Entscheidungsgründe:
Die Klägerin war vom 1. 10. 1987 bis 31. 10. 2000 bei der beklagten Partei, deren alleiniger Geschäftsführer ihr Exgatte war, als Angestellte beschäftigt. Die Ehe zwischen der Klägerin und dem Geschäftsführer der beklagten Partei wurde mit rechtskräftigem Urteil vom 9. 9. 2005 geschieden.
Die Klägerin begehrt mit ihrer am 7. 9. 2004 eingebrachten Klage aus dem Dienstverhältnis zur beklagten Partei insgesamt den Betrag von 8.164,03 EUR bestehend aus Abfertigung im Ausmaß von 3 Monatsentgelten (1.004,94 EUR brutto) sowie Kilometergeld und Diäten (7.159,09 EUR netto).
Die beklagte Partei bestritt und wendete unter anderem Verjährung ein.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren zur Gänze statt. Rechtlich folgerte es, dass nach § 1495 ABGB hinsichtlich von Ansprüchen zwischen Ehegatten, solange diese in ehelicher Verbindung stehen, die Verjährung weder anfangen noch fortgesetzt werden könne. Zu diesen Ansprüchen seien nicht nur die Unterhaltsansprüche des anderen Ehegatten, sondern sämtliche Ansprüche aus Schuldverhältnissen zu zählen. Der Grund für diese Regelung liege nach herrschender Ansicht darin, dass familienrechtliche Beziehungen Rücksichten auferlegten, die die Geltendmachung von Rechten und Pflichten erschweren; der Familienfriede solle nicht gestört werden. Die Ansprüche der Klägerin aus dem im Jahr 2000 beendeten Dienstverhältnis zur beklagten Partei seien sohin nicht verjährt. gab dem Klagebegehren zur Gänze statt. Rechtlich folgerte es, dass nach Paragraph 1495, ABGB hinsichtlich von Ansprüchen zwischen Ehegatten, solange diese in ehelicher Verbindung stehen, die Verjährung weder anfangen noch fortgesetzt werden könne. Zu diesen Ansprüchen seien nicht nur die Unterhaltsansprüche des anderen Ehegatten, sondern sämtliche Ansprüche aus Schuldverhältnissen zu zählen. Der Grund für diese Regelung liege nach herrschender Ansicht darin, dass familienrechtliche Beziehungen Rücksichten auferlegten, die die Geltendmachung von Rechten und Pflichten erschweren; der Familienfriede solle nicht gestört werden. Die Ansprüche der Klägerin aus dem im Jahr 2000 beendeten Dienstverhältnis zur beklagten Partei seien sohin nicht verjährt.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei Folge und änderte das Urteil im klageabweisenden Sinn ab. Seine rechtliche Beurteilung lässt sich wie folgt zusammenfassen:
Den Ausführungen der Berufungswerberin, dass § 1495 ABGB hier nicht anwendbar sei, weil es nicht um Ansprüche zwischen Ehegatten gehe, sei beizupflichten. Gemäß § 1495 Satz 1 ABGB könne zwischen Ehegatten, solange sie in ehelicher Verbindung stehen, die Ersitzung oder Verjährung weder anfangen noch fortgesetzt werden. Diese Verjährungshemmung gelte grundsätzlich für alle Forderungen zwischen Ehegatten (RISDen Ausführungen der Berufungswerberin, dass Paragraph 1495, ABGB hier nicht anwendbar sei, weil es nicht um Ansprüche zwischen Ehegatten gehe, sei beizupflichten. Gemäß Paragraph 1495, Satz 1 ABGB könne zwischen Ehegatten, solange sie in ehelicher Verbindung stehen, die Ersitzung oder Verjährung weder anfangen noch fortgesetzt werden. Diese Verjährungshemmung gelte grundsätzlich für alle Forderungen zwischen Ehegatten (RIS-Justiz RS0034679 [T4]).
Im vorliegenden Fall gehe es aber nicht um Ansprüche oder Forderungen zwischen Ehegatten, sondern um Ansprüche aus einem Dienstverhältnis zu einer juristischen Person, deren Geschäftsführer (und Gesellschafter) der frühere Ehegatte der Klägerin gewesen sei. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut sei die Verjährungshemmung auf das vorliegende Dienstverhältnis jedenfalls nicht anwendbar. Die Klägerin vertrete in der Berufungsbeantwortung die Auffassung, dass die Verfolgung ihrer Rechte aufgrund der dominierenden Stellung ihres damaligen Ehegatten bei aufrechter Ehe unzumutbar gewesen sei, weil dadurch der Familienfrieden gestört worden wäre. Die Klagsführung gegen eine juristische Person als Arbeitgeber, deren alleiniger Geschäftsführer und Gesellschafter der Ehegatte sei, sei genauso unzumutbar wie in den Fällen des § 1495 Satz 1 ABGB. Die teleologische Interpretation führe dazu, dass auch ein arbeitsrechtlicher Anspruch eines Ehegatten gegenüber einer derartigen GmbH der Verjährungshemmung unterliege. Darauf sei zu entgegnen, dass die im Einzelfall gebotene objektiv teleologische Auslegung jedenfalls durch den äußerst möglichen Wortsinn der gesetzlichen Regelung gedeckt sein müsse (SZ 64/26 mwN; Im vorliegenden Fall gehe es aber nicht um Ansprüche oder Forderungen zwischen Ehegatten, sondern um Ansprüche aus einem Dienstverhältnis zu einer juristischen Person, deren Geschäftsführer (und Gesellschafter) der frühere Ehegatte der Klägerin gewesen sei. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut sei die Verjährungshemmung auf das vorliegende Dienstverhältnis jedenfalls nicht anwendbar. Die Klägerin vertrete in der Berufungsbeantwortung die Auffassung, dass die Verfolgung ihrer Rechte aufgrund der dominierenden Stellung ihres damaligen Ehegatten bei aufrechter Ehe unzumutbar gewesen sei, weil dadurch der Familienfrieden gestört worden wäre. Die Klagsführung gegen eine juristische Person als Arbeitgeber, deren alleiniger Geschäftsführer und Gesellschafter der Ehegatte sei, sei genauso unzumutbar wie in den Fällen des Paragraph 1495, Satz 1 ABGB. Die teleologische Interpretation führe dazu, dass auch ein arbeitsrechtlicher Anspruch eines Ehegatten gegenüber einer derartigen GmbH der Verjährungshemmung unterliege. Darauf sei zu entgegnen, dass die im Einzelfall gebotene objektiv teleologische Auslegung jedenfalls durch den äußerst möglichen Wortsinn der gesetzlichen Regelung gedeckt sein müsse (SZ 64/26 mwN; Posch in Schwimann ABGB3 § 6 Rz 22; 3 Ob 17/94 mwN). Der Gesetzeswortlaut des § 1495 ABGB sei völlig eindeutig und unmissverständlich, er statuiere die Hemmungswirkung nur zwischen Ehegatten und anderen in dieser Bestimmung genannten natürlichen Personen. Auf die von der Berufungsgegnerin ins Treffen geführte Unzumutbarkeit der Klagsführung gegen die GmbH eines Ehegatten komme es nicht an. So habe der Oberste Gerichtshof in einem Fall, in dem die Streitteile zwar in aufrechter Ehe, aber bereits nahezu zwei Jahrzehnte getrennt gelebt hätten und die Gattin bereits vor zwei Jahrzehnten ihren Mann auf Unterhalt geklagt und Exekution geführt hatte, eine teleologische Reduktion des § 1495 Satz 1 ABGB unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit der Klags- oder Exekutionsführung abgelehnt: Auf die Zumutbarkeit der Geltendmachung der Ansprüche, weil noch oder nicht mehr auf familienrechtliche Beziehungen Rücksicht zu nehmen sei, komme es nicht an. Das vorrangige Interesse der Rechtssicherheit gebiete die strikte Einhaltung der Vorschrift. Würde man unter Beachtung des Schutzzwecks des Berechtigten auf die Zumutbarkeit oder Unzumutbarkeit der Geltendmachung abstellen, müsste man die Unzumutbarkeit und damit auch die Verjährungshemmung wohl auch Lebensgefährten bei aufrechter Lebensgemeinschaft zuerkennen (3 Ob 17/94; 8 ObA 67/97d). Paragraph 6, Rz 22; 3 Ob 17/94 mwN). Der Gesetzeswortlaut des Paragraph 1495, ABGB sei völlig eindeutig und unmissverständlich, er statuiere die Hemmungswirkung nur zwischen Ehegatten und anderen in dieser Bestimmung genannten natürlichen Personen. Auf die von der Berufungsgegnerin ins Treffen geführte Unzumutbarkeit der Klagsführung gegen die GmbH eines Ehegatten komme es nicht an. So habe der Oberste Gerichtshof in einem Fall, in dem die Streitteile zwar in aufrechter Ehe, aber bereits nahezu zwei Jahrzehnte getrennt gelebt hätten und die Gattin bereits vor zwei Jahrzehnten ihren Mann auf Unterhalt geklagt und Exekution geführt hatte, eine teleologische Reduktion des Paragraph 1495, Satz 1 ABGB unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit der Klags- oder Exekutionsführung abgelehnt: Auf die Zumutbarkeit der Geltendmachung der Ansprüche, weil noch oder nicht mehr auf familienrechtliche Beziehungen Rücksicht zu nehmen sei, komme es nicht an. Das vorrangige Interesse der Rechtssicherheit gebiete die strikte Einhaltung der Vorschrift. Würde man unter Beachtung des Schutzzwecks des Berechtigten auf die Zumutbarkeit oder Unzumutbarkeit der Geltendmachung abstellen, müsste man die Unzumutbarkeit und damit auch die Verjährungshemmung wohl auch Lebensgefährten bei aufrechter Lebensgemeinschaft zuerkennen (3 Ob 17/94; 8 ObA 67/97d).
Diese Grundsätze seien auch auf den vorliegenden Fall übertragbar: Wenn es für die Anwendbarkeit des § 1495 Satz 1 ABGB nicht auf die Zumutbarkeit oder Unzumutbarkeit der Geltendmachung der Ansprüche zwischen Ehegatten ankomme (sondern nur auf den aufrechten Bestand der Ehe zwischen den Anspruchsgegnern), gelte dies umso mehr für Ansprüche zwischen einem Ehegatten und einer vom anderen Ehegatten dominierten juristischen Person. Damit falle aber das einzige Argument, mit dem sich im vorliegenden Fall die Anwendbarkeit dieser Bestimmung rechtfertigen ließe, weg. Im Übrigen wäre die Auffassung der Klägerin auch mit dem im GmbHDiese Grundsätze seien auch auf den vorliegenden Fall übertragbar: Wenn es für die Anwendbarkeit des Paragraph 1495, Satz 1 ABGB nicht auf die Zumutbarkeit oder Unzumutbarkeit der Geltendmachung der Ansprüche zwischen Ehegatten ankomme (sondern nur auf den aufrechten Bestand der Ehe zwischen den Anspruchsgegnern), gelte dies umso mehr für Ansprüche zwischen einem Ehegatten und einer vom anderen Ehegatten dominierten juristischen Person. Damit falle aber das einzige Argument, mit dem sich im vorliegenden Fall die Anwendbarkeit dieser Bestimmung rechtfertigen ließe, weg. Im Übrigen wäre die Auffassung der Klägerin auch mit dem im GmbH-Recht geltenden Trennungsgrundsatz nicht vereinbar (dazu Umfahrer, GmbHG4, Rz 6 mwN; Koppensteiner/Rüffler3, Rz 24 zu § 61 mwN). Somit bleibe es bei der Verjährungsfrist von 3 Jahren nach § 1486 Z 5 ABGB, die zum Zeitpunkt der Klagseinbringung (7. 9. 2004) bereits abgelaufen gewesen sei., Rz 24 zu Paragraph 61, mwN). Somit bleibe es bei der Verjährungsfrist von 3 Jahren nach Paragraph 1486, Ziffer 5, ABGB, die zum Zeitpunkt der Klagseinbringung (7. 9. 2004) bereits abgelaufen gewesen sei.
Die ordentliche Revision sei zulässig, weil zur Frage, ob § 1495 ABGB auch auf Ansprüche gegenüber juristischen Personen anwendbar sei, die vom anderen Ehegatten dominiert werden, keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs existiere.Die ordentliche Revision sei zulässig, weil zur Frage, ob Paragraph 1495, ABGB auch auf Ansprüche gegenüber juristischen Personen anwendbar sei, die vom anderen Ehegatten dominiert werden, keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs existiere.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagsstattgebenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.