Die Revision der beklagten Partei ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Die Revisionswerberin steht nach wie vor auf dem Standpunkt, dass für eine Klageführung kein Rechtschutzinteresse bestehe. Es fehle an der Befriedigungstauglichkeit der Anfechtung, weil die Aus- und Absonderungsrechte an den einzelnen, während des Konkursverfahrens fällig werdenden Forderungen gemäß § 12a KO unbedingt erlöschen würden. Der Erlös aus diesen Forderungen sei während der Schwebezeit (bis zum allfälligen Wiederaufleben) ohnehin an die Gläubiger unter Wahrung der Gleichbehandlung zu verteilen. Der Schutzzweck der §§ 27 ff KO bestehe nicht in der Gleichbehandlung der Gläubiger nach Aufhebung des Konkurses. Die Rechtsausführungen des Berufungsgerichts zu § 12 KO seien wegen des gänzlich anderen Gesetzeszwecks verfehlt. § 12a KO sei gegenüber § 12 KO und gegenüber den Anfechtungsbestimmungen lex specialis. Der Bestimmung des § 12a KO hätte es gar nicht bedurft, wenn der verfolgte Zweck schon mittels Anfechtung nach den §§ 27 ff KO erreicht werden könnte.Die Revisionswerberin steht nach wie vor auf dem Standpunkt, dass für eine Klageführung kein Rechtschutzinteresse bestehe. Es fehle an der Befriedigungstauglichkeit der Anfechtung, weil die Aus- und Absonderungsrechte an den einzelnen, während des Konkursverfahrens fällig werdenden Forderungen gemäß Paragraph 12 a, KO unbedingt erlöschen würden. Der Erlös aus diesen Forderungen sei während der Schwebezeit (bis zum allfälligen Wiederaufleben) ohnehin an die Gläubiger unter Wahrung der Gleichbehandlung zu verteilen. Der Schutzzweck der Paragraphen 27, ff KO bestehe nicht in der Gleichbehandlung der Gläubiger nach Aufhebung des Konkurses. Die Rechtsausführungen des Berufungsgerichts zu Paragraph 12, KO seien wegen des gänzlich anderen Gesetzeszwecks verfehlt. Paragraph 12 a, KO sei gegenüber Paragraph 12, KO und gegenüber den Anfechtungsbestimmungen lex specialis. Der Bestimmung des Paragraph 12 a, KO hätte es gar nicht bedurft, wenn der verfolgte Zweck schon mittels Anfechtung nach den Paragraphen 27, ff KO erreicht werden könnte.
Zu diesem Rechtsmittelvorbringen ist folgendes auszuführen:
I. Zum Normzweck und zu den Rechtsfolgen des § 12a KO:römisch eins. Zum Normzweck und zu den Rechtsfolgen des Paragraph 12 a, KO:
1. Die hier wesentlichen Gesetzesbestimmungen haben folgenden Wortlaut:
Abs 1:Absatz eins :,
Aus- oder Absonderungsrechte, die vor Konkurseröffnung durch Abtretung bzw Verpfändung einer Forderung auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion erworben worden sind, erlöschen zwei Jahre nach Ablauf des Kalendermonats, in den die Konkurseröffnung fällt.
Abs 3:Absatz 3 :,
Absonderungsrechte, die vor Konkurseröffnung durch Exekution zur Befriedigung oder Sicherstellung einer Forderung auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion erworben worden sind, erlöschen mit Ablauf des zur Zeit der Konkurseröffnung laufenden Kalendermonats. Wird der Konkurs nach dem 15. Tag des Monats eröffnet, so erlischt das Absonderungsrecht erst mit Ablauf des folgenden Kalendermonats.
Abs 4:Absatz 4 :,
Aus- und Absonderungsrechte nach Abs 1 und 3 leben wieder auf, wennAus- und Absonderungsrechte nach Absatz eins und 3 leben wieder auf, wenn
1. der Konkurs nach §§ 139, 166 oder 167 aufgehoben wird oder1. der Konkurs nach Paragraphen 139,, 166 oder 167 aufgehoben wird oder
2. die gesicherte Forderung wieder auflebt oder
3. das Abschöpfungsverfahren vorzeitig eingestellt wird oder
4. die Restschuldbefreiung nicht erteilt oder widerrufen wird.
Abs 6:Absatz 6 :,
Das Gericht hat dem Drittschuldner den Zeitpunkt des Erlöschens und auf Antrag des Gläubigers das Wiederaufleben der Rechte nach Abs 1 und 3 mitzuteilen.Das Gericht hat dem Drittschuldner den Zeitpunkt des Erlöschens und auf Antrag des Gläubigers das Wiederaufleben der Rechte nach Absatz eins und 3 mitzuteilen.
2. Der gesetzliche Eingriff in rechtsgeschäftliche Vorausverfügungen über Arbeitseinkünfte (zeitliche Beschränkung der Abtretungen und Verpfändungen) zu Lasten der Gläubiger (Abs 1) und das noch frühere Erlöschen exekutiv erworbener Absonderungsrechte soll dem Gemeinschuldner den Abschluss eines Zwangsausgleichs, einen Zahlungsplan oder eine Restschuldbefreiung auch gegenüber gesicherten Gläubigern ermöglichen. Das pfändbare Einkommen des Gemeinschuldners soll als Befriedigungsfonds zur Verfügung stehen, weil es meist das einzige Vermögen des Gemeinschuldners ist (Apathy in Buchegger, Österreichisches Insolvenzrecht4, § 12a KO Rz 1 f; Deixler-Hübner in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze, § 12a KO Rz 1; EBRV 1218 BlgNR 18. GP, 16).2. Der gesetzliche Eingriff in rechtsgeschäftliche Vorausverfügungen über Arbeitseinkünfte (zeitliche Beschränkung der Abtretungen und Verpfändungen) zu Lasten der Gläubiger (Absatz eins,) und das noch frühere Erlöschen exekutiv erworbener Absonderungsrechte soll dem Gemeinschuldner den Abschluss eines Zwangsausgleichs, einen Zahlungsplan oder eine Restschuldbefreiung auch gegenüber gesicherten Gläubigern ermöglichen. Das pfändbare Einkommen des Gemeinschuldners soll als Befriedigungsfonds zur Verfügung stehen, weil es meist das einzige Vermögen des Gemeinschuldners ist (Apathy in Buchegger, Österreichisches Insolvenzrecht4, Paragraph 12 a, KO Rz 1 f; DeixlerHübner in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze, Paragraph 12 a, KO Rz 1; EBRV 1218 BlgNR 18. GP, 16).
3. Das Wiederaufleben der Sicherungsrechte soll verhindern, dass der Schuldner die Konkurseröffnung bloß zu dem Zweck beantragt, die an seinem Einkommen bestehenden Pfandrechte zum Erlöschen zu bringen (EBRV aaO).
4. Der Gesetzeswortlaut spricht dafür, dass das Erlöschen des Absonderungsrechts ex lege (ipso iure) mit Ablauf der gesetzlichen Fristen eintritt. Eine Rechtshandlung des Masseverwalters oder eine Anfechtung nach den §§ 27 ff KO ist nicht nötig (Apathy aaO Rz 9; Deixler-Hübner aaO Rz 2).4. Der Gesetzeswortlaut spricht dafür, dass das Erlöschen des Absonderungsrechts ex lege (ipso iure) mit Ablauf der gesetzlichen Fristen eintritt. Eine Rechtshandlung des Masseverwalters oder eine Anfechtung nach den Paragraphen 27, ff KO ist nicht nötig (Apathy aaO Rz 9; DeixlerHübner aaO Rz 2).
5. Dies gilt nach völlig herrschender Meinung im Schrifttum für den Schwebezustand bis zum allfälligen Wiederaufleben der Absonderungsrechte, die nur auflösend bedingt erlöschen (Apathy aaO Rz 8 mwN; Deixler-Hübner aaO), was schon aus der Normierung des Wiederauflebens ableitbar ist.
6. § 12a KO ist gegenüber § 12 KO (Erlöschen von in den letzten 60 Tagen vor Konkurseröffnung erworbenen anderen Absonderungsrechten als solchen auf Arbeitseinkünfte) lex specialis (JA 1330 BlgNR 18. GP, 2). Auch zu § 12 KO wird im Schrifttum überwiegend sowie in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass die Pfandrechte nur bedingt erlöschen, unbedingt erst dann, wenn feststeht, dass es zu keiner Konkursaufhebung gemäß § 166 KO (der einzige Wiederauflebensgrund des § 12 KO) kommt (Deixler-Hübner aaO § 12 KO Rz 14 mwN).6. Paragraph 12 a, KO ist gegenüber Paragraph 12, KO (Erlöschen von in den letzten 60 Tagen vor Konkurseröffnung erworbenen anderen Absonderungsrechten als solchen auf Arbeitseinkünfte) lex specialis (JA 1330 BlgNR 18. GP, 2). Auch zu Paragraph 12, KO wird im Schrifttum überwiegend sowie in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass die Pfandrechte nur bedingt erlöschen, unbedingt erst dann, wenn feststeht, dass es zu keiner Konkursaufhebung gemäß Paragraph 166, KO (der einzige Wiederauflebensgrund des Paragraph 12, KO) kommt (DeixlerHübner aaO Paragraph 12, KO Rz 14 mwN).
7. Für in der Zeit des Schwebezustands (= der Zeitraum ab Ablauf der Fristen des § 12a Abs 1 und 3 bis zum Wiederaufleben) fällig gewordene Forderungen aus Arbeitseinkommen kann von einem unbedingten Erlöschen des Absonderungsrechts gesprochen werden. Der Erlös aus diesen Forderungen dient ja den Zwecken des Schuldenregulierungsverfahrens unter Einhaltung der Gläubigergleichbehandlung (Apathy aaO § 12a KO Rz 8; Deixler-Hübner aaO Rz 2; König, Bedarf die „Privatkonkurs"-Novelle einer Nachbesserung?, ecolex 1995, 252; Borns, Das Schicksal der Ab- und Aussonderungsrechte an Lohneinkünften im Konkurs, ÖBA 1995, 441 [446]). In Ansehung dieser Forderungen ist der Revisionsstandpunkt daher richtig, dass einer auf Rechtsgestaltung gerichteten Anfechtungsklage das Rechtschutzinteresse bzw die Befriedigungstauglichkeit fehlt.7. Für in der Zeit des Schwebezustands (= der Zeitraum ab Ablauf der Fristen des Paragraph 12 a, Absatz eins und 3 bis zum Wiederaufleben) fällig gewordene Forderungen aus Arbeitseinkommen kann von einem unbedingten Erlöschen des Absonderungsrechts gesprochen werden. Der Erlös aus diesen Forderungen dient ja den Zwecken des Schuldenregulierungsverfahrens unter Einhaltung der Gläubigergleichbehandlung (Apathy aaO Paragraph 12 a, KO Rz 8; DeixlerHübner aaO Rz 2; König, Bedarf die „Privatkonkurs"-Novelle einer Nachbesserung?, ecolex 1995, 252; Borns, Das Schicksal der Ab- und Aussonderungsrechte an Lohneinkünften im Konkurs, ÖBA 1995, 441 [446]). In Ansehung dieser Forderungen ist der Revisionsstandpunkt daher richtig, dass einer auf Rechtsgestaltung gerichteten Anfechtungsklage das Rechtschutzinteresse bzw die Befriedigungstauglichkeit fehlt.
8. Nicht nur das Erlöschen, sondern auch das Wiederaufleben der Sicherungsrechte bedarf keiner Rechtshandlung oder eines gerichtlichen Beschlusses. Es tritt mit der Verwirklichung des Wiederauflebensgrundes ipso iure ein (Apathy aaO Rz 11; Borns aaO 450 f), was unter anderem auch darin begründet ist, dass in § 12a Abs 6 KO nur von einer Mitteilung an den Drittschuldner über das schon erfolgte Wiederaufleben der Rechte nach Abs 1 und 3 leg cit die Rede ist und das Gesetz eben keine Beschlussfassung vorsieht. Das Wiederaufleben wirkt - anders als dasjenige nach § 12 KO - nur ex nunc. Der wieder gesicherte Gläubiger kann sich nur aus den nach dem Wiederaufleben fällig werdenden Forderungen vorrangig befriedigen (Apathy aaO Rz 13).8. Nicht nur das Erlöschen, sondern auch das Wiederaufleben der Sicherungsrechte bedarf keiner Rechtshandlung oder eines gerichtlichen Beschlusses. Es tritt mit der Verwirklichung des Wiederauflebensgrundes ipso iure ein (Apathy aaO Rz 11; Borns aaO 450 f), was unter anderem auch darin begründet ist, dass in Paragraph 12 a, Absatz 6, KO nur von einer Mitteilung an den Drittschuldner über das schon erfolgte Wiederaufleben der Rechte nach Absatz eins und 3 leg cit die Rede ist und das Gesetz eben keine Beschlussfassung vorsieht. Das Wiederaufleben wirkt - anders als dasjenige nach Paragraph 12, KO - nur ex nunc. Der wieder gesicherte Gläubiger kann sich nur aus den nach dem Wiederaufleben fällig werdenden Forderungen vorrangig befriedigen (Apathy aaO Rz 13).
9. § 12a KO sieht in seinem Abs 4 gegenüber § 12 KO weitere Wiederauflebensgründe vor.9. Paragraph 12 a, KO sieht in seinem Absatz 4, gegenüber Paragraph 12, KO weitere Wiederauflebensgründe vor.
II. Die dargelegte Rechtslage beseitigt entgegen dem Standpunkt der Revisionswerberin das Anfechtungsinteresse des Masseverwalters nicht:römisch II. Die dargelegte Rechtslage beseitigt entgegen dem Standpunkt der Revisionswerberin das Anfechtungsinteresse des Masseverwalters nicht:
1. Vorauszuschicken ist, dass Anfechtungsobjekt immer nur Rechtshandlungen vor Konkurseröffnung sind (§ 27 KO). Wenn das Verpflichtungsgeschäft (bzw hier das Pfändungspfandrecht) unanfechtbar wäre, entgehen nach der Konkurseröffnung erfolgte Befriedigungen des Gläubigers der Masse.1. Vorauszuschicken ist, dass Anfechtungsobjekt immer nur Rechtshandlungen vor Konkurseröffnung sind (Paragraph 27, KO). Wenn das Verpflichtungsgeschäft (bzw hier das Pfändungspfandrecht) unanfechtbar wäre, entgehen nach der Konkurseröffnung erfolgte Befriedigungen des Gläubigers der Masse.
2. Nach der vom Berufungsgericht ausführlich zitierten Ansicht Königs (Anfechtung3 Rz 13/30 ff) ist trotz des bedingten Erlöschens des Absonderungsrechts gemäß § 12a KO die Zulässigkeit einer Anfechtung nach den §§ 27 ff KO zu bejahen, um auch dessen Erlös während der Restlaufzeit nach Konkurseröffnung für die Masse lukrieren zu können. Im Schrifttum wird für den Anwendungsbereich des § 12a KO zutreffend zwischen dem Grundanspruch, sich aus künftig fällig werdenden Forderungen zu befriedigen, und dem Anspruch auf Befriedigung bereits fälliger Forderungen differenziert (Apathy aaO Rz 8; Borns 446; Deixler-Hübner aaO Rz 2). Wegen des möglichen Wiederauflebens des Sicherungsrechts besteht ein Rechtschutzinteresse, schon vor dem möglichen Wiederaufleben den Grundanspruch anfechten zu können. Überdies und jedenfalls muss dies für vor der Konkurseröffnung entstandenes und gepfändetes Arbeitseinkommen (also für den Zeitraum zwischen Pfändung und Konkurseröffnung) gelten. Schon dies begründet ein befriedigungstaugliches Anfechtungsinteresse.2. Nach der vom Berufungsgericht ausführlich zitierten Ansicht Königs (Anfechtung3 Rz 13/30 ff) ist trotz des bedingten Erlöschens des Absonderungsrechts gemäß Paragraph 12 a, KO die Zulässigkeit einer Anfechtung nach den Paragraphen 27, ff KO zu bejahen, um auch dessen Erlös während der Restlaufzeit nach Konkurseröffnung für die Masse lukrieren zu können. Im Schrifttum wird für den Anwendungsbereich des Paragraph 12 a, KO zutreffend zwischen dem Grundanspruch, sich aus künftig fällig werdenden Forderungen zu befriedigen, und dem Anspruch auf Befriedigung bereits fälliger Forderungen differenziert (Apathy aaO Rz 8; Borns 446; DeixlerHübner aaO Rz 2). Wegen des möglichen Wiederauflebens des Sicherungsrechts besteht ein Rechtschutzinteresse, schon vor dem möglichen Wiederaufleben den Grundanspruch anfechten zu können. Überdies und jedenfalls muss dies für vor der Konkurseröffnung entstandenes und gepfändetes Arbeitseinkommen (also für den Zeitraum zwischen Pfändung und Konkurseröffnung) gelten. Schon dies begründet ein befriedigungstaugliches Anfechtungsinteresse.
Auch wenn § 12a KO zwar in vielen Fällen ex post betrachtet eine Anfechtung überflüssig machen wird, weil es zu keinem Wiederaufleben kommt (vgl verstärkter Senat 6 Ob 131/71 = SZ 45/12, allerdings zu § 12 KO) ist die Anfechtung der Vorausverfügung (§ 12a Abs 1 KO) oder der Pfändung (Abs 3) nicht a priori (ex ante) als befriedigungsuntauglich anzusehen, weil es für die jedem Anfechtungstatbestand innewohnende Anfechtungsvoraussetzung der Befriedigungstauglichkeit ausreicht, dass der beweispflichtige Masseverwalter nachweist, dass eine erfolgreiche Anfechtung die Befriedigungsaussichten wahrscheinlich zu fördern im Stande ist (6 Ob 2296/96g = SZ 69/260; Koziol/Bollenberger in Buchegger4, Insolvenzrecht, § 27 Rz 50 mwN). Da der absonderungsberechtigte Anfechtungsgegner nach dem möglichen Wiederaufleben seines nur bedingt erloschenen Absonderungsrechts im Exekutionsverfahren eine anfechtungsfeste Befriedigung erhielte, liegt ein Interesse an der vorherigen Anfechtung der Pfändung auf der Hand. Wegen der teils sehr kurzen Anfechtungsfristen wäre es nicht sachgerecht, die Anfechtungsklage erst zuzulassen, wenn etwa nach Aufhebung des Konkurses und dem dadurch bewirkten Wiederaufleben des Absonderungsrechts dieses erst nach Wiederaufnahme des Konkursverfahrens (§ 212 KO) angefochten werden dürfte und nicht schon während des zuvor anhängig gewesenen Konkursverfahrens. Der Masseverwalter hat schon in dieser Zeit ein Rechtschutzinteresse an der endgültigen Abwehr des Wiederauflebens des Absonderungsrechts.Auch wenn Paragraph 12 a, KO zwar in vielen Fällen ex post betrachtet eine Anfechtung überflüssig machen wird, weil es zu keinem Wiederaufleben kommt vergleiche verstärkter Senat 6 Ob 131/71 = SZ 45/12, allerdings zu Paragraph 12, KO) ist die Anfechtung der Vorausverfügung (Paragraph 12 a, Absatz eins, KO) oder der Pfändung (Absatz 3,) nicht a priori (ex ante) als befriedigungsuntauglich anzusehen, weil es für die jedem Anfechtungstatbestand innewohnende Anfechtungsvoraussetzung der Befriedigungstauglichkeit ausreicht, dass der beweispflichtige Masseverwalter nachweist, dass eine erfolgreiche Anfechtung die Befriedigungsaussichten wahrscheinlich zu fördern im Stande ist (6 Ob 2296/96g = SZ 69/260; Koziol/Bollenberger in Buchegger4, Insolvenzrecht, Paragraph 27, Rz 50 mwN). Da der absonderungsberechtigte Anfechtungsgegner nach dem möglichen Wiederaufleben seines nur bedingt erloschenen Absonderungsrechts im Exekutionsverfahren eine anfechtungsfeste Befriedigung erhielte, liegt ein Interesse an der vorherigen Anfechtung der Pfändung auf der Hand. Wegen der teils sehr kurzen Anfechtungsfristen wäre es nicht sachgerecht, die Anfechtungsklage erst zuzulassen, wenn etwa nach Aufhebung des Konkurses und dem dadurch bewirkten Wiederaufleben des Absonderungsrechts dieses erst nach Wiederaufnahme des Konkursverfahrens (Paragraph 212, KO) angefochten werden dürfte und nicht schon während des zuvor anhängig gewesenen Konkursverfahrens. Der Masseverwalter hat schon in dieser Zeit ein Rechtschutzinteresse an der endgültigen Abwehr des Wiederauflebens des Absonderungsrechts.
3. Zu der vom Berufungsgericht bejahten Frage der Inkongruenz des bekämpften exekutiven Pfandrechts führt die Revision nichts aus. Dazu genügt der Hinweis auf die ständige oberstgerichtliche Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0064563).
Aus den dargelegten Gründen steht das bedingte Erlöschen eines vor Konkurseröffnung durch Exekution zur Befriedigung oder Sicherstellung erworbenen Pfandrechts auf Forderungen aus Einkünften aus einem Arbeitsverhältnis (§ 12a Abs 3 KO) einer Anfechtung nach den §§ 27 ff KO nicht entgegen.Aus den dargelegten Gründen steht das bedingte Erlöschen eines vor Konkurseröffnung durch Exekution zur Befriedigung oder Sicherstellung erworbenen Pfandrechts auf Forderungen aus Einkünften aus einem Arbeitsverhältnis (Paragraph 12 a, Absatz 3, KO) einer Anfechtung nach den Paragraphen 27, ff KO nicht entgegen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, und 50 Absatz eins, ZPO.