Begründung:
Der Kläger ist Landwirt. Aufgrund einer vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen erteilten Bewilligung, ein Samendepot für den innergemeinschaftlichen Handel mit Samen von Rindern zu betreiben, begann er im August 2006, mit Rindersamen zu handeln. Die Beklagte ist als Körperschaft öffentlichen Rechts zur Vertretung der Interessen der Land- und Forstwirtschaft in der Steiermark berufen, weiters zur Beratung der Land- und Forstwirte und zur Durchführung von Aufgaben, die der Förderung der Land- und Forstwirtschaft dienen (§ 1 Abs 1 Z 1 des Gesetzes vom 29. Oktober 1969 über die Kammern für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark, LGBl 1970/14 idF LGBl 2005/66). Die Besamungsanstalt G***** wird von der Beklagten betrieben. Als Besamungsstation ist sie eine Einrichtung, in der männliche Zuchttiere zur Gewinnung, Behandlung und Abgabe von Samen zur künstlichen Besamung gehalten werden. Der Beklagten oblag ua auch die Vollziehung des - mittlerweile außer Kraft getretenen - Gesetzes vom 28. September 1993 über die landwirtschaftliche Tierzucht (Steiermärkisches Tierzuchtgesetz - im Folgenden: Stmk TZG 1993) im übertragenen Wirkungsbereich (§ 19 Abs 1 Stmk TZG 1993). Zu den Befugnissen der Beklagten zählte unter anderem, dass sie in ihrer Funktion als behördlich anerkannte Ausbildungsstätte (§ 10 Abs 8 Stmk TZG 1993) Ausbildungskurse für die künstliche Besamung für Besamungstechniker und für Tierhalter zur Besamung von Tieren im eigenen Stand abhält. Nach erfolgreicher Absolvierung dieser Kurse erteilten ihre Organe „Bewilligungen“ zur Eigenbestandsbesamung von Rindern. Vor dem und während des Zeitraums vom 18. August 2006 bis 25. April 2007 wurden diese Bewilligungen stets nur unter der Bedingung erteilt, dass die Antragsteller die der Bewilligung beigelegten Richtlinien einhalten. Diese Richtlinien sahen vor, dass der Samenbezug ausschließlich über die Besamungsanstalt G***** durchzuführen ist.Der Kläger ist Landwirt. Aufgrund einer vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen erteilten Bewilligung, ein Samendepot für den innergemeinschaftlichen Handel mit Samen von Rindern zu betreiben, begann er im August 2006, mit Rindersamen zu handeln. Die Beklagte ist als Körperschaft öffentlichen Rechts zur Vertretung der Interessen der Land- und Forstwirtschaft in der Steiermark berufen, weiters zur Beratung der Land- und Forstwirte und zur Durchführung von Aufgaben, die der Förderung der Land- und Forstwirtschaft dienen (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, des Gesetzes vom 29. Oktober 1969 über die Kammern für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark, LGBl 1970/14 in der Fassung LGBl 2005/66). Die Besamungsanstalt G***** wird von der Beklagten betrieben. Als Besamungsstation ist sie eine Einrichtung, in der männliche Zuchttiere zur Gewinnung, Behandlung und Abgabe von Samen zur künstlichen Besamung gehalten werden. Der Beklagten oblag ua auch die Vollziehung des - mittlerweile außer Kraft getretenen - Gesetzes vom 28. September 1993 über die landwirtschaftliche Tierzucht (Steiermärkisches Tierzuchtgesetz - im Folgenden: Stmk TZG 1993) im übertragenen Wirkungsbereich (Paragraph 19, Absatz eins, Stmk TZG 1993). Zu den Befugnissen der Beklagten zählte unter anderem, dass sie in ihrer Funktion als behördlich anerkannte Ausbildungsstätte (Paragraph 10, Absatz 8, Stmk TZG 1993) Ausbildungskurse für die künstliche Besamung für Besamungstechniker und für Tierhalter zur Besamung von Tieren im eigenen Stand abhält. Nach erfolgreicher Absolvierung dieser Kurse erteilten ihre Organe „Bewilligungen“ zur Eigenbestandsbesamung von Rindern. Vor dem und während des Zeitraums vom 18. August 2006 bis 25. April 2007 wurden diese Bewilligungen stets nur unter der Bedingung erteilt, dass die Antragsteller die der Bewilligung beigelegten Richtlinien einhalten. Diese Richtlinien sahen vor, dass der Samenbezug ausschließlich über die Besamungsanstalt G***** durchzuführen ist.
Am 18. August 2006 verfasste der Leiter der Rinderbesamungsanstalt G***** (ein Tierarzt) ein an alle Besamungstierärzte, Besamungstechniker, Tierzuchtleitungen und Zuchtverbände sowie an den Landeskontrollverband Steiermark gerichtetes Schreiben folgenden Inhalts:
„Samenimporte bzw Samenshops.
Nach einigen Vorfällen illegaler Importe von Rindersamen sei nochmals eindrücklich darauf hingewiesen, dass der Samen nur über die zuständige Besamungsanstalt importiert werden kann, gemäß Samenliefervertrag, Samen nur über die zuständige Besamungsanstalt bezogen werden darf ... Daran wird auch in den derzeitigen Verhandlungen um ein neues Tierzuchtgesetz festgehalten und entsprechende Schritte bei Nichteinhaltung gesetzt. Ich darf Sie deshalb bitten, sich unbedingt an unsere Abmachungen zu halten.“
Der Leiter der Rinderbesamungsanstalt hatte vor Verfassung dieses Schreibens keinen Anlass gesehen, einen Juristen beizuziehen, obwohl er zuvor dienstlichen Besprechungen beigewohnt hatte, in denen im Zusammenhang mit der österreichischen Rinderzucht und dem Samenhandel Vertragsverletzungsverfahren gegen die Länder Tirol und Salzburg thematisiert worden waren. Einen Tag vor Verfassung dieses Schreibens hatte die Fachabteilung 1 E, Europa und Außenbeziehungen der steiermärkischen Landesregierung, an deren Fachabteilung 10 A, Agrarrecht und ländliche Entwicklung, ein Schreiben übersandt. Darin wurde auf eine Anfrage vom 10. August 2006 betreffend die Errichtung und den Betrieb eines Samendepots in der Steiermark Bezug genommen und dazu aus europarechtlicher Sicht ausgeführt, dass sich der Betreiber des Samendepots - vorbehaltlich des Vorliegens dringender Gründe zum Schutz der Gesundheit - zu Recht auf europarechtliche Bestimmungen, namentlich die Warenverkehrsfreiheit des Art 28 EGV berufe. Da dieser Regelung nach ständiger Rechtsprechung unmittelbare Wirkung und somit Vorrang vor nationalem Recht zukomme, werde empfohlen, die relevanten Strafbestimmungen des steiermärkischen Tierzuchtgesetzes außer Anwendung zu lassen. Soweit § 9 Abs 8 des Stmk TZG 1993 vorsehe, dass Depots ausschließlich mit Samen aus steirischen Besamungsstationen handeln dürften und nicht mit selbst importierten Samen, bewirke diese Bestimmung eine Beschränkung iSd Art 28 EGV, nämlich eine Diskriminierung ausländischer und auch steirischer Besamungsstationen. Eine europarechtliche Rechtfertigung des § 9 Abs 8 Stmk TZG 1993 sei nicht möglich. Das in Betracht kommende Argument, nach Art 30 EGV könnten Verbote oder Beschränkungen von Wareneinfuhren zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren und Pflanzen gerechtfertigt sein, sei als Rechtfertigungsgrund nicht geeignet. Die züchterischen und genealogischen Voraussetzungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Rindersamen seien bereits so weit harmonisiert, dass ein Mitgliedstaat die Verwendung von Samen reinrassiger Rinder in seinem Hoheitsgebiet grundsätzlich nicht behindern dürfe, wenn diese in einem anderen Mitgliedstaat nach bestimmten Prüfungen zur künstlichen Besamung zugelassen worden seien.Der Leiter der Rinderbesamungsanstalt hatte vor Verfassung dieses Schreibens keinen Anlass gesehen, einen Juristen beizuziehen, obwohl er zuvor dienstlichen Besprechungen beigewohnt hatte, in denen im Zusammenhang mit der österreichischen Rinderzucht und dem Samenhandel Vertragsverletzungsverfahren gegen die Länder Tirol und Salzburg thematisiert worden waren. Einen Tag vor Verfassung dieses Schreibens hatte die Fachabteilung 1 E, Europa und Außenbeziehungen der steiermärkischen Landesregierung, an deren Fachabteilung 10 A, Agrarrecht und ländliche Entwicklung, ein Schreiben übersandt. Darin wurde auf eine Anfrage vom 10. August 2006 betreffend die Errichtung und den Betrieb eines Samendepots in der Steiermark Bezug genommen und dazu aus europarechtlicher Sicht ausgeführt, dass sich der Betreiber des Samendepots - vorbehaltlich des Vorliegens dringender Gründe zum Schutz der Gesundheit - zu Recht auf europarechtliche Bestimmungen, namentlich die Warenverkehrsfreiheit des Artikel 28, EGV berufe. Da dieser Regelung nach ständiger Rechtsprechung unmittelbare Wirkung und somit Vorrang vor nationalem Recht zukomme, werde empfohlen, die relevanten Strafbestimmungen des steiermärkischen Tierzuchtgesetzes außer Anwendung zu lassen. Soweit Paragraph 9, Absatz 8, des Stmk TZG 1993 vorsehe, dass Depots ausschließlich mit Samen aus steirischen Besamungsstationen handeln dürften und nicht mit selbst importierten Samen, bewirke diese Bestimmung eine Beschränkung iSd Artikel 28, EGV, nämlich eine Diskriminierung ausländischer und auch steirischer Besamungsstationen. Eine europarechtliche Rechtfertigung des Paragraph 9, Absatz 8, Stmk TZG 1993 sei nicht möglich. Das in Betracht kommende Argument, nach Artikel 30, EGV könnten Verbote oder Beschränkungen von Wareneinfuhren zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren und Pflanzen gerechtfertigt sein, sei als Rechtfertigungsgrund nicht geeignet. Die züchterischen und genealogischen Voraussetzungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Rindersamen seien bereits so weit harmonisiert, dass ein Mitgliedstaat die Verwendung von Samen reinrassiger Rinder in seinem Hoheitsgebiet grundsätzlich nicht behindern dürfe, wenn diese in einem anderen Mitgliedstaat nach bestimmten Prüfungen zur künstlichen Besamung zugelassen worden seien.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 16. November 2006 wurde über den Kläger eine Geldstrafe in Höhe von 300 EUR verhängt, weil gemäß § 9 Abs 8 Stmk TZG 1993 im Tätigkeitsbereich einer Besamungsstation Samen nur von dieser und über diese bezogen werden dürfe. Diese Entscheidung wurde über Berufung des Klägers mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats für die Steiermark vom 13. Februar 2007 behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass § 9 Abs 8 Stmk TZG 1993 gemeinschaftsrechtskonform nur so ausgelegt werden könne, dass Samendepots nicht unter jene Institutionen fielen, die Samen nur von der örtlich zuständigen Besamungsstation beziehen dürften. In einer ORF-Sendung vom 24. März 2007 wurde auf Betreiben des Klägers die Problematik dargestellt. Am 28. März 2007 übermittelte die Fachabteilung 10 A (Agrarrecht und ländliche Entwicklung) der steiermärkischen Landesregierung der Beklagten die oben bereits zitierte europarechtliche Beurteilung der Fachabteilung 1 E, EuropaMit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 16. November 2006 wurde über den Kläger eine Geldstrafe in Höhe von 300 EUR verhängt, weil gemäß Paragraph 9, Absatz 8, Stmk TZG 1993 im Tätigkeitsbereich einer Besamungsstation Samen nur von dieser und über diese bezogen werden dürfe. Diese Entscheidung wurde über Berufung des Klägers mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats für die Steiermark vom 13. Februar 2007 behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass Paragraph 9, Absatz 8, Stmk TZG 1993 gemeinschaftsrechtskonform nur so ausgelegt werden könne, dass Samendepots nicht unter jene Institutionen fielen, die Samen nur von der örtlich zuständigen Besamungsstation beziehen dürften. In einer ORF-Sendung vom 24. März 2007 wurde auf Betreiben des Klägers die Problematik dargestellt. Am 28. März 2007 übermittelte die Fachabteilung 10 A (Agrarrecht und ländliche Entwicklung) der steiermärkischen Landesregierung der Beklagten die oben bereits zitierte europarechtliche Beurteilung der Fachabteilung 1 E, Europa- und Außenbeziehungen, vom 17. August 2006. Daraufhin verfasste ein Vertreter der Besamungsanstalt G***** am 25. April 2007 ein an alle Besamungstierärzte und -techniker sowie Eigenbestandsbesamer, Zuchtverbände und den Landeskontrollverband der Steiermark gerichtetes Schreiben. In diesem wurden die im Rundschreiben vom 18. August 2006 zu § 9 Abs 8 Stmk TZG 1993 getroffenen Aussagen als „hinfällig“ bezeichnet und auf die Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenats für die Steiermark vom 13. Februar 2007 verwiesen.techniker sowie Eigenbestandsbesamer, Zuchtverbände und den Landeskontrollverband der Steiermark gerichtetes Schreiben. In diesem wurden die im Rundschreiben vom 18. August 2006 zu Paragraph 9, Absatz 8, Stmk TZG 1993 getroffenen Aussagen als „hinfällig“ bezeichnet und auf die Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenats für die Steiermark vom 13. Februar 2007 verwiesen.
Der Kläger begehrte von der Beklagten die Zahlung von 19.120 EUR sA. Die Beklagte habe ihm als Träger wirtschaftlicher Selbstverwaltung im Rahmen der Vollziehung der Gesetze rechtswidrig und schuldhaft einen Schaden zugefügt. Die Besamungsanstalt G***** sei eine Außenstelle der Beklagten und daher dieser organisatorisch unterstellt und weisungsgebunden. Deren Vertreter hätten § 9 Abs 8 des Stmk TZG 1993 europarechtswidrig ausgelegt und öffentlich verlangt, dass Samen für die Besamung von Rindern ausschließlich über die von der Beklagten betriebene Rinderbesamungsanstalt bezogen werden dürften. Die betroffenen Tierärzte und Landwirte Der Kläger begehrte von der Beklagten die Zahlung von 19.120 EUR sA. Die Beklagte habe ihm als Träger wirtschaftlicher Selbstverwaltung im Rahmen der Vollziehung der Gesetze rechtswidrig und schuldhaft einen Schaden zugefügt. Die Besamungsanstalt G***** sei eine Außenstelle der Beklagten und daher dieser organisatorisch unterstellt und weisungsgebunden. Deren Vertreter hätten Paragraph 9, Absatz 8, des Stmk TZG 1993 europarechtswidrig ausgelegt und öffentlich verlangt, dass Samen für die Besamung von Rindern ausschließlich über die von der Beklagten betriebene Rinderbesamungsanstalt bezogen werden dürften. Die betroffenen Tierärzte und Landwirte - potentielle Kunden des Klägers - hätten sich in Unkenntnis der Rechtslage diesem Verlangen gefügt, bis die Volksanwaltschaft Wien das rechtswidrige Vorgehen der Organe der Beklagten aufgezeigt habe. Ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten dieser Organe liege auch darin, dass die Bewilligung der Besamung der Rinder im eigenen Bestand stets nur unter der Bedingung erteilt worden sei, dass vom jeweiligen Antragsteller die der Bewilligung beigelegten Richtlinien eingehalten würden. Diese Richtlinien hätten vorgesehen, dass der Samenbezug ausschließlich über die Rinderbesamungsanstalt G***** durchzuführen sei. § 9 Abs 8 des Stmk TZG 1993 sei im Hinblick auf Art 28 EGV aber so auszulegen, dass Samendepots nicht unter jene Institutionen fielen, die Samen ausschließlich von der örtlich zuständigen Besamungsstation beziehen dürften. Sofern die Organe der Beklagten im Rundschreiben vom 18. August 2006 und auch noch danach eine gegenteilige Rechtsansicht vertraten, sei ihnen dies insbesondere deshalb vorwerfbar, weil bereits eine anders lautende, EU-rechtskonforme Stellungnahme der steiermärkischen Landesregierung vorgelegen habe. Zudem sei die Auslegung der Bestimmungen des steiermärkischen Tierzuchtgesetzes eklatant europarechtswidrig, sodass nicht mehr von einer vertretbaren Rechtsansicht ausgegangen werden könne. hätten sich in Unkenntnis der Rechtslage diesem Verlangen gefügt, bis die Volksanwaltschaft Wien das rechtswidrige Vorgehen der Organe der Beklagten aufgezeigt habe. Ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten dieser Organe liege auch darin, dass die Bewilligung der Besamung der Rinder im eigenen Bestand stets nur unter der Bedingung erteilt worden sei, dass vom jeweiligen Antragsteller die der Bewilligung beigelegten Richtlinien eingehalten würden. Diese Richtlinien hätten vorgesehen, dass der Samenbezug ausschließlich über die Rinderbesamungsanstalt G***** durchzuführen sei. Paragraph 9, Absatz 8, des Stmk TZG 1993 sei im Hinblick auf Artikel 28, EGV aber so auszulegen, dass Samendepots nicht unter jene Institutionen fielen, die Samen ausschließlich von der örtlich zuständigen Besamungsstation beziehen dürften. Sofern die Organe der Beklagten im Rundschreiben vom 18. August 2006 und auch noch danach eine gegenteilige Rechtsansicht vertraten, sei ihnen dies insbesondere deshalb vorwerfbar, weil bereits eine anders lautende, EU-rechtskonforme Stellungnahme der steiermärkischen Landesregierung vorgelegen habe. Zudem sei die Auslegung der Bestimmungen des steiermärkischen Tierzuchtgesetzes eklatant europarechtswidrig, sodass nicht mehr von einer vertretbaren Rechtsansicht ausgegangen werden könne.
Die Beklagte wandte im Wesentlichen ein, ihre Organe seien nicht in Vollziehung der Gesetze und somit nicht hoheitlich tätig geworden, sodass ein Amtshaftungsanspruch auszuschließen sei. Die Umsetzung von EU-Bestimmungen obliege ausschließlich dem Gesetzgeber und nicht der Beklagten. Allfällige Schadenersatzansprüche, die daraus resultierten, dass das innerstaatliche Recht mit den EU-rechtlichen Bestimmungen nicht konform sei, könnten nicht gegenüber jenem Personenkreis geltend gemacht werden, der im Vertrauen auf den rechtmäßigen Bestand der innerstaatlichen Gesetzeslage Handlungen setze. Die Vertreter der Beklagten seien somit berechtigt gewesen, zu § 9 Abs 8 des Stmk TZG 1993 entsprechende gesetzeskonforme Informationen zu veröffentlichen. Diese Vorgangsweise sei jedenfalls vertretbar.rechtlichen Bestimmungen nicht konform sei, könnten nicht gegenüber jenem Personenkreis geltend gemacht werden, der im Vertrauen auf den rechtmäßigen Bestand der innerstaatlichen Gesetzeslage Handlungen setze. Die Vertreter der Beklagten seien somit berechtigt gewesen, zu Paragraph 9, Absatz 8, des Stmk TZG 1993 entsprechende gesetzeskonforme Informationen zu veröffentlichen. Diese Vorgangsweise sei jedenfalls vertretbar.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren im Umfang von 9.524,42 EUR sA statt und wies das Mehrbegehren in Höhe von 9.595,58 EUR sA - unbekämpft - ab. Ein Amtshaftungsanspruch könne auch dann entstehen, wenn ein Organ eines Rechtsträgers in Österreich unmittelbar anzuwendendes Gemeinschaftsrecht vorwerfbar nicht oder nicht richtig angewendet habe. Das Eintreten von Amtshaftung sei dabei unabhängig davon zu beurteilen, ob österreichische Gesetzgebungsorgane ihrer Umsetzungspflicht in Ansehung von Gemeinschaftsrecht nachgekommen seien. Art 28 EGV stelle nach ständiger Rechtsprechung unmittelbar anwendbares Recht dar und verleihe dem Einzelnen ein subjektives Recht, dem Vorrang vor nationalem Recht zukomme. Dies hätten die handelnden Organe der Beklagten unbeachtet gelassen, obwohl ohne weiteres die Möglichkeit bestanden hätte, die richtige Rechtsmeinung einzuholen. So wäre ihnen zumutbar gewesen, sich das notwendige juristische Wissen durch Rückfrage bei den entsprechenden Fachabteilungen des Landes Steiermark zu beschaffen. Zum Zeitpunkt des Rundschreibens vom 18. August 2006 sei die Stellungnahme der Fachabteilung des Amts der Steiermärkischen Landesregierung bereits vorgelegen. ab. Ein Amtshaftungsanspruch könne auch dann entstehen, wenn ein Organ eines Rechtsträgers in Österreich unmittelbar anzuwendendes Gemeinschaftsrecht vorwerfbar nicht oder nicht richtig angewendet habe. Das Eintreten von Amtshaftung sei dabei unabhängig davon zu beurteilen, ob österreichische Gesetzgebungsorgane ihrer Umsetzungspflicht in Ansehung von Gemeinschaftsrecht nachgekommen seien. Artikel 28, EGV stelle nach ständiger Rechtsprechung unmittelbar anwendbares Recht dar und verleihe dem Einzelnen ein subjektives Recht, dem Vorrang vor nationalem Recht zukomme. Dies hätten die handelnden Organe der Beklagten unbeachtet gelassen, obwohl ohne weiteres die Möglichkeit bestanden hätte, die richtige Rechtsmeinung einzuholen. So wäre ihnen zumutbar gewesen, sich das notwendige juristische Wissen durch Rückfrage bei den entsprechenden Fachabteilungen des Landes Steiermark zu beschaffen. Zum Zeitpunkt des Rundschreibens vom 18. August 2006 sei die Stellungnahme der Fachabteilung des Amts der Steiermärkischen Landesregierung bereits vorgelegen.
Das Berufungsgericht änderte die Entscheidung infolge Berufung der Beklagten dahin ab, dass es das Klagebegehren zur Gänze abwies; es sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig ist. Die Beklagte sei nicht in Vollziehung der Gesetze und somit nicht hoheitlich tätig geworden. Dem steiermärkischen Tierzuchtgesetz 1993 sei nicht zu entnehmen, dass einer behördlich bewilligten Besamungsstation vollziehende Tätigkeit zukomme. Vielmehr sei eine solche selbst normunterworfen und könne von der Bezirksverwaltungsbehörde wegen Verwaltungsübertretungen bestraft werden. Soweit die Beklagte bzw die Besamungsanstalt G***** tätig geworden sei, habe dies im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung stattgefunden. Aus dem Inhalt des Rundschreibens vom 18. August 2006 seien keine Amtshaftungsansprüche ableitbar. Dies gelte auch für die von der Beklagten ausgestellten „Bewilligungen zur Eigenbestandsbesamung“. Das steiermärkische Tierzuchtgesetz sehe die Ausbildung von Tierhaltern zur Besamung von Tieren im eigenen Bestand nicht als hoheitliche Aufgabe vor, sondern normiere lediglich, dass diese ihre fachliche Eignung durch den erfolgreichen Abschluss eines Ausbildungskurses an einer behördlich anerkannten Ausbildungsstätte nachzuweisen haben. Der Betrieb einer Ausbildungsstätte mit anschließender Bestätigung des positiven Prüfungsergebnisses sei keine hoheitliche Tätigkeit. Allenfalls bei Erteilung der „Bewilligungen zur Eigenbestandsbesamung“ angemaßte Kompetenzen stünden außerhalb der Zuständigkeit der Beklagten für die Vollziehung des Tierzuchtgesetzes.