Rechtssatz für 3Ob27/98m 8ObA238/98b 4...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0109674

Geschäftszahl

3Ob27/98m; 8ObA238/98b; 4Ob224/06d; 4Ob16/08v; 3Ob121/08b

Entscheidungsdatum

03.09.2008

Norm

EO §65 E
EO §355
B-VG Art7
EGV Maastricht Art30
EG Amsterdam Art28
UWG §9a Abs1 Z1
  1. EO § 65 heute
  2. EO § 65 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 65 gültig von 01.10.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  4. EO § 65 gültig von 01.04.2009 bis 30.09.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009
  5. EO § 65 gültig von 01.03.1986 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 71/1986
  1. EO § 355 heute
  2. EO § 355 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 355 gültig von 01.03.2008 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2008
  4. EO § 355 gültig von 01.10.2000 bis 29.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  5. EO § 355 gültig von 01.04.1980 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 120/1980
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. UWG § 9a gültig von 01.01.2002 bis 11.01.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2013
  2. UWG § 9a gültig von 03.04.1993 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 227/1993
  3. UWG § 9a gültig von 01.04.1992 bis 02.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 147/1992

Rechtssatz

Infolge des Erkenntnisses des Europäischen Gerichtshofes vom 26. Juni 1997, Rs C - 368/95 (veröffentlicht in WBl 1997, 333) wurde Paragraph 9 a, Absatz eins, Ziffer eins, UWG nicht schlechthin unanwendbar. Die nunmehr gebotene einschränkende Auslegung der Bestimmung des Paragraph 9 a, Absatz eins, Ziffer eins, UWG ist aber im Titelverfahren wahrzunehmen. Im Rekurs gegen eine Exekutionsbewilligung nach Paragraph 355, EO auf Grund einer einstweiligen Verfügung kann daher eine Inländerdiskriminierung nicht erfolgreich geltend gemacht werden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 27/98m
    Entscheidungstext OGH 25.03.1998 3 Ob 27/98m
  • 8 ObA 238/98b
    Entscheidungstext OGH 12.11.1998 8 ObA 238/98b
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Eine enge Auslegung des in § 1 Öffnungszeitengesetz gebrauchten Begriffes "für den Kleinverkauf von Waren bestimmte Betriebseinrichtungen" ist geboten, um eine sich ansonsten für den Versandhandel ergebende Inländerdiskriminierung zu vermeiden. Dies gebietet eine nach dem Wortsinn noch mögliche verfassungskonforme Auslegung. (T1) Veröff: SZ 71/192
  • 4 Ob 224/06d
    Entscheidungstext OGH 21.11.2006 4 Ob 224/06d
    Auch; Beisatz: Die in der Zulassungsbeschwerde angesprochene Frage einer möglichen gleichheitswidrigen Inländerdiskriminierung auch bei reinen Inlandssachverhalten ist im Anlassfall nicht entscheidungserheblich, weil das Unterlassungsgebot die gemeinschaftsrechtlich zulässigen Grenzen des österreichischen Gewinnspielverbots nicht überschreitet. (T2)
  • 4 Ob 16/08v
    Entscheidungstext OGH 11.03.2008 4 Ob 16/08v
    Auch; Beisatz: Zur Vermeidung einer Inländerdiskriminierung ist auch bei einem reinen Binnensachverhalt die Anwendung des § 9a UWG nur dann gerechtfertigt, wenn die vom Europäischen Gerichtshof aufgestellten Bedingungen für die gemeinschaftsrechtliche Rechtfertigung des Zugabeverbots erfüllt sind. (T3)
  • 3 Ob 121/08b
    Entscheidungstext OGH 03.09.2008 3 Ob 121/08b
    Vgl; Beisatz: Der Entscheidung 3 Ob 27/98m ist nicht zu entnehmen, dass die Prüfung der vom EuGH aufgestellten Kriterien im Impugnationsprozess nachgeholt werden könnte. (T4)

Schlagworte

Laura

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109674

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2008

Dokumentnummer

JJR_19980325_OGH0002_0030OB00027_98M0000_001

Rechtssatz für 4Ob344/60; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0079765

Geschäftszahl

4Ob344/60; 4Ob312/61; 4Ob307/61; 4Ob314/68; 3Ob308/71 (4Ob309/71); 4Ob315/72; 4Ob340/72; 4Ob339/74; 4Ob307/75; 4Ob324/76; 4Ob321/76 (4Ob322/76); 4Ob341/76 (4Ob342/76); 4Ob352/76; 4Ob391/76; 4Ob356/77; 4Ob411/79; 4Ob341/83; 4Ob322/84; 4Ob390/86; 4Ob336/87 (4Ob337/87); 4Ob103/89; 4Ob1029/90; 4Ob71/90; 4Ob83/90 (4Ob84/90); 4Ob80/90 (4Ob81/90); 4Ob1/91; 4Ob19/91; 4Ob81/91; 1Ob28/91; 4Ob120/93; 4Ob54/94; 4Ob68/94; 4Ob97/94; 4Ob130/94; 4Ob67/95; 4Ob79/95; 4Ob2205/96k; 4Ob42/97y; 4Ob20/97p; 4Ob169/99b; 4Ob243/99k; 4Ob316/99w; 4Ob68/00d; 4Ob173/00w; 4Ob30/01t; 4Ob81/01t; 4Ob156/03z; 4Ob221/03h; 4Ob227/03s; 4Ob67/06s; 4Ob150/06x; 4Ob50/07t; 9ObA113/07v; 17Ob26/07h; 4Ob194/07v; 4Ob83/08x; 4Ob107/08a; 3Ob121/08b; 4Ob106/08d; 17Ob34/08m; 4Ob34/09t; 17Ob15/10w; 17Ob14/10y; 5Ob39/11p; 4Ob117/12b; 4Ob36/13t; 4Ob97/16t; 4Ob66/17k; 4Ob162/18d; 4Ob34/20h; 4Ob89/20x; 4Ob20/23d

Entscheidungsdatum

25.01.2024

Norm

UrhG §81
UWG §14 C1
  1. UWG § 14 heute
  2. UWG § 14 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 14 gültig von 12.01.2013 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2013
  4. UWG § 14 gültig von 12.12.2007 bis 11.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  5. UWG § 14 gültig von 28.06.2006 bis 11.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2006
  6. UWG § 14 gültig von 01.01.2001 bis 27.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 185/1999
  7. UWG § 14 gültig von 01.04.1992 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 147/1992
  8. UWG § 14 gültig von 23.11.1984 bis 31.03.1992

Rechtssatz

Auch Mittäter, Anstifter und Gehilfen haften für Wettbewerbsverstöße.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 344/60
    Entscheidungstext OGH 03.11.1960 4 Ob 344/60
    Veröff: JBl 1961,360
  • 4 Ob 312/61
    Entscheidungstext OGH 21.02.1961 4 Ob 312/61
  • 4 Ob 307/61
    Entscheidungstext OGH 21.02.1961 4 Ob 307/61
    Veröff: ÖBl 1962,8
  • 4 Ob 314/68
    Entscheidungstext OGH 21.05.1968 4 Ob 314/68
    Beisatz: Auch nach § 12 RabG. (T1)
    Veröff: JBl 1969,220 = ÖBl 1968,140
  • 3 Ob 308/71
    Entscheidungstext OGH 30.03.1971 3 Ob 308/71
    Beisatz: Ob der Gehilfe unentgeltlich handelt, ist ohne Bedeutung. (T2)
    Veröff: ÖBl 1971,127
  • 4 Ob 315/72
    Entscheidungstext OGH 11.04.1972 4 Ob 315/72
    Veröff: ÖBl 1972,92
  • 4 Ob 340/72
    Entscheidungstext OGH 03.10.1972 4 Ob 340/72
    Veröff: ÖBl 1973,133
  • 4 Ob 339/74
    Entscheidungstext OGH 26.11.1974 4 Ob 339/74
    Beisatz: Autobussonderfahrten mit Werbeveranstaltungen. (T3)
    Veröff: ÖBl 1975,81
  • 4 Ob 307/75
    Entscheidungstext OGH 18.02.1975 4 Ob 307/75
    Beis wie T3
  • 4 Ob 324/76
    Entscheidungstext OGH 27.04.1976 4 Ob 324/76
    Beisatz: Machtgeber haftet für wettbewerbswidriges Verhalten des Stellvertreters; hier Masseverwalter "Konkursverkauf I". (T4)
    Veröff: ÖBl 1976,97
  • 4 Ob 321/76
    Entscheidungstext OGH 25.05.1976 4 Ob 321/76
    Beisatz: Masseverwalter Konkursverkauf III. (T5)
  • 4 Ob 341/76
    Entscheidungstext OGH 15.06.1976 4 Ob 341/76
    Beisatz: Unternehmerberatung (T6)
  • 4 Ob 352/76
    Entscheidungstext OGH 21.09.1976 4 Ob 352/76
    Beisatz: Zusammenarbeit Arzt-Optiker (T7)
    Veröff: ÖBl 1977,35
  • 4 Ob 391/76
    Entscheidungstext OGH 30.11.1976 4 Ob 391/76
    Beisatz: Fliesenparadies (T8)
  • 4 Ob 356/77
    Entscheidungstext OGH 12.07.1977 4 Ob 356/77
    Beisatz: Kronenöl-Gewinnspiel, angekündigt in der Kronenzeitung. (T9)
  • 4 Ob 411/79
    Entscheidungstext OGH 29.01.1980 4 Ob 411/79
    Veröff: ÖBl 1980,99
  • 4 Ob 341/83
    Entscheidungstext OGH 31.05.1983 4 Ob 341/83
    Beisatz: Gilt auch für Unterlassungsanspruch nach § 5 ZugG - "Autobussonderfahrt und Zugabe". (T10)
    Veröff: ÖBl 1983,144
  • 4 Ob 322/84
    Entscheidungstext OGH 17.04.1984 4 Ob 322/84
    Beisatz: Hier: Werbebüro (T11)
    Veröff: GRURInt 1985,58 = RdW 1984,372 = MR 1984 H4, Archiv 13; hiezu Korn, Archiv 10)
  • 4 Ob 390/86
    Entscheidungstext OGH 05.05.1987 4 Ob 390/86
    Veröff: ÖBl 1988,78 = MR 1988,91 (M Walter)
  • 4 Ob 336/87
    Entscheidungstext OGH 30.06.1987 4 Ob 336/87
  • 4 Ob 103/89
    Entscheidungstext OGH 07.11.1989 4 Ob 103/89
    Beisatz: Juristische Personen (hier: GmbH) können Störer, Mittäter, Anstifter oder Gehilfe nur auf Grund des Verhaltens ihrer Organe sein, welches ihnen selbst zugerechnet wird. (T12)
    Veröff: Arb 10970
  • 4 Ob 1029/90
    Entscheidungstext OGH 28.09.1990 4 Ob 1029/90
    Beisatz: Dass aber an einem durch eine Veröffentlichung in einer Zeitung begangenen Wettbewerbsverstoß auch derjenige mitwirkt, der die Zeitung erscheinen lässt und verbreitet, kann nicht bezweifelt werden. (T13)
  • 4 Ob 71/90
    Entscheidungstext OGH 18.09.1990 4 Ob 71/90
    Beisatz: Juristische Personen - wie ein Verein nach dem VerG - können Störer, Mittäter, Anstifter oder Gehilfe auf Grund des Verhaltens ihrer Organe sein, welches ihnen selbst zugerechnet wird. (T14)
    Veröff: JBl 1991,784
  • 4 Ob 83/90
    Entscheidungstext OGH 18.09.1990 4 Ob 83/90
    Beis wie T14
  • 4 Ob 80/90
    Entscheidungstext OGH 18.09.1990 4 Ob 80/90
    Beis wie T14
  • 4 Ob 1/91
    Entscheidungstext OGH 12.02.1991 4 Ob 1/91
    Beisatz: "Gehilfe" ist aber nur, wer den Täter bewusst fördert. (T15)
    Veröff: MR 1991,162 = RdW 1991,233 = ÖBl 1991,101 = WBl 1991,330
  • 4 Ob 19/91
    Entscheidungstext OGH 28.05.1991 4 Ob 19/91
    Beisatz: Die gleichen Grundsätze gelten auch im Immaterialgüterrecht und im Urheberrecht. (T16)
    Veröff: SZ 64/64 = ÖBl 1991,181 = ZfRV 1993,153
  • 4 Ob 81/91
    Entscheidungstext OGH 10.09.1991 4 Ob 81/91
    Auch; Beis wie T12; Veröff: WBl 1992,29
  • 1 Ob 28/91
    Entscheidungstext OGH 20.11.1991 1 Ob 28/91
    Auch; Beis wie T16; Beisatz: Täter ist nicht nur der persönlich Handelnde, der die Tat als eigene will, sondern auch, wenn eine Handlung als eigene veranlasst oder einen sonstigen Grund für eine adäquate Verursachung setzt. (T17)
    Veröff: JBl 1992,532 = MR 1992,156 (M Walter) = GRURInt 1992,930
  • 4 Ob 120/93
    Entscheidungstext OGH 12.10.1993 4 Ob 120/93
    Beis wie T14; Beisatz: Das Organ der juristischen Person haftet für deren Wettbewerbsverstöße nur dann, wenn er sie selbst begangen hat, daran beteiligt war oder trotz Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis des Verstoßes nicht dagegen eingeschritten ist. (T18)
  • 4 Ob 54/94
    Entscheidungstext OGH 10.05.1994 4 Ob 54/94
    Beis wie T15
  • 4 Ob 68/94
    Entscheidungstext OGH 14.06.1994 4 Ob 68/94
  • 4 Ob 97/94
    Entscheidungstext OGH 19.09.1994 4 Ob 97/94
    Beis wie T15; Beis wie T16; Beis wie T17; Beisatz: Für einen "mittelbaren Täter", der im Gegensatz zum Anstifter oder Gehilfen nicht mit Vorsatz handeln muss, sondern allein auf Grund adäquater Verursachung einer (Urheberrechtsverletzung) Rechtsverletzung zu haften hätte, ist kein Platz. (T19)
    Veröff: SZ 67/151
  • 4 Ob 130/94
    Entscheidungstext OGH 08.11.1994 4 Ob 130/94
    Beis wie T15
  • 4 Ob 67/95
    Entscheidungstext OGH 18.09.1995 4 Ob 67/95
    Beisatz: Im Wettbewerbsrecht richtet sich der Unterlassungsanspruch zunächst gegen den Rechtsverletzer, also den unmittelbaren Täter ("Störer"); das ist derjenige, von dem die Beeinträchtigung ausgeht und auf dessen maßgeblichen Willen sie beruht. Der Unterlassungsanspruch kann aber auch gegen jeden Dritten gerichtet werden, der den Wettbewerbsverstoß eines anderen durch sein Verhalten gefördert oder überhaupt erst ermöglicht hat, also insbesondere gegen Mittäter, Anstifter und Gehilfen. (T20)
  • 4 Ob 79/95
    Entscheidungstext OGH 05.12.1995 4 Ob 79/95
    Auch; Beis wie T15
  • 4 Ob 2205/96k
    Entscheidungstext OGH 17.09.1996 4 Ob 2205/96k
    Beis wie T20
  • 4 Ob 42/97y
    Entscheidungstext OGH 11.02.1997 4 Ob 42/97y
    Auch; Beisatz: Als Gehilfe haftet nur, wer den unmittelbaren Täter bewusst fördert. Dem Gehilfen müssen daher auch die die Wettbewerbswidrigkeit des Verhaltens des Haupttäters begründenden Umstände bewusst sein. (T21)
  • 4 Ob 20/97p
    Entscheidungstext OGH 11.02.1997 4 Ob 20/97p
    Beis wie T15, Beis wie T20 nur: Der Unterlassungsanspruch kann aber auch gegen jeden Dritten gerichtet werden, der den Wettbewerbsverstoß eines anderen durch sein Verhalten gefördert oder überhaupt erst ermöglicht hat (T22)
    Beisatz: Der Gehilfe fördert den Täter nur dann bewusst, wenn er den Sachverhalt kennt, der den Vorwurf gesetzwidrigen Verhaltens begründet. Seine Kenntnis, dass das Verhalten gesetzwidrig ist, ist keine Voraussetzung wettbewerbswidrigen Handelns. Der Gehilfe kann sich daher zwar auf die Vertretbarkeit seiner Rechtsansicht berufen, nicht aber darauf, dass er die Rechtslage nicht gekannt hat und sich auch durch zumutbare Anstrengungen die notwendige Kenntnis nicht hätte verschaffen können. (T23)
  • 4 Ob 169/99b
    Entscheidungstext OGH 13.07.1999 4 Ob 169/99b
    Auch; Beis wie T20 nur: Der Unterlassungsanspruch kann aber auch gegen jeden Dritten gerichtet werden, der den Wettbewerbsverstoß eines anderen durch sein Verhalten gefördert oder überhaupt erst ermöglicht hat, also insbesondere gegen Mittäter, Anstifter und Gehilfen. (T24)
  • 4 Ob 243/99k
    Entscheidungstext OGH 23.11.1999 4 Ob 243/99k
    Auch; Beis wie T12 nur: Juristische Personen können Störer, Mittäter, Anstifter oder Gehilfe nur auf Grund des Verhaltens ihrer Organe sein, welches ihnen selbst zugerechnet wird. (T25)
  • 4 Ob 316/99w
    Entscheidungstext OGH 18.01.2000 4 Ob 316/99w
    Auch; Beis wie T20; Beisatz: Es genügt nicht, dass ein eigenverantwortlich handelnder Dritter willentlich und adäquat kausal in irgendeiner Weise an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat. In die Störerhaftung werden neben dem unmittelbaren Täter, der die rechtswidrige Nutzungshandlung selbst begangen hat, vielmehr nur solche Dritte einbezogen, die gegen eine sie treffende Pflicht zur Prüfung auf mögliche Rechtsverletzungen verstoßen haben. (T26)
  • 4 Ob 68/00d
    Entscheidungstext OGH 21.03.2000 4 Ob 68/00d
    Auch; Beis wie T20; Beis wie T26
  • 4 Ob 173/00w
    Entscheidungstext OGH 04.07.2000 4 Ob 173/00w
    Auch; Beis wie T15; Beis wie T16; Beis wie T20
  • 4 Ob 30/01t
    Entscheidungstext OGH 13.02.2001 4 Ob 30/01t
    Auch
  • 4 Ob 81/01t
    Entscheidungstext OGH 24.04.2001 4 Ob 81/01t
    Auch; Beis wie T21
  • 4 Ob 156/03z
    Entscheidungstext OGH 21.10.2003 4 Ob 156/03z
    Beis wie T15; Beisatz: Der Gehilfe muss zur Ausführung der Tat beitragen oder diese erleichtern. (T27)
  • 4 Ob 221/03h
    Entscheidungstext OGH 16.12.2003 4 Ob 221/03h
    Vgl auch; Beis wie T15; Beisatz: Bewusste Förderung setzt voraus, dass der Gehilfe die Tatumstände kennt, die die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens begründen. Dem Kennen dieser Umstände ist das vorwerfbare Nichtkennen gleichzuhalten. In der Person des Gehilfen müssen nicht nur die objektiven Tatbestandsmerkmale, sondern auch allfällige subjektive Tatbestandsmerkmale verwirklicht sein. Gehilfe in diesem Sinn kann auch ein selbstständiger Unternehmer sein, der es übernommen hat, für einen Auftraggeber bestimmte Leistungen zu erbringen. (T28)
  • 4 Ob 227/03s
    Entscheidungstext OGH 10.02.2004 4 Ob 227/03s
  • 4 Ob 67/06s
    Entscheidungstext OGH 20.06.2006 4 Ob 67/06s
    Beis wie T18; Beisatz: Hier: Haftung des „faktischen Geschäftsführers". (T29)
  • 4 Ob 150/06x
    Entscheidungstext OGH 28.09.2006 4 Ob 150/06x
    Auch; Beisatz: Eine Haftung als unmittelbarer Täter oder als Mittäter setzt tatbestandsmäßiges Handeln voraus. (T30)
  • 4 Ob 50/07t
    Entscheidungstext OGH 12.06.2007 4 Ob 50/07t
    Auch; Beis wie T12; Beis wie T15; Beis wie T30
  • 9 ObA 113/07v
    Entscheidungstext OGH 28.09.2007 9 ObA 113/07v
    Auch; Beis wie T21; Beisatz: Vorwerfbares Nichterkennen kann dem Kennen dieser Umstände gleichzuhalten sein. (T31)
  • 17 Ob 26/07h
    Entscheidungstext OGH 13.11.2007 17 Ob 26/07h
    Beis wie T30
  • 4 Ob 194/07v
    Entscheidungstext OGH 22.01.2008 4 Ob 194/07v
    Ähnlich; Beis wie T31; Beisatz: Hier: Urheberrechtsverletzung. (T32)
  • 4 Ob 83/08x
    Entscheidungstext OGH 20.05.2008 4 Ob 83/08x
    Auch; Beis wie T20 nur: Unmittelbarer Täter ("Störer") ist derjenige, von dem die Beeinträchtigung ausgeht und auf dessen maßgeblichen Willen sie beruht. (T33); Beis wie T30
  • 4 Ob 107/08a
    Entscheidungstext OGH 26.08.2008 4 Ob 107/08a
    Auch; Beis wie T25; Beisatz: Die Zurechnung setzt voraus, dass die tatsächlich handelnde natürliche Person in ihrer Eigenschaft als Organ in Ausführung der ihr zustehenden Verrichtungen unlauter gehandelt hat, wobei dieses Handeln im objektiven Zusammenhang mit dem dem Organ zugewiesenen Wirkungsbereich stehen muss (so bereits 4 Ob 243/99k). (T34)
  • 3 Ob 121/08b
    Entscheidungstext OGH 03.09.2008 3 Ob 121/08b
    Auch; Beisatz: Hier: Haftung als Mitveranstalter eines Gewinnspiels. (T35)
  • 4 Ob 106/08d
    Entscheidungstext OGH 26.08.2008 4 Ob 106/08d
    Auch; Beis wie T25; Beisatz: Die Zurechnung setzt voraus, dass die tatsächlich handelnde natürliche Person in ihrer Eigenschaft als Organ in Ausführung der ihr zustehenden Verrichtungen unlauter gehandelt hat, wobei dieses Handeln im objektiven Zusammenhang mit dem den Organ zugewiesenen Wirkungsbereich bestehen muss. (T36)
  • 17 Ob 34/08m
    Entscheidungstext OGH 24.02.2009 17 Ob 34/08m
    Vgl; Beis wie T30
  • 4 Ob 34/09t
    Entscheidungstext OGH 12.05.2009 4 Ob 34/09t
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T30; Beis wie T33; Veröff: SZ 2009/63
  • 17 Ob 15/10w
    Entscheidungstext OGH 17.11.2010 17 Ob 15/10w
    Auch; Beis wie T36; Beisatz: Hier: Durch Vertragsunterfertigung als Geschäftsführer. (T37)
  • 17 Ob 14/10y
    Entscheidungstext OGH 16.02.2011 17 Ob 14/10y
    Vgl auch
  • 5 Ob 39/11p
    Entscheidungstext OGH 14.02.2012 5 Ob 39/11p
    Auch; Beis wie T36; Veröff: SZ 2012/14
  • 4 Ob 117/12b
    Entscheidungstext OGH 10.07.2012 4 Ob 117/12b
    Auch; Beis wie T15; Beis ähnlich wie T19; Beis ähnlich wie T20; Beis ähnlich wie T21; Beis ähnlich wie T23; Beis ähnlich wie T26; Beis ähnlich wie T28; Beis ähnlich wie T31
    Beisatz: Anstiftung liegt vor, wen jemand einen anderen zur Begehung eines Lauterkeitsverstoßes bestimmt. (T38)
    Beisatz: Ausreichend, aber auch notwendig, ist eine vorsätzliche Mitwirkung an der Verwirklichung des objektiven Tatbestands der Zuwiderhandlung durch einen anderen. (T39)
  • 4 Ob 36/13t
    Entscheidungstext OGH 18.06.2013 4 Ob 36/13t
    Auch; Beis wie T25; Beis wie T36
  • 4 Ob 97/16t
    Entscheidungstext OGH 15.06.2016 4 Ob 97/16t
    Auch; Beis wie T30
  • 4 Ob 66/17k
    Entscheidungstext OGH 24.08.2017 4 Ob 66/17k
    Beis wie T20; Beis wie T24
  • 4 Ob 162/18d
    Entscheidungstext OGH 25.09.2018 4 Ob 162/18d
    Beis wie T20; Beis wie T24
  • 4 Ob 34/20h
    Entscheidungstext OGH 30.03.2020 4 Ob 34/20h
    Beis wie T14; Beis wie T20; Beis wie T22; Beis wie T24; Beis wie T25; Beis wie T34
  • 4 Ob 89/20x
    Entscheidungstext OGH 02.07.2020 4 Ob 89/20x
    Beis wie T20; Beis wie T22; Beis wie T24
  • 4 Ob 20/23d
    Entscheidungstext OGH 25.01.2024 4 Ob 20/23d
    vgl; Beisatz: Hier: Vorabentscheidungsersuchen betreffend grenzüberschreitender Dienstleistungserbringung. Österreichische Zahnärztin als Erfüllungsgehilfin einer deutschen Zahnklinik. (T40)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0079765

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2024

Dokumentnummer

JJR_19601103_OGH0002_0040OB00344_6000000_003

Entscheidungstext 3Ob121/08b

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob121/08b

Entscheidungsdatum

03.09.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon.-Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V***** GmbH, *****, vertreten durch Lansky, Ganzger & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagte Partei D***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Dr. Lothar Wiltschek, Rechtsanwalt in Wien, wegen Einwendungen gegen einen betriebenen Unterlassungsanspruch gemäß Paragraph 36, EO, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 28. März 2008, GZ 47 R 77/08h-10, womit das Urteil des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 20. November 2007, GZ 18 C 2/07d-6, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Impugnationsklägerin ist Medieninhaberin einer Wochenzeitschrift. Sie wurde im Titelverfahren AZ 39 Cg 46/04i des Handelsgerichts Wien mit einstweiliger Verfügung vom 12. August 2004 zur Unterlassung verpflichtet, Zugaben zur Zeitschrift, „insbesondere die Teilnahmemöglichkeit an einem Gewinnspiel, bei welchem Preise nicht völlig unbedeutenden Werts zu gewinnen sind", anzukündigen und/oder zu gewähren. Die einstweilige Verfügung wurde vom Rekursgericht bestätigt. Der Oberste Gerichtshof wies am 5. April 2005 den außerordentlichen Revisionsrekurs der Gegnerin der gefährdeten Partei (der Impugnationsklägerin) zurück (AZ 4 Ob 31/05w). Auch im Hauptverfahren wurde der Unterlassungsklage stattgegeben. Der Oberste Gerichtshof wies am 21. November 2006 die außerordentliche Revision der beklagten Partei zurück (AZ 4 Ob 224/06d).

Am 18. Oktober 2004 wurde der obsiegenden klagenden Partei (Oppositionsbeklagte) zu AZ 18 E 4716/04s des Bezirksgerichts Leopoldstadt aufgrund der einstweiligen Verfügung vom 12. August 2004 die Unterlassungsexekution bewilligt und über die verpflichtete Partei eine Geldstrafe von 90.000 EUR wegen eines am 6. Oktober 2004 in der Zeitungsausgabe Nr. 41 angekündigten Gratis-Tipps auf einem „Euro-Millionen-Schein" im Wert von 2 EUR verhängt (ON 1 des Exekutionsakts). Wegen weiterer gleichartiger Verstöße am 12. und 13. Oktober 2004 erließ das Exekutionsgericht zwei Strafbeschlüsse mit Geldstrafen von 90.000 und 20.000 EUR (ON 2 und 3 des Exekutionsakts). Das Rekursgericht gab dem Rekurs der verpflichteten Partei nur in Ansehung der Höhe der verhängten Geldstrafen Folge und reduzierte diese auf je 20.000 EUR (ON 10 des Exekutionsakts). Der Oberste Gerichtshof wies den außerordentlichen Revisionsrekurs der verpflichteten Partei am 20. Oktober 2005 zurück (AZ 3 Ob 30/05s = RPflE 2006/1 mit eingehender Begründung).

Schon im Provisorialverfahren und im Titelhauptverfahren befassten sich die Rechtsmittelgerichte eingehend mit dem aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH C-368/95 = ÖBl 1997, 229 - LAURA) einzuschränkenden, für Printmedien geltenden Verbot von Zugaben in Form der Einräumung einer Teilnahmemöglichkeit an Gewinnspielen (Paragraph 9 a, Absatz 2, Ziffer 8, UWG). Nach dieser Rechtsprechung ist das gesetzliche Verbot europarechtskonform, wenn am Markt kleinere Presseunternehmen im Wettbewerb stehen, die sich die Verkaufsanreize durch Gewinnspiele nicht leisten können. In den Vorverfahren (Titelverfahren, Exekutionsverfahren) wurde diese Frage als notorisch bejaht.

Mit ihrer am 1. Februar 2007 beim Erstgericht eingelangten Impugnationsklage begehrte die klagende Partei unter neuerlichem Verweis auf die Rechtsprechung des EuGH die Unzulässigerklärung der Exekutionsbewilligung und der Strafbeschlüsse (ON 2 und 3 des Exekutionsakts). Die „inkriminierte Aktion" (in der Zeitungsausgabe Nr. 41) verstoße nicht gegen das Unterlassungsgebot der einstweiligen Verfügung. Bei der Aktion handle es sich um eine Kooperation zwischen der klagenden Partei und den Österreichischen Lotterien anlässlich der europaweiten Produkteinführung der Lotterie „Euro-Millionen". Die Lotterie sei von den Österreichischen Lotterien mit hohem Werbeaufwand beworben worden. Die Bewerbung zeige, dass die Österreichischen Lotterien die Gewährung dieses Euro-Millionen-Wettscheins mit einem Gratis-Tipp als Bewerbung im Rahmen der europaweiten Produkteinführung durchgeführt hätten. Eine solche Kooperation sei auch für kleine Presseunternehmen leistbar. Dies sei durch Untersuchung des nationalen Pressemarkts zu untersuchen.

Die Vorinstanzen wiesen das Impugnationsbegehren ohne Durchführung der beantragten Beweise (ua des Sachverständigenbeweises) ab. Sie gingen dabei weiterhin von der Notorietät des Umstands aus, dass am österreichischen Pressemarkt kleinere Presseunternehmen existierten. Das Berufungsgericht führte aus, dass die Rechtsfrage, ob das Gewinnspielverbot des Paragraph 9 a, UWG anwendbar sei, im Rekursverfahren gegen die Exekutionsbewilligung zu klären gewesen sei. Eine Impugnationsklage könne nur auf einen bisher nicht aktenkundigen Sachverhalt gestützt werden. Wenn das Gewinnspiel - wie von der klagenden Partei behauptet - eine Werbemaßnahme der Österreichischen Lotterien gewesen sei, wäre allenfalls von Bedeutung, ob diese auch mit kleineren Presseunternehmen die Werbemaßnahme (mit dem Gratis-Tipp um 2 EUR) durchgeführt hätten. Dazu habe die klagende Partei aber nichts vorgebracht.

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei ist mangels erheblicher Rechtsfragen unzulässig:

Aus der von der Revisionswerberin zitierten Entscheidung 3 Ob 27/98m = EvBl 1998/135, geht nur hervor, dass die nach der Rechtsprechung des EuGH notwendigen Kriterien für ein Zugabenverbot (Vorhandensein schwächerer Mitbewerber) „richtigerweise bereits im Titelverfahren zu prüfen gewesen wären". Dass diese Prüfung im Impugnationsprozess nachgeholt werden könnte, ist der Entscheidung nicht zu entnehmen. Im Impugnationsprozess kann nur bestritten werden, dass der im Exekutionsantrag vom Betreibenden behauptete Sachverhalt nicht zutrifft. Die klagende Partei führte nur ins Treffen, das strittige Gewinnspiel sei eine Kooperation mit den Österreichischen Lotterien gewesen und eine solche Kooperation sei auch für kleinere Presseunternehmen „machbar und leistbar". Damit wurde kein mit dem im Exekutionsverfahren aktenkundigen und maßgeblichen Sachverhalt in Widerspruch stehender anderer Sachverhalt releviert. Die Rechtsmeinung des Rekursgerichts über ein nicht ausreichendes Klagevorbringen ist keine über ein außerordentliches Rechtsmittel aufgreifbare rechtliche Fehlbeurteilung. Der Umstand einer Kooperation mit den Österreichischen Lotterien, deren Tippschein abgebildet und beigegeben wurde, war im Exekutionsverfahren aufgrund der vorgelegten Urkunden (der Zeitungsausgabe Nr. 41) aktenkundig. Die Kooperation der klagenden Partei mit den Österreichischen Lotterien ändert nichts daran, dass die wettbewerbswidrige Handlung der Impugnationsklägerin jedenfalls im Sinne der Judikatur über die Haftung von Mittätern (RIS-Justiz RS0079765) zuzurechnen war, diese also als Mitveranstalter des Gewinnspiels angesehen werden musste. Die angeführte Kooperation allein führt daher nicht dazu, das in der Zeitung angekündigte Gewinnspiel nicht als wettbewerbswidrig qualifizieren zu können. Davon könnte allenfalls nur dann ausgegangen werden, wenn tatsächlich allen kleineren Mitbewerbern der klagenden Partei derartige Kooperationen angeboten worden wären. Die Impugnationsklägerin hätte also behaupten und nachweisen müssen, dass die Österreichischen Lotterien tatsächlich bereit gewesen wären, die Werbekampagne auch mit allen kleinen Presseunternehmen unter gleichen Bedingungen durchzuführen und dass diese Bedingungen für die kleinen Unternehmen auch leistbar gewesen wären. Auf einen solchen Sachverhalt wurde die Impugnationsklage aber nicht gestützt.

Auch im Übrigen liegen keine erheblichen Rechtsfragen vor:

Der gerügte Verfahrensmangel der Nichteinholung eines Sachverständigengutachtens ist ein Verfahrensmangel erster Instanz, den das Berufungsgericht verneint hat. Daran ist der Oberste Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung gebunden. Zu den Rechtsausführungen zum Thema der Zugabe als Warenprobe und zum Thema der angebotenen kostenlosen Alternative bedarf es keiner neuerlichen Stellungnahme des Obersten Gerichtshofs. Dazu kann auf die zitierten Vorentscheidungen in den gegenständlichen Verfahren, in denen die Revisionswerberin Partei war, verwiesen werden.

Anmerkung

E88649 3Ob121.08b

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in RdW 2009/33 S 23 - RdW 2009,23 = ecolex 2009/54 S 153 - ecolex 2009,153 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0030OB00121.08B.0903.000

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2009

Dokumentnummer

JJT_20080903_OGH0002_0030OB00121_08B0000_000