Rechtssatz für 5Ob131/03f 5Ob80/08p 5O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0118029

Geschäftszahl

5Ob131/03f; 5Ob80/08p; 5Ob74/09g; 5Ob31/16v

Entscheidungsdatum

01.03.2017

Rechtssatz

Die im Laufe des Teilungsverfahrens eingetretene Änderung der Miteigentumsverhältnisse kann im Ergebnis vernachlässigt werden, wenn es dem Grundsatz von Treu und Glauben widerspräche, sie als Teilungshindernis zu werten, oder wenn der neu hinzugekommene Miteigentümer durch die Anmerkung der Teilungsklage vor der Möglichkeit der besonderen Teilung nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, WEG 1975 gewarnt wurde.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 131/03f
    Entscheidungstext OGH 08.07.2003 5 Ob 131/03f
    Veröff: SZ 2003/81
  • 5 Ob 80/08p
    Entscheidungstext OGH 03.06.2008 5 Ob 80/08p
    Beisatz: Die Veräußerung von Anteilen der bereits streitverfangenen Liegenschaft darf nicht dazu führen, die Begründung von Wohnungseigentum daran scheitern zu lassen, dass einem durch die bücherliche Anmerkung der Teilungsklage gewarnten Anteilserwerber kein Wohnungseigentumsobjekt zugewiesen werden kann. (T1)
    Beisatz: In diesem Fall kann ungeachtet der Anteilsveräußerungen das Urteil im Sinne des Teilungsbegehrens durch Begründung von Wohnungseigentum ergehen und gegen den Anteilserwerber vollstreckt werden. (T2)
  • 5 Ob 74/09g
    Entscheidungstext OGH 12.05.2009 5 Ob 74/09g
    Vgl; Beisatz: Diese Grundsätze sind naturgemäß im Fall der Gesamtrechtsnachfolge durch Einantwortung jedenfalls nicht anwendbar. (T3)
  • 5 Ob 31/16v
    Entscheidungstext OGH 01.03.2017 5 Ob 31/16v
    Auch; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118029

Im RIS seit

07.08.2003

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2017

Dokumentnummer

JJR_20030708_OGH0002_0050OB00131_03F0000_003

Rechtssatz für 3Ob72/58 1Ob463/61 8Ob6...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0013856

Geschäftszahl

3Ob72/58; 1Ob463/61; 8Ob66/63; 6Ob91/64; 7Ob231/65; 8Ob282/65; 5Ob70/66 (5Ob95/66); 1Ob217/69; 6Ob86/73; 1Ob77/73; 1Ob111/74; 6Ob127/75; 7Ob771/76; 7Ob651/76; 3Ob536/80; 8Ob536/81; 3Ob538/82; 4Ob510/82; 1Ob597/83 (1Ob598/83); 1Ob579/83; 7Ob563/86; 1Ob613/87; 6Ob712/87; 1Ob561/92; 5Ob14/97p; 5Ob498/97i; 5Ob11/98y; 5Ob282/99b; 5Ob89/99w; 9Ob200/00b; 10Ob285/00k; 5Ob17/01p; 10Ob242/02i; 3Ob214/07b; 5Ob80/08p; 5Ob4/09p; 5Ob36/09v; 5Ob6/10h; 5Ob93/10b; 4Ob163/10i; 5Ob209/10m; 5Ob122/16a; 5Ob100/16s; 3Ob4/17k; 5Ob45/18f; 5Ob110/18i

Entscheidungsdatum

03.10.2018

Rechtssatz

Naturalteilung ist nur dann zulässig, wenn der zu bezahlende Wertausgleich geringfügig ist.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 72/58
    Entscheidungstext OGH 20.05.1958 3 Ob 72/58
    Veröff: SZ 31/79 = EvBl 1958/330 S 572 = ImmZ 1958,340
  • 1 Ob 463/61
    Entscheidungstext OGH 06.12.1961 1 Ob 463/61
  • 8 Ob 66/63
    Entscheidungstext OGH 19.03.1963 8 Ob 66/63
  • 6 Ob 91/64
    Entscheidungstext OGH 02.04.1964 6 Ob 91/64
  • 7 Ob 231/65
    Entscheidungstext OGH 29.09.1965 7 Ob 231/65
  • 8 Ob 282/65
    Entscheidungstext OGH 12.10.1965 8 Ob 282/65
    Beisatz: Wertunterschied von S 60.000,- ist nicht geringfügig. (T1)
  • 5 Ob 70/66
    Entscheidungstext OGH 24.03.1966 5 Ob 70/66
  • 1 Ob 217/69
    Entscheidungstext OGH 11.12.1969 1 Ob 217/69
    Veröff: RZ 1970,124
  • 6 Ob 86/73
    Entscheidungstext OGH 17.05.1973 6 Ob 86/73
  • 1 Ob 77/73
    Entscheidungstext OGH 23.05.1973 1 Ob 77/73
  • 1 Ob 111/74
    Entscheidungstext OGH 09.07.1974 1 Ob 111/74
  • 6 Ob 127/75
    Entscheidungstext OGH 18.12.1975 6 Ob 127/75
    Zweiter Rechtsgang zu 6 Ob 86/73
  • 7 Ob 771/76
    Entscheidungstext OGH 18.11.1976 7 Ob 771/76
  • 7 Ob 651/76
    Entscheidungstext OGH 03.02.1977 7 Ob 651/76
    Beisatz: 15 % Wertminderung ist nicht geringfügig. (T2)
  • 3 Ob 536/80
    Entscheidungstext OGH 14.05.1980 3 Ob 536/80
  • 8 Ob 536/81
    Entscheidungstext OGH 11.03.1982 8 Ob 536/81
  • 3 Ob 538/82
    Entscheidungstext OGH 16.06.1982 3 Ob 538/82
    Zweiter Rechtsgang zu 3 Ob 536/80
  • 4 Ob 510/82
    Entscheidungstext OGH 18.01.1983 4 Ob 510/82
    Veröff: SZ 56/10 = EvBl 1983/89 S 353
  • 1 Ob 597/83
    Entscheidungstext OGH 13.04.1983 1 Ob 597/83
  • 1 Ob 579/83
    Entscheidungstext OGH 27.04.1983 1 Ob 579/83
    Auch
  • 7 Ob 563/86
    Entscheidungstext OGH 24.04.1986 7 Ob 563/86
  • 1 Ob 613/87
    Entscheidungstext OGH 15.07.1987 1 Ob 613/87
  • 6 Ob 712/87
    Entscheidungstext OGH 28.01.1988 6 Ob 712/87
  • 1 Ob 561/92
    Entscheidungstext OGH 14.07.1992 1 Ob 561/92
    Auch
  • 5 Ob 14/97p
    Entscheidungstext OGH 25.02.1997 5 Ob 14/97p
  • 5 Ob 498/97i
    Entscheidungstext OGH 16.12.1997 5 Ob 498/97i
  • 5 Ob 11/98y
    Entscheidungstext OGH 24.03.1998 5 Ob 11/98y
    Auch; Beisatz: Beträge, im Bereich von 3,5 % des Gesamtwertes der Liegenschaft, sind geringfügig (MietSlg 37.046; MietSlg 40.043), bilden jedoch keine absolute Höchstgrenze, da es auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls ankommt. (T3)
    Beisatz: Hier: Kosten für Teilung durch Begründung von Wohnungseigentum. (T4)
  • 5 Ob 282/99b
    Entscheidungstext OGH 09.11.1999 5 Ob 282/99b
    Vgl; Beis wie T4
  • 5 Ob 89/99w
    Entscheidungstext OGH 21.12.1999 5 Ob 89/99w
    Auch
  • 9 Ob 200/00b
    Entscheidungstext OGH 08.11.2000 9 Ob 200/00b
    Beisatz: Nur geringfügige Wertunterschiede sind in Geld auszugleichen. (T5)
    Beisatz: Verhältnis von 3/16 zu 13/16 nicht geringfügig. (T6)
  • 10 Ob 285/00k
    Entscheidungstext OGH 06.03.2001 10 Ob 285/00k
    Auch; Beis ähnlich wie T5
  • 5 Ob 17/01p
    Entscheidungstext OGH 24.04.2001 5 Ob 17/01p
    Vgl auch; Beisatz: Bei der vom Gesetzgeber bevorzugten Teilung durch Begründung von Wohnungseigentum können die Kosten, die für eine Teilung in Kauf zu nehmen sind, generell höher veranschlagt werden. (T7)
  • 10 Ob 242/02i
    Entscheidungstext OGH 26.11.2002 10 Ob 242/02i
    Vgl auch; Beisatz: Geringfügige Wertunterschiede können durch Geld ausgeglichen werden, weil sonst die im Gesetz primär vorgesehene Realteilung praktisch kaum durchführbar wäre. (T8)
    Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T7
  • 3 Ob 214/07b
    Entscheidungstext OGH 27.11.2007 3 Ob 214/07b
  • 5 Ob 80/08p
    Entscheidungstext OGH 03.06.2008 5 Ob 80/08p
    Vgl; Beisatz: Ein Wertunterschied von 20 % wäre nicht mehr als geringfügig zu erachten. (T9)
  • 5 Ob 4/09p
    Entscheidungstext OGH 28.04.2009 5 Ob 4/09p
    Vgl; Beisatz: Realteilung (= Naturalteilung) ist regelmäßig dann möglich und tunlich, wenn die Sache (physisch bzw im Rechtssinn) geteilt werden kann, ohne dass es im Verhältnis der Summe der Einzelwerte zum Wert der ungeteilten Sache zu einer wesentlichen Wertminderung käme und die Sache zwischen den Teilhabern so aufgeteilt werden kann, dass die entstehenden Teile den Anteilen etwa gleichwertig und diese annähernd gleich beschaffen sind, ohne dass ein unverhältnismäßiger Wertausgleich notwendig wird. Unverhältnismäßige Kosten, insbesondere notwendige Aufwendungen für Umbaumaßnahmen können die Naturalteilung unzulässig machen. (T10)
    Veröff: SZ 2009/55
  • 5 Ob 36/09v
    Entscheidungstext OGH 12.05.2009 5 Ob 36/09v
    Vgl; Beis wie T10 nur: Realteilung (= Naturalteilung) ist regelmäßig dann möglich und tunlich, wenn die Sache (physisch bzw im Rechtssinn) geteilt werden kann, ohne dass es im Verhältnis der Summe der Einzelwerte zum Wert der ungeteilten Sache zu einer wesentlichen Wertminderung käme und die Sache zwischen den Teilhabern so aufgeteilt werden kann, dass die entstehenden Teile den Anteilen etwa gleichwertig und diese annähernd gleich beschaffen sind, ohne dass ein unverhältnismäßiger Wertausgleich notwendig wird. (T11)
  • 5 Ob 6/10h
    Entscheidungstext OGH 22.06.2010 5 Ob 6/10h
    Vgl; Beis ähnlich wie T11
  • 5 Ob 93/10b
    Entscheidungstext OGH 16.11.2010 5 Ob 93/10b
    Vgl; Beis wie T11; Beisatz: Auf diesen Grundsatz kommt es aber dann nicht an, wenn die von einer Anteilsverminderung betroffenen Miteigentümer auf eine Ausgleichszahlung verzichten und mit der Verminderung ihrer Anteile einverstanden sind. (T12)
    Bem: Siehe auch RS0126365. (T13)
    Veröff: SZ 2010/146
  • 4 Ob 163/10i
    Entscheidungstext OGH 09.11.2010 4 Ob 163/10i
    Vgl
  • 5 Ob 209/10m
    Entscheidungstext OGH 29.03.2011 5 Ob 209/10m
    Vgl auch; Beis wie T10
  • 5 Ob 122/16a
    Entscheidungstext OGH 11.07.2016 5 Ob 122/16a
    Auch
  • 5 Ob 100/16s
    Entscheidungstext OGH 11.07.2016 5 Ob 100/16s
    Auch; Beis wie T10
  • 3 Ob 4/17k
    Entscheidungstext OGH 22.02.2017 3 Ob 4/17k
    Beis wie T10; Beis wie T12
  • 5 Ob 45/18f
    Entscheidungstext OGH 18.07.2018 5 Ob 45/18f
    Vgl; Beis wie T11
  • 5 Ob 110/18i
    Entscheidungstext OGH 03.10.2018 5 Ob 110/18i
    Auch; Beis wie T12

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0013856

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2018

Dokumentnummer

JJR_19580520_OGH0002_0030OB00072_5800000_003

Rechtssatz für 5Ob498/97i; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0109183

Geschäftszahl

5Ob498/97i; 5Ob165/00a; 9ObA330/00w; 5Ob131/03f; 8ObA102/03p; 3Ob129/05z; 5Ob155/06i; 5Ob80/08p; 3Ob104/11g; 3Ob21/12b; 1Ob253/11d; 4Ob212/12y; 1Ob150/14m; 3Ob198/16p; 5Ob161/16m; 5Ob115/18z; 2Ob22/22g; 3Ob98/23t

Entscheidungsdatum

25.05.2023

Rechtssatz

Paragraph 234, ZPO stellt nach der herrschenden Irrelevanztheorie insofern eine Ausnahme gegenüber Paragraph 406, ZPO dar, als für die Frage der Aktivlegitimation und Passivlegitimation der Zeitpunkt der Streitanhängigkeit entscheidet; für die anderen Entscheidungsgrundlagen bleibt es bei der Maßgeblichkeit des Zeitpunktes des Schlusses der Verhandlung der Tatsacheninstanz. Auf letzteren Zeitpunkt kommt es auch für die Frage der Möglichkeit der Begründung von Wohnungseigentum im Zuge eines Teilungsverfahrens an (hier: Kläger veräußert einen Teil seines Miteigentumsanteils nach Streitanhängigkeit aber vor Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz an einen Dritten).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 498/97i
    Entscheidungstext OGH 16.12.1997 5 Ob 498/97i
  • 5 Ob 165/00a
    Entscheidungstext OGH 13.07.2000 5 Ob 165/00a
    nur: § 234 ZPO stellt nach der herrschenden Irrelevanztheorie insofern eine Ausnahme gegenüber § 406 ZPO dar, als für die Frage der Aktivlegitimation und Passivlegitimation der Zeitpunkt der Streitanhängigkeit entscheidet; für die anderen Entscheidungsgrundlagen bleibt es bei der Maßgeblichkeit des Zeitpunktes des Schlusses der Verhandlung der Tatsacheninstanz. (T1)
    Veröff: SZ 73/116
  • 9 ObA 330/00w
    Entscheidungstext OGH 10.01.2001 9 ObA 330/00w
    nur T1
  • 5 Ob 131/03f
    Entscheidungstext OGH 08.07.2003 5 Ob 131/03f
    Auch; Veröff: SZ 2003/81
  • 8 ObA 102/03p
    Entscheidungstext OGH 25.11.2003 8 ObA 102/03p
    Vgl auch; Beisatz: Legalzession an IAF (§ 11 Abs 1 IESG) nach Streitanhängigkeit nimmt nicht die Aktivlegitimation des ehemaligen Dienstnehmers. (T2)
  • 3 Ob 129/05z
    Entscheidungstext OGH 24.08.2005 3 Ob 129/05z
    nur T1
  • 5 Ob 155/06i
    Entscheidungstext OGH 11.07.2006 5 Ob 155/06i
    Vgl aber; Beisatz: Das gilt nur, wenn die Sachlegitimation einer Partei im Laufe des Verfahrens wegfällt und auf einen Einzelrechtsnachfolger übergeht. (T3)
    Veröff: SZ 2006/104
  • 5 Ob 80/08p
    Entscheidungstext OGH 03.06.2008 5 Ob 80/08p
    Vgl aber; Beisatz: Die Änderung der Miteigentumsverhältnisse während des Verfahrens kann im Ergebnis aber dann vernachlässigt werden, wenn es dem Grundsatz von Treu und Glauben widerspräche, sie als Teilungshindernis zu werten, oder wenn der neu hinzugekommene Miteigentümer durch die Anmerkung der Teilungsklage von der Möglichkeit der Teilung (insbesondere der Teilung ins Wohnungseigentum) gewarnt war. (T4)
    Bem: Siehe RS0118029. (T5)
  • 3 Ob 104/11g
    Entscheidungstext OGH 09.06.2011 3 Ob 104/11g
    Vgl auch; nur T1
  • 3 Ob 21/12b
    Entscheidungstext OGH 14.03.2012 3 Ob 21/12b
    Auch; nur: § 234 ZPO stellt nach der herrschenden Irrelevanztheorie insofern eine Ausnahme gegenüber § 406 ZPO dar, als für die Frage der Aktivlegitimation und Passivlegitimation der Zeitpunkt der Streitanhängigkeit entscheidet. (T6)
    Beis wie T3
  • 1 Ob 253/11d
    Entscheidungstext OGH 01.03.2012 1 Ob 253/11d
    nur T1
  • 4 Ob 212/12y
    Entscheidungstext OGH 12.02.2013 4 Ob 212/12y
    nur T1
  • 1 Ob 150/14m
    Entscheidungstext OGH 18.09.2014 1 Ob 150/14m
    nur T1
  • 3 Ob 198/16p
    Entscheidungstext OGH 18.10.2016 3 Ob 198/16p
    Auch; nur T1
  • 5 Ob 161/16m
    Entscheidungstext OGH 23.01.2017 5 Ob 161/16m
    Auch
  • 5 Ob 115/18z
    Entscheidungstext OGH 18.07.2018 5 Ob 115/18z
    Vgl
  • 2 Ob 22/22g
    Entscheidungstext OGH 16.03.2022 2 Ob 22/22g
    nur T1
  • 3 Ob 98/23t
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.05.2023 3 Ob 98/23t
    vgl; Beisatz wie T1: Hier: Veräußerung eines Bestandobjekts (T7)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109183

Im RIS seit

15.01.1998

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2023

Dokumentnummer

JJR_19971216_OGH0002_0050OB00498_97I0000_001

Rechtssatz für 5Ob2059/96x; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0101771

Geschäftszahl

5Ob2059/96x; 8Ob337/97k; 5Ob4908/97i; 5Ob11/98y; 5Ob268/98t; 5Ob17/01p; 5Ob15/02w; 3Ob52/02x; 5Ob222/02m; 3Ob259/03i; 3Ob11/04w; 5Ob80/08p; 5Ob151/08d; 5Ob4/09p; 5Ob12/09i; 2Ob265/08x; 3Ob98/10y; 5Ob93/10b; 5Ob52/14d; 3Ob170/14t; 5Ob133/14s; 5Ob69/16g; 5Ob138/18g; 5Ob110/18i; 5Ob185/22z

Entscheidungsdatum

04.07.2023

Rechtssatz

Da der Gesetzgeber die in Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, WEG vorgesehene Möglichkeit der Wohnungseigentumsbegründung als Art der Naturalteilung versteht, die jedem Miteigentümer einen realen Anteil an der gemeinsamen Sache verschaffen müsste, hat auch die gerichtliche Wohnungseigentumsbegründung jedem Miteigentümer - entsprechend seinem Anteil - Wohnungseigentum (also das ausschließliche Nutzungsrecht an einem wohnungseigentumsfähigen Objekt) einzuräumen. Voraussetzung dafür ist aber, dass überhaupt wohnungseigentumsfähige Objekte in ausreichender Zahl vorhanden sind oder ohne unverhältnismäßigen Aufwand geschaffen werden können, und dass die Miteigentümer auch über ausreichende Mindestanteile verfügen, die die Zuweisung von Sondernutzungsrechten an konkreten Objekten erlauben.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 2059/96x
    Entscheidungstext OGH 30.04.1996 5 Ob 2059/96x
    Veröff: SZ 69/111
  • 8 Ob 337/97k
    Entscheidungstext OGH 13.11.1997 8 Ob 337/97k
    Auch
  • 5 Ob 4908/97i
    Entscheidungstext OGH 16.12.1997 5 Ob 4908/97i
    Vgl auch; Beisatz: Sind mehr Miteigentümer als mögliche Wohnungseigentumseinheiten vorhanden, wird eine Teilung durch richterliche Wohnungseigentumsbegründung regelmäßig nicht in Betracht kommen (5 Ob 2059/96x = SZ 69/111). Von diesem Grundsatz ist dann eine Ausnahme zu machen, wenn der Anteil eines Miteigentümers deutlich unter der für die Wohnungseigentumsbegründung erforderlichen Mindestgröße bleibt; ein solcher Miteigentümer ist dann entsprechend seinem Anteil in Geld abzufinden. (T1)
  • 5 Ob 11/98y
    Entscheidungstext OGH 24.03.1998 5 Ob 11/98y
    Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Verzichtet einer der Miteigentümer auf die Zuweisung eines eigenen Wohnungseigentumsobjektes, genügt es, für die übrigen Miteigentümer Wohnungseigentumseinheiten vorzusehen. Einer bücherlichen Übertragung des Miteigentumsanteils des Verzichtenden auf die begünstigten anderen Miteigentümer vor Schluss der Verhandlung im Teilungsstreit bedarf es nicht. Es reicht eine entsprechende Prozesserklärung. (T2)
  • 5 Ob 268/98t
    Entscheidungstext OGH 27.10.1998 5 Ob 268/98t
    nur: Die gerichtliche Wohnungseigentumsbegründung hat jedem Miteigentümer - entsprechend seinem Anteil - Wohnungseigentum einzuräumen. Voraussetzung dafür ist aber, dass überhaupt wohnungseigentumsfähige Objekte in ausreichender Zahl vorhanden sind oder ohne unverhältnismäßigen Aufwand geschaffen werden können, und dass die Miteigentümer auch über ausreichende Mindestanteile verfügen, die die Zuweisung von Sondernutzungsrechten an konkreten Objekten erlauben. (T3)
  • 5 Ob 17/01p
    Entscheidungstext OGH 24.04.2001 5 Ob 17/01p
    nur T3; Beisatz: Die Realteilung durch Begründung von Wohnungseigentum ist als Sonderform nach dem Willen des Gesetzgebers vorrangig. (T4)
  • 5 Ob 15/02w
    Entscheidungstext OGH 12.02.2002 5 Ob 15/02w
    Vgl auch; Beis wie T2
  • 3 Ob 52/02x
    Entscheidungstext OGH 26.06.2002 3 Ob 52/02x
    nur: Der Gesetzgeber versteht die in § 2 Abs 2 Z 2 WEG vorgesehene Möglichkeit der Wohnungseigentumsbegründung als Art der Naturalteilung. (T5); Beisatz: Dabei ist es evident, dass die Schaffung von Wohnungseigentum keine Trennung durch Schaffung von Alleineigentum an getrennten Rechtsobjekten bedeutet, weil bei der Begründung von Wohnungseigentum die Miteigentumsgemeinschaft nicht aufgehoben, sondern nur in anderer Form fortgesetzt wird. (T6); Veröff: SZ 2002/90
  • 5 Ob 222/02m
    Entscheidungstext OGH 05.11.2002 5 Ob 222/02m
    Vgl auch; nur T3; Beis wie T4; Beis wie T6 nur: Bei der Begründung von Wohnungseigentum wird die Miteigentumsgemeinschaft nicht aufgehoben, sondern nur in anderer Form fortgesetzt. (T7); Beisatz: Die Beibehaltung schlichten Miteigentums an Liegenschaftsteilen - ausgenommen an notwendigerweise allgemeinen Teilen - entspricht nicht den Intentionen des Gesetzgebers, eine "Teilung" durch Wohnungseigentumsbegründung herbeizuführen. (T8); Beisatz: Das Vorliegen von Substandardwohnungen bildet dann kein Hindernis für eine Realteilung durch Begründung von Wohnungseigentum, wenn die zur Standardanhebung erforderlichen Arbeiten keinen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen. (T9); Beisatz: Wenn nicht nur die Wohnung des Teilungsbeklagten der Beseitigung der Substandardeigenschaft bedarf, sondern weitere Wohnungen im Standard angehoben werden müssen, um nach den noch geltenden gesetzlichen Grundlagen überhaupt Wohnungseigentum begründen zu können, sind die Gesamtkosten der Standardanhebung als Teilungskosten maßgeblich. (T10)
  • 3 Ob 259/03i
    Entscheidungstext OGH 25.03.2004 3 Ob 259/03i
    Auch; nur T5; Beis wie T6
  • 3 Ob 11/04w
    Entscheidungstext OGH 26.08.2004 3 Ob 11/04w
    nur: Da der Gesetzgeber die in § 2 Abs 2 Z 2 WEG vorgesehene Möglichkeit der Wohnungseigentumsbegründung als Art der Naturalteilung versteht, die jedem Miteigentümer einen realen Anteil an der gemeinsamen Sache verschaffen müsste, hat auch die gerichtliche Wohnungseigentumsbegründung jedem Miteigentümer - entsprechend seinem Anteil - Wohnungseigentum einzuräumen. (T11); Beis wie T6
  • 5 Ob 80/08p
    Entscheidungstext OGH 03.06.2008 5 Ob 80/08p
    Vgl; Beis wie T2
  • 5 Ob 151/08d
    Entscheidungstext OGH 26.08.2008 5 Ob 151/08d
    Vgl auch; Beisatz: Ein Urteil, das einem Begehren auf Realteilung nach § 3 Abs 1 Z 3 WEG 2002 stattgibt, hat als Mindestvoraussetzung zum Inhalt, dass an der Liegenschaft Wohnungseigentum zu begründen ist. (T12)
  • 5 Ob 4/09p
    Entscheidungstext OGH 28.04.2009 5 Ob 4/09p
    Veröff: SZ 2009/55
  • 5 Ob 12/09i
    Entscheidungstext OGH 07.07.2009 5 Ob 12/09i
    Vgl; nur T5; Beis wie T6; Veröff: SZ 2009/89
  • 2 Ob 265/08x
    Entscheidungstext OGH 10.06.2009 2 Ob 265/08x
    Vgl; Beis wie T4
  • 3 Ob 98/10y
    Entscheidungstext OGH 04.08.2010 3 Ob 98/10y
    Vgl; nur T5; Beis wie T6; Veröff: SZ 2010/93
  • 5 Ob 93/10b
    Entscheidungstext OGH 16.11.2010 5 Ob 93/10b
    Beisatz: Bei der Teilung durch Begründung von Wohnungseigentum ist grundsätzlich dem mietrechtsberechtigten Miteigentümer jene Wohnungseigentumseinheit zuzuweisen, die er bisher benützt hat, um Berührungspunkte zwischen den bisherigen Miteigentümern hintanzuhalten (so schon 3 Ob 11/04w). (T13); Beisatz: Eine Zuweisung von Wohnungseigentum entsprechend dem bisherigen Miteigentumsanteil an jeden Einzelnen findet dann nicht statt, wenn ein Wohnungseigentümer auf die Zuweisung eines eigenen Wohnungseigentumsobjekts verzichtet (5 Ob 11/98y; 5 Ob 15/02w) oder Einigkeit zwischen zwei Miteigentümern dahin besteht, dass bei der Teilung eine Wohnungseigentümerpartnerschaft begründet werden soll (5 Ob 4/09p). (T14); Veröff: SZ 2010/146
  • 5 Ob 52/14d
    Entscheidungstext OGH 20.05.2014 5 Ob 52/14d
    Auch; Beisatz: Da sich ein Wohnungseigentumsobjekt stets zur Gänze auf ein und derselben Liegenschaft befinden muss, ist ein grenzüberschreitendes Wohnungseigentum nicht möglich. (T15)
  • 3 Ob 170/14t
    Entscheidungstext OGH 22.10.2014 3 Ob 170/14t
    Auch; Beis wie T7; Beis wie T4
  • 5 Ob 133/14s
    Entscheidungstext OGH 18.11.2014 5 Ob 133/14s
    vgl auch; Beisatz: Für die Möglichkeit des Dachbodenausbaus und die daraus gegebenenfalls realisierbare Wertsteigerung der Liegenschaft spielen offenbar primär noch nicht abschließend geklärte statische Anforderungen eine entscheidende Rolle. Diese Tatfragen, also die rein faktischen Möglichkeiten für die Verwertung des Dachbodens, hängen dagegen nicht von der Art der Teilung ab. Egal, ob also Zivil- oder Realteilung durch Wohnungseigentumsbegründung erfolgt, an den technischen Möglichkeiten des Dachbodenausbaus und dem damit verbundenen Wertschöpfungspotenzial ändert sich durch die Teilungsart nichts. (T16)
  • 5 Ob 69/16g
    Entscheidungstext OGH 29.09.2016 5 Ob 69/16g
    nur T3
  • 5 Ob 138/18g
    Entscheidungstext OGH 28.08.2018 5 Ob 138/18g
    Vgl auch; Beis wie T6
  • 5 Ob 110/18i
    Entscheidungstext OGH 03.10.2018 5 Ob 110/18i
    nur T5; Beis wie T2; nur T3; Beis wie T7; Beis wie T12
  • 5 Ob 185/22z
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 04.07.2023 5 Ob 185/22z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0101771

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2023

Dokumentnummer

JJR_19960430_OGH0002_0050OB02059_96X0000_002

Entscheidungstext 5Ob80/08p

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

wobl 2008,330/121 (Call) - wobl 2008/121 (Call) = MietSlg 60.411

Geschäftszahl

5Ob80/08p

Entscheidungsdatum

03.06.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte/Hofrätinnen Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Susanne A*****, vertreten durch Rechtsanwaltspartnerschaft Dr. Karl Claus & Mag. Dieter Berthold, 2130 Mistelbach, Hauptplatz 1, gegen die beklagten Parteien 1.) Elfriede S*****, 2.) Ruth P***** und 3.) Oliver K*****, alle vertreten durch Dr. Rolf Schuhmeister, Dr. Walter Schuhmeister, Rechtsanwälte in 2320 Schwechat, Bruck-Hainburger Straße 7, wegen Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft über den Revisionsrekurs (richtig: Rekurs) der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Berufungsgericht vom 4. Dezember 2007, GZ 21 R 526/07m-41, womit das Urteil des Bezirksgerichts Schwechat vom 7. September 2007, GZ 2 C 1691/06d-32, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der ordentliche Rekurs wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit 668,39 EUR (darin enthalten 111,40 EUR USt) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 500 a, Absatz eins, ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichts hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ab:

1. Wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat (5 Ob 498/97i; 5 Ob 131/03f = SZ 2003/81), ist zwar Paragraph 234, ZPO auch für Teilungsklagen insoweit von Bedeutung, als für die Frage der Aktiv- und Passivlegitimation der Zeitpunkt der Streitanhängigkeit heranzuziehen ist. Für die anderen Entscheidungsgrundlagen bleibt es aber bei der Maßgeblichkeit des Zeitpunkts des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz. Auf diesen Zeitpunkt ist daher auch bei Beurteilung der Frage abzustellen, ob die Begründung von Wohnungseigentum möglich ist. Die Änderung der Miteigentumsverhältnisse während des Verfahrens kann im Ergebnis aber dann vernachlässigt werden, wenn es dem Grundsatz von Treu und Glauben widerspräche, sie als Teilungshindernis zu werten, oder wenn der neu hinzugekommene Miteigentümer durch die Anmerkung der Teilungsklage von der Möglichkeit der Teilung (insbesondere der Teilung ins Wohnungseigentum) gewarnt war. Die Veräußerung von Anteilen der bereits streitverfangenen Liegenschaft darf nicht dazu führen, die Begründung von Wohnungseigentum daran scheitern zu lassen, dass einem durch die bücherliche Anmerkung der Teilungsklage gewarnten Anteilserwerber kein Wohnungseigentumsobjekt zugewiesen werden kann (5 Ob 131/03f). In diesem Fall kann ungeachtet der Anteilsveräußerungen das Urteil im Sinne des Teilungsbegehrens durch Begründung von Wohnungseigentum ergehen und gegen den Anteilserwerber vollstreckt werden.

Andererseits wurde in 5 Ob 11/98y die im Zuge des Verfahrens erfolgte Übertragung von Miteigentumsanteilen zwischen Miteigentümern mit der Wirkung, dass letztlich jedem der verbleibenden Miteigentümer ein Objekt zugewiesen werden konnte, berücksichtigt und ausgesprochen, dass es dann, wenn einer der Teilhaber auf die Zuweisung eines Wohnungseigentumsobjekts verzichtet, ausreichend sei, für die übrigen Miteigentümer Wohnungseigentumseinheiten vorzusehen, wobei es einer bücherlichen Übertragung des Miteigentumsanteils des Verzichtenden vor Schluss der Verhandlung im Teilungsstreit nicht bedürfe, sondern eine entsprechende Prozesserklärung genüge.

Damit besteht aber bereits Judikatur des Obersten Gerichtshofs zu der vom Berufungsgericht aufgeworfenen Frage der Bedeutung einer (im Anlassfall sogar schon grundbücherlich durchgeführten) Veränderung der Miteigentumsverhältnisse nicht um Wohnungseigentum zu verhindern, sondern um es erst zu ermöglichen.

2. Soweit im Rechtsmittel darauf verwiesen wird, dass nach 5 Ob 131/03f eine Wohnungseigentumsbegründung an Substandardwohnungen nicht möglich sei, ist auf die durch das WEG 2002 in diesem Bereich geänderte Rechtslage hinzuweisen vergleiche Hausmann in Hausmann/Vonkilch Österreichisches Wohnrecht Paragraph 3, WEG Rz 33 mwN).

3. Die Ausführungen im Rekurs zur Wertrelation der zuweisbaren Wohnungseigentumsobjekte zeigen schon deshalb keine erhebliche Rechtsfrage auf, weil ausreichende Feststellungen darüber noch fehlen. Richtig ist allerdings, dass in der Judikatur ein Wertunterschied von 20 % nicht mehr als geringfügig zu erachten wäre (MietSlg 35.067 mwN).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, Absatz eins,, 50 Absatz eins, ZPO. Da die beklagten Parteien in ihrer Rekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen haben, diente ihr Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.

Textnummer

E87914

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0050OB00080.08P.0603.000

Im RIS seit

03.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2016

Dokumentnummer

JJT_20080603_OGH0002_0050OB00080_08P0000_000