Rechtssatz für 1Ob878/52 7Ob129/57 3Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0032187

Geschäftszahl

1Ob878/52; 7Ob129/57; 3Ob293/57; 5Ob145/60; 5Ob202/66; 4Ob51/73; 6Ob202/73; 4Ob587/76; 4Ob586/76; 1Ob264/00f; 4Ob103/05h; 4Ob108/06w; 7Ob281/08m; 7Ob230/08m

Entscheidungsdatum

13.05.2009

Norm

ABGB §1336 F
  1. ABGB § 1336 heute
  2. ABGB § 1336 gültig ab 01.01.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
  3. ABGB § 1336 gültig von 01.01.1917 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Das richterliche Mäßigungsrecht ist im Verfahren erster Instanz, wenn nicht ausdrücklich, so doch durch die Aufstellung entsprechender Behauptungen geltend zu machen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 878/52
    Entscheidungstext OGH 05.11.1952 1 Ob 878/52
  • 7 Ob 129/57
    Entscheidungstext OGH 27.03.1957 7 Ob 129/57
    Beisatz: In der allgemeinen Bestreitung des Klagegrundes dem Grunde und der Höhe nach allein liegt noch keine Behauptung der Übermäßigkeit. (T1)
  • 3 Ob 293/57
    Entscheidungstext OGH 05.06.1957 3 Ob 293/57
    Gegenteilig; Beisatz: Wenn der Beklagte lediglich den Klagsanspruch bestreitet, dann genügt dies bereits, um das Gericht zu verpflichten, auch die Frage des richterlichen Mäßigungsrechtes zur Erörterung zu stellen. (T2)
  • 5 Ob 145/60
    Entscheidungstext OGH 20.05.1960 5 Ob 145/60
    Gegenteilig; Veröff: ImmZ 1960,301 = JBl 1961,89
  • 5 Ob 202/66
    Entscheidungstext OGH 13.10.1966 5 Ob 202/66
    Zweiter Rechtsgang zu 1 Ob 878/52
  • 4 Ob 51/73
    Entscheidungstext OGH 26.06.1973 4 Ob 51/73
    Gegenteilig; Beis wie T2; Veröff: IndS 1975 H2,931
  • 6 Ob 202/73
    Entscheidungstext OGH 30.10.1973 6 Ob 202/73
    Gegenteilig; Beis wie T2; Veröff: RZ 1974/42 S 82
  • 4 Ob 587/76
    Entscheidungstext OGH 19.10.1976 4 Ob 587/76
    Gegenteilig; Beis wie T2
  • 4 Ob 586/76
    Entscheidungstext OGH 30.11.1976 4 Ob 586/76
    Gegenteilig; Beis wie T2
  • 1 Ob 264/00f
    Entscheidungstext OGH 19.12.2000 1 Ob 264/00f
    Auch; Beisatz: Die Beklagte ist für das Vorliegen von Mäßigungskriterien behauptungs- und beweispflichtig. (T3)
  • 4 Ob 103/05h
    Entscheidungstext OGH 14.06.2005 4 Ob 103/05h
    Beis wie T3
  • 4 Ob 108/06w
    Entscheidungstext OGH 09.08.2006 4 Ob 108/06w
    Auch; Beisatz: Eine Bestreitung dem Grunde nach führt aber nur dazu, dass das Gericht mit dem Beklagten die Gründe für eine Mäßigung erörtern muss; an seiner grundsätzlichen Behauptungs- und Beweislast ändert sich nichts. (T4); Veröff: SZ 2006/116
  • 7 Ob 281/08m
    Entscheidungstext OGH 29.04.2009 7 Ob 281/08m
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T4
  • 7 Ob 230/08m
    Entscheidungstext OGH 13.05.2009 7 Ob 230/08m
    Gegenteilig; Beis ähnlich wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0032187

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2009

Dokumentnummer

JJR_19521105_OGH0002_0010OB00878_5200000_002

Rechtssatz für 6Ob847/81 6Ob612/95 2Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0065594

Geschäftszahl

6Ob847/81; 6Ob612/95; 2Ob155/04i; 9Ob15/05d; 7Ob230/08m

Entscheidungsdatum

13.05.2009

Rechtssatz

Wenn zumindest ein "Minimum" an bestehender Vertretungsmacht vorhanden ist, dann ist ihr Umfang durch Paragraph 10, Absatz eins, KSchG bestimmt, sofern der Konsument die Beschränkung der Vollmacht nicht tatsächlich kennt.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 847/81
    Entscheidungstext OGH 13.01.1982 6 Ob 847/81
    Veröff: EvBl 1982/85 S 298
  • 6 Ob 612/95
    Entscheidungstext OGH 25.01.1996 6 Ob 612/95
  • 2 Ob 155/04i
    Entscheidungstext OGH 01.07.2004 2 Ob 155/04i
    Vgl auch; Beisatz: Eine Vollmacht erstreckt sich im Verkehr mit einem Verbraucher umfangmäßig stets nur auf jene Rechtshandlungen, "die derartige Geschäfte gewöhnlich mit sich bringen". (T1); Beisatz: § 10 KSchG gilt nicht für Anscheins-und Duldungsvollmachten. (T2)
  • 9 Ob 15/05d
    Entscheidungstext OGH 04.05.2006 9 Ob 15/05d
    Vgl auch
  • 7 Ob 230/08m
    Entscheidungstext OGH 13.05.2009 7 Ob 230/08m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0065594

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2009

Dokumentnummer

JJR_19820113_OGH0002_0060OB00847_8100000_003

Rechtssatz für 6Ob847/81; 7Ob243/00m; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0065598

Geschäftszahl

6Ob847/81; 7Ob243/00m; 4Ob227/06w; 7Ob230/08m

Entscheidungsdatum

13.05.2009

Rechtssatz

"Kennenmüssen" der Beschränkung der Vollmacht ist ohne Bedeutung.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 847/81
    Entscheidungstext OGH 13.01.1982 6 Ob 847/81
    Veröff: EvBl 1982/85 S 298
  • 7 Ob 243/00m
    Entscheidungstext OGH 08.11.2000 7 Ob 243/00m
    Beisatz: Bloße Zweifel an der Bevollmächtigung reichen nicht aus, um dem Verbraucher den Vertrauensschutz iSd § 10 Abs 2 KSchG zu nehmen. (T1); Beisatz: Der Nachweis der Kenntnis des Verbrauchers von der Vollmachtsbeschränkung bzw Überschreitung der Vollmacht ist vom Unternehmer zu führen. (T2)
  • 4 Ob 227/06w
    Entscheidungstext OGH 20.03.2007 4 Ob 227/06w
    Auch; Veröff: SZ 2007/38
  • 7 Ob 230/08m
    Entscheidungstext OGH 13.05.2009 7 Ob 230/08m
    Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0065598

Im RIS seit

13.01.1982

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2024

Dokumentnummer

JJR_19820113_OGH0002_0060OB00847_8100000_004

Rechtssatz für 7Ob230/08m

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0125199

Geschäftszahl

7Ob230/08m

Entscheidungsdatum

13.05.2009

Norm

ABGB §879 Abs3 E
  1. ABGB § 879 heute
  2. ABGB § 879 gültig ab 01.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1992

Rechtssatz

Die Klausel in den AGB eines KfZ-Leasinggebers, wonach der Leasingnehmer allfällige Reparaturen bei einer Hersteller-Vertragswerkstatt durchführen lassen soll, ist gröblich benachteiligend im Sinn des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 230/08m
    Entscheidungstext OGH 13.05.2009 7 Ob 230/08m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125199

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2009

Dokumentnummer

JJR_20090513_OGH0002_0070OB00230_08M0000_003

Rechtssatz für 7Ob230/08m

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0125200

Geschäftszahl

7Ob230/08m

Entscheidungsdatum

13.05.2009

Norm

KSchG §6 Abs3
  1. KSchG § 6 heute
  2. KSchG § 6 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2025
  3. KSchG § 6 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2003
  4. KSchG § 6 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  5. KSchG § 6 gültig von 01.01.1997 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  6. KSchG § 6 gültig von 01.10.1979 bis 31.12.1996

Rechtssatz

Die Klausel in den AGB eines KfZ-Leasinggebers „Im Fall des Diebstahls, Untergangs oder Verlusts des Fahrzeuges verpflichtet sich der Mieter zur Bezahlung des der allgemeinen Eurotax-Bewertung entsprechenden Wiederbeschaffungswertes (Händlerverkaufswert, derzeit Eurotax Gelb). Hierauf wird der unverbrauchte Teil der Mietvorauszahlung und die Kaution angerechnet. Eine allfällige Versicherungsleistung oder Ersatzleistung des Schädigers wird dem Mieter nach Einlangen refundiert" ist intransparent im Sinn des Paragraph 6, Absatz 3, KSchG.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 230/08m
    Entscheidungstext OGH 13.05.2009 7 Ob 230/08m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125200

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2009

Dokumentnummer

JJR_20090513_OGH0002_0070OB00230_08M0000_004

Rechtssatz für 7Ob230/08m

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0125201

Geschäftszahl

7Ob230/08m

Entscheidungsdatum

13.05.2009

Norm

KSchG §6 Abs3
VerbrKrVO §5 Abs3
  1. KSchG § 6 heute
  2. KSchG § 6 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2025
  3. KSchG § 6 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2003
  4. KSchG § 6 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  5. KSchG § 6 gültig von 01.01.1997 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  6. KSchG § 6 gültig von 01.10.1979 bis 31.12.1996

Rechtssatz

Die Klausel in den AGB eines KfZ-Leasinggebers „Der Mieter ist weiters zur vorzeitigen, gänzlichen Erfüllung seiner vertraglichen Zahlungspflichten gegen eine angemessene Ermäßigung der Gesamtbelastung berechtigt" ist intransparent im Sinn des Paragraph 6, Absatz 3, KSchG.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 230/08m
    Entscheidungstext OGH 13.05.2009 7 Ob 230/08m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125201

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2009

Dokumentnummer

JJR_20090513_OGH0002_0070OB00230_08M0000_005

Rechtssatz für 7Ob230/08m

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0125203

Geschäftszahl

7Ob230/08m

Entscheidungsdatum

13.05.2009

Norm

ABGB §879 Abs3 E
  1. ABGB § 879 heute
  2. ABGB § 879 gültig ab 01.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1992

Rechtssatz

Die Klausel in den AGB eines KfZ-Leasinggebers, wonach dem Leasinggeber während der Dauer des Kündigungsverzichts des Leasingnehmers die ordentliche Kündigung jederzeit offensteht, ist gröblich benachteiligend im Sinn des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 230/08m
    Entscheidungstext OGH 13.05.2009 7 Ob 230/08m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125203

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2009

Dokumentnummer

JJR_20090513_OGH0002_0070OB00230_08M0000_007

Rechtssatz für 7Ob230/08m

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0125204

Geschäftszahl

7Ob230/08m

Entscheidungsdatum

13.05.2009

Norm

ABGB §1336 F
KSchG §6 Abs3
  1. ABGB § 1336 heute
  2. ABGB § 1336 gültig ab 01.01.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
  3. ABGB § 1336 gültig von 01.01.1917 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. KSchG § 6 heute
  2. KSchG § 6 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2025
  3. KSchG § 6 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2003
  4. KSchG § 6 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  5. KSchG § 6 gültig von 01.01.1997 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  6. KSchG § 6 gültig von 01.10.1979 bis 31.12.1996

Rechtssatz

Die Klausel in den AGB eines KfZ-Leasinggebers „Im Fall der vorzeitigen Vertragsbeendigung ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter eine Entschädigung wie folgt zu leisten: 40 % der monatlichen Mietzinse (vor Mietvorauszahlung, zuzüglich Mehrwertsteuer), die auf die in Wegfall gelangende Restlaufzeit noch entfallen wären, falls der Vertrag auf bestimmte Dauer abgeschlossen wurde. 40 % der monatlichen Mieten (vor Mietvorauszahlung, zuzüglich Mehrwertsteuer), die auf die Zeit des Kündigungsverzichts noch entfallen wären, soferne der Vertrag auf unbestimmte Dauer abgeschlossen wurde" ist nicht intransparent im Sinn des Paragraph 6, Absatz 3, KSchG.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 230/08m
    Entscheidungstext OGH 13.05.2009 7 Ob 230/08m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125204

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2009

Dokumentnummer

JJR_20090513_OGH0002_0070OB00230_08M0000_008

Rechtssatz für 2Ob571/79 5Ob685/80 3Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0020116

Geschäftszahl

2Ob571/79; 5Ob685/80; 3Ob12/09z; 7Ob230/08m

Entscheidungsdatum

19.05.2009

Rechtssatz

Weicht der Leasing - Vertrag als Sachüberlassungsvertrag eigener Art in seiner vertraglichen Ausgestaltung in vielen Punkten vom Mietrecht des ABGB ab, so ist nicht nur dieses Mietrecht zur Beurteilung heranzuziehen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 571/79
    Entscheidungstext OGH 06.11.1979 2 Ob 571/79
    Veröff: SZ 52/157
  • 5 Ob 685/80
    Entscheidungstext OGH 07.10.1980 5 Ob 685/80
    Auch; Veröff: SZ 53/128 = EvBl 1981/53 S 182 = JBl 1982,647
  • 7 Ob 230/08m
    Entscheidungstext OGH 13.05.2009 7 Ob 230/08m
    Auch
  • 3 Ob 12/09z
    Entscheidungstext OGH 19.05.2009 3 Ob 12/09z
    Vgl; Beisatz: Finanzierungsleasingverträge werden teils als „Sachüberlassungsverträge eigener Art", teils als „atypische Mietverträge" (so ein Teil der deutschen Lehre und Rechtsprechung), aber auch als Verträge mit kauf- und kreditvertraglichen Elementen qualifiziert. Maßgeblich ist immer die individuelle Vertragsgestaltung. Je nach dieser Ausgestaltung ist die Frage zu beantworten, ob die Elemente des Kaufs oder der Miete überwiegen oder ob - wegen der herrschenden Vertragsfreiheit denkbar - ein Vertrag „sui generis" vorliegt. (T1); Beisatz: Eine generelle Heranziehung der gesetzlichen Vorschriften über den Bestandvertrag kommt jedenfalls für das nach den hier zu beurteilenden AGB vorliegende mittelbare „Teilamortisationsleasing" nicht in Betracht: Zu gravierend sind die Unterschiede zum Mietvertrag: Zwar wird auch dem Leasingnehmer der Gebrauch einer Sache gegen Entgelt verschafft. Allerdings steht nicht die vorübergehende Beschaffung der Gebrauchsmöglichkeit, sondern der dauernde Einsatz des Wirtschaftsguts im Vordergrund. Aus Finanzierungsgründen wird die Rechtsform des Leasingvertrags gewählt. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0020116

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2009

Dokumentnummer

JJR_19791106_OGH0002_0020OB00571_7900000_007

Rechtssatz für 7Ob230/08m 4Ob59/09v

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0125202

Geschäftszahl

7Ob230/08m; 4Ob59/09v

Entscheidungsdatum

08.09.2009

Rechtssatz

Die Klausel in den AGB eines KfZ-Leasinggebers „Entscheidungen und Willenserklärungen im Bezug auf das Vertragsverhältnis erfolgen auf Vermieterseite durch den Vermieter ausschließlich selbst" ist nicht intransparent im Sinn des Paragraph 6, Absatz 3, KSchG und auch nicht unter dem Blickwinkel des Paragraph 10, Absatz eins, KSchG zu beanstanden.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 230/08m
    Entscheidungstext OGH 13.05.2009 7 Ob 230/08m
  • 4 Ob 59/09v
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 4 Ob 59/09v
    Auch; Beisatz: Hier: Klausel in AGB für Finanzierungsleasing (Klausel 24). (T1); Beisatz: § 10 Abs 1 KSchG betrifft tatsächlich nur die Beschränkungen einer erteilten Vollmacht; ob überhaupt Vollmacht erteilt wurde, ist im Individualprozess zu klären. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125202

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2009

Dokumentnummer

JJR_20090513_OGH0002_0070OB00230_08M0000_006

Rechtssatz für 2Ob639/85 8Ob625/87 1Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0020798

Geschäftszahl

2Ob639/85; 8Ob625/87; 1Ob2141/96a; 7Ob230/08m; 2Ob1/09z

Entscheidungsdatum

22.04.2010

Rechtssatz

Wesentlich beim Leasing ist ua stets die Festsetzung einer bestimmten vertraglichen Nutzungsdauer und die Unkündbarkeit während dieser Zeit.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 639/85
    Entscheidungstext OGH 02.12.1986 2 Ob 639/85
    Veröff: SZ 59/213 = RdW 1987,80 (Iro, 77) = JBl 1987,662
  • 8 Ob 625/87
    Entscheidungstext OGH 14.06.1988 8 Ob 625/87
    Veröff: JBl 1988,719 = ÖBA 1989,316 (Iro)
  • 1 Ob 2141/96a
    Entscheidungstext OGH 26.07.1996 1 Ob 2141/96a
    Veröff: SZ 69/171
  • 7 Ob 230/08m
    Entscheidungstext OGH 13.05.2009 7 Ob 230/08m
    Auch
  • 2 Ob 1/09z
    Entscheidungstext OGH 22.04.2010 2 Ob 1/09z
    Auch; Veröff: SZ 2010/41

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0020798

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2013

Dokumentnummer

JJR_19861202_OGH0002_0020OB00639_8500000_002

Rechtssatz für 7Ob230/08m 2Ob1/09z

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0125197

Geschäftszahl

7Ob230/08m; 2Ob1/09z

Entscheidungsdatum

22.04.2010

Norm

ABGB §879 Abs3 E
  1. ABGB § 879 heute
  2. ABGB § 879 gültig ab 01.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1992

Rechtssatz

Die Klausel in den AGB eines KfZ-Leasinggebers, für jeden begonnenen Monat sei die volle Miete zu entrichten, ist gröblich benachteiligend im Sinn des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 230/08m
    Entscheidungstext OGH 13.05.2009 7 Ob 230/08m
  • 2 Ob 1/09z
    Entscheidungstext OGH 22.04.2010 2 Ob 1/09z
    Auch; Beisatz: Eine Klausel, wonach dem Leasinggeber bis zur Rückstellung des Leasinggegenstandes für jeden angefangenen Monat die vereinbarte Leasingrate zusteht, ist wegen gröblicher Benachteiligung des Leasingnehmers unzulässig (Klausel 26). (T1); Beisatz: Es entbehrt jeder sachlichen Rechtfertigung, wenn der Leasingnehmer, der seiner Rückstellungsverpflichtung ohne jeden Verzug entspricht, dennoch Benützungsentgelt bis zum Monatsende zahlen müsste, ohne ein Gebrauchsrecht zu haben (Klausel 28). (T2); Bem: So schon 3 Ob 12/09z (Klausel 17). (T3); Veröff: SZ 2010/41

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125197

Im RIS seit

12.06.2009

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2013

Dokumentnummer

JJR_20090513_OGH0002_0070OB00230_08M0000_001

Rechtssatz für 7Ob230/08m 2Ob1/09z

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0125206

Geschäftszahl

7Ob230/08m; 2Ob1/09z

Entscheidungsdatum

22.04.2010

Norm

KSchG §6 Abs3
  1. KSchG § 6 heute
  2. KSchG § 6 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2025
  3. KSchG § 6 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2003
  4. KSchG § 6 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  5. KSchG § 6 gültig von 01.01.1997 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  6. KSchG § 6 gültig von 01.10.1979 bis 31.12.1996

Rechtssatz

Die Klausel in den AGB eines KfZ-Leasinggebers „Für das Fahrzeug gelten die Gewährleistungs- und Garantiebestimmungen des Herstellers. Der Vermieter tritt bereits jetzt seine Ansprüche auf Garantie oder Gewährleistung gegenüber dem Hersteller oder der Lieferfirma an den Mieter ab. Der Mieter ist berechtigt und verpflichtet, die Gewährleistungs- und Garantieansprüche bei den Vertragswerkstätten des Herstellers zu erheben. Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche des Mieters gegen den Vermieter werden hievon nicht berührt" ist intransparent im Sinn des Paragraph 6, Absatz 3, KSchG.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 230/08m
    Entscheidungstext OGH 13.05.2009 7 Ob 230/08m
  • 2 Ob 1/09z
    Entscheidungstext OGH 22.04.2010 2 Ob 1/09z
    Vgl; Veröff: SZ 2010/41

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125206

Im RIS seit

12.06.2009

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2013

Dokumentnummer

JJR_20090513_OGH0002_0070OB00230_08M0000_010

Rechtssatz für 7Ob233/06z 7Ob230/08m 7...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0122044

Geschäftszahl

7Ob233/06z; 7Ob230/08m; 7Ob151/10x

Entscheidungsdatum

29.09.2010

Norm

KSchG §28
VAG §18b Abs2 Z2
  1. VAG § 18b gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2015 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015
  2. VAG § 18b gültig von 01.01.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2006
  3. VAG § 18b gültig von 02.04.2002 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2002
  4. VAG § 18b gültig von 01.01.2001 bis 01.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2000
  5. VAG § 18b gültig von 01.08.1996 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1996
  6. VAG § 18b gültig von 01.09.1994 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 652/1994

Rechtssatz

Durch die in allgemeinen Versicherungsbedingungen dem Versicherungsnehmer eingeräumte Möglichkeit, sich über den Wert der Versicherung zu informieren und die in der Klausel vorgenommene Einschränkung („erstmals zum Ende des dritten Versicherungsjahres"), steht mit Paragraph 18 b, Absatz 2, Ziffer 2, VAG in Widerspruch. Aus Paragraph 18 b, Absatz 2, Ziffer 2, VAG kann ein einzelner Versicherungsnehmer zwar keine unmittelbaren subjektiven Rechtsansprüche ableiten, da diese Bestimmung nur eine aufsichtsrechtliche Verpflichtung des Versicherers begründet. Es entspricht jedoch der herrschenden Lehre, dass eine - wie hier - Verbandsklage auch gegen solche AGB-Klauseln zur Verfügung steht, die öffentlich-rechtlichen Vorschriften zuwiderlaufen, ohne deshalb sonst zivilrechtlich bekämpfbar zu sein.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 233/06z
    Entscheidungstext OGH 09.05.2007 7 Ob 233/06z
    Beisatz: Hier: Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) für die fondsgebundene Lebensversicherung. (T1); Veröff: SZ 2007/68
  • 7 Ob 230/08m
    Entscheidungstext OGH 13.05.2009 7 Ob 230/08m
    Vgl; nur: Eine Verbandsklage steht auch gegen solche AGB-Klauseln zur Verfügung, die öffentlich-rechtlichen Vorschriften zuwiderlaufen, ohne deshalb sonst zivilrechtlich bekämpfbar zu sein. (T2); Beisatz: Hier: In Teilamortisationsleasingverträgen verwendete AGB. (T3)
  • 7 Ob 151/10x
    Entscheidungstext OGH 29.09.2010 7 Ob 151/10x
    Vgl; Beisatz: Im VAG werden aufsichtsrechtliche Verpflichtungen des Versicherers begründet, aus denen der einzelne Versicherungsnehmer keine subjektiven Rechtsansprüche ableiten kann. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122044

Im RIS seit

08.06.2007

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2010

Dokumentnummer

JJR_20070509_OGH0002_0070OB00233_06Z0000_002

Rechtssatz für 1Ob131/09k 7Ob173/10g 7...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0125476

Geschäftszahl

1Ob131/09k; 7Ob173/10g; 7Ob230/08m; 2Ob198/10x

Entscheidungsdatum

22.06.2011

Norm

ABGB §879 Abs3 E
  1. ABGB § 879 heute
  2. ABGB § 879 gültig ab 01.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1992

Rechtssatz

Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Leasinggebers enthaltene Klausel, wonach dem Leasingnehmer obliegende Service- und Reparaturarbeiten am Leasingfahrzeug ausschließlich in einer autorisierten Markenwerkstätte durchgeführt werden dürfen, ist gröblich benachteiligend im Sinn des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 131/09k
    Entscheidungstext OGH 17.11.2009 1 Ob 131/09k
    Veröff: SZ 2009/151
  • 7 Ob 173/10g
    Entscheidungstext OGH 11.05.2011 7 Ob 173/10g
  • 7 Ob 230/08m
    Entscheidungstext OGH 13.05.2009 7 Ob 230/08m
    Auch
  • 2 Ob 198/10x
    Entscheidungstext OGH 22.06.2011 2 Ob 198/10x
    Auch; Bem: Hier Klausel 4. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125476

Im RIS seit

17.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2013

Dokumentnummer

JJR_20091117_OGH0002_0010OB00131_09K0000_001

Rechtssatz für 4Ob51/73 6Ob202/73 4Ob5...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0032161

Geschäftszahl

4Ob51/73; 6Ob202/73; 4Ob587/76; 2Ob539/78; 1Ob725/80; 1Ob40/81; 8Ob519/82; 8Ob506/82; 7Ob632/85; 3Ob558/94; 7Ob228/97y; 6Ob369/97a; 1Ob195/00h; 6Ob85/04z; 2Ob253/06d; 7Ob281/08m; 7Ob230/08m; 2Ob215/10x

Entscheidungsdatum

27.02.2012

Norm

ABGB §1336 F
ZPO §182
  1. ABGB § 1336 heute
  2. ABGB § 1336 gültig ab 01.01.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
  3. ABGB § 1336 gültig von 01.01.1917 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ZPO § 182 heute
  2. ZPO § 182 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  3. ZPO § 182 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Schon in der Bestreitung der Verpflichtung zur Zahlung der Konventionalstrafe liegt das Begehren auf Ermäßigung. Das Gericht ist dann im Sinne des Paragraph 182, ZPO verpflichtet, die Gründe für die Anwendung des Mäßigungsrechtes zur Erörterung zu stellen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 51/73
    Entscheidungstext OGH 26.06.1973 4 Ob 51/73
    Veröff: IndS 1975 H2,931
  • 6 Ob 202/73
    Entscheidungstext OGH 30.10.1973 6 Ob 202/73
    nur: Schon in der Bestreitung der Verpflichtung zur Zahlung der Konventionalstrafe liegt das Begehren auf Ermäßigung. (T1) Veröff: RZ 1974/42 S 82
  • 4 Ob 587/76
    Entscheidungstext OGH 19.10.1976 4 Ob 587/76
  • 2 Ob 539/78
    Entscheidungstext OGH 06.07.1978 2 Ob 539/78
    nur T1
  • 1 Ob 725/80
    Entscheidungstext OGH 14.01.1981 1 Ob 725/80
    nur T1; Veröff: SZ 54/4 = EvBl 1982/38 S 127 = JBl 1982,431
  • 1 Ob 40/81
    Entscheidungstext OGH 06.11.1981 1 Ob 40/81
  • 8 Ob 519/82
    Entscheidungstext OGH 01.07.1982 8 Ob 519/82
    Beisatz: Im Rechtsmittel ist das Ausmaß der begehrten Mäßigung anzuführen. (T2)
  • 8 Ob 506/82
    Entscheidungstext OGH 02.09.1982 8 Ob 506/82
  • 7 Ob 632/85
    Entscheidungstext OGH 03.10.1985 7 Ob 632/85
    Auch; Veröff: SZ 58/152 = RdW 1986,11 = JBl 1986,246
  • 3 Ob 558/94
    Entscheidungstext OGH 21.09.1994 3 Ob 558/94
    nur T1
  • 7 Ob 228/97y
    Entscheidungstext OGH 29.10.1997 7 Ob 228/97y
    Auch
  • 6 Ob 369/97a
    Entscheidungstext OGH 27.05.1998 6 Ob 369/97a
  • 1 Ob 195/00h
    Entscheidungstext OGH 29.05.2001 1 Ob 195/00h
  • 6 Ob 85/04z
    Entscheidungstext OGH 26.08.2004 6 Ob 85/04z
    Beisatz: Den Beklagten trifft aber die Behauptungs- und Beweislast dahin, dass die begehrte Konventionalstrafe unbillig hoch sei. Ein entsprechendes Tatsachenvorbringen ist notwendig. (T3); Veröff: SZ 2004/132
  • 2 Ob 253/06d
    Entscheidungstext OGH 30.11.2006 2 Ob 253/06d
    Auch; Beisatz: Die Mäßigung einer Konventionalstrafe nach § 1336 Abs 2 ABGB erfolgt nicht von Amts wegen, sondern bedarf der Einwendung. (T4); Beisatz: Nur wenn aber eine Konventionalstrafe Gegenstand des Verfahrens gewesen wäre, könnte konsequenterweise das Bestreiten dieses Anspruches (also gerichtet auf Zahlung einer Konventionalstrafe) unter Umständen auch das Verlangen nach Mäßigung beinhalten. (T5)
  • 7 Ob 281/08m
    Entscheidungstext OGH 29.04.2009 7 Ob 281/08m
    Beis wie T3; Beis wie T4
  • 7 Ob 230/08m
    Entscheidungstext OGH 13.05.2009 7 Ob 230/08m
  • 2 Ob 215/10x
    Entscheidungstext OGH 27.02.2012 2 Ob 215/10x
    nur T1
    Veröff: SZ 2012/20

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0032161

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2014

Dokumentnummer

JJR_19730626_OGH0002_0040OB00051_7300000_003

Rechtssatz für 7Ob230/08m 2Ob198/10x 1...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0125198

Geschäftszahl

7Ob230/08m; 2Ob198/10x; 1Ob157/15t

Entscheidungsdatum

27.08.2015

Norm

ABGB §879 Abs3 E
KSchG §6 Abs3
  1. ABGB § 879 heute
  2. ABGB § 879 gültig ab 01.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1992
  1. KSchG § 6 heute
  2. KSchG § 6 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2025
  3. KSchG § 6 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2003
  4. KSchG § 6 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  5. KSchG § 6 gültig von 01.01.1997 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  6. KSchG § 6 gültig von 01.10.1979 bis 31.12.1996

Rechtssatz

Die Klausel in den AGB eines KfZ-Leasinggebers „Die Kilometerleistung während der Vertragslaufzeit ist auf das umseits angeführte Ausmaß begrenzt. Mehrkilometer müssen bei Vertragsende mit dem ebenfalls angeführten Satz abgegolten werden. Eine zehnprozentige Km-Toleranz gilt als vereinbart. Im Fall der vorzeitigen Vertragsauflösung gilt nur die der konsumierten Laufzeit entsprechende, anteilige Kilometerleistung als vereinbart. Eine geringere als die vereinbarte Kilometerleistung wird dem Mieter nicht vergütet." ist als gröblich benachteiligend im Sinn des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB, überdies als intransparent gemäß Paragraph 6, Absatz 3, KSchG zu qualifizieren.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 230/08m
    Entscheidungstext OGH 13.05.2009 7 Ob 230/08m
  • 2 Ob 198/10x
    Entscheidungstext OGH 22.06.2011 2 Ob 198/10x
    Ähnlich; Beisatz: Eine Klausel, wonach bei Minderkilometer nur 50 % des Mehrkilometercentsatzes pro Minderkilometer gutgeschrieben werden, ist unzulässig. (T1); Bem: Klausel 19. (T2)
  • 1 Ob 157/15t
    Entscheidungstext OGH 27.08.2015 1 Ob 157/15t
    Vgl auch; Beisatz: Die Nichtigkeit einer Vertragsklausel (hier: Mehrkilometerabgeltung) kann nicht zum Entstehen eines Rechts des Vertragspartners führen, das er sonst weder nach dem Vertrag noch dem Gesetz hätte (hier: begehrte Minderkilometervergütung mwN). (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125198

Im RIS seit

12.06.2009

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2015

Dokumentnummer

JJR_20090513_OGH0002_0070OB00230_08M0000_002

Rechtssatz für 7Ob230/08m 4Ob209/17i

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0125205

Geschäftszahl

7Ob230/08m; 4Ob209/17i

Entscheidungsdatum

23.01.2018

Norm

KSchG §6 Abs3
KSchG §9
  1. KSchG § 6 heute
  2. KSchG § 6 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2025
  3. KSchG § 6 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2003
  4. KSchG § 6 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  5. KSchG § 6 gültig von 01.01.1997 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  6. KSchG § 6 gültig von 01.10.1979 bis 31.12.1996

Rechtssatz

Die Klausel in den AGB eines KfZ-Leasinggebers „Der Mieter trägt alle Abgaben, Gebühren, Versicherungen, Steuern sowie Service- und Reparaturkosten, die während der Laufzeit des Mietvertrages anfallen" ist nicht intransparent im Sinn des Paragraph 6, Absatz 3, KSchG und auch nicht unter dem Blickwinkel des Paragraph 9, KSchG zu beanstanden.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 230/08m
    Entscheidungstext OGH 13.05.2009 7 Ob 230/08m
  • 4 Ob 209/17i
    Entscheidungstext OGH 23.01.2018 4 Ob 209/17i
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125205

Im RIS seit

12.06.2009

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2018

Dokumentnummer

JJR_20090513_OGH0002_0070OB00230_08M0000_009

Rechtssatz für 1Ob586/79 1Ob718/80 8Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0018487

Geschäftszahl

1Ob586/79; 1Ob718/80; 8Ob625/87; 1Ob2141/96a; 2Ob60/00p; 3Ob12/09z; 7Ob230/08m; 4Ob59/09v; 1Ob131/09k; 5Ob159/09g; 2Ob1/09z; 2Ob198/10x; 4Ob31/18i

Entscheidungsdatum

20.02.2018

Rechtssatz

Der Leasingnehmer trägt das Risiko des Besitzers einschließlich der zufälligen Zerstörung, sodass er auch bei Einwirkung von dritter Seite zinszahlungspflichtig bleibt. Er muss die Sache nach Ablauf des Vertrages dem Leasinggeber in dem Zustand zurückgeben, der sich durch einen ordentlichen Gebrauch ergibt; er ist daher verpflichtet die Sache in brauchbarem Zustand zu erhalten, wogegen der Leasinggeber keine Gewähr für die Gebrauchsfähigkeit zu leisten und keine Reparaturpflichten hat.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 586/79
    Entscheidungstext OGH 02.05.1979 1 Ob 586/79
    Veröff: SZ 52/71 = EvBl 1979/233 S 635 = JBl 1980,259 (Wilhelm)
  • 1 Ob 718/80
    Entscheidungstext OGH 14.01.1981 1 Ob 718/80
    Zweiter Rechtsgang zu 1 Ob 586/79; Ähnlich; Veröff: MietSlg 33149 = JBl 1982,38 (kritisch Wilhelm)
  • 8 Ob 625/87
    Entscheidungstext OGH 14.06.1988 8 Ob 625/87
    Veröff: JBl 1988,719 = ÖBA 1989,316 (Iro)
  • 1 Ob 2141/96a
    Entscheidungstext OGH 26.07.1996 1 Ob 2141/96a
    Auch; Veröff: SZ 69/171
  • 2 Ob 60/00p
    Entscheidungstext OGH 28.04.2000 2 Ob 60/00p
    nur: Der Leasingnehmer trägt das Risiko des Besitzers einschließlich der zufälligen Zerstörung, sodass er auch bei Einwirkung von dritter Seite zahlungspflichtig bleibt. (T1)
  • 3 Ob 12/09z
    Entscheidungstext OGH 19.05.2009 3 Ob 12/09z
    Beisatz: Die wirtschaftlichen Ähnlichkeiten des Leasingnehmers mit einem Käufer rechtfertigen die Zulässigkeit der Gefahrtragung ab Übergabe. (T2)
  • 7 Ob 230/08m
    Entscheidungstext OGH 13.05.2009 7 Ob 230/08m
  • 4 Ob 59/09v
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 4 Ob 59/09v
    Vgl; Beisatz: Dass im Einzelfall wegen einer besonderen Vertragsgestaltung eine andere Beurteilung geboten sein kann, ändert nichts an dem dargelegten Grundsatz der generellen Zulässigkeit der Überwälzung der Gefahr ab Übergabe auf den Leasingnehmer. (T3)
  • 1 Ob 131/09k
    Entscheidungstext OGH 17.11.2009 1 Ob 131/09k
    Vgl auch; Beisatz: Die Verschiebung des Gefahrenrisikos auf den Leasingnehmer ist beim Finanzierungsleasing für die Zeit nach ordnungsgemäßer und mängelfreier Übergabe des Leasingguts grundsätzlich zulässig. (T4); Veröff: SZ 2009/151
  • 5 Ob 159/09g
    Entscheidungstext OGH 24.11.2009 5 Ob 159/09g
    Vgl; Beisatz: Für die Zeit nach ordnungsgemäßer Übergabe des Leasingguts stellt die Verschiebung des Gefahrenrisikos auf den Leasingnehmer ähnlich wie auf einen Käufer ein Wesensmerkmal des Leasingvertrags dar. (T5)
  • 2 Ob 1/09z
    Entscheidungstext OGH 22.04.2010 2 Ob 1/09z
    Auch; Veröff: SZ 2010/41
  • 2 Ob 198/10x
    Entscheidungstext OGH 22.06.2011 2 Ob 198/10x
    Vgl; Ähnlich Beis wie T2; Ähnlich Beis wie T4; Ähnlich Beis wie T5
  • 4 Ob 31/18i
    Entscheidungstext OGH 20.02.2018 4 Ob 31/18i
    Auch; Beis wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0018487

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2018

Dokumentnummer

JJR_19790502_OGH0002_0010OB00586_7900000_003

Rechtssatz für 2Ob571/79 5Ob685/80 1Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0019481

Geschäftszahl

2Ob571/79; 5Ob685/80; 1Ob595/83; 1Ob546/84; 6Ob709/88; 8Ob545/91; 8Ob649/90; 1Ob2141/96a; 2Ob60/00p; 7Ob230/08m; 4Ob59/09v; 2Ob1/09z; 4Ob31/18i

Entscheidungsdatum

20.02.2018

Rechtssatz

Beim mittelbaren Finanzierungsleasing trägt der Leasing-Nehmer das volle Investitionsrisiko, also die volle Sachgefahr. Er hat die Leasingraten zu entrichten, auch wenn sich das erworbene Gut nicht bewährt, wenn es beschädigt oder zerstört wird oder wenn die Investition aus einem anderen Grunde nicht zielführend war.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 571/79
    Entscheidungstext OGH 06.11.1979 2 Ob 571/79
    Veröff: SZ 52/157
  • 5 Ob 685/80
    Entscheidungstext OGH 07.10.1980 5 Ob 685/80
    Veröff: SZ 53/128 = EvBl 1981/53 S 182
  • 1 Ob 595/83
    Entscheidungstext OGH 11.05.1983 1 Ob 595/83
  • 1 Ob 546/84
    Entscheidungstext OGH 22.02.1984 1 Ob 546/84
    Auch; Veröff: SZ 57/41 = EvBl 1984/110 S 434 = JBl 1985,233 = MietSlg XXXVI/6
  • 6 Ob 709/88
    Entscheidungstext OGH 09.02.1989 6 Ob 709/88
    Auch
  • 8 Ob 545/91
    Entscheidungstext OGH 06.06.1991 8 Ob 545/91
    Auch; Veröff: SZ 64/73 = ecolex 1991,844
  • 8 Ob 649/90
    Entscheidungstext OGH 19.12.1991 8 Ob 649/90
    nur: Beim mittelbaren Finanzierungsleasing trägt der Leasing-Nehmer das volle Investitionsrisiko, also die volle Sachgefahr. (T1)
  • 1 Ob 2141/96a
    Entscheidungstext OGH 26.07.1996 1 Ob 2141/96a
    Auch; Veröff: SZ 69/171
  • 2 Ob 60/00p
    Entscheidungstext OGH 28.04.2000 2 Ob 60/00p
    Auch
  • 7 Ob 230/08m
    Entscheidungstext OGH 13.05.2009 7 Ob 230/08m
  • 4 Ob 59/09v
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 4 Ob 59/09v
    Vgl
  • 2 Ob 1/09z
    Entscheidungstext OGH 22.04.2010 2 Ob 1/09z
    Auch; Veröff: SZ 2010/41
  • 4 Ob 31/18i
    Entscheidungstext OGH 20.02.2018 4 Ob 31/18i
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0019481

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2018

Dokumentnummer

JJR_19791106_OGH0002_0020OB00571_7900000_006

Rechtssatz für 1Ob586/79 1Ob751/79 4Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0019912

Geschäftszahl

1Ob586/79; 1Ob751/79; 4Ob569/81; 1Ob595/83; 8Ob625/87; 8Ob545/91; 1Ob579/94; 6Ob507/95; 1Ob2141/96a; 2Ob60/00p; 8Ob220/02i; 3Ob12/09z; 7Ob230/08m; 2Ob1/09z; 4Ob24/15f; 4Ob209/17i; 8Ob52/19h

Entscheidungsdatum

24.07.2019

Rechtssatz

Beim Finanzierungsleasing veranlasst der Leasingnehmer, der für seinen Betrieb Maschinen oder ähnliche Gegenstände benötigt, die Leasinggesellschaft, den gewünschten Gegenstand, vielfach nach seinen individuellen Wünschen und Bedürfnissen, von einem Hersteller zu erwerben und ihm sodann "mietweise" zu überlassen. Die Dauer der Überlassung wird so bemessen, dass sie unter der erwarteten Gebrauchsdauer um einiges zurückbleibt. Zum Wesen des Leasingvertrages gehört es dabei, dass dem Leasingnehmer ein Kündigungsrecht nicht zusteht.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 586/79
    Entscheidungstext OGH 02.05.1979 1 Ob 586/79
    Veröff: SZ 52/71 = EvBl 1979/233 S 635 = JBl 1980,259 (Wilhelm) = MietSlg 33150
  • 1 Ob 751/79
    Entscheidungstext OGH 12.11.1979 1 Ob 751/79
    Auch
  • 4 Ob 569/81
    Entscheidungstext OGH 15.12.1981 4 Ob 569/81
    nur: Beim Finanzierungsleasing veranlasst der Leasingnehmer, der für seinen Betrieb Maschinen oder ähnliche Gegenstände benötigt, die Leasinggesellschaft, den gewünschten Gegenstand, vielfach nach seinen individuellen Wünschen und Bedürfnissen, von einem Hersteller zu erwerben und ihm sodann "mietweise" zu überlassen. Die Dauer der Überlassung wird so bemessen, dass sie unter der erwarteten Gebrauchsdauer um einiges zurückbleibt. (T1)
    Beisatz: Der Leasinggeber spielt dabei wirtschaftlich die Rolle des Kreditinstitutes, ähnlich dem Finanzierungsinstitut beim drittfinanzierten Kauf. (T2)
  • 1 Ob 595/83
    Entscheidungstext OGH 11.05.1983 1 Ob 595/83
  • 8 Ob 625/87
    Entscheidungstext OGH 14.06.1988 8 Ob 625/87
    Veröff: JBl 1988,79 = ÖBA 1989,316 (Iro)
  • 8 Ob 545/91
    Entscheidungstext OGH 06.06.1991 8 Ob 545/91
    nur T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 64/73
  • 1 Ob 579/94
    Entscheidungstext OGH 27.02.1995 1 Ob 579/94
    Auch; nur: Beim Finanzierungsleasing veranlasst der Leasingnehmer, der für seinen Betrieb Maschinen oder ähnliche Gegenstände benötigt, die Leasinggesellschaft, den gewünschten Gegenstand, vielfach nach seinen individuellen Wünschen und Bedürfnissen, von einem Hersteller zu erwerben und ihm sodann "mietweise" zu überlassen. (T3)
    Beis wie T2; Beisatz: Gleich zu behandeln ist der Fall, dass der Hersteller oder Händler bei Abschluss des Leasingvertrags für den Leasinggeber vermittelnd auftritt. (T4)
    Veröff: SZ 68/42
  • 6 Ob 507/95
    Entscheidungstext OGH 12.10.1995 6 Ob 507/95
  • 1 Ob 2141/96a
    Entscheidungstext OGH 26.07.1996 1 Ob 2141/96a
    Auch; nur: Zum Wesen des Leasingvertrages gehört es dabei, dass dem Leasingnehmer ein Kündigungsrecht nicht zusteht. (T5) Veröff: SZ 69/171
  • 2 Ob 60/00p
    Entscheidungstext OGH 28.04.2000 2 Ob 60/00p
    Auch; nur T5
  • 8 Ob 220/02i
    Entscheidungstext OGH 26.06.2003 8 Ob 220/02i
    Auch
  • 3 Ob 12/09z
    Entscheidungstext OGH 19.05.2009 3 Ob 12/09z
    Vgl; Beisatz: Der Leasinggeber erwirbt eine den Wünschen des Leasingnehmers, der das Leasinggut seinerseits bei einem Dritten (Lieferanten, Hersteller, Händler) ausgesucht hat, entsprechende Sache, um sie diesem für bestimmte Zeit zum Gebrauch zu überlassen. (T6)
    Beisatz: Unter Berücksichtigung der hier vorliegenden konkreten Vertragsgestaltung (Unkündbarkeit für den Leasingnehmer; Möglichkeit des Ankaufs des Fahrzeugs zum kalkulierten Restwert bzw Tragung des wirtschaftlichen Risikos einer Wertminderung) nähert sich die Vertragsposition des Leasingnehmers wirtschaftlich jener des Käufers beim drittfinanzierten Kauf. (T7)
  • 7 Ob 230/08m
    Entscheidungstext OGH 13.05.2009 7 Ob 230/08m
    Auch; nur T5
  • 2 Ob 1/09z
    Entscheidungstext OGH 22.04.2010 2 Ob 1/09z
    Auch; nur T3; Beis wie T2; Beis wie T6; Beisatz: Der Leasingnehmer schließt keinen Kaufvertrag mit dem Lieferanten ab. Ihm stehen daher gegenüber dem Lieferanten weder Eigentumsverschaffungsansprüche, noch eigene vertragliche Gewährleistungsansprüche noch ein Anspruch auf Gebrauchsüberlassung zu. Aber auch eine Kredit- oder Darlehensgewährung durch den Leasinggeber erfolgt nicht. (T8)
    Veröff: SZ 2010/41
  • 4 Ob 24/15f
    Entscheidungstext OGH 24.03.2015 4 Ob 24/15f
    Beisatz: Hier: Analoge Anwendung von § 26 Abs 1 Z 3 und 4 VKrG auf den beworbenen Kilometerabrechnungsvertrag. (T9);
    Veröff: SZ 2015/24
  • 4 Ob 209/17i
    Entscheidungstext OGH 23.01.2018 4 Ob 209/17i
    Vgl
  • 8 Ob 52/19h
    Entscheidungstext OGH 24.07.2019 8 Ob 52/19h
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0019912

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2019

Dokumentnummer

JJR_19790502_OGH0002_0010OB00586_7900000_006

Rechtssatz für 1Ob106/31; 4Ob65/62; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0032136

Geschäftszahl

1Ob106/31; 4Ob65/62; 6Ob25/67; 2Ob539/78; 1Ob649/80; 3Ob637/79; 3Ob554/84; 7Ob228/97y; 6Ob85/04z; 7Ob281/08m; 7Ob230/08m; 6Ob219/20d

Entscheidungsdatum

25.11.2020

Norm

ABGB §1336 F
  1. ABGB § 1336 heute
  2. ABGB § 1336 gültig ab 01.01.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
  3. ABGB § 1336 gültig von 01.01.1917 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Die Konventionalstrafe ist nicht von Amts wegen zu mäßigen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 106/31
    Entscheidungstext OGH 12.02.1931 1 Ob 106/31
    Veröff: SZ 13/40
  • 4 Ob 65/62
    Entscheidungstext OGH 24.07.1962 4 Ob 65/62
    Veröff: Arb 7587 = SozM IC,441
  • 6 Ob 25/67
    Entscheidungstext OGH 15.03.1967 6 Ob 25/67
    Veröff: SZ 40/37
  • 2 Ob 539/78
    Entscheidungstext OGH 06.07.1978 2 Ob 539/78
  • 1 Ob 649/80
    Entscheidungstext OGH 17.09.1980 1 Ob 649/80
    Veröff: SZ 53/117
  • 3 Ob 637/79
    Entscheidungstext OGH 21.01.1981 3 Ob 637/79
    Beisatz: Preisminderung bei unzulänglich ausgeführtem Werkstag. (T1)
  • 3 Ob 554/84
    Entscheidungstext OGH 27.02.1985 3 Ob 554/84
    Veröff: HS XVI/XVII/1
  • 7 Ob 228/97y
    Entscheidungstext OGH 29.10.1997 7 Ob 228/97y
    Auch
  • 6 Ob 85/04z
    Entscheidungstext OGH 26.08.2004 6 Ob 85/04z
    Veröff: SZ 2004/132
  • 7 Ob 281/08m
    Entscheidungstext OGH 29.04.2009 7 Ob 281/08m
    Beisatz: Vielmehr ist der Beklagte mit dem Beweis belastet, dass die Konventionalstrafe unbillig hoch ist oder der erwachsene Schaden unverhältnismäßig geringer ist als der bedungene Vergütungsbetrag; es ist daher entsprechendes Tatsachenvorbringen zum Vorliegen der Mäßigungskriterien notwendig. (T2)
  • 7 Ob 230/08m
    Entscheidungstext OGH 13.05.2009 7 Ob 230/08m
  • 6 Ob 219/20d
    Entscheidungstext OGH 25.11.2020 6 Ob 219/20d
    vgl; Beisatz wie T2
    Anm: Veröff: SZ 2020/104

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1931:RS0032136

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2023

Dokumentnummer

JJR_19310212_OGH0002_0010OB00106_3100000_001

Rechtssatz für 5Ob145/60 1Ob326/60 4Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0032167

Geschäftszahl

5Ob145/60; 1Ob326/60; 4Ob528/63; 8Ob187/66; 5Ob133/67; 1Ob109/70; 1Ob224/70; 6Ob202/73; 4Ob587/76; 6Ob674/76; 6Ob579/80; 1Ob649/80; 1Ob725/80; 3Ob554/84; 1Ob599/85; 9ObA78/90 (9ObA79/90); 1Ob567/95; 1Ob195/00h; 2Ob253/06d; 7Ob281/08m; 7Ob230/08m; 2Ob215/10x; 5Ob215/20h; 8Ob10/21k

Entscheidungsdatum

23.02.2021

Norm

ABGB §1336 F
  1. ABGB § 1336 heute
  2. ABGB § 1336 gültig ab 01.01.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
  3. ABGB § 1336 gültig von 01.01.1917 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Wohl hat der Beklagte die Übermäßigkeit des Vergütungsbetrages einzuwenden und zu beweisen; im Bestreiten des Anspruches an sich liegt aber auch schon das Bestreiten seiner Angemessenheit.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 145/60
    Entscheidungstext OGH 25.05.1960 5 Ob 145/60
    Veröff: JBl 1961,89 = ImmZ 1960,301
  • 1 Ob 326/60
    Entscheidungstext OGH 12.10.1960 1 Ob 326/60
    Veröff: JBl 1961,123 = ImmZ 1961,169
  • 4 Ob 528/63
    Entscheidungstext OGH 21.01.1964 4 Ob 528/63
    Veröff: SZ 37/13
  • 8 Ob 187/66
    Entscheidungstext OGH 12.07.1966 8 Ob 187/66
    Ähnlich; Veröff: SZ 39/128 = JBl 1966,625 = HS 5701
  • 5 Ob 133/67
    Entscheidungstext OGH 12.07.1967 5 Ob 133/67
  • 1 Ob 109/70
    Entscheidungstext OGH 14.05.1970 1 Ob 109/70
  • 1 Ob 224/70
    Entscheidungstext OGH 15.10.1970 1 Ob 224/70
  • 6 Ob 202/73
    Entscheidungstext OGH 30.10.1973 6 Ob 202/73
    Veröff: RZ 1974/42 S 82 = ImmZ 1975,38
  • 4 Ob 587/76
    Entscheidungstext OGH 19.10.1976 4 Ob 587/76
    Auch
  • 6 Ob 674/76
    Entscheidungstext OGH 16.12.1976 6 Ob 674/76
  • 6 Ob 579/80
    Entscheidungstext OGH 08.05.1980 6 Ob 579/80
  • 1 Ob 649/80
    Entscheidungstext OGH 17.09.1980 1 Ob 649/80
    Veröff: SZ 53/117
  • 1 Ob 725/80
    Entscheidungstext OGH 14.01.1981 1 Ob 725/80
    Veröff: SZ 54/4 = EvBl 1982/38 S 127 = JBl 1982,431
  • 3 Ob 554/84
    Entscheidungstext OGH 27.02.1985 3 Ob 554/84
    nur: Im Bestreiten des Anspruches an sich liegt aber auch schon das Bestreiten seiner Angemessenheit. (T1) Veröff: HS XVI/XVII/1
  • 1 Ob 599/85
    Entscheidungstext OGH 09.10.1985 1 Ob 599/85
    Veröff: JBl 1986,371
  • 9 ObA 78/90
    Entscheidungstext OGH 04.04.1990 9 ObA 78/90
    Veröff: Arb 10854
  • 1 Ob 567/95
    Entscheidungstext OGH 29.05.1995 1 Ob 567/95
    Auch; nur: Im Bestreiten des Anspruches an sich liegt aber auch schon das Bestreiten seiner Angemessenheit. (T2); Beisatz: Dem Schuldner obliegt es, darzutun, dass die Vertragsstrafe den Betrag des wirklichen Schadens übersteigt. (T3)
  • 1 Ob 195/00h
    Entscheidungstext OGH 29.05.2001 1 Ob 195/00h
    nur T1
  • 2 Ob 253/06d
    Entscheidungstext OGH 30.11.2006 2 Ob 253/06d
    Auch; Beisatz: Nur wenn aber eine Konventionalstrafe Gegenstand des Verfahrens gewesen wäre, könnte konsequenterweise das Bestreiten dieses Anspruches (also gerichtet auf Zahlung einer Konventionalstrafe) unter Umständen auch das Verlangen nach Mäßigung beinhalten. (T4)
  • 7 Ob 281/08m
    Entscheidungstext OGH 29.04.2009 7 Ob 281/08m
    Auch; Beisatz: An der grundsätzlichen Behauptungs- und Beweislast ändert dies aber nichts. (T5)
  • 7 Ob 230/08m
    Entscheidungstext OGH 13.05.2009 7 Ob 230/08m
    Auch
  • 2 Ob 215/10x
    Entscheidungstext OGH 27.02.2012 2 Ob 215/10x
    Auch; nur T2
    Veröff: SZ 2012/20
  • 5 Ob 215/20h
    Entscheidungstext OGH 02.02.2021 5 Ob 215/20h
    Vgl; Beisatz: Hier: Angeld. (T6)
  • 8 Ob 10/21k
    Entscheidungstext OGH 23.02.2021 8 Ob 10/21k
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0032167

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2021

Dokumentnummer

JJR_19600525_OGH0002_0050OB00145_6000000_001

Rechtssatz für 6Ob691/90; 6Ob30/05p; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0120830

Geschäftszahl

6Ob691/90; 6Ob30/05p; 6Ob241/07w; 3Ob12/09z; 7Ob230/08m; 4Ob59/09v; 2Ob1/09z; 2Ob198/10x; 8Ob26/12z; 4Ob209/17i; 8Ob157/22d; 7Ob128/23h; 8Ob109/23x; 10Ob53/23a

Entscheidungsdatum

12.03.2024

Norm

ABGB §879 Abs3 E
ABGB §1090 IIf
KSchG §6 Abs1 Z5
  1. ABGB § 879 heute
  2. ABGB § 879 gültig ab 01.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1992
  1. KSchG § 6 heute
  2. KSchG § 6 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2025
  3. KSchG § 6 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2003
  4. KSchG § 6 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  5. KSchG § 6 gültig von 01.01.1997 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  6. KSchG § 6 gültig von 01.10.1979 bis 31.12.1996

Rechtssatz

Der Finanzierungsleasingvertrag ist ein Vollamortisationsvertrag. Er soll dem Leasinggeber den Anschaffungswert für das Leasinggut, neben allen sonstigen Aufwendungen, einschließlich Zinsen für das ausgelegte Kapital und einen Gewinnanteil gewährleisten. Auch Teilamortisationsverträge, bei welchen das Nutzungspotential des Leasingguts durch die Grundvertragszeit nicht restlos ausgeschöpft wird, sondern ein Restwert des Leasingguts verbleibt, sind so konzipiert, dass dem Leasinggeber die Vollamortisation garantiert wird, wobei der kalkulierte Restwert den während der Grundmietzeit nicht amortisierten Teil der Gesamtkosten des Leasinggebers darstellt. Hinsichtlich dieses kalkulierten Restwertes hat der Leasingnehmer, sowohl das Risiko der Wertminderung als auch die Chance der Wertsteigerung. Unterschreitet der tatsächliche Wert des Leasingguts bei Vertragsende den kalkulierten Restwert, ist der Leasingnehmer zum Ersatz des Minderwertes verpflichtet, liegt der Zeitwert über dem kalkulierten Restwert, erhält der Leasingnehmer einen Teil der Differenz.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 691/90
    Entscheidungstext OGH 29.11.1990 6 Ob 691/90
  • 6 Ob 30/05p
    Entscheidungstext OGH 27.04.2006 6 Ob 30/05p
    Auch
  • 6 Ob 241/07w
    Entscheidungstext OGH 17.12.2008 6 Ob 241/07w
    Vgl; Beisatz: Das Finanzierungsleasing ist eine Form der Investitionsfinanzierung, bei dem an die Stelle des Eigentumserwerbs an den Anlagegütern die bloße Gebrauchsüberlassung tritt. Typischerweise ist die Vertragsgestaltung im Interesse des Leasinggebers auf eine Amortisation des eingesetzten Kapitals zuzüglich Finanzierungskosten und angemessenem Gewinn gerichtet. (T1);
    Beisatz: Die Leasingraten stehen in keinem Zusammenhang mit marktüblichen Mietzinszahlungen für ein gleichwertiges Objekt. (T2); Beisatz: Die Höhe der Leasingraten ist - anders als im Mietrecht - nicht an den aktuellen Nutzungswert gekoppelt. Mit zunehmender Entwertung des Leasingguts gegen Ende der Grundlaufzeit können die Leasingraten nicht selten den Gebrauchswert um ein Mehrfaches übersteigen. (T3);
    Beisatz: Dabei wird dieses Ziel beim Vollamortisationsleasing dadurch erreicht, dass der Vertrag bis zu einem Zeitpunkt unkündbar ist („Grundlaufzeit") und die Summe der bis dahin zu entrichtenden Raten alle Aufwendungen für die Anschaffung und Refinanzierung sowie einen Gewinn abdeckt. (T4);
    Beisatz: Beim Teilamortisationsleasing ist die angestrebte volle Amortisation dadurch gewährleistet, dass neben der Summe der Leasingraten auch der erwartete oder kalkulierte Restwert des Leasingguts eine maßgebende Rolle spielt. In diesem Fall hat der Leasingnehmer entweder das Leasinggut zum vereinbarten Restwert zu übernehmen („Andienungsrecht" des Leasinggebers) oder unabhängig davon dem Leasinggeber den kalkulierten Restwert zu garantieren. (T5)
  • 3 Ob 12/09z
    Entscheidungstext OGH 19.05.2009 3 Ob 12/09z
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Der Leasingnehmer trägt das Risiko der Wertminderung; ihm kommt dafür auch eine allfällige Wertsteigerung (Zeitwert über dem kalkulierten Restwert) zugute. (T6)
  • 7 Ob 230/08m
    Entscheidungstext OGH 13.05.2009 7 Ob 230/08m
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T5
  • 4 Ob 59/09v
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 4 Ob 59/09v
    Vgl; Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Die Klausel „Der Leasingnehmer verpflichtet sich, eine eventuelle Differenz zwischen dem nach ordnungsgemäßer Vertragsbeendigung erzielten Verwertungserlös und diesem kalkulierten Restwert zur Abdeckung der erhöhten Wertminderung nach Aufforderung prompt nachzuzahlen, von etwaigen Mehrerlösen erhält der Leasingnehmer 75 %." (Klausel 13) ist unwirksam. (T7)
  • 2 Ob 1/09z
    Entscheidungstext OGH 22.04.2010 2 Ob 1/09z
    Auch; nur: Der Finanzierungsleasingvertrag ist ein Vollamortisationsvertrag. Er soll dem Leasinggeber den Anschaffungswert für das Leasinggut, neben allen sonstigen Aufwendungen, einschließlich Zinsen für das ausgelegte Kapital und einen Gewinnanteil gewährleisten. Auch Teilamortisationsverträge, bei welchen das Nutzungspotential des Leasingguts durch die Grundvertragszeit nicht restlos ausgeschöpft wird, sondern ein Restwert des Leasingguts verbleibt, sind so konzipiert, dass dem Leasinggeber die Vollamortisation garantiert wird, wobei der kalkulierte Restwert den während der Grundmietzeit nicht amortisierten Teil der Gesamtkosten des Leasinggebers darstellt. (T8);
    Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Die Vertragsgestaltung ist typischerweise im Interesse des Leasinggebers auf eine Amortisation des eingesetzten Kapitals zuzüglich Finanzierungskosten und angemessenem Gewinn gerichtet. (T9);
    Beis wie T7; Bem: Hier: Klausel 30. (T10); Veröff: SZ 2010/41
  • 2 Ob 198/10x
    Entscheidungstext OGH 22.06.2011 2 Ob 198/10x
    Vgl auch; Vgl Beis wie T6; Auch Beis wie T7; Beisatz: Eine 75%‑Regelung nur für den Mehr‑ nicht aber für den Mindererlös hinsichtlich der Differenz zwischen Verwertungsergebnis und kalkulatorischem Restwert ist gröblich benachteiligend. (T11); Bem: Klausel 21. (T12)
  • 8 Ob 26/12z
    Entscheidungstext OGH 05.04.2013 8 Ob 26/12z
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T6
  • 4 Ob 209/17i
    Entscheidungstext OGH 23.01.2018 4 Ob 209/17i
    Vgl
  • 8 Ob 157/22d
    Entscheidungstext OGH 25.01.2023 8 Ob 157/22d
    Vgl; Beis nur wie T1; Beis nur wie T5; Beis nur wie T6
  • 7 Ob 128/23h
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.10.2023 7 Ob 128/23h
    Beisatz wie T1
    Beisatz: Hier: Kläger macht als Leasingnehmer eines PKW Rückstellungs- und Wertminderungsansprüche geltend; Abweisung wegen Unschlüssigkeit durch die Vorinstanzen nicht korrekturbedürftig. (T13)
  • 8 Ob 109/23x
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 13.12.2023 8 Ob 109/23x
    Beisatz: Hier: Schlüssigkeit einer Klage, mit der der Leasingnehmer Schadenersatz vom KFZ-Hersteller begehrt, bejaht, da Abschluss des
    Kaufvertrag einen Monat vor Abschluss des Leasingvertrags erfolgte und eine Anzahlung geleistet wurde. Abgrenzung zu 7 Ob 88/23a (T13). (T14)
  • 10 Ob 53/23a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 12.03.2024 10 Ob 53/23a
    Beisatz: Hier: Abweisung wegen Unschlüssigkeit bei KFZ-Leasing (T15)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0120830

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2024

Dokumentnummer

JJR_19901129_OGH0002_0060OB00691_9000000_003

Rechtssatz für 10ObS102/87; 10ObS266/88; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0043603

Geschäftszahl

10ObS102/87; 10ObS266/88; 7Ob32/00g; 10ObS120/00w; 9ObA339/00v; 10ObS20/01s; 10ObS67/01b; 7Ob233/01t; 10ObS173/02t; 10ObS235/02k; 8ObA211/02s; 1Ob99/03w; 3Ob142/03h; 8ObA76/04s; 10Ob30/04s; 1Ob221/04p; 6Ob274/04v; 4Ob53/07h; 8Ob22/08f; 9Ob15/08h; 8ObA80/07h; 2Ob96/08v; 7Ob234/08z; 8Ob77/09w; 7Ob230/08m; 10ObS150/09w; 3Ob240/09d; 16Ok1/10; 5Ob195/09a; 7Ob121/10k; 5Ob12/11t; 7Ob41/11x; 5Ob166/10p; 5Ob91/11k; 4Ob78/11s; 3Ob116/11x; 3Ob198/11f; 1Ob70/12v; 9ObA56/11t; 7Ob170/11t; 7Ob126/11x; 2Ob84/12k; 5Ob121/12y; 5Ob199/12v; 3Ob15/13x; 9Ob33/13p; 4Ob164/12i; 1Ob89/13i; 7Ob114/13k; 9ObA18/13g; 1Ob114/13s; 8ObA67/13f; 5Ob237/13h; 1Ob35/14z; 4Ob126/14d; 7Ob160/14a; 9ObA125/14v; 1Ob216/14t; 7Ob206/14s; 5Ob80/14x; 9ObA152/14i; 8ObA71/14w; 9ObA11/15f; 1Ob10/15z; 10ObS47/15g; 3Ob67/15x; 9ObA80/15b; 4Ob114/15s; 4Ob107/15m; 7Ob170/15y; 9Ob66/15v; 8ObA42/15g; 9ObA76/15i; 1Ob224/15w; 9ObA160/15t; 9ObA54/16f; 8ObA12/16x; 9ObA148/16d; 9ObA17/17s; 7Ob7/17f; 9ObA56/17a; 7Ob25/17b; 7Ob37/17t; 2Ob226/16y; 1Ob208/17w; 3Ob221/17x; 6Ob84/18y; 9ObA39/18b; 8ObA13/18x; 1Ob102/18h; 10ObS102/18z; 1Ob11/19b; 8Ob24/18i; 1Ob51/19k; 5Ob224/18d; 1Ob69/19g; 3Ob184/19h; 1Ob87/20f; 3Ob24/20f; 4Ob137/20f; 1Ob137/20h; 3Ob201/20k; 10ObS25/21f; 1Ob100/21v; 4Ob106/21y; 1Ob122/21d; 1Ob162/21m; 4Ob172/21d; 7Ob148/21x; 9Ob2/22t; 9Ob11/22s; 10ObS118/22h; 10ObS8/23h; 6Ob85/22a; 7Ob3/23a; 9ObA82/22g; 1Ob48/23z; 10ObS47/23v; 1Ob64/23b; 3Ob55/23v; 9ObA4/23p; 10ObS61/23b; 1Ob94/23i; 10ObS99/23s; 6Ob171/23z; 1Ob116/23z; 1Ob170/23s; 2Ob182/23p; 10ObS124/23t; 2Ob222/23w; 4Ob192/23y; 9ObA74/23g; 7Ob211/23i; 4Ob222/22h; 10ObS12/24y; 10Ob4/24x; 4Ob127/23i; 10Ob23/23i; 10ObS16/24m; 10ObS14/24t; 10ObS28/24a; 10Ob17/24h; 8Ob13/24f; 6Ob91/24m; 10ObS57/24s; 4Ob129/24k; 10obs83/24i; 7Ob147/24d; 3Ob136/24g; 1Ob111/24s; 5Ob117/24b; 2Ob173/24s; 6Ob216/24v; 17Ob18/24g; 2Ob184/24h; 5Ob15/24b; 10Ob59/24k; 4Ob17/25s; 9Ob105/24t; 10ObS1/25g; 8ObA61/24i; 1Ob149/24d; 9ObA98/24p; 5Ob223/24s; 1Ob194/24x

Entscheidungsdatum

27.05.2025

Norm

AußStrG 2005 §66 Abs1 Z4
ZPO §467 Z3
ZPO §503 Z4
ZPO §506 Abs2
  1. ZPO § 467 heute
  2. ZPO § 467 gültig ab 01.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. ZPO § 467 gültig von 01.03.1919 bis 30.04.2011 zuletzt geändert durch StGBl.Nr. 95/1919
  1. ZPO § 503 heute
  2. ZPO § 503 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. ZPO § 506 heute
  2. ZPO § 506 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  3. ZPO § 506 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Die Rechtsrüge ist nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, wenn nicht dargelegt wird, aus welchen Gründen - ausgehend vom von den Vorinstanzen festgestellten Sachverhalt - die rechtliche Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht unrichtig erscheint (Paragraph 2, Absatz eins, ASGG).

Anmerkung

Der Rechtssatz wird wegen der Häufigkeit seiner Zitierung („überlanger RS“) nicht bei jeder einzelnen Bezugnahme, sondern nur fallweise mit einer Gleichstellungsindizierung versehen.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 102/87
    Entscheidungstext OGH 15.12.1987 10 ObS 102/87
  • 10 ObS 266/88
    Entscheidungstext OGH 22.11.1988 10 ObS 266/88
    nur: Die Rechtsrüge ist nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, wenn nicht dargelegt wird, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht unrichtig erscheint (§ 2 Abs 1 ASGG). (T1)
  • 7 Ob 32/00g
    Entscheidungstext OGH 15.03.2000 7 Ob 32/00g
    Vgl
  • 10 ObS 120/00w
    Entscheidungstext OGH 27.06.2000 10 ObS 120/00w
    Auch; Beisatz: Die Rechtsrüge hat von den bindenden Feststellungen des Erstgerichtes auszugehen. (T2)
  • 9 ObA 339/00v
    Entscheidungstext OGH 10.01.2001 9 ObA 339/00v
  • 10 ObS 20/01s
    Entscheidungstext OGH 30.01.2001 10 ObS 20/01s
    Auch; Beisatz: Eine in einer Berufung enthaltene Rechtsrüge, die sich im Wesentlichen auf die Behauptung beschränkt, das Erstgericht habe seiner Verpflichtung zur amtswegigen Wahrheitserforschung nicht entsprochen, weshalb das Verfahren mangelhaft geblieben sei, und im Übrigen nicht von den vom Erstgericht getroffenen, den Vorstellungen des Berufungswerbers aber zuwiderlaufenden Feststellungen ausgeht, ist nicht gesetzmäßig ausgeführt. (T3)
  • 10 ObS 67/01b
    Entscheidungstext OGH 20.03.2001 10 ObS 67/01b
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T2
  • 7 Ob 233/01t
    Entscheidungstext OGH 17.10.2001 7 Ob 233/01t
    Auch
  • 10 ObS 173/02t
    Entscheidungstext OGH 18.07.2002 10 ObS 173/02t
    Auch; Beis wie T2
  • 10 ObS 235/02k
    Entscheidungstext OGH 18.07.2002 10 ObS 235/02k
    nur T1
  • 8 ObA 211/02s
    Entscheidungstext OGH 28.11.2002 8 ObA 211/02s
  • 1 Ob 99/03w
    Entscheidungstext OGH 29.04.2003 1 Ob 99/03w
    Auch; nur T1
  • 3 Ob 142/03h
    Entscheidungstext OGH 26.09.2003 3 Ob 142/03h
    Auch; nur: Die Rechtsrüge ist nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, wenn nicht dargelegt wird, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht unrichtig erscheint. (T4)
  • 8 ObA 76/04s
    Entscheidungstext OGH 16.07.2004 8 ObA 76/04s
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T2
  • 10 Ob 30/04s
    Entscheidungstext OGH 21.06.2004 10 Ob 30/04s
    nur T4; Beis wie T2; Beisatz: Hier: § 502 Abs 1 ZPO. (T5)
  • 1 Ob 221/04p
    Entscheidungstext OGH 12.10.2004 1 Ob 221/04p
    Auch; Beisatz: Hiezu reicht insbesondere das bloße Aufstellen einer (unrichtigen) Rechtsbehauptung regelmäßig nicht aus. (T6)
  • 6 Ob 274/04v
    Entscheidungstext OGH 19.05.2005 6 Ob 274/04v
    Beisatz: Hier: Liegen sekundäre Feststellungsmängel aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung vor, ist deren Geltendmachung der Rechtsrüge zuzuordnen, sodass eine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge vorliegt. (T7)
  • 4 Ob 53/07h
    Entscheidungstext OGH 24.04.2007 4 Ob 53/07h
    Veröff: SZ 2007/63
  • 8 Ob 22/08f
    Entscheidungstext OGH 03.04.2008 8 Ob 22/08f
    Vgl auch
  • 9 Ob 15/08h
    Entscheidungstext OGH 10.04.2008 9 Ob 15/08h
    Auch; nur T4
  • 8 ObA 80/07h
    Entscheidungstext OGH 28.04.2008 8 ObA 80/07h
    Auch; Beisatz: Eine Rechtsrüge, die nicht vom konkret festgestellten Sachverhalt ausgeht, kann einer weiteren Behandlung nicht zugeführt werden. (T8)
  • 2 Ob 96/08v
    Entscheidungstext OGH 26.06.2008 2 Ob 96/08v
    Auch; nur T4; Beisatz: Es fehlt an einer gesetzmäßigen Ausführung, wenn sich die Klägerin mit den Argumenten des Berufungsgerichts gar nicht auseinandersetzt. (T9)
  • 7 Ob 234/08z
    Entscheidungstext OGH 05.11.2008 7 Ob 234/08z
    Beis wie T9; Beisatz: Diesfalls ist es dem Obersten Gerichtshof verwehrt, auf materiellrechtliche Fragen einzugehen. (T10)
  • 8 Ob 77/09w
    Entscheidungstext OGH 30.07.2009 8 Ob 77/09w
    Auch; Beis wie T2
  • 7 Ob 230/08m
    Entscheidungstext OGH 13.05.2009 7 Ob 230/08m
    Auch; Beis ähnlich wie T9; Beisatz: Hier: Rechtsrüge bereits in der Berufung nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, weshalb deren Nachholung in der Revision unzulässig ist. (T11)
  • 10 ObS 150/09w
    Entscheidungstext OGH 20.10.2009 10 ObS 150/09w
    Auch
  • 3 Ob 240/09d
    Entscheidungstext OGH 28.04.2010 3 Ob 240/09d
    Auch; Beis wie T6
  • 16 Ok 1/10
    Entscheidungstext OGH 09.06.2010 16 Ok 1/10
    Vgl auch
  • 5 Ob 195/09a
    Entscheidungstext OGH 22.06.2010 5 Ob 195/09a
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T8
  • 7 Ob 121/10k
    Entscheidungstext OGH 22.10.2010 7 Ob 121/10k
    Auch; Beis ähnlich wie T8
  • 5 Ob 12/11t
    Entscheidungstext OGH 09.02.2011 5 Ob 12/11t
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T2
  • 7 Ob 41/11x
    Entscheidungstext OGH 30.03.2011 7 Ob 41/11x
    Auch
  • 5 Ob 166/10p
    Entscheidungstext OGH 08.03.2011 5 Ob 166/10p
    Auch; Veröff: SZ 2011/29
  • 5 Ob 91/11k
    Entscheidungstext OGH 26.05.2011 5 Ob 91/11k
    Auch; Beis wie T2; Beis ähnlich wie T8
  • 4 Ob 78/11s
    Entscheidungstext OGH 21.06.2011 4 Ob 78/11s
    Auch
  • 3 Ob 116/11x
    Entscheidungstext OGH 06.07.2011 3 Ob 116/11x
    Auch; nur T4
  • 3 Ob 198/11f
    Entscheidungstext OGH 18.01.2012 3 Ob 198/11f
    nur T4
  • 1 Ob 70/12v
    Entscheidungstext OGH 26.04.2012 1 Ob 70/12v
    nur T4; Beis wie T10
  • 9 ObA 56/11t
    Entscheidungstext OGH 30.04.2012 9 ObA 56/11t
    Auch
  • 7 Ob 170/11t
    Entscheidungstext OGH 28.03.2012 7 Ob 170/11t
  • 7 Ob 126/11x
    Entscheidungstext OGH 19.04.2012 7 Ob 126/11x
    Auch
    Veröff: SZ 2012/47
  • 2 Ob 84/12k
    Entscheidungstext OGH 13.06.2012 2 Ob 84/12k
    Auch; nur T4; Beisatz: Eine Rechtsrüge ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, wenn sie sich darauf beschränkt, allgemein die Unrichtigkeit der erstinstanzlichen rechtlichen Beurteilung zu behaupten, ohne dies zu konkretisieren. (T12)
  • 5 Ob 121/12y
    Entscheidungstext OGH 04.07.2012 5 Ob 121/12y
    Auch; nur T4
  • 5 Ob 199/12v
    Entscheidungstext OGH 24.01.2013 5 Ob 199/12v
    Vgl auch
  • 3 Ob 15/13x
    Entscheidungstext OGH 13.03.2013 3 Ob 15/13x
    Auch; Beis wie T10
  • 9 Ob 33/13p
    Entscheidungstext OGH 24.04.2013 9 Ob 33/13p
    Vgl; Beis wie T9; Beisatz: In einem bloßen inhaltsleeren Verweis auf die Berufung kann keine Auseinandersetzung mit der Begründung des Berufungsgerichts erkannt werden. (T13)
  • 4 Ob 164/12i
    Entscheidungstext OGH 17.12.2012 4 Ob 164/12i
    Auch; nur T4
  • 1 Ob 89/13i
    Entscheidungstext OGH 27.06.2013 1 Ob 89/13i
    Auch
  • 7 Ob 114/13k
    Entscheidungstext OGH 03.07.2013 7 Ob 114/13k
    Auch
  • 9 ObA 18/13g
    Entscheidungstext OGH 25.06.2013 9 ObA 18/13g
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T8; Veröff: SZ 2013/60
  • 1 Ob 114/13s
    Entscheidungstext OGH 17.10.2013 1 Ob 114/13s
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T8
  • 8 ObA 67/13f
    Entscheidungstext OGH 29.11.2013 8 ObA 67/13f
  • 5 Ob 237/13h
    Entscheidungstext OGH 21.01.2014 5 Ob 237/13h
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T8
  • 1 Ob 35/14z
    Entscheidungstext OGH 27.03.2014 1 Ob 35/14z
    Auch; Beis wie T6; Beis wie T9
  • 4 Ob 126/14d
    Entscheidungstext OGH 17.09.2014 4 Ob 126/14d
    Auch
  • 7 Ob 160/14a
    Entscheidungstext OGH 29.10.2014 7 Ob 160/14a
    Auch; nur T4
  • 9 ObA 125/14v
    Entscheidungstext OGH 27.11.2014 9 ObA 125/14v
    Auch; Beis wie T9
  • 1 Ob 216/14t
    Entscheidungstext OGH 27.11.2014 1 Ob 216/14t
    Auch
  • 7 Ob 206/14s
    Entscheidungstext OGH 10.12.2014 7 Ob 206/14s
    Auch
  • 5 Ob 80/14x
    Entscheidungstext OGH 27.01.2015 5 Ob 80/14x
    Vgl auch
  • 9 ObA 152/14i
    Entscheidungstext OGH 25.02.2015 9 ObA 152/14i
    Vgl auch
  • 8 ObA 71/14w
    Entscheidungstext OGH 28.04.2015 8 ObA 71/14w
    Auch; Beis wie T9
  • 9 ObA 11/15f
    Entscheidungstext OGH 29.04.2015 9 ObA 11/15f
    Auch; Beis wie T9
  • 1 Ob 10/15z
    Entscheidungstext OGH 23.04.2015 1 Ob 10/15z
    Auch
  • 10 ObS 47/15g
    Entscheidungstext OGH 19.05.2015 10 ObS 47/15g
  • 3 Ob 67/15x
    Entscheidungstext OGH 17.06.2015 3 Ob 67/15x
    Auch
  • 9 ObA 80/15b
    Entscheidungstext OGH 29.07.2015 9 ObA 80/15b
    Auch; Beis wie T9
  • 4 Ob 114/15s
    Entscheidungstext OGH 11.08.2015 4 Ob 114/15s
    Auch
  • 4 Ob 107/15m
    Entscheidungstext OGH 11.08.2015 4 Ob 107/15m
  • 7 Ob 170/15y
    Entscheidungstext OGH 16.10.2015 7 Ob 170/15y
    Auch
  • 9 Ob 66/15v
    Entscheidungstext OGH 26.11.2015 9 Ob 66/15v
  • 8 ObA 42/15g
    Entscheidungstext OGH 15.12.2015 8 ObA 42/15g
    Auch; Beis wie T9
  • 9 ObA 76/15i
    Entscheidungstext OGH 21.12.2015 9 ObA 76/15i
    Auch; Beis wie T9
  • 1 Ob 224/15w
    Entscheidungstext OGH 22.12.2015 1 Ob 224/15w
  • 9 ObA 160/15t
    Entscheidungstext OGH 25.02.2016 9 ObA 160/15t
    Auch; Beis wie T9
  • 9 ObA 54/16f
    Entscheidungstext OGH 25.05.2016 9 ObA 54/16f
    Auch
  • 8 ObA 12/16x
    Entscheidungstext OGH 25.10.2016 8 ObA 12/16x
    Auch; Beis ähnlich wie T3
  • 9 ObA 148/16d
    Entscheidungstext OGH 26.01.2017 9 ObA 148/16d
    Beis wie T9
  • 9 ObA 17/17s
    Entscheidungstext OGH 24.03.2017 9 ObA 17/17s
    Auch; Beis wie T8
  • 7 Ob 7/17f
    Entscheidungstext OGH 29.03.2017 7 Ob 7/17f
    Auch
  • 9 ObA 56/17a
    Entscheidungstext OGH 24.05.2017 9 ObA 56/17a
    Beis wie T2
  • 7 Ob 25/17b
    Entscheidungstext OGH 05.07.2017 7 Ob 25/17b
    Auch; Beis wie T7
  • 7 Ob 37/17t
    Entscheidungstext OGH 21.09.2017 7 Ob 37/17t
    Auch
  • 2 Ob 226/16y
    Entscheidungstext OGH 28.09.2017 2 Ob 226/16y
    Vgl; Beisatz: Hier: Anspruchsgrundlage sei "offenkundig". (T14)
  • 1 Ob 208/17w
    Entscheidungstext OGH 27.02.2018 1 Ob 208/17w
    Auch; Beis wie T8
  • 3 Ob 221/17x
    Entscheidungstext OGH 21.03.2018 3 Ob 221/17x
    Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T8
  • 6 Ob 84/18y
    Entscheidungstext OGH 24.05.2018 6 Ob 84/18y
    Beis wie T6; Beis wie T9; Beis wie T10
  • 9 ObA 39/18b
    Entscheidungstext OGH 17.05.2018 9 ObA 39/18b
    Beis wie T9; Beis wie T11
  • 8 ObA 13/18x
    Entscheidungstext OGH 29.05.2018 8 ObA 13/18x
    Beis wie T1
  • 1 Ob 102/18h
    Entscheidungstext OGH 17.07.2018 1 Ob 102/18h
    Vgl; Beis ähnlich wie T9; Beisatz: Hier: Die Ausführung der Revision beschränkt sich auf eine wörtliche Wiedergabe der Berufung. (T15)
  • 10 ObS 102/18z
    Entscheidungstext OGH 20.11.2018 10 ObS 102/18z
    Auch
  • 1 Ob 11/19b
    Entscheidungstext OGH 23.01.2019 1 Ob 11/19b
    Auch; Beis ähnlich wie T2
  • 8 Ob 24/18i
    Entscheidungstext OGH 25.01.2019 8 Ob 24/18i
    Auch; nur T4; Beisatz: Hier: Kein Eingehen auf die tragende Begründung des Berufungsgerichts. (T16)
  • 1 Ob 51/19k
    Entscheidungstext OGH 03.04.2019 1 Ob 51/19k
    Vgl; Beis ähnlich wie T15
  • 5 Ob 224/18d
    Entscheidungstext OGH 31.07.2019 5 Ob 224/18d
  • 1 Ob 69/19g
    Entscheidungstext OGH 30.04.2019 1 Ob 69/19g
    Vgl; Beis wie T2; Beis wie T8; Beisatz: Außerstreitverfahren. (T17)
    Beisatz: Hier: Nacheheliches Aufteilungsverfahren. (T18)
  • 3 Ob 184/19h
    Entscheidungstext OGH 04.11.2019 3 Ob 184/19h
    Vgl; Beis wie T9; Beis wie T10
  • 1 Ob 87/20f
    Entscheidungstext OGH 22.07.2020 1 Ob 87/20f
    Vgl; Beis wie T9
  • 3 Ob 24/20f
    Entscheidungstext OGH 08.07.2020 3 Ob 24/20f
    Beis wie T9; Beis wie T10
  • 4 Ob 137/20f
    Entscheidungstext OGH 11.08.2020 4 Ob 137/20f
    Beis wie T11
  • 1 Ob 137/20h
    Entscheidungstext OGH 27.11.2020 1 Ob 137/20h
    auch; Beisatz wie T2; Beisatz wie T8
    Anm: Veröff: SZ 2020/111
  • 3 Ob 201/20k
    Entscheidungstext OGH 20.05.2021 3 Ob 201/20k
    Beis wie T9; Beis wie T10
  • 10 ObS 25/21f
    Entscheidungstext OGH 27.04.2021 10 ObS 25/21f
    nur T1; nur T4; Beis wie T6; Beis wie T10; Beis wie T12
  • 1 Ob 100/21v
    Entscheidungstext OGH 22.06.2021 1 Ob 100/21v
    Vgl; Beis wie T15
  • 4 Ob 106/21y
    Entscheidungstext OGH 27.07.2021 4 Ob 106/21y
    Beis wie T2; Beis wie T8; Beis wie T16; Beisatz: Hier: Klauseln in Mietverträgen - Verbandsprozess. (T19)
  • 1 Ob 122/21d
    Entscheidungstext OGH 21.07.2021 1 Ob 122/21d
    Vgl; Beis wie T2; Beis wie T8
  • 1 Ob 162/21m
    Entscheidungstext OGH 12.10.2021 1 Ob 162/21m
    Vgl; Beis wie T2
  • 4 Ob 172/21d
    Entscheidungstext OGH 21.10.2021 4 Ob 172/21d
    Beis wie T12
  • 7 Ob 148/21x
    Entscheidungstext OGH 24.11.2021 7 Ob 148/21x
    Beisatz: Hier: Verbandsklage. (T20)
  • 9 Ob 2/22t
    Entscheidungstext OGH 27.01.2022 9 Ob 2/22t
    nur Beis wie T9; Beis wie T10
  • 9 Ob 11/22s
    Entscheidungstext OGH 24.03.2022 9 Ob 11/22s
  • 10 ObS 118/22h
    Entscheidungstext OGH 13.12.2022 10 ObS 118/22h
    Vgl; Beis nur wie T9
  • 10 ObS 8/23h
    Entscheidungstext OGH 21.02.2023 10 ObS 8/23h
    Vgl; Beis wie T9
  • 6 Ob 85/22a
    Entscheidungstext OGH 18.04.2023 6 Ob 85/22a
    vgl
  • 7 Ob 3/23a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.04.2023 7 Ob 3/23a
    vgl; Beisatz wie T9; Beisatz wie T16
  • 9 ObA 82/22g
    Entscheidungstext OGH 23.03.2023 9 ObA 82/22g
    vgl; Beisatz wie T6; Beisatz wie T9
  • 1 Ob 48/23z
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.04.2023 1 Ob 48/23z
    vgl
  • 10 ObS 47/23v
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 16.05.2023 10 ObS 47/23v
    vgl
  • 1 Ob 64/23b
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.05.2023 1 Ob 64/23b
    vgl; Beisatz wie T16
  • 3 Ob 55/23v
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.05.2023 3 Ob 55/23v
    vgl; Beisatz wie T9
  • 9 ObA 4/23p
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 31.05.2023 9 ObA 4/23p
    Beisatz wie T9
  • 10 ObS 61/23b
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 22.06.2023 10 ObS 61/23b
  • 1 Ob 94/23i
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 27.06.2023 1 Ob 94/23i
    vgl
  • 10 ObS 99/23s
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 22.08.2023 10 ObS 99/23s
    vgl
  • 6 Ob 171/23z
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.09.2023 6 Ob 171/23z
    Beisatz wie T10
    Beisatz: In der Beurteilung, die Rechtsrüge sei nicht gesetzmäßig ausgeführt, liegt daher bereits eine selbständig tragfähige Begründung der Rekursentscheidung. (T21)
  • 1 Ob 116/23z
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 20.09.2023 1 Ob 116/23z
    Beisatz wie T15; Beisatz wie T16
  • 1 Ob 170/23s
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 16.11.2023 1 Ob 170/23s
    Beisatz wie T16
  • 2 Ob 182/23p
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.11.2023 2 Ob 182/23p
    Beisatz wie T9; Beisatz wie T15
  • 10 ObS 124/23t
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.11.2023 10 ObS 124/23t
    vgl; Beisatz wie T9
  • 2 Ob 222/23w
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.11.2023 2 Ob 222/23w
  • 4 Ob 192/23y
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.11.2023 4 Ob 192/23y
    Beisatz: hier: bloß behauptete und nicht näher substanziierte rechnerische Unrichtigkeiten. (T22)
  • 9 ObA 74/23g
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 18.10.2023 9 ObA 74/23g
    Beisatz wie T9; Beisatz wie T12
  • 7 Ob 211/23i
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.01.2024 7 Ob 211/23i
    vgl; Beisatz nur wie T9
  • 4 Ob 222/22h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.11.2023 4 Ob 222/22h
    Beisatz: Keine Auseinandersetzung des Revisionswerbers mit den Argumenten der Vorinstanzen hinsichtlich diverser strittiger Klauseln, daher diesbezüglich keine gesetzmäßige Ausführung. (T23)
  • 10 ObS 12/24y
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 13.02.2024 10 ObS 12/24y
    vgl; Beisatz wie T2; Beisatz wie T8
  • 10 Ob 4/24x
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 13.02.2024 10 Ob 4/24x
    vgl
  • 4 Ob 127/23i
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 20.02.2024 4 Ob 127/23i
    Beisatz wie T8
  • 10 Ob 23/23i
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 13.02.2024 10 Ob 23/23i
    vgl; Beisatz nur wie T15; Beisatz nur wie T9
  • 10 ObS 16/24m
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 12.03.2024 10 ObS 16/24m
    vgl; Beisatz wie T9; Beisatz wie T11
  • 10 ObS 14/24t
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 12.03.2024 10 ObS 14/24t
    vgl; Beisatz wie T2; Beisatz wie T8
  • 10 ObS 28/24a
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 16.04.2024 10 ObS 28/24a
    vgl; Beisatz wie T9
  • 10 Ob 17/24h
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 14.05.2024 10 Ob 17/24h
    Beisatz wie T9
  • 8 Ob 13/24f
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.04.2024 8 Ob 13/24f
    Beisatz wie T8; Beisatz wie T10
  • 6 Ob 91/24m
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 18.06.2024 6 Ob 91/24m
    Beisatz wie T8; Beisatz wie T10
  • 10 ObS 57/24s
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 13.08.2024 10 ObS 57/24s
  • 4 Ob 129/24k
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 10.09.2024 4 Ob 129/24k
    Beisatz wie T17
  • 10 obs 83/24i
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 13.08.2024 10 obs 83/24i
    nur T12
  • 7 Ob 147/24d
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.09.2024 7 Ob 147/24d
    vgl
  • 3 Ob 136/24g
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 28.10.2024 3 Ob 136/24g
    Beisatz wie T9; Beisatz wie T15; Beisatz wie T16
  • 1 Ob 111/24s
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.09.2024 1 Ob 111/24s
  • 5 Ob 117/24b
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.11.2024 5 Ob 117/24b
    Beisatz wie T13
  • 2 Ob 173/24s
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.11.2024 2 Ob 173/24s
    Beisatz wie T15; Beisatz wie T16
  • 6 Ob 216/24v
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 11.12.2024 6 Ob 216/24v
    Beisatz wie T17
  • 17 Ob 18/24g
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 18.12.2024 17 Ob 18/24g
    vgl; Beisatz nur wie T9
  • 2 Ob 184/24h
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.11.2024 2 Ob 184/24h
    nur T4; Beisatz wie T9
    Beisatz: Hier: Keine Auseinandersetzung mit dem Argument der Unwirksamkeit einer lediglich auf die Bindungswirkung Bezug nehmende Teilrechtswahl in einem Testament. (T24)
  • 5 Ob 15/24b
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 30.01.2025 5 Ob 15/24b
    vgl; Beisatz nur wie T9
  • 10 Ob 59/24k
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 14.01.2025 10 Ob 59/24k
    vgl; Beisatz nur wie T9
  • 4 Ob 17/25s
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 07.04.2025 4 Ob 17/25s
    vgl; Beisatz: Hier: Außerstreitverfahren über die Obsorge für ein Kind (T25)
  • 9 Ob 105/24t
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.03.2025 9 Ob 105/24t
  • 10 ObS 1/25g
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 18.03.2025 10 ObS 1/25g
    vgl; Beisatz nur wie T9; Beisatz nur wie T15; Beisatz nur wie T16
  • 8 ObA 61/24i
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 27.02.2025 8 ObA 61/24i
    vgl; Beisatz wie T13; Beisatz wie T9; Beisatz wie T15; Beisatz wie T16
  • 1 Ob 149/24d
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.01.2025 1 Ob 149/24d
    Beisatz: Hier: Verstoß gegen § 2 Abs 2 AHG (T26); Beisatz wie T9
  • 9 ObA 98/24p
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 27.05.2025 9 ObA 98/24p
    Beisatz wie T4; Beisatz wie T9; Beisatz wie T16
  • 5 Ob 223/24s
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 30.04.2025 5 Ob 223/24s
    Beisatz wie T10
  • 1 Ob 194/24x
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 27.05.2025 1 Ob 194/24x
    Beisatz wie T9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0043603

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2025

Dokumentnummer

JJR_19871215_OGH0002_010OBS00102_8700000_001

Rechtssatz für 4Ob221/06p; 7Ob230/08m; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0121943

Geschäftszahl

4Ob221/06p; 7Ob230/08m; 3Ob268/09x; 2Ob1/09z; 1Ob164/10i; 2Ob198/10x; 3Ob109/13w; 3Ob57/14z; 7Ob62/15s; 8Ob58/14h; 5Ob87/15b; 1Ob57/18s; 4Ob179/18d; 3Ob139/19s; 8Ob125/21x; 9Ob94/22x; 7Ob92/23i; 9Ob18/23x; 6Ob205/23z; 4Ob222/22h; 8Ob158/22a; 4Ob102/23p; 10Ob23/24s; 5Ob191/24k

Entscheidungsdatum

25.06.2025

Norm

ABGB §879 Abs3 E
KSchG §28
  1. ABGB § 879 heute
  2. ABGB § 879 gültig ab 01.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1992

Rechtssatz

Der Einwand, eine gesetzwidrige Klausel werde in der Praxis anders gehandhabt, ist im Verbandsprozess unerheblich.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 221/06p
    Entscheidungstext OGH 20.03.2007 4 Ob 221/06p
  • 7 Ob 230/08m
    Entscheidungstext OGH 13.05.2009 7 Ob 230/08m
  • 3 Ob 268/09x
    Entscheidungstext OGH 24.02.2010 3 Ob 268/09x
  • 2 Ob 1/09z
    Entscheidungstext OGH 22.04.2010 2 Ob 1/09z
    Auch; Beisatz: Auf die tatsächliche Geschäftsabwicklung kommt es daher nicht an, wenn nach dem Konzept der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch eine andere Vertragsgestaltung möglich ist. (T1)
    Bem: Vgl auch 3 Ob 12/09z. (T2)
    Veröff: SZ 2010/41
  • 1 Ob 164/10i
    Entscheidungstext OGH 23.11.2010 1 Ob 164/10i
  • 2 Ob 198/10x
    Entscheidungstext OGH 22.06.2011 2 Ob 198/10x
    Vgl
  • 3 Ob 109/13w
    Entscheidungstext OGH 17.07.2013 3 Ob 109/13w
    Vgl
  • 3 Ob 57/14z
    Entscheidungstext OGH 25.06.2014 3 Ob 57/14z
    Beisatz: Hier: Klauseln über Entgelte bei Abschluss von Kreditverträgen. (T3)
  • 7 Ob 62/15s
    Entscheidungstext OGH 09.04.2015 7 Ob 62/15s
  • 8 Ob 58/14h
    Entscheidungstext OGH 27.05.2015 8 Ob 58/14h
    Beis wie T1
  • 5 Ob 87/15b
    Entscheidungstext OGH 22.03.2016 5 Ob 87/15b
  • 1 Ob 57/18s
    Entscheidungstext OGH 29.05.2018 1 Ob 57/18s
  • 4 Ob 179/18d
    Entscheidungstext OGH 23.10.2018 4 Ob 179/18d
  • 3 Ob 139/19s
    Entscheidungstext OGH 29.08.2019 3 Ob 139/19s
  • 8 Ob 125/21x
    Entscheidungstext OGH 25.01.2022 8 Ob 125/21x
    Beis wie T1
  • 9 Ob 94/22x
    Entscheidungstext OGH 27.04.2023 9 Ob 94/22x
    Beisatz: Hier: Eine Aufklärung, die über Broschüren, über die Homepage oder in Gesprächen mit den Kunden vorgenommen wird, ist eine solche Handhabung in der Praxis und ist daher bei der Prüfung der AGB im Verbandsprozess nicht zu berücksichtigen (T4)
  • 7 Ob 92/23i
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.09.2023 7 Ob 92/23i
    Beisatz: Hier: Zur Behauptung, die Klausel werde seit Jahrzehnten "wohlverstanden". (T5)
  • 9 Ob 18/23x
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.09.2023 9 Ob 18/23x
    Beisatz wie T4
  • 6 Ob 205/23z
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 20.12.2023 6 Ob 205/23z
    Beisatz wie T1: Hier: Unerheblich, wie der Buchungsvorgang iZm einer Pauschalreise tatsächlich abläuft. (T6)
  • 4 Ob 222/22h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.11.2023 4 Ob 222/22h
  • 8 Ob 158/22a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 15.02.2024 8 Ob 158/22a
    Beisatz: Hier: Zum Einwand, eine bestimmte Rubrik innerhalb eines Vertragsformblattes sei nicht ausgefüllt. (T7)
  • 4 Ob 102/23p
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.06.2024 4 Ob 102/23p
    vgl; Beisatz wie T1
  • 10 Ob 23/24s
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 10.09.2024 10 Ob 23/24s
  • 5 Ob 191/24k
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.06.2025 5 Ob 191/24k
    Beisatz: Hier: Verbandsverfahren zu einer Klausel (Klausel 4) in einem Kreditkartenvertrag, die dem Inhaber einer Kreditkarte im Falle des Verlustes der Karte eine Meldepflicht auferlegt. (T8)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121943

Im RIS seit

19.04.2007

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2025

Dokumentnummer

JJR_20070320_OGH0002_0040OB00221_06P0000_002

Rechtssatz für 1Ob685/83; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0021326

Geschäftszahl

1Ob685/83; 4Ob614/88 (4Ob615/88); 2Ob567/89; 8Ob610/90 (8Ob679/90); 8Ob526/90; 8Ob502/95; 3Ob54/97f; 10Ob204/97s; 9Ob348/98m; 7Ob105/99p; 7Ob195/00b; 6Ob59/00w; 1Ob89/02y; 1Ob113/02b; 1Ob306/02k; 6Ob152/03a; 5Ob60/04s; 7Ob155/05b; 7Ob78/06f; 1Ob241/06g; 5Ob17/09z; 5Ob288/08a; 9Ob57/08k; 3Ob20/09a; 7Ob230/08m; 2Ob73/10i; 6Ob38/11y; 4Ob191/10g; 8Ob90/10h; 6Ob13/11x; 2Ob215/10x; 3Ob234/12a; 3Ob47/13b; 1Ob229/14d; 9Ob23/15w; 5Ob25/15k; 1Ob224/15w; 5Ob79/19g; 1Ob55/21a; 5Ob176/23b; 10Ob16/24m; 1Ob159/24z; 9Ob70/25x

Entscheidungsdatum

17.07.2025

Norm

ABGB §1096 C
  1. ABGB § 1096 heute
  2. ABGB § 1096 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Paragraph 1096, Absatz eins, zweiter Satz ABGB ist im wesentlichen eine Gewährleistungsbestimmung, wenn auch eine besonderer Art, da die Minderung des Bestandzinses kraft Gesetzes auch bei Mängeln eintritt, die erst während der Dauer des Bestandverhältnisses auftreten.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 685/83
    Entscheidungstext OGH 31.08.1983 1 Ob 685/83
  • 4 Ob 614/88
    Entscheidungstext OGH 10.01.1989 4 Ob 614/88
    Beisatz: Geltendmachung unabhängig von den Fristen des § 933 ABGB. (T1)
  • 2 Ob 567/89
    Entscheidungstext OGH 14.11.1989 2 Ob 567/89
    Beis wie T1
  • 8 Ob 610/90
    Entscheidungstext OGH 13.12.1990 8 Ob 610/90
    Auch; Veröff: SZ 63/220
  • 8 Ob 526/90
    Entscheidungstext OGH 26.02.1991 8 Ob 526/90
    Auch; Beisatz: Dauer der Zinsminderung vom Beginn der Gebrauchsbeeinträchtigung bis zu deren Behebung. (T2) Veröff: ImmZ 1991,360
  • 8 Ob 502/95
    Entscheidungstext OGH 26.01.1995 8 Ob 502/95
    Auch; Beis wie T2
  • 3 Ob 54/97f
    Entscheidungstext OGH 26.02.1997 3 Ob 54/97f
    nur: § 1096 Abs 1 zweiter Satz ABGB ist im wesentlichen eine Gewährleistungsbestimmung, wenn auch eine besonderer Art. (T3); Beis wie T2
  • 10 Ob 204/97s
    Entscheidungstext OGH 17.03.1998 10 Ob 204/97s
    Vgl auch; Beis wie T2
  • 9 Ob 348/98m
    Entscheidungstext OGH 10.02.1999 9 Ob 348/98m
    Auch; nur T3; Beisatz: Bei dieser Zinsminderung handelt es sich um einen Gewährleistungsanspruch eigener Art, der unabhängig von den Fristen des § 933 ABGB geltend gemacht werden kann, nicht vom Verschulden des Bestandgebers am Eintritt des Mangels abhängt und ex lege eintritt. (T4)
  • 7 Ob 105/99p
    Entscheidungstext OGH 09.06.1999 7 Ob 105/99p
    Vgl auch
  • 7 Ob 195/00b
    Entscheidungstext OGH 27.09.2000 7 Ob 195/00b
    nur T3
  • 6 Ob 59/00w
    Entscheidungstext OGH 23.11.2000 6 Ob 59/00w
    Auch; nur T3; Veröff: SZ 73/180
  • 1 Ob 89/02y
    Entscheidungstext OGH 11.06.2002 1 Ob 89/02y
    Auch; Beis wie T4
  • 1 Ob 113/02b
    Entscheidungstext OGH Verstärkter Senat 14.10.2002 1 Ob 113/02b
    Verstärkter Senat; Beis wie T4; Beis wie T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 2002/132
  • 1 Ob 306/02k
    Entscheidungstext OGH 24.02.2003 1 Ob 306/02k
    Beis wie T1; Beis wie T4; Veröff: SZ 2003/18
  • 6 Ob 152/03a
    Entscheidungstext OGH 23.10.2003 6 Ob 152/03a
    Vgl; Beis wie T2; Beis wie T4
  • 5 Ob 60/04s
    Entscheidungstext OGH 29.03.2004 5 Ob 60/04s
    Auch; nur T3; Veröff: SZ 2004/47
  • 7 Ob 155/05b
    Entscheidungstext OGH 31.08.2005 7 Ob 155/05b
  • 7 Ob 78/06f
    Entscheidungstext OGH 11.10.2006 7 Ob 78/06f
    Auch; nur T3; Beisatz: Für Verbrauchergeschäfte gilt auch im Anwendungsbereich des § 1096 Abs 1 ABGB § 9 Abs 1 KSchG. (T5)
  • 1 Ob 241/06g
    Entscheidungstext OGH 27.03.2007 1 Ob 241/06g
    Auch; Beis wie T5
  • 5 Ob 17/09z
    Entscheidungstext OGH 24.03.2009 5 Ob 17/09z
    Auch; Beisatz: Die Brauchbarkeit des Bestandobjekts - anderes wird auch bei der Übergabe nicht geschuldet (§ 3 Abs 2 Z 2 MRG und § 1096 Abs 1 erster Halbsatz ABGB) - ist dem Mieter, soweit ihn selbst keine Erhaltungspflicht trifft, für die gesamte Dauer der Bestandzeit mit dem Druckmittel der Mietzinsminderung zu gewährleisten. (T6)
    Beisatz: § 1096 Abs 1 zweiter Satz ABGB gilt - als von § 3 MRG unberührt - auch im Vollanwendungsbereich des MRG. (T7)
    Veröff: SZ 2009/33
  • 5 Ob 288/08a
    Entscheidungstext OGH 14.04.2009 5 Ob 288/08a
    Auch; Beis ähnlich wie T6; Beis ähnlich wie T7
  • 9 Ob 57/08k
    Entscheidungstext OGH 02.06.2009 9 Ob 57/08k
    Vgl auch; Beis wie T6; Beis wie T7; Beisatz: Im Geltungsbereich des § 3 MRG besteht keine gesetzliche Verpflichtung des Vermieters zur Erneuerung einer schadhaft gewordenen Therme und damit auch kein sofort fälliger Ersatzanspruch nach § 1097 iVm § 1036 ABGB einer Mieterin, die diese Arbeiten auf ihre Kosten selbst vorgenommen hat. Der Mieter, soweit ihn selbst keine Erhaltungspflicht trifft, hat aber für die gesamte Dauer der Bestandzeit das Druckmittel der Mietzinsminderung. (T8)
  • 3 Ob 20/09a
    Entscheidungstext OGH 19.05.2009 3 Ob 20/09a
    Auch; nur T3; Veröff: SZ 2009/70
  • 7 Ob 230/08m
    Entscheidungstext OGH 13.05.2009 7 Ob 230/08m
    Vgl
  • 2 Ob 73/10i
    Entscheidungstext OGH 22.12.2010 2 Ob 73/10i
    Vgl
  • 6 Ob 38/11y
    Entscheidungstext OGH 16.03.2011 6 Ob 38/11y
    Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Die Mietzinsminderung nach § 1096 ABGB setzt eine Anzeige iSd § 1097 ABGB voraus. (T9)
    Bem: Siehe RS0126618. (T10)
  • 4 Ob 191/10g
    Entscheidungstext OGH 23.03.2011 4 Ob 191/10g
    Vgl; Beis wie T4; Beisatz: § 1096 ABGB setzt voraus, dass die tatsächlich erbrachte von der geschuldeten Leistung abweicht. (T11); Veröff: SZ 2011/35
  • 8 Ob 90/10h
    Entscheidungstext OGH 15.07.2011 8 Ob 90/10h
    Auch; nur T3; Beis wie T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 2011/91
  • 6 Ob 13/11x
    Entscheidungstext OGH 13.10.2011 6 Ob 13/11x
    Vgl; Beis ähnlich wie T4
  • 2 Ob 215/10x
    Entscheidungstext OGH 27.02.2012 2 Ob 215/10x
    Auch Beis wie T7; Beis wie T6; Auch Beis wie T4; Beis wie T11; Beisatz: Die Zinsminderung tritt nicht nur wegen nach Übergabe auftretender Mängel ein, sondern auch wegen Mängeln, die schon bei der Übergabe vorhanden sind. (T12)
    Beisatz: Die Gewährleistungsrechte des Mieters hängen von der ihm geschuldeten Beschaffenheit der Bestandsache ab. (T13)
    Veröff: SZ 2012/20
  • 3 Ob 234/12a
    Entscheidungstext OGH 13.03.2013 3 Ob 234/12a
    Auch; Beis wie T6; Beis wie T7; Veröff: SZ 2013/28
  • 3 Ob 47/13b
    Entscheidungstext OGH 19.06.2013 3 Ob 47/13b
    Auch; Beis wie T11
  • 1 Ob 229/14d
    Entscheidungstext OGH 22.01.2015 1 Ob 229/14d
    Auch
  • 9 Ob 23/15w
    Entscheidungstext OGH 29.07.2015 9 Ob 23/15w
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T11
  • 5 Ob 25/15k
    Entscheidungstext OGH 25.08.2015 5 Ob 25/15k
    Auch; Veröff: SZ 2015/82
  • 1 Ob 224/15w
    Entscheidungstext OGH 22.12.2015 1 Ob 224/15w
    Vgl auch
  • 5 Ob 79/19g
    Entscheidungstext OGH 31.07.2019 5 Ob 79/19g
    Auch; Beis wie T7
  • 1 Ob 55/21a
    Entscheidungstext OGH 04.05.2021 1 Ob 55/21a
  • 5 Ob 176/23b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.12.2023 5 Ob 176/23b
    vgl; nur T7
  • 10 Ob 16/24m
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 04.06.2024 10 Ob 16/24m
    vgl
  • 1 Ob 159/24z
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.12.2024 1 Ob 159/24z
    Beisatz wie T11; Beisatz wie T13
  • 9 Ob 70/25x
    Entscheidungstext OGH 17.07.2025 9 Ob 70/25x
    Beisatz wie T11; Beisatz wie T13

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0021326

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2025

Dokumentnummer

JJR_19830831_OGH0002_0010OB00685_8300000_001

Rechtssatz für 1Ob581/83; 1Ob546/84; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0016914

Geschäftszahl

1Ob581/83; 1Ob546/84; 5Ob541/85; 7Ob35/87; 9ObA179/89; 1Ob638/94; 4Ob522/95; 6Ob507/95; 9Ob2065/96h; 4Ob229/98z; 1Ob277/98m; 6Ob320/98x; 9Ob38/00d; 4Ob50/00g; 3Ob146/99p; 1Ob1/00d; 3Ob87/99m; 6Ob324/00s; 8ObA129/02g; 7Ob267/02v; 6Ob17/02x; 7Ob179/03d; 3Ob54/03t; 7Ob179/05g; 7Ob216/05y; 10Ob34/05f; 9Ob15/05d; 3Ob121/06z; 7Ob93/06m; 3Ob122/05w; 7Ob78/06f; 7Ob201/05t; 6Ob254/06f; 4Ob221/06p; 7Ob23/07v; 7Ob82/07w; 7Ob151/07t; 7Ob6/07v; 7Ob250/07a; 7Ob202/07t; 4Ob5/08a; 6Ob261/07m; 6Ob129/08a; 6Ob253/07k; 6Ob241/07w; 8Ob119/08w; 7Ob288/08s; 10Ob70/07b; 9Ob66/08h; 2Ob137/08y; 3Ob12/09z; 7Ob230/08m; 4Ob59/09v; 1Ob131/09k; 5Ob138/09v; 6Ob103/09a; 6Ob81/09v; 6Ob212/09h; 5Ob159/09g; 4Ob99/09a; 3Ob268/09x; 7Ob266/09g; 6Ob100/10i; 1Ob105/10p; 9ObA82/10i; 2Ob73/10i; 7Ob173/10g; 5Ob42/11d; 6Ob85/11k; 7Ob154/11i; 2Ob198/10x; 7Ob216/11g; 2Ob215/10x; 4Ob141/11f; 9Ob69/11d; 7Ob22/12d; 1Ob244/11f; 7Ob93/12w; 7Ob84/12x; 7Ob201/12b; 4Ob164/12i; 1Ob210/12g; 7Ob90/13f; 7Ob154/13t; 5Ob9/13d; 4Ob229/13z; 9Ob56/13w; 5Ob205/13b; 10Ob54/13h; 1Ob105/14v; 5Ob4/14w; 7Ob190/14p; 7Ob168/14b; 7Ob53/14s; 3Ob109/14x; 7Ob62/15s; 7Ob73/15h; 9Ob26/15m; 1Ob146/15z; 1Ob222/15a; 7Ob206/15t; 6Ob13/16d; 6Ob45/16k; 7Ob84/16b; 6Ob120/15p; 3Ob237/16y; 1Ob243/16s; 2Ob29/16b; 7Ob217/16m; 7Ob86/17y; 4Ob110/17f; 4Ob143/17h; 6Ob228/16x; 9Ob8/18v; 10Ob60/17x; 7Ob242/18s; 8Ob27/19g; 1Ob124/18v; 3Ob46/19i; 7Ob113/19x; 7Ob189/19y; 7Ob156/20x; 4Ob213/20g; 3Ob202/20g; 8Ob99/20x; 4Ob63/21z; 7Ob70/21a; 1Ob201/20w; 8Ob94/21p; 5Ob103/21i; 7Ob148/21x; 7Ob62/22a; 7Ob97/22y; 8Ob80/22f; 7Ob13/23x; 7Ob3/23a; 4Ob232/22d; 7Ob54/23a; 4Ob207/22b; 7Ob62/23b; 8Ob37/23h; 4Ob236/22t; 9Ob23/23g; 9Ob18/23x; 4Ob74/22v; 7Ob112/23f; 7Ob165/23z; 7Ob125/23t; 7Ob206/23d; 8Ob158/22a; 3Ob199/23w; 9Ob4/23p; 4Ob158/23y; 8Ob6/24a; 9Ob34/24a; 7OB92/24s; 5Ob172/23i; 6Ob68/24d; 4Ob102/23p; 4Ob196/23m; 7Ob105/24b; 9Ob68/24a; 10Ob23/24s; 4Ob181/24g; 7Ob6/25w; 7Ob169/24i; 3Ob45/25a

Entscheidungsdatum

23.07.2025

Norm

ABGB §879 Abs3 E
AUVB 2016 §10
Reiseversicherung Art 2 UVKU 1572
Allgem Betriebsunterbrechungsversicherung ARt Teil B.11.1.1.
Rechtsschutzversicherung Art 9.2 ARB 2000
Rechtsschutzversicherung Art 7.1.11 ARB 2000
  1. ABGB § 879 heute
  2. ABGB § 879 gültig ab 01.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1992

Rechtssatz

Durch die Bestimmung des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB wurde eine objektive Äquivalenzstörung und "verdünnte Willensfreiheit" berücksichtigendes bewegliches System geschaffen. Bei der Abweichung einer Klausel von dispositiven Rechtsvorschriften liegt gröbliche Benachteiligung eines Vertragspartners schon dann vor, wenn sie unangemessen ist.

Anmerkung

Bem: Der Rechtssatz wird wegen der Häufigkeit seiner Zitierung ("überlanger RS") nicht bei jeder einzelnen Bezugnahme, sondern nur fallweise mit einer Gleichstellungsindizierung versehen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 581/83
    Entscheidungstext OGH 13.04.1983 1 Ob 581/83
    Veröff: SZ 56/62 = EvBl 1983/129 S 468 = JBl 1983,534 (zustimmend F Bydlinski) = MietSlg 35084 = MietSlg 35093 = MietSlg 35261(12)
  • 1 Ob 546/84
    Entscheidungstext OGH 22.02.1984 1 Ob 546/84
    nur: Bei der Abweichung einer Klausel von dispositiven Rechtsvorschriften liegt gröbliche Benachteiligung eines Vertragspartners schon dann vor, wenn sie unangemessen ist. (T1)
    Veröff: SZ 57/41 = EvBl 1984/110 S 434 = JBl 1985,233
  • 5 Ob 541/85
    Entscheidungstext OGH 04.06.1985 5 Ob 541/85
    Veröff: RdW 1986,10 = JBl 1986,373
  • 7 Ob 35/87
    Entscheidungstext OGH 30.07.1987 7 Ob 35/87
    Auch; Veröff: SZ 60/148 = EvBl 1988/48 S 274 = RdW 1987,406 = VersRdSch 1988,97 = JBl 1988,118 = VersR 1988,839
  • 9 ObA 179/89
    Entscheidungstext OGH 12.07.1989 9 ObA 179/89
    Auch; Beisatz: Bei der Beurteilung, was eine "gröbliche" Benachteiligung des Vertragspartners ist, ist zwischen jenen Fällen, für die der Gesetzgeber dispositive Regeln aufgestellt hat, und allen übrigen Fällen zu unterscheiden. Ein Abweichen vom dispositiven Recht wird unter Umständen schon dann eine "gröbliche" Benachteiligung des Vertragspartners sein können, wenn sich für die Abweichung keine sachliche Rechtfertigung ergibt. (T2)
  • 1 Ob 638/94
    Entscheidungstext OGH 23.11.1994 1 Ob 638/94
    Auch; Beis wie T2 nur: Ein Abweichen vom dispositiven Recht wird unter Umständen schon dann eine "gröbliche" Benachteiligung des Vertragspartners sein können, wenn sich für die Abweichung keine sachliche Rechtfertigung ergibt. (T3)
    Beisatz: Eine gröbliche Benachteiligung ist jedenfalls stets dann anzunehmen, wenn die dem Vertragspartner zugedachte Rechtsposition in auffallendem Missverhältnis zur vergleichbaren Rechtsposition des anderen steht. (T4)
  • 4 Ob 522/95
    Entscheidungstext OGH 25.04.1995 4 Ob 522/95
    Auch; nur T1; Beis wie T4
    Veröff: SZ 68/79
  • 6 Ob 507/95
    Entscheidungstext OGH 12.10.1995 6 Ob 507/95
    Auch; nur T1; Beis wie T3
  • 9 Ob 2065/96h
    Entscheidungstext OGH 17.12.1997 9 Ob 2065/96h
    Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4
  • 4 Ob 229/98z
    Entscheidungstext OGH 29.09.1998 4 Ob 229/98z
    Vgl auch
  • 1 Ob 277/98m
    Entscheidungstext OGH 24.11.1998 1 Ob 277/98m
    Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Bei dieser Angemessenheitskontrolle ist auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen. (T5)
  • 6 Ob 320/98x
    Entscheidungstext OGH 25.02.1999 6 Ob 320/98x
    nur T1; Beis wie T3; Beis wie T4
    Veröff: SZ 72/38
  • 9 Ob 38/00d
    Entscheidungstext OGH 16.02.2000 9 Ob 38/00d
    nur T1; Beis wie T4
  • 4 Ob 50/00g
    Entscheidungstext OGH 14.03.2000 4 Ob 50/00g
    Vgl auch; Beis wie T5
    Veröff: SZ 73/46
  • 3 Ob 146/99p
    Entscheidungstext OGH 24.05.2000 3 Ob 146/99p
    Beis wie T3
  • 1 Ob 1/00d
    Entscheidungstext OGH 24.10.2000 1 Ob 1/00d
    Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T5
    Veröff: SZ 73/158
  • 3 Ob 87/99m
    Entscheidungstext OGH 29.01.2001 3 Ob 87/99m
    Auch; Beis wie T4
  • 6 Ob 324/00s
    Entscheidungstext OGH 17.01.2001 6 Ob 324/00s
    Auch; nur T1; Beisatz: Eine gröbliche Benachteiligung des Verbrauchers ist anzunehmen, wenn keine sachlich berechtigte Abweichung von der für den Durchschnittsfall getroffenen Norm des nachgiebigen Rechts vorliegt. (T6)
  • 8 ObA 129/02g
    Entscheidungstext OGH 19.12.2002 8 ObA 129/02g
    Vgl auch; Beisatz: Äquivalenzstörung und "verdünnte Willensfreiheit" ergeben in Kombination das Unwerturteil der Sittenwidrigkeit; dies gilt naturgemäß gerade auch für den Arbeitsvertrag. (T7)
  • 7 Ob 267/02v
    Entscheidungstext OGH 29.01.2003 7 Ob 267/02v
  • 6 Ob 17/02x
    Entscheidungstext OGH 12.12.2002 6 Ob 17/02x
  • 7 Ob 179/03d
    Entscheidungstext OGH 05.08.2003 7 Ob 179/03d
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Klausel des Art 12 Pkt 2.2. AHVB 1995/EHVB 1995. (T8);
    Veröff: SZ 2003/91
  • 3 Ob 54/03t
    Entscheidungstext OGH 26.11.2003 3 Ob 54/03t
    Vgl auch
  • 7 Ob 179/05g
    Entscheidungstext OGH 31.08.2005 7 Ob 179/05g
    Auch; Beis wie T3
  • 7 Ob 216/05y
    Entscheidungstext OGH 19.10.2005 7 Ob 216/05y
    Auch; Beis wie T3
  • 10 Ob 34/05f
    Entscheidungstext OGH 24.01.2006 10 Ob 34/05f
    Beisatz: Hier zur Frage des Ausschlusses des außerordentlichen und ordentlichen Kündigungsrechtes bei Gewinnscheinen. (T9)
  • 9 Ob 15/05d
    Entscheidungstext OGH 04.05.2006 9 Ob 15/05d
    Beis wie T4; Beisatz: Die Annahme gröblicher Benachteiligung hängt somit einerseits vom Ausmaß der einseitigen Verschiebung des gesetzlich vorgesehenen Interessenausgleichs und andererseits vom Ausmaß der verdünnten Willensfreiheit des Benachteiligten ab. (T10)
  • 3 Ob 121/06z
    Entscheidungstext OGH 30.05.2006 3 Ob 121/06z
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T5; Beisatz: Sind die Vertragspartner Kaufleute, so ist für die Annahme einer gröblichen Benachteiligung eines Vertragsteils allenfalls eine besonders gravierende Ungleichgewichtslage in den durch den Vertrag festgelegten Rechtspositionen zu fordern. (T11)
    Veröff: SZ 2006/82
  • 7 Ob 93/06m
    Entscheidungstext OGH 10.05.2006 7 Ob 93/06m
    Auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier Pkt 6.3 der auf Grund § 4 KMU-FörderungsG erlassenen Richtlinien für die Übernahme von Garantien für Tourismus- und Freizeitbetriebe 2001 bis 2006 ist nicht gröblich benachteiligend. (T12)
  • 3 Ob 122/05w
    Entscheidungstext OGH 13.09.2006 3 Ob 122/05w
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T11; Beisatz: Hier: Die im Leistungsverzeichnis für eine öffentliche Ausschreibung enthaltene Klausel, wonach der Anbotsteller bei Annahme von Unklarheiten oder Unvollständigkeiten in der Leistungsbeschreibung oder den technischen Angeboten die Klarstellung oder Ergänzung spätestens 10 Tage vor Ablauf der Angebotsfrist zu verlangen hat und binnen derselben Frist die Notwendigkeit zusätzlicher, in der Leistungsbeschreibung nicht angeführter Leistungen bekannt zu geben hat, wobei aus diesem Versäumnis resultierende Mehrforderungen nicht geltend gemacht werden können, weicht nicht in einer im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB relevanten Weise vom dispositiven Recht ab. (T13)
  • 7 Ob 78/06f
    Entscheidungstext OGH 11.10.2006 7 Ob 78/06f
    Beis wie T6; Beisatz: Hier: Zulässigkeit von Mietvertragsklauseln. (T14)
  • 7 Ob 201/05t
    Entscheidungstext OGH 11.12.2006 7 Ob 201/05t
    Beisatz: Hier: AGB-Klauseln eines Elektrounternehmens. (T15)
  • 6 Ob 254/06f
    Entscheidungstext OGH 16.03.2007 6 Ob 254/06f
    Auch; Beis wie T3; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Hier: Klausel über Rücknahmeverpflichtung von PKW-Ersatzteilen in Vertragshändlervertrag. (T16)
  • 4 Ob 221/06p
    Entscheidungstext OGH 20.03.2007 4 Ob 221/06p
    nur T1; Beisatz: Hier: AGB für Ankauf- und Barkredite. (T17)
  • 7 Ob 23/07v
    Entscheidungstext OGH 09.05.2007 7 Ob 23/07v
    Beisatz: Hier: Allgemeine Versicherungsbedingungen für die fondsgebundene Lebensversicherung (AVB). (T18)
  • 7 Ob 82/07w
    Entscheidungstext OGH 20.06.2007 7 Ob 82/07w
    Beis wie T18
  • 7 Ob 151/07t
    Entscheidungstext OGH 17.10.2007 7 Ob 151/07t
    Beisatz: Hier: Eine grobe Benachteiligung liegt dann vor, wenn das Lastschriftverfahren die einzig zulässige Zahlungsart sein soll. (T19)
  • 7 Ob 6/07v
    Entscheidungstext OGH 28.11.2007 7 Ob 6/07v
    Beis wie T18; Beisatz: Hier: Das vorgesehene Rücktrittsrecht widerspricht dem § 38 Abs 3 VersVG, der die Möglichkeit dieser Rechtsfolge nur für den Fall vorsieht, dass die Zahlungsaufforderung einen Hinweis auf das Rücktrittsrecht enthält. (T20)
  • 7 Ob 250/07a
    Entscheidungstext OGH 28.11.2007 7 Ob 250/07a
    Auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Art 19 3.1.3 ARB 97 ist nicht gröblich benachteiligend. (T21)
  • 7 Ob 202/07t
    Entscheidungstext OGH 12.12.2007 7 Ob 202/07t
    Beisatz: Hier: Art B.18.7. AUVB 2002, Kostentragungspflicht für ein Ärztekommissionsverfahren (siehe RS0122985). (T22)
  • 4 Ob 5/08a
    Entscheidungstext OGH 11.03.2008 4 Ob 5/08a
  • 6 Ob 261/07m
    Entscheidungstext OGH 21.02.2008 6 Ob 261/07m
    Auch; Beis wie T4; Beisatz: Die „gröbliche" Benachteiligung. (T23)
    Beisatz: Hier: Zulässige Klausel in Heimvertrag, mit der die Vorgangsweise nach Tod des Heimbewohners geregelt wird. (T24)
    Veröff: SZ 2008/27
  • 6 Ob 129/08a
    Entscheidungstext OGH 07.08.2008 6 Ob 129/08a
    Vgl; Beisatz: Hier: Die Tierhaltung in der Wohnung betreffende Klausel im Mietvertrag. (T25)
    Beisatz: Der Vermieter hat zwar die Möglichkeit, von Anfang an generell Tierhaltung im Mietobjekt zu verbieten. Räumt er dem Mieter jedoch eine von seiner Zustimmung abhängige Möglichkeit dazu ein, darf er diese nicht willkürlich ablehnen. (T26)
  • 6 Ob 253/07k
    Entscheidungstext OGH 07.08.2008 6 Ob 253/07k
    Auch; Beisatz: AGB für Wertpapierkontos eines Kreditunternehmens. Die Klausel, wonach ein Entgelt für die Ausfolgung oder Übertragung der verwahrten Wertpapiere anfällt, ist nicht gröblich benachteiligend. (T27)
    Beisatz: Eine benachteiligende Bestimmung in einzelnen Punkten kann bei einer hier vorzunehmenden Gesamtbetrachtung auch gerechtfertigt erscheinen. Insbesondere können Nachteile durch andere vorteilhafte Vertragsbestimmungen ausgeglichen werden. In diesem Sinne kann ein Ausgleich durch zweckkongruente günstige Nebenbestimmungen, allenfalls auch durch sonstige günstige Nebenbestimmungen erfolgen. (T28)
    Beisatz: Gerade darin, dass der Kunde nur die Wahl hat, zwischen den von der Bank angebotenen Bedingungen oder überhaupt nicht zu kontrahieren, liegt ja die verdünnte Willensfreiheit. (T29)
  • 6 Ob 241/07w
    Entscheidungstext OGH 17.12.2008 6 Ob 241/07w
    nur T1; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Vollamortisationsleasingvertrag. Die Regelung der Vertragsfortsetzung nach dem Eintritt der Vollamortisation mit Ablauf der „Grundmietzeit" zu den bisherigen Leasingraten in Vertragsformblättern und Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist für den Leasingnehmer gröblich benachteiligend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB. (T30)
    Beisatz: Rechtlich erlaubt ist beim Vollamortisationsleasing eine von den Parteien an sich gewollte, durch die Nichtabgabe einer Kündigungserklärung bedingte Vertragsfortsetzung nach Eintritt der Vollamortisation zu einem Entgelt, das in angemessenem Verhältnis zum verbliebenen Gebrauchs- oder Verkehrswert des Leasingguts steht. (T31)
  • 8 Ob 119/08w
    Entscheidungstext OGH 02.04.2009 8 Ob 119/08w
    Auch; Beisatz: Weicht eine Klausel von dispositiven Rechtsvorschriften ab, liegt eine gröbliche Benachteiligung jedenfalls dann vor, wenn die dem Vertragspartner zugedachte Rechtsposition in einem auffallenden Missverhältnis zur vergleichbaren Rechtsposition des anderen steht. (T32)
    Beisatz: Hier: Heimvertragsklausel. (T33)
  • 7 Ob 288/08s
    Entscheidungstext OGH 18.03.2009 7 Ob 288/08s
    Auch; Beisatz: Hier: Art 13.1 AUVB 1994 - B. (T34)
  • 10 Ob 70/07b
    Entscheidungstext OGH 28.01.2009 10 Ob 70/07b
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Hier: AGB-Klauseln eines Kreditkartenunternehmens. (T35)
  • 9 Ob 66/08h
    Entscheidungstext OGH 01.04.2009 9 Ob 66/08h
    Vgl auch; Beis wie T4
  • 2 Ob 137/08y
    Entscheidungstext OGH 16.04.2009 2 Ob 137/08y
    Auch; nur T1; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T5
  • 3 Ob 12/09z
    Entscheidungstext OGH 19.05.2009 3 Ob 12/09z
    Beis wie T4; Beis wie T33; Beisatz: Die Klausel in AGB in Finanzierungsleasingverträgen des Inhalts: „Werden die Einbauten vor Rückgabe des LO nicht entfernt, gehen diese entschädigungslos in das Eigentum der HSL über." ist mangels Fristsetzung für die Entfernung gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB. (T36)
    Beisatz: Die in AGB in Finanzierungsleasingverträgen enthaltene Klausel, welche die unbeschränkte Möglichkeit einräumt, dem Leasingnehmer, der immerhin zur Prämienzahlung verpflichtet ist, die sofortige Inanspruchnahme der Kaskodeckung zu verwehren, stellt sich als gravierende Benachteiligung dar, die unter dem Gesichtspunkt des § 879 Abs 3 ABGB keinen Bestand haben kann. (T37)
  • 7 Ob 230/08m
    Entscheidungstext OGH 13.05.2009 7 Ob 230/08m
    Auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: In Teilamortisationsleasingverträgen verwendete AGB. (T38)
  • 4 Ob 59/09v
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 4 Ob 59/09v
    Auch; nur T1; Beis wie T4; Beisatz: Hier: AGB für Finanzierungsleasing. (T39)
  • 1 Ob 131/09k
    Entscheidungstext OGH 17.11.2009 1 Ob 131/09k
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T4
    Veröff: SZ 2009/151
  • 5 Ob 138/09v
    Entscheidungstext OGH, AUSL EGMR 13.10.2009 5 Ob 138/09v
    Vgl; Beisatz: Die Beurteilung, ob eine in AGB oder in einem Vertragsformblatt enthaltene Bestimmung eine „gröbliche" Benachteiligung des Vertragspartners bewirkt, ist im Rahmen eines beweglichen Systems vorzunehmen. (T40)
    Veröff: SZ 2009/139
  • 6 Ob 103/09a
    Entscheidungstext OGH 18.09.2009 6 Ob 103/09a
    Bem: Hier: „Ausmalverpflichtung" bei Beendigung des Mietverhältnisses im Vollanwendungsbereich des MRG wurde als unzulässig iSd § 879 Abs 3 ABGB beurteilt. (T41)
  • 6 Ob 81/09v
    Entscheidungstext OGH 18.12.2009 6 Ob 81/09v
    Bem: Hier: Unzulässigkeit einer Mietvertragsklausel, welche dem Mieter eine jährliche „Wartung" der Therme samt Nachweispflicht auferlegt. (T42)
  • 6 Ob 212/09h
    Entscheidungstext OGH 17.12.2009 6 Ob 212/09h
    Bem: Hier: AGB-Klauseln in Bürgschaftsformularen eines Kreditunternehmens. (T43)
  • 5 Ob 159/09g
    Entscheidungstext OGH 24.11.2009 5 Ob 159/09g
    nur T1
  • 4 Ob 99/09a
    Entscheidungstext OGH 23.02.2010 4 Ob 99/09a
    Vgl; Beis wie T2; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Deinstallationsentgelt in AGB eines Mobilfunkunternehmens. (T44)
    Veröff: SZ 2010/14
  • 3 Ob 268/09x
    Entscheidungstext OGH 24.02.2010 3 Ob 268/09x
    Auch; Beis wie T6
  • 7 Ob 266/09g
    Entscheidungstext OGH 21.04.2010 7 Ob 266/09g
    Auch; Veröff: SZ 2010/39
  • 6 Ob 100/10i
    Entscheidungstext OGH 24.06.2010 6 Ob 100/10i
    Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Klausel, welche die Möglichkeit einer einseitig anordenbaren Verlängerung der Gewährleistungs- bzw Garantiefristen einräumt, wurde als zulässig beurteilt. (T45)
  • 1 Ob 105/10p
    Entscheidungstext OGH 06.07.2010 1 Ob 105/10p
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T9; Beis wie T32
  • 9 ObA 82/10i
    Entscheidungstext OGH 29.09.2010 9 ObA 82/10i
    Vgl auch
  • 2 Ob 73/10i
    Entscheidungstext OGH 22.12.2010 2 Ob 73/10i
    Auch; Auch Beis wie T3; Beis wie T4; Auch Beis wie T6; Auch Beis wie T10; Beis wie T40; Vgl Bem wie T42; Beisatz: Es ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen. (T46)
  • 7 Ob 173/10g
    Entscheidungstext OGH 11.05.2011 7 Ob 173/10g
    Beis wie T39
  • 5 Ob 42/11d
    Entscheidungstext OGH 07.06.2011 5 Ob 42/11d
    Auch; Beis wie T4; Beis wie T33
  • 6 Ob 85/11k
    Entscheidungstext OGH 18.07.2011 6 Ob 85/11k
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Eine ABG‑Klausel, die dem Teilnehmer, der aufgrund eines bestehenden Vertragsverhältnisses Kommunikationsdienstleistungen bezieht, verbietet, dieses Vertragsverhältnis einseitig auf einen Dritten zu übertragen, ist sachlich gerechtfertigt. (T47)
  • 7 Ob 154/11i
    Entscheidungstext OGH 30.11.2011 7 Ob 154/11i
    Auch; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Verkürzung der Nachhaftungsfrist auf ein Jahr (vgl § 138 GewO 1994). (T48)
  • 2 Ob 198/10x
    Entscheidungstext OGH 22.06.2011 2 Ob 198/10x
    Vgl Beis wie T6; Beisatz: Eine weitgehende einseitige Abweichung vom dispositiven Recht, das für den Durchschnittsfall eine ausgewogene, gerechte Rechtslage anstrebt, kann unter den besonderen Verhältnissen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Hinblick auf die hier typischerweise bestehende verdünnte Willensfreiheit des Kunden nicht toleriert werden. (T49)
  • 7 Ob 216/11g
    Entscheidungstext OGH 21.12.2011 7 Ob 216/11g
    Auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Bloßer Verweis auf § 6 Abs 3 VersVG. (T49a)
  • 2 Ob 215/10x
    Entscheidungstext OGH 27.02.2012 2 Ob 215/10x
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T32; Vgl Bem wie T41
    Veröff: SZ 2012/20
  • 4 Ob 141/11f
    Entscheidungstext OGH 28.02.2012 4 Ob 141/11f
    Auch; Beis ähnlich wie T3; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Die Bestimmung des § 879 Abs 3 ABGB will vor allem den Missbrauch der Privatautonomie durch Aufdrängen benachteiligender vertraglicher Nebenbestimmungen seitens eines typischerweise überlegenen Vertragspartners, vor allem bei Verwendung von AGB, bekämpfen. (T50)
    Beisatz: Die Benachteiligung eines Vertragsteils gegenüber dem anderen nicht durch „höhere, der gesamten Gesellschaft dienende Ziele“ ausgeglichen werden. (T51)
    Beisatz: Hier: Entgelt für Rechnung in Papierform. (T52)
  • 9 Ob 69/11d
    Entscheidungstext OGH 29.05.2012 9 Ob 69/11d
    Auch; Auch Beis wie T28
  • 7 Ob 22/12d
    Entscheidungstext OGH 28.06.2012 7 Ob 22/12d
    Auch; Auch Beis wie T3; Auch Beis wie T4; Beisatz: Hier: Verfalls‑(Verjährungs‑)frist von zwei Jahren für Thermengutscheine in den AGB des Vertreibers. (T53)
  • 1 Ob 244/11f
    Entscheidungstext OGH 01.08.2012 1 Ob 244/11f
    Auch; nur: Durch die Bestimmung des § 879 Abs 3 ABGB wurde eine objektive Äquivalenzstörung und "verdünnte Willensfreiheit" berücksichtigendes bewegliches System geschaffen. (T54)
    Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T6
  • 7 Ob 93/12w
    Entscheidungstext OGH 28.11.2012 7 Ob 93/12w
    nur T54; Beis wie T3; Auch Beis wie T4; Auch Beis wie T6; Veröff: SZ 2012/132
  • 7 Ob 84/12x
    Entscheidungstext OGH 14.11.2012 7 Ob 84/12x
    Beis wie T4; Auch Beis wie T52; Beisatz: Hier: Mitteilung über die Änderung der AGB gemäß § 25 TKG. (T55)
    Beisatz: Hier: Einwendungsfrist gegen Rechnungen von 1 Monat und Verpflichtung zur Klagsführung. (T56)
    Beisatz: Hier: AGB eines Anbieters von Leistungen im Bereich Internet/Telekommunikation/Kabelfernsehen - Verbandsprozess. (T57); Veröff: SZ 2012/115
  • 7 Ob 201/12b
    Entscheidungstext OGH 23.01.2013 7 Ob 201/12b
    Beis wie T3; Beisatz: Sie wendet sich vor allem gegen den Missbrauch der Privatautonomie durch das Aufdrängen benachteiligender vertraglicher Nebenbestimmungen durch den typischerweise überlegenen Vertragspartner bei Verwendung von AGB und Vertragsformblättern. Das Motiv des Gesetzgebers, insbesondere auf AGB und Vertragsformblätter abzustellen, liegt in der zwischen den Verwendern von AGB und deren Vertragspartnern typischerweise anzutreffenden Ungleichgewichtslage. Der mit den AGB konfrontierte Vertragspartner ist in seiner Willensbildung eingeengt, muss er sich doch zumeist den AGB fügen oder in Kauf nehmen, dass ihm der Verwender den Vertragsabschluss verweigert. (T58)
    Beisatz: Hier: Allgemeine Versicherungsbedingungen ARB 2010. (T59) Veröff: SZ 2013/5
  • 4 Ob 164/12i
    Entscheidungstext OGH 17.12.2012 4 Ob 164/12i
    Auch; nur T54; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Frage der gröblichen Benachteiligung einer Klausel betreffend ungenutzte Flüge im Rahmen eines Kombinationsangebots. (T60)
  • 1 Ob 210/12g
    Entscheidungstext OGH 11.04.2013 1 Ob 210/12g
    nur T54; Ähnlich Beis wie T50
  • 7 Ob 90/13f
    Entscheidungstext OGH 19.06.2013 7 Ob 90/13f
    nur: Durch diese Bestimmung wurde ein eine objektive Äquivalenzstörung und „verdünnte Willensfreiheit“ berücksichtigendes bewegliches System geschaffen. (T61)
    Beis wie T4; Beis wie T58
  • 7 Ob 154/13t
    Entscheidungstext OGH 16.10.2013 7 Ob 154/13t
    Auch; Auch Beis wie T2; Auch Beis wie T4; Auch Beis wie T40; Beisatz: Hier: Eine Vertragsbestimmung, die dem Kreditgeber die Möglichkeit einer ‑ wenn auch an die Einhaltung einer an sich angemessenen Kündigungsfrist gebundenen ‑ Kündigung eines befristeten Kreditverhältnisses ohne Grund einräumt, ist gröblich benachteiligend nach § 879 Abs 3 ABGB. (T62)
    Veröff: SZ 2013/93
  • 5 Ob 9/13d
    Entscheidungstext OGH 17.12.2013 5 Ob 9/13d
    Vgl auch
  • 4 Ob 229/13z
    Entscheidungstext OGH 17.02.2014 4 Ob 229/13z
    Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Gröblich benachteiligende AGB‑Klausel über eine pauschale Stornogebühr von 20 % des Kaufpreises bei unbegründetem Vertragsrücktritt durch den Käufer. (T63)
  • 9 Ob 56/13w
    Entscheidungstext OGH 29.01.2014 9 Ob 56/13w
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T35
  • 5 Ob 205/13b
    Entscheidungstext OGH 13.03.2014 5 Ob 205/13b
    Auch; Beis wie T4; Beisatz: Die Beurteilung, ob die Abweichung von der für den Durchschnittsfall getroffenen Norm sachlich gerechtfertigt ist, erfordert damit eine umfassende, die Umstände des Einzelfalls berücksichtigende Interessensabwägung, bezogen auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. (T64); Veröff: SZ 2014/23
  • 10 Ob 54/13h
    Entscheidungstext OGH 17.06.2014 10 Ob 54/13h
    Vgl; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T32
  • 1 Ob 105/14v
    Entscheidungstext OGH 24.07.2014 1 Ob 105/14v
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T6; Veröff: SZ 2014/71
  • 5 Ob 4/14w
    Entscheidungstext OGH 26.09.2014 5 Ob 4/14w
    Vgl; Beisatz: Das im Kern unverzichtbare Kündigungsrecht bei Dauerschuldverhältnissen gilt grundsätzlich auch für „obligationsähnliche“ Genussrechtsverhältnisse. Es besteht jedoch nicht, wenn der geltend gemachte Grund ausschließlich in die Risikosphäre des Gläubigers fällt. Verwirklicht sich ausschließlich das vom Gläubiger zu tragende Kapitalmarktrisiko, kommt weder eine außerordentliche Kündigung noch eine Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht. (T65)
  • 7 Ob 190/14p
    Entscheidungstext OGH 26.11.2014 7 Ob 190/14p
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T6; Beis wie T32; Beisatz: Hier: Art 9.6.6. ARB 2010. (T66)
  • 7 Ob 168/14b
    Entscheidungstext OGH 10.12.2014 7 Ob 168/14b
    Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T64
  • 7 Ob 53/14s
    Entscheidungstext OGH 18.02.2015 7 Ob 53/14s
  • 3 Ob 109/14x
    Entscheidungstext OGH 18.03.2015 3 Ob 109/14x
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T46
  • 7 Ob 62/15s
    Entscheidungstext OGH 09.04.2015 7 Ob 62/15s
    Auch
  • 7 Ob 73/15h
    Entscheidungstext OGH 02.07.2015 7 Ob 73/15h
    Auch
  • 9 Ob 26/15m
    Entscheidungstext OGH 24.09.2015 9 Ob 26/15m
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T32
  • 1 Ob 146/15z
    Entscheidungstext OGH 22.12.2015 1 Ob 146/15z
    Beis wie T4; Beis wie T28
  • 1 Ob 222/15a
    Entscheidungstext OGH 22.12.2015 1 Ob 222/15a
  • 7 Ob 206/15t
    Entscheidungstext OGH 16.12.2015 7 Ob 206/15t
    Auch; Beis wie T4; Beis wie T32; Beis wie T50
  • 6 Ob 13/16d
    Entscheidungstext OGH 30.03.2016 6 Ob 13/16d
    Vgl; Ähnlich nur T1; Beis ähnlich wie T3; Beis wie T46; Beisatz: Anders als nach deutschem Recht reicht nicht jede „Unangemessenheit“ (vgl § 307 Abs 2 BGB); erforderlich ist vielmehr eine etwas schwerer wiegende Benachteiligung. (T67)
    Beisatz: Entgeltklauseln sind insbesondere dann sachgerecht, wenn sie jenen Kunden belasten, der die damit abgegoltenen Kosten tatsächlich verursacht hat (so schon 4 Ob 179/02f; 6 Ob 253/07k). (T68)
    Beisatz: Hier: Wertabhängiges Kreditbearbeitungsentgelt einer Bank nicht gröblich benachteiligend. (T69); Veröff: SZ 2016/41
  • 6 Ob 45/16k
    Entscheidungstext OGH 30.05.2016 6 Ob 45/16k
    Vgl; Beis wie T62
  • 7 Ob 84/16b
    Entscheidungstext OGH 25.05.2016 7 Ob 84/16b
    Beis wie T4; Beis wie T32; Beis wie T50; Beisatz: Wird dem Versicherer eine völlig undeterminierte Kündigungsmöglichkeit beim ersten – noch so kleinen – Rechtsschutzversicherungsfall eingeräumt, ist diese Kündigungsregelung mangels objektivierbarer Kriterien gröblich benachteiligend und hält schon aus diesem Grund der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB nicht stand. (T70)
    Beisatz: Hier: Art 13.1 MKRB 2010, paritätisches Kündigungsrecht. (T71)
  • 6 Ob 120/15p
    Entscheidungstext OGH 20.07.2016 6 Ob 120/15p
    Auch; Beis wie T4; Beis wie T32; Beis ähnlich wie T3
  • 3 Ob 237/16y
    Entscheidungstext OGH 26.01.2017 3 Ob 237/16y
    Auch; Beis wie T4; Beis wie T32; Beis wie T50; Beis wie T63; Veröff: SZ 2017/7
  • 1 Ob 243/16s
    Entscheidungstext OGH 10.02.2017 1 Ob 243/16s
    Auch; Beis wie T64
  • 2 Ob 29/16b
    Entscheidungstext OGH 23.02.2017 2 Ob 29/16b
  • 7 Ob 217/16m
    Entscheidungstext OGH 26.04.2017 7 Ob 217/16m
    Beisatz: Eine Klausel, die bei kundenfeindlichster Auslegung den Verbraucher auch zur Zahlung von Schadenersatz verpflichtet, wenn ihn am Verzug kein Verschulden trifft, ist gröblich benachteiligend nach § 879 Abs 3 ABGB (Klausel 7). (T72)
  • 7 Ob 86/17y
    Entscheidungstext OGH 05.07.2017 7 Ob 86/17y
    Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T6; Beis wie T32
  • 4 Ob 110/17f
    Entscheidungstext OGH 24.08.2017 4 Ob 110/17f
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T6
  • 4 Ob 143/17h
    Entscheidungstext OGH 24.08.2017 4 Ob 143/17h
    Beisatz: Härtefälle in Ausnahmefällen führen nicht zur Unwirksamkeit. (T73)
  • 6 Ob 228/16x
    Entscheidungstext OGH 29.08.2017 6 Ob 228/16x
    nur T1
  • 9 Ob 8/18v
    Entscheidungstext OGH 25.04.2018 9 Ob 8/18v
    nur T1
  • 10 Ob 60/17x
    Entscheidungstext OGHOGH 20.02.2018 10 Ob 60/17x
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Veröff: SZ 2018/10
  • 7 Ob 242/18s
    Entscheidungstext OGH 27.02.2019 7 Ob 242/18s
    Auch
  • 8 Ob 27/19g
    Entscheidungstext OGH 25.03.2019 8 Ob 27/19g
    Beis wie T6; Beis wie T64; Beisatz: Hier: Sachliche Rechtfertigung für eine in AGB enthaltene Regelung, derzufolge der Betreiberin eines Einkaufszentrums ein Gestaltungsrecht für Gemeinschaftswerbung ohne Mitspracherecht der einzelnen Geschäftsraummieter zukommt, bejaht. (T74)
  • 1 Ob 124/18v
    Entscheidungstext OGH 03.04.2019 1 Ob 124/18v
    Beis wie T3; Beis wie T4
  • 3 Ob 46/19i
    Entscheidungstext OGH 23.05.2019 3 Ob 46/19i
    Auch; Bem ähnlich wie T43; Beisatz Hier: (Dritt-)Pfandbestellung; Klauselprozess. (T75)
  • 7 Ob 113/19x
    Entscheidungstext OGH 23.10.2019 7 Ob 113/19x
    Beisatz: Kategorischer Ausschluss von Herzinfarkt und Schlaganfall in der Unfallversicherung (Art 6.3 AUVB 1999). (T76)
    Veröff: SZ 2019/98
  • 7 Ob 189/19y
    Entscheidungstext OGH 16.12.2019 7 Ob 189/19y
    Vgl; Beisatz: Art 6.2. der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Krankengeldversicherung für selbständig Erwerbstätige: Beschränkung der Deckung für gedehnte Versicherungsfälle ist gröblich benachteiligend. (T77)
  • 7 Ob 156/20x
    Entscheidungstext OGH 25.11.2020 7 Ob 156/20x
    vgl; Beisatz: Hier: Art 15.3 ARB 2011 (überdurchschnittliche Inanspruchnahme). (T78)
    Anm: Veröff: SZ 2020/106
  • 4 Ob 213/20g
    Entscheidungstext OGH 22.12.2020 4 Ob 213/20g
    Vgl; Beisatz: Hier: Klauseln in AGB einer Investmentgesellschaft für Online‑Broker‑Dienstleistungen. (T79)
  • 3 Ob 202/20g
    Entscheidungstext OGH 20.01.2021 3 Ob 202/20g
    Vgl; Beis insb wie T3; Beis insb wie T6; Beis insb wie T32
  • 8 Ob 99/20x
    Entscheidungstext OGH 28.01.2021 8 Ob 99/20x
    Vgl; nur T1
  • 4 Ob 63/21z
    Entscheidungstext OGH 20.04.2021 4 Ob 63/21z
    Beisatz: Hier: Klauseln in Allgemeinen Beförderungsbedingungen einer Fluglinie; Verbandsprozess. (T80)
  • 7 Ob 70/21a
    Entscheidungstext OGH 28.04.2021 7 Ob 70/21a
    Vgl; Beis wie T4; Beis wie T32
  • 1 Ob 201/20w
    Entscheidungstext OGH 18.05.2021 1 Ob 201/20w
    Beisatz: Hier: Verbandsprozess über unzulässige Klauseln in AGB eines Edelmetallhandelsunternehmens. (T81)
  • 8 Ob 94/21p
    Entscheidungstext OGH 14.09.2021 8 Ob 94/21p
    Vgl; Beis wie T46
  • 5 Ob 103/21i
    Entscheidungstext OGH 28.09.2021 5 Ob 103/21i
    Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T6
  • 7 Ob 148/21x
    Entscheidungstext OGH 24.11.2021 7 Ob 148/21x
    Auch Beis wie T2; Auch Beis wie T3; Auch Beis wie T4; Auch Beis wie T7; Beisatz: Hier: Verbandsklage. (T82)
  • 7 Ob 62/22a
    Entscheidungstext OGH 28.04.2022 7 Ob 62/22a
    Beisatz: Hier: § 10 AUVB 2016; Motocross-Fahrten auf Trainingsanlagen. (T83)
  • 7 Ob 97/22y
    Entscheidungstext OGH 09.11.2022 7 Ob 97/22y
    Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T6
  • 8 Ob 80/22f
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.02.2023 8 Ob 80/22f
    vgl; Beisatz: Hier: Klausel in AGB eines Fitnessstudios (Klausel 6); Verbandsprozess. (T84)
  • 7 Ob 13/23x
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.03.2023 7 Ob 13/23x
    vgl; Beisatz: Hier: Rentenwahlklausel, die keine ausreichenden Vorgaben für die Festlegung der Rechnungsgrundlagen enthielt. (T85)
  • 7 Ob 3/23a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.04.2023 7 Ob 3/23a
    vgl; Beisatz: Klauseln in Reiseversicherungsbedingungen. (T86)
    Beisatz: Art 6.1.1. RVB 2018, wonach eine Handlung oder Unterlassung, bei welcher der Schadenseintritt mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden muss, jedoch in Kauf genommen wird, dem Vorsatz gleichzuhalten ist. Verstoß gegen § 879 Abs 3 ABGB verneint. (T87)
    Beisatz: Art 6.1.11. RVB 2018 mit Risikoausschluss für Ereignisse, die entstehen, wenn die versicherte Person "einem erhöhten Unfallrisiko durch körperliche Arbeit, Arbeit mit Maschinen, Umgang mit ätzenden, giftigen, leicht entzündlichen, explosiven oder gesundheitsgefährdenden Stoffen sowie elektrischer oder thermischer Energie ausgesetzt ist". Bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung sind zahlreiche auf Reisen typische Tätigkeiten erfasst. Verstoß gegen § 879 Abs 3 ABGB. (T88)
    Beisatz: Art 8.1.1. RVB 2018, wonach der Versicherungsnehmer "unnötige Kosten zu vermeiden" hat. Verstoß gegen §§ 62, 63 VersVG; § 879 ABGB verneint. (T89)
    Beisatz: Art 8.1.5. erster Halbsatz RVB 2018, wonach Versicherungsnehmer "Schadenersatzansprüche gegen Dritte form- und fristgerecht sicherzustellen" haben. Verstoß gegen § 879 Abs 3 ABGB. (T90)
    Beisatz: Versicherungsfälle nach Art 14.2. und Entschädigungsumfang nach Art 17.3. RVB 2018. Verstoß gegen § 879 Abs 3 ABGB verneint. (T91)
    Beisatz: Art 14.2.5. RVB 2018, wonach ein Versicherungsfall bei Nichtantritt der Reise infolge eines bedeutenden Sachschadens am "Wohnsitz" der versicherten Person vorliegt. Verstoß gegen § 879 Abs 3 ABGB verneint. (T92)
    Beisatz: Art 16.3. RVB 2018, wonach sich Versicherungsnehmer bei Erkrankung oder Unfall "unverzüglich eine entsprechende Bestätigung des behandelnden Arztes (bei Reiseabbruch vom Arzt vor Ort ausstellen" lassen müssen. Verstoß gegen § 34a VersVG iVm § 34 Abs 2 VersVG. (T93)
    Beisatz: Art 16.4. RVB 2018, wonach der Versicherungsnehmer bei Erkrankung oder Unfall unverzüglich bestimmte Unterlagen zu senden hat, ohne Einschränkung auf bereits existierende Unterlagen. Verstoß gegen § 34a VersVG iVm § 34 Abs 2 VersVG. (T94)
  • 4 Ob 232/22d
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.04.2023 4 Ob 232/22d
    nur T28: Hier: Klausel in AGB zu aufladbarer Gutscheinkarte (T95)
  • 7 Ob 54/23a
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.05.2023 7 Ob 54/23a
    Beisatz wie T4; Beisatz wie T32
  • 4 Ob 207/22b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.04.2023 4 Ob 207/22b
    Beisatz wie T28; Beisatz wie T95
    Beisatz: Hier war bei der Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen, dass durch die in Rede stehenden Entgelte das Kartenguthaben bei nicht rechtzeitiger Einlösung nach einigen Jahren gänzlich aufgezehrt wird, was jedenfalls eine grobe Äquivalenzstörung begründet. (T96)
  • 7 Ob 62/23b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.05.2023 7 Ob 62/23b
    Beisatz wie T2; Beisatz wie T3
    Beisatz: Hier: Keine gröbliche Benachteiligung durch Klausel in Betriebsunterbrechungsversicherung, wonach dem Versicherungsnehmer der durch die konkrete versicherte Betriebsunterbrechung entstandene Unterbrechungsschaden ersetzt wird. (T97)
  • 8 Ob 37/23h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.05.2023 8 Ob 37/23h
    Beisatz: Klausel in einem Bestandvertrag, die den Mieter zum Abschluss von Lieferverträgen auch mit solchen Unternehmen verpflichtet, die vom Vermieter erst nachträglich beauftragt wurden. Gröbliche Benachteiligung iSd § 879 Abs 3 ABGB wegen Verpflichtung zur Übernahme von Zahlungspflichten, die für den Mieter im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags weder vorhersehbar noch einschätzbar sind. (T98)
    Beisatz: Wertsicherungsklausel, die auf Richtwerterhöhung Bezug nimmt. Gröbliche Benachteiligung, weil die Erhöhung des Richtwerts auch darauf zurückzuführen sein kann, dass es schon in der Zeit vor Abschluss des Mietvertrags zu einem Anstieg des Preisniveaus gekommen ist, sodass eine nachträgliche Anhebung des auf dieser Grundlage vereinbarten Mietzinses insoweit auch sachlich nicht gerechtfertigt ist. (T99)
  • 4 Ob 236/22t
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.04.2023 4 Ob 236/22t
    vgl; Beisatz wie T63
  • 9 Ob 23/23g
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.07.2023 9 Ob 23/23g
    vgl; Beisatz: Hier: Verbandsverfahren. AGB eines Veranstaltungsunternehmens. (T100)
    Beisatz: Klausel, die eine Refundierung von vom Kunden bezahlter Gebühren auch dann ausschließt, wenn die Veranstaltung aus einem Verschulden der Beklagten abgesagt wurde, verstößt gegen § 879 Abs 3 ABGB. (T101)
    Beisatz: Klausel, die die Gutscheinlösung des KuKuSpoSiG auf sämtliche Fälle höherer Gewalt erstreckt, verstößt gegen § 879 Abs 3 ABGB. (T102)
  • 9 Ob 18/23x
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.09.2023 9 Ob 18/23x
    vgl; Beisatz: Hier: Verbandsprozess. Klausel, die individuell zustande gekommene Sondervereinbarungen aushebeln würde, ist gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB. (T103)
  • 4 Ob 74/22v
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 17.10.2023 4 Ob 74/22v
    Beisatz wie T53: Hier Bausparvertrag: Klausel, die eine Frist von 2 Monaten zur Annahme eines Bauspardarlehensanbots nach einer bis zu sechsjährigen Ansparphase und eventuell noch einer Wartephase unbestimmten Dauer vorsieht, ist gröblich benachteiligend. (T104)
    Beisatz: Klausel, die nach Ansparphase ein Kündigungsrecht der Bausparkasse unter einer Einhaltung einer 2 Monatsfrist regelt, ist gröblich benachteiligend. (T105)
  • 7 Ob 112/23f
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.10.2023 7 Ob 112/23f
    Beisatz: Hier: Art 7.1.11 ARB 2000 ("Bauherren-Klausel") und Art 9.2 ARB 2000 (Erfolgsaussichten) sind weder ungewöhnlich nach § 864a ABGB, noch gröblich benachteiligend nach § 879 Abs 3 ABGB oder intransparent nach § 6 Abs 3 KSchG. (T106)
  • 7 Ob 165/23z
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.10.2023 7 Ob 165/23z
    Beisatz wie T106
  • 7 Ob 125/23t
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.10.2023 7 Ob 125/23t
    vgl; Beisatz nur wie T106
  • 7 Ob 206/23d
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.01.2024 7 Ob 206/23d
    Beisatz wie T4: Hier: Art 3.1.2.2. SRB Nr 267 zu den ARB 2009 ist nicht gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB (T107)
  • 8 Ob 158/22a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 15.02.2024 8 Ob 158/22a
    Beisatz: Klausel, wonach der Mietgegenstand nur zu Wohnzwecken verwendet werden darf, nicht gröblich benachteiligend. (T108)
    Beisatz: Klausel, wonach sich der Hauptmietzins um 25% erhöht, wenn die Wohnung "auch nur teilweise vertragswidrig verwendet" wird, gröblich benachteiligend. (T109)
    Beisatz: Klausel, wonach dem Vermieter im Fall von Mietzinsrückständen die Widmung von Zahlungseingängen obliegt, als sachlich nicht gerechtfertigtes Abweichen von der gesetzlichen Tilgungsregel. (T110)
    Beisatz: Klausel, wonach Zusätze oder Erklärungen auf Zahlscheinen zufolge maschineller Bearbeitung nicht zur Kenntnis des Vermieters gelangen, gröblich benachteiligend. (T111)
    Beisatz: Klausel zur Wartungs- und Instandhaltungspflicht des Mieters für Kücheneinrichtung als gröblich benachteiligend beurteilt. (T112)
    Beisatz: Klausel zu Recht auf jederzeitige Ersatzvornahme des Vermieters hinsichtlich der Erhaltungspflicht des Mieters, gröblich benachteiligend. (T113)
    Beisatz: Klausel, wonach der Mieter "jegliche Art von entgeltlicher und unentgeltlicher Weitergabe bzw. Untervermietung an den Vermieter unverzüglich anzuzeigen" hat, gröblich benachteiligend. (T114)
    Beisatz: Klausel, die die gesetzliche Haftpflicht des Mieters für Dritte erweitert, als gröblich benachteiligend beurteilt. (T115)
  • 3 Ob 199/23w
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.02.2024 3 Ob 199/23w
    Beisatz: Gröblich benachteiligend sind:
    Klausel eines (online)Reisevermittlers, wonach bei Stornierung oder Änderung der Reise nicht mehr der "Abo"-Preis gelte und die Differenz auf den "Nicht-Abo"-Preis fällig sei [Klausel 3].
    Klausel, die der AGB-Verwenderin das Recht gibt, die AGB nach eigenem Ermessen jederzeit zu ändern [Klausel 5].
    Klausel, die erklärt, dass die AGB in Kraft stehen, ohne dass ihre Geltung überhaupt vereinbart worden wäre [Klausel 6].
    Klausel, wonach bei Kündigung des "Abos" eine Rückerstattung des "Mitgliedsbeitrags" nicht erfolgt [Klausel 9]. (T116)
  • 9 Ob 4/23p
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.01.2024 9 Ob 4/23p
    Beisatz: Hier: Verbandsklage: Eine generelle Überwälzung von Erhaltungspflichten auf den Mieter in AGB oder Vertragsformblättern, ohne dafür ein entsprechendes Äquivalent zu gewähren, ist eine sachlich nicht gerechtfertigte Abweichung vom dispositiven Recht [Klausel 1].
    Klausel, die Kosten für laufenden Hausbetrieb wie Wartung und Instandhaltung des Hauses und aller Anlagen [Klausel 10, 25, ] (T117)
    Beisatz: Klausel, wonach eine Abweichung des Ist-Zustands von der im Vertrag genannten Größe im Ausmaß von bis zu 4% der Nutzungsfläche als unwesentlich und nicht zur Änderung des Mietzinses führt, ist gröblich benachteiligend ][Klausel 2]. (T118)
    Beisatz: Klausel, wonach Mitverhältnis vorbehaltlich des Auszugs des bisherigen Mieters beginnt. (T119)
    Beisatz: Klausel, die ohne Verschulden des Mieters Mahnspesen von EUR 10,- vorsieht [Klausel 13]. (T120)
    Beisatz: Klausel, wonach der Mieter dem Vermieter für die notwendige bzw zweckmäßigen Kosten zweckentsprechender behördlicher Rechtsverfolgung haften soll [Klausel 16]. (T121)
    Beisatz: Klausel, wonach der Mieter zum möglichst schonenden Gebrauch des Mietgegenstandes, seiner Einrichtung und Anlagen sowie allgemeiner Teile der Liegenschaft verpflichtet wird und diesen Gebrauch auch durch jede Person, welche mit Wissen und Willen des Mieters im Haus aufhältig ist, verantwortet [Klausel 22]. (T122)
    Beisatz: Klausel, wonach der Mieter die vorübergehende Benützung und die Änderung seines Mietgegenstandes zuzulassen hat, wenn dies zur Durchführung von Veränderungen (Verbesserungen) in einem anderen Mietobjekt notwendig oder zweckmäßig und zumutbar ist [Klausel 29]. (T123)
    Beisatz: Wird ein Mietgegenstand vermietet, den der Mieter selbst in "bedungenen" Zustand versetzen muss, er dafür keinen Ersatz bekommen soll und nach Vertragsende - verschuldensunabhängig - bei "übermäßiger Abnützung" fachgerecht weiß neu ausmalen bzw den ordnungsgemäßen Zustand der Oberflächenbeläge herstellen soll, verschafft sich der Vermieter zum Ende des Vertragsverhältnisses einen Vorteil, der gröblich benachteiligend ist [Klausel 35]. (T124)
    Beisatz: Klausel, die den Mieter verpflichtet, eine entsprechende Haushaltsversicherung auf eigene Kosten abzuschließen [Klausel 38]. (T125)
    Beisatz: Klausel, wonach die vom Mieter hinterlegte Kaution erst nach Abrechnung der Betriebskosten in voller Höhe zurückzustellen ist [Klausel 40]. (T126)
    Beisatz: Klausel, wonach, wenn sich ein Vertragsteil auf Grund zwingender gesetzlicher Vorschriften nicht auf eine Vertragsbestimmung berufen kann, dies auch für den anderen Teil gelten soll [Klausel 44]. (T127)
    Beisatz: Klausel, wonach Zusätze oder Erklärungen des Mieters auf Zahlscheinen dem Vermieter nicht zur Kenntnis gelangen sollen [Klausel 18]. (T128)
    Beisatz: Klausel, wonach - ungeachtet darüberhinausgehender Ansprüche - eine Konventionalstrafe vereinbart wird, wenn nicht zum vereinbarten oder gerichtlich festgesetzten Räumungstermin übergeben wird [Klausel 36]. (T129)
  • 4 Ob 158/23y
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.03.2024 4 Ob 158/23y
    Beisatz: Hier: Verbandsverfahren. Klauseln in einem Bauträgervertrag iSd BTVG. (T130)
    Beisatz: Klausel, die in kundenfeindlichster Auslegung eine Rückforderung von Zinsen durch den Erwerber auch dann ausschließt, wenn der Bauträger nie Anspruch auf Auszahlung des auf dem Treuhandkonto erliegenden Kapitals hätte. (T131)
    Beisatz: Festlegung des Übergabetermins "vorbehaltlich der Auswirkungen durch Krieg, Katastrophen und höhere Gewalt". Verstoß gegen § 879 Abs 1 ABGB iVm § 4 Abs 1 Z 5 BTVG und gegen § 879 Abs 3 ABGB. (T132)
  • 8 Ob 6/24a
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 22.03.2024 8 Ob 6/24a
    Beisatz wie T117
  • 9 Ob 34/24a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.04.2024 9 Ob 34/24a
    Beisatz wie T54; Beisatz wie T61
    Beisatz: Hier: Klausel zu Servicegebühr von "max. € 2,-" . Durch die konkrete Angabe der Höhe der Servicegebühr am Ende des Bestellvorgangs ergibt sich – selbst bei kundenfeindlichster Auslegung – insgesamt kein einseitiges, schrankenloses Recht der Beklagten, die Servicegebühr nach freiem Ermessen festzulegen. (T133)
  • 7 OB 92/24s
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.06.2024 7 OB 92/24s
    Beisatz wie T4; Beisatz wie T32
    Beisatz: Hier: Art 19 AUVB 2010 "Unversicherbare Sportarten" und Art 20.10 AUVB "Ausschlüsse" sind nicht gröblich benachteiligend. (T134)
  • 5 Ob 172/23i
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.05.2024 5 Ob 172/23i
    Beisatz wie T4
    Beisatz: Unterbrechung der Wärmeversorgung bei Manipulation der Messeinrichtung. (T135)
  • 6 Ob 68/24d
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 18.06.2024 6 Ob 68/24d
    vgl; Beisatz: Hier: Individualverfahren. Satzung einer Genossenschaft, die ein Eintrittsgeld für Mitglieder vorsieht, welches bislang aber nur von solchen Mitgliedern eingehoben wird, die auch einen genossenschaftlichen Nutzungsvertrag über Immobilien abgeschlossen haben. Sittenwidrigkeit wegen Ungleichbehandlung einer bestimmten Kategorie von Genossenschaftern in Verbindung mit der (faktischen) Beschränkung des dem Wohnungsnutzer zwingend zustehenden Kündigungsrechts nach § 29 Abs 2 MRG, aufgrund der Höhe des Eintrittsgeldes im Verhältnis zum Mietzins. (T136)
  • 4 Ob 102/23p
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.06.2024 4 Ob 102/23p
    Beisatz wie T3; Beisatz wie T4; Beisatz wie T6; Beisatz wie T28
    Beisatz: Klauseln eines "Bonus Clubs" (T137)
  • 4 Ob 196/23m
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.05.2024 4 Ob 196/23m
    Beisatz wie T3; Beisatz wie T4; Beisatz wie T6
  • 7 Ob 105/24b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.08.2024 7 Ob 105/24b
    Beisatz: Hier: Fondsgebundene Lebensversicherung mit individuellem Asset Liability Modeling. (T138); Beisatz wie T3; Beisatz wie T4; Beisatz wie T6
  • 9 Ob 68/24a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.10.2024 9 Ob 68/24a
    nur T1; Beisatz wie T2; Beisatz wie T3
  • 10 Ob 23/24s
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 10.09.2024 10 Ob 23/24s
    vgl; Beisatz wie T3; Beisatz wie T4; Beisatz wie T6
  • 4 Ob 181/24g
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.01.2025 4 Ob 181/24g
    nur T72: Hier: Verbandsverfahren zu einer Klausel, die für jeden erfolglosen Lastschrifteinzugsversuch eine Gebühr vorsah. (T139)
  • 7 Ob 6/25w
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.02.2025 7 Ob 6/25w
    vgl; Beisatz: Hier: Art 6 ARB 2003. (T140)
  • 7 Ob 169/24i
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.02.2025 7 Ob 169/24i
    Beisatz wie T3; Beisatz wie T4; Beisatz wie T6
    Beisatz: Hier: Verbandsverfahren zu Bearbeitungsentgelten in Kreditverträgen. (T141)
  • 3 Ob 45/25a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.07.2025 3 Ob 45/25a
    Beisatz wie T6; Beisatz wie T28

Schlagworte

maximal

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0016914

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2025

Dokumentnummer

JJR_19830413_OGH0002_0010OB00581_8300000_004

Rechtssatz für 2Ob523/85; 6Ob551/94; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0038205

Geschäftszahl

2Ob523/85; 6Ob551/94; 4Ob522/95; 4Ob215/97i; 2Ob9/97f; 5Ob227/98p; 8Ob17/00h; 6Ob324/00s; 4Ob179/02f; 5Ob266/02g; 4Ob288/02k; 9Ob241/02k; 1Ob46/03a; 7Ob172/04a; 7Ob117/05i; 3Ob238/05d; 9Ob12/06i; 6Ob140/06s; 2Ob142/06f; 7Ob78/06f; 4Ob221/06p; 7Ob23/07v; 7Ob233/06z; 7Ob4/07z; 7Ob82/07w; 7Ob151/07t; 7Ob6/07v; 5Ob247/07w; 3Ob180/08d; 8Ob119/08w; 10Ob70/07b; 9Ob66/08h; 5Ob288/08a; 3Ob12/09z; 7Ob230/08m; 4Ob59/09v; 1Ob123/09h; 1Ob131/09k; 6Ob81/09v; 6Ob212/09h; 3Ob268/09x; 7Ob13/10b; 7Ob266/09g; 1Ob105/10p; 2Ob1/09z; 2Ob73/10i; 7Ob173/10g; 5Ob42/11d; 5Ob145/11a; 2Ob198/10x; 7Ob216/11g; 2Ob215/10x; 8Ob49/12g; 9Ob69/11d; 7Ob22/12d; 1Ob244/11f; 7Ob84/12x; 2Ob22/12t; 7Ob201/12b; 2Ob182/12x; 4Ob164/12i; 1Ob210/12g; 7Ob90/13f; 2Ob131/12x; 7Ob44/13s; 4Ob229/13z; 9Ob56/13w; 3Ob57/14z; 10Ob28/14m; 1Ob105/14v; 5Ob118/13h; 7Ob53/14s; 7Ob62/15s; 7Ob73/15h; 4Ob135/15d; 8Ob58/14h; 9Ob26/15m; 1Ob146/15z; 1Ob222/15a; 7Ob5/16k; 7Ob206/15t; 5Ob87/15b; 2Ob20/15b; 6Ob120/15p; 6Ob17/16t; 10Ob31/16f; 8Ob132/15t; 4Ob110/17f; 6Ob228/16x; 6Ob181/17m; 4Ob147/17x; 2Ob155/16g; 8Ob24/17p; 10Ob60/17x; 9Ob73/17a; 4Ob179/18d; 9Ob16/18w; 7Ob242/18s; 7Ob156/20x; 8Ob59/20i; 8Ob108/21x; 7Ob148/21x; 10Ob53/22z; 7Ob97/22y; 5Ob169/22x; 6Ob215/22v; 7Ob92/23i; 4Ob222/22h; 8Ob158/22a; 4Ob102/23p; 4Ob196/23m; 10Ob23/24s; 7Ob169/24i; 3Ob45/25a

Entscheidungsdatum

23.07.2025

Norm

ABGB §879 AIIa
KSchG §28
  1. ABGB § 879 heute
  2. ABGB § 879 gültig ab 01.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1992

Rechtssatz

Im Unterlassungsprozess nach Paragraph 28, KSchG kann keine Rücksicht auf eine etwaige teilweise Zulässigkeit der beanstandeten Bedingungen genommen werden; für eine geltungserhaltende Reduktion ist kein Raum. Ziel des KSchG ist es, auf einen angemessenen Inhalt der in der Praxis verwendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen hinzuwirken. Der Richter hat nicht die Aufgabe, sich durch geltungserhaltende Reduktion zum Sachwalter des Verwenders der AGB zu machen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 523/85
    Entscheidungstext OGH 13.01.1987 2 Ob 523/85
    Veröff: EvBl 1987/107 S 398 = MietSlg 39/2 = RdW 1987,120
  • 6 Ob 551/94
    Entscheidungstext OGH 22.09.1994 6 Ob 551/94
    Veröff: SZ 67/154
  • 4 Ob 522/95
    Entscheidungstext OGH 25.04.1995 4 Ob 522/95
    nur: Im Unterlassungsprozess nach § 28 KSchG kann keine Rücksicht auf eine etwaige teilweise Zulässigkeit der beanstandeten Bedingungen genommen werden; für eine geltungserhaltende Reduktion ist kein Raum. (T1)
    Veröff: SZ 68/79
  • 4 Ob 215/97i
    Entscheidungstext OGH 09.09.1997 4 Ob 215/97i
    Auch; nur T1; Veröff: SZ 70/174
  • 2 Ob 9/97f
    Entscheidungstext OGH 24.09.1998 2 Ob 9/97f
    nur: Für eine geltungserhaltende Reduktion ist kein Raum. Ziel des KSchG ist es, auf einen angemessenen Inhalt der in der Praxis verwendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen hinzuwirken. (T2)
    Beisatz: Der Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen soll sie selbst gesetzeskonform gestalten und diese Aufgabe nicht auf den Richter überwälzen. (T3)
    Veröff: SZ 71/150
  • 5 Ob 227/98p
    Entscheidungstext OGH 09.03.1999 5 Ob 227/98p
    nur T2; Beisatz: Unter Heranziehung der "kundenfeindlichsten" Auslegung ist zu prüfen, ob bei Verwendung einer bestimmt textierten Vertragsklausel ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten vorliegt. (T4)
    Veröff: SZ 72/42
  • 8 Ob 17/00h
    Entscheidungstext OGH 07.09.2000 8 Ob 17/00h
    Beis wie T3
  • 6 Ob 324/00s
    Entscheidungstext OGH 17.01.2001 6 Ob 324/00s
    Auch; nur T1; Beisatz: Im Verbandsprozess ist eine vorbeugende Inhaltskontrolle vorzunehmen. (T5)
  • 4 Ob 179/02f
    Entscheidungstext OGH 19.11.2002 4 Ob 179/02f
    Veröff: SZ 2002/153
  • 5 Ob 266/02g
    Entscheidungstext OGH 20.11.2002 5 Ob 266/02g
    Auch; nur T1; Veröff: SZ 2002/154
  • 4 Ob 288/02k
    Entscheidungstext OGH 21.01.2003 4 Ob 288/02k
    Vgl auch; Beis wie T3
  • 9 Ob 241/02k
    Entscheidungstext OGH 23.04.2003 9 Ob 241/02k
    nur T2; Beis wie T3; Beis wie T4
  • 1 Ob 46/03a
    Entscheidungstext OGH 10.02.2004 1 Ob 46/03a
    Auch; nur T2; Beis wie T3
  • 7 Ob 172/04a
    Entscheidungstext OGH 29.09.2004 7 Ob 172/04a
    Auch; Veröff: SZ 2004/143
  • 7 Ob 117/05i
    Entscheidungstext OGH 11.07.2005 7 Ob 117/05i
    Vgl auch; Beis wie T4
    Veröff: SZ 2005/97
  • 3 Ob 238/05d
    Entscheidungstext OGH 21.12.2005 3 Ob 238/05d
    nur: Im Unterlassungsprozess nach § 28 KSchG kann keine Rücksicht auf eine etwaige teilweise Zulässigkeit der beanstandeten Bedingungen genommen werden; für eine geltungserhaltende Reduktion ist kein Raum. Ziel des KSchG ist es, auf einen angemessenen Inhalt der in der Praxis verwendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen hinzuwirken. (T6)
  • 9 Ob 12/06i
    Entscheidungstext OGH 22.02.2006 9 Ob 12/06i
    Vgl auch; nur T2
  • 6 Ob 140/06s
    Entscheidungstext OGH 31.08.2006 6 Ob 140/06s
    Beisatz: Damit ist die Aufgliederung einer (einzelnen) eigenständigen Klausel, die teils Verbotenes, teils Erlaubtes enthält, gemeint. (T7)
    Veröff: SZ 2006/125
  • 2 Ob 142/06f
    Entscheidungstext OGH 21.09.2006 2 Ob 142/06f
    Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Preisänderungsklausel beziehungsweise Preisgleitklausel. (T8)
  • 7 Ob 78/06f
    Entscheidungstext OGH 11.10.2006 7 Ob 78/06f
    Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Zulässigkeit von Mietvertragsklauseln. (T9)
  • 4 Ob 221/06p
    Entscheidungstext OGH 20.03.2007 4 Ob 221/06p
    Auch; nur T1
  • 7 Ob 23/07v
    Entscheidungstext OGH 09.05.2007 7 Ob 23/07v
    nur T1; Beisatz: Hier: Allgemeine Versicherungsbedingungen für die fondsgebundene Lebensversicherung (AVB). (T10)
  • 7 Ob 233/06z
    Entscheidungstext OGH 09.05.2007 7 Ob 233/06z
    nur T1; Beis wie T10
    Veröff: SZ 2007/68
  • 7 Ob 4/07z
    Entscheidungstext OGH 30.05.2007 7 Ob 4/07z
    nur T1; Beis wie T10
  • 7 Ob 82/07w
    Entscheidungstext OGH 20.06.2007 7 Ob 82/07w
    nur T1; Beis wie T10
  • 7 Ob 151/07t
    Entscheidungstext OGH 17.10.2007 7 Ob 151/07t
    nur T1; Beis wie T10
  • 7 Ob 6/07v
    Entscheidungstext OGH 28.11.2007 7 Ob 6/07v
    nur T1; Beis wie T10
  • 5 Ob 247/07w
    Entscheidungstext OGH 05.02.2008 5 Ob 247/07w
    Vgl auch; Beisatz: Im Verbandsprozess hat die Auslegung der Klauseln im „kundenfeindlichsten" Sinn zu erfolgen. (T11)
    Beisatz: Anders als bei Vertragsauslegung im Einzelfall ist keine geltungserhaltende Reduktion möglich. (T12)
  • 3 Ob 180/08d
    Entscheidungstext OGH 19.11.2008 3 Ob 180/08d
    Auch; nur T1
  • 8 Ob 119/08w
    Entscheidungstext OGH 02.04.2009 8 Ob 119/08w
    Auch; Beis wie T11; Beis ähnlich wie T12
  • 10 Ob 70/07b
    Entscheidungstext OGH 28.01.2009 10 Ob 70/07b
    Auch; Beis wie T11
  • 9 Ob 66/08h
    Entscheidungstext OGH 01.04.2009 9 Ob 66/08h
    Auch; nur T1
  • 5 Ob 288/08a
    Entscheidungstext OGH 14.04.2009 5 Ob 288/08a
    Vgl; Beisatz: Im Verbandsprozess gelten im Gegensatz zur jeweiligen Vertragsauslegung im Einzelfall spezifische Prüfungskriterien. (T13)
  • 3 Ob 12/09z
    Entscheidungstext OGH 19.05.2009 3 Ob 12/09z
    Auch; Beis wie T11
  • 7 Ob 230/08m
    Entscheidungstext OGH 13.05.2009 7 Ob 230/08m
    Auch; nur T2; Beis wie T11
  • 4 Ob 59/09v
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 4 Ob 59/09v
    Auch; nur T1; Beis wie T11
  • 1 Ob 123/09h
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 1 Ob 123/09h
    nur T1; Beis wie T11
    Veröff: SZ 2009/116
  • 1 Ob 131/09k
    Entscheidungstext OGH 17.11.2009 1 Ob 131/09k
    Auch; nur T1; Beis wie T11
    Veröff: SZ 2009/151
  • 6 Ob 81/09v
    Entscheidungstext OGH 18.12.2009 6 Ob 81/09v
    Beis wie T9
  • 6 Ob 212/09h
    Entscheidungstext OGH 17.12.2009 6 Ob 212/09h
    Auch; Beis wie T6; Beis wie T12; Bem: Hier: AGB-Klauseln in Bürgschaftsformularen eines Kreditunternehmens. (T14)
  • 3 Ob 268/09x
    Entscheidungstext OGH 24.02.2010 3 Ob 268/09x
    Auch
  • 7 Ob 13/10b
    Entscheidungstext OGH 17.03.2010 7 Ob 13/10b
    Auch; nur T1
  • 7 Ob 266/09g
    Entscheidungstext OGH 21.04.2010 7 Ob 266/09g
    Auch; Veröff: SZ 2010/39
  • 1 Ob 105/10p
    Entscheidungstext OGH 06.07.2010 1 Ob 105/10p
    nur T1; Beis wie T11
  • 2 Ob 1/09z
    Entscheidungstext OGH 22.04.2010 2 Ob 1/09z
    nur T1; Auch Beis wie T3; Beisatz: Es ist ausschließlich die Sache des Verwenders der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, für deren gesetzmäßigen Inhalt zu sorgen. (T15)
    Auch Beis wie T4; Beis wie T11; Beis wie T12; Vgl Beis wie T13; Beisatz: Die Grundsätze über die Unmöglichkeit einer geltungserhaltenden Reduktion im Verbandsprozess kommen auch bei der Entfernung bloß eines Wortes zur Anwendung. (T16) Veröff: SZ 2010/41
  • 2 Ob 73/10i
    Entscheidungstext OGH 22.12.2010 2 Ob 73/10i
    nur T1
  • 7 Ob 173/10g
    Entscheidungstext OGH 11.05.2011 7 Ob 173/10g
    Auch; nur T1
  • 5 Ob 42/11d
    Entscheidungstext OGH 07.06.2011 5 Ob 42/11d
    Auch; Beis ähnlich wie T4; Beis wie T11; Beis wie T12
  • 5 Ob 145/11a
    Entscheidungstext OGH 25.08.2011 5 Ob 145/11a
    Vgl; Beis wie T13
  • 2 Ob 198/10x
    Entscheidungstext OGH 22.06.2011 2 Ob 198/10x
    Auch; Beis wie T15
  • 7 Ob 216/11g
    Entscheidungstext OGH 21.12.2011 7 Ob 216/11g
    Auch; Beisatz: Hier: Bloßer Verweis auf § 6 Abs 3 VersVG. (T17)
  • 2 Ob 215/10x
    Entscheidungstext OGH 27.02.2012 2 Ob 215/10x
    nur T1; Beis wie T11; Auch Beis wie T12
    Veröff: SZ 2012/20
  • 8 Ob 49/12g
    Entscheidungstext OGH 30.05.2012 8 Ob 49/12g
    nur T1
  • 9 Ob 69/11d
    Entscheidungstext OGH 29.05.2012 9 Ob 69/11d
    Auch; nur T1
  • 7 Ob 22/12d
    Entscheidungstext OGH 28.06.2012 7 Ob 22/12d
    nur T1; Beisatz: Hier: Verfalls‑(Verjährungs‑)frist von zwei Jahren für Thermengutscheine in den AGB des Vertreibers. (T18)
  • 1 Ob 244/11f
    Entscheidungstext OGH 01.08.2012 1 Ob 244/11f
    Auch; nur T1; Beis wie T11; Beis wie T12
  • 7 Ob 84/12x
    Entscheidungstext OGH 14.11.2012 7 Ob 84/12x
    nur T1; Beisatz: Hier: AGB eines Anbieters von Leistungen im Bereich Internet/Telekommunikation/Kabelfernsehen - Verbandsprozess. (T19)
    Veröff: SZ 2012/115
  • 2 Ob 22/12t
    Entscheidungstext OGH 24.01.2013 2 Ob 22/12t
    Vgl; Beisatz: Auch im Individualprozess über ein Verbrauchergeschäft kommt eine geltungserhaltende Reduktion nicht ausgehandelter missbräuchlicher Klauseln nicht mehr in Frage. (T20)
    Veröff: SZ 2013/8
  • 7 Ob 201/12b
    Entscheidungstext OGH 23.01.2013 7 Ob 201/12b
    nur T1; Beisatz: Hier: Allgemeine Versicherungsbedingungen ARB 2010. (T21)
    Veröff: SZ 2013/5
  • 2 Ob 182/12x
    Entscheidungstext OGH 24.01.2013 2 Ob 182/12x
    Auch; nur T1
  • 4 Ob 164/12i
    Entscheidungstext OGH 17.12.2012 4 Ob 164/12i
    Auch; nur T1
  • 1 Ob 210/12g
    Entscheidungstext OGH 11.04.2013 1 Ob 210/12g
    Vgl auch; Beis wie T4
  • 7 Ob 90/13f
    Entscheidungstext OGH 19.06.2013 7 Ob 90/13f
    nur T1
  • 2 Ob 131/12x
    Entscheidungstext OGH 29.08.2013 2 Ob 131/12x
    Auch; nur ähnlich T1
  • 7 Ob 44/13s
    Entscheidungstext OGH 18.09.2013 7 Ob 44/13s
    nur T1; Veröff: SZ 2013/85
  • 4 Ob 229/13z
    Entscheidungstext OGH 17.02.2014 4 Ob 229/13z
    Vgl auch; Beis wie T20
  • 9 Ob 56/13w
    Entscheidungstext OGH 29.01.2014 9 Ob 56/13w
    Auch; Beis wie T11; Beisatz: Hier: AGB‑Klausel eines Kreditkartenunternehmens. (T22)
  • 3 Ob 57/14z
    Entscheidungstext OGH 25.06.2014 3 Ob 57/14z
    Beisatz: Hier: Klauseln über Entgelte bei Abschluss von Kreditverträgen. (T23)
  • 10 Ob 28/14m
    Entscheidungstext OGH 15.07.2014 10 Ob 28/14m
    Auch
  • 1 Ob 105/14v
    Entscheidungstext OGH 24.07.2014 1 Ob 105/14v
    Auch; Veröff: SZ 2014/71
  • 5 Ob 118/13h
    Entscheidungstext OGH 25.07.2014 5 Ob 118/13h
    Auch
  • 7 Ob 53/14s
    Entscheidungstext OGH 18.02.2015 7 Ob 53/14s
  • 7 Ob 62/15s
    Entscheidungstext OGH 09.04.2015 7 Ob 62/15s
    Auch; Beis wie T20
  • 7 Ob 73/15h
    Entscheidungstext OGH 02.07.2015 7 Ob 73/15h
    Auch
  • 4 Ob 135/15d
    Entscheidungstext OGH 22.09.2015 4 Ob 135/15d
    Auch
  • 8 Ob 58/14h
    Entscheidungstext OGH 27.05.2015 8 Ob 58/14h
    Auch; nur: Für eine geltungserhaltende Reduktion ist kein Raum. (T24)
    Beis wie T11
  • 9 Ob 26/15m
    Entscheidungstext OGH 24.09.2015 9 Ob 26/15m
    Auch; nur T1
  • 1 Ob 146/15z
    Entscheidungstext OGH 22.12.2015 1 Ob 146/15z
  • 1 Ob 222/15a
    Entscheidungstext OGH 22.12.2015 1 Ob 222/15a
    Vgl; Beis wie T4; Beis wie T11
  • 7 Ob 5/16k
    Entscheidungstext OGH 17.02.2016 7 Ob 5/16k
    nur T1; Beisatz: Hier: Allgemeine Versicherungsbedingungen L556 und L556/V02 hinsichtlich Lebensversicherungen mit Beitragsrückgewähr betreffend unterjährige Beitragszahlungen. (T25)
  • 7 Ob 206/15t
    Entscheidungstext OGH 16.12.2015 7 Ob 206/15t
    Auch; Beis wie T4; Beis wie T11
  • 5 Ob 87/15b
    Entscheidungstext OGH 22.03.2016 5 Ob 87/15b
    Auch
  • 2 Ob 20/15b
    Entscheidungstext OGH 25.02.2016 2 Ob 20/15b
    Auch; Veröff: SZ 2016/22
  • 6 Ob 120/15p
    Entscheidungstext OGH 20.07.2016 6 Ob 120/15p
    Auch; nur T24
  • 6 Ob 17/16t
    Entscheidungstext OGH 27.06.2016 6 Ob 17/16t
    Auch; nur T1; nur: Der Richter hat nicht die Aufgabe, sich durch geltungserhaltende Reduktion zum Sachwalter des Verwenders der AGB zu machen. (T26)
  • 10 Ob 31/16f
    Entscheidungstext OGH 11.10.2016 10 Ob 31/16f
    Auch; nur T1
  • 8 Ob 132/15t
    Entscheidungstext OGH 27.01.2017 8 Ob 132/15t
    Auch; nur T1; Beis wie T11
  • 4 Ob 110/17f
    Entscheidungstext OGH 24.08.2017 4 Ob 110/17f
    Auch
  • 6 Ob 228/16x
    Entscheidungstext OGH 29.08.2017 6 Ob 228/16x
    Auch
  • 6 Ob 181/17m
    Entscheidungstext OGH 21.11.2017 6 Ob 181/17m
  • 4 Ob 147/17x
    Entscheidungstext OGH 23.01.2018 4 Ob 147/17x
    Auch
  • 2 Ob 155/16g
    Entscheidungstext OGH 14.12.2017 2 Ob 155/16g
    Auch; nur T1; Beis wie T11; Veröff: SZ 2017/143
  • 8 Ob 24/17p
    Entscheidungstext OGH 20.12.2017 8 Ob 24/17p
    nur T1
  • 10 Ob 60/17x
    Entscheidungstext OGHOGH 20.02.2018 10 Ob 60/17x
    nur T1; Beis wie T11; Veröff: SZ 2018/10
  • 9 Ob 73/17a
    Entscheidungstext OGH 25.04.2018 9 Ob 73/17a
    nur T1; Beis wie T4; Beis wie T11
  • 4 Ob 179/18d
    Entscheidungstext OGH 23.10.2018 4 Ob 179/18d
    nur T1
  • 9 Ob 16/18w
    Entscheidungstext OGH 24.01.2019 9 Ob 16/18w
    Auch
  • 7 Ob 242/18s
    Entscheidungstext OGH 27.02.2019 7 Ob 242/18s
    Auch; Beis wie T20
  • 7 Ob 156/20x
    Entscheidungstext OGH 25.11.2020 7 Ob 156/20x
    Beisatz: Hier: Verweis auf § 11a VersVG in einer Klausel zur Unfallversicherung. (T27)
    Anm: Veröff: SZ 2020/106
  • 8 Ob 59/20i
    Entscheidungstext OGH 18.12.2020 8 Ob 59/20i
    Beisatz: Hier: AGB eines Ticketvermittlers eines „Online Ticket Marktplatzes“. (T28)
  • 8 Ob 108/21x
    Entscheidungstext OGH 22.10.2021 8 Ob 108/21x
    Beisatz: Hier: Zusammenfassung von Klauseln mit eigenem Regelungsgehalt im Rahmen einer Verbandsklage. (T29)
  • 7 Ob 148/21x
    Entscheidungstext OGH 24.11.2021 7 Ob 148/21x
  • 10 Ob 53/22z
    Entscheidungstext OGH 22.11.2022 10 Ob 53/22z
    Vgl; Beisatz: Hier: Klauseln in einem Fitnessstudiovertrag. (T30)
  • 7 Ob 97/22y
    Entscheidungstext OGH 09.11.2022 7 Ob 97/22y
    Beis wie T20
  • 5 Ob 169/22x
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 18.04.2023 5 Ob 169/22x
    Beisatz wie T1; Beisatz wie T4; Beisatz wie T7; Beisatz wie T11
  • 6 Ob 215/22v
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.06.2023 6 Ob 215/22v
    vgl; nur T1; Beisatz wie T11; Beisatz wie T7
  • 7 Ob 92/23i
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.09.2023 7 Ob 92/23i
    Beisatz wie T20: Hier: intransparente Klausel zum Risikoausschluss für Akte der Hoheitsverwaltung mit demonstrativer Aufzählung. (T31)
  • 4 Ob 222/22h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.11.2023 4 Ob 222/22h
    nur: Im Unterlassungsprozess nach § 28 KSchG kann keine Rücksicht auf eine etwaige teilweise Zulässigkeit der beanstandeten Bedingungen genommen werden; für eine
    geltungserhaltende Reduktion ist kein Raum. (T32)
    Beisatz: Hier: Klausel, die Unternehmer entgegen § 6 Abs 2 Z 1 KSchG Recht einräumt, Beförderung zu verweigern und dafür nur beispielhaft Gründe aufzählt, entfällt zur Gänze. Die einzelnen Beispiele können nach Wegfall des Obersatzes nicht bestehen bleiben. (T33)
  • 8 Ob 158/22a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 15.02.2024 8 Ob 158/22a
    Beisatz: Die Argumentation, eine Klausel habe aufgrund entgegenstehender zwingender gesetzlicher Normen keine nachteiligen Wirkungen, würde auf die Ansicht hinauslaufen, eine gesetzwidrige Klausel dürfte gerade deshalb verwendet werden, weil sie ohnehin unwirksam und im Streitfall nicht durchsetzbar wäre. Diese Schlussfolgerung verkennt den Zweck des Verbandsprozesses sowie das Ziel des KSchG, auf einen angemessenen Inhalt der in der Praxis verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinzuwirken. (T34)
  • 4 Ob 102/23p
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.06.2024 4 Ob 102/23p
    nur T1; Beisatz wie T4; Beisatz wie T7; Beisatz wie T20
  • 4 Ob 196/23m
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.05.2024 4 Ob 196/23m
    vgl; Beisatz wie T20
  • 10 Ob 23/24s
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 10.09.2024 10 Ob 23/24s
    Beisatz: Auf eine etwaige teilweise Zulässigkeit der beanstandeten Klausel kann nicht Rücksicht genommen werden, weil eine geltungserhaltende Reduktion im Verbandsprozess nicht möglich ist. (T35)
  • 7 Ob 169/24i
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.02.2025 7 Ob 169/24i
    Beisatz wie T8; Beisatz wie T20
    Beisatz: Hier: Verbandsverfahren zu Bearbeitungsentgelten in Kreditverträgen. (T36)
  • 3 Ob 45/25a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.07.2025 3 Ob 45/25a
    Beisatz wie T1; Beisatz wie T4; Beisatz wie T7; Beisatz wie T20

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0038205

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2025

Dokumentnummer

JJR_19870113_OGH0002_0020OB00523_8500000_001

Rechtssatz für 1Ob586/79; 6Ob652/79; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0016625

Geschäftszahl

1Ob586/79; 6Ob652/79; 5Ob685/80; 1Ob718/80; 1Ob595/83; 1Ob546/84; 7Ob743/83; 8Ob625/87; 8Ob649/90; 6Ob507/95; 1Ob2141/96a; 7Ob230/08m; 5Ob159/09g; 2Ob1/09z; 4Ob31/18i; 10Ob7/25i; 7Ob123/25a

Entscheidungsdatum

07.08.2025

Rechtssatz

Die Verschiebung des Gefahrenrisikos auf den Leasingnehmer ähnlich wie auf einen Käufer und die sich daraus ergebende grundsätzliche Unkündbarkeit des Leasingvertrages durch den Leasingnehmer sind Wesensmerkmale des Leasingsvertrages und an sich nicht sittenwidrig.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 586/79
    Entscheidungstext OGH 02.05.1979 1 Ob 586/79
    Veröff: SZ 52/71 = EvBl 1979/233 S 635 = JBl 1989,259 (Wilhelm)
  • 6 Ob 652/79
    Entscheidungstext OGH 19.12.1979 6 Ob 652/79
    Ähnlich: jedoch einschränken; Veröff: JBl 1981,317
  • 5 Ob 685/80
    Entscheidungstext OGH 07.10.1980 5 Ob 685/80
    Veröff: EvBl 1981/53 S 182 = JBl 1982,647
  • 1 Ob 718/80
    Entscheidungstext OGH 14.10.1981 1 Ob 718/80
    Zweiter Rechtsgang zu 1 Ob 586/79; Ähnlich; Veröff: MietSlg 33149 = JBl 1982,38 (krit Wilhelm)
  • 1 Ob 595/83
    Entscheidungstext OGH 11.05.1983 1 Ob 595/83
  • 1 Ob 546/84
    Entscheidungstext OGH 22.02.1984 1 Ob 546/84
    Auch; Veröff: SZ 57/41 = EvBl 1984/110 S 434 = MietSlg 36/6 = JBl 1985,233
  • 7 Ob 743/83
    Entscheidungstext OGH 12.07.1984 7 Ob 743/83
    Auch
  • 8 Ob 625/87
    Entscheidungstext OGH 14.07.1988 8 Ob 625/87
    Veröff: JBl 1988,719 = ÖBA 1989,316
  • 8 Ob 649/90
    Entscheidungstext OGH 19.12.1991 8 Ob 649/90
  • 6 Ob 507/95
    Entscheidungstext OGH 12.10.1995 6 Ob 507/95
  • 1 Ob 2141/96a
    Entscheidungstext OGH 26.07.1996 1 Ob 2141/96a
    Auch; Veröff: SZ 69/171
  • 7 Ob 230/08m
    Entscheidungstext OGH 13.05.2009 7 Ob 230/08m
    Auch
  • 5 Ob 159/09g
    Entscheidungstext OGH 24.11.2009 5 Ob 159/09g
    Vgl; Beisatz: Für die Zeit nach ordnungsgemäßer Übergabe des Leasingguts stellt die Verschiebung des Gefahrenrisikos auf den Leasingnehmer ähnlich wie auf einen Käufer ein Wesensmerkmal des Leasingvertrags dar. (T1)
  • 2 Ob 1/09z
    Entscheidungstext OGH 22.04.2010 2 Ob 1/09z
    Veröff: SZ 2010/41
  • 4 Ob 31/18i
    Entscheidungstext OGH 20.02.2018 4 Ob 31/18i
    Auch
  • 10 Ob 7/25i
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 18.03.2025 10 Ob 7/25i
    Beisatz nur wie T1
  • 7 Ob 123/25a
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 07.08.2025 7 Ob 123/25a
    Beisatz wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0016625

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2025

Dokumentnummer

JJR_19790502_OGH0002_0010OB00586_7900000_002

Rechtssatz für 5Ob538/81; 5Ob696/81; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0014676

Geschäftszahl

5Ob538/81; 5Ob696/81; 1Ob581/83; 1Ob546/84; 6Ob563/85; 5Ob541/85; 1Ob626/85; 2Ob535/86; 1Ob666/88; 3Ob512/89; 7Ob12/90; 1Ob638/94; 9Ob2065/96h; 6Ob320/98x; 1Ob1/00d; 7Ob267/02v; 7Ob179/03d; 3Ob54/03t; 6Ob56/04k; 7Ob272/04g; 7Ob179/05g; 9Ob15/05d; 7Ob78/06f; 7Ob201/05t; 4Ob221/06p; 4Ob5/08a; 6Ob261/07m; 6Ob253/07k; 10Ob70/07b; 3Ob12/09z; 7Ob230/08m; 9Ob81/08i; 4Ob59/09v; 1Ob131/09k; 6Ob81/09v; 4Ob99/09a; 3Ob268/09x; 7Ob15/10x; 7Ob13/10b; 6Ob220/09k; 7Ob22/10a; 6Ob100/10i; 1Ob105/10p; 6Ob134/10i; 7Ob173/10g; 5Ob42/11d; 7Ob216/11g; 2Ob215/10x; 4Ob141/11f; 9Ob69/11d; 7Ob22/12d; 3Ob168/12w; 1Ob244/11f; 7Ob93/12w; 7Ob84/12x; 7Ob201/12b; 4Ob164/12i; 1Ob210/12g; 7Ob90/13f; 7Ob154/13t; 9Ob56/13w; 5Ob205/13b; 10Ob54/13h; 10Ob28/14m; 1Ob105/14v; 4Ob117/14f; 7Ob190/14p; 7Ob168/14b; 7Ob53/14s; 7Ob62/15s; 7Ob73/15h; 7Ob132/15k; 9Ob26/15m; 1Ob146/15z; 7Ob206/15t; 6Ob45/16k; 10Ob74/15b; 8Ob132/15t; 7Ob217/16m; 9Ob14/17z; 7Ob86/17y; 4Ob110/17f; 4Ob143/17h; 6Ob220/16w; 6Ob181/17m; 2Ob155/16g; 10Ob60/17x; 9Ob73/17a; 7Ob155/18x; 6Ob124/20h; 3Ob202/20g; 1Ob47/21z; 9ObA47/20g; 1Ob201/20w; 7Ob219/20m; 5Ob103/21i; 7Ob148/21x; 7Ob97/22y; 7Ob160/22p; 8Ob157/22d; 7Ob62/23b; 8Ob37/23h; 9Ob18/23x; 7Ob112/23f; 7Ob165/23z; 7Ob125/23t; 2Ob182/23p; 6Ob205/23z; 4Ob222/22h; 8Ob158/22a; 4Ob158/23y; 4Ob102/23p; 4Ob196/23m; 7Ob105/24b; 10Ob23/24s; 7Ob169/24i; 9Ob48/25m; 3Ob45/25a; 6Ob162/24b

Entscheidungsdatum

13.08.2025

Norm

ABGB §864a
ABGB §879 Abs1
ABGB §879 Abs3
HGB §346
Allgem Betriebsunterbrechungsversicherung Art Teil B.11.1.1.
Rechtsschutzversicherung Art 7.1.11 ARB 2000
Rechtsschutzversicherung Art 9.2 ARB 2000
  1. ABGB § 864a heute
  2. ABGB § 864a gültig ab 01.10.1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 140/1979
  1. ABGB § 879 heute
  2. ABGB § 879 gültig ab 01.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1992
  1. ABGB § 879 heute
  2. ABGB § 879 gültig ab 01.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1992

Rechtssatz

Bei der Inhaltskontrolle von "AGB" und "Vertragsformblättern" oder "Formularverträgen", soferne diese im Einzelfall einer Gleichbehandlung mit "AGB" zugänglich sind, war schon vor dem Inkrafttreten des KSchG nach dem Maßstab der Anordnung des Paragraph 879, Absatz eins, ABGB am dispositiven Recht als dem Leitbild eines abgewogenen und gerechten Interessenausgleiches Orientierung zu nehmen (Bydlinski, FS-Kastner 45, insb 63): Eine weitgehende einseitige Abweichung vom dispositiven Recht, das für den "Durchschnittsfall" eine ausgewogene, gerechte Rechtslage anstrebt, kann unter den besonderen Verhältnissen der "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" nämlich im Bereich der "verdünnten Vertragsfreiheit" des Kunden, rechtlich nicht toleriert werden; die auffallenden Inäquivalenz der beiderseitigen Regelung (Bydlinski aaO 63). Dabei ist die Restgültigkeit der nur teilweise von Nichtigkeit betroffenen Vertragsbestimmung anzuerkennen (Krejci, JBl 1981,170, insb 255), sofern diese Bestimmung nicht sachlich eng mit einer begünstigenden Klausel verknüpft ist, weil sich dann die Rechtspositionen der Parteien zueinander in einer vom Parteiwillen nicht mehr gedeckten Weise verschöben.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 538/81
    Entscheidungstext OGH 23.06.1981 5 Ob 538/81
    Veröff: JBl 1982,652
  • 5 Ob 696/81
    Entscheidungstext OGH 02.03.1982 5 Ob 696/81
    nur: Bei der Inhaltskontrolle von "AGB" und "Vertragsformblättern" oder "Formularverträgen", soferne diese im Einzelfall einer Gleichbehandlung mit "AGB" zugänglich sind, war schon vor dem Inkrafttreten des KSchG nach dem Maßstab der Anordnung des § 879 Abs 1 ABGB am dispositiven Recht als dem Leitbild eines abgewogenen und gerechten Interessenausgleiches Orientierung zu nehmen (Bydlinski, FS - Kastner 45, insb 63): Eine weitgehende einseitige Abweichung vom dispositiven Recht, das für den "Durchschnittsfall" eine ausgewogene, gerechte Rechtslage anstrebt, kann unter den besonderen Verhältnissen der "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" nämlich im Bereich der "verdünnten Vertragsfreiheit" des Kunden, rechtlich nicht toleriert werden; die auffallenden Inäquivalenz der beiderseitigen Regelung (Bydlinski aaO 63). (T1) Veröff: SZ 55/27 = JBl 1984,147
  • 1 Ob 581/83
    Entscheidungstext OGH 13.04.1983 1 Ob 581/83
    Auch; nur: Eine weitgehende einseitige Abweichung vom dispositiven Recht, das für den "Durchschnittsfall" eine ausgewogene, gerechte Rechtslage anstrebt, kann unter den besonderen Verhältnissen der "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" nämlich im Bereich der "verdünnten Vertragsfreiheit" des Kunden, rechtlich nicht toleriert werden; die auffallenden Inäquivalenz der beiderseitigen Regelung. (T2)
    Beisatz: Bei dieser Interessenabwägung ist das Gewicht der vom Verwender der Formblätter verfolgten Interessen dem Gewicht der Belastungen gegenüberzustellen, die eine solche Klausel für seinen Vertragspartner mit sich bringen könnte. (T3)
    Veröff: SZ 56/62 = EvBl 1983/129 S 468 = JBl 1983,534 (zust F Bydlinski) = MietSlg 35084 = MietSlg 35093 = MietSlg 35261(12)
  • 1 Ob 546/84
    Entscheidungstext OGH 22.02.1984 1 Ob 546/84
    Auch; nur T2; Veröff: SZ 57/41 = EvBl 1984/110 S 434 = JBl 1985,233
  • 6 Ob 563/85
    Entscheidungstext OGH 09.05.1985 6 Ob 563/85
    nur T2; Beis wie T3; Veröff: SZ 58/76 = RdW 1985,271
  • 5 Ob 541/85
    Entscheidungstext OGH 04.06.1985 5 Ob 541/85
    Auch; Beis wie T3; Veröff: RdW 1986,10 = JBl 1986,373
  • 1 Ob 626/85
    Entscheidungstext OGH 16.09.1985 1 Ob 626/85
    Auch; nur T2; Veröff: SZ 58/144 = EvBl 1986/54 S 210 = RdW 1986,75
  • 2 Ob 535/86
    Entscheidungstext OGH 17.06.1986 2 Ob 535/86
    Auch; nur T2; Veröff: EvBl 1987/41 S 175 = RdW 1987,10
  • 1 Ob 666/88
    Entscheidungstext OGH 09.11.1988 1 Ob 666/88
    nur T2; Veröff: SZ 61/235
  • 3 Ob 512/89
    Entscheidungstext OGH 26.04.1989 3 Ob 512/89
    nur: Dabei ist die Restgültigkeit der nur teilweise von Nichtigkeit betroffenen Vertragsbestimmung anzuerkennen. (T4)
    Beisatz: Der gesamte Vertrag ist nur dann nichtig, wenn das Geschäft ohne diese Nebenabreden nicht fortbestehen könnte. (T5) Veröff: ZVR 1989/186 S 343
  • 7 Ob 12/90
    Entscheidungstext OGH 07.06.1990 7 Ob 12/90
    nur T2; Beis wie T3; Veröff: VersRdSch 1991,77 = VersR 1992,83 = ÖBA 1991,376 (Jabornegg)
  • 1 Ob 638/94
    Entscheidungstext OGH 23.11.1994 1 Ob 638/94
    Auch; nur T2; Beis wie T3
  • 9 Ob 2065/96h
    Entscheidungstext OGH 17.12.1997 9 Ob 2065/96h
    nur: Bei der Inhaltskontrolle von "AGB" und "Vertragsformblättern" oder "Formularverträgen", soferne diese im Einzelfall einer Gleichbehandlung mit "AGB" zugänglich sind, war schon vor dem Inkrafttreten des KSchG nach dem Maßstab der Anordnung des § 879 Abs 1 ABGB am dispositiven Recht als dem Leitbild eines abgewogenen und gerechten Interessenausgleiches Orientierung zu nehmen. (T6)
  • 6 Ob 320/98x
    Entscheidungstext OGH 25.02.1999 6 Ob 320/98x
    Auch; nur T2; Veröff: SZ 72/38
  • 1 Ob 1/00d
    Entscheidungstext OGH 24.10.2000 1 Ob 1/00d
    Auch; Beisatz: Bei der in einem beweglichen System vorzunehmenden Beurteilung, ob eine in AGB oder in einem Vertragsformblatt enthaltene Bestimmung eine "gröbliche" Benachteiligung des Vertragspartners bewirkt, hat sich der Rechtsanwender am dispositiven Recht als dem Leitbild eines ausgewogenen und gerechten Interessenausgleichs zu orientieren. (T7); Veröff: SZ 73/158
  • 7 Ob 267/02v
    Entscheidungstext OGH 29.01.2003 7 Ob 267/02v
    nur: Bei der Inhaltskontrolle von "AGB" und "Vertragsformblättern" war schon vor dem Inkrafttreten des KSchG nach dem Maßstab der Anordnung des § 879 Abs 1 ABGB am dispositiven Recht als dem Leitbild eines abgewogenen und gerechten Interessenausgleiches Orientierung zu nehmen. (T8)
  • 7 Ob 179/03d
    Entscheidungstext OGH 05.08.2003 7 Ob 179/03d
    Auch; nur T6; Beisatz: Hier: Klausel des Art 12 Pkt 2.2. AHVB 1995/EHVB 1995. (T9); Veröff: SZ 2003/91
  • 3 Ob 54/03t
    Entscheidungstext OGH 26.11.2003 3 Ob 54/03t
    Vgl auch; Beis wie T7
  • 6 Ob 56/04k
    Entscheidungstext OGH 25.03.2004 6 Ob 56/04k
    Vgl
  • 7 Ob 272/04g
    Entscheidungstext OGH 02.03.2005 7 Ob 272/04g
    auch; Beisatz wie T3; Beisatz wie T5
    Beisatz: Art 14 AVB Betriebsunterbrechungsversicherung Ärzte 1996; ist mangels Abweichens vom dispositiven Recht nicht sittenwidrig. (T9) nunmehr (T9a)
    Anm: Änderung der versehentlich ein zweites Mal vergebenen T-Nummer "T9" auf T9a
  • 7 Ob 179/05g
    Entscheidungstext OGH 31.08.2005 7 Ob 179/05g
    Vgl auch
  • 9 Ob 15/05d
    Entscheidungstext OGH 04.05.2006 9 Ob 15/05d
    Auch; nur T6
  • 7 Ob 78/06f
    Entscheidungstext OGH 11.10.2006 7 Ob 78/06f
    Auch; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Zulässigkeit von Mietvertragsklauseln. (T10)
  • 7 Ob 201/05t
    Entscheidungstext OGH 11.12.2006 7 Ob 201/05t
    Auch; Beis wie T7; Beisatz: Hier: AGB-Klauseln eines Elektrounternehmens. (T11)
  • 4 Ob 221/06p
    Entscheidungstext OGH 20.03.2007 4 Ob 221/06p
    Auch; nur T8; Beis wie T7; Beisatz: Hier: AGB für Ankauf- und Barkredite. (T12)
  • 4 Ob 5/08a
    Entscheidungstext OGH 11.03.2008 4 Ob 5/08a
    auch
  • 6 Ob 261/07m
    Entscheidungstext OGH 21.02.2008 6 Ob 261/07m
    Auch; Beisatz: Die Beurteilung, ob eine Klausel den Vertragspartner gröblich benachteiligt, orientiert sich am dispositiven Recht, das als Leitbild eines ausgewogenen und gerechten Interessenausgleichs für den Durchschnittsfall dient. (T13)
    Beisatz: Hier: Zulässige Klausel in Heimvertrag, mit der die Vorgangsweise nach Tod des Heimbewohners geregelt wird. (T14)
    Veröff: SZ 2008/27
  • 6 Ob 253/07k
    Entscheidungstext OGH 07.08.2008 6 Ob 253/07k
    Vgl; Beisatz: AGB für Wertpapierkontos eines Kreditunternehmens. Die Klausel, wonach ein Entgelt für die Ausfolgung oder Übertragung der verwahrten Wertpapiere anfällt, ist nicht gröblich benachteiligend. (T15)
    Beisatz: Eine benachteiligende Bestimmung in einzelnen Punkten kann bei einer hier vorzunehmenden Gesamtbetrachtung auch gerechtfertigt erscheinen. Insbesondere können Nachteile durch andere vorteilhafte Vertragsbestimmungen ausgeglichen werden. In diesem Sinne kann ein Ausgleich durch zweckkongruente günstige Nebenbestimmungen, allenfalls auch durch sonstige günstige Nebenbestimmungen erfolgen. (T16)
    Beisatz: Gerade darin, dass der Kunde nur die Wahl hat, zwischen den von der Bank angebotenen Bedingungen oder überhaupt nicht zu kontrahieren, liegt ja die verdünnte Willensfreiheit. (T17)
  • 10 Ob 70/07b
    Entscheidungstext OGH 28.01.2009 10 Ob 70/07b
    Auch; Beis wie T13; Beisatz: Hier: AGB-Klauseln eines Kreditkartenunternehmens. (T18)
  • 3 Ob 12/09z
    Entscheidungstext OGH 19.05.2009 3 Ob 12/09z
    Beis wie T13; Beisatz: Hier: AGB-Klauseln in Finanzierungsleasingverträgen. (T19)
  • 7 Ob 230/08m
    Entscheidungstext OGH 13.05.2009 7 Ob 230/08m
    Auch; Beis wie T13; Beisatz: Hier: In Teilamortisationsleasingverträgen verwendete AGB. (T20)
  • 9 Ob 81/08i
    Entscheidungstext OGH 30.09.2009 9 Ob 81/08i
    Auch; Beisatz: Weicht eine Klausel vom dispositiven Recht ab, liegt eine gröbliche Benachteiligung eines Vertragspartners im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB schon dann vor, wenn es für die Abweichung keine sachliche Rechtfertigung gibt. Das ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die dem Vertragspartner zugedachte Rechtsposition in einem auffallenden Missverhältnis zur vergleichbaren Rechtsposition des anderen steht. Die Beurteilung, ob eine Klausel den Vertragspartner gröblich benachteiligt, orientiert sich am dispositiven Recht, das als Leitbild eines ausgewogenen und gerechten Interessenausgleichs für den Durchschnittsfall dient. (T21)
    Beisatz: Hier: AGB-Klauseln einer Emittentin von Teilschuldverschreibungen („Bedingungen der Teilschuldverschreibungen RQ REOP 2007-2013"). (T22)
  • 4 Ob 59/09v
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 4 Ob 59/09v
    Vgl; Beis wie T13; Beisatz: Hier: AGB für Finanzierungsleasing. (T23)
  • 1 Ob 131/09k
    Entscheidungstext OGH 17.11.2009 1 Ob 131/09k
    Vgl auch; nur T1; Beis wie T21; Beis wie T23; Veröff: SZ 2009/151
  • 6 Ob 81/09v
    Entscheidungstext OGH 18.12.2009 6 Ob 81/09v
    Vgl; nur: Eine weitgehende einseitige Abweichung vom dispositiven Recht, das für den "Durchschnittsfall" eine ausgewogene, gerechte Rechtslage anstrebt, kann unter den besonderen Verhältnissen der "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" nämlich im Bereich der "verdünnten Vertragsfreiheit" des Kunden, rechtlich nicht toleriert werden. (T24)
    Bem: Hier: Unzulässigkeit einer Mietvertragsklausel, welche dem Mieter eine jährliche „Wartung" der Therme samt Nachweispflicht auferlegt. (T25)
  • 4 Ob 99/09a
    Entscheidungstext OGH 23.02.2010 4 Ob 99/09a
    Vgl; Beis wie T21; Beisatz: Hier: Deinstallationsentgelt in AGB eines Mobilfunkunternehmens. (T26); Veröff: SZ 2010/14
  • 3 Ob 268/09x
    Entscheidungstext OGH 24.02.2010 3 Ob 268/09x
    Auch
  • 7 Ob 15/10x
    Entscheidungstext OGH 17.03.2010 7 Ob 15/10x
    Vgl; Beisatz: Hier: Verzinsungsklausel bei Bankschuldverschreibungen. (T27)
    Beisatz: Für die Chance, höhere Zinsen zu bekommen, muss der Anleger das Risiko auf sich nehmen, unter Umständen sogar gar keine Zinsen zu erhalten. Tritt letzteres ein, so kann darin, dass sich das Spekulationsrisiko realisiert hat, keine unfaire Benachteiligung im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB gesehen werden. (T28)
  • 7 Ob 13/10b
    Entscheidungstext OGH 17.03.2010 7 Ob 13/10b
    Vgl; Beisatz: Hier: Gröbliche Benachteiligung bejaht bei einer Klausel, die den Anspruch auf die Vermittlungsgebühr bei Änderung oder vorzeitiger Beendigung des Vertrags „aus anderen Gründen“ unberührt lässt. (T29)
    Beisatz: Hier: Gröbliche Benachteiligung bzw Nachteiligkeit im Einzelfall verneint bei Klauseln, die die Höhe der Vermittlungsgebühr regeln. (T30)
    Beisatz: Hier: Gröbliche Benachteiligung verneint bei einer Klausel, der das Nettopolizzensystem zugrunde liegt und die nicht auf die Nachteile im Vergleich zum Bruttopolizzensystem hinweist (vgl idZ RS0125837 zur Nettopolizze). (T31)
  • 6 Ob 220/09k
    Entscheidungstext OGH 19.05.2010 6 Ob 220/09k
    Vgl auch; Beis wie T16; Beisatz: Das Preisargument ist nur eingeschränkt heranzuziehen. (T32); Beis wie T27; Beis wie T28
  • 7 Ob 22/10a
    Entscheidungstext OGH 21.04.2010 7 Ob 22/10a
    Auch; Beisatz: Hier: Geltungserhaltende Reduktion in Bezug auf die Ausschlussklausel des Art 7.2.5 ARB 1988. (T33)
  • 6 Ob 100/10i
    Entscheidungstext OGH 24.06.2010 6 Ob 100/10i
    Vgl; Beis wie T7
  • 1 Ob 105/10p
    Entscheidungstext OGH 06.07.2010 1 Ob 105/10p
    Auch; nur T1; Beis wie T13; Beis wie T21
  • 6 Ob 134/10i
    Entscheidungstext OGH 01.09.2010 6 Ob 134/10i
    Auch; Beisatz: § 879 Abs 3 ABGB kann nur zwischen Vertragspartnern zur Anwendung kommen. (T34)
  • 7 Ob 173/10g
    Entscheidungstext OGH 11.05.2011 7 Ob 173/10g
    Auch; Beis wie T19
  • 5 Ob 42/11d
    Entscheidungstext OGH 07.06.2011 5 Ob 42/11d
    Auch; Beis wie T13
  • 7 Ob 216/11g
    Entscheidungstext OGH 21.12.2011 7 Ob 216/11g
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Bloßer Verweis auf § 6 Abs 3 VersVG. (T34a)
  • 2 Ob 215/10x
    Entscheidungstext OGH 27.02.2012 2 Ob 215/10x
    Vgl; nur T2
    Veröff: SZ 2012/20
  • 4 Ob 141/11f
    Entscheidungstext OGH 28.02.2012 4 Ob 141/11f
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Die Bestimmung des § 879 Abs 3 ABGB will vor allem den Missbrauch der Privatautonomie durch Aufdrängen benachteiligender vertraglicher Nebenbestimmungen seitens eines typischerweise überlegenen Vertragspartners, vor allem bei Verwendung von AGB, bekämpfen. (T35)
    Beisatz: Die Benachteiligung eines Vertragsteils gegenüber dem anderen nicht durch „höhere, der gesamten Gesellschaft dienende Ziele“ ausgeglichen werden. (T36)
    Beisatz: Hier: Entgelt für Rechnung in Papierform. (T37)
  • 9 Ob 69/11d
    Entscheidungstext OGH 29.05.2012 9 Ob 69/11d
    Vgl; nur T2; Auch Beis wie T16
  • 7 Ob 22/12d
    Entscheidungstext OGH 28.06.2012 7 Ob 22/12d
    Auch; Beis wie T13
  • 3 Ob 168/12w
    Entscheidungstext OGH 17.10.2012 3 Ob 168/12w
    Auch; Beis wie T37
  • 1 Ob 244/11f
    Entscheidungstext OGH 01.08.2012 1 Ob 244/11f
    Vgl auch; Beis wie T7; Beis wie T13
  • 7 Ob 93/12w
    Entscheidungstext OGH 28.11.2012 7 Ob 93/12w
    Auch; Auch Beis wie T7; Veröff: SZ 2012/132
  • 7 Ob 84/12x
    Entscheidungstext OGH 14.11.2012 7 Ob 84/12x
    nur T13; Auch Beis wie T37; Beisatz: Hier: Mitteilung über die Änderung der AGB gemäß § 25 TKG. (T38)
    Beisatz: Hier: Einwendungsfrist gegen Rechnungen von 1 Monat und Verpflichtung zur Klagsführung. (T39)
    Beisatz: Hier: AGB eines Anbieters von Leistungen im Bereich Internet/Telekommunikation/Kabelfernsehen - Verbandsprozess. (T40); Veröff: SZ 2012/115
  • 7 Ob 201/12b
    Entscheidungstext OGH 23.01.2013 7 Ob 201/12b
    Beis wie T13; Beisatz: Hier: Allgemeine Versicherungsbedingungen ARB 2010. (T41); Veröff: SZ 2013/5
  • 4 Ob 164/12i
    Entscheidungstext OGH 17.12.2012 4 Ob 164/12i
    Auch; Ähnlich Beis wie T21; Beisatz: Hier: Frage der gröblichen Benachteiligung einer Klausel betreffend ungenutzte Flüge im Rahmen eines Kombinationsangebots. (T42)
  • 1 Ob 210/12g
    Entscheidungstext OGH 11.04.2013 1 Ob 210/12g
    Auch; Beis wie T7; Beis wie T13
  • 7 Ob 90/13f
    Entscheidungstext OGH 19.06.2013 7 Ob 90/13f
    Beisatz: Bei der Beurteilung, ob eine gröbliche Benachteiligung des Vertragspartners bewirkt wird, hat sich der Rechtsanwender daher am dispositiven Recht als dem Leitbild eines ausgewogenen und gerechten Interessensausgleichs zu orientieren. (T43)
  • 7 Ob 154/13t
    Entscheidungstext OGH 16.10.2013 7 Ob 154/13t
    Auch; Auch Beis wie T35; Beisatz: Hier: Eine Vertragsbestimmung, die dem Kreditgeber die Möglichkeit einer ‑ wenn auch an die Einhaltung einer an sich angemessenen Kündigungsfrist gebundenen ‑ Kündigung eines befristeten Kreditverhältnisses ohne Grund einräumt, ist gröblich benachteiligend nach § 879 Abs 3 ABGB. (T44); Veröff: SZ 2013/93
  • 9 Ob 56/13w
    Entscheidungstext OGH 29.01.2014 9 Ob 56/13w
    Auch; Beis wie T7; Beis wie T13; Beis wie T43
  • 5 Ob 205/13b
    Entscheidungstext OGH 13.03.2014 5 Ob 205/13b
    Vgl auch; Beis wie T35; Beisatz: Hier: Fitnessstudiovertrag. (T45)
    Veröff: SZ 2014/23
  • 10 Ob 54/13h
    Entscheidungstext OGH 17.06.2014 10 Ob 54/13h
    Auch; Beis wie T43
  • 10 Ob 28/14m
    Entscheidungstext OGH 15.07.2014 10 Ob 28/14m
    Auch; Beis wie T13
  • 1 Ob 105/14v
    Entscheidungstext OGH 24.07.2014 1 Ob 105/14v
    Auch; Beis wie T7; Beis wie T13; Veröff: SZ 2014/71
  • 4 Ob 117/14f
    Entscheidungstext OGH 17.07.2014 4 Ob 117/14f
    Vgl auch; Beis wie T37; Beisatz: Hier: AGB eines Telekommunikationsunternehmen. Die einseitige Umstellung auf eine elektronische Rechnung durch das Telekommunikationsunternehmen mit einer bloßen Widerspruchsmöglichkeit des Kunden widerspricht auch für Altverträge der § 100 Abs 1 TKG zugrunde liegenden Wertung. (T46)
  • 7 Ob 190/14p
    Entscheidungstext OGH 26.11.2014 7 Ob 190/14p
    Auch; Beis wie T7; Beis wie T21; Beis wie T43; Beisatz: Hier: Art 9.6.6. ARB 2010. (T47)
  • 7 Ob 168/14b
    Entscheidungstext OGH 10.12.2014 7 Ob 168/14b
    Auch
  • 7 Ob 53/14s
    Entscheidungstext OGH 18.02.2015 7 Ob 53/14s
    Beis wie T7; Beis wie T13
  • 7 Ob 62/15s
    Entscheidungstext OGH 09.04.2015 7 Ob 62/15s
    Auch
  • 7 Ob 73/15h
    Entscheidungstext OGH 02.07.2015 7 Ob 73/15h
    Beis wie T7; Beis wie T13; Beis wie T43
  • 7 Ob 132/15k
    Entscheidungstext OGH 02.09.2015 7 Ob 132/15k
    Auch; Beis wie T7; Beis wie T21; Beis wie T43
  • 9 Ob 26/15m
    Entscheidungstext OGH 24.09.2015 9 Ob 26/15m
    Auch; Beis wie T7; Beis wie T13; Beis wie T21; Beis wie T43
  • 1 Ob 146/15z
    Entscheidungstext OGH 22.12.2015 1 Ob 146/15z
    Auch; Beis wie T16; Beis wie T21
  • 7 Ob 206/15t
    Entscheidungstext OGH 16.12.2015 7 Ob 206/15t
    Auch; Beis wie T35
  • 6 Ob 45/16k
    Entscheidungstext OGH 30.05.2016 6 Ob 45/16k
    auch; Beisatz wie T21
    Beisatz: Hier: Klausel eines Wettanbieters gröblich benachteiligend, die diesem ein nachträgliches einseitiges und willkürliches Recht zur Stornierung bereits angenommener Wetten einräumt. Dass derartige Klauseln oder Gebräuche in der Sportwettenbranche durchaus üblich sein mögen, vermag nichts an deren Nachteiligkeit zu ändern. (T48)
  • 10 Ob 74/15b
    Entscheidungstext OGH 07.06.2016 10 Ob 74/15b
    Auch; Beisatz: Hier: Gröbliche Benachteiligung bei einer Haftungsbegrenzung durch ein Fahrzeugvermietungsunternehmen verneint. (T49)
  • 8 Ob 132/15t
    Entscheidungstext OGH 27.01.2017 8 Ob 132/15t
    Auch; Beis wie T21
  • 7 Ob 217/16m
    Entscheidungstext OGH 26.04.2017 7 Ob 217/16m
    Auch; Beis wie T13
  • 9 Ob 14/17z
    Entscheidungstext OGH 24.05.2017 9 Ob 14/17z
    Vgl auch; Beis wie T13; Beis wie T43; Veröff: SZ 2017/62
  • 7 Ob 86/17y
    Entscheidungstext OGH 05.07.2017 7 Ob 86/17y
    Auch; Beis wie T7; Beis wie T21; Beis wie T43; Beisatz: Art C.2.5. UVB 2009 ist nicht gröblich benachteiligend (Bandscheibenvorfälle). (T50)
  • 4 Ob 110/17f
    Entscheidungstext OGH 24.08.2017 4 Ob 110/17f
    Auch; Beis wie T7; Beis wie T13; Beis wie T43
  • 4 Ob 143/17h
    Entscheidungstext OGH 24.08.2017 4 Ob 143/17h
    Auch; Beisatz: Härtefälle in Ausnahmefällen führen nicht zur Unwirksamkeit. (T51)
  • 6 Ob 220/16w
    Entscheidungstext OGH 26.09.2017 6 Ob 220/16w
    Auch; Beis ähnlich wie T21; Beisatz: Im Sinn eines beweglichen Systems wird auf Ausmaß, Grund und sachliche Rechtfertigungen der zu Lasten des Kunden vorgenommenen Abweichungen vom dispositiven Recht ebenso Rücksicht genommen, wie auf das Ausmaß der verdünnten Willensfreiheit des Vertragspartners, der den für ihn nachteiligen Vertragsbestandteil nicht verhindern kann. (T52)
    Veröff: SZ 2017/104
  • 6 Ob 181/17m
    Entscheidungstext OGH 21.11.2017 6 Ob 181/17m
    nur T24
  • 2 Ob 155/16g
    Entscheidungstext OGH 14.12.2017 2 Ob 155/16g
    Auch; Beis wie T7; Beis wie T13; Beis wie T21; Beis wie T43; Veröff: SZ 2017/143
  • 10 Ob 60/17x
    Entscheidungstext OGHOGH 20.02.2018 10 Ob 60/17x
    Auch; Beis wie T13; Veröff: SZ 2018/10
  • 9 Ob 73/17a
    Entscheidungstext OGH 25.04.2018 9 Ob 73/17a
    Beis wie T7; Beis wie T13; Beis wie T21; Beis wie T43
  • 7 Ob 155/18x
    Entscheidungstext OGH 26.09.2018 7 Ob 155/18x
    Auch
  • 6 Ob 124/20h
    Entscheidungstext OGH 15.09.2020 6 Ob 124/20h
    Beis wie T21
  • 3 Ob 202/20g
    Entscheidungstext OGH 20.01.2021 3 Ob 202/20g
    Vgl; Beis wie T7; Beis wie T13; Beis wie T21; Beis wie T43
  • 1 Ob 47/21z
    Entscheidungstext OGH 21.04.2021 1 Ob 47/21z
    Auch; Beis wie T5
  • 9 ObA 47/20g
    Entscheidungstext OGH 29.04.2021 9 ObA 47/20g
    Beis wie T7; Beis wie T13; Beis wie T21; Beis wie T35; Beis wie T43; Beisatz: Hier: Eine Vertragsbestimmung, die ausschließlich und einseitig nur den Arbeitnehmer und nicht auch den Arbeitgeber verpflichtet, vor Inanspruchnahme der Gerichte sämtliche Streitigkeiten an eine Schlichtungsstelle heranzutragen und keine Kostenregelung vorsieht, ist gröblich benachteiligend nach § 879 Abs 3 ABGB und daher nichtig. (T53)
  • 1 Ob 201/20w
    Entscheidungstext OGH 18.05.2021 1 Ob 201/20w
    Beis wie T7; Beis wie T13; Beis wie T43; Beisatz: Hier: Verbandsprozess über unzulässige Klauseln in AGB eines Edelmetallhandelsunternehmens. (T54)
  • 7 Ob 219/20m
    Entscheidungstext OGH 30.06.2021 7 Ob 219/20m
    Auch; Beis wie T21
  • 5 Ob 103/21i
    Entscheidungstext OGH 28.09.2021 5 Ob 103/21i
    Beis wie T21
  • 7 Ob 148/21x
    Entscheidungstext OGH 24.11.2021 7 Ob 148/21x
    Auch Beis wie T21; Beisatz: Hier: Verbandsklage. (T55)
  • 7 Ob 97/22y
    Entscheidungstext OGH 09.11.2022 7 Ob 97/22y
    Beis wie T7; Beis wie T13; Beis wie T43
  • 7 Ob 160/22p
    Entscheidungstext OGH 13.12.2022 7 Ob 160/22p
    Beisatz: Hier: Hier: Verbandsverfahren; AGB einer Rechtsschutz-Versicherung. (T56)
  • 8 Ob 157/22d
    Entscheidungstext OGH 25.01.2023 8 Ob 157/22d
    Vgl; Beisatz: Hier: Unbedenklich und sachlich gerechtfertigt ist eine Klausel, wonach eine vom Leasinggeber abgegebene Restwertgarantie bei deutlicher Über- oder Unterschreitung der vereinbarten Laufleistung (mehr als 25% oder mindestens 10.000 km bei PKW) nicht gilt, diesfalls die Abrechnung auf Basis eines Sachverständigengutachtens (bzw eine tatsächlich erzielten höheren Verkaufserlöses) vorgenommen werden soll. (T57)
  • 7 Ob 62/23b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.05.2023 7 Ob 62/23b
    Beisatz: Hier: Keine gröbliche Benachteiligung durch Klausel in Betriebsunterbrechungsversicherung, wonach dem Versicherungsnehmer der durch die konkrete versicherte Betriebsunterbrechung entstandene Unterbrechungsschaden ersetzt wird. (T58)
  • 8 Ob 37/23h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.05.2023 8 Ob 37/23h
    vgl; Beisatz: Die in einer Klausel eines Bestandvertrags vorgesehene Auslagerung der Verpflichtung zur Abrechnung von Wärme- und Kaltwasserkosten auf einen Dritten hätte zur Folge, dass der Mieter seine Ansprüche nicht mehr gegenüber dem Vermieter durchsetzen könnte, sondern eine Klage gegen ein „Abrechnungsunternehmen“ anstreben müsste, sodass die Klausel gegen zwingende gesetzliche Vorschriften des MRG und HeizKG verstößt. (T59)
  • 9 Ob 18/23x
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.09.2023 9 Ob 18/23x
    Beisatz: Hier: Die Klausel kann so ausgelegt werden, dass der Gesamtpreis der Pauschalreise erst nach Vertragsabschluss bestimmt werden kann. Verstoß gegen § 4 Abs 1 Z 3 PRG (Bezugnahme auch auf § 4 Abs 1 Z 4 FAGG). (T60)
  • 7 Ob 112/23f
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.10.2023 7 Ob 112/23f
    Beisatz: Hier: Art 7.1.11 ARB 2000 ("Bauherren-Klausel") und Art 9.2 ARB 2000 sind weder ungewöhnlich nach § 864a ABGB, noch gröblich benachteiligend nach § 879 Abs 3 ABGB oder intransparent nach § 6 Abs 3 KSchG. (T61)
  • 7 Ob 165/23z
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.10.2023 7 Ob 165/23z
    Beisatz wie T61
  • 7 Ob 125/23t
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.10.2023 7 Ob 125/23t
    vgl; Beisatz nur wie T61
  • 2 Ob 182/23p
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.11.2023 2 Ob 182/23p
    vgl; Beisatz: Bei der Beurteilung einer gröblichen Benachteiligung nach § 879 Abs 3 ABGB ist zunächst zu prüfen, ob eine Abweichung vom dispositiven Recht vorliegt (T62)
    Beisatz: Klausel 11: Auflösungsmöglichkeit der Marketervereinbarung wegen wiederholter, bei überdurchschnittlicher Anfechtung, Widerruf oder Kündigung der vermittelten Verträge zum nächstmöglichen Termin indizierter Falschberatung. Verstoß gegen § 879 Abs 3 ABGB durch Vorinstanz bejaht, weil auch Umstände zu einer außerordentlichen Vertragsauflösung berechtigen würden, auf die der Vertragspartner der Beklagten keinen Einfluss habe und die nicht seiner Sphäre zuzurechnen seien. Mangels gesetzmäßiger Rechtsrüge offenlassend. (T63)
    Beisatz: Klauseln 8 und 9: sachliche Rechtfertigung für ein allgemeines, über die Vertragsdauer hinausgehendes Weitergabeverbot betreffend Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse konkret verneint, weil bei kundenfeindlichster Auslegung etwa auch deren unentgeltliche Weitergabe an Familienmitglieder oder die Weitergabe an Rechtsvertreter zur Prüfung und Durchsetzung von Ansprüchen des Kunden erfasst ist. (T64)
    Anm: Vgl bereits 4 Ob 184/18i [Klausel e1].
  • 6 Ob 205/23z
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 20.12.2023 6 Ob 205/23z
    vgl; Beisatz: Hier: Verbandsverfahren. Klauseln in einem Pauschalreisevertrag. (T65)
    Beisatz: Klausel, nach der es zu einer "längeren Anreise aufgrund notwendiger Zwischenstopps" kommen kann. Bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung müsste der Reisende auch mehrstündige Verspätungen aufgrund von Zwischenstopps akzeptieren. Dies kann jedenfalls nicht mehr als „unerhebliche Änderung“ im Sinn des § 9 Abs 1 Z 2 PRG gewertet werden, weil dem Reisenden dadurch beträchtliche Unannehmlichkeiten entstehen. (T66)
    Beisatz: Klausel, die bei kundenfeindlichsten Auslegung vorbehält, alle geplanten Eventleistungen ersatzlos zu streichen, falls keine zeitlichen und räumlichen Alternativen vorhanden sind, ohne dass dafür eine sachliche Rechtfertigung gegeben werden müsste. (T67)
  • 4 Ob 222/22h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.11.2023 4 Ob 222/22h
    nur T35: Hier: Rechtswidrige Haftungsbeschränkungen in AGB mit Verbrauchern. (T68)
  • 8 Ob 158/22a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 15.02.2024 8 Ob 158/22a
    Beisatz: Klausel, wonach der Mietgegenstand nur zu Wohnzwecken verwendet werden darf, nicht gröblich benachteiligend. (T69)
    Beisatz: Klausel, wonach sich der Hauptmietzins um 25% erhöht, wenn die Wohnung "auch nur teilweise vertragswidrig verwendet" wird, gröblich benachteiligend. (T70)
    Beisatz: Klausel, wonach dem Vermieter im Fall von Mietzinsrückständen die Widmung von Zahlungseingängen obliegt, als sachlich nicht gerechtfertigtes Abweichen von der gesetzlichen Tilgungsregel. (T71)
    Beisatz: Klausel, wonach Zusätze oder Erklärungen auf Zahlscheinen zufolge maschineller Bearbeitung nicht zur Kenntnis des Vermieters gelangen, gröblich benachteiligend. (T72)
    Beisatz: Klausel zur Wartungs- und Instandhaltungspflicht des Mieters für Kücheneinrichtung als gröblich benachteiligend beurteilt. (T73)
    Beisatz: Klausel zu Recht auf jederzeitige Ersatzvornahme des Vermieters hinsichtlich der Erhaltungspflicht des Mieters, gröblich benachteiligend. (T74)
    Beisatz: Klausel, wonach der Mieter "jegliche Art von entgeltlicher und unentgeltlicher Weitergabe bzw. Untervermietung an den Vermieter unverzüglich anzuzeigen" hat, gröblich benachteiligend. (T75)
    Beisatz: Klausel, die die gesetzliche Haftpflicht des Mieters für Dritte erweitert, als gröblich benachteiligend beurteilt. (T76)
  • 4 Ob 158/23y
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.03.2024 4 Ob 158/23y
    Beisatz: Hier: Verbandsverfahren. Klauseln in einem Bauträgervertrag iSd BTVG. (T77)
    Beisatz: Klausel, die in kundenfeindlichster Auslegung eine Rückforderung von Zinsen durch den Erwerber auch dann ausschließt, wenn der Bauträger nie Anspruch auf Auszahlung des auf dem Treuhandkonto erliegenden Kapitals hätte. (T78)
  • 4 Ob 102/23p
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.06.2024 4 Ob 102/23p
    Beisatz wie T7; Beisatz wie T13; Beisatz wie T43
  • 4 Ob 196/23m
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.05.2024 4 Ob 196/23m
    Beisatz wie T7; Beisatz wie T13; Beisatz wie T43
  • 7 Ob 105/24b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.08.2024 7 Ob 105/24b
    vgl; Beisatz nur wie T7; Beisatz nur wie T13; Beisatz nur wie T43
  • 10 Ob 23/24s
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 10.09.2024 10 Ob 23/24s
    vgl; Beisatz wie T7; Beisatz wie T13; Beisatz wie T43
  • 7 Ob 169/24i
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.02.2025 7 Ob 169/24i
    Beisatz wie T7; Beisatz wie T13; Beisatz wie T43
    Beisatz: Hier: Verbandsverfahren zu Bearbeitungsentgelten in Kreditverträgen. (T79)
  • 9 Ob 48/25m
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 17.07.2025 9 Ob 48/25m
    Beisatz nur wie T21; Beisatz wie T7; Beisatz nur wie T13; Beisatz nur wie T43
  • 3 Ob 45/25a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.07.2025 3 Ob 45/25a
    nur T7; nur T13; nur T43
  • 6 Ob 162/24b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 13.08.2025 6 Ob 162/24b
    vgl; Beisatz wie T7; Beisatz wie T13; Beisatz wie T43
    Beisatz: Hier: Verbandsverfahren zu zwei Klauseln, die die Erhaltungspflicht nach § 3 Abs 1 und Abs 2 Z 1 bis 3 MRG (abweichend von § 1096 Abs 1 S 1 ABGB) und die Verpflichtung zur Wartung des Mietgegenstands und dessen Einrichtungen (insbesondere die Lichtleitungs-, Gasleitungs-, Wasserleitungs-, Beheizungs- und sanitären Anlagen auf den Mieter überwälzen. (T80)

Schlagworte

Geschäftsgeheimnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0014676

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2025

Dokumentnummer

JJR_19810623_OGH0002_0050OB00538_8100000_004

Rechtssatz für 6Ob140/06s; 7Ob201/05t; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0121187

Geschäftszahl

6Ob140/06s; 7Ob201/05t; 10Ob70/07b; 3Ob12/09z; 7Ob230/08m; 9Ob81/08i; 4Ob59/09v; 2Ob1/09z; 2Ob215/10x; 7Ob44/13s; 10Ob28/14m; 5Ob118/13h; 7Ob53/14s; 6Ob162/15i; 9Ob26/15m; 1Ob146/15z; 7Ob5/16k; 2Ob20/15b; 9Ob31/15x; 10Ob74/15b; 6Ob120/15p; 6Ob242/15d; 1Ob192/16s; 6Ob233/15f; 2Ob155/16g; 5Ob33/18s; 7Ob242/18s; 3Ob46/19i; 8Ob144/18m; 1Ob162/20k; 5Ob15/20x; 8Ob105/20d; 5Ob103/21i; 8Ob108/21x; 4Ob62/22d; 4Ob59/22p; 2Ob139/22p; 6Ob62/22v; 3Ob155/22y; 7Ob160/22p; 9Ob88/22i; 9Ob106/22m; 5Ob169/22x; 4Ob235/22w; 4Ob207/22b; 3Ob54/23x; 6Ob215/22v; 3Ob79/23y; 7Ob92/23i; 4Ob74/22v; 4Ob158/23y; 4Ob102/23p; 10Ob23/24s; 10Ob54/24z; 8Ob81/24f; 8Ob74/24a; 7Ob27/25h; 10Ob15/25s; 5Ob191/24k; 6Ob162/24b

Entscheidungsdatum

13.08.2025

Norm

KSchG §6
KSchG §28
  1. KSchG § 6 heute
  2. KSchG § 6 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2025
  3. KSchG § 6 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2003
  4. KSchG § 6 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  5. KSchG § 6 gültig von 01.01.1997 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  6. KSchG § 6 gültig von 01.10.1979 bis 31.12.1996

Rechtssatz

Maßgeblich für die Qualifikation einer Klausel als eigenständig im Sinne des Paragraph 6, KSchG ist nicht die Gliederung des Klauselwerks; es können vielmehr auch zwei unabhängige Regelungen in einem Punkt oder sogar in einem Satz der Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sein. Es kommt vielmehr darauf an, ob ein materiell eigenständiger Regelungsbereich vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn die Bestimmungen isoliert voneinander wahrgenommen werden können. Die hier inkriminierte Klausel enthält zwei derart materiell eigenständige Regelungsbereiche, nämlich einerseits die Frage der vollständigen Übernahme des Geräts und andererseits die Kenntnisnahme der Gewährleistungshinweise. Eine isolierte Betrachtungsweise ist daher zulässig.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 140/06s
    Entscheidungstext OGH 31.08.2006 6 Ob 140/06s
    Veröff: SZ 2006/125
  • 7 Ob 201/05t
    Entscheidungstext OGH 11.12.2006 7 Ob 201/05t
    Auch; nur: Maßgeblich für die Qualifikation einer Klausel als eigenständig im Sinne des § 6 KSchG ist nicht die Gliederung des Klauselwerks; es können vielmehr auch zwei unabhängige Regelungen in einem Punkt oder sogar in einem Satz der Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sein. Es kommt vielmehr darauf an, ob ein materiell eigenständiger Regelungsbereich vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn die Bestimmungen isoliert voneinander wahrgenommen werden können. (T1)
    Beisatz: AGB-Klauseln eines Elektrounternehmens. (T2)
  • 10 Ob 70/07b
    Entscheidungstext OGH 28.01.2009 10 Ob 70/07b
    nur T1; Beisatz: Hier: AGB-Klauseln eines Kreditkartenunternehmens. (T3)
  • 3 Ob 12/09z
    Entscheidungstext OGH 19.05.2009 3 Ob 12/09z
    nur T1; Beisatz: Hier: AGB-Klauseln in Finanzierungsleasingverträgen. (T4)
  • 7 Ob 230/08m
    Entscheidungstext OGH 13.05.2009 7 Ob 230/08m
    Auch; nur T1
  • 9 Ob 81/08i
    Entscheidungstext OGH 30.09.2009 9 Ob 81/08i
    Auch; nur T1; Beisatz: Hier: AGB-Klauseln einer Emittentin von Teilschuldverschreibungen („Bedingungen der Teilschuldverschreibungen RQ REOP 2007-2013"). (T5)
  • 4 Ob 59/09v
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 4 Ob 59/09v
    Auch; nur T1
  • 2 Ob 1/09z
    Entscheidungstext OGH 22.04.2010 2 Ob 1/09z
    nur T1; Beis wie T4
    Veröff: SZ 2010/41
  • 2 Ob 215/10x
    Entscheidungstext OGH 27.02.2012 2 Ob 215/10x
    nur T1
    Veröff: SZ 2012/20
  • 7 Ob 44/13s
    Entscheidungstext OGH 18.09.2013 7 Ob 44/13s
    nur T1; Veröff: SZ 2013/85
  • 10 Ob 28/14m
    Entscheidungstext OGH 15.07.2014 10 Ob 28/14m
    nur T1
  • 5 Ob 118/13h
    Entscheidungstext OGH 25.07.2014 5 Ob 118/13h
    Vgl auch
  • 7 Ob 53/14s
    Entscheidungstext OGH 18.02.2015 7 Ob 53/14s
  • 6 Ob 162/15i
    Entscheidungstext OGH 23.09.2015 6 Ob 162/15i
    Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Preisänderungsklausel eines Bauträgers. (T6)
  • 9 Ob 26/15m
    Entscheidungstext OGH 24.09.2015 9 Ob 26/15m
    Auch
  • 1 Ob 146/15z
    Entscheidungstext OGH 22.12.2015 1 Ob 146/15z
    Auch
  • 7 Ob 5/16k
    Entscheidungstext OGH 17.02.2016 7 Ob 5/16k
    Vgl; Beisatz: Hier: Allgemeine Versicherungsbedingungen L556 und L556/V02 hinsichtlich Lebensversicherungen mit Beitragsrückgewähr betreffend unterjährige Beitragszahlungen. (T7)
  • 2 Ob 20/15b
    Entscheidungstext OGH 25.02.2016 2 Ob 20/15b
    Auch; nur T1; Veröff: SZ 2016/22
  • 9 Ob 31/15x
    Entscheidungstext OGH 21.04.2016 9 Ob 31/15x
    Auch; nur T1; Beis wie T3
  • 10 Ob 74/15b
    Entscheidungstext OGH 07.06.2016 10 Ob 74/15b
    Auch; nur T1
  • 6 Ob 120/15p
    Entscheidungstext OGH 20.07.2016 6 Ob 120/15p
    Auch; nur T1
  • 6 Ob 242/15d
    Entscheidungstext OGH 22.12.2016 6 Ob 242/15d
    nur T1; Beisatz: Diese Beurteilung hat naturgemäß einzelfallbezogen zu erfolgen, weshalb sie in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage aufwirft. (T8)
  • 1 Ob 192/16s
    Entscheidungstext OGH 23.11.2016 1 Ob 192/16s
    Vgl; Beis wie T8; Beisatz: Hier: AGB‑Klauseln im Reisevermittlungsvertrag; Verbandsklage. (T9)
  • 6 Ob 233/15f
    Entscheidungstext OGH 22.12.2016 6 Ob 233/15f
    Vgl auch
  • 2 Ob 155/16g
    Entscheidungstext OGH 14.12.2017 2 Ob 155/16g
    Auch; nur T1; Veröff: SZ 2017/143
  • 5 Ob 33/18s
    Entscheidungstext OGH 28.08.2018 5 Ob 33/18s
    Vgl auch
  • 7 Ob 242/18s
    Entscheidungstext OGH 27.02.2019 7 Ob 242/18s
    Auch
  • 3 Ob 46/19i
    Entscheidungstext OGH 23.05.2019 3 Ob 46/19i
    nur T1; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Prüfung, ob eine vollständige Unterwerfung unter den Unterlassungsanspruch vorliegt. (T10)
  • 8 Ob 144/18m
    Entscheidungstext OGH 18.11.2019 8 Ob 144/18m
    nur T1; Beisatz: Dabei kommt der sprachlichen Unselbstständigkeit ein gewisses Gewicht zu. (T11)
  • 1 Ob 162/20k
    Entscheidungstext OGH 20.10.2020 1 Ob 162/20k
    Vgl; nur T1; Beis wie T11
  • 5 Ob 15/20x
    Entscheidungstext OGH 22.10.2020 5 Ob 15/20x
    Vgl; nur T1; Beis wie T11
  • 8 Ob 105/20d
    Entscheidungstext OGH 25.03.2021 8 Ob 105/20d
    Vgl; Beis wie T1
  • 5 Ob 103/21i
    Entscheidungstext OGH 28.09.2021 5 Ob 103/21i
  • 8 Ob 108/21x
    Entscheidungstext OGH 22.10.2021 8 Ob 108/21x
    Beisatz: Hier: Zusammenfassung von Klauseln mit eigenem Regelungsgehalt im Rahmen einer Verbandsklage. (T12)
  • 4 Ob 62/22d
    Entscheidungstext OGH 18.10.2022 4 Ob 62/22d
    nur T1
  • 4 Ob 59/22p
    Entscheidungstext OGH 18.10.2022 4 Ob 59/22p
    nur T1
  • 2 Ob 139/22p
    Entscheidungstext OGH 22.11.2022 2 Ob 139/22p
    nur T1
  • 6 Ob 62/22v
    Entscheidungstext OGH 18.11.2022 6 Ob 62/22v
    nur T1
  • 3 Ob 155/22y
    Entscheidungstext OGH 17.11.2022 3 Ob 155/22y
    Vgl; nur T1
  • 7 Ob 160/22p
    Entscheidungstext OGH 13.12.2022 7 Ob 160/22p
    Beis wie T1; Beisatz: Hier: Risikoausschluss in AGB einer Rechtsschutz-Versicherung. (T13)
  • 9 Ob 88/22i
    Entscheidungstext OGH 24.01.2023 9 Ob 88/22i
    Vgl; nur T1
  • 9 Ob 106/22m
    Entscheidungstext OGH 24.01.2023 9 Ob 106/22m
    Vgl; nur T1
  • 5 Ob 169/22x
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 18.04.2023 5 Ob 169/22x
    Beisatz wie T1; Beisatz wie T11
  • 4 Ob 235/22w
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.04.2023 4 Ob 235/22w
    Beisatz wie T1: Hier: AGB-Klausel zu Wohnungsverkauf, in der Betriebsführungs-Contracting mit (konzernverbundene) Energieabgeber (Fernwärme) vorgegeben wird. (T14)
  • 4 Ob 207/22b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.04.2023 4 Ob 207/22b
    vgl; Beisatz: Hier: Mehrere Punkte in Bedingungen, die aufgrund einheitlichen Regelungszwecks als einheitliche Klausel zusammengefasst wurden. (T15)
  • 3 Ob 54/23x
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.05.2023 3 Ob 54/23x
    vgl; nur T1; Beisatz nur wie T11
    Beisatz: Hier: AGB-Klausel eines Fitnessstudio-Vertrags mit zwei unterschiedlichen Alternativen für das außerordentliche Kündigungsrecht der Beklagten (Zahlungsverzug der Kunden trotz Mahnung und Nachfristsetzung sowie Unzustellbarkeit der Mahnung an den Kunden) ist teilbar. (T16)
  • 6 Ob 215/22v
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.06.2023 6 Ob 215/22v
    vgl; nur T1; Beisatz wie T11
  • 3 Ob 79/23y
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.07.2023 3 Ob 79/23y
    nur T1; Beisatz wie T11
    Beisatz: Hier: Klausel in Fitnessstudiovertrag, die zwei unterschiedliche Alternativen für das außerordentliche Kündigungsrecht regelt. Selbständigkeit bejaht. (T17)
  • 7 Ob 92/23i
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.09.2023 7 Ob 92/23i
    nur T1
    Beisatz: Hier: Versicherungsbedingungen, in denen demonstrative Aufzählung von Rechtsmaterien in einer Risikoausschlussklausel offensichtlich auf den zuvor erklärten allgemeinen Ausschluss für Akte der Hoheitsverwaltung Bezug nimmt, sodass von einer einheitlichen Klausel auszugehen ist. (T18)
  • 4 Ob 74/22v
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 17.10.2023 4 Ob 74/22v
    Beisatz wie T1: Hier: Da der erste Satz der Klausel ausdrücklich (nur) den Regelfall formuliert, kann er nicht ohne eine Umschreibung bestehen, welchen Umständen welche abweichende Bestimmung(en) gelten sollen. Satz 1 kann daher nach Wegfall des Satz 2 nicht allein bestehen. (T19)
  • 4 Ob 158/23y
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.03.2024 4 Ob 158/23y
    Beisatz wie T1; Beisatz wie T11
    Beisatz: Hier: Klauseln in einem Bauträgervertrag iSd BTVG. (T20)
    Beisatz: Grundsätzlich könnten eine Regelung über die Fälligkeit der Kaufpreiszahlung auf das Treuhandkonto einerseits und eine Regelung der Auszahlungsbedingungen für den Treuhänder andererseits zwei eigenständige Klauseln bilden, auch wenn sie in einem Satz erfolgen.  Im vorliegenden Fall jedoch würde die Streichung der Auszahlungsbedingungen für den Treuhänder dazu führen, dass nur eine Pflicht des Käufers zur bedingungsfreien Zahlung des Kaufpreises auf das Treuhandkonto übrig bleibt – ohne Regelung, unter welchen Bedingungen der Treuhänder Auszahlungen vornehmen kann. (T21)
    Beisatz: Klausel zur Auszahlung der Haftrücklassrate gegen Beistellung einer Haftrücklassgarantie: Satz 2 der Klausel könnte schon deshalb nicht selbständig bestehen, weil die Verwendung des Demonstrativpronomens „diese“ einen vorhergehenden Passus erfordert, auf den verwiesen werden kann. Andernfalls bliebe hier unklar, von welcher Garantie überhaupt die Rede ist. (T22)
  • 4 Ob 102/23p
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.06.2024 4 Ob 102/23p
    nur T1
  • 10 Ob 23/24s
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 10.09.2024 10 Ob 23/24s
    nur T1; Beisatz wie T11
  • 10 Ob 54/24z
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 17.12.2024 10 Ob 54/24z
    vgl; Beisatz wie T11
  • 8 Ob 81/24f
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.02.2025 8 Ob 81/24f
    nur T1; Beisatz wie T11
    Beisatz: Hier: Wertsicherungsklausel im Mietvertrag (T23)
  • 8 Ob 74/24a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.02.2025 8 Ob 74/24a
    nur T1; nur T11
    Beisatz: Hier: Allgemeine Geschäftsbedingungen und Vertragsformblättern für den Abschluss von Wohnungsmietverträgen im Teilanwendungsbereich des MRG. (T24)
  • 7 Ob 27/25h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.04.2025 7 Ob 27/25h
    nur T1; Beisatz wie T11
    Beisatz: Hier: Art 21.1.3 AUVB. (T25)
  • 10 Ob 15/25s
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 30.07.2025 10 Ob 15/25s
    nur T1
  • 5 Ob 191/24k
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.06.2025 5 Ob 191/24k
    Beisatz: Hier: Verbandsverfahren zu einer Klausel (Klausel 8) in einem Kreditkartenvertrag betreffend Zahlungsanweisungen des Inhabers einer Kreditkarte in Fremdwährungen. (T26)
  • 6 Ob 162/24b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 13.08.2025 6 Ob 162/24b
    vgl; nur T1; Beisatz wie T11
    Beisatz: Hier: Verbandsverfahren zu einer Klausel, nach der der Mieter die vorübergehende Benützung und die Veränderung seines Mietgegenstandes zuzulassen hat, wenn und soweit dies zur Durchführung von Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten an allgemeinen Teilen des Hauses oder zur Behebung ernster Schäden des Hauses oder zur Erhaltung einer mitvermieteten Heiztherme, eines mitvermieteten Warmwasserboilers oder eines sonstigen mitvermieteten Wärmebereitungsgeräts in seinem oder in einem anderen Mietgegenstand notwendig oder zweckmäßig ist. (T27)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121187

Im RIS seit

30.09.2006

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2025

Dokumentnummer

JJR_20060831_OGH0002_0060OB00140_06S0000_001

Rechtssatz für 2Ob523/94; 6Ob551/94; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0016590

Geschäftszahl

2Ob523/94; 6Ob551/94; 4Ob522/95; 4Ob215/97i; 2Ob9/97f; 7Ob170/98w; 5Ob227/98p; 7Ob326/98m; 6Ob324/00s; 6Ob16/01y; 4Ob179/02f; 5Ob266/02g; 9Ob241/02k; 4Ob130/03a; 1Ob46/03a; 7Ob117/05i; 7Ob216/05y; 3Ob238/05d; 9Ob12/06i; 9Ob15/05d; 2Ob142/06f; 7Ob78/06f; 7Ob201/05t; 4Ob221/06p; 7Ob23/07v; 7Ob233/06z; 7Ob4/07z; 7Ob82/07w; 7Ob6/07v; 5Ob247/07w; 8Ob110/08x; 8Ob119/08w; 10Ob70/07b; 9Ob66/08h; 5Ob288/08a; 3Ob12/09z; 7Ob230/08m; 9Ob81/08i; 4Ob59/09v; 1Ob123/09h; 6Ob128/09f; 1Ob131/09k; 1Ob81/09g; 6Ob81/09v; 6Ob212/09h; 3Ob268/09x; 7Ob13/10b; 7Ob266/09g; 1Ob105/10p; 2Ob1/09z; 2Ob73/10i; 1Ob164/10i; 7Ob173/10g; 5Ob42/11d; 6Ob85/11k; 5Ob145/11a; 7Ob216/11g; 2Ob215/10x; 8Ob49/12g; 9Ob69/11d; 1Ob244/11f; 7Ob93/12w; 7Ob84/12x; 2Ob22/12t; 7Ob201/12b; 2Ob182/12x; 4Ob164/12i; 1Ob210/12g; 7Ob90/13f; 7Ob44/13s; 9Ob56/13w; 5Ob205/13b; 3Ob57/14z; 10Ob28/14m; 1Ob105/14v; 5Ob118/13h; 7Ob113/14i; 7Ob106/14k; 7Ob53/14s; 7Ob62/15s; 7Ob73/15h; 8Ob58/14h; 9Ob26/15m; 1Ob146/15z; 1Ob222/15a; 7Ob5/16k; 7Ob206/15t; 5Ob87/15b; 2Ob20/15b; 3Ob73/16f; 6Ob120/15p; 6Ob17/16t; 4Ob265/16y; 8Ob132/15t; 7Ob217/16m; 4Ob110/17f; 6Ob228/16x; 6Ob181/17m; 4Ob147/17x; 2Ob155/16g; 10Ob60/17x; 9Ob85/17s; 8Ob1/18g; 9Ob73/17a; 6Ob210/17a; 1Ob57/18s; 4Ob179/18d; 9Ob76/18v; 7Ob242/18s; 8Ob59/20i; 5Ob103/21i; 7Ob148/21x; 10Ob19/21y; 6Ob106/22i; 10Ob53/22z; 6Ob44/22x; 2Ob11/23s; 3Ob32/23m; 7Ob3/23a; 8Ob37/23h; 10Ob60/22d; 10Ob64/22t; 17Ob16/23m; 7Ob92/23i; 3Ob131/23w; 4Ob222/22h; 8Ob9/24t; 8Ob158/22a; 4Ob7/24v; 4Ob102/23p; 4Ob4/23a; 10Ob23/24s; 8Ob81/24f; 7Ob169/24i; 8Ob74/24a; 9Ob31/25m; 7Ob41/25t; 10Ob26/25h; 10Ob15/25s; 3Ob45/25a; 9Ob60/25a

Entscheidungsdatum

26.08.2025

Rechtssatz

Im Rahmen der Verbandsklage hat die Auslegung von Klauseln im „kundenfeindlichsten" Sinn zu erfolgen und danach ist zu prüfen, ob ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten vorliegt.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 523/94
    Entscheidungstext OGH 14.04.1994 2 Ob 523/94
  • 6 Ob 551/94
    Entscheidungstext OGH 22.09.1994 6 Ob 551/94
    Veröff: SZ 67/154
  • 4 Ob 522/95
    Entscheidungstext OGH 25.04.1995 4 Ob 522/95
    Veröff: SZ 68/79
  • 4 Ob 215/97i
    Entscheidungstext OGH 09.09.1997 4 Ob 215/97i
    Vgl auch; Veröff: SZ 70/174
  • 2 Ob 9/97f
    Entscheidungstext OGH 24.09.1998 2 Ob 9/97f
    Auch; Veröff: SZ 71/150
  • 7 Ob 170/98w
    Entscheidungstext OGH 27.01.1999 7 Ob 170/98w
    Auch; Beisatz: Für eine geltungserhaltende Reduktion bei Teilzulässigkeit ist kein Raum. (T1)
    Veröff: SZ 72/12
  • 5 Ob 227/98p
    Entscheidungstext OGH 09.03.1999 5 Ob 227/98p
    Auch; Veröff: SZ 72/42
  • 7 Ob 326/98m
    Entscheidungstext OGH 27.01.1999 7 Ob 326/98m
    Auch; Beisatz: Eine unauffällig im vorgedruckten Text vorhandene Zustimmungserklärung des Kunden entspricht nicht dem Gesetz. (T2)
  • 6 Ob 324/00s
    Entscheidungstext OGH 17.01.2001 6 Ob 324/00s
    Auch; nur: Im Rahmen der Verbandsklage hat die Auslegung von Klauseln im "kundenfeindlichsten" Sinn zu erfolgen. (T3)
    Beis wie T1; Beisatz: Im Verbandsprozess ist eine vorbeugende Inhaltskontrolle vorzunehmen. (T4)
  • 6 Ob 16/01y
    Entscheidungstext OGH 13.09.2001 6 Ob 16/01y
    nur T3
  • 4 Ob 179/02f
    Entscheidungstext OGH 19.11.2002 4 Ob 179/02f
    Veröff: SZ 2002/153
  • 5 Ob 266/02g
    Entscheidungstext OGH 20.11.2002 5 Ob 266/02g
    Auch; nur T3; Beis ähnlich wie T1
    Veröff: SZ 2002/154
  • 9 Ob 241/02k
    Entscheidungstext OGH 23.04.2003 9 Ob 241/02k
    Beis wie T1
  • 4 Ob 130/03a
    Entscheidungstext OGH 07.10.2003 4 Ob 130/03a
    nur T3; Veröff: SZ 2003/115
  • 1 Ob 46/03a
    Entscheidungstext OGH 10.02.2004 1 Ob 46/03a
    Beisatz: Es ist von der für den Verbraucher ungünstigsten möglichen Auslegung auszugehen. (T5)
  • 7 Ob 117/05i
    Entscheidungstext OGH 11.07.2005 7 Ob 117/05i
    nur T3; Veröff: SZ 2005/97
  • 7 Ob 216/05y
    Entscheidungstext OGH 19.10.2005 7 Ob 216/05y
  • 3 Ob 238/05d
    Entscheidungstext OGH 21.12.2005 3 Ob 238/05d
  • 9 Ob 12/06i
    Entscheidungstext OGH 22.02.2006 9 Ob 12/06i
  • 9 Ob 15/05d
    Entscheidungstext OGH 04.05.2006 9 Ob 15/05d
    Beisatz: Maßstab für die Beurteilung einer Klausel im Verbandsprozess ist die für den Kunden ungünstigste mögliche Auslegung, mag auch eine kundenfreundlichere Auslegung denkbar sein. (T6)
  • 2 Ob 142/06f
    Entscheidungstext OGH 21.09.2006 2 Ob 142/06f
    Beisatz: Hier: Preisänderungsklausel beziehungsweise Preisgleitklausel. (T7)
  • 7 Ob 78/06f
    Entscheidungstext OGH 11.10.2006 7 Ob 78/06f
    Beisatz: Hier: Zulässigkeit von Mietvertragsklauseln. (T8)
  • 7 Ob 201/05t
    Entscheidungstext OGH 11.12.2006 7 Ob 201/05t
    Beisatz: Hier: AGB-Klauseln eines Elektrounternehmens. (T9)
  • 4 Ob 221/06p
    Entscheidungstext OGH 20.03.2007 4 Ob 221/06p
    Beisatz: Hier: AGB für Ankauf- und Barkredite. (T10)
  • 7 Ob 23/07v
    Entscheidungstext OGH 09.05.2007 7 Ob 23/07v
    Beisatz: Hier: Allgemeine Versicherungsbedingungen für die fondsgebundene Lebensversicherung (AVB). (T11)
  • 7 Ob 233/06z
    Entscheidungstext OGH 09.05.2007 7 Ob 233/06z
    Beis wie T11; Veröff: SZ 2007/68
  • 7 Ob 4/07z
    Entscheidungstext OGH 30.05.2007 7 Ob 4/07z
    Beis wie T11
  • 7 Ob 82/07w
    Entscheidungstext OGH 20.06.2007 7 Ob 82/07w
    Beis wie T11; Beisatz: Hier: Der Wortlaut der Klausel schließt jegliche Ersatzansprüche, also auch für vorsätzliche und grob fahrlässig herbeigeführte Schäden aus. Der Haftungsausschluss kann nicht auf Fälle reduziert werden, in denen der Schaden lediglich auf ungünstige Wertentwicklungen des gewählten Investmentfonds zurückzuführen ist. (T12)
  • 7 Ob 6/07v
    Entscheidungstext OGH 28.11.2007 7 Ob 6/07v
    Beis wie T11; Beisatz: Hier: Das vorgesehene Rücktrittsrecht widerspricht dem § 38 Abs 3 VersVG, der die Möglichkeit dieser Rechtsfolge nur für den Fall vorsieht, dass die Zahlungsaufforderung einen Hinweis auf das Rücktrittsrecht enthält. (T13)
  • 5 Ob 247/07w
    Entscheidungstext OGH 05.02.2008 5 Ob 247/07w
    Auch; Beisatz: Im Verbandsprozess hat die Auslegung der Klauseln im „kundenfeindlichsten" Sinn zu erfolgen. (T14)
    Beisatz: Anders als bei Vertragsauslegung im Einzelfall ist keine geltungserhaltende Reduktion möglich. (T15)
  • 8 Ob 110/08x
    Entscheidungstext OGH 14.10.2008 8 Ob 110/08x
    Beisatz: Hier: Eine Klausel in Allgemeinen Vertragsbedingungen, wonach eine vom Leasingnehmer über Verlangen des Leasinggebers schon vor Vertragsbeginn zu erlegende Kaution unverzinst bleiben soll, ist gröblich benachteiligend. (T16)
  • 8 Ob 119/08w
    Entscheidungstext OGH 02.04.2009 8 Ob 119/08w
    nur T3; Beisatz: Es ist also bei der Beurteilung der bekämpften Klauseln (hier: in einem Heimvertrag) von der Auslegungsvariante auszugehen, die für den Kunden (hier: Heimbewohner) die nachteiligste ist. (T17)
  • 10 Ob 70/07b
    Entscheidungstext OGH 28.01.2009 10 Ob 70/07b
    Beis ähnlich wie T1; Beis wie T14; Beis ähnlich wie T15
  • 9 Ob 66/08h
    Entscheidungstext OGH 01.04.2009 9 Ob 66/08h
    nur T3
  • 5 Ob 288/08a
    Entscheidungstext OGH 14.04.2009 5 Ob 288/08a
    Vgl; Beisatz: Im Verbandsprozess gelten im Gegensatz zur jeweiligen Vertragsauslegung im Einzelfall spezifische Prüfungskriterien. (T18)
  • 3 Ob 12/09z
    Entscheidungstext OGH 19.05.2009 3 Ob 12/09z
    Beis wie T1; Beis wie T14; Beis wie T15; Beisatz: Hier: AGB-Klausel in Finanzierungsleasingverträgen betreffend Änderungen des Leasingentgelts. (T19)
  • 7 Ob 230/08m
    Entscheidungstext OGH 13.05.2009 7 Ob 230/08m
    Beis wie T1; Beis wie T15; Beis ähnlich wie T16; Beisatz: Die Klausel in den AGB eines KfZ-Leasinggebers, eine Verzinsung von Kaution und Mietvorauszahlung finde nicht statt, ist als gröblich benachteiligend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB zu qualifizieren. (T20)
  • 9 Ob 81/08i
    Entscheidungstext OGH 30.09.2009 9 Ob 81/08i
    Auch; nur T3; Beis ähnlich wie T1; Beis wie T14; Beisatz: Hier: AGB-Klauseln einer Emittentin von Teilschuldverschreibungen („Bedingungen der Teilschuldverschreibungen RQ REOP 2007-2013"). (T21)
  • 4 Ob 59/09v
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 4 Ob 59/09v
    Auch; Beis wie T1
  • 1 Ob 123/09h
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 1 Ob 123/09h
    nur T3; Beis wie T1
    Veröff: SZ 2009/116
  • 6 Ob 128/09f
    Entscheidungstext OGH 18.09.2009 6 Ob 128/09f
    Vgl; nur T3; Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T6
  • 1 Ob 131/09k
    Entscheidungstext OGH 17.11.2009 1 Ob 131/09k
    Auch; nur T3; Beis wie T1; Beis wie T15
    Veröff: SZ 2009/151
  • 1 Ob 81/09g
    Entscheidungstext OGH 17.11.2009 1 Ob 81/09g
    Beis wie T19
  • 6 Ob 81/09v
    Entscheidungstext OGH 18.12.2009 6 Ob 81/09v
    Vgl; Beis wie T8; Beis wie T14
  • 6 Ob 212/09h
    Entscheidungstext OGH 17.12.2009 6 Ob 212/09h
    Beis wie T6; Beis wie T15; Bem: Hier: AGB-Klauseln in Bürgschaftsformularen eines Kreditunternehmens. (T22)
  • 3 Ob 268/09x
    Entscheidungstext OGH 24.02.2010 3 Ob 268/09x
  • 7 Ob 13/10b
    Entscheidungstext OGH 17.03.2010 7 Ob 13/10b
    Auch
  • 7 Ob 266/09g
    Entscheidungstext OGH 21.04.2010 7 Ob 266/09g
    Auch; Veröff: SZ 2010/39
  • 1 Ob 105/10p
    Entscheidungstext OGH 06.07.2010 1 Ob 105/10p
    nur T3; Beis wie T14
  • 2 Ob 1/09z
    Entscheidungstext OGH 22.04.2010 2 Ob 1/09z
    nur T3; Beis wie T1; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T14; Beis wie T15; Beis wie T19; Vgl Beis wie T18
    Veröff: SZ 2010/41
  • 2 Ob 73/10i
    Entscheidungstext OGH 22.12.2010 2 Ob 73/10i
    nur T3
  • 1 Ob 164/10i
    Entscheidungstext OGH 23.11.2010 1 Ob 164/10i
    Beis wie T14; Beisatz: Das der Klausel vom Verwender der AGB beigelegte Verständnis ist im Verbandsprozess nicht maßgeblich. (T23)
  • 7 Ob 173/10g
    Entscheidungstext OGH 11.05.2011 7 Ob 173/10g
    Auch; nur T3
  • 5 Ob 42/11d
    Entscheidungstext OGH 07.06.2011 5 Ob 42/11d
    Auch; nur T3; Beis wie T1; Beis wie T15
  • 6 Ob 85/11k
    Entscheidungstext OGH 18.07.2011 6 Ob 85/11k
  • 5 Ob 145/11a
    Entscheidungstext OGH 25.08.2011 5 Ob 145/11a
    Vgl; Beis wie T18
  • 7 Ob 216/11g
    Entscheidungstext OGH 21.12.2011 7 Ob 216/11g
    Auch; Beisatz: Hier: Bloßer Verweis auf § 6 Abs 3 VersVG. (T24)
  • 2 Ob 215/10x
    Entscheidungstext OGH 27.02.2012 2 Ob 215/10x
    nur T3; Beis wie T1; Beis wie T9; Beis wie T5; Beis wie T23
    Veröff: SZ 2012/20
  • 8 Ob 49/12g
    Entscheidungstext OGH 30.05.2012 8 Ob 49/12g
    nur T3
  • 9 Ob 69/11d
    Entscheidungstext OGH 29.05.2012 9 Ob 69/11d
    Beis wie T1
  • 1 Ob 244/11f
    Entscheidungstext OGH 01.08.2012 1 Ob 244/11f
    nur T3; Beis wie T14; Beis wie T15
  • 7 Ob 93/12w
    Entscheidungstext OGH 28.11.2012 7 Ob 93/12w
    Auch; Veröff: SZ 2012/132
  • 7 Ob 84/12x
    Entscheidungstext OGH 14.11.2012 7 Ob 84/12x
    nur T3; Veröff: SZ 2012/115
  • 2 Ob 22/12t
    Entscheidungstext OGH 24.01.2013 2 Ob 22/12t
    Auch; Veröff: SZ 2013/8
  • 7 Ob 201/12b
    Entscheidungstext OGH 23.01.2013 7 Ob 201/12b
    Beis wie T14; Beisatz: Hier: Allgemeine Versicherungsbedingungen ARB 2010. (T25)
    Veröff: SZ 2013/5
  • 2 Ob 182/12x
    Entscheidungstext OGH 24.01.2013 2 Ob 182/12x
    Beisatz: Hier: Pauschales Bearbeitungsentgelt bei Nichtinanspruchnahme von im Flugschein eingetragenen Teilflügen. (T26)
  • 4 Ob 164/12i
    Entscheidungstext OGH 17.12.2012 4 Ob 164/12i
    Auch; nur T3
  • 1 Ob 210/12g
    Entscheidungstext OGH 11.04.2013 1 Ob 210/12g
    Auch; nur T3; Beisatz: Hier: ABG-Klausel eines Kreditinstituts, die es ermöglicht Entgelte und Leistungsumfang ohne jede inhaltliche Schranke im Weg einer Zustimmungsfiktion zu ändern. (T27)
  • 7 Ob 90/13f
    Entscheidungstext OGH 19.06.2013 7 Ob 90/13f
    nur T3
  • 7 Ob 44/13s
    Entscheidungstext OGH 18.09.2013 7 Ob 44/13s
    Veröff: SZ 2013/85
  • 9 Ob 56/13w
    Entscheidungstext OGH 29.01.2014 9 Ob 56/13w
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T15; Beisatz: Hier: AGB‑Klausel eines Kreditkartenunternehmens. (T28)
  • 5 Ob 205/13b
    Entscheidungstext OGH 13.03.2014 5 Ob 205/13b
    Beis ähnlich wie T17; Beisatz: Hier: Fitnessstudiovertrag. (T29)
    Veröff: SZ 2014/23
  • 3 Ob 57/14z
    Entscheidungstext OGH 25.06.2014 3 Ob 57/14z
    Beisatz: Hier: Klauseln über Entgelte bei Abschluss von Kreditverträgen. (T30)
  • 10 Ob 28/14m
    Entscheidungstext OGH 15.07.2014 10 Ob 28/14m
    Auch; Beisatz: Hier: AGB eines Inkassounternehmens. (T31)
    Beis wie T1; Beis wie T15
  • 1 Ob 105/14v
    Entscheidungstext OGH 24.07.2014 1 Ob 105/14v
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T5; Veröff: SZ 2014/71
  • 5 Ob 118/13h
    Entscheidungstext OGH 25.07.2014 5 Ob 118/13h
    nur T3; Beis wie T5
  • 7 Ob 113/14i
    Entscheidungstext OGH 10.09.2014 7 Ob 113/14i
    Auch; Beis ähnlich wie T1; Beis ähnlich wie T15; Veröff: SZ 2014/76
  • 7 Ob 106/14k
    Entscheidungstext OGH 29.10.2014 7 Ob 106/14k
    Vgl auch; Beisatz: Im Individualprozess ist die Auslegung nicht „im kundenfeindlichsten Sinn“ vorzunehmen. Vielmehr hat hier die Auslegung nach den Grundsätzen der §§ 914, 915 ABGB zu erfolgen. (T32)
  • 7 Ob 53/14s
    Entscheidungstext OGH 18.02.2015 7 Ob 53/14s
    Beis wie T1
  • 7 Ob 62/15s
    Entscheidungstext OGH 09.04.2015 7 Ob 62/15s
    Auch; nur T3
  • 7 Ob 73/15h
    Entscheidungstext OGH 02.07.2015 7 Ob 73/15h
  • 8 Ob 58/14h
    Entscheidungstext OGH 27.05.2015 8 Ob 58/14h
    Auch; nur T3; Beis wie T6; Beis wie T14; Beis wie T23
  • 9 Ob 26/15m
    Entscheidungstext OGH 24.09.2015 9 Ob 26/15m
    Auch; nur T3; Beis wie T1; Beis wie T5; Beis wie T28
  • 1 Ob 146/15z
    Entscheidungstext OGH 22.12.2015 1 Ob 146/15z
  • 1 Ob 222/15a
    Entscheidungstext OGH 22.12.2015 1 Ob 222/15a
    Beis wie T5; Beis wie T6
  • 7 Ob 5/16k
    Entscheidungstext OGH 17.02.2016 7 Ob 5/16k
    Beis wie T1; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Allgemeine Versicherungsbedingungen L556 und L556/V02 hinsichtlich Lebensversicherungen mit Beitragsrückgewähr betreffend unterjährige Beitragszahlungen. (T33)
  • 7 Ob 206/15t
    Entscheidungstext OGH 16.12.2015 7 Ob 206/15t
    Auch
  • 5 Ob 87/15b
    Entscheidungstext OGH 22.03.2016 5 Ob 87/15b
    Beis wie T23
  • 2 Ob 20/15b
    Entscheidungstext OGH 25.02.2016 2 Ob 20/15b
    Auch; nur T3; Beisatz: Hier: Klausel unterscheidet hinsichtlich Zeitpunkt der Wirksamkeit nicht erkennbar danach, ob es sich um ausschließlich begünstigende Änderungen handelt. (T34)
    Beisatz: Hier: Betragsmäßig festgelegte „Gutschrift“ für „zu vertretende“ Verzögerungen kann als unzulässige Haftungsbegrenzung verstanden werden. (T35); Veröff: SZ 2016/22
  • 3 Ob 73/16f
    Entscheidungstext OGH 18.05.2016 3 Ob 73/16f
    Auch
  • 6 Ob 120/15p
    Entscheidungstext OGH 20.07.2016 6 Ob 120/15p
    Auch; nur T3; Beis wie T1
  • 6 Ob 17/16t
    Entscheidungstext OGH 27.06.2016 6 Ob 17/16t
    Auch; Beis wie T1; nur T3
  • 4 Ob 265/16y
    Entscheidungstext OGH 21.02.2017 4 Ob 265/16y
  • 8 Ob 132/15t
    Entscheidungstext OGH 27.01.2017 8 Ob 132/15t
    Auch; nur T3; Beis wie T1; Beis wie T14
  • 7 Ob 217/16m
    Entscheidungstext OGH 26.04.2017 7 Ob 217/16m
    Beis wie T1
  • 4 Ob 110/17f
    Entscheidungstext OGH 24.08.2017 4 Ob 110/17f
  • 6 Ob 228/16x
    Entscheidungstext OGH 29.08.2017 6 Ob 228/16x
  • 6 Ob 181/17m
    Entscheidungstext OGH 21.11.2017 6 Ob 181/17m
  • 4 Ob 147/17x
    Entscheidungstext OGH 23.01.2018 4 Ob 147/17x
    Auch
  • 2 Ob 155/16g
    Entscheidungstext OGH 14.12.2017 2 Ob 155/16g
    Auch; Beis wie T1; nur T3; Beis wie T5; Beis wie T14
    Veröff: SZ 2017/143
  • 10 Ob 60/17x
    Entscheidungstext OGHOGH 20.02.2018 10 Ob 60/17x
    nur T3; Veröff: SZ 2018/10
  • 9 Ob 85/17s
    Entscheidungstext OGH 25.04.2018 9 Ob 85/17s
    Auch; Beis wie T1
  • 8 Ob 1/18g
    Entscheidungstext OGH 27.04.2018 8 Ob 1/18g
    Auch; Beis wie T1
  • 9 Ob 73/17a
    Entscheidungstext OGH 25.04.2018 9 Ob 73/17a
  • 6 Ob 210/17a
    Entscheidungstext OGH 24.05.2018 6 Ob 210/17a
    Auch
  • 1 Ob 57/18s
    Entscheidungstext OGH 29.05.2018 1 Ob 57/18s
  • 4 Ob 179/18d
    Entscheidungstext OGH 23.10.2018 4 Ob 179/18d
    nur T3
  • 9 Ob 76/18v
    Entscheidungstext OGH 24.01.2019 9 Ob 76/18v
    Auch; Veröff: SZ 2019/7
  • 7 Ob 242/18s
    Entscheidungstext OGH 27.02.2019 7 Ob 242/18s
    Auch
  • 8 Ob 59/20i
    Entscheidungstext OGH 18.12.2020 8 Ob 59/20i
    Beisatz: Hier: AGB eines Ticketvermittlers eines „Online Ticket Marktplatzes“. (T36)
  • 5 Ob 103/21i
    Entscheidungstext OGH 28.09.2021 5 Ob 103/21i
  • 7 Ob 148/21x
    Entscheidungstext OGH 24.11.2021 7 Ob 148/21x
  • 10 Ob 19/21y
    Entscheidungstext OGH 14.12.2021 10 Ob 19/21y
  • 6 Ob 106/22i
    Entscheidungstext OGH 14.09.2022 6 Ob 106/22i
    Vgl
  • 10 Ob 53/22z
    Entscheidungstext OGH 22.11.2022 10 Ob 53/22z
    Vgl; Beisatz: Hier: Klauseln in einem Fitnessstudiovertrag. (T37)
  • 6 Ob 44/22x
    Entscheidungstext OGH 09.12.2022 6 Ob 44/22x
    Beis wie T15; Beis wie T37
  • 2 Ob 11/23s
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.02.2023 2 Ob 11/23s
    vgl; Beisatz: Hier: Mitteilung zur „Aktualisierung der Nutzungsbedingungen und der Datenschutzrichtlinie“ samt „Zustimmen“-Button bei Messenger-Dienst, die bei kundenfeindlichster Auslegung im Wege einer Änderungskündigung samt Anbot zur Änderung des Vertragsinhalts das Vertragsverhältnis zu gestalten beabsichtigt. (T38)
  • 3 Ob 32/23m
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.04.2023 3 Ob 32/23m
  • 7 Ob 3/23a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.04.2023 7 Ob 3/23a
    vgl; Beisatz wie T23: Hier: Verständnis des AGB-Verwenders wäre über den als zulässig beurteilten Umfang der Klausel hinausgegangen. (T39)
  • 8 Ob 37/23h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.05.2023 8 Ob 37/23h
    vgl aber; Beisatz: Hier: Prüfung, ob der in einer Klausel eines Bestandvertrags vorgesehene Pauschalbetrag für Betriebskosten auch die Kosten des Betriebs einer gemeinsamen Wärmeversorgungsanlage im Sinne einer weiteren Klausel umfasst. Intransparenz verneint, weil kein Grund zu Annahme bestehe, dass sich der Vermieter eine doppelte Verrechnung der Wärme- und Kaltwasserkosten vorbehalten wollte, weshalb die Klauseln selbst bei kundenfeindlichster Auslegung nur dahin verstanden werden können, dass die vom Vermieter verrechneten Pauschalbeträge nicht jene Wärme- und Kaltwasserkosten enthalten dürfen, die aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung über einen Dritten abgerechnet werden. (T40)
  • 10 Ob 60/22d
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.06.2023 10 Ob 60/22d
    vgl; Beisatz nur wie T32
  • 10 Ob 64/22t
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.06.2023 10 Ob 64/22t
    vgl; Beisatz nur wie T32
  • 17 Ob 16/23m
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.09.2023 17 Ob 16/23m
    vgl; Beisatz nur wie T32
  • 7 Ob 92/23i
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.09.2023 7 Ob 92/23i
    Beisatz wie T23: Hier: Zur Behauptung, die Klausel werde seit Jahrzehnten "wohlverstanden". (T41)
  • 3 Ob 131/23w
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 06.09.2023 3 Ob 131/23w
    Beisatz wie T32
  • 4 Ob 222/22h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.11.2023 4 Ob 222/22h
    Beisatz: Hier: Der Vorbehalt eines Unternehmers "unsere Tarife zu ändern" ist im kundenfeindlichsten Sinne nicht auf künftige Verträge beschränkt, sondern eine unzulässig Preisgleitklausel (T42)
  • 8 Ob 9/24t
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 15.02.2024 8 Ob 9/24t
    vgl; Beisatz wie T32
  • 8 Ob 158/22a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 15.02.2024 8 Ob 158/22a
    vgl; Beisatz: Formulierung einer Klausel, wonach der Mietgegenstand der Ausstattungskategorie A entspricht, auch bei kundenfeindlichster Auslegung nicht als konstitutives Anerkenntnis bestimmter Eigenschaften der Wohnung bzw Verzicht auf nach dem MRG zustehende Überprüfungsrechte beurteilt. (T43)
    Beisatz: Klausel, wonach der Mietgegenstand nur zu Wohnzwecken verwendet werden darf. Homeofficetätigkeiten stehen mit dieser Beschränkung selbst bei kundenfeindlichster Auslegung nicht im Widerspruch. (T44)
  • 4 Ob 7/24v
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.05.2024 4 Ob 7/24v
    vgl; Beisatz nur wie T32: Auslegung einer Klausel zur Nachrangigkeit eines Darlehens (T45)
  • 4 Ob 102/23p
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.06.2024 4 Ob 102/23p
    Beisatz wie T23
  • 4 Ob 4/23a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.10.2024 4 Ob 4/23a
    nur T32
  • 10 Ob 23/24s
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 10.09.2024 10 Ob 23/24s
  • 8 Ob 81/24f
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.02.2025 8 Ob 81/24f
    Beisatz wie T32
  • 7 Ob 169/24i
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.02.2025 7 Ob 169/24i
    Beisatz: Hier: Verbandsverfahren zu Bearbeitungsentgelten in Kreditverträgen. (T46)
  • 8 Ob 74/24a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.02.2025 8 Ob 74/24a
    Beisatz: Hier: Allgemeine Geschäftsbedingungen und Vertragsformblättern für den Abschluss von Wohnungsmietverträgen im Teilanwendungsbereich des MRG. (T47)
  • 9 Ob 31/25m
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.05.2025 9 Ob 31/25m
    Beisatz wie T1
    Beisatz: Hier: Klauseln in einem Mietvertrag (T48)
  • 7 Ob 41/25t
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.05.2025 7 Ob 41/25t
    Beisatz wie T32
  • 10 Ob 26/25h
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 03.06.2025 10 Ob 26/25h
    vgl; Beisatz wie T32
  • 10 Ob 15/25s
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 30.07.2025 10 Ob 15/25s
    nur T32
  • 3 Ob 45/25a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.07.2025 3 Ob 45/25a
    nur T6
  • 9 Ob 60/25a
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 26.08.2025 9 Ob 60/25a
    vgl

Schlagworte

Home-Office

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0016590

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2025

Dokumentnummer

JJR_19940414_OGH0002_0020OB00523_9400000_001

Rechtssatz für 2Ob381/54; 2Ob808/54; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0043573

Geschäftszahl

2Ob381/54; 2Ob808/54; 1Ob91/55; 2Ob395/55; 7Ob508/56; 3Ob397/57; 7Ob529/57; 6Ob259/58; 2Ob478/58; 5Ob100/59; 2Ob268/59; 5Ob348/59; 3Ob164/52; 3Ob235/52; 3Ob312/54; 7Ob371/55; 3Ob266/51; 1Ob367/53; 2Ob619/53; 2Ob597/56; 1Ob522/51; 4Ob180/57; 5Ob292/59; 3Ob304/60; 1Ob266/60; 6Ob256/61; 5Ob311/61; 3Ob374/61; 8Ob42/62; 6Ob19/62; 6Ob150/62; 5Ob287/62; 7Ob307/62; 5Ob60/63; 7Ob58/63; 5Ob34/63; 7Ob153/63; 1Ob87/63; 5Ob217/63; 5Ob302/63; 4Ob523/63; 5Ob20/64; 1Ob19/65; 4Ob518/65 (4Ob519/65); 6Ob117/65; 6Ob189/65; 5Ob193/65; 6Ob272/65; 6Ob249/65; 5Ob261/65; 5Ob338/65; 7Ob50/66; 6Ob221/66; 1Ob205/66; 5Ob355/66; 7Ob220/66; 6Ob16/67; 7Ob59/67; 5Ob131/67; 6Ob65/67; 1Ob228/67; 1Ob247/67; 6Ob346/67; 6Ob74/68; 1Ob107/68; 6Ob53/68; 1Ob162/68; 4Ob524/68; 5Ob170/68; 1Ob52/69; 5Ob171/69; 6Ob132/68; 5Ob237/69; 1Ob216/69; 8Ob18/70; 1Ob36/70; 3Ob42/70; 8Ob240/70; 4Ob616/70; 5Ob288/70; 6Ob13/71; 7Ob40/71; 1Ob59/71; 3Ob46/71; 6Ob261/71; 3Ob17/72; 8Ob84/72 (8Ob88/72); 7Ob180/72; 2Ob96/72; 4Ob579/72; 1Ob246/72; 8Ob235/72; 6Ob32/73; 2Ob89/73; 8Ob147/73; 8Ob173/73; 5Ob7/74 (5Ob8/74); 7Ob36/74; 3Ob17/74; 1Ob78/74; 6Ob10/75; 6Ob198/74; 7Ob34/75; 3Ob57/75; 4Ob522/75; 2Ob116/75; 2Ob96/75; 7Ob75/75; 6Ob89/75; 7Ob134/75; 1Ob189/75; 1Ob205/75 (1Ob206/75); 3Ob502/76; 4Ob515/76; 6Ob523/76; 3Ob536/76; 3Ob539/76; 2Ob47/76; 4Ob520/76; 3Ob44/76; 2Ob116/76; 2Ob132/76; 8Ob111/76; 2Ob539/76; 3Ob135/76; 6Ob696/76; 6Ob653/76; 3Ob151/76; 5Ob869/76; 4Ob377/76 (4Ob378/76); 5Ob525/77; 1Ob743/76 (1Ob744/76); 3Ob29/77; 6Ob600/77; 1Ob603/77; 2Ob118/77; 5Ob610/77; 3Ob509/77; 5Ob643/77 (5Ob644/77); 1Ob686/77; 6Ob778/77; 4Ob377/77; 2Ob251/77; 7Ob523/78; 7Ob10/78; 7Ob531/78; 7Ob546/78 (7Ob547/78); 4Ob318/78; 7Ob28/78; 3Ob580/78; 8Ob81/78; 6Ob630/78; 2Ob103/78; 2Ob55/78; 3Ob610/78; 2Ob139/78; 5Ob628/78; 4Ob386/78; 8Ob557/78; 6Ob739/78; 4Ob505/79; 2Ob568/78; 8Ob32/79; 6Ob581/79; 6Ob646/79; 8Ob232/79; 7Ob17/80; 4Ob583/79; 1Ob574/80; 7Ob564/80; 2Ob57/80; 7Ob550/80; 8Ob273/79 (8Ob274/79); 1Ob577/80; 5Ob636/80; 1Ob669/80; 4Ob567/80; 8Ob154/80; 2Ob176/80 (2Ob177/80); 4Ob587/80; 1Ob742/80; 7Ob516/81; 6Ob801/80; 3Ob584/80; 1Ob522/81 (1Ob523/81); 1Ob577/81; 7Ob600/81; 7Ob518/81 (7Ob519/81); 6Ob535/81; 5Ob645/81; 1Ob700/81; 1Ob698/81; 5Ob771/81; 6Ob545/82; 6Ob553/82; 8Ob513/82; 1Ob622/82; 6Ob683/82; 7Ob567/82; 6Ob720/82; 3Ob652/82; 5Ob721/82; 6Ob572/83; 2Ob518/83; 5Ob13/83; 8Ob578/82; 7Ob606/83 (7Ob607/83); 4Ob563/83; 1Ob689/83; 7Ob598/83; 6Ob563/84; 4Ob511/84; 1Ob683/84; 5Ob555/85; 2Ob588/85; 1Ob653/85; 8Ob577/85; 1Ob506/86; 2Ob602/86 (2Ob603/86; 2Ob604/86); 2Ob550/85; 6Ob690/86; 8Ob684/86; 6Ob560/87; 1Ob634/87; 9ObS10/87; 10ObS75/87; 6Ob669/87; 4Ob379/87; 2Ob53/87; 10ObS140/87; 10ObS167/87; 9ObA156/87; 8Ob515/88; 1Ob718/87; 10ObS82/88; 9ObA70/88; 5Ob539/88; 2Ob569/87; 10ObS213/88; 10ObS28/89; 4Ob122/88; 2Ob24/89; 7Ob599/89; 9ObA183/89; 10ObS310/89; 6Ob713/89; 9ObA339/89; 10ObS102/90; 7Ob555/90; 10ObS213/90; 4Ob53/90; 9ObA197/90; 9ObA6/91; 9ObA46/91; 4Ob16/91; 3Ob1592/92; 9ObA1033/92; 4Ob11/94; 8ObA285/95; 8ObA2127/96v; 4Ob1678/95; 10Ob1619/95; 8ObA27/97x; 10Ob2159/96i; 5Ob245/97h; 8ObA109/97f; 10ObS221/97s; 1Ob213/97y; 10ObS444/97k; 10ObS28/98k; 10ObS98/98d; 3Ob47/98b; 8ObA155/98x; 10ObS264/98s; 10ObS230/98s; 9ObA244/98t; 7Ob319/98g; 10ObS355/98y; 10ObS388/98a; 10ObS4/99g; 10ObS5/99d; 8ObA43/99b; 8Ob33/99g; 9ObA156/99b; 5Ob95/99b; 5Ob6/00v; 8Ob128/00g; 1Ob117/00p; 1Ob128/00f; 9ObA307/00p; 1Ob297/00h; 1Ob14/01t; 3Ob22/01h; 7Ob233/01t; 10ObS15/02g; 10ObS20/02t; 1Ob316/01d; 1Ob103/02g; 10ObS416/02b; 3Ob142/03h; 8ObS20/03d; 3Ob54/04v; 4Ob247/05k; 9Ob38/06p; 6Ob303/05k; 9Ob21/06p; 6Ob171/06z; 6Ob167/06m; 8Ob120/06i; 6Ob117/07k; 4Ob53/07h; 8Ob137/07s; 9ObA15/07g; 8Ob33/08y; 8ObA36/08i; 2Ob231/08x; 9Ob9/08a; 3Ob38/09y; 3Ob232/08a; 4Ob80/09g; 2Ob24/09g; 7Ob230/08m; 4Ob93/09v; 17Ob27/09h; 6Ob197/08a; 6Ob187/09g; 10ObS5/10y; 4Ob93/10w; 17Ob5/10z; 4Ob231/10i; 10ObS44/11k; 3Ob116/11x; 4Ob111/11v; 1Ob221/11y; 4Ob161/11x; 7Ob193/11z; 2Ob215/10x; 7Ob189/11m; 1Ob125/12g; 1Ob258/11i; 5Ob135/12g; 3Ob235/12y; 1Ob184/12h; 4Ob165/12m; 3Ob120/13p; 2Ob191/12w; 1Ob167/13k; 4Ob80/14i; 8ObA61/14z; 1Ob206/14x; 4Ob232/14t; 9ObA152/14i; 10Ob28/15p; 7Ob37/15i; 1Ob224/15w; 1Ob4/16v; 9ObA35/16m; 3Ob138/16i; 4Ob265/16y; 7Ob231/16w; 9Ob14/17z; 9ObA81/17b; 9ObA129/17m; 10ObS19/18v; 7Ob30/18i; 5Ob60/18m; 7Ob140/18s; 2Ob175/17z; 8Ob149/18x; 5Ob9/19p; 4Ob137/20f; 3Ob48/20k; 1Ob3/22f; 6Ob117/22g; 7Ob179/22g; 1Ob38/23d; 7Ob37/23a; 10ObS66/23p; 1Ob109/23w; 6Ob228/23g; 10ObS12/24y; 7Ob72/24z; 1Ob185/24y; 3Ob231/24b; 7Ob90/25y; 7Ob82/25x; 2Ob60/25z

Entscheidungsdatum

18.09.2025

Norm

ZPO §503 Z4 E2c
  1. ZPO § 503 heute
  2. ZPO § 503 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Hat die unterlegene Partei ihre Berufung nicht auch auf den Berufungsgrund einer unrichtigen Sachbeurteilung gestützt, so kann sie die von ihr versäumte Rechtsrüge in der Revision nicht mehr nachtragen (EvBl 59 Nr 283, EvBl 54 Nr 345).

Anmerkung

Bem: Der Rechtssatz wird wegen der Häufigkeit seiner Zitierung ("überlanger RS") nicht bei jeder einzelnen Bezugnahme, sondern nur fallweise mit einer Gleichstellungsindizierung versehen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 381/54
    Entscheidungstext OGH 26.05.1954 2 Ob 381/54
    Veröff: JBl 1954,516
  • 2 Ob 808/54
    Entscheidungstext OGH 03.11.1954 2 Ob 808/54
  • 1 Ob 91/55
    Entscheidungstext OGH 04.03.1955 1 Ob 91/55
  • 2 Ob 395/55
    Entscheidungstext OGH 29.06.1955 2 Ob 395/55
  • 7 Ob 508/56
    Entscheidungstext OGH 10.10.1956 7 Ob 508/56
  • 3 Ob 397/57
    Entscheidungstext OGH 09.10.1957 3 Ob 397/57
  • 7 Ob 529/57
    Entscheidungstext OGH 20.11.1957 7 Ob 529/57
  • 6 Ob 259/58
    Entscheidungstext OGH 19.11.1958 6 Ob 259/58
  • 2 Ob 478/58
    Entscheidungstext OGH 26.11.1958 2 Ob 478/58
  • 5 Ob 100/59
    Entscheidungstext OGH 05.03.1959 5 Ob 100/59
  • 2 Ob 268/59
    Entscheidungstext OGH 10.06.1959 2 Ob 268/59
    Veröff: JBl 1959,458
  • 5 Ob 348/59
    Entscheidungstext OGH 16.09.1959 5 Ob 348/59
  • 3 Ob 164/52
    Entscheidungstext OGH 26.03.1952 3 Ob 164/52
  • 3 Ob 235/52
    Entscheidungstext OGH 25.04.1952 3 Ob 235/52
  • 3 Ob 312/54
    Entscheidungstext OGH 12.05.1954 3 Ob 312/54
    Veröff: EvBl 1954/239 S 358
  • 7 Ob 371/55
    Entscheidungstext OGH 09.09.1955 7 Ob 371/55
  • 3 Ob 266/51
    Entscheidungstext OGH 23.05.1951 3 Ob 266/51
    Beisatz: Dies gilt auch, wenn die unrichtige rechtliche Beurteilung im Berufungsverfahren nicht in beachtlicher Weise geltend gemacht wurde. (T1)
    Veröff: EvBl 1951/268 S 337
  • 1 Ob 367/53
    Entscheidungstext OGH 03.06.1953 1 Ob 367/53
  • 2 Ob 619/53
    Entscheidungstext OGH 26.08.1953 2 Ob 619/53
  • 2 Ob 597/56
    Entscheidungstext OGH 31.10.1956 2 Ob 597/56
    Veröff: JBl 1957,100
  • 1 Ob 522/51
    Entscheidungstext OGH 01.07.1951 1 Ob 522/51
  • 4 Ob 180/57
    Entscheidungstext OGH 25.02.1958 4 Ob 180/57
  • 5 Ob 292/59
    Entscheidungstext OGH 17.06.1959 5 Ob 292/59
  • 3 Ob 304/60
    Entscheidungstext OGH 04.08.1960 3 Ob 304/60
  • 1 Ob 266/60
    Entscheidungstext OGH 21.09.1960 1 Ob 266/60
  • 6 Ob 256/61
    Entscheidungstext OGH 28.06.1961 6 Ob 256/61
  • 5 Ob 311/61
    Entscheidungstext OGH 11.10.1961 5 Ob 311/61
  • 3 Ob 374/61
    Entscheidungstext OGH 29.11.1961 3 Ob 374/61
  • 8 Ob 42/62
    Entscheidungstext OGH 06.02.1962 8 Ob 42/62
  • 6 Ob 19/62
    Entscheidungstext OGH 28.02.1962 6 Ob 19/62
  • 6 Ob 150/62
    Entscheidungstext OGH 13.06.1962 6 Ob 150/62
    Beisatz: Dies gilt auch dann, wenn das Ersturteil nur in einem bestimmten Punkt nicht aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung bekämpft wurde. (T2)
  • 5 Ob 287/62
    Entscheidungstext OGH 07.11.1962 5 Ob 287/62
  • 7 Ob 307/62
    Entscheidungstext OGH 14.11.1962 7 Ob 307/62
    Beisatz: Auch dann, wenn der Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nicht gesetzmäßig ausgeführt wurde. (T3)
  • 5 Ob 60/63
    Entscheidungstext OGH 21.02.1963 5 Ob 60/63
  • 7 Ob 58/63
    Entscheidungstext OGH 06.03.1963 7 Ob 58/63
    nur T3
  • 5 Ob 34/63
    Entscheidungstext OGH 11.04.1963 5 Ob 34/63
  • 7 Ob 153/63
    Entscheidungstext OGH 15.05.1963 7 Ob 153/63
  • 1 Ob 87/63
    Entscheidungstext OGH 07.06.1963 1 Ob 87/63
  • 5 Ob 217/63
    Entscheidungstext OGH 11.07.1963 5 Ob 217/63
  • 5 Ob 302/63
    Entscheidungstext OGH 17.10.1963 5 Ob 302/63
  • 4 Ob 523/63
    Entscheidungstext OGH 26.11.1963 4 Ob 523/63
  • 5 Ob 20/64
    Entscheidungstext OGH 12.03.1964 5 Ob 20/64
  • 1 Ob 19/65
    Entscheidungstext OGH 03.02.1965 1 Ob 19/65
    Beis wie T3
  • 4 Ob 518/65
    Entscheidungstext OGH 09.03.1965 4 Ob 518/65
  • 6 Ob 117/65
    Entscheidungstext OGH 12.05.1965 6 Ob 117/65
  • 6 Ob 189/65
    Entscheidungstext OGH 15.09.1965 6 Ob 189/65
  • 5 Ob 193/65
    Entscheidungstext OGH 30.09.1965 5 Ob 193/65
  • 6 Ob 272/65
    Entscheidungstext OGH 20.10.1965 6 Ob 272/65
  • 6 Ob 249/65
    Entscheidungstext OGH 17.11.1965 6 Ob 249/65
    Beis wie T3; Beisatz: Daraus ergibt sich, dass auch dann, wenn in der Berufung die Frage der Verjährung nicht mehr releviert wurde, diese den Gegenstand des Revisionsgrundes des § 503 Z 4 ZPO nicht mehr zu bilden vermag. (T4)
  • 5 Ob 261/65
    Entscheidungstext OGH 09.12.1965 5 Ob 261/65
  • 5 Ob 338/65
    Entscheidungstext OGH 10.02.1966 5 Ob 338/65
  • 7 Ob 50/66
    Entscheidungstext OGH 13.04.1966 7 Ob 50/66
  • 6 Ob 221/66
    Entscheidungstext OGH 01.09.1966 6 Ob 221/66
  • 1 Ob 205/66
    Entscheidungstext OGH 30.08.1966 1 Ob 205/66
    Beisatz: Ehescheidung: Auch dann, wenn der Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nicht gesetzmäßig ausgeführt wurde. (T5)
    Veröff: EvBl 1967/64 S 73 = RZ 1966,204
  • 5 Ob 355/66
    Entscheidungstext OGH 15.12.1966 5 Ob 355/66
    Beis wie T3
  • 7 Ob 220/66
    Entscheidungstext OGH 11.01.1967 7 Ob 220/66
  • 6 Ob 16/67
    Entscheidungstext OGH 25.01.1967 6 Ob 16/67
  • 7 Ob 59/67
    Entscheidungstext OGH 19.04.1967 7 Ob 59/67
  • 5 Ob 131/67
    Entscheidungstext OGH 12.07.1967 5 Ob 131/67
  • 6 Ob 65/67
    Entscheidungstext OGH 18.09.1967 6 Ob 65/67
  • 1 Ob 228/67
    Entscheidungstext OGH 09.11.1967 1 Ob 228/67
    Beis wie T3
  • 1 Ob 247/67
    Entscheidungstext OGH 23.11.1967 1 Ob 247/67
  • 6 Ob 346/67
    Entscheidungstext OGH 24.01.1968 6 Ob 346/67
  • 6 Ob 74/68
    Entscheidungstext OGH 20.03.1968 6 Ob 74/68
  • 1 Ob 107/68
    Entscheidungstext OGH 18.04.1968 1 Ob 107/68
    Beis wie T3
  • 6 Ob 53/68
    Entscheidungstext OGH 05.06.1968 6 Ob 53/68
    Beisatz: Hier: Rekurs gegen Aufhebungsbeschluss, in welchem die Rechtsansicht des Erstgerichtes gebilligt wurde. (T6)
    Veröff: SZ 41/68
  • 1 Ob 162/68
    Entscheidungstext OGH 27.06.1968 1 Ob 162/68
    Beis wie T3; Beisatz: Hier: Ehescheidung (T7)
  • 4 Ob 524/68
    Entscheidungstext OGH 25.06.1968 4 Ob 524/68
    Beis wie T3
  • 5 Ob 170/68
    Entscheidungstext OGH 03.07.1968 5 Ob 170/68
  • 1 Ob 52/69
    Entscheidungstext OGH 20.03.1969 1 Ob 52/69
    Beis wie T5 nur: Auch dann, wenn der Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nicht gesetzmäßig ausgeführt wurde. (T8)
  • 5 Ob 171/69
    Entscheidungstext OGH 25.06.1969 5 Ob 171/69
  • 6 Ob 132/68
    Entscheidungstext OGH 08.05.1968 6 Ob 132/68
    Beisatz: Der Vermieter, der die Verneinung eines der von ihm geltend gemachten Kündigungsgründe durch das Ersturteil in seiner Berufung nicht bekämpft, kann die insoweit versäumte Rechtsrüge in der Revision nicht mehr nachholen. (T9)
    Veröff: MietSlg 20709
  • 5 Ob 237/69
    Entscheidungstext OGH 17.09.1969 5 Ob 237/69
    Beis wie T2; Beisatz: Hier: laesio enormis. (T10)
  • 1 Ob 216/69
    Entscheidungstext OGH 27.11.1969 1 Ob 216/69
    Beis wie T8
  • 8 Ob 18/70
    Entscheidungstext OGH 17.02.1970 8 Ob 18/70
  • 1 Ob 36/70
    Entscheidungstext OGH 26.02.1970 1 Ob 36/70
    Beis wie T8
  • 3 Ob 42/70
    Entscheidungstext OGH 22.04.1970 3 Ob 42/70
  • 8 Ob 240/70
    Entscheidungstext OGH 03.11.1970 8 Ob 240/70
  • 4 Ob 616/70
    Entscheidungstext OGH 01.12.1970 4 Ob 616/70
    Beis wie T8
  • 5 Ob 288/70
    Entscheidungstext OGH 13.01.1971 5 Ob 288/70
  • 6 Ob 13/71
    Entscheidungstext OGH 27.01.1971 6 Ob 13/71
  • 7 Ob 40/71
    Entscheidungstext OGH 24.03.1971 7 Ob 40/71
    Beis wie T3
  • 1 Ob 59/71
    Entscheidungstext OGH 25.03.1971 1 Ob 59/71
    Beis wie T3
  • 3 Ob 46/71
    Entscheidungstext OGH 12.05.1971 3 Ob 46/71
  • 6 Ob 261/71
    Entscheidungstext OGH 17.11.1971 6 Ob 261/71
  • 3 Ob 17/72
    Entscheidungstext OGH 02.03.1972 3 Ob 17/72
    Beisatz: Revision wird nicht Folge gegeben. (T11)
  • 8 Ob 84/72
    Entscheidungstext OGH 25.04.1972 8 Ob 84/72
  • 7 Ob 180/72
    Entscheidungstext OGH 30.08.1972 7 Ob 180/72
  • 2 Ob 96/72
    Entscheidungstext OGH 19.10.1972 2 Ob 96/72
    Beis wie T8; Beis wie T11
  • 4 Ob 579/72
    Entscheidungstext OGH 20.10.1972 4 Ob 579/72
  • 1 Ob 246/72
    Entscheidungstext OGH 22.11.1972 1 Ob 246/72
  • 8 Ob 235/72
    Entscheidungstext OGH 28.11.1972 8 Ob 235/72
    Veröff: ZfRV 1973 H2,148 (mit negativer Kritik von Hans Hoyer)
  • 6 Ob 32/73
    Entscheidungstext OGH 15.02.1973 6 Ob 32/73
    Beis wie T3
  • 2 Ob 89/73
    Entscheidungstext OGH 12.07.1973 2 Ob 89/73
  • 8 Ob 147/73
    Entscheidungstext OGH 28.08.1973 8 Ob 147/73
    Beis wie T3
  • 8 Ob 173/73
    Entscheidungstext OGH 20.11.1973 8 Ob 173/73
    Beis wie T9; Veröff: ImmZ 1974,11
  • 5 Ob 7/74
    Entscheidungstext OGH 30.01.1974 5 Ob 7/74
  • 7 Ob 36/74
    Entscheidungstext OGH 07.03.1974 7 Ob 36/74
  • 3 Ob 17/74
    Entscheidungstext OGH 19.03.1974 3 Ob 17/74
  • 1 Ob 78/74
    Entscheidungstext OGH 08.05.1974 1 Ob 78/74
  • 6 Ob 10/75
    Entscheidungstext OGH 30.01.1975 6 Ob 10/75
  • 6 Ob 198/74
    Entscheidungstext OGH 30.01.1975 6 Ob 198/74
    Beis wie T1
  • 7 Ob 34/75
    Entscheidungstext OGH 13.03.1975 7 Ob 34/75
  • 3 Ob 57/75
    Entscheidungstext OGH 11.03.1975 3 Ob 57/75
  • 4 Ob 522/75
    Entscheidungstext OGH 29.04.1975 4 Ob 522/75
  • 2 Ob 116/75
    Entscheidungstext OGH 26.06.1975 2 Ob 116/75
    Beis wie T3
  • 2 Ob 96/75
    Entscheidungstext OGH 19.06.1975 2 Ob 96/75
    Beis wie T3
  • 7 Ob 75/75
    Entscheidungstext OGH 26.06.1975 7 Ob 75/75
  • 6 Ob 89/75
    Entscheidungstext OGH 10.07.1975 6 Ob 89/75
    Beis wie T3
  • 7 Ob 134/75
    Entscheidungstext OGH 11.09.1975 7 Ob 134/75
  • 1 Ob 189/75
    Entscheidungstext OGH 08.10.1975 1 Ob 189/75
    Beis wie T3; Beisatz: Dieser Grundsatz gilt nur dann, wenn die Sachverhaltsgrundlage durch das Berufungsgericht im wesentlichen unverändert blieb. (T12)
  • 1 Ob 205/75
    Entscheidungstext OGH 15.10.1975 1 Ob 205/75
  • 3 Ob 502/76
    Entscheidungstext OGH 17.02.1976 3 Ob 502/76
    Beis wie T8
  • 4 Ob 515/76
    Entscheidungstext OGH 02.03.1976 4 Ob 515/76
    Beis wie T12
  • 6 Ob 523/76
    Entscheidungstext OGH 11.03.1976 6 Ob 523/76
  • 3 Ob 536/76
    Entscheidungstext OGH 23.03.1976 3 Ob 536/76
    Beis wie T8
  • 3 Ob 539/76
    Entscheidungstext OGH 30.03.1976 3 Ob 539/76
    Beis wie T8
  • 2 Ob 47/76
    Entscheidungstext OGH 08.04.1976 2 Ob 47/76
  • 4 Ob 520/76
    Entscheidungstext OGH 06.04.1976 4 Ob 520/76
    Beisatz: Rechtsrüge in der Berufung nur hinsichtlich eines von mehreren Ansprüchen kann bezüglich der übrigen nicht nachgeholt werden. (T13)
  • 3 Ob 44/76
    Entscheidungstext OGH 11.05.1976 3 Ob 44/76
    Beis wie T3
  • 2 Ob 116/76
    Entscheidungstext OGH 13.05.1976 2 Ob 116/76
  • 2 Ob 132/76
    Entscheidungstext OGH 11.06.1976 2 Ob 132/76
    Beis wie T4
  • 8 Ob 111/76
    Entscheidungstext OGH 29.09.1976 8 Ob 111/76
  • 2 Ob 539/76
    Entscheidungstext OGH 08.10.1976 2 Ob 539/76
    Beis wie T1; Veröff: RZ 1977/65 S 126
  • 3 Ob 135/76
    Entscheidungstext OGH 12.10.1976 3 Ob 135/76
    Beis wie T1
  • 6 Ob 696/76
    Entscheidungstext OGH 28.10.1976 6 Ob 696/76
    Beis wie T3
  • 6 Ob 653/76
    Entscheidungstext OGH 28.10.1976 6 Ob 653/76
    Beis wie T8
  • 3 Ob 151/76
    Entscheidungstext OGH 09.11.1976 3 Ob 151/76
    Beis wie T5
  • 5 Ob 869/76
    Entscheidungstext OGH 16.11.1976 5 Ob 869/76
    Beis wie T8
  • 4 Ob 377/76
    Entscheidungstext OGH 16.11.1976 4 Ob 377/76
    Beis wie T3
  • 5 Ob 525/77
    Entscheidungstext OGH 15.02.1977 5 Ob 525/77
  • 1 Ob 743/76
    Entscheidungstext OGH 02.03.1977 1 Ob 743/76
  • 3 Ob 29/77
    Entscheidungstext OGH 22.03.1977 3 Ob 29/77
    Beisatz: Daran vermag im vorliegenden Fall auch der Umstand nichts zu ändern, dass das Berufungsgericht - ohne hiezu berechtigt zu sein (vgl JBl 1958, 182) - die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes dennoch überprüft hat. (T14)
  • 6 Ob 600/77
    Entscheidungstext OGH 28.04.1977 6 Ob 600/77
    Beisatz: Dies gilt auch im Eheverfahren. (T15)
  • 1 Ob 603/77
    Entscheidungstext OGH 25.05.1977 1 Ob 603/77
    Beisatz: Dieser Rechtssatz kommt allerdings insoweit nicht zum Tragen, als das Berufungsgericht die nähere Befassung mit einer Beweisrüge aus rechtlichen Gründen für nicht erforderlich hielt. (T16)
  • 2 Ob 118/77
    Entscheidungstext OGH 30.06.1977 2 Ob 118/77
    Beis wie T3
  • 5 Ob 610/77
    Entscheidungstext OGH 05.07.1977 5 Ob 610/77
    Beis wie T3
  • 3 Ob 509/77
    Entscheidungstext OGH 04.10.1977 3 Ob 509/77
    Beis wie T1
  • 5 Ob 643/77
    Entscheidungstext OGH 18.10.1977 5 Ob 643/77
    Beis wie T8
  • 1 Ob 686/77
    Entscheidungstext OGH 30.11.1977 1 Ob 686/77
  • 6 Ob 778/77
    Entscheidungstext OGH 01.12.1977 6 Ob 778/77
    Beis wie T8
  • 4 Ob 377/77
    Entscheidungstext OGH 22.11.1977 4 Ob 377/77
    Beis wie T1; Veröff: SZ 50/152
  • 2 Ob 251/77
    Entscheidungstext OGH 02.02.1978 2 Ob 251/77
    Beis wie T1
  • 7 Ob 523/78
    Entscheidungstext OGH 16.02.1978 7 Ob 523/78
  • 7 Ob 10/78
    Entscheidungstext OGH 02.03.1978 7 Ob 10/78
    Beis wie T1
  • 7 Ob 531/78
    Entscheidungstext OGH 16.03.1978 7 Ob 531/78
    Beis wie T1
  • 7 Ob 546/78
    Entscheidungstext OGH 06.04.1978 7 Ob 546/78
  • 4 Ob 318/78
    Entscheidungstext OGH 04.04.1978 4 Ob 318/78
    Beis wie T3; Beis wie T13
  • 7 Ob 28/78
    Entscheidungstext OGH 11.05.1978 7 Ob 28/78
  • 3 Ob 580/78
    Entscheidungstext OGH 07.06.1978 3 Ob 580/78
  • 8 Ob 81/78
    Entscheidungstext OGH 14.06.1978 8 Ob 81/78
    Beis wie T3; Beisatz: Die bloße Behauptung, das zugesprochene Schmerzengeld sei nicht angemessen, ist keine gehörig ausgeführte Rechtsrüge. (T17)
  • 6 Ob 630/78
    Entscheidungstext OGH 08.06.1978 6 Ob 630/78
    Beis wie T1; Beis wie T14
  • 2 Ob 103/78
    Entscheidungstext OGH 22.06.1978 2 Ob 103/78
  • 2 Ob 55/78
    Entscheidungstext OGH 22.06.1978 2 Ob 55/78
  • 3 Ob 610/78
    Entscheidungstext OGH 05.09.1978 3 Ob 610/78
  • 2 Ob 139/78
    Entscheidungstext OGH 21.09.1978 2 Ob 139/78
    Beis wie T1; Beis wie T3
  • 5 Ob 628/78
    Entscheidungstext OGH 23.10.1978 5 Ob 628/78
    Beis wie T3
  • 4 Ob 386/78
    Entscheidungstext OGH 24.10.1978 4 Ob 386/78
    Beis wie T3
  • 8 Ob 557/78
    Entscheidungstext OGH 08.11.1978 8 Ob 557/78
  • 6 Ob 739/78
    Entscheidungstext OGH 30.11.1978 6 Ob 739/78
    Auch; Beis wie T3
  • 4 Ob 505/79
    Entscheidungstext OGH 16.01.1979 4 Ob 505/79
  • 2 Ob 568/78
    Entscheidungstext OGH 09.01.1979 2 Ob 568/78
    Beis wie T2
  • 8 Ob 32/79
    Entscheidungstext OGH 29.03.1979 8 Ob 32/79
    Beis wie T1
  • 6 Ob 581/79
    Entscheidungstext OGH 25.04.1979 6 Ob 581/79
    Beis wie T3
  • 6 Ob 646/79
    Entscheidungstext OGH 31.08.1979 6 Ob 646/79
  • 8 Ob 232/79
    Entscheidungstext OGH 06.12.1979 8 Ob 232/79
    Beis wie T1
  • 7 Ob 17/80
    Entscheidungstext OGH 20.03.1980 7 Ob 17/80
    Beis wie T3
  • 4 Ob 583/79
    Entscheidungstext OGH 04.03.1980 4 Ob 583/79
    Auch; Beis wie T13; Beisatz: Bankgarantie und Schadenersatz. (T18)
  • 1 Ob 574/80
    Entscheidungstext OGH 26.03.1980 1 Ob 574/80
    Beis wie T12
  • 7 Ob 564/80
    Entscheidungstext OGH 10.04.1980 7 Ob 564/80
    Beis wie T3; Beis wie T12
  • 2 Ob 57/80
    Entscheidungstext OGH 15.04.1980 2 Ob 57/80
    Beis wie T3
  • 7 Ob 550/80
    Entscheidungstext OGH 10.04.1980 7 Ob 550/80
    Beis wie T3; Beis wie T12
  • 8 Ob 273/79
    Entscheidungstext OGH 10.04.1980 8 Ob 273/79
    Beis wie T2; Beisatz: Hier: Verunstaltungsentschädigung (T19)
  • 1 Ob 577/80
    Entscheidungstext OGH 30.04.1980 1 Ob 577/80
    Beis wie T3; Beisatz: Wird bei der Rechtsrüge lediglich ausgeführt, dass die Möglichkeit bestanden habe, das Klagebegehren abzuweisen und dazu auf bedeutungslose Kommentarstellen verwiesen, ist darin keine gesetzmäßige Ausführung der Rechtsrüge zu erblicken. (T20)
  • 5 Ob 636/80
    Entscheidungstext OGH 21.10.1980 5 Ob 636/80
  • 1 Ob 669/80
    Entscheidungstext OGH 31.10.1980 1 Ob 669/80
    Beis wie T3
  • 4 Ob 567/80
    Entscheidungstext OGH 25.11.1980 4 Ob 567/80
  • 8 Ob 154/80
    Entscheidungstext OGH 04.12.1980 8 Ob 154/80
    Vgl; Beis wie T3; Beis wie T17; Beisatz: Verunstaltungsentschädigung (T21)
  • 2 Ob 176/80
    Entscheidungstext OGH 09.12.1980 2 Ob 176/80
  • 4 Ob 587/80
    Entscheidungstext OGH 13.01.1981 4 Ob 587/80
    Beis wie T3
  • 1 Ob 742/80
    Entscheidungstext OGH 28.01.1981 1 Ob 742/80
    Beis wie T3
  • 7 Ob 516/81
    Entscheidungstext OGH 29.01.1981 7 Ob 516/81
  • 6 Ob 801/80
    Entscheidungstext OGH 28.01.1981 6 Ob 801/80
    Beis wie T3
  • 3 Ob 584/80
    Entscheidungstext OGH 28.01.1981 3 Ob 584/80
    Beis wie T3; Beis wie T15
  • 1 Ob 522/81
    Entscheidungstext OGH 18.02.1981 1 Ob 522/81
  • 1 Ob 577/81
    Entscheidungstext OGH 20.05.1981 1 Ob 577/81
    Beis wie T3
  • 7 Ob 600/81
    Entscheidungstext OGH 11.06.1981 7 Ob 600/81
    Vgl; Beisatz: Eine Rechtsrüge muss zumindest in Bezug auf irgendeine Rechtsfrage gesetzmäßig ausgeführt werden, widrigenfalls das Berufungsgericht auf sie nicht eingehen darf. (T22)
  • 7 Ob 518/81
    Entscheidungstext OGH 09.07.1981 7 Ob 518/81
    Beis wie T8
  • 6 Ob 535/81
    Entscheidungstext OGH 27.08.1981 6 Ob 535/81
    Beis wie T3; Beis wie T14
  • 5 Ob 645/81
    Entscheidungstext OGH 22.09.1981 5 Ob 645/81
  • 1 Ob 700/81
    Entscheidungstext OGH 14.10.1981 1 Ob 700/81
    Beis wie T2; Beis wie T3
  • 1 Ob 698/81
    Entscheidungstext OGH 07.10.1981 1 Ob 698/81
    Beisatz: Gilt auch im Abstammungsverfahren. (T23)
  • 5 Ob 771/81
    Entscheidungstext OGH 12.01.1981 5 Ob 771/81
    Auch; Beis wie T12
  • 6 Ob 545/82
    Entscheidungstext OGH 24.02.1982 6 Ob 545/82
  • 6 Ob 553/82
    Entscheidungstext OGH 03.03.1982 6 Ob 553/82
    Beis wie T1; Beis wie T12
  • 8 Ob 513/82
    Entscheidungstext OGH 13.05.1982 8 Ob 513/82
  • 1 Ob 622/82
    Entscheidungstext OGH 16.06.1982 1 Ob 622/82
  • 6 Ob 683/82
    Entscheidungstext OGH 07.07.1982 6 Ob 683/82
    Beis wie T3
  • 7 Ob 567/82
    Entscheidungstext OGH 08.07.1982 7 Ob 567/82
  • 6 Ob 720/82
    Entscheidungstext OGH 01.09.1982 6 Ob 720/82
    Beis wie T3; Beis wie T12
  • 3 Ob 652/82
    Entscheidungstext OGH 12.01.1983 3 Ob 652/82
    Vgl; Beis wie T16
  • 5 Ob 721/82
    Entscheidungstext OGH 01.02.1983 5 Ob 721/82
  • 6 Ob 572/83
    Entscheidungstext OGH 09.03.1983 6 Ob 572/83
    Beis wie T3
  • 2 Ob 518/83
    Entscheidungstext OGH 08.03.1983 2 Ob 518/83
  • 5 Ob 13/83
    Entscheidungstext OGH 15.03.1983 5 Ob 13/83
    Beisatz: Der Revisionswerber kann die rechtliche Beurteilung durch das Berufungsgericht noch in der Revision bekämpfen, obwohl sonst seine Rechtsrüge in der Berufung nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt war, wenn er in seiner in der Berufung vorgetragenen Beweisrüge auch Feststellungsmängel als Folge einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung durch das Erstgericht geltend machte. (T24)
  • 8 Ob 578/82
    Entscheidungstext OGH 21.04.1983 8 Ob 578/82
    Beis wie T1
  • 7 Ob 606/83
    Entscheidungstext OGH 26.05.1983 7 Ob 606/83
  • 4 Ob 563/83
    Entscheidungstext OGH 14.06.1983 4 Ob 563/83
  • 1 Ob 689/83
    Entscheidungstext OGH 29.06.1983 1 Ob 689/83
    Beis wie T1
  • 7 Ob 598/83
    Entscheidungstext OGH 22.09.1983 7 Ob 598/83
  • 6 Ob 563/84
    Entscheidungstext OGH 26.04.1984 6 Ob 563/84
    Beis wie T3
  • 4 Ob 511/84
    Entscheidungstext OGH 13.11.1984 4 Ob 511/84
  • 1 Ob 683/84
    Entscheidungstext OGH 12.11.1984 1 Ob 683/84
  • 5 Ob 555/85
    Entscheidungstext OGH 11.06.1985 5 Ob 555/85
  • 2 Ob 588/85
    Entscheidungstext OGH 18.06.1985 2 Ob 588/85
  • 1 Ob 653/85
    Entscheidungstext OGH 09.10.1985 1 Ob 653/85
    Beis wie T2
  • 8 Ob 577/85
    Entscheidungstext OGH 10.10.1985 8 Ob 577/85
  • 1 Ob 506/86
    Entscheidungstext OGH 17.03.1986 1 Ob 506/86
    Beis wie T3
  • 2 Ob 602/86
    Entscheidungstext OGH 17.06.1986 2 Ob 602/86
    Beis wie T5; Beis wie T2
  • 2 Ob 550/85
    Entscheidungstext OGH 02.12.1986 2 Ob 550/85
  • 6 Ob 690/86
    Entscheidungstext OGH 18.12.1986 6 Ob 690/86
  • 8 Ob 684/86
    Entscheidungstext OGH 12.02.1987 8 Ob 684/86
    Auch
  • 6 Ob 560/87
    Entscheidungstext OGH 30.04.1987 6 Ob 560/87
    Auch
  • 1 Ob 634/87
    Entscheidungstext OGH 15.07.1987 1 Ob 634/87
  • 9 ObS 10/87
    Entscheidungstext OGH 16.09.1987 9 ObS 10/87
    Beisatz: Diese Grundsätze haben ungeachtet der Vorschrift des § 87 Abs 1 ASGG auch im Verfahren in Sozialrechtssachen Geltung, zumal diese für das Verfahren in erster Instanz getroffene Bestimmung über den Amtswegigkeitsgrundsatz ausschließlich für die Beweisaufnahme in diesem Verfahren normiert. (T25)
  • 10 ObS 75/87
    Entscheidungstext OGH 06.10.1987 10 ObS 75/87
    Beisatz: Auch in Sozialrechtssachen. (T26)
  • 6 Ob 669/87
    Entscheidungstext OGH 08.10.1987 6 Ob 669/87
    Beis wie T5; Beis wie T24
  • 4 Ob 379/87
    Entscheidungstext OGH 17.11.1987 4 Ob 379/87
    Beis wie T2; Veröff: MR 1987,221
  • 2 Ob 53/87
    Entscheidungstext OGH 28.10.1987 2 Ob 53/87
  • 10 ObS 140/87
    Entscheidungstext OGH 30.11.1987 10 ObS 140/87
  • 10 ObS 167/87
    Entscheidungstext OGH 26.01.1988 10 ObS 167/87
  • 9 ObA 156/87
    Entscheidungstext OGH 10.02.1988 9 ObA 156/87
  • 8 Ob 515/88
    Entscheidungstext OGH 25.02.1988 8 Ob 515/88
    Beis wie T3; Beis wie T17
  • 1 Ob 718/87
    Entscheidungstext OGH 10.02.1988 1 Ob 718/87
    Beis wie T5
  • 10 ObS 82/88
    Entscheidungstext OGH 12.04.1988 10 ObS 82/88
  • 9 ObA 70/88
    Entscheidungstext OGH 27.04.1988 9 ObA 70/88
  • 5 Ob 539/88
    Entscheidungstext OGH 10.05.1988 5 Ob 539/88
    Beis wie T23
  • 2 Ob 569/87
    Entscheidungstext OGH 28.06.1988 2 Ob 569/87
  • 10 ObS 213/88
    Entscheidungstext OGH 06.09.1988 10 ObS 213/88
    Beisatz: Hier: Rechtsmittel, in dem unter dem unrichtig bezeichneten Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung inhaltlich nur die Berufungsgründe der unrichtigen Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung sowie der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ausgeführt wurde. (T27)
  • 10 ObS 28/89
    Entscheidungstext OGH 24.01.1989 10 ObS 28/89
    Beis wie T26
  • 4 Ob 122/88
    Entscheidungstext OGH 24.01.1989 4 Ob 122/88
    Beis wie T2; Beisatz: Hier: Veröffentlichungsbegehren (T28)
  • 2 Ob 24/89
    Entscheidungstext OGH 14.03.1989 2 Ob 24/89
  • 7 Ob 599/89
    Entscheidungstext OGH 15.06.1989 7 Ob 599/89
  • 9 ObA 183/89
    Entscheidungstext OGH 30.08.1989 9 ObA 183/89
  • 10 ObS 310/89
    Entscheidungstext OGH 26.09.1989 10 ObS 310/89
    Beis wie T26
  • 6 Ob 713/89
    Entscheidungstext OGH 16.11.1989 6 Ob 713/89
  • 9 ObA 339/89
    Entscheidungstext OGH 20.12.1989 9 ObA 339/89
    Beis wie T16; Veröff: SZ 62/215 = Arb 10833
  • 10 ObS 102/90
    Entscheidungstext OGH 27.03.1990 10 ObS 102/90
    Beis wie T26
  • 7 Ob 555/90
    Entscheidungstext OGH 25.04.1990 7 Ob 555/90
  • 10 ObS 213/90
    Entscheidungstext OGH 12.06.1990 10 ObS 213/90
  • 4 Ob 53/90
    Entscheidungstext OGH 12.06.1990 4 Ob 53/90
    Beis wie T2; Beis wie T28
  • 9 ObA 197/90
    Entscheidungstext OGH 29.08.1990 9 ObA 197/90
  • 9 ObA 6/91
    Entscheidungstext OGH 30.01.1991 9 ObA 6/91
  • 9 ObA 46/91
    Entscheidungstext OGH 13.03.1991 9 ObA 46/91
    Beis wie T1
  • 4 Ob 16/91
    Entscheidungstext OGH 12.03.1991 4 Ob 16/91
    Beisatz: Der nach ständiger Rechtsprechung geltende Grundsatz gilt (partiell) auch dann, wenn das Ersturteil nur in einem bestimmten Punkt wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten wurde. (T29)
  • 3 Ob 1592/92
    Entscheidungstext OGH 16.09.1992 3 Ob 1592/92
    Beis wie T12
  • 9 ObA 1033/92
    Entscheidungstext OGH 11.11.1992 9 ObA 1033/92
    Beisatz: Eine nicht gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge kann auch in einer außerordentlichen Revision nicht nachgeholt werden. (T30)
  • 4 Ob 11/94
    Entscheidungstext OGH 10.05.1994 4 Ob 11/94
    Beisatz: Gilt (partiell) auch dann, wenn das Ersturteil nur in einem bestimmten Punkt wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten wurde. (T31)
  • 8 ObA 285/95
    Entscheidungstext OGH 18.08.1995 8 ObA 285/95
    Beisatz: § 48 ASGG. (T32)
  • 8 ObA 2127/96v
    Entscheidungstext OGH 13.06.1996 8 ObA 2127/96v
  • 4 Ob 1678/95
    Entscheidungstext OGH 18.12.1995 4 Ob 1678/95
    Vgl; Beis wie T29
  • 10 Ob 1619/95
    Entscheidungstext OGH 09.01.1996 10 Ob 1619/95
  • 8 ObA 27/97x
    Entscheidungstext OGH 30.01.1997 8 ObA 27/97x
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T32
  • 10 Ob 2159/96i
    Entscheidungstext OGH 27.03.1997 10 Ob 2159/96i
  • 5 Ob 245/97h
    Entscheidungstext OGH 08.07.1997 5 Ob 245/97h
    Auch; Beisatz: Eine in einem selbständig beurteilbaren Teilbereich in zweiter Instanz unterlassene Rechtsrüge kann in der Revision nicht nachgeholt werden. (T33)
  • 8 ObA 109/97f
    Entscheidungstext OGH 07.08.1997 8 ObA 109/97f
    Auch; Beisatz: Die gegenteilige Lehrmeinung Faschings in LB² Rz 1930 wird abgelehnt (vgl. hiezu die ausführliche und überzeugende Begründung bei Kodek in Rechberger ZPO § 503 Rz 5). (T34)
  • 10 ObS 221/97s
    Entscheidungstext OGH 08.07.1997 10 ObS 221/97s
  • 1 Ob 213/97y
    Entscheidungstext OGH 25.11.1997 1 Ob 213/97y
    Beis wie T30
  • 10 ObS 444/97k
    Entscheidungstext OGH 20.01.1998 10 ObS 444/97k
  • 10 ObS 28/98k
    Entscheidungstext OGH 27.01.1998 10 ObS 28/98k
    Beis wie T34
  • 10 ObS 98/98d
    Entscheidungstext OGH 14.04.1998 10 ObS 98/98d
    Beis wie T26
  • 3 Ob 47/98b
    Entscheidungstext OGH 27.05.1998 3 Ob 47/98b
    Auch; Beis wie T33
  • 8 ObA 155/98x
    Entscheidungstext OGH 25.06.1998 8 ObA 155/98x
    Auch; Beis wie T34
  • 10 ObS 264/98s
    Entscheidungstext OGH 01.09.1998 10 ObS 264/98s
  • 10 ObS 230/98s
    Entscheidungstext OGH 18.08.1998 10 ObS 230/98s
    Beis wie T26
  • 9 ObA 244/98t
    Entscheidungstext OGH 07.10.1998 9 ObA 244/98t
    Auch; Beis wie T30
  • 7 Ob 319/98g
    Entscheidungstext OGH 24.11.1998 7 Ob 319/98g
    Beis wie T34
  • 10 ObS 355/98y
    Entscheidungstext OGH 24.11.1998 10 ObS 355/98y
    Beis wie T26
  • 10 ObS 388/98a
    Entscheidungstext OGH 01.12.1998 10 ObS 388/98a
    Beis wie T26
  • 10 ObS 4/99g
    Entscheidungstext OGH 26.01.1999 10 ObS 4/99g
    Beis wie T24
  • 10 ObS 5/99d
    Entscheidungstext OGH 26.01.1999 10 ObS 5/99d
    Beis wie T24
  • 8 ObA 43/99b
    Entscheidungstext OGH 25.02.1999 8 ObA 43/99b
    Beis wie T3; Beisatz: Dies gilt auch dann, wenn das Berufungsgericht zunächst ausführte, dass die Berufung keine dem Gesetz gemäß ausgeführte Rechtsrüge enthalte, darüber hinaus aber noch ohne nähere Begründung die im Urteil des Erstgerichts enthaltene rechtliche Beurteilung billigte. (T35)
  • 8 Ob 33/99g
    Entscheidungstext OGH 24.06.1999 8 Ob 33/99g
  • 9 ObA 156/99b
    Entscheidungstext OGH 13.10.1999 9 ObA 156/99b
    Beis wie T2
  • 5 Ob 95/99b
    Entscheidungstext OGH 23.11.1999 5 Ob 95/99b
    Vgl auch; Beisatz: Wurde die Entscheidung erster Instanz nur in einem bestimmten Punkt wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten, können andere Punkte in der Rechtsrüge in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden. (T36)
  • 5 Ob 6/00v
    Entscheidungstext OGH 25.01.2000 5 Ob 6/00v
    Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T13; Beis wie T36; Beisatz: Diese Grundsätze sind auch auf Revisionsrekurse in Verfahren nach § 37 MRG, in denen das Rekursgericht funktionell gleich einem Berufungsgericht tätig wird, anzuwenden. Bleibt demnach die Nichtbeachtung eines im Verfahren erster Instanz erhobenen Einwandes im Rekursverfahren ungerügt, kann dies nicht im Revisionsrekurs nachgetragen werden. (T37)
  • 8 Ob 128/00g
    Entscheidungstext OGH 27.04.2000 8 Ob 128/00g
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T8; Beis wie T30
  • 1 Ob 117/00p
    Entscheidungstext OGH 30.05.2000 1 Ob 117/00p
  • 1 Ob 128/00f
    Entscheidungstext OGH 21.06.2000 1 Ob 128/00f
    Beisatz: Eine im Verfahren zweiter Instanz unterbliebene Rüge kann im Revisionsverfahren nicht mehr nachgeholt werden. (T38)
  • 9 ObA 307/00p
    Entscheidungstext OGH 06.12.2000 9 ObA 307/00p
    Auch; Beis wie T30; Beis wie T38
  • 1 Ob 297/00h
    Entscheidungstext OGH 30.01.2001 1 Ob 297/00h
  • 1 Ob 14/01t
    Entscheidungstext OGH 30.01.2001 1 Ob 14/01t
    Beisatz: Hier wurde die Stundungsfrage im Zusammenhang mit dem Verjährungseinwand in zweiter Instanz nicht aufgeworfen. (T39)
    Beisatz: Wird der Klageanspruch beziehungsweise der Antrag auf Klageabweisung auf mehrere selbständige rechtserzeugende beziehungsweise rechtsvernichtende Tatsachen gestützt und beziehen sich die Rechtsausführungen einer Berufung nur auf einzelne dieser Tatsachen, nicht aber auch auf die anderen, so ist der Umfang der durch eine gesetzmäßige Rechtsrüge veranlassten Überprüfung des angefochtenen Urteils auf die noch geltend gemachten Umstände zu beschränken. (T40)
    Beisatz: Die allseitige Überprüfung der rechtlichen Beurteilung des Berufungsurteils durch den Obersten Gerichtshof beschränkt sich auf jene Umstände, die Gegenstand des Berufungsverfahrens waren. (T41)
  • 3 Ob 22/01h
    Entscheidungstext OGH 11.07.2001 3 Ob 22/01h
    Auch
  • 7 Ob 233/01t
    Entscheidungstext OGH 17.10.2001 7 Ob 233/01t
  • 10 ObS 15/02g
    Entscheidungstext OGH 29.01.2002 10 ObS 15/02g
    Auch
  • 10 ObS 20/02t
    Entscheidungstext OGH 12.02.2002 10 ObS 20/02t
    Auch
  • 1 Ob 316/01d
    Entscheidungstext OGH 11.06.2002 1 Ob 316/01d
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T3
  • 1 Ob 103/02g
    Entscheidungstext OGH 11.06.2002 1 Ob 103/02g
    Auch; Beis wie T41; Beisatz: Beruht ein im Berufungsverfahren mangels Aufrechterhaltung nicht mehr erörterter Rechtsgrund auf einem selbständigen rechtserzeugenden Sachverhalt, so kann der Revisionswerber diesen Rechtsgrund in dritter Instanz nicht aufgreifen. (T42)
  • 10 ObS 416/02b
    Entscheidungstext OGH 28.01.2003 10 ObS 416/02b
    Beis wie T3
  • 3 Ob 142/03h
    Entscheidungstext OGH 26.09.2003 3 Ob 142/03h
    Beis wie T36
  • 8 ObS 20/03d
    Entscheidungstext OGH 16.07.2004 8 ObS 20/03d
    Auch; Beis wie T38
  • 3 Ob 54/04v
    Entscheidungstext OGH 21.07.2004 3 Ob 54/04v
    Vgl; Beis ähnlich wie T33
  • 4 Ob 247/05k
    Entscheidungstext OGH 14.03.2006 4 Ob 247/05k
    Auch; Beis wie T29; Beis wie T33; Beis wie T36
  • 9 Ob 38/06p
    Entscheidungstext OGH 29.03.2006 9 Ob 38/06p
  • 6 Ob 303/05k
    Entscheidungstext OGH 06.04.2006 6 Ob 303/05k
    Beis ähnlich wie T42
  • 9 Ob 21/06p
    Entscheidungstext OGH 04.05.2006 9 Ob 21/06p
  • 6 Ob 171/06z
    Entscheidungstext OGH 31.08.2006 6 Ob 171/06z
    Beis wie T40; Beis wie T41
  • 6 Ob 167/06m
    Entscheidungstext OGH 14.09.2006 6 Ob 167/06m
    Vgl auch; Beis wie T36
  • 8 Ob 120/06i
    Entscheidungstext OGH 23.11.2006 8 Ob 120/06i
    Vgl auch; Beisatz: Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs können, wenn in der Berufung nur in bestimmten Punkten eine Rechtsrüge ausgeführt wurde, andere Punkte in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden, jedenfalls wenn es um mehrere selbstständig zu beurteilende Rechtsfragen geht. (T43)
  • 6 Ob 117/07k
    Entscheidungstext OGH 21.06.2007 6 Ob 117/07k
    Vgl auch; Beis wie T43
  • 4 Ob 53/07h
    Entscheidungstext OGH 24.04.2007 4 Ob 53/07h
    Beisatz: Hier: Entsprechendes Rechtsmittelvorbringen, wenngleich verborgen in der Beweisrüge, schon in der Berufung. (T44)
    Veröff: SZ 2007/63
  • 8 Ob 137/07s
    Entscheidungstext OGH 28.02.2008 8 Ob 137/07s
    Auch; Beis wie T43; Beisatz: Das gilt auch dann, wenn das Berufungsgericht, obwohl in der Berufung entsprechende Ausführungen nicht enthalten waren, die im Urteil des Erstgerichts enthaltene rechtliche Beurteilung billigte. (T45)
    Beisatz: Hier: Mehrere selbstständig zu beurteilende Rechtsfragen (Verschulden der Inkassobank einerseits und damit im Zusammenhang die Frage, ob die Bank für dieses Verschulden gemäß § 1313a ABGB haftet; Eigenverschulden der Bank andererseits). (T46)
  • 9 ObA 15/07g
    Entscheidungstext OGH 07.05.2008 9 ObA 15/07g
    Vgl auch; Beis wie T43
  • 8 Ob 33/08y
    Entscheidungstext OGH 28.04.2008 8 Ob 33/08y
    Auch; Beis wie T40; Beis wie T41
  • 8 ObA 36/08i
    Entscheidungstext OGH 27.05.2008 8 ObA 36/08i
    Auch; Beis wie T3
  • 2 Ob 231/08x
    Entscheidungstext OGH 19.02.2009 2 Ob 231/08x
    Beis wie T29; Beis wie T31; Beis wie T33; Beis wie T36; Beis wie T41; Beis wie T43
  • 9 Ob 9/08a
    Entscheidungstext OGH 01.04.2009 9 Ob 9/08a
    Auch; Beisatz: Eine im Berufungsverfahren unterbliebene Rechtsrüge kann im Revisionsverfahren nicht mehr nachgeholt werden. (T47)
  • 3 Ob 38/09y
    Entscheidungstext OGH 22.04.2009 3 Ob 38/09y
    Auch; Beis wie T40
  • 3 Ob 232/08a
    Entscheidungstext OGH 25.03.2009 3 Ob 232/08a
    Auch; Beisatz: Mangels Relevierung in der Berufung kann der Anfechtungstatbestand nach § 31 Abs 1 Z 2 zweiter Fall KO in der Revision nicht mehr erfolgreich geltend gemacht werden. (T48)
    Veröff: SZ 2009/36
  • 4 Ob 80/09g
    Entscheidungstext OGH 09.06.2009 4 Ob 80/09g
    Vgl; Beis wie T36
  • 2 Ob 24/09g
    Entscheidungstext OGH 10.06.2009 2 Ob 24/09g
    Auch; Beis wie T29; Beis wie T33; Beis wie T36; Beis wie T43
  • 7 Ob 230/08m
    Entscheidungstext OGH 13.05.2009 7 Ob 230/08m
    Auch; Beis wie T33; Beisatz: Hier: Rechtsrüge bereits in der Berufung nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, weshalb deren Nachholung in der Revision unzulässig ist. (T49)
  • 4 Ob 93/09v
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 4 Ob 93/09v
    Vgl auch; Beis wie T40; Beis wie T41; Beis ähnlich wie T43
  • 17 Ob 27/09h
    Entscheidungstext OGH 20.10.2009 17 Ob 27/09h
    Vgl; Beis wie T29; Beis wie T36; Beis wie T43
  • 6 Ob 197/08a
    Entscheidungstext OGH 17.12.2009 6 Ob 197/08a
    Beis wie T29; Beis wie T31; Beis wie T33; Beis wie T36; Beis wie T43
  • 6 Ob 187/09g
    Entscheidungstext OGH 16.10.2009 6 Ob 187/09g
    Vgl auch; Beis wie T43
  • 10 ObS 5/10y
    Entscheidungstext OGH 09.02.2010 10 ObS 5/10y
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T26
  • 4 Ob 93/10w
    Entscheidungstext OGH 31.08.2010 4 Ob 93/10w
    Vgl; Beis ähnlich wie T29; Beis wie T36; Beis wie T43
  • 17 Ob 5/10z
    Entscheidungstext OGH 05.10.2010 17 Ob 5/10z
    Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T8; Beis wie T30; Beis wie T36; Beis wie T43; Beisatz: Das gilt auch für Rekurs und Revisionsrekurs. (T50)
  • 4 Ob 231/10i
    Entscheidungstext OGH 23.03.2011 4 Ob 231/10i
    Vgl auch; Beis wie T9; Beis wie T29; Beis wie T36; Beis wie T43
  • 10 ObS 44/11k
    Entscheidungstext OGH 31.05.2011 10 ObS 44/11k
    Vgl auch; Beis wie T25; Beis wie T26
  • 3 Ob 116/11x
    Entscheidungstext OGH 06.07.2011 3 Ob 116/11x
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T8; Beis wie T47
  • 4 Ob 111/11v
    Entscheidungstext OGH 09.08.2011 4 Ob 111/11v
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Beis ähnlich wie T29; Beis ähnlich wie T36; Beis ähnlich wie T43
  • 1 Ob 221/11y
    Entscheidungstext OGH 24.11.2011 1 Ob 221/11y
    Auch; Beis wie T3
  • 4 Ob 161/11x
    Entscheidungstext OGH 22.11.2011 4 Ob 161/11x
    Auch; Beis wie T29; Beis wie T36
  • 7 Ob 193/11z
    Entscheidungstext OGH 21.12.2011 7 Ob 193/11z
    Auch; Beis wie T29; Beis wie T31; Beis wie T33; Beis wie T36; Beis wie T40; Beis wie T43
  • 2 Ob 215/10x
    Entscheidungstext OGH 27.02.2012 2 Ob 215/10x
    Auch; Auch Beis wie T29; Auch Beis wie T31; Auch Beis wie T33; Auch Beis wie T36; Auch Beis wie T43; Beis wie T41
    Veröff: SZ 2012/20
  • 7 Ob 189/11m
    Entscheidungstext OGH 09.05.2012 7 Ob 189/11m
    Auch; Auch Beis wie T2; Auch Beis wie T13
    Veröff: SZ 2012/54
  • 1 Ob 125/12g
    Entscheidungstext OGH 01.08.2012 1 Ob 125/12g
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T13; Beis wie T14; Beis wie T29; Beis wie T31; Beis wie T33; Beis wie T36; Beis wie T42; Beis wie T43
  • 1 Ob 258/11i
    Entscheidungstext OGH 24.05.2012 1 Ob 258/11i
    Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T47; Beis wie T49
  • 5 Ob 135/12g
    Entscheidungstext OGH 09.08.2012 5 Ob 135/12g
  • 3 Ob 235/12y
    Entscheidungstext OGH 20.02.2013 3 Ob 235/12y
    Auch; Beis wie T43
  • 1 Ob 184/12h
    Entscheidungstext OGH 11.04.2013 1 Ob 184/12h
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T13; Beis wie T29; Beis wie T31; Beis wie T33; Beis wie T36; Beis wie T40; Beis wie T43
  • 4 Ob 165/12m
    Entscheidungstext OGH 19.03.2013 4 Ob 165/12m
    Auch; Beis wie T29; Beis wie T36; Beis wie T43
  • 3 Ob 120/13p
    Entscheidungstext OGH 21.08.2013 3 Ob 120/13p
    Auch; Beisatz: Hier: Zug-um-Zug-Einrede. (T51)
  • 2 Ob 191/12w
    Entscheidungstext OGH 30.07.2013 2 Ob 191/12w
    Auch; Beis wie T31; Beis wie T36; Beis wie T41; Beis wie T42
  • 1 Ob 167/13k
    Entscheidungstext OGH 19.09.2013 1 Ob 167/13k
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T13
  • 4 Ob 80/14i
    Entscheidungstext OGH 24.06.2014 4 Ob 80/14i
    Beis wie T3; Vgl auch Beis wie T4; Beis wie T30; Beis wie T49
  • 8 ObA 61/14z
    Entscheidungstext OGH 29.09.2014 8 ObA 61/14z
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T29; Beis wie T31; Beis wie T33; Beis wie T36; Beis wie T40; Beis wie T43
  • 1 Ob 206/14x
    Entscheidungstext OGH 27.11.2014 1 Ob 206/14x
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T13; Beis wie T41; Beis wie T43
  • 4 Ob 232/14t
    Entscheidungstext OGH 16.12.2014 4 Ob 232/14t
    Beis wie T41; Beisatz: Hier: Unterbleiben eines Auftrags zur Sicherheitsleistung im Rekurs nicht geltend gemacht. (T52)
  • 9 ObA 152/14i
    Entscheidungstext OGH 25.02.2015 9 ObA 152/14i
    Beis wie T3; Beis wie T30
  • 10 Ob 28/15p
    Entscheidungstext OGH 28.04.2015 10 Ob 28/15p
    Vgl auch; Beis wie T31; Beis wie T36; Beis wie T41; Beis ähnlich wie T42
  • 7 Ob 37/15i
    Entscheidungstext OGH 12.03.2015 7 Ob 37/15i
    Beis wie T43
  • 1 Ob 224/15w
    Entscheidungstext OGH 22.12.2015 1 Ob 224/15w
    Beis wie T3
  • 1 Ob 4/16v
    Entscheidungstext OGH 31.03.2016 1 Ob 4/16v
  • 9 ObA 35/16m
    Entscheidungstext OGH 25.05.2016 9 ObA 35/16m
    Auch; Beis wie T41
  • 3 Ob 138/16i
    Entscheidungstext OGH 22.09.2016 3 Ob 138/16i
    Auch; Beis wie T49
  • 4 Ob 265/16y
    Entscheidungstext OGH 21.02.2017 4 Ob 265/16y
    Auch; Beis wie T28
  • 7 Ob 231/16w
    Entscheidungstext OGH 25.01.2017 7 Ob 231/16w
    Vgl auch
  • 9 Ob 14/17z
    Entscheidungstext OGH 24.05.2017 9 Ob 14/17z
    Auch; Beis wie T36; Beis wie T41; Beis wie T43; Veröff: SZ 2017/62
  • 9 ObA 81/17b
    Entscheidungstext OGH 25.07.2017 9 ObA 81/17b
    Auch; Beis wie T41
  • 9 ObA 129/17m
    Entscheidungstext OGH 30.10.2017 9 ObA 129/17m
    Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T8; Beis wie T30
  • 10 ObS 19/18v
    Entscheidungstext OGH 20.02.2018 10 ObS 19/18v
  • 7 Ob 30/18i
    Entscheidungstext OGH 20.04.2018 7 Ob 30/18i
    Vgl; Beis wie T33
  • 5 Ob 60/18m
    Entscheidungstext OGH 15.05.2018 5 Ob 60/18m
    Auch
  • 7 Ob 140/18s
    Entscheidungstext OGH 26.09.2018 7 Ob 140/18s
    Vgl auch; Beis wie T43
  • 2 Ob 175/17z
    Entscheidungstext OGH 29.11.2018 2 Ob 175/17z
    Auch; Beis wie T41; Beis wie T43
  • 8 Ob 149/18x
    Entscheidungstext OGH 26.11.2018 8 Ob 149/18x
    Auch; Beis wie T36; Beis wie T40; Beis wie T42; Beis wie T43
  • 5 Ob 9/19p
    Entscheidungstext OGH 13.06.2019 5 Ob 9/19p
    Beis wie T31; Beis wie T36
  • 4 Ob 137/20f
    Entscheidungstext OGH 11.08.2020 4 Ob 137/20f
    Beis wie T43; Beis wie T47
  • 3 Ob 48/20k
    Entscheidungstext OGH 04.11.2020 3 Ob 48/20k
    Vgl; Beis wie T40; Beis wie T43
  • 1 Ob 3/22f
    Entscheidungstext OGH 18.05.2022 1 Ob 3/22f
    Beis wie T2; Beis wie T29; Beis wie T31; Beis wie T33; Beis wie T36; Beis wie T40; Beis wie T43
  • 6 Ob 117/22g
    Entscheidungstext OGH 29.08.2022 6 Ob 117/22g
    Beis wie T4; Beis wie T39
  • 7 Ob 179/22g
    Entscheidungstext OGH 23.11.2022 7 Ob 179/22g
    Vgl; Beis nur wie T33; Beisatz: Hier: Verletzung der Anzeigepflicht, wesentliche Gefahrenerhöhung nach ABS im Berufungsverfahren nicht releviert. (T53)
  • 1 Ob 38/23d
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.03.2023 1 Ob 38/23d
    Beisatz wie T13; Beisatz wie T29; Beisatz wie T31
  • 7 Ob 37/23a
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.04.2023 7 Ob 37/23a
    vgl; Beisatz wie T33: hier: unterlassene Rechtsrüge zur Verjährung (T54)
  • 10 ObS 66/23p
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 22.06.2023 10 ObS 66/23p
    vgl
  • 1 Ob 109/23w
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 20.09.2023 1 Ob 109/23w
    Beisatz wie T2; Beisatz wie T31; Beisatz wie T33; Beisatz wie T43
  • 6 Ob 228/23g
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 17.01.2024 6 Ob 228/23g
    Beisatz nur wie T33
    Beisatz: Hier: "Selbstständiger Teilbereich" des Haftungsgrunds der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung. (T55)
  • 10 ObS 12/24y
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 13.02.2024 10 ObS 12/24y
    vgl; Beisatz wie T3; Beisatz wie T30
  • 7 Ob 72/24z
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.08.2024 7 Ob 72/24z
    Beisatz wie T33
  • 1 Ob 185/24y
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.12.2024 1 Ob 185/24y
    vgl; Beisatz wie T29; Beisatz wie T31; Beisatz wie T33; Beisatz wie T36; Beisatz wie T43
  • 3 Ob 231/24b
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 22.01.2025 3 Ob 231/24b
    Beisatz wie T8; Beisatz wie T14
  • 7 Ob 90/25y
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.06.2025 7 Ob 90/25y
  • 7 Ob 82/25x
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 07.08.2025 7 Ob 82/25x
    Beisatz wie T43; Beisatz wie T50
  • 2 Ob 60/25z
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 18.09.2025 2 Ob 60/25z
    Beisatz: Hier: Keine Überprüfung des vom Erstgericht unter Zugrundelegung französischen Sachrechts angenommenen Alleinverschuldens des Lenkers des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeugs im Revisionsverfahren. (T56)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0043573

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2025

Dokumentnummer

JJR_19540526_OGH0002_0020OB00381_5400000_001

Rechtssatz für 4Ob28/01y; 6Ob16/01y; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0115217

Geschäftszahl

4Ob28/01y; 6Ob16/01y; 4Ob179/02f; 4Ob88/05b; 6Ob275/05t; 9Ob12/06i; 9Ob15/05d; 7Ob131/06z; 7Ob140/06y; 7Ob173/06a; 4Ob221/06p; 1Ob241/06g; 10Ob67/06k; 6Ob110/07f; 4Ob5/08a; 8Ob119/08w; 10Ob70/07b; 2Ob137/08y; 3Ob12/09z; 7Ob230/08m; 6Ob128/09f; 7Ob15/10x; 7Ob13/10b; 5Ob64/10p; 2Ob1/09z; 7Ob109/09v; 1Ob164/10i; 7Ob173/10g; 5Ob42/11d; 2Ob198/10x; 7Ob216/11g; 7Ob66/12z; 2Ob59/12h; 7Ob201/12b; 1Ob210/12g; 7Ob90/13f; 3Ob109/13w; 7Ob232/13p; 9Ob56/13w; 5Ob205/13b; 3Ob57/14z; 10Ob28/14m; 5Ob118/13h; 7Ob113/14i; 7Ob190/14p; 7Ob168/14b; 7Ob53/14s; 7Ob73/15h; 1Ob146/15z; 6Ob234/15b; 7Ob5/16k; 7Ob206/15t; 5Ob87/15b; 10Ob74/15b; 6Ob17/16t; 10Ob31/16f; 5Ob81/16x; 7Ob52/17y; 4Ob110/17f; 1Ob113/17z; 6Ob181/17m; 4Ob147/17x; 2Ob155/16g; 6Ob203/17x; 8Ob24/17p; 3Ob148/17m; 10Ob60/17x; 9Ob73/17a; 9Ob11/18k; 4Ob58/18k; 1Ob57/18s; 4Ob179/18d; 9Ob76/18v; 9Ob16/18w; 7Ob242/18s; 7Ob113/19x; 6Ob124/20h; 1Ob162/20k; 5Ob15/20x; 7Ob186/20h; 4Ob213/20g; 4Ob63/21z; 1Ob201/20w; 1Ob93/21i; 8Ob108/21x; 7Ob148/21x; 10Ob19/21y; 5Ob117/21y; 9Ob81/21h; 7Ob169/22m; 7Ob97/22y; 7Ob112/22d; 6Ob44/22x; 9Ob88/22i; 9Ob106/22m; 8Ob80/22f; 5Ob160/22y; 7Ob13/23x; 3Ob32/23m; 7Ob3/23a; 6Ob222/22y; 4Ob233/22a; 10Ob60/22d; 10Ob64/22t; 4Ob239/22h; 5Ob89/23h; 9Ob101/22a; 9Ob112/22v; 17Ob16/23m; 7Ob92/23i; 9Ob18/23x; 7Ob112/23f; 7Ob165/23z; 7Ob125/23t; 2Ob182/23p; 6Ob205/23z; 4Ob222/22h; 9Ob4/23p; 8Ob9/24t; 4Ob158/23y; 9Ob34/24a; 4Ob7/24v; 4Ob102/23p; 4Ob196/23m; 7Ob105/24b; 4Ob4/23a; 10Ob23/24s; 7Ob115/24y; 10Ob54/24z; 7Ob36/25g; 7Ob169/24i; 8Ob145/24t; 8Ob74/24a; 7Ob3/25d; 9Ob48/25m; 7Ob144/25i

Entscheidungsdatum

22.10.2025

Norm

ABGB §879 E
KSchG §6 Abs3
Rechtsschutzversicherung Art 7.1.11 ARB 2000
Rechtsschutzversicherung Art 9.2 ARB 2000
  1. ABGB § 879 heute
  2. ABGB § 879 gültig ab 01.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1992
  1. KSchG § 6 heute
  2. KSchG § 6 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2025
  3. KSchG § 6 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2003
  4. KSchG § 6 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  5. KSchG § 6 gültig von 01.01.1997 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  6. KSchG § 6 gültig von 01.10.1979 bis 31.12.1996

Rechtssatz

Eine Bestimmung in allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die der Kunde der Übermittlung "alle(r) im Zusammenhang mit der Eröffnung und Führung des Kontos (Depots) stehenden Daten an eine zentrale Evidenzstelle und/oder an Gemeinschaftseinrichtungen von Kreditunternehmungen" zustimmt, ist intransparent, weil sie die Tragweite der Einwilligung nicht erkennen lässt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 28/01y
    Entscheidungstext OGH 22.03.2001 4 Ob 28/01y
    Veröff: SZ 74/52
  • 6 Ob 16/01y
    Entscheidungstext OGH 13.09.2001 6 Ob 16/01y
    Auch; Beisatz: Das Transparenzgebot verlangt nicht bloß formale Verständlichkeit im Sinn von Lesbarkeit, sondern auch Sinnverständlichkeit. So kann für sich allein durchaus klaren und verständlichen Klauseln die Sinnverständlichkeit fehlen, wenn zusammenhängende Regelungen und ihre nachteiligen Effekte deshalb nicht erkennbar werden, weil die einzelnen Teile an versteckten oder nur schwer miteinander in Zusammenhang zu bringenden Stellen, etwa in verschiedenen Klauseln, geregelt sind. (T1)
  • 4 Ob 179/02f
    Entscheidungstext OGH 19.11.2002 4 Ob 179/02f
    Beisatz: Gerade dann, wenn man davon ausgeht, dass die AGB sowohl Fälle umfasst, in denen keine Zustimmung des Kunden erforderlich ist, als auch Fälle, in denen eine Datenübertragung nicht ohne seine Zustimmung erfolgen dürfte, müsste der Kunde über die Widerrufsmöglichkeit aufgeklärt werden, um ihm ein zutreffendes und klares Bild seiner vertraglichen Position zu vermitteln. (T2) Veröff: SZ 2002/153
  • 4 Ob 88/05b
    Entscheidungstext OGH 11.08.2005 4 Ob 88/05b
    Auch; Beisatz: Das Transparenzgebot soll eine durchschaubare, möglichst klare und verständliche Formulierung allgemeiner Geschäftsbedingungen sicherstellen, um zu verhindern, dass der für die jeweilige Vertragsart typische Verbraucher von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird oder ihm unberechtigt Pflichten abverlangt werden. Das setzt die Verwendung von Begriffen voraus, deren Bedeutung dem typischen Verbraucher geläufig sind oder von ihm jedenfalls festgestellt werden können. Das können naturgemäß auch Fachbegriffe sein, nicht aber Begriffe, die so unbestimmt sind, dass sich ihr Inhalt jeder eindeutigen Festlegung entzieht. Der durch ihre Verwendung geschaffene weite Beurteilungsspielraum schließt es aus, dass der Verbraucher Klarheit über seine Rechte und Pflichten gewinnen kann. (T3)
  • 6 Ob 275/05t
    Entscheidungstext OGH 15.12.2005 6 Ob 275/05t
    Vgl auch; Beisatz: Eine wirksame Zustimmung kann nur dann vorliegen, wenn der Betroffene weiß, welche seiner Daten zu welchem Zweck verwendet werden sollen. (T4)
    Beisatz: Hier: Die in die Verträge aufgenommene „Datenschutzklausel" erfüllt die Voraussetzungen einer Zustimmung im Sinn des § 4 Z 14 DSG nicht. „Warnliste der österreichischen Kreditinstitute zum Zweck des Gläubigerschutzes und der Risikominimierung durch Hinweis auf vertragswidriges Kundenverhalten". (T5)
    Veröff: SZ 2005/181
  • 9 Ob 12/06i
    Entscheidungstext OGH 22.02.2006 9 Ob 12/06i
    Vgl auch; Beisatz: Das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG beinhaltet auch die Gebote der Erkennbarkeit und Verständlichkeit und das Gebot, den anderen Vertragsteil auf bestimmte Rechtsfolgen hinzuweisen. (T6)
  • 9 Ob 15/05d
    Entscheidungstext OGH 04.05.2006 9 Ob 15/05d
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Das Transparenzgebot begnügt sich nicht mit formeller Textverständlichkeit, sondern verlangt, dass Inhalt und Tragweite vorgefasster Vertragsklauseln für den Verbraucher durchschaubar sind. (T7)
  • 7 Ob 131/06z
    Entscheidungstext OGH 17.01.2007 7 Ob 131/06z
    Auch; Beis wie T3 nur: Das Transparenzgebot soll eine durchschaubare, möglichst klare und verständliche Formulierung allgemeiner Geschäftsbedingungen sicherstellen, um zu verhindern, dass der für die jeweilige Vertragsart typische Verbraucher von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird oder ihm unberechtigt Pflichten abverlangt werden. (T8)
    Beisatz: Hier: Klausel über den Rückkaufswert einer Lebensversicherung. (T9)
    Veröff: SZ 2007/2
  • 7 Ob 140/06y
    Entscheidungstext OGH 17.01.2007 7 Ob 140/06y
    Auch; Beis wie T8; Beis wie T9
  • 7 Ob 173/06a
    Entscheidungstext OGH 17.01.2007 7 Ob 173/06a
    Auch; Beis wie T8; Beis wie T9
  • 4 Ob 221/06p
    Entscheidungstext OGH 20.03.2007 4 Ob 221/06p
    Ähnlich; Beisatz: Angesichts der besonderen Bedeutung des Bankgeheimnisses muss sichergestellt sein, dass auch ein Kunde, der das Schriftstück nur oberflächlich studiert, die Entbindungserklärung zur Kenntnis nimmt und sie im Bewusstsein ihrer Bedeutung unterzeichnet. (T10)
    Beisatz: Hier: AGB für Ankauf- und Barkredite. (Klausel 30) (T11)
  • 1 Ob 241/06g
    Entscheidungstext OGH 27.03.2007 1 Ob 241/06g
    Beis wie T6; Beis wie T7; Beisatz: Maßstab für die Transparenz ist das Verständnis des für die jeweilige Vertragsart typischen „Durchschnittskunden". Einzelwirkungen des Transparenzgebots sind das Gebot der Erkennbarkeit und Verständlichkeit, das Gebot, den anderen Vertragsteil auf bestimmte Rechtsfolgen hinzuweisen, das Bestimmtheitsgebot, das Gebot der Differenzierung, das Richtigkeitsgebot, und das Gebot der Vollständigkeit. (T12)
    Beisatz: Hier: Klauseln in Mietvertrags-Formblättern. (T13)
  • 10 Ob 67/06k
    Entscheidungstext OGH 05.06.2007 10 Ob 67/06k
    Vgl auch; Beis wie T7; Beisatz: Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen müssen also so gestaltet sein, dass der Verbraucher durch ihre Lektüre klare und verlässliche Auskunft über seine Rechtsposition erhält. (T14)
  • 6 Ob 110/07f
    Entscheidungstext OGH 07.11.2007 6 Ob 110/07f
    Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Begriff der „Retrozession" im Zusammenhang mit einem Vermögensverwaltungsvertrag. (T15)
  • 4 Ob 5/08a
    Entscheidungstext OGH 11.03.2008 4 Ob 5/08a
    Auch; Beis wie T3
  • 8 Ob 119/08w
    Entscheidungstext OGH 02.04.2009 8 Ob 119/08w
    Vgl auch; Beis wie T8; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Heimvertragsklausel. (T16)
  • 10 Ob 70/07b
    Entscheidungstext OGH 28.01.2009 10 Ob 70/07b
    Vgl; Beis ähnlich wie T3; Beis ähnlich wie T8; Beisatz: Hier: Bei der Klausel in AGB eines Kreditkartenunternehmens „Bei in Fremdwährung entstandenen Belastungen anerkennt der Karteninhaber den zur Verrechnung gelangenden Wechselkurs." (Klausel 5) fehlt die erforderliche Transparenz im Sinn des § 6 Abs 3 KSchG, bleibt doch offen, wie und von wem dieser Wechselkurs gebildet wird, wo er allenfalls abgerufen werden kann sowie wann jeweils umgerechnet wird. (T17)
    Beisatz: Hier: Die AGB-Klausel eines Kreditkartenunternehmens, die in ihrer Formulierung als reine Kann-Bestimmung verschiedene Fälle regelt, in denen das Kreditkartenunternehmen „insbesondere" zur Kartensperre und zur Bekanntgabe der Nummern gesperrter Karten den Vertragspartnern (lediglich) „berechtigt" ist (Klausel 14 erster und zweiter Satz), verstößt als Verschleierung der (Sorgfalts-)Pflichten des Kreditkartenunternehmens gegen § 6 Abs 3 KSchG. (T18)
  • 2 Ob 137/08y
    Entscheidungstext OGH 16.04.2009 2 Ob 137/08y
    Vgl; Beis wie T3
  • 3 Ob 12/09z
    Entscheidungstext OGH 19.05.2009 3 Ob 12/09z
    Vgl; Beis ähnlich wie T12; Beis ähnlich wie T13
  • 7 Ob 230/08m
    Entscheidungstext OGH 13.05.2009 7 Ob 230/08m
    Vgl auch; Beis wie T8; Beis wie T12; Beis wie T14
  • 6 Ob 128/09f
    Entscheidungstext OGH 18.09.2009 6 Ob 128/09f
    Vgl; Beis wie T12 nur: Maßstab für die Transparenz ist das Verständnis des für die jeweilige Vertragsart typischen „Durchschnittskunden". (T19)
    Beisatz: Hier: Die Formulierung „Wert zum Monatsletzten" in einer ABG-Klausel einer Bank verstößt gegen das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG. (T20)
  • 7 Ob 15/10x
    Entscheidungstext OGH 17.03.2010 7 Ob 15/10x
    Vgl; Beis ähnlich wie T1; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Das Transparenzgebot setzt grundsätzlich die Verwendung von Begriffen voraus, deren Bedeutung dem typischen Verbraucher geläufig ist oder von ihm jedenfalls festgestellt werden kann. Es ist dabei eine gewisse Mindestkundigkeit des Verbrauchers zu unterstellen, damit nicht etwa ganze Branchen ihre juristische Kommunikationsfähigkeit verlieren. Bei der Beurteilung der Unverständlichkeit ist daher zu unterscheiden, ob der Verwender eine möglichst verständliche Formulierung gewählt oder die AGB (für den Durchschnittskunden) unnötig schwer verständlich formuliert hat. Die Verwendung etwa der dem Durchschnittskunden wohl kaum geläufigen Begriffe TARGET und EURIBOR liegt im vorliegenden Fall in der Natur der Sache und ist unumgänglich; es kann nicht angehen, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen keine termini technici mehr verwenden könnten, weil sie den Verbrauchern nicht geläufig sind. (T21)
    Beisatz: Hier: Verzinsungsklausel bei Bankschuldverschreibungen. (T22)
  • 7 Ob 13/10b
    Entscheidungstext OGH 17.03.2010 7 Ob 13/10b
    Vgl; Beis ähnlich wie T1; Beis wie T7
  • 5 Ob 64/10p
    Entscheidungstext OGH 27.05.2010 5 Ob 64/10p
    Vgl; Beisatz: Das Transparenzgebot verlangt nicht nur formale Verständlichkeit im Sinn von Lesbarkeit, sondern auch, dass Inhalt und Tragweite für den Verbraucher durchschaubar sind, dass dem Kunden die wirtschaftliche Tragweite der Bestimmung oder die Tatsache, dass ihm künftig entstehende Kosten aufgebürdet worden werden, nicht verschleiert wird. (T23)
  • 2 Ob 1/09z
    Entscheidungstext OGH 22.04.2010 2 Ob 1/09z
    Vgl; Beis wie T4; Bem: Klausel 38. (T24)
    Beisatz: Eine Klausel, wonach sich der Kunde eines Konzerns mit der Weitergabe persönlicher Daten an andere Unternehmen des Konzerns einverstanden erklärte, wobei aber nicht bestimmbar ist, welche Unternehmen derzeit und künftig dem Konzern (allenfalls auch im Ausland) zugehörig sind oder sein werden, verstößt gegen das Transparenzgebot und ist iSd § 6 Abs 3 KSchG unwirksam. (T25)
    Bem: So schon 7 Ob 170/98w. (T26)
    Beisatz: Intransparent und unwirksam iSd § 6 Abs 3 KSchG ist auch eine Klausel, bei der offen bleibt, ob unter den als Datenempfänger genannten „Firmenabteilungen“ und „Firmengeschäftsstellen“ „Dritte“, also etwa selbständige konzernzugehörige Unternehmen, zu verstehen sind, bzw für den Kunden angesichts der Vielzahl der im Firmenbuch eingetragenen Unternehmen mit diesem Firmenbestandteil nicht durchschaubar ist, an wen seine Daten letztlich weitergegeben werden und welche Auswirkungen dies für ihn haben kann. Auch die Formulierung „zur Beurteilung von Finanzierungen und zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs“ verschafft dem durchschnittlichen Leasingkunden hierüber keinen hinreichenden Aufschluss (Klausel 38). (T27)
    Beisatz: Intransparent und unwirksam iSd § 6 Abs 3 KSchG ist auch eine Klausel, die eine Weitergabe persönlicher Daten an Gläubigerschutzverbände vorsieht, wenn - ausgehend vom Verständnis eines durchschnittlichen Leasingkunden - Zweifel an der Identität und am Aufgabenbereich von Gläubigerschutzverbänden bestehen können (Klausel 38). (T28)
    Beisatz: Erweist sich eine Klausel betreffend die Weitergabe persönlicher Daten als intransparent, so vermag auch der in ihr enthaltene Hinweis auf das jederzeitige Widerrufsrecht des Leasingnehmers daran nichts zu ändern (Klausel 38). (T29)
    Bem: Vgl 6 Ob 16/01y. (T30)
    Veröff: SZ 2010/41
  • 7 Ob 109/09v
    Entscheidungstext OGH 22.10.2010 7 Ob 109/09v
    Vgl; Beis ähnlich wie T1; Beis wie T7
  • 1 Ob 164/10i
    Entscheidungstext OGH 23.11.2010 1 Ob 164/10i
    Vgl auch; Beis wie T8; Beis wie T12; Beis wie T14; Beisatz: Aufgrund des Richtigkeitsgebots widersprechen Bestimmungen, die die Rechtslage verschleiern oder undeutlich darstellen, dem Transparenzgebot, zumal dadurch der rechtsunkundige Verbraucher über die tatsächliche Rechtslage getäuscht werden kann. (T31)
  • 7 Ob 173/10g
    Entscheidungstext OGH 11.05.2011 7 Ob 173/10g
    Auch; Beis wie T8; Beis wie T12; Beis wie T14
  • 5 Ob 42/11d
    Entscheidungstext OGH 07.06.2011 5 Ob 42/11d
    Auch; Beis wie T8; Beis wie T12
  • 2 Ob 198/10x
    Entscheidungstext OGH 22.06.2011 2 Ob 198/10x
    Vgl; Beisatz: Eine Klausel, welcher der Leasingnehmer im Wesentlichen nur entnehmen kann, dass Daten an Dritte weitergegeben werden, nicht aber, welchen konkreten Dritten welche konkreten Daten weitergegeben werden dürfen ist unzulässig. (T32)
    Beisatz: Unzulässig sind eine Datenverwendung vorsehende und Klauseln, in denen keinerlei für den Leasingnehmer nachvollziehbare sinnhafte Abgrenzungen vorgenommen, sondern in Wahrheit Leerfloskeln benutzt, ohne dass eine ernsthafte Beschränkung auf den konkret berechtigten Zweck und die schutzwürdigen Interessen des Leasingnehmers iSd § 17 DSG erfolgte. (T33)
    Beisatz: Eine Wendung, wonach Daten an Auskunfteien weitergegeben werden dürfen, „soweit dies für die Erlangung von Auskünften notwendig ist“, ist völlig unbestimmt. Gleiches gilt für Daten an Vermittler, Lieferanten etc soweit dies „zur Abwicklung zweckmäßig“ ist oder an Refinanzierungsgeber „soweit notwendig“. (T34)
    Bem: Klausel 25. (T35)
  • 7 Ob 216/11g
    Entscheidungstext OGH 21.12.2011 7 Ob 216/11g
    Auch; Beis wie T8; Beis wie T12; Beis wie T14, Beisatz: Hier: Bloßer Verweis auf § 6 Abs 3 VersVG. (T36)
  • 7 Ob 66/12z
    Entscheidungstext OGH 28.06.2012 7 Ob 66/12z
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Leistungsfreiheit des Versicherers „nach Maßgabe von § 6 Abs 2 VersVG“: Klausel nicht intransparent. (T37)
    Beisatz: Hier: Art 19.2 ABE 2004. (T38)
  • 2 Ob 59/12h
    Entscheidungstext OGH 30.08.2012 2 Ob 59/12h
    Vgl; Beis wie T12; Vgl Beis wie T8; Beisatz: Hier: Verkauf von Eintrittskarten für Konzerte, Theateraufführungen und Veranstaltungen über eine Internet-Website unter Bekanntgabe eines Gesamtpreises, aus dem nicht ersichtlich ist, ob es sich dabei um den reinen Kartenpreis des Veranstalters handelt oder eine allfällige Vermittlungsgebühr oder Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) inkludiert ist und auch kein Querverweis auf den Ort, an dem der Preis der Vermittlungsleistung ersehen werden kann, vorhanden ist. (T39); Veröff: SZ 2012/83
  • 7 Ob 201/12b
    Entscheidungstext OGH 23.01.2013 7 Ob 201/12b
    Vgl; Ähnlich Beis wie T8; Vgl Beis wie T12; Vgl Beis wie T14; Veröff: SZ 2013/5
  • 1 Ob 210/12g
    Entscheidungstext OGH 11.04.2013 1 Ob 210/12g
    Auch; Beis wie T7; Beis wie T12
  • 7 Ob 90/13f
    Entscheidungstext OGH 19.06.2013 7 Ob 90/13f
    Vgl; Beis ähnlich wie T8; Beis ähnlich wie T12; Beis ähnlich wie T14; Beisatz: Hier: Klauseln eines Anbieters von Flüssiggas-Propan. (T40)
  • 3 Ob 109/13w
    Entscheidungstext OGH 17.07.2013 3 Ob 109/13w
    Auch; Beis wie T8; Beis wie T13
  • 7 Ob 232/13p
    Entscheidungstext OGH 29.01.2014 7 Ob 232/13p
    Vgl auch; Beis wie T14; Beisatz: Das „Transparenzgebot“ soll es dem Verbraucher ermöglichen, sich aus dem Vertragsformblatt zuverlässig über seine Rechte und Pflichten bei der Vertragsabwicklung zu informieren. (T41)
  • 9 Ob 56/13w
    Entscheidungstext OGH 29.01.2014 9 Ob 56/13w
    nur T8
  • 5 Ob 205/13b
    Entscheidungstext OGH 13.03.2014 5 Ob 205/13b
    Vgl auch; Beis wie T14; Veröff: SZ 2014/23
  • 3 Ob 57/14z
    Entscheidungstext OGH 25.06.2014 3 Ob 57/14z
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Klauseln über Entgelte bei Abschluss von Kreditverträgen. (T42)
  • 10 Ob 28/14m
    Entscheidungstext OGH 15.07.2014 10 Ob 28/14m
    Vgl auch; Beis wie T12; Beis wie T14; Beis wie T31
  • 5 Ob 118/13h
    Entscheidungstext OGH 25.07.2014 5 Ob 118/13h
    Vgl auch; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T12; Beis wie T23
  • 7 Ob 113/14i
    Entscheidungstext OGH 10.09.2014 7 Ob 113/14i
    Vgl auch; Beis wie T8; Veröff: SZ 2014/76
  • 7 Ob 190/14p
    Entscheidungstext OGH 26.11.2014 7 Ob 190/14p
    Vgl auch; Beis wie T14; Beisatz: Hier: Art 9.6.6. ARB 2010. (T43)
  • 7 Ob 168/14b
    Entscheidungstext OGH 10.12.2014 7 Ob 168/14b
    Vgl auch; Beis wie T14
  • 7 Ob 53/14s
    Entscheidungstext OGH 18.02.2015 7 Ob 53/14s
    Beis wie T8
  • 7 Ob 73/15h
    Entscheidungstext OGH 02.07.2015 7 Ob 73/15h
    Ähnlich; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T12; Beis wie T23
  • 1 Ob 146/15z
    Entscheidungstext OGH 22.12.2015 1 Ob 146/15z
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T12
  • 6 Ob 234/15b
    Entscheidungstext OGH 14.01.2016 6 Ob 234/15b
    Auch; Beis wie T17; Beisatz: Hier: Kündigungsklausel eines Vermittlers von Leistungen der Personenbetreuung. (T44)
  • 7 Ob 5/16k
    Entscheidungstext OGH 17.02.2016 7 Ob 5/16k
    Beis wie T8; Beisatz: Hier: Allgemeine Versicherungsbedingungen L556 und L556/V02 hinsichtlich Lebensversicherungen mit Beitragsrückgewähr betreffend unterjährige Beitragszahlungen. (T45)
  • 7 Ob 206/15t
    Entscheidungstext OGH 16.12.2015 7 Ob 206/15t
    Vgl; Beis wie T8
  • 5 Ob 87/15b
    Entscheidungstext OGH 22.03.2016 5 Ob 87/15b
    Vgl auch; Beis wie T7
  • 10 Ob 74/15b
    Entscheidungstext OGH 07.06.2016 10 Ob 74/15b
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T3; Beis wie T8; Beis ähnlich wie T12
  • 6 Ob 17/16t
    Entscheidungstext OGH 27.06.2016 6 Ob 17/16t
    Auch; Beis ähnlich wie T31
  • 10 Ob 31/16f
    Entscheidungstext OGH 11.10.2016 10 Ob 31/16f
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T3; Beis wie T6; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Kreditvertrag; Begriff des „Terminverlust“. (T46)
  • 5 Ob 81/16x
    Entscheidungstext OGH 23.01.2017 5 Ob 81/16x
    Vgl auch; Beis wie T13; Beisatz: Hier: Entgelt nach § 14 WGG. (T47)
  • 7 Ob 52/17y
    Entscheidungstext OGH 14.06.2017 7 Ob 52/17y
    Vgl auch; Beis wie T8; Beis wie T12; Beisatz: Die Nichtaufnahme der Hinweispflicht nach § 6 Abs 1 Z 2 KSchG widerspricht dem Transparenzgebot. (T48)
  • 4 Ob 110/17f
    Entscheidungstext OGH 24.08.2017 4 Ob 110/17f
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T8
  • 1 Ob 113/17z
    Entscheidungstext OGH 30.08.2017 1 Ob 113/17z
    Vgl auch; Beis wie T14; Beis wie T31
  • 6 Ob 181/17m
    Entscheidungstext OGH 21.11.2017 6 Ob 181/17m
    Vgl auch
  • 4 Ob 147/17x
    Entscheidungstext OGH 23.01.2018 4 Ob 147/17x
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T6; Beis wie T8; Beis wie T14; Beis wie T21; Beis wie T41
  • 2 Ob 155/16g
    Entscheidungstext OGH 14.12.2017 2 Ob 155/16g
    Auch; Beis wie T8; Beis wie T12; Veröff: SZ 2017/143
  • 6 Ob 203/17x
    Entscheidungstext OGH 28.02.2018 6 Ob 203/17x
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Die Frage der Lesbarkeit ist regelmäßig eine solche des Einzelfalls und hängt von Schriftgröße, drucktechnischer Gestaltung, Farbwahl usw ab. (T49)
    Beisatz: Hier: Klausel in einer Druckgröße von 8 oder 9 pt, kleiner als der sonstige Text, zudem leicht verschwommenes Druckbild, aber nicht an einer unerwarteten oder versteckten Stelle, Lektüre erfordert für einen Durchschnittsverbraucher zudem keine besondere Anstrengung – Verneinung der Intransparenz vertretbar. (T50)
  • 8 Ob 24/17p
    Entscheidungstext OGH 20.12.2017 8 Ob 24/17p
    Auch; Beisatz: Klauseln in einem Reisevermittlungsvertrag. (T51); Beis wie T6; Beis wie T8; Beis wie T41; Beisatz: Eine Klausel, die zwar nur eine geltende Rechtslage wiedergibt, aber unvollständig, sodass der Verbraucher einen unrichtigen Eindruck von seiner Rechtsposition bekommen kann, ist intransparent. (T52)
  • 3 Ob 148/17m
    Entscheidungstext OGH 21.02.2018 3 Ob 148/17m
    Beis wie T14
  • 10 Ob 60/17x
    Entscheidungstext OGHOGH 20.02.2018 10 Ob 60/17x
    Auch; Beis wie T12; Beis wie T14; Beis wie T31; Veröff: SZ 2018/10
  • 9 Ob 73/17a
    Entscheidungstext OGH 25.04.2018 9 Ob 73/17a
    Beis wie T8; Beis wie T12; Beis wie T14
  • 9 Ob 11/18k
    Entscheidungstext OGH 25.04.2018 9 Ob 11/18k
    Ähnlich; Beis wie T14
  • 4 Ob 58/18k
    Entscheidungstext OGH 29.05.2018 4 Ob 58/18k
    Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T8; Veröff: SZ 2018/47
  • 1 Ob 57/18s
    Entscheidungstext OGH 29.05.2018 1 Ob 57/18s
    Beis wie T12; Beis wie T19
  • 4 Ob 179/18d
    Entscheidungstext OGH 23.10.2018 4 Ob 179/18d
    Ähnlich; Beis wie T8
  • 9 Ob 76/18v
    Entscheidungstext OGH 24.01.2019 9 Ob 76/18v
    Beis wie T8; Beis wie T12; Veröff: SZ 2019/7
  • 9 Ob 16/18w
    Entscheidungstext OGH 24.01.2019 9 Ob 16/18w
    Beis wie T12; Beis wie T14
  • 7 Ob 242/18s
    Entscheidungstext OGH 27.02.2019 7 Ob 242/18s
    Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T8; Beis wie T41
  • 7 Ob 113/19x
    Entscheidungstext OGH 23.10.2019 7 Ob 113/19x
    Beis wie T3; Beis wie T8; Beis wie T41; Veröff: SZ 2019/98
  • 6 Ob 124/20h
    Entscheidungstext OGH 15.09.2020 6 Ob 124/20h
    Vgl; Beis wie T23; Beisatz: Eine Befristungsvereinbarung, die den Endtermin ausdrücklich nennt, ist nicht intransparent. Ebenso wenig begründet die Auslegungsbedürftigkeit der Bestimmungen zu einer etwaigen Vertragsverlängerung einen Verstoß gegen das Transparenzgebot. (T53)
  • 1 Ob 162/20k
    Entscheidungstext OGH 20.10.2020 1 Ob 162/20k
    Vgl; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Intransparenz des Begriffs "Dauerleistung". (T54)
  • 5 Ob 15/20x
    Entscheidungstext OGH 22.10.2020 5 Ob 15/20x
    Vgl; Beis wie T3; Beis wie T21
  • 7 Ob 186/20h
    Entscheidungstext OGH 17.12.2020 7 Ob 186/20h
    Vgl auch; Beis wie T41; Beis ähnlich wie T3; Beis ähnlich wie T8; Beisatz: Lebensversicherung, Kapitalversicherung mit Rentenwahlrecht (fehlende Information über Berechnungsgrundlagen und Ausübung des Wahlrechts). (T55)
  • 4 Ob 213/20g
    Entscheidungstext OGH 22.12.2020 4 Ob 213/20g
    Vgl; Beis wie T12; Beis wie T19; Beisatz: Hier: Für das Verständnis des für die jeweilige Vertragsart typischen Durchschnittsverbrauchers ist maßgebend, an welche Kunden sich das konkret zu beurteilende Angebot richtet. Heutzutage sind Investitionen in Wertpapiere auch für Kleinanleger keineswegs außergewöhnlich. (T56)
  • 4 Ob 63/21z
    Entscheidungstext OGH 20.04.2021 4 Ob 63/21z
    Vgl; Beisatz: Hier: Die Umschreibung der die personenbezogene Daten empfangenden Gesellschaften als „Konzerngesellschaften“ ist nicht ausreichend präzise [Klausel 15]. (T57)
  • 1 Ob 201/20w
    Entscheidungstext OGH 18.05.2021 1 Ob 201/20w
    Vgl; Beis wie T3; Beis wie T8; Beis wie T41; Beisatz: Hier: Verbandsprozess über unzulässige Klauseln in AGB eines Edelmetallhandelsunternehmens. (T58)
  • 1 Ob 93/21i
    Entscheidungstext OGH 07.09.2021 1 Ob 93/21i
    Vgl; Beis wie T3; Beis wie T41; Beisatz: Hier: Die Klausel in Fremdwährungskreditverträgen „Die Rückführung des Kredites erfolgt in der jeweiligen ausgenützten Währung.“ lässt den Kreditnehmer über den Inhalt seiner Rückzahlungspflicht im Unklaren. (T59)
  • 8 Ob 108/21x
    Entscheidungstext OGH 22.10.2021 8 Ob 108/21x
    Beis wie T14; Beis wie T19; Beis wie T23
  • 7 Ob 148/21x
    Entscheidungstext OGH 24.11.2021 7 Ob 148/21x
    Beis wie T3; Beis wie T41; Beisatz: Hier: Verbandsklage. (T60)
  • 10 Ob 19/21y
    Entscheidungstext OGH 14.12.2021 10 Ob 19/21y
    Beis wie T31
  • 5 Ob 117/21y
    Entscheidungstext OGH 24.03.2022 5 Ob 117/21y
    Beis wie T8
  • 9 Ob 81/21h
    Entscheidungstext OGH 14.07.2022 9 Ob 81/21h
    Beis wie T8; Beis wie T12; Beis wie T14
  • 7 Ob 169/22m
    Entscheidungstext OGH 09.11.2022 7 Ob 169/22m
    Beis wie T3
  • 7 Ob 97/22y
    Entscheidungstext OGH 09.11.2022 7 Ob 97/22y
    Beis wie T3; Beis wie T8; Beis wie T41
  • 7 Ob 112/22d
    Entscheidungstext OGH 23.11.2022 7 Ob 112/22d
    Vgl; Beisatz: Die Umschreibung der die Daten empfangenden Gesellschaften als „Versicherungsgruppe“ ist nicht ausreichend präzise (Klausel 2). (T61)
  • 6 Ob 44/22x
    Entscheidungstext OGH 09.12.2022 6 Ob 44/22x
    Vgl; Beisatz: Hier: Kündigungsklausel in AGB eines Fitnessstudios. (T62)
  • 9 Ob 88/22i
    Entscheidungstext OGH 24.01.2023 9 Ob 88/22i
    Vgl; Beis wie T62
  • 9 Ob 106/22m
    Entscheidungstext OGH 24.01.2023 9 Ob 106/22m
    Vgl; Beis wie T62
  • 8 Ob 80/22f
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.02.2023 8 Ob 80/22f
    vgl; Beisatz wie T62
  • 5 Ob 160/22y
    Entscheidungstext OGH 18.04.2023 5 Ob 160/22y
    vgl; Beisatz wie T7; Beisatz wie T12; Beisatz wie T23
  • 7 Ob 13/23x
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.03.2023 7 Ob 13/23x
    vgl; Beisatz wie T55
  • 3 Ob 32/23m
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.04.2023 3 Ob 32/23m
    vgl; Beisatz nur wie T8; Beisatz nur wie T41
  • 7 Ob 3/23a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.04.2023 7 Ob 3/23a
    Beisatz wie T3; Beisatz wie T41
    Beisatz: Klauseln in Reiseversicherungsbedingungen. (T63)
    Beisatz: Art 6.1.1. RVB 2018, wonach eine Handlung oder Unterlassung, bei welcher der Schadenseintritt mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden muss, jedoch in Kauf genommen wird, dem Vorsatz gleichzuhalten ist. Verstoß gegen § 6 Abs 3 KSchG verneint. (T64)
    Beisatz: Art 6.1.10. RVB 2018, wonach für Ereignisse, die "aufgrund behördlicher Verfügungen hervorgerufen" werden, kein Versicherungsschutz besteht. Verstoß gegen § 6 Abs 3 KSchG. (T65)
    Beisatz: Art 6.1.19. RVB 2018, wonach für Ereignisse, die "bei Ausübung einer Extremsportart auftreten", kein Versicherungsschutz besteht. Verstoß gegen § 6 Abs 3 KSchG verneint. (T66)
    Beisatz: Art 6.2. RVB 2018, wonach kein Versicherungsschutz besteht, "solange" diesem "Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw Embargos (...) entgegenstehen". Verstoß gegen § 6 Abs 3 KSchG. (T67)
    Beisatz: Art 8.1. RVB 2018, nach der Obliegenheiten, "deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß § 6 VersVG bewirkt", bestimmt werden, ohne darauf hinzuweisen, dass an anderer Stelle die gesetzliche Bestimmung abgedruckt sei und warum er sich diese (zum Erkennen von Einschränkungen) durchlesen sollte. Verstoß gegen § 6 Abs 3 KSchG. (T68)
    Beisatz: Art 8.1.1. RVB 2018, wonach der Versicherungsnehmer "unnötige Kosten zu vermeiden" hat. Verstoß gegen § 6 Abs 3 KSchG verneint. (T69)
    Beisatz: Art 8.1.5. erster Halbsatz RVB 2018, wonach Versicherungsnehmer "Schadenersatzansprüche gegen Dritte form- und fristgerecht sicherzustellen" haben. Verstoß gegen § 6 Abs 3 KSchG. (T70)
    Beisatz: Versicherungsfälle nach Art 14.2. und Entschädigungsumfang nach Art 17.3. RVB 2018. Verstoß gegen § 6 Abs 3 KSchG verneint. (T71)
    Beisatz: Art 14.2.5. RVB 2018, wonach ein Versicherungsfall bei Nichtantritt der Reise infolge eines bedeutenden Sachschadens am "Wohnsitz" der versicherten Person vorliegt. Verstoß gegen § 6 Abs 3 KSchG verneint. (T72)
  • 6 Ob 222/22y
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 17.05.2023 6 Ob 222/22y
    Beisatz wie T4
    Beisatz wie T25: Hier: Klausel zur Datenweitergabe; Hier bleibt völlig im Dunkeln, welche Daten des Verbrauchers tatsächlich an Dritte zum Abgleich weitergegeben werden. (T73)
  • 4 Ob 233/22a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 31.05.2023 4 Ob 233/22a
    vgl; Beisatz wie T3
    Beisatz: Transparenzgebot durch die, in der Rückzahlungsklausel des Nachrangdarlehens enthaltene, Wortfolge "Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens" nicht verletzt (T74)
  • 10 Ob 60/22d
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.06.2023 10 Ob 60/22d
    vgl; Beisatz nur wie T14; Beisatz nur wie T3
  • 10 Ob 64/22t
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.06.2023 10 Ob 64/22t
    vgl; Beisatz nur wie T14
  • 4 Ob 239/22h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 31.05.2023 4 Ob 239/22h
    vgl; Beisatz wie T3; Beisatz wie T74
    Anm: Parallelfall zu 4 Ob 233/22a
  • 5 Ob 89/23h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 04.07.2023 5 Ob 89/23h
    Beisatz wie T1; Beisatz wie T3; Beisatz wie T7; Beisatz wie T12; Beisatz wie T52
    Beisatz: Hier: Unklare Mietzins- und Wertsicherungsvereinbarung (T75)
  • 9 Ob 101/22a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 31.05.2023 9 Ob 101/22a
    vgl; Beisatz wie T3; Beisatz wie T74
  • 9 Ob 112/22v
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 31.05.2023 9 Ob 112/22v
    vgl; Beisatz wie T3; Beisatz wie T74
  • 17 Ob 16/23m
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.09.2023 17 Ob 16/23m
    vgl; Beisatz nur wie T14; Beisatz nur wie T3
  • 7 Ob 92/23i
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.09.2023 7 Ob 92/23i
    vgl; Beisatz wie T3; Beisatz wie T41
    Beisatz: Hier: intransparente Klausel zum Risikoausschluss für Akte der Hoheitsverwaltung mit demonstrativer Aufzählung. (T76)
  • 9 Ob 18/23x
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.09.2023 9 Ob 18/23x
    Beisatz wie T1; Beisatz wie T52
    Beisatz: Hier: Verbandsverfahren. Klauseln in einem Pauschalreisevertrag. (T77)
    Beisatz: Klausel zu Rücktrittsrecht nach § 10 Abs 1 PRG ohne Hinweis auf Rechte nach § 10 Abs 2 PRG, über die an anderer Stelle entsprechend des Standardinformationsblatts aufgeklärt wird. Die Aufklärung über die anderweitigen Rechte des Verbrauchers erfolgt deutlich weniger präsent und weder nach dem Aufbau der AGB noch inhaltlich in ausreichend deutlichem Zusammenhang mit der gegenständlichen Klausel. Damit wird die Rechtsposition des Verbrauchers unklar vermittelt. (T78)
    Beisatz: Klausel zu Preisänderungen ohne Hinweis auf die Deckelung nach § 8 PRG. Der Hinweis an anderer Stelle der AGB iSd Standardinformationsblatts mag zwar der allgemeinen Informationspflicht genügen, vermag es aber nicht, die beanstandete Klausel transparent zu machen. (T79)
    Beisatz: Klausel, wonach der Verbraucher Vertragswidrigkeiten unverzüglich mitzuteilen hat, ohne darauf hinzuweisen, dass die Unverzüglichkeit der Rüge gemäß § 11 Abs 2 PRG "unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände" zu beurteilen ist. (T80)
    Beisatz: Dass jeder Verbraucher die Möglichkeit hat (mit oder ohne einen vom AGB-Verfasser zur Verfügung gestellten Link) in das bezugnehmende Gesetz Einsicht zu nehmen, macht die Klausel nicht transparent. (T81)
    Beisatz: Klausel, die dem Verbraucher vorenthält, dass die Beklagte im Zusammenhang mit Kosten, die ihr bei Übertragung des Pauschalreisevertrags durch den Kunden entstehen, nach § 7 Abs 2 PRG nur angemessene Kosten verrechnen darf, ist intransparent. (T82)
  • 7 Ob 112/23f
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.10.2023 7 Ob 112/23f
    Beisatz wie T41
    Beisatz: Hier: Art 7.1.11 ARB 2000 ("Bauherren-Klausel") und Art 9.2 ARB 2000 (Erfolgsaussichten) sind weder ungewöhnlich nach § 864a ABGB, noch gröblich benachteiligend nach § 879 Abs 3 ABGB oder intransparent nach § 6 Abs 3 KSchG. (T83)
  • 7 Ob 165/23z
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.10.2023 7 Ob 165/23z
    Beisatz wie T83
  • 7 Ob 125/23t
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.10.2023 7 Ob 125/23t
    vgl; Beisatz nur wie T83
  • 2 Ob 182/23p
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.11.2023 2 Ob 182/23p
    vgl; Beisatz: Hier: „wiederholte“ Falschberatung und „überdurchschnittliche“ Anzahl; Beurteilung der Vorinstanz nicht gesetzmäßig bekämpft. (T84)
  • 6 Ob 205/23z
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 20.12.2023 6 Ob 205/23z
    vgl; Beisatz: Hier: Verbandsverfahren. Klauseln in einem Pauschalreisevertrag. (T85); Beisatz wie T78
    Beisatz wie T82: Hier: Bearbeitungsgebühr bei Umbuchung und Stornierung. (T86)
    Beisatz: Die Bearbeitungsgebühr fällt bei kundenfeindlichster Auslegung auch im Falle eines Rücktritts gemäß § 10 Abs 2 PRG an und schränkt damit den Anspruch des Reisenden auf einen kostenfreien Rücktritt im Sinn dieser Gesetzesstelle rechtswidrig ein. (T87)
    Beisatz: Klausel zu Storno- und Reiseversicherung: Nach den AGB bleibt völlig im Dunkeln, mit welchem Versicher (Beklagte oder Dritter) der Reisende eine Versicherung mit welchem Leistungsinhalt zu welchen Bedingungen abschließt. Dass die Prämie „nicht stornierbar“ ist, verstößt überdies gegen § 5c Abs 1 VersVG. (T88)
    Beisatz: Intransparente Information über Rechtsfolgen einer unterlassenen Meldung des Versicherungsfalls gemäß § 33 iVm § 6 Abs 3 VersVG. (T89)
  • 4 Ob 222/22h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.11.2023 4 Ob 222/22h
    vgl; Beisatz nur wie T52
  • 9 Ob 4/23p
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.01.2024 9 Ob 4/23p
    Beisatz wie T3: Hier: Verbandsverfahren; Klauseln in einem Mietvertrag, der dem Teilanwendungsbereich des MRG unterliegt: (T90)
    Beisatz: Klausel 5, wonach die "Kosten des laufenden Hausbetriebes" als Bestandteil des Mietzins vom Mieter zu zahlen sind. (T91)
    Beisatz: Klausel 5, wonach die "Kosten für Betrieb, Reinigung und Betreuung des Hauses und aller seiner Anlagen " als Bestandteil des Mietzins vom Mieter zu zahlen sind. (T92)
    Beisatz: Klausel 7 u 11, wonach "Die Hausverwaltungskosten in einer der Bestimmung des § 22 MRG analogen Höhe" als Bestandteil des Mietzins vom Mieter zu zahlen sind. (T93)
    Beisatz: Klausel 12 zur Anpassung des Hauptmietzinses, soweit die Veränderung des Mietwerts nicht durch Wertsicherung hinreichend berücksichtigt wird. (T94)
    Beisatz: Klausel 26, mit der allgemein erklärt wird, dass die Überwälzung der Erhaltungspflichten als Teil des Hauptmietzinses zu qualifizieren sei. (T95)
    Beisatz: Klausel 32, mit der dem Mieter die Pflicht auferlegt wird, drei Monate vor Beendigung des Mitverhältnisses die Besichtigung "zu üblichen Zeiten" gegen vorherige Ankündigung zu gestatten. (T96)
    Beisatz: Klausel 41, wonach Kaution erst nach Abrechnung der Betriebskosten zurückgestellt wird. (T97)
  • 8 Ob 9/24t
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 15.02.2024 8 Ob 9/24t
    vgl; Beisatz wie T3; Beisatz wie T14
  • 4 Ob 158/23y
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.03.2024 4 Ob 158/23y
    vgl; Beisatz: Hier: Verbandsverfahren. Klauseln in einem Bauträgervertrag iSd BTVG. (T98)
    Beisatz: Festlegung des Übergabetermins "vorbehaltlich der Auswirkungen durch Krieg, Katastrophen und höhere Gewalt" intransparent. (T99)
  • 9 Ob 34/24a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.04.2024 9 Ob 34/24a
    Beisatz wie T1: Es kommt auch darauf an, ob eine entsprechende Aufklärung ausreichend präsent und in ausreichend äußerlichem sowie inhaltlichem Zusammenhang zur Klausel erfolgt. (T100)
    Beisatz: Der Verbraucher soll jedenfalls nicht gezwungen sein, sich die notwendigen Informationen – jedenfalls ohne entsprechenden klärenden Hinweis in den AGB – zusammensuchen zu müssen. (T101)
    Beisatz: Hier: Information über die exakte Höhe der Servicegebühr im Rahmen des Bestellvorgangs (als Vertragsformblatt) unmittelbar vor Abgabe der Bestellung als ausreichender aufklärender Hinweis. (T102)
  • 4 Ob 7/24v
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.05.2024 4 Ob 7/24v
    vgl; Beisatz nur wie T3: Hier: Klausel über die Nachrangigkeit von Darlehen (T103)
    Beisatz nur wie T14: Hier: Klausel über die Nachrangigkeit von Darlehen (T104)
  • 4 Ob 102/23p
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.06.2024 4 Ob 102/23p
    Beisatz wie T3; Beisatz wie T8; Beisatz wie T41
  • 4 Ob 196/23m
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.05.2024 4 Ob 196/23m
    Beisatz wie T3; Beisatz wie T8; Beisatz wie T41
  • 7 Ob 105/24b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.08.2024 7 Ob 105/24b
    vgl; Beisatz nur wie T3; Beisatz nur wie T21; Beisatz nur wie T41
    Beisatz: Hier: Fondsgebundene Lebensversicherung mit individuellem Asset Liability Modeling. (T105)
  • 4 Ob 4/23a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.10.2024 4 Ob 4/23a
    nur T3; nur T14
  • 10 Ob 23/24s
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 10.09.2024 10 Ob 23/24s
    Beisatz wie T41; Beisatz wie T3; Beisatz wie T7
  • 7 Ob 115/24y
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.10.2024 7 Ob 115/24y
    vgl; Beisatz nur wie T3; Beisatz nur wie T21; Beisatz nur wie T41
    Beisatz: Die Anwendung des Transparenzgebots darf jedoch nicht dazu führen, dass der Versicherer auf die Aufnahme einer Regelung verzichten muss. (T106)
    Beisatz: Hier: Art 6.7.2 ARB 2003. (T107)
  • 10 Ob 54/24z
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 17.12.2024 10 Ob 54/24z
    Beisatz wie T3; Beisatz wie T41; Beisatz wie T8; Beisatz wie T14; Beisatz wie T12
  • 7 Ob 36/25g
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.03.2025 7 Ob 36/25g
    vgl; Beisatz nur wie T41; Beisatz nur wie T3
    Beisatz: Zum Begriff „privater Lebensbereich“ in Art 19.1.1 ARB 2014. (T108)
  • 7 Ob 169/24i
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.02.2025 7 Ob 169/24i
    nur T3; nur T12; nur T41
    Beisatz: Hier: Verbandsverfahren zu Bearbeitungsentgelten in Kreditverträgen. (T109)
  • 8 Ob 145/24t
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.03.2025 8 Ob 145/24t
    Beisatz wie T3: Hier: AGB-Klausel eines Anbieters von Onlinediensten zur Übertragung von Sportveranstaltungen, die ein Kündigungsrecht bei übermäßiger Nutzung des Service vorsah. (T110)
  • 8 Ob 74/24a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.02.2025 8 Ob 74/24a
    vgl; Beisatz wie T7
  • 7 Ob 3/25d
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.05.2025 7 Ob 3/25d
    nur T3; nur T21; nur T41
    Beisatz: Hier: Klausel zur Berechnung einer Bonusrente in allgemeinen Versicherungsbedingungen für Erlebens- und Rentenversicherungen. (T111)
  • 9 Ob 48/25m
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 17.07.2025 9 Ob 48/25m
    Beisatz nur wie T1
  • 7 Ob 144/25i
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 22.10.2025 7 Ob 144/25i
    nur T41; Beisatz wie T21

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115217

Im RIS seit

21.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2025

Dokumentnummer

JJR_20010322_OGH0002_0040OB00028_01Y0000_004

Rechtssatz für 4Ob28/01y; 4Ob179/02f; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0115219

Geschäftszahl

4Ob28/01y; 4Ob179/02f; 8Ob128/05i; 9Ob15/05d; 7Ob78/06f; 7Ob131/06z; 7Ob140/06y; 7Ob173/06a; 4Ob221/06p; 7Ob233/06z; 7Ob4/07z; 4Ob93/07s; 1Ob241/06g; 7Ob82/07w; 5Ob247/07w; 6Ob261/07m; 4Ob91/08y; 4Ob128/08i; 8Ob119/08w; 10Ob70/07b; 9Ob66/08h; 3Ob12/09z; 7Ob230/08m; 9Ob81/08i; 4Ob59/09v; 6Ob128/09f; 1Ob131/09k; 6Ob81/09v; 6Ob212/09h; 3Ob268/09x; 7Ob13/10b; 6Ob220/09k; 5Ob64/10p; 1Ob46/10m; 2Ob1/09z; 7Ob109/09v; 1Ob164/10i; 7Ob173/10g; 5Ob42/11d; 7Ob216/11g; 4Ob141/11f; 8Ob49/12g; 7Ob66/12z; 2Ob59/12h; 7Ob201/12b; 1Ob210/12g; 7Ob90/13f; 3Ob109/13w; 7Ob232/13p; 9Ob56/13w; 5Ob205/13b; 3Ob57/14z; 10Ob28/14m; 1Ob105/14v; 5Ob118/13h; 7Ob190/14p; 7Ob168/14b; 7Ob53/14s; 7Ob73/15h; 8Ob58/14h; 9Ob26/15m; 1Ob146/15z; 6Ob234/15b; 7Ob5/16k; 7Ob206/15t; 5Ob87/15b; 10Ob31/16f; 1Ob191/16v; 6Ob233/15f; 8Ob132/15t; 7Ob217/16m; 7Ob52/17y; 1Ob113/17z; 6Ob228/16x; 6Ob181/17m; 2Ob155/16g; 8Ob24/17p; 9Ob82/17z; 10Ob60/17x; 9Ob73/17a; 4Ob113/18y; 6Ob140/18h; 9Ob76/18v; 9Ob16/18w; 7Ob242/18s; 1Ob124/18v; 6Ob56/19g; 1Ob162/20k; 7Ob186/20h; 4Ob63/21z; 9Ob27/21t; 4Ob106/21y; 5Ob103/21i; 8Ob108/21x; 7Ob148/21x; 10Ob19/21y; 5Ob117/21y; 6Ob127/21a; 9Ob81/21h; 7Ob97/22y; 7Ob112/22d; 7Ob160/22p; 7Ob153/22h; 7Ob185/22i; 2Ob11/23s; 5Ob160/22y; 7Ob13/23x; 7Ob3/23a; 9Ob94/22x; 7Ob92/23i; 9Ob18/23x; 6Ob205/23z; 2Ob238/23y; 4Ob222/22h; 3Ob199/23w; 7OB92/24s; 7Ob51/24m; 4Ob102/23p; 4Ob196/23m; 7Ob105/24b; 10Ob23/24s; 10Ob54/24z; 8Ob92/24y; 4Ob181/24g; 7Ob6/25w; 6Ob174/24t; 8Ob145/24t; 8Ob74/24a; 7Ob3/25d; 5Ob191/24k; 3Ob45/25a; 6Ob162/24b; 2Ob92/25f

Entscheidungsdatum

23.10.2025

Norm

KSchG §6 Abs3
  1. KSchG § 6 heute
  2. KSchG § 6 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2025
  3. KSchG § 6 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2003
  4. KSchG § 6 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  5. KSchG § 6 gültig von 01.01.1997 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  6. KSchG § 6 gültig von 01.10.1979 bis 31.12.1996

Rechtssatz

Aus dem Transparenzgebot kann eine Pflicht zur Vollständigkeit folgen, wenn die Auswirkungen einer Klausel für den Kunden andernfalls unklar bleiben.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 28/01y
    Entscheidungstext OGH 22.03.2001 4 Ob 28/01y
    Veröff: SZ 74/52
  • 4 Ob 179/02f
    Entscheidungstext OGH 19.11.2002 4 Ob 179/02f
    Auch; Beisatz: Der Kunde darf insbesondere durch die Formulierung einer Klausel in Allgemeinen Vertragsbedingungen nicht von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten werden. Zweck des Verbandsprozesses ist es nämlich nicht nur, das Verbot von Klauseln zu erreichen, deren Inhalt gesetzwidrig ist, sondern es sollen auch jene Klauseln beseitigt werden, die dem Verbraucher ein unzutreffendes oder auch nur unklares Bild seiner vertraglichen Position vermitteln. (T1)
    Veröff: SZ 2002/153
  • 8 Ob 128/05i
    Entscheidungstext OGH 30.03.2006 8 Ob 128/05i
    Auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Auch das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG bezieht sich auf das Erfordernis der Verständlichkeit von rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen. (T2)
    Beisatz: § 6 Abs 3 KSchG ist auf echte Satzungsbestimmungen, mögen sie auch in Form einer Wissenserklärung in AGB oder Vertragsformblätter einfließen, nicht anwendbar. Der Umstand, dass sich hier in AVB beziehungsweise Vertragsformblättern ein Hinweis auf die Beitragsrückerstattung findet, ändert nichts daran, dass diese Regelung - wie dargestellt - rein mitgliedschaftsrechtlicher und nicht vertraglicher Natur ist. (T3)
    Veröff: SZ 2006/50
  • 9 Ob 15/05d
    Entscheidungstext OGH 04.05.2006 9 Ob 15/05d
    Auch; Beisatz: Mit der durch die Novelle BGBl I 1997/6 in das KSchG eingefügten Regelung des § 6 Abs 3 KSchG wurde das Transparenzgebot des Art 5 Satz 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen umgesetzt, um allfällige Zweifel an der Richtlinienkonformität des österreichischen Privatrechts zu zerstreuen. Der für das jeweilige Geschäft typische Durchschnittsverbraucher soll über das betreffende „Produkt" hinreichend informiert werden; es sollen Transparenz und Freiheit vor Irreführung herrschen. (T4)
  • 7 Ob 78/06f
    Entscheidungstext OGH 11.10.2006 7 Ob 78/06f
    Beisatz: Hier: Von einem Hausverwaltungsunternehmen verfasste Mietverträge. (T5)
  • 7 Ob 131/06z
    Entscheidungstext OGH 17.01.2007 7 Ob 131/06z
    Auch; Beisatz: Hier: Klausel über den Rückkaufswert einer Lebensversicherung. (T6)
    Veröff: SZ 2007/2
  • 7 Ob 140/06y
    Entscheidungstext OGH 17.01.2007 7 Ob 140/06y
    Auch; Beis wie T6
  • 7 Ob 173/06a
    Entscheidungstext OGH 17.01.2007 7 Ob 173/06a
    Auch; Beis wie T6
  • 4 Ob 221/06p
    Entscheidungstext OGH 20.03.2007 4 Ob 221/06p
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: AGB für Ankauf- und Barkredite. (T7)
  • 7 Ob 233/06z
    Entscheidungstext OGH 09.05.2007 7 Ob 233/06z
    Auch; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Hier: Klauseln in Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) für die fondsgebundene Lebensversicherung. (T8)
    Beisatz: Der Verbraucher muss bis zu einem gewissen Grad die wirtschaftlichen Folgen einer Regelung abschätzen können. Ziel des Transparenzgebots ist es, eine durchschaubare, möglichst klare und verständliche Formulierung Allgemeiner Vertragsbestimmungen sicherzustellen, um zu verhindern, dass der für die jeweilige Vertragsart typische Durchschnittsverbraucher von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird, ihm unberechtigte Pflichten abverlangt werden, ohne dass er sich zur Wehr setzt oder er über Rechtsfolgen getäuscht oder ihm ein unzutreffendes oder unklares Bild seiner vertraglichen Position vermittelt wird. (T9)
    Veröff: SZ 2007/68
  • 7 Ob 4/07z
    Entscheidungstext OGH 30.05.2007 7 Ob 4/07z
    Auch; Beis ähnlich wie T4; Beis wie T8; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Die Klausel enthält unbestimmte Begriffe (Wahrung der „Belange" der Versicherten, „schützenswertes Interesse" des Versicherers etc) und es ist dem Versicherungsnehmer daher kaum möglich, das Eintreten der Umstände, die die Beklagte zur Änderung der Rückkaufswerte berechtigen soll, nachzuvollziehen. (T10)
  • 4 Ob 93/07s
    Entscheidungstext OGH 22.05.2007 4 Ob 93/07s
    Beisatz: Hier: Querverweis in Mobilfunkvertrag. (T11)
  • 1 Ob 241/06g
    Entscheidungstext OGH 27.03.2007 1 Ob 241/06g
    Auch; Beisatz: Maßstab für die Transparenz ist das Verständnis des für die jeweilige Vertragsart typischen „Durchschnittskunden". Einzelwirkungen des Transparenzgebots sind das Gebot der Erkennbarkeit und Verständlichkeit, das Gebot, den anderen Vertragsteil auf bestimmte Rechtsfolgen hinzuweisen, das Bestimmtheitsgebot, das Gebot der Differenzierung, das Richtigkeitsgebot, und das Gebot der Vollständigkeit. (T12)
    Beisatz: Hier: Klauseln in Mietvertrags-Formblättern. (T13)
  • 7 Ob 82/07w
    Entscheidungstext OGH 20.06.2007 7 Ob 82/07w
    Beis wie T8
  • 5 Ob 247/07w
    Entscheidungstext OGH 05.02.2008 5 Ob 247/07w
    Auch; Beisatz: Mit dem Verbandsprozess soll nicht nur das Verbot von gesetzwidrigen Klauseln erreicht, sondern es sollen auch jene Klauseln beseitigt werden, die dem Verbraucher ein unzutreffendes oder auch nur unklares Bild seiner vertraglichen Position vermitteln. (T14)
    Beisatz: Unbeschadet der Bestimmung des § 6 Abs 1 Z 15 KSchG verlangt schon das Transparenzgebot für eine Klausel über die Verpflichtung zur Tragung von Betreibungskosten, dass in ihr der zu leistende Betrag entweder selbst genannt oder seine Auffindung durch eine unmittelbar zielführende, auch dem Durchschnittsverbraucher leicht verständliche Verweisung ermöglicht wird. Dem Verbraucher darf kein unklares Bild seiner vertraglichen Verpflichtung vermittelt werden. (T15)
  • 6 Ob 261/07m
    Entscheidungstext OGH 21.02.2008 6 Ob 261/07m
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Dem Transparenzgebot entsprechende Klausel in Heimvertrag, mit der die Vorgangsweise nach Tod des Heimbewohners geregelt wird. (T16)
    Veröff: SZ 2008/27
  • 4 Ob 91/08y
    Entscheidungstext OGH 10.06.2008 4 Ob 91/08y
    Auch; Beis wie T12 nur: Maßstab für die Transparenz ist das Verständnis des für die jeweilige Vertragsart typischen „Durchschnittskunden". (T17)
    Beis wie T14; Beisatz: Hier: „fair use"-Klausel im Mobiltelefonievertrag (außerordentliches Kündigungsrecht des Mobiltelefoniebetreibers bei „unfairem Gebrauch - im Sinne eines vom üblichen Telefonieverhalten eines Mobilfunkanschlusses seiner Art nach grob abweichenden Nutzungsverhaltens - von Sprachtelefonie"). (T18)
  • 4 Ob 128/08i
    Entscheidungstext OGH 23.09.2008 4 Ob 128/08i
    Auch; Beis wie T9; Beis wie T12
  • 8 Ob 119/08w
    Entscheidungstext OGH 02.04.2009 8 Ob 119/08w
    Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Heimvertragsklausel. (T19)
  • 10 Ob 70/07b
    Entscheidungstext OGH 28.01.2009 10 Ob 70/07b
    Vgl; Beis wie T14; Beisatz: Hier: AGB-Klauseln eines Kreditkartenunternehmens. (T20)
  • 9 Ob 66/08h
    Entscheidungstext OGH 01.04.2009 9 Ob 66/08h
    Vgl auch; Beis wie T9 nur: Ziel des Transparenzgebots ist es, eine durchschaubare, möglichst klare und verständliche Formulierung Allgemeiner Vertragsbestimmungen sicherzustellen, um zu verhindern, dass der für die jeweilige Vertragsart typische Durchschnittsverbraucher von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird, ihm unberechtigte Pflichten abverlangt werden, ohne dass er sich zur Wehr setzt oder er über Rechtsfolgen getäuscht oder ihm ein unzutreffendes oder unklares Bild seiner vertraglichen Position vermittelt wird. (T21)
    Beis wie T12 nur: Einzelwirkungen des Transparenzgebots sind das Gebot der Erkennbarkeit und Verständlichkeit, das Gebot, den anderen Vertragsteil auf bestimmte Rechtsfolgen hinzuweisen, das Bestimmtheitsgebot, das Gebot der Differenzierung, das Richtigkeitsgebot, und das Gebot der Vollständigkeit. (T22)
    Beis wie T14
  • 3 Ob 12/09z
    Entscheidungstext OGH 19.05.2009 3 Ob 12/09z
    Beis wie T4; Beis wie T1; Beisatz: Eine Ersetzungsklausel in Finanzierungsleasingverträgen mit dem Inhalt: „Der Bestand dieses Vertrages wird durch die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen desselben nicht berührt. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine andere gültige und zulässige Bestimmung zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der weggefallenen Bestimmung weitestmöglich entspricht." ist intransparent. (T23)
  • 7 Ob 230/08m
    Entscheidungstext OGH 13.05.2009 7 Ob 230/08m
    Auch; Beis wie T9; Beis wie T12; Beis wie T14
  • 9 Ob 81/08i
    Entscheidungstext OGH 30.09.2009 9 Ob 81/08i
    Beisatz: Hier: AGB-Klauseln einer Emittentin von Teilschuldverschreibungen („Bedingungen der Teilschuldverschreibungen RQ REOP 2007-2013"). (T24)
  • 4 Ob 59/09v
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 4 Ob 59/09v
    Beis wie T17; Beisatz: Hier: AGB für Finanzierungsleasing. (T25)
  • 6 Ob 128/09f
    Entscheidungstext OGH 18.09.2009 6 Ob 128/09f
    Vgl; Beis wie T17; Beisatz: Hier: Die Formulierung „Wert zum Monatsletzten" in einer ABG-Klausel einer Bank verstößt gegen das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG. (T26)
  • 1 Ob 131/09k
    Entscheidungstext OGH 17.11.2009 1 Ob 131/09k
    Beis wie T25; Veröff: SZ 2009/151
  • 6 Ob 81/09v
    Entscheidungstext OGH 18.12.2009 6 Ob 81/09v
    Vgl; Beis wie T1; Bem: Hier: Mietvertragsklauseln. (T27)
  • 6 Ob 212/09h
    Entscheidungstext OGH 17.12.2009 6 Ob 212/09h
    Vgl auch; Beis wie T1; Bem: Hier: AGB-Klauseln in Bürgschaftsformularen eines Kreditunternehmens. (T28)
  • 3 Ob 268/09x
    Entscheidungstext OGH 24.02.2010 3 Ob 268/09x
    Auch
  • 7 Ob 13/10b
    Entscheidungstext OGH 17.03.2010 7 Ob 13/10b
    Beisatz: Hier: Intransparenz bejaht in Bezug auf eine Klausel, die vorsieht, dass die vom Versicherungsmakler zu erbringende Leistung auf die (einmalige) „Vermittlung des Versicherungsvertrags ... und auf die hiermit in unmittelbarem Zusammenhang stehende erforderliche Beratung, Aufklärung und Betreuung im Sinn der §§ 26 bis 32 des Maklergesetzes beschränkt“ sei und eine darüber hinausgehende, nach der „Erbringung der Versicherungsleistung“ fortbestehende Beratungs-, Aufklärungs- oder Betreuungspflicht hingegen nicht Gegenstand dieser Vereinbarung sei und vom Versicherungsmakler nicht geschuldet werde. (T29)
    Beisatz: Hier: Diese ebenfalls bejahend bei einer Klausel, die den Anspruch auf die Vermittlungsgebühr bei Änderung oder vorzeitiger Beendigung des Versicherungsvertrags „aus anderen Gründen“ unberührt lässt. (T30)
    Beisatz: Hier: Intransparenz im Einzelfall verneint bei Klauseln, die die Höhe der Vermittlungsgebühr regeln. (T31)
  • 6 Ob 220/09k
    Entscheidungstext OGH 19.05.2010 6 Ob 220/09k
    Vgl auch; Beis wie T9; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Intransparenz einer AGB‑Verzinsungsklausel einer Emittentin von als Inhaberpapiere ausgestalteten Bankschuldverschreibungen mit Bezugnahme auf den 6‑Monats‑Euribor verneint. (T32)
  • 5 Ob 64/10p
    Entscheidungstext OGH 27.05.2010 5 Ob 64/10p
    Beis wie T5; Beis wie T13; Beis wie T27; Beisatz: Das Transparenzgebot verlangt nicht nur formale Verständlichkeit im Sinn von Lesbarkeit, sondern auch, dass Inhalt und Tragweite für den Verbraucher durchschaubar sind, dass dem Kunden die wirtschaftliche Tragweite der Bestimmung oder die Tatsache, dass ihm künftig entstehende Kosten aufgebürdet worden werden, nicht verschleiert wird. (T33)
    Beisatz: Hier: Intransparenz einer Mietvertragsklausel über die von Mietern iSd § 21 Abs 1 Z 6 MRG zum Abschluss von Versicherungsverträgen. (T34)
  • 1 Ob 46/10m
    Entscheidungstext OGH 06.07.2010 1 Ob 46/10m
    Auch; Beisatz: Die Beschränkung der Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, wenn die Klausel nicht eindeutig klarstellt, wann die Voraussetzungen der Haftungsbeschränkung eintreten. Der allgemeine Verweis auf Umstände, die sich auf die persönlichen finanziellen Verhältnisse, auf das persönliche Anlageverhalten und auf die Anlageziele beziehen, ist zu unkonkret und nicht ausreichend, weil er dem Verbraucher ein unklares Bild seiner vertraglichen Position vermittelt. (T35)
  • 2 Ob 1/09z
    Entscheidungstext OGH 22.04.2010 2 Ob 1/09z
    Vgl auch; Vgl Beis wie T12 nur: Maßstab für die Transparenz ist das Verständnis des für die jeweilige Vertragsart typischen „Durchschnittskunden". (T36)
    Veröff: SZ 2010/41
  • 7 Ob 109/09v
    Entscheidungstext OGH 22.10.2010 7 Ob 109/09v
    Auch
  • 1 Ob 164/10i
    Entscheidungstext OGH 23.11.2010 1 Ob 164/10i
    Beis wie T12; Beis wie T21
  • 7 Ob 173/10g
    Entscheidungstext OGH 11.05.2011 7 Ob 173/10g
    Beis wie T9; Beis wie T12; Beis wie T25
  • 5 Ob 42/11d
    Entscheidungstext OGH 07.06.2011 5 Ob 42/11d
    Auch; Beis ähnlich wie T9; Beis wie T12; Beis wie T14
  • 7 Ob 216/11g
    Entscheidungstext OGH 21.12.2011 7 Ob 216/11g
    Auch; Beis wie T9; Beis wie T12; Beis wie T14; Beisatz: Hier: Bloßer Verweis auf § 6 Abs 3 VersVG. (T36a)
  • 4 Ob 141/11f
    Entscheidungstext OGH 28.02.2012 4 Ob 141/11f
    Auch; Beis wie T1
  • 8 Ob 49/12g
    Entscheidungstext OGH 30.05.2012 8 Ob 49/12g
    Beis wie T9; Beisatz: Hier: Klauseln über die Bestellung und Verstärkung von Sicherheiten im Rahmen von Kreditverträgen. (T37)
  • 7 Ob 66/12z
    Entscheidungstext OGH 28.06.2012 7 Ob 66/12z
    Vgl; Beisatz: Hier: Leistungsfreiheit des Versicherers „nach Maßgabe von § 6 Abs 2 VersVG“: Klausel nicht intransparent. (T38)
    Beisatz: Hier: Art 19.2 ABE 2004. (T39)
  • 2 Ob 59/12h
    Entscheidungstext OGH 30.08.2012 2 Ob 59/12h
    Auch; Beis wie T21; Beis wie T22; Beisatz: Hier: Verkauf von Eintrittskarten für Konzerte, Theateraufführungen und Veranstaltungen über eine Internet-Website unter Bekanntgabe eines Gesamtpreises, aus dem nicht ersichtlich ist, ob es sich dabei um den reinen Kartenpreis des Veranstalters handelt oder eine allfällige Vermittlungsgebühr oder Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) inkludiert ist und auch kein Querverweis auf den Ort, an dem der Preis der Vermittlungsleistung ersehen werden kann, vorhanden ist. (T40)
    Veröff: SZ 2012/83
  • 7 Ob 201/12b
    Entscheidungstext OGH 23.01.2013 7 Ob 201/12b
    Auch; Beisatz: Hier: Allgemeine Versicherungsbedingungen ARB 2010. (T41)
    Veröff: SZ 2013/5
  • 1 Ob 210/12g
    Entscheidungstext OGH 11.04.2013 1 Ob 210/12g
    Auch; Beis wie T12
  • 7 Ob 90/13f
    Entscheidungstext OGH 19.06.2013 7 Ob 90/13f
    Vgl auch; Ähnlich Beis wie T12; Ähnlich Beis wie T14; Beisatz: Hier: Klauseln eines Anbieters von Flüssiggas-Propan. (T42)
  • 3 Ob 109/13w
    Entscheidungstext OGH 17.07.2013 3 Ob 109/13w
    Auch; Beis wie T9
  • 7 Ob 232/13p
    Entscheidungstext OGH 29.01.2014 7 Ob 232/13p
    Vgl auch; Beisatz: Durch das Transparenzgebot soll verhindert werden, dass der Verbraucher über Rechtsfolgen getäuscht oder dass ihm ein unzutreffendes oder unklares Bild seiner vertraglichen Position vermittelt wird. (T43)
  • 9 Ob 56/13w
    Entscheidungstext OGH 29.01.2014 9 Ob 56/13w
    Beis wie T20
  • 5 Ob 205/13b
    Entscheidungstext OGH 13.03.2014 5 Ob 205/13b
    Vgl auch; Beis wie T9; Veröff: SZ 2014/23
  • 3 Ob 57/14z
    Entscheidungstext OGH 25.06.2014 3 Ob 57/14z
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Klauseln über Entgelte bei Abschluss von Kreditverträgen. (T44)
  • 10 Ob 28/14m
    Entscheidungstext OGH 15.07.2014 10 Ob 28/14m
    Auch; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Ein Inkassounternehmen fordert Verbraucher auf, Forderungen anzuerkennen, die „vereinbarte Zinsen“ sowie diverse Inkassokosten umfassen. Mangels Klarstellung, ob damit bereits vereinbarte oder neu zu vereinbarende Zinsen gemeint sind, verstößt diese Klausel gegen § 6 Abs 3 KschG. (T45)
  • 1 Ob 105/14v
    Entscheidungstext OGH 24.07.2014 1 Ob 105/14v
    Auch; Veröff: SZ 2014/71
  • 5 Ob 118/13h
    Entscheidungstext OGH 25.07.2014 5 Ob 118/13h
    Auch; Beis wie T9; Beis wie T12
  • 7 Ob 190/14p
    Entscheidungstext OGH 26.11.2014 7 Ob 190/14p
    Vgl; Beisatz: Hier: Art 9.6.6. ARB 2010. (T46)
    Beis wie T1; Beis wie 43
  • 7 Ob 168/14b
    Entscheidungstext OGH 10.12.2014 7 Ob 168/14b
    Vgl; Beis wie T1; Beis wie T43
  • 7 Ob 53/14s
    Entscheidungstext OGH 18.02.2015 7 Ob 53/14s
  • 7 Ob 73/15h
    Entscheidungstext OGH 02.07.2015 7 Ob 73/15h
    Ähnlich; Beis wie T9; Beis wie T13
  • 8 Ob 58/14h
    Entscheidungstext OGH 27.05.2015 8 Ob 58/14h
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T14; Beisatz: Hier: Klausel, mit der der Kunde beim Verwenden einer mobilen Onlinebanking-App zum „Definieren“ und Eingeben eines „Sicherheitsmusters“ verpflichtet wird. (T47)
  • 9 Ob 26/15m
    Entscheidungstext OGH 24.09.2015 9 Ob 26/15m
    Beis wie T1; Beis wie T12; Beis wie T14; Beis wie T21; Beis wie T22
  • 1 Ob 146/15z
    Entscheidungstext OGH 22.12.2015 1 Ob 146/15z
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T12
  • 6 Ob 234/15b
    Entscheidungstext OGH 14.01.2016 6 Ob 234/15b
    Vgl; Beisatz: Hier: Nicht aufgegliedertes Pauschalentgelt, aus dem nicht hervorgeht, welcher Betrag auf die Vermittlungsleistung des Beklagten und welche Summe auf die Leistungen des vermittelten Personenbetreuers entfällt. (T48)
  • 7 Ob 5/16k
    Entscheidungstext OGH 17.02.2016 7 Ob 5/16k
    Beisatz: Hier: Allgemeine Versicherungsbedingungen L556 und L556/V02 hinsichtlich Lebensversicherungen mit Beitragsrückgewähr betreffend unterjährige Beitragszahlungen. (T49)
  • 7 Ob 206/15t
    Entscheidungstext OGH 16.12.2015 7 Ob 206/15t
    Auch; Beis wie T9; Beis wie T12; Beis wie T36
  • 5 Ob 87/15b
    Entscheidungstext OGH 22.03.2016 5 Ob 87/15b
  • 10 Ob 31/16f
    Entscheidungstext OGH 11.10.2016 10 Ob 31/16f
    Beisatz: Hier: Kreditvertrag; Angabe der Verzugszinsen „p.a.“ ohne Hinweis auf bei vierteljährigem Abschluss entstehende Zinseszinsen. (T50)
  • 1 Ob 191/16v
    Entscheidungstext OGH 23.11.2016 1 Ob 191/16v
    Beisatz: AGB-Klausel im Reisevermittlungsvertrag, wonach bei Höherer Gewalt, welche ganz oder teilweise die Erfüllung der Verpflichtungen der Reisevermittlerin hindert, diese bis zum Wegfall der höheren Gewalt von der Erfüllung entbinde, suggeriert, nur die Reisevermittlerin werden von ihrer Leistungspflicht frei, lässt die Kunden aber über ihre eigenen Verpflichtungen (oder deren Entfall) im Unklaren und ist insofern intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG. (T51)
  • 6 Ob 233/15f
    Entscheidungstext OGH 22.12.2016 6 Ob 233/15f
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T36; Beis wie T43
  • 8 Ob 132/15t
    Entscheidungstext OGH 27.01.2017 8 Ob 132/15t
    Beis wie T21; Beisatz: Hier: Die Klausel erweckt für den Verbraucher den Eindruck, dass er sein Klagerecht verliert, wenn er nicht rechtzeitig Einwendungen erhoben hat. Unklare Darstellung, unter welchen Voraussetzungen eine Rechtsverfolgung möglich ist und inwiefern der Anspruch durch Versäumen der Frist vernichtet werden kann. (T52)
  • 7 Ob 217/16m
    Entscheidungstext OGH 26.04.2017 7 Ob 217/16m
    Auch; Beis wie T12
  • 7 Ob 52/17y
    Entscheidungstext OGH 14.06.2017 7 Ob 52/17y
    Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T12; Beisatz: Die Nichtaufnahme der Hinweispflicht nach § 6 Abs 1 Z 2 KSchG widerspricht dem Transparenzgebot. (T53)
  • 1 Ob 113/17z
    Entscheidungstext OGH 30.08.2017 1 Ob 113/17z
    Auch
  • 6 Ob 228/16x
    Entscheidungstext OGH 29.08.2017 6 Ob 228/16x
  • 6 Ob 181/17m
    Entscheidungstext OGH 21.11.2017 6 Ob 181/17m
    Auch; Beis wie T1
  • 2 Ob 155/16g
    Entscheidungstext OGH 14.12.2017 2 Ob 155/16g
    Auch; Beis wie T12; Veröff: SZ 2017/143
  • 8 Ob 24/17p
    Entscheidungstext OGH 20.12.2017 8 Ob 24/17p
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Klauseln in einem Reisevermittlungsvertrag. (T54); Beis wie T3; Beisatz: Eine Klausel, die zwar nur eine geltende Rechtslage wiedergibt, aber unvollständig, sodass der Verbraucher einen unrichtigen Eindruck von seiner Rechtsposition bekommen kann, ist intransparent. (T55)
  • 9 Ob 82/17z
    Entscheidungstext OGH 21.03.2018 9 Ob 82/17z
    Vgl; Beis wie T9
  • 10 Ob 60/17x
    Entscheidungstext OGHOGH 20.02.2018 10 Ob 60/17x
    Auch; Beis wie T9; Veröff: SZ 2018/10
  • 9 Ob 73/17a
    Entscheidungstext OGH 25.04.2018 9 Ob 73/17a
    Auch; Beis wie T9; Beis wie T12
  • 4 Ob 113/18y
    Entscheidungstext OGH 17.07.2018 4 Ob 113/18y
    Beis wie T21; Beis wie T36; Beisatz: Die Anforderungen an das Transparenzgebot dürfen allerdings nicht überspannt werden. Eine Klausel muss nicht alle denkbaren Eventualitäten, auf die sie gar keine Anwendung findet, berücksichtigen. (T56)
  • 6 Ob 140/18h
    Entscheidungstext OGH 31.08.2018 6 Ob 140/18h
    Auch; Beis wie T55; Veröff: SZ 2018/66
  • 9 Ob 76/18v
    Entscheidungstext OGH 24.01.2019 9 Ob 76/18v
    Beis wie T9; Beis wie T12; Veröff: SZ 2019/7
  • 9 Ob 16/18w
    Entscheidungstext OGH 24.01.2019 9 Ob 16/18w
    Beis wie T1; Beis wie T19; Beis wie T33
  • 7 Ob 242/18s
    Entscheidungstext OGH 27.02.2019 7 Ob 242/18s
  • 1 Ob 124/18v
    Entscheidungstext OGH 03.04.2019 1 Ob 124/18v
    Beis wie T55
  • 6 Ob 56/19g
    Entscheidungstext OGH 24.10.2019 6 Ob 56/19g
    vgl; Beisatz: Eine Klausel, die den Eindruck erweckt, der Inhalt eines dem Verbraucher tatsächlich übermittelten Gutscheins sei unabhängig von einem allenfalls abweichenden Vertragsinhalt für die „erworbenen“ Leistungen entscheidend, lege also die gegenüber dem Drittanbieter zustehende touristische Leistung konstitutiv fest, ist intransparent, weil dadurch der Verbraucher darüber in die Irre geführt wird, dass ihm in einem solchen Fall Leistungsstörungsrechte zustehen. (T57)
    Beisatz: Der Ausschluss der Haftung für bestimmte Schäden für die Fälle leicht fahrlässiger Schadensverursachung oder der Gefährdungshaftung bedarf einer sachlichen Rechtfertigung, weil eine Abweichung vom dispositiven Recht vorliegt. (T58)
  • 1 Ob 162/20k
    Entscheidungstext OGH 20.10.2020 1 Ob 162/20k
    Vgl; Beis wie T1; Beis wie T33; Beisatz: Hier: Der Verbraucher kann sich kein klares Bild der ihn treffenden Verpflichtung machen, weil ihm die ex ante vorhersehbaren Kosten nicht genannt werden. (T59)
  • 7 Ob 186/20h
    Entscheidungstext OGH 17.12.2020 7 Ob 186/20h
    Beis ähnlich wie T1; Beis wie T14; Beis ähnlich wie T21; Beis ähnlich wie T22; Beisatz: Lebensversicherung, Kapitalversicherung mit Rentenwahlrecht (fehlende Information über Berechnungsgrundlagen und Ausübung des Wahlrechts). (T60)
  • 4 Ob 63/21z
    Entscheidungstext OGH 20.04.2021 4 Ob 63/21z
    Vgl; Beisatz: Hier: Klauseln in Allgemeinen Beförderungsbedingungen einer Fluglinie; Verbandsprozess. (T61)
  • 9 Ob 27/21t
    Entscheidungstext OGH 24.06.2021 9 Ob 27/21t
    Vgl; Beis wie T17; Beis wie T26; Beis wie T56; Beisatz: Hier: AGB eines Luftfahrtunternehmens [Klauseln 23, 24] - Verbandsprozess. (T62)
  • 4 Ob 106/21y
    Entscheidungstext OGH 27.07.2021 4 Ob 106/21y
    Beisatz: Hier: Klauseln in Mietverträgen - Verbandsprozess. (T63)
  • 5 Ob 103/21i
    Entscheidungstext OGH 28.09.2021 5 Ob 103/21i
    Beis wie T1; Beis wie T14; Beis wie T21
  • 8 Ob 108/21x
    Entscheidungstext OGH 22.10.2021 8 Ob 108/21x
  • 7 Ob 148/21x
    Entscheidungstext OGH 24.11.2021 7 Ob 148/21x
    Beis wie T14; Beis wie T21; Beisatz: Hier: Allgemeine Versicherungsbedingungen. (T64)
  • 10 Ob 19/21y
    Entscheidungstext OGH 14.12.2021 10 Ob 19/21y
    Beis wie T1; Beis wie T12
  • 5 Ob 117/21y
    Entscheidungstext OGH 24.03.2022 5 Ob 117/21y
  • 6 Ob 127/21a
    Entscheidungstext OGH 18.03.2022 6 Ob 127/21a
    Vgl
  • 9 Ob 81/21h
    Entscheidungstext OGH 14.07.2022 9 Ob 81/21h
    Beis wie T9; Beis wie T12; Beis wie T55
  • 7 Ob 97/22y
    Entscheidungstext OGH 09.11.2022 7 Ob 97/22y
    Beis wie T1; Beis wie T14; Beis wie T21
  • 7 Ob 112/22d
    Entscheidungstext OGH 23.11.2022 7 Ob 112/22d
    Vgl; Beis wie T14; Beis wie T21; Beisatz: Hier: Klauseln in (der Klauselkontrolle unterliegendem) Datenschutzhinweis einer Versicherung; Verbandsprozess. (T65)
  • 7 Ob 160/22p
    Entscheidungstext OGH 13.12.2022 7 Ob 160/22p
    Beis wie T1; Beis wie T43; Beisatz: Hier: AGB einer Rechtsschutz-Versicherung; Begriff der „Ausnahmesituation“ ist unbestimmt. (T66)
    Beisatz: Hier: AGB einer Rechtsschutz-Versicherung; Ausnahme der Katastrophe aus dem Versicherungsschutz ist nicht intransparent. (T67)
  • 7 Ob 153/22h
    Entscheidungstext OGH 13.12.2022 7 Ob 153/22h
    Vgl; Beis wie T14; Beis wie T21; Beisatz: Hier: Rentenwahlklausel; Verbandsprozess. (T68)
  • 7 Ob 185/22i
    Entscheidungstext OGH 25.01.2023 7 Ob 185/22i
    Beis wie T67
  • 2 Ob 11/23s
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.02.2023 2 Ob 11/23s
    vgl; Beisatz wie T9; Beisatz wie T12; Beisatz wie T14
    Beisatz: Hier: AGB-Änderung durch Mitteilung zur „Aktualisierung der Nutzungsbedingungen und der Datenschutzrichtlinie“ samt „Zustimmen“-Button bei Messenger-Dienst. (T69)
    Beisatz: Das Berufungsgericht ist vertretbar davon ausgegangen, dass der Verbraucher auch unter Berücksichtigung der in der Klausel enthaltenen Hyperlinks kein klares und umfassendes Bild davon vermittelt bekommt, in welchen Punkten sich die AGB konkret ändern. (T70)
  • 5 Ob 160/22y
    Entscheidungstext OGH 18.04.2023 5 Ob 160/22y
    Beisatz wie T12; Beisatz wie T33
  • 7 Ob 13/23x
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.03.2023 7 Ob 13/23x
    vgl; Beisatz wie T60
  • 7 Ob 3/23a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.04.2023 7 Ob 3/23a
    vgl; Beisatz: Klausel, nach der Obliegenheiten, "deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß § 6 VersVG bewirkt", bestimmt werden, ohne darauf hinzuweisen, dass an anderer Stelle die gesetzliche Bestimmung abgedruckt sei und warum er sich diese (zum Erkennen von Einschränkungen) durchlesen sollte. (T71)
    Anm: So bereits 7 Ob 148/21x.
  • 9 Ob 94/22x
    Entscheidungstext OGH 27.04.2023 9 Ob 94/22x
    Beisatz: Hier: Fitnessstudio-Vertrag: Eine Klausel zur Vertragsbeendigung, die dem Verbraucher keine klare Position über seine Kündigungsrechte, vor allem aber auch keine diesbezüglichen Vorteile einräumt, solche sehr wohl aber suggeriert, ist intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG (T72)
  • 7 Ob 92/23i
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.09.2023 7 Ob 92/23i
    vgl; Beisatz wie T14; Beisatz wie T21
    Beisatz: Hier: intransparente Klausel zum Risikoausschluss für Akte der Hoheitsverwaltung mit demonstrativer Aufzählung. (T73)
  • 9 Ob 18/23x
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.09.2023 9 Ob 18/23x
    Beisatz wie T1; Beisatz wie T2; Beisatz wie T12; Beisatz wie T17; Beisatz wie T36; Beisatz wie T55
    Beisatz: Hier: Verbandsverfahren. Klauseln in einem Pauschalreisevertrag. (T74)
    Beisatz: Klausel zu Rücktrittsrecht nach § 10 Abs 1 PRG ohne Hinweis auf Rechte nach § 10 Abs 2 PRG, über die an anderer Stelle entsprechend des Standardinformationsblatts aufgeklärt wird. Die Aufklärung über die anderweitigen Rechte des Verbrauchers erfolgt deutlich weniger präsent und weder nach dem Aufbau der AGB noch inhaltlich in ausreichend deutlichem Zusammenhang mit der gegenständlichen Klausel. Damit wird die Rechtsposition des Verbrauchers unklar vermittelt. (T75)
    Beisatz: Klausel mit Verweis auf "jederzeit einsehbare" Datenschutzerklärung, nach der es für den Verbraucher unklar bleibt, welche Fassung der Datenschutzerklärung für ihn letztlich verbindlich zur Anwendung gelangt. (T76)
    Beisatz: Klausel zu Preisänderungen ohne Hinweis auf die Deckelung nach § 8 PRG. Der Hinweis an anderer Stelle der AGB iSd Standardinformationsblatts mag zwar der allgemeinen Informationspflicht genügen, vermag es aber nicht, die beanstandete Klausel transparent zu machen. (T77)
    Beisatz: Klausel, wonach der Verbraucher Vertragswidrigkeiten unverzüglich mitzuteilen hat, ohne darauf hinzuweisen, dass die Unverzüglichkeit der Rüge gemäß § 11 Abs 2 PRG "unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände" zu beurteilen ist. (T78)
    Beisatz: Dass jeder Verbraucher die Möglichkeit hat (mit oder ohne einen vom AGB-Verfasser zur Verfügung gestellten Link) in das bezugnehmende Gesetz Einsicht zu nehmen, macht die Klausel nicht transparent. (T79)
    Beisatz: Klausel, die dem Verbraucher vorenthält, dass die Beklagte im Zusammenhang mit Kosten, die ihr bei Übertragung des Pauschalreisevertrags durch den Kunden entstehen, nach § 7 Abs 2 PRG nur angemessene Kosten verrechnen darf, ist intransparent. (T80)
  • 6 Ob 205/23z
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 20.12.2023 6 Ob 205/23z
    vgl; Beisatz: Hier: Verbandsverfahren. Klauseln in einem Pauschalreisevertrag. (T81); Beisatz wie T75
    Beisatz: Klausel zu Storno- und Reiseversicherung: Nach den AGB bleibt völlig im Dunkeln, mit welchem Versicher (Beklagte oder Dritter) der Reisende eine Versicherung mit welchem Leistungsinhalt zu welchen Bedingungen abschließt. Dass die Prämie „nicht stornierbar“ ist, verstößt überdies gegen § 5c Abs 1 VersVG. (T82)
    Beisatz: Intransparente Information über Rechtsfolgen einer unterlassenen Meldung des Versicherungsfalls gemäß § 33 iVm § 6 Abs 3 VersVG. (T83)
  • 2 Ob 238/23y
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.01.2024 2 Ob 238/23y
    vgl; Beisatz wie T12: Hier: Unklar, wie oft in der Klausel vorgesehene Spesen verrechnet werden (T84)
    Beisatz nur wie T12: Hier: Für Kunden ist nicht überprüfbar, ob sich Entgelte oder die damit vergüteten Dienstleistungen überschneiden. (T85)
  • 4 Ob 222/22h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.11.2023 4 Ob 222/22h
    Beisatz: Gebot der vollständigen Widergabe des Gesetzes, wenn andernfalls die Auswirkungen einer Klausel für den Verbraucher unklar bleiben. (T86); Beisatz wie T21
  • 3 Ob 199/23w
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.02.2024 3 Ob 199/23w
    Beisatz: Hier: Intransparent sind:
    Klausel, mit der sich der (online) Reisevermittler vorbehält, "die zusätzlichen Vorteile [des Dauerschuldverhältnisses = Abo) jederzeit zu ändern, zu erweitern oder zu erneuern" [Klausel 1].
    Klausel, mit der eine Haftungsbeschränkung bezweckt ist, die aber Umfang dieser Haftungsbeschränkung nicht darlegt [Klausel 10]. (T87)
  • 7 OB 92/24s
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.06.2024 7 OB 92/24s
    Beisatz: hier: Art 19 AUVB 2010 "Unversicherbare Sportarten" und Art 20.10 AUVB "Ausschlüsse" sind nicht intransparent. (T88)
  • 7 Ob 51/24m
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.06.2024 7 Ob 51/24m
    vgl; Beisatz: Hier: Lebensversicherung, Kapitalversicherung mit Rentenwahlrecht. Der Wegfall der Rentenwahlkausel führt hier nicht zur Gesamtnichtigkeit des Vertrags zwischen den Streitteilen. (T89)
  • 4 Ob 102/23p
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.06.2024 4 Ob 102/23p
    Beisatz wie T1; Beisatz wie T14; Beisatz wie T21
  • 4 Ob 196/23m
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.05.2024 4 Ob 196/23m
    Beisatz wie T1; Beisatz wie T14; Beisatz wie T21
  • 7 Ob 105/24b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.08.2024 7 Ob 105/24b
    vgl; Beisatz wie T89
  • 10 Ob 23/24s
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 10.09.2024 10 Ob 23/24s
    Beisatz wie T14; Beisatz wie T21
  • 10 Ob 54/24z
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 17.12.2024 10 Ob 54/24z
    Beisatz wie T12
  • 8 Ob 92/24y
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 14.01.2025 8 Ob 92/24y
    Beisatz wie T4
    Beisatz wie T9: Hier: Beurteilung der Wirksamkeit der Honorarvereinbarung eines Rechtsanwalts im Lichte der Entscheidung des EuGH 2.1.2023, C-395/21, D.V./M.A. (T90)
  • 4 Ob 181/24g
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.01.2025 4 Ob 181/24g
    Beisatz nur wie T55
    Beisatz: Hier: Hier: Verbandsverfahren zu einer Klausel, die fixe Mahnkosten iHv EUR 20,-- mit der Einschränkung vorsah, dass nur solche Mahnkosten anfallen, die zur zweckentsprechenden Betreibung oder Einbringung der Forderung notwendig und im Verhältnis zur betriebenen Forderung angemessen sind. (T91)
  • 7 Ob 6/25w
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.02.2025 7 Ob 6/25w
    vgl; Beisatz: Hier: Art 6 ARB 2003. (T92)
  • 6 Ob 174/24t
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.03.2025 6 Ob 174/24t
    Beisatz wie T90
  • 8 Ob 145/24t
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.03.2025 8 Ob 145/24t
    Beisatz wie T1; Beisatz wie T55
    Beisatz: Hier: AGB eines Anbieters von Onlinediensten zur Übertragung von Sportveranstaltungen die den Eindruck erwecken, dass die Leistungen in anderen EWR-Staaten nur nach einer gesonderten Verifizierung in Anspruch genommen werden können. (T93)
  • 8 Ob 74/24a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.02.2025 8 Ob 74/24a
    Beisatz wie T14; Beisatz wie T21
    Beisatz: Die bloße Fehlbezeichnung als „Inventar“ anstelle von „selbständiger Bestandteil“ des Bestandgegenstands ist demnach nicht geeignet, dem Verbraucher ein unzutreffendes oder auch nur unklares Bild seiner vertraglichen Position zu vermitteln, oder ihn von der Durchsetzung seiner Rechte abzuhalten. (T94)
  • 7 Ob 3/25d
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.05.2025 7 Ob 3/25d
    nur T14; nur T21
    Beisatz: Hier: Klausel zur Berechnung einer Bonusrente in allgemeinen Versicherungsbedingungen für Erlebens- und Rentenversicherungen. (T95)
  • 5 Ob 191/24k
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.06.2025 5 Ob 191/24k
    Beisatz nur wie T85: Hier: Verbandsverfahren zu einer Klausel (Klausel 10) in einem Kreditkartenvertrag, die keine Abgrenzung zwischen der vereinbarten Bearbeitungsgebühr und dem Währungsumrechnungsentgelt vorsah. (T96)
  • 3 Ob 45/25a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.07.2025 3 Ob 45/25a
    Beisatz wie T1; Beisatz wie T9; Beisatz wie T10
  • 6 Ob 162/24b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 13.08.2025 6 Ob 162/24b
    Beisatz wie T55: Hier: Verbandsverfahren zu einer Klausel, die den Mieter bei einem ernsten Schaden des Hauses dazu verpflichtet, dem Vermieter ohne Verzug Anzeige zu machen. (T97)
  • 2 Ob 92/25f
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.10.2025 2 Ob 92/25f
    vgl; Beisatz wie T2: Hier: Intransparenz einer Vereinbarung in einem Kreditvertrag nach § 6 Abs 3 KSchG, die ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 12.150 EUR und davon nicht abgrenzbare Entgelte für „Liegenschaftsbesichtigung und -bewertung“, „Grundbuchsüberprüfung“ und „Abwicklung über Treuhänder“ vorsah. (T99)

Schlagworte

Luftfahrtunternehmen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115219

Im RIS seit

21.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2025

Dokumentnummer

JJR_20010322_OGH0002_0040OB00028_01Y0000_006

Entscheidungstext 7Ob230/08m

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

Jus-Extra OGH-Z 4696 = ÖBA 2009,736/1575 - ÖBA 2009/1575 = ecolex 2009/291 S 755 - ecolex 2009,755 = RdW 2009/664 S 645 - RdW 2009,645 = MietSlg 61.111 = Koch, ÖBA 2013,553

Geschäftszahl

7Ob230/08m

Entscheidungsdatum

13.05.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bundeskammer *****, vertreten durch Dr. Walter Reichholf, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei R***** AG, *****, vertreten durch Dr. Rainer Schuster, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung, über die Revisionen der klagenden und der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 23. Mai 2008, GZ 5 R 11/08m-14, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 17. Oktober 2007, GZ 11 Cg 144/07z-8, infolge Berufung beider Parteien teilweise abgeändert wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Den Revisionen beider Parteien wird teilweise Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden abgeändert, sodass das Urteil - unter Einschluss der unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Teilentscheidungen (zu Klausel 3, 9, 13, 14, 15, 18, 19, 20, 21, 23 und 24) - insgesamt zu lauten hat:

1. Die beklagte Partei ist schuldig, die Verwendung nachstehender und/oder sinngleicher Klauseln im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sie den von ihr geschlossenen Verträgen zugrunde legt, und/oder in hiebei verwendeten Vertragsformblättern zu unterlassen; sie ist weiters schuldig, es zu unterlassen, sich auf die nachstehenden Klauseln zu berufen, soweit diese in bereits mit Verbrauchern geschlossenen Verträgen vereinbart wurden:

... Für jeden begonnenen Monat ist die volle Miete zu entrichten. (1.1. letzter Satz)

... Bei unbestimmter Vertragszeit kann das Mietverhältnis vom Vermieter jederzeit, von den Mietern hingegen erst nach Ablauf der Dauer des Kündigungsverzichts aufgekündigt werden. Die Kündigung hat schriftlich zum Ende eines Mietmonats zu erfolgen und ist eine einmonatige Kündigungsfrist einzuhalten. Maßgebend ist das Datum der Postaufgabe. ... (1.2. Satz 2 bis 4)

Unterbleibt die Ausfolgung des Fahrzeuges, weil der Mieter vertraglichen Pflichten nicht nachgekommen ist, kann der Vermieter nach Gewährung einer zweiwöchigen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und den Ersatz seines Schadens verlangen, ohne weiteren Schadensnachweis zumindest 15 % des Neuwertes inklusive Zubehör. (2.2.)

... Eine Verzinsung von Kaution und Mietvorauszahlung findet nicht statt. (3.1.)

Für das Fahrzeug gelten die Gewährleistungs- und Garantiebestimmungen des Herstellers. Der Vermieter tritt bereits jetzt seine Ansprüche auf Garantie oder Gewährleistung gegenüber dem Hersteller oder der Lieferfirma an den Mieter ab. Der Mieter ist berechtigt und verpflichtet, die Gewährleistungs- und Garantieansprüche bei den Vertragswerkstätten des Herstellers zu erheben. (4.1.)

Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche des Mieters gegen den Vermieter werden hievon nicht berührt. (4.2.)

Die Kilometerleistung während der Vertragslaufzeit ist auf das umseits angeführte Ausmaß begrenzt. Mehrkilometer müssen bei Vertragsende mit dem ebenfalls angeführten Satz abgegolten werden. Eine zehnprozentige Km-Toleranz gilt als vereinbart. Im Fall der vorzeitigen Vertragsauflösung gilt nur die der konsumierten Laufzeit entsprechende, anteilige Kilometerleistung als vereinbart. (5.1.)

Eine geringere als die vereinbarte Kilometerleistung wird dem Mieter nicht vergütet. (5.2.)

Der Mieter hat das Fahrzeug schonend und pfleglich zu behandeln, es in ordentlichem, beschädigungsfreiem Zustand zu erhalten, alle vom Hersteller vorgesehenen Wartungsarbeiten pünktlich durchführen zu lassen und allfällige Reparaturen bei einer Hersteller-Vertragswerkstatt zu veranlassen. Alle damit verbundenen Kosten trägt der Mieter. (5.3.)

... Der Mieter hat für die umgehende Pfandfreilassung zu sorgen und trägt alle damit verbundenen Kosten, auch Kosten von Interventionsprozessen des Vermieters. (5.6.)

Im Fall des Diebstahls, Untergangs oder Verlusts des Fahrzeuges verpflichtet sich der Mieter zur Bezahlung des der allgemeinen Eurotax-Bewertung entsprechenden Wiederbeschaffungswertes (Händlerverkaufswert, derzeit Eurotax Gelb). Hierauf wird der unverbrauchte Teil der Mietvorauszahlung und die Kaution angerechnet. Eine allfällige Versicherungsleistung oder Ersatzleistung des Schädigers wird dem Mieter nach Einlangen refundiert. (6.3.)

Der Vermieter und der in Betracht kommende Versicherer sind berechtigt, die zur Aufklärung eines Versicherungsfalls erforderlichen Erkundigungen bei Ämtern, Gerichten und medizinischen Einrichtungen einzuholen. Behandelnde bzw. untersuchende Ärzte werden hiermit vom Mieter, auch über den Tod hinaus, von der Schweigepflicht entbunden. (7.3.)

Der Vermieter ist berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos vorzeitig zu beenden, wenn

der Mieter trotz Mahnung und Androhung der Vertragsauflösung gegen sonstige Bestimmungen des Vertrages verstößt oder bereits eingetretene Folgen von Vertragsverletzungen nicht unverzüglich beseitigt. ... (8.1.)

Unbehobene Fahrzeugbeschädigungen oder übermäßige Fahrkilometer sind hiedurch nicht abgegolten, sondern vom Mieter gesondert zu ersetzen. (8.4.)

Bei Beendigung des Vertrages ist das Fahrzeug unverzüglich an die Lieferfirma zurückzustellen. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht binnen 5 Tagen nach, kann der Vermieter die Rückführung des Fahrzeuges auf Gefahr und Kosten des Mieters veranlassen. Der Vermieter ist berechtigt, sich ohne Ankündigung den unmittelbaren Besitz am Fahrzeug auch ohne Mitwirkung des Mieters und nötigenfalls gegen dessen Willen zu verschaffen. (9.1.)

Bis zum Rücklangen des Fahrzeuges bestehen alle Pflichten des Mieters, insbesondere die Verpflichtung zur Weiterzahlung der Versicherungsprämien, fort. An Stelle des Mietzinses wird dem Mieter für jeden Tag des Rückgabeverzuges eine Tagesgebühr von 1/15 des vereinbarten Mietzinses (vor Mietvorauszahlung, zuzüglich Mehrwertsteuer) in Rechnung gestellt. (9.2.)

... Bei Meinungsverschiedenheiten über den Fahrzeugzustand wird das Gutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen auf Kosten des Mieters eingeholt. Besteht am Kilometerzähler des Fahrzeuges ein Schaden, wird auch die Festlegung des Kilometerstandes im Wege der Schätzung durch den Sachverständigen vorgenommen. (9.3.)

Ein Zurückbehaltungsrecht am Mietfahrzeug und allfälligen Einbauten steht dem Mieter nicht zu. (9.5.)

Der Mieter ist weiters zur vorzeitigen, gänzlichen Erfüllung seiner vertraglichen Zahlungspflichten gegen eine angemessene Ermäßigung der Gesamtbelastung berechtigt. (10.2.)

Der Mieter und seine Mitverpflichteten erklären ihr ausdrückliches Einverständnis, dass die im Vertrag und der Selbstauskunft enthaltenen personenbezogenen Daten zum Zweck der Kundenevidenz an die R*****-Vertriebsorganisation und zum Zweck des Kreditschutzes an die österreichischen Gläubigerschutzverbände übermittelt werden. Eine allfällige Übermittlung von Daten an Adressverlage und Direktwerbeunternehmen kann vom Mieter nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung jederzeit untersagt werden. (11.)

Das Rücktrittsrecht erlischt spätestens einen Monat nach der vollständigen Erfüllung des Vertrages durch beide Vertragspartner, bei Versicherungsverträgen spätestens einen Monat nach dem Zustandekommen des Vertrages. (12.1. letzter Satz)

2. Das darüber hinausgehende Klagebegehren, die beklagte Partei sei weiters schuldig, die Verwendung nachstehender und/oder sinngleicher Klauseln im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sie den von ihr geschlossenen Verträgen zugrunde legt, und/oder in hiebei verwendeten Vertragsformblättern zu unterlassen, sie sei weiters schuldig, es zu unterlassen, sich auf die nachstehenden Klauseln zu berufen, soweit diese in bereits mit Verbrauchern geschlossenen Verträgen vereinbart worden seien:

Das Mietverhältnis wird entweder auf eine bestimmte Anzahl von Monaten oder auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Wird das Mietverhältnis auf eine bestimmte Zeit abgeschlossen, kann es von keiner Seite aufgekündigt werden, sondern endet es mit dem Ablauf der vereinbarten Zeit. (1.2. Satz 1 und 5)

Der Mieter trägt alle Abgaben, Gebühren, Versicherungen, Steuern sowie Service- und Reparaturkosten, die während der Laufzeit des Mietvertrages anfallen. (3.2.)

Der Mieter ist verpflichtet, den umseitig vereinbarten Versicherungsschutz aufrecht zu erhalten. Zur Sicherstellung aller Vertragsansprüche des Vermieters treten er und seine Mitmieter bereits jetzt alle Ansprüche, die ihnen im Schadensfall gegen Verursacher und Versicherungen erwachsen, an den Vermieter ab. Die Rechtsverfolgung obliegt dem Mieter (Mitmieter) auf eigene Kosten. Er ist zu diesem Zweck berechtigt, die Rückzession, jedoch nur zum Inkasso, zu begehren. Der Vermieter hat einlangende Zahlungen zur Abdeckung seiner Forderungen zu verwenden und darüber hinausgehende Beträge an den Mieter auszufolgen. (7.1.)

Im Fall der vorzeitigen Vertragsbeendigung ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter eine Entschädigung wie folgt zu leisten:

40 % der monatlichen Mietzinse (vor Mietvorauszahlung, zuzüglich Mehrwertsteuer), die auf die in Wegfall gelangende Restlaufzeit noch entfallen wären, falls der Vertrag auf bestimmte Dauer abgeschlossen wurde.

40 % der monatlichen Mieten (vor Mietvorauszahlung, zuzüglich Mehrwertsteuer), die auf die Zeit des Kündigungsverzichts noch entfallen wären, soferne der Vertrag auf unbestimmte Dauer abgeschlossen wurde. (8.3.)

Entscheidungen und Willenserklärungen im Bezug auf das Vertragsverhältnis erfolgen auf Vermieterseite durch den Vermieter ausschließlich selbst. (13.1.)

wird abgewiesen.

3. Der klagenden Partei wird die Ermächtigung erteilt, Punkt 1. und 3. des Urteilsspruchs binnen 6 Monaten ab Rechtskraft des Urteils einmal in einer Samstagausgabe des redaktionellen Teiles der „Neue Kronen - Zeitung" für das gesamte Bundesgebiet auf Kosten der beklagten Partei mit gesperrt geschriebenen Prozessparteien und in Fettdruckumrandung in Normallettern zu veröffentlichen.

4. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 2.569,76 EUR bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz (darin enthalten 348,37 EUR an USt und 479,53 EUR an Barauslagen), die mit 1.993,62 EUR bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens (darin enthalten 255,22 EUR an USt und 462,33 EUR an Barauslagen) und die mit 901,63 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 136,65 EUR an USt und 81,76 EUR an Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Beklagte verwendet in Leasingverträgen mit Verbrauchern Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), die unter anderem folgenden unstrittigen Inhalt aufweisen. Die fortlaufende, in Klammer gesetzte Bezifferung der Klauseln (zum Beispiel: Klausel 1) folgt unabhängig von ihrer Bezeichnung in der Systematik der AGB (zum Beispiel: 1.1.) der Aufzählung in der Klage und wird zur Vermeidung von Missverständnissen in der vorliegenden Entscheidung beibehalten. Die angefochtenen (Teile der) Klauseln sind unterstrichen wiedergegeben:

1. Mietzeit

1.1. Die Mietzeit beginnt am Tag der Fahrzeugübernahme oder am Tag der Kfz-Zulassung auf den Mieter, je nachdem, welcher Umstand zuerst eintritt. Der Tag des Vertragsbeginns zählt in der Folge als Stichtag, mit dem ein neuer Mietmonat beginnt.

Für jeden begonnenen Monat ist die volle Miete zu entrichten. (Klausel 1)

1.2. Das Mietverhältnis wird entweder auf eine bestimmte Anzahl von Monaten oder auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Bei unbestimmter Vertragszeit kann das Mietverhältnis vom Vermieter jederzeit, von den Mietern hingegen erst nach Ablauf der Dauer des Kündigungsverzichts aufgekündigt werden. Die Kündigung hat schriftlich zum Ende eines Mietmonats zu erfolgen und ist eine einmonatige Kündigungsfrist einzuhalten. Maßgebend ist das Datum der Postaufgabe. Wird das Mietverhältnis auf eine bestimmte Zeit abgeschlossen, kann es von keiner Seite aufgekündigt werden, sondern endet es mit dem Ablauf der vereinbarten Zeit. (Klausel 2)

1.3. Das Recht zur vorzeitigen Vertragsauflösung aus wichtigem Grund bleibt in jedem Fall unberührt.

2. Auslieferung, Fahrzeughaltung

2.1. ... Der Typenschein bleibt beim Vermieter, der Eigentümer des Fahrzeuges ist. ...

2.2. Unterbleibt die Ausfolgung des Fahrzeuges, weil der Mieter vertraglichen Pflichten nicht nachgekommen ist, kann der Vermieter nach Gewährung einer zweiwöchigen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und den Ersatz seines Schadens verlangen, ohne weiteren Schadensnachweis zumindest 15 % des Neuwertes inklusive Zubehör. (Klausel 3)

3. Miete und Kosten

3.1. Die erste Miete ist bei Mietbeginn an die Lieferfirma zu zahlen, ebenso die vereinbarte Mietvorauszahlung und/oder Kaution. Die weiteren Mieten müssen jeweils am 15. der Folgemonate beim Vermieter eingelangt sein.

Eine Verzinsung von Kaution und Mietvorauszahlung findet nicht statt. (Klausel 4)

3.2. Der Mieter trägt alle Abgaben, Gebühren, Versicherungen, Steuern sowie Service- und Reparaturkosten, die während der Laufzeit des Mietvertrages anfallen. (Klausel 5)

...

3.4. Wird eine auf unbestimmte Zeit geschlossene Miete über die Dauer des Kündigungsverzichts fortgesetzt, entfällt der Abzug aus geleisteter Mietvorauszahlung. Vom Mieter ist sodann der volle Nettomietzins zzgl. Mehrwertsteuer und allfälliger Versicherungsprämie zu bezahlen.

4. Gewährleistung

4.1. Für das Fahrzeug gelten die Gewährleistungs- und Garantiebestimmungen des Herstellers. Der Vermieter tritt bereits jetzt seine Ansprüche auf Garantie oder Gewährleistung gegenüber dem Hersteller oder der Lieferfirma an den Mieter ab. Der Mieter ist berechtigt und verpflichtet, die Gewährleistungs- und Garantieansprüche bei den Vertragswerkstätten des Herstellers zu erheben.

  • Strichaufzählung
    Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche des Mieters gegen den Vermieter werden hievon nicht berührt. (Klausel 6)

5. Fahrzeugbenutzung

5.1. Die Kilometerleistung während der Vertragslaufzeit ist auf das umseits angeführte Ausmaß begrenzt. Mehrkilometer müssen bei Vertragsende mit dem ebenfalls angeführten Satz abgegolten werden. Eine zehnprozentige Km-Toleranz gilt als vereinbart. Im Fall der vorzeitigen Vertragsauflösung gilt nur die der konsumierten Laufzeit entsprechende, anteilige Kilometerleistung als vereinbart.

5.2. Eine geringere als die vereinbarte Kilometerleistung wird dem Mieter nicht vergütet. (Klausel 7)

5.3. Der Mieter hat das Fahrzeug schonend und pfleglich zu behandeln, es in ordentlichem, beschädigungsfreiem Zustand zu erhalten, alle vom Hersteller vorgesehenen Wartungsarbeiten pünktlich durchführen zu lassen und allfällige Reparaturen bei einer Hersteller-Vertragswerkstatt zu veranlassen. Alle damit verbundenen Kosten trägt der Mieter. (Klausel 8)

...

  • Strichaufzählung
    ... Der Mieter hat für die umgehende Pfandfreilassung zu sorgen und trägt alle damit verbundenen Kosten, auch Kosten von Interventionsprozessen des Vermieters. (Klausel 9)

6. Haftung des Mieters

6.1. Der Mieter übernimmt die Sachgefahr für Beschädigung oder Verlust des Fahrzeuges und haftet dem Vermieter auch ohne eigenes Verschulden im Fall des Diebstahls, der Beschädigung, des Verlustes und des Untergangs des Fahrzeuges. (Klausel 10)

6.2. Der Mieter ist verpflichtet, hievon umgehend den Vermieter zu verständigen, die nach den Versicherungsbedingungen erforderlichen Schadensanzeigen zu erstatten und alle zur Klärung des Sachverhalts nötigen Angaben zu machen. Die Rechtsverfolgung gegen Verursacher oder Versicherungen obliegt dem Mieter auf eigene Kosten. (Klausel 11)

  • Strichaufzählung
    Im Fall des Diebstahls, Untergangs oder Verlusts des Fahrzeuges verpflichtet sich der Mieter zur Bezahlung des der allgemeinen Eurotax-Bewertung entsprechenden Wiederbeschaffungswertes (Händlerverkaufswert, derzeit Eurotax Gelb). Hierauf wird der unverbrauchte Teil der Mietvorauszahlung und die Kaution angerechnet. Eine allfällige Versicherungsleistung oder Ersatzleistung des Schädigers wird dem Mieter nach Einlangen refundiert. (Klausel 12)

7. Versicherungen

7.1. Der Mieter ist verpflichtet, den umseitig vereinbarten Versicherungsschutz aufrecht zu erhalten. Zur Sicherstellung aller Vertragsansprüche des Vermieters treten er und seine Mitmieter bereits jetzt alle Ansprüche, die ihnen im Schadensfall gegen Verursacher und Versicherungen erwachsen, an den Vermieter ab. Die Rechtsverfolgung obliegt dem Mieter (Mitmieter) auf eigene Kosten. Er ist zu diesem Zweck berechtigt, die Rückzession, jedoch nur zum Inkasso, zu begehren. Der Vermieter hat einlangende Zahlungen zur Abdeckung seiner Forderungen zu verwenden und darüber hinausgehende Beträge an den Mieter auszufolgen. (Klausel 13)

...

  • Strichaufzählung
    Der Vermieter und der in Betracht kommende Versicherer sind berechtigt, die zur Aufklärung eines Versicherungsfalls erforderlichen Erkundigungen bei Ämtern, Gerichten und medizinischen Einrichtungen einzuholen. Behandelnde bzw. untersuchende Ärzte werden hiermit vom Mieter, auch über den Tod hinaus, von der Schweigepflicht entbunden.(Klausel 14)

8. Vorzeitige Vertragsauflösung

8.1. Der Vermieter ist berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos vorzeitig zu beenden, wenn ...

der Mieter trotz Mahnung und Androhung der Vertragsauflösung gegen sonstige Bestimmungen des Vertrages verstößt oder bereits eingetretene Folgen von Vertragsverletzungen nicht unverzüglich beseitigt. (Klausel 15)

...

8.3. Im Fall der vorzeitigen Vertragsbeendigung ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter eine Entschädigung wie folgt zu leisten:

40 % der monatlichen Mietzinse (vor Mietvorauszahlung, zuzüglich Mehrwertsteuer), die auf die in Wegfall gelangende Restlaufzeit noch entfallen wären, falls der Vertrag auf bestimmte Dauer abgeschlossen wurde.

40 % der monatlichen Mieten (vor Mietvorauszahlung, zuzüglich Mehrwertsteuer), die auf die Zeit des Kündigungsverzichts noch entfallen wären, soferne der Vertrag auf unbestimmte Dauer abgeschlossen wurde. (Klausel 16)

Unverbrauchte Mietvorauszahlungs- oder Kautionsbeträge sind dem Mieter gutzubringen.

8.4. Unbehobene Fahrzeugbeschädigungen oder übermäßige Fahrkilometer sind hiedurch nicht abgegolten, sondern vom Mieter gesondert zu ersetzen. (Klausel 17)

9. Rückgabe des Mietfahrzeuges

9.1. Bei Beendigung des Vertrages ist das Fahrzeug unverzüglich an die Lieferfirma zurückzustellen. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht binnen 5 Tagen nach, kann der Vermieter die Rückführung des Fahrzeuges auf Gefahr und Kosten des Mieters veranlassen. Der Vermieter ist berechtigt, sich ohne Ankündigung den unmittelbaren Besitz am Fahrzeug auch ohne Mitwirkung des Mieters und nötigenfalls gegen dessen Willen zu verschaffen. (Klausel 18)

9.2. Bis zum Rücklangen des Fahrzeuges bestehen alle Pflichten des Mieters, insbesondere die Verpflichtung zur Weiterzahlung der Versicherungsprämien, fort. An Stelle des Mietzinses wird dem Mieter für jeden Tag des Rückgabeverzuges eine Tagesgebühr von 1/15 des vereinbarten Mietzinses (vor Mietvorauszahlung, zuzüglich Mehrwertsteuer) in Rechnung gestellt. (Klausel 19)

9.3. Der Zustand des Fahrzeuges wird bei Rücklangen geprüft und protokollarisch festgehalten. Der Mieter ist berechtigt, eine Gleichschrift des Protokolls zu verlangen.

Bei Meinungsverschiedenheiten über den Fahrzeugzustand wird das Gutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen auf Kosten des Mieters eingeholt. Besteht am Kilometerzähler des Fahrzeuges ein Schaden, wird auch die Festlegung des Kilometerstandes im Wege der Schätzung durch den Sachverständigen vorgenommen. (Klausel 20)

...

9.5.Ein Zurückbehaltungsrecht am Mietfahrzeug und allfälligen Einbauten steht dem Mieter nicht zu. (Klausel 21)

10. Ankauf des Mietfahrzeuges

10.1. Der Mieter hat das Recht, das Fahrzeug nach Vertragsende (bei bestimmter Vertragsdauer) bzw. nach Ablauf der Zeit seines Kündigungsverzichts (bei unbestimmter Vertragsdauer) um den vorstehend genannten Restwert zzgl. Mehrwertsteuer anzukaufen, soferne alle bis dahin entstandenen Zahlungsverpflichtungen erfüllt und der Kaufpreis bei der Lieferfirma erlegt wurde. ...

10.2. Der Mieter ist weiters zur vorzeitigen, gänzlichen Erfüllung seiner vertraglichen Zahlungspflichten gegen eine angemessene Ermäßigung der Gesamtbelastung berechtigt. (Klausel 22)

11. Datenschutz

Der Mieter und seine Mitverpflichteten erklären ihr ausdrückliches Einverständnis, dass die im Vertrag und der Selbstauskunft enthaltenen personenbezogenen Daten zum Zweck der Kundenevidenz an die R*****-Vertriebsorganisation und zum Zweck des Kreditschutzes an die österreichischen Gläubigerschutzverbände übermittelt werden. Eine allfällige Übermittlung von Daten an Adressverlage und Direktwerbeunternehmen kann vom Mieter nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung jederzeit untersagt werden. (Klausel 23)

12. Belehrung gemäß Konsumentenschutzgesetz (KSchG)

...

Paragraph 3, (1) ... Das Rücktrittsrecht erlischt spätestens einen Monat nach der vollständigen Erfüllung des Vertrages durch beide Vertragspartner, bei Versicherungsverträgen spätestens einen Monat nach dem Zustandekommen des Vertrages. (Klausel 24)

...

13. Schlussbestimmungen

13.1. Entscheidungen und Willenserklärungen im Bezug auf das Vertragsverhältnis erfolgen auf Vermieterseite durch den Vermieter ausschließlich selbst. (Klausel 25) …"

Die Klägerin verlangte in ihrem Urteilsbegehren, der Beklagten im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern die Verwendung der 23 (unterstrichenen) Klauseln in AGB, welche sie den von ihr geschlossenen Verträgen zu Grunde lege, oder die Verwendung sinngleicher Klauseln zu untersagen und sie ferner zur Unterlassung der Berufung auf die vorstehend genannten Klauseln zu verpflichten, soweit diese unzulässiger Weise vereinbart worden seien. Weiters verlangte die Klägerin die Erteilung der Ermächtigung zur Veröffentlichung des klagsstattgebenden Teils des Urteilsspruchs im Umfang des Unterlassungsbegehrens und der Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung in einer Samstagausgabe des redaktionellen Teils der „Neue Kronen - Zeitung" für das gesamte Bundesgebiet.

Die Beklagte bestritt und wendete im Wesentlichen ein, die in den Verträgen verwendeten Termini „Mieter" und „Vermieter" sagten nichts darüber aus, welcher Vertragstyp vorliege, weil sich dies nach den vereinbarten Rechten und Pflichten der Vertragsparteien richte. Die Beklagte schließe keine Operating-Leasing-Verträge ab, sondern es entspreche der von der Klägerin beanstandete Vertrag dem mittelbaren Finanzierungsleasing, das weder dem Kaufvertragsrecht noch dem Mietvertragsrecht zu unterstellen sei. Dieser Vertragstyp sei als „Gebrauchsüberlassung sui generis" zu qualifizieren, weshalb nach herrschender Ansicht ein eigenständiges Gewährleistungs- und Gefahrtragungsregime zu Grunde gelegt werde und wesensimmanent sei.

Das Erstgericht verpflichtete die Beklagte, im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern in den AGB, die sie den von ihr geschlossenen Verträgen zu Grunde legt und/oder in hierbei verwendeten Vertragsformblättern die Klauseln 2, 3, 4, 7, 9, 14, 15, 17, 18, 19, 20, 21, 23, 24 und 25 und/oder die Verwendung sinngleicher Klauseln zu unterlassen und ferner zu unterlassen, sich auf die vorstehend genannten Klauseln zu berufen, soweit diese unzulässiger Weise vereinbart worden seien.

Das Mehrbegehren betreffend die Klauseln 1, 5, 6, 8, 12, 13, 16 und 22 wurde abgewiesen. Weiters ermächtigte das Erstgericht die Klägerin, den Urteilsspruch im Umfang der Klagsstattgebung zu veröffentlichen.

Zu den Klauseln 10 und 11 vertrat das Erstgericht die Auffassung, sie seien zwar Gegenstand des wechselseitigen Parteienvorbringens gewesen, nicht jedoch Inhalt des Urteilsbegehrens. Darüber sei daher nicht abzusprechen gewesen. Dem entsprechend finden die beiden Klauseln im Urteilsspruch keine Erwähnung; dennoch hielt der Erstrichter in der Urteilsbegründung kurz fest, die beiden Klauseln seien nicht nichtig. Das Unterlassen einer spruchmäßigen Entscheidung blieb von den Parteien ohne jede Beanstandung, es wurde weder ein Ergänzungsantrag gestellt, noch eine Mangelhaftigkeit nach Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO gerügt. Die beiden Klauseln haben daher bei den weiteren Ausführungen unberücksichtigt zu bleiben. Selbst wenn man sich nämlich der Rechtsansicht des Erstgerichts nicht anschließen und von einer unvollständigen Erledigung des Klagebegehrens ausgehen wollte, hätte das Unterbleiben seiner Geltendmachung zur Folge, dass dieser Teil des Klagebegehrens aus dem Verfahren ausgeschieden ist (RIS-Justiiz RS0042365 [T2]).

Über Berufung beider Parteien, denen es jeweils teilweise Folge gab, änderte das Berufungsgericht das Ersturteil teilweise ab, indem es der Klage weiters zu den Klauseln 1, 8, 12 und 22 stattgab, während es zur Klausel 2 klagsabweisend entschied. Es bewertete den Entscheidungsgegenstand der Berufung der Klägerin mit über 20.000 EUR, jenen der Berufung der Beklagten mit 4.000 EUR, nicht jedoch 20.000 EUR übersteigend und ließ in beiden Fällen die ordentliche Revision zu, weil die beanstandeten Klauseln vom Obersten Gerichtshof noch nicht beurteilt worden seien und die AGB aufgrund der Bedeutung des Finanzierungsleasings für einen größeren Verbraucherkreis relevant seien.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richten sich Revisionen beider Parteien; jene der Klägerin strebt den Erfolg der Klage auch für die Klauseln 2, 5, 6 und 16 an, jene der Beklagten beantragt die Abänderung im Sinn einer Klagsabweisung auch zu den Klauseln 1, 4, 7, 8, 12, 17, 22 und 25. Beide Revisionen sind aus den vom Berufungsgericht angeführten Gründen zulässig.

römisch eins. Voranzustellen sind nachstehende, für sämtliche Klauseln maßgebende Grundsätze im Verbandsprozess, soweit sie im vorliegenden Verfahren noch relevant sind:

römisch eins.1. Wer im geschäftlichen Verkehr in AGB, die er seinen Verträgen zugrunde legt, oder in hiebei verwendeten Formblättern für Verträge Bedingungen vorsieht, die gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen, kann nach Paragraph 28, Absatz eins, KSchG auf Unterlassung geklagt werden. Dieses Verbot schließt auch das Verbot ein, sich auf eine solche Bedingung zu berufen, soweit sie unzulässigerweise vereinbart wurde. Der Unterlassungsanspruch nach Paragraph 28, Absatz eins, KSchG richtet sich gegen alle gesetz- und sittenwidrigen Vertragsbestimmungen in AGB oder Vertragsformblättern. Er ist nicht allein auf die Kontrolle und Durchsetzung der Verbote des Paragraph 6, KSchG (und des Paragraph 879, ABGB) beschränkt. Eine Verbandsklage steht auch gegen solche AGB-Klauseln zur Verfügung, die öffentlich-rechtlichen Vorschriften zuwiderlaufen, ohne deshalb sonst zivilrechtlich bekämpfbar zu sein; damit werden die klageberechtigten Institutionen in die Lage versetzt (unabhängig vom Tätigwerden der an sich zuständigen Verwaltungsbehörden), Verstößen (auch) gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften im Rahmen von Zivilgerichtsverfahren entgegenzutreten (RIS-Justiz RS0122044 = 7 Ob 233/06z; Erl 744 BlgNR 14. Gesetzgebungsperiode 42; Kathrein in KBB² Paragraph 28, KSchG Rz 3; Apathy in Schwimann³ Paragraphen 28 &, #, 45 ;, 30, ff KSchG Rz 10; Krejci in Rummel³ Paragraphen 28 &, #, 45 ;, 30, KSchG Rz 12; Eccher in Fenyves/Kerschner/Vonkilch Klang³ Paragraph 28, KSchG Rz 8). Paragraph 28 a, KSchG erweitert den Anwendungsbereich der Verbandsklagen auf gesetzwidrige Geschäftspraktiken von Unternehmern im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern. Die Unterlassungsklage ist berechtigt, wenn der Unternehmer durch seine gesetzwidrige Praxis die allgemeinen Interessen der Verbraucher beeinträchtigt (4 Ob 221/06p).

römisch eins.2. Nach Paragraph 879, Absatz 3, ABGB ist eine in AGB oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles einen Teil gröblich benachteiligt. Das dadurch geschaffene bewegliche System berücksichtigt einerseits die objektive Äquivalenzstörung und andererseits die „verdünnte Willensfreiheit". Weicht eine Klausel von dispositiven Rechtsvorschriften ab, liegt eine gröbliche Benachteiligung eines Vertragspartners im Sinn des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB schon dann vor, wenn es für die Abweichung keine sachliche Rechtfertigung gibt. Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die dem Vertragspartner zugedachte Rechtsposition in einem auffallenden Missverhältnis zur vergleichbaren Rechtsposition des anderen steht (RIS-Justiz RS0016914). Die Beurteilung, ob eine Klausel den Vertragspartner gröblich benachteiligt, orientiert sich am dispositiven Recht, das als Leitbild eines ausgewogenen und gerechten Interessenausgleichs für den Durchschnittsfall dient (RIS-Justiz RS0014676). Gröbliche Benachteiligung ist aber auch anzunehmen, wenn die dem Vertragspartner zugedachte Rechtsposition in auffallendem, sachlich nicht zu rechtfertigendem Missverhältnis zur vergleichbaren Position des anderen steht (RIS-Justiz RS0016914 [T4]).

römisch eins.3. Nach Paragraph 6, Absatz 3, KSchG ist eine in AGB oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung unwirksam, wenn sie unklar oder unverständlich abgefasst ist. Durch diese Bestimmung wurde die Vertragsklausel-RL 93/13/EWG umgesetzt und damit ausdrücklich das sogenannte Transparenzgebot für Verbrauchergeschäfte normiert. Es soll eine durchschaubare, möglichst klare und verständliche Formulierung der AGB sicherstellen, um zu verhindern, dass der für die jeweilige Vertragsart typische Verbraucher von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird oder ihm unberechtigt Pflichten abverlangt werden, ohne dass er sich zur Wehr setzt, oder dass er über Rechtsfolgen getäuscht oder ihm ein unzutreffendes oder unklares Bild seiner vertraglichen Position vermittelt wird (RIS-Justiz RS0115217 [T8], RIS-Justiz RS0115219 [T9]). Mit dem Verbandsprozess soll nicht nur das Verbot von gesetzwidrigen Klauseln erreicht, sondern es sollen auch jene Klauseln beseitigt werden, die dem Verbraucher ein unzutreffendes oder auch nur unklares Bild seiner vertraglichen Position vermitteln (RIS-Justiz RS0115219 [T14]). Maßstab für die Transparenz ist das Verständnis des für die jeweilige Vertragsart typischen „Durchschnittskunden". Einzelwirkungen des Transparenzgebots sind das Gebot der Erkennbarkeit und Verständlichkeit, das Gebot, den anderen Vertragsteil auf bestimmte Rechtsfolgen hinzuweisen, das Bestimmtheitsgebot, das Gebot der Differenzierung, das Richtigkeitsgebot und das Gebot der Vollständigkeit (RIS-Justiz RS0115217 [T12] = RIS-Justiz RS0115219 [T12]). Die AGB müssen also so gestaltet sein, dass der Verbraucher durch ihre Lektüre klare und verlässliche Auskunft über seine Rechtsposition erhält (RIS-Justiz RS0115217 [T14]).

römisch eins.4. Im Verbandsprozess nach Paragraph 28, KSchG hat die Auslegung der Klauseln im „kundenfeindlichsten" Sinn zu erfolgen. Auf eine etwaige teilweise Zulässigkeit der beanstandeten Klausel kann nicht Rücksicht genommen werden, weil eine geltungserhaltende Reduktion im Verbandsprozess nicht möglich ist (RIS-Justiz RS0016590 [T1, T15]; RS0038205 [T11]; Krejci in Rummel³ II/4 Paragraphen 28 bis 30 KSchG Rz 15 mwN; Kathrein in KBB² Paragraph 28, KSchG Rz 5; Bollenberger in KBB² Paragraph 879, ABGB Rz 26 mwN).

römisch II. Zur Revision der Beklagten:

römisch II.1. Zu Klausel 1 (Punkt 1.1. letzter Satz der AGB):

„Für jeden begonnenen Monat ist die volle Miete zu entrichten."

Die Klägerin führte in der Klage aus, die beanstandete Klausel sei sittenwidrig, weil der Leasingnehmer unverhältnismäßig mit einem Benützungsentgelt belastet werde. Es sei sachlich nicht gerechtfertigt, das Benützungsentgelt für einen ganzen Monat zu leisten, obwohl ein entsprechend verhältnismäßiger Anteil ohne weiteres bestimmt werden könne.

Die Beklagte replizierte, anstelle des Wortes „Monat" scheine in den neuen Vertragstexten die Bezeichnung „Mietmonat" auf, sodass die Klausel zulässig sei. Sie sei seit jeher von der Beklagten so gehandhabt worden, dass der erste Tag der Mietzeit der Stichtag für den Beginn eines Mietmonats sei und das Benützungsentgelt für Mietmonate zu bezahlen sei. Es handle sich nur um eine Klarstellung zu Punkt 1.2. der AGB, wonach die Kündigungsfrist einen Monat betrage und die Kündigung jeweils zum Ende eines Mietmonats erfolgen müsse. Damit werde klargestellt, dass bei Rückgabe des Leasingobjekts während eines laufenden Mietmonats dennoch die Leasingrate für den gesamten Mietmonat bezahlt werden müsse.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren in diesem Umfang ab. Die Festsetzung von Mindestentgeltsperioden sei bei Dauerrechtsverhältnissen üblich und die festgesetzte Periode sei nicht unüblich lange.

Dagegen erhob die Klägerin Berufung.

Das Berufungsgericht gab der Berufung in diesem Umfang Folge. Die Bestimmung 1.2. der AGB (Klausel 2) sehe für die Beendigung des Vertrags durch ordentliche Kündigung jeweils eine Monatsfrist vor, sodass sich in diesem Zusammenhang die Frage einer Aliquotierung des monatlichen Entgelts nicht stelle. Die kundenfeindlichste Auslegung führe zum Ergebnis, dass auch im Fall einer berechtigten außerordentlichen Kündigung - ungeachtet durch wen die Kündigung erfolge - unabhängig von dem Zeitpunkt der erfolgten Beendigung des Vertrags die Entrichtung der gesamten Monatsmiete als bedungen anzusehen sei. Die Belastung mit Miete oder Benützungsentgelt für den Restmonat nach berechtigter Vertragsbeendigung sei insbesondere bei außerordentlicher Kündigung aus wichtigem Grund seitens des Leasingnehmers sachlich nicht zu rechtfertigen, weshalb die Bestimmung entgegen der Ansicht des Erstgerichts gegen Paragraph 879, Absatz 3, ABGB verstoße.

Die Revision der Beklagten wendet sich dagegen, weil diese Bestimmung den Fall einer Auflösung des Vertrags weder ex tunc noch aus wichtigem Grund regle, sondern ausschließlich regle, dass der Leasingnehmer das Leasingobjekt nicht unberechtigt vorzeitig zurückgeben und nur die aliquote Miete für das letzte Monat bezahlen könne. Das Recht zur vorzeitigen Vertragsauflösung aus wichtigem Grund bleibe schon nach Punkt 1.3. der AGB in jedem Fall unberührt, sodass keine Gefahr drohe, der Leasingnehmer werde über die Vertragsbeendigung hinaus belastet. Punkt 1. der AGB sei auch mit „Mietzeit" übertitelt und betreffe im Wesentlichen die Dauer des Vertragsverhältnisses, während Punkt 8. der AGB Regelungen für eine vorzeitige Vertragsauflösung enthalte. Schon diese Systematik verbiete bei kundenfeindlichster Auslegung die Ansicht des Berufungsgerichts.

Demgegenüber weist die Revisionsbeantwortung darauf hin, dass die Klausel wegen Punkt 1.2. der AGB nur für jene Fälle Bedeutung haben könne, in denen das Vertragsverhältnis nicht durch Zeitablauf oder ordentliche Kündigung geendet habe, daher bei vorzeitiger Vertragsauflösung aus wichtigem Grund, allenfalls auch bei Rücktritt mit Wirkung ex tunc, zum Tragen komme. Bei kundenfeindlicher Auslegung müsse nämlich angenommen werden, dass die Klausel ungeachtet der darin erwähnten „Miete" auch ein Benützungsentgelt regeln wolle, weil sie bei regulärer Beendigung zum Ende eines Mietmonats gar keinen Anwendungsbereich habe. Selbst wenn das Recht zur vorzeitigen Vertragsauflösung aus wichtigem Grund nach Punkt 1.3. der AGB in jedem Fall unberührt bleibe, werde der Leasingnehmer dennoch für jeden begonnenen Mietmonat mit der vollen Miete belastet. Auch die Betitelung des Punktes 1. der AGB mit „Mietzeit" ändere daran nichts.

Die Revision ist nicht berechtigt.

Nach Punkt 1.2. der AGB endet das Mietverhältnis entweder durch Ablauf der vereinbarten Zeit, die sich nach der bestimmten Anzahl von Monaten richtet, oder durch (soweit zulässig) ordentliche Kündigung, die zum Ende eines Mietmonats zu erfolgen hat. In beiden Fällen ist daher ein Vertragsende, das nicht auf das Ende eines Mietmonats fällt, undenkbar; eine Bestimmung wie der beanstandete letzte Satz des Punktes 1.1. der AGB, die offensichtlich ein Vertragsende unterstellt, das nicht mit dem Ende eines Mietmonats zusammenfällt, sondern davor eintritt, kann daher für die Fälle des Punktes 1.2. der AGB gar keinen Anwendungsbereich finden. Für die Interpretation der Beklagten, damit werde klargestellt, dass die unberechtigte Rückgabe des Leasingobjekts während eines Mietmonats (also nicht die vorzeitige Beendigung des Vertrags, sondern der Nutzung des Leasingobjekts) nicht zur aliquoten Kürzung der (letzten) Miete berechtige, fehlt es an jeder Grundlage im Wortlaut der Klausel.

Ihren Anwendungsbereich hat die Klausel jedoch (jedenfalls) bei vorzeitiger Vertragsauflösung aus wichtigem Grund, die ja im Punkt 1.3. der AGB angesprochen wird. Außerordentliche Kündigungen von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund führen nämlich nach herrschender Ansicht jederzeit - also unabhängig von Termin und Frist - zu deren Auflösung und können daher zur Vertragsbeendigung während eines laufenden Mietmonats führen. Die Betonung des (ohnehin anerkannten) Rechts zur vorzeitigen Vertragsauflösung aus wichtigem Grund steht daher nicht im Widerspruch zur beanstandeten Klausel, sondern verleiht ihr erst Sinn. Da sie den Fall einer vorzeitigen Beendigung des Vertrags betrifft, steht ihre Einordung im Punkt 1. der AGB weder im Gegensatz zu dessen Titel „Mietdauer" noch verstößt sie störend gegen die Systematik der AGB. Eine (ebenso) denkbare Aufnahme in den Punkt 8. der AGB (insbesonders unter Punkt 8.3) vermag daran nichts zu ändern.

Schließlich ist die Beklagte an ihre Argumentation in der Revision zu Klausel 12 (Punkt 6.3. der AGB) zu erinnern, der Vertrag ende mit Eintritt des Ereignisses Diebstahl, Untergang oder Verlust des Leasingobjekts, was zweifellos nicht mit dem Ende eines Mietmonats zusammenfallen muss; diesfalls käme die beanstandete Bestimmung ebenfalls zur Anwendung.

Im Fall der Vertragsbeendigung während eines laufenden Mietmonats wäre nach der Klausel dennoch die Miete für den ganzen Mietmonat zu bezahlen. Eine sachliche Rechtfertigung dafür vermochte die Beklagte nicht zu nennen, sie ist auch nicht erkennbar. Zieht man den denkbaren Fall in Betracht, dass das Vertragsende bei der dargestellten Konstellation auch auf den ersten Tag eines (neuen) Mietmonats fallen kann, so muss die Verpflichtung des Leasingnehmers zur ungekürzten Leistung der vollen Monatsmiete im Rahmen einer Gesamtbetrachtung als gröblich benachteiligend im Sinn des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB qualifiziert werden. Ob - wie die Klägerin aufzeigt - die Klausel auch allenfalls nach einer Vertragsauflösung ex tunc zu leistendes Benützungsentgelt erfasst, ist daher gar nicht wesentlich.

Die Revision der Beklagten erweist sich daher in diesem Punkt als unberechtigt.

römisch II.2. Zu Klausel 4 (Punkt 3.1. letzter Satz der AGB):

„... Eine Verzinsung von Kaution und Mietvorauszahlung findet nicht statt."

Die Klägerin erblickt darin einen Verstoß gegen Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 4, VerbrKrVO, wonach in auffälliger Weise auf den Umstand hinzuweisen sei, wenn für Zahlungen, welche die Schuld des Verbrauchers nicht minderten, keine Verzinsung erfolge. Die Anführung dieses Umstands in den AGB genüge dieser Bestimmung selbst dann nicht, wenn durch Fettdruck die Auffälligkeit im Vergleich zum Normaldruck nicht wesentlich gesteigert werde. Überdies werde hiedurch gegen Paragraph 879, Absatz 3, ABGB verstoßen, weil der Einbehalt der Zinsen der vom Leasingnehmer erlegten Kaution sachlich nicht gerechtfertigt sei.

Die Beklagte replizierte, ab 1. Oktober 2007 sei die betreffende Bestimmung in den AGB fett und in doppelter Schriftgröße gedruckt und es finde sich im Antragsformular an der die Kaution betreffenden Stelle ein entsprechender Hinweis auf die Bestimmung in den AGB, womit jedenfalls ein rechtskonformer Zustand hergestellt worden und eine Wiederholungsgefahr nicht mehr gegeben sei, sollte die Gestaltung in der alten Version der AGB (Fettdruck in normaler Schriftgröße) als nicht auffällig genug erachtet werden. Inhaltlich sei die in der VerbrKrVO vorgeschriebene Bestimmung falsch, weil die Kaution ebenso wie eine Mietvorauszahlung die Gesamtinvestitionskosten reduziere, auf deren Basis allein die Berechnung der Leasingraten erfolge, sodass der Leasinggeber „auch nur für die Verfügung für die Bereitstellung dieser Mittel ein Entgelt" erhalte.

Das Erstgericht begründete die Untersagung dieser Klausel mit Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 4, VerbrKrVO. Die Vereinbarung der Nichtverzinsung von Konsumentengeldern dürfe schon wegen mangelnder Auffälligkeit nicht in den AGB enthalten sein.

Die Beklagte führte in ihrer Berufung aus, diese Ansicht sei nicht haltbar. Zudem fehlten Feststellungen darüber, in welcher Form die beanstandete Klausel im Text aufscheine und ob ein Hinweis in anderen Bestandteilen des Vertrags enthalten sei.

Auch in der Berufungsbeantwortung wurde ein sekundärer Feststellungsmangel wegen fehlender Feststellungen zum unauffälligen Erscheinungsbild des kritisierten Hinweises gerügt.

Das Berufungsgericht versagte der Berufung der Beklagten einen Erfolg in diesem Punkt. Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 4, VerbrKrVO nehme durch die Verpflichtung zum auffälligen Hinweis zwar Einfluss auf die äußere Form der vereinbarten Zinsenlosigkeit bestimmter Zahlungen des Verbrauchers, sage jedoch nichts zur Frage der allfälligen Sittenwidrigkeit einer solchen Vereinbarung generell oder im Einzelfall aus, die hier zu bejahen sei. Der seitens des Leasingnehmers zu zahlende Betrag sichere als Haftungsfonds die Interessen des Leasinggebers, ohne dass dem Leasingnehmer dafür eine äquivalente Gegenleistung gebühre. Es sei - schon mangels eines nachvollziehbaren diesbezüglichen Vorbringens - kein sachlicher Grund ersichtlich, weshalb im Fall der Rückausfolgung dem Leasingnehmer ausnahmslos kein aus diesem Betrag erzielter oder erzielbarer wirtschaftlicher Vorteil gebühren sollte, sondern von einem solchen der durch die bloße Erlegung ohnehin - im Sinn seiner Sicherstellungsinteressen - begünstigte Leasinggeber profitieren sollte. Das gelte auch für eine allfällig nicht verbrauchte Mietvorauszahlung.

In ihrer Revision macht die Beklagte geltend, es fehle an notwendigen Feststellungen für die Rechtsmeinung des Berufungsgerichts; sie habe in erster Instanz behauptet, dass die um Kaution und Mietvorauszahlung reduzierten Gesamtinvestitionskosten alleinige Basis der Berechnung der Leasingraten seien. Eine Rüge dieser sekundären Feststellungsmängel sei in der Berufung unterlassen worden, weil das Erstgericht die Untersagung anders begründet habe. Bei entsprechenden Feststellungen wäre klar, dass die Nichtverzinsung keine Sittenwidrigkeit verwirklichen könne, weil der Erlag von Kaution und Mietvorauszahlung im Ergebnis mit einer Anzahlung vergleichbar sei.

Dem hält die Revisionsbeantwortung entgegen, die Rechtsansicht des Erstgerichts sei zutreffend. Wegen des Zwecks des Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 4, VerbrKrVO, den Verbraucher vor nachteiligen, in den AGB versteckten Bestimmungen zu schützen, sei die Rechtsfolge der Nichtigkeit der Klausel zu fordern. Mangels Offenlegung der Kalkulation der Beklagten seien ihre dazu erhobenen Behauptungen jeder Überprüfung entzogen.

Die Revision ist nicht berechtigt.

Eine Auseinandersetzung mit dem Zweck des Paragraph 3, Absatz eins, VerbKrVO erübrigt sich, weil das Berufungsgericht zutreffend von einer gröblichen Benachteiligung des Leasingnehmers durch die strittige Klausel ausgegangen ist:

Vom Obersten Gerichtshof wurde nämlich schon eine Klausel in AGB, wonach eine vom Leasingnehmer über Verlangen des Leasinggebers schon vor Vertragsbeginn zu erlegende Kaution unverzinst bleiben soll, als gröblich benachteiligend beurteilt (8 Ob 110/08x = RIS-Justiz RS0016590 [T16]). Das hat auch für die hier nach Punkt 3.1. der AGB bei Mietbeginn zu leistende Kaution und Mietvorauszahlung zu gelten. Die Rechtfertigung der Beklagten, die um Kaution und Mietvorauszahlung reduzierten Gesamtinvestitionskosten seien alleinige Basis der Berechnung der Leasingraten, ist für einen Konsumenten weder nachvollziehbar noch überprüfbar und geht mangels Offenlegung aus der die Nichtverzinsung festlegenden Klausel auch nicht hervor.

Die Klausel verstößt daher gegen Paragraph 879, Absatz 3, ABGB, worauf sich die Klägerin auch ausdrücklich berufen hat.

römisch II.3. Zu Klausel 7 (Punkte 5.1. und 5.2. der AGB):

„Die Kilometerleistung während der Vertragslaufzeit ist auf das umseits angeführte Ausmaß begrenzt. Mehrkilometer müssen bei Vertragsende mit dem ebenfalls angeführten Satz abgegolten werden. Eine zehnprozentige Km-Toleranz gilt als vereinbart. Im Fall der vorzeitigen Vertragsauflösung gilt nur die der konsumierten Laufzeit entsprechende, anteilige Kilometerleistung als vereinbart." (5.1.)

„Eine geringere als die vereinbarte Kilometerleistung wird dem Mieter nicht vergütet." (5.2.)

Die Klägerin erachtet die Bestimmung wegen Einseitigkeit als gröblich benachteiligend, weil eine Mehrnutzung des Leasingobjekts zwar zu einem Ausgleichsanspruch des Leasinggebers führen soll, eine verminderte Nutzung jedoch keine Auswirkungen auf das Leasingentgelt zugunsten des Leasingnehmers zeitige.

Nach Ansicht der Beklagten sei die Klausel sachlich gerechtfertigt, weil die Kalkulation beim Finanzierungsleasing auf dem zu erwartenden Restwert des Fahrzeugs am Ende der Grundmietdauer basiere, welcher nur zutreffe, wenn eine bestimmte Kilometerleistung nicht überschritten werde. Andernfalls sei ein Ausgleich für den reduzierten Verkehrswert zu leisten. Eine geringere Kilometerleistung steigere den Verkehrswert, wenn überhaupt, nur sehr unwesentlich.

Das Erstgericht erblickte einen Verstoß gegen Paragraph 879, Absatz 3, ABGB, da eine sachliche Rechtfertigung für die unterschiedliche Behandlung der Mehr- und Minderkilometer nicht ersichtlich sei.

In ihrer Berufung hält die Beklagte an ihrem Rechtsstandpunkt fest.

In der Berufungsbeantwortung wird darauf hingewiesen, dass der Kilometerstand eines Gebrauchtfahrzeugs entscheidenden Einfluss auf seinen Wert habe.

Das Berufungsgericht bestätigte das Ergebnis des Erstgerichts. Zwar erscheine das Anliegen des Leasinggebers gerechtfertigt, für den Fall des übermäßigen Fahrgebrauchs des Leasingfahrzeugs, welcher den Wert desselben beeinträchtigen und aus diesem Grund die kalkulierte Wirtschaftlichkeit des Vertrags zum Nachteil des Leasinggebers unter Umständen wesentlich beeinflussen könne, einen entsprechenden Ausgleich zu schaffen. Die Berufung enthalte jedoch kein überzeugendes Argument, weshalb dieselbe Überlegung nicht auch dem Leasingnehmer zugute kommen sollte, der durch besonders sparsamen bzw schonenden Gebrauch des Leasingobjekts dem Leasinggeber einen entsprechenden Vorteil durch Rückstellung eines Fahrzeugs verschaffe, das einem geringeren als dem kalkulierten Wertverlust unterlegen sei. Die Frage, ob die Reduktion des Entgelts im Fall von Minderkilometern in demselben Verhältnis stehe wie die Entschädigung bei gefahrenen Mehrkilometern, könne dahinstehen, weil lediglich darüber abzusprechen sei, ob die gänzliche Nichtberücksichtigung von Minderkilometern im Gegensatz zur vereinbarten Abgeltung der Mehrkilometer gerechtfertigt sei. Die vertraglich vorgesehene Ungleichbehandlung sei gröblich benachteiligend im Sinn des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB, zumal diese im Extremfall dazu führe, dass ein nicht gefahrenes KFZ bei der Abrechnung einem durchschnittlich viel gefahrenem gleichgehalten werde, während eine Überschreitung der kalkulierten Kilometeranzahl bereits um mehr als 10 % durch den Leasingnehmer auszugleichen sei.

Die Revision der Beklagten besteht darauf, es sei nicht zu rechtfertigen, dem Leasinggeber das Risiko über den Umfang des Gebrauchs des Leasingobjekts während der Leasingdauer auch nur teilweise aufzuerlegen. Es würde dies die Kalkulation „völlig über den Haufen werfen" und zu einer flächendeckenden Verteuerung von Leasingfinanzierungen führen. Der Leasingnehmer habe ohnehin das Recht des Erwerbs des Fahrzeugs nach Vertragsablauf zum vereinbarten Restwert und könne sich damit durch spätere Verwertung den finanziellen Vorteil, mit dem der Markt die geringere Laufleistung honoriere, sichern.

In der Revisionsbeantwortung wird weiter verlangt, es müsse auch dem Leasingnehmer zu Gute kommen, wenn er durch besonders sparsamen und schonenden Gebrauch des Leasingobjekts eine Werterhöhung im Verhältnis zum kalkulierten Restwert herbeiführe.

Die Revision ist nicht berechtigt.

Zu prüfen ist im vorliegenden Kontext nicht die Frage, ob die im Punkt 5.1. vorgesehene Verpflichtung zur Abgeltung von - gegenüber dem im Vorhinein festgelegten Ausmaß - Mehrkilometern gröblich benachteiligend ist, sondern, ob dies für den gleichzeitigen Ausschluss der Vergütung von Minderkilometern zugunsten des Leasingnehmers laut Punkt 5.2. gilt. Das ist zu bejahen, weil eine sachliche Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung der Leasingvertragspartner weder von der Beklagten aufgezeigt werden konnte noch sonst erkennbar ist:

Das Finanzierungsleasing ist eine Form der Investitionsfinanzierung, bei dem an die Stelle des Eigentumserwerbs an den Anlagegütern die bloße Gebrauchsüberlassung tritt. Typischerweise ist die Vertragsgestaltung im Interesse des Leasinggebers auf eine Amortisation des eingesetzten Kapitals zuzüglich Finanzierungskosten und angemessenem Gewinn gerichtet (RIS-Justiz RS0120830 [T1]). Beim - den hier zu beurteilenden AGB zugrunde liegenden - Teilamortisationsleasing (Restwertleasing) ist die (ungeachtet der typisierenden Vertragsbezeichnung) angestrebte volle Amortisation dadurch gewährleistet, dass neben der Summe der Leasingraten auch der erwartete oder kalkulierte Restwert des Leasingguts eine maßgebende Rolle spielt (RIS-Justiz RS0120830 [T5]). Es ist daher sachlich nachvollziehbar, wenn die Beklagte bei einer Vertragsgestaltung wie der vorliegenden - bei der der Leasingnehmer nicht dafür haftet, dass bei der Verwertung des Fahrzeugs nach Ende der Grundmietdauer (das heißt nach Ablauf des Kündigungsverzichts) ein Erlös in Höhe des kalkulierten Restwerts erzielt wird, und bei der der Leasingnehmer auch nicht verpflichtet ist, das Auto um den Restwert auf Verlangen des Leasinggebers zu kaufen (sogenanntes Andienungsrecht) - für einen gegenüber der vereinbarten Kilometerleistung erhöhten Gebrauch des Fahrzeugs, der sich auf dessen Restwert negativ auswirken kann, einen (pauschal berechneten) Ausgleich vereinbart. Nicht schlüssig ist allerdings, warum im umgekehrten Fall von (nicht unerheblichen) Minderkilometern, für den die Beklagte zumindest im Zweifel eine Erhöhung des Restwerts zugesteht (weshalb sich Feststellungen dazu erübrigten), eine Divergenz des kalkulierten zum tatsächlichen Restwert - nur zu Lasten des Leasingnehmers - unbeachtet bleiben sollte. Schließlich ist es in keiner Weise zu rechtfertigen, dass der Leasingnehmer nur die negativen Abweichungen der Kalkulation von der Realität tragen, nicht jedoch von positiven Entwicklungen profitieren soll. Die von der Beklagten ins Treffen geführte Notwendigkeit einer geänderten, mit unerträglicher Unsicherheit belasteten Kalkulation, wäre sie verpflichtet, einen Teil des vereinnahmten Entgelts zurückzuzahlen, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Es steht ihr eine solche geänderte Kalkulation ja frei; es ist auch nicht erkennbar, worin die besondere Unsicherheit der (auch) um dieses Kriterium ausgeweiteten Kalkulation liegen soll. Der nachträglichen Rückzahlungspflicht des Leasinggebers entspricht spiegelbildlich eine zusätzliche Zahlungspflicht des - ebenso zur Kalkulation für die Zukunft gezwungenen - Leasingnehmers nach Vertragsende, sodass ein Grund für die Ungleichbehandlung auch aus dieser Sicht nicht abzuleiten ist.

Die Vereinbarung einer begrenzten Kilometerleistung steht dem nicht entgegen, weil der Umfang der in Zukunft mit dem geleasten Fahrzeug zurückgelegten Kilometer von einer Vielzahl von veränderlichen und nicht zu beeinflussenden Faktoren (zum Beispiel: Zweck der Nutzung, Entfernung zum Arbeitsplatz, Krankheit etc) abhängt und sich eine ex ante vorgenommene Einschätzung deshalb leicht und unverschuldet als unzutreffend erweisen kann. Die nachteiligen Konsequenzen aus diesen Unwägbarkeiten allein dem Leasingnehmer aufzubürden, ohne ihn an einer (unerwartet) positiven Entwicklung teilhaben zu lassen, ist keinesfalls sachlich zu rechtfertigen.

Der Verweis der Beklagten auf die Möglichkeit des Leasingnehmers, den Überhang des tatsächlichen gegenüber dem vereinbarten Restwert durch Erwerb und Verwertung des Leasingobjekts zu lukrieren, übersieht, dass die vorliegenden AGB den Leasingnehmer zur Abgeltung der Mehrkilometer unabhängig davon verpflichten, ob sich diese bei der Verwertung des Leasingobjekts durch den Leasinggeber auswirken oder nicht; auch für eine solche Ungleichbehandlung besteht nicht der geringste Anlass, zumal die Verwertung für den gewerbsmäßig agierenden und ständig damit befassten Leasinggeber in der Regel leichter (und zu besseren Konditionen) zu bewerkstelligen sein wird als für den Leasingnehmer.

Gröbliche Benachteiligung im Sinn des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB liegt auch vor, wenn die dem Vertragspartner zugedachte Rechtsposition in auffallendem, sachlich nicht zu rechtfertigendem Missverhältnis zur vergleichbaren Position des anderen steht. Das ist hier aus den dargelegten Gründen der Fall, weshalb sich die Beurteilung der Vorinstanzen als zutreffend erweist.

Nur der Vollständigkeit sei erwähnt, dass Punkt 5.1. der AGB auch als intransparent im Sinn des Paragraph 6, Absatz 3, KSchG anzusehen ist, weil er nicht erkennen lässt, ob das Überschreiten der Toleranzgrenze die Pflicht zur Abgeltung von Mehrkilometern nur darüber hinaus zur Folge hat oder weiters die Pflicht zur Abgeltung auch der innerhalb der Toleranzgrenze liegenden Mehrkilometer normiert werden soll.

Die Revision muss daher in diesem Punkt erfolglos bleiben.

römisch II.4. Zu Klausel 8 (Punkt 5.3. der AGB):

„Der Mieter hat das Fahrzeug schonend und pfleglich zu behandeln, es in ordentlichem, beschädigungsfreiem Zustand zu erhalten, alle vom Hersteller vorgesehenen Wartungsarbeiten pünktlich durchführen zu lassen und allfällige Reparaturen bei einer Hersteller-Vertragswerkstatt zu veranlassen. Alle damit verbundenen Kosten trägt der Mieter."

Die Klägerin sieht in der beanstandeten Klausel einen Verstoß gegen Paragraph 879, Absatz 3, ABGB. Sämtlichen Erhaltungsaufwand auf den Leasingnehmer zu überwälzen, sei im Hinblick darauf, dass das Operating-Leasing dem Mietvertrag nahestehe und unter Beachtung des Paragraph 1096, ABGB gröblich benachteiligend. Überdies verstoße die Klausel gegen Paragraph 9, KSchG, weil es sich bei Paragraph 1096, ABGB um eine Gewährleistungsbestimmung handle, welche nicht zu Lasten des Verbrauchers ausgeschlossen werden könne. Der Umstand, dass der Mieter die Reparaturen in einer Herstellervertragswerkstätte durchführen lassen müsse, sei wegen der damit verbundenen Einschränkung der Entscheidungsfreiheit gröblich benachteiligend.

Die Beklagte verwies darauf, dass sie keine Operating-Leasingverträge schließe, die Gewährleistungspflicht des Paragraph 1096, ABGB daher nicht bestehe und sie hinsichtlich der verpflichtenden Reparaturen in einer Herstellerwerkstätte eine Unterlassungserklärung abgegeben habe.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren unter Hinweis auf seine Ausführungen zur Klausel 5 (Punkt 3.2. der AGB) ab.

Die Berufung der Klägerin verwies darauf, dass das Erstgericht den erhobenen Einwand betreffend die verpflichtende Reparatur in den Herstellervertragswerkstätten nicht beachtet habe und in der mündlichen Streitverhandlung außer Streit gestellt worden sei, die Beklagte habe bis zur Einbringung des Schriftsatzes ON 5 keine unbedingte Unterlassungserklärung abgegeben.

In der Berufungsbeantwortung verteidigte die Beklagte die verpflichtende Reparatur in den Herstellervertragswerkstätten mit dem berechtigten Interesse des Leasinggebers an der Erhaltung des Leasingobjekts und der fachgerechten Reparatur unter Verwendung von Originalteilen.

Das Berufungsgericht folgte der Klägerin. Der Standpunkt der Beklagten, andere als Herstellervertragswerkstätten seien nicht in der Lage, fachgerechte Reparaturen vorzunehmen, entbehre einer nachvollziehbaren Begründung und nehme dem Leasingnehmer die Möglichkeit, preislich günstigere oder aus anderem Grund von ihm bevorzugte Werkstätten zu beauftragen. Die beanstandete Klausel erweise sich in diesem Punkt jedenfalls als gröblich benachteiligend.

Die Revision der Beklagten verweist neuerlich auf das Sicherungsinteresse des Leasinggebers am Erhalt des vereinbarten Werts des Leasingobjekts, der der gesamten Kalkulation zugrunde liege, durch fachgerechte Reparaturen unter Verwendung von Originalersatzteilen.

Die Revision ist nicht berechtigt.

Der Wortlaut der Klausel erfasst die Pflicht zur Beauftragung nur von Herstellervertragswerkstätten für alle Reparaturen am Leasingobjekt, ohne dass nach ihrem Umfang, ihrer Schwierigkeit, ihrer Bedeutung für den Fahrzeugwert oder sonstigen Kriterien unterschieden wird. Ob das - grundsätzlich nachvollziehbare - Interesse des Leasinggebers an der Sicherung des Werts des Leasingobjekts es rechtfertigt, dem Leasingnehmer die Durchführung diffiziler, umfangreicher oder zum Beispiel markenspezifische Spezialkenntnisse erfordernder Reparaturen ausschließlich in einer Herstellervertragswerkstätte aufzuerlegen, braucht hier nicht beantwortet zu werden, weil dies jedenfalls für unbedeutende und geringfügige Klein(st)reparaturarbeiten, die weder die Verwendung von Originalersatzteilen noch spezielle Fachkenntnisse erfordern (zum Beispiel Austausch von defekten Lampen der Beleuchtungsanlage eines Fahrzeugs, Ausbesserung minimaler Lackschäden oder Ähnliches), zu verneinen ist. Nach der im Verbandsprozess vorzunehmenden kundenfeindlichsten Auslegung des Punktes 5.3. sind aber auch solche Reparaturmaßnahmen von der Verpflichtung zur Beauftragung einer Herstellervertragswerkstätte erfasst, obwohl damit das ausschließlich von der Beklagten ins Treffen geführte Sicherungsinteresse am Wert des Leasingobjekts nicht zu begründen ist. Allein daraus resultiert eine sachlich nicht gerechtfertigte, gröbliche Benachteiligung des Leasingnehmers. Er wäre daran gehindert, selbst mit geringfügigen Reparaturen gewerblich befugte Fachwerkstätten am freien Markt, die nicht mit dem Hersteller des Leasingobjekts in vertraglicher Beziehung stehen (aber etwa preislich günstiger sind oder zu denen sich bereits eine Vertrauensbasis seitens des Leasingnehmers entwickelt hat) zu beauftragen oder eine allfällige Mitgliedschaft in einem Autofahrerklub zu nützen.

Der Revision muss daher ein Erfolg versagt bleiben; darauf, ob in der Klausel auch ein Verstoß gegen Paragraph 9, KSchG zu erblicken ist, kommt es nicht an.

römisch II.5. Zu Klausel 12 (Punkt 6.3. der AGB):

„Im Fall des Diebstahls, Untergangs oder Verlusts des Fahrzeuges verpflichtet sich der Mieter zur Bezahlung des der allgemeinen Eurotax-Bewertung entsprechenden Wiederbeschaffungswertes (Händlerverkaufswert, derzeit Eurotax Gelb). Hierauf wird der unverbrauchte Teil der Mietvorauszahlung und die Kaution angerechnet. Eine allfällige Versicherungsleistung oder Ersatzleistung des Schädigers wird dem Mieter nach Einlangen refundiert."

Die Klägerin erblickt darin einen Verstoß gegen Paragraph 879, Absatz 3, ABGB und Paragraph 6, Absatz 3, KSchG. Die Klausel lasse den Leasingnehmer im Unklaren darüber, ob es sich bei Diebstahl, Untergang oder Verlust des Fahrzeugs um einen Fall der vorzeitigen Vertragsbeendigung handle, die den Leasingnehmer (laut Punkt 8.3. der AGB) überdies zur Bezahlung von 40 % der monatlichen Mietzinse verpflichte. Unklar sei auch, was unter dem unverbrauchten Teil der Mietzinsvorauszahlung zu verstehen sei.

Die Beklagte replizierte, es sei durch die Klausel klargestellt, dass der Leasingvertrag durch Untergang des Fahrzeugs ende und der Leasingnehmer verpflichtet sei, dem Leasinggeber den Wiederbeschaffungswert zu ersetzen, was der im Finanzierungsleasing erlaubten Überwälzung der Sachgefahr entspreche.

Das Erstgericht wies das Unterlassungsbegehren ab und führte aus, eine Intransparenz sei aufgrund der notwendigen Regelung der Mietvorauszahlung und der Kaution im Rahmen des jeweiligen Einzelvertrags gegeben.

Die Berufung der Klägerin verwies unter anderem darauf, die AGB seien vom Unternehmer so zu gestalten, dass es keiner zusätzlichen Festlegung für den Einzelfall bedürfe.

Das Berufungsgericht änderte im Sinn einer Unterlassungsverpflichtung ab, weil die Klausel intransparent sei. Sie lasse offen, ob das Vertragsverhältnis mit dem Verlust des Fahrzeugs ende oder nicht, wenn ja, zu welchem Zeitpunkt (auch wenn für die Beendigung des Vertrags der Umstand der Abrechnung durch Ersatz unter Anrechnung der Mietvorauszahlung und Kaution spreche). Selbst wenn man von einer Vertragsbeendigung ausgehe, sei nicht klargestellt, mit welchem Stichtag diese Abrechnung (Zeitpunkt des Verlusts/Untergangs oder dessen Meldung; Zeitpunkt der Bezahlung des Wiederbeschaffungswerts) zu erfolgen habe; weiters bleibe unklar, ob eine derart erzwungene verfrühte Beendigung des Vertrags der Regelung des Punkts 8. der AGB („Vorzeitige Vertragsauflösung") unterliege, der den Anwendungsbereich des Punkts 8.3. nicht ausdrücklich abschließend regle. Bei kundenfeindlichster Auslegung sei die Folgerung nicht auszuschließen, der Verbraucher sei nicht nur zum Ersatz des Wiederbeschaffungswerts, sondern auch zur Bezahlung der Konventionalstrafe verpflichtet.

Die Revision der Beklagten meint, bei richtiger Würdigung des Gesamttexts und der Systematik der AGB sei eine Anwendung des Punkts 8.3. der AGB im Fall des Diebstahls, Verlusts oder Untergangs nur mühsam konstruierbar. Punkt 6. der AGB („Haftung des Mieters") lege im Unterpunkt 6.1. die Haftung (gemeint: dem Grunde nach) auch ohne Verschulden des Leasingnehmers fest, während Unterpunkt 6.3. deren Umfang regle; dagegen würden im Punkt 8. der AGB vorerst im Unterpunkt 8.1. die Voraussetzungen für ein vorzeitiges Auflösungsrecht des Leasinggebers und im Unterpunkt 8.3. deren Konsequenzen (im Sinn einer Vertragsstrafe) dargelegt, beides jeweils als abschließende Regelungen. Weiters gehe aus Punkt 6.3. der AGB eindeutig hervor, dass der Leasingvertrag mit Eintritt des Ereignisses Diebstahl, Untergang oder Verlust des Leasingobjekts ende, womit auch der Stichtag für die Abrechnung festgelegt sei.

Die Revisionsbeantwortung bestreitet die Klarstellung, dass Diebstahl, Untergang oder Verlust des Leasingobjekts den Vertrag beende. Da es sich beim Finanzierungsleasing um ein atypisches Vertragsverhältnis handle, sei nicht gesichert, ob Paragraph 1112, ABGB anzuwenden sei; für Verlust und Diebstahl existiere gar keine bestandrechtliche Bestimmung. Fraglich sei auch, ob im Fall des Diebstahls oder Verlusts der Vertrag bereits mit dem Eintritt des Ereignisses aufgelöst werde oder erst dann, wenn mit einer Wiedererlangung nicht mehr gerechnet werden könne; davon hänge es aber ab, ob und wann die Verpflichtung des Leasingnehmers zur Zahlung des Leasingentgelts ende. Gerade mangels gesetzlicher Regelungen des Finanzierungsleasings müssten die AGB so gestaltet sein, dass keine Regelungsdefizite auftreten könnten, was hier nicht der Fall sei. Unklar bleibe weiters, ob es sich bei den vorzeitigen Vertragsbeendigungen wegen Diebstahls, Untergangs oder Verlusts um Fälle des Punkts 8.3. der AGB handle.

Die Revision ist nicht berechtigt:

Zwar regelt die Textierung des Punkts 6.3., und auch jene der beiden weiteren Punkte 6.1. und 6.2. der AGB nur die Haftung des Leasingnehmers bei Diebstahl, Untergang oder Verlust des Leasingobjekts, seine daraus resultierenden Pflichten und darauf anzurechnende Vor- und Drittleistungen; mit keinem Wort wird jedoch ausgesprochen, dass Diebstahl, Untergang oder Verlust des Leasingobjekts zur Beendigung des Leasingvertrags führen. Das gilt auch für die weiteren Punkte der AGB, die sich mit der Dauer und/oder der Beendigung des Vertrags beschäftigen, und zwar die Punkte 1. („Mietzeit") und 8. („Vorzeitige Vertragsauflösung"), die Diebstahl, Untergang oder Verlust des Leasingobjekts weder erwähnen noch als Grund für die Beendigung des Leasingvertrags erkennen lassen. Allerdings sieht Punkt 6.3. der AGB die Anrechnung der restlichen Mietvorauszahlung und der Kaution vor, was ein Aufgeben von Sicherheiten des Leasinggebers bedeutet, das - aus dessen Sicht - nur bei gleichzeitigem Vertragsende verständlich erscheint. Auch die gebotene kundenfeindlichste, das heißt für den Leasinggeber günstigste Auslegung führt daher zum Ergebnis, dass Diebstahl, Untergang oder Verlust des Leasingobjekts die Beendigung des Leasingvertrags zur Folge haben.

Das stützt die Position der Beklagten aber nicht nachhaltig, weil die genannte Klausel darüber hinaus Aufschlüsse weder darüber zulässt, zu welchem exakten Zeitpunkt eine allfällige Beendigung des Leasingvertrags eintreten soll noch zu welchen Stichtagen der Wiederbeschaffungswert und der Verbrauch der Mietvorauszahlung berechnet werden sollen. Der Wortlaut „im Fall des Diebstahls, Untergangs oder Verlusts des Fahrzeugs" formuliert ja nur die Bedingung für das Entstehen der Verpflichtung des Leasingnehmers zur Bezahlung des Wiederbeschaffungswerts, sagt aber nichts darüber aus, wann das Ende des Leasingvertrags eintritt und daher auch nichts darüber, zu welchem Stichtag abzurechnen ist. Dafür kommen aber zwanglos mehrere Zeitpunkte in Betracht: Zum Beispiel im Fall eines Diebstahls jener seiner Ausführung (der regelmäßig gar nicht exakt feststeht, weil der Diebstahl unbeobachtet bleibt), seines Bemerkens (das auch erst erheblich später denkbar ist), der Verständigung des Leasinggebers davon oder der Erstattung von Schadensanzeigen vergleiche Punkt 6.2. der AGB), aber auch ein (viel) späterer Zeitpunkt, in dem das Verschwinden des Fahrzeugs erst als endgültig hinzunehmen ist. Welcher Zeitpunkt konkret maßgebend sein soll, verschweigen die AGB. Es mag zwar sein, dass daraus nur geringfügige Differenzen beim Wert des Fahrzeugs und beim Verbrauch der Mietvorauszahlung resultieren, das ändert aber nichts daran, dass das exakte Ende der Verpflichtung des Leasingnehmers zur Zahlung der Leasingentgelte ebenso im Unklaren bleibt wie die genauen Modalitäten der vorzunehmenden Abrechnung. Damit ist es aber dem Leasingnehmer nicht möglich, allfällige Forderungen des Leasinggebers auf deren Berechtigung zu kontrollieren.

Damit widerspricht die Klausel dem Transparenzgebot des Paragraph 6, Absatz 3, KSchG, das eine durchschaubare, möglichst klare und verständliche Formulierung allgemeiner Geschäftsbedingungen sicherstellen soll, um zu verhindern, dass der für die jeweilige Vertragsart typische Verbraucher von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird oder ihm unberechtigt Pflichten abverlangt werden. Die somit anzunehmende Intransparenz der Klausel erübrigt es, auf allfällige weitere Unzulänglichkeiten einzugehen.

römisch II.6. Zu Klausel 17 (Punkt 8.4. der AGB):

„Unbehobene Fahrzeugbeschädigungen oder übermäßige Fahrkilometer sind hiedurch nicht abgegolten, sondern vom Mieter gesondert zu ersetzen."

Nach Ansicht der Klägerin verstoße diese Bestimmung gegen Paragraph 879, Absatz 3, ABGB, weil eine Mehrnutzung des Leasingobjekts zwar zu einem Ausgleichsanspruch des Leasinggebers führen solle, eine verminderte Nutzung sich jedoch nicht zu Gunsten des Leasingnehmers auswirke.

Die Beklagte replizierte, die beanstandete Klausel sei in Zusammenhang mit Punkt 8.3. der AGB zu sehen, welche die zu leistende Entschädigung für den Fall vorzeitiger Auflösung durch den Leasinggeber regle, sofern das Fahrzeug in vertragskonformem Zustand und ebensolcher Fahrleistung zurückgegeben werde. Die Klausel stelle nur klar, dass der vertragswidrige Gebrauch durch Nichtbeheben von Beschädigungen oder übermäßige Kilometerleistung gesondert zu ersetzen sei.

Das Erstgericht beurteilte die Nichtberücksichtigung der Minderkilometer als gröblich benachteiligend.

Die Berufung der Beklagten beschränkte sich auf die Darstellung der sachlichen Rechtfertigung der Verpflichtung des Leasingnehmers, auch bei vorzeitiger Vertragsbeendigung wegen wichtiger, in dessen Person gelegener Gründe unbehobene Fahrzeugbeschädigungen oder übermäßige Fahrkilometer abzugelten. Zu der den alleinigen Anfechtungsgegenstand bildenden fehlenden Berücksichtigung von Minderkilometern wurde nur festgehalten, die Argumentation des Erstgerichts sei nicht nachvollziehbar.

In der Berufungsbeantwortung werden nur die in erster Instanz gebrachten Argumente wiederholt.

Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil. Entgegen der Ansicht der Berufung stehe Punkt 8.4. mit den Punkten 5.1. und 5.2. der AGB sehr wohl in Zusammenhang, weil beide Bestimmungen die Abrechnung bei Vertragsbeendigung beträfen und die Beklagte aus diesem Grund auch dieselben wirtschaftlichen Argumente ins Treffen führe, sodass auf die Begründung zu den Punkten 5.1. und 5.2. verwiesen werden könne. Die gänzliche Nichtberücksichtigung einer schonenden Benutzung des Leasingobjekts bei gleichzeitig vereinbarter Entschädigung für Mehrkilometer stelle auch im Fall der vorzeitigen Vertragsbeendigung eine gröbliche Benachteiligung des Leasingnehmers im Sinn des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB dar.

Die Revision der Beklagten beschränkt sich im Wesentlichen auf den Verweis auf ihre Ausführungen zu Klausel 7 (Punkte 5.1. und 5.2. der AGB).

Die Revisionsbeantwortung schließt sich den Argumenten des Berufungsgerichts an.

Die Revision muss schon aus formalen Gründen erfolglos bleiben. Die Klägerin hat die Anfechtung dieser Klausel ausschließlich mit der Nichtberücksichtigung von Minderkilometern begründet; die vorgesehene Verpflichtung des Leasingnehmers, unbehobene Fahrzeugbeschädigungen oder übermäßige Fahrkilometer (zusätzlich zur Entschädigung laut Punkt 8.3. der AGB) abgelten zu müssen, blieb unbeanstandet. Dementsprechend erblickte das Erstgericht nur in der aufgezeigten Nichtberücksichtigung von Minderkilometern die gröbliche Benachteiligung des Leasingnehmers. Gegen diese Begründung enthält die Berufung nur den Satz „Die Argumentation des angefochtenen Urteils mit der Nichtberücksichtigung von Minderkilometern in diesem Zusammenhang ist für die beklagte Partei nicht nachvollziehbar." Das entspricht aber nicht der gesetzmäßigen Ausführung einer Rechtsrüge, in der darzulegen ist, aus welchen Gründen - ausgehend vom festgestellten Sachverhalt - die rechtliche Beurteilung der Sache durch die Vorinstanz unrichtig erscheint. Es fehlt an einer gesetzmäßigen Ausführung, wenn sich die Klägerin mit den Argumenten des Erstgerichts gar nicht auseinandersetzt (RIS-Justiz RS0043603 [T9]), wie dies hier der Fall war. Damit lag in Wahrheit gar keine Rechtsrüge in der Berufung der Beklagten zur Klausel 17 (Punkt 8.4. der AGB) vor; eine in einem selbständig zu beurteilenden Teilbereich in zweiter Instanz unterlassene Rechtsrüge kann in der Revision nicht nachgeholt werden (RIS-Justiz RS0043573 [T33]), weshalb sich eine weitere inhaltliche Auseinandersetzung mit den Argumenten der Revision erübrigt. Im Übrigen kann auf die Ausführungen zur Klausel 7 (Punkte 5.1. und 5.2. der AGB) verwiesen werden.

römisch II.7. Zu Klausel 22 (Punkt 10.2. der AGB):

„Der Mieter ist weiters zur vorzeitigen, gänzlichen Erfüllung seiner vertraglichen Zahlungspflichten gegen eine angemessene Ermäßigung der Gesamtbelastung berechtigt."

Die Klägerin sieht darin einen Verstoß gegen Paragraph 6, Absatz 3, KSchG. Nach Paragraph 5, Absatz 2, VerbrKrVO müsse der Leasinggeber die Gesamtbelastung des Leasingnehmers bei vorzeitiger Auflösung des Leasingvertrags in einem Ausmaß ermäßigen, das unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen den Umständen nach angemessen sei. Demnach habe der Leasinggeber die auf die Restlaufzeit entfallenden Leasingentgelte und den Restwert angemessen abzuzinsen. Die Klausel lasse jedoch offen, welche Belastung den Leasingnehmer bei vorzeitiger Rückzahlung treffe.

Die Beklagte entgegnete, im Zeitpunkt der Erstellung der AGB sei nicht abzusehen, welche Ermäßigung der Geamtbelastung unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen den Umständen nach zu einem Zeitpunkt, in dem sich der Leasingnehmer zur vorzeitigen Vertragserfüllung entschließe, angemessen sei. Eine Detaillierung der Gesamtbelastung sei auch deshalb weder möglich noch sinnvoll, weil bei Vertragsabschluss nicht feststehe, ob und wann der Leasingnehmer von der Möglichkeit der vorzeitigen Vertragsauflösung Gebrauch machen werde. Im Fall des Entschlusses des Leasingnehmers zur vorzeitigen Rückführung könne er beim Leasinggeber nachfragen oder einer übermäßigen Forderung des Leasinggebers Paragraph 5, Absatz 2, VerbrKrVO entgegenhalten.

Das Erstgericht sah in der beanstandeten Klausel keinen Verstoß gegen die Bestimmungen des KSchG, weil die Klausel den Normtext des Paragraph 5, Absatz 2, VerbrKrVO fast wörtlich wiedergebe, was denkunmöglich gesetzwidrig oder nichtig sein könne.

Die Berufung der Klägerin verwies darauf, dass dem Leasingnehmer die Beurteilung, ob ihm tatsächlich eine angemessene Ermäßigung zugekommen sei, nicht möglich sei, weil die Klausel die Mäßigungskriterien nicht offenlege. Damit eröffne die Klausel dem Leasinggeber einen Spielraum, den er beliebig und einseitig nutzen könne. Überdies könne der Leasinggeber die für die Mäßigung wesentlichen Kriterien beliebig während eines Dauerschuldverhältnisses abändern.

Das Berufungsgericht gab der Berufung Folge. Nach dem Transparenzgebot solle sich der Kunde im Rahmen des Möglichen und Überschaubaren aus den AGB zuverlässig über seine Rechte und Pflichten bei der Vertragsabwicklung informieren können, damit er nicht von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten werde und ihm nicht unberechtigte Pflichten abverlangt werden könnten. Die beanstandete Klausel verstoße bereits gegen diese grundlegenden Anforderungen des Transparenzgebots. Die bloße Wiedergabe des Gesetzestextes gebe dem Leasingnehmer keinen Aufschluss über die wirtschaftlichen Konsequenzen einer vorzeitigen Vertragserfüllung und nehme ihm aus diesem Grund die Möglichkeit, das ihm gesetzlich eingeräumte Recht durch Abwägung der finanziellen Vor- und Nachteile in sinnvoller Weise wahrzunehmen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Konsequenzen einer vorzeitigen Vertragserfüllung nicht ebenso abstrakt darstellbar sein sollten wie die finanziellen Folgen einer anderen vorzeitigen Vertragsbeendigung. Die gebotene kundenfeindlichste Auslegung ermögliche überdies die Annahme, der Leasinggeber sei jeweils berechtigt, die angemessene Ermäßigung im Einzelfall selbst zu bestimmen. Ein solches Auslegungsergebnis lasse die beanstandete Bestimmung als gröbliche Benachteiligung des Leasingnehmers erscheinen, weshalb sie auch gegen Paragraph 879, Absatz 3, ABGB verstoße.

Die Revision der Beklagten ergänzt ihre bisherige Argumentation dahin, dass die gegenseitigen Rechte und Pflichten eindeutig festgelegt seien, weil sich der Leasingnehmer vorzeitig vom abgeschlossenen Vertrag lösen könne, in welchem Fall die Gesamtbelastung angemessen zu ermäßigen sei. Die Besonderheit beim Finanzierungsleasing liege darin, dass sich der Leasinggeber sowohl mit dem Zustand des Leasingobjekts bei der Rückgabe auseinandersetzen müsse als auch das Verwertungsrisiko trage. Es sei wegen dieser Unwägbarkeiten undenkbar, bereits bei Vertragsabschluss oder gar in grundsätzlich allen Abschlüssen zugrunde liegenden AGB eine abstrakte Regelung zu treffen, die den gesetzlichen Anforderungen entspreche. Mit der in der VerbrKrVO festgelegten angemessenen Ermäßigung unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen der Umstände sei ein objektiver Maßstab festgelegt worden, sodass die Gefahr einer einseitigen Bemessung der Ermäßigung nicht gegeben sei.

Die Revisionsbeantwortung hält die Berufungsentscheidung für zutreffend.

Die Revision ist nicht berechtigt:

Paragraph 5, VerbrKrVO, der die Überschrift „Vorzeitige Erfüllung" trägt, lautet:

„(1) Der Verbraucher ist berechtigt, seine Verbindlichkeiten aus einem Verbraucherkredit ganz oder teilweise vorzeitig zu erfüllen. In diesem Fall hat der Gewerbetreibende die Gesamtbelastung um jenen Betrag an Zinsen und laufzeitabhängigen Kosten zu vermindern, der bei kontokorrentmäßiger Abrechnung des vorzeitig zurückgezahlten Betrages nicht anfällt. Die Vereinbarung oder Verrechnung darüber hinausgehender Entgelte für den Fall vorzeitiger Rückzahlung ist nicht zulässig.

(2) Bei Finanzierungsleasingverträgen ist der Verbraucher abweichend von Absatz eins, nur zu einer gänzlichen vorzeitigen Erfüllung seiner Verpflichtungen berechtigt. In diesem Fall hat der Gewerbetreibende bei der Abrechnung des Finanzierungsleasingvertrages die Gesamtbelastung des Verbrauchers in einem Ausmaß zu ermäßigen, das unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen den Umständen nach angemessen ist.

(3) Der Verbraucher ist vor Abschluss eines Verbraucherkreditvertrages auf die Bestimmungen der vorstehenden Absätze hinzuweisen."

Paragraph 5, Absatz 3, VerbrKrVO sieht also die Verpflichtung des Leasinggebers vor, vor Abschluss des Finanzierungsleasingvertrags auf das Recht des Leasingnehmers zur vorzeitigen gänzlichen Erfüllung seiner Zahlungspflichten und die Pflicht des Leasinggebers, in diesem Fall die Gesamtbelastung des Leasingnehmers um das unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen den Umständen nach Angemessene zu ermäßigen, hinzuweisen. Im vorliegenden Verbandsprozess ist daher zunächst zu prüfen, ob die Beklagte dieser Hinweispflicht ausreichend entsprochen hat.

Dies ist unter Berücksichtigung des Transparenzgebots des Paragraph 6, Absatz 3, KSchG aus folgenden Gründen zu verneinen: Die Beklagte hat durch Punkt 10.2. der AGB zwar auf die vom Leasinggeber verlangte angemessene Ermäßigung der Gesamtbelastung hingewiesen; gegenüber dem Verordnungstext fehlt allerdings die Wiedergabe der ergänzenden Formulierung der Verordnung „unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen". Es mag sich dabei um ein unbestimmtes, Wertungsvorstellungen beinhaltendes Mäßigungskriterium handeln; ebenso könnte in der Verwendung des Wortes „angemessen" ein Hinweis auf die Notwendigkeit einer Interessenabwägung gesehen werden. Dennoch kommt dem fehlenden Zusatz eine nicht zu vernachlässigende Bedeutung zu, weil damit unmissverständlich zum Ausdruck gebracht wird, dass bei Ausmessung der Reduzierung der Gesamtbelastung nicht nur auf die Interessen des Leasinggebers, sondern auch auf jene des Leasingnehmers Bedacht zu nehmen ist. Diesen Inhalt wird der durchschnittliche Verbraucher in der Regel den vom Leasinggeber verfassten AGB nicht ohne weiteres unterstellen, sodass es eines Hinweises auch darauf bedarf. Das Transparenzgebot verlangt unter anderem eine derartige Gestaltung der AGB, dass der Verbraucher durch ihre Lektüre klare und verlässliche Auskunft über seine Rechtsposition erhält. Daher gebietet die Einhaltung des Gebots der Vollständigkeit die inhaltlich ungekürzte Wiedergabe der Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 2, VerbrKrVO, was hier nicht der Fall ist. Ein vorzeitig und vollständig erfüllender Verbraucher als Leasingnehmer könnte von der Durchsetzung seines Rechts auf Reduzierung seiner Gesamtbelastung abgehalten werden. Die Verpflichtung, „auf die Bestimmungen der vorstehenden Absätze hinzuweisen", erlaubt es daher nicht, ihren Inhalt modifiziert wiederzugeben. Die somit schon aus der Unvollständigkeit des vorgeschriebenen Hinweises resultierende Verletzung des Transparenzgebots erübrigt es, weitere Überlegungen zur Unzulässigkeit dieser Klausel anzustellen.

Die Revision muss daher erfolglos bleiben.

römisch II.8. Zu Klausel 25 (Punkt 13.1. der AGB):

„Entscheidungen und Willenserklärungen im Bezug auf das Vertragsverhältnis erfolgen auf Vermieterseite durch den Vermieter ausschließlich selbst."

Die Klägerin sieht in dieser Klausel einen Verstoß gegen Paragraph 6, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, KSchG. Eine Beschränkung der Vollmacht gegenüber Verbrauchern sei nur dann zulässig, wenn sich der Verbraucher dieser Beschränkung bewusst sei. Die Beschränkung könne durch Aufnahme der betreffenden Bestimmung in die AGB nicht wirksam vereinbart werden und verstoße daher gegen das Gebot der Richtigkeit.

Die Beklagte wendete dagegen ein, Paragraph 10, KSchG sei gar nicht anwendbar. Die beanstandete Klausel in den (dem Händler zur Verfügung gestellten) AGB bilde eine Information und Klarstellung gegenüber dem am Abschluss des Leasingvertrags Interessierten dahin, dass nur die Beklagte befugt sei, in Bezug auf das angestrebte Vertragsverhältnis Willenserklärungen abzugeben und Entscheidungen zu treffen. Es werde damit nur klargestellt, dass die Beklagte keine Vollmacht erteilt habe.

Das Erstgericht sah in der Klausel einen Verstoß gegen Paragraph 10, KschG.

Die Berufung der Beklagten meint unter anderem, das Erstgericht habe in Verkennung der Rechtslage Feststellungen zu der Frage des Nichtvorliegens einer Vollmacht oder Anscheinsvollmacht unterlassen.

Die Berufungsbeantwortung schloss sich der erstgerichtlichen Beurteilung an.

Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil. Paragraph 10, Absatz eins, KSchG solle zur Vermeidung der Risikoüberwälzung einer Vollmachtüberschreitung durch den Vertreter eines Unternehmers beitragen. Gerade in dem von der Beklagten ins Treffen geführten Fall des Nichtvorliegens einer Vollmacht des Händlers, der die Antragsformulare an den interessierten Verbraucher aushändige, liege in der beanstandeten Bestimmung ein Verstoß gegen das Transparenzgebot des Paragraph 6, Absatz 3, KSchG. Diese erkläre zwar zur Abgabe von „Entscheidungen und Willenserklärungen" auf Vermieterseite ausschließlich den „Vermieter" für befugt, lasse jedoch offen, inwieweit eine andere Person als der „Vermieter" zur Entgegennahme von Willenserklärungen seitens des interessierten Verbrauchers berechtigt sei. Die beanstandete Klausel gebe durch ihre Formulierung Anlass, den Verbraucher dahingehend in die Irre zu führen, dass die Annahme des Vertrags selbst zwar der Beklagten vorbehalten sei, aber andere Erklärungen desjenigen, der das Vertragsformular aushändige (oder auf andere Weise in die Vertragsabwicklung eingebunden sei) - schon mangels eigener Erwähnung in den AGB - sehr wohl verbindlich seien. Keinesfalls enthalte die Klausel eine Klarstellung über die mangelnde Befugnis des Händlers, im Zusammenhang mit dem Leasingvertrag irgendwelche Absprachen zu treffen oder über seine Befugnisse, den Vertragsinhalt verbindlich zu erläutern. Die beanstandete Klausel widerspreche somit den dem Paragraph 6, Absatz 3, KSchG innewohnenden Geboten der Verständlichkeit und Bestimmtheit. Ob vom Vorliegen einer Anscheinsvollmacht auszugehen sei, hänge jeweils von den Umständen des Einzelfalls ab. Ebensowenig wie im Rahmen einer Verbandsklage auf individuelle Vereinbarungen Rücksicht genommen werden könne, dürfe die Beurteilung der AGB von kasuistischen Sachverhaltselementen - wie dem Ablauf von Vertragsanbahnung und -abwicklung - abhängig gemacht werden.

Die Revision der Beklagten führt aus, die Beurteilung der Klausel als intransparent sei nicht nachzuvollziehen. Da die Klausel alle Entscheidungen und Willenserklärungen im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ausschließlich der Beklagten zuweise, sei nicht verständlich, welche sonstigen Erklärungen, die verbindlich sein könnten, vom Berufungsgericht gemeint sein könnten. Es sei eindeutig, dass der Händler im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen einem Verbraucher und der Beklagten keinerlei verbindliche Erklärungen abgeben könne. Selbstverständlich seien davon auch alle Auskünfte des Händlers über den Inhalt des Vertrags umfasst. Da nicht feststehe, dass die Grundvoraussetzung für die Anwendbarkeit des Paragraph 10, Absatz eins, KSchG, nämlich die Erteilung von Vollmacht durch einen Unternehmer, gegeben sei, liege auch kein Verstoß gegen diese Bestimmung vor.

Nach der Revisionsbeantwortung solle mit der Klausel, die überhaupt die Wirksamkeit sämtlicher Willenserklärungen ausschließe, die nicht unmittelbar vom Vermieter selbst abgegeben worden seien, offenkundig zum Ausdruck gebracht werden, dass Entscheidungen und Willenserklärungen anderer Personen - auch Vertreter des Vermieters - keine Gültigkeit haben sollen, was einen Verstoß gegen Paragraph 10, Absatz eins, KSchG darstelle. Im Übrigen lasse die Klausel in hohem Maße im Unklaren darüber, was überhaupt damit gemeint sei, sodass sie intransparent im Sinn des Paragraph 6, Absatz 3, KSchG sei.

Die Revision ist berechtigt.

Nach den - von der Klägerin nicht bestrittenen - Behauptungen der Beklagten ist es der Fahrzeughändler, der dem Leasinginteressenten den Antragsbogen und die AGB aushändigt; im Zusammenhang mit der Klausel 6 (Punkte 4.1. und 4.2. der AGB) berief sich die Beklagte weiters darauf, der Leasingnehmer verhandle die Erwerbskonditionen mit dem Händler selbst. Die Beklagte bedient sich demnach des Händlers als Hilfsperson, dem sie ihre Vertragsformblätter überlässt. Er ist demnach dazu befugt, Einzelheiten des Vertragsanbots des Leasingnehmers auszuhandeln.

Paragraph 10, Absatz eins, Satz 1 KSchG legt fest, dass eine Vollmacht, die ein Unternehmer erteilt hat, im Verkehr mit Verbrauchern alle Rechtshandlungen umfasst, die derartige Geschäfte gewöhnlich mit sich bringen; auf den Sonderfall der gesetzlichen Regelung des Vollmachtsumfangs kommt es hier nicht an. Die Bestimmung stellt damit darauf ab, dass wenigstens irgendeine - wenn auch geringfügige (zB die Befugnis, Erklärungen entgegenzunehmen) - Vollmacht vorliegt (RIS-Justiz RS0065594). Der im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, Satz 1 KSchG vermutete Umfang der Vertretungsmacht ist durch den Unternehmer beschränkbar; andernfalls hätte die Regelung im Satz 2 leg cit auch keinen Sinn. Die Beschränkung wirkt jedoch nur dann ohne weiteres gegenüber dem Verbraucher, wenn sie ihm bewusst war. Ohne Bedeutung ist, dass der Verbraucher die Vollmachtsbeschränkung hätte kennen müssen. Der Verbraucher muss die Vollmachtseinschränkung bei Abgabe seiner Willenserklärung im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auch wirklich berücksichtigt haben (9 Ob 15/05d mwN). Die Beweislast dazu trifft den Unternehmer (7 Ob 243/00m = RIS-Justiz RS0065598 [T2]; Apathy in Schwimann³ Paragraph 10, KSchG Rz 4).

Da nach der unstrittigen Geschäftspraxis der Beklagten - wenn auch geringfügige - Befugnisse des Händlers gegeben sind, soll die Klausel 25 dem Verbraucher eine Vollmachtsbeschränkung des Händlers bewusst machen; und zwar in dem Sinn, dass der Händler jedenfalls nicht dazu bevollmächtigt ist, „im Bezug auf das Vertragsverhältnis", also nicht nur betreffend das Zustandekommen des Vertrags, sondern auch betreffend seine Anbahnung, Abwicklung und Auflösung, Entscheidungen zu treffen und Willenserklärungen abzugeben. Damit ist für den (potentiellen) Leasingnehmer klargestellt, dass der Händler keinerlei für den Leasinggeber verbindliche Erklärungen abgeben kann. Die von der Klägerin behauptete Intransparenz der Klausel ist daher zu verneinen. Ob dieses Vorhaben, dem Verbraucher die Vollmachtsbeschränkung des Händlers bewusst zu machen, gelingt, kann nur im Einzelfall - in Abhängigkeit von der jeweiligen Bewusstseinslage des Verbrauchers - beurteilt werden. Diese Frage hat aber mit der Zulässigkeit der Klausel nichts zu tun vergleiche 9 Ob 15/05d mwN). Der von der Klägerin relevierte Verstoß der Klausel gegen Paragraph 10, Absatz eins, KSchG ist daher zu verneinen. Darauf, ob diese Bestimmung auch auf Anscheins- und Duldungsvollmachten anzuwenden ist (RIS-Justiz RS0065594 [T2]; Apathy in Schwimann³ Paragraph 10, KSchG Rz 2; aA Krejci in Rummel³ Paragraph 10, KSchG Rz 8f), kommt es deshalb hier nicht an.

römisch III. Zur Revision der Klägerin:

römisch III.1. Zu Klausel 2 (Punkt 1.2. der AGB):

„Das Mietverhältnis wird entweder auf eine bestimmte Anzahl von Monaten oder auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Bei unbestimmter Vertragszeit kann das Mietverhältnis vom Vermieter jederzeit, von den Mietern hingegen erst nach Ablauf der Dauer des Kündigungsverzichts aufgekündigt werden. Die Kündigung hat schriftlich zum Ende eines Mietmonats zu erfolgen und ist eine einmonatige Kündigungsfrist einzuhalten. Maßgebend ist das Datum der Postaufgabe. Wird das Mietverhältnis auf eine bestimmte Zeit abgeschlossen, kann es von keiner Seite aufgekündigt werden, sondern endet es mit dem Ablauf der vereinbarten Zeit."

Die Klägerin begehrt die Untersagung dieser Bestimmung; sie verschleiere die wahre Rechtslage, weil nach Paragraph 5, VerbrKrVO eine vorzeitige Rückzahlung beim Finanzierungsleasing zulässig sei. Weiters erscheine es sachlich nicht gerechtfertigt, dass dem Vermieter ein jederzeitiges Auflösungsrecht zustehe, während der Mieter für die Dauer des Kündigungsverzichts gebunden sein solle.

Die Beklagte erwiderte, die behauptete Intransparenz liege nicht vor, weil Punkt 10.2. der AGB auf die vorzeitige Auflösungsmöglichkeit hinweise. Die sachliche Rechtfertigung für die unterschiedliche Vertragsbindung liege darin begründet, dass im Fall eines Kündigungsverzichts auch des Leasinggebers eine Gebührenmehrbelastung zu Lasten des Leasingnehmers entstehe. Zudem erfolge eine Amortisation des eingesetzten Kapitals nur bei einer bestimmten Laufzeit, die durch den Kündigungsverzicht gesichert werde. Der Leasinggeber kündige daher den Vertrag ohne zwingende Gründe vor Ablauf der Leasingzeit nicht auf, weil dies wirtschaftlich nicht sinnvoll sei.

Das Erstgericht sah in der inkriminierten Bestimmung wegen einseitiger Einschränkung des Kündigungsrechts einen Verstoß gegen Paragraph 879, Absatz 3, ABGB und untersagte die Verwendung der gesamten Klausel.

Die Berufung der Beklagten wandte sich gegen die Aufhebung der gesamten Klausel und hielt im Übrigen die erstinstanzliche Argumentation aufrecht. Die gewählte Konstruktion werde im Mobilien-Leasing von der überwiegenden Mehrzahl der Leasinggeber verwendet, und zwar aus dem ausschließlichen Grund, die vom Leasingnehmer zu tragenden Bestandvertragsgebühren niedrig zu halten.

In der Berufungsbeantwortung wurde betont, dass die Klausel nicht nur gröblich benachteiligend, sondern auch intransparent sei.

Das Berufungsgericht gab der Berufung Folge. Paragraph 879, Absatz 3, ABGB erfasse insbesondere Benachteiligungen beim Vergleich der Rechtspositionen, zum Beispiel aufgrund einer Vertragsbestimmung, welche einem Vertragsteil bessere Lösungsrechte einräume als dem anderen. Es sei davon auszugehen, dass die bekämpften AGB im Rahmen des Abschlusses von Finanzierungsleasingverträgen zur Anwendung gelangten, bei dem der Leasinggeber wirtschaftlich die Rolle eines Kreditgebers ähnlich dem Finanzierungsinstitut beim finanzierten Kauf übernehme. Vom Obersten Gerichtshof werde die Unkündbarkeit des Vertrags durch den Leasingnehmer als Wesensmerkmal des Leasingvertrags angesehen. Die besondere Rollenverteilung im Zusammenhang mit Finanzierungsleasingverträgen rechtfertige die angefochtene Ungleichbehandlung bei der Kündbarkeit auch bei Verträgen mit Verbrauchern. Dem Leasinggeber sei nämlich ein berechtigtes Interesse daran zuzugestehen, den Leasingnehmer durch den Kündigungsverzicht für eine bestimmte Zeit an der ordentlichen Auflösung des Vertrags zu hindern, weil andernfalls nicht sichergestellt sei, dass sich durch entsprechende Ratenzahlungen der Anschaffungspreis des „Mietgegenstands" amortisiere. Zudem laufe der Leasinggeber andernfalls Gefahr, nach unter Umständen sehr kurzer Vertragsdauer einen „Mietgegenstand" ausgefolgt zu erhalten, der bereits durch die bloße Tatsache des Vorbesitzes einen Wertverlust erlitten habe, der es dem Leasinggeber nicht ermögliche, durch ein Deckungsgeschäft das investierte Kapital zu ersetzen. Umgekehrt hindere die vorzeitige Beendigung des Vertrags durch den Leasinggeber den Leasingnehmer in aller Regel nicht daran, unverzüglich mit einem gleichwertigen Vertragspartner ein wirtschaftlich vergleichbares Geschäft neuerlich abzuschließen. Die unterschiedliche Bindung der Vertragspartner erscheine daher in Anbetracht der ebenso unterschiedlichen Interessenlagen sachlich gerechtfertigt. Dem Leasingnehmer sei es aufgrund der AGB nicht verwehrt, auf dem Abschluss eines Vertrags mit bestimmter Laufzeit zu bestehen. Auf die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung werde hingewiesen. Eine Intransparenz im Hinblick auf Paragraph 5, VerbrKrVO liege nicht vor.

Die Revision der Klägerin entgegnet, selbst wenn man ein berechtigtes Interesse des Leasinggebers anerkenne, den angestrebten wirtschaftlichen Erfolg zu erreichen, lasse sich damit nur ein Kündigungsverzicht des Leasingnehmers rechtfertigen; zur Sicherstellung dieses berechtigten Interesses des Leasinggebers sei es aber nicht erforderlich, ein jederzeitiges Kündigungsrecht des Leasinggebers vorzusehen. Dem Leasingnehmer bringe eine vorzeitige Auflösung beträchtliche wirtschaftliche Nachteile in Form von frustrierten Unkosten wie Bearbeitungsgebühren, Anmeldegebühren etc. Weiters sei fraglich, inwieweit der Aufwand für allfällige Sonderausstattungen des Leasingfahrzeugs im Restwert einen adäquaten Niederschlag finde. Die Möglichkeit einer anderen Vertragsgestaltung sei keine sachliche Rechtfertigung für die Verwendung einer AGB-Klausel. Auch der Vorwurf der Intransparenz werde weiter aufrecht erhalten.

In der Revisionsbeantwortung wird die Ansicht des Berufungsgerichts verteidigt und darauf hingewiesen, dass das Problem der Bewertung der Sonderausstattung ausschließlich den Leasinggeber als Eigentümer treffe, sodass eine gröbliche Benachteiligung des Leasingnehmers nicht zu erblicken sei.

Die Revision ist teilweise berechtigt.

Einleitend ist klarzustellen, dass den Gegenstand der Anfechtung - neben Intransparenz - nur die Einseitigkeit des Kündigungsverzichts bildet, weshalb sich eine Auseinandersetzung mit der Zulässigkeit der Vereinbarung eines zeitlich beschränkten Kündigungsverzichts des Leasingnehmers beim Finanzierungs- als Vollamortisationsleasing erübrigt, die von der Rechtsprechung ohnehin schon bejaht wurde vergleiche RIS-Justiz RS0019912 [T5], RS0020798, RS0120830 [T4], RS0016625). Im Zusammenhang mit dem Vorwurf im Sinn des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB ist daher hier nur zu prüfen, ob der Umstand, dass dem Leasinggeber während der Dauer des Kündigungsverzichts des Leasingnehmers die ordentliche Kündigung jederzeit offensteht, Letzteren gröblich benachteiligt. Das ist aus folgenden Gründen zu bejahen:

Die bis zum Ablauf des Kündigungsverzichts bestehende Grundvertragszeit (oder Grundlaufzeit) dient nicht nur der Sicherstellung der Vollamortisation für den Leasinggeber. Auch ein Leasingnehmer, der die Finanzierbarkeit des Leasingvertrags für sich ebenso kalkulieren muss, stellt sich bei Vertragsschluss darauf ein, mit dem Leasinggut während der Grundlaufzeit das Auslangen zu finden; es kann unterstellt werden, dass er keinesfalls mit unnötigen, von ihm in keiner Weise verursachten und unvorhergesehenen Kosten und Zahlungspflichten belastet werden will. Solche entstehen aber im Fall einer vorzeitigen ordentlichen Kündigung durch den Leasinggeber selbst bei Abschluss eines wirtschaftlich gleichwertigen Deckungsgeschäfts, weil der Vertrag neuerlich zu vergebühren ist, wieder eine Bearbeitungsgebühr zu entrichten ist vergleiche den vorgelegten Leasingvertrag ./2, der eine solche von 2 % des Finanzierungsbetrags vorsieht) und schließlich beim Fahrzeugleasing An- und Abmeldespesen gegenüber der Behörde anfallen. Sollten daher keine sachlichen Gründe für die bloß einseitige Bindung des Leasingnehmers an die Grundlaufzeit vorliegen, muss von einer gröblichen Benachteiligung des Leasingnehmers im Sinn des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB ausgegangen werden (in diesem Sinn auch Krejci in Krejci/Egger, Das Leasinggeschäft, 285 f).

Die Beklagte erblickt die sachliche Rechtfertigung für die einseitige Einräumung der ordentlichen Kündigungsmöglichkeit für den Leasinggeber ausschließlich in einer Gebührenersparnis für den Leasingnehmer, die sich daraus ergebe, dass sich die Bemessungsgrundlage für die Vergebührung des Leasingvertrags auf bestimmte Zeit bei beiderseitigem Kündigungsverzicht erhöhe.

Die Rechtsgeschäftsgebühr nach Paragraph 33, TP 5 Absatz eins, Ziffer eins, GebG von 1 % wird nach Paragraph 33, TP 5 Absatz 3, GebG bei unbestimmter Dauer des Leasingvertrags (das heißt bei einseitigem Kündigungsverzicht) vom Dreifachen des Jahreswerts bemessen, während bei bestimmter Vertragsdauer der dieser Vertragsdauer entsprechend vervielfachte Jahreswert herangezogen wird. Die Mehrbelastung des Leasingnehmers im Fall eines beiderseitigen Kündigungsverzichts über mehr als drei Jahre besteht daher im Ausmaß von 1 % der Jahresmiete für das vierte, fünfte etc Jahr der Dauer des Kündigungsverzichts. Die von der Beklagten - ausschließlich - ins Treffen geführte Vermeidung einer vermehrten „Belastung" des Leasingnehmers mit Gebühren bei der dargestellten Höhe des Gebührensatzes (1 %) vermag - unabhängig von der Höhe der konkreten Jahresmiete, die insoweit wegen des geringen Prozentsatzes kaum ins Gewicht fällt - die Ungleichbehandlung der Partner des Leasingvertrags bei ihrer Bindung daran nicht zu rechtfertigen. Die Ersparnis für den Leasingnehmer steht nämlich in keinem Verhältnis zum Risiko des Eintritts weit höherer finanzieller Nachteile, weshalb von einer gröblichen Benachteiligung des Leasingnehmers auszugehen ist. Nur der Illustration halber sei erwähnt, dass sich die Mehrbelastung des Leasingnehmers für jedes Jahr, das über einen dreijährigen Kündigungsverzicht hinausgeht, am Beispiel des vorliegenden Leasingvertrags ./2 mit (150 x 12 : 100 =) 18 EUR (!) errechnet.

Schon das Berufungsgericht hat zu Recht betont, dass eine allfällige Praxis der Beklagten (oder anderer Leasinggeber), vom ordentlichen Kündigungsrecht während aufrechten Kündigungsverzichts des Leasingnehmers kaum Gebrauch zu machen, bei der Beurteilung im Rahmen des Verbandsprozesses außer Betracht zu bleiben hat (RIS-Justiz RS0121943 = 4 Ob 221/06p).

Das Berufungsgericht hat aber die gröbliche Benachteiligung des Leasingnehmers auch damit verneint, dass es diesem aufgrund der AGB nicht verwehrt sei, auf den Abschluss eines Vertrags mit bestimmter Laufzeit zu bestehen.

Dabei wird übersehen, dass es im abstrakten Kontrollverfahren einer Verbandsklage darum geht, unzulässige AGB-Klauseln präventiv „aus dem Rechtsverkehr zu ziehen". Ziel des KSchG ist es, auf einen angemessenen Inhalt der in der Praxis verwendeten AGB hinzuwirken (5 Ob 227/98p; RIS-Justiz RS0038205 [T2]). Würde man die Verwendung einer an sich unzulässigen, weil gröblich benachteiligenden Klausel nur deshalb nicht untersagen, weil sich der Partner des AGB-Verwenders auch für eine andere, nach den AGB zulässige Variante der Vertragsgestaltung entscheiden könnte, hätte dies zur Folge, dass die unzulässige Klausel weiter in Verwendung bliebe. Gerade das soll aber durch die Verbandsklage vermieden werden. Daher kommt es auf die vom Berufungsgericht ins Treffen geführte Möglichkeit nicht an.

Eine Verletzung des Transparenzgebots, die die Klägerin - erkennbar für die ganze Klausel - darin erblickt, dass im Punkt 1.2. der AGB ein Hinweis auf die nach Paragraph 5, VerbrKrVO mögliche, von den vorgesehenen Beschränkungen der Kündigungsmöglichkeiten unabhängige vorzeitige Vertragsbeendigung durch vorzeitige gänzliche Rückzahlung fehlt, ist hingegen zu verneinen. An dieser Stelle ist hervorzuheben, dass beide Parteien in ihren Revisionen davon ausgehen, dass mit dieser öffentlich-rechtlichen Bestimmung dem Leasingnehmer die Möglichkeit eingeräumt wurde, den Vertrag vorzeitig aufzulösen, was hier - ungeachtet des Wortlauts der Norm - nicht weiter zu hinterfragen ist.

Es mag zwar vertretbar erscheinen, den von Paragraph 5, Absatz 3, VerbrKrVO angeordneten Hinweis im Rahmen des AGB-Punktes „Mietzeit" anzubringen; nur deshalb, weil dies nicht geschehen ist, Punkt 1.2. der AGB als intransparent zu qualifizieren, ist aber nicht gerechtfertigt. Dies würde eine Überspannung des Transparenzgebots bedeuten. Eine vorzeitige Vertragsauflösung nach Paragraph 5, VerbrKrVO nach vollständiger vorzeitiger Erfüllung der Verpflichtungen des Leasingnehmers unterscheidet sich nämlich von der ordentlichen (Punkt 1.2. der AGB) oder außerordentlichen Kündigung (Punkt 1.3. der AGB) ganz wesentlich. Es ist vom Leasingnehmer auch zu verlangen, seine Aufmerksamkeit allen Punkten der AGB zu widmen. Daher ist die Unterbringung des Hinweises auf die Berechtigung des Leasingnehmers zur vorzeitigen gänzlichen Erfüllung seiner Verpflichtungen in einem gesonderten Punkt der AGB nicht zu beanstanden.

Die Beklagte hat sich schon in erster Instanz gegen die Untersagung der Verwendung des gesamten Punktes 1.2. der AGB ausgesprochen, weil Satz 2, der den einseitigen Kündigungsverzicht vorsehe, einen eigenständigen Regelungsbereich aufweise. Maßgeblich für die Qualifikation einer Klausel als eigenständig im Sinn des Paragraph 6, KSchG ist nicht die Gliederung des Klauselwerks; es können vielmehr auch zwei unabhängige Regelungen in einem Punkt oder sogar in einem Satz der Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sein. Es kommt darauf an, ob ein materiell eigenständiger Regelungsbereich vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn die Bestimmungen isoliert voneinander wahrgenommen werden können (RIS-Justiz RS0121187 [T1]). Das trifft hier soweit zu, als zwischen der Vereinbarung einer Vertragsdauer von einer bestimmten Anzahl von Monaten (die inhaltlich unangefochten blieb) und einem auf unbestimmte Zeit geschlossenen Vertrag unterschieden wird. Die Sätze 1 und 5 (= letzter Satz) betreffen die erste Variante, die einen selbständigen Regelungsbereich aufweist und deshalb weiter in Geltung bleiben kann. Die zweite und zu Recht angefochtene Variante wird von den Sätzen 2 bis 4 gebildet, deren weitere Verwendung die Beklagte zu unterlassen hat.

Nur in diesem Umfang ist daher das Berufungsurteil in teilweiser Stattgebung der Revision im klagsstattgebenden Sinn abzuändern.

römisch III.2. Zu Klausel 5 (Punkt 3.2. der AGB):

„Der Mieter trägt alle Abgaben, Gebühren, Versicherungen, Steuern sowie Service- und Reparaturkosten, die während der Laufzeit des Mietvertrages anfallen."

Die Klägerin geht davon aus, dass beim Operating-Leasing, das dem Mietvertrag sehr nahe komme, wegen Paragraph 1096, ABGB die gänzliche Überwälzung sämtlicher Erhaltungs- und Betriebskosten sowie der Gefahrtragung auf den Leasingnehmer gröblich benachteiligend im Sinn des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB sei. Weiters verstoße die Bestimmung gegen Paragraph 9, KSchG, weil auch im Fall des Vorliegens von Mängeln, für welche der Leasinggeber Gewähr zu leisten habe, die Reparaturkosten vom Leasingnehmer zu tragen seien, sowie gegen Paragraph 6, Absatz 3, KSchG, da nicht klar hervorgehe, dass die Reparaturkosten im Gewährleistungsfall vom Leasinggeber zu tragen seien.

Die Beklagte erwiderte, die Gefahrenüberwälzung sei bei den von ihr mit Verbrauchern abgeschlossenen Finanzierungsleasingverträgen geradezu vertragstypisch und aus diesem Grund weder benachteiligend im Sinn des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB noch überraschend im Sinn des Paragraph 864 a, ABGB. Sobald dem Leasingnehmer das Objekt - wenn auch mangelhaft - vom Lieferanten übergeben worden sei, würden im Hinblick auf die Verschaffung des ordnungsgemäßen und mängelfreien Gebrauchs des Leasingobjekts keine eigenständigen Pflichten des Leasinggebers mehr bestehen. Ab diesem Zeitpunkt habe der Leasinggeber alle ihn tatsächlich eigenständig treffenden Pflichten, und zwar nicht zuletzt durch Abtretung allfälliger Gewährleistungsansprüche an den Leasingnehmer, bereits erfüllt. In Punkt 4.1. der AGB trete die Beklagte die Gewährleistungs- und Garantieansprüche gegen Hersteller und/oder Lieferfirma an den Leasingnehmer ab, und es sei dieser verpflichtet, diese Ansprüche beim Hersteller oder Lieferanten zu erheben. Daher könnten gar keine Gewährleistungsansprüche des Leasingnehmers gegen den Leasinggeber entstehen. Ein unzulässiger Ausschluss derartiger Ansprüche im Sinn des Paragraph 9, KSchG sei deshalb aufgrund der typischen Konzeption des Leasingvertrags gar nicht möglich. Es gebe keine Mängel, für welche die Beklagte Gewähr zu leisten und die Reparaturkosten zu tragen habe. Daher verstoße die Klausel auch nicht gegen Paragraph 6, Absatz 3, KSchG.

Das Erstgericht wies das Unterlassungsbegehren ab und führte aus, die Beurteilung habe sich ausschließlich am Text der AGB zu orientieren. Dieser beinhalte eine für das Finanzierungsleasing typische Vertragsgestaltung, bei welcher die Überwälzung der Gefahrtragung nicht nur zulässig, sondern geradezu Wesensmerkmal sei.

In der Berufung der Klägerin wurde der Vorwurf der gröblichen Benachteiligung nicht mehr aufrecht erhalten. Sie beharrte jedoch darauf, die Klausel verstoße gegen Paragraph 9, KSchG, weil sie auch jene Reparaturkosten auf den Leasingnehmer überwälze, für die der Leasinggeber gewährleistungspflichtig sei. Die Klausel lasse offen, welche gesetzlichen Gewährleistungsansprüche überhaupt zur Anwendung kämen und sei daher auch unklar im Sinn des Paragraph 6, Absatz 3, KSchG.

Die Berufungsbeantwortung beschränkte sich auf die Wiederholung der erstinstanzlichen Argumentation.

Das Berufungsgericht gab der Berufung nicht Folge und verneinte eine Intransparenz der Klausel. Die beanstandete Klausel habe ersichtlich die Verteilung der laufenden Erhaltungskosten, zu welchen im Rahmen einer ordentlichen Erhaltungspflicht auch allfälliger Reparaturaufwand zähle, zwischen den Parteien des Leasingvertrags zum Inhalt und weise die Verpflichtung zu deren Tragung dem Leasingnehmer zu. Schon aufgrund der folgenden Klausel 6 (Punkte 4.1. und 4.2. der AGB) sei klargestellt, dass Punkt 3.2. der AGB nicht die Regelung von Gewährleistungsansprüchen zum Gegenstand habe. Eine irreführende Intransparenz in dem Sinn, dass der Leasingnehmer trotz der separierten Behandlung der Gewährleistungsansprüche davon ausgehen könnte, ihm stünden auch im Rahmen der Gewährleistung keinerlei Reparaturen zu, erscheine angesichts der klaren Trennung von laufenden Kosten und Gewährleistungs- und Garantieansprüchen in den vorliegenden AGB allzu weit hergeholt.

Die Revision der Klägerin vertritt die Ansicht, es liege keinerlei Anhaltspunkt dafür vor, dass die Klausel Reparaturkosten für (bereits bei Übergabe des Leasingobjekts vorhandene) Mängel, für die im Rahmen der Gewährleistung vom Leasinggeber einzustehen wäre, ausklammern habe wollen, weshalb sie gegen Paragraph 9, KSchG verstoße. Intransparenz liege vor, weil nicht klargestellt werde, dass den Leasingnehmer nur solche Reparaturen wirtschaftlich treffen, bei denen es sich nicht um gewährleistungspflichtige Mängel handle und offen bleibe, welche gesetzliche Gewährleistungsansprüche dem Leasingnehmer überhaupt zustünden.

Die Revisionsbeantwortung ergänzt die Argumente des Berufungsgerichts im Wesentlichen dahin, dass mangels Regelung von Gewährleistungsansprüchen ein Verstoß gegen Paragraph 9, KSchG nicht vorliegen könne.

Die Revision ist nicht berechtigt:

Dem Berufungsgericht ist zuzustimmen, dass die beanstandete Klausel, die unter der Überschrift „3. Miete und Kosten" angeführt ist, erkennbar eine Aufzählung der laufenden Erhaltungskosten für das Leasingfahrzeug darstellt, die - für das Finanzierungsleasing typisch und zulässig - vom Leasingnehmer zu tragen sind. Schon die - in der bisherigen Argumentation unbeachtet gebliebene - kombinierte Erwähnung von „Service- und Reparaturkosten" stellt ausreichend klar, dass damit jene Kosten gemeint sind, die für die ordnungsgemäße Erhaltung des Fahrzeugs vergleiche dazu auch Punkt 5.3. der AGB) anfallen. Durch die gesonderte Anführung des AGB-Punkts „4. Gewährleistung", der noch dazu unmittelbar anschließt, ist ausreichend sichergestellt, dass Punkt 3.2. der AGB nicht die Regelung von gewährleistungsrechtlichen Fragen zum Inhalt hat. Schon deshalb vermag diese Klausel keine Verletzung des Paragraph 9, KSchG durch Ausschluss oder Einschränkung von Gewährleistungsrechten eines Verbrauchers zu verwirklichen. Die ausreichende Klarheit über ihren Regelungsinhalt bedeutet auch die hinreichende Transparenz, sodass auch ein Verstoß gegen Paragraph 6, Absatz 3, KSchG zu verneinen ist.

Die Revision muss daher erfolglos bleiben.

römisch III.3. Zu Klausel 6 (Punkte 4.1. und 4.2. der AGB):

„Für das Fahrzeug gelten die Gewährleistungs- und Garantiebestimmungen des Herstellers. Der Vermieter tritt bereits jetzt seine Ansprüche auf Garantie oder Gewährleistung gegenüber dem Hersteller oder der Lieferfirma an den Mieter ab. Der Mieter ist berechtigt und verpflichtet, die Gewährleistungs- und Garantieansprüche bei den Vertragswerkstätten des Herstellers zu erheben." (4.1)

Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche des Mieters gegen den Vermieter werden hievon nicht berührt." (4.2)

Die Klägerin sieht die Bestimmung als intransparent an, da dem Verbraucher gegenüber nicht klargestellt sei, in welchem Umfang insbesondere Gewährleistungsrechte des Leasinggebers gegenüber dem Hersteller bestehen und diese allenfalls Beschränkungen - entgegen Paragraph 9, KSchG - unterworfen seien und inwieweit sie auch für das Verhältnis zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer Gültigkeit haben sollten. Es sei auch nicht klar und verständlich dargestellt, welche gesetzlichen Gewährleistungsansprüche gemeint seien und welche unberührt bleiben sollten.

Die Beklagte replizierte, der Leasingnehmer verhandle die Erwerbskonditionen mit dem Händler selbst, und daher wisse ausschließlich der Leasingnehmer, ob und welche Gewährleistungsrechte bestünden. Die Beklagte sei in diese Verhandlungen nicht involviert und treffe mit dem Händler keine Absprachen. Der Regelungsinhalt des Punktes 4.2. der AGB sei völlig eindeutig; die Beklagte sei nicht verpflichtet, gesetzliche Bestimmungen in Verträgen mit Verbrauchern zu wiederholen. Wegen ihres unterschiedlichen Regelungsinhalts seien die beiden Absätze der Klausel unabhängig voneinander zu prüfen.

Das Erstgericht verneinte einen Verstoß gegen Paragraph 6, Absatz 3, KSchG, weil ein Verweis auf variabel gestaltbare Vertragsbedingungen zwischen dem Leasinggeber und seinem Vertragspartner in AGB genüge.

Die Berufung der Klägerin erblickte Intransparenz darin, dass die dem Leasingnehmer auferlegte Verpflichtung unklar bleibe, weil die Gewährleistungs- und Garantieansprüche des Leasinggebers in der Klausel nicht umschrieben seien. Zudem gehe aufgrund der Abtretung auch die Verpflichtung des Leasinggebers als Unternehmer zur Untersuchungs- und Rügepflicht nach Paragraph 377, UGB auf den Leasingnehmer über, der aber Verbraucher sei. Komme der Leasingnehmer der Rügepflicht nicht nach, führe dies zum Verlust der Ansprüche des Leasinggebers gegenüber dem Lieferanten, wofür der Leasingnehmer dem Leasinggeber einzustehen habe, ohne darauf hingewiesen worden zu sein. Die Klausel schaffe auch keine Klarheit darüber, welche gesetzlichen Gewährleistungsansprüche - namentlich die bestandrechtliche Sondernorm des Paragraph 1096, ABGB oder die kaufrechtlichen Gewährleistungsbestimmungen der Paragraphen 922, ff ABGB - dem Leasingnehmer zustünden. Aufgrund der Formulierung, der Mieter sei berechtigt und verpflichtet, die Gewährleistungs- und Garantieansprüche bei den Vertragswerkstätten des Herstellers „zu erheben", sei überdies unklar, ob der Leasingnehmer in der Vertragswerkstätte lediglich die Schadensbehebung verlangen oder darüber hinaus auch zur (außer-)gerichtlichen Geltendmachung berechtigt und verpflichtet sein solle. Schließlich sei unklar, welche Konsequenzen es habe, wenn ein gewährleistungspflichtiger Mangel zu einem Verbesserungsanspruch des Leasingnehmers gegenüber dem Leasinggeber führe, der gleichzeitig die Verpflichtung des Leasingnehmers auslöse, den Gewährleistungsanspruch des Leasinggebers gegenüber seinem Lieferanten geltend zu machen und wenn diese Verpflichtung vom Leasingnehmer verletzt werde.

In der Berufungsbeantwortung hielt die Beklagte ihren vor dem Erstgericht vertretenen Standpunkt aufrecht und ergänzte, dass AGB gleichbleibende Bestimmungen für viele Verträge normieren sollten, weshalb darin gar nicht konkretisierbar sei, welche Gewährleistungs- und Garantieansprüche abgetreten würden.

Das Berufungsgericht gab der Berufung nicht Folge. Unstrittig sei, dass die beanstandeten Klauseln - ungeachtet der in den AGB verwendeten Bezeichnungen „Mieter" und „Vermieter" - im Zusammenhang mit Verträgen Verwendung fänden, die aufgrund ihrer Ausgestaltung dem Finanzierungsleasing zuzuordnen seien. Für solche werde es als sittenwidrig erachtet, wenn der Leasingnehmer nicht einmal die Möglichkeit habe, die einem Käufer gegenüber einem Verkäufer zustehenden Gewährleistungsansprüche geltend zu machen. Von Lehre und Rechtsprechung werde es jedoch grundsätzlich für zulässig erachtet, Ansprüche des Leasingnehmers gegen den Leasinggeber wegen Mangelhaftigkeit des Leasingobjekts nach - wenn auch nicht mangelfreier - Erfüllung auszuschließen, und zwar jedenfalls dann, wenn dem Leasingnehmer das Recht eingeräumt werde, die dem Leasinggeber gegen den Lieferanten zustehenden Gewährleistungsansprüche geltend zu machen. Der zwischen dem Leasinggeber und dem Lieferanten geschlossene Kaufvertrag werde meist ein beiderseitiges Handelsgeschäft sein, sodass die Vorschriften über die Mängelrüge des Paragraph 377, UGB zur Anwendung gelangten. Werde der Verbraucher als Zessionar mit der durch die Zession tradierten Mängelrügepflicht belastet, könnte dieser schlechter gestellt sein als wenn er eigene Gewährleistungsansprüche habe. Die Hauptleistungspflicht des Leasinggebers sei die Verschaffung des ordnungsgemäßen Gebrauchs des Leasingobjekts, wobei der Leasinggeber dafür einzustehen habe, dass sich die Sache zu Beginn des Leasingverhältnisses in einem brauchbaren Zustand befinde. Beschränkten sich die Leistungspflichten des Leasinggebers von Anfang an darauf, dem Leasingnehmer die gegenüber dem Lieferanten bestehenden Gewährleistungsansprüche abzutreten, habe der Leasinggeber trotz einer allfälligen Mangelhaftigkeit der Leasingsache mit der Zession der Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Lieferanten seine Pflichten aus dem Leasingvertrag vollständig und mangelfrei erfüllt. Daher blieben ihm gegenüber dann insoweit schon nach den Grundsätzen der Paragraphen 922, ff ABGB keinerlei Gewährleistungsansprüche des Leasingnehmers bestehen. Daraus folge laut Vonkilch (Glosse zu 8 Ob 76/06v, JBl 2008, 102), dass mangels Bestehens unmittelbarer Gewährleistungsansprüche des Leasingnehmers gegenüber dem Leasinggeber wegen einer Mangelhaftigkeit der Leasingsache der Maßstab des Paragraph 9, KSchG gar nicht zur Anwendung gelange (ebenso bereits Krejci, Zur Gewährleistungspflicht des Leasinggebers, JBl 1988, 490 [492]). Ausgehend von dieser Rechtsansicht verstoße die beanstandete Klausel durch ihren Verweis auf die Gewährleistungs- und Garantiebestimmungen des jeweiligen Herstellers nicht gegen Paragraph 9, KSchG. Ob die Gewährleistungsbestimmungen der betreffenden Vertragshändler den gesetzlichen Bestimmungen entsprächen oder nicht, sei nicht Gegenstand der Überprüfung der vorliegenden AGB, sondern eine Frage des jeweiligen Einzelfalls. Von einem Lieferanten, der mit einer Leasinggesellschaft im Privatleasinggeschäft kooperiere, werde unter Umständen verlangt werden können, seine Gewährleistungsbedingungen am Letztverbraucher auszurichten. Die Gewährleistungs- und Garantiebestimmungen des jeweiligen Herstellers könnten in den AGB naturgemäß nicht dargelegt werden; sie könnten aber vom Leasingnehmer jeweils vor Vertragsabschluss in Erfahrung gebracht werden. Die hier zu beurteilende Klausel verstoße mit ihrem unmissverständlichen Verweis jedenfalls nicht gegen Paragraph 6, Absatz 3, KSchG. Dass die uneingeschränkte Abtretung der Gewährleistungsrechte die gerichtliche Geltendmachung umfasse, bedürfe keiner näheren Erläuterung. Die beanstandete Klausel sage in Punkt 4.2. zwar nichts über die Frage aus, welche gesetzlichen Bestimmungen auf den Vertrag zur Anwendung gelangten, bringe jedoch klar zum Ausdruck, dass die Gewährleistungsrechte, die dem Leasingnehmer gegenüber dem Leasinggeber zustehen, unberührt blieben. Diese Klarstellung könne nicht als nachteilig für den Leasingnehmer angesehen werden.

Die Revision der Klägerin beharrt darauf, die Klausel verstoße mehrfach gegen das Transparenzgebot, weil unter anderem eine Umschreibung der Ausgestaltung der abgetretenen Ansprüche fehle, die der Leasingnehmer geltend zu machen habe. Diesem werde damit eine Verpflichtung auferlegt, die inhaltlich unklar bleibe. Ausgehend von der (nicht geteilten) Rechtsansicht des Berufungsgerichts stelle sich auch die Frage, welchen Erklärungsinhalt der letzte Satz der Klausel haben solle.

Dem hält die Revisionsbeantwortung entgegen, dass bis zum Abschluss des Leasingvertrags und nachfolgenden Ankauf des Leasingobjekts durch den Leasinggeber nur der künftige Leasingnehmer den Inhalt der entsprechenden Gewährleistungs- und Garantiebestimmungen des jeweiligen Herstellers oder Lieferanten kenne. Dass diese in den AGB für einen Leasingvertrag, die einen standardisierten Rahmen gleichbleibender Bestimmungen für den Vertragsabschluss für verschiedenste Leasinggegenstände bildeten, nicht dargestellt werden könnten, sei selbstverständlich.

Die Revision ist berechtigt.

Der von der Klägerin gerügte Verstoß gegen Paragraph 6, Absatz 3, KSchG liegt vor.

Nach dem Inhalt des Punktes 4.1. bleibt nämlich für den Leasingnehmer unklar, welchen Inhalt die dem Leasinggeber gegenüber dem Hersteller und/oder Lieferanten vereinbarten Gewährleistungs- und Garantieansprüche haben, die dem Leasingnehmer gleichzeitig mit der Verpflichtung zur Geltendmachung abgetreten werden. Zur Klarstellung bedarf es der Kenntnis sowohl ihres Umfangs als auch ihrer Voraussetzungen. Nach den vorliegenden AGB bleibt daher die Rechtsposition des Leasingnehmers intransparent, weshalb die Gefahr besteht, dass er von der Durchsetzung abgetretener Rechte abgehalten wird.

Die von der Beklagten dagegen vorgetragenen Argumente überzeugen nicht. Es mag zutreffen, dass der Leasingnehmer die Konditionen des Leasingvertrags mit dem Händler (Lieferanten) verhandelt; er verhandelt aber keinesfalls den Kaufvertrag des Leasinggebers mit dem Händler. Daher fehlt dem Leasingnehmer Einblick in die Rechtsstellung des Leasinggebers als Käufer des Leasingobjekts gegenüber dem Hersteller und dem Verkäufer (Händler/Lieferanten) aus dem mit Letzterem abgeschlossenen Kaufvertrag; ebenso wenig steht es in der Macht des Leasingnehmers, auf den Inhalt dieser Vertragsbeziehung Einfluss zu nehmen. Es ist auch nicht nachvollziehbar, warum die - wohl selten jeweils individuell vereinbarten - Gewährleistungs- und Garantieansprüche des Leasinggebers nicht konkretisierbar sein sollten oder nicht in die AGB des Leasingvertrags aufgenommen werden könnten; schließlich bedarf es ihrer Formulierung - jedenfalls was die Garantiebestimmungen betrifft - auch im Vertrag zwischen Leasinggeber und Lieferanten; sollte die gesetzliche Gewährleistungspflicht aus dem Kaufvertrag (gegenüber einem Verbraucher?) nicht modifiziert worden sein, ließe sich dies durch einen entsprechenden Hinweis darstellen. Abgesehen davon könnte unterschiedlichen Inhalten der jeweiligen Gewährleistungs- und Garantieansprüche durch verschiedene Anhänge zu den sonst gleichlautenden AGB Rechnung getragen werden.

Die (weitere) Begründung des Berufungsgerichts, der Leasingnehmer könnte die Gewährleistungs- und Garantiebestimmungen des jeweiligen Herstellers jeweils vor Vertragsabschluss in Erfahrung bringen, überzeugt nicht; damit würde nämlich der Zweck des Transparenzgebots, dem Verbraucher durch die Lektüre der AGB klare und verlässliche Auskunft über seine Rechtsposition zu verschaffen, unterlaufen werden.

Punkt 4.1. lässt also den Leasingnehmer über den Inhalt der abgetretenen, für die Beurteilung eines Leasingvertrags ganz wesentlichen Gewährleistungs- und Garantieansprüche im Unklaren und ist deshalb intransparent.

Nicht anders fällt die Beurteilung zu Punkt 4.2. der AGB aus, der betont, dass „gesetzliche Gewährleistungsansprüche des Mieters gegen den Vermieter" unberührt bleiben. Nicht nur in diesem Punkt, sondern in den gesamten AGB hat die Beklagte eine Diktion gewählt, die durch durchgehende Verwendung der Worte „Mietzeit", „Mietmonat", „Miete", „Mietverhältnis", „Vermieter" und „Mieter" begründeten Anlass zur Annahme gibt, es handle sich um AGB für einen Mietvertrag betreffend ein Fahrzeug. Den Verweis auf die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche des Mieters wird ein für das Privatfahrzeugleasing typischer Durchschnittskunde daher dahin verstehen, es bleibe bei den bestandrechtlichen Normen, die die Gewährleistung regeln, also vor allem bei der - die allgemeinen Gewährleistungsvorschriften ersetzenden (Würth in Rummel³ Paragraph 1096, ABGB Rz 2; RIS-Justiz RS0021326) - Sondernorm des Paragraph 1096, ABGB, wonach der Vermieter unter anderem verpflichtet ist, das Bestandstück auf eigene Kosten in brauchbarem Zustand zu erhalten.

Zwischen den Parteien ist es aber - jedenfalls im Revisionsverfahren - unstrittig, dass die hier zu beurteilenden AGB sogenannte mittelbare Finanzierungsleasingverträge regeln, sodass schon die (unnötig) unsachliche Diktion der AGB zur Intransparenz der Klausel beiträgt. Die (zutreffende) Qualifizierung als Finanzierungsleasing ist in der ständigen Rechtsprechung begründet, wonach es zum Wesen des Finanzierungsleasingvertrags unter anderem gehört, dass der Leasingnehmer das volle Investitionsrisiko, also die volle Sachgefahr trägt und die Leasingraten zu entrichten hat, auch wenn sich das erworbene Gut nicht bewährt, wenn es beschädigt oder zerstört wird oder wenn die Investition aus einem anderen Grund nicht zielführend war (RIS-Justiz RS0019481). Der Leasingnehmer trägt das Risiko des Besitzers einschließlich der zufälligen Zerstörung, sodass er auch bei Einwirkung von dritter Seite zahlungspflichtig bleibt; er muss die Sache nach Ablauf des Vertrags dem Leasinggeber in dem Zustand zurückgeben, der sich durch einen ordentlichen Gebrauch ergibt und ist daher verpflichtet, die Sache in brauchbarem Zustand zu erhalten (RIS-Justiz RS0018487). Diesem typischen Inhalt von Finanzierungsleasingverträgen entsprechen die Punkte 6.1., 3.2. und 5.3. der AGB. Die damit vereinbarte Erhaltungspflicht des Leasingnehmers steht aber mit der Erhaltungspflicht des Vermieters (in Wahrheit: des Leasinggebers) nach Paragraph 1096, ABGB in unauflösbarem Widerspruch.

Abgesehen davon wurden bisher für das von Lehre und Rechtsprechung anerkannte Rechtsinstitut Leasing als Sachüberlassungsvertrag eigener Art (1 Ob 579/94 = SZ 68/42; RIS-Justiz RS0020116) keine eigenen Gewährleistungsregeln gesetzlich normiert. Der Hinweis auf „gesetzliche" Gewährleistungsansprüche ist daher irreführend. Mangels gesetzlicher Regelung erfordert das Gebot der Vollständigkeit bei der gegebenen Rechtslage die Klarstellung, wofür der Leasinggeber Gewähr leistet. Die dargestellten Unzulänglichkeiten auch dieses AGB-Punktes bilden daher einen Verstoß gegen das Transparenzgebot.

Der Revision der Kläger kommt Berechtigung zu, weshalb die Entscheidungen der Vorinstanzen zu dieser Klausel im Sinn einer Klagsstattgebung abzuändern sind.

römisch III.4. Zu Klausel 16 (Punkt 8.3. der AGB):

„Im Fall der vorzeitigen Vertragsbeendigung ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter eine Entschädigung wie folgt zu leisten:

40 % der monatlichen Mietzinse (vor Mietvorauszahlung, zuzüglich Mehrwertsteuer), die auf die in Wegfall gelangende Restlaufzeit noch entfallen wären, falls der Vertrag auf bestimmte Dauer abgeschlossen wurde.

40 % der monatlichen Mieten (vor Mietvorauszahlung, zuzüglich Mehrwertsteuer), die auf die Zeit des Kündigungsverzichts noch entfallen wären, soferne der Vertrag auf unbestimmte Dauer abgeschlossen wurde."

Die Klägerin sieht in der Klausel einen Verstoß gegen Paragraph 6, Absatz 3, KSchG wegen Unterlassung des Hinweises auf das richterliche Mäßigungsrecht des Paragraph 1336, Absatz 2, ABGB und einen Verstoß gegen Paragraph 879, Absatz 3, ABGB, da die Zahlung von 40 % der Mietzinse unabhängig von der Restlaufzeit (bis zum Ablauf des Kündigungsverzichts) sachlich nicht zu rechtfertigen sei.

Die Beklagte verneinte eine gröbliche Benachteiligung, weil der Leasingnehmer ohnehin nur 40 % der auf die fehlende Restlaufzeit noch ausstehenden Mietzinse zu leisten habe. Im Gegensatz zu üblichen Klauseln sei der Leasingnehmer nicht verpflichtet, darüber hinaus etwas zu bezahlen, und zwar nicht einmal den Restwert. Der damit von der Beklagten lukrierte Betrag decke in aller Regel kaum den bei ihr tatsächlich eintretenden Schaden. Eine - wenn auch zwingend vorgesehene - richterliche Ermäßigung dieser Vertragsstrafe komme nicht in Frage, da sie nur bis zum tatsächlich eingetretenen Schaden zulässig sei.

Das Erstgericht verneinte sowohl einen Verstoß gegen Paragraph 6, Absatz 3, KSchG, weil die Bestimmung nicht so weit ausgelegt werden könne, dass der Vertragsteil, der die AGB verfasse, zu einer umfassenden Rechtsbelehrung gezwungen werde, als auch eine gröbliche Benachteiligung des Leasingnehmers.

Die Berufung der Klägerin verwies wiederum auf den Verstoß gegen das Transparenzgebot, das es gebiete, eine Klausel so auszugestalten, dass ihre Auswirkungen nicht unklar bleiben; dies sei aber wegen Unterlassung des Hinweises auf das richterliche Mäßigungsrecht des Paragraph 1336, Absatz 2, ABGB der Fall.

Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil. Die beanstandete Klausel lege für den Leasingnehmer die Höhe der Zahlung fest, die für den Fall der vorzeitigen Vertragsbeendigung zu leisten sei. Für den Kunden sei die finanzielle Konsequenz einer vorzeitigen Vertragsbeendigung durch die Angabe der prozentuell dargestellten Entschädigungszahlung im Sinn des Paragraph 6, Absatz 3, KSchG in verständlicher Weise und ausreichend genau bestimmt. Die beanstandete Klausel schließe die Anwendung des ins Treffen geführten Paragraph 1336, Absatz 2, ABGB in keiner Weise aus, sie erwähne diese gesetzliche Bestimmung aber auch nicht. Paragraph 1336, Absatz 2, ABGB stelle jedoch auch keine zwingende Rechtsfolge der Vereinbarung einer Konventionalstrafe dar, sondern sehe die Mäßigung einer solchen nach dem Einwand des Zahlungspflichtigen im Zuge eines Gerichtsverfahrens vor. Die Frage, ob und in welchem Ausmaß eine richterliche Mäßigung erfolgen könne, hänge von verschiedensten, einzelfallbezogenen Faktoren ab, deren abstrakte Zusammenfassung den Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Sicherheit sprenge. Ein pauschaler Verweis auf die Bestimmung wäre hingegen einer Klarstellung nicht dienlich, weil der Leasingnehmer allzu leicht in den Glauben geführt werden könnte, sich im Ernstfall jedenfalls auf das Mäßigungsrecht verlassen zu können und aus diesem Grund Gefahr liefe, die Folgen der Verpflichtung zur Bezahlung der Entschädigung zu unterschätzen.

Die Revision der Klägerin verficht weiter die Ansicht, die Klausel sei intransparent. Es sei darin von einer Entschädigung die Rede, wobei dem Leasingnehmer weder bewusst gemacht werde, dass es sich dabei um Schadenersatz im Sinn einer Vertragsstrafe handle, noch dass dafür eine richterliche Mäßigung nach Paragraph 1336, Absatz 2, ABGB in Betracht komme. Damit werde dem Gebot der Vollständigkeit nicht entsprochen.

In der Revisionsbeantwortung schließt sich die Beklagte im Wesentlichen der Sichtweise des Berufungsgerichts an.

Die Revision ist nicht berechtigt.

Die in der Revision aufrecht erhaltene Beanstandung der Klausel allein wegen aus Unvollständigkeit resultierender Intransparenz überzeugt nicht. Hingegen erachtet der Oberste Gerichtshof die Begründung des Berufungsgerichts für zutreffend, weshalb darauf verwiesen werden kann (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Zu ergänzen ist, dass nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofs zwar eine Vertragsstrafe nicht von Amts wegen zu mäßigen ist (RIS-Justiz RS0032136). Allerdings wird schon in der Bestreitung der Verpflichtung zur Zahlung der Konventionalstrafe das Begehren auf Ermäßigung gesehen, worauf das Gericht dann im Sinn der Anleitungs- und Erörterungspflicht angehalten ist, die Gründe für die Anwendung des Mäßigungsrechts zu erörtern (RIS-Justiz RS0032167, RS0032161, RS0032187 [T2]). Wenn aber schon die Bestreitung des Anspruchs auf Zahlung einer Entschädigung nach Klausel 8.3. der AGB im Prozess genügt, um die Verpflichtung zur Prüfung von Mäßigungskriterien auszulösen, ist der von der Klägerin verlangte Hinweis in den AGB entbehrlich.

römisch IV. Zur Kostenentscheidung:

Die Klägerin hat zwar 23 Klauseln bekämpft, wegen der Aufspaltung der Klausel 2 (Punkt 1.2. der AGB) in zwei eigenständige Regelungsbereiche ist aber für die Kostenberechnung von 24 bekämpften Klauseln auszugehen.

Die Revision der Klägerin ist zum Teil berechtigt, weil sie bei fünf bekämpften Klauseln eine Klagsstattgebung bei zwei davon erreichte.

Die Revision der Beklagten ist ebenfalls teilweise, nämlich hinsichtlich einer von acht bekämpften Klauseln berechtigt.

Die Kosten für alle drei Instanzen sind daher neu zu berechnen.

Für das erstgerichtliche Verfahren stehen 24 beanstandete Klauseln 19 untersagten Klauseln gegenüber, was einem Erfolg mit etwa 79 % entspricht. Die Klägerin hat daher nach Paragraph 43, Absatz eins, ZPO Anspruch auf Ersatz von 58 % des Anwaltshonorars (2.090,23 EUR) und von 79 % der Pauschalgebühr (479,53 EUR), zusammen also von 2.569,76 EUR.

Im Berufungsverfahren blieb die Klägerin mit ihrem Rechtsmittel letztendlich mit 62,5 % erfolgreich (acht Klauseln bekämpft, fünf davon erfolgreich). Die Beklagte hat daher 25 % der Berufungskosten (238,58 EUR) und 62,5 % der Pauschalgebühr (583,75 EUR) zu ersetzen.

Da die Beklagte bei 16 mit ihrer Berufung bekämpften Klauselentscheidungen nur zwei Abänderungen erreichte, beschränkt sich ihr Erfolg auf etwa 13 %, weshalb ihr in diesem Umfang die Pauschalgebühr zu ersetzen ist (121,42 EUR). Der Abwehrerfolg der Klägerin macht somit 87 % aus, sodass die Beklagte 74 % der Kosten der Berufungsbeantwortung der Klägerin (1.292,71 EUR) zu ersetzen hat (Paragraphen 50,, 41 und 43 ZPO).

Insgesamt ergibt dies nach Saldierung für das Berufungsverfahren 1.993,62 EUR zugunsten der Klägerin.

Die Revision der Klägerin war zu 40 % erfolgreich (fünf Klauseln bekämpft, zwei davon mit Erfolg); das bedeutet einen Abwehrerfolg der Beklagten von 60 %; die Klägerin hat zwar Anspruch auf 40 % der Pauschalgebühr (233,60 EUR), muss der Beklagten jedoch 20 % der Kosten der Revisionsbeantwortung (112,26 EUR) ersetzen (Paragraphen 50,, 43 ZPO).

Mit ihrer Revision blieb die Beklagte zu etwa 13 % erfolgreich (8 Klauseln bekämpft, 1 davon erfolgreich). Sie hat daher Anspruch auf 13 % der Pauschalgebühr (151,84 EUR), muss der Klägerin aber 74 % der Kosten der Revisionsbeantwortung (932,13 EUR) ersetzen.

Nach Saldierung ergibt sich eine Ersatzanspruch der Klägerin im Revisionsverfahren von 901,63 EUR.

Textnummer

E91080

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0070OB00230.08M.0513.000

Im RIS seit

12.06.2009

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2013

Dokumentnummer

JJT_20090513_OGH0002_0070OB00230_08M0000_000