Die inhaltlich gegen diesen Punkt des Schuldspruchs gerichtete, ausschließlich auf Z 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel. Soweit die Subsumtionsrüge einwendet, die Annahme einer schweren Verletzung Günther B*****s lasse sich aus den entsprechenden Urteilskonstatierungen (US 10) nicht (verlässlich) ableiten, legt sie - der Verfahrensordnung zuwider - nicht dar, welche über die insoweit getroffenen hinausgehenden Feststellungen zur rechtsrichtigen Subsumtion erforderlich sein sollen.Die inhaltlich gegen diesen Punkt des Schuldspruchs gerichtete, ausschließlich auf Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel. Soweit die Subsumtionsrüge einwendet, die Annahme einer schweren Verletzung Günther B*****s lasse sich aus den entsprechenden Urteilskonstatierungen (US 10) nicht (verlässlich) ableiten, legt sie - der Verfahrensordnung zuwider - nicht dar, welche über die insoweit getroffenen hinausgehenden Feststellungen zur rechtsrichtigen Subsumtion erforderlich sein sollen.
Weshalb im vorliegenden Fall der strafprozessuale Zweifelsgrundsatz für die Klärung der Rechtsfrage (RIS-Justiz RS0092554) nach dem Schweregrad der Günther B***** zugefügten Verletzungen heranzuziehen sei, zeigt die Beschwerde gleichfalls nicht auf (vgl RIS-Justiz RS0098482; Fabrizy, StPO10 § 258 Rz 10).Weshalb im vorliegenden Fall der strafprozessuale Zweifelsgrundsatz für die Klärung der Rechtsfrage (RIS-Justiz RS0092554) nach dem Schweregrad der Günther B***** zugefügten Verletzungen heranzuziehen sei, zeigt die Beschwerde gleichfalls nicht auf vergleiche RIS-Justiz RS0098482; Fabrizy, StPO10 Paragraph 258, Rz 10).
Darüber hinaus setzt die Beschwerde der vom Erstgericht vorgenommenen Qualifizierung dieser Verletzungen als in ihrer Gesamtheit (an sich) schwer iSd § 84 Abs 1 (dritter Fall) StGB bloß eigene zum Teil unzutreffende (vgl demgegenüber 12 Os 11/63; 10 Os 31/81; Mayerhofer, StGB5 § 84 E 18) Rechtsbehauptungen zur Einstufung jedes einzelnen Verletzungsbildes entgegen, ohne methodisch vertretbar aus dem Gesetz abzuleiten (RIS-Justiz RS0116565, RS0118429; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 588), weshalb es auf eine derartige Einzelbetrachtung der Verletzungsfolgen ankäme (vgl RIS-Justiz RS0092440; Burgstaller/Fabrizy in WK2 § 84 Rz 26).Darüber hinaus setzt die Beschwerde der vom Erstgericht vorgenommenen Qualifizierung dieser Verletzungen als in ihrer Gesamtheit (an sich) schwer iSd Paragraph 84, Absatz eins, (dritter Fall) StGB bloß eigene zum Teil unzutreffende vergleiche demgegenüber 12 Os 11/63; 10 Os 31/81; Mayerhofer, StGB5 Paragraph 84, E 18) Rechtsbehauptungen zur Einstufung jedes einzelnen Verletzungsbildes entgegen, ohne methodisch vertretbar aus dem Gesetz abzuleiten (RIS-Justiz RS0116565, RS0118429; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 588), weshalb es auf eine derartige Einzelbetrachtung der Verletzungsfolgen ankäme vergleiche RIS-Justiz RS0092440; Burgstaller/Fabrizy in WK2 Paragraph 84, Rz 26).
Weshalb die tatsächliche Dauer des vom Tatopfer in Anspruch genommenen Krankenstandes (S 241) angesichts der auf Basis der Urteilskonstatierungen angenommenen Qualfikation nach § 84 Abs 1 dritter Fall StGB subsumtionsrelevant sein sollte, legt die Beschwerde nicht dar. Davon abgesehen ist die Formulierung der amtsärztlichen Prognose („voraussichtlich" - S 157) logische Folge des Zeitpunkts ihrer Erstellung (drei Tage nach der Tat), weshalb ihr in Bezug auf die Schwere der Verletzungen keine (relativierende) Bedeutung zukommt.Weshalb die tatsächliche Dauer des vom Tatopfer in Anspruch genommenen Krankenstandes (S 241) angesichts der auf Basis der Urteilskonstatierungen angenommenen Qualfikation nach Paragraph 84, Absatz eins, dritter Fall StGB subsumtionsrelevant sein sollte, legt die Beschwerde nicht dar. Davon abgesehen ist die Formulierung der amtsärztlichen Prognose („voraussichtlich" - S 157) logische Folge des Zeitpunkts ihrer Erstellung (drei Tage nach der Tat), weshalb ihr in Bezug auf die Schwere der Verletzungen keine (relativierende) Bedeutung zukommt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Linz zur Erledigung der Berufung und der Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). Festgehalten sei, dass dem Antrag, nach „§ 288a StPO die Hauptverhandlung zu vernichten", die gesetzliche Grundlage fehlt.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Linz zur Erledigung der Berufung und der Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i,, 498 Absatz 3, StPO). Festgehalten sei, dass dem Antrag, nach „§ 288a StPO die Hauptverhandlung zu vernichten", die gesetzliche Grundlage fehlt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.