Die Revision der Klägerin ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulassungsausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig.
1. § 500a ZPO erlaubt dem Berufungsgericht, soweit es die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, hingegen die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils für zutreffend erachtet, sich unter Hinweis auf deren Richtigkeit mit einer kurzen Begründung seiner Beurteilung zu begnügen. Ob dabei den Anforderungen des § 500a ZPO genügt wurde, ist eine Frage des Einzelfalls, die vom Obersten Gerichtshof nur bei einer grob fehlerhaften Anwendung der dem Berufungsgericht eingeräumten Möglichkeit der Begründungserleichterung aufgegriffen werden kann. Eine solche Fehlbeurteilung liegt nicht vor, sodass kein nach § 502 Abs 1 ZPO aufzugreifender Verfahrensfehler von erheblicher Bedeutung gegeben ist (5 Ob 52/07v).1. Paragraph 500 a, ZPO erlaubt dem Berufungsgericht, soweit es die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, hingegen die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils für zutreffend erachtet, sich unter Hinweis auf deren Richtigkeit mit einer kurzen Begründung seiner Beurteilung zu begnügen. Ob dabei den Anforderungen des Paragraph 500 a, ZPO genügt wurde, ist eine Frage des Einzelfalls, die vom Obersten Gerichtshof nur bei einer grob fehlerhaften Anwendung der dem Berufungsgericht eingeräumten Möglichkeit der Begründungserleichterung aufgegriffen werden kann. Eine solche Fehlbeurteilung liegt nicht vor, sodass kein nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzugreifender Verfahrensfehler von erheblicher Bedeutung gegeben ist (5 Ob 52/07v).
2. § 2 Abs 2 Z 4 StaatsdruckereiG 1996 sieht die gemeinsame Herausgabe der „Wiener Zeitung" mit dem „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" vor, weil der Begriff „Wiener Zeitung" auch das Amtsblatt mitumfasst. Vom „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" selbst spricht das Gesetz nur in Bestimmungen, die explizit das Amtsblatt betreffen (siehe § 7 StaatsdruckereiG 1996 und § 2a VerlautbarungsG). Dass der Gesetzgeber das gemeinsame Erscheinen des redaktionellen Teils und des Amtsblatts vorsieht, gesteht die Rechtsmittelwerberin in ihrer Revision zu, in der sie von einer rechtspolitischen Wertentscheidung spricht.2. Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4, StaatsdruckereiG 1996 sieht die gemeinsame Herausgabe der „Wiener Zeitung" mit dem „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" vor, weil der Begriff „Wiener Zeitung" auch das Amtsblatt mitumfasst. Vom „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" selbst spricht das Gesetz nur in Bestimmungen, die explizit das Amtsblatt betreffen (siehe Paragraph 7, StaatsdruckereiG 1996 und Paragraph 2 a, VerlautbarungsG). Dass der Gesetzgeber das gemeinsame Erscheinen des redaktionellen Teils und des Amtsblatts vorsieht, gesteht die Rechtsmittelwerberin in ihrer Revision zu, in der sie von einer rechtspolitischen Wertentscheidung spricht.
2.1. Die Finanzierung der „Wiener Zeitung" ist in § 7 StaatsdruckereiG 1996 geregelt, der bestimmt, dass Tarife für Veröffentlichungen im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" und der Bezugspreis der „Wiener Zeitung" - sofern gesetzlich nichts anderes geregelt ist - vom Bundeskanzler nach kaufmännischen Grundsätzen und unter Berücksichtigung öffentlicher Interessen festzusetzen sind. Aus der Differenzierung von Einnahmen nach Quellen kann aber nicht schon auf eine gebotene Differenzierung der Verwendung von Einnahmen geschlossen werden. Zwischen dem Preis einer Einschaltung im Amtsblatt und dem Verkaufspreis der Zeitung als solcher besteht ein Unterschied, der nichts über maßgebende Finanzierungsgrundsätze aussagt.2.1. Die Finanzierung der „Wiener Zeitung" ist in Paragraph 7, StaatsdruckereiG 1996 geregelt, der bestimmt, dass Tarife für Veröffentlichungen im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" und der Bezugspreis der „Wiener Zeitung" - sofern gesetzlich nichts anderes geregelt ist - vom Bundeskanzler nach kaufmännischen Grundsätzen und unter Berücksichtigung öffentlicher Interessen festzusetzen sind. Aus der Differenzierung von Einnahmen nach Quellen kann aber nicht schon auf eine gebotene Differenzierung der Verwendung von Einnahmen geschlossen werden. Zwischen dem Preis einer Einschaltung im Amtsblatt und dem Verkaufspreis der Zeitung als solcher besteht ein Unterschied, der nichts über maßgebende Finanzierungsgrundsätze aussagt.
2.2. Die Verwendung der Einnahmen ist durch § 8 Abs 3 StaatsdruckereiG 1996 geregelt, nach dem die Finanzierung anderer Geschäftsbereiche der Gesellschaft - nämlich der Zweitbeklagten - durch Einnahmen aus den Aufgaben gemäß § 2 Abs 2 Z 1 bis 4 StaatsdruckereiG 1996 unzulässig ist. Wie bereits erläutert bilden die „Wiener Zeitung" und das „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" eine Einheit, nämlich den in § 2 Abs 2 Z 4 StaatsdruckereiG 1996 geregelten Unternehmensgegenstand, das Amtsblatt ist daher jedenfalls nicht als einer der voranstehend erwähnten „anderen Geschäftsbereiche" zu qualifizieren.2.2. Die Verwendung der Einnahmen ist durch Paragraph 8, Absatz 3, StaatsdruckereiG 1996 geregelt, nach dem die Finanzierung anderer Geschäftsbereiche der Gesellschaft - nämlich der Zweitbeklagten - durch Einnahmen aus den Aufgaben gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 StaatsdruckereiG 1996 unzulässig ist. Wie bereits erläutert bilden die „Wiener Zeitung" und das „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" eine Einheit, nämlich den in Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4, StaatsdruckereiG 1996 geregelten Unternehmensgegenstand, das Amtsblatt ist daher jedenfalls nicht als einer der voranstehend erwähnten „anderen Geschäftsbereiche" zu qualifizieren.
2.3. Aus den bisherigen Erwägungen folgt, dass das Gesetz die Finanzierung der „Wiener Zeitung" unter Einschluss des Amtsblatts sowohl durch den Verkauf der Tageszeitung als auch durch die Einnahmen aus Einschaltungen im Amtsblatt vorsieht. Aufgrund des eindeutigen und dem Zweck nach klaren Gesetzeswortlauts verbleibt für eine „verfassungskonforme Interpretation", wie sie die Revisionswerberin anstrebt, kein Raum. Dass die Zweitbeklagte bei den Tarifen für Einschaltungen die vom Bundeskanzler verordneten Höchstsätze überschritten hätte, behauptete auch die Klägerin nicht. Die Zweitbeklagte handelte insofern vielmehr gesetzeskonform.
2.4. Somit lässt sich die lauterkeitsrechtliche Unzulässigkeit des von der Klägerin beanstandeten Verhaltens der Beklagten nicht auf einen Gesetzesverstoß gründen. Staatliche Hoheitsakte selbst sind an sich keine im geschäftlichen Verkehr gesetzte Handlungen, weshalb sie nicht den Vorschriften des Lauterkeitsrechts unterliegen können (4 Ob 21/04y; 1 Ob 71/01z = SZ 74/56; 4 Ob 50/89 = ÖBl 1999, 55). Das gilt auch nach geltendem Recht (UWG-Novelle 2007 BGBl I 79), kann sich doch eine nach Lauterkeitsrecht zu sanktionierende Unlauterkeit weiterhin nur auf Handlungen „im geschäftlichen Verkehr" beziehen.Novelle 2007 Bundesgesetzblatt römisch eins 79), kann sich doch eine nach Lauterkeitsrecht zu sanktionierende Unlauterkeit weiterhin nur auf Handlungen „im geschäftlichen Verkehr" beziehen.
3. Der Oberste Gerichtshof sprach ferner - zur alten Rechtslage - bereits mehrfach aus, dass eine Wettbewerbshandlung nicht schon deshalb als unlauter beurteilt werden kann, weil sie von einem öffentlichen Unternehmen gesetzt wurde, ein Unwerturteil im Sinn des § 1 UWG konnte sich indes daraus ergeben, dass die öffentliche Hand Machtmittel aufgrund ihrer öffentlich3. Der Oberste Gerichtshof sprach ferner - zur alten Rechtslage - bereits mehrfach aus, dass eine Wettbewerbshandlung nicht schon deshalb als unlauter beurteilt werden kann, weil sie von einem öffentlichen Unternehmen gesetzt wurde, ein Unwerturteil im Sinn des Paragraph eins, UWG konnte sich indes daraus ergeben, dass die öffentliche Hand Machtmittel aufgrund ihrer öffentlich-rechtlichen Sonderstellung zur Förderung eigenen oder fremden Wettbewerbs missbrauchte (4 Ob 50/89 = ÖBl 1990, 55 uva; RIS-Justiz RS0077436). Diese Grundsätze galten auch dann, wenn die öffentliche Hand nicht unmittelbar, sondern in der Rechtsform einer juristischen Person des Privatrechts - wie etwa hier der Bund als Herausgeber der „Wiener Zeitung" und alleiniger Gesellschafter der Zweitbeklagten - tätig war (4 Ob 72/02w = ÖBl 2003, 233).
3.1. Im Anlassfall geht es um jene gesetzlichen Regelungen, mit Hilfe deren der Bund den Eintritt eines (hohen) Defizits aus Anlass der Produktion und des Vertriebs der „Wiener Zeitung" durch die Verknüpfung des Tageszeitungsteils mit dem Amtsblatt für die nach bestimmten Normen gebotenen (auch) entgeltlichen Einschaltungen vermeiden will.
Ob ein allfälliger Missbrauch (hoheitlicher) Machtmittel durch den Bund als Gesetzgeber zwecks Förderung seiner privatwirtschaftlichen Tätigkeit als Zeitungsherausgeber und jener der Zweitbeklagten als Eigentümerin und Verlegerin der „Wiener Zeitung" - etwa durch eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von Mitbewerbern am Tageszeitungsmarkt - unter bestimmten weiteren Umständen überhaupt (auch) eine unlautere Geschäftspraktik nach geltendem Recht oder ein sittenwidriges Verhalten nach altem Recht „im geschäftlichen Verkehr" einer der Beklagten oder beider (gewesen) sein könnte, muss hier nicht beantwortet werden. Denn: Voraussetzung für jede weitere Erörterung dessen wäre das Vorliegen einer verfassungswidrigen Norm, auf deren Boden den Beklagten ein - im Verhältnis zu Mitbewerbern - sachlich nicht gerechtfertigter Vorsprung „im geschäftlichen Verkehr" verschafft werden sollte. Davon kann hier, wie sogleich zu begründen sein wird, nicht die Rede sein.
3.2. Es mag sein, dass das vom Berufungsgericht ins Treffen geführte Argument, die von der Klägerin behauptete Privilegierung der Zweitbeklagten als Mitbewerberin auf dem Tageszeitungsmarkt sei sachlich bereits deshalb gerechtfertigt, weil die Verknüpfung des Kundmachungsteils mit einer Tageszeitung die Kenntnisnahme der dort abgedruckten Verlautbarungen durch ein breiteres Publikum fördere, bei der „Wiener Zeitung" mit einer Reichweite von unter einem Prozent allein nicht überzeugt. Es steht allerdings des Weiteren fest, dass die Zweitbeklagte von der Presseförderung ausgeschlossen ist, während etwa der Klägerin zuletzt 2006 eine Presseförderung von 1,194.797,40 EUR zufloss. Dagegen betrugen die Einnahmen der Zweitbeklagten aus dem Zeitungsverkauf 2006 lediglich 1,559.902 EUR. Der Erlös rein kommerzieller Annoncen wird nach der Aufgliederung der festgestellten Gesamteinnahmen kaum höher gewesen sein. Die den Mitbewerbern der Zweitbeklagten am Tageszeitungsmarkt - die Klägerin ist nur einer dieser Konkurrenten bei Lesern der A-Schicht - zufließende Presseförderung dient ihnen daher - nach dem insofern erkennbaren Zweck des Ausschlusses der Zweitbeklagten von der Förderung - (auch) als Ausgleich für jenen Geschäftsentgang, der durch die von der Klägerin behauptete „Querfinanzierung" der „Wiener Zeitung" eintreten könnte, einer Tageszeitung, deren Reichweite - eine für das Inseratengeschäft wesentliche Größe - unter einem Prozent liegt. Diese Sicht der Sachlage bildet unter weiterer Berücksichtigung des bereits vom Berufungsgericht ins Treffen geführten Arguments eine sachliche Rechtfertigung für die von der Klägerin angegriffene Gesetzgebung. Es ist überdies nicht zu erkennen, weshalb ein privatrechtliches, nach kaufmännischen Gesichtspunkten festgelegtes Entgelt für eine bestimmte Veröffentlichungsleistung ein „gebührenrechtliches Äquivalenzprinzip" verletzen soll. Der Oberste Gerichtshof hält daher § 7 Abs 2 StaatsdruckereiG 1996 - im Gegensatz zur Klägerin - nicht für verfassungswidrig.Schicht - zufließende Presseförderung dient ihnen daher - nach dem insofern erkennbaren Zweck des Ausschlusses der Zweitbeklagten von der Förderung - (auch) als Ausgleich für jenen Geschäftsentgang, der durch die von der Klägerin behauptete „Querfinanzierung" der „Wiener Zeitung" eintreten könnte, einer Tageszeitung, deren Reichweite - eine für das Inseratengeschäft wesentliche Größe - unter einem Prozent liegt. Diese Sicht der Sachlage bildet unter weiterer Berücksichtigung des bereits vom Berufungsgericht ins Treffen geführten Arguments eine sachliche Rechtfertigung für die von der Klägerin angegriffene Gesetzgebung. Es ist überdies nicht zu erkennen, weshalb ein privatrechtliches, nach kaufmännischen Gesichtspunkten festgelegtes Entgelt für eine bestimmte Veröffentlichungsleistung ein „gebührenrechtliches Äquivalenzprinzip" verletzen soll. Der Oberste Gerichtshof hält daher Paragraph 7, Absatz 2, StaatsdruckereiG 1996 - im Gegensatz zur Klägerin - nicht für verfassungswidrig.
4. Ob eine Zugabe vorliegt, hängt davon ab, welchen Eindruck der angesprochene Durchschnittsinteressent bei flüchtiger Wahrnehmung der Ankündigung gewinnt (RIS-Justiz RS0078697), entscheidend ist die Verkehrsauffassung, nicht die Absicht des Werbenden (RIS-Justiz RS0078510, RS0079157).
4.1. Dass durch die Kombination des redaktionellen Teils mit dem Amtsblatt kein Verstoß gegen ein Zugabenverbot nach § 9a UWG vorliegen kann, folgt bereits aus den unter 2. und 2.2. erörterten Gründen, bilden doch die beiden Teile der „Wiener Zeitung" nach dem Willen des Gesetzgebers eine Einheit. Eine Zugabeneigenschaft des Amtsblatts wäre aber auch dann zu verneinen, wenn es auf die Verkehrsauffassung ankäme, weil die Praxis, das Amtsblatt als Bestandteil der „Wiener Zeitung" herauszugeben, schon seit langem besteht und für die Auffassung einer Einheit prägend geworden wäre.4.1. Dass durch die Kombination des redaktionellen Teils mit dem Amtsblatt kein Verstoß gegen ein Zugabenverbot nach Paragraph 9 a, UWG vorliegen kann, folgt bereits aus den unter 2. und 2.2. erörterten Gründen, bilden doch die beiden Teile der „Wiener Zeitung" nach dem Willen des Gesetzgebers eine Einheit. Eine Zugabeneigenschaft des Amtsblatts wäre aber auch dann zu verneinen, wenn es auf die Verkehrsauffassung ankäme, weil die Praxis, das Amtsblatt als Bestandteil der „Wiener Zeitung" herauszugeben, schon seit langem besteht und für die Auffassung einer Einheit prägend geworden wäre.
5. Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung im Sinn des § 5 Abs 1 Z 4 KartG 2005 scheidet gleichfalls aus, weil notorisch ist, dass das „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kostenlos im Internet abrufbar ist und daher niemand gezwungen wird, wegen des Amtsblatts die „Wiener Zeitung" zu erwerben. Die von der Revisionswerberin in diesem Kontext geltend gemachten sekundären Feststellungsmängel liegen daher nicht vor. Weitere Gründe, weshalb - abgesehen von der Frage der Finanzierung - der redaktionelle Teil der „Wiener Zeitung" nicht gemeinsam mit dem Amtsblatt veröffentlicht werden dürfte, macht die Klägerin nicht geltend.5. Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung im Sinn des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4, KartG 2005 scheidet gleichfalls aus, weil notorisch ist, dass das „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kostenlos im Internet abrufbar ist und daher niemand gezwungen wird, wegen des Amtsblatts die „Wiener Zeitung" zu erwerben. Die von der Revisionswerberin in diesem Kontext geltend gemachten sekundären Feststellungsmängel liegen daher nicht vor. Weitere Gründe, weshalb - abgesehen von der Frage der Finanzierung - der redaktionelle Teil der „Wiener Zeitung" nicht gemeinsam mit dem Amtsblatt veröffentlicht werden dürfte, macht die Klägerin nicht geltend.
6. Der Oberste Gerichtshof sprach ferner bereits aus, dass die Auffassung, eine allenfalls als Beihilfe im Sinn des Art 87 EG zu wertende unmittelbare oder mittelbare Zuwendung sei nach dem Gemeinschaftsrecht solange als zulässig zu beurteilen, als die bereits vor dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Gemeinschaft am 1. Jänner 1995 gewährte Zuwendung nicht von der Kommission als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wurde, mit gutem Grund vertretbar sei und damit einem Verstoß gegen § 1 UWG entgegenstehe (4 Ob 43/01d = ÖBl 2001, 260 - senior aktuell). Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb diese Leitlinie nicht auch nach dem geltenden Recht weiterhin Bestand haben sollte (siehe allgemein zum Tatbestand des Rechtsbruchs als unlautere Geschäftspraktik: 4 Ob 225/07b).6. Der Oberste Gerichtshof sprach ferner bereits aus, dass die Auffassung, eine allenfalls als Beihilfe im Sinn des Artikel 87, EG zu wertende unmittelbare oder mittelbare Zuwendung sei nach dem Gemeinschaftsrecht solange als zulässig zu beurteilen, als die bereits vor dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Gemeinschaft am 1. Jänner 1995 gewährte Zuwendung nicht von der Kommission als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wurde, mit gutem Grund vertretbar sei und damit einem Verstoß gegen Paragraph eins, UWG entgegenstehe (4 Ob 43/01d = ÖBl 2001, 260 - senior aktuell). Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb diese Leitlinie nicht auch nach dem geltenden Recht weiterhin Bestand haben sollte (siehe allgemein zum Tatbestand des Rechtsbruchs als unlautere Geschäftspraktik: 4 Ob 225/07b).
6.1. Die Herausgabe der „Wiener Zeitung" als Kombination von Tageszeitung und Verlautbarungsorgan mit Finanzierung aus Verkaufspreis und Veröffentlichungsentgelten erfolgte notorisch schon lange vor dem EG-Beitritt Österreichs. Eine Unzulässigerklärung durch die Kommission behauptet die Klägerin nicht. Somit scheidet aber eine Verletzung des gemeinschaftsrechtlichen Beihilfenverbots als Grundlage der behaupteten Verletzung des Lauterkeitsrechts gleichfalls aus.
7. Nach allen voranstehenden Gründen hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO ab, weshalb die Revision zurückzuweisen ist.7. Nach allen voranstehenden Gründen hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ab, weshalb die Revision zurückzuweisen ist.
8. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagten wiesen auf die Unzulässigkeit der gegnerischen Revision hin. Ihre Rechtsmittelbeantwortungen dienten daher einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.8. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41,, 50 ZPO. Die Beklagten wiesen auf die Unzulässigkeit der gegnerischen Revision hin. Ihre Rechtsmittelbeantwortungen dienten daher einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.