-
8 Ob 60/72
Entscheidungstext
OGH
25.04.1972
8 Ob 60/72
Veröff: JBl 1972,609
-
4 Ob 509/73
Entscheidungstext
OGH
13.03.1973
4 Ob 509/73
Auch
-
5 Ob 150/73
Entscheidungstext
OGH
19.09.1973
5 Ob 150/73
Auch; Beisatz: Hier: Verletzung des Kunden anlässlich seiner ihm ausdrücklich verbotenen Mitarbeit an der Reparatur seines LKW. (T1)
-
7 Ob 72/74
Entscheidungstext
OGH
06.06.1974
7 Ob 72/74
Veröff: SZ 47/72
-
6 Ob 221/74
Entscheidungstext
OGH
27.02.1975
6 Ob 221/74
Auch
-
6 Ob 87/75
Entscheidungstext
OGH
10.07.1975
6 Ob 87/75
Auch
-
4 Ob 623/75
Entscheidungstext
OGH
21.10.1975
4 Ob 623/75
Veröff: SZ 48/107 = JBl 1978,87 (mit Anmerkung von Ostheim)
-
4 Ob 582/75
Entscheidungstext
OGH
21.10.1975
4 Ob 582/75
Auch
-
5 Ob 200/75
Entscheidungstext
OGH
16.12.1975
5 Ob 200/75
Beisatz: Hier Werkvertrag (mit Ausführungen zur Zurechnung des Gehilfenverhaltens nach § 1313a ABGB). (T2)
-
1 Ob 545/76
Entscheidungstext
OGH
10.03.1976
1 Ob 545/76
Beisatz: Hier Verwahrungspflicht (Diebstahl eines abgelegten Mantels beim Friseur). (T3)
Veröff: SZ 49/37 = EvBl 1976/213 S 433
-
7 Ob 595/77
Entscheidungstext
OGH
30.06.1977
7 Ob 595/77
Veröff: SZ 50/102
-
7 Ob 70/77
Entscheidungstext
OGH
15.12.1977
7 Ob 70/77
-
7 Ob 754/78
Entscheidungstext
OGH
14.12.1978
7 Ob 754/78
-
1 Ob 522/79
Entscheidungstext
OGH
31.01.1979
1 Ob 522/79
-
8 Ob 608/78
Entscheidungstext
OGH
29.03.1979
8 Ob 608/78
Auch; Beisatz: Haftung des Produzenten für Subunternehmer als Erfüllungsgehilfen. (T4)
-
1 Ob 18/79
Entscheidungstext
OGH
15.05.1979
1 Ob 18/79
Veröff: SZ 52/79
-
6 Ob 747/79
Entscheidungstext
OGH
28.11.1979
6 Ob 747/79
Beisatz: Benützung eines Eislaufplatzes. (T5)
-
6 Ob 532/80
Entscheidungstext
OGH
21.05.1980
6 Ob 532/80
-
4 Ob 567/79
Entscheidungstext
OGH
14.10.1980
4 Ob 567/79
Auch
-
1 Ob 587/81
Entscheidungstext
OGH
08.04.1981
1 Ob 587/81
Auch
-
6 Ob 781/80
Entscheidungstext
OGH
29.04.1981
6 Ob 781/80
Beisatz: Sind Unterschlagungen des Vertreters bekannt, so folgt aus den Aufklärungspflichten und Sorgfaltspflichten, die jeden Vertragspartner schon vor Abschluss eines Vertrages treffen, die Verpflichtung zu einer eindeutigen Verständigung der Kunden zur Vorsichtsmaßnahmen bezüglich künftiger Kunden. (T6)
-
8 Ob 37/81
Entscheidungstext
OGH
21.05.1981
8 Ob 37/81
nur: Der Schuldner hat die geschuldete Hauptleistung nicht nur zu erbringen, sondern er hat sie so sorgfältig zu bewirken, dass alle Rechtsgüter des Gläubigers, mit denen er in Berührung kommt, nach Tunlichkeit vor Schaden bewahrt und beschützt bleiben. (T7)
-
4 Ob 501/81
Entscheidungstext
OGH
19.05.1981
4 Ob 501/81
Veröff: MietSlg 33159
-
6 Ob 769/80
Entscheidungstext
OGH
25.11.1981
6 Ob 769/80
Ähnlich; Beisatz: Hier: Aufforderung, sich aus einem Bestand an völlig unzureichendem Hebezeug für den beabsichtigten Hebevorgang Haken zu entnehmen. (T8)
-
4 Ob 587/81
Entscheidungstext
OGH
01.12.1981
4 Ob 587/81
nur T7; Beisatz: Der Gläubiger darf weder in seiner Person noch in seinen sonstigen Rechtsgütern beschädigt werden. Der Schuldner verhält sich pflichtwidrig, wenn er die Leistung mangelhaft erbringt und dadurch sonstige Güter des Gläubigers schädigt oder wenn er bei ordentlicher Erbringung der Leistung sonstige Güter des Gläubigers verletzt. (T9)
Beisatz: Hier: Beschädigung eines Kraftfahrzeuges in einem Waschtunnel. (T10)
Veröff: RZ 1982/61 S 243
-
3 Ob 666/81
Entscheidungstext
OGH
24.03.1982
3 Ob 666/81
Auch; Beisatz: Diese Schutzpflichten enden nicht immer schon zu dem Zeitpunkt, da das Hauptvertragsverhältnis endet, sondern sie bestehen so lange, als sich der eine Vertragspartner oder seine Güter in der Einflusssphäre des anderen Vertragspartners befinden. (T11)
-
7 Ob 537/82
Entscheidungstext
OGH
08.07.1982
7 Ob 537/82
Auch; nur T7; Beisatz: Eine Verletzung dieser Pflicht stellt eine Vertragsverletzung dar, die schadenersatzpflichtig macht. (T12)
-
4 Ob 552/82
Entscheidungstext
OGH
21.09.1982
4 Ob 552/82
Zweiter Rechtsgang zu 4 Ob 501/81
-
1 Ob 827/82
Entscheidungstext
OGH
12.01.1983
1 Ob 827/82
Auch; Beis wie T12; nur: Der Abschluss eines Vertrages lässt nicht bloß die Hauptpflichten entstehen, die für die betreffende Vertragstype charakteristisch sind, sondern erzeugt auch eine Reihe von Nebenpflichten, zu denen auch die Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten gehören. (T13)
Veröff: SZ 56/3 = RZ 1985/11 S 64
-
1 Ob 662/83
Entscheidungstext
OGH
29.06.1983
1 Ob 662/83
Beis wie T12; Veröff: RdW 1984,12
-
8 Ob 130/83
Entscheidungstext
OGH
08.09.1983
8 Ob 130/83
-
1 Ob 748/83
Entscheidungstext
OGH
14.12.1983
1 Ob 748/83
Auch; Beis wie T2 nur: Hier Werkvertrag. (T14)
Veröff: SZ 56/185
-
2 Ob 591/83
Entscheidungstext
OGH
22.05.1984
2 Ob 591/83
Beis wie T3 nur: Hier Verwahrungspflicht (Diebstahl eines abgelegten Mantels). (T15)
Veröff: JBl 1985,239
-
1 Ob 643/84
Entscheidungstext
OGH
12.12.1984
1 Ob 643/84
Beis wie T9; Veröff: SZ 57/196 = RdW 1985,209 = JBl 1986,101
-
2 Ob 560/84
Entscheidungstext
OGH
15.01.1985
2 Ob 560/84
nur T13; Beisatz: Hier: Reitunfall bei Ausritt mit einer reitunkundigen Person. (T16)
-
8 Ob 76/84
Entscheidungstext
OGH
21.03.1985
8 Ob 76/84
Veröff: JBl 1985,748
-
1 Ob 666/85
Entscheidungstext
OGH
27.11.1985
1 Ob 666/85
Beis wie T16
-
1 Ob 23/86
Entscheidungstext
OGH
03.09.1986
1 Ob 23/86
Auch; Beis wie T2; nur T7
Veröff: JBl 1986,789
-
1 Ob 43/86
Entscheidungstext
OGH
18.02.1987
1 Ob 43/86
Auch; nur T7
-
7 Ob 33/87
Entscheidungstext
OGH
25.06.1987
7 Ob 33/87
Veröff: ZVR 1988/70 S 148
-
4 Ob 547/87
Entscheidungstext
OGH
29.09.1987
4 Ob 547/87
Auch; nur T13; Beisatz: Unselbständige Nebenpflichten Abwicklung der für den Vertragstyp charakteristischen Hauptleistung; können vereinbart sein oder sich aus der ergänzenden Vertragsauslegung, insbesondere aus der Übung des redlichen Verkehrs (§ 914 ABGB), oder aus dem Gesetz ergeben. (T17)
Veröff: SZ 60/190
-
2 Ob 593/88
Entscheidungstext
OGH
14.03.1989
2 Ob 593/88
Auch; Beisatz: Die vertragliche Sorgfaltspflicht darf jedoch nicht überspannt werden. (T18)
-
5 Ob 518/89
Entscheidungstext
OGH
31.03.1989
5 Ob 518/89
Auch; Beis wie T11; Beisatz: Gilt auch für den Handelsvertreter. (T19)
-
8 Ob 528/89
Entscheidungstext
OGH
06.04.1989
8 Ob 528/89
nur T7; Beis wie T2 nur T14
-
8 Ob 606/89
Entscheidungstext
OGH
19.10.1989
8 Ob 606/89
Auch; Beisatz: Der Schuldner haftet geschützten dritten Personen für Pflichtverletzungen seiner Gehilfen nach § 1313a ABGB und nicht nur nach § 1315 ABGB. (T20)
-
1 Ob 39/89
Entscheidungstext
OGH
17.01.1990
1 Ob 39/89
Beis wie T2 nur T14
-
1 Ob 603/90
Entscheidungstext
OGH
28.11.1990
1 Ob 603/90
Vgl; Beis wie T18
-
8 Ob 38/90
Entscheidungstext
OGH
17.01.1991
8 Ob 38/90
Vgl auch; Beisatz: Nach Auflösung des Vertragsverhältnisses erlöschen zwar die primären Leistungsansprüche aus dem Schuldverhältnis, es bleiben aber die Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten bis zur Rückabwicklung aufrecht. Beide Teile haben daher dafür einzustehen, dass dem jeweiligen Vertragspartner aus der Liquidation des Vertragsverhältnisses kein Schaden zugefügt wird. (T21)
Veröff: RdW 1991,261 = ÖBA 1991,535
-
7 Ob 636/91
Entscheidungstext
OGH
16.01.1992
7 Ob 636/91
Beis wie T18; Veröff: JBl 1992,593
-
10 Ob 509/95
Entscheidungstext
OGH
25.04.1995
10 Ob 509/95
nur T13; Beisatz: Rechtsanwalt. (T22)
-
2 Ob 2026/96x
Entscheidungstext
OGH
25.04.1996
2 Ob 2026/96x
Auch; Beis wie T18; Beisatz: Der Veranstalter eines Burgfestes hat im Rahmen des Zumutbaren für eine verkehrssichere Zufahrt und Abfahrt zu sorgen. (T23)
-
3 Ob 382/97s
Entscheidungstext
OGH
11.03.1998
3 Ob 382/97s
Beisatz: Die Vertragspartner haben auch noch nach Einbringen der Hauptleistungen Auskunfts- und Belehrungspflichten. (T24)
-
8 Ob 56/98p
Entscheidungstext
OGH
06.07.1998
8 Ob 56/98p
Auch; Beis wie T11; Beisatz: Die Fortwirkung der vertraglichen Nebenpflichten erstreckt sich daher auch auf den Zeitraum, für welchen ein Nachtparkverbot auf dem Parkplatz der Beklagten angeordnet war. Eine Haftung der Beklagten für ihre Leute gemäß § 1313a ABGB kann auch für diese Zeitspanne nicht zweifelhaft sein. (T25)
-
7 Ob 167/98d
Entscheidungstext
OGH
19.01.1999
7 Ob 167/98d
Auch; Beisatz: Es entspricht der Rechtsprechung und Lehre, dass durch die Entrichtung des Eintrittsgeldes für die Veranstaltung zwischen dem Festteilnehmer und dem Veranstalter ein Vertragsverhältnis entsteht und dass die vertragliche Nebenpflicht besteht, die Veranstaltungsteilnehmer vor Schäden zu bewahren, wozu auch die Verpflichtung gehört, im Rahmen des Zumutbaren für einen verkehrssicheren Zugang und Abgang zu sorgen. (T26)
-
6 Ob 115/99a
Entscheidungstext
OGH
20.05.1999
6 Ob 115/99a
nur T7; Beisatz: Durch die Entrichtung des Eintrittsgeldes für die Veranstaltung zwischen dem Besucher und dem Veranstalter entsteht ein Vertragsverhältnis und es besteht die vertragliche Nebenpflicht, die Veranstaltungsteilnehmer durch zumutbare Maßnahmen vor Schäden zu bewahren. (T27)
-
4 Ob 218/99h
Entscheidungstext
OGH
14.09.1999
4 Ob 218/99h
Auch; Beis wie T17
-
7 Ob 156/01v
Entscheidungstext
OGH
11.07.2001
7 Ob 156/01v
Auch; Beisatz: Hier: Verletzung eines Patienten im Krankenhaus. (T28)
-
3 Ob 286/00f
Entscheidungstext
OGH
29.08.2001
3 Ob 286/00f
-
1 Ob 152/02p
Entscheidungstext
OGH
29.04.2003
1 Ob 152/02p
Veröff: SZ 2003/49
-
9 ObA 243/02d
Entscheidungstext
OGH
25.06.2003
9 ObA 243/02d
Auch; Beisatz: Der Antragsgegner ist zu einer ausgewogenen Information verpflichtet, durch die nicht nur die zu erwartenden Vorteile, sondern insbesondere auch die allenfalls drohenden Risiken - im Rahmen des Zumutbaren und im Sinne einer ex ante-Betrachtung - aufzuzeigen sind. (T29)
Beisatz: Entscheidend ist, welches Gesamtbild die (schriftlichen) Informationen den Betroffenen von den Chancen und Risken vermittelten. (T30)
Beisatz: Hier: Aufklärungspflichten eines Arbeitgebers (= Antragsgegner) gegenüber seinen ehemaligen Mitarbeitern, im Zusammenhang mit dem von ihm erstatteten Vorschlag, ein Rechtsverhältnis zur Pensionskasse einzugehen und den Antragsgegner damit gleichzeitig von weiteren direkten Leistungsverpflichtungen zu befreien: Nachdem auf der Basis der Antragsbehauptungen feststeht, dass der Antragsgegner seine ehemaligen Mitarbeiter über den Einfluss des Veranlagungsrisikos der Pensionskasse auf ihre Zahlungsansprüche nicht ausreichend aufgeklärt hat, und darüber hinaus behauptet wurde, die Mitarbeiter hätten von einer solchen Übertragung Abstand genommen, wenn eine ausreichende Information über das Risiko einer Pensionskürzung erfolgt wäre, war festzustellen, dass der Antragsgegner - im Wege des Vertrauensschadenersatzes - zum Ausgleich der aus der "Übertrittsentscheidung" resultierenden Vermögensnachteile verpflichtet ist. (Feststellungsantrag gemäß § 54 Abs 2 ASGG.) (T31)
-
6 Ob 249/03s
Entscheidungstext
OGH
27.11.2003
6 Ob 249/03s
Vgl
-
8 ObA 100/04w
Entscheidungstext
OGH
04.05.2005
8 ObA 100/04w
Vgl; Beis wie T29; Beis wie T31 nur: Hier: Aufklärungspflichten eines Arbeitgebers (= Antragsgegner) gegenüber seinen ehemaligen Mitarbeitern, im Zusammenhang mit dem von ihm erstatteten Vorschlag, ein Rechtsverhältnis zur Pensionskasse einzugehen und den Antragsgegner damit gleichzeitig von weiteren direkten Leistungsverpflichtungen zu befreien. (T32)
Beisatz: Ist ein Schadenersatzanspruch zu bejahen, ist der Geschädigte im Wege des Vertrauensschadenersatzes so zu stellen, als hätte er den ihm (zumindest potentiell) nachteiligen Vertrag nicht geschlossen (beziehungsweise als hätte er die Ablehnungserklärung abgegeben). Es hat daher eine Gesamtbetrachtung stattzufinden, in die auch die sich aus der Veranlagung ergebenden Vorteile einzubeziehen sind. (T33)
-
7 Ob 245/05p
Entscheidungstext
OGH
09.11.2005
7 Ob 245/05p
Auch
-
6 Ob 15/06h
Entscheidungstext
OGH
09.03.2006
6 Ob 15/06h
Beisatz: Zu diesen Nebenpflichten gehört die Pflicht zur Verwahrung der den Gegenstand der eigenen rechtsgeschäftlichen Leistung bildenden fremden Sache, und zwar auch dann, wenn die vereinbarte (Haupt-)Leistung unentgeltlich erbracht wird. (T34)
-
7 Ob 278/05s
Entscheidungstext
OGH
10.05.2006
7 Ob 278/05s
Auch; Beis wie T34
-
9 ObA 46/06i
Entscheidungstext
OGH
07.06.2006
9 ObA 46/06i
Auch; Beis wie T29; Beis wie T32; Beisatz: Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass der Arbeitgeber gegenüber seinen ehemaligen Arbeitnehmern im Zusammenhang mit Vorschlägen, die auf eine Befreiung des Arbeitgebers von weiteren direkten Leistungsverpflichtungen aus einer Pensionsvereinbarung hinauslaufen, zur umfassenden Aufklärung verpflichtet ist. (T35)
-
7 Ob 73/06w
Entscheidungstext
OGH
26.04.2006
7 Ob 73/06w
Auch
-
3 Ob 232/05x
Entscheidungstext
OGH
26.07.2006
3 Ob 232/05x
Auch; Beis wie T12; Beisatz: Ein Zedent, über dessen Vermögen der Konkurs eröffnet wurde, hat (trotz ausgeschlossener Haftung für Richtigkeit und Einbringlichkeit der Forderung) eine Fortsetzung des wegen der zedierten Forderung anhängigen, aber gemäß § 7 Abs 1 KO unterbrochenen Verfahrens jedenfalls dann unverzüglich zu beantragen, wenn er mit keinem Kostenrisiko für die Masse (mehr) belastet ist und ein Verjährungsrisiko besteht. (T36)
-
9 ObA 159/05f
Entscheidungstext
OGH
18.10.2006
9 ObA 159/05f
Vgl auch; Beis wie T31; Beis wie T33
-
2 Ob 265/06v
Entscheidungstext
OGH
18.01.2007
2 Ob 265/06v
Auch; Beisatz: Hier: Beförderungsvertrag; Sturz beim Einsteigen in U-Bahn. (T37)
-
4 Ob 137/07m
Entscheidungstext
OGH
07.08.2007
4 Ob 137/07m
Auch; Beis wie T24; Beisatz: Nichts anderes kann gelten, wenn ein Vertragspartner erkennt, dass sein Kontrahent darüber irrt, mit wem er den Vertrag geschlossen hat. (T38)
Veröff: SZ 2007/122
-
9 ObA 72/07i
Entscheidungstext
OGH
07.05.2008
9 ObA 72/07i
Auch; Beis wie T29; Beis wie T32; Beis wie T35
-
9 ObA 86/07y
Entscheidungstext
OGH
07.05.2008
9 ObA 86/07y
Auch; Beis wie T29; Beis wie T32; Beis wie T35; Beisatz: Den Arbeitgeber trifft eine - hinsichtlich ihres Ausmaßes von den Umständen des Einzelfalls abhängige - Aufklärungspflicht gegenüber ehemaligen Mitarbeitern im Zusammenhang mit der Befreiung von einer direkten Leistungsverpflichtung aus einer Pensionsvereinbarung. (T39)
-
9 ObA 87/07w
Entscheidungstext
OGH
07.05.2008
9 ObA 87/07w
Vgl auch; Beis wie T31; Beis wie T33; Beis wie T35; Beisatz: Ob der Arbeitgeber seine Aufklärungspflicht erfüllt hat, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab und begründet im Regelfall keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO. (T40)
-
9 ObA 47/07p
Entscheidungstext
OGH
05.06.2008
9 ObA 47/07p
Auch; Beis wie T31; Beis wie T32; Beisatz: Es können keine allgemein gültigen Kriterien aufgestellt werden, welche Informationen ein Arbeitgeber konkret bieten muss, um seiner Fürsorgepflicht nachzukommen. Dies ergibt sich vielmehr aus dem Einzelfall, insbesondere auch aus dem erkennbaren Informationsstand des betreffenden (ehemaligen) Arbeitnehmers. (T41)
-
2 Ob 12/08s
Entscheidungstext
OGH
26.06.2008
2 Ob 12/08s
Auch; nur T13
-
8 ObA 56/08f
Entscheidungstext
OGH
13.11.2008
8 ObA 56/08f
Vgl; Beisatz: Die Beklagte als ehemalige Arbeitgeberin des Klägers haftet wegen Verletzung der sie als ehemalige Arbeitgeberin treffenden Verpflichtung, den Kläger vor seiner Zustimmung zur Übertragung der direkten Leistungszusage an die Pensionskasse über die damit verbundenen Rechtsfolgen aufzuklären, im Rahmen des Vertrauensschadenersatzes für die Differenz zur ursprünglich vertraglich zugesagten Pension. (T42)
-
8 ObA 57/08b
Entscheidungstext
OGH
13.11.2008
8 ObA 57/08b
Vgl; Beisatz: Die Beklagte als ehemalige Arbeitgeberin des Klägers haftet wegen Verletzung der sie treffenden Verpflichtung, den Kläger vor seiner Zustimmung zur Übertragung der direkten Leistungszusage an die Pensionskasse über die damit verbundenen Rechtsfolgen aufzuklären, im Rahmen des Vertrauensschadenersatzes für die Differenz zur ursprünglich vertraglich zugesagten Pension. (T43)
-
9 ObA 66/08h
Entscheidungstext
OGH
25.11.2008
9 ObA 66/08h
Vgl auch; Beis wie T32; Beis wie T35; Beis wie T40; Beis wie T41
-
9 ObA 179/08a
Entscheidungstext
OGH
30.09.2009
9 ObA 179/08a
Vgl auch; Beis ähnlich wie T31; Beis ähnlich wie T39; Beis wie T40; Beis wie T41; Beisatz: Der Arbeitgeber ist gegenüber seinen ehemaligen Arbeitnehmern im Zusammenhang mit Vorschlägen, die auf eine Befreiung des Arbeitgebers von weiteren direkten Leistungsverpflichtungen aus einer Pensionsvereinbarung hinauslaufen, zur umfassenden Aufklärung verpflichtet. (T44)
Beisatz: Hier: Vorwurf der nicht ausreichenden und ausgewogen Aufklärung über die mit der jeweiligen Pensionsvariante verbundenen Vor- und Nachteile durch den (ehemaligen) Arbeitgeber. (T45)
-
9 Ob 54/09w
Entscheidungstext
OGH
15.12.2009
9 Ob 54/09w
Auch; nur T13; Beisatz: Dazu gehört auch die Verpflichtung, die Vertragspartner über Schwierigkeiten und Verzögerungen bei der Abwicklung des Vertrags aufzuklären, die den angestrebten Erfolg gefährden und die Rechtssphäre des Partners beeinträchtigen können. (T46)
-
9 ObA 124/09i
Entscheidungstext
OGH
16.11.2009
9 ObA 124/09i
Auch; nur T13; Beis wie T32; Beis wie T35; Beis wie T44; Beisatz: Hier: Übertragung der Pensionsanwartschaften einer auf Betriebsvereinbarung beruhenden direkten Leistungszusage nicht - unmittelbar - durch die Betriebsvereinbarung, sondern erst durch die Ausübung der „Übertragungsoption" durch die von dieser erfassten Mitglieder. (T47)
Beisatz: Ist ein Schadenersatzanspruch zu bejahen, ist der Geschädigte im Wege des Vertrauensschadenersatzes so zu stellen, als hätte er den ihm (zumindest potentiell) nachteiligen Vertrag nicht geschlossen bzw hier das für ihn nachteilige Optionsrecht nicht ausgeübt. (T48)
-
2 Ob 1/09z
Entscheidungstext
OGH
22.04.2010
2 Ob 1/09z
nur T13; Beisatz: Informations- und Aufklärungspflichten. (T49)
Beisatz: Hier: Beim Finanzierungsleasing. (T50)
Veröff: SZ 2010/41
-
9 ObA 140/09t
Entscheidungstext
OGH
03.09.2010
9 ObA 140/09t
Auch; Beis wie T32; Beis wie T35; Beis wie T40; Beis wie T41 nur: Es können keine allgemein gültigen Kriterien aufgestellt werden, welche Informationen ein Arbeitgeber konkret bieten muss, um seiner Fürsorgepflicht nachzukommen. (T51)
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4 Ob 146/10i
Entscheidungstext
OGH
09.11.2010
4 Ob 146/10i
Auch; nur T13; Beisatz: Hier: Unterbliebenes Abklemmen der Fahrzeugbatterie durch ein professionelles Abschleppunternehmen. (T52)
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8 ObA 36/10t
Entscheidungstext
OGH
22.03.2011
8 ObA 36/10t
Vgl auch; Beis wie T40; Beis wie T41
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9 ObA 63/11x
Entscheidungstext
OGH
29.08.2011
9 ObA 63/11x
Vgl auch; Beis wie T40; Beis wie T51
-
9 ObA 151/11p
Entscheidungstext
OGH
29.05.2012
9 ObA 151/11p
Vgl; Beis wie T35; Beis wie T41
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9 ObA 140/12x
Entscheidungstext
OGH
29.05.2013
9 ObA 140/12x
Vgl auch; Auch Beis wie T35; Auch Beis wie T39; Beisatz: Allgemein gültige Kriterien, welche Informationen ein Arbeitgeber konkret bieten muss, um seiner Aufklärungspflicht zu entsprechen, können allerdings nicht aufgestellt werden. (T53)
Beisatz: Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der Arbeitgeber zu einer ausgewogenen Information verpflichtet ist, durch die nicht nur die zu erwartenden Vorteile, sondern insbesondere auch die den Arbeitnehmern allenfalls drohenden Risiken, insbesondere über das zu tragende Kapitalmarktrisiko und die daraus möglichen Pensionsverluste, im Rahmen des Zumutbaren und im Sinne einer ex ante‑Betrachtung aufzuzeigen sind. (T54)
Beisatz: Der zur Aufklärung Verpflichtete darf insbesondere dann keine Umstände verschweigen, wenn ihm der Arbeitnehmer eine bestimmte Erwartungshaltung kommuniziert hat, er aber erkennt, dass dessen Erwartungshaltung unrichtig ist. (T55)
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8 ObA 85/12a
Entscheidungstext
OGH
27.06.2013
8 ObA 85/12a
Vgl auch; Beis wie T35; Beis wie T41
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8 ObA 3/13v
Entscheidungstext
OGH
27.06.2013
8 ObA 3/13v
Vgl auch; Beis wie T32; Beis wie T35; Beis wie T39; Beis wie T40; Beis wie T44; Beis wie T51
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7 Ob 43/14w
Entscheidungstext
OGH
04.06.2014
7 Ob 43/14w
Auch; Beisatz: Auch bei Beendigung des Werkvertragsverhältnisses bestehen weiterhin Schutz‑ und Sorgfaltspflichten des Werkunternehmers. (T56)
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4 Ob 30/16i
Entscheidungstext
OGH
15.06.2016
4 Ob 30/16i
Auch; Beisatz: Zur Verpflichtung eines ISDN‑Providers, zum Schutz seiner Kunden vor Hackerzugriffen ein Gebührenmonitoring einzurichten (Gebührenwarnung). (T57)
Beisatz: Jene Leistungen, die unter Verletzung von Schutz‑ und Sorgfaltspflichten durch den Anbieter entstanden und von unbefugten Dritten abgerufen worden sind, sind nicht zu vergüten. (T58)
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2 Ob 129/15g
Entscheidungstext
OGH
28.06.2016
2 Ob 129/15g
Auch
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9 ObA 100/16w
Entscheidungstext
OGH
18.08.2016
9 ObA 100/16w
Auch; Beis wie T35; Beis wie T39; Beis wie T40; Beis wie T41; Beis wie T44
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2 Ob 240/16g
Entscheidungstext
OGH
20.06.2017
2 Ob 240/16g
Auch; nur T13; Beisatz: Hier: Fahrschulausbildung im Motorradfahren. (T59)
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2 Ob 38/17b
Entscheidungstext
OGH
24.10.2017
2 Ob 38/17b
Auch; Beisatz: Hier: Sorgfaltspflichten des Telefoniebetreibers in Bezug auf Mehrwertsprachverbindungen. (T60)
Veröff: SZ 2017/117
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7 Ob 207/17t
Entscheidungstext
OGH
24.01.2018
7 Ob 207/17t
Auch
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9 Ob 2/18m
Entscheidungstext
OGH
21.03.2018
9 Ob 2/18m
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9 ObA 8/19w
Entscheidungstext
OGH
27.02.2019
9 ObA 8/19w
Auch; Beis wie T35; Beis wie T44; Beis wie T53; Beis wie T54; Beis wie T55, Beis wie T41; Beis wie T40;
Beisatz: Letztlich ist entscheidend, welches Gesamtbild sämtliche Informationen dem betroffenen Arbeitnehmer unter Berücksichtigung seiner Ausbildung von den Chancen und Risiken vermitteln. (T61)
Beisatz: Hier: Übertragung einer Betriebspension auf eine Pensionskasse. (T62)
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2 Ob 20/20k
Entscheidungstext
OGH
29.06.2020
2 Ob 20/20k
Vgl; Beis wie T13
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9 ObA 114/20k
Entscheidungstext
OGH
27.01.2021
9 ObA 114/20k
Vgl; Beis nur wie T51; Beisatz: Eine allgemeine Pflicht des Arbeitgebers, Arbeitnehmer über ihre Rechte aufzuklären, ist aus der Fürsorgepflicht nicht abzuleiten. (T63)
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9 ObA 57/20b
Entscheidungstext
OGH
29.04.2021
9 ObA 57/20b
Vgl; Beis nur wie T35; Beis wie T44; Beis wie T54
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5 Ob 35/21i
Entscheidungstext
OGH
25.10.2021
5 Ob 35/21i
Beis wie T49
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8 ObA 80/22f
Entscheidungstext
OGH
29.03.2023
8 ObA 80/22f
vgl; Beisatz nur wie T35; Beisatz nur wie T44