Rechtsausführungen:
Die Bf. rügt eine Verletzung von Art. 10 EMRK (Recht auf freie Meinungsäußerung).Die Bf. rügt eine Verletzung von Artikel 10, EMRK (Recht auf freie Meinungsäußerung).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 10 EMRK:Zur behaupteten Verletzung von Artikel 10, EMRK:
Die Bf. behauptet, dass die erzwungene Herausgabe von Informationen, die geeignet waren, die Identität ihrer journalistischen Quellen aufzudecken, gegen Art. 10 EMRK verstoße.Die Bf. behauptet, dass die erzwungene Herausgabe von Informationen, die geeignet waren, die Identität ihrer journalistischen Quellen aufzudecken, gegen Artikel 10, EMRK verstoße.
1. Zulässigkeit der Beschwerde:
Da die Beschwerde weder offensichtlich unbegründet, noch aus einem anderen Grund unzulässig ist, muss sie für zulässig erklärt werden (einstimmig).
2. In der Sache selbst:
a) Vorliegen eines Eingriffs:
Zum Zeitpunkt der Übergabe der CD-ROM waren weder der Staatsanwaltschaft noch der Polizei die darauf befindlichen Informationen bekannt. Daraus folgt, dass die durch Art. 10 EMRK geschützten Rechte der Bf. als Lieferantin von Informationen Gegenstand eines Eingriffs in Form einer Beschränkung wurden. Daher ist Art. 10 EMRK anwendbar.Zum Zeitpunkt der Übergabe der CD-ROM waren weder der Staatsanwaltschaft noch der Polizei die darauf befindlichen Informationen bekannt. Daraus folgt, dass die durch Artikel 10, EMRK geschützten Rechte der Bf. als Lieferantin von Informationen Gegenstand eines Eingriffs in Form einer Beschränkung wurden. Daher ist Artikel 10, EMRK anwendbar.
b) Gesetzliche Grundlage:
Die innerstaatliche Rechtsprechung anerkennt das Privileg der Journalisten, Auskünfte bezüglich ihrer Quellen zu verweigern. Wie die Bf. bereits ausgeführt hat, gibt es bisher kein Gesetz, das die entsprechenden Rechte der Journalisten regelt. Regeln dieser Art wurden erst kürzlich vorgeschlagen. Für den vorliegenden Fall erscheint es dem GH als ausreichend, dass der beanstandete Eingriff eine gesetzliche Grundlage in Art. 96a der Strafprozessordnung hatte.Die innerstaatliche Rechtsprechung anerkennt das Privileg der Journalisten, Auskünfte bezüglich ihrer Quellen zu verweigern. Wie die Bf. bereits ausgeführt hat, gibt es bisher kein Gesetz, das die entsprechenden Rechte der Journalisten regelt. Regeln dieser Art wurden erst kürzlich vorgeschlagen. Für den vorliegenden Fall erscheint es dem GH als ausreichend, dass der beanstandete Eingriff eine gesetzliche Grundlage in Artikel 96 a, der Strafprozessordnung hatte.
c) Legitimes Ziel:
Der GH ist überzeugt, dass der Eingriff dazu dienen sollte, Straftaten zu verhindern.
d) Notwendigkeit in einer demokratischen Gesellschaft:
Es bleibt zu prüfen, ob der Eingriff mit einem dringenden gesellschaftlichen Bedürfnis einhergegangen ist. Der Schutz der journalistischen Quellen stellt eine der wichtigsten Bedingungen für die Pressefreiheit dar. Ohne diesen Schutz würden die Quellen davon abgehalten werden, die Presse dabei zu unterstützen, die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren. Dadurch könnte die Funktion der Presse als „öffentlicher Wachhund" untergraben und die Fähigkeit, genaue und verlässliche Informationen anzubieten, beeinträchtigt werden. Unter Berücksichtigung dieser Auswirkungen kann eine solche Maßnahme nur dann mit Art. 10 EMRK vereinbar sein, wenn sie durch ein übergeordnetes öffentliches Interesse gerechtfertigt ist.Es bleibt zu prüfen, ob der Eingriff mit einem dringenden gesellschaftlichen Bedürfnis einhergegangen ist. Der Schutz der journalistischen Quellen stellt eine der wichtigsten Bedingungen für die Pressefreiheit dar. Ohne diesen Schutz würden die Quellen davon abgehalten werden, die Presse dabei zu unterstützen, die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren. Dadurch könnte die Funktion der Presse als „öffentlicher Wachhund" untergraben und die Fähigkeit, genaue und verlässliche Informationen anzubieten, beeinträchtigt werden. Unter Berücksichtigung dieser Auswirkungen kann eine solche Maßnahme nur dann mit Artikel 10, EMRK vereinbar sein, wenn sie durch ein übergeordnetes öffentliches Interesse gerechtfertigt ist.
Im Gegensatz zu vergleichbaren Fällen gab es keine Durchsuchung der Firmengebäude der Bf. Daraus folgt jedoch nicht, dass der Eingriff als unbedeutend abgetan werden kann. Hätte sich die Bf. nicht dem Druck der Polizei und der Staatsanwaltschaft gebeugt, wäre nicht nur die Redaktion der Autoweek, sondern auch Räumlichkeiten der anderen Magazine für einen erheblichen Zeitraum geschlossen worden. Diese Vorgangsweise hätte dazu geführt, dass die Magazine entsprechend spät veröffentlicht worden wären, was wiederum zur Folge gehabt hätte, dass Nachrichten über das aktuelle Geschehen uninteressant geworden wären. Nachrichten sind ein vergängliches Gut. Eine Verzögerung bei der Veröffentlichung, mag sie auch nur von kurzer Dauer sein, kann ihnen ihren Wert entziehen. Diese Gefahr ist nicht auf Magazine beschränkt, die aktuelle Themen behandeln. Die Gefährdung war glaubhaft; der GH muss sie so ernst nehmen, wie er die Handlungen der Behörden nehmen würde, wären die Drohungen wahr gemacht worden.
Für den GH sind diese Ausführungen allerdings nicht ausreichend, um feststellen zu können, dass der Eingriff unverhältnismäßig war. Die beanstandete Handlung beabsichtigte nicht, die Quellen der Bf. für eine gerichtliche Verfolgung zu identifizieren. Stattdessen bezweckte die Beschlagnahme der CD-ROM, ein Fahrzeug zu identifizieren, das für ein Verbrechen verwendet wurde, das mit dem illegalen Straßenrennen in keiner Beziehung stand. Der GH bezweifelt nicht, dass eine verpflichtende Aushändigung von journalistischem Material eine abschreckende Wirkung auf die Ausübung der journalistischen Meinungsäußerungsfreiheit haben könnte. Daraus folgt jedoch nicht per se, dass die Behörden in solchen Fällen daran gehindert wären, eine Herausgabe zu verlangen. Ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Insbesondere sind die innerstaatlichen Behörden nicht daran gehindert, die gegensätzlichen Interessen abzuwägen, welche einerseits die Verfolgung von Verbrechen und anderseits den Schutz des journalistischen Privilegs betreffen. Dabei müssen Art und Schwere der besagten Verbrechen, der genaue Charakter und Inhalt der verlangten Informationen, eventuelle alternative Möglichkeiten zu ihrer Beschaffung und Einschränkungen der Behörden bezüglich des Gebrauchs der Materialien berücksichtigt werden.
Das Entfernen von Bankomaten durch Zerstörung der Gebäudemauern mittels eines Schaufelladers stellt ein schwerwiegendes Verbrechen dar. Die Folge war nicht nur der Eigentumsverlust, vielmehr hatten die Handlungen auch das Potential, die Öffentlichkeit physisch zu gefährden. Bei einem am 1.1.2002 verübten Überfall machten die Täter auch von einer Schusswaffe Gebrauch. Erst die Androhung potentiell tödlicher Gewalt veranlasste die Polizei und die Staatsanwaltschaft, die Informationen, welche sich im Besitz der Bf. befanden, anzufordern. Der GH ist überzeugt, dass die Informationen geeignet waren, die Täter zu identifizieren. Da die Teilnahme des verdächtigen Fahrzeugs am Straßenrennen der Polizei erst nachträglich bekannt wurde, bestand keine andere Möglichkeit, das Fahrzeug zu identifizieren.
Es wurde weder behauptet, noch ist es ersichtlich, dass die Behörden die Informationen zu einem anderen Zweck als dem der Ermittlung und Verfolgung der Täter verwendet haben. Daher kann angenommen werden, dass die Quellen der Bf. zu keinem Zeitpunkt irgendwelchen Unannehmlichkeiten bezüglich des Straßenrennens ausgesetzt waren.
Schließlich muss der GH das Ausmaß richterlicher Beteiligung in diesem Fall berücksichtigen. Es ist beunruhigend, dass die Mitwirkung eines unabhängigen Richters kein gesetzliches Erfordernis mehr darstellt. Der Staatsanwalt holte die Bewilligung des Untersuchungsrichters ein, ohne dazu gesetzlich verpflichtet gewesen zu sein. Der GH betrachtet das – als Ergänzung zu dem gesetzlichen Anspruch der Bf. auf eine nachträgliche Prüfung der Fakten hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit der Beschlagnahme durch das Bezirksgericht – als den Anforderungen von Art. 10 EMRK entsprechend. Er pflichtet dem Bezirksgericht bei, dass Polizei und Staatsanwaltschaft gemäßigter vorgehen hätten können. Trotzdem ist der GH aufgrund der sehr speziellen Umstände dieses Falles der Ansicht, dass die Gründe für den Eingriff relevant, ausreichend und verhältnismäßig zu den verfolgten Zielen waren. Folglich kam es zu keiner Verletzung von Art. 10 EMRK (4:3 Stimmen; Sondervotum von Richterin Power, gefolgt von den Richterinnen Gyulumyan und Ziemele).Schließlich muss der GH das Ausmaß richterlicher Beteiligung in diesem Fall berücksichtigen. Es ist beunruhigend, dass die Mitwirkung eines unabhängigen Richters kein gesetzliches Erfordernis mehr darstellt. Der Staatsanwalt holte die Bewilligung des Untersuchungsrichters ein, ohne dazu gesetzlich verpflichtet gewesen zu sein. Der GH betrachtet das – als Ergänzung zu dem gesetzlichen Anspruch der Bf. auf eine nachträgliche Prüfung der Fakten hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit der Beschlagnahme durch das Bezirksgericht – als den Anforderungen von Artikel 10, EMRK entsprechend. Er pflichtet dem Bezirksgericht bei, dass Polizei und Staatsanwaltschaft gemäßigter vorgehen hätten können. Trotzdem ist der GH aufgrund der sehr speziellen Umstände dieses Falles der Ansicht, dass die Gründe für den Eingriff relevant, ausreichend und verhältnismäßig zu den verfolgten Zielen waren. Folglich kam es zu keiner Verletzung von Artikel 10, EMRK (4:3 Stimmen; Sondervotum von Richterin Power, gefolgt von den Richterinnen Gyulumyan und Ziemele).
Vom GH zitierte Judikatur:
Observer und Guardian/GB v. 26.11.1991, A/216, NL 1992/1, 16; EuGRZ 1995, 16; ÖJZ 1992, 378.
Sunday Times/GB (Nr. 2) v. 26.11.1991, A/30, NL 1992/1, 16.
Roemen und Schmit/L v. 25.2.2003, NL 2003, 74.
Ernst u.a./B v. 15.7.2003, NL 2003, 205.
Voskuil/NL v. 22.11.2007, NL 2007, 310.
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 31.3.2009, Bsw. 38224/03, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2009, 91) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/09_2/Sanoma.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.