Der Gesetzgeber hat bei der Festsetzung der Ausgleichszulagenrichtsätze eine pauschalierende Beurteilung (anhand der Regelfälle) vorgesehen, die erst eine einfache Administrierbarkeit ermöglicht. Wie die Regelung in §293 Abs1 lit a ASVG zeigt, ist dem Gesetzgeber dabei die Möglichkeit einer Differenzierung nach dem Familienstand nicht verborgen geblieben. Eine für einen Analogieschluss vorausgesetzte planwidrige Gesetzeslücke in §293 Abs1 lit c ASVG ist somit zu verneinen.Der Gesetzgeber hat bei der Festsetzung der Ausgleichszulagenrichtsätze eine pauschalierende Beurteilung (anhand der Regelfälle) vorgesehen, die erst eine einfache Administrierbarkeit ermöglicht. Wie die Regelung in §293 Abs1 Litera a, ASVG zeigt, ist dem Gesetzgeber dabei die Möglichkeit einer Differenzierung nach dem Familienstand nicht verborgen geblieben. Eine für einen Analogieschluss vorausgesetzte planwidrige Gesetzeslücke in §293 Abs1 Litera c, ASVG ist somit zu verneinen.