Rechtssatz für 10Ob79/07a 9Ob57/08k

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0122543

Geschäftszahl

10Ob79/07a; 9Ob57/08k

Entscheidungsdatum

02.06.2009

Norm

ABGB §1096 A2
MRG §3 Abs2
MRG §8 Abs1
  1. ABGB § 1096 heute
  2. ABGB § 1096 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. MRG § 3 heute
  2. MRG § 3 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2014
  3. MRG § 3 gültig von 01.10.2006 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  4. MRG § 3 gültig von 01.07.2000 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2000
  5. MRG § 3 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/1999
  6. MRG § 3 gültig von 01.01.1982 bis 31.12.1999
  1. MRG § 8 heute
  2. MRG § 8 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2014
  3. MRG § 8 gültig von 01.10.2006 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  4. MRG § 8 gültig von 01.03.1994 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  5. MRG § 8 gültig von 01.01.1982 bis 28.02.1994

Rechtssatz

Auch im Vollanwendungsbereich des MRG ist Paragraph 1096, ABGB anwendbar, soweit nicht Arbeiten nach Paragraph 3, Absatz 2, MRG oder nach Paragraph 8, Absatz eins, Satz 2 MRG betroffen sind.

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 79/07a
    Entscheidungstext OGH 09.10.2007 10 Ob 79/07a
    Bem: So bereits 3 Ob 569/90, 7 Ob 2170/96k. (T1); Bem: Entgegen dem Wortlaut dieses Rechtssatzes wurde die Frage der Anwendbarkeit des § 1096 Abs 1 Satz 1 ABGB in der Entscheidung 10 Ob 79/07a offen gelassen und hiezu nicht abschließend Stellung genommen. Siehe zu dieser Frage nunmehr RS0124632. (T2); Bem: Entgegen T1 geht aus der Entscheidung 3 Ob 569/90 die im Rechtssatz enthaltene Aussage nicht hervor; siehe hiezu RS0021223 (T1) und RS0020841 (T2). (T3); Veröff: SZ 2007/154
  • 9 Ob 57/08k
    Entscheidungstext OGH 02.06.2009 9 Ob 57/08k
    vgl.aber; Beisatz: Zur Frage, ob die Kosten des Austauschs einer defekten Therme der Mieter oder der Vermieter zu tragen hat. (T4); Bem: Siehe dazu auch schon 5 Ob 17/09z. (T5); Bem: Modifikation der Indizierungsform im Juli 2009 (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122543

Im RIS seit

08.11.2007

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2011

Dokumentnummer

JJR_20071009_OGH0002_0100OB00079_07A0000_002

Rechtssatz für 3Ob633/85 7Ob1535/88 2O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0020841

Geschäftszahl

3Ob633/85; 7Ob1535/88; 2Ob600/89; 1Ob10/89; 3Ob569/90; 1Ob517/92; 8Ob585/92; 7Ob598/95; 7Ob2170/96k; 7Ob218/00k; 6Ob42/02y; 7Ob184/03i; 10Ob79/07a; 5Ob17/09z; 5Ob288/08a; 9Ob57/08k; 2Ob215/10x; 1Ob176/12g; 7Ob93/12w; 3Ob234/12a; 7Ob90/13f; 4Ob176/14g

Entscheidungsdatum

21.10.2014

Norm

ABGB §1096 A1
MRG §3 Abs1
MRG §3 Abs2
MRG §8 Abs1
  1. ABGB § 1096 heute
  2. ABGB § 1096 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. MRG § 3 heute
  2. MRG § 3 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2014
  3. MRG § 3 gültig von 01.10.2006 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  4. MRG § 3 gültig von 01.07.2000 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2000
  5. MRG § 3 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/1999
  6. MRG § 3 gültig von 01.01.1982 bis 31.12.1999
  1. MRG § 3 heute
  2. MRG § 3 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2014
  3. MRG § 3 gültig von 01.10.2006 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  4. MRG § 3 gültig von 01.07.2000 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2000
  5. MRG § 3 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/1999
  6. MRG § 3 gültig von 01.01.1982 bis 31.12.1999
  1. MRG § 8 heute
  2. MRG § 8 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2014
  3. MRG § 8 gültig von 01.10.2006 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  4. MRG § 8 gültig von 01.03.1994 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  5. MRG § 8 gültig von 01.01.1982 bis 28.02.1994

Rechtssatz

Die Regelung der Bestandgeberpflichten ist an sich nachgiebiges Recht, soweit nicht die Mietrechtsgesetzgebung anderes normiert.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 633/85
    Entscheidungstext OGH 01.10.1986 3 Ob 633/85
  • 7 Ob 1535/88
    Entscheidungstext OGH 20.10.1988 7 Ob 1535/88
  • 2 Ob 600/89
    Entscheidungstext OGH 12.04.1989 2 Ob 600/89
    nur: Die Regelung der Bestandgeberpflichten ist an sich nachgiebiges Recht. (T1)
  • 1 Ob 10/89
    Entscheidungstext OGH 05.07.1989 1 Ob 10/89
    nur T1
  • 3 Ob 569/90
    Entscheidungstext OGH 07.11.1990 3 Ob 569/90
    Beisatz: § 3 MRG regelt nur die Erhaltung, diese allerdings unter vollem Ausschluss der Bestimmung des § 1096 ABGB. Alle anderen Pflichten des Vermieters nach § 1096 ABGB bleiben vom MRG unberührt, können aber in diesem eingeschränkten Umfang abbedungen werden. (T2)
  • 1 Ob 517/92
    Entscheidungstext OGH 15.01.1992 1 Ob 517/92
    Auch
  • 8 Ob 585/92
    Entscheidungstext OGH 31.08.1992 8 Ob 585/92
    Beis wie T2; Beisatz: Im besonderen ist die Verpflichtung des Vermieters, den Mietgegenstand in brauchbarem Zustand zu übergeben, abdingbar. (T3)
  • 7 Ob 598/95
    Entscheidungstext OGH 30.07.1996 7 Ob 598/95
    Auch; Beis wie T2
  • 7 Ob 2170/96k
    Entscheidungstext OGH 09.10.1996 7 Ob 2170/96k
  • 7 Ob 218/00k
    Entscheidungstext OGH 11.07.2001 7 Ob 218/00k
  • 6 Ob 42/02y
    Entscheidungstext OGH 16.05.2002 6 Ob 42/02y
    Auch; Beisatz: Es ist daher zulässig, außerhalb voller Anwendbarkeit des MRG, die Pflicht zur Instandhaltung auf den Bestandnehmer zu überwälzen und die Überwälzung der Erhaltungspflicht auch die Erneuerung eines schuldlos schadhaft gewordenen Inventargegenstands umfasst. (T4)
  • 7 Ob 184/03i
    Entscheidungstext OGH 05.08.2003 7 Ob 184/03i
    Auch; nur T1; Beisatz: Es ist daher zulässig, dass der Bestandnehmer - soweit das Recht zur freien Zinsvereinbarung besteht (was etwa bei der Pacht der Fall ist) - als (teilweise) Gegenleistung für die Benützung des Bestandgegenstandes dessen Instandhaltung übernimmt. (T5)
  • 10 Ob 79/07a
    Entscheidungstext OGH 09.10.2007 10 Ob 79/07a
    Beis wie T2; Veröff: SZ 2007/154
  • 5 Ob 17/09z
    Entscheidungstext OGH 24.03.2009 5 Ob 17/09z
    Beis ähnlich T2; Beisatz: § 1096 Abs 1 zweiter Satz ABGB gilt - als von § 3 MRG unberührt - auch im Vollanwendungsbereich des MRG. (T6)
    Bem: Zum Verhältnis zwischen § 1096 ABGB und § 3 MRG bzw § 14a WGG siehe nunmehr RS0124630 und RS0124632. (T7) Veröff: SZ 2009/33
  • 5 Ob 288/08a
    Entscheidungstext OGH 14.04.2009 5 Ob 288/08a
    Beis ähnlich wie T2; Beis ähnlich wie T6
  • 9 Ob 57/08k
    Entscheidungstext OGH 02.06.2009 9 Ob 57/08k
    Auch; Beisatz: Während die Erhaltungspflicht nach § 1096 ABGB bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit und der Verkürzung über die Hälfte abbedungen werden kann, sind die nach § 3 MRG zu erfüllenden Pflichten relativ zwingend ausgestaltet, nämlich zugunsten des Mieters. (T8)
  • 2 Ob 215/10x
    Entscheidungstext OGH 27.02.2012 2 Ob 215/10x
    Auch; Auch Beis wie T2; Auch Beis wie T6
    Veröff: SZ 2012/20
  • 1 Ob 176/12g
    Entscheidungstext OGH 11.10.2012 1 Ob 176/12g
    Auch
  • 7 Ob 93/12w
    Entscheidungstext OGH 28.11.2012 7 Ob 93/12w
    Beisatz: Hier: Eine Klausel in Vertragsformblättern betreffend Bestandverträge über Objekte in einem Einkaufszentrum (EKZ), die eine unbeschränkte Überwälzung der Erhaltungspflicht und damit der Kosten für das gesamte EKZ auf den Bestandnehmer vorsieht, ist für diesen gröblich benachteiligend. (T9); Veröff: SZ 2012/132
  • 3 Ob 234/12a
    Entscheidungstext OGH 13.03.2013 3 Ob 234/12a
    Auch; Beis wie T6; Veröff: SZ 2013/28
  • 7 Ob 90/13f
    Entscheidungstext OGH 19.06.2013 7 Ob 90/13f
    Auch; Beis wie T5
  • 4 Ob 176/14g
    Entscheidungstext OGH 21.10.2014 4 Ob 176/14g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0020841

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2015

Dokumentnummer

JJR_19861001_OGH0002_0030OB00633_8500000_001

Rechtssatz für 1Ob241/06g 5Ob17/09z 5O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0122135

Geschäftszahl

1Ob241/06g; 5Ob17/09z; 5Ob288/08a; 9Ob57/08k; 2Ob73/10i; 1Ob55/11m; 2Ob215/10x; 3Ob234/12a; 10Ob65/14b; 9Ob23/15w

Entscheidungsdatum

29.07.2015

Norm

ABGB §1096 A2
ABGB §1096 C
KSchG §9 Abs1
  1. ABGB § 1096 heute
  2. ABGB § 1096 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1096 heute
  2. ABGB § 1096 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Wird der Mieter in einer Mietvertragsklausel generell zur Wartung, Instandhaltung und Erneuerung aller für den Mietgegenstand bestimmten Einrichtungen und Geräte verpflichtet und damit die Pflicht zur Erhaltung des Mietobjekts generell auf den Mieter überwälzt, dann kann er sich auch nicht auf die Unbrauchbarkeit des Mietgegenstandes berufen, was aber Voraussetzung für einen Zinsminderungsanspruch wäre vergleiche 7 Ob 78/06f). Durch die positive Festlegung der generellen Erhaltungspflicht des Mieters werden implizit dessen Gewährleistungsrechte ausgeschlossen. Da einem Verbraucher gegenüber Gewährleistungsrechte (beim Bestandvertrag die Zinsminderung) im Voraus nicht ausgeschlossen werden können, widerspricht die Klausel Paragraph 9, Absatz eins, KSchG und ist schon deshalb unwirksam.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 241/06g
    Entscheidungstext OGH 27.03.2007 1 Ob 241/06g
  • 5 Ob 17/09z
    Entscheidungstext OGH 24.03.2009 5 Ob 17/09z
    Ähnlich; Beisatz: Die Brauchbarkeit des Bestandobjekts - anderes wird auch bei der Übergabe nicht geschuldet (§ 3 Abs 2 Z 2 MRG und § 1096 Abs 1 erster Halbsatz ABGB) - ist dem Mieter, soweit ihn selbst keine Erhaltungspflicht trifft, für die gesamte Dauer der Bestandzeit mit dem Druckmittel der Mietzinsminderung zu gewährleisten. (T1)
    Veröff: SZ 2009/33
  • 5 Ob 288/08a
    Entscheidungstext OGH 14.04.2009 5 Ob 288/08a
    Vgl aber; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Die sogenannten „Klauselentscheidungen" 7 Ob 78/06f und 1 Ob 241/06g hatten die Frage der Zulässigkeit und Wirksamkeit von Vertragsklauseln in Vertragsformblättern zum Gegenstand, mit denen dem Mieter generell die Verpflichtung zur Erhaltung des Bestandobjekts auferlegt werden sollte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Verbandsprozess (im Gegensatz zur jeweiligen Vertragsauslegung im Einzelfall) spezifische Prüfungskriterien gelten. (T2)
  • 9 Ob 57/08k
    Entscheidungstext OGH 02.06.2009 9 Ob 57/08k
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 2 Ob 73/10i
    Entscheidungstext OGH 22.12.2010 2 Ob 73/10i
    Vgl
  • 1 Ob 55/11m
    Entscheidungstext OGH 24.05.2011 1 Ob 55/11m
    Ähnlich; Vgl auch Beis wie T1
  • 2 Ob 215/10x
    Entscheidungstext OGH 27.02.2012 2 Ob 215/10x
    Vgl; Veröff: SZ 2012/20
  • 3 Ob 234/12a
    Entscheidungstext OGH 13.03.2013 3 Ob 234/12a
    Auch; Beis wie T1 Veröff: SZ 2013/28
  • 10 Ob 65/14b
    Entscheidungstext OGH 25.11.2014 10 Ob 65/14b
    nur: Wird der Mieter in einer Mietvertragsklausel generell zur Wartung, Instandhaltung bzw Erneuerung aller für den Mietgegenstand bestimmten Einrichtungen und Geräte verpflichtet und damit die Pflicht zur Erhaltung des Mietobjekts generell auf den Mieter überwälzt, kann er sich auch nicht auf die Unbrauchbarkeit des Mietgegenstands berufen, was aber Voraussetzung für einen Zinsminderungsanspruch nach § 1096 Abs 1 zweiter Satz ABGB wäre. (T3)
    Beisatz: Soweit daher der Bestandnehmer zulässigerweise Erhaltungspflichten übernommen hat, steht ihm das Zinsminderungsrecht nicht zu, weil dann die Gebrauchsbeeinträchtigung durch nicht behobene Mängel aus seiner Sphäre stammt.(T4)
  • 9 Ob 23/15w
    Entscheidungstext OGH 29.07.2015 9 Ob 23/15w
    Auch; nur T3; Beis wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122135

Im RIS seit

26.04.2007

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2015

Dokumentnummer

JJR_20070327_OGH0002_0010OB00241_06G0000_003

Rechtssatz für 5Ob17/09z 5Ob288/08a 9O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0124630

Geschäftszahl

5Ob17/09z; 5Ob288/08a; 9Ob57/08k; 7Ob117/09w; 9Ob83/08h; 6Ob39/09t; 8Ob135/09z; 9Ob27/10a; 1Ob55/11m; 1Ob183/12m; 2Ob165/13y; 2Ob59/14m; 1Ob166/15s

Entscheidungsdatum

27.08.2015

Norm

ABGB §1096 Abs1 A2
ABGB §1096 Abs1 C
ABGB §1097
MRG §3
MRG §8
WGG 1979 §14a
  1. ABGB § 1096 heute
  2. ABGB § 1096 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1096 heute
  2. ABGB § 1096 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1097 heute
  2. ABGB § 1097 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. MRG § 3 heute
  2. MRG § 3 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2014
  3. MRG § 3 gültig von 01.10.2006 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  4. MRG § 3 gültig von 01.07.2000 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2000
  5. MRG § 3 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/1999
  6. MRG § 3 gültig von 01.01.1982 bis 31.12.1999
  1. MRG § 8 heute
  2. MRG § 8 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2014
  3. MRG § 8 gültig von 01.10.2006 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  4. MRG § 8 gültig von 01.03.1994 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  5. MRG § 8 gültig von 01.01.1982 bis 28.02.1994

Rechtssatz

Im Geltungsbereich des Paragraph 14 a, WGG bzw des Paragraph 3, MRG besteht mangels gesetzlicher Verpflichtung des Vermieters zur Erneuerung einer schadhaft gewordenen Heiztherme kein sofort fälliger, auf Paragraph 1097, in Verbindung mit Paragraph 1036, ABGB gründbarer Ersatzanspruch des Mieters gegen den Vermieter für den Austausch der Therme. Trifft den Mieter aber selbst keine Pflicht zur Erneuerung der schadhaft gewordenen Heiztherme, steht ihm - sofern er den Defekt der bei Übergabe des Mietobjekts noch funktionierenden Therme nicht verschuldet hat - für die Dauer und in dem Maß der durch den Heizungsausfall eingetretenen Unbrauchbarkeit des Mietobjekts der Mietzinsminderungsanspruch nach Paragraph 1096, Absatz eins, Satz 2 ABGB zu.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 17/09z
    Entscheidungstext OGH 24.03.2009 5 Ob 17/09z
    Veröff: SZ 2009/33
  • 5 Ob 288/08a
    Entscheidungstext OGH 14.04.2009 5 Ob 288/08a
  • 9 Ob 57/08k
    Entscheidungstext OGH 02.06.2009 9 Ob 57/08k
    Beisatz: Im Geltungsbereich des § 3 MRG besteht keine gesetzliche Verpflichtung des Vermieters zur Erneuerung einer schadhaft gewordenen Therme und damit auch kein sofort fälliger Ersatzanspruch nach § 1097 iVm § 1036 ABGB einer Mieterin, die diese Arbeiten auf ihre Kosten selbst vorgenommen hat. Der Mieter, soweit ihn selbst keine Erhaltungspflicht trifft, hat aber für die gesamte Dauer der Bestandzeit das Druckmittel der Mietzinsminderung. (T1)
  • 7 Ob 117/09w
    Entscheidungstext OGH 01.07.2009 7 Ob 117/09w
    Auch; Beisatz: Eine subsidiäre Geltung des § 1096 Abs 1 erster Satz ABGB hinsichtlich Erhaltungspflichten ist aufgrund der Systematik und des Wortlauts der Bestimmung des § 3 MRG auszuschließen. § 3 MRG ist eine Spezialnorm, die im Bereich der Erhaltung eine vollständige und andere Regelung trifft als die dadurch partiell verdrängte Generalnorm des § 1096 ABGB. § 3 Abs 1 letzter Satz MRG, wonach „im Übrigen § 1096 ABGB unberührt bleibt", reduziert damit eindeutig den Anwendungsbereich dieser Bestimmung auf seinen Inhalt, soweit er nicht die Erhaltung regelt. Denn diese ist von der Bestimmung des § 3 MRG vollständig erfasst. (T2)
  • 9 Ob 83/08h
    Entscheidungstext OGH 26.08.2009 9 Ob 83/08h
    Auch; Beis wie T1 nur: Im Geltungsbereich des § 3 MRG besteht keine gesetzliche Verpflichtung des Vermieters zur Erneuerung einer schadhaft gewordenen Therme und damit auch kein sofort fälliger Ersatzanspruch nach § 1097 iVm § 1036 ABGB einer Mieterin, die diese Arbeiten auf ihre Kosten selbst vorgenommen hat. (T3)
  • 6 Ob 39/09t
    Entscheidungstext OGH 18.09.2009 6 Ob 39/09t
    Vgl; Beis wie T1
  • 8 Ob 135/09z
    Entscheidungstext OGH 21.12.2009 8 Ob 135/09z
    Auch; nur: Im Geltungsbereich des § 14a WGG bzw des § 3 MRG besteht mangels gesetzlicher Verpflichtung des Vermieters zur Erneuerung einer schadhaft gewordenen Heiztherme kein sofort fälliger, auf § 1097 iVm § 1036 ABGB gründbarer Ersatzanspruch des Mieters gegen den Vermieter für den Austausch der Therme. (T4)
    Beis ähnlich wie T2 nur: Eine subsidiäre Geltung des § 1096 Abs 1 erster Satz ABGB hinsichtlich Erhaltungspflichten ist aufgrund der Systematik und des Wortlauts der Bestimmung des § 3 MRG auszuschließen. (T5)
  • 9 Ob 27/10a
    Entscheidungstext OGH 22.12.2010 9 Ob 27/10a
    Auch; Beis wie T5
  • 1 Ob 55/11m
    Entscheidungstext OGH 24.05.2011 1 Ob 55/11m
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Erneuerung der schadhaft gewordenen Badewanne. (T6)
  • 1 Ob 183/12m
    Entscheidungstext OGH 13.12.2012 1 Ob 183/12m
    Beis wie T5; Beisatz: Hier: Austausch eines defekten Boilers. (T7)
  • 2 Ob 165/13y
    Entscheidungstext OGH 14.11.2013 2 Ob 165/13y
    Vgl aber; Beisatz: Hier: Problematik des Mietzinsminderungsanspruchs nach Mängelbehebung durch den Mieter; keine analoge Anwendung des § 1096 ABGB mangels planwidriger Gesetzeslücke. Mit ausführlicher Darstellung der Gesetzesmaterialien zur WRN 2006. (T8)
  • 2 Ob 59/14m
    Entscheidungstext OGH 28.04.2014 2 Ob 59/14m
    Vgl; Beis Wien T8; Beisatz: Hier ebenso: Instandsetzung der defekten Heiztherme durch den Mieter. (T9)
  • 1 Ob 166/15s
    Entscheidungstext OGH 27.08.2015 1 Ob 166/15s
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124630

Im RIS seit

23.04.2009

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2015

Dokumentnummer

JJR_20090324_OGH0002_0050OB00017_09Z0000_001

Rechtssatz für 3Ob633/85 7Ob600/89 6Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0021233

Geschäftszahl

3Ob633/85; 7Ob600/89; 6Ob687/90; 6Ob546/91; 1Ob517/92; 5Ob146/92; 6Ob331/97p; 6Ob42/02y; 5Ob87/04m; 3Ob324/04z; 9Ob15/05d; 8Ob153/06t; 10Ob79/07a; 5Ob17/09z; 5Ob288/08a; 9Ob57/08k; 3Ob20/09a; 2Ob73/10i; 2Ob215/10x; 5Ob80/12v; 1Ob176/12g; 7Ob93/12w; 4Ob176/14g; 7Ob49/15d; 8Ob28/16z

Entscheidungsdatum

25.10.2016

Norm

ABGB §1096 A2
MRG §3 Abs1
MRG §3 Abs2
WGG 1979 §14a
  1. ABGB § 1096 heute
  2. ABGB § 1096 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. MRG § 3 heute
  2. MRG § 3 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2014
  3. MRG § 3 gültig von 01.10.2006 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  4. MRG § 3 gültig von 01.07.2000 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2000
  5. MRG § 3 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/1999
  6. MRG § 3 gültig von 01.01.1982 bis 31.12.1999
  1. MRG § 3 heute
  2. MRG § 3 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2014
  3. MRG § 3 gültig von 01.10.2006 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  4. MRG § 3 gültig von 01.07.2000 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2000
  5. MRG § 3 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/1999
  6. MRG § 3 gültig von 01.01.1982 bis 31.12.1999

Rechtssatz

Außerhalb zwingender Normen der Mietrechtsgesetzgebung ist die Pflicht des Bestandgebers zur laufenden Instandhaltung abdingbar und auf den Bestandnehmer überwälzbar.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 633/85
    Entscheidungstext OGH 01.10.1986 3 Ob 633/85
  • 7 Ob 600/89
    Entscheidungstext OGH 15.06.1989 7 Ob 600/89
    Beisatz: Auch hinsichtlich des notwendigen Aufwandes ist ein vertraglicher Ausschluss des Ersatzes zulässig, soweit eine von § 1096 ABGB abweichende Instandhaltungsregelung vereinbart werden kann. (T1)
  • 6 Ob 687/90
    Entscheidungstext OGH 07.11.1990 6 Ob 687/90
    Beis wie T1; Veröff: WoBl 1991/43 S 55 (Würth)
  • 6 Ob 546/91
    Entscheidungstext OGH 20.06.1991 6 Ob 546/91
  • 1 Ob 517/92
    Entscheidungstext OGH 15.01.1992 1 Ob 517/92
    Vgl auch
  • 5 Ob 146/92
    Entscheidungstext OGH 19.01.1993 5 Ob 146/92
  • 6 Ob 331/97p
    Entscheidungstext OGH 24.11.1997 6 Ob 331/97p
  • 6 Ob 42/02y
    Entscheidungstext OGH 16.05.2002 6 Ob 42/02y
    Beisatz: Die Überwälzung der Erhaltungspflicht umfasst auch die Erneuerung durchaus schuldlos schadhaft gewordener Inventargegenstände. (T2)
  • 5 Ob 87/04m
    Entscheidungstext OGH 11.05.2004 5 Ob 87/04m
    Vgl auch
  • 3 Ob 324/04z
    Entscheidungstext OGH 30.06.2005 3 Ob 324/04z
    Beisatz: Dies führt nicht zur Annahme eines atypischen Vertrags. (T3)
  • 9 Ob 15/05d
    Entscheidungstext OGH 04.05.2006 9 Ob 15/05d
    Beisatz: Bei der Regelung des § 1096 ABGB handelt es sich um dispositives Recht. (T4)
  • 8 Ob 153/06t
    Entscheidungstext OGH 18.12.2006 8 Ob 153/06t
    Auch; Beisatz: Außerhalb der in § 3 Abs 2 MRG genannten Arbeiten kann die Erhaltungspflicht nach § 1096 ABGB auch im Anwendungsbereich des MRG durch Vereinbarung auf den Mieter überwälzt werden. (T5)
  • 10 Ob 79/07a
    Entscheidungstext OGH 09.10.2007 10 Ob 79/07a
    Beis wie T4; Beis wie T5; Veröff: SZ 2007/154
  • 5 Ob 17/09z
    Entscheidungstext OGH 24.03.2009 5 Ob 17/09z
    Beisatz: Während die Erhaltungspflicht nach § 1096 ABGB bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit und der Verkürzung über die Hälfte abbedungen werden kann, sind die nach § 3 MRG zu erfüllenden Pflichten relativ, nämlich zugunsten des Mieters zwingend ausgestaltet. (T6); Veröff: SZ 2009/33
  • 5 Ob 288/08a
    Entscheidungstext OGH 14.04.2009 5 Ob 288/08a
    Beis wie T6
  • 9 Ob 57/08k
    Entscheidungstext OGH 02.06.2009 9 Ob 57/08k
    Auch; Beis wie T6
  • 3 Ob 20/09a
    Entscheidungstext OGH 19.05.2009 3 Ob 20/09a
    Beisatz: Hier: Teilanwendungsbereich des MRG. (T7); Veröff: SZ 2009/70
  • 2 Ob 73/10i
    Entscheidungstext OGH 22.12.2010 2 Ob 73/10i
  • 2 Ob 215/10x
    Entscheidungstext OGH 27.02.2012 2 Ob 215/10x
    Auch
    Veröff: SZ 2012/20
  • 5 Ob 80/12v
    Entscheidungstext OGH 16.05.2012 5 Ob 80/12v
    Auch; Beisatz: Diese Erhaltungspflicht ist im Voraus unabdingbar, soweit nicht im Zeitpunkt der Vereinbarung eine Ausnahme vom Vollanwendungsbereich des MRG bestand. (T8)
  • 1 Ob 176/12g
    Entscheidungstext OGH 11.10.2012 1 Ob 176/12g
    Auch
  • 7 Ob 93/12w
    Entscheidungstext OGH 28.11.2012 7 Ob 93/12w
    Auch; Beisatz: Hier: Eine Klausel in Vertragsformblättern betreffend Bestandverträge über Objekte in einem Einkaufszentrum (EKZ), die eine unbeschränkte Überwälzung der Erhaltungspflicht und damit der Kosten für das gesamte EKZ auf den Bestandnehmer vorsieht, ist für diesen gröblich benachteiligend. (T9); Veröff: SZ 2012/132
  • 4 Ob 176/14g
    Entscheidungstext OGH 21.10.2014 4 Ob 176/14g
    Auch; Beis wie T6
  • 7 Ob 49/15d
    Entscheidungstext OGH 20.05.2015 7 Ob 49/15d
    Auch
  • 8 Ob 28/16z
    Entscheidungstext OGH 25.10.2016 8 Ob 28/16z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0021233

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2016

Dokumentnummer

JJR_19861001_OGH0002_0030OB00633_8500000_002

Rechtssatz für 10Ob510/87 4Ob591/89 6O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0069928

Geschäftszahl

10Ob510/87; 4Ob591/89; 6Ob687/90; 1Ob589/94; 1Ob2171/96p; 7Ob2170/96k; 8Ob261/98k; 6Ob174/99b; 3Ob79/99k; 5Ob172/03k; 5Ob17/09z; 5Ob288/08a; 9Ob57/08k; 4Ob191/10g; 8Ob101/11b; 5Ob92/13k; 5Ob110/15k; 5Ob181/16b; 5Ob237/16p; 4Ob76/17f

Entscheidungsdatum

30.05.2017

Norm

MRG §3
  1. MRG § 3 heute
  2. MRG § 3 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2014
  3. MRG § 3 gültig von 01.10.2006 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  4. MRG § 3 gültig von 01.07.2000 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2000
  5. MRG § 3 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/1999
  6. MRG § 3 gültig von 01.01.1982 bis 31.12.1999

Rechtssatz

Die Verpflichtung des Vermieters zur Ausführung der Erhaltungsarbeiten ist zwingend. Übernimmt im Mietvertrag der Mieter diese Verpflichtung, so ist der Mietvertrag insoweit unwirksam.

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 510/87
    Entscheidungstext OGH 28.01.1988 10 Ob 510/87
    Veröff: JBl 1988,522
  • 4 Ob 591/89
    Entscheidungstext OGH 07.11.1989 4 Ob 591/89
    Auch; Veröff: ImmZ 1990,6
  • 6 Ob 687/90
    Entscheidungstext OGH 07.11.1990 6 Ob 687/90
    Veröff: WoBl 1991/43 S 55 (Würth)
  • 1 Ob 589/94
    Entscheidungstext OGH 23.11.1994 1 Ob 589/94
    Auch; Beisatz: Bei durch das MRG geschützten Mietverhältnissen bleibt § 1096 ABGB und damit auch die Abdingbarkeit der Erhaltungspflicht des Vermieters nur so weit unberührt, als diese nicht die in § 3 Abs 2 MRG angeführten Arbeiten zum Gegenstand hat. (T1)
    Veröff: SZ 67/210
  • 1 Ob 2171/96p
    Entscheidungstext OGH 03.10.1996 1 Ob 2171/96p
    Auch; Beis wie T1
  • 7 Ob 2170/96k
    Entscheidungstext OGH 09.10.1996 7 Ob 2170/96k
    nur: Die Verpflichtung des Vermieters zur Ausführung der Erhaltungsarbeiten ist zwingend. (T2)
    Beis wie T1; Beisatz: Hier: § 14a Abs 2 WGG. (T3)
  • 8 Ob 261/98k
    Entscheidungstext OGH 15.04.1999 8 Ob 261/98k
    Auch; Beisatz: Die Verpflichtung der Mieterin, eine mit erheblichem Aufwand verbundene Standardanhebung von Kategorie C auf Kategorie A vorzunehmen, verstößt - ohne dass ihre Nichteinhaltung mit der Auflösung des Mietvertrages sanktioniert wäre - gegen § 27 Abs 1 Z 1 MRG. (T4)
  • 6 Ob 174/99b
    Entscheidungstext OGH 29.09.1999 6 Ob 174/99b
    Vgl auch; nur T2; Beis wie T1; Beisatz: Die Unzulässigkeit eines Vorausverzichts des Mieters hat im Wesentlichen ihren Grund darin, dass dem Mieter nicht ein wirtschaftlich unzumutbarer Mietvertrag aufgedrängt wird, er also nur die Wahl hätte, den für ihn nachteiligen Vertrag zu akzeptieren oder das Mietobjekt eben nicht zu bekommen. (T5)
    Beisatz: Der Klägerin kommt kein Ersatzanspruch für die Umbauarbeiten zu, die in den gemieteten Räumlichkeiten vorgenommen wurden, um die Aufnahme eines Kaffeehausbetriebes zu ermöglichen. (T6)
  • 3 Ob 79/99k
    Entscheidungstext OGH 20.10.1999 3 Ob 79/99k
    Beisatz: Soweit es allerdings bloß um Verbesserungen geht, steht einem wirksamen Verzicht des Mieters auf Abgeltung der Bereicherung des Vermieters nichts im Wege. (T7)
  • 5 Ob 172/03k
    Entscheidungstext OGH 26.08.2003 5 Ob 172/03k
    Auch
  • 5 Ob 17/09z
    Entscheidungstext OGH 24.03.2009 5 Ob 17/09z
    Beisatz: Während die Erhaltungspflicht nach § 1096 ABGB bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit und der Verkürzung über die Hälfte abbedungen werden kann, sind die nach § 3 MRG zu erfüllenden Pflichten relativ, nämlich zugunsten des Mieters zwingend ausgestaltet. (T8)
    Veröff: SZ 2009/33
  • 5 Ob 288/08a
    Entscheidungstext OGH 14.04.2009 5 Ob 288/08a
    Beis wie T8
  • 9 Ob 57/08k
    Entscheidungstext OGH 02.06.2009 9 Ob 57/08k
    Auch; Beis ähnlich wie T8
  • 4 Ob 191/10g
    Entscheidungstext OGH 23.03.2011 4 Ob 191/10g
    Vgl auch; nur T2; Beis wie T5; Beisatz: Ein nachträglicher Verzicht ist zulässig. (T9)
    Veröff: SZ 2011/35
  • 8 Ob 101/11b
    Entscheidungstext OGH 24.10.2011 8 Ob 101/11b
    Auch
  • 5 Ob 92/13k
    Entscheidungstext OGH 16.07.2013 5 Ob 92/13k
    Vgl auch
  • 5 Ob 110/15k
    Entscheidungstext OGH 25.01.2016 5 Ob 110/15k
    Vgl auch; Beis wie T9
  • 5 Ob 181/16b
    Entscheidungstext OGH 23.01.2017 5 Ob 181/16b
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T9
  • 5 Ob 237/16p
    Entscheidungstext OGH 01.03.2017 5 Ob 237/16p
    Vgl auch
  • 4 Ob 76/17f
    Entscheidungstext OGH 30.05.2017 4 Ob 76/17f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0069928

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2017

Dokumentnummer

JJR_19880128_OGH0002_0100OB00510_8700000_003

Rechtssatz für 7Ob2170/96k 6Ob42/02y 5...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0106158

Geschäftszahl

7Ob2170/96k; 6Ob42/02y; 5Ob17/09z; 5Ob288/08a; 9Ob57/08k; 5Ob181/16b; 5Ob213/18m

Entscheidungsdatum

13.12.2018

Norm

ABGB §1096 A1
WGG 1979 §14a
WGG 1979 §14c
MRG §3
  1. ABGB § 1096 heute
  2. ABGB § 1096 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. MRG § 3 heute
  2. MRG § 3 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2014
  3. MRG § 3 gültig von 01.10.2006 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  4. MRG § 3 gültig von 01.07.2000 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2000
  5. MRG § 3 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/1999
  6. MRG § 3 gültig von 01.01.1982 bis 31.12.1999

Rechtssatz

Im Bereich voller Anwendbarkeit des WGG kann die Instandhaltungspflicht des Vermieters nach den Paragraphen 14 a und 14c WGG nicht abbedungen werden. Bei derart geschützten Mietverhältnissen bleibt Paragraph 1096, ABGB und damit auch die Abdingbarkeit der Erhaltungspflicht des Vermieters nur soweit unberührt, als diese nicht die in Paragraph 14 a, Absatz 2, WGG angeführten Arbeiten zum Gegenstand hat. Ist daher durch eine von Paragraph 1096, ABGB abweichende vertragliche Regelung die Reparatur oder Erneuerung defekter Durchlauferhitzer, Elektroboiler oder ähnlicher Geräte wie insbesondere auch einer defekten Heiztherme auf den Mieter überwälzt worden, so ist diese Vereinbarung grundsätzlich wirksam.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 2170/96k
    Entscheidungstext OGH 09.10.1996 7 Ob 2170/96k
  • 6 Ob 42/02y
    Entscheidungstext OGH 16.05.2002 6 Ob 42/02y
    Vgl; nur: Ist daher durch eine von § 1096 ABGB abweichende vertragliche Regelung die Reparatur oder Erneuerung defekter Durchlauferhitzer, Elektroboiler oder ähnlicher Geräte wie insbesondere auch einer defekten Heiztherme auf den Mieter überwälzt worden, so ist diese Vereinbarung grundsätzlich wirksam. (T1)
    Beisatz: Die Überwälzung der Erhaltungspflicht umfasst auch die Erneuerung durchaus schuldlos schadhaft gewordener Inventargegenstände (hier: Kühlschrank). (T2)
  • 5 Ob 17/09z
    Entscheidungstext OGH 24.03.2009 5 Ob 17/09z
    Auch; Beisatz: Die Pflicht zur Erhaltung des Bestandobjekts ist in § 14a Abs 1 und 2 WGG ident geregelt wie in § 3 Abs 1 und 2 MRG. (T3)
    Veröff: SZ 2009/33
  • 5 Ob 288/08a
    Entscheidungstext OGH 14.04.2009 5 Ob 288/08a
    Auch; Beis wie T3
  • 9 Ob 57/08k
    Entscheidungstext OGH 02.06.2009 9 Ob 57/08k
    Auch
  • 5 Ob 181/16b
    Entscheidungstext OGH 23.01.2017 5 Ob 181/16b
    Auch; Beis wie T3
  • 5 Ob 213/18m
    Entscheidungstext OGH 13.12.2018 5 Ob 213/18m
    Auch; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106158

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2019

Dokumentnummer

JJR_19961009_OGH0002_0070OB02170_96K0000_003

Rechtssatz für 4Ob591/89 3Ob569/90 5Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0021223

Geschäftszahl

4Ob591/89; 3Ob569/90; 5Ob146/92; 6Ob620/92; 1Ob589/94; 7Ob598/95; 1Ob2171/96p; 7Ob2170/96k; 6Ob174/99b; 3Ob79/99k; 5Ob172/03k; 5Ob17/09z; 5Ob288/08a; 9Ob57/08k; 4Ob191/10g; 8Ob101/11b; 5Ob194/11g; 5Ob92/13k; 5Ob110/15k; 5Ob181/16b; 5Ob37/22k

Entscheidungsdatum

31.03.2022

Norm

ABGB §1096 A2
ABGB §1444 Da
MRG §3
  1. ABGB § 1096 heute
  2. ABGB § 1096 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. MRG § 3 heute
  2. MRG § 3 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2014
  3. MRG § 3 gültig von 01.10.2006 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  4. MRG § 3 gültig von 01.07.2000 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2000
  5. MRG § 3 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/1999
  6. MRG § 3 gültig von 01.01.1982 bis 31.12.1999

Rechtssatz

Der durch das MRG geschützte Mieter kann - anders als bei bloßer Anwendung des Paragraph 1096, ABGB, der an sich nachgiebiges Recht enthält - auf sein Recht, die Erhaltung des Mietgegenstandes durch den Vermieter zu verlangen, im Vorhinein nicht wirksam verzichten.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 591/89
    Entscheidungstext OGH 07.11.1989 4 Ob 591/89
    Veröff: ImmZ 1990,6
  • 3 Ob 569/90
    Entscheidungstext OGH 07.11.1990 3 Ob 569/90
    Auch; Beisatz: § 3 MRG regelt nur die Erhaltung, diese allerdings unter vollem Ausschluss der Bestimmung des § 1096 ABGB. Alle anderen Pflichten des Vermieters nach § 1096 ABGB bleiben vom MRG unberührt, können aber in diesem eingeschränkten Umfang abbedungen werden. (T1)
  • 5 Ob 146/92
    Entscheidungstext OGH 19.01.1993 5 Ob 146/92
  • 6 Ob 620/92
    Entscheidungstext OGH 21.01.1993 6 Ob 620/92
    Veröff: WoBl 1993,111 (Markl)
  • 1 Ob 589/94
    Entscheidungstext OGH 23.11.1994 1 Ob 589/94
    Beis wie T1; Beisatz: Nachträglicher Verzicht ist möglich. (T2)
  • 7 Ob 598/95
    Entscheidungstext OGH 30.07.1996 7 Ob 598/95
    Beis wie T2; Veröff: SZ 67/210
  • 1 Ob 2171/96p
    Entscheidungstext OGH 03.10.1996 1 Ob 2171/96p
  • 7 Ob 2170/96k
    Entscheidungstext OGH 09.10.1996 7 Ob 2170/96k
    Auch; Beis wie T1
  • 6 Ob 174/99b
    Entscheidungstext OGH 29.09.1999 6 Ob 174/99b
    Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Unzulässigkeit eines Vorausverzichts des Mieters hat im Wesentlichen ihren Grund darin, dass dem Mieter nicht ein wirtschaftlich unzumutbarer Mietvertrag aufgedrängt wird, er also nur die Wahl hätte, den für ihn nachteiligen Vertrag zu akzeptieren oder das Mietobjekt eben nicht zu bekommen. (T3)
    Beisatz: Ein nachträglicher Verzicht des Mieters auf die Geltendmachung der ihm entgegen anderslautenden Vereinbarungen erwachsenen Rechte ist zwar zulässig, setzt aber voraus, dass der erwähnte ökonomische und soziale Druck weggefallen ist. (T4)
  • 3 Ob 79/99k
    Entscheidungstext OGH 20.10.1999 3 Ob 79/99k
  • 5 Ob 172/03k
    Entscheidungstext OGH 26.08.2003 5 Ob 172/03k
    Auch
  • 5 Ob 17/09z
    Entscheidungstext OGH 24.03.2009 5 Ob 17/09z
    Beis ähnlich T1; Beisatz: Während die Erhaltungspflicht nach § 1096 ABGB bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit und der Verkürzung über die Hälfte abbedungen werden kann, sind die nach § 3 MRG zu erfüllenden Pflichten relativ, nämlich zugunsten des Mieters zwingend ausgestaltet. (T5)
    Bem: Zum Verhältnis zwischen § 1096 ABGB und § 3 MRG bzw § 14a WGG siehe nunmehr RS0124630 und RS0124632. (T6) Veröff: SZ 2009/33
  • 5 Ob 288/08a
    Entscheidungstext OGH 14.04.2009 5 Ob 288/08a
    Beis ähnlich wie T1; Beis wie T5
  • 9 Ob 57/08k
    Entscheidungstext OGH 02.06.2009 9 Ob 57/08k
    Auch; Beis ähnlich wie T5
  • 4 Ob 191/10g
    Entscheidungstext OGH 23.03.2011 4 Ob 191/10g
    Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4; Veröff: SZ 2011/35
  • 8 Ob 101/11b
    Entscheidungstext OGH 24.10.2011 8 Ob 101/11b
    Auch
  • 5 Ob 194/11g
    Entscheidungstext OGH 13.12.2011 5 Ob 194/11g
    Vgl auch; Beisatz: Dem zwingenden Charakter von Mieterschutzvorschriften entspricht es, dass auf daraus abgeleitete Ansprüche im Vorhinein nicht verzichtet werden kann. (T7)
  • 5 Ob 92/13k
    Entscheidungstext OGH 16.07.2013 5 Ob 92/13k
    Auch; Beis wie T1 nur: § 3 MRG regelt nur die Erhaltung, diese allerdings unter vollem Ausschluss der Bestimmung des § 1096 ABGB. (T8)
  • 5 Ob 110/15k
    Entscheidungstext OGH 25.01.2016 5 Ob 110/15k
    Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4
  • 5 Ob 181/16b
    Entscheidungstext OGH 23.01.2017 5 Ob 181/16b
    Auch
  • 5 Ob 37/22k
    Entscheidungstext OGH 31.03.2022 5 Ob 37/22k
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0021223

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2022

Dokumentnummer

JJR_19891107_OGH0002_0040OB00591_8900000_002

Rechtssatz für 1Ob685/83; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0021326

Geschäftszahl

1Ob685/83; 4Ob614/88 (4Ob615/88); 2Ob567/89; 8Ob610/90 (8Ob679/90); 8Ob526/90; 8Ob502/95; 3Ob54/97f; 10Ob204/97s; 9Ob348/98m; 7Ob105/99p; 7Ob195/00b; 6Ob59/00w; 1Ob89/02y; 1Ob113/02b; 1Ob306/02k; 6Ob152/03a; 5Ob60/04s; 7Ob155/05b; 7Ob78/06f; 1Ob241/06g; 5Ob17/09z; 5Ob288/08a; 9Ob57/08k; 3Ob20/09a; 7Ob230/08m; 2Ob73/10i; 6Ob38/11y; 4Ob191/10g; 8Ob90/10h; 6Ob13/11x; 2Ob215/10x; 3Ob234/12a; 3Ob47/13b; 1Ob229/14d; 9Ob23/15w; 5Ob25/15k; 1Ob224/15w; 5Ob79/19g; 1Ob55/21a; 5Ob176/23b

Entscheidungsdatum

19.12.2023

Norm

ABGB §1096 C
  1. ABGB § 1096 heute
  2. ABGB § 1096 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Paragraph 1096, Absatz eins, zweiter Satz ABGB ist im wesentlichen eine Gewährleistungsbestimmung, wenn auch eine besonderer Art, da die Minderung des Bestandzinses kraft Gesetzes auch bei Mängeln eintritt, die erst während der Dauer des Bestandverhältnisses auftreten.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 685/83
    Entscheidungstext OGH 31.08.1983 1 Ob 685/83
  • 4 Ob 614/88
    Entscheidungstext OGH 10.01.1989 4 Ob 614/88
    Beisatz: Geltendmachung unabhängig von den Fristen des § 933 ABGB. (T1)
  • 2 Ob 567/89
    Entscheidungstext OGH 14.11.1989 2 Ob 567/89
    Beis wie T1
  • 8 Ob 610/90
    Entscheidungstext OGH 13.12.1990 8 Ob 610/90
    Auch; Veröff: SZ 63/220
  • 8 Ob 526/90
    Entscheidungstext OGH 26.02.1991 8 Ob 526/90
    Auch; Beisatz: Dauer der Zinsminderung vom Beginn der Gebrauchsbeeinträchtigung bis zu deren Behebung. (T2) Veröff: ImmZ 1991,360
  • 8 Ob 502/95
    Entscheidungstext OGH 26.01.1995 8 Ob 502/95
    Auch; Beis wie T2
  • 3 Ob 54/97f
    Entscheidungstext OGH 26.02.1997 3 Ob 54/97f
    nur: § 1096 Abs 1 zweiter Satz ABGB ist im wesentlichen eine Gewährleistungsbestimmung, wenn auch eine besonderer Art. (T3); Beis wie T2
  • 10 Ob 204/97s
    Entscheidungstext OGH 17.03.1998 10 Ob 204/97s
    Vgl auch; Beis wie T2
  • 9 Ob 348/98m
    Entscheidungstext OGH 10.02.1999 9 Ob 348/98m
    Auch; nur T3; Beisatz: Bei dieser Zinsminderung handelt es sich um einen Gewährleistungsanspruch eigener Art, der unabhängig von den Fristen des § 933 ABGB geltend gemacht werden kann, nicht vom Verschulden des Bestandgebers am Eintritt des Mangels abhängt und ex lege eintritt. (T4)
  • 7 Ob 105/99p
    Entscheidungstext OGH 09.06.1999 7 Ob 105/99p
    Vgl auch
  • 7 Ob 195/00b
    Entscheidungstext OGH 27.09.2000 7 Ob 195/00b
    nur T3
  • 6 Ob 59/00w
    Entscheidungstext OGH 23.11.2000 6 Ob 59/00w
    Auch; nur T3; Veröff: SZ 73/180
  • 1 Ob 89/02y
    Entscheidungstext OGH 11.06.2002 1 Ob 89/02y
    Auch; Beis wie T4
  • 1 Ob 113/02b
    Entscheidungstext OGH Verstärkter Senat 14.10.2002 1 Ob 113/02b
    Verstärkter Senat; Beis wie T4; Beis wie T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 2002/132
  • 1 Ob 306/02k
    Entscheidungstext OGH 24.02.2003 1 Ob 306/02k
    Beis wie T1; Beis wie T4; Veröff: SZ 2003/18
  • 6 Ob 152/03a
    Entscheidungstext OGH 23.10.2003 6 Ob 152/03a
    Vgl; Beis wie T2; Beis wie T4
  • 5 Ob 60/04s
    Entscheidungstext OGH 29.03.2004 5 Ob 60/04s
    Auch; nur T3; Veröff: SZ 2004/47
  • 7 Ob 155/05b
    Entscheidungstext OGH 31.08.2005 7 Ob 155/05b
  • 7 Ob 78/06f
    Entscheidungstext OGH 11.10.2006 7 Ob 78/06f
    Auch; nur T3; Beisatz: Für Verbrauchergeschäfte gilt auch im Anwendungsbereich des § 1096 Abs 1 ABGB § 9 Abs 1 KSchG. (T5)
  • 1 Ob 241/06g
    Entscheidungstext OGH 27.03.2007 1 Ob 241/06g
    Auch; Beis wie T5
  • 5 Ob 17/09z
    Entscheidungstext OGH 24.03.2009 5 Ob 17/09z
    Auch; Beisatz: Die Brauchbarkeit des Bestandobjekts - anderes wird auch bei der Übergabe nicht geschuldet (§ 3 Abs 2 Z 2 MRG und § 1096 Abs 1 erster Halbsatz ABGB) - ist dem Mieter, soweit ihn selbst keine Erhaltungspflicht trifft, für die gesamte Dauer der Bestandzeit mit dem Druckmittel der Mietzinsminderung zu gewährleisten. (T6)
    Beisatz: § 1096 Abs 1 zweiter Satz ABGB gilt - als von § 3 MRG unberührt - auch im Vollanwendungsbereich des MRG. (T7)
    Veröff: SZ 2009/33
  • 5 Ob 288/08a
    Entscheidungstext OGH 14.04.2009 5 Ob 288/08a
    Auch; Beis ähnlich wie T6; Beis ähnlich wie T7
  • 9 Ob 57/08k
    Entscheidungstext OGH 02.06.2009 9 Ob 57/08k
    Vgl auch; Beis wie T6; Beis wie T7; Beisatz: Im Geltungsbereich des § 3 MRG besteht keine gesetzliche Verpflichtung des Vermieters zur Erneuerung einer schadhaft gewordenen Therme und damit auch kein sofort fälliger Ersatzanspruch nach § 1097 iVm § 1036 ABGB einer Mieterin, die diese Arbeiten auf ihre Kosten selbst vorgenommen hat. Der Mieter, soweit ihn selbst keine Erhaltungspflicht trifft, hat aber für die gesamte Dauer der Bestandzeit das Druckmittel der Mietzinsminderung. (T8)
  • 3 Ob 20/09a
    Entscheidungstext OGH 19.05.2009 3 Ob 20/09a
    Auch; nur T3; Veröff: SZ 2009/70
  • 7 Ob 230/08m
    Entscheidungstext OGH 13.05.2009 7 Ob 230/08m
    Vgl
  • 2 Ob 73/10i
    Entscheidungstext OGH 22.12.2010 2 Ob 73/10i
    Vgl
  • 6 Ob 38/11y
    Entscheidungstext OGH 16.03.2011 6 Ob 38/11y
    Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Die Mietzinsminderung nach § 1096 ABGB setzt eine Anzeige iSd § 1097 ABGB voraus. (T9)
    Bem: Siehe RS0126618. (T10)
  • 4 Ob 191/10g
    Entscheidungstext OGH 23.03.2011 4 Ob 191/10g
    Vgl; Beis wie T4; Beisatz: § 1096 ABGB setzt voraus, dass die tatsächlich erbrachte von der geschuldeten Leistung abweicht. (T11); Veröff: SZ 2011/35
  • 8 Ob 90/10h
    Entscheidungstext OGH 15.07.2011 8 Ob 90/10h
    Auch; nur T3; Beis wie T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 2011/91
  • 6 Ob 13/11x
    Entscheidungstext OGH 13.10.2011 6 Ob 13/11x
    Vgl; Beis ähnlich wie T4
  • 2 Ob 215/10x
    Entscheidungstext OGH 27.02.2012 2 Ob 215/10x
    Auch Beis wie T7; Beis wie T6; Auch Beis wie T4; Beis wie T11; Beisatz: Die Zinsminderung tritt nicht nur wegen nach Übergabe auftretender Mängel ein, sondern auch wegen Mängeln, die schon bei der Übergabe vorhanden sind. (T12)
    Beisatz: Die Gewährleistungsrechte des Mieters hängen von der ihm geschuldeten Beschaffenheit der Bestandsache ab. (T13)
    Veröff: SZ 2012/20
  • 3 Ob 234/12a
    Entscheidungstext OGH 13.03.2013 3 Ob 234/12a
    Auch; Beis wie T6; Beis wie T7; Veröff: SZ 2013/28
  • 3 Ob 47/13b
    Entscheidungstext OGH 19.06.2013 3 Ob 47/13b
    Auch; Beis wie T11
  • 1 Ob 229/14d
    Entscheidungstext OGH 22.01.2015 1 Ob 229/14d
    Auch
  • 9 Ob 23/15w
    Entscheidungstext OGH 29.07.2015 9 Ob 23/15w
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T11
  • 5 Ob 25/15k
    Entscheidungstext OGH 25.08.2015 5 Ob 25/15k
    Auch; Veröff: SZ 2015/82
  • 1 Ob 224/15w
    Entscheidungstext OGH 22.12.2015 1 Ob 224/15w
    Vgl auch
  • 5 Ob 79/19g
    Entscheidungstext OGH 31.07.2019 5 Ob 79/19g
    Auch; Beis wie T7
  • 1 Ob 55/21a
    Entscheidungstext OGH 04.05.2021 1 Ob 55/21a
  • 5 Ob 176/23b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.12.2023 5 Ob 176/23b
    vgl; nur T7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0021326

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2024

Dokumentnummer

JJR_19830831_OGH0002_0010OB00685_8300000_001

Rechtssatz für 5Ob17/09z; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0124632

Geschäftszahl

5Ob17/09z; 5Ob288/08a; 9Ob57/08k; 7Ob117/09w; 6Ob39/09t; 5Ob156/09s; 2Ob73/10i; 1Ob55/11m; 2Ob215/10x; 5Ob67/12g; 1Ob183/12m; 3Ob234/12a; 5Ob92/13k; 5Ob181/16b; 5Ob183/16x; 5Ob213/18m; 5Ob79/19g; 5Ob29/20f; 3Ob104/20w; 5Ob51/23w; 5Ob176/23b

Entscheidungsdatum

11.01.2024

Norm

ABGB §1096 Abs1 A1
ABGB §1096 Abs1 A2
ABGB §1096 Abs1 C
MRG §3
WGG 1979 §14a
  1. ABGB § 1096 heute
  2. ABGB § 1096 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1096 heute
  2. ABGB § 1096 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1096 heute
  2. ABGB § 1096 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. MRG § 3 heute
  2. MRG § 3 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2014
  3. MRG § 3 gültig von 01.10.2006 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  4. MRG § 3 gültig von 01.07.2000 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2000
  5. MRG § 3 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/1999
  6. MRG § 3 gültig von 01.01.1982 bis 31.12.1999

Rechtssatz

Eine subsidiäre Geltung des Paragraph 1096, Absatz eins, erster Satz ABGB hinsichtlich Erhaltungspflichten ist aufgrund der Systematik und des Wortlauts der Bestimmung des Paragraph 3, MRG auszuschließen. Paragraph 3, MRG ist eine Spezialnorm, die im Bereich der Erhaltung eine vollständige und andere Regelung trifft als die dadurch partiell verdrängte Generalnorm des Paragraph 1096, ABGB. Paragraph 3, Absatz eins, letzter Satz, wonach „im Übrigen Paragraph 1096, ABGB unberührt bleibt" reduziert damit eindeutig den Anwendungsbereich dieser Bestimmung auf seinen Inhalt, soweit er nicht die Erhaltung regelt. Denn diese ist von der Bestimmung des Paragraph 3, MRG vollständig erfasst. Hingegen gilt Paragraph 1096, Absatz eins, zweiter Satz ABGB über die Mietzinsminderung - als von Paragraph 3, MRG unberührt - auch im Vollanwendungsbereich des MRG. Paragraph 14 a, WGG ist, weil gleichlautend, wie Paragraph 3, MRG zu behandeln.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 17/09z
    Entscheidungstext OGH 24.03.2009 5 Ob 17/09z
    Veröff: SZ 2009/33
  • 5 Ob 288/08a
    Entscheidungstext OGH 14.04.2009 5 Ob 288/08a
    Beisatz: § 3 MRG trifft im Bereich der Erhaltung eine eigene, vollständige, abschließende und inhaltlich andere Regelung als die in diesem Umfang verdrängte Norm des § 1096 ABGB. (T1)
  • 9 Ob 57/08k
    Entscheidungstext OGH 02.06.2009 9 Ob 57/08k
    Auch
  • 7 Ob 117/09w
    Entscheidungstext OGH 01.07.2009 7 Ob 117/09w
    Auch; nur: Eine subsidiäre Geltung des § 1096 Abs 1 erster Satz ABGB hinsichtlich Erhaltungspflichten ist aufgrund der Systematik und des Wortlauts der Bestimmung des § 3 MRG auszuschließen. § 3 MRG ist eine Spezialnorm, die im Bereich der Erhaltung eine vollständige und andere Regelung trifft als die dadurch partiell verdrängte Generalnorm des § 1096 ABGB. § 3 Abs 1 letzter Satz, wonach „im Übrigen § 1096 ABGB unberührt bleibt" reduziert damit eindeutig den Anwendungsbereich dieser Bestimmung auf seinen Inhalt, soweit er nicht die Erhaltung regelt. Denn diese ist von der Bestimmung des § 3 MRG vollständig erfasst. (T2)
  • 6 Ob 39/09t
    Entscheidungstext OGH 18.09.2009 6 Ob 39/09t
    Vgl; Beisatz: Im Geltungsbereich des § 14a WGG bzw des § 3 MRG besteht keine gesetzliche Verpflichtung des Vermieters zur Erneuerung einer schadhaft gewordenen Heiztherme. § 3 MRG bzw § 14a WGG ist insoweit lex specialis zu § 1096 ABGB. (T3)
  • 5 Ob 156/09s
    Entscheidungstext OGH 24.11.2009 5 Ob 156/09s
    Auch; Beisatz: Diese Rechtsprechung ist mittlerweile als gefestigt zu betrachten. Sie steht auch in keinem noch weiter erörterungsbedürftigen Widerspruch zu den Entscheidungen 10 Ob 79/07a, 5 Ob 243/05d, 8 Ob 610/86, 5 Ob 72/97t. (T4)
  • 2 Ob 73/10i
    Entscheidungstext OGH 22.12.2010 2 Ob 73/10i
    nur: Eine subsidiäre Geltung des § 1096 Abs 1 erster Satz ABGB hinsichtlich Erhaltungspflichten ist aufgrund der Systematik und des Wortlauts der Bestimmung des § 3 MRG auszuschließen. (T5)
    nur: Die Erhaltung ist von der Bestimmung des § 3 MRG vollständig erfasst. (T6)
    nur: Hingegen gilt § 1096 Abs 1 zweiter Satz ABGB über die Mietzinsminderung - als von § 3 MRG unberührt - auch im Vollanwendungsbereich des MRG. (T7)
  • 1 Ob 55/11m
    Entscheidungstext OGH 24.05.2011 1 Ob 55/11m
    nur T5; nur T6; nur T7
  • 2 Ob 215/10x
    Entscheidungstext OGH 27.02.2012 2 Ob 215/10x
    Auch
    Veröff: SZ 2012/20
  • 5 Ob 67/12g
    Entscheidungstext OGH 26.07.2012 5 Ob 67/12g
    Auch; nur T5; nur T6
  • 1 Ob 183/12m
    Entscheidungstext OGH 13.12.2012 1 Ob 183/12m
    nur T5
  • 3 Ob 234/12a
    Entscheidungstext OGH 13.03.2013 3 Ob 234/12a
    Auch; Beis wie T7; Veröff: SZ 2013/28
  • 5 Ob 92/13k
    Entscheidungstext OGH 16.07.2013 5 Ob 92/13k
    Auch; Beis wie T1
  • 5 Ob 181/16b
    Entscheidungstext OGH 23.01.2017 5 Ob 181/16b
    Auch; Beisatz: Die Erhaltungspflicht der Bauvereinigung ist in § 14a Abs 1 und 2 WGG mit Ausnahme der Änderungen durch die WGG‑Novelle 2016 (BGBl I Nr 157/2015) im Wesentlichen ident geregelt wie in § 3 Abs 1 und 2 MRG. (T8)
  • 5 Ob 183/16x
    Entscheidungstext OGH 27.06.2017 5 Ob 183/16x
    Vgl; Beis wie T8
  • 5 Ob 213/18m
    Entscheidungstext OGH 13.12.2018 5 Ob 213/18m
    Auch
  • 5 Ob 79/19g
    Entscheidungstext OGH 31.07.2019 5 Ob 79/19g
    Auch
  • 5 Ob 29/20f
    Entscheidungstext OGH 13.07.2020 5 Ob 29/20f
    Vgl; Beis wie T1
  • 3 Ob 104/20w
    Entscheidungstext OGH 10.12.2020 3 Ob 104/20w
  • 5 Ob 51/23w
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 11.01.2024 5 Ob 51/23w
  • 5 Ob 176/23b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.12.2023 5 Ob 176/23b
    vgl; nur T7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124632

Im RIS seit

23.04.2009

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2024

Dokumentnummer

JJR_20090324_OGH0002_0050OB00017_09Z0000_002

Rechtssatz für 6Ob687/90; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0021462

Geschäftszahl

6Ob687/90; 9Ob58/98i; 1Ob306/02k; 5Ob60/04s; 1Ob177/05v; 5Ob17/09z; 5Ob288/08a; 9Ob57/08k; 7Ob90/10a; 4Ob191/10g; 4Ob143/23t

Entscheidungsdatum

20.02.2024

Norm

ABGB §1096 C
  1. ABGB § 1096 heute
  2. ABGB § 1096 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 1096, ABGB ist es sachgerecht, den gesamten Mietzins von dem Mietrechtsgesetz unterliegenden Bestandobjekten einheitlich zu mindern.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 687/90
    Entscheidungstext OGH 07.11.1990 6 Ob 687/90
    Veröff: WoBl 1991/43 S 55 (Würth)
  • 9 Ob 58/98i
    Entscheidungstext OGH 29.04.1998 9 Ob 58/98i
    Vgl auch; Beisatz: Die Mietzinsminderung umfasst alle Mietzinsbestandteile, daher auch die Betriebskosten. (T1)
  • 1 Ob 306/02k
    Entscheidungstext OGH 24.02.2003 1 Ob 306/02k
    Beisatz: Andernfalls wären die Bestandnehmer von Räumen, die in der Zinsbildung dem Mietrechtsgesetz unterliegen, wesentlich schlechter gestellt als Bestandnehmer, mit denen zulässigerweise ein Pauschalmietzins vereinbart wurde. (T2); Beisatz: Dies ist auch auf Pachtverhältnisse übertragbar. (T3); Veröff: SZ 2003/18
  • 5 Ob 60/04s
    Entscheidungstext OGH 29.03.2004 5 Ob 60/04s
    Auch; Beis ähnlich wie T1 nur: Die Mietzinsminderung umfasst alle Mietzinsbestandteile. (T4); Veröff: SZ 2004/47
  • 1 Ob 177/05v
    Entscheidungstext OGH 22.11.2005 1 Ob 177/05v
    Beis wie T1; Beis wie T2
  • 5 Ob 17/09z
    Entscheidungstext OGH 24.03.2009 5 Ob 17/09z
    Auch; Beisatz: § 1096 Abs 1 zweiter Satz ABGB gilt - als von § 3 MRG unberührt - auch im Vollanwendungsbereich des MRG. (T5); Veröff: SZ 2009/33
  • 5 Ob 288/08a
    Entscheidungstext OGH 14.04.2009 5 Ob 288/08a
    Auch; Beis ähnlich wie T5
  • 9 Ob 57/08k
    Entscheidungstext OGH 02.06.2009 9 Ob 57/08k
    Auch; Beis wie T5
  • 7 Ob 90/10a
    Entscheidungstext OGH 30.06.2010 7 Ob 90/10a
  • 4 Ob 191/10g
    Entscheidungstext OGH 23.03.2011 4 Ob 191/10g
    Vgl; Beis wie T1; Beis wie T4; Veröff: SZ 2011/35
  • 4 Ob 143/23t
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 20.02.2024 4 Ob 143/23t
    Beisatz wie T1; Beisatz wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0021462

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2024

Dokumentnummer

JJR_19901107_OGH0002_0060OB00687_9000000_001

Rechtssatz für 1Ob27/97w; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0107866

Geschäftszahl

1Ob27/97w; 9Ob58/98i; 8Ob306/00h; 7Ob242/01s; 7Ob155/05b; 3Ob286/05p; 6Ob73/06p; 6Ob40/08p; 5Ob17/09z; 5Ob288/08a; 9Ob57/08k; 6Ob38/11y; 8Ob90/10h; 1Ob216/12i; 1Ob183/12m; 3Ob234/12a; 2Ob165/13y; 2Ob59/14m; 9Ob23/15w; 5Ob25/15k; 1Ob224/15w; 3Ob85/15v; 3Ob51/17x; 8Ob34/17h; 5Ob60/18m; 5Ob79/19g; 1Ob55/21a; 4Ob18/21g; 5Ob13/23g; 4Ob143/23t; 5Ob176/23b

Entscheidungsdatum

20.02.2024

Rechtssatz

Der Anspruch auf Zinsbefreiung beziehungsweise Zinsminderung gemäß Paragraph 1096, ABGB besteht ab Beginn der Unbrauchbarkeit beziehungsweise Gebrauchsbeeinträchtigung des Bestandobjekts bis zu deren Behebung. Eine Behebung durch den Bestandnehmer ändert an dieser Rechtsfolge nichts. Es kann daher anstelle der Zinsbefreiung beziehungsweise Zinsminderung bis zur Behebung der Unbrauchbarkeit beziehungsweise Gebrauchsbeeinträchtigung des Bestandobjekts auch nicht zur Neufestsetzung eines angemessenen Mietzinses kommen (vergleiche ImmZ 1991, 360, EvBl 1972/74; EvBl 1957/281).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 27/97w
    Entscheidungstext OGH 15.05.1997 1 Ob 27/97w
    Veröff: SZ 70/96
  • 9 Ob 58/98i
    Entscheidungstext OGH 29.04.1998 9 Ob 58/98i
    nur: Der Anspruch auf Zinsbefreiung beziehungsweise Zinsminderung gemäß § 1096 ABGB besteht ab Beginn der Unbrauchbarkeit. (T1)
    Beisatz: Hier: Eine durch Schimmelpilz befallene Wohnung, die keinen nennenswerten Wohnwert mehr aufweist. (T2)
  • 8 Ob 306/00h
    Entscheidungstext OGH 21.12.2000 8 Ob 306/00h
    Auch; nur T1; Beisatz: Gemäß § 1096 ABGB tritt die Zinsminderung oder Befreiung für die Zeit der Gebrauchseinschränkung ex lege ein. (T3)
  • 7 Ob 242/01s
    Entscheidungstext OGH 30.01.2002 7 Ob 242/01s
    Vgl auch; nur: Der Anspruch auf Zinsbefreiung beziehungsweise Zinsminderung gemäß § 1096 ABGB besteht ab Beginn der Unbrauchbarkeit beziehungsweise Gebrauchsbeeinträchtigung des Bestandobjekts bis zu deren Behebung. (T4)
    Beis wie T3; Beisatz: Ein rechtliches Interesse der Bestandnehmerin an der Feststellung des gemäß § 1096 ABGB bestehenden Zinsminderungsrechts ist zu verneinen, da sie in einem Verfahren über eine von der Vermieterin eingebrachten Räumungsklage, sofern sie ihr Vorbringen beweisen könnte, kein grobes Verschulden an einem allenfalls doch bestehenden Zahlungsrückstand auf Grund einer Fehleinschätzung der Höhe der Zinsminderung träfe. In diesem Fall müsste im Räumungsverfahren zunächst über die Höhe des Mietzinsrückstandes mit Beschluss entschieden werden. Wenn die Klägerin dann nach § 33 Abs 2 MRG einen allenfalls festgestellten Mietzinsrückstand vor Schluss der der Entscheidung des Gerichtes unmittelbar vorangehenden Verhandlung entrichtet, wäre der Räumungsklage nicht stattzugeben. (T5)
    Veröff: SZ 2002/13
  • 7 Ob 155/05b
    Entscheidungstext OGH 31.08.2005 7 Ob 155/05b
    nur T1
  • 3 Ob 286/05p
    Entscheidungstext OGH 15.02.2006 3 Ob 286/05p
    nur T4
  • 6 Ob 73/06p
    Entscheidungstext OGH 24.05.2006 6 Ob 73/06p
    Auch; nur T1; Beisatz: Die Gefahr der Verwirklichung des Kündigungsgrundes der Nichtzahlung des Bestandzinses besteht hiebei im Hinblick auf § 33 MRG nicht. (T6)
  • 6 Ob 40/08p
    Entscheidungstext OGH 13.03.2008 6 Ob 40/08p
    Vgl
  • 5 Ob 17/09z
    Entscheidungstext OGH 24.03.2009 5 Ob 17/09z
    Auch; Beisatz: Die Brauchbarkeit des Bestandobjekts - anderes wird auch bei der Übergabe nicht geschuldet (§ 3 Abs 2 Z 2 MRG und § 1096 Abs 1 erster Halbsatz ABGB) - ist dem Mieter, soweit ihn selbst keine Erhaltungspflicht trifft, für die gesamte Dauer der Bestandzeit mit dem Druckmittel der Mietzinsminderung zu gewährleisten. (T7)
    Beisatz: § 1096 Abs 1 zweiter Satz ABGB gilt - als von § 3 MRG unberührt - auch im Vollanwendungsbereich des MRG. (T8)
    Veröff: SZ 2009/33
  • 5 Ob 288/08a
    Entscheidungstext OGH 14.04.2009 5 Ob 288/08a
    Auch; Beis ähnlich wie T7; Beis ähnlich wie T8
  • 9 Ob 57/08k
    Entscheidungstext OGH 02.06.2009 9 Ob 57/08k
    Auch; Beis wie T7; Beis wie T8
  • 6 Ob 38/11y
    Entscheidungstext OGH 16.03.2011 6 Ob 38/11y
    Vgl aber; Beisatz:Die Mietzinsminderung nach § 1096 ABGB setzt eine Anzeige iSd § 1097 ABGB voraus. (T9)
    Bem: Siehe RS0126618. (T10)
  • 8 Ob 90/10h
    Entscheidungstext OGH 15.07.2011 8 Ob 90/10h
    Auch; nur T4
    Veröff: SZ 2011/91
  • 1 Ob 216/12i
    Entscheidungstext OGH 13.12.2012 1 Ob 216/12i
    Auch; nur T4
  • 1 Ob 183/12m
    Entscheidungstext OGH 13.12.2012 1 Ob 183/12m
    Vgl auch; nur T4
  • 3 Ob 234/12a
    Entscheidungstext OGH 13.03.2013 3 Ob 234/12a
    Auch; Beis wie T7; Beis wie T8; Veröff: SZ 2013/28
  • 2 Ob 165/13y
    Entscheidungstext OGH 14.11.2013 2 Ob 165/13y
    Vgl aber; Beisatz: Hier: Problematik des Mietzinsminderungsanspruchs nach Mängelbehebung durch den Mieter; keine analoge Anwendung des § 1096 ABGB mangels planwidriger Gesetzeslücke. Mit ausführlicher Darstellung der Gesetzesmaterialien zur WRN 2006. (T11)
  • 2 Ob 59/14m
    Entscheidungstext OGH 28.04.2014 2 Ob 59/14m
    Vgl; Beis wie T11; Beisatz: Hier ebenso: Instandsetzung der defekten Heiztherme durch den Mieter. (T12)
  • 9 Ob 23/15w
    Entscheidungstext OGH 29.07.2015 9 Ob 23/15w
    Auch; nur T4; Beis wie T3
  • 5 Ob 25/15k
    Entscheidungstext OGH 25.08.2015 5 Ob 25/15k
    Auch; Veröff: SZ 2015/82
  • 1 Ob 224/15w
    Entscheidungstext OGH 22.12.2015 1 Ob 224/15w
    Vgl auch; nur T1
  • 3 Ob 85/15v
    Entscheidungstext OGH 16.03.2016 3 Ob 85/15v
    Auch; Veröff: SZ 2016/30
  • 3 Ob 51/17x
    Entscheidungstext OGH 29.03.2017 3 Ob 51/17x
    nur T4
  • 8 Ob 34/17h
    Entscheidungstext OGH 28.09.2017 8 Ob 34/17h
    Auch; nur T4
  • 5 Ob 60/18m
    Entscheidungstext OGH 15.05.2018 5 Ob 60/18m
    Vgl auch
  • 5 Ob 79/19g
    Entscheidungstext OGH 31.07.2019 5 Ob 79/19g
    nur T1
  • 1 Ob 55/21a
    Entscheidungstext OGH 04.05.2021 1 Ob 55/21a
  • 4 Ob 18/21g
    Entscheidungstext OGH 27.05.2021 4 Ob 18/21g
    nur T4
  • 5 Ob 13/23g
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 30.03.2023 5 Ob 13/23g
    vgl; nur T4
  • 4 Ob 143/23t
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 20.02.2024 4 Ob 143/23t
    vgl; nur T4
  • 5 Ob 176/23b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.12.2023 5 Ob 176/23b
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107866

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2024

Dokumentnummer

JJR_19970515_OGH0002_0010OB00027_97W0000_003

Entscheidungstext 9Ob57/08k

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

MietSlg 61.266 (9)

Geschäftszahl

9Ob57/08k

Entscheidungsdatum

02.06.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, Prinz-Eugen-Straße 20-22, 1041 Wien, vertreten durch Dr.Walter Reichholf, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Ernst A*****, Hauseigentümer, *****, vertreten durch Dr.Roland Kassowitz, Rechtsanwalt in Wien, wegen 2.477,30EURsA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 27.Februar2008, GZ39R307/07x-12, womit das Urteil des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 21.Juni2007, GZ9C21/07p-8, abgeändert wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 445,82 EUR (darin 74,30 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beklagte ist Alleineigentümer des Hauses ***** Wien, und Vermieter der etwa 20 darin gelegenen Wohnungen. Die Wohnung top Nr 12 wurde vom Beklagten mit Mietvertrag vom 28. 10. 1996 ab 1.11.1996 an Nadja I***** vermietet. Dieses Mietverhältnis unterliegt dem Vollanwendungsbereich des MRG. Paragraph 4, des Mietvertrags lautet auszugsweise wie folgt:

1. Der Mieter hat den Mietgegenstand und die für den Mietgegenstand bestimmten Einrichtungen und Geräte wie im besonderen die Elektroleitungs-, Gasleitungs-, Wasserleitungs-, Beheizungs- und sanitären Anlagen sowie Gas- und Elektrogeräte und Öfen zu warten sowie insoweit instandzuhalten und zu erneuern (insbesondere auch die Erneuerung von Gasdurchlauferhitzern, Combithermen, udgl), als es sich nicht um ernste Schäden des Hauses handelt. Wird die Behebung von ernsten Schäden des Hauses nötig, so ist der Mieter bei sonstigem Schadenersatz verpflichtet, dem Vermieter ohne Verzug Anzeige zu machen. Die Wartungs- und Instandhaltungspflicht erstreckt sich auch auf vorhandene Antennenanlagen.

2. - 5. …

6. Beabsichtigte Arbeiten am Mietgegenstand hat der Mieter dem Vermieter schriftlich unter detaillierter Angabe von Art und Umfang sowie unter Benennung des in Aussicht genommenen befugten Gewerbetreibenden so rechtzeitig vorher anzuzeigen, dass der Vermieter die Interessen bezüglich des Hauses und dessen übriger Bewohner wahrnehmen kann. Soweit kein gesetzlicher Anspruch des Mieters auf Vornahme von Arbeiten besteht, dürfen diese Arbeiten nur mit Zustimmung des Vermieters durchgeführt werden. Hinsichtlich der Investitionen verzichtet der Mieter auf alle über Paragraph 10, MRG hinausgehenden Ansprüche.

Die zum Zeitpunkt der Anmietung in der Wohnung top Nr 12 befindliche Therme wurde im Oktober2006 unbrauchbar. Eine Reparatur wäre wirtschaftlich nicht sinnvoll gewesen. Die Mieterin ließ daraufhin auf ihre Kosten eine neue Therme um den Preis von 2.384,40 EUR installieren. Für einen damit im Zusammenhang erstellten Rauchfangkehrerbefund erwuchsen ihr weitere Kosten von 92,90 EUR. Die Mieterin forderte die Hausverwaltung des Beklagten zur Erstattung der Kosten in der Höhe des Klagebetrags auf. Die Hausverwaltung lehnte jedoch die begehrte Bezahlung ab. Die Mieterin trat daraufhin ihren diesbezüglichen Anspruch gegen den Beklagten an die Klägerin ab. Das Mietverhältnis ist nach wie vor aufrecht.

Die Klägerin begehrt mit der vorliegenden Klage vom Beklagten die Bezahlung der abgetretenen Forderung der Mieterin in der Höhe von 2.477,30 EUR für die Kosten einer neuen Gastherme (2.384,40 EUR) und für den Rauchfangkehrerbefund (92,90 EUR). Die defekte Therme eines Mieters gehöre weder zu den ernsten Schäden des Hauses noch erwachse dem Vermieter oder den anderen Mietern ein Nachteil, wenn diese Therme nicht funktioniere. Damit falle aber die Reparatur und der Austausch defekter Geräte weder in die Erhaltungspflicht des Vermieters gemäß §3 MRG noch in die Instandhaltungspflicht des Mieters gemäß Paragraph 8, Absatz eins, MRG. Es handle sich vielmehr um einen im MRG ungeregelten Bereich. Literatur und Rechtsprechung gingen davon aus, dass das MRG die in seinen Anwendungsbereich fallenden Rechtsverhältnisse nicht abschließend regle, sodass subsidiär die Vorschriften des bürgerlichen Rechts gelten. Für den vom MRG regelungsfrei gelassenen Raum bestehe die Erhaltungspflicht des Vermieters gemäß Paragraph 1096, ABGB. Der Beklagte wäre daher zur Reparatur der Therme verpflichtet gewesen, weil für die Brauchbarkeit einer Mietwohnung eine funktionsfähige Heizung bzw Warmwasserversorgung notwendig sei. Paragraph 4, des Mietvertrags überwälze die Erhaltungspflicht für die Gastherme auf den Mieter. Der Mietvertrag unterliege als Vertragsformblatt der Inhaltskontrolle des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB. Danach dürften die vom Vermieter verwendeten Klauseln den Mieter nicht gröblich benachteiligen. Dies sei aber hier der Fall, weil die genannte Bestimmung des Mietvertrags an Stelle der Erhaltungspflicht des Vermieters gemäß Paragraph 1096, ABGB eine Erhaltungspflicht des Mieters vorsehe, ohne dass hiefür eine sachliche Rechtfertigung erkennbar sei. Die Mietvertragsbestimmung sei daher gemäß Paragraph 879, Absatz 3, ABGB nichtig, weshalb die durch die Mietvertragsbestimmung verdrängte dispositive Norm des §1096 ABGB zur Anwendung komme, wonach der Vermieter zur Reparatur der Gastherme verpflichtet sei. Da der Beklagte der ihn treffenden Erhaltungspflicht nicht nachgekommen sei, habe die Mieterin die Reparatur vornehmen lassen müssen und die dabei aufgelaufenen Kosten bezahlt. Gemäß Paragraph 1097, ABGB habe sie einen Anspruch auf Aufwandersatz. Da es sich bei §1096 ABGB um eine Sondergewährleistungsnorm handle, sei diese Bestimmung überdies durch Paragraph 9, KSchG zwingend gestellt. Danach dürften die Gewährleistungsansprüche des Verbrauchers im Regelfall durch Vereinbarung nicht beschränkt werden. Paragraph 4, des Mietvertrags sei daher, insoweit er die den Vermieter gemäß Paragraph 1096, ABGB treffende Erhaltungspflicht einschränke, auch gemäß Paragraph 9, KSchG nichtig. Paragraph 4, des Mietvertrags sei auch mit der zwingenden Bestimmung des Paragraph 8, Absatz eins, Satz 2 MRG, der abschließend die den Mieter treffenden Erhaltungspflichten regle, unvereinbar.

Der Beklagte bestreitet das Klagevorbringen, beantragt die Klageabweisung und wendet ein, dass es sich bei der Vereinbarung, wonach die Mieterin die Kosten der Thermenerneuerung zu tragen habe, um eine nach dem MRG zulässige und auch nicht unsachliche Vereinbarung handle. Dies folge schon aus dem Umstand, dass durch die Wohnrechtsnovelle 2006 für die Erneuerung der Therme durch den Mieter ausdrücklich ein Investitionsersatzanspruch nach §10 Absatz 3, Ziffer eins, MRG angeordnet werde. Damit sei auch klar geregelt, dass es sich eben nicht um einen Aufwand handle, den der Vermieter machen müsse. Die Geltendmachung des nützlichen Aufwands gemäß §1097 ABGB scheitere hier aber schon daran, dass das Mietverhältnis noch aufrecht sei. Es entspreche der gesetzlichen Wertung und dem System des MRG, das als lex specialis dem ABGB vorgehe, dass der Vermieter im Vollanwendungsbereich des MRG bei zugunsten des Mieters gesetzlich beschränktem Mietzins im Inneren des Mietobjekts ausschließlich für die Behebung ernster Schäden des Hauses zuständig sei. Die von der Klägerin vermisste „sachliche Rechtfertigung“ folge unmittelbar aus dem MRG. §1096 Abs1 Satz 1 ABGB sei keine Gewährleistungsvorschrift, weil er sich nicht mit dem Einstehenmüssen für Mängel bei der Übergabe beschäftige, sondern mit der gewöhnlichen Instandhaltung außerhalb jeglichen Gewährleistungsrechts; dies aber eben vor dem Hintergrund, dass nach dem ABGB der Mietzins als Ausgleich für die weitreichende Instandhaltungspflicht des Vermieters gänzlich frei vereinbart werden könne. Überdies könne das Mietverhältnis nach dem ABGB vom Vermieter jederzeit frei gekündigt werden, also etwa auch dann, wenn der Erhaltungsaufwand unwirtschaftliche Ausmaße erreiche. Der vertraglich vereinbarte Verzicht nach Paragraph 4, Ziffer 6, letzter Satz des Mietvertrags werde vom Beklagten nicht eingewendet.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren unter Zugrundelegung der vorstehend wiedergegebenen Außerstreitstellungen und Feststellungen statt. In rechtlicher Hinsicht ging es davon aus, dass zwischen dem Beklagten als Unternehmer und der Mieterin als Verbraucherin ein Verbrauchergeschäft im Sinn des KSchG zustandegekommen sei. Die in Paragraph 4, Ziffer eins, des Mietvertrags enthaltene Klausel sei daher gegenüber der Mieterin hinsichtlich der Überwälzung der Erhaltungs- und Erneuerungskosten für die Therme gemäß Paragraph 9, KSchG ungültig. Aus Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins, MRG in der Fassung WRN 2006 könne nicht geschlossen werden, dass der Gesetzgeber eine Überwälzung der Erhaltungspflicht, wie sie früher von der Rechtsprechung für zulässig erachtet worden sei, für alle Zeiten festschreiben wollte. Die Rechtsprechung, die der Gesetzgeber zugrundegelegt habe, sei vielmehr hinsichtlich der Verbraucher überholt. Da die Überwälzung der Erhaltungspflicht das Zinsminderungsrecht eines Verbrauchers aushebeln würde, sei davon auszugehen, dass die Erhaltungspflicht des Vermieters nach Paragraph 1096, ABGB durch §3 MRG nicht ausgeschlossen, sondern ergänzt werde. Die den Vermieter infolge der Ungültigkeit der gegenständlichen Klausel gemäß §1096 ABGB treffenden, hier aber von der Mieterin getragenen Erneuerungskosten stellten ebenso wie die Kosten des Rauchfangkehrerbefunds einen dem Vermieter obliegenden Aufwand im Sinn der §§1097, 1036 ABGB dar, dessen Ersatz nach diesen Bestimmungen bereits vor der Beendigung des Mietverhältnisses gefordert werden könne. Die Erneuerung einer schadhaften Therme stelle einen notwendigen Aufwand dar.

Das Berufungsgericht gab der gegen das Ersturteil erhobenen Berufung des Beklagten Folge und änderte das Ersturteil im Sinn der Klageabweisung ab. Die ordentliche Revision werde zugelassen. In rechtlicher Hinsicht sei zunächst in einem ersten Schritt festzustellen, welche Erhaltungspflichten vom Vermieter geschuldet werden. Erst dann sei in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob der Vermieter seine Verpflichtungen nicht erfüllt habe, ob also ein Gewährleistungsfall vorliege, der eine Zinsminderung zur Folge habe. Bei der Erhaltungspflicht nach Paragraph 1096, Absatz eins, Satz 1 ABGB handle es sich nicht um eine Gewährleistungspflicht, sondern um eine Hauptleistungspflicht des Vermieters. Die inkriminierte Mietvertragsklausel könne daher nicht deshalb unwirksam sein, weil sie im Sinn des Paragraph 9, Absatz eins, KSchG Gewährleistungsrechte des Verbrauchers ausschließe oder einschränke. Bis zu den sog „Klauselentscheidungen“ (7Ob78/06f; 1 Ob 241/06g) habe es der herrschenden Rechtsprechung entsprochen, dass im Vollanwendungsbereich des MRG die Erhaltungspflicht des Vermieters im Inneren des Bestandobjekts während des aufrechten Bestandverhältnisses abschließend und unverzichtbar dahin geregelt sei, dass sie nur die Behebung ernster Schäden des Hauses im Inneren des Bestandobjekts umfasse. Diese Auffassung werde auch von der überwiegenden Lehre geteilt. Dass die Erhaltungspflicht des Vermieters im Vollanwendungsbereich des MRG eingeschränkt sei, habe in Österreich eine lange mietrechtliche Tradition und fuße auf der Tatsache, dass der Vermieter dort typischerweise an Mietzinsobergrenzen gebunden sei. Erhaltungsarbeiten, die über die in Paragraph 3, MRG genannten hinausgehen, könnten sich als unfinanzierbar herausstellen, zumal für solche Arbeiten eine Hauptmietzinserhöhung nach Paragraph 18, MRG nicht in Frage komme. Auch in Paragraph 6, Absatz 4, MG habe der Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehen, dass die volle Erhaltungspflicht nach Paragraph 1096, ABGB nur bei ausnahmsweise zulässiger freier Mietzinsbildung greifen solle. Die Erhaltung und die Erneuerung einer Therme zählten nicht zu den in Paragraph 3, Absatz 2, MRG geregelten Erhaltungspflichten des Vermieters. Gemäß dieser Bestimmung beschränke sich die Erhaltungspflicht des Vermieters im Inneren des Bestandobjekts auf solche Arbeiten, die zur Behebung von ernsten Schäden des Hauses oder zur Beseitigung einer vom Mietgegenstand ausgehenden erheblichen Gesundheitsgefährdung erforderlich seien. Eine schadhafte Therme (ohne damit verbundene Brand- oder Explosionsgefahr) stelle nach der Rechtsprechung keinen ernsten Schaden des Hauses dar. Ob die Erhaltungspflicht in Bezug auf die Therme gemäß der Klausel des Paragraph 4, Ziffer eins, des Mietvertrags wirksam auf die Mieterin überbunden werden konnte, könne dahingestellt bleiben, weil auch aus der Unwirksamkeit einer solchen Überbindung keine Erhaltungspflicht des Vermieters resultiere. Den Vermieter treffe im Vollanwendungsbereich des MRG mangels ausdrücklicher mietvertraglicher Regelung keine Erhaltungspflicht hinsichtlich einer im Mietobjekt befindlichen Therme. Ein auf Paragraph 1097, ABGB gestützter Aufwandersatzanspruch des Mieters, der eine Therme auf eigene Kosten erneuert habe, scheide daher während aufrechten Mietverhältnisses aus, weil es sich bei der Erneuerung der Therme nicht um einen „dem Bestandgeber obliegenden Aufwand“ (Paragraphen 1097,, 1036 ABGB) handle. Die Mieterin sei daher auf allfällige Ansprüche bei Beendigung des Mietverhältnisses (Paragraph 10, MRG und Paragraphen 1097,, 1037 ABGB) zu verweisen. Das Klagebegehren der Zessionarin sei somit abzuweisen. Die Zulassung der ordentlichen Revision begründete das Berufungsgericht damit, dass aufgrund der durch die „Klauselentscheidungen“ des Obersten Gerichtshofs ausgelösten Diskussion über den Umfang der Erhaltungspflicht des Vermieters im Vollanwendungsbereich des MRG Rechtsunsicherheit bestehe.

Gegen die Berufungsentscheidung richtet sich die Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass das Ersturteil wiederhergestellt werde.

Der Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.

Die Mieterin hat im Oktober 2006 die schon bei der Anmietung im November 1996 in der gegenständlichen Wohnung befindliche, in der Folge aber unbrauchbar gewordene Therme auf ihre eigenen Kosten ausgetauscht, weil eine Reparatur nicht mehr wirtschaftlich gewesen wäre. Die Klägerin, die sich auf eine Zession diesbezüglicher Ansprüche der Mieterin stützt, begehrt nun vom Beklagten den Ersatz der Anschaffungskosten einer neuen Therme in der Höhe von 2.384,40 EUR sowie der Kosten eines damit im Zusammenhang stehenden Rauchfangkehrerbefunds von 92,90EUR.

Die rechtliche Beurteilung des Falls hat bei der Frage anzusetzen, auf welche Anspruchsgrundlage die Klageforderung gestützt wurde. Da die Klägerin ihre Rechtsposition nicht aus einer eigenen Vertragsbeziehung mit dem Beklagten, sondern aufgrund einer Zession aus der Rechtsposition der Mieterin ableitet, ist zu prüfen, welche in der Klage geltend gemachte Anspruchsgrundlage die Mieterin in die Lage versetzt hätte, die Klageforderung erfolgreich gegen den Beklagten durchzusetzen. Nur unter der Voraussetzung, dass eine derartige Forderung der Mieterin gegen den Beklagten bestanden hat, konnte sie von der Mieterin wirksam an die Klägerin abgetreten werden.

Analysiert man das einleitend wiedergegebene Klagevorbringen unter dem Blickwinkel der Anspruchsgrundlage, dann ist zunächst festzuhalten, dass die Klägerin in erster Instanz keine vertragliche Vereinbarung des Inhalts geltend gemacht hat, dass der Vermieter die Erhaltung der Therme zu tragen habe. Die in der Klage erfolgte Auseinandersetzung mit dem vorstehend genannten §4 des Mietvertrags, der die Erhaltung der Therme durch die Mieterin vorsieht, diente in erster Instanz dazu, einem absehbaren Einwand des Beklagten, dass die Erhaltung der Therme durch die Mieterin vereinbart worden sei, zu begegnen. Für die Berechtigung der Klageforderung kommt es jedoch zunächst nicht darauf an, welche Einwände der Beklagte gegen die Klageforderung haben könnte, sondern worauf die Klägerin ihren Anspruch stützt. Die allfällige Nichtigkeit einer dem Standpunkt des Vermieters dienenden Mietvertragsklausel schafft noch keine Anspruchsgrundlage für die gegenteiligen Vorstellungen der Mieterin. Als erstes Zwischenergebnis ist sohin festzuhalten, dass sich die Klägerin in erster Instanz auf keine besondere Vereinbarung gestützt hat, die dem Beklagten die Erhaltung der Therme auferlegt. Soweit in der Revision für den Fall, dass Paragraph 1096, ABGB im Vollanwendungsbereich des MRG nicht anwendbar sein sollte, eine Änderung des erstinstanzlichen Standpunkts der Klägerin ansatzweise zum Ausdruck kommt, handelt es sich um eine im Revisionsverfahren unbeachtliche Neuerung (§504 Absatz 2, ZPO), auf die nicht eingegangen werden kann.

Sucht man - dem Vorbringen der Klägerin in erster Instanz folgend - die Anspruchsgrundlage der Klageforderung im Gesetz, dann ist der zwischen den Parteien unstrittige Umstand zu beachten, dass das gegenständliche Mietverhältnis dem Vollanwendungsbereich des MRG unterliegt. Es ist daher zuerst zu prüfen, welche Regelung das MRG für die Klageforderung bereithält. Einschlägig ist dabei vor allem der bereits genannte §3 MRG („Erhaltung“), der auszugweise Folgendes normiert:

(1) Der Vermieter hat nach Maßgabe der rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten und Möglichkeiten dafür zu sorgen, dass das Haus, die Mietgegenstände und die der gemeinsamen Benützung der Bewohner des Hauses dienenden Anlagen im jeweils ortsüblichen Standard erhalten und erhebliche Gefahren für die Gesundheit der Bewohner beseitigt werden. Im Übrigen bleibt Paragraph 1096, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs unberührt.

(2) Die Erhaltung im Sinn des Absatz eins, umfasst:

1. die Arbeiten, die zur Erhaltung der allgemeinen Teile des Hauses erforderlich sind,

2. die Arbeiten, die zur Erhaltung der Mietgegenstände des Hauses erforderlich sind; diese Arbeiten jedoch nur dann, wenn es sich um die Behebung von ernsten Schäden des Hauses oder um die Beseitigung einer vom Mietgegenstand ausgehenden erheblichen Gesundheitsgefährdung handelt oder wenn sie erforderlich sind, um einen zu vermietenden Mietgegenstand in brauchbarem Zustand zu übergeben;

Zwischen den Parteien war in erster Instanz unstrittig, dass die gegenständliche Thermenerneuerung nicht vom Paragraph 3, MRG erfasst wird. Weder handelte es sich dabei um Arbeiten, die zur Erhaltung der allgemeinen Teile des Hauses notwendig waren, noch ging es um Arbeiten, die zur Behebung von ernsten Schäden des Hauses oder zur Beseitigung einer vom Mietgegenstand ausgehenden erheblichen Gesundheitsgefährdung erforderlich waren. Die Klägerin machte deshalb schon in der Klage geltend, dass es sich um einen „durch das MRG ungeregelten Bereich“ handle, weshalb sie ihren Anspruch auf Ersatz der von der Mieterin aufgewendeten Thermenerneuerungskosten auf Paragraph 1097, ABGB stütze, weil der beklagte Vermieter die ihn gemäß Paragraph 1096, ABGB bezüglich der Therme treffende Erhaltungspflicht verletzt habe. Soweit die Revisionswerberin nun auch in diesem Punkt von ihrer erstinstanzlichen Position abzugehen versucht und erstmals behauptet, dass der Thermentausch zur Beseitigung einer vom Mietgegenstand ausgehenden erheblichen Gesundheitsgefährdung notwendig gewesen sei (§3 Absatz 2, Ziffer 2, MRG), handelt es sich um eine weitere im Revisionsverfahren unbeachtliche Neuerung (Paragraph 504, Absatz 2, ZPO), auf die vom Obersten Gerichtshof nicht eingegangen werden kann.

Paragraph 1096, ABGB lautet wie folgt:

(1) Vermieter und Verpächter sind verpflichtet, das Bestandstück auf eigene Kosten in brauchbarem Stande zu übergeben und zu erhalten und die Bestandinhaber in dem bedungenen Gebrauche oder Genusse nicht zu stören. Ist das Bestandstück bei der Übergabe derart mangelhaft oder wird es während der Bestandzeit ohne Schuld des Bestandnehmers derart mangelhaft, daß es zu dem bedungenen Gebrauche nicht taugt, so ist der Bestandnehmer für die Dauer und in dem Maße der Unbrauchbarkeit von der Entrichtung des Zinses befreit. Auf diese Befreiung kann bei der Miete unbeweglicher Sachen im voraus nicht verzichtet werden.

(2) Der Pächter hat die gewöhnlichen Ausbesserungen der Wirtschaftsgebäude nur insoweit zu tragen, als sie mit den Materialien des Gutes und den Diensten, die er nach der Beschaffenheit des Gutes zu fordern berechtigt ist, bestritten werden können.

Der Oberste Gerichtshof hat sich zuletzt in 5Ob17/09z mit dem Verhältnis von Paragraph 3, MRG und Paragraph 1096, ABGB im Vollanwendungsbereich des MRG auseinandergesetzt. Auch im dortigen Fall hatte eine Mieterin eine schadhaft gewordene Therme zunächst auf ihre eigenen Kosten ausgetauscht und in der Folge vom Vermieter gemäß §1097 ABGB den Ersatz ihrer Aufwendungen begehrt. Der 5.Senat verneinte diesen Anspruch nach sorgfältiger Analyse der bisherigen einschlägigen Rechtsprechung und Auseinandersetzung mit dem zu dieser Frage vorliegenden Schrifttum. Dabei wurde vom 5. Senat berücksichtigt, dass die Vermieterpflichten gemäß Paragraph 3, MRG und Paragraph 1096, ABGB auf unterschiedlichen Grundlagen beruhen und unterschiedliche Regelungsinhalte haben. Der 9. Senat schließt sich der rechtlichen Beurteilung in 5 Ob 17/09z an und verweist vorab zur Vermeidung von Wiederholungen auf die dort ausführlich erörterte Vorjudikatur und Literatur zum Verhältnis von Paragraph 3, MRG und §1096 ABGB im Vollanwendungsbereich des MRG.

Die beiden im Schrifttum viel beachteten „Klauselentscheidungen“ 7Ob78/06f vergleiche Böhm/Graf, Miete und Konsumentenschutz [TeilI], immolex 2007, 102; Böhm, Miete und Konsumentenschutz [TeileII und III], immolex2007, 134, 166; Riss, Mietvertragsklauseln auf dem Prüfstand des Verbraucherrechts, wobl 2007, 62; ders, Die Reichweite des Unterlassungsanspruchs im Verbandsklageverfahren nach §28 KSchG, RdW 2007, 395; Rosifka, Grenzen der mietvertraglichen Regelung der Erhaltungspflicht, ecolex 2007, 161; ders, Rechtswidrige Vertragsbestimmungen in Formularmietverträgen, ecolex2007, 233; Wilhelm, Neununddreißig Mietvertragsklauseln weggefegt, ecolex 2007, 1 ua) und 1Ob241/06g vergleiche Böhm, Topaktuell: Die 2.„Klauselentscheidung“ des OGH liegt vor! immolex 2007, 198; ders, Erhaltung des Mietgegenstandes: alles neu? [TeileI und II], immolex 2007, 262, 294; Kothbauer, Die mietrechtlichen Erhaltungspflichten im Lichte der neuesten Rechtsprechung, ImmZ 2007, 237; Lovrek, Mietvertragsklauseln im Vollanwendungsbereich des MRG, Zak 2007, 203; Prader/Kuprian, Verwirrung um das Ausmalen im Mietrecht nach den beiden Klauselentscheidungen, RdW2007, 458; Vonkilch, Mietverträge im Fokus des Verbraucherrechts, wobl 2007, 185; ecolex 2007, 602 [Wilhelm]; wobl 2007, 207/76 [Würth] ua) beantworten die Frage der gesetzlichen Regelung der Erhaltungspflicht nicht unmittelbar. Sie hatten Fragen der Zulässigkeit vertraglicher Auferlegung von Erhaltungspflichten an den Mieter zum Gegenstand vergleiche Stabentheiner, Mietrecht² Rz 158; 5Ob17/09z ua).

Die in der Revision vertretene Rechtsansicht, das Berufungsgericht weiche von der bisher herrschenden Rechtsprechung ab, trifft nicht zu (5 Ob 17/09z). Das Berufungsgericht wich entgegen der Behauptung der Revisionswerberin auch nicht von 10 Ob 79/07a (RIS-Justiz RS0122543; immolex 2007, 335/164 [Prader]) ab. Dort wurde zwar zunächst eine Anwendbarkeit des Paragraph 1096, Absatz eins, Satz 1 ABGB im Vollanwendungsbereich des MRG erwogen, letztlich aber dahingestellt gelassen.

Richtig ist jedoch, dass im Schrifttum zur Frage des Ausschlusses der Erhaltungsbestimmungen des Paragraph 1096, ABGB durch Paragraph 3, MRG zwei einander entgegengesetzte Argumentationslinien gegenüberstehen (siehe dazu ausführlich 5 Ob 17/09z). Die herrschende Lehre -grundlegend sind hier vor allem die Ausführungen von Würth - schließt im Vollanwendungsbereich des MRG eine Erhaltungspflicht des Vermieters außerhalb des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, MRG im Inneren des Bestandobjekts aus, sodass insoweit eine subsidiäre Anwendung des §1096 Absatz eins, erster Satz ABGB zu verneinen ist (Würth, Paragraph 1096, ABGB und das MRG, wobl 2008, 71 ua). Das davon abweichende Schrifttum -führend ist dabei vor allem Rosifka - vertritt im Gegensatz dazu die Auffassung, dass neben den zwingenden Erhaltungspflichten des Vermieters, wie sie durch Paragraph 3, MRG normiert sind, die in §1096 ABGB geregelte Instandhaltungspflicht des Vermieters unberührt bleibt (Rosifka, Grenzen der mietvertraglichen Regelung der Erhaltungspflicht, ecolex 2007, 161; ders, Neues zur Erhaltungspflicht des Vermieters nach Paragraph 1096, ABGB und §3 MRG, immolex 2008, 166 ua).

Die Erhaltungspflicht des Vermieters nach §1096 Absatz eins, erster Satz ABGB und nach Paragraph 3, Absatz eins und 2 MRG weist unterschiedliche Regelungsinhalte auf vergleiche Stabentheiner, Mietrecht² Rz 158 ua). Während die Erhaltungspflicht nach §1096 ABGB bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit und der Verkürzung über die Hälfte abbedungen werden kann, sind die nach Paragraph 3, MRG zu erfüllenden Pflichten relativ zwingend ausgestaltet, nämlich zugunsten des Mieters vergleiche 5 Ob 17/09z; RIS-Justiz RS0020841, RS0021233 ua). Dem stehen aber auch unterschiedliche Bestandnehmerpflichten hinsichtlich des zu leistenden Entgelts gegenüber. Während nach den Bestimmungen des ABGB (und im Teilanwendungsbereich des MRG, in dem §3 MRG aber ohnedies nicht anwendbar ist) der Höhe des vereinbarten Hauptmietzinses bis zur Sittenwidrigkeitsgrenze keine Schranken gesetzt sind, ist im Bereich der Vollanwendung des MRG durch Mietzinsobergrenzen eine Beschränkung des zulässigerweise zu vereinbarenden Hauptmietzinses normiert (5 Ob 17/09z ua). Es scheint zunächst der Gedanke nahe zu liegen, dass jenem Mieter, dem vom Gesetzgeber der umfangreichste Zins- und Kündigungsschutz eingeräumt wird, auch hinsichtlich seines Erhaltungsanspruchs die höchstmögliche Garantie zuzugestehen sei, dh also im Vollanwendungsbereich des MRG nicht nur die im MRG normierten Ansprüche, sondern darüber hinaus auch noch jene des Paragraph 1096, Absatz eins, erster Satz ABGB. Dieses Verständnis übersieht aber den historisch und systematisch begründbaren untrennbaren synallagmatischen Zusammenhang zwischen der Mietzinsbildung einerseits und dem Umfang der Erhaltungspflicht des Vermieters andererseits (5 Ob 17/09z).

Dazu ist zunächst auf Paragraph 6, Absatz 4, MG zurückzugreifen, der eine dispositive Anwendbarkeit von §1096 ABGB im Fall völlig freier Mietzinsbildung zuließ. Der Umfang der Instandhaltungspflicht bei Mietgegenständen, die den damaligen Zinsbildungsbestimmungen des MG unterlagen, war dahin eingeschränkt, dass der Vermieter durch Paragraph 6, Absatz eins, MG nur insoweit zur Vornahme von Erhaltungsarbeiten im Inneren eines Objekts verpflichtet war, als es sich um ernste Schäden des Hauses handelte. Insoweit war die Bestimmung des §1096 ABGB eingeschränkt. Im Fall der rechtsgültigen Vereinbarung eines nicht den Mietzinsbeschränkungen unterliegenden Hauptmietzinses hingegen hatten zwischen Vermieter und Mieter die Bestimmungen des Paragraph 1096, ABGB zu gelten vergleiche dazu Palten, Die Regelung der Instandhaltungspflicht des Vermieters, ImmZ 1979, 247; 5 Ob 17/09z ua).

Die Entstehungsgeschichte des Paragraph 3, MRG zeigt, worauf Würth (wobl 2008, 71 [72]) unter Bezug auf die Materialien zur Stammfassung des MRG (RV 425 BlgNR 15.GP) hinweist, dass die Neuordnung des Mietrechts in der Erhaltungsfrage denselben Grundsätzen folgte wie die Rechtsvorgängerbestimmung des MG. Das wird vor allem durch die Erläuterungen zu Paragraph 3, MRG deutlich, worin es heißt: „In Übereinstimmung mit Paragraph 6, Absatz eins, MG werden in der Ziffer eins, des Absatz eins, des Entwurfes die in den einzelnen Mietgegenständen vorzunehmenden Erhaltungsarbeiten auf die Behebung von ernsten Schäden des Hauses beschränkt“ (RV 425 BlgNR 15. GP 36). Diesem Entwurf des Paragraph 3, MRG fehlte auch noch ein Hinweis auf Paragraph 1096, ABGB, weil eine Neufassung der Erhaltungspflicht unter teilweiser Einarbeitung der Erhaltungsvorschriften des ABGB beabsichtigt war (5 Ob 17/09z). Die endgültige Fassung des §3 Absatz eins, MRG lässt nun die Art der Übergabeverpflichtung und das Verbot der Störung des Mieters im bedungenen Gebrauch entfallen, verweist aber „im Übrigen“ auf Paragraph 1096, ABGB. Bei einem in dieser Weise vertieftem Verständnis der Absicht des historischen Gesetzgebers führt die Wortinterpretation der anzuwendenden Bestimmung zu einem eindeutigen Ergebnis:

Paragraph 3, Absatz eins, MRG regelt die Erhaltungspflicht des Vermieters, wobei für die Mietgegenstände eine Erhaltung im jeweils ortsüblichen Standard normiert wird, die dann in Abs2 durch die Einleitung: „Die Erhaltung im Sinn des Abs1 umfasst:“ eine vollständige Definition erfährt. Absatz 2, Z2 leg cit schränkt die Erhaltung auf jene Arbeiten ein, die zur Behebung von ernsten Schäden des Hauses (nunmehr auch zur Beseitigung einer Gesundheitsgefährdung) erforderlich sind. §3 Absatz eins, letzter Satz MRG, wonach „im übrigen §1096 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs unberührt bleibt“, reduziert damit eindeutig den Anwendungsbereich dieser Bestimmung auf seinen Inhalt, soweit er nicht die Erhaltung regelt. Denn die Erhaltung ist entgegen der Auffassung der Revisionswerberin von der Bestimmung des Paragraph 3, MRG vollständig erfasst. Eine subsidiäre Geltung des Paragraph 1096, Absatz eins, erster Satz ABGB hinsichtlich Erhaltungspflichten ist damit aufgrund der Systematik und des Wortlauts der Bestimmung des Paragraph 3, MRG auszuschließen. Paragraph 3, MRG ist eine Spezialnorm, die aber im Bereich der Erhaltung eine vollständige und andere Regelung trifft als die dadurch partiell verdrängte Generalnorm des Paragraph 1096, ABGB vergleiche Würth, wobl 2008/71 [74]; Prader, Verwirrung um Erhaltungsfragen und Aufwandersatzansprüche nach den beiden Klauselentscheidungen, immolex 2007, 271 [272]; 3Ob569/90; 8 Ob 585/92; 5 Ob 83/06a; 5 Ob 17/09z; RIS-Justiz RS0021223 ua).

Diese Auslegung wird auch durch die Systematik des MRG sowohl in seiner Urfassung als auch in verschiedenen Novellen bekräftigt:

Hätte der Gesetzgeber eine subsidiäre Anwendung der in Paragraph 1096, Absatz eins, erster Satz ABGB normierten Erhaltungspflicht im Vollanwendungsbereich des MRG vor Augen gehabt, hätte er Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, MRG, in welcher Bestimmung die anrechenbaren Ausgaben einer Hauptmietzinsabrechnung aufgezählt werden, wohl nicht auf die Kosten der ordnungsgemäßen Erhaltung nach Paragraph 3, MRG beschränkt. Bei anderer Sicht wäre dem Gesetzgeber zu unterstellen, er habe den Vermieter trotz empfindlicher Beschränkungen zulässiger Mietzinsvereinbarungen mit Erhaltungskosten belasten wollen, die aus seinem Privatvermögen zu decken wären vergleiche Palten, ImmZ 1979, 247 [250]; Würth, wobl 2008, 71 [72]; 5 Ob 17/09z ua).

Einige Novellierungen des MRG bekräftigen dieses Gesetzesverständnis. So wurde durch das 3.Wohnrechtsänderungsgesetz (3. WÄG), BGBl1993/800, dem Vermieter ein Zuschlag zum Richtwertmietzins zugestanden, wenn er sich zur Erhaltung einer von ihm errichteten oder bezahlten Etagenheizung verpflichtet (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 3, MRG in der Fassung des 3.WÄG). Die Honorierung einer den Vermieter aber ohnedies treffenden Pflicht durch einen Zuschlag zum Richtwertmietzins lässt, wenn auch nur indirekt, den systemgerechten Schluss auf die Richtigkeit der oben dargestellten Ansicht zu (5 Ob 17/09z).

Zuletzt wurde durch die Novellierung in Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins, MRG infolge der Wohnrechtsnovelle 2006 (WRN2006), BGBl römisch eins 2006/124, dem Mieter, der eine bei Beginn des Mietverhältnisses vorhandene, aber schadhaft gewordenen Heiztherme oder einen Warmwasserboiler erneuert hat, ein, wenn auch durch die Benützungszeit abgewerteter Ersatzanspruch eingeräumt. Diese Regelung wäre weitgehend wertlos und systemwidrig, wenn dem Mieter, der solche Arbeiten selbst vornimmt, ohnedies ein sofort fälliger Ersatzanspruch in voller Höhe gemäß Paragraphen 1097,, 1036 ABGB zustünde, sollte er damit Erhaltungspflichten des Vermieters erfüllt haben. Indirekt, aber systemgerecht wird auch damit die dargestellte Auslegung des Paragraph 3, MRG bekräftigt (5 Ob 17/09z; systemwidrig erscheint die neue Regelung nur insoweit, als §10 MRG ansonsten nur Verbesserungen für ersatzfähig erklärt, nicht aber Erhaltungsmaßnahmen; vergleiche dazu Würth/Zingher/Kovanyi, Wohnrecht 2007, Paragraph 10, MRG Anmerkung 2).

Schließlich überzeugt auch das Argument der Revisionswerberin nicht, durch die Einschränkung der Erhaltungspflicht des Vermieters im Inneren des Bestandobjekts werde die Äquivalenz der wechselseitigen Leistungen der Vertragspartner nur für den Übergabezeitpunkt bejaht, für den Lauf des Dauerschuldverhältnisses jedoch verlassen. Paragraph 1096, Absatz eins, zweiter Satz ABGB gilt nämlich - als von Paragraph 3, MRG (arg „im Übrigen“) unberührt - auch im Vollanwendungsbereich des MRG (siehe etwa Würth, wobl2008, 71 [74]). Wird ein Bestandstück während der Bestandzeit ohne Schuld des Bestandnehmers derart mangelhaft, dass es zum bedungenen Gebrauch nicht taugt (was etwa in kalter Jahreszeit anzunehmen ist, wenn eine bei Übergabe mit einer funktionierenden Heizanlage ausgestattete Mietwohnung unbeheizbar wird), ist der Bestandnehmer für die Dauer und in dem Maß der Unbrauchbarkeit von der Entrichtung des Zinses befreit, auf welche Befreiung im Voraus nicht verzichtet werden kann. Die Brauchbarkeit des Bestandobjekts - anderes wird auch bei der Übergabe nicht geschuldet (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, MRG und §1096 Absatz eins, erster Halbsatz ABGB) - ist daher dem Mieter, soweit ihn selbst keine Erhaltungspflicht trifft, für die gesamte Dauer der Bestandzeit mit dem Druckmittel der Mietzinsminderung ohnehin zu gewährleisten vergleiche Vonkilch in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht Paragraph 8, MRG Rz19 ua). Das ändert aber nichts an der mangelnden Berechtigung des auf den ersten Fall des Paragraph 1097, ABGB gestützten Ersatzanspruchs der Klägerin.

Da somit zusammenfassend im Geltungsbereich des Paragraph 3, MRG keine gesetzliche Verpflichtung des Vermieters zur Erneuerung einer schadhaft gewordenen Therme besteht und damit auch kein sofort fälliger Ersatzanspruch nach §1097 in Verbindung mit Paragraph 1036, ABGB einer Mieterin, die diese Arbeiten auf ihre Kosten selbst vorgenommen hat (5 Ob 17/09z), wurde das Klagebegehren zurecht abgewiesen. Der Revision der Klägerin muss daher ein Erfolg versagt bleiben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§41, 50 ZPO.

Textnummer

E90880

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0090OB00057.08K.0602.000

Im RIS seit

08.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2012

Dokumentnummer

JJT_20090602_OGH0002_0090OB00057_08K0000_000