Beide Rekurse sind zulässig, und (jedenfalls soweit Spruchreife behauptet wird) auch berechtigt.
I. Die Rechtsausführungen des Erstgerichts zum anzuwendenden Recht wurden von den Beteiligten im Rechtsmittelverfahren nie in Zweifel gezogen. Darauf ist daher nicht weiter einzugehen (RIS-Justiz RS0040169; RS0009300; 2 Ob 80/99z; 2 Ob 18/00m; 8 Ob 14/08d; Verschraegen in Rummel³ § 2 IPRG Rz 5).römisch eins. Die Rechtsausführungen des Erstgerichts zum anzuwendenden Recht wurden von den Beteiligten im Rechtsmittelverfahren nie in Zweifel gezogen. Darauf ist daher nicht weiter einzugehen (RIS-Justiz RS0040169; RS0009300; 2 Ob 80/99z; 2 Ob 18/00m; 8 Ob 14/08d; Verschraegen in Rummel³ Paragraph 2, IPRG Rz 5).
II. Zu Recht wendet sich die Beklagte gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage der schuldbefreienden Wirkung der von der Beklagten vorgenommenen Hinterlegung.römisch zwei. Zu Recht wendet sich die Beklagte gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage der schuldbefreienden Wirkung der von der Beklagten vorgenommenen Hinterlegung.
Nach ständiger Rechtsprechung bilden sowohl Unklarheit der Rechtslage als auch das Auftreten von mehreren Forderungsprätendenten einen rechtlichen Grund zum Gerichtserlag im Sinn des § 1425 ABGB (RIS-Justiz RS0033610; RS0033539; 3 Ob 190/03t mwN ua). Nun mag es hier fraglich sein, ob im Zeitpunkt der Hinterlegung von einer Mehrheit von Forderungsprätendenten gesprochen werden konnte, zumal bis dahin die Nebenintervenientin das Sparguthaben noch nicht ausdrücklich eingefordert hatte. Immerhin hat sich die Beklagte aber darauf berufen, dass schon im Juni oder Juli 2007 der Sohn der Alleinerbin nach Herbert S********** telefonisch angekündigt habe, dass er mit seiner Mutter und dem Erbschein bei der Beklagten die Vermögenswerte des Verstorbenen einfordern werde. Nähere Ausführungen dazu sind allerdings nicht erforderlich, weil dem Schuldner von der Rechtsprechung auch in solchen Fällen die Hinterlegung nach § 1425 ABGB zugestanden wird, in denen er Gefahr läuft, aufgrund verschiedener (angeblicher) Ansprüche mehrerer (potentieller) Gläubiger doppelt beansprucht zu werden (Reischauer in Rummel³ § 1425 Rz 4 mwN; vgl auch die Rechtsprechung, wonach auch durch ein Ersuchen um Aufklärung nicht beseitigte berechtigte Zweifel über eine erfolgte Zession bewirken, dass der Schuldner mit schuldbefreiender Wirkung hinterlegen darf: 3 Ob 190/03t; 6 Ob 194/04d mwN).Nach ständiger Rechtsprechung bilden sowohl Unklarheit der Rechtslage als auch das Auftreten von mehreren Forderungsprätendenten einen rechtlichen Grund zum Gerichtserlag im Sinn des Paragraph 1425, ABGB (RIS-Justiz RS0033610; RS0033539; 3 Ob 190/03t mwN ua). Nun mag es hier fraglich sein, ob im Zeitpunkt der Hinterlegung von einer Mehrheit von Forderungsprätendenten gesprochen werden konnte, zumal bis dahin die Nebenintervenientin das Sparguthaben noch nicht ausdrücklich eingefordert hatte. Immerhin hat sich die Beklagte aber darauf berufen, dass schon im Juni oder Juli 2007 der Sohn der Alleinerbin nach Herbert S********** telefonisch angekündigt habe, dass er mit seiner Mutter und dem Erbschein bei der Beklagten die Vermögenswerte des Verstorbenen einfordern werde. Nähere Ausführungen dazu sind allerdings nicht erforderlich, weil dem Schuldner von der Rechtsprechung auch in solchen Fällen die Hinterlegung nach Paragraph 1425, ABGB zugestanden wird, in denen er Gefahr läuft, aufgrund verschiedener (angeblicher) Ansprüche mehrerer (potentieller) Gläubiger doppelt beansprucht zu werden (Reischauer in Rummel³ Paragraph 1425, Rz 4 mwN; vergleiche auch die Rechtsprechung, wonach auch durch ein Ersuchen um Aufklärung nicht beseitigte berechtigte Zweifel über eine erfolgte Zession bewirken, dass der Schuldner mit schuldbefreiender Wirkung hinterlegen darf: 3 Ob 190/03t; 6 Ob 194/04d mwN).
Eine derartige unklare Rechtslage, die für die Beklagte die Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme mit sich brachte, war aber auch im vorliegenden Fall aus folgenden Überlegungen gegeben:
III. Durch die BWG-Novelle 2000 (BGBl I 2000/33) sollte - über Drängen insbesondere auch der Financial Action Task Force (FATF) - die sogenannte „Geldwäsche-Richtlinie" (91/308/EWG) umgesetzt und hiezu - zumindest ab einem gewissen Schwellenwert - die Anonymität der Sparbücher beseitigt werden. Die BWG-Novelle (und damit die Aufhebung der Sparbuchanonymität) trat mit 1. 11. 2000 in Kraft (§ 103b BWG).römisch drei. Durch die BWG-Novelle 2000 (BGBl I 2000/33) sollte - über Drängen insbesondere auch der Financial Action Task Force (FATF) - die sogenannte „Geldwäsche-Richtlinie" (91/308/EWG) umgesetzt und hiezu - zumindest ab einem gewissen Schwellenwert - die Anonymität der Sparbücher beseitigt werden. Die BWG-Novelle (und damit die Aufhebung der Sparbuchanonymität) trat mit 1. 11. 2000 in Kraft (Paragraph 103 b, BWG).
Gemäß § 32 Abs 4 BWG ist das Kreditinstitut unbeschadet eines Verfügungsvorbehalts gemäß § 31 Abs 3 und unbeschadet § 40 Abs 1 Z 4 zur Auszahlung gegen Vorlage der Sparurkunde und nach Maßgabe der folgenden Z 1 bis 3 berechtigt. Die hier maßgebende Bestimmung (§ 32 Abs 4 Z 2 leg cit) lautet:Gemäß Paragraph 32, Absatz 4, BWG ist das Kreditinstitut unbeschadet eines Verfügungsvorbehalts gemäß Paragraph 31, Absatz 3 und unbeschadet Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 4, zur Auszahlung gegen Vorlage der Sparurkunde und nach Maßgabe der folgenden Ziffer eins bis 3 berechtigt. Die hier maßgebende Bestimmung (Paragraph 32, Absatz 4, Ziffer 2, leg cit) lautet:
Z 2. Bei Spareinlagen, deren Guthabenstand mindestens 15.000 EUR oder Euro-Gegenwert beträgt, oder die auf den Namen des gemäß § 40 Abs 1 identifizierten Kunden lauten, darf nur an den gemäß § 40 Abs 1 identifizierten Kunden ausbezahlt werden.Ziffer 2, Bei Spareinlagen, deren Guthabenstand mindestens 15.000 EUR oder Euro-Gegenwert beträgt, oder die auf den Namen des gemäß Paragraph 40, Absatz eins, identifizierten Kunden lauten, darf nur an den gemäß Paragraph 40, Absatz eins, identifizierten Kunden ausbezahlt werden.
Es entspricht der weitaus überwiegenden Lehre, dass jedenfalls seit der hier anzuwendenden Neufassung dieser Bestimmung durch BGBl I 2000/33 bei den in Z 2 leg cit genannten - und hinsichtlich der Auszahlungsberechtigung der Bank gleich geregelten - Namenssparbüchern und den sogenannten „Großbetragssparbüchern" (auch „Typ-2-Sparbücher") der Erwerber der Spareinlagenforderung, wenn er Auszahlung begehrt, seinen Erwerb (und damit seine materielle Berechtigung) nachweisen oder zumindest bescheinigen muss (Krejci, Unternehmensrecht4, 569 f; Apathy/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht II² 3/29 und 3/66; Zawischa/Kirchbaumer in Dellinger BWG § 32 Rz 20; Nussbaumer, Die Umsetzung der Geldwäscherichtlinie in Österreich, 141; Hegen, Zur rechtsgültigen Schenkung von Typ - 2 Sparbüchern. Die Konsequenzen für die Bankenpraxis im Spareinlagengeschäft, ZFR 2007/66; Apathy, ÖBA 2007, 58; Rieder/Sloboda, Zur wertpapierrechtlichen Einordnung des Großbetragssparbuchs, ZAK 2007, 303; krit bzw ggt: Artmann, Zur Rechtsnatur des Sparbuchs JBl 2008, 273 [277 f]; Nitsche, Sparbuchanonymität und Wertpapiercharakter, ÖBA 2000, 1055 [259]). Wie bereits in der Entscheidung 10 Ob 61/07d (ÖBA 2008/1467, 208) dargestellt, hat auch die Finanzmarktaufsichtsbehörde in einem Rundschreiben zur Identitätsfeststellung vom 30. 1. 2006 dahingehend Stellung genommen, dass aus Spareinlagen, deren Guthabensstand mindestens 15.000 EUR oder EURO-Gegenwert beträgt, nur an den Kunden ausgezahlt werden darf, der im Rahmen der Anknüpfung der dauernden Geschäftsbeziehung identifiziert wurde und auf den die Spareinlage lautet (§ 32 Abs 4 Z 2 BWG aE). Sollte das Sparbuch von einer anderen Person präsentiert werden, so ist diese zu identifizieren und es ist eine Bescheinigung zu verlangen, die belegt, dass die Rechtsnachfolge oder entsprechende Bevollmächtigung in der Person gründet, die zuletzt zu diesem Sparbuch identifiziert wurde. Die Kreditinstitute haben einen entsprechend hohen Sorgfaltsmaßstab anzuwenden.Es entspricht der weitaus überwiegenden Lehre, dass jedenfalls seit der hier anzuwendenden Neufassung dieser Bestimmung durch BGBl römisch eins 2000/33 bei den in Ziffer 2, leg cit genannten - und hinsichtlich der Auszahlungsberechtigung der Bank gleich geregelten - Namenssparbüchern und den sogenannten „Großbetragssparbüchern" (auch „Typ-2-Sparbücher") der Erwerber der Spareinlagenforderung, wenn er Auszahlung begehrt, seinen Erwerb (und damit seine materielle Berechtigung) nachweisen oder zumindest bescheinigen muss (Krejci, Unternehmensrecht4, 569 f; Apathy/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht II² 3/29 und 3/66; Zawischa/Kirchbaumer in Dellinger BWG Paragraph 32, Rz 20; Nussbaumer, Die Umsetzung der Geldwäscherichtlinie in Österreich, 141; Hegen, Zur rechtsgültigen Schenkung von Typ - 2 Sparbüchern. Die Konsequenzen für die Bankenpraxis im Spareinlagengeschäft, ZFR 2007/66; Apathy, ÖBA 2007, 58; Rieder/Sloboda, Zur wertpapierrechtlichen Einordnung des Großbetragssparbuchs, ZAK 2007, 303; krit bzw ggt: Artmann, Zur Rechtsnatur des Sparbuchs JBl 2008, 273 [277 f]; Nitsche, Sparbuchanonymität und Wertpapiercharakter, ÖBA 2000, 1055 [259]). Wie bereits in der Entscheidung 10 Ob 61/07d (ÖBA 2008/1467, 208) dargestellt, hat auch die Finanzmarktaufsichtsbehörde in einem Rundschreiben zur Identitätsfeststellung vom 30. 1. 2006 dahingehend Stellung genommen, dass aus Spareinlagen, deren Guthabensstand mindestens 15.000 EUR oder EURO-Gegenwert beträgt, nur an den Kunden ausgezahlt werden darf, der im Rahmen der Anknüpfung der dauernden Geschäftsbeziehung identifiziert wurde und auf den die Spareinlage lautet (Paragraph 32, Absatz 4, Ziffer 2, BWG aE). Sollte das Sparbuch von einer anderen Person präsentiert werden, so ist diese zu identifizieren und es ist eine Bescheinigung zu verlangen, die belegt, dass die Rechtsnachfolge oder entsprechende Bevollmächtigung in der Person gründet, die zuletzt zu diesem Sparbuch identifiziert wurde. Die Kreditinstitute haben einen entsprechend hohen Sorgfaltsmaßstab anzuwenden.
In diesem Sinn hat der Oberste Gerichtshof zu 10 Ob 61/07d weiter ausgeführt, dass es sich beim Verbot der Auszahlung an einen anderen als den erstidentifizierten Sparbuchinhaber gemäß § 32 Abs 4 Z 2 BWG jedenfalls um eine gesetzliche Bestimmung handelt, welche die Berechtigung der Bank zur (schuldbefreienden) Zahlung regelt. In der österreichischen Judikatur und Lehre sei nämlich nie gezögert worden, die einschlägigen Vorschriften des BWG und des früheren KWG als Rechtsgrundlage für die Bestimmung der Rechtsnatur des Sparbuchs und anderer (privatrechtlicher) Rechtsfolgen heranzuziehen. Da es sich bei der Bestimmung des § 32 Abs 4 Z 2 BWG um (allseits) zwingendes Recht handle, könne die Anwendung dieser Regelung durch Parteienvereinbarung nicht mehr ausgeschlossen werden. Der Wortlaut des Auszahlungsverbots des § 32 Abs 4 Z 2 BWG stehe einer Auszahlung an einen - mit einer banküblichen Vollmacht oder einem sonstigen Nachweis einer Vertretungsmacht ausgestatteten - Bevollmächtigten des Kunden aber nicht entgegen. Es genüge, wenn sich der Vertreter entsprechend § 40 Abs 1 BWG identifiziere und seine Vertretungsbefugnis anhand geeigneter Bescheinigungen überprüft werde.In diesem Sinn hat der Oberste Gerichtshof zu 10 Ob 61/07d weiter ausgeführt, dass es sich beim Verbot der Auszahlung an einen anderen als den erstidentifizierten Sparbuchinhaber gemäß Paragraph 32, Absatz 4, Ziffer 2, BWG jedenfalls um eine gesetzliche Bestimmung handelt, welche die Berechtigung der Bank zur (schuldbefreienden) Zahlung regelt. In der österreichischen Judikatur und Lehre sei nämlich nie gezögert worden, die einschlägigen Vorschriften des BWG und des früheren KWG als Rechtsgrundlage für die Bestimmung der Rechtsnatur des Sparbuchs und anderer (privatrechtlicher) Rechtsfolgen heranzuziehen. Da es sich bei der Bestimmung des Paragraph 32, Absatz 4, Ziffer 2, BWG um (allseits) zwingendes Recht handle, könne die Anwendung dieser Regelung durch Parteienvereinbarung nicht mehr ausgeschlossen werden. Der Wortlaut des Auszahlungsverbots des Paragraph 32, Absatz 4, Ziffer 2, BWG stehe einer Auszahlung an einen - mit einer banküblichen Vollmacht oder einem sonstigen Nachweis einer Vertretungsmacht ausgestatteten - Bevollmächtigten des Kunden aber nicht entgegen. Es genüge, wenn sich der Vertreter entsprechend Paragraph 40, Absatz eins, BWG identifiziere und seine Vertretungsbefugnis anhand geeigneter Bescheinigungen überprüft werde.
Die nach dieser Auffassung bestehende Verpflichtung der Bank, sich von einer Person, die nicht mit dem identifizierten Kunden ident ist, bescheinigen zu lassen, dass die Rechtsnachfolge oder die Bevollmächtigung in der Person gründet, die zuletzt zu diesem Sparbuch identifiziert wurde, steht mit dem Ergebnis der von der Klägerin ins Treffen geführten Entscheidung 8 Ob 22/07d (ÖBA 2008/1466, 206) nicht in Widerspruch. In dieser Entscheidung wurde lediglich klargestellt, dass ein mit Losungswort versehenes Sparbuch durch Übergabe und Mitteilung des Losungsworts ins Eigentum des Übernehmers übertragen wird und dass die schenkungsweise Zession einer Forderung der Form eines Notariatsakts dann nicht bedarf, wenn eine wirkliche Übergabe im Sinn des § 427 ABGB stattgefunden hat. Dieser zwischen den Parteien gar nicht strittige Umstand hat aber mit dem Recht bzw der Pflicht der Bank, die Rechtsnachfolge zu prüfen, nichts zu tun.Die nach dieser Auffassung bestehende Verpflichtung der Bank, sich von einer Person, die nicht mit dem identifizierten Kunden ident ist, bescheinigen zu lassen, dass die Rechtsnachfolge oder die Bevollmächtigung in der Person gründet, die zuletzt zu diesem Sparbuch identifiziert wurde, steht mit dem Ergebnis der von der Klägerin ins Treffen geführten Entscheidung 8 Ob 22/07d (ÖBA 2008/1466, 206) nicht in Widerspruch. In dieser Entscheidung wurde lediglich klargestellt, dass ein mit Losungswort versehenes Sparbuch durch Übergabe und Mitteilung des Losungsworts ins Eigentum des Übernehmers übertragen wird und dass die schenkungsweise Zession einer Forderung der Form eines Notariatsakts dann nicht bedarf, wenn eine wirkliche Übergabe im Sinn des Paragraph 427, ABGB stattgefunden hat. Dieser zwischen den Parteien gar nicht strittige Umstand hat aber mit dem Recht bzw der Pflicht der Bank, die Rechtsnachfolge zu prüfen, nichts zu tun.
IV. Angesichts der in der zitierten Entscheidung des 10. Senats vertretenen Rechtsauffassung und der gewichtigen Stimmen in der Lehre bestand daher für die Beklagte - ohne dass es hier einer abschließenden Erörterung der aufgezeigten Problematik bedürfte - sehr wohl eine erhebliche Rechtsunsicherheit darüber, ob sie ohne ausreichenden Nachweis der materiellen Legitimation an die Klägerin überhaupt auszahlen durfte. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte angesichts der von ihr ins Treffen geführten näheren Umstände der vorangegangenen Vorsprachen des Verstorbenen und der Klägerin selbst durchaus Zweifel am behaupteten Rechtsübergang hegen konnte und der ursprünglich identifizierte, aber mittlerweile verstorbene Kunde nicht mehr zwecks Aufklärung kontaktiert werden konnte. Damit liegt aber - umso mehr, als sich die Erbin des identifizierten Kunden bereits gemeldet hatte - eine Situation vor, in der die Beklagte für den Fall der Auszahlung an die Klägerin die Inanspruchnahme auch durch die Erbin fürchten musste, die in der Folge ja auch Anspruch auf das Guthaben erhoben hat. Eine der Beklagten zumutbare Möglichkeit, die von ihr angezweifelte Schenkung des Sparbuchs selbst verlässlich zu prüfen, besteht nicht, zumal sich die Klägerin ausschließlich auf mündliche Erklärungen des Verstorbenen ihr gegenüber beruft. Im Sinne der unter II. angestellten Überlegungen war die Beklagte daher zur Hinterlegung des Guthabens im Sinn des § 1425 ABGB berechtigt.römisch vier. Angesichts der in der zitierten Entscheidung des 10. Senats vertretenen Rechtsauffassung und der gewichtigen Stimmen in der Lehre bestand daher für die Beklagte - ohne dass es hier einer abschließenden Erörterung der aufgezeigten Problematik bedürfte - sehr wohl eine erhebliche Rechtsunsicherheit darüber, ob sie ohne ausreichenden Nachweis der materiellen Legitimation an die Klägerin überhaupt auszahlen durfte. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte angesichts der von ihr ins Treffen geführten näheren Umstände der vorangegangenen Vorsprachen des Verstorbenen und der Klägerin selbst durchaus Zweifel am behaupteten Rechtsübergang hegen konnte und der ursprünglich identifizierte, aber mittlerweile verstorbene Kunde nicht mehr zwecks Aufklärung kontaktiert werden konnte. Damit liegt aber - umso mehr, als sich die Erbin des identifizierten Kunden bereits gemeldet hatte - eine Situation vor, in der die Beklagte für den Fall der Auszahlung an die Klägerin die Inanspruchnahme auch durch die Erbin fürchten musste, die in der Folge ja auch Anspruch auf das Guthaben erhoben hat. Eine der Beklagten zumutbare Möglichkeit, die von ihr angezweifelte Schenkung des Sparbuchs selbst verlässlich zu prüfen, besteht nicht, zumal sich die Klägerin ausschließlich auf mündliche Erklärungen des Verstorbenen ihr gegenüber beruft. Im Sinne der unter römisch zwei. angestellten Überlegungen war die Beklagte daher zur Hinterlegung des Guthabens im Sinn des Paragraph 1425, ABGB berechtigt.
Das Berufungsgericht hat seine gegenteilige Auffassung mit dem Argument begründet, dass sich die Erbin nicht im Besitz des Sparbuchs befunden habe und daher eine doppelte Inanspruchnahme nicht zu befürchten gewesen sei. Dieses Argument ist aber unrichtig. Ist nämlich die Beklagte im Sinne der herrschenden Auffassung zur Prüfung der Rechtsnachfolge verpflichtet, wäre sie im Fall der trotz berechtigter Zweifel erfolgten Auszahlung des Guthabens an die Beklagte mit Ersatzforderungen der Nebenintervenientin (bzw deren Rechtsnachfolger) konfrontiert.
V. Beruft sich der Schuldner - wie hier - zu Recht auf die schuldbefreiende Wirkung der Hinterlegung, ist die gegen ihn gerichtete Leistungsklage des Gläubigers abzuweisen (Reischauer in Rummel³ § 1425 Rz 25 und 34 mwN).römisch fünf. Beruft sich der Schuldner - wie hier - zu Recht auf die schuldbefreiende Wirkung der Hinterlegung, ist die gegen ihn gerichtete Leistungsklage des Gläubigers abzuweisen (Reischauer in Rummel³ Paragraph 1425, Rz 25 und 34 mwN).
VI. Der Oberste Gerichtshof kann gemäß § 519 Abs 2 letzter Satz ZPO über einen Rekurs gegen einen Beschluss des Berufungsgerichts nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO durch Urteil in der Sache selbst erkennen, wenn diese zur Entscheidung reif ist; das Verbot der reformatio in peius gilt in einem solchen Falle nicht (RIS-Justiz RS0043853 ua). Da die Sache im Sinn der eben angestellten Überlegungen spruchreif ist, war daher den Rekursen der Parteien Folge zu geben, der angefochtene Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts aufzuheben und in der Sache selbst im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens zu erkennen.römisch sechs. Der Oberste Gerichtshof kann gemäß Paragraph 519, Absatz 2, letzter Satz ZPO über einen Rekurs gegen einen Beschluss des Berufungsgerichts nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO durch Urteil in der Sache selbst erkennen, wenn diese zur Entscheidung reif ist; das Verbot der reformatio in peius gilt in einem solchen Falle nicht (RIS-Justiz RS0043853 ua). Da die Sache im Sinn der eben angestellten Überlegungen spruchreif ist, war daher den Rekursen der Parteien Folge zu geben, der angefochtene Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts aufzuheben und in der Sache selbst im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens zu erkennen.
VII. Die Kostenentscheidung aller drei Instanzen gründet sich auf die §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO. Trotz des nominell erfolgreichen Rekurses auch der Klägerin gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts besteht kein Kostenersatzanspruch dieser gegen die Beklagte, weil der Oberste Gerichtshof in der Sache selbst zum Nachteil der Klägerin entschieden hat (3 Ob 10/98m, 2 Ob 201/99v ua).römisch sieben. Die Kostenentscheidung aller drei Instanzen gründet sich auf die Paragraphen 41, Absatz eins,, 50 Absatz eins, ZPO. Trotz des nominell erfolgreichen Rekurses auch der Klägerin gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts besteht kein Kostenersatzanspruch dieser gegen die Beklagte, weil der Oberste Gerichtshof in der Sache selbst zum Nachteil der Klägerin entschieden hat (3 Ob 10/98m, 2 Ob 201/99v ua).