Rechtssatz für 2Ob718/51 3Ob454/53 2Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0048127

Geschäftszahl

2Ob718/51; 3Ob454/53; 2Ob1206/27; 1Ob99/62; 1Ob88/09m

Entscheidungsdatum

09.06.2009

Norm

ABGB §143
ABGB §154 C
  1. ABGB § 143 heute
  2. ABGB § 143 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 143 gültig von 01.01.1978 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 403/1977
  1. ABGB § 154 heute
  2. ABGB § 154 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2023
  3. ABGB § 154 gültig von 01.07.2018 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  4. ABGB § 154 gültig von 01.02.2013 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  5. ABGB § 154 gültig von 01.07.2001 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  6. ABGB § 154 gültig von 01.01.1978 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 403/1977

Rechtssatz

Der Unterhaltsanspruch nach Paragraph 154, ABGB setzt Vermögenslosigkeit des Elternteiles voraus. Vermögenslosigkeit ist schon dann anzunehmen, wenn der Unterhaltsbedürftige zwar Vermögen hat, jedoch nur solches, das zur Bestreitung des Unterhaltes nicht verwertbar ist.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 718/51
    Entscheidungstext OGH 07.11.1951 2 Ob 718/51
  • 3 Ob 454/53
    Entscheidungstext OGH 13.07.1953 3 Ob 454/53
    Beisatz: Nicht erst bei Dürftigkeit beider Eltern. (T1) Veröff: SZ 26/190
  • 2 Ob 1206/27
    Entscheidungstext OGH 13.12.1927 2 Ob 1206/27
    Gegenteilig; Veröff: SZ 9/295
  • 1 Ob 99/62
    Entscheidungstext OGH 02.05.1962 1 Ob 99/62
  • 1 Ob 88/09m
    Entscheidungstext OGH 09.06.2009 1 Ob 88/09m
    Vgl auch; Beisatz: Der Unterhaltsanspruch eines Elternteils mindert sich nach § 143 Abs 3 Satz 1 ABGB insoweit, als ihm die Heranziehung des Stammes des eigenen Vermögens zumutbar ist. Das setzt ein verwertbares Vermögen voraus. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0048127

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2020

Dokumentnummer

JJR_19511107_OGH0002_0020OB00718_5100000_001

Rechtssatz für 1Ob156/97s 1Ob88/09m

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0107952

Geschäftszahl

1Ob156/97s; 1Ob88/09m

Entscheidungsdatum

09.06.2009

Norm

ABGB §143
  1. ABGB § 143 heute
  2. ABGB § 143 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 143 gültig von 01.01.1978 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 403/1977

Rechtssatz

Bei Zumutbarkeit der Heranziehung eines allfälligen Vermögens des Elternteils wird dessen Unterhaltsanspruch gemindert.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 156/97s
    Entscheidungstext OGH 15.07.1997 1 Ob 156/97s
    Veröff: SZ 70/146
  • 1 Ob 88/09m
    Entscheidungstext OGH 09.06.2009 1 Ob 88/09m
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107952

Im RIS seit

14.08.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2020

Dokumentnummer

JJR_19970715_OGH0002_0010OB00156_97S0000_005

Rechtssatz für 8Ob79/87 2Ob33/91 1Ob15...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0047912

Geschäftszahl

8Ob79/87; 2Ob33/91; 1Ob156/97s; 1Ob135/01m; 6Ob128/05z; 3Ob157/05t; 1Ob88/09m; 9Ob18/09a; 2Ob62/12z; 4Ob49/13d

Entscheidungsdatum

23.05.2013

Norm

ABGB §143
ABGB §1327 C3
  1. ABGB § 143 heute
  2. ABGB § 143 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 143 gültig von 01.01.1978 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 403/1977
  1. ABGB § 1327 heute
  2. ABGB § 1327 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Voraussetzung der Anwendung des Paragraph 143, ABGB ist, dass die Eltern nicht imstande sind, sich selbst zu erhalten (hier: Arbeitsleistung des präsumptiven Hoferben am elterlichen Hof).

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 79/87
    Entscheidungstext OGH 14.06.1988 8 Ob 79/87
  • 2 Ob 33/91
    Entscheidungstext OGH 18.09.1991 2 Ob 33/91
    Auch
  • 1 Ob 156/97s
    Entscheidungstext OGH 15.07.1997 1 Ob 156/97s
    nur: Voraussetzung der Anwendung des § 143 ABGB ist, dass die Eltern nicht imstande sind, sich selbst zu erhalten. (T1)
    Beisatz: Die Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern stellt eher den Ausnahmefall dar (vgl ÖA 1996, 199). (T2)
    Veröff: SZ 70/146
  • 1 Ob 135/01m
    Entscheidungstext OGH 26.06.2001 1 Ob 135/01m
    nur T1; Beis wie T2
  • 6 Ob 128/05z
    Entscheidungstext OGH 14.07.2005 6 Ob 128/05z
    Veröff: SZ 2005/103
  • 3 Ob 157/05t
    Entscheidungstext OGH 20.10.2005 3 Ob 157/05t
    nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Selbsterhaltungsfähigkeit liegt dann vor, wenn der Vorfahre in der Lage ist, die seinen Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse zu befriedigen. (T3)
  • 1 Ob 88/09m
    Entscheidungstext OGH 09.06.2009 1 Ob 88/09m
    Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3
  • 9 Ob 18/09a
    Entscheidungstext OGH 15.12.2009 9 Ob 18/09a
    nur T1; Beis wie T2
  • 2 Ob 62/12z
    Entscheidungstext OGH 07.08.2012 2 Ob 62/12z
    Auch
  • 4 Ob 49/13d
    Entscheidungstext OGH 23.05.2013 4 Ob 49/13d
    Vgl auch; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0047912

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2020

Dokumentnummer

JJR_19880614_OGH0002_0080OB00079_8700000_001

Rechtssatz für 1Ob156/97s; 1Ob288/98d; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0107948

Geschäftszahl

1Ob156/97s; 1Ob288/98d; 6Ob128/05z; 1Ob88/09m; 5Ob213/22t

Entscheidungsdatum

31.05.2023

Norm

ABGB §143
  1. ABGB § 143 heute
  2. ABGB § 143 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 143 gültig von 01.01.1978 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 403/1977

Rechtssatz

Dem Vorfahren wird der angemessene, nicht bloß der notdürftige Unterhalt geschuldet.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 156/97s
    Entscheidungstext OGH 15.07.1997 1 Ob 156/97s
    Veröff: SZ 70/146
  • 1 Ob 288/98d
    Entscheidungstext OGH 27.04.1999 1 Ob 288/98d
    Veröff: SZ 72/74
  • 6 Ob 128/05z
    Entscheidungstext OGH 14.07.2005 6 Ob 128/05z
    Veröff: SZ 2005/103
  • 1 Ob 88/09m
    Entscheidungstext OGH 09.06.2009 1 Ob 88/09m
  • 5 Ob 213/22t
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 31.05.2023 5 Ob 213/22t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107948

Im RIS seit

14.08.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2023

Dokumentnummer

JJR_19970715_OGH0002_0010OB00156_97S0000_001

Rechtssatz für 4Ob532/90; 3Ob563/90; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0047419

Geschäftszahl

4Ob532/90; 3Ob563/90; 8Ob601/90; 2Ob577/90; 1Ob1576/90 (1Ob659/90); 8Ob1593/90; 7Ob661/90; 7Ob671/90; 2Ob510/91; 3Ob1520/91; 8Ob635/90; 3Ob1570/91; 5Ob544/91; 2Ob584/91; 4Ob506/92; 4Ob564/91; 5Ob516/92; 7Ob576/93; 8Ob605/93; 8Ob564/93; 2Ob548/94; 2Ob512/95; 8Ob506/95 (8Ob507/95); 4Ob598/95; 3Ob2064/96t; 1Ob2082/96z; 1Ob2349/96i; 4Ob2327/96a; 2Ob567/95; 1Ob2383/96i; 1Ob35/98y; 9Ob167/98v; 1Ob288/98d; 3Ob2/98k; 2Ob318/99z; 1Ob108/01s; 7Ob288/01f; 6Ob22/02g (6Ob23/02d); 7Ob132/02s; 5Ob183/02a; 5Ob168/02w; 9Ob99/03d; 1Ob25/04i; 8Ob62/04g; 7Ob191/05x; 10Ob11/04x; 4Ob51/06p; 3Ob31/05p; 7Ob178/06m; 7Ob170/06k; 7Ob118/07i; 3Ob43/08g; 1Ob88/09m; 8Ob38/09k; 10Ob49/10v; 2Ob246/09d; 8Ob80/10p; 6Ob242/10x; 1Ob212/10y; 6Ob94/11h; 1Ob122/11i; 5Ob2/12y; 4Ob58/12a; 4Ob49/13d; 4Ob16/13a; 10Ob16/14x; 10Ob17/15w; 2Ob185/14s; 1Ob158/15i; 4Ob206/15w; 1Ob23/18s; 4Ob22/18s; 9Ob77/19t; 6Ob182/20p; 6Ob18/22y; 4Ob167/22w; 4Ob133/23x; 6Ob26/24b

Entscheidungsdatum

20.03.2024

Norm

ABGB §94
ABGB aF §140 Ba
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231
  1. ABGB § 94 heute
  2. ABGB § 94 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 94 gültig von 01.01.2000 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999
  4. ABGB § 94 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1975

Rechtssatz

Da eine gesetzliche Grundlage für die Anwendung eines bestimmten Berechnungssystems nicht besteht, kann der OGH auch nicht Regeln der Unterhaltsbemessung derart in ein System verdichten, dass sich eine Tabelle für jeden möglichen Anspruchsfall ergibt; er kann vielmehr in Fragen der Unterhaltsbemessung nur aussprechen, auf welche Umstände es ankommt. Demgemäß kann er auch keine Prozentsätze festlegen. Derartige Werte können nur bei der konkreten Berechnung eines Unterhaltsanspruches im Interesse der gleichen Behandlung gleichgelagerter Fälle herangezogen, nicht aber generell als Maßstab für die Unterhaltsbemessung festgelegt werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 532/90
    Entscheidungstext OGH 03.04.1990 4 Ob 532/90
    Veröff: JBl 1991,40 = ÖA 1991,78
  • 3 Ob 563/90
    Entscheidungstext OGH 29.08.1990 3 Ob 563/90
    Vgl
  • 8 Ob 601/90
    Entscheidungstext OGH 28.06.1990 8 Ob 601/90
  • 2 Ob 577/90
    Entscheidungstext OGH 05.09.1990 2 Ob 577/90
  • 1 Ob 1576/90
    Entscheidungstext OGH 12.09.1990 1 Ob 1576/90
    Veröff: RZ 1991/50 S 146
  • 8 Ob 1593/90
    Entscheidungstext OGH 30.10.1990 8 Ob 1593/90
    Auch
  • 7 Ob 661/90
    Entscheidungstext OGH 15.11.1990 7 Ob 661/90
  • 7 Ob 671/90
    Entscheidungstext OGH 06.12.1990 7 Ob 671/90
  • 2 Ob 510/91
    Entscheidungstext OGH 13.03.1991 2 Ob 510/91
  • 3 Ob 1520/91
    Entscheidungstext OGH 22.05.1991 3 Ob 1520/91
    Vgl auch; Beisatz: Prozentsätze zur Berechnung des Ehegattenunterhalts haben nur den Charakter einer Orientierungshilfe. (T1)
  • 8 Ob 635/90
    Entscheidungstext OGH 26.09.1991 8 Ob 635/90
    Beis wie T1; Veröff: SZ 64/135 = RZ 1992/49 S 125 = NZ 1992,151
  • 3 Ob 1570/91
    Entscheidungstext OGH 23.10.1991 3 Ob 1570/91
    Vgl auch; nur: Derartige Werte können nur bei der konkreten Berechnung eines Unterhaltsanspruches im Interesse der gleichen Behandlung gleichgelagerter Fälle herangezogen, nicht aber generell als Maßstab für die Unterhaltsbemessung festgelegt werden. (T2)
  • 5 Ob 544/91
    Entscheidungstext OGH 08.10.1991 5 Ob 544/91
  • 2 Ob 584/91
    Entscheidungstext OGH 11.11.1991 2 Ob 584/91
    Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: ÖA 1992,159
  • 4 Ob 506/92
    Entscheidungstext OGH 14.01.1991 4 Ob 506/92
    Auch; Beisatz: Der Unterhalt der geschiedenen einkommenslosen Ehegattin gemäß § 66 EheG (§ 94 ABGB) bestimmt sich nach den in der Rechtsprechung entwickelten und vom Schrifttum gebilligten Berechnungsformeln mit rund dreiunddreißig Prozent des Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen; bei einer konkurrierenden Sorgepflicht für Kinder ist der genannte Prozentsatz um etwa vier Prozent pro Kind zu verringern. (T3) Veröff: ÖA 1992,160
  • 4 Ob 564/91
    Entscheidungstext OGH 19.11.1991 4 Ob 564/91
    Veröff: ÖA 1992,88
  • 5 Ob 516/92
    Entscheidungstext OGH 16.06.1992 5 Ob 516/92
    Vgl auch; nur T2
  • 7 Ob 576/93
    Entscheidungstext OGH 14.07.1993 7 Ob 576/93
    Beisatz: Besonders atypische Fälle erfordern eine den tatsächlichen Verhältnissen angepasste individuelle Berücksichtigung der Bemessungskriterien. (T4) Veröff: ÖA 1994,69
  • 8 Ob 605/93
    Entscheidungstext OGH 30.11.1993 8 Ob 605/93
  • 8 Ob 564/93
    Entscheidungstext OGH 30.11.1993 8 Ob 564/93
    Auch
  • 2 Ob 548/94
    Entscheidungstext OGH 25.08.1994 2 Ob 548/94
  • 2 Ob 512/95
    Entscheidungstext OGH 09.02.1995 2 Ob 512/95
    Auch
  • 8 Ob 506/95
    Entscheidungstext OGH 16.03.1995 8 Ob 506/95
    Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Diese Prozentsätze können bei besonders atypischen Verhältnissen korrigiert werden. (T5)
  • 4 Ob 598/95
    Entscheidungstext OGH 05.12.1995 4 Ob 598/95
    Vgl auch; nur T2; Beisatz: Die von der Rechtsprechung der Gerichte zweiter Instanz entwickelten Berechnungsformeln können als Orientierungshilfe und als Maßstab zur Gleichbehandlung gleichartiger Fälle herangezogen werden. (T6)
  • 3 Ob 2064/96t
    Entscheidungstext OGH 15.05.1996 3 Ob 2064/96t
    nur: Demgemäß kann er auch keine Prozentsätze festlegen. Derartige Werte können nur bei der konkreten Berechnung eines Unterhaltsanspruches im Interesse der gleichen Behandlung gleichgelagerter Fälle herangezogen, nicht aber generell als Maßstab für die Unterhaltsbemessung festgelegt werden. (T7)
  • 1 Ob 2082/96z
    Entscheidungstext OGH 23.04.1996 1 Ob 2082/96z
    Auch; nur T2; Beis wie T6; Beisatz: Auch bei der Festsetzung einstweiligen Unterhalts ist die Anwendung dieser Methode zulässig und für durchschnittliche Verhältnisse brauchbar. (T8)
  • 1 Ob 2349/96i
    Entscheidungstext OGH 28.01.1997 1 Ob 2349/96i
    Auch; nur: Da eine gesetzliche Grundlage für die Anwendung eines bestimmten Berechnungssystems nicht besteht, kann der OGH auch nicht Regeln der Unterhaltsbemessung derart in ein System verdichten, dass sich eine Tabelle für jeden möglichen Anspruchsfall ergibt; er kann vielmehr in Fragen der Unterhaltsbemessung nur aussprechen, auf welche Umstände es ankommt. (T9)
  • 4 Ob 2327/96a
    Entscheidungstext OGH 12.11.1996 4 Ob 2327/96a
    Auch; nur: Da eine gesetzliche Grundlage für die Anwendung eines bestimmten Berechnungssystems nicht besteht, kann der OGH auch nicht Regeln der Unterhaltsbemessung derart in ein System verdichten, dass sich eine Tabelle für jeden möglichen Anspruchsfall ergibt. (T10)
  • 2 Ob 567/95
    Entscheidungstext OGH 23.01.1997 2 Ob 567/95
    nur T10
  • 1 Ob 2383/96i
    Entscheidungstext OGH 18.03.1997 1 Ob 2383/96i
    Auch; nur T9
  • 1 Ob 35/98y
    Entscheidungstext OGH 24.02.1998 1 Ob 35/98y
    Vgl auch; Beisatz: Die Ermittlung des Unterhaltsanspruchs mit einem bestimmten Prozentsatz der Bemessungsgrundlage wird vom Obersten Gerichtshof als geeignetes Mittel zur Gleichbehandlung ähnlicher Fälle angesehen. Damit ist gewährleistet, dass der Unterhaltsberechtigte an den Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen angemessen teilhaben kann. Auch bei der Festsetzung einstweiligen Unterhalts ist die Anwendung dieser Methode zulässig und für durchschnittliche Verhältnisse brauchbar. Sie hat jedoch nur den Charakter einer Orientierungshilfe. (T11)
  • 9 Ob 167/98v
    Entscheidungstext OGH 24.06.1998 9 Ob 167/98v
    Vgl auch; Beis wie T6; Beisatz: Bei Durchschnittsverhältnissen werden aus Praktikabilitätsgründen und Gleichbehandlungsgründen pauschalierte, nach Altersstufen gegliederte und nach Prozenten der Einkommensbemessungsgrundlage festgesetzte Unterhaltsbeträge zugesprochen und dabei weitere Unterhaltspflichten des Unterhaltsschuldners durch Abzüge von Prozentpunkten berücksichtigt (Prozentmethode). (T12)
  • 1 Ob 288/98d
    Entscheidungstext OGH 27.04.1999 1 Ob 288/98d
    Auch; nur T2; Beisatz: Damit ist gewährleistet, dass der Unterhaltsberechtigte an den Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen angemessen teilhaben kann. (T13); Veröff: SZ 72/74
  • 3 Ob 2/98k
    Entscheidungstext OGH 25.08.1999 3 Ob 2/98k
    Beis wie T1; Beis wie T4
  • 2 Ob 318/99z
    Entscheidungstext OGH 16.03.2000 2 Ob 318/99z
    Beis wie T1
  • 1 Ob 108/01s
    Entscheidungstext OGH 29.05.2001 1 Ob 108/01s
    Auch; nur T2; Beis wie T1; Beis wie T6; Beis wie T13
  • 7 Ob 288/01f
    Entscheidungstext OGH 07.12.2001 7 Ob 288/01f
    nur T9; Beis wie T1; Beisatz: Es werden grundsätzlich nur bei durchschnittlichen Verhältnissen aus Praktikabilitätsgründen und Gleichbehandlungsgründen pauschalierte, nach Prozenten der Einkommensbemessungsgrundlage festgesetzte Unterhaltsbeträge - gleichermaßen im Ehegattenrecht wie im Kindschaftsrecht - zugesprochen. (T14)
  • 6 Ob 22/02g
    Entscheidungstext OGH 18.04.2002 6 Ob 22/02g
    Vgl auch; Beis wie T13
  • 7 Ob 132/02s
    Entscheidungstext OGH 15.01.2003 7 Ob 132/02s
    Vgl auch; Beisatz: Unterhalt wird bestimmt und nicht berechnet. (T15)
  • 5 Ob 183/02a
    Entscheidungstext OGH 20.11.2002 5 Ob 183/02a
    Vgl auch; Beis wie T11 nur: Die Ermittlung des Unterhaltsanspruchs mit einem bestimmten Prozentsatz der Bemessungsgrundlage wird vom Obersten Gerichtshof als geeignetes Mittel zur Gleichbehandlung ähnlicher Fälle angesehen. Damit ist gewährleistet, dass der Unterhaltsberechtigte an den Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen angemessen teilhaben kann. (T16); Beis wie T13
  • 5 Ob 168/02w
    Entscheidungstext OGH 03.12.2002 5 Ob 168/02w
    Vgl auch; nur T7; Beisatz: Die Unterhaltsbemessung nach der Prozentkomponente bietet zwar für durchschnittliche Verhältnisse ein brauchbare Handhabe, bei atypischer Sachlage ist jedoch eine Anpassung an die tatsächlichen Verhältnisse erforderlich. (T17)
  • 9 Ob 99/03d
    Entscheidungstext OGH 24.09.2003 9 Ob 99/03d
    Vgl; Beis wie T11
  • 1 Ob 25/04i
    Entscheidungstext OGH 18.03.2004 1 Ob 25/04i
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Atypische Verhältnisse durch überproportionalen Freizeitverzicht. (T18)
  • 8 Ob 62/04g
    Entscheidungstext OGH 24.09.2004 8 Ob 62/04g
    Auch; Beisatz: Es ist daher auch nicht möglich allgemein verbindliche Prozentsätze für Abschläge für übermäßige Betreuungsleistungen des geldunterhaltspflichtigen Elternteils festzulegen. (T19); Beisatz: Die Reduktion des Unterhaltsanspruches um 10 % pro wöchentlichem Betreuungstag, der über ein übliches Ausmaß hinausgeht, ist jedenfalls nicht zu beanstanden. (T20)
  • 7 Ob 191/05x
    Entscheidungstext OGH 14.12.2005 7 Ob 191/05x
    Vgl auch; Beis wie T5
  • 10 Ob 11/04x
    Entscheidungstext OGH 17.02.2006 10 Ob 11/04x
    Auch; Beis wie T19; Beis wie T20
  • 4 Ob 51/06p
    Entscheidungstext OGH 23.05.2006 4 Ob 51/06p
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T17
  • 3 Ob 31/05p
    Entscheidungstext OGH 29.03.2006 3 Ob 31/05p
    Beis wie T17
  • 7 Ob 178/06m
    Entscheidungstext OGH 30.08.2006 7 Ob 178/06m
    Auch; Beis wie T19
  • 7 Ob 170/06k
    Entscheidungstext OGH 30.08.2006 7 Ob 170/06k
    Auch; Beis wie T17
  • 7 Ob 118/07i
    Entscheidungstext OGH 26.09.2007 7 Ob 118/07i
    Beisatz: Hier: „Mischunterhalt". (T21)
  • 3 Ob 43/08g
    Entscheidungstext OGH 08.05.2008 3 Ob 43/08g
    Auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Der übliche prozentuelle Abzug von 4 % pro unterhaltsberechtigtem Kind kann bei atypischen tatsächlichen Verhältnissen korrigiert werden, etwa bei deutlich unterdurchschnittlichen Unterhaltsleistungen für dieses. (T22)
  • 1 Ob 88/09m
    Entscheidungstext OGH 09.06.2009 1 Ob 88/09m
    Vgl auch; Beisatz: Unterhaltsentscheidungen sind grundsätzlich Ermessensentscheidungen und keine reinen Rechenexempel. (T23)
  • 8 Ob 38/09k
    Entscheidungstext OGH 30.07.2009 8 Ob 38/09k
    Auch
  • 10 Ob 49/10v
    Entscheidungstext OGH 17.08.2010 10 Ob 49/10v
    Auch; Beis ähnlich wie T23
  • 2 Ob 246/09d
    Entscheidungstext OGH 21.10.2010 2 Ob 246/09d
    Vgl auch; Vgl Beis wie T15; Vgl Beis wie T23; Veröff: SZ 2010/134
  • 8 Ob 80/10p
    Entscheidungstext OGH 21.12.2010 8 Ob 80/10p
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 6 Ob 242/10x
    Entscheidungstext OGH 24.02.2011 6 Ob 242/10x
    Vgl; Beisatz: Diese Grundsätze gelten auch für Unterhaltsansprüche nach § 68 EheG. (T24)
  • 1 Ob 212/10y
    Entscheidungstext OGH 25.01.2011 1 Ob 212/10y
    Vgl auch; Beis wie T17
  • 6 Ob 94/11h
    Entscheidungstext OGH 16.06.2011 6 Ob 94/11h
    Vgl auch; Beis wie T3 nur: Der Unterhalt der geschiedenen einkommenslosen Ehegattin gemäß § 66 EheG (§ 94 ABGB) bestimmt sich nach den in der Rechtsprechung entwickelten und vom Schrifttum gebilligten Berechnungsformeln mit rund dreiunddreißig Prozent des Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen. (T25)
    Beis wie T4
  • 1 Ob 122/11i
    Entscheidungstext OGH 01.09.2011 1 Ob 122/11i
    Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T22 nur: Der übliche prozentuelle Abzug von 4 % pro unterhaltsberechtigtem Kind kann bei atypischen tatsächlichen Verhältnissen korrigiert werden. (T26)
  • 5 Ob 2/12y
    Entscheidungstext OGH 04.07.2012 5 Ob 2/12y
    Vgl; Beis auch wie T23; Vgl auch Beis wie T20; Beisatz: Unterhaltsentscheidungen sind grundsätzlich Ermessensentscheidungen, weshalb es problematisch ist, allgemein verbindliche, gleichsam rechenformelmäßige Prozentsätze für Abschläge für übermäßige Betreuungsleistungen des geldunterhaltspflichtigen Elternteils festzulegen. (T27)
    Bem: Siehe auch RS0128043. (T28)
  • 4 Ob 58/12a
    Entscheidungstext OGH 02.08.2012 4 Ob 58/12a
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T23
  • 4 Ob 49/13d
    Entscheidungstext OGH 23.05.2013 4 Ob 49/13d
    Vgl; Ähnlich Beis wie T6; Ähnlich Beis wie T15
  • 4 Ob 16/13a
    Entscheidungstext OGH 19.03.2013 4 Ob 16/13a
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T23
  • 10 Ob 16/14x
    Entscheidungstext OGH 25.03.2014 10 Ob 16/14x
    Auch; Beis wie T24
  • 10 Ob 17/15w
    Entscheidungstext OGH 28.04.2015 10 Ob 17/15w
    Vgl auch; Beis wie T23
  • 2 Ob 185/14s
    Entscheidungstext OGH 02.07.2015 2 Ob 185/14s
    Auch; Beis wie T22
  • 1 Ob 158/15i
    Entscheidungstext OGH 17.09.2015 1 Ob 158/15i
    Auch Beis wie T23
  • 4 Ob 206/15w
    Entscheidungstext OGH 23.02.2016 4 Ob 206/15w
    Auch; Beis wie T23; Beisatz: Zur Unterhaltsbemessung bei annähernd gleichteilig betreuenden Elternteilen. (T29)
  • 1 Ob 23/18s
    Entscheidungstext OGH 27.02.2018 1 Ob 23/18s
    Vgl; Beis wie T23
  • 4 Ob 22/18s
    Entscheidungstext OGH 19.04.2018 4 Ob 22/18s
    Auch; Beis wie T11; Beis wie T12; Beis wie T13; Beis wie T16; Beis wie T17; Beis wie T23
  • 9 Ob 77/19t
    Entscheidungstext OGH 22.01.2020 9 Ob 77/19t
    Vgl; Beis wie T23
  • 6 Ob 182/20p
    Entscheidungstext OGH 16.09.2020 6 Ob 182/20p
    Vgl; Beis wie T20
  • 6 Ob 18/22y
    Entscheidungstext OGH 18.03.2022 6 Ob 18/22y
    Vgl; Beis wie T23
  • 4 Ob 167/22w
    Entscheidungstext OGH 22.11.2022 4 Ob 167/22w
    Vgl; Beis wie T23
  • 4 Ob 133/23x
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.03.2024 4 Ob 133/23x
    Beisatz wie T19
    Beisatz: Hier: Annahme eines Regelkontaktrechts zwischen 52 und 78 Tagen. (T30)
    Beisatz: Hier: Ein 10%iger Betreuungsabschlag bei Annahme eines weiteren wöchentlichen Kontakttags hält sich im Rahmen der Rechtsprechung. (T31)
    Anm: Vgl 1 Ob 209/08d
  • 6 Ob 26/24b
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 20.03.2024 6 Ob 26/24b
    vgl; Beisatz wie T19; Beisatz wie T27

Schlagworte

Unterhalt, Bemessung, Einkommen(sbestandteile)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0047419

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2024

Dokumentnummer

JJR_19900403_OGH0002_0040OB00532_9000000_005

Rechtssatz für 1Ob156/97s; 1Ob288/98d; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0107949

Geschäftszahl

1Ob156/97s; 1Ob288/98d; 1Ob135/01m; 6Ob128/05z; 3Ob157/05t; 1Ob88/09m; 9Ob18/09a; 2Ob44/24w

Entscheidungsdatum

23.04.2024

Norm

ABGB §143
  1. ABGB § 143 heute
  2. ABGB § 143 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 143 gültig von 01.01.1978 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 403/1977

Rechtssatz

Die Frage der Selbsterhaltungsfähigkeit ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen; die Unterhaltsberechtigung wird nicht schon durch den Bezug eines über der Höhe der Ausgleichszulage liegenden Einkommens ausgeschlossen. Die Höhe des zu leistenden Unterhalts richtet sich sowohl nach den Lebensverhältnissen des Kindes wie auch jenen des Vorfahren.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 156/97s
    Entscheidungstext OGH 15.07.1997 1 Ob 156/97s
    Veröff: SZ 70/146
  • 1 Ob 288/98d
    Entscheidungstext OGH 27.04.1999 1 Ob 288/98d
    Veröff: SZ 72/74
  • 1 Ob 135/01m
    Entscheidungstext OGH 26.06.2001 1 Ob 135/01m
  • 6 Ob 128/05z
    Entscheidungstext OGH 14.07.2005 6 Ob 128/05z
    Auch; Beisatz: Die Unterhaltshöhe richtet sich nach den Lebensverhältnissen des Kindes und des Elternteils. (T1); Beisatz: Für die Frage der Selbsterhaltungsfähigkeit kann der Richtsatz für die Ausgleichszulage als Orientierungshilfe dienen. (T2); Veröff: SZ 2005/103
  • 3 Ob 157/05t
    Entscheidungstext OGH 20.10.2005 3 Ob 157/05t
  • 1 Ob 88/09m
    Entscheidungstext OGH 09.06.2009 1 Ob 88/09m
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Selbsterhaltungsfähigkeit ist nicht zwingend anzunehmen, wenn der Unterhaltsberechtigte eine „Mindestpension" bezieht. (T3)
  • 9 Ob 18/09a
    Entscheidungstext OGH 15.12.2009 9 Ob 18/09a
  • 2 Ob 44/24w
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.04.2024 2 Ob 44/24w
    Beisatz wie T1
    Beisatz: hier: Bezug einer Lehrlingsentschädigung. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107949

Im RIS seit

14.08.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2024

Dokumentnummer

JJR_19970715_OGH0002_0010OB00156_97S0000_002

Rechtssatz für 8Ob1562/91; 5Ob1571/92; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0009667

Geschäftszahl

8Ob1562/91; 5Ob1571/92; 7Ob550/93; 5Ob512/94; 1Ob504/95 (1Ob505/95); 4Ob1577/95; 6Ob1627/95; 6Ob2246/96d; 1Ob2266/96h; 1Ob2292/96g; 4Ob2327/96a; 6Ob290/97h; 1Ob21/98i; 6Ob18/98k (6Ob122/98d); 7Ob261/98b; 1Ob224/98t; 3Ob2/98k; 3Ob308/98k; 7Ob48/00k; 1Ob171/00d; 5Ob125/01w; 7Ob232/01w; 6Ob229/01x; 3Ob97/01p; 3Ob279/01b; 7Ob211/02h; 1Ob53/02d; 3Ob74/03h; 7Ob219/02k; 6Ob180/03v; 6Ob8/03z; 6Ob298/03x; 3Ob31/05p; 5Ob24/06z; 7Ob291/05b; 6Ob202/06h; 10Ob51/07h; 7Ob186/08s; 1Ob88/09m; 7Ob53/11m; 3Ob201/11x; 15Os89/12w; 8Ob59/13d; 3Ob69/14i; 3Ob5/15d; 3Ob96/15m; 4Ob144/16d; 7Ob109/16d; 3Ob128/16v; 5Ob113/17d; 7Ob77/18a; 6Ob13/19h; 6Ob188/20w; 6Ob151/21f; 7Ob90/22v; 7Ob142/24v

Entscheidungsdatum

23.10.2024

Norm

ABGB §94
ABGB §140 Bb
  1. ABGB § 94 heute
  2. ABGB § 94 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 94 gültig von 01.01.2000 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999
  4. ABGB § 94 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1975
  1. ABGB § 140 heute
  2. ABGB § 140 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 140 gültig von 01.07.1989 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989

Rechtssatz

Die Aufteilung einmaliger Zahlungen (hier Abfertigung und Pensionsabfindung anlässlich der Pensionierung des Unterhaltspflichtigen) ist stets nach den Umständen und Lebensverhältnissen angemessen vorzunehmen. Die Abfertigung auf so viele Monate zu verteilen, als sie dem zuletzt bezogenen Monatsentgelt entspricht, ist nur in jenen Fällen angemessen, in denen die Abfertigung zumindest im gewissen Maß als Überbrückungshilfe bis zur Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes dient, nicht aber in einem Fall in dem der Unterhaltspflichtige laufend eine höhere Pension bezieht; in einem solchen Fall ist anzunehmen, dass ein Bezieher solcher beträchtlicher einmaliger Zahlungen anlässlich seiner Pensionierung diese bei wirtschaftlich sinnvoller Betrachtungsweise nicht binnen 12 Monaten verbraucht, sondern auf einen längeren Zeitraum Vorsorge für ein höheres Einkommen getroffen hätte.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 1562/91
    Entscheidungstext OGH 23.05.1991 8 Ob 1562/91
  • 5 Ob 1571/92
    Entscheidungstext OGH 01.09.1992 5 Ob 1571/92
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Aufteilung einer Nachzahlung für Bereitschaftsdienst in der Zeit von Dezember 1988 - November 1990 auf 24 Monate. (T1)
  • 7 Ob 550/93
    Entscheidungstext OGH 14.07.1993 7 Ob 550/93
  • 5 Ob 512/94
    Entscheidungstext OGH 27.04.1994 5 Ob 512/94
    Vgl auch; Beisatz: Bei der Einbeziehung einer Abfertigung in die Unterhaltsbemessungsgrundlage kommt es auf die Umstände des konkreten Einzelfalles an. (hier: keine Bedenken gegen eine Aufteilung der Abfertigung auf einen Zeitraum von 12 Monaten , auch wenn dem Überbrückungscharakter der Abfertigung im Hinblick auf das nicht unbeträchtliche laufende monatliche Pensionseinkommen des Unterhaltspflichtigen und die Höhe der Abfertigung verhältnismäßig geringere Bedeutung zukommt). (T2)
  • 1 Ob 504/95
    Entscheidungstext OGH 10.01.1995 1 Ob 504/95
    Auch; Beis wie T2 nur: Bei der Einbeziehung einer Abfertigung in die Unterhaltsbemessungsgrundlage kommt es auf die Umstände des konkreten Einzelfalles an. (T3)
    Beisatz: Hier: Billigung einer an der statistischen Lebenserwartung des Unterhaltspflichtigen orientierten Aufteilung einer Abfertigung. In einem solchen Fall hat der Unterhaltspflichtige bei sonst gleichbleibenden Verhältnissen Anspruch auf Herabsetzung des auferlegten Unterhaltsbetrags, sollte er über die statistische Lebenserwartung hinaus am Leben und noch immer unterhaltspflichtig sein. Eine Berechnung dahin, dass die Abfertigung auf die gesamte aktive Dienstzeit unzulegen wäre, ist jedenfalls unzulässig. (T4)
  • 4 Ob 1577/95
    Entscheidungstext OGH 23.05.1995 4 Ob 1577/95
    Auch; Beis wie T2; Beisatz: Da der Unterhaltspflichtige den Zeitraum für den Verbrauch der Zuwendung frei wählen kann, muss auch dem Unterhaltsberechtigten die Möglichkeit eingeräumt werden, über seinen Anteil zu verfügen und die Aufteilung auf einen kürzeren Zeitraum zu begehren. Das gleiche gilt für die Urlaubsentschädigung, bei der es sich um ein durch Urlaubsverzicht angespartes Arbeitsentgelt, das in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen ist, handelt. Für die Berücksichtigung des gesamten Urlaubsentgeltes im Jahr der Beendigung des Dienstverhältnisses spricht, dass der Anspruch darauf, anders als etwa der Anspruch auf ein Entgelt für Bereitschaftsdienst (5 Ob 1571/92), nicht über einen längeren Zeitraum hindurch entstanden und fällig geworden ist, sondern erst mit dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis. (T5)
  • 6 Ob 1627/95
    Entscheidungstext OGH 31.08.1995 6 Ob 1627/95
  • 6 Ob 2246/96d
    Entscheidungstext OGH 24.10.1996 6 Ob 2246/96d
    Auch
  • 1 Ob 2266/96h
    Entscheidungstext OGH 25.10.1996 1 Ob 2266/96h
    Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Jedenfalls im Fall sehr hoher Einmalzahlungen, und sei es auch aus dem Titel der gesetzlichen Abfertigung hängt die Beurteilung des angemessenen Aufteilungszeitraums einer Abfertigung von den Umständen des Einzelfalls ab. (T6)
  • 1 Ob 2292/96g
    Entscheidungstext OGH 03.10.1996 1 Ob 2292/96g
    Auch; nur: Die Aufteilung einmaliger Zahlungen ist stets nach den Umständen und Lebensverhältnissen angemessen vorzunehmen. (T7)
  • 4 Ob 2327/96a
    Entscheidungstext OGH 12.11.1996 4 Ob 2327/96a
    Auch; nur: Die Aufteilung einmaliger Zahlungen ist stets nach den Umständen und Lebensverhältnissen angemessen vorzunehmen. Die Abfertigung auf so viele Monate zu verteilen, als sie dem zuletzt bezogenen Monatsentgelt entspricht, ist nur in jenen Fällen angemessen, in denen die Abfertigung zumindest im gewissen Maß als Überbrückungshilfe bis zur Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes dient. (T8)
  • 6 Ob 290/97h
    Entscheidungstext OGH 16.10.1997 6 Ob 290/97h
  • 1 Ob 21/98i
    Entscheidungstext OGH 27.01.1998 1 Ob 21/98i
    Auch; nur T8
  • 6 Ob 18/98k
    Entscheidungstext OGH 27.05.1998 6 Ob 18/98k
    nur T8
  • 7 Ob 261/98b
    Entscheidungstext OGH 11.11.1998 7 Ob 261/98b
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Eine Jubiläumszuwendung nach dem Tiroler Landesbeamtengesetz 1994 ist den Jubiläumsgeldern der Angestellten gleichzuhalten und wie Abfertigungen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. (T9)
  • 1 Ob 224/98t
    Entscheidungstext OGH 15.12.1998 1 Ob 224/98t
    nur T8; Beisatz: Der Überbrückungscharakter einer Abfertigung tritt auch dann in den Hintergrund, wenn der Unterhaltspflichtige zwar noch nicht das gesetzliche Pensionsalter erreicht hat, aber angesichts seines Alters und seines beruflichen Werdegangs sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr vermittelbar ist und mit keiner neuerlichen (unselbstständigen) Beschäftigung, sei es auch mit einem zumutbaren geringeren Einkommen, mehr gerechnet werden kann. Auch in solchen Fällen ist die Abfertigung nicht auf so viele Monate, als sie Monatsentgelten entspricht, sondern auf so viele Monate aufzuteilen, als das der statistischen Lebenserwartung des Unterhaltspflichtigen entspricht. Denn auch in einem solchen Fall steht die Vorsorge eines höheren Einkommens auf Lebenszeit, somit für einen längeren Zeitraum, eindeutig im Vordergrund, weil klar ist, dass der Unterhaltspflichtige nicht nochmals eine Abfertigung erreichen kann. (T10)
  • 3 Ob 2/98k
    Entscheidungstext OGH 25.08.1999 3 Ob 2/98k
    Beisatz: Eine Abfertigung dient aber auch dann nicht der bloßen Überbrückung, wenn der Unterhaltsberechtigte laufend eine höhere Pension bezieht, weshalb sich die Aufteilung der Abfertigung zugunsten des Unterhaltspflichtigen billigerweise an seiner statistischen Lebenserwartung zu orientieren hat. (T11)
  • 3 Ob 308/98k
    Entscheidungstext OGH 26.04.2000 3 Ob 308/98k
    Abweichend; Beisatz: Aus dem Wesen der gesetzlichen Abfertigung (Entgelt) folgt, dass sie so zu behandeln ist, als ob sie monatlich als Arbeitsentgelt in den der Auflösung des Arbeitsverhältnisses folgenden Monaten ausbezahlt worden wäre, und bei der Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage auf so viele Monate aufzuteilen ist, wie sie darin enthaltenen Monatsentgelten entspricht. Die freiwillige Abfertigung ist jedoch so auf die einzelnen Monate aufzuteilen, dass unter Berücksichtigung des dem Unterhaltsschuldner anstelle des bisherigen Arbeitseinkommens zufließenden nunmehrigen Einkommens (Arbeitslosenunterstützung) etwa der Betrag des letzten durchschnittlichen monatlichen Einkommens erreicht wird. (T12)
  • 7 Ob 48/00k
    Entscheidungstext OGH 29.03.2000 7 Ob 48/00k
    Vgl auch; Beisatz: Dabei ist von den Umständen des konkreten Einzelfalles auszugehen. (T13)
  • 1 Ob 171/00d
    Entscheidungstext OGH 25.07.2000 1 Ob 171/00d
    nur: Die Aufteilung einmaliger Zahlungen (hier Abfertigung und Pensionsabfindung anlässlich der Pensionierung des Unterhaltspflichtigen) ist stets nach den Umständen und Lebensverhältnissen angemessen vorzunehmen. (T14)
    Beisatz: Die Rückzahlung von Krediten für "Wohnungszwecke" kann den Vater nicht von der Verpflichtung befreien, einen Teil des ihm mit der Abfertigung zugekommenen Vermögens, das er in den nächsten zwei bis drei Jahren nicht unmittelbar benötigte, gewinnbringend anzulegen und damit auch den Umständen und Lebensverhältnissen entsprechend Vermögen zu bilden. Dies bedeutet keinesfalls eine "automatische Verfügungssperre über die Abfertigung", sondern bloß eine angemessene Berücksichtigung des väterlichen Vermögens bei der Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage. (T15)
  • 5 Ob 125/01w
    Entscheidungstext OGH 29.05.2001 5 Ob 125/01w
    Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Eine Aufteilung des Gesamtbetrags auf jenen Zeitraum, der den in der Abfertigung enthaltenen Monatsentgelten entspricht, kann ebenso gerechtfertigt sein wie eine Zuschussrechnung zur Erhaltung des früheren monatlichen Durchschnittseinkommens oder schlechthin die Verteilung auf ein Jahr (vgl 1 Ob 683/90; 5 Ob 512/94; 3 Ob 308/98k ua). (T16)
  • 7 Ob 232/01w
    Entscheidungstext OGH 17.10.2001 7 Ob 232/01w
    Vgl; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T16
  • 6 Ob 229/01x
    Entscheidungstext OGH 18.10.2001 6 Ob 229/01x
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T11; Beis wie T13; Beisatz: Der Unterhaltspflichtige ist zu einer gewinnbringenden Anlegung (Vorsorge) auf einige Jahre, nicht zuletzt im Interesse der Unterhaltsberechtigten, verpflichtet. (T17)
  • 3 Ob 97/01p
    Entscheidungstext OGH 30.01.2002 3 Ob 97/01p
    nur T7; Beis wie T13
  • 3 Ob 279/01b
    Entscheidungstext OGH 26.06.2002 3 Ob 279/01b
    Auch; nur T7; Beis wie T3
  • 7 Ob 211/02h
    Entscheidungstext OGH 09.10.2002 7 Ob 211/02h
    Auch; nur T8; Beis wie T3; Beis ähnlich T11; Beis T16; Beisatz: Billigung der Aufteilung einer gesetzlichen Abfertigung derart, dass unter Bedachtnahme auf eine zu überbrückende Zeit der Arbeitslosigkeit und unter Berücksichtigung des dem Vater nun anstelle des bisherigen Arbeitseinkommens zufließenden, verminderten Einkommens etwa der Betrag des letzten, vor dem (zufolge Kündigung notwendigen) Arbeitsplatzwechsel erzielten, durchschnittlichen monatlichen Einkommens erreicht wird. (T18)
  • 1 Ob 53/02d
    Entscheidungstext OGH 29.04.2003 1 Ob 53/02d
    Beis wie T3; Beisatz: Die Anerkennung von Versorgungsanwartschaften als eheliche Ersparnis stünde mit dem Unterhaltsrecht im Widerspruch, weil dem Unterhaltspflichtigen im Rahmen des Aufteilungsverfahrens die Hälfte seiner Versicherungsanwartschaften und damit die Grundlage zur Tilgung der (künftigen) Unterhaltspflichten entzogen würde. Diese Überlegungen treffen auch auf eine Pensionsabfindung zu. (T19)
    Veröff: SZ 2003/48
  • 3 Ob 74/03h
    Entscheidungstext OGH 24.04.2003 3 Ob 74/03h
    Vgl auch; Beis wie T3
  • 7 Ob 219/02k
    Entscheidungstext OGH 30.06.2003 7 Ob 219/02k
    Auch; Beis wie T13
  • 6 Ob 180/03v
    Entscheidungstext OGH 11.09.2003 6 Ob 180/03v
    Vgl; Beis wie T13
  • 6 Ob 8/03z
    Entscheidungstext OGH 02.10.2003 6 Ob 8/03z
    Auch; nur T8; Beis wie T10; Beis wie T13; Beis wie T16
  • 6 Ob 298/03x
    Entscheidungstext OGH 19.02.2004 6 Ob 298/03x
    Vgl; Beis wie T16; Beis wie T6
  • 3 Ob 31/05p
    Entscheidungstext OGH 29.03.2006 3 Ob 31/05p
    Vgl auch; Beis wie T3
  • 5 Ob 24/06z
    Entscheidungstext OGH 30.05.2006 5 Ob 24/06z
    Beis ähnlich wie T15; Beis wie T17
  • 7 Ob 291/05b
    Entscheidungstext OGH 26.04.2006 7 Ob 291/05b
    Auch; nur T7; Beis wie T13; Beisatz: Jubiläumsgeld. (T20)
  • 6 Ob 202/06h
    Entscheidungstext OGH 14.09.2006 6 Ob 202/06h
    Vgl auch; nur T7; Beis wie T5 nur: Da der Unterhaltspflichtige den Zeitraum für den Verbrauch der Zuwendung frei wählen kann, muss auch dem Unterhaltsberechtigten die Möglichkeit eingeräumt werden, über seinen Anteil zu verfügen und die Aufteilung auf einen kürzeren Zeitraum zu begehren. (T21)
    Beis wie T13; Beisatz: Dass im Einzelfall auch andere als die von den Vorinstanzen gewählte Einrechnungsmethoden denkbar oder sogar zweckmäßig wären, rechtfertigt für sich allein nicht die Anrufung des Obersten Gerichtshofs. (T22)
  • 10 Ob 51/07h
    Entscheidungstext OGH 05.06.2007 10 Ob 51/07h
    Auch
  • 7 Ob 186/08s
    Entscheidungstext OGH 11.09.2008 7 Ob 186/08s
    Auch; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung sind (auch beträchtliche) Einmalzahlungen, die der Geldunterhaltspflichtige im Zusammenhang etwa mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses bezieht, bei Ermittlung seiner Unterhaltsbemessungsgrundlage zu berücksichtigen und dabei auf einen längeren Zeitraum aufzuteilen. Welcher Zeitraum dabei angemessen ist, richtet sich - wie etwa auch Fragen nach einer Wertsicherung und einer Verzinsung - nach den Lebensverhältnissen der Beteiligten und den Umständen des Einzelfalls. (T23)
  • 1 Ob 88/09m
    Entscheidungstext OGH 09.06.2009 1 Ob 88/09m
    Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T18
  • 7 Ob 53/11m
    Entscheidungstext OGH 29.06.2011 7 Ob 53/11m
    Auch; Beisatz: Einmalige Zahlungen sind nach ständiger Rechtsprechung in angemessener Weise (je nach Art und Höhe des einmaligen Bezugs) stets nach den Umständen und Lebensverhältnissen angemessen aufzuteilen. (T24)
  • 3 Ob 201/11x
    Entscheidungstext OGH 08.11.2011 3 Ob 201/11x
    Auch; Beis ähnlich wie T5; Beis ähnlich wie T24
  • 15 Os 89/12w
    Entscheidungstext OGH 22.08.2012 15 Os 89/12w
    Ähnlich; Beisatz: Die amtswegige Wahrnehmung von (materiell-rechtlichen) Gesetzesverletzungen aus Anlass einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes ist auf solche der angefochtenen Entscheidung beschränkt (hier: Anfechtung nur des Berufungsurteils, mögliche Gesetzesverletzung durch das Ersturteil). (T25)
  • 8 Ob 59/13d
    Entscheidungstext OGH 27.06.2013 8 Ob 59/13d
    Auch; Beis wie T4; Beis wie T10
  • 3 Ob 69/14i
    Entscheidungstext OGH 21.08.2014 3 Ob 69/14i
    Vgl auch; Beisatz: Hier: "Pensionskassenvorauszahlung". (T26)
  • 3 Ob 5/15d
    Entscheidungstext OGH 18.02.2015 3 Ob 5/15d
    Auch
  • 3 Ob 96/15m
    Entscheidungstext OGH 15.07.2015 3 Ob 96/15m
    Auch
  • 4 Ob 144/16d
    Entscheidungstext OGH 12.07.2016 4 Ob 144/16d
    Auch
  • 7 Ob 109/16d
    Entscheidungstext OGH 15.06.2016 7 Ob 109/16d
    Vgl; nur T14; Beis wie T22; Beis wie T23
  • 3 Ob 128/16v
    Entscheidungstext OGH 22.09.2016 3 Ob 128/16v
    Vgl auch; nur T14; Beis wie T10; Beis wie T23
  • 5 Ob 113/17d
    Entscheidungstext OGH 13.02.2018 5 Ob 113/17d
    nur T7; Beis wie T1
  • 7 Ob 77/18a
    Entscheidungstext OGH 21.11.2018 7 Ob 77/18a
    Vgl auch
  • 6 Ob 13/19h
    Entscheidungstext OGH 27.02.2019 6 Ob 13/19h
    Auch; nur T7
  • 6 Ob 188/20w
    Entscheidungstext OGH 22.10.2020 6 Ob 188/20w
    Beis wie T22
  • 6 Ob 151/21f
    Entscheidungstext OGH 02.02.2022 6 Ob 151/21f
    Vgl; Beis wie T5; Beis wie T21; Beis wie T22
  • 7 Ob 90/22v
    Entscheidungstext OGH 25.05.2022 7 Ob 90/22v
    Vgl; nur T14; Beis wie T23
  • 7 Ob 142/24v
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.10.2024 7 Ob 142/24v
    Beisatz wie T2; Beisatz wie T3; Beisatz wie T6; nur T7; Beisatz wie T13; Beisatz wie T22
    Beisatz: hier: Nichteinbeziehung einer vor zehn Jahren bezogenen Abfertigung in die Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht korrekturbedürftig, zumal die Lebens- und Einkommensverhältnisse des Klägers einen Pensionsantritt noch nicht vorsahen. (T27)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0009667

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2025

Dokumentnummer

JJR_19910523_OGH0002_0080OB01562_9100000_001

Entscheidungstext 1Ob88/09m

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob88/09m

Entscheidungsdatum

09.06.2009

Anmerkung

E91022 1Ob88.09m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden und widerbeklagten Partei Barbara F*****, vertreten durch Dr. Brigitte Birnbaum, Dr. Rainer Toperczer und Mag. Diether Pfannhauser, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte und widerklagende Partei Thomas K*****, vertreten durch Dr. Manfred Müllauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterhalt, über die Revision der klagenden und widerbeklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 27. Jänner 2009, GZ 44 R 599/08a-102, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 27. September 2008, GZ 5 C 187/04x-93, teilweise abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende und widerbeklagte Partei ist schuldig, der beklagten und widerklagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 297,41 EUR (darin enthalten 49,57 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die Ehe der Streitteile wurde im Jahr 2007 gemäß Paragraph 55, EheG rechtskräftig geschieden. Der Beklagte und Widerkläger (Beklagte) hat der Klägerin und Widerbeklagten (Klägerin) wegen des Verschuldensausspruchs nach Paragraph 61, Absatz 3, EheG Unterhalt wie bei aufrechter Ehe zu leisten. Er ist sorgepflichtig für die gemeinsame, am 9. 8. 2003 geborene Tochter.

Die Klägerin begehrte monatlichen Unterhalt von 1.025 EUR vom 1. 8. 2003 bis 31. 5. 2004 und 1.516 EUR ab 1. 6. 2004. Das Teilanerkenntnisurteil vom 21. 11. 2005 (ON 27) verpflichtete den Beklagten zur Zahlung von monatlich 1.250 EUR ab 20. 10. 2005. In seiner Widerklage begehrte er die Herabsetzung dieser Unterhaltsverpflichtung auf 1.070 EUR ab 1. 6. 2006. Im Revisionsverfahren sind die vom Berufungsgericht mit einem 2%igen Abzug berücksichtigte Unterhaltspflicht des Beklagten gegenüber seiner Mutter und die Bemessungsgrundlage ab 1. 6. 2006 strittig. Das Berufungsgericht ließ nachträglich die Revision zu der Frage zu, unter welchen Voraussetzungen bzw mit welchen Einschränkungen einem unterhaltsberechtigten Elternteil die Heranziehung des eigenen Vermögensstamms, insbesondere die Veräußerung eines selbst bewohnten Einfamilienhauses, zumutbar sei.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der Klägerin ist entgegen dem nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig.

Der Unterhaltsanspruch gegen Nachkommen, der nach der Wertung des Paragraph 143, ABGB einen Ausnahmefall darstellt (1 Ob 156/97s = SZ 70/146), setzt nach Paragraph 143, Absatz eins, ABGB fehlende Selbsterhaltungsfähigkeit der unterhaltsberechtigten Eltern voraus (RIS-Justiz RS0047912). Die in jedem einzelnen Fall zu prüfende (RIS-Justiz RS0107949) Selbsterhaltungsfähigkeit ist nicht zwingend anzunehmen, wenn - wie hier - der Unterhaltsberechtigte eine „Mindestpension" bezieht (1 Ob 156/97s; 3 Ob 157/05t). Geschuldet wird der angemessene, nicht bloß der notdürftige Unterhalt (RIS-Justiz RS0107948), maßgeblich sind die Lebensverhältnisse des Kindes und des Elternteils (6 Ob 128/05z = SZ 2005/103). Der Unterhaltsanspruch eines Elternteils mindert sich nach Paragraph 143, Absatz 3, Satz 1 ABGB insoweit, als ihm die Heranziehung des Stammes des eigenen Vermögens zumutbar ist (RIS-Justiz RS0048127). Das setzt ein verwertbares Vermögen voraus (RIS-Justiz RS0107952). Der Unterhaltsanspruch wird nicht zwingend dadurch ausgeschlossen, dass der Elternteil den Mangel seiner Selbsterhaltungsfähigkeit selbst verschuldet hat (Barth/Neumayr in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang³ Paragraph 143, ABGB Rz 5; Gitschthaler, Unterhaltsrecht² Paragraph 143, ABGB Rz 560/10 mwN).

Die Beurteilung des Berufungsgerichts, eine Unterhaltspflicht des Beklagten gegenüber seiner Mutter anzunehmen, hält sich im Rahmen dieser, von Lehre und Judikatur entwickelten Kriterien zum Unterhaltsanspruch eines Elternteils. Das einzige Vermögen der Mutter des Beklagten ist das von ihr gemeinsam mit ihrem 1995 geborenen Enkel (Neffe des Beklagten) bewohnte Einfamilienhaus samt einer 1.029 m² großen Liegenschaft, die mit einer (mit ca 90.000 EUR aushaftenden) Hypothek belastet ist. Die Mutter des Beklagten erhielt bei einem letztlich auf 145.345 EUR herabgesetzten Kaufpreis keine konkreten Angebote. Die drohende Zwangsversteigerung konnte nur durch einen vom Beklagten zur Umschuldung aufgenommenen Kredit abgewendet werden. Im (theoretischen) Fall eines Verkaufs um 145.345 EUR hätte die Mutter des Beklagten mit dem nach Kreditabdeckung verbleibenden Betrag von 50.000 EUR auf die Dauer von fünf Jahren eine 70 bis 75 m² große Mietwohnung finanzieren können. Die von der Klägerin als zumutbar gesehene Verwertung der Liegenschaft samt Haus hätte den Verlust der einzigen (adäquaten) Wohnmöglichkeit der Eigentümerin und ihres Enkels bedeutet. Ansonsten wäre ihnen nur eine 30 m² große, seit Jahren leerstehende Mietwohnung der mütterlichen Großmutter des Beklagten „zur Verfügung gestanden", die (bei der nach den Feststellungen zweifelhaften Eintrittsberechtigung der Mutter des Beklagten) weder eine rechtlich gesicherte, noch eine den bisherigen Wohnverhältnissen adäquate Unterkunft gewesen wäre. Der (theoretische) Verkaufserlös hätte die Finanzierung einer Wohnmöglichkeit nur für fünf Jahre gedeckt; wie die Mutter des Beklagten ihren Wohnbedarf danach gedeckt hätte, lässt die Revision offen. Gemessen an durchschnittlichen Lebensverhältnissen erzielte der Beklagte aus seinen Dienstverhältnissen jeweils ein überdurchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in der Größenordnung von ca 4.000 bis ca 5.000 EUR (inklusive Sonderzahlungen und Sachbezügen). Seine Mutter bezog eine Pension samt Ausgleichszulage von monatlich 719 EUR (2004), 790 EUR (2007) und 810 EUR (seit 2008). Bei den Lebensverhältnissen des Beklagten ist es vertretbar, seine Mutter nicht auf den notdürftigen, aus der „Mindestpension" samt Ausgleichszulage zu deckenden Unterhalt zu beschränken. Dass die Mutter des Beklagten nach dem festgestellten Sachverhalt von ihren ersten beiden Ehemännern keinen Unterhalt bezieht, weil sie nach der Scheidung keine Zahlungen wollte, ist für die subsidiäre Unterhaltspflicht ihres Sohnes schon deshalb irrelevant, weil ein allfälliger Unterhaltsanspruch jeweils mit der Wiederverehelichung erloschen wäre (Paragraph 75, EheG). Das Motiv für den anlässlich der einvernehmlichen Scheidung von ihrem dritten Mann erklärten Unterhaltsverzicht der Mutter des Beklagten steht nicht fest, insbesondere nicht, ob das bis zur ihrer Pensionierung aus einer selbständigen Tätigkeit erzielte Einkommen, die Verschuldensfrage oder einfach der Wunsch nach einer raschen und konfliktfreien Scheidung eine Rolle gespielt haben. Selbst ein unbegründeter Unterhaltsverzicht führt nicht zwingend zum Verlust einer Unterhaltsberechtigung vergleiche Gitschthaler aaO). Für die grundsätzliche Unterhaltspflicht des Beklagten gegenüber seiner Mutter als eine die Unterhaltspflicht gegenüber der Klägerin reduzierende Belastung ist nicht darauf abzustellen, ab welchem Zeitpunkt er sie tatsächlich erfüllt hat. Dem in der Revision betonten zeitlichen Zusammenhang zwischen der tatsächlichen finanziellen Unterstützung der Mutter ab ihrem 65. Geburtstag am 31. 5. 2003 und der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen der Klägerin kommt damit keine entscheidende Bedeutung zu.

Das Berufungsgericht ist ab 1. 6. 2006 von einer Bemessungsgrundlage (ohne Abfertigung) von 4.185 EUR ausgegangen, während die Revision ein monatliches Durchschnittsnettoeinkommen von 4.281 EUR (1. 6. 2006 bis 31. 12. 2006) und 4.210 EUR (1. 1. 2007 bis 31. 12. 2007) annimmt. Die Differenz beträgt damit maximal 96 EUR. Da Unterhaltsentscheidungen grundsätzlich Ermessensentscheidungen und keine reinen Rechenexempel sind (RIS-Justiz RS0047419), begründet eine Differenz in dieser Höhe keine erhebliche Rechtsfrage. Dasselbe gilt für die Aufteilung der vom Beklagten bezogenen Abfertigung, die sich immer nach den Umständen des Einzelfalls richtet (1 Ob 2266/96h ua). Das Berufungsgericht hat die vom Beklagten nach Ende seines damaligen Dienstverhältnisses mit September 2005 ausbezahlte Abfertigung auf den Zeitraum vom 1. 10. 2005 bis 31. 8. 2007 umgelegt, um auch während der Zeit der Arbeitslosigkeit bzw nach Aufnahme eines neuen Dienstverhältnisses mit einem geringeren Nettoeinkommen die frühere Bemessungsgrundlage von 5.130 EUR aufrecht zu erhalten. Diese Methode berücksichtigt den Überbrückungscharakter einer Abfertigung vergleiche 7 Ob 211/02h) und wird von der Klägerin grundsätzlich auch nicht bezweifelt. Sie kommt nur aufgrund des von ihr angenommenen höheren Durchschnittsnettoeinkommens zu einem um ein Monat längeren Aufteilungszeitraum, was keine erhebliche Rechtsfrage verwirklicht vergleiche 6 Ob 202/06h).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO. Der Beklagte hat in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen.

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in Zak 2009/497 S 312 - Zak 2009,312 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0010OB00088.09M.0609.000

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2009

Dokumentnummer

JJT_20090609_OGH0002_0010OB00088_09M0000_000