Rechtssatz für 3Ob127/08k

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0124081

Geschäftszahl

3Ob127/08k

Entscheidungsdatum

03.09.2008

Norm

KO §12a

Rechtssatz

Das Erlöschen des Absonderungsrechts nach Paragraph 12 a, KO tritt ex lege (ipso iure) mit Ablauf der gesetzlichen Fristen ein. Eine Rechtshandlung des Masseverwalters oder eine Anfechtung nach den Paragraphen 27, ff KO ist nicht nötig. Auch das Wiederaufleben der Sicherungsrechte nach Paragraph 12 a, Absatz 4, KO bedarf weder einer Rechtshandlung noch eines gerichtlichen Beschlusses.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 127/08k
    Entscheidungstext OGH 03.09.2008 3 Ob 127/08k
    Veröff: SZ 2008/126

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124081

Im RIS seit

03.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2012

Dokumentnummer

JJR_20080903_OGH0002_0030OB00127_08K0000_001

Rechtssatz für 3Ob127/08k

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0124082

Geschäftszahl

3Ob127/08k

Entscheidungsdatum

03.09.2008

Norm

KO §12a Abs4

Rechtssatz

Das Wiederaufleben nach Paragraph 12 a, Absatz 4, KO wirkt nur ex nunc. Der wieder gesicherte Gläubiger kann sich nur aus den nach dem Wiederaufleben fällig werdenden Forderungen vorrangig befriedigen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 127/08k
    Entscheidungstext OGH 03.09.2008 3 Ob 127/08k
    Veröff: SZ 2008/126

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124082

Im RIS seit

03.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2012

Dokumentnummer

JJR_20080903_OGH0002_0030OB00127_08K0000_002

Rechtssatz für 3Ob127/08k

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0124083

Geschäftszahl

3Ob127/08k

Entscheidungsdatum

03.09.2008

Norm

KO §12a Abs3
KO §27

Rechtssatz

Das bedingte Erlöschen eines vor Konkurseröffnung durch Exekution zur Befriedigung oder Sicherstellung erworbenen Pfandrechts auf Forderungen aus Einkünften aus einem Arbeitsverhältnis (Paragraph 12 a, Absatz 3, KO) steht einer Anfechtung nach den Paragraphen 27, ff KO nicht entgegen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 127/08k
    Entscheidungstext OGH 03.09.2008 3 Ob 127/08k
    Bem: Mit ausführlicher Darstellung von Normzweck und Rechtsfolgen des § 12a KO. (T1); Veröff: SZ 2008/126

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124083

Im RIS seit

03.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2012

Dokumentnummer

JJR_20080903_OGH0002_0030OB00127_08K0000_003

Rechtssatz für 1Ob604/91; 8Ob558/91; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0050751

Geschäftszahl

1Ob604/91; 8Ob558/91; 8Ob580/91; 3Ob10/92 (3Ob1006/92); 8Ob1587/93; 8Ob27/94; 1Ob627/95; 10Ob1586/95; 1Ob2178/96t; 7Ob45/97m; 4Ob99/97f; 1Ob2297/96t; 4Ob39/99k; 6Ob169/99t; 6Ob167/99y; 6Ob235/99y; 5Ob65/00w; 2Ob265/00k; 7Ob261/00h; 1Ob10/01d; 6Ob73/02g; 1Ob138/02d; 10Ob99/02k; 3Ob118/02b; 3Ob68/02z; 6Ob52/04x; 3Ob127/08k; 3Ob116/08t; 3Ob99/09v; 3Ob129/12k; 3Ob79/12g; 17Ob2/24d

Entscheidungsdatum

07.05.2024

Norm

AnfO §2 Z3
KO §28 Z1
KO §28 Z3
  1. AnfO § 2 gültig von 01.01.1915 bis 30.06.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2021

Rechtssatz

Da sowohl die Befriedigungstauglichkeit als auch die Gläubigerbenachteiligung zum objektiven Tatbestand gehören, hat beide Voraussetzungen der Kläger zu behaupten und zu beweisen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 604/91
    Entscheidungstext OGH 09.10.1991 1 Ob 604/91
    Veröff: ÖBA 1992,582
  • 8 Ob 558/91
    Entscheidungstext OGH 30.04.1992 8 Ob 558/91
    Veröff: SZ 65/71 = ÖBA 1992,1113 (Koziol)
  • 8 Ob 580/91
    Entscheidungstext OGH 17.12.1992 8 Ob 580/91
    Auch; Veröff: ÖBA 1993,664
  • 3 Ob 10/92
    Entscheidungstext OGH 31.03.1993 3 Ob 10/92
    Auch; Veröff: ÖBA 1993,927
  • 8 Ob 1587/93
    Entscheidungstext OGH 17.06.1993 8 Ob 1587/93
    nur: Die Befriedigungstauglichkeit hat der Kläger zu behaupten und zu beweisen. (T1); Beisatz: Hiefür genügt aber schon der Beweis der Wahrscheinlichkeit einer Verbesserung der Befriedigungschancen des Gläubigers, dem Anfechtungsgegner hingegen steht der Beweis der Befriedigungsuntauglichkeit der Anfechtung offen. (T2)
  • 8 Ob 27/94
    Entscheidungstext OGH 09.02.1995 8 Ob 27/94
    Beis wie T2; Veröff: SZ 68/29
  • 1 Ob 627/95
    Entscheidungstext OGH 22.11.1995 1 Ob 627/95
    Auch
  • 10 Ob 1586/95
    Entscheidungstext OGH 23.01.1996 10 Ob 1586/95
    Auch; Beisatz: Befriedigungstauglichkeit als eines der objektiven Erfordernisse der Einzelanfechtung muss jedoch vorliegen. (T3)
  • 1 Ob 2178/96t
    Entscheidungstext OGH 26.07.1996 1 Ob 2178/96t
    Beis wie T2
  • 7 Ob 45/97m
    Entscheidungstext OGH 04.06.1997 7 Ob 45/97m
    Beis wie T2
  • 4 Ob 99/97f
    Entscheidungstext OGH 22.04.1997 4 Ob 99/97f
    nur: Da die Gläubigerbenachteiligung zum objektiven Tatbestand gehört, hat diese der Kläger zu behaupten und zu beweisen. (T4)
  • 1 Ob 2297/96t
    Entscheidungstext OGH 28.10.1997 1 Ob 2297/96t
    nur T1; Beisatz: Diese Beweislast ist allerdings dahin einzuschränken, dass schon der Beweis einer bloßen Wahrscheinlichkeit der Befriedigungsaussichten genügt. (T5)
  • 4 Ob 39/99k
    Entscheidungstext OGH 13.09.1999 4 Ob 39/99k
    Auch
  • 6 Ob 169/99t
    Entscheidungstext OGH 11.11.1999 6 Ob 169/99t
    Veröff: SZ 72/173
  • 6 Ob 167/99y
    Entscheidungstext OGH 15.12.1999 6 Ob 167/99y
  • 6 Ob 235/99y
    Entscheidungstext OGH 24.02.2000 6 Ob 235/99y
    Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Die allgemeine Anfechtungsvoraussetzung hat der Masseverwalter zu behaupten und zu beweisen. (T6); Veröff: SZ 73/37
  • 5 Ob 65/00w
    Entscheidungstext OGH 28.03.2000 5 Ob 65/00w
    Vgl; Beisatz: Fragen nach den Exekutionsmöglichkeiten stellen sich im Anfechtungsprozess nur im Zusammenhang mit den Anfechtungsvoraussetzungen der Befriedigungsverletzung und Befriedigungstauglichkeit. (T7)
  • 2 Ob 265/00k
    Entscheidungstext OGH 19.10.2000 2 Ob 265/00k
    Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T6
  • 7 Ob 261/00h
    Entscheidungstext OGH 14.12.2000 7 Ob 261/00h
    nur T1; Beis wie T5; Beis wie T6
  • 1 Ob 10/01d
    Entscheidungstext OGH 22.10.2001 1 Ob 10/01d
    Beis wie T5; Beisatz: Der Anfechtungstatbestand des § 28 Z 1 KO ("actio Pauliana") sieht die Beweislastverschiebung nicht vor, wenn die angefochtene Rechtshandlung schon mehr als zwei Jahre vor der Konkurseröffnung vorgenommen wurde (sodass sich der Masseverwalter auf den für ihn bei weitem günstigeren Anfechtungstatbestand des § 28 Z 3 KO nicht mehr mit Erfolg stützen kann). (T8)
  • 6 Ob 73/02g
    Entscheidungstext OGH 18.04.2002 6 Ob 73/02g
  • 1 Ob 138/02d
    Entscheidungstext OGH 25.06.2002 1 Ob 138/02d
    Beis wie T5
  • 10 Ob 99/02k
    Entscheidungstext OGH 22.10.2002 10 Ob 99/02k
    Vgl auch; Beis wie T2 nur: Hiefür genügt aber schon der Beweis der Wahrscheinlichkeit einer Verbesserung der Befriedigungschancen des Gläubigers. (T9)
  • 3 Ob 118/02b
    Entscheidungstext OGH 24.06.2003 3 Ob 118/02b
    Beis wie T9; Beisatz: Befriedigungstauglich ist die Anfechtung nur dann, wenn die Beseitigung der Rechtswirkungen der Schuldnerhandlung die Befriedigungsaussicht des Anfechtungsklägers zu fördern geeignet ist. (T10)
  • 3 Ob 68/02z
    Entscheidungstext OGH 24.06.2003 3 Ob 68/02z
    Auch; Veröff: SZ 2003/71
  • 6 Ob 52/04x
    Entscheidungstext OGH 27.05.2004 6 Ob 52/04x
    Auch; Beis wie T6; Beis wie T10
  • 3 Ob 127/08k
    Entscheidungstext OGH 03.09.2008 3 Ob 127/08k
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T9; Veröff: SZ 2008/126
  • 3 Ob 116/08t
    Entscheidungstext OGH 19.11.2008 3 Ob 116/08t
    Auch; Beis wie T9; Veröff: SZ 2008/168
  • 3 Ob 99/09v
    Entscheidungstext OGH 30.09.2009 3 Ob 99/09v
    Vgl; Beis wie T2
  • 3 Ob 129/12k
    Entscheidungstext OGH 11.07.2012 3 Ob 129/12k
    Auch; nur T1; Auch Beis wie T10
  • 3 Ob 79/12g
    Entscheidungstext OGH 08.08.2012 3 Ob 79/12g
    Auch; Beis wie T10
  • 17 Ob 2/24d
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 07.05.2024 17 Ob 2/24d
    vgl; Beisatz wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0050751

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2024

Dokumentnummer

JJR_19911009_OGH0002_0010OB00604_9100000_004

Entscheidungstext 3Ob127/08k

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

EvBl 2009/32 S 220 (Widhalm-Budak) - EvBl 2009,220 (Widhalm-Budak) = Reisenhofer, ZIK 2009/8 S 7 - Reisenhofer, ZIK 2009,7 = ZIK 2009/38 S 23 - ZIK 2009,23 = Jus-Extra OGH-Z 4584 = ÖBA 2009,324/1544 - ÖBA 2009/1544 = RdW 2009/166 S 204 - RdW 2009,204 = ecolex 2009/12 S 36 - ecolex 2009,36 = RZ 2009,90 EÜ166 - RZ 2009 EÜ166 = SZ 2008/126

Geschäftszahl

3Ob127/08k

Entscheidungsdatum

03.09.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon.-Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Peter Hajek jun., Rechtsanwalt, Neusiedl am See, Untere Hauptstraße 104, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Mag. Franz L*****, wider die beklagte Partei B***** AG, *****, vertreten durch Held Berdnik Astner & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Anfechtung nach Paragraph 30, KO, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Berufungsgericht vom 14. März 2008, GZ 37 R 29/08a-15, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichts Neusiedl am See vom 29. Dezember 2007, GZ 5 C 1010/07v-11, in der Hauptsache bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei hat der klagenden Partei die mit 742,27 EUR (darin 123,71 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Das Erstgericht bewilligte der beklagten Bank als betreibende Partei und nunmehrigen Anfechtungsgegnerin am 24. Jänner 2005 gegen den nunmehrigen Gemeinschuldner zur Hereinbringung von 130.050,17 EUR sA die Fahrnis- und Forderungs-(Gehalts-)exekution. Am 29. Juni 2007 wurde die Exekutionsbewilligung samt Zahlungsverbot einer (weiteren) Drittschuldnerin (Arbeitgeberin) zugestellt und am 11. Juli 2007 über das Vermögen des Verpflichteten das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet und Rechtsanwalt Dr. Peter Hajek jun. zum Masseverwalter bestellt.

Mit seiner am 19. Oktober 2007 beim Erstgericht eingelangten, auf Paragraph 30, KO gestützten Anfechtungsklage begehrte der Masseverwalter die Unwirksamerklärung des am 29. Juni 2007 an der Forderung des Gemeinschuldners gegenüber der Drittschuldnerin (seiner Arbeitgeberin) von der beklagten Partei erworbenen Pfändungspfandrechts gegenüber den Gläubigern im Konkurs. Im Gegensatz zu zwei weiteren Pfändungspfandgläubigern, die die Unwirksamkeit ihrer Pfandrechte gegenüber den Konkursgläubigern anerkannt hätten, habe die beklagte Partei trotz Aufforderung des Masseverwalters auf die Geltendmachung ihres Pfändungspfandrechts nicht verzichtet.

Die beklagte Partei wendete ein, sie habe zur Klageführung keinen Anlass gegeben. Das Exekutionsgericht habe mit Beschluss vom 14. August 2007 ausgesprochen, dass das am 29. Juni 2007 begründete Pfandrecht gemäß Paragraph 12 a, KO bedingt erloschen sei und nur im Fall der Konkursaufhebung gemäß Paragraph 166, KO wiederauflebe. Nach Ansicht der beklagten Partei fehle die erforderliche Beschwer, weil vor der Konkurseröffnung begründete Absonderungsrechte gemäß Paragraph 12 a, Absatz 3, KO mit Ablauf des zur Zeit der Konkurseröffnung laufenden Kalendermonats erlöschen würden. Einer Tätigkeit des Gerichts oder einer Einstellung des Exekutionsverfahrens bedürfe es nicht.

Der Masseverwalter replizierte, dass die Bestimmungen der Paragraphen 12 und 12a KO eine Anfechtung nach Paragraph 30, KO nicht ausschlössen. Paragraph 12 a, KO führe nur zu einem bedingten Erlöschen des Pfändungspfandrechts, Paragraph 30, KO aber zu einer absoluten Unwirksamkeit.

Das Erstgericht gab der Anfechtungsklage statt und erklärte das zugunsten der beklagten Partei am 29. Juni 2007 erworbene Pfändungspfandrecht an der Forderung des Gemeinschuldners gegen die Drittschuldnerin gegenüber den Gläubigern im Konkurs über das Vermögen des Gemeinschuldners für unwirksam. Es stellte über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus noch fest, dass die Exekutionsbewilligung an die Drittschuldnerin am 29. Juni 2007 zugestellt worden sei. Der Aufforderung des Masseverwalters, eine Erklärung abzugeben, dass das zugunsten der beklagten Partei erworbene Pfändungspfandrecht den Gläubigern im Konkurs gegenüber unwirksam sei, sei die beklagte Partei nicht nachgekommen. Im Exekutionsverfahren sei der Antrag des Masseverwalters auf Einstellung des Verfahrens abgewiesen worden.

In rechtlicher Hinsicht beurteilte der Erstrichter den unstrittigen Sachverhalt im Wesentlichen dahin, dass gemäß Paragraph 12 a, Absatz 3, KO Absonderungsrechte, die vor Konkurseröffnung durch Exekutionsbefriedigung oder Sicherstellung einer Forderung auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis erworben worden seien, mit Ablauf des zur Zeit der Konkurseröffnung laufenden Kalendermonats erlöschen. Eines Tätigwerdens des Gerichts oder einer Einstellung des Verwertungsverfahrens bedürfe es nicht. Die Sicherungsrechte am Arbeitseinkommen würden ex lege erlöschen. Das Erlöschen wirke nicht auf die Zeit vor der Konkurseröffnung zurück, sodass Rechtshandlungen zur Begründung der Sicherungsrechte davon nicht betroffen seien. Beim Grundanspruch komme es bloß zu einem bedingten Erlöschen. Die Rechtswirkungen würden von der auflösend aufschiebenden Bedingung abhängen, dass das Konkursverfahren nicht aufgehoben werde. Während Paragraphen 12, f KO ein Aufleben der Forderung nach Aufhebung des Konkurses ermögliche, ziele die Anfechtung nach den Paragraphen 27, ff KO darauf ab, Rechtshandlungen, die vor der Konkurseröffnung vorgenommen worden seien und das Vermögen des Gemeinschuldners betreffen, den Konkursgläubigern gegenüber als unwirksam zu erklären. Nach der Rechtsprechung sei ein Rechtsgestaltungsbegehren erforderlich. Die Rechtsgestaltung nach den Paragraphen 27, ff KO biete inhaltlich einen weiteren Rechtsschutz als er durch die Bestimmungen der Paragraphen 12, f KO gewährt werde. Durch die Anfechtung werde das Wiederaufleben der Forderung nach Aufhebung des Konkurses verhindert. Nach der Rechtsprechung berühre das Erlöschen von Absonderungsrechten nach Paragraph 12, KO die Anfechtbarkeit nach den Paragraphen 27, ff KO nicht. Gleiches müsse für die Bestimmung des Paragraph 12 a, KO gelten.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei nicht Folge. Es teilte die erstinstanzliche Auffassung, dass der Anfechtungsanspruch mit Rechtsgestaltungsklage durchzusetzen sei und daher auf die Voraussetzungen einer Feststellungsklage nicht eingegangen werden müsse. Das Berufungsgericht bejahte die Zulässigkeit der Anfechtung des Absonderungsrechts trotz dessen bedingten Erlöschens gemäß Paragraph 12 a, KO, wie dies auch schon im Verhältnis zu Paragraph 12, ausgesprochen worden sei (1 Ob 229/56). Für eine Anfechtbarkeit hätten sich im Schrifttum mehrere Autoren, vor allem König (Anfechtung3 Rz 13/30 ff), mit der vom Berufungsgericht ausführlich zitierten und für überzeugend erachteten Begründung ausgesprochen, weil es darum gehe, den Erlös aus den erloschenen Absonderungsrechten während der Restlaufzeit nach Konkurseröffnung (Paragraph 12 a, Absatz eins,, Paragraph 113 a, Absatz 2, KO) für die Masse zu lukrieren. Dem setze die Berufungswerberin „nichts Überzeugendes" entgegen. Auch wenn in Ansehung bereits fälliger, schon entstandener Forderungen von einem unbedingten Erlöschen zufolge Paragraph 12 a, KO auszugehen sei, weil deren Erlös ohnehin zur gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger verwendet werde, könne wegen des möglichen Wiederauflebens der Sicherungsrechte der Grundanspruch des Gläubigers, sich aus künftig fällig werdenden Forderungen zu befriedigen, angefochten werden. Die Voraussetzungen der Anfechtung nach Paragraph 30, KO wegen inkongruenter Deckung lägen vor. Dies werde von der beklagten Partei auch gar nicht bestritten. Der Masseverwalter habe jedenfalls die Wahrscheinlichkeit einer Verbesserung der Befriedigungsaussichten ausreichend behauptet und Beweismittel angeboten. Die Voraussetzung der Befriedigungstauglichkeit läge „ohnedies auf der Hand".

Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 4.000 EUR, nicht aber 20.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei, weil zur Frage der Konkurrenz der Paragraphen 12, f KO und Paragraphen 27, ff KO oberstgerichtliche Rechtsprechung fehle.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der beklagten Partei ist zulässig, aber nicht berechtigt.

Die Revisionswerberin steht nach wie vor auf dem Standpunkt, dass für eine Klageführung kein Rechtschutzinteresse bestehe. Es fehle an der Befriedigungstauglichkeit der Anfechtung, weil die Aus- und Absonderungsrechte an den einzelnen, während des Konkursverfahrens fällig werdenden Forderungen gemäß Paragraph 12 a, KO unbedingt erlöschen würden. Der Erlös aus diesen Forderungen sei während der Schwebezeit (bis zum allfälligen Wiederaufleben) ohnehin an die Gläubiger unter Wahrung der Gleichbehandlung zu verteilen. Der Schutzzweck der Paragraphen 27, ff KO bestehe nicht in der Gleichbehandlung der Gläubiger nach Aufhebung des Konkurses. Die Rechtsausführungen des Berufungsgerichts zu Paragraph 12, KO seien wegen des gänzlich anderen Gesetzeszwecks verfehlt. Paragraph 12 a, KO sei gegenüber Paragraph 12, KO und gegenüber den Anfechtungsbestimmungen lex specialis. Der Bestimmung des Paragraph 12 a, KO hätte es gar nicht bedurft, wenn der verfolgte Zweck schon mittels Anfechtung nach den Paragraphen 27, ff KO erreicht werden könnte.

Zu diesem Rechtsmittelvorbringen ist folgendes auszuführen:

römisch eins. Zum Normzweck und zu den Rechtsfolgen des Paragraph 12 a, KO:

1. Die hier wesentlichen Gesetzesbestimmungen haben folgenden Wortlaut:

Absatz eins :,

Aus- oder Absonderungsrechte, die vor Konkurseröffnung durch Abtretung bzw Verpfändung einer Forderung auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion erworben worden sind, erlöschen zwei Jahre nach Ablauf des Kalendermonats, in den die Konkurseröffnung fällt.

Absatz 3 :,

Absonderungsrechte, die vor Konkurseröffnung durch Exekution zur Befriedigung oder Sicherstellung einer Forderung auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion erworben worden sind, erlöschen mit Ablauf des zur Zeit der Konkurseröffnung laufenden Kalendermonats. Wird der Konkurs nach dem 15. Tag des Monats eröffnet, so erlischt das Absonderungsrecht erst mit Ablauf des folgenden Kalendermonats.

Absatz 4 :,

Aus- und Absonderungsrechte nach Absatz eins und 3 leben wieder auf, wenn

1. der Konkurs nach Paragraphen 139,, 166 oder 167 aufgehoben wird oder

2. die gesicherte Forderung wieder auflebt oder

3. das Abschöpfungsverfahren vorzeitig eingestellt wird oder

4. die Restschuldbefreiung nicht erteilt oder widerrufen wird.

Absatz 6 :,

Das Gericht hat dem Drittschuldner den Zeitpunkt des Erlöschens und auf Antrag des Gläubigers das Wiederaufleben der Rechte nach Absatz eins und 3 mitzuteilen.

2. Der gesetzliche Eingriff in rechtsgeschäftliche Vorausverfügungen über Arbeitseinkünfte (zeitliche Beschränkung der Abtretungen und Verpfändungen) zu Lasten der Gläubiger (Absatz eins,) und das noch frühere Erlöschen exekutiv erworbener Absonderungsrechte soll dem Gemeinschuldner den Abschluss eines Zwangsausgleichs, einen Zahlungsplan oder eine Restschuldbefreiung auch gegenüber gesicherten Gläubigern ermöglichen. Das pfändbare Einkommen des Gemeinschuldners soll als Befriedigungsfonds zur Verfügung stehen, weil es meist das einzige Vermögen des Gemeinschuldners ist (Apathy in Buchegger, Österreichisches Insolvenzrecht4, Paragraph 12 a, KO Rz 1 f; DeixlerHübner in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze, Paragraph 12 a, KO Rz 1; EBRV 1218 BlgNR 18. GP, 16).

3. Das Wiederaufleben der Sicherungsrechte soll verhindern, dass der Schuldner die Konkurseröffnung bloß zu dem Zweck beantragt, die an seinem Einkommen bestehenden Pfandrechte zum Erlöschen zu bringen (EBRV aaO).

4. Der Gesetzeswortlaut spricht dafür, dass das Erlöschen des Absonderungsrechts ex lege (ipso iure) mit Ablauf der gesetzlichen Fristen eintritt. Eine Rechtshandlung des Masseverwalters oder eine Anfechtung nach den Paragraphen 27, ff KO ist nicht nötig (Apathy aaO Rz 9; DeixlerHübner aaO Rz 2).

5. Dies gilt nach völlig herrschender Meinung im Schrifttum für den Schwebezustand bis zum allfälligen Wiederaufleben der Absonderungsrechte, die nur auflösend bedingt erlöschen (Apathy aaO Rz 8 mwN; Deixler-Hübner aaO), was schon aus der Normierung des Wiederauflebens ableitbar ist.

6. Paragraph 12 a, KO ist gegenüber Paragraph 12, KO (Erlöschen von in den letzten 60 Tagen vor Konkurseröffnung erworbenen anderen Absonderungsrechten als solchen auf Arbeitseinkünfte) lex specialis (JA 1330 BlgNR 18. GP, 2). Auch zu Paragraph 12, KO wird im Schrifttum überwiegend sowie in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass die Pfandrechte nur bedingt erlöschen, unbedingt erst dann, wenn feststeht, dass es zu keiner Konkursaufhebung gemäß Paragraph 166, KO (der einzige Wiederauflebensgrund des Paragraph 12, KO) kommt (DeixlerHübner aaO Paragraph 12, KO Rz 14 mwN).

7. Für in der Zeit des Schwebezustands (= der Zeitraum ab Ablauf der Fristen des Paragraph 12 a, Absatz eins und 3 bis zum Wiederaufleben) fällig gewordene Forderungen aus Arbeitseinkommen kann von einem unbedingten Erlöschen des Absonderungsrechts gesprochen werden. Der Erlös aus diesen Forderungen dient ja den Zwecken des Schuldenregulierungsverfahrens unter Einhaltung der Gläubigergleichbehandlung (Apathy aaO Paragraph 12 a, KO Rz 8; DeixlerHübner aaO Rz 2; König, Bedarf die „Privatkonkurs"-Novelle einer Nachbesserung?, ecolex 1995, 252; Borns, Das Schicksal der Ab- und Aussonderungsrechte an Lohneinkünften im Konkurs, ÖBA 1995, 441 [446]). In Ansehung dieser Forderungen ist der Revisionsstandpunkt daher richtig, dass einer auf Rechtsgestaltung gerichteten Anfechtungsklage das Rechtschutzinteresse bzw die Befriedigungstauglichkeit fehlt.

8. Nicht nur das Erlöschen, sondern auch das Wiederaufleben der Sicherungsrechte bedarf keiner Rechtshandlung oder eines gerichtlichen Beschlusses. Es tritt mit der Verwirklichung des Wiederauflebensgrundes ipso iure ein (Apathy aaO Rz 11; Borns aaO 450 f), was unter anderem auch darin begründet ist, dass in Paragraph 12 a, Absatz 6, KO nur von einer Mitteilung an den Drittschuldner über das schon erfolgte Wiederaufleben der Rechte nach Absatz eins und 3 leg cit die Rede ist und das Gesetz eben keine Beschlussfassung vorsieht. Das Wiederaufleben wirkt - anders als dasjenige nach Paragraph 12, KO - nur ex nunc. Der wieder gesicherte Gläubiger kann sich nur aus den nach dem Wiederaufleben fällig werdenden Forderungen vorrangig befriedigen (Apathy aaO Rz 13).

9. Paragraph 12 a, KO sieht in seinem Absatz 4, gegenüber Paragraph 12, KO weitere Wiederauflebensgründe vor.

römisch II. Die dargelegte Rechtslage beseitigt entgegen dem Standpunkt der Revisionswerberin das Anfechtungsinteresse des Masseverwalters nicht:

1. Vorauszuschicken ist, dass Anfechtungsobjekt immer nur Rechtshandlungen vor Konkurseröffnung sind (Paragraph 27, KO). Wenn das Verpflichtungsgeschäft (bzw hier das Pfändungspfandrecht) unanfechtbar wäre, entgehen nach der Konkurseröffnung erfolgte Befriedigungen des Gläubigers der Masse.

2. Nach der vom Berufungsgericht ausführlich zitierten Ansicht Königs (Anfechtung3 Rz 13/30 ff) ist trotz des bedingten Erlöschens des Absonderungsrechts gemäß Paragraph 12 a, KO die Zulässigkeit einer Anfechtung nach den Paragraphen 27, ff KO zu bejahen, um auch dessen Erlös während der Restlaufzeit nach Konkurseröffnung für die Masse lukrieren zu können. Im Schrifttum wird für den Anwendungsbereich des Paragraph 12 a, KO zutreffend zwischen dem Grundanspruch, sich aus künftig fällig werdenden Forderungen zu befriedigen, und dem Anspruch auf Befriedigung bereits fälliger Forderungen differenziert (Apathy aaO Rz 8; Borns 446; DeixlerHübner aaO Rz 2). Wegen des möglichen Wiederauflebens des Sicherungsrechts besteht ein Rechtschutzinteresse, schon vor dem möglichen Wiederaufleben den Grundanspruch anfechten zu können. Überdies und jedenfalls muss dies für vor der Konkurseröffnung entstandenes und gepfändetes Arbeitseinkommen (also für den Zeitraum zwischen Pfändung und Konkurseröffnung) gelten. Schon dies begründet ein befriedigungstaugliches Anfechtungsinteresse.

Auch wenn Paragraph 12 a, KO zwar in vielen Fällen ex post betrachtet eine Anfechtung überflüssig machen wird, weil es zu keinem Wiederaufleben kommt vergleiche verstärkter Senat 6 Ob 131/71 = SZ 45/12, allerdings zu Paragraph 12, KO) ist die Anfechtung der Vorausverfügung (Paragraph 12 a, Absatz eins, KO) oder der Pfändung (Absatz 3,) nicht a priori (ex ante) als befriedigungsuntauglich anzusehen, weil es für die jedem Anfechtungstatbestand innewohnende Anfechtungsvoraussetzung der Befriedigungstauglichkeit ausreicht, dass der beweispflichtige Masseverwalter nachweist, dass eine erfolgreiche Anfechtung die Befriedigungsaussichten wahrscheinlich zu fördern im Stande ist (6 Ob 2296/96g = SZ 69/260; Koziol/Bollenberger in Buchegger4, Insolvenzrecht, Paragraph 27, Rz 50 mwN). Da der absonderungsberechtigte Anfechtungsgegner nach dem möglichen Wiederaufleben seines nur bedingt erloschenen Absonderungsrechts im Exekutionsverfahren eine anfechtungsfeste Befriedigung erhielte, liegt ein Interesse an der vorherigen Anfechtung der Pfändung auf der Hand. Wegen der teils sehr kurzen Anfechtungsfristen wäre es nicht sachgerecht, die Anfechtungsklage erst zuzulassen, wenn etwa nach Aufhebung des Konkurses und dem dadurch bewirkten Wiederaufleben des Absonderungsrechts dieses erst nach Wiederaufnahme des Konkursverfahrens (Paragraph 212, KO) angefochten werden dürfte und nicht schon während des zuvor anhängig gewesenen Konkursverfahrens. Der Masseverwalter hat schon in dieser Zeit ein Rechtschutzinteresse an der endgültigen Abwehr des Wiederauflebens des Absonderungsrechts.

3. Zu der vom Berufungsgericht bejahten Frage der Inkongruenz des bekämpften exekutiven Pfandrechts führt die Revision nichts aus. Dazu genügt der Hinweis auf die ständige oberstgerichtliche Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0064563).

Aus den dargelegten Gründen steht das bedingte Erlöschen eines vor Konkurseröffnung durch Exekution zur Befriedigung oder Sicherstellung erworbenen Pfandrechts auf Forderungen aus Einkünften aus einem Arbeitsverhältnis (Paragraph 12 a, Absatz 3, KO) einer Anfechtung nach den Paragraphen 27, ff KO nicht entgegen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, und 50 Absatz eins, ZPO.

Textnummer

E88650

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0030OB00127.08K.0903.000

Im RIS seit

03.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2012

Dokumentnummer

JJT_20080903_OGH0002_0030OB00127_08K0000_000