Rechtssatz für 9Os259/59 (9Os260/59) 2O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht, Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0058486

Geschäftszahl

9Os259/59 (9Os260/59); 2Ob49/86 (2Ob50/86); 2Ob224/00f; 2Ob183/03f; 2Ob159/03a; 2Ob100/04a; 2Ob122/08t

Entscheidungsdatum

14.08.2008

Norm

EisbKrV 1961 §16
EisbKrV 1961 §18
StVO §6

Rechtssatz

Beim Übersetzen schienengleicher Bahnübergänge hat jedermann erhöhte Aufmerksamkeit und besondere Vorsicht in Ansehung einer allfälligen Zugsannäherung anzuwenden. Dies gilt auch dann, wenn beschrankte Eisenbahnübergänge bei geöffneten Schranken befahren werden.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 259/59
    Entscheidungstext OGH 19.11.1959 9 Os 259/59
    Veröff: RZ 1960,26 = SSt XXX/124
  • 2 Ob 49/86
    Entscheidungstext OGH 28.04.1987 2 Ob 49/86
  • 2 Ob 224/00f
    Entscheidungstext OGH 16.05.2001 2 Ob 224/00f
    Vgl auch; Beisatz: Der Umstand, dass eine Lichtzeichenanlage einer Eisenbahnkreuzung kein Lichtzeichen gibt, bedeutet nicht freie Fahrt für kreuzende Fahrzeuge. Die Fahrzeuglenker haben sich unter Einhaltung der in den §§ 16 und 17 EisbKrV gegebenen Anordnungen der Kreuzung zu nähern, um der in § 19 Abs 4 EisbKrV normierten Verpflichtung, auch bei Fehlen eines Lichtzeichens an der Lichtzeichenanlage vor einem (dennoch) herannahenden Zug anzuhalten, entsprechen zu können. (T1)
  • 2 Ob 183/03f
    Entscheidungstext OGH 28.08.2003 2 Ob 183/03f
    Auch; Beisatz: Wer sich einem schienengleichen Eisenbahnübergang nähert, ist zu einem überdurchschnittlichen Maß der Aufmerksamkeit und Vorsicht verpflichtet. (T2)
  • 2 Ob 159/03a
    Entscheidungstext OGH 23.09.2004 2 Ob 159/03a
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 2 Ob 100/04a
    Entscheidungstext OGH 18.05.2006 2 Ob 100/04a
  • 2 Ob 122/08t
    Entscheidungstext OGH 14.08.2008 2 Ob 122/08t
    Vgl auch; Beisatz: Schadensteilung 1:1 bei Verstoß des Kfz-Lenkers gegen die Bestimmungen der §§16f Eisenbahn-KreuzungsVO über das Verhalten von Straßenbenützern bei Annäherung an eine Eisenbahnkreuzung gegenüber Versagen einer zu den baulichen Bahnanlagen gehörigen Ampel als außergewöhnliche Betriebsgefahr. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0058486

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2008

Dokumentnummer

JJR_19591119_OGH0002_0090OS00259_5900000_002

Rechtssatz für 2Ob224/00f 2Ob122/08t

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0115187

Geschäftszahl

2Ob224/00f; 2Ob122/08t

Entscheidungsdatum

14.08.2008

Rechtssatz

Der Ausfall einer eine Eisenbahnkreuzung regelnde Lichtsignalanlage wodurch dem querenden Fahrzeugverkehr nicht signalisiert wurde, dass sich eine Straßenbahn annähert, stellt zweifellos einen die außergewöhnliche Betriebsgefahr begründenden Umstand dar.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 224/00f
    Entscheidungstext OGH 16.05.2001 2 Ob 224/00f
  • 2 Ob 122/08t
    Entscheidungstext OGH 14.08.2008 2 Ob 122/08t
    Vgl; Beisatz: Hier: Fehlfunktion der Ampelanlage durch verspätetes Aufleuchten des Gelblichtes. (T1); Beisatz: Schadensteilung 1:1 bei Verstoß des Kfz-Lenkers gegen die Bestimmungen der §§16f Eisenbahn-KreuzungsVO über das Verhalten von Straßenbenützern bei Annäherung an eine Eisenbahnkreuzung.(T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115187

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2008

Dokumentnummer

JJR_20010516_OGH0002_0020OB00224_00F0000_002

Rechtssatz für 2Ob88/77 2Ob1142/95 2Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0058494

Geschäftszahl

2Ob88/77; 2Ob1142/95; 2Ob215/07t; 2Ob122/08t; 2Ob181/11y; 2Ob47/19d

Entscheidungsdatum

30.03.2020

Rechtssatz

Der Halter haftet bei außergewöhnlicher Betriebsgefahr auch für höhere Gewalt.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 88/77
    Entscheidungstext OGH 12.05.1977 2 Ob 88/77
  • 2 Ob 1142/95
    Entscheidungstext OGH 12.10.1995 2 Ob 1142/95
    Beisatz: Auch wenn die außergewöhnliche Betriebsgefahr durch höhere Gewalt ausgelöst wird, bleibt die Haftung nach EKHG aufrecht. (T1)
  • 2 Ob 215/07t
    Entscheidungstext OGH 17.12.2007 2 Ob 215/07t
    Auch
  • 2 Ob 122/08t
    Entscheidungstext OGH 14.08.2008 2 Ob 122/08t
    Auch; Beisatz: Ist eine außergewöhnliche Betriebsgefahr als unmittelbare Unfallursache zu bejahen, macht es für die Haftung grundsätzlich keinen Unterschied, ob sie durch einen Dritten oder sogar durch höhere Gewalt ausgelöst wurde. (T2)
  • 2 Ob 181/11y
    Entscheidungstext OGH 07.08.2012 2 Ob 181/11y
    Auch; Beisatz: Liegt eine außergewöhnliche Betriebsgefahr als unmittelbare Unfallursache vor, so macht es für die Haftung grundsätzlich keinen Unterschied, ob sie durch einen Dritten, ein Tier oder sogar durch höhere Gewalt ausgelöst wurde. (T3)
  • 2 Ob 47/19d
    Entscheidungstext OGH 30.03.2020 2 Ob 47/19d
    Beis wie T3; Beisatz: Hier: Felsbrocken auf Schienentrasse der Eisenbahn. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0058494

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2020

Dokumentnummer

JJR_19770512_OGH0002_0020OB00088_7700000_006

Rechtssatz für 2Ob88/77 2Ob50/82 2Ob19...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0058444

Geschäftszahl

2Ob88/77; 2Ob50/82; 2Ob19/86; 2Ob42/00s; 2Ob339/00t; 2Ob321/02y; 2Ob114/06p; 2Ob122/08t; 2Ob111/15k; 2Ob18/20s

Entscheidungsdatum

24.04.2020

Rechtssatz

Die Frage, ob der Unfall unmittelbar durch eine außergewöhnliche Betriebsgefahr ausgelöst wurde, kann immer nur an Hand der Umstände des einzelnen Falles gelöst werden.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 88/77
    Entscheidungstext OGH 12.05.1977 2 Ob 88/77
  • 2 Ob 50/82
    Entscheidungstext OGH 20.04.1982 2 Ob 50/82
    Beisatz: Schnellbremsung der Straßenbahn. (T1)
    Veröff: ZVR 1983/318 S 348
  • 2 Ob 19/86
    Entscheidungstext OGH 12.05.1987 2 Ob 19/86
    Auch; Veröff: RZ 1987/65 S 249
  • 2 Ob 42/00s
    Entscheidungstext OGH 16.03.2000 2 Ob 42/00s
    Beisatz: Hier: Stärkere Betriebsbremsung einer Straßenbahn. (T2)
  • 2 Ob 339/00t
    Entscheidungstext OGH 21.12.2000 2 Ob 339/00t
  • 2 Ob 321/02y
    Entscheidungstext OGH 16.01.2003 2 Ob 321/02y
  • 2 Ob 114/06p
    Entscheidungstext OGH 18.01.2007 2 Ob 114/06p
  • 2 Ob 122/08t
    Entscheidungstext OGH 14.08.2008 2 Ob 122/08t
    Auch
  • 2 Ob 111/15k
    Entscheidungstext OGH 21.10.2015 2 Ob 111/15k
  • 2 Ob 18/20s
    Entscheidungstext OGH 24.04.2020 2 Ob 18/20s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0058444

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2020

Dokumentnummer

JJR_19770512_OGH0002_0020OB00088_7700000_001

Rechtssatz für 8Ob342/71 8Ob159/74 8Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0058870

Geschäftszahl

8Ob342/71; 8Ob159/74; 8Ob224/75; 2Ob2/76; 2Ob95/76; 2Ob88/77; 2Ob25/78; 2Ob36/78 (2Ob37/78); 8Ob59/78; 8Ob65/79; 8Ob10/80; 8Ob287/80 (8Ob288/80); 2Ob50/82; 8Ob178/82; 8Ob170/82; 8Ob24/84; 2Ob75/02x; 2Ob215/07t; 2Ob122/08t; 2Ob210/09k; 2Ob111/15k; 1Ob135/18m; 2Ob217/20f

Entscheidungsdatum

29.04.2021

Rechtssatz

Die Haftungsbefreiung des Halters eines Kraftfahrzeuges nach Paragraph 9, Absatz 2, EKHG tritt auch bei Vorliegen der sonstigen in dieser Gesetzesstelle vorgesehenen Voraussetzungen dann nicht ein, wenn der Unfallschaden unmittelbar auf die durch das Verhalten eines nicht beim Betrieb tätigen Dritten ausgelöste außergewöhnliche Betriebsgefahr zurückzuführen ist vergleiche SZ 38/152). Entscheidend ist dabei, ob die den Unfall auslösende Gefahr eine außergewöhnliche war. Unerheblich ist hingegen der Grad der Gefahr, die durch den Eingriff des Dritten in ihrer zum Unfall hinführenden Gestalt herbeigeführt wurde. Die außergewöhnliche Gefahr im Sinne dieser Gesetzesstelle ist nicht etwa einer "erhöhten" Betriebsgefahr gleichzusetzen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 342/71
    Entscheidungstext OGH 11.01.1972 8 Ob 342/71
    Veröff: ZVR 1973/10 S 12
  • 8 Ob 159/74
    Entscheidungstext OGH 03.09.1974 8 Ob 159/74
    nur: Die Haftungsbefreiung des Halters eines Kraftfahrzeuges nach § 9 Abs 2 EKHG tritt auch bei Vorliegen der sonstigen in dieser Gesetzesstelle vorgesehenen Voraussetzungen dann nicht ein, wenn der Unfallschaden unmittelbar auf die durch das Verhalten eines nicht beim Betrieb tätigen Dritten ausgelöste außergewöhnliche Betriebsgefahr zurückzuführen ist (vgl SZ 38/152). Entscheidend ist dabei, ob die den Unfall auslösende Gefahr eine außergewöhnliche war. (T1)
  • 8 Ob 224/75
    Entscheidungstext OGH 19.11.1975 8 Ob 224/75
    Veröff: ZVR 1976/296 S 308
  • 2 Ob 2/76
    Entscheidungstext OGH 22.04.1976 2 Ob 2/76
    nur T1; Veröff: ZVR 1977/45 S 53
  • 2 Ob 95/76
    Entscheidungstext OGH 13.05.1976 2 Ob 95/76
    Veröff: ZVR 1977/60 S 81
  • 2 Ob 88/77
    Entscheidungstext OGH 12.05.1977 2 Ob 88/77
    Vgl; Beisatz: Hier: Verletzung des Beifahrers durch Explosion des Benzintanks infolge eines Zusammenstoßes. (T2)
  • 2 Ob 25/78
    Entscheidungstext OGH 30.03.1978 2 Ob 25/78
    nur T1; Beisatz: Ausnahme nur, wenn das Verhalten des Geschädigten selbst die außergewöhnliche Betriebsgefahr herbeiführte. (T3) Veröff: SZ 51/36 = ZVR 1978/326 S 375
  • 2 Ob 36/78
    Entscheidungstext OGH 06.04.1978 2 Ob 36/78
    nur T1
  • 8 Ob 59/78
    Entscheidungstext OGH 17.05.1978 8 Ob 59/78
    nur T1
  • 8 Ob 65/79
    Entscheidungstext OGH 25.05.1979 8 Ob 65/79
    Zweiter Rechtsgang zu 8 Ob 59/78
  • 8 Ob 10/80
    Entscheidungstext OGH 21.02.1980 8 Ob 10/80
    nur T1; Beisatz: Hier: Unfall beim Betrieb einer Eisenbahn. (T4)
  • 8 Ob 287/80
    Entscheidungstext OGH 26.03.1981 8 Ob 287/80
    nur T1; Veröff: ZVR 1982/180 S 245
  • 2 Ob 50/82
    Entscheidungstext OGH 20.04.1982 2 Ob 50/82
    nur T1; Beisatz: Schnellbremsung der Straßenbahn. (T5) Veröff: ZVR 1983/318 S 348
  • 8 Ob 178/82
    Entscheidungstext OGH 14.10.1982 8 Ob 178/82
    Veröff: ZVR 1983/202 S 252
  • 8 Ob 170/82
    Entscheidungstext OGH 30.09.1982 8 Ob 170/82
    nur T1
  • 8 Ob 24/84
    Entscheidungstext OGH 17.01.1985 8 Ob 24/84
    nur T1
  • 2 Ob 75/02x
    Entscheidungstext OGH 18.04.2002 2 Ob 75/02x
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Ausbrechendes Pferd. (T6)
  • 2 Ob 215/07t
    Entscheidungstext OGH 17.12.2007 2 Ob 215/07t
    Auch; nur: Die Haftungsbefreiung nach § 9 Abs 2 EKHG tritt auch bei Vorliegen der sonstigen in dieser Gesetzesstelle vorgesehenen Voraussetzungen dann nicht ein, wenn der Unfallschaden unmittelbar auf die durch das Verhalten eines nicht beim Betrieb tätigen Dritten ausgelöste außergewöhnliche Betriebsgefahr zurückzuführen ist. (T7)
  • 2 Ob 122/08t
    Entscheidungstext OGH 14.08.2008 2 Ob 122/08t
    Auch; nur T1; Beisatz: Ist eine außergewöhnliche Betriebsgefahr als unmittelbare Unfallursache zu bejahen, macht es für die Haftung grundsätzlich keinen Unterschied, ob sie durch einen Dritten oder sogar durch höhere Gewalt ausgelöst wurde. (T8)
  • 2 Ob 210/09k
    Entscheidungstext OGH 24.08.2010 2 Ob 210/09k
    nur T7
  • 2 Ob 111/15k
    Entscheidungstext OGH 21.10.2015 2 Ob 111/15k
    Auch; nur T7; Beisatz: Ein solcher Dritter kann auch ein anderer Fahrgast (Liftbenützer) sein. (T9)
  • 1 Ob 135/18m
    Entscheidungstext OGH 26.09.2018 1 Ob 135/18m
    Auch; nur T7
  • 2 Ob 217/20f
    Entscheidungstext OGH 29.04.2021 2 Ob 217/20f
    Vgl; Beisatz: Hier: Außergewöhnliche Betriebsgefahr durch plötzlichen Stillstand des PKW unter gefahrerhöhenden Umständen. (T10)

Schlagworte

Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0058870

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2021

Dokumentnummer

JJR_19720111_OGH0002_0080OB00342_7100000_001

Rechtssatz für 2Ob234/77; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0058586

Geschäftszahl

2Ob234/77; 2Ob263/77; 8Ob294/81; 8Ob170/82; 8Ob207/82; 8Ob244/82; 8Ob250/82; 8Ob16/83; 8Ob204/82; 2Ob172/82; 8Ob109/83; 8Ob4/83; 8Ob148/83; 2Ob23/85; 2Ob52/85; 8Ob39/86; 2Ob20/88; 2Ob165/89; 2Ob3/90; 2Ob57/98s; 2Ob359/99d; 2Ob339/00t; 2Ob151/03z; 2Ob122/08t; 2Ob112/11a; 2Ob170/12g; 2Ob163/20i; 2Ob134/23d

Entscheidungsdatum

19.09.2023

Rechtssatz

Erhöhte Betriebsgefahr kann nur dann angenommen werden, wenn die Gefahren, die regelmäßig und notwendig mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges verbunden sind, durch das Hinzutreten besonderer, nicht schon in dem Betrieb gegebener Umstände vergrößert werden; das bedeutet lediglich, dass solche Besonderheiten beim Abwägen der beiderseits ursächlichen Umstände zu berücksichtigen sind.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 234/77
    Entscheidungstext OGH 15.12.1977 2 Ob 234/77
    Veröff: ZVR 1979/139 S 147
  • 2 Ob 263/77
    Entscheidungstext OGH 09.02.1978 2 Ob 263/77
    nur: Erhöhte Betriebsgefahr kann nur dann angenommen werden, wenn die Gefahren, die regelmäßig und notwendig mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges verbunden sind, durch das Hinzutreten besonderer, nicht schon in dem Betrieb gegebener Umstände vergrößert werden. (T1)
  • 8 Ob 294/81
    Entscheidungstext OGH 11.02.1982 8 Ob 294/81
    Veröff: ZVR 1983/1 S 11
  • 8 Ob 170/82
    Entscheidungstext OGH 30.09.1982 8 Ob 170/82
    nur T1; Beisatz: Und damit als Schadensursache verselbständigt. (T2)
  • 8 Ob 207/82
    Entscheidungstext OGH 18.11.1982 8 Ob 207/82
    nur T1; Veröff: ZVR 1984/49 S 60
  • 8 Ob 244/82
    Entscheidungstext OGH 02.12.1982 8 Ob 244/82
    nur T1; Beisatz: Der Unterschied zwischen gewöhnlicher und außergewöhnlicher Betriebsgefahr ist funktionell darin zu erblicken, daß zur gewöhnlichen Betriebsgefahr besondere Gefahrenmomente hinzutreten, die nach dem normalen Ablauf der Dinge nicht schon dadurch gegeben waren, daß ein Kraftfahrzeug überhaupt in Betrieb gesetzt wurde (hier: ins Schleudern geratenes Kraftfahrzeug das von seinem Lenker nicht mehr beherrscht werden kann). (T3) Veröff: ZVR 1984/2 S 4
  • 8 Ob 250/82
    Entscheidungstext OGH 16.12.1982 8 Ob 250/82
    Beis wie T2; Veröff: ZVR 1984/32 S 47
  • 8 Ob 16/83
    Entscheidungstext OGH 10.03.1983 8 Ob 16/83
    nur T1; Beis wie T3 nur: Der Unterschied zwischen gewöhnlicher und außergewöhnlicher Betriebsgefahr ist funktionell darin zu erblicken, daß zur gewöhnlichen Betriebsgefahr besondere Gefahrenmomente hinzutreten, die nach dem normalen Ablauf der Dinge nicht schon dadurch gegeben waren, daß ein Kraftfahrzeug überhaupt in Betrieb gesetzt wurde. (T4) Beisatz: Hier: Außergewöhnliche Betriebsgefahr eines ins Schleudern geratenen Personenkraftwagens verneint, wohl aber höhere gewöhnliche Betriebsgefahr bejaht. (T5)
  • 8 Ob 204/82
    Entscheidungstext OGH 24.03.1983 8 Ob 204/82
    nur T1; Beis wie T3; Veröff: ZVR 1984/129 S 140
  • 2 Ob 172/82
    Entscheidungstext OGH 17.05.1983 2 Ob 172/82
    nur T1; Veröff: ZVR 1984/179 S 186
  • 8 Ob 109/83
    Entscheidungstext OGH 09.06.1983 8 Ob 109/83
    Beis wie T3; Veröff: ZVR 1984/242 S 241
  • 8 Ob 4/83
    Entscheidungstext OGH 23.06.1983 8 Ob 4/83
    nur T1; Beis wie T4; Veröff: ZVR 1984/244 S 242
  • 8 Ob 148/83
    Entscheidungstext OGH 16.02.1984 8 Ob 148/83
    nur T1; Beis wie T3; Veröff: ZVR 1984/328 S 349
  • 2 Ob 23/85
    Entscheidungstext OGH 11.06.1985 2 Ob 23/85
    nur T1
  • 2 Ob 52/85
    Entscheidungstext OGH 12.11.1985 2 Ob 52/85
    nur T1
  • 8 Ob 39/86
    Entscheidungstext OGH 23.10.1986 8 Ob 39/86
    nur T1; Beis wie T2
  • 2 Ob 20/88
    Entscheidungstext OGH 12.07.1988 2 Ob 20/88
    Auch; Beis wie T3; Veröff: ZVR 1989/78 S 124
  • 2 Ob 165/89
    Entscheidungstext OGH 19.12.1989 2 Ob 165/89
    Beis wie T3; Veröff: ZVR 1991/93 S 242
  • 2 Ob 3/90
    Entscheidungstext OGH 31.01.1990 2 Ob 3/90
    Auch; Beis wie T3
  • 2 Ob 57/98s
    Entscheidungstext OGH 20.01.1998 2 Ob 57/98s
    nur T1; Beisatz: Hier: Zum Stehenkommen eines Fahrzeuges nach einem Vorunfall bei Dunkelheit auf einer zwei Fahrstreifen breiten Fahrbahn einer Autobahn in einem Winkel von 90 Grad zur Fahrbahnlängsachse, wobei es in beide Fahrstreifen ragte. (T6)
  • 2 Ob 359/99d
    Entscheidungstext OGH 20.01.2000 2 Ob 359/99d
    Vgl auch; Beis wie T4
  • 2 Ob 339/00t
    Entscheidungstext OGH 21.12.2000 2 Ob 339/00t
    nur T1
  • 2 Ob 151/03z
    Entscheidungstext OGH 10.07.2003 2 Ob 151/03z
    nur T1; Beisatz: Ein auf einem Fahrstreifen einer Autobahn auch nur zum Teil zum Stillstand gebrachtes mehrspuriges Fahrzeug schafft eine äußerst gefährliche Situation, die weit über die vom gewöhnlichen Betrieb ausgehende Gefahr hinausgeht, und dass für eine außergewöhnliche Betriebsgefahr im Verhältnis zu einem groben Verschulden (hier: stark verspätete Reaktion 2,5 Sekunden vor der Kollision trotz Sicht von 17 Sekunden auf den gegnerischen LKW-Zug) mit einer Quote von einem Viertel einzustehen ist. (T7); Beisatz: Hier: Es macht für die Bejahung einer außergewöhnlichen Betriebsgefahr und für die Schadensteilung keinen entscheidenden Unterschied, ob sich ein mehrspuriges Fahrzeug zum Teil auf einem Fahrstreifen einer Autobahn im Stillstand befindet, oder ob es -wie hier- wegen eines Reifenplatzers mit einer Geschwindigkeit von unter 10 km/h und mit 2 Meter seiner Breite auf dem ersten Fahrstreifen einer Schnellstraße und mit 0,5 m seiner Breite auf dem Pannenstreifen fährt. Auch in einem solchen Fall ist ein Fahrstreifen im Wesentlichen blockiert und besteht eine fast genauso große Geschwindigkeitsdifferenz zu nachfolgenden Fahrzeugen wie bei Stillstand. (T8)
  • 2 Ob 122/08t
    Entscheidungstext OGH 14.08.2008 2 Ob 122/08t
    Auch; nur T1
  • 2 Ob 112/11a
    Entscheidungstext OGH 16.09.2011 2 Ob 112/11a
    nur T1; Beisatz: Kann ein Fahrzeug nach dem Kontakt mit einem Reh, wodurch dieses weggeschleudert wird und gegen ein anderes Fahrzeug prallt, ohne Verreißen, Ausbrechen oder Schleudern zum Stillstand gebracht werden, so ist eine diesem Fahrzeug zuzurechnende außergewöhnliche Betriebsgefahr nicht anzunehmen. (T9)
  • 2 Ob 170/12g
    Entscheidungstext OGH 20.12.2012 2 Ob 170/12g
    Auch
  • 2 Ob 163/20i
    Entscheidungstext OGH 18.12.2020 2 Ob 163/20i
    Beis wie T9; Beisatz: Hier: keine außergewöhnliche Betriebsgefahr bei leicht schlingernden und kontrollierten Weiterfahren, um am Pannenstreifen zum Stillstand zu kommen. (T10)
  • 2 Ob 134/23d
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.09.2023 2 Ob 134/23d
    Beisatz: Keine außergewöhnliche Betriebsgefahr bei verkehrsbedingter, kontrollierter und gleichmäßiger (wenngleich mit einer Verzögerung von 3 m/s²) stärkeren Betriebsbremsung. (T11)

Schlagworte

Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0058586

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2023

Dokumentnummer

JJR_19771215_OGH0002_0020OB00234_7700000_001

Rechtssatz für 8Ob294/81; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0058461

Geschäftszahl

8Ob294/81; 2Ob2/84; 2Ob14/84; 8Ob24/84; 8Ob39/86; 2Ob30/86; 2Ob19/85; 8Ob18/87; 1Ob49/95 (1Ob54/95); 2Ob57/98s; 2Ob42/00s; 2Ob339/00t; 2Ob43/01i; 2Ob114/06p; 2Ob215/07t; 2Ob238/07z; 2Ob122/08t; 2Ob210/09k; 4Ob146/10i; 2Ob80/10v; 2Ob181/11y; 2Ob170/12g; 2Ob117/16v; 2Ob47/19d; 2Ob163/20i; 2Ob217/20f; 2Ob134/23d

Entscheidungsdatum

19.09.2023

Rechtssatz

Eine außergewöhnliche Betriebsgefahr im Sinne der Paragraphen 9, Absatz 2 und 11 Absatz eins, EKHG ist immer dann anzunehmen, wenn durch die schon durch den Betrieb des Fahrzeuges gegebene gewöhnliche Betriebsgefahr eine besondere Gefahrenlage hervorgerufen wird.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 294/81
    Entscheidungstext OGH 11.02.1982 8 Ob 294/81
    Veröff: ZVR 1983/1 S 11
  • 2 Ob 2/84
    Entscheidungstext OGH 31.01.1984 2 Ob 2/84
    Veröff: ZVR 1984/297 S 308
  • 2 Ob 14/84
    Entscheidungstext OGH 10.04.1984 2 Ob 14/84
  • 8 Ob 24/84
    Entscheidungstext OGH 17.01.1985 8 Ob 24/84
  • 8 Ob 39/86
    Entscheidungstext OGH 23.10.1986 8 Ob 39/86
    Auch; Beisatz: Hier: Abrutschen auf glatter Fahrbahn. (T1)
  • 2 Ob 30/86
    Entscheidungstext OGH 27.01.1987 2 Ob 30/86
    Auch; Beisatz: Außergewöhnliche Betriebsgefahr eines Traktors mit Pflug, der bei Lenkmanöver ausschert. (T2) Veröff: ZVR 1987/123 S 362
  • 2 Ob 19/85
    Entscheidungstext OGH 12.05.1987 2 Ob 19/85
    Auch; Beisatz: Hier: Außergewöhnliche Betriebsgefahr eines Schlepplifts bei Blockierung der Schleppspur durch einen Schifahrer. (T3) Veröff: RZ 1987/65 S 249
  • 8 Ob 18/87
    Entscheidungstext OGH 21.05.1987 8 Ob 18/87
    Veröff: ZVR 1988/46 S 111
  • 1 Ob 49/95
    Entscheidungstext OGH 22.11.1995 1 Ob 49/95
    Auch; Beisatz: Eine außergewöhnliche Betriebsgefahr ist dann anzunehmen, wenn die Gefährlichkeit, die regelmäßig und notwendig mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs verbunden ist, dadurch vergrößert wird, dass besondere Gefahrenmomente hinzutreten, die nach dem normalen Verlauf der Dinge nicht schon deshalb vorliegen, weil ein Fahrzeug im Betrieb ist. (T4) Veröff: SZ 68/220
  • 2 Ob 57/98s
    Entscheidungstext OGH 20.01.1998 2 Ob 57/98s
    Auch
  • 2 Ob 42/00s
    Entscheidungstext OGH 16.03.2000 2 Ob 42/00s
  • 2 Ob 339/00t
    Entscheidungstext OGH 21.12.2000 2 Ob 339/00t
    Auch
  • 2 Ob 43/01i
    Entscheidungstext OGH 22.02.2001 2 Ob 43/01i
    Auch
  • 2 Ob 114/06p
    Entscheidungstext OGH 18.01.2007 2 Ob 114/06p
    Beis wie T4; Beisatz: Außergewöhnliche Betriebsgefahr beim durch das ungeschickte Verhalten eines anderen Liftbenützers ausgelösten Sturz aus dem fahrenden Doppelsessellift. (T5)
  • 2 Ob 215/07t
    Entscheidungstext OGH 17.12.2007 2 Ob 215/07t
    Vgl; Auch Beis wie T4; Beisatz: Hier: Starke Seilbahnschwingung mit Riss des Klemmapparates einer Seilbahngondel auf Grund eines von einem über die Seilbahn fliegenden Hubschrauber auf den Förderstrang herabfallenden Lastenkübels. (T6)
  • 2 Ob 238/07z
    Entscheidungstext OGH 14.02.2008 2 Ob 238/07z
    Auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Loslösen eines LKW-Rads während der Fahrt und das anschließende Rollen auf die Gegenfahrbahn. (T7)
  • 2 Ob 122/08t
    Entscheidungstext OGH 14.08.2008 2 Ob 122/08t
    Auch; Beis wie T4
  • 2 Ob 210/09k
    Entscheidungstext OGH 24.08.2010 2 Ob 210/09k
    Auch; Beis wie T4; Beisatz: Gerät ein Kraftfahrzeug ins Schleudern, sodass es von seinem Lenker nicht mehr voll beherrscht werden kann, so wird die von ihm ausgehende Gefahr in der Regel als außergewöhnliche Betriebsgefahr qualifiziert. (T8)
  • 4 Ob 146/10i
    Entscheidungstext OGH 09.11.2010 4 Ob 146/10i
    Auch; Beisatz: Hier: Unfallbedingte Gefahr eines Brandes. (T9)
  • 2 Ob 80/10v
    Entscheidungstext OGH 07.02.2011 2 Ob 80/10v
    Vgl; Beis wie T8
  • 2 Ob 181/11y
    Entscheidungstext OGH 07.08.2012 2 Ob 181/11y
    Auch
  • 2 Ob 170/12g
    Entscheidungstext OGH 20.12.2012 2 Ob 170/12g
    Auch; Beis wie T4
  • 2 Ob 117/16v
    Entscheidungstext OGH 20.06.2017 2 Ob 117/16v
    Auch; Veröff: SZ 2017/69
  • 2 Ob 47/19d
    Entscheidungstext OGH 30.03.2020 2 Ob 47/19d
    Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Hier: Felsbrocken auf Schienentrasse der Eisenbahn. (T10)
  • 2 Ob 163/20i
    Entscheidungstext OGH 18.12.2020 2 Ob 163/20i
    Beis wie T4; Beisatz: Hier: keine außergewöhnliche Betriebsgefahr bei leicht schlingernden und kontrollierten Weiterfahren, um am Pannenstreifen zum Stillstand zu kommen. (T11)
  • 2 Ob 217/20f
    Entscheidungstext OGH 29.04.2021 2 Ob 217/20f
    Beis wie T4; Beisatz: Hier: Außergewöhnliche Betriebsgefahr durch plötzlichen Stillstand des PKW unter gefahrerhöhenden Umständen. (T12)
  • 2 Ob 134/23d
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.09.2023 2 Ob 134/23d
    Beisatz wie T4
    Beisatz: Keine außergewöhnliche Betriebsgefahr bei verkehrsbedingter, kontrollierter und gleichmäßiger (wenngleich mit einer Verzögerung von 3 m/s²) stärkeren Betriebsbremsung. (T13)

Schlagworte

Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0058461

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2023

Dokumentnummer

JJR_19820211_OGH0002_0080OB00294_8100000_001

Rechtssatz für 2Ob2/84; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0058467

Geschäftszahl

2Ob2/84; 8Ob24/84; 8Ob39/86; 8Ob73/86; 2Ob45/88; 2Ob138/88; 2Ob4/89 (2Ob5/89); 2Ob151/89; 2Ob46/90; 2Ob54/92; 2Ob98/95; 2Ob2433/96z; 2Ob57/98s; 2Ob359/99d; 2Ob42/00s; 2Ob339/00t; 2Ob43/01i; 2Ob229/01t; 2Ob151/03z; 2Ob252/03b; 2Ob259/03g; 2Ob100/04a; 2Ob215/07t; 2Ob238/07z; 2Ob122/08t; 2Ob210/09k; 4Ob146/10i; 2Ob80/10v; 2Ob241/10w; 2Ob112/11a; 2Ob181/11y; 2Ob170/12g; 2Ob117/16v; 2Ob135/17t; 1Ob135/18m; 2Ob47/19d; 2Ob18/20s; 2Ob163/20i; 2Ob217/20f; 2Ob134/23d

Entscheidungsdatum

19.09.2023

Rechtssatz

Der Unterschied zwischen gewöhnlicher und außergewöhnlicher Betriebsgefahr ist funktionell darin zu erblicken, dass zur gewöhnlichen Betriebsgefahr besondere Gefahrenmomente hinzutreten, die nach dem normalen Ablauf der Dinge nicht schon dadurch gegeben waren, dass ein Fahrzeug überhaupt in Betrieb gesetzt wurde.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 2/84
    Entscheidungstext OGH 31.01.1984 2 Ob 2/84
    Veröff: ZVR 1984/297 S 308
  • 8 Ob 24/84
    Entscheidungstext OGH 17.01.1985 8 Ob 24/84
    Auch
  • 8 Ob 39/86
    Entscheidungstext OGH 23.10.1986 8 Ob 39/86
    Beisatz: Hier: Abrutschen auf glatter Fahrbahn. (T1)
  • 8 Ob 73/86
    Entscheidungstext OGH 23.04.1987 8 Ob 73/86
    Veröff: ZVR 1988/64 S 140
  • 2 Ob 45/88
    Entscheidungstext OGH 30.08.1988 2 Ob 45/88
    Veröff: ZVR 1989/65 S 104
  • 2 Ob 138/88
    Entscheidungstext OGH 28.02.1989 2 Ob 138/88
  • 2 Ob 4/89
    Entscheidungstext OGH 05.07.1989 2 Ob 4/89
  • 2 Ob 151/89
    Entscheidungstext OGH 19.12.1989 2 Ob 151/89
    Veröff: ZVR 1991/157 S 374
  • 2 Ob 46/90
    Entscheidungstext OGH 25.04.1990 2 Ob 46/90
    Veröff: ZVR 1991/40 S 117
  • 2 Ob 54/92
    Entscheidungstext OGH 25.11.1992 2 Ob 54/92
    Veröff: ZVR 1993/120 S 272
  • 2 Ob 98/95
    Entscheidungstext OGH 11.01.1996 2 Ob 98/95
    Veröff: SZ 69/1
  • 2 Ob 2433/96z
    Entscheidungstext OGH 23.01.1997 2 Ob 2433/96z
  • 2 Ob 57/98s
    Entscheidungstext OGH 20.01.1998 2 Ob 57/98s
    Vgl auch; Beisatz: Außergewöhnliche Betriebsgefahr bejaht. (T2); Beisatz: Hier: Zum Stehenkommen eines Fahrzeuges nach einem Vorunfall bei Dunkelheit auf einer zwei Fahrstreifen breiten Fahrbahn einer Autobahn in einem Winkel von 90 Grad zur Fahrbahnlängsachse, wobei es in beide Fahrstreifen ragte. (T3)
  • 2 Ob 359/99d
    Entscheidungstext OGH 20.01.2000 2 Ob 359/99d
    Beisatz: Ein auf einem Fahrstreifen einer Autobahn auch nur zum Teil zum Stillstand gebrachtes mehrspuriges Fahrzeug schafft ohne Zweifel eine äußerst gefährliche Situation, die weit über die vom gewöhnlichen Betrieb ausgehende Gefahr hinausgeht. (T4)
  • 2 Ob 42/00s
    Entscheidungstext OGH 16.03.2000 2 Ob 42/00s
  • 2 Ob 339/00t
    Entscheidungstext OGH 21.12.2000 2 Ob 339/00t
    Auch
  • 2 Ob 43/01i
    Entscheidungstext OGH 22.02.2001 2 Ob 43/01i
    Auch; Beisatz: Wenn ein Auto durch einen Anprall unkontrolliert auf das davor stehende Fahrzeug geschoben wird, tritt zur gewöhnlichen Betriebsgefahr ein Moment hinzu, das nach dem normalen Lauf der Dinge nicht bereits dadurch gegeben ist, dass das Fahrzeug überhaupt in Betrieb ist. (T5)
  • 2 Ob 229/01t
    Entscheidungstext OGH 08.08.2002 2 Ob 229/01t
    Beisatz: Hier: Ein auf einem Fahrstreifen einer Autobahn zum Stillstand gekommener LKW-Zug. (T6)
  • 2 Ob 151/03z
    Entscheidungstext OGH 10.07.2003 2 Ob 151/03z
    Beisatz: Hier: Es macht für die Bejahung einer außergewöhnlichen Betriebsgefahr und für die Schadensteilung keinen entscheidenden Unterschied, ob sich ein mehrspuriges Fahrzeug zum Teil auf einem Fahrstreifen einer Autobahn im Stillstand befindet, oder ob es - wie hier - wegen eines Reifenplatzers mit einer Geschwindigkeit von unter 10 km/h und mit 2 Meter seiner Breite auf dem ersten Fahrstreifen einer Schnellstraße und mit 0,5 m seiner Breite auf dem Pannenstreifen fährt. Auch in einem solchen Fall ist ein Fahrstreifen im Wesentlichen blockiert und besteht eine fast genauso große Geschwindigkeitsdifferenz zu nachfolgenden Fahrzeugen wie bei Stillstand. (T7); Beis wie T4
  • 2 Ob 252/03b
    Entscheidungstext OGH 30.10.2003 2 Ob 252/03b
    Beisatz: Der Unfall ist auf eine haftungsbegründende, von einem Tier ausgelöste außergewöhnliche Betriebsgefahr zurückzuführen, wenn ein mit erlaubter Höchstgeschwindigkeit fahrender Motorradfahrer wegen eines die Straße plötzlich überquerenden Wildschweines zu Sturz kommt und Maschine samt Fahrer und Beifahrer eine längere Strecke ausschlittern (Haftpflichtansprüche des Beifahrers). (T8)
  • 2 Ob 259/03g
    Entscheidungstext OGH 13.11.2003 2 Ob 259/03g
    Beisatz: Die Unbeherrschbarkeit des Fahrzeuges ist kein notwendiges Merkmal für das Vorliegen einer außergewöhnlichen Betriebsgefahr. (T9)
  • 2 Ob 100/04a
    Entscheidungstext OGH 18.05.2006 2 Ob 100/04a
    Vgl auch; Beisatz: Ein bei Dunkelheit und sehr schlechten Sichtbedingungen auf dem Gleisbereich feststeckendes Fahrzeug löst eine außergewöhnliche Betriebsgefahr aus. (T10)
  • 2 Ob 215/07t
    Entscheidungstext OGH 17.12.2007 2 Ob 215/07t
    Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Starke Seilbahnschwingung mit Riss des Klemmapparates einer Seilbahngondel auf Grund eines von einem über die Seilbahn fliegenden Hubschrauber auf den Förderstrang herabfallenden Lastenkübels. (T11)
  • 2 Ob 238/07z
    Entscheidungstext OGH 14.02.2008 2 Ob 238/07z
    Auch; Beisatz: Hier: Loslösen eines LKW-Rads während der Fahrt und das anschließende Rollen auf die Gegenfahrbahn. (T12)
  • 2 Ob 122/08t
    Entscheidungstext OGH 14.08.2008 2 Ob 122/08t
    Auch; Beisatz: Eine außergewöhnliche Betriebsgefahr ist bei einer besonderen Gefahrensituation anzunehmen, die nicht bereits regelmäßig und notwendig mit dem Betrieb verbunden ist, sondern durch das Hinzutreten besonderer, nicht schon im normalen Bereich liegender Umstände vergrößert wurde. (T13)
  • 2 Ob 210/09k
    Entscheidungstext OGH 24.08.2010 2 Ob 210/09k
    Auch; Beis wie T13; Beisatz: Gerät ein Kraftfahrzeug ins Schleudern, sodass es von seinem Lenker nicht mehr voll beherrscht werden kann, so wird die von ihm ausgehende Gefahr in der Regel als außergewöhnliche Betriebsgefahr qualifiziert. (T14)
  • 4 Ob 146/10i
    Entscheidungstext OGH 09.11.2010 4 Ob 146/10i
    Auch; Beis wie T13; Beisatz: Hier: Unfallbedingte Gefahr eines Brandes. (T15)
  • 2 Ob 80/10v
    Entscheidungstext OGH 07.02.2011 2 Ob 80/10v
    Vgl; Beis wie T14
  • 2 Ob 241/10w
    Entscheidungstext OGH 03.03.2011 2 Ob 241/10w
    Beisatz: Die Tatsache, dass eine bauartgemäße und zulässige Ausstattung eines KFZ (hier erhöhter Lenkersitz eines LKW) in einer konkreten Situation eine Beeinträchtigung (hier ungünstigerer Blickwinkel auf einen ‑ für PKW optimierten ‑ Verkehrsspiegel) nach sich zieht, führt per se zu keiner außergewöhnlichen Betriebsgefahr des LKW. (T16)
  • 2 Ob 112/11a
    Entscheidungstext OGH 16.09.2011 2 Ob 112/11a
    Vgl Beis wie T8; Vgl Beis wie T10; Beisatz: Kann ein Fahrzeug nach dem Kontakt mit einem Reh, wodurch dieses weggeschleudert wird und gegen ein anderes Fahrzeug prallt, ohne Verreißen, Ausbrechen oder Schleudern zum Stillstand gebracht werden, so ist eine diesem Fahrzeug zuzurechnende außergewöhnliche Betriebsgefahr nicht anzunehmen. (T17)
  • 2 Ob 181/11y
    Entscheidungstext OGH 07.08.2012 2 Ob 181/11y
    Auch; Vgl Beis wie T3; Vgl Beis wie T6; Vgl Beis wie T7; Beisatz: Eine - durch höhere Gewalt (Glatteis) ausgelöste - außergewöhnliche Betriebsgefahr eines Sattelkraftfahrzeugs liegt vor, wenn dieses auf einer Bundesstraße bei Dunkelheit und auf eisiger Fahrbahn auf einer Steigung „hängen bleibt“, sodass es sich mehrere Minuten lang nur mit einer Geschwindigkeit von weniger als 6,5 km/h fortbewegen kann. Trotz eingeschalteter Warnblinkanlage entsteht dadurch eine besonders gefährliche Situation, zumal im Freilandgebiet grundsätzlich auch mit höheren Geschwindigkeiten gefahren werden darf. (T18)
  • 2 Ob 170/12g
    Entscheidungstext OGH 20.12.2012 2 Ob 170/12g
    Auch; Beis wie T9; Beis wie T14
    Beisatz: Liegt Unbeherrschbarkeit des Fahrzeugs vor, so ist regelmäßig eine außergewöhnliche Betriebsgefahr anzunehmen. (T19)
    Vgl auch Beis wie T3; Vgl auch Beis wie T4; Vgl auch Beis wie T5; Vgl auch Beis wie T6; Vgl auch Beis wie T7; Vgl auch Beis wie T18
    Beisatz: Hier: Verkehrsbedingtes Anhalten eines Kraftfahrzeugs auf der Autobahn begründet ohne Hinzutreten besonderer Umstände keine außergewöhnliche Betriebsgefahr. (T20)
    Bem: Siehe RS0128726. (T21)
  • 2 Ob 117/16v
    Entscheidungstext OGH 20.06.2017 2 Ob 117/16v
    Auch; Veröff: SZ 2017/69
  • 2 Ob 135/17t
    Entscheidungstext OGH 22.03.2018 2 Ob 135/17t
    Vgl
  • 1 Ob 135/18m
    Entscheidungstext OGH 26.09.2018 1 Ob 135/18m
    Auch; Beis wie T13
  • 2 Ob 47/19d
    Entscheidungstext OGH 30.03.2020 2 Ob 47/19d
    Beis wie T13; Beisatz: Hier: Felsbrocken auf Schienentrasse der Eisenbahn. (T22)
  • 2 Ob 18/20s
    Entscheidungstext OGH 24.04.2020 2 Ob 18/20s
    Beis wie T13; Beisatz: Hier: Sessellift. (T23)
  • 2 Ob 163/20i
    Entscheidungstext OGH 18.12.2020 2 Ob 163/20i
    Beis wie T9; Beis wie T14; Beis wie T19; Beis wie T20; Beisatz: Hier: keine außergewöhnliche Betriebsgefahr bei leicht schlingernden und kontrollierten Weiterfahren, um am Pannenstreifen zum Stillstand zu kommen. (T24)
  • 2 Ob 217/20f
    Entscheidungstext OGH 29.04.2021 2 Ob 217/20f
    Beisatz: Hier: Außergewöhnliche Betriebsgefahr durch plötzlichen Stillstand des PKW unter gefahrerhöhenden Umständen. (T25)
  • 2 Ob 134/23d
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.09.2023 2 Ob 134/23d
    Beisatz: Keine außergewöhnliche Betriebsgefahr bei verkehrsbedingter, kontrollierter und gleichmäßiger (wenngleich mit einer Verzögerung von 3 m/s²) stärkeren Betriebsbremsung. (T26)

Schlagworte

Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0058467

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2023

Dokumentnummer

JJR_19840131_OGH0002_0020OB00002_8400000_003

Entscheidungstext 2Ob122/08t

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob122/08t

Entscheidungsdatum

14.08.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith, Dr. Grohmann, Dr. E. Solé und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Barbara G*****, vertreten durch Dr. Helfried Kriegel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Wiener Linien GmbH & Co KG, Erdbergstraße 202, 1030 Wien, vertreten durch Dr. Georg Mittermayer, Rechtsanwalt in Wien, wegen 13.413,18 EUR sA und Feststellung (Streitwert: 5.000 EUR) über die Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse 3.691,59 EUR sA und Feststellung) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 21. Dezember 2007, GZ 13 R 131/07s-71, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 16. März 2007, GZ 23 Cg 114/06p-63, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 742,27 EUR (darin enthalten 123,71 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.

Text

Begründung:

Am 4. 5. 2004 ereignete sich um 7.14 Uhr in 1110 Wien, Gottschalkgasse 1, ein Verkehrsunfall. Das von der Klägerin gelenkte, von der Simmeringer Hauptstraße nach links in die Gottschalkgasse einbiegende Motorrad kollidierte mit einem in der Gottschalkgasse fahrenden Straßenbahntriebwagen der Beklagten.

Für die aus der Simmeringer Hauptstraße in die Gottschalkgasse einbiegenden Fahrzeuge gibt es eine Ampel, bestehend aus einem Zweikammersystem mit Gelb- und Rotlicht, die von der Stadt Wien errichtet wurde und erhalten wird. Ca 70 m vor der Häuserfluchtlinie der Simmeringer Hauptstraße sollte die Straßenbahn über einen Bügelkontakt sofort ein Signal in Form eines aufleuchtenden weißen Pfeils für die Straßenbahn auslösen. Dieses Signal ist (für den Führer der Straßenbahn) eine Bestätigung der Anmeldung. Zwei Sekunden nach dem Auslösen des Signals müssten die von der Simmeringer Hauptstraße einbiegenden Fahrzeuge bei der Ampelanlage Gelblicht, vier Sekunden danach Rotlicht erhalten. Tatsächlich wird das Signal für die Straßenbahn aber nicht sofort beim Bügelkontakt ausgelöst, sondern mit einer Verzögerung von rund zwei Sekunden. Aufgrund dieser Verzögerung leuchtete trotz der Annäherung der Straßenbahn auf der Ampel kein Licht auf, als die Klägerin die Haltelinie überfuhr. Zu diesem Zeitpunkt hätte die Klägerin die ca 65 m entfernte Straßenbahn sehen können. Sie nahm die Straßenbahn nach dem Überfahren der Haltelinie wahr, fuhr aber trotzdem weiter.

Die Vorinstanzen haben eine Schadensteilung im Verhältnis 1 : 1 vorgenommen. Sie lasteten der Klägerin einen Verstoß gegen Paragraph 16, Absatz eins und Paragraph 19, der Eisenbahn-KreuzungsVO 1961 in der Fassung BGBl 1988/123 (im folgenden nur Eisenbahn-KreuzungsVO) und eine Reaktionsverspätung als Verschulden an; auf Seite der Beklagten wurde eine außergewöhnliche Betriebsgefahr als Folge der Fehlfunktion der Ampelanlage berücksichtigt.

Das Berufungsgericht ließ über Antrag der Beklagten nachträglich die Revision zu und begründete dies mit fehlender höchstgerichtlicher Judikatur zu den Fragen, ob 1. die Eisenbahn-KreuzungsVO im Stadtgebiet auch dann Anwendung finde, wenn ihre Anwendung nicht „unstrittig" sei, 2. ein Eisenbahnunternehmen auch dann wegen „außergewöhnlicher Betriebsgefahr" hafte, wenn die unrichtige Programmierung einer Lichtzeichenanlage in den Verantwortungsbereich eines Dritten (Stadt Wien) falle.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der Beklagten ist entgegen dem nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig.

Der Oberste Gerichtshof hat sich in den zwei, vom Berufungsgericht zitierten und seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegten Entscheidungen 2 Ob 224/00f = ZVR 2002/38 und 2 Ob 159/03a mit Kollisionen im Stadtgebiet zwischen Straßenbahnen und Kraftfahrzeugen als Folge von Fehlfunktionen bei Ampelanlagen befasst. Ergebnis war jeweils eine Haftungsteilung von 1 : 1. Dem Betriebsinhaber der Straßenbahn wurde das Versagen einer (zu den baulichen Bahnanlagen gehörigen: 2 Ob 224/00f) Ampel als außergewöhnliche Betriebsgefahr zugerechnet, den Kfz-Lenkern der Verstoß gegen die Bestimmungen der Paragraphen 16, f Eisenbahn-KreuzungsVO über das Verhalten von Straßenbenützern bei Annäherung an eine Eisenbahnkreuzung als Verschulden. Beide Entscheidungen gingen eingangs davon aus, dass die Anwendung der Eisenbahn-KreuzungsVO unstrittig sei.

Die Beklagte bestreitet hier die Anwendbarkeit der Eisenbahn-KreuzungsVO und beruft sich dazu auf Paragraph 13, Absatz eins, leg cit, der Kreuzungen zwischen Straßen und Straßenbahnen innerhalb des Ortsgebiets von der Verpflichtung des Eisenbahnunternehmens, die Kreuzungen zu sichern (Paragraph 2, Absatz eins, leg cit), ausnimmt. Lediglich wenn es die besonderen örtlichen Verhältnisse erfordern, hat die Behörde eine diesen Verhältnissen entsprechende Sicherungsmaßnahme anzuordnen (Paragraph 13, Absatz eins, Satz 3 leg cit). Handelt es sich nicht um eine Ampelanlage nach der Eisenbahn-KreuzungsVO und damit nicht um einen Teil der Betriebsanlagen der Beklagten, so sind nach Auffassung der Beklagten Sicherungsmaßnahmen vom Straßenerhalter (Stadt Wien) durchzuführen.

Diese Differenzierung, die das Berufungsgericht als Begründung für den Zulassungsausspruch übernommen hat, begründet aber keine erhebliche Rechtsfrage:

Der in der Revision herangezogene Paragraph 13, Absatz eins, Eisenbahn-KreuzungsVO regelt die Ausnahme von der Sicherungspflicht. Absatz 2, ordnet an, dass die Bestimmungen des Abschnitts römisch IV der Verordnung über das Verhalten der Straßenbenützer (Paragraphen 16, f leg cit) nur bei jenen Kreuzungen gelten, die eine der in Paragraph 2, Absatz 2, leg cit angeführten Sicherungen aufweisen. Abgesehen von der hier ohnehin vorhandenen Sicherung durch eine Lichtzeichenanlage im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, Litera d, Eisenbahn-KreuzungsVO, betrifft die Ausnahmeregelung des Paragraph 13, Absatz 2, leg cit nur das Verhalten anderer Straßenbenützer bei der Annäherung an Eisenbahnkreuzungen. Im konkreten Fall stehen der Verstoß der Klägerin gegen die Bestimmungen der Paragraphen 16, Absatz eins und 19 Eisenbahn-KreuzungsVO und ihr Verschulden rechtskräftig fest. Relevant ist nur mehr, ob der Beklagten das zu späte Aufleuchten der für den Kfz-Verkehr geltenden Signale als außergewöhnliche Betriebsgefahr zuzurechnen ist.

Eine außergewöhnliche Betriebsgefahr ist bei einer besonderen Gefahrensituation anzunehmen, die nicht bereits regelmäßig und notwendig mit dem Betrieb verbunden ist, sondern durch das Hinzutreten besonderer, nicht schon im normalen Bereich liegender Umstände vergrößert wurde (RIS-Justiz RS0058461; RS0058467; Schauer in Schwimann ABGB³ römisch VII Paragraph 9, EKHG Rz 42). Ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls (RIS-Justiz RS0058444) eine außergewöhnliche Betriebsgefahr als unmittelbare Unfallursache zu bejahen, macht es für die Haftung grundsätzlich keinen Unterschied, ob sie durch einen Dritten oder sogar durch höhere Gewalt ausgelöst wurde (2 Ob 215/07t mwN). Es kommt daher nicht darauf an, ob die Beklagte zur Sicherung der Kreuzung verpflichtet war und ihr eine Verletzung dieser Sicherungspflicht als Verschulden vorzuwerfen ist. Ursache für das verzögerte Aufleuchten des Gelblichts war, dass das Signal für die Straßenbahn, das seinerseits zwei Sekunden danach das Gelblicht aufleuchten ließ, nicht sofort beim Bügelkontakt ausgelöst wurde, sondern mit einer Verzögerung von rund zwei Sekunden. Die durch das verspätete Aufleuchten des Gelblichts hervorgerufene besondere Gefahrensituation als außergewöhnliche Betriebsgefahr der Beklagten zuzurechnen (mit dem Ergebnis einer Schadensteilung 1 : 1), entspricht den Grundsätzen höchstgerichtlicher Judikatur (2 Ob 224/00f; 2 Ob 159/03a).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO. Die Klägerin hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen.

Anmerkung

E88482 2Ob122.08t

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in Zak 2008/692 S 397 - Zak 2008,397 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0020OB00122.08T.0814.000

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2009

Dokumentnummer

JJT_20080814_OGH0002_0020OB00122_08T0000_000