Beide Rechtsmittel sind zulässig, weil dem Berufungsgericht eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung unterlaufen ist. Die Revision des Klägers ist teilweise berechtigt, jene des Beklagten unberechtigt.
Aufgrund des untrennbaren Sachzusammenhangs werden beide Revisionen in einem behandelt:
1. Der Beklagte macht geltend, dass die gesamte Auseinandersetzung als Notwehrsituation für den Beklagten zu qualifizieren sei, weil die gerichtlichen Feststellungen keine Differenzierung in eine Notwehrhandlung und in einen Raufhandel zuließen. Der Kläger macht geltend, die gesamte tätliche Auseinandersetzung sei dem Beklagten zuzurechnen, weil dieser auf den Kläger zu- und losgegangen sei.
2. Der Senat hält die Auffassung des Beklagten für zutreffend, dass die Feststellungen der Tatsacheninstanzen keine Beurteilung dahingehend zulassen, ab welchem Zeitpunkt der Geschehnisse kein Notwehrtatbestand mehr gegeben war. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen ging der Beklagte auf den Kläger zu, dieser erhob drohend eine Metallfeile, der Beklagte versetzte sodann dem Kläger einen Faustschlag ins Gesicht, worauf sich eine Schlägerei entwickelte, im Zuge derer der Beklagte kräftige Faustschläge austeilte und der Kläger den Beklagten mit der Eisenfeile auf den Rücken schlug und die Feile während der Auseinandersetzung wegwarf. Daraus ist - anders als in dem der Entscheidung 8 Ob 608/92 zugrunde liegenden Sachverhalt - nicht abzuleiten, dass - geschweige denn zu welchem Zeitpunkt - die Notwehrsituation endete. Die jeweiligen Verletzungshandlungen sind daher als Einheit zu betrachten.
3. Diese Gesamtbetrachtung ergibt eine Notwehrüberschreitung durch den Beklagten:
Notwehr ist die innerhalb der Grenzen der notwendigen Verteidigung gehaltene Abwehr eines gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriffs auf Leben, Freiheit oder Vermögen (RIS-Justiz RS0009048). Das drohende Erheben einer Metallfeile durch den Kläger mag als solcher Angriff gelten.
Notwendig ist aber stets nur jene Verteidigung, die unter den verfügbaren Mitteln das schonendste darstellt, um den gegenwärtigen oder unmittelbar bevorstehenden Angriff sofort und endgültig abzuwenden (RIS-Justiz RS0088842). Das Maß der Abwehr bestimmt sich nach der Art, der Wucht und der Intensität des Angriffs bzw der Gefährlichkeit des Angreifers und der zur Abwehr zur Verfügung stehenden Mittel (Reischauer in Rummel3, § 19 ABGB Rz 9). Faustschläge, die unter anderem zu einer Gehirnerschütterung und einer Mittelgesichtsfraktur mit Impression der Kieferhöhlenvorderwand führen, stellen nicht das schonendste Mittel dar, um den drohenden Angriff des Klägers durch Erheben einer Metallfeile abzuwehren, zumal es der Beklagte selbst war, der auf den Kläger zugegangen war, um ihn wegen einer vorangegangenen Auseinandersetzung anzusprechen.Notwendig ist aber stets nur jene Verteidigung, die unter den verfügbaren Mitteln das schonendste darstellt, um den gegenwärtigen oder unmittelbar bevorstehenden Angriff sofort und endgültig abzuwenden (RIS-Justiz RS0088842). Das Maß der Abwehr bestimmt sich nach der Art, der Wucht und der Intensität des Angriffs bzw der Gefährlichkeit des Angreifers und der zur Abwehr zur Verfügung stehenden Mittel (Reischauer in Rummel3, Paragraph 19, ABGB Rz 9). Faustschläge, die unter anderem zu einer Gehirnerschütterung und einer Mittelgesichtsfraktur mit Impression der Kieferhöhlenvorderwand führen, stellen nicht das schonendste Mittel dar, um den drohenden Angriff des Klägers durch Erheben einer Metallfeile abzuwehren, zumal es der Beklagte selbst war, der auf den Kläger zugegangen war, um ihn wegen einer vorangegangenen Auseinandersetzung anzusprechen.
4. Der Beklagte handelte daher aufgrund von Ausübung unangemessener Gewalt rechtswidrig. Er handelte auch schuldhaft, weil er hätte erkennen können, dass auch schonendere Mittel zielführend sind. Die schwere Schädigung hätte er vermeiden können (vgl Koziol, Haftpflichtrecht I3 4/70). Es wäre zwar unrealistisch, vom Beklagten die exakte Abschätzung der Abwehrwirkung seiner Schläge zu verlangen (vgl 13 Os 40/82), jedoch wäre ihm sehr wohl zumutbar gewesen, von Faustschlägen mit derartiger Wucht Abstand zu nehmen, die dem Kläger letztlich ua eine Mittelgesichtsfraktur mit Impression der Kieferhöhlenvorderwand zufügten. Bei Gesamtbewertung der gegenseitigen Aggressionshandlungen ist letztlich auch zu berücksichtigen, dass es der Beklagte war, der sich durch die Äußerungen des Klägers am Arbeitsplatz beleidigt fühlte, und er es war, der sich am Betriebsparkplatz dem Kläger näherte um ihn zur Rede zu stellen. Nichts anderes kann die Feststellung der Vorinstanzen er habe der Kläger wegen des Vorfalls vom Vormittag „angesprochen“ verstanden werden. Der Beklagte hat daher dem Kläger gegenüber grundsätzlich für dessen Verletzungen einzustehen.4. Der Beklagte handelte daher aufgrund von Ausübung unangemessener Gewalt rechtswidrig. Er handelte auch schuldhaft, weil er hätte erkennen können, dass auch schonendere Mittel zielführend sind. Die schwere Schädigung hätte er vermeiden können vergleiche Koziol, Haftpflichtrecht I3 4/70). Es wäre zwar unrealistisch, vom Beklagten die exakte Abschätzung der Abwehrwirkung seiner Schläge zu verlangen vergleiche 13 Os 40/82), jedoch wäre ihm sehr wohl zumutbar gewesen, von Faustschlägen mit derartiger Wucht Abstand zu nehmen, die dem Kläger letztlich ua eine Mittelgesichtsfraktur mit Impression der Kieferhöhlenvorderwand zufügten. Bei Gesamtbewertung der gegenseitigen Aggressionshandlungen ist letztlich auch zu berücksichtigen, dass es der Beklagte war, der sich durch die Äußerungen des Klägers am Arbeitsplatz beleidigt fühlte, und er es war, der sich am Betriebsparkplatz dem Kläger näherte um ihn zur Rede zu stellen. Nichts anderes kann die Feststellung der Vorinstanzen er habe der Kläger wegen des Vorfalls vom Vormittag „angesprochen“ verstanden werden. Der Beklagte hat daher dem Kläger gegenüber grundsätzlich für dessen Verletzungen einzustehen.
5. Den Kläger trifft durch seine drohende Haltung und das Auslösen einer Notwehrsituation ein Mitverschulden. Wird der Schädiger durch den Verletzten provoziert, ist stets ein Mitverschulden des Verletzten anzunehmen, dessen Ausmaß allerdings von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls abhängt (RIS-Justiz RS0026839). Die Verschuldensteilung des Erstgerichts im Verhältnis 1:1 ist zutreffend (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO). Nicht geteilt wird die auf Grundsätze alternativer Kausalität gestützte Auffassung des Berufungsgerichts, wonach der Kläger einen größeren Schadensanteil tragen müsse. Der vom Berufungsgericht zur Begründung herangezogene Rechtssatz, wonach in dem Fall, dass ein Schädiger mehrere Schadensursachen gesetzt, er aber nur für eine dieser Ursachen haftbar ist, während die andere in die Risikosphäre des Verletzten fällt (etwa gerechte Notwehr des Schädigers), und nicht festgestellt werden kann, welches der Ereignisse für den Schaden tatsächlich kausal war (alternative Kausalität), der Schaden zwischen dem Geschädigten und dem möglichen Schädiger zu teilen ist, aber eine Entlastung des möglichen Schädigers über die Hälfte hinaus einzutreten hat, wenn den Geschädigten (etwa infolge vorhergehender Provokation) auch ein Mitverschulden an der konkret gefährlichen rechtswidrigen und schuldhaften Handlung des Schädigers trifft (RIS-Justiz RS0026663), ist für das konkrete, als Gesamtheit zu betrachtende Schadensereignis nicht anzuwenden. Mangels „gerechter Notwehr“ - wegen Notwehrüberschreitung - haftet der Beklagte hier für den gesamten Schaden. Er kann sich aber auf ein gleichteiliges Mitverschulden des Klägers berufen. Angesichts der vom Kläger ausgelösten Notwehrsituation hat es bei der Verschuldensteilung des Erstgerichts im Verhältnis 1:1 zu verbleiben. Dasselbe gilt für die Gegenforderung des Beklagten.5. Den Kläger trifft durch seine drohende Haltung und das Auslösen einer Notwehrsituation ein Mitverschulden. Wird der Schädiger durch den Verletzten provoziert, ist stets ein Mitverschulden des Verletzten anzunehmen, dessen Ausmaß allerdings von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls abhängt (RIS-Justiz RS0026839). Die Verschuldensteilung des Erstgerichts im Verhältnis 1:1 ist zutreffend (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2 ZPO). Nicht geteilt wird die auf Grundsätze alternativer Kausalität gestützte Auffassung des Berufungsgerichts, wonach der Kläger einen größeren Schadensanteil tragen müsse. Der vom Berufungsgericht zur Begründung herangezogene Rechtssatz, wonach in dem Fall, dass ein Schädiger mehrere Schadensursachen gesetzt, er aber nur für eine dieser Ursachen haftbar ist, während die andere in die Risikosphäre des Verletzten fällt (etwa gerechte Notwehr des Schädigers), und nicht festgestellt werden kann, welches der Ereignisse für den Schaden tatsächlich kausal war (alternative Kausalität), der Schaden zwischen dem Geschädigten und dem möglichen Schädiger zu teilen ist, aber eine Entlastung des möglichen Schädigers über die Hälfte hinaus einzutreten hat, wenn den Geschädigten (etwa infolge vorhergehender Provokation) auch ein Mitverschulden an der konkret gefährlichen rechtswidrigen und schuldhaften Handlung des Schädigers trifft (RIS-Justiz RS0026663), ist für das konkrete, als Gesamtheit zu betrachtende Schadensereignis nicht anzuwenden. Mangels „gerechter Notwehr“ - wegen Notwehrüberschreitung - haftet der Beklagte hier für den gesamten Schaden. Er kann sich aber auf ein gleichteiliges Mitverschulden des Klägers berufen. Angesichts der vom Kläger ausgelösten Notwehrsituation hat es bei der Verschuldensteilung des Erstgerichts im Verhältnis 1:1 zu verbleiben. Dasselbe gilt für die Gegenforderung des Beklagten.
Der Revision des Beklagten war daher nicht, jener des Klägers war nur teilweise Folge zu geben. Das Urteil des Berufungsgerichts war dahin abzuändern, dass die Entscheidung des Erstgerichts wiederhergestellt wird.
Der Kostenvorbehalt gründet auf §§ 52 Abs 1, 393 Abs 4 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet auf Paragraphen 52, Absatz eins,, 393 Absatz 4, ZPO.