Die von der Klägerin erhobene Revision ist entgegen dem gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig. Auch in der Revision werden keine Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dargetan.Die von der Klägerin erhobene Revision ist entgegen dem gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig. Auch in der Revision werden keine Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dargetan.
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist die Beurteilung der Frage, ob eine nach § 19 Abs 6 StVO benachrangte Verkehrsfläche vorliegt, nach objektiven Kriterien vorzunehmen (RIS-Justiz RS0074490, RS0074521). Dabei kommt es immer auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an. Maßgebend ist, ob sich die in Betracht kommende Verkehrsfläche in ihrer gesamten Anlage deutlich von sonstigen öffentlichen Straßen unterscheidet (2 Ob 364/99i; RIS-Justiz RS0074490). Zwei der Zu- und Abfahrt dienenden Verkehrsflächen innerhalb eines Parkplatzes können dann im Verhältnis des § 19 Abs 6 StVO zueinander stehen, wenn eine solche Vorrangregelung in einer für die Verkehrsteilnehmer klar und eindeutig erkennbaren Weise zum Ausdruck kommt, sei es durch vorhandene Verkehrszeichen, durch die unterschiedliche Ausgestaltung der betreffenden Verkehrsflächen oder aus Bodenmarkierungen (RIS-Justiz RS0074509). Im Zweifel gilt der Rechtsvorrang des § 19 Abs 1 StVO (RIS-Justiz RS0074359). Ob im konkreten Einzelfall eine untergeordnete Verkehrsfläche nach § 19 Abs 6 StVO vorliegt, begründet in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO (2 Ob 364/99i).1. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist die Beurteilung der Frage, ob eine nach Paragraph 19, Absatz 6, StVO benachrangte Verkehrsfläche vorliegt, nach objektiven Kriterien vorzunehmen (RIS-Justiz RS0074490, RS0074521). Dabei kommt es immer auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an. Maßgebend ist, ob sich die in Betracht kommende Verkehrsfläche in ihrer gesamten Anlage deutlich von sonstigen öffentlichen Straßen unterscheidet (2 Ob 364/99i; RIS-Justiz RS0074490). Zwei der Zu- und Abfahrt dienenden Verkehrsflächen innerhalb eines Parkplatzes können dann im Verhältnis des Paragraph 19, Absatz 6, StVO zueinander stehen, wenn eine solche Vorrangregelung in einer für die Verkehrsteilnehmer klar und eindeutig erkennbaren Weise zum Ausdruck kommt, sei es durch vorhandene Verkehrszeichen, durch die unterschiedliche Ausgestaltung der betreffenden Verkehrsflächen oder aus Bodenmarkierungen (RIS-Justiz RS0074509). Im Zweifel gilt der Rechtsvorrang des Paragraph 19, Absatz eins, StVO (RIS-Justiz RS0074359). Ob im konkreten Einzelfall eine untergeordnete Verkehrsfläche nach Paragraph 19, Absatz 6, StVO vorliegt, begründet in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (2 Ob 364/99i).
2. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen befinden sich auf dem Gelände des Gewerbeparks insgesamt drei Gebäudekomplexe, die jeweils von Parkflächen unterbrochen sind. Die 5,7 m breite Zufahrtsstraße dient ebenso wie die von der Erstbeklagten befahrene, 7 m breite „Fahrgasse" der Zu- und Abfahrt zu und von solchen Parkflächen. Die „Fahrgasse", welche die östliche Zufahrtsstraße auch mit Verkehrsflächen auf der gegenüberliegenden Seite des Gebäudekomplexes (woher die Erstbeklagte kam) verbindet, war mit in beide Fahrtrichtungen weisenden Richtungspfeilen versehen. Sonstige Bodenmarkierungen oder Verkehrszeichen, wie etwa eine Kennzeichnung der Parkflächen durch das Hinweiszeichen gemäß § 53 Abs 1 Z 1a StVO („Parken"), waren nicht vorhanden. Beide Verkehrsflächen waren mit einer Asphaltdecke versehen, lediglich die beiderseits der „Fahrgasse" im rechten Winkel zur Fahrbahnlängsachse angeordneten Abstellplätze befanden sich auf gepflastertem Grund.2. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen befinden sich auf dem Gelände des Gewerbeparks insgesamt drei Gebäudekomplexe, die jeweils von Parkflächen unterbrochen sind. Die 5,7 m breite Zufahrtsstraße dient ebenso wie die von der Erstbeklagten befahrene, 7 m breite „Fahrgasse" der Zu- und Abfahrt zu und von solchen Parkflächen. Die „Fahrgasse", welche die östliche Zufahrtsstraße auch mit Verkehrsflächen auf der gegenüberliegenden Seite des Gebäudekomplexes (woher die Erstbeklagte kam) verbindet, war mit in beide Fahrtrichtungen weisenden Richtungspfeilen versehen. Sonstige Bodenmarkierungen oder Verkehrszeichen, wie etwa eine Kennzeichnung der Parkflächen durch das Hinweiszeichen gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins a, StVO („Parken"), waren nicht vorhanden. Beide Verkehrsflächen waren mit einer Asphaltdecke versehen, lediglich die beiderseits der „Fahrgasse" im rechten Winkel zur Fahrbahnlängsachse angeordneten Abstellplätze befanden sich auf gepflastertem Grund.
3. Der erkennende Senat hat zuletzt in der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung 2 Ob 235/04d = ZVR 2006/175 (Kathrein; Hauenschild) klar zum Ausdruck gebracht, dass das bloße Vorhandensein von Abstellflächen der daran angrenzenden bzw zwischen ihnen hindurch führenden Verkehrsfläche nicht die Gleichrangigkeit mit anderen, der Zu- und Abfahrt zu diesen Abstellflächen dienenden Straßen nimmt. Damals wurde der Rechtsvorrang des auf dem Parkplatzgelände der SCS aus einer Zufahrtsstraße mit quermarkierten Abstellplätzen in eine sogenannte Verbindungsstraße einfahrenden Lenkers bejaht. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die einzelnen Abstellplätze durch Bodenmarkierungen oder - wie hier - durch eine besondere Beschaffenheit des Fahrbahnbelags gekennzeichnet sind.
4. In Anbetracht dieser Umstände lässt die Anwendung der Vorrangregel des § 19 Abs 1 StVO zu Gunsten der Erstbeklagten keine Fehlbeurteilung der Vorinstanzen erkennen, die einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte. Auch der in der Begründung des zweitinstanzlichen Zulassungsausspruchs hervorgehobene Verlauf der Zufahrtsstraße bietet hiefür keinen Anlass. Hat doch das Berufungsgericht in der angefochtenen Entscheidung in Anlehnung an den in 2 Ob 235/04d beurteilten Sachverhalt selbst betont, dass es in einem großräumigen Parkplatzgelände in der Natur der Sache liege, wenn einzelne Zu- und Abfahrten sowohl dem Erreichen der Parkflächen als auch der Verbindung der einzelnen Objektbereiche dienten, eine abweichende Beurteilung der Vorrangfrage daraus aber nicht abzuleiten sei. Die daraus erkennbare Beurteilung der vom Klagsfahrzeug befahrenen Zufahrtsstraße als Teil eines einheitlichen, weiträumigen Parkplatzgeländes ist vertretbar, hält sich im Rahmen der zitierten Rechtsprechung (vgl auch 8 Ob 47/81 = ZVR 1982/87) und wirft keine Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO auf.4. In Anbetracht dieser Umstände lässt die Anwendung der Vorrangregel des Paragraph 19, Absatz eins, StVO zu Gunsten der Erstbeklagten keine Fehlbeurteilung der Vorinstanzen erkennen, die einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte. Auch der in der Begründung des zweitinstanzlichen Zulassungsausspruchs hervorgehobene Verlauf der Zufahrtsstraße bietet hiefür keinen Anlass. Hat doch das Berufungsgericht in der angefochtenen Entscheidung in Anlehnung an den in 2 Ob 235/04d beurteilten Sachverhalt selbst betont, dass es in einem großräumigen Parkplatzgelände in der Natur der Sache liege, wenn einzelne Zu- und Abfahrten sowohl dem Erreichen der Parkflächen als auch der Verbindung der einzelnen Objektbereiche dienten, eine abweichende Beurteilung der Vorrangfrage daraus aber nicht abzuleiten sei. Die daraus erkennbare Beurteilung der vom Klagsfahrzeug befahrenen Zufahrtsstraße als Teil eines einheitlichen, weiträumigen Parkplatzgeländes ist vertretbar, hält sich im Rahmen der zitierten Rechtsprechung vergleiche auch 8 Ob 47/81 = ZVR 1982/87) und wirft keine Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf.
5. Da es insgesamt der Lösung solcher Rechtsfragen nicht bedarf, ist die Revision zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Die beklagten Parteien haben in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41,, 50 ZPO. Die beklagten Parteien haben in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen.