 7Ob43/00z; 7Ob268/01i; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0114001

Geschäftszahl

7Ob43/00z; 7Ob268/01i; 7Ob62/03y; 7Ob155/06d; 7Ob83/08v; 7Ob12/09d; 7Ob236/08v; 7Ob22/10a; 7Ob144/10t; 7Ob242/11f; 7Ob158/11b; 7Ob17/13w; 7Ob239/13t; 7Ob162/14w; 7Ob176/15f; 7Ob127/16a; 7Ob20/17t; 7Ob36/18x; 7Ob66/18h; 7Ob32/18h; 7Ob109/18g; 7Ob193/18k; 7Ob23/19m; 7Ob22/19i; 7Ob15/19k; 7Ob194/18g; 7Ob52/19a; 7Ob70/20z; 7Ob85/20f; 7Ob129/20a; 7Ob213/20d; 7Ob11/21z; 7Ob134/21p; 7Ob135/21k; 7Ob169/21k; 7Ob83/21p; 7Ob133/21s; 7Ob61/22d; 7Ob129/22d; 7Ob130/22a; 7Ob42/23m; 7Ob61/23f; 7Ob104/23d; 7Ob213/23h; 7Ob82/24w; 7Ob121/24f; 7Ob115/24y; 7Ob154/24h; 7Ob207/24b; 7Ob218/24w; 7Ob217/25z; 7Ob58/26v; 7Ob24/26v

Entscheidungsdatum

24.06.2026

Norm

ARB 1988 Art2
ARB 1994 Art23.2.3.1
ARB 2000 Art2.3
ARB 2005 Art2
ARB 2007 Art2
ARB 2008 Art2.3
ARB 2009 Art7.2.4
ARB 2013 Art2.3
ARB 2013 Art2.4
ARB 2014 Art 7.2.4
Rechtsschutzversicherung ARB 2019 Art 2.3.
Rechtsschutzversicherung allg
Rechtsschutzversicherung ARB 2003 Art 2.3.

Rechtssatz

Der Versicherungsfall in der Rechtsschutzversicherung liegt vor, wenn einer der Beteiligten begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen. Es bedarf daher eines gesetzwidrigen oder vertragswidrigen Verhaltens eines Beteiligten, das als solches nicht sofort oder nicht ohne weiteres nach außen zu dringen braucht. Ein Verstoß ist ein tatsächlich objektiv feststellbarer Vorgang, der immer dann, wenn er wirklich vorliegt oder ernsthaft behauptet wird, den Keim eines Rechtskonfliktes in sich trägt, der zur Aufwendung von Rechtskosten führen kann. Damit beginnt sich die vom Rechtsschutzversicherer übernommene Gefahr konkret zu verwirklichen. Es kommt nicht darauf an, ob der Handelnde sich des Verstoßes bewusst oder infolge von Fahrlässigkeit oder auch unverschuldet nicht bewusst war, es soll sich um einen möglichst eindeutig bestimmbaren Vorgang handeln, der in seiner konfliktauslösenden Bedeutung für alle Beteiligten, wenn auch erst nachträglich, erkennbar ist. Es kommt weder auf den Zeitpunkt an, zu dem die Beteiligten von dem Verstoß Kenntnis erlangten, noch darauf, wann aufgrund des Verstoßes Ansprüche geltend gemacht oder abgewehrt werden.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 43/00z
    Entscheidungstext OGH 26.07.2000 7 Ob 43/00z
  • 7 Ob 268/01i
    Entscheidungstext OGH 14.11.2001 7 Ob 268/01i
  • 7 Ob 62/03y
    Entscheidungstext OGH 28.05.2003 7 Ob 62/03y
    Auch; nur: Der Versicherungsfall in der Rechtsschutzversicherung liegt vor, wenn einer der Beteiligten begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen. Es bedarf daher eines gesetzwidrigen oder vertragswidrigen Verhaltens eines Beteiligten, das als solches nicht sofort oder nicht ohne weiteres nach außen zu dringen braucht. Ein Verstoß ist ein tatsächlich objektiv feststellbarer Vorgang, der immer dann, wenn er wirklich vorliegt oder ernsthaft behauptet wird, den Keim eines Rechtskonfliktes in sich trägt, der zur Aufwendung von Rechtskosten führen kann. Damit beginnt sich die vom Rechtsschutzversicherer übernommene Gefahr konkret zu verwirklichen. (T1)
    Beisatz: Bei mehreren Verstößen ist nach den ARB 1994 der erste Verstoß maßgeblich. (T2)
  • 7 Ob 155/06d
    Entscheidungstext OGH 29.11.2006 7 Ob 155/06d
    Beisatz: Bei mehreren Verstößen gegen gesetzliche oder vertragliche Pflichten ist der Versicherungsschutz zu verneinen, wenn der erste Verstoß schon, für sich allein betrachtet, nach der Lebenserfahrung geeignet war, den Rechtskonflikt auszulösen, oder zumindest noch erkennbar nachwirkte und den endgültigen Ausbruch der Streitigkeit nach dem Vorliegen eines oder mehrerer weiterer Verstöße noch mitauslöste, sohin „adäquat kausal" war. War nach der Sachlage schon beim ersten Verstoß mit weiteren gleichartigen Verstößen zu rechnen, so ist eine Mehrzahl solcher Verstöße als Einheit zu qualifizieren. (T3)
    Beisatz: Die rechtliche Einordnung einer Stundungszusage und das Vorliegen eines adäquaten Kausalzusammenhangs des Erstverstoßes mit dem Folgeverstoß ist durch die besonderen Umstände des Einzelfalls determiniert und ist deshalb keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO. (T4)
  • 7 Ob 83/08v
    Entscheidungstext OGH 09.07.2008 7 Ob 83/08v
    Vgl auch; Beisatz: Eine bloße Kulanzzahlung des Rechtsschutzversicherers - somit eine Zahlung ohne Bestehen einer Deckungspflicht - ist dem Eintritt des Versicherungsfalls nicht gleichzuhalten. (T5)
  • 7 Ob 12/09d
    Entscheidungstext OGH 30.03.2009 7 Ob 12/09d
  • 7 Ob 236/08v
    Entscheidungstext OGH 08.07.2009 7 Ob 236/08v
  • 7 Ob 22/10a
    Entscheidungstext OGH 21.04.2010 7 Ob 22/10a
    Auch
  • 7 Ob 144/10t
    Entscheidungstext OGH 01.09.2010 7 Ob 144/10t
  • 7 Ob 242/11f
    Entscheidungstext OGH 19.04.2012 7 Ob 242/11f
  • 7 Ob 158/11b
    Entscheidungstext OGH 04.07.2012 7 Ob 158/11b
    Vgl auch; Bem: Unter Verweis auf 7 Ob 242/11f. (T6)
  • 7 Ob 17/13w
    Entscheidungstext OGH 18.02.2013 7 Ob 17/13w
  • 7 Ob 239/13t
    Entscheidungstext OGH 19.03.2014 7 Ob 239/13t
  • 7 Ob 162/14w
    Entscheidungstext OGH 05.11.2014 7 Ob 162/14w
  • 7 Ob 176/15f
    Entscheidungstext OGH 19.11.2015 7 Ob 176/15f
    Auch; nur T1; Veröff: SZ 2015/126
  • 7 Ob 127/16a
    Entscheidungstext OGH 28.09.2016 7 Ob 127/16a
    Beisatz: Hier: Art 2.3 ARB 2011. (T7)
  • 7 Ob 20/17t
    Entscheidungstext OGH 29.03.2017 7 Ob 20/17t
    Beisatz: Hier: Veranlagungen in verschiedene Kommanditgesellschaften aufgrund gesonderter Beratungsgespräche in deutlichem zeitlichen Abstand. (T8)
  • 7 Ob 36/18x
    Entscheidungstext OGH 20.04.2018 7 Ob 36/18x
  • 7 Ob 66/18h
    Entscheidungstext OGH 24.05.2018 7 Ob 66/18h
  • 7 Ob 32/18h
    Entscheidungstext OGH 04.07.2018 7 Ob 32/18h
    Beisatz: Der Verstoß ist im Fall des serienmäßigen Einbaus eines nicht rechtskonformen Bauteils in eine Sache der Zeitpunkt des Kaufs der mangelhaften Sache durch den Versicherungsnehmer. Erst damit beginnt sich auch die vom Rechtsschutzversicherer in Bezug auf den Versicherungsnehmer konkret übernommene Gefahr zu verwirklichen. (T9); Beis wie T3; Beisatz: Der Kauf einer mangelhaften Sache hat den Keim von Rechtskonflikten im Zug von versuchten Verbesserungen in sich, weil die geschuldete Leistung hergestellt werden soll. Die fehlgeschlagene Verbesserung ist rechtlich kein selbstständiger neuer Verstoß. (T10)
  • 7 Ob 109/18g
    Entscheidungstext OGH 26.09.2018 7 Ob 109/18g
    Beisatz: Hier: Anklage wegen gewerbsmäßigen schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 130 Abs 2 StGB. (T11)
  • 7 Ob 193/18k
    Entscheidungstext OGH 19.12.2018 7 Ob 193/18k
    Beisatz: Hier: Art 2.3 ARB 2000/2003 - Begehrt der Versicherungsnehmer Rechtsschutz für die Geltendmachung von Ansprüchen wegen unrichtiger Belehrung über das Rücktrittsrecht bei Lebensversicherungsverträgen, ist der Versicherungsfall die behauptete fehlerhafte Belehrung. (T12)
    Veröff: SZ 2018/107
  • 7 Ob 23/19m
    Entscheidungstext OGH 27.02.2019 7 Ob 23/19m
    Vgl auch; Beis wie T12
  • 7 Ob 22/19i
    Entscheidungstext OGH 27.02.2019 7 Ob 22/19i
    Vgl auch; Beis wie T12
  • 7 Ob 15/19k
    Entscheidungstext OGH 27.02.2019 7 Ob 15/19k
    Vgl auch; Beis wie T12
  • 7 Ob 194/18g
    Entscheidungstext OGH 19.12.2018 7 Ob 194/18g
    Beis wie T12
  • 7 Ob 52/19a
    Entscheidungstext OGH 23.10.2019 7 Ob 52/19a
    Vgl; Beisatz: Hier: Frage der Deckungspflicht des Rechtsschutzversicherers für eine Klage des Versicherungsnehmers gegen seinen Lebensversicherer nach § 3 VersVG. (T13)
  • 7 Ob 70/20z
    Entscheidungstext OGH 27.05.2020 7 Ob 70/20z
    Beisatz: Entlässt das Unternehmen den versicherten Geschäftsführer wegen behaupteter Pflichtverletzungen, so ist nicht die Entlassung, sondern der Beginn der Pflichtverletzungen der Versicherungsfall, weil diese die rechtliche Auseinandersetzung ausgelöst haben; hier: Art 7 TMRB 2016. (T14)
  • 7 Ob 85/20f
    Entscheidungstext OGH 24.06.2020 7 Ob 85/20f
    Beisatz: Hier: Abrechnung des Honorars durch einen Rechtsanwalt. (T15)
  • 7 Ob 129/20a
    Entscheidungstext OGH 16.09.2020 7 Ob 129/20a
  • 7 Ob 213/20d
    Entscheidungstext OGH 24.02.2021 7 Ob 213/20d
  • 7 Ob 11/21z
    Entscheidungstext OGH 23.06.2021 7 Ob 11/21z
    Beisatz: Hier: Art 2.3. ARB 2011. (T16)
  • 7 Ob 134/21p
    Entscheidungstext OGH 15.09.2021 7 Ob 134/21p
  • 7 Ob 135/21k
    Entscheidungstext OGH 15.09.2021 7 Ob 135/21k
    Vgl; Beisatz: Der Erbrechtsstreit und die (Schenkungs-) Pflichtteilsklage sind damit jeweils getrennt zu beurteilende Versicherungsfälle in der Rechtsschutzversicherung. (T17)
  • 7 Ob 169/21k
    Entscheidungstext OGH 18.10.2021 7 Ob 169/21k
    Vgl
  • 7 Ob 83/21p
    Entscheidungstext OGH 26.01.2022 7 Ob 83/21p
    Vgl
  • 7 Ob 133/21s
    Entscheidungstext OGH 28.04.2022 7 Ob 133/21s
    Vgl; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Hier: Kauf eines gebrauchten Diesel‑PKW. (T18)
    Beisatz: Hier: Der Zeitpunkt, in dem die Produzentin begonnen hat, in ihre Motoren Abgaswerte verfälschende Software einzubauen, hat keine Auswirkungen auf die Rechtsposition des Autokäufers. Ein zeitlich lange vorangehender Gesetzes‑ oder Pflichtenverstoß, mag er auch die spätere Rechtsverfolgung des Versicherungsnehmers adäquat‑kausal begründet haben, kann den Versicherungsfall erst auslösen und damit den Zeitpunkt des Verstoßes in Bezug auf den konkreten Versicherungsnehmer in der Rechtsschutzversicherung festlegen, wenn dieser erstmals davon betroffen, dh in seinen Rechten beeinträchtigt wird oder worden sein soll. (T19)
    Beisatz: Hier: Da der Versicherungsfall mit dem Erwerb des Fahrzeuges eintritt, kann der Umstand, dass das Fahrzeug von einem Dritten erworben hat, nicht den Ausschluss nach Art 7.2.4. ARB 2014 bewirken; diese Bestimmung stellt nach ihrem klaren Wortlaut auf eine Abtretung an (oder Haftungsübernahme durch) den Versicherungsnehmer ab, nachdem der Versicherungsfall eingetreten ist oder nachdem vom Versicherungsnehmer, Gegner oder einem Dritten eine den Versicherungsfall auslösende Rechtshandlung oder Willenserklärung vorgenommen wurde. (T20)
  • 7 Ob 61/22d
    Entscheidungstext OGH 29.07.2022 7 Ob 61/22d
    Beis wie T9; Beis wie T18; Beis wie T19; Beis wie T20
  • 7 Ob 129/22d
    Entscheidungstext OGH 24.08.2022 7 Ob 129/22d
    Beis wie T9; Beisatz: Hier: Kein Deckungsausschluss nach Art 7.2.4 ARB 2009, weil durch die dem Abschluss des Kaufs vorangehenden Willenserklärungen der Versicherungsfall nicht ausgelöst worden ist. (T21)
  • 7 Ob 130/22a
    Entscheidungstext OGH 28.09.2022 7 Ob 130/22a
    Vgl; Beis wie T21; Beisatz: Hier: Art 7.2.4 ARB 2005. (T22)
  • 7 Ob 42/23m
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.04.2023 7 Ob 42/23m
    Beisatz: Hier: Verstoß als Eintritt des Versicherungsfalls liegt im Eintritt zweier Ereignisse ab dem Jahr 2003, nicht in einem Schreiben vom März 2022, das diese Ereignisse beanstandet. (T23)
  • 7 Ob 61/23f
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.05.2023 7 Ob 61/23f
    vgl; Beisatz: Hier: behauptete testamentarische Einräumung eines Vermächtnisses (T24)
  • 7 Ob 104/23d
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 30.08.2023 7 Ob 104/23d
    vgl; Beisatz: Hier: Art 2.3. ARB 2015 (T25)
  • 7 Ob 213/23h
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.01.2024 7 Ob 213/23h
    nur T1; Beisatz wie T3
  • 7 Ob 82/24w
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.05.2024 7 Ob 82/24w
    Beisatz wie T9
  • 7 Ob 121/24f
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.08.2024 7 Ob 121/24f
    Beisatz wie T9
    Beisatz: Ein zeitlich lange vorangehender Gesetzes- oder Pflichtenverstoß, mag er auch die spätere Rechtsverfolgung des Versicherungsnehmers adäquat kausal begründet haben, kann den Versicherungsfall erst auslösen und damit den Zeitpunkt des Verstoßes in Bezug auf den konkreten Versicherungsnehmer in der Rechtsschutzversicherung festlegen, wenn dieser erstmals davon betroffen, das heißt in seinen Rechten beeinträchtigt wird oder worden sein soll. Dies ist im Fall des serienmäßigen Einbaus eines nicht rechtskonformen Bauteils in eine Sache der Zeitpunkt des Erwerbs der mangelhaften Sache durch den Versicherungsnehmer. Erst damit beginnt sich auch die vom Rechtsschutzversicherer in Bezug auf den Versicherungsnehmer konkret übernommene Gefahr zu verwirklichen. (T26)
  • 7 Ob 115/24y
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.10.2024 7 Ob 115/24y
    Beisatz: Hier: Bekämpfung einer Klausel zuerst im Fremdwährungskreditvertrag, dann im Geldwechselvertrag - jeweils eigenständiger Versicherungsfall, aber hier Serienschaden. (T27)
    Beisatz: In einem Fall, in dem sich ein Versicherungsnehmer auf die Unwirksamkeit einer Klausel in einem Vertrag beruft, liegt der Versicherungsfall im Abschluss des Vertrags und damit in der Vereinbarung der (angeblich) unwirksamen Klausel. (T28)
  • 7 Ob 154/24h
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 29.01.2025 7 Ob 154/24h
    Beisatz: Hier: Bestreitung der Leistungspflicht aus einem (gerichtlichen) Vergleich, durch den die Ersatzpflicht für künftige Schäden dem Grunde nach festgestellt wurde - kein neuer Verstoß. (T29)
  • 7 Ob 207/24b
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.02.2025 7 Ob 207/24b
    Beisatz wie T3; Beisatz wie T26
    Beisatz: Bei mehreren Verstößen gegen gesetzliche oder vertragliche Pflichten ist der Versicherungsschutz zu verneinen, wenn der erste Verstoß schon, für sich allein betrachtet, nach der Lebenserfahrung geeignet war, den Rechtskonflikt auszulösen, oder zumindest noch erkennbar nachwirkte und den endgültigen Ausbruch der Streitigkeit nach dem Vorliegen eines oder mehrerer weiterer Verstöße noch mitauslöste, sohin „adäquat kausal" war und für den Erstverstoß keine Deckung besteht. (T30)
    Beisatz: Für die zeitliche Festlegung des Versicherungsfalls kommt es grundsätzlich auf die Behauptungen in dem Verfahren an, für das Rechtsschutz begehrt wird, nicht hingegen auf einen davon abweichenden Vortrag im Deckungsprozess. (T31)
  • 7 Ob 218/24w
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.04.2025 7 Ob 218/24w
  • 7 Ob 217/25z
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 15.04.2026 7 Ob 217/25z
    nur T1
  • 7 Ob 58/26v
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.06.2026 7 Ob 58/26v
  • 7 Ob 24/26v
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 15.04.2026 7 Ob 24/26v
    Beisatz: Hier: Krankenversicherer leitet aus einer behaupteten Verletzung der Anzeigepflicht ein Rücktrittsrecht gemäß § 16 VersVG und darauf aufbauend Rückforderungsansprüche sowie die Ablehnung einer weiteren Deckung ab. Diese Verletzung der Anzeigepflicht gemäß § 16 VersVG ist der Versicherungsfall. (T32)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114001

Im RIS seit

25.08.2000

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2026

Dokumentnummer

JJR_20000726_OGH0002_0070OB00043_00Z0000_002

Entscheidungstext 7Ob22/10a

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

RdW 2010/521 S 513 - RdW 2010,513 = Gruber, ZFR 2011/8 S 32 - Gruber, ZFR 2011,32 = ecolex 2010/428 S 1151 - ecolex 2010,1151 = VersR 2011,778 = Ertl, ecolex 2011,1076 (Rechtsprechungsübersicht) = VR 2012,36/871 - VR 2012/871 = Zak 2012/169 S 83 (Kolmasch, Judikaturübersicht) - Zak 2012,83 (Kolmasch, Judikaturübersicht) = Zak 2012/373 S 186 (Kolmasch, Judikaturübersicht) - Zak 2012,186 (Kolmasch, Judikaturübersicht)

Geschäftszahl

7Ob22/10a

Entscheidungsdatum

21.04.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** S*****, vertreten durch Dr. Horst Brunner und andere Rechtsanwälte in Kitzbühel, und der Nebenintervenientin R***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Helmut Gruber, Rechtsanwalt in St. Jakob i.H., gegen die beklagte Partei D***** Versicherungs-AG *****, vertreten durch Themmer, Toth & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 24. September 2009, GZ 2 R 266/09w-17, womit das Urteil des Bezirksgerichts Kitzbühel vom 21. April 2009, GZ 3 C 24/09f-10, aufgehoben wurde, beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und in der Sache selbst zu Recht erkannt, dass das Urteil des Erstgerichts wiederhergestellt wird.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 3.097,13 EUR (darin enthalten 516,19 EUR an USt) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Rechtsschutzversicherungsvertrag zwischen den Parteien begann am 26. 2. 1997 und endete am 1. 3. 2003. Diesem lagen die ARB 1988 zu Grunde. Sie lauten auszugsweise:

„Artikel 2

Was gilt als Versicherungsfall?

1.               Im Schadenersatz-Rechtsschutz …

2. Im Beratungs-Rechtsschutz …

3. In den übrigen Fällen gilt der Versicherungsfall in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Versicherungsnehmer, der Gegner oder ein Dritter begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen.

...

Artikel 3

Für welchen Zeitraum gilt die Versicherung? (Zeitlicher Geltungsbereich)

Die Versicherung erstreckt sich grundsätzlich auf Versicherungsfälle, die während der Laufzeit des Versicherungsvertrags eintreten. Dieser Versicherungsschutz wird zeitlich begrenzt durch die Bestimmungen über Prämienzahlung und Beginn des Versicherungsschutzes (Artikel 12), die in den Besonderen Bestimmungen geregelten Wartefristen (Artikel 20 bis 25) und die Frist für die Geltendmachung des Deckungsanspruches nach Beendigung des Versicherungsvertrages (Artikel 7.2.5).

…

Artikel 7

Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?

1.              Der Versicherungsschutz umfasst nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen

…

2. Vom Versicherungsschutz sind ferner ausgeschlossen

…

                            2.5               Versicherungsfälle, die dem Versicherer später als ein Jahr nach Beendigung des Versicherungsvertrages für das betreffende Risiko gemeldet werden. ...“

Über Vermittlung durch die Nebenintervenientin schloss der Kläger im November 2002 bei der A***** Versicherung AG einen Unfallversicherungsvertrag ab, wobei es die Nebenintervenientin für den Kläger übernahm, den Versicherungsantrag auszufüllen, den er unterfertigte.

Der Kläger zog sich am 25. 4. 2003 bei einem Sturz vom Mountainbike anlässlich der Besichtigung einer Mountainbike-Rennstrecke eine Schulterverletzung zu, die zu einer 5%igen Dauerinvalidität führte.

Im Verfahren 8 Cg 151/04p des Landesgerichts Innsbruck begehrte der Kläger vom Unfallversicherer Leistung. Er erstattete am 25. 10. 2004 einen vorbereitenden Schriftsatz, in dem er - unter anderem - ausführte, dass er sich bei der Nebenintervenientin schad- und klaglos halten werde, falls er seinen Versicherungsschutz gegenüber dem Unfallversicherer aus einem Fehlverhalten der Nebenintervenientin verloren hat. Das Erstgericht wies die Klage mit der Begründung ab, dass der Kläger bei Vertragsabschluss gegenüber dem Unfallversicherer wichtige Umstände verschwiegen habe, nämlich dass er Mountainbike-Rennfahrer gewesen sei und bereits bei zwei Unfällen schwere Verletzungen erlitten habe. Das Berufungsgericht bestätigt das Urteil mit seiner am 17. 10. 2006 dem Klagevertreter zugestellten Entscheidung vom 6. 10. 2006. Der Oberste Gerichtshof wies die außerordentliche Revision mit dem am 1. 6. 2007 dem Klagevertreter zugestellten Beschluss vom 18. 4. 2007, 7 Ob 36/07f, zurück.

Der Kläger erstattete am 31. 1. 2008 bei der Beklagten Schadensmeldung.

Der Kläger begehrt mit der am 14. 1. 2009 beim Erstgericht eingelangten Klage, die Beklagte schuldig zu erkennen, ihm im Umfang des Rechtsschutzversicherungsvertrags für die gerichtliche Geltendmachung des erlittenen Schadens durch mangelhafte Antragstellung im November 2001 gegenüber der Nebenintervenientin Deckungsschutz zu gewähren. Der Versicherungsfall sei mit der mangelhaften Antragstellung im November 2002, daher während des aufrechten Versicherungsvertrags, eingetreten. Die Beklagte könne sich nicht auf Artikel 7.2.5 ARB 1988 berufen, weil dieser den zwingenden Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz eins, VersVG widerspreche, wonach Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag erst innerhalb von drei Jahren verjähren. Der Kläger habe im Oktober 2006 mit Zustellung des Urteils des Berufungsgerichts im Verfahren 8 Cg 151/04p Kenntnis von Schaden und Schädiger erhalten. Darüber hinaus sei die Nachhaftungsbegrenzung durch Artikel 7.2.5 ARB 1988 gröblich benachteiligend und sittenwidrig, wenn ein Versicherungsfall, der während aufrechtem Versicherungsverhältnis eingetreten sei, nicht geltend gemacht werden könne, weil er innerhalb der einjährigen Frist dem Versicherungsnehmer nicht zur Kenntnis gekommen sei. Die Meldung sei jedenfalls rechtzeitig erfolgt.

Die Nebenintervenientin schließt sich im Wesentlichen der Argumentation des Klägers an.

Die Beklagte beantragt die Klagsabweisung im Hinblick auf Artikel 7.2.5 ARB 1988. Zum Zeitpunkt der Schadensmeldung am 31. 1. 2008 sei der Versicherungsvertrag bereits seit rund vier Jahren aufgelöst gewesen, sodass keine Nachhaftung in Betracht komme. Der Risikoausschluss halte einer Geltungs- und Inhaltskontrolle stand.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es vertrat die Rechtsansicht, dass Artikel 7.2.5 ARB 1988 eine Präklusivbestimmung, Paragraph 12, VersVG eine Verjährungsnorm sei. Der Zweck der Präklusivbestimmung liege in der Herstellung von möglichst rascher Rechtssicherheit und Rechtsfrieden. Damit werde in aller Regel eine Ab- und Ausgrenzung schwer aufklärbarer und unübersehbarer (Spät-)Schäden bezweckt. Es handle sich dabei um eine in Allgemeinen Versicherungsbedingungen übliche Bestimmung. Sie könne aber im Einzelfall für den Versicherungsnehmer subjektiv „ungewöhnlich“ werden. Derartiges sei zu bejahen, wenn dem Versicherungsnehmer die Einhaltung der in Allgemeinen Versicherungsbedingungen vereinbarten Ausschlussfristen nicht möglich gewesen sei. Dem Kläger sei im Verfahren gegen den Unfallversicherer die Entscheidung des Berufungsgerichts am 17. 10. 2006 zugestellt worden. Die erstmalige Schadensmeldung sei erst am 31. 1. 2008, somit nach Ablauf der einjährigen Frist des Artikels 7.2.5 ARB 1988 erfolgt. Die Beklagte habe sich daher zu Recht auf ihre Leistungsfreiheit nach Artikel 7.2.5 ARB 1988 berufen.

Das Berufungsgericht hob das Urteil des Erstgerichts auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an dieses zurück. Die in Artikel 7.2.5 ARB 1988 genannte Frist sei eine Präklusivfrist, die der Inhalts-, Geltungs- und Transparenzkontrolle unterliege. Sie enthalte einen objektiven Anknüpfungspunkt, sodass es auf den Zeitpunkt, in dem der Versicherungsnehmer Kenntnis vom Versicherungsfall erlange, nicht mehr ankomme. Der Ablauf der Einjahresfrist könne mangels jedweden Anhaltspunkts für den Kläger, irgendeinen Anspruch zu haben, keine Auswirkungen haben. Die Ausschlussfrist könne vielmehr gar keine Wirkung entfalten. Da sich das Erstgericht mit den weiteren Einwänden der Beklagten (Leistungsfreiheit infolge vorsätzlicher Schadensverursachung/Herbeiführung des Versicherungsfalls infolge Verschweigung relevanter Vertragsdaten) nicht befasst habe, müsse die Rechtssache an das Erstgericht zurückverwiesen werden.

Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Über den zeitlichen Geltungsbereich des Versicherungsschutzes vor dem Hintergrund der Regelung des Artikels 7.2.5 ARB 1988 liege noch keine oberstgerichtliche Judikatur vor.

Dagegen richtet sich der Rekurs der Beklagten mit einem Abänderungsantrag.

Der Kläger beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.

Die Nebenintervenientin beteiligt sich nicht am Rekursverfahren.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist zulässig, er ist auch berechtigt.

Für den Eintritt des Versicherungsfalls in der Rechtsschutzversicherung bedarf es nach ständiger Rechtsprechung eines gesetz- oder vertragswidrigen Verhaltens eines Beteiligten, das als solches nicht sofort und ohne weiteres nach außen zu dringen braucht. Ein Verstoß ist ein tatsächlicher, objektiv feststellbarer Vorgang, der immer dann, wenn er wirklich vorliegt oder ernsthaft behauptet wird, den Keim eines Rechtskonflikts in sich trägt, der zur Aufwendung von Rechtskosten führen kann. Damit beginnt sich die vom Rechtsschutzversicherer übernommene Gefahr konkret zu verwirklichen. Es kommt nicht darauf an, ob der Handelnde sich des Verstoßes bewusst oder infolge von Fahrlässigkeit oder auch unverschuldet nicht bewusst war. Es soll sich um einen möglichst eindeutig bestimmbaren Vorgang handeln, der in seiner Konflikt auslösenden Bedeutung für alle Beteiligten, wenn auch erst nachträglich, erkennbar ist. Es kommt weder auf den Zeitpunkt an, zu dem die Beteiligten vom Verstoß Kenntnis erlangten, noch darauf, wann aufgrund des Verstoßes Ansprüche geltend gemacht oder abgewehrt werden (7 Ob 236/08v; RIS-Justiz RS0114001). Danach hat sich der Versicherungsfall - nach den Behauptungen des Klägers - durch das tatsachenwidrige Ausfüllen des Versicherungsantrags auf Eigeninitiative der Nebenintervenientin ereignet. Dieser Vorfall passierte unstrittig während des aufrechten Rechtsschutzversicherungsvertrags und wäre grundsätzlich gedeckt. Die Schadensmeldung an die Beklagte hingegen erfolgte fast 5 Jahre nach Vertragsende, sohin außerhalb der in Artikel 7.2.5 ARB 1988 normierten einjährigen Frist.

Mit einem Risikoausschluss begrenzt der Versicherer von vornherein den Versicherungsschutz, ohne dass es dabei auf ein schuldhaftes, pflichtwidriges Verhalten des Versicherungsnehmers ankäme (RIS-Justiz RS0080068, RS0080166). Artikel 7.2.5 ARB 1988 regelt in diesem Sinn einen Risikoausschluss. Versicherungsfälle, die dem Versicherer später als ein Jahr nach Beendigung des Versicherungsvertrags gemeldet werden, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen (Prölls/Martin, VVG27, Paragraph 4, ARB 75 Rn 56, BGH in NJW 1992, 2233; zu Ausschlussfristen nach den AUVB: RIS-Justiz RS0116097). Der Zweck von Ausschlussfristen in Versicherungsbedingungen liegt in der Herstellung von möglichst rascher Rechtssicherheit und Rechtsfrieden, also darin den (verspätet in Anspruch genommenen) Versicherer vor Beweisschwierigkeiten infolge Zeitablaufs zu schützen vergleiche RIS-Justiz RS0082216) und eine alsbaldige Klärung der Ansprüche herbeizuführen. Es soll damit eine Ab- und Ausgrenzung schwer aufklärbarer und unübersehbarer (Spät-)Schäden bewirkt werden (7 Ob 250/01t).

Im deutschen Rechtsbereich wird die Ansicht vertreten, dass es grundsätzlich ohne Bedeutung ist, wann der Versicherungsnehmer Kenntnis vom Versicherungsfall erlangt hat. Unkenntnis beruht in aller Regel auf Fahrlässigkeit (BGH, NJW 1992, 2233; Prölls/Martin aaO; Harbauer, Rechtsschutzversicherung7, Paragraph 4, ARB 1975 Rn 217). Nur in dem Fall, in dem - wie hier - der Versicherungsnehmer die Ausschlussfrist nur deshalb versäumt hat, weil ihm der Versicherungsfall erst nach Ablauf der Frist bekannt werden konnte, sei nach Treu und Glauben ein Entschuldungsbeweis zu Gunsten des Versicherungsnehmers geboten. Bei verspäteter Meldung des Versicherungsfalls hat der Versicherungsnehmer Anspruch auf Rechtsschutz, wenn er ohne Verschulden erst nach Ablauf der Frist vom Versicherungsfall Kenntnis erlangt und diesen dem Versicherer unverzüglich (Paragraph 121, BGB) anzeigt (BGH, NJW 1992, 2233; Prölls/Martin aaO; Harbauer aaO).

Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs bedeutet eine kürzere Ausschlussfrist in Allgemeinen Versicherungsbedingungen als die in Paragraph 12, VersVG normierte Verjährungsfrist keine Gesetzwidrigkeit. Der richtige Ansatz für die Kontrolle von Risikoabgrenzungen durch Ausschlussfristen sind nicht Verjährungsvorschriften, sondern die Inhalts-, Geltungs- und Transparenzkontrolle (RIS-Justiz RS0116097).

Wird eine Ausschlussfrist versäumt, so erlischt der Entschädigungsanspruch (RIS-Justiz RS0082292). Dieser Rechtsverlust tritt grundsätzlich auch dann ein, wenn die Geltendmachung des Rechts während der Laufzeit unverschuldet unterblieben ist (RIS-Justiz RS0034591). Die Berufung auf den Ablauf einer Ausschlussfrist kann aber gegen Treu und Glauben verstoßen, insbesondere dann, wenn der Versicherer ein Verhalten gesetzt hat, durch das der Versicherungsnehmer veranlasst wurde, seine Forderungen nicht fristgerecht geltend zu machen (7 Ob 147/09g; RIS-Justiz RS0016824; RS0082179 ua).

Nach der der Inhaltskontrolle vorangehenden (RIS-Justiz RS0037089) Geltungskontrolle nach Paragraph 864 a, ABGB werden Bestimmungen ungewöhnlichen Inhalts in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder in Vertragsformblättern, die ein Vertragsteil verwendet, nicht Vertragsbestandteil, wenn sie dem anderen Teil nachteilig sind und er mit ihnen nach den Umständen, vor allem nach dem äußeren Erscheinungsbild der Urkunde, nicht zu rechnen brauchte, es sei denn, der eine Vertragsteil hätte den anderen besonders darauf hingewiesen. Verstößt eine Vertragsbestimmung gegen diese Vorschrift, so gilt der Vertrag ohne sie. Als objektiv ungewöhnlich ist eine Klausel dann zu beurteilen, wenn sie von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht, sodass er nach den Umständen mit ihr vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht. Einer solchen Vertragsbestimmung muss somit ein Überrumpelungs- oder gar Übertölpelungseffekt innewohnen (7 Ob 250/07a; RIS-Justiz RS0014646). Dabei kann auch eine objektiv durchaus „gewöhnliche“, also übliche Bestimmung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen durch die konkreten Umstände des Einzelfalls für den Versicherungsnehmer subjektiv „ungewöhnlich“ werden; so ist es anerkannt, dass Paragraph 864 a, ABGB zum Beispiel auch dann zur Anwendung kommt, wenn durch den Gang und den Inhalt der Verhandlungen mit dem Versicherer Erwartungen des Versicherungsnehmers erweckt wurden, die sodann durch den Inhalt der AVB enttäuscht wurden. Als Kontrollmaßstab ist insoweit auf die „berechtigten Deckungserwartungen“ des Versicherungsnehmers abzustellen (7 Ob 250/01t; Fenyves, Das Verhältnis von Auslegung, Geltungskontrolle und Inhaltskontrolle von AVB als methodisches und praktisches Problem in FS F. Bydlinski [2001], 129).

Die Ausschlussfrist nach Artikel 7.2.5 ARB 1988 ist nicht objektiv ungewöhnlich. Sie ist zur Risikoabgrenzung - wie oben dargelegt - sowohl in Österreich als auch in Deutschland üblich. Die Bestimmung ist nicht im Text „versteckt“. Ein durchschnittlich sorgfältiger Leser kann schon im Hinblick auf die Überschriften zu Artikel 3 und 7 ARB 1988 diese in der Versicherungsbranche übliche Ausschlussfrist dort finden, wo sie zu vermuten ist.

In 7 Ob 250/01t hatte der Oberste Gerichtshof einen im Grundsätzlichen vergleichbaren Fall zu entscheiden. Dem Versicherungsnehmer wurde dort erst durch eine (spätere) Gutachtenserstattung bekannt, dass eine zu einer Teilinvalidität führende Schädigung nicht auf den zweiten, sondern bereits auf den ersten Vor(un)fall zurückzuführen war. Der Versicherungsnehmer erstattete innerhalb von sieben Tagen nach Kenntnis vom Gutachten die Unfallmeldung. Es wurde die Rechtsansicht vertreten, dass auf die Bestimmung des Paragraph 33, Absatz eins, VersVG Bedacht zu nehmen ist, nach der der Versicherungsnehmer den Eintritt des Versicherungsfalls, nach dem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich dem Versicherer anzuzeigen hat. Diese Verhaltenspflicht des Versicherungsnehmers, die für alle Versicherungszweige gilt, stellt auf die Kenntnis vom Versicherungsfall ab, das heißt der Versicherungsnehmer muss positiv wissen, dass ein die Leistungspflicht des Versicherers möglicherweise auslösendes Ereignis eingetreten ist. Eine Bedingung, die eine Ausschlussfrist regelt und allein auf einen objektiven fristauslösenden Zeitpunkt abstellt, ist im Zusammenhang mit der Bestimmung des Paragraph 33, Absatz eins, VersVG als ungewöhnlich zu beurteilen, weil dadurch der Anspruch erlischt, auch wenn unverzüglich nach Kenntnis vom Versicherungsfall eine Schadensanzeige erstattet wurde.

Wendet man die oben dargelegten Grundsätze auf den vorliegenden Rechtsfall an, so ergibt sich Folgendes:

Nach den Feststellungen wurde dem Kläger der von ihm behauptete Versicherungsfall erst nach Ablauf der Ausschlussfrist des Artikel 7.2.5 ARB 1988 bekannt. Hätte der Versicherungsnehmer vor Ablauf der Ausschlussfrist keine wie immer gearteten Hinweise darauf gehabt, dass sich ein Versicherungsfall während der Vertragslaufzeit ereignet haben könnte, so wäre der nach Artikel 7.2.5 ARB 1988 eingetretene Anspruchsverlust auch im Fall der unverzüglichen Meldung nach Paragraph 33, Absatz eins, VersVG als objektiv und im oben dargelegten Sinn subjektiv ungewöhnlich zu beurteilen. Die Vertragsbestimmung wäre daher insoweit, weil mit Nichtigkeit behaftet, unbeachtlich. Dieser Fall liegt hier aber nicht vor. Der Kläger hatte von einem seiner Ansicht nach möglichen Versicherungsfall in dem Zeitpunkt Kenntnis, als der Unfallversicherer im Hinblick auf das Verschweigen von Tatsachen im Unfallversicherungsantrag seine Leistungsfreiheit geltend machte. Der Kläger musste davon spätestens im Zeitpunkt der Streitverkündung an die Nebenintervenientin wissen, dies war nach den Feststellungen der 25. 10. 2004. Die Schadensmeldung am 31. 1. 2008, also sogar noch rund acht Monate nach Zurückweisung der außerordentlichen Revision durch den Obersten Gerichtshof im Verfahren gegen den Unfallversicherer, ist daher keinesfalls unverzüglich im Sinn von Paragraph 33, Absatz eins, VersVG.

Im Gegensatz zur Rechtsansicht des Berufungsgerichts ist aber die Klausel im Sinn einer geltungserhaltenden Reduktion (hier liegt ein Individualprozess und keine Verbandsklage vor, bei der dies nicht zulässig wäre [RIS-Justiz RS0038205]) nur teilnichtig (RIS-Justiz RS0014676). Grundsätzlich bestehen gegen eine Risikobegrenzung durch Vereinbarung einer Ausschlussfrist keine Bedenken. Sie ist weder ungewöhnlich noch im Sinn des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB gröblich benachteiligend vergleiche 7 Ob 250/07a). Aus dem oben dargelegten Zweck der Ausschlussfrist sind Ausschlussklauseln grundsätzlich sachlich gerechtfertigt und ermöglichen die darauf fußende Prämienkalkulation. Dies bedeutet, dass die Ausschlussklausel nicht zur Gänze nichtig ist, sondern nur mit folgendem reduzierten Inhalt gilt:

Vom Versicherungsschutz sind Versicherungsfälle ausgeschlossen, die dem Versicherer später als ein Jahr nach Beendigung des Versicherungsvertrags für das betreffende Risiko gemeldet werden, wenn den Versicherungsnehmer an der verspäteten Meldung ein Verschulden trifft oder er unverschuldet erst nach Ablauf der Ausschlussfrist Kenntnis vom Versicherungsfall erlangt, es aber im Sinn des Paragraph 33, Absatz eins, VersVG unterlässt, unverzüglich eine Schadensmeldung an den Versicherer zu erstatten.

Schon aufgrund des Paragraph 33, Absatz eins, VersVG muss jedem durchschnittlichen Versicherungsnehmer bekannt sein, dass Versicherungsfälle unverzüglich zu melden sind. Dies muss umso eher nach Ablauf einer vereinbarten Ausschlussfrist gelten. Da der Kläger die unverzügliche Schadensmeldung unterlassen hat, ist der Anspruch erloschen, sodass nicht zu prüfen ist, ob er überhaupt jemals bestanden hat.

Das Verbot der reformatio in peius gilt hier nicht. Es kann bereits in der Sache selbst durch Wiederherstellung des Ersturteils entschieden werden (RIS-Justiz RS0043858, RS0043853).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50, 41, ZPO.

Textnummer

E93956

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0070OB00022.10A.0421.000

Im RIS seit

20.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2012

Dokumentnummer

JJT_20100421_OGH0002_0070OB00022_10A0000_000