Rechtssatz für Bsw38224/03 Bsw38224/03...

Gericht

AUSL EGMR

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

RS0127325

Geschäftszahl

Bsw38224/03; Bsw38224/03; Bsw50084/06; Bsw18990/05

Entscheidungsdatum

05.07.2011

Norm

MRK Art10 Abs2 IV3a

Rechtssatz

Nachrichten sind ein vergängliches Gut. Eine Verzögerung bei der Veröffentlichung, mag sie auch nur von kurzer Dauer sein, kann ihnen ihren Wert entziehen. (Bem: Sanoma Uitgevers B.V. gegen die Niederlande)

Entscheidungstexte

  • Bsw 38224/03
    Entscheidungstext AUSL EGMR 31.03.2009 Bsw 38224/03
    Veröff: NL 2009,91
  • Bsw 38224/03
    Entscheidungstext AUSL EGMR 14.09.2010 Bsw 38224/03
    Veröff: NL 2010,286
  • Bsw 50084/06
    Entscheidungstext AUSL EGMR 29.03.2011 Bsw 50084/06
    nur: Nachrichten sind ein vergängliches Gut. (T1) Beisatz: Das Risiko, dass durch Verzögerung ihr Wert verloren geht, besteht nicht nur bei Zeitschriften, sondern auch bei anderen Veröffentlichungsformen, die über aktuelle Themen berichten. Art 10 MRK verbietet nicht alle vorbeugenden Einschränkungen einer Veröffentlichung, aufgrund des Risikos hat der EGMR diese jedoch hinsichtlich ihres gesetzlichen Rahmens besonders aufmerksam zu prüfen. (Bem: RTBF gg. Belgien) (T2) Veröff: NL 2011,90
  • Bsw 18990/05
    Entscheidungstext AUSL EGMR 05.07.2011 Bsw 18990/05
    Beisatz: Es kann daher nicht von einem Journalisten verlangt werden, die Veröffentlichung einer Sache von allgemeinem Interesse zu verzögern, ohne dass zwingende Gründe im Bereich des öffentlichen Interesses oder der Rechte anderer vorliegen. (Bem: Wizerkaniuk gg. Polen) (T3) Veröff: NL 2011,208

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL002:2009:RS0127325

Im RIS seit

17.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2013

Dokumentnummer

JJR_20090331_AUSL002_000BSW38224_0300000_001

Rechtssatz für Bsw64752/01 Bsw38224/03...

Gericht

AUSL EGMR, OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0126501

Geschäftszahl

Bsw64752/01; Bsw38224/03; Bsw821/03; Bsw38224/03; Bsw39315/06; Bsw49085/07; Bsw21272/12; 4Ob141/21w; Bsw58170/13 (Bsw62322/14, Bsw24960/15)

Entscheidungsdatum

23.02.2022

Norm

MRK Art10 II2
MRK Art10 III4

Rechtssatz

Der Schutz journalistischer Quellen ist eine der Grundvoraussetzungen der Pressefreiheit. Ohne einen solchen Schutz könnten Informanten davor zurückschrecken, die Presse dabei zu unterstützen, die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren. Die wesentliche Funktion der Presse als public watchdog könnte untergraben und ihre Fähigkeit, genaue und verlässliche Informationen zu liefern, beeinträchtigt werden. Angesichts der Bedeutung des Schutzes journalistischer Quellen für die Pressefreiheit und die potentiell abschreckende Wirkung (chilling effect), die eine Anordnung der Offenlegung einer Quelle für die Ausübung dieser Freiheit hat, kann eine solche Maßnahme nur mit Artikel 10, MRK vereinbar sein, wenn sie durch ein dringendes Erfordernis des öffentlichen Interesses gerechtfertigt ist. (Voskuil gegen die Niederlande)

Entscheidungstexte

  • Bsw 64752/01
    Entscheidungstext AUSL EGMR 22.11.2007 Bsw 64752/01
    Veröff: NL 2007,310
  • Bsw 38224/03
    Entscheidungstext AUSL EGMR 31.03.2009 Bsw 38224/03
    Beisatz: Ob die Herausgabe von dem Redaktionsgeheimnis unterliegendem Material verlangt werden kann, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Insbesondere sind die innerstaatlichen Behörden nicht daran gehindert, die gegensätzlichen Interessen abzuwägen, welche einerseits die Verfolgung von Verbrechen und anderseits den Schutz des journalistischen Privilegs betreffen. Dabei müssen Art und Schwere der besagten Verbrechen, der genaue Charakter und Inhalt der verlangten Informationen, eventuelle alternative Möglichkeiten zu ihrer Beschaffung und Einschränkungen der Behörden bezüglich des Gebrauchs der Materialien berücksichtigt werden. (Bem: Sanoma Uitgevers B.V. gegen die Niederlande) (T1)
    Veröff: NL 2009,91
  • Bsw 821/03
    Entscheidungstext AUSL EGMR 15.12.2009 Bsw 821/03
    Auch; Beisatz: Bei Journalisten, die Unterstützung bei der Identifikation anonymer Quellen leisten müssen, muss in jedem Fall eine abschreckende Wirkung (chilling effect) eintreten. (Bem: Fiancial Times Ltd. u.a. gegen das Vereinigte Königreich) (T2)
    Veröff: NL 2009,368
  • Bsw 38224/03
    Entscheidungstext AUSL EGMR 14.09.2010 Bsw 38224/03
    Beis wie T2; nur: Der Schutz journalistischer Quellen ist eine der Grundvoraussetzungen der Pressefreiheit. Ohne einen solchen Schutz könnten Informanten davor zurückschrecken, die Presse dabei zu unterstützen, die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren. (T3)
    Veröff: NL 2010,286
  • Bsw 39315/06
    Entscheidungstext AUSL EGMR 22.11.2012 Bsw 39315/06
    Beisatz: Das Verhalten einer Quelle kann keinesfalls für die Anordnung der Offenlegung entscheidend sein, sondern nur einen – wenn auch wichtigen – von mehreren Faktoren bei der Beurteilung eines faires Interessenausgleichs iSv Art 10 Abs 2 MRK darstellen. (Bem: Telegraaf Media Nederland Landelijke Media B.V. u.a. gg. die Niederlande) (T4)
    Veröff: NL 2012,381
  • Bsw 49085/07
    Entscheidungstext AUSL EGMR 19.01.2016 Bsw 49085/07
    Vgl auch; nur T3; Veröff: NL 2016,53
  • Bsw 21272/12
    Entscheidungstext AUSL EGMR 05.10.2017 Bsw 21272/12
    Auch; Beis wie T4; Beisatz: Die potentielle Bedeutung der von einem Journalisten begehrten Informationen kann kein ausreichender Rechtfertigungsgrund für die Erzwingung der Offenlegung seiner Quelle sein. (Becker gg. Norwegen) (T5)
    Beisatz: Der Schutz von Quellen findet auch dann Anwendung, wenn die Identität der Quelle den Behörden bereits bekannt ist. (T6)
    Veröff: NL 2017,449
  • 4 Ob 141/21w
    Entscheidungstext OGH 23.02.2022 4 Ob 141/21w
  • Bsw 58170/13
    Entscheidungstext AUSL EGMR 13.09.2018 Bsw 58170/13
    Auch; nur: Der Schutz journalistischer Quellen ist eine der Grundvoraussetzungen der Pressefreiheit. (T7)
    Beisatz: Ein Eingriff in die Vertraulichkeit der Kommunikation von Journalisten kann unter Berücksichtigung der Bedeutung des Schutzes journalistischer Quellen für die Pressefreiheit in einer demokratischen Gesellschaft nicht im Einklang mit Art 10 MRK stehen, wenn er nicht durch ein vorrangiges Erfordernis im öffentlichen Interesse gerechtfertigt ist. (Big Brother Watch ua gg das Vereinigte Königreich) (T8); Veröff: NL 2018,428

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL002:2007:RS0126501

Im RIS seit

17.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2023

Dokumentnummer

JJR_20071122_AUSL002_000BSW64752_0100000_001

Entscheidungstext Bsw38224/03

Gericht

AUSL EGMR

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Fundstelle

Newsletter Menschenrechte 2009,91

Geschäftszahl

Bsw38224/03

Entscheidungsdatum

31.03.2009

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer römisch III, Beschwerdesache Sanoma Uitgevers B.V. gegen die Niederlande, Urteil vom 31.3.2009, Bsw. 38224/03.

Spruch

Artikel 10, EMRK - Schutz journalistischer Quellen.

Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich der behaupteten Verletzung von Artikel 10, EMRK (einstimmig).

Keine Verletzung von Artikel 10, EMRK (4:3 Stimmen).

Text

Begründung:

Sachverhalt:

Die Bf. verlegt und vermarktet neben anderen Zeitschriften auch das wöchentlich erscheinende Magazin Autoweek.

Am 12.1.2002 fand am Stadtrand von Hoorn ein illegales Straßenrennen statt. Journalisten von Autoweek besuchten das Rennen auf Einladung der Veranstalter. Sie bekamen die Erlaubnis, die teilnehmenden Personen und Autos zu fotografieren, allerdings nur unter der Bedingung, die Identität der Teilnehmer nicht zu enthüllen. Das Rennen wurde schließlich von der Polizei beendet.

Die Bf. beabsichtigte, einen Artikel über das illegale Straßenrennen in der Autoweek zu veröffentlichen, der mit Fotos illustriert werden sollte. Die Fotografien würden derart aufbereitet werden, dass die teilnehmenden Autos und Personen nicht identifizierbar wären, um die Anonymität der Teilnehmer zu gewährleisten. Die Fotografien wurden auf einer CD-ROM gespeichert, die im Büro des Herausgebers eines anderen Magazins der Bf. aufbewahrt wurde.

Am 1.2.2002 kontaktierte ein Polizist telefonisch die Redaktion von Autoweek und verlangte die Herausgabe sämtlicher Fotos des Straßenrennens. Die Redaktion teilte ihm mit, dass sie dieser Anfrage nicht nachkommen könne, da die Journalisten die Anonymität der Teilnehmer zugesichert hatten.

Nachdem zwei Kriminalbeamte am 1.2.2002 erfolglos versucht hatten, eine Herausgabe der Fotografien zu erreichen, überreichten sie dem Chefredakteur einen vom Staatsanwalt nach Artikel 96 a, der Strafprozessordnung erlassenen Befehl, wonach die Bf. die Fotos aushändigen müsste, da sie im Zusammenhang mit einer polizeilichen Untersuchung von Raubüberfällen benötigt würden. Der Chefredakteur verweigerte die Herausgabe der Fotografien. Die Kriminalbeamten und die Staatsanwälte drohten, ihn wegen Missachtung eines amtlichen Befehls zu inhaftieren und die Räumlichkeiten der Bf. ein Wochenende lang zu schließen und zu durchsuchen. Insbesondere die Durchsuchung des Firmengebäudes während des Wochenendes hätte einen beträchtlichen finanziellen Schaden für die Bf. verursacht, da während dieser Zeit wichtige Artikel vorbereitet werden mussten. Am Abend des 1.2.2002 wurde der Chefredakteur für etwa vier Stunden inhaftiert. Am 2.2.2002 übergab die Bf. die CD-ROM unter Protest dem Staatsanwalt, der diese konfiszierte.

Am 15.4.2002 erhob die Bf. eine Beschwerde, mit der sie die Aufhebung der Beschlagnahme, die Rückgabe der CD-ROM und eine Anordnung anstrebte, wonach die Polizei und die Staatsanwaltschaft Kopien zerstören müssten und ihnen jeglicher Gebrauch der Informationen untersagt werden sollte. Bei der Anhörung am 5.9.2002 vor dem Bezirksgericht (arrondissementsrechtbank) Amsterdam erklärte der Staatsanwalt, warum die Herausgabe der Fotografien notwendig gewesen wäre. Der Befehl wurde im Zusammenhang mit der Ausforschung von Straftätern erlassen, die mit Hilfe eines Schaufelladers Bankomaten aus Gebäudemauern brachen. Es bestand Anlass zur Annahme, ein von einem der Teilnehmer des Straßenrennens gelenktes Auto könnte zu den Tätern der Raubüberfälle führen.

Das Bezirksgericht bewilligte den Antrag auf Aufhebung der Beschlagnahme der CD-ROM. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. Eine Beschwerde an den Obersten Gerichtshof wurde als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Rechtsausführungen:

Die Bf. rügt eine Verletzung von Artikel 10, EMRK (Recht auf freie Meinungsäußerung).

Zur behaupteten Verletzung von Artikel 10, EMRK:

Die Bf. behauptet, dass die erzwungene Herausgabe von Informationen, die geeignet waren, die Identität ihrer journalistischen Quellen aufzudecken, gegen Artikel 10, EMRK verstoße.

1. Zulässigkeit der Beschwerde:

Da die Beschwerde weder offensichtlich unbegründet, noch aus einem anderen Grund unzulässig ist, muss sie für zulässig erklärt werden (einstimmig).

2. In der Sache selbst:

a) Vorliegen eines Eingriffs:

Zum Zeitpunkt der Übergabe der CD-ROM waren weder der Staatsanwaltschaft noch der Polizei die darauf befindlichen Informationen bekannt. Daraus folgt, dass die durch Artikel 10, EMRK geschützten Rechte der Bf. als Lieferantin von Informationen Gegenstand eines Eingriffs in Form einer Beschränkung wurden. Daher ist Artikel 10, EMRK anwendbar.

b) Gesetzliche Grundlage:

Die innerstaatliche Rechtsprechung anerkennt das Privileg der Journalisten, Auskünfte bezüglich ihrer Quellen zu verweigern. Wie die Bf. bereits ausgeführt hat, gibt es bisher kein Gesetz, das die entsprechenden Rechte der Journalisten regelt. Regeln dieser Art wurden erst kürzlich vorgeschlagen. Für den vorliegenden Fall erscheint es dem GH als ausreichend, dass der beanstandete Eingriff eine gesetzliche Grundlage in Artikel 96 a, der Strafprozessordnung hatte.

c) Legitimes Ziel:

Der GH ist überzeugt, dass der Eingriff dazu dienen sollte, Straftaten zu verhindern.

d) Notwendigkeit in einer demokratischen Gesellschaft:

Es bleibt zu prüfen, ob der Eingriff mit einem dringenden gesellschaftlichen Bedürfnis einhergegangen ist. Der Schutz der journalistischen Quellen stellt eine der wichtigsten Bedingungen für die Pressefreiheit dar. Ohne diesen Schutz würden die Quellen davon abgehalten werden, die Presse dabei zu unterstützen, die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren. Dadurch könnte die Funktion der Presse als „öffentlicher Wachhund" untergraben und die Fähigkeit, genaue und verlässliche Informationen anzubieten, beeinträchtigt werden. Unter Berücksichtigung dieser Auswirkungen kann eine solche Maßnahme nur dann mit Artikel 10, EMRK vereinbar sein, wenn sie durch ein übergeordnetes öffentliches Interesse gerechtfertigt ist.

Im Gegensatz zu vergleichbaren Fällen gab es keine Durchsuchung der Firmengebäude der Bf. Daraus folgt jedoch nicht, dass der Eingriff als unbedeutend abgetan werden kann. Hätte sich die Bf. nicht dem Druck der Polizei und der Staatsanwaltschaft gebeugt, wäre nicht nur die Redaktion der Autoweek, sondern auch Räumlichkeiten der anderen Magazine für einen erheblichen Zeitraum geschlossen worden. Diese Vorgangsweise hätte dazu geführt, dass die Magazine entsprechend spät veröffentlicht worden wären, was wiederum zur Folge gehabt hätte, dass Nachrichten über das aktuelle Geschehen uninteressant geworden wären. Nachrichten sind ein vergängliches Gut. Eine Verzögerung bei der Veröffentlichung, mag sie auch nur von kurzer Dauer sein, kann ihnen ihren Wert entziehen. Diese Gefahr ist nicht auf Magazine beschränkt, die aktuelle Themen behandeln. Die Gefährdung war glaubhaft; der GH muss sie so ernst nehmen, wie er die Handlungen der Behörden nehmen würde, wären die Drohungen wahr gemacht worden.

Für den GH sind diese Ausführungen allerdings nicht ausreichend, um feststellen zu können, dass der Eingriff unverhältnismäßig war. Die beanstandete Handlung beabsichtigte nicht, die Quellen der Bf. für eine gerichtliche Verfolgung zu identifizieren. Stattdessen bezweckte die Beschlagnahme der CD-ROM, ein Fahrzeug zu identifizieren, das für ein Verbrechen verwendet wurde, das mit dem illegalen Straßenrennen in keiner Beziehung stand. Der GH bezweifelt nicht, dass eine verpflichtende Aushändigung von journalistischem Material eine abschreckende Wirkung auf die Ausübung der journalistischen Meinungsäußerungsfreiheit haben könnte. Daraus folgt jedoch nicht per se, dass die Behörden in solchen Fällen daran gehindert wären, eine Herausgabe zu verlangen. Ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Insbesondere sind die innerstaatlichen Behörden nicht daran gehindert, die gegensätzlichen Interessen abzuwägen, welche einerseits die Verfolgung von Verbrechen und anderseits den Schutz des journalistischen Privilegs betreffen. Dabei müssen Art und Schwere der besagten Verbrechen, der genaue Charakter und Inhalt der verlangten Informationen, eventuelle alternative Möglichkeiten zu ihrer Beschaffung und Einschränkungen der Behörden bezüglich des Gebrauchs der Materialien berücksichtigt werden.

Das Entfernen von Bankomaten durch Zerstörung der Gebäudemauern mittels eines Schaufelladers stellt ein schwerwiegendes Verbrechen dar. Die Folge war nicht nur der Eigentumsverlust, vielmehr hatten die Handlungen auch das Potential, die Öffentlichkeit physisch zu gefährden. Bei einem am 1.1.2002 verübten Überfall machten die Täter auch von einer Schusswaffe Gebrauch. Erst die Androhung potentiell tödlicher Gewalt veranlasste die Polizei und die Staatsanwaltschaft, die Informationen, welche sich im Besitz der Bf. befanden, anzufordern. Der GH ist überzeugt, dass die Informationen geeignet waren, die Täter zu identifizieren. Da die Teilnahme des verdächtigen Fahrzeugs am Straßenrennen der Polizei erst nachträglich bekannt wurde, bestand keine andere Möglichkeit, das Fahrzeug zu identifizieren.

Es wurde weder behauptet, noch ist es ersichtlich, dass die Behörden die Informationen zu einem anderen Zweck als dem der Ermittlung und Verfolgung der Täter verwendet haben. Daher kann angenommen werden, dass die Quellen der Bf. zu keinem Zeitpunkt irgendwelchen Unannehmlichkeiten bezüglich des Straßenrennens ausgesetzt waren.

Schließlich muss der GH das Ausmaß richterlicher Beteiligung in diesem Fall berücksichtigen. Es ist beunruhigend, dass die Mitwirkung eines unabhängigen Richters kein gesetzliches Erfordernis mehr darstellt. Der Staatsanwalt holte die Bewilligung des Untersuchungsrichters ein, ohne dazu gesetzlich verpflichtet gewesen zu sein. Der GH betrachtet das – als Ergänzung zu dem gesetzlichen Anspruch der Bf. auf eine nachträgliche Prüfung der Fakten hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit der Beschlagnahme durch das Bezirksgericht – als den Anforderungen von Artikel 10, EMRK entsprechend. Er pflichtet dem Bezirksgericht bei, dass Polizei und Staatsanwaltschaft gemäßigter vorgehen hätten können. Trotzdem ist der GH aufgrund der sehr speziellen Umstände dieses Falles der Ansicht, dass die Gründe für den Eingriff relevant, ausreichend und verhältnismäßig zu den verfolgten Zielen waren. Folglich kam es zu keiner Verletzung von Artikel 10, EMRK (4:3 Stimmen; Sondervotum von Richterin Power, gefolgt von den Richterinnen Gyulumyan und Ziemele).

Vom GH zitierte Judikatur:

Observer und Guardian/GB v. 26.11.1991, A/216, NL 1992/1, 16; EuGRZ 1995, 16; ÖJZ 1992, 378.

Sunday Times/GB (Nr. 2) v. 26.11.1991, A/30, NL 1992/1, 16.

Roemen und Schmit/L v. 25.2.2003, NL 2003, 74.

Ernst u.a./B v. 15.7.2003, NL 2003, 205.

Voskuil/NL v. 22.11.2007, NL 2007, 310.

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 31.3.2009, Bsw. 38224/03, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2009, 91) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/09_2/Sanoma.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

Textnummer

EGM00880

Im RIS seit

08.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2017

Dokumentnummer

JJT_20090331_AUSL000_000BSW38224_0300000_000