Rechtssatz für 1Ob666/88 7Ob586/89 3Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht, Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0016450

Geschäftszahl

1Ob666/88; 7Ob586/89; 3Ob2004/96v; 1Ob273/02g; 6Ob55/02k; 6Ob56/04k; 6Ob129/08a; 10Ob73/08w; 6Ob104/09a; 4Ob113/13s; 24Os7/14f

Entscheidungsdatum

09.09.2015

Norm

ABGB §879 Abs3 AIb
ABGB §879 Abs3 E
  1. ABGB § 879 heute
  2. ABGB § 879 gültig ab 01.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1992
  1. ABGB § 879 heute
  2. ABGB § 879 gültig ab 01.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1992

Rechtssatz

Die Nichtigkeit einer Nebenbestimmung ist nur über Einwendung wahrzunehmen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 666/88
    Entscheidungstext OGH 09.11.1988 1 Ob 666/88
    Veröff: SZ 61/235 = WBl 1989,252
  • 7 Ob 586/89
    Entscheidungstext OGH 20.07.1989 7 Ob 586/89
    Veröff: ÖBA 1990,466 (Jabornegg)
  • 3 Ob 2004/96v
    Entscheidungstext OGH 29.05.1996 3 Ob 2004/96v
    Beisatz: Es genügt auch eine zumindest schlüssige Geltendmachung durch ein entsprechendes Sachvorbringen. (T1)
    Veröff: SZ 69/127
  • 1 Ob 273/02g
    Entscheidungstext OGH 26.11.2002 1 Ob 273/02g
    Auch; Beisatz: Die bloße Bestreitung einer Vertragspflicht ist höchstens dann auch als Einwendung deren Sittenwidrigkeit zu verstehen, wenn eine Nichtigkeit der insofern betroffenen Vertragsklausel gemäß § 879 Abs 3 ABGB geradezu auf der Hand liegt. (T2)
  • 6 Ob 55/02k
    Entscheidungstext OGH 07.11.2002 6 Ob 55/02k
    Beis wie T1
  • 6 Ob 56/04k
    Entscheidungstext OGH 25.03.2004 6 Ob 56/04k
  • 6 Ob 129/08a
    Entscheidungstext OGH 07.08.2008 6 Ob 129/08a
  • 10 Ob 73/08w
    Entscheidungstext OGH 09.09.2008 10 Ob 73/08w
    Beisatz: Sowohl die Sittenwidrigkeit einer Vertragsbestimmung als auch die Unwirksamkeit von Klauseln nach § 879 Abs 3 ABGB ist nur auf Einrede wahrzunehmen. (T3)
  • 6 Ob 104/09a
    Entscheidungstext OGH 18.09.2009 6 Ob 104/09a
    Beis wie T1; Bem: Hier: Behauptung, die diesbezügliche Vertragsbestimmung sei „unwirksam". (T4)
  • 4 Ob 113/13s
    Entscheidungstext OGH 19.11.2013 4 Ob 113/13s
    Auch
  • 24 Os 7/14f
    Entscheidungstext OGH 09.09.2015 24 Os 7/14f
    Auch; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0016450

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2015

Dokumentnummer

JJR_19881109_OGH0002_0010OB00666_8800000_001

Rechtssatz für 6Ob121/64 7Ob249/68 7Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0020976

Geschäftszahl

6Ob121/64; 7Ob249/68; 7Ob505/82; 6Ob129/08a; 2Ob73/10i; 10Ob24/21h

Entscheidungsdatum

19.10.2021

Norm

ABGB §1098 IId
  1. ABGB § 1098 heute
  2. ABGB § 1098 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Falls im Mietvertrag ein ausdrückliches Verbot, Hunde zu halten, vereinbart wurde, gilt das Verbot schlechthin und nicht etwa erst dann, wenn Unzukömmlichkeiten eingetreten sind vergleiche MietSlg 9422). Der Vermieter ist in einem solchen Falle berechtigt, auf Unterlassung der Hundehaltung zu klagen vergleiche MietSlg 1867).

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 121/64
    Entscheidungstext OGH 16.09.1964 6 Ob 121/64
    Veröff: MietSlg 16127
  • 7 Ob 249/68
    Entscheidungstext OGH 15.01.1969 7 Ob 249/68
    Vgl auch; Veröff: MietSlg 21177
  • 7 Ob 505/82
    Entscheidungstext OGH 21.01.1982 7 Ob 505/82
  • 6 Ob 129/08a
    Entscheidungstext OGH 07.08.2008 6 Ob 129/08a
    Vgl; Beisatz: Der Vermieter hat zwar die Möglichkeit, von Anfang an generell Tierhaltung im Mietobjekt zu verbieten. Räumt er dem Mieter jedoch eine von seiner Zustimmung abhängige Möglichkeit dazu ein, darf er diese nicht willkürlich ablehnen. (T1)
  • 2 Ob 73/10i
    Entscheidungstext OGH 22.12.2010 2 Ob 73/10i
    Vgl; Vgl aber Beis wie T1 nur: Der Vermieter hat die Möglichkeit, von Anfang an generell Tierhaltung im Mietobjekt zu verbieten. (T2); Bem: Hier war allerdings eine formularmäßige Verbotsklausel zu beurteilen; siehe dazu RS0126573. (T3)
  • 10 Ob 24/21h
    Entscheidungstext OGH 19.10.2021 10 Ob 24/21h
    Vgl; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0020976

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2022

Dokumentnummer

JJR_19640916_OGH0002_0060OB00121_6400000_001

Rechtssatz für 7Ob505/82 6Ob129/08a 10...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0014419

Geschäftszahl

7Ob505/82; 6Ob129/08a; 10Ob24/21h

Entscheidungsdatum

19.10.2021

Norm

ABGB §863 FI
ABGB §1098 IId
  1. ABGB § 863 heute
  2. ABGB § 863 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1098 heute
  2. ABGB § 1098 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Auch wenn die Tierhaltung im Mietvertrag nicht absolut verboten, sondern von der Zustimmung des Vermieters abhängig gemacht wurde, kann der Vermieter die Unterlassung einer solchen Haltung, die ohne seine Bewilligung erfolgt, begehren, ohne daß er triftige Gründe für sein Verlangen beweisen müßte.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 505/82
    Entscheidungstext OGH 21.01.1982 7 Ob 505/82
    Veröff: MietSlg 34228 (6)
  • 6 Ob 129/08a
    Entscheidungstext OGH 07.08.2008 6 Ob 129/08a
    Vgl; Beisatz: Der Vermieter hat zwar die Möglichkeit, von Anfang an generell Tierhaltung im Mietobjekt zu verbieten. Räumt er dem Mieter jedoch eine von seiner Zustimmung abhängige Möglichkeit dazu ein, darf er diese nicht willkürlich ablehnen. (T1)
  • 10 Ob 24/21h
    Entscheidungstext OGH 19.10.2021 10 Ob 24/21h
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0014419

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2022

Dokumentnummer

JJR_19820121_OGH0002_0070OB00505_8200000_001

Rechtssatz für 1Ob581/83; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0016914

Geschäftszahl

1Ob581/83; 1Ob546/84; 5Ob541/85; 7Ob35/87; 9ObA179/89; 1Ob638/94; 4Ob522/95; 6Ob507/95; 9Ob2065/96h; 4Ob229/98z; 1Ob277/98m; 6Ob320/98x; 9Ob38/00d; 4Ob50/00g; 3Ob146/99p; 1Ob1/00d; 3Ob87/99m; 6Ob324/00s; 8ObA129/02g; 7Ob267/02v; 6Ob17/02x; 7Ob179/03d; 3Ob54/03t; 7Ob179/05g; 7Ob216/05y; 10Ob34/05f; 9Ob15/05d; 3Ob121/06z; 7Ob93/06m; 3Ob122/05w; 7Ob78/06f; 7Ob201/05t; 6Ob254/06f; 4Ob221/06p; 7Ob23/07v; 7Ob82/07w; 7Ob151/07t; 7Ob6/07v; 7Ob250/07a; 7Ob202/07t; 4Ob5/08a; 6Ob261/07m; 6Ob129/08a; 6Ob253/07k; 6Ob241/07w; 8Ob119/08w; 7Ob288/08s; 10Ob70/07b; 9Ob66/08h; 2Ob137/08y; 3Ob12/09z; 7Ob230/08m; 4Ob59/09v; 1Ob131/09k; 5Ob138/09v; 6Ob103/09a; 6Ob81/09v; 6Ob212/09h; 5Ob159/09g; 4Ob99/09a; 3Ob268/09x; 7Ob266/09g; 6Ob100/10i; 1Ob105/10p; 9ObA82/10i; 2Ob73/10i; 7Ob173/10g; 5Ob42/11d; 6Ob85/11k; 7Ob154/11i; 2Ob198/10x; 7Ob216/11g; 2Ob215/10x; 4Ob141/11f; 9Ob69/11d; 7Ob22/12d; 1Ob244/11f; 7Ob93/12w; 7Ob84/12x; 7Ob201/12b; 4Ob164/12i; 1Ob210/12g; 7Ob90/13f; 7Ob154/13t; 5Ob9/13d; 4Ob229/13z; 9Ob56/13w; 5Ob205/13b; 10Ob54/13h; 1Ob105/14v; 5Ob4/14w; 7Ob190/14p; 7Ob168/14b; 7Ob53/14s; 3Ob109/14x; 7Ob62/15s; 7Ob73/15h; 9Ob26/15m; 1Ob146/15z; 1Ob222/15a; 7Ob206/15t; 6Ob13/16d; 6Ob45/16k; 7Ob84/16b; 6Ob120/15p; 3Ob237/16y; 1Ob243/16s; 2Ob29/16b; 7Ob217/16m; 7Ob86/17y; 4Ob110/17f; 4Ob143/17h; 6Ob228/16x; 9Ob8/18v; 10Ob60/17x; 7Ob242/18s; 8Ob27/19g; 1Ob124/18v; 3Ob46/19i; 7Ob113/19x; 7Ob189/19y; 7Ob156/20x; 4Ob213/20g; 3Ob202/20g; 8Ob99/20x; 4Ob63/21z; 7Ob70/21a; 1Ob201/20w; 8Ob94/21p; 5Ob103/21i; 7Ob148/21x; 7Ob62/22a; 7Ob97/22y; 8Ob80/22f; 7Ob13/23x; 7Ob3/23a

Entscheidungsdatum

19.04.2023

Norm

ABGB §879 Abs3 E
AUVB 2016 §10
  1. ABGB § 879 heute
  2. ABGB § 879 gültig ab 01.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1992

Rechtssatz

Durch die Bestimmung des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB wurde eine objektive Äquivalenzstörung und "verdünnte Willensfreiheit" berücksichtigendes bewegliches System geschaffen. Bei der Abweichung einer Klausel von dispositiven Rechtsvorschriften liegt gröbliche Benachteiligung eines Vertragspartners schon dann vor, wenn sie unangemessen ist.

Anmerkung

Bem: Der Rechtssatz wird wegen der Häufigkeit seiner Zitierung ("überlanger RS") nicht bei jeder einzelnen Bezugnahme, sondern nur fallweise mit einer Gleichstellungsindizierung versehen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 581/83
    Entscheidungstext OGH 13.04.1983 1 Ob 581/83
    Veröff: SZ 56/62 = EvBl 1983/129 S 468 = JBl 1983,534 (zustimmend F Bydlinski) = MietSlg 35084 = MietSlg 35093 = MietSlg 35261(12)
  • 1 Ob 546/84
    Entscheidungstext OGH 22.02.1984 1 Ob 546/84
    nur: Bei der Abweichung einer Klausel von dispositiven Rechtsvorschriften liegt gröbliche Benachteiligung eines Vertragspartners schon dann vor, wenn sie unangemessen ist. (T1)
    Veröff: SZ 57/41 = EvBl 1984/110 S 434 = JBl 1985,233
  • 5 Ob 541/85
    Entscheidungstext OGH 04.06.1985 5 Ob 541/85
    Veröff: RdW 1986,10 = JBl 1986,373
  • 7 Ob 35/87
    Entscheidungstext OGH 30.07.1987 7 Ob 35/87
    Auch; Veröff: SZ 60/148 = EvBl 1988/48 S 274 = RdW 1987,406 = VersRdSch 1988,97 = JBl 1988,118 = VersR 1988,839
  • 9 ObA 179/89
    Entscheidungstext OGH 12.07.1989 9 ObA 179/89
    Auch; Beisatz: Bei der Beurteilung, was eine "gröbliche" Benachteiligung des Vertragspartners ist, ist zwischen jenen Fällen, für die der Gesetzgeber dispositive Regeln aufgestellt hat, und allen übrigen Fällen zu unterscheiden. Ein Abweichen vom dispositiven Recht wird unter Umständen schon dann eine "gröbliche" Benachteiligung des Vertragspartners sein können, wenn sich für die Abweichung keine sachliche Rechtfertigung ergibt. (T2)
  • 1 Ob 638/94
    Entscheidungstext OGH 23.11.1994 1 Ob 638/94
    Auch; Beis wie T2 nur: Ein Abweichen vom dispositiven Recht wird unter Umständen schon dann eine "gröbliche" Benachteiligung des Vertragspartners sein können, wenn sich für die Abweichung keine sachliche Rechtfertigung ergibt. (T3)
    Beisatz: Eine gröbliche Benachteiligung ist jedenfalls stets dann anzunehmen, wenn die dem Vertragspartner zugedachte Rechtsposition in auffallendem Missverhältnis zur vergleichbaren Rechtsposition des anderen steht. (T4)
  • 4 Ob 522/95
    Entscheidungstext OGH 25.04.1995 4 Ob 522/95
    Auch; nur T1; Beis wie T4
    Veröff: SZ 68/79
  • 6 Ob 507/95
    Entscheidungstext OGH 12.10.1995 6 Ob 507/95
    Auch; nur T1; Beis wie T3
  • 9 Ob 2065/96h
    Entscheidungstext OGH 17.12.1997 9 Ob 2065/96h
    Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4
  • 4 Ob 229/98z
    Entscheidungstext OGH 29.09.1998 4 Ob 229/98z
    Vgl auch
  • 1 Ob 277/98m
    Entscheidungstext OGH 24.11.1998 1 Ob 277/98m
    Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Bei dieser Angemessenheitskontrolle ist auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen. (T5)
  • 6 Ob 320/98x
    Entscheidungstext OGH 25.02.1999 6 Ob 320/98x
    nur T1; Beis wie T3; Beis wie T4
    Veröff: SZ 72/38
  • 9 Ob 38/00d
    Entscheidungstext OGH 16.02.2000 9 Ob 38/00d
    nur T1; Beis wie T4
  • 4 Ob 50/00g
    Entscheidungstext OGH 14.03.2000 4 Ob 50/00g
    Vgl auch; Beis wie T5
    Veröff: SZ 73/46
  • 3 Ob 146/99p
    Entscheidungstext OGH 24.05.2000 3 Ob 146/99p
    Beis wie T3
  • 1 Ob 1/00d
    Entscheidungstext OGH 24.10.2000 1 Ob 1/00d
    Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T5
    Veröff: SZ 73/158
  • 3 Ob 87/99m
    Entscheidungstext OGH 29.01.2001 3 Ob 87/99m
    Auch; Beis wie T4
  • 6 Ob 324/00s
    Entscheidungstext OGH 17.01.2001 6 Ob 324/00s
    Auch; nur T1; Beisatz: Eine gröbliche Benachteiligung des Verbrauchers ist anzunehmen, wenn keine sachlich berechtigte Abweichung von der für den Durchschnittsfall getroffenen Norm des nachgiebigen Rechts vorliegt. (T6)
  • 8 ObA 129/02g
    Entscheidungstext OGH 19.12.2002 8 ObA 129/02g
    Vgl auch; Beisatz: Äquivalenzstörung und "verdünnte Willensfreiheit" ergeben in Kombination das Unwerturteil der Sittenwidrigkeit; dies gilt naturgemäß gerade auch für den Arbeitsvertrag. (T7)
  • 7 Ob 267/02v
    Entscheidungstext OGH 29.01.2003 7 Ob 267/02v
  • 6 Ob 17/02x
    Entscheidungstext OGH 12.12.2002 6 Ob 17/02x
  • 7 Ob 179/03d
    Entscheidungstext OGH 05.08.2003 7 Ob 179/03d
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Klausel des Art 12 Pkt 2.2. AHVB 1995/EHVB 1995. (T8);
    Veröff: SZ 2003/91
  • 3 Ob 54/03t
    Entscheidungstext OGH 26.11.2003 3 Ob 54/03t
    Vgl auch
  • 7 Ob 179/05g
    Entscheidungstext OGH 31.08.2005 7 Ob 179/05g
    Auch; Beis wie T3
  • 7 Ob 216/05y
    Entscheidungstext OGH 19.10.2005 7 Ob 216/05y
    Auch; Beis wie T3
  • 10 Ob 34/05f
    Entscheidungstext OGH 24.01.2006 10 Ob 34/05f
    Beisatz: Hier zur Frage des Ausschlusses des außerordentlichen und ordentlichen Kündigungsrechtes bei Gewinnscheinen. (T9)
  • 9 Ob 15/05d
    Entscheidungstext OGH 04.05.2006 9 Ob 15/05d
    Beis wie T4; Beisatz: Die Annahme gröblicher Benachteiligung hängt somit einerseits vom Ausmaß der einseitigen Verschiebung des gesetzlich vorgesehenen Interessenausgleichs und andererseits vom Ausmaß der verdünnten Willensfreiheit des Benachteiligten ab. (T10)
  • 3 Ob 121/06z
    Entscheidungstext OGH 30.05.2006 3 Ob 121/06z
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T5; Beisatz: Sind die Vertragspartner Kaufleute, so ist für die Annahme einer gröblichen Benachteiligung eines Vertragsteils allenfalls eine besonders gravierende Ungleichgewichtslage in den durch den Vertrag festgelegten Rechtspositionen zu fordern. (T11)
    Veröff: SZ 2006/82
  • 7 Ob 93/06m
    Entscheidungstext OGH 10.05.2006 7 Ob 93/06m
    Auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier Pkt 6.3 der auf Grund § 4 KMU-FörderungsG erlassenen Richtlinien für die Übernahme von Garantien für Tourismus- und Freizeitbetriebe 2001 bis 2006 ist nicht gröblich benachteiligend. (T12)
  • 3 Ob 122/05w
    Entscheidungstext OGH 13.09.2006 3 Ob 122/05w
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T11; Beisatz: Hier: Die im Leistungsverzeichnis für eine öffentliche Ausschreibung enthaltene Klausel, wonach der Anbotsteller bei Annahme von Unklarheiten oder Unvollständigkeiten in der Leistungsbeschreibung oder den technischen Angeboten die Klarstellung oder Ergänzung spätestens 10 Tage vor Ablauf der Angebotsfrist zu verlangen hat und binnen derselben Frist die Notwendigkeit zusätzlicher, in der Leistungsbeschreibung nicht angeführter Leistungen bekannt zu geben hat, wobei aus diesem Versäumnis resultierende Mehrforderungen nicht geltend gemacht werden können, weicht nicht in einer im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB relevanten Weise vom dispositiven Recht ab. (T13)
  • 7 Ob 78/06f
    Entscheidungstext OGH 11.10.2006 7 Ob 78/06f
    Beis wie T6; Beisatz: Hier: Zulässigkeit von Mietvertragsklauseln. (T14)
  • 7 Ob 201/05t
    Entscheidungstext OGH 11.12.2006 7 Ob 201/05t
    Beisatz: Hier: AGB-Klauseln eines Elektrounternehmens. (T15)
  • 6 Ob 254/06f
    Entscheidungstext OGH 16.03.2007 6 Ob 254/06f
    Auch; Beis wie T3; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Hier: Klausel über Rücknahmeverpflichtung von PKW-Ersatzteilen in Vertragshändlervertrag. (T16)
  • 4 Ob 221/06p
    Entscheidungstext OGH 20.03.2007 4 Ob 221/06p
    nur T1; Beisatz: Hier: AGB für Ankauf- und Barkredite. (T17)
  • 7 Ob 23/07v
    Entscheidungstext OGH 09.05.2007 7 Ob 23/07v
    Beisatz: Hier: Allgemeine Versicherungsbedingungen für die fondsgebundene Lebensversicherung (AVB). (T18)
  • 7 Ob 82/07w
    Entscheidungstext OGH 20.06.2007 7 Ob 82/07w
    Beis wie T18
  • 7 Ob 151/07t
    Entscheidungstext OGH 17.10.2007 7 Ob 151/07t
    Beisatz: Hier: Eine grobe Benachteiligung liegt dann vor, wenn das Lastschriftverfahren die einzig zulässige Zahlungsart sein soll. (T19)
  • 7 Ob 6/07v
    Entscheidungstext OGH 28.11.2007 7 Ob 6/07v
    Beis wie T18; Beisatz: Hier: Das vorgesehene Rücktrittsrecht widerspricht dem § 38 Abs 3 VersVG, der die Möglichkeit dieser Rechtsfolge nur für den Fall vorsieht, dass die Zahlungsaufforderung einen Hinweis auf das Rücktrittsrecht enthält. (T20)
  • 7 Ob 250/07a
    Entscheidungstext OGH 28.11.2007 7 Ob 250/07a
    Auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Art 19 3.1.3 ARB 97 ist nicht gröblich benachteiligend. (T21)
  • 7 Ob 202/07t
    Entscheidungstext OGH 12.12.2007 7 Ob 202/07t
    Beisatz: Hier: Art B.18.7. AUVB 2002, Kostentragungspflicht für ein Ärztekommissionsverfahren (siehe RS0122985). (T22)
  • 4 Ob 5/08a
    Entscheidungstext OGH 11.03.2008 4 Ob 5/08a
  • 6 Ob 261/07m
    Entscheidungstext OGH 21.02.2008 6 Ob 261/07m
    Auch; Beis wie T4; Beisatz: Die „gröbliche" Benachteiligung. (T23)
    Beisatz: Hier: Zulässige Klausel in Heimvertrag, mit der die Vorgangsweise nach Tod des Heimbewohners geregelt wird. (T24)
    Veröff: SZ 2008/27
  • 6 Ob 129/08a
    Entscheidungstext OGH 07.08.2008 6 Ob 129/08a
    Vgl; Beisatz: Hier: Die Tierhaltung in der Wohnung betreffende Klausel im Mietvertrag. (T25)
    Beisatz: Der Vermieter hat zwar die Möglichkeit, von Anfang an generell Tierhaltung im Mietobjekt zu verbieten. Räumt er dem Mieter jedoch eine von seiner Zustimmung abhängige Möglichkeit dazu ein, darf er diese nicht willkürlich ablehnen. (T26)
  • 6 Ob 253/07k
    Entscheidungstext OGH 07.08.2008 6 Ob 253/07k
    Auch; Beisatz: AGB für Wertpapierkontos eines Kreditunternehmens. Die Klausel, wonach ein Entgelt für die Ausfolgung oder Übertragung der verwahrten Wertpapiere anfällt, ist nicht gröblich benachteiligend. (T27)
    Beisatz: Eine benachteiligende Bestimmung in einzelnen Punkten kann bei einer hier vorzunehmenden Gesamtbetrachtung auch gerechtfertigt erscheinen. Insbesondere können Nachteile durch andere vorteilhafte Vertragsbestimmungen ausgeglichen werden. In diesem Sinne kann ein Ausgleich durch zweckkongruente günstige Nebenbestimmungen, allenfalls auch durch sonstige günstige Nebenbestimmungen erfolgen. (T28)
    Beisatz: Gerade darin, dass der Kunde nur die Wahl hat, zwischen den von der Bank angebotenen Bedingungen oder überhaupt nicht zu kontrahieren, liegt ja die verdünnte Willensfreiheit. (T29)
  • 6 Ob 241/07w
    Entscheidungstext OGH 17.12.2008 6 Ob 241/07w
    nur T1; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Vollamortisationsleasingvertrag. Die Regelung der Vertragsfortsetzung nach dem Eintritt der Vollamortisation mit Ablauf der „Grundmietzeit" zu den bisherigen Leasingraten in Vertragsformblättern und Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist für den Leasingnehmer gröblich benachteiligend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB. (T30)
    Beisatz: Rechtlich erlaubt ist beim Vollamortisationsleasing eine von den Parteien an sich gewollte, durch die Nichtabgabe einer Kündigungserklärung bedingte Vertragsfortsetzung nach Eintritt der Vollamortisation zu einem Entgelt, das in angemessenem Verhältnis zum verbliebenen Gebrauchs- oder Verkehrswert des Leasingguts steht. (T31)
  • 8 Ob 119/08w
    Entscheidungstext OGH 02.04.2009 8 Ob 119/08w
    Auch; Beisatz: Weicht eine Klausel von dispositiven Rechtsvorschriften ab, liegt eine gröbliche Benachteiligung jedenfalls dann vor, wenn die dem Vertragspartner zugedachte Rechtsposition in einem auffallenden Missverhältnis zur vergleichbaren Rechtsposition des anderen steht. (T32)
    Beisatz: Hier: Heimvertragsklausel. (T33)
  • 7 Ob 288/08s
    Entscheidungstext OGH 18.03.2009 7 Ob 288/08s
    Auch; Beisatz: Hier: Art 13.1 AUVB 1994 - B. (T34)
  • 10 Ob 70/07b
    Entscheidungstext OGH 28.01.2009 10 Ob 70/07b
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Hier: AGB-Klauseln eines Kreditkartenunternehmens. (T35)
  • 9 Ob 66/08h
    Entscheidungstext OGH 01.04.2009 9 Ob 66/08h
    Vgl auch; Beis wie T4
  • 2 Ob 137/08y
    Entscheidungstext OGH 16.04.2009 2 Ob 137/08y
    Auch; nur T1; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T5
  • 3 Ob 12/09z
    Entscheidungstext OGH 19.05.2009 3 Ob 12/09z
    Beis wie T4; Beis wie T33; Beisatz: Die Klausel in AGB in Finanzierungsleasingverträgen des Inhalts: „Werden die Einbauten vor Rückgabe des LO nicht entfernt, gehen diese entschädigungslos in das Eigentum der HSL über." ist mangels Fristsetzung für die Entfernung gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB. (T36)
    Beisatz: Die in AGB in Finanzierungsleasingverträgen enthaltene Klausel, welche die unbeschränkte Möglichkeit einräumt, dem Leasingnehmer, der immerhin zur Prämienzahlung verpflichtet ist, die sofortige Inanspruchnahme der Kaskodeckung zu verwehren, stellt sich als gravierende Benachteiligung dar, die unter dem Gesichtspunkt des § 879 Abs 3 ABGB keinen Bestand haben kann. (T37)
  • 7 Ob 230/08m
    Entscheidungstext OGH 13.05.2009 7 Ob 230/08m
    Auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: In Teilamortisationsleasingverträgen verwendete AGB. (T38)
  • 4 Ob 59/09v
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 4 Ob 59/09v
    Auch; nur T1; Beis wie T4; Beisatz: Hier: AGB für Finanzierungsleasing. (T39)
  • 1 Ob 131/09k
    Entscheidungstext OGH 17.11.2009 1 Ob 131/09k
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T4
    Veröff: SZ 2009/151
  • 5 Ob 138/09v
    Entscheidungstext OGH, AUSL EGMR 13.10.2009 5 Ob 138/09v
    Vgl; Beisatz: Die Beurteilung, ob eine in AGB oder in einem Vertragsformblatt enthaltene Bestimmung eine „gröbliche" Benachteiligung des Vertragspartners bewirkt, ist im Rahmen eines beweglichen Systems vorzunehmen. (T40)
    Veröff: SZ 2009/139
  • 6 Ob 103/09a
    Entscheidungstext OGH 18.09.2009 6 Ob 103/09a
    Bem: Hier: „Ausmalverpflichtung" bei Beendigung des Mietverhältnisses im Vollanwendungsbereich des MRG wurde als unzulässig iSd § 879 Abs 3 ABGB beurteilt. (T41)
  • 6 Ob 81/09v
    Entscheidungstext OGH 18.12.2009 6 Ob 81/09v
    Bem: Hier: Unzulässigkeit einer Mietvertragsklausel, welche dem Mieter eine jährliche „Wartung" der Therme samt Nachweispflicht auferlegt. (T42)
  • 6 Ob 212/09h
    Entscheidungstext OGH 17.12.2009 6 Ob 212/09h
    Bem: Hier: AGB-Klauseln in Bürgschaftsformularen eines Kreditunternehmens. (T43)
  • 5 Ob 159/09g
    Entscheidungstext OGH 24.11.2009 5 Ob 159/09g
    nur T1
  • 4 Ob 99/09a
    Entscheidungstext OGH 23.02.2010 4 Ob 99/09a
    Vgl; Beis wie T2; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Deinstallationsentgelt in AGB eines Mobilfunkunternehmens. (T44)
    Veröff: SZ 2010/14
  • 3 Ob 268/09x
    Entscheidungstext OGH 24.02.2010 3 Ob 268/09x
    Auch; Beis wie T6
  • 7 Ob 266/09g
    Entscheidungstext OGH 21.04.2010 7 Ob 266/09g
    Auch; Veröff: SZ 2010/39
  • 6 Ob 100/10i
    Entscheidungstext OGH 24.06.2010 6 Ob 100/10i
    Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Klausel, welche die Möglichkeit einer einseitig anordenbaren Verlängerung der Gewährleistungs- bzw Garantiefristen einräumt, wurde als zulässig beurteilt. (T45)
  • 1 Ob 105/10p
    Entscheidungstext OGH 06.07.2010 1 Ob 105/10p
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T9; Beis wie T32
  • 9 ObA 82/10i
    Entscheidungstext OGH 29.09.2010 9 ObA 82/10i
    Vgl auch
  • 2 Ob 73/10i
    Entscheidungstext OGH 22.12.2010 2 Ob 73/10i
    Auch; Auch Beis wie T3; Beis wie T4; Auch Beis wie T6; Auch Beis wie T10; Beis wie T40; Vgl Bem wie T42; Beisatz: Es ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen. (T46)
  • 7 Ob 173/10g
    Entscheidungstext OGH 11.05.2011 7 Ob 173/10g
    Beis wie T39
  • 5 Ob 42/11d
    Entscheidungstext OGH 07.06.2011 5 Ob 42/11d
    Auch; Beis wie T4; Beis wie T33
  • 6 Ob 85/11k
    Entscheidungstext OGH 18.07.2011 6 Ob 85/11k
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Eine ABG‑Klausel, die dem Teilnehmer, der aufgrund eines bestehenden Vertragsverhältnisses Kommunikationsdienstleistungen bezieht, verbietet, dieses Vertragsverhältnis einseitig auf einen Dritten zu übertragen, ist sachlich gerechtfertigt. (T47)
  • 7 Ob 154/11i
    Entscheidungstext OGH 30.11.2011 7 Ob 154/11i
    Auch; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Verkürzung der Nachhaftungsfrist auf ein Jahr (vgl § 138 GewO 1994). (T48)
  • 2 Ob 198/10x
    Entscheidungstext OGH 22.06.2011 2 Ob 198/10x
    Vgl Beis wie T6; Beisatz: Eine weitgehende einseitige Abweichung vom dispositiven Recht, das für den Durchschnittsfall eine ausgewogene, gerechte Rechtslage anstrebt, kann unter den besonderen Verhältnissen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Hinblick auf die hier typischerweise bestehende verdünnte Willensfreiheit des Kunden nicht toleriert werden. (T49)
  • 7 Ob 216/11g
    Entscheidungstext OGH 21.12.2011 7 Ob 216/11g
    Auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Bloßer Verweis auf § 6 Abs 3 VersVG. (T49a)
  • 2 Ob 215/10x
    Entscheidungstext OGH 27.02.2012 2 Ob 215/10x
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T32; Vgl Bem wie T41
    Veröff: SZ 2012/20
  • 4 Ob 141/11f
    Entscheidungstext OGH 28.02.2012 4 Ob 141/11f
    Auch; Beis ähnlich wie T3; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Die Bestimmung des § 879 Abs 3 ABGB will vor allem den Missbrauch der Privatautonomie durch Aufdrängen benachteiligender vertraglicher Nebenbestimmungen seitens eines typischerweise überlegenen Vertragspartners, vor allem bei Verwendung von AGB, bekämpfen. (T50)
    Beisatz: Die Benachteiligung eines Vertragsteils gegenüber dem anderen nicht durch „höhere, der gesamten Gesellschaft dienende Ziele“ ausgeglichen werden. (T51)
    Beisatz: Hier: Entgelt für Rechnung in Papierform. (T52)
  • 9 Ob 69/11d
    Entscheidungstext OGH 29.05.2012 9 Ob 69/11d
    Auch; Auch Beis wie T28
  • 7 Ob 22/12d
    Entscheidungstext OGH 28.06.2012 7 Ob 22/12d
    Auch; Auch Beis wie T3; Auch Beis wie T4; Beisatz: Hier: Verfalls‑(Verjährungs‑)frist von zwei Jahren für Thermengutscheine in den AGB des Vertreibers. (T53)
  • 1 Ob 244/11f
    Entscheidungstext OGH 01.08.2012 1 Ob 244/11f
    Auch; nur: Durch die Bestimmung des § 879 Abs 3 ABGB wurde eine objektive Äquivalenzstörung und "verdünnte Willensfreiheit" berücksichtigendes bewegliches System geschaffen. (T54)
    Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T6
  • 7 Ob 93/12w
    Entscheidungstext OGH 28.11.2012 7 Ob 93/12w
    nur T54; Beis wie T3; Auch Beis wie T4; Auch Beis wie T6; Veröff: SZ 2012/132
  • 7 Ob 84/12x
    Entscheidungstext OGH 14.11.2012 7 Ob 84/12x
    Beis wie T4; Auch Beis wie T52; Beisatz: Hier: Mitteilung über die Änderung der AGB gemäß § 25 TKG. (T55)
    Beisatz: Hier: Einwendungsfrist gegen Rechnungen von 1 Monat und Verpflichtung zur Klagsführung. (T56)
    Beisatz: Hier: AGB eines Anbieters von Leistungen im Bereich Internet/Telekommunikation/Kabelfernsehen - Verbandsprozess. (T57); Veröff: SZ 2012/115
  • 7 Ob 201/12b
    Entscheidungstext OGH 23.01.2013 7 Ob 201/12b
    Beis wie T3; Beisatz: Sie wendet sich vor allem gegen den Missbrauch der Privatautonomie durch das Aufdrängen benachteiligender vertraglicher Nebenbestimmungen durch den typischerweise überlegenen Vertragspartner bei Verwendung von AGB und Vertragsformblättern. Das Motiv des Gesetzgebers, insbesondere auf AGB und Vertragsformblätter abzustellen, liegt in der zwischen den Verwendern von AGB und deren Vertragspartnern typischerweise anzutreffenden Ungleichgewichtslage. Der mit den AGB konfrontierte Vertragspartner ist in seiner Willensbildung eingeengt, muss er sich doch zumeist den AGB fügen oder in Kauf nehmen, dass ihm der Verwender den Vertragsabschluss verweigert. (T58)
    Beisatz: Hier: Allgemeine Versicherungsbedingungen ARB 2010. (T59) Veröff: SZ 2013/5
  • 4 Ob 164/12i
    Entscheidungstext OGH 17.12.2012 4 Ob 164/12i
    Auch; nur T54; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Frage der gröblichen Benachteiligung einer Klausel betreffend ungenutzte Flüge im Rahmen eines Kombinationsangebots. (T60)
  • 1 Ob 210/12g
    Entscheidungstext OGH 11.04.2013 1 Ob 210/12g
    nur T54; Ähnlich Beis wie T50
  • 7 Ob 90/13f
    Entscheidungstext OGH 19.06.2013 7 Ob 90/13f
    nur: Durch diese Bestimmung wurde ein eine objektive Äquivalenzstörung und „verdünnte Willensfreiheit“ berücksichtigendes bewegliches System geschaffen. (T61)
    Beis wie T4; Beis wie T58
  • 7 Ob 154/13t
    Entscheidungstext OGH 16.10.2013 7 Ob 154/13t
    Auch; Auch Beis wie T2; Auch Beis wie T4; Auch Beis wie T40; Beisatz: Hier: Eine Vertragsbestimmung, die dem Kreditgeber die Möglichkeit einer ‑ wenn auch an die Einhaltung einer an sich angemessenen Kündigungsfrist gebundenen ‑ Kündigung eines befristeten Kreditverhältnisses ohne Grund einräumt, ist gröblich benachteiligend nach § 879 Abs 3 ABGB. (T62)
    Veröff: SZ 2013/93
  • 5 Ob 9/13d
    Entscheidungstext OGH 17.12.2013 5 Ob 9/13d
    Vgl auch
  • 4 Ob 229/13z
    Entscheidungstext OGH 17.02.2014 4 Ob 229/13z
    Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Gröblich benachteiligende AGB‑Klausel über eine pauschale Stornogebühr von 20 % des Kaufpreises bei unbegründetem Vertragsrücktritt durch den Käufer. (T63)
  • 9 Ob 56/13w
    Entscheidungstext OGH 29.01.2014 9 Ob 56/13w
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T35
  • 5 Ob 205/13b
    Entscheidungstext OGH 13.03.2014 5 Ob 205/13b
    Auch; Beis wie T4; Beisatz: Die Beurteilung, ob die Abweichung von der für den Durchschnittsfall getroffenen Norm sachlich gerechtfertigt ist, erfordert damit eine umfassende, die Umstände des Einzelfalls berücksichtigende Interessensabwägung, bezogen auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. (T64); Veröff: SZ 2014/23
  • 10 Ob 54/13h
    Entscheidungstext OGH 17.06.2014 10 Ob 54/13h
    Vgl; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T32
  • 1 Ob 105/14v
    Entscheidungstext OGH 24.07.2014 1 Ob 105/14v
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T6; Veröff: SZ 2014/71
  • 5 Ob 4/14w
    Entscheidungstext OGH 26.09.2014 5 Ob 4/14w
    Vgl; Beisatz: Das im Kern unverzichtbare Kündigungsrecht bei Dauerschuldverhältnissen gilt grundsätzlich auch für „obligationsähnliche“ Genussrechtsverhältnisse. Es besteht jedoch nicht, wenn der geltend gemachte Grund ausschließlich in die Risikosphäre des Gläubigers fällt. Verwirklicht sich ausschließlich das vom Gläubiger zu tragende Kapitalmarktrisiko, kommt weder eine außerordentliche Kündigung noch eine Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht. (T65)
  • 7 Ob 190/14p
    Entscheidungstext OGH 26.11.2014 7 Ob 190/14p
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T6; Beis wie T32; Beisatz: Hier: Art 9.6.6. ARB 2010. (T66)
  • 7 Ob 168/14b
    Entscheidungstext OGH 10.12.2014 7 Ob 168/14b
    Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T64
  • 7 Ob 53/14s
    Entscheidungstext OGH 18.02.2015 7 Ob 53/14s
  • 3 Ob 109/14x
    Entscheidungstext OGH 18.03.2015 3 Ob 109/14x
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T46
  • 7 Ob 62/15s
    Entscheidungstext OGH 09.04.2015 7 Ob 62/15s
    Auch
  • 7 Ob 73/15h
    Entscheidungstext OGH 02.07.2015 7 Ob 73/15h
    Auch
  • 9 Ob 26/15m
    Entscheidungstext OGH 24.09.2015 9 Ob 26/15m
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T32
  • 1 Ob 146/15z
    Entscheidungstext OGH 22.12.2015 1 Ob 146/15z
    Beis wie T4; Beis wie T28
  • 1 Ob 222/15a
    Entscheidungstext OGH 22.12.2015 1 Ob 222/15a
  • 7 Ob 206/15t
    Entscheidungstext OGH 16.12.2015 7 Ob 206/15t
    Auch; Beis wie T4; Beis wie T32; Beis wie T50
  • 6 Ob 13/16d
    Entscheidungstext OGH 30.03.2016 6 Ob 13/16d
    Vgl; Ähnlich nur T1; Beis ähnlich wie T3; Beis wie T46; Beisatz: Anders als nach deutschem Recht reicht nicht jede „Unangemessenheit“ (vgl § 307 Abs 2 BGB); erforderlich ist vielmehr eine etwas schwerer wiegende Benachteiligung. (T67)
    Beisatz: Entgeltklauseln sind insbesondere dann sachgerecht, wenn sie jenen Kunden belasten, der die damit abgegoltenen Kosten tatsächlich verursacht hat (so schon 4 Ob 179/02f; 6 Ob 253/07k). (T68)
    Beisatz: Hier: Wertabhängiges Kreditbearbeitungsentgelt einer Bank nicht gröblich benachteiligend. (T69); Veröff: SZ 2016/41
  • 6 Ob 45/16k
    Entscheidungstext OGH 30.05.2016 6 Ob 45/16k
    Vgl; Beis wie T62
  • 7 Ob 84/16b
    Entscheidungstext OGH 25.05.2016 7 Ob 84/16b
    Beis wie T4; Beis wie T32; Beis wie T50; Beisatz: Wird dem Versicherer eine völlig undeterminierte Kündigungsmöglichkeit beim ersten – noch so kleinen – Rechtsschutzversicherungsfall eingeräumt, ist diese Kündigungsregelung mangels objektivierbarer Kriterien gröblich benachteiligend und hält schon aus diesem Grund der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB nicht stand. (T70)
    Beisatz: Hier: Art 13.1 MKRB 2010, paritätisches Kündigungsrecht. (T71)
  • 6 Ob 120/15p
    Entscheidungstext OGH 20.07.2016 6 Ob 120/15p
    Auch; Beis wie T4; Beis wie T32; Beis ähnlich wie T3
  • 3 Ob 237/16y
    Entscheidungstext OGH 26.01.2017 3 Ob 237/16y
    Auch; Beis wie T4; Beis wie T32; Beis wie T50; Beis wie T63; Veröff: SZ 2017/7
  • 1 Ob 243/16s
    Entscheidungstext OGH 10.02.2017 1 Ob 243/16s
    Auch; Beis wie T64
  • 2 Ob 29/16b
    Entscheidungstext OGH 23.02.2017 2 Ob 29/16b
  • 7 Ob 217/16m
    Entscheidungstext OGH 26.04.2017 7 Ob 217/16m
    Beisatz: Eine Klausel, die bei kundenfeindlichster Auslegung den Verbraucher auch zur Zahlung von Schadenersatz verpflichtet, wenn ihn am Verzug kein Verschulden trifft, ist gröblich benachteiligend nach § 879 Abs 3 ABGB (Klausel 7). (T72)
  • 7 Ob 86/17y
    Entscheidungstext OGH 05.07.2017 7 Ob 86/17y
    Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T6; Beis wie T32
  • 4 Ob 110/17f
    Entscheidungstext OGH 24.08.2017 4 Ob 110/17f
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T6
  • 4 Ob 143/17h
    Entscheidungstext OGH 24.08.2017 4 Ob 143/17h
    Beisatz: Härtefälle in Ausnahmefällen führen nicht zur Unwirksamkeit. (T73)
  • 6 Ob 228/16x
    Entscheidungstext OGH 29.08.2017 6 Ob 228/16x
    nur T1
  • 9 Ob 8/18v
    Entscheidungstext OGH 25.04.2018 9 Ob 8/18v
    nur T1
  • 10 Ob 60/17x
    Entscheidungstext OGHOGH 20.02.2018 10 Ob 60/17x
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Veröff: SZ 2018/10
  • 7 Ob 242/18s
    Entscheidungstext OGH 27.02.2019 7 Ob 242/18s
    Auch
  • 8 Ob 27/19g
    Entscheidungstext OGH 25.03.2019 8 Ob 27/19g
    Beis wie T6; Beis wie T64; Beisatz: Hier: Sachliche Rechtfertigung für eine in AGB enthaltene Regelung, derzufolge der Betreiberin eines Einkaufszentrums ein Gestaltungsrecht für Gemeinschaftswerbung ohne Mitspracherecht der einzelnen Geschäftsraummieter zukommt, bejaht. (T74)
  • 1 Ob 124/18v
    Entscheidungstext OGH 03.04.2019 1 Ob 124/18v
    Beis wie T3; Beis wie T4
  • 3 Ob 46/19i
    Entscheidungstext OGH 23.05.2019 3 Ob 46/19i
    Auch; Bem ähnlich wie T43; Beisatz Hier: (Dritt-)Pfandbestellung; Klauselprozess. (T75)
  • 7 Ob 113/19x
    Entscheidungstext OGH 23.10.2019 7 Ob 113/19x
    Beisatz: Kategorischer Ausschluss von Herzinfarkt und Schlaganfall in der Unfallversicherung (Art 6.3 AUVB 1999). (T76)
    Veröff: SZ 2019/98
  • 7 Ob 189/19y
    Entscheidungstext OGH 16.12.2019 7 Ob 189/19y
    Vgl; Beisatz: Art 6.2. der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Krankengeldversicherung für selbständig Erwerbstätige: Beschränkung der Deckung für gedehnte Versicherungsfälle ist gröblich benachteiligend. (T77)
  • 7 Ob 156/20x
    Entscheidungstext OGH 25.11.2020 7 Ob 156/20x
    Vgl; Beisatz: Hier: Art 15.3 ARB 2011 (überdurchschnittliche Inanspruchnahme). (T78)
  • 4 Ob 213/20g
    Entscheidungstext OGH 22.12.2020 4 Ob 213/20g
    Vgl; Beisatz: Hier: Klauseln in AGB einer Investmentgesellschaft für Online‑Broker‑Dienstleistungen. (T79)
  • 3 Ob 202/20g
    Entscheidungstext OGH 20.01.2021 3 Ob 202/20g
    Vgl; Beis insb wie T3; Beis insb wie T6; Beis insb wie T32
  • 8 Ob 99/20x
    Entscheidungstext OGH 28.01.2021 8 Ob 99/20x
    Vgl; nur T1
  • 4 Ob 63/21z
    Entscheidungstext OGH 20.04.2021 4 Ob 63/21z
    Beisatz: Hier: Klauseln in Allgemeinen Beförderungsbedingungen einer Fluglinie; Verbandsprozess. (T80)
  • 7 Ob 70/21a
    Entscheidungstext OGH 28.04.2021 7 Ob 70/21a
    Vgl; Beis wie T4; Beis wie T32
  • 1 Ob 201/20w
    Entscheidungstext OGH 18.05.2021 1 Ob 201/20w
    Beisatz: Hier: Verbandsprozess über unzulässige Klauseln in AGB eines Edelmetallhandelsunternehmens. (T81)
  • 8 Ob 94/21p
    Entscheidungstext OGH 14.09.2021 8 Ob 94/21p
    Vgl; Beis wie T46
  • 5 Ob 103/21i
    Entscheidungstext OGH 28.09.2021 5 Ob 103/21i
    Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T6
  • 7 Ob 148/21x
    Entscheidungstext OGH 24.11.2021 7 Ob 148/21x
    Auch Beis wie T2; Auch Beis wie T3; Auch Beis wie T4; Auch Beis wie T7; Beisatz: Hier: Verbandsklage. (T82)
  • 7 Ob 62/22a
    Entscheidungstext OGH 28.04.2022 7 Ob 62/22a
    Beisatz: Hier: § 10 AUVB 2016; Motocross-Fahrten auf Trainingsanlagen. (T83)
  • 7 Ob 97/22y
    Entscheidungstext OGH 09.11.2022 7 Ob 97/22y
    Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T6
  • 8 Ob 80/22f
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.02.2023 8 Ob 80/22f
    vgl; Beisatz: Hier: Klausel in AGB eines Fitnessstudios (Klausel 6); Verbandsprozess. (T84)
  • 7 Ob 13/23x
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.03.2023 7 Ob 13/23x
    vgl; Beisatz: Hier: Rentenwahlklausel, die keine ausreichenden Vorgaben für die Festlegung der Rechnungsgrundlagen enthielt. (T85)
  • 7 Ob 3/23a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.04.2023 7 Ob 3/23a
    vgl; Beisatz: Klauseln in Reiseversicherungsbedingungen. (T86)
    Beisatz: Art 6.1.1. RVB 2018, wonach eine Handlung oder Unterlassung, bei welcher der Schadenseintritt mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden muss, jedoch in Kauf genommen wird, dem Vorsatz gleichzuhalten ist. Verstoß gegen § 879 Abs 3 ABGB verneint. (T87)
    Beisatz: Art 6.1.11. RVB 2018 mit Risikoausschluss für Ereignisse, die entstehen, wenn die versicherte Person "einem erhöhten Unfallrisiko durch körperliche Arbeit, Arbeit mit Maschinen, Umgang mit ätzenden, giftigen, leicht entzündlichen, explosiven oder gesundheitsgefährdenden Stoffen sowie elektrischer oder thermischer Energie ausgesetzt ist". Bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung sind zahlreiche auf Reisen typische Tätigkeiten erfasst. Verstoß gegen § 879 Abs 3 ABGB. (T88)
    Beisatz: Art 8.1.1. RVB 2018, wonach der Versicherungsnehmer "unnötige Kosten zu vermeiden" hat. Verstoß gegen §§ 62, 63 VersVG; § 879 ABGB verneint. (T89)
    Beisatz: Art 8.1.5. erster Halbsatz RVB 2018, wonach Versicherungsnehmer "Schadenersatzansprüche gegen Dritte form- und fristgerecht sicherzustellen" haben. Verstoß gegen § 879 Abs 3 ABGB. (T90)
    Beisatz: Versicherungsfälle nach Art 14.2. und Entschädigungsumfang nach Art 17.3. RVB 2018. Verstoß gegen § 879 Abs 3 ABGB verneint. (T91)
    Beisatz: Art 14.2.5. RVB 2018, wonach ein Versicherungsfall bei Nichtantritt der Reise infolge eines bedeutenden Sachschadens am "Wohnsitz" der versicherten Person vorliegt. Verstoß gegen § 879 Abs 3 ABGB verneint. (T92)
    Beisatz: Art 16.3. RVB 2018, wonach sich Versicherungsnehmer bei Erkrankung oder Unfall "unverzüglich eine entsprechende Bestätigung des behandelnden Arztes (bei Reiseabbruch vom Arzt vor Ort ausstellen" lassen müssen. Verstoß gegen § 34a VersVG iVm § 34 Abs 2 VersVG. (T93)
    Beisatz: Art 16.4. RVB 2018, wonach der Versicherungsnehmer bei Erkrankung oder Unfall unverzüglich bestimmte Unterlagen zu senden hat, ohne Einschränkung auf bereits existierende Unterlagen. Verstoß gegen § 34a VersVG iVm § 34 Abs 2 VersVG. (T94)

Schlagworte

Luftfahrtunternehmen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0016914

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2023

Dokumentnummer

JJR_19830413_OGH0002_0010OB00581_8300000_004

Entscheidungstext 6Ob129/08a

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

immolex-LS 2008/84 = Pletzer, Zak 2008/675 S 383 - Pletzer, Zak 2008,383 = Zak 2008/689 S 396 - Zak 2008,396 = immolex 2009,17/3 (Pfiel/Maier-Hülle) - immolex 2009/3 (Pfiel/Maier-Hülle) = EvBl-LS 2009/3 = AnwBl 2009,53 = wobl 2009,170/60 (Hausmann) - wobl 2009/60 (Hausmann) = Zak 2012/373 S 186 (Kolmasch, Judikaturübersicht) - Zak 2012,186 (Kolmasch, Judikaturübersicht) = Zak 2012/757 S 403 (Kolmasch, Judikaturübersicht) - Zak 2012,403 (Kolmasch, Judikaturübersicht) = MietSlg 60.093 = MietSlg 60.140

Geschäftszahl

6Ob129/08a

Entscheidungsdatum

07.08.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ.-Prof. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Dipl.-Ing. Bruno E*****, 2. Helga Maria E*****, beide *****, vertreten durch Mag. Dr. Kathrin Gürtler und Mag. Nikolaus Reisner, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Mag. Rodica M*****, vertreten durch Dr. Markus Freund, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 750 EUR), über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 28. Februar 2008, GZ 40 R 25/08k-24, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 6. November 2007, GZ 49 C 29/07i-20, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Kläger sind zur ungeteilten Hand schuldig, der Beklagten die mit 490,40 EUR (darin 81,73 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Peter R***** mietete mit Mietvertrag vom 16. 2. 1978 die den Klägern gehörige Wohnung Top 14 im Haus *****. Nach Paragraph 12, dieses - unter Verwendung eines Vertragsformulars errichteten - Mietvertrags war er verpflichtet, die einen integrierenden Bestandteil bildende Hausordnung einzuhalten, die unter anderem anordnete, dass die Rücksicht der Hausbewohner unter anderem zur Einholung der Genehmigung der Vermieter für eine etwaige Tierhaltung verpflichte. Peter R***** war die Tierhaltung nicht gestattet.

Ende 1984 machte er von seinem Weitergaberecht zugunsten von Uta N***** Gebrauch. Dieser gestatteten die Kläger, jene Katze, die sie damals hatte, in die Wohnung mitzunehmen und dort zu halten; Katzen- bzw Tierhaltung generell erlaubten die Kläger ihr aber nicht.

Im Jahr 1989 gab Uta N***** die Wohnung an die Beklagte weiter. In dem - trotz des Weitergaberechts abgeschlossenen - Mietvertrag vom 27. 4./29. 5. 1989 wird Tierhaltung ohne gesonderte schriftliche Vereinbarung der Vertragsteile für unzulässig erklärt.

In den Jahren 1999 bis 2001 entfernte die Beklagte von Uta N***** im Wohnzimmer und im Schlafzimmer an den Außenfenstern angebrachte Katzengitter und räumte sie in den Keller. Von Ende 2001 bis September 2006 hatte die Beklagte einen roten Kater, der ausschließlich in der Wohnung lebte und auch nicht laut miaute; während dieser Zeit waren die Fenster geschlossen. Diese Katzenhaltung war der Beklagten nie gestattet worden; die Kläger wussten auch nichts von der Existenz des Katers.

Die Beklagte hatte zur damaligen Zeit einen Lebensgefährten in der Steiermark, bei dem sie sich jeweils von Freitag mittags bis Montag früh sowie die gesamten Sommerferien über aufhielt. Der Kater war zu diesen Zeiten überwiegend bei der Mutter oder einer Freundin der Beklagten, die in der Steiermark weitere vier Katzen hielt.

Als der Lebensgefährte starb, übersiedelte die Beklagte unter anderem die vier Katzen in die Mietwohnung, woraufhin sie von der Familie der Kläger auf die Katzen angesprochen wurde. Sie erklärte, die Katzen würden sich nur vorübergehend bei ihr aufhalten, sie gedenke, sie weiterzugeben, weil sie ja gewohnt gewesen waren, sich überwiegend im Freien aufzuhalten. Tatsächlich gab sie auch zwei dieser Katzen weiter, zwei behielt sie hingegen. Der rote Kater ist seit September 2006 nicht mehr in der Mietwohnung.

Als die Beklagte von der Hausverwaltung mit Schreiben vom 25. 9. 2006 aufgefordert wurde, die Katzen aus der Wohnung zu entfernen, berief sie sich auf das von ihr übernommene Recht Uta N*****, eine Katze zu halten, erklärte allerdings ihre Absicht, die Katzen in Kürze abzugeben; dies hat sie bislang jedoch nicht getan.

Die Kläger begehren von der Beklagten unter Berufung auf die abgeschlossenen Mietverträge die Unterlassung der Haltung von Katzen in der Mietwohnung ohne ihre Genehmigung; die Verweigerung dieser Genehmigung bedürfe keiner Begründung und auch keines Nachweises von Unzukömmlichkeiten in der Vergangenheit. Es bestehe hinsichtlich sämtlicher 11 Wohneinheiten im Haus ein Tierhalteverbot.

Die Beklagte wendet demgegenüber ein, es handle sich um reine Zimmerkatzen, weshalb für die allgemeinen Teile der Liegenschaft kein Schaden drohe; die Mietwohnung selbst habe sie ohnehin einmal in jenem Zustand zurückzugeben, in dem sie sie übernommen habe. Sie sei - ebenso wie ihre Vormieterin - aufgrund einer ausdrücklichen Zustimmung der Kläger zur Katzenhaltung berechtigt; jedenfalls hätten sich diese aber konkludent damit einverstanden erklärt, sei die Katzenhaltung der Beklagten den Klägern doch seit Jahren bekannt gewesen.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Auf die Uta N***** erteilte Zustimmung zur Haltung deren konkreter Katze könne sich die Beklagte nicht berufen, zu einer Vertragsänderung sei es dadurch jedenfalls nicht gekommen. Die Kläger hätten einer Katzenhaltung der Beklagten weder ausdrücklich noch konkludent zugestimmt.

Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren ab und sprach aus, dass der Entscheidungsgegenstand zwar 4.000 EUR, nicht jedoch 20.000 EUR übersteigt und dass die ordentliche Revision zulässig ist; es fehle jüngere Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage, ob der Vermieter dem Mieter die Zustimmung zur Haltung von Haustieren ohne Anführung triftiger Gründe, sondern lediglich unter Hinweis auf eine diesbezügliche Mietvertragsklausel verweigern kann. In der Sache selbst vertrat das Berufungsgericht unter Hinweis auf eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 1964, ältere eigene Rechtsprechung und eine Entscheidung des deutschen BGH aus dem Jahr 2007 die Auffassung, der Vermieter könne zwar im Mietvertrag die Tierhaltung grundsätzlich verbieten; mache er sie jedoch im Mietvertrag von seiner Zustimmung abhängig, könne er diese nicht begründungslos verweigern, sondern müsse hiefür triftige Gründe angeben wie etwa bereits erfolgte Unzukömmlichkeiten oder eine erhebliche Belästigung der übrigen Bewohner, wobei es zu einer Interessenabwägung zu kommen habe.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.

1. Erlaubt der Mietvertrag dem Mieter die Haltung von Tieren ausdrücklich, ist eine derartige Regelung gültig (Gaisbauer, Tierhaltung in der Mietwohnung, ÖJZ 1990, 669; vergleiche auch LGZ Wien MietSlg 55.359). Eine solche liegt hier aber ebenso wenig vor wie eine ausdrückliche oder konkludente Zustimmung der Kläger gegenüber der Beklagten im Einzelfall; auf ihre diesbezüglich ursprünglich vorgebrachte Argumentation kommt die Beklagte im Revisionsverfahren auch nicht mehr zurück.

2. Der Oberste Gerichtshof hat weiters bereits klargestellt, dass das Halten von üblichen Haustieren, also insbesondere von Hunden und Katzen, regelmäßig erlaubt ist, wenn der Mietvertrag keine Regelung der Tierhaltung enthält (9 Ob 102/98k = MietSlg 50.156; vergleiche auch 1 Ob 513/53 = MietSlg 2216/4). Dies entspricht auch der Auffassung der Literatur (Gaisbauer aaO; Binder in Schwimann, ABGB³ [2006] Paragraph 1098, Rz 40) und zweitinstanzlicher Rechtsprechung (etwa LGZ Wien MietSlg 33.169, L/56).

3. Laut Mietvertrag kann es umgekehrt aber auch generell und schlechthin verboten sein, Tiere in der Mietwohnung zu halten. Eine derartige Regelung wird in Österreich als zulässig angesehen (stRsp, etwa 6 Ob 121/64 = MietSlg 16.127; RIS-Justiz RS0020976). Sie verstößt, wenn sie etwa in Vertragsformularen enthalten ist, nach zweitinstanzlicher Rechtsprechung auch nicht gegen Paragraph 879, Absatz 3, ABGB (LGZ Wien MietSlg 53.155, 55.359; ebenso Gaisbauer aaO mwN; Binder aaO Rz 43).

Soweit der deutsche BGH in der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung römisch VIII ZR 340/06 (ebenso bereits WuM 1993, 109 unter Bedachtnahme auf [damals] Paragraph 9, Absatz eins, AGBG) zu der dem Paragraph 879, Absatz 3, ABGB vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 307, Absatz eins, dBGB eine gegenteilige Meinung vertreten hat, kann dies im vorliegenden Verfahren dahin gestellt bleiben. Die Unwirksamkeit von Klauseln nach Paragraph 879, Absatz 3, ABGB ist nämlich nur auf Einwendung und nicht auch von Amts wegen wahrzunehmen (3 Ob 2004/96v = SZ 69/127; 4 Ob 79/99t = SZ 72/78); die Beklagte hat eine diesbezügliche Einrede im Verfahren erster Instanz jedoch nicht erhoben.

4. Sowohl der ursprünglich zwischen den Klägern und Peter R***** abgeschlossene und später auf die Beklagte übertragene als auch der 1989 zwischen den Parteien abgeschlossene Mietvertrag enthält Regelungen, die zwar Tierhaltung in der Mietwohnung grundsätzlich für unzulässig erklären, den Vermietern aber die Möglichkeit einräumen, sie im Einzelfall doch zu genehmigen.

4.1. Zu einer solchen Vertragsklausel hat der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 7 Ob 505/82 (= MietSlg 34.228/6) ausgesprochen, auch wenn die Tierhaltung im Mietvertrag nicht absolut verboten ist, sondern von der Zustimmung des Vermieters abhängig gemacht wurde, könne der Vermieter die Unterlassung einer solchen Haltung, die ohne seine Bewilligung erfolgt, begehren, ohne triftige Gründe für sein Verlangen angeben und beweisen zu müssen. Dem folgend gingen manche zweitinstanzliche Entscheidungen davon aus, dass die Bewilligung einer vertraglich nicht zugesicherten Tierhaltung dem einzelnen Mieter gegenüber im freien Ermessen des Vermieters liege (LGZ Wien MietSlg L/56, 53.155); dieser Auffassung haben sich auch Gaisbauer (aaO) und Binder (aaO Rz 42) angeschlossen.

4.2. Nach anderen zweitinstanzlichen Entscheidungen (LGZ Wien MietSlg 11.662, 19.122), die vom Obersten Gerichtshof in der Entscheidung 6 Ob 121/64 offensichtlich gebilligt wurden, und manchen Stimmen in der Literatur (Brunner, Tierhaltung in der Mietwohnung, ImmZ 1966, 228; Schimetschek, Tierhaltung als Kündigungsgrund, ImmZ 1975, 163) ist eine Mietvertragsbestimmung, wonach die Tierhaltung in einem Haus nicht generell verboten, sondern nur von der Zustimmung des Vermieters abhängig ist, hingegen so auszulegen, dass der Vermieter das Halten eines Tieres im einzelnen Fall nur dann ablehnen kann, wenn dazu ein Grund entweder in der Person des Mieters oder im Verhalten des Tieres gelegen ist; er bedarf dabei eines triftigen Grundes.

4.3. Gaisbauer (aaO) versucht, die zu 4.1. dargestellte Auffassung damit zu rechtfertigen, dass der Fall, dass die Tierhaltung vertraglich der Zustimmung des Vermieters bedarf, nicht anders beurteilt werden könne als das generelle Verbot; auch hier habe der Mieter so lange keinen Anspruch, Tiere zu halten, als der Vermieter seine Zustimmung zur Tierhaltung nicht erteilt hat; er verhalte sich vertragswidrig, wenn er ohne diese Zustimmung Tiere hält.

Diese Argumentation verkennt allerdings, dass damit zwei unterschiedlichen vertraglichen Regelungen derselbe Bedeutungsinhalt beigemessen wird. Nach Auffassung des erkennenden Senats stellt sich vielmehr die Frage, warum denn der Vermieter, der keine Tierhaltung im Mietobjekt will, die Möglichkeit einer Genehmigung im Mietvertrag überhaupt anklingen lässt. Er könnte ja ohnehin im Einzelfall trotz eines ursprünglich generellen Tierhaltungsverbots eine Ausnahme bewilligen vergleiche 7 Ob 78/06f vor dem Hintergrund des Paragraph 10, Absatz 3, KSchG).

Unterstellt man nun - jedenfalls im vorliegenden Fall - zwanglos, dass weder der ursprüngliche, mit Peter R***** abgeschlossene Mietvertrag noch jener aus dem Jahr 1989 von Mieterseite stammten - derartiges wurde jedenfalls von Seiten der Kläger nicht behauptet -, müssen sich diese derartige Unklarheiten zurechnen lassen (Paragraph 915, 2. Fall ABGB). Eine Auslegung derartiger Vertragsbestimmungen unter Mitberücksichtigung der Unklarheitenregel kann dann aber nur zu dem Ergebnis führen, dass dem Mieter ein Anspruch auf Genehmigung der Tierhaltung eingeräumt werden sollte, der Vermieter sich - im Gegensatz zur generellen Erlaubnis - aber eine gewisse Entscheidungsbefugnis vorbehalten wollte. Diese Entscheidungsbefugnis kann aber entgegen der zu 4.1. dargestellten Auffassung nicht freies Ermessen sein, ist doch auch im zweipersonalen Vertragsverhältnis - jedenfalls zwischen Unternehmer und Verbraucher - reine Willkür verpönt vergleiche etwa Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, KSchG [Annahme oder Nichtannahme eines Vertrags]; Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 10, KSchG [Erklärung des Unternehmers, ob die von ihm erbrachten Leistungen der Vereinbarung entsprechen]; Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, KSchG [Vertragsrücktritt durch den Unternehmer ohne sachliche Rechtfertigung]; Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, KSchG [einseitige, sachlich nicht gerechtfertigte Änderung seiner vertraglichen Verpflichtungen durch den Unternehmer]).

Für dieses Ergebnis spricht auch, dass - wie schon gezeigt wurde (2.) - grundsätzlich Tierhaltung erlaubt ist. Ein Abweichen von der dispositiven Rechtslage ist aber jedenfalls im Anwendungsbereich des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB dann nicht zu billigen, wenn eine sachliche Berechtigung für die Abweichung von der für den Durchschnittsfall getroffenen Norm nicht vorliegt (RIS-Justiz RS0016914). Auch diese Überlegung zwingt dazu, dem Vermieter zwar die Möglichkeit einzuräumen, von Anfang an generell Tierhaltung im Mietobjekt zu verbieten; räumt er dem Mieter jedoch eine von seiner Zustimmung abhängige Möglichkeit dazu ein, darf er diese nicht willkürlich ablehnen.

4.4. Das Berufungsgericht hat diese - grundsätzlich bereits auch von ihm vertretene - Rechtsansicht mit den Parteien erörtert, die Kläger führten jedoch eine konkrete Begründung für ihre Weigerung, der Beklagten das Halten von (zwei) Katzen zu erlauben, nicht an. Soweit sie nunmehr in der Revision darauf hinweisen, die Beklagte habe nicht einmal versucht, eine Zustimmung der Kläger einzuholen, bzw diesen sogar das Vorhandensein der Katzen verheimlicht, ist dies verspätet (Paragraph 482, ZPO).

Der Revision war damit der Erfolg zu versagen.

5. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41,, 50 ZPO.

Textnummer

E88287

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0060OB00129.08A.0807.000

Im RIS seit

06.09.2008

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2016

Dokumentnummer

JJT_20080807_OGH0002_0060OB00129_08A0000_000