Das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht steht - wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt - mit dem Gesetz nicht im Einklang:
1./ Wird in einem Medium der höchstpersönliche Lebensbereich eines Menschen in einer Weise erörtert oder dargestellt, die geeignet ist, ihn in der Öffentlichkeit bloß zu stellen, so hat der Betroffene nach § 7 Abs 1 MedienG gegen den Medieninhaber einen Anspruch auf Entschädigung.1./ Wird in einem Medium der höchstpersönliche Lebensbereich eines Menschen in einer Weise erörtert oder dargestellt, die geeignet ist, ihn in der Öffentlichkeit bloß zu stellen, so hat der Betroffene nach Paragraph 7, Absatz eins, MedienG gegen den Medieninhaber einen Anspruch auf Entschädigung.
Diese, die beiden anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmale (höchstpersönlicher Lebensbereich, Bloßstellungseignung der medialen Darstellung) nach Art eines beweglichen Systems miteinander verschränkende Regelungstechnik verdeutlicht, dass der Schutzbereich des § 7 Abs 1 MedienG nicht statisch auf den engsten Kreis der menschlichen Intimsphäre beschränkt ist. Da nämlich bei Angelegenheiten der intimsten Sphäre bereits jede Informationsteilhabe durch Außenstehende per se eine Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs bedeutet, mithin bereits die mediale Indiskretion ohne weiteres bloßstellend wirkt, wäre diesfalls die gesonderte Umschreibung des spezifischen Verletzungstatbestands nach § 7 MedienG durch Hinzufügung des Tatbestandsmerkmals der Bloßstellung entbehrlich. Daraus folgt, dass vom Schutzbereich des § 7 Abs 1 MedienG - freilich unter der Voraussetzung der konkreten Eignung der Art und Weise der medialen Erörterung oder Darstellung zur Bloßstellung - auch nicht der engsten Intimsphäre zuzuordnende Angelegenheiten des Privatlebens, mithin auch Gegebenheiten der sogenannten „Privatöffentlichkeit" erfasst werden, nämlich privates Handeln in öffentlichen Räumen, das gleichwohl in abgegrenzten Bereichen stattfindet, die eine gewisse Vertraulichkeit vermitteln und die bei objektiver Betrachtung nicht für die Anteilnahme einer unbegrenzten Öffentlichkeit bestimmt sind.Diese, die beiden anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmale (höchstpersönlicher Lebensbereich, Bloßstellungseignung der medialen Darstellung) nach Art eines beweglichen Systems miteinander verschränkende Regelungstechnik verdeutlicht, dass der Schutzbereich des Paragraph 7, Absatz eins, MedienG nicht statisch auf den engsten Kreis der menschlichen Intimsphäre beschränkt ist. Da nämlich bei Angelegenheiten der intimsten Sphäre bereits jede Informationsteilhabe durch Außenstehende per se eine Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs bedeutet, mithin bereits die mediale Indiskretion ohne weiteres bloßstellend wirkt, wäre diesfalls die gesonderte Umschreibung des spezifischen Verletzungstatbestands nach Paragraph 7, MedienG durch Hinzufügung des Tatbestandsmerkmals der Bloßstellung entbehrlich. Daraus folgt, dass vom Schutzbereich des Paragraph 7, Absatz eins, MedienG - freilich unter der Voraussetzung der konkreten Eignung der Art und Weise der medialen Erörterung oder Darstellung zur Bloßstellung - auch nicht der engsten Intimsphäre zuzuordnende Angelegenheiten des Privatlebens, mithin auch Gegebenheiten der sogenannten „Privatöffentlichkeit" erfasst werden, nämlich privates Handeln in öffentlichen Räumen, das gleichwohl in abgegrenzten Bereichen stattfindet, die eine gewisse Vertraulichkeit vermitteln und die bei objektiver Betrachtung nicht für die Anteilnahme einer unbegrenzten Öffentlichkeit bestimmt sind.
Solcherart werden Gegebenheiten der bezeichneten „Privatöffentlichkeit" in zweierlei Hinsicht nicht vom Schutzbereich des § 7 Abs 1 MedienG erfasst:Solcherart werden Gegebenheiten der bezeichneten „Privatöffentlichkeit" in zweierlei Hinsicht nicht vom Schutzbereich des Paragraph 7, Absatz eins, MedienG erfasst:
Zum einen, wie sich bereits aus dem zuletzt genannten Definitionsmerkmal der „Privatöffentlichkeit" ergibt, in Anbetracht eines vom Betroffenen selbst - als Ausdruck seines Selbstbestimmungsrechts über das der Umwelt eröffnete Persönlichkeitsbild (vgl Berka vergleiche Berka, Medienfreiheit und Persönlichkeitsschutz [1982] 301; ders, Persönlichkeitsschutz und Massenmedien im Lichte der Grundfreiheiten und Menschenrechte, Rz 54 in: Koziol/Warzilek [Hrsg], Persönlichkeitsschutz gegenüber Massenmedien [2005]), solchermaßen explizit - an die mediale Öffentlichkeit adressierten Verhaltens (Berka in: Berka/Höhne/Noll/Polley MedienG² § 7 Rz 14). Zum anderen im Fall einer nicht zur Bloßstellung geeigneten, nämlich das Privatleben durch die Art und Weise der Erörterung oder Darstellung nicht entfremdenden, auf die schlichte Informationsweitergabe beschränkten distanzierten Berichterstattung ( MedienG² Paragraph 7, Rz 14). Zum anderen im Fall einer nicht zur Bloßstellung geeigneten, nämlich das Privatleben durch die Art und Weise der Erörterung oder Darstellung nicht entfremdenden, auf die schlichte Informationsweitergabe beschränkten distanzierten Berichterstattung (Berka, Medienfreiheit und Persönlichkeitsschutz aaO 312 f, 315; ders in: Berka/Höhne/Noll/Polley aaO § 7 Rz 20).aaO Paragraph 7, Rz 20).
Auf eine tatsächlich eingetretene Ansehensminderung oder Gefährdung des Rufes des Betroffenen kommt es zur Verwirklichung des Tatbestandsmerkmals einer Bloßstellung nicht an; bloßstellend kann auch eine Veröffentlichung privater Angelegenheiten sein, die weder subjektiv noch objektiv die Gefahr einer negativ abwertenden Einschätzung durch die Umwelt nach sich zieht. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht liegt schon darin, dass der Einzelne gezwungen wird, sich mit öffentlicher Neugierde, unerwünschter Anteilnahme oder ungebetenem Mitleid in einer Angelegenheit seiner Intimsphäre auseinanderzusetzen (vgl zum Ganzen: 11 Os 144/07x = MR 2009, 7; 15 Os 175/08m = MR 2009, 11; Auf eine tatsächlich eingetretene Ansehensminderung oder Gefährdung des Rufes des Betroffenen kommt es zur Verwirklichung des Tatbestandsmerkmals einer Bloßstellung nicht an; bloßstellend kann auch eine Veröffentlichung privater Angelegenheiten sein, die weder subjektiv noch objektiv die Gefahr einer negativ abwertenden Einschätzung durch die Umwelt nach sich zieht. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht liegt schon darin, dass der Einzelne gezwungen wird, sich mit öffentlicher Neugierde, unerwünschter Anteilnahme oder ungebetenem Mitleid in einer Angelegenheit seiner Intimsphäre auseinanderzusetzen vergleiche zum Ganzen: 11 Os 144/07x = MR 2009, 7; 15 Os 175/08m = MR 2009, 11; Berka in: Berka/Höhne/Noll/Polley aaO § 7 Rz 16 ff). aaO Paragraph 7, Rz 16 ff).
2./ Diese Auslegungskriterien verkennend verletzt das Urteil des Oberlandesgerichts Wien das Gesetz in der Bestimmung des § 7 Abs 1 MedienG.2./ Diese Auslegungskriterien verkennend verletzt das Urteil des Oberlandesgerichts Wien das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, MedienG.
2./1./ Entgegen der den Bericht über ein „gerade für Jugendliche und junge Erwachsene völlig 'normales', weder ehrenrühriges noch als besonders freizügig dargestelltes Verhalten" hervorkehrenden Rechtsansicht des Berufungsgerichts setzt die Bloßstellungseignung nach § 7 Abs 1 MedienG, wie zuvor dargelegt, keine „kompromittierende" Wirkung der Berichterstattung für den Betroffenen voraus.2./1./ Entgegen der den Bericht über ein „gerade für Jugendliche und junge Erwachsene völlig 'normales', weder ehrenrühriges noch als besonders freizügig dargestelltes Verhalten" hervorkehrenden Rechtsansicht des Berufungsgerichts setzt die Bloßstellungseignung nach Paragraph 7, Absatz eins, MedienG, wie zuvor dargelegt, keine „kompromittierende" Wirkung der Berichterstattung für den Betroffenen voraus.
2./2./ Das Argument, die Antragstellerin habe durch ihr für alle Anwesenden „unschwer wahrnehmbares" Verhalten in einem öffentlich zugänglichen Tanzlokal, somit an einem von ihr freiwillig gewählten Ort, den Schutzbereich des § 7 Abs 1 MedienG gleichsam selbst verlassen, verkennt, dass der Begriff der „Öffentlichkeit" als Bezugspunkt der Bloßstellungseignung medialer Darstellung oder Erörterung in § 7 Abs 1 MedienG nicht auf den Bereich bloßer „Privatöffentlichkeit", sondern vielmehr auf jenen der medialen Öffentlichkeit schlechthin abstellt. Zwar schwinden Intimität, Vertraulichkeit und Diskretionschance, je weiter sich der Einzelne aus beherrschbaren Räumen in das Licht „der Öffentlichkeit" begibt. Die allgemeine Sichtbarkeit an öffentlichen Orten und in offenen Sozialkontakten ist jedoch immer nur Teilöffentlichkeit in räumlicher und zeitlicher Begrenzung. Erst die Veröffentlichung durch ein Massenmedium setzt sich über diese Schranken hinweg und vermag eine potentiell unbeschränkte, Raum und Zeit überwindende Publizität herzustellen. Mit ihr ist daher immer ein „Sphärensprung" verbunden, der die Grenzen unterschiedlicher Sichtbarkeit der Person aufhebt (2./2./ Das Argument, die Antragstellerin habe durch ihr für alle Anwesenden „unschwer wahrnehmbares" Verhalten in einem öffentlich zugänglichen Tanzlokal, somit an einem von ihr freiwillig gewählten Ort, den Schutzbereich des Paragraph 7, Absatz eins, MedienG gleichsam selbst verlassen, verkennt, dass der Begriff der „Öffentlichkeit" als Bezugspunkt der Bloßstellungseignung medialer Darstellung oder Erörterung in Paragraph 7, Absatz eins, MedienG nicht auf den Bereich bloßer „Privatöffentlichkeit", sondern vielmehr auf jenen der medialen Öffentlichkeit schlechthin abstellt. Zwar schwinden Intimität, Vertraulichkeit und Diskretionschance, je weiter sich der Einzelne aus beherrschbaren Räumen in das Licht „der Öffentlichkeit" begibt. Die allgemeine Sichtbarkeit an öffentlichen Orten und in offenen Sozialkontakten ist jedoch immer nur Teilöffentlichkeit in räumlicher und zeitlicher Begrenzung. Erst die Veröffentlichung durch ein Massenmedium setzt sich über diese Schranken hinweg und vermag eine potentiell unbeschränkte, Raum und Zeit überwindende Publizität herzustellen. Mit ihr ist daher immer ein „Sphärensprung" verbunden, der die Grenzen unterschiedlicher Sichtbarkeit der Person aufhebt (Berka, Medienfreiheit und Persönlichkeitsschutz aaO 298 f; Oberlandesgericht Wien MR 2005, 422 [424]). Solcherart wird nur durch eine bewusste Herbeiführung von Medienpublizität durch den Betroffenen (Berka, Medienfreiheit und Persönlichkeitsschutz aaO 302), somit - wie bereits dargelegt - durch ein explizit an die Medienöffentlichkeit adressiertes Verhalten desselben der Schutzbereich des § 7 Abs 1 MedienG preisgegeben. Urteilsfeststellungen in diese Richtung wurden indes vom Landesgericht für Strafsachen Wien - aktenkonform - nicht getroffen. wie bereits dargelegt - durch ein explizit an die Medienöffentlichkeit adressiertes Verhalten desselben der Schutzbereich des Paragraph 7, Absatz eins, MedienG preisgegeben. Urteilsfeststellungen in diese Richtung wurden indes vom Landesgericht für Strafsachen Wien - aktenkonform - nicht getroffen.
2./3./ Die Verneinung einer zur Bloßstellung geeigneten Berichterstattung durch den vorliegend - vermeintlich - „vergleichsweise neutral gehaltenen Bericht" argumentiert nicht auf der Basis der dem Berufungsurteil unverändert zu Grunde gelegten, eingangs wiedergegebenen Feststellungen des Erstgerichts. Die demnach gänzlich undistanzierte, die körperliche Nähe der Antragstellerin zu ihrem Tanzpartner beim gemeinsamen Tanzen auf der Tanzfläche einer Diskothek sowohl fotografisch als auch textlich fokussierend und detailliert darstellende, mit der spekulativen Deutung einer facettenreich geschilderten „ersten Liebe" versehene inkriminierte Berichterstattung war nach der Art und Weise der Erörterung und Darstellung jedenfalls geeignet, die Antragstellerin in der Öffentlichkeit bloß zu stellen. Denn die dafür charakteristische Entfremdung des Privatlebens (siehe dazu und zum Folgenden Berka, Medienfreiheit und Persönlichkeitsschutz aaO 307 bis 313) war ohne weiteres in der die Antragstellerin realitätsverzerrend zum Objekt einer klischeehaften Spekulation über ihre „erste Liebe" degradierenden medialen Darstellung gelegen.
2./4./ Der Ausschlussgrund des § 7 Abs 2 Z 3 MedienG wurde von der Antragsgegnerin nicht geltend gemacht, seine Wahrnehmung war dem Berufungsgericht daher versagt (§ 8 Abs 3 MedienG; 2./4./ Der Ausschlussgrund des Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, MedienG wurde von der Antragsgegnerin nicht geltend gemacht, seine Wahrnehmung war dem Berufungsgericht daher versagt (Paragraph 8, Absatz 3, MedienG; Rami in WK² § 8 Rz 13). Soweit die Urteilsausführungen, wonach die Antragstellerin in Anbetracht früherer Kontakte mit Massenmedien damit habe rechnen müssen „dass, wenn sie sich im öffentlichen Raum so verhält, dass vermutet werden kann, dass daran Medieninteresse besteht, auch darüber berichtet wird" (S 8 der OLG in WK² Paragraph 8, Rz 13). Soweit die Urteilsausführungen, wonach die Antragstellerin in Anbetracht früherer Kontakte mit Massenmedien damit habe rechnen müssen „dass, wenn sie sich im öffentlichen Raum so verhält, dass vermutet werden kann, dass daran Medieninteresse besteht, auch darüber berichtet wird" (S 8 der OLG-Entscheidung), in die Richtung einer Bejahung des in Rede stehenden Ausschlussgrundes zu deuten sind, waren sie daher jedenfalls verfehlt.
Es ist mithin nur zur Klarstellung anzumerken, dass der Ausschlussgrund nach § 7 Abs 2 Z 3 MedienG voraussetzt, dass Es ist mithin nur zur Klarstellung anzumerken, dass der Ausschlussgrund nach Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, MedienG voraussetzt, dass nach den Umständen angenommen werden konnte, dass der Betroffene mit der Veröffentlichung einverstanden war. Die solcherart an eine konkrete Tatsachengrundlage gebundene Vermutung der Zustimmung muss immer auf den konkreten Anlass bezogen werden. Daher kann ein einmaliges Einverständnis grundsätzlich nicht im Sinn einer generellen Zustimmung - etwa einer Exemtion ganzer „Themenbereiche" der Sphäre des höchstpersönlichen Lebensbereichs - aufgefasst werden. Eine bereits längere Zeit zurückliegende Zustimmung des Betroffenen kann ohne dafür sprechende besondere tatsächliche Gründe nicht als infinit fortwirkendes Einverständnis angesehen werden, weil im Zweifel nicht angenommen werden darf, dass eine Person einer zeitlich unbegrenzten Beeinträchtigung von Persönlichkeitsrechten zugestimmt hätte (vgl angenommen werden konnte, dass der Betroffene mit der Veröffentlichung einverstanden war. Die solcherart an eine konkrete Tatsachengrundlage gebundene Vermutung der Zustimmung muss immer auf den konkreten Anlass bezogen werden. Daher kann ein einmaliges Einverständnis grundsätzlich nicht im Sinn einer generellen Zustimmung - etwa einer Exemtion ganzer „Themenbereiche" der Sphäre des höchstpersönlichen Lebensbereichs - aufgefasst werden. Eine bereits längere Zeit zurückliegende Zustimmung des Betroffenen kann ohne dafür sprechende besondere tatsächliche Gründe nicht als infinit fortwirkendes Einverständnis angesehen werden, weil im Zweifel nicht angenommen werden darf, dass eine Person einer zeitlich unbegrenzten Beeinträchtigung von Persönlichkeitsrechten zugestimmt hätte vergleiche Berka in: <it>Berka/Höhne/Noll/Polley, aaO § 7 Rz 30 mwN).Berka/Höhne/Noll/Polley, aaO Paragraph 7, Rz 30 mwN).
3./ Das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht hat somit die Verwirklichung des Entschädigungsanspruchs nach § 7 Abs 1 MedienG - freilich zum Vorteil der Antragsgegnerin als Medieninhaberin (§ 41 Abs 6 zweiter Satz MedienG; § 292 letzter Satz StPO) - zu Unrecht verneint, sodass es mit der Feststellung der Gesetzesverletzung sein Bewenden hat.3./ Das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht hat somit die Verwirklichung des Entschädigungsanspruchs nach Paragraph 7, Absatz eins, MedienG - freilich zum Vorteil der Antragsgegnerin als Medieninhaberin (Paragraph 41, Absatz 6, zweiter Satz MedienG; Paragraph 292, letzter Satz StPO) - zu Unrecht verneint, sodass es mit der Feststellung der Gesetzesverletzung sein Bewenden hat.