Rechtssatz für 1Ob268/05a 1Ob31/08b

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0120501

Geschäftszahl

1Ob268/05a; 1Ob31/08b

Entscheidungsdatum

30.09.2008

Norm

AHG §1 A
BWG idF BGBl 1993/532 §93 Abs2 Satz6
  1. AHG § 1 heute
  2. AHG § 1 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AHG § 1 gültig von 01.08.1989 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  4. AHG § 1 gültig von 01.02.1949 bis 31.07.1989

Rechtssatz

Die Regelung des Paragraph 93, Absatz 2, Satz 6 BWG (Stammfassung), dass die Einlagensicherungseinrichtung, die Zahlungen an Einleger erbracht hat, im eigenen Namen Rückgriffsansprüche gegen das betroffene Kreditinstitut erheben kann, gilt auch für Ansprüche gegen Dritte, die den Einlegern für deren Ausfall ersatzpflichtig waren. Beruht die Zahlungspflicht des Dritten gegenüber den Einlegern auf Amtshaftung, kann die Einlagensicherungseinrichtung beim betreffenden Rechtsträger vollen Regress nehmen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 268/05a
    Entscheidungstext OGH 31.01.2006 1 Ob 268/05a
    Veröff: SZ 2006/15
  • 1 Ob 31/08b
    Entscheidungstext OGH 30.09.2008 1 Ob 31/08b
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Zur Frage Verjährung des Regressanspruchs der nach § 93 Abs 3 BWG eingerichteten Sicherungseinrichtung für den Fachverband der Banken und Bankiers gegenüber der Republik Österreich als Trägerin der Bankenaufsicht. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120501

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009

Dokumentnummer

JJR_20060131_OGH0002_0010OB00268_05A0000_001

Rechtssatz für 2Ob134/75; 2Ob147/78; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0017522

Geschäftszahl

2Ob134/75; 2Ob147/78; 8Ob270/80; 8Ob109/81; 7Ob26/82; 8Ob2/87; 8Ob27/94; 9Ob2138/96v; 9Ob137/99h; 7Ob19/05b; 2Ob78/06v; 1Ob31/08b; 2Ob66/09h; 2Ob112/10z; 1Ob204/12z; 2Ob191/12w; 6Ob205/14m; 9ObA8/15i; 6Ob159/15y; 6Ob136/16t; 2Ob152/16s; 4Ob11/18y; 9Ob8/21y; 2Ob221/23y

Entscheidungsdatum

21.03.2024

Rechtssatz

Für den Ausgleichsanspruch zwischen mehreren Haftpflichtigen gemäß Paragraph 896, ABGB ist das zwischen ihnen bestehende "besondere Verhältnis" entscheidend.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 134/75
    Entscheidungstext OGH 16.10.1975 2 Ob 134/75
  • 2 Ob 147/78
    Entscheidungstext OGH 07.12.1978 2 Ob 147/78
    Veröff: VersR 1979,753
  • 8 Ob 270/80
    Entscheidungstext OGH 12.03.1981 8 Ob 270/80
  • 8 Ob 109/81
    Entscheidungstext OGH 02.07.1981 8 Ob 109/81
  • 7 Ob 26/82
    Entscheidungstext OGH 29.04.1982 7 Ob 26/82
    Auch; Veröff: JBl 1983,202 = VersR 1984,973
  • 8 Ob 2/87
    Entscheidungstext OGH 25.11.1987 8 Ob 2/87
  • 8 Ob 27/94
    Entscheidungstext OGH 09.02.1995 8 Ob 27/94
    Auch; Veröff: SZ 68/29
  • 9 Ob 2138/96v
    Entscheidungstext OGH 15.01.1997 9 Ob 2138/96v
    Auch; Beisatz: Hier: Rückgriff nach § 12 PHG. (T1)
    Veröff: SZ 70/5
  • 9 Ob 137/99h
    Entscheidungstext OGH 30.06.1999 9 Ob 137/99h
    Beisatz: Dieses besondere Verhältnis kann auf rechtsgeschäftlichen Beziehungen zwischen den Mitschuldnern beruhen, aber auch auf schadenersatzrechtlichen Verflechtungen und sonstigen Umständen, die im konkreten Fall ein Abweichen vom Rückgriff nach Kopfteilen rechtfertigen. (T2)
  • 7 Ob 19/05b
    Entscheidungstext OGH 25.05.2005 7 Ob 19/05b
    Beis wie T2
  • 2 Ob 78/06v
    Entscheidungstext OGH 19.10.2006 2 Ob 78/06v
    Auch; Beisatz: Dieses kann auf rechtsgeschäftlichen Beziehungen zwischen den Mitschuldnern, aber auch auf schadenersatzrechtlichen Verflechtungen und sonstigen berücksichtigungswürdigen Umständen beruhen. (T3)
    Veröff: SZ 2006/160
  • 1 Ob 31/08b
    Entscheidungstext OGH 30.09.2008 1 Ob 31/08b
    Auch
  • 2 Ob 66/09h
    Entscheidungstext OGH 03.09.2009 2 Ob 66/09h
    Auch; Beisatz: Hier: Frage des Regresses einem Haftenden nach dem PHG und einem solchen nach dem EKHG. (T4)
  • 2 Ob 112/10z
    Entscheidungstext OGH 22.06.2011 2 Ob 112/10z
    Beis wie T2
  • 1 Ob 204/12z
    Entscheidungstext OGH 15.11.2012 1 Ob 204/12z
    Auch; Beis wie T2
  • 2 Ob 191/12w
    Entscheidungstext OGH 30.07.2013 2 Ob 191/12w
    Auch; Beis wie T2
  • 6 Ob 205/14m
    Entscheidungstext OGH 15.12.2014 6 Ob 205/14m
    Auch; Beis wie T2
  • 9 ObA 8/15i
    Entscheidungstext OGH 25.02.2016 9 ObA 8/15i
    Auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 2016/25
  • 6 Ob 159/15y
    Entscheidungstext OGH 26.04.2016 6 Ob 159/15y
    Vgl; Beisatz: Die Bestimmung des § 896 ABGB ist zwar auch auf das Innenverhältnis zwischen mehreren Schadenersatzpflichtigen anwendbar, sie betrifft jedoch nur das Verhältnis zwischen mehreren solidarisch Haftenden. (T5)
  • 6 Ob 136/16t
    Entscheidungstext OGH 30.08.2016 6 Ob 136/16t
    Vgl; Beis wie T5 nur: § 896 ABGB betrifft nur das Verhältnis zwischen mehreren solidarisch Haftenden. (T6)
  • 2 Ob 152/16s
    Entscheidungstext OGH 27.10.2016 2 Ob 152/16s
    Vgl; Beisatz: § 11 EKHG konkretisiert das „besondere Verhältnis“ zwischen mehreren Beteiligten an einem Verkehrsunfall, die einem Dritten haften. (T7); Veröff: SZ 2016/112
  • 4 Ob 11/18y
    Entscheidungstext OGH 11.06.2018 4 Ob 11/18y
    Auch; Beisatz: Die Kopfteilhaftung des § 896 ABGB kommt nur dann zur Anwendung, wenn sich aus dem besonderen Verhältnis zwischen den Solidarschuldnern nichts anderes ergibt. (T8)
    Beisatz: Sie kann etwa dann ganz ausgeschlossen sein, wenn einer von mehreren Solidarschuldnern im Innenverhältnis nur Sicherungsgeber werden sollte. (T9)
  • 9 Ob 8/21y
    Entscheidungstext OGH 25.11.2021 9 Ob 8/21y
    Beis wie T2; Beis wie T3
  • 2 Ob 221/23y
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.03.2024 2 Ob 221/23y
    Beisatz: Hier: § 11 Abs 1 Satz 1 EKHG als lex specialis zu § 896 ABGB. (T10)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0017522

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2024

Dokumentnummer

JJR_19751016_OGH0002_0020OB00134_7500000_002

Rechtssatz für 5Ob777/78; 6Ob542/92; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0017572

Geschäftszahl

5Ob777/78; 6Ob542/92; 2Ob537/93; 9Ob137/99h; 8Ob117/00i; 6Ob34/03y; 1Ob31/08b; 2Ob111/09a; 10Ob33/14x; 7Ob165/16i; 10Ob68/17y; 2Ob27/19p; 2Ob221/23y

Entscheidungsdatum

21.03.2024

Rechtssatz

Der Erstattungsanspruch nach Paragraph 896, ABGB unterliegt der allgemeinen Verjährungsfrist des Paragraph 1479, ABGB.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 777/78
    Entscheidungstext OGH 23.01.1979 5 Ob 777/78
  • 6 Ob 542/92
    Entscheidungstext OGH 25.11.1992 6 Ob 542/92
  • 2 Ob 537/93
    Entscheidungstext OGH 17.06.1993 2 Ob 537/93
  • 9 Ob 137/99h
    Entscheidungstext OGH 30.06.1999 9 Ob 137/99h
  • 8 Ob 117/00i
    Entscheidungstext OGH 16.08.2001 8 Ob 117/00i
    Veröff: SZ 74/136
  • 6 Ob 34/03y
    Entscheidungstext OGH 20.03.2003 6 Ob 34/03y
    Auch
  • 1 Ob 31/08b
    Entscheidungstext OGH 30.09.2008 1 Ob 31/08b
    Auch; Beisatz: Eine kürzere Verjährungsfrist gilt nach ständiger Rechtsprechung nur dann, wenn aufgrund des besonderen Verhältnisses der Mitschuldner der Rückersatzanspruch (auch) als Schadenersatzanspruch (beispielsweise eines Auftraggebers gegen seinen Subunternehmer) zu beurteilen wäre, weil die Schädigung des Dritten gleichzeitig eine Vertragsverletzung gegenüber dem zahlenden Mitschuldner wäre. (T1)
    Beisatz: Hier: Regressanspruch der nach § 93 Abs 3 BWG eingerichteten Sicherungseinrichtung für den Fachverband der Banken und Bankiers gegenüber der Republik Österreich als Trägerin der Bankenaufsicht unterliegt mangels „besonderen Verhältnisses" der 30-jährigen Verjährungsfrist. (T2)
  • 2 Ob 111/09a
    Entscheidungstext OGH 16.07.2009 2 Ob 111/09a
    Beis wie T1
  • 10 Ob 33/14x
    Entscheidungstext OGH 15.07.2014 10 Ob 33/14x
    Vgl auch
  • 7 Ob 165/16i
    Entscheidungstext OGH 25.01.2017 7 Ob 165/16i
    Auch; Beisatz: Hier: Ausgleichsanspruch nach § 59 VersVG. (T3)
  • 10 Ob 68/17y
    Entscheidungstext OGH 20.02.2018 10 Ob 68/17y
    Beis wie T1; Veröff: SZ 2018/11
  • 2 Ob 27/19p
    Entscheidungstext OGH 22.10.2019 2 Ob 27/19p
    Beis wie T1
  • 2 Ob 221/23y
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.03.2024 2 Ob 221/23y
    Beisatz: Die verjährungsrechtlichen Grundsätze zu § 896 ABG sind auch auf den Rückgriffsanspruch nach § 11 Abs 1 Satz 1 EKHG anzuwenden. (T4)
    Beisatz: Da ein "besonderes Verhältnis" zwischen den Mitschuldnern, die als Beteiligte an einem Unfall nicht vertraglich verbunden sind, nicht besteht, unterliegt der auf § 11 Abs 1 Satz 1 EKHG beruhende Anspruch der Klägerin der 30-jährigen Frist nach § 1478 ABGB. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0017572

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2024

Dokumentnummer

JJR_19790123_OGH0002_0050OB00777_7800000_002

Entscheidungstext 1Ob31/08b

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob31/08b

Entscheidungsdatum

30.09.2008

Anmerkung

E89042 1Ob31.08b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Einlagensicherung der Banken & Bankiers Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Doralt Seist Csoklich Rechtsanwalts-Partnerschaft in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen 42.257,88 EUR sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 6. November 2007, GZ 14 R 169/07m-11, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 27. Juni 2007, GZ 30 Cg 6/07h-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen deren mit 1.975,68 EUR (darin 329,28 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die Klägerin ist die nach Paragraph 92, Absatz 3, BWG eingerichtete Sicherungseinrichtung für den Fachverband der Banken und Bankiers. Im Fall der Eröffnung des Konkurses über ein Kreditinstitut ist sie verpflichtet, die Anleger dieses Instituts bis zu einem festgelegten Höchstbetrag zu entschädigen. Über das Vermögen einer Bank wurde im Jahr 1995 der Konkurs eröffnet. Die Klägerin war verpflichtet, an die Anleger eine Entschädigungszahlung in Höhe von jeweils bis zu 14.534,57 EUR (= 200.000 ATS) zu leisten. Die Klägerin forderte die Beklagte im Jahr 1998 auf, ihr den Schaden, den sie durch die Auszahlungen an die zu entschädigenden Anleger erlitten hatte, zu ersetzen, weil für die Insolvenz der Bank ein - der Beklagten als Trägerin der Bankenaufsicht zuzurechnendes - schweres Fehlverhalten des Bankprüfers kausal gewesen sei. Nach Ablehnung dieser Forderung erfolgte die Einbringung einer Amtshaftungsklage als „Testprozess" mit einem Streitwert von 100.000 EUR. Gleichzeitig wurde der Beklagten der Gesamtschaden der Klägerin mit 10.348.241,15 EUR bekannt gegeben. Die Beklagte gab hinsichtlich des noch nicht eingeklagten Teils der behaupteten Forderung einen befristeten Verzicht auf den Einwand der Verjährung ab. Nachdem der OGH mit Urteil vom 31. 1. 2006, 1 Ob 268/05a (= SZ 2006/15), der Klägerin den Betrag von 100.000 EUR zugesprochen hatte, forderte die Klägerin die Finanzprokuratur mit Schreiben vom 14. 3. 2006 auf, nunmehr die volle Entschädigung an sie zu leisten. Am 4. 4. 2006 kam es zu einer Besprechung zwischen den Vertretern der Streitteile. Die Vertreterin der Beklagten erklärte, dass die Existenz allfälliger Gegenforderungen des Bundes gegenüber geschädigten Anlegern (insbesondere aufgrund einer Steuer- bzw Abgabenforderung) geprüft werde. Sie benötige deshalb von der Klägerin eine Aufstellung mit Namen und Adressen, nach Möglichkeit auch die Geburtsdaten bzw Sozialversicherungsnummern der Geschädigten, an die die Klägerin Zahlungen geleistet habe, sowie die Höhe der jeweils ausgezahlten Beträge. Seitens der Klägerin wurde damals zugesagt, eine Liste mit den Namen und Geburtsdaten der Anleger und den Auszahlungsbeträgen zu übermitteln. Gegenüber zwei geschädigten Anlegern, die von der Klägerin jeweils 200.000 ATS erhalten hatten, bestehen erhebliche - den ausgezahlten Betrag jeweils übersteigende - Steuerforderungen der Beklagten. Mit Schreiben vom 14. 4. 2006 sagte der Klagevertreter der Finanzprokuratur zu, die versprochenen Unterlagen umgehend zur Verfügung zu stellen, dies ohne Präjudiz, ob tatsächlich gegenüber der Einlagensicherung eine Aufrechnung mit offenen Ansprüchen gegen entschädigte Anleger in Betracht komme. Am 26. 7. 2006 übersandte die Klägerin der Finanzprokuratur eine Bestätigung der Masseverwalterin und eine Datei mit den Daten der betroffenen Anleger und den Angaben über die an diese ausgezahlten Beträge. Am 20. 11. 2006 teilte die Finanzprokuratur dem Klagevertreter mit, dass die Einzelprüfung der Forderungen außerordentlich aufwändig sei, sodass an einen Abschluss der Prüfung im Jahr 2006 nicht zu denken sei, sondern diese bis weit in das Jahr 2007 hineinreichen werde. Zwecks ehestmöglicher Finalisierung werde daher angefragt, ob für die Klägerin eine Lösung dahingehend in Betracht komme, dass sie auf eine Verzinsung des Ersatzanspruchs verzichte und der Bund im Gegenzug von einer Einzelprüfung und damit insbesondere von Kompensationsmöglichkeiten Abstand nehme. Die Kapitalforderung könnte im Fall einer solchen Lösung kurzfristig zur Anweisung gebracht werden. Mit Schreiben vom 12. 12. 2006 hielt die Finanzprokuratur gegenüber dem Klagevertreter fest, dass die Klägerin offenbar nicht an einer ökonomischen und unbürokratischen Finalisierung der Sache interessiert sei und die Abrechnung daher noch einige Zeit in Anspruch nehmen werde. Der Bund erstreckte daher die bereits vorliegende Verjährungsverzichtserklärung bis 28. 2. 2007. Mit Schreiben vom 15. 1. 2007 teilte der Klagevertreter der Finanzprokuratur mit, dass sich bei Durchsicht der Unterlagen ergeben habe, dass die Klägerin im Rahmen der Einlagensicherung ab April 2004 weitere Auszahlungen von insgesamt 13.188,65 EUR geleistet habe. Am 27. 12. 2006 zahlte die Beklagte 13.826.539,74 EUR an die Klägerin. Über Aufforderung der Klägerin schlüsselte sie mit Schreiben vom 1. 2. 2007 diesen Betrag dahin auf, dass sie von dem von der Klägerin eingeforderten Betrag von 10.248.042,15 EUR insgesamt 29.069,02 EUR (= 400.000 ATS) in Abzug gebracht habe, weil gegen zwei Gläubiger Kompensationsforderungen des Bundes bestünden. Zusätzlich zum Kapitalbetrag von 10.219.172,02 EUR seien 4 % Zinsen aus diesem Betrag für den Zeitraum vom 17. 1. 1998 bis 4. 5. 2006 und vom 27. 7. 2006 bis 20. 12. 2006, also 3.607.367,72 EUR ausgezahlt worden. Die Unterbrechung im Zinsenlauf wurde damit begründet, dass die anlässlich der Besprechung vom 4. 4. 2006 zugesagte Liste erst am 26. 7. 2006 übermittelt worden und dieser Verzug der Sphäre der Klägerin zuzurechnen sei. Weiters hielt die Beklagte in diesem Schreiben fest, dass mit der Zahlung des Betrags von 13.826.539,74 EUR sämtliche Ansprüche der Klägerin „in dieser Amtshaftungssache" beglichen seien. Mit ihrer am 1. 3. 2007 eingebrachten Klage begehrte die Klägerin die Zahlung von 137.636,61 EUR. Es bestehe eine unechte Solidarschuld der Streitteile. Die Beklagte könne keine Einreden gegenüber der Klägerin geltend machen, die diese gegenüber den zu entschädigenden Anlegern nicht habe erheben können. Der Abzug von 29.069,02 EUR wegen der Steuerschulden der beiden Sparer sei daher nicht gerechtfertigt. Es sei auch unberechtigt, mit der Behauptung von Verzögerungen bei der Erstellung der Anlegerlisten den Zinsenlauf „zu unterbrechen". Die Beklagte schulde daher auch die Verzugszinsen in Höhe von 95.378,94 EUR für den Zeitraum vom 5. 5. 2006 bis 26. 7. 2006 aus dem bereits bezahlten Kapitalbetrag von 10.219.172,02 EUR. Die Klägerin habe darüber hinaus ab dem 15. 4. 2004 weitere 13.188,65 EUR an geschädigte Anleger zahlen müssen. Die Beklagte sei auch zum Ersatz dieses Betrags verpflichtet.

Die Beklagte wendete Verjährung der Klagsforderung ein, weil die Klage erst am 1. 3. 2007 eingebracht, der Verjährungsverzicht aber nur bis 28. 2. 2007 abgegeben worden sei. Die Zahlung vom 27. 12. 2006 sei nicht als ein die Verjährung unterbrechendes Anerkenntnis zu werten. Für einen Regressanspruch der Klägerin müssten zwei Voraussetzungen erfüllt sein, nämlich das Bestehen einer Solidarverpflichtung und die Zahlung. Wegen der Rechtswirkung des Paragraph 1438, ABGB habe eine solche Solidarverpflichtung gegenüber zwei Gläubigern nie bestanden, weshalb der Klägerin in Bezug auf Leistungen an diese Anleger ein Rückgriff gegen die Beklagte verwehrt sei. Wegen der Verzögerung der der Leistung der Beklagten vorausgehenden notwendigen Mitwirkung durch die Klägerin (Erstellung der Anlegerlisten) stünden dieser für den davon betroffenen Zeitraum keine Verzugszinsen zu. Der Anspruch auf Zahlung von 13.188,65 EUR sei mangels Erhebung einer Feststellungsklage ebenfalls verjährt. Das Erstgericht gab der Klage mit dem Hauptbegehren und einem Großteil des Zinsenbegehrens statt. Die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, Abzüge wegen (nur) ihr gegenüber geschädigten Anlegern zustehender Gegenforderungen vorzunehmen. Verzugszinsen für den Zeitraum vom 5. 5. 2006 bis 26. 7. 2006 stünden schon deshalb zu. Der Verjährungseinwand scheitere daran, dass der Rückgriffsanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten nicht den Charakter eines Schadenersatzanspruchs habe. Demnach komme die allgemeine 30-jährige Verjährungsfrist zur Anwendung.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und ließ die ordentliche Revision zu.

Beim Regressanspruch des Solidarschuldners nach Paragraph 896, ABGB handle es sich um einen selbstständigen Anspruch, dessen Art und Umfang sich nach dem zwischen den Streitteilen bestehenden „besonderen Verhältnis" richte. Dieses könne auf rechtsgeschäftlichen Beziehungen zwischen den Mitschuldnern, aber auch auf schadenersatzrechtlichen Verflechtungen und sonst berücksichtigungswürdigen Umständen beruhen. Für Ausgleichsansprüche von Solidarschuldnern gelte die allgemeine 30-jährige Verjährungsfrist. Eine kürzere Verjährungsfrist gelte nach der ständigen Rechtsprechung allerdings dann, wenn aufgrund der besonderen Verhältnisse der Mitschuldner der Rückersatzanspruch auch als Schadenersatzanspruch zu beurteilen sei. Dies sei regelmäßig dann der Fall, wenn die Schädigung des Dritten gleichzeitig eine Vertragsverletzung gegenüber dem zahlenden Mitschuldner darstelle. Eine solche Beurteilung des geltend gemachten Regressanspruchs - als Schadenersatzanspruch - scheide aus, weshalb die allgemeine 30-jährige Verjährungsfrist zur Anwendung gelange. Der Klagsanspruch sei daher nicht verjährt.

Zur Frage der Kompensation sei festzuhalten, dass die Beklagte gar nicht behauptet habe, vor Auszahlung der Beträge durch die Klägerin an die beiden Anleger diesen gegenüber die Aufrechnung mit Steuerschulden erklärt zu haben. Daraus folge, dass zum Zeitpunkt der von der Klägerin getätigten Zahlungen keine wirksame Kompensation vorgelegen sei und die Amtshaftungsansprüche der beiden Anleger noch nicht getilgt gewesen seien. Die Solidarverpflichtung der Streitteile habe daher damals bestanden.

Zu den geltend gemachten Verzugszinsen führte das Berufungsgericht aus, dass die Aufforderung der Beklagten an die Klägerin, nach Eintritt der Fälligkeit Aufstellungen über die von ihr erbrachten Leistungen vorzulegen, nicht zu einer Unterbrechung des bereits begonnenen Zahlungsverzugs hinsichtlich der von der Beklagten geschuldeten Beträge geführt habe.

Die Revision sei zuzulassen, weil keine oberstgerichtliche Judikatur zu der Frage vorliege, ob der Regressanspruch der Einlagensicherung gegenüber dem Bund als Schadenersatzanspruch zu beurteilen sei, der die kurze Verjährungsfrist auslöse.

Rechtliche Beurteilung

Die von der Beklagten erhobene Revision ist entgegen dem - gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig.

Der Klägerin steht als Solidarschuldnerin, die Zahlung geleistet hat, gemäß Paragraph 896, Satz 1 ABGB ein Ersatzanspruch zu, der sich in erster Linie nach dem „besonderen Verhältnis" zwischen den Solidarschuldnern bestimmt. Die Beachtung der unterschiedlichen Haftungsgründe der Parteien führt hier eindeutig zu einem vollen Ersatzanspruch der Klägerin (1 Ob 268/05a).

Rückgriffsansprüche nach Paragraph 896, ABGB verjähren mangels besonderer Anordnung nach hA grundsätzlich gemäß Paragraph 1478, ABGB erst in 30 Jahren. Existiert ein besonderes Innenverhältnis, verdient dies aber auch verjährungsrechtlichen Vorrang (P. Bydlinski in KBB2 Paragraph 896, ABGB Rz 5). Nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich beim Regressanspruch des Solidarschuldners nach Paragraph 896, ABGB um einen eigenen Anspruch, auf den eine allenfalls für die Forderung des Gläubigers geltende kürzere Verjährungsfrist keinen Einfluss hat. Eine kürzere Verjährungsfrist gilt nach ständiger Rechtsprechung nur dann, wenn aufgrund des besonderen Verhältnisses der Mitschuldner der Rückersatzanspruch (auch) als Schadenersatzanspruch (beispielsweise eines Auftraggebers gegen seinen Subunternehmer) zu beurteilen wäre, weil die Schädigung des Dritten gleichzeitig eine Vertragsverletzung gegenüber dem zahlenden Mitschuldner wäre (7 Ob 19/05b mwN). Der Oberste Gerichtshof judizierte diesbezüglich etwa, dass der Regressanspruch des (dem Geschädigten insbesondere nach Paragraph 1313 a, ABGB haftenden) Arbeitgebers gegenüber dem schadensverursachenden Arbeitnehmer als Schadenersatzanspruch nach Paragraph 1489, ABGB verjähre, soweit nicht Paragraph 6, DHG zur Anwendung kommt (SZ 39/82). Gleiches gilt nach SZ 51/97 für Regressansprüche aufgrund eines Werkvertragsverhältnisses zwischen einem Generalunternehmer und seinem Subunternehmer (siehe auch Apathy/Riedler in Schwimann, ABGB3 Paragraph 896, Rz 9).

Im vorliegenden Fall kann von einem derartigen „besonderen Verhältnis" zwischen den Streitteilen nicht die Rede sein, war doch die Klägerin gesetzlich verpflichtet, geschädigten Anlegern bestimmte Beträge auszuzahlen. Bei den klagsgegenständlichen Ansprüchen handelt es sich weder um eigene Amtshaftungsansprüche der Klägerin gegen die Beklagte vergleiche 1 Ob 269/06z), noch liegen rechtsgeschäftliche Beziehungen, die von der Beklagten verletzt worden wären, zwischen den Streitteilen als Mitschuldner, oder schadenersatzrechtliche Verflechtungen zwischen ihnen bzw sonstige berücksichtigungswürdige Umstände vergleiche 2 Ob 78/06v mwN) vor, welche die Anwendung der kurzen Verjährungsfrist begründen würden.

Das Berufungsgericht hielt sich mit seiner Beurteilung, wonach im gegebenen Fall die allgemeine 30-jährige Verjährungsfrist zur Anwendung gelange und der geltend gemachte Anspruch daher nicht verjährt sei, im Rahmen der ständigen Rechtsprechung zur Verjährung von Regressforderungen. Die Entscheidung ist daher mit keiner (grober) Fehlbeurteilung behaftet, die vom Obersten Gerichtshof aufzugreifen wäre. Die Revisionsausführungen der Beklagten werfen keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf; insbesondere enthalten sie nichts zu den anderen vom Berufungsgericht behandelten Rechtsfragen (keine wirksame Aufrechnungserklärung, Berechtigung eines Teils der Verzugszinsen), weshalb insoweit auf die nicht zu beanstandende Rechtsansicht des Gerichts zweiter Instanz verwiesen werden kann.

Die Revision ist daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet auf den Paragraphen 50,, 41 ZPO. Die Klägerin hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen.

Schlagworte

Kennung XPUBL - XBEITR Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ZIK 2009/58 S 36 - ZIK 2009,36 = ZFR 2009/39 S 69 - ZFR 2009,69 = ecolex 2009/36 S 130 - ecolex 2009,130 = ÖBA 2010,50/1589 (Perner) - ÖBA 2010/1589 (Perner) XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0010OB00031.08B.0930.000

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2010

Dokumentnummer

JJT_20080930_OGH0002_0010OB00031_08B0000_000