Die Revision ist aus den vom Berufungsgericht angeführten Gründen zulässig; sie ist auch berechtigt.
Gemäß § 924 ABGB leistet der Übergeber Gewähr für Mängel, die bei der Übergabe vorhanden sind. Dies wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, wenn der Mangel innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe hervorkommt. Die Vermutung tritt nicht ein, wenn sie mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist.Gemäß Paragraph 924, ABGB leistet der Übergeber Gewähr für Mängel, die bei der Übergabe vorhanden sind. Dies wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, wenn der Mangel innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe hervorkommt. Die Vermutung tritt nicht ein, wenn sie mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist.
Aus den Gesetzesmaterialien (EB zur RV 422 BlgNR 21. GP 14) ergibt sich, dass die in § 924 Satz 2 ABGB normierte Vermutung Art 5 Abs 3 der VerbrauchsgüterkaufAus den Gesetzesmaterialien (EB zur RV 422 BlgNR 21. GP 14) ergibt sich, dass die in Paragraph 924, Satz 2 ABGB normierte Vermutung Artikel 5, Absatz 3, der Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie (RL 1999/44/EG) folgt: „Dem Übernehmer wird dadurch der bisweilen - vor allem bei komplizierteren technischen Geräten wie etwa Elektrogeräten, Kraftfahrzeugen und Computern - schwierige Nachweis der Mangelhaftigkeit im Zeitpunkt der Übergabe erleichtert. Diese Regelung basiert auf der Erwägung, dass ein schon bald nach Übernahme der Sache auftretender Fehler vielfach (zumindest in seiner Anlage) schon bei Ablieferung vorhanden gewesen sein wird. Dazu kommt, dass der Übergeber der Sache im Allgemeinen näher beim Beweis sein wird als der Übernehmer, weil er vielfach selbst über den nötigen Sachverstand verfügt, mit dem Hersteller in ständiger Verbindung steht oder mit ihm leichter in Verbindung treten kann als der Erwerber. Die Gründe für diese Vermutung gelten allerdings nicht nur im Verbrauchergeschäft, sondern allgemein und insbesondere auch für Rechtsgeschäfte zwischen Privaten und für Unternehmergeschäfte."
Diese Regelung gilt nach der Vereinheitlichung des Gewährleistungsrechts auch für Werkverträge (1 Ob 273/06p = JBl 2007, 786; Rebhahn/Kietaibl in Schwimann, ABGB³, § 1167 Rz 1 u 25; , ABGB³, Paragraph 1167, Rz 1 u 25; M. Bydlinski KBB² § 1167 Rz 1, 2). KBB² Paragraph 1167, Rz 1, 2).
Die Lehre (P. Bydlinski aaO § 924 ABGB Rz 3 mwN; aaO Paragraph 924, ABGB Rz 3 mwN; Rebhahn/Kietaibl aaO § 1167 Rz 25 mwN; aaO Paragraph 1167, Rz 25 mwN; Ofner in Schwimann, ABGB³ § 933a Rz 29; , ABGB³ Paragraph 933 a, Rz 29; Welser/Jud, Die neue Gewährleistung, § 924 Rz 2 mwN; , Die neue Gewährleistung, Paragraph 924, Rz 2 mwN; Augenhofer, Die Vermutung der Mangelhaftigkeit bei Übergabe in der OGH-Rechtsprechung, JBl 2007, 768 mwN; etwas missverständlich Reischauer, Das neue Gewährleistungsrecht und seine schadenersatzrechtlichen Folgen [Teil I] in JBl 2002, 137 ff [155 „Vermutung der Mangelhaftigkeit", wobei sich aus den weiteren Ausführungen allerdings ergibt, dass der Autor offensichtlich § 924 Satz 1 ebenfalls ausschließlich als Vermutung , Das neue Gewährleistungsrecht und seine schadenersatzrechtlichen Folgen [Teil I] in JBl 2002, 137 ff [155 „Vermutung der Mangelhaftigkeit", wobei sich aus den weiteren Ausführungen allerdings ergibt, dass der Autor offensichtlich Paragraph 924, Satz 1 ebenfalls ausschließlich als Vermutung des Zeitpunkts des Vorliegens des Mangels versteht]) geht übereinstimmend davon aus, dass das Vorliegen des Mangels selbst (weiterhin) vom Übernehmer zu beweisen ist.
In seiner Entscheidung 6 Ob 272/05a (SZ 2006/19 = JBl 2006, 587 = ZVR 2006/155 [Kathrein] hatte der Oberste Gerichtshof Gewährleistungsansprüche des Käufers eines gebrauchten fast acht Jahre alten Traktors, der innerhalb der Frist des § 924 ABGB einen Getriebeschaden aufwies, zu beurteilen. Das Höchstgericht sprach in diesem Zusammenhang aus, dass der Übergeber gemäß § 924 Satz 1 ABGB nur für jene Mängel Gewähr leisten müsse, die im Zeitpunkt der Übergabe vorliegen. § 924 Satz 2 ABGB bringe diesbezüglich für den Übernehmer eine bedeutsame Beweiserleichterung, weil vermutet werde, dass ein Mangel bereits im Zeitpunkt der Übergabe bestanden habe, wenn er innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe hervorkomme. In der Folge gelangte der Oberste Gerichtshof zum Schluss, dass gemessen an den Beispielen des historischen Gesetzgebers in den Materialien keine Rede davon sein könne, dass die Vermutung des § 924 Satz 2 ABGB mit der Art des Mangels unvereinbar wäre und die Vermutung daher gemäß § 924 Satz 3 ABGB nicht eintrete. Weder läge nach den Feststellungen eine besonders intensive Benützung noch ein bei einem älteren Fahrzeug zu erwartender normaler Abnützungsschaden vor. Dazu komme, dass nach den Feststellungen das erste Anzeichen für einen Getriebeschaden bereits aufgetreten sei, als der Traktor erstmals zum Ziehen eines Anhängers verwendet worden sei. Daran anknüpfend führte der Oberste Gerichtshof aus:] hatte der Oberste Gerichtshof Gewährleistungsansprüche des Käufers eines gebrauchten fast acht Jahre alten Traktors, der innerhalb der Frist des Paragraph 924, ABGB einen Getriebeschaden aufwies, zu beurteilen. Das Höchstgericht sprach in diesem Zusammenhang aus, dass der Übergeber gemäß Paragraph 924, Satz 1 ABGB nur für jene Mängel Gewähr leisten müsse, die im Zeitpunkt der Übergabe vorliegen. Paragraph 924, Satz 2 ABGB bringe diesbezüglich für den Übernehmer eine bedeutsame Beweiserleichterung, weil vermutet werde, dass ein Mangel bereits im Zeitpunkt der Übergabe bestanden habe, wenn er innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe hervorkomme. In der Folge gelangte der Oberste Gerichtshof zum Schluss, dass gemessen an den Beispielen des historischen Gesetzgebers in den Materialien keine Rede davon sein könne, dass die Vermutung des Paragraph 924, Satz 2 ABGB mit der Art des Mangels unvereinbar wäre und die Vermutung daher gemäß Paragraph 924, Satz 3 ABGB nicht eintrete. Weder läge nach den Feststellungen eine besonders intensive Benützung noch ein bei einem älteren Fahrzeug zu erwartender normaler Abnützungsschaden vor. Dazu komme, dass nach den Feststellungen das erste Anzeichen für einen Getriebeschaden bereits aufgetreten sei, als der Traktor erstmals zum Ziehen eines Anhängers verwendet worden sei. Daran anknüpfend führte der Oberste Gerichtshof aus:
„Damit gehen aber die auf der Tatsachenebene verbleibenden Unklarheiten über den Zeitpunkt und die Ursache des Eintritts des Getriebeschadens zu Lasten der Beklagten, die den ihr gemäß § 924 Satz 3 ABGB obliegenden Entlastungsbeweis nicht erbringen konnte."„Damit gehen aber die auf der Tatsachenebene verbleibenden Unklarheiten über den Zeitpunkt und die Ursache des Eintritts des Getriebeschadens zu Lasten der Beklagten, die den ihr gemäß Paragraph 924, Satz 3 ABGB obliegenden Entlastungsbeweis nicht erbringen konnte."
In seiner Entscheidung 1 Ob 273/06p (JBl 2007, 786) hatte der Oberste Gerichtshof Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche der Klägerin zu beurteilen, die an einem Pkw in der Werkstätte des Beklagten diverse Reparaturen hatte vornehmen lassen. In der Folge trat ein massiver Motorschaden auf, dessen Ursache im Verfahren nicht festgestellt werden konnte, insbesondere war kein ursächlicher Zusammenhang zwischen den in der Werkstatt des Beklagten durchgeführten Arbeiten und dem nachfolgenden Motorschaden nachweisbar. Der Oberste Gerichtshof wies die Revision der Klägerin zurück. Zusammenfassend gelangte er zu dem Ergebnis, dass nach den Feststellungen die Ursache für den Motorschaden am Fahrzeug der Klägerin nicht habe geklärt werden können. Die Regelung des § 924 ABGB gelte nach der Vereinheitlichung des Gewährleistungsrechts auch für Werkverträge und grundsätzlich auch für gebrauchte Güter. Nach dem letzten Satz dieser Bestimmung trete die Vermutung aber nicht ein, wenn sie mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar sei. Der Beklagte habe lediglich einzelne geringfügige Reparaturaufträge am Fahrzeug der Klägerin, das zu diesem Zeitpunkt mehr als elf Jahre alt gewesen sei und einen sehr hohen Kilometerstand aufgewiesen habe, durchgeführt. Arbeiten an der Motorsteuerung seien nicht vorgenommen worden. Die Ursächlichkeit des allenfalls unterlassenen Reparaturauftrags sei nicht hervorgekommen. In Anbetracht dieser Umstände sei die Vermutung des Bestehens des von der Klägerin behaupteten Mangels zum Zeitpunkt der letztmaligen „Übergabe" des Fahrzeugs an sie tatsächlich mit der „Art der Sache" bzw der „Art des Mangels" unvereinbar.In seiner Entscheidung 1 Ob 273/06p (JBl 2007, 786) hatte der Oberste Gerichtshof Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche der Klägerin zu beurteilen, die an einem Pkw in der Werkstätte des Beklagten diverse Reparaturen hatte vornehmen lassen. In der Folge trat ein massiver Motorschaden auf, dessen Ursache im Verfahren nicht festgestellt werden konnte, insbesondere war kein ursächlicher Zusammenhang zwischen den in der Werkstatt des Beklagten durchgeführten Arbeiten und dem nachfolgenden Motorschaden nachweisbar. Der Oberste Gerichtshof wies die Revision der Klägerin zurück. Zusammenfassend gelangte er zu dem Ergebnis, dass nach den Feststellungen die Ursache für den Motorschaden am Fahrzeug der Klägerin nicht habe geklärt werden können. Die Regelung des Paragraph 924, ABGB gelte nach der Vereinheitlichung des Gewährleistungsrechts auch für Werkverträge und grundsätzlich auch für gebrauchte Güter. Nach dem letzten Satz dieser Bestimmung trete die Vermutung aber nicht ein, wenn sie mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar sei. Der Beklagte habe lediglich einzelne geringfügige Reparaturaufträge am Fahrzeug der Klägerin, das zu diesem Zeitpunkt mehr als elf Jahre alt gewesen sei und einen sehr hohen Kilometerstand aufgewiesen habe, durchgeführt. Arbeiten an der Motorsteuerung seien nicht vorgenommen worden. Die Ursächlichkeit des allenfalls unterlassenen Reparaturauftrags sei nicht hervorgekommen. In Anbetracht dieser Umstände sei die Vermutung des Bestehens des von der Klägerin behaupteten Mangels zum Zeitpunkt der letztmaligen „Übergabe" des Fahrzeugs an sie tatsächlich mit der „Art der Sache" bzw der „Art des Mangels" unvereinbar.
Die Begründung dieser Entscheidung wurde von Jud (ecolex 2007, 514) mit dem Argument kritisiert, dass § 924 ABGB nur die Vermutung begründe, dass ein auftretender Mangel bereits bei der Übergabe vorhanden gewesen sei (Vermutung für den Zeitpunkt der Mangelhaftigkeit), aber keine Vermutung für die Mangelhaftigkeit der Leistung selbst enthalte. Diese müsse allgemeinen Grundsätzen entsprechend der Übernehmer beweisen. Stehe nun aber gar nicht fest, dass der Motorschaden auf die mangelhafte Reparaturleistung des Beklagten zurückzuführen sei, sei dem Kläger der Beweis der Mangelhaftigkeit nicht gelungen, weshalb sich Fragen des § 924 ABGB erübrigten. (ecolex 2007, 514) mit dem Argument kritisiert, dass Paragraph 924, ABGB nur die Vermutung begründe, dass ein auftretender Mangel bereits bei der Übergabe vorhanden gewesen sei (Vermutung für den Zeitpunkt der Mangelhaftigkeit), aber keine Vermutung für die Mangelhaftigkeit der Leistung selbst enthalte. Diese müsse allgemeinen Grundsätzen entsprechend der Übernehmer beweisen. Stehe nun aber gar nicht fest, dass der Motorschaden auf die mangelhafte Reparaturleistung des Beklagten zurückzuführen sei, sei dem Kläger der Beweis der Mangelhaftigkeit nicht gelungen, weshalb sich Fragen des Paragraph 924, ABGB erübrigten.
In dem der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 1 Ob 199/07g (JBl 2008, 327) zu Grunde liegenden Verfahren, lieferte die Klägerin ua eine Schankanlage samt EDV-Kassensystem, bei der in der Folge immer wieder Störungen auftraten, die zeitweise den ordnungsgemäßen Gebrauch der Anlage behinderten. Nicht feststellbar war, ob diese Probleme auf technische Mängel der Anlage oder auf bloße Bedienungsfehler der Beklagten bzw deren Personal zurückzuführen waren. Der Oberste Gerichtshof führte diesbezüglich aus, dass die im Einzelnen festgestellten Störungen unzweifelhaft einen Mangel im Sinn des § 922 ABGB darstellen würden, wenngleich deren Ursachen im Einzelnen nicht hätten geklärt werden können. In der Folge bezog sich der Oberste Gerichtshof auf die (oben zitierte) Entscheidung 6 Ob 272/05a und erachtete die Ansicht des Berufungsgerichts, wonach die Vermutung des § 924 ABGB im vorliegenden Fall zum Tragen komme, als mit den Grundsätzen dieser Entscheidung in Einklang stehend; er zog die Schlussfolgerung, dass die Vermutung des § 924 (Satz 2) ABGB nur in den von § 924 Satz 3 ABGB umfassten Fällen nicht eintrete, so etwa, wenn die Anlage Spuren einer offenkundigen Fehlbehandlung aufweise. Dafür biete der Sachverhalt jedoch keine Anhaltspunkte. Da die klagende Lieferantin somit den Entlastungsbeweis nach § 924 Satz 3 ABGB nicht habe erbringen können, müssten die über den Zeitpunkt und die Ursache der zeitweilig auftretenden Störungen verbleibenden Unklarheiten zu ihren Lasten gehen.Kassensystem, bei der in der Folge immer wieder Störungen auftraten, die zeitweise den ordnungsgemäßen Gebrauch der Anlage behinderten. Nicht feststellbar war, ob diese Probleme auf technische Mängel der Anlage oder auf bloße Bedienungsfehler der Beklagten bzw deren Personal zurückzuführen waren. Der Oberste Gerichtshof führte diesbezüglich aus, dass die im Einzelnen festgestellten Störungen unzweifelhaft einen Mangel im Sinn des Paragraph 922, ABGB darstellen würden, wenngleich deren Ursachen im Einzelnen nicht hätten geklärt werden können. In der Folge bezog sich der Oberste Gerichtshof auf die (oben zitierte) Entscheidung 6 Ob 272/05a und erachtete die Ansicht des Berufungsgerichts, wonach die Vermutung des Paragraph 924, ABGB im vorliegenden Fall zum Tragen komme, als mit den Grundsätzen dieser Entscheidung in Einklang stehend; er zog die Schlussfolgerung, dass die Vermutung des Paragraph 924, (Satz 2) ABGB nur in den von Paragraph 924, Satz 3 ABGB umfassten Fällen nicht eintrete, so etwa, wenn die Anlage Spuren einer offenkundigen Fehlbehandlung aufweise. Dafür biete der Sachverhalt jedoch keine Anhaltspunkte. Da die klagende Lieferantin somit den Entlastungsbeweis nach Paragraph 924, Satz 3 ABGB nicht habe erbringen können, müssten die über den Zeitpunkt und die Ursache der zeitweilig auftretenden Störungen verbleibenden Unklarheiten zu ihren Lasten gehen.
Dieser auch im vorliegenden Verfahren vom Berufungsgericht gefolgten Rechtsansicht vermag sich der erkennende Senat indes nicht anzuschließen. Die Entscheidung 6 Ob 272/05a, auf die sich der 1. Senat stützt, kann nämlich durchaus in Einklang mit der herrschenden Lehre gebracht werden, wonach § 924 Satz 2 ABGB in keiner Weise die Beweislast für das Dieser auch im vorliegenden Verfahren vom Berufungsgericht gefolgten Rechtsansicht vermag sich der erkennende Senat indes nicht anzuschließen. Die Entscheidung 6 Ob 272/05a, auf die sich der 1. Senat stützt, kann nämlich durchaus in Einklang mit der herrschenden Lehre gebracht werden, wonach Paragraph 924, Satz 2 ABGB in keiner Weise die Beweislast für das Vorliegen eines Mangels an sich berührt. Nach dieser Entscheidung lag bei dem vom Kläger gekauften Traktor unstrittig ein Getriebeschaden, also eindeutig eine Mangelhaftigkeit der gelieferten Sache selbst vor, dessen Bestehen zum Übergabszeitpunkt aufgrund des Hervorkommens dieses Mangels innerhalb der Sechsmonatsfrist des § 924 Satz 2 ABGB vermutet wurde. Mag auch die Formulierung dieser Entscheidung, dass „die auf der Tatsachenebene verbleibenden Unklarheiten über den Zeitpunkt berührt. Nach dieser Entscheidung lag bei dem vom Kläger gekauften Traktor unstrittig ein Getriebeschaden, also eindeutig eine Mangelhaftigkeit der gelieferten Sache selbst vor, dessen Bestehen zum Übergabszeitpunkt aufgrund des Hervorkommens dieses Mangels innerhalb der Sechsmonatsfrist des Paragraph 924, Satz 2 ABGB vermutet wurde. Mag auch die Formulierung dieser Entscheidung, dass „die auf der Tatsachenebene verbleibenden Unklarheiten über den Zeitpunkt und die Ursache des Eintritts des Getriebeschadens zu Lasten der Beklagten gehen", zu Missdeutungen Anlass geben, so war doch die Mangelhaftigkeit des Traktors selbst nie strittig. In der Entscheidung 1 Ob 199/07g geht der dort erkennende Senat allerdings einen Schritt weiter und vermeint lediglich unter Hinweis auf die vorzitierte Entscheidung des 6. Senats (ohne weitergehende Begründung), dass die Klägerin (Lieferantin) den Entlastungsbeweis nach § 924 Satz 3 ABGB nicht habe erbringen können, weshalb die über den Zeitpunkt und die Ursache der zeitweilig auftretenden Störungen verbleibenden Unklarheiten zu ihren Lasten gingen, obwohl hier gerade nicht auf Sachverhaltsebene festgestellt werden konnte, ob die Störungen auf eine zu Lasten der Beklagten gehen", zu Missdeutungen Anlass geben, so war doch die Mangelhaftigkeit des Traktors selbst nie strittig. In der Entscheidung 1 Ob 199/07g geht der dort erkennende Senat allerdings einen Schritt weiter und vermeint lediglich unter Hinweis auf die vorzitierte Entscheidung des 6. Senats (ohne weitergehende Begründung), dass die Klägerin (Lieferantin) den Entlastungsbeweis nach Paragraph 924, Satz 3 ABGB nicht habe erbringen können, weshalb die über den Zeitpunkt und die Ursache der zeitweilig auftretenden Störungen verbleibenden Unklarheiten zu ihren Lasten gingen, obwohl hier gerade nicht auf Sachverhaltsebene festgestellt werden konnte, ob die Störungen auf eine Mangelhaftigkeit der gelieferten Leistung selbst oder auf bloße Bedienungsfehler zurückzuführen waren. Die Auffassung, dem Übergeber in nicht von § 924 Satz 3 ABGB erfassten Fällen die Beweislast auch für das Nichtbestehen der Mangelhaftigkeit der Leistung selbst aufzubürden, ist daher weder mit der überzeugenden Auffassung der zitierten herrschenden Lehre noch mit dem Wortlaut und dem Gesetzeszweck des § 924 ABGB bzw der aus den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommenden Absicht des Gesetzgebers in Einklang zu bringen und daher abzulehnen (idS auch oder auf bloße Bedienungsfehler zurückzuführen waren. Die Auffassung, dem Übergeber in nicht von Paragraph 924, Satz 3 ABGB erfassten Fällen die Beweislast auch für das Nichtbestehen der Mangelhaftigkeit der Leistung selbst aufzubürden, ist daher weder mit der überzeugenden Auffassung der zitierten herrschenden Lehre noch mit dem Wortlaut und dem Gesetzeszweck des Paragraph 924, ABGB bzw der aus den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommenden Absicht des Gesetzgebers in Einklang zu bringen und daher abzulehnen (idS auch Mendel, Gewährleistung beim Gebrauchtwagenkauf, Zak 2006, 269 [271]; Augenhofer aaO JBl 2007, 778).
Für den vorliegend zu beurteilenden Fall bedeutet dies, dass nach den entscheidungswesentlichen Feststellungen zwar nicht ausgeschlossen, aber ebenso wenig erwiesen ist, dass der Haarriss der Überwurfmutter, bei der es letztlich zum schadensverursachenden Ölaustritt kam, durch eine unsachgemäße Montage des Beklagten entstand. Vielmehr ergeben sich aus den Feststellungen auch andere mögliche Ursachen für diesen Haarriss, die in keinerlei Zusammenhang mit der Montage durch den Beklagten stehen können. Nur diese (Werk-)Leistung - nämlich die Montage der (unstrittig bis dahin mängelfreien) Ölpumpe - steht aber hier auf dem Prüfstand des Gewährleistungsrechts nach §§ 922 ff ABGB. Da im Sinn der obigen Ausführungen der Übernehmer den Beweis für das Vorliegen der Mangelhaftigkeit der Leistung zu erbringen hat, diese Beweisführung der Klägerin aber nicht gelungen ist, erweist sich das Klagebegehren als nicht berechtigt. Soweit die Klägerin in ihrer Revisionsbeantwortung vermeint, dass der Beklagte deshalb, weil er dem Sachverständigen der Versicherung sowie dem vom Erstgericht beigezogenen Sachverständigen nicht die am 24. 12. 2004 von den Streitteilen besichtigte (schadhafte) Mutter, sondern eine andere Mutter vorgelegt habe, die Beweisführung unmöglich gemacht habe, übergeht sie die maßgeblichen und vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen. Diese nehmen nämlich ausführlich zu den möglichen Ursachen eines (festgestellten) Haarrisses (der richtigen schadenverursachenden Mutter) Stellung. Zudem handelt es sich bei der Frage, aus welchen Gründen der Klägerin der Beweis der Mangelhaftigkeit der Leistung des Beklagten nicht gelungen ist, um eine solche der irrevisiblen Beweiswürdigung. der (unstrittig bis dahin mängelfreien) Ölpumpe - steht aber hier auf dem Prüfstand des Gewährleistungsrechts nach Paragraphen 922, ff ABGB. Da im Sinn der obigen Ausführungen der Übernehmer den Beweis für das Vorliegen der Mangelhaftigkeit der Leistung zu erbringen hat, diese Beweisführung der Klägerin aber nicht gelungen ist, erweist sich das Klagebegehren als nicht berechtigt. Soweit die Klägerin in ihrer Revisionsbeantwortung vermeint, dass der Beklagte deshalb, weil er dem Sachverständigen der Versicherung sowie dem vom Erstgericht beigezogenen Sachverständigen nicht die am 24. 12. 2004 von den Streitteilen besichtigte (schadhafte) Mutter, sondern eine andere Mutter vorgelegt habe, die Beweisführung unmöglich gemacht habe, übergeht sie die maßgeblichen und vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen. Diese nehmen nämlich ausführlich zu den möglichen Ursachen eines (festgestellten) Haarrisses (der richtigen schadenverursachenden Mutter) Stellung. Zudem handelt es sich bei der Frage, aus welchen Gründen der Klägerin der Beweis der Mangelhaftigkeit der Leistung des Beklagten nicht gelungen ist, um eine solche der irrevisiblen Beweiswürdigung.
Auch die Anwendbarkeit des § 9a KSchG könnte nichts an der rechtlichen Beurteilung ändern, schafft diese Bestimmung doch keine vom allgemeinen Gewährleistungsrecht abweichende Beweislastverteilung.Auch die Anwendbarkeit des Paragraph 9 a, KSchG könnte nichts an der rechtlichen Beurteilung ändern, schafft diese Bestimmung doch keine vom allgemeinen Gewährleistungsrecht abweichende Beweislastverteilung.
Das Klagebegehren scheitert somit schon am Nachweis der Mangelhaftigkeit der Leistung des Beklagten, weshalb die vom Berufungsgericht ebenfalls als erheblich aufgeworfene Frage, ob die Vermutung des § 924 Abs 2 ABGB auch für Mängelfolgeschäden gilt, auf sich beruhen kann.Das Klagebegehren scheitert somit schon am Nachweis der Mangelhaftigkeit der Leistung des Beklagten, weshalb die vom Berufungsgericht ebenfalls als erheblich aufgeworfene Frage, ob die Vermutung des Paragraph 924, Absatz 2, ABGB auch für Mängelfolgeschäden gilt, auf sich beruhen kann.
Es war daher die Entscheidung des Erstgerichts wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41,, 50 ZPO.