Begründung:
Die am 27. 6. 2007 Verstorbene war Inhaberin eines Privatkontos bei der Revisionsrekurswerberin (einer Bank). Am 28. 6. 2007 ging auf diesem Konto eine Rentenzahlung der D***** (in der Folge: Rentenversicherung) von 155,16 EUR für die Zeit vom 1. 7. bis zum 31. 12. 2007 ein.
Nach Auskunft der Revisionsrekurswerberin hatte das Konto am Todestag der Kontoinhaberin einen Sollstand von 3,85 EUR aufgewiesen. Mit 10. 8. 2007 (Datum der Auskunft der Revisionsrekurswerberin) ergab sich - unter Berücksichtigung der oben genannten Buchung, einer Abbuchung vom 5. 7. 2008 in Höhe von 137,33 EUR (Empfänger: PVA) und „nach Buchung von Zinsen, Spesen und Gebühren" - „ein Kontostand von 13,98 Haben".
Weitere Aktiva sind im Verlassenschaftsverfahren nicht hervorgekommen.
Mit Beschluss vom 30. 11. 2007 sprach das Erstgericht aus, dass die Abhandlung unterbleibe, da die Aktiven des Nachlasses 4.000 EUR nicht übersteigen (Punkt 1). Ferner wies es die Revisionsrekurswerberin an, die nicht nachlasszugehörige Rente von 155,16 EUR an die Auszahlerin rückzuüberweisen (Punkt 2).
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Rekursgericht dem von der angewiesenen Bank gegen Punkt 2 der erstgerichtlichen Entscheidung erhobenen Rekurs nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Die Bank berufe sich zu Unrecht auf Punkt C Z 6 Abs 1 der AGB österreichischer Sparkassen. Nach dieser Bestimmung werde das Kreditinstitut, sobald es vom Ableben eines Kunden Kenntnis erhalte, Dispositionen aufgrund eines Beschlusses des Abhandlungsgerichts oder der Einantwortungsurkunde zulassen. Verfügungen nur durch den Kontoinhaber oder seinen Rechtsnachfolger zuzulassen, würde jegliche Verfügung unmöglich machen, weil die Kontoinhaberin tot sei und ihr Erbe und Rechtsnachfolger an einer Leistung, die ihr zu Lebzeiten nicht zugestanden sei und die nicht in den Nachlass falle, kein Eigentum erwerbe.Die Bank berufe sich zu Unrecht auf Punkt C Ziffer 6, Absatz eins, der AGB österreichischer Sparkassen. Nach dieser Bestimmung werde das Kreditinstitut, sobald es vom Ableben eines Kunden Kenntnis erhalte, Dispositionen aufgrund eines Beschlusses des Abhandlungsgerichts oder der Einantwortungsurkunde zulassen. Verfügungen nur durch den Kontoinhaber oder seinen Rechtsnachfolger zuzulassen, würde jegliche Verfügung unmöglich machen, weil die Kontoinhaberin tot sei und ihr Erbe und Rechtsnachfolger an einer Leistung, die ihr zu Lebzeiten nicht zugestanden sei und die nicht in den Nachlass falle, kein Eigentum erwerbe.
Anders als in der im Rekurs zitierten Entscheidung 2 Ob 20/03k - dort sei es um einen Buchungsfehler und um eine Stornierung im Verhältnis zwischen der Rentenversicherung und der Bank gegangen - handle es sich hier um eine banktechnisch korrekte Überweisung einer Leistung, auf die die mittlerweile Verstorbene keinen Anspruch mehr gehabt habe. Deshalb habe das Abhandlungsgericht die Rücküberweisung der Leistung angeordnet. Dem Einwand, die Bank werde im Ergebnis verpflichtet, dem Nachlass einen Kredit einzuräumen, sei entgegenzuhalten, dass der Verstorbenen die Leistung nicht zugestanden sei und die Bank aus einer derartigen Leistung keinen wirtschaftlichen Nutzen für sich selbst ziehen könne. Der ordentliche Revisionsrekurs sei zuzulassen, weil zu derartigen, in der Praxis „mit einer gewissen Regelmäßigkeit auftretenden" Fällen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fehle.