Die Revision der Beklagten ist entgegen dem nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig.
Der Oberste Gerichtshof hat sich in den zwei, vom Berufungsgericht zitierten und seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegten Entscheidungen 2 Ob 224/00f = ZVR 2002/38 und 2 Ob 159/03a mit Kollisionen im Stadtgebiet zwischen Straßenbahnen und Kraftfahrzeugen als Folge von Fehlfunktionen bei Ampelanlagen befasst. Ergebnis war jeweils eine Haftungsteilung von 1 : 1. Dem Betriebsinhaber der Straßenbahn wurde das Versagen einer (zu den baulichen Bahnanlagen gehörigen: 2 Ob 224/00f) Ampel als außergewöhnliche Betriebsgefahr zugerechnet, den Kfz-Lenkern der Verstoß gegen die Bestimmungen der §§ 16 f Eisenbahn-KreuzungsVO über das Verhalten von Straßenbenützern bei Annäherung an eine Eisenbahnkreuzung als Verschulden. Beide Entscheidungen gingen eingangs davon aus, dass die Anwendung der Eisenbahn-KreuzungsVO unstrittig sei.Der Oberste Gerichtshof hat sich in den zwei, vom Berufungsgericht zitierten und seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegten Entscheidungen 2 Ob 224/00f = ZVR 2002/38 und 2 Ob 159/03a mit Kollisionen im Stadtgebiet zwischen Straßenbahnen und Kraftfahrzeugen als Folge von Fehlfunktionen bei Ampelanlagen befasst. Ergebnis war jeweils eine Haftungsteilung von 1 : 1. Dem Betriebsinhaber der Straßenbahn wurde das Versagen einer (zu den baulichen Bahnanlagen gehörigen: 2 Ob 224/00f) Ampel als außergewöhnliche Betriebsgefahr zugerechnet, den Kfz-Lenkern der Verstoß gegen die Bestimmungen der Paragraphen 16, f Eisenbahn-KreuzungsVO über das Verhalten von Straßenbenützern bei Annäherung an eine Eisenbahnkreuzung als Verschulden. Beide Entscheidungen gingen eingangs davon aus, dass die Anwendung der Eisenbahn-KreuzungsVO unstrittig sei.
Die Beklagte bestreitet hier die Anwendbarkeit der Eisenbahn-KreuzungsVO und beruft sich dazu auf § 13 Abs 1 leg cit, der Kreuzungen zwischen Straßen und Straßenbahnen innerhalb des Ortsgebiets von der Verpflichtung des Eisenbahnunternehmens, die Kreuzungen zu sichern (§ 2 Abs 1 leg cit), ausnimmt. Lediglich wenn es die besonderen örtlichen Verhältnisse erfordern, hat die Behörde eine diesen Verhältnissen entsprechende Sicherungsmaßnahme anzuordnen (§ 13 Abs 1 Satz 3 leg cit). Handelt es sich nicht um eine Ampelanlage nach der Eisenbahn-KreuzungsVO und damit nicht um einen Teil der Betriebsanlagen der Beklagten, so sind nach Auffassung der Beklagten Sicherungsmaßnahmen vom Straßenerhalter (Stadt Wien) durchzuführen.Die Beklagte bestreitet hier die Anwendbarkeit der Eisenbahn-KreuzungsVO und beruft sich dazu auf Paragraph 13, Absatz eins, leg cit, der Kreuzungen zwischen Straßen und Straßenbahnen innerhalb des Ortsgebiets von der Verpflichtung des Eisenbahnunternehmens, die Kreuzungen zu sichern (Paragraph 2, Absatz eins, leg cit), ausnimmt. Lediglich wenn es die besonderen örtlichen Verhältnisse erfordern, hat die Behörde eine diesen Verhältnissen entsprechende Sicherungsmaßnahme anzuordnen (Paragraph 13, Absatz eins, Satz 3 leg cit). Handelt es sich nicht um eine Ampelanlage nach der Eisenbahn-KreuzungsVO und damit nicht um einen Teil der Betriebsanlagen der Beklagten, so sind nach Auffassung der Beklagten Sicherungsmaßnahmen vom Straßenerhalter (Stadt Wien) durchzuführen.
Diese Differenzierung, die das Berufungsgericht als Begründung für den Zulassungsausspruch übernommen hat, begründet aber keine erhebliche Rechtsfrage:
Der in der Revision herangezogene § 13 Abs 1 Eisenbahn-KreuzungsVO regelt die Ausnahme von der Sicherungspflicht. Abs 2 ordnet an, dass die Bestimmungen des Abschnitts IV der Verordnung über das Verhalten der Straßenbenützer (§§ 16 f leg cit) nur bei jenen Kreuzungen gelten, die eine der in § 2 Abs 2 leg cit angeführten Sicherungen aufweisen. Abgesehen von der hier ohnehin vorhandenen Sicherung durch eine Lichtzeichenanlage im Sinn des § 2 Abs 2 lit d Eisenbahn-KreuzungsVO, betrifft die Ausnahmeregelung des § 13 Abs 2 leg cit nur das Verhalten anderer Straßenbenützer bei der Annäherung an Eisenbahnkreuzungen. Im konkreten Fall stehen der Verstoß der Klägerin gegen die Bestimmungen der §§ 16 Abs 1 und 19 Eisenbahn-KreuzungsVO und ihr Verschulden rechtskräftig fest. Relevant ist nur mehr, ob der Beklagten das zu späte Aufleuchten der für den Kfz-Verkehr geltenden Signale als außergewöhnliche Betriebsgefahr zuzurechnen ist.Der in der Revision herangezogene Paragraph 13, Absatz eins, Eisenbahn-KreuzungsVO regelt die Ausnahme von der Sicherungspflicht. Absatz 2, ordnet an, dass die Bestimmungen des Abschnitts römisch IV der Verordnung über das Verhalten der Straßenbenützer (Paragraphen 16, f leg cit) nur bei jenen Kreuzungen gelten, die eine der in Paragraph 2, Absatz 2, leg cit angeführten Sicherungen aufweisen. Abgesehen von der hier ohnehin vorhandenen Sicherung durch eine Lichtzeichenanlage im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, Litera d, Eisenbahn-KreuzungsVO, betrifft die Ausnahmeregelung des Paragraph 13, Absatz 2, leg cit nur das Verhalten anderer Straßenbenützer bei der Annäherung an Eisenbahnkreuzungen. Im konkreten Fall stehen der Verstoß der Klägerin gegen die Bestimmungen der Paragraphen 16, Absatz eins und 19 Eisenbahn-KreuzungsVO und ihr Verschulden rechtskräftig fest. Relevant ist nur mehr, ob der Beklagten das zu späte Aufleuchten der für den Kfz-Verkehr geltenden Signale als außergewöhnliche Betriebsgefahr zuzurechnen ist.
Eine außergewöhnliche Betriebsgefahr ist bei einer besonderen Gefahrensituation anzunehmen, die nicht bereits regelmäßig und notwendig mit dem Betrieb verbunden ist, sondern durch das Hinzutreten besonderer, nicht schon im normalen Bereich liegender Umstände vergrößert wurde (RIS-Justiz RS0058461; RS0058467; Schauer in Schwimann ABGB³ VII § 9 EKHG Rz 42). Ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls (RIS-Justiz RS0058444) eine außergewöhnliche Betriebsgefahr als unmittelbare Unfallursache zu bejahen, macht es für die Haftung grundsätzlich keinen Unterschied, ob sie durch einen Dritten oder sogar durch höhere Gewalt ausgelöst wurde (2 Ob 215/07t mwN). Es kommt daher nicht darauf an, ob die Beklagte zur Sicherung der Kreuzung verpflichtet war und ihr eine Verletzung dieser Sicherungspflicht als Verschulden vorzuwerfen ist. Ursache für das verzögerte Aufleuchten des Gelblichts war, dass das Signal für die Straßenbahn, das seinerseits zwei Sekunden danach das Gelblicht aufleuchten ließ, nicht sofort beim Bügelkontakt ausgelöst wurde, sondern mit einer Verzögerung von rund zwei Sekunden. Die durch das verspätete Aufleuchten des Gelblichts hervorgerufene besondere Gefahrensituation als außergewöhnliche Betriebsgefahr der Beklagten zuzurechnen (mit dem Ergebnis einer Schadensteilung 1 : 1), entspricht den Grundsätzen höchstgerichtlicher Judikatur (2 Ob 224/00f; 2 Ob 159/03a).Eine außergewöhnliche Betriebsgefahr ist bei einer besonderen Gefahrensituation anzunehmen, die nicht bereits regelmäßig und notwendig mit dem Betrieb verbunden ist, sondern durch das Hinzutreten besonderer, nicht schon im normalen Bereich liegender Umstände vergrößert wurde (RIS-Justiz RS0058461; RS0058467; Schauer in Schwimann ABGB³ römisch VII Paragraph 9, EKHG Rz 42). Ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls (RIS-Justiz RS0058444) eine außergewöhnliche Betriebsgefahr als unmittelbare Unfallursache zu bejahen, macht es für die Haftung grundsätzlich keinen Unterschied, ob sie durch einen Dritten oder sogar durch höhere Gewalt ausgelöst wurde (2 Ob 215/07t mwN). Es kommt daher nicht darauf an, ob die Beklagte zur Sicherung der Kreuzung verpflichtet war und ihr eine Verletzung dieser Sicherungspflicht als Verschulden vorzuwerfen ist. Ursache für das verzögerte Aufleuchten des Gelblichts war, dass das Signal für die Straßenbahn, das seinerseits zwei Sekunden danach das Gelblicht aufleuchten ließ, nicht sofort beim Bügelkontakt ausgelöst wurde, sondern mit einer Verzögerung von rund zwei Sekunden. Die durch das verspätete Aufleuchten des Gelblichts hervorgerufene besondere Gefahrensituation als außergewöhnliche Betriebsgefahr der Beklagten zuzurechnen (mit dem Ergebnis einer Schadensteilung 1 : 1), entspricht den Grundsätzen höchstgerichtlicher Judikatur (2 Ob 224/00f; 2 Ob 159/03a).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Die Klägerin hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO. Die Klägerin hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen.