Der Revisionsrekurs der Klägerin ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig; er ist aber nicht berechtigt.
1. Anwendung des ECG:
1.1. Die Klägerin macht geltend, das ECG sei auf den gegenständlichen Fall nicht anwendbar, weil kein „elektronischer Geschäftsverkehr" gemäß § 1 Abs 1 ECG bzw kein „Dienst der Informationsgesellschaft" gemäß § 3 Z 1 ECG vorliege. Der Kern der erbrachten Dienstleistung, nämlich die Ausarbeitung von Fotos aus digitalen Daten, werde nicht im Internet bzw in Form von elektronischer Datenverarbeitung erbracht, sondern im Labor der Beklagten. Das Internet diene hier nur der Vorbereitung der Dienstleistung, nämlich einerseits deren Bewerbung und andererseits der Übermittlung der elektronischen Daten.1.1. Die Klägerin macht geltend, das ECG sei auf den gegenständlichen Fall nicht anwendbar, weil kein „elektronischer Geschäftsverkehr" gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ECG bzw kein „Dienst der Informationsgesellschaft" gemäß Paragraph 3, Ziffer eins, ECG vorliege. Der Kern der erbrachten Dienstleistung, nämlich die Ausarbeitung von Fotos aus digitalen Daten, werde nicht im Internet bzw in Form von elektronischer Datenverarbeitung erbracht, sondern im Labor der Beklagten. Das Internet diene hier nur der Vorbereitung der Dienstleistung, nämlich einerseits deren Bewerbung und andererseits der Übermittlung der elektronischen Daten.
1.2. § 3 Z 1 ECG definiert den Dienst der Informationsgesellschaft als einen „in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz auf individuellen Abruf des Empfängers bereitgestellten Dienst (§ 1 Abs 1 Z 2 Notifikationsgesetz 1999), insbesondere der Online-Vertrieb von Waren und Dienstleistungen, Online-Informationsangebote, die Online-Werbung, elektronische Suchmaschinen und Datenabfragemöglichkeiten sowie Dienste, die Informationen über ein elektronisches Netz übermitteln, die den Zugang zu einem solchen vermitteln oder die Informationen eines Nutzers speichern".1.2. Paragraph 3, Ziffer eins, ECG definiert den Dienst der Informationsgesellschaft als einen „in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz auf individuellen Abruf des Empfängers bereitgestellten Dienst (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Notifikationsgesetz 1999), insbesondere der Online-Vertrieb von Waren und Dienstleistungen, Online-Informationsangebote, die Online-Werbung, elektronische Suchmaschinen und Datenabfragemöglichkeiten sowie Dienste, die Informationen über ein elektronisches Netz übermitteln, die den Zugang zu einem solchen vermitteln oder die Informationen eines Nutzers speichern".
1.3. Das Gesetz orientierte sich bei dieser demonstrativen Aufzählung an den im Erwägungsgrund 18 der E-Commerce-Richtlinie (2000/31/EG) erwähnten Beispielen (RV, 26, abgedruckt in Laga/Sehrschön/Ciresa, E-Commerce-Gesetz2 9).
Gemäß Erwägungsgrund 18 der E-Commerce-Richtlinie umfassen die Dienste der Informationsgesellschaft einen weiten Bereich von wirtschaftlichen Tätigkeiten, die online vonstatten gehen. Diese Tätigkeiten können insbesondere im Online-Verkauf von Waren bestehen. Tätigkeiten wie die Auslieferung von Waren als solche oder die Erbringung von Offline-Diensten werden nicht erfasst.
1.4. Der Dienst der Informationsgesellschaft muss „elektronisch" erbracht werden. Die Daten oder Informationen müssen über ein System laufen, in dem die Daten sowohl beim Sender als auch beim Empfänger elektronisch verarbeitet und gespeichert werden. Dabei müssen die elektronischen Daten gesendet, weitergeleitet und empfangen werden. Charakteristisch ist, dass die Daten von „Punkt zu Punkt" übertragen werden. Solche Dienste sind etwa der Online-Vertrieb von Waren und Dienstleistungen, der Online-Vertrieb von Finanzdienstleistungen, das so genannte „electronic publishing", die Online-Werbung und andere elektronische Maßnahmen zur Absatzförderung, Online-Informationsangebote sowie Online-Dienste, die Instrumente zur Datensuche, zum Zugang zu Daten oder zur Datenabfrage bereitstellen (Burgstaller-Minichmayr, E-Commerce-Gesetz 30).
1.5. Daraus ergibt sich für die als Dienste der Informationsgesellschaft im Sinne von § 3 Z 1 ECG zu qualifizierenden Online-Aktivitäten der Beklagten (Bewerbung und Vertragsabschluss im Internet) die Anwendbarkeit des ECG. Dies gilt aber nicht für die beworbene Dienstleistung selbst (Ausarbeitung der Fotos), da diese nicht in Form von elektronischer Datenverarbeitung erbracht wird.1.5. Daraus ergibt sich für die als Dienste der Informationsgesellschaft im Sinne von Paragraph 3, Ziffer eins, ECG zu qualifizierenden Online-Aktivitäten der Beklagten (Bewerbung und Vertragsabschluss im Internet) die Anwendbarkeit des ECG. Dies gilt aber nicht für die beworbene Dienstleistung selbst (Ausarbeitung der Fotos), da diese nicht in Form von elektronischer Datenverarbeitung erbracht wird.
2. Anwendung österreichischen Gewerberechts:
2.1. Für Dienste der Informationsgesellschaft gilt im koordinierten Bereich (§ 3 Z 8 ECG) gemäß § 20 Abs 1 ECG das Herkunftslandprinzip. In den koordinierten Bereich fallen alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und die Ausübung der Tätigkeit eines Dienstes der Informationsgesellschaft (Burgstaller-Minichmayr aaO 35). Der koordinierte Bereich umfasst aber nicht die Vorschriften betreffend die (physische) Ware selbst oder deren Lieferung bzw die Vorschriften über Dienste, die nicht auf elektronischem Wege angeboten werden. Dies bedeutet umgekehrt, dass der sogenannte direkte E-Business (etwa Software-Download oder Electronic Ticketing) vom koordinierten Bereich erfasst ist. Für den indirekten E-Business gilt dieser nur, soweit Online-Tätigkeiten betroffen sind (Spindler/Fallenböck, Das Herkunftslandprinzip der E-Commerce-Richtlinie und seine Umsetzung in Deutschland und Österreich, ZfRV 2002/23).2.1. Für Dienste der Informationsgesellschaft gilt im koordinierten Bereich (Paragraph 3, Ziffer 8, ECG) gemäß Paragraph 20, Absatz eins, ECG das Herkunftslandprinzip. In den koordinierten Bereich fallen alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und die Ausübung der Tätigkeit eines Dienstes der Informationsgesellschaft (BurgstallerMinichmayr aaO 35). Der koordinierte Bereich umfasst aber nicht die Vorschriften betreffend die (physische) Ware selbst oder deren Lieferung bzw die Vorschriften über Dienste, die nicht auf elektronischem Wege angeboten werden. Dies bedeutet umgekehrt, dass der sogenannte direkte E-Business (etwa Software-Download oder Electronic Ticketing) vom koordinierten Bereich erfasst ist. Für den indirekten E-Business gilt dieser nur, soweit Online-Tätigkeiten betroffen sind (Spindler/Fallenböck, Das Herkunftslandprinzip der E-Commerce-Richtlinie und seine Umsetzung in Deutschland und Österreich, ZfRV 2002/23).
Auf die Online-Tätigkeit der Beklagten ist somit belgisches Recht anzuwenden. Ein Verstoß gegen gewerberechtliche Vorschriften in Österreich scheidet insoweit aus.
2.2. Die Klägerin macht geltend, selbst im Falle der Geltung des ECG sei österreichisches Gewerberecht anzuwenden, weil § 4 Abs 2 ECG ausdrücklich vorsehe, dass die Rechtsvorschriften über die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit von den Vorschriften des ECG unberührt blieben.2.2. Die Klägerin macht geltend, selbst im Falle der Geltung des ECG sei österreichisches Gewerberecht anzuwenden, weil Paragraph 4, Absatz 2, ECG ausdrücklich vorsehe, dass die Rechtsvorschriften über die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit von den Vorschriften des ECG unberührt blieben.
2.3. Ob und inwieweit ausländische Diensteanbieter einer (Gewerbe-)Berechtigung in Österreich bedürfen, wird durch § 4 ECG nicht beantwortet. Erbringt ein Unternehmer seine Leistung zur Gänze online, so ist seine gesamte Tätigkeit Dienst der Informationsgesellschaft und unterliegt dem Herkunftslandprinzip. Erbringt er seine Leistung jedoch physisch anwesend beim Kunden in Österreich, dann kann er sich mangels Erbringung eines Dienstes der Informationsgesellschaft nicht auf das Herkunftslandprinzip berufen; er hat seine Befähigung nach § 373a GewO nachzuweisen (Laga/Sehrschön/Ciresa aaO 22).2.3. Ob und inwieweit ausländische Diensteanbieter einer (Gewerbe-)Berechtigung in Österreich bedürfen, wird durch Paragraph 4, ECG nicht beantwortet. Erbringt ein Unternehmer seine Leistung zur Gänze online, so ist seine gesamte Tätigkeit Dienst der Informationsgesellschaft und unterliegt dem Herkunftslandprinzip. Erbringt er seine Leistung jedoch physisch anwesend beim Kunden in Österreich, dann kann er sich mangels Erbringung eines Dienstes der Informationsgesellschaft nicht auf das Herkunftslandprinzip berufen; er hat seine Befähigung nach Paragraph 373 a, GewO nachzuweisen (Laga/Sehrschön/Ciresa aaO 22).
2.4. Die Richtlinie erfasst jegliche Tätigkeit, die mittels Fernkommunikationsmittel erbracht wird, damit auch den Online-Verkauf. Auch wenn daher an sich nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs der Schwerpunkt einer wirtschaftlichen Tätigkeit auf dem Warenabsatz läge, ist bei entsprechender Werbung über elektronische Wege die E-Commerce-Richtlinie einschlägig - allerdings nur eben hinsichtlich dieser Werbung und dem Online-Vertragsabschluss, nicht hinsichtlich der außerhalb der elektronischen Übertragung stattfindenden Vorgänge. Der Bereich außerhalb der Online-Welt, etwa Anforderungen an Waren, die offline geliefert werden, wird von der Richtlinie nicht tangiert (Spindler in Gounalakis, Rechtshandbuch Electronic Business [2003]).
Als Zwischenergebnis kann daher festgehalten werden, dass österreichisches Gewerberecht auf die Online-Tätigkeiten der Beklagten (Werbung und Vertragsanbot) nicht anzuwenden ist.
2.5. Zu prüfen bleibt, ob einer der Tatbestände der §§ 21 bzw 22 ECG (Ausnahmen bzw Abweichungen vom Herkunftslandprinzip) gegeben ist.2.5. Zu prüfen bleibt, ob einer der Tatbestände der Paragraphen 21, bzw 22 ECG (Ausnahmen bzw Abweichungen vom Herkunftslandprinzip) gegeben ist.
2.5.1. Gemäß § 21 Z 14 ECG ist das Herkunftslandprinzip im Bereich der Rechtsvorschriften über Dienstleistungen, die nicht elektronisch erbracht werden, nicht anzuwenden. Dies bedeutet für den Online-Vertrieb von Waren und Dienstleistungen - der als Dienst der Informationsgesellschaft zu qualifizieren ist, auch wenn der Versand der Ware oder die Erbringung der Dienstleistung nicht elektronisch erfolgt -, dass hinsichtlich Webauftritt und Bestellmöglichkeit das Recht des Niederlassungsstaats des Diensteanbieters gilt (Herkunftslandprinzip), nicht aber für die Vertragserfüllung durch physische Übersendung der Ware (Laga/Sehrschön/Ciresa aaO 108 f).2.5.1. Gemäß Paragraph 21, Ziffer 14, ECG ist das Herkunftslandprinzip im Bereich der Rechtsvorschriften über Dienstleistungen, die nicht elektronisch erbracht werden, nicht anzuwenden. Dies bedeutet für den Online-Vertrieb von Waren und Dienstleistungen - der als Dienst der Informationsgesellschaft zu qualifizieren ist, auch wenn der Versand der Ware oder die Erbringung der Dienstleistung nicht elektronisch erfolgt -, dass hinsichtlich Webauftritt und Bestellmöglichkeit das Recht des Niederlassungsstaats des Diensteanbieters gilt (Herkunftslandprinzip), nicht aber für die Vertragserfüllung durch physische Übersendung der Ware (Laga/Sehrschön/Ciresa aaO 108 f).
Die - eng auszulegende (vgl 4 Ob 62/06f) - Ausnahmebestimmung vom Herkunftslandprinzip nach § 21 Z 14 ECG kann somit im konkreten Fall nicht die Anwendbarkeit des österreichischen Gewerberechts auf die Online-Aktivitäten der Beklagten begründen.Die - eng auszulegende vergleiche 4 Ob 62/06f) - Ausnahmebestimmung vom Herkunftslandprinzip nach Paragraph 21, Ziffer 14, ECG kann somit im konkreten Fall nicht die Anwendbarkeit des österreichischen Gewerberechts auf die Online-Aktivitäten der Beklagten begründen.
2.5.2. § 22 ECG regelt bestimmte Ausnahmen vom Herkunftslandprinzip. Im konkreten Einzelfall soll eine Ausnahme von der grundsätzlichen Anwendbarkeit des Rechts des Niederlassungsstaats des Diensteanbieters gemacht werden können, wenn eine nationale Behörde oder ein Gericht eine Maßnahme gegen den ausländischen Diensteanbieter wegen Verletzung eines bestimmten Schutzziels ergreift (Brenn, ECG 335). Im vorliegenden Fall ist eine Verletzung bzw Beeinträchtigung der in § 22 Abs 2 ECG genannten Schutzziele durch die Online-Tätigkeit der Beklagten nicht zu erkennen.2.5.2. Paragraph 22, ECG regelt bestimmte Ausnahmen vom Herkunftslandprinzip. Im konkreten Einzelfall soll eine Ausnahme von der grundsätzlichen Anwendbarkeit des Rechts des Niederlassungsstaats des Diensteanbieters gemacht werden können, wenn eine nationale Behörde oder ein Gericht eine Maßnahme gegen den ausländischen Diensteanbieter wegen Verletzung eines bestimmten Schutzziels ergreift (Brenn, ECG 335). Im vorliegenden Fall ist eine Verletzung bzw Beeinträchtigung der in Paragraph 22, Absatz 2, ECG genannten Schutzziele durch die Online-Tätigkeit der Beklagten nicht zu erkennen.
2.6. Untrennbar mit der Festlegung des Herkunftslandprinzips ist die Definition der „Niederlassung" des Diensteanbieters verbunden. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kommt es auf den Schwerpunkt der tatsächlich ausgeübten wirtschaftlichen Aktivität an (Maennel in Lehmann, Electronic Business in Europa [2002]), und zwar mittels einer festen Einrichtung auf unbestimmte Zeit (§ 3 Z 3 ECG).2.6. Untrennbar mit der Festlegung des Herkunftslandprinzips ist die Definition der „Niederlassung" des Diensteanbieters verbunden. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kommt es auf den Schwerpunkt der tatsächlich ausgeübten wirtschaftlichen Aktivität an (Maennel in Lehmann, Electronic Business in Europa [2002]), und zwar mittels einer festen Einrichtung auf unbestimmte Zeit (Paragraph 3, Ziffer 3, ECG).
Nach dem bescheinigten Sachverhalt ist der - so definierte - Ort der Niederlassung der Beklagten zweifellos nicht in Österreich, sondern in Belgien gelegen.
2.7. Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass aufgrund des Herkunftslandprinzips nach § 20 ECG die Anwendung des österreichischen Gewerberechts auf die (bloßen) Online-Aktivitäten der Beklagten ausscheidet.2.7. Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass aufgrund des Herkunftslandprinzips nach Paragraph 20, ECG die Anwendung des österreichischen Gewerberechts auf die (bloßen) Online-Aktivitäten der Beklagten ausscheidet.
3. Fotoausarbeitung:
3.1. Wie oben zu 1.5. ausgeführt sind auf die beworbene Dienstleistung selbst (Ausarbeitung der Fotos) die Bestimmungen des ECG nicht anzuwenden, da diese nicht in Form von elektronischer Datenverarbeitung erbracht wird. Es stellt sich daher die Frage, ob diesbezüglich österreichisches Gewerberecht zur Anwendung kommt, wobei das Fehlen einer österreichischen Gewerbeberechtigung einen Rechtsbruch nach § 1 Abs 1 Z 1 UWG begründen könnte.3.1. Wie oben zu 1.5. ausgeführt sind auf die beworbene Dienstleistung selbst (Ausarbeitung der Fotos) die Bestimmungen des ECG nicht anzuwenden, da diese nicht in Form von elektronischer Datenverarbeitung erbracht wird. Es stellt sich daher die Frage, ob diesbezüglich österreichisches Gewerberecht zur Anwendung kommt, wobei das Fehlen einer österreichischen Gewerbeberechtigung einen Rechtsbruch nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UWG begründen könnte.
3.2. Die Klägerin macht einen Verstoß gegen § 1 UWG (Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch) geltend. Sie stützt die Gesetzwidrigkeit der beanstandeten Tätigkeit (Fotoausarbeitung) ausschließlich auf die für die Dienstleistungserbringung in Österreich geltenden Bestimmungen der GewO 1994. Der behauptete Rechtsbruch besteht im Fehlen einer nach der österreichischen Rechtsordnung für die Leistungserbringung (in Österreich) erforderlichen Gewerbeberechtigung. Die nach der GewO 1994 vorgesehenen Rechte und Pflichten gelten zwar grundsätzlich auch für Angehörige eines anderen Mitgliedstaats der Gemeinschaft (§ 373a GewO), jedoch nur dann, wenn sie eine gewerbliche Tätigkeit in Österreich (tatsächlich) ausüben (Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO 1994², § 373a Rz 3). Die Beklagte, die keine gewerbliche Tätigkeit in Österreich entfaltet und hier auch über keine Niederlassung verfügt, durfte diese Regelungen daher mit guten Gründen in einer Weise auslegen, dass sie ihrer Dienstleistung nicht entgegenstehen (4 Ob 62/06f; zur Rechtslage nach der UWG-Nov 2007 RIS-Justiz RS0123239).3.2. Die Klägerin macht einen Verstoß gegen Paragraph eins, UWG (Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch) geltend. Sie stützt die Gesetzwidrigkeit der beanstandeten Tätigkeit (Fotoausarbeitung) ausschließlich auf die für die Dienstleistungserbringung in Österreich geltenden Bestimmungen der GewO 1994. Der behauptete Rechtsbruch besteht im Fehlen einer nach der österreichischen Rechtsordnung für die Leistungserbringung (in Österreich) erforderlichen Gewerbeberechtigung. Die nach der GewO 1994 vorgesehenen Rechte und Pflichten gelten zwar grundsätzlich auch für Angehörige eines anderen Mitgliedstaats der Gemeinschaft (Paragraph 373 a, GewO), jedoch nur dann, wenn sie eine gewerbliche Tätigkeit in Österreich (tatsächlich) ausüben (Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO 1994², Paragraph 373 a, Rz 3). Die Beklagte, die keine gewerbliche Tätigkeit in Österreich entfaltet und hier auch über keine Niederlassung verfügt, durfte diese Regelungen daher mit guten Gründen in einer Weise auslegen, dass sie ihrer Dienstleistung nicht entgegenstehen (4 Ob 62/06f; zur Rechtslage nach der UWG-Nov 2007 RIS-Justiz RS0123239).
4. Zusammenfassung:
4.1. Die Bewerbung der und das Vertragsanbot auf Ausarbeitung digitaler Daten zu Fotos im Internet ist ein Dienst der Informationsgesellschaft im Sinne von § 3 Z 1 ECG. Das gilt nicht für die beworbene Dienstleistung (Ausarbeitung der Fotos) selbst, weil diese nicht in Form der elektronischen Datenverarbeitung erbracht wird.4.1. Die Bewerbung der und das Vertragsanbot auf Ausarbeitung digitaler Daten zu Fotos im Internet ist ein Dienst der Informationsgesellschaft im Sinne von Paragraph 3, Ziffer eins, ECG. Das gilt nicht für die beworbene Dienstleistung (Ausarbeitung der Fotos) selbst, weil diese nicht in Form der elektronischen Datenverarbeitung erbracht wird.
4.2. Die Beklagte durfte die Regelungen der GewO 1994 mit guten Gründen so verstehen, dass die in ihrem Heimatstaat (Belgien) ausgeführte Dienstleistung nicht den österreichischen Gewerberechtsvorschriften unterliegt.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 393 Abs 1 EO iVm §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.5. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 393, Absatz eins, EO in Verbindung mit Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO.