Der Revisionsrekurs ist zur Fortentwicklung der Rechtsprechung zu § 26 MedienG zulässig; das Rechtsmittel ist aber nur zum geringsten Teil berechtigt.
Die Beklagte macht geltend, nicht gegen § 26 MedienG verstoßen zu haben, weil der Beitrag „Schrott und Metall" vom Leser als Werbung erkannt werde und die Beiträge „Kraftwerk" und „Weinviertel im Herbst" als „Promotion" mit einem zulässigen Begriff zur Kenntlichmachung entgeltlicher Veröffentlichungen gekennzeichnet gewesen seien; die Aufzählung in § 26 MedienG sei nämlich bei verfassungskonformer Interpretation dieser Norm nicht taxativ. Auch habe die einstweilige Verfügung im Sinne des zweiten Sicherungsantrags deshalb nicht erlassen werden dürfen, weil sich die Beklagte im Hauptverfahren gegen eine Klagsänderung ausgesprochen habe und über deren Zulässigkeit noch nicht entschieden worden sei. Das Unterlassungsgebot sei auch zu weit gefasst, weil es nicht auf die Tageszeitung der Beklagten als Publikationsmedium der beanstandeten Beiträge beschränkt sei.
1.1. Vorauszuschicken ist, dass die Klägerin ihr Begehren nach § 1 UWG sowohl auf einen Verstoß gegen eine (andere) generelle Norm (hier: § 26 MedienG) als auch auf einen Wettbewerbsvorsprung durch Anwendung einer ausdrücklich missbilligten Geschäftspraktik gestützt hat. In diesem Fall kann die einstweilige Verfügung schon dann erlassen werden, wenn der Anspruch nach einer der beiden - einander nicht ausschließenden - Rechtsgrundlagen begründet ist. Eine kumulative Prüfung ist nicht erforderlich (4 Ob 113/08h = MR 2008, 261 [Burgstaller] = ÖBl 2009, 116 [Gamerith] - Medium T = RIS-Justiz RS0123913).
1.2. Richtig ist, dass § 26 MedienG und Z 11 Anhang UWG im Kern dieselben Gebote bzw Verbote enthalten, insoweit kann § 26 MedienG als von der RL-UGP gedeckt angesehen werden. Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass bei Verwirklichung eines Tatbestands des Anhangs zum UWG ein Rückgriff auf die Generalklausel des § 1 UWG nicht mehr zulässig sei (so aber Gamerith in seiner Entscheidungsanmerkung ÖBl 2009, 116), weil ja auch in anderen Fällen von Anspruchskonkurrenz, bei denen mehrere Tatbestände einen auf dieselbe Leistung gerichteten Anspruch desselben Gläubigers gegen denselben Schuldner auslösen (vgl Koziol/Welser I13 36), keine bestimmte Reihenfolge bei der Anspruchsprüfung einzuhalten ist.1.2. Richtig ist, dass § 26 MedienG und Z 11 Anhang UWG im Kern dieselben Gebote bzw Verbote enthalten, insoweit kann § 26 MedienG als von der RL-UGP gedeckt angesehen werden. Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass bei Verwirklichung eines Tatbestands des Anhangs zum UWG ein Rückgriff auf die Generalklausel des § 1 UWG nicht mehr zulässig sei (so aber Gamerith in seiner Entscheidungsanmerkung ÖBl 2009, 116), weil ja auch in anderen Fällen von Anspruchskonkurrenz, bei denen mehrere Tatbestände einen auf dieselbe Leistung gerichteten Anspruch desselben Gläubigers gegen denselben Schuldner auslösen vergleiche Koziol/Welser I13 36), keine bestimmte Reihenfolge bei der Anspruchsprüfung einzuhalten ist.
2.1. Gemäß § 26 MedienG müssen Ankündigungen, Empfehlungen sowie sonstige Beiträge und Berichte, für deren Veröffentlichung ein Entgelt geleistet wird, in periodischen Medien als „Anzeige", „entgeltliche Einschaltung" oder „Werbung" gekennzeichnet sein, es sei denn, dass Zweifel über die Entgeltlichkeit durch Gestaltung oder Anordnung ausgeschlossen werden können.
2.2. Dass der - nicht als Anzeige gekennzeichnete - Beitrag „Schrott und Metall" aus Sicht des Durchschnittslesers des Publikationsmediums nicht zweifelsfrei als entgeltliche Veröffentlichung zu erkennen ist, haben die Vorinstanzen mit zutreffender Begründung erkannt. Sofern die Beklagte ihren gegenteiligen Standpunkt für vertretbar hält, ist sie auf die ausführliche Begründung in Punkt 3. der Entscheidung 4 Ob 113/08h = MR 2008, 261 [Burgstaller] = ÖBl 2009, 116 [Gamerith] - Medium T zu verweisen, der ein nahezu deckungsgleicher Sachverhalt zugrunde liegt (gekennzeichnete Anzeige eines Unternehmens unmittelbar neben einem redaktionell anmutenden ungekennzeichneten entgeltlichen Beitrag betreffend dasselbe Unternehmen).
3.1. Die Beklagte hält es für rechtlich zulässig, auf die Entgeltlichkeit von Ankündigungen, Empfehlungen sowie sonstigen Beiträgen und Berichten in periodischen Medien auch unter Verwendung anderer als der in § 26 MedienG angeführten Begriffe „Anzeige", „entgeltliche Einschaltung" oder „Werbung" (nämlich hier: „Promotion") hinzuweisen. Der Oberste Gerichtshof hat diese Frage in der Entscheidung 4 Ob 129/90 ausdrücklich offen gelassen und sie auch sonst noch nicht beantwortet.
3.2. Im Schrifttum finden sich unterschiedliche Stellungnahmen. Noll (in Berka/Höhne/Noll/Polley, MedienG² § 26 Rz 4; ders, Zur Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen gemäß § 26 MedienG, MR 1999, 268, 269) hält eine „falsche" - weil von § 26 MedienG an sich nicht erlaubte - Kennzeichnung nur unter der Voraussetzung für zulässig, dass sie einen bestehenden Zweifel über die Entgeltlichkeit der Veröffentlichung beseitigt (ähnlich Swoboda, Das Recht der Presse², 283 in FN 634). Nach Anderl/Appl (in Wiebe/G.Kodek UWG § 2 Anhang Rz 127) ist ua der Zusatz „Promotion" in hinreichender Größe und Erkennbarkeit idR ausreichend. Brandstetter/Schmid (MedienG² § 26 Rz 7) halten demgegenüber die Verwendung einer vom Gesetzeswortlaut abweichenden Bezeichnung allgemein für unzureichend.3.2. Im Schrifttum finden sich unterschiedliche Stellungnahmen. Noll (in Berka/Höhne/Noll/Polley, MedienG² Paragraph 26, Rz 4; ders, Zur Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen gemäß § 26 MedienG, MR 1999, 268, 269) hält eine „falsche" - weil von § 26 MedienG an sich nicht erlaubte - Kennzeichnung nur unter der Voraussetzung für zulässig, dass sie einen bestehenden Zweifel über die Entgeltlichkeit der Veröffentlichung beseitigt (ähnlich Swoboda, Das Recht der Presse², 283 in FN 634). Nach Anderl/Appl (in Wiebe/G.Kodek UWG Paragraph 2, Anhang Rz 127) ist ua der Zusatz „Promotion" in hinreichender Größe und Erkennbarkeit idR ausreichend. Brandstetter/Schmid (MedienG² Paragraph 26, Rz 7) halten demgegenüber die Verwendung einer vom Gesetzeswortlaut abweichenden Bezeichnung allgemein für unzureichend.
3.3. § 26 MedienG wurde aus der Erwägung eingeführt, dass das Leserpublikum redaktionellen Beiträgen ein größeres Vertrauen als Anzeigen entgegenbringe, weil diese offensichtlich den Interessen derer dienen, die dafür zahlen; das führe dazu, dass die Werbung mitunter bestrebt ist, Anzeigen den äußeren Schein redaktioneller Mitteilungen zu geben, um sich damit deren publizistisches Gewicht zu verschaffen (RIS-Justiz RS0067666). Zweck dieser Bestimmung ist es somit nicht, Leute vor dem Lesen bezahlter Einschaltungen zu bewahren, sondern vielmehr, eine Täuschung über die Interessenlage der Verfasser zu vermeiden (4 Ob 74/91). Ist daher die vom Gesetzgeber befürchtete Irreführung nicht zu befürchten, dann liegt kein Verstoß gegen § 26 MedienG vor (RIS-Justiz RS0067702).
3.4. Maßgebend ist somit, ob das angesprochene Publikum, an dessen Aufmerksamkeit, Erfahrung und Sachkunde ein Durchschnittsmaßstab anzulegen ist, den entgeltlichen Charakter einer Veröffentlichung zweifelsfrei erkennen kann (RIS-Justiz RS0067658; zuletzt etwa 4 Ob 113/08h = MR 2008, 261 [Burgstaller] = ÖBl 2009, 116 [Gamerith] - Medium T). Dabei kann es keinen Unterschied machen, ob Zweifel über die Entgeltlichkeit a) durch Gestaltung oder Anordnung der betreffenden Veröffentlichung ausgeschlossen werden können (in welchem Fall überhaupt keine Kennzeichnung iSd § 26 MedienG erforderlich ist), oder ob das Fehlen einer Täuschung über die Entgeltlichkeit b) auf die verbale Kennzeichnung als entgeltliche Veröffentlichung zurückzuführen ist. Im zweiten Fall muss es dann aber zur Vermeidung gleichheitswidriger Ergebnisse genügen, zur Kennzeichnung auch andere als die in § 26 MedienG aufgezählten Begriffe „Anzeige", „entgeltliche Einschaltung" oder „Werbung" zu verwenden, sofern diese für das angesprochene Publikum - legt man einen strengen Maßstab an - den selben Erklärungswert wie die vom Gesetz verwendeten Begriffe besitzen und damit ausreichend und zweifelsfrei auf die Entgeltlichkeit der Einschaltung hinweisen.
3.5. Zusammenfassend gilt: Die Aufzählung jener Begriffe in § 26 MedienG, mit denen Ankündigungen, Empfehlungen sowie sonstige Beiträge und Berichte, für deren Veröffentlichung ein Entgelt geleistet wird, in periodischen Medien unter den näher genannten Umständen als entgeltlich zu kennzeichnen sind, ist nicht taxativ. Zur gesetzmäßigen Kennzeichnung können deshalb auch andere als die in § 26 MedienG aufgezählten Begriffe verwendet werden, sofern diese für das angesprochene Publikum - legt man einen strengen Maßstab an - den selben Erklärungswert wie die vom Gesetz verwendeten Begriffe besitzen und damit ausreichend und zweifelsfrei auf die Entgeltlichkeit der Einschaltung hinweisen.
3.6. Der von der Beklagten zur Kennzeichnung zweier der beanstandeten Veröffentlichungen verwendete Begriff „Promotion" genügt diesen Anforderungen allerdings nicht. Er ist mehrdeutig, weil er ua einerseits - aus dem Lateinischen abgeleitet - für die Verleihung der Doktorwürde oder auch die Bauernumwandlung beim Schachspiel, andererseits - aus dem Englischen übernommen - für die allgemeine Vermarktung von Produkten (Marketing) oder auch die Verkaufsförderung im Besonderen steht. Trotz mittlerweile weitverbreiteter Kenntnisse von Grundbegriffen der englischen Sprache (vor allem in jüngeren urbanen Bevölkerungsschichten) kann jedenfalls nicht unterstellt werden, dass der Durchschnittsleser der auch im ländlichen Raum und bei älteren Lesern weit verbreiteten Tageszeitung der Beklagten - auf dessen Begriffsverständnis abzustellen ist - den weder alltäglichen, noch aus sich selbst heraus verständlichen, Begriff „Promotion" als Synonym für „Anzeige" oder „bezahltes Inserat" auffasst. Der gegenteilige Standpunkt der Beklagten ist nicht vertretbar. Der von den Vorinstanzen angenommene Lauterkeitsverstoß durch Rechtsbruch liegt demnach in Ansehung aller drei genannten Beiträge vor.
4.1. Ungeachtet bislang fehlender Entscheidung des Erstgerichts im Hauptverfahren über die Zulässigkeit der Klagsänderung durften die Vorinstanzen den (zweiten) Sicherungsantrag meritorisch behandeln. Zu einer vergleichbaren prozessualen Situation und zum Verhältnis Hauptbegehren und Sicherungsantrag hat der Senat erst jüngst ausgeführt, dass sich der mit einer während eines Rechtsstreits zu erlassenden einstweiligen Verfügung zu sichernde Anspruch im Rahmen des mit der Klage erhobenen Anspruchs zu halten hat. Solches ist dann der Fall, wenn das Sicherungsbegehren das Klagebegehren weder quantitativ überschreitet noch qualitativ hievon abweicht; die Ansprüche im Haupt- und Sicherungsverfahren müssen ihrer Art nach deckungsgleich sein. Unter dieser Bedingung steht der Bewilligung der einstweiligen Verfügung nicht entgegen, dass der Sicherungsantrag einen Anspruch betrifft, um den das Klagebegehren gemäß § 235 Abs 1 ZPO erweitert worden ist, und zur Zeit der Erlassung der einstweiligen Verfügung über die Zulässigkeit der Klageänderung noch nicht entschieden worden ist (4 Ob 243/08a mwN).
4.2. Es ist daher die Frage nach der Deckung des Sicherungsantrags im (aktuellen) Hauptbegehren nach dessen von der Klägerin vorgetragenen Wortlaut zu beurteilen. Hiezu ist festzuhalten, dass sich das nunmehr zu beurteilende (zweite) Sicherungsbegehren zwar auf einen neuen Sachverhalt stützt, sich aber quantitativ und qualitativ im Rahmen des bisher geltend gemachten Hauptanspruchs hält. Dessen Ergänzung um die beispielhafte Aufzählung bestimmter Formen des geltend gemachten Lauterkeitsverstoßes unter Verwendung der Wendung „insbesondere ..." fehlt zwar im Klagebegehren, verdeutlicht aber das dort beschriebene Verhalten, ohne es inhaltlich zu überschreiten. Über diesen Sicherungsantrag durfte daher schon vor einer Entscheidung im Hauptverfahren über die Klagsänderung meritorisch abgesprochen werden.
4.3. Der vorliegende Lauterkeitsverstoß führt zur Bestätigung des Unterlassungsgebots in seinem wesentlichen Kern; dieses war nur insoweit geringfügig einzuschränken, als die Verwendung einer Kennzeichnung, die vom angesprochenen Leserkreis als den in § 26 MedienG genannten Begriffen sinngleich aufgefasst wird, davon auszunehmen war.
4.4.1. Das Unterlassungsgebot hat sich immer am konkreten Wettbewerbsverstoß zu orientieren (RIS-Justiz RS0037607 [T34]); es ist daher auf die konkrete Verletzungshandlung sowie - um Umgehungen durch den Verpflichteten nicht allzu leicht zu machen (vgl RIS-Justiz RS0037607 und RS0037733) - auf ähnliche Fälle einzuengen (4 Ob 54/05b; 4 Ob 49/06v).4.4.1. Das Unterlassungsgebot hat sich immer am konkreten Wettbewerbsverstoß zu orientieren (RIS-Justiz RS0037607 [T34]); es ist daher auf die konkrete Verletzungshandlung sowie - um Umgehungen durch den Verpflichteten nicht allzu leicht zu machen vergleiche RIS-Justiz RS0037607 und RS0037733) - auf ähnliche Fälle einzuengen (4 Ob 54/05b; 4 Ob 49/06v).
4.4.2. Die Beklagte bestreitet, Medieninhaberin noch anderer periodisch erscheinender Druckschriften als ihrer Tageszeitung zu sein. Die Richtigkeit dieser Behauptung unterstellt, ist das ganz allgemein auf periodische Druckschriften der Beklagten bezogene Unterlassungsgebot dennoch nicht zu weit, weil eine auf ein bestimmtes Publikationsmedium beschränkte Fassung des Exekutionstitels vom Verpflichteten allzu leicht umgangen werden könnte.
5. Der Ausspruch über die Kosten der Klägerin gründet sich auf § 393 Abs 1 EO, derjenige über die Kosten der Beklagten auf § 393 Abs 1 EO iVm §§ 40, 50 Abs 1, 52 ZPO. Die Einschränkung des geringfügig zu weit gefassten Sicherungsantrags fällt kostenmäßig nicht ins Gewicht.5. Der Ausspruch über die Kosten der Klägerin gründet sich auf Paragraph 393 &, #, 160 ;, A, b, s, 1 EO, derjenige über die Kosten der Beklagten auf § 393 Absatz eins, EO in Verbindung mit §§ 40, 50 Absatz eins,, 52 ZPO. Die Einschränkung des geringfügig zu weit gefassten Sicherungsantrags fällt kostenmäßig nicht ins Gewicht.