Rechtssatz für 1Ob249/57 1Ob6/97g 1Ob2...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0049677

Geschäftszahl

1Ob249/57; 1Ob6/97g; 1Ob225/07f; 1Ob14/10f

Entscheidungsdatum

20.04.2010

Rechtssatz

Zu den Verwaltungsakten gehören auch faktische Amtshandlungen. Eine solche Handlung ist sogar der Rechtskraft fähig.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 249/57
    Entscheidungstext OGH 15.05.1957 1 Ob 249/57
  • 1 Ob 6/97g
    Entscheidungstext OGH 15.05.1997 1 Ob 6/97g
    Auch; nur: Zu den Verwaltungsakten gehören auch faktische Amtshandlungen. (T1); Beisatz: Auch sogenannte faktische Amtshandlungen erfolgen in Vollziehung des Gesetzes im Sinne des § 1 Abs 1 AHG und können daher Amtshaftungsansprüche begründen. (T2) Veröff: SZ 70/95
  • 1 Ob 225/07f
    Entscheidungstext OGH 30.09.2008 1 Ob 225/07f
    Auch; nur T1; Beisatz: Im Rahmen des AHG sind aber nicht nur Bescheide und Akte unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt als Formen der Hoheitsverwaltung anzusehen, sondern auch sogenannte „faktische Amtshandlungen" bzw „verfahrensfreie Verwaltungsakte", die nicht behördliche Befehls-und Zwangsgewalt beinhalten, sondern im Gegenteil Rechtsfolgen, die vielfach in Form von Bewilligungen oder Genehmigungen von den Beteiligten sogar gewünscht sind, nach sich ziehen. (T3); Beisatz: Eine telefonische Mitteilung des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie an einen Zivilflugplatzhalter, dass Bedenken gegen die Zuverlässigkeit einer Person bestehen, verbunden mit der Aufforderung, ihr den Flughafenausweis zu entziehen im Rahmen einer Zuverlässigkeitsprüfung nach § 134a Abs 4 LFG ist als faktische Amtshandlung zu qualifizieren. (T4)
  • 1 Ob 14/10f
    Entscheidungstext OGH 20.04.2010 1 Ob 14/10f
    Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Rundschreiben. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0049677

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2010

Dokumentnummer

JJR_19570515_OGH0002_0010OB00249_5700000_002

Rechtssatz für 1Ob12/00x 1Ob14/10f 1Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0114183

Geschäftszahl

1Ob12/00x; 1Ob14/10f; 1Ob95/14y; 1Ob105/15w; 1Ob164/15x; 1Ob190/15w; 1Ob236/16m; 1Ob237/16h; 1Ob43/17f; 1Ob239/17d; 1Ob14/18t; 1Ob184/18t; 1Ob194/21t

Entscheidungsdatum

25.01.2022

Norm

AHG §1 Ca
  1. AHG § 1 heute
  2. AHG § 1 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AHG § 1 gültig von 01.08.1989 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  4. AHG § 1 gültig von 01.02.1949 bis 31.07.1989

Rechtssatz

Ein Amtshaftungsanspruch kann auch dann entstehen, wenn ein Organ des Rechtsträgers in Österreich unmittelbar anzuwendendes Gemeinschaftsrecht vorwerfbar nicht oder nicht richtig anwendet. Die zum Schadenersatz führende Vorwerfbarkeit kann dabei auch in der Nichtbeachtung der stRspr des EuGH liegen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 12/00x
    Entscheidungstext OGH 06.10.2000 1 Ob 12/00x
    Veröff: SZ 73/150
  • 1 Ob 14/10f
    Entscheidungstext OGH 20.04.2010 1 Ob 14/10f
    nur: Ein Amtshaftungsanspruch kann auch dann entstehen, wenn ein Organ des Rechtsträgers in Österreich unmittelbar anzuwendendes Gemeinschaftsrecht vorwerfbar nicht oder nicht richtig anwendet. (T1)
    Beisatz: Die Frage der Amtshaftung ist dabei unabhängig davon zu begründen, ob österreichische Gesetzgebungsorgane ihrer Umsetzungspflicht in Ansehung von Gemeinschaftsrecht nachgekommen sind oder nicht. (T2)
  • 1 Ob 95/14y
    Entscheidungstext OGH 17.06.2014 1 Ob 95/14y
    Vgl auch
  • 1 Ob 105/15w
    Entscheidungstext OGH 08.07.2015 1 Ob 105/15w
    Vgl; Beisatz: Ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht ist jedenfalls dann hinreichend qualifiziert, wenn die einschlägige Rechtsprechung des EuGH vorwerfbar verkannt wurde. (T3)
  • 1 Ob 164/15x
    Entscheidungstext OGH 17.09.2015 1 Ob 164/15x
    Vgl; Beis wie T3
  • 1 Ob 190/15w
    Entscheidungstext OGH 22.10.2015 1 Ob 190/15w
    Beis wie T3
  • 1 Ob 236/16m
    Entscheidungstext OGH 31.01.2017 1 Ob 236/16m
    Auch; Beis wie T3
  • 1 Ob 237/16h
    Entscheidungstext OGH 10.02.2017 1 Ob 237/16h
    Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Staatshaftungsanspruch; keine hinreichend qualifizierte unionsrechtswidrige Rechtsanwendung; zur Rechtsprechung des EuGH zu den Führerschein-Richtlinien. (T4)
  • 1 Ob 43/17f
    Entscheidungstext OGH 26.04.2017 1 Ob 43/17f
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T4
  • 1 Ob 239/17d
    Entscheidungstext OGH 29.05.2018 1 Ob 239/17d
    Beis wie T3
  • 1 Ob 14/18t
    Entscheidungstext OGH 29.05.2018 1 Ob 14/18t
    Beis wie T3
  • 1 Ob 184/18t
    Entscheidungstext OGH 21.11.2018 1 Ob 184/18t
    Beisatz: Hier: Die richtige Auslegung der Vorschriften Punkt 6. Anhang VII der VO (EG) 562/2006 (Schengener Grenzkodex) (T5)
  • 1 Ob 194/21t
    Entscheidungstext OGH 25.01.2022 1 Ob 194/21t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114183

Im RIS seit

05.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2022

Dokumentnummer

JJR_20001006_OGH0002_0010OB00012_00X0000_001

Rechtssatz für 8ObA224/97t; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0109951

Geschäftszahl

8ObA224/97t; 1Ob319/98p; 5Ob87/99a; 6Ob322/00x; 7Ob87/01x; 8ObA315/00g; 7Ob148/01t; 10ObS242/01p; 7Ob204/01b; 7Ob39/02i; 7Ob40/02m; 8ObA217/02y; 1Ob57/04w; 4Ob29/07d; 3Ob205/07d; 4Ob98/09d; 4Ob95/09p; 4Ob137/09i; 1Ob14/10f; 2Ob156/13z; 6Ob206/14h; 10ObS117/14z; 7Ob107/15h; 3Ob140/17k; 10ObS51/17y; 10ObS96/17s; 10ObS88/21w; 8ObA99/21y; 9ObA150/21f; 10ObS2/22z; 9ObA103/22w

Entscheidungsdatum

23.03.2023

Norm

EGV Maastricht Art164
EG Amsterdam Art220

Rechtssatz

Ab 1.1.1995 genießt das unmittelbar wirkende Gemeinschaftsrecht Vorrang gegenüber nationalem Recht. Zu diesem - primären - Gemeinschaftsrecht werden auch jene "allgemeinen Rechtsgrundsätze" gezählt, die der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Lückenfüllung innerhalb der Verträge erarbeitet hat. Entscheidungen des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften kommt für die Gerichte der Mitgliedsstaaten allgemein bindende Wirkung zu.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 224/97t
    Entscheidungstext OGH 30.04.1998 8 ObA 224/97t
  • 1 Ob 319/98p
    Entscheidungstext OGH 23.02.1999 1 Ob 319/98p
    Auch; nur: Ab 1.1.1995 genießt das unmittelbar wirkende Gemeinschaftsrecht Vorrang gegenüber nationalem Recht. (T1) Beisatz: Gemeinschaftsrecht hat Vorrang vor entgegenstehenden Gesetzen der Mitgliedstaaten. (T2)
  • 5 Ob 87/99a
    Entscheidungstext OGH 13.04.1999 5 Ob 87/99a
    Auch; nur T1; Veröff: SZ 72/64
  • 6 Ob 322/00x
    Entscheidungstext OGH 22.02.2001 6 Ob 322/00x
    Auch; nur T1
  • 7 Ob 87/01x
    Entscheidungstext OGH 27.04.2001 7 Ob 87/01x
    Auch
  • 8 ObA 315/00g
    Entscheidungstext OGH 11.06.2001 8 ObA 315/00g
    Auch; nur T1
  • 7 Ob 148/01t
    Entscheidungstext OGH 27.06.2001 7 Ob 148/01t
    Auch
  • 10 ObS 242/01p
    Entscheidungstext OGH 30.07.2001 10 ObS 242/01p
    Vgl; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ist das nationale Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechtes anzuwenden hat, gehalten, für die volle Wirksamkeit dieser Normen Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls jede entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechtes aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lässt, ohne dass es die vorherige Beseitigung dieser Bestimmung auf gesetzgeberischem Wege oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müsste. (T3)
  • 7 Ob 204/01b
    Entscheidungstext OGH 26.09.2001 7 Ob 204/01b
    Auch; nur T1
  • 7 Ob 39/02i
    Entscheidungstext OGH 13.03.2002 7 Ob 39/02i
    Beis wie T3
  • 7 Ob 40/02m
    Entscheidungstext OGH 12.06.2002 7 Ob 40/02m
    Beis wie T2; Beis wie T3
  • 8 ObA 217/02y
    Entscheidungstext OGH 24.04.2003 8 ObA 217/02y
    Auch
  • 1 Ob 57/04w
    Entscheidungstext OGH 17.05.2004 1 Ob 57/04w
    Auch; Beisatz: Normen des Gemeinschaftsrechts - daher insbesondere auch dessen Verbotsnormen - gehen nationalen Rechtsquellen vor. Deren unbedingter Anwendungsvorrang besteht auch gegenüber nationalem Verfassungsrecht. Dabei ist Gemeinschaftsrecht sogar dann anzuwenden, wenn die maßgebenden Regelungen innerstaatlichen Grundrechten widersprächen. (T4); Veröff: SZ 2004/76
  • 4 Ob 29/07d
    Entscheidungstext OGH 23.04.2007 4 Ob 29/07d
    Auch; nur T2; Beis wie T3; Veröff: SZ 2007/61
  • 3 Ob 205/07d
    Entscheidungstext OGH 19.12.2007 3 Ob 205/07d
    Auch; nur T1; Beis wie T4 nur: Unbedingter Anwendungsvorrang besteht auch gegenüber nationalem Verfassungsrecht. (T5)
  • 4 Ob 98/09d
    Entscheidungstext OGH 09.06.2009 4 Ob 98/09d
    Auch; Beisatz: Der Vorrang des Gemeinschaftsrechts verlangt, eine ihm widersprechende nationale Norm nicht anzuwenden. (T6)
  • 4 Ob 95/09p
    Entscheidungstext OGH 14.07.2009 4 Ob 95/09p
    Vgl; Bem: Die ursprünglich an dieser Stelle aus Versehen mit der Kennzeichnung T7 erfolgte Wiederholung des Teilsatzes T6 wurde gelöscht. - Juli 2022 (T7)
  • 4 Ob 137/09i
    Entscheidungstext OGH 20.04.2010 4 Ob 137/09i
    Auch; Beis wie T6
  • 1 Ob 14/10f
    Entscheidungstext OGH 20.04.2010 1 Ob 14/10f
    Auch; Beis wie T6
  • 2 Ob 156/13z
    Entscheidungstext OGH 27.11.2013 2 Ob 156/13z
    Auch; Veröff: SZ 2013/116
  • 6 Ob 206/14h
    Entscheidungstext OGH 29.01.2015 6 Ob 206/14h
    Auch; Beis wie T4
  • 10 ObS 117/14z
    Entscheidungstext OGH 24.03.2015 10 ObS 117/14z
    Vgl auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 2015/30
  • 7 Ob 107/15h
    Entscheidungstext OGH 02.09.2015 7 Ob 107/15h
    Auch; Veröff: SZ 2015/93
  • 3 Ob 140/17k
    Entscheidungstext OGH 25.10.2017 3 Ob 140/17k
    nur: Entscheidungen des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften kommt für die Gerichte der Mitgliedsstaaten allgemein bindende Wirkung zu. (T8)
  • 10 ObS 51/17y
    Entscheidungstext OGH 10.10.2017 10 ObS 51/17y
    Vgl auch; Beis wie T3
  • 10 ObS 96/17s
    Entscheidungstext OGH 20.12.2017 10 ObS 96/17s
    Vgl auch; Beis wie T3
  • 10 ObS 88/21w
    Entscheidungstext OGH 22.06.2021 10 ObS 88/21w
    Vgl; Beis wie T3
  • 8 ObA 99/21y
    Entscheidungstext OGH 22.02.2022 8 ObA 99/21y
    Vgl; Beis wie T3
  • 9 ObA 150/21f
    Entscheidungstext OGH 17.02.2022 9 ObA 150/21f
    nur Beis wie T3; Beis wie T6; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Wenn die innerstaatliche Rechtslage über die unionsrechtlich erforderlichen Mindestansprüche hinausgeht und insoweit günstiger als das Unionsrecht ist, greift der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts nur hinsichtlich des unionsrechtlich erforderlichen Mindestanspruchs; zu § 10 Abs 2 UrlG. (T9)
  • 10 ObS 2/22z
    Entscheidungstext OGH 28.07.2022 10 ObS 2/22z
    Vgl; Beis wie T3
  • 9 ObA 103/22w
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.03.2023 9 ObA 103/22w
    vgl; Beisatz wie T3
    Beisatz: Hier haben die relevanten Bestimmungen des § 187 Abs 2 und 5 L-DBR, die die Bemessungsbasis der Urlaubsersatzleistung auf Gehalt und Kinderzuschuss einschränken, als richtlinienwidrig nach der Rechtsprechung des EuGH unangewendet zu bleiben. (T10); Beisatz wie T9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109951

Im RIS seit

30.05.1998

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2023

Dokumentnummer

JJR_19980430_OGH0002_008OBA00224_97T0000_002

Rechtssatz für 1Ob52/82 (1Ob53/82); ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0049955

Geschäftszahl

1Ob52/82 (1Ob53/82); 1Ob27/84 (1Ob28/84); 1Ob1/89; 1Ob18/89; 1Ob10/90; 1Ob3/91; 1Ob1/91; 1Ob14/92; 1Ob20/92; 1Ob9/93; 1Ob37/93; 1Ob28/94; 1Ob18/95 (1Ob19/95); 1Ob8/95; 1Ob51/95; 1Ob1043/95; 1Ob45/95; 1Ob2192/96a; 1Ob2191/96d; 1Ob2413/96a; 1Ob373/97b; 1Ob391/97z; 1Ob60/98z; 1Ob98/00v; 1Ob285/00v; 1Ob298/00f; 1Ob291/01b; 1Ob148/01y; 1Ob62/02b; 1Ob219/02s; 1Ob9/03k; 1Ob101/04s; 1Ob10/07p; 1Ob164/07k; 1Ob90/07b; 1Ob44/09s; 1Ob86/09t; 1Ob14/10f; 1Ob101/10z; 1Ob86/10v; 1Ob6/11f; 1Ob68/11y; 1Ob154/11w; 1Ob214/11v; 1Ob213/11x; 1Ob29/12i; 1Ob4/12p; 1Ob168/12f; 1Ob217/12m; 1Ob183/13p; 1Ob201/13k; 1Ob105/15w; 1Ob96/15x; 1Ob164/15x; 1Ob230/15b; 1Ob47/16t; 1Ob68/16f; 1Ob193/16p; 1Ob194/16k; 1Ob216/16w; 1Ob37/17y; 1Ob105/17y; 1Ob125/17i; 1Ob236/17p; 1Ob5/18v; 1Ob239/17d; 1Ob14/18t; 1Ob174/18x; 1Ob184/18t; 1Ob131/20a; 1Ob15/21v; 1Ob199/21b; 1Ob206/21g; 1Ob229/21i; 1Ob210/22x; 1Ob243/22z; 1Ob3/23g; 1Ob223/22h; 1Ob102/23s; 1Ob148/23f

Entscheidungsdatum

20.09.2023

Norm

AHG §1 Ca
AHG §1 Cb
  1. AHG § 1 heute
  2. AHG § 1 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AHG § 1 gültig von 01.08.1989 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  4. AHG § 1 gültig von 01.02.1949 bis 31.07.1989
  1. AHG § 1 heute
  2. AHG § 1 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AHG § 1 gültig von 01.08.1989 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  4. AHG § 1 gültig von 01.02.1949 bis 31.07.1989

Rechtssatz

Eine unrichtige, jedoch vertretbare Rechtsauffassung vermag selbst dann keinen Amtshaftungsanspruch zu begründen, wenn die Rechtsansicht von der höheren Instanz nicht gebilligt wird; insbesondere geht es nicht an, jede Frage, die im Ermessensrahmen zu entscheiden ist, in einem nachfolgenden Amtshaftungsprozess einer neuen Prüfung zu unterziehen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 52/82
    Entscheidungstext OGH 23.03.1983 1 Ob 52/82
  • 1 Ob 27/84
    Entscheidungstext OGH 12.12.1984 1 Ob 27/84
    Auch
  • 1 Ob 1/89
    Entscheidungstext OGH 26.04.1989 1 Ob 1/89
  • 1 Ob 18/89
    Entscheidungstext OGH, AUSL_EGMR 11.10.1989 1 Ob 18/89
    nur: Eine unrichtige, jedoch vertretbare Rechtsauffassung vermag keinen Amtshaftungsanspruch zu begründen. (T1)
    Veröff: SZ 62/162 = JBl 1990,382
  • 1 Ob 10/90
    Entscheidungstext OGH 20.06.1990 1 Ob 10/90
    nur T1; Veröff: SZ 63/106
  • 1 Ob 3/91
    Entscheidungstext OGH 13.02.1991 1 Ob 3/91
    Veröff: ÖA 1992,90
  • 1 Ob 1/91
    Entscheidungstext OGH 06.03.1991 1 Ob 1/91
    nur T1; Veröff: JBl 1991,526
  • 1 Ob 14/92
    Entscheidungstext OGH 24.04.1992 1 Ob 14/92
    Auch; Beisatz: Im Amtshaftungsprozess ist nicht etwa wie im Rechtsmittelverfahren zu prüfen, ob die beanstandete Entscheidung richtig ist, sondern ob sie auf vertretbarer Gesetzesauslegung bzw Rechtsanwendung beruht. (T2)
    Veröff: SZ 65/63
  • 1 Ob 20/92
    Entscheidungstext OGH 20.05.1992 1 Ob 20/92
    nur: Insbesondere geht es nicht an, jede Frage, die im Ermessensrahmen zu entscheiden ist, in einem nachfolgenden Amtshaftungsprozess einer neuen Prüfung zu unterziehen. (T3)
    Beisatz: Gerade dort, wo dem entscheidenden Organ ein Ermessensspielraum eingeräumt ist, liegt Unvertretbarkeit seiner Entscheidung nicht schon dann vor, wenn eine neue Prüfung des Ermessensspielraumes zu einer anderen Entscheidung führte. (T4)
    Veröff: RZ 1993/101 S 283
  • 1 Ob 9/93
    Entscheidungstext OGH 25.08.1993 1 Ob 9/93
    Auch; nur T1; Beis wie T2
  • 1 Ob 37/93
    Entscheidungstext OGH 16.02.1994 1 Ob 37/93
    Auch; Beis wie T2
  • 1 Ob 28/94
    Entscheidungstext OGH 27.01.1995 1 Ob 28/94
    Auch; nur T1; Beis wie T2
  • 1 Ob 18/95
    Entscheidungstext OGH 27.07.1995 1 Ob 18/95
    Auch; nur T1; Beisatz: Nicht jede objektiv unrichtige Entscheidung begründet einen Amtshaftungsanspruch. (T5)
    Veröff: SZ 68/133
  • 1 Ob 8/95
    Entscheidungstext OGH 17.10.1995 1 Ob 8/95
    Auch; nur T1; Beis wie T2
    Veröff: SZ 68/191
  • 1 Ob 51/95
    Entscheidungstext OGH 19.12.1995 1 Ob 51/95
    Auch; nur T1
  • 1 Ob 1043/95
    Entscheidungstext OGH 26.03.1996 1 Ob 1043/95
    Auch; Beis wie T2
  • 1 Ob 45/95
    Entscheidungstext OGH 27.02.1996 1 Ob 45/95
    Beis wie T4; nur T3
  • 1 Ob 2192/96a
    Entscheidungstext OGH 25.06.1996 1 Ob 2192/96a
    Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T5
    Veröff: SZ 69/148
  • 1 Ob 2191/96d
    Entscheidungstext OGH 25.06.1996 1 Ob 2191/96d
    Auch; nur T1; Beis wie T5
    Veröff: SZ 69/147
  • 1 Ob 2413/96a
    Entscheidungstext OGH 28.01.1997 1 Ob 2413/96a
    Vgl; nur T1; Beis wie T2
  • 1 Ob 373/97b
    Entscheidungstext OGH 28.04.1998 1 Ob 373/97b
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Nicht schon jedes objektiv unrichtige Organverhalten schießt auch schon das erst amtshaftungsbegründende Verschulden ein. Im Amtshaftungsverfahren ist, anders als im Rechtsmittelverfahren, nicht bloß zu prüfen, ob die beanstandete Entscheidung des Organs richtig war, sondern - wenn deren Unrichtigkeit bejaht wird - auch, ob sie auf einer vertretbaren Rechtsauffassung, somit auf einer bei pflichtgemäßer Überlegung vertretbaren Rechtsauslegung oder Rechtsanwendung beruhte. (T6)
  • 1 Ob 391/97z
    Entscheidungstext OGH 09.06.1998 1 Ob 391/97z
    Vgl auch; Beis wie T2
    Veröff: SZ 71/98
  • 1 Ob 60/98z
    Entscheidungstext OGH 29.09.1998 1 Ob 60/98z
    Auch; nur T1; Beisatz: Anders als im Rechtsmittelverfahren ist nicht bloß zu prüfen, ob die beanstandete Entscheidung des Organs richtig war, sondern - wenn deren Unrichtigkeit bejaht wird - auch, ob sie auf einer vertretbaren Rechtsauffassung, somit auf einer bei pflichtgemäßer Überlegung vertretbaren Rechtsauslegung oder Rechtsanwendung beruhte. (T7)
  • 1 Ob 98/00v
    Entscheidungstext OGH 06.10.2000 1 Ob 98/00v
    Auch; Beisatz: Nach stRspr ist im Amtshaftungsprozess nicht, wie in einem Rechtsmittelverfahren zu prüfen, ob die in Betracht kommende Entscheidung oder das zu beurteilende Organverhalten richtig war, sondern ob die Entscheidung bzw das Verhalten auf einer bei pflichtgemäßer Überlegung vertretbaren Gesetzesauslegung oder Rechtsanwendung beruhte. Nur die Abweichung von einer klaren Gesetzeslage oder stRspr, die nicht erkennen lässt, dass sie auf einer sorgfältigen Überlegung beruht, wird regelmäßig als Verschulden anzusehen sein. (T8)
  • 1 Ob 285/00v
    Entscheidungstext OGH 07.08.2001 1 Ob 285/00v
    nur T1, Beis wie T6; Beis wie T8
    Veröff: SZ 74/133
  • 1 Ob 298/00f
    Entscheidungstext OGH 22.10.2001 1 Ob 298/00f
    nur: Eine unrichtige, jedoch vertretbare Rechtsauffassung vermag selbst dann keinen Amtshaftungsanspruch zu begründen, wenn die Rechtsansicht von der höheren Instanz nicht gebilligt wird. (T9)
    Beis wie T8
  • 1 Ob 291/01b
    Entscheidungstext OGH 17.12.2001 1 Ob 291/01b
    nur T1; Beis wie T6
  • 1 Ob 148/01y
    Entscheidungstext OGH 26.06.2001 1 Ob 148/01y
    Beis wie T2; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T8; Beisatz: Die Frage, ob eine Rechtsansicht als vertretbar angesehen werden kann, ist in jedem Einzelfall konkret zu prüfen. Im Allgemeinen ist daher die Prüfung der Vertretbarkeit einer Rechtsansicht keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO, es sei denn, es läge eine krasse Fehlbeurteilung im angefochtenen Urteil vor. (T10)
  • 1 Ob 62/02b
    Entscheidungstext OGH 30.04.2002 1 Ob 62/02b
    nur T3; Beis wie T2; Beis wie T5; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Die von den Organen des beklagten Rechtsträgers anzuwendende Vorschrift des § 14 Abs 15 des Vorarlberger Raumplanungsgesetzes (RPG) wurde erst kurz vorher erlassen. (T11)
  • 1 Ob 219/02s
    Entscheidungstext OGH 26.11.2002 1 Ob 219/02s
    Beis wie T2; Beis wie T7
  • 1 Ob 9/03k
    Entscheidungstext OGH 25.03.2003 1 Ob 9/03k
    nur T1; Beis wie T2; Beis wie T10
    Veröff: SZ 2003/29
  • 1 Ob 101/04s
    Entscheidungstext OGH 25.06.2004 1 Ob 101/04s
    Vgl auch; Beis wie T8
  • 1 Ob 10/07p
    Entscheidungstext OGH 05.06.2007 1 Ob 10/07p
    nur T9; Beis wie T10; Beisatz: Es soll nicht jede Rechtsansicht oder Beweiswürdigung, die von der höheren Instanz nicht gebilligt wurde, schon als rechtswidrig und schuldhaft gelten; die Rechtsanwendung soll vielmehr lebendig erhalten und daher der Rechtsauslegung nicht allzu strenge Fesseln angelegt werden. (T12)
    Beisatz: Sind Gesetzesbestimmungen nicht vollkommen eindeutig, enthalten sie Unklarheiten über die Tragweite ihres Wortlauts und steht zudem keine höchstgerichtliche Rechtsprechung als Entscheidungshilfe zur Verfügung, kommt es allein darauf an, ob bei pflichtgemäßer Überlegung aller Umstände die getroffene Entscheidung als vertretbar bezeichnet werden kann. (T13)
  • 1 Ob 164/07k
    Entscheidungstext OGH 18.12.2007 1 Ob 164/07k
    Auch; nur T9
  • 1 Ob 90/07b
    Entscheidungstext OGH 22.10.2007 1 Ob 90/07b
    Auch; nur T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 2007/160
  • 1 Ob 44/09s
    Entscheidungstext OGH 31.03.2009 1 Ob 44/09s
    Vgl auch; Beisatz: Vertretbarkeit ist bei Abweichen von einer klaren Rechtslage oder der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung - ohne Auseinandersetzung mit den gegenteiligen Argumenten - zu verneinen. (T14)
  • 1 Ob 86/09t
    Entscheidungstext OGH 26.05.2009 1 Ob 86/09t
    Vgl auch; Beisatz: Die bloße Unrichtigkeit einer Entscheidung begründet noch keine Schadenersatzpflicht. Vielmehr ist auch ein Verschulden des Entscheidungsorgans erforderlich. (T15)
    Beisatz: Geht es um die (unrichtige) Beurteilung von Rechtsfragen, ist Verschulden grundsätzlich nur dann zu bejahen, wenn der Entscheidung eine nach den Umständen unvertretbare Rechtsansicht zugrunde liegt. (T16)
    Beisatz: Das gilt sowohl für das Amtshaftungsrecht als auch in anderen Bereichen, in denen durch bindende Aussprüche eines Entscheidungsorgans in die Rechtssphäre einer Partei eingegriffen wird. (T17)
  • 1 Ob 14/10f
    Entscheidungstext OGH 20.04.2010 1 Ob 14/10f
    nur T9; Beis wie T10
  • 1 Ob 101/10z
    Entscheidungstext OGH 06.07.2010 1 Ob 101/10z
    Auch; Beis wie T12 nur: Es soll nicht jede Rechtsansicht oder Beweiswürdigung, die von der höheren Instanz nicht gebilligt wurde, schon als rechtswidrig und schuldhaft gelten. (T18)
  • 1 Ob 86/10v
    Entscheidungstext OGH 06.07.2010 1 Ob 86/10v
    Beis wie T8; Beisatz: Hier: Anwendung der „Chargenvermutung“ gemäß Art 14 Abs 6 EG‑BasisVO und des „Abstellungsauftrags“ gemäß § 39 Abs 2 LMSVG einerseits sowie Bewertung der Gesundheitsschädlichkeit iSd Art 14 Abs 2 lit a EG‑BasisVO und des Österreichischen Lebensmittelhandbuchs andererseits durch die Lebensmittelaufsicht. (T19)
  • 1 Ob 6/11f
    Entscheidungstext OGH 31.03.2011 1 Ob 6/11f
    nur T9; Beis wie T10; Beis wie T13; Beis wie T14
  • 1 Ob 68/11y
    Entscheidungstext OGH 28.04.2011 1 Ob 68/11y
    Auch; nur: Eine unrichtige, jedoch vertretbare Rechtsauffassung vermag keinen Amtshaftungsanspruch zu begründen; insbesondere geht es nicht an, jede Frage, die im Ermessensrahmen zu entscheiden ist, in einem nachfolgenden Amtshaftungsprozess einer neuen Prüfung zu unterziehen. (T20)
    Beis wie T10
  • 1 Ob 154/11w
    Entscheidungstext OGH 01.09.2011 1 Ob 154/11w
    nur T1; Beis wie T4
  • 1 Ob 214/11v
    Entscheidungstext OGH 24.11.2011 1 Ob 214/11v
    Auch; nur T1; Beis wie T5
  • 1 Ob 213/11x
    Entscheidungstext OGH 24.11.2011 1 Ob 213/11x
    Auch; nur T3; Beis wie T4; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Auslegung eines unbestimmten Gesetzesbegriffs, und zwar des „wichtigen dienstlichen Interesses“ iSd § 38 Abs 2 BDG. (T21)
  • 1 Ob 29/12i
    Entscheidungstext OGH 01.03.2012 1 Ob 29/12i
    nur T9
  • 1 Ob 4/12p
    Entscheidungstext OGH 24.05.2012 1 Ob 4/12p
    Auch; nur T1; Beis wie T8 nur: Nach stRspr ist im Amtshaftungsprozess zu prüfen, ob die Entscheidung bzw das Verhalten auf einer bei pflichtgemäßer Überlegung vertretbaren Gesetzesauslegung oder Rechtsanwendung beruhte. (T22)
    Beis wie T10
  • 1 Ob 168/12f
    Entscheidungstext OGH 13.12.2012 1 Ob 168/12f
    nur T3
  • 1 Ob 217/12m
    Entscheidungstext OGH 13.12.2012 1 Ob 217/12m
    Vgl auch
  • 1 Ob 183/13p
    Entscheidungstext OGH 21.11.2013 1 Ob 183/13p
    Auch; Beis wie T8; Beis wie T10
  • 1 Ob 201/13k
    Entscheidungstext OGH 21.11.2013 1 Ob 201/13k
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T10
  • 1 Ob 105/15w
    Entscheidungstext OGH 08.07.2015 1 Ob 105/15w
    Vgl; Beis wie T13; Beisatz: Eine vertretbare Auffassung stellt auch kein leichtes Verschulden bzw Versehen dar. (T23)
    Beisatz: Hier: Keine zu korrigierende grobe Verkennung der Rechtslage, weil bis zum Zeitpunkt der argumentierbaren anderslautenden Rechtsansicht der zuständigen Beamtin höchstgerichtliche Rechtsprechung zu dieser Frage nicht vorlag. (T24)
    Bem: Hier: Zum Aufenthaltsrecht nach den §§ 54, 57 NAG (idF BGBl I 2009/122); Erkenntnis des VwGH (2009/21/0386), Entscheidung des VfGH (VfSlg 18.968), Urteil des EuGH (Rs C‑212/06). (T25)
  • 1 Ob 96/15x
    Entscheidungstext OGH 08.07.2015 1 Ob 96/15x
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T10
  • 1 Ob 164/15x
    Entscheidungstext OGH 17.09.2015 1 Ob 164/15x
    Vgl auch; Auch Beis wie wie T6
  • 1 Ob 230/15b
    Entscheidungstext OGH 22.12.2015 1 Ob 230/15b
    Beis wie T10
  • 1 Ob 47/16t
    Entscheidungstext OGH 28.04.2016 1 Ob 47/16t
    Auch; nur T9; Beis wie T7; Beis wie T10; Beis wie T15 nur: Die bloße Unrichtigkeit einer Entscheidung begründet noch keine Schadenersatzpflicht. (T26)
  • 1 Ob 68/16f
    Entscheidungstext OGH 28.04.2016 1 Ob 68/16f
    Auch; Beis wie T10
  • 1 Ob 193/16p
    Entscheidungstext OGH 19.10.2016 1 Ob 193/16p
    Beis wie T10
  • 1 Ob 194/16k
    Entscheidungstext OGH 23.11.2016 1 Ob 194/16k
  • 1 Ob 216/16w
    Entscheidungstext OGH 23.11.2016 1 Ob 216/16w
    Beis wie T8; Beis wie T10
  • 1 Ob 37/17y
    Entscheidungstext OGH 16.03.2017 1 Ob 37/17y
    Beis wie T2; Beis wie T8
  • 1 Ob 105/17y
    Entscheidungstext OGH 28.06.2017 1 Ob 105/17y
    Auch; Beisatz: Hier: Rechtswidrige Ausfolgung eines zuvor (rechtswidrig) sichergestellten KfZ-Anhängers durch die Staatsanwaltschaft an jemand, der offensichtlich nicht zur Innehabung berechtigt war (vgl § 114 Abs 2 StPO). (T27)
  • 1 Ob 125/17i
    Entscheidungstext OGH 30.08.2017 1 Ob 125/17i
    Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T15
  • 1 Ob 236/17p
    Entscheidungstext OGH 30.01.2018 1 Ob 236/17p
    Auch; Beis wie T8
  • 1 Ob 5/18v
    Entscheidungstext OGH 21.03.2018 1 Ob 5/18v
    Beis wie T8
  • 1 Ob 239/17d
    Entscheidungstext OGH 29.05.2018 1 Ob 239/17d
    Ähnlich; Beisatz: Ganz allgemein begründet nur eine unvertretbare Rechtsanwendung Amtshaftungsansprüche. (T28)
  • 1 Ob 14/18t
    Entscheidungstext OGH 29.05.2018 1 Ob 14/18t
    Ähnlich; Beis wie T28
  • 1 Ob 174/18x
    Entscheidungstext OGH 17.10.2018 1 Ob 174/18x
    Ähnlich; Beis wie T14; Beis wie T28
  • 1 Ob 184/18t
    Entscheidungstext OGH 21.11.2018 1 Ob 184/18t
    Ähnlich; Beis wie T6; Beis wie T7; nur T9; Beisatz: Hier: Die richtige Auslegung der Vorschriften Punkt 6. Anhang VII der VO (EG) 562/2006 (Schengener Grenzkodex) (T29)
  • 1 Ob 131/20a
    Entscheidungstext OGH 23.07.2020 1 Ob 131/20a
    Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T7; Beis wie T8; nur T9; Beis wie T10; Beis wie T18; Beisatz: Hier zur Frage, ob die Verneinung der Parteistellung im Bauverfahren aufgrund der Betroffenheit der Grundstücke durch mögliche Immissionen von Gerüchen und Luftschadstoffen unvertretbar war bzw ob die Beurteilung als vertretbar im angefochtenen Urteil eine klare Fehlbeurteilung darstellt. (T30)
  • 1 Ob 15/21v
    Entscheidungstext OGH 22.11.2021 1 Ob 15/21v
  • 1 Ob 199/21b
    Entscheidungstext OGH 16.11.2021 1 Ob 199/21b
    Vgl; Beis wie T10
  • 1 Ob 206/21g
    Entscheidungstext OGH 14.12.2021 1 Ob 206/21g
    Beis wie T2; Beis wie T5; Beis wie T7; Beis wie T10; Beis wie T28
  • 1 Ob 229/21i
    Entscheidungstext OGH 23.03.2022 1 Ob 229/21i
    Vgl; Nur Beis wie T10; Beis wie T30
  • 1 Ob 210/22x
    Entscheidungstext OGH 22.11.2022 1 Ob 210/22x
    Beis wie T2
  • 1 Ob 243/22z
    Entscheidungstext OGH 20.12.2022 1 Ob 243/22z
    Beis wie T7; Beisatz: Hier: Zur Rechtsansicht betreffend § 98a Abs 1 und Abs 3 KFG idF BGBl I 2017/9. (T31)
  • 1 Ob 3/23g
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.01.2023 1 Ob 3/23g
    vgl; Beisatz wie T22; Beisatz wie T13
    Beisatz: Hier: Bestellung eines Verfahrenshilfeverteidigers (T32)
  • 1 Ob 223/22h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.04.2023 1 Ob 223/22h
    vgl
  • 1 Ob 102/23s
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 20.09.2023 1 Ob 102/23s
    Beisatz wie T2; Beisatz wie T14; Beisatz wie T22; Beisatz wie T23
    Beisatz: Hier: Unvertretbare Annahme eines unbedenklichen Testaments. Unterlassene Verständigung der gesetzlichen Erben. (T33)
    Anm: Vgl § 157 Abs 1 AußStrG.
  • 1 Ob 148/23f
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 20.09.2023 1 Ob 148/23f
    Beisatz: Hier: unvertretbares Handeln mangels sachlicher Rechtfertigung für die Nichtzulassung eines Bediensteten zu einer Ausbildung. (T34)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0049955

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2023

Dokumentnummer

JJR_19830323_OGH0002_0010OB00052_8200000_001

Rechtssatz für 1Ob10/84; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0050216

Geschäftszahl

1Ob10/84; 1Ob27/84 (1Ob28/84); 1Ob37/86; 1Ob43/87 (1Ob44/87); 1Ob3/91; 1Ob43/91; 1Ob4/92; 1Ob17/92; 1Ob15/92; 1Ob29/92; 1Ob10/92; 1Ob9/93; 1Ob24/94; 1Ob21/94; 1Ob18/95 (1Ob19/95); 1Ob8/95; 1Ob51/95; 1Ob1043/95; 1Ob2192/96a; 1Ob2191/96d; 1Ob241/97s; 1Ob391/97z; 1Ob291/01b; 1Ob3/03b; 1Ob10/07p; 1Ob164/07k; 1Ob90/07b; 1Ob87/08p; 1Ob86/09t; 1Ob60/09v; 1Ob14/10f; 1Ob214/11v; 1Ob213/11x; 1Ob30/12m; 1Ob29/12i; 1Ob162/12y; 1Ob89/12p; 1Ob168/12f; 1Ob232/12t; 1Ob201/13k; 1Ob197/13x; 1Ob200/13p; 1Ob230/14a; 1Ob96/15x; 1Ob164/15x; 1Ob194/16k; 1Ob216/16w; 1Ob37/17y; 1Ob105/17y; 1Ob125/17i; 1Ob130/17z; 1Ob171/17d; 1Ob207/17y; 1Ob236/17p; 1Ob5/18v; 1Ob101/19p; 1Ob15/21v; 1Ob206/21g; 1Ob247/22p; 1Ob243/22z; 1Ob248/22k; 1Ob102/23s; 1Ob148/23f

Entscheidungsdatum

20.09.2023

Norm

ABGB §1295 Ia4
AHG §1 Ca
AHG §1 Abs1 Ca
  1. ABGB § 1295 heute
  2. ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. AHG § 1 heute
  2. AHG § 1 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AHG § 1 gültig von 01.08.1989 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  4. AHG § 1 gültig von 01.02.1949 bis 31.07.1989
  1. AHG § 1 heute
  2. AHG § 1 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AHG § 1 gültig von 01.08.1989 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  4. AHG § 1 gültig von 01.02.1949 bis 31.07.1989

Rechtssatz

Eine bei pflichtgemäßer Überlegung aller Umstände vertretbare Rechtsanwendung mag zwar rechtswidrig sein - für die Auffassung Vrba - Zechners, Kommentar zum Amtshaftungsrecht 163, dass Paragraph eins, Absatz eins, AHG im Sinne einer "spezifischen Rechtswidrigkeit" verstanden werden müsse, sodass rechtlich unrichtige, aber vertretbare Auffassungen nicht rechtswidrig seien, bietet das Gesetz keinen Anhaltspunkt -, stellt aber kein Verschulden im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, AHG dar.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 10/84
    Entscheidungstext OGH 23.05.1984 1 Ob 10/84
    Veröff: JBl 1985,171
  • 1 Ob 27/84
    Entscheidungstext OGH 12.12.1984 1 Ob 27/84
  • 1 Ob 37/86
    Entscheidungstext OGH 14.01.1987 1 Ob 37/86
  • 1 Ob 43/87
    Entscheidungstext OGH 11.11.1987 1 Ob 43/87
    nur: Eine bei pflichtgemäßer Überlegung aller Umstände vertretbare Rechtsanwendung mag zwar rechtswidrig sein, stellt aber kein Verschulden im Sinne des § 1 Abs 1 AHG dar. (T1)
  • 1 Ob 3/91
    Entscheidungstext OGH 13.02.1991 1 Ob 3/91
    nur T1; Veröff: ÖA 1992,90
  • 1 Ob 43/91
    Entscheidungstext OGH 15.01.1992 1 Ob 43/91
    Auch; nur T1
  • 1 Ob 4/92
    Entscheidungstext OGH 19.02.1992 1 Ob 4/92
    Auch
  • 1 Ob 17/92
    Entscheidungstext OGH 24.06.1992 1 Ob 17/92
    Auch; nur T1
  • 1 Ob 15/92
    Entscheidungstext OGH 24.06.1992 1 Ob 15/92
    Auch; Beisatz: Ein Verschulden des Organes liegt dann nicht vor, wenn seine Handlungsweise auf einer bei pflichtgemäßer Überlegung vertretbaren Rechtsauslegung oder Rechtsanwendung beruhte. (T2) Veröff: SZ 65/94 = JBl 1993,399
  • 1 Ob 29/92
    Entscheidungstext OGH 25.08.1992 1 Ob 29/92
    Auch; nur T1
  • 1 Ob 10/92
    Entscheidungstext OGH 20.04.1993 1 Ob 10/92
    Auch; nur T1
  • 1 Ob 9/93
    Entscheidungstext OGH 25.08.1993 1 Ob 9/93
    Auch; nur T1; Beis wie T2
  • 1 Ob 24/94
    Entscheidungstext OGH 14.07.1994 1 Ob 24/94
    Auch
  • 1 Ob 21/94
    Entscheidungstext OGH 30.05.1994 1 Ob 21/94
    Auch; nur T1; Beis wie T2
  • 1 Ob 18/95
    Entscheidungstext OGH 27.07.1995 1 Ob 18/95
    Auch; nur T1; Veröff: SZ 68/133
  • 1 Ob 8/95
    Entscheidungstext OGH 17.10.1995 1 Ob 8/95
    Auch; nur T1; Veröff: SZ 68/191
  • 1 Ob 51/95
    Entscheidungstext OGH 19.12.1995 1 Ob 51/95
    Auch; nur T1
  • 1 Ob 1043/95
    Entscheidungstext OGH 26.03.1996 1 Ob 1043/95
    Auch; nur T1
  • 1 Ob 2192/96a
    Entscheidungstext OGH 25.06.1996 1 Ob 2192/96a
    Auch; nur T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 69/148
  • 1 Ob 2191/96d
    Entscheidungstext OGH 25.06.1996 1 Ob 2191/96d
    Auch; nur T1; Veröff: SZ 69/147
  • 1 Ob 241/97s
    Entscheidungstext OGH 27.01.1998 1 Ob 241/97s
    Auch; nur T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 71/7
  • 1 Ob 391/97z
    Entscheidungstext OGH 09.06.1998 1 Ob 391/97z
    Auch; Beis wie T2
  • 1 Ob 291/01b
    Entscheidungstext OGH 17.12.2001 1 Ob 291/01b
    Auch; Beis wie T2
  • 1 Ob 3/03b
    Entscheidungstext OGH 18.11.2003 1 Ob 3/03b
    Auch; Beis wie T2
  • 1 Ob 10/07p
    Entscheidungstext OGH 05.06.2007 1 Ob 10/07p
    nur T1
  • 1 Ob 164/07k
    Entscheidungstext OGH 18.12.2007 1 Ob 164/07k
    Auch; nur T1
  • 1 Ob 90/07b
    Entscheidungstext OGH 22.10.2007 1 Ob 90/07b
    Vgl auch; nur T1; Veröff: SZ 2007/160
  • 1 Ob 87/08p
    Entscheidungstext OGH 10.06.2008 1 Ob 87/08p
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Vertretbare Rechtsansicht bei der Beurteilung des zeitlichen Anwendungsbereichs eines Gesetzes. (T3)
  • 1 Ob 86/09t
    Entscheidungstext OGH 26.05.2009 1 Ob 86/09t
    Auch; nur T1; Beisatz: Die bloße Unrichtigkeit einer Entscheidung begründet noch keine Schadenersatzpflicht. Vielmehr ist auch ein Verschulden des Entscheidungsorgans erforderlich. (T4);
    Beisatz: Geht es um die (unrichtige) Beurteilung von Rechtsfragen, ist Verschulden grundsätzlich nur dann zu bejahen, wenn der Entscheidung eine nach den Umständen unvertretbare Rechtsansicht zugrunde liegt. (T5);
    Beisatz: Das gilt sowohl für das Amtshaftungsrecht als auch in anderen Bereichen, in denen durch bindende Aussprüche eines Entscheidungsorgans in die Rechtssphäre einer Partei eingegriffen wird. (T6)
  • 1 Ob 60/09v
    Entscheidungstext OGH 26.05.2009 1 Ob 60/09v
    Auch; nur T1; Beisatz: Im Amtshaftungsprozess ist nicht zu prüfen, ob die in Betracht kommende Entscheidung richtig war, sondern ob sie auf einer vertretbaren Rechtsauffassung beruht. (T7)
  • 1 Ob 14/10f
    Entscheidungstext OGH 20.04.2010 1 Ob 14/10f
    nur T1
  • 1 Ob 214/11v
    Entscheidungstext OGH 24.11.2011 1 Ob 214/11v
    nur T1
  • 1 Ob 213/11x
    Entscheidungstext OGH 24.11.2011 1 Ob 213/11x
    Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Auslegung eines unbestimmten Gesetzesbegriffs, und zwar des „wichtigen dienstlichen Interesses“ iSd § 38 Abs 2 BDG. (T8)
  • 1 Ob 30/12m
    Entscheidungstext OGH 23.03.2012 1 Ob 30/12m
    Vgl auch; nur T1; Beis wie T5; Beis wie T7
  • 1 Ob 29/12i
    Entscheidungstext OGH 01.03.2012 1 Ob 29/12i
    nur T1
  • 1 Ob 162/12y
    Entscheidungstext OGH 11.10.2012 1 Ob 162/12y
    Auch; Beis wie T2
  • 1 Ob 89/12p
    Entscheidungstext OGH 19.09.2012 1 Ob 89/12p
    Auch; nur T1
  • 1 Ob 168/12f
    Entscheidungstext OGH 13.12.2012 1 Ob 168/12f
    nur T1
  • 1 Ob 232/12t
    Entscheidungstext OGH 07.03.2013 1 Ob 232/12t
    Auch; Beis wie T5; Beis wie T7
  • 1 Ob 201/13k
    Entscheidungstext OGH 21.11.2013 1 Ob 201/13k
    Auch; Beis wie T7
  • 1 Ob 197/13x
    Entscheidungstext OGH 21.11.2013 1 Ob 197/13x
    Auch
  • 1 Ob 200/13p
    Entscheidungstext OGH 27.02.2014 1 Ob 200/13p
    Auch
  • 1 Ob 230/14a
    Entscheidungstext OGH 23.12.2014 1 Ob 230/14a
    Auch
  • 1 Ob 96/15x
    Entscheidungstext OGH 08.07.2015 1 Ob 96/15x
    Auch; Beis wie T7
  • 1 Ob 164/15x
    Entscheidungstext OGH 17.09.2015 1 Ob 164/15x
    Auch; Beis wie T4
  • 1 Ob 194/16k
    Entscheidungstext OGH 23.11.2016 1 Ob 194/16k
    Vgl auch
  • 1 Ob 216/16w
    Entscheidungstext OGH 23.11.2016 1 Ob 216/16w
  • 1 Ob 37/17y
    Entscheidungstext OGH 16.03.2017 1 Ob 37/17y
    Auch; Beis wie T5; Beis wie T7
  • 1 Ob 105/17y
    Entscheidungstext OGH 28.06.2017 1 Ob 105/17y
    Auch; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Rechtswidrige Ausfolgung eines zuvor (rechtswidrig) sichergestellten KfZ-Anhängers durch die Staatsanwaltschaft an jemand, der offensichtlich nicht zur Innehabung berechtigt war (vgl § 114 Abs 2 StPO). (T9)
  • 1 Ob 125/17i
    Entscheidungstext OGH 30.08.2017 1 Ob 125/17i
    Vgl auch; Beis wie T2
  • 1 Ob 130/17z
    Entscheidungstext OGH 30.08.2017 1 Ob 130/17z
    Auch; Beis wie T5
  • 1 Ob 171/17d
    Entscheidungstext OGH 29.11.2017 1 Ob 171/17d
    nur T1
  • 1 Ob 207/17y
    Entscheidungstext OGH 15.12.2017 1 Ob 207/17y
    Auch; nur T1
  • 1 Ob 236/17p
    Entscheidungstext OGH 30.01.2018 1 Ob 236/17p
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T7
  • 1 Ob 5/18v
    Entscheidungstext OGH 21.03.2018 1 Ob 5/18v
  • 1 Ob 101/19p
    Entscheidungstext OGH 29.08.2019 1 Ob 101/19p
    nur T1; Beisatz: Dass die beklagte Gemeinde eine letztlich vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilte Rechtsansicht vertrat, macht ihre Rechtsauffassung nicht unvertretbar. (T10)
    Beisatz: Hier: Die Rechtsansicht des Bürgermeisters und des Stadtsenats der Beklagten, der Teilbebauungsplan enthalte (in Verbindung mit dem Textlichen Bebauungsplan 2007) eine ausreichende Regelung für die bauliche Ausnutzung des Baugrundstücks, ist zwar – entsprechend der bindenden Entscheidung des VwGH – rechtswidrig, aber durchaus vertretbar (§ 25 Abs 4 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995). (T11)
  • 1 Ob 15/21v
    Entscheidungstext OGH 22.11.2021 1 Ob 15/21v
    Beis nur wie T1
  • 1 Ob 206/21g
    Entscheidungstext OGH 14.12.2021 1 Ob 206/21g
    Beis wie T4; Beis wie T7
  • 1 Ob 247/22p
    Entscheidungstext OGH 20.12.2022 1 Ob 247/22p
    nur T1
  • 1 Ob 243/22z
    Entscheidungstext OGH 20.12.2022 1 Ob 243/22z
    Beis wie T2; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Zur Rechtsansicht betreffend § 98a Abs 1 und Abs 3 KFG idF BGBl I 2017/9. (T12)
  • 1 Ob 248/22k
    Entscheidungstext OGH 20.12.2022 1 Ob 248/22k
    Auch; Beis wie T2
  • 1 Ob 102/23s
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 20.09.2023 1 Ob 102/23s
    Beisatz: Hier: Unvertretbare Annahme eines unbedenklichen Testaments. Unterlassene Verständigung der gesetzlichen Erben. (T13)
  • 1 Ob 148/23f
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 20.09.2023 1 Ob 148/23f
    Beisatz: Hier: unvertretbares Handeln mangels sachlicher Rechtfertigung für die Nichtzulassung eines Bediensteten zu einer Ausbildung. (T14)

Schlagworte

unvertretbare Rechtsansicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0050216

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2023

Dokumentnummer

JJR_19840523_OGH0002_0010OB00010_8400000_002

Rechtssatz für 1Ob49/81; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0049948

Geschäftszahl

1Ob49/81; 1Ob10/86; 1Ob27/87 (1Ob28/87); 1Ob18/88; 1Ob3/90; 1Ob11/91; 1Ob34/90 (1Ob35/90); 1Ob28/91; 1Ob39/91; 1Ob2/92; 1Ob32/92; 1Ob2/94; 1Ob35/95; 6Ob33/95; 1Ob50/95; 9ObA2075/96d; 1Ob1/96; 1Ob8/96; 1Ob2093/96t; 1Ob27/95 (1Ob28/95); 1Ob9/96; 1Ob117/97f; 1Ob303/97h; 6Ob324/97h; 1Ob16/98d; 1Ob117/98g; 1Ob140/98i; 1Ob56/98m; 1Ob206/98w; 1Ob306/98a; 1Ob75/99g; 1Ob92/99g; 1Ob91/99k; 4Ob279/99d; 1Ob117/99h; 1Ob14/00s; 1Ob29/02z; 1Ob148/02z; 1Ob188/02g; 2Ob156/03k; 1Ob70/03f; 1Ob38/04a; 1Ob79/05g; 1Ob165/05d; 1Ob114/07g; 1Ob225/07f; 1Ob14/10f; 1Ob121/09i; 1Ob224/10p; 1Ob208/10k; 1Ob15/11d; 1Ob79/12t; 9ObA84/12m; 1Ob208/12p; 1Ob200/13p; 1Ob75/15h; 8ObA65/15i; 1Ob183/15s; 1Ob203/15g; 10Ob94/15v; 1Ob116/16i; 8ObA7/16m; 1Ob98/19x; 1Ob33/20i; 1Ob123/20z; 1Ob7/21t; 1Ob109/21t; 4Ob222/21g; 7Ob35/22f; 1Ob80/22d; 1Ob114/23f; 1Ob214/22k; 1Ob109/23w; 1Ob172/23k; 1Ob158/23a

Entscheidungsdatum

20.12.2023

Norm

AHG §1 Abs1 Ba
  1. AHG § 1 heute
  2. AHG § 1 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AHG § 1 gültig von 01.08.1989 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  4. AHG § 1 gültig von 01.02.1949 bis 31.07.1989

Rechtssatz

Wenn eine Aufgabe ihrem Wesen nach hoheitlicher Natur ist, sind auch alle mit ihrer Erfüllung verbundenen Verhaltensweisen als in Vollziehung der Gesetze erfolgt anzusehen, wenn sie nur einen hinreichend engen inneren und äußeren Zusammenhang mit der hoheitlichen Aufgabe aufweisen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 49/81
    Entscheidungstext OGH 17.02.1982 1 Ob 49/81
    Veröff: SZ 55/17 = JBl 1983,260; hiezu zustimmend Schurig, JBl 1983,234
  • 1 Ob 10/86
    Entscheidungstext OGH 25.06.1986 1 Ob 10/86
    Veröff: SZ 59/112 = JBl 1986,730
  • 1 Ob 27/87
    Entscheidungstext OGH 02.09.1987 1 Ob 27/87
    Veröff: SZ 60/156 = JBl 1988,178
  • 1 Ob 18/88
    Entscheidungstext OGH 28.06.1988 1 Ob 18/88
    Auch; Veröff: SZ 61/157 = JBl 1989,112
  • 1 Ob 3/90
    Entscheidungstext OGH 04.04.1990 1 Ob 3/90
  • 1 Ob 11/91
    Entscheidungstext OGH 26.06.1991 1 Ob 11/91
    Veröff: SZ 64/85 = JBl 1992,122 = ÖBl 1992,12 = MR 1992,152
  • 1 Ob 34/90
    Entscheidungstext OGH 18.09.1991 1 Ob 34/90
    Vgl auch; Beisatz: Im vorliegenden Fall wurde der unmittelbare Zusammenhang mit einer Unterrichtstätigkeit an einer dem SchUG unterworfenen Schule die Vervielfältigung von Filmen durch Realakt sowie deren Verbreitung durch das SHB - Medienzentrum verneint. (T1)
    Veröff: ÖBl 1993,133
  • 1 Ob 28/91
    Entscheidungstext OGH 20.11.1991 1 Ob 28/91
    Veröff: GRURInt 1992,930 = MR 1992,154 = ÖBl 1993,139
  • 1 Ob 39/91
    Entscheidungstext OGH 18.12.1991 1 Ob 39/91
    Veröff: JBl 1992,323
  • 1 Ob 2/92
    Entscheidungstext OGH 14.07.1992 1 Ob 2/92
    Vgl auch; Beisatz: Im vorliegenden Fall diente ein Interview, das der Leiter einer Bundespolizeidirektion in dieser amtlichen Eigenschaft gab, hoheitlichen Zielsetzungen und wies einen engen Zusammenhang mit hoheitlichen Aufgaben auf. (T2)
  • 1 Ob 32/92
    Entscheidungstext OGH 25.08.1992 1 Ob 32/92
    Veröff: SZ 65/112 = EvBl 1993/10 S 59 = ZVR 1993/109 S 235
  • 1 Ob 2/94
    Entscheidungstext OGH 16.02.1994 1 Ob 2/94
    Auch; Beisatz: Der Tätigkeitsbereich, der die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben zum Gegenstand hat, ist einheitlich als hoheitlich anzusehen, auch wenn einzelne Teile dieser Aufgaben so erfüllt werden, wie sie für sich genommen nach ihrem äußeren Erscheinungsbild von jedermann vorgenommen werden könnten. (T3)
  • 1 Ob 35/95
    Entscheidungstext OGH 22.11.1995 1 Ob 35/95
  • 6 Ob 33/95
    Entscheidungstext OGH 28.09.1995 6 Ob 33/95
  • 1 Ob 50/95
    Entscheidungstext OGH 30.01.1996 1 Ob 50/95
    Auch; Beis wie T3
  • 9 ObA 2075/96d
    Entscheidungstext OGH 12.06.1996 9 ObA 2075/96d
    Auch; Veröff: SZ 69/140
  • 1 Ob 1/96
    Entscheidungstext OGH 27.02.1996 1 Ob 1/96
    Auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 69/49
  • 1 Ob 8/96
    Entscheidungstext OGH 30.01.1996 1 Ob 8/96
    Auch
  • 1 Ob 2093/96t
    Entscheidungstext OGH 25.06.1996 1 Ob 2093/96t
    Auch; Beis wie T3 nur: Der Tätigkeitsbereich, der die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben zum Gegenstand hat, ist einheitlich als hoheitlich anzusehen. (T4)
  • 1 Ob 27/95
    Entscheidungstext OGH 04.06.1996 1 Ob 27/95
    Auch; Veröff: SZ 69/132
  • 1 Ob 9/96
    Entscheidungstext OGH 22.08.1996 1 Ob 9/96
    Auch; Veröff: SZ 69/186
  • 1 Ob 117/97f
    Entscheidungstext OGH 27.08.1997 1 Ob 117/97f
    Auch; Beis wie T4; Veröff: SZ 70/160
  • 1 Ob 303/97h
    Entscheidungstext OGH 14.10.1997 1 Ob 303/97h
    Beis wie T4
  • 6 Ob 324/97h
    Entscheidungstext OGH 24.11.1997 6 Ob 324/97h
    Veröff: SZ 70/241
  • 1 Ob 16/98d
    Entscheidungstext OGH 24.03.1998 1 Ob 16/98d
    Beisatz: Hier: Wachdienst eines Grundwehrdieners beim Österreichischen Bundesheer. (T5)
  • 1 Ob 117/98g
    Entscheidungstext OGH 19.05.1998 1 Ob 117/98g
    Beisatz: Aufgaben der Gendarmerie und anderer uniformierter Wachkörper sind grundsätzlich hoheitlicher Natur. (T6)
    Beisatz: Hier: Öffentlichkeitsarbeit der Sicherheitsdirektion durch Verfassen und Verbreiten von Presseaussendungen. (T7)
  • 1 Ob 140/98i
    Entscheidungstext OGH 19.05.1998 1 Ob 140/98i
  • 1 Ob 56/98m
    Entscheidungstext OGH 09.06.1998 1 Ob 56/98m
    Beis wie T3; Veröff: SZ 71/99
  • 1 Ob 206/98w
    Entscheidungstext OGH 28.07.1998 1 Ob 206/98w
    Auch
  • 1 Ob 306/98a
    Entscheidungstext OGH 19.01.1999 1 Ob 306/98a
    Auch; Beisatz: Ein nach Sachgesichtspunkten verknüpfter und der Vollziehung einer bestimmten Verwaltungsmaterie dienender Tätigkeitsbereich, der in seinem Kern der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben dient, wird einheitlich als hoheitlich angesehen. (T8) Veröff: SZ 72/5
  • 1 Ob 75/99g
    Entscheidungstext OGH 23.03.1999 1 Ob 75/99g
    Beisatz: Die Erfüllung der dem Bundesheer übertragenen gesetzlichen Aufgaben geschieht grundsätzlich in Vollziehung der Gesetze. (T9)
  • 1 Ob 92/99g
    Entscheidungstext OGH 27.04.1999 1 Ob 92/99g
  • 1 Ob 91/99k
    Entscheidungstext OGH 25.05.1999 1 Ob 91/99k
    Auch; Beisatz: Hier: Haftung des Bundes als Rechtsträger im Sinn des AHG verneint (Durchführung von Routineultraschalluntersuchungen). (T10)
    Veröff: SZ 72/91
  • 4 Ob 279/99d
    Entscheidungstext OGH 09.11.1999 4 Ob 279/99d
    Ähnlich
  • 1 Ob 117/99h
    Entscheidungstext OGH 27.10.1999 1 Ob 117/99h
    Beis wie T3; Beisatz: Davon abzugrenzen sind Handlungen und Unterlassungen mit Schadensfolgen, die vom Organ anlässlich beziehungsweise bei Gelegenheit außerhalb seines Tätigkeitsbereichs begangen werden. Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Unterlassungsklage gegen das Organ ist nicht an die Frage anzuknüpfen, ob die Tatsachenmitteilung Teil eines hoheitlichen Akts im engeren Sinn ist, sondern daran, ob die Tatsachenmitteilung einen hinreichend engen inneren und äußeren Zusammenhang mit der hoheitlichen Aufgabe des Organs aufweist. (T11)
  • 1 Ob 14/00s
    Entscheidungstext OGH 22.02.2000 1 Ob 14/00s
    Beisatz: Die Prüfung dieses funktionellen Zusammenhangs klärt auch die Frage, ob eine informelle, also eine nicht in Bescheidform erteilte Auskunft der Hoheitsverwaltung zuzurechnen ist. (T12)
    Beisatz: Hier: Auskunftsbegehren bezogen auf eine Ersichtlichmachung im Flächenwidmungsplan und Angelegenheiten der Bauordnung. (T13)
    Veröff: SZ 73/34
  • 1 Ob 29/02z
    Entscheidungstext OGH 26.02.2002 1 Ob 29/02z
    Auch; Beisatz: Dass die Erteilung des Unterrichts an Schulen hoheitlich erfolgt, wird ebensowenig in Zweifel gezogen wie dass jene Lehrpersonen, die Studenten an Pädagogischen Akademien zum Zwecke der Lehrerausbildung unterrichten, in hoheitlicher Funktion tätig werden. (T14)
    Beisatz: Hier: Auch mit der Ausbildung des Beklagten zum Schilehrwart wurde ein hoheitliches Ziel angestrebt: Ihm sollte die Befähigung zur Erteilung des Schiunterrichts im Zuge der gesetzlich vorgesehenen Ausbildungsveranstaltungen für Studenten der Pädagogischen Akademie ermöglicht werden. (T15)
  • 1 Ob 148/02z
    Entscheidungstext OGH 28.02.2003 1 Ob 148/02z
    Auch; Beisatz: Hier: Die Änderung eines Flächenwidmungsplans. (T16)
  • 1 Ob 188/02g
    Entscheidungstext OGH 25.03.2003 1 Ob 188/02g
    Auch; Beisatz: Der von einem Kreditinstitut bestellte Bankprüfer ist - jedenfalls für die Zeit bis zur Einrichtung der Finanzmarktaufsichtsbehörde als weisungsfreie Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit - Organ der Bankenaufsicht im Sinne des § 1 Abs 2 AHG, wenn er der Aufsichtsbehörde den vom BWG geforderten bankenaufsichtlichen Prüfungsbericht übermittelt. (T17)
    Beisatz: Weisungsfreiheit oder Unabhängigkeit der Organe stellt kein Hindernis dar. (T18)
    Veröff: SZ 2003/28
  • 2 Ob 156/03k
    Entscheidungstext OGH 28.08.2003 2 Ob 156/03k
    Beis wie T3; Beisatz: Hat ein Staat im Rahmen eines völkerrechtlichen Vertrages gehandelt, so liegt ebenfalls hoheitliches Handeln vor. (T19)
  • 1 Ob 70/03f
    Entscheidungstext OGH 17.10.2003 1 Ob 70/03f
    Vgl; Beisatz: Hier: Tätigkeit im Zuge einer Überprüfung nach § 57a KFG. (T20)
    Veröff: SZ 2003/125
  • 1 Ob 38/04a
    Entscheidungstext OGH 16.04.2004 1 Ob 38/04a
    Beisatz: Dies gilt auch im Falle der Anmaßung einer bestimmten Vollziehungskompetenz durch einen Rechtsträger, für Verhaltensweisen eines Organs in Überschreitung seines Befugniskreises, ja selbst bei strafgesetzwidrigen oder sonst deliktischen Organhandlungen. (T21)
    Beisatz: Hier: Äußerung eines Volksanwaltes im Rahmen einer Fernsehsendung. (T22)
    Veröff: SZ 2004/54
  • 1 Ob 79/05g
    Entscheidungstext OGH 27.09.2005 1 Ob 79/05g
    Beisatz: Dies selbst dann, wenn das Organ ungeachtet seiner fehlenden Zuständigkeit tätig wird oder seinen Befugniskreis überschreitet (so schon SZ 54/171 ua). Hier: Todfallsaufnahme durch Gerichtskommissär vor Beauftragung durch das Gericht. (T23) Beisatz: Eine Organhandlung wäre nur dann zu verneinen, wenn das dem Beklagten vorgeworfene Verhalten seiner Art nach erkennbar nicht zu dessen Vollzugsbereich gehört hätte. (T24)
  • 1 Ob 165/05d
    Entscheidungstext OGH 27.09.2005 1 Ob 165/05d
    Vgl auch; Beis wie T24; Beisatz: Ob der Geschädigte dies hätte erkennen müssen, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände zu beurteilen. Im Zweifel muss sich ein Rechtsträger das Verhalten, das ein von ihm - wenn auch für andere Aufgaben - bestelltes Organ in Vollziehung der Gesetze setzte, schon als Folge der von ihm durch die Bestellung für Außenstehende geschaffenen Vertrauenslage zurechnen lassen. (T25)
  • 1 Ob 114/07g
    Entscheidungstext OGH 29.11.2007 1 Ob 114/07g
    Vgl auch; Beisatz: Wenn eine einheitliche Aufgabe ihrem Wesen nach hoheitlicher Natur ist, werden auch alle damit in Zusammenhang stehenden Maßnahmen als in Vollziehung der Gesetze erfolgt angesehen, auch wenn die Handlung nur die Ausübung hoheitlicher Gewalt vorbereitet oder abschließt. (T26)
    Beisatz: Die dem Rauchfangkehrer gemäß § 15e Abs 2 des Wiener Feuerpolizei- und Luftreinhaltegesetzes bei Vorliegen einer unmittelbaren Gefahr obliegenden Verpflichtungen sind Aufgaben hoheitlicher Natur. (T27)
  • 1 Ob 225/07f
    Entscheidungstext OGH 30.09.2008 1 Ob 225/07f
    Vgl auch; Beisatz: Im Rahmen des AHG sind aber nicht nur Bescheide und Akte unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt als Formen der Hoheitsverwaltung anzusehen, sondern auch sogenannte „faktische Amtshandlungen" bzw „verfahrensfreie Verwaltungsakte", die nicht behördliche Befehls-und Zwangsgewalt beinhalten, sondern im Gegenteil Rechtsfolgen, die vielfach in Form von Bewilligungen oder Genehmigungen von den Beteiligten sogar gewünscht sind, nach sich ziehen. (T28) Beisatz: Eine telefonische Mitteilung des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie an einen Zivilflugplatzhalter, dass Bedenken gegen die Zuverlässigkeit einer Person bestehen, verbunden mit der Aufforderung, ihr den Flughafenausweis zu entziehen im Rahmen einer Zuverlässigkeitsprüfung nach § 134a Abs 4 LFG ist als faktische Amtshandlung zu qualifizieren. (T29)
  • 1 Ob 14/10f
    Entscheidungstext OGH 20.04.2010 1 Ob 14/10f
    Beisatz: Hier: Rundschreiben. (T30)
  • 1 Ob 121/09i
    Entscheidungstext OGH 06.07.2010 1 Ob 121/09i
    Auch; Beis wie T23 nur: Dies selbst dann, wenn das Organ ungeachtet seiner fehlenden Zuständigkeit tätig wird oder seinen Befugniskreis überschreitet (so schon SZ 54/171 ua). (T31)
    Beis wie T24; Beis wie T25
  • 1 Ob 224/10p
    Entscheidungstext OGH 23.02.2011 1 Ob 224/10p
    Auch; Beis wie T26; Beis wie T27
  • 1 Ob 208/10k
    Entscheidungstext OGH 23.02.2011 1 Ob 208/10k
    Beis wie T21; Beisatz: Hier: Interview (keine Anwendung des § 9 Abs 5 AHG). (T32)
  • 1 Ob 15/11d
    Entscheidungstext OGH 31.03.2011 1 Ob 15/11d
    Beisatz: Die vom gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft im Sinne des § 277 Abs 2 UGB veranlasste Veröffentlichung des Jahresabschlusses im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ ist hoheitliches Handeln der Medieninhaberin der „Wiener Zeitung“. (T33)
    Veröff: SZ 2011/43
  • 1 Ob 79/12t
    Entscheidungstext OGH 24.05.2012 1 Ob 79/12t
    Beis wie T3; Beis wie T26; Beisatz: Eine fehlende Außenwirkung, etwa einer Tatsachenmitteilung, ist kein Tatbestandsmerkmal der Bestimmungen des AHG. (T34)
    Beisatz: Hier: Behördeninterne Mitteilung eines Dienstnehmers über das Verhalten eines anderen Dienstnehmers. (T35)
  • 9 ObA 84/12m
    Entscheidungstext OGH 26.11.2012 9 ObA 84/12m
    Auch; Beisatz: Hier: Arbeitsrechtliche Fürsorgepflicht des öffentlich‑rechtlichen Dienstgebers. (T36)
    Veröff: SZ 2012/128
  • 1 Ob 208/12p
    Entscheidungstext OGH 13.12.2012 1 Ob 208/12p
    Vgl; nur T4; Beis wie T24; Beis wie T26; Beis wie T31
    Veröff: SZ 2012/137
  • 1 Ob 200/13p
    Entscheidungstext OGH 27.02.2014 1 Ob 200/13p
    Auch
  • 1 Ob 75/15h
    Entscheidungstext OGH 18.06.2015 1 Ob 75/15h
    Beisatz: Hier: In der Durchführung der individuellen Berufs(bildungs)orientierung nach § 13b SchUG durch eine juristische Person als Unternehmensträger liegt eine Mitwirkung an der hoheitlich zu verrichtenden Aufgabe Erteilung des Unterrichts. (T37);
    Veröff: SZ 2015/58
  • 8 ObA 65/15i
    Entscheidungstext OGH 29.09.2015 8 ObA 65/15i
  • 1 Ob 183/15s
    Entscheidungstext OGH 22.10.2015 1 Ob 183/15s
    Auch; Beisatz: Vergleichbare hoheitliche Befugnisse, die den Rechtsträgern der institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen übertragen worden wären, fehlen nach dem Vlbg KGG. (T38); Veröff: SZ 2015/118
  • 1 Ob 203/15g
    Entscheidungstext OGH 24.11.2015 1 Ob 203/15g
    Beisatz: Die entgeltliche Beförderung von Schülern zieht nicht eine Organstellung der Mitarbeiter des jeweiligen Transportunternehmens nach sich, weil der Transport keinen ausreichend engen inneren oder äußeren Zusammenhang zu einer etwa nach dem Transport anschließenden (sportlichen) Ausbildung, dem Unterricht, hat (hier: Liftwart). (T39)
  • 10 Ob 94/15v
    Entscheidungstext OGH 19.01.2016 10 Ob 94/15v
    Beis ähnlich wie T11
  • 1 Ob 116/16i
    Entscheidungstext OGH 30.08.2016 1 Ob 116/16i
    Vgl auch
  • 8 ObA 7/16m
    Entscheidungstext OGH 25.10.2016 8 ObA 7/16m
    Auch; Beis wie T36
  • 1 Ob 98/19x
    Entscheidungstext OGH 25.06.2019 1 Ob 98/19x
  • 1 Ob 33/20i
    Entscheidungstext OGH 16.04.2020 1 Ob 33/20i
  • 1 Ob 123/20z
    Entscheidungstext OGH 24.09.2020 1 Ob 123/20z
    Beis wie T3; Beisatz: Hier: Vorsätzliche Tötung unter Präsenzdienern. Der Mord beruhte auf einem selbständigen Willensentschluss, der außerhalb eines jeden Sachzusammenhangs mit dem Wachauftrag stand, den der Täter als Organ zu erfüllen hatte, und wurde daher auch nicht in Vollziehung der Gesetze begangen. (T40)
  • 1 Ob 7/21t
    Entscheidungstext OGH 28.01.2021 1 Ob 7/21t
    Auch; Beisatz: Hier: Pflege und (medizinische) Behandlung im Zusammenhang mit dem Vollzug einer Unterbringung nach dem UbG. (T41)
  • 1 Ob 109/21t
    Entscheidungstext OGH 07.09.2021 1 Ob 109/21t
    Beisatz: Hier: Haltung eines Polizeidiensthundes. (T42)
    Anm: Veröff: SZ 2021/81
  • 4 Ob 222/21g
    Entscheidungstext OGH 23.02.2022 4 Ob 222/21g
    Vgl; Beisatz: Hier: Zur Erteilung des hoheitlich ausgeübten Unterrrichts zählt auch die Beaufsichtigung der Schüler, wozu auch sämtliche Aspekte des Pandemiemanagements gehören. (T43)
  • 7 Ob 35/22f
    Entscheidungstext OGH 30.03.2022 7 Ob 35/22f
  • 1 Ob 80/22d
    Entscheidungstext OGH 14.09.2022 1 Ob 80/22d
    Beis wie T3; Beisatz: Hier: Hier: Interview eines Bürgermeisters. (T44)
  • 1 Ob 114/23f
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 13.07.2023 1 Ob 114/23f
    Beisatz wie T3; Beisatz wie T4; Beisatz wie T8; Beisatz wie T26
    Beisatz: Hier: Zum Unterricht an der Universität. (T45)
    Anm: Vgl dazu RS0134436.
  • 1 Ob 214/22k
    Entscheidungstext OGH 20.09.2023 1 Ob 214/22k
    Beisatz wie T3
    Beisatz: Hier: Überprüfungsberechtigter nach § 26 OÖ LuftREnTG als Organ iSd § 1 Abs 2 AHG. (T46)
    Anm: Vgl RS0134536.
  • 1 Ob 109/23w
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 20.09.2023 1 Ob 109/23w
    Beisatz wie T3; Beisatz wie T8; Beisatz wie T11; Beisatz wie T21
    Beisatz: Hier: Zur Organstellung von Vertrauenspersonen gemäß § 129 Z 2 StPO. (T47)
    Beisatz: Dass die Vertrauensperson bei ihren verdeckten Ermittlungen zum Komplizen des Klägers auch Informationen zu diesem selbst – als dessen „Geschäftspartner“ – erlangte und an die Strafverfolgungsbehörde weitergab, stand damit in einem engen inneren – und nicht bloß äußerlichen örtlichen oder zeitlichen – Zusammenhang. Die Unterscheidung der Vorinstanzen danach, ob der Ermittlungsauftrag auch den Kläger oder nur seinen Komplizen betraf, liefe auf einen wenig sachgerechten Formalismus hinaus, der das für die Abgrenzung der hoheitlichen von einer rein privaten Tätigkeit maßgebliche Kriterium des ausreichend engen (vor allem) inneren und äußeren Zusammenhangs ausblendete. (T48)
    Beisatz: Die Aussage einer von der Kriminalpolizei mit verdeckten Ermittlungen beauftragten Vertrauensperson vor dieser Behörde über die von ihr gewonnenen Ermittlungsergebnisse steht mit ihrer hoheitlichen Aufgabe in einem engen inneren und äußeren Zusammenhang. (T49)
    Anm: Vgl RS0134516.
  • 1 Ob 172/23k
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 20.12.2023 1 Ob 172/23k
    Beisatz wie T21; Beisatz wie T23; Beisatz wie T33
    Beisatz: Hier: Verwahrer nach § 30 Abs 1 TSchG. (T50)
  • 1 Ob 158/23a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 16.11.2023 1 Ob 158/23a
    Beisatz: Hier: Zu den Voraussetzungen der Haftung eines Rauchfangkehrers. (T51)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0049948

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2024

Dokumentnummer

JJR_19820217_OGH0002_0010OB00049_8100000_006

Rechtssatz für 1Ob24/94; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0049897

Geschäftszahl

1Ob24/94; 1Ob49/95 (1Ob54/95); 1Ob50/95; 1Ob1/96; 1Ob27/95 (1Ob28/95); 1Ob2047/96b; 1Ob9/96; 1Ob140/98i; 1Ob56/98m; 1Ob306/98a; 1Ob92/99g; 1Ob117/99h; 1Ob14/00s; 1Ob25/01k; 1Ob188/02g; 1Ob49/05w; 1Ob179/05p; 1Ob54/06g; 8Ob43/08v; 1Ob225/07f; 1Ob190/08k; 1Ob14/10f; 1Ob208/10k; 1Ob15/11d; 1Ob29/14t; 1Ob75/15h; 1Ob203/15g; 1Ob116/16i; 1Ob70/20f; 1Ob10/20g; 1Ob109/21t; 7Ob35/22f; 1Ob80/22d; 1Ob114/23f; 1Ob109/23w; 1Ob172/23k

Entscheidungsdatum

20.12.2023

Norm

AHG §1 Abs1 Ba
  1. AHG § 1 heute
  2. AHG § 1 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AHG § 1 gültig von 01.08.1989 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  4. AHG § 1 gültig von 01.02.1949 bis 31.07.1989

Rechtssatz

Eine Tätigkeit im Sinne des Paragraph eins, AHG liegt dann vor, wenn das faktische Handeln im Dienste der Erreichung der eigentlichen hoheitlichen Zielsetzung steht und einen hinreichend engen inneren und äußeren Zusammenhang mit hoheitlichen Aufgaben aufweist.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 24/94
    Entscheidungstext OGH 14.07.1994 1 Ob 24/94
  • 1 Ob 49/95
    Entscheidungstext OGH 22.11.1995 1 Ob 49/95
    Auch; Veröff: SZ 68/220
  • 1 Ob 50/95
    Entscheidungstext OGH 30.01.1996 1 Ob 50/95
  • 1 Ob 1/96
    Entscheidungstext OGH 27.02.1996 1 Ob 1/96
    Veröff: SZ 69/49
  • 1 Ob 27/95
    Entscheidungstext OGH 04.06.1996 1 Ob 27/95
    Auch; Veröff: SZ 69/132
  • 1 Ob 2047/96b
    Entscheidungstext OGH 22.08.1996 1 Ob 2047/96b
    Beisatz: Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Tätigkeit zum überwiegenden Teil dem Schutz der Allgemeinheit und damit öffentlichen Interessen dient. (T1) Veröff: SZ 69/188
  • 1 Ob 9/96
    Entscheidungstext OGH 22.08.1996 1 Ob 9/96
    Auch; Veröff: SZ 69/185
  • 1 Ob 140/98i
    Entscheidungstext OGH 19.05.1998 1 Ob 140/98i
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Gilt auch bei Befugnisüberschreitung oder Zuständigkeitsüberschreitung und bei strafgesetzwidrigen oder sonst deliktischen Handlungen. (T2)
  • 1 Ob 56/98m
    Entscheidungstext OGH 09.06.1998 1 Ob 56/98m
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Dies gilt auch bei Befugnisüberschreitung oder Zuständigkeitsüberschreitung und bei deliktischen Handlungen. (T3) Veröff: SZ 71/99
  • 1 Ob 306/98a
    Entscheidungstext OGH 19.01.1999 1 Ob 306/98a
    Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 72/5
  • 1 Ob 92/99g
    Entscheidungstext OGH 27.04.1999 1 Ob 92/99g
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T2
  • 1 Ob 117/99h
    Entscheidungstext OGH 27.10.1999 1 Ob 117/99h
    Auch; Beis wie T2
  • 1 Ob 14/00s
    Entscheidungstext OGH 22.02.2000 1 Ob 14/00s
    Beisatz: Die Prüfung dieses funktionellen Zusammenhangs klärt auch die Frage, ob eine informelle, also eine nicht in Bescheidform erteilte Auskunft der Hoheitsverwaltung zuzurechnen ist. (T4); Beisatz: Hier: Auskunftsbegehren bezogen auf eine Ersichtlichmachung im Flächenwidmungsplan und Angelegenheiten der Bauordnung. (T5); Veröff: SZ 73/34
  • 1 Ob 25/01k
    Entscheidungstext OGH 27.03.2001 1 Ob 25/01k
    Beisatz: Hier: Beurteilung der Betriebssicherheit von in Betrieb stehender Dampfkesseln durch Kesselprüfstellen (ausgegliederte Unternehmungen des Bundes). (T6); Veröff: SZ 74/55
  • 1 Ob 188/02g
    Entscheidungstext OGH 25.03.2003 1 Ob 188/02g
    Auch; Beisatz: Bedeutsam ist lediglich, dass der Dritte eine Aufgabe zu besorgen hat, die infolge eines engen Sachzusammenhangs im Dienst der Erreichung der hoheitlichen Zielsetzung steht. Dem Dritten muss zumindest unterstützende Mitwirkung bei der Besorgung der hoheitlichen Aufgaben zukommen. (T7); Beisatz: Der Umstand, dass der Bankprüfer organisatorisch nicht in die Aufsichtsbehörde eingebunden ist und dass er materiell bei Erstattung des bankaufsichtlichen Prüfungsberichts keiner Weisung durch die Aufsichtsbehörde unterliegt, kann nichts daran ändern, dass er eine im Dienst der Erreichung der hoheitlichen Zielsetzung gelegene Aufgabe zu besorgen hat. (T8); Beisatz: Hier bediente sich die Aufsichtsbehörde iSd § 70 Abs 1 Z 1 BWG der Mitwirkung eines "privaten" Bankprüfers, um ihre öffentlichen Aufgaben der Bankaufsicht zu erfüllen. (T9); Veröff: SZ 2003/28
  • 1 Ob 49/05w
    Entscheidungstext OGH 24.06.2005 1 Ob 49/05w
    Vgl; Beisatz: Nimmt der Jugendwohlfahrtsträger seine Kompetenz zur Ergreifung vorläufiger Maßnahmen der Pflege und Erziehung gemäß §215 Abs1 zweiter Satz ABGB durch die Unterbringung eines Minderjährigen in einer psychologischen Beobachtungsstation in Anspruch, um den Verdacht des sexuellen Missbrauchs eines Minderjährigen durch einen Obsorgeberechtigten zu klären, so handelt er hoheitlich. (T10); Veröff: SZ 2005/92
  • 1 Ob 179/05p
    Entscheidungstext OGH 27.09.2005 1 Ob 179/05p
    Vgl auch; Beisatz: Alle Maßnahmen von Gemeinden im Sachzusammenhang mit einer Änderung eines Flächenwidmungsplans sind als hoheitliche Verwaltungsakte einzustufen. (T11)
  • 1 Ob 54/06g
    Entscheidungstext OGH 11.07.2006 1 Ob 54/06g
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Vollziehung der Angelegenheiten der Konsumentenpolitik einschließlich des Konsumentenschutzes. (T12); Veröff: SZ 2006/101
  • 8 Ob 43/08v
    Entscheidungstext OGH 16.06.2008 8 Ob 43/08v
    Beisatz: Das hat umso mehr zu gelten, wenn die Handlungen, deren Untersagung der Kläger anstrebt, auf Grundlage eines von der Beklagten erlassenen Bescheids gesetzt werden. Gerade nicht ist hingegen zu prüfen, ob der Bescheid (auch) dem Kläger gegenüber wirksam wurde. (T13)
  • 1 Ob 225/07f
    Entscheidungstext OGH 30.09.2008 1 Ob 225/07f
    Vgl auch; Beisatz: Eine telefonische Mitteilung des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie an einen Zivilflugplatzhalter, dass Bedenken gegen die Zuverlässigkeit einer Person bestehen, verbunden mit der Aufforderung, ihr den Flughafenausweis zu entziehen im Rahmen einer Zuverlässigkeitsprüfung nach § 134a Abs 4 LFG ist als faktische Amtshandlung zu qualifizieren. (T14)
  • 1 Ob 190/08k
    Entscheidungstext OGH 31.03.2009 1 Ob 190/08k
    Veröff: SZ 2009/43
  • 1 Ob 14/10f
    Entscheidungstext OGH 20.04.2010 1 Ob 14/10f
    Beisatz: Hier: Rundschreiben. (T15)
  • 1 Ob 208/10k
    Entscheidungstext OGH 23.02.2011 1 Ob 208/10k
    Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Interview (keine Anwendung des § 9 Abs 5 AHG). (T16)
  • 1 Ob 15/11d
    Entscheidungstext OGH 31.03.2011 1 Ob 15/11d
    Auch; Beisatz: Die vom gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft im Sinne des § 277 Abs 2 UGB veranlasste Veröffentlichung des Jahresabschlusses im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ ist hoheitliches Handeln der Medieninhaberin der „Wiener Zeitung“. (T17)
    Veröff: SZ 2011/43
  • 1 Ob 29/14t
    Entscheidungstext OGH 27.03.2014 1 Ob 29/14t
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Veröff: SZ 2014/32
  • 1 Ob 75/15h
    Entscheidungstext OGH 18.06.2015 1 Ob 75/15h
    Auch; Beisatz: Hier: In der Durchführung der individuellen Berufs(bildungs)orientierung nach § 13b SchUG durch eine juristische Person als Unternehmensträger liegt eine Mitwirkung an der hoheitlich zu verrichtenden Aufgabe Erteilung des Unterrichts. (T18)
    Veröff: SZ 2015/58
  • 1 Ob 203/15g
    Entscheidungstext OGH 24.11.2015 1 Ob 203/15g
    Auch; Beisatz: Die entgeltliche Beförderung von Schülern zieht nicht eine Organstellung der Mitarbeiter des jeweiligen Transportunternehmens nach sich, weil der Transport keinen ausreichend engen inneren oder äußeren Zusammenhang zu einer etwa nach dem Transport anschließenden (sportlichen) Ausbildung, dem Unterricht, hat (hier: Liftwart). (T19)
  • 1 Ob 116/16i
    Entscheidungstext OGH 30.08.2016 1 Ob 116/16i
    Vgl auch
  • 1 Ob 70/20f
    Entscheidungstext OGH 25.05.2020 1 Ob 70/20f
    Auch
  • 1 Ob 10/20g
    Entscheidungstext OGH 30.04.2020 1 Ob 10/20g
    vgl; Beisatz: Der Prüfingenieur nach der Wiener Bauordnung ist nicht Organ iSd § 1 Abs 1 AHG. (T20)
    Anm: Veröff: SZ 2020/40
  • 1 Ob 109/21t
    Entscheidungstext OGH 07.09.2021 1 Ob 109/21t
    Vgl; Beisatz: Hier: Haltung eines Polizeidiensthundes. (T21)
  • 7 Ob 35/22f
    Entscheidungstext OGH 30.03.2022 7 Ob 35/22f
    Vgl
  • 1 Ob 80/22d
    Entscheidungstext OGH 14.09.2022 1 Ob 80/22d
    Vgl; Beisatz: Hier: Hier: Interview eines Bürgermeisters. (T22)
  • 1 Ob 114/23f
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 13.07.2023 1 Ob 114/23f
    Beisatz: Hier: Zum Unterricht an der Universität. (T23)
    Anm: Vgl dazu RS0134436.
  • 1 Ob 109/23w
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 20.09.2023 1 Ob 109/23w
    Beisatz wie T2; Beisatz wie T3
    Beisatz: Hier: Zur Organstellung von Vertrauenspersonen gemäß § 129 Z 2 StPO. (T24)
    Beisatz: Dass die Vertrauensperson bei ihren verdeckten Ermittlungen zum Komplizen des Klägers auch Informationen zu diesem selbst – als dessen „Geschäftspartner“ – erlangte und an die Strafverfolgungsbehörde weitergab, stand damit in einem engen inneren – und nicht bloß äußerlichen örtlichen oder zeitlichen – Zusammenhang. Die Unterscheidung der Vorinstanzen danach, ob der Ermittlungsauftrag auch den Kläger oder nur seinen Komplizen betraf, liefe auf einen wenig sachgerechten Formalismus hinaus, der das für die Abgrenzung der hoheitlichen von einer rein privaten Tätigkeit maßgebliche Kriterium des ausreichend engen (vor allem) inneren und äußeren Zusammenhangs ausblendete. (T25)
    Beisatz: Die Aussage einer von der Kriminalpolizei mit verdeckten Ermittlungen beauftragten Vertrauensperson vor dieser Behörde über die von ihr gewonnenen Ermittlungsergebnisse steht mit ihrer hoheitlichen Aufgabe in einem engen inneren und äußeren Zusammenhang. (T26)
    Anm: Vgl RS0134516.
  • 1 Ob 172/23k
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 20.12.2023 1 Ob 172/23k
    Beisatz: Hier: Verwahrer nach § 30 Abs 1 TSchG. (T27)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0049897

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2024

Dokumentnummer

JJR_19940714_OGH0002_0010OB00024_9400000_002

Entscheidungstext 1Ob14/10f

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

Zak 2010/453 S 258 - Zak 2010,258 = ecolex 2010/316 S 858 (Rabl) - ecolex 2010,858 (Rabl) = ZVR 2011/45 S 75 (Danzl, tabellarische Übersicht) - ZVR 2011,75 (Danzl, tabellarische Übersicht)

Geschäftszahl

1Ob14/10f

Entscheidungsdatum

20.04.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Alfred M*****, vertreten durch Dr. Erich Moser, Rechtsanwalt in Murau, wider die beklagte Partei Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark, Graz, Hamerlinggasse 3, vertreten durch Dr. Klaus Rainer, Rechtsanwalt in Graz, wegen 19.120 EUR sA, infolge Revision der klagenden Partei (Revisionsstreitwert 9.524,42 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 27. Oktober 2009, GZ 5 R 146/09v-36, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 1. Juli 2009, GZ 14 Cg 142/07h-31, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben. Dem Berufungsgericht wird eine neuerliche Entscheidung über die Berufung aufgetragen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Der Kläger ist Landwirt. Aufgrund einer vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen erteilten Bewilligung, ein Samendepot für den innergemeinschaftlichen Handel mit Samen von Rindern zu betreiben, begann er im August 2006, mit Rindersamen zu handeln. Die Beklagte ist als Körperschaft öffentlichen Rechts zur Vertretung der Interessen der Land- und Forstwirtschaft in der Steiermark berufen, weiters zur Beratung der Land- und Forstwirte und zur Durchführung von Aufgaben, die der Förderung der Land- und Forstwirtschaft dienen (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, des Gesetzes vom 29. Oktober 1969 über die Kammern für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark, LGBl 1970/14 in der Fassung LGBl 2005/66). Die Besamungsanstalt G***** wird von der Beklagten betrieben. Als Besamungsstation ist sie eine Einrichtung, in der männliche Zuchttiere zur Gewinnung, Behandlung und Abgabe von Samen zur künstlichen Besamung gehalten werden. Der Beklagten oblag ua auch die Vollziehung des - mittlerweile außer Kraft getretenen - Gesetzes vom 28. September 1993 über die landwirtschaftliche Tierzucht (Steiermärkisches Tierzuchtgesetz - im Folgenden: Stmk TZG 1993) im übertragenen Wirkungsbereich (Paragraph 19, Absatz eins, Stmk TZG 1993). Zu den Befugnissen der Beklagten zählte unter anderem, dass sie in ihrer Funktion als behördlich anerkannte Ausbildungsstätte (Paragraph 10, Absatz 8, Stmk TZG 1993) Ausbildungskurse für die künstliche Besamung für Besamungstechniker und für Tierhalter zur Besamung von Tieren im eigenen Stand abhält. Nach erfolgreicher Absolvierung dieser Kurse erteilten ihre Organe „Bewilligungen“ zur Eigenbestandsbesamung von Rindern. Vor dem und während des Zeitraums vom 18. August 2006 bis 25. April 2007 wurden diese Bewilligungen stets nur unter der Bedingung erteilt, dass die Antragsteller die der Bewilligung beigelegten Richtlinien einhalten. Diese Richtlinien sahen vor, dass der Samenbezug ausschließlich über die Besamungsanstalt G***** durchzuführen ist.

Am 18. August 2006 verfasste der Leiter der Rinderbesamungsanstalt G***** (ein Tierarzt) ein an alle Besamungstierärzte, Besamungstechniker, Tierzuchtleitungen und Zuchtverbände sowie an den Landeskontrollverband Steiermark gerichtetes Schreiben folgenden Inhalts:

„Samenimporte bzw Samenshops.

Nach einigen Vorfällen illegaler Importe von Rindersamen sei nochmals eindrücklich darauf hingewiesen, dass der Samen nur über die zuständige Besamungsanstalt importiert werden kann, gemäß Samenliefervertrag, Samen nur über die zuständige Besamungsanstalt bezogen werden darf ... Daran wird auch in den derzeitigen Verhandlungen um ein neues Tierzuchtgesetz festgehalten und entsprechende Schritte bei Nichteinhaltung gesetzt. Ich darf Sie deshalb bitten, sich unbedingt an unsere Abmachungen zu halten.“

Der Leiter der Rinderbesamungsanstalt hatte vor Verfassung dieses Schreibens keinen Anlass gesehen, einen Juristen beizuziehen, obwohl er zuvor dienstlichen Besprechungen beigewohnt hatte, in denen im Zusammenhang mit der österreichischen Rinderzucht und dem Samenhandel Vertragsverletzungsverfahren gegen die Länder Tirol und Salzburg thematisiert worden waren. Einen Tag vor Verfassung dieses Schreibens hatte die Fachabteilung 1 E, Europa und Außenbeziehungen der steiermärkischen Landesregierung, an deren Fachabteilung 10 A, Agrarrecht und ländliche Entwicklung, ein Schreiben übersandt. Darin wurde auf eine Anfrage vom 10. August 2006 betreffend die Errichtung und den Betrieb eines Samendepots in der Steiermark Bezug genommen und dazu aus europarechtlicher Sicht ausgeführt, dass sich der Betreiber des Samendepots - vorbehaltlich des Vorliegens dringender Gründe zum Schutz der Gesundheit - zu Recht auf europarechtliche Bestimmungen, namentlich die Warenverkehrsfreiheit des Artikel 28, EGV berufe. Da dieser Regelung nach ständiger Rechtsprechung unmittelbare Wirkung und somit Vorrang vor nationalem Recht zukomme, werde empfohlen, die relevanten Strafbestimmungen des steiermärkischen Tierzuchtgesetzes außer Anwendung zu lassen. Soweit Paragraph 9, Absatz 8, des Stmk TZG 1993 vorsehe, dass Depots ausschließlich mit Samen aus steirischen Besamungsstationen handeln dürften und nicht mit selbst importierten Samen, bewirke diese Bestimmung eine Beschränkung iSd Artikel 28, EGV, nämlich eine Diskriminierung ausländischer und auch steirischer Besamungsstationen. Eine europarechtliche Rechtfertigung des Paragraph 9, Absatz 8, Stmk TZG 1993 sei nicht möglich. Das in Betracht kommende Argument, nach Artikel 30, EGV könnten Verbote oder Beschränkungen von Wareneinfuhren zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren und Pflanzen gerechtfertigt sein, sei als Rechtfertigungsgrund nicht geeignet. Die züchterischen und genealogischen Voraussetzungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Rindersamen seien bereits so weit harmonisiert, dass ein Mitgliedstaat die Verwendung von Samen reinrassiger Rinder in seinem Hoheitsgebiet grundsätzlich nicht behindern dürfe, wenn diese in einem anderen Mitgliedstaat nach bestimmten Prüfungen zur künstlichen Besamung zugelassen worden seien.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 16. November 2006 wurde über den Kläger eine Geldstrafe in Höhe von 300 EUR verhängt, weil gemäß Paragraph 9, Absatz 8, Stmk TZG 1993 im Tätigkeitsbereich einer Besamungsstation Samen nur von dieser und über diese bezogen werden dürfe. Diese Entscheidung wurde über Berufung des Klägers mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats für die Steiermark vom 13. Februar 2007 behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass Paragraph 9, Absatz 8, Stmk TZG 1993 gemeinschaftsrechtskonform nur so ausgelegt werden könne, dass Samendepots nicht unter jene Institutionen fielen, die Samen nur von der örtlich zuständigen Besamungsstation beziehen dürften. In einer ORF-Sendung vom 24. März 2007 wurde auf Betreiben des Klägers die Problematik dargestellt. Am 28. März 2007 übermittelte die Fachabteilung 10 A (Agrarrecht und ländliche Entwicklung) der steiermärkischen Landesregierung der Beklagten die oben bereits zitierte europarechtliche Beurteilung der Fachabteilung 1 E, Europa- und Außenbeziehungen, vom 17. August 2006. Daraufhin verfasste ein Vertreter der Besamungsanstalt G***** am 25. April 2007 ein an alle Besamungstierärzte und -techniker sowie Eigenbestandsbesamer, Zuchtverbände und den Landeskontrollverband der Steiermark gerichtetes Schreiben. In diesem wurden die im Rundschreiben vom 18. August 2006 zu Paragraph 9, Absatz 8, Stmk TZG 1993 getroffenen Aussagen als „hinfällig“ bezeichnet und auf die Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenats für die Steiermark vom 13. Februar 2007 verwiesen.

Der Kläger begehrte von der Beklagten die Zahlung von 19.120 EUR sA. Die Beklagte habe ihm als Träger wirtschaftlicher Selbstverwaltung im Rahmen der Vollziehung der Gesetze rechtswidrig und schuldhaft einen Schaden zugefügt. Die Besamungsanstalt G***** sei eine Außenstelle der Beklagten und daher dieser organisatorisch unterstellt und weisungsgebunden. Deren Vertreter hätten Paragraph 9, Absatz 8, des Stmk TZG 1993 europarechtswidrig ausgelegt und öffentlich verlangt, dass Samen für die Besamung von Rindern ausschließlich über die von der Beklagten betriebene Rinderbesamungsanstalt bezogen werden dürften. Die betroffenen Tierärzte und Landwirte - potentielle Kunden des Klägers - hätten sich in Unkenntnis der Rechtslage diesem Verlangen gefügt, bis die Volksanwaltschaft Wien das rechtswidrige Vorgehen der Organe der Beklagten aufgezeigt habe. Ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten dieser Organe liege auch darin, dass die Bewilligung der Besamung der Rinder im eigenen Bestand stets nur unter der Bedingung erteilt worden sei, dass vom jeweiligen Antragsteller die der Bewilligung beigelegten Richtlinien eingehalten würden. Diese Richtlinien hätten vorgesehen, dass der Samenbezug ausschließlich über die Rinderbesamungsanstalt G***** durchzuführen sei. Paragraph 9, Absatz 8, des Stmk TZG 1993 sei im Hinblick auf Artikel 28, EGV aber so auszulegen, dass Samendepots nicht unter jene Institutionen fielen, die Samen ausschließlich von der örtlich zuständigen Besamungsstation beziehen dürften. Sofern die Organe der Beklagten im Rundschreiben vom 18. August 2006 und auch noch danach eine gegenteilige Rechtsansicht vertraten, sei ihnen dies insbesondere deshalb vorwerfbar, weil bereits eine anders lautende, EU-rechtskonforme Stellungnahme der steiermärkischen Landesregierung vorgelegen habe. Zudem sei die Auslegung der Bestimmungen des steiermärkischen Tierzuchtgesetzes eklatant europarechtswidrig, sodass nicht mehr von einer vertretbaren Rechtsansicht ausgegangen werden könne.

Die Beklagte wandte im Wesentlichen ein, ihre Organe seien nicht in Vollziehung der Gesetze und somit nicht hoheitlich tätig geworden, sodass ein Amtshaftungsanspruch auszuschließen sei. Die Umsetzung von EU-Bestimmungen obliege ausschließlich dem Gesetzgeber und nicht der Beklagten. Allfällige Schadenersatzansprüche, die daraus resultierten, dass das innerstaatliche Recht mit den EU-rechtlichen Bestimmungen nicht konform sei, könnten nicht gegenüber jenem Personenkreis geltend gemacht werden, der im Vertrauen auf den rechtmäßigen Bestand der innerstaatlichen Gesetzeslage Handlungen setze. Die Vertreter der Beklagten seien somit berechtigt gewesen, zu Paragraph 9, Absatz 8, des Stmk TZG 1993 entsprechende gesetzeskonforme Informationen zu veröffentlichen. Diese Vorgangsweise sei jedenfalls vertretbar.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren im Umfang von 9.524,42 EUR sA statt und wies das Mehrbegehren in Höhe von 9.595,58 EUR sA - unbekämpft - ab. Ein Amtshaftungsanspruch könne auch dann entstehen, wenn ein Organ eines Rechtsträgers in Österreich unmittelbar anzuwendendes Gemeinschaftsrecht vorwerfbar nicht oder nicht richtig angewendet habe. Das Eintreten von Amtshaftung sei dabei unabhängig davon zu beurteilen, ob österreichische Gesetzgebungsorgane ihrer Umsetzungspflicht in Ansehung von Gemeinschaftsrecht nachgekommen seien. Artikel 28, EGV stelle nach ständiger Rechtsprechung unmittelbar anwendbares Recht dar und verleihe dem Einzelnen ein subjektives Recht, dem Vorrang vor nationalem Recht zukomme. Dies hätten die handelnden Organe der Beklagten unbeachtet gelassen, obwohl ohne weiteres die Möglichkeit bestanden hätte, die richtige Rechtsmeinung einzuholen. So wäre ihnen zumutbar gewesen, sich das notwendige juristische Wissen durch Rückfrage bei den entsprechenden Fachabteilungen des Landes Steiermark zu beschaffen. Zum Zeitpunkt des Rundschreibens vom 18. August 2006 sei die Stellungnahme der Fachabteilung des Amts der Steiermärkischen Landesregierung bereits vorgelegen.

Das Berufungsgericht änderte die Entscheidung infolge Berufung der Beklagten dahin ab, dass es das Klagebegehren zur Gänze abwies; es sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig ist. Die Beklagte sei nicht in Vollziehung der Gesetze und somit nicht hoheitlich tätig geworden. Dem steiermärkischen Tierzuchtgesetz 1993 sei nicht zu entnehmen, dass einer behördlich bewilligten Besamungsstation vollziehende Tätigkeit zukomme. Vielmehr sei eine solche selbst normunterworfen und könne von der Bezirksverwaltungsbehörde wegen Verwaltungsübertretungen bestraft werden. Soweit die Beklagte bzw die Besamungsanstalt G***** tätig geworden sei, habe dies im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung stattgefunden. Aus dem Inhalt des Rundschreibens vom 18. August 2006 seien keine Amtshaftungsansprüche ableitbar. Dies gelte auch für die von der Beklagten ausgestellten „Bewilligungen zur Eigenbestandsbesamung“. Das steiermärkische Tierzuchtgesetz sehe die Ausbildung von Tierhaltern zur Besamung von Tieren im eigenen Bestand nicht als hoheitliche Aufgabe vor, sondern normiere lediglich, dass diese ihre fachliche Eignung durch den erfolgreichen Abschluss eines Ausbildungskurses an einer behördlich anerkannten Ausbildungsstätte nachzuweisen haben. Der Betrieb einer Ausbildungsstätte mit anschließender Bestätigung des positiven Prüfungsergebnisses sei keine hoheitliche Tätigkeit. Allenfalls bei Erteilung der „Bewilligungen zur Eigenbestandsbesamung“ angemaßte Kompetenzen stünden außerhalb der Zuständigkeit der Beklagten für die Vollziehung des Tierzuchtgesetzes.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen diese Entscheidung erhobene Revision des Klägers ist zulässig und mit ihrem Aufhebungsantrag berechtigt.

1. Nach Paragraph 9, Absatz 8, Stmk TZG 1993 durfte im Tätigkeitsbereich einer Besamungsstation Samen nur von dieser oder über diese bezogen werden. Im Revisionsverfahren steht nicht mehr in Frage, dass diese Bestimmung mit dem Gemeinschaftsrecht - insbesondere mit dem sich aus Artikel 28, EGV ergebenden Grundsatz der Warenverkehrsfreiheit - unvereinbar war. In Umsetzung des Gemeinschaftsrechts bestimmt Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, des nunmehr in Geltung stehenden steiermärkischen Landesgesetzes vom 17. März 2009 über die landwirtschaftliche Tierzucht (Steiermärkisches Tierzuchtgesetz 2009) sohin auch, dass Samen nicht nur von Besamungsstationen, sondern auch von Samendepots abgegeben werden dürfen, sofern diese nach veterinärrechtlichen Vorschriften zugelassen sind.

2. Im Verfahren dritter Instanz ist strittig, ob das Rundschreiben, aus dem der Kläger seine Amtshaftungsansprüche ableitet, dem Bereich der Hoheits- oder der Privatwirtschaftsverwaltung zuzuordnen ist.

Rundschreiben stellen - ähnlich wie Presseaussendungen - ein „neutrales“, nicht schon durch die Rechtsordnung in einer bestimmten Rechtsform geregeltes, nach außen in Erscheinung tretendes tatsächliches Verhalten dar. Sie können in gleicher Weise in der Hoheits- oder in der Privatwirtschaftsverwaltung vorkommen. Die Zuordnung solcher „Informationsrealakte“ zur Hoheits- oder Privatwirtschaftsverwaltung wird durch deren Zugehörigkeit zum Kernbereich der jeweils in Betracht kommenden Verwaltungsmaterie vorgenommen. Entscheidend ist ihr hinreichend enger innerer und äußerer Zusammenhang zu einer bestimmten hoheitlichen oder privatwirtschaftlichen Materie. Ist ein nach Sachgesichtspunkten gegebener Zusammenhang zu einer hoheitlichen Materie zu bejahen, sind alle mit deren Erfüllung verbundenen - auch rein tatsächlichen - Verhaltensweisen (etwa Rundschreiben) einheitlich solche in Vollziehung der Gesetze (RIS-Justiz RS0049948; 1 Ob 18/06p). Zutreffend zeigt der Revisionswerber auf, dass das Rundschreiben mit der hoheitlichen Tätigkeit der beklagten Partei, nämlich der Vollziehung des steiermärkischen Tierzuchtgesetzes 1993 in engem Zusammenhang steht:

Neben den beratenden und Interessen vertretenden Tätigkeiten, die nicht in den Bereich der Hoheitsverwaltung fallen, sondern der Einbringung beruflicher Interessen in die Verwaltungstätigkeit anderer Rechtsträger dienen (1 Ob 44/94 = SZ 68/60; Schragel, AHG3 Rz 107 mwN), wirkt die beklagte Kammer an der staatlichen Verwaltung mit, indem ihr im übertragenen Wirkungsbereich die Vollziehung des steiermärkischen Tierzuchtgesetzes obliegt (Paragraph 19, Absatz eins, Stmk TZG 1993; Paragraph 25, Absatz eins, Stmk TZG 2009). Im Rahmen der Betrauung mit der Vollziehung des Tierzuchtgesetzes hat die Beklagte hoheitliche Aufgaben wahrzunehmen. Dazu zählte nach dem Stmk TZG 1993 unter anderem, sicherzustellen, dass die künstliche Besamung von Tieren nur von hiezu berechtigten Personen (ua behördlich zugelassenen Besamungstechnikern und für den eigenen Tierbestand hiefür fachlich geeigneten Tierhaltern [„Eigenbestandsbesamern“]) vorgenommen wird (Paragraph 10, Absatz eins, Litera b und c Stmk TZG 1993). Als Eigenbestandsbesamer und Besamungstechniker waren nur verlässliche Personen zuzulassen, die durch Vorlage eines Zeugnisses den erfolgreichen Abschluss eines Ausbildungskurses für die künstliche Besamung an einer behördlich anerkannten Ausbildungsstätte für Besamungstechniker bzw Eigenbestandsbesamer nachweisen konnten (Paragraph 10, Absatz 3 und 7 Stmk TZG 1993 in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 3, der VO der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. April 1997 über Besamungsstationen und Embryotransfereinrichtungen, LGBl 1997/26). Den Entscheidungen der Vorinstanzen liegt zu Grunde, dass die Beklagte Ausbildungsstätten für Besamungstechniker und Eigenbestandsbesamer selbst betrieben hat. Welcher Rechtsform die von den Organen der Beklagten nach erfolgreichem Besuch dieser Ausbildungsstätten erteilten „Bewilligungen zur Eigenbestandsbesamung“ zuzuordnen sind, kann dahingestellt bleiben. Nicht nur Bescheide und Akte unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sind nämlich als Formen der Hoheitsverwaltung anzusehen, sondern auch verfahrensfreie Verwaltungsakte, die Rechtsfolgen, die vielfach in Form von Bewilligungen oder Genehmigungen von den Beteiligten sogar erwünscht sind, nach sich ziehen (1 Ob 225/07f). Der nötige Sachzusammenhang zwischen der von der Beklagten erteilten „Bewilligung zur Eigenbestandsbesamung“ und dem Rundschreiben ergibt sich daraus, dass sie - wenngleich im Widerspruch zu Artikel 28, EGV - die Bewilligung stets nur unter der Bedingung gewährte, dass der Antragsteller die der Bewilligung angeschlossenen „Richtlinien“ einhält, nach denen Samen nur über die Besamungsstation G***** bezogen werden durfte. Das Rundschreiben diente vor allem dem Zweck, den Empfängern diese „Richtlinien“ bzw den Umstand in Erinnerung zu rufen, dass die Bewilligung zur Eigenbestandsbesamung nur unter der Bedingung des Einhaltens der Richtlinien erteilt wurde. Gleichzeitig wurden sie im Rundschreiben nachdrücklich ermahnt, ihre „Abmachungen“ einzuhalten, und wurden für den Fall der Nichtbeachtung bzw des Zuwiderhandelns entsprechende Konsequenzen angedroht. Wenngleich nicht konkretisiert wurde, welcher Art diese Konsequenzen sein sollten, liegt für die Empfänger des Rundschreibens die Annahme nahe, dass im Fall des Ankaufs von Rindersamen bei einem Samendepot mit dem Entzug der „Bewilligung zur Eigenbestandsbesamung“ zu rechnen sei. Daraus sowie aus der Bezugnahme auf Vorfälle „illegaler“ Importe von Rindersamen ist erkennbar, dass das Rundschreiben dem Vollzug des Stmk TZG 1993 dienen sollte und der Rechtsträger dem Staatsbürger in Erledigung hoheitlicher Aufgaben mit Befehls- und Zwangsgewalt ausgestattet gegenübertrat. Dass im Rundschreiben der Begriff „Samenlieferungsvertrag“ verwendet wurde, führt zu keiner Änderung dieser Beurteilung, weil die Eigenbestandsbesamer nicht auf Grundlage eines privatrechtlichen Vertrags, sondern aufgrund einer ihnen erteilten „Bewilligung“ tätig wurden, die an die Einhaltung von (unionswidrigen) „Richtlinien“ geknüpft war. Ähnlich wie bei Durchführungserlässen, Weisungen oder Broschüren eines Ministeriums ist ohne Rücksicht auf die Art des Tätigwerdens ein Fall einer „an sich“ hoheitlichen Tätigkeit gegeben (Schragel aaO Rz 76); das Rundschreiben ist in Vollziehung der Gesetze ergangen.

3. Durch den Beitrittsvertrag trat Österreich unter den in der Beitrittsakte umschriebenen Bedingungen in das EU-Gemeinschaftsrecht ein. Diese vom Völkerrecht und von den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten verschiedene, autonome und unabhängige Rechtsordnung wirkt auf verschiedenen Ebenen und in unterschiedlicher Weise in die Rechtssysteme der Mitgliedstaaten ein. Für den Rechtsanwender vergrößerte sich dadurch der im Einzelfall zu berücksichtigende Normenkomplex; er ist mit einer Fülle neuer (unionsrechtlicher) Fragestellungen konfrontiert, zB mit der Frage der unmittelbaren Geltung des Unionsrechts und seinem Anwendungsvorrang vor innerstaatlichem Recht (1 Ob 12/00x). Anwendungsvorrang genießen ua absolute Beschränkungsverbote - wie etwa die Warenverkehrsfreiheit nach Artikel 34, AEUV (vormals Artikel 28, EGV). Der Vorrang des Unionsrechts verlangt, eine ihm widersprechende nationale Norm nicht anzuwenden (EuGH 9. 9. 2003, Rs C-198/01 Rz 48; RIS-Justiz RS0109951). Der Vorrang des Unionsrechts ist auch von allen Verwaltungsbehörden zu beachten (VwGH 21. 6. 1999, AZ 97/17/0501). Aus dieser Rechtslage folgt, dass seit dem Beitritt zur EU der mit dem Grundsatz der Warenverkehrsfreiheit nicht vereinbare Paragraph 9, Absatz 8, des Stmk TZG 1993 von den österreichischen Behörden nicht mehr zu berücksichtigen und nicht anzuwenden gewesen wäre. Wendet ein Organ unmittelbar anzuwendendes Gemeinschaftsrecht dennoch nicht an, kann dies Amtshaftungsansprüche begründen. Die Frage der Amtshaftung ist dabei unabhängig davon zu beurteilen, ob österreichische Gesetzgebungsorgane ihrer Umsetzungspflicht in Ansehung von Gemeinschaftsrecht nachgekommen sind oder nicht (1 Ob 12/00x).

Allein die bloße Unrichtigkeit einer Rechtsansicht begründet aber noch keine Schadenersatzpflicht. Vielmehr ist auch ein Verschulden des Entscheidungsorgans erforderlich (RIS-Justiz RS0049955; RS0050216). Entgegen der Ansicht der Beklagten ist aber das Festhalten an Paragraph 9, Absatz 8, des Stmk TZG 1993 den Organen der Beklagten vorwerfbar. Ob der Entscheidung eine nach den Umständen unvertretbare Rechtsansicht zugrunde liegt, ist stets nach den konkreten Besonderheiten des Einzelfalls zu beurteilen. Im vorliegenden Fall ist maßgeblich, dass zum Zeitpunkt der Herausgabe des Rundschreibens bereits seit langem die Entscheidung der Kommission vom 10. 3. 2004, Zl 2004/252/EG, vorlag, nach der ein ordnungsgemäß zugelassenes und in der Liste der Besamungsstationen und Samendepots registriertes Samendepot nach der Richtlinie 2003/43/EG in die Lage versetzt werden muss, Samen in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats zu versenden. Weiters lag eine - wenn auch erst jüngst verfasste - Stellungnahme einer Fachabteilung der Steiermärkischen Landesregierung vor, in der Paragraph 9, Absatz 8, Stmk TZG 1993 ebenfalls als gemeinschaftswidrig erkannt wurde. Für die Vorwerfbarkeit spricht aber insbesondere auch der Umstand, dass der Leiter der Besamungsanstalt als Verfasser des anspruchsbegründenden Rundschreibens zuvor Besprechungen beigewohnt hatte, in denen im gegebenen Zusammenhang Vertragsverletzungsverfahren gegen die Länder Tirol und Salzburg thematisiert worden waren, und - wie sich aus dem Text des Rundschreibens ergibt - er darüber hinaus auch davon in Kenntnis war, dass ein „neues“ (EU-konformes) Steiermärkisches Tierzuchtgesetz bereits geplant wurde. Dennoch erachtete er es nicht für erforderlich, sich vor Absendung des Rundschreibens über die Rechtslage zu informieren und die Vertretbarkeit seiner Rechtsansicht, Paragraph 9, Absatz 8, Stmk TZG 1993 könne weiterhin angewendet werden, überprüfen zu lassen. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass das Abweichen von einer klaren Rechtslage oder das Nichtbeachten der ständigen Rechtsprechung nationaler Höchstgerichte oder auch des EuGH, das nicht erkennen lässt, dass es auf einer sorgfältig begründeten Überlegung und Auseinandersetzung mit den Argumenten beruht, in der Regel als schuldhaft zu beurteilen ist (1 Ob 15/92 = SZ 65/94; 1 Ob 10/90 = SZ 63/106 uva). Dies ist im vorliegenden Fall erfüllt.

Das Berufungsgericht hat - ausgehend von seiner Rechtsansicht, das Rundschreiben sei im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung ergangen - die Beweisrüge zu entscheidungswesentlichen Feststellungen unerledigt gelassen, so etwa zum Einfluss des Rundschreibens auf die Umsatzentwicklung und zur Höhe der Klageforderung. Aus diesem Grund ist die Rechtssache noch nicht entscheidungsreif und mit Aufhebung des Berufungsurteils vorzugehen.

Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.

Schlagworte

4 Amtshaftungssachen,Europarecht

Textnummer

E93937

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0010OB00014.10F.0420.000

Im RIS seit

19.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2012

Dokumentnummer

JJT_20100420_OGH0002_0010OB00014_10F0000_000