Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde weitgehend zutreffend aufzeigt, stehen die Beschlüsse des Bezirksgerichts Favoriten vom 5. März und 5. September 2008 sowie die Unterlassung der Zustellung auch des Protokolls der Hauptverhandlung an die Beteiligten mit dem Gesetz nicht im Einklang:
1./ Gemäß § 86 Abs 1 erster Satz StPO hat ein Beschluss neben Spruch und Begründung auch eine Rechtsmittelbelehrung darüber zu enthalten, ob ein Rechtsmittel zusteht, welchen Förmlichkeiten es zu genügen hat und innerhalb welcher Frist und wo es einzubringen ist. Diesen Anforderungen wird der Beschluss des Bezirksgerichts Favoriten insofern nicht gerecht, als er keine Rechtsmittelbelehrung enthält. Der zeitlich frühere, in Rechtskraft erwachsene Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 23. Jänner 2008, GZ 22 Hv 135/04a-30, auf endgültige Strafnachsicht entfaltete Sperrwirkung. Daher durfte weder das erkennende Gericht noch ein anderes ohne vorangegangene prozessordnungsgemäße Kassation dieses Beschlusses über denselben Gegenstand erneut absprechen (RIS-Justiz RS0091864). Das Bezirksgericht Favoriten hat daher durch seine Beschlussfassung gemäß § 494a Abs 1 Z 2, Abs 6 StPO eine ihm nicht (mehr) zustehende Entscheidungskompetenz in Anspruch genommen.1./ Gemäß Paragraph 86, Absatz eins, erster Satz StPO hat ein Beschluss neben Spruch und Begründung auch eine Rechtsmittelbelehrung darüber zu enthalten, ob ein Rechtsmittel zusteht, welchen Förmlichkeiten es zu genügen hat und innerhalb welcher Frist und wo es einzubringen ist. Diesen Anforderungen wird der Beschluss des Bezirksgerichts Favoriten insofern nicht gerecht, als er keine Rechtsmittelbelehrung enthält. Der zeitlich frühere, in Rechtskraft erwachsene Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 23. Jänner 2008, GZ 22 Hv 135/04a-30, auf endgültige Strafnachsicht entfaltete Sperrwirkung. Daher durfte weder das erkennende Gericht noch ein anderes ohne vorangegangene prozessordnungsgemäße Kassation dieses Beschlusses über denselben Gegenstand erneut absprechen (RIS-Justiz RS0091864). Das Bezirksgericht Favoriten hat daher durch seine Beschlussfassung gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 6, StPO eine ihm nicht (mehr) zustehende Entscheidungskompetenz in Anspruch genommen.
2./ Gemäß § 271 Abs 6 letzter Satz StPO ist den Beteiligten des Verfahrens, soweit sie nicht darauf verzichtet haben, ehestmöglich, spätestens aber zugleich mit der Urteilsausfertigung eine Ausfertigung des Protokolls über die Hauptverhandlung zuzustellen. Auch dieser gesetzlichen Anordnung ist das Bezirksgericht Favoriten nicht nachgekommen.2./ Gemäß Paragraph 271, Absatz 6, letzter Satz StPO ist den Beteiligten des Verfahrens, soweit sie nicht darauf verzichtet haben, ehestmöglich, spätestens aber zugleich mit der Urteilsausfertigung eine Ausfertigung des Protokolls über die Hauptverhandlung zuzustellen. Auch dieser gesetzlichen Anordnung ist das Bezirksgericht Favoriten nicht nachgekommen.
3./ Der Beschluss des Bezirksgerichts Favoriten vom 5. September 2008 (ON 18) auf Angleichung des Urteils vom 5. März 2008 steht mit dem Gesetz gleichfalls nicht in Einklang. Denn wie bereits zuvor ausgeführt, muss ein Beschluss unter anderem eine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Weil auch dieser Beschluss keine Rechtsmittelbelehrung aufweist, verletzt er ebenso § 86 Abs 1 StPO. 4./ Für die Angleichung der schriftlichen Ausfertigung an das mündlich verkündete Urteil ist die Bestimmung des § 270 Abs 3 StPO analog heranzuziehen (RIS-Justiz RS0098973, RS0098979). Nach § 270 Abs 1 StPO hat der Vorsitzende das Urteil „jederzeit, allenfalls nach Anhörung der Beteiligten" zu berichtigen, welche Vorschrift dem Grundsatz des beiderseitigen Gehörs (vgl auch § 6 StPO) Rechnung trägt. Zwar ist dem Vorsitzenden gestattet, ein Urteil auch ohne Anhörung zu berichtigen oder anzugleichen, aber verwehrt, lediglich einen von mehreren Beteiligten zu hören (RIS-Justiz RS0123183). Indem das Bezirksgericht Favoriten vor der erwähnten Beschlussfassung nur die Staatsanwaltschaft - im Wege deren begründeten Ersuchens um „Berichtigung" des Urteils - anhörte, dem Verurteilten Vardan T***** jedoch nicht auch Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hat, hat es gegen § 270 Abs 3 erster Satz StPO iVm § 447 StPO verstoßen.3./ Der Beschluss des Bezirksgerichts Favoriten vom 5. September 2008 (ON 18) auf Angleichung des Urteils vom 5. März 2008 steht mit dem Gesetz gleichfalls nicht in Einklang. Denn wie bereits zuvor ausgeführt, muss ein Beschluss unter anderem eine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Weil auch dieser Beschluss keine Rechtsmittelbelehrung aufweist, verletzt er ebenso Paragraph 86, Absatz eins, StPO. 4./ Für die Angleichung der schriftlichen Ausfertigung an das mündlich verkündete Urteil ist die Bestimmung des Paragraph 270, Absatz 3, StPO analog heranzuziehen (RIS-Justiz RS0098973, RS0098979). Nach Paragraph 270, Absatz eins, StPO hat der Vorsitzende das Urteil „jederzeit, allenfalls nach Anhörung der Beteiligten" zu berichtigen, welche Vorschrift dem Grundsatz des beiderseitigen Gehörs vergleiche auch Paragraph 6, StPO) Rechnung trägt. Zwar ist dem Vorsitzenden gestattet, ein Urteil auch ohne Anhörung zu berichtigen oder anzugleichen, aber verwehrt, lediglich einen von mehreren Beteiligten zu hören (RIS-Justiz RS0123183). Indem das Bezirksgericht Favoriten vor der erwähnten Beschlussfassung nur die Staatsanwaltschaft - im Wege deren begründeten Ersuchens um „Berichtigung" des Urteils - anhörte, dem Verurteilten Vardan T***** jedoch nicht auch Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hat, hat es gegen Paragraph 270, Absatz 3, erster Satz StPO in Verbindung mit Paragraph 447, StPO verstoßen.
Die Generalprokuratur führt weiters aus:
Gemäß § 494a Abs 3 StPO hat das Gericht vor seiner Entscheidung gemäß Abs 1 leg.cit. (ua) Einsicht in die Akten über die frühere Verurteilung, zumindest aber - wenn dies eine ausreichende Grundlage für die Entscheidung darzustellen vermag - in eine Abschrift des früheren Urteils zu nehmen.Gemäß Paragraph 494 a, Absatz 3, StPO hat das Gericht vor seiner Entscheidung gemäß Absatz eins, leg.cit. (ua) Einsicht in die Akten über die frühere Verurteilung, zumindest aber - wenn dies eine ausreichende Grundlage für die Entscheidung darzustellen vermag - in eine Abschrift des früheren Urteils zu nehmen.
Die unabdingbare Einsichtnahme in die Vorstrafakten des Landesgerichts für Strafsachen Graz, zumindest aber in eine Abschrift des früheren Urteils ist gegenständlich unterblieben, weshalb die solcherart gemäß § 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO erfolgte Beschlussfassung (vgl S 61 bzw US 2 und 5) § 494a Abs 3 StPO verletzt.Die unabdingbare Einsichtnahme in die Vorstrafakten des Landesgerichts für Strafsachen Graz, zumindest aber in eine Abschrift des früheren Urteils ist gegenständlich unterblieben, weshalb die solcherart gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 6, StPO erfolgte Beschlussfassung vergleiche S 61 bzw US 2 und 5) Paragraph 494 a, Absatz 3, StPO verletzt.
Der Oberste Gerichtshof hat hiezu erwogen, dass nicht mehr festgestellt werden kann, ob das Gericht tatsächlich in den (angeschlossenen) Akt Einsicht genommen hat oder nicht. Eine Verpflichtung zur Verlesung des Aktes über eine frühere Verurteilung sieht § 494a Abs 3 StPO nicht vor. Daher kann nicht eine etwaige hierin gelegene Gesetzesverletzung erkannt werden, sodass die Nichtigkeitsbeschwerde in diesem Punkt zu verwerfen war. Der Beschluss vom 5. März 2008 konnte zwar weder den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz beseitigen noch sonst für den Verurteilten nachteilige Rechtsfolgen nach sich ziehen, war aber aus Gründen der Rechtssicherheit aufzuheben und der entsprechende Antrag der Staatsanwaltschaft zurückzuweisen (§ 292 letzter Satz StPO). Weil die unterbliebene Anhörung und die unterlassene Rechtsmittelbelehrung dem Verurteilten zum Nachteil gereichen, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, auch den Beschluss vom 5. September 2008 aufzuheben und dem Bezirksgericht Favoriten aufzutragen, neuerlich über eine Angleichung des schriftlich ausgefertigten an das mündlich verkündete Urteil nach Anhörung des Vardan T***** zu entscheiden. Danach wird diesem das Abwesenheitsurteil vom 5. März 2008 (zusammen mit einer vollständigen Rechtsmittelbelehrung), aber auch einer Ausfertigung des Hauptverhandlungsprotokolls persönlich zu eigenen Handen zuzustellen sein.Der Oberste Gerichtshof hat hiezu erwogen, dass nicht mehr festgestellt werden kann, ob das Gericht tatsächlich in den (angeschlossenen) Akt Einsicht genommen hat oder nicht. Eine Verpflichtung zur Verlesung des Aktes über eine frühere Verurteilung sieht Paragraph 494 a, Absatz 3, StPO nicht vor. Daher kann nicht eine etwaige hierin gelegene Gesetzesverletzung erkannt werden, sodass die Nichtigkeitsbeschwerde in diesem Punkt zu verwerfen war. Der Beschluss vom 5. März 2008 konnte zwar weder den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz beseitigen noch sonst für den Verurteilten nachteilige Rechtsfolgen nach sich ziehen, war aber aus Gründen der Rechtssicherheit aufzuheben und der entsprechende Antrag der Staatsanwaltschaft zurückzuweisen (Paragraph 292, letzter Satz StPO). Weil die unterbliebene Anhörung und die unterlassene Rechtsmittelbelehrung dem Verurteilten zum Nachteil gereichen, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, auch den Beschluss vom 5. September 2008 aufzuheben und dem Bezirksgericht Favoriten aufzutragen, neuerlich über eine Angleichung des schriftlich ausgefertigten an das mündlich verkündete Urteil nach Anhörung des Vardan T***** zu entscheiden. Danach wird diesem das Abwesenheitsurteil vom 5. März 2008 (zusammen mit einer vollständigen Rechtsmittelbelehrung), aber auch einer Ausfertigung des Hauptverhandlungsprotokolls persönlich zu eigenen Handen zuzustellen sein.