Rechtssatz für 4Ob245/00h 1Ob191/09h

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0114280

Geschäftszahl

4Ob245/00h; 1Ob191/09h

Entscheidungsdatum

20.11.2009

Rechtssatz

Wenn gegen nur einen Miteigentümer als Störer wegen Beeinträchtigung des Eigentumsrechts mit schlichter Unterlassungsklage vorgegangen wird, liegt kein Fall notwendiger Streitgenossenschaft vor; die Passivlegitimation des Störers ist zu bejahen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 245/00h
    Entscheidungstext OGH 24.10.2000 4 Ob 245/00h
  • 1 Ob 191/09h
    Entscheidungstext OGH 20.11.2009 1 Ob 191/09h
    Beisatz: Die Frage des Bestehens einer Servitut ist dann als grundsätzlich nicht bindende Vorfrage im Unterlassungsprozess zu überprüfen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114280

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2010

Dokumentnummer

JJR_20001024_OGH0002_0040OB00245_00H0000_001

Rechtssatz für 1Ob191/09h

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0125580

Geschäftszahl

1Ob191/09h

Entscheidungsdatum

20.11.2009

Rechtssatz

Bei Klagen auf Feststellung des Bestehens einer ersessenen Servitut sind Vor- und Nacherbe auf Beklagtenseite notwendige Streitgenossen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 191/09h
    Entscheidungstext OGH 20.11.2009 1 Ob 191/09h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125580

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2010

Dokumentnummer

JJR_20091120_OGH0002_0010OB00191_09H0000_001

Rechtssatz für 3Ob108/86 (3Ob109/86) 1O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0012549

Geschäftszahl

3Ob108/86 (3Ob109/86); 1Ob502/88; 4Ob536/88; 3Ob512/93 (3Ob513/93); 1Ob127/98b; 1Ob185/01i; 3Ob135/02b; 3Ob98/02m; 3Ob160/03f; 8Ob139/07k; 5Ob265/08v; 1Ob191/09h; 4Ob110/14a; 9Ob80/14a; 3Ob54/17p

Entscheidungsdatum

04.07.2017

Rechtssatz

Dem Vorerben kommt nur ein eingeschränktes Eigentumsrecht mit den Rechten und Verbindlichkeiten eines Fruchtnießers zu. Wie immer man diese Rechtsstellung dogmatisch einordnet und welche Verbücherungsform immer man für die richtige hält, immer ist davon auszugehen, dass der Vorerbe nicht mehr frei über die Liegenschaft verfügen kann.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 108/86
    Entscheidungstext OGH 10.12.1986 3 Ob 108/86
  • 1 Ob 502/88
    Entscheidungstext OGH 20.01.1988 1 Ob 502/88
    nur: Dem Vorerben kommt nur ein eingeschränktes Eigentumsrecht mit den Rechten und Verbindlichkeiten eines Fruchtnießers zu. (T1)
    Veröff: SZ 61/9 = JBl 1989,103
  • 4 Ob 536/88
    Entscheidungstext OGH 26.04.1988 4 Ob 536/88
    Auch; nur T1
    Veröff: JBl 1988,712
  • 3 Ob 512/93
    Entscheidungstext OGH 17.03.1993 3 Ob 512/93
    nur T1
    Veröff: SZ 66/34 = NZ 1993,259
  • 1 Ob 127/98b
    Entscheidungstext OGH 24.11.1998 1 Ob 127/98b
    nur T1; Beisatz: Zusammen haben Vorerbe und Nacherbe die Rechte eines freien (Voll-)Eigentümers, doch ist das Recht des Vorerben auflösend bedingtes oder zeitlich beschränktes - mit dem Eintritt des Nacherbfalls endendes - Eigentum. (T2)
  • 1 Ob 185/01i
    Entscheidungstext OGH 30.04.2002 1 Ob 185/01i
    Vgl; Beisatz: Das Recht des Vorerben ist auflösend bedingtes oder zeitlich beschränktes - mit dem Eintritt des Nacherbfalls endendes - Eigentum. (T3)
  • 3 Ob 135/02b
    Entscheidungstext OGH 24.05.2002 3 Ob 135/02b
    Auch; nur T1
  • 3 Ob 98/02m
    Entscheidungstext OGH 24.04.2003 3 Ob 98/02m
    nur T1; Beis wie T2
  • 3 Ob 160/03f
    Entscheidungstext OGH 26.11.2003 3 Ob 160/03f
    Auch; nur T1; Beis wie T2
  • 8 Ob 139/07k
    Entscheidungstext OGH 28.02.2008 8 Ob 139/07k
    Vgl auch; Beisatz: Aus der Umschreibung der Rechte und Pflichten des Vorerben als denjenigen eines Fruchtnießers im § 613 ABGB ergibt sich unter anderem, dass dem Vorerben allein kein freies Verfügungsrecht über die Substanz zusteht und er sohin einem absolut wirkenden Veräußerungs- und Belastungsverbot zugunsten des Nacherben unterliegt. (T4)
  • 5 Ob 265/08v
    Entscheidungstext OGH 10.02.2009 5 Ob 265/08v
    Vgl; Beisatz: Im Fall einer fideikommissarischen Substitution (§ 608 ABGB) ist das Eigentumsrecht zwischen Vor- und Nacherben funktional geteilt, und zwar in der Weise, dass ihre Berechtigungen einander ergänzen, sodass beide zusammen die Rechtsstellung eines Vollerben und damit das uneingeschränkte Eigentumsrecht haben wie es sonst dem Alleineigentümer zustünde. (T5)
  • 1 Ob 191/09h
    Entscheidungstext OGH 20.11.2009 1 Ob 191/09h
    Beis wie T4; Beis wie T5
  • 4 Ob 110/14a
    Entscheidungstext OGH 17.09.2014 4 Ob 110/14a
    Vgl; Beis wie T5
  • 9 Ob 80/14a
    Entscheidungstext OGH 25.02.2015 9 Ob 80/14a
    Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Veröff: SZ 2015/11
  • 3 Ob 54/17p
    Entscheidungstext OGH 04.07.2017 3 Ob 54/17p
    Auch; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0012549

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2017

Dokumentnummer

JJR_19861210_OGH0002_0030OB00108_8600000_004

Rechtssatz für 6Ob75/65 1Ob210/68 5Ob3...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0012578

Geschäftszahl

6Ob75/65; 1Ob210/68; 5Ob34/73; 5Ob97/94; 3Ob160/03f; 9Ob153/03w; 5Ob265/08v; 5Ob82/09h; 1Ob191/09h; 6Ob81/12y; 5Ob117/13m; 9Ob80/14a; 10Ob25/15x; 5Ob131/19d

Entscheidungsdatum

27.11.2019

Rechtssatz

Alle Verfügungen, die der Vorerbe über das Substitutionsgut ohne Genehmigung der Substitutionsbehörde trifft, sind, soweit es sich um dingliche Verfügungen handelt, welche die Rechte des Nacherben beeinträchtigen, nichtig. Hingegen ist das diesen Verfügungen vorausgehende Verpflichtungsgeschäft unbeschränkt gültig.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 75/65
    Entscheidungstext OGH 07.04.1965 6 Ob 75/65
    Veröff: SZ 38/58 = EvBl 1966/53 S 70
  • 1 Ob 210/68
    Entscheidungstext OGH 14.11.1968 1 Ob 210/68
    Veröff: SZ 41/151 = EvBl 1969/155 S 237 = NZ 1969,186
  • 5 Ob 34/73
    Entscheidungstext OGH 28.02.1973 5 Ob 34/73
    Veröff: SZ 46/28 = NZ 1974,56
  • 5 Ob 97/94
    Entscheidungstext OGH 08.11.1994 5 Ob 97/94
    Vgl; Beisatz: Es sei denn der Nacherbe stimmt der Verfügung durch den Vorerben zu. (T1)
    Veröff: SZ 67/193
  • 3 Ob 160/03f
    Entscheidungstext OGH 26.11.2003 3 Ob 160/03f
    Auch; nur: Alle Verfügungen, die der Vorerbe über das Substitutionsgut ohne Genehmigung der Substitutionsbehörde trifft, sind, soweit es sich um dingliche Verfügungen handelt, welche die Rechte des Nacherben beeinträchtigen, nichtig. (T2)
    Beisatz: Sachenrechtliche Akte, die die Rechtsstellung des Nacherben (Fideikommissars) beeinträchtigen könnten, sind auch gegenüber Dritten nichtig. (T3)
    Beis wie T1
  • 9 Ob 153/03w
    Entscheidungstext OGH 21.01.2004 9 Ob 153/03w
    Vgl; Beisatz: Der Vorerbe ist über die Masse nur insoweit verfügungsbefugt, als er nicht in die Rechte eines Nacherben eingreift. (T4)
  • 5 Ob 265/08v
    Entscheidungstext OGH 10.02.2009 5 Ob 265/08v
    Vgl; Beisatz: Der Vorerbe kann mit Genehmigung der Substitutionsbehörde über das Substitutionsgut Verfügungen treffen, die die Rechte des Nacherben beeinträchtigen. Liegt diese Genehmigung nicht vor, kann nur mit Zustimmung des Nacherben die von einer fideikommissarischen Substitution umfasste Liegenschaft veräußert oder belastet werden. (T5)
  • 5 Ob 82/09h
    Entscheidungstext OGH 28.04.2009 5 Ob 82/09h
    Vgl; Beisatz: Der Vorerbe kann nur mit Genehmigung der Substitutionsbehörde oder mit Zustimmung des Nacherben die Liegenschaft veräußern oder belasten. (T6)
    Beisatz: Es ist die Zustimmung aller in Betracht kommenden Nacherben, selbst der Ersatzerben, notwendig. (T7)
  • 1 Ob 191/09h
    Entscheidungstext OGH 20.11.2009 1 Ob 191/09h
  • 6 Ob 81/12y
    Entscheidungstext OGH 13.09.2012 6 Ob 81/12y
  • 5 Ob 117/13m
    Entscheidungstext OGH 17.12.2013 5 Ob 117/13m
  • 9 Ob 80/14a
    Entscheidungstext OGH 25.02.2015 9 Ob 80/14a
    Vgl; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T7; Veröff: SZ 2015/11
  • 10 Ob 25/15x
    Entscheidungstext OGH 22.10.2015 10 Ob 25/15x
  • 5 Ob 131/19d
    Entscheidungstext OGH 27.11.2019 5 Ob 131/19d
    Vgl; Beis wie T5; Beis wie T6; Veröff: SZ 2019/109

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0012578

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2021

Dokumentnummer

JJR_19650407_OGH0002_0060OB00075_6500000_001

Rechtssatz für 4Ob529/74 8Ob521/78 8Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0012536

Geschäftszahl

4Ob529/74; 8Ob521/78; 8Ob516/80; 5Ob576/83; 3Ob512/93 (3Ob513/93); 3Ob75/07m; 5Ob265/08v; 5Ob82/09h; 1Ob191/09h; 10Ob85/11i; 5Ob68/19i; 5Ob131/19d; 5Ob148/19d; 2Ob40/20a

Entscheidungsdatum

06.08.2020

Rechtssatz

Auch im Fall einer fideikommissarischen Substitution auf den Überrest erlangt der Nacherbe schon mit dem (Vor-) Erbfall ein veräußerliches und vererbliches Anwartschaftsrecht. Das Eigentumsrecht am Substitutionsgut ist zwischen dem Vorerben und dem Nacherben in der Weise geteilt, dass ihre Berechtigung einander ergänzen; beide zusammen haben die Rechtsstellung eines Vollerben und damit das uneingeschränkte Eigentumsrecht wie es sonst dem Alleineigentümer zustünde.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 529/74
    Entscheidungstext OGH 14.05.1974 4 Ob 529/74
    Veröff: SZ 47/62 = EvBl 1974/295 S 656 = JBl 1974,523 = NZ 1975,28
  • 8 Ob 521/78
    Entscheidungstext OGH 17.05.1978 8 Ob 521/78
    Vgl; Beisatz hier: vertragliche Substitution (T1)
    Veröff: SZ 51/65 = EvBl 1978/211 S 665 = NZ 1980,127
  • 8 Ob 516/80
    Entscheidungstext OGH 22.05.1980 8 Ob 516/80
    Zweiter Rechtsgang zu 8 Ob 521/78
  • 5 Ob 576/83
    Entscheidungstext OGH 20.12.1984 5 Ob 576/83
    Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 57/208
  • 3 Ob 512/93
    Entscheidungstext OGH 17.03.1993 3 Ob 512/93
    Veröff: SZ 66/34 = NZ 1993,259
  • 3 Ob 75/07m
    Entscheidungstext OGH 13.07.2007 3 Ob 75/07m
    Auch; nur: Auch im Fall einer fideikommissarischen Substitution auf den Überrest erlangt der Nacherbe schon mit dem (Vor-) Erbfall ein veräußerliches und vererbliches Anwartschaftsrecht. (T2)
    Beisatz: Insoweit unterscheidet sich das Recht aus der Substitution vom Erbrecht an sich, dessen Veräußerung § 879 Abs 2 Z 3 ABGB entgegensteht und dessen Pfändung als Ganzes - zu Recht - abgelehnt wird. (T3)
    Veröff: SZ 2007/112
  • 5 Ob 265/08v
    Entscheidungstext OGH 10.02.2009 5 Ob 265/08v
    Vgl; Beisatz: Im Fall einer fideikommissarischen Substitution (§ 608 ABGB) ist das Eigentumsrecht zwischen Vor- und Nacherben funktional geteilt, und zwar in der Weise, dass ihre Berechtigungen einander ergänzen, sodass beide zusammen die Rechtsstellung eines Vollerben und damit das uneingeschränkte Eigentumsrecht haben wie es sonst dem Alleineigentümer zustünde. (T4)
  • 5 Ob 82/09h
    Entscheidungstext OGH 28.04.2009 5 Ob 82/09h
    Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Vorerbe und Nacherbe bilden keine Miteigentumsgemeinschaft im Sinne der §§ 825 ff, sodass keiner von ihnen die Aufhebung nach § 830 ABGB fordern kann. (T5)
  • 1 Ob 191/09h
    Entscheidungstext OGH 20.11.2009 1 Ob 191/09h
    Beis wie T5
  • 10 Ob 85/11i
    Entscheidungstext OGH 06.12.2011 10 Ob 85/11i
    Auch
  • 5 Ob 68/19i
    Entscheidungstext OGH 13.06.2019 5 Ob 68/19i
    Auch
  • 5 Ob 131/19d
    Entscheidungstext OGH 27.11.2019 5 Ob 131/19d
    Veröff: SZ 2019/109
  • 5 Ob 148/19d
    Entscheidungstext OGH 16.01.2020 5 Ob 148/19d
    Beis wie T4
  • 2 Ob 40/20a
    Entscheidungstext OGH 06.08.2020 2 Ob 40/20a
    Vgl; Beis nur T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0012536

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2021

Dokumentnummer

JJR_19740514_OGH0002_0040OB00529_7400000_002

Rechtssatz für 5Ob521/78 8Ob521/78 8Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0012535

Geschäftszahl

5Ob521/78; 8Ob521/78; 8Ob516/80; 4Ob536/88; 6Ob66/05g; 1Ob191/09h; 5Ob36/12y; 9Ob80/14a; 5Ob148/19d; 2Ob132/21g

Entscheidungsdatum

22.02.2022

Rechtssatz

Bei der fideikommissarischen Substitution ist der Vorerbe Eigentümer des Nachlasses, doch ist sein Eigentum zeitlich beschränkt. Seine Rechtsstellung kommt der eines Fruchtnießers nahe. Bei einer Substitution auf den Überrest hingegen ist der Vorerbe von allen aus der Stellung eines Fruchtnießers sich ergebenden Beschränkungen seines Erbrecht befreit.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 521/78
    Entscheidungstext OGH 17.03.1978 5 Ob 521/78
  • 8 Ob 521/78
    Entscheidungstext OGH 17.05.1978 8 Ob 521/78
    nur: Bei der fideikommissarischen Substitution ist der Vorerbe Eigentümer des Nachlasses, doch ist sein Eigentum zeitlich
    beschränkt. (T1)
    Beisatz hier: vertragliche Substitution. (T2)
    Veröff: SZ 51/65 = EvBl 1978/211 S 665 = NZ 1980,127
  • 8 Ob 516/80
    Entscheidungstext OGH 22.05.1980 8 Ob 516/80
    Zweiter Rechtsgang zu 8 Ob 521/78
  • 4 Ob 536/88
    Entscheidungstext OGH 26.04.1988 4 Ob 536/88
    nur T1; JBl 1988,712
  • 6 Ob 66/05g
    Entscheidungstext OGH 12.10.2006 6 Ob 66/05g
    Auch; nur: Bei einer Substitution auf den Überrest ist der Vorerbe von allen aus der Stellung eines Fruchtnießers sich ergebenden Beschränkungen seines Erbrecht befreit. (T3)
    Beisatz: § 1120 ABGB ist im Substitutionsfall analog auf den Übergang der Bestandsache vom befreiten Vorerben auf den Nacherben anzuwenden. (T4)
  • 1 Ob 191/09h
    Entscheidungstext OGH 20.11.2009 1 Ob 191/09h
    nur: Bei der fideikommissarischen Substitution ist der Vorerbe Eigentümer des Nachlasses, doch ist sein Eigentum zeitlich beschränkt. Seine Rechtsstellung kommt der eines Fruchtnießers nahe. (T5)
  • 5 Ob 36/12y
    Entscheidungstext OGH 12.06.2012 5 Ob 36/12y
    Auch; nur T5
  • 9 Ob 80/14a
    Entscheidungstext OGH 25.02.2015 9 Ob 80/14a
    Auch; nur T5; Veröff: SZ 2015/11
  • 5 Ob 148/19d
    Entscheidungstext OGH 16.01.2020 5 Ob 148/19d
    nur T5
  • 2 Ob 132/21g
    Entscheidungstext OGH 22.02.2022 2 Ob 132/21g
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0012535

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2022

Dokumentnummer

JJR_19780317_OGH0002_0050OB00521_7800000_002

Rechtssatz für 5Ob2036/96i; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0101793

Geschäftszahl

5Ob2036/96i; 1Ob2003/96g; 3Ob231/97k; 1Ob178/97a; 10Ob69/98i; 5Ob216/98w; 2Ob69/99g; 5Ob80/99x; 7Ob81/99h; 6Ob255/00v; 6Ob84/05d; 6Ob140/05i; 5Ob104/05p; 3Ob79/09b; 8Ob66/09b; 1Ob191/09h; 2Ob173/10w; 3Ob140/11a; 7Ob175/13f; 7Ob186/15a; 6Ob188/15p; 1Ob101/16h; 10Ob81/16h; 9Ob76/17t; 1Ob160/18p; 9Ob51/20w; 5Ob46/22h

Entscheidungsdatum

19.07.2022

Rechtssatz

Die Feststellung des Bestehens einer Grunddienstbarkeit (auf Grund einer actio confessoria) kann nur einheitlich von allen Miteigentümern (des herrschenden Grundstücks) und gegen alle Miteigentümer (des dienenden Grundstücks) gemeinsam verlangt werden. Sie bilden eine einheitliche Streitpartei, sodass die Klage nur eines von mehreren Miteigentümern mangels Dispositionsbefugnis über den Streitgegenstand abzuweisen wäre; dies gilt auch bei einer Klage auf Feststellung des Nichtbestehens einer Grunddienstbarkeit. Eine Nichtbeteiligung der übrigen Miteigentümer des dienenden Grundstücks am Verfahren, könnte zu dem unhaltbaren Ergebnis führen, dass eine Grunddienstbarkeit einzelne ideelle Anteile des dienenden Grundstücks belastet, andere hingegen nicht. Gleiches gilt für eine letztlich auf Lastenfreistellung des dienenden Grundstücks abzielende Klage auf Feststellung der Freiheit von einer Dienstbarkeit; wegen der Gefahr unlösbarer Verwicklungen bei isolierter Entscheidung über das Begehren nur eines von mehreren Miteigentümern liegt sogar der Fall einer einheitlichen Streitpartei vor.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 2036/96i
    Entscheidungstext OGH 30.04.1996 5 Ob 2036/96i
    Veröff: SZ 69/110
  • 1 Ob 2003/96g
    Entscheidungstext OGH 26.11.1996 1 Ob 2003/96g
    Auch
  • 3 Ob 231/97k
    Entscheidungstext OGH 28.08.1997 3 Ob 231/97k
    nur: Die Feststellung des Bestehens einer Grunddienstbarkeit (auf Grund einer actio confessoria) kann nur einheitlich von allen Miteigentümern (des herrschenden Grundstücks) und gegen alle Miteigentümer (des dienenden Grundstücks) gemeinsam verlangt werden. Sie bilden eine einheitliche Streitpartei, sodass die Klage nur eines von mehreren Miteigentümern mangels Dispositionsbefugnis über den Streitgegenstand abzuweisen wäre; dies gilt auch bei einer Klage auf Feststellung des Nichtbestehens einer Grunddienstbarkeit. (T1)
  • 1 Ob 178/97a
    Entscheidungstext OGH 27.08.1997 1 Ob 178/97a
    nur: Die Feststellung des Bestehens einer Grunddienstbarkeit (auf Grund einer actio confessoria) kann nur einheitlich von allen Miteigentümern (des herrschenden Grundstücks) und gegen alle Miteigentümer (des dienenden Grundstücks) gemeinsam verlangt werden. Sie bilden eine einheitliche Streitpartei, sodass die Klage nur eines von mehreren Miteigentümern mangels Dispositionsbefugnis über den Streitgegenstand abzuweisen wäre. (T2)
    Beisatz: Gleiches gilt auch für Koppelfischereiberechtigte als gemeinschaftlich dinglich Berechtigte, wenn einer oder einzelne von ihnen eine gerichtliche Entscheidung über den Bestand des (gekoppelten) Fischereirechts begehren. (T3)
  • 10 Ob 69/98i
    Entscheidungstext OGH 19.05.1998 10 Ob 69/98i
    nur T1
  • 5 Ob 216/98w
    Entscheidungstext OGH 29.09.1998 5 Ob 216/98w
    Auch; nur: Die Feststellung des Bestehens einer Grunddienstbarkeit (auf Grund einer actio confessoria) kann nur einheitlich gegen alle Miteigentümer (des dienenden Grundstücks) gemeinsam verlangt werden. Dies gilt auch bei einer Klage auf Feststellung des Nichtbestehens einer Grunddienstbarkeit. (T4)
    Beisatz: Die Klage auf Löschung einer das gemeinsame Gut belastenden Dienstbarkeit ist von allen Miteigentümern zu erheben. (T5)
    Beisatz: Die Rechtskrafts- und Tatbestandswirkungen, die zwischen einer die Feststellung des Rechtsbestandes ein- und derselben Dienstbarkeit betreffenden actio confessoria und actio negatoria wechselseitig bestehen, können nicht gänzlich unbeachtet bleiben. (T6)
    Beisatz: Es könnte, wollte man jedem einzelnen Miteigentümer einer mit einer Dienstbarkeit belasteten Liegenschaft die Legitimation zur Klage auf Feststellung des Nichtbestehens sowie auf grundbücherliche Löschung dieser Dienstbarkeit zugestehen, zu unlösbaren Verwicklungen bei unterschiedlichen Entscheidungen kommen. (T7)
  • 2 Ob 69/99g
    Entscheidungstext OGH 11.03.1999 2 Ob 69/99g
    nur T1
  • 5 Ob 80/99x
    Entscheidungstext OGH 13.04.1999 5 Ob 80/99x
    Vgl auch; nur: Die Feststellung des Bestehens einer Grunddienstbarkeit kann nur einheitlich gegen alle Miteigentümer (des dienenden Grundstücks) gemeinsam verlangt werden. Sie bilden eine einheitliche Streitpartei. (T8)
    Beisatz: Wenn nur ein einheitliches Vorgehen in Bezug auf die Gesamtheit der Anteile an einem Grundbuchskörper möglich ist, wirkt sich der Erfolg des Rechtsmittels eines Miteigentümers auch zugunsten aller anderen aus (RPflSlgG 2042). (T9)
  • 7 Ob 81/99h
    Entscheidungstext OGH 09.06.1999 7 Ob 81/99h
    Vgl auch; Beis wie T7
  • 6 Ob 255/00v
    Entscheidungstext OGH 29.03.2001 6 Ob 255/00v
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Ob den jeweiligen Eigentümern (Miteigentümern) einer Liegenschaft gegenüber dem Eigentümer (den Eigentümern) der Nachbarliegenschaft ein Nutzungsrecht an dieser zusteht, betrifft für sich keine Geschäftsführungshandlung, somit keine Angelegenheit der Verwaltung (hier: Klage, in der Freiheit des Eigentums von fremden Nutzungsrechten behauptet wird, wurde zutreffend nicht gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft, sondern gegen alle Wohnungseigentümer als notwendige Streitgenossen gerichtet). (T10)
    Veröff: SZ 74/57
  • 6 Ob 84/05d
    Entscheidungstext OGH 23.06.2005 6 Ob 84/05d
    Beisatz: Die Frage, ob eine notwendige Streitgenossenschaft vorliegt, kann nicht vom erst ex post feststehenden Prozesserfolg abhängen. (T11)
    Beisatz: Auch wenn daher alle Miteigentümer des dienenden Grundstücks bereits mit Ausnahme der Beklagten schon titelmäßig zur Verbücherung verpflichtet wurden, bedeutet das nicht zwingend, dass die anderen Miteigentümer mit der Klageführung des Klägers auch einverstanden sind. (T12)
    Beisatz: Hier: Das „Einverleibungsbegehren" wurde nicht vom Dienstbarkeitsberechtigten, sondern vom mit der Grunddienstbarkeit belasteten Miteigentümer des dienenden Grundstücks gestellt und gegen die Alleineigentümerin des herrschenden Grundstücks gerichtet. (T13)
  • 6 Ob 140/05i
    Entscheidungstext OGH 14.07.2005 6 Ob 140/05i
    Vgl auch; Beisatz: Nur der Eigentümer, nicht aber auch ein Fruchtgenussberechtigter, ist zur Servitutsklage (actio confessoria) betreffend eine Grunddienstbarkeit aktiv legitimiert. (T14)
    Veröff: SZ 2005/104
  • 5 Ob 104/05p
    Entscheidungstext OGH 30.08.2005 5 Ob 104/05p
    Beisatz: Gleiches gilt für die Feststellung einer Reallast. (T15)
  • 3 Ob 79/09b
    Entscheidungstext OGH 22.04.2009 3 Ob 79/09b
    nur T2; nur T1
  • 8 Ob 66/09b
    Entscheidungstext OGH 18.06.2009 8 Ob 66/09b
    Auch; Beisatz: Die Miteigentümer einer Liegenschaft bilden jedenfalls im Prozess über die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Servitut eine einheitliche Streitpartei nach § 14 ZPO. (T16)
  • 1 Ob 191/09h
    Entscheidungstext OGH 20.11.2009 1 Ob 191/09h
    nur T1
  • 2 Ob 173/10w
    Entscheidungstext OGH 02.12.2010 2 Ob 173/10w
    Auch; nur T4; Auch Beis wie T16
  • 3 Ob 140/11a
    Entscheidungstext OGH 08.11.2011 3 Ob 140/11a
    nur: Die Feststellung des Bestehens einer Grunddienstbarkeit (auf Grund einer actio confessoria) kann nur einheitlich von allen Miteigentümern (des herrschenden Grundstücks) gemeinsam verlangt werden. (T17)
  • 7 Ob 175/13f
    Entscheidungstext OGH 29.01.2014 7 Ob 175/13f
    Auch; nur: Die Feststellung des Bestehens einer Grunddienstbarkeit kann nur einheitlich von allen Miteigentümern (des herrschenden Grundstücks) und gegen alle Miteigentümer (des dienenden Grundstücks) gemeinsam verlangt werden. Die Miteigentümer bilden eine einheitliche Streitpartei, sodass die Klage nur eines von mehreren Miteigentümern mangels Dispositionsbefugnis über den Streitgegenstand abzuweisen wäre. Dies gilt auch bei einer Klage auf Feststellung des Nichtbestehens einer Grunddienstbarkeit. (T18)
  • 7 Ob 186/15a
    Entscheidungstext OGH 19.11.2015 7 Ob 186/15a
    Auch
  • 6 Ob 188/15p
    Entscheidungstext OGH 26.11.2015 6 Ob 188/15p
    Vgl auch; Beisatz: Eine Eigentumsfreiheitsklage gemäß § 523 ABGB muss grundsätzlich gegen sämtliche Miteigentümer einer Liegenschaft gerichtet werden, da sich in der Regel die Wirkung des zu fällenden Urteils kraft Beschaffenheit des streitigen Rechtsverhältnisses notwendigerweise auf sämtliche Miteigentümer erstreckt und bei isolierter Entscheidung die Gefahr unlösbarer Verwicklungen gegeben wäre. (T19)
    Beisatz:Gegen einen einzelnen der Miteigentümer kann hingegen – und nur ausnahmsweise – dann mit schlichter Unterlassungsklage vorgegangen werden, wenn nur dessen Störung und nicht ein allen Miteigentümern gemeinsam zustehenden vermeintliches Recht Gegenstand des Verfahrens ist. Dies ist bei Aufrechterhaltung eines in die Verfügungsmacht der Eigentümer fallenden Zustandes aber nicht der Fall. (T20)
    Bem: Mit ausführlicher Auseinandersetzung mit der bisherigen Rechtsprechung. (T21)
  • 1 Ob 101/16h
    Entscheidungstext OGH 21.06.2016 1 Ob 101/16h
    nur: Die Feststellung des Bestehens einer Grunddienstbarkeit kann nur einheitlich von allen Miteigentümern des herrschenden Grundstücks gegen alle Miteigentümer des dienenden Grundstücks gemeinsam verlangt werden. Sie bilden eine notwendige Streitgenossenschaft. (T22)
    Beisatz: Hier: Feststellung des Bestehens einer Grunddienstbarkeit; unmittelbare Nachbarschaft des dienenden und herrschenden Grundstücks ist nicht erforderlich. Daher ist auch die Einbeziehung der Eigentümer der zwischen dem herrschenden und dienenden Grundstück liegenden Grundstücke in das Prozessrechtsverhältnis nicht notwendig. (T23)
  • 10 Ob 81/16h
    Entscheidungstext OGH 18.07.2017 10 Ob 81/16h
    Auch
  • 9 Ob 76/17t
    Entscheidungstext OGH 30.01.2018 9 Ob 76/17t
    Auch
  • 1 Ob 160/18p
    Entscheidungstext OGH 26.09.2018 1 Ob 160/18p
    Vgl; Beis wie T19; Beisatz: Hier: Klagebegehren nach § 523 ABGB (Eigentumsfreiheitsklage) auf Duldung (bzw auf Wiederherstellung des früheren Zustands); unterirdische Wasserleitung - notwendige Streitgenossenschaft sämtlicher Miteigentümer des dienenden Guts, welchen der auf dem Servitutsverhältnis beruhende Eingriff zuzurechnen ist. (T24)
  • 9 Ob 51/20w
    Entscheidungstext OGH 29.04.2021 9 Ob 51/20w
    Beis wie T15; Beisatz: Hier: Dies gilt auch, wenn das Bestehen der Reallast nur notwendige Vorfrage des Leistungsbegehrens ist. (T25)
  • 5 Ob 46/22h
    Entscheidungstext OGH 19.07.2022 5 Ob 46/22h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0101793

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2024

Dokumentnummer

JJR_19960430_OGH0002_0050OB02036_96I0000_001

Rechtssatz für 6Ob325/58; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0035479

Geschäftszahl

6Ob325/58; 5Ob388/60; 5Ob372/61; 8Ob81/63; 1Ob27/67; 6Ob104/68; 1Ob272/67; 6Ob211/70; 5Ob195/72; 8Ob63/74; 1Ob2/75; 6Ob59/75; 1Ob223/75; 8Ob516/76; 6Ob632/76; 5Ob620/77 (5Ob621/77); 8Ob574/77 (8Ob575/77-8Ob577/77); 6Ob517/78; 3Ob504/78; 6Ob823/81; 6Ob667/82; 5Ob579/88; 4Ob520/89; 1Ob640/89 (1Ob1533/89); 3Ob113/91; 9ObA252/93; 1Ob38/93; 2Ob526/95; 4Ob572/95; 1Ob2019/96k; 5Ob2309/96m; 1Ob178/97a; 6Ob350/97g; 9ObA257/98d; 2Ob249/00g; 6Ob299/01s; 6Ob216/03p; 7Ob125/04i; 7Ob293/04w; 7Ob20/06a; 9Ob88/06s; 10Ob76/07k; 6Ob101/08h; 4Ob173/08g; 3Ob249/08a; 9Ob33/08f; 1Ob191/09h; 8Ob130/09i; 16Ok3/11; 6Ob170/11k; 9ObA18/11d; 4Ob204/11w; 4Ob196/11v; 2Ob89/13x; 8Ob8/14f; 1Ob101/16h; 3Ob116/16d; 9ObA125/17y; 6Ob167/17b; 5Ob8/18i; 1Ob160/18p; 10Ob26/19z; 2Ob25/20w; 6Ob225/19k; 2Ob40/20a; 7Ob184/23v

Entscheidungsdatum

22.11.2023

Rechtssatz

Die notwendige Streitgenossenschaft, deren Wesen darin besteht, dass der Klagsanspruch nach der Natur des Rechtsverhältnisses oder nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift nur von allen an einem Rechtsverhältnis Beteiligten oder gegen sie erhoben werden kann, liegt im Zweifel nur vor und führt zur Klagsabweisung, wenn wegen Nichterfassung aller Teilhaber die Gefahr unlösbarer Verwicklungen durch verschiedene Entscheidungen entsteht, was nach den Umständen des besonderen Falles zu beurteilen ist.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 325/58
    Entscheidungstext OGH 07.01.1959 6 Ob 325/58
  • 5 Ob 388/60
    Entscheidungstext OGH 09.11.1960 5 Ob 388/60
  • 5 Ob 372/61
    Entscheidungstext OGH 22.11.1961 5 Ob 372/61
  • 8 Ob 81/63
    Entscheidungstext OGH 26.03.1963 8 Ob 81/63
  • 1 Ob 27/67
    Entscheidungstext OGH 23.02.1967 1 Ob 27/67
  • 6 Ob 104/68
    Entscheidungstext OGH 05.06.1968 6 Ob 104/68
    Veröff: ImmZ 1968,334 = MietSlg 20676
  • 1 Ob 272/67
    Entscheidungstext OGH 21.12.1967 1 Ob 272/67
    Beisatz: Räumungsklage wegen Titellosigkeit (T1) Veröff: MietSlg 19517
  • 6 Ob 211/70
    Entscheidungstext OGH 23.09.1970 6 Ob 211/70
    Beisatz: Teilungsklage (T2)
  • 5 Ob 195/72
    Entscheidungstext OGH 28.11.1972 5 Ob 195/72
  • 8 Ob 63/74
    Entscheidungstext OGH 23.04.1974 8 Ob 63/74
  • 1 Ob 2/75
    Entscheidungstext OGH 22.01.1975 1 Ob 2/75
    Veröff: SZ 48/4
  • 6 Ob 59/75
    Entscheidungstext OGH 28.05.1975 6 Ob 59/75
  • 1 Ob 223/75
    Entscheidungstext OGH 10.11.1975 1 Ob 223/75
    Veröff: NZ 1977,55
  • 8 Ob 516/76
    Entscheidungstext OGH 17.03.1976 8 Ob 516/76
  • 6 Ob 632/76
    Entscheidungstext OGH 28.10.1976 6 Ob 632/76
    Beisatz: Duldungsanspruch nach § 18 MG (T3)
  • 5 Ob 620/77
    Entscheidungstext OGH 21.06.1977 5 Ob 620/77
    Veröff: ImmZ 1978,171
  • 8 Ob 574/77
    Entscheidungstext OGH 11.01.1978 8 Ob 574/77
    Veröff: SZ 51/4 = MietSlg 30591 = MietSlg 30675(9)
  • 6 Ob 517/78
    Entscheidungstext OGH 23.02.1978 6 Ob 517/78
    nur: Die notwendige Streitgenossenschaft, deren Wesen darin besteht, dass der Klagsanspruch nach der Natur des Rechtsverhältnisses oder nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift nur von allen an einem Rechtsverhältnis Beteiligten oder gegen sie erhoben werden kann. (T4)
  • 3 Ob 504/78
    Entscheidungstext OGH 31.01.1979 3 Ob 504/78
    Beisatz: Notwendige Streitgenossenschaft ist auch bei Beteiligung mehrere Parteien bei obligatorischen Rechten möglich. (T5)
  • 6 Ob 823/81
    Entscheidungstext OGH 13.01.1982 6 Ob 823/81
    Beisatz: Diese Gefahr besteht immer dort, wo auch die positive Erledigung einer Einzelklage nicht zu einem von weiteren Erfolgen unabhängigen endgültigen Erfolg führen könnte. (T6) Veröff: 1982,435
  • 6 Ob 667/82
    Entscheidungstext OGH 16.06.1983 6 Ob 667/82
    Beis wie T6
  • 5 Ob 579/88
    Entscheidungstext OGH 27.06.1988 5 Ob 579/88
    Vgl auch; Beisatz: Nachträglicher Beitritt des Rechtsgenossen als Nebenintervenient reicht auch nicht. (T7) Veröff: SZ 61/155 = EvBl 1989/40 S 146
  • 4 Ob 520/89
    Entscheidungstext OGH 04.04.1989 4 Ob 520/89
    Auch; Veröff: RZ 1989/97 S 252
  • 1 Ob 640/89
    Entscheidungstext OGH 06.09.1989 1 Ob 640/89
    Auch; Beis wie T1; Veröff: RZ 1990/32 S 76
  • 3 Ob 113/91
    Entscheidungstext OGH 23.10.1991 3 Ob 113/91
  • 9 ObA 252/93
    Entscheidungstext OGH 10.12.1993 9 ObA 252/93
    Auch; nur T4; Beisatz: § 48 ASGG (T8)
  • 1 Ob 38/93
    Entscheidungstext OGH 11.03.1994 1 Ob 38/93
    Auch
  • 2 Ob 526/95
    Entscheidungstext OGH 11.05.1995 2 Ob 526/95
    Auch
  • 4 Ob 572/95
    Entscheidungstext OGH 24.10.1995 4 Ob 572/95
  • 1 Ob 2019/96k
    Entscheidungstext OGH 26.07.1996 1 Ob 2019/96k
    Auch; Beisatz: Eine einheitliche Streitpartei ist immer dann anzunehmen, wenn sich die Wirkung des zu fällenden Urteils auf sämtliche Streitgenossen erstreckt. (T9)
  • 5 Ob 2309/96m
    Entscheidungstext OGH 26.11.1996 5 Ob 2309/96m
    Vgl auch
  • 1 Ob 178/97a
    Entscheidungstext OGH 27.08.1997 1 Ob 178/97a
    Auch; Beis wie T9
  • 6 Ob 350/97g
    Entscheidungstext OGH 26.02.1998 6 Ob 350/97g
  • 9 ObA 257/98d
    Entscheidungstext OGH 23.12.1998 9 ObA 257/98d
    Auch; Beis wie T9; Beisatz: Bei entlassungsabhängigen Geldansprüchen gegen die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts verneint. (T10)
  • 2 Ob 249/00g
    Entscheidungstext OGH 09.11.2000 2 Ob 249/00g
    Vgl auch; nur T4; Beis wie T9
  • 6 Ob 299/01s
    Entscheidungstext OGH 20.12.2001 6 Ob 299/01s
    Auch
  • 6 Ob 216/03p
    Entscheidungstext OGH 04.03.2004 6 Ob 216/03p
    Auch; Beisatz: Die Frage, ob eine notwendige Streitgenossenschaft vorliegt, ist - aus österreichischer Sicht - nach dem materiellen Recht zu entscheiden; es handelt sich um eine Frage der Sachlegitimation. (T11)
  • 7 Ob 125/04i
    Entscheidungstext OGH 16.06.2004 7 Ob 125/04i
    Auch
  • 7 Ob 293/04w
    Entscheidungstext OGH 22.12.2004 7 Ob 293/04w
    Auch; Beis wie T5
  • 7 Ob 20/06a
    Entscheidungstext OGH 26.04.2006 7 Ob 20/06a
  • 9 Ob 88/06s
    Entscheidungstext OGH 27.09.2006 9 Ob 88/06s
  • 10 Ob 76/07k
    Entscheidungstext OGH 18.12.2007 10 Ob 76/07k
    Auch; Beisatz: Bei obligatorischen Rechten hat die Beteiligung mehrerer Parteien zwar nicht in jedem Fall eine notwendige Streitgenossenschaft zur Folge; sie ist aber auch bei schuldrechtlichen Verhältnissen nicht ausgeschlossen. (T12)
  • 6 Ob 101/08h
    Entscheidungstext OGH 05.06.2008 6 Ob 101/08h
  • 4 Ob 173/08g
    Entscheidungstext OGH 18.11.2008 4 Ob 173/08g
    Vgl auch; Beisatz: Offen gelassen, ob eine verfahrensrechtlich wirksame Klagerücknahme bei tatsächlichem Weiterbestehen der notwendigen Streitgenossenschaft - ebenso wie eine von Anfang an vorliegende Nichtbeteiligung - zur Abweisung der Klage führen müsste. (T13)
  • 3 Ob 249/08a
    Entscheidungstext OGH 25.02.2009 3 Ob 249/08a
  • 9 Ob 33/08f
    Entscheidungstext OGH 04.08.2009 9 Ob 33/08f
    nur: Eine notwendige Streitgenossenschaft liegt im Zweifel nur vor und führt zur Klagsabweisung, wenn wegen Nichterfassung aller Teilhaber die Gefahr unlösbarer Verwicklungen durch verschiedene Entscheidungen entsteht, was nach den Umständen des besonderen Einzelfalls zu beurteilen ist. (T14)
  • 1 Ob 191/09h
    Entscheidungstext OGH 20.11.2009 1 Ob 191/09h
    Beisatz wie T7; Beisatz wie T11; Beisatz: Hier: Vor- und Nacherbe sind auf Beklagtenseite als notwendige Streitgenossen zu qualifizieren, soweit es um die Feststellung einer ersessenen Servitut geht. Die nur gegen den Vorerben erhobene Feststellungsklage scheitert somit an dessen fehlender alleinigen Passivlegitimation. Anderes gilt für die Ansprüche auf Entfernung und Unterlassung. (T15)
  • 8 Ob 130/09i
    Entscheidungstext OGH 19.05.2010 8 Ob 130/09i
    Vgl auch; Beisatz: Einem mit der Geschäftsführung einer OG betrauten Dritten, der nicht Gesellschafter ist, kommt in einem Verfahren, das die Gesellschafter gegeneinander über die Zustimmung zu seiner Abberufung führen, nicht die Stellung eines notwendigen Streitgenossen zu. (T16)
  • 16 Ok 3/11
    Entscheidungstext OGH 14.07.2011 16 Ok 3/11
    Vgl auch; Beisatz: Hier wurden in einem Verfahren zur Abstellung eines Marktmissbrauchs nach § 5 KartG die Antragsgegnerin und ihre begünstigte Vertragspartnerin nicht als einheitliche Streitpartei qualifiziert. (T17)
  • 6 Ob 170/11k
    Entscheidungstext OGH 14.09.2011 6 Ob 170/11k
    Vgl auch
  • 9 ObA 18/11d
    Entscheidungstext OGH 25.10.2011 9 ObA 18/11d
    Beis wie T11 nur: Die Frage, ob eine notwendige Streitgenossenschaft vorliegt, ist nach dem materiellen Recht zu entscheiden; es handelt sich um eine Frage der Sachlegitimation. (T18)
  • 4 Ob 204/11w
    Entscheidungstext OGH 17.01.2012 4 Ob 204/11w
  • 4 Ob 196/11v
    Entscheidungstext OGH 28.02.2012 4 Ob 196/11v
    Auch; Beis wie T18
  • 2 Ob 89/13x
    Entscheidungstext OGH 28.03.2014 2 Ob 89/13x
    Auch
  • 8 Ob 8/14f
    Entscheidungstext OGH 28.04.2014 8 Ob 8/14f
    Auch; Veröff: SZ 2014/48
  • 1 Ob 101/16h
    Entscheidungstext OGH 21.06.2016 1 Ob 101/16h
    Auch; Beis wie T18; Beisatz: Die ursprünglich an dieser Stelle aus Versehen mit der Kennzeichnung T19 erfolgte Wiederholung des Teilsatzes T18 wurde gelöscht. - September 2019 (T19)
    Beisatz: Hier: Feststellung des Bestehens einer Grunddienstbarkeit; unmittelbare Nachbarschaft des dienenden und herrschenden Grundstücks ist nicht erforderlich. Daher ist auch die Einbeziehung der Eigentümer der zwischen dem herrschenden und dienenden Grundstück liegenden Grundstücke in das Prozessrechtsverhältnis nicht notwendig. (T20)
  • 3 Ob 116/16d
    Entscheidungstext OGH 13.07.2016 3 Ob 116/16d
    Auch; nur T14; Beis wie T18; Beisatz: Der Bauberechtigte ist daher nicht gleich einem Miteigentümer zu behandeln und bildet daher mit diesem auch im Prozess über die von einem Dritten behaupteten Rechte am Grundstück keine notwendige Streitgenossenschaft. (T21)
  • 9 ObA 125/17y
    Entscheidungstext OGH 28.11.2017 9 ObA 125/17y
    Auch
  • 6 Ob 167/17b
    Entscheidungstext OGH 28.02.2018 6 Ob 167/17b
    Beis wie T9; Beis wie T12; Veröff: SZ 2018/18
  • 5 Ob 8/18i
    Entscheidungstext OGH 13.03.2018 5 Ob 8/18i
  • 1 Ob 160/18p
    Entscheidungstext OGH 26.09.2018 1 Ob 160/18p
    Auch; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Klage auf Feststellung des Eigentumsrechts an einem Teilstück einer unterirdisch verlaufenden Wasserleitung in einem im Miteigentum stehenden Grundstück - einheitliche Streitpartei. (T22)
  • 10 Ob 26/19z
    Entscheidungstext OGH 30.07.2019 10 Ob 26/19z
    nur T14; Beis wie T18
  • 2 Ob 25/20w
    Entscheidungstext OGH 24.04.2020 2 Ob 25/20w
    Beisatz: Hier: Übergabsvertrag. (T23)
  • 6 Ob 225/19k
    Entscheidungstext OGH 25.06.2020 6 Ob 225/19k
    Beis wie T9; Beis wie T18
  • 2 Ob 40/20a
    Entscheidungstext OGH 06.08.2020 2 Ob 40/20a
    Vgl; Beis wie T18; Beisatz: Die Frage, ob eine notwendige Streitgenossenschaft vorliegt, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. (T24)
  • 7 Ob 184/23v
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.11.2023 7 Ob 184/23v
    vgl; Beisatz nur wie T18
    Beisatz: Hier: Keine notwendige Streitgenossenschaft von Vertragspartei und Drittbegünstigter aus Vertrag zugunsten Dritter bei Vertragsanfechtung - Übergabsvertrag. (T25)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0035479

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2024

Dokumentnummer

JJR_19590107_OGH0002_0060OB00325_5800000_001

Rechtssatz für 3Ob8/54; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0012106

Geschäftszahl

3Ob8/54; 3Ob35/54; 2Ob969/53; 3Ob673/35; 8Ob349/62; 8Ob2/64; 1Ob21/64; 8Ob110/64; 6Ob231/64; 7Ob120/66; 5Ob362/66; 8Ob109/67; 6Ob135/70; 5Ob173/70; 6Ob211/70; 5Ob195/72; 8Ob63/74; 1Ob191/74; 7Ob161/75; 4Ob589/76; 7Ob514/77; 6Ob531/78; 7Ob552/78; 3Ob504/78; 1Ob33/79; 5Ob703/79; 6Ob765/82; 5Ob51/82; 1Ob555/83; 5Ob587/84; 7Ob531/86; 3Ob595/85 (3Ob596/85); 4Ob504/87 (4Ob505/87); 8Ob556/88; 5Ob1501/89; 1Ob620/89; 7Ob642/89; 2Ob531/92; 7Ob517/92; 8Ob643/92; 2Ob570/95; 4Ob572/95; 1Ob226/97g; 7Ob133/98d; 2Ob287/99s; 4Ob236/99f; 8Ob225/98b; 6Ob36/00p; 4Ob245/00h; 7Ob1/01z; 6Ob255/00v; 5Ob104/05p; 8Ob111/06s; 7Ob8/07p; 7Ob189/07f; 1Ob191/09h; 2Ob173/10w; 6Ob70/14h; 7Ob186/15a; 6Ob188/15p; 1Ob101/16h; 5Ob186/22x; 5Ob7/24a

Entscheidungsdatum

26.02.2024

Rechtssatz

Die Miteigentümer einer Liegenschaft bilden bei Klagen auf Einräumung einer Grundservitut oder Hausservitut eine notwendige und einheitliche Streitgenossenschaft.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 8/54
    Entscheidungstext OGH 10.03.1954 3 Ob 8/54
    Veröff: SZ 27/64
  • 3 Ob 35/54
    Entscheidungstext OGH 10.03.1954 3 Ob 35/54
  • 2 Ob 969/53
    Entscheidungstext OGH 14.04.1954 2 Ob 969/53
    Beisatz: Ebenso muss die Unterlassungsklage gegen die Anmaßung einer Grunddienstbarkeit (Fahrrecht) gegen alle Miteigentümer des angeblichen herrschenden Grundstückes gerichtet werden. (T1) Veröff: SZ 27/101
  • 3 Ob 673/35
    Entscheidungstext OGH 05.11.1935 3 Ob 673/35
    Beisatz: Ebenso bei Teilungsklagen (T2) Veröff: SZ 17/157
  • 8 Ob 349/62
    Entscheidungstext OGH 21.12.1962 8 Ob 349/62
    Beisatz: Duldung einer Dienstbarkeit und Beseitigung von Hindernissen. (T3)
  • 8 Ob 2/64
    Entscheidungstext OGH 14.01.1964 8 Ob 2/64
  • 1 Ob 21/64
    Entscheidungstext OGH 26.02.1964 1 Ob 21/64
    Beisatz: Klage mehrerer Miteigentümer auf Feststellung des Bestehens einer Servitut. (T4)
  • 8 Ob 110/64
    Entscheidungstext OGH 28.04.1964 8 Ob 110/64
    Beisatz: Die Eigentumsfreiheitsklage ist bei Ausübung einer behaupteten Grunddienstbarkeit durch einen Miteigentümer des angeblich herrschenden Grundstückes gegen alle Miteigentümer zu richten. Wird nur der Störer geklagt, ist der Mangel dieser Passivlegitimation von amtswegen zu berücksichtigen. (T5) Veröff: JBl 1965,89
  • 6 Ob 231/64
    Entscheidungstext OGH 02.12.1964 6 Ob 231/64
    Veröff: JBl 1965,316
  • 7 Ob 120/66
    Entscheidungstext OGH 17.08.1966 7 Ob 120/66
    Beisatz: Immission (T6) Veröff: RZ 1967,36
  • 5 Ob 362/66
    Entscheidungstext OGH 22.12.1966 5 Ob 362/66
    Beisatz: Notwendige Streitgenossenschaft der Miteigentümer einer Liegenschaft bei Klagen auf Einräumung einer Dienstbarkeit, auf Duldung ihrer Ausübung oder auf Beseitigung von Hindernissen, die dieser Ausübung entgegenstehen. (T7)
  • 8 Ob 109/67
    Entscheidungstext OGH 23.05.1967 8 Ob 109/67
    Beis wie T2; Beisatz: Für die materiell-rechtliche Beurteilung, ob der Nachteil eines Teilhabers den Aufschub der Teilung rechtfertigen kann, ist eine einheitliche Streitgenossenschaft ohne Bedeutung. (T8)
  • 6 Ob 135/70
    Entscheidungstext OGH 02.09.1970 6 Ob 135/70
  • 5 Ob 173/70
    Entscheidungstext OGH 09.09.1970 5 Ob 173/70
    Beisatz: Auch bei nachbarrechtlichen Ansprüchen, die Dienstbarkeiten gleichkommen. (T9)
  • 6 Ob 211/70
    Entscheidungstext OGH 23.09.1970 6 Ob 211/70
    Auch; Beisatz: Ebenso bei Teilungsklage. (T10)
  • 5 Ob 195/72
    Entscheidungstext OGH 28.11.1972 5 Ob 195/72
    Beis wie T7
  • 8 Ob 63/74
    Entscheidungstext OGH 23.04.1974 8 Ob 63/74
    Beis wie T1; Beis wie T5; Beisatz: Der Grundsatz, wonach eine auf § 523 ZPO gestützte Klage nicht nur gegen einen Miteigentümer der Liegenschaft, von dem die Störung ausgeht, sondern gegen sämtliche Miteigentümer des Grundstückes, zu deren Gunsten die Servitut ausgeübt wird, zu richten ist, hat in gleicher Weise auf die servitutsberechtigten Eigentümer mehrerer herrschender Liegenschaften dann Anwendung zu finden, wenn diese in Ansehung der ihnen gemeinsam eingeräumten Servitut in dinglichen Rechtsgemeinschaft stehen und in Ansehung des Prozessgegenstandes eine notwendige Streitgenossenschaft nach § 14 ZPO bilden. (T11)
  • 1 Ob 191/74
    Entscheidungstext OGH 06.11.1974 1 Ob 191/74
  • 7 Ob 161/75
    Entscheidungstext OGH 02.10.1975 7 Ob 161/75
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T5; Veröff: MietSlg 27063
  • 4 Ob 589/76
    Entscheidungstext OGH 16.11.1976 4 Ob 589/76
    Beis wie T1; Beisatz: Anders nur, wenn eine der beklagten Partei zustehende Personalservitut vorliegt, deren Nichtbestehen festgestellt werden soll. (T12)
  • 7 Ob 514/77
    Entscheidungstext OGH 31.03.1977 7 Ob 514/77
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T5
  • 6 Ob 531/78
    Entscheidungstext OGH 02.03.1978 6 Ob 531/78
    Beisatz: Nicht jedoch bei gegenüber einzelnen Miteigentümern bestehenden Anspruch auf "Verschaffung" der Dienstbarkeit. (T13)
  • 7 Ob 552/78
    Entscheidungstext OGH 20.04.1978 7 Ob 552/78
  • 3 Ob 504/78
    Entscheidungstext OGH 31.01.1979 3 Ob 504/78
  • 1 Ob 33/79
    Entscheidungstext OGH 09.01.1980 1 Ob 33/79
    Veröff: SZ 53/2 = JBl 1980,545
  • 5 Ob 703/79
    Entscheidungstext OGH 26.02.1980 5 Ob 703/79
    Beis wie T5
  • 6 Ob 765/82
    Entscheidungstext OGH 03.11.1982 6 Ob 765/82
    Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Nimmt der Kläger nur die Person des Störers wegen Unterlassung weiterer Eingriffshandlungen - auch wenn sich diese objektiv als Dienstbarkeitsausübung darstellen - in Anspruch, bindet die Prozessentscheidung etwa vorhandene Miteigentümer der herrschenden Liegenschaft nicht. (T14)
  • 5 Ob 51/82
    Entscheidungstext OGH 01.03.1983 5 Ob 51/82
  • 1 Ob 555/83
    Entscheidungstext OGH 13.04.1983 1 Ob 555/83
    Vgl; Beis wie T1; Veröff: SZ 56/60 = JBl 1983,645
  • 5 Ob 587/84
    Entscheidungstext OGH 02.10.1984 5 Ob 587/84
    Beisatz: Selbst wenn man die Annahme einer notwendigen und einheitlichen Streitgenossenschaft nicht überzeugend findet und es Sache des Klägers sein lässt, in Beurteilung seiner Durchsetzungsinteressen zu entscheiden, ob er alle Miteigentümer oder nur die störenden belangt, ist jedenfalls die Passivlegitimation des belangten Miteigentümers gegeben. Dieser Grundsatz gilt auch in dem Fall, in dem sich der die unberechtigte Eingriffshandlung setzende Miteigentümer nicht auf eine Grunddienstbarkeit, sondern auf sein Eigentumsrecht an dem von der Eingriffshandlung betroffenen Grundstücksteil beruft. (T15)
  • 7 Ob 531/86
    Entscheidungstext OGH 03.04.1986 7 Ob 531/86
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Es sei denn, der Kläger behauptet, dass die Art der Ausübung des Servitutsrechtes durch den Beklagten gegen den Willen der Miteigentümer erfolge. (T16) Beis wie T5; Beis wie T12; Beis wie T14
  • 3 Ob 595/85
    Entscheidungstext OGH 09.07.1986 3 Ob 595/85
    Auch
  • 4 Ob 504/87
    Entscheidungstext OGH 30.06.1987 4 Ob 504/87
    Beis wie T3
  • 8 Ob 556/88
    Entscheidungstext OGH 21.04.1988 8 Ob 556/88
    Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T14; Veröff: EvBl 1989/26 S 117
  • 5 Ob 1501/89
    Entscheidungstext OGH 24.01.1989 5 Ob 1501/89
    Beisatz: Hier: Die Verpflichtung zur Herstellung eines ortsüblichen Zaunes. (T17)
  • 1 Ob 620/89
    Entscheidungstext OGH 05.07.1989 1 Ob 620/89
    Vgl; Beis wie T1
  • 7 Ob 642/89
    Entscheidungstext OGH 07.09.1989 7 Ob 642/89
  • 2 Ob 531/92
    Entscheidungstext OGH 29.04.1992 2 Ob 531/92
    Auch; Beis wie T6
  • 7 Ob 517/92
    Entscheidungstext OGH 02.04.1992 7 Ob 517/92
    Auch; Beisatz: Solidarhaftung bei Klagen auf fällige Einzelleistung aus einem Reallastvertrag. (T18) Veröff: RZ 1994/19 S 44
  • 8 Ob 643/92
    Entscheidungstext OGH 03.12.1992 8 Ob 643/92
    Beis wie T1
  • 2 Ob 570/95
    Entscheidungstext OGH 30.10.1995 2 Ob 570/95
    Auch; Veröff: SZ 68/206
  • 4 Ob 572/95
    Entscheidungstext OGH 24.10.1995 4 Ob 572/95
    Vgl; Beis wie T5 nur: Die Eigentumsfreiheitsklage ist bei Ausübung einer behaupteten Grunddienstbarkeit durch einen Miteigentümer des angeblich herrschenden Grundstückes gegen alle Miteigentümer zu richten. (T19)
    Beisatz: Keine notwendige Streitgenossenschaft sämtlicher Miteigentümer, wenn gegen einen Miteigentümer als Störer mit schlichter Unterlassungsklage vorgegangen wird. (T20)
  • 1 Ob 226/97g
    Entscheidungstext OGH 25.11.1997 1 Ob 226/97g
  • 7 Ob 133/98d
    Entscheidungstext OGH 15.09.1998 7 Ob 133/98d
    Auch; Beisatz: Übt ein Miteigentümer ohne Einspruch seiner Mitgenossen eine Grunddienstbarkeit zugunsten eines bestimmten (herrschenden) Grundstückes aus, dann haben alle Miteigentümer im Fall ihrer Redlichkeit Ersitzungsbesitz an dieser Dienstbarkeit. Aus diesem Grund könnte die Unterbrechungswirkung nach § 523 ABGB einer Klage nicht zukommen, die nur gegen einen der Miteigentümer des Nachbargrundstückes erhoben wurde. (T21)
  • 2 Ob 287/99s
    Entscheidungstext OGH 21.10.1999 2 Ob 287/99s
    Vgl auch; Beisatz: Dies gilt auch im Falle der Aufkündigung gegen mehrere Miteigentümer als Mitbestandgeber. (T22)
  • 4 Ob 236/99f
    Entscheidungstext OGH 19.10.1999 4 Ob 236/99f
    Auch; Beis wie T20
  • 8 Ob 225/98b
    Entscheidungstext OGH 30.03.2000 8 Ob 225/98b
    Beis wie T6
  • 6 Ob 36/00p
    Entscheidungstext OGH 05.10.2000 6 Ob 36/00p
    Auch; Beisatz: Hier: Servitutsklage. (T23)
  • 4 Ob 245/00h
    Entscheidungstext OGH 24.10.2000 4 Ob 245/00h
    Vgl auch
  • 7 Ob 1/01z
    Entscheidungstext OGH 23.01.2001 7 Ob 1/01z
    Vgl auch; Beis wie T18
  • 6 Ob 255/00v
    Entscheidungstext OGH 29.03.2001 6 Ob 255/00v
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T21 nur: Übt ein Miteigentümer ohne Einspruch seiner Mitgenossen eine Grunddienstbarkeit zugunsten eines bestimmten (herrschenden) Grundstückes aus, dann haben alle Miteigentümer im Fall ihrer Redlichkeit Ersitzungsbesitz an dieser Dienstbarkeit. (T24)
    Beisatz: Hier: Klage, in der Freiheit des Eigentums von fremden Nutzungsrechten behauptet wird, wurde zutreffend nicht gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft, sondern gegen alle Wohnungseigentümer als notwendige Streitgenossen gerichtet). (T25)
    Veröff: SZ 74/57
  • 5 Ob 104/05p
    Entscheidungstext OGH 30.08.2005 5 Ob 104/05p
    Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Zwischenantrag auf Feststellung einer Reallast. (T26)
  • 8 Ob 111/06s
    Entscheidungstext OGH 30.11.2006 8 Ob 111/06s
    Vgl auch; Beis wie T20; Beisatz: Notwendige Streitgenossenschaft der Liegenschaftsmiteigentümer nur dann, wenn im Sinne des § 523 ABGB auch das Bestehen eines vom Störer etwa beanspruchten Rechtes zum Gegenstand der Freiheitsklage gemacht wird. (T27)
  • 7 Ob 8/07p
    Entscheidungstext OGH 18.04.2007 7 Ob 8/07p
    Vgl auch; Beis wie T20; Beis wie T27; Beisatz: Hier: Da nur ein Unterlassungsbegehren gestellt wurde, sind die Beklagten keine Streitgenossen im Sinne des § 14 ZPO, sodass sich die Unterbrechungswirkung nach § 7 KO hinsichtlich des Verfahrens gegen den Zweitbeklagten nicht auch auf jenes gegen den Erstbeklagten und die Drittbeklagte erstreckt. (T28)
  • 7 Ob 189/07f
    Entscheidungstext OGH 16.11.2007 7 Ob 189/07f
    Beis wie T6
  • 1 Ob 191/09h
    Entscheidungstext OGH 20.11.2009 1 Ob 191/09h
  • 2 Ob 173/10w
    Entscheidungstext OGH 02.12.2010 2 Ob 173/10w
    Auch; Auch Beis wie T4
  • 6 Ob 70/14h
    Entscheidungstext OGH 19.11.2014 6 Ob 70/14h
    Auch; Beisatz: In der Regel erstreckt sich nämlich die Wirkung des zu fällenden Urteils kraft Beschaffenheit des streitigen Rechtsverhältnisses notwendiger Weise auf sämtliche Miteigentümer. (T29)
  • 7 Ob 186/15a
    Entscheidungstext OGH 19.11.2015 7 Ob 186/15a
  • 6 Ob 188/15p
    Entscheidungstext OGH 26.11.2015 6 Ob 188/15p
    Auch; Beisatz: Eine Eigentumsfreiheitsklage gemäß § 523 ABGB muss grundsätzlich gegen sämtliche Miteigentümer einer Liegenschaft gerichtet werden, da sich in der Regel die Wirkung des zu fällenden Urteils kraft Beschaffenheit des streitigen Rechtsverhältnisses notwendigerweise auf sämtliche Miteigentümer erstreckt und bei isolierter Entscheidung die Gefahr unlösbarer Verwirklichungen gegeben wäre. (T30)
    Beisatz: Gegen einen einzelnen der Miteigentümer kann hingegen – und nur ausnahmsweise – dann mit schlichter Unterlassungsklage vorgegangen werden, wenn nur dessen Störung und nicht ein allen Miteigentümern gemeinsam zustehenden vermeintliches Recht Gegenstand des Verfahrens ist. Dies ist bei Aufrechterhaltung eines in die Verfügungsmacht der Eigentümer fallenden Zustandes aber nicht der Fall. (T31)
    Bem: Mit ausführlicher Auseinandersetzung mit der bisherigen Rechtsprechung. (T32)
  • 1 Ob 101/16h
    Entscheidungstext OGH 21.06.2016 1 Ob 101/16h
    Beisatz: Hier: Feststellung des Bestehens einer Grunddienstbarkeit; unmittelbare Nachbarschaft des dienenden und herrschenden Grundstücks ist nicht erforderlich. Daher ist auch die Einbeziehung der Eigentümer der zwischen dem herrschenden und dienenden Grundstück liegenden Grundstücke in das Prozessrechtsverhältnis nicht notwendig. (T33)
  • 5 Ob 186/22x
    Entscheidungstext OGH 20.12.2022 5 Ob 186/22x
    Vgl
  • 5 Ob 7/24a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.02.2024 5 Ob 7/24a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0012106

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2024

Dokumentnummer

JJR_19540310_OGH0002_0030OB00008_5400000_001

Entscheidungstext 1Ob191/09h

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

bbl 2010,75/59 - bbl 2010/59 = JBl 2010,306 = Zak 2010/121 S 79 - Zak 2010,79 = EvBl 2010/59 S 411 (Parapatits) - EvBl 2010,411 (Parapatits) = ecolex 2010/157 S 455 - ecolex 2010,455 = MietSlg 61.601

Geschäftszahl

1Ob191/09h

Entscheidungsdatum

20.11.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Stadtgemeinde K*****, vertreten durch Dr. Simon Brüggl, Rechtsanwalt in Kitzbühel, gegen die beklagte Partei Johann K*****, vertreten durch Dr. Hannes Paulweber, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Feststellung, Entfernung und Unterlassung (Gesamtstreitwert: 5.000 EUR), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 15. Mai 2009, GZ 2 R 127/09d-26, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Kitzbühel vom 21. Jänner 2009, GZ 3 C 296/08d-22, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass das Urteil lautet:

„1) Das Klagebegehren, es werde gegenüber der beklagten Partei festgestellt, dass zu Gunsten der klagenden Partei auf dem auf Grundstück 1563 in EZ ***** Grundbuch ***** in der Natur bestehenden Weg laut nachfolgender Handskizze ein Gehrecht besteht,

(Bild nur im Original ersichtlich)

wird abgewiesen.

2) Die beklagte Partei ist schuldig, binnen 14 Tagen die auf dem auf Grundstück 1563 Grundbuch ***** in Richtung Grundstück 1632 errichteten Gatter angebrachte Tafel mit der Aufschrift „Privatgrundstück, Betreten verboten" zu entfernen;

3) Die beklagte Partei ist schuldig, binnen 14 Tagen die auf dem Grundstück 1563 Grundbuch ***** in Richtung H*****weg errichtete Kette samt Tafel mit der Aufschrift „Privatweg, Durchgang verboten" und die hinter dieser Kette aufgestellte Tafel mit der Aufschrift „Privatweg, Durchgang verboten" zu entfernen;

4) Die beklagte Partei ist schuldig, es ab sofort zu unterlassen, den auf dem Grundstück 1563 Grundbuch ***** verlaufenden Weg abzusperren, das auf diesem Weg in Richtung Grundstück 1632 befindliche Gatter zu versperren, Ge- und Verbotstafeln aufzustellen und jede ähnliche Störung des zu Gunsten der klagenden Partei auf dem Grundstück 1563 in EZ ***** Grundbuch ***** bestehenden Gehrechts zu unterlassen.

5) Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 383,50 EUR (nur Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beklagte ist Eigentümer einer in Tirol gelegenen Liegenschaft, die zu Gunsten seiner am 2. 10. 1925 geborenen Mutter mit einer im Grundbuch angemerkten fideikommissarischen Substitution belastet ist. Über diese Liegenschaft führt ein unter anderem von Wanderern zumindest seit den 50-iger Jahren des vergangenen Jahrhunderts benützter Weg, den der Beklagte seit 2005 mit einem Gatter und einer Kette versperrte. Zusätzlich brachte er Tafeln mit der Aufschrift „Privatweg, Durchgang verboten" und „Privatgrundstück, Betreten verboten" an.

Die Klägerin begehrte die Feststellung des Bestehens einer ersessenen Wegeservitut, die Entfernung der Absperrungen und Tafeln sowie die Unterlassung weiterer Störungshandlungen. Der Weg werde seit zumindest 1877 von Gemeindebürgern, Touristen, Wanderern und Kindern auf dem Schulweg regelmäßig benützt, jährlich finde ein Prozessionsgang statt.

Der Beklagte wendete - soweit für das Revisionsverfahren noch relevant - seine mangelnde Passivlegitimation ein und verwies dazu auf die fideikommissarische Substitution.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt und hielt diesen Einwand für nicht berechtigt. Nur im Fall einer - hier nicht vorliegenden - rechtsgeschäftlichen Begründung eines Servitutsrechts wäre die Zustimmung der Nacherbin erforderlich.

Das vom Beklagten angerufene Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung, bewertete den Entscheidungsgegenstand mit über 4.000 EUR, nicht aber über 20.000 EUR und ließ die ordentliche Revision zu. Es verneinte eine aus Vor- und Nacherben bestehende einheitliche Streitpartei, weshalb die actio confessoria (Paragraph 523, ABGB) nur gegen den Vorerben als derzeitigen Eigentümer zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision des Beklagten ist zulässig und teilweise berechtigt.

1. Einheitliche Streitpartei ist eine Streitgenossenschaft nach Paragraph 14, ZPO dann, wenn sich die Urteilswirkungen kraft der Beschaffenheit des streitigen Rechtsverhältnisses („anspruchsgebunden") oder kraft gesetzlicher Vorschrift („wirkungsgebunden") auf sämtliche Streitgenossen erstrecken. Die einheitliche Streitpartei ist nicht immer eine notwendige Streitgenossenschaft, sondern dann, wenn kraft Gesetzes die Klage nur von oder gegen alle Rechtsgenossen gemeinsam eingebracht werden kann. Ansonsten ist die Frage nach einer notwendigen Streitgenossenschaft nach dem materiellen Recht zu entscheiden (9 Ob 33/08f; Schubert in Fasching/Konecny² Paragraph 14, ZPO Rz 1). Es handelt sich um eine Frage der Sachlegitimation (6 Ob 216/03p = RIS-Justiz RS0035479 [T11]). Eine notwendige Streitgenossenschaft wird angenommen, wenn wegen Nichterfassung aller Teilhaber die Gefahr unlösbarer Verwicklungen durch verschiedene Entscheidungen entsteht (9 Ob 33/08f; RIS-Justiz RS0035479). Eine von Anfang an vorliegende Nichtbeteiligung eines notwendigen Streitgenossen führt grundsätzlich zur Abweisung des Klagebegehrens mangels Passivlegitimation des einzelnen, beklagten Streitgenossen, ein nachträglicher Beitritt als (streitgenössischer) Nebenintervenient reicht nicht aus (5 Ob 579/88 = SZ 61/155; Schubert aaO Rz 3).

2. Nach Judikatur und Rechtsprechung sind bei Klagen auf Feststellung einer Servitut nur alle Miteigentümer gemeinsam passiv klagslegitimiert; sie bilden eine notwendige Streitgenossenschaft (RIS-Justiz RS0012106; RS0101793). Wird allerdings nur gegen einen Miteigentümer als Störer wegen Beeinträchtigung des Eigentumsrechts mit Unterlassungsklage vorgegangen, liegt kein Fall notwendiger Streitgenossenschaft vor. Die Frage des Bestehens einer Servitut ist dann als grundsätzlich nicht bindende Vorfrage im Unterlassungsprozess zu überprüfen (4 Ob 245/00h = RIS-Justiz RS0114280; 7 Ob 8/07p).

3. Im Fall einer fideikommissarischen Substitution (Paragraph 608, ABGB) ist das Eigentumsrecht zwischen Vor- und Nacherben funktional geteilt. Ihre Berechtigungen ergänzen einander, beide zusammen haben die Rechtsstellung eines Vollerben und damit das uneingeschränkte Eigentumsrecht, wie es sonst dem Alleineigentümer zusteht (5 Ob 265/08v; RIS-Justiz RS0012536). Das Eigentum des Vorerben ist zeitlich beschränkt. Seine Rechtsstellung entspricht der eines Fruchtnießers (RIS-Justiz RS0012535), weshalb er nicht frei über die Liegenschaft verfügen kann (RIS-Justiz RS0012549). Der Vorerbe kann nur mit Genehmigung der Substitutionsbehörde oder mit Zustimmung des Nacherben die Liegenschaft veräußern oder belasten (5 Ob 265/08v) und unterliegt sohin einem absolut wirkenden Veräußerungs- und Belastungsverbot zugunsten des Nacherben (8 Ob 139/07k; 6 Ob 136/07d). Alle Verfügungen, die der Vorerbe über das Substitutionsgut ohne Genehmigung oder Zustimmung trifft, sind, soweit es sich um dingliche Verfügungen handelt, die die Rechte des Nacherben beeinträchtigen, nichtig. Das diesen Verfügungen vorausgehende Verpflichtungsgeschäft ist hingegen unbeschränkt gültig (RIS-Justiz RS0012578). Ein ohne Zustimmung des Nacherben geschlossener Vertrag über die Veräußerung oder Verpfändung einer Liegenschaft ist nicht nichtig, einer grundbücherlichen Eintragung steht aber die nach Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, GBG zu beachtende eingeschränkte Befugnis des Vorerben entgegen. Der Nacherbe hat daher gegen grundbücherliche Eintragungen, die im Widerspruch zur Substitution stehen, die Löschungsklage und das Rekursrecht (Rassi in Kodek, Grundbuchsrecht Paragraph 10, GBG Rz 28; Apathy in KBB² Paragraph 613, Rz 3). Wird ein Exekutionstitel gegen den Vorerben erwirkt, ist für die Exekution auf das Substitutionsgut die Zustimmung des Nacherben nötig, die nach Paragraph 9, EO oder durch ein Urteil nachzuweisen ist (Apathy aaO Rz 8). Trotz des funktional geteilten Eigentums bilden Vorerbe und Nacherbe keine Miteigentumsgemeinschaft im Sinn der Paragraphen 825, ff ABGB, weshalb keinem von ihnen die Teilungsklage nach Paragraph 830, ABGB zusteht (5 Ob 82/09h = RIS-Justiz RS0012536 [T5]).

4. Mit der Frage, ob Vorerbe und Nacherbe auf Beklagtenseite notwendige Streitgenossen sind, hat sich der Oberste Gerichtshof in zwei älteren Entscheidungen befasst:

5 Ob 211/67 (= SZ 40/131) betraf die Einverleibung des Eigentumsrechts an einer Liegenschaft für die Witwe (Vorerbin) mit der Beschränkung der fideikommissarischen Substitution zugunsten des beklagten Nacherben und hinsichtlich einiger Grundparzellen dieser Liegenschaft auch zugunsten des dortigen Klägers. Der Kläger begehrte die Ausstellung einer verbücherungsfähigen Urkunde mit der Einwilligung zur Erweiterung der fideikommissarischen Substitution zu seinen Gunsten hinsichtlich weiterer Grundparzellen. Der Oberste Gerichtshof wertete die Witwe und Vorerbin sowie den beklagten Nacherben als einheitliche Streitpartei und verneinte daher die Passivlegitimation des allein belangten Nacherben. Eine Klage gegen die Vorerbin allein könnte zu einer Schmälerung der Anwartschaftsrechte des Nacherben führen. Der geltend gemachte Anspruch berühre die Rechtsstellung sowohl der Vorerbin als auch des Nacherben.

In der Entscheidung 8 Ob 521/78 (= SZ 51/65) wurde hingegen in einem Teilungsprozess nach Paragraph 830, ABGB die Stellung des Nacherben als notwendiger Streitgenosse aus der Erwägung verneint, dass dem Nacherben nur ein Anwartschaftsrecht zustehe und der Vorerbe zur Vertretung des von der Nacherbschaft betroffenen Vermögens berufen sei.

5. Im konkreten Fall begehrte die Klägerin zwar die Feststellung des Bestehens einer ersessenen Servitut (Gehrecht) und nicht die (im Bestreitungsfall auch bei vom Eintragungsgrundsatz ausgenommenen Servituten zulässige: Höller in Kodek Grundbuchsrecht Paragraph 4, GBG Rz 112) Verpflichtung des Eigentümers des dienenden Grundstücks, in die Einverleibung der Servitut einzuwilligen, wie sie in ihrer Revisionsbeantwortung betont. Eine ersessene Wegeservitut, deren Vorliegen hier behauptet wurde, muss der Eigentümer aber auch ohne Intabulation im Grundbuch als dingliches Recht gegen sich gelten lassen (Kiendl-Wendner in Schwimann ABGB³ Paragraph 481, ABGB Rz 4). Ein dingliches Verfügungsgeschäft (Abgabe einer Aufsandungserklärung), das ohne Zustimmung der Nacherbin nichtig wäre, und die Eintragung im Grundbuch sind für den Erwerb der Servitut nicht erforderlich. Die Belastung der Liegenschaft wäre mit Ablauf der Ersitzungszeit eingetreten, was eine Verschlechterung der Rechtsposition der Nacherbin bedeutet. Diese bereits eingetretene Belastung der Liegenschaft mit der ersessenen Servitut kann der Nacherbe auch nicht mehr mit den im Grundbuchsrecht eingeräumten Rechtsbehelfen (Rekurs gegen eine unzulässige Eintragung, Löschungsklage) verhindern. Das Urteil auf Feststellung der ersessenen Servitut berührt somit die Rechtsstellung sowohl des Vorerben als auch der Nacherbin und bedeutet eine Schmälerung der Anwartschaftsrechte der Nacherbin, wie sie auch in 5 Ob 211/67 angenommen wurde. Die in 8 Ob 521/78 herangezogene Vetretungsbefugnis des Vorerben ist durch das absolut wirkende Veräußerungs- und Belastungsverbot beschränkt und damit kein zwingendes Argument gegen eine notwendige Streitgenossenschaft im Verhältnis zwischen Vorerben und Nacherben, dessen Anwartschaftsrecht durch die massive Beschränkung der Verfügungsbefugnis des Vorerben ja besonders geschützt wird.

6. Aus diesen Erwägungen sind der Vorerbe und die Nacherbin als notwendige Streitgenossen zu qualifizieren, soweit es um die Feststellung der ersessenen Servitut geht. Die nur gegen den Vorerben erhobene Feststellungsklage scheitert somit an dessen fehlender alleinigen Passivlegitimation.

Anderes gilt für die Ansprüche auf Entfernung und Unterlassung, die bei Geltendmachung gegen Vor- und Nacherben nicht zwingend zum selben Ergebnis führen müssen. Bei diesen Ansprüchen ist der Beklagte als unmittelbarer Störer passiv legitimiert, ein anderer aber nur dann, wenn er die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit hat, die Störung zu steuern oder zu verhindern (Koch in KBB² Paragraph 523, Rz 13 mwN). Die dem Nacherben mögliche Einflussnahme auf Maßnahmen des Vorerben beschränkt sich auf Handlungen, die die Substanz des Substitutionsguts beeinträchtigen. Verkauft oder belastet der Vorerbe die Liegenschaft, steht dem Nacherben eine Unterlassungsklage (Koch aaO Paragraph 613, ABGB Rz 3 und 5 mwN) und ein Sicherstellungsanspruch iSd Paragraph 520, ABGB (Koch aaO Rz 5) zu. Eine vergleichbare Möglichkeit der Einflussnahme des Nacherben ist aber bei jenen Handlungen, die der Beklagte gesetzt hat, um sich der Ausübung der Servitut zu widersetzen (Versperren des Wegs), nicht jedenfalls anzunehmen. Würden daher der Vorerbe und die Nacherbin gemeinsam auf Unterlassung und Entfernung geklagt, könnte die Nacherbin einen Einwand der mangelnden Passivlegitimation darauf stützen, sie habe die Störungshandlung nicht selbst vorgenommen bzw diese sei ihr nicht zurechenbar. Das zeigt, dass das Urteil nicht gegen beide gleich lauten muss, was Voraussetzung für eine notwendige Streitgenossenschaft wäre.

Dass die Voraussetzungen für die Ersitzung der Servitut vorliegen, ist nach dem festgestellten Sachverhalt eindeutig zu bejahen und im Revisionsverfahren auch nicht mehr strittig. Die Abweisung des Begehrens auf Feststellung des Bestehens einer Servitut gründet sich ausschließlich auf die fehlende Passivlegitimation wegen einer notwendigen Streitgenossenschaft, weshalb diese Vorfrage nicht bindend zu Gunsten des Beklagten negativ beantwortet wurde. Diese im Verhältnis zum Beklagten im Verfahren auf Unterlassung und Entfernung zu bejahende Vorfrage bindet wiederum nicht die Nacherbin (siehe dazu Punkt 2).

7. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 43, Absatz eins,, 50 Absatz eins, ZPO. Beide Parteien haben je zur Hälfte obsiegt, weshalb nur die in Paragraph 43, Absatz eins, letzter Satz ZPO genannten Barauslagen zu je 50 % zu ersetzen sind. Die Pauschalgebühr für die Berufung des Beklagten betrug entgegen seinem Kostenverzeichnis nur 467 EUR.

Textnummer

E92672

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0010OB00191.09H.1120.000

Im RIS seit

20.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2012

Dokumentnummer

JJT_20091120_OGH0002_0010OB00191_09H0000_000