Rechtssatz für 15Os175/08m 15Os81/09i...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht, Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0124514

Geschäftszahl

15Os175/08m; 15Os81/09i; 15Os32/09h; 15Os5/09p; 15Os6/09k; 15Os98/10s; 15Os121/11z; 15Os116/11i; 15Os11/13a (15Os12/13y); 4Ob216/13p; 4Ob124/13h; 15Os28/15d; 15Os53/15f (15Os54/15b)

Entscheidungsdatum

29.04.2015

Norm

MedienG §7 Abs1
MRK Art8 IV3e
  1. MedienG § 7 heute
  2. MedienG § 7 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  3. MedienG § 7 gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2005

Rechtssatz

Eine weitere Voraussetzung für einen Anspruch nach Paragraph 7, Absatz eins, MedienG ist, dass die Erörterung oder Darstellung des höchstpersönlichen Lebensbereichs in einer Weise erfolgt, die geeignet ist, den Betroffenen in der Öffentlichkeit bloßzustellen.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 175/08m
    Entscheidungstext OGH 21.01.2009 15 Os 175/08m
    Beisatz: Auf eine tatsächlich eingetretene Ansehensminderung oder Gefährdung des Rufes des Betroffenen kommt es nicht an; bloßstellend kann auch eine Veröffentlichung privater Angelegenheiten sein, die weder subjektiv noch objektiv die Gefahr einer negativ abwertenden Einschätzung durch die Umwelt nach sich zieht. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht liegt schon darin, dass der Einzelne gezwungen wird, sich mit öffentlicher Neugierde, unerwünschter Anteilnahme oder ungebetenem Mitleid in einer Angelegenheit seiner Intimsphäre auseinanderzusetzen. Entscheidend ist letztlich, inwieweit durch die Preisgabe höchstpersönlicher Umstände und Tatsachen die Möglichkeit des Einzelnen, über das der Umwelt eröffnete Persönlichkeitsbild selbst zu bestimmen, beschnitten wird. (T1)
    Beisatz: Bei der Prüfung der Bloßstellungseignung nach Art eines beweglichen Systems ist der betroffene private Bereich stets im Verhältnis zur Darstellung zu beurteilen. Je reißerischer die Textierung und Aufmachung einer solchen ist, je eher sie darauf abzielt, beim Rezipienten eine bestimmte Bewertung hervorzurufen, desto eher ist sie im Vergleich zu einer reinen Sachinformation als bloßstellend anzusehen. (T2)
  • 15 Os 81/09i
    Entscheidungstext OGH 19.08.2009 15 Os 81/09i
    Auch; Beis wie T2; Beisatz: Der Schutzbereich des § 7 Abs 1 MedienG ist nicht statisch auf den engsten Kreis der menschlichen Intimsphäre beschränkt. (T3)
    Beisatz: Es werden - unter der Voraussetzung der konkreten Eignung der Art und Weise der medialen Erörterung oder Darstellung zur Bloßstellung - auch nicht der engsten Intimsphäre zuzuordnende Angelegenheiten des Privatlebens, mithin auch Gegebenheiten der sogenannten „Privatöffentlichkeit" erfasst. (T4)
    Beis wie T1
  • 15 Os 32/09h
    Entscheidungstext OGH 19.08.2009 15 Os 32/09h
    Beis wie T3; Beisatz: Da bei Angelegenheiten der intimsten Sphäre bereits jede Informationsteilhabe durch Außenstehende per se eine Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs bedeutet, mithin bereits die mediale Indiskretion ohne weiteres bloßstellend wirkt, wäre diesfalls die gesonderte Umschreibung des spezifischen Verletzungstatbestands nach § 7 MedienG durch Hinzufügung des Tatbestandsmerkmals der Bloßstellung entbehrlich. (T5)
    Beis wie T4
  • 15 Os 5/09p
    Entscheidungstext OGH 19.08.2009 15 Os 5/09p
    Beisatz: Die Bestimmung des § 7 Abs 1 MedienG schützt nicht das gesamte private Leben eines Menschen, der höchstpersönliche Lebensbereich umfasst vielmehr nur solche Angelegenheiten, deren Kenntnisnahme durch Außenstehende die persönliche Integrität im besonderen Maß berührt. Dazu gehören vor allem das Leben in der Familie, die Gesundheitssphäre und das Sexualleben, aber auch Kontakte mit engsten Vertrauten. (T6)
    Beis wie T1; Beisatz: Dabei spielt auch das Erscheinungsbild und der Ton einer Publikation eine Rolle. (T7)
    Beis wie T2; Beisatz: Die konkrete Gestaltung der Beziehung von Ehegatten zueinander ist ebenso wie deren - mitunter konfliktbeladene - Kommunikation im häuslichen Bereich dem engsten Kernbereich der Privatsphäre zuzuordnen. Die mediale Verbreitung von diesbezüglichen Informationen ist daher in jedem Fall bloßstellend. Wird durch solche Mitteilungen darüber hinaus ein Charakterbild gezeichnet, dem die Gesellschaft mit Geringschätzung und Abwertung begegnet, wird die Bloßstellungseignung noch verstärkt. (T8)
  • 15 Os 6/09k
    Entscheidungstext OGH 19.08.2009 15 Os 6/09k
    Auch; Beisatz: Das Unterhalten privater Beziehungen zählt zur relativ geschützten Privatsphäre. (T9)
    Beisatz: Verwiesen wird ausdrücklich auf 15 Os 175/08m. In dieser Entscheidung werden Anwendungsbereich und Grenzen des höchstpersönlichen Lebensbereichs sowie die sich aus Art 10 MRK ergebenden Beschränkungen des durch § 7 MedienG gewährten Schutzes des Privat- und Familienlebens nach Art 8 MRK erörtert. (T10)
  • 15 Os 98/10s
    Entscheidungstext OGH 16.03.2011 15 Os 98/10s
    Vgl auch; Beis wie T1; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Für die Beurteilung der Eignung zur Bloßstellung iSd § 7 MedienG spielt auch Erscheinungsbild und Ton einer Publikation eine Rolle. Je reißerischer die Textierung und Aufmachung einer Darstellung ist, je eher sie darauf abzielt, beim Rezipienten eine bestimmte Bewertung hervorzurufen, desto eher ist sie im Vergleich zur reinen Sachinformation als bloßstellend anzusehen. Ob die Berichterstattung „zu Gunsten“ der Person erfolgt und ihr allenfalls zum Vorteil gereicht, ist rechtlich irrelevant. (T11)
  • 15 Os 121/11z
    Entscheidungstext OGH 21.09.2011 15 Os 121/11z
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Das Tatbestandselement der Eignung zur Bloßstellung beschreibt die Gefahr einer mit dem medialen Eindringen in eine schutzwürdige Privatsphäre verbundenen Beschädigung der persönlichen Integrität. (T12)
    Beisatz: Bezogen auf das Schutzgut der Privatsphäre wirken insbesondere jene Darstellungen bloßstellend, die dem Einzelnen die Chance auf Selbstbestimmung über das der Umwelt eröffnete Persönlichkeitsbild nehmen. (T13)
    Beisatz: Hier wurde die Bloßstellungseignung unabhängig von der Darstellungsform bejaht. (T14)
  • 15 Os 116/11i
    Entscheidungstext OGH 21.09.2011 15 Os 116/11i
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T5
  • 15 Os 11/13a
    Entscheidungstext OGH 13.11.2013 15 Os 11/13a
    Auch; Beis wie T1
  • 4 Ob 216/13p
    Entscheidungstext OGH 20.01.2014 4 Ob 216/13p
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Keine unzulässige Bildnisveröffentlichung nach § 78 UrhG. (T15)
  • 4 Ob 124/13h
    Entscheidungstext OGH 17.02.2014 4 Ob 124/13h
    Vgl auch
  • 15 Os 28/15d
    Entscheidungstext OGH 25.03.2015 15 Os 28/15d
    Auch; Beis wie T5; Beis wie T7; Beis wie T11; Beis wie T12; Beis wie T13; Beis wie T14; Beisatz: Ein Bericht, wonach ein Kindesvater die Kindesmutter vor den Augen der gemeinsamen (minderjährigen, im Kindergartenalter befindlichen) Tochter tötete, betrifft den engsten Kernbereich der Privatsphäre des Kindes, sodass die Eignung zur Bloßstellung unabhängig von der Art der Publikation zu bejahen ist. (T16)
  • 15 Os 53/15f
    Entscheidungstext OGH 29.04.2015 15 Os 53/15f
    Vgl; Beis wi eT5; Beis wie T7; Beis wie T11; Beis wie T12; Beis wie T13

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124514

Im RIS seit

20.02.2009

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2016

Dokumentnummer

JJR_20090121_OGH0002_0150OS00175_08M0000_001

Rechtssatz für 15Os81/09i 15Os5/09p 15...

Gericht

OGH, AUSL EGMR

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0125181

Geschäftszahl

15Os81/09i; 15Os5/09p; 15Os42/09d; 15Os83/10k; Bsw12268/03; 15Os156/14a

Entscheidungsdatum

11.11.2015

Norm

MedienG §7 Abs2 Z3
  1. MedienG § 7 heute
  2. MedienG § 7 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  3. MedienG § 7 gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2005

Rechtssatz

Der Ausschlussgrund nach Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, MedienG setzt voraus, dass nach den Umständen angenommen werden konnte, dass der Betroffene mit der Veröffentlichung einverstanden war. Die solcherart an eine konkrete Tatsachengrundlage gebundene Vermutung der Zustimmung muss immer auf den konkreten Anlass bezogen werden.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 81/09i
    Entscheidungstext OGH 19.08.2009 15 Os 81/09i
    Beisatz: Ein einmaliges Einverständnis kann grundsätzlich nicht im Sinn einer generellen Zustimmung - etwa einer Exemtion ganzer „Themenbereiche" der Sphäre des höchstpersönlichen Lebensbereichs - aufgefasst werden. (T1)
    Beisatz: Eine bereits längere Zeit zurückliegende Zustimmung des Betroffenen kann ohne dafür sprechende besondere tatsächliche Gründe nicht als infinit fortwirkendes Einverständnis angesehen werden, weil im Zweifel nicht angenommen werden darf, dass eine Person einer zeitlich unbegrenzten Beeinträchtigung von Persönlichkeitsrechten zugestimmt hätte. (T2)
  • 15 Os 5/09p
    Entscheidungstext OGH 19.08.2009 15 Os 5/09p
    Beisatz: Den Umstand, dass der Betroffene sein Privat- und Familienleben bereits medienwirksam an die Öffentlichkeit getragen und werbewirksam eingesetzt hat, kommt im Hinblick auf den Ausschlussgrund nach § 7 Abs 2 Z 3 MedienG, der dem Grundrecht auf Freiheit der Meinungsäußerung nach Art 10 Abs 1 MRK auf einfach gesetzlicher Stufe Geltung verschafft, entscheidende Bedeutung zu. Nach dieser Gesetzesstelle besteht ein Anspruch nach § 7 Abs 1 MedienG nicht, wenn nach den Umständen angenommen werden konnte, dass der Betroffene mit der Veröffentlichung einverstanden war. (T3)
    Beisatz: Eine wirksame Zustimmung muss weder ausdrücklich noch konkludent gegeben werden; es genügt, wenn sie etwa aus dem früheren Umgang des Betroffenen mit den Medien ableitbar ist. Die Vermutung der Zustimmung muss allerdings immer auf den konkreten Anlass bezogen werden und darf nicht fingiert werden. Auch Personen, die die Öffentlichkeit suchen und eine publicityträchtige Berichterstattung bisher gerne in Kauf genommen, wenn nicht angestrebt haben, haben nicht ein für allemal und in jeder Hinsicht auf ein schutzwürdiges Privatleben verzichtet. (T4)
    Beisatz: Hinsichtlich jener privaten Details, die der Betroffene selbst öffentlich gemacht hat - hinsichtlich derer er sich also „geoutet" hat - kann sich das belangte Medium aber stets mit Fug und Recht auf den angesprochenen Ausschlussgrund berufen. (T5)
    Beisatz: Bei Personen, die regelmäßig mit aufsehenerregenden Enthüllungen aus ihrem Privatleben oder sogenannten Skandalgeschichten an die Öffentlichkeit treten, um (auch) dadurch ihren Bekanntheitsgrad und „Marktwert" zu steigern, liegt die Annahme eines Einverständnisses des Betroffenen zu gleichartigen Veröffentlichungen im Allgemeinen näher als bei Personen, die sich bisher in den Medien zurückhaltend präsentiert haben. (T6)
  • 15 Os 42/09d
    Entscheidungstext OGH 11.11.2009 15 Os 42/09d
    Beis wie T1; Beis wie T2
  • 15 Os 83/10k
    Entscheidungstext OGH 10.11.2010 15 Os 83/10k
    Auch; Beisatz: Eine zu einem bestimmten Zweck erteilte Zustimmung darf nicht so ausgelegt werden, dass damit von diesem Zweck nicht mehr umfasste Veröffentlichungen gedeckt wären. (T7)
    Beisatz: Aus dem, an die Medien gerichteten Appell, im Interesse der Opfer verantwortungsvoller und behutsamer zu berichten, um deren Privatsphäre zu wahren, ist vielmehr für jeden sorgfältig handelnden Journalisten (§ 29 MedienG) deutlich hervorgegangen, dass die Antragstellerin mit einer ihre Sexualsphäre und ihr Familienleben betreffenden Berichterstattung gerade nicht einverstanden war, sondern auf diese Weise versucht hat, mediale Eingriffe in ihren höchstpersönlichen Lebensbereich hintanzuhalten. (T8)
  • Bsw 12268/03
    Entscheidungstext AUSL EGMR 23.07.2009 Bsw 12268/03
    Vgl auch; nur T5; Veröff: NL 2009,223
  • 15 Os 156/14a
    Entscheidungstext OGH 11.11.2015 15 Os 156/14a
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: § 7a MedienG. (T9)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125181

Im RIS seit

18.09.2009

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2016

Dokumentnummer

JJR_20090819_OGH0002_0150OS00081_09I0000_003

Rechtssatz für 15Os81/09i 6Ob14/16a

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht, Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0125180

Geschäftszahl

15Os81/09i; 6Ob14/16a

Entscheidungsdatum

30.03.2016

Norm

MedienG §7 Abs1
UrhG §78
  1. MedienG § 7 heute
  2. MedienG § 7 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  3. MedienG § 7 gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2005

Rechtssatz

Der Begriff der „Öffentlichkeit" als Bezugspunkt der Bloßstellungseignung medialer Darstellung oder Erörterung in Paragraph 7, Absatz eins, MedienG stellt nicht auf den Bereich bloßer „Privatöffentlichkeit", sondern vielmehr auf jenen der medialen Öffentlichkeit schlechthin ab. Zwar schwinden Intimität, Vertraulichkeit und Diskretionschance, je weiter sich der Einzelne aus beherrschbaren Räumen in das Licht „der Öffentlichkeit" begibt. Die allgemeine Sichtbarkeit an öffentlichen Orten und in offenen Sozialkontakten ist jedoch immer nur Teilöffentlichkeit in räumlicher und zeitlicher Begrenzung. Erst die Veröffentlichung durch ein Massenmedium setzt sich über diese Schranken hinweg und vermag eine potentiell unbeschränkte, Raum und Zeit überwindende Publizität herzustellen. Mit ihr ist daher immer ein „Sphärensprung" verbunden, der die Grenzen unterschiedlicher Sichtbarkeit der Person aufhebt.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 81/09i
    Entscheidungstext OGH 19.08.2009 15 Os 81/09i
    Beisatz: Nur durch eine bewusste Herbeiführung von Medienpublizität durch den Betroffenen, somit durch ein explizit an die Medienöffentlichkeit adressiertes Verhalten desselben wird der Schutzbereich des § 7 Abs 1 MedienG preisgegeben. (T1)
  • 6 Ob 14/16a
    Entscheidungstext OGH 30.03.2016 6 Ob 14/16a
    Vgl auch; Beisatz: Der Veröffentlichung von Bildnissen in sozialen Netzwerken wie Facebook ist aus Sicht eines redlichen Erklärungsempfängers nicht der Erklärungswert zu entnehmen, dass sich der Abgebildete auch mit der Verwendung seiner Fotos in einem anderen Medium und versehen mit Kommentaren zu seiner sexuellen Einstellung sowie unter Manipulation eines der Fotos einverstanden erklärte. Der Nutzer wird regelmäßig nur damit einverstanden sein, dass die Inhalte einer größeren Personenzahl aus dem Kreis der Nutzer der Plattform zugänglich sind sowie mit einer Verwendung im Rahmen von Vorschaubildanzeigen auf Suchmaschinen und ähnlichem rechnen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125180

Im RIS seit

18.09.2009

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2016

Dokumentnummer

JJR_20090819_OGH0002_0150OS00081_09I0000_002

Rechtssatz für 15Os81/09i 15Os32/09h 1...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0125179

Geschäftszahl

15Os81/09i; 15Os32/09h; 15Os6/09k; 15Os53/15f (15Os54/15b); 20Ds5/22y

Entscheidungsdatum

29.11.2022

Norm

MedienG §7 Abs1
  1. MedienG § 7 heute
  2. MedienG § 7 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  3. MedienG § 7 gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2005

Rechtssatz

Der Begriff „Privatöffentlichkeit" umschreibt privates Handeln in öffentlichen Räumen, das gleichwohl in abgegrenzten Bereichen stattfindet, die eine gewisse Vertraulichkeit vermitteln und die bei objektiver Betrachtung nicht für die Anteilnahme einer unbegrenzten Öffentlichkeit bestimmt sind.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 81/09i
    Entscheidungstext OGH 19.08.2009 15 Os 81/09i
    Beisatz: Vom Schutzbereich des § 7 Abs 1 MedienG werden grundsätzlich - unter der Voraussetzung der konkreten Eignung der Art und Weise der medialen Erörterung oder Darstellung zur Bloßstellung - auch nicht der engsten Intimsphäre zuzuordnende Angelegenheiten des Privatlebens, mithin auch Gegebenheiten der sogenannten „Privatöffentlichkeit" erfasst. (T1); Beisatz: Gegebenheiten der bezeichneten „Privatöffentlichkeit" werden in zweierlei Hinsicht dann nicht vom Schutzbereich des § 7 Abs 1 MedienG erfasst: Zum einen, in Anbetracht eines vom Betroffenen selbst - als Ausdruck seines Selbstbestimmungsrechts über das der Umwelt eröffnete Persönlichkeitsbild, solchermaßen explizit - an die mediale Öffentlichkeit adressierten Verhaltens. Zum anderen im Fall einer nicht zur Bloßstellung geeigneten, nämlich das Privatleben durch die Art und Weise der Erörterung oder Darstellung nicht entfremdenden, auf die schlichte Informationsweitergabe beschränkten distanzierten Berichterstattung. (T2)
  • 15 Os 32/09h
    Entscheidungstext OGH 19.08.2009 15 Os 32/09h
    Beis wie T1; Beis wie T2
  • 15 Os 6/09k
    Entscheidungstext OGH 19.08.2009 15 Os 6/09k
    Auch
  • 15 Os 53/15f
    Entscheidungstext OGH 29.04.2015 15 Os 53/15f
    Auch; Beis wie T2; Beisatz: Diesem Gedanken folgend wird der höchstpersönliche Lebensbereich nicht nur bei einem an die Öffentlichkeit adressierten Verhalten, sondern auch dann verlassen, wenn der Betroffene aufgrund einer Handlung mit starkem Sozialbezug die Teilhabe fremder Personen an der an sich dem höchstpersönlichen Lebensbereich zuzuordnenden Angelegenheit in Kauf nehmen muss. Doch trifft dies nur auf diejenige Person zu, die mit ihrem jeweiligen Verhalten über ihr Selbstbestimmungsrecht über das sozial vermittelte Persönlichkeitsbild disponiert, nicht aber auf andere Personen (hier: an einer Straftat gänzlich unbeteiligte Angehörige des Opfers). (T3)
  • 20 Ds 5/22y
    Entscheidungstext OGH 29.11.2022 20 Ds 5/22y
    Vgl; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125179

Im RIS seit

18.09.2009

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2023

Dokumentnummer

JJR_20090819_OGH0002_0150OS00081_09I0000_001

Entscheidungstext 15Os81/09i

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fundstelle

MR 2009,295 = Jus-Extra OGH-St 4346 = Jus-Extra OGH-St 4347 = Jus-Extra OGH-St 4348 = RZ 2010,144 EÜ103, 104 - RZ 2010 EÜ103 - RZ 2010 EÜ104 = SSt 2009/56 - Kampusch/Diskothek III

Geschäftszahl

15Os81/09i

Entscheidungsdatum

19.08.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. August 2009 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krajina als Schriftführerin in der Medienrechtssache der Antragstellerin Natascha K***** gegen die Antragsgegnerin A***** GmbH wegen Paragraph 7, MedienG, AZ 092 Hv 102/07d des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 5. Mai 2008, AZ 18 Bs 86/08s, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Gegenwart des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Knibbe, des Antragstellerinnenvertreters Dr. Ganzger und des Antragsgegnerinnenvertreters Dr. Rami zu Recht erkannt:

Spruch

Das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 5. Mai 2008, AZ 18 Bs 86/08s, verletzt Paragraph 7, Absatz eins, MedienG.

Text

Gründe:

In der Medienrechtssache der Antragstellerin Natascha K***** gegen die Antragsgegnerin A***** GmbH wurde die Antragsgegnerin mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 18. Dezember 2007, GZ 092 Hv 102/07d-14, zur Zahlung einer Entschädigung nach Paragraph 7, Absatz eins, MedienG in Höhe von 13.000 Euro (sowie gemäß Paragraph 8 a, Absatz 6, MedienG zur Urteilsveröffentlichung) verurteilt, weil in drei in den Ausgaben von 16., 17. und 18. Juli 2007 der Tageszeitung „H*****" veröffentlichten Artikeln der höchstpersönliche Lebensbereich der Antragstellerin in einer Weise erörtert wurde, die geeignet war, sie in der Öffentlichkeit bloß zu stellen.

Nach den Urteilsfeststellungen erschien in der Ausgabe der genannten Tageszeitung vom 16. Juli 2007 auf der Titelseite ein Lichtbild der Antragstellerin, das sie im Arm eines Mannes zeigte und mit folgendem Bildtext versehen war: „Ihr neues Glück: Natascha K*****, das Mädchen aus dem Keller, tanzt, lacht und schmiegt sich an den feschen Freund". Die Titelschlagzeile der genannten Ausgabe lautete: „Natascha: Sooo süß ist ihre erste Liebe!", die Subüberschriften: „Paparazzi knipsten K***** (19) und super-netten Freund bei Clubbing", sowie: „Die Story, wie sie ihren 'Prinz Charming' umarmt und herzt - Seite 16, 17". Im Blattinneren wurde auf den genannten Seiten von der „schönen ersten Liebe" der Antragstellerin berichtet. Der Rezipient erfuhr, dass die Antragstellerin „im Pailettenkleid, mit perfektem Make-up, mit Kontaktlinsen statt 08/15-Brille, mit blonder Claudia-Schiffer-Mähne statt violettem Kopftücherl und einem fetzig-trendigen Collier in der Wiener Babenberger-Passage ein Clubbing" besucht habe. Weiters wurde ausführlich die Kleidung ihres männlichen Begleiters beschrieben und dem Leser suggeriert, dass die Antragstellerin in diesen verliebt sei. Der Artikel war mit drei Lichtbildern der Antragstellerin illustriert, deren Unterbildtexte lauteten: „Power of Love: Natascha tanzt zuerst eng mit ihrem Clubbing-Prinzen, dann shaken sie zu Turbo-Hits", und: „Herzigst verliebt: Natascha mit ihrem Freund in der Wiener Babenberger-Passage. Bewusst wählten wir Bilder aus, die seine Identität keinesfalls preisgeben", wobei zu letzterem Text die Antragstellerin tanzend in der Umarmung eines Mannes gezeigt wurde.

In der Ausgabe vom 17. Juli 2007 erschien auf Seite 15 in der Kolumne „Lisas Leute Heute" ein Artikel mit der Überschrift „Alle freuen sich mit Natascha", der sich neuerlich mit der behaupteten ersten Liebe der Antragstellerin beschäftigte. Der Veröffentlichung war ein Lichtbild der Antragstellerin mit dem Text: „Fesch und glücklich: Natascha K***** mit ihrem Freund" beigefügt. In dem Artikel wurde dem Leser vermittelt, dass angeblich Menschen aus ganz Europa sich für Natascha K***** freuen, weil sie nunmehr erstmalig verliebt sei. Weiters wurde berichtet, dass auch andere Medien die Lichtbilder, welche die Antragstellerin mit einem Mann zeigten, veröffentlichen wollten.

In der Ausgabe vom 18. Juli 2007 erschien in derselben Kolumne wie am Vortag ein Artikel mit der Überschrift „Nataschas Papa sagt: 'Freu' mich mit ihr!'". Dem Leser wurde darin mitgeteilt, dass die deutsche Tageszeitung „B*****" die von der Antragsgegnerin veröffentlichten Fotos übernommen und über das Treffen der Antragstellerin mit einem Mann berichtet hatte. Der Artikel war mit einem Faksimileabdruck der Titelseite der Tageszeitung „B*****" illustriert, auf welcher die Antragstellerin zu sehen war. Auf einem weiteren, dem Artikel beigefügten Lichtbild wurde die Antragstellerin tanzend mit einem Mann gezeigt, wobei der dazu gehörige Bildtext lautete: „Schön, dass sie nun endlich glückliche Stunden hat: Natascha beim Clubbing".

Der konkret angesprochene Leserkreis verstand die gegenständlichen Artikel als Reportage über den ersten Freund (die „erste Liebe") der Antragstellerin. Ihm wurde suggeriert, dass sich diese nunmehr sehr gut kleide, offensichtlich selbstbewusst und glücklich sei und sogar einen Freund habe, mit dem sie in einer Diskothek tanzen gegangen sei. Durch die Publikationen sollte der Eindruck erweckt werden, dass die Redaktion der Antragsgegnerin mitfühlend Anteil an der Entwicklung der Antragstellerin von dem „eingesperrten Mauerblümchen" zu einer attraktiven jungen, selbstbewussten Frau nehme und sich aufrichtig mit ihr über ihre nunmehrige Lebenssituation freue. Dem Leser wurde schließlich vermittelt, wie sehr sich Menschen aus ganz Europa über die erste Liebe der Antragstellerin freuten und dass auch ausländische Zeitschriften über ihr „junges Glück" berichteten.

In rechtlicher Hinsicht sah das Erstgericht den Tatbestand des Paragraph 7, Absatz eins, MedienG als verwirklicht an, weil auch privates Handeln in öffentlichen Räumen in den Schutzbereich dieser Bestimmung falle und durch die konkreten Veröffentlichungen über die „erste Liebe" der Antragstellerin (auch unter Berücksichtigung des publizierten, jedenfalls dem Intimbereich zuzuordnenden Austausches von Zärtlichkeiten auf der Tanzfläche) deren höchstpersönlicher Lebensbereich in einer bloßstellenden Weise erörtert und dargestellt worden sei.

Der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung der Antragsgegnerin wegen Nichtigkeit gab das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht mit Urteil vom 5. Mai 2008, AZ 18 Bs 86/08s (ON 24 des Hv-Aktes), Folge, hob das Ersturteil auf und erkannte in der Sache dahin, dass die Anträge der Antragstellerin auf Zuerkennung einer Entschädigung und Anordnung der Urteilsveröffentlichung abgewiesen wurden.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Begriff des höchstpersönlichen Lebensbereichs nicht das gesamte Privat- oder Familienleben eines Menschen umfasse, sondern vielmehr nur jene Angelegenheiten betreffe, deren Kenntnisnahme durch Außenstehende die persönliche Integrität im besonderen Maße berühre. Der Besuch eines öffentlich zugänglichen Tanzlokals sei zwar gewiss der Kategorie „privaten Handelns in öffentlichem Raum" zuzurechnen. Werde an einem derartigen Ort aber - wie vorliegend - für alle Anwesenden unschwer wahrnehmbar auf der Tanzfläche ein gerade für Jugendliche und junge Erwachsene völlig „normales" Verhalten fotografiert und darüber berichtet, ohne dass sich die davon Betroffene in irgendeiner Weise vom allgemein akzeptierten und erwarteten menschlichen Verhalten wesentlich unterscheide - sei es, dass ihr Verhalten, wenn auch nicht ehrenrührig, so doch als besonders freizügig dargestellt oder etwa besonderes Mitleid hervorgerufen werde -, so betreffe es aufgrund des von der Antragstellerin freiwillig gewählten Ortes für ihr Handeln weder den höchstpersönlichen Lebensbereich, noch werde sie durch einen „vergleichsweise neutral gehaltenen Bericht" bloßgestellt.

Gerade Personen, die sich letztlich doch auch freiwillig in das Schlaglicht der Medien begeben - wie die Antragstellerin durch „äußerst ausführliche" Fernsehinterviews oder auch, indem sie sich beispielsweise auf einer Kurzurlaubsreise von einem Fernsehteam begleiten ließ -, müssten damit rechnen, dass, wenn sie sich in einem zeitlich nicht allzu großen Abstand zu ihrer ursprünglichen Medienpräsenz im öffentlichen Raum bewegen und dort so verhalten, dass vermutet werden kann, dass daran Medieninteresse besteht, auch darüber berichtet wird.

Rechtliche Beurteilung

Das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht steht - wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt - mit dem Gesetz nicht im Einklang:

1./ Wird in einem Medium der höchstpersönliche Lebensbereich eines Menschen in einer Weise erörtert oder dargestellt, die geeignet ist, ihn in der Öffentlichkeit bloß zu stellen, so hat der Betroffene nach Paragraph 7, Absatz eins, MedienG gegen den Medieninhaber einen Anspruch auf Entschädigung.

Diese, die beiden anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmale (höchstpersönlicher Lebensbereich, Bloßstellungseignung der medialen Darstellung) nach Art eines beweglichen Systems miteinander verschränkende Regelungstechnik verdeutlicht, dass der Schutzbereich des Paragraph 7, Absatz eins, MedienG nicht statisch auf den engsten Kreis der menschlichen Intimsphäre beschränkt ist. Da nämlich bei Angelegenheiten der intimsten Sphäre bereits jede Informationsteilhabe durch Außenstehende per se eine Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs bedeutet, mithin bereits die mediale Indiskretion ohne weiteres bloßstellend wirkt, wäre diesfalls die gesonderte Umschreibung des spezifischen Verletzungstatbestands nach Paragraph 7, MedienG durch Hinzufügung des Tatbestandsmerkmals der Bloßstellung entbehrlich. Daraus folgt, dass vom Schutzbereich des Paragraph 7, Absatz eins, MedienG - freilich unter der Voraussetzung der konkreten Eignung der Art und Weise der medialen Erörterung oder Darstellung zur Bloßstellung - auch nicht der engsten Intimsphäre zuzuordnende Angelegenheiten des Privatlebens, mithin auch Gegebenheiten der sogenannten „Privatöffentlichkeit" erfasst werden, nämlich privates Handeln in öffentlichen Räumen, das gleichwohl in abgegrenzten Bereichen stattfindet, die eine gewisse Vertraulichkeit vermitteln und die bei objektiver Betrachtung nicht für die Anteilnahme einer unbegrenzten Öffentlichkeit bestimmt sind.

Solcherart werden Gegebenheiten der bezeichneten „Privatöffentlichkeit" in zweierlei Hinsicht nicht vom Schutzbereich des Paragraph 7, Absatz eins, MedienG erfasst:

Zum einen, wie sich bereits aus dem zuletzt genannten Definitionsmerkmal der „Privatöffentlichkeit" ergibt, in Anbetracht eines vom Betroffenen selbst - als Ausdruck seines Selbstbestimmungsrechts über das der Umwelt eröffnete Persönlichkeitsbild vergleiche Berka, Medienfreiheit und Persönlichkeitsschutz [1982] 301; ders, Persönlichkeitsschutz und Massenmedien im Lichte der Grundfreiheiten und Menschenrechte, Rz 54 in: Koziol/Warzilek [Hrsg], Persönlichkeitsschutz gegenüber Massenmedien [2005]), solchermaßen explizit - an die mediale Öffentlichkeit adressierten Verhaltens (Berka in: Berka/Höhne/Noll/Polley MedienG² Paragraph 7, Rz 14). Zum anderen im Fall einer nicht zur Bloßstellung geeigneten, nämlich das Privatleben durch die Art und Weise der Erörterung oder Darstellung nicht entfremdenden, auf die schlichte Informationsweitergabe beschränkten distanzierten Berichterstattung (Berka, Medienfreiheit und Persönlichkeitsschutz aaO 312 f, 315; ders in: Berka/Höhne/Noll/Polley aaO Paragraph 7, Rz 20).

Auf eine tatsächlich eingetretene Ansehensminderung oder Gefährdung des Rufes des Betroffenen kommt es zur Verwirklichung des Tatbestandsmerkmals einer Bloßstellung nicht an; bloßstellend kann auch eine Veröffentlichung privater Angelegenheiten sein, die weder subjektiv noch objektiv die Gefahr einer negativ abwertenden Einschätzung durch die Umwelt nach sich zieht. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht liegt schon darin, dass der Einzelne gezwungen wird, sich mit öffentlicher Neugierde, unerwünschter Anteilnahme oder ungebetenem Mitleid in einer Angelegenheit seiner Intimsphäre auseinanderzusetzen vergleiche zum Ganzen: 11 Os 144/07x = MR 2009, 7; 15 Os 175/08m = MR 2009, 11; Berka in: Berka/Höhne/Noll/Polley aaO Paragraph 7, Rz 16 ff).

2./ Diese Auslegungskriterien verkennend verletzt das Urteil des Oberlandesgerichts Wien das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, MedienG.

2./1./ Entgegen der den Bericht über ein „gerade für Jugendliche und junge Erwachsene völlig 'normales', weder ehrenrühriges noch als besonders freizügig dargestelltes Verhalten" hervorkehrenden Rechtsansicht des Berufungsgerichts setzt die Bloßstellungseignung nach Paragraph 7, Absatz eins, MedienG, wie zuvor dargelegt, keine „kompromittierende" Wirkung der Berichterstattung für den Betroffenen voraus.

2./2./ Das Argument, die Antragstellerin habe durch ihr für alle Anwesenden „unschwer wahrnehmbares" Verhalten in einem öffentlich zugänglichen Tanzlokal, somit an einem von ihr freiwillig gewählten Ort, den Schutzbereich des Paragraph 7, Absatz eins, MedienG gleichsam selbst verlassen, verkennt, dass der Begriff der „Öffentlichkeit" als Bezugspunkt der Bloßstellungseignung medialer Darstellung oder Erörterung in Paragraph 7, Absatz eins, MedienG nicht auf den Bereich bloßer „Privatöffentlichkeit", sondern vielmehr auf jenen der medialen Öffentlichkeit schlechthin abstellt. Zwar schwinden Intimität, Vertraulichkeit und Diskretionschance, je weiter sich der Einzelne aus beherrschbaren Räumen in das Licht „der Öffentlichkeit" begibt. Die allgemeine Sichtbarkeit an öffentlichen Orten und in offenen Sozialkontakten ist jedoch immer nur Teilöffentlichkeit in räumlicher und zeitlicher Begrenzung. Erst die Veröffentlichung durch ein Massenmedium setzt sich über diese Schranken hinweg und vermag eine potentiell unbeschränkte, Raum und Zeit überwindende Publizität herzustellen. Mit ihr ist daher immer ein „Sphärensprung" verbunden, der die Grenzen unterschiedlicher Sichtbarkeit der Person aufhebt (Berka, Medienfreiheit und Persönlichkeitsschutz aaO 298 f; Oberlandesgericht Wien MR 2005, 422 [424]). Solcherart wird nur durch eine bewusste Herbeiführung von Medienpublizität durch den Betroffenen (Berka, Medienfreiheit und Persönlichkeitsschutz aaO 302), somit - wie bereits dargelegt - durch ein explizit an die Medienöffentlichkeit adressiertes Verhalten desselben der Schutzbereich des Paragraph 7, Absatz eins, MedienG preisgegeben. Urteilsfeststellungen in diese Richtung wurden indes vom Landesgericht für Strafsachen Wien - aktenkonform - nicht getroffen.

2./3./ Die Verneinung einer zur Bloßstellung geeigneten Berichterstattung durch den vorliegend - vermeintlich - „vergleichsweise neutral gehaltenen Bericht" argumentiert nicht auf der Basis der dem Berufungsurteil unverändert zu Grunde gelegten, eingangs wiedergegebenen Feststellungen des Erstgerichts. Die demnach gänzlich undistanzierte, die körperliche Nähe der Antragstellerin zu ihrem Tanzpartner beim gemeinsamen Tanzen auf der Tanzfläche einer Diskothek sowohl fotografisch als auch textlich fokussierend und detailliert darstellende, mit der spekulativen Deutung einer facettenreich geschilderten „ersten Liebe" versehene inkriminierte Berichterstattung war nach der Art und Weise der Erörterung und Darstellung jedenfalls geeignet, die Antragstellerin in der Öffentlichkeit bloß zu stellen. Denn die dafür charakteristische Entfremdung des Privatlebens (siehe dazu und zum Folgenden Berka, Medienfreiheit und Persönlichkeitsschutz aaO 307 bis 313) war ohne weiteres in der die Antragstellerin realitätsverzerrend zum Objekt einer klischeehaften Spekulation über ihre „erste Liebe" degradierenden medialen Darstellung gelegen.

2./4./ Der Ausschlussgrund des Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, MedienG wurde von der Antragsgegnerin nicht geltend gemacht, seine Wahrnehmung war dem Berufungsgericht daher versagt (Paragraph 8, Absatz 3, MedienG; Rami in WK² Paragraph 8, Rz 13). Soweit die Urteilsausführungen, wonach die Antragstellerin in Anbetracht früherer Kontakte mit Massenmedien damit habe rechnen müssen „dass, wenn sie sich im öffentlichen Raum so verhält, dass vermutet werden kann, dass daran Medieninteresse besteht, auch darüber berichtet wird" (S 8 der OLG-Entscheidung), in die Richtung einer Bejahung des in Rede stehenden Ausschlussgrundes zu deuten sind, waren sie daher jedenfalls verfehlt.

Es ist mithin nur zur Klarstellung anzumerken, dass der Ausschlussgrund nach Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, MedienG voraussetzt, dass nach den Umständen angenommen werden konnte, dass der Betroffene mit der Veröffentlichung einverstanden war. Die solcherart an eine konkrete Tatsachengrundlage gebundene Vermutung der Zustimmung muss immer auf den konkreten Anlass bezogen werden. Daher kann ein einmaliges Einverständnis grundsätzlich nicht im Sinn einer generellen Zustimmung - etwa einer Exemtion ganzer „Themenbereiche" der Sphäre des höchstpersönlichen Lebensbereichs - aufgefasst werden. Eine bereits längere Zeit zurückliegende Zustimmung des Betroffenen kann ohne dafür sprechende besondere tatsächliche Gründe nicht als infinit fortwirkendes Einverständnis angesehen werden, weil im Zweifel nicht angenommen werden darf, dass eine Person einer zeitlich unbegrenzten Beeinträchtigung von Persönlichkeitsrechten zugestimmt hätte vergleiche Berka in: <it>Berka/Höhne/Noll/Polley, aaO Paragraph 7, Rz 30 mwN).

3./ Das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht hat somit die Verwirklichung des Entschädigungsanspruchs nach Paragraph 7, Absatz eins, MedienG - freilich zum Vorteil der Antragsgegnerin als Medieninhaberin (Paragraph 41, Absatz 6, zweiter Satz MedienG; Paragraph 292, letzter Satz StPO) - zu Unrecht verneint, sodass es mit der Feststellung der Gesetzesverletzung sein Bewenden hat.

Textnummer

E91876

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0150OS00081.09I.0819.000

Im RIS seit

18.09.2009

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2011

Dokumentnummer

JJT_20090819_OGH0002_0150OS00081_09I0000_000