Eine subsidiäre Geltung des § 1096 Abs 1 erster Satz ABGB hinsichtlich Erhaltungspflichten ist aufgrund der Systematik und des Wortlauts der Bestimmung des § 3 MRG auszuschließen. § 3 MRG ist eine Spezialnorm, die im Bereich der Erhaltung eine vollständige und andere Regelung trifft als die dadurch partiell verdrängte Generalnorm des § 1096 ABGB. § 3 Abs 1 letzter Satz, wonach „im Übrigen § 1096 ABGB unberührt bleibt" reduziert damit eindeutig den Anwendungsbereich dieser Bestimmung auf seinen Inhalt, soweit er nicht die Erhaltung regelt. Denn diese ist von der Bestimmung des § 3 MRG vollständig erfasst. Hingegen gilt § 1096 Abs 1 zweiter Satz ABGB über die Mietzinsminderung - als von § 3 MRG unberührt - auch im Vollanwendungsbereich des MRG. § 14a WGG ist, weil gleichlautend, wie § 3 MRG zu behandeln.Eine subsidiäre Geltung des Paragraph 1096, Absatz eins, erster Satz ABGB hinsichtlich Erhaltungspflichten ist aufgrund der Systematik und des Wortlauts der Bestimmung des Paragraph 3, MRG auszuschließen. Paragraph 3, MRG ist eine Spezialnorm, die im Bereich der Erhaltung eine vollständige und andere Regelung trifft als die dadurch partiell verdrängte Generalnorm des Paragraph 1096, ABGB. Paragraph 3, Absatz eins, letzter Satz, wonach „im Übrigen Paragraph 1096, ABGB unberührt bleibt" reduziert damit eindeutig den Anwendungsbereich dieser Bestimmung auf seinen Inhalt, soweit er nicht die Erhaltung regelt. Denn diese ist von der Bestimmung des Paragraph 3, MRG vollständig erfasst. Hingegen gilt Paragraph 1096, Absatz eins, zweiter Satz ABGB über die Mietzinsminderung - als von Paragraph 3, MRG unberührt - auch im Vollanwendungsbereich des MRG. Paragraph 14 a, WGG ist, weil gleichlautend, wie Paragraph 3, MRG zu behandeln.