Rechtssatz für 7Ob255/75 (7Ob256/75) 5O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0009022

Geschäftszahl

7Ob255/75 (7Ob256/75); 5Ob638/81; 6Ob852/81; 5Ob501/82; 6Ob647/85; 8Ob93/00k; 4Ob221/06p; 8ObA2/09s; 4Ob59/09v

Entscheidungsdatum

08.09.2009

Rechtssatz

Das pactum de non petendo und die Vereinbarung, den Rechtsweg auszuschließen, sind nicht dasselbe. Ersterer begründet einer materiell-rechtliche Einwendung, über die mit Sachentscheidung zu erkennen, letztere hingegen eine prozessuale Einrede, über die mittels Beschluss zu entscheiden ist. Der gänzliche Ausschluss des Rechtsweges durch Vertrag ist unzulässig und unwirksam.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 255/75
    Entscheidungstext OGH 18.03.1976 7 Ob 255/75
    Veröff: SZ 49/40 = EvBl 1976/273 S 630 = JBl 1976,541
  • 5 Ob 638/81
    Entscheidungstext OGH 22.09.1981 5 Ob 638/81
    Vgl auch; Beisatz: Preisausschreiben (T1); Veröff: SZ 54/130 = RZ 1982/1 S 9
  • 6 Ob 852/81
    Entscheidungstext OGH 20.01.1982 6 Ob 852/81
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Vereinbarung, vor Erstattung eines Teilungsvorschlages keine Teilungsklage einzubringen, ist zulässig. (T2)
  • 5 Ob 501/82
    Entscheidungstext OGH 26.01.1982 5 Ob 501/82
    Auch; Veröff: ZVR 1984/182 S 202
  • 6 Ob 647/85
    Entscheidungstext OGH 14.11.1985 6 Ob 647/85
    Vgl auch; nur: Der gänzliche Ausschluss des Rechtsweges durch Vertrag ist unzulässig und unwirksam. (T3); Beisatz: Hier: Statutarische ausschließlich Zuständigkeit eines Vereinsschiedsgerichtes. (T4); Veröff: SZ 58/178 = EvBl 1986/132 S 531
  • 8 Ob 93/00k
    Entscheidungstext OGH 13.07.2000 8 Ob 93/00k
    Vgl auch; Beisatz: Bereits aus Art 6 Abs 1 erster Satz MRK ergibt sich die generelle Unzulässigkeit eines Rechtsschutzverzichtsvertrages (Hier: Schiedsvertrag). (T5)
  • 4 Ob 221/06p
    Entscheidungstext OGH 20.03.2007 4 Ob 221/06p
    nur T3; Beisatz: Hier: AGB für Ankauf- und Barkredite. (Klausel 13) (T6)
  • 8 ObA 2/09s
    Entscheidungstext OGH 23.02.2009 8 ObA 2/09s
    Vgl auch; nur T3; Veröff: SZ 2009/21
  • 4 Ob 59/09v
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 4 Ob 59/09v
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Klausel in AGB für Finanzierungsleasing, wonach der Leasingnehmer auf eine Besitzstörungsklage gegen den Leasinggeber verzichtet (Klausel 29). (T7)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0009022

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2012

Dokumentnummer

JJR_19760318_OGH0002_0070OB00255_7500000_001

Rechtssatz für 8Ob158/77 4Ob59/09v

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0026931

Geschäftszahl

8Ob158/77; 4Ob59/09v

Entscheidungsdatum

08.09.2009

Norm

ABGB §1304 BIIb
KFG §23 Abs1
StVO §20 Abs1 E

Rechtssatz

Schlechte Einstellung des Rückspiegels eines Traktors gegenüber äußerst mangelhafter Beobachtung der Verkehrslage durch nachfolgenden Personenkraftwagen. (1 : 2).

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 158/77
    Entscheidungstext OGH 09.11.1977 8 Ob 158/77
  • 4 Ob 59/09v
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 4 Ob 59/09v
    Vgl auch; Beisatz: Hier:

Schlagworte

Auto Pkw Kfz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0026931

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2009

Dokumentnummer

JJR_19771109_OGH0002_0080OB00158_7700000_001

Rechtssatz für 6Ob639/88 1Ob579/94 4Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0018590

Geschäftszahl

6Ob639/88; 1Ob579/94; 4Ob2341/96k; 5Ob492/97g; 4Ob59/09v

Entscheidungsdatum

08.09.2009

Norm

ABGB §932 IIIa
ABGB §1090 IIf
ABGB 1393 A
  1. ABGB § 932 heute
  2. ABGB § 932 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2021
  3. ABGB § 932 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2001
  4. ABGB § 932 gültig von 01.01.1917 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Beim Finanzierungsleasing ist die selbständige Abtretung der zu den Gestaltungsrechten gehörenden Wandlungsansprüche des Leasinggebers an den Leistungsnehmer zulässig.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 639/88
    Entscheidungstext OGH 10.11.1988 6 Ob 639/88
    Veröff: SZ 61/238 = RdW 1989,96 = JBl 1989,241; hiezu Cermak WBl 1989,87 = ÖBA 1989,627
  • 1 Ob 579/94
    Entscheidungstext OGH 27.02.1995 1 Ob 579/94
    Veröff: SZ 68/42
  • 4 Ob 2341/96k
    Entscheidungstext OGH 28.01.1997 4 Ob 2341/96k
    Vgl auch
  • 5 Ob 492/97g
    Entscheidungstext OGH 24.02.1998 5 Ob 492/97g
    Ähnlich; Beisatz: Die Übertragung von (unselbständigen) Gestaltungsrechten ist nach den Regeln über die Forderungsabtretung (§§ 1392 ff ABGB) möglich, soweit daraus keine Verschlechterung der Position des Gestaltungsgegners folgt und nachvollziehbare, rechtlich anerkannte Interessen an einer solchen Disposition bestehen. (T1)
  • 4 Ob 59/09v
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 4 Ob 59/09v
    Vgl aber; Beisatz: Vgl aber RS0016641 (T4) zur Abtretung aller Gewährleistungsrechte des Leasinggebers gegenüber dem Lieferanten an den Leasingnehmer bei gleichzeitigem Gewährleistungsverzicht des Leasingnehmers gegenüber dem Leasinggeber. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0018590

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2009

Dokumentnummer

JJR_19881110_OGH0002_0060OB00639_8800000_001

Rechtssatz für 7Ob230/08m 4Ob59/09v

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0125202

Geschäftszahl

7Ob230/08m; 4Ob59/09v

Entscheidungsdatum

08.09.2009

Rechtssatz

Die Klausel in den AGB eines KfZ-Leasinggebers „Entscheidungen und Willenserklärungen im Bezug auf das Vertragsverhältnis erfolgen auf Vermieterseite durch den Vermieter ausschließlich selbst" ist nicht intransparent im Sinn des Paragraph 6, Absatz 3, KSchG und auch nicht unter dem Blickwinkel des Paragraph 10, Absatz eins, KSchG zu beanstanden.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 230/08m
    Entscheidungstext OGH 13.05.2009 7 Ob 230/08m
  • 4 Ob 59/09v
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 4 Ob 59/09v
    Auch; Beisatz: Hier: Klausel in AGB für Finanzierungsleasing (Klausel 24). (T1); Beisatz: § 10 Abs 1 KSchG betrifft tatsächlich nur die Beschränkungen einer erteilten Vollmacht; ob überhaupt Vollmacht erteilt wurde, ist im Individualprozess zu klären. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125202

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2009

Dokumentnummer

JJR_20090513_OGH0002_0070OB00230_08M0000_006

Rechtssatz für 1Ob586/79 2Ob571/79 6Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0016641

Geschäftszahl

1Ob586/79; 2Ob571/79; 6Ob652/79; 5Ob685/80; 5Ob509/89; 3Ob12/09z; 4Ob59/09v; 6Ob217/09v; 3Ob35/10h; 2Ob1/09z

Entscheidungsdatum

28.04.2010

Rechtssatz

Sittenwidrigkeit eines Leasingvertrages, der dem Leasingnehmer die Möglichkeit nimmt, die jedem Käufer einer Sache zustehen, z.B. wenn er nicht einmal das Recht hätte, die einem Käufer gegenüber einem Verkäufer zustehenden Gewährleistungsansprüche geltend zu machen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 586/79
    Entscheidungstext OGH 02.05.1979 1 Ob 586/79
    Veröff: EvBl 1979/233 S 635 = JBl 1980,259 (Wilhelm)
  • 2 Ob 571/79
    Entscheidungstext OGH 06.11.1979 2 Ob 571/79
    Beisatz: Mittelbares Finanzierungsleasing. (T1) Veröff: SZ 52/157
  • 6 Ob 652/79
    Entscheidungstext OGH 19.12.1979 6 Ob 652/79
    Auch; Veröff: JBl 1981,317
  • 5 Ob 685/80
    Entscheidungstext OGH 07.10.1980 5 Ob 685/80
    Beisatz: Dies ist aber nicht der Fall, wenn der Leasingnehmer sämtliche dem Leasinggeber als Käufer gegenüber dem Verkäufer zustehenden Gewährleistungsansprüche einschließlich der Wandlung geltend machen konnte. (T2) Veröff: SZ 53/128 = JBl 1982,647
  • 5 Ob 509/89
    Entscheidungstext OGH 21.02.1989 5 Ob 509/89
    Beisatz: Hier: Ausschluss jeglicher Gewährleistung für fabriksneue Waren. (T3)
  • 3 Ob 12/09z
    Entscheidungstext OGH 19.05.2009 3 Ob 12/09z
    Auch; Beis wie T2
  • 4 Ob 59/09v
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 4 Ob 59/09v
    Vgl; Beisatz: Die Klauseln „Der Leasinggeber haftet daher weder für Pflichten des Lieferanten oder der Wartungsfirma, noch für bestimmte Eigenschaften oder Eignung des Leasinggegenstandes, noch für Schäden aus dessen Gebrauch, es sei denn, dass solche Erklärungen vom Leasinggeber stammen, von diesem bestätigt wurden oder der Schaden vom Leasinggeber oder einer Person, für die er einzustehen hat, vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet ist, und sofern sich nicht aus dem Konsumentenschutzgesetz oder Produkthaftungsgesetz anderes ergibt." und „Der Leasinggeber tritt dem Leasingnehmer alle Rechte und Pflichten hinsichtlich der Mängelprüfung, Erfüllung, Gewährleistung und Verzugsfolgen aus der Lieferung gegenüber dem Lieferanten ab. Der Leasingnehmer nimmt diese Abtretung an und verzichtet darauf, derartige Ansprüche gegen den Leasinggeber geltend zu machen. Der Leasingnehmer verpflichtet sich, den Leasinggeber in all diesen Punkten schad- und klaglos zu halten. Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche des Leasingnehmers gegenüber dem Leasinggeber werden hievon nicht berührt." (Klausel 7 und 9) in AGB für Finanzierungsleasingverträge sind unwirksam. (T4); Bem: Vgl bereits 3 Ob 12/09z (Klausel 4), RS0016908 (T10). (T5)
  • 6 Ob 217/09v
    Entscheidungstext OGH 12.11.2009 6 Ob 217/09v
    Auch; Beisatz: Dem Leasingnehmer kommt bei einem Garantievertrag ohne Abtretung der daraus erfließenden Ansprüche durch die Leasinggeberin keine aktive Klagslegitimation zur Geltendmachung von Garantieansprüchen zu. (T6)
  • 3 Ob 35/10h
    Entscheidungstext OGH 28.04.2010 3 Ob 35/10h
    Auch
  • 2 Ob 1/09z
    Entscheidungstext OGH 22.04.2010 2 Ob 1/09z
    Auch; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Hier: Klausel 4 Satz 4. (T7); Beisatz: Überwälzt eine Klausel die Sachgefahr umfassend auf den Leasingnehmer, ohne zu unterscheiden, ob der Leasinggeber ihm bereits die ordnungsgemäße Nutzungsmöglichkeit verschafft hatte oder nicht, so ist sie unzulässig. Hier: Durch teilweise oder gänzliche Nichtbenützbarkeit, Untergang, Zerstörung, Verlust, Beschädigung oder vorzeitigen Verschleiß des Leasinggegenstandes während der Leasingvertragslaufzeit wird die Pflicht des LN zur Zahlung der vereinbarten Leasingraten nicht berührt. Der LN hat den LG jedoch unverzüglich von allen derartigen oder sonstigen Schadensfällen zu unterrichten (Klausel 11). (T8); Beisatz: Durch diese Klausel wird dem Leasingnehmer - zumindest bei kundenfeindlichster Auslegung - auch eine nach § 9 KSchG unzulässige Mängelrügeobliegenheit aufgebürdet. (T9); Veröff: SZ 2010/41

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0016641

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2013

Dokumentnummer

JJR_19790502_OGH0002_0010OB00586_7900000_001

Rechtssatz für 4Ob221/06p 4Ob59/09v 7O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0121946

Geschäftszahl

4Ob221/06p; 4Ob59/09v; 7Ob173/10g

Entscheidungsdatum

11.05.2011

Rechtssatz

Eine Klausel, die der Kreditgeberin erlaubt, eingehende Geldbeträge nach völlig freiem Ermessen und ohne jede Rücksichtnahme auf berechtigte Interessen des Kunden zur Abdeckung von Forderungen jeglicher Art (auch nicht fälliger und/oder bestrittener Nebenspesen) zu verwenden, ist gröblich benachteiligend und unwirksam.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 221/06p
    Entscheidungstext OGH 20.03.2007 4 Ob 221/06p
    Beisatz: Hier: AGB für Ankauf- und Barkredite. (Klausel 6) (T1)
  • 4 Ob 59/09v
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 4 Ob 59/09v
    Auch; Beisatz: Hier: Klausel in AGB für Finanzierungsleasingverträge. (T2); Beisatz: Die Klausel „Eingehende Zahlungen werden zuerst auf allfällige Umsatzsteuerforderungen angerechnet, dann zur Abdeckung der Einbringungskosten und der Verzugszinsen und schließlich für ausstehendes Leasingentgelt verwendet." (Klausel 2) verstößt gegen § 879 Abs 3 ABGB. (T3)
  • 7 Ob 173/10g
    Entscheidungstext OGH 11.05.2011 7 Ob 173/10g
    Beis wie T2

Schlagworte

Tilgung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121946

Im RIS seit

19.04.2007

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2011

Dokumentnummer

JJR_20070320_OGH0002_0040OB00221_06P0000_005

Rechtssatz für 4Ob221/06p 3Ob12/09z 4O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0121944

Geschäftszahl

4Ob221/06p; 3Ob12/09z; 4Ob59/09v; 2Ob198/10x

Entscheidungsdatum

22.06.2011

Norm

ABGB §879 Abs3
  1. ABGB § 879 heute
  2. ABGB § 879 gültig ab 01.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1992

Rechtssatz

Eine Klausel, wonach der Kreditgeber jederzeit das Recht hat, die Vorführung des Deckungsobjektes an einem von ihm zu bestimmenden Ort zu verlangen, ist als schwerwiegender Eingriff in das Gebrauchsrecht des Kreditnehmers unwirksam im Sinne des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 221/06p
    Entscheidungstext OGH 20.03.2007 4 Ob 221/06p
    Beisatz: Hier: AGB für Ankauf- und Barkredite. (Klausel 2) (T1)
  • 3 Ob 12/09z
    Entscheidungstext OGH 19.05.2009 3 Ob 12/09z
    Vgl; Beisatz: Hier: Klausel in Finanzierungsleasingvertrag. (T2)
  • 4 Ob 59/09v
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 4 Ob 59/09v
    Vgl; Beisatz: Eine Klausel, wonach der Leasingnehmer bei Beendigung des Leasingvertrags - aus welchem Grund immer - verpflichtet ist, den Leasinggegenstand auf eigene Kosten an die vom Leasinggeber angegebene inländische Übernahmestelle zurück zu liefern (Klausel 12), verstößt gegen § 879 Abs 3 ABGB. (T3)
  • 2 Ob 198/10x
    Entscheidungstext OGH 22.06.2011 2 Ob 198/10x
    Vgl; Vgl Beis wie T3; Beisatz: Eine Klausel, die den Leasinggeber zur Sicherstellung des Leasingobjekts bei jeglichem Verstoß gegen vertragliche Pflichten durch den Leasingnehmer berechtigt und keineswegs nur bei qualifizierten Verletzungen der AGB, ist unzulässig. (T4); Bem: Klausel 19. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121944

Im RIS seit

19.04.2007

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2012

Dokumentnummer

JJR_20070320_OGH0002_0040OB00221_06P0000_003

Rechtssatz für 1Ob626/85 7Ob701/87 4Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0065629

Geschäftszahl

1Ob626/85; 7Ob701/87; 4Ob1541/93; 6Ob551/94; 7Ob46/99m; 7Ob3/02w; 9Ob66/08h; 4Ob59/09v; 8Ob99/09f; 9Ob69/11d

Entscheidungsdatum

29.05.2012

Rechtssatz

Die Regelung des Paragraph 13, KSchG ist nicht auf Abzahlungsgeschäfte (Paragraphen 16, ff KSchG) beschränkt, sondern gilt für alle Verbraucherverträge, so auch für Verträge über wiederkehrende Leistungen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 626/85
    Entscheidungstext OGH 16.09.1985 1 Ob 626/85
    Veröff: SZ 58/144 = EvBl 1986/54 S 210 = RdW 1986,75
  • 7 Ob 701/87
    Entscheidungstext OGH 29.10.1987 7 Ob 701/87
    nur: Die Regelung des § 13 KSchG ist nicht auf Abzahlungsgeschäfte (§§ 16 ff KSchG) beschränkt, sondern gilt für alle Verbraucherverträge. (T1) Veröff: EvBl 1988/111 S 531 = WBl 1988,61
  • 4 Ob 1541/93
    Entscheidungstext OGH 08.06.1993 4 Ob 1541/93
    Beisatz: Und damit auch für das Finanzierungsleasing. (T2)
  • 6 Ob 551/94
    Entscheidungstext OGH 22.09.1994 6 Ob 551/94
    Veröff: SZ 67/154
  • 7 Ob 46/99m
    Entscheidungstext OGH 09.03.1999 7 Ob 46/99m
    Vgl; Beis wie T2
  • 7 Ob 3/02w
    Entscheidungstext OGH 30.01.2002 7 Ob 3/02w
    Beis wie T2
  • 9 Ob 66/08h
    Entscheidungstext OGH 01.04.2009 9 Ob 66/08h
    Auch
  • 4 Ob 59/09v
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 4 Ob 59/09v
    Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Die Klausel „Gerät der Leasingnehmer trotz Mahnungen und Nachfristsetzung von zwei Wochen mit zwei fälligen Leasingraten oder mit anderen aus dem Leasingvertrag fälligen Zahlungen in Verzug, hat der Leasinggeber das Recht, den Leasingvertrag unter Wahrung seiner Ansprüche nach Punkt 11 dieses Vertrages vorzeitig aufzulösen." (Klausel 14) in AGB für Finanzierungsleasingverträge unwirksam. (T3)
  • 8 Ob 99/09f
    Entscheidungstext OGH 29.09.2009 8 Ob 99/09f
    Vgl; Beisatz: Überzieht ein Konsument den Überziehungsrahmen seines Girokontos und trifft er in der Folge mit der Bank zwecks Begleichung des bereits fällig gewordenen Überziehungsbetrags eine Ratenvereinbarung, die er in der Folge nicht einhält, so fehlt es allerdings an den für eine Anwendung des § 13 KSchG erforderlichen Voraussetzungen, weil der Verbraucher in diesem Fall von der Fälligstellung nicht „überrascht" werden kann. (T4)
  • 9 Ob 69/11d
    Entscheidungstext OGH 29.05.2012 9 Ob 69/11d
    Auch; Beisatz: § 13 KSchG wurde durch das Darlehens- und Kreditrechts-Änderungsgesetz BGBl I 2010/28 aufgehoben und trat mit Ablauf des 10. 6. 2010 außer Kraft. Diese Bestimmung ist jedoch weiterhin auf Verträge anzuwenden, die vor dem 11. 6. 2010 abgeschlossen wurden. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0065629

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2012

Dokumentnummer

JJR_19850916_OGH0002_0010OB00626_8500000_003

Rechtssatz für 5Ob266/02g 4Ob221/06p 4...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0117367

Geschäftszahl

5Ob266/02g; 4Ob221/06p; 4Ob59/09v; 9Ob31/15x; 6Ob120/15p

Entscheidungsdatum

20.07.2016

Norm

KSchG §6 Abs2 Z1
  1. KSchG § 6 heute
  2. KSchG § 6 gültig ab 01.01.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2003
  3. KSchG § 6 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  4. KSchG § 6 gültig von 01.01.1997 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  5. KSchG § 6 gültig von 01.10.1979 bis 31.12.1996

Rechtssatz

Die Klausel in AGB, wonach das Kreditinstitut zur Kündigung des Kredites und zur sofortigen Rückforderung berechtigt ist, wenn in den Vermögensverhältnissen eines Kreditnehmers oder eines etwaigen Bürgen eine wesentliche Verschlechterung eintritt, so zB wenn einer der Genannten seine Zahlungen einstellt, über das Vermögen eines der Genannten Exekution geführt wird etc, verstößt mangels genereller sachlicher Rechtfertigung des Rücktrittsrechts gegen Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, KSchG.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 266/02g
    Entscheidungstext OGH 20.11.2002 5 Ob 266/02g
    Veröff: SZ 2002/154
  • 4 Ob 221/06p
    Entscheidungstext OGH 20.03.2007 4 Ob 221/06p
    Beisatz: Dass die in der Klausel angeführten Umstände in vielen Fällen geeignet sein können, das Vertrauen der Bank in die Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers zu erschüttern, ändert nichts daran, dass der für eine vorzeitige Beendigung erforderliche wichtige Grund erst dann verwirklicht ist, wenn der in der Klausel angeführte Umstand die Erfüllung der Verbindlichkeiten gegenüber der Bank auch tatsächlich gefährden kann. (T1)
    Beisatz: Hier: AGB für Ankauf- und Barkredite. (Klausel 9) (T2)
  • 4 Ob 59/09v
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 4 Ob 59/09v
    Vgl; Beisatz: Hier: Klausel in AGB für Finanzierungsleasing (Klausel 19). (T3)
    Beisatz: Soweit die beanstandete Klausel die Vertragsbeendigung auch ohne Gefährdung der Rechtsstellung des Leasinggebers (dh ohne Gefährdung der Einbringlichkeit seiner Forderungen) ermöglicht, fehlt es an einer sachlichen Rechtfertigung des Rücktrittsrechts. (T4)
    Bem: Vgl bereits 3 Ob 12/09z (Klausel 13). (T5)
  • 9 Ob 31/15x
    Entscheidungstext OGH 21.04.2016 9 Ob 31/15x
    Vgl auch; Beisatz: Eine vorzeitige Vertragsauflösung kommt nur bei einer solchen Verschlechterung der Vermögenssituation des Kunden in Betracht, die einer weiteren Vertragsabwicklung nachhaltig entgegensteht. (T6)
    Beisatz: Hier: AGB für Kreditkartenverträge. (T7)
  • 6 Ob 120/15p
    Entscheidungstext OGH 20.07.2016 6 Ob 120/15p
    Vgl auch; Beis wie T7; Beisatz: Dass die Rückzahlung des Kredits gefährdet ist, bildet jedoch eine sachliche Rechtfertigung iSd § 6 Abs 2 Z 1 KSchG; die Rückzahlung ist die Kernverbindlichkeit des Kunden gegenüber der Bank. (T8)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117367

Im RIS seit

20.12.2002

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2016

Dokumentnummer

JJR_20021120_OGH0002_0050OB00266_02G0000_003

Rechtssatz für 1Ob586/79 1Ob718/80 8Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0018487

Geschäftszahl

1Ob586/79; 1Ob718/80; 8Ob625/87; 1Ob2141/96a; 2Ob60/00p; 3Ob12/09z; 7Ob230/08m; 4Ob59/09v; 1Ob131/09k; 5Ob159/09g; 2Ob1/09z; 2Ob198/10x; 4Ob31/18i

Entscheidungsdatum

20.02.2018

Rechtssatz

Der Leasingnehmer trägt das Risiko des Besitzers einschließlich der zufälligen Zerstörung, sodass er auch bei Einwirkung von dritter Seite zinszahlungspflichtig bleibt. Er muss die Sache nach Ablauf des Vertrages dem Leasinggeber in dem Zustand zurückgeben, der sich durch einen ordentlichen Gebrauch ergibt; er ist daher verpflichtet die Sache in brauchbarem Zustand zu erhalten, wogegen der Leasinggeber keine Gewähr für die Gebrauchsfähigkeit zu leisten und keine Reparaturpflichten hat.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 586/79
    Entscheidungstext OGH 02.05.1979 1 Ob 586/79
    Veröff: SZ 52/71 = EvBl 1979/233 S 635 = JBl 1980,259 (Wilhelm)
  • 1 Ob 718/80
    Entscheidungstext OGH 14.01.1981 1 Ob 718/80
    Zweiter Rechtsgang zu 1 Ob 586/79; Ähnlich; Veröff: MietSlg 33149 = JBl 1982,38 (kritisch Wilhelm)
  • 8 Ob 625/87
    Entscheidungstext OGH 14.06.1988 8 Ob 625/87
    Veröff: JBl 1988,719 = ÖBA 1989,316 (Iro)
  • 1 Ob 2141/96a
    Entscheidungstext OGH 26.07.1996 1 Ob 2141/96a
    Auch; Veröff: SZ 69/171
  • 2 Ob 60/00p
    Entscheidungstext OGH 28.04.2000 2 Ob 60/00p
    nur: Der Leasingnehmer trägt das Risiko des Besitzers einschließlich der zufälligen Zerstörung, sodass er auch bei Einwirkung von dritter Seite zahlungspflichtig bleibt. (T1)
  • 3 Ob 12/09z
    Entscheidungstext OGH 19.05.2009 3 Ob 12/09z
    Beisatz: Die wirtschaftlichen Ähnlichkeiten des Leasingnehmers mit einem Käufer rechtfertigen die Zulässigkeit der Gefahrtragung ab Übergabe. (T2)
  • 7 Ob 230/08m
    Entscheidungstext OGH 13.05.2009 7 Ob 230/08m
  • 4 Ob 59/09v
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 4 Ob 59/09v
    Vgl; Beisatz: Dass im Einzelfall wegen einer besonderen Vertragsgestaltung eine andere Beurteilung geboten sein kann, ändert nichts an dem dargelegten Grundsatz der generellen Zulässigkeit der Überwälzung der Gefahr ab Übergabe auf den Leasingnehmer. (T3)
  • 1 Ob 131/09k
    Entscheidungstext OGH 17.11.2009 1 Ob 131/09k
    Vgl auch; Beisatz: Die Verschiebung des Gefahrenrisikos auf den Leasingnehmer ist beim Finanzierungsleasing für die Zeit nach ordnungsgemäßer und mängelfreier Übergabe des Leasingguts grundsätzlich zulässig. (T4); Veröff: SZ 2009/151
  • 5 Ob 159/09g
    Entscheidungstext OGH 24.11.2009 5 Ob 159/09g
    Vgl; Beisatz: Für die Zeit nach ordnungsgemäßer Übergabe des Leasingguts stellt die Verschiebung des Gefahrenrisikos auf den Leasingnehmer ähnlich wie auf einen Käufer ein Wesensmerkmal des Leasingvertrags dar. (T5)
  • 2 Ob 1/09z
    Entscheidungstext OGH 22.04.2010 2 Ob 1/09z
    Auch; Veröff: SZ 2010/41
  • 2 Ob 198/10x
    Entscheidungstext OGH 22.06.2011 2 Ob 198/10x
    Vgl; Ähnlich Beis wie T2; Ähnlich Beis wie T4; Ähnlich Beis wie T5
  • 4 Ob 31/18i
    Entscheidungstext OGH 20.02.2018 4 Ob 31/18i
    Auch; Beis wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0018487

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2018

Dokumentnummer

JJR_19790502_OGH0002_0010OB00586_7900000_003

Rechtssatz für 2Ob571/79 5Ob685/80 1Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0019481

Geschäftszahl

2Ob571/79; 5Ob685/80; 1Ob595/83; 1Ob546/84; 6Ob709/88; 8Ob545/91; 8Ob649/90; 1Ob2141/96a; 2Ob60/00p; 7Ob230/08m; 4Ob59/09v; 2Ob1/09z; 4Ob31/18i

Entscheidungsdatum

20.02.2018

Rechtssatz

Beim mittelbaren Finanzierungsleasing trägt der Leasing-Nehmer das volle Investitionsrisiko, also die volle Sachgefahr. Er hat die Leasingraten zu entrichten, auch wenn sich das erworbene Gut nicht bewährt, wenn es beschädigt oder zerstört wird oder wenn die Investition aus einem anderen Grunde nicht zielführend war.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 571/79
    Entscheidungstext OGH 06.11.1979 2 Ob 571/79
    Veröff: SZ 52/157
  • 5 Ob 685/80
    Entscheidungstext OGH 07.10.1980 5 Ob 685/80
    Veröff: SZ 53/128 = EvBl 1981/53 S 182
  • 1 Ob 595/83
    Entscheidungstext OGH 11.05.1983 1 Ob 595/83
  • 1 Ob 546/84
    Entscheidungstext OGH 22.02.1984 1 Ob 546/84
    Auch; Veröff: SZ 57/41 = EvBl 1984/110 S 434 = JBl 1985,233 = MietSlg XXXVI/6
  • 6 Ob 709/88
    Entscheidungstext OGH 09.02.1989 6 Ob 709/88
    Auch
  • 8 Ob 545/91
    Entscheidungstext OGH 06.06.1991 8 Ob 545/91
    Auch; Veröff: SZ 64/73 = ecolex 1991,844
  • 8 Ob 649/90
    Entscheidungstext OGH 19.12.1991 8 Ob 649/90
    nur: Beim mittelbaren Finanzierungsleasing trägt der Leasing-Nehmer das volle Investitionsrisiko, also die volle Sachgefahr. (T1)
  • 1 Ob 2141/96a
    Entscheidungstext OGH 26.07.1996 1 Ob 2141/96a
    Auch; Veröff: SZ 69/171
  • 2 Ob 60/00p
    Entscheidungstext OGH 28.04.2000 2 Ob 60/00p
    Auch
  • 7 Ob 230/08m
    Entscheidungstext OGH 13.05.2009 7 Ob 230/08m
  • 4 Ob 59/09v
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 4 Ob 59/09v
    Vgl
  • 2 Ob 1/09z
    Entscheidungstext OGH 22.04.2010 2 Ob 1/09z
    Auch; Veröff: SZ 2010/41
  • 4 Ob 31/18i
    Entscheidungstext OGH 20.02.2018 4 Ob 31/18i
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0019481

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2018

Dokumentnummer

JJR_19791106_OGH0002_0020OB00571_7900000_006

Rechtssatz für 4Ob221/06p 10Ob70/07b 4...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0121953

Geschäftszahl

4Ob221/06p; 10Ob70/07b; 4Ob59/09v; 4Ob179/18d

Entscheidungsdatum

23.10.2018

Norm

ABGB §879 E
KSchG §6 Abs3
KSchG §14
  1. ABGB § 879 heute
  2. ABGB § 879 gültig ab 01.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1992
  1. KSchG § 6 heute
  2. KSchG § 6 gültig ab 01.01.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2003
  3. KSchG § 6 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  4. KSchG § 6 gültig von 01.01.1997 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  5. KSchG § 6 gültig von 01.10.1979 bis 31.12.1996
  1. KSchG § 14 heute
  2. KSchG § 14 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  3. KSchG § 14 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Die Vereinbarung eines Gerichtsstandes in den AGB „sofern nicht gesetzliche Regelungen entgegenstehen" verstößt gegen das Transparenzgebot.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 221/06p
    Entscheidungstext OGH 20.03.2007 4 Ob 221/06p
    Beisatz: Hier: AGB für Ankauf- und Barkredite. (Klausel 23) (T1)
  • 10 Ob 70/07b
    Entscheidungstext OGH 28.01.2009 10 Ob 70/07b
    Auch; Beisatz: Hier: Die Klausel in AGB eines Kreditkartenunternehmens „Gerichtsstand ist Wien, Innere Stadt, soferne nicht ein Verbrauchergeschäft gemäß § 1 KSchG vorliegt." (Klausel 21) vermittelt dem Verbraucher ein unrichtiges Bild der Rechtslage und verstößt gegen § 6 Abs 3 KSchG. (T2)
  • 4 Ob 59/09v
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 4 Ob 59/09v
    Auch; Beisatz: Hier: Klausel in AGB für Finanzierungsleasing (Klausel 26). (T3)
  • 4 Ob 179/18d
    Entscheidungstext OGH 23.10.2018 4 Ob 179/18d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121953

Im RIS seit

19.04.2007

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2019

Dokumentnummer

JJR_20070320_OGH0002_0040OB00221_06P0000_012

Rechtssatz für 4Ob362/70 9Os61/73 4Ob3...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht, Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0009027

Geschäftszahl

4Ob362/70; 9Os61/73; 4Ob374/77; 1Ob701/77; 5Ob669/80; 5Ob680/83; 4Ob557/83; 1Ob567/87; 4Ob578/87; 3Ob548/91; 1Ob26/91; 4Ob31/94; 2Ob2264/96x; 6Ob201/98x; 6Ob118/04b; 4Ob66/05t; 3Ob255/08h; 4Ob59/09v; 5Ob68/10a; 6Ob70/14h; 1Ob216/15v; 10Ob34/17y; 3Ob97/19i; 1Ob68/20m

Entscheidungsdatum

25.05.2020

Rechtssatz

Selbsthilfe ist nur dann erlaubt, wenn staatliche Hilfe zu spät käme und die Grenzen der Notwehr nicht überschritten werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 362/70
    Entscheidungstext OGH 15.12.1970 4 Ob 362/70
    Veröff: ÖBl 1971,103
  • 9 Os 61/73
    Entscheidungstext OGH 14.09.1973 9 Os 61/73
    nur: Selbsthilfe ist nur dann erlaubt, wenn staatliche Hilfe zu spät käme. (T1)
    Beisatz: Und außerdem die Grenzen des Angemessenen eingehalten werden. (T2)
    Veröff: EvBl 1974/59 S 131
  • 4 Ob 374/77
    Entscheidungstext OGH 27.09.1977 4 Ob 374/77
    nur T1; Beis wie T2
  • 1 Ob 701/77
    Entscheidungstext OGH 26.04.1978 1 Ob 701/77
    nur T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 51/56
  • 5 Ob 669/80
    Entscheidungstext OGH 11.11.1980 5 Ob 669/80
    nur T1; Veröff: EvBl 1981/119 S 383
  • 5 Ob 680/83
    Entscheidungstext OGH 04.10.1983 5 Ob 680/83
    nur T1; Beisatz: Die befürchtete Verfahrensdauer allein berechtigt noch nicht zur Selbsthilfe. (T3)
  • 4 Ob 557/83
    Entscheidungstext OGH 10.07.1984 4 Ob 557/83
    nur T1; Beis wie T2
  • 1 Ob 567/87
    Entscheidungstext OGH 08.04.1987 1 Ob 567/87
    nur T1; Beis wie T3; Veröff: EvBl 1987/131 S 495
  • 4 Ob 578/87
    Entscheidungstext OGH 17.11.1987 4 Ob 578/87
    nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Selbsthilfe setzt, anders als die Notwehr, keinen Angriff auf bestimmte Güter voraus. (T4) Veröff: EvBl 1988/46 S 273 = WoBl 1988,34 = MietSlg 39/52 = JBl 1988,248
  • 3 Ob 548/91
    Entscheidungstext OGH 10.07.1991 3 Ob 548/91
    nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Die Dauer des gewerberechtlichenVerfahrens kann Selbsthilfe nicht rechtfertigen. (T5)
    Veröff: SZ 64/97 = RdW 1992,206
  • 1 Ob 26/91
    Entscheidungstext OGH 09.10.1991 1 Ob 26/91
    Auch; nur T1; Veröff: SZ 64/137 = JBl 1992,176
  • 4 Ob 31/94
    Entscheidungstext OGH 08.03.1994 4 Ob 31/94
    Beisatz: Hier: Kosten von Plakaten, mit denen ein UWG-Verstoß aufgeklärt wurde. (T6)
    Veröff: SZ 67/35
  • 2 Ob 2264/96x
    Entscheidungstext OGH 19.09.1996 2 Ob 2264/96x
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Verfolgungshandlungen Privater nach Fahrerflucht. (T7)
    Veröff: SZ 69/214
  • 6 Ob 201/98x
    Entscheidungstext OGH 25.03.1999 6 Ob 201/98x
    nur T1; Veröff: SZ 72/55
  • 6 Ob 118/04b
    Entscheidungstext OGH 27.05.2004 6 Ob 118/04b
  • 4 Ob 66/05t
    Entscheidungstext OGH 14.06.2005 4 Ob 66/05t
    Beis wie T2; Beisatz: Auch wenn eine Abwägung des Werts des verteidigten und des durch die Abwehrhandlung gefährdeten Rechtsguts grundsätzlich nicht stattzufinden hat, ist in diesem Fall aufgrund der gebotenen Interessenabwägung von einer Überschreitung des Rechts auf zulässige Selbsthilfe allein schon deshalb auszugehen, weil die Abwehrmaßnahme infolge gänzlicher Vereitelung des dem Kläger zustehenden Rechts auf Kurzberichterstattung über den Abwehrzweck hinausgeht. (T8)
    Beisatz: Hier: Kurzberichterstattungsrecht gemäß § 5 FERG. (T9)
  • 3 Ob 255/08h
    Entscheidungstext OGH 25.03.2009 3 Ob 255/08h
    Auch
  • 4 Ob 59/09v
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 4 Ob 59/09v
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Eine Klausel in AGB für Finanzierungsleasing, wonach der Leasinggeber bei Verzug des Leasingnehmers mit der Rückstellung berechtigt ist, „sich unmittelbar und auch gegen den Willen des Leasingnehmers, der auf eine Besitzstörungsklage verzichtet, Besitz am Fahrzeug zu verschaffen", verstößt gegen § 879 Abs 3 ABGB (Klausel 29). (T10)
    Beisatz: Es kann offen bleiben, ob eine solche Zustimmung vorweg überhaupt wirksam erteilt werden kann. (T11)
  • 5 Ob 68/10a
    Entscheidungstext OGH 31.08.2010 5 Ob 68/10a
    nur T1
  • 6 Ob 70/14h
    Entscheidungstext OGH 19.11.2014 6 Ob 70/14h
    Beisatz: Hier: Kein Vorliegen einer Notsituation. (T12)
  • 1 Ob 216/15v
    Entscheidungstext OGH 22.12.2015 1 Ob 216/15v
    Vgl
  • 10 Ob 34/17y
    Entscheidungstext OGH 20.12.2017 10 Ob 34/17y
    Auch; Beis wie T3; Beisatz: Eine Selbsthilfemaßnahme ist nicht gerechtfertigt, wenn der zu sichernde Anspruch in Wahrheit nicht bestand, die behördliche Hilfe durchaus rechtzeitig gewesen wäre oder der Eingriff im konkreten Fall bei der gebotenen Abwägung der wechselseitigen Interessen übermäßig war. (T13)
    Beisatz: Stets ist zu beachten, dass vor dem Abschleppen eines auf einem Privatparkplatz unberechtigt abgestellten Kraftfahrzeugs zuerst zumutbare Erkundigungen (4 Ob 623/75) nach der Person des Lenkers bzw Zulassungsbesitzers (vgl § 47 Abs 2a KFG 1967) anzustellen sind, wobei diese Pflicht nicht überspannt werden darf. (T14)
    Veröff: SZ 2017/146
  • 3 Ob 97/19i
    Entscheidungstext OGH 26.06.2019 3 Ob 97/19i
    Auch; Bem: Hier: Abbrucharbeiten trotz Unterlassungstitels. (T15)
  • 1 Ob 68/20m
    Entscheidungstext OGH 25.05.2020 1 Ob 68/20m
    Vgl auch; Beis wie T13

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0009027

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2021

Dokumentnummer

JJR_19701215_OGH0002_0040OB00362_7000000_001

Rechtssatz für 4Ob221/06p 4Ob59/09v 2O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0121954

Geschäftszahl

4Ob221/06p; 4Ob59/09v; 2Ob1/09z; 7Ob84/12x; 5Ob87/15b; 2Ob20/15b; 4Ob202/16h; 8Ob132/15t; 2Ob155/16g; 6Ob179/20x; 1Ob201/20w

Entscheidungsdatum

18.05.2021

Rechtssatz

Paragraph 10, Absatz 3, KSchG soll verhindern, dass der Unternehmer dem Verbraucher mündliche Zusagen macht, deren Gültigkeit er nachträglich unter Berufung auf eine Klausel in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Abrede stellt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 221/06p
    Entscheidungstext OGH 20.03.2007 4 Ob 221/06p
    Beisatz: So bereits 9 Ob 15/05d. (T1)
    Beisatz: Hier: AGB für Ankauf- und Barkredite. (Klausel 24) (T2)
  • 4 Ob 59/09v
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 4 Ob 59/09v
    Vgl auch; Beisatz: § 10 Abs 3 KSchG wendet sich gegen jeden für den Verbraucher nachteiligen Vorbehalt einer gewillkürten (dh vereinbarten) Form für Erklärungen des Unternehmers. Der Inhalt und die Rechtsfolgen der vom Formerfordernis betroffenen Erklärung sind in diesem Zusammenhang nur in Bezug auf das Tatbestandsmerkmal der Nachteiligkeit erheblich; eine vereinbarte Schriftform könnte etwa für Erklärungen des Unternehmers zulässig sein, die ausschließlich nachteilige Rechtsfolgen für den Verbraucher auslösen. (T3)
    Beisatz: Hier: Klausel in AGB für Finanzierungsleasingverträge. (T4)
    Beisatz: Die Klausel „Eine darüber hinausgehende Nutzung bedarf der schriftlichen Zustimmung des Leasinggebers." (Klausel 1) verstößt gegen § 10 Abs 3 KSchG. (T5)
    Beisatz: Die Klausel „Jede rechtliche oder faktische Verfügung, wie Verkauf oder Verpfändung des Leasinggegenstandes, Standortveränderung von Mobilien ins Ausland, Verbindungen mit anderen beweglichen oder unbeweglichen Gegenständen oder Veränderungen am Leasinggegenstand bedürfen zwingend der schriftlichen Zustimmung des Leasinggebers. Für den Fall einer Zustimmung des Leasinggebers zur Weitervermietung des Leasinggegenstandes tritt der Leasingnehmer alle Rechte aus einem solchen Vertrag an den Leasinggeber ab." (Klausel 10) verstößt gegen § 10 Abs 3 KSchG. (T6)
  • 2 Ob 1/09z
    Entscheidungstext OGH 22.04.2010 2 Ob 1/09z
    Bem: Klausel 1, Klausel 27. (T7)
    Beis wie T4
    Veröff: SZ 2010/41
  • 7 Ob 84/12x
    Entscheidungstext OGH 14.11.2012 7 Ob 84/12x
    Veröff: SZ 2012/115
  • 5 Ob 87/15b
    Entscheidungstext OGH 22.03.2016 5 Ob 87/15b
    Beis ähnlich wie T3
  • 2 Ob 20/15b
    Entscheidungstext OGH 25.02.2016 2 Ob 20/15b
    Beis wie T3; Veröff: SZ 2016/22
  • 4 Ob 202/16h
    Entscheidungstext OGH 20.12.2016 4 Ob 202/16h
    Auch
  • 8 Ob 132/15t
    Entscheidungstext OGH 27.01.2017 8 Ob 132/15t
    Beis wie T3; Beisatz: Hier: Klausel, wonach der Kunde den Vertrag auf einen Dritten übertragen kann, sofern der Unternehmer schriftlich zustimmt. Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus einem Vertrag liegt grundsätzlich im Interesse des Verbrauchers und wird behindert, wenn der Unternehmer einen Formvorbehalt setzt. (T8)
  • 2 Ob 155/16g
    Entscheidungstext OGH 14.12.2017 2 Ob 155/16g
    Beis wie T3; Beisatz: Hier: Klausel, wonach abweichende Bedingungen des Bestellers nur bei schriftlicher Zustimmung anerkannt werden. (T9)
    Veröff: SZ 2017/143
  • 6 Ob 179/20x
    Entscheidungstext OGH 25.11.2020 6 Ob 179/20x
    Vgl; Beisatz: Hier: Klausel, wonach Grundlage der treuhänderischen Beteiligung ausschließlich die im Emissionsprospekt der Initiatoren enthaltenen Informationen sind. (T10)
  • 1 Ob 201/20w
    Entscheidungstext OGH 18.05.2021 1 Ob 201/20w
    Beis wie T3; Beisatz: Hier: AGB eines Edelmetallhandelsunternehmens [Klausel 19] – Verbandsprozess. Eine Klausel, nach der das Unternehmen Informationen an den Verbraucher ausschließlich auf elektronischem Weg erteilt, ist für den Verbraucher nachteilig und verstößt daher gegen § 10 Abs 3 KSchG. (T11)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121954

Im RIS seit

19.04.2007

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2021

Dokumentnummer

JJR_20070320_OGH0002_0040OB00221_06P0000_013

Rechtssatz für 8Ob139/65 1Ob75/69 4Ob3...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0027780

Geschäftszahl

8Ob139/65; 1Ob75/69; 4Ob302/72; 5Ob72/72; 5Ob109/72; 4Ob604/72; 5Ob689/76; 1Ob24/79; 7Ob622/79; 4Ob543/79; 7Ob542/81; 1Ob660/81; 8Ob505/81; 3Ob623/81; 3Ob552/83; 6Ob694/83; 6Ob763/83; 2Ob613/86; 8Ob522/87; 1Ob684/87; 6Ob671/87; 1Ob694/87; 1Ob548/88; 4Ob593/88; 8Ob648/88; 8Ob620/88; 6Ob581/89; 8Ob603/89; 7Ob618/89; 6Ob694/89; 3Ob575/90; 4Ob532/91; 8Ob628/91; 6Ob580/81 (6Ob508/92); 8Ob569/92; 1Ob556/93 (1Ob557/93); 5Ob557/94; 6Ob1530/95; 7Ob533/95; 4Ob1108/95; 6Ob661/95; 1Ob2392/96p; 9Ob166/97w; 10Ob351/97h; 1Ob210/97g; 1Ob176/98h; 1Ob326/98t; 1Ob340/98a; 7Ob383/98v; 10Ob247/99t; 8Ob295/99m; 1Ob181/00z; 2Ob199/00d; 8ObA26/00g; 7Ob206/00w; 6Ob59/00w; 1Ob283/00z; 7Ob69/01z; 7Ob252/01m; 9Ob233/01g; 1Ob294/01v; 4Ob113/02z; 3Ob274/02v; 3Ob151/02f; 4Ob179/02f; 5Ob266/02g; 7Ob59/03g; 3Ob42/03b; 8Ob137/03k; 1Ob198/04f; 4Ob199/04z; 5Ob257/05p; 6Ob106/06s; 9Ob15/05d; 6Ob283/05v; 8Ob86/06i; 6Ob169/06f; 9ObA124/06k; 4Ob221/06p; 1Ob208/07f; 10Ob45/08b; 1Ob113/08m; 8Ob119/08w; 7Ob281/08m; 4Ob59/09v; 3Ob224/09a; 5Ob220/09b; 9Ob17/10f; 4Ob211/09x; 17Ob2/10h; 1Ob143/10a; 4Ob48/11d; 6Ob80/11z; 7Ob250/11g; 1Ob40/12g; 1Ob88/12s; 2Ob92/11k; 5Ob122/12w; 1Ob166/12m; 7Ob192/12d; 2Ob173/12y; 6Ob182/13b; 7Ob235/13d; 5Ob4/14w; 7Ob106/14k; 1Ob60/15b; 6Ob68/15s; 1Ob210/15m; 7Ob208/15m; 8Ob4/17x; 3Ob220/16y; 8Ob97/16x; 6Ob228/16x; 6Ob185/17z; 7Ob17/18b; 8Ob11/18b; 7Ob155/18x; 7Ob152/18f (7Ob152/18b); 3Ob74/19g; 8ObA53/18d; 5Ob121/19h; 8Ob79/19d; 4Ob124/20v; 8Ob50/20s; 1Ob98/21z; 5Ob60/21s; 5Ob117/21y

Entscheidungsdatum

24.03.2022

Rechtssatz

Dauerschuldverhältnisse (hier: Abbauverträge) können durch einseitige Erklärung aufgelöst werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für einen der Vertragsteile unzumutbar erscheinen lässt.

Anmerkung

Bem: Der Rechtssatz wird wegen der Häufigkeit seiner Zitierung ("überlanger RS") nicht bei jeder einzelnen Bezugnahme, sondern nur fallweise mit einer Gleichstellungsindizierung versehen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 139/65
    Entscheidungstext OGH 06.07.1965 8 Ob 139/65
    Veröff: MietSlg 17203
  • 1 Ob 75/69
    Entscheidungstext OGH 29.05.1969 1 Ob 75/69
    Veröff: MietSlg 21225
  • 4 Ob 302/72
    Entscheidungstext OGH 29.02.1972 4 Ob 302/72
    Veröff: SZ 45/20 = ÖBl 1972,121
  • 5 Ob 72/72
    Entscheidungstext OGH 11.04.1972 5 Ob 72/72
    Beisatz: Musikautomaten - Aufstellungsvertrag (T1)
    Veröff: MietSlg 24125 = HS 8364
  • 5 Ob 109/72
    Entscheidungstext OGH 20.06.1972 5 Ob 109/72
    Beisatz: Bezugsvertrag (T2)
  • 4 Ob 604/72
    Entscheidungstext OGH 30.01.1973 4 Ob 604/72
    Veröff: MietSlg 25151
  • 5 Ob 689/76
    Entscheidungstext OGH 07.12.1976 5 Ob 689/76
    Beis wie T2
  • 1 Ob 24/79
    Entscheidungstext OGH 13.07.1979 1 Ob 24/79
  • 7 Ob 622/79
    Entscheidungstext OGH 05.07.1979 7 Ob 622/79
    Beisatz: Gemischter Bestandvertrag mit Elementen eines Wohnrechtes und Ausgedinges. (T3)
  • 4 Ob 543/79
    Entscheidungstext OGH 25.03.1980 4 Ob 543/79
    Beisatz: Müllabfuhrvertrag (T4)
    Veröff: EvBl 1980/175 S 517
  • 7 Ob 542/81
    Entscheidungstext OGH 05.03.1981 7 Ob 542/81
    Beisatz: Tankstellenvertrag (T5)
    Veröff: JBl 1982,142 = MietSlg 33196
  • 1 Ob 660/81
    Entscheidungstext OGH 07.10.1981 1 Ob 660/81
    Veröff: RZ 1982/53 S 198
  • 8 Ob 505/81
    Entscheidungstext OGH 03.12.1981 8 Ob 505/81
    Beisatz: Es geht jedoch nicht an, eine einzelne Teilverpflichtung, die allein vom Klagebegehren erfasst ist, aus dem wesentlichen Zusammenhang der in dem vorliegenden einheitlichen Rechtsverhältnis vereinbarten Leistungen und Gegenleistungen herauszubrechen und diese unter Aufrechterhaltung des übrigen Vertragsinhaltes für sich allein für erloschen zu erklären. (T6)
  • 3 Ob 623/81
    Entscheidungstext OGH 10.02.1982 3 Ob 623/81
  • 3 Ob 552/83
    Entscheidungstext OGH 15.06.1983 3 Ob 552/83
    Beisatz: Wenn die einem Dauerschuldverhältnis immer zugrundeliegende Vertrauensbasis weggefallen ist. (T7)
  • 6 Ob 694/83
    Entscheidungstext OGH 13.10.1983 6 Ob 694/83
    Auch; Beisatz: Die außerordentliche Kündigung setzt voraus, dass die Einhaltung des Vertrages durch außerhalb der Verantwortung des Schuldners liegende Umstände erheblich gefährdet wurde und ihm deshalb nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden kann. (T8)
    Veröff: SZ 56/144
  • 6 Ob 763/83
    Entscheidungstext OGH 12.01.1984 6 Ob 763/83
    Beis wie T7
  • 2 Ob 613/86
    Entscheidungstext OGH 07.07.1987 2 Ob 613/86
    Auch; Veröff: EvBl 1987/176 S 653
  • 8 Ob 522/87
    Entscheidungstext OGH 03.09.1987 8 Ob 522/87
    Beis wie T7
  • 1 Ob 684/87
    Entscheidungstext OGH 21.10.1987 1 Ob 684/87
    Beis wie T7
  • 6 Ob 671/87
    Entscheidungstext OGH 26.11.1987 6 Ob 671/87
  • 1 Ob 694/87
    Entscheidungstext OGH 10.02.1988 1 Ob 694/87
  • 1 Ob 548/88
    Entscheidungstext OGH 13.04.1988 1 Ob 548/88
    Beis wie T7
  • 4 Ob 593/88
    Entscheidungstext OGH 25.10.1988 4 Ob 593/88
    Auch; Beis wie T2
  • 8 Ob 648/88
    Entscheidungstext OGH 22.12.1988 8 Ob 648/88
    Beisatz: Dabei ist eine umfassende Abwägung des Bestandsinteresses der einen Seite und des Auflösungsinteresses der anderen Seite vorzunehmen. (T9)
    Veröff: SZ 61/281
  • 8 Ob 620/88
    Entscheidungstext OGH 26.01.1989 8 Ob 620/88
    Beis wie T9
  • 6 Ob 581/89
    Entscheidungstext OGH 29.06.1989 6 Ob 581/89
  • 8 Ob 603/89
    Entscheidungstext OGH 29.06.1989 8 Ob 603/89
  • 7 Ob 618/89
    Entscheidungstext OGH 06.07.1989 7 Ob 618/89
    Beisatz: Auch im Rahmen der Überprüfung der rechtlichen Beurteilung nach allen Richtungen ist das Rechtsmittelgericht an den von den Parteien vorgetragenen Sachverhalt gebunden und hat sich auf den aus dem Parteivorbringen sich ergebenden Streitgegenstand. (T10)
  • 6 Ob 694/89
    Entscheidungstext OGH 30.11.1989 6 Ob 694/89
  • 3 Ob 575/90
    Entscheidungstext OGH 24.10.1990 3 Ob 575/90
  • 4 Ob 532/91
    Entscheidungstext OGH 09.07.1991 4 Ob 532/91
    Beisatz: Die vorzeitige Auflösung solcher Schuldverhältnisse muss deshalb bejaht werden, weil auf Dauer angelegte Rechtsverhältnisse für eine Veränderung der für den Vertrag maßgebenden Verhältnisse in besonderem Maß empfindlich sind und es auch den sorgfältigsten Parteien nicht möglich ist, für alle derartigen Fälle in Zukunft vertraglich vorzusorgen. (T11)
    Veröff: JBl 1992,187 = NZ 1992,112 = WoBl 1992/52 (Würth/Call)
  • 8 Ob 628/91
    Entscheidungstext OGH 21.03.1991 8 Ob 628/91
    Veröff: RdW 1992,236
  • 6 Ob 580/81
    Entscheidungstext OGH 06.02.1992 6 Ob 580/81
  • 8 Ob 569/92
    Entscheidungstext OGH 30.09.1993 8 Ob 569/92
    Beis wie T9; Beisatz: Hier: Dienstbarkeit eines Wohnungsrechtes - unleidliches Verhalten der Dienstbarkeitsberechtigten. Die wegen Geisteskrankheit fehlende Vorwerfbarkeit der Verhaltensweisen allein schließt eine auf unerträgliches und deshalb unzumutbares Verhalten gegründete Aufkündigung grundsätzlich nicht aus. (T12)
    Veröff: NZ 1994,20
  • 1 Ob 556/93
    Entscheidungstext OGH 25.08.1993 1 Ob 556/93
    Auch; Beisatz: Hier: Benützungsvereinbarung zwischen Miteigentümern (T13)
  • 5 Ob 557/94
    Entscheidungstext OGH 08.11.1994 5 Ob 557/94
    Beisatz: An eben dieser Unzumutbarkeit ist zu zweifeln, wenn das Vertragsverhältnis in Kenntnis des pflichtwidrigen Verhaltens des Vertragspartners fortgesetzt wird. (T14)
  • 6 Ob 1530/95
    Entscheidungstext OGH 23.02.1995 6 Ob 1530/95
  • 7 Ob 533/95
    Entscheidungstext OGH 28.06.1995 7 Ob 533/95
    Vgl auch; Beisatz: Hat bei einem Bierbezugsvertrag die Brauerei auf das Kündigungsrecht aus dem Grund der jährlichen Minderabnahme ohne Untergrenze verzichtet, so kann sie sich auch nicht darauf berufen, dass ein Kündigungsgrund deshalb vorliege, weil das besondere Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien gestört sei und sie daher auch ohne entsprechende Vereinbarung der vorzeitigen Auflösungsmöglichkeit des Dauerschuldverhältnisses zur Auflösung berechtigt sei. (T15)
  • 4 Ob 1108/95
    Entscheidungstext OGH 18.12.1995 4 Ob 1108/95
    Vgl auch; Beisatz: Das bloße Ersuchen um Vertragsänderung macht eine weitere Zusammenarbeit nicht unzumutbar. (T16)
  • 6 Ob 661/95
    Entscheidungstext OGH 23.05.1996 6 Ob 661/95
    Beis wie T8; Beis wie T9; Beisatz: Je besser bei Vertragsabschluss der für die Auflösung geltend gemachte Umstand vorhersehbar war und je vollständiger er allein in der Sphäre des auflösungswilligen Partners gelegen ist, umso größere Anforderungen sind an die Gewichtigkeit des Auflösungsgrundes zu stellen (so schon JBl 1992, 517). (T17)
  • 1 Ob 2392/96p
    Entscheidungstext OGH 16.12.1996 1 Ob 2392/96p
    Auch; Beis wie T9; Beisatz: Obligatorisches Wohnrecht allgemein und damit auch im familiären Bereich. (T18)
  • 9 Ob 166/97w
    Entscheidungstext OGH 25.06.1997 9 Ob 166/97w
    Auch
  • 10 Ob 351/97h
    Entscheidungstext OGH 15.10.1997 10 Ob 351/97h
    Auch
  • 1 Ob 210/97g
    Entscheidungstext OGH 14.10.1997 1 Ob 210/97g
    Auch; Beisatz: Auch dem Mieter steht grundsätzlich das Recht auf eine außerordentliche Kündigung dann zu, wenn er gewichtige Umstände dartun kann, die es für ihn unzumutbar erscheinen lassen, weiterhin am Mietvertrag festhalten zu müssen. (T19)
  • 1 Ob 176/98h
    Entscheidungstext OGH 25.08.1998 1 Ob 176/98h
    Auch; Beisatz: Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass auf Dauer angelegte Rechtsverhältnisse in besonderem Maß dem Einfluss von Veränderungen der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgeblichen Verhältnisse unterliegen, weil auch sorgfältigste Parteien nicht für alle zukünftigen Wechselfälle vertragliche Vorsorgen treffen können. (T20)
    Beisatz: Wichtige Gründe für eine solche Vertragsaufhebung hat derjenige zu behaupten und zu beweisen, der die Auflösung erklärt. (T21)
    Veröff: SZ 71/141
  • 1 Ob 326/98t
    Entscheidungstext OGH 23.02.1999 1 Ob 326/98t
    Beis wie T20; Beis wie T21; Beis wie T17
  • 1 Ob 340/98a
    Entscheidungstext OGH 23.03.1999 1 Ob 340/98a
    Auch; Beis wie T9; Beis wie T17; Beis wie T20; Beisatz: Auf ein Verschulden kommt es nicht an. (T22)
  • 7 Ob 383/98v
    Entscheidungstext OGH 01.09.1999 7 Ob 383/98v
    Auch; Beisatz: Die Frage, ob die festgestellten mehrfachen Verstöße des Klägers gegen die Betriebsordnung der beklagten Partei einen hinreichenden Grund zur außerordentlichen Kündigung des Dauerschuldverhältnisses bildeten, hängt von den besonderen Umständen dieses Einzelfalles ab. (T23)
    Beisatz: Hier: Entzug der Benützungsbewilligung für Privatflugplatz wegen krassen Fehlverhalten. (T24)
  • 10 Ob 247/99t
    Entscheidungstext OGH 16.11.1999 10 Ob 247/99t
  • 8 Ob 295/99m
    Entscheidungstext OGH 25.05.2000 8 Ob 295/99m
    Beisatz: Hier: Vertragshändler. (T25)
  • 1 Ob 181/00z
    Entscheidungstext OGH 29.08.2000 1 Ob 181/00z
    Beis wie T7; Beis wie T17; Beis wie T20; Beis wie T21
  • 2 Ob 199/00d
    Entscheidungstext OGH 08.09.2000 2 Ob 199/00d
    Vgl auch; Beis wie T12
  • 8 ObA 26/00g
    Entscheidungstext OGH 28.09.2000 8 ObA 26/00g
    Beisatz: Es muss sich dabei immer um Gründe handeln, die nicht schon im Zeitpunkt der Begründung des Dauerschuldverhältnisses bekannt waren. (T26)
    Beisatz: Hier: Dienstverhältnis. (T27)
  • 7 Ob 206/00w
    Entscheidungstext OGH 18.10.2000 7 Ob 206/00w
    Auch; Beis wie T13
  • 6 Ob 59/00w
    Entscheidungstext OGH 23.11.2000 6 Ob 59/00w
    Beis wie T9; Beis wie T11; Beis wie T21; Beis wie T17 nur: Je besser bei Vertragsabschluss der für die Auflösung geltend gemachte Umstand vorhersehbar war, umso größere Anforderungen sind an die Gewichtigkeit des Auflösungsgrundes zu stellen. (T28)
    Beisatz: Gründe, mit denen schon beim Eingehen des Dauerschuldverhältnisses gerechnet werden musste, oder Veränderungen, die von den Vertragspartnern offensichtlich in Kauf genommen wurden, rechtfertigen die vorzeitige Auflösung nicht. (T29)
    Beisatz: Nicht voll abschätzbare Auswirkungen des am freien Markt üblichen Konkurrenzkampfes und die enttäuschte Erwartung einer erfreulichen Geschäftsentwicklung können eine vorzeitige Vertragsauflösung nicht rechtfertigen. Die Beteiligung am Geschäftsleben bei freier Marktwirtschaft schließt ein spekulatives Element mit ein, dessen Folgen nicht auf den Vertragspartner überwälzt werden können. (T30)
    Veröff: SZ 73/180
  • 1 Ob 283/00z
    Entscheidungstext OGH 19.12.2000 1 Ob 283/00z
    Auch; Beisatz: Kommt eine Vertragspartei ihren Verpflichtungen mit der Behauptung, es träfe sie eine solche wesentliche Verpflichtung nicht, nicht nach, so ist dies gewiss ein Umstand, der es der anderen Partei nicht mehr als zumutbar erscheinen lässt, das Vertragsverhältnis aufrecht zu erhalten, ging doch damit das Vertrauen in die geschäftliche Korrektheit des Anderen verloren. (T31)
    Beisatz: Wirkt die beklagte Partei entgegen ihrer Verpflichtung an der Herbeiführung des Bedingungseintritts nicht mit, so kann dadurch das Vertrauen des Klägers in die korrekte geschäftliche Gebarung der beklagten Partei derart erschüttert werden, dass er berechtigt ist, vom Vertrag zurückzutreten (beziehungsweise ihn aufzulösen). (T32)
  • 7 Ob 69/01z
    Entscheidungstext OGH 27.04.2001 7 Ob 69/01z
    Auch; Beisatz: Hier: Verstoß des Versicherers gegen die vereinbarte Bestklausel. (T33)
    Veröff: SZ 74/83
  • 7 Ob 252/01m
    Entscheidungstext OGH 07.12.2001 7 Ob 252/01m
    Auch
  • 9 Ob 233/01g
    Entscheidungstext OGH 13.03.2002 9 Ob 233/01g
    Beis wie T9; Beis wie T22; Beisatz: Die fehlende Vorwerfbarkeit des Verhaltens schließt die Annahme der Unzumutbarkeit nicht grundsätzlich aus. (T34)
  • 1 Ob 294/01v
    Entscheidungstext OGH 26.02.2002 1 Ob 294/01v
    Auch; Beisatz: Hier: Vertragliche Ausgestaltung einer Jagderlaubnis. (T34a)
    Bem: Änderung der versehentlich ein zweites Mal vergebenen T-Nummer "T34" auf (T34a) - Oktober 2013 (T34b)
    Beisatz: Außer das Dauerschuldverhältnis wurde bis auf Widerruf abgeschlossen. (T35)
  • 4 Ob 113/02z
    Entscheidungstext OGH 28.05.2002 4 Ob 113/02z
    Vgl auch; Beis wie T25
  • 3 Ob 274/02v
    Entscheidungstext OGH 27.11.2002 3 Ob 274/02v
    Auch; Beis wie T7; Beis wie T9; Beis wie T17; Beis wie T20; Beis wie T21; Beis wie T29
    Veröff: SZ 2002/160
  • 3 Ob 151/02f
    Entscheidungstext OGH 23.10.2002 3 Ob 151/02f
    Auch; Beis wie T7; Beisatz: Die wichtigen Gründe in der Person des Bestandnehmers müssen die Interessen des Bestandgebers soweit nachteilig berühren, dass sie bei objektiver Betrachtungsweise einen verständigen Bestandgeber zur Vertragsauflösung veranlassen würden und diese als gerechte, dem Sachverhalt adäquate Maßnahme erscheinen lassen. (T36)
  • 4 Ob 179/02f
    Entscheidungstext OGH 19.11.2002 4 Ob 179/02f
    Auch; Beisatz: Hier: Vorzeitiger Vertragsrücktritt durch Kreditinstitut. (T37)
    Veröff: SZ 2002/153
  • 5 Ob 266/02g
    Entscheidungstext OGH 20.11.2002 5 Ob 266/02g
    Vgl auch; Beis wie T37
    Veröff: SZ 2002/154
  • 7 Ob 59/03g
    Entscheidungstext OGH 28.04.2003 7 Ob 59/03g
    Vgl auch; Beis wie T7
    Veröff: SZ 2003/45
  • 3 Ob 42/03b
    Entscheidungstext OGH 24.06.2003 3 Ob 42/03b
    Auch; Beis wie T13
  • 8 Ob 137/03k
    Entscheidungstext OGH 25.11.2003 8 Ob 137/03k
  • 1 Ob 198/04f
    Entscheidungstext OGH 12.10.2004 1 Ob 198/04f
    Auch; Beis wie T2
  • 4 Ob 199/04z
    Entscheidungstext OGH 09.11.2004 4 Ob 199/04z
    Beis wie T6
  • 5 Ob 257/05p
    Entscheidungstext OGH 20.12.2005 5 Ob 257/05p
    Ähnlich; Beis wie T30; Beisatz: Hier: § 1117 ABGB. (T38)
  • 6 Ob 106/06s
    Entscheidungstext OGH 24.05.2006 6 Ob 106/06s
    Auch; Beisatz: Hier: Bestandverhältnis. (T39)
  • 9 Ob 15/05d
    Entscheidungstext OGH 04.05.2006 9 Ob 15/05d
    Beisatz: Hier: Flüssiggasvertrag. (T40)
  • 6 Ob 283/05v
    Entscheidungstext OGH 30.11.2006 6 Ob 283/05v
    Beisatz: Die Frage der Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für einen der Vertragspartner kann nur nach einer umfassenden Sicht aller dafür und dagegen sprechenden Gegebenheiten des Einzelfalls beantwortet werden. (T41)
    Beisatz: Die Streichung des Klägers aus der Liste der sicherheitstechnischen Zentren berechtigt zur außerordentlichen Kündigung, da eine Streichung aus der Liste dem Arbeitgeber indiziert, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für den Betrieb eines sicherheitstechnischen Zentrums nicht (mehr) erfüllt sind. (T42)
  • 8 Ob 86/06i
    Entscheidungstext OGH 30.11.2006 8 Ob 86/06i
    Auch; Beisatz: Dauerschuldverhältnisse können aus wichtigen Gründen jederzeit durch außergerichtliche Erklärung vorzeitig aufgelöst werden, wobei die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für einen der Vertragsteile entscheidend ist. (T43)
    Beisatz: Hier: Befristeter Bezugsvertrag (Stromlieferungsvertrag) (T44)
  • 6 Ob 169/06f
    Entscheidungstext OGH 21.12.2006 6 Ob 169/06f
    Beis wie T41; Beisatz: Dies gilt insbesondere auch für atypische und gemischte Dauerschuldverhältnisse. (T45)
    Beisatz: Hier: Vertrag über Büroräumlichkeiten und Büroorganisations- sowie Personaldienstleistungen. (T46)
  • 9 ObA 124/06k
    Entscheidungstext OGH 01.02.2007 9 ObA 124/06k
    Auch
  • 4 Ob 221/06p
    Entscheidungstext OGH 20.03.2007 4 Ob 221/06p
  • 1 Ob 208/07f
    Entscheidungstext OGH 26.02.2008 1 Ob 208/07f
    Beis wie T45
  • 10 Ob 45/08b
    Entscheidungstext OGH 06.05.2008 10 Ob 45/08b
    Auch; Beis wie T41
  • 1 Ob 113/08m
    Entscheidungstext OGH 11.08.2008 1 Ob 113/08m
    Beisatz: Als wichtige Gründe kommen insbesondere Vertragsverletzungen, der Verlust des Vertrauens in die Person des Schuldners oder schwerwiegende Änderungen der Verhältnisse in Betracht, welche die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zumutbar machen (RIS-Justiz RS0027780; RdW 1999, 589). (T47)
  • 8 Ob 119/08w
    Entscheidungstext OGH 02.04.2009 8 Ob 119/08w
    Vgl aber; Beisatz: Hier: Zur Frage der Möglichkeit einer fristlosen Kündigung (sofortigen Beendigung aus besonders wichtigen Gründen) bei Heimverträgen trotz der Regelung des § 27i KSchG. (T48)
  • 7 Ob 281/08m
    Entscheidungstext OGH 29.04.2009 7 Ob 281/08m
    Auch; Beis ähnlich wie T10; Beis wie T21
  • 4 Ob 59/09v
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 4 Ob 59/09v
    Vgl; Beisatz: Hier: Unwirksamkeit einer Klausel, die den Leasinggeber bei Verletzung einer „wesentlichen" Bestimmung des Vertrags zur fristlosen Vertragsauflösung berechtigt (Klausel 18). (T49)
  • 3 Ob 224/09a
    Entscheidungstext OGH 25.11.2009 3 Ob 224/09a
    Beis wie T2
  • 5 Ob 220/09b
    Entscheidungstext OGH 15.12.2009 5 Ob 220/09b
    Vgl; Beis wie T47; Beisatz: Dass der Wegfall der Vertrauensbasis dazu berechtigt, ein Dauerschuldverhältnis aufzulösen, setzt voraus, dass ein Bezug zum konkreten Dauerschuldverhältnis besteht. (T50)
    Bem: Hier: Problematisches Eltern-Kind-Verhältnis kein wichtiger Grund für die Auflösung eines Wohnrechts. (T51)
  • 9 Ob 17/10f
    Entscheidungstext OGH 24.03.2010 9 Ob 17/10f
    Auch; Beis ähnlich wie T41
  • 4 Ob 211/09x
    Entscheidungstext OGH 23.02.2010 4 Ob 211/09x
    Auch; Beis wie T47
  • 17 Ob 2/10h
    Entscheidungstext OGH 21.06.2010 17 Ob 2/10h
    Vgl; Beisatz: Hier: Namensrechtlicher Gestattungsvertrag. (T52)
    Veröff: SZ 2010/70
  • 1 Ob 143/10a
    Entscheidungstext OGH 14.09.2010 1 Ob 143/10a
    Auch; Beis wie T30 nur: Die Beteiligung am Geschäftsleben bei freier Marktwirtschaft schließt ein spekulatives Element mit ein, dessen Folgen nicht auf den Vertragspartner überwälzt werden können. (T53)
    Beisatz: Hier: Wasserversorgungsverträge. (T54)
  • 4 Ob 48/11d
    Entscheidungstext OGH 12.04.2011 4 Ob 48/11d
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T28; Beis ähnlich wie T29; Beisatz: Hier: Bestandvertrag in einem Einkaufszentrum. (T55)
  • 6 Ob 80/11z
    Entscheidungstext OGH 14.09.2011 6 Ob 80/11z
    Vgl
  • 7 Ob 250/11g
    Entscheidungstext OGH 25.01.2012 7 Ob 250/11g
    Auch; Beis wie T9; Beis wie T47
  • 1 Ob 40/12g
    Entscheidungstext OGH 23.03.2012 1 Ob 40/12g
    Auch; Beis wie T41
  • 1 Ob 88/12s
    Entscheidungstext OGH 22.06.2012 1 Ob 88/12s
    Auch; Beis wie T31
  • 2 Ob 92/11k
    Entscheidungstext OGH 30.08.2012 2 Ob 92/11k
    Auch; Beis wie T11; Beis wie T47; Beisatz: Selbst konkludente Auflösungserklärungen wurden als zulässig erachtet (vgl 6 Ob 586/86; 5 Ob 557/949). (T56); Veröff: SZ 2012/81
  • 5 Ob 122/12w
    Entscheidungstext OGH 17.12.2012 5 Ob 122/12w
    Auch; Auch Beis wie T47; Beisatz: Hier: Baurecht. (T57)
  • 1 Ob 166/12m
    Entscheidungstext OGH 11.10.2012 1 Ob 166/12m
    Beisatz: Hier: Qualifizierter Entgeltrückstand. (T58)
  • 7 Ob 192/12d
    Entscheidungstext OGH 19.12.2012 7 Ob 192/12d
    Auch; Veröff: SZ 2012/144
  • 2 Ob 173/12y
    Entscheidungstext OGH 29.05.2013 2 Ob 173/12y
    Auch; Beisatz: Einseitige empfangsbedürftige Erklärung, die formfrei ist und mit dem Zeitpunkt des Zugangs an den Erklärungsempfänger wirksam wird. (T59)
    Beis wie T29 nur: Gründe, mit denen schon beim Eingehen des Dauerschuldverhältnisses gerechnet werden musste, rechtfertigen die vorzeitige Auflösung nicht. (T60)
    Beisatz: Hier: Nur prekaristische Nutzung eines Güterweges gestattet. (T61)
  • 6 Ob 182/13b
    Entscheidungstext OGH 28.11.2013 6 Ob 182/13b
    Vgl; Beis wie T53; Beis wie T54; Beisatz: Bei unternehmerischen Fehlentscheidungen, die zu einem wirtschaftlichen Misserfolg und zur Insolvenzgefahr beim Monopolisten führen, kommt es für die Frage, ob dies kostenmäßig auf die Kunden im Weg der Änderungskündigung überwälzt werden kann, darauf an, ob im Vorhinein, also im Zeitpunkt der Entscheidung, die Fehlerhaftigkeit der unternehmerischen Entscheidung erkennbar war. (T62)
  • 7 Ob 235/13d
    Entscheidungstext OGH 29.01.2014 7 Ob 235/13d
    Beis wie T47
  • 5 Ob 4/14w
    Entscheidungstext OGH 26.09.2014 5 Ob 4/14w
    Vgl; Beis wie T21; Beis wie T29; Beisatz: Bei vereinbarter Unkündbarkeit ist allerdings ein strenger Maßstab anzulegen. (T63)
    Beisatz: Das im Kern unverzichtbare Kündigungsrecht bei Dauerschuldverhältnissen gilt grundsätzlich auch für „obligationsähnliche“ Genussrechtsverhältnisse. Es besteht jedoch nicht, wenn der geltend gemachte Grund ausschließlich in die Risikosphäre des Gläubigers fällt. Verwirklicht sich ausschließlich das vom Gläubiger zu tragende Kapitalmarktrisiko, kommt weder eine außerordentliche Kündigung noch eine Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht. (T64)
  • 7 Ob 106/14k
    Entscheidungstext OGH 29.10.2014 7 Ob 106/14k
    Auch; Beis wie T59
  • 1 Ob 60/15b
    Entscheidungstext OGH 23.04.2015 1 Ob 60/15b
    Vgl; Beis wie T23; Beis wie T54
  • 6 Ob 68/15s
    Entscheidungstext OGH 29.06.2015 6 Ob 68/15s
    Auch; Beis wie T9; Beis wie T28; Beis wie T29; Beis wie T63
  • 1 Ob 210/15m
    Entscheidungstext OGH 24.11.2015 1 Ob 210/15m
    Auch
  • 7 Ob 208/15m
    Entscheidungstext OGH 06.07.2016 7 Ob 208/15m
    Auch; Beisatz: Betrifft Versicherungsvertrag. (T65)
  • 8 Ob 4/17x
    Entscheidungstext OGH 27.01.2017 8 Ob 4/17x
    Beis wie T17; Beis wie T29; Beisatz: Dies gilt auch bei vereinbarter Unkündbarkeit und bei befristeten Verträgen. (T66)
  • 3 Ob 220/16y
    Entscheidungstext OGH 29.03.2017 3 Ob 220/16y
    Beis wie T21
  • 8 Ob 97/16x
    Entscheidungstext OGH 28.03.2017 8 Ob 97/16x
    Beis wie T47; Beisatz: Wichtige Gründe, die die vorzeitige außerordentliche Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses rechtfertigen könnten, müssen bei sonstigem Verlust unverzüglich geltend gemacht werden. (T67)
  • 6 Ob 228/16x
    Entscheidungstext OGH 29.08.2017 6 Ob 228/16x
  • 6 Ob 185/17z
    Entscheidungstext OGH 25.10.2017 6 Ob 185/17z
    Auch
  • 7 Ob 17/18b
    Entscheidungstext OGH 21.02.2018 7 Ob 17/18b
    Beis wie T47
  • 8 Ob 11/18b
    Entscheidungstext OGH 25.06.2018 8 Ob 11/18b
    Beisatz: Hier: Vertragshändlervertrag. (T68)
    Beis wie T47
  • 7 Ob 155/18x
    Entscheidungstext OGH 26.09.2018 7 Ob 155/18x
    Auch; Beis wie T14
  • 7 Ob 152/18f
    Entscheidungstext OGH 30.01.2019 7 Ob 152/18f
    Vgl
  • 3 Ob 74/19g
    Entscheidungstext OGH 26.04.2019 3 Ob 74/19g
    Auch; Beis wie T59
  • 8 ObA 53/18d
    Entscheidungstext OGH 24.05.2019 8 ObA 53/18d
    Beis wie T11; Beis wie T67
  • 5 Ob 121/19h
    Entscheidungstext OGH 31.07.2019 5 Ob 121/19h
    Beis wie T67; Beisatz: Hier: Optionsvertrag. (T69)
  • 8 Ob 79/19d
    Entscheidungstext OGH 29.08.2019 8 Ob 79/19d
    Beis wie T3; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T23; Beis wie T41
  • 4 Ob 124/20v
    Entscheidungstext OGH 11.08.2020 4 Ob 124/20v
    Vgl; Beisatz: Unleidliches Verhalten des beklagten Mieters nach § 1118 ABGB muss der klagende Vermieter behaupten und beweisen. (T70)
  • 8 Ob 50/20s
    Entscheidungstext OGH 28.09.2020 8 Ob 50/20s
    Vgl; Beis wie T7; Beis wie T41; Beisatz: Hier: Vorzeitige Auflösung des Behandlungsvertrages durch den Patienten wegen berechtigten Verlusts des Vertrauens in die Person des Vertragspartners unabhängig von der rechtlichen Einordnung des Behandlungsvertrages als Ziel- oder Dauerschuldverhältnis. (T71)
  • 1 Ob 98/21z
    Entscheidungstext OGH 22.06.2021 1 Ob 98/21z
    Beis wie T41; Beis wie T63
  • 5 Ob 60/21s
    Entscheidungstext OGH 15.11.2021 5 Ob 60/21s
    Vgl; Beis wie T9; Beis wie T19; Beis wie T39; Beis wie T47
  • 5 Ob 117/21y
    Entscheidungstext OGH 24.03.2022 5 Ob 117/21y
    Beis wie T47; Beisatz: Hier: Kreditkartenvertrag. (T72)

Schlagworte

Schlagwort: Außerordentliche Kündigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0027780

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2022

Dokumentnummer

JJR_19650706_OGH0002_0080OB00139_6500000_002

Rechtssatz für 2Ob142/06f; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0121395

Geschäftszahl

2Ob142/06f; 4Ob59/09v; 6Ob220/09k; 2Ob22/12t; 5Ob223/14a; 5Ob97/15y; 6Ob242/15d; 7Ob155/18x; 2Ob36/23t

Entscheidungsdatum

21.03.2023

Norm

ABGB §879 Abs3 E
KSchG §6 Abs1 Z5
KSchG §6 Abs3 E
  1. ABGB § 879 heute
  2. ABGB § 879 gültig ab 01.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1992
  1. KSchG § 6 heute
  2. KSchG § 6 gültig ab 01.01.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2003
  3. KSchG § 6 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  4. KSchG § 6 gültig von 01.01.1997 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  5. KSchG § 6 gültig von 01.10.1979 bis 31.12.1996
  1. KSchG § 6 heute
  2. KSchG § 6 gültig ab 01.01.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2003
  3. KSchG § 6 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  4. KSchG § 6 gültig von 01.01.1997 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  5. KSchG § 6 gültig von 01.10.1979 bis 31.12.1996

Rechtssatz

Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG regelt - abgesehen vom (weiteren) Erfordernis der Zweiseitigkeit von Preisgleitklauseln - die Zulässigkeitsvoraussetzungen für Preisänderungsklauseln. Die „generalklauselhafte" Formulierung „Änderung von Zöllen, Änderungen oder Neueinführung von Abgaben, Ausstattungsänderungen aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften" gestatten dem Verkäufer - im kundenfeindlichsten Sinn ausgelegt -, nicht ausreichend vorausbestimmte Preiserhöhungen vorzunehmen. Im Rahmen der geforderten ex ante-Prüfung (vergleiche 4 Ob 73/03v) muss der Gestaltungsspielraum des Unternehmers aber für den Verbraucher nach den in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG genannten Prämissen und Parametern jedenfalls im Vertrag klar umschrieben sein. Die Klausel ist auch gröblich benachteiligend im Sinne des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB, weil der Verkäufer - zufolge der allgemein gehaltenen Formulierungswortwahl - selbst dann unter Umständen zu einer Preiserhöhung (zu Lasten des Verbrauchers) berechtigt wäre, wenn sie (im Extremfall sogar schuldhaft) in Lieferverzug geraten ist und daraus eine zwischenzeitliche Erhöhung ihres Einstandspreises in der Verzugsphase resultiert, die sie aufgrund der Klausel an ihren Kunden weiterreichen dürfte.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 142/06f
    Entscheidungstext OGH 21.09.2006 2 Ob 142/06f
  • 4 Ob 59/09v
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 4 Ob 59/09v
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Unwirksamkeit einer Klausel über die Anpassung des Leasingentgelts in AGB für Finanzierungsleasingverträge. Die Klauselgestattet eine Erhöhung des Leasingentgelts auch dann, wenn die Änderung der „Gesamtinvestitionen" ohne Zustimmung des Verbrauchers erfolgte; Leasinggeber und Verkäufer könnten daher einen Vertrag zu Lasten des Verbrauchers schließen. Weiters Intransparenz wegen völliger Konturlosigkeit des Begriffs „Nebenkosten" und wegen Bezugnahme auf zwei einander ausschließende Parameter in der Zinsgleitklausel (Sechs-Monats-Euribor oder Drei-Monats-Euribor) (Klausel 3). (T1)
  • 6 Ob 220/09k
    Entscheidungstext OGH 19.05.2010 6 Ob 220/09k
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Intransparenz einer AGB‑Verzinsungsklausel einer Emittentin von als Inhaberpapiere ausgestalteten Bankschuldverschreibungen mit Bezugnahme auf den 6‑Monats‑Euribor verneint. (T2)
  • 2 Ob 22/12t
    Entscheidungstext OGH 24.01.2013 2 Ob 22/12t
    nur: § 6 Abs 1 Z 5 KSchG regelt die Zulässigkeitsvoraussetzungen für Preisänderungsklauseln. (T3); Veröff: SZ 2013/8
  • 5 Ob 223/14a
    Entscheidungstext OGH 27.01.2015 5 Ob 223/14a
    Auch; Beisatz: § 6 Abs 1 Z 5 KSchG steht einer Weiterverrechnung des neuen Bauzinses nach § 14 Abs 1 Z 4 WGG nicht entgegen. (T4)
  • 5 Ob 97/15y
    Entscheidungstext OGH 25.08.2015 5 Ob 97/15y
    Auch; Beis wie T4
  • 6 Ob 242/15d
    Entscheidungstext OGH 22.12.2016 6 Ob 242/15d
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 7 Ob 155/18x
    Entscheidungstext OGH 26.09.2018 7 Ob 155/18x
    Vgl
  • 2 Ob 36/23t
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.03.2023 2 Ob 36/23t
    vgl; Beisatz: Hier: Verstoß, weil der Wertsicherungsklausel keine näheren Aussagen dazu zu entnehmen sind, nach welchen Kriterien zu beurteilen ist, welcher Index dem Verbraucherpreisindex „am meisten entspricht“ und wer dies beurteilt. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121395

Im RIS seit

21.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2023

Dokumentnummer

JJR_20060921_OGH0002_0020OB00142_06F0000_001

Rechtssatz für 6Ob160/00y; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0037107

Geschäftszahl

6Ob160/00y; 8Ob128/05i; 7Ob131/06z; 7Ob140/06y; 7Ob173/06a; 7Ob233/06z; 7Ob4/07z; 5Ob247/07w; 8Ob119/08w; 10Ob70/07b; 9Ob66/08h; 3Ob12/09z; 9Ob81/08i; 4Ob59/09v; 1Ob131/09k; 6Ob220/09k; 2Ob1/09z; 1Ob164/10i; 10Ob28/14m; 1Ob105/14v; 10Ob45/16i; 6Ob228/16x; 10Ob60/17x; 6Ob210/17a; 4Ob179/18d; 9Ob16/18w; 10Ob19/21y; 7Ob13/23x; 4Ob232/22d

Entscheidungsdatum

25.04.2023

Norm

KSchG §6 Abs3
EWG-RL 93/13/EWG - missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen 31993L0013 allg
  1. KSchG § 6 heute
  2. KSchG § 6 gültig ab 01.01.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2003
  3. KSchG § 6 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  4. KSchG § 6 gültig von 01.01.1997 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  5. KSchG § 6 gültig von 01.10.1979 bis 31.12.1996

Rechtssatz

Paragraph 6, Absatz 3, KSchG enthält in Umsetzung der EU-Richtlinie über rechtsmissbräuchliche Vertragsklauseln (93/13/EWG) das sogenannte Transparenzgebot.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 160/00y
    Entscheidungstext OGH 22.02.2001 6 Ob 160/00y
  • 8 Ob 128/05i
    Entscheidungstext OGH 30.03.2006 8 Ob 128/05i
    Beisatz: Auch das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG bezieht sich auf das Erfordernis der Verständlichkeit von rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen. (T1); Beisatz: § 6 Abs 3 KSchG ist auf echte Satzungsbestimmungen, mögen sie auch in Form einer Wissenserklärung in AGB oder Vertragsformblätter einfließen, nicht anwendbar. Der Umstand, dass sich hier in AVB beziehungsweise Vertragsformblättern ein Hinweis auf die Beitragsrückerstattung findet, ändert nichts daran, dass diese Regelung - wie dargestellt - rein mitgliedschaftsrechtlicher und nicht vertraglicher Natur ist. (T2); Veröff: SZ 2006/50
  • 7 Ob 131/06z
    Entscheidungstext OGH 17.01.2007 7 Ob 131/06z
    Veröff: SZ 2007/2
  • 7 Ob 140/06y
    Entscheidungstext OGH 17.01.2007 7 Ob 140/06y
  • 7 Ob 173/06a
    Entscheidungstext OGH 17.01.2007 7 Ob 173/06a
  • 7 Ob 233/06z
    Entscheidungstext OGH 09.05.2007 7 Ob 233/06z
    Veröff: SZ 2007/68
  • 7 Ob 4/07z
    Entscheidungstext OGH 30.05.2007 7 Ob 4/07z
  • 5 Ob 247/07w
    Entscheidungstext OGH 05.02.2008 5 Ob 247/07w
    Auch; Beisatz: Das Transparenzgebot soll es dem Kunden ermöglichen, sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsbestandteilen zuverlässig über seine Rechte und Pflichten bei der Vertragsabwicklung zu informieren. (T3)
  • 8 Ob 119/08w
    Entscheidungstext OGH 02.04.2009 8 Ob 119/08w
    Auch
  • 10 Ob 70/07b
    Entscheidungstext OGH 28.01.2009 10 Ob 70/07b
    Beis wie T3; Beisatz: Hier: AGB-Klauseln eines Kreditkartenunternehmens. (T4)
  • 9 Ob 66/08h
    Entscheidungstext OGH 01.04.2009 9 Ob 66/08h
    Beisatz: Damit soll eine durchschaubare, möglichst klare und verständliche Formulierung allgemeiner Geschäftsbedingungen sichergestellt werden. Der typische Verbraucher soll nicht von der Durchsetzung seiner Rechte dadurch abgehalten werden, dass ihm ein unzutreffendes oder unklares Bild seiner vertraglichen Position vermittelt wird. (T5)
  • 3 Ob 12/09z
    Entscheidungstext OGH 19.05.2009 3 Ob 12/09z
    Beis wie T3; Beisatz: Maßstab für die Transparenz ist das Verständnis des für die jeweilige Vertragsart typischen Durchschnittskunden. Es soll verhindert werden, dass der Verbraucher durch ein unzutreffendes oder auch nur unklares Bild seiner vertraglichen Position von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird. Daraus kann sich konkret eine Verpflichtung zur Vollständigkeit ergeben, wenn die Auswirkung einer Klausel sonst unklar bliebe. (T6)
  • 9 Ob 81/08i
    Entscheidungstext OGH 30.09.2009 9 Ob 81/08i
    Beis wie T6; Beisatz: Hier: AGB-Klauseln einer Emittentin von Teilschuldverschreibungen („Bedingungen der Teilschuldverschreibungen RQ REOP 2007-2013"). (T7)
  • 4 Ob 59/09v
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 4 Ob 59/09v
    Auch; Beis wie T6; Beisatz: Hier: AGB für Finanzierungsleasing. (T8)
  • 1 Ob 131/09k
    Entscheidungstext OGH 17.11.2009 1 Ob 131/09k
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T6; Beis wie T8; Veröff: SZ 2009/151
  • 6 Ob 220/09k
    Entscheidungstext OGH 19.05.2010 6 Ob 220/09k
    Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Intransparenz einer AGB‑Verzinsungsklausel einer Emittentin von als Inhaberpapiere ausgestalteten Bankschuldverschreibungen mit Bezugnahme auf den 6‑Monats‑Euribor verneint. (T9)
  • 2 Ob 1/09z
    Entscheidungstext OGH 22.04.2010 2 Ob 1/09z
    Vgl; Vgl Beis wie T6 nur: Maßstab für die Transparenz ist das Verständnis des für die jeweilige Vertragsart typischen Durchschnittskunden. (T10); Veröff: SZ 2010/41
  • 1 Ob 164/10i
    Entscheidungstext OGH 23.11.2010 1 Ob 164/10i
    Beis wie T5; Beis wie T6
  • 10 Ob 28/14m
    Entscheidungstext OGH 15.07.2014 10 Ob 28/14m
    Beis wie T6
  • 1 Ob 105/14v
    Entscheidungstext OGH 24.07.2014 1 Ob 105/14v
    Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T6; Veröff: SZ 2014/71
  • 10 Ob 45/16i
    Entscheidungstext OGH 18.05.2017 10 Ob 45/16i
    Vgl auch; Beis wie T5 nur: Der typische Verbraucher soll nicht von der Durchsetzung seiner Rechte dadurch abgehalten werden, dass ihm ein unzutreffendes oder unklares Bild seiner vertraglichen Position vermittelt wird. (T11)
  • 6 Ob 228/16x
    Entscheidungstext OGH 29.08.2017 6 Ob 228/16x
    Beis wie T3
  • 10 Ob 60/17x
    Entscheidungstext OGHOGH 20.02.2018 10 Ob 60/17x
    Beis wie T10; Veröff: SZ 2018/10
  • 6 Ob 210/17a
    Entscheidungstext OGH 24.05.2018 6 Ob 210/17a
    Vgl auch; Beis wie T3
  • 4 Ob 179/18d
    Entscheidungstext OGH 23.10.2018 4 Ob 179/18d
    Vgl; Beis wie T10
  • 9 Ob 16/18w
    Entscheidungstext OGH 24.01.2019 9 Ob 16/18w
    Auch; Beis wie T6
  • 10 Ob 19/21y
    Entscheidungstext OGH 14.12.2021 10 Ob 19/21y
    Vgl; Beis wie T5; Beis wie T6
  • 7 Ob 13/23x
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.03.2023 7 Ob 13/23x
    vgl; Beisatz: Die Frage, ob das Unterlassungsgebot auf Verträge, die ab dem 1. Jänner 1997 geschlossen wurden, einzuschränken ist, wurde offen gelassen. (T12)
  • 4 Ob 232/22d
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.04.2023 4 Ob 232/22d
    nur T3: Hier: Klausel zu Gutscheinkarte, in der darauf hingewiesen wird, dass einzelne (den Gutschein annehmende) Händler zusätzliche Entgelte verlangen und die die AGB verwendende Bank darauf keinen Einfluss hat (T13)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0037107

Im RIS seit

24.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2023

Dokumentnummer

JJR_20010222_OGH0002_0060OB00160_00Y0000_001

Rechtssatz für 4Ob221/06p; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0121952

Geschäftszahl

4Ob221/06p; 4Ob59/09v; 7Ob173/10g; 9Ob94/22x

Entscheidungsdatum

27.04.2023

Norm

KSchG §6 Abs1 Z8
  1. KSchG § 6 heute
  2. KSchG § 6 gültig ab 01.01.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2003
  3. KSchG § 6 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  4. KSchG § 6 gültig von 01.01.1997 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  5. KSchG § 6 gültig von 01.10.1979 bis 31.12.1996

Rechtssatz

Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, KSchG nennt drei-alternativ zu verstehende-Voraussetzungen, unter denen eine Aufrechnung mit Gegenforderungen des Verbrauchers vertraglich nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt werden darf. Steht daher die zu kompensierende Forderung in rechtlichem Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Verbrauchers, so muss sie weder gerichtlich festgestellt noch vom Unternehmer anerkannt worden sein.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 221/06p
    Entscheidungstext OGH 20.03.2007 4 Ob 221/06p
    Beisatz: Hier: AGB für Ankauf- und Barkredite. (Klausel 21) (T1)
  • 4 Ob 59/09v
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 4 Ob 59/09v
    Vgl auch; Beisatz: Die Klausel „Eigene Forderungen des Leasingnehmers können nicht mit Forderungen des Leasinggebers aufgerechnet werden." (Klausel 4) in AGB für Finanzierungsleasingverträge verstößt gegen § 6 Abs 1 Z 8 KSchG. (T2)
  • 7 Ob 173/10g
    Entscheidungstext OGH 11.05.2011 7 Ob 173/10g
    Auch; Beisatz: Hier: AGB für Finanzierungsleasingverträge. (T3)
  • 9 Ob 94/22x
    Entscheidungstext OGH 27.04.2023 9 Ob 94/22x
    Beisatz: Hier: AGB eines Fitnessstudios; Die Klausel "Das Mitglied darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegen das Unternehmen aufrechnen", verstößt gegen § 6 Abs 1 Z 8 KSchG; Verbandsklage (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121952

Im RIS seit

19.04.2007

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Dokumentnummer

JJR_20070320_OGH0002_0040OB00221_06P0000_011

Rechtssatz für 4Ob28/01y; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0115215

Geschäftszahl

4Ob28/01y; 4Ob265/02b; 4Ob227/06w; 4Ob59/09v; 6Ob220/09k; 2Ob198/10x; 2Ob36/23t; 8Ob37/23h

Entscheidungsdatum

24.05.2023

Norm

KSchG §6 Abs1 Z5
KSchG §6 Abs3 E
KSchG §6 Abs2 Z4
  1. KSchG § 6 heute
  2. KSchG § 6 gültig ab 01.01.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2003
  3. KSchG § 6 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  4. KSchG § 6 gültig von 01.01.1997 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  5. KSchG § 6 gültig von 01.10.1979 bis 31.12.1996
  1. KSchG § 6 heute
  2. KSchG § 6 gültig ab 01.01.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2003
  3. KSchG § 6 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  4. KSchG § 6 gültig von 01.01.1997 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  5. KSchG § 6 gültig von 01.10.1979 bis 31.12.1996
  1. KSchG § 6 heute
  2. KSchG § 6 gültig ab 01.01.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2003
  3. KSchG § 6 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  4. KSchG § 6 gültig von 01.01.1997 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  5. KSchG § 6 gültig von 01.10.1979 bis 31.12.1996

Rechtssatz

Eine Bestimmung in allgemeinen Geschäftsbedingungen für Verbrauchergirokonten, wonach "Änderungen der Konditionen ... vorgenommen werden (können), wenn sich die den diesbezüglichen Leistungen zugrundeliegenden Kosten verändern", ist unzulässig, weil sie keine Verpflichtung der Bank zur Entgeltsenkung vorsieht.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 28/01y
    Entscheidungstext OGH 22.03.2001 4 Ob 28/01y
    Veröff: SZ 74/52
  • 4 Ob 265/02b
    Entscheidungstext OGH 17.12.2002 4 Ob 265/02b
    Auch; Beisatz: Preisgleitfaktoren müssen gegebenenfalls auch zu einer Preisminderung verpflichten, um eine ausgewogene Verteilung der Vor- und Nachteile zu gewährleisten und um Regelungen - allein zu Lasten des Verbrauchers - auszuschließen. (T1); Veröff: SZ 2002/173
  • 4 Ob 227/06w
    Entscheidungstext OGH 20.03.2007 4 Ob 227/06w
    Ähnlich; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Entgeltanpassungsklausel in AGB eines Mobiltelefonnetzbetreibers. (T2); Veröff: SZ 2007/38
  • 4 Ob 59/09v
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 4 Ob 59/09v
    Vgl; Beisatz: Hier: Unwirksamkeit einer Klausel über die Anpassung des Leasingentgelts in AGB für Finanzierungsleasingverträge (Klausel 3). Die Klauselgestattet eine Erhöhung des Leasingentgelts auch dann, wenn die Änderung der „Gesamtinvestitionen" ohne Zustimmung des Verbrauchers erfolgte; Leasinggeber und Verkäufer könnten daher einen Vertrag zu Lasten des Verbrauchers schließen. Weiters Intransparenz wegen völliger Konturlosigkeit des Begriffs „Nebenkosten" und wegen Bezugnahme auf zwei einander ausschließende Parameter in der Zinsgleitklausel (Sechs-Monats-Euribor oder Drei-Monats-Euribor). (T3)
  • 6 Ob 220/09k
    Entscheidungstext OGH 19.05.2010 6 Ob 220/09k
    Auch; Beisatz: Hier: Intransparenz einer AGB‑Verzinsungsklausel einer Emittentin von als Inhaberpapiere ausgestalteten Bankschuldverschreibungen mit Bezugnahme auf den 6‑Monats‑Euribor verneint. (T4)
  • 2 Ob 198/10x
    Entscheidungstext OGH 22.06.2011 2 Ob 198/10x
    Vgl; Beisatz: Unzulässigkeit einer Klausel über Entgeltanpassung, wenn bei kundenfeindlichster Auslegung entgegen § 6 Abs 2 Z 4 KSchG schon innerhalb der ersten zwei Monate nach Vertragsschluss eine Entgeltänderung eintreten könnte. (T5); Bem: Klausel 20. (T6)
  • 2 Ob 36/23t
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.03.2023 2 Ob 36/23t
    vgl; Beisatz wie T5
  • 8 Ob 37/23h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.05.2023 8 Ob 37/23h
    vgl; Beisatz wie T5
    Beisatz: Hier: Zu Wertsicherungsklausel in Bestandverträgen. (T7)
    Anm: Unter Verweis auf 2 Ob 36/23t.

Schlagworte

Miete, Mietvertrag, Bestandvertrag, Bestandverhältnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115215

Im RIS seit

21.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2023

Dokumentnummer

JJR_20010322_OGH0002_0040OB00028_01Y0000_002

Rechtssatz für 8Ob84/87; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0016931

Geschäftszahl

8Ob84/87; 3Ob146/99p; 4Ob112/04f; 4Ob5/08a; 6Ob253/07k; 2Ob137/08y; 3Ob12/09z; 4Ob59/09v; 5Ob138/09v; 6Ob212/09h; 7Ob266/09g; 6Ob100/10i; 1Ob105/10p; 2Ob1/09z; 2Ob73/10i; 2Ob215/10x; 1Ob210/12g; 2Ob20/14a; 3Ob109/14x; 7Ob73/15h; 4Ob110/17f; 4Ob143/17h; 3Ob148/17m; 1Ob57/18s; 1Ob201/20w; 2Ob109/21z; 5Ob169/22x; 1Ob47/23b; 4Ob207/22b; 10Ob60/22d; 10Ob64/22t

Entscheidungsdatum

22.06.2023

Norm

ABGB §879 Abs3
  1. ABGB § 879 heute
  2. ABGB § 879 gültig ab 01.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1992

Rechtssatz

Das Wort "festlegen" soll ausdrücken, dass mit der Ausnahme nur die individuelle, zahlenmäßige Umschreibung der beiderseitigen Leistungen gemeint ist, nicht aber etwa Bestimmungen, die die Preisberechnung in allgemeiner Form regeln oder die die vertragstypische Leistung in allgemeiner Form näher umschreiben. Daraus ergibt sich, dass nicht schon jede die Hauptleistung betreffende Vertragsbestimmung der Kontrolle entzogen und der Begriff der Hauptleistung möglichst eng zu verstehen ist.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 84/87
    Entscheidungstext OGH 15.03.1988 8 Ob 84/87
    Veröff: ZVR 1989/15 S 22
  • 3 Ob 146/99p
    Entscheidungstext OGH 24.05.2000 3 Ob 146/99p
    Auch
  • 4 Ob 112/04f
    Entscheidungstext OGH 18.08.2004 4 Ob 112/04f
    Veröff: SZ 2004/125
  • 4 Ob 5/08a
    Entscheidungstext OGH 11.03.2008 4 Ob 5/08a
  • 6 Ob 253/07k
    Entscheidungstext OGH 07.08.2008 6 Ob 253/07k
    Beisatz: Der Begriff der „Hauptleistung" ist nach herrschender Meinung eng zu verstehen. Damit sind etwa die in § 885 ABGB genannten „Hauptpunkte" gemeint, also diejenigen Bestandteile eines Vertrags, die die Parteien vereinbaren müssen, damit überhaupt ein hinreichend bestimmter Vertrag (§ 869 ABGB) zustandekommt. Es sind damit aber nicht alle Vertragsbestimmungen aus dem Geltungsbereich des § 879 Abs 3 ABGB ausgenommen, die die Leistung und das Entgelt betreffen. (T1)
    Beisatz: Nur Leistungsbeschreibungen, die Art, Umfang und Güte der geschuldeten Leistung festlegen, sollen der Inhaltskontrolle entzogen sein, nicht jedoch Klauseln, die das eigentliche Leistungsversprechen einschränken, verändern oder aushöhlen. (T2)
  • 2 Ob 137/08y
    Entscheidungstext OGH 16.04.2009 2 Ob 137/08y
    nur: Das Wort "festlegen" soll ausdrücken, dass mit der Ausnahme nur die individuelle, zahlenmäßige Umschreibung der beiderseitigen Leistungen gemeint ist. (T3)
  • 3 Ob 12/09z
    Entscheidungstext OGH 19.05.2009 3 Ob 12/09z
    Vgl; Beis wie T2
  • 4 Ob 59/09v
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 4 Ob 59/09v
    Vgl auch; Beisatz: Hier: AGB für Finanzierungsleasing. (T4)
  • 5 Ob 138/09v
    Entscheidungstext OGH, AUSL EGMR 13.10.2009 5 Ob 138/09v
    Bem: Hier: Zinsanpassungsklausel betreffend die Verzinsung von Spareinlagen. (T5)
    Veröff: SZ 2009/139
  • 6 Ob 212/09h
    Entscheidungstext OGH 17.12.2009 6 Ob 212/09h
    Bem: Hier: Die AGB-Klausel in einem Bürgschaftsformular eines Kreditunternehmens mit dem Inhalt: „Dies gilt auch, falls Zinsen, Kosten und Gebühren durch Saldierung zur Hauptsache geworden sind ...". (T6)
  • 7 Ob 266/09g
    Entscheidungstext OGH 21.04.2010 7 Ob 266/09g
    Auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Eine Dauerrabattnachzahlungsvereinbarung, wonach der Versicherer den dem Versicherungsnehmer auf die Prämie gewährten Dauerrabatt bei vorzeitiger Vertragsauflösung zurückverlangen kann, betrifft Nebenbestimmungen und unterliegt daher der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB (zu deren Ergebnis siehe RS0126072). (T7) Veröff: SZ 2010/39
  • 6 Ob 100/10i
    Entscheidungstext OGH 24.06.2010 6 Ob 100/10i
    Vgl auch
  • 1 Ob 105/10p
    Entscheidungstext OGH 06.07.2010 1 Ob 105/10p
    Auch; Beisatz: Was eine Haupt‑ bzw Nebenleistung eines Vertrags ist, der auf Basis von Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern abgeschlossen wurde, ist nach objektiven Kriterien und nicht nach den allfälligen Vorstellungen des Verwenders der Formblätter oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu beurteilen. (T8)
  • 2 Ob 1/09z
    Entscheidungstext OGH 22.04.2010 2 Ob 1/09z
    Auch; Beisatz: Eine Bestimmung, die nur Bedingungen (Verzug mit der Rückstellung; Verlangen des Leasinggebers) und Modalitäten („umgehend“) der Leistungserbringung regelt, ist der Inhaltskontrolle des § 879 Abs 3 ABGB nicht entzogen (Klausel 29). (T9)
    Veröff: SZ 2010/41
  • 2 Ob 73/10i
    Entscheidungstext OGH 22.12.2010 2 Ob 73/10i
    Auch; nur: Nicht schon jede die Hauptleistung betreffende Vertragsbestimmung ist der Kontrolle entzogen und der Begriff der Hauptleistung ist möglichst eng zu verstehen. (T10)
    Beis wie T2 nur: Klauseln, die das eigentliche Leistungsversprechen einschränken, verändern oder aushöhlen sind nicht der Inhaltskontrolle entzogen. (T11)
    Beisatz: Hier: Die Überwälzung unbestimmter Erhaltungsarbeiten auf den Mieter ist als Nebenbestimmung und nicht als Hauptleistung zu qualifizieren. (T12)
  • 2 Ob 215/10x
    Entscheidungstext OGH 27.02.2012 2 Ob 215/10x
    Auch; nur T10; Vgl Beis wie T12; Auch Beis wie T2; Beisatz: Die Vereinbarung von „Endausmalpflichten“ und vergleichbaren „Endrenovierungspflichten“ ist als Vereinbarung von Nebenleistungen zu qualifizieren, welche der Inhaltskontrolle iSd § 879 Abs 3 ABGB unterliegt. (T13)
    Veröff: SZ 2012/20
  • 1 Ob 210/12g
    Entscheidungstext OGH 11.04.2013 1 Ob 210/12g
    Vgl; nur T3
  • 2 Ob 20/14a
    Entscheidungstext OGH 18.12.2014 2 Ob 20/14a
    Auch; Beis wie T12
  • 3 Ob 109/14x
    Entscheidungstext OGH 18.03.2015 3 Ob 109/14x
    Auch; Beis wie T1
  • 7 Ob 73/15h
    Entscheidungstext OGH 02.07.2015 7 Ob 73/15h
    Auch; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Regeln die Klauseln die Bedingungen für eine Stundung des Seminarpreises sowie dessen Fälligkeit, betreffen diese die Modalitäten der Leistungserbringung, sodass sie der Inhaltskontrolle des § 879 Abs 3 ABGB nicht entzogen sind. (T14)
  • 4 Ob 110/17f
    Entscheidungstext OGH 24.08.2017 4 Ob 110/17f
    Auch; Beisatz: Die im Darlehnsvertrag enthaltene qualifizierte Nachrangklausel bildet ein für den Vertragstypus konstitutives Merkmal, das daher der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB entzogen ist. Die qualifizierte Nachrangklausel schränkt nicht bloß das Versprechen des Darlehensnehmers auf Zahlung vereinbarter Zinsen und auf Rückzahlung des Kapitals für bestimmte Fälle ein (und höhlt sie damit aus), sondern sie schafft einen eigenen Vertragstypus. (T15)
  • 4 Ob 143/17h
    Entscheidungstext OGH 24.08.2017 4 Ob 143/17h
    Auch
  • 3 Ob 148/17m
    Entscheidungstext OGH 21.02.2018 3 Ob 148/17m
    Auch
  • 1 Ob 57/18s
    Entscheidungstext OGH 29.05.2018 1 Ob 57/18s
    Beis wie T2
  • 1 Ob 201/20w
    Entscheidungstext OGH 18.05.2021 1 Ob 201/20w
    Beis wie T11; Beisatz: Hier: AGB eines Edelmetallhandelsunternehmens [Klausel 2]. (T16)
  • 2 Ob 109/21z
    Entscheidungstext OGH 05.08.2021 2 Ob 109/21z
  • 5 Ob 169/22x
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 18.04.2023 5 Ob 169/22x
    Beisatz: Hier: Servicepauschale Fitnesscenter (T17)
  • 1 Ob 47/23b
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.04.2023 1 Ob 47/23b
    Beisatz nur wie T2
  • 4 Ob 207/22b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.04.2023 4 Ob 207/22b
    Beisatz: Hier: Entgelte bei Rücktausch bzw für das Bereithalten iZm Prepaidkarten / Wertkarten. (T18)
  • 10 Ob 60/22d
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.06.2023 10 Ob 60/22d
    vgl
  • 10 Ob 64/22t
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.06.2023 10 Ob 64/22t
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0016931

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2023

Dokumentnummer

JJR_19880315_OGH0002_0080OB00084_8700000_001

Rechtssatz für 6Ob140/06s; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0121187

Geschäftszahl

6Ob140/06s; 7Ob201/05t; 10Ob70/07b; 3Ob12/09z; 7Ob230/08m; 9Ob81/08i; 4Ob59/09v; 2Ob1/09z; 2Ob215/10x; 7Ob44/13s; 10Ob28/14m; 5Ob118/13h; 7Ob53/14s; 6Ob162/15i; 9Ob26/15m; 1Ob146/15z; 7Ob5/16k; 2Ob20/15b; 9Ob31/15x; 10Ob74/15b; 6Ob120/15p; 6Ob242/15d; 1Ob192/16s; 6Ob233/15f; 2Ob155/16g; 5Ob33/18s; 7Ob242/18s; 3Ob46/19i; 8Ob144/18m; 1Ob162/20k; 5Ob15/20x; 8Ob105/20d; 5Ob103/21i; 8Ob108/21x; 4Ob62/22d; 4Ob59/22p; 2Ob139/22p; 6Ob62/22v; 3Ob155/22y; 7Ob160/22p; 9Ob88/22i; 9Ob106/22m; 5Ob169/22x; 4Ob235/22w; 4Ob207/22b; 3Ob54/23x; 6Ob215/22v; 3Ob79/23y; 7Ob92/23i; 4Ob74/22v

Entscheidungsdatum

17.10.2023

Rechtssatz

Maßgeblich für die Qualifikation einer Klausel als eigenständig im Sinne des Paragraph 6, KSchG ist nicht die Gliederung des Klauselwerks; es können vielmehr auch zwei unabhängige Regelungen in einem Punkt oder sogar in einem Satz der Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sein. Es kommt vielmehr darauf an, ob ein materiell eigenständiger Regelungsbereich vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn die Bestimmungen isoliert voneinander wahrgenommen werden können. Die hier inkriminierte Klausel enthält zwei derart materiell eigenständige Regelungsbereiche, nämlich einerseits die Frage der vollständigen Übernahme des Geräts und andererseits die Kenntnisnahme der Gewährleistungshinweise. Eine isolierte Betrachtungsweise ist daher zulässig.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 140/06s
    Entscheidungstext OGH 31.08.2006 6 Ob 140/06s
    Veröff: SZ 2006/125
  • 7 Ob 201/05t
    Entscheidungstext OGH 11.12.2006 7 Ob 201/05t
    Auch; nur: Maßgeblich für die Qualifikation einer Klausel als eigenständig im Sinne des § 6 KSchG ist nicht die Gliederung des Klauselwerks; es können vielmehr auch zwei unabhängige Regelungen in einem Punkt oder sogar in einem Satz der Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sein. Es kommt vielmehr darauf an, ob ein materiell eigenständiger Regelungsbereich vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn die Bestimmungen isoliert voneinander wahrgenommen werden können. (T1)
    Beisatz: AGB-Klauseln eines Elektrounternehmens. (T2)
  • 10 Ob 70/07b
    Entscheidungstext OGH 28.01.2009 10 Ob 70/07b
    nur T1; Beisatz: Hier: AGB-Klauseln eines Kreditkartenunternehmens. (T3)
  • 3 Ob 12/09z
    Entscheidungstext OGH 19.05.2009 3 Ob 12/09z
    nur T1; Beisatz: Hier: AGB-Klauseln in Finanzierungsleasingverträgen. (T4)
  • 7 Ob 230/08m
    Entscheidungstext OGH 13.05.2009 7 Ob 230/08m
    Auch; nur T1
  • 9 Ob 81/08i
    Entscheidungstext OGH 30.09.2009 9 Ob 81/08i
    Auch; nur T1; Beisatz: Hier: AGB-Klauseln einer Emittentin von Teilschuldverschreibungen („Bedingungen der Teilschuldverschreibungen RQ REOP 2007-2013"). (T5)
  • 4 Ob 59/09v
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 4 Ob 59/09v
    Auch; nur T1
  • 2 Ob 1/09z
    Entscheidungstext OGH 22.04.2010 2 Ob 1/09z
    nur T1; Beis wie T4
    Veröff: SZ 2010/41
  • 2 Ob 215/10x
    Entscheidungstext OGH 27.02.2012 2 Ob 215/10x
    nur T1
    Veröff: SZ 2012/20
  • 7 Ob 44/13s
    Entscheidungstext OGH 18.09.2013 7 Ob 44/13s
    nur T1; Veröff: SZ 2013/85
  • 10 Ob 28/14m
    Entscheidungstext OGH 15.07.2014 10 Ob 28/14m
    nur T1
  • 5 Ob 118/13h
    Entscheidungstext OGH 25.07.2014 5 Ob 118/13h
    Vgl auch
  • 7 Ob 53/14s
    Entscheidungstext OGH 18.02.2015 7 Ob 53/14s
  • 6 Ob 162/15i
    Entscheidungstext OGH 23.09.2015 6 Ob 162/15i
    Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Preisänderungsklausel eines Bauträgers. (T6)
  • 9 Ob 26/15m
    Entscheidungstext OGH 24.09.2015 9 Ob 26/15m
    Auch
  • 1 Ob 146/15z
    Entscheidungstext OGH 22.12.2015 1 Ob 146/15z
    Auch
  • 7 Ob 5/16k
    Entscheidungstext OGH 17.02.2016 7 Ob 5/16k
    Vgl; Beisatz: Hier: Allgemeine Versicherungsbedingungen L556 und L556/V02 hinsichtlich Lebensversicherungen mit Beitragsrückgewähr betreffend unterjährige Beitragszahlungen. (T7)
  • 2 Ob 20/15b
    Entscheidungstext OGH 25.02.2016 2 Ob 20/15b
    Auch; nur T1; Veröff: SZ 2016/22
  • 9 Ob 31/15x
    Entscheidungstext OGH 21.04.2016 9 Ob 31/15x
    Auch; nur T1; Beis wie T3
  • 10 Ob 74/15b
    Entscheidungstext OGH 07.06.2016 10 Ob 74/15b
    Auch; nur T1
  • 6 Ob 120/15p
    Entscheidungstext OGH 20.07.2016 6 Ob 120/15p
    Auch; nur T1
  • 6 Ob 242/15d
    Entscheidungstext OGH 22.12.2016 6 Ob 242/15d
    nur T1; Beisatz: Diese Beurteilung hat naturgemäß einzelfallbezogen zu erfolgen, weshalb sie in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage aufwirft. (T8)
  • 1 Ob 192/16s
    Entscheidungstext OGH 23.11.2016 1 Ob 192/16s
    Vgl; Beis wie T8; Beisatz: Hier: AGB‑Klauseln im Reisevermittlungsvertrag; Verbandsklage. (T9)
  • 6 Ob 233/15f
    Entscheidungstext OGH 22.12.2016 6 Ob 233/15f
    Vgl auch
  • 2 Ob 155/16g
    Entscheidungstext OGH 14.12.2017 2 Ob 155/16g
    Auch; nur T1; Veröff: SZ 2017/143
  • 5 Ob 33/18s
    Entscheidungstext OGH 28.08.2018 5 Ob 33/18s
    Vgl auch
  • 7 Ob 242/18s
    Entscheidungstext OGH 27.02.2019 7 Ob 242/18s
    Auch
  • 3 Ob 46/19i
    Entscheidungstext OGH 23.05.2019 3 Ob 46/19i
    nur T1; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Prüfung, ob eine vollständige Unterwerfung unter den Unterlassungsanspruch vorliegt. (T10)
  • 8 Ob 144/18m
    Entscheidungstext OGH 18.11.2019 8 Ob 144/18m
    nur T1; Beisatz: Dabei kommt der sprachlichen Unselbstständigkeit ein gewisses Gewicht zu. (T11)
  • 1 Ob 162/20k
    Entscheidungstext OGH 20.10.2020 1 Ob 162/20k
    Vgl; nur T1; Beis wie T11
  • 5 Ob 15/20x
    Entscheidungstext OGH 22.10.2020 5 Ob 15/20x
    Vgl; nur T1; Beis wie T11
  • 8 Ob 105/20d
    Entscheidungstext OGH 25.03.2021 8 Ob 105/20d
    Vgl; Beis wie T1
  • 5 Ob 103/21i
    Entscheidungstext OGH 28.09.2021 5 Ob 103/21i
  • 8 Ob 108/21x
    Entscheidungstext OGH 22.10.2021 8 Ob 108/21x
    Beisatz: Hier: Zusammenfassung von Klauseln mit eigenem Regelungsgehalt im Rahmen einer Verbandsklage. (T12)
  • 4 Ob 62/22d
    Entscheidungstext OGH 18.10.2022 4 Ob 62/22d
    nur T1
  • 4 Ob 59/22p
    Entscheidungstext OGH 18.10.2022 4 Ob 59/22p
    nur T1
  • 2 Ob 139/22p
    Entscheidungstext OGH 22.11.2022 2 Ob 139/22p
    nur T1
  • 6 Ob 62/22v
    Entscheidungstext OGH 18.11.2022 6 Ob 62/22v
    nur T1
  • 3 Ob 155/22y
    Entscheidungstext OGH 17.11.2022 3 Ob 155/22y
    Vgl; nur T1
  • 7 Ob 160/22p
    Entscheidungstext OGH 13.12.2022 7 Ob 160/22p
    Beis wie T1; Beisatz: Hier: Risikoausschluss in AGB einer Rechtsschutz-Versicherung. (T13)
  • 9 Ob 88/22i
    Entscheidungstext OGH 24.01.2023 9 Ob 88/22i
    Vgl; nur T1
  • 9 Ob 106/22m
    Entscheidungstext OGH 24.01.2023 9 Ob 106/22m
    Vgl; nur T1
  • 5 Ob 169/22x
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 18.04.2023 5 Ob 169/22x
    Beisatz wie T1; Beisatz wie T11
  • 4 Ob 235/22w
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.04.2023 4 Ob 235/22w
    Beisatz wie T1: Hier: AGB-Klausel zu Wohnungsverkauf, in der Betriebsführungs-Contracting mit (konzernverbundene) Energieabgeber (Fernwärme) vorgegeben wird. (T14)
  • 4 Ob 207/22b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.04.2023 4 Ob 207/22b
    vgl; Beisatz: Hier: Mehrere Punkte in Bedingungen, die aufgrund einheitlichen Regelungszwecks als einheitliche Klausel zusammengefasst wurden. (T15)
  • 3 Ob 54/23x
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.05.2023 3 Ob 54/23x
    vgl; nur T1; Beisatz nur wie T11
    Beisatz: Hier: AGB-Klausel eines Fitnessstudio-Vertrags mit zwei unterschiedlichen Alternativen für das außerordentliche Kündigungsrecht der Beklagten (Zahlungsverzug der Kunden trotz Mahnung und Nachfristsetzung sowie Unzustellbarkeit der Mahnung an den Kunden) ist teilbar. (T16)
  • 6 Ob 215/22v
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.06.2023 6 Ob 215/22v
    vgl; nur T1; Beisatz wie T11
  • 3 Ob 79/23y
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.07.2023 3 Ob 79/23y
    nur T1; Beisatz wie T11
    Beisatz: Hier: Klausel in Fitnessstudiovertrag, die zwei unterschiedliche Alternativen für das außerordentliche Kündigungsrecht regelt. Selbständigkeit bejaht. (T17)
  • 7 Ob 92/23i
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.09.2023 7 Ob 92/23i
    nur T1
    Beisatz: Hier: Versicherungsbedingungen, in denen demonstrative Aufzählung von Rechtsmaterien in einer Risikoausschlussklausel offensichtlich auf den zuvor erklärten allgemeinen Ausschluss für Akte der Hoheitsverwaltung Bezug nimmt, sodass von einer einheitlichen Klausel auszugehen ist. (T18)
  • 4 Ob 74/22v
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 17.10.2023 4 Ob 74/22v
    Beisatz wie T1: Hier: Da der erste Satz der Klausel ausdrücklich (nur) den Regelfall formuliert, kann er nicht ohne eine Umschreibung bestehen, welchen Umständen welche abweichende Bestimmung(en) gelten sollen. Satz 1 kann daher nach Wegfall des Satz 2 nicht allein bestehen. (T19)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121187

Im RIS seit

30.09.2006

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2023

Dokumentnummer

JJR_20060831_OGH0002_0060OB00140_06S0000_001

Rechtssatz für 7Ob540/85; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0020735

Geschäftszahl

7Ob540/85; 6Ob709/88; 1Ob579/94; 6Ob507/95; 3Ob12/09z; 4Ob59/09v; 1Ob131/09k; 5Ob159/09g; 2Ob1/09z; 7Ob173/10g; 2Ob198/10x; 4Ob228/17h; 4Ob142/22v; 7Ob128/23h

Entscheidungsdatum

24.10.2023

Rechtssatz

Die Verschaffung der ordnungsgemäßen Nutzungsmöglichkeit ist eine Kardinalpflicht des Leasinggebers, die ihn auch die Sachgefahr bezüglich des Leasinggegenstandes vor der Lieferung an den Leasingnehmer tragen lässt.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 540/85
    Entscheidungstext OGH 18.04.1985 7 Ob 540/85
    Veröff: RdW 1985,371
  • 6 Ob 709/88
    Entscheidungstext OGH 09.02.1989 6 Ob 709/88
  • 1 Ob 579/94
    Entscheidungstext OGH 27.02.1995 1 Ob 579/94
    Auch; Beisatz: Der Leasinggeber hat dafür einzustehen, dass sich die Sache zu Beginn des Leasingverhältnisses in brauchbarem Zustand befindet. (T1) Veröff: SZ 68/42
  • 6 Ob 507/95
    Entscheidungstext OGH 12.10.1995 6 Ob 507/95
  • 3 Ob 12/09z
    Entscheidungstext OGH 19.05.2009 3 Ob 12/09z
    Beis wie T1; Beisatz: Auch die Auswahl des Lieferanten durch den Leasingnehmer ändert nichts an der Pflicht des Leasinggebers, dem Leasingnehmer die Gebrauchsmöglichkeit zu verschaffen. (T2)
  • 4 Ob 59/09v
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 4 Ob 59/09v
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Es ist daher sachgerecht, entgegenstehende Vereinbarungen, die diese (erstmalige) Hauptverschaffungspflicht des Leasinggebers abdingen, selbst wenn die Käuferrechte dem Leasingnehmer abgetreten werden, als Verstoß gegen § 879 ABGB zu beurteilen. (T3)
    Beisatz: Unwirksamkeit der Klausel „Wird die Benützung des Leasinggegenstandes aus Gründen, die nicht im Verschulden des Leasinggebers liegen, verhindert, so beeinträchtigt dies nicht die Verpflichtung des Leasingnehmers zur Zahlung des Leasingentgeltes." (Klausel 5) in AGB für Finanzierungsleasingverträge, da die Klausel auch die unterbliebene Übergabe eines zum vereinbarten Gebrauch tauglichen Leasinggegenstandes erfasst. (T4)
    Beisatz: Aus diesem Grund auch Unwirksamkeit der Klausel „Der Leasingnehmer nimmt ausdrücklich zur Kenntnis, dass der Leasingvertrag weder durch eingeschränkte oder unmögliche Verwendbarkeit des Leasinggegenstandes, sei dies durch Beschädigung, rechtliche, technische oder wirtschaftliche Unbrauchbarkeit noch durch Zufall oder höhere Gewalt berührt wird. Die Pflicht zur Zahlung des Leasingentgeltes bleibt dadurch aufrecht." (Klausel 11). (T5)
    Beisatz: Unwirksamkeit einer Klausel, die den Leasinggeber zur fristlosen Vertragsauflösung berechtigt, wenn der Leasingnehmer die Übernahme des Leasinggegenstandes verweigert" (Klausel 16). (T6)
  • 1 Ob 131/09k
    Entscheidungstext OGH 17.11.2009 1 Ob 131/09k
    Auch; Beisatz: Eine Klausel, die die Erhaltungspflicht des Leasingnehmers auch bei unterbliebener erstmaliger Verschaffung des ordnungsgemäßen Gebrauchs vorsieht, ist unzulässig. (T7)
    Veröff: SZ 2009/151
  • 5 Ob 159/09g
    Entscheidungstext OGH 24.11.2009 5 Ob 159/09g
    Beis wie T1; Beis wie T3
  • 2 Ob 1/09z
    Entscheidungstext OGH 22.04.2010 2 Ob 1/09z
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T2; Beisatz: Die Überwälzung des Lieferrisikos auf den Leasingnehmer stellt jedenfalls eine gröbliche Benachteiligung iSd § 879 Abs 3 ABGB dar. (T8)
    Beisatz: Selbst die Unterfertigung einer wahrheitswidrigen Übernahmebestätigung durch den Leasingnehmer, welche (ua) die Pflicht zur Zahlung der Leasingraten auslösen würde, vermag das Recht des Leasingnehmers auf die Hauptleistung aus dem Leasingvertrag nicht abzuschneiden. (T9)
    Beisatz: Hier: Klausel: Der LG haftet nicht für die Einhaltung von Lieferbedingungen und Vertragsbestimmungen von Lieferanten (Klausel 4 Satz 2). (T10)
    Beisatz: Die Verpflichtung darf nicht durch Gefahrtragungs- und andere Freizeichnungsklauseln ausgehöhlt werden. (T11)
    Beisatz: Hier: Klausel 4 Satz 4. (T12)
    Beisatz: Überwälzt eine Klausel die Sachgefahr umfassend auf den Leasingnehmer, ohne zu unterscheiden, ob der Leasinggeber ihm bereits die ordnungsgemäße Nutzungsmöglichkeit verschafft hatte oder nicht, so ist sie unzulässig. Hier: Durch teilweise oder gänzliche Nichtbenützbarkeit, Untergang, Zerstörung, Verlust, Beschädigung oder vorzeitigen Verschleiß des Leasinggegenstandes während der Leasingvertragslaufzeit wird die Pflicht des LN zur Zahlung der vereinbarten Leasingraten nicht berührt. Der LN hat den LG jedoch unverzüglich von allen derartigen oder sonstigen Schadensfällen zu unterrichten (Klausel 11). (T13)
    Beisatz: Durch diese Klausel wird dem Leasingnehmer - zumindest bei kundenfeindlichster Auslegung - auch eine nach § 9 KSchG unzulässige Mängelrügeobliegenheit aufgebürdet. (T14)
    Beisatz: Zum vereinbarten Gebrauch ist ein Fahrzeug nur tauglich, wenn es auch die besonders bedungenen Eigenschaften, etwa die vereinbarte, für die Entscheidung des Leasingnehmers zum Vertragsabschluss wesentliche Ausstattung besitzt. Trifft dies nicht zu, so verletzt der Leasinggeber seine Verpflichtung zur erstmaligen Verschaffung des ordnungsgemäßen Gebrauchs. Zusagen des Lieferanten bezüglich der Ausstattung muss sich der Leasinggeber zurechnen lassen. (T15)
    Veröff: SZ 2010/41
  • 7 Ob 173/10g
    Entscheidungstext OGH 11.05.2011 7 Ob 173/10g
  • 2 Ob 198/10x
    Entscheidungstext OGH 22.06.2011 2 Ob 198/10x
    Vgl; Vgl Beis wie T13 nur: Überwälzt eine Klausel die Sachgefahr umfassend auf den Leasingnehmer, ohne zu unterscheiden, ob der Leasinggeber ihm bereits die ordnungsgemäße Nutzungsmöglichkeit verschafft hatte oder nicht, so ist sie unzulässig. (T16)
    Beisatz: Eine Klausel zum Finanzierungsleasing, die bei der Verschiebung des Gefahrenrisikos nicht zwischen vor und nach ordnungsgemäßer Übergabe des Leasingguts unterscheidet, sondern dem Kunden die gesamte Objektverantwortung aufbürdet, ohne Gewährleistungsansprüche, die im Rahmen des Anspruchs auf eine ordnungsgemäße Übergabe des Leasingobjekts zustehen, auszunehmen, wie es der Rechtsstellung eines Käufers entspricht, ist unzulässig (hier: Klausel 3). (T17)
  • 4 Ob 228/17h
    Entscheidungstext OGH 21.12.2017 4 Ob 228/17h
  • 4 Ob 142/22v
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 17.10.2023 4 Ob 142/22v
  • 7 Ob 128/23h
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.10.2023 7 Ob 128/23h
    Beisatz: Hier: Kläger macht als Leasingnehmer eines PKW Rückstellungs- und Wertminderungsansprüche geltend; Abweisung wegen Unschlüssigkeit durch die Vorinstanzen nicht korrekturbedürftig. (T18)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0020735

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2023

Dokumentnummer

JJR_19850418_OGH0002_0070OB00540_8500000_001

Rechtssatz für 5Ob266/02g; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0117369

Geschäftszahl

5Ob266/02g; 4Ob221/06p; 4Ob59/09v; 2Ob198/10x; 9Ob35/16m; 8Ob144/18m; 4Ob222/22h

Entscheidungsdatum

21.11.2023

Norm

KSchG §6 Abs2 Z1
  1. KSchG § 6 heute
  2. KSchG § 6 gültig ab 01.01.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2003
  3. KSchG § 6 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  4. KSchG § 6 gültig von 01.01.1997 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  5. KSchG § 6 gültig von 01.10.1979 bis 31.12.1996

Rechtssatz

Die Klausel in AGB, wonach das Kreditinstitut zur Kündigung des Kredites zur sofortigen Rückzahlung berechtigt ist, wenn ein Kreditnehmer oder Bürge stirbt, verstößt mangels genereller sachlicher Rechtfertigung des Rücktrittsrechts gegen Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, KSchG.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 266/02g
    Entscheidungstext OGH 20.11.2002 5 Ob 266/02g
    Veröff: SZ 2002/154
  • 4 Ob 221/06p
    Entscheidungstext OGH 20.03.2007 4 Ob 221/06p
    Beisatz: Dass die in der Klausel angeführten Umstände in vielen Fällen geeignet sein können, das Vertrauen der Bank in die Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers zu erschüttern, ändert nichts daran, dass der für eine vorzeitige Beendigung erforderliche wichtige Grund erst dann verwirklicht ist, wenn der in der Klausel angeführte Umstand die Erfüllung der Verbindlichkeiten gegenüber der Bank auch tatsächlich gefährden kann. (T1)
    Beisatz: Hier: AGB für Ankauf- und Barkredite. (Klausel 9) (T2)
  • 4 Ob 59/09v
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 4 Ob 59/09v
    Vgl; Beisatz: Hier: Unwirksamkeit einer Klausel, die den Leasinggeber bei Tod, Handlungsunfähigkeit oder Einstellung des laufenden Geschäftsbetriebes des Leasingnehmers zur fristlosen Vertragsauflösung berechtigt (Klausel 20). (T3)
    Beisatz: Entscheidend für die Zulässigkeit der Vertragsbeendigung ist allerdings auch bei den in dieser Klausel genannten Tatbeständen die konkrete Gefährdung des Leasinggebers im Einzelfall. (T4)
    Bem: Vgl bereits 3 Ob 12/09z (Klausel 14). (T5)
  • 2 Ob 198/10x
    Entscheidungstext OGH 22.06.2011 2 Ob 198/10x
    Auch; Ähnlich Beis wie T1; Ähnlich Beis wie T3; Ähnlich Beis wie T4; Beisatz: Diese Grundsätze gelten auch für das Finanzierungsleasing. (T6)
    Beisatz: In einer Klausel vorgesehene Vertragsauflösungsgründe sind nur dann sachlich gerechtfertigt, wenn sie die Erfüllung der Verbindlichkeiten gegenüber dem Leasinggeber tatsächlich gefährden können. (T7)
    Beisatz: Eine Klausel, wonach Vertragsauflösung mit sofortiger Wirkung gegenüber allen erklärt werden kann, wenn auch nur einer der Vertragspartner mit seinen Zahlungen mehr als 30 Tage im Verzug ist, das Leasingobjekt grob vernachlässigt, seinen Wohnsitz ohne Verständigung ändert oder ins Ausland verlegt, Gefahr für das Eigentum besteht, der Kunde oder auch nur einer der Mitantragsteller stirbt oder über diesen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Vermögens abgewiesen wird oder Exekution geführt wird oder einer vertraglichen Verpflichtung trotz Mahnung nicht nachkommt, stellt nicht auf die Gefährdung der Leasinggeberin ab und ist daher unzulässig. (T8)
    Bem: Klausel 15. (T9)
  • 9 Ob 35/16m
    Entscheidungstext OGH 24.06.2016 9 Ob 35/16m
    Beis wie T1 nur: Der für eine vorzeitige Beendigung erforderliche wichtige Grund ist erst dann verwirklicht, wenn der in der Klausel angeführte Umstand die Erfüllung der Verbindlichkeiten gegenüber der Bank auch tatsächlich gefährden kann. (T10)
    Beisatz: Eine tatsächliche Gefährdung der Erfüllung der Verbindlichkeiten ist etwa dann nicht gegeben, wenn weitere Sicherheiten vorhanden sind oder vom Kreditnehmer oder von dritter Seite gestellt werden können. (T11)
  • 8 Ob 144/18m
    Entscheidungstext OGH 18.11.2019 8 Ob 144/18m
    Beis wie T1; Beis wie T10; Beis wie T11
  • 4 Ob 222/22h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.11.2023 4 Ob 222/22h
    vgl; Beisatz nur wie T10: Hier: Unzulässigkeit einer Klausel, die ein Recht des Flugunternehmers zur Stornierung der Buchung vorsieht. Ein bloßer Betrugsverdacht reicht dafür nicht aus, dies umso mehr als die Einstufung als Betrugsverdacht vom Flugunternehmer selbst vorgenommen werden kann. (T12)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117369

Im RIS seit

20.12.2002

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2024

Dokumentnummer

JJR_20021120_OGH0002_0050OB00266_02G0000_005

Rechtssatz für 4Ob227/06w; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0122040

Geschäftszahl

4Ob227/06w; 4Ob93/07s; 5Ob247/07w; 4Ob54/08g; 10Ob70/07b; 3Ob12/09z; 4Ob59/09v; 2Ob1/09z; 7Ob173/10g; 7Ob216/11g; 7Ob66/12z; 10Ob92/11v; 7Ob84/12x; 7Ob201/12b; 7Ob217/13g; 10Ob28/14m; 1Ob105/14v; 5Ob118/13h; 1Ob88/14v; 7Ob73/15h; 1Ob146/15z; 6Ob169/15v; 1Ob222/15a; 7Ob206/15t; 2Ob20/15b; 6Ob120/15p; 6Ob17/16t; 6Ob242/15d; 6Ob233/15f; 9Ob46/16d; 7Ob217/16m; 10Ob45/16i; 1Ob113/17z; 6Ob228/16x; 4Ob147/17x; 2Ob155/16g; 10Ob60/17x; 9Ob11/18k; 4Ob58/18k; 7Ob155/18x; 9Ob16/18w; 8Ob24/18i; 1Ob124/18v; 10Ob106/18p; 1Ob162/20k; 5Ob15/20x; 9Ob19/20i; 8Ob59/20i; 1Ob201/20w; 9Ob27/21t; 5Ob103/21i; 10Ob19/21y; 5Ob117/21y; 9Ob46/21m; 6Ob127/21a; 8Ob125/21x; 1Ob77/22p; 3Ob155/22y; 6Ob79/22v; 7Ob206/22b; 2Ob11/23s; 8Ob37/23h; 2Ob182/23p; 4Ob222/22h

Entscheidungsdatum

21.11.2023

Norm

KSchG §6 Abs3
  1. KSchG § 6 heute
  2. KSchG § 6 gültig ab 01.01.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2003
  3. KSchG § 6 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  4. KSchG § 6 gültig von 01.01.1997 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  5. KSchG § 6 gültig von 01.10.1979 bis 31.12.1996

Rechtssatz

Ein Querverweis in einem Klauselwerk oder ein Verweis auf Preislisten führt an sich noch nicht zur Intransparenz im Sinn von Paragraph 6, Absatz 3, KSchG. Allerdings kann im Einzelfall unklar sein, welche Rechtsfolgen sich aus dem Zusammenwirken der aufeinander bezogenen Bestimmungen ergeben. Weiters führt die Unzulässigkeit der Bestimmung, auf die verwiesen wird, zwingend zur Unzulässigkeit der verweisenden Bestimmung.

Anmerkung

Bem: Dieser Rechtssatz wurde ursprünglich ein zweites Mal zu RIS-Justiz RS0122073 indiziert. Der Rechtssatz wurde in ein einziges Rechtssatzdokument zusammengeführt. Der Rechtssatz sollte nur mehr mit der führenden RS-Nummer RS0122040 zitiert werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 227/06w
    Entscheidungstext OGH 20.03.2007 4 Ob 227/06w
    Beisatz: Klauseln 7.4 und 7.5 der AGB eines Mobiltelefonnetzbetreibers. (T1); Veröff: SZ 2007/38
  • 4 Ob 93/07s
    Entscheidungstext OGH 22.05.2007 4 Ob 93/07s
  • 5 Ob 247/07w
    Entscheidungstext OGH 05.02.2008 5 Ob 247/07w
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Der in einer Klausel über die Verpflichtung des Konsumenten zum Ersatz von Betreibungskosten enthaltene Hinweis auf die Berechnung dieser Kosten nach den Tarifen der VO BGBl 141/1996 über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen (Inkassogebührenverordnung) ist schon deshalb verfehlt, weil es sich dabei um Höchstsätze handelt, die wegen der Einschränkung auf die Notwendigkeit der Kosten zur zweckentsprechenden Betreibung oder Einbringung (§ 6 Abs 1 Z15 KSchG) gerade nicht maßgeblich sind. Die in der Klausel enthaltene Einschränkung hinsichtlich der zu ersetzenden Gebühren und Kosten „sofern diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich sind" begründet einen zu Intransparenz führenden Widerspruch mit der von der Klausel vorgesehenen Berechnung nach der (nur Höchstsätze enthaltenden) Inkassogebührenverordnung. (T2)
    Beisatz: Unbeschadet der Bestimmung des § 6 Abs 1 Z 15 KSchG verlangt schon das Transparenzgebot für eine Klausel über die Verpflichtung zur Tragung von Betreibungskosten, dass in ihr der zu leistende Betrag entweder selbst genannt oder seine Auffindung durch eine unmittelbar zielführende, auch dem Durchschnittsverbraucher leicht verständliche Verweisung ermöglicht wird. Dem Verbraucher darf kein unklares Bild seiner vertraglichen Verpflichtung vermittelt werden. (T3)
    Beisatz: Der Verweis auf unzulässige Bestimmungen im Klauselwerk hat die Unzulässigkeit der verweisenden Bestimmung selbst zur Folge. (T4)
    Bem: Die Beisätze zu dieser Gleichstellungsindizierung führten beim übernommenen RS0122073 die T-Nummern T1, T2 bzw T3 (T4a)
  • 4 Ob 54/08g
    Entscheidungstext OGH 08.07.2008 4 Ob 54/08g
    Vgl auch; Beisatz: Der Verweis in einer Verordnung auf einen gesetzwidrigen Entgelttarif ist selbst als gesetzwidrig anzusehen. (T5)
  • 10 Ob 70/07b
    Entscheidungstext OGH 28.01.2009 10 Ob 70/07b
    Beis wie T4; Beisatz: Hier: Klausel in AGB eines Kreditkartenunternehmens (Klausel 17). (T6)
    Bem: Der Beisatz zu dieser Gleichstellungsindizierung führte beim übernommenen RS0122073 die T-Nummer T4. (T6a)
  • 3 Ob 12/09z
    Entscheidungstext OGH 19.05.2009 3 Ob 12/09z
    Auch; Beisatz: Hier: Klausel in AGB von Finanzierungsleasingverträgen. (T7)
  • 4 Ob 59/09v
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 4 Ob 59/09v
    Auch
  • 2 Ob 1/09z
    Entscheidungstext OGH 22.04.2010 2 Ob 1/09z
    Auch; Beis wie T7; Veröff: SZ 2010/41
  • 7 Ob 173/10g
    Entscheidungstext OGH 11.05.2011 7 Ob 173/10g
    Auch; Beis wie T7
  • 7 Ob 216/11g
    Entscheidungstext OGH 21.12.2011 7 Ob 216/11g
    Auch; Beisatz: Hier: Bloßer Verweis auf § 6 Abs 3 VersVG. (T8)
  • 7 Ob 66/12z
    Entscheidungstext OGH 28.06.2012 7 Ob 66/12z
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Leistungsfreiheit des Versicherers „nach Maßgabe von § 6 Abs 2 VersVG“: Klausel nicht intransparent. (T9)
    Beisatz: Hier: Art 19.2 ABE 2004. (T10)
  • 10 Ob 92/11v
    Entscheidungstext OGH 20.11.2012 10 Ob 92/11v
    Auch
  • 7 Ob 84/12x
    Entscheidungstext OGH 14.11.2012 7 Ob 84/12x
    Auch; Beisatz: Hier: AGB eines Anbieters von Leistungen im Bereich Internet/Telekommunikation/Kabelfernsehen - Verbandsprozess. (T11)
    Veröff: SZ 2012/115
  • 7 Ob 201/12b
    Entscheidungstext OGH 23.01.2013 7 Ob 201/12b
    Vgl auch; Vgl auch Beis wie T3; Beisatz: Allgemeine Versicherungsbedingungen ARB 2010. (T12)
    Veröff: SZ 2013/5
  • 7 Ob 217/13g
    Entscheidungstext OGH 26.02.2014 7 Ob 217/13g
    Auch; nur: Ein Querverweis in einem Klauselwerk oder ein Verweis auf Preislisten führt an sich noch nicht zur Intransparenz im Sinn von § 6 Abs 3 KSchG. Allerdings kann im Einzelfall unklar sein, welche Rechtsfolgen sich aus dem Zusammenwirken der aufeinander bezogenen Bestimmungen ergeben. (T13)
  • 10 Ob 28/14m
    Entscheidungstext OGH 15.07.2014 10 Ob 28/14m
    Vgl auch; Beis wie T2
  • 1 Ob 105/14v
    Entscheidungstext OGH 24.07.2014 1 Ob 105/14v
    Auch; Veröff: SZ 2014/71
  • 5 Ob 118/13h
    Entscheidungstext OGH 25.07.2014 5 Ob 118/13h
    nur T13
  • 1 Ob 88/14v
    Entscheidungstext OGH 27.11.2014 1 Ob 88/14v
    Vgl auch; Beisatz: Zur Klausel: „Ergänzende Bedingungen: Im Übrigen gelten die 'Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Bankgeschäfte (AGB)' und für das Wertpapier‑Banking die im Internet ersichtlichen Nutzungsbedingungen.“ (T14)
  • 7 Ob 73/15h
    Entscheidungstext OGH 02.07.2015 7 Ob 73/15h
    nur T13; Beisatz: Ergibt sich aus der Klausel in einem Seminarvertrag nicht, welchen konkreten Inhalt die von ihm gebuchten Seminare haben, widerspricht die Klausel dem Bestimmtheitsgebot des § 6 Abs 3 KSchG. (T15)
    Beisatz: Es widerspricht dem Transparenzgebot, wenn der Verbraucher gezwungen ist, sich die notwendigen Informationen aus dem Seminarvertrag, der Broschüre und der Homepage „zusammenzusuchen“, um vor der Anmeldung zur Teilnahme am Seminar lediglich allgemeine Informationen zu den Themen zu bekommen. (T16)
  • 1 Ob 146/15z
    Entscheidungstext OGH 22.12.2015 1 Ob 146/15z
    Vgl
  • 6 Ob 169/15v
    Entscheidungstext OGH 21.12.2015 6 Ob 169/15v
    Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Ist hingegen umgekehrt nicht die verwiesene, sondern nur die verweisende Klausel unzulässig, führt dies nicht automatisch auch zur Unzulässigkeit der verwiesenen Klausel. (T17)
  • 1 Ob 222/15a
    Entscheidungstext OGH 22.12.2015 1 Ob 222/15a
    Auch
  • 7 Ob 206/15t
    Entscheidungstext OGH 16.12.2015 7 Ob 206/15t
    Vgl
  • 2 Ob 20/15b
    Entscheidungstext OGH 25.02.2016 2 Ob 20/15b
    Vgl; Veröff: SZ 2016/22
  • 6 Ob 120/15p
    Entscheidungstext OGH 20.07.2016 6 Ob 120/15p
    nur T13; Beisatz: Ein Pauschalverweis auf AGB führt typischerweise dazu, dass sich der Kunde aus den AGB erst jene Regelung heraussuchen muss, die auch für das mit ihm geschlossene Vertragsverhältnis gelten sollen. (T18)
    Beisatz: Dieser Grundsatz kommt jedoch nicht zur Anwendung, wenn – wie im vorliegenden Fall – nicht völlig allgemeine AGB zum Vertragsbestandteil gemacht werden, sondern lediglich solche, die das konkrete Rechtsgeschäft näher regeln. In einem solchen Fall bedarf es ja eines „Heraussuchens“ der konkret maßgeblichen Bestimmungen nicht. (T19)
    Beisatz: Der Hinweis, dass die weiteren Nutzungsbedingungen „im Internet ersichtlich“ seien, stellt nicht sicher, dass der Verbraucher diese zuverlässig in ihrer für das konkrete Vertragsverhältnis gültigen Form auffinden kann. (T20)
    Beisatz: Unklar ist auch, ob diese Bedingungen in der zum Zeitpunkt des ursprünglichen Vertragsschlusses gültigen Fassung auf das Vertragsverhältnis Anwendung finden sollen oder aber in der zu jenem Zeitpunkt gültigen Fassung, in der der Kunde Einzelleistungen der Bank in Anspruch nimmt bzw Transaktionen durchführt. (T21)
  • 6 Ob 17/16t
    Entscheidungstext OGH 27.06.2016 6 Ob 17/16t
    Beis ähnlich wie T16; Beisatz: Der Verweis auf Preisinformationen mithilfe des „Schalteraushangs“ ist dem durchaus vergleichbar. (T22)
  • 6 Ob 242/15d
    Entscheidungstext OGH 22.12.2016 6 Ob 242/15d
    Beis wie T4; Beis wie T14
  • 6 Ob 233/15f
    Entscheidungstext OGH 22.12.2016 6 Ob 233/15f
    Beis wie T3
  • 9 Ob 46/16d
    Entscheidungstext OGH 28.02.2017 9 Ob 46/16d
    Vgl auch
  • 7 Ob 217/16m
    Entscheidungstext OGH 26.04.2017 7 Ob 217/16m
    Auch; Beisatz: Hier: Klausel 13 bis 16. (T23)
  • 10 Ob 45/16i
    Entscheidungstext OGH 18.05.2017 10 Ob 45/16i
  • 1 Ob 113/17z
    Entscheidungstext OGH 30.08.2017 1 Ob 113/17z
  • 6 Ob 228/16x
    Entscheidungstext OGH 29.08.2017 6 Ob 228/16x
    Beis wie T4
  • 4 Ob 147/17x
    Entscheidungstext OGH 23.01.2018 4 Ob 147/17x
  • 2 Ob 155/16g
    Entscheidungstext OGH 14.12.2017 2 Ob 155/16g
    Beis wie T18; Beisatz: Die in der Klausel enthaltene Vorrangregelung ändert nichts an dieser Intransparenz, zwingt sie den Verbraucher doch dazu, im Einzelfall zu beurteilen, ob Bestimmungen der verschiedenen AGB im Widerspruch zueinander stehen oder nicht. (T24)
    Veröff: SZ 2017/143
  • 10 Ob 60/17x
    Entscheidungstext OGHOGH 20.02.2018 10 Ob 60/17x
    nur: Ein Verweis auf Preislisten an sich führt noch nicht zur Intransparenz iSd § 6 Abs 3 KSchG. (T25)
    Beisatz: Eine unzulässige Intransparenz liegt jedoch vor, wenn der Unternehmer die im Preisblatt verzeichneten Entgelte dem Verbraucher nicht in jedem Fall verrechnen kann. (T26)
    Veröff: SZ 2018/10
  • 9 Ob 11/18k
    Entscheidungstext OGH 25.04.2018 9 Ob 11/18k
  • 4 Ob 58/18k
    Entscheidungstext OGH 29.05.2018 4 Ob 58/18k
    Beis wie T3; Veröff: SZ 2018/47
  • 7 Ob 155/18x
    Entscheidungstext OGH 26.09.2018 7 Ob 155/18x
    Vgl
  • 9 Ob 16/18w
    Entscheidungstext OGH 24.01.2019 9 Ob 16/18w
    Auch; Beis wie T16
  • 8 Ob 24/18i
    Entscheidungstext OGH 25.01.2019 8 Ob 24/18i
    Beis ähnlich wie T16; Beis wie T22
  • 1 Ob 124/18v
    Entscheidungstext OGH 03.04.2019 1 Ob 124/18v
  • 10 Ob 106/18p
    Entscheidungstext OGH 13.09.2019 10 Ob 106/18p
    Beisatz: Dies muss sinngemäß auch dann gelten, wenn die Verweisung auf eine unzulässige Bestimmung außerhalb der eigenen AGB erfolgt. (T27)
  • 1 Ob 162/20k
    Entscheidungstext OGH 20.10.2020 1 Ob 162/20k
    Vgl; Beis wie T24
  • 5 Ob 15/20x
    Entscheidungstext OGH 22.10.2020 5 Ob 15/20x
    Vgl; nur T13; Beis wie T17
  • 9 Ob 19/20i
    Entscheidungstext OGH 29.09.2020 9 Ob 19/20i
    Vgl; nur T25
  • 8 Ob 59/20i
    Entscheidungstext OGH 18.12.2020 8 Ob 59/20i
    Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: AGB eines Ticketvermittlers eines „Online Ticket Marktplatzes“ ‑ Verbandsprozess. (T28)
  • 1 Ob 201/20w
    Entscheidungstext OGH 18.05.2021 1 Ob 201/20w
    Beisatz: Hier: AGB eines Edelmetallhandelsunternehmens [Klausel 7]. (T29)
  • 9 Ob 27/21t
    Entscheidungstext OGH 24.06.2021 9 Ob 27/21t
    Vgl; Beis wie T24; Beisatz: Hier: AGB eines Luftfahrtunternehmens [Klausel 1] - Verbandsprozess. (T30)
  • 5 Ob 103/21i
    Entscheidungstext OGH 28.09.2021 5 Ob 103/21i
  • 10 Ob 19/21y
    Entscheidungstext OGH 14.12.2021 10 Ob 19/21y
    Beis wie T24
  • 5 Ob 117/21y
    Entscheidungstext OGH 24.03.2022 5 Ob 117/21y
  • 9 Ob 46/21m
    Entscheidungstext OGH 27.01.2022 9 Ob 46/21m
    nur: Weiters führt die Unzulässigkeit der Bestimmung, auf die verwiesen wird, zwingend zur Unzulässigkeit der verweisenden Bestimmung. (T31)
    Beisatz: Hier: Klauseln in AGB eines Energieversorgungsunternehmens. (T32)
  • 6 Ob 127/21a
    Entscheidungstext OGH 18.03.2022 6 Ob 127/21a
    Vgl; Beis wie T24; Beis wie T30
  • 8 Ob 125/21x
    Entscheidungstext OGH 25.01.2022 8 Ob 125/21x
    Beisatz: Wird dem Verbraucher aufgebürdet, Allgemeine Bestimmungen und Sonderbestimmungen miteinander zu vergleichen und zu entscheiden, inwieweit welche Regelung ergänzt oder abgeändert wird ist die Klausel intransparent. (T33)
  • 1 Ob 77/22p
    Entscheidungstext OGH 22.06.2022 1 Ob 77/22p
    Beis wie T16
  • 3 Ob 155/22y
    Entscheidungstext OGH 17.11.2022 3 Ob 155/22y
    Vgl; nur T31
  • 6 Ob 79/22v
    Entscheidungstext OGH 17.02.2023 6 Ob 79/22v
    Vgl; nur T31
  • 7 Ob 206/22b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.02.2023 7 Ob 206/22b
    vgl; Beisatz wie T16
  • 2 Ob 11/23s
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.02.2023 2 Ob 11/23s
    vgl; Beisatz: Hier: AGB-Änderung durch Mitteilung zur „Aktualisierung der Nutzungsbedingungen und der Datenschutzrichtlinie“ samt „Zustimmen“-Button bei Messenger-Dienst als intransparent beurteilt. (T34)
    Beisatz: Das Berufungsgericht ist vertretbar davon ausgegangen, dass der Verbraucher auch unter Berücksichtigung der in der Klausel enthaltenen Hyperlinks kein klares und umfassendes Bild davon vermittelt bekommt, in welchen Punkten sich die AGB konkret ändern. (T35)
  • 8 Ob 37/23h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.05.2023 8 Ob 37/23h
    Beisatz: Hier: Prüfung, ob der in einer Klausel eines Bestandvertrags vorgesehene Pauschalbetrag für Betriebskosten auch die Kosten des Betriebs einer gemeinsamen Wärmeversorgungsanlage im Sinne einer weiteren Klausel umfasst. Intransparenz verneint, weil kein Grund zu Annahme bestehe, dass sich der Vermieter eine doppelte Verrechnung der Wärme- und Kaltwasserkosten vorbehalten wollte, weshalb die Klauseln selbst bei kundenfeindlichster Auslegung nur dahin verstanden werden können, dass die vom Vermieter verrechneten Pauschalbeträge nicht jene Wärme- und Kaltwasserkosten enthalten dürfen, die aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung über einen Dritten abgerechnet werden. (T36)
  • 2 Ob 182/23p
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.11.2023 2 Ob 182/23p
    Beisatz wie T31: Hier: Klauseln betreffend einen Vergütungsplan - Marketervereinbarung. (T37)
  • 4 Ob 222/22h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.11.2023 4 Ob 222/22h
    Beisatz: Hier: Verweis in Beförderungsbedingungen, dass zusätzlich zu Beförderungsbestimmungen die Pauschalreisebedingungen gelten. (T39)
    Beisatz: Wird dem Verbraucher aufgebürdet, Allgemeine Bestimmungen und Sonderbestimmungen miteinander zu vergleichen und zu entscheiden, inwieweit welche Regelung ergänzt oder abgeändert wird, ist die Klausel intransparent. (T40)
    Beisatz wie T16: Hier: Verweis auf einen Zeitraum, in dem ein Entgelt beim Unternehmer einzugehen hat, widerspricht dem Transparenzgebot, weil der Verbraucher gezwungen ist, sich die notwendigen Informationen aus den AGB und der Website zusammenzusuchen. (T41); Beisatz wie T4; Beisatz wie T31

Schlagworte

Transparenzgebot

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122040

Im RIS seit

19.04.2007

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2024

Dokumentnummer

JJR_20070320_OGH0002_0040OB00227_06W0000_004

Rechtssatz für 2Ob571/79; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0019456

Geschäftszahl

2Ob571/79; 5Ob685/80; 8Ob625/87; 1Ob2141/96a; 3Ob12/09z; 4Ob59/09v; 2Ob1/09z; 8Ob26/12z; 4Ob142/22v; 7Ob128/23h; 8Ob109/23x

Entscheidungsdatum

13.12.2023

Rechtssatz

Beim mittelbaren Finanzierungsleasing ist der Leasing-Geber nur verpflichtet, bei einem bestimmten Hersteller oder Händler den vom Leasing-Nehmer ausgewählten Gegenstand zu kaufen und zu erwerben und dem Leasing-Nehmer zu überlassen. Im Übrigen übernimmt der Leasing-Geber nur die Finanzierungsaufgabe, trägt das Kreditrisiko, also das Risiko der Zahlungsfähigkeit des Leasing-Nehmers, und ist durch sein Eigentum an der Sache gesichert.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 571/79
    Entscheidungstext OGH 06.11.1979 2 Ob 571/79
    Veröff: 52/157
  • 5 Ob 685/80
    Entscheidungstext OGH 07.10.1980 5 Ob 685/80
    Veröff: SZ 53/128 = EvBl 1981/53 S 182 = JBl 1982,647
  • 8 Ob 625/87
    Entscheidungstext OGH 14.06.1988 8 Ob 625/87
    Veröff: JBl 1988,719 = ÖBA 1989,316 (Iro)
  • 1 Ob 2141/96a
    Entscheidungstext OGH 26.07.1996 1 Ob 2141/96a
    Auch; Veröff: SZ 69/171
  • 3 Ob 12/09z
    Entscheidungstext OGH 19.05.2009 3 Ob 12/09z
    nur: Im Übrigen übernimmt der Leasing-Geber nur die Finanzierungsaufgabe, trägt das Kreditrisiko, also das Risiko der Zahlungsfähigkeit des Leasing-Nehmers, und ist durch sein Eigentum an der Sache gesichert. (T1);
    Beisatz: Typischerweise ist die Vertragsgestaltung im Interesse des Leasinggebers auf eine Amortisation des eingesetzten Kapitals zuzüglich Finanzierungskosten und angemessenem Gewinn gerichtet. (T2)
  • 4 Ob 59/09v
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 4 Ob 59/09v
    Auch; Beisatz: Das Finanzierungsleasing ist eine Form der Investitionsfinanzierung, bei dem an die Stelle des Eigentumserwerbs an den Anlagegütern die bloße Gebrauchsüberlassung tritt. (T3)
  • 2 Ob 1/09z
    Entscheidungstext OGH 22.04.2010 2 Ob 1/09z
    Auch; nur T1; Beis wie T3; Veröff: SZ 2010/41
  • 8 Ob 26/12z
    Entscheidungstext OGH 05.04.2013 8 Ob 26/12z
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T3
  • 4 Ob 142/22v
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 17.10.2023 4 Ob 142/22v
    nur T1; Beisatz wie T3
  • 7 Ob 128/23h
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.10.2023 7 Ob 128/23h
    Beisatz wie T3
    Beisatz: Hier: Kläger macht als Leasingnehmer eines PKW Rückstellungs- und Wertminderungsansprüche geltend; Abweisung wegen Unschlüssigkeit durch die Vorinstanzen nicht korrekturbedürftig. (T4)
  • 8 Ob 109/23x
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 13.12.2023 8 Ob 109/23x
    Beisatz: Hier: Schlüssigkeit einer Klage, mit der der Leasingnehmer Schadenersatz vom KFZ-Hersteller begehrt, bejaht, da Abschluss des
    Kaufvertrag einen Monat vor Abschluss des Leasingvertrags erfolgte und eine Anzahlung geleistet wurde. Abgrenzung zu 7 Ob 128/23h (T4). (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0019456

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2024

Dokumentnummer

JJR_19791106_OGH0002_0020OB00571_7900000_005

Rechtssatz für 1Ob788/81; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0020007

Geschäftszahl

1Ob788/81; 1Ob790/82; 5Ob663/82; 5Ob667/83; 8Ob607/84; 2Ob639/85; 13Os89/86; 6Ob575/86; 8Ob625/87; 6Ob709/88; 8Ob545/91; 2Ob570/91; 7Ob526/92; 8Ob1654/93; 1Ob2141/96a; 1Ob416/97a; 8Ob220/02i; 5Ob183/03b; 3Ob324/04z; 3Ob48/05p; 3Ob12/09z; 4Ob59/09v; 2Ob198/10x; 8Ob26/12z; 4Ob24/15f; 9Ob53/20i; 7Ob74/23t; 4Ob142/22v; 5Ob118/23y; 8Ob109/23x

Entscheidungsdatum

13.12.2023

Rechtssatz

Ein Leasingvertrag beinhaltet Elemente von Miete und Kauf; je nach der individuellen Ausgestaltung des Vertrages entspricht er eher dem einen oder dem anderen Typ.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 788/81
    Entscheidungstext OGH 27.01.1982 1 Ob 788/81
    Veröff: EvBl 1982/68 S 235
  • 1 Ob 790/82
    Entscheidungstext OGH 15.12.1982 1 Ob 790/82
  • 5 Ob 663/82
    Entscheidungstext OGH 14.06.1983 5 Ob 663/82
    Beisatz: In der Regel handelt es sich um Mietverträge, wenn auch nach den typenspezifischen Eigenarten des Leasingvertrages abweichend vom Mieter dem Leasingnehmer - wie einem Käufer - die Gefahr des zufälligen Unterganges der Sache üblicherweise durch Vereinbarung aufgebürdet wird. (T1) Veröff: SZ 56/92
  • 5 Ob 667/83
    Entscheidungstext OGH 10.07.1984 5 Ob 667/83
    Beis wie T1 nur: In der Regel handelt es sich um Mietverträge. (T2)
  • 8 Ob 607/84
    Entscheidungstext OGH 22.11.1984 8 Ob 607/84
    Veröff: SZ 57/186 = RdW 1985,150 = JBl 1985,350
  • 2 Ob 639/85
    Entscheidungstext OGH 02.12.1986 2 Ob 639/85
    Beisatz: Beim Operating - Leasing handelt es sich meist um Miete, beim Finanzierungsleasing werden im allgemeinen die kaufvertraglichen und kreditvertraglichen Elemente überwiegen. (T3) Veröff: SZ 59/213 = JBl 1987,662 = RdW 1987,80 (Iro 77)
  • 13 Os 89/86
    Entscheidungstext OGH 27.11.1986 13 Os 89/86
    Vgl auch; Beisatz: Zum Unterschied von Finanzierungs - Leasing (mit Kaufoption) und sogenannte Operating - Leasing. (T4)
  • 6 Ob 575/86
    Entscheidungstext OGH 22.03.1988 6 Ob 575/86
    Vgl auch; Beisatz: Sale - and - Lease - Back - Verträge sowie "gewöhnliche" Finanzierungsleasingverträge sind (ab Eigentumsübertragung an den Leasinggeber) "in erster Linie" als Mietverträge zu beurteilen. (T5) Veröff: SZ 61/70
  • 8 Ob 625/87
    Entscheidungstext OGH 14.06.1988 8 Ob 625/87
    Auch; Beis wie T1; Veröff: JBl 1988,719 = ÖBA 1989,316 (Iro)
  • 6 Ob 709/88
    Entscheidungstext OGH 09.02.1989 6 Ob 709/88
  • 8 Ob 545/91
    Entscheidungstext OGH 06.06.1991 8 Ob 545/91
    Beisatz: Die in der Regel zu beobachtende Ausgestaltung rückt ihn in große Nähe des Kaufvertrages. Dementsprechend enthält er sowohl Elemente eines Zielschuldverhältnisses als auch solche eines Dauerschuldverhältnisses. (T6) Veröff: SZ 64/73 = ÖBA 1992,838 = ecolex 1991,844
  • 2 Ob 570/91
    Entscheidungstext OGH 11.11.1991 2 Ob 570/91
    Auch; Veröff: EvBl 1992/90 S 411
  • 7 Ob 526/92
    Entscheidungstext OGH 19.03.1992 7 Ob 526/92
    Veröff: ÖBA 1992,942 = ÖAV 1992,127 = RdW 1993,179
  • 8 Ob 1654/93
    Entscheidungstext OGH 30.11.1993 8 Ob 1654/93
  • 1 Ob 2141/96a
    Entscheidungstext OGH 26.07.1996 1 Ob 2141/96a
    Beis wie T3; Veröff: SZ 69/171
  • 1 Ob 416/97a
    Entscheidungstext OGH 28.04.1998 1 Ob 416/97a
    Auch; nur: Ein Leasingvertrag beinhaltet Elemente von Miete. (T7)
  • 8 Ob 220/02i
    Entscheidungstext OGH 26.06.2003 8 Ob 220/02i
    Beisatz: Inwieweit in einem "Kreditrahmen" Sale-and-lease-back-Verträge im Ergebnis einer Sicherungsübereignung dienen, kann nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles ermittelt werden und stellt damit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar. (T8)
  • 5 Ob 183/03b
    Entscheidungstext OGH 20.01.2004 5 Ob 183/03b
    nur: Ein Leasingvertrag beinhaltet Elemente von Miete und Kauf. (T9); Veröff: SZ 2004/9
  • 3 Ob 324/04z
    Entscheidungstext OGH 30.06.2005 3 Ob 324/04z
    Auch; Beisatz: Nichts anderes gilt auch für die Abgrenzung von Pachtvertrag und „Vertrag sui generis mit starker kaufrechtlicher Komponente". (T10)
  • 3 Ob 48/05p
    Entscheidungstext OGH 26.07.2006 3 Ob 48/05p
    nur T5
  • 3 Ob 12/09z
    Entscheidungstext OGH 19.05.2009 3 Ob 12/09z
    Auch; Beisatz: Finanzierungsleasingverträge werden teils als „Sachüberlassungsverträge eigener Art", teils als „atypische Mietverträge" (so ein Teil der deutschen Lehre und Rechtsprechung), aber auch als Verträge mit kauf- und kreditvertraglichen Elementen qualifiziert. Maßgeblich ist immer die individuelle Vertragsgestaltung. Je nach dieser Ausgestaltung ist die Frage zu beantworten, ob die Elemente des Kaufs oder der Miete überwiegen oder ob - wegen der herrschenden Vertragsfreiheit denkbar - ein Vertrag „sui generis" vorliegt. (T11)
    Beisatz: Eine generelle Heranziehung der gesetzlichen Vorschriften über den Bestandvertrag kommt jedenfalls für das nach den hier zu beurteilenden AGB vorliegende mittelbare „Teilamortisationsleasing" nicht in Betracht: Zu gravierend sind die Unterschiede zum Mietvertrag: Zwar wird auch dem Leasingnehmer der Gebrauch einer Sache gegen Entgelt verschafft. Allerdings steht nicht die vorübergehende Beschaffung der Gebrauchsmöglichkeit, sondern der dauernde Einsatz des Wirtschaftsguts im Vordergrund. Aus Finanzierungsgründen wird die Rechtsform des Leasingvertrags gewählt. (T12)
    Beisatz: Unter Berücksichtigung der hier vorliegenden konkreten Vertragsgestaltung (Unkündbarkeit für den Leasingnehmer; Möglichkeit des Ankaufs des Fahrzeugs zum kalkulierten Restwert bzw Tragung des wirtschaftlichen Risikos einer Wertminderung) nähert sich die Vertragsposition des Leasingnehmers wirtschaftlich jener des Käufers beim drittfinanzierten Kauf. (T13)
  • 4 Ob 59/09v
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 4 Ob 59/09v
    Vgl; Beis wie T11; Beis wie T12; Beis wie T13
  • 2 Ob 198/10x
    Entscheidungstext OGH 22.06.2011 2 Ob 198/10x
    Vgl; Auch Beis wie T3
  • 8 Ob 26/12z
    Entscheidungstext OGH 05.04.2013 8 Ob 26/12z
    Auch
  • 4 Ob 24/15f
    Entscheidungstext OGH 24.03.2015 4 Ob 24/15f
    Beisatz: Hier: Analoge Anwendung von § 26 Abs 1 Z 3 und 4 VKrG auf den beworbenen Kilometerabrechnungsvertrag. (T14);
    Veröff: SZ 2015/24
  • 9 Ob 53/20i
    Entscheidungstext OGH 25.11.2020 9 Ob 53/20i
    Beisatz: Hier: PKW-Leasing; Schaden aus Leasingvertrag und Schadensverlagerung. (T15)
  • 7 Ob 74/23t
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 30.08.2023 7 Ob 74/23t
    vgl; Beisatz wie T15
  • 4 Ob 142/22v
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 17.10.2023 4 Ob 142/22v
    Beisatz nur wie T11
  • 5 Ob 118/23y
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 16.11.2023 5 Ob 118/23y
    Beisatz: Hier: (Finanzierungs-)Leasing im Zusammenhang mit dem "Diesel-Abgasskandal" (T16)
  • 8 Ob 109/23x
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 13.12.2023 8 Ob 109/23x
    Beisatz: Hier: KFZ-Kauf, wobei die Kläger zunächst das Fahrzeug selbst kauften und eine Anzahlung leisteten und einen Monat später einen Leasingvertrag abschlossen. Schaden durch überhöhten Kaufpreis (T17)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0020007

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2024

Dokumentnummer

JJR_19820127_OGH0002_0010OB00788_8100000_001

Rechtssatz für 6Ob691/90; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0120830

Geschäftszahl

6Ob691/90; 6Ob30/05p; 6Ob241/07w; 3Ob12/09z; 7Ob230/08m; 4Ob59/09v; 2Ob1/09z; 2Ob198/10x; 8Ob26/12z; 4Ob209/17i; 8Ob157/22d; 7Ob128/23h; 8Ob109/23x

Entscheidungsdatum

13.12.2023

Rechtssatz

Der Finanzierungsleasingvertrag ist ein Vollamortisationsvertrag. Er soll dem Leasinggeber den Anschaffungswert für das Leasinggut, neben allen sonstigen Aufwendungen, einschließlich Zinsen für das ausgelegte Kapital und einen Gewinnanteil gewährleisten. Auch Teilamortisationsverträge, bei welchen das Nutzungspotential des Leasingguts durch die Grundvertragszeit nicht restlos ausgeschöpft wird, sondern ein Restwert des Leasingguts verbleibt, sind so konzipiert, dass dem Leasinggeber die Vollamortisation garantiert wird, wobei der kalkulierte Restwert den während der Grundmietzeit nicht amortisierten Teil der Gesamtkosten des Leasinggebers darstellt. Hinsichtlich dieses kalkulierten Restwertes hat der Leasingnehmer, sowohl das Risiko der Wertminderung als auch die Chance der Wertsteigerung. Unterschreitet der tatsächliche Wert des Leasingguts bei Vertragsende den kalkulierten Restwert, ist der Leasingnehmer zum Ersatz des Minderwertes verpflichtet, liegt der Zeitwert über dem kalkulierten Restwert, erhält der Leasingnehmer einen Teil der Differenz.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 691/90
    Entscheidungstext OGH 29.11.1990 6 Ob 691/90
  • 6 Ob 30/05p
    Entscheidungstext OGH 27.04.2006 6 Ob 30/05p
    Auch
  • 6 Ob 241/07w
    Entscheidungstext OGH 17.12.2008 6 Ob 241/07w
    Vgl; Beisatz: Das Finanzierungsleasing ist eine Form der Investitionsfinanzierung, bei dem an die Stelle des Eigentumserwerbs an den Anlagegütern die bloße Gebrauchsüberlassung tritt. Typischerweise ist die Vertragsgestaltung im Interesse des Leasinggebers auf eine Amortisation des eingesetzten Kapitals zuzüglich Finanzierungskosten und angemessenem Gewinn gerichtet. (T1);
    Beisatz: Die Leasingraten stehen in keinem Zusammenhang mit marktüblichen Mietzinszahlungen für ein gleichwertiges Objekt. (T2); Beisatz: Die Höhe der Leasingraten ist - anders als im Mietrecht - nicht an den aktuellen Nutzungswert gekoppelt. Mit zunehmender Entwertung des Leasingguts gegen Ende der Grundlaufzeit können die Leasingraten nicht selten den Gebrauchswert um ein Mehrfaches übersteigen. (T3);
    Beisatz: Dabei wird dieses Ziel beim Vollamortisationsleasing dadurch erreicht, dass der Vertrag bis zu einem Zeitpunkt unkündbar ist („Grundlaufzeit") und die Summe der bis dahin zu entrichtenden Raten alle Aufwendungen für die Anschaffung und Refinanzierung sowie einen Gewinn abdeckt. (T4);
    Beisatz: Beim Teilamortisationsleasing ist die angestrebte volle Amortisation dadurch gewährleistet, dass neben der Summe der Leasingraten auch der erwartete oder kalkulierte Restwert des Leasingguts eine maßgebende Rolle spielt. In diesem Fall hat der Leasingnehmer entweder das Leasinggut zum vereinbarten Restwert zu übernehmen („Andienungsrecht" des Leasinggebers) oder unabhängig davon dem Leasinggeber den kalkulierten Restwert zu garantieren. (T5)
  • 3 Ob 12/09z
    Entscheidungstext OGH 19.05.2009 3 Ob 12/09z
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Der Leasingnehmer trägt das Risiko der Wertminderung; ihm kommt dafür auch eine allfällige Wertsteigerung (Zeitwert über dem kalkulierten Restwert) zugute. (T6)
  • 7 Ob 230/08m
    Entscheidungstext OGH 13.05.2009 7 Ob 230/08m
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T5
  • 4 Ob 59/09v
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 4 Ob 59/09v
    Vgl; Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Die Klausel „Der Leasingnehmer verpflichtet sich, eine eventuelle Differenz zwischen dem nach ordnungsgemäßer Vertragsbeendigung erzielten Verwertungserlös und diesem kalkulierten Restwert zur Abdeckung der erhöhten Wertminderung nach Aufforderung prompt nachzuzahlen, von etwaigen Mehrerlösen erhält der Leasingnehmer 75 %." (Klausel 13) ist unwirksam. (T7)
  • 2 Ob 1/09z
    Entscheidungstext OGH 22.04.2010 2 Ob 1/09z
    Auch; nur: Der Finanzierungsleasingvertrag ist ein Vollamortisationsvertrag. Er soll dem Leasinggeber den Anschaffungswert für das Leasinggut, neben allen sonstigen Aufwendungen, einschließlich Zinsen für das ausgelegte Kapital und einen Gewinnanteil gewährleisten. Auch Teilamortisationsverträge, bei welchen das Nutzungspotential des Leasingguts durch die Grundvertragszeit nicht restlos ausgeschöpft wird, sondern ein Restwert des Leasingguts verbleibt, sind so konzipiert, dass dem Leasinggeber die Vollamortisation garantiert wird, wobei der kalkulierte Restwert den während der Grundmietzeit nicht amortisierten Teil der Gesamtkosten des Leasinggebers darstellt. (T8);
    Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Die Vertragsgestaltung ist typischerweise im Interesse des Leasinggebers auf eine Amortisation des eingesetzten Kapitals zuzüglich Finanzierungskosten und angemessenem Gewinn gerichtet. (T9);
    Beis wie T7; Bem: Hier: Klausel 30. (T10); Veröff: SZ 2010/41
  • 2 Ob 198/10x
    Entscheidungstext OGH 22.06.2011 2 Ob 198/10x
    Vgl auch; Vgl Beis wie T6; Auch Beis wie T7; Beisatz: Eine 75%‑Regelung nur für den Mehr‑ nicht aber für den Mindererlös hinsichtlich der Differenz zwischen Verwertungsergebnis und kalkulatorischem Restwert ist gröblich benachteiligend. (T11); Bem: Klausel 21. (T12)
  • 8 Ob 26/12z
    Entscheidungstext OGH 05.04.2013 8 Ob 26/12z
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T6
  • 4 Ob 209/17i
    Entscheidungstext OGH 23.01.2018 4 Ob 209/17i
    Vgl
  • 8 Ob 157/22d
    Entscheidungstext OGH 25.01.2023 8 Ob 157/22d
    Vgl; Beis nur wie T1; Beis nur wie T5; Beis nur wie T6
  • 7 Ob 128/23h
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.10.2023 7 Ob 128/23h
    Beisatz wie T1
    Beisatz: Hier: Kläger macht als Leasingnehmer eines PKW Rückstellungs- und Wertminderungsansprüche geltend; Abweisung wegen Unschlüssigkeit durch die Vorinstanzen nicht korrekturbedürftig. (T13)
  • 8 Ob 109/23x
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 13.12.2023 8 Ob 109/23x
    Beisatz: Hier: Schlüssigkeit einer Klage, mit der der Leasingnehmer Schadenersatz vom KFZ-Hersteller begehrt, bejaht, da Abschluss des
    Kaufvertrag einen Monat vor Abschluss des Leasingvertrags erfolgte und eine Anzahlung geleistet wurde. Abgrenzung zu 7 Ob 88/23a (T13). (T14)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0120830

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2024

Dokumentnummer

JJR_19901129_OGH0002_0060OB00691_9000000_003

Rechtssatz für 1Ob538/93; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0016908

Geschäftszahl

1Ob538/93; 3Ob146/99p; 4Ob112/04f; 7Ob216/05y; 4Ob227/06w; 4Ob5/08a; 6Ob253/07k; 6Ob241/07w; 2Ob137/08y; 3Ob12/09z; 9Ob81/08i; 4Ob59/09v; 1Ob131/09k; 5Ob138/09v; 6Ob104/09a; 6Ob212/09h; 7Ob15/10x; 6Ob220/09k; 7Ob266/09g; 6Ob100/10i; 1Ob105/10p; 2Ob1/09z; 2Ob73/10i; 7Ob173/10g; 7Ob216/11g; 2Ob215/10x; 7Ob22/12d; 7Ob201/12b; 4Ob164/12i; 1Ob210/12g; 2Ob20/14a; 3Ob109/14x; 7Ob73/15h; 1Ob222/15a; 5Ob87/15b; 6Ob13/16d; 6Ob45/16k; 9Ob14/17z; 4Ob110/17f; 4Ob143/17h; 3Ob148/17m; 9Ob8/18v; 9Ob73/17a; 1Ob57/18s; 7Ob242/18s; 1Ob124/18v; 1Ob75/19i; 10Ob106/18p; 6Ob124/20h; 5Ob15/20x; 3Ob202/20g; 3Ob179/20z; 1Ob201/20w; 2Ob109/21z; 8Ob125/21x; 4Ob62/22d; 4Ob59/22p; 2Ob139/22p; 6Ob62/22v; 10Ob53/22z; 9Ob106/22m; 8Ob80/22f; 5Ob169/22x; 7Ob13/23x; 4Ob232/22d; 9Ob94/22x; 1Ob47/23b; 4Ob207/22b; 9Ob18/23x; 4Ob74/22v; 8Ob171/22p; 6Ob205/23z

Entscheidungsdatum

20.12.2023

Norm

ABGB §879 Abs3
  1. ABGB § 879 heute
  2. ABGB § 879 gültig ab 01.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1992

Rechtssatz

Die Ausnahme von der im Paragraph 879, Absatz 3, ABGB verankerten Inhaltskontrolle - die Festlegung der beiderseitigen Hauptleistungspflichten - ist möglichst eng zu verstehen und soll auf die individuelle, zahlenmäßige Umschreibung der beiderseitigen Leistungen beschränkt bleiben, so dass vor allem auch die im dispositiven Recht geregelten Fragen bei der Hauptleistung, also vor allem Ort und Zeit der Vertragserfüllung, nicht unter diese Ausnahme fallen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 538/93
    Entscheidungstext OGH 11.05.1993 1 Ob 538/93
    Veröff: ÖBA 1994,236
  • 3 Ob 146/99p
    Entscheidungstext OGH 24.05.2000 3 Ob 146/99p
    nur: Die Ausnahme von der im § 879 Abs 3 ABGB verankerten Inhaltskontrolle - die Festlegung der beiderseitigen Hauptleistungspflichten - ist möglichst eng zu verstehen und soll auf die individuelle, zahlenmäßige Umschreibung der beiderseitigen Leistungen beschränkt bleiben. (T1)
    Beisatz: Bestimmungen, welche die Preisberechnung in allgemeiner Form regeln, fallen unter § 879 Abs 3 ABGB. (T2)
  • 4 Ob 112/04f
    Entscheidungstext OGH 18.08.2004 4 Ob 112/04f
    Beisatz: Verfallsklauseln fallen daher nicht unter die Ausnahme von der Inhaltskontrolle im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB. (T3); Veröff: SZ 2004/125
  • 7 Ob 216/05y
    Entscheidungstext OGH 19.10.2005 7 Ob 216/05y
    Vgl auch; Beis wie T2
  • 4 Ob 227/06w
    Entscheidungstext OGH 20.03.2007 4 Ob 227/06w
    Auch; nur T1; Beisatz: Die Ausnahme von der Inhaltskontrolle ist zwar eng auszulegen, die Beschreibung der Leistung selbst fällt aber jedenfalls darunter (hier: Netzabdeckung bei Mobiltelefonnetz). (T4); Veröff: SZ 2007/38
  • 4 Ob 5/08a
    Entscheidungstext OGH 11.03.2008 4 Ob 5/08a
  • 6 Ob 253/07k
    Entscheidungstext OGH 07.08.2008 6 Ob 253/07k
    Beisatz: Nur Leistungsbeschreibungen, die Art, Umfang und Güte der geschuldeten Leistung festlegen, sollen der Inhaltskontrolle entzogen sein, nicht jedoch Klauseln, die das eigentliche Leistungsversprechen einschränken, verändern oder aushöhlen. (T5)
    Beisatz: In AGB enthaltene Entgeltklauseln, die ein Zusatzentgelt nicht zur Abgeltung einer nur aufgrund von Besonderheiten im Einzelfall erforderlichen Mehrleistung, sondern zur Abgeltung einer im Regelfall mit der Erfüllung der vertraglichen Pflichten verbundenen Leistung vorsehen, schränken das eigentliche Leistungsversprechen ein, verändern es oder höhlen es aus und unterliegen der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB. (T6)
  • 6 Ob 241/07w
    Entscheidungstext OGH 17.12.2008 6 Ob 241/07w
    nur T1; Beisatz: Die Regelung der bei Unterlassung der Kündigung eintretenden automatischen Vertragsfortsetzung betrifft keinen Hauptpunkt und unterliegt der Inhaltskontrolle. (T7)
  • 2 Ob 137/08y
    Entscheidungstext OGH 16.04.2009 2 Ob 137/08y
    Auch
  • 3 Ob 12/09z
    Entscheidungstext OGH 19.05.2009 3 Ob 12/09z
    nur T1; Beisatz: Klauseln, die das eigentliche Leistungsversprechen einschränken, verändern oder aushöhlen, unterliegen ebenfalls der Inhaltskontrolle. (T8)
    Beis wie T6; Beisatz: Die Klausel in AGB in Finanzierungsleasingverträgen des Inhalts: „Kann eine Übergabe/Übernahme aus anderen Gründen als infolge des Annahmeverzugs des LN nicht innerhalb einer üblichen Frist erfolgen, ist die HSL berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der LN hat in diesem Fall der HSL alle Aufwendungen samt Zinsen und Spesen zu ersetzen, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Abwicklung des Vertrages, insbesondere aus Leistungen an Dritte, entstanden sind oder noch entstehen." verstößt gegen § 879 Abs 3 ABGB. (T9)
    Beisatz: Die Klausel in AGB in Finanzierungsleasingverträgen des Inhalts: „Die HSL haftet weder für bestimmte Eigenschaften oder Eignung des LO, noch für Schäden aus dessen Gebrauch. Mit der Übernahme gilt das LO als vom LN in jeder Hinsicht genehmigt. Der LN tritt in alle Rechte und Pflichten hinsichtlich Mängelprüfung, Erfüllung, Gewährleistung und Verzugsfolgen aus der Lieferung anstelle der HSL gegenüber die Lieferfirma ein und hält die HSL in allen diesen Punkten schad- und klaglos. Im Fall der erfolgten Abtretung solcher Ansprüche darf der LN das Recht auf Rücktritt und auf Wandlung von Verträgen mit Dritten erst nach schriftlicher Zustimmung des HSL ausüben. Soweit dem Leasingnehmer als Konsument - insbesondere durch § 8 und 9 KSchG - unabdingbare Rechte eingeräumt werden, bleiben diese unberührt." verstößt wegen Aushöhlung der Verschaffungspflicht des Leasinggebers gegen § 879 Abs 3 ABGB. (T10)
  • 9 Ob 81/08i
    Entscheidungstext OGH 30.09.2009 9 Ob 81/08i
    Beis ähnlich wie T8; Beisatz: Hier: AGB-Klauseln einer Emittentin von Teilschuldverschreibungen („Bedingungen der Teilschuldverschreibungen RQ REOP 2007-2013"). (T11)
  • 4 Ob 59/09v
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 4 Ob 59/09v
    Beisatz: Hier: AGB für Finanzierungsleasing. (T12)
  • 1 Ob 131/09k
    Entscheidungstext OGH 17.11.2009 1 Ob 131/09k
    Beis wie T8; Beis wie T12; Veröff: SZ 2009/151
  • 5 Ob 138/09v
    Entscheidungstext OGH, AUSL EGMR 13.10.2009 5 Ob 138/09v
    Beisatz: Bestimmungen, die die Preisberechnung in allgemeiner Form regeln (zB in welcher Form eine Preisanpassung bei geänderten Marktverhältnissen erfolgt), fallen nicht unter die Ausnahme von der Inhaltskontrolle im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB fallen. (T13)
    Bem: Hier: Zinsanpassungsklausel betreffend die Verzinsung von Spareinlagen. (T14)
    Veröff: SZ 2009/139
  • 6 Ob 104/09a
    Entscheidungstext OGH 18.09.2009 6 Ob 104/09a
    Beisatz: Die „Ausmalverpflichtung" bei Beendigung des Mietverhältnisses stellt in diesem Sinne jedenfalls keine Hauptleistung dar. (T15)
  • 6 Ob 212/09h
    Entscheidungstext OGH 17.12.2009 6 Ob 212/09h
    Vgl; Beisatz: Bestimmungen, welche die Preisberechnung in allgemeiner Form regeln oder die vertragstypische Leistung generell näher umschreiben, fallen nicht unter die Ausnahme von der Inhaltskontrolle. (T16)
    Bem: Hier: Die AGB-Klausel in einem Bürgschaftsformular eines Kreditunternehmens mit dem Inhalt: „Dies gilt auch, falls Zinsen, Kosten und Gebühren durch Saldierung zur Hauptsache geworden sind ...". (T17)
  • 7 Ob 15/10x
    Entscheidungstext OGH 17.03.2010 7 Ob 15/10x
    Auch; Beis wie T5; Beisatz: Die Klausel des Inhalts: „Für die einzelnen Zinsperioden kommen folgende Zinssätze zur Anwendung:
    Für die Zinsperioden vom 28. September 2006 bis 28. September 2007:
    Zinssatz der Vorperiode *140 % minus EURIBOR Zinssatz ...
    Für die Zinsperioden vom 28. September 2012 bis 28. September 2015:
    Zinssatz der Vorperiode *200 % minus EURIBOR Zinssatz“
    [jeweiliges Abstellen auf den Zinssatz der Vorperiode] widerspricht § 879 Abs 3 ABGB, weil ein einmal erreichter Zinssatz von 0 % ungeachtet jeder weiteren Entwicklung des EURIBOR bis zum Ende der Laufzeit des Snowball Bond X festgeschrieben wird. (T18)
  • 6 Ob 220/09k
    Entscheidungstext OGH 19.05.2010 6 Ob 220/09k
    Auch; Beisatz: Die Laufzeit der Anleihe ist nicht Hauptleistungspflicht, sondern lediglich Nebenverpflichtung. (T19)
    Beisatz: Hier: AGB‑Klauseln einer Emittentin von als Inhaberpapiere ausgestalteten Bankschuldverschreibungen. (T20)
  • 7 Ob 266/09g
    Entscheidungstext OGH 21.04.2010 7 Ob 266/09g
    Auch; nur T1; Veröff: SZ 2010/39
  • 6 Ob 100/10i
    Entscheidungstext OGH 24.06.2010 6 Ob 100/10i
    Beisatz: Hier: Die Vereinbarung der Möglichkeit einer einseitig anordenbaren Verlängerung der Gewährleistungs- bzw Garantiefristen betrifft keinen Hauptpunkt. (T21)
  • 1 Ob 105/10p
    Entscheidungstext OGH 06.07.2010 1 Ob 105/10p
    Beis wie T8; Beisatz: Was eine Haupt‑ bzw Nebenleistung eines Vertrags ist, der auf Basis von Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern abgeschlossen wurde, ist nach objektiven Kriterien und nicht nach den allfälligen Vorstellungen des Verwenders der Formblätter oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu beurteilen. (T22)
  • 2 Ob 1/09z
    Entscheidungstext OGH 22.04.2010 2 Ob 1/09z
    Auch; Beisatz: Eine Bestimmung, die nur Bedingungen (Verzug mit der Rückstellung; Verlangen des Leasinggebers) und Modalitäten („umgehend“) der Leistungserbringung regelt, ist der Inhaltskontrolle des § 879 Abs 3 ABGB nicht entzogen (Klausel 29). (T23)
    Veröff: SZ 2010/41
  • 2 Ob 73/10i
    Entscheidungstext OGH 22.12.2010 2 Ob 73/10i
    nur: Die Ausnahme von der im § 879 Abs 3 ABGB verankerten Inhaltskontrolle - die Festlegung der beiderseitigen Hauptleistungspflichten - ist möglichst eng zu verstehen. (T24)
    Beis wie T8; Beisatz: Hier: Die Überwälzung unbestimmter Erhaltungsarbeiten auf den Mieter ist als Nebenbestimmung und nicht als Hauptleistung zu qualifizieren. (T25)
  • 7 Ob 173/10g
    Entscheidungstext OGH 11.05.2011 7 Ob 173/10g
    Beis wie T12
  • 7 Ob 216/11g
    Entscheidungstext OGH 21.12.2011 7 Ob 216/11g
    Auch; Beisatz: Hier: Bloßer Verweis auf § 6 Abs 3 VersVG. (T25a)
  • 2 Ob 215/10x
    Entscheidungstext OGH 27.02.2012 2 Ob 215/10x
    Auch; nur T24; Beis wie T8; Beis wie T15; Vgl Beis wie T25; Beisatz: Anders als bei Vertragsgestaltungen, bei welchen umfangreiche Investitionsverpflichtungen des Mieters als Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung vereinbart werden (vgl etwa 3 Ob 633/85) ist die Vereinbarung von „Endausmalpflichten“ und vergleichbaren „Endrenovierungspflichten“ trotz deren „funktionellen“ Entgeltcharakters als Vereinbarung Nebenleistungen zu qualifizieren, welche der Inhaltskontrolle iSd § 879 Abs 3 ABGB unterliegt. (T26)
    Veröff: SZ 2012/20
  • 7 Ob 22/12d
    Entscheidungstext OGH 28.06.2012 7 Ob 22/12d
    Beisatz: Dies gilt auch für eine in AGB enthaltene Verkürzung der Verjährungsfrist (7 Ob 75/11x mwN). (T27)
    Beisatz: Hier: Verfalls‑(Verjährungs‑)frist von zwei Jahren für Thermengutscheine in den AGB des Vertreibers. (T28)
  • 7 Ob 201/12b
    Entscheidungstext OGH 23.01.2013 7 Ob 201/12b
    Auch Beis wie T5; Beisatz: Hier: Allgemeine Versicherungsbedingungen ARB 2010. (T29)
    Veröff: SZ 2013/5
  • 4 Ob 164/12i
    Entscheidungstext OGH 17.12.2012 4 Ob 164/12i
    Auch; nur T1; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Frage der gröblichen Benachteiligung einer Klausel betreffend ungenutzte Flüge im Rahmen eines Kombinationsangebots. (T30)
  • 1 Ob 210/12g
    Entscheidungstext OGH 11.04.2013 1 Ob 210/12g
    nur T1; Ähnlich Beis wie T5; Beis wie T8
  • 2 Ob 20/14a
    Entscheidungstext OGH 18.12.2014 2 Ob 20/14a
    Auch; Beis wie T25
  • 3 Ob 109/14x
    Entscheidungstext OGH 18.03.2015 3 Ob 109/14x
    Auch
  • 7 Ob 73/15h
    Entscheidungstext OGH 02.07.2015 7 Ob 73/15h
    Beis wie T23; Beisatz: Hier: Zahlungsmodalitäten in einem Seminarvertrag, der im Zusammenhang mit der Vermittlung eines Vorsorgekonzepts, dem eine kapitalbildende Lebensversicherung zugrunde liegt, abgeschlossen wurde. (T31)
  • 1 Ob 222/15a
    Entscheidungstext OGH 22.12.2015 1 Ob 222/15a
  • 5 Ob 87/15b
    Entscheidungstext OGH 22.03.2016 5 Ob 87/15b
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T5; Beis wie T8
  • 6 Ob 13/16d
    Entscheidungstext OGH 30.03.2016 6 Ob 13/16d
    Auch; nur T24; Beisatz: Unter die Ausnahme des § 879 Abs 3 ABGB fallen nur die „Hauptpunkte“, also die esentialia negotii. Nicht jede Vertragsbestimmung, die die Leistung oder das Entgelt betrifft, ist aufgrund dieses Umstands von der Inhaltskontrolle ausgenommen, sondern lediglich die individuelle ziffernmäßige Umschreibung der Hauptleistungen. Kontrollfähig bleiben hingegen allgemeine Umschreibungen, welche zB weitere Details der Preisberechnung betreffen. (T32)
    Beisatz: Für die Kontrollunterworfenheit einer Klausel ist nicht maßgeblich, ob diese vom dispositiven Recht abweicht oder nicht. Dieser Umstand hat vielmehr nur für die Beurteilung Bedeutung, ob die Klausel gröblich benachteiligend ist. (T33)
    Beisatz: Hier: Kreditbearbeitungsentgelt einer Bank als kontrollfreie Hauptleistungspflicht. (T34)
    Veröff: SZ 2016/41
  • 6 Ob 45/16k
    Entscheidungstext OGH 30.05.2016 6 Ob 45/16k
    Beis wie T3; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Klausel eines Wettanbieters, die eine nachträgliche Stornierung bereits angenommener Wetten und damit ein einseitiges Rücktrittsrecht ermöglicht, fällt nicht unter die Ausnahme von der Inhaltskontrolle. (T35)
  • 9 Ob 14/17z
    Entscheidungstext OGH 24.05.2017 9 Ob 14/17z
    nur T24; Beis wie T32; Beis ähnlich wie T2;
    Beisatz: Die dem Kunden eingeräumte Möglichkeit, sich durch die Entgegennahme von Telefongesprächen Gutschriften zu erwerben ist kein Teil der Hauptleistung. (T36)
    Beisatz: Einzelheiten über die Berechnung des Entgelts und über das Gegenrechnen von Guthaben gehören zu den Modalitäten der Preisberechnung. (T37)
    Veröff: SZ 2017/62
  • 4 Ob 110/17f
    Entscheidungstext OGH 24.08.2017 4 Ob 110/17f
    Auch; nur T1; Beis wie T5
  • 4 Ob 143/17h
    Entscheidungstext OGH 24.08.2017 4 Ob 143/17h
    Auch; Beisatz: Härtefälle in Ausnahmefällen führen nicht zur Unwirksamkeit. (T38)
  • 3 Ob 148/17m
    Entscheidungstext OGH 21.02.2018 3 Ob 148/17m
    Auch; nur T1; Beis wie T5; Beis wie T32
  • 9 Ob 8/18v
    Entscheidungstext OGH 25.04.2018 9 Ob 8/18v
    nur T24; Beis wie T5; Beis wie T8; Beis wie T10
  • 9 Ob 73/17a
    Entscheidungstext OGH 25.04.2018 9 Ob 73/17a
    Beis wie T5; Beis wie T13
  • 1 Ob 57/18s
    Entscheidungstext OGH 29.05.2018 1 Ob 57/18s
    Beis wie T5; Beis wie T8
  • 7 Ob 242/18s
    Entscheidungstext OGH 27.02.2019 7 Ob 242/18s
    Auch; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T8
  • 1 Ob 124/18v
    Entscheidungstext OGH 03.04.2019 1 Ob 124/18v
    Beis wie T5; Beis wie T8
  • 1 Ob 75/19i
    Entscheidungstext OGH 25.06.2019 1 Ob 75/19i
    nur T1; Beis wie T5; Beis wie T32
  • 10 Ob 106/18p
    Entscheidungstext OGH 13.09.2019 10 Ob 106/18p
    Beis wie T3; Beis wie T5
  • 6 Ob 124/20h
    Entscheidungstext OGH 15.09.2020 6 Ob 124/20h
    Vgl
  • 5 Ob 15/20x
    Entscheidungstext OGH 22.10.2020 5 Ob 15/20x
    Beis wie T6; Beis wie T32
  • 3 Ob 202/20g
    Entscheidungstext OGH 20.01.2021 3 Ob 202/20g
    Vgl; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T8; Beis wie T32
  • 3 Ob 179/20z
    Entscheidungstext OGH 25.02.2021 3 Ob 179/20z
    Vgl; Beis wie T8; Beis wie T27
  • 1 Ob 201/20w
    Entscheidungstext OGH 18.05.2021 1 Ob 201/20w
    Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T8; Beisatz: Hier: AGB eines Edelmetallhandelsunternehmens [Klausel 2]. (T39)
  • 2 Ob 109/21z
    Entscheidungstext OGH 05.08.2021 2 Ob 109/21z
    Beis wie T5; Beis wie T8
  • 8 Ob 125/21x
    Entscheidungstext OGH 25.01.2022 8 Ob 125/21x
    Beis wie T5; Beisatz: Hier: Klausel betreffend Zinsenrückrechnung bei Bausparverträgen (Klausel 4). (T40)
  • 4 Ob 62/22d
    Entscheidungstext OGH 18.10.2022 4 Ob 62/22d
    Beis wie T5; Beis wie T6; vgl auch Beis wie T8; Beis wie T16; Beis wie T32
  • 4 Ob 59/22p
    Entscheidungstext OGH 18.10.2022 4 Ob 59/22p
    Beis wie T5; Beis wie T6; Vgl auch Beis wie T8; Vgl auch Beis wie T16; Vgl auch Beis wie T32
  • 2 Ob 139/22p
    Entscheidungstext OGH 22.11.2022 2 Ob 139/22p
    Beis wie T5; Beis wie T6; vgl auch Beis wie T8; Beis wie T16; Beis wie T32
  • 6 Ob 62/22v
    Entscheidungstext OGH 18.11.2022 6 Ob 62/22v
    Beis wie T5; Beis wie T6; Vgl auch Beis wie T8; Vgl auch Beis wie T16; Vgl auch Beis wie T32
  • 10 Ob 53/22z
    Entscheidungstext OGH 22.11.2022 10 Ob 53/22z
    Vgl; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T8; Beis wie T16; Beis wie T32; Beisatz: Hier: Beurteilung einer Klausel in einem Fitnessstudiovertrag, die eine einer Chipgebühr ähnliche Zutrittsgebühr vorsieht, als nichtig. (T41)
  • 9 Ob 106/22m
    Entscheidungstext OGH 24.01.2023 9 Ob 106/22m
    Vgl; Beis wie T5; Beis wie T6; Vgl auch Beis wie T8; Vgl auch Beis wie T16; Vgl auch Beis wie T32
  • 8 Ob 80/22f
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.02.2023 8 Ob 80/22f
    vgl; Beisatz wie T8
    Beisatz: Hier: Klausel in einem Fitnessstudiovertrag, die eine Verwaltungspauschale, Chipgebühr und halbjährliche Servicepauschale neben dem monatlichen Mitgliedsbeitrag vorsieht. (T42)
  • 5 Ob 169/22x
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 18.04.2023 5 Ob 169/22x
    Beisatz wie T1; Beisatz wie T5; Beisatz wie T16
    Beisatz: Hier: Servicepauschale Fitnesscenter (T43)
  • 7 Ob 13/23x
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.03.2023 7 Ob 13/23x
    Beisatz wie T5; Beisatz wie T8; Beisatz wie T16; Beisatz wie T24; Beisatz wie T32
    Beisatz: Eine Klausel, die dem Versicherungsnehmer ein Rentenwahlrecht anstelle der grundsätzlich vereinbarten einmaligen Kapitalabfindung einräumt und die Rechnungsgrundlagen dieser Rente regelt, betrifft nicht die Hauptleistung eines kapitalbildenden Lebensversicherungsvertrags mit Rentenwahlrecht. (T44)
  • 4 Ob 232/22d
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.04.2023 4 Ob 232/22d
    Beisatz: Hier: aufladbare Gutscheinkarten: Die Rücktausch- und Bereithaltungspflichten sind Nebenpflichten, die der Inhaltskontrolle des § 879 Abs 3 ABGB zugänglich sind. (T45)
  • 9 Ob 94/22x
    Entscheidungstext OGH 27.04.2023 9 Ob 94/22x
    Beisatz wie T5; Beisatz wie T6; Beisatz wie T43
  • 1 Ob 47/23b
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.04.2023 1 Ob 47/23b
    nur T1; Beisatz wie T7
  • 4 Ob 207/22b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.04.2023 4 Ob 207/22b
    Beisatz wie T3; Beisatz wie T5; Beisatz wie T45
  • 9 Ob 18/23x
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.09.2023 9 Ob 18/23x
    Beisatz wie T5; Beisatz wie T6
    Beisatz: Dieser Rechtsprechung liegt die Wertung zugrunde, dass die Verrechnung von zusätzlichen Entgelten in AGB, denen keine konkreten Zusatzleistungen oder konkrete Kosten gegenüberstehen, die also bloß eine in die AGB „verschobene“ Entgeltverrechnung für ohnehin mit der Erfüllung der Hauptleistung üblicherweise verbundenen Aufwendungen darstellt, gröblich benachteiligend im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB ist. (T46)
    Beisatz: Hier: Klausel in Pauschalreisevertrag, die Abgeltung bei Buchung für stärkste Reisezeit ("Peak Week-Zuschlag") und für Müllentsorgung ("Green-Beitrag") vorsieht. (T47)
  • 4 Ob 74/22v
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 17.10.2023 4 Ob 74/22v
    Beisatz: Hier: Kontoführungentgelt bei Bausparvertrag unterliegt der Inhaltskontrolle des § 879 Abs 3 ABGB. (T48)
  • 8 Ob 171/22p
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 17.11.2023 8 Ob 171/22p
    vgl; Beisatz wie T43
  • 6 Ob 205/23z
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 20.12.2023 6 Ob 205/23z
    vgl; Beisatz: Hier: Verbandsverfahren. Klauseln in einem Pauschalreisevertrag, die eine Änderung bzw den Ausfall von Leistungen regelt. (T49)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0016908

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2024

Dokumentnummer

JJR_19930511_OGH0002_0010OB00538_9300000_003

Rechtssatz für 4Ob28/01y; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0115219

Geschäftszahl

4Ob28/01y; 4Ob179/02f; 8Ob128/05i; 9Ob15/05d; 7Ob78/06f; 7Ob131/06z; 7Ob140/06y; 7Ob173/06a; 4Ob221/06p; 7Ob233/06z; 7Ob4/07z; 4Ob93/07s; 1Ob241/06g; 7Ob82/07w; 5Ob247/07w; 6Ob261/07m; 4Ob91/08y; 4Ob128/08i; 8Ob119/08w; 10Ob70/07b; 9Ob66/08h; 3Ob12/09z; 7Ob230/08m; 9Ob81/08i; 4Ob59/09v; 6Ob128/09f; 1Ob131/09k; 6Ob81/09v; 6Ob212/09h; 3Ob268/09x; 7Ob13/10b; 6Ob220/09k; 5Ob64/10p; 1Ob46/10m; 2Ob1/09z; 7Ob109/09v; 1Ob164/10i; 7Ob173/10g; 5Ob42/11d; 7Ob216/11g; 4Ob141/11f; 8Ob49/12g; 7Ob66/12z; 2Ob59/12h; 7Ob201/12b; 1Ob210/12g; 7Ob90/13f; 3Ob109/13w; 7Ob232/13p; 9Ob56/13w; 5Ob205/13b; 3Ob57/14z; 10Ob28/14m; 1Ob105/14v; 5Ob118/13h; 7Ob190/14p; 7Ob168/14b; 7Ob53/14s; 7Ob73/15h; 8Ob58/14h; 9Ob26/15m; 1Ob146/15z; 6Ob234/15b; 7Ob5/16k; 7Ob206/15t; 5Ob87/15b; 10Ob31/16f; 1Ob191/16v; 6Ob233/15f; 8Ob132/15t; 7Ob217/16m; 7Ob52/17y; 1Ob113/17z; 6Ob228/16x; 6Ob181/17m; 2Ob155/16g; 8Ob24/17p; 9Ob82/17z; 10Ob60/17x; 9Ob73/17a; 4Ob113/18y; 6Ob140/18h; 9Ob76/18v; 9Ob16/18w; 7Ob242/18s; 1Ob124/18v; 6Ob56/19g; 1Ob162/20k; 7Ob186/20h; 4Ob63/21z; 9Ob27/21t; 4Ob106/21y; 5Ob103/21i; 8Ob108/21x; 7Ob148/21x; 10Ob19/21y; 5Ob117/21y; 6Ob127/21a; 9Ob81/21h; 7Ob97/22y; 7Ob112/22d; 7Ob160/22p; 7Ob153/22h; 7Ob185/22i; 2Ob11/23s; 5Ob160/22y; 7Ob13/23x; 7Ob3/23a; 9Ob94/22x; 7Ob92/23i; 9Ob18/23x; 6Ob205/23z; 2Ob238/23y; 4Ob222/22h

Entscheidungsdatum

23.01.2024

Norm

KSchG §6 Abs3
  1. KSchG § 6 heute
  2. KSchG § 6 gültig ab 01.01.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2003
  3. KSchG § 6 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  4. KSchG § 6 gültig von 01.01.1997 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  5. KSchG § 6 gültig von 01.10.1979 bis 31.12.1996

Rechtssatz

Aus dem Transparenzgebot kann eine Pflicht zur Vollständigkeit folgen, wenn die Auswirkungen einer Klausel für den Kunden andernfalls unklar bleiben.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 28/01y
    Entscheidungstext OGH 22.03.2001 4 Ob 28/01y
    Veröff: SZ 74/52
  • 4 Ob 179/02f
    Entscheidungstext OGH 19.11.2002 4 Ob 179/02f
    Auch; Beisatz: Der Kunde darf insbesondere durch die Formulierung einer Klausel in Allgemeinen Vertragsbedingungen nicht von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten werden. Zweck des Verbandsprozesses ist es nämlich nicht nur, das Verbot von Klauseln zu erreichen, deren Inhalt gesetzwidrig ist, sondern es sollen auch jene Klauseln beseitigt werden, die dem Verbraucher ein unzutreffendes oder auch nur unklares Bild seiner vertraglichen Position vermitteln. (T1)
    Veröff: SZ 2002/153
  • 8 Ob 128/05i
    Entscheidungstext OGH 30.03.2006 8 Ob 128/05i
    Auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Auch das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG bezieht sich auf das Erfordernis der Verständlichkeit von rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen. (T2)
    Beisatz: § 6 Abs 3 KSchG ist auf echte Satzungsbestimmungen, mögen sie auch in Form einer Wissenserklärung in AGB oder Vertragsformblätter einfließen, nicht anwendbar. Der Umstand, dass sich hier in AVB beziehungsweise Vertragsformblättern ein Hinweis auf die Beitragsrückerstattung findet, ändert nichts daran, dass diese Regelung - wie dargestellt - rein mitgliedschaftsrechtlicher und nicht vertraglicher Natur ist. (T3)
    Veröff: SZ 2006/50
  • 9 Ob 15/05d
    Entscheidungstext OGH 04.05.2006 9 Ob 15/05d
    Auch; Beisatz: Mit der durch die Novelle BGBl I 1997/6 in das KSchG eingefügten Regelung des § 6 Abs 3 KSchG wurde das Transparenzgebot des Art 5 Satz 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen umgesetzt, um allfällige Zweifel an der Richtlinienkonformität des österreichischen Privatrechts zu zerstreuen. Der für das jeweilige Geschäft typische Durchschnittsverbraucher soll über das betreffende „Produkt" hinreichend informiert werden; es sollen Transparenz und Freiheit vor Irreführung herrschen. (T4)
  • 7 Ob 78/06f
    Entscheidungstext OGH 11.10.2006 7 Ob 78/06f
    Beisatz: Hier: Von einem Hausverwaltungsunternehmen verfasste Mietverträge. (T5)
  • 7 Ob 131/06z
    Entscheidungstext OGH 17.01.2007 7 Ob 131/06z
    Auch; Beisatz: Hier: Klausel über den Rückkaufswert einer Lebensversicherung. (T6)
    Veröff: SZ 2007/2
  • 7 Ob 140/06y
    Entscheidungstext OGH 17.01.2007 7 Ob 140/06y
    Auch; Beis wie T6
  • 7 Ob 173/06a
    Entscheidungstext OGH 17.01.2007 7 Ob 173/06a
    Auch; Beis wie T6
  • 4 Ob 221/06p
    Entscheidungstext OGH 20.03.2007 4 Ob 221/06p
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: AGB für Ankauf- und Barkredite. (T7)
  • 7 Ob 233/06z
    Entscheidungstext OGH 09.05.2007 7 Ob 233/06z
    Auch; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Hier: Klauseln in Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) für die fondsgebundene Lebensversicherung. (T8)
    Beisatz: Der Verbraucher muss bis zu einem gewissen Grad die wirtschaftlichen Folgen einer Regelung abschätzen können. Ziel des Transparenzgebots ist es, eine durchschaubare, möglichst klare und verständliche Formulierung Allgemeiner Vertragsbestimmungen sicherzustellen, um zu verhindern, dass der für die jeweilige Vertragsart typische Durchschnittsverbraucher von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird, ihm unberechtigte Pflichten abverlangt werden, ohne dass er sich zur Wehr setzt oder er über Rechtsfolgen getäuscht oder ihm ein unzutreffendes oder unklares Bild seiner vertraglichen Position vermittelt wird. (T9)
    Veröff: SZ 2007/68
  • 7 Ob 4/07z
    Entscheidungstext OGH 30.05.2007 7 Ob 4/07z
    Auch; Beis ähnlich wie T4; Beis wie T8; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Die Klausel enthält unbestimmte Begriffe (Wahrung der „Belange" der Versicherten, „schützenswertes Interesse" des Versicherers etc) und es ist dem Versicherungsnehmer daher kaum möglich, das Eintreten der Umstände, die die Beklagte zur Änderung der Rückkaufswerte berechtigen soll, nachzuvollziehen. (T10)
  • 4 Ob 93/07s
    Entscheidungstext OGH 22.05.2007 4 Ob 93/07s
    Beisatz: Hier: Querverweis in Mobilfunkvertrag. (T11)
  • 1 Ob 241/06g
    Entscheidungstext OGH 27.03.2007 1 Ob 241/06g
    Auch; Beisatz: Maßstab für die Transparenz ist das Verständnis des für die jeweilige Vertragsart typischen „Durchschnittskunden". Einzelwirkungen des Transparenzgebots sind das Gebot der Erkennbarkeit und Verständlichkeit, das Gebot, den anderen Vertragsteil auf bestimmte Rechtsfolgen hinzuweisen, das Bestimmtheitsgebot, das Gebot der Differenzierung, das Richtigkeitsgebot, und das Gebot der Vollständigkeit. (T12)
    Beisatz: Hier: Klauseln in Mietvertrags-Formblättern. (T13)
  • 7 Ob 82/07w
    Entscheidungstext OGH 20.06.2007 7 Ob 82/07w
    Beis wie T8
  • 5 Ob 247/07w
    Entscheidungstext OGH 05.02.2008 5 Ob 247/07w
    Auch; Beisatz: Mit dem Verbandsprozess soll nicht nur das Verbot von gesetzwidrigen Klauseln erreicht, sondern es sollen auch jene Klauseln beseitigt werden, die dem Verbraucher ein unzutreffendes oder auch nur unklares Bild seiner vertraglichen Position vermitteln. (T14)
    Beisatz: Unbeschadet der Bestimmung des § 6 Abs 1 Z 15 KSchG verlangt schon das Transparenzgebot für eine Klausel über die Verpflichtung zur Tragung von Betreibungskosten, dass in ihr der zu leistende Betrag entweder selbst genannt oder seine Auffindung durch eine unmittelbar zielführende, auch dem Durchschnittsverbraucher leicht verständliche Verweisung ermöglicht wird. Dem Verbraucher darf kein unklares Bild seiner vertraglichen Verpflichtung vermittelt werden. (T15)
  • 6 Ob 261/07m
    Entscheidungstext OGH 21.02.2008 6 Ob 261/07m
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Dem Transparenzgebot entsprechende Klausel in Heimvertrag, mit der die Vorgangsweise nach Tod des Heimbewohners geregelt wird. (T16)
    Veröff: SZ 2008/27
  • 4 Ob 91/08y
    Entscheidungstext OGH 10.06.2008 4 Ob 91/08y
    Auch; Beis wie T12 nur: Maßstab für die Transparenz ist das Verständnis des für die jeweilige Vertragsart typischen „Durchschnittskunden". (T17)
    Beis wie T14; Beisatz: Hier: „fair use"-Klausel im Mobiltelefonievertrag (außerordentliches Kündigungsrecht des Mobiltelefoniebetreibers bei „unfairem Gebrauch - im Sinne eines vom üblichen Telefonieverhalten eines Mobilfunkanschlusses seiner Art nach grob abweichenden Nutzungsverhaltens - von Sprachtelefonie"). (T18)
  • 4 Ob 128/08i
    Entscheidungstext OGH 23.09.2008 4 Ob 128/08i
    Auch; Beis wie T9; Beis wie T12
  • 8 Ob 119/08w
    Entscheidungstext OGH 02.04.2009 8 Ob 119/08w
    Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Heimvertragsklausel. (T19)
  • 10 Ob 70/07b
    Entscheidungstext OGH 28.01.2009 10 Ob 70/07b
    Vgl; Beis wie T14; Beisatz: Hier: AGB-Klauseln eines Kreditkartenunternehmens. (T20)
  • 9 Ob 66/08h
    Entscheidungstext OGH 01.04.2009 9 Ob 66/08h
    Vgl auch; Beis wie T9 nur: Ziel des Transparenzgebots ist es, eine durchschaubare, möglichst klare und verständliche Formulierung Allgemeiner Vertragsbestimmungen sicherzustellen, um zu verhindern, dass der für die jeweilige Vertragsart typische Durchschnittsverbraucher von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird, ihm unberechtigte Pflichten abverlangt werden, ohne dass er sich zur Wehr setzt oder er über Rechtsfolgen getäuscht oder ihm ein unzutreffendes oder unklares Bild seiner vertraglichen Position vermittelt wird. (T21)
    Beis wie T12 nur: Einzelwirkungen des Transparenzgebots sind das Gebot der Erkennbarkeit und Verständlichkeit, das Gebot, den anderen Vertragsteil auf bestimmte Rechtsfolgen hinzuweisen, das Bestimmtheitsgebot, das Gebot der Differenzierung, das Richtigkeitsgebot, und das Gebot der Vollständigkeit. (T22)
    Beis wie T14
  • 3 Ob 12/09z
    Entscheidungstext OGH 19.05.2009 3 Ob 12/09z
    Beis wie T4; Beis wie T1; Beisatz: Eine Ersetzungsklausel in Finanzierungsleasingverträgen mit dem Inhalt: „Der Bestand dieses Vertrages wird durch die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen desselben nicht berührt. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine andere gültige und zulässige Bestimmung zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der weggefallenen Bestimmung weitestmöglich entspricht." ist intransparent. (T23)
  • 7 Ob 230/08m
    Entscheidungstext OGH 13.05.2009 7 Ob 230/08m
    Auch; Beis wie T9; Beis wie T12; Beis wie T14
  • 9 Ob 81/08i
    Entscheidungstext OGH 30.09.2009 9 Ob 81/08i
    Beisatz: Hier: AGB-Klauseln einer Emittentin von Teilschuldverschreibungen („Bedingungen der Teilschuldverschreibungen RQ REOP 2007-2013"). (T24)
  • 4 Ob 59/09v
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 4 Ob 59/09v
    Beis wie T17; Beisatz: Hier: AGB für Finanzierungsleasing. (T25)
  • 6 Ob 128/09f
    Entscheidungstext OGH 18.09.2009 6 Ob 128/09f
    Vgl; Beis wie T17; Beisatz: Hier: Die Formulierung „Wert zum Monatsletzten" in einer ABG-Klausel einer Bank verstößt gegen das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG. (T26)
  • 1 Ob 131/09k
    Entscheidungstext OGH 17.11.2009 1 Ob 131/09k
    Beis wie T25; Veröff: SZ 2009/151
  • 6 Ob 81/09v
    Entscheidungstext OGH 18.12.2009 6 Ob 81/09v
    Vgl; Beis wie T1; Bem: Hier: Mietvertragsklauseln. (T27)
  • 6 Ob 212/09h
    Entscheidungstext OGH 17.12.2009 6 Ob 212/09h
    Vgl auch; Beis wie T1; Bem: Hier: AGB-Klauseln in Bürgschaftsformularen eines Kreditunternehmens. (T28)
  • 3 Ob 268/09x
    Entscheidungstext OGH 24.02.2010 3 Ob 268/09x
    Auch
  • 7 Ob 13/10b
    Entscheidungstext OGH 17.03.2010 7 Ob 13/10b
    Beisatz: Hier: Intransparenz bejaht in Bezug auf eine Klausel, die vorsieht, dass die vom Versicherungsmakler zu erbringende Leistung auf die (einmalige) „Vermittlung des Versicherungsvertrags ... und auf die hiermit in unmittelbarem Zusammenhang stehende erforderliche Beratung, Aufklärung und Betreuung im Sinn der §§ 26 bis 32 des Maklergesetzes beschränkt“ sei und eine darüber hinausgehende, nach der „Erbringung der Versicherungsleistung“ fortbestehende Beratungs-, Aufklärungs- oder Betreuungspflicht hingegen nicht Gegenstand dieser Vereinbarung sei und vom Versicherungsmakler nicht geschuldet werde. (T29)
    Beisatz: Hier: Diese ebenfalls bejahend bei einer Klausel, die den Anspruch auf die Vermittlungsgebühr bei Änderung oder vorzeitiger Beendigung des Versicherungsvertrags „aus anderen Gründen“ unberührt lässt. (T30)
    Beisatz: Hier: Intransparenz im Einzelfall verneint bei Klauseln, die die Höhe der Vermittlungsgebühr regeln. (T31)
  • 6 Ob 220/09k
    Entscheidungstext OGH 19.05.2010 6 Ob 220/09k
    Vgl auch; Beis wie T9; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Intransparenz einer AGB‑Verzinsungsklausel einer Emittentin von als Inhaberpapiere ausgestalteten Bankschuldverschreibungen mit Bezugnahme auf den 6‑Monats‑Euribor verneint. (T32)
  • 5 Ob 64/10p
    Entscheidungstext OGH 27.05.2010 5 Ob 64/10p
    Beis wie T5; Beis wie T13; Beis wie T27; Beisatz: Das Transparenzgebot verlangt nicht nur formale Verständlichkeit im Sinn von Lesbarkeit, sondern auch, dass Inhalt und Tragweite für den Verbraucher durchschaubar sind, dass dem Kunden die wirtschaftliche Tragweite der Bestimmung oder die Tatsache, dass ihm künftig entstehende Kosten aufgebürdet worden werden, nicht verschleiert wird. (T33)
    Beisatz: Hier: Intransparenz einer Mietvertragsklausel über die von Mietern iSd § 21 Abs 1 Z 6 MRG zum Abschluss von Versicherungsverträgen. (T34)
  • 1 Ob 46/10m
    Entscheidungstext OGH 06.07.2010 1 Ob 46/10m
    Auch; Beisatz: Die Beschränkung der Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, wenn die Klausel nicht eindeutig klarstellt, wann die Voraussetzungen der Haftungsbeschränkung eintreten. Der allgemeine Verweis auf Umstände, die sich auf die persönlichen finanziellen Verhältnisse, auf das persönliche Anlageverhalten und auf die Anlageziele beziehen, ist zu unkonkret und nicht ausreichend, weil er dem Verbraucher ein unklares Bild seiner vertraglichen Position vermittelt. (T35)
  • 2 Ob 1/09z
    Entscheidungstext OGH 22.04.2010 2 Ob 1/09z
    Vgl auch; Vgl Beis wie T12 nur: Maßstab für die Transparenz ist das Verständnis des für die jeweilige Vertragsart typischen „Durchschnittskunden". (T36)
    Veröff: SZ 2010/41
  • 7 Ob 109/09v
    Entscheidungstext OGH 22.10.2010 7 Ob 109/09v
    Auch
  • 1 Ob 164/10i
    Entscheidungstext OGH 23.11.2010 1 Ob 164/10i
    Beis wie T12; Beis wie T21
  • 7 Ob 173/10g
    Entscheidungstext OGH 11.05.2011 7 Ob 173/10g
    Beis wie T9; Beis wie T12; Beis wie T25
  • 5 Ob 42/11d
    Entscheidungstext OGH 07.06.2011 5 Ob 42/11d
    Auch; Beis ähnlich wie T9; Beis wie T12; Beis wie T14
  • 7 Ob 216/11g
    Entscheidungstext OGH 21.12.2011 7 Ob 216/11g
    Auch; Beis wie T9; Beis wie T12; Beis wie T14; Beisatz: Hier: Bloßer Verweis auf § 6 Abs 3 VersVG. (T36a)
  • 4 Ob 141/11f
    Entscheidungstext OGH 28.02.2012 4 Ob 141/11f
    Auch; Beis wie T1
  • 8 Ob 49/12g
    Entscheidungstext OGH 30.05.2012 8 Ob 49/12g
    Beis wie T9; Beisatz: Hier: Klauseln über die Bestellung und Verstärkung von Sicherheiten im Rahmen von Kreditverträgen. (T37)
  • 7 Ob 66/12z
    Entscheidungstext OGH 28.06.2012 7 Ob 66/12z
    Vgl; Beisatz: Hier: Leistungsfreiheit des Versicherers „nach Maßgabe von § 6 Abs 2 VersVG“: Klausel nicht intransparent. (T38)
    Beisatz: Hier: Art 19.2 ABE 2004. (T39)
  • 2 Ob 59/12h
    Entscheidungstext OGH 30.08.2012 2 Ob 59/12h
    Auch; Beis wie T21; Beis wie T22; Beisatz: Hier: Verkauf von Eintrittskarten für Konzerte, Theateraufführungen und Veranstaltungen über eine Internet-Website unter Bekanntgabe eines Gesamtpreises, aus dem nicht ersichtlich ist, ob es sich dabei um den reinen Kartenpreis des Veranstalters handelt oder eine allfällige Vermittlungsgebühr oder Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) inkludiert ist und auch kein Querverweis auf den Ort, an dem der Preis der Vermittlungsleistung ersehen werden kann, vorhanden ist. (T40)
    Veröff: SZ 2012/83
  • 7 Ob 201/12b
    Entscheidungstext OGH 23.01.2013 7 Ob 201/12b
    Auch; Beisatz: Hier: Allgemeine Versicherungsbedingungen ARB 2010. (T41)
    Veröff: SZ 2013/5
  • 1 Ob 210/12g
    Entscheidungstext OGH 11.04.2013 1 Ob 210/12g
    Auch; Beis wie T12
  • 7 Ob 90/13f
    Entscheidungstext OGH 19.06.2013 7 Ob 90/13f
    Vgl auch; Ähnlich Beis wie T12; Ähnlich Beis wie T14; Beisatz: Hier: Klauseln eines Anbieters von Flüssiggas-Propan. (T42)
  • 3 Ob 109/13w
    Entscheidungstext OGH 17.07.2013 3 Ob 109/13w
    Auch; Beis wie T9
  • 7 Ob 232/13p
    Entscheidungstext OGH 29.01.2014 7 Ob 232/13p
    Vgl auch; Beisatz: Durch das Transparenzgebot soll verhindert werden, dass der Verbraucher über Rechtsfolgen getäuscht oder dass ihm ein unzutreffendes oder unklares Bild seiner vertraglichen Position vermittelt wird. (T43)
  • 9 Ob 56/13w
    Entscheidungstext OGH 29.01.2014 9 Ob 56/13w
    Beis wie T20
  • 5 Ob 205/13b
    Entscheidungstext OGH 13.03.2014 5 Ob 205/13b
    Vgl auch; Beis wie T9; Veröff: SZ 2014/23
  • 3 Ob 57/14z
    Entscheidungstext OGH 25.06.2014 3 Ob 57/14z
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Klauseln über Entgelte bei Abschluss von Kreditverträgen. (T44)
  • 10 Ob 28/14m
    Entscheidungstext OGH 15.07.2014 10 Ob 28/14m
    Auch; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Ein Inkassounternehmen fordert Verbraucher auf, Forderungen anzuerkennen, die „vereinbarte Zinsen“ sowie diverse Inkassokosten umfassen. Mangels Klarstellung, ob damit bereits vereinbarte oder neu zu vereinbarende Zinsen gemeint sind, verstößt diese Klausel gegen § 6 Abs 3 KschG. (T45)
  • 1 Ob 105/14v
    Entscheidungstext OGH 24.07.2014 1 Ob 105/14v
    Auch; Veröff: SZ 2014/71
  • 5 Ob 118/13h
    Entscheidungstext OGH 25.07.2014 5 Ob 118/13h
    Auch; Beis wie T9; Beis wie T12
  • 7 Ob 190/14p
    Entscheidungstext OGH 26.11.2014 7 Ob 190/14p
    Vgl; Beisatz: Hier: Art 9.6.6. ARB 2010. (T46)
    Beis wie T1; Beis wie 43
  • 7 Ob 168/14b
    Entscheidungstext OGH 10.12.2014 7 Ob 168/14b
    Vgl; Beis wie T1; Beis wie T43
  • 7 Ob 53/14s
    Entscheidungstext OGH 18.02.2015 7 Ob 53/14s
  • 7 Ob 73/15h
    Entscheidungstext OGH 02.07.2015 7 Ob 73/15h
    Ähnlich; Beis wie T9; Beis wie T13
  • 8 Ob 58/14h
    Entscheidungstext OGH 27.05.2015 8 Ob 58/14h
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T14; Beisatz: Hier: Klausel, mit der der Kunde beim Verwenden einer mobilen Onlinebanking-App zum „Definieren“ und Eingeben eines „Sicherheitsmusters“ verpflichtet wird. (T47)
  • 9 Ob 26/15m
    Entscheidungstext OGH 24.09.2015 9 Ob 26/15m
    Beis wie T1; Beis wie T12; Beis wie T14; Beis wie T21; Beis wie T22
  • 1 Ob 146/15z
    Entscheidungstext OGH 22.12.2015 1 Ob 146/15z
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T12
  • 6 Ob 234/15b
    Entscheidungstext OGH 14.01.2016 6 Ob 234/15b
    Vgl; Beisatz: Hier: Nicht aufgegliedertes Pauschalentgelt, aus dem nicht hervorgeht, welcher Betrag auf die Vermittlungsleistung des Beklagten und welche Summe auf die Leistungen des vermittelten Personenbetreuers entfällt. (T48)
  • 7 Ob 5/16k
    Entscheidungstext OGH 17.02.2016 7 Ob 5/16k
    Beisatz: Hier: Allgemeine Versicherungsbedingungen L556 und L556/V02 hinsichtlich Lebensversicherungen mit Beitragsrückgewähr betreffend unterjährige Beitragszahlungen. (T49)
  • 7 Ob 206/15t
    Entscheidungstext OGH 16.12.2015 7 Ob 206/15t
    Auch; Beis wie T9; Beis wie T12; Beis wie T36
  • 5 Ob 87/15b
    Entscheidungstext OGH 22.03.2016 5 Ob 87/15b
  • 10 Ob 31/16f
    Entscheidungstext OGH 11.10.2016 10 Ob 31/16f
    Beisatz: Hier: Kreditvertrag; Angabe der Verzugszinsen „p.a.“ ohne Hinweis auf bei vierteljährigem Abschluss entstehende Zinseszinsen. (T50)
  • 1 Ob 191/16v
    Entscheidungstext OGH 23.11.2016 1 Ob 191/16v
    Beisatz: AGB-Klausel im Reisevermittlungsvertrag, wonach bei Höherer Gewalt, welche ganz oder teilweise die Erfüllung der Verpflichtungen der Reisevermittlerin hindert, diese bis zum Wegfall der höheren Gewalt von der Erfüllung entbinde, suggeriert, nur die Reisevermittlerin werden von ihrer Leistungspflicht frei, lässt die Kunden aber über ihre eigenen Verpflichtungen (oder deren Entfall) im Unklaren und ist insofern intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG. (T51)
  • 6 Ob 233/15f
    Entscheidungstext OGH 22.12.2016 6 Ob 233/15f
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T36; Beis wie T43
  • 8 Ob 132/15t
    Entscheidungstext OGH 27.01.2017 8 Ob 132/15t
    Beis wie T21; Beisatz: Hier: Die Klausel erweckt für den Verbraucher den Eindruck, dass er sein Klagerecht verliert, wenn er nicht rechtzeitig Einwendungen erhoben hat. Unklare Darstellung, unter welchen Voraussetzungen eine Rechtsverfolgung möglich ist und inwiefern der Anspruch durch Versäumen der Frist vernichtet werden kann. (T52)
  • 7 Ob 217/16m
    Entscheidungstext OGH 26.04.2017 7 Ob 217/16m
    Auch; Beis wie T12
  • 7 Ob 52/17y
    Entscheidungstext OGH 14.06.2017 7 Ob 52/17y
    Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T12; Beisatz: Die Nichtaufnahme der Hinweispflicht nach § 6 Abs 1 Z 2 KSchG widerspricht dem Transparenzgebot. (T53)
  • 1 Ob 113/17z
    Entscheidungstext OGH 30.08.2017 1 Ob 113/17z
    Auch
  • 6 Ob 228/16x
    Entscheidungstext OGH 29.08.2017 6 Ob 228/16x
  • 6 Ob 181/17m
    Entscheidungstext OGH 21.11.2017 6 Ob 181/17m
    Auch; Beis wie T1
  • 2 Ob 155/16g
    Entscheidungstext OGH 14.12.2017 2 Ob 155/16g
    Auch; Beis wie T12; Veröff: SZ 2017/143
  • 8 Ob 24/17p
    Entscheidungstext OGH 20.12.2017 8 Ob 24/17p
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Klauseln in einem Reisevermittlungsvertrag. (T54); Beis wie T3; Beisatz: Eine Klausel, die zwar nur eine geltende Rechtslage wiedergibt, aber unvollständig, sodass der Verbraucher einen unrichtigen Eindruck von seiner Rechtsposition bekommen kann, ist intransparent. (T55)
  • 9 Ob 82/17z
    Entscheidungstext OGH 21.03.2018 9 Ob 82/17z
    Vgl; Beis wie T9
  • 10 Ob 60/17x
    Entscheidungstext OGHOGH 20.02.2018 10 Ob 60/17x
    Auch; Beis wie T9; Veröff: SZ 2018/10
  • 9 Ob 73/17a
    Entscheidungstext OGH 25.04.2018 9 Ob 73/17a
    Auch; Beis wie T9; Beis wie T12
  • 4 Ob 113/18y
    Entscheidungstext OGH 17.07.2018 4 Ob 113/18y
    Beis wie T21; Beis wie T36; Beisatz: Die Anforderungen an das Transparenzgebot dürfen allerdings nicht überspannt werden. Eine Klausel muss nicht alle denkbaren Eventualitäten, auf die sie gar keine Anwendung findet, berücksichtigen. (T56)
  • 6 Ob 140/18h
    Entscheidungstext OGH 31.08.2018 6 Ob 140/18h
    Auch; Beis wie T55; Veröff: SZ 2018/66
  • 9 Ob 76/18v
    Entscheidungstext OGH 24.01.2019 9 Ob 76/18v
    Beis wie T9; Beis wie T12; Veröff: SZ 2019/7
  • 9 Ob 16/18w
    Entscheidungstext OGH 24.01.2019 9 Ob 16/18w
    Beis wie T1; Beis wie T19; Beis wie T33
  • 7 Ob 242/18s
    Entscheidungstext OGH 27.02.2019 7 Ob 242/18s
  • 1 Ob 124/18v
    Entscheidungstext OGH 03.04.2019 1 Ob 124/18v
    Beis wie T55
  • 6 Ob 56/19g
    Entscheidungstext OGH 24.10.2019 6 Ob 56/19g
    vgl; Beisatz: Eine Klausel, die den Eindruck erweckt, der Inhalt eines dem Verbraucher tatsächlich übermittelten Gutscheins sei unabhängig von einem allenfalls abweichenden Vertragsinhalt für die „erworbenen“ Leistungen entscheidend, lege also die gegenüber dem Drittanbieter zustehende touristische Leistung konstitutiv fest, ist intransparent, weil dadurch der Verbraucher darüber in die Irre geführt wird, dass ihm in einem solchen Fall Leistungsstörungsrechte zustehen. (T57)
    Beisatz: Der Ausschluss der Haftung für bestimmte Schäden für die Fälle leicht fahrlässiger Schadensverursachung oder der Gefährdungshaftung bedarf einer sachlichen Rechtfertigung, weil eine Abweichung vom dispositiven Recht vorliegt. (T58)
  • 1 Ob 162/20k
    Entscheidungstext OGH 20.10.2020 1 Ob 162/20k
    Vgl; Beis wie T1; Beis wie T33; Beisatz: Hier: Der Verbraucher kann sich kein klares Bild der ihn treffenden Verpflichtung machen, weil ihm die ex ante vorhersehbaren Kosten nicht genannt werden. (T59)
  • 7 Ob 186/20h
    Entscheidungstext OGH 17.12.2020 7 Ob 186/20h
    Beis ähnlich wie T1; Beis wie T14; Beis ähnlich wie T21; Beis ähnlich wie T22; Beisatz: Lebensversicherung, Kapitalversicherung mit Rentenwahlrecht (fehlende Information über Berechnungsgrundlagen und Ausübung des Wahlrechts). (T60)
  • 4 Ob 63/21z
    Entscheidungstext OGH 20.04.2021 4 Ob 63/21z
    Vgl; Beisatz: Hier: Klauseln in Allgemeinen Beförderungsbedingungen einer Fluglinie; Verbandsprozess. (T61)
  • 9 Ob 27/21t
    Entscheidungstext OGH 24.06.2021 9 Ob 27/21t
    Vgl; Beis wie T17; Beis wie T26; Beis wie T56; Beisatz: Hier: AGB eines Luftfahrtunternehmens [Klauseln 23, 24] - Verbandsprozess. (T62)
  • 4 Ob 106/21y
    Entscheidungstext OGH 27.07.2021 4 Ob 106/21y
    Beisatz: Hier: Klauseln in Mietverträgen - Verbandsprozess. (T63)
  • 5 Ob 103/21i
    Entscheidungstext OGH 28.09.2021 5 Ob 103/21i
    Beis wie T1; Beis wie T14; Beis wie T21
  • 8 Ob 108/21x
    Entscheidungstext OGH 22.10.2021 8 Ob 108/21x
  • 7 Ob 148/21x
    Entscheidungstext OGH 24.11.2021 7 Ob 148/21x
    Beis wie T14; Beis wie T21; Beisatz: Hier: Allgemeine Versicherungsbedingungen. (T64)
  • 10 Ob 19/21y
    Entscheidungstext OGH 14.12.2021 10 Ob 19/21y
    Beis wie T1; Beis wie T12
  • 5 Ob 117/21y
    Entscheidungstext OGH 24.03.2022 5 Ob 117/21y
  • 6 Ob 127/21a
    Entscheidungstext OGH 18.03.2022 6 Ob 127/21a
    Vgl
  • 9 Ob 81/21h
    Entscheidungstext OGH 14.07.2022 9 Ob 81/21h
    Beis wie T9; Beis wie T12; Beis wie T55
  • 7 Ob 97/22y
    Entscheidungstext OGH 09.11.2022 7 Ob 97/22y
    Beis wie T1; Beis wie T14; Beis wie T21
  • 7 Ob 112/22d
    Entscheidungstext OGH 23.11.2022 7 Ob 112/22d
    Vgl; Beis wie T14; Beis wie T21; Beisatz: Hier: Klauseln in (der Klauselkontrolle unterliegendem) Datenschutzhinweis einer Versicherung; Verbandsprozess. (T65)
  • 7 Ob 160/22p
    Entscheidungstext OGH 13.12.2022 7 Ob 160/22p
    Beis wie T1; Beis wie T43; Beisatz: Hier: AGB einer Rechtsschutz-Versicherung; Begriff der „Ausnahmesituation“ ist unbestimmt. (T66)
    Beisatz: Hier: AGB einer Rechtsschutz-Versicherung; Ausnahme der Katastrophe aus dem Versicherungsschutz ist nicht intransparent. (T67)
  • 7 Ob 153/22h
    Entscheidungstext OGH 13.12.2022 7 Ob 153/22h
    Vgl; Beis wie T14; Beis wie T21; Beisatz: Hier: Rentenwahlklausel; Verbandsprozess. (T68)
  • 7 Ob 185/22i
    Entscheidungstext OGH 25.01.2023 7 Ob 185/22i
    Beis wie T67
  • 2 Ob 11/23s
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.02.2023 2 Ob 11/23s
    vgl; Beisatz wie T9; Beisatz wie T12; Beisatz wie T14
    Beisatz: Hier: AGB-Änderung durch Mitteilung zur „Aktualisierung der Nutzungsbedingungen und der Datenschutzrichtlinie“ samt „Zustimmen“-Button bei Messenger-Dienst. (T69)
    Beisatz: Das Berufungsgericht ist vertretbar davon ausgegangen, dass der Verbraucher auch unter Berücksichtigung der in der Klausel enthaltenen Hyperlinks kein klares und umfassendes Bild davon vermittelt bekommt, in welchen Punkten sich die AGB konkret ändern. (T70)
  • 5 Ob 160/22y
    Entscheidungstext OGH 18.04.2023 5 Ob 160/22y
    Beisatz wie T12; Beisatz wie T33
  • 7 Ob 13/23x
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.03.2023 7 Ob 13/23x
    vgl; Beisatz wie T60
  • 7 Ob 3/23a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.04.2023 7 Ob 3/23a
    vgl; Beisatz: Klausel, nach der Obliegenheiten, "deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß § 6 VersVG bewirkt", bestimmt werden, ohne darauf hinzuweisen, dass an anderer Stelle die gesetzliche Bestimmung abgedruckt sei und warum er sich diese (zum Erkennen von Einschränkungen) durchlesen sollte. (T71)
    Anm: So bereits 7 Ob 148/21x.
  • 9 Ob 94/22x
    Entscheidungstext OGH 27.04.2023 9 Ob 94/22x
    Beisatz: Hier: Fitnessstudio-Vertrag: Eine Klausel zur Vertragsbeendigung, die dem Verbraucher keine klare Position über seine Kündigungsrechte, vor allem aber auch keine diesbezüglichen Vorteile einräumt, solche sehr wohl aber suggeriert, ist intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG (T72)
  • 7 Ob 92/23i
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.09.2023 7 Ob 92/23i
    vgl; Beisatz wie T14; Beisatz wie T21
    Beisatz: Hier: intransparente Klausel zum Risikoausschluss für Akte der Hoheitsverwaltung mit demonstrativer Aufzählung. (T73)
  • 9 Ob 18/23x
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.09.2023 9 Ob 18/23x
    Beisatz wie T1; Beisatz wie T2; Beisatz wie T12; Beisatz wie T17; Beisatz wie T36; Beisatz wie T55
    Beisatz: Hier: Verbandsverfahren. Klauseln in einem Pauschalreisevertrag. (T74)
    Beisatz: Klausel zu Rücktrittsrecht nach § 10 Abs 1 PRG ohne Hinweis auf Rechte nach § 10 Abs 2 PRG, über die an anderer Stelle entsprechend des Standardinformationsblatts aufgeklärt wird. Die Aufklärung über die anderweitigen Rechte des Verbrauchers erfolgt deutlich weniger präsent und weder nach dem Aufbau der AGB noch inhaltlich in ausreichend deutlichem Zusammenhang mit der gegenständlichen Klausel. Damit wird die Rechtsposition des Verbrauchers unklar vermittelt. (T75)
    Beisatz: Klausel mit Verweis auf "jederzeit einsehbare" Datenschutzerklärung, nach der es für den Verbraucher unklar bleibt, welche Fassung der Datenschutzerklärung für ihn letztlich verbindlich zur Anwendung gelangt. (T76)
    Beisatz: Klausel zu Preisänderungen ohne Hinweis auf die Deckelung nach § 8 PRG. Der Hinweis an anderer Stelle der AGB iSd Standardinformationsblatts mag zwar der allgemeinen Informationspflicht genügen, vermag es aber nicht, die beanstandete Klausel transparent zu machen. (T77)
    Beisatz: Klausel, wonach der Verbraucher Vertragswidrigkeiten unverzüglich mitzuteilen hat, ohne darauf hinzuweisen, dass die Unverzüglichkeit der Rüge gemäß § 11 Abs 2 PRG "unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände" zu beurteilen ist. (T78)
    Beisatz: Dass jeder Verbraucher die Möglichkeit hat (mit oder ohne einen vom AGB-Verfasser zur Verfügung gestellten Link) in das bezugnehmende Gesetz Einsicht zu nehmen, macht die Klausel nicht transparent. (T79)
    Beisatz: Klausel, die dem Verbraucher vorenthält, dass die Beklagte im Zusammenhang mit Kosten, die ihr bei Übertragung des Pauschalreisevertrags durch den Kunden entstehen, nach § 7 Abs 2 PRG nur angemessene Kosten verrechnen darf, ist intransparent. (T80)
  • 6 Ob 205/23z
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 20.12.2023 6 Ob 205/23z
    vgl; Beisatz: Hier: Verbandsverfahren. Klauseln in einem Pauschalreisevertrag. (T81); Beisatz wie T75
    Beisatz: Klausel zu Storno- und Reiseversicherung: Nach den AGB bleibt völlig im Dunkeln, mit welchem Versicher (Beklagte oder Dritter) der Reisende eine Versicherung mit welchem Leistungsinhalt zu welchen Bedingungen abschließt. Dass die Prämie „nicht stornierbar“ ist, verstößt überdies gegen § 5c Abs 1 VersVG. (T82)
    Beisatz: Intransparente Information über Rechtsfolgen einer unterlassenen Meldung des Versicherungsfalls gemäß § 33 iVm § 6 Abs 3 VersVG. (T83)
  • 2 Ob 238/23y
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.01.2024 2 Ob 238/23y
    vgl; Beisatz wie T12: Hier: Unklar, wie oft in der Klausel vorgesehene Spesen verrechnet werden (T84)
    Beisatz nur wie T12: Hier: Für Kunden ist nicht überprüfbar, ob sich Entgelte oder die damit vergüteten Dienstleistungen überschneiden. (T85)
  • 4 Ob 222/22h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.11.2023 4 Ob 222/22h
    Beisatz: Gebot der vollständigen Widergabe des Gesetzes, wenn andernfalls die Auswirkungen einer Klausel für den Verbraucher unklar bleiben. (T86); Beisatz wie T21

Schlagworte

Luftfahrtunternehmen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115219

Im RIS seit

21.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2024

Dokumentnummer

JJR_20010322_OGH0002_0040OB00028_01Y0000_006

Rechtssatz für 4Ob221/06p; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0121963

Geschäftszahl

4Ob221/06p; 4Ob18/08p; 4Ob142/08y; 3Ob12/09z; 2Ob153/08a; 4Ob59/09v; 5Ob138/09v; 6Ob81/09v; 2Ob1/09z; 1Ob164/10i; 7Ob173/10g; 2Ob198/10x; 2Ob215/10x; 4Ob141/11f; 8Ob49/12g; 9Ob69/11d; 7Ob22/12d; 10Ob92/11v; 7Ob84/12x; 4Ob164/12i; 1Ob210/12g; 7Ob44/13s; 1Ob105/14v; 4Ob117/14f; 5Ob118/13h; 9Ob26/15m; 7Ob180/15v; 6Ob169/15v; 6Ob234/15b; 5Ob87/15b; 3Ob73/16f; 6Ob17/16t; 4Ob223/16x; 10Ob31/16f; 6Ob242/15d; 2Ob29/16b; 1Ob96/17z; 4Ob80/17v; 4Ob110/17f; 6Ob228/16x; 2Ob155/16g; 8Ob24/17p; 4Ob58/18k; 1Ob57/18s; 9Ob76/18v; 9Ob16/18w; 8Ob24/18i; 1Ob124/18v; 3Ob179/20z; 1Ob201/20w; 5Ob117/21y; 9Ob46/21m; 3Ob155/22y; 9Ob88/22i; 9Ob106/22m; 7Ob206/22b; 2Ob36/23t; 5Ob169/22x; 3Ob32/23m; 4Ob232/22d; 4Ob207/22b; 8Ob37/23h; 5Ob64/23g; 9Ob18/23x; 8Ob171/22p; 2Ob238/23y; 4Ob80/23b; 4Ob222/22h

Entscheidungsdatum

23.01.2024

Norm

KSchG §30
UWG §25
  1. KSchG § 30 heute
  2. KSchG § 30 gültig ab 01.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  3. KSchG § 30 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. UWG § 25 heute
  2. UWG § 25 gültig ab 29.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2018
  3. UWG § 25 gültig von 14.11.2007 bis 28.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  4. UWG § 25 gültig von 23.11.1984 bis 13.11.2007

Rechtssatz

Zweck der Urteilsveröffentlichung ist es, über die Rechtsverletzung aufzuklären und den beteiligten Verkehrskreisen Gelegenheit zu geben, sich entsprechend zu informieren, um vor Nachteilen geschützt zu sein. An diesen Zwecken gemessen ist die begehrte Veröffentlichung der zu unterlassenden Klauseln zweckmäßig und angemessen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 221/06p
    Entscheidungstext OGH 20.03.2007 4 Ob 221/06p
    Beisatz: Hier alle 41 unzulässigen Klauseln aus AGB für Ankauf- und Barkredite. (T1)
  • 4 Ob 18/08p
    Entscheidungstext OGH 20.05.2008 4 Ob 18/08p
    nur: Zweck der Urteilsveröffentlichung ist es, über die Rechtsverletzung aufzuklären und den beteiligten Verkehrskreisen Gelegenheit zu geben, sich entsprechend zu informieren, um vor Nachteilen geschützt zu sein. (T2)
    Veröff: SZ 2008/66
  • 4 Ob 142/08y
    Entscheidungstext OGH 26.08.2008 4 Ob 142/08y
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Urteilsveröffentlichung nach § 25 UWG. (T3)
  • 3 Ob 12/09z
    Entscheidungstext OGH 19.05.2009 3 Ob 12/09z
    Beisatz: Dies gilt auch im Verbandsprozess über die Zulässigkeit von Klauseln in Leasingverträgen. (T4)
  • 2 Ob 153/08a
    Entscheidungstext OGH 03.09.2009 2 Ob 153/08a
    Auch; nur T2; Beisatz: Durch die Aufklärung wird die Aufmerksamkeit der Verbraucher für die Unzulässigkeit von Vertragsbestandteilen geschärft und es wird ihnen damit erleichtert, ihre Rechte gegenüber dem Unternehmer wahrzunehmen. (T5) Veröff: SZ 2009/114
  • 4 Ob 59/09v
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 4 Ob 59/09v
  • 5 Ob 138/09v
    Entscheidungstext OGH, AUSL EGMR 13.10.2009 5 Ob 138/09v
    Auch; Beis wie T5; Beisatz: Dies gilt insbesondere, aber nicht nur für jene Verbraucher, deren Verträgen noch die inkriminierten Klauseln zugrunde gelegt worden sind. (T6)
    Veröff: SZ 2009/139
  • 6 Ob 81/09v
    Entscheidungstext OGH 18.12.2009 6 Ob 81/09v
    Vgl; Beis wie T5
  • 2 Ob 1/09z
    Entscheidungstext OGH 22.04.2010 2 Ob 1/09z
    Vgl; nur T2; Auch Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Das berechtigte Interesse an der Urteilsveröffentlichung liegt bei der Verbandsklage nach dem KSchG darin, dass der Rechtsverkehr bzw die Verbraucher als Gesamtheit das Recht haben, darüber aufgeklärt zu werden, dass bestimmte Geschäftsbedingungen gesetz- bzw sittenwidrig sind. (T7)
    Veröff: SZ 2010/41
  • 1 Ob 164/10i
    Entscheidungstext OGH 23.11.2010 1 Ob 164/10i
    nur T2
  • 7 Ob 173/10g
    Entscheidungstext OGH 11.05.2011 7 Ob 173/10g
    Auch
  • 2 Ob 198/10x
    Entscheidungstext OGH 22.06.2011 2 Ob 198/10x
    Auch; Vgl Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T7
  • 2 Ob 215/10x
    Entscheidungstext OGH 27.02.2012 2 Ob 215/10x
    nur T2; Beis wie T5; Vgl Beis wie T6; Beis wie T7; Beisatz: Anspruchsvoraussetzung ist das „berechtigte Interesse“ an der Urteilsveröffentlichung. (T8)
    Veröff: SZ 2012/20
  • 4 Ob 141/11f
    Entscheidungstext OGH 28.02.2012 4 Ob 141/11f
    Auch; nur T2
  • 8 Ob 49/12g
    Entscheidungstext OGH 30.05.2012 8 Ob 49/12g
    Auch; Beisatz: In der Regel ist die Urteilsveröffentlichung in einem solchen Umfang zuzusprechen, dass die Verkehrskreise, denen gegenüber die Rechtsverletzung wirksam geworden ist, über den wahren Sachverhalt bzw den Gesetzesverstoß aufgeklärt werden. (T9)
    Beisatz: Die mediale Berichterstattung wird dem Bedürfnis der Öffentlichkeit nach Aufklärung über die Verwendung bestimmter gesetzwidriger Vertragsbestandteile nicht gerecht (so bereits 2 Ob 1/09z). Das Gleiche gilt für die Bereitstellung einschlägiger Informationen über die Website des Klägers. (T10)
  • 9 Ob 69/11d
    Entscheidungstext OGH 29.05.2012 9 Ob 69/11d
    Auch; nur T2; Beis wie T5; Beis wie T8
  • 7 Ob 22/12d
    Entscheidungstext OGH 28.06.2012 7 Ob 22/12d
    Auch
  • 10 Ob 92/11v
    Entscheidungstext OGH 20.11.2012 10 Ob 92/11v
    Auch; nur T2
  • 7 Ob 84/12x
    Entscheidungstext OGH 14.11.2012 7 Ob 84/12x
    nur T2; Beisatz: Hier: AGB eines Anbieters von Leistungen im Bereich Internet/Telekommunikation/Kabelfernsehen - Verbandsprozess. (T11)
    Veröff: SZ 2012/115
  • 4 Ob 164/12i
    Entscheidungstext OGH 17.12.2012 4 Ob 164/12i
    Auch; Beis wie T5
  • 1 Ob 210/12g
    Entscheidungstext OGH 11.04.2013 1 Ob 210/12g
    Auch; Beis wie T9
  • 7 Ob 44/13s
    Entscheidungstext OGH 18.09.2013 7 Ob 44/13s
    Auch; Auch Beis wie T10; Veröff: SZ 2013/85
  • 1 Ob 105/14v
    Entscheidungstext OGH 24.07.2014 1 Ob 105/14v
    Auch; Beis wie T9; Veröff: SZ 2014/71
  • 4 Ob 117/14f
    Entscheidungstext OGH 17.07.2014 4 Ob 117/14f
    Auch; nur T2; Beis ähnlich wie T5; Beis wie T7; Beis ähnlich wie T10
  • 5 Ob 118/13h
    Entscheidungstext OGH 25.07.2014 5 Ob 118/13h
    Auch; Beis wie T10
  • 9 Ob 26/15m
    Entscheidungstext OGH 24.09.2015 9 Ob 26/15m
    Auch; Beis wie T7; Beisatz: Im Einzelfall kann auch dem Unternehmer ein Anspruch auf Veröffentlichung (des klagsabweisenden Teils der Entscheidung) zustehen, sofern er daran ein „berechtigtes Interesse“ im Sinne des § 25 Abs 3 UWG hat. (T12)
  • 7 Ob 180/15v
    Entscheidungstext OGH 19.11.2015 7 Ob 180/15v
    Beis wie T7; Beis wie T10
  • 6 Ob 169/15v
    Entscheidungstext OGH 21.12.2015 6 Ob 169/15v
    Auch; Beis wie T8; Beisatz: Eine Aufklärung des Publikums kann wohl gerade auf der Internet-Homepage des Unternehmers am besten erreicht werden. Dass dieser „nur in der Online-Welt aktiv ist“, schließt allerdings nicht zwingend ein zusätzliches Bedürfnis nach einer allgemeinen Aufklärung des Publikums mithilfe einer Tageszeitung aus. (T13)
  • 6 Ob 234/15b
    Entscheidungstext OGH 14.01.2016 6 Ob 234/15b
    Auch; Beis ähnlich wie T6; Beis wie T7; Beis ähnlich wie T10
  • 5 Ob 87/15b
    Entscheidungstext OGH 22.03.2016 5 Ob 87/15b
    Auch; Beis wie T9
  • 3 Ob 73/16f
    Entscheidungstext OGH 18.05.2016 3 Ob 73/16f
    Auch
  • 6 Ob 17/16t
    Entscheidungstext OGH 27.06.2016 6 Ob 17/16t
    Auch; Beis wie T10
  • 4 Ob 223/16x
    Entscheidungstext OGH 22.11.2016 4 Ob 223/16x
    Vgl auch; Beisatz: Die Urteilsveröffentlichung hat in Normallettern zu erfolgen. (T14)
  • 10 Ob 31/16f
    Entscheidungstext OGH 11.10.2016 10 Ob 31/16f
    Auch; Beis wie T9
  • 6 Ob 242/15d
    Entscheidungstext OGH 22.12.2016 6 Ob 242/15d
    Vgl; Beis wie T10; Beisatz: Die Bereitstellung einschlägiger Informationen auf der Website der Beklagten wird dem Bedürfnis der Öffentlichkeit nach Aufklärung über die Verwendung bestimmter gesetzwidriger Vertragsbestandteile nicht gerecht. (T15)
    Beisatz: Die elektronische Veröffentlichung im Rechtsinformationssystem des Bundes ist schon aufgrund der Anonymisierung der Prozessparteien nicht zur Aufklärung des Publikums geeignet. (T16)
  • 2 Ob 29/16b
    Entscheidungstext OGH 23.02.2017 2 Ob 29/16b
    Auch; nur T2
  • 1 Ob 96/17z
    Entscheidungstext OGH 28.06.2017 1 Ob 96/17z
    Auch; Beis wie T9; Beis wie T10; Beis wie T15
  • 4 Ob 80/17v
    Entscheidungstext OGH 24.08.2017 4 Ob 80/17v
    Auch; nur T2; Beis wie T9
  • 4 Ob 110/17f
    Entscheidungstext OGH 24.08.2017 4 Ob 110/17f
    Auch
  • 6 Ob 228/16x
    Entscheidungstext OGH 29.08.2017 6 Ob 228/16x
  • 2 Ob 155/16g
    Entscheidungstext OGH 14.12.2017 2 Ob 155/16g
    nur T2; Veröff: SZ 2017/143
  • 8 Ob 24/17p
    Entscheidungstext OGH 20.12.2017 8 Ob 24/17p
    nur T2; Beis wie T9
  • 4 Ob 58/18k
    Entscheidungstext OGH 29.05.2018 4 Ob 58/18k
    Beis wie T13; Veröff: SZ 2018/47
  • 1 Ob 57/18s
    Entscheidungstext OGH 29.05.2018 1 Ob 57/18s
  • 9 Ob 76/18v
    Entscheidungstext OGH 24.01.2019 9 Ob 76/18v
    Auch; Veröff: SZ 2019/7
  • 9 Ob 16/18w
    Entscheidungstext OGH 24.01.2019 9 Ob 16/18w
    Beis wie T7
  • 8 Ob 24/18i
    Entscheidungstext OGH 25.01.2019 8 Ob 24/18i
    nur T2; Beis wie T7
  • 1 Ob 124/18v
    Entscheidungstext OGH 03.04.2019 1 Ob 124/18v
    Beis wie T10; Beis wie T13; Beis wie T15
  • 3 Ob 179/20z
    Entscheidungstext OGH 25.02.2021 3 Ob 179/20z
    Vgl; Beis wie T9; Beis wie T13; Beis wie T15
  • 1 Ob 201/20w
    Entscheidungstext OGH 18.05.2021 1 Ob 201/20w
    Beis wie T9; Beis wie T10; Beis wie T13; Beis wie T15; Beisatz: Hier: Verbandsprozess über unzulässige Klauseln in AGB eines Edelmetallhandelsunternehmens. (T17)
  • 5 Ob 117/21y
    Entscheidungstext OGH 24.03.2022 5 Ob 117/21y
    Beis wie T9; Beis wie T10
  • 9 Ob 46/21m
    Entscheidungstext OGH 27.01.2022 9 Ob 46/21m
    Vgl; Beisatz: Hier: Klauseln in AGB eines Energieversorgungsunternehmens. (T18)
  • 3 Ob 155/22y
    Entscheidungstext OGH 17.11.2022 3 Ob 155/22y
    Vgl; nur T2; Beis wie T9; Beis wie T10; Beis wie T15
  • 9 Ob 88/22i
    Entscheidungstext OGH 24.01.2023 9 Ob 88/22i
    Vgl; Beis wie T7
  • 9 Ob 106/22m
    Entscheidungstext OGH 24.01.2023 9 Ob 106/22m
    Vgl; Beis wie T13; Beis wie T15
  • 7 Ob 206/22b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.02.2023 7 Ob 206/22b
    Beisatz wie T5; Beisatz wie T9; Beisatz wie T10; Beisatz wie T13; Beisatz wie T15
  • 2 Ob 36/23t
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.03.2023 2 Ob 36/23t
    nur T2; Beisatz wie T7
    Beisatz: Hier: Veröffentlichung im redaktionellen Teil der Regionalausgabe für Wien und Niederösterreich in einer Samstagsausgabe der „Neuen Kronen Zeitung“ unter Hinweis auf die 25 Häuser umfassende Vermietertätigkeit des Beklagten in Wien und Niederösterreich. (T19)
  • 5 Ob 169/22x
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 18.04.2023 5 Ob 169/22x
    Beisatz wie T7; Beisatz wie T9; Beisatz wie T10; Beisatz wie T15
  • 3 Ob 32/23m
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.04.2023 3 Ob 32/23m
    vgl; Beisatz wie T10; Beisatz wie T13; Beisatz wie T15
    Beisatz: Hier: Veröffentlichung in der bundesweit erscheinenden Samstagsausgabe der Kronen Zeitung. (T20)
  • 4 Ob 232/22d
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.04.2023 4 Ob 232/22d
    Beisatz: Hier: Veröffentlichung in Samstags-Ausgabe der "Kronen Zeitung", da die mit den AGB geregelte Gutscheinkarte in Einkaufszentren in vier Bundesländern eingelöst werden können, die AGB-Verwenderin österreichweit tätig ist und auch Personen, die nicht ihren Wohnsitz in einem dieser vier Bundesländer haben, die Möglichkeit der Nutzung der Wertkarte haben. (T21)
  • 4 Ob 207/22b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.04.2023 4 Ob 207/22b
    Beisatz wie T21
  • 8 Ob 37/23h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.05.2023 8 Ob 37/23h
    Beisatz wie T9
    Beisatz: Hier: Das Erstgericht hat sich auf die Feststellung beschränkt, dass die Beklagte eine der größten privaten Hausverwaltungen Österreichs betreibt, den schon im erstinstanzlichen Verfahren erhobenen Einwand der Beklagten, wonach sie die beanstandeten Vertragsklauseln nicht österreichweit beworben habe, aber unberücksichtigt gelassen, obwohl dieser Umstand einer österreichweiten Urteilsveröffentlichung entgegenstehen würde. Die Berechtigung des Veröffentlichungsbegehrens kann damit nicht beurteilt werden. (T22)
  • 5 Ob 64/23g
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 31.05.2023 5 Ob 64/23g
    Beisatz wie T10; Beisatz wie T15
    Beisatz: Hier: Veröffentlichung in der Samstags-Regionalausgabe der auflagenstärksten Tageszeitung für die Bundesländer, in der die Bekl tätig ist (T23)
  • 9 Ob 18/23x
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.09.2023 9 Ob 18/23x
    Beisatz wie T7
    Beisatz: Die zu informierenden beteiligten Verkehrskreise sind demnach bei der Verbandsklage nach dem KSchG nicht nur die aktuellen und potenziellen Kunden der Beklagten. (T24)
    Anm: So bereits 8 Ob 24/18i [Rz 28].
  • 8 Ob 171/22p
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 17.11.2023 8 Ob 171/22p
    Beisatz wie T9; Beisatz wie T10; Beisatz wie T15
    Beisatz: Hier: Veröffentlichung in der auf den jeweiligen örtlichen Tätigkeitsbereich der einzelnen, in unterschiedlichen Verfahren Beklagten eingegrenzten Regionalausgabe der Samstags-Ausgabe der auflagenstärksten österreichweit vertriebenen Zeitung. (T25)
  • 2 Ob 238/23y
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.01.2024 2 Ob 238/23y
    Beisatz wie T9: Hier: Veröffentlichung in bundesweiter Zeitungsausgabe bei schwerpunktmäßiger (aber nicht ausschließlicher) Geschäftstätigkeit in Wien und Niederösterreich (T26)
  • 4 Ob 80/23b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.12.2023 4 Ob 80/23b
    nur T2; Beisatz wie T9
  • 4 Ob 222/22h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.11.2023 4 Ob 222/22h
    Beisatz wie T9
    Beisatz: Eine Veröffentlichung in einer auflagenstarken Tageszeitung ist auch dann sinnvoll, wenn der Fokus der Geschäftstätigkeit des beklagten Unternehmens im Internet liegt. (T27); Beisatz wie T7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121963

Im RIS seit

19.04.2007

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2024

Dokumentnummer

JJR_20070320_OGH0002_0040OB00221_06P0000_022

Rechtssatz für 5Ob538/81; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0014676

Geschäftszahl

5Ob538/81; 5Ob696/81; 1Ob581/83; 1Ob546/84; 6Ob563/85; 5Ob541/85; 1Ob626/85; 2Ob535/86; 1Ob666/88; 3Ob512/89; 7Ob12/90; 1Ob638/94; 9Ob2065/96h; 6Ob320/98x; 1Ob1/00d; 7Ob267/02v; 7Ob179/03d; 3Ob54/03t; 6Ob56/04k; 7Ob272/04g; 7Ob179/05g; 9Ob15/05d; 7Ob78/06f; 7Ob201/05t; 4Ob221/06p; 4Ob5/08a; 6Ob261/07m; 6Ob253/07k; 10Ob70/07b; 3Ob12/09z; 7Ob230/08m; 9Ob81/08i; 4Ob59/09v; 1Ob131/09k; 6Ob81/09v; 4Ob99/09a; 3Ob268/09x; 7Ob15/10x; 7Ob13/10b; 6Ob220/09k; 7Ob22/10a; 6Ob100/10i; 1Ob105/10p; 6Ob134/10i; 7Ob173/10g; 5Ob42/11d; 7Ob216/11g; 2Ob215/10x; 4Ob141/11f; 9Ob69/11d; 7Ob22/12d; 3Ob168/12w; 1Ob244/11f; 7Ob93/12w; 7Ob84/12x; 7Ob201/12b; 4Ob164/12i; 1Ob210/12g; 7Ob90/13f; 7Ob154/13t; 9Ob56/13w; 5Ob205/13b; 10Ob54/13h; 10Ob28/14m; 1Ob105/14v; 4Ob117/14f; 7Ob190/14p; 7Ob168/14b; 7Ob53/14s; 7Ob62/15s; 7Ob73/15h; 7Ob132/15k; 9Ob26/15m; 1Ob146/15z; 7Ob206/15t; 6Ob45/16k; 10Ob74/15b; 8Ob132/15t; 7Ob217/16m; 9Ob14/17z; 7Ob86/17y; 4Ob110/17f; 4Ob143/17h; 6Ob220/16w; 6Ob181/17m; 2Ob155/16g; 10Ob60/17x; 9Ob73/17a; 7Ob155/18x; 6Ob124/20h; 3Ob202/20g; 1Ob47/21z; 9ObA47/20g; 1Ob201/20w; 7Ob219/20m; 5Ob103/21i; 7Ob148/21x; 7Ob97/22y; 7Ob160/22p; 8Ob157/22d; 7Ob62/23b; 8Ob37/23h; 9Ob18/23x; 7Ob112/23f; 7Ob165/23z; 7Ob125/23t; 2Ob182/23p; 6Ob205/23z; 4Ob222/22h; 8Ob158/22a

Entscheidungsdatum

15.02.2024

Norm

ABGB §864a
ABGB §879 Abs1
ABGB §879 Abs3
HGB §346
Allgem Betriebsunterbrechungsversicherung Art Teil B.11.1.1.
Rechtsschutzversicherung Art 7.1.11 ARB 2000
Rechtsschutzversicherung Art 9.2 ARB 2000
  1. ABGB § 864a heute
  2. ABGB § 864a gültig ab 01.10.1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 140/1979
  1. ABGB § 879 heute
  2. ABGB § 879 gültig ab 01.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1992
  1. ABGB § 879 heute
  2. ABGB § 879 gültig ab 01.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1992

Rechtssatz

Bei der Inhaltskontrolle von "AGB" und "Vertragsformblättern" oder "Formularverträgen", soferne diese im Einzelfall einer Gleichbehandlung mit "AGB" zugänglich sind, war schon vor dem Inkrafttreten des KSchG nach dem Maßstab der Anordnung des Paragraph 879, Absatz eins, ABGB am dispositiven Recht als dem Leitbild eines abgewogenen und gerechten Interessenausgleiches Orientierung zu nehmen (Bydlinski, FS-Kastner 45, insb 63): Eine weitgehende einseitige Abweichung vom dispositiven Recht, das für den "Durchschnittsfall" eine ausgewogene, gerechte Rechtslage anstrebt, kann unter den besonderen Verhältnissen der "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" nämlich im Bereich der "verdünnten Vertragsfreiheit" des Kunden, rechtlich nicht toleriert werden; die auffallenden Inäquivalenz der beiderseitigen Regelung (Bydlinski aaO 63). Dabei ist die Restgültigkeit der nur teilweise von Nichtigkeit betroffenen Vertragsbestimmung anzuerkennen (Krejci, JBl 1981,170, insb 255), sofern diese Bestimmung nicht sachlich eng mit einer begünstigenden Klausel verknüpft ist, weil sich dann die Rechtspositionen der Parteien zueinander in einer vom Parteiwillen nicht mehr gedeckten Weise verschöben.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 538/81
    Entscheidungstext OGH 23.06.1981 5 Ob 538/81
    Veröff: JBl 1982,652
  • 5 Ob 696/81
    Entscheidungstext OGH 02.03.1982 5 Ob 696/81
    nur: Bei der Inhaltskontrolle von "AGB" und "Vertragsformblättern" oder "Formularverträgen", soferne diese im Einzelfall einer Gleichbehandlung mit "AGB" zugänglich sind, war schon vor dem Inkrafttreten des KSchG nach dem Maßstab der Anordnung des § 879 Abs 1 ABGB am dispositiven Recht als dem Leitbild eines abgewogenen und gerechten Interessenausgleiches Orientierung zu nehmen (Bydlinski, FS - Kastner 45, insb 63): Eine weitgehende einseitige Abweichung vom dispositiven Recht, das für den "Durchschnittsfall" eine ausgewogene, gerechte Rechtslage anstrebt, kann unter den besonderen Verhältnissen der "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" nämlich im Bereich der "verdünnten Vertragsfreiheit" des Kunden, rechtlich nicht toleriert werden; die auffallenden Inäquivalenz der beiderseitigen Regelung (Bydlinski aaO 63). (T1) Veröff: SZ 55/27 = JBl 1984,147
  • 1 Ob 581/83
    Entscheidungstext OGH 13.04.1983 1 Ob 581/83
    Auch; nur: Eine weitgehende einseitige Abweichung vom dispositiven Recht, das für den "Durchschnittsfall" eine ausgewogene, gerechte Rechtslage anstrebt, kann unter den besonderen Verhältnissen der "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" nämlich im Bereich der "verdünnten Vertragsfreiheit" des Kunden, rechtlich nicht toleriert werden; die auffallenden Inäquivalenz der beiderseitigen Regelung. (T2)
    Beisatz: Bei dieser Interessenabwägung ist das Gewicht der vom Verwender der Formblätter verfolgten Interessen dem Gewicht der Belastungen gegenüberzustellen, die eine solche Klausel für seinen Vertragspartner mit sich bringen könnte. (T3)
    Veröff: SZ 56/62 = EvBl 1983/129 S 468 = JBl 1983,534 (zust F Bydlinski) = MietSlg 35084 = MietSlg 35093 = MietSlg 35261(12)
  • 1 Ob 546/84
    Entscheidungstext OGH 22.02.1984 1 Ob 546/84
    Auch; nur T2; Veröff: SZ 57/41 = EvBl 1984/110 S 434 = JBl 1985,233
  • 6 Ob 563/85
    Entscheidungstext OGH 09.05.1985 6 Ob 563/85
    nur T2; Beis wie T3; Veröff: SZ 58/76 = RdW 1985,271
  • 5 Ob 541/85
    Entscheidungstext OGH 04.06.1985 5 Ob 541/85
    Auch; Beis wie T3; Veröff: RdW 1986,10 = JBl 1986,373
  • 1 Ob 626/85
    Entscheidungstext OGH 16.09.1985 1 Ob 626/85
    Auch; nur T2; Veröff: SZ 58/144 = EvBl 1986/54 S 210 = RdW 1986,75
  • 2 Ob 535/86
    Entscheidungstext OGH 17.06.1986 2 Ob 535/86
    Auch; nur T2; Veröff: EvBl 1987/41 S 175 = RdW 1987,10
  • 1 Ob 666/88
    Entscheidungstext OGH 09.11.1988 1 Ob 666/88
    nur T2; Veröff: SZ 61/235
  • 3 Ob 512/89
    Entscheidungstext OGH 26.04.1989 3 Ob 512/89
    nur: Dabei ist die Restgültigkeit der nur teilweise von Nichtigkeit betroffenen Vertragsbestimmung anzuerkennen. (T4)
    Beisatz: Der gesamte Vertrag ist nur dann nichtig, wenn das Geschäft ohne diese Nebenabreden nicht fortbestehen könnte. (T5) Veröff: ZVR 1989/186 S 343
  • 7 Ob 12/90
    Entscheidungstext OGH 07.06.1990 7 Ob 12/90
    nur T2; Beis wie T3; Veröff: VersRdSch 1991,77 = VersR 1992,83 = ÖBA 1991,376 (Jabornegg)
  • 1 Ob 638/94
    Entscheidungstext OGH 23.11.1994 1 Ob 638/94
    Auch; nur T2; Beis wie T3
  • 9 Ob 2065/96h
    Entscheidungstext OGH 17.12.1997 9 Ob 2065/96h
    nur: Bei der Inhaltskontrolle von "AGB" und "Vertragsformblättern" oder "Formularverträgen", soferne diese im Einzelfall einer Gleichbehandlung mit "AGB" zugänglich sind, war schon vor dem Inkrafttreten des KSchG nach dem Maßstab der Anordnung des § 879 Abs 1 ABGB am dispositiven Recht als dem Leitbild eines abgewogenen und gerechten Interessenausgleiches Orientierung zu nehmen. (T6)
  • 6 Ob 320/98x
    Entscheidungstext OGH 25.02.1999 6 Ob 320/98x
    Auch; nur T2; Veröff: SZ 72/38
  • 1 Ob 1/00d
    Entscheidungstext OGH 24.10.2000 1 Ob 1/00d
    Auch; Beisatz: Bei der in einem beweglichen System vorzunehmenden Beurteilung, ob eine in AGB oder in einem Vertragsformblatt enthaltene Bestimmung eine "gröbliche" Benachteiligung des Vertragspartners bewirkt, hat sich der Rechtsanwender am dispositiven Recht als dem Leitbild eines ausgewogenen und gerechten Interessenausgleichs zu orientieren. (T7); Veröff: SZ 73/158
  • 7 Ob 267/02v
    Entscheidungstext OGH 29.01.2003 7 Ob 267/02v
    nur: Bei der Inhaltskontrolle von "AGB" und "Vertragsformblättern" war schon vor dem Inkrafttreten des KSchG nach dem Maßstab der Anordnung des § 879 Abs 1 ABGB am dispositiven Recht als dem Leitbild eines abgewogenen und gerechten Interessenausgleiches Orientierung zu nehmen. (T8)
  • 7 Ob 179/03d
    Entscheidungstext OGH 05.08.2003 7 Ob 179/03d
    Auch; nur T6; Beisatz: Hier: Klausel des Art 12 Pkt 2.2. AHVB 1995/EHVB 1995. (T9); Veröff: SZ 2003/91
  • 3 Ob 54/03t
    Entscheidungstext OGH 26.11.2003 3 Ob 54/03t
    Vgl auch; Beis wie T7
  • 6 Ob 56/04k
    Entscheidungstext OGH 25.03.2004 6 Ob 56/04k
    Vgl
  • 7 Ob 272/04g
    Entscheidungstext OGH 02.03.2005 7 Ob 272/04g
    auch; Beisatz wie T3; Beisatz wie T5
    Beisatz: Art 14 AVB Betriebsunterbrechungsversicherung Ärzte 1996; ist mangels Abweichens vom dispositiven Recht nicht sittenwidrig. (T9) nunmehr (T9a)
    Anm: Änderung der versehentlich ein zweites Mal vergebenen T-Nummer "T9" auf T9a
  • 7 Ob 179/05g
    Entscheidungstext OGH 31.08.2005 7 Ob 179/05g
    Vgl auch
  • 9 Ob 15/05d
    Entscheidungstext OGH 04.05.2006 9 Ob 15/05d
    Auch; nur T6
  • 7 Ob 78/06f
    Entscheidungstext OGH 11.10.2006 7 Ob 78/06f
    Auch; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Zulässigkeit von Mietvertragsklauseln. (T10)
  • 7 Ob 201/05t
    Entscheidungstext OGH 11.12.2006 7 Ob 201/05t
    Auch; Beis wie T7; Beisatz: Hier: AGB-Klauseln eines Elektrounternehmens. (T11)
  • 4 Ob 221/06p
    Entscheidungstext OGH 20.03.2007 4 Ob 221/06p
    Auch; nur T8; Beis wie T7; Beisatz: Hier: AGB für Ankauf- und Barkredite. (T12)
  • 4 Ob 5/08a
    Entscheidungstext OGH 11.03.2008 4 Ob 5/08a
    auch
  • 6 Ob 261/07m
    Entscheidungstext OGH 21.02.2008 6 Ob 261/07m
    Auch; Beisatz: Die Beurteilung, ob eine Klausel den Vertragspartner gröblich benachteiligt, orientiert sich am dispositiven Recht, das als Leitbild eines ausgewogenen und gerechten Interessenausgleichs für den Durchschnittsfall dient. (T13)
    Beisatz: Hier: Zulässige Klausel in Heimvertrag, mit der die Vorgangsweise nach Tod des Heimbewohners geregelt wird. (T14)
    Veröff: SZ 2008/27
  • 6 Ob 253/07k
    Entscheidungstext OGH 07.08.2008 6 Ob 253/07k
    Vgl; Beisatz: AGB für Wertpapierkontos eines Kreditunternehmens. Die Klausel, wonach ein Entgelt für die Ausfolgung oder Übertragung der verwahrten Wertpapiere anfällt, ist nicht gröblich benachteiligend. (T15)
    Beisatz: Eine benachteiligende Bestimmung in einzelnen Punkten kann bei einer hier vorzunehmenden Gesamtbetrachtung auch gerechtfertigt erscheinen. Insbesondere können Nachteile durch andere vorteilhafte Vertragsbestimmungen ausgeglichen werden. In diesem Sinne kann ein Ausgleich durch zweckkongruente günstige Nebenbestimmungen, allenfalls auch durch sonstige günstige Nebenbestimmungen erfolgen. (T16)
    Beisatz: Gerade darin, dass der Kunde nur die Wahl hat, zwischen den von der Bank angebotenen Bedingungen oder überhaupt nicht zu kontrahieren, liegt ja die verdünnte Willensfreiheit. (T17)
  • 10 Ob 70/07b
    Entscheidungstext OGH 28.01.2009 10 Ob 70/07b
    Auch; Beis wie T13; Beisatz: Hier: AGB-Klauseln eines Kreditkartenunternehmens. (T18)
  • 3 Ob 12/09z
    Entscheidungstext OGH 19.05.2009 3 Ob 12/09z
    Beis wie T13; Beisatz: Hier: AGB-Klauseln in Finanzierungsleasingverträgen. (T19)
  • 7 Ob 230/08m
    Entscheidungstext OGH 13.05.2009 7 Ob 230/08m
    Auch; Beis wie T13; Beisatz: Hier: In Teilamortisationsleasingverträgen verwendete AGB. (T20)
  • 9 Ob 81/08i
    Entscheidungstext OGH 30.09.2009 9 Ob 81/08i
    Auch; Beisatz: Weicht eine Klausel vom dispositiven Recht ab, liegt eine gröbliche Benachteiligung eines Vertragspartners im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB schon dann vor, wenn es für die Abweichung keine sachliche Rechtfertigung gibt. Das ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die dem Vertragspartner zugedachte Rechtsposition in einem auffallenden Missverhältnis zur vergleichbaren Rechtsposition des anderen steht. Die Beurteilung, ob eine Klausel den Vertragspartner gröblich benachteiligt, orientiert sich am dispositiven Recht, das als Leitbild eines ausgewogenen und gerechten Interessenausgleichs für den Durchschnittsfall dient. (T21)
    Beisatz: Hier: AGB-Klauseln einer Emittentin von Teilschuldverschreibungen („Bedingungen der Teilschuldverschreibungen RQ REOP 2007-2013"). (T22)
  • 4 Ob 59/09v
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 4 Ob 59/09v
    Vgl; Beis wie T13; Beisatz: Hier: AGB für Finanzierungsleasing. (T23)
  • 1 Ob 131/09k
    Entscheidungstext OGH 17.11.2009 1 Ob 131/09k
    Vgl auch; nur T1; Beis wie T21; Beis wie T23; Veröff: SZ 2009/151
  • 6 Ob 81/09v
    Entscheidungstext OGH 18.12.2009 6 Ob 81/09v
    Vgl; nur: Eine weitgehende einseitige Abweichung vom dispositiven Recht, das für den "Durchschnittsfall" eine ausgewogene, gerechte Rechtslage anstrebt, kann unter den besonderen Verhältnissen der "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" nämlich im Bereich der "verdünnten Vertragsfreiheit" des Kunden, rechtlich nicht toleriert werden. (T24)
    Bem: Hier: Unzulässigkeit einer Mietvertragsklausel, welche dem Mieter eine jährliche „Wartung" der Therme samt Nachweispflicht auferlegt. (T25)
  • 4 Ob 99/09a
    Entscheidungstext OGH 23.02.2010 4 Ob 99/09a
    Vgl; Beis wie T21; Beisatz: Hier: Deinstallationsentgelt in AGB eines Mobilfunkunternehmens. (T26); Veröff: SZ 2010/14
  • 3 Ob 268/09x
    Entscheidungstext OGH 24.02.2010 3 Ob 268/09x
    Auch
  • 7 Ob 15/10x
    Entscheidungstext OGH 17.03.2010 7 Ob 15/10x
    Vgl; Beisatz: Hier: Verzinsungsklausel bei Bankschuldverschreibungen. (T27)
    Beisatz: Für die Chance, höhere Zinsen zu bekommen, muss der Anleger das Risiko auf sich nehmen, unter Umständen sogar gar keine Zinsen zu erhalten. Tritt letzteres ein, so kann darin, dass sich das Spekulationsrisiko realisiert hat, keine unfaire Benachteiligung im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB gesehen werden. (T28)
  • 7 Ob 13/10b
    Entscheidungstext OGH 17.03.2010 7 Ob 13/10b
    Vgl; Beisatz: Hier: Gröbliche Benachteiligung bejaht bei einer Klausel, die den Anspruch auf die Vermittlungsgebühr bei Änderung oder vorzeitiger Beendigung des Vertrags „aus anderen Gründen“ unberührt lässt. (T29)
    Beisatz: Hier: Gröbliche Benachteiligung bzw Nachteiligkeit im Einzelfall verneint bei Klauseln, die die Höhe der Vermittlungsgebühr regeln. (T30)
    Beisatz: Hier: Gröbliche Benachteiligung verneint bei einer Klausel, der das Nettopolizzensystem zugrunde liegt und die nicht auf die Nachteile im Vergleich zum Bruttopolizzensystem hinweist (vgl idZ RS0125837 zur Nettopolizze). (T31)
  • 6 Ob 220/09k
    Entscheidungstext OGH 19.05.2010 6 Ob 220/09k
    Vgl auch; Beis wie T16; Beisatz: Das Preisargument ist nur eingeschränkt heranzuziehen. (T32); Beis wie T27; Beis wie T28
  • 7 Ob 22/10a
    Entscheidungstext OGH 21.04.2010 7 Ob 22/10a
    Auch; Beisatz: Hier: Geltungserhaltende Reduktion in Bezug auf die Ausschlussklausel des Art 7.2.5 ARB 1988. (T33)
  • 6 Ob 100/10i
    Entscheidungstext OGH 24.06.2010 6 Ob 100/10i
    Vgl; Beis wie T7
  • 1 Ob 105/10p
    Entscheidungstext OGH 06.07.2010 1 Ob 105/10p
    Auch; nur T1; Beis wie T13; Beis wie T21
  • 6 Ob 134/10i
    Entscheidungstext OGH 01.09.2010 6 Ob 134/10i
    Auch; Beisatz: § 879 Abs 3 ABGB kann nur zwischen Vertragspartnern zur Anwendung kommen. (T34)
  • 7 Ob 173/10g
    Entscheidungstext OGH 11.05.2011 7 Ob 173/10g
    Auch; Beis wie T19
  • 5 Ob 42/11d
    Entscheidungstext OGH 07.06.2011 5 Ob 42/11d
    Auch; Beis wie T13
  • 7 Ob 216/11g
    Entscheidungstext OGH 21.12.2011 7 Ob 216/11g
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Bloßer Verweis auf § 6 Abs 3 VersVG. (T34a)
  • 2 Ob 215/10x
    Entscheidungstext OGH 27.02.2012 2 Ob 215/10x
    Vgl; nur T2
    Veröff: SZ 2012/20
  • 4 Ob 141/11f
    Entscheidungstext OGH 28.02.2012 4 Ob 141/11f
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Die Bestimmung des § 879 Abs 3 ABGB will vor allem den Missbrauch der Privatautonomie durch Aufdrängen benachteiligender vertraglicher Nebenbestimmungen seitens eines typischerweise überlegenen Vertragspartners, vor allem bei Verwendung von AGB, bekämpfen. (T35)
    Beisatz: Die Benachteiligung eines Vertragsteils gegenüber dem anderen nicht durch „höhere, der gesamten Gesellschaft dienende Ziele“ ausgeglichen werden. (T36)
    Beisatz: Hier: Entgelt für Rechnung in Papierform. (T37)
  • 9 Ob 69/11d
    Entscheidungstext OGH 29.05.2012 9 Ob 69/11d
    Vgl; nur T2; Auch Beis wie T16
  • 7 Ob 22/12d
    Entscheidungstext OGH 28.06.2012 7 Ob 22/12d
    Auch; Beis wie T13
  • 3 Ob 168/12w
    Entscheidungstext OGH 17.10.2012 3 Ob 168/12w
    Auch; Beis wie T37
  • 1 Ob 244/11f
    Entscheidungstext OGH 01.08.2012 1 Ob 244/11f
    Vgl auch; Beis wie T7; Beis wie T13
  • 7 Ob 93/12w
    Entscheidungstext OGH 28.11.2012 7 Ob 93/12w
    Auch; Auch Beis wie T7; Veröff: SZ 2012/132
  • 7 Ob 84/12x
    Entscheidungstext OGH 14.11.2012 7 Ob 84/12x
    nur T13; Auch Beis wie T37; Beisatz: Hier: Mitteilung über die Änderung der AGB gemäß § 25 TKG. (T38)
    Beisatz: Hier: Einwendungsfrist gegen Rechnungen von 1 Monat und Verpflichtung zur Klagsführung. (T39)
    Beisatz: Hier: AGB eines Anbieters von Leistungen im Bereich Internet/Telekommunikation/Kabelfernsehen - Verbandsprozess. (T40); Veröff: SZ 2012/115
  • 7 Ob 201/12b
    Entscheidungstext OGH 23.01.2013 7 Ob 201/12b
    Beis wie T13; Beisatz: Hier: Allgemeine Versicherungsbedingungen ARB 2010. (T41); Veröff: SZ 2013/5
  • 4 Ob 164/12i
    Entscheidungstext OGH 17.12.2012 4 Ob 164/12i
    Auch; Ähnlich Beis wie T21; Beisatz: Hier: Frage der gröblichen Benachteiligung einer Klausel betreffend ungenutzte Flüge im Rahmen eines Kombinationsangebots. (T42)
  • 1 Ob 210/12g
    Entscheidungstext OGH 11.04.2013 1 Ob 210/12g
    Auch; Beis wie T7; Beis wie T13
  • 7 Ob 90/13f
    Entscheidungstext OGH 19.06.2013 7 Ob 90/13f
    Beisatz: Bei der Beurteilung, ob eine gröbliche Benachteiligung des Vertragspartners bewirkt wird, hat sich der Rechtsanwender daher am dispositiven Recht als dem Leitbild eines ausgewogenen und gerechten Interessensausgleichs zu orientieren. (T43)
  • 7 Ob 154/13t
    Entscheidungstext OGH 16.10.2013 7 Ob 154/13t
    Auch; Auch Beis wie T35; Beisatz: Hier: Eine Vertragsbestimmung, die dem Kreditgeber die Möglichkeit einer ‑ wenn auch an die Einhaltung einer an sich angemessenen Kündigungsfrist gebundenen ‑ Kündigung eines befristeten Kreditverhältnisses ohne Grund einräumt, ist gröblich benachteiligend nach § 879 Abs 3 ABGB. (T44); Veröff: SZ 2013/93
  • 9 Ob 56/13w
    Entscheidungstext OGH 29.01.2014 9 Ob 56/13w
    Auch; Beis wie T7; Beis wie T13; Beis wie T43
  • 5 Ob 205/13b
    Entscheidungstext OGH 13.03.2014 5 Ob 205/13b
    Vgl auch; Beis wie T35; Beisatz: Hier: Fitnessstudiovertrag. (T45)
    Veröff: SZ 2014/23
  • 10 Ob 54/13h
    Entscheidungstext OGH 17.06.2014 10 Ob 54/13h
    Auch; Beis wie T43
  • 10 Ob 28/14m
    Entscheidungstext OGH 15.07.2014 10 Ob 28/14m
    Auch; Beis wie T13
  • 1 Ob 105/14v
    Entscheidungstext OGH 24.07.2014 1 Ob 105/14v
    Auch; Beis wie T7; Beis wie T13; Veröff: SZ 2014/71
  • 4 Ob 117/14f
    Entscheidungstext OGH 17.07.2014 4 Ob 117/14f
    Vgl auch; Beis wie T37; Beisatz: Hier: AGB eines Telekommunikationsunternehmen. Die einseitige Umstellung auf eine elektronische Rechnung durch das Telekommunikationsunternehmen mit einer bloßen Widerspruchsmöglichkeit des Kunden widerspricht auch für Altverträge der § 100 Abs 1 TKG zugrunde liegenden Wertung. (T46)
  • 7 Ob 190/14p
    Entscheidungstext OGH 26.11.2014 7 Ob 190/14p
    Auch; Beis wie T7; Beis wie T21; Beis wie T43; Beisatz: Hier: Art 9.6.6. ARB 2010. (T47)
  • 7 Ob 168/14b
    Entscheidungstext OGH 10.12.2014 7 Ob 168/14b
    Auch
  • 7 Ob 53/14s
    Entscheidungstext OGH 18.02.2015 7 Ob 53/14s
    Beis wie T7; Beis wie T13
  • 7 Ob 62/15s
    Entscheidungstext OGH 09.04.2015 7 Ob 62/15s
    Auch
  • 7 Ob 73/15h
    Entscheidungstext OGH 02.07.2015 7 Ob 73/15h
    Beis wie T7; Beis wie T13; Beis wie T43
  • 7 Ob 132/15k
    Entscheidungstext OGH 02.09.2015 7 Ob 132/15k
    Auch; Beis wie T7; Beis wie T21; Beis wie T43
  • 9 Ob 26/15m
    Entscheidungstext OGH 24.09.2015 9 Ob 26/15m
    Auch; Beis wie T7; Beis wie T13; Beis wie T21; Beis wie T43
  • 1 Ob 146/15z
    Entscheidungstext OGH 22.12.2015 1 Ob 146/15z
    Auch; Beis wie T16; Beis wie T21
  • 7 Ob 206/15t
    Entscheidungstext OGH 16.12.2015 7 Ob 206/15t
    Auch; Beis wie T35
  • 6 Ob 45/16k
    Entscheidungstext OGH 30.05.2016 6 Ob 45/16k
    Auch; Beis wie T21; Beisatz: Hier: lausel eines Wettanbieters gröblich benachteiligend, die diesem ein nachträgliches einseitiges und willkürliches Recht zur Stornierung bereits angenommener Wetten einräumt. Dass derartige Klauseln oder Gebräuche in der Sportwettenbranche durchaus üblich sein mögen, vermag nichts an deren Nachteiligkeit zu ändern. (T48)
  • 10 Ob 74/15b
    Entscheidungstext OGH 07.06.2016 10 Ob 74/15b
    Auch; Beisatz: Hier: Gröbliche Benachteiligung bei einer Haftungsbegrenzung durch ein Fahrzeugvermietungsunternehmen verneint. (T49)
  • 8 Ob 132/15t
    Entscheidungstext OGH 27.01.2017 8 Ob 132/15t
    Auch; Beis wie T21
  • 7 Ob 217/16m
    Entscheidungstext OGH 26.04.2017 7 Ob 217/16m
    Auch; Beis wie T13
  • 9 Ob 14/17z
    Entscheidungstext OGH 24.05.2017 9 Ob 14/17z
    Vgl auch; Beis wie T13; Beis wie T43; Veröff: SZ 2017/62
  • 7 Ob 86/17y
    Entscheidungstext OGH 05.07.2017 7 Ob 86/17y
    Auch; Beis wie T7; Beis wie T21; Beis wie T43; Beisatz: Art C.2.5. UVB 2009 ist nicht gröblich benachteiligend (Bandscheibenvorfälle). (T50)
  • 4 Ob 110/17f
    Entscheidungstext OGH 24.08.2017 4 Ob 110/17f
    Auch; Beis wie T7; Beis wie T13; Beis wie T43
  • 4 Ob 143/17h
    Entscheidungstext OGH 24.08.2017 4 Ob 143/17h
    Auch; Beisatz: Härtefälle in Ausnahmefällen führen nicht zur Unwirksamkeit. (T51)
  • 6 Ob 220/16w
    Entscheidungstext OGH 26.09.2017 6 Ob 220/16w
    Auch; Beis ähnlich wie T21; Beisatz: Im Sinn eines beweglichen Systems wird auf Ausmaß, Grund und sachliche Rechtfertigungen der zu Lasten des Kunden vorgenommenen Abweichungen vom dispositiven Recht ebenso Rücksicht genommen, wie auf das Ausmaß der verdünnten Willensfreiheit des Vertragspartners, der den für ihn nachteiligen Vertragsbestandteil nicht verhindern kann. (T52)
    Veröff: SZ 2017/104
  • 6 Ob 181/17m
    Entscheidungstext OGH 21.11.2017 6 Ob 181/17m
    nur T24
  • 2 Ob 155/16g
    Entscheidungstext OGH 14.12.2017 2 Ob 155/16g
    Auch; Beis wie T7; Beis wie T13; Beis wie T21; Beis wie T43; Veröff: SZ 2017/143
  • 10 Ob 60/17x
    Entscheidungstext OGHOGH 20.02.2018 10 Ob 60/17x
    Auch; Beis wie T13; Veröff: SZ 2018/10
  • 9 Ob 73/17a
    Entscheidungstext OGH 25.04.2018 9 Ob 73/17a
    Beis wie T7; Beis wie T13; Beis wie T21; Beis wie T43
  • 7 Ob 155/18x
    Entscheidungstext OGH 26.09.2018 7 Ob 155/18x
    Auch
  • 6 Ob 124/20h
    Entscheidungstext OGH 15.09.2020 6 Ob 124/20h
    Beis wie T21
  • 3 Ob 202/20g
    Entscheidungstext OGH 20.01.2021 3 Ob 202/20g
    Vgl; Beis wie T7; Beis wie T13; Beis wie T21; Beis wie T43
  • 1 Ob 47/21z
    Entscheidungstext OGH 21.04.2021 1 Ob 47/21z
    Auch; Beis wie T5
  • 9 ObA 47/20g
    Entscheidungstext OGH 29.04.2021 9 ObA 47/20g
    Beis wie T7; Beis wie T13; Beis wie T21; Beis wie T35; Beis wie T43; Beisatz: Hier: Eine Vertragsbestimmung, die ausschließlich und einseitig nur den Arbeitnehmer und nicht auch den Arbeitgeber verpflichtet, vor Inanspruchnahme der Gerichte sämtliche Streitigkeiten an eine Schlichtungsstelle heranzutragen und keine Kostenregelung vorsieht, ist gröblich benachteiligend nach § 879 Abs 3 ABGB und daher nichtig. (T53)
  • 1 Ob 201/20w
    Entscheidungstext OGH 18.05.2021 1 Ob 201/20w
    Beis wie T7; Beis wie T13; Beis wie T43; Beisatz: Hier: Verbandsprozess über unzulässige Klauseln in AGB eines Edelmetallhandelsunternehmens. (T54)
  • 7 Ob 219/20m
    Entscheidungstext OGH 30.06.2021 7 Ob 219/20m
    Auch; Beis wie T21
  • 5 Ob 103/21i
    Entscheidungstext OGH 28.09.2021 5 Ob 103/21i
    Beis wie T21
  • 7 Ob 148/21x
    Entscheidungstext OGH 24.11.2021 7 Ob 148/21x
    Auch Beis wie T21; Beisatz: Hier: Verbandsklage. (T55)
  • 7 Ob 97/22y
    Entscheidungstext OGH 09.11.2022 7 Ob 97/22y
    Beis wie T7; Beis wie T13; Beis wie T43
  • 7 Ob 160/22p
    Entscheidungstext OGH 13.12.2022 7 Ob 160/22p
    Beisatz: Hier: Hier: Verbandsverfahren; AGB einer Rechtsschutz-Versicherung. (T56)
  • 8 Ob 157/22d
    Entscheidungstext OGH 25.01.2023 8 Ob 157/22d
    Vgl; Beisatz: Hier: Unbedenklich und sachlich gerechtfertigt ist eine Klausel, wonach eine vom Leasinggeber abgegebene Restwertgarantie bei deutlicher Über- oder Unterschreitung der vereinbarten Laufleistung (mehr als 25% oder mindestens 10.000 km bei PKW) nicht gilt, diesfalls die Abrechnung auf Basis eines Sachverständigengutachtens (bzw eine tatsächlich erzielten höheren Verkaufserlöses) vorgenommen werden soll. (T57)
  • 7 Ob 62/23b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.05.2023 7 Ob 62/23b
    Beisatz: Hier: Keine gröbliche Benachteiligung durch Klausel in Betriebsunterbrechungsversicherung, wonach dem Versicherungsnehmer der durch die konkrete versicherte Betriebsunterbrechung entstandene Unterbrechungsschaden ersetzt wird. (T58)
  • 8 Ob 37/23h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.05.2023 8 Ob 37/23h
    vgl; Beisatz: Die in einer Klausel eines Bestandvertrags vorgesehene Auslagerung der Verpflichtung zur Abrechnung von Wärme- und Kaltwasserkosten auf einen Dritten hätte zur Folge, dass der Mieter seine Ansprüche nicht mehr gegenüber dem Vermieter durchsetzen könnte, sondern eine Klage gegen ein „Abrechnungsunternehmen“ anstreben müsste, sodass die Klausel gegen zwingende gesetzliche Vorschriften des MRG und HeizKG verstößt. (T59)
  • 9 Ob 18/23x
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.09.2023 9 Ob 18/23x
    Beisatz: Hier: Die Klausel kann so ausgelegt werden, dass der Gesamtpreis der Pauschalreise erst nach Vertragsabschluss bestimmt werden kann. Verstoß gegen § 4 Abs 1 Z 3 PRG (Bezugnahme auch auf § 4 Abs 1 Z 4 FAGG). (T60)
  • 7 Ob 112/23f
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.10.2023 7 Ob 112/23f
    Beisatz: Hier: Art 7.1.11 ARB 2000 ("Bauherren-Klausel") und Art 9.2 ARB 2000 sind weder ungewöhnlich nach § 864a ABGB, noch gröblich benachteiligend nach § 879 Abs 3 ABGB oder intransparent nach § 6 Abs 3 KSchG. (T61)
  • 7 Ob 165/23z
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.10.2023 7 Ob 165/23z
    Beisatz wie T61
  • 7 Ob 125/23t
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.10.2023 7 Ob 125/23t
    vgl; Beisatz nur wie T61
  • 2 Ob 182/23p
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.11.2023 2 Ob 182/23p
    vgl; Beisatz: Bei der Beurteilung einer gröblichen Benachteiligung nach § 879 Abs 3 ABGB ist zunächst zu prüfen, ob eine Abweichung vom dispositiven Recht vorliegt (T62)
    Beisatz: Klausel 11: Auflösungsmöglichkeit der Marketervereinbarung wegen wiederholter, bei überdurchschnittlicher Anfechtung, Widerruf oder Kündigung der vermittelten Verträge zum nächstmöglichen Termin indizierter Falschberatung. Verstoß gegen § 879 Abs 3 ABGB durch Vorinstanz bejaht, weil auch Umstände zu einer außerordentlichen Vertragsauflösung berechtigen würden, auf die der Vertragspartner der Beklagten keinen Einfluss habe und die nicht seiner Sphäre zuzurechnen seien. Mangels gesetzmäßiger Rechtsrüge offenlassend. (T63)
    Beisatz: Klauseln 8 und 9: sachliche Rechtfertigung für ein allgemeines, über die Vertragsdauer hinausgehendes Weitergabeverbot betreffend Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse konkret verneint, weil bei kundenfeindlichster Auslegung etwa auch deren unentgeltliche Weitergabe an Familienmitglieder oder die Weitergabe an Rechtsvertreter zur Prüfung und Durchsetzung von Ansprüchen des Kunden erfasst ist. (T64)
    Anm: Vgl bereits 4 Ob 184/18i [Klausel e1].
  • 6 Ob 205/23z
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 20.12.2023 6 Ob 205/23z
    vgl; Beisatz: Hier: Verbandsverfahren. Klauseln in einem Pauschalreisevertrag. (T65)
    Beisatz: Klausel, nach der es zu einer "längeren Anreise aufgrund notwendiger Zwischenstopps" kommen kann. Bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung müsste der Reisende auch mehrstündige Verspätungen aufgrund von Zwischenstopps akzeptieren. Dies kann jedenfalls nicht mehr als „unerhebliche Änderung“ im Sinn des § 9 Abs 1 Z 2 PRG gewertet werden, weil dem Reisenden dadurch beträchtliche Unannehmlichkeiten entstehen. (T66)
    Beisatz: Klausel, die bei kundenfeindlichsten Auslegung vorbehält, alle geplanten Eventleistungen ersatzlos zu streichen, falls keine zeitlichen und räumlichen Alternativen vorhanden sind, ohne dass dafür eine sachliche Rechtfertigung gegeben werden müsste. (T67)
  • 4 Ob 222/22h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.11.2023 4 Ob 222/22h
    nur T35: Hier: Rechtswidrige Haftungsbeschränkungen in AGB mit Verbrauchern. (T68)
  • 8 Ob 158/22a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 15.02.2024 8 Ob 158/22a
    Beisatz: Klausel, wonach der Mietgegenstand nur zu Wohnzwecken verwendet werden darf, nicht gröblich benachteiligend. (T69)
    Beisatz: Klausel, wonach sich der Hauptmietzins um 25% erhöht, wenn die Wohnung "auch nur teilweise vertragswidrig verwendet" wird, gröblich benachteiligend. (T70)
    Beisatz: Klausel, wonach dem Vermieter im Fall von Mietzinsrückständen die Widmung von Zahlungseingängen obliegt, als sachlich nicht gerechtfertigtes Abweichen von der gesetzlichen Tilgungsregel. (T71)
    Beisatz: Klausel, wonach Zusätze oder Erklärungen auf Zahlscheinen zufolge maschineller Bearbeitung nicht zur Kenntnis des Vermieters gelangen, gröblich benachteiligend. (T72)
    Beisatz: Klausel zur Wartungs- und Instandhaltungspflicht des Mieters für Kücheneinrichtung als gröblich benachteiligend beurteilt. (T73)
    Beisatz: Klausel zu Recht auf jederzeitige Ersatzvornahme des Vermieters hinsichtlich der Erhaltungspflicht des Mieters, gröblich benachteiligend. (T74)
    Beisatz: Klausel, wonach der Mieter "jegliche Art von entgeltlicher und unentgeltlicher Weitergabe bzw. Untervermietung an den Vermieter unverzüglich anzuzeigen" hat, gröblich benachteiligend. (T75)
    Beisatz: Klausel, die die gesetzliche Haftpflicht des Mieters für Dritte erweitert, als gröblich benachteiligend beurteilt. (T76)

Schlagworte

Geschäftsgeheimnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0014676

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2024

Dokumentnummer

JJR_19810623_OGH0002_0050OB00538_8100000_004

Rechtssatz für 1Ob581/83; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0016914

Geschäftszahl

1Ob581/83; 1Ob546/84; 5Ob541/85; 7Ob35/87; 9ObA179/89; 1Ob638/94; 4Ob522/95; 6Ob507/95; 9Ob2065/96h; 4Ob229/98z; 1Ob277/98m; 6Ob320/98x; 9Ob38/00d; 4Ob50/00g; 3Ob146/99p; 1Ob1/00d; 3Ob87/99m; 6Ob324/00s; 8ObA129/02g; 7Ob267/02v; 6Ob17/02x; 7Ob179/03d; 3Ob54/03t; 7Ob179/05g; 7Ob216/05y; 10Ob34/05f; 9Ob15/05d; 3Ob121/06z; 7Ob93/06m; 3Ob122/05w; 7Ob78/06f; 7Ob201/05t; 6Ob254/06f; 4Ob221/06p; 7Ob23/07v; 7Ob82/07w; 7Ob151/07t; 7Ob6/07v; 7Ob250/07a; 7Ob202/07t; 4Ob5/08a; 6Ob261/07m; 6Ob129/08a; 6Ob253/07k; 6Ob241/07w; 8Ob119/08w; 7Ob288/08s; 10Ob70/07b; 9Ob66/08h; 2Ob137/08y; 3Ob12/09z; 7Ob230/08m; 4Ob59/09v; 1Ob131/09k; 5Ob138/09v; 6Ob103/09a; 6Ob81/09v; 6Ob212/09h; 5Ob159/09g; 4Ob99/09a; 3Ob268/09x; 7Ob266/09g; 6Ob100/10i; 1Ob105/10p; 9ObA82/10i; 2Ob73/10i; 7Ob173/10g; 5Ob42/11d; 6Ob85/11k; 7Ob154/11i; 2Ob198/10x; 7Ob216/11g; 2Ob215/10x; 4Ob141/11f; 9Ob69/11d; 7Ob22/12d; 1Ob244/11f; 7Ob93/12w; 7Ob84/12x; 7Ob201/12b; 4Ob164/12i; 1Ob210/12g; 7Ob90/13f; 7Ob154/13t; 5Ob9/13d; 4Ob229/13z; 9Ob56/13w; 5Ob205/13b; 10Ob54/13h; 1Ob105/14v; 5Ob4/14w; 7Ob190/14p; 7Ob168/14b; 7Ob53/14s; 3Ob109/14x; 7Ob62/15s; 7Ob73/15h; 9Ob26/15m; 1Ob146/15z; 1Ob222/15a; 7Ob206/15t; 6Ob13/16d; 6Ob45/16k; 7Ob84/16b; 6Ob120/15p; 3Ob237/16y; 1Ob243/16s; 2Ob29/16b; 7Ob217/16m; 7Ob86/17y; 4Ob110/17f; 4Ob143/17h; 6Ob228/16x; 9Ob8/18v; 10Ob60/17x; 7Ob242/18s; 8Ob27/19g; 1Ob124/18v; 3Ob46/19i; 7Ob113/19x; 7Ob189/19y; 7Ob156/20x; 4Ob213/20g; 3Ob202/20g; 8Ob99/20x; 4Ob63/21z; 7Ob70/21a; 1Ob201/20w; 8Ob94/21p; 5Ob103/21i; 7Ob148/21x; 7Ob62/22a; 7Ob97/22y; 8Ob80/22f; 7Ob13/23x; 7Ob3/23a; 4Ob232/22d; 7Ob54/23a; 4Ob207/22b; 7Ob62/23b; 8Ob37/23h; 4Ob236/22t; 9Ob23/23g; 9Ob18/23x; 4Ob74/22v; 7Ob112/23f; 7Ob165/23z; 7Ob125/23t; 7Ob206/23d; 8Ob158/22a

Entscheidungsdatum

15.02.2024

Norm

ABGB §879 Abs3 E
AUVB 2016 §10
Reiseversicherung Art 2 UVKU 1572
Allgem Betriebsunterbrechungsversicherung ARt Teil B.11.1.1.
Rechtsschutzversicherung Art 7.1.11 ARB 2000
Rechtsschutzversicherung Art 9.2 ARB 2000
  1. ABGB § 879 heute
  2. ABGB § 879 gültig ab 01.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1992

Rechtssatz

Durch die Bestimmung des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB wurde eine objektive Äquivalenzstörung und "verdünnte Willensfreiheit" berücksichtigendes bewegliches System geschaffen. Bei der Abweichung einer Klausel von dispositiven Rechtsvorschriften liegt gröbliche Benachteiligung eines Vertragspartners schon dann vor, wenn sie unangemessen ist.

Anmerkung

Bem: Der Rechtssatz wird wegen der Häufigkeit seiner Zitierung ("überlanger RS") nicht bei jeder einzelnen Bezugnahme, sondern nur fallweise mit einer Gleichstellungsindizierung versehen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 581/83
    Entscheidungstext OGH 13.04.1983 1 Ob 581/83
    Veröff: SZ 56/62 = EvBl 1983/129 S 468 = JBl 1983,534 (zustimmend F Bydlinski) = MietSlg 35084 = MietSlg 35093 = MietSlg 35261(12)
  • 1 Ob 546/84
    Entscheidungstext OGH 22.02.1984 1 Ob 546/84
    nur: Bei der Abweichung einer Klausel von dispositiven Rechtsvorschriften liegt gröbliche Benachteiligung eines Vertragspartners schon dann vor, wenn sie unangemessen ist. (T1)
    Veröff: SZ 57/41 = EvBl 1984/110 S 434 = JBl 1985,233
  • 5 Ob 541/85
    Entscheidungstext OGH 04.06.1985 5 Ob 541/85
    Veröff: RdW 1986,10 = JBl 1986,373
  • 7 Ob 35/87
    Entscheidungstext OGH 30.07.1987 7 Ob 35/87
    Auch; Veröff: SZ 60/148 = EvBl 1988/48 S 274 = RdW 1987,406 = VersRdSch 1988,97 = JBl 1988,118 = VersR 1988,839
  • 9 ObA 179/89
    Entscheidungstext OGH 12.07.1989 9 ObA 179/89
    Auch; Beisatz: Bei der Beurteilung, was eine "gröbliche" Benachteiligung des Vertragspartners ist, ist zwischen jenen Fällen, für die der Gesetzgeber dispositive Regeln aufgestellt hat, und allen übrigen Fällen zu unterscheiden. Ein Abweichen vom dispositiven Recht wird unter Umständen schon dann eine "gröbliche" Benachteiligung des Vertragspartners sein können, wenn sich für die Abweichung keine sachliche Rechtfertigung ergibt. (T2)
  • 1 Ob 638/94
    Entscheidungstext OGH 23.11.1994 1 Ob 638/94
    Auch; Beis wie T2 nur: Ein Abweichen vom dispositiven Recht wird unter Umständen schon dann eine "gröbliche" Benachteiligung des Vertragspartners sein können, wenn sich für die Abweichung keine sachliche Rechtfertigung ergibt. (T3)
    Beisatz: Eine gröbliche Benachteiligung ist jedenfalls stets dann anzunehmen, wenn die dem Vertragspartner zugedachte Rechtsposition in auffallendem Missverhältnis zur vergleichbaren Rechtsposition des anderen steht. (T4)
  • 4 Ob 522/95
    Entscheidungstext OGH 25.04.1995 4 Ob 522/95
    Auch; nur T1; Beis wie T4
    Veröff: SZ 68/79
  • 6 Ob 507/95
    Entscheidungstext OGH 12.10.1995 6 Ob 507/95
    Auch; nur T1; Beis wie T3
  • 9 Ob 2065/96h
    Entscheidungstext OGH 17.12.1997 9 Ob 2065/96h
    Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4
  • 4 Ob 229/98z
    Entscheidungstext OGH 29.09.1998 4 Ob 229/98z
    Vgl auch
  • 1 Ob 277/98m
    Entscheidungstext OGH 24.11.1998 1 Ob 277/98m
    Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Bei dieser Angemessenheitskontrolle ist auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen. (T5)
  • 6 Ob 320/98x
    Entscheidungstext OGH 25.02.1999 6 Ob 320/98x
    nur T1; Beis wie T3; Beis wie T4
    Veröff: SZ 72/38
  • 9 Ob 38/00d
    Entscheidungstext OGH 16.02.2000 9 Ob 38/00d
    nur T1; Beis wie T4
  • 4 Ob 50/00g
    Entscheidungstext OGH 14.03.2000 4 Ob 50/00g
    Vgl auch; Beis wie T5
    Veröff: SZ 73/46
  • 3 Ob 146/99p
    Entscheidungstext OGH 24.05.2000 3 Ob 146/99p
    Beis wie T3
  • 1 Ob 1/00d
    Entscheidungstext OGH 24.10.2000 1 Ob 1/00d
    Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T5
    Veröff: SZ 73/158
  • 3 Ob 87/99m
    Entscheidungstext OGH 29.01.2001 3 Ob 87/99m
    Auch; Beis wie T4
  • 6 Ob 324/00s
    Entscheidungstext OGH 17.01.2001 6 Ob 324/00s
    Auch; nur T1; Beisatz: Eine gröbliche Benachteiligung des Verbrauchers ist anzunehmen, wenn keine sachlich berechtigte Abweichung von der für den Durchschnittsfall getroffenen Norm des nachgiebigen Rechts vorliegt. (T6)
  • 8 ObA 129/02g
    Entscheidungstext OGH 19.12.2002 8 ObA 129/02g
    Vgl auch; Beisatz: Äquivalenzstörung und "verdünnte Willensfreiheit" ergeben in Kombination das Unwerturteil der Sittenwidrigkeit; dies gilt naturgemäß gerade auch für den Arbeitsvertrag. (T7)
  • 7 Ob 267/02v
    Entscheidungstext OGH 29.01.2003 7 Ob 267/02v
  • 6 Ob 17/02x
    Entscheidungstext OGH 12.12.2002 6 Ob 17/02x
  • 7 Ob 179/03d
    Entscheidungstext OGH 05.08.2003 7 Ob 179/03d
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Klausel des Art 12 Pkt 2.2. AHVB 1995/EHVB 1995. (T8);
    Veröff: SZ 2003/91
  • 3 Ob 54/03t
    Entscheidungstext OGH 26.11.2003 3 Ob 54/03t
    Vgl auch
  • 7 Ob 179/05g
    Entscheidungstext OGH 31.08.2005 7 Ob 179/05g
    Auch; Beis wie T3
  • 7 Ob 216/05y
    Entscheidungstext OGH 19.10.2005 7 Ob 216/05y
    Auch; Beis wie T3
  • 10 Ob 34/05f
    Entscheidungstext OGH 24.01.2006 10 Ob 34/05f
    Beisatz: Hier zur Frage des Ausschlusses des außerordentlichen und ordentlichen Kündigungsrechtes bei Gewinnscheinen. (T9)
  • 9 Ob 15/05d
    Entscheidungstext OGH 04.05.2006 9 Ob 15/05d
    Beis wie T4; Beisatz: Die Annahme gröblicher Benachteiligung hängt somit einerseits vom Ausmaß der einseitigen Verschiebung des gesetzlich vorgesehenen Interessenausgleichs und andererseits vom Ausmaß der verdünnten Willensfreiheit des Benachteiligten ab. (T10)
  • 3 Ob 121/06z
    Entscheidungstext OGH 30.05.2006 3 Ob 121/06z
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T5; Beisatz: Sind die Vertragspartner Kaufleute, so ist für die Annahme einer gröblichen Benachteiligung eines Vertragsteils allenfalls eine besonders gravierende Ungleichgewichtslage in den durch den Vertrag festgelegten Rechtspositionen zu fordern. (T11)
    Veröff: SZ 2006/82
  • 7 Ob 93/06m
    Entscheidungstext OGH 10.05.2006 7 Ob 93/06m
    Auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier Pkt 6.3 der auf Grund § 4 KMU-FörderungsG erlassenen Richtlinien für die Übernahme von Garantien für Tourismus- und Freizeitbetriebe 2001 bis 2006 ist nicht gröblich benachteiligend. (T12)
  • 3 Ob 122/05w
    Entscheidungstext OGH 13.09.2006 3 Ob 122/05w
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T11; Beisatz: Hier: Die im Leistungsverzeichnis für eine öffentliche Ausschreibung enthaltene Klausel, wonach der Anbotsteller bei Annahme von Unklarheiten oder Unvollständigkeiten in der Leistungsbeschreibung oder den technischen Angeboten die Klarstellung oder Ergänzung spätestens 10 Tage vor Ablauf der Angebotsfrist zu verlangen hat und binnen derselben Frist die Notwendigkeit zusätzlicher, in der Leistungsbeschreibung nicht angeführter Leistungen bekannt zu geben hat, wobei aus diesem Versäumnis resultierende Mehrforderungen nicht geltend gemacht werden können, weicht nicht in einer im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB relevanten Weise vom dispositiven Recht ab. (T13)
  • 7 Ob 78/06f
    Entscheidungstext OGH 11.10.2006 7 Ob 78/06f
    Beis wie T6; Beisatz: Hier: Zulässigkeit von Mietvertragsklauseln. (T14)
  • 7 Ob 201/05t
    Entscheidungstext OGH 11.12.2006 7 Ob 201/05t
    Beisatz: Hier: AGB-Klauseln eines Elektrounternehmens. (T15)
  • 6 Ob 254/06f
    Entscheidungstext OGH 16.03.2007 6 Ob 254/06f
    Auch; Beis wie T3; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Hier: Klausel über Rücknahmeverpflichtung von PKW-Ersatzteilen in Vertragshändlervertrag. (T16)
  • 4 Ob 221/06p
    Entscheidungstext OGH 20.03.2007 4 Ob 221/06p
    nur T1; Beisatz: Hier: AGB für Ankauf- und Barkredite. (T17)
  • 7 Ob 23/07v
    Entscheidungstext OGH 09.05.2007 7 Ob 23/07v
    Beisatz: Hier: Allgemeine Versicherungsbedingungen für die fondsgebundene Lebensversicherung (AVB). (T18)
  • 7 Ob 82/07w
    Entscheidungstext OGH 20.06.2007 7 Ob 82/07w
    Beis wie T18
  • 7 Ob 151/07t
    Entscheidungstext OGH 17.10.2007 7 Ob 151/07t
    Beisatz: Hier: Eine grobe Benachteiligung liegt dann vor, wenn das Lastschriftverfahren die einzig zulässige Zahlungsart sein soll. (T19)
  • 7 Ob 6/07v
    Entscheidungstext OGH 28.11.2007 7 Ob 6/07v
    Beis wie T18; Beisatz: Hier: Das vorgesehene Rücktrittsrecht widerspricht dem § 38 Abs 3 VersVG, der die Möglichkeit dieser Rechtsfolge nur für den Fall vorsieht, dass die Zahlungsaufforderung einen Hinweis auf das Rücktrittsrecht enthält. (T20)
  • 7 Ob 250/07a
    Entscheidungstext OGH 28.11.2007 7 Ob 250/07a
    Auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Art 19 3.1.3 ARB 97 ist nicht gröblich benachteiligend. (T21)
  • 7 Ob 202/07t
    Entscheidungstext OGH 12.12.2007 7 Ob 202/07t
    Beisatz: Hier: Art B.18.7. AUVB 2002, Kostentragungspflicht für ein Ärztekommissionsverfahren (siehe RS0122985). (T22)
  • 4 Ob 5/08a
    Entscheidungstext OGH 11.03.2008 4 Ob 5/08a
  • 6 Ob 261/07m
    Entscheidungstext OGH 21.02.2008 6 Ob 261/07m
    Auch; Beis wie T4; Beisatz: Die „gröbliche" Benachteiligung. (T23)
    Beisatz: Hier: Zulässige Klausel in Heimvertrag, mit der die Vorgangsweise nach Tod des Heimbewohners geregelt wird. (T24)
    Veröff: SZ 2008/27
  • 6 Ob 129/08a
    Entscheidungstext OGH 07.08.2008 6 Ob 129/08a
    Vgl; Beisatz: Hier: Die Tierhaltung in der Wohnung betreffende Klausel im Mietvertrag. (T25)
    Beisatz: Der Vermieter hat zwar die Möglichkeit, von Anfang an generell Tierhaltung im Mietobjekt zu verbieten. Räumt er dem Mieter jedoch eine von seiner Zustimmung abhängige Möglichkeit dazu ein, darf er diese nicht willkürlich ablehnen. (T26)
  • 6 Ob 253/07k
    Entscheidungstext OGH 07.08.2008 6 Ob 253/07k
    Auch; Beisatz: AGB für Wertpapierkontos eines Kreditunternehmens. Die Klausel, wonach ein Entgelt für die Ausfolgung oder Übertragung der verwahrten Wertpapiere anfällt, ist nicht gröblich benachteiligend. (T27)
    Beisatz: Eine benachteiligende Bestimmung in einzelnen Punkten kann bei einer hier vorzunehmenden Gesamtbetrachtung auch gerechtfertigt erscheinen. Insbesondere können Nachteile durch andere vorteilhafte Vertragsbestimmungen ausgeglichen werden. In diesem Sinne kann ein Ausgleich durch zweckkongruente günstige Nebenbestimmungen, allenfalls auch durch sonstige günstige Nebenbestimmungen erfolgen. (T28)
    Beisatz: Gerade darin, dass der Kunde nur die Wahl hat, zwischen den von der Bank angebotenen Bedingungen oder überhaupt nicht zu kontrahieren, liegt ja die verdünnte Willensfreiheit. (T29)
  • 6 Ob 241/07w
    Entscheidungstext OGH 17.12.2008 6 Ob 241/07w
    nur T1; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Vollamortisationsleasingvertrag. Die Regelung der Vertragsfortsetzung nach dem Eintritt der Vollamortisation mit Ablauf der „Grundmietzeit" zu den bisherigen Leasingraten in Vertragsformblättern und Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist für den Leasingnehmer gröblich benachteiligend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB. (T30)
    Beisatz: Rechtlich erlaubt ist beim Vollamortisationsleasing eine von den Parteien an sich gewollte, durch die Nichtabgabe einer Kündigungserklärung bedingte Vertragsfortsetzung nach Eintritt der Vollamortisation zu einem Entgelt, das in angemessenem Verhältnis zum verbliebenen Gebrauchs- oder Verkehrswert des Leasingguts steht. (T31)
  • 8 Ob 119/08w
    Entscheidungstext OGH 02.04.2009 8 Ob 119/08w
    Auch; Beisatz: Weicht eine Klausel von dispositiven Rechtsvorschriften ab, liegt eine gröbliche Benachteiligung jedenfalls dann vor, wenn die dem Vertragspartner zugedachte Rechtsposition in einem auffallenden Missverhältnis zur vergleichbaren Rechtsposition des anderen steht. (T32)
    Beisatz: Hier: Heimvertragsklausel. (T33)
  • 7 Ob 288/08s
    Entscheidungstext OGH 18.03.2009 7 Ob 288/08s
    Auch; Beisatz: Hier: Art 13.1 AUVB 1994 - B. (T34)
  • 10 Ob 70/07b
    Entscheidungstext OGH 28.01.2009 10 Ob 70/07b
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Hier: AGB-Klauseln eines Kreditkartenunternehmens. (T35)
  • 9 Ob 66/08h
    Entscheidungstext OGH 01.04.2009 9 Ob 66/08h
    Vgl auch; Beis wie T4
  • 2 Ob 137/08y
    Entscheidungstext OGH 16.04.2009 2 Ob 137/08y
    Auch; nur T1; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T5
  • 3 Ob 12/09z
    Entscheidungstext OGH 19.05.2009 3 Ob 12/09z
    Beis wie T4; Beis wie T33; Beisatz: Die Klausel in AGB in Finanzierungsleasingverträgen des Inhalts: „Werden die Einbauten vor Rückgabe des LO nicht entfernt, gehen diese entschädigungslos in das Eigentum der HSL über." ist mangels Fristsetzung für die Entfernung gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB. (T36)
    Beisatz: Die in AGB in Finanzierungsleasingverträgen enthaltene Klausel, welche die unbeschränkte Möglichkeit einräumt, dem Leasingnehmer, der immerhin zur Prämienzahlung verpflichtet ist, die sofortige Inanspruchnahme der Kaskodeckung zu verwehren, stellt sich als gravierende Benachteiligung dar, die unter dem Gesichtspunkt des § 879 Abs 3 ABGB keinen Bestand haben kann. (T37)
  • 7 Ob 230/08m
    Entscheidungstext OGH 13.05.2009 7 Ob 230/08m
    Auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: In Teilamortisationsleasingverträgen verwendete AGB. (T38)
  • 4 Ob 59/09v
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 4 Ob 59/09v
    Auch; nur T1; Beis wie T4; Beisatz: Hier: AGB für Finanzierungsleasing. (T39)
  • 1 Ob 131/09k
    Entscheidungstext OGH 17.11.2009 1 Ob 131/09k
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T4
    Veröff: SZ 2009/151
  • 5 Ob 138/09v
    Entscheidungstext OGH, AUSL EGMR 13.10.2009 5 Ob 138/09v
    Vgl; Beisatz: Die Beurteilung, ob eine in AGB oder in einem Vertragsformblatt enthaltene Bestimmung eine „gröbliche" Benachteiligung des Vertragspartners bewirkt, ist im Rahmen eines beweglichen Systems vorzunehmen. (T40)
    Veröff: SZ 2009/139
  • 6 Ob 103/09a
    Entscheidungstext OGH 18.09.2009 6 Ob 103/09a
    Bem: Hier: „Ausmalverpflichtung" bei Beendigung des Mietverhältnisses im Vollanwendungsbereich des MRG wurde als unzulässig iSd § 879 Abs 3 ABGB beurteilt. (T41)
  • 6 Ob 81/09v
    Entscheidungstext OGH 18.12.2009 6 Ob 81/09v
    Bem: Hier: Unzulässigkeit einer Mietvertragsklausel, welche dem Mieter eine jährliche „Wartung" der Therme samt Nachweispflicht auferlegt. (T42)
  • 6 Ob 212/09h
    Entscheidungstext OGH 17.12.2009 6 Ob 212/09h
    Bem: Hier: AGB-Klauseln in Bürgschaftsformularen eines Kreditunternehmens. (T43)
  • 5 Ob 159/09g
    Entscheidungstext OGH 24.11.2009 5 Ob 159/09g
    nur T1
  • 4 Ob 99/09a
    Entscheidungstext OGH 23.02.2010 4 Ob 99/09a
    Vgl; Beis wie T2; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Deinstallationsentgelt in AGB eines Mobilfunkunternehmens. (T44)
    Veröff: SZ 2010/14
  • 3 Ob 268/09x
    Entscheidungstext OGH 24.02.2010 3 Ob 268/09x
    Auch; Beis wie T6
  • 7 Ob 266/09g
    Entscheidungstext OGH 21.04.2010 7 Ob 266/09g
    Auch; Veröff: SZ 2010/39
  • 6 Ob 100/10i
    Entscheidungstext OGH 24.06.2010 6 Ob 100/10i
    Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Klausel, welche die Möglichkeit einer einseitig anordenbaren Verlängerung der Gewährleistungs- bzw Garantiefristen einräumt, wurde als zulässig beurteilt. (T45)
  • 1 Ob 105/10p
    Entscheidungstext OGH 06.07.2010 1 Ob 105/10p
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T9; Beis wie T32
  • 9 ObA 82/10i
    Entscheidungstext OGH 29.09.2010 9 ObA 82/10i
    Vgl auch
  • 2 Ob 73/10i
    Entscheidungstext OGH 22.12.2010 2 Ob 73/10i
    Auch; Auch Beis wie T3; Beis wie T4; Auch Beis wie T6; Auch Beis wie T10; Beis wie T40; Vgl Bem wie T42; Beisatz: Es ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen. (T46)
  • 7 Ob 173/10g
    Entscheidungstext OGH 11.05.2011 7 Ob 173/10g
    Beis wie T39
  • 5 Ob 42/11d
    Entscheidungstext OGH 07.06.2011 5 Ob 42/11d
    Auch; Beis wie T4; Beis wie T33
  • 6 Ob 85/11k
    Entscheidungstext OGH 18.07.2011 6 Ob 85/11k
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Eine ABG‑Klausel, die dem Teilnehmer, der aufgrund eines bestehenden Vertragsverhältnisses Kommunikationsdienstleistungen bezieht, verbietet, dieses Vertragsverhältnis einseitig auf einen Dritten zu übertragen, ist sachlich gerechtfertigt. (T47)
  • 7 Ob 154/11i
    Entscheidungstext OGH 30.11.2011 7 Ob 154/11i
    Auch; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Verkürzung der Nachhaftungsfrist auf ein Jahr (vgl § 138 GewO 1994). (T48)
  • 2 Ob 198/10x
    Entscheidungstext OGH 22.06.2011 2 Ob 198/10x
    Vgl Beis wie T6; Beisatz: Eine weitgehende einseitige Abweichung vom dispositiven Recht, das für den Durchschnittsfall eine ausgewogene, gerechte Rechtslage anstrebt, kann unter den besonderen Verhältnissen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Hinblick auf die hier typischerweise bestehende verdünnte Willensfreiheit des Kunden nicht toleriert werden. (T49)
  • 7 Ob 216/11g
    Entscheidungstext OGH 21.12.2011 7 Ob 216/11g
    Auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Bloßer Verweis auf § 6 Abs 3 VersVG. (T49a)
  • 2 Ob 215/10x
    Entscheidungstext OGH 27.02.2012 2 Ob 215/10x
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T32; Vgl Bem wie T41
    Veröff: SZ 2012/20
  • 4 Ob 141/11f
    Entscheidungstext OGH 28.02.2012 4 Ob 141/11f
    Auch; Beis ähnlich wie T3; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Die Bestimmung des § 879 Abs 3 ABGB will vor allem den Missbrauch der Privatautonomie durch Aufdrängen benachteiligender vertraglicher Nebenbestimmungen seitens eines typischerweise überlegenen Vertragspartners, vor allem bei Verwendung von AGB, bekämpfen. (T50)
    Beisatz: Die Benachteiligung eines Vertragsteils gegenüber dem anderen nicht durch „höhere, der gesamten Gesellschaft dienende Ziele“ ausgeglichen werden. (T51)
    Beisatz: Hier: Entgelt für Rechnung in Papierform. (T52)
  • 9 Ob 69/11d
    Entscheidungstext OGH 29.05.2012 9 Ob 69/11d
    Auch; Auch Beis wie T28
  • 7 Ob 22/12d
    Entscheidungstext OGH 28.06.2012 7 Ob 22/12d
    Auch; Auch Beis wie T3; Auch Beis wie T4; Beisatz: Hier: Verfalls‑(Verjährungs‑)frist von zwei Jahren für Thermengutscheine in den AGB des Vertreibers. (T53)
  • 1 Ob 244/11f
    Entscheidungstext OGH 01.08.2012 1 Ob 244/11f
    Auch; nur: Durch die Bestimmung des § 879 Abs 3 ABGB wurde eine objektive Äquivalenzstörung und "verdünnte Willensfreiheit" berücksichtigendes bewegliches System geschaffen. (T54)
    Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T6
  • 7 Ob 93/12w
    Entscheidungstext OGH 28.11.2012 7 Ob 93/12w
    nur T54; Beis wie T3; Auch Beis wie T4; Auch Beis wie T6; Veröff: SZ 2012/132
  • 7 Ob 84/12x
    Entscheidungstext OGH 14.11.2012 7 Ob 84/12x
    Beis wie T4; Auch Beis wie T52; Beisatz: Hier: Mitteilung über die Änderung der AGB gemäß § 25 TKG. (T55)
    Beisatz: Hier: Einwendungsfrist gegen Rechnungen von 1 Monat und Verpflichtung zur Klagsführung. (T56)
    Beisatz: Hier: AGB eines Anbieters von Leistungen im Bereich Internet/Telekommunikation/Kabelfernsehen - Verbandsprozess. (T57); Veröff: SZ 2012/115
  • 7 Ob 201/12b
    Entscheidungstext OGH 23.01.2013 7 Ob 201/12b
    Beis wie T3; Beisatz: Sie wendet sich vor allem gegen den Missbrauch der Privatautonomie durch das Aufdrängen benachteiligender vertraglicher Nebenbestimmungen durch den typischerweise überlegenen Vertragspartner bei Verwendung von AGB und Vertragsformblättern. Das Motiv des Gesetzgebers, insbesondere auf AGB und Vertragsformblätter abzustellen, liegt in der zwischen den Verwendern von AGB und deren Vertragspartnern typischerweise anzutreffenden Ungleichgewichtslage. Der mit den AGB konfrontierte Vertragspartner ist in seiner Willensbildung eingeengt, muss er sich doch zumeist den AGB fügen oder in Kauf nehmen, dass ihm der Verwender den Vertragsabschluss verweigert. (T58)
    Beisatz: Hier: Allgemeine Versicherungsbedingungen ARB 2010. (T59) Veröff: SZ 2013/5
  • 4 Ob 164/12i
    Entscheidungstext OGH 17.12.2012 4 Ob 164/12i
    Auch; nur T54; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Frage der gröblichen Benachteiligung einer Klausel betreffend ungenutzte Flüge im Rahmen eines Kombinationsangebots. (T60)
  • 1 Ob 210/12g
    Entscheidungstext OGH 11.04.2013 1 Ob 210/12g
    nur T54; Ähnlich Beis wie T50
  • 7 Ob 90/13f
    Entscheidungstext OGH 19.06.2013 7 Ob 90/13f
    nur: Durch diese Bestimmung wurde ein eine objektive Äquivalenzstörung und „verdünnte Willensfreiheit“ berücksichtigendes bewegliches System geschaffen. (T61)
    Beis wie T4; Beis wie T58
  • 7 Ob 154/13t
    Entscheidungstext OGH 16.10.2013 7 Ob 154/13t
    Auch; Auch Beis wie T2; Auch Beis wie T4; Auch Beis wie T40; Beisatz: Hier: Eine Vertragsbestimmung, die dem Kreditgeber die Möglichkeit einer ‑ wenn auch an die Einhaltung einer an sich angemessenen Kündigungsfrist gebundenen ‑ Kündigung eines befristeten Kreditverhältnisses ohne Grund einräumt, ist gröblich benachteiligend nach § 879 Abs 3 ABGB. (T62)
    Veröff: SZ 2013/93
  • 5 Ob 9/13d
    Entscheidungstext OGH 17.12.2013 5 Ob 9/13d
    Vgl auch
  • 4 Ob 229/13z
    Entscheidungstext OGH 17.02.2014 4 Ob 229/13z
    Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Gröblich benachteiligende AGB‑Klausel über eine pauschale Stornogebühr von 20 % des Kaufpreises bei unbegründetem Vertragsrücktritt durch den Käufer. (T63)
  • 9 Ob 56/13w
    Entscheidungstext OGH 29.01.2014 9 Ob 56/13w
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T35
  • 5 Ob 205/13b
    Entscheidungstext OGH 13.03.2014 5 Ob 205/13b
    Auch; Beis wie T4; Beisatz: Die Beurteilung, ob die Abweichung von der für den Durchschnittsfall getroffenen Norm sachlich gerechtfertigt ist, erfordert damit eine umfassende, die Umstände des Einzelfalls berücksichtigende Interessensabwägung, bezogen auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. (T64); Veröff: SZ 2014/23
  • 10 Ob 54/13h
    Entscheidungstext OGH 17.06.2014 10 Ob 54/13h
    Vgl; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T32
  • 1 Ob 105/14v
    Entscheidungstext OGH 24.07.2014 1 Ob 105/14v
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T6; Veröff: SZ 2014/71
  • 5 Ob 4/14w
    Entscheidungstext OGH 26.09.2014 5 Ob 4/14w
    Vgl; Beisatz: Das im Kern unverzichtbare Kündigungsrecht bei Dauerschuldverhältnissen gilt grundsätzlich auch für „obligationsähnliche“ Genussrechtsverhältnisse. Es besteht jedoch nicht, wenn der geltend gemachte Grund ausschließlich in die Risikosphäre des Gläubigers fällt. Verwirklicht sich ausschließlich das vom Gläubiger zu tragende Kapitalmarktrisiko, kommt weder eine außerordentliche Kündigung noch eine Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht. (T65)
  • 7 Ob 190/14p
    Entscheidungstext OGH 26.11.2014 7 Ob 190/14p
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T6; Beis wie T32; Beisatz: Hier: Art 9.6.6. ARB 2010. (T66)
  • 7 Ob 168/14b
    Entscheidungstext OGH 10.12.2014 7 Ob 168/14b
    Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T64
  • 7 Ob 53/14s
    Entscheidungstext OGH 18.02.2015 7 Ob 53/14s
  • 3 Ob 109/14x
    Entscheidungstext OGH 18.03.2015 3 Ob 109/14x
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T46
  • 7 Ob 62/15s
    Entscheidungstext OGH 09.04.2015 7 Ob 62/15s
    Auch
  • 7 Ob 73/15h
    Entscheidungstext OGH 02.07.2015 7 Ob 73/15h
    Auch
  • 9 Ob 26/15m
    Entscheidungstext OGH 24.09.2015 9 Ob 26/15m
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T32
  • 1 Ob 146/15z
    Entscheidungstext OGH 22.12.2015 1 Ob 146/15z
    Beis wie T4; Beis wie T28
  • 1 Ob 222/15a
    Entscheidungstext OGH 22.12.2015 1 Ob 222/15a
  • 7 Ob 206/15t
    Entscheidungstext OGH 16.12.2015 7 Ob 206/15t
    Auch; Beis wie T4; Beis wie T32; Beis wie T50
  • 6 Ob 13/16d
    Entscheidungstext OGH 30.03.2016 6 Ob 13/16d
    Vgl; Ähnlich nur T1; Beis ähnlich wie T3; Beis wie T46; Beisatz: Anders als nach deutschem Recht reicht nicht jede „Unangemessenheit“ (vgl § 307 Abs 2 BGB); erforderlich ist vielmehr eine etwas schwerer wiegende Benachteiligung. (T67)
    Beisatz: Entgeltklauseln sind insbesondere dann sachgerecht, wenn sie jenen Kunden belasten, der die damit abgegoltenen Kosten tatsächlich verursacht hat (so schon 4 Ob 179/02f; 6 Ob 253/07k). (T68)
    Beisatz: Hier: Wertabhängiges Kreditbearbeitungsentgelt einer Bank nicht gröblich benachteiligend. (T69); Veröff: SZ 2016/41
  • 6 Ob 45/16k
    Entscheidungstext OGH 30.05.2016 6 Ob 45/16k
    Vgl; Beis wie T62
  • 7 Ob 84/16b
    Entscheidungstext OGH 25.05.2016 7 Ob 84/16b
    Beis wie T4; Beis wie T32; Beis wie T50; Beisatz: Wird dem Versicherer eine völlig undeterminierte Kündigungsmöglichkeit beim ersten – noch so kleinen – Rechtsschutzversicherungsfall eingeräumt, ist diese Kündigungsregelung mangels objektivierbarer Kriterien gröblich benachteiligend und hält schon aus diesem Grund der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB nicht stand. (T70)
    Beisatz: Hier: Art 13.1 MKRB 2010, paritätisches Kündigungsrecht. (T71)
  • 6 Ob 120/15p
    Entscheidungstext OGH 20.07.2016 6 Ob 120/15p
    Auch; Beis wie T4; Beis wie T32; Beis ähnlich wie T3
  • 3 Ob 237/16y
    Entscheidungstext OGH 26.01.2017 3 Ob 237/16y
    Auch; Beis wie T4; Beis wie T32; Beis wie T50; Beis wie T63; Veröff: SZ 2017/7
  • 1 Ob 243/16s
    Entscheidungstext OGH 10.02.2017 1 Ob 243/16s
    Auch; Beis wie T64
  • 2 Ob 29/16b
    Entscheidungstext OGH 23.02.2017 2 Ob 29/16b
  • 7 Ob 217/16m
    Entscheidungstext OGH 26.04.2017 7 Ob 217/16m
    Beisatz: Eine Klausel, die bei kundenfeindlichster Auslegung den Verbraucher auch zur Zahlung von Schadenersatz verpflichtet, wenn ihn am Verzug kein Verschulden trifft, ist gröblich benachteiligend nach § 879 Abs 3 ABGB (Klausel 7). (T72)
  • 7 Ob 86/17y
    Entscheidungstext OGH 05.07.2017 7 Ob 86/17y
    Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T6; Beis wie T32
  • 4 Ob 110/17f
    Entscheidungstext OGH 24.08.2017 4 Ob 110/17f
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T6
  • 4 Ob 143/17h
    Entscheidungstext OGH 24.08.2017 4 Ob 143/17h
    Beisatz: Härtefälle in Ausnahmefällen führen nicht zur Unwirksamkeit. (T73)
  • 6 Ob 228/16x
    Entscheidungstext OGH 29.08.2017 6 Ob 228/16x
    nur T1
  • 9 Ob 8/18v
    Entscheidungstext OGH 25.04.2018 9 Ob 8/18v
    nur T1
  • 10 Ob 60/17x
    Entscheidungstext OGHOGH 20.02.2018 10 Ob 60/17x
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Veröff: SZ 2018/10
  • 7 Ob 242/18s
    Entscheidungstext OGH 27.02.2019 7 Ob 242/18s
    Auch
  • 8 Ob 27/19g
    Entscheidungstext OGH 25.03.2019 8 Ob 27/19g
    Beis wie T6; Beis wie T64; Beisatz: Hier: Sachliche Rechtfertigung für eine in AGB enthaltene Regelung, derzufolge der Betreiberin eines Einkaufszentrums ein Gestaltungsrecht für Gemeinschaftswerbung ohne Mitspracherecht der einzelnen Geschäftsraummieter zukommt, bejaht. (T74)
  • 1 Ob 124/18v
    Entscheidungstext OGH 03.04.2019 1 Ob 124/18v
    Beis wie T3; Beis wie T4
  • 3 Ob 46/19i
    Entscheidungstext OGH 23.05.2019 3 Ob 46/19i
    Auch; Bem ähnlich wie T43; Beisatz Hier: (Dritt-)Pfandbestellung; Klauselprozess. (T75)
  • 7 Ob 113/19x
    Entscheidungstext OGH 23.10.2019 7 Ob 113/19x
    Beisatz: Kategorischer Ausschluss von Herzinfarkt und Schlaganfall in der Unfallversicherung (Art 6.3 AUVB 1999). (T76)
    Veröff: SZ 2019/98
  • 7 Ob 189/19y
    Entscheidungstext OGH 16.12.2019 7 Ob 189/19y
    Vgl; Beisatz: Art 6.2. der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Krankengeldversicherung für selbständig Erwerbstätige: Beschränkung der Deckung für gedehnte Versicherungsfälle ist gröblich benachteiligend. (T77)
  • 7 Ob 156/20x
    Entscheidungstext OGH 25.11.2020 7 Ob 156/20x
    vgl; Beisatz: Hier: Art 15.3 ARB 2011 (überdurchschnittliche Inanspruchnahme). (T78)
    Anm: Veröff: SZ 2020/106
  • 4 Ob 213/20g
    Entscheidungstext OGH 22.12.2020 4 Ob 213/20g
    Vgl; Beisatz: Hier: Klauseln in AGB einer Investmentgesellschaft für Online‑Broker‑Dienstleistungen. (T79)
  • 3 Ob 202/20g
    Entscheidungstext OGH 20.01.2021 3 Ob 202/20g
    Vgl; Beis insb wie T3; Beis insb wie T6; Beis insb wie T32
  • 8 Ob 99/20x
    Entscheidungstext OGH 28.01.2021 8 Ob 99/20x
    Vgl; nur T1
  • 4 Ob 63/21z
    Entscheidungstext OGH 20.04.2021 4 Ob 63/21z
    Beisatz: Hier: Klauseln in Allgemeinen Beförderungsbedingungen einer Fluglinie; Verbandsprozess. (T80)
  • 7 Ob 70/21a
    Entscheidungstext OGH 28.04.2021 7 Ob 70/21a
    Vgl; Beis wie T4; Beis wie T32
  • 1 Ob 201/20w
    Entscheidungstext OGH 18.05.2021 1 Ob 201/20w
    Beisatz: Hier: Verbandsprozess über unzulässige Klauseln in AGB eines Edelmetallhandelsunternehmens. (T81)
  • 8 Ob 94/21p
    Entscheidungstext OGH 14.09.2021 8 Ob 94/21p
    Vgl; Beis wie T46
  • 5 Ob 103/21i
    Entscheidungstext OGH 28.09.2021 5 Ob 103/21i
    Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T6
  • 7 Ob 148/21x
    Entscheidungstext OGH 24.11.2021 7 Ob 148/21x
    Auch Beis wie T2; Auch Beis wie T3; Auch Beis wie T4; Auch Beis wie T7; Beisatz: Hier: Verbandsklage. (T82)
  • 7 Ob 62/22a
    Entscheidungstext OGH 28.04.2022 7 Ob 62/22a
    Beisatz: Hier: § 10 AUVB 2016; Motocross-Fahrten auf Trainingsanlagen. (T83)
  • 7 Ob 97/22y
    Entscheidungstext OGH 09.11.2022 7 Ob 97/22y
    Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T6
  • 8 Ob 80/22f
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.02.2023 8 Ob 80/22f
    vgl; Beisatz: Hier: Klausel in AGB eines Fitnessstudios (Klausel 6); Verbandsprozess. (T84)
  • 7 Ob 13/23x
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.03.2023 7 Ob 13/23x
    vgl; Beisatz: Hier: Rentenwahlklausel, die keine ausreichenden Vorgaben für die Festlegung der Rechnungsgrundlagen enthielt. (T85)
  • 7 Ob 3/23a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.04.2023 7 Ob 3/23a
    vgl; Beisatz: Klauseln in Reiseversicherungsbedingungen. (T86)
    Beisatz: Art 6.1.1. RVB 2018, wonach eine Handlung oder Unterlassung, bei welcher der Schadenseintritt mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden muss, jedoch in Kauf genommen wird, dem Vorsatz gleichzuhalten ist. Verstoß gegen § 879 Abs 3 ABGB verneint. (T87)
    Beisatz: Art 6.1.11. RVB 2018 mit Risikoausschluss für Ereignisse, die entstehen, wenn die versicherte Person "einem erhöhten Unfallrisiko durch körperliche Arbeit, Arbeit mit Maschinen, Umgang mit ätzenden, giftigen, leicht entzündlichen, explosiven oder gesundheitsgefährdenden Stoffen sowie elektrischer oder thermischer Energie ausgesetzt ist". Bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung sind zahlreiche auf Reisen typische Tätigkeiten erfasst. Verstoß gegen § 879 Abs 3 ABGB. (T88)
    Beisatz: Art 8.1.1. RVB 2018, wonach der Versicherungsnehmer "unnötige Kosten zu vermeiden" hat. Verstoß gegen §§ 62, 63 VersVG; § 879 ABGB verneint. (T89)
    Beisatz: Art 8.1.5. erster Halbsatz RVB 2018, wonach Versicherungsnehmer "Schadenersatzansprüche gegen Dritte form- und fristgerecht sicherzustellen" haben. Verstoß gegen § 879 Abs 3 ABGB. (T90)
    Beisatz: Versicherungsfälle nach Art 14.2. und Entschädigungsumfang nach Art 17.3. RVB 2018. Verstoß gegen § 879 Abs 3 ABGB verneint. (T91)
    Beisatz: Art 14.2.5. RVB 2018, wonach ein Versicherungsfall bei Nichtantritt der Reise infolge eines bedeutenden Sachschadens am "Wohnsitz" der versicherten Person vorliegt. Verstoß gegen § 879 Abs 3 ABGB verneint. (T92)
    Beisatz: Art 16.3. RVB 2018, wonach sich Versicherungsnehmer bei Erkrankung oder Unfall "unverzüglich eine entsprechende Bestätigung des behandelnden Arztes (bei Reiseabbruch vom Arzt vor Ort ausstellen" lassen müssen. Verstoß gegen § 34a VersVG iVm § 34 Abs 2 VersVG. (T93)
    Beisatz: Art 16.4. RVB 2018, wonach der Versicherungsnehmer bei Erkrankung oder Unfall unverzüglich bestimmte Unterlagen zu senden hat, ohne Einschränkung auf bereits existierende Unterlagen. Verstoß gegen § 34a VersVG iVm § 34 Abs 2 VersVG. (T94)
  • 4 Ob 232/22d
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.04.2023 4 Ob 232/22d
    nur T28: Hier: Klausel in AGB zu aufladbarer Gutscheinkarte (T95)
  • 7 Ob 54/23a
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.05.2023 7 Ob 54/23a
    Beisatz wie T4; Beisatz wie T32
  • 4 Ob 207/22b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.04.2023 4 Ob 207/22b
    Beisatz wie T28; Beisatz wie T95
    Beisatz: Hier war bei der Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen, dass durch die in Rede stehenden Entgelte das Kartenguthaben bei nicht rechtzeitiger Einlösung nach einigen Jahren gänzlich aufgezehrt wird, was jedenfalls eine grobe Äquivalenzstörung begründet. (T96)
  • 7 Ob 62/23b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.05.2023 7 Ob 62/23b
    Beisatz wie T2; Beisatz wie T3
    Beisatz: Hier: Keine gröbliche Benachteiligung durch Klausel in Betriebsunterbrechungsversicherung, wonach dem Versicherungsnehmer der durch die konkrete versicherte Betriebsunterbrechung entstandene Unterbrechungsschaden ersetzt wird. (T97)
  • 8 Ob 37/23h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.05.2023 8 Ob 37/23h
    Beisatz: Klausel in einem Bestandvertrag, die den Mieter zum Abschluss von Lieferverträgen auch mit solchen Unternehmen verpflichtet, die vom Vermieter erst nachträglich beauftragt wurden. Gröbliche Benachteiligung iSd § 879 Abs 3 ABGB wegen Verpflichtung zur Übernahme von Zahlungspflichten, die für den Mieter im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags weder vorhersehbar noch einschätzbar sind. (T98)
    Beisatz: Wertsicherungsklausel, die auf Richtwerterhöhung Bezug nimmt. Gröbliche Benachteiligung, weil die Erhöhung des Richtwerts auch darauf zurückzuführen sein kann, dass es schon in der Zeit vor Abschluss des Mietvertrags zu einem Anstieg des Preisniveaus gekommen ist, sodass eine nachträgliche Anhebung des auf dieser Grundlage vereinbarten Mietzinses insoweit auch sachlich nicht gerechtfertigt ist. (T99)
  • 4 Ob 236/22t
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.04.2023 4 Ob 236/22t
    vgl; Beisatz wie T63
  • 9 Ob 23/23g
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.07.2023 9 Ob 23/23g
    vgl; Beisatz: Hier: Verbandsverfahren. AGB eines Veranstaltungsunternehmens. (T100)
    Beisatz: Klausel, die eine Refundierung von vom Kunden bezahlter Gebühren auch dann ausschließt, wenn die Veranstaltung aus einem Verschulden der Beklagten abgesagt wurde, verstößt gegen § 879 Abs 3 ABGB. (T101)
    Beisatz: Klausel, die die Gutscheinlösung des KuKuSpoSiG auf sämtliche Fälle höherer Gewalt erstreckt, verstößt gegen § 879 Abs 3 ABGB. (T102)
  • 9 Ob 18/23x
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.09.2023 9 Ob 18/23x
    vgl; Beisatz: Hier: Verbandsprozess. Klausel, die individuell zustande gekommene Sondervereinbarungen aushebeln würde, ist gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB. (T103)
  • 4 Ob 74/22v
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 17.10.2023 4 Ob 74/22v
    Beisatz wie T53: Hier Bausparvertrag: Klausel, die eine Frist von 2 Monaten zur Annahme eines Bauspardarlehensanbots nach einer bis zu sechsjährigen Ansparphase und eventuell noch einer Wartephase unbestimmten Dauer vorsieht, ist gröblich benachteiligend. (T104)
    Beisatz: Klausel, die nach Ansparphase ein Kündigungsrecht der Bausparkasse unter einer Einhaltung einer 2 Monatsfrist regelt, ist gröblich benachteiligend. (T105)
  • 7 Ob 112/23f
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.10.2023 7 Ob 112/23f
    Beisatz: Hier: Art 7.1.11 ARB 2000 ("Bauherren-Klausel") und Art 9.2 ARB 2000 (Erfolgsaussichten) sind weder ungewöhnlich nach § 864a ABGB, noch gröblich benachteiligend nach § 879 Abs 3 ABGB oder intransparent nach § 6 Abs 3 KSchG. (T106)
  • 7 Ob 165/23z
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.10.2023 7 Ob 165/23z
    Beisatz wie T106
  • 7 Ob 125/23t
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.10.2023 7 Ob 125/23t
    vgl; Beisatz nur wie T106
  • 7 Ob 206/23d
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.01.2024 7 Ob 206/23d
    Beisatz wie T4: Hier: Art 3.1.2.2. SRB Nr 267 zu den ARB 2009 ist nicht gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB (T107)
  • 8 Ob 158/22a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 15.02.2024 8 Ob 158/22a
    Beisatz: Klausel, wonach der Mietgegenstand nur zu Wohnzwecken verwendet werden darf, nicht gröblich benachteiligend. (T108)
    Beisatz: Klausel, wonach sich der Hauptmietzins um 25% erhöht, wenn die Wohnung "auch nur teilweise vertragswidrig verwendet" wird, gröblich benachteiligend. (T109)
    Beisatz: Klausel, wonach dem Vermieter im Fall von Mietzinsrückständen die Widmung von Zahlungseingängen obliegt, als sachlich nicht gerechtfertigtes Abweichen von der gesetzlichen Tilgungsregel. (T110)
    Beisatz: Klausel, wonach Zusätze oder Erklärungen auf Zahlscheinen zufolge maschineller Bearbeitung nicht zur Kenntnis des Vermieters gelangen, gröblich benachteiligend. (T111)
    Beisatz: Klausel zur Wartungs- und Instandhaltungspflicht des Mieters für Kücheneinrichtung als gröblich benachteiligend beurteilt. (T112)
    Beisatz: Klausel zu Recht auf jederzeitige Ersatzvornahme des Vermieters hinsichtlich der Erhaltungspflicht des Mieters, gröblich benachteiligend. (T113)
    Beisatz: Klausel, wonach der Mieter "jegliche Art von entgeltlicher und unentgeltlicher Weitergabe bzw. Untervermietung an den Vermieter unverzüglich anzuzeigen" hat, gröblich benachteiligend. (T114)
    Beisatz: Klausel, die die gesetzliche Haftpflicht des Mieters für Dritte erweitert, als gröblich benachteiligend beurteilt. (T115)

Schlagworte

Luftfahrtunternehmen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0016914

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2024

Dokumentnummer

JJR_19830413_OGH0002_0010OB00581_8300000_004

Rechtssatz für 2Ob523/85; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0038205

Geschäftszahl

2Ob523/85; 6Ob551/94; 4Ob522/95; 4Ob215/97i; 2Ob9/97f; 5Ob227/98p; 8Ob17/00h; 6Ob324/00s; 4Ob179/02f; 5Ob266/02g; 4Ob288/02k; 9Ob241/02k; 1Ob46/03a; 7Ob172/04a; 7Ob117/05i; 3Ob238/05d; 9Ob12/06i; 6Ob140/06s; 2Ob142/06f; 7Ob78/06f; 4Ob221/06p; 7Ob23/07v; 7Ob233/06z; 7Ob4/07z; 7Ob82/07w; 7Ob151/07t; 7Ob6/07v; 5Ob247/07w; 3Ob180/08d; 8Ob119/08w; 10Ob70/07b; 9Ob66/08h; 5Ob288/08a; 3Ob12/09z; 7Ob230/08m; 4Ob59/09v; 1Ob123/09h; 1Ob131/09k; 6Ob81/09v; 6Ob212/09h; 3Ob268/09x; 7Ob13/10b; 7Ob266/09g; 1Ob105/10p; 2Ob1/09z; 2Ob73/10i; 7Ob173/10g; 5Ob42/11d; 5Ob145/11a; 2Ob198/10x; 7Ob216/11g; 2Ob215/10x; 8Ob49/12g; 9Ob69/11d; 7Ob22/12d; 1Ob244/11f; 7Ob84/12x; 2Ob22/12t; 7Ob201/12b; 2Ob182/12x; 4Ob164/12i; 1Ob210/12g; 7Ob90/13f; 2Ob131/12x; 7Ob44/13s; 4Ob229/13z; 9Ob56/13w; 3Ob57/14z; 10Ob28/14m; 1Ob105/14v; 5Ob118/13h; 7Ob53/14s; 7Ob62/15s; 7Ob73/15h; 4Ob135/15d; 8Ob58/14h; 9Ob26/15m; 1Ob146/15z; 1Ob222/15a; 7Ob5/16k; 7Ob206/15t; 5Ob87/15b; 2Ob20/15b; 6Ob120/15p; 6Ob17/16t; 10Ob31/16f; 8Ob132/15t; 4Ob110/17f; 6Ob228/16x; 6Ob181/17m; 4Ob147/17x; 2Ob155/16g; 8Ob24/17p; 10Ob60/17x; 9Ob73/17a; 4Ob179/18d; 9Ob16/18w; 7Ob242/18s; 7Ob156/20x; 8Ob59/20i; 8Ob108/21x; 7Ob148/21x; 10Ob53/22z; 7Ob97/22y; 5Ob169/22x; 6Ob215/22v; 7Ob92/23i; 4Ob222/22h; 8Ob158/22a

Entscheidungsdatum

15.02.2024

Norm

ABGB §879 AIIa
KSchG §28
  1. ABGB § 879 heute
  2. ABGB § 879 gültig ab 01.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1992

Rechtssatz

Im Unterlassungsprozess nach Paragraph 28, KSchG kann keine Rücksicht auf eine etwaige teilweise Zulässigkeit der beanstandeten Bedingungen genommen werden; für eine geltungserhaltende Reduktion ist kein Raum. Ziel des KSchG ist es, auf einen angemessenen Inhalt der in der Praxis verwendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen hinzuwirken. Der Richter hat nicht die Aufgabe, sich durch geltungserhaltende Reduktion zum Sachwalter des Verwenders der AGB zu machen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 523/85
    Entscheidungstext OGH 13.01.1987 2 Ob 523/85
    Veröff: EvBl 1987/107 S 398 = MietSlg 39/2 = RdW 1987,120
  • 6 Ob 551/94
    Entscheidungstext OGH 22.09.1994 6 Ob 551/94
    Veröff: SZ 67/154
  • 4 Ob 522/95
    Entscheidungstext OGH 25.04.1995 4 Ob 522/95
    nur: Im Unterlassungsprozess nach § 28 KSchG kann keine Rücksicht auf eine etwaige teilweise Zulässigkeit der beanstandeten Bedingungen genommen werden; für eine geltungserhaltende Reduktion ist kein Raum. (T1)
    Veröff: SZ 68/79
  • 4 Ob 215/97i
    Entscheidungstext OGH 09.09.1997 4 Ob 215/97i
    Auch; nur T1; Veröff: SZ 70/174
  • 2 Ob 9/97f
    Entscheidungstext OGH 24.09.1998 2 Ob 9/97f
    nur: Für eine geltungserhaltende Reduktion ist kein Raum. Ziel des KSchG ist es, auf einen angemessenen Inhalt der in der Praxis verwendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen hinzuwirken. (T2)
    Beisatz: Der Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen soll sie selbst gesetzeskonform gestalten und diese Aufgabe nicht auf den Richter überwälzen. (T3)
    Veröff: SZ 71/150
  • 5 Ob 227/98p
    Entscheidungstext OGH 09.03.1999 5 Ob 227/98p
    nur T2; Beisatz: Unter Heranziehung der "kundenfeindlichsten" Auslegung ist zu prüfen, ob bei Verwendung einer bestimmt textierten Vertragsklausel ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten vorliegt. (T4)
    Veröff: SZ 72/42
  • 8 Ob 17/00h
    Entscheidungstext OGH 07.09.2000 8 Ob 17/00h
    Beis wie T3
  • 6 Ob 324/00s
    Entscheidungstext OGH 17.01.2001 6 Ob 324/00s
    Auch; nur T1; Beisatz: Im Verbandsprozess ist eine vorbeugende Inhaltskontrolle vorzunehmen. (T5)
  • 4 Ob 179/02f
    Entscheidungstext OGH 19.11.2002 4 Ob 179/02f
    Veröff: SZ 2002/153
  • 5 Ob 266/02g
    Entscheidungstext OGH 20.11.2002 5 Ob 266/02g
    Auch; nur T1; Veröff: SZ 2002/154
  • 4 Ob 288/02k
    Entscheidungstext OGH 21.01.2003 4 Ob 288/02k
    Vgl auch; Beis wie T3
  • 9 Ob 241/02k
    Entscheidungstext OGH 23.04.2003 9 Ob 241/02k
    nur T2; Beis wie T3; Beis wie T4
  • 1 Ob 46/03a
    Entscheidungstext OGH 10.02.2004 1 Ob 46/03a
    Auch; nur T2; Beis wie T3
  • 7 Ob 172/04a
    Entscheidungstext OGH 29.09.2004 7 Ob 172/04a
    Auch; Veröff: SZ 2004/143
  • 7 Ob 117/05i
    Entscheidungstext OGH 11.07.2005 7 Ob 117/05i
    Vgl auch; Beis wie T4
    Veröff: SZ 2005/97
  • 3 Ob 238/05d
    Entscheidungstext OGH 21.12.2005 3 Ob 238/05d
    nur: Im Unterlassungsprozess nach § 28 KSchG kann keine Rücksicht auf eine etwaige teilweise Zulässigkeit der beanstandeten Bedingungen genommen werden; für eine geltungserhaltende Reduktion ist kein Raum. Ziel des KSchG ist es, auf einen angemessenen Inhalt der in der Praxis verwendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen hinzuwirken. (T6)
  • 9 Ob 12/06i
    Entscheidungstext OGH 22.02.2006 9 Ob 12/06i
    Vgl auch; nur T2
  • 6 Ob 140/06s
    Entscheidungstext OGH 31.08.2006 6 Ob 140/06s
    Beisatz: Damit ist die Aufgliederung einer (einzelnen) eigenständigen Klausel, die teils Verbotenes, teils Erlaubtes enthält, gemeint. (T7)
    Veröff: SZ 2006/125
  • 2 Ob 142/06f
    Entscheidungstext OGH 21.09.2006 2 Ob 142/06f
    Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Preisänderungsklausel beziehungsweise Preisgleitklausel. (T8)
  • 7 Ob 78/06f
    Entscheidungstext OGH 11.10.2006 7 Ob 78/06f
    Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Zulässigkeit von Mietvertragsklauseln. (T9)
  • 4 Ob 221/06p
    Entscheidungstext OGH 20.03.2007 4 Ob 221/06p
    Auch; nur T1
  • 7 Ob 23/07v
    Entscheidungstext OGH 09.05.2007 7 Ob 23/07v
    nur T1; Beisatz: Hier: Allgemeine Versicherungsbedingungen für die fondsgebundene Lebensversicherung (AVB). (T10)
  • 7 Ob 233/06z
    Entscheidungstext OGH 09.05.2007 7 Ob 233/06z
    nur T1; Beis wie T10
    Veröff: SZ 2007/68
  • 7 Ob 4/07z
    Entscheidungstext OGH 30.05.2007 7 Ob 4/07z
    nur T1; Beis wie T10
  • 7 Ob 82/07w
    Entscheidungstext OGH 20.06.2007 7 Ob 82/07w
    nur T1; Beis wie T10
  • 7 Ob 151/07t
    Entscheidungstext OGH 17.10.2007 7 Ob 151/07t
    nur T1; Beis wie T10
  • 7 Ob 6/07v
    Entscheidungstext OGH 28.11.2007 7 Ob 6/07v
    nur T1; Beis wie T10
  • 5 Ob 247/07w
    Entscheidungstext OGH 05.02.2008 5 Ob 247/07w
    Vgl auch; Beisatz: Im Verbandsprozess hat die Auslegung der Klauseln im „kundenfeindlichsten" Sinn zu erfolgen. (T11)
    Beisatz: Anders als bei Vertragsauslegung im Einzelfall ist keine geltungserhaltende Reduktion möglich. (T12)
  • 3 Ob 180/08d
    Entscheidungstext OGH 19.11.2008 3 Ob 180/08d
    Auch; nur T1
  • 8 Ob 119/08w
    Entscheidungstext OGH 02.04.2009 8 Ob 119/08w
    Auch; Beis wie T11; Beis ähnlich wie T12
  • 10 Ob 70/07b
    Entscheidungstext OGH 28.01.2009 10 Ob 70/07b
    Auch; Beis wie T11
  • 9 Ob 66/08h
    Entscheidungstext OGH 01.04.2009 9 Ob 66/08h
    Auch; nur T1
  • 5 Ob 288/08a
    Entscheidungstext OGH 14.04.2009 5 Ob 288/08a
    Vgl; Beisatz: Im Verbandsprozess gelten im Gegensatz zur jeweiligen Vertragsauslegung im Einzelfall spezifische Prüfungskriterien. (T13)
  • 3 Ob 12/09z
    Entscheidungstext OGH 19.05.2009 3 Ob 12/09z
    Auch; Beis wie T11
  • 7 Ob 230/08m
    Entscheidungstext OGH 13.05.2009 7 Ob 230/08m
    Auch; nur T2; Beis wie T11
  • 4 Ob 59/09v
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 4 Ob 59/09v
    Auch; nur T1; Beis wie T11
  • 1 Ob 123/09h
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 1 Ob 123/09h
    nur T1; Beis wie T11
    Veröff: SZ 2009/116
  • 1 Ob 131/09k
    Entscheidungstext OGH 17.11.2009 1 Ob 131/09k
    Auch; nur T1; Beis wie T11
    Veröff: SZ 2009/151
  • 6 Ob 81/09v
    Entscheidungstext OGH 18.12.2009 6 Ob 81/09v
    Beis wie T9
  • 6 Ob 212/09h
    Entscheidungstext OGH 17.12.2009 6 Ob 212/09h
    Auch; Beis wie T6; Beis wie T12; Bem: Hier: AGB-Klauseln in Bürgschaftsformularen eines Kreditunternehmens. (T14)
  • 3 Ob 268/09x
    Entscheidungstext OGH 24.02.2010 3 Ob 268/09x
    Auch
  • 7 Ob 13/10b
    Entscheidungstext OGH 17.03.2010 7 Ob 13/10b
    Auch; nur T1
  • 7 Ob 266/09g
    Entscheidungstext OGH 21.04.2010 7 Ob 266/09g
    Auch; Veröff: SZ 2010/39
  • 1 Ob 105/10p
    Entscheidungstext OGH 06.07.2010 1 Ob 105/10p
    nur T1; Beis wie T11
  • 2 Ob 1/09z
    Entscheidungstext OGH 22.04.2010 2 Ob 1/09z
    nur T1; Auch Beis wie T3; Beisatz: Es ist ausschließlich die Sache des Verwenders der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, für deren gesetzmäßigen Inhalt zu sorgen. (T15)
    Auch Beis wie T4; Beis wie T11; Beis wie T12; Vgl Beis wie T13; Beisatz: Die Grundsätze über die Unmöglichkeit einer geltungserhaltenden Reduktion im Verbandsprozess kommen auch bei der Entfernung bloß eines Wortes zur Anwendung. (T16) Veröff: SZ 2010/41
  • 2 Ob 73/10i
    Entscheidungstext OGH 22.12.2010 2 Ob 73/10i
    nur T1
  • 7 Ob 173/10g
    Entscheidungstext OGH 11.05.2011 7 Ob 173/10g
    Auch; nur T1
  • 5 Ob 42/11d
    Entscheidungstext OGH 07.06.2011 5 Ob 42/11d
    Auch; Beis ähnlich wie T4; Beis wie T11; Beis wie T12
  • 5 Ob 145/11a
    Entscheidungstext OGH 25.08.2011 5 Ob 145/11a
    Vgl; Beis wie T13
  • 2 Ob 198/10x
    Entscheidungstext OGH 22.06.2011 2 Ob 198/10x
    Auch; Beis wie T15
  • 7 Ob 216/11g
    Entscheidungstext OGH 21.12.2011 7 Ob 216/11g
    Auch; Beisatz: Hier: Bloßer Verweis auf § 6 Abs 3 VersVG. (T17)
  • 2 Ob 215/10x
    Entscheidungstext OGH 27.02.2012 2 Ob 215/10x
    nur T1; Beis wie T11; Auch Beis wie T12
    Veröff: SZ 2012/20
  • 8 Ob 49/12g
    Entscheidungstext OGH 30.05.2012 8 Ob 49/12g
    nur T1
  • 9 Ob 69/11d
    Entscheidungstext OGH 29.05.2012 9 Ob 69/11d
    Auch; nur T1
  • 7 Ob 22/12d
    Entscheidungstext OGH 28.06.2012 7 Ob 22/12d
    nur T1; Beisatz: Hier: Verfalls‑(Verjährungs‑)frist von zwei Jahren für Thermengutscheine in den AGB des Vertreibers. (T18)
  • 1 Ob 244/11f
    Entscheidungstext OGH 01.08.2012 1 Ob 244/11f
    Auch; nur T1; Beis wie T11; Beis wie T12
  • 7 Ob 84/12x
    Entscheidungstext OGH 14.11.2012 7 Ob 84/12x
    nur T1; Beisatz: Hier: AGB eines Anbieters von Leistungen im Bereich Internet/Telekommunikation/Kabelfernsehen - Verbandsprozess. (T19)
    Veröff: SZ 2012/115
  • 2 Ob 22/12t
    Entscheidungstext OGH 24.01.2013 2 Ob 22/12t
    Vgl; Beisatz: Auch im Individualprozess über ein Verbrauchergeschäft kommt eine geltungserhaltende Reduktion nicht ausgehandelter missbräuchlicher Klauseln nicht mehr in Frage. (T20)
    Veröff: SZ 2013/8
  • 7 Ob 201/12b
    Entscheidungstext OGH 23.01.2013 7 Ob 201/12b
    nur T1; Beisatz: Hier: Allgemeine Versicherungsbedingungen ARB 2010. (T21)
    Veröff: SZ 2013/5
  • 2 Ob 182/12x
    Entscheidungstext OGH 24.01.2013 2 Ob 182/12x
    Auch; nur T1
  • 4 Ob 164/12i
    Entscheidungstext OGH 17.12.2012 4 Ob 164/12i
    Auch; nur T1
  • 1 Ob 210/12g
    Entscheidungstext OGH 11.04.2013 1 Ob 210/12g
    Vgl auch; Beis wie T4
  • 7 Ob 90/13f
    Entscheidungstext OGH 19.06.2013 7 Ob 90/13f
    nur T1
  • 2 Ob 131/12x
    Entscheidungstext OGH 29.08.2013 2 Ob 131/12x
    Auch; nur ähnlich T1
  • 7 Ob 44/13s
    Entscheidungstext OGH 18.09.2013 7 Ob 44/13s
    nur T1; Veröff: SZ 2013/85
  • 4 Ob 229/13z
    Entscheidungstext OGH 17.02.2014 4 Ob 229/13z
    Vgl auch; Beis wie T20
  • 9 Ob 56/13w
    Entscheidungstext OGH 29.01.2014 9 Ob 56/13w
    Auch; Beis wie T11; Beisatz: Hier: AGB‑Klausel eines Kreditkartenunternehmens. (T22)
  • 3 Ob 57/14z
    Entscheidungstext OGH 25.06.2014 3 Ob 57/14z
    Beisatz: Hier: Klauseln über Entgelte bei Abschluss von Kreditverträgen. (T23)
  • 10 Ob 28/14m
    Entscheidungstext OGH 15.07.2014 10 Ob 28/14m
    Auch
  • 1 Ob 105/14v
    Entscheidungstext OGH 24.07.2014 1 Ob 105/14v
    Auch; Veröff: SZ 2014/71
  • 5 Ob 118/13h
    Entscheidungstext OGH 25.07.2014 5 Ob 118/13h
    Auch
  • 7 Ob 53/14s
    Entscheidungstext OGH 18.02.2015 7 Ob 53/14s
  • 7 Ob 62/15s
    Entscheidungstext OGH 09.04.2015 7 Ob 62/15s
    Auch; Beis wie T20
  • 7 Ob 73/15h
    Entscheidungstext OGH 02.07.2015 7 Ob 73/15h
    Auch
  • 4 Ob 135/15d
    Entscheidungstext OGH 22.09.2015 4 Ob 135/15d
    Auch
  • 8 Ob 58/14h
    Entscheidungstext OGH 27.05.2015 8 Ob 58/14h
    Auch; nur: Für eine geltungserhaltende Reduktion ist kein Raum. (T24)
    Beis wie T11
  • 9 Ob 26/15m
    Entscheidungstext OGH 24.09.2015 9 Ob 26/15m
    Auch; nur T1
  • 1 Ob 146/15z
    Entscheidungstext OGH 22.12.2015 1 Ob 146/15z
  • 1 Ob 222/15a
    Entscheidungstext OGH 22.12.2015 1 Ob 222/15a
    Vgl; Beis wie T4; Beis wie T11
  • 7 Ob 5/16k
    Entscheidungstext OGH 17.02.2016 7 Ob 5/16k
    nur T1; Beisatz: Hier: Allgemeine Versicherungsbedingungen L556 und L556/V02 hinsichtlich Lebensversicherungen mit Beitragsrückgewähr betreffend unterjährige Beitragszahlungen. (T25)
  • 7 Ob 206/15t
    Entscheidungstext OGH 16.12.2015 7 Ob 206/15t
    Auch; Beis wie T4; Beis wie T11
  • 5 Ob 87/15b
    Entscheidungstext OGH 22.03.2016 5 Ob 87/15b
    Auch
  • 2 Ob 20/15b
    Entscheidungstext OGH 25.02.2016 2 Ob 20/15b
    Auch; Veröff: SZ 2016/22
  • 6 Ob 120/15p
    Entscheidungstext OGH 20.07.2016 6 Ob 120/15p
    Auch; nur T24
  • 6 Ob 17/16t
    Entscheidungstext OGH 27.06.2016 6 Ob 17/16t
    Auch; nur T1; nur: Der Richter hat nicht die Aufgabe, sich durch geltungserhaltende Reduktion zum Sachwalter des Verwenders der AGB zu machen. (T26)
  • 10 Ob 31/16f
    Entscheidungstext OGH 11.10.2016 10 Ob 31/16f
    Auch; nur T1
  • 8 Ob 132/15t
    Entscheidungstext OGH 27.01.2017 8 Ob 132/15t
    Auch; nur T1; Beis wie T11
  • 4 Ob 110/17f
    Entscheidungstext OGH 24.08.2017 4 Ob 110/17f
    Auch
  • 6 Ob 228/16x
    Entscheidungstext OGH 29.08.2017 6 Ob 228/16x
    Auch
  • 6 Ob 181/17m
    Entscheidungstext OGH 21.11.2017 6 Ob 181/17m
  • 4 Ob 147/17x
    Entscheidungstext OGH 23.01.2018 4 Ob 147/17x
    Auch
  • 2 Ob 155/16g
    Entscheidungstext OGH 14.12.2017 2 Ob 155/16g
    Auch; nur T1; Beis wie T11; Veröff: SZ 2017/143
  • 8 Ob 24/17p
    Entscheidungstext OGH 20.12.2017 8 Ob 24/17p
    nur T1
  • 10 Ob 60/17x
    Entscheidungstext OGHOGH 20.02.2018 10 Ob 60/17x
    nur T1; Beis wie T11; Veröff: SZ 2018/10
  • 9 Ob 73/17a
    Entscheidungstext OGH 25.04.2018 9 Ob 73/17a
    nur T1; Beis wie T4; Beis wie T11
  • 4 Ob 179/18d
    Entscheidungstext OGH 23.10.2018 4 Ob 179/18d
    nur T1
  • 9 Ob 16/18w
    Entscheidungstext OGH 24.01.2019 9 Ob 16/18w
    Auch
  • 7 Ob 242/18s
    Entscheidungstext OGH 27.02.2019 7 Ob 242/18s
    Auch; Beis wie T20
  • 7 Ob 156/20x
    Entscheidungstext OGH 25.11.2020 7 Ob 156/20x
    Beisatz: Hier: Verweis auf § 11a VersVG in einer Klausel zur Unfallversicherung. (T27)
    Anm: Veröff: SZ 2020/106
  • 8 Ob 59/20i
    Entscheidungstext OGH 18.12.2020 8 Ob 59/20i
    Beisatz: Hier: AGB eines Ticketvermittlers eines „Online Ticket Marktplatzes“. (T28)
  • 8 Ob 108/21x
    Entscheidungstext OGH 22.10.2021 8 Ob 108/21x
    Beisatz: Hier: Zusammenfassung von Klauseln mit eigenem Regelungsgehalt im Rahmen einer Verbandsklage. (T29)
  • 7 Ob 148/21x
    Entscheidungstext OGH 24.11.2021 7 Ob 148/21x
  • 10 Ob 53/22z
    Entscheidungstext OGH 22.11.2022 10 Ob 53/22z
    Vgl; Beisatz: Hier: Klauseln in einem Fitnessstudiovertrag. (T30)
  • 7 Ob 97/22y
    Entscheidungstext OGH 09.11.2022 7 Ob 97/22y
    Beis wie T20
  • 5 Ob 169/22x
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 18.04.2023 5 Ob 169/22x
    Beisatz wie T1; Beisatz wie T4; Beisatz wie T7; Beisatz wie T11
  • 6 Ob 215/22v
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.06.2023 6 Ob 215/22v
    vgl; nur T1; Beisatz wie T11; Beisatz wie T7
  • 7 Ob 92/23i
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.09.2023 7 Ob 92/23i
    Beisatz wie T20: Hier: intransparente Klausel zum Risikoausschluss für Akte der Hoheitsverwaltung mit demonstrativer Aufzählung. (T31)
  • 4 Ob 222/22h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.11.2023 4 Ob 222/22h
    nur: Im Unterlassungsprozess nach § 28 KSchG kann keine Rücksicht auf eine etwaige teilweise Zulässigkeit der beanstandeten Bedingungen genommen werden; für eine
    geltungserhaltende Reduktion ist kein Raum. (T32)
    Beisatz: Hier: Klausel, die Unternehmer entgegen § 6 Abs 2 Z 1 KSchG Recht einräumt, Beförderung zu verweigern und dafür nur beispielhaft Gründe aufzählt, entfällt zur Gänze. Die einzelnen Beispiele können nach Wegfall des Obersatzes nicht bestehen bleiben. (T33)
  • 8 Ob 158/22a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 15.02.2024 8 Ob 158/22a
    Beisatz: Die Argumentation, eine Klausel habe aufgrund entgegenstehender zwingender gesetzlicher Normen keine nachteiligen Wirkungen, würde auf die Ansicht hinauslaufen, eine gesetzwidrige Klausel dürfte gerade deshalb verwendet werden, weil sie ohnehin unwirksam und im Streitfall nicht durchsetzbar wäre. Diese Schlussfolgerung verkennt den Zweck des Verbandsprozesses sowie das Ziel des KSchG, auf einen angemessenen Inhalt der in der Praxis verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinzuwirken. (T34)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0038205

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2024

Dokumentnummer

JJR_19870113_OGH0002_0020OB00523_8500000_001

Rechtssatz für 2Ob523/94; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0016590

Geschäftszahl

2Ob523/94; 6Ob551/94; 4Ob522/95; 4Ob215/97i; 2Ob9/97f; 7Ob170/98w; 5Ob227/98p; 7Ob326/98m; 6Ob324/00s; 6Ob16/01y; 4Ob179/02f; 5Ob266/02g; 9Ob241/02k; 4Ob130/03a; 1Ob46/03a; 7Ob117/05i; 7Ob216/05y; 3Ob238/05d; 9Ob12/06i; 9Ob15/05d; 2Ob142/06f; 7Ob78/06f; 7Ob201/05t; 4Ob221/06p; 7Ob23/07v; 7Ob233/06z; 7Ob4/07z; 7Ob82/07w; 7Ob6/07v; 5Ob247/07w; 8Ob110/08x; 8Ob119/08w; 10Ob70/07b; 9Ob66/08h; 5Ob288/08a; 3Ob12/09z; 7Ob230/08m; 9Ob81/08i; 4Ob59/09v; 1Ob123/09h; 6Ob128/09f; 1Ob131/09k; 1Ob81/09g; 6Ob81/09v; 6Ob212/09h; 3Ob268/09x; 7Ob13/10b; 7Ob266/09g; 1Ob105/10p; 2Ob1/09z; 2Ob73/10i; 1Ob164/10i; 7Ob173/10g; 5Ob42/11d; 6Ob85/11k; 5Ob145/11a; 7Ob216/11g; 2Ob215/10x; 8Ob49/12g; 9Ob69/11d; 1Ob244/11f; 7Ob93/12w; 7Ob84/12x; 2Ob22/12t; 7Ob201/12b; 2Ob182/12x; 4Ob164/12i; 1Ob210/12g; 7Ob90/13f; 7Ob44/13s; 9Ob56/13w; 5Ob205/13b; 3Ob57/14z; 10Ob28/14m; 1Ob105/14v; 5Ob118/13h; 7Ob113/14i; 7Ob106/14k; 7Ob53/14s; 7Ob62/15s; 7Ob73/15h; 8Ob58/14h; 9Ob26/15m; 1Ob146/15z; 1Ob222/15a; 7Ob5/16k; 7Ob206/15t; 5Ob87/15b; 2Ob20/15b; 3Ob73/16f; 6Ob120/15p; 6Ob17/16t; 4Ob265/16y; 8Ob132/15t; 7Ob217/16m; 4Ob110/17f; 6Ob228/16x; 6Ob181/17m; 4Ob147/17x; 2Ob155/16g; 10Ob60/17x; 9Ob85/17s; 8Ob1/18g; 9Ob73/17a; 6Ob210/17a; 1Ob57/18s; 4Ob179/18d; 9Ob76/18v; 7Ob242/18s; 8Ob59/20i; 5Ob103/21i; 7Ob148/21x; 10Ob19/21y; 6Ob106/22i; 10Ob53/22z; 6Ob44/22x; 2Ob11/23s; 3Ob32/23m; 7Ob3/23a; 8Ob37/23h; 10Ob60/22d; 10Ob64/22t; 17Ob16/23m; 7Ob92/23i; 3Ob131/23w; 4Ob222/22h; 8Ob158/22a

Entscheidungsdatum

15.02.2024

Rechtssatz

Im Rahmen der Verbandsklage hat die Auslegung von Klauseln im „kundenfeindlichsten" Sinn zu erfolgen und danach ist zu prüfen, ob ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten vorliegt.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 523/94
    Entscheidungstext OGH 14.04.1994 2 Ob 523/94
  • 6 Ob 551/94
    Entscheidungstext OGH 22.09.1994 6 Ob 551/94
    Veröff: SZ 67/154
  • 4 Ob 522/95
    Entscheidungstext OGH 25.04.1995 4 Ob 522/95
    Veröff: SZ 68/79
  • 4 Ob 215/97i
    Entscheidungstext OGH 09.09.1997 4 Ob 215/97i
    Vgl auch; Veröff: SZ 70/174
  • 2 Ob 9/97f
    Entscheidungstext OGH 24.09.1998 2 Ob 9/97f
    Auch; Veröff: SZ 71/150
  • 7 Ob 170/98w
    Entscheidungstext OGH 27.01.1999 7 Ob 170/98w
    Auch; Beisatz: Für eine geltungserhaltende Reduktion bei Teilzulässigkeit ist kein Raum. (T1)
    Veröff: SZ 72/12
  • 5 Ob 227/98p
    Entscheidungstext OGH 09.03.1999 5 Ob 227/98p
    Auch; Veröff: SZ 72/42
  • 7 Ob 326/98m
    Entscheidungstext OGH 27.01.1999 7 Ob 326/98m
    Auch; Beisatz: Eine unauffällig im vorgedruckten Text vorhandene Zustimmungserklärung des Kunden entspricht nicht dem Gesetz. (T2)
  • 6 Ob 324/00s
    Entscheidungstext OGH 17.01.2001 6 Ob 324/00s
    Auch; nur: Im Rahmen der Verbandsklage hat die Auslegung von Klauseln im "kundenfeindlichsten" Sinn zu erfolgen. (T3)
    Beis wie T1; Beisatz: Im Verbandsprozess ist eine vorbeugende Inhaltskontrolle vorzunehmen. (T4)
  • 6 Ob 16/01y
    Entscheidungstext OGH 13.09.2001 6 Ob 16/01y
    nur T3
  • 4 Ob 179/02f
    Entscheidungstext OGH 19.11.2002 4 Ob 179/02f
    Veröff: SZ 2002/153
  • 5 Ob 266/02g
    Entscheidungstext OGH 20.11.2002 5 Ob 266/02g
    Auch; nur T3; Beis ähnlich wie T1
    Veröff: SZ 2002/154
  • 9 Ob 241/02k
    Entscheidungstext OGH 23.04.2003 9 Ob 241/02k
    Beis wie T1
  • 4 Ob 130/03a
    Entscheidungstext OGH 07.10.2003 4 Ob 130/03a
    nur T3; Veröff: SZ 2003/115
  • 1 Ob 46/03a
    Entscheidungstext OGH 10.02.2004 1 Ob 46/03a
    Beisatz: Es ist von der für den Verbraucher ungünstigsten möglichen Auslegung auszugehen. (T5)
  • 7 Ob 117/05i
    Entscheidungstext OGH 11.07.2005 7 Ob 117/05i
    nur T3; Veröff: SZ 2005/97
  • 7 Ob 216/05y
    Entscheidungstext OGH 19.10.2005 7 Ob 216/05y
  • 3 Ob 238/05d
    Entscheidungstext OGH 21.12.2005 3 Ob 238/05d
  • 9 Ob 12/06i
    Entscheidungstext OGH 22.02.2006 9 Ob 12/06i
  • 9 Ob 15/05d
    Entscheidungstext OGH 04.05.2006 9 Ob 15/05d
    Beisatz: Maßstab für die Beurteilung einer Klausel im Verbandsprozess ist die für den Kunden ungünstigste mögliche Auslegung, mag auch eine kundenfreundlichere Auslegung denkbar sein. (T6)
  • 2 Ob 142/06f
    Entscheidungstext OGH 21.09.2006 2 Ob 142/06f
    Beisatz: Hier: Preisänderungsklausel beziehungsweise Preisgleitklausel. (T7)
  • 7 Ob 78/06f
    Entscheidungstext OGH 11.10.2006 7 Ob 78/06f
    Beisatz: Hier: Zulässigkeit von Mietvertragsklauseln. (T8)
  • 7 Ob 201/05t
    Entscheidungstext OGH 11.12.2006 7 Ob 201/05t
    Beisatz: Hier: AGB-Klauseln eines Elektrounternehmens. (T9)
  • 4 Ob 221/06p
    Entscheidungstext OGH 20.03.2007 4 Ob 221/06p
    Beisatz: Hier: AGB für Ankauf- und Barkredite. (T10)
  • 7 Ob 23/07v
    Entscheidungstext OGH 09.05.2007 7 Ob 23/07v
    Beisatz: Hier: Allgemeine Versicherungsbedingungen für die fondsgebundene Lebensversicherung (AVB). (T11)
  • 7 Ob 233/06z
    Entscheidungstext OGH 09.05.2007 7 Ob 233/06z
    Beis wie T11; Veröff: SZ 2007/68
  • 7 Ob 4/07z
    Entscheidungstext OGH 30.05.2007 7 Ob 4/07z
    Beis wie T11
  • 7 Ob 82/07w
    Entscheidungstext OGH 20.06.2007 7 Ob 82/07w
    Beis wie T11; Beisatz: Hier: Der Wortlaut der Klausel schließt jegliche Ersatzansprüche, also auch für vorsätzliche und grob fahrlässig herbeigeführte Schäden aus. Der Haftungsausschluss kann nicht auf Fälle reduziert werden, in denen der Schaden lediglich auf ungünstige Wertentwicklungen des gewählten Investmentfonds zurückzuführen ist. (T12)
  • 7 Ob 6/07v
    Entscheidungstext OGH 28.11.2007 7 Ob 6/07v
    Beis wie T11; Beisatz: Hier: Das vorgesehene Rücktrittsrecht widerspricht dem § 38 Abs 3 VersVG, der die Möglichkeit dieser Rechtsfolge nur für den Fall vorsieht, dass die Zahlungsaufforderung einen Hinweis auf das Rücktrittsrecht enthält. (T13)
  • 5 Ob 247/07w
    Entscheidungstext OGH 05.02.2008 5 Ob 247/07w
    Auch; Beisatz: Im Verbandsprozess hat die Auslegung der Klauseln im „kundenfeindlichsten" Sinn zu erfolgen. (T14)
    Beisatz: Anders als bei Vertragsauslegung im Einzelfall ist keine geltungserhaltende Reduktion möglich. (T15)
  • 8 Ob 110/08x
    Entscheidungstext OGH 14.10.2008 8 Ob 110/08x
    Beisatz: Hier: Eine Klausel in Allgemeinen Vertragsbedingungen, wonach eine vom Leasingnehmer über Verlangen des Leasinggebers schon vor Vertragsbeginn zu erlegende Kaution unverzinst bleiben soll, ist gröblich benachteiligend. (T16)
  • 8 Ob 119/08w
    Entscheidungstext OGH 02.04.2009 8 Ob 119/08w
    nur T3; Beisatz: Es ist also bei der Beurteilung der bekämpften Klauseln (hier: in einem Heimvertrag) von der Auslegungsvariante auszugehen, die für den Kunden (hier: Heimbewohner) die nachteiligste ist. (T17)
  • 10 Ob 70/07b
    Entscheidungstext OGH 28.01.2009 10 Ob 70/07b
    Beis ähnlich wie T1; Beis wie T14; Beis ähnlich wie T15
  • 9 Ob 66/08h
    Entscheidungstext OGH 01.04.2009 9 Ob 66/08h
    nur T3
  • 5 Ob 288/08a
    Entscheidungstext OGH 14.04.2009 5 Ob 288/08a
    Vgl; Beisatz: Im Verbandsprozess gelten im Gegensatz zur jeweiligen Vertragsauslegung im Einzelfall spezifische Prüfungskriterien. (T18)
  • 3 Ob 12/09z
    Entscheidungstext OGH 19.05.2009 3 Ob 12/09z
    Beis wie T1; Beis wie T14; Beis wie T15; Beisatz: Hier: AGB-Klausel in Finanzierungsleasingverträgen betreffend Änderungen des Leasingentgelts. (T19)
  • 7 Ob 230/08m
    Entscheidungstext OGH 13.05.2009 7 Ob 230/08m
    Beis wie T1; Beis wie T15; Beis ähnlich wie T16; Beisatz: Die Klausel in den AGB eines KfZ-Leasinggebers, eine Verzinsung von Kaution und Mietvorauszahlung finde nicht statt, ist als gröblich benachteiligend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB zu qualifizieren. (T20)
  • 9 Ob 81/08i
    Entscheidungstext OGH 30.09.2009 9 Ob 81/08i
    Auch; nur T3; Beis ähnlich wie T1; Beis wie T14; Beisatz: Hier: AGB-Klauseln einer Emittentin von Teilschuldverschreibungen („Bedingungen der Teilschuldverschreibungen RQ REOP 2007-2013"). (T21)
  • 4 Ob 59/09v
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 4 Ob 59/09v
    Auch; Beis wie T1
  • 1 Ob 123/09h
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 1 Ob 123/09h
    nur T3; Beis wie T1
    Veröff: SZ 2009/116
  • 6 Ob 128/09f
    Entscheidungstext OGH 18.09.2009 6 Ob 128/09f
    Vgl; nur T3; Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T6
  • 1 Ob 131/09k
    Entscheidungstext OGH 17.11.2009 1 Ob 131/09k
    Auch; nur T3; Beis wie T1; Beis wie T15
    Veröff: SZ 2009/151
  • 1 Ob 81/09g
    Entscheidungstext OGH 17.11.2009 1 Ob 81/09g
    Beis wie T19
  • 6 Ob 81/09v
    Entscheidungstext OGH 18.12.2009 6 Ob 81/09v
    Vgl; Beis wie T8; Beis wie T14
  • 6 Ob 212/09h
    Entscheidungstext OGH 17.12.2009 6 Ob 212/09h
    Beis wie T6; Beis wie T15; Bem: Hier: AGB-Klauseln in Bürgschaftsformularen eines Kreditunternehmens. (T22)
  • 3 Ob 268/09x
    Entscheidungstext OGH 24.02.2010 3 Ob 268/09x
  • 7 Ob 13/10b
    Entscheidungstext OGH 17.03.2010 7 Ob 13/10b
    Auch
  • 7 Ob 266/09g
    Entscheidungstext OGH 21.04.2010 7 Ob 266/09g
    Auch; Veröff: SZ 2010/39
  • 1 Ob 105/10p
    Entscheidungstext OGH 06.07.2010 1 Ob 105/10p
    nur T3; Beis wie T14
  • 2 Ob 1/09z
    Entscheidungstext OGH 22.04.2010 2 Ob 1/09z
    nur T3; Beis wie T1; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T14; Beis wie T15; Beis wie T19; Vgl Beis wie T18
    Veröff: SZ 2010/41
  • 2 Ob 73/10i
    Entscheidungstext OGH 22.12.2010 2 Ob 73/10i
    nur T3
  • 1 Ob 164/10i
    Entscheidungstext OGH 23.11.2010 1 Ob 164/10i
    Beis wie T14; Beisatz: Das der Klausel vom Verwender der AGB beigelegte Verständnis ist im Verbandsprozess nicht maßgeblich. (T23)
  • 7 Ob 173/10g
    Entscheidungstext OGH 11.05.2011 7 Ob 173/10g
    Auch; nur T3
  • 5 Ob 42/11d
    Entscheidungstext OGH 07.06.2011 5 Ob 42/11d
    Auch; nur T3; Beis wie T1; Beis wie T15
  • 6 Ob 85/11k
    Entscheidungstext OGH 18.07.2011 6 Ob 85/11k
  • 5 Ob 145/11a
    Entscheidungstext OGH 25.08.2011 5 Ob 145/11a
    Vgl; Beis wie T18
  • 7 Ob 216/11g
    Entscheidungstext OGH 21.12.2011 7 Ob 216/11g
    Auch; Beisatz: Hier: Bloßer Verweis auf § 6 Abs 3 VersVG. (T24)
  • 2 Ob 215/10x
    Entscheidungstext OGH 27.02.2012 2 Ob 215/10x
    nur T3; Beis wie T1; Beis wie T9; Beis wie T5; Beis wie T23
    Veröff: SZ 2012/20
  • 8 Ob 49/12g
    Entscheidungstext OGH 30.05.2012 8 Ob 49/12g
    nur T3
  • 9 Ob 69/11d
    Entscheidungstext OGH 29.05.2012 9 Ob 69/11d
    Beis wie T1
  • 1 Ob 244/11f
    Entscheidungstext OGH 01.08.2012 1 Ob 244/11f
    nur T3; Beis wie T14; Beis wie T15
  • 7 Ob 93/12w
    Entscheidungstext OGH 28.11.2012 7 Ob 93/12w
    Auch; Veröff: SZ 2012/132
  • 7 Ob 84/12x
    Entscheidungstext OGH 14.11.2012 7 Ob 84/12x
    nur T3; Veröff: SZ 2012/115
  • 2 Ob 22/12t
    Entscheidungstext OGH 24.01.2013 2 Ob 22/12t
    Auch; Veröff: SZ 2013/8
  • 7 Ob 201/12b
    Entscheidungstext OGH 23.01.2013 7 Ob 201/12b
    Beis wie T14; Beisatz: Hier: Allgemeine Versicherungsbedingungen ARB 2010. (T25)
    Veröff: SZ 2013/5
  • 2 Ob 182/12x
    Entscheidungstext OGH 24.01.2013 2 Ob 182/12x
    Beisatz: Hier: Pauschales Bearbeitungsentgelt bei Nichtinanspruchnahme von im Flugschein eingetragenen Teilflügen. (T26)
  • 4 Ob 164/12i
    Entscheidungstext OGH 17.12.2012 4 Ob 164/12i
    Auch; nur T3
  • 1 Ob 210/12g
    Entscheidungstext OGH 11.04.2013 1 Ob 210/12g
    Auch; nur T3; Beisatz: Hier: ABG-Klausel eines Kreditinstituts, die es ermöglicht Entgelte und Leistungsumfang ohne jede inhaltliche Schranke im Weg einer Zustimmungsfiktion zu ändern. (T27)
  • 7 Ob 90/13f
    Entscheidungstext OGH 19.06.2013 7 Ob 90/13f
    nur T3
  • 7 Ob 44/13s
    Entscheidungstext OGH 18.09.2013 7 Ob 44/13s
    Veröff: SZ 2013/85
  • 9 Ob 56/13w
    Entscheidungstext OGH 29.01.2014 9 Ob 56/13w
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T15; Beisatz: Hier: AGB‑Klausel eines Kreditkartenunternehmens. (T28)
  • 5 Ob 205/13b
    Entscheidungstext OGH 13.03.2014 5 Ob 205/13b
    Beis ähnlich wie T17; Beisatz: Hier: Fitnessstudiovertrag. (T29)
    Veröff: SZ 2014/23
  • 3 Ob 57/14z
    Entscheidungstext OGH 25.06.2014 3 Ob 57/14z
    Beisatz: Hier: Klauseln über Entgelte bei Abschluss von Kreditverträgen. (T30)
  • 10 Ob 28/14m
    Entscheidungstext OGH 15.07.2014 10 Ob 28/14m
    Auch; Beisatz: Hier: AGB eines Inkassounternehmens. (T31)
    Beis wie T1; Beis wie T15
  • 1 Ob 105/14v
    Entscheidungstext OGH 24.07.2014 1 Ob 105/14v
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T5; Veröff: SZ 2014/71
  • 5 Ob 118/13h
    Entscheidungstext OGH 25.07.2014 5 Ob 118/13h
    nur T3; Beis wie T5
  • 7 Ob 113/14i
    Entscheidungstext OGH 10.09.2014 7 Ob 113/14i
    Auch; Beis ähnlich wie T1; Beis ähnlich wie T15; Veröff: SZ 2014/76
  • 7 Ob 106/14k
    Entscheidungstext OGH 29.10.2014 7 Ob 106/14k
    Vgl auch; Beisatz: Im Individualprozess ist die Auslegung nicht „im kundenfeindlichsten Sinn“ vorzunehmen. Vielmehr hat hier die Auslegung nach den Grundsätzen der §§ 914, 915 ABGB zu erfolgen. (T32)
  • 7 Ob 53/14s
    Entscheidungstext OGH 18.02.2015 7 Ob 53/14s
    Beis wie T1
  • 7 Ob 62/15s
    Entscheidungstext OGH 09.04.2015 7 Ob 62/15s
    Auch; nur T3
  • 7 Ob 73/15h
    Entscheidungstext OGH 02.07.2015 7 Ob 73/15h
  • 8 Ob 58/14h
    Entscheidungstext OGH 27.05.2015 8 Ob 58/14h
    Auch; nur T3; Beis wie T6; Beis wie T14; Beis wie T23
  • 9 Ob 26/15m
    Entscheidungstext OGH 24.09.2015 9 Ob 26/15m
    Auch; nur T3; Beis wie T1; Beis wie T5; Beis wie T28
  • 1 Ob 146/15z
    Entscheidungstext OGH 22.12.2015 1 Ob 146/15z
  • 1 Ob 222/15a
    Entscheidungstext OGH 22.12.2015 1 Ob 222/15a
    Beis wie T5; Beis wie T6
  • 7 Ob 5/16k
    Entscheidungstext OGH 17.02.2016 7 Ob 5/16k
    Beis wie T1; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Allgemeine Versicherungsbedingungen L556 und L556/V02 hinsichtlich Lebensversicherungen mit Beitragsrückgewähr betreffend unterjährige Beitragszahlungen. (T33)
  • 7 Ob 206/15t
    Entscheidungstext OGH 16.12.2015 7 Ob 206/15t
    Auch
  • 5 Ob 87/15b
    Entscheidungstext OGH 22.03.2016 5 Ob 87/15b
    Beis wie T23
  • 2 Ob 20/15b
    Entscheidungstext OGH 25.02.2016 2 Ob 20/15b
    Auch; nur T3; Beisatz: Hier: Klausel unterscheidet hinsichtlich Zeitpunkt der Wirksamkeit nicht erkennbar danach, ob es sich um ausschließlich begünstigende Änderungen handelt. (T34)
    Beisatz: Hier: Betragsmäßig festgelegte „Gutschrift“ für „zu vertretende“ Verzögerungen kann als unzulässige Haftungsbegrenzung verstanden werden. (T35); Veröff: SZ 2016/22
  • 3 Ob 73/16f
    Entscheidungstext OGH 18.05.2016 3 Ob 73/16f
    Auch
  • 6 Ob 120/15p
    Entscheidungstext OGH 20.07.2016 6 Ob 120/15p
    Auch; nur T3; Beis wie T1
  • 6 Ob 17/16t
    Entscheidungstext OGH 27.06.2016 6 Ob 17/16t
    Auch; Beis wie T1; nur T3
  • 4 Ob 265/16y
    Entscheidungstext OGH 21.02.2017 4 Ob 265/16y
  • 8 Ob 132/15t
    Entscheidungstext OGH 27.01.2017 8 Ob 132/15t
    Auch; nur T3; Beis wie T1; Beis wie T14
  • 7 Ob 217/16m
    Entscheidungstext OGH 26.04.2017 7 Ob 217/16m
    Beis wie T1
  • 4 Ob 110/17f
    Entscheidungstext OGH 24.08.2017 4 Ob 110/17f
  • 6 Ob 228/16x
    Entscheidungstext OGH 29.08.2017 6 Ob 228/16x
  • 6 Ob 181/17m
    Entscheidungstext OGH 21.11.2017 6 Ob 181/17m
  • 4 Ob 147/17x
    Entscheidungstext OGH 23.01.2018 4 Ob 147/17x
    Auch
  • 2 Ob 155/16g
    Entscheidungstext OGH 14.12.2017 2 Ob 155/16g
    Auch; Beis wie T1; nur T3; Beis wie T5; Beis wie T14
    Veröff: SZ 2017/143
  • 10 Ob 60/17x
    Entscheidungstext OGHOGH 20.02.2018 10 Ob 60/17x
    nur T3; Veröff: SZ 2018/10
  • 9 Ob 85/17s
    Entscheidungstext OGH 25.04.2018 9 Ob 85/17s
    Auch; Beis wie T1
  • 8 Ob 1/18g
    Entscheidungstext OGH 27.04.2018 8 Ob 1/18g
    Auch; Beis wie T1
  • 9 Ob 73/17a
    Entscheidungstext OGH 25.04.2018 9 Ob 73/17a
  • 6 Ob 210/17a
    Entscheidungstext OGH 24.05.2018 6 Ob 210/17a
    Auch
  • 1 Ob 57/18s
    Entscheidungstext OGH 29.05.2018 1 Ob 57/18s
  • 4 Ob 179/18d
    Entscheidungstext OGH 23.10.2018 4 Ob 179/18d
    nur T3
  • 9 Ob 76/18v
    Entscheidungstext OGH 24.01.2019 9 Ob 76/18v
    Auch; Veröff: SZ 2019/7
  • 7 Ob 242/18s
    Entscheidungstext OGH 27.02.2019 7 Ob 242/18s
    Auch
  • 8 Ob 59/20i
    Entscheidungstext OGH 18.12.2020 8 Ob 59/20i
    Beisatz: Hier: AGB eines Ticketvermittlers eines „Online Ticket Marktplatzes“. (T36)
  • 5 Ob 103/21i
    Entscheidungstext OGH 28.09.2021 5 Ob 103/21i
  • 7 Ob 148/21x
    Entscheidungstext OGH 24.11.2021 7 Ob 148/21x
  • 10 Ob 19/21y
    Entscheidungstext OGH 14.12.2021 10 Ob 19/21y
  • 6 Ob 106/22i
    Entscheidungstext OGH 14.09.2022 6 Ob 106/22i
    Vgl
  • 10 Ob 53/22z
    Entscheidungstext OGH 22.11.2022 10 Ob 53/22z
    Vgl; Beisatz: Hier: Klauseln in einem Fitnessstudiovertrag. (T37)
  • 6 Ob 44/22x
    Entscheidungstext OGH 09.12.2022 6 Ob 44/22x
    Beis wie T15; Beis wie T37
  • 2 Ob 11/23s
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.02.2023 2 Ob 11/23s
    vgl; Beisatz: Hier: Mitteilung zur „Aktualisierung der Nutzungsbedingungen und der Datenschutzrichtlinie“ samt „Zustimmen“-Button bei Messenger-Dienst, die bei kundenfeindlichster Auslegung im Wege einer Änderungskündigung samt Anbot zur Änderung des Vertragsinhalts das Vertragsverhältnis zu gestalten beabsichtigt. (T38)
  • 3 Ob 32/23m
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.04.2023 3 Ob 32/23m
  • 7 Ob 3/23a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.04.2023 7 Ob 3/23a
    vgl; Beisatz wie T23: Hier: Verständnis des AGB-Verwenders wäre über den als zulässig beurteilten Umfang der Klausel hinausgegangen. (T39)
  • 8 Ob 37/23h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.05.2023 8 Ob 37/23h
    vgl aber; Beisatz: Hier: Prüfung, ob der in einer Klausel eines Bestandvertrags vorgesehene Pauschalbetrag für Betriebskosten auch die Kosten des Betriebs einer gemeinsamen Wärmeversorgungsanlage im Sinne einer weiteren Klausel umfasst. Intransparenz verneint, weil kein Grund zu Annahme bestehe, dass sich der Vermieter eine doppelte Verrechnung der Wärme- und Kaltwasserkosten vorbehalten wollte, weshalb die Klauseln selbst bei kundenfeindlichster Auslegung nur dahin verstanden werden können, dass die vom Vermieter verrechneten Pauschalbeträge nicht jene Wärme- und Kaltwasserkosten enthalten dürfen, die aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung über einen Dritten abgerechnet werden. (T40)
  • 10 Ob 60/22d
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.06.2023 10 Ob 60/22d
    vgl; Beisatz nur wie T32
  • 10 Ob 64/22t
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.06.2023 10 Ob 64/22t
    vgl; Beisatz nur wie T32
  • 17 Ob 16/23m
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.09.2023 17 Ob 16/23m
    vgl; Beisatz nur wie T32
  • 7 Ob 92/23i
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.09.2023 7 Ob 92/23i
    Beisatz wie T23: Hier: Zur Behauptung, die Klausel werde seit Jahrzehnten "wohlverstanden". (T41)
  • 3 Ob 131/23w
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 06.09.2023 3 Ob 131/23w
    Beisatz wie T32
  • 4 Ob 222/22h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.11.2023 4 Ob 222/22h
    Beisatz: Hier: Der Vorbehalt eines Unternehmers "unsere Tarife zu ändern" ist im kundenfeindlichsten Sinne nicht auf künftige Verträge beschränkt, sondern eine unzulässig Preisgleitklausel (T42)
  • 8 Ob 158/22a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 15.02.2024 8 Ob 158/22a
    vgl; Beisatz: Formulierung einer Klausel, wonach der Mietgegenstand der Ausstattungskategorie A entspricht, auch bei kundenfeindlichster Auslegung nicht als konstitutives Anerkenntnis bestimmter Eigenschaften der Wohnung bzw Verzicht auf nach dem MRG zustehende Überprüfungsrechte beurteilt. (T43)
    Beisatz: Klausel, wonach der Mietgegenstand nur zu Wohnzwecken verwendet werden darf. Homeofficetätigkeiten stehen mit dieser Beschränkung selbst bei kundenfeindlichster Auslegung nicht im Widerspruch. (T44)

Schlagworte

Home-Office

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0016590

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2024

Dokumentnummer

JJR_19940414_OGH0002_0020OB00523_9400000_001

Rechtssatz für 4Ob221/06p; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0121945

Geschäftszahl

4Ob221/06p; 4Ob59/09v; 2Ob1/09z; 2Ob198/10x; 1Ob105/14v; 6Ob140/18h; 8Ob144/18m; 5Ob15/20x; 9Ob94/22x; 9Ob18/23x; 6Ob205/23z; 8Ob158/22a

Entscheidungsdatum

15.02.2024

Norm

ABGB §879 Abs3 E
ABGB §1333 Abs2
KSchG §6 Abs1 Z15
  1. ABGB § 879 heute
  2. ABGB § 879 gültig ab 01.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1992
  1. KSchG § 6 heute
  2. KSchG § 6 gültig ab 01.01.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2003
  3. KSchG § 6 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  4. KSchG § 6 gültig von 01.01.1997 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  5. KSchG § 6 gültig von 01.10.1979 bis 31.12.1996

Rechtssatz

Die Verpflichtung des Kreditnehmers, der Bank Betreibungskosten für Interventionen zu ersetzen, die der Bank oder ihren Beauftragten „notwendig und zweckdienlich erscheinen", geht anders als Paragraph 1333, Absatz 2, ABGB nicht von objektiver Zweckmäßigkeit aus und verstößt daher gegen Paragraph 879, Absatz 3, ABGB. Die Klausel verstößt außerdem gegen Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 15, KSchG.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 221/06p
    Entscheidungstext OGH 20.03.2007 4 Ob 221/06p
    Beisatz: Hier: AGB für Ankauf- und Barkredite. (Klausel 5) (T1)
  • 4 Ob 59/09v
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 4 Ob 59/09v
    Vgl; Beisatz: Die Klausel „Für jede durch den Leasingnehmer verursachte Mahnung sind dem Leasinggeber Spesen von Euro 21,80 zu bezahlen." „Der Leasingnehmer ist darüber hinaus verpflichtet, dem Leasinggeber alle jetzt oder künftig entstehenden, mit diesem Vertrag, dessen Sicherstellung oder Überwachung sowie mit der Verfolgung der daraus resultierenden Ansprüche zusammenhängenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, Steuern, Gebühren und sonstigen Auslagen, auch jener, für die der Leasinggeber in Vorlage getreten ist, samt den vom Leasinggeber festgesetzten Spesen und Gebühren zu erstatten, sodass dem Leasinggeber aus diesem Vertrag keine Auslage trifft." (Klausel 15) in AGB für Finanzierungsleasingverträge verstößt gegen § 6 Abs 3 KSchG und § 879 Abs 3 ABGB. (T2)
    Bem: Siehe auch 3 Ob 12/09z (Klausel 8). (T3)
  • 2 Ob 1/09z
    Entscheidungstext OGH 22.04.2010 2 Ob 1/09z
    Vgl; Beis ähnlich wie T2; Bem wie T3; Beisatz: Intransparenz der Klausel, wonach bei, Nichteinhaltung von vereinbarten Zahlungsterminen der Leasingnehmer für die Zahlungsrückstände Verzugszinsen in Höhe des Vertragszinssatzes zuzüglich 5 % Punkte p.a., zuzüglich gerichtlicher und außergerichtlicher Betreibungs- oder Eintreibungskosten, die zur zweckentsprechenden Betreibung und Einbringung der Forderung notwendig sind, wozu auch vorprozessuale Kosten eines Rechtsanwalts und/oder Inkassobüros gehören, zu entrichten hat (Klausel 31). (T4)
    Beisatz: Wäre der Leasinggeber aufgrund der Klausel nach seinem Belieben zur Verrechnung unverhältnismäßig hoher Betreibungskosten berechtigt, so liegt darin eine gröbliche Benachteiligung iSd § 879 Abs 3 ABGB (Klausel 31). (T5)
    Veröff: SZ 2010/41
  • 2 Ob 198/10x
    Entscheidungstext OGH 22.06.2011 2 Ob 198/10x
    Vgl; Ähnlich Beis wie T2; Ähnlich Beis wie T4; Beisatz: Gröbliche Benachteiligung des Leasingnehmers durch die Festsetzung eines Pauschalbetrags unabhängig von den tatsächlichen Kosten. (T6)
    Bem: Klausel 18. (T7)
  • 1 Ob 105/14v
    Entscheidungstext OGH 24.07.2014 1 Ob 105/14v
    Vgl; Beis wie T4; Beis wie T5; Veröff: SZ 2014/71
  • 6 Ob 140/18h
    Entscheidungstext OGH 31.08.2018 6 Ob 140/18h
    Auch; Beisatz: Hier: „Notwendige und zweckentsprechende“ Betreibungskosten ohne Rücksicht auf ein Verhältnis zur betriebenen Hauptforderung. (T8); Veröff: SZ 2018/66
  • 8 Ob 144/18m
    Entscheidungstext OGH 18.11.2019 8 Ob 144/18m
    Vgl; Beisatz: Hier: Keine Beschränkung auf die notwendigen und zweckmäßigen Auslagen. (T9)
  • 5 Ob 15/20x
    Entscheidungstext OGH 22.10.2020 5 Ob 15/20x
    Vgl; Beisatz: Hier: Klausel: „Entgelt für Rechtsfallberatung: EUR 100,--“ ist intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG und gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB. (T10)
  • 9 Ob 94/22x
    Entscheidungstext OGH 27.04.2023 9 Ob 94/22x
    Beisatz wie T9: Hier: AGB-Klausel zu Fitnessstudiovertrag (T11)
  • 9 Ob 18/23x
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.09.2023 9 Ob 18/23x
    vgl; Beisatz: Hier: Die Klausel ist als gröblich benachteiligend anzusehen, weil sie – bei kundenfeindlichster Auslegung und entgegen § 7 Abs 2 PRG – keine Einschränkung auf angemessene bzw tatsächliche Kosten vorsieht. (T12)
  • 6 Ob 205/23z
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 20.12.2023 6 Ob 205/23z
    vgl; Beisatz wie T12
  • 8 Ob 158/22a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 15.02.2024 8 Ob 158/22a
    vgl; Beisatz wie T12: Hier: Verbandsverfahren. Klausel zu Mahnkosten im Bestandverhältnis. (T13)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121945

Im RIS seit

19.04.2007

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2024

Dokumentnummer

JJR_20070320_OGH0002_0040OB00221_06P0000_004

Rechtssatz für 4Ob221/06p; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0121955

Geschäftszahl

4Ob221/06p; 3Ob12/09z; 4Ob59/09v; 2Ob1/09z; 6Ob24/11i; 9Ob31/15x; 6Ob120/15p; 9Ob46/16d; 7Ob217/16m; 1Ob113/17z; 6Ob228/16x; 4Ob184/18i; 1Ob57/20v; 9Ob19/20i; 2Ob184/20b; 5Ob117/21y; 8Ob125/21x; 7Ob112/22d; 6Ob44/22x; 6Ob215/22v; 8Ob158/22a

Entscheidungsdatum

15.02.2024

Norm

ABGB §879 E
KSchG §6 Abs1 Z11
  1. ABGB § 879 heute
  2. ABGB § 879 gültig ab 01.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1992
  1. KSchG § 6 heute
  2. KSchG § 6 gültig ab 01.01.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2003
  3. KSchG § 6 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  4. KSchG § 6 gültig von 01.01.1997 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  5. KSchG § 6 gültig von 01.10.1979 bis 31.12.1996

Rechtssatz

Eine sogenannte Tatsachenbestätigung sieht eine widerlegbare Erklärung des Verbrauchers über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Tatsache vor. Erschwert eine solche Tatsachenbestätigung, wenn sie in einem Vertragsformular zum Abschluss eines Schuldverhältnisses enthalten ist, die Rechtsdurchsetzung des Verbrauchers, indem sie ihn mit einem Beweis belastet, den er sonst nicht erbringen müsste, ist die Klausel nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 11, KSchG nichtig.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 221/06p
    Entscheidungstext OGH 20.03.2007 4 Ob 221/06p
    Beisatz: So bereits 9 Ob 15/05d und 7 Ob 78/06f. (T1)
    Beisatz: Hier: Unzulässige Tatsachenbestätigungen in AGB für Ankauf- und Barkredite (Klauseln 25, 27, 28, 34 und 40). (T2)
  • 3 Ob 12/09z
    Entscheidungstext OGH 19.05.2009 3 Ob 12/09z
    Auch; Beisatz: Hier: Bestätigung im Finanzierungsleasingvertrag. (T3)
  • 4 Ob 59/09v
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 4 Ob 59/09v
    Vgl; Beisatz: Die Klausel „Dem Leasingnehmer sind die Verkaufs-, Geschäfts- und Lieferbedingungen des Lieferanten bekannt, und hat er diese angenommen." (Klausel 6) in AGB für Finanzierungsleasingverträge verstößt gegen § 6 Abs 1 Z 11 KSchG. (T4)
    Beisatz: Die Klausel „Der Leasinggegenstand und der Lieferant werden vom Leasingnehmer selbst ausgewählt." ist zulässig. (T5)
  • 2 Ob 1/09z
    Entscheidungstext OGH 22.04.2010 2 Ob 1/09z
    Auch; Beis wie T3; Beisatz: § 6 Abs 1 Z 11 KSchG ist analog anzuwenden, wenn zwar keine formelle Beweislastvereinbarung getroffen wird, der Konsument aber eine Wissenserklärung abgibt, die zumindest im Ergebnis den Wirkungen einer entsprechenden Vereinbarung nahekommen kann. Immer aber ist zu fordern, dass durch eine in AGB enthaltene Tatsachenbestätigung eine Erschwerung der Beweissituation für den Konsumenten denkbar ist. (T6)
    Veröff: SZ 2010/41
  • 6 Ob 24/11i
    Entscheidungstext OGH Verstärkter Senat 11.09.2012 6 Ob 24/11i
    Verstärkter Senat; Vgl; Beisatz: Die Frage der Anwendbarkeit von § 6 Abs 1 Z 11 KSchG auf eine Klausel stellt sich nicht, wenn damit keine die Beweislast verschiebende Tatsachenbestätigung vorliegt. (T7)
    Veröff: SZ 2012/87
  • 9 Ob 31/15x
    Entscheidungstext OGH 21.04.2016 9 Ob 31/15x
  • 6 Ob 120/15p
    Entscheidungstext OGH 20.07.2016 6 Ob 120/15p
    Vgl auch
  • 9 Ob 46/16d
    Entscheidungstext OGH 28.02.2017 9 Ob 46/16d
  • 7 Ob 217/16m
    Entscheidungstext OGH 26.04.2017 7 Ob 217/16m
    Beisatz: Hier: „Bezug nehmend auf das von mir angebahnte, in den Geschäftsräumen der Firma K***** eU geführte Gespräch …“ als Bestätigung der Anbahnung des Geschäfts durch den Kunden (Klausel 1) und „Einen Durchschlag dieser meiner Beitrittserklärung habe ich erhalten“ als Bestätigung der Kenntnisnahmemöglichkeit (Klausel 12). (T8)
  • 1 Ob 113/17z
    Entscheidungstext OGH 30.08.2017 1 Ob 113/17z
  • 6 Ob 228/16x
    Entscheidungstext OGH 29.08.2017 6 Ob 228/16x
  • 4 Ob 184/18i
    Entscheidungstext OGH 20.12.2018 4 Ob 184/18i
    Auch; Beisatz: Solche Klauseln sind unbedenklich, wenn entweder den Verbraucher ohnehin die Beweislast für den bestätigten Umstand trifft oder es sich gar nicht um eine Tatsachenerklärung handelt. (T9)
  • 1 Ob 57/20v
    Entscheidungstext OGH 28.04.2020 1 Ob 57/20v
    Beisatz: Hier: Klausel, mit der der Interzedent bestätigt, dass er von der Bank umfassend über die wirtschaftliche Lage des Kreditnehmers aufgeklärt wurde. (T10)
  • 9 Ob 19/20i
    Entscheidungstext OGH 29.09.2020 9 Ob 19/20i
    Beisatz: Hier: Die Klausel einer Bank, „Die Informationen über Entgelte und Zinssätze […] habe ich erhalten und werden diese und die darin genannten Entgelte hiermit vereinbart.“ verstößt gegen § 6 Abs 1 Z 11 KSchG. (T11)
  • 2 Ob 184/20b
    Entscheidungstext OGH 21.10.2021 2 Ob 184/20b
  • 5 Ob 117/21y
    Entscheidungstext OGH 24.03.2022 5 Ob 117/21y
  • 8 Ob 125/21x
    Entscheidungstext OGH 25.01.2022 8 Ob 125/21x
    Beis wie T6; Beisatz: Hier: Tatsachenbestätigung, die in einem Vertragsformular zum Abschluss eines Schuldverhältnisses (Bausparvertrag) enthalten ist (Klausel 1). (T12)
  • 7 Ob 112/22d
    Entscheidungstext OGH 23.11.2022 7 Ob 112/22d
    Vgl; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Klausel in (der Klauselkontrolle unterliegendem) Datenschutzhinweis einer Versicherung (Klausel 1); Verbandsprozess. (T13)
  • 6 Ob 44/22x
    Entscheidungstext OGH 09.12.2022 6 Ob 44/22x
    Beis wie T6; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Klausel in AGB eines Fitnessstudios (Klausel 3). (T14)
  • 6 Ob 215/22v
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.06.2023 6 Ob 215/22v
    Beisatz wie T6
  • 8 Ob 158/22a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 15.02.2024 8 Ob 158/22a
    vgl; Beisatz: Hier: Verbandsverfahren. Klausel, wonach der Mietgegenstand der Ausstattungskategorie A entspricht, als zulässig beurteilt. (T15)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121955

Im RIS seit

19.04.2007

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2024

Dokumentnummer

JJR_20070320_OGH0002_0040OB00221_06P0000_014

Entscheidungstext 4Ob59/09v

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

ecolex 2010/4 S 37 - ecolex 2010,37 = ZIK 2010/234 S 158 - ZIK 2010,158 = RdW 2010/149 S 147 - RdW 2010,147 = MietSlg 61.031 = MietSlg 61.143 = Zak 2012/757 S 403 (Kolmasch, Judikaturübersicht) - Zak 2012,403 (Kolmasch, Judikaturübersicht) = Graf, ÖJZ 2015/43 S 293 - Graf, ÖJZ 2015,293

Geschäftszahl

4Ob59/09v

Entscheidungsdatum

08.09.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, Wien 6, Linke Wienzeile 18, vertreten durch Kosesnik-Wehrle & Langer Rechtsanwälte KEG in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. H***** GmbH & Co KG (FN *****), und 2. H***** GmbH (FN *****), beide *****, beide vertreten durch Dr. Friedrich Schubert, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 26.000 EUR), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz vom 27. November 2008, GZ 6 R 58/08h-18, mit welchem das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 22. Jänner 2008, GZ 24 Cg 110/07v-10, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 23. April 2008, GZ 24 Cg 110/07v-17, teilweise abgeändert wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil, das in seinem abweisenden Teil (Klausel 8) rechtskräftig geworden ist, wird in den Aussprüchen über die Klauseln 1, 2, 3, 4, 5, 7, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 25, 26, 27, 28 und 29, im Ausspruch über die Urteilsveröffentlichung und im Kostenpunkt bestätigt.

Im Übrigen, also in Bezug auf die Klauseln 6 und 24, wird das angefochtene Urteil teilweise dahin abgeändert, dass die Entscheidung insofern lautet:

„Die beklagten Parteien sind schuldig, es im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern zu unterlassen, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sie von ihr geschlossenen Verträgen zugrunde legen, und/oder in hiebei verwendeten Vertragsformblättern die Klausel:

6.     [...] Dem Leasingnehmer sind die Verkaufs-, Geschäfts- und Lieferbedingungen des Lieferanten bekannt und hat er diese angenommen,

oder eine sinngleiche Klausel zu verwenden und sich auf diese Klausel zu berufen, soweit sie unzulässigerweise vereinbart worden ist.

Hingegen wird das Mehrbegehren, den beklagten Parteien zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sie von ihr geschlossenen Verträgen zugrunde legen, und/oder in hiebei verwendeten Vertragsformblättern die Klauseln:

6.     [...] Der Leasinggegenstand und der Lieferant wurden vom Leasingnehmer selbst ausgewählt.

24.    Erklärungen in Bezug auf das Vertragsverhältnis erfolgen auf Leasinggeberseite ausschließlich durch den Leasinggeber selbst.

oder sinngleiche Klauseln zu verwenden und sich auf diese Klauseln zu berufen, soweit sie unzulässigerweise vereinbart worden sind, abgewiesen.“

Die beklagten Parteien sind schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 1.617,05 EUR (darin 269,51 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der nach Paragraph 29, Absatz eins, KSchG klageberechtigte Verein macht Unterlassungsansprüche nach den Paragraphen 28, Absatz eins und 28a KSchG geltend.

Die Erstbeklagte betreibt hauptsächlich in Kärnten Finanzierungsleasinggeschäfte mit Verbrauchern. Sie verwendet dafür Allgemeine Geschäftsbedingungen, die unter anderem die im vorliegenden Verfahren strittigen Klauseln enthalten. Die Zweitbeklagte ist die „Muttergesellschaft“ der Erstbeklagten; ihre Passivlegitimation ist im Revisionsverfahren nicht mehr strittig.

Die Geschäfte werden regelmäßig in folgender Weise abgeschlossen: Interessieren sich Verbraucher für ein Leasingobjekt, setzen sie sich mit der Erstbeklagten in Verbindung. Diese schließt mit dem Verkäufer einen Kaufvertrag ab oder tritt in einen allenfalls schon vom Verbraucher geschlossenen Kaufvertrag ein; sie wird Eigentümerin des Objekts. Die Bedingungen des Kaufvertrags werden vom Verbraucher ausgehandelt, nicht von der Erstbeklagten; diese verfügt über keine eigenen Vertragsbedingungen, an die sich die Verkäufer halten müssten.

Die Leasingverträge werden in der Regel auf 48 bis 60 Monate abgeschlossen und sind während der Vertragsdauer unkündbar. Nach Ablauf der Leasingdauer ist das Leasingobjekt zurückzustellen, der Kunde kann es aber auch um einen vereinbarten Restwert ankaufen. Diese Möglichkeit ist im Leasingvertrag aus steuerlichen Gründen nicht ausdrücklich genannt; es ist aber branchenüblich, dem Kunden die Möglichkeit des Ankaufs anzubieten. Grundlage für die Kalkulation des Leasingentgelts ist der Anschaffungspreis abzüglich Mietvorauszahlung und Kaution. Dazu kommen Zinsen, die sich aus dem EURIBOR und einem im Einzelfall ermittelten Aufschlag (Marge) ergeben. Der Aufschlag hängt von der Bonität des Kunden und der Objektsicherheit ab; vorgegebene Leitlinien gibt es dafür nicht.

Der Kläger begehrt, die Beklagten schuldig zu erkennen, es im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern zu unterlassen, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sie den von ihr geschlossenen Verträgen zugrunde legt, und/oder in hiebei verwendeten Vertragsformblättern die in der Folge - soweit für das Revisionsverfahren relevant - näher dargestellten Klauseln 1 bis 29 oder sinngleiche Klauseln zu verwenden und sich auf diese Klauseln zu berufen, soweit sie in bereits geschlossenen Verträgen unzulässigerweise vereinbart wurden. Weiters begehrt der Kläger, ihn zur Veröffentlichung des klagestattgebenden Teils des Urteils auf Kosten der Beklagten in einer Samstagsausgabe der „Kronen Zeitung“, Regionalausgabe für Kärnten, zu ermächtigen.

Die Beklagten beantragen, das Klagebegehren abzuweisen.

Das Erstgericht gab dem Unterlassungs- und Veröffentlichungsbegehren mit Ausnahme der Klauseln 8, 11 und 28 statt; das auf die letztgenannten Klauseln bezogene Mehrbegehren wies es ab. Diese Abweisung wurde in Bezug auf Klausel 8 rechtskräftig.

Das Berufungsgericht untersagte den Beklagten infolge Berufung des Klägers auch die Verwendung der Klauseln 11 und 28; der Berufung der Beklagten gab es nicht Folge. Weiters sprach es aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und dass die ordentliche Revision zulässig sei.

Das Vorbringen der Parteien und die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen werden bei Behandlung der einzelnen Klauseln und des Veröffentlichungsbegehrens wiedergegeben.

Rechtliche Beurteilung

Gegen das Berufungsurteil richtet sich eine

ordentliche Revision der Beklagten. Sie ist zulässig (RIS-Justiz RS0121516), aber nur teilweise berechtigt.

römisch eins. Von folgenden, vom Obersten Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretenen und zuletzt in der Entscheidung 3 Ob 12/09z zusammengefassten Grundsätzen im Verbandsprozess ist auszugehen:

1. Wer im geschäftlichen Verkehr in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die er seinen Verträgen zugrunde legt, oder in hiebei verwendeten Formblättern für Verträge Bedingungen vorsieht, die gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen, kann nach Paragraph 28, Absatz eins, KSchG auf Unterlassung geklagt werden. Dieses Verbot schließt auch das Verbot ein, sich auf eine solche Bedingung zu berufen, soweit sie unzulässigerweise vereinbart wurde.

2. Nach Paragraph 879, Absatz 3, ABGB ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls einen Teil gröblich benachteiligt. Dabei ist einerseits die objektive Äquivalenzstörung und andererseits die „verdünnte Willensfreiheit“ zu berücksichtigen. Weicht eine Klausel vom dispositiven Recht ab, liegt eine gröbliche Benachteiligung eines Vertragspartners im Sinne des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB schon dann vor, wenn es für die Abweichung keine sachliche Rechtfertigung gibt. Das ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die dem Vertragspartner zugedachte Rechtsposition in einem auffallenden Missverhältnis zur vergleichbaren Rechtsposition des anderen steht (stRsp; RIS-Justiz RS0016914; zuletzt 10 Ob 70/07b). Die Beurteilung, ob eine Klausel den Vertragspartner gröblich benachteiligt, orientiert sich am dispositiven Recht, das als Leitbild eines ausgewogenen und gerechten Interessenausgleichs für den Durchschnittsfall dient (RIS-Justiz RS0014676).

Die Ausnahme von der in Paragraph 879, Absatz 3, ABGB verankerten Inhaltskontrolle - die Festlegung der beiderseitigen Hauptleistungspflichten - ist möglichst eng zu verstehen und soll auf die individuelle, zahlenmäßige Umschreibung der beiderseitigen Leistungen beschränkt bleiben. Die im dispositiven Recht geregelten Modalitäten der Hauptleistung, also vor allem Ort und Zeit der Vertragserfüllung, fallen nicht unter diese Ausnahme (RIS-Justiz RS0016908; RS0016931). Klauseln, die das eigentliche Leistungsversprechen einschränken, verändern oder aushöhlen, unterliegen ebenfalls der Inhaltskontrolle (6 Ob 253/07k).

3. Nach Paragraph 6, Absatz 3, KSchG ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung unwirksam, wenn sie unklar oder unverständlich abgefasst ist. Durch diese Bestimmung wurde die Vertragsklausel-RL 93/13/EWG umgesetzt und damit ausdrücklich das so genannte Transparenzgebot für Verbrauchergeschäfte normiert. Dieses soll dem Kunden ermöglichen, sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsbestandteilen zuverlässig über seine Rechte und Pflichten bei der Vertragsabwicklung zu informieren. Maßstab für die Transparenz ist das Verständnis des für die jeweilige Vertragsart typischen Durchschnittskunden (4 Ob 28/01y = SZ 74/52; 10 Ob 70/07b mwN). Es soll verhindert werden, dass der Verbraucher durch ein unzutreffendes oder auch nur unklares Bild seiner vertraglichen Position von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird (4 Ob 179/02f = SZ 2002/153 ua). Daraus kann sich konkret eine Verpflichtung zur Vollständigkeit ergeben, wenn die Auswirkung einer Klausel sonst unklar bliebe (RIS-Justiz RS0115219; 10 Ob 70/07b mwN).

4. Im Verbandsprozess nach Paragraph 28, KSchG hat die Auslegung der Klausel im „kundenfeindlichsten“ Sinn zu erfolgen. Auf eine etwaige teilweise Zulässigkeit der beanstandeten Klausel kann nicht Rücksicht genommen werden, weil eine geltungserhaltende Reduktion im Verbandsprozess nicht möglich ist (stRsp; RIS-Justiz RS0038205; RS0016590 [T1, T15]; 10 Ob 70/07b).

Maßgeblich für die Qualifikation einer Klausel als „eigenständig“ im Sinne des Paragraph 6, KSchG ist nicht die Gliederung des Klauselwerks. Es können vielmehr auch zwei unabhängige Regelungen in einem Punkt oder sogar in einem Satz der Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sein. Es kommt darauf an, ob ein materiell eigenständiger Regelungsbereich vorliegt. Das ist dann der Fall, wenn die Bestimmungen isoliert von einander wahrgenommen werden können (RIS-Justiz RS0121187; 6 Ob 140/06s = SZ 2006/125).

5. Querverweise in Klauselwerken begründen nicht notwendigerweise die Intransparenz der AGB. Allerdings kann im Einzelfall unklar sein, welche Rechtsfolgen sich aus dem Zusammenwirken der aufeinander bezogenen Bestimmungen ergeben. Weiters führt die Unzulässigkeit der Bestimmung, auf die verwiesen wird, zwingend zur Unzulässigkeit der verweisenden Bestimmung (4 Ob 227/06w; RIS-Justiz RS0122040, insb [T4]).

römisch II. Voranzustellen sind ferner folgende in Rechtsprechung und Lehre vertretenen Grundsätze zum Finanzierungsleasing, die zuletzt ebenfalls in der Entscheidung 3 Ob 12/09z zusammengefasst wurden:

1. Das Finanzierungsleasing ist eine Form der Investitionsfinanzierung, bei dem an die Stelle des Eigentumserwerbs an den Anlagegütern die bloße Gebrauchsüberlassung tritt (6 Ob 241/07w; 6 Ob 507/95 = ecolex 1996, 254 [Fischer-Czermak]; Würth in Rummel, ABGB³ Paragraph 1090, Rz 27). Der Leasinggeber erwirbt eine den Wünschen des Leasingnehmers, der das Leasinggut seinerseits bei einem Dritten (Lieferanten, Hersteller, Händler) ausgesucht hat, entsprechende Sache, um sie diesem für bestimmte Zeit zum Gebrauch zu überlassen (6 Ob 241/07w; 6 Ob 507/95; Apathy in KBB² Paragraph 1063, Rz 24). Im Übrigen übernimmt der Leasinggeber nur die Finanzierungsaufgabe und trägt das Kreditrisiko, also das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Leasingnehmers. Er ist durch sein Eigentum an der Sache gesichert (RIS-Justiz RS0019456). Typischerweise ist die Vertragsgestaltung im Interesse des Leasinggebers auf eine Amortisation des eingesetzten Kapitals zuzüglich Finanzierungskosten und angemessenem Gewinn gerichtet (6 Ob 241/07w). Dabei wird dieses Ziel beim Vollamortisationsleasing dadurch erreicht, dass der Vertrag bis zu einem Zeitpunkt unkündbar ist („Grundlaufzeit“) und die Summe der bis dahin zu entrichtenden Raten alle Aufwendungen für die Anschaffung und Refinanzierung sowie einen Gewinn abdeckt. Beim - insoweit nicht ganz korrekt bezeichneten - „Teilamortisationsleasing“ wird die angestrebte volle Amortisation dadurch gewährleistet, dass neben der Summe der Leasingraten auch der erwartete oder kalkulierte Restwert des Leasingguts eine maßgebende Rolle spielt. In diesem Fall hat der Leasingnehmer entweder das Leasinggut zum vereinbarten Restwert zu übernehmen oder unabhängig davon dem Leasinggeber den kalkulierten Restwert zu garantieren (6 Ob 241/07w; 6 Ob 691/90 = SZ 63/215). Der Leasingnehmer trägt das Risiko der Wertminderung; ihm kommt dafür auch eine allfällige Wertsteigerung (Zeitwert über dem kalkulierten Restwert) zugute (RIS-Justiz RS0120830).

2. Finanzierungsleasingverträge werden teils als „Sachüberlassungsverträge eigener Art“ (2 Ob 571/79 = SZ 52/157; Würth aaO Paragraph 1090, Rz 27), teils als „atypische Mietverträge“ (so ein Teil der deutschen Lehre und Rechtsprechung - s die Nachweise bei Krejci in Egger/Krejci, Das Leasinggeschäft [1987] 47 Fn 90, 91), aber auch als Verträge mit kauf- und kreditvertraglichen Elementen (1 Ob 2141/96a = SZ 69/171 mwN) qualifiziert. Maßgeblich ist immer die individuelle Vertragsgestaltung (RIS-Justiz RS0020007). Je nach dieser Ausgestaltung ist die Frage zu beantworten, ob die Elemente des Kaufs oder der Miete überwiegen oder ob - wegen der herrschenden Vertragsfreiheit denkbar - ein Vertrag „sui generis“ vorliegt.

3. Eine generelle Heranziehung der gesetzlichen Vorschriften über den Bestandvertrag kommt jedenfalls für das nach den hier zu beurteilenden AGB vorliegende mittelbare „Teilamortisationsleasing“ nicht in Betracht (s auch 2 Ob 571/79). Zu gravierend sind die Unterschiede zum Mietvertrag: Zwar wird auch dem Leasingnehmer der Gebrauch einer Sache gegen Entgelt verschafft. Allerdings steht nicht die vorübergehende Beschaffung der Gebrauchsmöglichkeit, sondern der dauernde Einsatz des Wirtschaftsguts im Vordergrund. Die Rechtsform des Leasingvertrags wird aus Finanzierungsgründen gewählt (1 Ob 579/94 = SZ 68/42).

Unter Berücksichtigung der hier vorliegenden konkreten Vertragsgestaltung (Unkündbarkeit für den Leasingnehmer; Möglichkeit des Ankaufs des Fahrzeugs zum kalkulierten Restwert bzw Tragung des wirtschaftlichen Risikos einer Wertminderung) nähert sich die Vertragsposition des Leasingnehmers wirtschaftlich jener des Käufers beim drittfinanzierten Kauf (1 Ob 2141/96a; 8 Ob 1654/93 mwN).

4. Nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre gehört beim Finanzierungsleasing jedenfalls die erstmalige Verschaffung des ordnungsgemäßen Gebrauchs des Leasingobjekts zur unabdingbaren (Haupt-)Verpflichtung des Leasinggebers, den auch die Sachgefahr vor Lieferung trifft (RIS-Justiz RS0020735; Krejci aaO 107; Würth aaO Paragraph 1090, Rz 32; W. Jud in Krejci, Handbuch zum Konsumentenschutzgesetz [1981] 526; Fischer-Czermak, Mobilienleasing [1995] 58 f). Der Leasinggeber hat daher dafür einzustehen, dass sich die Sache zu Beginn des Leasingverhältnisses in brauchbarem Zustand befindet (1 Ob 579/94). An dieser Auffassung ist festzuhalten: Wenngleich sich der Leasinggeber (s römisch II.3.) ähnlich dem drittfinanzierten Kauf wirtschaftlich der Rolle des Kreditgebers annähert, schließt der Leasingnehmer keinen Kaufvertrag mit dem Lieferanten ab. Ihm stehen daher gegenüber dem Lieferanten weder Eigentumsverschaffungsansprüche noch eigene vertragliche Gewährleistungsansprüche oder ein Anspruch auf Gebrauchsüberlassung zu. Aber auch eine Kredit- oder Darlehensgewährung durch den Leasinggeber erfolgt nicht. Vielmehr besteht die vertragliche Hauptverpflichtung des Leasinggebers darin, dem Leasingnehmer ein zum vereinbarten Gebrauch taugliches Leasinggut zur Verfügung zu stellen. Es ist daher sachgerecht, entgegenstehende Vereinbarungen, die diese (erstmalige) Hauptverschaffungspflicht des Leasinggebers abdingen, selbst wenn die Käuferrechte dem Leasingnehmer abgetreten werden, als Verstoß gegen Paragraph 879, ABGB zu beurteilen (6 Ob 507/95 mwN). Die Äquivalenz im Leasingvertrag wäre schwer gestört, wenn der Leasinggeber bei Nichtbeschaffung der Leasingsache und damit bei Nichterfüllung der Hauptleistungspflicht von der Pflicht zur Gebrauchsgewährung befreit wäre, der Leasingnehmer aber dennoch das Leasingentgelt leisten müsste (Krejci aaO 106 ff). Auch die Auswahl des Lieferanten durch den Leasingnehmer ändert nichts an der Pflicht des Leasinggebers, dem Leasingnehmer die Gebrauchsmöglichkeit zu verschaffen (Fischer-Czermak zu 6 Ob 507/95 = ecolex 1996, 254).

Die in 2 Ob 571/79 und 6 Ob 507/95 zum Ausdruck kommende Auffassung, dass nach - wenngleich mangelhafter - Erfüllung dieser Hauptleistungspflicht des Leasinggebers Ansprüche des Leasingnehmers gegen den Leasinggeber ausgeschlossen werden können, lässt nicht den Schluss zu, dass sich der Leasinggeber seiner Hauptverschaffungspflicht auch bei mangelhafter Erfüllung entledigt hätte: Aus dem Kontext der Entscheidungen ist vielmehr abzuleiten, dass sich diese Aussage darauf bezieht (s auch römisch II.5.), dass ab Erfüllung die Sachgefahr auf den Leasingnehmer überwälzt werden kann. In 6 Ob 507/95 wird ausdrücklich betont, dass die Verschaffung des ordnungsgemäßen Gebrauchs unabdingbare Hauptverpflichtung des Leasinggebers darstellt. Die Entscheidung 2 Ob 571/79 drückt nichts Gegenteiliges aus: In ihr wird lediglich darauf verwiesen, dass ein Gläubiger, der eine Sache vorbehaltslos angenommen habe, nur mehr Gewährleistungs-, nicht aber Nichterfüllungsansprüche geltend machen könne. Habe daher der Leasingnehmer die mangelhafte Sache vorbehaltslos übernommen, sei der Leasinggeber seiner Verschaffungspflicht nachgekommen. Gewährleistungsansprüche gegen ihn seien im Fall einer Direktlieferung (Lieferant zu Leasingnehmer) ausgeschlossen.

5. Der Leasinggeber hat somit dafür einzustehen, dass sich die Sache bei Beginn in brauchbarem Zustand befindet. Für die Zeit nach ordnungsgemäßer Übergabe des Leasingguts stellt jedoch nach ständiger Rechtsprechung die Verschiebung des Gefahrenrisikos auf den Leasingnehmer ähnlich wie auf einen Käufer ein Wesensmerkmal des Leasingvertrags dar. Diese Risikotragung ist - sofern der Leasingnehmer wenigstens jene Rechte hat, die einem Käufer zukommen (RIS-Justiz RS0016641; 1 Ob 586/79 = JBl 1980, 259 [Wilhelm]) - nicht an sich sittenwidrig (RIS-Justiz RS0016625). Den Leasingnehmer trifft also nach der typischen Vertragsgestaltung die volle Sachgefahr. Er hat die Leasingraten zu entrichten, auch wenn das erworbene Gut beschädigt oder zerstört wird (RIS-Justiz RS0018487; RS0019481; zuletzt 2 Ob 60/00p). Diese von der überwiegenden Lehre gebilligte Rechtsprechung (Würth aaO Paragraph 1090, Rz 27, 33; Krejci aaO 181 ff; W. Jud aaO 526 f; Schuhmacher, KFZ-Leasing und KonsumentenschutzG, ZVR 1979, 289 [297 f]; Binder in Schwimann, ABGB³ römisch fünf Paragraph 1090, Rz 81; Fischer-Czermak aaO 119 f; aA Nitsche, Zur Rechtsnatur des Leasing, ÖJZ 1974, 61 [66]; ohne nähere Begründung zweifelnd, ob „radikale Gefahrtragungsklauseln“ einer Inhaltskontrolle standhalten, Frotz in FS Hämmerle [1972] 97 [122]) stellt keinen Wertungswiderspruch zu den zu römisch II.4. wiedergegebenen Grundsätzen dar: Nicht nur beim „gewöhnlichen“ Kauf, sondern auch beim Kauf unter Eigentumsvorbehalt trägt der Vorbehaltskäufer die mit einem zufälligen Sachuntergang verbundenen Gefahren ab Übergabe des Kaufgegenstands (Aicher in Rummel, ABGB³ Paragraphen 1048 -, 1051, Rz 9 mwN). Der Leasingnehmer (jedenfalls im hier vorliegenden Fall der „typischen“ Ausgestaltung eines mittelbaren Finanzierungsleasings - s römisch II.3.) ist nun zwar nicht Vorbehaltskäufer. Seine Position ist aber wirtschaftlich jener des Käufers angenähert: Er kann nach Ende der Vertragslaufzeit das Leasinggut gegen Bezahlung des Restwerts erwerben. Übt er dieses Recht nicht aus, wird das Leasinggut letztlich auf „seine Rechnung“ (s dazu im Detail Klausel 13) verwertet. Die wirtschaftlichen Ähnlichkeiten des Leasingnehmers mit einem Käufer rechtfertigen somit die Zulässigkeit der Gefahrtragung ab Übergabe (Krejci aaO 182 ff). Dass im Einzelfall wegen einer besonderen Vertragsgestaltung (Krejci aaO 183) eine andere Beurteilung geboten sein kann, ändert nichts an dem dargelegten Grundsatz der generellen Zulässigkeit der Überwälzung der Gefahr ab Übergabe auf den Leasingnehmer.

römisch III. Auf dieser Grundlage sind die strittigen Klauseln wie folgt zu beurteilen (Nummerierung laut Klagebegehren, in Klammer Stellung in den AGB):

Klausel 1 (P 6 Absatz eins, Satz 2):

„Eine darüber hinausgehende Nutzung bedarf der schriftlichen Zustimmung des Leasinggebers.“

Der Kläger sieht in dieser Klausel einen Verstoß gegen Paragraph 10, Absatz 3, KSchG. Die Beklagten rechtfertigen sie mit dem Interesse des Leasinggebers, Handlungen des Leasingnehmers zu unterbinden, die den Wert des Leasingobjekts beeinträchtigen könnten.

Die Vorinstanzen folgten der Argumentation des Klägers. Paragraph 10, Absatz 3, KSchG solle verhindern, dass ein Unternehmer gegenüber dem Verbraucher Erklärungen abgebe, deren Gültigkeit er nachträglich unter Berufung auf eine Klausel in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestreite.

In der Revision führen die Beklagten aus, es liege keine „willkürliche Schriftform“ im Sinne der Lehre zu Paragraph 10, Absatz 3, KSchG vor; die strittige Klausel diene vielmehr dazu, eine „übermäßige Abnutzung des [...] Leasingobjekts“ hintanzuhalten.

Paragraph 10, Absatz 3, KSchG wendet sich allerdings, wie schon die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben, gegen jeden für den Verbraucher nachteiligen Vorbehalt einer gewillkürten (dh vereinbarten) Form für Erklärungen des Unternehmers (9 Ob 15/05d mwN; 3 Ob 12/09z [Klausel 27]). Der Inhalt und die Rechtsfolgen der vom Formerfordernis betroffenen Erklärung sind in diesem Zusammenhang nur in Bezug auf das Tatbestandsmerkmal der Nachteiligkeit erheblich; eine vereinbarte Schriftform könnte etwa für Erklärungen des Unternehmers zulässig sein, die ausschließlich nachteilige Rechtsfolgen für den Verbraucher auslösen (etwa die Erklärung oder Androhung der Vertragsauflösung). Das ist hier aber nicht der Fall. Dass das in Klausel 1 vorgesehene Zustimmungserfordernis als solches unzulässig wäre, haben weder der Kläger noch die Vorinstanzen angenommen.

Klausel 2 (P 6 Absatz 4,):

„Eingehende Zahlungen werden zuerst auf allfällige Umsatzsteuerforderungen angerechnet, dann zur Abdeckung der Einbringungskosten und der Verzugszinsen und schließlich für ausstehendes Leasingentgelt verwendet.“

Der Kläger erblickt in dieser Klausel einen Verstoß gegen Paragraph 879, Absatz 3, ABGB in Verbindung mit Paragraph 1416, ABGB. Die Beklagten wenden ein, dass Paragraph 1416, ABGB dispositiven Charakter habe.

Die Vorinstanzen folgten der Auffassung des Klägers. Das Berufungsgericht führte aus, dass die Abweichung von Paragraph 1416, ABGB zumal deswegen für den Verbraucher nachteilig sei, weil Zahlungen zunächst auf nicht näher definierte Einbringungskosten angerechnet würden.

Die Revision hält dem lediglich entgegen, dass eine zulässige Abweichung von Paragraph 1416, ABGB vorliege; Einbringungskosten müsse der Leasinggeber ohnehin im eigenen Interesse und aufgrund der ihn treffenden „Schadensminimierungsverpflichtung“ gering halten.

Diese Argumentation ist nicht stichhaltig. Die Klausel erlaubt es den Beklagten, Zahlungen entgegen Paragraph 1416, ABGB auf weniger lästige (zB nicht titulierte) Verpflichtungen anzurechnen. Darin liegt, wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat (4 Ob 221/06p [Klausel 6]; 3 Ob 12/09z [Klausel 9]) eine den Verbraucher benachteiligende Abweichung vom Leitbild des dispositiven Rechts.

Klausel 3 (P 6 Absatz 5,):

„Das Leasingentgelt wird angepasst, wenn es zu

a)  einer Erhöhung bzw Senkung der Anschaffungskosten des Leasinggegenstandes samt Nebenkosten bis zum Zeitpunkt der Übernahme des Leasinggegenstandes kommt;

b)  einer Erhöhung bzw Senkung oder Neueinführung bzw einem Entfall öffentlicher Abgaben auf den Leasingvertrag bzw den Leasinggegenstand kommt;

c)  einer Erhöhung bzw Senkung des nachstehenden Indikators kommt.

Als Indikator dient der Monatsdurchschnitt der Tabelle 2.6. (vormals 3.1.0) der Österreichischen Nationalbank für den jeweiligen Beobachtungsmonat der veröffentlichten European Interbank Offered Rate (EURIBOR). Sollte sich der Indikator gegenüber dem jeweiligen Vergleichswert nach oben oder unten verändern, so ist der Zinssatz im Umfang dieser Veränderung entsprechend anzupassen. Als Beobachtungsmonate sind die Monate Februar und August eines jeden Jahres für den EURIBOR 6 Monate bzw die Monate März, Juni, September und Dezember eines jeden Jahres für den EURIBOR 3 Monate heranzuziehen. Eine allenfalls erforderliche Anpassung wird sodann in den Monaten April bzw (richtig: und) Oktober für den EURIBOR 6 Monate bzw mit den Monaten Mai, August, November und Februar für den EURIBOR 3 Monate wirksam. Änderungen des Indikators unter 0,5 % für den EURIBOR 6 Monate bzw unter 0,25 % für den EURIBOR 3 Monate gegenüber dem jeweiligen Vergleichswert bleiben unberücksichtigt. Bis zur erstmaligen Anpassung des Zinssatzes ist als Vergleichswert der Indikator aus dem dem Datum des Abschlusses des Leasingvertrages vorangegangenen Beobachtungsmonat heranzuziehen. In weiterer Folge ist als Vergleichswert der für den jeweils vorhergehenden Beobachtungsmonat errechnete Indikator heranzuziehen. Sollte jedoch im vorangegangenen oder in den vorangegangenen Beobachtungsmonaten aufgrund einer Nichterreichung des festgelegten Schwellenwertes keine Anpassung des Zinssatzes erfolgt sein, so ist als Vergleichswert der Indikator jenes Beobachtungsmonates heranzuziehen, aufgrund dessen letztmalig eine Anpassung des Zinssatzes erfolgt ist. Falls die Veröffentlichung der obgenannten Indikatoren durch die Österreichische Nationalbank überhaupt oder in der derzeitigen Form künftig unterbleiben sollte, wird der Leasinggeber die Zinsanpassung anhand von Indikatoren vornehmen, die wirtschaftlich den jetzt vereinbarten Indikatoren so nahe wie möglich kommen. Diesfalls wird der Leasinggeber dem Leasingnehmer die neuen Indikatoren schriftlich bekannt geben.“

Nach Auffassung des Klägers verstößt diese Klausel gegen Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz eins, Ziffer 5, KSchG sowie gegen das Transparenzgebot des Paragraph 6, Absatz 3, KSchG. Die Beklagten könnten damit das Entgelt (auch) innerhalb der ersten zwei Monate nach Vertragsabschluss ändern, und zwar selbst dann, wenn sich die Anschaffungskosten ohne Zutun des Verbrauchers geändert hätten. Der Begriff „Anschaffungskosten samt Nebenkosten“ sei unklar; zudem gehe aus der Klausel nicht hervor, wann der Sechs-Monats-Euribor und wann der Drei-Monats-Euribor angewendet werde. Die Beklagten erwidern, dass sich die „Anschaffungskosten samt Nebenkosten“ beim Finanzierungsleasing aus der Vereinbarung zwischen dem Leasingnehmer und dem Verkäufer ergäben; änderten sich diese „Gesamtinvestitionen“ nachträglich, müsse auch das Leasingentgelt angepasst werden.

Die Vorinstanzen untersagten die Verwendung der Klausel. Das Berufungsgericht sah im Begriff „Nebenkosten“ einen Verstoß gegen das Transparenzgebot, da er auch Kosten des Leasinggebers erfassen könne; zudem erlaube die Klausel eine Entgeltänderung innerhalb der ersten zwei Monate nach Vertragsabschluss.

Die Revision hält die bereits in erster Instanz vertretene Rechtsauffassung aufrecht. Damit verkennt sie allerdings, dass die Klausel - bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung - eine Erhöhung des Leasingentgelts auch dann gestattet, wenn die Änderung der „Gesamtinvestitionen“ ohne Zustimmung des Verbrauchers erfolgte; Leasinggeber und Verkäufer könnten daher einen Vertrag zu Lasten des Verbrauchers schließen. Weiters ist der Begriff „Nebenkosten“ völlig konturlos und verstößt damit gegen Paragraph 6, Absatz 3, KSchG. Zur Bezugnahme auf zwei einander ausschließende Parameter in der Zinsgleitklausel (Sechs-Monats-Euribor oder Drei-Monats-Euribor) nehmen die Beklagten in der Revision nicht Stellung. Dass sich der Verbraucher, wie vom Erstgericht festgestellt, im Einzelfall „aussuchen“ kann, welcher dieser Parameter anzuwenden ist, ändert nichts an der im Verbandsprozess aufzugreifenden Intransparenz der Klausel.

Klausel 4 (P 6 Absatz 6,):

„Eigene Forderungen des Leasingnehmers können nicht mit Forderungen des Leasinggebers aufgerechnet werden.

Der Kläger sieht in dieser Klausel einen Verstoß gegen Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, KSchG. Die Beklagten erwidern, dass die Klausel vor dem „betriebswirtschaftlichen Hintergrund des Finanzierungsleasing“ sachlich gerechtfertigt sei, weil die „typischen Objektrisken“ bewusst „ausgepreist“ (dh in der Kalkulation nicht berücksichtigt) würden. Eine Aufrechnung des Leasingnehmers „aus Forderungen, die insbesondere aus gegen den Lieferanten resultierenden Gewährleistungsansprüchen“ basierten, gefährde die dem Leasinggeber geschuldete Amortisation.

Die Vorinstanzen folgten dem Standpunkt des Klägers. Das Berufungsgericht verwies auf den klaren Wortlaut von Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, KSchG und führte ergänzend aus, dass den Beklagten bei einer Aufrechnung mit gerichtlich festgestellten oder von ihr anerkannten Forderungen des Leasingnehmers keine Nachteile drohten, da sie ohnehin verpflichtet wären, diese Forderung des Leasingnehmers zu tilgen.

Die Revision argumentiert neuerlich mit der Konstruktion des Finanzierungsleasing, die eine Aufrechnung mit Ansprüchen des Leasingnehmers aufgrund von „ausgepreisten Objektrisken“ ausschließe. Damit vermengt sie allerdings zwei Probleme: Eine Frage ist es, ob - etwa in einem Gewährleistungsfall - überhaupt Ansprüche des Leasingnehmers gegen den Leasinggeber bestehen bzw ob und gegebenenfalls in welchem Umfang solche Ansprüche zulässigerweise ausgeschlossen werden können (oben römisch II.4.), eine andere ist es hingegen, ob der Leasingnehmer mit insofern bestehenden Ansprüchen aufrechnen kann. Eine solche Aufrechnungsmöglichkeit bei gerichtlicher Feststellung, Anerkenntnis oder Konnexität der Gegenforderung auszuschließen, verstößt gegen den klaren Wortlaut von Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, KSchG.

Klausel 5 (P 6 Absatz 7,):

„Wird die Benützung des Leasinggegenstandes aus Gründen, die nicht im Verschulden des Leasinggebers liegen, verhindert, so beeinträchtigt dies nicht die Verpflichtung des Leasingnehmers zur Zahlung des Leasingentgeltes. Dies gilt auch dann, wenn der Leasinggegenstand nach Übernahme zufolge gesetzlicher oder behördlicher Regelungen nicht mehr bestimmungsgemäß verwendet werden kann.“

Der Kläger vertritt die Auffassung, dass diese Klausel gegen Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 6 und Paragraph 9, KSchG verstoße, weil sie Gewährleistungsansprüche des Verbrauchers und das Zurückbehaltungsrecht nach Paragraph 1052, ABGB ausschließe. Die Beklagten halten dem entgegen, dass sich die Klausel nur auf Fälle beziehe, in denen der Leasinggegenstand bereits an den Leasingnehmer übergeben worden sei. Ab diesem Zeitpunkt sei die Überwälzung der Sachgefahr und der Instandhaltungsverpflichtung auf den Leasingnehmer zulässig.

Die Vorinstanzen untersagten die Verwendung der Klausel. Die Klausel erfasse bei der gebotenen kundenfeindlichen Auslegung auch den Fall, dass der Leasinggegenstand nicht oder nicht mangelfrei an den Leasingnehmer übergeben worden sei. In diesem Fall sei die Überwälzung der Sachgefahr unzulässig.

Die Revision bestreitet diese Auslegung der Klausel; sie sei vielmehr zwingend dahin zu verstehen, dass nur der Zeitraum nach der Übergabe des Leasinggegenstandes erfasst sei.

Dieser Argumentation ist nicht zu folgen. Der - generalklauselartige - erste Satz unterscheidet nicht nach dem Zeitpunkt oder den Ursachen der verhinderten Benützung. Damit erfasst er auch die unterbliebene Übergabe eines zum vereinbarten Gebrauch tauglichen Leasinggegenstandes (oben römisch II.4.; 3 Ob 12/09z [Klausel 4]). Zwar nennt Satz 2 der Klausel einen Beispielsfall, der auf einer nachträglichen Änderung der Umstände beruht. Das ändert jedoch nichts daran, dass Satz 1 nicht auf solche Fallgestaltungen beschränkt ist. Eine geltungserhaltende Reduktion ist im Verbandsprozess nicht möglich; der zweite Satz wird bei Wegfall des ersten unverständlich und bildet daher keine gesonderte Regelung, die aufrecht erhalten werden könnte.

Klausel 6 (P 7 Litera a, Satz 1 und 2):

„Der Leasinggegenstand und der Lieferant werden vom Leasingnehmer selbst ausgewählt. Dem Leasingnehmer sind die Verkaufs-, Geschäfts- und Lieferbedingungen des Lieferanten bekannt, und hat er diese angenommen.

Der Kläger sieht in dieser Klausel eine Tatsachenbehauptung, die dem Verbraucher eine Beweislast auferlege, die ihn sonst nicht träfe (Paragraph 6, Ab 1 Ziffer 11, KSchG). Die Beklagten halten dem entgegen, dass mit den strittigen Sätzen lediglich Zutreffendes wiedergegeben werde.

Die Vorinstanzen folgten dem Standpunkt des Klägers. Das Berufungsgericht führte aus, dass die Klausel die Rechtsverfolgung durch den Verbraucher erschwere und daher dem Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 11, KSchG zu unterstellen sei. Die Revision erwidert, dass die Klausel keine Tatsachenbestätigung enthalte, sondern lediglich den Vertragstyp beschreibe.

Eine vergleichbare Klausel hatte der 3. Senat des Obersten Gerichtshofs in 3 Ob 12/09z zu beurteilen (dort Klausel 3). Dabei hat er unterschieden: Die Annahme der Verkaufs- und Lieferbedingungen durch den Verbraucher müsste sonst der Leasinggeber beweisen; die diesbezügliche Tatsachenbestätigung führe daher zu einer Verlagerung der Beweislast, was nach Rechtsprechung und (überwiegender) Lehre (3 Ob 12/09z mwN) eine analoge Anwendung des - nach seinem Wortlaut auf Willenserklärungen beschränkten - Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 11, KSchG rechtfertige. Hingegen führe die Bestätigung über „Auswahl“ des Lieferanten und des Liefergegenstandes für den Verbraucher zu keiner Erschwerung der Beweislage; diese Auswahl enthebe den Leasinggeber nicht von seiner vertraglichen Verschaffungspflicht.

Der Senat schließt sich dieser Auffassung an. Nicht jede Tatsachenbestätigung in Vertragsformblättern führt zu einer Beweiserschwerung für den Verbraucher. Im konkreten Fall trifft das zwar für Satz 2 der Klausel zu; hingegen zeigt der Kläger (auch) in der Revisionsbeantwortung nicht auf, wie sich eine solche Beweiserschwerung auch aus deren Satz 1 ergeben könnte. Die Revision ist daher in diesem Punkt teilweise erfolgreich.

Klauseln 7 und 9 (P 7 Litera a, Satz 3 und Litera c,):

„Der Leasinggeber haftet daher weder für Pflichten des Lieferanten oder der Wartungsfirma, noch für bestimmte Eigenschaften oder Eignung des Leasinggegenstandes, noch für Schäden aus dessen Gebrauch, es sei denn, dass solche Erklärungen vom Leasinggeber stammen, von diesem bestätigt wurden oder der Schaden vom Leasinggeber oder einer Person, für die er einzustehen hat, vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet ist, und sofern sich nicht aus dem Konsumentenschutzgesetz oder Produkthaftungsgesetz anderes ergibt.“

„Der Leasinggeber tritt dem Leasingnehmer alle Rechte und Pflichten hinsichtlich der Mängelprüfung, Erfüllung, Gewährleistung und Verzugsfolgen aus der Lieferung gegenüber dem Lieferanten ab. Der Leasingnehmer nimmt diese Abtretung an und verzichtet darauf, derartige Ansprüche gegen den Leasinggeber geltend zu machen. Der Leasingnehmer verpflichtet sich, den Leasinggeber in all diesen Punkten schad- und klaglos zu halten. Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche des Leasingnehmers gegenüber dem Leasinggeber werden hievon nicht berührt.“

Der Kläger sieht beide Klauseln im Widerspruch zur Verpflichtung des Leasinggebers, dem Leasingnehmer ein mangelfreies Leasingobjekt zu verschaffen. Die Klauseln verstießen daher gegen Paragraph 9, KSchG, Klausel 7 auch gegen Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, KSchG. Weiters seien sie intransparent im Sinne von Paragraph 6, Absatz 3, KSchG. Die Beklagten erwidern, dass sich Klausel 7 ausschließlich auf die Zeit nach der Verschaffung des Leasinggegenstandes beziehe und daher zulässig sei. Klausel 9 enthalte eine beim mittelbaren Finanzierungsleasing zulässige Abtretungskonstruktion.

Die Vorinstanzen untersagten den Gebrauch beider Klauseln. Nach Auffassung des Berufungsgerichts erfassen sie auch die mangelhafte Erfüllung der Pflicht zur erstmaligen Verschaffung des Gebrauchs. Eine Abtretungskonstruktion, wie sie in Klausel 9 vorgesehen sei, sei zudem nur dann zulässig, wenn dem Leasingnehmer wenigstens jene Rechte zukämen, die einem Käufer zustünden. Das treffe hier nicht zu, weil idR bloß Rechte aus einem Barverkauf abgetreten würden, was die sonst mögliche Anwendung von Paragraph 23, KSchG (Verlängerung von Gewährleistungsfristen bei Abzahlungsgeschäften) ausschließe. Weiters sei im Verhältnis zwischen Leasinggeber und Verkäufer regelmäßig Paragraph 377, UGB anwendbar, was die Rechte des Verbrauchers beschränke. Wegen des Vorbehalts in Bezug auf gesetzliche Ansprüche sei die Klausel zudem intransparent im Sinne von Paragraph 6, Absatz 3, KSchG.

Die Revision hält dem entgegen, dass sich Klausel 7 nur auf den Zeitraum nach der erstmaligen Gebrauchsverschaffung beziehe. Klausel 9 enthalte eine zulässige Abtretungskonstruktion; Paragraph 377, UGB sei zufolge einer teleologischen Reduktion oder einer ergänzenden Auslegung des Kaufvertrags zwischen Leasinggeber und Lieferant nicht anzuwenden.

Diese Ausführungen können nicht überzeugen. Beide Klauseln erfassen - zumindest bei der gebotenen kundenfeindlichen Auslegung - auch die unterbliebene erstmalige Verschaffung des ordnungsgemäßen Gebrauchs. Bei Klausel 9 ergibt sich dies aus der ausdrücklichen Nennung von - offenkundig erstmaliger - „Erfüllung“ und möglichen „Verzugsfolgen“; auch in Klausel 7 fehlt jede Unterscheidung nach dem Zeitpunkt der Leistungsstörung.

Wegen dieser fehlenden Differenzierung hat der 3. Senat des Obersten Gerichtshofs eine Klausel 9 vergleichbare Abtretungskonstruktion für unzulässig erachtet; die Frage von deren Zulässigkeit für den Zeitraum nach der Übergabe des Leasingobjekts ließ er mangels Möglichkeit einer geltungserhaltenden Reduktion offen (3 Ob 12/09x [Klausel 4]). Der Senat sieht keinen Grund, von dieser Beurteilung abzugehen. Die Verpflichtung zur erstmaligen Verschaffung der ordnungsgemäßen Nutzungsmöglichkeit darf nicht durch Gefahrtragungs- und andere Freizeichnungsklauseln ausgehöhlt werden (oben römisch II.4.). Die (nachgeschobenen) salvatorischen Klauseln in Bezug auf unberührt bleibende gesetzliche Ansprüche führen zu keiner anderen Beurteilung, da sie dem Verbraucher das Risiko aufbürden, die (teilweise) Rechtswidrigkeit der beanstandeten Regelungen zu erkennen (4 Ob 221/06p).

Klausel 10 (P 7 Litera e,):

„Jede rechtliche oder faktische Verfügung, wie Verkauf oder Verpfändung des Leasinggegenstandes, Standortveränderung von Mobilien ins Ausland, Verbindungen mit anderen beweglichen oder unbeweglichen Gegenständen oder Veränderungen am Leasinggegenstand bedürfen zwingend der schriftlichen Zustimmung des Leasinggebers. Für den Fall einer Zustimmung des Leasinggebers zur Weitervermietung des Leasinggegenstandes tritt der Leasingnehmer alle Rechte aus einem solchen Vertrag an den Leasinggeber ab.

Nach Auffassung des Klägers ist es sowohl gröblich benachteiligend als auch überraschend, dass eine Standortverlegung ins Ausland einer schriftlichen Genehmigung bedürfe. Das Zustimmungserfordernis in Bezug auf Veränderungen am Leasinggegenstand sei gröblich benachteiligend, da darunter auch dringende Reparaturen fallen könnten. Das Schriftformerfordernis verstoße gegen Paragraph 10, Absatz 3, KSchG. Die Beklagten behaupten demgegenüber die Zulässigkeit der Klausel; zur Begründung verweisen sie auf ihre Ausführungen zu Klausel 1.

Die Vorinstanzen untersagten den Gebrauch der Klausel. Das Berufungsgericht bejahte den Verstoß gegen Paragraph 10, Absatz 3, KSchG; auf die inhaltliche Zulässigkeit des Zustimmungserfordernisses komme es daher nicht an. In der Revision beschränken sich die Beklagten darauf, die Zulässigkeit der Klausel zu behaupten und auf die - ebenfalls äußerst knappen - Ausführungen zu Klausel 1 zu verweisen. Schon dort gelang es ihnen aber nicht, die Zulässigkeit einer gewillkürten Schriftform zu begründen. Andere Gründe für die Unrichtigkeit der Entscheidung zu Klausel 10 zeigt die Revision nicht auf.

Klausel 11 (P 8 Absatz eins,):

„Der Leasingnehmer nimmt ausdrücklich zur Kenntnis, dass der Leasingvertrag weder durch eingeschränkte oder unmögliche Verwendbarkeit des Leasinggegenstandes, sei dies durch Beschädigung, rechtliche, technische oder wirtschaftliche Unbrauchbarkeit noch durch Zufall oder höhere Gewalt berührt wird. Die Pflicht zur Zahlung des Leasingentgeltes bleibt dadurch aufrecht.

Nach Auffassung des Klägers schließt diese Klausel Gewährleistungsansprüche und das Zurückbehaltungsrecht nach Paragraph 1052, ABGB aus; sie verstoße daher gegen Paragraph 9 und Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 6, KSchG. Die Beklagten erwidern, wie schon zu den Klauseln 5 und 7, dass die Überwälzung der Sachgefahr im Finanzierungsleasing zulässig sei. Der Leasinggeber habe alle Verpflichtungen aus dem Leasingvertrag erfüllt, wenn er den Leasinggegenstand - wenngleich mangelhaft - übergeben habe.

Das Erstgericht wies das Unterlassungsbegehren ab, weil sich aus der Klausel eindeutig ergebe, dass sie nur die Überwälzung der Sachgefahr nach erfolgter Übergabe betreffe. Das Berufungsgericht nahm demgegenüber an, dass die Klausel auch die Zeit vor der Übergabe erfasse, und untersagte daher deren Gebrauch. Die Revision hält dem entgegen, dass die Klausel nur die Sachgefahr nach erfolgter Übergabe betreffe; allfällige Gewährleistungsansprüche könnten durch eine Abtretungskonstruktion (Klausel 9) ausgeschlossen werden.

Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass (auch) Klausel 11 nach ihrem Wortlaut nicht auf den Zeitraum nach erfolgter Übergabe beschränkt sei, ist indes nicht zu beanstanden. Die Klausel überwälzt die Sachgefahr umfassend auf den Leasingnehmer, ohne zu unterscheiden, ob der Leasinggeber ihm bereits die ordnungsgemäße Nutzungsmöglichkeit (oben römisch II.4.) verschafft hatte oder nicht. Da eine geltungserhaltende Reduktion im Verbandsprozess nicht möglich ist, muss die Revision auch hier scheitern.

Klausel 12 (P 8 Absatz 2,):

„Bei Beendigung des Leasingvertrages - aus welchem Grund immer - ist der Leasinggegenstand vom Leasingnehmer nach Wahl des Leasinggebers entweder transportfähig verpackt zur Abholung bereit zu halten oder an die vom Leasinggeber angegebene inländische Übernahmestelle zurück zu liefern. Kosten und Gefahr der Demontage, Verpackung und Übersendung trägt der Leasingnehmer. Verzögert der Leasingnehmer die Rückstellung, ist er vorbehaltlich weiterer Ansprüche zur Fortzahlung des Leasingentgeltes bis zur tatsächlichen Rückstellung verpflichtet. Darüber hinaus ist der Leasinggeber berechtigt, sich unmittelbar und auch gegen den Willen des Leasingnehmers, der auf eine Besitzstörungsklage verzichtet, Besitz am Leasingobjekt zu verschaffen.

Diese Klausel ist nach Auffassung des Klägers gröblich benachteiligend und überraschend, weil der Verbraucher den Leasinggegenstand nach Wahl des Leasinggebers an jedem beliebigen Ort im Inland zurückstellen müsse. Weiters müsse der Verbraucher die Kosten der Rückgabe auch dann tragen, wenn der Leasinggeber die Beendigung des Vertrags verschuldet habe. Der Verzicht auf die Besitzstörungsklage verstoße ebenfalls gegen Paragraph 879, Absatz 3 und Paragraph 864 a, ABGB. Die Beklagten erwidern, dass die Kosten der Rückstellung aus betriebswirtschaftlicher Sicht nicht im „vertraglichen Synallagma“ stünden; sie seien bei der Bemessung des Leasingentgelts nicht einkalkuliert. Die beanstandete Vertragsbestimmung sei daher durch das „betriebswirtschaftliche Synallagma“ gerechtfertigt. Da die vom Leasinggeber festzulegende Übernahmestelle nur im Inland liegen könne, sei der Leasingnehmer ohnehin nicht „jeglicher Willkür“ ausgesetzt.

Die Vorinstanzen untersagten den Gebrauch der Klausel. Nach Auffassung des Berufungsgerichts greift sie auch dann ein, wenn die Beendigung des Vertrags vom Leasinggeber zu vertreten sei; in diesem Fall sei die Pflicht zur Kostentragung durch den Leasingnehmer gröblich benachteiligend. Gleiches gelte für das nicht weiter beschränkte Wahlrecht des Leasinggebers in Bezug auf die (inländische) Übernahmestelle, das zu erheblichen Kosten für den Leasingnehmer führen könne. Auch bei Beendigung des Leasingvertrags sei der Leasingnehmer im ruhigen Besitz des Leasingobjekts, sodass ihm grundsätzlich das Recht auf eine Besitzstörungsklage zustünde.

Die Revision hält dem ohne nähere Begründung entgegen, dass dem Leasingnehmer nach Beendigung des Leasingvertrags zugemutet werden könne, das Leasingobjekt an einen vom Leasinggeber gewählten Ort im Inland zurückzustellen; betriebswirtschaftlich rechtfertige sich die Klausel zudem dadurch, dass die Rückstellungskosten nicht in die Kalkulation des Leasingentgelts einflössen.

Damit setzt sich die Revision aber in keiner Weise mit dem zutreffenden Argument des Berufungsgerichts auseinander, dass die Kostentragungspflicht auch dann gilt, wenn der Vertrag aus Gründen beendet wird, die der Leasinggeber zu vertreten hat; zumindest in diesem Fall wird der Leasingnehmer gröblich benachteiligt. Gleiches gilt für das freie Ermessen des Leasinggebers bei der Wahl der Rücknahmestelle (3 Ob 12/09z [Klausel 17]); die Beschränkung auf das „Inland“ lässt die gröbliche Benachteiligung keinesfalls wegfallen. Zur vom Berufungsgericht dargelegten Unzulässigkeit des Ausschlusses der Besitzstörungsklage nehmen die Beklagten (auch) in der Revision nicht Stellung; ein weiteres Eingehen auf diesen Punkt ist daher nicht erforderlich vergleiche unten Klausel 29).

Klausel 13 (P 8 Absatz 4,):

„Der Leasingnehmer verpflichtet sich, eine eventuelle Differenz zwischen dem nach ordnungsgemäßer Vertragsbeendigung erzielten Verwertungserlös und diesem kalkulierten Restwert zur Abdeckung der erhöhten Wertminderung nach Aufforderung prompt nachzuzahlen, von etwaigen Mehrerlösen erhält der Leasingnehmer 75 %.

Der Kläger beanstandet die Ungleichbehandlung von Mehr- und Mindererlös, die gegen Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG und Paragraph 879, Absatz 3, ABGB verstoße. Die Beklagten erwidern, dass die Klausel auf steuerrechtlichen Vorgaben beruhe. Nach den Einkommensteuerrichtlinien würde das Leasingobjekt dem Leasingnehmer zugerechnet, wenn er sowohl das Risiko der Verwertung trage als auch die Chance der Wertsteigerung habe; dies sei nach den EStR anzunehmen, wenn der Leasingnehmer bei einer Veräußerung für die Differenz zwischen Restwert und niedrigerem Verkaufserlös aufzukommen habe und andererseits mehr als 75 % eines allfälligen Mehrerlöses erhalte. Eine solche Zurechnung zum Leasingnehmer sei aus - freilich nur in einer Beilage näher erläuterten - steuerlichen Gründen zu vermeiden.

Die Vorinstanzen untersagten die Verwendung der Klausel. Das Berufungsgericht nahm einen Verstoß gegen die Zweiseitigkeitsbestimmung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG an. Die Klausel sehe für den Fall einer Differenz zwischen kalkuliertem Restwert und Verwertungserlös eine Entgeltanpassung vor. Diese begünstige den Leasinggeber, da er Mindererlöse zur Gänze gedeckt erhalte, während er Mehrerlöse nur zu drei Vierteln herausgeben müsse. Steuerliche Gründe könnten diese Ungleichbehandlung nicht rechtfertigen. Zudem liege eine gröbliche Benachteiligung des Leasingnehmers im Sinne von Paragraph 879, Absatz 3, ABGB vor.

Die Revision hält dieser Entscheidung neuerlich steuerrechtliche Erwägungen entgegen. Nur die 75%-Regelung verhindere eine Zurechnung des Leasinggegenstandes zum Leasingnehmer und ermögliche so steuerliche Vorteile für beide Seiten.

Diese Ausführungen können nicht überzeugen. Es mag zwar zutreffen, dass eine Zurechnung des Leasinggegenstandes zum Leasingnehmer den Barwertvorteil wegfallen ließe, der sich sonst daraus ergibt, dass die Umsatzsteuer nicht sofort vom Kaufpreis zu entrichten ist, sondern zeitlich gestaffelt von den Leasingraten. Wie auch im Verfahren 3 Ob 12/09z (Klausel 18) zeigt die Revision aber nicht auf, weshalb Mehr- und Mindererlös aus steuerlichen Gründen verschieden behandelt werden müssten. Denn aus Rz 141 der EStR 2000 in der Fassung vom 12. 1. 2009 lässt sich nur ableiten, dass eine Zurechnung zum Leasingnehmer erfolgt, wenn er bei einer Veräußerung - jeweils in Bezug auf den vereinbarten Restwert - für den vollen Mindererlös aufzukommen hat und mehr als 75 % des Mehrerlöses erhält. Dass der Leasinggegenstand auch dann dem Leasingnehmer zuzurechnen wäre, wenn die 75%-Regelung nicht nur für den Mehr-, sondern auch für den Mindererlös gälte, folgt daraus nicht. Ob der Mehr- bzw Mindererlös unter den Entgeltbegriff des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG fällt, ist dabei nicht entscheidend: Verneint man diese Frage, ist die Regelung jedenfalls mangels sachlicher Rechtfertigung gröblich benachteiligend im Sinne des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB (3 Ob 12/09z).

Klausel 14 (P 9 Absatz eins,):

„Gerät der Leasingnehmer trotz Mahnungen und Nachfristsetzung von zwei Wochen mit zwei fälligen Leasingraten oder mit anderen aus dem Leasingvertrag fälligen Zahlungen in Verzug, hat der Leasinggeber das Recht, den Leasingvertrag unter Wahrung seiner Ansprüche nach Punkt 11 dieses Vertrages vorzeitig aufzulösen.

Der Kläger sieht in dieser Bestimmung einen Verstoß gegen die Regelung des Terminverlusts in Paragraph 13, KSchG; zudem sei die Klausel deswegen unzulässig, weil sie auf eine weitere Klausel verweise, die ebenfalls unzulässig sei. Die Beklagten erwidern, dass auch nach Klausel 14 wiederholte Mahnungen vorliegen müssten; weiters müsse der Leasingnehmer zwangsläufig zwei Monate im Zahlungsrückstand sein, da Verzug mit zwei monatlich zu leistenden Leasingraten gefordert werde. Dem Rechtsschutzbedürfnis des Paragraph 13, KSchG sei daher hinreichend entsprochen.

Die Vorinstanzen untersagten die Verwendung der Klausel. Das Berufungsgericht hielt den Beklagten entgegen, dass sich die Klausel auch auf „andere aus dem Leasingvertrag fällige Zahlungen“ beziehe, die nicht zwangsläufig monatlich fällig sein müssten. In einem solchen Fall könne der Terminverlust schon vor den in Paragraph 13, KSchG vorgesehenen sechs Wochen eintreten. Weiters sei auch Punkt 11 der AGB (hier Klausel 21) unzulässig, was auf die darauf verweisende Klausel 14 durchschlage.

Die Revision setzt sich nicht mit den Argumenten des Berufungsgerichts auseinander, sondern beschränkt sich auf eine Wiederholung ihrer bereits in erster Instanz dargelegten Rechtsauffassung. Sie kann daher nicht überzeugen: Paragraph 13, KSchG erfasst auch das Finanzierungsleasing (RIS-Justiz RS0065629 [T2]). Der dort geforderte sechswöchige Verzug ist zumindest bei „anderen“ Zahlungen aus dem Leasingvertrag nicht sichergestellt, weiters fehlt in der Klausel die in Paragraph 13, KSchG vorgesehene Androhung des Terminverlusts.

Klausel 15 (P 9 Absatz 2 und 3):

„Für jede durch den Leasingnehmer verursachte Mahnung sind dem Leasinggeber Spesen von Euro 21,80 zu bezahlen.“

„Der Leasingnehmer ist darüber hinaus verpflichtet, dem Leasinggeber alle jetzt oder künftig entstehenden, mit diesem Vertrag, dessen Sicherstellung oder Überwachung sowie mit der Verfolgung der daraus resultierenden Ansprüche zusammenhängenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, Steuern, Gebühren und sonstigen Auslagen, auch jener, für die der Leasinggeber in Vorlage getreten ist, samt den vom Leasinggeber festgesetzten Spesen und Gebühren zu erstatten, sodass dem Leasinggeber aus diesem Vertrag keine Auslage trifft.

Der Kläger beanstandet das Fehlen eines Hinweises auf den in Paragraph 1333, Absatz 2, ABGB vorgesehenen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz für Betreibungskosten, was zur Intransparenz der Klausel führe; die Kosten der Mahnung von 21,80 EUR seien überhöht und verstießen daher gegen Paragraph 879, Absatz 3, ABGB. Die Beklagten erwidern, dass ein Hinweis auf Paragraph 1333, Absatz 2, ABGB nicht erforderlich sei, weil der Leasinggeber schon wegen seiner Pflicht, die Interessen des Leasingnehmers zu wahren, nur notwendige Kosten überwälzen könne.

Die Vorinstanzen untersagten die Verwendung der Klausel. Das Berufungsgericht führte unter Hinweis auf 4 Ob 221/06p aus, dass die Klausel eine undifferenzierte, nicht am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz des Paragraph 1333, Absatz 2, ABGB orientierte Kostenüberwälzung vorsehe, was den Leasingnehmer gröblich benachteilige. Zudem sei sie wegen der weit gefassten Begriffe „festgesetzte Spesen und Gebühren, gerichtliche und außergerichtliche Kosten“ auch intransparent im Sinne des Paragraph 6, Absatz 3, KSchG. Die vorgesehene Mahngebühr von 21,80 EUR könne bei geringen Zahlungsrückständen unverhältnismäßig sein.

Die Revision hält diesen zutreffenden Ausführungen lediglich entgegen, dass der Leasinggeber den Betreibungsaufwand ohnehin wegen seiner Interessenwahrungs- und Schadensminderungspflicht gering halten müsse.

Darauf kommt es aber im Verbandsprozess nicht an. Entscheidend ist hier, dass der Leasinggeber aufgrund der Klausel nach seinem Belieben zur Verrechnung unverhältnismäßig hoher Betreibungskosten berechtigt wäre; das kann im Einzelfall auch bei der konkret genannten Mahngebühr zutreffen. Darin liegt eine gröbliche Benachteiligung des Verbrauchers im Sinne von Paragraph 879, Absatz 3, ABGB (4 Ob 221/06p [Klausel 5]; 3 Ob 12/09z [Klausel 8]).

Klausel 16 (P 10 Litera a,):

„Der Leasinggeber ist berechtigt, den Leasingvertrag in den nachstehenden Fällen jederzeit fristlos durch schriftliche Erklärung aufzulösen:

a.  wenn der Leasingnehmer die Übernahme des Leasinggegenstandes verweigert,“

Nach Auffassung des Klägers verstößt diese Klausel gegen Paragraph 879, Absatz 3, ABGB und Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, KSchG, weil sie ein Rücktrittsrecht auch bei berechtigter Annahmeverweigerung begründe. Die Beklagten erwidern, dass die Klausel in Zusammenhalt mit einer anderen Bestimmung der AGB zu lesen sei, wonach der Leasingnehmer nur dann zur Übernahme des Leasinggegenstandes verpflichtet sei, wenn er dem bedungenen Gebrauch entspreche und die Lieferung ordnungsgemäß erfolge.

Die Vorinstanzen folgten dem Vorbringen des Klägers. Die Revision hält dem lediglich entgegen, dass das Rücktrittsrecht „naturgemäß“ nur dann bestehe, wenn der Leasingnehmer die Übernahme ungerechtfertigt verweigere. Zudem müssten die Vertragspartner aber auch bei einer gerechtfertigten Annahmeverweigerung das Recht haben, sich voneinander zu lösen, weil den Leasinggeber „ansonsten die Verpflichtung treffen würde, dem Leasingnehmer das Leasingobjekt zu verschaffen“.

Diese Ausführungen können nicht einmal ansatzweise überzeugen. Zum einen lässt sich der beanstandeten Klausel in keiner Weise entnehmen, dass sie nur Fälle der ungerechtfertigten Übernahmeverweigerung erfasste; zum anderen ist gerade die Pflicht zur erstmaligen Verschaffung des ordnungsgemäßen Gebrauchs die unabdingbare Hauptpflicht des Leasinggebers (oben römisch II.4.).

Klausel 17 (P 10 Litera b,):

„Der Leasinggeber ist berechtigt, den Leasingvertrag in nachstehenden Fällen jederzeit fristlos durch schriftliche Erklärung aufzulösen:

b. im Falle des Zahlungsverzuges gemäß Punkt 9,“

Nach Auffassung des Klägers verweist diese Regelung auf eine Klausel, die wegen des Verstoßes gegen Paragraph 13, KSchG unzulässig sei (P 9 Absatz eins ;, hier Klausel 14), was auch zur Unzulässigkeit der verweisenden Bestimmung führe. Die Beklagten erwidern, dass dem Vorbringen der Klägerin nicht entnommen werden könne, auf welche Bestimmung die Klausel verweise; im Übrigen sei Klausel 14 unbedenklich.

Die Vorinstanzen folgten dem Standpunkt des Klägers. Die Revision beschränkt sich auf die Behauptung, dass die Klauseln 14 und 15 (P 9 Absatz eins und 2) nicht unzulässig seien, daher auch nicht Klausel 17. Das trifft aber nicht zu: Klausel 17 verweist in der Sache auf P 9 Absatz eins, der AGB (Klausel 14); einen weitergehenden Inhalt hat sie nicht. Dass Klausel 14 wegen des Verstoßes gegen Paragraph 13, KSchG unzulässig ist, wurde bereits dargelegt; diese Unzulässigkeit schlägt auf Klausel 17 durch (4 Ob 227/06w; RIS-Justiz RS0122040, insb [T4]).

Klausel 18 (P 10 Litera c,):

„Der Leasinggeber ist berechtigt, den Leasingvertrag in nachstehenden Fällen jederzeit fristlos durch schriftliche Erklärung aufzulösen:

c. bei Verletzung einer wesentlichen Bestimmung des Vertrages, insbesondere hinsichtlich Bestimmungen nach Punkt 6 und 8,“

Nach Auffassung des Klägers verstößt diese Klausel gegen Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, KSchG, da sie es dem Leasinggeber ermögliche, sich auch dann vom Vertrag zu lösen, wenn die Erfüllung seiner Forderungen nicht gefährdet sei. Weiters sei der Begriff „wesentliche Bestimmung“ intransparent, und der Verweis auf die Punkte 6 und 8 der AGB beziehe sich teilweise auf Klauseln, die ihrerseits unzulässig seien. Die Beklagten erwidern, dass Dauerschuldverhältnisse ganz allgemein aus wichtigem Grund gelöst werden könnten. Eine taxative Aufzählung sei nicht möglich; durch die Beschränkung auf die Verletzung „wesentlicher“ Vertragsbestimmungen werde verhindert, dass Bagatellen zur Vertragsbeendigung führen könnten.

Die Vorinstanzen untersagten die Verwendung der Klausel. Das Berufungsgericht begründete dies zum einen mit dem darin enthaltenen Verweis auf ihrerseits unzulässige Bestimmungen (Punkt 6 der AGB, hier Klauseln 1 bis 5; Punkt 8 der AGB, hier Klauseln 11 bis 13), zum anderen mit der Unklarheit des Begriffs der „wesentlichen“ Vertragspflichten.

Die Revision hält dem entgegen, dass es eine „schwerwiegende und wesentliche Vertragsverletzung“ dem Vertragspartner grundsätzlich unzumutbar mache, ein Dauerschuldverhältnis aufrecht zu erhalten; eine taxative Aufzählung führte zu Aufblähung des Vertragswerks, die ebenfalls intransparent wäre.

Damit setzt sich die Revision aber nicht mit dem Argument des Berufungsgerichts auseinander, dass die beanstandete Klausel, wenngleich nur demonstrativ, auf andere Bestimmungen der AGB verweist, die ihrerseits unzulässig sind; das schlägt auf die verweisende Klausel durch (4 Ob 227/06w; RIS-Justiz RS0122040, insb [T4]). Zudem enthalten die Bestimmungen, auf die pauschal verwiesen wird (Punkte 6 und 8 der AGB), auch Regelungen, die sich auf die Zahlung des Leasingentgelts beziehen (Klauseln 2, 3, 4, 5, 11). Daraus lässt sich ableiten, dass nach Klausel 18 schon die einfache Nichtzahlung des Entgelts zur Beendigung des Vertrags berechtigen sollte. Das steht nicht nur im Widerspruch zu Paragraph 13, KSchG, sondern auch zur spezielleren Regelung des Zahlungsverzugs in den Klauseln 14 und 17; das Zusammenspiel dieser Regelungen ist unklar. Gleiches gilt für den Verweis auf jene Teile von Punkt 8 der AGB, die sich auf Pflichten nach Beendigung des Vertrags beziehen (Klauseln 12 und 13); es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Verletzung nachvertraglicher Pflichten zu einer (neuerlichen) Auflösung des Vertrags führen soll.

Aber auch abgesehen von der Verweisungsproblematik ist die Bezugnahme auf die Verletzung „wesentlicher“ Vertragspflichten intransparent. Eine vorzeitige Vertragsbeendigung ist nach allgemeinen Grundsätzen zulässig, wenn die Fortsetzung des Vertrags für den Vertragspartner - insbesondere wegen Gefährdung seiner Rechtsstellung - unzumutbar wird (RIS-Justiz RS0027780; zuletzt etwa 4 Ob 221/06p [Klausel 9] und 3 Ob 12/09z [Klauseln 13, 14 und 15] mwN); dies kann sich sowohl aus Vertragsverletzungen als auch aus anderen Umständen ergeben. Die beanstandete Klausel knüpft aber gerade nicht an der Unzumutbarkeit der weiteren Bindung an, sondern an der - möglicherweise im Einzelfall unwesentlichen - Verletzung „wesentlicher“ Vertragspflichten. Damit wird das entscheidende Kriterium für die Zulässigkeit der vorzeitigen Beendigung nicht genannt. Zudem wäre es den Beklagten durchaus zumutbar, jene Vertragspflichten, die sie abgesehen von der Pflicht zur Zahlung des Entgelts als „wesentlich“ erachtet, anzuführen; dies wäre durch einfachen (aber präzisen) Verweis auf die jeweiligen Bestimmungen der AGB möglich.

Klausel 19 (P 10 Litera d,):

„Der Leasinggeber ist berechtigt, den Leasingvertrag in nachstehenden Fällen jederzeit fristlos durch schriftliche Erklärung aufzulösen:

d. wenn sich die wirtschaftliche Lage des Leasingnehmers oder für ihn haftender Personen wesentlich verschlechtert, hinsichtlich der Genannten insbesondere bei außergerichtlichen Ausgleichsvereinbarungen, Zahlungseinstellungserklärung, Eröffnung eines Vor- oder Insolvenzverfahrens bzw Abweisung mangels kostendeckenden Vermögens, Ablegung des Offenbarungseides oder Einleitung von Exekutionsverfahren,“

Der Kläger beanstandet, dass diese Klausel die Vertragsauflösung auch dann gestatte, wenn die Erfüllung des Vertrags durch den Leasingnehmer nicht gefährdet sei; darin liege die Vereinbarung eines sachlich nicht gerechtfertigten Kündigungsgrundes im Sinne von Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, KSchG. Weiters verstoße die Klausel gegen Paragraph 20 e, AO. Die Beklagten erwidern, dass die wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Leasingnehmers regelmäßig zu einer solchen Gefährdung führe. Zudem sei bei Finanzierungsleasingverträgen „üblicherweise“ der Leasinggegenstand die einzige Sicherheit des Leasinggebers. In Exekutions- und Insolvenzverfahren bestehe die Gefahr, dass der Leasinggeber diese Sicherheit verliere.

Die Vorinstanzen folgten dem Standpunkt des Klägers. Die Revision hält dem entgegen, dass die Interessen des Leasinggebers mit der Einleitung eines Exekutions- oder Insolvenzverfahrens „automatisch“ gefährdet seien; hier bestehe die „evidente“ Gefahr des Verlusts des Leasingobjekts.

Die Beurteilung der Vorinstanzen ist indes durch die Entscheidungen 5 Ob 266/02g, 4 Ob 221/06p (Klausel 9) und - speziell für das Finanzierungsleasing - 3 Ob 12/09p (Klausel 13) gedeckt. Die Klausel nennt nicht das danach für die Zulässigkeit der vorzeitigen Vertragsbeendigung maßgebende Kriterium, nämlich die Gefährdung der Rechtsposition des Leasinggebers. Diese wird zwar im Einzelfall oft vorliegen, wenn einer der Tatbestände der Klausel erfüllt ist; es sind aber auch Situationen denkbar, in denen das nicht zutrifft, etwa bei Bestand oder Beibringung einer weiteren Sicherheit. Soweit die beanstandete Klausel die Vertragsbeendigung auch ohne Gefährdung der Rechtsstellung des Leasinggebers (dh ohne Gefährdung der Einbringlichkeit seiner Forderungen) ermöglicht, fehlt es an einer sachlichen Rechtfertigung des Rücktrittsrechts (4 Ob 221/06p).

Klausel 20 (P 10 Litera e,):

„Der Leasinggeber ist berechtigt, den Leasingvertrag in nachstehenden Fällen jederzeit fristlos durch schriftliche Erklärung aufzulösen:

e. bei Tod, Handlungsunfähigkeit oder Einstellung des laufenden Geschäftsbetriebes des Leasingnehmers.“

Auch bei dieser Klausel beanstandet der Kläger die Möglichkeit der Vertragsauflösung trotz fehlender Gefährdung des Leasinggebers. Die Beklagten erwidern, dass der Leasinggeber ein gerechtfertigtes Interesse daran habe, dass sich die Person des Leasingnehmers nicht ändere; dies insbesondere deswegen, weil andere Personen das Leasingobjekt wegen Unkenntnis der Vertragsbestimmungen in vertragswidriger Weise gebrauchen könnten.

Die Vorinstanzen folgten dem Standpunkt des Klägers. Die Revision hält dem entgegen, dass der Leasinggeber ein gerechtfertigtes Interesse daran habe, sich einen Eindruck von einem Universalrechtsnachfolger zu verschaffen und dann zu entscheiden, ob er das Vertragsverhältnis fortsetze oder nicht.

Entscheidend für die Zulässigkeit der Vertragsbeendigung ist allerdings auch bei den in dieser Klausel genannten Tatbeständen die konkrete Gefährdung des Leasinggebers im Einzelfall. Das hat der 3. Senat für eine am Tod des Leasingnehmers anknüpfende Klausel ausdrücklich ausgesprochen (3 Ob 12/09z [Klausel 14]); die Handlungsunfähigkeit ist nicht anders zu beurteilen. Zwar kann sich (auch) daraus im Einzelfall eine Gefährdung der Interessen des Leasinggebers ergeben, zwingend ist das aber nicht. Die Bezugnahme auf die „Einstellung des Geschäftsbetriebs“ ist in Verbraucherverträgen überhaupt unverständlich und daher intransparent im Sinne von Paragraph 6, Absatz 3, KSchG.

Klausel 21 (P 11):

„Bei Auflösung des Vertrages vor der gemäß Punkt 5. vereinbarten Vertragsdauer gleich aus welchem Grund und auch bei fehlendem Verschulden des Leasingnehmers, somit auch bei einer einvernehmlichen Auflösung, ist der Leasinggeber so zu stellen, wie wenn der Leasingvertrag vom Leasingnehmer wie vereinbart erfüllt worden wäre. Falls der Leasinggeber die Leasingentgelte nicht im Sinne des Punkt 9 vorzeitig fällig gestellt hat, stehen dem Leasinggeber die von der vorzeitigen Vertragsbeendigung bis zum vereinbarten Vertragsende noch ausstehenden Leasingentgelte und der kalkulierte (vereinbarte) Restwert zu, abgezinst zur jeweils geltenden Sekundärmarktrendite (SMR) Emittenten gesamt (früher: Anleihen im weiteren Sinne ohne Bundesobligationen) lt. Tabelle 3.2 der statistischen Monatshefte der Österreichischen Nationalbank abzüglich 3 Prozentpunkte.

Zu diesem Abrechnungsbetrag sind noch allfällige Kosten, Gebühren und Steuern aus der Vertragsauflösung, weiters Kosten für Rücknahme, Sicherstellung, Schätzung, Transport, Verwahrung und Verwertung des Leasinggegenstandes samt allen Nebenkosten hinzuzurechnen.

Gutzuschreiben ist dem Leasingnehmer der unter Berücksichtigung des Zustandes des Leasinggegenstandes und der üblichen Marktpreise erzielte Erlös aus der Verwertung des Leasinggegenstandes samt etwa anfallender Versicherungsleistungen, alles Valuta-Eingang beim Leasinggeber.

Nach Auffassung des Klägers ist diese Klausel schon deswegen unzulässig, weil sie nicht zwischen verschiedenen Auflösungsgründen differenziere. Sie führe zu einer Schadenersatzpflicht des Leasinggebers auch dann, wenn ihn kein Verschulden an der Vertragsauflösung durch den Leasinggeber treffe oder er selbst ein Recht auf vorzeitige Vertragsauflösung in Anspruch nehme. Der Abzinsungsfaktor für den Fall einer nicht nach Punkt 9 vorgenommenen Vertragsauflösung (also in anderen Fällen als jenen des Zahlungsverzugs) sei zu gering und begünstige daher den Leasinggeber. Weiters weise die Klausel nicht auf das in Paragraph 5, Absatz 2, VerbrKrVO enthaltene Mäßigungsrecht bei vorzeitiger Erfüllung hin. Gröblich benachteiligend und überraschend sei weiters, dass der Nichterfüllungsschaden auch bei einvernehmlicher Beendigung des Vertrags zu bezahlen sei. Die Klausel sei auch intransparent, weil der Leasingnehmer letztlich nicht erkenne, welche Kosten ihn bei der Auflösung des Vertrags träfen.

Die Beklagten erwidern, es müsse gesichert sein, dass der Leasinggeber im Fall einer vorzeitigen Vertragsauflösung den gesamten Anschaffungs- und Finanzierungsaufwand zurückerhalte. Dazu gehörten auch die Gewinnanteile. Bei Verschulden des Leasingnehmers folge dies aus der Pflicht zum Ersatz des Erfüllungsinteresses, sonst aus der den Leasingnehmer treffenden umfassenden Gefahrtragung. Im letztgenannten Fall sei zwar eine Abzinsung erforderlich, die aber ohnehin vorgesehen sei.

Die Vorinstanzen untersagten die Verwendung der Klausel. Das Berufungsgericht beanstandete insbesondere die undifferenzierte Haftung für das Erfüllungsinteresse auch bei fehlendem Verschulden des Leasingnehmers, den fehlenden Hinweis auf das Mäßigungsrecht nach Paragraph 5, Absatz 2, VerbrKrVO und die Intransparenz bei den vom Leasingnehmer zu ersetzenden, jedoch nicht näher definierten „Kosten“.

Die Revision stützt sich lediglich darauf, dass die Rückführung des investierten Kapitals sichergestellt sein müsse. Damit setzt sie sich aber weder mit dem konkreten Inhalt der Klausel, die sich gerade nicht auf die Rückführung des Kapitals beschränkt, noch mit der - zutreffenden (3 Ob 12/09z [Klausel 16]) - Argumentation des Berufungsgerichts auseinander. Die Revision ist daher in diesem Punkt nicht gesetzmäßig ausgeführt (Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 Paragraph 503, ZPO Rz 32 mwN).

Klausel 22 (P 13):

„Die Mietvorauszahlung ist ein einmaliges, zusätzlich zu den vereinbarten Leasingzahlungen zu entrichtendes Entgelt, welches bei der Berechnung der Leasingrate bereits enthalten ist. Die Berücksichtigung erfolgt in Form einer Kürzung der Kalkulationsbasis. Im Falle der vorzeitigen Leasingvertragsauflösung ist eine Rückzahlung der Mietvorauszahlung an den Leasingnehmer ausgeschlossen.

Nach Auffassung des Klägers ist es gröblich benachteiligend, dass die Vorauszahlung bei jeglicher vorzeitigen Vertragsbeendigung beim Leasinggeber verbleibt. Die Beklagten erwidern, dass die Vorauszahlung zu einer Reduktion der Kalkulationsbasis und damit der einzelnen Leasingraten führe, was dem Leasingnehmer - durch entsprechende Verminderung des diskontierten Werts der ausständigen Leasingraten - auch bei einer vorzeitigen Vertragsauflösung zugute komme.

Die Vorinstanzen untersagten die Verwendung der Klausel. Das Berufungsgericht beanstandete, dass die Klausel auch dann eingreife, wenn der Leasingnehmer berechtigterweise die Übernahme des Leasingobjekts verweigere und der Leasinggeber daher gar nicht finanzieren müsse.

Die Revision setzt diesem zutreffenden Argument (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO) nichts - dh nicht nur nichts Stichhältiges - entgegen.

Klausel 23 (P 14):

„Ein vom Leasingnehmer geleistetes Depot dient der Sicherstellung des Leasinggebers aus dem Leasingvertrag. Das Depot ist unverzinst, seitens des Leasingnehmers nicht aufrechenbar und wird bei ordnungsgemäßer Erfüllung des Leasingvertrages nach Vertragsende und Durchführung der Endabrechnung dem Leasingnehmer zurückerstattet oder verrechnet.“

Der Kläger beanstandet das Aufrechnungsverbot (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, KSchG) und den Umstand, dass die Beklagten nicht in auffälliger Form (Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 4, VerbrKrVO) auf das Unterbleiben der Verzinsung hinweise. Die Beklagten wenden ein, dass der Hinweis in den AGB ausreichend deutlich sei und überdies auch noch in anderer, noch auffälligerer Form erfolge. Das Aufrechnungsverbot sei gerechtfertigt, da der Leasingnehmer sonst die Möglichkeit habe „die Leasingraten durch Aufrechnung mit dem Depot zu begleichen“.

Die Vorinstanzen folgten in beiden Punkten dem Standpunkt des Klägers. Die Revision wendet sich ausschließlich gegen deren Ausführungen zum Aufrechnungsverbot. Dieses sei erforderlich, da bei einer „jederzeit möglichen Aufrechnung“ die Konzeption des Depots als Sicherheitsleistung vereitelt würde. Der Leasingnehmer könnte in diesem Fall schon die ersten Leasingraten „durch Aufrechnung“ bezahlen.

Diese Ausführungen scheinen allerdings auf einem grundlegenden Missverständnis zu beruhen. Eine (nicht einvernehmliche) Aufrechnung setzt nach Paragraph 1439, ABGB das Bestehen einer fälligen Gegenforderung voraus (P. Bydlinski, Grundzüge des Privatrechts für Ausbildung und Praxis7 [2007] Rz 580). Zur Aufrechnung geeignet ist daher nicht das „Depot“ als solches, sondern nur ein fälliger Anspruch auf dessen Rückzahlung. Ein solcher Anspruch besteht aber im Regelfall erst nach Beendigung des Vertrags. Die von den Beklagten behauptete Gefährdung des Sicherheitszwecks (Tilgung der ersten Leasingraten „durch Aufrechnung mit dem Depot“) ist daher nicht einmal ansatzweise erkennbar.

Zur Problematik des Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 4, VerbrKrVO nimmt die Revision nicht Stellung, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist.

Klausel 24 (P 15 Satz 1):

„Erklärungen in Bezug auf das Vertragsverhältnis erfolgen auf Leasinggeberseite ausschließlich durch den Leasinggeber selbst.

Nach Auffassung des Klägers verstößt diese Klausel gegen Paragraph 10, Absatz eins, KSchG, da eine Vollmachtsbeschränkung in AGB bei Vorliegen einer vom Leasinggeber erteilten Vollmacht keine Wirkung habe. Beschränkungen einer erteilten Vollmacht seien dem Verbraucher gegenüber nur wirksam, wenn sie ihm bewusst seien; dafür reiche der Verweis in AGB nicht aus. Die Beklagten erwidern, dass die Klausel dazu diene, dem Leasingnehmer zu vergegenwärtigen, dass nur der Leasinggeber als sein Vertragspartner rechtsgeschäftliche Erklärungen in Bezug auf das Vertragsverhältnis abgeben könne.

Die Vorinstanzen untersagten den Gebrauch der Klausel. Das Berufungsgericht nahm einen Verstoß gegen Paragraph 10, Absatz eins und Absatz 3, KSchG an. Die Formulierung lasse die Auslegung zu, dass nur der gesetzliche oder organschaftliche Vertreter des Leasinggebers für diesen handeln könne, nicht aber auch solche Vertreter, mit denen ein einfaches Vollmachtsverhältnis bestehe. Deren Vertretungsbefugnis ergebe sich aber aus dem unzweifelhaften Wortlaut des Paragraph 10, Absatz eins, KSchG, die durch diese Klausel nicht ausgeschlossen werden könne. Weiters erwecke die Klausel den Eindruck, dass formlose Erklärungen von Bevollmächtigten nicht bindend seien.

Die Revision verweist neuerlich darauf, dass die Klausel nur klarstelle, dass Erklärungen auf Seiten des Leasinggebers ausschließlich durch diesen selbst abgegeben würden.

In diesem Punkt hat die Revision Erfolg: Der 3. Senat hat in 3 Ob 12/09z einen im Ergebnis vergleichbaren Teil der (dortigen) Klausel 28 („Weder der Vermittler, noch der Lieferant besitzen eine Vollmacht, Zusagen, Ergänzungen oder Nebenabreden vorzunehmen.“) mit der Begründung gebilligt, dass sich Paragraph 10, Absatz eins, KSchG ausschließlich auf Beschränkungen einer vom Unternehmer erteilten Vollmacht beziehe. Ob eine solche Vollmacht erteilt worden sei, müsse demgegenüber im Individualprozess geklärt werden (9 Ob 15/05d; ebenso 7 Ob 230/08m [Klausel 25]). Die Klausel führe auch zu keiner Beweiserschwerung für den Verbraucher, weil ihn die Beweislast für die Erteilung der Vollmacht auch unabhängig von dieser Klausel treffe.

Der Senat schließt sich dieser Auffassung an. Paragraph 10, Absatz eins, KSchG betrifft tatsächlich nur die Beschränkungen einer erteilten Vollmacht; ob überhaupt Vollmacht erteilt wurde, ist im Individualprozess zu klären. Ein Verstoß gegen Paragraph 10, Absatz 3, KSchG ist ebenso wenig erkennbar wie eine Beweiserschwerung. Das Klagebegehren ist daher in diesem Punkt abzuweisen.

Klausel 25 (P 15 Satz 4):

„Alle Abänderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.

Der Kläger beanstandet den offenkundigen Verstoß gegen Paragraph 10, Absatz 3, KSchG. Die Beklagten verweisen auf ihre Ausführungen zu Klausel 1. Die Vorinstanzen folgten dem Vorbringen des Klägers.

Die Revision beschränkt sich wieder auf einen Verweis auf die Ausführungen zu Klausel 1. Ein auch nur ansatzweise tragfähiges Argument, warum Paragraph 10, Absatz 3, KSchG für die Beklagten nicht gelten soll, zeigt sie damit nicht auf.

Klausel 26 (P 15 Absatz eins, Satz 5):

„Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Klagenfurt, sofern eine derartige Vereinbarung gesetzlich möglich ist.

Nach Auffassung des Klägers ist diese Klausel intransparent, da sie die zwingende Regelung des Paragraph 14, Absatz eins und 3 KSchG verschweige. Die Beklagten erwidern, dass die Auffassung des Klägers dazu führte, dass sie in „enzyklopädischer und umfassender Weise“ die Voraussetzungen des Paragraph 14, KSchG erläutern müssten. Das sei schon deswegen unpraktikabel, weil den „einschlägigen Kommentaren“ zu dieser Bestimmung sehr umfangreiche Ausführungen zu entnehmen seien.

Die Vorinstanzen folgten der Auffassung des Klägers. Die Revision hält diesen zutreffenden Ausführungen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO; vergleiche 4 Ob 221/06p [Klausel 23]) nur entgegen, dass die Klausel ohnehin durch den Hinweis auf entgegenstehende gesetzliche Regelungen anzeige, dass es Abweichungen vom vereinbarten Gerichtsstand geben könne. Das reicht aber selbstverständlich nicht aus. Denn beim zweiten Halbsatz der Klausel handelt es sich um eine (nachgeschobene) salvatorische Klausel, die dem Verbraucher das Risiko aufbürdet, die (teilweise) Rechtswidrigkeit der beanstandeten Regelung zu erkennen, und die daher für deren Beurteilung im Verbandsprozess unerheblich ist (4 Ob 221/06p [Klausel 23]).

Klausel 27 (P 15 Satz 7 - 9):

„Der Leasingnehmer erklärt sich im Sinne der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes damit einverstanden, dass seine Daten aus diesem Vertrag vom Leasinggeber zum Zweck der Verwaltung automationsunterstützt verarbeitet werden. Der Leasingnehmer erklärt sich weiters einverstanden, dass der Leasinggeber nachstehende Daten an die Kleinkreditevidenz und die Warnliste, die derzeit beim Kreditschutzverband von 1870 eingerichtet sind, übermittelt: Name, Anschrift, Geburtsdatum, Höhe der Verbindlichkeit, Rückführungsmodalitäten sowie Schritte des Leasinggebers im Zusammenhang mit der Fälligstellung und der Rechtsverfolgung. Zweck der Übermittlung ist die Verwahrung, Zusammenführung und Weitergabe der vorstehend angeführten Daten durch den Empfänger an andere Kreditinstitute, Leasinggesellschaften, andere Finanzinstitute und Versicherungsunternehmen zur Wahrung ihrer Gläubigerschutzinteressen.

Der Kläger beanstandet das Fehlen eines Hinweises auf das gesetzliche Widerrufsrecht des Verbrauchers. Weiters sei die Klausel auch deswegen intransparent, weil sie den Verbraucher im Unklaren lasse, an wen die Daten weitergegeben würden, wer darauf zugreifen könne und zu welchem Zweck sie verwendet würden. Die Beklagten erwidern, dass die Klausel nicht intransparent sei, da sie genau festlege, welche Daten an welche Gläubigerschutzverbände weitergeleitet würden. Ein Hinweis auf das Widerrufsrecht sei nicht erforderlich.

Die Vorinstanzen untersagten den Gebrauch der Klausel. Das Berufungsgericht führte aus, die Klausel enthalte keinen Hinweis auf die Möglichkeit eines Widerrufs und sei daher jedenfalls intransparent nach Paragraph 6, Absatz 3, KSchG. Darüber hinaus lasse sie offen, welche anderen „Kreditinstitute, Leasinggesellschaften, anderen Finanzinstitute und Versicherungsunternehmen“ zur Wahrung ihrer Gläubigerschutzinteressen Zugang zu den Daten erhalten könnten. Verbraucher könnten daher die Tragweite ihrer Einwilligung nicht klar erkennen.

Die Revision beschränkt sich auf die Behauptung, die „hier zu behandelnde Datenschutzklausel [sei] entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichts transparent und damit zulässig“. Mangels jeglicher Begründung dieser Auffassung ist die Revision nicht gesetzmäßig ausgeführt (Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 Paragraph 503, ZPO Rz 32 mwN).

Klausel 28 (P 17 Absatz 6,):

„Der Leasingnehmer nimmt zur Kenntnis, dass der Leasinggeber im Falle eines eventuellen Schadens am Leasingobjekt für den Verwaltungsaufwand bei der Abwicklung dieses Schadens einen Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 72,67 EUR zuzüglich der geltenden Umsatzsteuer in Rechnung stellen kann.“

Nach Auffassung des Klägers sei es gröblich benachteiligend, dass jeder auch noch so kleine Aufwand mit einem Pauschalbetrag von 72,67 EUR zuzüglich Umsatzsteuer abzugelten sei. Weiters verstoße die Klausel gegen die Verpflichtung zur Preisauszeichnung einschließlich Umsatzsteuer (Paragraph 9, PrAG). Die Beklagten verweisen auf ihre Ausführungen zu Klausel 15 (Eintreibungskosten).

Das Erstgericht wies das Begehren in diesem Punkt ab. Der Aufwand bei der Schadensabwicklung sei von der Schadenshöhe regelmäßig unabhängig. Eine Pauschalierung sei daher zulässig, gegen die Höhe bestünden keine Bedenken. Die Bruttosumme sei ausrechenbar.

Das Berufungsgericht untersagte die Verwendung der Klausel. Die Klausel sei intransparent, weil sie - anders als Klausel 15 - Nettobeträge vorsehe, was zu einem Irrtum des Leasingnehmers über die tatsächliche Höhe führen könne. Der Betrag von brutto 87,20 EUR sei angesichts eines von den Beklagten nicht näher konkretisierten Verwaltungsaufwands überhöht. Zudem könne den Beklagten zugesonnen werden, die Verwaltungskosten bei Schädigung durch einen Dritten von diesem hereinzubringen und nicht den Leasingnehmer damit zu belasten.

Die Revision beschränkt sich neuerlich auf einen Verweis auf die Ausführungen zu Klausel 15. Damit setzt sie den Ausführungen des Berufungsgerichts zu Klausel 28, die gerade nicht die in Klausel 15 genannten Eintreibungskosten betrifft, in Wahrheit nichts entgegen. Die Revision ist daher auch in diesem Punkt nicht gesetzmäßig ausgeführt (Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 Paragraph 503, ZPO Rz 32 mwN).

Klausel 29 (P 17 Absatz 8,):

„Sollte der Leasingnehmer mit der Rückstellung des Fahrzeuges in Verzug geraten, ist der Leasinggeber berechtigt, sich unmittelbar und auch gegen den Willen des Leasingnehmers, der auf eine Besitzstörungsklage verzichtet, Besitz am Fahrzeug zu verschaffen.“

Nach Auffassung des Klägers verstößt der Vorausverzicht auf die Besitzstörungsklage gegen Paragraph 879, Absatz 3, ABGB und Paragraph 864 a, ABGB. Die Beklagten erwidern, dass die Bestimmung den Fall regle, dass der Leasingnehmer nach Beendigung des Vertrags mit der Rückstellung im Verzug sei. Hier hätten die Beklagten ein vitales Interesse daran, ehestmöglich die Gewahrsame am Leasingobjekt zu erhalten.

Die Vorinstanzen untersagten die Verwendung der Klausel. Das Berufungsgericht führte aus, dass die Klausel den Rechtsweg auch dann ausschließe, wenn die Auflösung des Vertragsverhältnisses von Seiten des Leasinggebers ungerechtfertigt erfolgt sei. Zwar sei dieser Ausschluss unwirksam, sodass der Leasingnehmer grundsätzlich den Rechtsweg beschreiten könne; er wäre jedoch dem Einwand der mangelnden Aktivlegitimation ausgesetzt. Das führe zu einer Verschlechterung seiner Rechtslage und daher zu einer Benachteiligung im Sinne des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB.

Die Revision wendet ein, dass die Klausel nur bei Verzug des Leasingnehmers mit der Rückstellung gelte. Sein Benutzungsrecht sei in diesem Fall erloschen. In einem solchen Fall sei es nicht gröblich benachteiligend, wenn der Leasinggeber das Leasingobjekt auch gegen den Willen des Leasingnehmers einziehen könne.

Damit verkennt die Revision, dass das Besitzstörungsverfahren gerade dann von Bedeutung ist, wenn zwischen den Parteien Streit über die wirksame Beendigung des Vertragsverhältnisses besteht. In diesem Fall weist die Rechtsordnung dem Leasingnehmer als Rechtsbesitzer die stärkere Position zu, muss doch sein Vertragspartner den Herausgabeanspruch mit Klage geltend machen.

Die Klausel erweckt in diesem Zusammenhang - bei der gebotenen kundenfeindlichen Auslegung - den Eindruck, der Verzicht auf die Besitzstörungsklage schließe den Rechtsweg generell aus. Das ist selbstverständlich unzulässig (RIS-Justiz RS0009022; vergleiche zu ähnlichen Klauseln 4 Ob 221/06p [Klausel 13] sowie 3 Ob 12/09z [Klausel 14]).

Zudem steht die Klausel im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung, wonach Selbsthilfe - hier durch Eingriff in den durch die bloße Beendigung des Leasingvertrags nicht erloschenen Rechtsbesitz des Leasingnehmers (Klicka in Schwimann, ABGB3 Paragraph 351, Rz 6; Spielbüchler in Rummel, ABGB3 Paragraph 351, Rz 3; im Ergebnis gleich, jedoch mit anderer Begründung G. Kodek, Die Besitzstörung [2002] 142 ff, 155 ff) - nur dann zulässig ist, wenn staatliches Einschreiten zu spät käme (RIS-Justiz RS0009027). Im Gegensatz dazu soll die Selbsthilfe nach Klausel 29 allein aufgrund des Verzugs mit der Rückgabe möglich sein. Darin liegt eine im Voraus erteilte Zustimmung zum Eingriff in den Rechtsbesitz des Leasingnehmers vergleiche dazu G. Kodek aaO 561 ff mwN). Wäre sie wirksam, so wäre der Eingriff nicht mehr eigenmächtig, und eine Besitzstörungsklage des Leasinggebers müsste inhaltlich scheitern.

Es kann offen bleiben, ob eine solche Zustimmung vorweg überhaupt wirksam erteilt werden kann (dagegen F. Bydlinski in Klang2 IV/2, 554; mit guten Gründen dafür, jedoch mit der Einschränkung der jederzeitigen Widerrufbarkeit G. Kodek, Besitzstörung 562 ff). Denn jedenfalls führte die Klausel - durch den Wegfall des Besitzschutzes - zu einer deutlichen Abweichung von jener Rechtslage, die sich aus dem dispositiven Recht ergibt. Das ist zumindest dann gröblich benachteiligend im Sinne von Paragraph 879, Absatz 3, ABGB, wenn die Vorwegzustimmung - wie hier - ganz allgemein, dh unabhängig von der Dauer des Verzugs und von einer vorherigen Androhung der Abholung, erteilt wird. Schon aus diesem Grund muss die Revision auch in diesem Punkt scheitern.

römisch IV. Zum Veröffentlichungsbegehren:

Der Kläger begehrt die Ermächtigung zur Veröffentlichung des Urteils in einer Samstagsausgabe der Kronen Zeitung, Regionalausgabe für Kärnten. Die Beklagten erwidern, dass nur eine Verständigung ihrer derzeitigen Vertragspartner - etwa durch Übersendung einer Urteilsausfertigung - erforderlich sei.

Die Vorinstanzen erteilten die beantragte Ermächtigung. Die Revision macht neuerlich geltend, dass nur die bestehenden Kunden ein Interesse an der Information über die Unzulässigkeit der Klauseln hätten, nicht aber jene Personen, die künftig mit den Beklagten Verträge - zu den dann ohnehin schon angepassten AGB - schlössen.

Zweck der Urteilsveröffentlichung im Verbandsprozess ist es allerdings, über die Rechtsverletzung aufzuklären und den beteiligten Verkehrskreisen - also nicht nur unmittelbar betroffenen Geschäftspartnern - Gelegenheit zu geben, sich entsprechend zu informieren, um vor Nachteilen geschützt zu sein (RIS-Justiz RS0121963; zuletzt 3 Ob 12/09z). Gemessen an diesen Zwecken ist die begehrte Veröffentlichung angemessen.

römisch fünf. Ergebnis und Kosten:

Aus den angeführten Gründen hat die Revision nur bei Klausel 24 und teilweise bei Klausel 6 Erfolg. Insofern ist das Unterlassungsbegehren abzuweisen, im Übrigen ist die angefochtene Entscheidung zu bestätigen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 43, Absatz 2, Fall 1 ZPO. Auch unter Bedachtnahme auf die teilweise Abänderung im Revisionsverfahren ist der Kläger in allen Instanzen nur geringfügig unterlegen, ohne dass dies einen besonderen Verfahrensaufwand verursacht hätte. Er hat daher Anspruch auf vollen Kostenersatz. Aus diesem Grund führt die abändernde Entscheidung nicht zur Neubemessung der im angefochtenen Urteil zugesprochenen Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz. Im Revisionsverfahren haben die Beklagten die Kosten der Revisionsbeantwortung zur Gänze zu ersetzen.

Textnummer

E92060

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0040OB00059.09V.0908.000

Im RIS seit

08.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2015

Dokumentnummer

JJT_20090908_OGH0002_0040OB00059_09V0000_000