Rechtssatz für 1Ob711/51 2Ob957/54 4Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0035917

Geschäftszahl

1Ob711/51; 2Ob957/54; 4Ob397/82; 8Ob37/09p

Entscheidungsdatum

19.11.2009

Norm

ZPO §41 D2
ZPO §50
  1. ZPO § 41 heute
  2. ZPO § 41 gültig ab 01.03.1919 zuletzt geändert durch StGBl.Nr. 95/1919
  1. ZPO § 50 heute
  2. ZPO § 50 gültig ab 01.04.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009
  3. ZPO § 50 gültig von 01.03.1992 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991

Rechtssatz

Wer mit einem Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss keinen Erfolg hatte, hat die Kosten dieses Rechtsmittels selbst zu tragen, obgleich immer noch die Möglichkeit besteht, dass er in der Hauptsache obsiegen wird.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 711/51
    Entscheidungstext OGH 24.10.1951 1 Ob 711/51
  • 2 Ob 957/54
    Entscheidungstext OGH 29.12.1954 2 Ob 957/54
    Beisatz: Zum gleichen Ergebnis gelangt - ohne es ausdrücklich auszuführen. (T1)
  • 4 Ob 397/82
    Entscheidungstext OGH 20.12.1983 4 Ob 397/82
    Auch; Beisatz: Keine Kosten des in der Sache Unterliegenden bei beiderseitigem erfolgreichem Rekurs. (T2)
  • 8 Ob 37/09p
    Entscheidungstext OGH 19.11.2009 8 Ob 37/09p
    Vgl; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Trotz des nominell erfolgreichen Rekurses auch der Klägerin gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts besteht kein Kostenersatzanspruch dieser gegen die Beklagte, weil der Oberste Gerichtshof in der Sache selbst zum Nachteil der Klägerin entschieden hat. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0035917

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2009

Dokumentnummer

JJR_19511024_OGH0002_0010OB00711_5100000_001

Rechtssatz für 10Ob61/07d; 9Ob108/06g; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0122157

Geschäftszahl

10Ob61/07d; 9Ob108/06g; 8Ob37/09p; 4Ob170/11w; 14Os129/15z; 5Ob38/23h

Entscheidungsdatum

22.05.2023

Norm

BWG §32 Abs4 Z2
  1. BWG § 32 heute
  2. BWG § 32 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2016
  3. BWG § 32 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2010
  4. BWG § 32 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  5. BWG § 32 gültig von 01.11.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2000
  6. BWG § 32 gültig von 01.01.1994 bis 31.10.2000

Rechtssatz

Beim Verbot der Auszahlung an einen anderen als den erstidentifizierten Sparbuchinhaber gemäß Paragraph 32, Absatz 4, Ziffer 2, BWG handelt es sich jedenfalls um eine gesetzliche Bestimmung, welche die Berechtigung der Bank zur (schuldbefreienden) Zahlung regelt. Da es sich bei der Bestimmung des Paragraph 32, Absatz 4, Ziffer 2, BWG um (allseits) zwingendes Recht handelt, kann die Anwendung dieser Regelung durch Parteienvereinbarung nicht mehr ausgeschlossen werden. Der Wortlaut des Auszahlungsverbotes des Paragraph 32, Absatz 4, Ziffer 2, BWG steht einer Auszahlung an einen - mit einer banküblichen Vollmacht oder einem sonstigen Nachweis einer Vertretungsmacht ausgestatteten - Bevollmächtigten des Kunden nicht entgegen. Auszahlungen an den (wirklichen) Vertreter des identifizierten Kunden sind daher in Übereinstimmung mit den allgemeinen Grundsätzen des Privatrechtes und Paragraph 1424, ABGB wirksam. Die Bestimmung des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 4, BWG will die Geldwäsche verhindern, wofür es genügt, wenn sich der Vertreter entsprechend Paragraph 40, Absatz eins, BWG identifiziert und seine Vertretungsbefugnis anhand geeigneter Bescheinigungen überprüft wird. Demgemäß sind auch Auszahlungen aus Namenssparbüchern bzw Großbetragssparbüchern an Personen, die zwar nicht tatsächlich bevollmächtigt sind, die jedoch nach den Regeln der Anscheinsvollmacht dem nach Paragraph 40, Absatz eins, BWG identifizierten Kunden zuzurechnen sind, als rechtswirksam zu beurteilen. Dazu ist jedoch erforderlich, dass der Anschein durch ein Verhalten des identifizierten Kunden geschaffen wurde.

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 61/07d
    Entscheidungstext OGH 26.06.2007 10 Ob 61/07d
    Veröff: SZ 2007/105
  • 9 Ob 108/06g
    Entscheidungstext OGH 28.09.2007 9 Ob 108/06g
    nur: Der Wortlaut des Auszahlungsverbotes des § 32 Abs 4 Z 2 BWG steht einer Auszahlung an einen - mit einer banküblichen Vollmacht oder einem sonstigen Nachweis einer Vertretungsmacht ausgestatteten - Bevollmächtigten des Kunden nicht entgegen. Auszahlungen an den (wirklichen) Vertreter des identifizierten Kunden sind daher in Übereinstimmung mit den allgemeinen Grundsätzen des Privatrechtes und § 1424 ABGB wirksam. Die Bestimmung des § 32 Abs 1 Z 4 BWG will die Geldwäsche verhindern. (T1); Veröff: SZ 2007/149
  • 8 Ob 37/09p
    Entscheidungstext OGH 19.11.2009 8 Ob 37/09p
    nur: Beim Verbot der Auszahlung an einen anderen als den erstidentifizierten Sparbuchinhaber gemäß § 32 Abs 4 Z 2 BWG handelt es sich jedenfalls um eine gesetzliche Bestimmung, welche die Berechtigung der Bank zur (schuldbefreienden) Zahlung regelt. Da es sich bei der Bestimmung des § 32 Abs 4 Z 2 BWG um (allseits) zwingendes Recht handelt, kann die Anwendung dieser Regelung durch Parteienvereinbarung nicht mehr ausgeschlossen werden. Der Wortlaut des Auszahlungsverbotes des § 32 Abs 4 Z 2 BWG steht einer Auszahlung an einen - mit einer banküblichen Vollmacht oder einem sonstigen Nachweis einer Vertretungsmacht ausgestatteten - Bevollmächtigten des Kunden nicht entgegen. Es genügt, wenn sich der Vertreter entsprechend § 40 Abs 1 BWG identifiziert und seine Vertretungsbefugnis anhand geeigneter Bescheinigungen überprüft wird. (T2)
  • 4 Ob 170/11w
    Entscheidungstext OGH 28.02.2012 4 Ob 170/11w
    Vgl auch; Beisatz: Namenssparbücher, die nicht unter § 31 Abs 3 BWG fallen (also keine auf Namen lautende „Kleinbetragssparbücher“), sind Rektapapiere; der Vorleger muss daher seine Berechtigung nachweisen. (T3); Beisatz: Zu Kleinbetragssparbüchern siehe RS0127716. (T4)
    Veröff: SZ 2012/27
  • 14 Os 129/15z
    Entscheidungstext OGH 12.04.2016 14 Os 129/15z
    Auch
  • 5 Ob 38/23h
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 22.05.2023 5 Ob 38/23h
    nur T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122157

Im RIS seit

26.07.2007

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2023

Dokumentnummer

JJR_20070626_OGH0002_0100OB00061_07D0000_001

Rechtssatz für 10Ob504/87; 8Ob4/97i; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0040169

Geschäftszahl

10Ob504/87; 8Ob4/97i; 7Ob148/03w; 2Ob215/07t; 2Ob14/08k; 2Ob41/08f; 2Ob43/08z; 8Ob51/08w; 8Ob14/08d; 2Ob155/08w; 8Ob37/09p; 3Ob168/11v; 4Ob234/13k; 8ObA34/14d; 10Ob75/14y; 1Ob67/15g; 1Ob222/15a; 1Ob63/18y; 7Ob221/17a; 7Ob26/18a; 6Ob22/19g; 7Ob50/19g; 1Ob33/19p; 4Ob177/21i; 10Ob1/22b; 2Ob165/23p; 2Ob198/23s; 1Ob160/23w; 6Ob221/23b; 8Ob121/24p; 4Ob112/24k; 6Ob71/24w; 7Ob183/25z; 1Ob127/25w

Entscheidungsdatum

17.12.2025

Rechtssatz

Behauptet die klagende Partei die Anwendbarkeit österreichischen Rechts und bleibt dieses Vorbringen in der Klagebeantwortung und im Rechtsmittelverfahren unbestritten, berief sich vielmehr die beklagte Partei selbst darin auf österreichisches Recht, liegt eine beachtliche Rechtswahl der Parteien im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, IPRG vor.

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 504/87
    Entscheidungstext OGH 28.02.1989 10 Ob 504/87
  • 8 Ob 4/97i
    Entscheidungstext OGH 24.04.1997 8 Ob 4/97i
    Auch
  • 7 Ob 148/03w
    Entscheidungstext OGH 05.08.2003 7 Ob 148/03w
    Vgl auch; Veröff: SZ 2003/87
  • 2 Ob 215/07t
    Entscheidungstext OGH 17.12.2007 2 Ob 215/07t
    Vgl
  • 2 Ob 14/08k
    Entscheidungstext OGH 14.02.2008 2 Ob 14/08k
    Auch
  • 2 Ob 41/08f
    Entscheidungstext OGH 27.03.2008 2 Ob 41/08f
    Auch
  • 2 Ob 43/08z
    Entscheidungstext OGH 10.04.2008 2 Ob 43/08z
    Auch
  • 8 Ob 51/08w
    Entscheidungstext OGH 10.07.2008 8 Ob 51/08w
    Vgl
  • 8 Ob 14/08d
    Entscheidungstext OGH 16.06.2008 8 Ob 14/08d
    Auch; Veröff: SZ 2008/87
  • 2 Ob 155/08w
    Entscheidungstext OGH 14.08.2008 2 Ob 155/08w
    Vgl
  • 8 Ob 37/09p
    Entscheidungstext OGH 19.11.2009 8 Ob 37/09p
    Vgl auch
  • 3 Ob 168/11v
    Entscheidungstext OGH 18.01.2012 3 Ob 168/11v
    Auch
  • 4 Ob 234/13k
    Entscheidungstext OGH 17.02.2014 4 Ob 234/13k
    Beisatz: Ob nach den konkreten Umständen des Einzelfalls eine ‑ allenfalls schlüssige ‑ Rechtswahl der Parteien anzunehmen ist, wirft von ‑ hier nicht vorliegender ‑ krasser Fehlbeurteilung abgesehen keine Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf. (T1)
  • 8 ObA 34/14d
    Entscheidungstext OGH 25.11.2014 8 ObA 34/14d
    Auch; Beis wie T1
  • 10 Ob 75/14y
    Entscheidungstext OGH 24.03.2015 10 Ob 75/14y
    Vgl auch
  • 1 Ob 67/15g
    Entscheidungstext OGH 21.05.2015 1 Ob 67/15g
    Auch; Beisatz: Hier: Nachträgliche und schlüssige Rechtswahl nach Art 3 Rom I‑VO im Verbandsprozess. (T2)
  • 1 Ob 222/15a
    Entscheidungstext OGH 22.12.2015 1 Ob 222/15a
    Beis wie T2
  • 1 Ob 63/18y
    Entscheidungstext OGH 17.07.2018 1 Ob 63/18y
    Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Berufen sich beide Parteien im Verfahren auf Regelungen einer bestimmten Rechtsordnung für die Beurteilung ihres Rechtsverhältnisses, kann darin unter Umständen eine konkludente Rechtswahl erblickt werden, die nach Art 3 Abs 2 Rom I‑VO auch noch während eines laufenden Verfahrens zulässig ist. (T3)
    Beisatz: Dies gilt jedoch nicht für das Rechtsverhältnis zu einem Dritten (hier: hypothetischer Inzidentprozess). (T4)
  • 7 Ob 221/17a
    Entscheidungstext OGH 31.10.2018 7 Ob 221/17a
    Vgl; Veröff: SZ 2018/91
  • 7 Ob 26/18a
    Entscheidungstext OGH 26.09.2018 7 Ob 26/18a
    Auch
  • 6 Ob 22/19g
    Entscheidungstext OGH 27.02.2019 6 Ob 22/19g
    Auch
  • 7 Ob 50/19g
    Entscheidungstext OGH 29.05.2019 7 Ob 50/19g
    Auch
  • 1 Ob 33/19p
    Entscheidungstext OGH 30.04.2019 1 Ob 33/19p
    Vgl; Beisatz: Hier: Nachträgliche und schlüssige Rechtswahl; Amtshaftungsanspruch. (T5); Veröff: SZ 2019/38
  • 4 Ob 177/21i
    Entscheidungstext OGH 16.12.2021 4 Ob 177/21i
    Vgl; Beisatz: Hier: Nachträgliche Rechtswahl im Revisionsverfahren; Anrechenbarkeit der Ausgleichszahlung nach der EU-FluggastVO. (T6)
  • 10 Ob 1/22b
    Entscheidungstext OGH 29.03.2022 10 Ob 1/22b
    Vgl; Beis wie T3
  • 2 Ob 165/23p
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.10.2023 2 Ob 165/23p
    vgl; Beisatz: Hier: Rechtswahl infolge übereinstimmender Berufung der Parteien auf österreichisches Recht. (T7)
  • 2 Ob 198/23s
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.11.2023 2 Ob 198/23s
  • 1 Ob 160/23w
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 30.01.2024 1 Ob 160/23w
    vgl; Beisatz: Hier: schlüssige Rechtswahl wegen Einwendungen der Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren verneint. (T8)
  • 6 Ob 221/23b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 20.09.2024 6 Ob 221/23b
    vgl; Beisatz wie T3
  • 8 Ob 121/24p
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 14.01.2025 8 Ob 121/24p
    Beisatz wie T3
    Beisatz: Die Streitteile haben nach ihrer Rechtswahl im Rahmen der Gerichtsstandsvereinbarung im Prozess übereinstimmend nur zum ABGB ausgeführt, woraus sich – jedenfalls im Anwaltsprozess – konkludent ergibt, dass ihre Rechtswahl nur das nationale österreichische Recht im engeren Sinne – somit unter Ausschluss des UN-Kaufrechts – erfassen soll, zumal eine Rechtswahl auch nach einer früheren anderslautenden Rechtswahl möglich ist (Art 3 Abs 2 Satz 1 Rom I-VO), und dies auch noch während eines anhängigen Verfahrens und auch konkludent. (T9)
  • 4 Ob 112/24k
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.02.2025 4 Ob 112/24k
    vgl; Beisatz: Hier: Ausdrückliche Berufung der Klägerin in erster Instanz auf die Anwendbarkeit österreichischen Rechts, wobei unzutreffend die Rom-I-VO herangezogen wurde. Das Vorbringen der Beklagten geschah nur unter Bezugnahme auf österreichische Normen, Rechtsprechung und Literatur. Wurde vertretbar als Rechtswahl gewertet. (T10)
  • 6 Ob 71/24w
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 26.03.2025 6 Ob 71/24w
    Beisatz wie T3
  • 7 Ob 183/25z
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 17.12.2025 7 Ob 183/25z
    vgl; Beisatz nur wie T3
  • 1 Ob 127/25w
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 11.11.2025 1 Ob 127/25w
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0040169

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2026

Dokumentnummer

JJR_19890228_OGH0002_0100OB00504_8700000_003

Rechtssatz für 5Ob555/89; 7Ob1/90; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0043853

Geschäftszahl

5Ob555/89; 7Ob1/90; 7Ob689/90; 10ObS219/91; 8Ob595/90 (8Ob596/90); 3Ob581/91; 10ObS75/93; 5Ob98/95; 9ObA143/95; 1Ob619/95; 2Ob574/94; 1Ob518/96; 4Ob595/95; 7Ob2253/96s; 10ObS259/97d; 1Ob413/97k; 8ObS183/98i; 9ObA160/99s; 7Ob296/98z; 9ObA245/00w; 7Ob192/02i; 10ObS138/02w; 6Ob204/02x; 5Ob184/03z; 4Ob22/04w; 6Ob130/05v; 8ObA1/06i; 3Ob80/06w; 9ObA89/06p; 5Ob21/07k; 9ObA46/07s; 9Ob73/07m; 1Ob243/07b; 7Ob190/08d (7Ob251/08z); 8Ob125/08b; 3Ob89/09y; 6Ob57/08p; 8Ob37/09p; 3Ob151/09s; 3Ob2/11g; 6Ob31/11v; 17Ob26/11i; 2Ob3/12y; 8Ob126/11d; 7Ob137/12s; 5Ob118/12g; 10Ob49/12x; 7Ob47/13g; 5Ob105/13x; 10ObS2/14p; 10ObS96/14m; 9ObA157/13y; 9ObA80/16d; 3Ob217/16g; 3Ob145/17w; 5Ob23/19x; 3Ob238/19z; 8ObA9/22i; 10ObS71/23y; 6Ob106/23s; 8Ob82/22z; 9ObA7/25g; 2Ob60/25z; 2Ob208/25i; 9ObA6/26m

Entscheidungsdatum

27.05.2026

Norm

ZPO §519 F
  1. ZPO § 519 heute
  2. ZPO § 519 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Da Paragraph 519, Absatz 2, ZPO in der Fassung ZVN 1983 bei Spruchreife die Entscheidungsbefugnis des Berufungsgerichtes über die Berufung an den OGH devolviert, liegt kein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot vor, wenn dem Rekurs der Klägerin gegen den Aufhebungsbeschluss infolge Spruchreife stattgegeben, aber über die Berufung des Beklagten das Urteil erster Instanz abgeändert und das Klagebegehren abgewiesen wird.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 555/89
    Entscheidungstext OGH 18.04.1989 5 Ob 555/89
  • 7 Ob 1/90
    Entscheidungstext OGH 22.02.1990 7 Ob 1/90
    Veröff: VersRdSch 1990,315
  • 7 Ob 689/90
    Entscheidungstext OGH 31.01.1991 7 Ob 689/90
  • 10 ObS 219/91
    Entscheidungstext OGH 24.09.1991 10 ObS 219/91
    Auch; Veröff: SSV - NF 5/96
  • 8 Ob 595/90
    Entscheidungstext OGH 19.12.1991 8 Ob 595/90
    Veröff: SZ 64/191 = WBl 1992,166
  • 3 Ob 581/91
    Entscheidungstext OGH 08.04.1992 3 Ob 581/91
    Vgl auch
  • 10 ObS 75/93
    Entscheidungstext OGH 15.06.1993 10 ObS 75/93
    Auch
  • 5 Ob 98/95
    Entscheidungstext OGH 29.08.1995 5 Ob 98/95
    Vgl auch
  • 9 ObA 143/95
    Entscheidungstext OGH 27.09.1995 9 ObA 143/95
    Auch; Veröff: SZ 68/175
  • 1 Ob 619/95
    Entscheidungstext OGH 22.11.1995 1 Ob 619/95
    Auch
  • 2 Ob 574/94
    Entscheidungstext OGH 30.10.1995 2 Ob 574/94
    Auch; Veröff: SZ 68/204
  • 1 Ob 518/96
    Entscheidungstext OGH 26.03.1996 1 Ob 518/96
    Vgl; Veröff: SZ 69/75
  • 4 Ob 595/95
    Entscheidungstext OGH 25.06.1996 4 Ob 595/95
    Vgl auch
  • 7 Ob 2253/96s
    Entscheidungstext OGH 04.12.1996 7 Ob 2253/96s
    Auch
  • 10 ObS 259/97d
    Entscheidungstext OGH 19.08.1997 10 ObS 259/97d
    Vgl
  • 1 Ob 413/97k
    Entscheidungstext OGH 27.01.1998 1 Ob 413/97k
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Aufhebung der Aufkündigung. (T1)
  • 8 ObS 183/98i
    Entscheidungstext OGH 22.12.1998 8 ObS 183/98i
    Auch
  • 9 ObA 160/99s
    Entscheidungstext OGH 30.06.1999 9 ObA 160/99s
    Vgl auch; Veröff: SZ 72/112
  • 7 Ob 296/98z
    Entscheidungstext OGH 23.06.1999 7 Ob 296/98z
    Vgl auch
  • 9 ObA 245/00w
    Entscheidungstext OGH 20.12.2000 9 ObA 245/00w
    Vgl auch; Beisatz: Da beim Rekursverfahren gegen Aufhebungsbeschlüsse nach § 519 ZPO das Verbot der reformatio in peius nicht gilt, kann auf Grund des Rekurses des Klägers auch ein Urteil auf Klageabweisung gefällt werden. (T2)
  • 7 Ob 192/02i
    Entscheidungstext OGH 09.09.2002 7 Ob 192/02i
    Vgl auch
  • 10 ObS 138/02w
    Entscheidungstext OGH 16.09.2003 10 ObS 138/02w
    Vgl auch; Beisatz: Da im Rekursverfahren gegen berufungsgerichtliche Aufhebungsbeschlüsse das Verschlechterungsverbot nicht gilt, kann auch auf Rekurs der beklagten Partei ein Urteil auf Klagestattgebung gefällt werden. (T3)
  • 6 Ob 204/02x
    Entscheidungstext OGH 27.11.2003 6 Ob 204/02x
    Auch
  • 5 Ob 184/03z
    Entscheidungstext OGH 11.11.2003 5 Ob 184/03z
    Auch; Veröff: SZ 2003/144
  • 4 Ob 22/04w
    Entscheidungstext OGH 10.02.2004 4 Ob 22/04w
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T3
  • 6 Ob 130/05v
    Entscheidungstext OGH 16.02.2006 6 Ob 130/05v
    Beisatz: Der Oberste Gerichtshof kann im Umfang der Aufhebung durch das Berufungsgericht selbst in der Sache erkennen. Im Rekursverfahren gegen einen Aufhebungsbeschluss nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO (§ 496 ZPO) gilt das Verbot der reformatio in peius nicht. Dass die Kläger die gänzliche Stattgebung ihres Begehrens, die Nebenintervenientinnen hingegen dessen gänzliche Abweisung anstreben, hindert eine Entscheidung in der Sache nicht. (T4)
  • 8 ObA 1/06i
    Entscheidungstext OGH 11.05.2006 8 ObA 1/06i
    Auch
  • 3 Ob 80/06w
    Entscheidungstext OGH 26.07.2006 3 Ob 80/06w
    Auch; Beis wie T2
  • 9 ObA 89/06p
    Entscheidungstext OGH 09.05.2007 9 ObA 89/06p
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Trotz erfolgreichen Rekurses der Klägerin gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts besteht kein Kostenersatzanspruch gegen die Beklagte, weil der Oberste Gerichtshof in der Sache selbst zum Nachteil der Klägerin entscheidet. (T5)
  • 5 Ob 21/07k
    Entscheidungstext OGH 13.07.2007 5 Ob 21/07k
    Beis wie T2; Beis wie T4 nur: Der Oberste Gerichtshof kann im Umfang der Aufhebung durch das Berufungsgericht selbst in der Sache erkennen. Im Rekursverfahren gegen einen Aufhebungsbeschluss nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO (§ 496 ZPO) gilt das Verbot der reformatio in peius nicht. (T6)
  • 9 ObA 46/07s
    Entscheidungstext OGH 02.09.2007 9 ObA 46/07s
    Auch; Beis wie T6
  • 9 Ob 73/07m
    Entscheidungstext OGH 19.12.2007 9 Ob 73/07m
    Auch; Beisatz: Der Oberste Gerichtshof kann gemäß § 519 Abs 2 letzter Satz ZPO über einen Rekurs gegen einen Beschluss des Berufungsgerichts gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO durch Urteil in der Sache selbst erkennen, wenn die Sache zur Entscheidung reif ist. (T7)
  • 1 Ob 243/07b
    Entscheidungstext OGH 10.06.2008 1 Ob 243/07b
    Vgl auch; Beisatz: Im Rekursverfahren nach einem Aufhebungsbeschluss ist die Spruchreife vom Obersten Gerichtshof (von Amts wegen) wahrzunehmen. (T8)
  • 7 Ob 190/08d
    Entscheidungstext OGH 11.02.2009 7 Ob 190/08d
    Vgl auch; Beis wie T2
  • 8 Ob 125/08b
    Entscheidungstext OGH 02.04.2009 8 Ob 125/08b
    Auch; Beisatz: Der Oberste Gerichtshof kann aus Anlass eines zulässigen Rekurses gemäß § 519 ZPO, bei Spruchreife auch bereits in der Sache selbst entscheiden. (T9)
  • 3 Ob 89/09y
    Entscheidungstext OGH 22.07.2009 3 Ob 89/09y
    Vgl
  • 6 Ob 57/08p
    Entscheidungstext OGH 02.07.2009 6 Ob 57/08p
    Beisatz: Hier: Da im Rekursverfahren gegen Aufhebungsbeschlüsse das Verschlechterungsverbot nicht gilt, war nicht nur auf Rekurs der Beklagten, sondern auch auf Rekurs der Klägerin ein Urteil auf Klagsabweisung zu fällen. (T10)
  • 8 Ob 37/09p
    Entscheidungstext OGH 19.11.2009 8 Ob 37/09p
    Auch
  • 3 Ob 151/09s
    Entscheidungstext OGH 26.08.2009 3 Ob 151/09s
    Auch; Beis wie T2
  • 3 Ob 2/11g
    Entscheidungstext OGH 06.07.2011 3 Ob 2/11g
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T2
  • 6 Ob 31/11v
    Entscheidungstext OGH 18.07.2011 6 Ob 31/11v
    Auch
  • 17 Ob 26/11i
    Entscheidungstext OGH 18.10.2011 17 Ob 26/11i
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Hier: Sicherungsverfahren. (T11)
    Veröff: SZ 2011/126
  • 2 Ob 3/12y
    Entscheidungstext OGH 28.06.2012 2 Ob 3/12y
    Vgl; Auch Beis wie T9; Auch Beis wie T7
  • 8 Ob 126/11d
    Entscheidungstext OGH 24.10.2012 8 Ob 126/11d
    Auch; Beis wie T6
  • 7 Ob 137/12s
    Entscheidungstext OGH 19.12.2012 7 Ob 137/12s
    Auch
  • 5 Ob 118/12g
    Entscheidungstext OGH 20.11.2012 5 Ob 118/12g
    Auch; nur: Im Rekursverfahren gegen einen Aufhebungsbeschluss nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO (§ 496 ZPO) gilt das Verbot der reformatio in peius nicht. (T12)
  • 10 Ob 49/12x
    Entscheidungstext OGH 29.01.2013 10 Ob 49/12x
    Beis wie T6
  • 7 Ob 47/13g
    Entscheidungstext OGH 23.05.2013 7 Ob 47/13g
    Vgl auch
  • 5 Ob 105/13x
    Entscheidungstext OGH 06.11.2013 5 Ob 105/13x
    Auch; Beis wie T6
  • 10 ObS 2/14p
    Entscheidungstext OGH 17.06.2014 10 ObS 2/14p
    Vgl; Veröff: SZ 2014/57
  • 10 ObS 96/14m
    Entscheidungstext OGH 25.11.2014 10 ObS 96/14m
    Auch; Beis wie T7
  • 9 ObA 157/13y
    Entscheidungstext OGH 29.10.2014 9 ObA 157/13y
  • 9 ObA 80/16d
    Entscheidungstext OGH 26.07.2016 9 ObA 80/16d
    Auch; Beis wie T5
  • 3 Ob 217/16g
    Entscheidungstext OGH 29.03.2017 3 Ob 217/16g
    Veröff: SZ 2017/42
  • 3 Ob 145/17w
    Entscheidungstext OGH 30.08.2017 3 Ob 145/17w
    Auch; Beisatz: Hier: Exekutionsverfahren. (T13)
    Veröff: SZ 2017/92
  • 5 Ob 23/19x
    Entscheidungstext OGH 20.03.2019 5 Ob 23/19x
    Auch; Beis wie T7
  • 3 Ob 238/19z
    Entscheidungstext OGH 20.04.2020 3 Ob 238/19z
    Vgl
  • 8 ObA 9/22i
    Entscheidungstext OGH 22.02.2022 8 ObA 9/22i
    Vgl
  • 10 ObS 71/23y
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.07.2023 10 ObS 71/23y
  • 6 Ob 106/23s
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 20.11.2023 6 Ob 106/23s
    vgl
  • 8 Ob 82/22z
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 17.11.2023 8 Ob 82/22z
    vgl
  • 9 ObA 7/25g
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.03.2025 9 ObA 7/25g
  • 2 Ob 60/25z
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 18.09.2025 2 Ob 60/25z
    Beisatz wie T7; Beisatz wie T9
  • 2 Ob 208/25i
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 20.01.2026 2 Ob 208/25i
    Beisatz wie T7; Beisatz wie T9
  • 9 ObA 6/26m
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.05.2026 9 ObA 6/26m
    Beisatz wie T7; Beisatz wie T9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0043853

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2026

Dokumentnummer

JJR_19890418_OGH0002_0050OB00555_8900000_001

Rechtssatz für 2Ob887/52; 2Ob864/53; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0033597

Geschäftszahl

2Ob887/52; 2Ob864/53; 3Ob170/56; 6Ob285/70; 2Ob223/74; 1Ob183/74; 4Ob107/78; 3Ob622/80; 2Ob651/85; 4Ob506/88; 6Ob623/91; 10Ob2058/96m; 7Ob2087/96d; 4Ob218/98g (4Ob219/98d); 2Ob182/99z; 7Ob266/98p; 3Ob105/98g; 8Ob53/01d; 1Ob137/01f; 9Ob96/01k; 3Ob190/03t; 8Ob37/09p; 9Ob42/09f; 6Ob71/11a; 8Ob31/11h; 5Ob245/11g; 4Ob165/14i; 8Ob57/15p; 7Ob160/15b; 1Ob213/15b; 1Ob255/15d; 8Ob60/16f; 7Ob101/16b; 8Ob113/17a; 6Ob35/20w; 4Ob208/22z; 7Ob94/25m; 6Ob171/25b; 3Ob106/26y

Entscheidungsdatum

20.07.2026

Rechtssatz

Beim Auftreten mehrerer Forderungsprätendenten ist der Gerichtserlag durch den Schuldner dann berechtigt, wenn dem Schuldner objektiv nach verständigem Ermessen nicht zugemutet werden kann, den in Ansehung seiner Leistung Berechtigten auch bei sorgfältiger Prüfung zu erkennen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 887/52
    Entscheidungstext OGH 04.03.1953 2 Ob 887/52
  • 2 Ob 864/53
    Entscheidungstext OGH 05.05.1954 2 Ob 864/53
  • 3 Ob 170/56
    Entscheidungstext OGH 02.05.1956 3 Ob 170/56
  • 6 Ob 285/70
    Entscheidungstext OGH 02.12.1970 6 Ob 285/70
  • 2 Ob 223/74
    Entscheidungstext OGH 17.10.1974 2 Ob 223/74
  • 1 Ob 183/74
    Entscheidungstext OGH 20.11.1974 1 Ob 183/74
  • 4 Ob 107/78
    Entscheidungstext OGH 13.03.1979 4 Ob 107/78
    Beisatz: Auch juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist ein zeitaufwendiges Studium von Judikatur und Literatur (hier Sicherungsübereignung bzw Sicherungsabtretung) nicht zumutbar. (T1)
    Veröff: Arb 9767
  • 3 Ob 622/80
    Entscheidungstext OGH 25.02.1981 3 Ob 622/80
    Vgl auch; Beisatz: Nicht aber wenn nur einfache Prüfung erforderlich. (T2)
  • 2 Ob 651/85
    Entscheidungstext OGH 26.11.1985 2 Ob 651/85
    Auch; Beis wie T1 nur: Zeitaufwendiges Studium von Judikatur und Literatur (hier Sicherungsübereignung bzw Sicherungsabtretung) nicht zumutbar. (T3)
  • 4 Ob 506/88
    Entscheidungstext OGH 12.01.1988 4 Ob 506/88
    Auch; Beisatz: Ob der Erlag gerechtfertigt war, muss notfalls im Prozess erwiesen werden. (T4)
    Veröff: WBl 1988,128 = ÖBA 1988,293
  • 6 Ob 623/91
    Entscheidungstext OGH 28.11.1991 6 Ob 623/91
    Veröff: JBl 1992,592
  • 10 Ob 2058/96m
    Entscheidungstext OGH 03.09.1996 10 Ob 2058/96m
    Auch
  • 7 Ob 2087/96d
    Entscheidungstext OGH 23.10.1996 7 Ob 2087/96d
    Vgl auch; Beis wie T2
  • 4 Ob 218/98g
    Entscheidungstext OGH 29.09.1998 4 Ob 218/98g
    Auch; Veröff: SZ 71/158
  • 2 Ob 182/99z
    Entscheidungstext OGH 24.06.1999 2 Ob 182/99z
    Auch; Beisatz: Das Vorhandensein mehrerer Gläubiger allein bedeutet noch keinen tauglichen Erlagsgrund. (T5)
  • 7 Ob 266/98p
    Entscheidungstext OGH 13.10.1999 7 Ob 266/98p
    Auch
  • 3 Ob 105/98g
    Entscheidungstext OGH 20.10.1999 3 Ob 105/98g
    Beis wie T2; Beis wie T4
  • 8 Ob 53/01d
    Entscheidungstext OGH 08.03.2001 8 Ob 53/01d
  • 1 Ob 137/01f
    Entscheidungstext OGH 26.06.2001 1 Ob 137/01f
  • 9 Ob 96/01k
    Entscheidungstext OGH 27.06.2001 9 Ob 96/01k
    Auch
  • 3 Ob 190/03t
    Entscheidungstext OGH 21.08.2003 3 Ob 190/03t
    Beis wie T3 nur: Zeitaufwendiges Studium von Judikatur und Literatur nicht zumutbar. (T6)
  • 8 Ob 37/09p
    Entscheidungstext OGH 19.11.2009 8 Ob 37/09p
    Vgl auch
  • 9 Ob 42/09f
    Entscheidungstext OGH 15.12.2009 9 Ob 42/09f
    Auch; Beisatz: Hier: Nachkommen der zumutbaren Erkundigungspflicht. (T7)
  • 6 Ob 71/11a
    Entscheidungstext OGH 16.06.2011 6 Ob 71/11a
    Vgl
  • 8 Ob 31/11h
    Entscheidungstext OGH 30.08.2011 8 Ob 31/11h
    Vgl auch; Beisatz: Bei einer Mehrzahl von Erlagsgegnern sind die Voraussetzungen für den Gerichtserlag hinsichtlich jedes einzelnen Erlagsgegners darzulegen. (T8)
  • 5 Ob 245/11g
    Entscheidungstext OGH 20.03.2012 5 Ob 245/11g
  • 4 Ob 165/14i
    Entscheidungstext OGH 21.10.2014 4 Ob 165/14i
    Beis wie T6; Beis wie T8
  • 8 Ob 57/15p
    Entscheidungstext OGH 25.06.2015 8 Ob 57/15p
    Auch
  • 7 Ob 160/15b
    Entscheidungstext OGH 16.10.2015 7 Ob 160/15b
    Beis wie T3; Beis wie T7; Beis wie T8
  • 1 Ob 213/15b
    Entscheidungstext OGH 24.11.2015 1 Ob 213/15b
    Auch
  • 1 Ob 255/15d
    Entscheidungstext OGH 28.01.2016 1 Ob 255/15d
    Beis wie T5; Beis wie T8; Beisatz: Der Gläubiger kann eine (teilweise) Schuldbefreiung nicht dadurch erzwingen, dass er für sich beschließt, zwei Schuldnern, von denen er nicht darlegt, dass diese einander ausschließende Forderungen gegen ihn erheben, insgesamt einen bestimmten Betrag zahlen zu wollen, weil er meint, die Aufteilung (und Anrechnung auf welche) Forderungsteile sei allein Aufgabe der Schuldner. (T9)
  • 8 Ob 60/16f
    Entscheidungstext OGH 28.06.2016 8 Ob 60/16f
    Auch
  • 7 Ob 101/16b
    Entscheidungstext OGH 28.09.2016 7 Ob 101/16b
  • 8 Ob 113/17a
    Entscheidungstext OGH 23.03.2018 8 Ob 113/17a
  • 6 Ob 35/20w
    Entscheidungstext OGH 25.03.2020 6 Ob 35/20w
    Beis wie T5
  • 4 Ob 208/22z
    Entscheidungstext OGH 20.12.2022 4 Ob 208/22z
    Vgl; Beis wie T5
  • 7 Ob 94/25m
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 07.08.2025 7 Ob 94/25m
    Beisatz wie T1; Beisatz wie T3; Beisatz wie T6
    Beisatz: Eine zur Hinterlegung berechtigende unklare Sach- und Rechtslage setzt voraus, dass dem Schuldner objektiv nach verständigem Ermessen nicht zugemutet werden kann, den in Ansehung der Leistung Berechtigten auch bei sorgfältiger Prüfung zu erkennen. Diese Voraussetzung liegt nicht vor, wenn die Unklarheit der Sach- und Rechtslage ihren Grund allein in der Person des Schuldners hat. (T10)
    Beisatz: Hier: Verlassenschaft beantragt die Hinterlegung aufgrund der fraglichen Testierfähigkeit der Erblasserin. (T11)
  • 6 Ob 171/25b
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 18.12.2025 6 Ob 171/25b
    Beisatz: Hier: Unschlüssigkeit eines Antrags auf gerichtliche Hinterlegung. (T12)
  • 3 Ob 106/26y
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 20.07.2026 3 Ob 106/26y
    Beisatz wie T5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0033597

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2026

Dokumentnummer

JJR_19530304_OGH0002_0020OB00887_5200000_001

Rechtssatz für 3Ob493/57; 5Ob551/59; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0033610

Geschäftszahl

3Ob493/57; 5Ob551/59; 5Ob92/67; 7Ob245/72; 1Ob183/74; 4Ob107/78; 3Ob622/80; 7Ob774/82; 7Ob15/83; 2Ob651/85; 4Ob506/88; 10Ob2058/96m; 7Ob2087/96d; 3Ob105/98g; 8Ob53/01d; 3Ob190/03t; 3Ob159/05m; 8Ob37/09p; 9Ob42/09f; 7Ob163/10m; 6Ob71/11a; 6Ob87/11d; 5Ob245/11g; 6Ob57/12v; 1Ob145/14a; 4Ob165/14i; 8Ob57/15p; 1Ob213/15b; 4Ob146/18a; 6Ob35/20w; 7Ob94/25m; 9Ob7/26h; 9Ob135/25f; 2Ob13/26i; 8Ob33/26z; 2Ob8/26d; 2Ob218/25k; 2Ob212/25b; 7Ob11/26g; 7Ob223/25g (7Ob224/25d); 3Ob106/26y; 8Ob171/25t (8Ob172/25i); 4Ob1/26i (4Ob2/26m)

Entscheidungsdatum

20.07.2026

Rechtssatz

Sowohl Unklarheit der Rechtslage als auch Auftreten von mehreren Forderungsprätendenten bilden einen rechtlichen Grund zum Gerichtserlag im Sinne des Paragraph 1425, ABGB.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 493/57
    Entscheidungstext OGH 27.11.1957 3 Ob 493/57
  • 5 Ob 551/59
    Entscheidungstext OGH 16.12.1959 5 Ob 551/59
  • 5 Ob 92/67
    Entscheidungstext OGH 26.04.1967 5 Ob 92/67
  • 7 Ob 245/72
    Entscheidungstext OGH 15.11.1972 7 Ob 245/72
    Beisatz: Die Erhebung strittiger Tatumstände kann auch einem rechtskundigen Schuldner nicht zugemutet werden. (T1)
  • 1 Ob 183/74
    Entscheidungstext OGH 20.11.1974 1 Ob 183/74
  • 4 Ob 107/78
    Entscheidungstext OGH 13.03.1979 4 Ob 107/78
    Beisatz: Auch juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist ein zeitaufwendiges Studium von Judikatur und Literatur (hier Sicherungsübereignung bzw Sicherungsabtretung) nicht zumutbar. (T2)
    Veröff: Arb 9767
  • 3 Ob 622/80
    Entscheidungstext OGH 25.02.1981 3 Ob 622/80
    Beisatz: Dafür ob rechtmäßig und mit schuldbefreiender Wirkung erlegt wurde, sind die Umstände zum Zeitpunkt des Erlages maßgebend, nicht zur Zeit vorher oder nachher. (T3)
  • 7 Ob 774/82
    Entscheidungstext OGH 17.02.1983 7 Ob 774/82
  • 7 Ob 15/83
    Entscheidungstext OGH 10.03.1983 7 Ob 15/83
    Beis wie T1; Beis wie T2
  • 2 Ob 651/85
    Entscheidungstext OGH 26.11.1985 2 Ob 651/85
    Beis wie T3; Beis wie T2 nur: Zeitaufwendiges Studium von Judikatur und Literatur (hier Sicherungsübereignung beziehungsweise Sicherungsabtretung) nicht zumutbar. (T4)
  • 4 Ob 506/88
    Entscheidungstext OGH 12.01.1988 4 Ob 506/88
    Auch; Veröff: WBl 1988,128 = ÖBA 1988,293
  • 10 Ob 2058/96m
    Entscheidungstext OGH 03.09.1996 10 Ob 2058/96m
  • 7 Ob 2087/96d
    Entscheidungstext OGH 23.10.1996 7 Ob 2087/96d
    Vgl auch
  • 3 Ob 105/98g
    Entscheidungstext OGH 20.10.1999 3 Ob 105/98g
    Vgl; Beisatz: Hier: Mehrere Prätendenten, die die Forderung je für sich geltend machen und der Schuldner bei zumutbarer Prüfung nicht ohne weiteres erkennen kann, wer wirklich berechtigt ist. (T5)
    Beis wie T1; Beis wie T3
  • 8 Ob 53/01d
    Entscheidungstext OGH 08.03.2001 8 Ob 53/01d
  • 3 Ob 190/03t
    Entscheidungstext OGH 21.08.2003 3 Ob 190/03t
  • 3 Ob 159/05m
    Entscheidungstext OGH 24.11.2005 3 Ob 159/05m
    Vgl auch; Beisatz: Besteht eine unklare Sach- oder Rechtslage nur zwischen einem Schuldner und einem Gläubiger, wie im vorliegenden Fall, so ist der Schuldner zur gerichtlichen Hinterlegung des Geschuldeten nicht berechtigt, weil dadurch die Streitaustragung nicht vermieden wird und keine Tilgung herbeigeführt werden kann. (T6)
  • 8 Ob 37/09p
    Entscheidungstext OGH 19.11.2009 8 Ob 37/09p
    Beisatz: Dem Schuldner wird auch in solchen Fällen die Hinterlegung nach § 1425 ABGB zugestanden, in denen er Gefahr läuft, aufgrund verschiedener (angeblicher) Ansprüche mehrerer (potentieller) Gläubiger doppelt beansprucht zu werden. (T7)
  • 9 Ob 42/09f
    Entscheidungstext OGH 15.12.2009 9 Ob 42/09f
    Beis wie T1; Beis wie T2
  • 7 Ob 163/10m
    Entscheidungstext OGH 18.05.2011 7 Ob 163/10m
  • 6 Ob 71/11a
    Entscheidungstext OGH 16.06.2011 6 Ob 71/11a
    Vgl auch; Beis wie T6
  • 6 Ob 87/11d
    Entscheidungstext OGH 16.06.2011 6 Ob 87/11d
    Beis wie T6
  • 5 Ob 245/11g
    Entscheidungstext OGH 20.03.2012 5 Ob 245/11g
    Auch
  • 6 Ob 57/12v
    Entscheidungstext OGH 19.04.2012 6 Ob 57/12v
    Vgl; Beisatz: Das Hinterlegungsrecht besteht in diesem Fall nur dann, wenn die Frage, wem eine bestimmte existierende Forderung zusteht, strittig ist, oder wenn mehrere Personen Rechte an ein und derselben Forderung geltend machen oder der Gläubiger aufgrund verschiedener Ansprüche mehrerer (potentieller) Gläubiger Gefahr läuft, mehrmals zahlen zu müssen. (T8)
    Beisatz: Hier: Erlagsgegner sind möglicherweise Erben eines von der Republik Österreich aufgrund des Heimfallrechts vereinnahmten Vermögens. (T9)
  • 1 Ob 145/14a
    Entscheidungstext OGH 18.09.2014 1 Ob 145/14a
    Beisatz: Sobald nun ein Mieter vom Veräußerer ‑ bzw dem insoweit handlungsbefugten Insolvenzverwalter ‑ darauf hingewiesen wird, dass ein Eigentumserwerb des Käufers aus bestimmten Gründen entgegen dem Grundbuchstand nicht stattgefunden habe, ist es dem Mieter in der Regel nicht zuzumuten, die damit zusammenhängenden schwierigen Rechtsfragen auf eigenes Risiko zu beantworten. (T10)
  • 4 Ob 165/14i
    Entscheidungstext OGH 21.10.2014 4 Ob 165/14i
  • 8 Ob 57/15p
    Entscheidungstext OGH 25.06.2015 8 Ob 57/15p
  • 1 Ob 213/15b
    Entscheidungstext OGH 24.11.2015 1 Ob 213/15b
    Auch; Beis ähnlich wie T7
  • 4 Ob 146/18a
    Entscheidungstext OGH 23.08.2018 4 Ob 146/18a
    Auch; Beis wie T6
  • 6 Ob 35/20w
    Entscheidungstext OGH 25.03.2020 6 Ob 35/20w
    Beis wie T5; Beis wie T8
  • 7 Ob 94/25m
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 07.08.2025 7 Ob 94/25m
  • 9 Ob 7/26h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 18.03.2026 9 Ob 7/26h
  • 9 Ob 135/25f
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 18.03.2026 9 Ob 135/25f
  • 2 Ob 13/26i
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.02.2026 2 Ob 13/26i
    Beisatz: Hier wurde zum Erlagsgrund vorgebracht, dass zwischen dem Bauträger und der Hausverwaltung Unstimmigkeiten bezüglich der Bezahlung des Mietzinses bestehen. Der Antrag enthielt keine Angaben dazu, zu wessen Gunsten der Erlag erfolgen soll. (T11)
  • 8 Ob 33/26z
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.03.2026 8 Ob 33/26z
    Beisatz wie T11
  • 2 Ob 8/26d
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.02.2026 2 Ob 8/26d
    nur: Das Auftreten mehrerer Forderungsprätendenten kann einen rechtlichen Grund zum Gerichtserlag iSd § 1425 ABGB bilden. (T12)
    Beisatz: Von mehreren Forderungsprätendenten kann nur dann gesprochen werden, wenn fraglich ist, wem von mehreren Personen, die die Gläubigerstellung beanspruchen, eine bestimmte existierende Forderung zusteht. (T13)
  • 2 Ob 218/25k
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.02.2026 2 Ob 218/25k
    Beisatz wie T11
  • 2 Ob 212/25b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.02.2026 2 Ob 212/25b
    Beisatz wie T11
  • 7 Ob 11/26g
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.03.2026 7 Ob 11/26g
    Beisatz wie T11
  • 7 Ob 223/25g
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.03.2026 7 Ob 223/25g
    Beisatz wie T11
  • 3 Ob 106/26y
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 20.07.2026 3 Ob 106/26y
    Beisatz wie T7; Beisatz wie T8
  • 8 Ob 171/25t
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.04.2026 8 Ob 171/25t
    nur T12; Beisatz wie T13
  • 4 Ob 1/26i
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.03.2026 4 Ob 1/26i
    Beisatz: Hier: Gerichtlicher Erlag des Mietzinses wegen eines angeblichen Rechtsstreits zwischen den (Mit-)Eigentümern und deren Hausverwaltungen, wobei nicht konkret vorgebracht wurde, zu wessen Gunsten der Erlag erfolgen soll. (T14)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0033610

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2026

Dokumentnummer

JJR_19571127_OGH0002_0030OB00493_5700000_003

Entscheidungstext 8Ob37/09p

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

ZFR 2010/83 S 142 - ZFR 2010,142 = ÖBA 2010,460/1635 (Artmann) - ÖBA 2010/1635 (Artmann) = NZ 2010/71 S 277 - NZ 2010,277 = wbl 2010,150/57 - wbl 2010/57 = ecolex 2010/149 S 446 - ecolex 2010,446

Geschäftszahl

8Ob37/09p

Entscheidungsdatum

19.11.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Spenling, Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Glawischnig und den Hofrat Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ludmilla S*****, vertreten durch Dr. Peter Steinbauer, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei B***** AG, *****, vertreten durch Dr. Andreas König ua, Rechtsanwälte in Innsbruck, und die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei Verlassenschaft nach Margit B*****, vertreten durch Mag. Albin Huber, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 1.895.387,76 EUR sA, über die „Revision" (richtig: Rekurs) der Klägerin sowie über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 19. Juni 2008, GZ 2 R 99/08p-19, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 26. Februar 2008, GZ 15 Cg 219/07v-14, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

Den Rekursen wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und in der Sache selbst dahin zu Recht erkannt, dass die Entscheidungen der Vorinstanzen zu lauten haben:

„Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, Zug um Zug gegen Vorlage des bei ihr zu Konto Nr ***** eingerichteten Kapitalsparbuches und Nennung des Losungswortes '*****' den Betrag von 1.895.387,76 EUR samt 4% Zinsen seit 21. 9. 2007 an die beklagte Partei zu bezahlen, wird abgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, binnen 14 Tagen

1) der beklagten Partei die mit 11.269,74 EUR (darin 1.878,29 EUR USt) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz und die mit 101.949,96 EUR (darin 2.773,66 EUR USt und 85.308 EUR Pauschalgebühr) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens sowie

2) der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei die mit 9.484,94 EUR (darin 1.580,82 EUR USt) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu ersetzen."

Text

Entscheidungsgründe:

Der deutsche Staatsbürger Herbert Sch***** eröffnete am 20. 9. 2006 in einer Filiale der beklagten Bank ein legitimiertes Kapitalsparbuch zu Kontonummer ***** unter der Bezeichnung „Kunde 6*****" mit einer Einlage von 1.850.000 EUR und einer Laufzeit vom 20. 9. 2006 bis 20. 9. 2007. Bei Einhaltung der vollen Laufzeit wurden 3,25 % Zinsen p.A. vereinbart. Das Sparbuch ist in Händen der Klägerin, der auch das vereinbarte Losungswort bekannt ist.

Am 11. 4. 2007 verstarb der zuletzt in München wohnhafte Herbert Sch*****. Die Klägerin machte vor und nach seinem Tod bei der Beklagten immer wieder den Anspruch auf die Spareinlage geltend und berief sich dabei darauf, dass ihr der Verstorbene zu Lebzeiten das Sparbuch geschenkt und das Losungswort mitgeteilt habe. Die Beklagte äußerte stets Zweifel an der Schenkung und wendete die Nachlasszugehörigkeit des Sparbuchs ein.

Mit Schreiben vom 18. 10. 2007 stellte der Klagevertreter der Beklagten gegenüber die Klageforderung fällig.

Am 8. 11. 2007 stellte die Beklagte beim Bezirksgericht Innsbruck den Antrag auf Hinterlegung des aus der Spareinlage resultierenden Guthabens; mit Beschluss dieses Gerichts vom 31. 1. 2007 wurde der Erlag in Höhe von 1.894.382,20 EUR gemäß Paragraph 1425, ABGB angenommen und in der Folge fruchtbringend auf einem Sparbuch lautend auf „Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht Innsbruck", angelegt.

Die Klägerin stellte mit der am 28. 11. 2007 eingebrachten Klage das aus dem Spruch ersichtliche Zahlungsbegehren Zug um Zug gegen Vorlage des Kapitalsparbuchs. Sie sei die Lebensgefährtin des Verstorbenen gewesen, der ihr Anfang November 2006 in seinem Haus in Traunstein das Kapitalsparbuch durch Übergabe und Nennung des Losungsworts geschenkt habe. Ende November/Anfang Dezember 2006, als sich der Schenker im Krankenhaus befunden habe, habe sie sich bei der Beklagten erkundigt, wie sie über das Sparbuch verfügen könne. Die Filialleiterin habe ihr erklärt, dass dies nur der legitimierte Kunde persönlich könne. Aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung sei es diesem aber nicht möglich gewesen, der Beklagten persönlich seine Rechtsansicht mitzuteilen, dass das Sparbuch jederzeit frei übertragbar sei. Am 11. 4. 2007 sei der Schenker verstorben. Trotz weiterer Vorsprachen habe die Beklagte weiterhin Zweifel hinsichtlich der behaupteten Schenkung und des Verfügungsrechts der Klägerin aufrecht erhalten und das Realisat beim Bezirksgericht Innsbruck gerichtlich hinterlegt. Richtigerweise hätte die Beklagte lediglich die Identität der Klägerin prüfen dürfen und in der Folge deren Verfügungen über das gegenständliche Sparbuch akzeptieren müssen. Die Klägerin bestritt auch das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für eine schuldbefreiende Hinterlegung.

Die Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen und brachte vor, dass der Verstorbene kurz vor der behaupteten Schenkung in der Filiale vorgesprochen und in keiner Weise erwähnt habe, dass er das Sparbuch verschenken wolle. Auch die Klägerin habe bei ihrer Vorsprache Ende November/Anfang Dezember 2006 die Schenkung nicht erwähnt, sondern sich nur über die Verfügungsmöglichkeit über das Sparbuch erkundigt. Parallel zu den Vorsprachen der Klagsseite sei die Beklagte vom Sohn der Alleinerbin nach dem Verstorbenen im Zeitraum Juni/Juli 2007 telefonisch kontaktiert worden. Dieser habe angekündigt, dass er mit seiner Mutter und dem Erbschein zur Beklagten fahren werde, um die Vermögenswerte des Verstorbenen entgegen zu nehmen.

Die behauptete Schenkung sei nach deutschem Recht zu beurteilen und bedürfe eines Notariatsakts. Eine wirkliche Übergabe, die sinnfällig nach außen bemerkbar sei, habe nicht stattgefunden. Dass die Klägerin als Lebenspartnerin des Verstorbenen über den Aufbewahrungsort des Sparbuchs Bescheid wisse sowie das Losungswort kenne, genüge nicht.

Bei berechtigten Zweifeln an der materiell-rechtlichen Legitimation des angeblich Beschenkten habe die beklagte Partei die Verpflichtung, der Auszahlungsaufforderung nicht nachzukommen. Sie sei zur Überprüfung der materiellen Legitimation berechtigt. Aus Paragraph 32, Absatz 4, BWG ergebe sich, dass an den Präsentanten des Sparbuchs ausgezahlt werden dürfe, aber nicht müsse. Aufgrund der zahlreichen Unklarheiten und der beiden Forderungsprätendenten habe sie nicht mit schuldbefreiender Wirkung an die Klägerin auszahlen können. Es sei ihr weder möglich noch zumutbar gewesen, den tatsächlich berechtigten Gläubiger auszuforschen. Gemäß Paragraph 1425, ABGB habe sie daher das Guthaben mit schuldbefreiender Wirkung hinterlegt.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren zur Gänze statt. In rechtlicher Hinsicht führte es aus, dass die behauptete Schenkung nach deutschem Recht, das Rechtsverhältnis des Verstorbenen bzw der Klägerin als seiner Einzelrechtsnachfolgerin zur Beklagten hingegen nach österreichischem Recht zu beurteilen sei. Da die Klägerin das nicht auf einen Namen lautende, mit einem Losungswort vinkulierte Sparbuch, somit ein Inhaberpapier, der Beklagten vorgelegt habe und ihr auch das Losungswort bekannt gewesen sei, sei die Beklagte nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet gewesen, ohne materiell-rechtliche Überprüfung die Verfügungen der Klägerin zu akzeptieren. Die Beklagte habe sich auch nicht durch den Gerichtserlag von ihrer Zahlungsverpflichtung befreit. Das von ihr behauptete Telefonat mit dem Sohn der Alleinerbin des Verstorbenen reiche für die Annahme eines weiteren Forderungsprätendenten nicht aus.

Erst im Berufungsverfahren schloss sich die (laut Mitteilung ihres Rechtsvertreters mittlerweile verstorbene) Alleinerbin nach Herbert S***** dem Verfahren auf der Seite der Beklagten als Nebenintervenientin an und erklärte, Anspruch auf das ihrer Ansicht nach in den Nachlass fallende Sparguthaben zu erheben.

Das Berufungsgericht hob über Berufung der Beklagten das Ersturteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Den Rekurs an den Obersten Gerichtshof erklärte es für zulässig.

Paragraph 31, Absatz eins, BWG sehe vor, dass Sparbücher auf den Namen des Kunden lauten können. Dies müsse zwingend der Name des nach Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BWG identifizierten Kunden sein. Auszahlungen von derartigen Namenssparbüchern dürften nur an den identifizierten Kunden (Paragraph 32, Absatz 4, Ziffer 2, BWG) und gegen Vorlage des Papiers (Paragraph 32, Absatz 2, BWG) erfolgen. Daraus ergebe sich aber nicht, dass die Sparbuchforderung nicht abgetreten werden könne. Dies erfolge durch Zession und gleichzeitige Übereignung des Papiers. In diesem Fall erfordere Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BWG aber wiederum eine Identifizierung. Primärer Zweck der Identifizierungspflicht nach Paragraph 32, Absatz 4, Ziffer 2, und Paragraph 40, BWG sei zwar die Unterbindung von Geldwäsche und nicht die Frage der wertpapierrechtlichen Legitimation. Allerdings wirke sich die Bestimmung zwangsläufig auch auf Letztere aus. Der Kunde habe für Auszahlungen seine Identität und damit gleichzeitig auch seine materielle Berechtigung hinsichtlich der Spareinlage im Sinn der Übereinstimmung mit dem Berechtigten nachzuweisen. Das Papier selbst habe keine Legitimationsfunktion, sondern es sei der Nachweis der materiellen Berechtigung zu erbringen. Für die wertpapierrechtliche Einordnung von Namenssparbüchern bedeute das, dass es sich um Rektapapiere handle. Für die Auszahlung sei die Vorlage der Urkunde erforderlich, sie habe aber keine Legitimationsfunktion. Die Übertragung könne nur durch Zession und nicht nach sachenrechtlichen Regeln erfolgen.

Davon zu unterscheiden seien Bezeichnungssparbücher. Auch für diese sei davon auszugehen, dass es sich grundsätzlich um Rektapapiere handle. Zwar scheine der Name des Berechtigten nicht unmittelbar in der Urkunde auf, doch sei auch hier die Identität des Kunden immer festzuhalten (Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BWG). Daraus ergebe sich die Zuordnung der Spareinlage aufgrund der Bezeichnung zu einer bestimmten Person.

Bei Bezeichnungssparbüchern, deren Guthabensstand 15.000 EUR betrage oder übersteige, dürften Auszahlungen nur an den gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BWG identifizierten Kunden erfolgen. Hinsichtlich der wertpapierrechtlichen Einordnung könne daher für diese nichts anderes gelten als für die Namenssparbücher. Aufgrund der Identifizierung des Kunden sei der Nachweis der materiellen Berechtigung möglich und die Bank dürfe nur an den materiell berechtigten und als solchen identifizierten Kunden auszahlen. Diese Sparbücher seien daher reine Rektapapiere.

Von der in der Entscheidung 7 Ob 65/06v vertretenen Auffassung, dass das Kreditinstitut bei Vorlage der Sparurkunde bei einer Spareinlage, deren Guthabensstand mindestens 15.000 EUR betrage, nur an den gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BWG identifizierten Kunden auszahlen dürfe, sei der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 8 Ob 22/07d abgegangen und habe ausgesprochen, dass ungeachtet der Identifizierungsvorschriften des BWG ein mit Losungswort versehenes Sparbuch durch Übergabe und Mitteilung des Losungsworts ins Eigentum des Übernehmers übertragen werde. Die schenkungsweise Zession der Forderung bedürfe der Form eines Notariatsakts dann nicht, wenn eine wirkliche Übergabe im Sinn des Paragraph 427, ABGB stattgefunden habe. Sollte das Sparbuch von einer anderen Person als jener, die bei erstmaliger Anknüpfung der dauernden Geschäftsbeziehung identifiziert worden sei, präsentiert werden, sei diese zu identifizieren und es sei eine Bescheinigung zu verlangen, die belege, dass die Rechtsnachfolge oder entsprechende Bevollmächtigung in der Person gründe, die zuletzt zu diesem Sparbuch identifiziert worden sei. Die Kreditinstitute hätten einen entsprechend hohen Sorgfaltsmaßstab anzuwenden (10 Ob 61/07d).

Bei Paragraph 32, Absatz 4, Ziffer 2, BWG handle es sich um zwingendes Recht, sodass aus den (im Sparbuch abgedruckten) Allgemeinen Bestimmungen für die Einlagen auf Sparbücher nichts zu gewinnen sei. Die Beklagte sei daher nicht verpflichtet gewesen, allein aufgrund der Präsentation des Sparbuchs an die Klägerin zu zahlen; sie sei vielmehr berechtigt und verpflichtet gewesen, auch deren materielle Berechtigung zu prüfen. Die Klägerin als (behauptete) Rechtsnachfolgerin desjenigen, der sich bei Eröffnung des Sparbuchs der Beklagten gegenüber legitimiert habe, habe daher der Beklagten gegenüber den Nachweis der Rechtsnachfolge zu führen. Inwieweit die Voraussetzungen einer schenkungsweisen Zession gegeben seien, könne mangels Feststellungen nicht beurteilt werden.

Mit ihrer Berufung auf die Hinterlegung des Guthabensbetrags nach Paragraph 1425, ABGB übersehe die Beklagte, dass eine Hinterlegung ausscheide, wenn die unklare Sach- oder Rechtslage nur zwischen einem Schuldner und einem Gläubiger bestehe. Hier behaupte die Beklagte eine unklare Sach- und Rechtslage nur zwischen ihr und der Klägerin, sodass schon deshalb der Hinterlegung keine schuldbefreiende Wirkung zukomme. Dass das Sparbuch im Besitz der Klägerin sei und die Beklagte nur gegen Vorlage des Sparbuchs leisten müsse, könne keine unklare Rechtslage schaffen.

Den Rekurs an den Obersten Gerichtshof erachtete das Berufungsgericht im Hinblick auf die Entscheidung 7 Ob 128/04f, in der der Oberste Gerichtshof ausgesprochen habe, dass die Bank grundsätzlich verpflichtet sei, aufgrund der Vorlage eines Inhabersparbuchs an den Inhaber zu bezahlen, ohne seine Berechtigung zu prüfen, als zulässig.

Gegen diesen Beschluss richten sich der als „Revision" bezeichnete Rekurs der Klägerin mit dem Antrag, das Ersturteil wiederherzustellen (hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt), sowie der Rekurs der Beklagten mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinn der gänzlichen Klageabweisung abzuändern.

In ihren („Revisions"-)Rekursbeantwortungen beantragen die Parteien und die Nebenintervenientin auf Seiten der Beklagten, das jeweils gegnerische Rechtsmittel zurückzuweisen, hilfsweise, ihm nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Beide Rekurse sind zulässig, und (jedenfalls soweit Spruchreife behauptet wird) auch berechtigt.

römisch eins. Die Rechtsausführungen des Erstgerichts zum anzuwendenden Recht wurden von den Beteiligten im Rechtsmittelverfahren nie in Zweifel gezogen. Darauf ist daher nicht weiter einzugehen (RIS-Justiz RS0040169; RS0009300; 2 Ob 80/99z; 2 Ob 18/00m; 8 Ob 14/08d; Verschraegen in Rummel³ Paragraph 2, IPRG Rz 5).

römisch zwei. Zu Recht wendet sich die Beklagte gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage der schuldbefreienden Wirkung der von der Beklagten vorgenommenen Hinterlegung.

Nach ständiger Rechtsprechung bilden sowohl Unklarheit der Rechtslage als auch das Auftreten von mehreren Forderungsprätendenten einen rechtlichen Grund zum Gerichtserlag im Sinn des Paragraph 1425, ABGB (RIS-Justiz RS0033610; RS0033539; 3 Ob 190/03t mwN ua). Nun mag es hier fraglich sein, ob im Zeitpunkt der Hinterlegung von einer Mehrheit von Forderungsprätendenten gesprochen werden konnte, zumal bis dahin die Nebenintervenientin das Sparguthaben noch nicht ausdrücklich eingefordert hatte. Immerhin hat sich die Beklagte aber darauf berufen, dass schon im Juni oder Juli 2007 der Sohn der Alleinerbin nach Herbert S********** telefonisch angekündigt habe, dass er mit seiner Mutter und dem Erbschein bei der Beklagten die Vermögenswerte des Verstorbenen einfordern werde. Nähere Ausführungen dazu sind allerdings nicht erforderlich, weil dem Schuldner von der Rechtsprechung auch in solchen Fällen die Hinterlegung nach Paragraph 1425, ABGB zugestanden wird, in denen er Gefahr läuft, aufgrund verschiedener (angeblicher) Ansprüche mehrerer (potentieller) Gläubiger doppelt beansprucht zu werden (Reischauer in Rummel³ Paragraph 1425, Rz 4 mwN; vergleiche auch die Rechtsprechung, wonach auch durch ein Ersuchen um Aufklärung nicht beseitigte berechtigte Zweifel über eine erfolgte Zession bewirken, dass der Schuldner mit schuldbefreiender Wirkung hinterlegen darf: 3 Ob 190/03t; 6 Ob 194/04d mwN).

Eine derartige unklare Rechtslage, die für die Beklagte die Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme mit sich brachte, war aber auch im vorliegenden Fall aus folgenden Überlegungen gegeben:

römisch drei. Durch die BWG-Novelle 2000 (BGBl I 2000/33) sollte - über Drängen insbesondere auch der Financial Action Task Force (FATF) - die sogenannte „Geldwäsche-Richtlinie" (91/308/EWG) umgesetzt und hiezu - zumindest ab einem gewissen Schwellenwert - die Anonymität der Sparbücher beseitigt werden. Die BWG-Novelle (und damit die Aufhebung der Sparbuchanonymität) trat mit 1. 11. 2000 in Kraft (Paragraph 103 b, BWG).

Gemäß Paragraph 32, Absatz 4, BWG ist das Kreditinstitut unbeschadet eines Verfügungsvorbehalts gemäß Paragraph 31, Absatz 3 und unbeschadet Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 4, zur Auszahlung gegen Vorlage der Sparurkunde und nach Maßgabe der folgenden Ziffer eins bis 3 berechtigt. Die hier maßgebende Bestimmung (Paragraph 32, Absatz 4, Ziffer 2, leg cit) lautet:

Ziffer 2, Bei Spareinlagen, deren Guthabenstand mindestens 15.000 EUR oder Euro-Gegenwert beträgt, oder die auf den Namen des gemäß Paragraph 40, Absatz eins, identifizierten Kunden lauten, darf nur an den gemäß Paragraph 40, Absatz eins, identifizierten Kunden ausbezahlt werden.

Es entspricht der weitaus überwiegenden Lehre, dass jedenfalls seit der hier anzuwendenden Neufassung dieser Bestimmung durch BGBl römisch eins 2000/33 bei den in Ziffer 2, leg cit genannten - und hinsichtlich der Auszahlungsberechtigung der Bank gleich geregelten - Namenssparbüchern und den sogenannten „Großbetragssparbüchern" (auch „Typ-2-Sparbücher") der Erwerber der Spareinlagenforderung, wenn er Auszahlung begehrt, seinen Erwerb (und damit seine materielle Berechtigung) nachweisen oder zumindest bescheinigen muss (Krejci, Unternehmensrecht4, 569 f; Apathy/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht II² 3/29 und 3/66; Zawischa/Kirchbaumer in Dellinger BWG Paragraph 32, Rz 20; Nussbaumer, Die Umsetzung der Geldwäscherichtlinie in Österreich, 141; Hegen, Zur rechtsgültigen Schenkung von Typ - 2 Sparbüchern. Die Konsequenzen für die Bankenpraxis im Spareinlagengeschäft, ZFR 2007/66; Apathy, ÖBA 2007, 58; Rieder/Sloboda, Zur wertpapierrechtlichen Einordnung des Großbetragssparbuchs, ZAK 2007, 303; krit bzw ggt: Artmann, Zur Rechtsnatur des Sparbuchs JBl 2008, 273 [277 f]; Nitsche, Sparbuchanonymität und Wertpapiercharakter, ÖBA 2000, 1055 [259]). Wie bereits in der Entscheidung 10 Ob 61/07d (ÖBA 2008/1467, 208) dargestellt, hat auch die Finanzmarktaufsichtsbehörde in einem Rundschreiben zur Identitätsfeststellung vom 30. 1. 2006 dahingehend Stellung genommen, dass aus Spareinlagen, deren Guthabensstand mindestens 15.000 EUR oder EURO-Gegenwert beträgt, nur an den Kunden ausgezahlt werden darf, der im Rahmen der Anknüpfung der dauernden Geschäftsbeziehung identifiziert wurde und auf den die Spareinlage lautet (Paragraph 32, Absatz 4, Ziffer 2, BWG aE). Sollte das Sparbuch von einer anderen Person präsentiert werden, so ist diese zu identifizieren und es ist eine Bescheinigung zu verlangen, die belegt, dass die Rechtsnachfolge oder entsprechende Bevollmächtigung in der Person gründet, die zuletzt zu diesem Sparbuch identifiziert wurde. Die Kreditinstitute haben einen entsprechend hohen Sorgfaltsmaßstab anzuwenden.

In diesem Sinn hat der Oberste Gerichtshof zu 10 Ob 61/07d weiter ausgeführt, dass es sich beim Verbot der Auszahlung an einen anderen als den erstidentifizierten Sparbuchinhaber gemäß Paragraph 32, Absatz 4, Ziffer 2, BWG jedenfalls um eine gesetzliche Bestimmung handelt, welche die Berechtigung der Bank zur (schuldbefreienden) Zahlung regelt. In der österreichischen Judikatur und Lehre sei nämlich nie gezögert worden, die einschlägigen Vorschriften des BWG und des früheren KWG als Rechtsgrundlage für die Bestimmung der Rechtsnatur des Sparbuchs und anderer (privatrechtlicher) Rechtsfolgen heranzuziehen. Da es sich bei der Bestimmung des Paragraph 32, Absatz 4, Ziffer 2, BWG um (allseits) zwingendes Recht handle, könne die Anwendung dieser Regelung durch Parteienvereinbarung nicht mehr ausgeschlossen werden. Der Wortlaut des Auszahlungsverbots des Paragraph 32, Absatz 4, Ziffer 2, BWG stehe einer Auszahlung an einen - mit einer banküblichen Vollmacht oder einem sonstigen Nachweis einer Vertretungsmacht ausgestatteten - Bevollmächtigten des Kunden aber nicht entgegen. Es genüge, wenn sich der Vertreter entsprechend Paragraph 40, Absatz eins, BWG identifiziere und seine Vertretungsbefugnis anhand geeigneter Bescheinigungen überprüft werde.

Die nach dieser Auffassung bestehende Verpflichtung der Bank, sich von einer Person, die nicht mit dem identifizierten Kunden ident ist, bescheinigen zu lassen, dass die Rechtsnachfolge oder die Bevollmächtigung in der Person gründet, die zuletzt zu diesem Sparbuch identifiziert wurde, steht mit dem Ergebnis der von der Klägerin ins Treffen geführten Entscheidung 8 Ob 22/07d (ÖBA 2008/1466, 206) nicht in Widerspruch. In dieser Entscheidung wurde lediglich klargestellt, dass ein mit Losungswort versehenes Sparbuch durch Übergabe und Mitteilung des Losungsworts ins Eigentum des Übernehmers übertragen wird und dass die schenkungsweise Zession einer Forderung der Form eines Notariatsakts dann nicht bedarf, wenn eine wirkliche Übergabe im Sinn des Paragraph 427, ABGB stattgefunden hat. Dieser zwischen den Parteien gar nicht strittige Umstand hat aber mit dem Recht bzw der Pflicht der Bank, die Rechtsnachfolge zu prüfen, nichts zu tun.

römisch vier. Angesichts der in der zitierten Entscheidung des 10. Senats vertretenen Rechtsauffassung und der gewichtigen Stimmen in der Lehre bestand daher für die Beklagte - ohne dass es hier einer abschließenden Erörterung der aufgezeigten Problematik bedürfte - sehr wohl eine erhebliche Rechtsunsicherheit darüber, ob sie ohne ausreichenden Nachweis der materiellen Legitimation an die Klägerin überhaupt auszahlen durfte. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte angesichts der von ihr ins Treffen geführten näheren Umstände der vorangegangenen Vorsprachen des Verstorbenen und der Klägerin selbst durchaus Zweifel am behaupteten Rechtsübergang hegen konnte und der ursprünglich identifizierte, aber mittlerweile verstorbene Kunde nicht mehr zwecks Aufklärung kontaktiert werden konnte. Damit liegt aber - umso mehr, als sich die Erbin des identifizierten Kunden bereits gemeldet hatte - eine Situation vor, in der die Beklagte für den Fall der Auszahlung an die Klägerin die Inanspruchnahme auch durch die Erbin fürchten musste, die in der Folge ja auch Anspruch auf das Guthaben erhoben hat. Eine der Beklagten zumutbare Möglichkeit, die von ihr angezweifelte Schenkung des Sparbuchs selbst verlässlich zu prüfen, besteht nicht, zumal sich die Klägerin ausschließlich auf mündliche Erklärungen des Verstorbenen ihr gegenüber beruft. Im Sinne der unter römisch zwei. angestellten Überlegungen war die Beklagte daher zur Hinterlegung des Guthabens im Sinn des Paragraph 1425, ABGB berechtigt.

Das Berufungsgericht hat seine gegenteilige Auffassung mit dem Argument begründet, dass sich die Erbin nicht im Besitz des Sparbuchs befunden habe und daher eine doppelte Inanspruchnahme nicht zu befürchten gewesen sei. Dieses Argument ist aber unrichtig. Ist nämlich die Beklagte im Sinne der herrschenden Auffassung zur Prüfung der Rechtsnachfolge verpflichtet, wäre sie im Fall der trotz berechtigter Zweifel erfolgten Auszahlung des Guthabens an die Beklagte mit Ersatzforderungen der Nebenintervenientin (bzw deren Rechtsnachfolger) konfrontiert.

römisch fünf. Beruft sich der Schuldner - wie hier - zu Recht auf die schuldbefreiende Wirkung der Hinterlegung, ist die gegen ihn gerichtete Leistungsklage des Gläubigers abzuweisen (Reischauer in Rummel³ Paragraph 1425, Rz 25 und 34 mwN).

römisch sechs. Der Oberste Gerichtshof kann gemäß Paragraph 519, Absatz 2, letzter Satz ZPO über einen Rekurs gegen einen Beschluss des Berufungsgerichts nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO durch Urteil in der Sache selbst erkennen, wenn diese zur Entscheidung reif ist; das Verbot der reformatio in peius gilt in einem solchen Falle nicht (RIS-Justiz RS0043853 ua). Da die Sache im Sinn der eben angestellten Überlegungen spruchreif ist, war daher den Rekursen der Parteien Folge zu geben, der angefochtene Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts aufzuheben und in der Sache selbst im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens zu erkennen.

römisch sieben. Die Kostenentscheidung aller drei Instanzen gründet sich auf die Paragraphen 41, Absatz eins,, 50 Absatz eins, ZPO. Trotz des nominell erfolgreichen Rekurses auch der Klägerin gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts besteht kein Kostenersatzanspruch dieser gegen die Beklagte, weil der Oberste Gerichtshof in der Sache selbst zum Nachteil der Klägerin entschieden hat (3 Ob 10/98m, 2 Ob 201/99v ua).

Textnummer

E92590

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0080OB00037.09P.1119.000

Im RIS seit

19.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2010

Dokumentnummer

JJT_20091119_OGH0002_0080OB00037_09P0000_000