Rechtssatz für 4Ob62/06f 4Ob30/09d

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0121688

Geschäftszahl

4Ob62/06f; 4Ob30/09d

Entscheidungsdatum

14.07.2009

Norm

ECG §21 Z10
RAO §8 Abs2
WinkelschreibereiV allg
  1. RAO § 8 heute
  2. RAO § 8 gültig ab 01.07.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2008
  3. RAO § 8 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  4. RAO § 8 gültig von 01.06.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/1999

Rechtssatz

Ausnahmen vom Herkunftslandprinzip sind eng auszulegen. In diesem Sinn wird durch Ziffer 10 nur die kontradiktorische Auseinandersetzung vor Gericht vom Herkunftslandprinzip ausgenommen, nicht aber die bloße Rechtsberatung.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 62/06f
    Entscheidungstext OGH 21.11.2006 4 Ob 62/06f
    Beisatz: Das Angebot im Internet, eine britische „Limited" zu gründen und die Gründungsdokumente ins Deutsche zu übersetzen, fällt nicht unter diese Ausnahme, zumal Firmenbuchgerichte nach der Rechtsprechung des EuGH Verwaltungsbehörden sind. (T1)
  • 4 Ob 30/09d
    Entscheidungstext OGH 14.07.2009 4 Ob 30/09d
    Vgl auch

Schlagworte

Winkelschreiberei, Vertretungsmonopol der Rechtsanwälte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121688

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2009

Dokumentnummer

JJR_20061121_OGH0002_0040OB00062_06F0000_001

Rechtssatz für 4Ob30/09d

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0125122

Geschäftszahl

4Ob30/09d

Entscheidungsdatum

14.07.2009

Rechtssatz

Österreichisches Gewerberecht ist auf bloße Online-Tätigkeiten eines Unternehmers mit Sitz im EU-Ausland (Werbung und Vertragsabschluss im Internet) nicht anwendbar.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 30/09d
    Entscheidungstext OGH 14.07.2009 4 Ob 30/09d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125122

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2009

Dokumentnummer

JJR_20090714_OGH0002_0040OB00030_09D0000_001

Rechtssatz für 4Ob30/09d

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0125123

Geschäftszahl

4Ob30/09d

Entscheidungsdatum

14.07.2009

Rechtssatz

Die Bewerbung der und das Vertragsanbot auf Ausarbeitung digitaler Daten zu Fotos im Internet ist ein Dienst der Informationsgesellschaft im Sinne von Paragraph 3, Ziffer eins, ECG. Das gilt nicht für die beworbene Dienstleistung (Ausarbeitung der Fotos) selbst, weil diese nicht in Form der elektronischen Datenverarbeitung erbracht wird.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 30/09d
    Entscheidungstext OGH 14.07.2009 4 Ob 30/09d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125123

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2009

Dokumentnummer

JJR_20090714_OGH0002_0040OB00030_09D0000_002

Rechtssatz für 4Ob30/09d

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0125124

Geschäftszahl

4Ob30/09d

Entscheidungsdatum

14.07.2009

Rechtssatz

In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kommt es für die Definition der „Niederlassung" auf den Schwerpunkt der tatsächlich ausgeübten wirtschaftlichen Aktivität an, und zwar mittels einer festen Einrichtung auf unbestimmte Zeit.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 30/09d
    Entscheidungstext OGH 14.07.2009 4 Ob 30/09d
    Beisatz: Hier: In Belgien vorgenommene Fotoausarbeitung, wobei Werbung und Vertragsabschluss im Internet erfolgen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125124

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2009

Dokumentnummer

JJR_20090714_OGH0002_0040OB00030_09D0000_003

Rechtssatz für 4Ob225/07b; 4Ob34/08s; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0123239

Geschäftszahl

4Ob225/07b; 4Ob34/08s; 4Ob48/08z; 4Ob27/08m; 4Ob37/08g; 4Ob99/08z; 4Ob113/08h; 4Ob105/08g; 4Ob118/08v; 4Ob139/08g; 4Ob128/08i; 4Ob161/08t; 4Ob156/08g; 4Ob167/08z; 4Ob211/08w; 4Ob199/08f; 4Ob223/08k; 4Ob40/09z; 4Ob10/09p; 4Ob55/09f; 4Ob229/08t; 4Ob30/09d; 4Ob152/09w; 4Ob154/09i; 4Ob14/10b; 4Ob99/09a; 4Ob137/09i; 4Ob56/10d; 4Ob123/10g; 4Ob121/10p; 4Ob164/10m; 17Ob14/10y; 4Ob57/11b; 4Ob40/11b; 4Ob100/11a; 4Ob125/11b; 4Ob103/11t; 4Ob67/11y; 4Ob1/12v; 4Ob215/11p; 4Ob130/12i; 4Ob87/12s; 4Ob158/12g; 4Ob209/12g; 4Ob1/13w; 4Ob20/13i; 4Ob57/13f; 3Ob115/13b; 4Ob42/13z; 4Ob166/13k; 4Ob58/14d; 4Ob86/14x; 4Ob95/14w; 4Ob94/14y; 4Ob59/14a; 4Ob142/14g; 4Ob145/14y; 4Ob61/14w; 4Ob205/14x; 4Ob234/14m; 4Ob34/15a; 4Ob93/15b; 4Ob204/15a; 4Ob254/15d; 4Ob57/16k; 4Ob119/16b; 4Ob47/16i; 4Ob133/16m; 4Ob161/16d; 4Ob221/16b; 4Ob53/16x; 4Ob45/17x; 4Ob58/17h; 4Ob66/17k; 4Ob96/17x; 4Ob230/17b; 4Ob48/18i; 4Ob241/17w; 4Ob14/18i; 4Ob138/18z; 4Ob36/18z; 4Ob32/20i; 4Ob76/20k; 4Ob135/20m; 4Ob95/21f; 4Ob123/22z

Entscheidungsdatum

20.12.2022

Norm

UWG §1 Abs1 Z1 D5a
UWG §1 5d
UWG §14 A1
  1. UWG § 1 heute
  2. UWG § 1 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 1 gültig von 12.12.2007 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  4. UWG § 1 gültig von 23.11.1984 bis 11.12.2007
  1. UWG § 1 heute
  2. UWG § 1 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 1 gültig von 12.12.2007 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  4. UWG § 1 gültig von 23.11.1984 bis 11.12.2007
  1. UWG § 14 heute
  2. UWG § 14 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 14 gültig von 12.01.2013 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2013
  4. UWG § 14 gültig von 12.12.2007 bis 11.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  5. UWG § 14 gültig von 28.06.2006 bis 11.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2006
  6. UWG § 14 gültig von 01.01.2001 bis 27.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 185/1999
  7. UWG § 14 gültig von 01.04.1992 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 147/1992
  8. UWG § 14 gültig von 23.11.1984 bis 31.03.1992

Rechtssatz

Ein Verstoß gegen eine nicht dem Lauterkeitsrecht im engeren Sinn zuzuordnende generelle Norm ist (nur) dann als unlautere Geschäftspraktik oder als sonstige unlautere Handlung im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UWG in der Fassung der UWG-Novelle 2007 zu werten, wenn die Norm nicht auch mit guten Gründen in einer Weise ausgelegt werden kann, dass sie dem beanstandeten Verhalten nicht entgegensteht. Der Unterlassungsanspruch setzt ferner voraus, dass das beanstandete Verhalten geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil von rechtstreuen Mitbewerbern nicht bloß unerheblich zu beeinflussen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 225/07b
    Entscheidungstext OGH 11.03.2008 4 Ob 225/07b
    Bemerkung: Mit ausführlicher Begründung und Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung vor der UWG-Novelle 2007. (T1); Veröff: SZ 2008/32
  • 4 Ob 34/08s
    Entscheidungstext OGH 11.03.2008 4 Ob 34/08s
    Auch
  • 4 Ob 48/08z
    Entscheidungstext OGH 08.04.2008 4 Ob 48/08z
  • 4 Ob 27/08m
    Entscheidungstext OGH 08.04.2008 4 Ob 27/08m
  • 4 Ob 37/08g
    Entscheidungstext OGH 20.05.2008 4 Ob 37/08g
  • 4 Ob 99/08z
    Entscheidungstext OGH 08.07.2008 4 Ob 99/08z
  • 4 Ob 113/08h
    Entscheidungstext OGH 08.07.2008 4 Ob 113/08h
  • 4 Ob 105/08g
    Entscheidungstext OGH 26.08.2008 4 Ob 105/08g
    Auch; nur: Der Unterlassungsanspruch setzt ferner voraus, dass das beanstandete Verhalten geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil von rechtstreuen Mitbewerbern nicht bloß unerheblich zu beeinflussen. (T2)
  • 4 Ob 118/08v
    Entscheidungstext OGH 26.08.2008 4 Ob 118/08v
    nur: Ein Verstoß gegen eine nicht dem Lauterkeitsrecht im engeren Sinn zuzuordnende generelle Norm ist (nur) dann als unlautere Geschäftspraktik oder als sonstige unlautere Handlung im Sinne von § 1 Abs 1 Z 1 UWG in der Fassung der UWG-Novelle 2007 zu werten, wenn die Norm nicht auch mit guten Gründen in einer Weise ausgelegt werden kann, dass sie dem beanstandeten Verhalten nicht entgegensteht. (T3)
  • 4 Ob 139/08g
    Entscheidungstext OGH 26.08.2008 4 Ob 139/08g
    Veröff: SZ 2008/116
  • 4 Ob 128/08i
    Entscheidungstext OGH 23.09.2008 4 Ob 128/08i
    Auch
  • 4 Ob 161/08t
    Entscheidungstext OGH 14.10.2008 4 Ob 161/08t
    Auch; nur T3
  • 4 Ob 156/08g
    Entscheidungstext OGH 18.11.2008 4 Ob 156/08g
    nur T3
  • 4 Ob 167/08z
    Entscheidungstext OGH 18.11.2008 4 Ob 167/08z
  • 4 Ob 211/08w
    Entscheidungstext OGH 24.02.2009 4 Ob 211/08w
    Vgl auch; Beisatz: Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung fällt in die lauterkeitsrechtliche Fallgruppe Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch. (T4)
    Bem: Der ursprünglich versehentlich aufgenommene Beisatz T5 wurde mangels inhaltlichen Bezugs zum Rechtssatz gelöscht; siehe nunmehr Beisatz T4 zur RS0107622 (T5)
  • 4 Ob 199/08f
    Entscheidungstext OGH 20.01.2009 4 Ob 199/08f
    Auch
  • 4 Ob 223/08k
    Entscheidungstext OGH 24.02.2009 4 Ob 223/08k
  • 4 Ob 40/09z
    Entscheidungstext OGH 09.06.2009 4 Ob 40/09z
  • 4 Ob 10/09p
    Entscheidungstext OGH 21.04.2009 4 Ob 10/09p
    Beisatz: Hier: § 4 Abs 2 BB-GmbH-Gesetz. (T6)
  • 4 Ob 55/09f
    Entscheidungstext OGH 12.05.2009 4 Ob 55/09f
    Auch; nur T3
  • 4 Ob 229/08t
    Entscheidungstext OGH 24.03.2009 4 Ob 229/08t
    Veröff: SZ 2009/32
  • 4 Ob 30/09d
    Entscheidungstext OGH 14.07.2009 4 Ob 30/09d
    Auch; Beisatz: Die Beklagte durfte die Regelungen der GewO 1994 mit guten Gründen so verstehen, dass die in ihrem Heimatstaat (Belgien) ausgeführte Dienstleistung nicht den österreichischen Gewerberechtsvorschriften unterliegt. (T7)
  • 4 Ob 152/09w
    Entscheidungstext OGH 29.09.2009 4 Ob 152/09w
    Auch; nur T3
  • 4 Ob 154/09i
    Entscheidungstext OGH 19.01.2010 4 Ob 154/09i
    Veröff: SZ 2010/1
  • 4 Ob 14/10b
    Entscheidungstext OGH 23.02.2010 4 Ob 14/10b
    Beisatz: Maßgebend für die Beurteilung der Vertretbarkeit einer Rechtsauffassung sind der eindeutige Wortlaut und Zweck der angeblich übertretenen Norm sowie gegebenenfalls die Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts und eine beständige Praxis von Verwaltungsbehörden. (T8)
    Beisatz: Hier: Werbeverbot nach § 11 TabakG. (T9)
  • 4 Ob 99/09a
    Entscheidungstext OGH 23.02.2010 4 Ob 99/09a
    Vgl; Beisatz: Hier: Unzulässige Klausel in AGB eines Mobilfunkanbieters. (T10)
    Veröff: SZ 2010/14
  • 4 Ob 137/09i
    Entscheidungstext OGH 20.04.2010 4 Ob 137/09i
    Auch; nur T3; Beisatz: Hier: Tabakwerbung. (T11)
  • 4 Ob 56/10d
    Entscheidungstext OGH 08.06.2010 4 Ob 56/10d
    Beis wie T8; Beisatz: Hier: Berechtigung zur Durchführung von „Verkehrscoaching“ iSv § 24 FSG. (T12)
  • 4 Ob 123/10g
    Entscheidungstext OGH 13.07.2010 4 Ob 123/10g
    Vgl auch; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Ladenöffnungszeiten: § 5 Abs 2 ÖZG 2003; § 7 Abs 1 Z 2 sbg ÖZ‑VO 2008. (T13)
  • 4 Ob 121/10p
    Entscheidungstext OGH 13.07.2010 4 Ob 121/10p
    Beisatz: Hier: Verbot der Werbung mit dem Leistungsumfang der Sozialversicherungsträger. (T14)
    Beis wie T8; Beisatz: Der Vertretbarkeitsstandard hat auch bei der Verletzung von Pflichten aus einem sozialversicherungsrechtlichen Gesamtvertrag zu gelten. (T15)
  • 4 Ob 164/10m
    Entscheidungstext OGH 15.12.2010 4 Ob 164/10m
    Auch; Bem wie T1; Beisatz: Hier: §§ 13, 13a TabakG. (T16)
  • 17 Ob 14/10y
    Entscheidungstext OGH 16.02.2011 17 Ob 14/10y
    Auch; nur T3; Beisatz: Hier: § 7 Abs 1 AMG. (T17)
  • 4 Ob 57/11b
    Entscheidungstext OGH 10.05.2011 4 Ob 57/11b
    Veröff: SZ 2011/61
  • 4 Ob 40/11b
    Entscheidungstext OGH 21.06.2011 4 Ob 40/11b
    Vgl auch; Beisatz: Bei einem Verstoß gegen das Durchführungsverbot nach Art 108 Abs 3 AEUV kommt es nicht auf die Vertretbarkeit der zugrunde liegenden Rechtsauffassung an. (T18)
    Veröff: SZ 2011/75
  • 4 Ob 100/11a
    Entscheidungstext OGH 09.08.2011 4 Ob 100/11a
    Vgl; Beisatz: Ist Gegenstand der Klage ein vom Vergaberecht erfasstes Verhalten des Auftraggebers oder eines Mitbieters, ist § 341 Abs 2 BVerG 2006 über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu beachten, siehe RS0127139. (T19)
    Veröff: SZ 2011/102
  • 4 Ob 125/11b
    Entscheidungstext OGH 19.10.2011 4 Ob 125/11b
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Verstoß gegen § 1 Abs 1 GlücksspielG. (T20)
  • 4 Ob 103/11t
    Entscheidungstext OGH 22.11.2011 4 Ob 103/11t
    Beisatz: Hier: Reisebürogewerbe nach § 126 Abs 1 Z 1 GewO. (T21)
  • 4 Ob 67/11y
    Entscheidungstext OGH 19.10.2011 4 Ob 67/11y
    Auch; Beis wie T8; Beisatz: Der Vertretbarkeitsmaßstab ist grundsätzlich auch bei der Beurteilung privatwirtschaftlichen Verhaltens der öffentlichen Hand anzulegen (sofern kein Verstoß gegen das Durchführungsverbot nach § 108 Abs 3 AEUV vorliegt). (T22)
  • 4 Ob 1/12v
    Entscheidungstext OGH 28.02.2012 4 Ob 1/12v
    Auch; nur T3; Beisatz: Hier: § 1 Satz 1 BuchpreisbindungsG. (T23)
  • 4 Ob 215/11p
    Entscheidungstext OGH 28.02.2012 4 Ob 215/11p
    Auch; nur T3; Beisatz: Hier: Art 5 der Werberichtlinie der Zahnärztekammer nach § 35 Abs 5 ZahnärzteG. (T24)
  • 4 Ob 130/12i
    Entscheidungstext OGH 18.09.2012 4 Ob 130/12i
    nur T3
  • 4 Ob 87/12s
    Entscheidungstext OGH 18.09.2012 4 Ob 87/12s
    Vgl; Beisatz: Hier: Zahnärztevorbehalt nach § 4 ZÄG. (T25)
  • 4 Ob 158/12g
    Entscheidungstext OGH 18.10.2012 4 Ob 158/12g
    Beis wie T8; Beisatz: Hier: §§ 10a, 11 Apothekenbetriebsordnung - ABO 2005. (T26)
  • 4 Ob 209/12g
    Entscheidungstext OGH 17.12.2012 4 Ob 209/12g
    nur T3; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Konzessionspflicht nach dem Kraftfahrliniengesetz ‑ KflG. (T27)
  • 4 Ob 1/13w
    Entscheidungstext OGH 12.02.2013 4 Ob 1/13w
    Auch; Veröff: SZ 2013/16
  • 4 Ob 20/13i
    Entscheidungstext OGH 12.02.2013 4 Ob 20/13i
    nur T3; Beis wie T8
  • 4 Ob 57/13f
    Entscheidungstext OGH 27.08.2013 4 Ob 57/13f
    Vgl auch; Gegenteilig Beis wie T23; Bem: Änderung der Rechtsprechung zum BPrBG. (T28)
    Beisatz: Bei Verstößen gegen das BPrBG kommt eine Einordnung in die Fallgruppe „Wettbewerbsvorspruch durch Rechtsbruch“ nicht in Betracht. Es kommt daher nicht auf die Vertretbarkeit der Rechtsansicht an. Zu prüfen ist, ob ein Verstoß vorliegt. (T29)
  • 3 Ob 115/13b
    Entscheidungstext OGH 21.08.2013 3 Ob 115/13b
    Auch; Beis wie T8
  • 4 Ob 42/13z
    Entscheidungstext OGH 27.08.2013 4 Ob 42/13z
    Vgl
  • 4 Ob 166/13k
    Entscheidungstext OGH 22.10.2013 4 Ob 166/13k
    Beis wie T8; Beis wie T25
  • 4 Ob 58/14d
    Entscheidungstext OGH 23.04.2014 4 Ob 58/14d
    Beis wie T8; Beisatz: Hier: § 5 Abs 5 lit a Z 3 und § 5 Abs 5 lit b Z 3 GSpG. (T30)
  • 4 Ob 86/14x
    Entscheidungstext OGH 24.06.2014 4 Ob 86/14x
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T20; Beis ähnlich wie T30
  • 4 Ob 95/14w
    Entscheidungstext OGH 24.06.2014 4 Ob 95/14w
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Verletzung der Offenlegung des Konzernabschlusses nach § 277 iVm § 280 UGB. (T31)
  • 4 Ob 94/14y
    Entscheidungstext OGH 24.06.2014 4 Ob 94/14y
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Marktschreierische Anpreisung anwaltlicher Leistungen als Verstoß gegen die standesrechtliche Verpflichtung nach § 43 Abs 3 lit a RL-BA. (T32)
  • 4 Ob 59/14a
    Entscheidungstext OGH 24.06.2014 4 Ob 59/14a
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Verstoß gegen § 5 Abs 1 Z 1, 4, 5 und 6 ECG. (T33)
  • 4 Ob 142/14g
    Entscheidungstext OGH 17.09.2014 4 Ob 142/14g
    Vgl auch; Beis wie T25
  • 4 Ob 145/14y
    Entscheidungstext OGH 21.10.2014 4 Ob 145/14y
  • 4 Ob 61/14w
    Entscheidungstext OGH 17.09.2014 4 Ob 61/14w
    Beisatz: Hier: Verstoß gegen § 119 GewO. (T34)
  • 4 Ob 205/14x
    Entscheidungstext OGH 18.11.2014 4 Ob 205/14x
  • 4 Ob 234/14m
    Entscheidungstext OGH 17.02.2015 4 Ob 234/14m
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Verstoß gegen § 153 Abs 3 ASVG. (T35)
  • 4 Ob 34/15a
    Entscheidungstext OGH 11.08.2015 4 Ob 34/15a
    nur T3; Beisatz: Hier: Qualifizierung der vertriebenen Vitalpilz-Kapseln als Nahrungsergänzungsmittel iSv § 3 Z 4 LMSVG bzw Art 2 lit a der Richtlinie 2002/46/EG und daher Verstoß gegen § 3 Abs 2 NEMV bei deren Vertrieb. (T36)
  • 4 Ob 93/15b
    Entscheidungstext OGH 11.08.2015 4 Ob 93/15b
    Beisatz: Hier: § 5 TirSSG. (T37)
  • 4 Ob 204/15a
    Entscheidungstext OGH 17.11.2015 4 Ob 204/15a
    Vgl auch; Beis wie T25
  • 4 Ob 254/15d
    Entscheidungstext OGH 30.03.2016 4 Ob 254/15d
    Beisatz: Hier: Standesrechtliche Werbebeschränkungen der Zahnärzte. (T38); Veröff: SZ 2016/40
  • 4 Ob 57/16k
    Entscheidungstext OGH 20.04.2016 4 Ob 57/16k
    Auch; Beisatz: Hier: Verstoß gegen § 26 iVm § 73 MMHmG. (T39)
  • 4 Ob 119/16b
    Entscheidungstext OGH 15.06.2016 4 Ob 119/16b
    Auch; Beisatz: Hier: Eintragung in die Verteidigerliste iSd § 39 Abs 3 dritter Satz StPO aF iVm § 516 Abs 4 StPO. (T40)
  • 4 Ob 47/16i
    Entscheidungstext OGH 12.07.2016 4 Ob 47/16i
    Vgl auch
  • 4 Ob 133/16m
    Entscheidungstext OGH 30.08.2016 4 Ob 133/16m
    Auch
  • 4 Ob 161/16d
    Entscheidungstext OGH 22.11.2016 4 Ob 161/16d
    Auch; Beis wie T8
  • 4 Ob 221/16b
    Entscheidungstext OGH 22.11.2016 4 Ob 221/16b
    Auch; Beis wie T8
  • 4 Ob 53/16x
    Entscheidungstext OGH 20.12.2016 4 Ob 53/16x
    Auch; Beis ähnlich wie T8
  • 4 Ob 45/17x
    Entscheidungstext OGH 28.03.2017 4 Ob 45/17x
    Auch; Beisatz: Gründet bereits das lauterkeitsrechtliche Unwerturteil auf einem Verstoß gegen die berufliche Sorgfalt, ist die Berufung auf vertretbare Rechtsansicht ausgeschlossen. (T41)
  • 4 Ob 58/17h
    Entscheidungstext OGH 30.05.2017 4 Ob 58/17h
    Auch; Beis wie T39; Beisatz: Kein Verstoß gegen Art 10 DL‑RL. (T42)
  • 4 Ob 66/17k
    Entscheidungstext OGH 24.08.2017 4 Ob 66/17k
    Auch
  • 4 Ob 96/17x
    Entscheidungstext OGH 21.12.2017 4 Ob 96/17x
    Beis wie T8
  • 4 Ob 230/17b
    Entscheidungstext OGH 23.01.2018 4 Ob 230/17b
    Auch; Beis wie T8
  • 4 Ob 48/18i
    Entscheidungstext OGH 22.03.2018 4 Ob 48/18i
  • 4 Ob 241/17w
    Entscheidungstext OGH 29.05.2018 4 Ob 241/17w
    Auch
  • 4 Ob 14/18i
    Entscheidungstext OGH 17.07.2018 4 Ob 14/18i
    Auch; Beis wie T8; Beisatz: Darauf, ob der Verstoß auch "subjektiv vorwerfbar" ist, kommt es seit der UWG Novelle 2007 nicht mehr an. (T43)
  • 4 Ob 138/18z
    Entscheidungstext OGH 23.08.2018 4 Ob 138/18z
  • 4 Ob 36/18z
    Entscheidungstext OGH 23.08.2018 4 Ob 36/18z
    Auch; Beisatz: Der Vertretbarkeitsstandard gilt grundsätzlich auch bei einem Verstoß gegen Normen des sekundären Unionsrechts, es sei denn, die übertretene Norm dient dem Schutz der Mitbewerber gegen Eingriffe des Staates in den Leistungswettbewerb und damit ähnlichen Zielen wie das Lauterkeitsrecht; diesfalls verlangt der unionsrechtliche Effektivitätsgrundsatz, vom Vertretbarkeitsstandard abzusehen. (T44); Beisatz: Hier: Verstoß gegen die VO 304/2011/EU (BauprodukteVO). (T45)
  • 4 Ob 32/20i
    Entscheidungstext OGH 30.03.2020 4 Ob 32/20i
    Beisatz: Die Rechtsauffassung, dass für das Erfordernis einer österreichischen Gewerbeberechtigung eine wesentliche physische (Teil-)Tätigkeit in Österreich ausgeübt werden muss und eine reine Online-Tätigkeit dafür nicht ausreicht, ist vertretbar. (T46)
    Beisatz: Hier: Online-Vermittlung von Ticketverkäufen. (T47)
    Anm: Veröff: SZ 2020/24
  • 4 Ob 76/20k
    Entscheidungstext OGH 02.07.2020 4 Ob 76/20k
    Beis wie T8
  • 4 Ob 135/20m
    Entscheidungstext OGH 22.09.2020 4 Ob 135/20m
  • 4 Ob 95/21f
    Entscheidungstext OGH 28.09.2021 4 Ob 95/21f
  • 4 Ob 123/22z
    Entscheidungstext OGH 20.12.2022 4 Ob 123/22z
    nur T3; Beis wie T8; Beisatz: Die Lauterkeitswidrigkeit ist jedenfalls dann zu verneinen, wenn für die Zulässigkeit der beanstandeten Handlung ebenso gute Gründe sprechen wie für die Unzulässigkeit. (T48)
    Beisatz: Hier: Aufgrund des Wortlauts („dürfen“) und der Systematik der gesamten VO sprechen daher gute Gründe dafür, dass § 5 Wiener Taxitarif von einem freien Ermessen des Taxiunternehmens hinsichtlich der Einhebung der Zuschläge ausgeht. (T49)

Schlagworte

Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123239

Im RIS seit

10.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2023

Dokumentnummer

JJR_20080311_OGH0002_0040OB00225_07B0000_001

Entscheidungstext 4Ob30/09d

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

ÖBl-LS 2009/270 = jusIT 2009/111 S 224 (Thiele) - jusIT 2009,224 (Thiele) = MR 2009,341 (Burgstaller) = wbl 2009,619/273 - wbl 2009/273 = Schrank/Stadler, ecolex 2010,97 = GRUR Int 2010,764 = RdW 2010/17 S 18 - RdW 2010,18 - www.foto.com - Digitalfotos = HS 40.096 = HS 40.189 = HS 40.190 = HS 40.191 = HS 40.192 = HS 40.193 = HS 40.198

Geschäftszahl

4Ob30/09d

Entscheidungsdatum

14.07.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Michael Raffaseder, Rechtsanwalt in Freistadt, gegen die beklagte Partei F*****, vertreten durch Brandl & Talos Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Sicherungsverfahren 30.000 EUR), infolge ordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 9. Jänner 2009, GZ 6 R 222/08x-27, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Linz vom 12. November 2008, GZ 5 Cg 178/08h-19, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.678,68 EUR (darin 279,78 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die Klägerin betreibt österreichweit einen Fotoversand und bietet ihren Kunden das gesamte Angebot der Fotoausarbeitung.

Die beklagte belgische Gesellschaft ist auf Digitalfotoprodukte und Internet-Anwendungen spezialisiert. Über ihre Internetseite „www.f*****.com" bietet sie den Kunden weltweit die Entwicklung und Ausarbeitung von Digitalfotos an, wobei ihre Leistungen auf dieser Homepage unter anderem auch in deutscher Sprache beworben und angeboten werden. Sobald sich ein Internetuser auf dieser Homepage einwählt, erkennt deren Software das Land, von dem aus sich der Internetbesucher einwählt und leitet diesen von der Hauptseite „www.f*****.com" auf die entsprechende länderspezifische Subdomain in der entsprechenden Sprache weiter. Benutzer aus Österreich gelangen daher auf die Subdomain „at.f*****.com". Die Beklagte besitzt keine österreichische Gewerbeberechtigung, insbesondere keine Berechtigung nach Paragraph 94, Ziffer 20, GewO 1994 (Fotografengewerbe). Die Beklagte hat bislang auch keine Anzeige im Sinne des Paragraph 373 a, Absatz 4, GewO beim Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit vorgenommen. Sie bezeichnet sich als weltweites Online-Digitalfoto-Service und unterhält neben ihrem Sitz in Belgien 14 weitere Niederlassungen weltweit. In Österreich unterhält die Beklagte keine Niederlassung. Die Entwicklung derartiger Digitalprodukte sowie der Fotoversand wird ausschließlich über den Firmensitz in Belgien abgewickelt. In Österreich besteht keine Postanschrift, kein Büro, kein Postfach und keine Telefonnummer sowie auch keine österreichbezogene E-mail-Adresse („.at"). Österreichische Kunden können die Beklagte postalisch über eine Anschrift in Belgien oder über ein E-mail-Formular auf der Website „at.f*****.com" kontaktieren. E-mails an österreichische Kunden werden von Belgien aus geschrieben und verschickt. Kunden der Beklagten können die Fotoausarbeitungen ausschließlich online per Kreditkarte oder durch andere Online-Zahlungsmethoden bezahlen. Die Rechnungen für österreichische Kunden werden von Belgien aus mit belgischem Rechnungsaussteller und belgischer Umsatzsteuer fakturiert. Das Gewerbe „Fotolabor" ist in Belgien nicht reguliert. Diese Tätigkeit kann ohne Genehmigung ausgeübt werden. Die Ausübung dieses Gewerbes durch die Beklagte erfolgt in Belgien rechtmäßig.

Zur Sicherung ihres inhaltsgleichen Unterlassungsbegehrens begehrte die Klägerin, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung bis zur rechtskräftigen Beendigung des über die Klage geführten Rechtsstreits zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs die gewerbsmäßige Ausarbeitung von digitalen Daten zu Fotos in Österreich anzubieten, wenn sie nicht über die dafür erforderliche Gewerbeberechtigung eines Fotografen gemäß Paragraph 94, Ziffer 20, GewO 1994 verfüge. Durch das Anbieten ihrer Leistungen in Österreich unterliege die Beklagte den österreichischen gewerberechtlichen Vorschriften, weil gemäß Paragraph eins, Absatz 4, GewO 1994 das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Personenkreis der Ausübung des Gewerbes gleichzuhalten sei. Die gewerbsmäßige Ausarbeitung von digitalen Bilddaten erfordere eine Gewerbeberechtigung nach Paragraph 94, Ziffer 20, GewO 1994, die einen Befähigungsnachweis voraussetze. Für die über den Betrieb eines Minilabors hinausgehende Tätigkeit der Fotoausarbeitung sei die volle Gewerbeberechtigung nach Paragraph 2, der Fotografenverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 45 aus 2003, erforderlich. Die Beklagte sei nicht im Gewerberegister eingetragen und verfüge weder über eine volle noch eine eingeschränkte Gewerbeberechtigung. Sie verstoße daher nicht nur gegen die Gewerbeordnung, sondern auch gegen Paragraph eins, UWG, weil sie sich durch die Nichteinhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften einen Wettbewerbsvorteil gegenüber den Mitbewerbern verschaffe. Es liege auch keine Tätigkeit des freien Dienstleistungsverkehrs vor, zumal Paragraph 373 a, GewO voraussetze, dass die Tätigkeit vorübergehend oder gelegentlich ausgeübt werde, die Leistung der Beklagten jedoch auf Dauer angelegt sei. Die Homepage der Beklagten sei jedenfalls seit Juli 2008 durchgehend online, sodass der Klägerin ein Anspruch auf Unterlassung zustehe.

Die Beklagte hielt dem entgegen, sie übe als „via Internet Gewerbetreibende" ihre Tätigkeit aus Sicht der GewO am Standort ihrer ausländischen Gewerbeberechtigung aus. Das Internet stelle aus gewerberechtlicher Sicht nur ein spezielles Kommunikationsmittel dar. Auf die angebotenen und erbrachten Leistungen seien ausschließlich die gewerberechtlichen Vorschriften ihres Herkunftslands Belgien anzuwenden. Die von ihr ausgeübte Tätigkeit unterliege - nicht zuletzt auch nach dem E-Commerce-Gesetz (ECG) - ausschließlich belgischem Recht und werde in Belgien aufgrund entsprechender Konzessionen rechtmäßig ausgeübt. Die Versendung der entwickelten Digitalfotos sei eine im Rahmen der Warenverkehrsfreiheit zulässige und nicht der GewO unterliegende Warenlieferung. Jedenfalls könne der Beklagten keine subjektiv vorwerfbare sittenwidrige Wettbewerbshandlung angelastet werden, zumal ihre Auffassung gesetzlich soweit gedeckt sei, dass sie mit gutem Grund vertreten werden könne.

Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Beim Gewerbe des Berufsfotografen handle es sich um ein nach Paragraph 94, Ziffer 20, GewO 1994 reglementiertes Gewerbe, für dessen Ausübung ein Befähigungsnachweis erforderlich sei. Gleiches gelte für die Übernahme von Filmen und Datenträgern zur Ausarbeitung von Fotos als Nebenrecht dieses Gewerbes. Im vorliegenden Fall übe die Beklagte ihr Gewerbe via Internet (e-commerce) aus. Das Einrichten einer Homepage sei grundsätzlich ein Anbieten im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4, 2. Satz GewO, das der Ausübung des Gewerbes gleichzusetzen sei. Ort der Gewerbeausübung sei sowohl beim Anbieten als auch bei der eigentlichen Leistungserbringung der Ort der Niederlassung des Internet-Gewerbetreibenden. Der Standort des Providers sowie eines Servers oder einer sonstigen Einrichtung, die den Zugriff auf die Homepage ermöglichten, sei irrelevant. Aus Sicht der GewO führten Gewerbetreibende eine via Internet ausgeübte Tätigkeit am Standort ihrer (in- bzw ausländischen) Gewerbeberechtigung aus. Ausländische Internet-Gewerbetreibende übten daher grundsätzlich keine der österreichischen GewO unterliegende Tätigkeit aus, es sei denn, eine wesentliche Teiltätigkeit ihres Gewerbes werde unmittelbar an Ort und Stelle beim inländischen Kunden erbracht. Die Versendung der ausgearbeiteten Fotos an die österreichischen Kunden sei als grenzüberschreitende Warenlieferung und nicht als grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr anzusehen. Die Tätigkeiten der Beklagten verstießen daher nicht gegen die Bestimmungen der Gewerbeordnung, weshalb auch kein Verstoß gegen Paragraph eins, UWG vorliege.

Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss; es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Das Online-Angebot der Beklagten sei als Dienst der Informationsgesellschaft im Sinne des Paragraph 3, Ziffer eins, ECG und die Beklagte als Diensteanbieter gemäß Paragraph 3, Ziffer 2, ECG zu qualifizieren. Im koordinierten Bereich (Paragraph 3, Ziffer 8, ECG), worunter die Bestimmungen über den Befähigungsnachweis nach der österreichischen GewO fielen, gelte das Herkunftslandprinzip (Paragraph 20, Absatz eins, ECG). Somit sei auf die Internetgeschäfte der Beklagten belgisches Recht anzuwenden. Dass die Beklagte ihr Gewerbe in Belgien rechtmäßig ausübe, sei nicht strittig und auch nicht relevant, weil sich die Klägerin nur auf einen Verstoß gegen österreichisches Gewerberecht stütze. Es liege auch keine der in Paragraph 21, ECG angeführten Ausnahmen vom Herkunftslandprinzip vor. Insbesondere komme die Bestimmung des Paragraph 21, Ziffer 14, ECG, wonach das Herkunftslandprinzip auf Rechtsvorschriften über Dienstleistungen, die nicht elektronisch erbracht werden, nicht anzuwenden sei, nicht zum Tragen, weil die (nicht elektronische) Ausarbeitung von Digitalfotos in Belgien erfolge und das Versenden der Fotos von Belgien nach Österreich keine unter die österreichische Gewerbeordnung fallende wesentliche Teiltätigkeit darstelle. Die Anwendung österreichischen Rechts auf den vorliegenden Sachverhalt scheide daher aus. Das Begehren der Klägerin sei nicht berechtigt, weil mangels Anwendbarkeit österreichischen Rechts kein Verstoß gegen österreichisches Recht vorliegen könne. Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil zu den verfahrensgegenständlichen Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Anwendbarkeit des ECG und des darin normierten Herkunftslandprinzips keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliege.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der Klägerin ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig; er ist aber nicht berechtigt.

1. Anwendung des ECG:

1.1. Die Klägerin macht geltend, das ECG sei auf den gegenständlichen Fall nicht anwendbar, weil kein „elektronischer Geschäftsverkehr" gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ECG bzw kein „Dienst der Informationsgesellschaft" gemäß Paragraph 3, Ziffer eins, ECG vorliege. Der Kern der erbrachten Dienstleistung, nämlich die Ausarbeitung von Fotos aus digitalen Daten, werde nicht im Internet bzw in Form von elektronischer Datenverarbeitung erbracht, sondern im Labor der Beklagten. Das Internet diene hier nur der Vorbereitung der Dienstleistung, nämlich einerseits deren Bewerbung und andererseits der Übermittlung der elektronischen Daten.

1.2. Paragraph 3, Ziffer eins, ECG definiert den Dienst der Informationsgesellschaft als einen „in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz auf individuellen Abruf des Empfängers bereitgestellten Dienst (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Notifikationsgesetz 1999), insbesondere der Online-Vertrieb von Waren und Dienstleistungen, Online-Informationsangebote, die Online-Werbung, elektronische Suchmaschinen und Datenabfragemöglichkeiten sowie Dienste, die Informationen über ein elektronisches Netz übermitteln, die den Zugang zu einem solchen vermitteln oder die Informationen eines Nutzers speichern".

1.3. Das Gesetz orientierte sich bei dieser demonstrativen Aufzählung an den im Erwägungsgrund 18 der E-Commerce-Richtlinie (2000/31/EG) erwähnten Beispielen (RV, 26, abgedruckt in Laga/Sehrschön/Ciresa, E-Commerce-Gesetz2 9).

Gemäß Erwägungsgrund 18 der E-Commerce-Richtlinie umfassen die Dienste der Informationsgesellschaft einen weiten Bereich von wirtschaftlichen Tätigkeiten, die online vonstatten gehen. Diese Tätigkeiten können insbesondere im Online-Verkauf von Waren bestehen. Tätigkeiten wie die Auslieferung von Waren als solche oder die Erbringung von Offline-Diensten werden nicht erfasst.

1.4. Der Dienst der Informationsgesellschaft muss „elektronisch" erbracht werden. Die Daten oder Informationen müssen über ein System laufen, in dem die Daten sowohl beim Sender als auch beim Empfänger elektronisch verarbeitet und gespeichert werden. Dabei müssen die elektronischen Daten gesendet, weitergeleitet und empfangen werden. Charakteristisch ist, dass die Daten von „Punkt zu Punkt" übertragen werden. Solche Dienste sind etwa der Online-Vertrieb von Waren und Dienstleistungen, der Online-Vertrieb von Finanzdienstleistungen, das so genannte „electronic publishing", die Online-Werbung und andere elektronische Maßnahmen zur Absatzförderung, Online-Informationsangebote sowie Online-Dienste, die Instrumente zur Datensuche, zum Zugang zu Daten oder zur Datenabfrage bereitstellen (Burgstaller-Minichmayr, E-Commerce-Gesetz 30).

1.5. Daraus ergibt sich für die als Dienste der Informationsgesellschaft im Sinne von Paragraph 3, Ziffer eins, ECG zu qualifizierenden Online-Aktivitäten der Beklagten (Bewerbung und Vertragsabschluss im Internet) die Anwendbarkeit des ECG. Dies gilt aber nicht für die beworbene Dienstleistung selbst (Ausarbeitung der Fotos), da diese nicht in Form von elektronischer Datenverarbeitung erbracht wird.

2. Anwendung österreichischen Gewerberechts:

2.1. Für Dienste der Informationsgesellschaft gilt im koordinierten Bereich (Paragraph 3, Ziffer 8, ECG) gemäß Paragraph 20, Absatz eins, ECG das Herkunftslandprinzip. In den koordinierten Bereich fallen alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und die Ausübung der Tätigkeit eines Dienstes der Informationsgesellschaft (BurgstallerMinichmayr aaO 35). Der koordinierte Bereich umfasst aber nicht die Vorschriften betreffend die (physische) Ware selbst oder deren Lieferung bzw die Vorschriften über Dienste, die nicht auf elektronischem Wege angeboten werden. Dies bedeutet umgekehrt, dass der sogenannte direkte E-Business (etwa Software-Download oder Electronic Ticketing) vom koordinierten Bereich erfasst ist. Für den indirekten E-Business gilt dieser nur, soweit Online-Tätigkeiten betroffen sind (Spindler/Fallenböck, Das Herkunftslandprinzip der E-Commerce-Richtlinie und seine Umsetzung in Deutschland und Österreich, ZfRV 2002/23).

Auf die Online-Tätigkeit der Beklagten ist somit belgisches Recht anzuwenden. Ein Verstoß gegen gewerberechtliche Vorschriften in Österreich scheidet insoweit aus.

2.2. Die Klägerin macht geltend, selbst im Falle der Geltung des ECG sei österreichisches Gewerberecht anzuwenden, weil Paragraph 4, Absatz 2, ECG ausdrücklich vorsehe, dass die Rechtsvorschriften über die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit von den Vorschriften des ECG unberührt blieben.

2.3. Ob und inwieweit ausländische Diensteanbieter einer (Gewerbe-)Berechtigung in Österreich bedürfen, wird durch Paragraph 4, ECG nicht beantwortet. Erbringt ein Unternehmer seine Leistung zur Gänze online, so ist seine gesamte Tätigkeit Dienst der Informationsgesellschaft und unterliegt dem Herkunftslandprinzip. Erbringt er seine Leistung jedoch physisch anwesend beim Kunden in Österreich, dann kann er sich mangels Erbringung eines Dienstes der Informationsgesellschaft nicht auf das Herkunftslandprinzip berufen; er hat seine Befähigung nach Paragraph 373 a, GewO nachzuweisen (Laga/Sehrschön/Ciresa aaO 22).

2.4. Die Richtlinie erfasst jegliche Tätigkeit, die mittels Fernkommunikationsmittel erbracht wird, damit auch den Online-Verkauf. Auch wenn daher an sich nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs der Schwerpunkt einer wirtschaftlichen Tätigkeit auf dem Warenabsatz läge, ist bei entsprechender Werbung über elektronische Wege die E-Commerce-Richtlinie einschlägig - allerdings nur eben hinsichtlich dieser Werbung und dem Online-Vertragsabschluss, nicht hinsichtlich der außerhalb der elektronischen Übertragung stattfindenden Vorgänge. Der Bereich außerhalb der Online-Welt, etwa Anforderungen an Waren, die offline geliefert werden, wird von der Richtlinie nicht tangiert (Spindler in Gounalakis, Rechtshandbuch Electronic Business [2003]).

Als Zwischenergebnis kann daher festgehalten werden, dass österreichisches Gewerberecht auf die Online-Tätigkeiten der Beklagten (Werbung und Vertragsanbot) nicht anzuwenden ist.

2.5. Zu prüfen bleibt, ob einer der Tatbestände der Paragraphen 21, bzw 22 ECG (Ausnahmen bzw Abweichungen vom Herkunftslandprinzip) gegeben ist.

2.5.1. Gemäß Paragraph 21, Ziffer 14, ECG ist das Herkunftslandprinzip im Bereich der Rechtsvorschriften über Dienstleistungen, die nicht elektronisch erbracht werden, nicht anzuwenden. Dies bedeutet für den Online-Vertrieb von Waren und Dienstleistungen - der als Dienst der Informationsgesellschaft zu qualifizieren ist, auch wenn der Versand der Ware oder die Erbringung der Dienstleistung nicht elektronisch erfolgt -, dass hinsichtlich Webauftritt und Bestellmöglichkeit das Recht des Niederlassungsstaats des Diensteanbieters gilt (Herkunftslandprinzip), nicht aber für die Vertragserfüllung durch physische Übersendung der Ware (Laga/Sehrschön/Ciresa aaO 108 f).

Die - eng auszulegende vergleiche 4 Ob 62/06f) - Ausnahmebestimmung vom Herkunftslandprinzip nach Paragraph 21, Ziffer 14, ECG kann somit im konkreten Fall nicht die Anwendbarkeit des österreichischen Gewerberechts auf die Online-Aktivitäten der Beklagten begründen.

2.5.2. Paragraph 22, ECG regelt bestimmte Ausnahmen vom Herkunftslandprinzip. Im konkreten Einzelfall soll eine Ausnahme von der grundsätzlichen Anwendbarkeit des Rechts des Niederlassungsstaats des Diensteanbieters gemacht werden können, wenn eine nationale Behörde oder ein Gericht eine Maßnahme gegen den ausländischen Diensteanbieter wegen Verletzung eines bestimmten Schutzziels ergreift (Brenn, ECG 335). Im vorliegenden Fall ist eine Verletzung bzw Beeinträchtigung der in Paragraph 22, Absatz 2, ECG genannten Schutzziele durch die Online-Tätigkeit der Beklagten nicht zu erkennen.

2.6. Untrennbar mit der Festlegung des Herkunftslandprinzips ist die Definition der „Niederlassung" des Diensteanbieters verbunden. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kommt es auf den Schwerpunkt der tatsächlich ausgeübten wirtschaftlichen Aktivität an (Maennel in Lehmann, Electronic Business in Europa [2002]), und zwar mittels einer festen Einrichtung auf unbestimmte Zeit (Paragraph 3, Ziffer 3, ECG).

Nach dem bescheinigten Sachverhalt ist der - so definierte - Ort der Niederlassung der Beklagten zweifellos nicht in Österreich, sondern in Belgien gelegen.

2.7. Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass aufgrund des Herkunftslandprinzips nach Paragraph 20, ECG die Anwendung des österreichischen Gewerberechts auf die (bloßen) Online-Aktivitäten der Beklagten ausscheidet.

3. Fotoausarbeitung:

3.1. Wie oben zu 1.5. ausgeführt sind auf die beworbene Dienstleistung selbst (Ausarbeitung der Fotos) die Bestimmungen des ECG nicht anzuwenden, da diese nicht in Form von elektronischer Datenverarbeitung erbracht wird. Es stellt sich daher die Frage, ob diesbezüglich österreichisches Gewerberecht zur Anwendung kommt, wobei das Fehlen einer österreichischen Gewerbeberechtigung einen Rechtsbruch nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UWG begründen könnte.

3.2. Die Klägerin macht einen Verstoß gegen Paragraph eins, UWG (Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch) geltend. Sie stützt die Gesetzwidrigkeit der beanstandeten Tätigkeit (Fotoausarbeitung) ausschließlich auf die für die Dienstleistungserbringung in Österreich geltenden Bestimmungen der GewO 1994. Der behauptete Rechtsbruch besteht im Fehlen einer nach der österreichischen Rechtsordnung für die Leistungserbringung (in Österreich) erforderlichen Gewerbeberechtigung. Die nach der GewO 1994 vorgesehenen Rechte und Pflichten gelten zwar grundsätzlich auch für Angehörige eines anderen Mitgliedstaats der Gemeinschaft (Paragraph 373 a, GewO), jedoch nur dann, wenn sie eine gewerbliche Tätigkeit in Österreich (tatsächlich) ausüben (Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO 1994², Paragraph 373 a, Rz 3). Die Beklagte, die keine gewerbliche Tätigkeit in Österreich entfaltet und hier auch über keine Niederlassung verfügt, durfte diese Regelungen daher mit guten Gründen in einer Weise auslegen, dass sie ihrer Dienstleistung nicht entgegenstehen (4 Ob 62/06f; zur Rechtslage nach der UWG-Nov 2007 RIS-Justiz RS0123239).

4. Zusammenfassung:

4.1. Die Bewerbung der und das Vertragsanbot auf Ausarbeitung digitaler Daten zu Fotos im Internet ist ein Dienst der Informationsgesellschaft im Sinne von Paragraph 3, Ziffer eins, ECG. Das gilt nicht für die beworbene Dienstleistung (Ausarbeitung der Fotos) selbst, weil diese nicht in Form der elektronischen Datenverarbeitung erbracht wird.

4.2. Die Beklagte durfte die Regelungen der GewO 1994 mit guten Gründen so verstehen, dass die in ihrem Heimatstaat (Belgien) ausgeführte Dienstleistung nicht den österreichischen Gewerberechtsvorschriften unterliegt.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 393, Absatz eins, EO in Verbindung mit Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO.

Schlagworte

www.foto.com - Digitalfotos,

Textnummer

E91588

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0040OB00030.09D.0714.000

Im RIS seit

13.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2013

Dokumentnummer

JJT_20090714_OGH0002_0040OB00030_09D0000_000